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1J8RAI?T|
REALLEXIKON
DER GERMANISCHEN
ALTERTUMSKUNDE
ZWEITER BAND
F-J
UNTER MITWIRKUNG
ZAHLREICHER FACHGELEHRTEN
HERAUSGEGEBEN VON
JOHANNES HOOPS
ORD. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG
ZWEITER BAND
F-J
MIT 37 TAFELN UND 26 ABBILDUNGEN IM TEXT
VERLAG VON KARL J. TRÜBNER
1913— 15
1. Lieferung: F — Gefolgschaft (S. i — 136), ausgegeben 26. November 1913.
2. ,, Gefolgschaft — Goldmünze (S. 137 — 264), ausgegeben 26. Februar 1914.
3. ,, Goldschmie'dekunst — Handel (S. 265—408), „ 13. Juli „
4. ,, Handel — Jydske Lov (S. 409 — 624), „ März 19 15
-Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung,
vorbehalten.
GermaüA
Mitarbeiter.
Ergänzungen vorbehalten.
Dr. Clemens Baeumker, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität München.
Adolphus Ballard, Woodstock, Oxford.
Dr. Chr. Bartholomae, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Prof. Dr. Ludwig Beck, B i e b r i c h «,. Rhein.
Dr. G. V. Below, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Professor Dr. R. Beltz, Schwerin.
Dr. Björn Bjarnason, Reykjavik (Island).
Dr. Axel A. Björnbo f , weil. Bibliothekar, Kongelige Bibliothek, Kopenhagen.
Dr. J. Boehlau, Direktor des Königl. Museum Fridericianum, Kassel.
Dr. Franz BoU, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. G. Baldwin Brown, Professor an der Universität Edinburgh.
Dr. Karl Brunner, Assistent bei der Sammlung für deutsche Volkskunde, Berlin.
Dr. Alexander Bugge, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. L. DIetrIchson, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Alfons Dopsch, ord. Professor an der Universität Wien.
Professor Dr. Hans Dragendorff, Generalsekretär des Kais, deutschen archäologischen
Instituts, Berlin.
Dr. Max Ebert, Berlin, Kgl. Museum für Völkerkunde.
Dr. Ernst Fabricius, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. Hjalmar Falk, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Hermann v. Fischer, ord . Professor an der Universität Tübingen.
Dr. Oskar Fleischer, außerord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Max Förster, ord. Professor an der Universität Leipzig.
Kurat Christian Frank, Kaufbeuren (Bayern).
Dr. Otto von Friesen, Professor an der Universität U p s a 1 a.
Professor Dr. Franz Fuhse, Museumsdirektor, Braunschweig.
C. J. B. Gaskoin, M. A., Woburn Sands, Beds., England.
Professor Dr. P. Goessler, Degcrloch bei Stuttgart.
Professor Dr. Valtyr Gu&mundsson, Dozent an der Universität Kopenhagen.
Dr. Marius Hsegstad, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Eduard Hahn, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Hans Hahne, Direktor am Museum für heimatliche Geschichte und Altertums-
kunde der Provinz Sachsen, Halle.
Dr. A. G. van Hamel, außerord. Professor an der Universität Bonn.
Dr. Karl Hampe, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. Theodor Hampe, Direktor am Germanischen Nationalmuseum, Nürnberg.
Dr. Andreas M. Hansen, H v a 1 s t a d bei Kristiania.
Professor Dr. A. Haupt, Baurat, Professor an der Technischen Hochschule Hannover.
Dr. Gustav Herbig, ord. Professor an der Universität Rostock.
Professor Dr. F. Hertlein, H e i d e n h e i m a. Brenz, Württemberg.
Dr. Andreas Heusler, ord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Moritz Hoernes, ord. Professor an der Universität Wien.
Dr. Johannes Hoops, Geh. Rat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. Rudolf Hübner, ord. Professor an der Universität Gießen.
Heinrich Jacobi, Kgl. Baurat, H o m b u r g v. d. H.
Dr. Josef Janko, außerord. Professor an der böhm. Universität Prag.
Dr. Richard Jordan, Professor an der Kgl. Akademie Posen.
Dr. Bernhard Kahle f, weil, außerord. Professor an der Universität Heidelberg.
MITARBEITER
Dr. Wolfgang Keller, ord. Professor an der Universität Münster.
Dr. Max Kemmerich, München.
Dr. Albert Kiekebusch, Karlshorst bei Berlin,
Dr. Friedrich Kluge, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität F r ei b u r g i. B r.
Dr. Wilhelm Köhler, Wien.
Dr. Laurence M. Larson, Professor an der University of Illinois, U r b a n a.
Dr. Karl Lehmann, Geh. Justizrat, ord. Professor an der Universität Göttingen.
R. V. Lennard, Lecturer, Wadham College, Oxford.
Dr. Arnold Luschin v, Ebengreuth, Hof rat, ord. Professor an der Universität Graz.
Allen Mawer, Professor am Armstrong College zu N e w c as 1 1 e -upon -Tyne.
Dr. Herbert Meyer, ord. Professor an der Universität Breslau.
Dr. Raphael Meyer, Bibliothekar an der Veterinair-Hoiskole, Kopenhagen.
Dr. Wilhelm Meyer-Lübke, Hofrat, ord. Professor an der Universität Wien.
Dr. Eugen Mogk, außerord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Rudolf Much, ord. Professor an der Universität Wien.
Dr. Gustav Necke], außerord. Prof. an der Universität Heidelberg.
Dr. Yngvar Nielsen, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Paul Puntschart, ord. Professor an der Universität Graz.
E. C. Quiggin, Lecturer an der Universität Cambridge.
Dr. Siegfried Rietschel f , weil. ord. Professor an der Universität Tübingen.
Dr. Fritz Roeder, Oberlehrer, Privatdozent an der Universität Göttingen.
Dr. Franz Rühl, Staatsrat, Universitätsprofessor a. D., Jen a.
Dr. Alfred Schliz, Hofrat, H e i 1 b r o n n.
Dr. Otto Schlüter, ord. Professor an der Universität Halle.
Dr. Hubert Schmidt, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Br. Schnittger, Stockholm, National -Museum.
Dr. Hans Schreuer, ord. Professor an der Universität Bonn.
Dr. Edward Schröder, Geh. Regierungsrat, ord. Professor a. d. Universität Göttingen.
Dr. Hans V. Schubert, Geh. Kirchenrat, ord. Professor a. d. Universität Heidelberg.
Professor Dr. Karl Schuchhardt, Geh. Regierungsrat, Direktor am Museum für Völkerkunde,
Berlin.
Professor Dr. Karl Schumacher, Direktor am Römisch-german. Zentral-Museum, Mainz.
Dr. Claudius Frhr. v. Schwerin, außerord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Gerhard Seeliger, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Hans Seger, Professor an der Universität Breslau.
Dr. Walther Stein, außerord. Professor an der Universität Göttingen.
Dr. Wilhelm Streitberg, ord. Professor an der Universität München.
Dr. Karl Sudhoff, Geh. Medizinalrat, außerord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Michael Tangl, Geh. Regierungsrat, ord. Professor an der Universität Berlin.
Ch. Thomas, Architekt, Frankfurt a. M.
Dr. Albert Thumb, ord. Professor an der Universität Straßburg.
Dr. Paul Vinogradoff, Professor an der Universität Oxford.
Dr. Walther Vogel, Assistent am Kgl. Institut für Meereskunde, Berlin.
Timot. Welter, K. Notar, Metz.
R. J. Whitwell, Lecturer, Corpus Christi College, Oxford.
Dr. Friedrich Wilhelm, Privatdozent an der Universität München.
Dr. A. Zycha, ord. Professor an der Universität Prag.
Abkürzungen.
a, = anno.
Aarb. = Aarbager for nordisk
Oldkyndighed og Historie.
Kjobenhavn.
abret. = altbretonisch.
ad. = altdeutsch.
adän. = altdänisch.
adj. = Adjektiv, adjektivisch.
ae. = altenglisch (oder angel-
sächsisch).
AF. = Anglistische Forschungen,
hrsg. V. J. Hoops, Heidelberg,
1900 ff.
AfdA. = Anzeiger für deutsches
Altertum und deutsche Lite-
ratur. Berlin 1875 ff-
AfnO. = Annaler for nordisk
Oldkyndighed og Historie.
Kjobenhavn.
afr(an)z. = altfranzösisch.
afries. = altfriesisch.
AfslPh. = Archiv für slavische
Philologie.
agerm. = altgermanisch.
ags. = angelsächsisch (oder alt-
englisch).
ahd. = althochdeutsch.
Ahd.Gl. = Die althochdeutschen
Glossen, gesammelt und bear-
beitet von Elias Steinmeyer u.
Eduard Sievers. Berlin 1879
bis 1898.
afghan. = afghanisch.
aind. = altindisch.
air. = altirisch.
aisl. = altisländisch.
akslav. = altkirchenslavisch.
akymr. = altkymrisch.
alban. = albanesisch.
V. Amira NOR. = Nordgermani-
sches Obligationenrecht. I
1882; n 1895.
V. Amira Recht = Pauls Grund-
riß» HI 51 ff. (1897).
an. oder anord. = altnordisch.
and. = altniederdeutsch.
Angl. = Anglia, Zeitschrift für
englische Philologie, hrsg. v.
Eugen Einenkel.
anord. = altnordisch.
Anord.SB. = Altnord. Sagabiblio-
thek hrsg. von Cederschiöld,
Gering und Mogk. Halle 1882 ff.
anorweg. = altnorwegisch.
aonord. = altostnordisch.
apreuß. = altpreußisch.
arab, = arabisch.
Arch. f. Anthr. = Archiv für An-
thropologie.
Arch. f. RW. = Archiv für Re-
ligionswissenschaft. Freiburg
i. B. 1898 ff.
Arkiv = Arkiv for nordisk Filo-
logi. Kristiania, Lund i883ff.
armen. = armenisch.
Arnold = W. Arnold, Ansiede-
lungen u. Wanderungen deut-
scher Stämme, vornehmlich
nach hessischen Ortsnamen.
Marburg 1875.
as. = altsächsisch.
aschw(ed). = altschwedisch.
aslov. = altslovenisch.
assyr. = assyrisch.
att. = attisch.
Auböck= Handlexikon der Mün-
zen usw. Wien 1894.
avest. oder awest. = awestisch.
awnord. = altwestnordisch.
Bartholomae Airan.Wb. = Alt-
iranisches Wörterbuch. 1904.
bask. = baskisch.
Beow. = Beowulf.
Bezz. Beitr. = Beiträge zur
Kunde der indogermanischen
Sprachen, hrsg. v. Adalbert
Bezzenberger. Göttingen.
BHL. = Bibliotheca Hagiogra-
phica Latina antiquae et me-
diae aetatis. Bruxelles 1898 ff.
Birch CS. = Walter de Gray
Birch, Cartularium Saxoni-
cum. 3vols. London 1883 — 93.
Blünmer Technol. u. Terminol.
= Technologie u. Terminologie
der Gewerbe u. Künste bei
Griechen u. Römern. 4 Bde.
Leipzig 1875 — 86.
Bosworth-Toller = An Anglo-
Saxon Dictionary. Oxford
1882—1908.
Brandt Forel. = F. Brandt, Fo-
rels^ninger over den norske
Retshistorie.- 1880. 1883.
Brasch = Die Namen d. Werk-
zeuge im Altengl. Kieler Dis-
sertation 1910.
Bremer Ethn. = Ethnographie
d. germanischen Stämme in
Pauls Grundriß.
Brem.Wb. = Versuch eines bre-
misch-niedersächsischen Wör-
terbuchs. 5 Teile, Bremen
1767—71; 6. Teil 1869.
bret. = bretonisch.
Brugmann Grundr. = Grundriß
der vergleichenden Grammatik
der indogermanischen Spra-
chen. 2. Bearbeitung. Straß-
burg 1897 — 1909.
Brunner DRG. = Deutsche
Rechtsgeschichte. 2. Bde.
(i. Bd. in 2. Aufl.) Leipzig
1906 u. 1892.
Brunner Grundz. d. DRG. =
Grundzüge der deutschen
Rechtsgeschichte. 4. Aufl.
Leipzig 19 10.
bulg. = bulgarisch.
BZ. = Bronzezeit.
c. = Caput, Kapitel.
ca. = circa.
VIII
ABKÜRZUNGEN
Cap. de villis = Capitulare de
villis Karls d. Gr. (ca. 800),
hrsg. I. V. Pertz MGL. fol. i,
181 — 87 (1835); 2. V. Boretius
ÄIGMOSectll 1,82—91(1881).
Carm. norr. = Carmina norröna
ed. Th. Wis^n. 2 Bde. London
1886—89.
CIL. = Corpus Inscriptionum
Latinarum.
Cleasby-Vigf. = Cleasby-Vig-
füsson, An Icelandic-English
Dictionary. Oxford 1874.
Cockayne Leechd. = Leechdoms,
Wortcunning, and Starcraft of
Early England. 3 vols. Lon-
don 1864 — 66.
Corp.-Gl. = Corpus -Glossar (alt-
englisch).
Corp. Gl. Lat. = Corpus Glossa-
riorum Latinorum. Ed. Loewe
et Goetz. 7 Bde. Leipzig 1888
— 1901.
Cpb. = Corpus poeticum boreale.
ed. by Gudbrand Vigfusson
and F. York Powell. 2 Bde.
Oxford 1883.
czech. = czechisch.
d. = deutsch.
dän. = dänisch.
dass. = dasselbe.
DE. = Deutsche Erde. Gotha
1902 ff.
Dehio u. v. Bezold = Die kirch-
liche Baukunst des Abendlan-
des. Stuttgart 1892 ff.
DGeschBl. = Deutsche Ge-
schichtsblätter. Gotha 1900 ff.
DgF. = Danmarks gamle Folke-
viser udg. af Grundtvig og
Okik, Kjobenhavn 1853 ff.
D. Hist. Tidsskr. = Dansk His-
torisk Tidskrift.
dial. = dialektisch.
Diefenbach Gl. = Glossarium la-
tino-germanicum mediae et in-
fimae aetatis. Frankfurt a. M.
1857-
Diefenbach NGl. = Novum Glos-
sarium etc. Frankfurt a.M. 1 867 .
Diez EWb. = Etymologisches
Wörterbuch der roman. Spra-
chen. 5. Ausg. Bonn 1882.
DLZ. = Deutsche Literaturzeitg.
hrsg. V. Paul Hinneberg, Berlin.
dor. = dorisch.
DuCange = C. DuCange, Glos-
sarium mediae et infimae la-
tinitatis, ed. G. A. L. Henschel.
Parisiis 1840 — 50. Ed. nova a
Leopold Favre, t. 10. Niort
1883—87.
DWb. = Grimms Deutsches Wör-
terbuch, Leipzig 1854 ff.
Eddalieder: zitiert nach S. Bug-
ge; sieh NFkv.
Ed. Roth. — Edictus Rothari.
Eg. =? Egils saga.
eig. = eigentlich.
Eir. s. rau9a = Eiriks saga rauda.
El. = Cynewulfs Elene, hrsg. v.
Holthausen.
EM. = Eddica Minora hg. v.
Heusler und Ranisch. Dort-
mund 1903.
engl. = englisch.
Engl. Stud. = Englische Stu-
dien, hrsg. V. Johannes Hoops.
Leipzig.
Enlart = Manuel d' Archäologie
fran^aise. Paris 1902.
Ep.Gl. = Epinal-Glossar(altengl.).
estn. = estnisch.
Eyrb. = Eyrbyggja Saga.
EZ. = Eisenzeit.
f. = Femininum.
Faf. = Fafnismal.
Falk-Torp = Etymologisk Ord-
bog over det norske og det
danske Sprog. 2 Bd. Kristi-
ania 1901 — 06. — Deutsche Be-
arbeitung von Hermann Da-
vidsen. Heidelberg 1907 — 09.
Fas. = Fornaldar Sögur Nor9r-
landa. Kjobenhavn 1829/30.
Feist EWb. = Etymologisches
Wörterbuch der gotischen
Sprache. Halle 1909.
Fick4 = Vergleichendes Wörter-
buch der indogermanischen
Sprachen. 4. Aufl. 1890 ff.
finn. = finnisch.
V. Fischer- Benzon Altd. Gartenfl.
= Altdeutsche Gartenflora.
Kiel u. Leipzig 1894.
Fiat. = Flateyjarbok. Kristiania
1860—68.
Fms. = Fornmanna Sqgur.
Forrer Reallex.= Reallexikon der
prähistorischen, klass. u. früh-
christlichen Altertümer. 1907.
ForschDLVk. = Forschungen z.
deutschen Landes- u. Volks-
kunde.
Franck EWb. = Etymologisch
Woordenboek der Nederland-
sche Taal. s'Gravenhage 1892.
franz. = französisch.
fries. = friesisch.
Fritzner Ordb. = Ordbog over
det gamle norske Sprog. Kris-
tiania 1886 — 96.
frz. = französisch,
gäl. = gälisch.
gall. = gallisch.
Gall6e Vorstud. = Vorstudien zu
e. altniederdeutschen Wörter-
buche. Leiden 1903.
Garrett Prec. Stones = R. M.
Garrett, Precious Stones in Old
Engl. Literature. Leipzig 1909.
gemeinidg. = gemeinindogerma-
nisch.
Gerefa, Anweisungen für einen
Amtmann, Anfg. 11. Jhs.,
hrsg. v. Liebermann Angl.
251 ff. (1886); neu abgedr. in
Ges. d. Ags. I 453 ff.
Germ. = Germania, Viertel-
jahrsschrift f. deutsche Alter-
tumskunde, hrsg. V. Franz
Pfeiffer. 1856 ff.
germ. = germanisch.
GGA. = Göttingische Gelehrte
Anzeigen.
Gierke DPrivR. = O. Gierke,
Deutsches Privatrecht. I 1895.
H 1905.
Gierke Unters. = Untersuchun-
gen zur deutschen Rechtsge-
schichte hrsg. V. Otto Gierke.
Gl. = in Glossen überliefert.
Gnom. Ex. = Versus Gnomici
Codicis Exoniensis, Die alt-
engl. Denksprüche d. Exeter-
Hs., hrsg. bei Grein -Wülker
Bibl. I 341.
Goldschmidt UGdHR. = Univer-
versalgeschichte des Handels-
rechts. 1893.
got. = gotisch,
gotländ. = gotländisch.
Graff = Althochdeutsch. Sprach-
schatz. 6 Tic. 1834—42.
Grett. s. = Grettis saga.
gr(iech). = griechisch.
Grdf. = Grundform.
Grim. = Grimnis-mäl.
Grimm DGr. = Deutsche Gram-
1 matik v. J. Grimm. Neuer
I vermehrter Abdruck. 4 Bde.
Berlin und Gütersloh 1870— 98.
i GrimmDMyth.4 = Deutsche My-
I thologie von Jac. Grimm.
' 4. Ausg. von E. H. Meyer,
i 3 Bde. Berlin 1875—78.
, Grimm DRA.4 = Deutsche
ABKÜRZUNGEN
IX
Rechtsaltertümer v. J. Grimm.
4. Ausg. 2 Bde. Leipzig 1899.
Grimm GddSpr. = J. Grimm,
Geschichte der deutschen Spra-
che. 4. Aufl. Leipzig 1880.
GRM. = Germanisch-Romani-
sche Monatsschrift. 1909 flE.
Gr.-W. = Grein-Wülcker, Bibli-
othek der ags. Poesie 1883 ff.
Guilhiermoz = Note sur les poids
du moyen-äge. (Aufsatz in der
Bibliotheque' de l'Ecole des
chartes 1906.) (Zitate n.d. S.A.)
GZ. = Geographische Zeitschrift,
hrsg. von A. Hettner.
Haupt Alt. Kunst = Albrecht
Haupt, Die älteste Kunst, ins-
bes. die Baukunst der Germa-
nen. Leipzig 1909.
Hdv. = Hdvardar saga.
hd. = hochdeutsch.
hebr. = hebräisch.
Heer Pflanz, d. Pfahlb. = Die
Pflanzen der Pfahlbauten. Se-
paratabdruck aus d. Neujahrs-
blatt d. Naturforsch. Ges. auf
d. J. 1866. Zürich 1865.
Hehn = Kulturpflanzen u. Haus-
tiere in ihrem Übergang aus
Asien nach Griechenland und
Italien sowie in das übrige Eu-
ropa. Hrsg. von 0. Schrader.
Herrigs Archiv = Archiv für das
Studium der neueren Sprachen
u. Literaturen, hrsg. v. Brandl
u.Morf. Braunschweig 1846 ff.
Hertzberg Grundtr. = Grund-
traekkene i den a;ldste Norske
Proces. 1874.
Herv. S. = Hervarar Saga.
Heyne Handwk. = Das altdeut-
scheHandwerk. Straßburgi 908.
Heyne Hausaltert. = Fünf Bü-
cherDeutscher Hausaltertümer.
3 Bde. Leipzig 1899 — 1903.
Hirt Indogm. = Die Indogerma-
nen. Ihre Verbreitung, ihre
Urheimat u. ihre Kultur.
2 Bde. Straßburg 1905 — 07.
Hist. Vtjs. = Historische Viertel-
jahrschrift, hrsg. V. Gerhard
Seeliger. Leipzig.
Hist. Z. = Historische Zeitschrift,
hrsg. V. Friedrich Meinecke.
Hkr. = Heimskringla.
Holder Akelt. Sprachsch. = Alt-
keltischer Sprachschatz.
Hoops Waldb. u. Kulturpfl.
= Waldbäume u. Kultur-
pflanzen im germ. Altertum.
Straßburg 1905.
Hraink. = Hrafnkels Saga.
Hsfs). = Handschrift(en).
Hultsch Metrol. = Griechische
u. römische Metrologie. 2. Be-
arbeitung. Berlin 1882.
HultschMRS. = Metrologicorum
Scriptorum Reüquiae. 2 Bde.
Leipzig 1864/66.
idg. = indogermanisch.
IF. = Indogermanische For-
schungen, hrsg. V. Brugmann
u. Streitberg. Straßburg 1891 ff.
illyr. = illyrisch.
V. Inama-Sternegg DWG. =
Deutsche Wirtschaftsgeschich-
te. 3 Bde. (i. Bd. in 2. Aufl.)
1909 u. 1891 — 1901.
ion. = ionisch.
Ir. = irisch.
isl. = isländisch.
it(al). = itahenisch.
JEGPh. = The Journal of Eng-
lish and Germanic Philology.
Published by the University of
Illinois.
JGPh. = Journal of Germanic
Philology.
Jh. = Jahrhundert.
Karajan W. M. = Beitr. zur
Gesch. d. landesfürstl. Münze
Wiens. 1838. Die römischen
Zahlen beziehen sich auf die
Abschnitte des abgedruckten
Münzbuchs.
Karol.Z. = Karolinger-Zeit.
Keller AS. Weapon Names =
May L. Keller, The Anglo-
Saxon Weapon Names treated
archieologically and etymolo-
gically. Heidelberger Dissert.
(AF. 15.) Heidelberg 1906.
kelt. = keltisch.
Kemble CD. = Codex Diploma-
ticus Aevi Saxonici. 6 vols.
klruss. = kleinrussisch.
Kluge EWb. = Etymologisches
Wörterbuch der deutschen
Sprache. 7. Aufl. Straßbg. 1910
körn. = kornisch.
Kretschmer Hist. Geogr. = Hist.
Geographie v. Mitteleuropa.
" München u. Berlin 1904.
krimgot. = krimgotisch.
kymr. = kymrisch.
KZ. = Zeitschrift für verglei-
chende Sprachforschung, hrsg.
V. A. Kuhn, 1852 ff.
Lacn. = Lacnunga, hrsg. v. Co-
ckayne Leechdoms III.
Laeceboc, hrsg. v. Cockayne
Leechdoms II.
Lamprecht DWL. = Deutsches
Wirtschaftsleben im MA. Leip-
zig 1886 ff.
langob. = langobardisch.
läpp. = lappisch.
lat. = lateinisch.
LCtrbl. = Literarisches Central-
blatt, hrsg. v. Zarncke.
Lehmann HR. = K. Lehmann,
Lehrbuch des Handelsrechts.
1908.
Leonhardi = Kleinere angel-
sächs. Denkmäler I, hrsg. v.
G. L. in Grein-Wülkers Bibl.
d. ags. Prosa 6. Hamburg 1905.
lett. = lettisch.
Lexer = Lexers Mittelhochdeut-
sches Wörterbuch.
Liebermann Ges. d. Ags. = Ge-
setze der Angelsachsen. 1903
— 1912.
Lindenschmit DA. = Handbuch
der deutschen Altertumskunde.
Braunschweig 1880 — 89.
Lit. = Literatur(angaben).
lit. = litauisch.
Litbl. = Literaturblatt für ger-
manische und romanische Phi-
lologie, hrsg. V. 0. Behaghel u.
F. Neumann. 1880 ff.
V. Luschin Münzk. = Luschin
V. Ebengreuth, AUg. Münz-
kunde u. Geldgeschichte. 1904.
m. = Maskulinum.
MA. = Mittelalter.
ma. = mittelalterlich.
Maitland DB. =Domesday Book
and beyond.
maked. = makedonisch.
Manitius GdILit. = Gesch. d.
latein. Lit. des MA. I. München
1911.
Mannhardt WFK. = Wald- und
Feldkulte von Wilhelm Mann-
hardt. 2 Bde. Berlin 1875 — 77«
Mannus = Mannus. Zeitschrift
für Vorgeschichte, hrsg. v.
Gustaf Kossinna. Würzburg
1909.
Matzen Forel. = Forelaesninger
over den danske Retshistorie.
1893—96.
Maurer Vorl. = Konr. Maurer,
Vorlesungen üb. altnordische
Rechtsgeschichte. 1907 ff.
Hoops, Reallexikon. II.
X
ABKÜRZUNGEN
mbret. = mittelbretonisch.
md. = mitteldeutsch.
me. = mittelenglisch.
m. E. = meines Erachtens.
Meitzen Siedl. u. Agrarw. = Sied-
lung u. Agrarwesen der Ost-
germanen u. Westgermanen.
Berlin 1895. 3 Bde. u.Atlasbd.
Merow.Z. = Merowinger Zeit.
MG. = Monumenta Germaniae
historica. Folio (ohne Bei-
satz) u. 4° Ausgabe.
MGL. = Abteilung Leges der MG.
MGS. = Abteilung Scriptores
der MG.
mhd. = mittelhochdeutsch.
Miklosich EWb. = Etymologi-
sches Wörterbuch der slavi-
schen Sprachen. Wien 1886.
mir. = mittelirisch.
mlat. = mittellateinisch.
mnd. = mittelniederdeutsch.
mndl. = mittelniederländisch.
MSD. = MüllenhofE und Scherer,
Denkmäler deutscher Poesie u.
Prosa. 3. Aufl. Berlin 1892.
MüUenhoffDA. = Deutsche Al-
tertumskunde 5 Bde.
Müller NAltertsk. = Sophus
Müller, Nord. Altertumskunde;
übs. V. Jiriczek. 2 Bde. Straß-
burg 1897—98.
Müller Urgesch. Eur. = Sophus
Müller, Urgeschichte Europas;
übs. V. Jiriczek. Straßb. 1905.
Müller-Zarncke = Mittelhoch-
deutsches Wörterbuch v. W.
MüUer u. Fr. Zarncke. 3 Bde.
1854—61.
n. = Neutrum.
nbulg. = neubulgarisch.
nd. = niederdeutsch.
ndl. = niederländisch.
ndn. = neudänisch.
ndsächs. = niedersächsisch.
ne. = neuenglisch.
NED. = A New English Dictio-
nary on historical principles.
Ed. by Murray, Bradley, and
Craigie. Oxford 1888 ff.
Nelkenbrecher = Taschenbuch
der Münz,- Maß- u. Gewichts-
kunde. Die Jahreszahl be-
zeichnet die Ausgabe.
Neuweiler, Prähist. Pfianzenr. =
Die Prähistor. Pfianzenreste
Mitteleuropas; Zürich 1905;
SA. aus d. Vtjs. d. Naff. Ges.
Zürich 50.
NFkv. = Norraen Fornksedi
(Saemundar-Edda) udg. af S.
Bugge. Kristiania 1867.
nfr(an)z. = neufranzösisch.
NGL. = Norges Gamle Love.
ngriech. = neugriechisch.
nhd. = neuhochdeutsch.
N.Hist.Tidsskr. = Norsk Histo-
risk Tidsskrift.
nir. = neuirisch.
nkymr. = neukymrisch.
NL. = Nibelungenlied hg. v.
Bartsch.
nnd. = neuniederdeutsch.
nndl. = neuniederländisch.
Noback = Vollständiges Ta-
schenbuch der Münz-, Maß-
u. Gewichtsverhältnisse. Leip-
zig 1851.
NO., nö. = Nordosten, nordöst-
lich.
nord. = nordisch (skandina-
visch).
nordfries. = nordfriesisch.
Nordström = Bidrag tili den
Svenska Samhälls-Författnin-
gens Historia. 1839 — ^40.
norw(eg). = norwegisch.
nschwed. = neuschwedisch.
nslov. = neuslovenisch.
nsorb. = niedersorbisch.
NW., nw. = Nordwesten, nord-
westlich.
NZ. = Numismatische Zeit-
schrift, herausg. von der nu-
mismatischen Gesellschaft in
Wien. 40 Bde.
0., ö. = Osten, östlich.
obd. = oberdeutsch.
Olrik DHd. = A. Olrik, Dan-
marks Heltedigtning i.Kjeben-
havn 1903.
Olrik Kild. = A. Olrik, Kilderne
til Sakses Oldhistorie KJ0ben-
havn 1892 — 94.
ON. = Ortsnamen.
osk. = oskisch.
osorb. = obersorbisch.
Ö. W. = Österreichische Weis-
tümer. Wien 1870 ff.
Österr. Weist. = österreichische
Weistümer. Wien 1870 ff.
PBBeitr. = Beiträge zur Ge-
schichte der deutschen Sprache
und Literatur, hrsg. v. W.
Braune. Halle 1874 ff.
pers. = persisch.
PGrundr. = Grundriß der ger-
manischen Philologie, hrsg. v.
H. Paul. 2. Aufl. Straßburg
1896 — 1909.
pl. = Plural.
PliniusNH. = Naturalis Historia.
PM. = Petermanns Geogr. Mit-
teilungen.
poln. = polnisch.
portg. = portugiesisch.
Prähist. Z. = Prähistorische
Zeitschrift. Hrsg. v. K. Schuch-
hardt, K. Schumacher, H. See-
ger. Berlin 1909.
preuß. = preußisch.
prov. = provenzalisch.
Publ.MLAss. = Publications of
the Modern Language Asso-
ciation of America.
rätorom. = rätoromanisch.
Rom. = Romania.
rom(an). = romanisch.
Rubel Franken = Die Franken,
ihre Eroberung u. Siedlungs-
wesen im deutschen Volks-
lande. Bielefeld u. Leipzigi904.
russ. = russisch.
SA. = Sonderabdruck.
S., s. = Süden, südlich.
Sachs. = sächsisch.
satl. = saterländisch.
Saxo = Saxo Grammaticus nach
P. E. Müller.
sb. = Substantiv.
Schiller-Lübben = Mittelnieder-
deutsches Wörterbuch. 6 Bde.
Bremen 1875 — 81.
Schlüter Thür. = Die Siedelun-
gen im nö. Thüringen. Berlin
1903.
Schlyter Ordb. = Ordbok tili
Sämlingen af Sveriges game
Lagar. 1877.
Schmidt Allg. Gesch. = Ludwig
Schmidt, Allgemeine Gesch. d.
german. Völker bis z. Mitte des
ö.Jhs. München U.Berlin 1909.
Schott. = schottisch.
Schrader Reallex. = ReaÜexikon
der indogermanischen Alter-
tumskunde. Straßburg 1901.
Schrader Sprachvgl. u. Urgesch.
= Sprachvergleichung u. Ur-
geschichte. 3. Aufl- Jena
1906 — 07.
Schröder DRG.5 = Richard
Schröder, Lehrbuch der Deut-
schen Rechtsgeschichte. 5. Aufl.
Leipzig 1907.
schwed. = schwedisch.
s. d. = siehe dies.
ABKÜRZUNGEN
XI
serb. = serbisch.
Sigrdrfm. = Sigrdrifumal.
SkeatED. = An Etymological
Dictionary of the English Lan-
guage. 2^ ed. Oxford 1884.
— Conc. Ed. = A Concise Ety-
mological Dictionary etc. Ox-
ford 1901.
slav. = slavisch.
SnE. = Snorra Edda udg. af
F. Jonsson. Koph. 1900; mit
Bandzahl:. Editio Arnamagn.
I. u. 2. Bd. Hafniae 1848; 1854.
s. o. = siehe oben.
SO., so. = Südosten, südöstlich.
Sommer Handb. = Handbuch d.
latein. Laut- u. Formenlehre.
Heidelberg 1902.
sorb. = sorbisch.
Span. = spanisch.
spätlat. = spätlateinisch.
Ssp. = Sachsenspiegel, Land-
recht, hrsg. V. C. G. Homeyer.
3. Aufl. Berlin 1861.
Steinm.-Siev. = Die ahd. Glos-
sen, hrsg. V. Steinmeyer u.
Sievers. Berlin, Weidmann.
Stephan! = Der älteste deutsche
Wohnbau u. seine Einrichtung.
2 Bde. Leipz. 1902 — 03.
stm. = starkes Maskulinum.
Stokes bei Fick, s. Fick.
St.Z. = Steinzeit.
SV. — sub voce.
SW., sw. = Südwesten, südwest-
lich.
swf. = schwaches Femininum.
swm. = schwaches Maskulinum.
Sylt. = nordfries. Dialekt der
Insel Sylt.
SZf RG. = Zeitschrift der Savig-
ny-Stiftung für Rechtsgesch.
Germanistische Abt. Weimar
1880 ff.
Taranger == Udsigt over de
norske Rets Historie.1898.i904.
thrak. = thrakisch.
Torp bei Fick, s. Fick.
t.t. — terminus technicus.
türk. = türkisch.
TZ. = La Tene-Zeit.
|)s. = J)i&reks saga, Kapitelzahl
nach Unger 1853.
U. B. = Urkundenbuch.
udW. = unter dem Wort.
Uhlenbeck Aind. EWb ^ Kurz-
gefaßtes Etymologisches Wör-
terbuch der altindischen Spra-
che. Amsterdam 1898 — 99.
Uhlenbeck Got. EWb. = Kurzge-
f aß tesEty mologis ches Wör tb . d .
gotischenSprache.Ebendai900.
umbr. = umbrisch.
Unger = Unger-Khull, Steiri-
scher Wortschatz. Graz 1903.
urgerm. = urgermanisch.
urkelt. = urkeltisch.
V. = Vers.
vb. = Verbum.
VdBAG. = Verhandlungen der
BerlinerAnthropologischenGe-
sellschaft.
Vkv. = Velundar-Kvida.
vorgerm. = vorgermanisch.
Vsp. = Voluspa.
Vtjs. f. Soz. u. WG. = Viertel-
jahrschrift für Sozial- u. Wirt-
schaftsgeschichte, hrsg. von
St. Bauer, G. v. Below usw.
Stuttgart 1903 ff.
vulglat. = vulgärlateinisch.
Vw.Z. = Völkerwanderungszeit.
W., w. = Westen, westlich.
Waitz DVG. = Waitz, Deutsche
Verfassungsgeschichte. 8 Bde.
Berhn 1880 — 96.
WaldeEWb. = Lateinisches Ety-
mologisches Wörterbuch Hei-
delberg 1906.
westf. = westfälisch.
Wids. = Widsith.
Wiens Rechte u. Freiheiten, hrsg.
V. Tomaschek, 1877 — 79. (Ge-
schichtsquellen d. Stadt Wien,
hrsg. V. Karl Weiß, L Abt.)
wnord. = westnordisch.
Wright Biogr. Lit. = Thom.
Wright, Biographia Britannica
Literaria. I: Anglo - Saxon
Period. Lond. 1842.
WrightEDD.=TheEnglishDialect
Dictionary. Oxford 1896 — 1905.
Wright-Wülker = Anglo-Saxon
and Old English Vocabularies.
2^ ed. London 1884.
W. R. u. F. = Wiens Rechte u.
Freiheiten (s. d.).
WS. = westsächsisch (ags.Dialekt).
WuS. = Wörter u. Sachen. Kul-
turhistorische Zeitschrift für
Sprach- und Sachforschung.
Heidelberg 1909 ff.
WW. =: Wright-Wülker.
Wz. — Wurzel.
Z. = Zeitschrift.
ZdVfVk.= Zeitschrift desVereins
für Volkskunde, Berlin 1891 ff.
Zeuß = Die Deutschen u. die
Nachbarstämme.
ZfdA. = Zeitschrift für deutsches
Altertum. Berlin 1841 ff.
ZfdPh. = Zeitschrift für deutsche
Philologie. Halle 1868 ff.
ZfdR. — Zeitschr. für deutsches
Recht. Leipzig, später Tübin-
gen 1839 — 61.
ZfdWf. = Zeitschrift für deut-
sche Wortforschung, hrsg. v.
Kluge. Straßburg 1901 f.
ZfEthn. = Zeitschrift für Ethno-
logie. Berlin 1869 ff.
ZffSpr. = Zeitschrift für fran-
zösische Sprache u. Literatur.
Oppeln 1883 ff.
ZfHR. = Zeitschrift für das ge-
samte Handelsrecht. Erlangen,
später Stuttgart 1858 ff.
ZfN. = Zeitschrift für Numisma-
tik. Berlin 18740.
ZfRG. == Zeitschrift für Rechts -
geschichte. Weimar 1861 — 87.
Verbesserungen.
Zum 1. Band.
S. 109 b Z. 10 V. u. lies »1541« statt »1546«.
S. 417 b Z. 18 V. u. lies »Schweden« statt »SchwabeiK'.
S. 424 b Z. 10 V. 0. lies »(s. 'Flureinteilung' und 'Flurverfassung')« statt »(s. d.)«.
S. 428 a sollte die Überschrift »IV. Die Besiedelung von 800—1200« fett gedruckt sein.
Zum 2. Band.
S. 184 b Z. 12 V. u. lies »ganz schroff von dem Slavolettischen« statt »sowie das Slavolettische
ganz schroff«.
S. 185 a Z. 12 V. o. lies »wollest« statt »wolltest«.
S. 185 a Z. 20 V. u. lies »ünus« und »öen« statt »{inus« und »oen«.
S. 185 a Z. 7 f V. u. lies fxiico düco« statt »dico duco«.
S. 185 a Z. 6 V. u. lies »spons« statt »spontis«.
S. 185 a Z. 2 V. u. lies »spanan« statt »spannan«.
S. 186 a Z. 10 V. 0. lies »taihun« statt Uaihund«.
S. 186 b Z. 15 V. u. lies möbis« statt mobis«.
S. 186 b Z. 14 V. u. lies »uöJw« statt »vobis«, streiche »deobus« und lies »deäbus« statt »deabusa.
S. 187 a Z. 20 V. u. lies »diese« und »Zeugnisse« statt »diesen« und »Zeugnissen«.
S. 187 b Z. 6 V. o. lies imöneta« statt »moneta«.
S. 187 b Z. 26 V. u. lies »gastins« statt lygasteins«.
S. 188 a Z. 22 und 25 v. 0. lies Mureiis statt »aurius«.
S. 188 a Z. 17 V. u. lies wioneta« statt »moneta«.
S. 188 a Z. 16 V. u. lies »sölärium« statt »solärium«.
S. 189 a Z. 7 f V. 0. lies »des voraufgehenden Jahrhunderts«.
S. 190 a unter der Literatur füge hinzu: Streitberg Urgerm. Grammatik 1896. Kaufmann
Deviische Altertumskunde 191 3.
F.
Fabaria bei Plinius NH. 4, 97 lat. Name
der Insel Burcana (Borkum); doch ist
18, 121 von mehreren Fahariae die Rede.
Als Ursache der Benennung wird das
Vorkommen einer wildwachsenden Bohne
oder bohnenähnlichen Pflanze angegeben.
Vgl. Baunonia.
Müllenhoff DA. i , 443 f. Detlefsen
Die Entdeckung des germ. Nordens 40 fF.
R. Much.
Fachwerk, aus (aufrechten) Ständern
und Pfosten, (horizontalen) Riegeln, (schrä-
gen) Streben und (liegenden) Schwellen
hergestelltes Wandgerüst, dessen offene
Fächer (Gefache) nachher mit Mauerwerk
(Ziegeln schon bei den Langobarden) oder
verputztem Flechtwerke ausgefüllt werden.
Seltener treten als Ausfüllung auch hölzerne
Bohlenstücke auf, dann gewiß oft verziert,
wie auch das oben genannte Balkenwerk
von alters her gern geschnitzt und sicher
auch bemalt wurde. Das Fachwerk war
schon den Römern bekannt.
Die Frankenburg bei Rinteln (9. Jh.)
ergab bei der Auf grabung zahlreiche Stücke
gebrannten Lehms aus den Fachwerk-
feldern der Kapellenwände mit den Ab-
drücken des Flechtwerkes; beweisend, daß
auch dieses früh durch Feuer zerstörte
fränkische Kastell, selbst die Kapelle
(oberhalb des Bruchsteinsockels), Fach-
werkwände mit verputzter Flechtwerk-
ausfüllung besaß.
S t e p h a n i Wohnbau II 209. 279.
P. Lehfeldt Die Holzbaukunst. Berlin 1880.
A. Haupt
Faden. Natürliches Längenmaß ent-
sprechend dem Abstand der beiden
ausgestreckten Arme, demnach = Klafter.
Auch als künstliches Maß stimmt
der Faden in England {fathom), Holland
Hoops, Reallexikon. II.
(vaam), Schweden {famn), in Hamburg
usw. mit der Klafter, bzw. in Bergwerken
mit dem Lachter überein.
Auböck 88. Nelkenbrecher 1821,
168. A. Luschin v. Ebengreuth.
Fahnenlehen, eine Unterart des Fürsten -
lehns. § I. Süden. Die weltlichen
Fürstentümer wurden vom Kaiser durch
eine Fahne (als Zeichen der Gerichtsbar-
keit) verliehen, während die Belehnung mit
den geistlichen Fürstentümern seit dem
Wormser Konkordat durch das Szepter
erfolgte (vorher durch Überreichung des
Hirtenstabes oder von Ring und Stab).
Die Zahl der F. war genau begrenzt (für
Sachsen Sachsensp. ni/62 § 2). Nicht
jedes königliche Lehn, ja nicht einmal jede
reichsunmittelbare Grafschaft war ein F.
Der Grund der Abgrenzung ist bestritten.
Lit. bei R. Schröder DRG.S 412. F e h r
Fürst u. Graf im Sachsenspiegel, Ber. der philo!. -
histor. Kl. der Sachs. Ges. d. Wiss. 58.
§ 2. Norden. F. waren im Norden
das Lehen des Jarls und das Herzogslehen.
Sie waren bald ,, Lehen auf Abrechnung",
bald Lehen ,, gegen reinen Dienst", über-
wiegend wohl letztere. Ausnahmsweise
waren sie erblich, so beim Örkneyjarl,
meist nicht erblich. Die Übertragung
desF.s hatte nach dem norwegischen Dienst -
mannenrecht (Hirdskrä cap. 16) in einer
Thingversammlung zu erfolgen. : Der Lehns-
mann soll auf einem Schemel vor des Königs
Thron sitzen. Nachdem der König die
Belehnungsformel verkündet, soll er den
Lehnsmann bei der Hand fassen und ihn
auf einen Thron neben den seinen setzen,
sowie ihm Schwert und Fahne überreichen.
Durch Annahme des Schwertes [svcerdtaka)
wird er des Königs Mann, durch Annahme
der Fahne erhält er alle Rechte des Königs
FAHRNISVERFOLGUNG
am Lehnsobjekt. Zum Schluß schwört der
Jarl oder Herzog den Lehnseid,
K. Lehmann.
Fahrnlsverfolgung. § i. Die Vorläufer
der Klagen um Gut des deutschen MA.
sind wie die allergermanischen Klagen im
Strafrecht zu suchen. Sie gehen sämtlich
auf die Diebstahlsverfolgung
zurück. Die Art, wie sich aus dem Straf-
verfahren die Sachverfolgung ablöst, läßt
sich gerade hier deutlich erkennen, so daß
wir auf diesem Gebiete tiefere Blicke in
den gemeingermanischen, ja indogermani-
schen Rechtszustand werfen können als
anderwärts.
§ 2. Schon in der indogermanischen Vor-
zeit haben wir zu scheiden zwischen dem
Vorgehen gegen den kundbaren und
gegen den nicht kundbaren Dieb-
stahl (röm. furtum manifestum und nee
manifestum). Das erstere, bei dem der
Dieb auf der Tat ergriffen und durch die
Tat selbst überführt wird, ist zweifellos das
ältere. Die zweite Form setzt bereits einen
förmlichen Rechtsgang mit Beweisverfah-
ren voraus; doch dürfte schon in ur-
germanischer Zeit eine Diebstahlsbezichti-
gung gegen den noch zu überführenden
Täter zulässig gewesen sein. Sie ist nicht
geeignet, sich zum reipersekutorischen Ver-
fahren zu entwickeln. Sie führt besten-
falls, wenn der Dieb die Sache noch hat,
und erst mittelbar, zu deren Wieder-
erlangung; niemals kann so die schon in
dritter Hand befindliche Sache getroffen
werden.
§ 3. Anders beim kundbaren Dieb-
stahl. Hier lassen sich mehrere Stadien
verfolgen :
1. die Ergreifung des Diebes und der
Sache bei der Tat,
2. die Verfolgung und Ergreifung des
Diebes und der Sache auf der
Flucht,
3. die Nachsuchung nach der ge-
stohlenen Sache und deren Ergreifung
im Hause des Diebes,
4. die Ergreifung der Sache a n
drittem Ort (röm. vindicare, urspr.
'nehmen').
§ 4. Die kundbare Missetat, insbesondere
der kundbare Diebstahl, wird von den Quel-
len als »h and hafte Tat« bezeichnet
(zuerst ags. cet hoebhendre handa; für, sit
handhabbenda, sit non handhabbenda). Sie
liegt vor, wenn der Täter noch die Spur
der Tat in der Hand trägt, der Tot-
schläger die blutige Waffe, der Dieb die
gestohlene Sache. Zur Geltendmachung
dieses Tatbestandes ist jedoch dessen
Verlautbarung erforderlich. Wer
die Tat wahrnimmt, soll einen laute»
Ruf erheben, das G e r ü f t e (ahd. ki-
hruoft, mhd. gerüfte, mnd. gerückte, fries.
skrichte); wer dieses vernimmt, muß zur
Hilfe herbeieilen. Damit ist die Tat kund-
bar, der Täter ipso jure friedlos; angesichts
der Schreimannen kann der Ergriffene
sofort getötet werden. Der Bestohlene
nimmt sein Gut ohne weiteres an sich.
Die spätere Entwicklung beseitigt das
Tötungsrecht; der Täter wird gebunden,
mit den Zeichen der Tat auf dem
Rücken, vor Gericht, event. ein Notgericht
geführt, das zur jähen Tat berufen
wurde, und dort vom Verletzten mit den
Schreimannen als Eidhelfern überführt.
Antwort und Beweis bleibt auch jetzt
dem Täter abgeschnitten, der Bestohlene
erhält seine Sache ohne weiteres zurück.
§ 5. Als handhafter Täter gilt auch, wer
auf der Flucht der Tat ergriffen wird. Hierzu
ist erforderlich, daß die auf das Gerüfte
herbeigeeilte Schar (bei den Franken
trustis) die Spur des Diebes verfolgt (fränk.
lat. vestigium minare, ags. trod bedrifan).
So geht das Verfahren auf handhafter Tat
in das Verfahren mit Spurfolge
über, das sich auch gegen" einen nicht
handhaften Dieb kehren kann, nämlich
dann, wenn es nicht gelingt, den Fliehenden
einzuholen und zu ergreifen.
§ 6. Gelangt die Schar auf der Spur
binnen drei Nächten an ein Haus, so kann
der Bestohlene Haussuchung be»
gehren (ahd. hüssuocha, salisuochan, anord.
rannsökn, aschwed., fries. ransak). Diese
findet unter uraltem Formalismus statt,
dem nicht nur indogermanische, son-
dern universalgeschichtliche Bedeutung zu-
kommt. Weigert der Hausherr die Nach-
suchung, so liegt darin Leugnung des Be-
sitzes. Der Spurf olger mag j edoch trotzdem
gewaltsam eindringen. Findet er die Sache
dann nicht, so wird er bußfällig, findet er
sie, so kann er sie an sich nehmen, und der
FAHRNISVERFOLGUNG
Hausherr ist als Dieb überführt. Ursprüng-
lich dürfte das Gleiche für jeden Besitzer
gegolten haben, bei dem die Sache, wenn
auch nach freiwillig gestatteter oder ohne
Haussuchung, auf der Spurfolge binnen
drei Nächten vorgefunden wurde.
§ 7. In historischer Zeit ist jedoch bereits
eine Milderung eingetreten. Man rechnet
mit der Möglichkeit, daß der Hausherr oder
Besitzer nicht der Täter ist, sondern aus
dritter Hand die Sache erhalten hat.
Deren Dieblichkeit zwar steht wie die
Tatsache des Diebstahls oder Raubes in-
folge des Gerüftes und der Spurfolge un-
leugbar fest. Aber der Besitzer kann den
Diebstahlsverdacht von sich
abwälzen durch Benennung seines
Vormannes, des Dritten (Dritthand -
verfahren, fränk.lat. intertiatio). Es
kommt zum Schub auf den Gewährsmann
(ahd. *verento, mnd. warend, gewere, frz.
garant; fränk. fordro = Vormann; mhd.
gewer, geschol, geschup; ags. geteama von
team = Zug; anord. heimildarmaär, adän.
hemulsman, hiemmel), auf die dritte Hand
(fränk.lat. mittere in tertiam manum,
aschwed. le/a tu /ri/ia mans). Mit andern
Worten: das Verfahren gegen den Inhaber
wandelt sich einstweilen in ein objektives
Verfahren um. Die Sache ist dieblich;
sie muß er herausgeben. Der persön-
liche Diebstahlsvorwurf wird suspen-
diert bis zu einem gerichtlichen Termin.
Hier mag der Beklagte seinen Gewährs-
mann stellen und ihm die Sache mit dem
darauf lastenden Diebstahlsvorwurf zur
Verantwortung zuschieben.
§ 8. Damit war der Weg eröffnet für ein
Verfahren, bei dem die Sachverfol-
gung noch weiter in den Vorder-
grund treten konnte. Wenn der, bei dem
die Sache ergriffen wurde, nicht notwendig
der Dieb zu sein brauchte, dann war es
auch nicht nötig, an dem Erfordernis fest-
zuhalten, daß gerade e r auf Grund der
Spur als der in erster Linie diebstahlsver-
dächtige erscheine. Es wird statthaft, die
Sache auch dann, wenn die Spur-
folge versagt, bei dem Besitzer zu
ergreifen, zunächst vermutlich in solchen
Fällen, in denen sie nur formell nicht in
Ordnung war, also vielleicht längere Zeit
als drei Tage beansprucht hatte. Die Tat
ist auch jetzt auf Grund des Gerüftes
k u n d b a r (mhd. schinbar). Aber es
fehlt an einer formellen Feststellung dieser
Notorietät. Es fehlt auch ander formellen
Identitätsfeststellung, da die Spurfolge
außer Betracht bleibt. Darum muß der
Kläger mit den Schreimannen als Eidhelfern
den Beweis des Diebstahls und
durch manifesta signa, in erster Linie durch
die Marke (s. d.), den Identitätsnach-
weis noch erst erbringen. Darum darf
er weiter die Sache noch nicht endgültig
an sich nehmen, sondern er ergreift nur
durch Handanlegung symbolisch Be-
sitz von ihr (ahd. anavangj'an, ags. ceifön,
befön, altbair. hantalöd, mnd. anevang), in-
dem er gleichzeitig durch einen V o r e i d
(Gefährdeeid) sich zur Führung dieser Be-
weise erbietet und dem Beklagten Sicher-
heit gewährt, daß das Herausgabebegehren
ohne Gefährde gestellt sei.
§ 9. So erwächst aus dem Spurfolgever-
fahren das Anefangsverfahren,
indem symbolische Besitzergreifung und
Voreid an Stelle der Spurfolge treten. Die
Handanlegung erfolgt in formeller Weise,
bei Tieren regelmäßig am rechten Ohr, wo
sich die Hausmarke befand. Im späteren
Recht wird sie vielfach, wie auch das Ge-
rüfte, vor Gericht wiederholt oder von des
Richters Urlaub abhängig gemacht; nach
nordischem Recht ist Herbeiruf von Nach-
barn erforderlich. Auch beim Anefang
kommt es zum Dritthandverfahren. Mit
dem Zurücktreten der Spurfolge, die viel-
fach zu einem polizeilichen Ermittlungs-
verfahren umgestaltet wird, wird gerade er
technisch so bezeichnet (fränk.lat. inter-
tiatio).
§ 10. Dadurch, daß der Anefangskläger
die Sache nicht alsbald endgültig zurück-
bekommt, ergibt sich ein Unterschied
gegenüber dem Spurfolge verfahren. Wäh-
rend der Spurfolger, der die Sache mit sich
nimmt, geloben muß, sie zum gerichtlichen
Termin vorzubringen, damit der Beklagte
sie seinem Gewährsmann zuschieben kann,
um von ihm Ersatz des etwaigen Kauf-
preises zu erlangen, behält nach den
südgermanischen Rechten der A n e -
fangsbeklagte die Sache bis zum
Termin und muß seinerseits, zT. unter
Bürgenstellung, geloben (fränk.lat.
FAHRNISVERFOLGUNG
adramire), daß er Sache und Gewährsmann
zum Termin vorbringen werde. Nach
nordischen Rechten wird ein S e -
q u e s t e r bestellt.
§11. Zum Gewährschaftszuge
berechtigte ursprünglich nur kund -
barerErwerb (ags. cüß ceap) vor Zeugen.
Wurde der Verkäufer im Termin durch die
Zeugen überführt oder blieb er trotz Ladung
aus, so war er der Dieb des Klägers. Dieser
erhielt die Sache vom Beklagten, der
seinerseits einen Rückgriff auf den Ver-
käufer hatte. Konnte der Beklagte seinen
Vormann nicht überführen, so war er der
Dieb (,,Wo der Gewähre fehlt, fehlt nicht
der Strick"). Zum Unschuldseide kam er
nicht; vielmehr stand dem Kläger der
Beweis zu, den er durch Helfereid mit
den Nachbarn und durch die Merkmale der
Sache führte. Mißlang dem Kläger dieser
Beweis, so wurde er bußfällig, und der
Beklagte blieb im Besitze.
§ 12. Ursprünglich dürfte nur einmali-
ger Gewährschaftszug die Regel gewesen
sein; in historischer Zeit wird er ent-
weder unbeschränkt zugelassen oder in
verschiedener Weise (örtlich, zeitlich oder
auf eine bestimmte Zahl von Gewähren)
beschränkt.
§ 13. Ursprünglich dient der Gewähr-
schaftszug nur zu der kriminellen
Verteidigung und zur Überführung des
Gewähren. Die Fälle, in denen er ein
vorzeitiges Ende nahm (beschränk-
ter Gewährenzug und Zug auf einen
Toten) scheinen jedoch in fränkischer
Zeit zu einer Verbesserung der Stellung des
Beklagten geführt zu haben. Der Er-
werber, der in solchen Fällen seinen Erwerb
beweisen konnte, ohne den Gewährsmann
stellen zu können, durfte vielfach die Sache
behalten. Ferner geben einige Rechte,
besonders das altenglische, jedem Erwerber,
der öffentlichen Erwerb beweisen,
aber seinen Gewährsmann nicht stellen
konnte, also des Rückgriffs auf diesen
darbte, eine L ö s u n g s einrede, im MA.
besonders beim Marktkauf. Er
brauchte die Sache nur gegen Ersatz des
Kaufpreises herauszugeben. Schließlich wird
seit dem lO. Jh. allgemein die Einrede
originären Erwerbes zugelassen
(s. Eigentum § 9). Seitdem kommt also
der Kläger erst zum Beweise, wenn der
Beklagte sein Recht zur Sache nicht
dartun kann.
§ 14. Zu dieser Entwicklung hat die Tat-
sache beigetragen, daß man im Laufe der
Zeit von den ursprünglichen strengen
Voraussetzungen des Anefangs abging.
Man fragte nicht mehr, ob im einzelnen
Falle das Gerüfte wirklich erhoben war,
sondern praesumierte jeden Dieb-
stahl als kundbar, außer wo es offenbar
unmöglich war: so wurde bei über See oder
von auswärts eingeführten Sachen im west-
gotischen und niederdeutschen Recht der
Anef ang ganz ausgeschlossen. Andererseits
wurde das Gerüft auch bei sonstigem Ab-
gang von Vieh (z. B. durch Verirren, durch
Raubtiere) erhoben. So war der Anefang
wohl von Anfang an bei verirrtem und
dieblich behaltenem Vieh zulässig (s. Fund),
und von hier aus ergab sich — insbesondere
auch infolge des Gegensatzes zu dem Satze
„Hand wahre Hand"' (s. Besitz § 15 u.
Eigentum § 5) — die Erstreckung auf alle
verlorenen Sachen und überhaupt
auf alle Fälle des Besitzverlustes
wider Willen, einschließlich der
durch Hausangehörige und Handwerker
widerrechtlich veräußerten Sachen. So ist
im MA. allgemein die Entwerung zum Klag-
grund geworden. Die Klage ist jetzt bürger-
liche Klage, die aber im Laufe des Rechts-
ganges immer noch den Charakter der
peinlichen annehmen kann.
§ 15. Auch jetzt noch ist aber nicht etwa
das Eigentum Klaggrund, sondern das im
Gewerebruch (s. Besitz § 14) liegende
kundbare Unrecht, das der Drittinhaber
kraft der Offensivwirkung der früheren
Gewere gegen sich gelten lassen muß. Hatte
also der Eigentümer die Sache verliehen
und sie wird dem Entleiher gestohlen, so
hat nur dieser die Klage.
§ 16. Im deutschen MA. tritt neben den
Anefang eine zweite Klage um Gut, die
sich von ihm nur dadurch unterscheidet,
daß sie ohne Anschlagen der Sache erhoben
wird, daher schlichte Klage genannt. Sie
wird auch bei freiwilliger Weggabe
der Sache zulässig, geht aber dann nicht
gegen den Dritterwerber (s. Besitz u.
Eigentum).
§ 17. Eine Sonderstellung als Beklagte
FALCHÖVARII— FALKENBEIZE
und Gewährsleute bei der Klage um Gut
nahmen kraft gemeinen Judenrechts, das
auf Königsprivilegien und weiter auf das
nachtalmudische Recht zurückgeht, die
Juden ein. Sie brauchten eine von
ihnen erkaufte oder zu Pfände genommene
gestohlene Sache stets nur gegen Ersatz
des darauf Gegebenen herauszugeben, wobei
sie ihr Nichtwissen von der Dieblichkeit
und die Höhe des Ersatzanspruches auf
ihren Eid nehmen durften.
B r u n n e r DRG. II 481 ff. 495 ff. ; Grundz.
d. DRGJ 24. S2 i. 178 ü. I95f. 2040. Est-
land e r Undersökning om blander ä lösöre
(1900). Herb. Meyer Entwerung u. Eigen-
tum (1902); Das Publizitätsprinzip (1909);
Festschr. Otto Gierke (191 1) 992 ff". AI fr.
Schultze Festg. f. F. Dahn I (1905) i ff".;
Festschr. Otto Gierke (191 1) 759 ff. Karl
Rauch Spurfolge u. Anefang (1908); Ge-
währschaftsverhältnis u. Erbgang, Festschr. f.
Zeumer (1910) 529 ff. Rabel Haftung des
Verkäufers I (1902) 166 ff. v. A m i r a PGrundr.
II 2, §§ 64, 87; Zweck u. Mittel d. germ.
RG. (1876) 54 f. Schröder DRG.S 90. 385 ff.
728 ff. Pollock & Maitland Hist.
of Engl, law II (1898) 153 ff. Leist Alt-
arisches Jus Civile I (1892) 401 ff. II (1896)
237 ff. Mitteis Rom. Privair.X (1908) Soff.
87ff. Wlassak SZfRG. (R.) 31 (1910) 202'.
Grimm DRA.^ II 126 ff. 197 ff. Schra-
der Reallex. 137 ff. 170 ff. 227 f. Hirt
Indogm. II 530. 745 f. Gierke DPrivR. II
553 ff. Herbert Meyer.
Falchovarii nennt die Notitia dignitatum
neben Tubantes, Mattiaci und Bucinobantes
unter römischen Hilfsvölkern. Ihr Name
wtrh.2i\tsich.z\iFalaha,Falhon\xndOst-,West-
falhi so wie Chattuarii, Baioarii, Boructuarii
zu Chatti, Boii, Bructeri. (S. K o s s i n n a
PBBeitr. 20, 299 ff., R. Much ZfdA.
40, 295 ff.) Bremer Ethn. 158 (892)
bringt die F. mit dem Namen der holländi-
schen Landschaft Feiuwe in Beziehung,
dessen älteste Belege aber im Gegensatz zu
Betuwe, Batua bereits e zeigen und eher für
die Römerzeit ein Volk der *Felavi er-
schließen lassen. Vgl. van den Bergk
Verdeeling van Nederland in het Romeinsche
tijdvak 24. Über die Falen s. Cherusci § 3
und Sachsen § 5. R. Much.
Falkenbeize. A. Ursprung. § i.
Federwild (und kleinere Haartiere) mit ab-
gerichteten Stoßvögeln zu erlegen ist eine
Jagdweise, deren Anfängebei
den Germanen nicht in der Ur-
zeit zu suchen sind. Der rein ma-
terielle Ertrag der Vogelbeize war ja immer
gering und fiel wirtschaftlich so wenig ins
Gewicht, daß sie in den waldreichen, für
diese Jagd an und für sich nicht besonders
geeigneten Gebieten Europas vorwiegend
aus sportlichem Interesse betrieben sein
muß : die Tatsache ihrer Existenz setzt eine
hochentwickelte Weidmannskunst voraus
und verbietet demnach, ihr Alter zu weit
hinaufzurücken.
§ 2. Die Richtigkeit dieser Erwägung
allgemeiner Art bestätigen die schriftlichen
Quellen. Caesar, der sich ja recht aus-
führlich über die Jagd bei den Germanen
äußert, Plinius und Tacitus erwähnen die
Beize nicht; erst in der Lex Sal. finden wir
das frühste, unzweideutige Zeugnis: sie muß
also äußerstenfalls innerhalb des
Zeitraumes von ungefähr 100
b i s 500 bei den Germanen Eingang ge-
funden haben. Ob diese nun die neue
Kunst erfunden und andere Völker gelehrt
oder ihrerseits selbst erborgt haben, ist
eine alte Streitfrage.
§ 3. Ein Erbe aus dem klassischen Alter-
tum kann sie nicht sein; denn die Grie-
chen und Römer der alten Zeit be-
dienten sich ihrer nicht. Die Hinweise,
die man bei einzelnen Autoren hat finden
wollen, beziehen sich wohl, soweit sie über-
haupt ernstlich in Betracht kommen, auf
eine eigentümliche Art der Vogeljagd, die
auch in einer Gegend Thrakiens üblich war
(Aristoteles Hist. anim. IX 36, 4), und von
der wir zugleich auf Grund eines Berichtes
bei Oppian 'IrS'jtixa III 5 eine genauere
Vorstellung gewinnen: sie beruhte auf der
Erfahrung, daß kleinere Vögel, durch das
plötzliche Erscheinen von Habichten und
Falken erschreckt, wie betäubt zur Erde
niedersinken oder festgebannt auf dem
Zweige sitzenbleiben, so daß man sich
ihrer leicht bemächtigen kann. Die Raub-
vögel wirkten entweder, für sich selbst
jagend, vollkommen zufällig mit dem Men-
schen zusammen (Aristoteles) oder in seinem
Dienste: dann aber lediglich unter einen
Busch gelegt (Oppian), d. h. an einen Busch
oder Baum gefesselt.
§ 4. Als erster zuverlässiger Gewährs-
mann hat bisher in der neuesten Forschung
FALKENBEIZE
fälschlicherweise Julius Firmicus
Maternus .gegolten: die beiden Stellen
Mathes. V 7, 2 u. 8, 2 (Archiv f. lat.
Lexik. 4, 324), auf Grund deren man den
Römern für die Zeit um 340
Kenntnis der Zähmung von Raubvögeln
für Jagdzwecke hat zuschreiben wollen,
erweisen sich (nach freundl. Mitteilung von
Prof. Skutsch) als Humanistenfäl-
schungen des ausgehenden 15. Jh.s.
§ 5. Unsere unanfechtbaren Belege füh-
ren uns zunächst nach Gallien. Pau-
linus V. Pella (in Mazedonien), der seine
Jugend in Bordeaux während der letzten
Dezennien des 4. Jh.s verlebte, berichtet
in seiner Selbstbiographie Eucharisticos
V. 143 ff. (Brandes Corp. script. eccl. lat.
16, 297): ihm sei in jener Periode seines
Lebens neben einem schönen Pferde mit
herrlichem Brustschmuck, einem schlanken
Reitknecht und schnellen Hunde auch ein
'speciosus accipiter', womit in dem ganzen
Zusammenhange nur ein Jagdvogel gemeint
sein kann, als begehrenswerter Besitz er-
schienen (vgl, Brandes im Archiv f. lat.
Lexik. 4, 441 u. in Westermanns Monatsh.
61, 281). Ungefähr ein Jh. später erwähnt
Apollinaris Sidonius, Bischof v. Clermont,
in Briefen, die aus der Zeit seines Episko-
pats (also nach etwa 470) stammen, die
Falkenbeize ebenfalls als Sport vornehmer
Gallo-Romanen. Epist. HI 3, 2 bittet er
seinen Schwager Ecdicius nach Clermont
zurückzukehren, wo er die ersten Freuden
seiner Jugend genossen habe: omitto quod
hie primum tibi pila pyrgus, accipiter canis,
equus arcus ludo fuere (MG. Auct. antiqu.
VHI 41, 12 f.). Von einem gewissen Vec-
tius schreibt er IV 9, 2, daß dieser 'inlustris
vir', ein Vorbild in jeder Art der Lebens-
führung, 'in equis, canibus, accipitribus in-
stituendis, spectandis, circumferendis nulli
secundus' sei (aaO. 61, 4 f.). Um diese Zeit
hatten germanische Völkerschaften bereits
den größten Teil von Gallien überflutet;
und als im Jahre 506 auf der Synode zu
Agde (nahe an der Küste des mitteil.
Meeres in der Provinz Languedoc) verord-
net wurde, daß Geistliche weder Jaghunde
noch Falken halten sollten (c. 55, Mansi
Conc. 8, 334), war das Land vollkommen
in ihren Händen.
§ 6. Aber die Priorität der Überlieferung
ist nur zufällig. Trotzdem die Gallier und
Kelten überhaupt auf andern Gebieten
der Jagd (s. d.) vorbildlich wirkten,
waren auf diesem nicht sie, wie V. Hehn
wollte, sondern die Germanen Lehr-
meister wenigstens der nicht-
slav. Völker des Abendlandes.
Für die Walliser, also Kelten, die germ.
Einflüssen weniger stark ausgesetzt waren,
ist die Pflege der Falkenbeize erst seit dem
10. Jh. bezeugt; ihre Worte für Habicht,
akymr. hebauc (wie auch air. sebac), und
Falke, akymr. gwalch, sind ags. Lehn-
wörter. Zudem finden sich in den roman.-
Sprachen keine sachlich hierher gehörigen
Ausdrücke, die als ursprünglich keltisch
anzusprechen wären. Vielmehr sind die
alten Termini für die Hauptarten der Beiz-
vögel (s. d.), abgesehen von der Bezeich-
nung für den Habicht, germ. Herkunft;
da diese Raubvögel überall in Europa
heimisch sind, kann das geliehene Wort-
material nur zugleich mit der Beize herüber-
genommen sein.
§ 7. Folgende Tatsachen helfen, die Zeit
ihrer Entstehung innerhalb der § 2 gezoge-
nen Grenzen genauer festzulegen. Im
Süden Galliens war sie am Schlüsse des
4. Jh.s beliebt (§ 5). Ungefähr um die-
selbe Zeit auch bei den Römern; zwar
besitzen wir kein ausdrückliches Zeugnis,
aber angesichts der Geschichte des mlat.
falco 'Falke' ist schon die einfache Ver-
wendung dieses Wortes im Vergilkommentar
des Servius ein vollgültiger Beweis. Die
Übertragung nach Gallien vollzog sich im
grenznachbarlichen Verkehr und wurde
begünstigt durch die kleineren Invasionen
der Franken und Alemannen, die der defini-
tiven Okkupation?durch germ. Stämme vor-
ausgingen. Nach Italien brachten sie wohl
die zahlreichen, im röm. Heeresdienst ver-
wandten Germanen. Da man für den Ver-
breitungsprozeß einen nicht zu geringen
Zeitraum in Abzug bringen darf, muß der
Ursprung der Falkenjagd bei
den Germanen im 2. oder 3. Jh.
n. Chr. liegen.
§ 8. Ihr Einfluß beschränkte sich aber
auf den Westen Europas. Wie die
Sprache erweist, wurde der s 1 a v. (und
auch griech.) Welt die Kenntnis der
Beize durch innerasiat. Völker-
FALKENBEIZE
Schäften, die sie seit den frühsten
Zeiten betrieben zu haben scheinen, ver-
mittelt. Ob im letzten Grunde auch die
Germanen von ihnen die erste Anregung
empfingen, ist eine Frage, die am besten
offen bleibt: ein fester Anhaltspunkt ist
vorläufig nicht gefunden.
Grimm GddSpr. c. 4. H e h n? 368 ff. B a i s t
ZfdA. 27, 50 ff. V. D o m b r o w s k i All-
gem. Enzyklopädie d. Forst- u. Jagdwissensch.
I, 513 ff. Schrader Reallex. 210 ff.
B. Deutschland. § 9. In Deutsch-
land hatte die Falkenbeize im 6. Jh., bei
einigen Stämmen unzweifelhaft, schon einen
hohen Grad der Vollkommenheit erreicht.
Über die einzelnen Phasen der Entwick-
lung, die allerdings erst im 12. und 13. Jh.
auf ihrem Höhepunkte anlangte, sind wir
nicht genügend unterrichtet. Die Volks-
rechte enthalten über Verletzung und
Diebstahl der Beizvögel eine Reihe von
Bestimmungen, die in detaillierter Weise
die verhältnismäßig beträchtlichen Buß-
ansätze nach den Merkmalen des Ver-
gehens und dem Werte des Tieres differen-
zieren. Welcher Schätzung solch ein ge-
zähmter Vogel sich erfreute, beweist jener
Zug der sächsischen Stammessage, den wir
bei Widukind von Corvey Res gest. Sax.
I 10 (MGS. 3, 422) erhalten finden: ein
Thüringer habe, um seinen Habicht zurück-
zuerhalten, die Seinen an die Sachsen ver-
raten. In merovingischer Zeit waren Ge-
wandnadeln in Form von Jagdvögeln
sehr beliebte Schmuckstücke (Lindenschmit
DA. Tafel 23).
§ 10. Wenn die Quellen der Jagdlust
der fränkischen und deutschen
Könige gedenken, heben sie auch fast
regelmäßig ihre Vorliebe für die Beize her-
vor. Der Adel und namentlich die vor-
nehme Jugend pflegten sie mit
Leidenschaftlichkeit (s. Jagd); ebenso, wie
es scheint, die Geistlichen trotz
Verbotes; Thietmar von Merseburg Chroni-
con VI 59 (MGS. 3, 834). Besonderen Reiz
erhielt der Sport durch die Teilnahme der
Frauen, die schon für frühe Zeit fest-
steht: in einem reich ausgestatteten, der
meroving. Periode angehörenden Frauen-
grabe in Rheinhessen fand sich das Ge-
rippe eines Sperbers.
§ II. Die Beizvögel wurden meist jung
dem Neste entnommen, Ed. Roth. c. 320
(MGL. Fol. 4, 74). — Das Recht un-
bedingt freien Fanges, das ur-
sprünglich jeder Markgenosse besaß, blieb,
als sich zT. ein Privateigentum am Walde
entwickelt hatte, bewahrt, Lex Baiuw.
c. 22, II (MGL. Fol. 3, 334), oder erfuhr
nur kleine Einschränkungen
wie die des Ed. Roth, c, 320: Nam si domi-
nus selvae supervenerit, tollat acceptoris,
et amplius culpa adversus eum non requirat.
Straffällig wurde jemand nach langob.
Rechte lediglich dann, wenn er Vögel von
einem Baum nahm, den der Besitzer durch
Einschneiden einer Marke beschlagnahmt
hatte, Ed. Roth. c. 321, Für die könig-
lichen Forsten galt selbstverständ-
lich strenges Verbot, Ed. Roth. c. 320 (vgl.
auch Capit. de villis c. 36, MGL. Capit, 1 86).
§ 12. Zähmung und Pflege der Tiere
lagen an den Höfen der Fürsten in
der Hand der Falkner, Ministeri-
alen, die sich einer bevorzugten Stellung
erfreuten. Einzelheiten über die Methode
der Abrichtung fehlen. I Die größe-
ren Beizvögel (s. d.), Habichte und Falken,
wurden mit Vorliebe auf Reiher, Kraniche,
wilde Gänse und Enten abgetragen. Nach
der Dressur schied man zwischen kranuh-
ari {-habuh), gans- und anut-habuh, die in
der gegebenen Reihenfolge abwärts ge-
wertet wurden, Lex Baiuw. c. 21, i — 3
(MGL. Fol. 3, 331). Kleineres Federwild
wurde mit Sperbern gefangen, die in der Lex
Baiuw. c. 21,4 dem Entenhabicht gleichge-
schätzt werden. Tötung eines Vogels, der
[wohl] die [erste] Mauser [in der Gefangen-
schaft] hinter sich hatte, mußte mit der
doppelten Strafsumme gebüßt werden, Lex
Rib. c. 36, II (MGL. Fol. 5, 232). — Der
Jäger ritt auf die Beize, begleitet von dem
habuh-hunt, der das Wild aufscheuchen
mußte. Lex Baiuw. c. 20, 6 (MGL. Fol.
3, 330).
Lindenschmit aaO. 452 ff., 132.
Schwappach Forst- u. Jagdgeschichte
Deutschlands 67 f., 70 ff. v. D o m b r o w s k i
I, 515 f. Begiebing Die Jagd im Leben
der sal. Kaiser 24 f.
C. A 1 1 e n gl a n d. §13. Wie auf dem
Kontinent erfreute sich die Falkenbeize
auch in Altengland großer Beliebtheit bei
den Königen (zB. ^9elbald v. Mer-
8
FALKENBEIZE
cien, iEdelberht II. v. Kent, Eadmund v.
Ostanglien, ^Elfred d. Großen und ^del-
stan), dem Adel und auch der Geist-
lichkeit, der sie natürlich wie die
Jagd überhaupt untersagt war. Eadward
d. Bekenner führte den Falken im Siegel.
In der Halle seines Herren weilend, er-
höhte ein göd hafoc die äußere Pracht der
Feste, Beow. V. 2263 f. — Welch wich-
tiges Amt der Falkner, hafocere,
an den ags. Höfen bekleidete, beweist
der Umstand, daß König iElfred sich
selbst der Mühe unterzog, seine 'falconarios
et accipitrarios' zu unterrichten. Asser De
reb. gest. iE. c. 76,5 f. (ed. Stevenson 59).
§ 14. Die ags. Quellen gewähren wert-
vollen Einblick in die Art der Behand-
lung der Jagdvögel. Der fuglere
in iElfrics CoUoquium, der die Falknerei
neben jeder Art des Vogelfangs selbständig
für sich betreibt, pflegt, wie er berichtet,
sich im Herbste junge Habichte zu ver-
schaffen. Nachdem er sie gezähmt und
zur Jagd verwendet hat, läßt er sie —
anders als sonst vielfach verfahren werde —
im Frühling wieder fliegen, um die ge-
fräßigen Tiere nicht nutzlos den Sommer
über [während der Mauser] füttern zu müssen
(Wright-Wülker 95 f.). Der äußere Apparat,
dessen man sich bei der Abrichtung und
Jagd bediente, war sicher noch einfach.
Bestandteile desselben bildeten die W u r f -
r i e m e n {ags.wyrpel, mhd. würfel; vgl.
dazu das Übersetzungslehnwort [?] afrz.
pl. ges, me. ges, ne. jess), Leder-
streifen, die an den Füßen des Vogels
befestigt waren und gewiß ungefähr die
Form der iacti hatten, die Kaiser Fried-
rich II. in seinem Buche 'De arte venandi
cum avibus' beschreibt (Schultz, Höf.
Leben I^ 476, 482); mit ihnen wurde der
Falke auf der Beize in die Luft g e -
w o r f e n , und zugleich dienten sie natür-
lich als Fesseln. Vielleicht kannte man
auch schon den Gebrauch der Falken-
h a u b e , deren Erfindung Kaiser Fried-
rich allerdings den Arabern zuschreibt.
Durch Hungerkuren wurde das Tier ge-
fügig gemacht; 'D. Menschen Geschicke'
V. 85—92 (Bibliothek d. ags. Poesie
HI 151):
Sum sceal wildne fugel - wloncne ätemian,
heafoc on honda, oJ)J)3et seo heoroswealwe
wynsum weor{)ed; dej) he wyrplas on,
fede|) swä on feterum fi|)rum dealne,
lepej) lyftswiftne lytlum gieflum,
oJ)J)a2t se wselisca w^dum ond däedum
his setgiefan ea9niöd weorJ)e9
ond tö hagostealdes honda geliered.
'Mancher wird den wilden Vogel, den
stolzen, zähmen, den Falken auf der
Hand, bis die blutgierige Schwalbe zu-
traulich wird; er legt die Wurfriemen an,
füttert so in Fesseln den flügelstolzen,
erschlafft den luftschnellen durch kleine
Bissen, bis der Welsche [der Fremdling,
der Wanderfalk] durch Kleidung [Wurf-
riemen und (.'') Kappe] und Behandlung
seinem Nahrungsspender willfährig wird
und an des Dienstmannen [Falkners] Hand
gewöhnt.'
§ 15. Um die Mitte des 8. Jh.s war die
Falknerei in Deutschland offenbar höher
entwickelt als in England: Bonifacius
sandte iE9eIbald v. Mercien unter anderen
Geschenken einen Habicht und zwei Falken
(MG. Epist. III 337, 12 — 14) und wurde
einige Jahre später von^Edelbald II. v. Kent
gebeten um 'duos falcones, quorum ars et
artis audatiasit: grues velle libenter cap-
tando arripere et arripiendo consternere
solo'. Der Grund war sicherlich Seltenheit
von Raubvögeln, tüchtig zur Jagd auf größe-
res Federwild: /Edelberht bezeugt in seinem
Briefe (aaO. 392, 29 — 36) diese Tatsache
ausdrücklich für Kent; König iESelstan
bedang sich gewiß deswegen von den
Beherrschern des gebirgigen Nordwales
einen jährlichen Tribut von Jagdvögeln
aus. Will, of Malmesbury, Gesta reg. II 134
(ed. Stubbs I 148); und heutzutage ist der
Hühnerhabicht in England fast ver-
schwunden.
§ 16. Die Beize, der man besonders
im Herbst und Winter (namentlich im
Oktober) oblag, veranschaulicht das Ok-
toberbild eines lat.-ags. Kalenders in
Hs. Cott. Tib. BVi fol. 7 b, 11. Jh. (s.
Abb. i): ein ags. Edelmann reitet,
einen Jagdfalken auf der behandschuhten
Faust (vgl. Cott. Denkspr. V. 17 f., Bibl. d.
ags. Poesie I 339), an einem Gewässer ent-
lang; sein Falkonier hält in der Linken den
Falknerstab, mit dem er an das Buschwerk
oder Röhricht schlägt, um die Enten und
den Kranich (oder Reiher) emporzu-
FALKENHOF IN RHEINE— FALSCHE MÜNZE
Abb. 1. Falkenbeize in Altengland. (Hs. Cott. Tib. B V, fol. 7b, 11. Jh., Brit. Mus.; Originalphotographie).
scheuchen, und ist im Begriff, den auf
seiner rechten Hand sitzenden, großen
Beizvogel, der schon die Flügel ausge-
breitet hat, auf das auffliegende Wild zu
werfen.
T h r u p p The Anglo-Saxon Home 373 flf.
V. Dombrowski i, 516. Liebermann
Pseudo-Cmüs Const. de foresta 14 u. 16. Derselbe
Gesetze d. Ags. II 2 unter 'Jagd' la u. 12.
Strutt-Cox Sports and Pastimes of the
People of England 21 ff. Pfändler Ver-
gnügungen d.Ags., Angl. 29, 489 ff. Swaen
Engl. Stud. 37, 195 ff. T u p p e r The Riddles
of the Exeter Book iio. — Vgl. f. den ganzen
Artikel auch Beizvögel u. dazu Handel
(nor d.), D.
Fritz Roeder.
Falkenhof in Rheine, Königshof,
unter Ludwig d. Frommen als Reichsgut er-
wähnt. Stelle des heutigen Rathauses
(alten Adelshauses), in dessen Garten ich
1905 karoling. Scherben fand. Die Thie-
mauer- Straße, an der es liegt, führt mit
wenigen hundert Schritten zur alten Ems-
furt hinab. Der F. bestimmt die Stelle
des Emsübergangs der Straße Xanten-
Bremen für karolingische und wohl auch
zurück für römische Zeit (Germanicus,
Caecina i. J. 15 n. Chr.).
Schuchhardt.
Fallsucht. Die Epilepsie war auch bei
den alten Germanen eine verbreitete,
Grauen erregende Krankheit; keine Er-
krankung wird z. B. so häufig in den
altnord. Heiligenlegenden und den islän-
dischen Bischofssagen erwähnt. Die Be-
nennungen sind: ahd. fallandiu suht, ags.
fielle-siocnes, fielle-wcerc, auch brcec-seocnes,
hrcec-coäu (plötzliches Zusammenbrechen),
anorw. brotfall, aschw. brutfall, adän. brott-
falling (von brot 'Zuckung', auch falla i
brot), niffr falls sott, mhd. daz vallende, mnd.
dat vallende ovel, de vallende süke. Das
Unheimliche der Krankheit kommt auch
in den zahlreichen Segensp:üchen gegen
die Fallsucht zum Ausdruck; später wurde
St. Valentin Krankheitspatron [sant Veiten
plage, sant Valtinsz plage, San' Veltins
Siechtag).
M. Heyne Hausaltert. III 125 ff. H ö f 1 e r
Krankheitsnamenbuch "JO^i. Grön Altnord. H ei Ik.
Janus 1908 (S.-A. 115 ff.). J. Geldner Alt-
engl. Krankheitsnamen III 36. 37 f. Sudhoff.
Falsche Münze, Falschmünzer. § i. Nach
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sind
alle Münzen falsch, welche die Sicherheit
des Geldverkehrs dadurch bedrohen, daß
sie durch ihr trügerisches Äußere über den
Mangel an vorgegebenen Münzstoff (s. d.)
hinwegtäuschen.
§ 2. Der juristische Begriff der Falsch-
münzerei ist teilweise ein anderer, da er
vom Begriff der Münzberechtigung aus-
geht. Eine münzberechtigte Person oder
Körperschaft, welche geringhaltige Münzen
unter eigenem oder selbst fremdem Gepräge
ausgibt, kann dadurch eine rechtswidrige,
ja selbst strafbare Handlung, niemals
jedoch das Verbrechen der Münzfälschung
begehen (s. Beischläge). Umge-
kehrt begründet die Herstellung von
Münzen im Namen jemandes, der nicht
münzberechtigt ist, das zu allen Zeiten
10
FÄLSCHUNG— FAMILIE
stark bestrafte Verbrechen der Münz-
fälschung sogar dann, wenn die Stücke
probehältig oder selbst mit besserem
Gehalt als die nachgemachten Münzen
hergestellt wurden.
§ 3. Von falschen Münzen sind die
unechten Münzen zu unterscheiden.
Sie sind ebenfalls Nachahmungen durch
jemand, der keine Münzberechtigung hat,
bedrohen jedoch nicht den allgemeinen
Geldverkehr, sondern nur den Beutel des
Münzsammlers, begründen also, wenn ein
Verbrechen unterläuft, nicht Münzfälschung
sondern strafbaren Betrug. Mit andern
Worten, unechte Münzen sind unerlaubte
Nachahmungen von Stücken, die meist
schon längst aus dem Verkehr geschwunden
sind, um aus dem über den inneren Wert
des Urstückes hinausgehenden Liebhaber-
preis Gewinn zu ziehen.
V. Luschin Münzk. 122 ff., § 16.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Fälschung. § i. Entsprechend den
allgemeinen Verhältnissen der Zeit kommt
die F. vor als solche von Maß und Gewicht,
Waren, Münzen und Urkunden.
§ 2. Mit 3 Mark ist nach norwegischem
Recht das betrügerische Verkaufen
von gefälschten Waren, von
,, Betrug" {fox oc flcer^), das fär zu büßen,
wenn der Fehler nicht von außen zu sehen
war, wobei die Frage, ob eine Fälschung
vorliegt, von Schätzungsleuten entschieden
wurde; ebenso im schwedischen Recht.
Zahlreiche Strafbestimmungen enthalten
die dänischen Stadtrechte und Kapitularien
des fränkischen Reiches. Das isländische
Recht straft in schwereren Fällen des
Falschmessens sogar mit Fried-
losigkeit.
§ 3. Die Münzfälschung ist
erst der nachgermanischen Periode be-
kannt und erscheint hier als ein Ver-
brechen, das sich nicht nur gegen den
Betrogenen, sondern auch gegen den in
seinem Münzrecht verletzten König richtet.
Neben einigen Bestimmungen in skandi-
navischen Gesetzen sind es die fränkischen,
langobardischen und angelsächsischen, die
sich mit dem Falschmünzen (ags. fals
wyrcan) und der falsa moneta beschäftigen.
Bei den Angelsachsen wird dem falsator
monetae die Hand abgehauen und über
der Münzstätte aufgenagelt (s. spiegelnde
Strafen). Vgl. auch Art. 'Falschmünzer'.
§ 4. Die Urkundenfälschung
kennen bereits das norwegische, fränkische
und angelsächsische Recht, ferner das
langobardische und burgundische. Im
norwegischen Recht steht die Fälschung
königlicher Urkunden [falsa steHa ed'a
insigli konongs), während die übrigen
Rechte an alle Arten der Urkunde denken
und durch Zusammenstellung dieses Delikts
mit dem der falschen Zeugnisabgabe den
Hauptfall der Urkundenfälschung in die
Erscheinung bringen.
Brandt Retshistorie II 112 i. Brunner
II 589. Matzen Strafferet 140 f. M e r k e r
Strafr. d. Gragas 84. Osenbrüggen Alem.
Strafr. 328 ff. Wilda 934 ff.
V. Schwerin.
Familie. § i. Wo das lateinische Wort
familia in den älteren germanischen Rechts -
quellen gebraucht wird, bezeichnet es
regelmäßig die Hausgemeinschaft. Und
auch wenn später die Gesamtheit der ab-
hängigen Leute irgend eines Mächtigen als
dessen familia bezeichnet wird, handelt es
sich allein um eine Erweiterung, nicht um
eine prinzipielle Veränderung des ursprüng-
lichen Begriffs. Das deutsche Wort dafür
ist ahd. htwiski (n.) htwiska (f.), ags.
htwisce (f.), hired, hJrd (m.), htwräden (f.),
aostnord. hiskcepr (m.), awestnord. hyski
(n.), die zur Familie Gehörigen heißen
ahd. hrwon, hton, ags. hiwan, anord.
hiön, hiün^ ein Wort, das auch die
Ehegatten bedeutet (s. u. Eheschließung)
und wohl, ebenso wie Heim, auf ein
,, Hauswesen" bedeutendes Stammwort zu-
rückgeht.
§ 2. Die Familie, die Gesamtheit der
in einem Hauswesen Vereinigten, ist ein
herrschaftlicher, kein genossenschaftlicher
Verband. Aber die Herrschaft des Haus-
herrn ergreift nicht alle in gleicher Weise.
Für die unfreien Knechte und Mägde
ist sie rein sachenrechtliche Herrschaft,
Gewere. Dagegen kann man von einer
eigentlichen Herrschaft nicht sprechen
gegenüber solchen freien Hausgenossen,
die jederzeit aus dem Hauswesen aus-
scheiden können, wie das freie Gesinde,
die freie Kebse, der Gast. Gewiß müssen
auch sie sich in die Hausordnung fügen;
FAMILIE
II
auch haftet der Hausherr sowohl nach
deutschem wie nach nordischem Recht
für ihre Delikte. Aber von einer wirk-
lichen familienrechtlichen Gewalt über
ihre Person oder ihr Vermögen ist nicht
die Rede. Einer solchen familienrecht-
lichen Gewalt unterstehen allein die Ehe-
frau, die Kinder und die wegen Jugend
oder weiblichen Geschlechts gewaltbedürf-
tigen nächsten Verwandten, die des Vaters
darben, die' Mündel im engeren Sinne.
Sie sind — das gilt in der älteren Zeit
auch für die Mündel — dauernde Mit-
glieder der Hausgemeinschaft, ohne das
Recht, einseitig aus ihr auszuscheiden.
§ 3. Die westgermanische Be-
zeichnung für diese familienrechtliche Ge-
walt über Ehefrau, Kinder und Mündel ist
,, M u n t " (ahd. munt (f.), as. ags. mund,
fries. mond, latinis. mundium), ein Wort,
das, mit lat. manus stammverwandt, zu-
nächst ,,Hand", dann die durch die Hand
symbolisierte Gewalt bedeutet. Diese
Deutung wird einerseits durch den völlig
entsprechenden Sprachgebrauch von manus
im altrömischen Recht, andererseits durch
die Umbildungen mainbour, manovaldo,
die die Worte muntboro, mundoaldus im
Altfranzösischen bez. Italienischen er-
fahren haben, bestätigt. Dagegen ist
die von 0 s t h o f f vorgeschlagene Ab-
leitung von got. mundön ,, betrachten"
abzulehnen. Als Träger dieser Munt
heißt der Hausherr ahd. muntporo, munt-
boro, foramunto, munt (m.), fries. mond (m.),
ags. mundbora, latinis. mundoaldus (v.
muntwali).
§ 4. Trotz der von W a i t z ge-
äußerten Bedenken darf man wohl der
Ansicht H e u s 1 e r s beipflichten, daß
diese Munt in der ältesten Zeit ebenso wie
die römische manus ein lediglich im
Interesse des Muntherrn bestehendes reines
Gewaltverhältnis war und für
die verschiedenen, der Munt unterworfenen
Personen einen einheitlichen Charakter
trug. Ein Gegengewicht gegen rücksichts-
lose Ausübung der Munt bildete der Schutz,
den die Sippe den ihr zugehörigen Familien -
gliedern zuteil werden ließ, und den man
meist als Obervormundschaft zu bezeichnen
pflegt, obwohl er in den Quellen nie Munt
heißt und von der Munt grundverschieden
ist. In unseren ältesten Quellen jeden-
falls ist die Munt kein reines Gewalt -
Verhältnis mehr, sondern in hohem Grade
beherrscht von der Idee des Schutzes.
Und wenn auch in den westgermanischen
Rechtsquellen der einheitliche Name Munt
sich erhalten hat, so ist doch diese Munt
verschieden für die Frau, die Kinder und
die Mündel; ehemännliche Gewalt, väter-
liche Gewalt und Vormundschaft sind zu
drei verschiedenen Rechtsinstituten ge-
worden. Das Wort Munt aber hat zu-
gleich eine erweiterte Bedeutung er-
halten und wird auch zur Bezeichnung
von Schutzverhältnissen verwendet, die,
wie der Königsschutz oder die Schutz-
gewalt des Herrn über seine Freigelassenen
und Hörigen nicht in der Familie ihren
Ursprung haben.
§ 5. Dem skandinavischen
Norden ist die Bezeichnung Munt
nicht mehr bekannt (ein Rest derselben
findet sich in der nordischen Bezeichnung
des Brautpreises WMrwfr, s. u. Eheschließung
§18), und auch sonst fehlt eine einheitliche
Benennung. Immerhin ist der einheitliche
Ursprung von ehemännlicher, väterlicher
und vormundschaftlicher Gewalt aus einem
Rechtsinstitut auch hier unverkennbar.
§ 6. Der gemeinsame Ursprung der
drei aus der Munt hervorgegangenen
Rechtsinstitute, der ehemännlichen
Gewalt, der väterlichen Ge-
walt und der Vormundschaft
zeigt sich in den germanischen Rechten
in der durchaus ähnlichen Gestaltung.
Überall absorbiert der Gewalthaber nach
außen die Sphäre des Gewaltunterworfenen,
steht für seine Delikte ein, bezieht seine
Bußen, führt seine Aktiv- und Passiv-
prozesse als eigene Prozesse. Überall ist
wenigstens im Anfang eine ausgedehnte
Gewalt über die Person vorhanden. Schon
früh aber ist diese Gewalt für die
Vormundschaft abgeschwächt, auch die
Hausgemeinschaft für sie vielfach gelöst,
während die Frau zwar in der Haus-
gemeinschaft, aber nicht mehr nur als
dienendes Glied, sondern mit eigenem
Wirkungskreis bleibt.
§ 7. Die vermögensrechtlichen
Beziehungen gingen aus von der Ein-
heit des in der Hand des Gewalt-
12
OAPOAEINOI
habers befindlichen Hausvermögens,
das für eigenes Vermögen des Muntunter-
worfenen keinen Raum bot. Auch die
Zuweisung gewisser Vermögensmassen an
die Frau sowie die Anerkennung des Grund-
satzes, daß Kindesgut und Mündelgut
weder wachsen noch schwinden soll, be-
deutete an sich keine Zerstörung dieser
Einheit, sondern allein eine Anwartschaft
auf bestimmte Vermögensmassen, die sich
beim Ausscheiden aus der Munt realisierte,
während allerdings Grundstücke von vorn-
herein aus dieser Vermögenseinheit heraus-
fielen, aber doch der Verwaltung und
Nutzung des Muntwalts unterlagen. Die
künftige Entwicklung wird von zwei ent-
gegengesetzten Tendenzen beherrscht.
§ 8. Die eine Tendenz läuft darauf
hinaus, die Einheit des Hausvermögens zu
sprengen, den einzelnen Gliedern des
Hauses ein selbständiges, zwar zunächst
noch der Nutzung des Gewalthabers unter-
liegendes, aber doch der Substanz nach
von seinem Vermögen getrenntes Frauen-,
Kindes- oder Mündelvermögen zu sichern.
Diese Tendenz beherrscht in der Haupt-
sache die Entwicklung des Rechtsver-
hältnisses zwischen Vater und Kind sowie
zwischen Vormund und Mündel; für die
Gestaltung des Ehegüterrechts hat sie
erst relativ spät und nur für einen Teil
der germanischen Stämme sich durch-
setzen können.
§ 9. Die andere Tendenz geht da-
hin, die vermögensrechtlichen Beziehungen
zwischen Muntwalt und Muntunterworf enen
zu einer Vermögensgemeinschaft nach
Quoten umzugestalten. Sie führt im Ehe-
güterrecht (s. d.) zur Ausbildung der ehe-
lichen Gütergemeinschaft, sie beherrscht
aber auch vielfach das Verhältnis zwischen
Vater und Kind. Ja sogar im Vormund-
schaftsrecht macht sie sich bei den ost-
nordischen Stämmen geltend. Am weite-
sten gehen die dänischen Rechte, die auch
eine Aufnahme von Schwiegerkindern in
die vermögensrechtliche Hausgemeinschaft
kennen (vgl. Matzen Forel. Privatret I
90 ff.), also Ansätze zu einer p a t r i -
archalen Hauskommunion,
einer Großfamilie enthalten, wie
sie andere indogermanische Völker (Inder,
Armenier, Slawen) in einem viel größeren
Maßstabe ausgebildet haben. Von dieser
lediglich als erweiterte Familie sich dar-
stellenden patriarchalen Hausgemeinschaft,
die durchaus herrschaftUcher Verband mit
Munt des Hausvaters bleibt, ist wohl zu
unterscheiden die auf Gleichberechtigung
der Genossen beruhende Gemeinderschaft
der Miterben, die Ganerbschaft
(s. d.), wenn auch richtig ist, daß bei
Wegfall des Familienoberhauptes eine solche
patriarchale Hausgemeinschaft sehr wohl
als genossenschaftliche fortleben kann.
Nicht genügend beachtet wird der Unter-
schied von G. C o h n Gemeinderschaft
u. Hausgenossenschaft (Zeitschr. f. vergl.
Rechtswiss. 13, i ff.).
Wackernagel Familienrecht u. Familien-
leben d. Germanen, Kleine Schriften I i ff. 1872.
Weinhold D. deutschen Frauen im MA.^
2 Bde. 1882. D e r s. Altnord. Leben 1856, 237 ff.
K ä 1 u n d Familielivet pä Island i den ferste
sagaperiode, Aarb. 1870, 269 ff. Bartsch Die
Rechtsstellung d. Frau als Gattin u. Mutter 1903,
58 ff. Marianne Weber Ehefrau u. Mutter
in d. Rechtsentwicklung 1907. Grimm DRA.'*
I 557 (403) ff- Kraut Die Vormundschaft nach
den Grundsätzen des deutschen Rechts 3 Bde.
^835 — 59- R i V e Gesch. d. deutschen Vormund-
schaft 2 Bde. 1862 — 75. K. Maurer Krit.
Vjschr. II 75 ff. IV 412 ff. Heusler Insti-
tutionen I 95 ff. II 271 ff. W a i t z Über die
Bedeutung des Mundium im deutschen Rechte,
Gesammelte Abhandl. I 369 ff. Brunner
DRG.I^giS. Schröder Z)i?G5 61, 67 ff.;
V. A m i r a PGrundr. III 157 (107) ff. H ü b -
n e r Grundzüge d. deutschen Privatrechts 562 ff.
B 1 u h m e ZfRG. 11, 375 ff. Tunzelmann
V. Adlerflug Z. Wesen d. langob. Munt 1897.
Lefebvre Le droit des gens m.aries 1906 (vgl.
M e y n i a 1 Nouv. Revue histor. de droit 30,
543 ff. Kreuger Det aryska elementet i den
fornsvenska familjens och slägtens Organisation
1881. Beauchet Nouv. Revue hist. de droit
1901, 37 ff. ; V i o 1 1 e t Hist. du droit civil fran-
fais * 493 ff. — S. u. Ehe, Ehegüter-
recht, Eheschließung, Eltern,
Vormundschaft (dort die weitere Lit.).
S. Rietschel.
Oapoostvoi' stehen bei Ptol. H ii, 7
an der Ostseeküste östlich von den Hot'cwvs?
zwischen XaXoucro? Tcoxafxoc: und Surjßo?
TTOxa^xo?; weiter nach Osten folgen die
Sstotvoi', deren Name das gleiche Suffix
zeigt. Wenn diese Küstenbewohner sind,
wird auch in OapoSstvot (oder OapaSsivot',
wie auch überliefert ist) der Ableitung ein
FASAN— FASS
13
Wort mit einem Ortsbegriff zugrunde
liegen. Ein solcher zeigt sich bei ver-
schiedenen Bildungen aus der Wz. fer',
far-, so in *ferßuz 'Fjord', *furd'uz 'Furt'-
holl. vaart bedeutet unter anderm 'Kanal,
Graben, Fahrwasser' und ags. faroß außer
'fluctuatio maris, unda' auch 'litus'. Nach
der Stellung des Namens bei Ptol. hätten
wir die OapoSsivoi an einem durch die
vorlagernden Oderinseln, Rügen und Zingst
geschützten und zum Teil fjordartigen
Fahrwasser zu suchen im Gegensatz zu
der offenen und ungegliederten hinter-
pommerschen Küste, wo die ^leiSivoi
stehen. Zur Bedeutung des Suffixes vgl.
man Xaioeivoi, Peucini und kelt. Morini.
Nicht geraten ist es, mit Möller
{Ae. Volksepos 27) <I)apo8£ivoi.' für gleich-
wertig mit *Bapoivoi zu nehmen und auf
Barden zu beziehen. R. Much.
Fasan {Phasianus colchicus L.). A. K u 1-
turgeschichtliches. §1. Schon
das Altertum hat den ursprünglich vorder-
asiatischen Vogel auf europäischem Boden
heimisch gemacht, doch scheint die Zucht
sich auf die Erzeugung von Speisevögeln
beschränkt und sich mehr in den Händen
asiatischer Sklaven oder Handelsleute be-
funden zu haben, da uns vom Fasan allerlei
aus der Küche und vom Verzehren, aber
sonst nicht viel mitgeteilt wird. Auf dem
Boden der byzantinischen Kultur hat sich
ab?r wohl die Zucht erhalten und ist dann
hier mit der Annäherung an das europäische
Mittelalter, die die letzten Jahrhunderte
von Byzanz charakterisiert, in die Rolle
des typischen höfischen Jagdgeflügels
eingetreten.
So hat er sich an den Höfen in halber
Freiheit durch ganz Europa ausgebreitet
als eines der vornehmsten Gerichte und
Gegenstand einer möglichst bequemen Jagd
in den den Schlössern angegliederten Wild-
gehegen.
Hahn Die Haustier e,\^t\^z. 1896; S.321 — 325.
Hahn.
B. Sprachliches. §2. Der Fasan
wurde den Deutschen, wie der Pfau und
der Strauß, aus Italien gebracht, wobei der
römische Name {avis) phasianus, d. h.
'Vogel vom Phasis-FIuß', der seinerseits
aus griech. csotciiavo? stammt, als *fasiän
übernommen wurde. Die Deutschen faßten
den fremden Vogel (wie auch den Pfau)
als Huhn auf und machten aus *fasiän
volksetymologisch ahd. fasihön, fasihuon,
umgelautet fesihön. Der Umlaut, sowie
die Erwähnung des Fasans in den Kapitu-
larien Karls d. Gr. zeigt, daß er im 8. Jh.
in Oberdeutschland schon bekannt war.
Nach Norddeutschland ist er in frühmittel-
alterlicher Zeit wohl noch nicht gekommen,
da ein altniederdeutscher Name fehlt.
§ 3. Das ahd. fasihuon, fesihön wurde
seit dem 12. Jh. durch das französische
Lehnwort mhd. fasän, fasant (aus afrz.
faisan, faisant) verdrängt, das auch in
jMiederdeutschland Eingang fand: mndl.
fasaen, faisaen, faisant, nndl. fazant; mnd.
fasant, nnd. fasän.
§ 4. Den Angelsachsen scheint der
Fasan noch nicht bekannt gewesen zu sein;
jedenfalls hatten sie das lat. Lehnwort
nicht. Wenn in den Glossaren lat. phasia-
nus durch wörhana übersetzt wird, so ist
hierunter nach Suolahti (Deutsche Vogel-
namen 250) nicht der Fasan, sondern der
Auerhahn zu verstehen, da das mlat. Wort
auch sonst in diesem Sinne gebraucht wird.
Dagegen war der Fasan in England um
die Mitte des il. Jhs. schon eingebürgert;
denn wenn es auf einer lateinisch ge-
schriebenen Küchenanweisung für Priester
heißt: ,,Unicuique canonico . . . H perdices
aut unus phasianus" (NED. sv. pheasant),
so schließt hier die Zusammenstellung von
perdix 'Rebhuhn' und phasianus für letz-
teres (trotz Suolahti 227) die Bedeutung
'Auerhahn' doch wohl aus. Unter dem
französ. Namen fesaund wird der Fasan
in England zuerst 1299 erwähnt (NED.
aaO.); daher ne. pheasant.
Suolahti Die deutschen Vogelnamen 2 26 ff.
Straßburg 1909. Johannes Hoopg,
Faß. Die ältesten Gefäße waren aus-
gehöhlte Baumstämme. Dieser Art war
der altgermanische Backtrog (anord. ags.
ahd. trog, zu anord. Ire 'Holz, Baurri'),
ebenso das Butterfaß und das älteste
Braufaß (der Bottich), weiter die Wiege
(anord. lüdr, ahd. lüdara) und der Sarg
(anord. ßrö, ags. ßrüh, ersteres auch aus
einem ausgehöhlten Stein verfertigt).
Solche Gefäße sind aus den nordgermani-
schen Ausgrabungen bekannt; die ältesten
datieren aus der älteren Bronzezeit. Da-
14
FASTEN
neben bieten die Funde aus der Völker-
wanderungszeit auch Eimer (s. d.), die aus
Dauben zusammengesetzt sind, deren Fugen
mit Harz gedichtet sind; die feineren sind
glatt abgehobelt und mit Bronzebeschlag
versehen. Während die deutsche Be-
nennung „Daube" auf romanischen Ein-
fluß deutet, braucht das Anord. und Ags.
hierfür das einheimische Wort ,,Stab".
Die Kimme heißt anord. Iggg (vgl. laggari
'Böttcher'), ags. cimbing (vgl. cimbiren
'Kimmeisen'). Die Faßbänder — anord.
g;^<f, ags. höp — waren gewöhnlich aus
Weidenreifen hergestellt. Die Ausbildung
der Böttcherei steht mit der Entwicklung
der Milchwirtschaft, der Braukunst und
des Weinbaus im engsten Zusammenhang.
Die hierauf bezüglichen Wörter sind teils
echt germanischen Ursprungs, wie ahd.
kubil 'Melkkübel von Dauben', ags. cyf
'dolium', anord. mjolkskjöla 'Melkkübel';
teils sind sie aus dem Süden gekommen,
wie ahd. mulhtra 'Multer' (lat. mulctra),
gellita 'Gelte' (mlat. galidä), kuofa 'Kufe'
(mlat. cöpa), anord. legill 'Lägel' (lat.
lagella), berill 'Weinlägel' (mlat. barillus).
Zwei Böden hatte die Tonne (ahd. anord.
tunna, ags. tunne, aschwed. und isl.ßynna).
Nur einen Boden hatte das anord, fat
( = ags. fcet, ahd. faz). Ebenso das anord.
ker (= ahd. kar, got. kas), welches Wort
aber auch von tönernen und metallenen
Gefäßen gebraucht wurde (vgl. got. kasja
'Töpfer'); war es mit Deckel versehen,
hieß es lokker. Ebenso anord. sär 'großer
Zuber (der von zweien an einer Stange
getragen wurde)' = ags. sä 'Kübel'. Die
anord. dallr und spann waren kleine Ge-
fäße mit Deckeln. Über andere Gefäße,
die nicht unter den Begriff Faß fallen
s. Hausrat.
Ul^Wtt N. Altertsk.l ZA2S. Um. Heyne
Hausaltert. II 306 f. 346 f.
Hjalmar Falk.
Fasten (§ i), d. h. Enthaltung aller
oder bestimmter Nahrungsmittel zu ge-
wissen Zeiten, ist erst durch das Christen-
tum aus dem jüdischen Ritus zu den
gerrnanischen Völkern gekommen. Das
Subst. jasta (ahd.), fastubni (got.) ist vom
Verbum fastan 'festhalten, beobachten'
gebildet und bedeutet demnach 'das Fest-
halten an dem vorgeschriebenen Ritus'.
Die Speisen und Geträ.nke, deren man
sich dabei zu enthalten hatte, waren
Fleisch, Käse, fetter Fisch, Wein, Met,
Bier (Correct. Burch. K. 2).
§ 2. Man unterschied ordentliche und
außerordentliche F. Jene waren an
bestimmte Tage in der Woche oder an
bestimmte Zeiten im Jahre geknüpft.
Als Fasttag galt auf germanischem Gebiet
der Freitag, wie er es noch jetzt in der
katholischen Kirche ist. Hierzu kamen
noch die Quatemberfasten, die auf je einen
Tag im März, Juni, September und
Dezember fielen, und zwar meist auf den
ersten Mittwoch. An diesen Tagen pflegten
auch die Leistungen festgesetzt zu werden,
die die Dienstleute während des Quartals
ihren Herren zu verrichten hatten. Daher
hießen sie Fronfasten.
§ 3. Die frühsten Jahresfasten sind die
Quadragesimalfasten, die ursprünglich 40
Tage vor Ostern fielen und mit dem
Sonntag Invocavit begannen. Da aber
die Sonntage ausgeschlossen waren, so
wurde der Anfang zurück auf den vorher-
gehenden Mittwoch, den Aschermittwoch
{' Caput jejunii'), verlegt, mehrfach sogar
auf den Sonntag Quinquagesimä. In
dieser Zeit war nach den ags. Gesetzen
Eid und Gottesurteil verboten (ZEdelr.
Ges. V, § 18; Knuts I § 17) und ebenso
allgemein Hochzeiten und Führung von
Prozessen. In Anlehnung an diese
Fastenzeit vor Ostern, die sog. 'langen
Fasten', entstand zeitig anfangs eine gleich -
lange, später aber eine kürzere, meist
dreiwöchentliche Fastenzeit vor Weih-
nachten, dann vor Pfingsten oder Johannis
(vgl. Correct. Burch. K. 4), dann auch, be-
sonders in England und Skandinavien, vor
Michaelis. An diese knüpften sich, wahr-
scheinlich unter dem Einflüsse der engli-
schen Kirchenordnung, in Skandinavien
die weniger strengen isl.-norw. gagnfgstur,
die schwed. genfastcer, die jenen voran-
gingen und ursprünglich als Vorbereitungen
auf gewisse höhere Feste gehalten wurden.
Als dann die Fastenzeiten nach kirchlichen
Satzungen geregelt wurden, wurden diese
gagnfqstur als Vorfasten von besonders
frommen Leuten privatim gehalten.
§ 4. Neben den festgelegten Fasten-
zeiten, die zeitlich und örtlich vielfachen
FASTNACHT— FAUST
15
Schwankungen unterliegen, pflegte die
Kirche bei besonderen Veranlassungen
Fasttage vorzuschreiben. Auch vor Voll-
ziehung heiliger Handlungen, besonders
der Sakramente, bestanden den Fasten-
satzungen ähnliche Vorschriften.
Jacobson-Mejer .Fasten' in d. Real-
enzykl. f. protest. Theologie. K. Maurer
Sitzungsber. d. Münch. Ak. 1882, 225 flF. Ta-
ranger Den ags. Kirkes Indflydelse paa den
norske 372 ff. K. Maurers Norsk Hist.
Tidsskr. 3. R. III 81 ff. E. Mogk.
Fastnacht (mhd. vastnaht, vasnaht, vase-
naht) hat ursprünglich mit Fasten nichts
zu tun und ist nur volksetymologisch mit
diesem Worte in Verbindung gebracht wor-
den. Die Gebräuche, die mit der Feier
der Fastnacht verbunden sind, deuten
auf die Umwandlung eines alten Frühlings-
festes. Man nennt die ganze Zeit vom
Stephanstag (26. Dezember) bis Ascher-
mittwoch Fasching (mhd. vaschanc) ;
speziell die letzten Tage vor den Fasten
nennt man Faßnacht oder Fastnacht,
englisch Shrovetide. Ursprünglich schloß
der Fasching mit dem Samstag vor Quadra-
gesima (s. 'Festzeiten'), seit dem Konzil
von Benevent von 109 1 gilt indessen die
Regel, daß die österlichen Fasten am Mitt-
woch vorher beginnen. Der vorhergehende
Dienstag heißt Fastnachtsdiens-
tag, der Montag Rosenmontag
und der Sonntag Pfaffenfastnacht,
weil die Fasten der Geistlichkeit schon mit
dem Montag beginnen.
Rühl.
Fatalismus. Tief im Glauben aller ger-
manischen Stämme wurzelt die Überzeu-
gung, daß über dem Menschen das Schick-
sal stehe, dem sich niemand entwinden
könne. Skgpum viär mangi, 'das Schicksal
besiegt niemand' (Atlam. 45) oder swaj sich
sol füegen, wer mac daj understän (Nib.-L.
1680^) und ähnliche Wendungen finden sich
in der altgerm. Dichtung in großer Zahl
(Grimm, DMyth. 4 II 718, III 258). Aus
diesem F. erklärt sich die große Bedeutung,
die in alter und neuer Zeit die Träume
haben (vgl. Henzen, Über die Träume in
der altnord. Sagaliteratur). Besonders der
Tod ist jedem voraus bestimmt. Hierin
liegt die Bedeutung, die das Wort feig in
allen altgerm. Sprachen hat: ahd. feigi,
as. fegi, altn. jeigr ist der vom Schicksal
zum Tode bestimmte. Vmiundr sagte, daß
jeder seinem Schicksal folgen, daß jeder
sterben müsse, er feigr er (Isl. Fs. II 31),
und ebenso heißt es im Nib. -L. da sterhent
wan die veigen ( 1 50^). Noch heute lebt diese
Überzeugung im Volksglauben fort. ,,Der
Tod hat ein Kerbholz, einem jeden steht
sein Ende drauf eingeschnitten" (Roch-
holz, D. Brauch I 214). In diesem Glauben
wurzelt z.T.deraltgerm.Heldensinn. — Auch
in den volkstümlichen Zukunftsfragen spielt
der F. eine Rolle. Aus gewissen Andeutun-
gen glaubt das Mädchen den Mann schließen
zu müssen, der ihm bestimmt ist. Im F.
wurzelt auch der Glaube, daß Selbstmörder
oder Ermordete so lange keine Ruhe im
Grabe finden, bis die Stunde ihres natür-
lichen Todes geschlagen hat. Hieraus er-
klären sich die Scheu vor dem Selbstmorde
und die Rache, die die Verwandtschaft für
einen Erschlagenen nehmen muß. Zu-
weilen ist das Schicksal des Menschen an
bestimmte Gegenstände geknüpft: so das
Leben des Nornagest an das Licht, das
einst an seiner Wiege gebrannt hat (Norna-
gestsf). c. 11); das Leben der Besitzer des
Andvaranaut an diesen Ring (Reginsm. 5).
Aus diesem F., der den meisten Völkern in
der Urzeit eigen ist und sich bis in die Gegen-
wart gerettet hat, — man vgl. die volks-
tümlichen Ausdrücke ,, Niemand kann sei-
nem Schicksal entgehen", ,,Ehen werden
im Himmel geschlossen", ,, Gegen den Tod
ist kein Kraut gewachsen" — , hat sich der
Glaube an die Schicksalsgöttinnen, die
nordischen Nomen (s. d.), entwickelt.
F e i 1 b e r g Skaebnetroen in Aarb. f. dansk
Kulturhist. 1897, i ff. E. Mogk.
Faust. § I. Die menschliche Faust, noch
heute als Höhenmaß von Pferden ge-
bräuchlich, ist schon im früheren MA. als
Längenmaß üblich. Wormser Ur-
kunde v. J. 1016: „dua foramina, quae in
longitudine et altitudine mensuram unius
pugni represso pollice debent habere."
§ 2. Sie diente aber auch als
Hohlmaß: ,,De mensura modii Bavarici
Pugillus hominis mediocris id est maximi
nee minimi trecies completus metretam
facit." Handschr. d. Grazer Universitäts-
bibl. III 37 Bd. 2, Fol. 192, enthaltend die
Lex Bajuvariorum (MGS. Leg. III 495).
FEHDE
§3. In Norwegen gab es auch eine
Faustelle, hnefagln,' die wohl = der Faust-
höhe war.
V. A m i r a NOR. II 494. Grimm DRA.
I 138 (100). A. Luschin v. Ebengreuth.
Fehde. § l. Als F. (aschw. öran, ahd.
fehida, gefehida, afries. feithe, ags. f^hd',
zu ahd. feh, ags. fäh 'feindlich, verfolgt')
bezeichnet man das zwischen dem Ver-
brecher und dem Verletzten bestehende
Verhältnis der Feindschaft (daher lat.
inimicitia 'Fehde'). Dabei ist allerdings
nicht zu übersehen, daß ein gleiches Feind-
schaftsverhältnis auch zwischen dem Fried-
losen und dem ganzen Volke besteht, wenn
der Täter nicht nur gegenüber dem Ver-
letzten ohne Rechtsschutz ist; nur heißt
dieses im wissenschaftlichen Sprachge-
brauch wie in den Quellen nicht Fehde,
weil die positive, planmäßige Verfolgung
in aller Regel nur vom Verletzten ausging.
Ein fjändi (anord., zu fjä 'hassen')
ist der Verbrecher durch seine Tat ge-
worden und ein moribundus (adän. fegh,
ags. f^ge). Die F. ist die Grundlage er-
laubter Rachehandlungen gegen Person und
Vermögen des Täters, die sich, weil Taten
gegenüber einem Friedlosen, als bußlose
darstellen (s. bußlose Tat). Allerdings sind
diese Taten sehr früh auf einige bestimmte
begrenzt worden; Tötung, Heimsuchung,
Hausfriedensbruch und Brandstiftung sind
die wesentlichsten der erlaubten Fehde-
handlungen. Da die sühnbaren Friedens-
brüche, die allein eine Fehde zur Folge
hatten, die Verwandtschaftsbeziehungen
des Täters nicht vernichteten, wie dies
bei der Friedlosigkeit der Fall war (s. d.),
auf der andern Seite gegenseitige Unter-
stützung Verwandtenpflicht war, ist die
germanische F. von vornherein eine ,, Ge-
schlechterfehde", ein ,, Krieg zwischen zwei
feindlichen Sippen".
§ 2. Die F. konnte geführt werden bis
zur Vernichtung eines der beiden Teile.
Sie konnte auch schon vorher beendet oder
ganz vermieden werden. Ob dies der Fall
war, hing ursprünglich einzig vom Willen
des Verletzten ab, davon, ob dieser den
Sühnevertrag mit dem Verletzer schließen
wollte (anord. s^tt, trygä, lat. com-
positio), in dem sich dieser zu einer in
älterer Zeit frei zu vereinbarenden Buß-
leistung verpflichtete (s. Buße). Als später
der Staat eine gesetzlich fixierte Buße in
Wahl mit der F. treten ließ, hing es
wiederum vom Verletzten ab, ob er Klage
auf diese Buße erheben wollte. Von einem
Einfluß des Täters kann nur insofern die
Rede sein, als es von ihm abhing, ob er
eine Sühne anbieten wollte, und es ihm
freistand, das Bußurteil nicht zu erfüllen ;
nur verfiel er in diesem Falle wegen der
Rechtsweigerung der Friedlosigkeit. Doch
ist zu bemerken, daß die F. nach manchen
Rechten nicht beliebig hinausgeschoben
werden durfte, sondern binnen bestimmter
Frist, so zB. auf Island vielfach bis zum
nächsten Allthing begonnen werden
mußte; andernfalls entfiel jede Verfolgung
der Tat oder war doch nur mehr ein Buß-
anspruch gegeben.
§ 3. Bot der Täter die Sühne an, so
konnte der Verletzte ihre Annahme zu-
nächst abhängig machen von einem,, Gleich-
heitseid" des Täters. Der Täter hatte zu
schwören, daß er sich im gleichen Falle mit
der gleichen Sühne zufrieden geben würde.
Nur durch diesen Gleichheitseid (aschw.
iamnaßar eßer, adän. iajnapce eß, wnord.
jafnad'areidr), der nord- wie südgermani-
schen Rechten bekannt ist, schien der Ver-
dacht zu beseitigen, als würde allenfalls die
Sühne aus Feigheit genommen. Der
Sühnevertrag selbst hatte vor allem mit
der Festsetzung der Bußsumme zu tun.
Die Parteien schwuren sich dann Sühne -
eide {wnord. trygä'areiär, scettareidr) oder Ur-
fehde (mhd. urvehe, ags. unfMida äd'as,
unceases äd), worauf allenfalls ein Friedens -
kuß und eine Umarmung folgte. Da nun
aber der Eintritt des Fehdezustandes auf
dem Willen der Gesamtheit beruhte, mußte
auch sie wiederum an seiner Aufhebung be-
teiligt sein. Von ihr mußte der Täter
seinen Frieden zurückerhalten und seiner-
seits dafür im ,, Friedenskauf" oder Frie-
densgeld (s. d.) eine Leistung machen.
§ 4. Die Entwicklung drängt, schon in
der germanischen Periode einsetzend, auf
Abschaffung der Fehde, im fränkischen
Reich mehr von der Kirche als vom Staat
getragen. So wurde der Einzelne von der
Gesamtheit gezwungen, auf die Fehde zu
verzichten und sich mit der vom Staate
festgesetzten Buße zufrieden zu geben,
FEIGE
17
deren Annahme den Nächstbeteiligten oft
durch besondere Vorteile wie eine Über-
buße (adän. gersum, ags. healsfang, lat.
premium) erleichtert wurde; den Täter
suchte man durch Androhung der Fried-
losigkeit zur Zahlung zu bewegen. Soweit
die F. nicht aufgehoben wurde oder
die staatlichen Gesetze durch Nichtbeach-
tung gegenstandslos wurden, was in
Deutschland während des ganzen MA.
noch vielfach' der Fall ist, suchte man ihre
Wirkungen abzumildern. Dies geschah
durch Beschränkung der F. auf den Täter
und den Verletzten und deren allernächste
Verwandten, durch Einschränkung der er-
laubten Fehdeakte und Vermehrung der
Asyle für den faidosus.
V. A m i r a Recht 199 ff. Brunner RG. II
527 ff. I» 221 ff. Dahn Bausteine 2, 76 ff.
Frauenstädt Blutrache u. Todtschlagsühne.
H e u s 1 e r Straf recht d. Isländersagas (dazu
V. Schwerin SZfRG. 46, 491 ff.). D e r s.
Ztim isländ. Fehdewesen in d. Sturlungenzeit.
Hinojosa SZfRG. 44, 300 ff. His Der
Gleichheitseid in südgennan. Rechten SZfRG.
40, 331. Ders. Sira/r. d, Friesen 201 ff.
Liebermann Gesetze d. Angelsachsen II 399.
Matzen Forel. Strafferet iff. Maurer
Krit. Überschau 3, 26 — 61. Ders, Vorlesungen
V iff. Mayer-Homberg Die fränkischen
Volksrechte im MA. I 162 ff. Wächter Bei-
lagen zu Vorles. über deutsches Strafr. 77 — 82.
V. Schwerin.
Feige. § i. Die F. war den Germanen
in vorrömischer Zeit unbekannt: die Be-
nennungen für diese Südfrucht gehen in
den einzelnen germ. Sprachen auseinander.
§ 2. Die Goten lernten sie wohl erst
bei ihrem Vorrücken auf die Balkanhalb -
insel kennen. Sie haben dafür den eigen-
tümlichen Namen smakka swm., den Jo-
hansson (KZ. 36, 383) mit nhd. Geschmack
zusammenbringt, so daß der Name etwa
'die wohlschmeckende Frucht' bedeutet
hätte. So auch Uhlenbeck (GotEWb.^),
V. Grienberger (Untersuch, z. got. Wortk.
193) und Loewe (KZ. 39, 325). Vielleicht
hat letzterer recht, wenn er meint, caß
got. smakka aus dem griechischen plur.
aijxot entlehnt und volksetymologisch zu
der german. Wurzel smakk- in Beziehung
gebracht sei.
§ 3. Der Name kehrt auch in den
slawischen Sprachen wieder: akslaw. i
Hoops, Reallexikon. I[.
smoky, smokvina, smokynja, nslow. serb.
russ. smokva, bulg. smokina, smokinja 'Feige'.
Nach der gewöhnlichen Annahme haben
die Slawen das Wort von den Goten er-
halten (nicht umgekehrt, s. Loewe aaO.).
§ 4. Die Deutschen haben den lat.
Namen fJcus f. entlehnt, aber in der jünge-
ren roman. Form mit erweichter Tenuis:
ahd. figa swf. (seit dem 9. Jh. belegt),
mhd. vTge swf., nhd. feige f.; and. figaswi.,
mnd. vTge f., nnd. figen f.; mndl. vfghe f.,
nndl. vijg. Vgl. prov. figa, woher nfrz.
figue f. Das deutsche g für klasslat. c
zeigt, daß der Name den deutschen Stäm-
men zur Kaiserzeit noch unbekannt war;
er deutet aber zugleich auf volkstümliche,
nicht gelehrte Entlehnung; also wurde
wohl mit dem Namen zugleich die Frucht
eingeführt.
§ 5. Daß der Feigenbaum selbst in
Deutschland im frühen Mittelalter gepflanzt
worden sei, ist unwahrscheinlich. Wohl
kommt er heute in Süddeutschland und
gelegentlich auch in Norddeutschland an
geschützten Stellen in Gärten vor und reift
an günstig gelegenen Orten wie Heidel-
berg auch seine Früchte; aber nirgends
finden sich, auch in Süddeutschland, heute
Feigenbäume unter ähnlichen Bedingun-
gen außerhalb der Gärten wachsend wie
etwa Walnuß- und Kastanienbäume. Die
Erwähnung von Feigenbäumen im Capi-
tulare de villis Kp. 70 ist für Deutschland
ohne Belang, da diese Schrift, wie D o p s c h
vor kurzem in seinem bahnbrechenden
Werk Die Wirtschaftsentwicklung der Karo-
lingerzeit (Weimar 1912, S. 26 ff.) über-
zeugend nachgewiesen hat, eine Verord-
nung Ludwigs des Frommen für Aquitanien
ist. Und aus der Erwähnung im Grundriß
des sog. St. Galler Klostergartens lassen
sich für Deutschland auch keine zuver-
lässigen Schlüsse ziehn, während das
Fremdwort mhd. fickbaum bei der heiligen
Hildegard im 12. Jh. (Fischer- Benzon 216)
gegenüber dem volkstümlichen vTgim für
die Frucht gegen die Anpflanzung des
Baumes spricht.
§ 6. Die Angelsachsen hatten für
die Feige den Ausdruck fic-cEppel, für den
Feigenbaum ftc-heam, fJc-treow. Der Name
ist eine gelehrte Entlehnung des lat. ftcus,
wohl durch das Mönchslatein eingeführt.
FEIGWARZEN— FEINGEHALT, FEINGEWICHT
Wahrscheinlich haben die Angelsachsen die
Feige überhaupt nicht gekannt; dafür
sprechen die wiederholten Verwechslungen
mit der Dattel in den Glossen, dafür spricht
besonders die Wiedergabe des lat. ficos
an der Stelle Matthäus 7, 16 {Numquid
colUgunt de tribolis ficos) im Lindisfarne
und Rushworth Ms. (10. Jh.): ersteres
schreibt hueäer somnigas . . of hagad'ornum
ßcbeamas und ähnlich an der entsprechen-
den Stelle Luk. 6, 44 7ie ford'on of Üornum
gesomnad ficbeam, während der mercische
Überarbeiter in Rushworth das lat. ficos
stehen ließ mit dem erklärenden Zusatz
vel nyte 'Nüsse' ! Die westsächsische
Evangelienübersetzung im ii. Jh. hat
richtig ficceppla. Die Feige war also im
10. Jh. jedenfalls in den Klöstern Merciens
und Northumbriens, wahrscheinlich aber
auch im übrigen England in natura un-
bekannt. Baum und Frucht sind den
Angelsachsen wohl nur durch die Bibel
näher getreten. (Vgl. Hoops Waldb. u.
Kulturpfl. 612.) Erst in mittelengl. Zeit
tritt das volkstümliche Lehnwort fTge, figge,
fig auf (zuerst plur. figes in der Ancren
Riwle Anfang 13. Jhs.), woher ne. fig; es ist
eine Entlehnung aus unbelegtem afrz. *fige,
das seinerseits aus prov. figa stammt.
§ 7. Ags. fTc m. 'Feigwarze' (s. d.),
'Hämorrhoiden' ist keine einheimische Neu-
bildung aus eigner Anschauung, sondern
eine gelehrte Anglisierung des lat. fTcus m.
'Feigwarze'; daher auch das maskuline
Geschlecht des ags. Worts: se fic, se hle-
denda fic. Ebenso ist die ftcwyrt des
Rubens-Glossars (WW. 134, 32) nur eine
gelehrte Übersetzung von lat. ficus oder
ficaria. Schlüsse auf Bekanntschaft der
Angelsachsen mit der Feige lassen beide
Wörter nicht zu.
§ 8. A n o r d. fJka, fikja swf., mit den
Kompositis ftkju-kjarni 'Feigensame' und
fikju-tre 'Feigenbaum' und der modernen
Fortsetzung schwed. fikon, ist gleichfalls
eine gelehrte Entlehnung des lat. ficus.
Über die Kulturgeschichte der Feige vgl.
Hehn Kulturpfl. u. Haustiere^ 95 — 103, 588 f.
V. Fischer-Benzon Altdeutsche Gartenflora
157» Johannes Hoops.
Feigwarzen, Wucherungen an After und
Genitalien (und unter der Achsel usw.), aus
l2Lt.ficus, mhd. daz vic, das veig genannt, was
auf eine rötliche Absonderung (wie Fei-
genfleisch) hindeutet, fließende Hämorrhoi-
den, deren Knoten spätmhd. auch daz veig
genannt wurden, ags. ftc-ädl^ hledende fic,
während vnhd.vTchläter, vTcwarze mit unsern
Feigwarzen {Condylomen) identisch sind.
Auch dies Leiden wurde als durch Würmer
entstanden geglaubt (was besonders nahe
lag, da gelegentlich Hämorrhoidalknoten
oder Condylome am After mit Oxyuren und
Ascariden zusammen vorkamen), wie Ab-
schnitt 48 im 3. Laeceboc dartut, wo neben
dem drenc wiä ficadle eine Dampfbähung
[beßing) verordnet wird, über die man sich
setzen soll : ßonne feallad'ßa ficwyrmas on ßa
beßinge, ebenso Lacnunga 47 und 48 für se
wyrm odde se bledenda fic Dampfbähungen
von unten her (Cockayne Leechd. II 340,
128 III 8, 30, 39; Leonhardi VI 104, 39,
124, 137 f.)- — S. Feige §7.
M. Heyne Hausaltert. III 128 u. 134.
Wöil&r Krankheitsnamenbuch 126 \x. 781. Ders.
Handbuch d. Gesch. d. Med. I 476. J. G e 1 d n e r
Unters, zu altengl. Krankheitsnamen II 17 f.
Sudhoff.
Feile, anord. ßel, altengl. feol, ahd.
fthala, fthila, figila, ftla. Sie ist aus der
Bronzezeit bisher nicht nachzuweisen, man
hat zuf ruhest wahrscheinlich die Uneben-
heiten an Metallsachen mit Hilfe von Stei-
nen abgeschliffen. Im Gräberfelde zu
Hallstatt fand man Feilen aus Bronze und
ein Exemplar aus Eisen; in die germani-
schen Länder aber ist dies Werkzeug, wie
viele andere, erst durch die gallisch-römi-
sche Kulturwelle getragen. Die römische
Feile, unserer Flachfeile entsprechend, ist
bereits zur römischen Zeit bis nach Skandi-
navien vorgedrungen.
E. V. Tröltsch Die Pfahlbauten des Boden-
seegebietes 162. Montelius Kulturgesch.
Schwedens 186. Fuhse.
Feingehalt, Feingewicht. §1. Die Mün-
zen werden gewöhnlich nicht aus chemisch
reinem Metall, sondern aus absichtlich her-
gestellten Metallmischungen oder Legie-
rungen (Silber mit Kupfer, Gold mit
Silber oder Kupfer, auch mit beiden zu-
sammen) angefertigt, deren Verhältnis
durch die Münzvorschriften bestimmt wird.
Man unterscheidet daher an der Münze das
Roh- oder Rauhgewicht, d. i.
ihre absolute Schwere, von ihrem Fein-
FEINGEHALT, FEINGEWICHT
19
gewicht und versteht darunter den in
dem einzelnen Stück enthaltenen Gewichts-
teil Edelmetall, von welchem der sog.
innere oder Metallwert der Münze
abhängig ist.
§ 2. Feingehalt ist dagegen Be-
zeichnung für den verhältnismäßigen An-
teil des Edelmetalls an der Metallmischung,
und man spricht, indem man nur dieses
berücksichtigt, von hohem oder geringem
Feingehalt der Münze, je nachdem das
Gemisch wenig oder viel unedlen Zusatz
aufweist.
§ 3. Der Bezeichnung des Feingehalts
lag die allgemeine Einteilung der Gewichts-
Mark zugrunde, die in Deutschland vom
II. Jh. an vorkommt. Die Mark (s, d.)
zerfiel als Gewicht in 16 Lote, jedes Lot in
4 Quintel, jedes Quintel in 4 Pfennig-
gewichte. Indem man bei einer Mark
Metallgemisch, der sog. rohen oder, rau-
hen Mark, die Anzahl Lote, Quintel und
Pfennige angab, welche sie an Feinsilber
enthielt, bestimmte man auch deren Fein-
gehalt. Ganz feines Silber war demnach
16 lötig, Silber mit V16 Zusatz hieß 15 lötig,
mit V» Zusatz 14 lötig usw., so daß man
bei der einlötigen Mark eine Mischung von
15 Lot Kupfer mit i Lot Feinsilber vor
sich hatte. Waren die Mischungsverhält-
nisse verwickelter, so konnte man durch
Quintel und Pfennige bis auf V»56 genaue
Angaben machen. Später teilte man jedes
Lot statt in 16 Pfennige in 18 Grän und
kam so bis auf ^Ass. Neuerer Zeit rechnet
man das Feinsilber gleich i, zerlegt es in
1000 Teile und gibt nun die dem Feingehalt
entsprechende Anzahl Tausendteile (62 '/a
aufs Lot) an. Ein Metallgemisch, das 875
Tausendteile Feinsilber enthält (0,875 ^^^^),
entspricht daher dem I4lötigen Silber.
§ 4. Unter den Karolingern werden de-
narii meri et plenüer pensantes öfter in den
Kapitularien erwähnt. An chemisch reines
Silber darf man dabei nicht denken, da
man solches im großen ohne Verlust herzu-
stellen erst im 19. Jh. gelernt hat. Man be-
handelte darum im MA ein Silber mit '/h-
Beimengung (=0,958 fein) schon als fein-
stes Silber, als argentum purissi-
mum, Königssilber (s.d.). Ar-
ge n t 1 e R o i , und schlug auch wohl
Münzen daraus. Mit der Zeit nahm jedoch
der Feingehalt stetig ab, und schon Ende
des II. Jhs. klagte man, daß die Münze von
Speyer ganz kupfrig sei. Münzproben an
böhmischen Münzen derselben Zeit ergaben
schon Feingehalte unter 8 Lot, also von
weniger als 0,500 fein.
§ 5. Selbst mit den verfeinerten Mitteln
der Gegenwart ist es nicht leicht, Schrot
und Korn auf das genaueste einzuhalten,
es wird darum ein gewisser Spielraum,
Remedium, Toleranz, frei gelassen,
innerhalb welches Abweichungen vom vor-
geschriebenen Gewicht und Feingehalt ge-
stattet sind. Derselbe ist heutzutage sehr
klein und beträgt z. B. bei den deutschen
Goldmünzen seit 1871 höchstens 2Y1 Tau-
sendstel am Schrot und 2 Tausendstel am
Korn.
§ 6. Das Mittelalter mit seinen weit
unvollkommeneren Werkzeugen hat sich
meist in sehr roher Weise beholfen. Die
Gewichtsbestimmung des Schrots ( J u -
s t i e r u n g ) war gewöhnlich auf Er-
zielung eines gewissen Durchschnittes ge-
richtet und galt als erreicht, .sobald das
Gesamtgewicht einer größeren Zahl Stücke
annähernd der Schwere der s. g. A u f -
zahlmark entsprach. In Wien zB.,
wo die Aufzahlmark im 15. Jh. 10 Lot
schwer war und einmal 30 Pfennige aufs
Lot gehen sollten, wurden die Schrötlinge,
die man aus dem ,,Werk" von 126 Mk.
Schwere gestückelt hatte, in Gegenwart des
Hausgenossen, des Münzmeisters und des
Münzanwalts im Prägeraum auf einer
,,Haut" gut durcheinander gemischt, dann
der Betrag der Auf zahlmark, also 300 Pfg.,
herausgezählt und mit 10 Lot eingewogen.
,, feilet die aufzalmarkh umb ain Pfennig
so ist es dy genad, heißt es bei Karajan
W. M. XIII, d. h. brauchte man nur einen
Pfennig zuzulegen, um das vorgeschriebene
Gewicht der 300 Pfennige zu erreichen, so
galten die Schrötlinge als gerecht und
wurden zur Prägung zugelassen. Fehlte
es aber um mehr, so wurden diese 300 Pfg.
geseigert, d. h. die unterwichtigen herausge-
wogen und zerschnitten, die schwereren un-
ter den übrigen Vorrat eingemischt und der
Versuch so lange wiederholt, bis er stimmte.
Kein Wunder, daß dann Pfennige neben-
einander umliefen, von welchen der eine
kaum die halbe Schwere des andern hatte.
20
FELAG— FELDGEMEINSCHAFT
§ 7. Noch roher war die Prüfung des
Feingehahs, die aus begreifHchen Gründen
erst erfolgte, nachdem die Schrötlinge
mit dem Gepräge versehen waren. In der
Wiener Münze, wo man als Probier-
gewicht die M e d e 1 von ^45 Wiener
Lot oder 0,388 g Schwere verwendete,
kam es darauf an, daß das beim Ein-
schmelzen von I Lot Pfennig zurück-
bleibende Silberkorn die berechnete An-
zahl Medel wog. Fehlte am Korn das Ge-
wicht einer Medel, die im Feingehalt 22,2
unserer Tausendteile entsprach, und
brachte selbst ein 3. und 4. Versuch
keinen bessern Erfolg, so war das ganze
Werk einzuschmelzen, fehlte es um weni-
ger, um V» — 3/4 Medel, so wurden Aus-
hilfsgüsse von entsprechend höherem Fein-
gehalt gemacht, die daraus hergestellten
also im Feingehalt besseren Pfennige
unter die schwächeren eingemischt und
dann in den Verkehr gebracht. Fehlte es
am Korn um weniger als eine halbe Medel,
so waltete Gnade, und das Werk wurde
freigegeben.
§ 8. Dieser Vorgang erklärt, warum
der Feingehalt bei mittelalterlichen Münzen
eines Gepräges um ein halbes Lot (=31
Tausendteile) und mehr abweichen kann,
ohne daß eine Fälschung unterlaufen wäre.
§ 9. Da es auch noch andere Fehler-
quellen gibt, welche Schrot und Korn der
mittelalterlichen Münzen beeinflussen kön-
nen, so folgt daraus, daß die für Schrot
und Korn aus einzelnen Stücken abge-
leiteten Ergebnisse immer höchst unsicher
sind und daß Durchschnittsproben in den
wenigsten Fällen entbehrt werden können,
karajan, W. M XIl/XIII. v. Luschin
Münzk. 33. 83. 217. 161 ff. Ders. Chronologie
d. Wiener Pfennige, SB. der Wiener Akad.
140, 19 ff.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Felag ('Güterzusammenlegung') ist der
allgemeine nord. Ausdruck für Güterge-
meinschaft, einschließlich der unter Ehe-
gatten. Im besondern bezeichnet er —
zumal im awnord. Recht — eine Gesell-
schaft, und zwar eine solche, bei der eine
Gemeinsamkeit von Gut {felagsfe), sei es
eingebrachtem, sei es erworbenem (zB. bei
felag von Wikingern- die etwaige Kriegs-
beute) erzielt werden soll. Das F. konnte
das ganze Vermögen oder nur einen ge-
wissen Teil der Habe umfassen. Es konnte
den Charakter einer offenen oder einer
stillen Gesellschaft annehmen, ja als F.
wird Kommission mit Anteil des Kom-
missionärs am Gewinn bezeichnet (sog.
hjäfelag). Das F. wurde zumal von Reisen-
den für eine Seereise eingegangen und war
mitunter mit Blutsbrüderschaft verknüpft.
Der felagi hatte solchenfalls bei Tod des
Genossen subsidiäres Erbrecht sowie sub-
sidiär Wergeidanspruch und Totschlags -
klage. S. 'Handelsgesellschaft'.
M. Pappenheim ZfHR. 36, 85 ff. v o n
A m i r a NOR. II 809 ff. K. Lehmann
ZfHR. 62, 296 ff. K. Lehmann.
Feldflasche, singuläres Importstück, wohl
italischer Provenienz, aus dem 5. Jh. v. Chr.
S. Bronzegefäße § 4 b. Hubert Schmidt.
Feldgemeinschaft. A. Süden. §1.
Die F. ist die älteste genossenschaftliche
Form des Wirtschaftsbetriebs In der Zeit
der strengen Feldgemeinschaft, die auf dem
Kontinent vor der Völkerwanderung liegt,
wurde dem einzelnen Genossen zwar ein
bestimmtes, jedes Jahr wechselndes 'Stück
des Ackerlandes' zur Nutzung zugewiesen,
aber die Bewirtschaftung des ganzen Acker-
landes, also aller Anteile der Genossen, er-
folgte in kollektiver Zusammenarbeit An
die Stelle dieser Art der F ist in der fränki-
schen Zeit die sog. laxe F. getreten, bei der
dem einzelnen Genossen ein immer gleiches
Stück Ackerland in jedem Gewann (s. d.)
zur Nutzung und selbständigen Bewirt-
schaftung zugewiesen war, später auch in
sein Sondereigentum überging und nur noch
im Flurzwang (s. d.) die frühere Form
fortlebte.
B r u n n e r DRG. P 87, 280. Schröder
Z)i?G.5 54ff. 2i6f. Hoops Waldb.u. Kulturpfl.
518. M e i t z e n Siedelung III 574 ff. M ü 1 -
1 e n h o f f Z)A II 362 ff.
B. Norden. § 2. Eine F. im Sinne
einer Ackerbaugemeinschaft kennen von
den Skandinaviern nur die festländischen
Stämme; den Isländern ist lediglich eine
Weidegemeinschaft und eine Waldge-
meinschaft bekannt. Jene aber stehen
sich keineswegs gleich, indem sich bei
den ostnordischen Stämmen, den Dänen
und Schweden, die F. weit verbreitet findet,
bei den Norwegern aber, als einem nach dem
FELDZEICHEN— FELLGELD
2l
Einzelsystem angesiedelten Volke, nur in
beschränktem Umfange. Hier ist gemein-
schaftliches Bebauen von Ackerland im
wesentlichen auf zwei Fälle zurückzuführen,
auf die Gemeinschaft der Pächter, die das
gleiche Land sich verpachten lassen, und
auf die Gemeinschaft der Erben eines Hof-
besitzers; dabei kann die letzterwähnte
Gemeinschaft unter allmählicher Ausbau-
ung des ursprünglichen Einzelhofes zu
einem Dorfe "sehr lange dauern.
Fraglich ist, wie weit in Dänemark und
Schweden die F. zeitlich zurückreicht, ob
sie mit der Ansiedlung oder erst später
eingetreten ist, fraglich, ob dort nur laxe
oder auch strenge Feldgemeinschaft zu
finden ist. Beide Fragen sind unmittelbar
aus den Quellen nicht zu entscheiden, da
diese viel jünger sind als die hierfür in
Betracht kommende Zeit. Da aber die Ge-
setze nicht nur gemeinschaftliche Nutzung
der Almende, sondern auch der Brache und
der Wiesen kennen, ist nicht anzunehmen,
daß die Entwicklung bei den Ostskandi-
naven nicht von der strengen Feldgemein-
schaft ausgegangen sein sollte. Diese in
die Zeit der Ansiedlung zurückzuverlegen
wäre allerdings weniger begründet, wenn
man im dänischen böl und im schwedischen
Mtunger selbständig bewirtschaftete Ein-
heiten sehen müßte, deren Aufteilung erst
zu einer gemeinschaftlichen Bewirtschaf-
tung geführt hat (s. Hufe).
§ 3. Die Entstehung von F. aus dem
norwegischen Einzelhof brachte es mit sich,
daß das gemeinschaftliche Gut ein ererbtes,
also ödal war (s. d.), die Gemeinschafter
ödalsnautar, in ihrer Gesamtheit ein ö^als-
neyti. Hier war das zunächst gegebene die
strenge Feldgemeinschaft, die aber unter
Aufteilung der einzelnen Äcker meist in
laxe Feldgemeinschaft übergeführt wurde,
die sich in dem Einhalten offener und ge-
schlossener Zeit des Ackers hinsichtlich des
Viehtriebs und in Zaunpflicht äußerte.
Gemeinsamer Benutzung unterworfen blie-
ben Wiese, Weide und Wald. Doch war es
gerade bezüglich der beiden letztgenannten
bei den norwegischen Almendeverhältnissan
sehr leicht, eine Ausdehnung herbeizu-
führen. Die Gemeinschaft konnte aufge-
teilt werden [ödalsskipti), nach gesetzlich
genau bestimmten Regeln. — Analog ge-
bildet sind die Bestimmungen für den
andern oben erwähnten norwegischen Fall.
Die bezüglich der isländischen Hoch-
weiden [afrettir) sich bildenden Gemein-
schaften bedurften besonderer Regeln nur
hinsichtlich des Auftriebs und Abtriebs des
Vieh, hinsichtlich der Zahl der aufzutreiben-
den Tiere u. dgl.
V. A m i r a NOR. II 930. Beauchet
Hist. de la prop>riete fonciere en Suede l ff.
Brandt Retshistorie I 218 ff. Haff Dan,
Gemeinderechte II insbes. 9 ff. Hildebrand
Sveriges Medeltid I 150 ff. Maurer Island 403 f.
V. Schwerin.
Feldzeichen. Die Feldzeichen (ahd. cum-
pal, alts. cumbal, ags. cumbol, lat. signa
müitaria) der Germanen waren Götterbilder
oder Tierbilder als Symbole jener, die im
Frieden in Götterhainen aufbewahrt, im
Kriege von den einzelnen Abteilungen (lat.
cunei, ahd. chambarra, chumberra) ein-
hergetragen wurden; sie sind daher reli-
giösen Ursprungs. Eine andere Bezeich-
nung war ,, Kriegsfahne" (ahd. gundfano,
ags. güdfana, ßüf) oder got. bandwa, lang.
bandwo, latin. bandum. In der fränkischen
Zeit sind die heidnischen Feldzeichen ver-
schwunden. Dem Heer wird die königliche
Fahne {regium vexülum) vorangetragen.
Auch einzelne Abteilungen, insbesondere
die Leute eines Vasallen, haben Fahnen
gehabt, getragen von einem guntfanona-
rius. In Norwegen ist es der merkisma^r,
der die an einer Stange befestigte Fahne
(anord. merkt) dem Heere des Königs
voranträgt. Daß jedoch hier und in den
übrigen skandinavischen Ländern nicht
etwa nur eine Fahne im Heere mitgetragen
wurde, insbesondere jedes Schiff seine
Fahne hatte, ergeben die Quellen.
Müllenhoff DA. IV 200 f. Waitz
VG. I3 412. V. Schwerin.
Fellgeld. § I. Tierhäute waren in Skan-
dinavien hie und da bis ins späte Mittelalter
als Geld in Gebrauch. Nach der hüd, der
Haut, wurden in Telemarken die Sachen
abgeschätzt, die Höhe der Pachtzinse be-
stimmt usw. In den schwedischen Kolo-
nien jenseits der Ostsee bildeten je 40 Felle
in einem Bündel die Rechnungseinheit
,, Z i m m e r ".
§ 2. Der Zusammenhang dieses Fell-
Sfeldes mit den ostrussischen Geldverhält-
22
FELSENBILDER— FENRIR, FENRISWOLF
nissen st naheliegend. Hier bediente man
sich bis gegen das J. 1400 der kuna, der
Marderhaut, als Hauptmünze, und als
Unterteilung der Felle des sibirischen Eich-
hörnchens' die das im MA. geschätzte Grau-
werk, vehe, lieferten.
V. A m i r a NOR. I. 444 II 525. v. L u s c h i n
Münzk. 136. A. Luschin v. Ebengreuth.
Felsenbilder, schwed. Hällristningar, in
schräge Flächen von Felsen eingegrabene
Darstellungen, die in Schweden häufig auf-
treten, insbesondere in Gotland, Schonen
Bohuslän, auch in angrenzenden Teilen
Norwegens. Sie stellen verschiedenartige
Szenen aus dem Leben vermutlich der
jüngeren Bronzezeit dar, Versammlungen,
wie es scheint, auch Kämpfe, Seeschlachten
u. dergl. Man sieht auf ihnen bewaffnete
Menschen, bemannte Schiffe, Schlitten,
Reiter, Tiere aller Art, dann auch Einzel -
gegenstände, Waffen, insbesondere Beile u.
dergl. m. Vermutlich sind es Darstellungen
zur Erinnerung an historische Vorgänge,
während manche in ihnen eine Art Bilder-
schrift oder Symbolik sehen wollen. Da
auch allerlei Zeichen und geometrische Fi-
guren dabei auftreten, ist letzteres nicht
ganz ausgeschlossen.
Montelius Kulturgesch. Schweden. Leipz.
1906. S. 126 ff. Dort Literatur. R. F 0 r r e r
Reallex. 221. 913. A. Haupt.
Fenja und Menja. Nach der Snorra-
Edda (I 376 ff.) zwei Riesenmädchen, die
der Dänenkönig Frö9i von dem Schweden -
könig Fjqlnir kaufte und zwang, für sich
Gold, Friede und Glück zu mahlen. Dies
geschah auf der Mühle Grotti. Allein da
der König in seinem Verlangen unersättlich
war, sangen sie durch ein Zauberlied, den
GrottasQngr, ihm Unheil ins Land. Der
Seekönig Mysingr kam über dieses, tötete
Frö9i und entführte die beiden Riesinnen,
die er nun zwang, Salz zu mahlen. Als
auch dieser ihnen keine Rast gönnte,
mahlten sie so viel Salz, daß die Schiffe
sanken; seitdem ist das Meer salzig.
Das Märchen von der wunderbaren
Mühle, das hier zu Grunde liegt, ist über
ganz Europa verbreitet und findet sich
namentlich häufig in Volksliedern. Mit
ihm ist die ätiologische Sage vom Salz-
gehalt des Meeres verbunden.
L. V. Schroeder Germ, Eiben u. Götter
beim Estenvolke 42 ff. v. d. Leyen Das
Märchen in den Göttersageft d. Edda 5 8 ff.
E. Mogk.
Fenrif, Fenriswolf. § i. Über die ganze
Erde verbreitet ist die Mythe, daß die
Sonne von einem Ungetüm verschlungen
werde (Frobenius, Zeitalter des Sonnen-
gottes I 59 ff.). Die nordische Dichtung
kennt dieses unter dem Namen Fenrir
(Vaf|)r. 40) oder in skaldischer Bindung
als Fenrisulfr (Häkonarm. 20), wie es in
der SnE. und andern späten prosaischen
Quellen immer heißt. Es ist ein Ungetüm
in Wolfsgestalt, weshalb es auch schlechthin
als IJlfr begegnet (Eiriksm. 6). Die Be-
zeichnung enn hgsvi 'der Fahle' erklärt
sein chthonischer Ursprung. Seinem
Namen nach scheint er ursprünglich ein
Meerungeheuer gewesen zu sein (zu fen, das
Meer, was das Wort in Kompositis und der
skaldischen Sprache fast immer bedeutet),
ähnlich wie die Midgar9sschlange, von dem
man fürchtete, daß einmal die Sonne nie
aus seinem Rachen zurückkehren werde.
Daher heißt er auch bei den Skalden Vänar-
gandr (SnE, I 268). Nach dem Dichter
des Vqluspä (v. 46) ist es eins seiner Kinder,
das die Sonne verschlingt.
§ 2. An dies Ungetüm hat sich die
Sage von dem gefesselten Unhold geknüpft.
Im Zusammenhang enthält diese nur die
SnE. (1 180 ff.). Danach hatten die Äsen
das Ungetüm selbst groß gezogen. Als es
aber zu mächtig wurde, fesselten sie es
durch List mit der von den Zwergen ge-
fertigten Zauberfessel Gleipnir, die aus
dem Lärm der Katze, dem Bart des Weibes,
der Seele des Fisches, der Milch des Vogels,
den Wurzeln des Berges und den Sehnen
des Bären hergestellt war (Eddalieder
S. 335V Beim ersten Versuche der Fesse-
lung hatte Tyr eine Hand eingebüßt. Dann
wurde das Ungetüm in die Höhle Gjqll ge-
bannt und ein Schwert zwischen seine
Kiefer gestemmt. Nach diesem klaffenden
Rachen hieß ein Sternbild auf Island ülfs
kepta ,, Mundsperre des Wolfs". Hier heult
er fürchterlich; aus seinem Rachen aber
ergießt sich der Strom Vqn.
§ 3. Indem der Dichter des Vqluspä
einen von Fenris Söhnen Verschlinger der
Sonne sein läßt, wie auch Grimn. 39 Hati,
FENSTER
23
Hrö9vitnis (d. i. Fenrir) Sohn, die Sonne
verfolgt, kann er den verbreiteten Mythus
anbringen, nach dem beim großen letzten
Götterkampf F. der Gegner Odins ist (Vaf J)r.
53; Lokas. 58). In diesem Kampfe fällt
zwar F. seinen Gegner, wird aber selbst
gleich darauf von Odins Sohn Vidarr ge-
tötet (Vsp. 55). Nach der SnE. (I 192)
tritt der Tod dadurch ein, daß Vidarr
seinen Fuß auf den untern Kiefer setzt
und den obern weit aufzieht, was sich auch
auf bildlichen Darstellungen findet. Na-
mentlich hieraus haben Bugge u. a. den
christlichen Einfluß (Leviathan) auf die
nordischen Fenrismythen gefolgert.
§ 4. Durch die Skalden ist der F. in die
Sippschaft Lokis gekommen. Darnach ist
er der Sohn Lokis und der Angrboda,
der Bruder der Hei und der Midgards-
schlange.
A. Ol r i k Aarb. 1902, 234 ff. v. d. L e y e n
Festschr. f. Keller (1908) i ff. K r o h n Finn.-
ugr. Forsch. 7, 129 ff. S. B u g g e The Home
of the Eddie Poems S. LII ff. H. F a 1 k Afhandl.
viede S. Bugges Minde 139 ff. E. Mogk.
Fenster. I. Skandinavien. §1.
Das altgermanische Haus kannte keine
Fenster im modernen Sinne, sondern nur
Wandöffnungen und Dachluken, die dazu
dienten, Luft und Licht in die Stube zu
führen und dem Herdrauch Ausgang zu
verschaffen. Die kleineren Zuglöcher führ-
ten im Altnordischen die Namen gluggr,
vindgluggr, vindauga (von auga in der Be-
deutung 'Lichtöffnung, besonders rund-
Hche', vgl. griech. ottVj), die größere Licht-
und Rauchöffnung hieß Ijöri (vielleicht
mit griech. Xsupoc, 'offen', lat. Iura 'Öffnung
am Sack' verwandt). Die ersteren waren
in den Wänden oder der unteren Seiten-
fläche des Daches angebracht; dieVletztere
hatte in der Dachfirst ihren Platz und
wurde mit einem Brett {speld, fjgl) oder
einem mit einem durchsichtigen Häutchen
überspannten Rahmen [skjägrind, von
skjär 'die dünne Haut, die das neugeborene
Kalb umgibt') mittels eines Schiebers ver-
schlossen. Mit Glas versehene Wand-
öffnungen [glergluggr, vindauga) werden
zum erstenmal in Dänemark im Jahre
1086 erwähnt, blieben aber noch lange
den öffentlichen Gebäuden vorbehalten.
V. Gudmundsson Privatboligcn paa Island
163 ff". K. Rhamm Ethnogr. Beiir. z. germ.-
slaw. Altertumsk. II 1 passim.
Hjalmar Falk.
§ 2. Fenster kamen in den heidnischen
Tempeln nur als kleine, wahrscheinlich im
Dache angebrachte Löcher vor. Auch in
den Stabkirchen finden wir diese gluggar
in runder Form, etwa ^/z Fuß im Durch-
messer, in der Oberwand des Mittel-
schiffes als die einzigen Lichtquellen der
Kirche. Ebenfalls im Giebeldreieck kam
ein gluggr in der Form eines Fensters mit
Rundbogen bisweilen vor (Urnes, Hopper -
stad in Sogn.). — Auch in den Stein -
kirchen waren die Fenster nur klein und
dazu sparsam angebracht, ein oder zwei
in der Süd wand, um der Sonne Eintritt
zu gewähren, und zugleich, um Zugluft
durch die Kirche zu vermeiden; denn die
Eingangstür befand sich eben an dieser
Wand. Zuerst waren die Kirchenfenster
offen; später wurden sie mit einem durch-
scheinenden Stoffe und endlich mit Glas
gedeckt {glergluggr).
K e y s e r Efterladte skrifier. Dietrichson
Norske Stavkirker. L. Dietrichson.
H. E n g 1 a n d. § 3. Obgleich die
Glasmacherkunst schon im 7. Jh. in Eng-
land geübt wurde — nach Beda Hist. abb.
Wirmuthensium c. 5 kamen im J. 676
fränkische Glasmacher nach England, um
für die Kirche in Weremouth (Durham)
Glasfenster herzustellen — , blieb die Ver-
glasung der Fenster mehrere Jahrhunderte
hindurch auf Kirchenbauten beschränkt.
Erst im 13. Jh. kennt sie die Königshalle.
Ob das angelsächsische Haus ein dem alt-
nordischen Ijöri entsprechendes verschließ-
bares Rauchloch besessen hat, ist unsicher;
die Tatsache, daß das Mittelenglische da-
für ein französisches Wort (lover) benutzt,
scheint gegen eine solche Annahme zu
sprechen. Dagegen waren unverglaste
Licht- und Luftöffnungen allgemein, teils
von viereckiger (eagduru, vgl. dän. dial.
dor 'Dachfenster', norweg. dial. anddor,
'Luftloch in der Scheunenwand', griech.
rlupi'c, 'kleine Tür, Fenster'), teils viel-
leicht von runder Form {eagpyrel, von
ßyrel 'Loch'). Die Benennungen dieser
Öffnungen scheinen sie als Gucklöcher zu
24
FEORM
bezeichnen; ist das richtig, so waren sie
wohl in den Seitenwänden angebracht.
S t e p h a n i Alt. Wohnbau I 3 98 f.
Hjalmar Falk.
III. Deutschland. §4. Aus der
Urzeit sind Fenster in Wirklich-
keit nicht nachweisbar, da nirgend ein
Aufbau erhalten ist; sie sind aber ange-
geben, und zwar auffallend dicht beiein-
ander, in der bemalten Hausurne in
Stockholm und auch hier und da zu er-
kennen in den Darstellungen der marko-
mannischen Hütten auf der Mark -Aureis -
Säule. Sie können nur mit Holzklappen
geschlossen gewesen sein, denn Fenster-
glas gibt es vor dem Mittelalter nicht.
Schuchhardt.
§5. Im Mittelalter finden sich
an Palästen und Kirchen frühzeitig F.
mit zierendem Verschluß; zunächst meist
mit durchbrochenen Steinplatten ausge-
füllt, nicht nur in Italien und Spanien,
sondern auch in Frankreich, England und
Deutschland. Gerade die germanischen
Kirchen zeichneten sich hier durch reiche
und feine Musterungen aus; die in Deutsch-
land meist verschwundenen ältesten Bei-
spiele haben an romanischen Turmfenstern
noch manche Spätlinge solcher Platten
hinterlassen, insbesondere solche mit
Kreuzdurchbrechungen.
In Dänemark werden sehr frühe aus
Holzplatten mit Durchbrechungen be-
stehende Beispiele erwähnt.
§ 6. Vermutlich wurden diese Durch-
brechungen bald durch kleine Glasscheiben
geschlossen, wie das im Orient lange üb-
lich war; sicher wird schon bei Gregor von
Tours von bronzenen Fenstern mit Glas-
ausfüllung gesprochen.
Ähnliche Glasfenster sind bekanntlich
bereits in Pompeji aufgefunden worden;
doch bheb solcher Luxus später nur Kir-
chen vorbehalten; farbige Glasfenster wer-
den aber schon bei Venantius Fortunatus
an einer Kirche zu Lyon gerühmt mit der
Bezeichnung ,,versicoloribus figuris", wo-
runter vielleicht nur Ornament zu ver-
stehen sein wird. Ähnliches wird von der
Kathedrale zu Paris erwähnt. — Ausnahms-
weise aber um jene Zeit an der Abtwohnung
zu Tours.
§ 7. Dagegen ist anzunehmen, daß der
Fensterverschluß an Profanbauten, selbst
an Königshallen, im allgemeinen nur
durch hölzerne innere Läden oder Teppiche
bewirkt wurde, da wir auch im früheren
Mittelalter hier nichts Besseres kennen.
Äußere Fensterläden an Kirchen ergaben
sich dagegen früh, wohl schon deshalb,
weil gläserne Fensterverschlüsse meist
mangelten, also für die Zeit, da die Kirchen
nicht benutzt wurden, ein Verschluß gegen
Regen und Sturm nicht wohl entbehrt
werden konnte. Selbst steinerne finden
sich noch vor (Torcello), vor allem sind
häufig die durchlochten Steine für die
Aufnahme der Angeln außen neben den
Fensteröffnungen.
Dehio u. v. Bezold I 109 f, Haupt
Alt. Kunst ()l^. Stephani Wofmbau l 2t,<).
261. A. Haupt.
Feorm (ags.) : Verpflegungsab-
gaben, Gastun g. §i. Das ags. Wort
feorm. bedeutet 'Proviant, Verpflegung',
wird aber später mit dem lateinischen -ßrma
im Sinne von 'fester Abmachung, Pausch-
summe von Abgaben' zusammengestellt
und mitunter verwechselt. Die angel-
sächsischen Quellen enthalten viele Zeug-
nisse inbezug auf die ursprünglichste Form
der Besteuerung, nämlich die Verpfiegungs-
abgaben. In diesem Punkte läßt sich die
ununterbrochene Kontinuität zwischen den
keltischen und den germanischen Verhält-
nissen auf der Insel am besten nachweisen.
§ 2. Noch im 14. Jh. wurden die von
W a 1 1 i s e r n bevölkerten Gegenden in
alter Weise zur Bestreitung der Kosten des
Aufenthalts des Fürsten und seiner Be-
amten taxiert (z. B. Denbigh Survey,
A. D. 1334, Handschrift in der Maitland
Library, Oxford, vgl. S e e b o h m , Tribal
System in Wales, 2. Ausg., 167 ff.); und in
den Gesetzen von Wales finden sich mehr-
fach Erwähnungen, die wahrscheinlich bis
etwa ins 8. Jh. zurückreichen. Im Veno-
dotian Code z. B. lesen wir folgende Be-
schreibung des Umzugs des Hauptverwal-
ters eines Fürsten. Dieser Umzug findet
um Weihnachten statt, und das Gefolge
des Hausmeiers wird bei dieser Gelegenheit
in drei Abteilungen verteilt, bei denen der
Hausmeier sich abwechselnd aufhält. Für
die Einquartierung des Hausmeiers wird
das Haus eines freien Stammesgenossen
FEORM
25
gewählt, und der Hausmeier hat das Recht,
seine Diener mit sich zu bringen: einen Tür-
hüter und einen Koch und Diener zur Auf-
wartung bei Tische. Die letzteren empfan-
gen die Häute der geschlachteten Tiere, und
die Köche bekommen das Fett, die Einge-
weide und andere Überbleibsel (Venodotian
Code I 7, § 22). Bei den Umzügen des Für-
sten oder Häuptlings selbst wird ihm zu-
vörderst von den aillts (Halbfreien) eine
Halle gezimmert. Dazu werden sechs
schlankgewachsene Bäume verwandt, die in
zwei parallelen Reihen, je drei und drei,
aufgestellt werden. Ihre oberen Äste wer-
den oben durch einen Querstamm zusam-
mengehalten, so daß sich eine Art von ge-
wölbtem Schiff bildet. Die Mitte des Ge-
wölbes wird als Halle zum Speisen und zum
geselligen Zusammensein benutzt, während
in den zurückstehenden Zwischenräumen
zwischen den Stämmen Schlafgemächer er-
richtet werden (Venodotian Code HI 21, §6.
Vgl. Seebohm, Tribal System in Wales, 2.
Aufl., 155 ff.). Diese Art Halle wird in Eng-
land noch im 1 2. Jh. auf den Gütern desFürst-
bischofs von Durham in einer Länge von
60 Fuß und einer Breite von 16 Fuß gezim-
mert^Boldon book, Ausgabe der Rec.Comm.
P- 575); urid das war nicht das einzige Ge-
bäude, das für den Umzug des Fürsten her-
gerichtet werden mußte. Das Venodotische
Gewohnheitsrecht erwähnt neun solcher
Gebäude oder Gebäudeteile: eine Halle,
eine Kammer, eine Speisekammer {buttery),
einen Stall, ein Hundehaus, eine Scheune,
einen Ofen, ein Klosett und eine Schlaf-
kammer; und eine ähnliche Aufzählung
findet sich auch im Boldon book. Diese Vor-
kehrungen sind für die Art der obligatori-
schen Bewirtung der Häuptlinge durch
ihre Stammesgenossen und zinspfiichtigen
Bauern charakteristisch.
Wir erfahren auch mit großer Umständ-
lichkeit, worin die Kost bestand, die bei
den Umzügen den Häuptlingen und ihrem
Gefolge geboten wurde. Eine freie Maenol
oder Bauerschaft mußte im Winter zur Be-
wirtung des Königs nach Venodotischem
Recht liefern: eine Pferdefracht besten
Mehls, den Leib eines Ochsen oder einer
Kuh, ein volles Faß Honig, neun Handbreit
tief und ebenso breit, sieben Scheffel Hafer,
ein dreijähriges Schwein, eine Schnitte
Schmalz, drei Fingerbreit dick, einen Eimer
Butter, drei Handbreit tief und ebenso
breit, ohne Anhäufung. Statt dieser Natu-
ralien wurde zur Ablösung das sog. Tunc-
Pfund Silber bezahlt.
§ 3. Wenn wir nun zum angelsäch-
sischen Material übergehen, so finden
wir eine Reihe entsprechender Leistungen.
In Ines Gesetzen wird die Belastung von
Steuerhufen mit Naturalleistungen in fol-
gender Weise eingesetzt (Ine 70, l): Von
10 Hiden zahlt man zur Verpflegung 10
Fässer Honig, 300 Brote, 12 Eimer Wäl-
schen Bieres, 30 hellen Bieres, 2 ausge-
wachsene Rinder oder lO Widder, 10 Gänse,
20 Hennen, 10 Käse, einen Eimer voll
Butter, 5 Lachse, 20 Wispel Futter und
100 Aale. In Urkunden wird die Einquar-
tierung und Verpflegung von Beamten,
Boten und Wallfahrern öfters erwähnt
bzw. erlassen, z. B. Cod. Dipl. 216, A. D.
822 (Earle Land-Charters loo): ,,hanc pre-
dictam terram liberabo ab omni Servitute
secularium rerum, a pastu regis, episcopi,
principum, seu prefectum (prefectorum.?)
exactorum, ducorum canorum (canum),
equorum seu accipitrum, ab refectione et
habitu illorum omnium qui dicuntur faes-
tingmen etc." Thorpe, Dipl. 102 (A. D.
848). ,,ut sit . . . absolutum idem monas-
terium ab illis Causis quas cumferme
et eaf or nocitemus . . nisiistis causis quas
hie nominamus: praecones si trans mare
venient ad regem venturi, vel nuntii de
gente Occidentalium Saxonum, vel de gente
Northanbyrnbrorum, si venirent ad horam
tertiam diei, debetur eis prandium, si veni-
rent supra nonam horam, tunc dabitur eis
noctis pastum et iterum de mane pergant
viam suam."
§ 4. In Verbindung mit diesen Verpfle-
gungslasten stehen die sog. firmae noctium,
die im Domesday book in einer Reihe von
Städten und Höfen erwähnt werden. Die
firma erscheint in diesem Falle als die lati-
nisierte Feorm: 'Ernährung, Verpflegung'.
In Schenkungen an das Kloster von St.
Cadoc bei Llandaff, deren Echtheit zweifel-
haft ist, die aber jedenfalls gewohnheits-
mäßige Leistungen im südlichen Wales vor
d. J. 1000 betreffen, wird unter anderm be-
richtet, daß der Häuptling Elli dem Kloster
die Vorräte zur Verpflegung dreier Nächte
26
FERTO— FESTZEITEN
im Jahre zu liefern versprach (Seebohm,
Tribal System in Wales, 206). Im Domes-
day book nun werden königliche Höfe in
den vier westsächsischen Grafschaften:
Dorset, Somerset, Wiltshire und Hampshire
in gewisse Gruppen geteilt, die sich da-
durch kennzeichnen, daß der Grundbesitz
in ihnen nicht nach Hiden (Großhufen) ein-
geschätzt ist, sondern mit firmae noctium
(oder dierum) belastet war. So leisteten
z. B. Basingstoke, Kings Clere und Esse-
borne in Hampshire zusammen eine ,,firma
unius diei" (Domesday I, 39. Round
Feudal England 109 ff.). In Dorset wurde
die ,,firma noctis" auf £ 104 im Jahre
eingeschätzt, was für jede Woche im Jahre
£ 2 ausmachen würde (Domesday I vgl.
Seebohm, Tribal Custom in Anglo-Saxon
Law 431).
§ 5. Außer diesen kompakt organi-
sierten Lasten begegnen wir in Gegenden,
in denen ein großer Teil der Leistungen
in Geld abgelöst war, Resten von Liefe-
rungen in Naturalien. Dergleichen findet
sich öfters in Bezirken, die an Wales
angrenzen. So wird im Domesday be-
richtet, daß im Atiscross Hundert (Flint-
shire) ,,quando rex ibi veniebat reddebat
ei unaquaque carruca 2Ö0 hesthas (gwest-
was = Verpflegungseinheiten) et unam
cuvam plenam ceruisia et unam butiri
ruscam" (Domesday I 269, G). Aber
auch in vollständig englischen Bezirken
werden derartige Naturalienleistungen in
Urkunden und im Domesdaybuch öfters
erwähnt. So hören wir von Abgaben in
Honig in Warwick (Domesday I 238 a);
in Huntingdonshire wird die Errichtung
eines Hauses von 60 Fuß Länge gefordert
(Domesday I 205 a), in Cheltenham (Glou-
cestershire) 3000 Brote für die Fütterung
von Hunden geleistet (Domesday I 162 d;
vgl. P. Vinogradoff, Engl. Society in the
XI cent. 384 ff.). P. Vinogradoff.
Ferto, VJerdung, Viertinc. § i. Soviel
als Vierteil eines Maßes oder Gewichts
überhaupt.
§ 2. Im Geldverkehr soweit dieser
durch Hingabe von Barren (s. d.) nach
dem Gewicht stattfand, bedeutet ferto
meist 1/4 Gewichtspfund, seltener ^/^ Ge-
wichtsmark Edelmetall. Die Schwere die-
ses Vierdungs wechselte natürlich mit der
Schwere des bedungenen Pfund- oder Mark-
gewichts.
§ 3. Eine Anzahl Pfennige (^), die dem
Viertel eines Zählpfundes oder einer
Zähl mark (s. d.) entsprach. Das Zähl -
pfund wurde überall zu 240 Pfennig ge-
rechnet, der Vierdung eines Zählpfundes
war daher immer = 60 Pfennig. Die Zähl-
mark hingegen war nach den Gegenden
verschieden, sie betrug z. B. im Oldenbur-
gischen 120^, im niederrheinisch-westfä-
lischen Verkehr 144 ^, in Kärnten, Friaul,
Ungarn und Kroatien 160 ^, daher der
ferto je nachdem zu 30, 36 oder 40 ^ ge-
rechnet wurde.
Grote Münssttidien III 68 ff. Lexer III.
339. V. Luschin Münzk. 113, 140, 155,
A. Luschin v. Ebengreuth.
Festzeiten. § i. Über die Feste {dult,
höchzU, höchgezU) und Festzeiten der
alten Germanen, die mit den Volksversamm-
lungen und Gerichtstagen in Beziehung
standen, ist wenig bekannt. Wir dürfen
aus Tacitus (Germ. c. 11) schließen, daß
sie auf Neu- oder Vollmondstage fielen.
Die Kirche hat viele dieser Feste zu ihren
Zwecken umgewandelt und für die christ-
lichen Feste mit geringer Veränderung
manche der Gebräuche beibehalten, welche
sich an die heidnischen knüpften. Es wird
sich nicht leugnen lassen, daß die Germanen
die Sommer- und die Wintersonnenwende
festlich begingen; es versteht sich aber bei
einem Volke, das keinen geordneetn Ka-
lender hatte, von selbst, daß die Zeitbe-
stimmung der Feste kaum ganz genau ge-
wesen sein kann, und bei den Sitten der
Germanen erscheint es natürlich, daß die
Feste vielfach mehrere Tage hintereinander
begangen wurden. Die große Mehrzahl der
zu Ehren der Götter gefeierten Feste hing
mit Vorgängen im wirtschaftlichen Leben
zusammen. In der Heimskringia heißt es,
man solle zu Wintersanfang für ein gutes
Jahr opfern, zu Mittwinter für Wachsen
und Gedeihen, zu Sommersanfang für
Sieg. Dieselbe Sitte, die sich auch aus
Norwegen belegen läßt, scheint auch sonst
geherrscht zu haben. Das große Fest der
Tamfana (Tac. Ann, I 51) muß etwa in
den Anfang des November gefallen sein,
das große Opferfest in Seeland fiel in den
Januar (Thietmar I 9), das große Fest
FESTZEITEN
27
zu Upsala (Adam von Bremen IV 27,
Schol. 137) zur Zeit der Frühlingsnacht-
gleiche, und das große Nerthusfest scheint
zu Sommersanfang stattgefunden zu haben
(Müllenhoff in Schmidts Zeitschr. f. Gesch.
VIII 266 ff.). Ganz besonders festHch
wurde jedoch die Zeit des Mittwinters be-
gangen (vgl. 'Jul'), mit welchem Termin
nach Beda die Angelsachsen und also
wahrscheinHch auch andere Germanen
nach Einführung eines regulären Mond-
jahrs ihr Jahr begannen.
§ 2. Nach ihrer Bekehrung übernahmen die
germanischen Stämme selbstverständlich
die kirchlichen Feste. Diese zer-
fallen in Festa chori, welche bloß durch
kirchliche Handlungen begangen werden,
und Festa fori, an denen sich das gesamte
Volk der Arbeit zu enthalten und die Be-
tätigungen des öffentlichen Lebens ein-
zustellen hat. Kirchlicherseits unter-
scheidet man die Feste auch nach dem
Festgrade [dignitas], dh. nach dem höheren
oder geringeren Grade der rituellen Be-
gehung. Die Feste sind nicht überall die-
selben. Festa fori sind in der ganzen
katholischen Christenheit neben den Sonn-
tagen eine bestimmte Anzahl anderer Feste.
Die Bischöfe haben jedoch von der ihnen
erteilten Befugnis, noch weitere Feste für
ihre Diözese anzuordnen, vielfachen Ge-
brauch»; gemacht, und manche von diesen
lokalen Festen stehen den allgemeinen
Kirchenfesten an Beliebtheit und Ansehen
kaum nach. Die 4 Hauptfeste der abend-
ländischen Kirche sind Weihnachten,
Ostern, Pfingsten und Allerheiligen. In
Deutschland versteht man unter den vier
Hochzeiten Ostern, Pfingsten, Him-
melfahrt Mariae und Weihnachten.
§ 3. Der Tag vor einem Feste heißt Vigi-
lia, deutsch Abend, Vorabend, Vor fest oder
Bannfasten, englisch Eve. Der Tag vor
der Vigilie heißt bei ganz hohen Festen
Vigilia Vigüiae, Praevigilia, deutsch Vor-
firabend. Der nächste gleichlautende
Wochentag nach einem Feste heißt Octava
oder Octavae, deutsch der achte Tag,
Achtag oder Antag.
§ 4. Christliches Hauptfest war außer
den Sonntagen zunächst Ostern (s. d.).
An dieses Fest schlössen sich dann die Feier
des Todestages Jesu, der Charfreitag
oder stille Freitag, der C h a r -
s a m s t a g und der grüne oder weiße
Donnerstag. Ein sehr altes Fest ist
ferner E p i p h a n i a , die Feier der Er-
scheinung und Taufe Christi (6. Januar);
später kamen Pfingsten (englisch Whit-
sunday, wonach Pfingstsonntag, -Montag
und -Dienstag zusammen Whitsuntide
heißen), und Weihnachten oder
Christtag (siehe Weihnachten) hinzu,
und noch später eine große Reihe anderer
Kirchenfeste. Alle diese Feste sind ent-
weder beweglich oder unbeweg-
lich, je nachdem sie entweder immer
auf denselben Monatstag fallen oder ohne
Rücksicht auf ein Monatsdatum durch den
Mondlauf oder ein anderes Fest bestimmt
werden. Unbewegliche Feste gab
es im Mittelalter schließlich viel mehr als
Tage im Jahr, indem jeder Heilige sein
besonderes Fest hatte. Es wurden jedoch
nurwenigeHeilige, wie die Apostel, Johannes
der Täufer und der Protomärtyrer Stepha-
nus, überall von der Kirche verehrt;
die meisten hatten nur in einzelnen Diö-
zesen ihre Feste. Natürlich schwoll im
Laufe der Zeit die Zahl der HeiHgen immer
mehr an, und auch die Zahl der allgemeinen
Kirchenfeste ist im Mittelalter vermehrt
worden. Zu beachten ist, daß die Heiligen-
tage nicht überall dieselben sind; sie sind
auch in derselben Diözese mehrfach ver-
legt worden. Verzeichnisse der Heiligen -
tage liefern die am Schlüsse des Artikels
Zeitmessung aufgeführten Handbücher und
Potthast im Supplement zu seiner Biblio-
theca historiae medii aevi. Die Diözesan-
kalender von Deutschland und Skandina-
vien gibt Grotefend, Zeitrechnung IL
§ 5. Es lassen sich verschiedene Gruppen
von Kirchenfesten unterscheiden. Die, wel-
che sich auf Christus selbst beziehen, sind
bereits genannt, außer dem Fest der Be-
schneidung [Circumcisio) des Herrn, am
I. Januar und dem der Verklärung Christi
{Transfiguratio domini), das zwar meist
am 6. August, aber sonst auch am 17. März,
am 26., 27. oder 31. Juli, am 4,, 5., 7.
oder 26. August und am 2. September be-
gangen wurde. Eine zweite Gruppe bilden
die mit der seit dem 5. Jahrh. immer mehr
zunehmenden Marienverehrungen an Zahl
wachsenden Marienfeste. Die wichtigsten
28
FESTZEITEN
sind folgende: i. Mariae Reinigung, Licht-
meß, Kerzenfest, am 2. Februar; 2. Mariae
Verkündigung am 25. März; 3. Mariae
Heimsuchung am 2. Juli (erst seit 1378);
4. Mariae Himmelfahrt am 15. August;
5. Mariae Geburt am 8. September;
6. Mariae Opferung am 21, November;
7. Mariae Empfängnis am 8. Dezember.
§ 6. Was die Heiligenfeste betrifft,
so ist zu beachten, daß manche HeiUge
mehrere Feste haben, gewöhnlich ihr sog.
Natale, dh. ihren Todestag als den Tag ihrer
geistigen Geburt zum seligen Leben und
ihre Translation oder den Tag der Über-
tragung ihrer Gebeine an ihren definitiven
Aufbewahrungsort. Fällt ein Heihgen-
fest mit einem beweglichen Fest zusam-
men, so wird das Heiligenfest für das be-
treffende Jahr auf einen anderen Tag ver-
legt. Neben diesen vorübergehenden Trans-
lationen eines Festes gibt es auch dauernde,
welche von den Päpsten für die ganze
Kirche angeordnet worden sind. Die
wichtigsten Heiligenfeste, nach Kategorien
geordnet, sind: i) Johannis des Täufers
Geburt am 24. Juni und seine Enthauptung
am 29. August; dann 2) die Apostel-
tage: Peter und Paul am 29. Juni; Petri
Stuhlfeier am 22. Februar; Petri Ketten -
feier am i. August; Pauli Bekehrung am
25. Januar; Philippus und Jacobus am
I. Mai (volkstümlicher ist indessen die
Bezeichnung dieses Tages nachWalpurgis);
Simon und Juda am 28. Oktober; An-
dreas am 30. November; Thomas am
21. Dezember; Jacobus am 25. Juli;
Bartholomäus am 24. August; Matthias
am 24. Februar. Dazu kommt Divisio
apostolorum (Aller Apostel Tag, Apostel -
teilung) am 15. Juh; 3) Feste der Evan-
gelist e n , des Matthäus am 2 1 . September,
des Markus am 25, April, des Lukas am
28. Oktober und des Johannes am 27. De-
zember. 4) Von den Engeln hat nur
Michael ein Fest erhalten, am 29. Septem-
ber, Die anderen Heiligenfeste, nach denen
am häufigsten datiert wird, sind Fabian
und Sebastian am 20. Januar; Apollonia
am 9, und Valentinus am 14. Februar;
Gregorius am 12., Joseph am 19,, Bene-
dikt am 21. März; Tiburtius und Valeri-
anus am 14., Georg - am 23,, 24, oder
25. April; Mamertus am ii,, Pancratius
am 12,, Servatius am 13., Urbanus am
25., und Augustinus, der Apostel der Angel-
sachsen, am 26. Mai; Bonifatius am 5.,
Veit (Vitus) am 15. Juni; die Sieben
Brüder am 10., Margaretha am 12., 13.,
14., 15., 19. oder 20., Maria Magdalena
am 22., Anna am 26, und Olaus am
29, Juli; die Vierzehn Nothelfer am 8,,
Laurentius am 10, August; Calixtus am
14. Oktober; Martin der Bischof am 11.,
Martin der Papst am 12., Clemens am
23. November; Nikolaus am 6., Lucia
am 13., Stephanus der Protomartyr am
26,, die Unschuldigen Kindlein am 28. und
Sylvester am 31. Dezember.
Dazu kommen noch große allgemeine
Kirchenfeste: Allerheiligen am i. Novem-
ber, Allerseelen am 2. November, Kreuzes -
erfindung am 3. Mai und Kreuzeserhöhung
am 14. September.
§7. Die beweglichen Feste hängen
fast sämtlich von Ostern ab, das selbst
wieder ein bewegliches, durch den Mond-
lauf bestimmtes Fest ist (siehe Ostern).
Pfingsten fällt auf den 7, Sonntag
nach Ostern; auf den 2. Donnerstag vor
Pfingsten fällt Christi Himmel-
fahrt, Die Sonntage haben be-
stimmte Namen, die sich nach ihrer Stel-
lung zu den kirchlichen Hauptfesten
richten, und werden außerdem vielfach
nach dem Introitus missae bezeichnet, dh,
nach den Eingangsworten der Antiphon,
welche an dem betreffenden Sonntage
gesungen wird. Viele haben auch noch
besondere volkstümliche Namen. Für
das Einzelne muß auf die Handbücher
der Chronologie verwiesen werden. Die
Sonntage zerfallen in verschiedene Grup-
pen: i) Die Sonntage zwischen Epiphania
und dem 9. Sonntag vor Ostern. Ihre
Anzahl schwankt zwischen i und 6. 2)
Die 9 Sonntage vor Ostern. Der 6. Sonn-
tag vor Ostern heißt Quadragesima. Mit
dem Mittwoch vorher (Aschermittwoch,
englisch Ash-Wednesday) beginnen die
Osterfasten, und die folgenden Sonntage
heißen Fastensonntage. Der letzte
Sonntag vor Ostern heißt Dominica pal-
marum, deutsch Palmsonntag. 3) Ostern.
4) die 6 Sonntage zwischen Ostern und
Pfingsten, 5) Pfingsten. 6) Die Sonntage
zwischen Pfingsten und dem i. Advent,
FETISCH
29
Ihre Zahl schwankt zwischen 23 und 28.
Am Sonntag nach Pfingsten wird im
Abendlande das Festum Trinitatis oder
Dreifaltigkeitsfest und am Donnerstag
danach das F^s^wm Corporis Christi, Fron-
leichnam gefeiert (seit 1264; allgemein
vorgeschrieben erst seit 131 1). Die Sonn-
tage nachher werden als Sonntage nach
Trinitatis gezählt; die heutige katholische
Zählung als Sonntage nach Pfingsten ist
modernen Ursprungs. 7) Die 4 Sonntage
vor Weihnachten, die sog. Advents-
sonntage. Das Kirchenjahr,
dh, die Anordnung der Feste in den
für den Gebrauch beim Gottesdienst be-
stimmten Büchern, beginnt mit dem
I. Adventssonntag.
N i 1 1 e % Calendarium utriusque ecclesiae.
2. Aufl. Oenoponte 1896. Kellner Heorto-
logie. Freiburg i. Br. 1901. Achelis Prakt.
Theologie II (Freiburg 1891) 68 ff. Gachet
Recher ches sur les noms des ntois et des grandes
fctes chrctiennes in Compte rendu de la com-
mission d'histoire, III^ serie, t. VII (Brux. 1865)
383 ff. Reinsberg-Düringsfeld Das fest-
liche Jahr. Lpz. 1869. F. Rübl.
Fetisch. § i. Das Wort stammt vom
portug. feitigo ,Zaubermitter und ist be-
sonders durch Brosses Schrift ,Du culte
des dieux fötiches' eingebürgert. Unter
F. versteht man ein natürliches oder künst-
liches Kultobjekt, dem nach dem Glauben
primitiver Menschen übernatürliche Kräfte
innewohnen, durch die es Beistand ihrer
Verehrer wird. Somit gehört der F.
der frühesten Stufe religiöser Entwick-
lung an, in der noch der Glaube an die
Macht der Dinge und deren Willen die Ge-
müter beherrschte. Diese Kindlichkeit
religiösen Denkens zeigt sich beim Fetisch-
glauben auch darin, daß der F. keine
dauernde Verehrung zu genießen brauchte;
sobald seine Kraft versagte, wurde er ge-
züchtigt, und wenn auch dies nichts half,
abgesetzt und vernichtet. Wie er sich
schon hierin von dem Götterbild unter-
scheidet, in dem man die Gottheit dauernd
wohnend wähnte, so auch durch die Kreise
seiner Verehrer. Der F. ist in der Regel
das Kultobjekt einer Person, einer Fa-
milie, aber nicht einer größeren Genossen-
schaft.
§ 2. Als Fetisch dienen allerlei Gegen-
stände, mögen sie natürlich (so Steine
von seltener Form, gewisse Pflanzen,
Bäume usw., Teile Toter) oder künstlich
gebildet sein. Zu letzteren gehören bei
den Germanen ganz besonders die Waffen,
vor allem Schwert und Lanze, die daher
nicht selten auch Namen erhielten. Sie
vererbten sich oft von Geschlecht auf Ge-
schlecht. Wie fest man an diesem Fetisch -
glauben hing, zeigt die Tatsache, daß
man noch im Mittelalter auf Waffen
vielfach den Eid ablegte (Grimm DRA4 I
228 ff.). Zuweilen berührt sich, wie beim
Donnerkeil, der F. mit dem Amulett (s. d.);
er unterscheidet sich von diesem dadurch,
daß er helfende, dies nur abwehrende
Kraft besitzt und daher immer in un-
mittelbarer Berührung mit seinem Be-
sitzer sein muß. Natürlich schwand der
Fetischismus nicht mit der weiteren Ent-
wicklung der Religion; er lebt auch in der
Periode des Seelenglaubens, der Götter-
verehrung noch fort. Hieraus erklärt sich,
daß Götterbilder oder heilige, den Göttern
geweihte Tiere auch zum Fetisch werden
können. So wird z. B. Hallfred zum Vor-
wurf gemacht, er habe das Bild Thors bei
sich in der Tasche getragen (Hallf. S.
Forns. S. 97), oder von Hrafnkel Freys -
godi wird erzählt, daß er für sein dem
Frey geweihtes Roß Freyfaxi solche
Verehrung gehabt habe, daß er jeden
tötete, der es zu reiten wagte (Hrafnkels
S. S. 5).
§ 3. Vom Fetischkult berichtet der nor-
dische Vqlsajjättr (hrg. Nord. Oldskr.
XXVII 133 ff.; dazu Jon Arnason, Isl.
f>j6{)s. I 171 ff.; Ritterhaus, Neuisl. Volks-
märch. 287 ff.; Heusler, ZdVfVk. 13, 24 ff.)-
Danach verehrte eine norwegische Bonden -
familie das Zeugungsglied eines Rosses,
den Vqlsi. Durch Kräuter erhielt ihn die
Bauernfrau frisch. Jeden Abend ging
dieser in der Familie von einem Glied zum
andern; dabei mußte der, welcher ihn hatte,
in einer Strophe seinen Wunsch aus-
sprechen und den Vqlsi dann unter poetischer
Ansprache seinem Nachbar weitergeben.
Dieser Fetischverehrung wurde ein Ende
gemacht, als sie einst König Oläfr mit-
machen sollte und dieser den Vqlsi den
Hunden vorwarf.
30
FEUER— FEUERKULT
Schultze Der Fetischismus {i^li). Wundt
Völker psych. II 2, iggfF. R. M. Meyer Arch.
f. R W. II, 320 ff. Feilberg Am Urq. 3.
E. Mogk.
Feuer. Die altnord. Sprache besitzt
für „Feuer" verschiedene Wörter; am
häufigsten begegnet eldr^ ags. ä:led [ßlan,
'brennen, zünden'), während das ältere
fyrr, fürr, ags. />r, ahd. fuir, fiur (griech.
irSp) nur der poetischen Sprache angehört;
weiter eisa ( = mnd. ese 'Esse') und die
poetischen Wörter funi (got. fön, apreuß.
panno), ysja (vgl. lat. uro 'brenne'), hyrr
(got. haüri 'Kohle', plur. 'Kohlenfeuer'),
aldrnari und fedir (beide eigentl. 'Lebens-
erhalter'), ua. Scheiterhaufen heißt anord.
bäl, ags. bM, äd (mhd. eit, griech. aido?,
'Brand'). Das Brennmaterial (aruord. elds-
neyti, eldsvirki, eldibrandr) war Holz, auf
Island, den Orkneyinseln und im südhch-
sten Norwegen dagegen Torf, dessen Ge-
brauch vielleicht vom gaelischen Volks-
stamm nach den Orkneyinseln gekommen
ist (vgl. die Erzählung von Torf - Einar
in der Orkneyinga saga und die Erwähnung
des Torfgrabens in den wahrscheinlich
orkneyischen Rigsmäl). Daneben. auf Is-
land Dünger (vgl. tadhüs = torfhüs). Holz-
kohlen {■a.nord.kol, ags. col, ahd. kolo, kol)
wurden zum Hausbedarf besonders für
die Schmieden gebrannt. Die Alten be-
wahrten abends die glühenden Kohlen
sorgsam unter Torf oder Asche (anord.
usli, ags. ysle, mhd. üsele, anord. eimyrja,
ags. ^myrie, ahd. eimuria, beide mit lat. uro
verwandt). Am Morgen wurde das Herd-
feuer mittels Späne, Birkenrinde u. ähnl.
(anord, eldkveykjd) entflammt (anord.
kveikja eld, ags. fyr betan). Wenn das
Feuer erlosch, holte man vom Nachbar
glühende Kohlen (anord. bera eld, 'Feuer
holen') im Glut- oder Feuertopf (anord.
eldberi, nur als Kircheninventar, zur Be-
zeichnung der tragbaren Räucherpfanne,
belegt, ags. fyrpanne 'arula', gledfcst, ahd.
gluotpfanna). Oder man machte neues
Feuer an ; siehe Feuerzeug. Angel-
sächsische Feuergeräte waren: Feuerbock
(s. d.), Schürstange [fyrrace, ofenracu),
Feuerzange (Jyrtang) und Feuerschaufel
{fyr SCO fl, gledscofl, ahd. scora). In den
anord. Gesetzen finden sich verschiedene
Bestimmungen zur Sicherung gegen Feuers -
gefahr, darunter die Begrenzung der Herd-
feuer eines Hofes auf drei (in der Stube,
der Küche und dem Darrhause). — Der
Gebrauch der Holzkohle als Brennmaterial
war selbstverständlich auch in Deutsch-
land bekannt, besonders war dieselbe
beim Schmieden unentbehrlich. Daß in
gewissen holzarmen Gegenden Torf benutzt
wurde, steht ebenfalls fest. Schon PHnius
(Hist. nat. 16, i) berichtet, daß dieChauken
Torf gruben und brannten. Hjalmar Falk.
Feuerbock. Der Feuerbock, ein eisernes
Gerät, worauf die Scheite liegen, damit sie
besser brennen, scheint gemeingermanisch
gewesen zu sein. Darauf deutet die ge-
meinsame Benennung: ags. brandräd,
'andena', (auch brandrida, brandlsen), ahd.
brantreita. Das altnord. brandreiä kommt
zwar erst ziemlich spät und in der ab-
weichenden Bedeutung 'Bratrost' vor,
muß aber ursprüngHch 'Feuerbock' be-
zeichnet haben (eigentlich: Gerät, worauf
die brennenden Scheite ,, reiten").
Hjalmar Falk.
Feuerkieke, Ein Wärmtopf für die
Füße wird bei Saxo beschrieben: calidum
laterculum cistula crebris foraminibus distincta
inclusum. Wie dieses Gerät damals be-
nannt wurde, wissen wir nicht. Die
spätere dänische Bezeichnung fo'^^^r stammt
von mnd. klke{r). Hjalmar Falk.
Feuerkult. § i. Wie bei allen Völkern,
hat auch bei den Germanen das Feuer
im Kult und Ritus eine wichtige Rolle ge-
spielt, auch wenn nirgends von einem be-
sonderen Gott des Feuers die Rede ist.
Denn wenn Cäsar (VI 21) von einer Ver-
ehrung des Vulcanus spricht, so ist zweifel-
los seine Nachricht ungenau; Ritual-
gebräuche, von denen er gehört oder die
er gesehen hat und die man bis zur Gegen-
wart verfolgen kann, haben zum Glauben
an einen germanischen Feuergott veran-
laßt. Diese Bräuche sind ähnlicher oder
gleicher Art gewesen wie die, welche sich
an Quellen, Flüsse, Bäume, Steine u. dgl.
geknüpft haben; gegen sie als heidnische
Sitte eifern u. a. die Gesetze Knuts (Cnu-
tes dömas II K, 5) ; sie bestanden in Spen-
den, die man ins Feuer warf, im Sprung
über und um das Feuer, in der Feierlich-
keit, mit der man Neufeuer zu entfachen
pflegte.
FEUERKULT
31
§ 2. Das Feuer galt einerseits als Sub-
stitut der Sonne, andrerseits als Dämonen
und deshalb Krankheiten abwehrendes
Mittel. Die nordischen Dichter nennen die
Sonne das Feuer des Himmels oder der
Luft [eldr himins). Daher bediente man
sich des Feuers, um die Sonne im Frühjahr
bei ihrer Wiederkehr zu unterstützen, durch
das irdische Feuer ihr gleichsam neue Kraft
zuzuführen. Man entzündete auf Höhen,
die dem Hirhmel am nächsten zu liegen
schienen, Feuer oder bildete das Himmels-
gestirn nach, indem man Räder mit Feuer-
stoff umkleidete und diese brennend in die
Luft warf oder den Berg hinabrollte. Das
ist das Scheibentreiben oder Radwerfen,
dessen als alter Sitte die Lorscher Annalen
aus dem Jahre 1090 gedenken, weil es in
diesem die Ursache des Brandes der
Lorscher Kirche war (21. März), und das
sich in vielen Teilen Deutschlands bis in
die Gegenwart gerettet hat (ZdVfVk. 3,
349 ff.).
§ 3. Außerdem galt das Feuer als
dämonenabwehrendes, als heilendes Mittel.
jNimm Feuer gegen Krankheiten', sagen
die eddischen Hävamäl (v. 139); bei
Krankheiten pflegte man sich unter das
Feuer zu legen (NgL. H 251a), wie auch \
die Bußordnungen immer wieder ver-
bieten, kranke Kinder an das Herdfeuer
zu legen (Friedberg, Aus deutschen Buß-
büchern S. 90), und ein altes Sprichwort
sagte: Wenige gehen vom Feuer weg, 1
ohne daß sich ihre Krankheit gemindert
hat {fair hera alt mein frä eldi). Daher j
bezeichnen die Hävamäl (v. 68) das Feuer i
als das Beste unter den Menschen. In |
dieser Auffassung wurzeln die über das
ganze germanische Gebiet verbreiteten
Notfeuer, gegen die als heidnische Sitte
das Indic. superstit. und das Capitulare
Karlmanns vom Jahre 742 eifern (Grimm
DMyth.4 I 502). Es sind durch Reibung
erzeugte Neufeuer (zu ahd. hniutan , schla-
gen, stoßen'; schwed. vrid- oder gnideld,
engl, needfire), die entfacht wurden, wenn
Krankheiten unter Menschen und besonders
unter den Tieren ausgebrochen waren, und
die man sehr oft mit neunerlei Arten Holz
nährte. Die Notfeuer waren Gemeinde-
feuer, an denen alle Mitglieder der Ge-
meinde beteiUgt waren. Ehe sie entzündet
wurden, mußte alles alte Feuer getilgt
werden. Durch das Feuer wurde dann
alles Vieh der GemeindemitgHeder drei-
mal getrieben; auch die Menschen sprangen
paarweise hindurch. Alsdann nahm jeder
Hausvater einen Feuerbrand mit in seine
Behausung; ebenso etwas Asche, die er
dem Vieh unter das Futter mischte.
§ 4. Aus den Notfeuern bei Seuchen
haben sich die periodischen Notfeuer ent-
wickelt. Die Erfahrung hatte gelehrt,
daß die Seuchen besonders im Hochsommer
ausbrachen, wo sich die unheilbringenden
Dämonen, gegen die das Feuer entfacht
war, auch in Hagel und Gewittern be-
tätigten. So entstanden die periodischen
oder prophylaktischen Notfeuer, die dann
unter dem Einfluß der christHchen Kirche
und ihrer Feste auf die Zeit um Johannis
festgelegt wurden. Daher decken sich
in den späteren Quellen vielfach Not- und
Johannisfeuer. Und neben diesen stehen
die Hagelfeuer. Denn wie man durch
jene Menschen und Vieh vor ansteckenden
Seuchen zu schirmen suchte, so glaubte
man durch diese die Saat der Felder vor
den Hagel- und Gewitterdämonen schützen
zu können.
§ 5. In dem Glauben an die dämonen-
vertreibende Kraft des Feuers wurzelt der
altheidnische Brauch, das Gebiet, von
dem man Besitz ergriffen hat, mit Feuer zu
umgehen und dadurch zu heihgen (vgl.
Forns. S. i8»9; Isl. S. I 284^3). Das
Feuer bannte zugleich das Land. So wird
von der Insel Gotland erzählt, daß sie am
Tage versunken und nur während der
Nacht aufgetaucht sei, bis fjielvar Feuer
dahin brachte, durch das sie nie wieder
versank (Gutalag och Gutasaga 62). Im
Hause galt das Herdfeuer als besonders
heilig, denn es schützte vor den bösen
Geistern. Daher werden noch heute
gewisse Rechtshandlungen an dem Herd-
feuer vorgenommen, neue Mitglieder des
Hauses feierlichst dreimal um dasselbe
geführt, bei jeder besonderen Gelegenheit
Speisen oder andere Dinge hineingeworfen.
§ 6. Als Schutzmittel gegen schädigende
Dämonen hat das Feuer in altheidnischer
Zeit allgemeine Verbreitung gehabt (vgl.
Saxo gramm. I 431). So findet man es
denn auch bei allen Gelagen, bei allen
32
FEUERPFANNE— FEUERSTEINTECHNIK
Festen und selbstverständlich auch bei
den Götter- und Opferfesten. Es wurde
an diesen ritueller Brauch, Feuer zu ent-
zünden und dadurch den Ort des Festes
zu heiligen, zu tabuieren. Nach altem
Brauche pflegte man dabei auch dem Ele-
mente Speisen zu spenden, aber diese
galten ursprüngHch nur diesem, nicht
einer Gottheit, erst später und örtUch ver-
schieden sind sie mit Götteropfern in Zu-
sammenhang gebracht worden.
Kuhn Die Hcrabkunft des Feuers u. des
Göttertranks'^ (1886). Pf annens chm i d
German. Erntefeste (1878). Jahn Die deutschen
Opfergebräuche bei Ackerbau u. Viehzucht (^1884.).
R e i s k e Kurze sowohl als vernunftmäßige Unter-
suchung über das Notfeuer (1696). Kluge
Über die ursprüngliche Bedeutung u. Gestalt
der Johannisfestc (1873). E. Mogk.
Feuerpfanne. Gluttöpfe zur Heizung
eines Zimmers gab es in Skandinavien
nicht; dagegen werden Gefäße erwähnt,
worin beim Feuerholen glühende Kohlen
getragen wurden; s. Feuer. Die ags.
fyrpanne 'arula', und gledfcet sowie ahd.
gluotpfanna haben vielleicht beiden Zwecken
gedient. Hjalmar Falk.
Feuersteintechnik. § i. In der vor-
metallischen Zeit namentlich N.- und W.-
Europas war der echte Feuerstein wegen
seiner leichten Spaltbarkeit bei sehr be-
trächtlicher Härte der beliebteste Stoff
zur Herstellung von Werkzeug- und Waffen-
khngen. Man gewann ihn am leichtesten
aus oberflächhch auftretenden Kreide -
kalkschichten, welche Lagen und Bänke
des Minerals einschlössen. Im westl.,
nicht aber im nördl. Europa ist auch berg-
männischer Betrieb auf dasselbe nachge-
wiesen. In der älteren Steinzeit West-
europas und der mesoUthischen Stufe
(Kjökkenmöddingerzeit) des Nordens
wurde er nur durch Schlag und Druck, in
der jüngeren Steinzeit auch durch Polie-
rung und Schliff geformt und geschärft.
Bei der Formgebung durch Schlag (und
Druck) wurde entweder der ganze Nukleus
(Steinkern, Arbeitsstück) oder nur ein
von diesem herabgeschlagenes Teilstück
bearbeitet. Ganz einfache Messer be-
durften gar keiner weiteren Bearbeitung,
nachdem sie durch einen geschickten
schrägen Schlag (von dem noch Schlag-
marke und Schlagbuckel zeugen), der mit
einem harten Steinknollen auf die obere
Kante des entrindeten und abgekappten
Nukleus geführt wurde, von diesem ab-
gespalten waren. Solche lange prisma-
tische Klingen formte man aber auch
weiter zu Sägen, Schabern u. dgl., breite,
auf dieselbe Art gewonnene Schlagstücke zu
Bohrern, Schabern usw., durch Zurichtung
eines oder mehreren Ränder.
Abb. 2.
Proben der Bearbeitung des Feuersteins aus ver-
schiedenen Fundorten Frankreichs (nach G. de
Mortillet). Aus Hoernes, Natur- und Urgeschichte
des Menschen. II. Bd., Fig. 84.
§ 2. Eine sehr vorgeschrittene Technik,
bei welcher Schlagmarke und Schlag-
buckel durch Überarbeitung verschwun-
den sind, zeigt dagegen eine zweite Klasse
ebenfalls bloß durch Schlag und Druck
geformter Klingen, die in allen Stufen
der Bearbeitung vorliegen. Die sog.
, Planken' sind fast noch bloßes Roh-
material und lassen die beabsichtigte Form
noch nicht erkennen. In einem weiteren
Arbeitsstadium erkennt man bereits das
Halbfabrikat als Beil, Messer, Dolch oder
Speerspitze. Anfangs wurden starke, spä-
ter immer feinere Splitter abgesprengt, die
FEUERZEUG— FIBEL
33
Spitzen der beiden letztgenannten Typen
zuletzt bearbeitet. Bei den besten ,,ge-
muschelten" Arbeiten gehen lange Schram-
men parallel über die Klingenflächen auch
mit ästhetisch befriedigender Wirkung, wie
bei damaszierter Schmiedearbeit. Bei den
Pfeilspitzen sind diese Schrammen oft
fast mikroskopisch klein. Auch die feinen
Zickzacklinien an den Kanten wirken
wie Ornamente.
§ 3. Während Messer, Schaber, Sägen,
Dolche, Pfeil- und Speerspitzen nie ge-
schliffen wurden, polierte man, wenigstens
von einer gewissen, etwas vorgeschrittenen
neolithischen Zeit an, die Beile und Meißel
regelmäßig, mindestens an der Schneide
und weiter aufwärts in schwankender Aus-
dehnung. (Ganz unpolierte Beile und
Meißel der entwickelten neolithischen Ty-
pen des Nordens sind nur Halbfabrikate,
wie häufig sie auch vorkommen.) Ein
gröberer Schliff mit tiefen, vom zer-
riebenen Kiese weißlich gefärbten Kratz -
linien parallel zur Klingenlängsachse geht
oft über beide Breitflächen, ein feinerer
beschränkt sich auf die Schneidepartie,
und die eigentliche Schneide zeigt oft noch
eine dritte, spiegelblanke Polierung, die
zuweilen einen lackähnlichen Glanz be-
wirkte. Der erste Schliff geschah auf
einem ruhenden, leicht muldenförmig aus-
gehöhlten Granitblock mit scharfem Kies
und Wasser, der feinere Schliff mit einem
polygonalen, an den Enden verdickten
Wetzstein aus Sandstein, die Polierung der
Schneide mit einem feinen, oft schön ge-
formten und verzierten, auch zum An-
hängen durchbohrten Wetzstein aus Schie-
fer, Alle diese Werkzeuge zur Stein-
glättung liegen reichlich vor. Wohlge-
lungene Experimente mit diesen Mitteln
hat Sehested angestellt, wogegen ähn-
liche'^Versuche zur Herstellung gemuschel-
ter Klingen stets mißglückten. Sehr häufig
sind wieder behauene und nachgeschliffene
Beile und Meißel, wie auch Dolche mit
erneuerter Spitze. Die Durchbohrung
des Feuersteins versuchte man nicht.
Unbrauchbar gewordene Stücke verwen-
dete man (auch noch in der Bronzezeit)
gern zum Feuerschlagen auf Schwefelkies.
§ 4. Die Leitformen der F. des N. für
dessen vormetallische Stufen sind außer
Hoops, Reallexikon. II.
dem bloß zugeschlagenen Steingerät der
Kjökkenmöddinger (s. d.): i. spitz-
nackige Beile, 2. schmalnackige Beile
(der Dolmenzeit), 3. breitnackige Beile und
ältere Dolche (der Ganggräberzeit), 4.
ebensolche Beile und vollkommene Dolche
(der Steinkistenzeit). Die jüngsten und
vollendetsten zugeschlagenen Flintwaffen
des N. gehen wohl auf metallische Vorbilder
zurück.
M. Hoernes.
Feuerzeug. W^enn das sorgsam über-
wachte Herdfeuer erlosch und das Feuer-
holen beim Nachbar Schwierigkeiten be-
reitete, mußte Feuer (anord. fyr eldr)
gemacht werden. Dies geschah auf zwei-
fache Weise. Das Reib- oder Notfeuer
(anord. bragdalseldr, nnorw. naudeld. rideld,
schwed. vrideld, as. nödfyr) entstand durch
schnelle Umdrehung eines spitzen Stabes
von hartem Holz (anord. brag^alr, von
breg^a eldi t, 'etwas anzünden', und alr
'Ahle', vgl. gr. Tspstpov, lat. terehrae
'Feuerbohrer') in weicherem Holz. In
der historischen Zeit wurde diese Methode
besonders bei rehgiösen Zeremonien, zur
Hervorbringung des heiUgen oder reinigen-
den Feuers, angewandt. In allgemeinem
Gebrauch war dagegen das Schlagfeuer,
das durch Schlagen eines Feuersteins
(anord. tinna, wohl mit nhd. zünden ver-
wandt, angelsächs. jyrstän) gegen den
Feuerstahl (anord. eldjärn), früher gegen
einStückSchwefelkies, hervorgerufen wurde.
Exemplare des Feuerstahls mit gebogenen
Enden sind in den Gräbern des Eisenalters
häufig gefunden. Bei beiden Prozessen war
der Zunder nötig, um den Funken aufzu-
nehmen. Als solcher diente neben mor-
schem Holz besonders der Baumschwamm
(anord. tundr, ags. tynder, tyndre, ahd.
zuntar) und der Feuerschwamm (anord.
fnjäskr, hnjöskr).
Lit. b. Fritzner Ordb. I 176t.; Golther
Handb. d. germ. Myihol. 570.
Hjalmar Falk.
Fibel. Einleitung. § i. Fibeln —
nach einem lateinischen Worte fibula, dessen
Bedeutung nicht ganz klar ist — nennt
man die broschenartigen Nutz- und
Schmuckgegenstände der Tracht in vor-
und frühgeschichtlicher Zeit.
34
FIBEL
§ 2. Die ersten germanischen Fibeln
oder Bügelnadeln entwickelten sich in der
älteren Bronzezeit aus der italienischen
Feschierafibel, nach einem berühmten
Fundorte in Norditalien so genannt. Die
ganze Bronzezeit hindurch kann man
einer Entwicklung der Fibeln folgen, deren
letzte Sprößlinge die sogen. Brillen- oder
Plattenfibeln sind (s. Kap. I).
§ 3. In der La Tene-Zeit entsteht eine
neue Entwicklungsreihe von Fibeln, die
gleichfalls aus einer italienischen, der sog.
Certosafibel des 6. — 5. Jahrhs. v. Chr.,
entsprossen ist. Die Fibeln der Römer-
zeit (bis nach 200 n. Chr.) bezeichnen die
letzten Stufen dieser Serie (s. Kap. II).
§ 4. Im dritten Jahrh. n. Chr. begegnet
man noch einer neuen Fibelserie: den
,, Fibeln mit umgeschlagenem Fuß", die
in Südrußland bei den dort wohnenden
Germanen nach provinzialrömischen Vor-
bildern entstanden sind. Da die provin-
zialrömischen Fibeln zur Zeit vor Chr.
Geb. sich aus germanischen entwickelt
haben, stammt also diese letzte Fibelserie
von der italienischen Feschierafibel. Die
organischen Fortsetzungen der Fibeln mit
umgeschlagenem Fuß sind die Bogen-
fibeln der Völkerwanderungszeit, deren
allerletzte Formen noch im 12. Jh. in
Skandinavien fortleben (Kap. III).
§ 5. Diese drei Serien, die also alle auf
die Peschierafibeln des 15. Jahrhs. v. Chr.
zurückgeführt werden können, sind aber
gegenseitig sozusagen Seitenlinien, die
nacheinander die Herrschaft geerbt haben.
Nebst den Hauptserien erscheinen in der
Eisenzeit kleinere selbständige Typen oder
Serien, wie Scheibenfibeln, tierähnliche
Fibeln usw. In der folgenden Darstellung
werden solche Fibeln nur chronologisch
erörtert.
Kap. I. DieFibelnder Bronze-
zeit.
I. § 6. Fig. I zeigt den ältesten ita-
Henischen Fibeltypus von dem Pfahlbau
bei Peschiera in Norditalien aus dem
15. Jahrh. v. Chr.; er ist eigentlich nur eine
gewöhnliche Gewandnandel, die in der
Mitte spiralig aufgerollt ist, um federn zu
können. Die germanische Nachbildung
(Fig. 2) ist immer zweigliedrig und
symmetrisch; sie gehört dem 14. Jahrh.
v, Chr. an, also der letzten Hälfte der
2. Bronzezeitperiode (etwa 1500 — 1300
V. Chr.) Fig. 2 ist skandinavisch; den
Typus gibt es jedoch ebenfalls in Nord-
deutschland, wo unter ungarischem Ein-
fluß gewisse Lokal-Formen entstehen
(Fig. 3, aus Mecklenburg). Ungarische
Import-Fibeln oder sehr nahestehende
Nachahmungen sind auf dem südöstlichen
Germanen-Gebiete, Pommern — Branden-
burg— Mecklenburg, zu dieser Zeit nicht
selten.
2. § 8. In der 3. Periode (etwa 1300
bis iioo V. Chr.) wird der Bügel gewölbt
und wulstig und der ganze Habitus all-
mählich ein bißchen gröber. Fig. 4 ver-
tritt die jüngste Form der Periode. In
Westdeutschland erscheint ein Lokaltypus
(Fig. 5), der jedoch nordischen Einfluß
zeigt,
3. § 9. In der 4. Periode (etwa 11 00
bis 900 V. Chr.) schreitet die Entwicklung
auf derselben Spur fort, wie die Figuren 6
(aus Schweden) und 7 (aus Lüneburg)
bestätigen. Der westdeutsche Lokaltypus
(Fig. 8) ist meistens in Hannover und
im südlichen Holstein zu finden.
4. § 10. Die Typen der 5. Periode
(etwa 900 — 700 V. Chr.) sind noch größer
und auffälliger. Fig. 9 weist auf eine
gewöhnliche skandinavische Form hin,
deren Flächenornamente jedoch sehr va-
riabel sind; Fig. lO ist mecklenburgisch
und Fig. II zeigt eine Variante, die in
Brandenburg und Pommern zu finden ist.
Im allgemeinen sind die südlichen (deut-
schen) Formen dieser sogen. Brillen- oder
Plattenfibeln nicht so groß und reich ver-
ziert wie die skandinavischen; meistens
sind sie unorniert oder nur mit Knöpfen
im Zentrum der Platten versehen. Sie
sind auch nicht so zahlreich, vielleicht
früher als im Norden von den gewöhnHchen
Nadeln verdrängt; in der 6. Periode
(etwa 700 — 550 V. Chr.) sind die Brillen -
fibeln von dem ganzen germanischen Ge-
biete verschwunden.
Kap. IL DieFibelnderLaTene-
und Römerzeit.
I. § II. Aus der italienischen „Cer-
tosafibel", einem direkten Sprößling der
FIBEL
35
„Peschiera-Fibel", entwickelten sich im
5. vorchristlichen Jahrhundert auf galU-
schem Boden die sog. L a T 6 n e - Fibeln.
Die ältesten (Fig. 12) finden sich nur ge-
legenthch als Fremdlinge auf germani-
schem Boden; das Charakteristische für
diese Stufe (La T^ne I) ist das freie Fuß-
ende. Die jüngeren Formen (La T^ne II
und La T^ne III) weisen zahlreiche, in
Norddeutschland und Skandinavien ein-
heimische Typen auf, die jedoch den kel-
tischen Vorbildern sehr nahe stehen. Bei
der La Tene II-Fibel hat das Fußende den
Bügel umfaßt, bei der La T^ne III-Fibel
ist es mit dem Bügel in einem Stücke ge-
gossen.
2. § 12. In der i. Eisenzeit-
periode (etwa 550 — 350 V. Chr.) sind
Fibeln überhaupt noch sehr selten, weil
Gewandnadeln in größter Ausdehnung
gebraucht wurden. Außer zufälligen süd-
lichen Fremdlingen wie Fig. 12 oder sehr
seltenen Nachahmungen derselben hat
man nur eine eigenartige Brillenfibel
(Fig. 13), die sich aus einer sehr ähnlichen
südosteuropäischen Hallstattfibel ent-
wickelt hat; sie ist meistens in Nordost-
deutschland zu finden (also ostgermanisch } ) ;
in Skandinavien sind die immer paarweise
gefundenen ,,tulutusförmigen" Spangen
(Fig. 14) direkte Sprößlinge.
3. § 13. In den E i s e n z e i t p e r i o -
den II— III (350 V. Chr. bis Chr. Geb.)
sind die Fibeln sehr zahlreich, doch ohne
größere Abwechslung der Formen. Die
La T^ne-Fibeln der Stufen II und III, die
diesen Perioden entsprechen, sind jedoch
nicht immer zeitlich trennbar. Figg. 15
und 19 zeigen gemeingermanische La T^ne
II-Fibeln, Fig. 16 ist ein gleichzeitiger
westgermanischer Typus, der nicht selten
emailleverziert auftritt.
La T^ne III-Fibeln sind Fig. 17, eine
weitverbreitete, doch meistens westliche
Form, Fig. 18, die aus dem Typus Fig. 16
entwickelt ist, ebenfalls westlich. Die
dänisch - holsteinische Fibel, Fig. 20, ist
eine Weiterentwicklung der La Töne II-
Fibeln Fig. 19. Aus südlichem Einfluß ent-
standen ist die pommerische Fibel Fig. 21.
4. §14. InrömischerZeit (Chr.
Geb. bis 200 n. Chr.) entstand eine noch
größere Fibelfabrikation, die gewisse Zen-
tra gehabt hat, von welchen die v e r -
schiedenen Typen durch aus-
gedehnten Export ausge-
strahlt sind und Anregung zu mannig-
faltigen Lokalvariationen gegeben haben.
Die pro vinzial -römischen Fibeln dieser
Zeit, die meistens aus keltischen oder ger-
manischen Fibelformen hervorgegangen
sind, findet man ab und zu auf germani-
schem Boden. Das Material ist Bronze
oder Silber, selten Eisen.
5. § 15. Gewisse Formen sind über ganz
Nordeuropa verbreitet, sowohl bei West-
und Ostgermanen, als Skandinaviern. Er-
stens bemerkt man die zahlreichen ,, Augen-
fibeln", die auf pro vinzial -römischem Ge-
biete, besonders viele in der Maingegend
entstanden, die man jedoch über alle da-
maligen germanischen Länder und ihre
Nachbargebiete verbreitet findet (Fig. 22).
Gleichfalls gemeingerm^nisch, jedoch mei-
stens bei den Westgermanen in der unteren
Elbegegend verbreitet, sind die kräftig pro-
filierten Fibeln ohne Stützplatte (Fig. 23),
die sehr oft mit geperltem Draht .verziert
sind. In ganz Norddeutschland, Süd-
schweden und Dänemark gibt es die band-
förmigen Fibelvariationen (Fig. 24).
6. § 16. Westgermanisch, mit dem Ver-
breitungszentrum der unteren Elbegegend,
sind die ,, eingliedrigen Armbrustfibeln"
(Fig. 25), weiter die ,, Fibeln mit zwei-
lappiger Rollenkappe" (Fig. 26), die öst-
lich bis nach der Oder, südlich bis nach
Böhmen gehen, und zuletzt die ,,knie-
förmigen Fibeln" (Fig. 27).
7. §17. Ostgermanisch sind die ,, Fibeln
mit zweilappiger Rollenkappe und Sehnen -
hülse" (Fig. 28). Von den ,, Augenfibeln"
liegt eine spez. preußische Variante vor
— etwa 200 Exemplare nur in West-Ost-
preußen — mit ,, Augen" auf dem Fuße
(Fig. 29); auf den großen Ostseeinseln
Gotland, Öland und Bornholm und in
den germanisch beeinflußten Ostseepro-
vinzen, ebenso wie in den Nachbarge-
bieten an der Weichsel sind sie zu finden.
Andre ostgermanische Fibeln sind die
,, kräftig profiHerten" Typen Fig. 30,
Fig. 31 und 32 nebst den eigenartigen
Dreisprossenfibeln (Fig. 33), die in den
Ostseeprovinzen in sehr entwickelten For-
men lange fortlebten.
36
FIBEL
8. § i8. In Skandinavien findet man so-
wohl ostgermanische als westgermanische
Fibeln, Importgegenstände oder einheimi-
sche Leistungen, in verschiedenen Teilen
der nordischen Länder; doch sind die
großen Ostseeinseln und Südostschweden
meistens vom ostgermanischen Gebiete,
Dänemark meistens vom westgermanischen
beeinflußt. Eigenartige Lokaltypen sind
hier wie in Deutschland sehr zahlreich.
9. § 19. Im 2. Jahrh. treten gewisse pro-
vinzial-römische Fibeltypen auf, die jedocn
nur sporadisch in Nordeuropa gefunden
werden, wie Scheibenfibeln und Hasen -
fibeln, Hakenkreuzfibeln usw.; ein auf-
fälliger Unterschied zwischen diesen und
den germanischen Fibeln ist die Scharnier-
einrichtung der erstgenannten. Auch pro-
vinzial -römische Bügelfibeln sind nur zu-
fällig auf germanischem Boden vertreten.
Kap. III. DieF'ibelndesdritten
und der folgenden Jahrhun-
derte.
1. § 20. InspätrömischerZeit
(etwa 200 — 400, 450 n. Chr.) erscheint eine
neue Fibelkonstruktion, die ,, Fibel mit
umgeschlagenem Fuß"; der Name ergibt
sich aus den weiter unten erörterten Fi-
guren. Die Fibeln der römischen Zeit
waren meistens eingliedrig, dh. mit dem
Eügel und der Nadel aus einem Stück ge-
gossen, fast immer mit oberer Sehne; die
neuen Fibeln sind in diesem Sinne zwei-
gliedrig, meistens mit unterer Sehne, wo-
von der Name Armbrustfibeln kommt.
Die Herkunft ist in Südrußland zu suchen,
wo die dort wohnenden Germanen durch
Nachahmung gewisser provinzial-römischer
Fibeln die neue Form ausgebildet haben
(Fig. 34, aus der Krim). Durch den
Kultur- und Völkerstrom des dritten
Jahrhunderts gegen Nordwesten wurde der
neue Fibeltypus über ganz Nordeuropa
verbreitet.
2, § 21. Fig. 35 und 36 zeigen östliche
(ostgermanische) Formen, 37 und 38
westliche (westgermanische); Fig. 39 ist
eine ostpreußische mit Silberperldraht
verzierte Lokalform, die einen gewissen
Einfluß auf die Nachbargebiete gehabt hat.
Im 5. Jahrh. entwickelt sich aus dieser
die sog. Sternfußfibel (Fig. 40.)
3. § 22. Eine in Südrußland entstandene
Variante der Fibel mit umgeschlagenem Fuß
hat ein breites, rhomboidisches Fußstück
und eine halbrunde Scheibe am Kopfende
(Fig. 41). Fig. 43 zeigt eine Weiter-
entwicklung dieses Typus mit doppelten,
langen Rollen; es ist eine filigranverzierte
Goldfibel aus Sackrau in Schlesien, vom
Beginn des 4. Jahrhs, Eine spätere Stufe
vom Ende desselben Jahrhs., aus Silber-
blech verfertigt, hat ein rechteckiges
Kopfstück erhalten (Fig. 42). Aus solchen
Typen entstehen die gegossenen Bügel -
fibeln des 5. Jahrhs. (§ 25).
4. § 23. Neben den Fibeln mit umge-
schlagenem Fuß begegnet man in spätrömi-
scher Zeit eigenartigen Mischformen zwi-
schen denselben und den Fibeln der Römer-
zeit. Den erstgenannten haben sie die Nadel -
(Armbrust)konstruktion, den letzteren den
Nadelhalter entlehnt; man nennt sie zwei-
gliedrige Armbrustfibeln mit hohem Nadel -
halten Östlich (ostgermanisch) ist der
Typus Fig. 44, der jedoch bis nach Däne-
mark verbreitet ist; rein westlich (west-
germanisch) sind Figg. 45 und 46, die
dem Elbegebiete angehören und bis nach
Böhmen gehen. Dänisch, aber im west-
germanischen Gebiete nicht selten, ist der
Typus Fig. 47. Gewisse skandinavische
Typen sind nicht selten monströs ent-
wickelt und mit gepreßten Blech-Run-
dellen verziert (Fig. 48).
5. § 24. Man kennt auch andere Misch -
formen. Die provinzial-römischen Schei-
benfibeln werden nachgeahmt, aber er-
halten Armbrustkonstruktion statt der
klassischen Scharniereinrichtung, die erst
in der Völkerwanderungszeit von den Ger-
manen aufgenommen wird. Auffällig sind
die mit gepreßtem Silberbelag ausge-
statteten Hakenkreuzfibeln aus Dänemark
(Fig. 49), die auch in Mecklenburg,
Schweden und Norwegen gefunden werden.
6. § 25. Die Fibeln der spätrömischen
Zeit sind aus südöstHchem Einflüsse her-
vorgegangen. In diesen zweiJahrhunderten
geht der von den in Südrußland an-
sässigen Germanen kommende Kultur-
strom in zwei nah verwandte Richtungen:
eine westliche und eine nordwestliche.
Im 5. Jh. verändern sich die Verhältnisse
durch die Hunnenzüge und das Vordringen
FIBEL
37
der Wenden. Die Anregungen der spät-
römischen Zeit durchführend, entwickeln
sich die süd- und nordgermanischen Kultur-
verhältnisse auf verschiedene Art i n d e r
Völkerwanderungszeit, wenn
auch beiderseitige Einwirkungen leicht
bemerkbar sind.
a) Die südgermanischen For-
men.
7. § 26. Der Prototyp ist die südrussische
Fibelform, Fig. 41. Solche Fibeln be-
kommen bald eine lange Rolle mit End-
knöpfen, wobei auch die halbrunde Kopf-
scheibe mit einem Endknopf verziert wurde
(Fig. 50). Aus diesen Metallblechfibeln
der spätrömischen Zeit, die sogar in Italien
und Frankreich vorkommen, entstehen
im 5. Jh. die gegossenen Dreiknopf fibeln.
Das Original der Fig. 51 stammt von der
Krim; ähnliche finden sich in Ungarn.
In den österreichischen Ländern trifft
man nicht selten eigenartige Varianten
der Dreiknopffibel. Im Westen erscheinen
Dreiknopffibeln dann und wann in Frank-
reich (Fig. 52) und England (Fig. 53).
Im ganzen ist jedoch der Typus nicht all-
gemein.
8. § 27. Gewöhnlich sind dagegen die
Fünf knöpf fibeln. Der Ausgangspunkt ist
der Typus Fig. 41, der zwei bis drei
Rollen mit Endknöpfen bekommen hat
(Fig. 54). Die gewöhnliche Serie der
gegossenen Fünf knöpf fibeln hat eben
rhomboidisches Fußstück, meistens mit
einem Tierkopfe am Ende. Diese Fibeln
sind nicht nur häufig, sondern auch,
geographisch gesehen, weit verbreitet, von
Rußland bis Italien, Frankreich und Eng-
land. Russisch sind die Typen Figg. 55 [
und 56. Fig. 57 stammt aus Ungarn, ■
Fig. 58 aus Rheinhessen; almandinen- |
verziert wie die letzte ist ebenfalls die
schöne italienische Fibel Fig. 59 mit vielen
Knöpfen, eine späte Entwicklungsform
der Fünf knöpf fibel. Eigenartige Varian-
ten des Typus sind die ,, Vogelknopf fibeln"
Fig. 60, die aus Rußland, Ungarn, |
Deutschland, Schweiz und Frankreich be- I
kannt sind (Fig. 60 aus der Schweiz), und
die Fibeln mit Tierfiguren am Fußstück
(Fig. 61), die in den genannten Ländern
nebst Italien und Belgien vertreten sind.
9. § 28. Die provinzialrömischen sog.
Kreuzfibeln des 4. Jhs. finden im 5. — 6. Jh.
südgermanische Nachbildungen, mit brei-
tem, rektangulärem Fuß; Fig. 62 zeigt
eine solche Kreuzfibel aus dem Grabe
Childerics (f 481) bei Tournais in Bel-
gien. Eine auffällige Mischform derselben
und der erörterten Fünfknopffibeln ist der
Typus Fig. 6^, der sehr allgemein in
Deutschland, Frankreich und Belgien vor-
kommt. Gewisse Varianten haben einen
Tierkopf am Ende des Fußstückes wie ge-
wöhnliche Fünfknopffibeln, andere zeigen
,, Vogelknöpfe" wie Fig. 60 oder eine
Reihe von Knöpfen wie Fig. 59.
10. § 29. Eine vierte, späte Hauptserie,
die aus den Fünfknopffibeln entwickelt
ist, hat ovales Fußstück und viele
Knöpfe, die nicht selten aus einem Stück
mit der Fibel gegossen sind (Fig. 64). Sie-
werden hauptsächlich in Österreich, bis-
weilen in Italien und Deutschland, da-
gegen nicht in Frankreich und England
gefunden.
11. §30. Dem Ursprung nach nordger-
manisch, dh. skandinavisch ist der Typus
mit rechtwinkligem Kopfstück. Solche
Fibeln findet man in Deutschland, Frank-
reich und Itahen, doch sind sie hier nicht
allgemein; es sind meistens späte Typen,
aus dem 6. Jh.; die südgermanischen
Formen unterscheiden sich von den skan-
dinavischen und englischen durch das fast
immer platte Fußsttick ohne ,, First".
Diese Fibeln sind meistens degenerierte
und schlechte Exemplare (Fig. 65 aus
Frankreich, Fig. 66 aus Nassau).
12. §31. Eine Mischform der zwei letzt-
genannten Serien hat ovalen Fuß und
rechteckiges Kopfstück (Fig. 67). Das
Verbreitungsgebiet dieser Fibel ist be-
trächtlich, man findet sie in Itahen, Un-
garn, Deutschland, Frankreich und Eng-
land; das abgebildete Exemplar stammt
aus Hannover, dem Gebiet, über das der
süd-nordgermanische Verkehr vorgedrun-
gen ist.
13. § 32. Die südgermanischen Bügel-
fibeln gehören dem 5. — 6., teilweise dem
7. Jahrh. an. Die schönsten Exemplare
trifft man in Ungarn und Österreich, gute
und weniger gute Exemplare in Deutsch-
land und Italien, in Frankreich und Eng-
38
FIBEL
land meistens degenerierte und schlechte
Typen; die in Siebenbürgen und im Donau-
tale seßhaften germanischen Völkerschaften
standen deutlich an der Spitze der germani-
schen Entwicklung.
14. § 33. Neben den Bügelfibeln erschei-
nen andre Typen, die nicht selten etwas
jünger sind und also teilweise die Bügel-
fibeln ersetzt haben. Erstens die Schlangen -
oder Lindwurmfibeln, die hauptsächlich
in Süddeutschland, dem Rheinlande, Nord-
italien und Frankreich zu suchen sind;
Fig. 68 aus Rheinhessen gehört dem
7. Jahrh. an. Andre Tierfibeln sind
die Adlerfibeln (Fig. 69) und die Fisch-
fibeln (Fig. 70). Am häufigsten sind aber
die Scheibenfibeln. Von den vielen Ver-
zierungsarten derselben seien genannt :
die Ausschmückung mit weit vonein-
ander entfernt stehenden Steinen, die
älteste (Fig. 71), die etwas jüngere Zellen-
technik mit Glas oder Almandinen (Fig. 72),
die Tauschierung (Fig. 73) und die Tier-
ornamentik des 7. Jhs. (Fig. 74).
b) Die nordgermanischen
Formen.
15. §34. Eine interessante Zwischenstel-
lung zwischen den süd- und nordgermani-
schen Gebieten nimmt Ostpreußen ein.
Hier gibt es nicht nur Dreiknopffibeln
(Fig- 75) und Pünfknopffibeln von sehr
oft degenerierten Formen (Fig. y6), son-
dern auch Fibeln mit rechteckiger Kopf-
platte, die deutlich skandinavischen Ein-
fluß bekunden.
16. § 35. In Skandinavien fehlen die
Fünf knöpf fibeln. Dagegen findet man im
5. Jh. Dreiknopffibeln (Fig. yj) neben
den allgemeinen Fibeln mit rechteckiger
Kopf platte (Fig. 78). Diese Fibeln haben
meistens das Fußstück firstähnlich ge-
gUedert und sind mit Tierfiguren orniert;
Fig. 79 zeigt die Form des 6. Jhs. mit de-
generierten Tierornamenten.
17. § 36. Die Bügelfibeln des 7. Jhs. sind
meistens cloisonniert und nicht selten ver-
goldet (Fig. 80). In diesem Jahrh. ent-
stehen mehrere neue Formen. Außer
nicht häufig vorkommenden Schlangen -
und Adlerfibeln nordischer Formen er-
scheinen die ersten ,, ovalen Spangen"
(Fig. 81), die aus einem von oben ge-
sehenen Tier entstanden sind. Charak-
teristisch ist die Fibel Fig. 82: ein später
Sprößling der alten Armbrustfibel. Meist
gotländisch sind die Scheibenfibeln mit
Tierornamenten jüngerer Formen (Fig. 83).
18. §37. c) Die angelsächsischen
Formen
nehmen eine Zwischenstellung zwischen
den kontinentalen und den skandina-
vischen Typen ein. Man findet drei-
und fünfsprossige Fibeln mit lokalen
Variationen, Wurm-, Adler- und Scheiben -
fibeln, die letztgenannten in recht schönen
Formen. Die nordischen Fibeln mit recht-
eckiger Kopf platte zeigen interessante angel -
sächsische Formen (vgl. Bd I, Tafel 3, 2 u. 3).
Die erste derselben (vgl. Bd. I, Tafel 3, 2)
ist mit den kreuzförmigen verwandt. Diese
sind aus dem Typus Fig. 37 hervorgegangen
und weisen in England und Norwegen
viele charakteristische Typen auf. Eine
der älteren Formen zeigt Fig. 92, später
sind Fig. 93 und andere, oft monströse
Formen. Echt angelsächsisch sind ebenfalls
die einfachen Ringfibeln, wie Fig. 94.
Englisch und hannoverisch mit ver-
wandten Formen in Skandinavien ist der
eigentümliche Fibeltypus Fig. 95.
19. § 38. Aus der Karolingerzeit
(etwa 8. — 10. Jahrh.) kennt man wenige
Spangen auf dem kontinentalen und eng-
lischen Germanengebiete. Am meisten
verwendete man, wie es scheint, Scheiben-
fibeln und Ringfibeln, vielleicht auch
,,dreisprossige Spangen". Das Original
der Fig. 84, eine niellierte Goldfibel,
wurde freilich in Norwegen gefunden, ist
aber sicher karolingische Arbeit mit reicher
Pflanzenornamentik.
20. § 39. In dem heidnischen Norden be-
gegnet man in den Gräbern vielen eigen-
tümlichen und auffälligen Typen, in denen
der robuste und prachtsüchtige Geschmack
der Wikingerzeit (etwa 800 — 1050 n. Chr.)
zutage tritt. Die letzte Entwicklungs-
stufe der monosymmetrischen Bügelfibel
zeigt Fig. 85 mit altgermanischen Tier-
ornamenten der jüngsten Form. Bisym-
metrische Bügelfibeln, die sog. ,, gleich-
armigen Fibeln", erscheinen schon im
6. Jahrh.; nun werden sie erst allgemein,
oft mit karolingischen Tierornamenten ver-
FICHTE
39
ziert (Fig. 86). Mit meistens mißver-
standenen karolingischen Pflanzenmustern
oder mit den grotesken Tierfiguren aus-
gestattet, trifft man ,,dreisprossige Span-
gen" (Fig. 87). Der gewöhnlichste Frauen-
schmuck sind indessen die paarweise ge-
tragenen ovalen Spangen. Diese Spangen,
die vom Typus Fig. 81 stammen, sind in allen
skandinavischen Ländern weit verbreitet
und sind auch in den von den Wikinger-
zügen berührten Teilen Europas zu finden.
In Finnland und bei den finnischen
Stämmen im Ostbaltikum kommen eigen-
tümliche Nachbildungen derselben vor,
die sog. Schildkrötenfibeln. Charakte-
ristisch sind ebenfalls die Ring- oder Huf-
eisenfibeln (Fig. 88), die vielleicht aus ost-
baltischem Einflüsse hervorgegangen sind;
mit den irischen Ringfibeln, welche je-
doch in Norwegen und Dänemark vertreten
sind, haben sie keine Verwandtschaft.
21. §40. Zufällige Formen sind Be-
schläge oder dergl., welchen man eine
Scharniereinrichtung gegeben hat. In
dieser Richtung ist die Figur 89 sehr be-
merkenswert; sie zeigt eine importierte
karolingische Riemenzunge mit schönen
Blattornamenten, die im Norden als
Spange verwendet wurde. Ähnliche ob-
longe Spangen, die im Norden verfertigt
sind, triflt man nicht selten. Gotländische
Lokalformen sind die dort ungemein
häufig vorkommenden ,, Tierkopf fibeln" und
,,dosenförmigen Spangen", die sich aus
den Typen Fig. 82 und 83 entwickelt
haben. Ein interessanter Typus ist die
Scheibenfibel aus Bronze, Silber oder
Gold. Die älteren Formen sind massiver
gearbeitet, oft mit kreisförmig stehenden
Tieren, die jüngeren, meistens aus Silber,
sind dünne Scheiben mit Filigranzieraten
oder gravierten Mustern (Fig. 90). Man
trifi^t sie nicht nur in den Wikingerzeitfunden,
sondern auch in den mittelalterlichen
Schatzfunden des 11. und 12. Jhs. Sie
bezeichnen den Übergang zu den mo-
dernen Broschen, die nur Schmuckgegen-
stände ohne irgendeinen organischen Zu-
sammenhang mit der Tracht werden.
Auch der mittelalterliche, gemeineuropäi-
sche Name braza, von dem lateinischen
bractea 'dünne Scheibe', ist der Vorläufer
der modernen Brosche.
§ 41. Die altgermanischen Fibelformen
verschwinden mit der nordischen Wikinger-
zeit; im 12. Jahrh. leben jedoch die gleich-
armigen Fibeln (Fig. 91) als die letzten Spröß-
linge der altitalischen Feschierafibel fort.
Lit. s. den Artikel 'Schmuck'.
B. Schnittger.
Fichte oder Rottanne [Picea excelsa
Link). § I. Die F. ist in postdiluvialer
Zeit erheblich später als die Birke, Espe,
Kiefer, Eiche, Erle und als die meisten
andern Waldbäume in Norddeutschland
und Skandinavien eingewandert. In
Nordwestdeutschland erscheint
sie, wie die Untersuchungen von C. A.
Weber im Füchtorfer Moor bei Sassenberg
in Westfalen, im Bremer Blockland und im
Großen Gifhorner Moor südlich von Celle er-
geben haben, zuerst in der Eichenzeit; ihre
Reste nehmen in den Moorschichten dieser
Periode von unten nach oben an Häufigkeit
allmählich zu. (S. Hoops Waldb. 54 f.)
§ 2. In das nordostdeutsche Tiefland
zwischen Elbe und Weichsel, nach Schles-
wig-Holstein, Jütland und den dänischen
Inseln ist die Fichte bei ihrer postglazialen
Ausbreitung nicht vorgedrungen. Die
Fichtenreste in den jetzt vom Meer und
von Marschklei bedeckten Mooren an der
Westküste Schleswig-Holsteins sind nach
C. A. Webers (noch nicht veröffentlichten)
Untersuchungen der letzten Jahre nicht
postglazialen, sondern diluvialen Alters.
§3. In Ostpreußen war die Fichte
zur Anzyluszeit noch nicht vorhanden. Die
Schichten des Augstumalmoors, in denen
ihre Pollen zuerst auftreten (s. meine
Waldb. u. Kulturpfl. 54), sind nach C. A.
Webers jetziger Ansicht beträchtlich jün-
ger. Auch in Finnland scheint sie
erst nach Schluß der Anzylusperiode ein-
getroffen zu sein; in finnischen Mooren aus
dem Ende dieser Epoche finden sich noch
keinerlei Spuren von ihr, während sie in
der Folgezeit dann häufig auftritt.
§ 4. Von Finnland aus ist die Fichte
als einer der jüngsten unter den Wald-
bäumen in Skandinavien einge-
rückt. Sie hat sich einesteils über die
Bergpässe westlich nach'^Norwegen, andern -
teils südwärts in die mittleren und südlichen
Provinzen Schw^edens verbreitet, hat aber
die Westküste von Schonen und Halland
40
FICHTE
nicht erreicht und ist niemals nach Däne-
mark hinübergelangt. In Skandinavien ist
die Fichte dann eine gefährliche Konkur-
rentin für ihre Vorgänger, die Kiefer und
die Eiche, geworden, die bis dahin den
Wald beherrschten. (Weiteres bei Sernan-
der, Einwanderung d. Fichte.)
§ 5. Ob die Fichte den Indogerma-
n e n bekannt war und von ihnen mit
einem besondern Namen benannt wurde,
ist unsicher. Das deutsche Wort Fichte f.
ist auf das deutsche Sprachgebiet be-
schränkt: ahd. fiuhta, flehta f., mhd. viehte
f.; and. fiuhta swf. (Gallee Vorstud. 75),
mnd. vuhte swf.; aus vorgerm. *peuktä; es
hat zweifellose Verwandte, in den andern
idg. Sprachen, die gleichfalls Benennungen
für Nadelholzarten sind: ir. ochtach 'Fichte,
Föhre', Grundf. kelt. *puktäko-\ gr. TtEuxTj
'Fichte'; apreuß. peuse 'Föhre, Fichte', lit.
puszis f. 'Fichte'. Das Fehlen des Namens
im Friesischen, Englischen und Nordischen
erklärt sich sehr einfach dadurch, daß der
Baum im Küstenland d'er Nordsee, in
Schleswig-Holstein, auf den dänischen
Inseln und in einem Teile Südschwedens
in spätprähistorischer und mittelalterlicher
Zeit nicht vorhanden war.
§ 6. Die Nordgrenze der spon-
tanen Verbreitung der Fichte verlief in
frühhistorischer Zeit in Nordwestdeutsch-
land etwa von Münster in Westfalen nach
dem Dümmer See und weiter über Diepholz-
Ehrenberg-Rethem an der Aller -Walsrode-
Fallingbostel-Ebstorf (nordwestl. von Ül-
zen) nach Dannenberg. Im Euch torfer Moor
bei Sassenberg in Westfalen, östlich von
Münster, fanden sich (nach C. A. Weber)
Fichten- und Kiefernpollen mit großer
Regelmäßigkeit in allen Lagen. Der Name
des Ortes selbst, der in der Freckenhorster
Heberolle im 10. Jh. als Fieht-tharpa (dat. '
Sgl.) belegt ist, scheint auf die Fichte hin-
zuweisen. Auch in dem heutigen Vechtrup
(Kreis Telgte), das in der Freckenhorster
Heberolle gleichfalls Fieht-tharpa heißt,
liegt der Name ,, Fichte" vor. Zum Ma-
terial der angeblich römischen Bohlwege
im Aschener Moor bei Diepholz ist u. a.
auch Fichtenholz verwandt worden. Und
im ganzen Gebiet der Lüneburger Heide
ist die Fichte von Conwentz und Weber
sowohl fossil in den obersten Moorschichten
als auch urwüchsig lebend nachgewiesen
worden: so im Steller Moor, 14 km nordöstl.
V. Hannover, im Bannetzer Moor zwischen
Celle und Walsrode, im Krelinger Bruch
südl. von Walsrode, in der Umgegend von
Hermannsburg usw., und eine Reihe von
Ortsnamen mit Dan-, Dannen- weist gleich-
falls auf das Vorkommen der Rottanne in
diesen Gegenden hin. (Weiteres bei Hoops
Waldb. u. Kulturpfl. 186 — 195; Dengler
Horizontalverbreitung d. Fichte 58 ff.)
Doch scheint der Baum im Lauf des MA.
in Nordwestdeutschland bis auf wenige
Reliktstationen eingegangen zu sein.
§ 7. Der weitere Verlauf der Fichten-
grenze im Mittelalter von Münster west-
wärts steht noch nicht fest. Nach Osten
überschritt sie die Elbe nicht, sondern wich
von Dannenberg (im Wendland) etwa über
Diesdorf in der Altmark-Knesebeck-Gif-
horn nach dem Harz zurück, um von hier
nach dem Nordwestende des Thüringer
Waldes bei Eisenach überzuspringen.
Ihr Verlauf von Eisenach ostwärts ist
durch die Feststellungen von Willkomm,
Hock, Drude und neuerdings besonders
von Dengler in den Hauptzügen klargelegt
worden. Ihre Ergebnisse stimmen aller-
dings nur für die Strecke Eisenach -Breslau
im wesentlichen überein; sie stützen sich
zudem vorwiegend auf die Erhebungen der
forstlichen Versuchsanstalten über die
heutigen Verhältnisse und auf urkundliche
Nachrichten, die in der Regel nicht über
das letzte Viertel des 16. Jahrhs., meist
nicht einmal so weit zurückgehn; sie geben
also nur die spontane Verbreitung der
Fichte in der Neuzeit seit dem 16. Jahrh.,
und auch diese nicht überall einwandfrei.
Aber in Ermangelung andrer, insbesondere
bodengeschichtlicher Untersuchungen dür-
fen wir diese Ergebnisse, ohne allzu große
Fehler zu begehen, vorläufig auch wohl für
die Darstellung der frühmittelalterlichen
Verhältnisse zugrunde legen.
Nach Dengler läuft die Fichtengrenze von
Eisenach am Nordrand des Thüringer Wal-
des entlang über Arnstadt und Berka nach
Jena und weiter über Zeitz-Colditz-Leisnig
bis südlich von Meißen, wo sie die Elbe
überschreitet. Nun wendet sie sich scharf
nordwärts über Großenhain nach Lieben -
werda, um dann in nordöstlicher Richtung
FICHTE
41
über Dobrilugk die Niederlausitz zu durch-
ziehn, indem sie zwischen Luckau und
Kalau hindurch auf den Obern Spreewald
zuläuft und nach Durchquerung desselben
bis Tauer nördl. v. Kottbus ihre nordöst-
liche Richtung beibehält. Dann wendet sie
sich südöstlich über Sorau nach Schlesien
bis in die Gegend von Trebnitz nördl. v.
Breslau. Hier biegt sie wieder nach Nord-
osten um, durchstreicht über Ostrowo den
Südostzipfel der Provinz Posen und tritt
dann auf russisches Gebiet über. Südlich
V. Orteisburg in Ostpreußen trifft sie wieder
auf die deutsche Grenze und läuft über
AUenstein nach Elbing, wo sie die Küste
erreicht.
§ 8. Jenseits der Ostsee setzt sie an der
Südküste Schwedens ein, läßt hier einen
schmalen Saum, der von dem südschwedi-
schen Buchengebiet eingenommen wird,
unberührt und folgt dann der schwedischen
Westküste nach Norwegen. Von der nor-
wegischen Südküste wendet sie sich als-
bald landeinwärts und läuft zwischen den
Stiftern Kristiansand und Bergen einer-
seits, Kristiania und Hamar anderseits hin-
durch nordwärts nach dem Stift Throndh-
jem, wo sie eine kurze Strecke weit der
Küste folgt, um sich bald wieder ins Innere
zurückzuziehn und auf den Höhen des
Gebirgs an der norwegisch -schwedischen
Grenze entlang nach Norden zu laufen, bis
sie am Enare-See in Lappland etwa unter
dem 69. ° n. Br. ihren nördUchsten Punkt
erreicht.
Willkomm Forstl. Flora^']%{. Hock Nadel-
'ivaldßora Norddeutschlands 332 f. (m. Karte)-
Drude Deutschlands Pfianzcngeogr. I 263!.
Ascherson u. Graebner Synopsis d. «littel-
europ. Flora I 197. Holmboe Grancns Ud-
bredelse i Europa in Planterester i A'orske
torfmyrer, Kristiania 1903. D engl er Hori-
zontalverbreituttg d. Fichte 74 f. 92; Neudamm
1912 (m. Karte).
§ 9. Die dänischen Inseln, Schleswig-
Holstein, Mecklerrburg, Pommern, West-
preußen, die Mark Brandenburg außer der
Niederlausitz, und Posen mit Ausnahme
des Südostzipfels liegen somit außerhalb
des Bereichs der urwüchsigen Verbreitung
der Fichte. In Dänemark und Schleswig-
Holstein kommt sie in prähistorischen
Funden aus postglazialer Zeit nirgends vor.
In Mecklenburg sind Spuren der Fichte
bisher nur ein einziges Mal in einem Moor,
und zwar in der obersten Schicht, nachge-
wiesen; in mittelalterlichen Gräbern und
Ruinen wurden Fichtenreste bis jetzt über-
haupt nicht gefunden. In Pommern, West-
preußen, Brandenburg und Posen fehlt es
bislang an ausreichenden Untersuchungen
über das prähistorische Vorkommen des
Baums. Hier mögen künftige Forschun-
gen vielleicht an manchen Punkten (zB.
in Westpreußen) die Aufstellungen Denglers
abändern. (Vgl. über die dortigen Ver-
hältnisse Hoops aaO. 221 — 23. Dengler
aaO. 13— 37-)
Kauffmann (Deutsche Altertumsk. I
33, A. 6) weist darauf hin, daß das Wort
Fichte den Alemannen zu fehlen scheine.
Diese Tatsache, die ich durch meine Beob-
achtungen bestätigen kann, erklärt sich
vielleicht dadurch, daß in dem norddeut-
schen Stammland der Alemannen die
Fichte nicht vorhanden war.
§ 10. In Ostdeutschland war die Fichte
auf den äußersten Osten beschränkt; doch
ist sie seit Urzeiten der eigentliche Charakter-
baum Ostpreußens gewesen, wo sie
prähistorisch im Augstumalmoor und histo-
risch seit 1300 durch Urkunden bezeugt ist.
Im späteren MA. war die preußische Fichte
im Holzhandel sehr begehrt und wurde
viel nach England eingeführt, wo ihr
Name spruce fir 'preußische Föhre' noch
heute ihre Herkunft verrät. (Hoops 226.)
§11. Südlich von ihrerNord-
grenze fehlte die Fichte im Mittel-
alter in vielen Gegenden, wo die Laub-
wälder ursprünglich sind, so auf dem
Solling und Deister, auf den nördhchen
und südHchen Vorbergen des Harz, im
Braunschweigischen, in dem Gebiet der
Thüringer Saale nördl. vom 51 ° mit dem
anschließenden Unstrut-Helme- Bezirk, auf
dem Kyffhäuser, ferner im böhmischen
Kessel und namenthch in dem größten
Teil des westdeutschen Mittelgebirgs, im
ganzen untern Maingebiet, im Odenwald,
Neckarland und in der Rheinebene, die
zur Römerzeit und im früheren Mittel-
alter ausgesprochene Laubwaldgebiete
waren. (Hoops 236.)
§ 12. Dagegen sind die Höhen des
Harz von jeher mit Fichten und Kiefern
42
FICHTE
bestockt gewesen. In den Brockenmooren
sind beide in allen Schichten gefunden;
beide begegnen vom Beginn der literari-
schen Überlieferung im 14. Jahrh. an sehr
häufig in Urkunden, sowie in Orts-, Flur-
und Familiennamen. In den Städten an
und vor dem Harz ist beim Bau der älte-
sten Häuser durchweg Fichtenholz ver-
wandt worden. {Hoops 210.)
§ 13. Auch auf dem Thüringer Wald
östlich vom Inselsberg ist die Fichte von
alters her heimisch. Im F i c h t e 1 - und
Erzgebirge war sie, wenigstens in
der obersten Zone von etwa 600 m an, ver-
mutlich stets der herrschende Baum. In
den mittleren Lagen des Erzgebirgs waren
die Waldungen in früheren Zeiten viel-
leicht mehr aus Fichten- und Buchen-
beständen gemischt, wie es noch jetzt auf
der böhmischen Seite der Fall ist. {Hoops
216 f.)
§ 14. Im Schwarzwald hat die
Fichte, wie gegenwärtig, so wahrscheinlich
auch schon im Mittelalter und in vorge-
schichtlicher Zeit die obersten Lagen be-
stockt, während in den mittleren Regionen
die Tanne die Alleinherrschaft hat (Hoops
140. 152).
§ 15. Das urwüchsige Vorkommen der
Fichte in den V o g e s e n ist umstritten
(vgl. Dengler aaO. 93 f.).
§ 16. Auf der Hochfläche der Schwä-
bischen Alb, einem alten Laubwaldgebiet,
fehlt die Fichte fast ganz, während sie in
dem angrenzenden fränkischen
Waldgebiet neben Kiefer und Tanne
von alters her stark hervorgetreten ist.
Ortsnamen, wie Fichten, Hohen flehten,
Fichtenhof, Fichtenherg weisen hier auf sie
hin; am rhätischen Limes entlang sind
außer Resten von Eichen und andern
Laubhölzern zahlreiche Pfähle aus Kiefern-
holz sowie Fichtenstangen und -zweige
gefunden worden. Besonders im untern
Altmühl-Gebiet scheint sie den Haupt-
bestand der Wälder gebildet zu haben
(Hoops 156 f.).
§ 17. Aus Oberschwaben liegen
einige Moorfunde vor, die das frühzeitige
Vorkommen der Fichte in diesen Gegen-
den beweisen. Im Buchauer Ried und in
den Torfmooren der Reviere Tettnang,
Hirschlatt, Amtzell und Leutkirch sind
nach Tscherning vorwiegend Fichten- und
Kiefernreste gefunden worden (Hoops 159).
§ 18. Daß die Fichte in der S c h w e i z.
schon in vorgeschichtlicher Zeit heimisch
war, zeigen zahlreiche Funde von Fichten -
resten aus den steinzeitlichen Pfahlbauten
von Steckborn und Wangen am Bodensee,
Robenhausen am Pfäffikersee, Meilen am
Züricher See, Moosseedorf im Berner Mittel-
land und St. Blaise am Neuenburger See^
sowie aus der bronzezeitlichen Nieder-
lassung von Bodmann am Bodensee (s.
Neuweiler Prähist. Pflanzenreste 41 f.).-
§ 1 9. Aus den österreichischen
Alpen haben wir prähistorische Fichten -
funde vom Mondsee und vom Hallstatter
Salzberg (Neuweiler aaO. 42).
§ 20. Für die übrigen süddeutschen
Nadelholzgebiete: diebayrische Hochebene,
den Bayer- und Böhmerwald, fehlt es bis-
lang an zuverlässigen Untersuchungen.
§ 21. Den Angelsachsen war die
Fichte in ihrer kontinentalen Heimat un-
bekannt, und sie haben sie auch in E n g -
1 a n d nicht kennen gelernt. Die Fichte
ist bisher in postglazialen und rezenten
Schichten der Britischen Inseln nirgends
nachgewiesen, und wir haben keinen alt-
oder mittelengHschen Koniferennamen, der
sich auf sie deuten ließe. Noch im 16. Jh.
war der Baum in England unbekannt.
(Hoops 267 f.)
R. Sernander Die Einwanderung de7- Fichte
in Skandinavien, Englers Bot. Jahrb. 15, i — 94
(1892); mit Überblick über die früheren For-
schungen. Gunnar Andersson Nägra ord
om ^1-anens invandring i Sverige; Geol. Foren.
Förhandl. 14; Stockholm 1892; mit mehreren
wichtigen Richtigstellungen der Arbeit Sernanders.
Aug. Schulz Entwicklungsgesch. d. phanero-
gamen Flora u. Pflanzendecke d. skandinav.
Halbinsel, Sonderabdr. a. d. Abhandl. d.
Naturforsch. Ges. Halle 22, S. 31. 95 ff.; Stutt-
gart 1900. — CA. Weber Enaemismus der
Föhre u. Fichte; Abhandl. d. Naturw. Ver.
Bremen 14, 327 (1897). — Hoops 'Waldbäume
tmd Kulturpflanzen 31. 54 — 57. 84. 87. 140.
152. 156—59. 186—95. 201. 210. 221—23.
226. 234 — 36. 267 f.; mit weiterer Literatur.
A. Dengler Die Horizontalverbreitung der
Fichte; Neudamm 1912. Benutzt wurden ferner
briefliche Mitteilungen C. A. Webers vom
25. Juni 1913 über seine neuesten, noch unver-
öffentlichten Untersuchungen.
Johannes Hoops.
FIEBER— FINANZBEAMTE
43
Fieber. Fieberhitze ist im Gotischen
heito und hrinno und im Angelsächsischen
ädl (v. äd 'Brand'), hryne-ädl, vom Haupt -
Symptom für das Ganze genommen. Der
Fieber f r o s t (Schüttelfrost) ist zufällig
erst später bezeugt: mhd. daz kolde, kalt,
kaltwee, dy kalte, kolde, kolde suke und
friesen, frieden, der frörer, frorer, frerer,
mnd. dat vresent, dat frisen, norw. ristekolla
(Schüttelkälte). Uralt, aber auf anderer
Anschauung erwachsen, ist ahd. rito, ritto,
mhd. rite rittes, mnd. red, mnld. ridde,
rijde, anord. rida, ags, hridädl für Fieber,
aus der Auffassung des Fiebers heraus
als eines dämonischen Wesens, das den
halb bewußtlos Daliegenden schüttelt,
eines Alpgeistes, der bald kommt und bald
wieder schwindet, den Kranken wieder
von neuem erfaßt und ihn in seinen Fieber -
Phantasien von dannen führt (ahd. ritan,
altnord. rtäa) oder gegen ihn loszieht.
Das lateinische Wort drängt diese persön-
liche Bezeichnung zurück als ags. Masku-
linum se fefor, se fefer, ahd. Neutrum (von
daz kalt) thaz fiehar und halb mundgerecht
gemacht mhd. biver, hiever (von Beben,
z. B. mit dem biever oder mit dem riten bei
Berthold I 433, 22). So spricht Balds
angels. Lsceboc v. 900 — 950 I, 62 von
feferädl und unterscheidet, nach antikem
Brauch und weil auch im germanischen
Altertum und Mittelalter die Fieber vor-
wiegend Malariafieber waren, die Tertiana,
Quartana und Quotidiana als ßriddan
dcejes fefer, feorpan ' dce^es fefer, celces
dce2,es fefer (Cockayne, Leechd. II 334 f.;
ed. Lonhardi VI 40), die mit Tränken und
Beschwörungen (christlich gefärbten) be-
handelt werden, wie wir das ja aus alt-
hochdeutscher Zeit im Baseler Fieber-
rezept aus dem 8. Jh. (Dnkm. LXII i, 2)
und in manchen Fiebersegen, namentlich
angelsächsischen kennen (Herrigs Arch. 84,
324; Anz. f. K. dtsch. Vorz. 1855, 78). Daß
Malariakranke ihr Fieber in Höhelagen ver-
lieren, soll nach H ö f 1 e r den alten Ger-
manen schon bekannt gewesen sein; es
sprechen dafür die Vorstellungen von
sonnenbeschienenen Heilbergen, die in
Fjqlsvinnsmal 36 zum Ausdruck kommen:
Lyfjaberg heißt er, der lange schon Hei-
lung Wunden und Kranken gewährt:
jede Frau wird gesund von gefährlichem
Siechtum, die den hohen Hügel er-
klimmt.
M. Heyne Hausaltert. III, iigf. Höfler
Dtsch. Krankheitsnamenbuch 513. Ders. Hdb.
d, Gesch. d. Med. I 477. Ders. Zur altgerm.
Heilkunde, Janus 1903, 423 f. Grön Altnord.
Heilkunde, Janus 1908 (S.-A. S. 83 f.). G e 1 d n e r
Altengl. Krankheitsnamen II S. 13 — 16; 1907.
Sudhoff.
Filigran, aus dem lat. filum 'Faden' und
granum 'Korn', sind Fäden und Körnchen,
meistens aus Gold oder Silber, die als or-
namentale Verzierung auf Schmuckgegen-
stände aufgelötet sind. S. 'Schmuck'
und Figuren wie Artikel 'Fibel' Tafel 6,
Nr. 43, sowie ähnliche unter 'Hänge-
schmuck', 'Ohrschmuck', 'Perle'.
B. Schnittger.
Finanzbeamte. Bei der geringen Ent-
wicklung des Finanzwesens (s. d.) im al-
tern deutschen Staat konnte von einem
erheblichen Finanzbeamtentum nicht die
Rede sein. Neben den Zöllnern sind hier
hauptsächlich nur die Beamten der Kron-
gutsverwaltung zu nennen. In der mero-
wingischen Zeit finden wir hierfür eine
Organisation, die wohl dem römischen
Reich entstammt: domestici als Beamte
der Provinzialdomänenverwaltung (über
einen Bezirk, der dem damaligen Dukat
entsprochen zu haben scheint) und einen
domesticus des Königshofs, mit der Ober-
aufsicht über die Verwaltung sämtlicher
königl. Domänen. Allmählich zog die
Funktionen des letzteren der maior domus
an sich. Unter den KaroHngern sind be-
sonders der Seneschall und der Schenk
an der Domänenverwaltung beteiligt. In
der unteren Instanz begegnen jetzt statt
der alten domestici actores dominici, und
zwar als Verwalter eines einzelnen königl.
Gutskomplexes. Im übrigen ist es für das
Mittelalter charakteristisch, daß die Auf-
gaben der Finanzverwaltung meistens von
Beamten anderer Verwaltungszweige mit
erledigt werden. So werden Finanzge-
schäfte namentlich oft von Beamten der
Gerichtsverfassung besorgt. Die älteste
deutsche Steuer (s. Bede) ist in einem
Teil der Territorien vorzugsweise von
Gerichtsbeamten, in einem andern von
Rentbeamten (die in erster Linie die
grundherrlichen Einkünfte einzuziehen
44
FINANZWESEN
hatten) erhoben worden. Auch sogar das
Zöllneramt erscheint gelegentlich in Ku-
mulation. Als Finanzbeamter kann end-
lich noch in gewisser Weise der Kämmerer
bezeichnet werden, der freilich, wie die
Hofbeamten des Mittelalters überhaupt,
keinen fest umschriebenen Wirkungskreis
hat.
Brunner DJ^G. U, S. iiS ff. WaitzDFG.
VIII, S. 3i2fF. Dopsch iVirtschaftsentwick-
lung d, Karolingerzeit. I. 191 2.
Über nordische F. s. Finanzwesen 8.
G. V. Below.
Finanzwesen. A. Deutschland. § i. Der
altdeutsche Staat erfaßt nur eine Seite
der Kraft des Volks: er macht die persön-
lichen Kräfte seiner Mitglieder dem Ge-
samtinteresse dienstbar: er ist eine Dienst-
gemeinschaft, nicht eine Wirtschaftsge-
meinschaft. Für eine wirtschaftliche Lei-
stung der Staatsbürger, eine Steuer, lag
erstens keine Notwendigkeit vor, da es
kein berufsmäßiges Beamtentum und eben-
so kein Söldnerheer gab, für das etwa Be-
soldungen erforderlich gewesen wären.
Zweitens stellte ein Hindernis für die Aus-
bildung einer Steuer die herrschende
Naturalwirtschaft dar, die Schwierigkeit,
Naturalien, die in großer Menge einkamen,
aufzubewahren und zweckmäßig zu ver-
wenden. In die Kategorie der Steuern
gehören auch nicht die Geschenke, von
denen Tacitus Germ. 15 erzählt, daß sie
den principes dargebracht werden. Als
die Germanen Gebiete des römischen Reichs
einnahmen, fanden sie dort Steuern vor:
eine Grundsteuer [capitatio terrena, iugatio)
und eine Kopfsteuer (von der landlosen
Bevölkerung, capitatio plebeia). Diese
sind unter fränkischer Herrschaft auf
einige Zeit bestehen geblieben, meistens
mit neuen Namen (so tributum für die
Grundsteuer, census sowohl für diese wie die
Kopfsteuer). Aber allmählich verschwan-
den sie, teils infolge des Widerstands der
Bevölkerung, teils, weil die fränkische
Verwaltung technisch der Sache nicht ge-
wachsen war. Während so der fränkische
Staat Steuern im allgemeinen nicht er-
hob (s. übrigens Medem, Osterstuopha,
Zins, Zollwesen), zog er. die Untertanen in
starkem Maße zu Diensten heran. Um
hier von dem Heer- und Polizeidienst (der
Pflicht zur Verfolgung der Verbrecher),
nicht zu sprechen, so sind vor allem das
Recht des Königs, seiner Beamten und
der von ihm privilegierten Personen auf
Einquartierung, Verpflegung und Reise -
beförderung und das Recht des Staates
auf die Beihilfe der Untertanen bei dem
Bau von öffentlichen Wegen und von
Brücken (in einer jüngeren Zeit auch von
Burgen) zu nennen. In diesen Rechten
mischen sich römische Traditionen und
deutsche Einrichtungen. So kommen die
römischen Ausdrücke evectio (Recht auf
j Beförderung) und tractoria (Recht auf
I Verpflegung einschließlich der Beförderung)
noch in fränkischer Zeit vor. Für die Ge-
schichte der aufgezählten Pflichten ist es
charakteristisch, daß die Mächtigeren sie
großenteils auf die unteren Volksschichten
abwälzen. In Zusammenhang damit stehen
ihre sehr verbreitete Radizierung auf den
Grundbesitz und die Durchlöcherung der
allgemeinen Untertanenpflicht durch zahl-
reiche Privilegierungen. Weiter kommen
als Einnahmen des fränkischen Königs
in Betracht: die Gebühren aus dem Ge-
richtswesen, die Strafgelder beim Aus-
bleiben vom Wehrdienst, die Güterkonfis-
kationen, die von der Urzeit her bestehen-
den Ehrengeschenke und namentlich die
Erträge eines gewaltigen Grundbesitzes.
Soweit man von dem letzteren absieht,
ruht das ältere deutsche Staatswesen über-
wiegend auf einem System von unmittel-
baren persönlichen Diensten und Natural-
leistungen der Untertanen. Dieses bHeb
für das Reich auch noch bis ins 15. Jahrh.
bestehen; nur daß inzwischen einige nutz-
bare Regalien (z. B. das Bergregal) hinzu-
kommen, und daß der König seit dem 12.
oder 13. Jahrh. Steuern von den Reichs-
städten erhebt, während andererseits auf
allen Gebieten die königlichen Berechti-
gungen durch den fortschreitenden Über-
gang auf die lokalen Gewalten sich ver-
mindern. Wahre Reichssteuern erscheinen
erst im 15. Jh. (Hussiten- und Türken-
steuern). Weit früher als das Reich haben
die Territorien eine Steuer ausgebildet
(s. darüber den Art. Bede), wodurch die
Entwicklung ihres Finanzwesens der des
Reichsfinanz Wesens vorauseilt. Im übri-
gen ist ihnen auch das vorhin geschilderte
FINANZWESEN
45
System eigen. Vgl. die Artikel Fiskus,
Fodrum, Gastung, Königshort.
W. S i c k e 1 Der deutsche Freistaat. Halle
1879. Ad. Wagner Finanzwissenschaft III^
Lpz. 1911. Waitz DVG. Brunner DRG. II
228 ff. 234 ff.
G. V. Below.
B. N o r d e n. § 2. Für die ältesten
Zeiten der nordgermanischen Staaten darf
das Fehlen jeglichen Finanzwesens an-
genommen werden. Insbesondere wird
der König schon um deswillen finanzielle
Unterstützungen nicht erhalten haben, weil
ein Bedürfnis für solche nicht gegeben war.
Erst allmählich ist man dazu übergegangen,
den König durch freiwillige Gaben zu unter-
stützen, und zwar gerade ihn als König.
Manche dieser Gaben sind im Laufe der
Zeit zu ständigen und schließlich zu
Pflichtabgaben geworden. Neben ihnen
treten Abgaben auf, die sich nicht in dieser
Weise allmählich entwickelt haben, sondern
durch ein ausdrückUches Gebot des Königs
eingeführt wurden. So kommt es, daß
wir schon in den älteren Quellen ein mehr
oder weniger ausgebildetes Finanzwesen
finden können. Eigentümlich bleibt diesem
aber noch lange der Mangel einer klaren
Scheidung zwischen dem Finanzwesen des
Staates und dem des Königs, zwischen
Königsgut und Staatsgut (Fiskus).
§ 3. Historisch die erste, praktisch
noch lange eine sehr bedeutende Quelle von
Einnahmen (anorw. konungstekja) bildet
in den skandinavischen Reichen das Kron-
gut (s. d.). Hier ist zu dem Vermögen,
das der König schon als Privatmann besitzt,
solches hinzugekommen, das ihm das Volk
als seinem König gewährt. Deshalb ist
auch da, wo in der Tat eine solche Ge-
währung vorliegt, wie in Schweden und
Dänemark, das Krongut im engeren Sinn
vom Privatgut des Königs geschieden und
besonderen Rechtssätzen unterworfen. In
Norwegen allerdings, wo das Krongut in
seiner Gesamtheit vom König einseitig an-
geeignet ist, tritt diese Scheidung erst im
13. Jh. ein und findet erst in dem Thron-
folgegesetz von 1271 ihren Ausdruck,
während sie in Dänemark weiter zurück-
reicht. Doch ist nicht zu übersehen, daß
auch da, wo die Scheidung besteht, noch
nicht eine Scheidung von königlichem
Finanzwesen und staatüchem bedingt ist.
Die dem König zukommenden Abgaben
(aschw. ütskyld) waren zum Teil ordent-
liche, zum Teil außerordentliche. Ordent-
liche Abgaben sind die dänische stuth
{stuf), in der Bezeichnung laghcestuth
noch als gesetzliche hervorgehoben, eine
teils im Frühjahr {värstuth), teils im Winter
{winterstuth) gegebene Abgabe von Korn
{stuthkorn), Hafer, Butter oder auch Geld
(s. § 4). In Korn oder Malz wird eine upp-
ländischeAbgabe entrichtet, der 5pa««<^WQ?//,
in Rindvieh das laghandt{s. §4). Noch nicht
genügend erklärt ist eine andere Abgabe,
das schwedische celtergceld. Ferner erhält
der König bestimmte Abgaben beim Reiten
der Eriksgata (s. d.) in Schweden. Weniger
Bedeutung scheint die selten erwähnte
Kopfsteuer (s. Steuern) gehabt zu haben.
Mit der Eigenschaft des Königs als Stadt -
herr hängt wohl zusammen das von
den dänischen Städten zu zahlende
,,arnegjceld" oder ,,m.idsommersgjcBld'' [cen-
sus aestivus), dem Norwegen das bcejargjald
zur Seite stellt. Außerordentliche Abgaben
waren ziemhch selten. In Dänemark
wird als eine solche eine Pflugabgabe ge-
nannt. Ferner war es üblich, dem Könige
insbesondere zu Festzeiten, so vor allem
zu Weihnachten (norw. jölagjafir) , Geschenke
darzubringen, und in Norwegen erscheinen
in einzelnen Zeiträumen oder bestimmten
Landesteilen Leistungen wie Pferdefutter
{hestalaup, hestafödr) und Holzhieb. Auch
sprechen norwegische Gesetze von der
legalen Möglichkeit der Auferlegung außer-
ordentlicher Abgaben.
§ 4. Einige der genannten Abgaben sind
entstanden als Ablösung von früheren oder
doch gerade im betreffenden Zeitpunkt
nicht geschuldeten Dienstleistungen. Dies
ist der Fall bei dem norwegischen leiäangr
und dem schwedischen s/jzpyz^^ und leßungs-
lami, beides Abgaben an Stelle von Kriegs-
dienst, ebenso bei dem ganz parallelen
dänischen qvcerscet. Die Leistung erfolgt
auch hier teils in natura, teils in Geld.
In jenem Fall stellt sie sich durch die Art
der Entrichtung neben eine der wichtig-
stenEinkommensquellen nordischer Könige,
die Gastung, die diese für sich verlangen
konnten und zum Teil auch ihre Beamten
(s. Gastung). Auch diese konnte wieder-
46
FINANZWESEN
um in Geld- oder Naturalleistung abgelöst
werden und erscheint dann dän. als stuth
(s. § 3), schwed. als spanncemceli, laghanot
{s. § 3) und insbesondere gengcerp.
§ 5. Verhältnismäßig großen Ertrag
gaben jedenfalls in späterer Zeit die ver-
schiedenen Regale. An der Spitze steht
das Bodenregal in Norwegen und Däne-
mark. Es geht dort zurück auf Harald
Schönhaar, hier vielleicht auf Knut den
HeiHgen. . (S. Regalien.) Ferner kommen
in Betracht Wasser(Fisch) -recht, Strand-
recht, Fundrecht, Schatzrecht und Jagd-
recht (s. ebd.), endlich das Münzrecht
(s. d.) und der Anspruch auf den erblosen
Nachlaß (s. Königtum). Nicht zu unter-
schätzen sind die dem König aus der
Friedenswahrung zufließenden Einnahmen,
sein Anteil an den Bußen (anorw. sakeyrir).
Insbesondere in Schweden sind dem Könige
gewisse Bußen [kunungs ensak) völlig
reserviert, während ihm die anderen meist
zu einem Drittel zufallen (s, Bußen und
Königtum). Ferner erhält er aus diesem
Gesichtspunkt das eingezogene Verbrecher-
gut.
Endlich müssen dem König auch Ar-
beitsleistungen (aschw. inna, adän. innoe)
zur Verfügung gestellt werden, die sich
aber im Laufe der Zeit in Geldabgaben
umwandelten.
§ 6. Eine wesentlich norwegische Ein-
nahmequelle ist die ,, Finnfahrt" {finnferd',
finnkaup). Der König hatte zunächst das
Monopol des Handels mit den Finnen und
verlieh den Finnenhandel an andere gegen
eine bestimmte Abgabe. Auch hatte der
König ein Vorkaufrecht bezüglich aller
von einem Inländer oder einem Ausländer
feilgehaltenen Waren.
Weniger entwickelt war das Zollwesen.
Immerhin sind Zölle im 12. u. 13. Jh. in
Dänemark und Schweden bekannt (s.
Zölle). Dagegen fehlen schon vorher nicht
andere gebührenartige Abgaben, die der
König in Ausübung seines Rechts, Schiffen
die Einfahrt oder die Ausfahrt zu ver-
weigern, erhebt (s. ebd.). Unter den Ge-
sichtspunkt der Gebühr, die aber der
König mit anderen Besitzern von Grund
und Boden teilt, läßt sich auch die Ab-
gabe bringen, die der norwegische König
von den Fischen erhält, die von seinem
Strand aus gefangen werden, die land-
varda.
§ 7. Den Einnahmen des mittelalter-
lichen skandinavischen Königs standen
erheblichere Ausgaben bei der Einfachheit
des ganzen Staatswesens nicht gegenüber.
Der König hatte zunächst sich selbst und
seinen Hof zu unterhalten. Außerdem
mußte er verschiedenen Beamten, ins-
besondere solchen des Hofes, Entlohnung
gewähren. Dies geschah vielfach durch
Gabe von Lehen, sei es von Grund und
Boden [veizla), sei es von Hoheitsrechten
{len) .
§ 8. Daher bedurfte das Finanzwesen
dieser Zeit auch zu seiner Durchführung
keines umfangreichen Beamtenapparates;
es genügten die allgemeinen Beamten (s. d.),
um so mehr, als sie sich zum großen Teil
aus Finanzbeamten entwickelt haben.
Die Einschätzung entfiel bei den seltenen
Kopfsteuern, weil ein Unterschied nicht
zu machen, die Steuer für jeden gleich
groß war; wie jaauch noch andere Abgaben
nach der Kopfzahl (anorw. manntal) erhoben
wurden. Schwieriger war sie bei den
Leistungen, die nach dem Vermögen oder
nach dem Besitz von Grund und Boden
bemessen waren. Hier mußte einmal eine
Einschätzung stattfinden, um einen Zensus
herzustellen. Mit solcher Einschätzung
hängt die Bezeichnung von Ländern, als
markland, öresland, örtoghaland , in
Schweden, nicht minder die dänische
Guldswurdering zusammen (s. Markland
und Guldswurdering).
Erslev Valdeviarernes Storhedstid 141 fF.
Hildebrand Sveriges Medeltid l 2 3 1 ff.
Jorgensen Forelasninger i74ff; 32of. Key-
ser Efterladte Skrifter Hgsff. Maurer
Vorles. I, 3 26 ff. Steenstrup Jordebog I
I49ff. Taranger UdsigiW i, 3ioff.
V. Schwerin.
C. England. § 9. Das römische
Steuersystem zerfiel mit der Eroberung
Britanniens durch die Barbaren; die Be-
steuerung während der nachfolgenden fünf
Jahrhunderte bestand im wesentlichen in
Naturalienleistungen und deren mehr oder
minder zufälligen Ablösungen. Von neuem
entstand eine direkte Geldsteuer im Zeit-
alter der dänischen Kriege. Schon Alfred
und dessen Nachfolger im lO. Jahrh. : Ed-
FINANZWESEN
47
ward, Athelstan, Edgar müssen außer-
ordentliche fiskale Ansprüche an ihre Un-
tertanen gestellt haben; ihre Unterneh-
mungen, Rüstungen und Bauten wären
sonst unerklärlich. Aber wir wissen nicht
im einzelnen, auf welche Weise diese
Könige Geldmittel einsammelten. Zur
Zeit Ethelreds erfahren wir aber von
großen Zahlungen an die Dänen, die das
sogenannte E)anegeld ausmachen. Im Jahre
991 erwähnt die englische Chronik zuerst
die Zahlung von 10,000 Pfund. 994 wurden
16,000 aufgebracht, und so ging es weiter,
wobei die Zahlungen sich zwar nicht all-
jährlich wiederholten, aber doch ziemlich
häufig waren. Mit der Erlangung der eng-
lischen Krone durch Kanut nahm das
Danegeld einen andern Charakter an. Es
wurde nicht als Tribut für die Feinde ge-
sammelt, sondern diente zur Bestreitung
der Kosten der Regierung, des Heeres und
des Hofes. Die Summen, die erwähnt wer-
den, scheinen fast unerschwinglich zu sein.
So wird von einem Betrage von 72,000 Pfund
im Jahre 1018 berichtet; Harthaknut soll
im Jahre 1040 ungefähr 32,000 Pfund er-
preßt haben. Es gibt manche Anzeichen
dafür, daß die Last des Danegeldes mit
äußerster Anstrengung getragen wurde.
Die Einsammlung des Geldes in Wor-
cestershire unter Harthaknut rief einen
Volksaufruhr hervor, bei dem die beiden
Huskarle des Königs, die mit der Auf-
bringung der Steuer betraut waren, er-
schlagen wurden. Wir erfahren aus Ur-
kunden, daß Grundstücke verpfändet wur-
den, um die Steuerbeträge aufzubringen
(Thorpe, Dipl. 116). Wilhelm der Er-
oberer bemächtigte sich dieses kostbaren
Hilfsmittels. Er schrieb im Jahre 1083/84
ein Geld von 72 Pfennig von der Hide aus,
was ungefähr den dritten Teil des Ein-
kommens verschlingen mußte. Das be-
rühmte Kataster von 1086, das Domesday-
book, war hauptsächlich darauf abgesehen,
die Quellen der Besteuerung festzustellen
und abzuschätzen (Maitland, Domesday
Book and Beyond, 3 ff.). Wir können außer-
dem die Listen benutzen, in denen die
Hunderte in den südwestlichen Grafschaf-
ten (Cornwall, Devonshire, Somerset, zum
Teil Wiltshire und Dorset) im Jahre 1084
eingeschätzt worden waren (Domesday
Book, Rec. Com. t. IV), und eine Geld-
rolle von Northamptonshire vom Ende der
siebziger Jahre (abgedruckt bei Ellis,
Introduction to Domesday I 184, cf. Round,
Feudal England, 147).
§ IG. Das System der Geldbesteuerungen
beruhte auf der Bildung von Steuerhufen.
Als solche erscheinen im südlichen Eng-
land namentlich die Hiden (in Kent aus-
nahmsweise die sulung), in den nördlichen
Grafschaften die carucatae. Beide werden
im Domesdaybuch als gleichwertig be-
trachtet, obgleich tatsächlich die Hide von
einer älteren volkstümlichen Einheit ab-
geleitet war, während die carucatae durch
eine neue Katastrierung des Landes durch
die dänischen Eroberer geschaffen wurden.
Aber wie die Benutzung als gleichwertige
Steuerhufen beweist, waren beide Ein-
heiten nach demselben Prinzip gebildet;
sie sollten ideell Grundstücken, die von
einem vollen Pfiuggespanne bearbeitet
werden konnten, entsprechen. Das Pflug-
gespann wurde dabei sehr groß — zu 8
Ochsen — berechnet, und deshalb zerfiel
auch die normale carucata, wie die normale
Hide in Viertel und Achtel, die den ge-
wöhnlichen Abteilungen der Großhufe —
der virgata (yard-land) und der bovata
(oxgang) entsprachen. Das System dieser
Unterabteilungen ist jedenfalls altertüm-
lich, das yardland findet sich z. B. schon
in den Gesetzen Ines als gyrde landes (6,
67). Bei den ältesten Ansiedelungen der
germanischen Völkerschaften wurden aber
die Hufen in dem allgemeineren und un-
bestimmten Sinne von Familienhufen ver-
standen (vgl, Hide). Später wurde die Hide,
wie auch die carucata, gedacht als eine
normale Einheit von 120 Acres mit ent-
sprechenden Gerechtsamen in Wald und
Weide; die fiskalische Hide und carucata
wurde deshalb gewöhnlich in 120 Acres
zerlegt; und wenn wir bei der fiskalischen
Abschätzung der Grundstücke im Domes-
daybuche von acrae ad geldum hören, so
haben wir zunächst an diese Teile der
Steuerhufen zu denken. Aber das genaue
Studium des Domesdaykatasters zeigt,
daß man noch lange nicht zu einer durch-
gehenden Reduktion aller lokalen Besonder-
heiten auf eine normale Form des Steuer-
pflugJandes gelangt war. Provinziellen Ver-
48
FINANZWESEN
schiedenheiten in der Agrarverfassung ge-
mäß sind auch die Steuerhufen noch viel-
fach verschieden. So besteht das kentische
Sulung regelmäßig aus 200 Acres, und im
Südwesten Englands zerfallen die Hiden
augenscheinlich nicht in Abteilungen von
30 und 15 Acres, sondern in solche von
10 und I2 Acres; es kommen auch Steuer-
hufen zu 48 und 64 Acres vor (Dd, IV,
213: cf. Testa de Nevill 185, 204; Dd. IV,
13; English Society in the Eleven th Century,
150 ff.). In East Anglia endlich (in den
Grafschaften Norfolk und Suffolk) tritt
an die Stelle der Bildung von Steuer-
hufen eine Veranschlagung nach dem Maß-
stab der Beteiligung an jedem Pfunde, das
die Hundertschaft zu bezahlen hatte; z. B.
Dd. II, 119 b: ,,in sparle et in pagrana
XVIII d. quando hundret scotabat XX
sol. et in acra VI d. et in Pichenham XII
den. quicunque ibi teneat". Diese Ver-
schiedenheiten sind insofern charakteri-
stisch, als sie bezeugen, daß die Besteuerung
hinsichtlich des Danegeldes noch vielfach
mit traditionellen Einheiten zu rechnen
hatte und eine gleichmäßige Einschätzung
durch das ganze Land nicht durchzuführen
war.
§11. Die Verteilung der Steuerhufen hing
von einer Einschätzung der Hauptquellen
des Einkommens vom Lande ab. In der
Geschichte des Klosters Ely in Cambridge-
shire ist ein Formular aufbewahrt worden,
nach welchem die Kommissäre des Königs
die Zeugnisse der Vertreter der lokalen
Kreise abzunehmen hatten (Dd. III 497).
Die Notiz gibt uns Nachricht sowohl über
die Zusammensetzung der lokalen Unter-
suchungskommissionen, wie über die
Hauptfragen, die von ihnen erledigt wurden.
Es wurde i. der Name der Grundherr-
schaft (man^z'ö, manor) verzeichnet, 2. der
Name des Besitzers zur Zeit König Ed-
wards, 3. derjenige des Besitzers im Jahre
1086, 4. wieviel Hiden (Steuerhufen) da
waren, 5. wieviel Pfiuggespanne (zu 8
Ochsen) auf dem Gute des Grundherrn
und wieviel im Besitze der Hintersassen,
6. wieviel der Haushaltungen der villani,
cottarii und Sklaven [servi) da waren,
7. wieviel Freie und Sokemen, 8. wieviel
Wald, Wiese und Weide, wieviel Mühlen
und Fischereien, 9. wieviel von dem allem
hinzugefügt worden ist und wieviel weg-
genommen, 10. wieviel jeder Freie und
jeder Sokeman im Besitz habe, ii. wie-
viel das Gut früher wert war und wieviel
jetzt; 12. das alles soll dreimal angegeben _.
werden, nämlich für die Zeit König Ed- l)
wards, für die Zeit, da König Wilhelm das
Gut vergab, und für die gegenwärtige
Zeit (1086), und 13. ob man mehr haben
kann, als in Wirklichkeit da ist. Die Aus-
führung des Katasters zeigt, daß 4, die
I Fragen nicht gleichmäßig berücksichtigt
wurden, und daß andererseits die 13. Frage
gewöhnlich in der Weise behandelt wurde,
daß die Geschworenen außer Steuerhufen
und wirklich existierenden Pfluggespannen
die Zahl der Gespanne, die nach der Größe
und Beschaffenheit des Landes da sein
konnten [terra carucis oder terra ad caru-
cas), angaben. Die Städte wurden ent-
weder nach Analogie des flachen Landes
in Hiden taxiert (Dd. I 75 a) oder in ge-
wissen Beträgen zur Zahlung von Land-
gafol zugezogen (vgl. Gafol). Die Städte
und königlichen Güter, die in altertüm-
licher Weise feorm für die Verpflegung des
Königs und seines Gefolges zahlten, waren
grundsätzlich von dem Anschlag nach
Steuerhufen befreit (Dd. I, 38 a ff.; Round,
Feudal England, 109 ff.). Vielfache Aus-
nahmen undBefreiungen kamen auch sonst,
j namentlich in Beziehung auf Kirchen-
I besitz, vor. (z. B. Dd. IV 183: Lantydrok,
Cornwall — ,,Sancti Petrachi canonici
habent I mansionem que vocatur Langui-
henoc . . . nusquam reddidit geldum nisi
ad opus ecclesie, ib: Rieltona quam tenet
sanctus immunem ab omni servicio.") Am
wichtigsten aber sind die Spuren einer
allgemeinen Einteilung des Landes in zwei
Kategorien: i. das steuerpflichtige War-
land, 2. das steuerfreie Inland. Das
Prinzip, das dieser Einteilung zugrunde
lag, war der Gegensatz zwischen dem
Domanialbesitze der Krieger und der Geist-
lichen, das durch die persönlichen Dienste
derselben in Feld und Kirche vertreten
wurde, und den steuerbaren Gütern der
arbeitenden Klassen, die in der Regel zum
persönlichen Dienste nicht herangezogen
wurden. (English Society in the Eleventh
Century, 186 ff., z. B. Cowley, Oxon, Dd. I,
160 d: ,,ibi sunt IV hidae et dimidia. Terra
Tafel 1.
,j.,r?^r7,'W'W^-i:„
Fibel.
3. 5- 10. Aus »R. Beltz, Vorgeschichte, Fig. 70. 98. 120«. Berlin, W. Süsserott. — i, 4. 6. 7.
Aus »O. Montelius, Die t3'pologische Methode, Fig. 131. 196. 200. 202«. — 2. Aus »S. Müller,
Nordische Altertumskunde I, Fig. 181«. Straßburg, Karl J. Trübner. 8. Aus »VV. Splieth, Inventar
der Bronzefunde. Fig. VIII, 165«. Kiel 1900.
Tafel 2.
Fibel.
9. 13. Aus »O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens. Fig. 160. 237«. Leipzig, E. A. Seemann. —
II. Aus »Baltische Studien, Band 46, Tafel III, Fig. 19«. Stettin, 1896. — 12. 16. Aus »R. Beltz,
Vorgeschichte. Fig. 170. 171«. Berlin, VV. Süsserott.
Tafel 3.
Fibel. ■
17. 21. Aus »R. Beltz, Vorgeschichte. Fig. 172. 169«. Berlin, W. Süsserott. — 14. 15. Aus
»O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens. Fig. 238. 244«. Leipzig, E. A. Seemann. —
18 — 19. Aus »Studier tillägnade O. Montelius«. — 20. Aus »J. Mestorf, Urnenfriedhöfe in
Schleswig -Holstein. Taf. V, Fig. 5«. — 22. Aus »Hostmann, Urnenfriedhof. Taf. VII, Fig. 2«.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlag von Karl J. Trübner in Strafiburg.
Tafel 4.
23
24
25
2g
27
30
Fibel.
23. 25. 26. 27. Aus »Hostmann, Urnenfriedhof, Taf. VIII, Fig. 10. Taf. IX, Fig. 4, Taf. VII, Fig. 4.
Taf, VII, Fig. 21«. — 24. 28, 30. Aus „O. Almgren, Nordeuropäische Fibelformen. Fig. iio.
37. 88«. Stockholm, 1897.
Tafel 5.
29
31
^
32
33
34
35
36
37
Fibel.
29. 31 — 37. Aus »O. Aliiigren, Nordeuropäische FibeJformen. Fig. 57. 124. 128. 95. 157. 158.
162. 164«, Stockholm, 1897.
Tafel 6.
Fibel.
38. 39. 43 — 47. Aus »O. Almgren, Nordeuropäische Fibelformen, Fig. 181. 167. 184. 201. 193.
195. 207« Stockholm, 1897. — 40. Aus »Tischler-Kemke, Ostpreußische Altertümer. Taf. IV,
Fig. 5«. Königsberg, 1902. — 41. 42. Aus »B. Salin, Tieromamentik, Fig. 13a. 104«. Stockholm,
K. L. Beckman.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 7.
50
52
53
Fibel.
48. Aus »O. Almgren, Nordeuropäische Fibelformen, Fig. 216«. Stockholm, 1897. — 49. Aus
»S. Müller, Nordische Altertumskunde II, Fig. 52«. Stiaßburg, Karl J. Trübner. — 50 — 53. Aus
»B. Salin, Tierornamentik, Fig. 15. ^7. 43. 44«. Stockholm, K. L. Beckman,
Reallexikon der s-erin. Ahertumskunde. IT.
V^tI^O- I7^r. K-Qrl T TrüKr
Tafel 8.
Fibel.
54 — 58. 60. Aus »B. Salin, Tierornamentik, Fig. 26a. 38. 47. 57. 59. 60«. Stockholm, K, L. Beckman.
Tafel 9.
67
Fibel.
59. 61—65. 67. Aus »B. Salin, Tierornamentik, Fig. 58. 64. 69. 74a. 84. 139. 88«. Stockholm,
K. L. Beckman.
Tafel 10.
66
7'
68
69
70
73
72
75
74
Fibel.
66. 68. 71 — 74. Aus »B. Salin, Tierornamentik, Fig. 135. 186. 196. 195a. 198, 199«. Stockholm,
K. L. Beckman. — 69. Aus »J. de Baye, Le Cimetiere, PI. XV, Fig. 94«. — 70. Aus »Li ndc n-
schmit, Altertümer, III, Heft IV, Taf. VI, 10«. Mainz. — 75. Aus »Tischl er-K emke , Ost-
preußische Altertümer. Taf. VI, Fig. 19«.
Fibel.
76. 77. Aus »B. Salin, Tierornamentik, Fig. 127. 116.« Stockholm, K. L. Beckman. — 78. 80.
Aus »S. Müller, Nordische Altertumskunde II, Fig. 132. 112.« Straßburg, Karl J. Trübner. — 81. Aus
»O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 384«. Leipzig, E.A.Seemann. — 82. Aus »Vedel,
Bornholms Oltidsminder og Oldsager, Fig. 329«.
Tafel 12.
■'-ZK ^ Jl.ä^-^^'f'
85
Fibel.
79. 85, Aus »B. Salin, Tierornamentik, Fig. 131. 150«. Stockholm, K. L. Beckman. — 83. Aus
»O. Mon telius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 378«. Leipzig, E. A.Seemann. — 84. Aus »O. Rygh,
Norskc Oldsager. Fig. 670«.
Tafel 13.
Fibel.
86. 88. 90. Aus »O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 493. 505. 498«. Leipzig,
E. A. Seemann. — 87. Aus »O. Rygh, Norske Oldsager, Fig. 673 a«. — 94. Aus »J. de Baye, Industrie
anglosachsonne. PI. IX, Fig. 6«. — 95. Aus »Neville, Saxon Obsequies, PI. II. Fig. 35«.
Tafel 14.
91
r\t
92 93
Fibel.
89. Aus »S. Müller, Ordning af Danmarks Oldsager II, Fig. 667«. Kopenhagen, C. A. Reitzel. — 91-
Aus »Hildebrand, Sveriges Medeltid I, Fig. 228«. — 92. 93. Aus »B. Salin, Tierornamentik,
Fig. 461, 463«. Stokholm, K. L. Beckman.
FINANZWESEN
49
X carucis. Ibi I hida de warland in dominio.
Dd. I, 132 c. Westone . . wara hujus
manerii jacuit in Bedefordscire tempore
regis Eduardi in hunderdo de Manetene et
ibi est manerium et fuit semper et post
mortem Regis Edwardi non se adquietavit
de geldo regis.") Über die Ursache der
Befreiung des Domaniallandes gibt die
Carta Henrici I, c II, Auskunft: ,,militibus
qui per loricas terras suas defendunt, terras
dominicorum carrucarum suarum quietas
ab Omnibus geldis et omni opere proprio
dono meo concedo, ut sicut tam magno
alleviamine alleviati sint, ita se equis et
armis bene instruant ad servitium meum
et ad defensionem regni mei." In den
Berichten über die Verteilung des Geldes
in Northamptonshire und in den südwest-
lichen Grafschaften A. D. 1084 ist die Zahl
der Inland-Hiden sehr groß, öfter 40 Hiden
in der Hundertschaft. Im Domesdaybuch
aber wurde die Befreiung des Domanial-
landes sehr eingeschränkt. — 3. Die Aus-
schreibung der Steuerlast geschah also auf
Grund umfassender Untersuchung der tat-
sächlichen Hilfsquellen, und die ausführ-
lich dokumentierte Prozedur des großen
Katasters Wilhelms des Eroberers darf in
dieser Beziehung nicht als eine Ausnahme,
sondern als eine besonders vollständige
und gründliche Anwendung einer allge-
meinen Regel betrachtet werden. Die Art
der Veranschlagung und Verteilung der
Steuer wurde aber nicht im Wege der
Addierung einzelner Anschläge zustande
gebracht, sondern im Wege der Repar-
tition gewisser Pauschsummen nach Quo-
ten. Der ganze Geldbetrag wurde also auf
die Grafschaften nach allgemeiner Schät-
zung ihrer Steuerkraft verteilt, in jeder
Grafschaft dann auf die Hundertschaften,
bzw. Wapentaken, und in jeder Hundert-
schaft wieder auf die Ortschaften und
sonstigen Grundstücke. Dieses System der
Verteilung von oben herab brachte es mit
sich, daß den verschiedenen Dörfern und
dorfähnlichen Güterkomplexen die Steuer-
hufen in möglichst runden Zahlen zugewie-
sen wurden: die größeren Dörfer wurden
etwa zu je lO Hiden, die kleineren zu 5
veranschlagt. Rounds Forschungen haben
die Zergliederung derartiger runder Sum-
men klargelegt, und zwar geschah die
Hoops, Reallexikon. II.
Verteilung in den südlichen Teilen Eng-
lands nach dem Dezimalsystem, also
namentlich zu 20, lO und 5 Steuer-
hufen, während in den nördlichen, von
Dänen angesiedelten und nach Carucaten
besteuerten Bezirken das Duodezimal-
system vorherrscht und die Zahlen 12, 6,
3 usw. sich beständig wiederholen (Round,
Feudal England 69 ff., vgl. Maitland, Domes -
day Book and Beyond 395 ff.). Um nur zwei
Beispiele anzuführen, verweise ich auf die
Berechnung der Hiden der Hundertschaft
von Whistom in Somerset, die sich folgen-
dermaßen zergliedert: Fast Pennard 10
Hiden, Baltanes borough 5, Doulting 20
(14 + 3 V4 -f 23/4), Batcombe 20 (1OV4 +
2+7V4), Ditcheat 30 Vi, Pilton 21 'A,
Stone St. Michael 3, zusammen 120 Hiden,
also gerade ein großes Hundert [Feudal
England 62). Als Beispiel der Anwendung
des Duodezimalsystems mögen die Zahlen
der Carucaten in ein paar Dorf schaf ten von
Lindsey in Lincolnshire dienen {Feudal
England 76): Willoughton 3 caruc. 5 Vi bo-
vatae + 2 car. 2 '/i bov. = 6 carucatae;
Faldingworth 2 car. 4 bov., i car., 2 car.
4 bov. = 6 car. usw. Daß es sich nicht
um zufällige Zusammenhänge handelt, wird
bei der Durchsicht der langen Zahlenreihen
bei Round und Maitland vollständig klar.
Die Verteilung der Steuerhufen erfolgte
also mit Rücksicht auf die Verhältnisse
und Mittel der verschiedenen Ortschaften,
aber doch im Wege der künstlichen Ab-
rundung und Ausgleichung.
§ 12. Das Verhältnis von besteuertem zu
befreitem Lande in den verschiedenen Ort-
schaften nach Angabe des Katasters des
Domesdaybuches ist in der Geldrolle von
Northamptonshire und in den summari-
schen Übersichten der südwestlichen Graf-
schaften (Dd. IV) dargestellt. Als Bei-
spiel möge die Beschreibung einer
Hundertschaft in Northamptonshire dienen
(Ellis, Introduction to Domesday I, 182 ff.):
,,Das ist in der Hundertschaft Sutton,
nämlich hundert Hiden. So war es in
den Tagen König Edwards. Von diesen
sind ,, gewert" (gewerod = Warland) ein-
undzwanzig und zwei Drittel Hiden, und
vierzig Hiden sind Inland und zehn Hiden
,,feorm land" des Königs, und achtund-
zwanzig und ein Drittel Hiden sind öde
50
FINANZWESEN
(waste)." Die allgemeinen Resultate der
Besteuerung zur Zeit des Eroberers sind
bei Maitland {Domesday Book and Beyond,
400 ff.) in Tabellen zusammengestellt. In
den dreiunddreißig von den 34 Grafschaften,
die in dem Kataster behandelt worden
sind, wurden 64,898 Steuerhufen [Hidae,
Carucatae, sulung) gerechnet, von denen
um II 50, wie die Pipe-RoUs zeigen, un-
gefähr 5004 Pfund eingesammelt wurden.
Die Zahl der Pflüge, die in diesen Graf-
schaften benutzt wurden, läßt sich nicht
vollständig feststellen, da die Angaben für
Yorkshire, Suffolk, Rutland und Cheshire
entweder ganz fehlen oder sehr mangel-
haft sind. In den übrigen 30 Grafschaften
waren 70 606 Pfluggespanne zu je 8 Ochsen
in Betrieb. Die Verteilung der Steuerlast
auf die verschiedenen Gebiete war höchst
ungleichmäßig und hing zum Teil von
deren wirtschaftlichem Zustande und zum
Teil von dem Umfange der Befreiungen und
von der Einschätzung der Privilegierten
ab. Der Kontrast zwischen Sussex rnit
seinen 3714 Steuerhufen und Northampton-
shire mit 1356 wird namentlich durch die
Verwüstung der letzteren Grafschaft er-
klärt; die kleine Anzahl von Sulungs in
Kent (1224) hängt mit den vielen Privi-
legien der Kirche von Canterbury und ande-
rer geistlicher Stiftungen zusammen.
M a d o X Hisi. of the Exchcquer 1 7 1 1 .
Sir Henry Ellis Introduction to Domesday
book 1833. Domesday Studies ed. hy Dove
1888. Eyton Domesday Studies Dorset 1878,
Somerset 1880, Staffordshire 1881. Round
Feudal England 1895. Seebohm Engl.
Vtllage Community 1884. Maitland Domes-
day Book and Beyond 1897. B a 1 1 a r A. Domesday
Inquest 1906. P. N ino ^x 2iAoii. Groivth of
the Manor 1 905 ; Engl. Society in the XI Cen-
tury 1908. Victoria County Histories, Bedford-
shire, Berkshire, Essex etc. (die Abteilungen
über das Domesdaybuch). F. B a r i n g Domes-
day tables (1909). P. Vinogradoff.
■ Fingerring, § i. Der Gebrauch von
Fingerringen ist ebenso alt wie die Kennt-
nis der Metalle. Schon in der Steinzeit
findet man nämlich kleine Spiralfinger-
ringe aus einfachem Kupferdraht bei ver-
schiedenen Völkern in Europa.
§ 2. Durch die ganze Bronzezeit
sind ähnliche Spiralririge aus Bronze ganz
gewöhnlich, und gleichlaufend mit diesen
gehen Spiralringe aus dünnem, meistens
doppeltem Golddraht (Tafel 15,1). Dann
und wann begegnet man andern Typen
meistens aus Bronze, welche den Formen
gewisser Armringe entsprechen, wie den
Handbergen, den Manschetten und den
Goldarmringen. Alle scheinen sie sowohl von
Männern als von Frauen getragen zu sein.
§ 3. Die Spiralfingerringe aus Bronze
sind in der ganzen Eisenzeit nicht selten;
die Spiralgoldringe aus doppeltem Draht
verschwinden dagegen, und erst in der
nordischen Völkerwanderungszeit kommen
sie noch einmal zur Verwendung, nun
aber aus einfachem, dickem Draht.
§ 4. Mit der Eisenzeit beginnen
Fingerringe von antikem Typus bei den
barbarischen Völkern zu erscheinen, Ringe
von geschlossenen Zirkeln und Ringe mit
Steineinlagen. Die vorrömischen, kelti-
schen Bronzeringe mit farbenreichen Glas-
perlen, die in Frankreich und Süddeutsch-
land so zahlreich sind, fanden aber bei den
germanischen Völkern keine Verbreitung.
Die Fingerringe der römischen Zeit (Chr.
Geb. — 200 n. Chr.) sind meistens einfach
und ähneln unsern Trauringen; gelegent-
lich trifft man eine Form an, die dem Arm-
ringe Nr. 13 entspricht (s. Bd. I, Tafel 8
Armringe).
§ 5. Erst mit der spätrömischen
Zeit (etwa 20(>— 400, 450 n. Chr.) wurde
der Gebrauch von Fingerringen recht be-
liebt, und viele verschiedene Formen, zu-
meist aus Gold, erscheinen zu dieser Zeit.
Die einfachste Form besteht aus einer
odf r mehreren Wülsten (Tafel 15,2). Eine
andere, ebenfalls nordische, ist der
Schlangenring, bei welchem man eine ganze
Entwicklungsserie zwischen den Typen
Tafel 15, 3 und 4 unterscheiden kann.
Aus römischem Einflüsse entstanden und
sicher teilweise nur Importgegenstände
im Norden und in Norddeutschland sind
die Goldringe mit i — 3 flachen Steinen
aus Achat, Karneol oder Glas (Tafel 15, 5).
§ 6. In der Völkerwande-
rungszeit (450 — 750, 800 n. Chr.)
sind Fingerringe ungemein häufig in kon-
tinental-germanischen und angelsächsischen
Gräbern. Es sind Siegelringe aus Bronze,
Silber cder Gold, schlechte und oft de-
generierte Nachbildungen römischer Siegel-
Tafel 15.
Fingerring.
1. 10. Aus »O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 150.472«. Leipzig, E. A. Seemann. —
2. Aus »Undset, Norske Oldsager, Fig. 20«, — 3. Aus »Nordiske Fortidsminder I, PI. III, Fig. i«. —
4. Aus »Svenska fornminuesfoienmigens tidskrift IX, Fig. 106«. — 5. Aus »O. Rygh, Norske Old-
sager, Fig. 309«. — 6. Aus »L. Lindenschmit , Handbuch der deutschen Altertumskunde. Fig. i«.
Braunschweig, Fr. Vieweg & Sohn. — 7. 8. Aus »Lindenschmit, Altertümer I, Heft XI, Taf. VIII,
Fig. 3. Fig. IG«. Mainz, 1864. — 9. Aus »M. Vio let-1 e-Du c , Dictionnaire. III, Fig. 3«. Paris,
1872. — II. Aus dem historischen Museum zu Stockholm.
FINNEN
St
ringe, entweder mit Steineinlage (Tafel 1 5., 6)
oder nur mit einer Metallplatte (Tafel 15, 7),
die aber eine Emailleneinlage (Gruben -
emaille) hat (Tafel 15, 8). Fig. 6 zeigt den
berühmten Ring Childerics I. (f 481 n.
Chr.) mit der Inschrift „Childerici Regis",
1653 bei Tournais in Belgien gefunden.
Oft ist die Scheibe des Ringes mit Alman-
dinen-Einlagen verziert.
Die Fingerringe des Nordens waren in
dieser Zeit einfache Spiralringe. S. § 3.
§ 7. In der Karolingerzeit
{8. — 10. Jahrh.) tragen die Fingerringe
große Steine oder karolingiscbe Ornamen-
tik. Das Original von Tafel 1 5, 9 stammt aus
Frankreich, dasjenige von Tafel 15, 10 ist in
Sconen, Schweden, gefunden.
• § 8. Im Norden sind die Fingerringe der
entsprechenden Wikingerzeit (800
bis 1050 n. Chr.) nicht selten, doch nicht
so zahlreich wie Arm und Halsringe. Die
gewöhnlichste Form ist aus Silber, Bronze
oder Gold, offen oder geschlossen; die
obere Hälfte ist zu einer ovalen, ornierten
Scheibe ausgehämmert (Tafel 15, ii). Augen-
fällig ist der gedrehte oder geflochtene
Silber- oder Goldring, dem Armring Nr. 17
(s. Bd. I Tafel 9 Armringe) ganz ent-
sprechend; diese Ringe können von dem
10. — 12. Jahrh. datiert werden und finden
sich also in heidnischen wie in frühmittel-
alterlichen Schatzfunden in Skandinavien.
Lit. s. unt. 'Schmuck'.
B. Schnittger.
Finnen § i. Eine Anzahl von Orts-
namen wie Finnveden in Smäland [Finn-
uithae bei Jordanes), Finhult in Schonen,
Finholt in Romerike lassen erkennen, daß
•die Germanen auch in südlicheren Teilen
der skandinavischen Halbinsel Bekannt-
schaft mit einem fremden Volke gemacht
und dieses als Finnen bezeichnet haben.
Der früher sehr verbreiteten und noch von
Müllenhof f {DA. 2, 55 ff.) vertre-
tenen Ansicht, daß dabei an Lappen zu
denken sei, sind indes von verschiedenen
Seiten gewichtige Gründe entgegengestellt
worden. Nach S t o r m [Lappernes ut-
bredelse, Ymer 1889, 83) und Yngvar
Nielsen [Lappernes fremryking, Geogr.
selsk. ärb. 1889 — 90) haben die Lappen
erst spät ihre jetzige Verbreitungsgrenze
erreicht, nach Nordlander {Lappar-
nes dlder i södra Norrland, Svensk fornmin-
nesförenings tidskrift 10, 216 ff.) ist ihre
Ausbreitung allerdings eine ältere und
weiter reichende, ohne daß sie doch für das
südUche Skandinavien in Betracht kämen.
§ 2. Auch die von 0. R y g h und
Montelius angenommene lappische
Herkunft der ,, arktischen" Steingeräte,
die sich durch Form und Material — Schiefer
statt Feuerstein — von den südskandinavi-
schen unterscheiden, wird jetzt ziemlich
allgemein bestritten: s. B r 0 g g e r .D^w
arktiske stenalder i Norge (Vidensk. Selsk.
Skr. II Hist.-Filos. Klasse 1909 Nr. i)
163 ff. und die dort angegebene Literatur.
Aber über die Träger dieser ,, arktischen"
Kultur, einer eigenartigen Fischer- und
Jägerkultur, die sich auch in das Ost-
baltikum und nach Finnland und Rußland
hinein verfolgen läßt, gehen die Ansichten
weit auseinander. Während B r 0 g g e r
sie am ehesten für Langschädel hält, nimmt
sie A.H a n s e n [Landnäm i Norge 1904 und
Oldtidens nordmcend 1907) für Kurz-
schädel und führt dunkle und kurzköpfige
Elemente der norwegischen Bevölkerung
auf sie zurück. Vgl. ferner K o s s i n n a
Der Ursprung der Urfinnen und
Nordindogermanen und ihre Ausbreitung
nach dem Osten, Mannus i (1909)^
§ 3. Nach Hansen sind auch unter
den Fenni des Tacitus, den Skridefinnen
späterer Autoren, ja selbst den Finnar
der anord. Quellen die Vorläufer
der ,,finn. -ugr." Nachbarn der Ger-
manen zu verstehen; und es ist in der
Tat sehr wohl möglich, daß die Germanen
den Namen Finnen von einem anderen
Volk ähnlicher Kultur auf dessen Nach-
folger übertragen haben. Aber auch die
ältesten Zeugnisse für ihn setzen diese
Übertragung, falls sie überhaupt anzu-
nehmen ist, wohl schon voraus.
§ 4. Die Bedeutung des Namens ist ganz
unsicher. Müllenhoffs Erklärungs-
versuch DA.2, 54, der das nn von germ.
fenna-, jünger finna- aus tn herleiten will
und die Finnen als die 'Geflügelten' versteht,
verträgt sich nicht mit den Lautgesetzen;
aber auch die Zusammenstellung mit got.
fani Sumpf bei Zeuß 272 Anm. sowie
die Identifizierung der Namen Finnen und
4*
52
FINNEN
Quänen bei Grimm GddSpr, 174 sind
abzuweisen.
§ 5. Der älteste Zeuge für den Namen
ist Tacitus. Er schildert Germ. 46 die
Fenni als ein auf niederster Kulturstufe
stehendes Jägervolk, aber ohne etwas vom
Renntiere und vom Gebrauch der Schnee-
schuhe zu wissen. Dies sowohl wie seine
Angabe, daß zwischen ihnen und den
Peucinen mitten inne das Gebiet der
Veneti Hege, läßt schließen, daß seine
Fenni östlich von der Ostsee zu suchen
sind, und die Kunde von ihnen den Römern
durch ostgerm. Vermittlung zugekommen
ist. Die ^ivvoi in der Sarmatia eur. des
Ptolemäus sind dieselben, doch sind sie
auf seiner Karte irrtümlich bis an die
Weichsel vorgeschoben und zwischen die
OusvsSai und TuOtovs? gestellt. Der
Name dieser Fenni ^svvoi lebt ohne
Zweifel in dem der Bewohner Finnlands
fort, doch ist es fraglich, ob dieses Land
zu Beginn der Römerzeit schon dem Volke
gehörte, das gegenwärtig dort wohnt.
Nach A. Hackmann {Die ältere Eisen-
zeit in Finnland, 1905) sind die ,, Finnen" im
4. — 5. Jh. mit einer Eisenkultur in Finn-
land eingewandert. Vgl. S e t ä 1 ä Zur Her-
kunft und Chronologie der ältesten germ.
Lehnwörter in den ostseefinn. Sprachen in der
Festschr. f. O. Donner, Helsingfors 1906.
§ 6. In den germ. Quellen haftet der
Name Finnen aber auch an einem mit den
Finnen Finnlands sprachlich nahe ver-
wandten, aber kulturell und rassenhaft
von ihm stark abweichenden Volk des
hohen skandinavischen Nordens. Dort
ist das Finna land des Beow. 580, und als
Finner (wie in den anord. Quellen als
Finnar) werden noch heute in Norwegen
die Lappen bezeichnet. Übrigens setzt
bereits die Hs. X des Ptol. II 11, 16 in
den Norden der Sxavoia den Namen Otvvot.
§ 7. Unter anderen, besonderen Namen
erscheinen daneben bei den Nordgermanen
die Quänen, Sitones bei Tacitus — s.
diese — , die Karelier, anord. Kirid-
l{ar, -ir}), die Esten, anord. Eistr,
Eistir, die P e r m i e r , anord. Biarmar,
ags. Beormas um das Weiße Meer.
Über die rätselhaften Kylfingar, slav.
Kolbiagü s. besonders Heinzel, Sitzungsber.
d. Ak. d. W. in Wien, philos. - hist.
Kl. 1 14, 502 ff., der ihren Namen für
ein durch Einfluß von kolfr 'Pfeil' oder
kylfa 'Keule' volksetymologisch umgestal-
tetes Patronymikum der Bedeutung
'Kalewsöhne' und sie selbst für die Finnen
Finnlands hält. Das Fehlen eines nord-
germ. Namens für diese, der sie von den
Finnar d. i. Lappen unterscheidet, müßte
auffallen.
§ 8. Allerdings mögen letztere diesem
Unterscheidungsbedürfnis den zusammen-
gesetzten Namen Skridefinnen ver-
danken; daß ihn gerade ihre unmittel-
baren germ. Nachbarn, denen die anderen
Finnen fernlagen, nicht gebrauchen, be-
greift sich dabei leicht. Er ist in ver-
schiedenen verderbten Formen bei Jor-
danes und dem Kosmographen von Rav,
überliefert, als ^xpiOicptvoi bei Prokop,
Scritobini (mit gram. Wechsel wie Her-
munduri neben Thuringi}) bei Paulus
Diac. Nach Alfreds Orosius i, i, 12
stehen die Scridefinnas im Nordwesten
von den Schweden. In den J, 1053
und 1054 werden durch Papst Leo IX.
und Victor II. dem Erzbischof Adalbert
V. Bremen die Rechte seiner Kirche be-
stätigt unter anderm in Scrideuinnun;
Adam v. Bremen kennt 4, 24. 25. 31 die
Scritefinni an der Grenze von Schweden
und Norwegen; endlich erscheinen sie
ebendort unter dem Namen Scricfinni bei
Saxo Gram. p. 18 f. Germ. Skrißi- finna- ^
Skridi-finna- enthält als ersten Teil skripi-^
skridi- 'Schritt, Lauf, auch — so in ags.
skrid n. 'Wagen' — 'Gerät zur Vorwärts-
bewegung'. Jedenfalls gaben Anlaß zur
Benennung die gerade von den Skride-
finnen bezeugten Schneeschuhe, Skier;
heißt doch auf solchen laufen im Anord.
skrid'a ä skidum; vgl. Müllenhoff
DA. 2, 44 Anm. Abzuweisen sind die
Übersetzungen 'Kletterfinnen', Z e u ß 684
und 'Wanderfinnen', v. Grienberger
ZfdA. 45, 151.
Verschieden von den Skridefinnen im
Gebiet der heutigen Berglappen sind die
Terfinnas, die nach Angabe des Haloga-
länders Ohthere bei Alfred, Orosius i, i, 12
weiter nach Osten gegen das Weiße Meer
hin im Bereich der Fischerlappen zu suchen
sind. Sonst werden sie nirgends erwähnt,
und ihr Name ist unverständlich.
FISCH— FISCHEREIRECHT
33
§ 9. Nach dem Vorrücken der Goten
an den Pontus machen die Germanen auch
mit finn. -ugr. Stämmen des inneren Ruß-
land Bekanntschaft. Jordanes, Get. 23
nennt als Völker, die der Ostgotenkönig
Ermanarik beherrschte, die Merens und
Mordens, das sind die auch sonst wohl-
bekannten Merjanen und Mordwinen, und
daneben etwa ein Dutzend andere, mit
deren schlecht überlieferten Namen aber
trotz alles an sie gewandten Scharfsinnes
nicht viel anzufangen ist; vgl. über sie
Z e u ß 688 ff., M ü 1 1 e n h o f f DA. 2,
74 f., V. G r i e n b e r g e r , ZfdA. 39,
154 ff., Marquart Osteur. u. ostas.
Streif Züge 1903 S. 363 ff.
§ 10. Die vielfältigen Kulturanleihen
der Finnen bei den Germanen zeigen sich
in Gestalt von Lehnworten auch im Spiegel
ihrer Sprache. Diese sind, da sie teilweise
vorliterarische Formen forterhalten, für
die germ. Sprachwissenschaft von großer
Bedeutung, was besonders durch V.
Thomsens Buch Über den Einfluß der
germ. Sprachen auf die finnisch-lappischen
(übers, von E. Sievers) 1870 klar ge-
worden ist. S. auch W i k 1 u n d Lappi-
sches Wb. 1890 S. 179 ff. und Q u i g -
s t a d Nordische Lehnwörter im Lappi-
schen, Vidensk. Selsk. Forhandl., Kri-
stiania 1893; ferner Karsten Finn.-
ugr. Forsch. 2, 192 ff. IF. 22, 290 ff. 26,
236 ff. Eine zusammenfassende Schrift
Germ. Lehnwörter in den finn. Sprachen
von Karsten ist zu gewärtigen. So-
weit sich bisher urteilen läßt, gewähren
diese Anleihen trotz der Altertümlichkeit
ihrer Sprachformen der Annahme weit in vor-
geschichtliche Zeit zurückreichender Nach-
barschaft der F. und Germanen keine Stütze.
§ II. Zusammen mit anderem Kultur-
gut haben die finn. -läpp. Stämme auch
mythologische Vorstellungen und Bräuche
der Germanen aufgenommen und zum Teil
weit länger bewahrt als ihre Lehrmeister,
Das gilt besonders von den Lappen, wie
vor allem durch Axel 0 1 r i k Nordisk
og Lappisk Gudsdyrkelse, Danske Studier
1905 S. 39 ff. klar geworden ist. Jünger
scheinen zumeist die Einflüsse zu sein, die
L. V. Schroeder Germ, Eiben u.
Götter beim Estenvolke (Sitzungsber. d.
Ak. d. W. in Wien, philos.-hist. Kl. 153) i ff.
behandelt. Vgl. noch Kaarle Krohn
Sampsa Pellervoinen <^ Njordr, Freyr},
Finn. ugr. Forsch. 4, 231 ff.
Auf die Germanen machte das Scha-
manentum der Finnen (Lappen) starken
Eindruck; sie galten ihnen als zauber-
kundig; s. U h 1 a n d Schriften 6, 398 ff.,
F r i t z n e r Lappernes Hedenskab og
Trolddomskunst, (norsk) Hist. Tidskr. 4,
160 ff., 184 ff., 208 ff., Müllenhof f
DA. 2, 48, Hugo Gering Über Weis-
sagung und Zauber im nordischen Alter-
tum (1902) 10.
§ 12. Wirtschaftliche Bedeutung haben
für die Germanen die Beziehungen zu
ihren Nordnachbarn hauptsächlich wegen
des Pelzhandels und des Tributs an Pelz-
werk, den sie ihnen früh auferlegten, des
finnskattr der anord. Quellen; s. Wein -
hold Anord. Leben 100, Wacker-
n a g e 1 ZfdA. 9, 563 ( = Kl. Sehr, i, 70).
R. Much.
Fisch, i. Siehe die einzelnen Fischnamen
u. Art. 'Fischgerichte'. 2. Als Symbol.
In der frühchristl. Zeit ein Symbol Christi,
wie man glaubt aus IX6Ti, den Anfangs-
buchstaben von '\r^'30U^ XplSTOs btoü uto?
aa>->;p, hergeleitet. Später tritt so das Bild
des Fisches auch im germanischen Norden
häufiger auf. Mit Beziehung darauf dürfte
auch die Darstellung des Jonas mit dem
Fisch als Umdeutung der Auferstehung
Christi sich erklären lassen. Fibeln in Fisch -
form aus der Völkerwanderungszeit sind
nicht selten. Rein dekorativ zur Ausfüllung
angeordnet finden wir Fische auf ver-
schiedenen frühgermanischen Steinreliefs
(Ronnenberg bei Hannover).
A. Haupt.
Fischereirecht. §1. Die Befugnis zum
Fange und zur Aneignung von Wasser-
tieren stand ursprünglich, wie das Jagd-
recht, jedem freien Volksgenossen zu. Wie
dieses ist auch das Fischereirecht nach
Ausbildung des Grundeigentums nicht zu
einem Bestandteil der rechthchen Herr-
schaft des Grundstücksberechtigten ge-
worden, sondern selbständig geblieben.
Diese Entwicklung lag hier um so näher,
als die für den Fischfang in Betracht kom-
menden Gewässer in alter Zeit niemals
Gegenstand des Individualeigentums sein
konnten, da sie stets außerhalb der Hof-
54
FISCHEREIRECHT
Stätten und des aufgeteilten Ackerlandes
lagen. Das Meer war frei, größere Flüsse
und Seen waren zumeist Volkseigentum,
die übrigen Wasserläufe und -flächen Be-
standteil der Allmenden. Im letzten Falle
waren nur die Markgenossen zum Fisch-
fang berechtigt, da dieser zu den Allmende -
nutzungen gehörte.
§ 2. Dieser Zustand wurde nicht berührt
durch die Ausbildung des Gegensatzes
zwischen öffentlichen und Pri-
vatgewässern. Denn hierbei stand
die Bedeutung jener als Schiffahrtsstraßen
durchaus im Vordergrunde. Freilich wird
seit Entwicklung des Stromregals für die
Ausübung der gemeinen Fischerei in den
öffentlichen Strömen regelmäßig eine könig-
liche Abgabe erhoben.
§ 3. Mit den öffentlichen Gewässern
werden oft ganz irrigerweise die B a n n -
Wässer verwechselt. Es sind das die
kraft königlicher Banngewalt seit der
fränkischen Zeit außerhalb der gemeinen
Nutzung — in erster Linie der Fischerei -
nutzung — gestellten Gewässer: forestae
piscationis. Die Einforstung von Wässern
ist durchaus analog der von Wäldern;
beides geht zumeist Hand in Hand. Der
Einforstung unterliegen öffentliche wie
Privatgewässer. Durch sie wird die ge-
meine Fischerei zunächst im Bereich des
alten Volklandes, des späteren Königs-
landes, dann zugunsten der Grundherren
auf grundherrschaftlichem Gebiet sowie in
Allmenden beseitigt. Wie beim Jagdrecht
entsteht so ein Fischereirecht auf
fremdem Boden und, seltener, F i -
schereiregal. Auch wird öfters zwi-
schen hoher und niederer Fische-
rei geschieden, falls diese den Markgenossen
oder den Anliegern verblieben ist.
§ 4. Im MA. ist demnach das Fischerei -
recht zu einem vom Grundeigentum durch-
aus unabhängigen ausschließlichen
Aneignungsrecht herrenloser Sa-
chen geworden, das, als liegenschaftliche
Gerechtigkeit, selbständig oder kraft Regal-
nutzung bestehen kann. Auch mit dem
Wasserrecht und den Wassernutzungen hat
es unmittelbar nichts zu tun. Von den
Quellen wird es zumeist zusammen mit dem
Jagdrecht behandelt, mit dem es ja auch
historisch zusammengehört. Nur ist das
Fischereirecht in weit größerem Umfange
der bäuerUchen Bevölkerung verblieben als
das dem Sport der Großen dienende Jagd-
recht, für dessen Behauptung auch die
Waffenfähigkeit eine Rolle spielte. Ande-
rerseits sind die Bauern in grundherrlichen
Gemeinden doch oft völlig davon ausge-
schlossen worden, was bei den eigentlichen
Wassernutzungen niemals vorkommt.
§ 5. Nicht zur Fischerei gehört die
Fischnutzung künstlicher Teiche. Die
Fische in ihnen stehen im Eigentum des
Grundeigentümers.
§ 6. Die Ausübung der Fischerei, die
schon in germanischer Zeit von großer
wirtschaftlicher Bedeutung war und zum
Teil gewerbsmäßig, wenn auch in primi-
tiver Weise vom Ufer und von kleinen
Fahrzeugen aus betrieben wurde, wird im
Laufe der fränkischen Zeit technisch immer
mehr vervollkommnet. Dadurch ergab
sich von selbst, daß der intensivere Betrieb
nicht mehr durch die einzelnen Markgenos-
sen, sondern genossenschaftlich erfolgen
mußte, soweit nicht die Grundherren
die Anlagen (Wehre mit Reusen usw.) her-
stellten und die Fischerei an einen vröne-
visch(£re zu Amts- oder Leiherecht aus-
taten. Die Fischereigenossen-
schaften, die uns seit dem frühen MA.
zu gemeinschaftlichem Betriebe und zum
Schutze der Fischerei entgegentreten, dürf-
ten zum Teil auf Gilden hof höriger Berufs -
fischer, zum Teil aber auch auf altmark-
genossenschaftliche Nutzung der Fischerei
zurückgehen. Im Norden war gesell-
schaftsmäßiger Betrieb der großen Fischerei
(norw. haadlag) von alters üblich.
§ 7. Die Fischwilderei erscheint
schon in der Lex Ribuaria ^42.1) und ebenso
in nordischen Quellen als ein vom Dieb-
stahl verschiedenes leichteres Delikt (mhd.
vrevel), da es sich um unbefugte Aneignung
herrenloser Sachen handelt. Diebstahl ist
dagegen das Fischen in künstlich gegrabe-
nen Privatteichen (Sachsenspiegel II 28
§ I u. 2) und die Aneignung gefangener,
erlegter oder mit der Marke gezeichneter
Tiere (z. B. Wale).
Geffcken SZfRG. 21 S. 180 ff., 194 ff-,
2 00 ff., 211 ff. O. Peterka Das Wasserrecht
der Weistünier^ Prag 1905, S. 14, 61 ff., 76 f.
Amira NOR. I 241, 243, 608, 731 f., H 563,
FISCHGERICHTE— FISCHGRÄTENMAUERWERK
55
762, 815 f., 860, 862. Heusler Inst. d.
DFrivR. I (1885) 368 ff. Hühner Grundz.
d. DFrivR.- (191 3) 256 f. Huber System u.
Gesch. d. Schweiz. FrivR. IV (1893) 213.
Stoffel Die Fischereiverh. d. Bodensces, Berner
Diss. 1906. Winiker Die Fischereirechte am
Vierwaldstättersec, Berner Diss. 1908. Stutz
Rechtsgutachten i. S. Wunderlin gegen Aargau
betr. d. Recht d. Fischerei i. Rhein, Freiburg i.
Hr. 1 900, D e h m s Wasser grundstück u. Fische-
rcirecht, Bresl. Diss. 191 2. G. L. v. Maurer
Einl. z. Gesch. d. Mark- etc. Verfassung -
(1896) 125, 152 ff. Gesch. d. Markenverf. (1856)
153 ff. Gesch. d. Dorfverfassung I (1865) 274 ff.
Herbert Meyer.
Fischgerichte. § i. Für ihr hohes
Alter sprechen die Reste von Fischgräten
(Scholle, Dorsch, Hering, Aal) in den
dänischen Muschelhaufen und in den
Pfahlbauten der Schweiz und des Boden-
sees (Flußbarsch, Karpfen, Alet, Hasel,
Röthel, Nase, Trüsche, Hecht, Lachs) und
das Vorkommen vonFischereigerätenvon Ten
ältesten neolithischen Epochen an (Angel,
Netzsenker, Netze etc. ; vgl. C h. R a u
Prehistoric Fishing in Europe and North
America. Washington 1884. E.Krause
Vorgesch. Fischereigeräte u. neuere Ver-
gleichsstücke. Berlin 1904.).
§ 2. Die seeanwohnenden Germanen
nennt Caesar BG. 4, 10 (s. 'Ei') als Fisch -
esser (dazu Plinius hist. nat. lO, i; Mela
3, 6, 55 f.). Ausonius (Mosella 75 — 149)
führt als Moselfische auf: Großköpfe,
Forellen, Neunaugen, Äschen, Barben,
Salmen, Lampreten, Barsche, Hechte,
Schleien, Weißfische, Maifische, Alsen,
Lachsforellen, Gründlinge und Störe. —
Für die Tafel der ostgotischen Könige
sind außer Seefischen Karpfen der Donau
und Anken des Rheins bestimmt (Cassio-
dor. Var. 12, 4). — Bärtige Störe, Neun-
augen, Großköpfe, Tintenfische, Brassen,
Quappen, Nasen, Forellen, Alante, Hausen,
Heringe, Salmen und Sander bringt der
Otter in der Ecbasis (164 ff.) seinem Herrn.
Und im Ruodlieb (13, 38 ff.) werden auf-
gezählt: Hechte, Quappen, Brassen, Lachse,
Karpfen, Schleien, Schmerlen, Orfen, Al-
sen, Nasen, Grundein, Forellen mit roten
und solche mit weißen Punkten, Groß-
köpfe, Aale, Welse, Rheinanken, Äschen,
Barsche (Heyne Hausaltert. II 249 f.).
§ 3. Wie beliebt die Fischgerichte
(auch notwendig als Fastenspeise) waren,
geht daraus hervor, daß man eigene Fisch -
weiher nicht nur bei den Klöstern, sondern
auch bei Edelhöfen anlegte. Ludwig d. Fr.
bestimmt für seine Höfe in Aquitanien: ut
pisces de wiwariis nostris venundentiir et alii
mittantur in locum, ita ut pisces seniper habe-
ant ; tarnen quando nos in villas non venimus,
tunc fiant venundati et ipsos ad nostrum
profectum judices nostri conlucrare faciant
(Cap. de vill. 65, s. auch 21). In England
werden im 10. Jahrh. Heringe, Lachse,
Delphine, Störe und Schellfische, See-
zungen und Schollen genannt, mit denen
auch ein lebhafter Handel getrieben wurde
(Wright-W. I 94), in Skandinavien wird
Salm, Lachs und Stör gern gegessen. Der
Lachsfang lockte die Isländer zu ihren
Fahrten nach Amerika (Weinhold Alt-
nord. Leben 68 ff.). Die Angeln in Sussex
sollen bis zu ihrer Bekehrung von Fischen
nur die Aale genossen haben (Beda hist.
eccl. 4, 13)-
§ 4. Über die Zubereitung der Fische
erfahren wir in der Frühzeit nicht viel.
Man wird sie frisch, wie andere Tiere, ge-
braten, gesotten oder gebacken haben.
Aus Salmen, Aalen, Alsen, Sardinen und
Heringen bereitete man nach römischem
Rezept unter Zufügung von Kräutern
und Wein eine Gallertschüssel (V. Rose
im Hermes 8, 226 f.), ahd. fischröt, fisbröd,
fiscbrölh genannt. Um ihnen längere Halt-
barkeit zu geben, dörrte man die Fische an
der Luft oder durch Rauch, oder sie würden
eingesalzen (Weinhold aaO. 74), sodaß
sie auch versendet werden konnten. Unter
solchen Handelsfischen spielt der Hering
schon sehr früh eine Rolle, der den Römern
unter seinem deutschen Namen als aringus
bekannt war (Rose aaO. 224 f.).
Fuhse.
Fischgrätenmauerwerk. Doppelte Schich-
ten aus abwechselnd links und rechts
schräggestellten Mauersteinen, sodaß solche
Doppelschichten friesartig das Mauerwerk
durchziehen, durch horizontale Stein -
schichten von einander getrennt oder mit
ihnen wechselnd; ein von den Römern
entnommener besonders an merowingi-
schen und karolingischen Bauwerken viel
vorkommender Schmuck des Äußeren der
Mauern. In späteren Jahrhunderten aber
56
FISCHOTTER— FJORGYNN
1
C3
Abb. 3. Fischgrätenmauerwerk der Kapelle der Frankenburg bei Rinteln.
auch im Innern der dicken Befestigungs-
mauern als Ausfüllung da angewandt, wo
ihr Äußeres mit Quadern bekleidet wurde.
Diese Technik ist von den Römern über-
nommen, die sie opus spicatum nannten.
S. Abb. 3.
E n 1 a r t Manuel d' archcologic frangaise 7 ff.
A. Haupt.
Fischotter [Lutra vulgaris L.). § i. Für
den F. besteht ein uralter indogerman.
Name: aind. udräs m. 'Wassertier, Fisch-
otter(?)'; awest. udra-va. 'Fischotter'; mit
idg. ü: \\t. üdra f., lett. üdrs, apreuß. udro;
akslaw. vydra; alle mit der Bedeutung
'Fischotter'. Die germ. Namensformen
weisen wie die indoiranischen auf idg.
kurzes u: urgerm. *utraz m. ; ahd. ottar,
mhd. nhd. otter m.; and. otar, ottar m.,
mnd. nnd. mndl. nndl. otter; ae. otr, otor,
ottor m., me. oter, ne. otter; anord. otr m.,
schwed. utter, dän. odder. Idg. *utros, üträ
gehört zu griech. uSojp 'Wasser', 38pä
'Wasserschlange'; der Stamm stellt die
Schwundstufe der Wurzel uod- 'Wasser'
dar, deren Hochstufe in akslaw. voda, got.
watö, ne. water, nhd. Wasser vorliegt. Der
Name bedeutet also 'Wassertier'. Vgl. auch
griech. sv-uSpt? oder Iv-uopi'? f. 'Fischotter'.
§ 2. Der Fischotter spielt in zahlreichen
altgermanischen Orts- und Flurna-
men eine Rolle; so ahd. Oteraha, Otter-
bach, Ottar fliat, Ottarlöh; ae. Oterburne,
Oterhol, Oteresham; aisl. Otradalr.
Palander Althochdeutsche Tiernamen 63 f.
Schrader Reallex. Jordan Altengl. Säuge-
tiernamen 44 f.
Johannes Hoops.
• Fiskus. Im fränkischen Reich wird
zwischen Einkünften des Staats und des
Königs nicht unterschieden. Das Wort
F. wird schon seit der lex Salica gebraucht.
Man verstand darunter aber das könig-
liche Vermögen, und zu ihm gehörten alle
Einkünfte des Reichs. Damit war es
andererseits auch gegeben, daß alle Kosten
der Reichsverwaltung auf dem königl.
Vermögen lasteten. Übrigens wird mit
Fiskus auch die einzelne Domäne des
Königs bezeichnet. — Anders als bei den
Franken verhielt es sich bei den Angel-
sachsen, Langobarden und Westgoten:
bei ihnen wurde zwischen Krongütern
und öffentlichen Einnahmequellen unter-
schieden.
Brunner DRG. II, S. öyff. Schröder
DRG.% § 17, S. i2if. Waitz BVG. IV»
S. 5 f. Dopsch, Wirtschaffsentwicklung d.
Karolingerzeit. I. 1912.
Über den F. in den nord. Landen s.
Finanzwesen 2. G. v. Below.
Fjorgynn, Fjorgyn. Wie Freyr-Freyja,
Njqrdr-Nerthus kennt die eddische Dich-
tung auch ein Paar Fjqrgynn-Fjqrgyn.
Fjqrgynn begegnet nur in der Kenning
für Frigg Fjqrgyns mcer ,,F.s Gattin"
(Loks. 26), während die weibliche Fjqrgyn
als Mutter Thors sich wiederholt findet
(Vqlusp. 56; Härbardsl. 56). Letztere
ist identisch mit Jqrd ,Erde' und kommt
bei den Skalden auch häufig als Appella-
tivum für ,Erde' vor. Snorri hat sie
durch Mißverständnis des mcer zu Fjqrg-
yns Tochter gemacht. Aller Wahrschein -
Uchkeit nach steckt in dem Fjqrgynn der
FLACHGRÄBER— FLACHHÜGELGRÄBER
57
alte Himmelsgott (vgl. lit. Perkünas, der
Gewittergott) und in Fjqrgyn die mütter-
liche Erde.
R. M u c h Der germ. Himmelsgott 1 6 fF.
E. Mogk.
Flachgräber. Im Gegensatz zu den
Hügelgräbern und den über die Oberfläche
emporragenden Steinkammern die unter
freiem Boden und ohne Aufschüttung an-
gelegten Gräber mit Körper- oder Brand-
bestattung. Sie sind in der Regel heute
durch keine äußern Merkmale mehr be-
zeichnet, müssen es aber ursprünglich ge-
wesen sein, weil bei der Anlage späterer
Gräber derselben Epoche ersichtlich auf
die Örtlichkeit der schon vorhandenen
Rücksicht genommen ist. Das Flachgrab
bei den Nordgermanen die Hügelbestattung
ganz verdrängen zu können. Vielmehr
tritt diese nach Erlöschen des südUchen
Einflusses in der jüngeren Eisenzeit wieder
stärker hervor, um in der Wikingerzeit
sogar noch eine neue Blüte zu erlangen.
R. Beltz Die vorgesch. Altertümer d. Groß-
herzogt. Mecklenburg-Schwerin, 19 lO, S. 97.
O. Almgren Sveriges fasta fornlämningar
fr an hednatidcn, 1904, S. 3 5 f.
H. Seger.
Flachhügelgräber (Tuegrave). Im all-
gemeinen Gräber, die von einem niedrigen,
mitunter heute kaum noch erkennbaren
Hügel überdeckt sind. Im besondern
werden damit im Norden gewisse Gräber
der vorrömischen Eisenzeit be-
Abb.
4. Durchschnitt eines Flachhügelgrabes. Aus S. Müller, Nordische
Altertumskunde II Abb. 14.
ist ohne Zweifel die älteste Grab-
form, und es hat sich, namentheh für
die niedere Bevölkerung, durch alle Peri-
oden der Vorzeit erhalten. Die neolithi-
schen Grabfelder Mittel- und Südeuropas ent-
halten F. mit unverbrannten Leichen. Die
gleiche Bestattungsart herrscht im Norden
vor Errichtung der großen Steingräber
und geht neben diesen her, wenn man
auch in manchen Gegenden schon damals
anfing, kleine Hügel über den einfachen
Erdgräbern aufzuwerfen (s. Einzelgräber).
Während des Bronzealters kommen F.
im Norden nur ausnahmsweise vor. Sie
können da in Grenzgebieten zu einem
Unterscheidungsmerkmal zwischen germani-
scher und nichtgermanischer Besiedelung
werden. Mit dem Aufkommen der großen
Urnenfriedhöfe und Brandgrubenfelder (s.
d.) um die Mitte des letzten Jahrtausends
V. Chr. wird die Bestattung in F.n auch
bei den Germanen allgemein, ohne jedoch
zeichnet, in denen unter einem kleinen
Erdaufwurf die Urne mit den verbrannten
Gebeinen beigesetzt ist. Derartige Gräber
finden sich hauptsächlich in den west-
lichen und südwestlichen Gegenden von
J ü 1 1 a n d und in Schleswig-Hol-
stein. Sie entsprechen dort ganz den
gleichzeitigen Flachgräbern der benach-
barten Landstriche und sind gleich ihnen
zu großen Friedhöfen vereinigt. Sie stellen
somit eine nordische Umbildung des frem-
den Bestattungsbrauches und zugleich
einen Übergang von den großen Hügel-
gräbern des Bronzealters zu den Flach -
gräbern dar. Mit dem stärkeren Hervor-
treten des La Tene- Einflusses (3. Jh.
v. Chr.) verschwinden sie. S. Abb. 4
und vgl. 'Hügelgräber'.
S. Müller Nord. Altertumsk. II 36. 39.
F. Knorr Friedhöfe d. älteren Eisenzeit in
Scklesivig-Holstein 1 9 1 o.
H. Seger.
58
FLACHS
Flachs oder Lein {Linum).
I. Vorderasiatisch-ägyptischer
Flachsbau i — 3. Ägyptischer Flachsbau i.
Der einjährige Flachs (Linur/i usitaiissimum L.)
und seine Stammpflanze 2. Herkunft der
ägypt. Flachskultur 3. — II. Europäischer
Flachsbau 4 — 10. Zirkumalpines Kultur-
gebiet 4 — 5. Deutschland 6. Nordeuropa 7.
Der perennierende Pfahlbaulein und seine
Stammpflanze; Z. austriacum L. 8 — 9. Das
Erscheinen des einjährigen Leins in Europa 10.
— III. Flachsbau der europäischen
Indogermanen inderUrzeitii — 16.
Alter des Flachsbaus bei den europ. Indo-
germanen; Verbreitung des Namens Lein 11.
Fehlen dieses Namens bei den Indoiraniern 12,
Andre altind. Ausdrücke für Flachs 13. Flachs-
bau im heutigen Indien 14. Flachsbau der
alten Inder 15. Ausbreitung der indogerm.
Flachskultur und des Namens Lein von der spät-
neolithischen Zeit an 16. — IV. Flachsbau
der Germanen 17 — 23. Altgerm. Flachs-
namen 17 — 18. Klassische Zeugnisse für
Leinenweberei der Germanen 19 — 20. Flachs-
bau der salischen Franken 2 1 ; der Angel-
sachsen 22; der Nordgermanen 23.
L Vorderasiatisch-ägyptisch er
Flachsbau.
§ I. Die Anfänge der Flachskultur
reichen in Ägypten bis ins 4. Jahr-
tausend vor Chr. zurück. Unger hat in
einem Ziegel der Pyramide von Daschür
aus der 4. Dynastie (3359 v. Chr.) Bast-
fasern und Kapseln des Flachses nachge-
wiesen. Ein Jahrtausend später, zur Zeit
der 12. Dynastie (2400 — 2200), hatte der
Flachsbau schon einen bedeutenden Auf-
schwung gewonnen; die Grabgemälde dieser
Zeit geben uns eine deutliche Vorstellung
von dem Anbau, der Ernte und Verarbei-
tung der Pflanze. (Lit. bei Hoops Waldb.
u. Kulturpfl. 331.)
§ 2, Die ägyptische Kulturform des
Flachses war von Anfang an Linum usita-
tissimum L., der einjährige Flachs,
der noch heute in Ägypten wie auch in
Europa überall gebaut wird und sich in
seiner gangbarsten Form L. usitatissimum
L. vulgare durch große, geschlossen blei-
bende Kapseln auszeichnet. Seine Stamm-
form ist wahrscheinlich Linum angusti-
folium L., eine meist perennierende, selten
zwei- oder einjährige Pflanze, die von den
Kanarischen Inseln über die Mittelmeer-
gebiete bis zu den südpontischen Ländern,,
dem Kaukasus und Palästina wildwachsend
verbreitet ist und durch zahlreiche von
der Wurzel aufsteigende Stengel sowie
kleinere, aufspringende Kapseln gekenn-
zeichnet wird. Eine Kultur dieser Flachs -
art ist jedoch nirgends auf der Erde bekannt.
§ 3. Da L. angustifolium in Ägypten
weder aus älterer Zeit nachgewiesen ist
noch auch in der Gegenwart wildwachsend
vorkommt, vermutet Körnicke (Bemerkun-
gen über d. Flachs des heutigen u. alten
Ägyptens; Ber. d. Deutsch. Bot. Ges. 6,.
380 — 84; 1888), daß der Flachs schon in
einer kultivierten Form mit geschlossenen
Kapseln von Osten ins Pharaonenland ein-
geführt wurde. Dazu stimmt die von De
CandoUe (Ursprung d. Kulturpfl. 159) und
Buschan (Vorgeschichtl. Botanik 240 f.) im
Anschluß an Maspero hervorgehobene Tat-
sache, daß man Flachs bereits in einer
Grabstätte des vorbabylonischen Chaldäa
gefunden hat.
IL Europäischer Flachsbau.
§ 4. Unabhängig von diesem vorder-
asiatisch-ägyptischen Flachsbau hat sich in
Europa in neolithischer Zeit
eine Flachskultur entwickelt, die aber nicht
den einjährigen Flachs, sondern eine pe-
rennierende Art zum Gegenstand
hatte. Spuren dieses europäischen Flachs-
baus finden sich in den meisten vorge-
schichtlichen Ansiedlungen des z i r k u m -
alpinen Kulturgebiets. Nörd-
lich der Alpen haben wir aus neolithischer
Zeit die Funde von Steckborn, Wangen,
Lützelstetten am Bodensee, Niederwil im
Thurgau, Robenhausen am Pfäffikersee,
Wauwil im Kanton Luzern, Burgäschi bei
Solothurn, Moosseedorf im Berner Mittel -
land, Vinelz im Bielersee, St. Blaise im
Neuenburger See. Aus der Bronzezeit
liegen schweizerische Funde von Bodmann
am Bodensee und Mörigen am Bielersee
vor. — Dieselbe Flachsart kommt südlich
der Alpen in dem neolithischen Pfahlbau
von Lagozza in der Gemeinde Besnate,
Provinz Mailand, vor. (Neuweiler Prähist.
Pflanzenreste 92 f. Hoops Waldb. u. Kultur-
pflanzen 290.) — Flachs ist auch gefunden
worden in den neolithischen Stationen von
Zug, vom Mondsee und Wolfgangsee in
FLACHS
59-
Österreich und von Lengyel in Ungarn;
doch fehlt hier eine genauere Artbestim-'
rjiung (Neuweiler aaO.).
§ 5. Der Flachs wurde im zirkumalpinen
Kulturgebiet zur Steinzeit schon in der
verschiedensten Weise verwertet, -vor allem
natürlich zu technischen Zwecken. Zahl-
reiche in Wangen, Steckborn, Hof, Nuß-
dorf, Niederwil.und Robenhausen entdeckte
Fäden, Geflechte, Gewebe und Gespinste
lassen erkennen, welch hohen Grad der
Vollendung die Leinenweberei bei
den neolithischen Pfahlbauern der Schweiz
schon erreicht hatte. Wir besitzen nicht
nur grobe Schnüre, Fischnetze, Matten,
sondern auch feinere Textilerzeugnisse,
Fransen, Decken, Stickereien, Haarnetze
u. dgl,, von ihrer Hand. (Vgl. Buschan,
Anfänge u. Entwicklung d. Weberei,
ZfEthn. 1889, Verhandl. 235 L)
Aber auch der Ölg ehalt der Lein-
samen war schon bekannt. Sie wurden
vielfach als Beimischung zu Brot verwandt.
Außerdem stieß man in Robenhausen auf
ein aus Flachskapseln und -samen zu-
sammengesetztes Täfelchen, das wohl eine
Art Flachskuchen darstellt. (Heer, Pflan-
zen d. Pfahlbauten 37.)
§6. In Deutschland sind bis jetzt
aus neolithischer Zeit nur zwei
Funde von Leinsamen bekannt geworden:
einer von Schussenried im südlichen Würt-
temberg (nach Buschan, Vorgeschichtl.
Botanik 259, mit falschem Literaturnach-
weis) und ein anderer aus dem Latdorfer
Hügel bei Bernburg, wo verkohlte Flachs-
körner zusammen mit Gefäßen des Bern-
burger Typus (s. d.) aus spätneolithi -
scher Zeit gefunden wurden; die Lat-
dorfer Leinsamen werden im Germanischen
Museum zu Jena aufbewahrt (s. Schrader
bei Hehn, Kulturpfl. u. Haust. ^ 189).
Aus der Bronzezeit fehlen deutsche Er-
zeugnisse bislang völlig. Erst aus der
älteren Eisenzeit haben wir wie-
der einen Fund von Leinsamen: in der
Karhofhöhle im Hönnetal in Westfalen
wurde eine Art grobgeschrotenes, aus
Weizen und Hirse bereitetes Brot entdeckt,
dem, ähnlich wie bei dem Brot der schwei-
zerischen Pfahlbauten, zum Teil Leinsamen
zugesetzt waren (Carthaus, Nachr. über
deutsche Altertumsfunde 1894, 71).
§ 7. In N o r d e u r o p a ist der Flachs
aus neolithischer Zeit bislang nicht nach-
gewiesen. Auch die aus der Bronze-
zeit auf uns gekommenen Gewebereste
bestehen noch fast ausschließlich aus WoUe^
Erst in dem jüngeren Abschnitt
dieser Periode tritt in Dänemark ein ver-
einzeltes Leinengewebe auf (Hoops aaO.
332 u. A. l), während die ersten wirklichen
Reste von Flachs der Völkerwan-
derungszeit angehören (ebd. 455)»
Doch werden wohl noch manche Zeugen
nordischer Flachskultur und Leinenweberei
aus vorgeschichtlicher Zeit im Schoß der
Erde ruhen.
§ 8. Die Tatsache, daß der Flachs
der Schweizer Pfahlbauera
mehrstengelig war und geschnitten, nicht
ausgerupft wurde, zeigt deutlich, daß es
eine perennierende Art war.
Früher nahm man nach dem Vorgang von
Heer allgemein an, daß es sich hier um
Linum angustijolium L. handle. Da diese
Pflanze wildwachsend nördlich der Alpen
nicht gedeiht, so vermutete Heer, daß sie
aus Südeuropa eingeführt wurde. Aber
De CandoUe wies mit Recht darauf hin,
daß sie ,,für gewöhnlich die jetzigen Winter
der östlichen Schweiz nicht ertragen"
würde (Ursprung d. Kulturpflanzen 154 u.
Anm. 3).
§ 9. Die gründlichen Untersuchungen
Neuweilers (Prähistor. Pflanzenreste
88 ff.) haben nun gezeigt, daß der prä-
historische Pfahlbau -Lein mit keiner der
heute bekannten ausdauernden Linum-
Arten ohne weiteres identifiziert werden
kann, sondern daß wir es hier ,,mit einer
Varietät oder Rasse einer perennierenden
Leinart", ,,die L. austriacum am
nächsten stand", zu tun haben, ,,aus
der sich die jetzigen, auch in Kultur vorkom-
menden perennierenden Leinarten L. austri-
acum und L. perenne entwickelt haben
können". Als Stammform ist nach Neu-
weiler auch für diese Reihe, wie für L.
usitatissimum, doch L. angustijolium anzu-
nehmen.
L. austriacum kommt wildwachsend im
Mittelmeergebiet, aber auch weiter nörd-
lich in Krain, Kärnten, Südtirol, Nieder-
österreich, Mähren und Böhmen vor; es
geht also viel weiter nach Norden hinauf als-
60
FLACHS
L. angustifolium, das auf die Mittelmeer -
länder beschränkt ist. Es liegt darum kein
zwingender Grund vor, für den Pfahlbau-
lein direkte Einführung aus dem Süden
anzunehmen; L. aM5/n(Z<:MW kann recht wohl
im südlichen Mitteleuropa selbst, vielleicht
gerade in Österreich, in Kultur genommen
sein.
§ 10. Der perennierende Pfahlbaulein ist
in Europa später durch den ein-
jährigen Lein, L. usitatissimum,
verdrängt worden. Wann dies ge-
schah, ist unbekannt. Aus prähistorischer
Zeit fehlt es auf europäischem Boden bis-
lang an zuverlässigen Funden dieser Kultur-
pflanze. Dagegen wurde zu Plinius' Zeit
in Italien bereits einjähriger Flachs gebaut,
wie die von mir schon Waldb. u. Kulturpfl.
333 angezogene Stelle Nat. Hist. 19, 7 be-
weist, wo es vom Flachs heißt : ,,Vere satum
aestate vellitur." Der erste sicher be-
stimmte Fund von L. usitatissimum ist ein
Klumpen von verkohlten Leinsamen aus
Frehne im Kreise Ostpriegnitz, einer ger-
manischen Siedlung aus dem 3. — 5. Jahrh.
nach Chr. (Neuweiler 94). Die Leinsamen
aus dem slawischen Burgwall von Popp-
schütz in der Feldmark Freistadt (Schle-
sien), die nach Buschan (aaO. 242) einer
Übergangsform zwischen dem einjährigen
Linum usitatissimum und dem mehrjähri-
gen L. angustifolium angehören, bedürfen
gleich den übrigen prähistorischen Flachs-
funden in Mittel- und Nordeuropa ange-
sichts der Ergebnisse Neuweilers einer er-
neuten Bestimmung.
III. Flachsbau der europäi-
schen Indogermanen in der
Urzeit.
§11. Daß die europäischen In-
dogermanen den Flachs schon in
früher prähistorischer Zeit kannten und die
Griechen und Römer mit ihm ausgerüstet
in ihre historischen Sitze einrückten, ist
zweifellos. Zahlreiche literarische und
archäologische Zeugnisse beweisen die
frühzeitige Bekanntschaft der klassischen
Völker mit dem Flachs und der Leinen -
Weberei; s. die reiche Sammlung bei Hehn,
Kulturpfl. u. Haust., und vgl. auch Schrader,
Reallex.
Die europäischen Sprachen haben außer-
dem einen gemeinsamen, überall ver-
breiteten Namen für die Pflanze: griech.
Xi'vov 'Flachs, Faden' (bei Homer Angel-
schnur, Spinnfaden, Netz, Bettlaken'),
daneben hom. XT-xi d. sg., Xi-ta a. pl. neutr.
'leinene Decke, Gewand'; lat. iTnum n.
'Flachs' neben lin-teum 'Leinwand'; ir.
Im, kymr. Hin, körn. bret. lin "Flachs';
ahd. Im n., mhd. Im m., nhd. lein m.
'Flachs', as. Im n. 'Leinen', mnd. Im n. m.
'Flachs, Leinen', ags. Im n. 'Flachs, Leinen',
anord. Im n. 'Flachs', dazu ahd. and. anord.
Itna f., ags. fries. Ime f. 'Leine' Seil' ua. ;
lit. linas 'Flachsstengel', pl. Unat 'Flachs',
lett. lini 'Flachs'; akslaw. Unü, nslow. bulg.
tschech. poln. len, russ. Z^n?? 'Flachs'. Die
große und frühzeitige Verbreitung und
die reich gegliederte Verwandtschaft des
Worts sprechen für seine Ableitung aus
einer heimischen Wurzel; und das home-
rische >a-Ta zeigt, daß die Grundform der-
selben trotz der überwiegenden Häufigkeit
und Verbreitung der w-Formen einfach
li- war.
§ 12. Auffallend ist das Fehlen des
Namens in den indoiranischen
Sprachen. Die alten Indoiranier kann-
ten den Hanf (s. d.) und verstanden bereits,
aus seinen Samen einen berauschenden Saft
zu bereiten; war der Flachs ihnen unbe-
kannt.? Zimmer in seiner Darstellung des
altindischen Lebens erwähnt ihn nicht,
und Schrader (Reallex.) schreibt ihn nur
den europäischen Indogermanen zu; ,,dem
Flachs der Europäer", meint er (Sprachvgl.
u. Urgesch.3 II 194), ,, steht der Hanf der
Arier gegenüber". Ähnlich äußert sich
Hirt (Indogermanen I 280). Auch ich habe
früher diese Ansicht vertreten, weil es
unwahrscheinHch sei, daß die Arier eine
so wichtige Nutzpflanze wie den Flachs,
wenn sie ihn in ihrer Heimat schon kannten,
später auf ihren Wanderungen nach Asien
aufgegeben haben sollten, während sie ver-
schiedene Getreidearten nebst ihren Namen
bis nach Iran und Indien mit sich führten
(Waldb. u. Kulturpfl. 351).
§ 13. Nun hatten aber die alten Inder,
wenn ihnen auch das europäische Wort
Lein fehlte, tatsächlich nicht weniger als
drei andere Namen für Flachs, auf die ich
hier hinweisen möchte: i. umd oder ümä f.,
FLACHS
6!
begegnet bereits in den wedischen Schriften,
wenn auch nicht im Rigweda; 2. atasf f.,
ein jüngeres Wort; 3. ksumä f. 'Flachs',
kfaumas 'aus kfumä gemacht, leinen',
kfaumi f. 'Flachs', ksaumam tailam 'Lein-
öl', bei Susruta. Der Lexikograph Amara-
sinha (ca. 4 — 500 n. Chr.) bezeugt, wie mir
Kollege Liebich mitteilt, daß die drei
Namen dieselbe Pflanze bezeichneten, und
die Brahmanen -Tradition weist ihnen die
Bedeutung 'Flachs' zu.
Daß die öfters belegte umä als Gespinst-
pflanze diente, lehrt die Stelle Satapatha-
Brähmana VI 6, i, 24 (Sacred Books of
the Fast 41, 252), wo sie mit dem Hanf
{s'ands) zusammen genannt wird: ,,die
innere Membran des Leibes, aus dem Pra-
jäpati geboren wurde, besteht aus Flachs
und die äußere Membran aus Hanf." Im
gleichen Zusammenhang wird unmittelbar
vorher münjas, das Schilfgras, erwähnt.
§ 14. Im heutigen Indien wird der Flachs
hauptsächlich seines Samens wegen gebaut,
der zur Leinölbereitung dient. Er steht
seiner Anbaufläche nach hinter dem Sesam
und der Rübe zurück, doch sind fast
5000 DMI. mit Flachs bedeckt. Sein An-
bau ist am verbreitetsten in den Central
Provinces, aber auch in Bengal, den United
Provinces und Bombay ist er beträchtlich.
(The Imperial Gazetteer of India, Oxf. 1908,
III 36 f.) Die Pflanze heißt im Hindi heute
ttst, im Osten (Bengal) auch chikna (G. A.
Grierson, Bihär Peasant Life, Calcutta
1885, S. 246).
Versuche, den Flachs im heutigen Indien
als Gespinstpflanze zu verwerten, sind fehl-
geschlagen, wobei aber zu beachten ist,
daß er hauptsächlich in den heißen Pro-
vinzen gebaut wird, wo die Pflanze zwar
guten Samen, aber schlechte Fasern er-
zeugt.
§ 15. Daß die alten Inder den Flachs
kannten, ist nach alledem wohl nicht mehr zu
bestreiten, Zweifeln könnte man, ob sie ihn
erst in Indien kennen lernten. Aber da er
dort nicht ursprünglich einheimisch ist und
in Indien zu technischen Zwecken eine Reihe
von andern Gespinstpflanzen dienen, haben
ihn wahrscheinlich die Arier mitgebracht,
was auch die Verfasser des Imperial Ga-
zetteer vermuten. Demnach haben die
Indoiranier den Flachs höchstwahrschein-
lich, ebenso wie die andern Indogermanen,
schon in ihren europäischen Ursitzen ge-
kannt und auf ihrer Wanderung nach Asien
nur den europäischen Namen Im-, nicht
aber die Pflanze selbst aufgegeben.
§ 16. Ob es Indogermanen waren, die
den europäischen Flachs in der Urform des
Linum austriacum (§ 9) zuerst in Kultur
nahmen, oder ob die Indogermanen den
Flachsbau von einem fremden Volk er-
hielten, wissen wir nicht. Jedenfalls dürfte
aber der Flachs und mit ihm der Name
lin- sich seit der spätneolithischen Zeit,
als die Griechen und Italiker noch nördlich
der Alpen saßen, allmählich von Süd nach
Nord zu den verschiedenen indogermani-
schen Völkern verbreitet haben. Die spät-
neolithische Niederlassung von Latdorf bei
Bernburg (in Anhalt), wo die § 6 erwähnten
Leinsamen gefunden wurden, gehörte
höchstwahrscheinlich einem indogermani-
schen Volke an. Spätestens in der jüngeren
Bronzezeit hat der Flachs die Germa-
nen erreicht, die damals wohl schon in
Dänemark und Skandinavien wohnten (s.
oben § 7). Die von Hehn (Kulturpfl. u.
Haust. ^ 177 f.) und neuerdings noch von
Walde (EWb.3) und Boisacq (DE.) ver-
tretene Ansicht, daß die in § 1 1 angeführ-
ten keltischen und germanischen Flachs-
namen junge Entlehnungen aus lat.
iTnum seien, ist angesichts der durch archäo-
logische Funde bewiesenen prähistorischen
Verbreitung der Leinkultur in Mittel- und
Nordeuropa abzulehnen. (Vgl. Schrader
bei Hehn ^ 187 ff. und Reallex. sv. 'Flachs'
sowie meine zustimmenden Ausführungen
dazu Waldb. u. Kulturpfl. 349 f. 470.)
IV. Flachsbau der Germanen.
§ 17. Das hohe Alter der Flachskultur
bei den Germanen wird auch durch das
Vorhandensein zweier anderer, speziell
germanischer Flachsnamen be-
stätigt, die ihrerseits bereits ein recht alter-
tümliches Aussehn haben. Dem Deut-
schen mit dem Nordischen gemeinsam und
darum vielleicht schon urgermanisch ist:
ahd. haro m. 'linum' (gen. harwes), mhd.
har (gen. harwes), nhd. dial. haar m.
'Flachs'; anord. hgrr m. 'Flachs' (dat.
hgrve); zur Etymologie vgl. Kluge, EWb.
SV. 'Haar^'. — Das andere Wort ist aus-
schließlich westgermanisch: ahd. f,ahs m..
^2
FLACHS
mhd. vlahs, nhd. flachs m.; and. fl^s m.,
mnd. vlas m., nnd. flas; mndl. nndl. vlas;
afries. flax n., saterl. fldks; ags. fl^ax n,,
me. ne. flax; gewöhnlich zu der idg. Wurzel '
piek- 'flechten' gestellt: griech. 'üXIxeiv, i
.ahd. flehtan etc. — Eine dritte hierher ge-
hörige, niederdeutsch-englische Wortsippe
ist: mnd. nnd. hede f. 'Werg' (aus *herde);
jnndl. herde 'Flachsfaser'; ags. heordan
plur,, me. herdys pl., ne. hards pl. 'Werg';
^ur Etymologie vgl. Kluge, EWb. sv. 'Hede'.
§ i8. Die altgerman. Sprachen hatten
also schon eine reich entwickelte Termino-
logie für die Flachskultur, Vielleicht
<iienten die verschiedenen Namen als Be-
nennungen für verschiedene Sorten der
Pflanze. Das uralte Wort lin wird wohl
■den in Europa heimischen perennierenden
Kulturflachs bezeichnet haben, während
■einer der andern Namen möglicherweise
-den neu eingeführten einjährigen bedeutete.
§ 19. Auch die römischen Schriftsteller,
wie Plinius (Nat. Hist. 19, 8 f.) und Tacitus
(Germ. 17), bestätigen uns die Bekannt-
schaft der Germanen mit Flachsbau und
Leinenweberei, und Plinius bemerkt zu-
gleich, daß sie ebenso in ganz Gallien ver-
breitet waren. Beide Schriftsteller be-
richten von der Vorliebe der germanischen
Frauen für leinene Kleider, die in unter-
irdischen Räumen gewoben wurden.
§ 20. So stimmen archäologische, sprach-
liche und literarische Zeugnisse darin über-
ein, daß Flachsbau und Leinenweberei bei
den Germanen ein Erbstück der Kultur
ihrer Väter sind. Sie haben sie sicher
nicht erst in frühhistorischer Zeit von
Galliern oder Römern kennen gelernt.
§ 21. Für die Bedeutung der Leinkultur
bei den deutschen Stämmen im
frühen Mittelalter ist eine Stelle der
Lex Salica beachtenswert. Schon in den
ältesten Codices derselben (ed. Geffcken
27, 8. 9) findet sich eine Strafbestimmung
für den Diebstahl von Flachs. Wenn
jemand so viel Flachs gestohlen hat, wie
er auf seinem Rücken tragen kann, soll er
120 Dinarii = 3 Solidi Buße zahlen; stiehlt
er aber so viel, wie er in caballo aut in carro
fortschaffen kann, so ist die Buße fünfmal
so hoch — sicher ein Beweis dafür, in wel-
chen Mengen der Flachs damals schon ge-
baut wurde.
§ 22. Daß die Angelsachsen auch
in Britannien an dem angestammten
Flachsbau festhielten, bedarf kaum der
Erwähnung. Sie hatten für den Flachs die
Namen Im n. und fleax ji, ; das Flachsfeld
hieß iTn-cecer, fl^ax-cecer, iTn-leah, der Lein-
samen lin-sced, das Leinentuch lin, dazu
das Adjektiv iJnen, das leinene Gewand
Itn-iväd.
§ 23. Im Norden haben wir als Er-
gänzung der archäologischen Funde zahl-
reiche literarische Zeugnisse für Flachsbau
und Leinenweberei. Der gewöhnliche'
anord, Name für Flachs ist lin n,; h(^r m.
ist seltener; beide bedeuten zugleich 'Lei-
nentuch'; ein Leinengewand ist iTn-klääi,
der Flachsacker iTn-akr. Zahlreiche Kom-
posita besonders mit Im- sprechen für die
Bedeutung und Verbreitung der Leinen-
weberei in altnordischer Zeit (s. die Wörter-
bücher- von Fritzner und Cleasby-Vig-
fusson).
Der Flachs gehörte zu den zehnten-
pflichtigen Kulturpflanzen; so in der Über-
einkunft über die Zehnten zwischen dem
norwegischen König Magnus und
Erzbischof Jon von 1273, sowie nach des
letzteren ,, Christenrecht" (um 1280). Ähn-
liche Verfügungen finden sich in dem
: schwedischen Uplandslag von 1296
: und in den beiden Redaktionen des West-
mannalag aus dem 14. Jh. Eine Strafbe-
1 Stimmung über den Diebstahl von Flachs
! und Hanf ist in einer Handschrift des Söder-
; mannalag von 1327 enthalten. (Die Zitate
I s. bei Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 649.)
i Daß sogar auf Island Flachs gebaut
; wurde, wird durch den Flurnamen Llnakra-
: dalr bewiesen (Landnamabök ed. F. Jöns-
son 57, 23: 180, 33; vgl. auch Hoops aaO.
1 649, Anm. 5).
I Über die Kulturgeschichte des Flachses s.
Heer Die Pflanzen d. Phahlbauten 35 — 37:
Zürich 1865. Hehn Kulttii-pfi. u. Haustiere^
164 — 85. 595 — 601; dazu die Bemerkungfen von
Engler i86f. und Schrader 187 — 90. Heer
1 Über denFlaehs u. die Flachskultur im Altertum;
\ Zürich 1872. De CandoUe Ursprung d.
Kulturpflanzen 148 — 61 (1884). ßuschan
Die Anfänge u. Entwicklung d. Weberei in der
I Vorzeit; ZfEthn. 1889, Verhandl. 235 f. Ders.
Vorgeschichtl. Botanik 2 34 ff. (1895). Hoops
Waldbäume u. Kulturpflanzen im germ. Alter-
\ tum 2<)%. 330—33- 349—51- 398. 454f. 470/,
FLAGGE— FLECHTEN
63
648 f.; mit weiterer Lit. (1905). E. Neu-
Weiler Prähistor. Pßanzenrestc Mitteleuropas
66 — 72; Zürich 1905.
Johannes Hoops.
Flagge. Der Gebrauch der Flagge als
Kriegs- und Hoheitszeichen auf Schiffen
knüpft an die Fahnen und Banner, welche
im Heere oder vor Fürsten getragen wur-
den, an. Die nordischen Wikinger führten
auf der Kampffahne (gunnfant) den Raben
als Vogel Odins, des Kampf gottes; eine
Kampffahne läßt schon die ältere Edda
(Helgakv. Hundingsb. n/22) auf den Vor-
dersteven stellen. Später wird das Banner
über den Mastbaum gehängt. Als Zeichen
der Nationalität von Handelsschiffen ist
die Flagge weit jünger. In deutschen
Quellen tritt zuerst im 13. Jahrh. ein
,, Flüger" von bestimmter Farbe als Zei-
chen der Nationahtät auf (vgl. älteres Schiff -
recht von Hamburg art 26: ,,Ein.iewelc
user borghere scal voren enen roden vlug-
her. So we so des nicht ne deit, de scal
id beteren bi HI marken silveres to der
Stadt köre, he ne lecghe ene neder dor
anghestes willen. So welc gast och enen
roden vlugher voret, de scal gheven also
vele, wert he an useme rechte beclaghet"
Lüb. Schiffsr. von 1299, (in Lübeck, weiß
u. rot: Lüb. ÜB. 9 Nr. 851). Rigaer Stadtr.
bei Napiersky 126: ,,wit cruce an deme
vloghele". Für das romanische Recht siehe
Statut von Marseille bei Pardessus
Lois maritimes IV 272).
R. K e y s e r Samlcde Afhandl. 47iff. A. Bugge
Vesterlandcnes Indßydelse paa Nordboerncs . . .
Ä'u/tur 28j{i. A. Schultz Das höfische Leben
z. Zeit der Alinnesänger II 333. 345. 3'^o.
Kluge Seentannssprache s. v. 'Flügel', 'Flagge'.
Lappenberg in Z. des Vereins für Hamb.
Gesch. III 164 ff. K. Lehmann.
Flechten, (§ i), anord. jlctta, ahd. flehtan,
urverw. mit griech. tiXs/oj, lat. plecto, steht
in nächster Verwandtschaft zu weben.
Daß flechten die Vorstufe der Weberei sei,
ist auch sprachlich zu erkennen (s. Web-
stuhl), doch ergibt sich durch andere
Sprachreihen wieder, daß der Unterschied
zwischen dem Begriff des Webens und des
Flechtens schon in der idg. Ursprache
sprachHch ausgebildet war (Schrader Reall.
938).
§ 2, Flechtwerk spielt seit den ältesten
Zeiten im Haushalt des Menschen eine
sehr große Rolle, und viele Wörter deuten
in ihrer Bildung die Technik des Flechtens
an: got. haürds 'Tür', anord. hur^, mhd.
hurt 'Tür' und 'Flechtwerk' — Wand zu
ze'm^^M = 'flechten', ags. wäg, windan — got.
snörjö 'Korb' zu idg.W. snö-, sne- 'flechten'
— ahd. krippa, krippha, as. cribhia, cribha
'Krippe', Flechtwerk für einen Zaun und
Futtertrog für Pferde etc. — ags. wilige
'Korb' von Verb, wüwan 'drehen, zu-
sammenfügen'; Windel 'Korb' vom Verb.
windan 'winden, flechten' usw. Wenn nun
Gewand 'vestimentum' auf 'winden, flech-
ten' hindeutet, so dürfen wir vermuten,
daß auch die Kleider dereinst durch
Flechten hergestellt wurden. Und in der
Tat haben sich in den neolithischen Pfahl-
bauten der Schweiz geflochtene Stoffe von
solcherExaktheit der Ausführung gefunden,
daß nur Fachleute sie von gewebten unter-
scheiden konnten. Man hat sicher damals
schon bestimmte, sinnreiche Flechtrahmen,
eine Art Flecht-Webeapparat, aus dem
der aufrechte Webstuhl hervorging, an-
gewendet, denn ohne solche sind besonders
gute Stoffflechtereien nicht denkbar. A.
Goetze hat einen solchen Apparat rekon-
struiert, zu dem einzelne Teile: ein ovales
Brett mit 2 Löchern und eine Häkelnadel,
sich in den Pfahlbauten fanden (ZfEthn.
1908, 485).
§ 3. Ebenso entstammt der nordischen
Bronzezeit ein Haarnetz, dessen Her-
stellung (es war nach fachmännischer
Untersuchung weder geknüpft, gehäkelt,
genetzt, noch überhaupt in einer heute
bekannten Weise verfertigt) sehr große
technische Geschicklichkeit verrät. ,, Zwi-
schen zwei parallel ausgespannten Schnüren
sind nebeneinander Fäden gezogen, und
die verschiedenen Muster sind durch ein-
faches Flechten der Fäden ohne ein an-
deres Hilfsmittel als einige Stäbchen aus-
geführt. Dieses Verfahren steht dem
Flechten und Weben im Rahmen, das als
Beginn jeder Weberei gilt, sehr nahe."
(S. Müller, NAltertsk. I 270 f.).
§ 4. Das Flechten ist, wie das Weben,
lange Zeit Haushandwerk geblieben. Erst
im späteren MA. begegnen uns die Zeinler
(got. tainjö, anord. teina, ahd. zeinna,
mhd. seine, ags. diminut. t^nel 'Korb')
64
FLECHTORNAMENT -FLEISCHSPEISE
und Korber, Korbmacher als selbständige
Handwerker.
M. Heyne Handwerk 23ff. E. v. Tröltsch
Die Pfalbautcn d. Bodenseegebietes 113 ff.
Schrader Sprachvgl. u. Urgcsch.'i II 260.
Fuhse.
Flechtornament. § i. Zum Flächen -
schmuck bei allen Germanen zu allen
Zeiten gebrauchte Verzierungsweise, die
künstlichen Durchdringungen und Durch-
flechtungen von Geweben, Zöpfen und
Flechtwerk aller Art nachahmend, aber
bei genauerer Betrachtung auch als Tier-
ornament (Schlangengeflecht pp.) sich
ofi'enbarend. Insbesondere in der Holz-
schnitzerei verbreitet und vermutHch ur-
germanisch. Es überträgt sich von da
auf alle Stoffe, nicht nur in die Keramik,
sondern auch auf das Metall ( Bronze -
fibeln und Schnallen, Silber- und Gold-
schmuck, Eisentauschierung, Niello); zu-
letzt selbst in die gemalte Ornamentik der
Manuskriptmalerei. Die angelsächsische
scheint auf diesem Gebiete vorangegangen
und durch sie die irische dann erst zu ihren
unvergleichlichen Leistungen befähigt wor-
den zu sein. Zuletzt übertrug sie sich in
die karolingische Buchmalerei.
§ 2. Die im Orient gleichzeitig und
später ebenfalls auftretende Flecht-Orna-
mentik dürfte von der quantitativ und auch
qualitativ unendlich stärkeren nordischen
befruchtet und beeinflußt worden sein,
wenn auch bereits in der Antike (Mosaik)
einfache und doppelte Flechtbänder nicht
unbekannt sind. — Vgl. 'Ornamentik'.
E. A. Stückelberg Longobard. Plastik.
Zürich 1896. Mohrmann u. Eichwede
German. Frühkunst. Leipz. 1906. A. Haupt
Alt. Kunst 56 ff. B. Salin Altgerm. Tier-
ornamentik. Stockholm 1906.
A. Haupt.
Flechtwerk. Uralte Technik zur Her-
stellung von Flächen aller Art, so von
Schirmen, Türen, Wänden, Zäunen, wie
ganzen Hütten aus gewebeartig durchein-
ander geflochtenen Zweigen, sodann zur
Ausfüllung von Fachwerk -Öffnungen (s. d.)
viel gebraucht. S. 'Flechten'.
A, Haupt.
Fleischspeise. § i, Die Bodenfunde
zeigen, daß man Fleisch bereits in unseren
ältesten prähistorischen Epochen genossen
hat. Nicht aber vermögen sie darüber
Auskunft zu geben, ob man es von Anfang
an stets durch Braten oder Kochen für
den Genuß zubereitete. Rohes Fleisch
wird noch heute gegessen, und eine Anzahl
von Nachrichten besagen, daß man auch
in früheren Zeiten solche Kost nicht ver-
schmähte. Die Kimbern sollen sich erst
auf ihren Wanderzügen an Brot und ge-
sottenes Fleisch gewöhnt haben, von den
Wikingern hegten „viele Männer die Sitte
rohes Fleisch in ihre Kleider zu wickeln
und so zu sieden, wie sie es heißen" (s.,
Weinhold Die dt. Frauen (1897) 66; Alt-
nord. Lehen 148; Müllenhoff Dt. Alter-
tunisk. II 123 Anm. 154, IV 346 f.; Heyne
Hausaltert, II 286 f.). Wahrscheinlich
wurde auch gehacktes Fleisch, ahd. carnes
conflictas kehacchöt, ags. isicia mearhgehoec^
wie heute in vielen Gegenden, oft roh ge-'
gessen.
§ 2. Ob Sieden oder Braten die ältere
Form der Fleischbereitung gewesen sei,,
ist nicht sicher zu sagen. Man möchte für
das Braten sich entscheiden, weil dazu
kein Gefäß notwendig ist, sondern das
Fleisch an einem angespitzten Holzstabe
über dem Feuer oder zwischen erhitzten
Steinen angebräunt wird. Indessen wissen
wir von den Naturvölkern, daß der auf
primitiver Stufe stehende Mensch eine
ganze Anzahl geschickter Einrichtungen
zur Schmackhaftmachung seiner Speise
zu ersinnen vermag, die dem modernen
Kulturmenschen völlig fern liegen. Der
Tahitier buk sein in Fisangblätter ge-
wickeltes Schwein, indem er es in heiße
Steine und Kohlen hüllte und das Ganze
mit Erde bedeckte. Das so bereitete
Fleisch soll zart und ungemein saftig ge-
wesen sein (Lubbock Die vorgesch. Zeit II
181). Die Eingeborenen am unteren
Murray kochten ihr Essen in einer Erd-
Vertiefung, die sie mit Ton bekleideten,
Hottentotten benutzten lederne Säcke,
die nordamerikanischen Dacotah- Indianer
das frisch abgezogene Fell der Tiere als
Kochgefäße, indem jedesmal erhitzte Steine
solange ins Wasser geworfen wurden, bis es
zum Kochen des Fleisches heiß genug war
(aaO. 195, 197, 134, 222). Andererseits,
können wir nicht daraus, daß später das
Braten des Fleisches am Spieße als
FLEISCHSPEISE
vornehmer gegenüber dem Sieden galt
(Weinhold Altnord. Leben 147), schließen,
daß letzteres das ursprünglichere gewesen
sei.
§ 3. Im folgenden geben wir eine Auf-
zählung der Säugetiere, deren Fleisch nach
den Bodenfunden und nach schriftlichen
Quellen von den germanischen Völkern
gegessen wurde. Man scheint nicht im-
mer sich darauf beschränkt zu haben.
Fleisch von frisch getöteten Tieren zu ge-
nießen, da in Skandinavien nach der Be-
kehrung von der GeistUchkeit darauf ge-
halten werden mußte, daß kein Tier ge-
gessen werde, dessen Todesart man nicht
kenne oder das bloß erstickt sei (Weinhold
aaO. 148).
Aus der älteren Steinzeit seien von den
Tieren, die mit Spuren von Menschen zu-
sammen gefunden, deren Fleisch von diesen
also wahrscheinlich gegessen wurde, be-
sonders genannt: Elephas antiquus, Rhino-
ceros Merkii, Wildschwein, Bison, Biber,
Hirsch, Reh, Mammut, Pferd, Renntier,
Urrind u. a. m. ,,Das Material, das der
Mensch mit sich nahm, verrät eine Aus-
wahl; es überwiegen die Gliedmaßenteile
über diejenigen des Rumpfes. Daraus er-
hellt, daß der Mensch an Ort und Stelle
das erlegte Wild zerteilte, um den Trans-
port der von ihm bevorzugten Stücke zu
erleichtern" (Klaatsch Über Taubacb, s.
L. Reinhardt Der Mensch zur Eiszeit in
Europa, 2. Aufl. 136).
Auerochs, in den Pfahlbauten zu
Robenhausen und W^auwyl, Haltnau und
Niederwil (L. Rütimeyer Untersuchung d.
Tierreste aus den Pfahlbauten d. Schweiz,
Mitt. der Antiquar. Ges. in Zürich Bd. XIII,
H. 2. — E. V. Tröltsch Die Pfahlbauten des
Bodenseegebietes S. 49). Caesar BG. 6,
28; Plinius Hist. nat. 8, 15. 16; Mönch v.
St. Gallen 2, 8. — B ä r , in den Pfahlbauten
der Schweiz (Rütim. aaO.) In Arnolds vS.
Emmeram {i02,S — 1037) üb- II klagt der Ein-
siedler Günther: ,,Wo sind nun die duften-
den weichen Semmeln? Wo die Geisschul-
tern, das Bären- und Wildsaufleisch, von
den Köchen schmackhaft bereitet } Wo die
weich gebratenen Pfauen und Fasanen mit
den Würzbrühen? Wo der unverfälschte
W^ein?" (Weinhold Die dt. Frauen 1897
S. 70). Auch in Skandinavien wurde das
Hoops, Reallexikon. II.
Bärenfleisch hochgeschätzt (Weinhold Alt-
nord. Leben S. 146). — Biber, in den
Pfahlbauten der Schweiz (Rütim. a. a. O.).
Den Genuß des Biberfleisches verbietet
Papst Zacharias in einem Briefe an Boni-
f acius 751: etiam et fibri atque lepores et equi
silvatici multo amplius vitandi: Mon. Germ.
Epist. 3, 370. Otter und Biber wurden von
der Geistlichkeit nicht zu den Säugetieren,
sondern zu den Fischen gerechnet, ihr Fleisch
war daher klösterliche Fastenspeise: Ekke-
hart Bened. 71. — Dachs, in den Pfahl-
bauten der Schweiz (Rütim. aaO.). —
Damhirsch^ in den Pfahlbauten der
Schweiz (Rütim. aaO.). In Ekkeharts
Benedictionen als Wildbraten genannt. —
Elch, in den Pfahlbauten der Schweiz
(Rütim. aaO.). Caesar EG. 6, 27. In
Skandinavien war das Elchfleisch sehr ge-
schätzt und wurde aus den Wäldern Nor-
wegens und Dalekarliens in die andern
Landschaften ausgeführt iy^txnhold Altnord.
Leben 146). — Gemse, in den Pfahl-
bauten der Schweiz (Rütim. aaO.). Ge-
kocht oder gebraten bei Ekkehart, Bened.
133 erwähnt. — Hase, in den Pfahl-
bauten der Schweiz (Rütim. aaO.). In
der schwedischen Bronzezeit und der ale-
mannischen Merowingerzeit (Arch. f. An-
throp. N. F. VI, S. 97). Anthimus de ob-
serv. cib. 13 empfiehlt junge Hasen in
Würzbrühe zuzubereiten. Verbot des Ge-
nusses von Hasenfleisch s. oben unter Biber.
— Hirsch, in den Pfahlbauten der
Schweiz (Rütim. aaO.). In bajuvarischen
Gräbern (Arch. f. Anthrop. N. F. VI, S. 97).
Bronzezeit Dänemarks (S. Müller Nord.
Altertumsk. I 274, 458J. La Tene-Zeit der
Provinz Brandenburg (Nachr. über dt.
Altertumsfunde 1904, S. 12). Gesottenes
und geräuchertes Hirschfleisch bei Anthi-
mus de obs. cib. 6 erwähnt. — Otter,
in den Pfahlbauten der Schweiz (Rütim.
aaO.). Als Fastenspeise s. oben unter
Biber. — Pferd, seit der jüngeren
Steinzeit in den germanischen Ländern
verbreitet, aber wohl nur selten gegessen.
Indessen erscheinen in den Hallstatt -
Wohnungen von Württembergisch-Franken
die Knochen vom Pferd und vom Hund
noch reichlich unter den Mahlzeitresten
(nach Schliz in M. Hoernes Natur- u. Ur-
gesch. I, S. 575). Es war das edelste Opfer-
66
FLETT
tier, und sein Fleisch wurde bei Opfer-
schmäusen verspeist. Deshalb traf die
Rosseesser in Skandinavien der Verdacht,
daß sie den alten Göttern heimlich opferten
(Weinhold Altnord. Leben 145). Über
das Verbot, Pferdefleisch zu essen, s. oben
unter Biber. In Zeiten der Not aß man
es auch noch nach der Christianisierung:
fames magna in Saxonia ita ut multi equis
alerentur: Xantener Jahrb. zu 853 (Mon.
Germ. 2, 229). — Reh, in den Pfahl-
bauten der Schweiz (Rütim. aaO.). Ba-
juvarische Bronzezeit (Arch. f. Anthrop.
N. F. VI, S. 98). — R e n n t i e r , in Skan-
dinavien, besonders bei den Schweden in
derFinnmark und den Norwegern inHaloga-
land gegessen (Weinhold ^//«ori. Leben 146.
50-51). — Rind, wichtigstes Haustier
der Germanen, Zugtier, Milch- und Fleisch-
spender. Als Beigabe in vorgeschicht-
lichen Gräbern von der Steinzeit an häufig
(Archiv f. Anthrop. N. F. VI S. 97; S.
Müller Nord. Altert. I, S. 205 ; O. Montelius
Kulttirgesch. Schwedens 14; F. Fuhse in
Jahrb. d. Geschichtsver. f. d. Herzogt.
Braunschw. 7. Jahrg. S. 6 u. a.). In
Skandinavien wurde es auch bei Riesen -
und Göttermahlen nicht vergessen. Der
für das Opfer in Upsala bestimmte Stier
wurde sorgfältig gemästet (Weinhold aaO.
145. 41). — Schaf, von gleicher Ver-
breitung und ähnlicher Bedeutung wie das
Rind. Neben dem Fleisch wird auch die
Milch, besonders in England und Island
benutzt (s. unter Milch). — Schwein.
Noch allgemeiner als der Genuß von Rind-
und Schaffleisch scheint der von Schweine-
fleisch gewesen zu sein, wenigstens findet
sich von allen Vierfüßlern das Schwein
am häufigsten als Grabbeigabe. Zu der
Literatur unter Rind vergleiche man be-
sonders Quilling Die Nauheimer Funde
der Hallstatt- und La Tene- Periode: ,,Von
den untersuchten 57 Behältern bargen
nämlich 30, also mehr als die Hälfte,
Knochen vom Menschen und Schwein."
Nachrichten über dt. Altertumsfunde 1904
S. 12. Fundstätten und Funde im Groß-
herzogt. Baden / S. 9 ua. Weinhold Die
dt. Frauen 1897 II, S. 49. Leo rectitudines
singul. personarum (1842) S. 127 f. Wein-
hold Altnord. Leben 44 ff. Heyne Haus-
altert. II 179 ff., s. auch unter Schinken,
Speck, Wurst. — Seehund wurde bereits
in der jüngeren Steinzeit in Skandinavien
gegessen (Montelius Kulturgesch. Schwedens
16) und war auch später, besonders in den
nördlichsten Gegenden, eine leckere Speise
(Weinhold Altnord. Leben 147). — Stein-
bock, in den Pfahlbauten der Schweiz
(Rütim. aaO.). — Walfisch wurde wie
der Seehund in den nördlichen Gegenden,
besonders auch in Island, gern gegessen
(Weinhold Altnord. Leben 147. 69.) Ebenso
ist er in England geschätztes Jagdtier
(Wright-W. I 95). — Wildschwein,
in den Pfahlbauten der Schweiz (Rütim.
aaO.). Jüngere Steinzeit in Schweden
(Montelius aaO. 17), aus späterer Zeit
hier s. Weinhold Altnord. Leben 146;
Die dt. Frauen (1897) 67. Die Helden
in Valhqll wissen nichts Schöneres als Bier
zu trinken und Eberfleisch zu essen
(Müllenhoff Dt. Altertumsk. IV 270). S.
auch oben unter Bär. — Wisent, in
den Pfahlbauten der Schweiz (Rütim.
aaO.). Karl d. Gr. wird auf der Jagd
von einem Wisent am Bein verwundet,
Aribo, Graf der Ostmark, im Jahre 1002
von einem Wisent getötet (Heyne Haus-
altert. II, 240 Anm. 48). — Ziege, wie
Rind, Schwein und Schaf seit der neolithi-
schen Zeit in den germanischen Ländern
verbreitet (S. Müller Nord. Altertumsk. I,
S. 205, Montelius aaO. 14); s. auch oben
unter Bär, ferner Weinhold Die dt.
Frauen (1897) II 49; Altnord. Leben 43:
Heyne Hausaltert. II 186 ff.
Wildbret, besonders das Fleisch vom
Rot- und Schwarzwild, ist Herrenessen
(Heyne aaO. S. 238. 297). — S. auch Rauch-
fleisch, Salzfleisch, Schinken, Speck, Wurst.
F. Fuhse.
Flett. § I. Das flet der Edda war eine
Erhöhung längs den Seitenwänden, die
tagsüber als Sitzplatz benutzt wurde
[sitja ä fleti, fletjum), und auf der wohl
nachts geschlafen wurde. Ein anderer
Name dafür ist bekkr, dessen ältere Be-
deutung 'ebene, längliche Erhöhung' ist
(vgl. Vegtamskvida 6). Das flet wurde mit
Stroh {flets strä, strä bekki) und bei feier-
lichen Anlässen mit Teppichen und Polstern
{breida bekki) bedeckt. Da das altnordische
Haus in golf und flet zerfiel, so darf man
in Rücksicht auf die Etymologie des Wortes
FLETT
67
golf (s. Fußboden) vermuten, daß das
flet ursprünglich zu ebener Erde lag und
somit im Verhältnis zum Fußboden eine
Bodenerhöhung darstellte. Frühzeitig
scheint das Flett gedielt worden zu sein
(vgl. bekkpüi Eiriksmäl I = ags. hencßel).
An drei Eddastellen (Rigsmäl 35, Sigur-
darkvida III, 34, Helreid 11) bezeichnet
flet das ganze Haus, jedoch überall mit
Beziehung " auf Wohnung und Unterhalt
eines Verwandten (Sohnes, Schwester,
Adoptivtochter) in der Obhut des Eigen-
tümers. Dies ist genau die Bedeutung,
die dem flet in der alten Rechtssprache zu-
kommt, und in der es im Schwedischen
und Dänischen allein erwiesen ist (dazu
ndän. fledföre 'sein Hab und Gut einem
andern gegen lebenslänglichen Unterhalt
in dessen Hausstand übertragen'). Ebenso
formelhaft ist der Gebrauch von flet in
den Sagas, wo es in Redensarten vom
,, Aschenbrödel" [eldhüsfifl) vorkommt
{liggja i fleti vid' eld, risa ör fleti, vgl. nd.
fleetangel, 'Ofenhocker'). Konkrete Be-
deutung scheint somit nur das flet der Edda
beanspruchen zu können. In der Sagazeit
war es teils vom pallr, teils vom set ersetzt,
die beide der Edda unbekannt sind und
abgeänderte Formen des alten flet zu be-
zeichnenscheinen. An den ursprünglicheren
Charakter des letzteren erinnert jedoch
noch die Tatsache, daß flet von den Be-
wohnern des nördlichen Norwegens teils
von den Gammen der Lappen, teils von
der als Bettstelle benutzten Bodener-
höhung längs den Wänden einer Fischer -
hütte gebraucht wird (vgl. auch neuisl.
rümflet, 'unansehnliches Lager, besonders
auf dem flachen Boden' = flats^ng).
§ 2. Das charakteristische Merkmal der
pallr genannten Bretterbühne — wofür
in den Quellen auch bekkr gebraucht wird —
im Gegensatz zum flet war, daß sie in
zwei oder mehreren Stufen {skgr) aufstieg.
Falls die Etymologie Bugges, wonach
pallr aus dem slavischen pol 'Wandbühne
zum Schlafen und zum Sitzen', entlehnt
ist — was durch den dem slav. polok ent-
sprechenden pallr der Badestube (s. d.)
bestätigt wird — zu Recht besteht, muß
der Fall sich von Osten her über den ganzen
Norden verbreitet haben. Der pallr, der
nur zum Sitzen bestimmt war. ist der
Wohnstube der älteren Sagazeit eigentüm-
lich, in welcher Falle sowohl die Seiten -
wände {langpallr), als auch die Giebelwand
[pver pallr) umgaben. Das als Schlaf- und
Köchhaus dienende eldhüs kannte, nur das
set, das eine zum Schlafen bestimmte
Brettererhöhung längs den Seitenwänden
war und nach vorn von horizontalen
Balken [setstokkr) begrenzt wurde. Mit
der auf Island stattfindenden Trennung
der Küche {eldhüs) vom Schlaf hause {skäli),
die um das Jahr looo vollzogen war, blieb
das set dem letzteren vorbehalten (daher
einmal setaskäli genannt). Einen ganz
anderen Verlauf nahm die Entwick-
lung im übrigen Norden. Die Bauernstube
der späteren Sagazeit, die zugleich das
Schlafhaus der Familie war (s. Stube),
hat vom set seinen Namen setstofa be-
kommen (vgl. Frosta])ingslQg X 4; hüs
er setkliSdi eru T breidd = setstofa). Das
zum Schlafen bestimmte set bildete den
Saum der Seitenwände, während der zum
Sitzen dienende pallr oder hekkr (Namen,
die noch in norweg. Dial. in derselben Be-
deutung fortleben) die Giebelwand be-
grenzte (vgl. FrostaJ^ingslqg IX 9: setklcSM
ok hekkkl^äi, ersteres im Gegensatz zu
yfirbreizl 'Bettdecke', letzteres in der-
selben Bedeutung wie anderswo pall-
kl^äi). Nach dieser Sachlage kann das
Wort set schwerlich die Grundbedeutung
'Sitz' gehabt haben, um so weniger, als
es nirgends in dieser Bedeutung erscheint
(das in poetischen Umschreibungen auf-
tretende set heißt einfach 'Lager'). Wahr-
scheinlich ist von der Bedeutung 'Absatz'
auszugehen (vgl. neunorw. sete, seta 'kleine
Fläche in einem Felsen oder auf einer
Berghöhe').
§ 3. Das flet der angelsächsischen
Königshalle bezeichnete den erwärmten
Hauptraum derselben, wo das Königs -
gefolge tagsüber saß und nachts schlief.
Die in den Zusammensetzungen fletsittende,
(Beow. 1789, 2023) und fletrest (Beow. 1242)
hervortretende Beziehung zum Sitzen und
Schlafen reicht nicht aus, um das flet als
eine besondere Sitz- und Schlaf bank auf-
zufassen. Dagegen liegen einigen Beo-
wulfstellen die ursprüngliche Bedeutung
'Fußboden' zugrunde (vgl. die Glosse flet
'verberatum' = ahd. fle:;zi 'Dreschtenne',
'5*
68
FLEVUM— FLUREINTEILUNG
eigentlich der geebnete, festgestampfte
Boden). In den angelsächsischen Ge-
setzen ist flet ebenfalls die Bezeichnung
für den Herd- und Schlaf räum, woneben
die allgemeinere Bedeutung 'Haus, Woh-
nung' — wie es scheint, mit dem Neben-
begriff von Friedheiligkeit — an einigen
Stellen hervortritt. Im 19. Jh. wurde
das Wort noch in Nordengland und Schott-
land für den Herdraum gebraucht {fire
and flet, die eigentliche Wohnung, der
innere Hausraum).
§ 4. Die ahd. Glosse flezzi weist fol-
gende Bedeutungen auf: die Fläche einer
Hand oder eines Fußes (vgl. jlaz = anord.
flatr 'platt'), der geschlagene Boden einer
Dreschtenne (vgl. ags. jlet), der geebnete
und festgestampfte Vorplatz eines Hauses,
Estrichboden (pavimentum). Wahrschein-
lich hat das ahd. Wort, wie das nd. flet,
besonders den gepflasterten oder mit fest-
gestampftem Lehmboden versehenen Herd-
raum bezeichnet, der die eigentliche Woh-
nung (im Gegensatz zu den Stallungen)
bildete (was andere deutsche Stämme
durch erin ausdrückten); vgl. bair. fletz,
'Hausflur, Haustenne'.
V. Guömundsson Privatboligcii paa Island
184. 203. 212 ff. Heyne Hausaltcrt. 1 33.
165. K. Rhamm Ethnogr. Bcitr. z. gcrtn.-
slaw. Altertuvisk. II i passini.
Hjalmar Falk.
Flevum ist bei PHnius NH. 4, loi Name
der nördlichsten Rheinmündung. Dazu
gehört das Kastell Flevum, Tacitus Ann.
4, 72, <I>Xr^ou[jL bei Ptol. II II, 12 und als
«-Stamm weitergebildet der Name des
lacus Flevo Mela 3, 2, 24. Die fortlebende
Form het Flie zeigt, daß die Quantität
bei Ptol. fehlerhaft ist. Etymologisch
stellt sich F. zu Wz. flu 'schwimmen,
waschen, spülen'; man beachte besonders
anord. flöi, germ. flöwan- 'Wasseransamm-
lung'.
Müllenhoff DA. 2, 226. R. Much.
Flügelpferde erscheinen in dekorativen
ReHefs der karolingischen Zeit. So auf
einem solchem aus Ingelheim im Mainzer
Museum, sogar mit einem säugenden
Füllen; ein ganz ähnliches Flügelpferd
auf einem spätwestgotischen gleichzeitigen
Relief, in Oviedo, Museum. Eine Deutung
ist nicht bekannt. A. Haupt.
Flureinteilung. A. S ü d e n. § i. Die
kontinentalen Germanen haben sich über-
wiegend in Dörfern angesiedelt, nur im Ge-
birge (Alpen, Schwarzwald) und am Nieder -
rhein regelmäßig in Einzelhöfen (ahd.
einöti, mhd. einoede, einöte). Das Dorf
(s. Art. Dorf, Dorf Verfassung) war ursprüng-
lich wohl als Haufendorf (s, d.) angelegt,
die einzelnen Hofstellen (ahd. hof, hofstat,.
mhd. hovereite, lat. curtis), eng zusammen-
geschlossen, ohne einem bestimmten Gesetz
der Anordnung zu folgen. In einzelnen Ge-
bieten finden sich Straßendörfer (s. d.), im
slawischen insbesondere Runddörfer (s. d.).
Die Hofstellen waren durch Zäune geschie-
den, die ganze Anlage von einem solchen
(ahd. zun, etar, ags. edor) umgeben. Soweit
im deutschen Gebiete des Kontinents
das Einzelhofsystem herrschte und jeder
Hof das zu ihm gehörige Ackerland als
einheitlichen Komplex nach eigenem Gut-
dünken bewirtschaften konnte, war auch
die Einteilung dieses Ackerlandes von dem
Ermessen des Einzelnen abhängig. Im
Bereiche der dorfweisen Ansiedlung aber
unterlag die Nutzung der Ackerflur (fries.
hamreke) der Regelung durch alle an ihr
Berechtigten, und hier vor allem haben
sich bestimmte Schemen der Flurein-
teilung ausgebildet. Dabei ist das Aus-
sehen der Ackerflur naturgemäß abhängig
von dem herrschenden Feldsystem. Bei
dem auf dem Kontinent besten, aber in
germanischer Zeit kaum verbreiteten
System der Dreifelderwirtschaft ist das
gesamte Ackerland in drei Felder geteilt,
sogenannte Zeigen oder Schläge (ahd.
zelga, mhd. ezzisch, esch, lat. cultura, ara
turia, canipus, locus, plaga). Von diesen
drei Schlägen wurde einer mit Sommer-
getreide, der zweite mit Wintergetreide
bebaut, der dritte lag brach, d. h. er
wurde neben der großen in der Almende
gelegenen Weide als Weide benützt,
vor allem aber mehrere Male (meist Jo-
hannis und Herbst) umgebrochen, um
im nächsten Jahre wieder für die Ansaat
von Wintergetreide (Weizen, Roggen,
Dinkel) verwendet werden zu können. Das
Winterfeld wurde im nächsten Jahre als
Sommerfeld mit Gerste oder Hafer bebaut,
das ■ Sommerfeld wurde zum Brachfeld.
Jedes der Felder, die oft auch nach ihrer
FLUREINTEILUNG
69
Lage als Ober-Mittel-Unterfeld oder Nord-
Süd-Westfeld oder nach entstehenden Ort-
schaften oder nach der Bebauung (Dinkel-
esch, Haferesch, Brachesch) benannt waren,
war eingeteilt in mehrere Gewanne (s.d., Ety-
mologie unklar; vermutlich zu ,, wenden"),
deren Zahl sich aus dem Bestreben ergab,
Gewanne von möglichst einheitlichem
Bodenwert zu erhalten. Die Form der Ge-
wanne war in der Regel die des Parallelo-
gramms. Dieses paßte nicht nur am besten
zu den vorhandenen Meßmitteln wie Seil
(ahd. mhd. reif, mnd. rcp, lat. funiculus)
und Meßstange und der Geradlinigkeit der
Ackerfurche, sondern erleichterte auch die
gleichmäßige weitere Teilung des Gewanns
in einzelne Äcker oder Gebreiten, (langob.
braida, ahd. In::, fries. del) durch Ziehung
von zu einer Seite des Parallelogramms
parallelen Linien. Solche Äcker ent-
hielt jedes Gewann in der Regel soviele
als Anteilsberechtigte vorhanden waren,
und die Äcker wurden sodann unter
diese ausgelost. Hierbei konnte entweder
so verfahren werden, daß die Losung
in jedem Gewann neu erfolgte oder so,
daß nur in einem durch Verlosung eine
bestimmte Reihenfolge festgestellt wurde
und dann in den übrigen Gewannen
die Verteilung dieser entsprechend erfolgte.
Stießen die Äcker mehrerer Gewanne zu-
sammen, so pflegte man durch Verbreite-
rung von Grenzäckern sogenannte An-
wendeäcker herzustellen, die zum Um-
wenden des Pfluges dienen konnten. Dieses
System unterlag gewissen Modifika-
tionen, wenn die Form des Parallelo-
gramms nicht eingehalten wurde, da dann
auch die einzelnen Äcker nicht mit paral-
lelen Grenzstreifen versehen werden konn-
ten. Aber auch schon die Trapezform
konnte zu solchen führen, wenn an einer
der nicht parallelen Seiten eine nicht mit
ihr parallele Seite eines anderen Gewannes
anschloß; erfolgte nämlich der Anschluß
im Winkel, so bildete sich zwischen den
Gewannen eine dreieckige Fläche, der so-
genannte ,,Ger", der wiederum in eine
entsprechende Zahl von kleinen Geren zer-
legt und so verteilt werden konnte.
Innerhalb des Trapezes aber konnte man
entweder durch Abschneiden eines so ver-
teilten Geres ein dann nach allgemeinen
Grundsätzen zu teilendes Parallelogramm
herstellen, oder man mußte die beiden
Parallelen in gleichviele Abschnitte teilen
und durch Verbindung der einzelnen Punkte
die dann allerdings ungleichen Äcker her-
stellen. In jedem Falle war das Acker-
land des Einzelnen, das in der durch die
historisch letzte Verlosung gegebenen Lage
ins Privateigentum überging, in den ver-
schiedenen Feldern und Gewannen ver-
teilt, befand sich mit dem der übrigen in
sogenannter Gemengelage, aus der sich
dann mit Notwendigkeit der Flurzwang
(s. d.) ergab.
Bei anderen Feldsystemen ergab sich
naturgemäß eine Veränderung dieser Flur-
einteilung hinsichtlich der Zahl der Felder.
Brunner DRG. I- 90, aygff. Schröder
DRG.b 58 ff. 2i2ff. (hier 213 ideale Flurkarte).
Hanssen Agrarhisi. Abhandl. I 179 — 329.
Meitzen Siedlung I 21 ff. 83 ff. Seebohm
Engl. ViUage Community ^ 376 ff. (hier i ff. Karte
der Jehrreichen Flur von Hitchin mit Erläute-
rungen). V. Schwerin.
B. N 0 r d e n. § 2. Die Einteilung der
Feldfluren kommt in Skandinavien vor
allem für den Osten (Dänemark, Schweden)
in Betracht, entsprechend der geringen
'Ausdehnung der Feldgemeinschaft (s. d.)
in Norwegen. Dort nun scheint die Feld-
flur zunächst so verteilt worden zu sein,
daß jeder Urhufe {ättunger, böl) ein Stück
Ackerland zugewiesen wurde und vom
übrigen Ackerland durch Zäune abgegrenzt.
Der Ausbau der Urhufe führte zur Teilung
des ättunger in Attungsäcker, des hol in
otting (s. Hufe). Dabei wurden die Be-
sitzer der Attungsäcker zur ,, Zaungesell-
schaft" (aschw. vcernalagh) oder ,, Acker-
gesellschaft" (aschw. akraleghi), der Ottinge
zu ,,Bolsbrüdern" oder ,, Rainbrüdern".
So liegt das Dorf ,,z forni skipf' (in alter
Teilung); durch die ,, gesetzliche Lage"
(aschw. laghalceghi) auf Grund der solskipt
werden diese Teilungen aufgelöst und an ihre
Stelle tritt eine neue. Diese wird veranlaßt
durch das darauf gerichtete Verlangen
eines der Dorfbewohner, der, um es stellen
zu können, einen bestimmten Mindestbesitz
haben muß. Das Verfahren zur Her-
stellung der ,, gesetzlichen Lage" ist genau
geregelt. Es beginnt nach Festsetzung der
Hauptgrenzmarken (aschw. howopramar-
70
FLUR VERFASSUNG
kcer) mit einer Umlegung der Tofte (s.
Hofstelle). Diese werden von neuem ver-
messen und zwar so, daß das ganze Dorf
nach der Sonne orientiert wird als ein
Parallelogramm, dessen Seiten in den
Haupthimmelsrichtungen laufen (s. Sol-
skipt), die einzelnen Höfe aber mit Meß-
stangen odeir Maßseil abgemessen werden
(s. Reebningsverfahren). Dabei werden die
bisher bestehenden Verschiedenheiten der
Besitze berücksichtigt; denn das laghaskipti
hat nur den Zweck zu ordnen. Wo aber
ein Dorf schon in dieser Weise angelegt
wird, werden die Hofstellen gleich groß
gemacht; denn der ,,Attung ist des Attungs
Bruder".
§ 3. Die so gefundene,, gesetzliche Lage"
des Dorfes beeinflußt dann wiederum die
Ordnung der Feldflur. Es gilt der Satz
„tompt cer teghs möpir (die Hofstatt ist des
Streifens Mutter) d. h. es wird in der Feld-
flur die gleiche gegenseitige Lage der Dorf -
genossen eingehalten wie im Dorfe selbst.
Alle Rechte in der Flur erscheinen als
,, Abzweigungen" (adän. lemcen) der Toft.
Die Feldflur ist da, wo Dreifeldersystem
herrscht, in drei Felder (adän. vang) fein-
geteilt, die wie auf dem Kontinent al?
Brache und zwei Getreidefelder dienen; bei
Zweifelderwirtschaft in zwei; mit ihr inner-
halb des Zaunes liegt Wiesenland und un-
bebautes Land, das unter bestimmten
Regeln dem Einzeleinfang offen steht
(s. Rodung). Jedes Feld wird in der Regel
in mehrere Gewanne zerfallen sein. Jeden-
falls war der kleinste Teil das Ackerlos, der
Ackerstreifen (aschw. tegher, bölstapa deld,
adän. deld), der vom nächsten durch einen
Rain (hölstaßs ren) getrennt sein konnte.
Die Gewanne haben sich gedeckt mit den
alten Attungs- und Bolseinheiten (s. o.),
soweit eine Teilung in Gewanne überhaupt
erfolgte. Wo dies nicht der Fall war,
haben aber doch die ursprünglichen Ver-
hältnisse nachgewirkt. Nicht nur insoweit,
als dem angegebenen Satz zufolge die in
einem ättunger [hat) wohnenden Leute
ihre Ackerstreifen neben einander haben
mußten, sondern auch so, daß, wie es
scheint, eben diese Einheiten als solche
durch Zäune oder Raine (anord. ren) ab-
gegrenzt waren. Wie der Acker wurde auch
das Wiesenland geteilt; wenigstens er-
scheint in Westmannaland eine ,, Wiesen-
gesellschaft" (aschw. cengialaghi).
Lit. s. Agrarverfassung.
V. Schwerin.
C. England. S. 'Englisches Siedelungs-
wesen' § 29 ff.
Flurverfassung. A S ü d e n. § i. Die
rohe Form der wilden Feldgraswirtschaft er-
scheint in der fränkischen Zeit überwunden.
Mit dem Überwiegen desAckerbaus'überdie
Weidewirtschaft ist bereits eine Scheidung
zwischen Kulturland (Ackerland) und
Nichtkulturland eingetreten. Verschieden
aber ist das System, nach dem jenes be-
wirtschaftet wird. Da und dort, insbe-
sondere in den Grundherrschaften, gelangt
man noch in dieser Periode zu dem System
der Dreifelderwirtschaft, bei der das ganze
Kulturland in drei ,, Felder" zerfiel (s. Flur-
einteilung), die in jährigem Turnus wechsel-
weise als Roggenfeld, Haferfeld und Brache
dienten; allmählich kamen auch andere
Früchte in Anbau, wie z. B. Graupen,
Gerste, Bohnen und Erbsen. Weit ver-
breiteter aber war eine geregelte Feldgras -
Wirtschaft, bei der das Ackerland in ein-
zelne Schläge zerteilt war, die dann im
Turnus bald angebaut, bald als Wiese oder
Weide (Dreeschweide) genutzt wurden. Im
Einzelnen wird diese, insbesondere in den
Alpen, im Schwarzwald, in Oberschwaben
und in den mitteldeutschen Gebirgen noch
heute geübte, auch Egerten Wirtschaft ge-
nannte Wirtschaftsform verschieden ge-
handhabt. Nicht überall erfolgte Benut-
zung der Dreesch als Weide. Verschieden
sind die in den Ackerjahren angebauten
Getreidearten, die Zahl der Ackerjahre, das
Verhältnis zwischen Ackerjahren und
Dreeschjahren. Nur daran wird meist
festgehalten, daß die Dreeschjahre an Zahl
hinter den Ackerjahren nicht zurück-
bleiben. So wird allenfalls gebaut in
jährigem Turnus i. Brache, 2. Winter-
frucht, 3. Sommerfrucht, 4. Brache, 5.
Winterfrucht, 6. Sommerfrucht, 7. — 12.
Dreesch. Oder es folgen auf 3 Getreide -
jähre 3 Wiesenjahre, dann i Weidejahr,
oder es folgen auf 4 — 5 Ackerjahre 8 — 10
Wiesenjahre, die insbesondere bei ab-
schüssigem Terrain in den Bergen dem
Boden wieder die nötige Festigkeit geben.
FLURVERFASSUNG
71
Geringeres Gebiet nehmen sonstige Wirt-
schaftssysteme ein. So in der Gegend
der Mosel und im Rheingebiet die vielleicht
auf die Römer zurückgehende Zweifelder-
wirtschaft (Wechsel zwischen Acker und
Brache). Vierfelderwirtschaft (Brache im
Wechsel mit in Frankreich und Belgien
sich jährlich ablösenden 3 Körnerarten)
findet sich in Westfalen und Schlesien,
Fünffelderwirtschaft (Brache im Wechsel
mit 4 Körnerarten) in Westfalen, Einfelder-
wirtschaft (permanentes Ackerland ohne
dazwischenfallende Brache oder Weide)
im nordwestlichen Deutschland, insbeson-
dere in den Geesten. Selten findet sich
Brennwirtschaft, bei der der Waldbestand
niedergeschlagen, Wurzel und Stöcke ver-
brannt werden und der so gewonnene
Boden einige Jahre dem Anbau dient, um
dann wieder mit Wald bepflanzt zu werden.
Neben dem Ackerland und der Weide
gab es auch sonst noch Kulturland.
Wiesenwirtschaft wird hier getrieben und
Gartenkultur; für diese mochten insbe-
sondere die Gere (s. Flureinteilung) ein
geeigneter Platz sein. Von Obstgärten
[pomarium) geben spätere Rezensionen der
Lex Salica und andere Leges Kunde; die
,, Krautgärten" der heutigen Dörfer er-
innern noch an die alten Gemüsegärten.
Über das ganze Gebiet erstreckt sich, so-
weit die natürlichen Verhältnisse es ge-
statten, der Weinbau; insbesondere die
Rhein- und Donaugegenden kennen ihn.
H a n s s e n Agrarhist. Abhdlg. 1 1238".
Inama-Sternegg WG. 1* 542 ff. Lam-
precht Z>^FZ. I 545 ff. Meitzen Siedlung
69 ff. 460 ff. V. Schwerin.
B. Norden. § 2. Wie auf dem Kon-
tinent finden sich auch in Skandinavien
teils Einzelhofansiedlungen, teils Dorf-
ansiedlungen; das Dorf (aschw. adän. hy,
byr, oder auch gerade die Hofstätten be-
zeichnend hölhyr) findet sich im größten
(dem südlichen) Teil von Schweden und
Dänemark, der Einzelhof (skand. thorp)
in Norwegen, in Island und im nördlichen
Schweden. Spätere Einflüsse haben dieses
Bild allerdings vielfach in der Richtung
verändert, daß sich Einzelhöfe durch
Teilung und Ausbau zu Dörfern ausge-
wachsen haben. (S. Art. 'Einzelhof'.)
Die Anlage der Dörfer war nicht im
ganzen Dorfansiedlungsgebiet gleich ge-
staltet. In Schweden unterscheidet sich
vor allem das Dorf i hambri ok forni
skipt (s. hamarskipt und solskipt) von
dem, das in ,, gesetzlicher Lage" [lagha-
IcEghi) liegt. Jenes reicht in die Heidenzeit,
ist af hepnu bygder \ir\d ein Ansiedlungsdorf,
nicht nach Regeln, sondern in Anpassung
an den Boden angelegt. Dieses ist künst-
lich nach sogenannter ,, Sonnenteilung"
(s. solskipt) angelegt oder, wenn es schon
früher bestand, so umgelegt. In diesem
Fall erscheint es als Zeilendorf, bei dem
die Gehöfte an einer Straße {gata) ein-
seitig entlang liegen, oder als Straßen-
dorf, mit den Hofstellen (aschw. tompt,
toft, adän. toft, anorw. gardr) an beiden
Seiten der in ihrer .Breite gesetzlich be-
stimmten Straße. Dieses kann sich mit
der einen Straße begnügen und ist
dann gehälftet (aschw. raßuskipti) ^ oder es
kann die Anlage einerQuerstraße beschlossen
werden, die zur Vierteilung (aschw. ftce-
perskipti) des Dorfes führt. VonzweiStraßen
iathcelvccgh) war auch das dänische Dorf
durchzogen. In der Mitte befand sich ein
größerer, freier Raum, nach jütischem
Recht fünf Faden breit (im Durchmesser?
im Geviert.?), die sogenannte forta. Mit
der Front an der Straße (wohl nur an einer)
lagen die Hofstellen (s. d.), unter sich und
gegen die Straßen, damit in Dänemark
auch gegen die forta, abgeschlossen durch
den Hofzaun (aschw. tontptagarßer) . Ein
anderer Zaun grenzte das ganze Dorf nach
aufJen ab (aschw, bölgarßer). (S. Art. 'Dorf'.)
§ 3. Außerhalb des Dorfes lagen die
Äcker (e schw. aJuer, adän. akcer, norw. akr)
uiid Wiesen (ostnord.jj^wg, wnord. eng), an
die sich dann Wald und Almende (s. d.)
anschlössen. Alles zusammen bildete die
Dorfmark (aschw. byamark) im Gegensatz
zu der einem Einzelnen gehörenden eniorß.
Die Bewirtschaftung der Äcker erfolgte
bei dorfweiser Ansiedlung in Feldgemein-
schaft (s. d.) unter Anwendung verschie-
dener die Flureinteilung (s. d.) beein-
flussender Feldsysteme. In Schweden
findet sich Dreifelderwirtschaft neben Zwei
felderwirtschaft [halfnathce trce^i). Jene
war das in Westgöteland herrschende Sy-
stem mit Winterkorn [vinterrughcer), Som-
merkorn und Brache. Dagegen ist diese
72
FLUR ZWANG— FLUSZNAMEN
in Ostgötaland und den Svealanden hei-
misch. In Dänemark zeigen Seeland und
zum Teil Schonen Dreifelderwirtschaft.
Auf die Brache folgt also hier Sommer-
getreide [värsceth) und dann Wintergetreide
{rughsceth). Auch der östliche Teil von
Jütland kennt Dreifelderwirtschaft. Da-
gegen scheint sonst in Jütland Zweifelder-
wirtschaft mit langen (fünf Jahre) Wechsel-
perioden aufzutreten; auch die Dreifelder-
wirtschaft scheint nicht immer streng mit
jährigem Wechsel durchgeführt worden zu
sein (s. Flureinteilung).
§ 4. Der ursprüngliche Anbau des Lan-
des in Dörfern hat später erhebliche Er-
weiterungen erfahren, als die Zunahme
der Bevölkerung zur Neuanlage von Dörfern
drängte. Solche wenden „vom alten Dorfe
weg gemacht" (aschw. göra hy af bj),
heißen daher aschw. afgcerßis byr im Gegen-
satz zum ,, alten Dorf" (aschw. högha byr)
oder dem „Adelsdorf" (adän. athcelby). Das
Tochterdorf ist aber in der Regel auch
kleiner. Es ist kein „volles Dorf" (aschw.
fullbyr), sondern eine kleinere Ansiedlung,
die skandinavisch gerade als „Dorf" be-
zeichnet wird (aschw. ßorp, adän. thorp).
Dabei bestehen häufig Beziehungen zwi-
schen dem Mutterdorf und dem Tochter-
dorf, insbesondere Gemeinsamkeit der
Feldmark oder auch der Allmende.
§ 5, Im Gebiet der Einzelhöfe (wn. ^m&is/j)
gleichen die skandinavischen Verhältnisse
nicht minder den kontinentalen. Für Nor-
wegen läßt sich noch aus den Gesetzen er-
kennen, daß Haus, Ackerland und Wiese,
von einem Zaun umgeben, im Sondereigen-
tum standen. Eine große Zahl allerdings der
früheren Einzelhöfe ist längst ausgebaut.
Ähnliches gilt für Schweden, soweit die
Einzelhöfe vorhanden waren, dagegen sind
die Verhältnisse auf Island besonders ge-
artet, weil dort der Ackerbau nicht erheb-
lich gepflegt wurde. Der wirtschaftliche
Mittelpunkt ist das ,, Winterhaus" [vetrhüs),
das im Tale liegt, inmitten eines von Wall
(und Graben) umgebenen Landes mit be-
sonders gutem Wiesenboden [türC). Um
den Wall lagen die übrigen Wiesen (ßwg),
während sich an den Abhängen der Berge
die Hochweiden [afrett] vorfanden. Diese
werden vom Sommerhof [sei) aus bewirt-
schaftet und stehen im Gemeingebrauch
(daher auch almenningr) meist eines hreppr
(s. Staatsverfassung, Feldgemeinschaft).
Lit. s. Agrarverfassung. v. Schwerin.
Flurzwang. § i. Süden. Als Flur-
zwang bezeichnet man den auf die Mark-
genossen ausgeübten Zwang, ihr in der
Ackerflur liegendes Land nach einheitlich
festgestellten Regeln zu bebauen. Dahin
gehörte es, daß Jeder das durch die Mark-
genossenschaft angenommene Feldsystem
mit dem hierdurch allenfalls veranlaßten
Wechsel im Anbau mitzumachen hatte. Nur
geringfügige Änderungen waren denkbar,
insoweit sie nämlich den Anbau der übrigen
Äcker nicht beeinträchtigten; dies traf
dann zu, wenn die Zeit der Öffnung und
Schließung der Felder bei dem allgemeinen
und dem abweichenden System überein-
stimmte. Denn der Zweck des Flur-
zwangs war in erster Linie, diese Gleich-
zeitigkeit herbeizuführen, da nur so An-
bau und Ernte, Vorbehandlung und Nach-
behandlung des Bodens, sowie rechtzeitige
Umzäunung und Niederlegung der Zäune (s.
Zaunpflicht) ohne Schädigung des Nachbarn
erfolgen konnte. Einem Fortschritt der
Wirtschaft, überhaupt individueller Be-
handlung des Bodens, war der Flurzwang
ungünstig. Deshalb suchten insbesondere die
Grundherrn durch Tausch und Ankauf ganze
Gewanne oder doch gesonderter Bewirtschaf-
tung zugängliche Teile an sich zu bringen.
§ 2. Norden. Als eine folgerichtige
Erscheinung bei dem Vorhandensein von
Feldgemeinschaft (s. d.) trifft man den
Flurzwang in deren Umkreis auch in
Skandinavien. Er äußert sich hier genau
ebenso in der Zaunpflicht, im gemeinsamen
Anbauen und Abernten der Äcker. Be-
sonders hervorgehoben mag werden, daß
im ostnordischen Recht dem, der nicht mit
dem Abernten gleichzeitig mit den anderen
fertig geworden ist, eine Nachfrist gesetzt
wird, nach deren Ablauf die übrigen ihr Vieh
nicht mehr vom Acker abhalten müssen.
V. Schwerin.
Flußnamen. § i. Die Erforschung der
Flußnamen verdient innerhalb, der ger-
manischen Welt das meiste Interesse auf
deutschem (und niederländischem) Boden.
In England haben die germanischen Er-
oberer die keltischen Namen der Ströme
nirgends verdrängt und nur mittlere und
FLUSZNAMEN
7Z
kleinere Flüsse und Bäche mit germani-
schen Namen belegt, wobei sie naturgemäß
das Sprachmaterial verwendeten, das ihnen
■dafür aus ihrer flachebenen deutschen Hei-
mat vertraut war. Bemerkenswert ist
die große Anzahl der Ausdrücke für
Sumpfland, wässeriges Wiesengebiet, für
künstHche und natürliche Wassergräben
(ohne scharfe Scheidung). In Skandina-
vien fehlte es an großen Strömen und
komplizierten Stromgebieten: dafür ist aber
das Terrain und seine Bewässerung höchst
abwechslungsreich, besonders in Schweden,
und zu den massenhaften kleinen Wasser-
läufen tritt hier eine gewaltige Zahl stehen-
der Gewässer: die reiche Entwicklung der
Namen, wie sie z. B. aus den Sammlungen
Elof Hellquists zutage tritt, bietet viele
Parallelen zu deutschen Erscheinungen,
bleibt aber im ganzen doch intim skan-
dinavisch, ähnlich wie die Geschichte der
Personennamen. Auf deutschem Boden
hingegen haben wir im Osten ein slavisches
und littauisches, im Westen und Süden ein
keltisches (und ligurisches) Gebiet. Hier
gilt es die sprachlichen Neuerungen von
dem festgebliebenen Bestände der Vor-
besiedler zu sondern, dort unter der
Sprachschicht der Nachdringlinge die Trüm-
mer der Verlassenschaft aufzusuchen. Alle
diese Aufgaben hat Müllenhoff DA. 2
(1887) von neuem und energischer als
einer vor ihm angebrochen; es ist hier nicht
der Raum und auf lange hinaus noch nicht
die Zeit sie zu lösen: dafür sollen in einen
raschen Überblick einige neue Gesichts-
punkte eingereiht werden.
§ 2. Um im keltischen Stromgebiet des
Rheins und der Donau, in den früh ge-
mischten Gebieten der Ems und Weser
die deutschen Elemente von den keltischen
zu unterscheiden, und ebenso im Gebiet
der Elbe, das von Grund aus deutsch ist,
das deutsche Element zu verstehn und
zu sichern, bedürfen wir der Feststellung
aller Tatsachen über die frühere Existenz
von Flußnamen und der Gründe für ihr
Verschwinden. Die Zahl der Namen ist
einst sehr viel größer gewesen, als sie heute
auch die genausten Spezialkarten ver-
zeichnen.
§ 3. Im Südwesten haben wir, das muß
d'Arbois de Jubainville zugestanden wer-
den, neben und unter der keltischen Fluß-
namenschicht mit einer ligurischen zu
rechnen: zu ihr wird man die 'Thur'-
flüsse im Elsaß und der Schweiz und die
vier Flüsse mit dem Namen 'Murg' zu
zählen haben (Holder 2, 628): der nörd-
lichste, an dem Weißenburg i. E. liegt, hat
seinen Namen gegen 'Lauter' eingetauscht:
noch in zwei Urkd. d. J. 737 heißt es
super fluvio Murga resp. super fluvio Murga
seu Lutra (Zeuss Trad. Wizenburg. Nr. t,"/
u. 47). Hier liegt derselbe Fall vor, wie
wenn die Baiern die 'Igonta {})' oder den
'luvavus' in 'Salzach' umtauften (DA. 2,
214); der Versuch ist gewiß noch öfter ge-
macht worden, aber meist nicht durch-
gedrungen. —
§ 4. In rein deutschem Gebiete sind alte
Flußnamen ausgestorben oder verdunkelt
aus verschiedenen Gründen. Überaus
häufig trat der Bachname hinter einer
Siedelung zurück, die nach ihm genannt
wurde, besonders wenn dies der einzige
Ort an seinem Laufe war: dann heißt es
von dem Wasser heute nur 'der (die) Bach'
oder 'Dorfbach' u. ähnl. In einzelnen
Fällen ist auch eine Neubenennung ein-
getreten; so wahrscheinUch bei dem
'Schweinebach', der zur Unstrut fließt:
der Ort 'Bibra' hat den alten Namen be-
wahrt. In der Mehrzahl der Fälle aber
erklärt sich das Nebeneinander eines
Flußnamens und eines Ortsnamens aus ab-
weichendem Flußnamen auf andere Weise.
§ 5. In Zeiten, wo weder auf den Flüssen
selbst ein Verkehr auf größere Entfernungen
stattfand, noch die zuweilen felsigen, zu-
meist aber sumpfigen Flußtäler als Ver-
kehrswege dienen konnten, wo ferner die
Siedelung keineswegs immer sukzessive
oder gar planmäßig dem Laufe des Ge-
wässers folgte, sondern sich ihm auch von
der einen und der andern Uferseite näherte,
erschien nicht der Fluß in seinem Gesamt-
lauf als hydrographische Einheit vor der
Anschauung der Menschen und im Rahmen
ihrer wirtschaftlichen Interessen, sondern
jeweils der von der Siedelung gewählte
Abschnitt. Dieser wurde benannt, ohne
Rücksicht darauf, ob etwa bereits eine
ältere Bezeichnung für das ganze Gewässer,
für seinen obern oder untern Lauf vor-
handen war. So erklärt sich die eigentüm-
74
FLUSZNAMEN
liehe Erscheinung, daß nicht wenige Fhiß-
läufe ganz verschiedene Namen tragen.
Soweit man darauf bisher geachtet hat,
erbhckte man wohl meistens das Neben-
einander eines altern und eines Jüngern
Namens, wobei verschiedene Volksschich-
ten resp. Stämme beteiligt sein mußten.
Das ist aber verhältnismäßig sehr selten
der Fall : ich kenne kein sicheres Beispiel.
Gerade bei Gewässern von kurzem Lauf
hat sich nun diese Mehrnamigkeit vielfach
bis heute erhalten: so heißt ein Bach im
Kr. Worbis, der zur Wipper (Nfi. d. Un-
strut) geht, 'Ohne' oder 'Linke', ein noch
kürzerer Bach im Kr. Witzenhausen 'Not-
reff' und 'Weddeman', und in beiden Fällen
weist nichts auf verschiedenes Alter der
Namen hin. Die 'Oder', die zur Ruhme
geht, heißt im 17. Jh. auch 'Steinlache'.
Die Fulda heißt in ihrem obersten Lauf
'Gersfelder Wasser', alsdann etwa von
Schmalnau ab mit einem auch sonst in
der Gegend mehrfach bezeugten Namen
'Wanne', und erst in der Gegend der Stadt
Fulda nimmt sie den Namen an, mit dem sie
allein unsere Landkarte benennt; ich hege
keinen Zweifel, daß sie weiter abwärts noch
andere Namen führte: so in der Nähe von
Melsungen: *MiUsa usw. Die Werra hat
als EskTnewäg 'stagnum fraxinosum' einer
hessischen (Eschwege), als Haduminni einer
hannoverischen Stadt (Hedemünden) den
Namen gegeben, bei 'Mihla', 'Schwebda'
und' Albungen' führte ihr Lauf wieder andere
Bezeichnungen, deren Deutung möglich
ist. Auf diese Art sind eine große Anzahl
von Ortsnamen, die bisher der sichern
Etymologie widerstrebten oder hartnäckig
falsch interpretiert wurden, aus alten
Namen des Flußabschnitts zu erklären:
'Erfurt' Erphesfurt ist nicht 'vadum Er-
phonis (viri)' sondern 'vadum Erphesae
(fiuvii)'; in 'Osnabrück' steckt ein alter
Name der Hase, die als *Osna dem 'Osning'
den Namen gegeben hat; vgl. die hessische
'Suhl', die aus dem 'SäuHng(swald)'
kommt. Die Weser bei 'Bremen' führte
einen Namen, der als Fluß- und Orts-
name 'Brehme' anderwärts mehrfach be-
zeugt ist.
§ 6. Liegt bei -furl und -brück die
Aufsuchung eines Flüßnamens unbedingt
nahe, so empfiehlt sie sich doch auch in
andern Fällen, -feld in Ortsnamen hat
bisher keine bestimmte Deutung erfahren:
nun weisen aber z. B. sämtliche derartige
Namen des Leinegebietes Beziehungen zu
Flüssen auf, an deren oberem Lauf sie
sämtlich liegen: so 'Leinefelde', wo die
Leine entspringt, 'Birkenfelde' (älter 'Ber-
kenfelde') am Birkenbach (älter *Berka}),
'Rustenfelde' am Rustebach, 'Mollenfelde''
an der Molle, 'Drammfeld' an der Dramme,
Und anderwärts ist es ähnlich: 'Nohfelden'
liegt an der obersten Nahe, 'Eiterfeld' an
der Eitra, 'Hünfeld' an der Haune,
'Botfeld' an der Bode usw. So wird
man vielleicht 'Gersfeld' auf eine *Gcrisa
als ursprüngl. Bezeichnung des Ober-
laufs der Fulda zurückführen dürfen^
die sich zur 'Gera' verhält, wie die 'Milisa'
zur 'Mihla' usw. Wenn anderseits etwa,
auf dem Eichsfeld 'Bodungen' an der Bode,
'Seuhngen' an der Suhle liegt, so ist für
'Rüstungen', 'Holungen', 'Faulungen' eine
ähnliche Etymologie anzusetzen, da 'Rus-
tenbach', 'Holenbach', 'Faulbach' in der
Nähe ausreichend bezeugt sind.
§ 7. Auf solchen Wegen muß das Ma-
terial unserer Flußnamen eine gewaltige
Vermehrung erfahren, ehe man von einer
etymologischen Behandlung sichere Re-
sultate für die Sprachgeschichte und zu-
gleich von der geographischen Begrenzung;
und Verbreitung Ergebnisse für die Ge-
schichte der Wanderungen und Siedelungen
erwarten darf. Man wird sich immer vor
Augen halten müssen, daß die Anwendung;
der Namen um viele Jahrhunderte, ja ia
manchen Fällen um ein Jahrtausend und
n ehr vor dem Beginn unserer literarischen
Überlieferung liegt, und daß es sich auch
vielfach um eine Übertragung von Namen
handeln kann, die man aus den alten Sitzen
mitbrachte, ohne sie etymologisch zu ver-
stehen. In der Heimat können diese Namen
erhalten, sie können aber auch durch nach-
dringende Siedler fremden Stammes oder
fremder Nation verdrängt sein. Gelegent-
lich glaubt man der Wanderung gut folgen
zu können. Wenn dieselben Namen, welche
an der untern Saale vorkommen: 'Bode',,
'Wipper', 'Sorge', an der obern Unstrut
wiederkehren, so sieht das ganz wie eine
Übertragung aus: die Siedler könnten nur
die Nordschwaben gewesen sein, und dazu
FLUSZNAMEN
Ty
stimmt, daß wir wenige Meilen westwärts
in 'Schwabbach' und 'Schwobfeld' (Kr.
Heiligenstadt) auch deren Namen wieder-
finden !
§ 8. Der Zusammenfall eines Orts-
namens mit dem Flußnamen wird in der
Regel einfach als ein Lokativ mit Elipse
erklärt: 'Breitenbach' stehe für 'der Ort
am Breitenbach'. Es wirkt aber noch ein
anderes Moment mit; dem Siedlungs-
namen liegt der Flußname voraus, und in
diesem wird der Fluß oder Flußabschnitt
nicht unterschieden von dem anhegenden
Terrain: beides wird als eine Einheit zu-
sammengefaßt. So kommt es ja auch, daß
sich rivier [riviere) zu unserem 'Revier'
entwickeln konnte, daß einerseits 'Riede',
das ursprünglich nur 'schmaler Wasserlauf'
bedeutet (mnd. ride, ags. ride, nicht zu
verwechseln mit 'Ried', mnd. ret, ags.
hreod) auf Waldungen übertragen wird
('Eilenriede' bei Hannover), und um-
gekehrt 'Aue' sowohl als Simplex wie in
der Komposition ('Ilmenau', 'Gerdau',
'Wipperau' im Lüneburgischen) nicht nur
'Land am Wasser', sondern auch 'Wasser-
lauf' bedeutet. Es ist ganz natürlich, daß
sich die gleiche Erscheinung auch bei andern
Völkern findet: so hat Bezzenberger (Prus-
sia XXn S. I Anm. 2) das Verhältnis des
alten lit. Flußnamens Seria zu dem heute
allein üblichen Passarge erklärt durch das
Nebeneinander von lit. Minije 'Minge' und
Pämine 'Flußtal der Minge'. Da das Fluß-
gelände vielfach sumpfig und mit Wald
bestanden war, dürfen wir speziell zwischen
den Benennungen für Sumpf und Sumpf-
wald einerseits und für Wasserlauf ander-
seits Berührungen erwarten: im Ags. be-
deutet bröc 'rivulus', demnächst 'tief-
liegendes Wiesengelände' (Middendorf S. 1 8 ) ,
während mnd. brök, ahd. mhd. bruoch nie-
mals fließendesWasser zu bezeichnen scheint.
§ 9. Für solchen Übergang des Wald-
namens in den Flußnamen gibt es zwei
alte und besonders deuthche Belege. 'Mer-
we', älter 'Merwede' heißt ^in Arm der
Maas zwischen Dordrecht und Rotterdam:
ursprünglich Meriwido, 'Meerholz' oder
'Sumpfwald'; aber schon im II. Jh. hat
Alpertus de diversitate temporum I 8 per
flumen Meriwido neben H 20. 21 in
Silva Meriwido (MG. SS. IV 718. 719).
Und ebenso ist Unstruot (bei Gregor von
Tours Onestrudis) von Haus aus kein
Flußname: es ist einfach struot 'silva
paludosa' mit augmentativem un-. Daß-
die Unstrut daneben noch mindestens einen
echten Flußnamen gehabt hat, ist selbst-
verständlich: ich vermute als einen solchen
Horsa resp. Horsaha: Horsmar an der obern
Unstrut wird sich zu dem Flußnamen eben-
so verhalten, wie das älteste der sechs
Geismar zu der Geisaha an der es liegt; und
anderseits verlangt der Flußname Hursila
(Hörsei) unbedingt in nicht allzuweiter
Ferne ein Grundwort, an das er sich an-
lehnt: wir haben hier eine Deminutivbil-
dung, wie sie auch sonst nicht selten sind:
so gehört die 'Selke' als Selica zur Sala,
die 'Mürz' als Muoriza zur Muor.
§ 9. Als appellative Bezeichnung des
fließenden Wassers kannten die Germanen
in erster Linie *ahvö und für kleinere
Läufe *baki-z und *bakki-z (s. Kluge u. Falk-
Torp s. v.). 'Fluß' und 'Strom' (germ.
*straumaz) sind zwar auch germanische Bil-
dungen, aber zunächst wohl nicht über die
Bedeutung von Verbalsubstantiven ('flux-
us', 'fluctus', das letztere auch 'strepitus')
hinausgekommen; in komponierten Fluß-
namen älterer Zeit begegnen nur jene
beiden, und in der Weise, daß nicht selten
•aha durch -back abgelöst wird. Über -affa
in Flußnamen, das Müllenhoff DA. 2,
227 ff. behandelt hat, sind die Akten noch
nicht geschlossen; ist es keltisch, so muß
es doch auf die binnendeutschen Kelten
in dieser Anwendung beschränkt gewesen
sein; dafür, daß es wirklich ein Appella-
tivum und nicht etwa ein Suffix war,,
spricht der Name der niederhessischen
'Efze', die nur als *Effisa, Affisa verstanden
werden kann. Auf eine kleine Anzahl von
Vorkommen beschränkt ist menni, minne
(Dortmund, Hedemünden, Holzminden,
Dülmen; Imbach <^ Minbach), das einen
mythologischen Klang hat.
§ 10. So gut wie neuerdings -fluß,
-Strom ('Weserfluß', 'Rheinstrom') und
-Wasser ('Schwarzwasser' für 'Schwarza'),
schon im Mittelalter -back an viele Namen
antreten konnte und z. T. fest wurde, ist es
in noch früherer Zeit auch mit -aha der
Fall gewesen. So wenig die Namen der
großen Ströme damit gebildet erscheinen^
^6
FLUSZNAMEN
so wenig war es bei den kleinen eine Not-
wendigkeit: sie sind von Haus aus mit
Ableitungssilben, primären und sekundären,
gebildet worden: neben den sekundären
Tlisa (Ilsenburg), //ma( Eilenburg), Thnana
(Um, Ilmenau) gab es wohl auch ein pri-
märes Tla {*Tlo), nach dem 'Ilfeld' (an der
Bahre) genannt sein mag: denn der Mihla
steht die Mz'Zw^, deva Gilb ach [*Gila}) die
Güisa zur Seite. Die 'Ihle' bei Magdeburg
freihch ist eine alte Tlina, wie die 'Sieg'
eine Sigina, die 'Ohm' eine Amana, die
'Weil' eine PFr/ma; vgl. 'Küche' und 'Kette'.
Nicht HUlttraha und Geisaha sind das
ursprüngliche, sondern Hlüttra und Geisa.
Wie weit die Bildungen auf -ana {-mana),
-ina, -una; isa {-asa) usw. keltisch sind,
wird sich nie bis ins einzelne bestimmen
lassen. Haben die Germanen die Bildungs-
weise von den Kelten, bei denen sie boden-
wüchsig war, übernommen, so haben sie sie
doch gewiß national fortgebildet und, wie
sich nachweisen läßt, zu Neubildungen bis
in die nachchristliche Zeit verwertet: die
'Weil', an deren Mündung in die Lahn Weil-
burg (Wüinaburg) liegt, entspringt auf dem
Hofe einer römischen Villa am Feldberg,
•sie hat davon ihren alten Namen Wilina,
diesen also erst in den Tagen der römischen
Herrschaft, aber von Germanen erhalten!
§ II. Über die deutschen Stammwörter,
die in komponierten Flußnamen stecken,
und über die Anschauungen und Beob-
achtungen, die somit dem Flußnamenge-
brauch zugrunde liegen, gibt für Hessen
Arnold S. 92 — 114 [-affa und -aha), 313 —
325 {-back) gute Übersichten. Sehr durch-
gichtig sind die Beziehungen zur botani-
schen, zoologischen, geologischen Umge-
bung, dem kurzen Lauf [Scammaha), dem
schmalen und breiten Flußbett (vgl. bes.
den 'Dünnbach', der zur 'Ruhme' geht);
zur Temperatur des Wassers: in die 'War-
me' mündet der 'Laubach' (Kr. Wolf-
hagen). Gemeingermanisch war auch die
Bezeichnung des scharfschmeckenden Ge-
wässers in Süra; der Gegensatz liegt viel-
leicht in Mihla, Milisa ('Süßwasser' ?) vor.
Von den Farbbezeichnungen kehren
''rot', 'schwarz' und 'weiß' überall wieder
(vgl. 'Rio Colorado, tinto, negro, claro'): mit
'weiß' konkurriert 'lauter', ihm vorausliegt
albiz, das im Namen der 'Elbe' und des
'Elbings' (der Nogat), sowie in nicht
wenigen 'Eibingen' und 'Albungen' fort-
lebt, in Skandinavien als elfr sogar früh
appellativ geworden ist (s. Fritzner i, 321 f.).
Um das zu verstehn, halte man sich vor
Augen, wie gedrängt in manchen Gegen-
den der Name 'Lutter', 'Lutterbeck' usw.
vorkommt. Uralt ist auch die Bezeichnung
des braunen Wassers als Erpa, Erpfa, die
in zahlreichen Erbsbächen, Erbsbrunnen,
Erbsmühlen (aus *Erpesa) fortlebt. Nicht
selten ist Gruona, Gruonbach, vereinzelt
erscheinen blau (die 'Blau' bei Blaubeuren)
und gelb ('Gehle', 'Gelbach' in Nassau).
Wie die 'Grone' bei Göttingen und die 'Blau'
bezeugen, war es die Farbe der Quelle, nach
der die Benennung dieser meist kurzläufi-
gen Gewässer erfolgte.
Unaufgeklärt bleiben die Namen mit
'Eiter' {Eitra, Eitraha, Eiterbach), die von
der untern Elbe bis zum Oberrhein und
auf dem Unken Ufer der Donau vorkommen
und erst in der Steiermark fehlen. Daß
sie eitar 'venenum' enthalten, hätte nie an-
gezweifelt werden sollen. Es werden ähn-
liche abergläubische Vorstellungen im Spiel
sein, wie bei Dulmenni ('Dülmen') und
dem mehrfach vorkommenden Wödaha,
Wuotach, dem nachher als gewollte Um-
beugung Gude, Gutach zur Seite tritt.
Sehr hoch hinauf reichen gewiß die für
unsere Sinne und unsere Beobachtung meist
schwer zu fassenden Bezeichnungen, welche
das Tempo, das Temperament, das cha-
rakteristische Geräusch des Flußlaufes zum
Ausgangspunkt nehmen. Hier stecken
unzweifelhaft viele wirkliche und ver-
meintliche Rätsel der Etymologie. Wenn
'fechten' urspl. ebenso wie 'spielen' nur
die lebhafte Bewegung ausdrückt, so kann
der im Elsaß wie in Oldenburg bezeugte
Name 'Fecht' ('Vechta') sehr wohl deutsch
sein. Ich sehe kein Bedenken, die ganze
/^Gruppe zu 'eilen' zu stellen, und lehne
für das besonders im Rhöngebiet mehrfach
vorkommende 'Wanne', das einfach 'Fluß-
bett, Flußlauf' heißen mag, keltische Er-
klärung ebenso ab, wie für das dutzendfach
für kleine Bachgerinne oder deren Ober-
lauf bezeugte 'Rihn' ('Rimbach'), das man
durch die Schreibung 'Rhin' bewußt und
unbewußt dem keltischen Rhein an-
nähert.
FODRUM— FOLCLAND
17
Unter den Bezeichnungen nach dem
Geräusch ist die appellative als klinge am
durchsichtigsten: sie kehrt auch in Bil-
dungen wie 'Klingenbach' usw. wieder.
In der 'Dramme', die aus einer besonders
starken Quelle entspringt (Kr. Göttingen),
steckt offenbar eine Ablautsform zu ags.
prym {fiöda ßrym, yda ßrym) ; das nahe
'Jesa' gehört zu jesan 'gären', 'schäumen';
hier bezeichnet es einen Abschnitt der Leine.
§ 12. In eigentümlicher Weise berühren
sich mehrfach 'Bach' und 'Brunnen':
schon im DWB. i, 1059 ist betont, daß
beide auch die Bedeutung 'Trinkwasser'
übernehmen; die Benennung kürzerer Bäche
ist nicht selten (vgl. oben 'Grone", 'Blau',
'Dramme') dem Eindruck der Quelle auf
Auge und Ohr entnommen. Im Ags. (Mid-
dendorf S. 21) steht burna nicht selten für
'Bach', so daß dem 'Brunnenhaupt' (s. oben
Art. 'Brunnen') auch eine 'Brunnenmün-
dung' (Bournemouth in Sussex) entspre-
chen kann. So auch gelegentlich in deut-
scher Namengebung -born für -back: am
merkwürdigsten ist der Fall auf demEichs-
feld, wo ein zur Ohne oder Linke gehender
Bach (im Kr. Worbis) im Gemeindebezirk
Rüdigershagen 'der Kuhborn', im Bezirk
Niederorschel 'der Nackenborn' heißt (v.
Wintzingeroda - Knorr, Wüstungen des
Eichsfeldes S. 761).
§i3.DiesonderbarsteBedeutungsentwick-
lung hat bei uns das stm. iväg durchge-
macht: das gemeingerm. Wort, über dessen
Etymologie kaum ein Zweifel sein kann,
hat im Ag-. durchaus die Bedeutung 'be-
wegtes Wasser' behalten, kommt auch ver-
einzelt als Flußname vor; vgl. an. Elivägar
Vaff)r. u. sonst. Bei uns haftet diese Be-
deutung nur an dem aus dem Plur. ge-
folgerten Fem. 'die Woge'; der Sing. ivTg
oder wog aber, wo immer er in Ortsnamen
vorkommt, bedeutet zum mindesten eine
Stelle, wo der Fluß ruhiger fließt (so in
'Eschwege' = esktne wäg), vielfach aber
einen toten Flußarm, ein stagnierendes
Gewässer: das hessische 'Schönmattenwag'
geht auf schümihte iväg zurück und wird
schon 1012 als 'spumosum stagnum' über-
setzt.
Die monograph. Arbeiten von: Th. Loh-
meyer, Beiträge zur Etymologie deutscher Fluß-
namen (Göttingen 1881), u. Die Hauptgeset::e der
germ. Flußnamengebung (Kiel 1904) sind^
trotz der Empfehlung durch Fick, dilettantische
Spielerei: die Flüsse sollen durchweg nach der
Terraingestalt des Quellgebiets benannt sein! Sie
sind bisher wohl nur von Kötzschke D.Ge-
schichtsbl.% (1907), 232 — 246 ernst genommen
worden; ein 'deutsches Flußnamenbuch', wie es
K. fordert, ist ohne Heranziehung der Orts-
namen unmöglich. — Gute Ansätze bildet für
einen engeren Bezirk Bück mann in der
Zeitschr. Niedersachsen 17. Jahrg. Nr, 8-
(für die Lüneburger Heide). Müllenhoff
DA. 2, 207 — 236. W. Arnold s. o. Über
d ' A r b o i s referiert D e e c k e , Jahrb. d. Vogesen-
clubs. 10,1 ff. Material reichlich bei Förste-
m an n Bd. 2, 3.Aufl.; die vollständigste Zusammen-
stellung aus einer deutschen Landschaft bietet
J. V. Zahn, Ortsnamenbuch der Steiermark
im MA. (s. Anhang). — Einiges von dem obei>
Vorgetragenen schon in meiner Schrift Über
deutsche Ortsnamen/orschung(^Q\xedlinhg. 1908),
Edward Schröder.
Fodrum. Unter F., einem Wort, das-
in den Quellen der karoUngischen Zeit
ziemlich oft begegnet, sind i. die Nah-
rungsmittel zu verstehen, die die Unter-
tanen dem reisenden König zu liefern
haben (s. den Art. Finanzwesen), 2. die
annona militaris (Lebensmittel für die
Heeresmannschaft und Futter für die
Pferde). In der Zeit Friedrich Barbarossas
gehört das F. zu den Rechten, die dieser
Herrscher als altkönigliche in Italien re-
klamiert. In den deutschen Territorien
begegnet ein ,, Futterhafer" oder ,, Vogt-
hafer", der vielleicht mit dem alten F.
zusammenhängt.
Waitz DVG V- 15!. Brunnet DRG. II
S. 229. Post Das Fodrum. Straßburger Dissert,
V. 1881. G. V. Below Landtagsakten von
Jülich-Berg I, S. 153; II S. 1013. Düssel-
dorf 1895 — 1907- Riezler Nachtseiden (s.
den Art. Gastung) S. 561.
G. V. Below,
Folcland. § i. Der Ausdruck kommt
in den Quellen dreimal vor. Edward I 2
lautet: ,,Auch bestimmen wir, wessen der
schuldig sei, der einem andern Recht ver-
weigert, sei es an Buchland oder an Volk-
land, und daß er (der Kläger) ihm für das-
Volkland einen Termin setze, wann (der
Verklagte) ihm vor dem gerefa Recht zu
erfüllen habe." In einer Urkunde ^thel-
balds von Kent (A. D. 858, Cod. Dipl. 281;
Earle Landch. 125) wird von einem Tausch.
78
FOLCLAND— FOLCWIN
berichtet, der zwischen dem König und
meinem Than Wullaf stattgefunden hatte.
Das Grundstück, das der Than erhält,
wird zum Buchland gemacht und von
Tributen und Lasten befreit, während das
•Grundstück, das der König in Tausch be-
Jcommt, fortan zum folcland wird. In dem
Testament des Ealdorman Alfred (A. D.
871—889 Cod. Dipl. 3, 7, Earle, Land Ch.
149 ff.) werden einem Sohn des Erblassers
■Güter als Buchland vermacht und hinzu-
gefügt, daß, wenn der König es zulasse,
-er auch das folcland haben solle; im ent-
gegengesetzten Falle solle die Frau des Erb-
lassers den betreffenden Sohn (offenbar
aus dem Buchland Grundbesitz) entschä-
digen. Mit diesen drei Erwähnungen von
Folcland müssen wohl zusammengestellt
"werden: Thorpe Dipl. 57, 58 und Cod.
Dipl. 199 (Earle Land Ch. 90), die von
terra ,,sui propriae publicae juris" und von
terra ,,reipublicae [jurjeconditionis"
sprechen. Endlich sind wahrscheinlich
auch Ausdrücke wie Cod. Dipl. 1295:
,, Sorte communes populari", auf folcland
.gemünzt.
§ 2. Früher wurde allgemein angenom-
men, daß unter Volkland das dem Volke
angehörende Land zu verstehen sei, also
■eine Art von ager publicus, im Gegensatze
zu Land im Privatbesitz, das entweder
eäel (Familienland) oder Buchland ge- i
wesen sei. So lehrten (nach dem Vor-
gänge Aliens) Kemble, K. Maurer, Cabbot :
Lodge, Stubbs u. a. Es ist mir gelungen, .
■diese Auslegung in einem in der English :
Historical Review für 1893 veröffent- |
Jichten Artikel als grundlos zu erweisen. '
Wenigstens haben alle leitenden Autori-
täten seitdem meiner Auslegung zuge-
stimmt. Danach bedeutet folcland volks-
rechtlichen Grundbesitz, im Gegensatz
zu dem verbrieften. Daher die klassi- I
üzierende Zergliederung in Edwards Ge-
setz; es kann Recht entweder an Buchland
■oder an Volkland verweigert werden, und
im letzten Falle kommt die Sache vor das i
-ordentliche, durch den gerefa geleitete I
Volksgericht. Die Tauschurkunde Cod. :
Dipl. 281 zeigt, daß folcland regelmäßig I
•die öffentlichen Lasten zu tragen hatte '
und Befreiungen auf dem Wege der Buch-
Jandstiftung erlangt werden mußten. Eal-
dorman Alfreds Testament zeigt, daß
Volkland gesetzlichem Erbgange unter-
worfen war, der nicht ohne Zustimmung
des Königs geändert werden konnte. Es
konnte offenbar, wie aus dem Kontrast
mit dem Buchlande, als terra testamentalis,
erhellt, nicht beliebig vermacht werden,
sondern verblieb den Erben aus der FamiHe
und dem Geschlecht. Der Grund, weshalb
der Sohn des Ealdorman zur Beerbung des
folclandes nicht ohne weiteres zugelassen
wurde, ist wohl darin zu suchen, daß der-
selbe nicht einer legitimen Ehe entsprossen
war. Die Haupterbin und Frau des Eal-
dormans war jedenfalls nicht seine Mutter.
Bei dieser Erklärung ist es nicht nötig,
wie die älteren Forscher taten, eine sonst
nicht vorkommende Art des Grundbesitzes
als edel in der Bedeutung von ' Familien -
land' zu stipulieren. Folcland ist eben
Familienland im Sinne von volksrecht-
lichem Besitz.
Allen Hist. of th^ Royal Prerogative.
K. Maurer Angelsächs. Rechtsverhältnisse in
der Kritischen Überschau, München, 1852.
Kemble Saxons in England. H. Cabbot
Lodge, in Essays in Anglo-Saxon law.
Stubbs Constit. Hist. I Maitland Domes-
day and beyond 1 897. Sir Frederic Pol-
lock Land laws, ßrd ed. P. Vinogradoff
Folcland in der Engl. Hist. Rev. 1893.
P. Vinogradoff.
Folcwin, von edler lothringischer Ab-
kunft, zw. 930 u. 940 in der Lütticher
Diözese geb., 948 dem Kloster S. Bertin
übergeben, schrieb als Diakon 961/62 die
Gesta abbatum S. Bertini Sithiensiiim (i),
trotz mancher Mängel in Form und For-
schung historiographisch eine bemerkens-
werte Leistung, weniger durch die Ver-
arbeitung des von 638 bis 962 reichenden
Stoffes, als vielmehr durch die durchgän-
gige urkundliche Fundamentierung, so daß
man es fast ein Urkunden- oder Traditions-
buch mit verbindendem Text nennen
könnte. Von Bischof Ebrachar von Lüt-
tich nach Lothringen zurückgerufen, wurde
er 965 Abt von Lobbes und schrieb hier
außer der meist aus dem älteren Werk ent-
lehnten Vita Folquini episcopi Morinen-
sis (2) um 980 die Gesta abbatum Lobien-
sium (3), die von 637 bis zur Abfassungs-
zeit geführt sind. Sie sind in der urkund-
lichen Grundlegung ähnlich, in Verarbeitung
FOLKLAXDSH^RRA— FORNJOTR
79
I
und Form reifer als das erste Werk, mit
guten lokalgeschichtlichen, auch kunst-
und literarhistorisch wichtigen Nachrich-
ten, für die entferntere deutsche Reichs-
geschichte aber zumeist auf Ruotgers
Leben Bruns fußend. F. starb 990.
(i) MG. 13, 6oo(T. (2) MG. 15, 423 ff.
(3) MG. 4, 52ff.— Wattenbach, DGQ.V,
426 ff. K. Hampe.
folklandshserra. Der f. ist ein nur in den
schwedischen Uppland vorkommender
königlicher Beamter, der dort einem der
drei Volklande vorgesetzt ist. Über
seine Tätigkeit ist aus den Quellen wenig
zu ersehen. Er scheint am Heeresaufgebot
beteiligt, hat Anteil an gewissen Bußen
und ist der oberste Wahrer der königlichen
Rechte im Volkland.
V. Schwerin.
Folter. § I. Den Germanen war der
Gebrauch der F. von Haus aus unbekannt.
Einige Volksrechte haben sie aber nach
römischem Vorbild eingeführt, meist je-
doch ausschließlich gegen Unfreie. In
■dieser Anwendung findet sie sich bei den
Burgunden, Franken und Baiern. Das
von der Lex Salica wohl dem westgoti-
schen Recht nachgebildete Torturver-
fahren bestand darin, daß der Sklave ge-
prügelt wurde, um ihn zu einem Geständ-
nis zu bringen. Einzig das westgotische
Recht wendete die Folter nicht nur gegen
Unfreie, sondern auch gegen Freie an.
B r u n n e r DRG. 2, 401 ff. Schröder
DRG.S 378 f. R. Hübner.
§ 2. Auch das nordische Recht kennt
die Tortur (das ptna) ursprünglich wohl
nur bei LTnfreien. In späterer Zeit ist sie
als Inquisitionsmittel auch bei Freien aus-
nahmsweise zugelassen.
Brandt Forel. II 290. Maurer VoLV
674. K. Lehmann.
Formelbücher. § i. W^ährend in Italien
ein geschultes Berufsnotariat vorhanden
war, fehlte es an einem solchen im West-
gotenreich und Frankenreich; man hielt
sich hier bei der Abfassung von Urkunden
an ältere Vorlagen, deren Formeln man
einfach übernahm. Schon früh wurde es
üblich, aus älteren Urkunden Formulare
herzustellen, indem man sie ihres indivi-
duellen Inhalts entkleidete (statt der Orts-
und Personennamen ein ille einsetzte) und
eventuell entsprechend dem eigenen Stam-
mesrecht zustutzte. Manche solcher ein-
zelnen Formeln sind . uns erhalten.
Seit dem 7. Jh. kam die Sitte auf, von
derartigen Formeln Sammlungen zu ver-
anstalten, die zu den wichtigsten Quellen
der Geschichte des Privatrechts gehören.
§ 2. Die älteste uns erhaltene Samm-
lung gehört dem Westgotenreich
an (Formulae Visigothicae) ; sie ist wohl
um 620 entstanden. Auch zwei w e s t -
fränkische Sammlungen, die Formu-
lae Andegavenses und die vielbenutzten,
auch in der Kanzlei der Karolinger ge-
• brauchten Formulae Marculfi (wohl aus
der Diözese Meaux) gehören noch dem
7. Jh. an. Neun westfränkische Samm-
lungen liefert das 8. Jh., während das
9. Jh. die in der Kanzlei Ludwigs d. Fr.
entstandenen Formulae imperiales her-
vorgebracht hat. Alamannische
Formelsammlungen entstanden in karo-
lingischer Zeit in den Klöstern Murbach,
Reichenau und St. Gallen, b a i r i s c h e
in Salzburg, Passau und St. Emmeram
bei Regensburg.
Ausgabe v. Z e u m e r , MG. 4° Formulae I
1886. Z e u m e r Neues Archiv 6, i ff. 8, 475 ff.
II, 313 ff. 14, 589 ff. 30, 716 ff. Brunner
DRG. I» 575 ff. (dort die weitere Lit.).
§ 3. Verschieden von diesen Formel-
büchern sind die langobardischen
Formeln des Cartularium Langobardi-
cum und des Liber Papiensis (s. d.) (ed.
Boretius MGL. IV 290 ff. 595 ff.) sowie
die angelsächsischen und nor-
wegischen Formeln. Sie sind nicht
Vorlagen für die Abfassung von Urkunden,
sondern Formeln für mündliche Prozeß -
handlungen, Klagen, Eidesleistungen usw.
V. Amira P Grundr. III 77. 117 (27. 67).
Schröder DRG. 1- 280 f. S. Rietschel.
Fornjötr. § i. In der nordischen Mytho-
logie ein Riese, der in einer 'jungen Saga,
dem Fundinn Nöregr, zum Ahnherrn des
nördlichen Norwegens, zum Vater des
Hier oder ^gir (Meer), Logi (Feuer) und
Kari (Wind) gemacht ist (Flatb. I 219).
Von ihm stammen auch die übrigen per-
sonifizierten Naturerscheinungen des Nor-
dens: s.eine Enkel und deren Nachkommen
sind Frost, Schnee, das Eisfeld, der Schnee-
haufen, Schneewirbel u. a. Die ganze
80
FORSETI— FRACHTVERTRAG
Saga ist junges, gelehrtes Machwerk. Da-
gegen kennen schon die ältesten Skalden
das Feuer als ßohn Fornjöts, und im ags,
begegnet der Pflanzenname Forneotes
folme ,Forneots Hand'.
§ 2. Der Name Fornjötr ist also alt.
Über die Bedeutung des Wortes herrscht
keine Einigkeit. Wahrscheinhch steckt in
ihm ,der alte Riese, der Urriese', der in
der Volksphantasie der Ahnherr aller
dämonischen Gewalten geworden ist, die
im Norden Skandinaviens heimisch sind.
J. Grimm D. MythA I 199. Falk PB-
Beitr. 14, 9. Noreen Uppsalastudier 219.
A. Kock IF. 10, 103. Much D.german.^
Himmelsgoit 36. Hellquist Arkiv 19, 134.
E. Mogk.
Forseti. Der Name eines nordischen
Gottes, der nur Grim. 15 begegnet, wo-
nach er in seinem Säle Glitnir Streitigkeiten
schlichten soll. In der Snorra-Edda (I 102)
ist er der Sohn Baldrs und der Nanna, ein
Gott, der auch die schwierigsten Prozesse
gütlich beizulegen vermag. Der Gott hat ur-
sprünglich im Norden kein Heimatsrecht;
sein Name kam vom westlichen Friesland,
wo Fosete auf einer Insel, die nach ihm
Fosetesland hieß (Alcuini Vita WiUibrordi
K. 10), im Mittelpunkt des Kultes stand.
Von hier aus scheint er nach Norwegen
gekommen zu sein, wo Forsettelund nördlich
von Fredriksstad an ihn erinnert (Rygh,
Norske Gaardnavne I, 318 f.).
Siebs PBBeitr. 35, 535. E. Mogk.
Fosi, ein Nachbarvolk der Cherusker,
nur erwähnt Tacitus Germ. 36: tracti ruina
Cheruscorum et Fosi contermina gens: ad-
versarum rerum ex aequo socii sunt, cum
in secundis minores fuissent. Kaum An-
wohner der Fuse, eines linksseitigen Zu-
flusses der Aller; denn Fuse steht wahr-
scheinlich für Funse, Funsa 'die schnelle,
fertige' (M ü" 1 1 e n h o f f DA. 4, 443).
Man hat wohl mit Fösi zu rechnen und
darf Zusammengehörigkeit des Namens
mit griech. tttjo? dor. ttoco? aus *päsos, lat.
päri{cfda) erwägen. Vielleicht sind die
F. nur die KaXouxtoVi? unter anderm
Namen.
R. Much.
Frachtvertrag. § i. Der Land-
transport vollzog sich in älterer Zeit
überwiegend in Karawanen und vermittelst
Lasttiere, seltener unter Benutzung von
Wagen. Die obrigkeitlich kontrollierten
Transportunternehmer [veciuarii) wurdea
gewöhnlich von bewafi:neten Kauf leuten be-
gleitet. Besondere Verträge zwischen den
Kaufleuten und Unternehmern regelten
die Obhuts- und Abheferungspflicht.^
Frachtbriefe finden sich schon früh. Die
Unternehmerr verzeichneten seit dem 13. Jh»
die Güter nach Marken in Registern oder
Büchern.
§ 2. Der Seetransport wird ent-
weder auf dem eigenen Schiff des Ladungs-
eigentümers oder auf fremdem vorgenom-
men. Im letzteren Falle treten verschie-
dene Formen auf. Sehr alt scheint ein
Genossenschaftsverhältnis zwischen Reeder,
Mannschaft und Ladungseigentümern zu
sein, derart, daß Schiff und Ladung eine
gemeinsame Masse werden, am Gewinn
alle Genossen beteiligt sind, der Reisende
als Mitglied der Schiffsgesellschaft an Ar-
beit, aber auch an Beschlüssen teilnimmt
(so die colonna von Amalfi). Daneben
findet sich Miete des Schiffes durch die
Ladungseigentümer, denen die Mannschaft
unifergeordnet ist (so in Pisa und Venedig).
Erst später scheint sich ein eigentlicher
Seefrachtvertrag herauszubilden, bei dem
der Reeder {scipherre) der alleinige Unter-
nehmer ist, die Mannschaft unter ihm steht
und die Ladungseigentümer mit ihm einen
Werkvertrag eingehen. Doch begleiten
die Kaufleute ihre Waren noch weiter und
bilden unter einander eine Genossenschaft,
um ihre Rechte gegen Reeder und Mann-
schaft im Notfalle wahrzunehmen (so im
Consolato del mare und, wenngleich mit
Anklängen an die Schiffsmiete, im Norden).
Nach der Urkunde {carta), die über den
Vertrag aufgenommen wird, heißt der See-
frachtvertrag, durch den das ganze Schiff
oder ein Teil desselben den Ladungseigen-
tümern zur Verfügung gestellt wird,
Chartervertrag; nach der Abschrift, die
der Schiffsschreiber über den Eintrag der
Güter in das Schiffsregister erteilt, die Be-
scheinigung des Empfanges Konnossement
[cognoscementufn) .
Lt. bei Lehmann Hi?. §§199, 207; dazu
Ashburner, NofJio; Pootojv vauTtzo; p.
CLXXIXff. CCXLIVff. K. Lehmann.
FRAMEA— FRANKEN
8i
Framea. §i. F. (von R. Much, Mitteil. d.
Wiener Anthrop. Ges. 1908 S. 56, unter An-
nahme eines Spirantenwechsels zusammen-
gestellt mit anord. premjar fem-pl. 'ein
Bestandteil des Schwertes', mhd. dremel \
'Stangenstück, Prügel', mnd. treme 'Quer- j
Stange, Sprosse') bezeichnet, wie MüUenhoff !
gezeigt hat, ursprünglich den Speer (vgl. j
Speerspitzen). Diese Bedeutung hält sich i
bis ins 3. Jh. n. Chr. Der letzte Gebrauch
von F. = 'Speer' bei Ulpian Dig. 43, 16, 3:
,,Arma sunt omnia tela, hoc est et fustes
et lapides, non solum gladii, hastae, frameae
(id est romphaeae)".
§2. F. ='Schwert' erscheint zu-
erst in der christlichen Literatur (Vulgata,
Psalm 9, 7; 16, 13; 21, 21 ; 34, 3, ^o framea
gebraucht ist, an allen andern Stellen
gladius). Aus der biblischen Literatur ist
framea dann übernommen von Isidor
(Orig. 18 cap. 6, 3: „framea vero gladius ex
utraque parte acutus quod vulgo spatham
vocant") und anderen. Im Lateinischen der
späteren Zeit hat framea immer den Sinn
von 'spatha'.
MüUenhoff AfdA. VII 19—164. D e r s.
DA. IV 628. Schrader Reallex, 787.
Max Ebert.
Francisca. § i. Die Francisca (seil.
securis = 'fränkisches Beil'), die nationale
Waffe der Franken vom 5. bis 8. Jahrh.
n. Chr., ist ein Wurfbeil von charakteristi-
scher Form. Sie besteht (vgl. Bd. I Taf.
II, 16) aus einer eisernen Klinge, die vom
Axthelm zu einer leicht geschwungenen
Spitze aufwärts steigt. Die ziemlich kurze
Klinge ist leicht gewölbt und meist nach
hinten geneigt, so daß die obere Spitze weiter
vorsteht. Durch die aufwärts - vorwärts
gerichtete Lage der Schneide, deren Mitte
über der Mitte des Axthelmes liegt, wird
ihr ein größerer Schwung mitgeteilt. Die
Verbindung mit dem offenbar kurzen,
nach rückwärts gebogenen Holzgriff stellt
ein Schaftloch, selten eine tüllenartige
Fortsetzung des Axthelmes her.
§ 2. Entstanden ist diese Form wahr-
scheinlich aus der germ. -kaiserzeitlichen
Hiebaxt mit grader Schneide und Schaft-
loch (vgl. Bd. I Taf. II, 13 — 15). Eines der
bestdatierten älteren Stücke (aus dem
Childerichgrab in Tournay , 48 1 n. Chr.) zeigt
schon den vollentwickelten Typus. Jüngere
H o o p s , Reallexikon. II.
hybride Formen mit sehr hochgestellter
und nach oben weit ausgezogener Spitze
sind selten geblieben. Der Gebrauch der
Francisca scheint im allgemeinen auf die
Franken und die benachbarten Burgunden
und Alemannen beschränkt. In angel-
sächsischen Funden ist sie selten, im Norden
fehlt sie ganz.
§ 3. Die Sicherheit, mit der dieses
Wurfbeil von den fränkischen Kriegern
gebraucht wurde, schildert Sidonius Apol-
Hnaris (carm. V 246). Im geschlossenen
Gefechtsverband wird es beim Beginne
des Kampfes ähnlich wie das pilum der
römischen Legionen auf ein gegebenes
Zeichen gleichzeitig geschleudert (Prokop.
bell. goth. II 25). Am Ende der mero-
wingischen Zeit verschwindet die Waffe.
Walthari 918 (,,ancipitem vibravit in ora bi-
pennem istius ergo modi Francis tunc
arma fuere") zeigt, daß sie im 10. Jahrh.
nur noch als altertümliche Waffe der Vor-
zeit bekannt ist.
Lindenschmit Handbuch 1 89 ff.
Max Ebert.
Franken. § 1. Die gangbare Ansicht
über den Ursprung der F. ist die, daß sie
sich durch Zusammenschluß schon früher
bekannter kleinerer Stämme in den Rhein-
gegenden gebildet haben. Doch ist es auf
jeden Fall irrtümlich, wenn man dabei
Bataver und Kugerner eine Rolle
spielen läßt oder gar annimmt (Müllen-
h o f f DA. 4, 398), daß die Bataver die
Vorfahren dersalischenF. seien. Denn diese
Völker waren zur Zeit des ersten Auf tretens
der F. schon romanisiert, und das Ein-
dringen der F. ins Bataverland ist aus-
drücklich bezeugt. Richtig ist, daß wir über
die Zugehör der Chamaver, Brukterer,
Ampsivarier, Chattuarier, Chatten (Hessen)
zu den F. bestimmte Kunde haben und die
anderer Völkerschaften wie der Usipier,
Tenkterer, Tubanten und Tuihanten er-
schließen können. Doch spricht schon
das Seitenstück der Sachsen dafür, daß
auch hier von einem einzelnen Stamme
der Anstoß zu der ganzen Entwicklung ge-
geben wurde. Die Kräfte der Völker-
schaften in der Nähe der Rheingrenze
waren aber zu schwach und zu verbraucht,
um als Ausgangspunkt der Bewegung
gelten zu können, deren Ursprung wir da-
6
82
FRANKEN
her tiefer im Innern Germaniens suchen.
Der Vorstoß gegen die röm. Reichsgrenze
hätte dabei Seitenstücke an der Wander-
richtung der anderen Germanen.
§ 2. Auf eine bestimmte Fährte führt
uns ein alter poet. Name der Franken
Hügas (Beow. 2502. 2914), Hugones (Qued-
hnburger Ann.), der auch im Namen Hüg-
dietrich, d. i. der Franke Dietrich im Gegen-
satz zum Ostgoten, und dem des Gaues
Hilgmerke östHch vom westfries. Ostergö
vorkommt. Damit ist geographisch die
Brücke zu den C h a u k e n hergestellt,
auf die auch der Name Hügas, Hügones
führt, der zu dem im Namen der Chauken
vorliegenden germ. hauha- im Verhältnis
des Ablauts und gram. Wechsels steht.
Man wird danach vermuten dürfen, daß
die Chauken, für deren Bewegung
gegen Westen schon Anzeichen sprachen,
sich an der Seite der Friesen, diese zurück-
drängend, in die Stellung vorschoben, von
der aus die politische Rolle der Franken
begann.
§ 3. Der Frankenname taucht um die
Mitte des 3. Jhs. auf und haftet in der
ersten Zeit vor allem an der Gegend über
dem Niederrhein, wo uns auch alsbald
daneben ein neuer Name eines Einzel-
stammes in dem der Salii entgegentritt.
Sein etymologischer Sinn ist unsicher, an-
sprechend aber K o e g e 1 s Vermutung
IF. 4, 314, daß er mit einer germ. Ent-
sprechung von lit. salä und lat. {in)sula
zusammenhänge, wenngleich dabei nicht
an die Bataverinsel gedacht werden darf.
Vielleicht sind die Salii entsprechend dem
Bilde, das Plinius von den Siedlungen der
Chauken gibt, als aXiot zu deuten und
zu verstehen; aber wohl auch anderswo
konnte ein solcher Name aufkommen. Die
ältesten Sitze, bis zu denen er sich ver-
folgen läßt, sind die nach ihm benannte
Landschaft Salland an der unteren Ijssel.
Von dort vor den Sachsen weichend,
setzten sich salische Gauvölker in Veluwe
und auf der Bataverinsel fest und griffen
■dann zunächst nach Toxandria über. An
die Salier als den Kern der Niederfranken
schlössen sich Chamaver und C h a t -
t u a r i e r , erstere später den Maasgau,
letztere das alte kugernische Gebiet be-
setzend, wobei sie zugleich mit ihrer Vor-
wärtsbewegung ihre alten Stammsitze teil-
weise den nachrückenden Sachsen über-
heßen. Auch die T u i h a n t i gehören
wohl zu dieser Gruppe. Der Name Salier
kommt bald außer Gebrauch. Hingegen
sucht man in den älteren Quellen vergeb-
lich den der Vlänie, Flämingi, mhd. Vke-
minge, der nach anord. fläma 'vertreiben'
als 'Flüchtlinge' verstanden werden kann,
übrigens von manchen (s. H o o p s Waldb.
u. Kultur Pf l. 581) mit den belgischen Sach-
sen in Verbindung gebracht wird.
§ 4. Außer auf die von Alters her am
Niederrhein seßhaften Stämme, soweit
sie noch nicht romanisiert waren, hat sich
aber der Frankenname unter uns unbe-
kannten Umständen den Rhein aufwärts
ausgebreitet, so daß er schließlich die
ganzen Völkerschaften, die zwischen Friesen
und Alemannen mitten inne stehen, in
sich begreift. Und letztere, die einst auch
ein Stück früher chattischen Bodens er-
werben konnten, stoßen nun im Norden
auf eine starke Macht, vor der sie Ende des
4. Jhs. das Land nördlich vom Main zu
räumen gezwungen sind. Ihre unmittel-
baren Nachbarn, die Oberfranken,
sind wohl im wesentlichen Nachkommen
der Chatten.
§ 5. Die Mittelfranken, die um
die Mitte des 5. Jhs. das Ubierland in Be-
sitz nehmen und dort ein selbständiges
Reich mit Köln als Hauptstadt bilden,
erscheinen gleichzeitig unter dem neuen
Namen Ripuarii d. i. 'Bewohner der rlpa,
des Uferlandes'. An ihnen dürften die
Brukterer den stärksten Anteil haben.
Über die Stämme, von denen die Mosel -
franken ausgehen, besteht Meinungsver-
schiedenheit.
§ 6. Die Ausbreitung der verschie-
denen Frankenstämme auf dem linken
Rheinufer erfolgte vor allem nach dem
Tode des Aetius. Eine starke Ausdehnung
des geschlossenen Siedlungsgebietes der
F. hat auch noch die Niederlage der Ale-
mannen durch Chlodwig im J. 496 — 497
zur Folge. Die großen kriegerischen Er-
folge gegen Römer und Westgoten führen
nur mehr zur Ausbreitung einer dünnen
Schichte des herrschenden Volkes in dem
nach wie vor romanisch bleibenden Lande.
Und gegen Osten hat der Frankenstamm,
FRÄNKISCHE FUNDE— FRAUENARBEITSHAUS
83
zu einer Großmacht geworden, seine Assi-
milationskraft eingebüßt. Die übrigen
deutschen Stämme, die er der Reihe nach
seinem Reiche einverleibte, haben ihre
Sonderart fortbewahrt, und auch der
Name konnte sich nicht mehr auf sie über-
tragen, wie zuletzt noch auf die Chatten.
Übrigens machten sich auch innerhalb der
F. selbst die verschiedenen Bestandteile,
aus denen sie sich zusammensetzen, in der
mundartlichen Entwicklung bemerkbar,
die bei ihnen eine ungleichartigere ist als
bei irgend einem der deutschen Stämme,
wozu freilich auch die Ausdehnung ihres
Gebietes beiträgt.
§ 6. Der Name Franken, Franci in
den lat. Quellen, später als n-Stamm
flektiert Francones, ahd. Franchun, ags,
Francan, Froncan, anord. Frakkar alli-
teriert gewiß nicht zufälligerweise mit
dem der Friesen. Er ist nicht von ags.
franca, anord. frakka 'eine Art Speer'
abgeleitet, das selbst nichts anderes als
'die fränkische Waffe' ist, sondern beruht
auf einem Adjektiv germ. franka-, das in
spät anord. jrakkr 'mutig', norw. und
schwed. dial. frakk 'rasch, tüchtig' fort-
lebt und entweder mit frech oder mit
fram 'vorwärts' verwandt ist. Unser
deutsches, frank geht auf dem Weg über
franz. franc (ital. franco) auf den Volks-
namen der Franken zurück, der in ihrem
romanischen Herrschaftsgebiet den Begriff
der 'Freien' annahm.
Lit. bei Bremer Ethn. 140 (875) f. und
L. Schmidt Allg. Gesch. 212 f.; über den
Namen: Koegel AfdA. 19, 8; Frank Westd.
Zeitschr. 26 70 ff. R. Much.
Fränkische Funde. § i. Die Gräberfunde
Ostfrankreichs aus der Zeit der germani-
schen Einfälle gehören vier deutlich
unterscheidbaren Kulturstufen an. Die
erste ist eine römisch -fränkische Über-
gangszeit, in der die germanischen Gräber
neben den gallorömischen liegen und auch
Beigaben spezifisch römischen Charakters
enthalten, sowie manchmal Mischungen
gallorömischer und barbarischer Be-
stattungsbräuche bezeugen (zerbrochene
Waffen in Aschenurnen, Leichenbrand in
Steintrögen u. dgl.). Sie bergen die Reste
friedlich angesiedelter Franken des 3. — ^4.
Jhs. n. Chr. In der zweiten Stufe, etwa
von 400 an, ist zunächst die Seltenheit
weiblicher Gräber auffällig; die männ-
lichen enthalten einen großen Reichtum
an Waffen und umfangreiche Tongefäße
mit Nahrungsresten und eigentümhchen
Rollstempelverzierungen. Die Skelette der
Männer zeigen, im Gegensatz zu den
wenigen weiblichen, die ausgesprochenste
Langköpfigkeit, die in den Folgeperioden
immer mehr abnimmt. Man hat daraus,
wohl mit Recht, geschlossen, daß die
ersten kriegerischen EindringUnge junge,
unvermählte Männer gewesen seien, die sich
ihre Lebensgefährtinnen aus der (kurz-
köpfigen) einheimischen Bevölkerung
wählten, wodurch sich in der Folge die
Schädelindexzahl konstant erhöhte.
§ 2. In der dritten oder eigentlich
fränkischen (merowingischen) Stufe er-
scheinen bereits überwiegend mittellange
Köpfe als erstes Ergebnis jener Mischung.
Schmuck und Zierrat nehmen überhand,
häufig in Gestalt des beUebten Tierorna-
mentes und der Scheibenfibel in Raub-
vogelform. Die Tongefäße sind kleinere
Henkelkrüge, kurzhalsige Flaschen u. a.,
z. T. noch mit der alten Verzierung. In
der vierten Stufe (etwa 650 — 800) steigt
der Schädehndex noch weiter. Die Zahl
der Frauengräber ist nicht geringer als die
der männlichen. Die Waffen verschwinden
aus den Gräbern bis auf den noch hin und
wieder vorkommenden Skramasax. Nach
und nach werden die Beigaben überhaupt
imnier geringer und verschwinden zuletzt
vöUig, wenn nicht ein Fingerring oder eine
Münze als letzter Rest der reichUchen
alten Ausstattung erscheint. Statt der
alten größeren Tongefäße finden sich
kleine, eigens für den Grabgebrauch ange-
fertigte Töpfchen mit Reihen von einge-
stempelten Kreis- oder Hufeisenfiguren.
G. G o u r y Essai sur Vepoque barbare dans
la Marne, l>ia.ncY igo8. J. de Beaupre Les
ciudes prclmt. en Lorraine, Nancy 1902, 129 —
208. Fr. Moreau Colkction Caranda, St. Quen-
tin et Paris 1877 — 1898. M. Hoernes.
Frauenarbeitshaus. In der deutschen
Urzeit gab es ein halb unterirdisches Haus,
das Tacitus als Vorratskammer für Feld-
f rüchte und als Zufluchtsort für den Winter,
Phnius als Webehaus kennt. Mittel -
lateinische Quellen nennen es nach der
6*
84
FR AUENGRÄBER— FR AUENRAUB
Lage hypogeum, nach den hauptsächlichen
Bewohnerinnen geneciuni (aus ^uvar/siov),
nach der vorzugsweise darin betriebenen
Arbeit textrina. Die deutsche Bezeichnung
tunc, düng deutet auf die schon von Tacitus
mitgeteilte Bedeckung [fimo onerant); hoch-
und niederdeutsch kommt auch screuna,
screona vor. Der untere Teil des Raums
diente zur Aufbewahrung der Frucht an
Stelle eines damals noch nicht vorhan-
denen Kellers, der obere als Werkstatt und
Wohnung. Der letztere kann kein ganz
dürftiger gewesen sein, da die hier betrie-
bene Weberei Licht und Sauberkeit ver-
langt und freie Frauen daselbst mit ihren
Mägden arbeiteten. Der nächste Zweck
dieses Betriebes ist die Deckung des
eigenen Bedarfs der Grundherrschaft (des
Haushalts). Von seiner Ausdehnung darf
man sich keine übertriebene -Vorstellung
machen.
Heyne D Hausaltert. I 46 f. v. J n a m a -
Sternegg DWG. I* 214 u. 494. E. K o b e r
Die Anfänge des deutschen Wollgewerbes S. 26,
36, 41. G. V. Below.
Frauengräber (§ i ) weisen in keiner Periode
der germanischen Vorzeit eine Besonder-
heit der Anlage auf. Wohl aber ist eine
Unterscheidung der Geschlechter in vielen
Fällen an der Hand der Beigaben, bei gut
erhaltenen Skeletten auch auf Grund
körperlicher Merkmale, möglich. So ent-
halten die steinzeitlichen Einzelgräber Jüt-
lands je nachdem eine Streitaxt oder Hals-
ketten von Bernsteinperlen. Die F. der
älteren Bronzezeit sind gewöhnlich mit
einer reichen Schmuckgarnitur versehen
(vgl. Tracht), die in ihrer Art ebenso kost-
bar ist, wie die Ausstattung der Männer-
gräber. Auch ist, besonders in Jütland,
oft ein Dolch hinzugefügt. Hier und da
hat man beobachtet, daß auf dem Grunde
des Hügels ein Männer- und ein Frauen-
grab nebeneinander lagen (monogamische
Ehe.?). Bei den Gräbern der jüngeren
Bronzezeit läßt sich wegen der Spärlich-
keit der Beigaben eine Sonderung nach
dem Geschlecht nur selten vornehmen,
und dasselbe gilt im allgemeinen von den
Friedhöfen der vorrömischen Eisenzeit.
Erst seit der römischen Zeit wird mit der
reicheren Ausstattung der Gräber die
Unterscheidung wieder leicht. Außer
Schmucksachen und Toilettegeräten tre-
ten in F.n jetzt häufig Spindelsteine und
Schlüssel auf. Die F. der spätrömischen
Zeit sind kenntlich an großen Perlenketten
und zwei oder mehreren Gewandnadeln
(Fibeln), während die Männergräber nur
eine solche enthalten. In der nachrömi-
schen und der Wikingerzeit findet man in
Männergräbern meist Waffen und andere
kriegerische Ausrüstungsstücke, in F.n
Schmucksachen aus Bronze oder Glas.
§ 2. Für die von vielen als indoger-
manisch angesehene Sitte der Witwen-
opferung (engl, suttee v. ind, satT
'die Gute, die Treue') sind sichere archäo-
logische Zeugnisse erst aus der Völker-
wanderungszeit bekannt. Das früheste
Beispiel bietet ein Grabhügelfund des
4. Jahrhunderts aus Ringerike, dem sich
andere norwegische Funde aus dem 5.
und 6. Jahrhundert anschließen. Wir
wissen, daß damals Südskandinavien starke
Einflüsse und wahrscheinlich auch Ein-
wanderungen von Seiten der zwischen
Ostsee und Schwarzem Meer angesessenen
Germanen erfahren hat. Deshalb muß
mit der Möglichkeit der Einführung fremden
Brauches gerechnet werden. Für die
Wikingerzeit setzen die literarischen Quellen,,
wie die Sigurdarkvida, die St. Olafsaga
und die ältere Fassung der Saga von Olaf
Tryggvason das Bestehen der Witwen -
Verbrennung voraus, und dem entspricht
es, daß auf Bornholm, in Birka am Mälarsee
und namentlich in Norwegen zahlreiche
Fälle gemeinsamer und gleichzeitiger Be-
stattung von Mann und Frau aus jener
Epoche festgestellt sind, wenngleich die
Einzelgräber weitaus überwiegen.
H. Schetelig Traces of the custom of
^suttee"' in Noriuay during the Viking age 19 10.
H. Seger»
Frauenraub. Der F. (isl. kvennanäm^
ags. niednäm f.) ist die gegen den Willen
der Verwandten erfolgte Wegnahme einer
Frau, um sie zur Ehe zu nehmen. Durch
den Zweck unterscheidet sich das Rauben
(aschw. taka kunu mcep vald, anorw.
taka konu med' rani) von der Notzucht,
durch die Wegnahme von der Entführung^
(s. d.). Mit der im germanischen Recht
ursprünglich gegebenen ehebegründenden
Kraft des F. hängt es zusammen, daß die
FRECHULF— FREDEGAR
85
Buße in vielen Rechten dem Muntschatz
entspricht, den der Räuber an die Ver-
wandten hätte zahlen müssen. Doch
kommen auch andere Strafen vor, so auf
Island die des Waldgangs (s. Friedlosigkeit).
Der F. richtete sich gegen verwandt-
schaftliche Rechte, gegen das Verlobungs-
recht der Sippe oder des Muntwalts. Er
erscheint, in gleicher Richtung qualifiziert,
beim Raube einer verlobten Frau und ist
dann auch noch mit einer Zusatzbuße an
den Bräutigam zu büßen.
Belanglos ist beim F., ob er mit dem
Willen der Geraubten erfolgt. Nur kann
Raub ohne ihren Willen das Delikt er-
schweren.
B r u n n e r RG. II 667 ff. M e r k e r
Straf recht d. Gragas 91. W i 1 d a 839 ff.
Matzen Retsh. Strafferet 1 18 ff. 0 s e n -
brüggen Lang. Straf recht 109 ff.
V. Schwerin.
Frechulf, (§ i) unbekannter Herkunft,
wahrscheinlich HofgeistHcher, war wohl
schon 824, wo er in Sachen des Bilderstreits
eine Gesandtschaft nach Rom antrat,
Bischof von Lisieux, fand neben den amt-
lichen und öffentlichen Funktionen Zeit
zu literarischer Tätigkeit und starb am
8. Okt. 852. Helisachar, bis 819 Kanzler,
aber noch bis zur Empörung von 830 als
Abt einflußreich am kaiserlichen Hofe, gab
ihm Anregung und Plan zu einer C h r o -
n i k von Adam bis Christi Geburt, die er
vermutlich vor 830 in 7 Büchern vollendet
hat. Später fügte er einen zweiten Teil
hinzu, der bis in die Anfänge des sechsten
Jahrhunderts reichte und der Kaiserin
Judith zur Unterweisung für ihren 823
geborenen Sohn Karl d. K. gewidmet und
nebst dem früheren Bande (vgl. MG. Epp,
V, 619) übersandt wurde. Schon in Rück-
sicht auf das Alter Karls dürften hier als
Zeit eher die dreißiger Jahre in Betracht
kommen.
§ 2. Die Forschung über F. und seine
Weltchronik steht, abgesehen von genau-
erem Quellennachweis, noch so ziemlich
auf dem Stande von 1740, namentlich
Büdingers Äußerungen über ihn sind ganz
untauglich. So gering heute der Quellen-
wert ist, so hoch ist die geschichts wissen-
schaftliche Bedeutung des Werkes anzu-
schlagen. Schon als erster Versuch welt-
geschichUicher Zusammenfassung nach lan-
ger Zeit ist es bemerkenswert. Aber auch
die Ausführung ist nicht ganz unselb-
ständig und geistlos. Aus den benutzten,
ziemlich zahlreichen Autoren wird, soweit
sie übereinstimmen, eine verhältnismäßig
knappe, im Ausdruck an sie angeschlossene
Erzählung gegeben, Widersprüche werden
aufgezeigt; eine freilich noch sehr unvoll-
kommene Chronologie sucht der syn-
chronistischen Darstellung jüdisch-christ-
licher und heidnischer Geschichten, poli-
tischen Ereignissen, wie literarischen Er-
scheinungen sicheren Rückhalt zu geben.
§ 3. Geschichtsphilosophische Ideen klin-
gen nur schwach an; die Periodisierung, die
in der Bucheinteilung ihren Ausdruck fin-
det, ist nur teilweise glücklich, sonst zu
sehr durch religiöse Motive, wie die Schick-
sale des Jerusalemer Tempels, bestimmt oder
auch eingestandenermaßen willkürlich. Be-
merkenswert ist ja der Abschluß des Ganzen
mit dem Pontifikat Gregors T. (genauer
Bonifaz' IV. 608 — 15) und der Gründung
des fränkischen und langobardischen Rei-
ches auf dem Boden des erloschenen west-
rörriischen Imperiums. Aber er scheint
mir als kühne historische Neuerung zu
sehr aufgebauscht zu sein; von einem Auf-
geben der Vorstellung von der Fortdauer
des römischen Imperiums überhaupt ist
doch keine Rede, und wer weiß, ob nicht
rein praktische Gesichtspunkte diesen Ab-
schluß bestimmten, da für die fränkische
und langobardische Geschichte andere Wer-
ke dem jungen Karl zu Gebote standen.'*
Auf jeden Fall bleibt diese schlicht, klar
und unpersönlich geschriebene Weltchronik
eine höchst beachtenswerte historiographi-
sche Leistung, die noch genauere Unter-
suchung verdiente.
Chronik nach älteren Kölner Ausgaben gedr.
ap. Commelin, Heidelb. 1597 (Migne Patr.
lat. 106). Vgl. Hist. lit. de la France V 7 7 ff.
(1740). Grünauer Diss. de fontibus hist.
Frechulphi 1864. VVattenbach DGQ. I7,
238 ff. Manitius Gesch. d. lat. Lit, des MA. I
663 ff. K. Hampe.
Fredegar, Scholasticus, (§1) ist der
handschrifthch unbegründete, erst seit 1598
auftauchende, möglicherweise nur durch
falsche Lesung und Konjektur Goldasts
entstandene Autorenname für die wichtige
86
FREDEGAR
merowingische Chronik, die seit dem Ende
der Darstellung Gregors von Tours {591)
auf ein halbes Jahrhundert nahezu unser
einziger Führer ist. Erst Kruschs scharf-
sinnige Forschungen, die durch Schnürers
vielfach stark hypothetische Ausführungen
in einigen Punkten weiter ausgebaut sind,
haben das Dunkel, das über diesem Werke
schwebte, einigermaßen, wenn auch keines-
wegs völlig, gelichtet. Die Kompilation ist
danach keine einheitliche Leistung, drei
Autoren waren nacheinander daran tätig
und haben durch Überarbeitung des Ganzen
die genaue Bestimmung ihrer Anteile un-
gemein erschwert.
§ 2. Der erste (A) gab der Chronik die
Anlage, indem er außer kleineren Stücken
den 235 verfaßten Liber generationis des
Bischofs Hippolyt von Porto mit Auszügen
aus Hieronymus und Hydatius verband,
nach Schnürer auch einen Auszug aus den
ersten sechs Büchern der Frankengeschichte
Gregors von Tours (s. d.), den Krusch B
zuweist, und die Chronik Isidors (s. d.)
hinzufügte und dann auf die Geschichte
seiner Zeit kam. Ob er für diese burgun-
dische Annalen bis ca. 603 (Krusch)
benutzte oder eine der Königin Brünhilde
freundliche Darstellung bis 613 mit ent-
gegengesetzterTendenz umarbeitete (Schnü-
rer), ist beides sehr fraglich; auch der End-
punkt seiner Erzählung, 613 (Kr.) oder
616/17 (Sehn.), wird umstritten. Der Ver-
fasser war mit hoher Wahrscheinlichkeit
ein früherer Notar König Theuderichs II.
von Burgund, der anscheinend zum colum-
banischen Mönchtum in der Westschweiz
übergetreten war.
§ 3. Um 642 überarbeitete ein zweiter
Autor (B) südlich der Loire, wohl auch ein
königlicher Notar unter Chlothar IL und
Dagobert, das Werk und setzte es mit der-
selben burgundischen Tendenz, aber maß-
voller und ruhiger bis auf seine Tage fort.
§ 4. Ganz anders der Standpunkt des
dritten Bearbeiters (C), der um 658 unter
dem damals schon für sein Haus die Krone
erstrebenden karolingischen Hausmeier Gri-
moald mit austrasisch-karolingischer Ten-
denz zahlreiche Änderungen und Inter-
polationen vornahm, aber zu eigner Fort-
führung leider nicht mehr kam.
§ 5. Das barbarische Latein des Werkes,
das sich teilweis ja durch die große Sprach -
Wandlung der Zeit erklärt, aber doch auch
einen bedenklichen Bildungstiefstand ver-
rät, darf für die Beurteilung der historio-
graphischen Leistung nicht maßgebend
sein. Gewiß ist die gelehrte Arbeit bei
allem Fleiß kläglich genug ausgefallen; die
römische Bildung, die noch auf einen
Gregor von Tours gewirkt hatte, war nun
völlig vergangen, wenigstens zum Teil
dürften unsere Autoren auch germanischem
Blute entsprossen sein. Die Kritik der
Vergangenheit gegenüber war fast gänzlich
geschwunden und hatte der Phantasie
weitesten Spielraum gelassen. Ein höchst
wertvoller echter Sagenschatz ist mit den
lächerlichsten Fabeleien gelehrttuender Un-
wissenheit, wie etwa dem Märchen von der
trojanischen Abkunft der Franken, un-
erfreulich verquickt. Aber auch so war
die umfassende Kompilation in jenen
Tagen schon eine Tat.
§6. Wesentlich höher steht die Zeit-
geschichte; denn zur wirkungsvollen Er-
zählung selbsterlebter Geschehnisse bedarf
es ja keiner besonderen Bildungshöhe oder
Gelehrsamkeit. Die drei Autoren waren
nun vermutlich politische Beamte, alle drei
in Beziehungen zu bedeutenden Haus-
meiern, also Männer, die Kenntnis genug
von dem Lauf der Dinge gewannen und
auch mit ziemlich weitem Horizont wenig-
stens versuchten, selbst fernere Welter-
eignisse im Auge zu behalten. Während
sie einigermaßen so die Vorteile einer
offiziellen Geschichtschreibung genossen,
wahrten sie sich doch eine unabhängige
Meinung. A schrieb lebendig, aber mit
leidenschaftlrcher, die Wahrheit trüben-
der Tendenz, B viel objektiver, mit guter
Beobachtung und ruhig abwägendem Ur-
teil, C wieder einseitiger. Sie alle dringen
gewiß nicht tief, und großenteils fehlt uns
auch durch sonstigen Quellenmangel die
rechte Beurteilungsmöglichkeit. Immer-
hin bereiten sie, wenn auch noch unvoll-
kommen, in gewissem Sinne die karo-
hngische ReichsannaHstik vor und sind uns
in Zeiten des Niederganges und der Ver-
wilderung als die einzigen Wegweiser
willkommen.
Chronicarum libri IV: MG. SS. rer. Merov. II.
Übersetzung: Gescliichtschr. d. d. Vorzeit?
FREIGELASSENE
87
I
II, 1888. Kr u seh Neues Arcli. VII 247 ff.
421 ff. XXVI 266. Schnürer Collectanea
Friburgensia IX, 1900. Wattenbach DGQ. I7,
114 ff. Manitius Gesch. d. lat. Lit. des
ALL I 2 23 ff. K. Hampe.
Freigelassene. A. Deutschland.
§ I. Die deutsche Urzeit kennt eine
Freilassung öffentlichen Rechts, die im
Landesding vor sich ging und den Frei-
gelassenen . zum vollfreien Heermann
machte. Häufigere Anwendung fand die
private Freilassung, die nur in den Stand
der Halbfreien erhob. In der fränkischen
Zeit wurde die erstere fortgesetzt durch
die vor dem König durch Schatzwurf
{per denarium) vorgenommene Freilassung,
deren Formalismus zum Ausdruck brachte,
daß der Freigelassene von jeder Zinspflicht
befreit sein solle. Die Freilassungsarten,
die den Freigelassenen nicht zum voll-
freien Volksgenossen machen, sind jetzt
zahlreich. Neben römischen Freilassungs-
formen kommen namentlich kirchhche
in Betracht. Von den letzteren ist das
ganze Mittelalter hindurch die wichtigste,
weil am häufigsten angewendete, wohl die
Erhebung zum Wachszinsigen [cerocen-
sualis) gewesen. Ein solcher war zu
keinem andern Zins als der Lieferung von
Wachs an die betr. Kirche verpflichtet.
In die Rechtsstellung von Freigelassenen
haben sich auch Freie oft durch Tradition
an ein Gotteshaus ergeben. Wirtschaft-
lich hatten die Freigelassenen im großen
und ganzen freie Bewegung, da sie eben
nur zu fest bestimmten Leistungen, einem
beschränkten Jahreszins, dem Todfall (s.
d.) und etwa noch einer Heiratsgebühr
verpflichtet waren.
S. die Lit. zu 'Ständewesen'. G. v. Below.
B. England. §2. Die angelsächsischen
Quellen haben keine Kunde von den For-
men der volksrechtlichen Freilassung be-
wahrt, mit Ausnahme von zwei Para-
graphen in anglo-norm. Rechtsbüchern
(Willelmi Articuh 15; Leges Henrici 78, i),
die auf ags. Gewohnheitsrecht zurückgehen
dürften. Danach bestand die Hauptzere-
monie bei der angelsächs. Freilassung in
der Wehrhaftmachung oder Ausstattung
mit Speer und Schwert in der Versamm-
lung der Grafschaft oder Hundertschaft
oder auf dem Markte; außerdem wurden
30 Pfennige als Preis für die Haut, dh. als
Ablösung von der Prügelstrafe bezahlt.
Die gewöhnliche Form der Freilassung
war aber die kirchliche. Sie wird in
Wihtraed 8 erwähnt und hat mehrfache
Spuren in Gestalt von Notizen in den
Codices bedeutender Klöster und Kathe-
dralen hinterlassen. Dieselben sind über-
sichtlich zusammengestellt bei Thorpe,
Dipl. 621 ff. Die Freilassung geschieht
beim Altar [weofod) oder bei der Kirchtür;
aber es wird öfters auch eine feierliche
Erklärung in der Volksversammlung er-
wähnt, wobei dem Hundertmanne Zoll
gezahlt wird (zB. Thorpe 627, 634). In
Testamenten werden auch regelmäßig Un-
freie freigelassen, zuweilen mit der Ver-
wahrung, daß dieselben nach ihrer Frei-
lassung in dem Patronat von bestimmten
Personen verbleiben sollten (zB. Thorpe
Dipl. 535. Wynflaeds Testament). Es
kann aber auch geschehen, daß dem Frei-
gelassenen gestattet wird, sich nach Be-
lieben zu kommendieren (Thorpe 636 to
ceosonde htm hlaford and his of spring swa
hwcer swa hig wolden).
§ 3. Die Freigelassenen gerieten also
regelmäßig in eine abhängige Lage und
müssen ein sehr zahlreiches Kontingent
zu der Klasse der Halbfreien ge-
liefert haben. Rechtlich wurde die Unter-
scheidung zwischen ihnen und Sklaven
durch den Gegensatz zwischen Buren
oder gehuras einerseits, ßeowas andererseits
ausgedrückt. Dieser Gegensatz kommt
öfters zur Sprache. In dem eben erwähnten
Testament Wynfiaeds zB. werden die Ge-
buren, die auf abgabenpflichtigem Lande
sitzen, dem Kloster Shaftesbury vermacht,
während die Sklaven der Tochter eines
Sohnes der Erblasserin verbleiben (Thorpe
Dipl. 536 penne an hio ßan hiwum ßara
gebura pe on pam gafollande sittad, and
pera peowra manna hio an hyre syna dehter
Eadgyfe). Die persönliche Abhängigkeit
der Geburen und ihre Gebundenheit an
die Scholle erhellt ua. aus einem merk-
würdigen Verzeichnis der Nachkommen-
schaft von drei Buren, die zu Hatfield
mit ihren zahlreichen Familien angesiedelt
waren und zum Teil nach Essenden ge-
zogen sind (Thorpe Dipl. 649). Dement-
sprechend unterscheidet eine Urkunde
88
FR EIHEIT— FREITEIL
Bischof Denewulfs AD. 902 zwischen
Witepeowemen burbyrde und ßeowbyrde
(Thorpe Dipl. 152). Auch im Domesday-
buche finden sich Spuren einer solchen Be-
deutung des selten vorkommenden Aus-
drucks buri (Vinogradoff Engl. Soc. in
the XL Cent. 469).
§ 4. Es ist übrigens nicht wahrschein-
lich, daß die ganze Klasse der Geburen
im Sinne der Rectitudines Singularum Per-
sonarum (sv. gebur) aus Freigelassenen
bestanden habe. Arme Ceorle, welche in die
Lage von mit herrschaftlichem Inventar aus-
gestatteten Pächtern herabgesunken waren,
müssen auch einen beträchtlichen Bestand-
teil dieser wirtschaftlichen Klasse gebildet
haben. In Ines Gesetzen (6, 3) wird der
Gafolgelder mit dem Gebure zusammen-
gestellt, und in Alfreds Vertrage mit
Guthrum wird der ceorl pe on gafollande
sü mit dem dänischen Leysing (Freige-
lassenen) gleichgestellt. Zwar sind diese
Ausdrücke nicht ausschheßlich auf Privat-
verhältnisse zu deuten, aber bei Bauern,
die mit Abgaben belastet waren, fiel es
schwer, in damaliger Zeit zwischen öffent-
Hchen und privaten Verpflichtungen zu
unterscheiden. Vinogradoff.
C. Norden. §5. Der Freigelassene war
dem Patron auch nach der Freilassung
noch in gewissem Umfange verpflichtet.
Er stand in einem erblichen Respektver-
hältnis (anorweg. pyrmslir) zu ihm, kraft
dessen er ihm zur Treue und Ehrerbie-
tung gehalten war. Es bestand ein sub-
sidiäres Erbrecht des Patrons gegenüber
dem Freigelassenen. Umgekehrt hatte der
Patron im Notfalle für den Freigelassenen
zu sorgen. Freihch ist zweifelhaft, ob
dieses Klientelverhältnis nur dem unvoll-
kommenen oder auch den vollkommen
Freigelassenen gegenüber bestand (s.
,, Ständewesen"). Jedenfalls scheint es
bei dem ersteren straffer gewesen zu sein.
K. Maurer Die Freigelassenen nach anorweg.
Rechte 1878; Vorl. IV S. 184 ff. Brandt
Forel. Ip. 72ff. Landtmanson Träldomens
sista Skede i Sverige p. 36, 37.
K. Lehmann.
Freiheit. Das Wort F. {libertas) wird im
Mittelalter überwiegend im Sinne von
'Vorrecht, Privileg' gebraucht. Damit
steht es in einem gewissen Zusammenhang,
daß das Wort frei {liber) als Standesbe-
zeichnung schließlich einen bevorrechteten
Kreis bezeichnet (s. 'Baron').
G. V. Below.
Freiheitsberaubung. Die F. erscheint
in den germanischen Rechten in den beiden
Formen des Einsperrens und Bindens.
Jenes (isl. byrging) wird seltener erwähnt,
wogegen das Binden zu den oft genannten
und schweren Delikten zählt. So wenig-
stens im Norden, wo das Binden (aschw.
binda ok basta, -ßcetra,) meist als Banden -
verbrechen (s. Beihilfe) angesehen urid
schon deshalb schwer bestraft wurde. In
den übrigen Rechten ist das ligare si-
ne causa (ags. gebindan; dazu Subst.
bindele) mit verhältnismäßig niederen
Bußen belegt, aber auch nicht als Banden -
verbrechen gedacht. Dagegen ist hier
das Verkaufen eines Freien ins Ausland
[extra patriam ducere, plagiare) wie im
Norden mit hoher Buße, in der Regel der
Zahlung des Wergeid belegt.
Osenbrüggen Alem. Strafr. 273 f. D c r s.
Strafr. d. Lang. 34. W i 1 d a Strafr. 794 ff.
V. Schwerin.
Freiheitsstrafen. Die F. kamen im ger-
manischen Recht zum Teil aus finanziellen
Gründen weniger in Anwendung; dies
gilt insbesondere vom Gefängnis (s. d.),
das aber im praktischen Erfolg durch das
Legen in den Stock (skand. stokka; dazu
anorw. liggia i stokke vid'r vatn ok braviff) '
ersetzt werden konnte. Anders stand es
allerdings mit der straf weisen Verknech-
tung ( Straf knechtschaft); doch liegt hier
nur sehr mittelbar eine Beschränkung der
Bewegungsfreiheit vor. In gewissem Sinne
sind sodann hierher zu rechnen die Ver-
bannung und Verstrickung (s. Verbannung).
Brunner /?G. II 592 ff. Wilda 5150.
V. Schwerin.
Freiteil. §1. In der großen Mehrzahl
der germanischen Rechte finden wir den
Satz, daß man beim Vorhandensein von
Söhnen (z. T. auch beim Vorhandensein
von Töchtern) nur über einen Teil seines
Vermögens unentgeltlich unter Le-
benden oder von Todeswegen verfügen
durfte, während der Rest den Kindern
verfangen war. Dieser F r e i t e i 1 be-
trug z, T. eine feste Quote des Vermögens,
so bei den Norwegern (vielleicht auch ur-
I
FREITREPPE— FREiMDE
89
sprünglich bei den Sachsen und Angel-
sachsen) ein Zehntel, bei den Westgoten
ein Fünftel, nach fränkischem, normanni-
schem und späterem englischem Recht
ein Drittel, nach burgundischem Recht
die Hälfte, z. T. einen nach der Zahl der
Kinder wechselnden Kopfteil, so bei den
Bayern, Langobarden, Dänen, Götar und
'Gotländern. Von dem nur auf Grund-
stücke beschränkten Warterecht (s.
d.) des nächsten Erben ist dies Freiteils-
recht, wie zuerst Pappenheim ge-
zeigt hat, völlig verschieden. Besser zu
vermeiden ist deshalb die vielfach übliche
Bezeichnung ,, älteres Warterecht".
§ 2. Das Freiheitsrecht ist nicht eine
spätere Einengung der ursprünglich un-
beschränkten Verfügungsfreiheit, wie
F i c k e r annimmt, sondern eine teil-
weise Befreiung des Vaters von den
Schranken, die ihm das Anwartschafts-
recht der Kinder in bezug auf Vergabungen
aus dem Hausvermögen setzte. Das
Zehntelfreiheitsrecht ist unter dem Ein-
flüsse der Kirche entstanden, die neben
dem Ertragszehnt auch einen Kapital-
zehnt (Hauptzehnt) als ihr Recht bean-
spruchte und für ihn die Vergabungsfrei-
heit durchsetzte. Dagegen finden sich
die übrigen Freiheitsrechte (Kopfteilrecht,
Drittelrecht usw.) meist dort, wo Güter-
gemeinschaftsverhältnisse zwischen Eltern
und Kindern bestehen; der Freiteil ist
dann der väterliche Anteil an der Gemein-
schaft.
§ 3. Abzulehnen ist dagegen die An-
nahme Brunners, daß der Freiteil
aus der alten T o t e n g a b e (s. d.) her-
vorgegangen sei, die nach der Einführung
des Christentums nicht mehr dem Toten
ins Grab mitgegeben, sondern von ihm
2u Seelgaben verwendet wurde. Gräber-
funde und Quellennachrichten sprechen
entschieden dagegen, daß diese Totengabe
jemals eine Quote des Vermögens oder
einen Kindesteil betrug; sie umfaßte viel-
mehr im wesentlichen das Heergewäte
(s. d.). Die einzige Quellenstelle, nach
der dem Toten ein Drittel seines Ver-
mögens ins Grab mitgegeben wurde, eine
Nachricht eines arabischen Schriftstellers
über die ,, Russen", bezieht sich nicht auf
germanische Verhältnisse. Die Bezeich-
nung ,, Totenteil" {dead's pari) end-
lich, die der Freiteil im englischen Recht
führt, bedeutet einfach den zu seinem
Nachlaß gehörigen Anteil des verstorbenen
Familienoberhauptes an der in Liquida-
tion befindlichen Familiengütergemein-
schaft.
B r u n n e r Der Totenteil in germ. Rechten
SZfRG. 19, 107 ff. ; Beiträge z. Gesch. d. germ.
Wartrechtes, Berliner Festg. f. Dernburg 1900,
39ff. Rietschel Der „Totevteil'^ ingerm. R'chten
SZfRG. 32. Pappenheim Laiinegild u.
Garethinx 58 ff.; SZfRG. 22, 385 ff. Gal
SZfRG. 29, 225 ff. Kicker Untersuchungen z.
Erbenfolge I 271 ff. II 343 ff. III 274 ff. V 164 ff.
u. ö. Schröder DRG.S 346 f. (dort die wei-
tere Li.). Maurer Über den Hauptzehnt einiger
nordgerm. Rechte, Abh. d. Münch. Akad. phil.-
phil. Kl. XIII 2. 211 ff. S. Rietschel.
Freitreppe, äußere zu einem erhöht lie-
genden Gebäude führende Treppenanlage.
Der Langobarde Alboin wurde unter einer
solchen vor dem Palast zu Verona be-
graben. Die Pfalz zu Aachen muß eine
sehr ansehnliche F. besessen haben, die
nach dem Münster hinabführte, wohl ähn-
lich der noch bestehenden zu Goslar. Alle
Königshallen bis ins 13. Jh. wiesen solche
äußere Freitreppen als Zugang zum Saale
auf, von Naranco in Spanien bis zum
Saal zu Gelnhausen und Seligenstadt. Es
scheint überhaupt, als ob die Treppen der
frühesten germ. Wohnbauten stets außen
an den Gebäuden gelegen hätten. So am
grauen Haus zu Winkel. Noch in roma-
nischer Zeit läßt sich das verfolgen. Vergl,
Münzenberg i. d. Wetterau. a. Haupt.
Fremde. §i. Deutschland. Der
Fremde (Elende, Gast, hospes) ist nach
altem deutschem Recht schutzlos, falls
er nicht einen Schutzherrn findet. Schon
früh aber bildet sich bei verschiedenen
Stämmen ein subsidiärer Schutz zu-
gunsten derjenigen Fremden aus, die
keinen andern Schutzherrn haben. Der F.
lebt nach dem persönlichen Recht seines
Schutzherrn. Das spätere Fremdlingsrecht
{ius albinagii) ist nicht ein subsidiäres,
sondern ausschUeßhches Recht des Königs
(bzw. Landesherrn), ein nutzbares Regal,
auf Grund dessen der Berechtigte den
Nachlaß des in seinem Lande verstorbenen
Fremdlings nach Ablauf von Jahr und
90
FREMDE— FREYJA
Tag oder ohne solche Frist sich aneignete oder
wenigstens einen Abzug erhob oder einen
Sterbfall geltend machte. Mit der Idee
von der Rechtlosigkeit der Fremden hat
nichts zu tun das städtische „Gästerecht".
Dieses ist vielmehr ein Produkt der mittel-
alterlichen Stadtwirtschaft.
B r u n n e r DRG.^ I S. 399 ff. G. v. B e -
low Hist.Z. 86, 69 ff. A. S c h u 1 1 z e Gäste-
recht u. Gastgerichte in den deutschen Städten des
Ma.s, ebd. loi, 473 ff. G. v. Below.
§ 2. Norden, Der Satz, daß der
Ausländer rechtlos sei, war auch dem
germanischen Norden ursprünglich be-
kannt. Auf ihm beruht die Gestattung
der Heerfahrt in das Ausland und die
Unfreiheit der Kriegsgefangenen. Nur
Zusicherung eines besonderen Friedens
(grz<f) durch den Hausherrn oder durch
den König begründete für den Fremden
einen Rechtsschutz (daher gridmaör auf
Island Bezeichnung für den fremden Gast,
aber auch für den freien Dienstboten).
Aber im Laufe der Zeit wird durch Staats-
verträge die Stellung der Fremden ge-
bessert, und es dringt dann in christlicher
Zeit der allgemeine Satz durch, daß die
christlichen Ländern Zugehörigen der Vik-
ingerfahrt so lange nicht ausgesetzt seien,
als ein Friedenszustand zwischen den
Völkern bestand. Ein bekanntes Beispiel
eines solchen Staatsvertrages ist das an-
geblich von Olaf dem Heiligen den Islän-
dern für Norwegen erteilte Fremdenrecht,
über das i. J. 1083 von Bischof Gizurr
eine eidliche Aussage abgegeben wurde.
Dieses Fremdenrecht gewährte den auf der
Meerfahrt befindlichen Isländern für
Norwegen die bevorzugte Stellung eines
höldr gegenüber andern Ausländern, die
nur dem einfachen böndi gleichgestellt
wurden (siehe Ständewesen), und begün-
stigte sie mit Bezug auf Abgaben und auf
in Norwegen angefallene Erbschaften.
Gerade der letzte Punkt spielte im Frem-
denrecht eine besondere Rolle, sei es, daß
es sich um den Nachlaß eines im Inlande
gestorbenen Fremden oder um den An-
fall eines ausländischen Nachlasses han-
delte. In beiden Fällen wurden von dem
Staat, in dem der Na-chlaß sich befand,
den Ausländern, welche Anspruch auf den
Nachlaß erhoben, mehr oder minder große
Beschränkungen auferlegt; möglich ist,
daß der Nachlaß des im Inlande verstor-
benen Fremden ursprünglich ganz an den
König fiel [dänarfe, dänaarf). In späterer
Zeit genießt im übrigen der Fremde, so-
weit seine Nation in Frieden mit dem ein-
heimischen Staat steht, die Mannheilig-
keit. Doch wird die Höhe der Buße und
des Wergeides nach einzelnen Rechten
je nach der Art der Nation abgestuft..
Zu bemerken ist, daß Ausländer ursprüng-
lich jeder war, der nicht dem gleichen
Rechtsverband, also zur Zeit der Land-'
schaftsrechte nicht der gleichen Landschaft
angehörte. Seit Begründung von Rei-
chen im Norden tritt ein neuer Begriff
des Auslandes auf, doch halten zB. schwe-
dische Landschaftsrechte noch immer an-
j dem alten Begriff fest.
Im ganzen zeigt das nordische Frem-
denrecht einen wenig einheitlichen Cha-
rakter. Lassen sich auch die Ausgangs-
punkte vermuten, so ist die Rechtsent-
wicklung vielfach weit vorgeschritten, so-
daß die Stellung der Fremden eine ver-
hältnismäßig günstige war. Eine eigene
Gerichtsbarkeit besitzen Fremde in keiner
Quelle. Sie erwerben erst ganz spät die
Hanseaten.
Maurer Vorl. I i S. 364 ff. III S. 276 ff.
Taranger II i S. 100 ff Matzen Forel.^
Offentl. R. I 23 ff. K. L e hm a n n Germanist.
Abhandl. f. K. Maurer 1893 S. 47 ff. — Vgl.
Kaufmann, Kauffriede, Strand-
recht, Gästerecht. K. Lehmann.
Freyja. § i. Daß in den nordischen
Quellen die Frigg (s. d.) relativ wenig hervor-
tritt, ist der Freyja zuzuschreiben, die sie
in der Zeit der literarischen Denkmäler
vielfach verdrängt hat. Dieser Göttin be-
gegnet man nur in norwegisch -isländischen
Quellen, hier aber öfter als jeder andren
Göttin. Sie hat sich abgezweigt von
ihrem Bruder Freyr (s. d.), und daher
decken sich ihr Wesen, ihre Attribute, ihre
Handlungen vielfach mit denen des Bruders.
Wie dieser ist sie aus dem Geschlecht der
Vanen und heißt daher vanagqd, vanadis.
Beider Vater ist Njqrär, beide zeichnen
sich durch ihre Schönheit aus, beide sind
Opfergötter bei den Äsen, beide sind im
Besitz des goldenen Ebers, der sie durch
die Lüfte trägt. War Freyr als Gott der
FREYR
9r
Fruchtbarkeit zugleich der Gott der sinn-
hchen Liebe, so galt auch Freyja als Göttin
derselben. Deshalb rief man sie an, wenn
das Mädchen die Liebe des Jünglings
gewinnen wollte, sie fand Freude an den
sonst verbotenen Liebesliedern, Männer-
tollheit wird ihr von dem schmähsüchtigen
Loki vorgeworfen, und die Buhlschaft mit
den kunstreichen Schmieden, die Saxo der
Frigg (s. d.) zuschreibt, mag wohl ur-
sprünglich von ihr erzählt worden sein,
wie sie ja auch durch solche mit den
Zwergen das köstliche Brisingamen er-
worben hat (Fas. I 391). Als daher mit
der kirchlichen Literatur auch die römischen
Götter und Göttinnen nach dem Norden
kamen, setzten die Übertrager die Freyja
für die Venus ein.
§ 2. Wie die Venus war auch die F.
bemüht, durch äußeren Schmuck ihren
Glanz zu erhöhen. So begegnet sie als
Menglqä, als die mit dem Halsschmuck
beladene, oder als Mardgll ,die auf dem
Meer glänzende', und ihre Töchter sind
Hnoss und Ger Sinti , Schmuck und Kleinod'.
Vor allem berühmt ist ihr herrlicher
Brustschmuck, das Brisingamen, das ,wie
Feuer funkelnde Kleinod', Die auf dem
Meere ruhende Abendsonne hat das my-
thische Bild entstehen lassen, wodurch F.
sich als Himmelsgöttin erweist, wie ja
auch Freyr Himmelsgott ist. Allabend -
hell raubt ihr Loki diesen Schmuck, er wird
aber an felsiger Klippe von Heimdali, der
wie sein Gegner in Seehundsgestalt strei-
tet, zurück erobert. Nach junger Götter-
sage soll sich F. diesen Brustschmuck
durch Buhlschaft mit Zwergen erworben
haben.
§ 3- Wegen ihrer Schönheit ist die
Freyja auch das Begehrungsobjekt der
Riesen. Wahrscheinlich liegt diesen Götter-
sagen der Glaube zu Grunde, daß sich die
schöne Himmelsherrin zur Winterzeit in
der Gewalt der dämonischen Reifriesen
befinde. Der Riese f*rymr (s. d.) will
nur gegen sie Thors Hammer heraus-
geben; gegen die Freyja will der Bau-
meister aus Jqtunheim (s. d.) den Göttern
Äsgar9 errichten; der trunkene Hrungnir
(s. d.) will sie in sein Heim entführen.
Auch in die finnische Göttersage ist diese
Entführung des nordischen F. gewandert.
§ 4. Auf der andern Seite werden der
Freyja Züge zugeschrieben, die an das-
chthonische Wesen Odins erinnern und
die wahrscheinlich von dessen Gattin
Frigg auf sie übertragen worden sind.
Wie ödinn nach- Baldrs draumar die Völve
weckt, um von ihr die Zukunft zu er-
fahren, so F. die Hyndla (Hyndluljöd);
wie ödinn ist sie des Zaubers kundig;,
wie ödinn besitzt sie die Proteusnatur
seelischer Wesen und vermag sich wie seine-
Valküren in Falkengestalt zu verwandeln
und in solcher die Lüfte zu durchfliegen.
Daher fällt ihr die Hälfte der Toten zu,
die sie in Folkvang ,dem Volksgefilde*^
oder Sessrymnir ,dem Sitzereichen' auf-
nimmt (Grim. 14). Als Eheleute muß sich
der Skalde Hjalti Skeggjason die beiden
gedacht haben, wenn er in einem Spott-
vers Odin einen Hund, F. eine Hündin
schilt (Njäla K. 102 § 16). Und die späte
Skldarima nennt sie geradezu Fjqlnis
d. i. Odins Weib (v. 175). Auch in der
Mythe von öd und Freyja, in der ein weit-
verbreitetes Märchenmotiv an die Göttin
geknüpft ist, muß dieselbe Verquickung^
zu Grunde liegen. Darnach hat öd, d. i.
ödinn, seine Gemahlin verlassen, wie
Othinus die Frigga bei Saxo (I 43); sie
sucht ihn in allen Ländern und weint um
ihn goldne Tränen, weshalb die Skalden
das Gold , Tränen der Freyja* nennen,
E. Mogk.
Freyr. §1. In voller Klarheit über-
blickt man die Entwicklung des Freys -
kultes im skandinavischen Norden, während
in südgermanischen Quellen eine Gottheit
unter diesem Namen nicht bekannt ist.
Der Ausgangs- und Mittelpunkt dieses-
Kultes ist das fruchtbare Gebiet Schwe-
dens nördlich vom Mälarsee. Hier war er
der satrapa deorum (Saxo I 120), hier be-
fand sich in Uppsala sein Tempel, hier
sein Bild, wo er — Fricco nennt ihn Adam
von Bremen (vgl. Bugge, Christ. Vidensk.
Selsk. Afh. 1904) — dargestellt war cum
ingenti priapo (Adam von Bremen IV
K. 26), hier wurden ihm Opfer, u. a. auch
Menschenopfer, dargebracht (Ems. III 73;
Saxo I 120). Daher war er der Herr oder
Gott der Schweden (Heimskr. I 23. Ftb.
III 246), daher gelobte man ihm Speise -
und Trankopfer, wenn der Wind die
92
FREYR
Schiffe nach Schweden führen würde
(Ftb. I 307), daher leiten die Schweden-
könige von ihm ihre Herkunft ab (Saxo I
278; 382; Ynghngasaga). Er war hier
Gott der Fruchtbarkeit, sowohl der Frucht-
barkeit der Erde wie der Menschen und
Tiere. Hieraus erklärt sich der Zusam-
menhang mit den priapischen sog. heili-
gen Steinen, durch die man die Frucht-
barkeit der Erde zu bewirken glaubte
(Sv. Fornmf. Tidskr. H 166 ff.), hier-
aus erklären sich die Weihen, die
man ihm bei Ehebündnissen zu bringen
pflegte (Adam IV K. 27). Ein Weib war
ihm beigesellt, das an dem großen Opfer-
feste sein Bild in einem Wagen durch die
Gaue fuhr, begleitet von Dienern, und das
überall, wohin es kam, mit festlichem
Gelage empfangen wurde (Ftb. I 337 ff.).
Verbunden waren diese Festlichkeiten mit
phallischen Riten und obszönen Hand-
lungen (Saxo I 278).
§ 2. Von Schweden aus war der Freys-
kult nach Norwegen und vor allem in das
Gebiet von Drontheim gekommen. Als
König öläfr Tryggvason das heilige Freys -
bild von Drondheim vernichtet hat, er-
zählt er den Heiden, daß einst die Schwe-
den ihre 11 toten Frey zur Gesellschaft zwei
Holzbilder gemacht hätten, von denen sie
das eine in Uppsala verehrten, während
das andere nach Norwegen gekommen
wäre (Ftb. I 401 ff., vgl. auch Saxo I 120).
Auch hier bringt der Gott Fruchtbarkeit
und Frieden, hier kündet er die Zukunft,
hier weiden ihm zu Ehren heilige
Rosse, hier steht der Tempel mit seinem
Bild, hier trinkt man seine Minne, wie es
besonders die Jarle von Hladir zu tun
pflegten (Heimskr. I 186 f.). Aus dem
südlichen Norwegen haben wir wenige
Zeugnisse des Freyskultes, mehrere aber
aus Finnland.
§ 3. Von Hälogaland, wo er aufer-
zogen wurde, mag Ingimundr sein Freys-
bild und seine Freysverehrung mit nach
dem Vatzdal in Nordisland genommen
haben. Wie in Norwegen finden wir auch
auf Island den Freyskult auf bestimmte
Gebiete und zwar auf den Norden der
Insel beschränkt. Hier ist im Gebiet des
Eyjafjqrd der Freystempel, in dem f'orkell
dem F. opfert und um Rache an seinen
Gegnern bittet (Glüma S. 15; 56; 29).
hier errichtet Hrafnkell im Jqkulsdal dem
F. eine heilige Stätte und weihte ihm die
Hälfte seines Eigentums (Austfird. S. 96),
hier gibt Oddr zu Oddsstadir seinem lieb-
sten Freunde Frey ein großes Mahl und bittet
ihn, seinen Gegner von seinem Sitze zu
vertreiben, wie er jetzt weichen müsse
(Austfird. S. 186). Im äußersten Nord-
westen bezeugt die Sage vom Grabhügel
porgrims, auf dem kein Schnee haften
blieb und der niemals gefror, die Ver-
ehrung, die hier F. durch Porgrim genosseü
hat (Gisla. S. K. 18 § 4).
§ 4. Auch in der eddischen Dichtung
ist der Freysglaube nicht durchgängig.
Die meisten Gedichte, wie Vqluspä, Vaf-
prüdnismäl, prymskviSa u. a., zeigen von
ihm keine Spur. Die ihn aber kennen,
berichten von ihm Dinge, die wir aus den
Kultquellen nicht erfahren, die aber z. T.
mit der späten gelehrten Prosa überein-
stimmen. Danach ist er Sohn des Njqrd
(s. d.) und Vanensproß (Skirn. 38), heißt
Fürst der Götter (Skirn. 3), ist im Besitz
eines trefflichen Rosses, eines vorzüglichen
Schwertes, das von selbst kämpft, des
Flugschiffes Skidbladnir, hat als Wohnsitz
Alf heim, den ihm einst die Götter als Zahn-
geschenk gegeben haben (Grim. 5). Als
Führer der Scharen reitet er auf einem
goldenen Eber (Gullinbursti SnE.) nach,
dem Zeugnis des Skalden Ulf Uggason
beim Leichenbrand Baldrs (SnE. I 264).
In besonderem Liede (Skirnismäl) be-
sungen wird seine Liebe zur schönen Gerd
(s. d.) in Jqtunheim, die er seinem Diener
Skirnir mitteilt. Skirnir, der nun für seinen
Herrn wirbt, macht sich mit dessen Roß
und Schwert nach Riesenheim auf und
gewinnt ihm das Mädchen.
§ 5. Zum Verständnis des Freyskultes
und der Freysmythen führt der Name
Yngvifreyr, unter dem man die Gottheit
wiederholt findet. Freyr heißt ,Herr',
Yngvi oder Ing ist der eigentliche Name
des Gottes. Nach diesem hieß das schwe-
dische Königsgeschlecht YngUngar, auf
ihn führten sich die Ingaevones des Tacitus
zurück. Diese hatten am Seegestade
ihren Sitz, also dort, wo auch die Nerthus-
verehrer wohnten. Nach dem ags. Runen -
liede ist dieser Ing zuerst bei den Ost-
FRIEDE
95
dänen verehrt worden; sein Kult ist dann
von dort nach Uppsala, nach Schweden
gewandert, wo sein eigenthcher Name in
den Hintergrund trat und seine Bezeich-
nung als ,Herr' {freyr) Eigenname wurde.
§ 6. Leiten Geschlechter und Stämme
ihre Herkunft von Ing-Frey ab, galt er
in Skandinavien als Gott der Fruchtbar-
keit schlechthin, so muß dieser der Ahn-
herr der Menschen, der Herr der Erde ge-
wesen sein. Als solcher war er Gemahl
der Nerthus, der Mutter Erde. Auch die
Germanen haben zweifellos das fast allen
Völkern bekannte Verhältnis zwischen
Himmel und Erde, aus dem alles Leben
hervorgegangen ist, gekannt. Die phal-
lische Verehrung, die man bei Frey findet,
ist sicher auch Ing in seinem Ursitz zu
teil geworden, und so werden wir vom
schwedischen auf dänisches Gebiet geführt,
wo der phallische Kult tatsächlich er-
wiesen ist (Aarb. 1881, 370 ff.). Decken
sich nun die Berichte, die einerseits Tacitus
vom Nerthuskult, andrerseits nordische
Sagas vom Freyskult in Uppsala bringen,
in ihren Grundzügen geradezu auffallend,
so liegt die Annahme nahe, daß man es in
beiden mit ein und demselben Kultfest
zu tun hat, bei welchem zu Tacitus' Zeiten
an der Ostsee die Verehrung der mütter-
lichen Erde überwog, ungefähr 800 Jahre
später dagegen bei den Schweden die des
männlichen Himmelsgottes. Dieses Kult-
fest galt aber dem Wiedererwachen der
Natur.
§ 7. In dem Nerthusglauben und -kult
liegt auch noch eine frühere Schicht reli-
giöser Vorstellung, die aus einer Zeit
stammt, da man ein Verhältnis zwischen
Himmelsgott und Erde noch nicht kannte.
Die Erde erzeugte alles aus sich selbst
und wurde durch phallischen Zauber
fruchtbar gemacht. In dieser Auffassung
ist der Himmelsgott, der einer jüngeren
Periode angehört, ihr Sohn, und daher
erklärt sich, daß später, als aus der weib-
lichen Nerthus der männliche Njqrdr
geworden war, dieser als Vater des Frey,
der aus Schwesterehe erzeugt war, aufge-
faßt wurde,
Hammerstedt Maal og Minne 1 9 1 1 , 4896".
Olsen, Hitrnavi (1908). Maal og Minne 1909,
lyiif. Lundberg och Sperber, Härnavi
(1912). Nielsen, N, Hist. Tidsk. 1906, 2of,
Krohn, Finn.-ugr. Forsch. 4, 231 ff. Karsten,.
ebd. 12, 311 ff. E. Mogk.
Friede. § i. Der Friede (anord. iridr^
aschw. jrißer, adän. hcelgh, ags. friä', ahd.
jridu, mhd. vride), sprachlich ein ,, Liebes-
zustand" eine „Schonung" (zur idg. Wur-
zel pri- 'lieben, schonen', vgl. Kluge Etym.
Wb. s. V.) ist rechtlich der Zustand un-
gebrochener Rechtsordnung; deren Bruch
ist zugleich ein Friedensbruch (s. d.).
Er ist ein Friede unter Genossen, die
sich gegenseitig schonen, unter Rechts-
genossen, die derselben Friedensordnung
angehören; deshalb ist die Verletzung,
der Rechte eines einzelnen in älterer
Zeit immer ein Friedensbruch gegen-
über allen. Er ist ein Frieden, den die Ge-
nossen sich selbst geben und, da die Ge-
nossen zugleich Volksgenossen, einV o 1 k s-
friede. Dieser konnte sich im Einzelfall
ausnahmsweise auf Personen ausdehnen,
die nicht Volksgenossen waren. Ge-
brochen, konnte er wiederhergestellt wer-
den, sei es durch Abschluß eines Sühnever-
trags, sei es durch Beseitigung des Störers.
Dem Volksgenossen, der ihn durch einen
Friedensbruch verloren hatte, konnte er
ganz oder zeitweise wiedergegeben werden.
In jenem Fall trifft sich die ,,Gabe des
Friedens" mit dem Sühnevertrag. In
diesem Fall, in dem die nordische Ter-
minologie von (onord.) gnß, grüß, (wnord.)
griä, die Wissenschaft von ,, gelobtem""
Frieden spricht, handelt es sich meist
darum, einem Verbrecher den freien Zu-
gang zum Ding, das freie Verweilen dort
und bei Friedensverhandlungen Zeit zur
Flucht zu sichern. Mit der Erstarkung der
königlichen Macht geht in den germani-
schen Ländern die Friedenswahrung vom
Volk auf den König über (s. Königtum),,
und damit wird der Volksfriede in einem
weiteren Sinn zu einem Königsfrie-
den, der zu unterscheiden ist von dem
noch (siehe § 2c) zu erwähnenden beson-
deren Königsfrieden.
§ 2. Unter bestimmten Umständen be-
steht ein ,, Sonderf rie de" oder ,, höherer
Friede", darin zum Ausdruck kommend,
daß seine Verletzung schwererer Friedens -
bruch ist, als die des gemeinen Volks -
friedens. Das friesische Recht kennt
94
FRIEDE
■einen „höchsten" und einen „allerhöchsten"
Frieden. Solche Sonderfrieden reichen in
■die älteste Zeit zurück, sie haben sich im
Laufe der Zeit vermehrt. Zu nennen sind
die folgenden:
a) Höher befriedet waren in heidnischer
Zeit die Kultstätten, insbesondere die Tem-
pel (isl. hofshelgi). Von diesen ist der Son-
derfriede bei vielen Stämmen' auf die
christlichen Kirchen übergegangen und
zum Kirchenfrieden (ags. circ-
grid', ciricfriä, aschw. kirkiufri/er, anorw.
kirkiufridr, fries. kerkfretho) geworden. Als
solcher schützte er die Kirche selbst und
die zu ihr gehörenden Gegenstände, dann
den Kirchhof (fries. hoffretho), erschwerte
aber auch die in der Kirche begangenen
Verbrechen, insbesondere Tötung, wobei
<ier kanonische Begriff der pollutio mit ein-
spielte. Die Wirkung des Kirchenfriedens
konnte abgestuft sein mit Rücksicht auf
■den Rang der Kirche, so daß z. B. im angel-
sächsischen Recht sein Bruch in einer
Hauptkirche [heafodmynstre) am streng-
sten, in einer Feldkirche [jeldcirice) am
leichtesten bestraft wurde, während da-
zwischen noch zwei andere Arten von
Kirchen stehen. Oder man stufte ab
-zwischen Kirche und Kirchhof, noch weiter
ins Einzelne gehend zwischen sanctuarium,
ecclesia, porticus und cimiterium. — Bei
.anderen germanischen Stämmen, Ober-
deutschen, Franken und Friesen, erscheint
der Kirchenfriede in genetischer Bezie-
hung zum Königsfrieden. — Der Kirchen -
frieden wird auch auf Klöster ausgedehnt
und auf die Leute, die zur Kirche kommen
-oder von ihr gehen.
Auf gleicher, religiöser, Grundlage ruht
der Dingfrieden (aschw. pingfrißer,
adän. thingfrüh, norw. pingfridr, fries.
ihingfretho, warffretho), ebenfalls ein Got-
tesfrieden, dessen Wirkungen, denen des
Kirchenfriedens parallel, durch die He-
gung des Dings (anorw. ßinghelgi, vgl.
ags. mcedlfrid) und innerhalb der dem Ding
gewiesenen Grenzen {anorw. ßingmörk) be-
stehen, darüber hinaus aber auch für den
•einzelnen Dingbesucher auf den Weg zum
und vom Ding erstreckt wurden. Ihm
verwandt ist der Heerfriede (fries.
Mrifretho) , der den Homo in hoste, on fyrde
(ags.) schützt, die vis in exercitu schwerer
erscheinen läßt und, diesem nachgebildet,
der bei aufgebotener Flotte herrschende
Friede (aschw. snaekkiufrider). Auch der
ältere Marktfriede (s. d.) ist religiösen Ur-
sprungs (adän. torghfrip).
b) Sonderfriede herrscht seit ältester
Zeit als Hausfriede oder H e i m -
friede (aschw. hemfriper, adän. htlsfrith,
anorw. hemfriä, fries. hüsfrethö) einschließ-
lich des vom Zaun umgebenen Hofes; doch
wird in einigen Rechten der Friedensbereich
außerhalb des Hauses selbst anders be-
stimmt. Bruch dieses Friedens sind Heirn-
suchung (s. d.) und Hausfriedensbruch
(s. d.); daneben ist aber auch Gewalt -
handlung im Hause schwer zu büßen. Ab-
stufungen ergeben sich ähnlich wie beim
Kirchenfrieden. So kann der Hof geringer
geschützt sein als das Haus selbst. Be-
sonders im angelsächsischen Recht bildet
sich ein Unterschied aus nach dem Range
der Bewohner. Mit dem Hausfrieden hängt
zusammen der Schiffsfriede (aschw.
skipfriper, fries. skipfretho (über dessen
Bruch (adän. hunkcsbrot) s. Hausfriedens-
bruch), und der Ackerfriede (aschw.
akerfrip, adän. akosrfrip). Erweitert ist
der Hausfriede nach dänischem Recht auf
jeden Ort, wo Jemand seine Wohnung
aufschlägt und mit seinen Sachen
sich aufhält. Das schwedische Recht setzt
ihm einen Dorffrieden an die Seite,
zu Gunsten der im Dorfe Wohnenden.
Einen besonderen Frieden genießen die
Mühlen (Mühlenfrieden), verein-
zelt (bair. schwed.) auch die Schmieden, in
friesischen Gegenden Deich [dikfretho] und
Siel [sielfrethö) und weit verbreitet das
Wirtshaus, dessen (aschw.) ölfrißer als
Versammlungsfriede mit Marktfriede und
Dingfriede verwandt ist.
c) Neben dem oben § i erwähnten
Königsfrieden bildet sich in allen
germanischen Staaten ein besonderer
auf Volks recht beruhender Königs-
friede aus, der zunächst den König und
das Königsgut schützt, dann in der Pfalz
des Königs (Burgfriede) und an seinem
Aufenthaltsort herrscht und von da aus,
ähnlich dem Dingfrieden, in die Ferne
wirkt, sei es innerhalb eines abgemessenen
Umkreises, sei es, wie in nordischen Rechten,
innerhalb der ganzen Hundertschaft oder
FRIEDENSBRUCH
95
■des Landes, worin der König sich aufhält.
Königsrechtlich ist der Königsfriede, wenn
■er auf der in diesem Falle befriedenden Bann-
gewalt (s. Bann) des Herrschers beruht;
•er ist dann ein vom König besonders ge-
währter Friede (ags. cyninges handgriä,
lat. pax regia, per manuni oder per breve
■data), wie er den Königsdienern, der Kirche,
Witwen und Waisen zu Gute kommt. —
Dem Königsfrieden entspricht in den ober-
deutschen Stammesherzogtümern ein
Herzogsfriede, in Currätien ein
Bischofsfriede.
§ 3. Die vorstehenden Sonderfrieden
lassen sich verschiedenen Gruppen ein-
ordnen. Bei einigen ist der Friede ein
■örtlicher, so bei Kirchenfriede, Ding-
friede, Schiffsfriede, Ackerfriede, Dorf-
friede, Mühlenfriede, Marktfriede; an dem
betreffenden Ort können dann alle oder
nur bestimmte Personen und Sachen ge-
schütztsein. Eine zweite Gruppe ist die der
persönlichen Frieden, wie Königsfriede lind
Heerfriede, wozu man noch den Braut-
frieden rechnen kann, der die Braut
und das Gefolge auf dem Weg zum Hause
des Mannes schützt. Der örtliche Friede
kann wiederum am Friedensort dauernd
herrschen oder nur während bestimmter
Zeit. So erscheint z. B. der Ackerfriede
als Frühjahrsfriede (aschw. an-
jrißer, anorw. annjrid'r) oder Herbst-
friede (aschw. värfrißer). Diese Er-
scheinung leitet hinüber zu einer dritten
Gruppe rein zeitlicher Frieden. Hierhin
gehören die gotländischen A 1 1 m a n n s -
frieden {allra manna jripr), 14 Nächte
nach Ostern und 5 Nächte nach Johannis
mit lotägiger Dauer beginnend, der
Weihnachtsfriede (aschw. iöl-
frißer, adän. iülcehcelgh, anorw. iölfrid'r),
Osterfriede (aschw. paskaf rißer),
Pfingstfriede (aschw. pingizsda-
ghafrißer), der während der Sendgerichts -
periode dauernde friesische Bischofs-
frieden {biskops infretho) und ähn-
liche Festfrieden, die übrigens nicht in
allen Beziehungen mit den früher genann-
ten in Parallele zu stellen sind. Bei örtlich
und zeitlich begrenzten Frieden wird die
Grenze deutlich gekennzeichnet, so z. B.
durch Abgrenzung mit Hasel und Schnü-
ren am Dingplatz (isl. vebönd), durch
feierliche Verkündung, Glockenläuten usf.
— Ihrer Entstehung nach sind die meisten
Frieden Gesetzesfrieden (fries. äfretho);
einige gehen auf konkrete Vereinbarung
zurück (s. oben), in späterer Zeit auch auf
Friedegebot.
B r u n n e r DRG. II 42 ff. 580 ff. v. A m i r a
Recht- i^^i, Wilda Strafrecht 224. ü. His
Strafrecht 229 ff. ders. SZfRG. 46, 139 ff.
Maurer Vorles. V 102 f]^. v. Schwerin.
Friedensbruch. §1. Als Friedensbruch
im weiteren Sinn (onord. jrißbrut, wnord.
fridbrot) bezeichnet der Germane die im
Angriff auf ein Rechtsgut den vom Recht
gewährten Schutz und damit dieses selbst
durchbrechende (daher aschw. laghabrut,
wnord. Iggbrot, ags. lagbryce) und ver-
neinende (daher, wnord. üskill, fries. un-
riucht) Handlung, das heutige Verbrechen
im weiteren Sinn. Jeder Friedensbruch ist
aber auch eine Missetat (got. missadeßs,
aschw. misgerning, ags. misdced) oder Übel-
tat (got. frawaürhts, ahd. ubili) oder
schlechte Tat {malutn factum), seine Be-
gehung ein (onord.) misgera, (afries.) jretho
breka.
§ 2. Nicht alle Friedensbrüche sind
gleich schwer. Sie unterscheiden sich
vor allem nach der Gesinnung, aus der
heraus die Tat begangen ist. Niedriger
und verwerflicher Gesinnung entspringt
das Neidingswerk (ags. niSinges d^ed, aschw.
nißingsvcerk; Tateines adän. ntßing, anord.
niäingr, adän. ntßing, d. h. eines Menschen,
den man hassen muß) oder Meinwerk (fries.
menwerk, ags. man, as. vien), das den
Zorn der Götter erregt, ahd. ftrina oder
firintät, aschw. firnawcerk genannt —
eine unehrliche Missetat. Solche Ge-
sinnung zeigt sich vor allem in heimlicher
Begehung einer Tat, sodaß in erster Linie
d i e Taten Neidingswerke waren, denen
die Heimlichkeit wesentHch war, wie Mord
und Diebstahl. Bei der typischen Fassung
der Heimlichkeit aber war es auch jede
nachts begangene Tat und konnte das
Verhalten des Täters nach der Tat, wie
zB. Verwischung der Spuren, Leugnung
der Begehung, Nichtverkündung der Tat
(s. auch Mord) die Tat zur heimlichen ge-
stalten. Nur niedrige Gesinnung führt
zum Bruch der Treue, weshalb Heeres -
flucht, Landesverrat, Tötung von Geiseln,
96
FRIEDENSGELD
Verwandten, Schwurbrüdern, des Herrn,
Meineid und Bruch von Urfehde oder Eid
hierher gehören. VerwerfHch ist es, Wehr-
lose zu überfallen, daher ist der Notzüchter
ein Neiding, aus gleichem und religiösem
Grunde der Leichenräuber (s. Walraub),
§ 3. Aus der Berücksichtigung der
Willensrichtung des Täters ergab sich eine
Scheidung der F. in Ungefährwerke und
Willenswerke (s. Wille). Den Quellen
folgend spricht man vielfach nur bei diesen
von Friedensbrüchen (im engeren Sinn).
§ 4. Im Charakter der Tat begründet,
aber an den Folgen für den Täter am deut-
lichsten ist die Unterscheidung der F. in
causae maiores und minores. Jene sind die
ursprünglich todeswürdigen Vergehen und
decken sich im wesenthchen mit den Nei-
dingswerken. Sie erscheinen nach der
Einführung des Christentums als die Klasse
der unbüßbaren Taten (onord. urbötamäl,
adän. hauest mal, wnord. fibötamäl, ags.
hötleas) mit der Folge unlösbarer, oder
doch immer nur mit Willen des Verletzten
zu beendigender Friedlosigkeit und stehen
so den büßbaren Taten (ags. bötwierd'e)
mit der Folge leichterer Friedlosigkeit
(s. d.) gegenüber.
§ 5. Endlich ist zu bemerken, daß auch
die Bedeutung des angegriffenen und ver-
letzten Rechtsgutes Unterschiede zwischen
den Missetaten herbeiführt. Insbesondere
werden von diesem Gesichtspunkt aus die
einzelnen Verbrechen selbst wieder abge-
stuft, wie dies am ausgeprägtesten bei der
Körperverletzung zu Tage tritt (s. d.).
B r u n n e r RG. P 2 1 1 ff. v. A m i r a Rechfi
141 f. V. Schwerin.
Friedensgeld. § i. Als solches bezeich-
net, vereinzelten Quellen folgend, die Wis-
senschaft den Betrag, den der Verbrecher
bei sühnbaren Friedensbrüchen neben dem
an den Verletzten gehenden Sühngeld
an den Wahrer des öffentlichen Friedens,
den König oder das Volk selbst, zu zah-
len hat (s. Fehde § 3). Der Täter muß
sich damit ,,in den Frieden kaufen"
(anorw. kaupa sik i jrid) ,,aus dem Wald
kaufen" [kaupa sik or skoge), ,,ins Land
zurückkaufen" (kaupa sik aptr). Daher
heißt das ursprünglich vielleicht un-
bestimmte Friedensgeld wnord. fri^kaup,
skögarkaup und landkaup, onord. frithköp,
anglodän. lahkop. Das Objekt des Kaufes
als Kaufpreis setzend, nennen es die Fran-
ken frethu (lat. fredus), die Friesen freda,
fretho (lat. auch pax); in Hinsicht auf das
getane Übel ist es fries. brekma (Zahlung
pro violata pace), anglodän. lahsliht. Seine
Festsetzung im Vertrag läßt es ein vadium
sein, noch im Sachsenspiegel ein gewedde.
Verblaßt ist, im Namen wenigstens, diese
Bedeutung, die andere dafür hervorgehoben,
wenn dem angelsächsischen König cyninges
wTte (Strafgeld) oder dryhtenbeag (Herrscher-
ring), dem norwegischen sein baugr oder
rettr bezahlt wird, die Friesen von pene
oder poena pacis sprechen. Im Übergang
zum und in der Verschmelzung mit dem
Königsbann (s. Bannbuße) wird auch das.
F. zum bannus und zur ,, Überhörung"
(sc. des königlichen Befehls; ags. ofer-
hyrnes). Seinem Wesen gemäß ist F. in
aller Regel dann zu zahlen, wenn ein
Friedensbruch mit compositio gegenüber
dem Verletzten gesühnt wird. Aber ganz
ebenso gibt es Fälle, in denen compositio^
aber kein F. zu zahlen ist, weil wohl ein
zu ersetzender Schaden entstanden, der
Friede aber nicht gebrochen ist; dies z. B.
bei Ungefährwerk (s. d.). Und das Um-
gekehrte tritt ein, wenn z. B. der private
Verietzte fehlt.
§ 2. Bezugsberechtigt muß in ältester
Zeit die Gesamtheit gewesen sein, weil
und solange aller Friede Volksfriede war.
Wo sich aber ein Königtum entwickelte
und die Friedensbewahrung auf dieses
überging, war ein Recht des Königs auf
das Friedensgeld nur folgerichtig, sei es,
daß es der König allein einzog, sei es, daß
König und Volk beteiligt erscheinen, wie'
z. B. in Schweden, wo alle Bußen ge-
drittelt werden {ßrceskiptce) zwischen Ver-
letztem, König und Gesamtheit (meist
hceraß), mit Ausnahme der Einbußen
(ensak), die nur einem allein zufallen.
Bei kirchlichen Vergehen nimmt nicht
selten der Bischof den an die Gesamtheit
fallenden Betrag ganz oder zum Teil.
Insbesondere bei Franken und Angel-
sachsen wurde das F. in Konkurrenz mit
dem auf Königsrecht beruhenden Königs -
bann von diesem im wesentlichen ver-
drängt,
§ 3. Die Höhe des F. war da, wo nach
FRIEDHOF— FRIEDLO SIGKEIT
97
älterem System F. und Sühnegeld in eine
Summe zusammengeflossen waren, die
schematisch geteilt wurde, durch die Höhe
dieser Gesamtbuße bestimmt. Anderswo,
so z. B. im fredus der meisten Stämme der
fränkischen Reiche, im angelsächsischen
wite, im norw. F., wobei dann meist zwei Be-
träge als großes und kleines F. auftreten, hat
es sich zu bestimmten Beträgen verdichtet.
Brunn er RG. P 230 f. II 586 f. 621 ff
Schröder DRG.S 83. 353. v. A m i r a
Rechte 149 f- Brandt Retshistorie II 13.
Matzen Strafferet 10 ff. Nordström Bi-
drag II 231. Liebermann Gesetze J. Angel-
sachsen II 413. H i s Strafrecht d. Frieten 241 ff.
V, Schwerin.
Friedhof. Gemeinsame Bestattungsorte
für die Toten einer Sippe oder eines Stam-
mes oder eines Wohnplatzes treten seit ur-
germanischen Zeiten überall auf, für
Brand- wie Erdgräber gleich verbreitet.
Für die erstere Sitte sind oft ungemein
ausgedehnte Urnenfriedhöfe in Benutzung
gewesen; für die Erdbestattung, insbeson-
dere seit der La T^ne-Periode, entwickelt
sich die Sitte noch folgerichtiger bis
zu regelrechten Reihengräber-Friedhöfen,
in christhcher Zeit um eine Kapelle. Nach
dem bedeutenden Gräberfeld bei Hallstatt
hat die bekannte Kulturperiode des Anfangs
des I. Jahrtausends v. Chr. ihren Namen.
Die überall, wo Germanen saßen, für
jede Periode ihrer Vergangenheit in großer
Menge vorhandenen Friedhöfe sind weit
mehr noch als die Einzelgräber die uner-
schöpflichen Quellen unserer Kenntnis
ihrer älteren und ältesten Kultur. In
Spanien und Nordafrika hat man bis
heute solche von Bedeutung noch nicht
aufgefunden. — Vgl. auch die verwandten
Artikel: Systemat. Register Bd. I: Toten-
bestattung.
L. Lindenschmit DA. Brschwg. 1889.
Montelius Kulturgesch. Schwedens. Leipz.
1906. R. accademia dei Lincei La necropoli
barbarica di Castel Trosino. Milane 1902,
A. Haupt.
Friedlosigkeit. § i. F. ist der als Folge
eines von der Rechtsordnung mißbilligten
Verhaltens mittelbar oder unmittelbar
eintretende Zustand der Entbehrung jeden
Rechtsschutzes und der Feindschaft des
ganzen Volkes. Infolge der F. (aschw.
frithlösa, adän. . jrithlösce, wnord. fitlegä,
Hnops, Reallexikon. II.
isl. sekt) ist der Friedlose (aschw. frißlös,
bütugher, gotl. ohailiger, adän. frühlös,
wnord. jridlauss, ags. fridleas, afries. fre-
tholäs) exlex, aus dem Friedens- und Rechts-
verband (aschw. utlcegher, wnord. ütlagr,
ags. ütlah), der Mannheiligkeit darbend, ein
unheiliger ManA (wnord. üheüagr). Daher
wird er zum Flü(#itling (ags. fliema; dazu
äfJenied 'geächtet'), flieht in den Wald als
Waldgänger (wnord. sköggangsmadr, skcgar-
maär, ags. wealdgenga) und gehetzt wie die
Wölfe ist er selbst ein ,,Wolf" (aschw.
vargher, wnord. vargr, ags. wearg, franko -
lat. vargus), trägt er „wulfes heafod''
„gerit Caput lupinum''. Die Friedlosig-
keit ist aber auch ihrem Wesen nach eine
Acht, ein Zustand des Verfolgtseins (zur
Wz. ane/i- 'bedrängen, töten'). Der Fried-
lose ist Feind des ganzen Volkes, den jeder
verfolgen, dem aber keiner Schutz und
Hilfe (isl. fyrir Stada) gewähren darf. Des-
halb schließt die F. ein Speiseverbot
(adän. matban) in sich, nicht minder ein
Verbot, den Friedlosen zu hausen und zu
hofen; deshalb wird die eingetretene Fried-
losigkeit verkündet und kommt es sogar zu
periodischen Bekanntmachungen der Na-
,men der Friedlosen. Wer den Fried-
losen tötet, nützt der Gesamtheit und
verdient sich nach jüngeren Rechten
einen Preis, der auf des Friedlosen Kopf
gesetzt ist (isl. skögarmannsgjöld). Mit
dem Manne selbst wird auch sein Vermögen
friedlos (isl. sektarfe), das in einem beson-
deren Verfahren (isl. feränsdöinr, aschw.
böskipti, skyfling) verteilt wurde (adän.
skyfla) (s. Vermögenseinziehung). Endhch
aber zerreißt die F. auch die Bande der
Sippe und der Ehe, macht die Frau zur
Witwe, die Kinder zu Waisen. Aus jenem
Grunde ist das Verbrechen, das zur F.
führt, anorw. alleigmiull, eine Sache, die
an alles Eigen geht. Und geteilt wird das
friedlose Vermögen zwischen dem Ver-
letzten und der Gesamtheit, an deren
Stelle ganz oder teilweise der König
treten kann.
§ 2. Die angegebenen Wirkungen waren
ursprünglich unmittelbare Folgen des zur
F. führenden Delikts. Erst später wurde
eine ausdrückliche Aberkennung des Frie-
dens durch das Gericht erfordert, ein
Friedloslegen (aschw. Iceggia bilttigher).
98
FRIEDLOSIGKEIT
Dieses erfolgte in feierlicher Form, so in
Schweden durch Hinausschwören {ütsu(^-
ria), weshalb der Friedlose selbst ein
Hinausgeschworner [ütsvoren, bütugher svo-
ren), in Dänemark durch Zusammenschla-
gen'der Waffen {väpnatak), also durch
einen Gesamtakt der GSrichtsversamm-
lung. Von dem Urteil an hatte der Fried-
lose meist eine Fluchtfrist (anorw. fim-
targriä), um den Wald erreichen zu können.
Verschieden war das Gebiet, innerhalb
dessen diese Wirkungen eintraten. Dies
hängt damit zusammen, daß jede Fried-
losigkeit eine solche über die Tinggenossen-
schaft (aschw. um alt pingunötit) ist. Deshalb
ist ihre räumliche Ausdehnung davon ab-
hängig, welche Tingversammlung den
Frieden nimmt. So gibt es im Norden
eine F. über die Hundertschaft, über den
Gesetzessprecherbezirk, über das Land,
über das Reich.
Zeitlich war die F. in aller Regel unbe-
grenzt dauernd auf Lebenszeit. Doch
konnte sie nach nordischem Recht aufge-
hoben oder gemildert werden, wenn der
Friedlose einen andern Friedlosen er-
schlug oder wenn er wahre Kunde von
einem feindlichen Einfall ins Land brachte.
Nicht alle Personen konnten friedlos
werden. So insbesondere nicht der Un-
freie, solange er als Sache angesehen
wurde. Aber auch für Weiber und Un-
mündige schließen viele Rechte die Fried-
losigkeit aus. Denn deren Werk wird als
Ungefähr angesehen (s. Wille), das die
Folge der F. nicht haben kann.
§ 3. Diese einfache Gestaltung der F.
ist im Laufe der Entwicklung nicht uner-
heblich modifiziert worden. Auch hat
sich das Anwendungsgebiet der Friedlosig-
keit in den südgermanischen Rechten nicht
unerheblich im Laufe der fränkischen Zeit
verengt, während es im Norden geringere
Begrenzungen erfahren hat. Die Ein-
schränkung erfolgt durch Verminderung
der Friedlosigkeitsfälle (ags. ütlages weorc).
Im westnordischen Recht am deut-
lichsten ausgeprägt, entwickelt sich bei
den Skandinaven, dem Gegensatz von
sühnbaren und unsühnbaren Missetaten
entsprechend, neben einer strengeren, nicht
lösbaren eine mildere, lösbare Friedlosig-
keit. Diese erscheint in Norwegen als
ütlegä im engeren Sinn, in der Regel mit
drei Mark lösbar; jener fehlt ein beson-
derer Name. Auf Island scheidet sich
von der strengen Form des Waldgangs
der fjörbaugsgarär (,,Zaun des Lebens -
ringes"); auf drei Jahre und auf Island
selbst beschränkt kann dieser erst nach
Ablauf dieser Frist unter Umständen zu
einer vollen Acht [füll sekt) werden. Der
fjörbaugsma9r hatte an seingi Goden drei
Mark zu zahlen und mußte dann innerhalb
dreier Jahre das Land verlassen. Inzwi-
schen hatte er auf der Insel drei Wohh-
stätten [heimili) und ist dort, auf dem
Wege von der einen zur andern und im-
mer eine Ffeilschußweite von Wohnstätte
und Weg unverletzlich. Jeden Sommer
muß er dreimal ausfahren, um ein Schiff
zu finden, das ihn dann bei schwerer Strafe
mitnehmen muß. Tut er dies nicht oder
gelingt ihm die Ausfahrt innerhalb der
drei Jahre nicht, so verfällt er der strengen
Acht. Diese (schw. skögher, isl. skog-
gangr) ist unlösbar, was allerdings nicht
ausschUeßt, daß Volk oder König den Fried-
losen wieder in den Frieden aufnehmen
(ags. inlagian, fridian, aschw. döma i friß)
kann, wenn der Verletzte darum bittet
(aschw. i friß bipia). Dem isländischen
ijörbaugsgar^r entspricht die gotländische
vatubanda.
§ 4. Eine Milderung des Waldgangs
kennt das isländische Recht in der Führ-
barkeit {farning) des Friedlosen aus
dem Lande. Inhaltlich und zwar auf die
Person beschränkt ist die isländische
mannsekt (F. ohne fesekt), das schonische
matban und die dänische Entziehung der
manhcelgh. Nur für einen bestimmten
Bezirk und auch nur auf die Person be-
schränkt ist die isländische heradssekt. Im
fränkischen Reich steht der vom Grafen
ausgesprochenen forisbannitio (Vorbann)
die vom König zu verhängende Königs-
acht gegenüber. Jene gilt nur für den
Grafenbezirk und begreift zwar Unter-
stützungsverbot, aber nicht Tötungserlaub-
nis in sich, diese begründet volle Fried-
losigkeit. Endlich wird allenthalben die
F. dadurch abgeschwächt, daß bestimmte
Vermögensbestandteile, sei es Erbgut, sei
es liegendes Gut, der F. entzogen und den
Erben überlassen werden.
FRIES— FRIESEN
99
Als selbständige Strafen haben sich von
der F. Verbannung, Verstrickung und Ver-
mögenseinziehung abgespalten (s. Straf-
recht und die Einzelartikel).
V. A m i r a Zweck u. Mittel d. gertn. Rechts-
gesch. 57 ff.; d e r s. NOR. i, 141 — 150. 2,
115 — 145. Brunner Forsch, z. Gesch. d.
deutschen u. franz. Rechts 441 — 481. Ders.
i?G. I» 232ff. Grimm DR All 2,ii. Heusler
Straf recht der Isländersagas 123 ff. (dazu
V. Schwerin SZfRG. 46, 491 ff.). Lieber-
mann Die Friedlosigkeit bei den Angelsachsen,
Festschr. f. Brunner 17 ff. — S. ferner die Lit.
zu 'Straf recht' und zu 'Fehde'.
V. Schwerin.
Fries. § i. Ein grauer, grober dicker
Wollenstoff, welchen man in allen nordi-
schen Ländern, wo Schafzucht betrieben
wurde, als Hauswebe verfertigte und der
in Friesland wie bei den Nordgermanen
bis ins 11. Jahrh. und darüber hinaus als
Geld gebraucht wurde.
§ 2. Die Benennung dieses Z e u g -
g e 1 d e s war bei den Nordgermanen
vaämäl 'Tuchmaß', bei den Friesen wede
oder lesene 'Wollengewand'. Gezahlt
wurde nach der Elle, dabei waren Metall-
und Zeuggeld in ein festes vom Recht an-
erkanntes Verhältnis gebracht, so daß
man eine in Metall geschuldete Summe
auch in Zeuggeld zahlen konnte und um-
gekehrt.
§ 3. Bei den Friesen bildete ein 4'/»
Ellen langes Stück Fries als Wede die
Werteinheit, vier Weden = 18 Friesellen
geben eine höhere Werteinheit, die R e i 1 -
mark d. h. Gewandmark, später auch
wohl L i n d m a r k oder kleine Mark ge-
nannt.
§ 4. Auch die Leinwand wurde in
Friesland als Geld benützt, doch hatte
eine Elle Leinwand den dreifachen Wert
der Frieselle, 18 Leinwandellen faßte man
als L e i n m a r k zusammen und bezeich-
nete sie später im Gegensatz zur Lindmark
als Schillingsmark.
§ 5. Nach altschwedischem Recht wur-
den 12 Ellen Fries von 2 Spannen Breite
auf den Silberöre, mithin 96 auf die Silber-
mark gerechnet.
§ 6. Nach isländischem Recht mußte
der Fries an dreischäftigem Stuhl gewebt
und 2 Ellen breit sein, auch durfte der
Unterschied zwischen Rand- und Rücken -
länge 5 vom Hundert nicht übersteigen.
6 Ellen vadmäl galten eine Ellen- oder
Friesunze, die in der Gragäs geradezu als
Iggeyrir oder gesetzliche Unze bezeichnet
wird. Zwanzig öellige Friesunzen, also
ein Großhundert Friesellen, galten auf Is-
land nach dem gemeinen Warentarif des
12. Jahrh. ein kügildi (s. d.) oder Vs Mark
Feinsilber. Später scheint der Wert des
vaämäl gegen das Silber gestiegen zu sein,
denn im 13. Jahrh. galt ein kügildi nur
mehr 96 Friesellen. Neben der gemeinen
6 -Ellenunze gab es auf Island auch klei-
nere Unzen zu 3 und 4 Friesellen, die aber
nur örtliche Bedeutung hatten.
§ 6. Die 6 -Ellenunze kommt auch in
Norwegen als die gewöhnliche Wertgröße
vor, neben welcher jedoch auch 9-, 10- und
12 - Ellenunzen örtlich berechtigt sein
konnten.
V. Am ira iVOi?. I478ff. II 5 IG ff. Jaeckel
Die friesische Wede u. das fries. Pfund u. die fries.
Mark in ZfN. XI 191 ff. XII 170. v. L u s c h i n
Münzk. 135. A. Luschin v. Ebengreuth.
Friesen. § i. Der Boden, auf dem
heute noch friesisch gesprochen wird, ge-
hört bereits zu den ältesten bekannten
Sitzen der F., die zur Zeit, da die Römer
mit ihnen bekannt werden, das Uferland
der Nordsee zwischen den Kanninefaten
im Westen und den Ampsivariern im
Osten besetzt halten. Was Tacitus Germ.
34 über ihre Sitze mitteilt, läßt erkennen,
daß sie damals nicht nur im Norden der
Zuidersee wohnten; dagegen reichten sie
kaum bis an die Ems, wie Ptolemäus II 1 1, 7
angibt, vielmehr sind an beiden Ufern
dieses Flusses die Ampsivarier zu suchen
und später wohl Chauken, durch die diese
nach Tacitus Ann. 13, 55 vertrieben wer-
den. Falls mit Möller AfdA. 22, 137 der
Laubach (die Lauwers) für die alte Ost-
grenze der Friesen zu nehmen ist, würde
der Gau Hugmerfzi die Grenze gegen die
Chauken (Hugen) bezeichnen (s. d.).
Tacitus unterscheidet (Germ. 34) die
Frisii maiores und minores, Plinius NH.
4, 10 1 nennt neben den Frisii die Frisia-
vones. Letztere, inschriftlich als Frisiavi
bezeugt, sind wohl den Frisii minores
gleichzusetzen. Über ihre Sitze ist
nichts Sicheres zu sagen, doch darf
man vermuten, daß sie südlich von der
7*
100
FRIESEN
Zuidersee, dem lacus Flevo des Mela,
wohnten.
§ 2. Die F. wurden im J. 12 n. Chr.,
ohne Widerstand zu leisten, durch Drusus
für Rom gewonnen und befreiten ihn
alsbald aus großer Gefahr, als seine Flotte
im Chaukenland zur Ebbezeit auf Grund
geraten war. Auch gegen Arminius stehen
sie noch auf römischer Seite, ohne doch
in den Ereignissen jemals hervorzutreten, j
was auf eine damals noch geringere Be- i
deutung des Stammes schließen läßt. Im
J. 28 n. Chr. wurden sie durch die Willkür
und Härte der römischen Steuerverwal- 1
tung zur Erhebung getrieben, belagerten das |
Kastell Flevum und kämpften glücklich \
gegen ein Entsatzheer. !
Erst im J. 47 werden sie von Corbulo
wieder unterworfen, wobei es nach Tacitus |
Ann, 12, 19 auch zu einer neuen Landan- I
Weisung gekommen zu sein scheint. Einen j
im J. 58 besetzten Uferstrich zwischen
Rhein und oberer Ijssel wurden sie aber
wieder zu räumen gezwungen. Der ba-
tavische Aufstand von 69/70 fand von
ihrer Seite kräftige Unterstützung. Doch
stehen sie auch in der Folgezeit bis ins
3. Jh. hinein noch in einem allerdings losen
Abhängigkeitsverhältnis zu Rom, dem sie
Hilfstruppen stellen. Im J. 293 schlug
Constantius Chlorus eine friesische Schaar,
die in GaUien eingefallen war. Daß wir
aber im 4. und 5. Jh. in einer Zeit, da Ale-
mannen und Franken so kräftig gegen das
Römerrreich vordringen, und auch die
Sachsen sich schon bemerkbar machen,
gar nichts von den F. erfahren, ist ver-
ständlich, wenn sie damals bereits damit
beschäftigt waren, in der Richtung nach
Osten, an der von den Chauken auf-
gegebenen Nordseeküste, sich auszu-
breiten.
§ 3. Als sich der Schleier wieder lüftet,
der durch Jahrhunderte auf der friesischen
Geschichte gelegen hatte, finden wir ihr
Gebiet bis über die Weser hinaus ausge-
dehnt. Aber auch nach Westen schoben
sie sich — hier vielleicht nur als erobernde
Oberschichte — bis über die der Scheide-
mündung vorlagernden Inseln vor, also
über das Land der Kanninefaten, Sturier,
Marsaker und zum Teil auch der Bataver.
Diese Westfriesen verloren schon Ende
des 7. Jhs. an die Franken ihre Unab-
hängigkeit. Die Mittelfriesen in den Ur-
sitzen des Stammes wurden 734 durch
Karl Martell, die Ostfriesen im Zusammen-
hang mit seinen Sachsenkriegen von Karl
d. Großen dem Frankenreiche einver-
leibt.
§ 4. Beteiligung der Friesen an der
Besetzung von Britannien ist nicht er-
weislich. Auf die Angaben des Prokop,
der <l)pic;rjvsc unter den Bewohnern
dieses Landes kennt, ist um so weniger
zu geben, als er der Sachsen und
Juten auf britannischem Boden ganz ge-
schweigt.
Dagegen weist, von verstreuten Sied-
lungen abgesehen, der Gau Frisonofeld
nördhch der unteren Unstrut auf eine fries.
Kolonie.
§ 5. Als eine solche Kolonie größeren
Umfanges, deren Anfänge wahrscheinlich
mit Langhans {Über den Ursprung d.
Nordfriesen 1879) in das J. 857 zu setzen
sind, haben die Nordfriesen in
Schleswig zu gelten, wenigstens soweit es
sich um die Bewohner des Uferstriches
und der Halligen handelt, wogegen die
Mundarten der vorlagernden Inseln auch
an ein älteres einheimisches anglof riesi-
sches Element denken lassen.
§ 6. Als Ingaevonen sind uns die F.
nicht ausdrücklich bezeugt, und ihre Zu-
gehörigkeit zu diesen ist aus der Tatsache,
daß die Ingaevonen nach Tacitus Germ. 2
proximi Oceano, nach Plinius NH. 4, 96
{gens) prima in Germania sind, nicht mit
voller Sicherheit zu erschließen. In ihre
historischen Sitze sind sie sicher von Osten
her gelangt, aber die gemeinsame anglo-
friesische Sprachentwicklung muß nicht
und kann nicht allein aus vorgeschicht-
lichen Nachbarschaftsverhältnissen er-
klärt werden. Vielmehr ist sie aus dem
engeren Verkehr, den für alle südgerm.
Nordseeanwohner die Seeverbindung mit
sich brachte, wohl zu begreifen. Auch
nach der Übersiedlung der Angelsachsen
nach Britannien bleiben die Friesen mit
ihnen in einem Verhältnis sprachlichen
Austausches.
§ 7. Für den Namen der Friesen sind
Frisii, (Ppi'aioi, (ppsiaioi die älteren Be-
lege; 'daneben tritt CIL. 7, 415 aus dem
FRIESEN— FRIJA
lOI
J. 241, 242 zuerst Frisiones auf. Bei
Prokop steht <I>pt'aiaoVi?, und ebenso
zeigen die späteren westgerm. -Belege den
/2n- Stamm, während anord. FrJsir i-
Stamm ist.
Was die Bildung von Frisiavi, Frisia-
vones betrifft, sei auf Batavi, Chamavi, für
inschriftlich Frisaevo auf Ingaevones (s.
Germanen § 18) verwiesen.
Zum Stapimvokal i, t, st (d. i. i) der
lat. griech. Überlieferung stimmt anord.
Frisir, Fnsland, wogegen ags. Fresan
(neben Frysan, Frisan) und fries. Fresa{n)
(neben FrTsa), mndl. Vrieze, ahd. Frieson,
mhd. Vriesen auf germ. e^ zurückweisen,
das auch sonst mit i in Ablautverhältnis
angetroffen wird. Daß das i in Frisii
Wiedergabe dieses t"* sei, ist nicht anzu-
nehmen, weil gerade lat. e in Lehnwörtern
(wie ahd. ziagal, riemo aus tegula, remus)
gleich dem germ e- behandelt wurde. Mit
kurz i, e, das Siebs PGrundr. i, 1153
auch für die fries. Form des Volksnamens
annimmt, ist nicht auszukommen.
Deutungsversuche haben bisher nicht
auf festereh Boden geführt. Zeuß 136
knüpft an got. fraisan 'tentare' an und
nimmt die F. für 'die Wagenden'^ Siebs
aaO. ähnlich für die 'Erprobten, Kühnen'
oder 'die in Gefahr schwebenden (wobei
an Gefahren der See zu denken wäre)';
Grimm GddSpr. 670 rät auf Beziehung
zu frei; früher, Gram, i, 3, 408, zog er
mlat. fresum frisum 'limbus, fimbria',
franz. friser, engl, frizzle usw. herbei und
dachte an Benennung nach krausen, ge-
lockten Haaren; vgl. Müllenhoff
DA. 4, 428, R. M u c h PBBeitr. 17, 150.
Weitere Lit. bei Bremer Ethn. iii (845) f.
114 (848) und L. Schmidt Allg. Gesch. 157;
außerdem L. Schmidt Gesch. d. deutschen
Stäinme II 7 4 ff. R. Much.
Fflja-Frigg. § i. Die einzige germanische
Göttin, die wir bei süd- und nord-
germanischen Stämmen unter gleichem
Namen finden. Überall, wo sie begegnet,
steht sie in engem Zusammenhange mit
Wödan-Ödin, erscheint als dessen Ge-
mahUn. Ihrem Namen nach ist sie die
Gehebte, das Weib schlechthin (ahd. Fn-ja,
ags. Fn^, langob. Frea, an. Frigg gehört
zu skr. prTya 'die Gattin') und erinnert
an die Windsbraut, die der dämonische
Sturmwodan verfolgt. Mit Wödan ist sie
im Norden auch bis zur Göttermutter em-
porgeklommen. Als die Geliebte hat man
sie auch neben die römische Venus ge-
stellt und den dies Veneris mit ahd.
Fnatac, ags. FrTjedceg übersetzt; dieser
Name fand als Frjädagr auch im Norden
Eingang.
§ 2. In südgermanischen Quellen trifft
man die F. nur im 2. Merseburger Zauber-
spruche, wo sie sich im Gefolge Wodans
mit ihrer Schwester Volla als heilkundige
Göttin befindet (MSD. 4), und bei Paulus
Diaconus, wo sie ihren schon zum Sieges -
gott emporgestiegenen Gemahl Gwodan
überlistet, daß dieser gegen seine Absicht
den Winilern den Sieg über die Wandalen
geben muß (I K. 8). Auch die altengl.
Sage kennt neben Wödan, dem obersten
Gotte, die''Frij als die mächtigste Göttin
(Golther, Myth. 430). Somit ist die Ge-
stalt der F., wenn wir nicht mit der un-
sicheren späten Volksüberlieferung und den
angenommenen Abzweigungen rechnen, in
der südgermanischen Überlieferung ziemlich
farblos. Auch die vielfach verbreitete An-
nahme, daß F. ursprünglich die Gemahlin
des Himmelsgottes *Tlwaz gewesen sei
(ZfdA. 30, 217 ff.), baut sich nur auf Kom-
bination auf.
§ 3. Etwas, wenn auch nicht viel
lebensvoller ist das Bild der Frigg in den
nordischen Quellen. Auch hier ist sie die
Gemahlin Odins, die mit diesem von
Hli9skjälf die Welt überschaut, die ihn
warnt, als er sich zum Riesen Vaf|)rü&nir
aufmacht, um sich mit ihm in mytholo-
gischem Wissen zu messen, die in jeder
Beziehung an seinem Geschicke (am Tode
seines Sohnes Baldr, an seiner Niederlage
im Kampfe gegen den Fenriswolf) leb-
haften Anteil nimmt. Als Gemahlin Odins
ist sie auch die Göttermutter geworden,
vor allem die Mutter Baldrs, die an allen
Gelagen der Götter teilnimmt. Als Baldrs
Träume sein Geschick ahnen Hessen, ver-
eidigt sie alle Dinge, daß sie Baldr kein
Leid zufügen, fordert nach dem Tode
ihres Lieblings die Äsen auf, den Ritt zu
seiner Befreiung aus dem Reiche der Hei
zu unternehmen, nimmt zur Seite Odins
an Baldrs Leichenbrande teil (SnE.).
Wie ihr Gatte ist sie auch zukunftskundig
I02
FRONHOF— FROSTUMNGSBOK
(Loks. 29), und wie diesem die Schwank-
dichtung alle möghchen Liebesabenteuer
angedichtet hat, so weiß sie auch von
Buhlschaften der Frigg mit Odins Brüdern
(Loks. 26) oder mit kunstreichen Schmie-
den zu berichten, um durch diese in Be-
sitz prächtigen Schmucks zu gelangen
(Saxo I 42 ff.). Hier fließen die Vorstel-
lungen vom Wesen der Frigg und der
Freyja (s. d.) zusammen. Denn im
Grunde ist F. das Vorbild der nordischen
Hausfrau, die man um eheliche Liebe an-
ruft, von der man Kindersegen erbittet
(VqIs. S. Ausg. Bugge S. 85), die am
Rocken der Spindel waltet (PGrundr.^ HI
371)-
§ 4. Möglicherweise erinnert an die
chthonische Seite der F. ihre Wohnstätte
Fensalir ,die Meersäle' (Vsp. 33). Wie
zu Ö9in die Männer nach dem Tode kamen,
so kamen zu ihr die Frauen, und wenn
Grimnismäl 14 der Freyja die Hälfte der
Toten zugeschrieben wird, so liegt auch
hier wohl nur eine Vermischung mit F.
vor. Dunkel ist das Verhältnis der Frigg
zu Fjqrgynn. Die einzige Stelle, wo F.
als Fjorgyns mcer (Gattin oder Tochter
Fjqrgyns) begegnet (Loks. 26), ist wegen
des unzuverlässigenCharakters dieses jungen
Gedichtes wenig geeignet, irgendwelche
Schlüsse auf ein Verhältnis zu einem sonst
nirgends belegten Fjqrgynn zu ziehen.
E. Mogk.
Fronhof. Der Herrenhof oder Fronhof
{mansus indominicatus, selihof) ist der
vom Grundherrn in Eigenwirtschaft bebaute
Hof, die Zentrale der Grundherrschaft
oder eines ihrer Teile (Villikation; s.
Grundherrschaft). Er besteht aus dem
Herrenhaus {sala, salihüs, selihüs, mansus
principalis) und dem der Wirtschaft dienen-
den Salland, das teils in Gemengelage,
teils in Streulage sich befand; der
Fronhof ist die herrschaftliche Hufe
{hoba salica, indominicata, Salhufe), ur-
sprünglich identisch mit der terra aviatica,
dem Erbgut des Grundherrn. Er steht
so im Gegensatz zu den zu grundhöriger
Zinsleihe ausgetanen Zinshufen. Dieser
Gegensatz ist auch dann noch gegeben, wenn
Salland zu freier Leihe verpachtet wird.
Eine Vermehrung des Sallands entsteht
durch Einbeziehung von Rodungen im
Almendland, von sogenannten Beunden
{cultura, corvada aus carrucada, später
hunda und- hatta, s. Beunde), auch Acht
genannt (ahd. ähta) und Achte, ferner durch
die Verfronung von mansus absi, die aus
irgend einem Grunde, wie Nichtzahlung
der Zinse, schlechte Bewirtschaftung, dem
Zinsbauer genommen und dadurch pfieg-
los wurden.
Sieht man von der Ausdehnung des
grundherrlichen Eigenbetriebes durch die
Beunden ab, so zeigt sich, daß der Um-
fang des Fronhofs keineswegs ein besonders
großer war, sondern dem eines Zinshofes
in der Regel gleichstand. Auch seine Be-
wirtschaftung erfolgte regelmäßig in Ge-
meinschaft mit den Zinshöfen, dagegen ist
die Zahl der Fronhöfe innerhalb derselben
Grundherrschaft von deren Umfang ab-
hängig und von dem Ausbau des Besitzes.
(S. Grundherrschaft.)
Inama-Sternegg DWG. P, insbes.
422 ff. Lamprecht DWL. I 737 ff., insbes.
745 ff. G. L. V. Maurer Gesch. d. Fronhöfe.
M e i t z e n Siedl. u. Agrarwesen II 588 ff.
W a i t z Die altdeutsche Hufe 48^.
V. Schwerin.
Frostupingsbök (f.) ist die Aufzeichnung
der im Bezirke des Frostu/ing, d. h. im
Gebiete von Drontheim, geltenden Rechts-
sätze [Frostußingslqg n. pl.). Annähernd
vollständig ist uns nur in den Abschriften
des 1728 verbrannten Codex Resenianus
eine spätere Rezension (Vulgata) erhalten,
die um die Mitte des 13. Jhs., wahrschein-
lich 1244, entstand und in 16 lutir geteilt-
ist. Von zwei früheren Rezensionen sind
nur Bruchstücke vorhanden; während die
jüngere dieselbe Einteilung hat, war die
ältere (Tübinger Bruchstücke) in Bücher
[hcekr) eingeteilt, die sich wieder in hcelkir
oder lutir gliederten. Aber auch diese
älteren Rezensionen gehören der Zeit nach
12 15 an. Doch sind alle diese späteren
Fassungen nur Überarbeitungen einer äl-
teren, aus einer Aufzeichnung der Iggsaga
hervorgegangenen F., von der schon um
die Mitte des 12. Jhs. mehrere auf die
Grägäs (s. d.) des Königs Magnus oder auf
Olaf den Heiligen zurückgeführte Fas-
sungen vorhanden waren; insbesondere
die Wergeldtafel des einen Bruchstücks
gibt fast unverändert dies ältere Recht
FROSTUl^INGSBO K— FUCHS
103
wieder. Auf die Gestaltung des Christen-
rechts scheint ein Gullfjöäur (Goldfeder)
genanntes Werk des Erzbischofs Eysteinn
(1160 — 1188) Einfluß ausgeübt zu haben;
dagegen ist die Annahme einer allgemeinen
Revision der F. unter König Magnus Er-
lingsson (1161 — 84) Hypothese.
Der Versuch des Königs Magnus
Lagaboetir (s. d.), nach der Neuredak-
tion der übrigen Provinzialrechte 1269
auch eine Revision der F. durchzusetzen,
mußte sich wegen des erzbischöflichen
Widerspruchs auf das weltliche Recht
beschränken. Aus den Versuchen, dieses
zu revidieren und mit den übrigen Pro-
vinzialrechten, insbesondere der Gula-
]3ingsbök, in Einklang zu bringen, ist das
Landrecht König Magnus' hervorgegangen.
Ausgabe der V u 1 g a t a von K e y s e r u.
Munch (1846 in Norges gamle Love I), der
Tübinger Bruchstücke von S i e v e r s (Tübin-
ger Dekanatsprogr. 1886) und Storni (1895
in Norges gamle Love V i ff.), der andern Frag-
mente von Keyser u. Munch bez. S t o r m
(1848 bez. 1885 ebd. II 520 ff. IV 30 f.), des
einen derselben von Amira (1887 in Germ.
32, 137 f-)-
K. Maurer Die Entstehungszeit d. älteren
Frostußingslög (Abhandl. d. Bayer. Akad. 1875
I. Kl. XIII, 3); Die Einteilung der älteren Fros-
tupingslög in Historisk Tidsskr. Krist. II 6 (1875)
203 ff. Amira Zur Textgesch. d. Frostußingshök
in Germ. 32 (1887) 129 ff. — S. u. Nor-
dische Rechtsdenkmäler (dort die
übrige Lit.). S. Rietschel.
OpouYouvoi'wvs?, Stamm in derSarma-
tia eur. bei Ptol. III 5, 8, an der ober-
sten Weichsel angesetzt. Nach Möller
[An. Volksep. 26 Anm.), dem sich Holz
[Beitr.z. d. Alter tumsk. i, 52) u. a. ange-
schlossen haben, hätten wir es mit einer
andern Auffassung und Versetzung des
Namens der Burgunder zu tun; aber
Wiedergabe von germ. b durch / ist nicht,
verständlich und der Name, wie er ist,
nicht der Verderbnis verdächtig, sondern
wohl Ableitung von einer Ablautform zu
mhd. Virgunt; vgl. OoupYtsaTtc (s. d.)
und germ. *furhö- : *ferhu-' Föhre, Eiche';
die Wortbildung ist dieselbe wie in den
anord. Inselnamen Eikund, Ospund; s.
auch Hercynia.
Anders, aber kaum richtig, Z e u ß 280.
695. R. Much.
Fuchs {Canis vulpes L.). § i. Für den
F. gibt es einen alten, weit verbreiteten
indogermanischen Namen, der
in mancherlei Variationen erscheint: griech.
aXfoTir^c f. (erst aus nachhomerischer Zeit
belegt), nach einer ansprechenden Ver-
mutung von W. Schulze (KZ. 45, 287 f.;
1913), der dabei an Zeyß (KZ. 20, 450;
1872) anknüpft, aus *FaXtt»Trr^$ entstanden;
dazu lit. läpe f. (aus *wlape) und lat.
volpes, vulpes f.; nach Schulze mit ähn-
licher Ablautsvariation wie gr. aXwcpoc
'weiß': akslaw. /gö^i/ ' Schwan' : zhA. albiz
'Schwan', gr. dXcpo? 'weißer Fleck auf der
Haut'. Auch die Stammgestalt paßt gut
zusammen: läpe: volpe-s [volpe-cula):
aXtüTHj-c; und lett. lapsa 'Fuchs' stimmt
mit seinem s zu dem stammerweiternden
I des griech. Worts (Schulze a.a.O.). —
Einer Variante mit anlautendem lup-
aus v/p- (wie gr. Xuxo?, lat. lupus aus
*vlqos) entstammen die keltischen Namen
des Fuchses: akorn. /oMM^r«, mkorn. lowarn,
mbret. louarn (aus Hupernos, vgl. Pedersen,
Vgl. Gramm, d. kelt. Spr. I § 54), wozu
Schulze auch armen, aives stellt, das nach
Hübschmann vielmehr aus *alöpeku- ent-
standen ist. — Eine Gruppe für sich bilden
endlich die indoiranischen Namen: aind,
löpäsds 'Schakal' aus *laupekos, mpers.
röpäs, npers. robäh, osset. robas 'Fuchs',
deren au nach Schulze durch volksety-
mologische Umdeutung zu erklären ist,
vgl. aind. löpas 'Raub', löptram 'Beute'.
§ 2. Die germanischen Sprachen
haben eine andere gemeinsame Benennung,
die in zwei Formen auftritt.
a) Die, wie mir scheint, altertümlichere
von beiden hat feminines Geschlecht,
bezeichnet ursprünglich den Fuchs im all-
gemeinen, wird aber später vorzugsweise
von der Füchsin gebraucht : urgerm. *fuhm
f.; got. faühö swf. 'Fuchs'; ahd. foha, mhd.
vohe swf. 'Fuchs, Füchsin'; and. foha f.
(Gallee Vorstud. 78), mnd. vö 'Füchsin';
anord. jöa swf. 'Füchsin'. Das feminine
Geschlecht dieses german. Namens steht
nicht allein; schon Bietet (Origines indo-
europeennes I 434) hat bemerkt, daß der
Fuchs in den meisten idg. Sprachen weiblich
ist; so gr. dXtuTrr^^, lit. läpe, lat. vulpes.
b) Eine jüngere Form des Namens ist
wie Luchs mit einem 5-S u f f i x erweitert
104
FUCHS— FULDA
und hat maskulines Geschlecht: ur-
germ. "-'fuhsaz, *fuhsiz; ahd. juhs (z-Stamm),
mhd. vuhs, nhd. Fuchs; mnd. nnd. mndl.
nndl. vos; ae. me. ne. fox; im Altnord, nur
im übertragenen Sinne als Neutrum fox
'Betrug'.
§ 3. Durch sekundäre Ableitung aus
dieser maskulinen Namensform ist in den
westgerman. Sprachen eine Bezeichnung-
der Füchsin gebildet. Sie tritt in
zweierlei Gestalt auf: einerseits ahd. fuhsin
(11. Jh.: Graff 3, 43i),'ags. fyxen, me. fixen,
vixen, ne. vixen aus *fuhsinjö; anderseits
ags. fyxe aus *fuhsjön.
§ 4. Die nordischen Sprachen
haben einen besondern Namen für den
Fuchs: anord. refr m., schwed. räf, dän.
rcw, der auffallend an finn. repo, rewon,
läpp, repe, mordwin. riwne anklingt (vgl.
Nemnich Polyglotten-Lexikon I 830; Falk-
Torp EWb. SV. rcev). Das maskuline Ge-
schlecht des anord. Worts gegenüber dem
femininen got. faiihö, anord. föa (§ 2a)
zeigt, daß es eine jüngere Namenbildung ist.
§ 5. Schrader (Reallex.) meint, die
Schlauheit als charakteristisches
Merkmal des Fuchses sei von den Semiten
in die internationalen Fabelstoffe eingefügt
worden, da schon in den keilinschriftlichen
Fragmenten einer babylonischen Tiersage
der Fuchs als Typus des listigen und heuch-
lerischen Tiers erscheine, während sich dies
bei den Indogermanen in älterer Zeit nicht
nachweisen lasse.
Aber wenn in Indien, der Urheimat der
Tierfabel, der Schakal die Rolle des
schlausten Tieres spielt, die im Okzident
dem Fuchs zugewiesen wird, so liegt hier
wahrscheinlich eine Übertragung vor, wie
bei den Indern auch der alte idg. Fuchsname
löpäsäs auf den Schakal übertragen ist
(s. § l). In der griechischen Literatur tritt
der Fuchs schon bei Archilochos um 680
y. Chr. als der Schlaufuchs in der Fabel
auf; auch bei den Römern ist er das Sinn-
bild der Verschlagenheit; und daß die alten
Germanen die gleiche Vorstellung von ihm
hatten, zeigen die Ausdrücke anord. fox n.,
ags. foxung f., me. foxing 'füchsische Hand-
lungsweise, List, Betrug'. Die Vorstellung
des Fuchses als eines besonders schlauen,
verschlagenen Tiers ist also wohl uralt bei
den Indogermanen.
§ 6. Das häufige Vorkommen des Fuch-
ses in 0 r t s - , F 1 u r - und Pflanzen-
namen, besonders im Deutschen und
Englischen, ist ein weiterer Beweis für die
Volkstümlichkeit des Tiers in altgermani-
scher Zeit.
§ 7. In der deutschen T i e r s a g e er-
hielt der Fuchs den Eigennamen Reginhard,
Reinhard, wohl zuerst in Flandern späte-
stens um 1 100. Der Name gelangte mit
der Tiersage nach Frankreich, wo sich die
Jongleurs des Stoffes bemächtigten, aus
deren Tierdichtungen allmählich der epische
Zyklus des Roman de Renart entstand.
Aus dem Eigennamen der Tiersage wurde
im Französischen der gewöhnliche Gat-
tungsname des Fuchses; er hat sich als
renard bis heute erhalten.
§ 8. Daß auch Fuchsjagden schon
im MA. beliebt waren, zeigt die Beschrei-
bung einer solchen in Lajamons Brut, einer
frühmittelenglischen Dichtung (um 1200);
s. Wülker Gesch. d. engl. Lit.* I 87 f.
Schrader Reallex. Palander Althochdeutsche
Tiernamen 44 ff. Jordan Altengl. Säugetiei--
namen 66 ff. (1903); mit weiterer Lit. Brug-
mann IF. 18,425 (1906). W. Schulze KZ.
45, 287 f. (1913). Johannes Hoops.
Fuder = Wagenladung, i) Als Wein-
maß sehr verbreitet, aber von sehr ver-
schiedenem Rauminhalt, in Österreich
zB. im 13. Jahrh. =30, später = 32 Ei-
mer = 181 1V5 Liter; 2) als Heuladung auf
1000 U = 40& Kilogramm veranschlagt;
3) ein Salzmaß: 2 Salzstöcke = 90 U;
4) Maß zur Berechnung des Wiesenertrags,
in Schweden Mass.
A m i r a NOR. I 437. II 500. U n g e r 257.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Führung [vöringhe, marreage, portades,
roba), das Recht des Schiffsmannes, eine
gewisse Ladung kostenlos zu transpor-
tieren, als Teil des Äquivalents für see-
männische Dienste. Die Güter wurden
dem Schiffsmann in Kommission von den
Eigentümern mitgegeben.
Lehmann HR.^ S. 271 Anm. 2. Ash-
burner, No[j.o; Pooituv vauTUo; p. CLXXIV ff.
K. Lehmann.
Fulda, St. Michaelskirche. Run-
der Zentralbau mit Umgang, der mittlere
Aufbau auf 8 Säulen, im Osten kleine
halbrunde Apsis, im Westen Vorhalle.
FULDA— FURLONG
105
Geweiht 822, erbaut wahrscheinlich von
Rhabanus Maurus. Darunter eine Krypta
mit kreisförmigem Umgang, inmitten das
Gewölbe durch eine jonische Säule ge-
tragen. Die Kapitelle zeigen hellenisti-
schen Einfluß. — Empore mit Ostapsis,
Auf- und Anbauten jünger.
H. V. D e h n - R o t f e 1 s e r Die St. Mi-
chaelskirche zu Fulda. 1866. Haupt AÜeste
Kunst 256 f. A. Haupt.
Fulla, eine germanische Göttin, die in
Abhängigkeitsverhältnis zur Frija-Frigg
steht. Nach dem 2. Merseburger Spruche
ist sie ihre Schwester [Volla MSD. IV),
nach der Snorra-Edda ihre Dienerin und
ist eingeweiht in alle ihre Geheimnisse
(SnE. I 114), wie sie auch die Aufträge
ihrer Herrin ausführt (Grim. Einl.). Sie
ist Jungfrau, und um ihr loses Haar ist
ein Goldband gewunden, weshalb die
Skalden das Gold das ,, Kopf band der
FuUa" nennen. E. Mogk.
Fund. § I. Verlorene Sachen
sind nicht herrenlos, unterliegen
daher nicht der Aneignung (s. 'Eigen-
tum' § 9). Ob sie von Anfang an seitens
des Verlierers aus dritter Hand heraus -
verlangt werden konnten, ist zweifelhaft,
aber wohl zum mindesten für verirrtes
Vieh zu bejahen (s. Fahrnisverfolgung § 14).
Sicher aber war dem Verlierer von je die
Möglichkeit gegeben, gegen den Finder,
der sie für sich behalten hatte, die Dieb-
stahlsklage zu erheben. Denn die Fund-
unterschlagung wurde von alters dem
Diebstahl gleichgestellt.
§ 2. Wer fremde Sachen findet und an
sich nimmt (Ed. Rothari 260 : invenerit
et super genuculum levaverü), ist gehalten,
sie wie die seinen aufzubewahren,
und sie öffentlich, regelmäßig im Ding,
aufzubieten. Unterläßt er das oder
verwendet er sie für sich oder verhehlt er
ihren Besitz, so wird er als Dieb behandelt.
Das gilt für alle germanischen Rechte.
§ 3. Meldet sich der Eigentümer,
so ist ihm die Sache zurückzugeben,
jedoch wohl schon im ältesten Recht, wie
auf Grund der Übereinstimmung der
Rechte des Nordens und des deutschen
Mittelalters anzunehmen ist, nur gegen
ErsatzderAufwendungen (Fut-
ter für verirrtes Vieh, mhd. mulevc, mul-
fihe, auch = herrenloses Gut). Daraus hat
sich, am frühesten im Norden, ein An-
spruch auf Finderlohn entwickelt,
regelmäßig bestehend in einem Bruchteil
des Wertes. Zur Sicherung dieser An-
sprüche hat der Finder ein Zurück-
behaltungsrecht.
§4. Meldete sich Niemand, so
blieb die Sache wohl ursprünglich in
dauerndem Retentionsbesitz des Finders.
Im deutschen MA. wird jedoch das Auf-
gebot zu einem behördlichen Akt ausge-
staltet, an den eine Verschweigungs-
f r i s t geknüpft wird. Nach Ablauf ver-
fällt die Fundsache der Obrigkeit,
die den Finder für seine Ansprüche be-
friedigt. Anders im Norden. Auch hier
begegnet früh eine Verschweigung, die je-
doch zu Gunsten des Finders wirkt.
Denn dieser blieb im Besitze der Sache,
war deshalb, wenn es sich um Vieh han-
delte, gezwungen, es mit seiner Marke zu
zeichnen. Zum Teil wandelt sich mit der
Zeichnung der Anspruch des Verlierers in
einen Anspruch auf Wertersatz um. Nach
Ablauf der Frist, ausnahmsweise auch als-
bald, verfällt das Gut ganz oder zum Teil
(alsdann Konkurrenz des Königs) dem
Finder zu Eigentum oder zur Befriedigung
nach Art des gesetzten Pfandes.
Herb. Meyer Entwerung u. Eigentum
1902, 49 ff. 154 ff.; Das Publizitätsprinzip,
Fischers Abhandl. 18. 2, 1909, 79*. 82*. v. A m i -
ra NOR. I 249 f. 252 f. 721. 747 ff. H 261 f.
548. 901 ff. 932 f. G i e r k e DPrivR. II 532 ff.
G. Hopmann Der Eigentumserwerb a. d.
gefundenen Sache, Heid. Diss. 1905. E. Eck-
stein Schatz- u. Fundregal, Mitt. d. Inst. f.
Ost. Gesch 31, 193 ff. Herbert Meyer.
Furchenlänge, i) als Begrenzungspunkt
des Ackers; 2) als Furlong (s. d.) ein eng-
lisches Längenmaß von 201 m Länge.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Furlong, Fudongia, Forlonga. §1. Soviel
als Gewanne (mhd. gewande, ahd. giwanta),
d. i. 'die aus ähnlich liegenden Äckern,
Wiesen oder Gärten bestehende, ein Ganzes
bildende Unterabteilung der Flur', abzu-
leiten vom ags. furh-long 'Furchenlänge'.
§ 2. Ein englisches Längenmaß. Die
Furchenlänge wurde auf 40 Ruten veran-
schlagt, eine Einteilung, die noch heute
üblich ist, da der F. = 40 Poles (Ruten)
oder 220 Yards = 201 m mißt.
io6
FÜRST— FUSZ
Ducange s. v. Noback I 544. W e i -
gand Deutsches Wörtb. I 716.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Fürst. § I. Deutsch land. Die
römischen Quellen nennen den Vorsteher
der Hundertschaft der deutschen Urzeit
princeps (diesem Wort entspricht ahd.
juristo). Diese Hundertschaftsvorsteher
pflegen wir Fürsten zu nennen. Im deut-
schen Reich des Mittelalters wird der Titel
princeps in einer ersten Periode beigelegt:
sämtlichen Bischöfen, den Reichsäbten
und Reichsäbtissinnen,, dem Reichskanzler,
wahrscheinlich auch dem Dompropst von
Aachen, den Herzögen, Markgrafen, Pfalz -
grafen, Grafen und Burggrafen, gleichviel
ob sie unmittelbar unter dem König
standen oder einem andern Fürsten
untergeordnet waren. Dieser Fürstenstand
setzte den fränkischen Amtsadel fort.; es
war jedoch die Erblichkeit bei den welt-
lichen Fürsten hinzugetreten. Seit dem
vorletzten Jahrzehnt des 12. Jhs. begegnet
uns ein neuer Fürstenstand, auf lehns-
rechtlicher Grundlage: nur diejenigen gelten
noch als Fürsten, die mindestens eine Graf-
schaft unmittelbar vom König zu Lehen
tragen und keines anderen weltlichen
Fürsten Lehnsmannen sind.
Lit. s. in den Darstellungen der deutschen
Rechtsgeschichte. F i c k e r Vom Reichs fürsten-
standc. I. II i. Innsbruck 1861 — 191 1.
G, V. Below.
§ 2. Norden. Der Ausdruck ,, Fürst" ist
der einheimischen anord. Rechtssprache
nicht geläufig, wenn auch /ynma^fr gelegent-
lich einen im Range vor anderen ausgezeich-
neten Mann ausdrückt. Mit einem zu-
sammenfassenden Namen werden gewisse
hohe Persönlichkeiten als tignarmenn be-
zeichnet, d. h. als Männer von Hoheit,
nämlich Könige, Jarle, Herzöge, ihr Titel
ist ihr tignarnajn. Der Ausdruck ,,Herr",
der sich ursprünglich auf die tignarmenn
beschränkt haben mochte, betraf später
nicht bloß Fürsten, sondern auch den Adel,
hohe Geistliche u. a. m. K. Lehmann.
Fuß. § I. Längenmaß und zwar
die Sohlenlänge eines erwachsenen Mannes,
die im Mittel auf etwa 255 mm geschätzt
wird.
§ 2. Ein künstliches Längenmaß, das
vom Altertum her unter diesem Namen,
jedoch mit nach Zeit und Ort abweichen-
der Länge vorkommt und meist nach der
Zwölf erteilung in 12 Zoll zu je 12 Linien
zerfiel.
§ 3. Die Länge des in Deutschland vor
Einführung des metrischen Maßes üb-
lichen Fußes schwankte zwischen 281,98
mm (Sachsen -Weimar) bis 313,85 (Preußen,
eigentlich der alte rheinländische Fuß),
der österreichische Fuß war um ein ge-
ringes größer: 316,1 mm. Nur Baden und
Hessen-Darmstadt hatten ihr Maß schon
vorher mit dem metrischen in Verbindung
gebracht, und ihren Fuß auf 30 bzw.
25 cm Länge mit Unterteilung in zehn
Linien festgestellt
§ 4. Der römische Fuß, von dem die
Fußmaße in Deutschland ausgegangen
sind, hatte eine Länge von 295,7 mm; ihn
dürfen wir im frühen Mittelalter als die
beabsichtigte Maßgröße ansehen, wenn
vom Fuß schlechtweg die Rede und die
Anwendung eines künstlichen Maßes an-
zunehmen ist.
§ 5. Der Fuß von gesetzlich festge-
legter Größe hieß pespublicus. In
zweifelhaften Fällen behalf man sich so,
daß man das vereinbarte Längenmaß
irgendwie ersichtlich machte. Eine Ur-
kunde von Montecassino vom J. 1122,
welche Du Gange unter dem Schlagwort
'Passus' anführt, erwähnt darum: ,,omnes
vero isti passus sunt mensurati ad passum
quinque pedum et semisses; et mensura
pedis est, quantum a capite huius cartulae
usque ubi in latere incisa est."
§ 6. Von ungewöhnlicher Größe, ur-
sprüngHch wohl eine Elle, war der lango-
bardische Fuß, der nach König Luitprand
benannt ist. Das Chronicon Novalicense
cap. I weiß von Luitprand zu berichten,
daß er Füße von Ellenlänge gehabt habe.
Dieser Luitprandische Fuß, der beim Feld-
maß in Oberitalien bis zum J. 1803 in
Anwendung stand, wurde im Mailändischen
auf 1V3 Pariser Fuß = 435,15 mm, in
Brescia auf 475,4 mm, in Piemont als
piede liprando sogar auf 513,76 mm ver-
anschlagt.
§ 7. In Schweden hat man sehr lange
Zeit an den natürlichen Längenmaßen
festgehalten, anders in Island und Nor-
wegen. Den altisländischen Fuß veran-
FUSZBODEN— FUSZSCHALEN
107
I
schlagt V. Amira auf 32,67 cm, den nor-
wegischen auf 31,7 cm.
V. Amira I, 435. II 495. Blind 32, 42 ff.
Hultsch 700. Nelkenbrecher 1821,
81.1832,300,468. A. Luschin v. Ebengreuth.
FuBboden. §1. Das al tn o r d. Wort
für Fußboden, golf, bedeutet eigentlich
'Vertiefung, Rinne' (vgl. die verwandten
altslav. Wörter gWbokü 'tief, zlebü 'Rinne');
hierdurch wurde der im Verhältnis zum
flet (s. F 1 e 1 1) tiefer liegende mittlere
Teil des Wohnhauses bezeichnet. Da das
Flett wohl von Anfang an in gleicher
Ebene mit dem Erdboden lag, so mußte
für den mittleren Teil des Hauses der
Boden ausgegraben werden. Außerdem
wurde golf (stafgolf) im spezielleren Sinne
für die Fache oder Abteilungen, der Stube
gebraucht, die durch die beiden inneren
Säulenreihen der Quere nach gebildet
wurden (vgl. neunorweg. golv 'Scheunen -
fach, Abteilung in der Scheune', dän.
högulv 'Banse', fries. golf 'Banseraum für
die verschiedenen Arten der Frucht',
welche Räume mächtige Quadrate mitten
im friesischen Einbau zwischen den inneren
Hauptständern bilden). Der Länge nach
zerfiel die Stube in drei Räume: einen
mittleren Hauptraum und zwei Seiten -
räume. Der Fußboden des Hauptraumes
(zwischen den inneren Säulenreihen), wo
die Feuer brannten, bestand aus festge-
stampftem Lehm, der bei festlichen Ge-
legenheiten mit Stroh oder Schilf bestreut
wurde. In der zweiten Hälfte des 11. Jhs.
führte der norwegische König Olaf Kyrre
in der Königshalle Steinpfiasterung [stein-
golf) ein; aber dieser Brauch wurde nie
allgemein. Ein Bretterboden [golfpUi)
wird in alter Zeit nur da erwähnt, wo
unter demsefben eine Grube war.
V. Gudmundsson Privatboligen paa Island
178. Hjalmar Falk.'
§ 2. Die Diele, anorw. golj, die in
monumentalen Gebäuden den gestampften
Lehmboden der Privathäuser ersetzte, war
in den Stabkirchen — in ihnen finden sich
die einzigen erhaltenen Dielen aus so
früher Zeit — aus zwei Bestandteilen zu-
sammengesetzt: I. aus den sich recht-
winklig schneidenden Balken oder Schwel-
len {golfstokkar, syllostokkar), die in der
oberen Ecke mit einem rechtwinkligen
Einschnitt versehen wurden. In diesen
wurden 2. die flachgehauenen Bohlen
{golfßüi), die den Fußboden bildeten, einge-
legt, und zwar so, daß ihre Oberseite genau
in der Höhe der Oberseite der Schwellen
lag, so daß das Ganze eine flache Ebene
bildete — eine Art ,, Parkettboden". Ganz
dieselbe Konstruktion wendet man für das
Schiffsdeck an; und wahrscheinlich ist
wohl diese Anordnung, gleichwie die des
Daches (s. d.), ursprünglich den Wikinger-
schiffen entlehnt. In den Steinkirchen
kommt es bisweilen vor, daß die steinerne
Diele nicht horizontal ist, sondern dem
gegen das Chor hin steigenden oder fallen-
den unebenen Boden folgt — so in der
Sunivakirche zu Selje und in der Michaels-
kirche zu Tunsberg.
Dietrichson JVorsie Stavkirkcr. Kraft ing
Klosterruincrnc paa Selji. L. Dietrichson.
§ 3. Die angelsächs. Benennung
jlör (dasselbe Wort wie nhd. Flur und
anord. flörr 'Diele des Viehstalls zwischen
den Standreihen der Kühe') — das außer-
dem 'Dreschtenne' bedeutet — scheint
sowohl den gestampften Lehmboden, als
die aus viereckigen Fliesen {lytle fepersctete
flörstänas) bestehende Steinpflasterung
[stänflör, fäh flör Beow. 727, vgl. strät wces
stänfäh) bezeichnet zu haben. Eine bret-
terne Täfelung hat, neben der Dreschtenne
(vgl. breda püing vel flör on to ßerscenne),
wohl nur das flet der Halle (vgl. hencßel,
buruh/elu), s. Flett.
§ 4. Während Heyne (Hausaltert. I
34 f.) einen gedielten Fußboden schon für
die altgermanische Zeit annimmt, hätten
nachRhamm (Ethnogr.Beitr.il i, 27) die
altdeutschen Wohnhäuser einen Bretter-
boden auf ebener Erde nie gekannt; jeden-
falls käme dem Wort ,, Diele" eine solche
Bedeutung nicht zu. Dabei ist aber zu
bemerken, daß Lehm- und Steinbeleg trotz
des unvergänglichen Materials nur selten
vorhanden ist , während andererseits
Spuren von Holzfußboden sich in der alt-
germanischen Siedlung von Buch bei
Berhn 19 10 gefunden haben. Vgl. ahd.
'area': dilla. Auf Lehm- oder Steinbeleg
deuten die lat. 'pavimentum' glossierenden
ahd. Wörter er in und flezzi, s. Flett.
Hjalmar Falk.
FuBschalen aus Bronze getrieben. Pro-
io8
FUTTERMAUER— FYLGJEN
dukte des Hallstatt-Kulturkreises oder
,, altitalisch". S. Bronzegefäße § 3.
Hubert Schmidt.
Futterniauer ist die gewöhnliche Art
der Mauern der altnordischen Steingebäude,
besonders der Kirchen. Zwei parallele
Bruchsteinmauern, nach außen roh zuge-
hauen, wurden in dem Zwischenraum mit
kleinen Steinen, Schutt, Sand und andern
Partikeln gefüllt und das Ganze mit
Mörtel Übergossen. Die so zusammen-
gesetzte Futtermauer bildete nach kurzer
Zeit eine felsenfeste Masse, die fast un-
zerstörbar war. Als Erzbischof Eystein
II 78 die ältere Marienkirche in Drontheim
abtragen lassen wollte, gelang es ihm wegen
der festen F. erst nach den allergrößten
Anstrengungen.
Nicolaysen Norske Fornlevninger u. a. St.
L. Dietrichson.
Fylgjen (§ i) sind seelische Wesen, die
nach dem Glauben der Nordgermanen in
Frauen- oder Tiergestalt den Menschen be-
gleiten. jylgjcL heißt 'Folgerin'. Diese Be-
gleiterin des Menschen, die man nur bei
Männern findet, ist entweder seine Seele
oder sein Schutzgeist; im ersteren Falle
erscheint die F. fast stets in Tiergestalt
und meist anderen Menschen, im letzteren
dagegen immer als Frau; fast stets aber
erscheint in beiden Fällen die F. im
Traum. Und wenn sie einem Menschen
etwas mitzuteilen hat, vermag sie ihn zu
jeder Zeit einzuschläfern. Bald ist die F.,
die dem Menschen erscheint, seine eigne,
bald die eines anderen Mannes.
§ 2. Die Tierfylgja, eine Doppelgängerin,
läßt den Menschen zukünftige oder ferne
Ereignisse sehen: so sieht Njäls Haus-
genosse {)ördr in einem blutigen Bocke
seinen nahen Tod (Njala Kap, 41), Einar
träumt, wie ein mächtiger Ochse vor dem
Hochsitz seines Bruders Gudmund nieder-
falle; kurz darauf trifft diesen das Geschick
des Tieres (Ljösvetninga S. Kap. 21); Kost-
bera träumt, wie ein Adler, Atlis Fylgje,
Blut über ihren Gemahl Gunnar und
dessen Leute gieße (Atlam. 96). Als Bär,
Wolf, Bock, Roß, Ochse, als Schneehuhn,
Adler, Drache kennen die Sagas diese Tier-
fylgjen; als mannahugir 'Menschenseelen'
werden sie von den Träumenden gedeutet.
§ 3. Ungleich umfassender ist die Tätig-
keit der fylgjukona, der Fylgje in Frauen -
gestalt. Diese ist der Schutzgeist einzelner
Menschen oder ganzer Geschlechter; als
solcher lebt sie noch heute im skandinavi-
schen Volksglauben fort, auf Island als
fylgja, in Norwegen als var doger, in Schwe-
den als värd oder vdlnad. Diese Fylgje be-
gleitet den Menschen, schirmt ihn, warnt,
tröstet, muntert ihn auf. Als seelisches
Wesen gehört sie zu dem allgemeinen Be-
griff der disir (s. Weise Frauen), unter wel-
chem Namen sie auch zuweilen begegnet,
namentlich als spädls. Dadurch berührt-,
sie sich mehrfach mit den Völven (s. d.),
Nornen (s. d.), Valkyrjen (s. d.), ganz be-
sonders aber mit den hamingjur, die viel-
fach fylgjur genannt werden. Wie diese
Wesen erscheint sie auch bald allein,
bald zu dreien, zu neun oder in ganzen
Scharen.
§ 4. Obgleich sie übernatürlich sind,
denkt man sie sich doch ganz persönlich;
daher kommt es vor, daß einer über seine
eigne Fylgje stolpert (Ems. HI 113). Zu
Hedin kommt die Fylgje seines Bruders
Helgi, reitend auf einem Wolfe, und zwingt
ihn zu einem Unglückseide, als er ihre
Begleitung verschmäht (Edda S. 176 ff.);
seine Fylgje warnt ^orstein Ingimundsson
vor der Zauberin Gröa (Vatzd. Kap. 2)^);
die Fylgjen der Feinde Gunnars künden
dem edlen Njal dessen Tod (Njala Kap. 69).
Die F. stehen auch dem Menschen bei wie
die Valkyrjen, sie bringen den Gegner zu
Falle (Ljosvetn. S. Kap. 30); deshalb sucht
man Gegnern, denen starke F. zur Seite
stehen {rammar fylgjur), durch List zu
entrinnen (Vatzd. Kap. 30).
§ 5. Diese Schutzgeister gehen mit dem
Leben des Menschen nicht zugrunde, son-
dern gehen auf seine Verwandten über.
So wird die F. zur cettar- oder kynfylgja
'Geschlechtsfylgje'. Des Skalden Hallfrect
übermenschliche Fylgje naht ihm vor
seinem Tode auf dem Meere und wird nun
seines gleichnamigen Sohnes fylgjukona
(Hallfre9. S. Kap. ii); dem Glum Eyjölfs-
son erschien in der Todesstunde seines
Großvaters dessen Fylgje als Riesenweib
und wurde nun seine Begleiterin. In ver-
schiedenen Geschlechtern, wie bei den Völ-
sungen, im Geschlechte Ketils fiatnef
(Vatzd.), bei [^örd hre9a trifft man solche
TABPETA— GAFOL
109
Geschlechtsfyigjen, die vom Vater auf den
Sohn übergehen.
§ 6. Zur Zeit des Übergangs vom Heiden-
tum zum Christentum entstand dann der
Glaube an schwarze und weiße Fylgjen,
von denen jene als Begleiterinnen der
Heiden und böse, diese als Schutzgeister
der Christen aufgefaßt wurden (Gisla S.
Kap. 19; 22; 24; Ems. H 192). Aus letzte-
ren entwickelten sich die Schutzengel.
§ 7. Greift die Fylgje in das Geschick
des Menschen so ein, daß sie ihm nur Glück
bringt, so wird sie zu seiner hamingja. Das
Wort gehört zu hamr 'Eihaut des Em-
bryo', mit der manche Kinder geboren wer-
den und die nach allgemein verbreitetem
Aberglauben Glück bringt; dieses Häut-
chen wird auf Island jetzt vielfach auch
fylgja genannt, fylgja ist der allgemeinere,
hamingja der engere Begriff, der schon früh
die abstrakte Bedeutung 'Glück' ange-
nommen hat, wodurch das an und für
sich abstrakte gipt ebenfalls den glück-
bringenden Schutzgeist bezeichnen kann.
Diese hamingja kann andern geliehen wer-
den. So stand die König Olafs dem Skalden
Hallfred (Hallfred S. Kap. 6) oder dem
f)orstein bocjarmagn (Ems. HI 174 ff.) bei.
R i e g e r ZfdA. 42, 277 ff. Lagerheim
Svenska Fornmf. Tidskr. 12, 169 ff. t^ ,, ,
' ' ^ E. Mogk.
G.
Faßpr^xa üXr^ beiPtol. II 1 1, 5, faßpr^-a
uXtj Strabo 292 ist der heutige Böhmer-
wald. Der Name ist abgeleitet von
kelt. gabros 'Bock', hier wohl 'Steinbock',
Glück Die kelt. Namen 43. R. M u c h
ZfdA. 32, 410 ff. 39, 28 f. — S. auch Sojcr^Tct
opr;. R. Much.
Gafol (ags.) = 'Abgabe, Zins'. § i. Das
Wort bezeichnet alle Arten von Abgaben,
privatrechtliche sowohl wie öffentlichrecht-
liche. Im allgemeinen wird der Sinn des
Ausdrucks gut angedeutet bei Edgar, IV i :
es wurde die Heimsuchung in Gestalt einer
pestartigen Krankheit als Strafe für die
Entziehung der Pflichtabgabe [neaä gafoles)
an die Kirche erklärt, des weiteren aber
die Mahnung zur Erledigung dieser Abgabe
mit den Aufforderungen eines Grundbe-
sitzers an seine Hintersassen in Beziehung
auf Zinszahlung {hläfordes gafol) vergHchen.
Solche Abgaben an Private werden öfters
in Gesetzen und Urkunden erwähnt (z. B.
Rectitudines, 5; Earle, Land Charters A.D.
1044, p.. 244). Ähnlich, obgleich öffentlich-
rechtlich bedingt, erscheint die Abgabe an
den König: cyninges gafol. Sie wurde
namentlich als von unterworfenen Völkern
bezahlt gedacht. So wird sie Ine 23 und
Northleodlagu 7 zufolge von den Welschen
entrichtet. Ine 6 spricht aber im allge-
meinen von dem Hause eines Abgaben -
Pflichtigen {gafolgeldan huse od de gebures).
Ines Gesetze zeigen auch, daß die an den
König bezahlten Zinse zum Teil aus Natu-
ralien bestanden {gafolhwitel ■ — Abgaben-
gewand — Ine 44, i), und man kann sie
füglich mit den Leistungen zur Verpflegung
(Jeorm) zusammenstellen. Gelegentlich
konnten sie, wie die keltischen Abgaben
durch den T u n c , durch Geldzahlungen
abgelöst werden. So hören wir in den
Rectitudines 4, i von einem Abgaben -
pfennig {gafolpenning). Im Domesdaybuch
sehen wir das Landgafol als eine
ordentliche Grundsteuer, die namentlich
von den Städten bezahlt wurde; z, B.
Domesday I, 203 b: Huntedun, de toto
hoc burgo exibant T. R. E. de Landgable
X librae unde comes terciam partem habe-
bat, rex duas.
§2. G a f oll an d 'Zinsland'. Es ist
wohl jedes Landstück gemeint, das zur
Entrichtung von Abgaben verpflichtet war.
Im Vertrage Alfreds und Guthrums, 2,
wird der ceorl ,,de on gafollande sit" mit
dem dänischen Freigelassenen {leising) in
Beziehung auf Wergeid gleichgestellt. Bei
der Unbestimmtheit des Ausdrucks gafol
sind wohl die Abgabenpflichtigen des Kö-
nigs [gafolgelda) sowohl als die Hintersassen
gemeint. Die Gleichstellung mit den Frei-
gelassenen kann nicht als eine normale
Wertschätzung angesehen werden, da der
Sinn der Bestimmung in der Vereinfachung
der Verhältnisse lag und abgestufte Klassen
zusammengeworfen wurden. P. Vinogradoff.
HO
GAGAT— GANERBSCHAFT
Gagat. § I. Der G., auch Pechkohle,
engl, jet, pitch-coal genannt, schon im MA.
zuweilen mit dem Achat (s. d.) ver-
wechselt, ist eine schwarze, glänzende, sehr
bituminöse Braunkohlenart, die
sich feilen und drechseln läßt, schöne Politur
annimmt und deshalb ebenso wie der Achat
viel zu Schmucksachen verarbeitet wird
(s. Gagatringe).
§ 2. Der G. kommt hauptsächlich in
Spanien und England vor. Beda (HEccl.
I, i) sagt, unter wörtlicher Anlehnung an
die Beschreibungen bei Isidor und Solinus,
von Britannien: gignit et lapidem gagatem
pliirimum optimumque; est autem nitro -
gemmeus et ardens igni admotus etc. Auch
in den unter dem Einfluß der klassischen
Medizin stehenden ags. Arzneibüchern (lO.
Jahrh.) spielt der G. eine Rolle (Lseceboc
II 65, 5. 66). Als ags. Benennung erscheint
entweder schlechthin das lat. Fremdwort
agätes oder das Kompositum agätstän
(Wright-Wülker 148,5; ii. Jahrh.).
G a r r e 1 1 Frecious Stones in OE. LH.
17. 59 f. Johannes Hoops.
Gagatringe. In Deutschland gibt es
Gagat (s. d.) in Baden, Württemberg und
Hannover, also eigentlich nicht auf alt-
germanischem Gebiet. Perlen aus Gagat
sind vielmehr eine keltische Erschei-
nung in den Bronze- und Römerzeiten;
nur gelegentlich werden sie als Import-
gegenstände in den germanischen Ländern
gefunden. Ebenso findet man ganz zu-
fällig in der Wikingerzeit Skandinaviens
glatte, geschlossene Gagatarmringe, die
durch Verkehrsverbindung mit dem Westen
hierher gekommen sind. b. Schnittger.
Gatnbrivii, germ. Volk, bei Tacitus
Germ. 2 neben Marsi unter den Stämmen
aufgeführt, die nach Abkömmlingen des
Tuisto benannt sein sollen. Bei Strabo 291
sind ra[i.ßpiouioi — überliefert ist Fajxa-
ßpiou(v)oi — mit Chattuariern, Chatten und
Cheruskern zusammen genannt. Vermutlich
sind die G. dasselbe wie die Sugambern
(s. d.), und wenn Strabo außer ihnen noch
.S'ouyajjLßpot aufführt, beweist dies nur, daß
er selbst die Gleichwertigkeit der beiden
ihm offenbar aus verschiedenen Quellen
zugekommenen Namen nicht erkannt hat.
R. Much.
Ganerbschaft. §1. Waren zu einer Erb-
schaft mehrere gleich nahe Verwandte als
Miterben berufen, so sprach man von
Ganerben (ahd. ganerpen, geanervon,
mhd. ganerben mnd. ganerven, = Ge-
Anerben, die Gesamtheit der zu einem
Erbe berufenen, coheredes) . Bei der Teilung
entschied das Los (Greg. Turon. 4, 22), oder
es galt der weitverbreitete, zuerst von
Nithard erwähnte Grundsatz: ,,Der Ältere
soll teilen, der Jüngere wählen."
§ 2. Erbten die Söhne, so war es nichts
Ungewöhnliches, daß die Ganerben in un-
geteilter Wirtschaft und ungeteiltem Erbe
als Gemeinderschaft zusammen-
blieben. Beispiele liefern schon Rothari
167 [De fratres qui in casum cummunem
remanserunt), Lex Alam. 85, der Herold-
sche Text der Lex Sal. 59, 6 und zahlreiche
deutsche Quellen der karolingischen und
nachkarolingischen Zeit; in einigen Kan-
tonen der Schweiz haben sich derartige
Gemeinderschaf ten noch bis heute erhalten.
Auch die skandinavischen, besonders die
ostnordischen Quellen, kennen derartige
Gemeinderschaf ten.
§ 3. Dabei kam es vor, daß solche
Gemeinderschaften die erste Generation
überdauerten und unter den Kindern der
ersten Ganerben weiter fortbestanden, wenn
auch den Germanen derartig umfangreiche,
durch mehrere Generationen sich ziehende
Hauskommunionen, wie sie bei
den Slawen, Armeniern, Indern etc. vor-
kommen, unbekannt geblieben sind. Vor
allem aber unterscheidet sich die germani-
sche Ganerbschaft von der slawischen
zadruga und ähnlichen Verbänden durch
ihre genossenschaftliche Struktur, die allen-
falls eine Art Vertretung durch den ältesten
Bruder, aber keine hausherrliche
Gewalt eines einzelnen kannte. Das
scheidet sie auch von den famiUenrecht-
lichen Gemeinderschaften zwischen Eltern
und Kindern, in denen die Munt des
Vaters von entscheidender Bedeutung war,
wenn auch gerade das Vorhandensein der-
artiger familienrechtlicher Vermögensge-
meinschaften den Zusammenhalt des Ver-
mögens in der Hand der Kinder begünstigen
mußte.
§ 4. Dagegen finden sich von einer über
den engeren Erbenkreis hinausgehenden
Gütergemeinschaft der Sippe
GANS
III
keine Spuren. An Fahrnis ist ein der-
artiges Gesamteigentum aller Sippengenos-
sen von vornherein undenkbar. Aber auch
die Annahme eines Grundstücks-
kommunismus, wie ihn z. B. von
Amira aus dem Warterecht (s. d.) gefolgert
hat, scheitert daran, daß Grundstücke bei
Fehlen des engeren Erbenkreises noch in
einer Zeit an den König oder die Gemeinde
fielen, in der längst ein Einzeleigentum bez.
Hauseigentum an Grund undBoden bestand.
Grimm Z>j'?^.4 659 (479) ff. Stohhe HanM,
d. deutsch. Privatrechts 5, 38 ff. Heusler
Institutionen I 227 ff. E. Huber Gesch. des
Schweizer. Privatrechts 250 ff. M. Huber
Die Gemeinder sc haften d. Schweiz 1897. Cohn
Gemeinderschaft u. Hausgenossenschaft, Z. f.
vergl. Rechtswiss. 13, iff. Brunner DRG.
P I04f. 2S2. Amira PGrundr. III 158 (108);
NOR. I 104 f. 184 f. 186 f. Matzen Forel.
Privatret I 90 ff. S. Rietschel.
Gans. § I. Unsere zahme Gans (ahd.,
mhd. gans, ags. gös, anord. gas f.) stammt
zweifellos von der früher bei uns recht
häufigen, auch jetzt noch im Winter er-
scheinenden Graugans {Anser ferus L.).
Aber über den Ort, weniger über die Zeit
ihrer Zähmung sind wir im unklaren.
§ 2. Die Gans ist als zahmer Vogel, und
zwar auch wieder als Kulttier, besonders
auch als weisender Vogel, fürs Augurium
(Vogelschau) in unseren Kulturgebieten
schon so früh mit der Pfiugkultur in Ver-
bindung getreten, daß ihr Auftreten für die
älteste Geschichte in Europa sicher bezeugt
ist, ja daß die Gänsezucht vielleicht sogar
im fernen China schon mit diesen Anfängen
der Pflugkultur zusammenhängt. Tier-
geographisch ist ein solcher Zusammenhang,
aber auch ebensogut eine selbständige
chinesische Zucht möglich, weil unsere
wilde Gans über den ganzen Norden Euro-
pas und Asiens hin ursprünglich verbreitet
ist, wenn auch die östliche Form hier und
da für abweichend angesehen wird. Schwie-
rig ist nur, daß gerade für das Altertum
Mesopotamiens Gänsezucht oder auch nur
eine Heilighaltung dieses Vogels, die hier
zu einer Zucht hätte führen können, bis-
lang weder durch ein Bild des Vogels noch
durch irgendeinen literarischen Hinweis
belegt erscheinen, und daß die Gänsezucht
noch jetzt dort nicht wichtig ist, wenn
sie auch hier und da angeführt wird.
§ 3. Dagegen tritt hier nun wieder die
merkwürdige, auch sonst beobachteteGrenz-
beziehung zwischen den späteren Bewoh-
nern Europas und den alten Indern hervor.
Der jetzt ganz ins Mythische geratene und
zu einer Fabelfigur ausgestaltete Vogel
H e n s a der Inder geht zweifellos trotz-
dem in der Ableitung auf unser ehrliches
deutsches W^ort Gans zurück. Archäo-
logische Funde, die uns wirklich Gänse-
knochen gebracht hätten, die unzweifelhaft
auf unsere zahmen Gänse zurückzuführen
wären, sind mir allerdings noch nicht be-
kannt geworden, dagegen ist für die vor-
geschichtliche Zeit des Ackerbaus das
bildliche Material in Beziehung auf die
Verbreitung der Gans als eines mehr oder
weniger wichtigen Bestandteiles des Kultus
ziemlich reichlich. Und während auf den
älteren griechischen Vasen die Künstler
gelegentlich allerlei Vogelgestalten ange-
bracht haben, von denen man beim besten
Willen nicht bestimmen kann, was es für
ein Vogel sein soll, wenn auch der gute
Wille, wenigstens einen Wasservogel zu
zeichnen, ziemlich deutlich erkennbar
bleibt, so haben wir daneben Darstellungen,
die wohl deutlich genug beweisen, daß hier
allerdings Gänse dargestellt sind. Und
zwar stehen diese Darstellungen zumeist
in Verbindung mit dem Kult, der in
Zusammenhang mit den kleinen Wagen
steht, und sie beweisen das direkt durch
die Darstellung von Gänseköpfen oder
Gänsefiguren neben den Rinderfiguren, oder
sie beweisen das anderweit, wie die Gans
von Frögg, durch das Rad, das sie auf dem
Flügel trägt. (Mitt. d. Zentralkomm. z.
Erforschung d. Denkmäler. N. F. X, Wien
1884, S. LXV Fig. 6.) Wenn man die ganze
lange, unter sich ja freilich sehr verschiedene
Reihe der kleinen Wagen aus der Bronze-
zeit durchmustert, so wird man schließlich
doch zur Erkenntnis kommen müssen, daß
auch die hilflosesten Darstellungen, wie
z. B. die auf dem kleinen Wagen von
Frankfurt a. O., immer nur diese drei
Motive variieren. (Virchow , Sitzungs-
berichtd.Berl.Akademie[d.Wissensch.,i876,
S. 715 — 25.) Einmal den Wagen oder,
wenn die Figur als ganzes auch nicht mehr
beweglich war, wenigstens das Rad als
Bezeichnung des Kultgeräts (f. d. Wagen-
112
GANS
gefäß in Oxford s. Archaeologia, tom.
XLI, Lond. 1834, S. 275 f., PI. XIV);
weiterhin ist häufig nur durch ein paar
plumpe Hörner das Rind angedeutet,
und endlich haben wir eine mehr oder
minder rohe Vogelgestalt, die nach meiner
Auffassung die Gans sein muß.
§ 4. Eine sehr bedeutende Stellung unse-
res Vogels in der Mythologie wird denn
doch auch durch die Rolle, die die Gans
noch im Märchen und Sage und auch als
Gespenst spielt, bezeugt. (G. Freytag,
Bilder aus dtsch. Vergangenheit, Leipzig
1881, 13. Aufl., I. Kap. 10, S. 474.)
§ 5. Jedenfalls aber finden wir im germ.
Altertum die wirtschaftliche Übergangs-
stufe nicht mehr deutlich ausgeprägt, die
uns in Britannien durch Cäsars Nach-
richten noch bestätigt ist. Die Brittanier
hielten, wie er sagt, Hühner und Gänse,
aber diese galten nicht als erlaubte Speise
(gustare fas non putant). Die Stelle ist
viel zitiert im Zusammenhange mitv der
jüngsten Diskussion über das Zustande-
kommen der Haltung der Haustiere, meist
aber als Analogie dafür, daß so viele Natur-
völker zahme Tiere halten, ohne sie doch
wirtschaftlich zu benutzen. In der Stelle
Cäsars heißt es nun aber nicht, daß man
Gänse hielt, ohne sie zu benutzen, sondern
ausdrücklich, daß man sie hielt, sie aber
nicht als erlaubte Speise ansah (Bell,
gall. 5, 12). Der Übergang läßt sich ja
nun sowohl in Rom wie bei den Germanen
leicht finden. Die Römer lohnten bekannt-
lich die Retterinnen des Kapitols dadurch,
daß sie sie festlich verspeisten, und wenn
wir auch von einer derartigen Sage aus
germ. Gebieten nichts wissen, so läßt sich
doch auch annehmen, man habe einen Gott
geehrt, indem man an seinem Feiertage
(etwa um den 10. November, den späteren
Martinstag, herum) die Gans festlich ver-
speiste. Aber auf welch göttliches Wesen
die Martinsgans zurückgeht, die in England
Michael gehört, das wage ich nicht zu ent-
scheiden. Freilich erinnere ich mich an
eine Darstellung des Mars Thingsus aus
germanischem Gebiet, neben dem wahr-
scheinlich die Gans steht (E. Hübner, West-
deutsche Ztschr. f. Gesch. u. Kunst 3, 125
u. Hoffory, Edda-Studien 1889, S.145 — 149).
§ 6. Übrigens ist die Vorstellung
der Gans, die bei uns fälschlich als sehr
dumm gilt, als Symbol des Kriegsgottes
gar nicht unverständig. Die Gänseriche
sind sehr streitbare Vögel, die z. B.
in Rußland noch zur Veranstaltung von
Wettkämpfen benutzt werden. Jeden-
falls stand die Gänsezucht in Germanien
im Anfang unserer Zeitrechnung schon so
hoch, daß ein lebhafter Export ins römische
Gebiet stattfand, und eine keltisch-ger-
manische Erfindung scheint die Verwen-
dung der Daunen als PolsterfüUung^ zu
sein. Im Norden wurden Leichen aus der
späteren Eisenzeit gefunden, die noch ihr
Federkissen unter dem Kopfe hatten
(Montelius, Kultur Schwedens in vorchrist-
Hcher Zeit. Berlin 1885, S. 143). Viel-
leicht ist auch die Verwendung der Gänse-
feder zum Schreiben älter und auf germ.
Boden entstanden, da sie zuerst von Isidor
(Etymolog. 6, 14) und Aldhelm (Aenigmata
V 3 in Opera ed. Giles, Oxon. 1844,
S. 261) erwähnt wird.
§ 7. Eine andere, vielleicht ältere Ver-
wendung in der Technik war der Gebrauch
von Federn der Gänse zu Pfeilen, der be-
sonders von den englischen Bogenschützen
immer wieder erwähnt wird (Gray goose
wing). Für eine mythologische Bedeutung
der Gans spricht auch das Vorkommen als
Gebäck z. B. am Niederrhein (Schulenburg,
Z. f. Ethnol. 28, 340 (1896).
§ 8. Die ältere Zeit räucherte, wie auch
andere Tiere, die Gans völlig, z. B. in
Nordhausen um 1750 (Ludwig, Die Mar-
tinsgans; Nordh. 1756. 8°. S. 13). Auch
war man noch am Anfang des 16. Jahrhs.
nicht so, wie wir jetzt für St. Martin ent-
schieden, sondern ließ auch St. Michael als
Gänsetag gelten, wie die Engländer es noch
jetzt tun (Sebastian Frank, Weltbuch. Tü-
bingen 1534, Fol. 133 a). Die Irländer
leiten den Genuß der Gans von einem
Wunder St. Patricks her. Er rettete einen
Prinzen, der an einem Gänseknochen zu
ersticken drohte, und seitdem ißt man zum
Gedächtnis die Gans weiter (Lady Wilde,
Ancient legends of Ireland. London 1887,
II, S. 63). Mehrere Heilige, so Pharaildis
und Ludgerus, haben die Gans neben sich,
weil sie die Schneegänse weggebannt haben,
die ja oft großen Schaden tun (Acta Sanc-
torum I, 172 und Kuhn, Sagen aus West-
GARTENBAU
113
falen; Leipzig 1859; Nr. 97, S. 97). Ebenso
eine unbekannte Gräfin in Boll in Schwa-
ben (Zimmerische Chronik, ed. Barack, III,
S. 276).
§ 9. In der Gestalt der Gans tritt aber
auch die B er cht selbst auf; in einer
tirolischen Sage pickt sie die neugierige
Frau in den Fuß, die dadurch lahm wird,
und zieht im nächsten Jahre, wie sonst
Bercht, die Hacke heraus. (Zingerle,
Sagen aus Tirol; 2. Aufl. 1891, Nr. 14,
S. 8.) Daß die gänsefüßige Bertha, Reine
Pedauque Rabelais', nicht vom Spinnen
ihren breiten Fuß hat, wußte schon
Wackernagel (ZfdA. 1848, 6, 135). Ebenso
haben ihre Zwerge Gänsefüße (z. B. Bech-
stein, Dtsch. Sagenbuch, Leipzig 1853,
Nr. 10, S. 12), und sie schnattern wohl
auch wie die G. (Pröhle, Harzsagen 1854,
S. 194). Gelegentlich erscheint auch eine
Hexe als Gans (Birlinger, Volkstümliches
aus Schwaben, Freiburg i. Br. 1861, Nr. 513,
S. 318).
§ 10. Während bei uns im Schneegestö-
ber Frau Holle ihre Gänse rupft, haben die
Iren eine PersönHchkeit dafür verloren und
schieben ihre Nachbarn die Schotten dafür
unter (Croker, Fairy legends of the South
of Ireland, London 1861, S. 233). Wie
es einen Roßhimmel gibt, so gibt es auch
einen Gänsehimmel (Grimm, DWb. S. 1271).
E. Hahn.
Gartenbau.
A. Deutschland und England.
Der umzäunte Hof räum i — 4. Anfänge
des Obst- und Gemüsegartens 5 — 7. Ein-
führung des feineren Gartenbaus durch die
Römer 8 — 11. Ausbreitung des südländischen
Gartenbaus durch die Mönche 12. Bestimmun-
gen der Lex Salica zum Rechtsschutz der Gärten
13 — 16. Das Capitulare de villis und die Garten-
inventare von Asnapium und Treola 17. Rechts-
schutz der Gärten nach der Lex Baiuwariorum 18.
Benennungen für den Obst-, Gemüse- und Ge-
würzgarten 19. Der Klostergarten auf dem
St. Galler Bauriß 20 — 26. Walahfrid Strabo De
CuUura Hortorum 27 — 29. Die Heilkräuter der
angelsächs. Arzneibücher 30. Die Blumen in der
altgerman. Literatur 31 — 32. Fehlen einer Gar-
tenbaukunst 33. (H 0 o p s.)
B. Norden. Anfänge des nordischen Gar-
tenbaus. Krautgärten 34 — 36. Hopfengärten 37.
Obstgärten 38 — 39. (G u d m u n d s s o n.)
A. Deutschland undEngland.
§ I. Haus und Vieh waren bei den Ger-
Hoops, Reallexikon. II.
manen von jeher Sondergut des einzelnen,
während Ackerflur, Weide und Wald Ge-
samteigentum der Siedlungsgenossen wa-
ren. Auf der Ackerflur wurden die Korn-
früchte (Weizen, Spelzweizen, Gerste, Rog-
gen, Hafer) als wichtigste Nährpflanzen von
den Siedlungsgenossen gemeinschaftlich ge-
baut. Die Kultur der Obstbäume dagegen
sowie die der Gemüse- und Gespinst-
pflanzen war wohl von Anfang an dem
einzelnen überlassen, und zu diesem Zweck
stand ihm ein Stück Landes in der Um-
gebung seiner Wohnung zur Verfügung.
,,Suam quisque domum spatio circumdat",
sagt Tacitus Germ. 16.
§ 2. Daß diese Einrichtung uralt und daß
der Wohnsitz des einzelnen schon in der
indogermanischen Urzeit von einem ein-
gehegten Hof raum umgeben war,
zeigt die weitverbreitete sprachliche Glei-
chung: lat. hortus m. 'Garten, umzäuntes
Grundstück', cohors (gen. -tis) f. 'Hofraum,
Gehege, Viehhof, osk. kürz m., acc. hürtüm
'Garten, umzäuntes Grundstück'; griech.
/opTO? m. 'Gehege, Weideplatz'; air. gort
'Saat' (kelt. Grdf. *gorto-), bret. gars 'Hecke,
Zaun, Garten', kymr. garth 'Garten' (Grdf.
*gartä); got. gards m. 'Haus', aisl. gar^r
m. 'Zaun, eingehegter Hof, ags. geard m.
'Umzäunung, Hofraum, Wohnung', as.
gard 'Umzäunung, Wohnung', ahd. gart
'Kreis' und ahd. garto, as. gardo swm.
'Garten', got. garda swm. 'Stall'; dazu auch
apreuß. sardis 'Zaun', lit. zardis 'Hürde'.
Die idg. Grundformen *ghortös und *^hor-
dhis gehören wohl zu der Wurzel £-her-
'fassen, zusammenfassen, umfassen, ein-
fassen', die auch in got. gairdan, ags. gyr-
dan, ahd. gurten 'gürten' vorliegt (Weiteres
bei Walde EWb.2 sv. cohors); ihre Grund-
bedeutung war also 'Umzäunung', woraus
sich bald die Bedeutung 'eingezäuntes
Grundstück, Hürde, Hof entwickelte.
§ 3. Im gleichen Sinne wie dieses uralte
idg. Wort wird ags. tun m., anord. tun n.
gebraucht, das zunächst ebenfalls 'Zaun,
Umzäunung' bedeutet (so noch in ahd.
mhd. zun, nhd. Zaun m.), dann aber auch
den Sinn 'eingezäuntes Land, Hof an-
nimmt, woraus sich einerseits die Bedeu-
tung 'Garten', anderseits 'Gehöft, Haus'
entwickelt hat.
§ 4. Die Umzäunung hatte ursprüngUch
8
114
GARTENBAU
wohl den Zweck, das Vieh, das zu Zeiten
jn den Hof gelassen wurde, von andern
Höfen und von den Getreidefeldern fern-
zuhalten. Der *ghort6s, der umzäunte Hof,
war also zunächst im wesentlichen ein
Viehhof. Aber der Zaun diente zu-
gleich zur Abgrenzung des Sonderguts, und
es knüpfte sich frühzeitig ein Rechtsver-
hältnis an ihn.
§ 5. Auf dem Hof, wo der Boden durch
den Viehdünger besonders fruchtbar wurde,
wird man mit dem Anbau der ältesten Obst-
bäume, des Apfelbaums und vielleicht des
Birnbaums (s. Apfel' u. 'Birne'), begonnen
haben. Der Viehhof wurde so zum Obst-
garten, der ja noch heutigentags in der
Regel zugleich Grasgarten ist.
§ 6. Die Gemüse anderseits, die als Zu-
kost oder Kleinsaat (ahd. smala sät, smal-
sät, im Gegensatz zu körn) für den täglichen
Bedarf dienten, wurden wohl entweder in
kleineren Mengen auf Beeten innerhalb des
Hofraums oder in größerem Umfange feld-
mäßig außerhalb desselben gebaut. Das
letztere war in älterer Zeit wohl das Ge-
wöhnliche. In beiden Fällen aber war die an -
gebaute Fläche mit einem besondern Zaun
umfriedigt und unterlag besondern Rechts -
bestimmungen. So löste sich wohl noch in
vorhistorischer Zeit von dem Hof der G e -
müse garten los, wobei allerdings das
Fehlen eines alten, gemeingermanischen
Namens für denselben auffallend ist (s.
unten § 19 b). Aber da die Kultur der
Bohne, Erbse, Rübe, Möhre und des Lauchs
(s. d.) bei den Germanen sicher in vorge-
schichtliche Zeiten zurückreicht und sie
immer im Kleinbetrieb nach Art des Hack-
baus (s. d.) von den einzelnen gebaut wor-
den sind, kann an der frühzeitigen garten-
mäßigen Kultur derselben nicht gut ge-
zweifelt werden. Auch die Hirse war dem
Hackbaubetrieb des einzelnen vorbehalten.
Die Gespinstpflanzen Flachs und Hanf
scheinen teils in Gärten, teils auf freiem
Felde gezogen worden zu sein (s. einerseits
Heyne Hausaltert. H 62, anderseits unten
§ 16).
§ 7. Doch sind die Germanen in vorge-
schichtlicher Zeit jedenfalls nicht über die
ersten Stadien in der Entwicklung des Obst-
und Gemüsegartens hinausgekommen. Von
einem Ziergarten kann vollends nicht die
Rede sein. Die Germanen waren, wie die
Indogermanen überhaupt, in erster Linie
ein Viehzucht treibendes und Getreide
bauendes Volk. Die bei ihnen hochent-
wickelte Pflugkultur ließ einen rationelleren
Gartenbau nicht aufkommen. ,,Nec enim
cum ubertate et amplitudine soli labore
contendunt, ut pomaria conserant et prata
separent aut hortos rigent: sola terrae
seges imperatur", sagt noch Tacitus Germ.
26 von ihnen.
§ 8. Die Einführung des feineren Garten-'
baus verdanken die Germanen den Rö-
mern, die vor allem für die Ausge-
staltung des Obstbaus bahnbrechend
wurden. Fast alle Obstbäume, die noch
heute in unsern Gärten gezogen werden,
wurden zuerst von den Römern in Deutsch-
land und England eingeführt: Birne,
Pflaume, Zwetsche, Kirsche, Pfirsich, Apri-
kose, Quitte, Walnuß, Kastanie, Maul-
beere, Mandel. Die Namen der meisten von
ihnen weisen noch auf römischen Ursprung
hin; sie sind in der Mehrzahl schon in den
ersten Jahrhunderten unsrer Ära als latei-
nische Lehnwörter ins Germanische einge-
drungen. Ebenso gehen die Ausdrücke für
die Veredlung der Bäume, wie nhd. impfen,
pfropfen usw., aufs Latein zurück. Weiteres
s. unter 'Obstbau'.
§ 9. Auch die Zahl der Gemüse wurde
durch die Römer wesentlich vermehrt.
Zu den altangestammten, der Bohne, Erbse,
Linse, Rübe, Möhre, traten eine Reihe
neuer; verschiedene Kohl- und Zwiebel -
arten, die Bete, der Rettich und Spargel
sind römisch und deuten dies wieder durch
ihre Namen an (s. 'Gemüse'). Gewürze
wie Fenchel, Kümmel, Petersilie, Kerbel,
Salbei, Koriander und ihre Namen sind
gleichfalls römischen Ursprungs (s. 'Ge-
würze').
§ 10. Außer den Namen von Obstarten
und Gemüsen wurden auch allgemeinere
auf den Gartenbau bezügliche lat. Aus-
drücke indiegerm. Sprachen aufgenommen.
Aus lat. Planta stammt ags. plante swf.,
ne. plant, ahd. pflansa, nhd. Pflanze; aus
lat. plantare ags. plantian, ne. plant, ahd.
pflanzön, nhd. pflanzen. Auf lat. fructus m.
gehen zurück ahd. fruht f., mhd. vruht,
nhd. Frucht f.; as. fruht m. (daraus spät-
anord. fruktr, fryktr m.), mnd. mndl. vrucht
GARTENBAU
115
f., nndl. vrucht; afries. frucht f.; dem Alt-
englischen ist das Wort fremd, dafür hier
das germanische wcestm m. n.
Auch hortus selbst drang ein, allerdings
in etwas veränderter Bedeutung. Schon bei
Cato, Horaz und Plinius wird es im Sinne
von 'Gartengewächs' gebraucht (siehe die
Wörterbücher von Georges und Forcellini
und die bei letzterem angeführten Zitate).
Diese Bedeutung kommt ihm auch im
Provinziallatein vielfach zu. Im deut-
schen und gaUischen Vulgärlatein be-
zeichnet ortum 'Gemüse'; vgl. die Stelle
pulmentum cum potu et orto seu pomis, si
sunt, aus den Capitula Monachorum San-
gallensium (bei Du Gange), ferner ortum,
poma im Capitulare de villis 3 und prov.
orta 'plantes potageres' (L6vy, Petit Dict.) ;
s. Winkler ZfromPhil. 37, 520 (1913), der
diesen Gebrauch des Worts wohl mit Un-
recht für speziell provenzalisch hält. Daß
vulgärlat. ortum vielerwärts auch die Be-
deutung von 'Gartenfrucht im allgemeinen'
oder 'Obst' hatte, zeigt das aus ortum
stammende ags. ortgeard, orcgeard, orceard,
ne. orchard 'Obstgarten', das schon von
Kluge (EStud. 20, 333; 1895) richtig zu
hortus gestellt wurde, das aber nicht, wie
er meint, eine tautologische Zusammen-
setzung wie Windhund, maulesel ist. Von
einem aus dem Vulgärlatein entlehnten
*ort 'Gartenfrucht, Obst' ist auch das ahd.
Verbum orzön 'eine Baumschule ziehn,
Obst züchten' abgeleitet (wie pflanzön neben
pflanza steht); vgl. die Glossen kaorzoto
'exculta (plantaria, a. pl.)', kaorzotiu 'ex-
culta (terra)' Graff I 477. Dazu stellt sich
weiter got. aürtja '^swpYo?, cultor, colonus',
wie nhd. Pflanzer zu pflanzen] und auch
got. aürtigards 'xt^ttoc, hortus' ist trotz des
auffälligen Kompositionsvokals i hierher
zu ziehn (so auch Kluge Urgermanisch
14. 26. 41 ; V. Grienberger Untersuch, z. got.
Wortk. 38; anders Uhlenbeck Got. EWb.
20; Falk-Torp EWb. 1336); es ist aber
ebenso wie ags. ortgeard kein bloß erklären-
des, tautologisches Kompositum, sondern
bedeutet 'Gemüsegarten' im Gegensatz zu
weinagards. Die Übereinstimmung des got.
und ags. Worts ist nicht auf eine uralte,
gemeingermanische Entlehnung und Kom-
positionsbildung zurückzuführen, sondern
ist eine zufällige jüngere Parallelbildung,
die sich unschwer begreift, da die Bedeu-
tung 'Gartenfrucht' für hortus schon in
klasslat. Zeit auftritt und offenbar allge-
mein vulgärlateinisch war. Das aslaw.
Lehnwort vrütogradü 'Garten' setzt ein got.
*aürta-gards voraus; die Entsprechung des
Anlauts ist die gleiche wie in aslaw. vrwi
gegenüber got. aürkeis 'Krug' aus lat.
urceus.
§ II. Der Einfluß des südländischen
Gartenbaus machte sich zunächst natur-
gemäß nur in der Nachbarschaft der römi-
schen Niederlassungen geltend, wo die
römische Kultur unmittelbar auf die Ger-
manen wirkte und direkte Nachahmung
möglich war. In Deutschland kommen
hierfür die Länder am Rhein und an der
Donau in Betracht; weitreichender war der
römische Einfluß in England, das bei der
Ankunft der Angeln und Sachsen ja schon
zum großen Teil romanisiert war. Dagegen
blieben die Nordgermanen wohl bis in die
Wikingerzeit von den Einwirkungen des
römischen Gartenbaus unberührt.
§ 12. Für die innergermanischen Gebiete
wie für den ganzen Norden wurden erst die
Mönche die Träger des südländischen
Gartenbaus. Sie setzten das Kulturwerk
der römischen Beamten und Soldaten fort
und. führten mit dem Christentum zugleich
die südlichen Obstarten und Küchen -
gewächse in germanischen Landen ein, die
bis dahin die römische Kultur nur aus Han-
delsartikeln kennen gelernt hatten. Sie
lehrten die Völker, die sie dem Christen-
tum gewonnen hatten, Obstbäume
pflanzen und veredeln und feinere Ge-
müse- und Gewürzpflanzen ziehn; sie
haben wohl auch die ersten Z i e r p f 1 a n -
z e n : die Rose und Lilie, in den germani-
schen Gärten eingebürgert. So haben die
Mönche das Kulturwerk, das die Römer um
den Anfang unsrer Zeitrechnung begonnen
hatten, bis zum Ende des ersten Jahr-
tausends allmählich zur Durchführung
gebracht.
§ 13. Im ältesten Text der Lex Salica
werden schon eine Reihe von Bestimmun-
gen für den gesetzlichen Schutz der Kultur-
pflanzen, speziell der Gartenfrüchte, ge-
troffen. Wenn es Kap. 27, 6 (ed. Geffcken)
heißt: ,,si quis in orto alieno in furtum in-
gressus fuerit . . . DC dinarios, qui faciunt
8*
ii6
GARTENBAU
solidos XV, culpabilis iudicetur", so ist
hier unter hortus ein besonderer Obstgarten
und nicht bloß der Hof räum zu verstehn;
denn in einem jüngeren Codex (7) wird aus-
drücklich zwischen curtis und ortus unter-
schieden: ,,Si quis pomario domestico intus
curte aut in orto vel in vinea cappulaverit
aut involayerit"(Kap. 7§VIII). Bestimmte
Obstsorten werden in den ältesten vier
Codices der Lex Salica nicht genannt; in
jüngeren werden Apfel- und Birnbäume
erwähnt (Kap. 27 III. V. VIIi). Aber
wenn in den ersten Jahrhunderten n. Chr.
auf deutschem Boden bereits Pflaumen,
Zwetschen, Süß- und Sauerkirschen, Pfir-
siche, Aprikosen, Walnüsse und Haselnüsse
gezogen wurden, wie wir aus literarischen
und archäologischen Zeugnissen wissen,
und wenn diese Obstarten zur Zeit der
Raubfahrten der Angelsachsen schon bis
nach Britannien verbreitet waren (s. Hoops
Waldb. u. Kulturpfl. 534 ff. 603 ff. und vgl.
Artikel 'Obstbau'), so haben wir allen
Grund anzunehmen, daß sie zur Mero-
wingerzeit auch in Belgien und am Nieder-
rhein bereits gebaut wurden. In der Lex
Salica Emendata ist denn auch ausdrücklich
von einer Mehrzahl von Obstbäumen die
Rede: pomarium sive quamlibet arborem
domesticam (ed. Geffcken Kp. 7 VH u.
VHI).
§ 14. Übrigens zeigen zahlreiche Stellen
der Lex Salica, daß im 6. Jahrh. die Obst-
bäume nicht bloß im eigentlichen Obst-
garten, sondern auch auf dem Hof, in Wein-
bergen oder sonstwo im freien Felde ge-
zogen wurden. Zu der oben zitierten Stelle
aus 7 VHI ,, pomario domestico intus curte
aut in orto vel in vinea'' vgl. noch 7Vn:
,,Si quis pomarium domesticum de intus
curte aut de latus curte capulaverit", wo
zwischen Hof und Obstgarten nicht unter-
schieden wird; 7 VHI Lex Emend.: ,,Si
quis pomarium sive quamlibet arborem
domesticam extra vel intra clausuram ex-
ciderit". Der Diebstahl von Obst oder die
Beschädigung von Obstbäumen innerhalb
eines umzäunten Platzes wurde strenger
bestraft als auf freiem Felde. Kp. 7 VHI
cod. 7 wird die Beschädigung eines Apfel-
baums im allgemeinen mit 3 Solidi belegt;
steht der Baum aber innerhalb des Hofs
oder im Obstgarten oder Weinberg (s. oben).
so beträgt die Buße 15 Solidi. Ebenso wird
27 HI — VI das Abreißen von Pfropfreisern
oder die Beschädigung der Rinde von
Apfel- und Birnbäumen mit 3 Solidi be-
straft; wenn aber die Bäume im Obst-
garten stehn {si vero in horte fuerint),
mit 15.
Daß in England um 1 100 Obstbäume
am Rande der Landstraßen gepflanzt
wurden, bezeugt Wilhelm v. Malmesbury,
Gesta Pontif. p. 291: »Cernas tramites
publicos vestitos pomiferis arboribus«, mit
Bezug auf das Tal von Gloucester (s. M.
Förster Angl. Beibl. 17, 196).
§ 15. Auf die Straf bestimmung für den
Einbruch in einen fremden Obstgarten [in
orto alieno), der mit 600 Dinarii = 15 Solidi
belegt wurde, folgt im ältesten Text des
Gesetzbuchs 27, 7 die Buße für das diebi-
sche Betreten eines fremden Rüben-,
Bohnen-, Erbsen- oder Linsenfeldes: ,,Si
quis in napina, in favaria, in pissaria vel
in lenticlaria in furtum ingressus fuerit";
sie beträgt 120 Dinarii = 3 Solidi. Die
Strafe für das Betreten eines Gemüsefeldes
ist also ganz wesentlich niedriger als die
für den Einbruch in einen Obstgarten, ein
Beweis, daß es sich hier um feldmäßigen
Anbau dieser wichtigsten Gemüsesorten
außerhalb des Hauslandes handelt, wäh-
rend der Obstgarten offenbar mit dem Hof
in enger Verbindung stand; vielleicht wurde
sein Ertrag auch höher eingeschätzt. In
einer jüngeren Fassung der L. Sal. (27, 62)
wird die Strafe für den Einbruch in fremde
Gemüsefelder verschärft und mit der für
den Einbruch in den Obstgarten gleich-
gesetzt.
§ 16. Der nächste Paragraph in der älte-
sten Fassung des salischen Gesetzes richtet
sich gegen den, der von einem fremden
Felde Flachs stiehlt: 27, 8 Si quis de campo
alieno Uno furaverit. Cod. 2 hat statt Uno
vielmehr messe 'Getreide', Cod. 3 anonam,
Cod. 10 aliquid. Die Buße ist 15 Solidi,
d. h. die gleiche wie auf das Einernten von
fremdem Getreide oder den Einbruch in
einen fremden Obstgarten. Aus der Ein-
setzung von messe oder anona für Uno in
den späteren Fassungen ergibt sich, daß
Campus hier gleichbedeutend mit ager ge-
braucht ist. Der Flachs wurde also wohl
auf freiem Felde ohne Umzäunung gebaut.
GARTENBAU
117
§ 17. Die in dem westgotischen und bur-
gundischen Gesetzbuch und in dem Edikt
des Langobardenkönigs Hrotharit ent-
haltenen Bestimmungen zum Schutz der
Gärten kommen für Deutschland nicht in
Betracht. Und das Capitulare de villis,
das bisher als vermeintlicher Erlaß Karls
des Großen für die wichtigste Grundlage
unsrer Kenntnis des altdeutschen Agrar-
wesens galt, hat D o p s c h [Die Wirt-
schaftsentwicklung der Karolingerzeit I 26 ff. ;
191 2) in glänzender Beweisführung den
Germanisten abgesprochen und nach Aqui-
tanien verwiesen. Seine Ergebnisse sind
durch eine sprachliche Untersuchung von
E. W i n k 1 e r (ZfromPhil. 37, 5 1 3 ff. ;
1913) vollauf bestätigt worden. Auch die
Garteninventare von Asnapium und Treola
gehören den Darlegungen Dopsch' zufolge
(aaO. 65 ff.) nach Südfrankreich. Alle diese
Quellen werden in Zukunft für deutsche
Verhältnisse nur bedingten Wert mehr
haben.
§ 18. Aber auch in der Lex Baiuwariorum
(entstanden unter der Regierung König
Hukperts 725 — 39) werden gesetzliche Be-
stimmungen zum Schutz der Obstgärten
(pomeria) getroffen (Text. I Kp. 22 in
MGLeg. III S. 332; und Kp. 9, 12, S. 305).
Von Obstbäumen finden wir dort malum
vel pirum vel cetera huiusmodi erwähnt (ebd.
22, 5). Und in zahlreichen von Merkel in
seiner Ausgabe der Lex Baiuwariorum
(MGLeg. III S. 305, A. 78) zitierten bairi-
schen Urkunden seit dem 8. Jahrh. ist von
Obstgärten die Rede, wobei mehrfach
zwischen curtis, hortus und pomerium ge-
schieden wird, zB. ,,terramque domoque
et horreo cum curte, cum casale, cum horto
et cum pomeria, cum campibus et pratis";
,,decimae de hortis, de pomeriis''. Hier
bedeutet curtis 'Hof, hortus offenbar 'Ge-
müsegarten', pomerium 'Obstgarten' und
Campus 'das Ackerfeld'.
§ 19. Auch in Glossaren erscheinen jetzt
vielfach auf den Gartenbau bezügliche
Ausdrücke.
a) Der Obstgarten heißt ahd.
boumgarto oder obezgarto, and. bömgardo
swm., ags. cBppeltün, apeldertün m. und
ortgeard, orcgeard, orceard m. Wenn in
Glossaren lat. piretrum mit ahd. piregarto
oder hortum nucum mit nuzgarton wieder-
gegeben wird (Graff 4, 251 f.), so handelt es
sich hier nur um glossarische Wortüber-
setzungen, aus denen man nicht auf das
Vorhandensein besonderer Birnen- oder
Nußgärten schließen darf.
b) Für den Gemüsegarten scheint
ein alter, gemeingerman. Name zu fehlen.
Angelsächsisch heißt er wyrttün m., seltener
wyrtgeard m. ; anord. grasgar^r. Ein volks-
tümlicher ahd. Name ist anscheinend nicht
überliefert; denn das ahd. churbizgarto, das
als Glossierung des lat. cucumerarius häufig
belegt ist (Graft 4, 252), ist wohl auch nur
eine gelehrte Wortübersetzung ohne volks-
tümliche Geltung. Doch dürfen wir nach
mhd. krütgarte wohl ein ahd. *krütgarto
voraussetzen. Auch ein altniederdeutscher
Name ist nicht bezeugt; mittelnieder-
deutsch haben wir krütkof, krüttün.
c) Mnd. wortegarde, wortehof und mhd.
würz-, wurzegarte scheint weniger einen
Gemüsegarten als einen Gewürz- und
Arzneikräutergarten zu be-
zeichnen.
§ 20. Vorbildlich für Anlage und Betrieb
der mittelalterlichen Gärten waren jeden-
falls die Klostergärten. Von der
Einrichtung derselben und den darin ge-
zogenen Bäumen und Pflanzen gibt uns
der uns erhaltene Bauriß des KIo-
sters'St. Gallen eine Vorstellung
(hrsg. V. Ferdinand Keller, Zürich 1844).
Es handelt sich hier um einen Idealplan,
der anläßlich eines vom Abte Gozpert um
830 geplanten Neubaus des Klosters St.
Gallen von irgendeinem Bischof verfaßt
und dem Abt gewidmet, aber niemals aus-
geführt wurde, weil er aus örtlichen Grün-
den nicht ausgeführt werden konnte. Wenn
der Verfasser des Plans sich bei der Aus-
arbeitung auch offenbar an die Pläne karo-
lingischer Klöster in Gallien angelehnt hat,
so stellt sein Entwurf im ganzen doch wohl
ein Schema dar, wie es für die Anlage der
Benediktinerklöster der damaUgen Zeit
vorbildlich war, und wie es dem Verfasser
des Grundrisses auch für deutsche Klöster
nachahmenswert und durchführbar er-
schien.
§ 21. Auf diesem St. Galler Klosterplan
nun finden wir zwei Gärten eingezeichnet:
einen kleineren Arzneikräutergarten un-
mittelbar hinter der Wohnung des Arztes,
ii8
GARTENBAU
in der sich auch die Apotheke befand, und
einen größeren Gemüsegarten hinter dem
Haus des Gärtners.
§ 22. Der Arzneikräutergarten
{herbularius) enthält i6 Beete, deren jedes
mit einer der folgenden Heilkräuterarten
bepfianzt ist. In den Umfassungsbeeten:
lilium (d. i. Lüium candidum, die weiße
Lilie), rosas (Rosen, wohl Zentifolien),
fasiolo (nach Körnicke die rotblühende
Erbse, Pisum, arvense; vgl. Artikel 'Bohne'
§ 7), sata regia [Satureia hortensis L., Kölln,
Bohnenkraut, Pfefferkraut), costo [Tana-
cetum balsamita L., Frauenminze), fena
graeca {Trigonella foenum graecum L., Grie-
chisch Heu, Bockshornklee), rosmarino
{Rosmarinus officinalis L., Rosmarin),
menta {Mentha spec, vielleicht die Pfeffer-
minze). Die Mittelbeete sind durch einen
Gang in zwei Hälften von je vier geteilt;
in der einen derselben lesen wir: salvia
{S. officinalis L., Salbei), ruta {Ruta graveo-
lens L., Raute), gladiola {Iris germanica L.,
Schwertlilie), pulegium {Mentha pulegium
L., Polei, Flohkraut); in der andern Reihe:
sisimbria (nach Fischer- Benzon die Krause-
minze), cumino {Cuminum cyminum L.,
römischer Kümmel, Kreuzkümmel), lu-
bestico {Ligusticum levisticum L., Lieb-
stöckel), feniculum {Anethum foeniculum
L., Fenchel).
§ 23. Der bedeutend größere Gemüse-
garten [hortus) ist in 18 Beete einge-
teilt, die in zwei Reihen zu je neun geordnet
sind, und von denen jedes mit einer Ge-
müseart bepflanzt ist. In dem Mittelgang,
der die beiden Hälften trennt, steht der
Hexameter: ,,Hic plantata holerum pulchre
nascentia vernant", 'Hier sprießen die
schön aufwachsenden Gemüsepflanzungen'.
Die eine Reihe enthält folgende Gemüse:
cepas (Zwiebeln, Allium cepa L.), porros
{Allium porrum L., Lauch), apium {Apium
graveolens L., Sellerie), coliandrum {Cori-
andrum sativum L., Koriander), anetum
{Anethum graveolens L., Dill), papaver
{Papaver somniferum L., Mohn), radices
{Raphanus sativus L., Rettich), magones
(Mohn, eine Latinisierung des ahd. Namens
mägo), betas {Beta vulgaris L., rote Bete,
Mangold). In der andern Reihe lesen wir:
alius {Allium sativum L., Knoblauch),
ascolonias {Allium ascalonicum L., Scha-
lotte), petrosilium {Apium petroselinum L.,
Petersilie), cerefolium {Anthriscus cerefoli-
um Hoffmann, Kerbel), lactuca {Lactuca
scariola L. var. sativa, Salat), sata regia.
{Satureia hortensis L., Kölln, Bohnenkraut),
pestinachus {Pastinaca sativa L., Pastinak),
caulas {Brassica oleracea L., Kohl mit seinen
verschiedenen Sorten), gitto [Nigella sativa
L., Schwarzkümmel).
§ 24. Alle im St. Galler Bauriß auf-
tretenden Heilkräuter und Gemüsearten
außer magones finden sich auch im Kap. 70,
des Capitulare de villis wieder, wo aber
die Gesamtzahl der aufgezählten Namen
mehr als doppelt so groß ist. Wenn die
Deutung von magones als Latinisierung
von ahd. mägo 'Mohn' richtig ist, so würde
der Mohn im Küchengarten unter zwei ver-
schiedenen Namen erscheinen. Bemerkens-
wert ist ferner, daß die sataregia sowohl
unter den Heilkräutern als auch unter den
Gemüsearten auftritt, und daß wichtige
Gemüsepflanzen wie Bohnen und Kürbisse,
und Gewürzpflanzen wie der Senf in der
Liste ganz fehlen. Der Verfasser hat sein
Verzeichnis offenbar ziemlich willkürlich
hingeschrieben.
§ 25. Ein eigentlicher Obstgarten
ist nicht vorgesehn; als solcher dient der
Friedhof, der neben dem Gemüse-
garten liegt; dort finden sich zwischen den
Grabstätten die Namen folgender Bäume
eingezeichnet: mal. . . (ergänze malus,
Apfelbaum), perarius Birnbaum, prunarius
Pflaumenbaum, sorbarius Spierling, mispo-
larius Mispelbaum, laurus Lorbeer, caste-
narius Eßkastanienbaum, ficus Feigen-
baum, guduniarius Quittenbaum, persicus
Pfirsichbaum, avellenarius Haselnußstrauch,
amendelarius Mandelbaum, murarius Maul-
beerbaum, nugarius Walnußbaum, Alle
diese Namen kehren im Kap. 70 des Capitu-
lare de villis wieder, wo außerdem noch
ceresiarios div. gen. und pinos erwähnt
werden. Auf unserm Plan ist zwischen
prunarius und sorbarius ein Name ver-
stümmelt; Keller liest pinus; ich glaube
vielmehr, daß cere . ia ., d. h. ceresiarius,
zu lesen ist.
Die Übereinstimmung mit dem Capitu-
lare, ganz besonders aber die Erwähnung
des Feigenbaums, der in deutschen Kloster-
gärten schwerlich gepflanzt sein wird,
GARTENBAU
119
scheint mir bei der Aufzählung der Obst-
bäume stark für eine Anlehnung an das
Capitulare oder an andere südfranzösische
Garteninventare zu sprechen.
§ 26. Bemerkenswert ist das Fehlen
eines Ziergartens. Rose und Lilie
erscheinen an der Spitze der Heilkräuter;
doch ist es vielleicht kein Zufall, daß sie in
zwei breiten Beeten der Umfassung des
Arzneigartens gegenüber der Wohnung des
Arztes eingeordnet sind.
§ 27. Daß die Pfianzenverzeichnisse des
St. Galler Klostergartens trotz ihrer An-
lehnung an französische Vorbilder im we-
sentlichen doch eine gute Vorstellung von
den in deutschen Klostergärten des 9. Jahr-
hunderts gezogenen Gemüsen und Heil-
pflanzen geben, zeigt die gleichzeitige,
durchaus originelle Dichtung De Cultura
Hortorum des Schwaben W a 1 a h f r i d
S t r a b o von Reichenau (f 849), die
dem Abt Grimald von St. Gallen gewidmet
war und uns einen reizvollen Einblick in
den Stand der deutschen Gartenkultur
dieser Zeit gewährt. (Hrsg. bei Migne
Patrol. Lat. 114, Iii9ff. ; 1879.)
Der Dichter beginnt mit einem Preis des
Gartenbaus als Mittel geruhigen Lebens.
Überall lasse sich ein Garten anlegen, wenn
man nur gehörig arbeite und tüchtig dünge.
Er erzählt nun, wie er selber ein Stückchen
seines Hofraums von Nesseln und Maul-
würfen gesäubert, gedüngt, besät und be-
pflanzt habe. Dann schildert er uns in 23
Abschnitten mehr oder weniger ausführ-
lich, oft in poetisch schöner und anschau-
licher Sprache die einzelnen Pflanzen, die
er in seinem Garten gezogen hat, rühmt
ihre heilkräftigen Eigenschaften und be-
schreibt ihre medizinische Verwendung,
wobei er nicht nur aus volkstümlicher
Überlieferung und klassischen Schrift-
stellern, sondern auch aus eigner Erfah-
rung schöpft. Den Beschluß des Gedichts,
das aus 444 Hexametern besteht, macht
die reizende Widmung an Grimald: im
Schatten der Apfel- und Pfirsichbäume
sitzend, möge dieser das Büchlein lesen,
während seine Schüler sich lustig im Spiel
tummeln und die grauen, zartwolligen
Pfirsiche und die mächtigen Äpfel auf-
lesen, die sie mit den Händen zu umspannen
sich bemühn — ein idyllisches Bild klö-
sterlichen Lebens und zugleich ein spre-
chendes Zeugnis für die Entwicklung des
damaligen Gartenbaus. Es ist die erste
Dichtung aus altdeutscher Zeit, aus der
eine kräftig entfaltete Liebe zur Pflanzen-
welt im einzelnen spricht.
§ 28. Die 23 Pflanzen, die in dem Ge-
dicht besungen werden, sind die folgenden:
salvia Salbei, ruta Raute, abrotonwn Eber-
raute {Artemisia abrotanum L.), Cucurbita
Flaschenkürbis {Cucurbita lagenariah.), pe-
/'on^5 Melonen {Cucumis meloL,.), absynthium
Wermut {Artemisia absinthium L.), mar-
rubium Andorn {Marrubium vulgare L.),
feniculum Fenchel, gladiola Schwertlilie,
libisticum Liebstöckel, ccerefolium Kerbel,
lilium Lilie, papaver Mohn, sclarea Mus-
katellersalbei {Salvia sclarea L.), mentha
Minze, puleium Polei, apium Sellerie,
bettonica Betonika {B. o/ficinalis L.), agri-
monia Odermennig {Agrimonia eupatoria
L.), ambrosia (nach Fischer- Benzon 74 die
krausblättrige Form des Rainfarns, Tana-
cetum viägareh.), nepeta Katzenminze (A^^-
peta cataria L.), raphanus Rettich, rosa.
Außerdem wird in dem Abschnitt über die
gladiola auch viola nigella, das Veilchen
{V. odorata L.) erwähnt, in dem über
sclarea wird hortensis costus, die Frauen -
«ninze, in dem über mentha wird ebulus,
der Attich oder Zwergholunder {Sambucus
ebulus L.), genannt.
§ 29. Von den bei Walahfrid beschriebe-
nen 23 Pflanzen fehlen nicht weniger als 10
auf dem St. Galler Klosterplan: abrotanum,
Cucurbita, pepones, absinthium, marrubium,
sclarea, betonica, agrimonia, ambrosia, ne-
peta; und von diesen 10 sind 5, nämlich:
absinthium, marrubium, betonica, agri-
monia, ambrosia, auch dem Capitulare
fremd. Der raphanus des Walahfrid und
des Capitulare ist wohl mit radices auf dem
St. Galler Plan gleichbedeutend.
§ 30. Die starke Betonung der Heilkraft
der Pflanzen in Walahfrids Dichtung ist
bemerkenswert. Das Interesse für die
medizinische Nutzbarkeit der Pflanzen
überwiegt in altgermanischer Zeit ihre
ästhetische Wertschätzung bedeutend. Un-
endlich groß ist die Zahl der Heil-
kräuter, die uns in den angelsächsi-
schen Arzneibüchern des 10. und II. Jahr-
hunderts entgegentreten. Die Vermählung
120
GARTENBAU
der mündlich überlieferten germanischen
Volksmedizin mit der klassischen Heil-
kunde hat ihre Zahl ins Ungemessene an-
schwellen lassen. Und wenn dabei auch
zum großen Teil wildwachsende Pflanzen
in Betracht kommen, so ist doch auch die
Zahl der eingeführten und in den Arznei -
gärten gezogenen eine sehr bedeutende.
S. den Artikel Arzneipflanzen'.
§ 31. Dagegen spielen die Blumen
in der nationalen Poesie ebenso wie in
der bildenden Kunst der Germanen
eine auffallend geringe Rolle. In der am
i^eichsten entwickelten angelsächsischen
Dichtung wird außer der Rose und Lilie
keine einzige Blume erwähnt, und auch
diese beiden treten nur in der gelehrten
Poesie auf. Das ist um so erstaunlicher,
wenn man bedenkt, welche Rolle die Blu-
men in der späteren Volkspoesie, vor allem
in der Liebeslyrik spielen. Es hängt einer-
seits damit zusammen, daß in der alt-
germanischen Dichtung das Heldenepos
alles beherrschte und eine Liebeslyrik so
gut wie nicht vorhanden war; es rührt aber
anderseits auch daher, daß gerade die
später beliebtesten Zierpflanzen, die Rose
und Lilie, erst durch die Römer oder die
Mönche im Norden eingebürgert wurden
und zur Blütezeit der altgermanischen
Dichtung wohl noch nicht in die poetische
Tradition aufgenommen waren. Vgl. hierzu
Hoops, Über die altengl. Pflanzennamen,
Freiburg 1889, S. 28 ff.
§ 32. Im Lauf der Zeit aber mehren sich
die Fälle, wo die Liebe zum Garten und
seinen Gewächsen in der Literatur zum
Ausdruck kommt. So umschreibt Notker
(ed. Piper 1 44) die Stelle Boetius De
Consol. Philos. 1 28 ,,petas purpureum
nemus. i. violarium" in freier Weise mit
so negang ze bluomgarten, dar rosa unde
ringelen unde uiol^ uuahsent, tie den garten
brunent. Der Ausdruck bluomgarte zeigt,
daß allmähUch auch die Zierpflanzen zu
ihremRechte kamen, und daß zu dem Obst-,
Gemüse- und Arzneigarten der Z i e r -
oder Blumengarten trat. Wenn
wir freilich für rosaria die ahd. Übersetzung
rösgarten, für violaria ahd. violgartun finden
(Graff 4, 251 f.), so ha-ben diese sicher nur
glossatorischen Wert.
§ 33- Von einer wirklichen Garten-
baukunst kann vor dem 11. Jahrh.
in den germanischen Ländern schwerlich
die Rede sein. So bedeutsam der Einfluß
des römischen Gartenbaus für die Ein-
führung neuer Obstbäume, Küchenpflanzen
und Heilkräuter in Deutschland und Eng-
land war, die Regeln, nach denen die Gärten
der römischen Villen angelegt waren, schei-
nen ohne tieferen Eindruck auf die Ger-
manen geblieben zu sein. Die Kloster-
gärten aber, die in christlicher Zeit die
Vorbilder für die Gärten der wohlhabende-
ren Laien wurden, waren von einer künst-
lerischen Anlage, nach dem St. Galler
Klosterplan zu urteilen, in der Karolinger-
zeit selber noch ziemlich weit entfernt.
Wenn bei dem Friedhof auf dem genannten
Plan eine gewisse künstlerische Gruppie-
rung nicht zu verkennen ist, so spielt
hierbei der sakrale Zweck der Anlage die
entscheidende Rolle. Nur der innere, von
Säulengängen umgebene Hof des Klosters,
der historisch an das Peristyl des alt-
römischen Hauses anknüpft, zeigt eine
künstlerische Anlage. In der Mitte des
viereckigen Platzes, der wohl mit Gras
bedeckt war, steht auf einem ebenfalls vier-
eckigen, von Fußwegen umgrenzten Rasen-
plätzchen ein Sadebaum {savina, Juni-
perus sabina L.). Von jeder der vier mit
Rundbögen überwölbten Türen aber, die
sich in der Mitte der vier Säulenreihen
des Kreuzgangs nach dem Hof zu öffnen,
läuft ein Weg in der Richtung auf den
Mittelpunkt bis an den Weg, der das vier-
eckige Rasenstück umschließt (»quattuor
semitae per transversum claustri«, heißt
es auf dem Plan).
Es ist mögUch, daß die Paläste Karls des
Großen und anderer Kaiser des Schmuckes
künstlerisch angelegter Gärten nicht ent-
behrten. Aber in Ermangelung archäo-
logischer und literarischer Zeugnisse und
bildlicher Darstellungen läßt sich hierüber
bis jetzt nichts Sicheres aussagen.
R. V. Fi s ch e r-Be nz on Altdeutsche Gat'ten-
ßora; Kiel u. Leipzig 1894. Hoops IVald-
hätiine u. Kulturpflanzen im german. Altertum
537 ff. 638 ff. (1905). R. Gradmann Ge-
treidebau im deutschen u. röfn. Alter turn looff. ;
Jena 1909. Johannes Hoops.
B. Norden. § 34. Einen rationell
durchgeführten Gartenbau scheint man
GARTENBAU
121
auch im Norden nicht vor der christlichen
Zeit erhalten zu haben, nachdem hier
Klöster gestiftet waren, in denen die
Mönche sich eifrig bestrebten, den Garten-
bau zu entwickeln und neue, bisher unbe-
kannte Gewächse und Früchte einzuführen.
In Norwegen hat man kaum vor dem 12. Jh.
einen in Betracht kommenden Gartenbau
gehabt, dagegen in Dänemark bereits im
II. Jh., obwohl er erst im 12. wesentliche
Bedeutung bekommen hat. Etwas von
Gartenbau hatte man jedoch bereits in
heidnischer Zeit in den sogen. Kraut-
gärten [grasgardr), ein Name, den man
später als Bezeichnung für gewöhnliche
Fruchtgärten findet, der aber in der älte-
sten Zeit nur eingehegte Plätze bezeichnete,
die zum größten Teil wohl mit Gras be-
wachsen waren, in denen man aber doch
gleichzeitig gewisse besonders beliebte
Pflanzen baute, teils eßbare, teils Zier-
pflanzen und, wie es scheint, zuweilen auch
einzelne Bäume.
§ 35. In den Krautgärten scheint man
besonders die Angelika [hvgnn) und mehrere
Arten Lauch [laukr] sowie andere ver-
wandte Pflanzen gezogen zu haben, denn
sie werden oft unter dem Namen A n -
g e 1 i k a gärten [hvanngardr) oder Lauch -
gärten (laukagarär) angeführt. Auch auf
Island werden Lauchgärten im Anfang des
II. Jhs. erwähnt, in denen man wahr-
scheinlich auch Angelika gezogen hat;
denn diese war hier so hochgeschätzt, daß
es unter Androhung von Strafen und
Bußen gesetzlich verboten war, wild-
wachsende Angelika auf fremdem Boden
zu entnehmen. In den Krautgärten zog
man auch sehr frühzeitig Kohl {käl), und
sie kommen deshalb gelegentlich auch
unter dem Namen Kohlgärten vor {käl-
gardr). Entweder in den Krautgärten oder
in besondern Einhegungen hat man auch
Bohnen, Erbsen, Rüben (s. d. und vgl.
Ackerbau 48, 56) und die verschiedenen
Spinnpflanzen wie Flachs, Hanf und Nessel
{s. d. und Ackerbau 48. 58) gezogen.
§ 36. Die Angelika wurde benutzt, teils
um Heilmittel daraus herzustellen, teils
aber aß man sie, nicht nur das gemeine
Volk, sondern auch die höheren Stände, ja
selbst die Königsfamilie, und sie galt als
großer Leckerbissen. Lauch wurde sowohl
gegessen wie auch als Heilmittel verwendet,
einmal um tiefgehende Wunden zu dia-
gnostizieren, indem man den Verwunde-
ten eine Grütze von Lauch und andern
Kräutern essen ließ, um aus dem Geruch
zu erfahren, ob die Wunden bis zu den Ein-
geweiden reichten; sodann wurde er als
Gegengift angewendet, ebenso wie er in den
Kulturländern Südeuropas früher als Ge-
gengift gegen den Biß von Schlangen und
tollen Hunden verwendet wurde. Mehrere
figürliche Redensarten der altnordischen
Sprache, in denen das Wort Lauch ge-
braucht wird, um etwas Schönes und Herr-
liches auszudrücken (zB. rettr sem laukr
'schlank wie Lauch', cettarlaukr 'der hervor-
ragendste des Geschlechts, die Blüte der
Familie' usw.) scheinen darauf zu deuten,
daß gewisse Arten desselben eine lilien-
ähnliche Pflanze gewesen sind, die als
Zierpflanze gezogen wurde, besonders der
sogen. Speerlauch {geirlaukr). Kohl, den
man bereits in heidnischer Zeit gezogen
zu haben scheint, wurde in verschiedener
Zubereitung gegessen, unter anderem als
Kohlsuppe (vgl. ekki er sopit kälit, ßö i
atisuna se komit 'man hat den Kohl noch
nicht geschlürft, selbst wenn er in den
Löffel gekommen ist').
§37. Hopfengärten [humlagardr)
werden in Norwegen erst im 14. Jahrh.
erwähnt, aber zu dieser Zeit werden Hop-
fenernte [humlatekja) und Hopfenstangen
[humlastQng) an mehreren Stellen genannt.
Der Anbau von Hopfen reicht daher sicher
weiter zurück, und in Dänemark und
Schweden wird er bereits im 13. Jh. er-
wähnt. In Schweden hören wir im 14^ Jh.
von einem Hopfengarten von 200 Stangen.
Im J. 1442 wurde hier auch befohlen, daß
jeder Bauer einen Hopfengarten von 40
Stangen anlegen sollte, deren Anzahl nach
einer Verordnung von 1474 bis zu 200
steigen sollte. Daß man auch den wild-
wachsenden Hopfen benutzt hat, geht
sowohl aus den Gesetzbestimmungen her-
vor, die sich in den ältesten norwegischen
und schwedischen Gesetzen finden, wie aus
dem in späteren norwegischen Quellen vor-
kommenden Namen Hopfenwald {humla-
skögr). In heidnischer Zeit hat man sicher-
lich weder Hopfen gezogen noch ihn über-
haupt dazu benutzt, das Bier damit zu
122
GÄRUNG SMITTEL— GÄSTERECHT
würzen. Hierzu gebrauchte man den wild-
wachsenden Forsch {pors, vgl. porsmungät).
§ 38. Eigentliche Obstgärten {ald-
ingarär) hat man kaum früher als im 12.
oder 13. Jh. gehabt, und erst im 14. schei-
nen sie eine nennenswerte Verbreitung
erlangt zu haben, aber selbst da fanden sie
sich in Norwegen hauptsächlich bei Klö-
stern und auf den diesen gehörenden
Gütern. In Dänemark scheinen jedoch
Apfelgärten im 13. Jh. recht allge-
mein gewesen zu sein. Im übrigen werden
Äpfel {epli) und Apfelbäume {apaldr) ziem-
lich häufig in der altnordischen Literatur
genannt, sowohl in Gesetzen wie in Sagas
und in alten Liedern und Mythen, die bis
in die heidnische Zeit zurückgehen. Aber
ein wesentlicher Anbau derselben scheint
nicht früher als im 12. Jh. stattgefunden
zu haben, und in Norwegen vielleicht nicht
früher als um die Mitte des 13. Apfelgärten
{eplagardr) werden hier auch erst am
Schluß des 13. und Anfang des 14. Jhs.
erwähnt. Wenn in der älteren Zeit von
Äpfeln die Rede ist, so sind hiermit sicher
nur die gewöhnlichen, wildwachsenden
Waldäpfel gemeint, die man damals, wie
es noch in einzelnen Gegenden Norwegens
der Fall ist, im Herbst zu sammeln pflegte
und den Winter über aufbewahrte, um
davon zu essen. Daß man in der heidni-
schen Zeit, als eßbare Baumfrüchte so
außerordentlich selten waren, wildwach-
sende Waldäpfel gesammelt, gespeist und
sie sehr hochgeschätzt hat, ist etwas, was
man leicht begreifen kann. Das geht auch
aus einer Bestimmung in einem der ältesten
norwegischen Gesetze (dem Frostuf)ings-
gesetz) hervor und aus der Erzählung von
Loki, der Idun mit ihren wunderbaren
Äpfeln aus Asgard lockte, damit sie diese
mit denen vergleichen sollte, die er angeb-
lich in einem nahegelegenen Walde ge-
funden hatte.
§39. Kirschbäume werden nie-
mals in der alten nordischen Literatur ge-
nannt und Pflaumenbäume {plöma)
und Birnenbäume {pera) in der
heimischen Literatur nur in einem Ver-
zeichnis der Baumnamen in der jüngeren
Edda, in dem auch Lorbeerbäume, Zy-
pressen, Palmen und Weinranken genannt
werden, so daß man nicht daraus schließen
kann, daß sie damals im Norden gezogen
wurden. Doch kommt plöma in norweg.
Diplomen des 14. Jhs. zweimal als Bei-
name vor, und ebenso zweimal plömukinn
'Pflaumenwange'. In der Übersetzungs-
literatur begegnet auch der Birnbaum ein
vereinzeltes Mal, und hier werden auch
häufig Rosen {rös, rosa) und Lilien (/z7;a)
genannt, aber wenn sie nur dort genannt
werden, scheint dies dafür zu sprechen,
daß sie nicht im Norden gezogen wurden.
Valtyr Gudmundsson.
Gärungsmittel. Wie Robinson auf seiner
Insel zufällig durch Zutun eines übrig-
gebliebenen und in Gärung übergegangenen
Teigstückchens zum frischen Teig gesäuer-
tes Brot erhielt, so wird auch auf gleichem
Wege früh von brotbackenden Frauen diese
Entdeckung gemacht sein. Neben dem
Sauerteig kannte man Wein- oder Bier-
hefe als Gärungserreger beim Brotbacken,
ahd. heffo (s. unter Brot). Auch ags.
heorma wird von Schrader (Reallex. S. 113)
ursprünglich auf Bier, Bierhefe zurück-
geführt [hreowan 'brauen'), während Heyne
(Hausaltert. II 269) das Wort zu heran
'heben, emportragen' stellt. Andere Aus-
drücke für Sauerteig (dieses Wort erst
später, mhd. sürteic, mnd. sürdech, bezeugt)
sind got. heist (von heitan 'beißen' oder
haitrs 'bitter' }); ahd. urhap und hevilo,
hefil, ags. hcef (zu verb. nhd. heben); ahd.
deisemo, deismo, ags. /cesma (zu verb. mnd.
deisen 'sich langsam erheben').
O. Schrader Reallex. unter 'Bier' und
'Brot'. Ders. Sprachvcrgleichutig u. Urgesch.
3. Aufl. II 2, 245. 254. Heyne Hausaltert.
II 269. O. Benndorf im Eranos Vindob. 375.
Fuhse.
Gästerecht. Gäste Ihospites, extranei,
advenae, alieni, fäwendige lüde), d. h. solche
Nichtbürger, die in der Stadt vorüber-
gehend, wenn auch für längere Zeit (z. B.
als Wintersitzer im Norden)^sich aufhalten,
gegenüber Bürgern und anderen dauernden
Inwohnern, waren in vielfachen Hinsichten
im Recht zurückgesetzt. Zum Erwerb von
Grundeigentum in den Städten wurden
Gäste häufig nicht zugelassen, sie wohnten
zur Miete, häufig in besonderen Fremden -
vierteln. Von dem inneren Handel des
Territoriums wurden sie ferngehalten, sie
sollten ihre Waren nur an Bürger absetzen
GASTHAUSWESEN— GASTUNG
123
und von Bürgern einkaufen, auch Handel
von Gast mit Gast wurde erschwert oder
verboten. Ebenso war fremden Hand-
werkern verboten, für Bürger zu arbeiten.
In England war ihnen von der Magna
Charta vorgeschrieben, nach bestimmter
Zeit (40 Tagen) das Land zu verlassen.
Der Kleinhandel war ihnen versagt. Der
König oder städtische Behörden oder gar
alle Bürger hatten mitunter ein Vorkaufs-
recht mit Bezug auf die eingeführten
Waren. Durch das sg. Repressaliensystem
wurden die derselben Nationalität Ange-
hörigen haftbar gemacht für die Schulden
des Gastes. Personal- und Sacharrest
{besettinge) waren gegen sie in weiterem
Umfange zugelassen, um sie zu zwingen,
vor dem Stadtgericht zu Recht zu stehen
{forum arresti, deprehensionis), wovon jedoch
für die Zeit des Markt- und Meßfriedens
wie für den Fall des freien Geleits Aus-
nahmen gemacht worden. Andererseits
griff bei Rechtsstreitigkeiten, an denen
Gäste beteiligt waren, auf Antrag u. U.
ein beschleunigtes Verfahren (Notgericht)
ein, welches sich durch Kürze der Termine
und schleunige Exekution auszeichnete.
Vielfache Privilegien und Verträge befreiten
aber von derartigen Nachteilen und ge-
währten den Fremden eigene Gerichtsbar-
keit bei Rechtsstreitigkeiten ihrer Genossen
untereinander. Ob das Gästerecht Aus-
fluß des alten Fremdenrechts oder aus der
städtischen Politik hervorgegangene spätere
Bildung ist, ist bestritten, das letztere
wahrscheinlicher.
Goldschmidt C G. S. i2oflg. i8of]g.
Rudorf Zur Rechtsstellung der Gäste im
miitelalterl. städt. Prozeß 1907. A. Schul tze
Hist. Zeitschr. loi S. 473ff. v. Below ebenda
86 S. 63ff. V. Amira MOR. I 167. 687. 688.
II 381. 794. Taranger II i, looff.
R. Ehrenberg Fremdenrecht in Conrads
HVVB. der Staatswissenschaften. j^ Lehmann.
Gasthauswesen (englisches). § i. Gast-
häuser gab es gewöhnlich in den Städten.
Sie sind bekannt unter dem Namen ags.
gest-küs, gest-hür oder cumena-hüs, 1 a t.
hospitium.
§ 2. Wo kein Gasthaus vorhanden war,
war es die religiöse Pflicht des angelsächsi-
schen Hausvaters, dem Wanderer, der
darum bat, Kost und Nachtquartier zu
geben. Das Poenitential des Erzbischofs
Theodor (25, 4) aus dem 7. Jahrhundert
belegt jeden, der ,,hospitem non receperit
in domum suam", mit schwerer Kirchen-
strafe.
Die Klöster sorgten nicht nur für die
Unterkunft Geistlicher, sondern auch ge-
wöhnlicher Reisenden.
§ 3. Während die Bewirtung eines Frem-
den für eine Nacht (oder selbst für zwei)
eine religiöse Pflicht war, forderte die
Pflicht des Gastwirts dem Staate gegen-
über von ihm (nach dem kentischen Gesetz)
für das Verhalten seines Gastes, falls er
länger blieb, Bürgschaft zu leisten.
,,Wenn jemand einen Gast drei Nächte
beherbergt in seiner eignen Heimstätte
(einen Kaufmann oder einen andern, der
über die Grenze hergekommen ist) und ihn
ferner mit seiner Speise beköstigt, und der
dann einem Menschen Übel zufügt, so
bringe jener Hausherr den andern zu
Rechtsverantwortung oder leiste Rechts-
pflicht statt desselben." (Hlothaere und
Eadric c. XV; übs. v. Liebermann, Gesetze
d. Angels. I S. ii.) R. J. Whitwell.
Gastung. A. S ü d e n. § i. In dem
Art. 'Finanzwesen' haben wir des Rechtes
des Königs und seiner Beamten auf Gastung
oder Herberge {ius albergariae) gedacht, das
auch die Verpflegung in sich schloß. Seit
der Steigerung der Macht der lokalen Ge-
walten, der späteren Landesherrschaften,
lastet die Verpflichtung nunmehr auf den
Fürsten (insbesondere den geistlichen), den
Reichsklöstern und Reichsstädten. Dafür
nehmen jetzt jene Zwischeninstanzen von
ihren Untertanen und namentlich von den
Klöstern als den Willfährigsten und Lei-
stungsfähigsten das ursprünglich königliche
Gastungsrecht für sich und ihre Beamten
in Anspruch. Die persönliche Ausdehnung
des Rechts war teilweise strittig. So ver-
langten es schon unter Karl d. Gr. auch
Jäger und Falkner. Aber die Regierung
erkannte es ihnen jetzt und ebenso noch
in der landesherrlichen Periode nicht oder
nicht allgemein zu. Allmählich jedoch
setzte sich die ,, Nachtseide" (Beherbergung
und Verpflegung der landesherrlichen Jä-
ger, ,, Jägergeld" genannt, wenn die Pflicht
in Geld abgelöst war) als Hoheitsrecht
mehrfach fest.
124
GAU
§ 2. In Frankreich wird das Gastungs-
recht {droit de gite) seit dem 12. Jh. von
den Königen als Finanzquelle in hohem
Maße gegenüber den Städten und Klöstern
ausgebeutet. In Deutschland spielt es (in
der Ausdehnung auf die Jäger) in manchen
Territorien eine erhebliche Rolle, hat aber
auch hier nie die Bedeutung wie in Frank-
reich,
S. Riezler l\i achtseiden u. Jäger geld in
Bayern, Abhandl. d. Bayer. Akad. 1905,
III. KI. 23. Bd., 3. Abt. S. 537 ff.
G. V. Below.
B. England. S. Feorm.
C. N 0 r d e n. § 3. Die Pflicht, den
König und sein Gefolge auf Reisen zu
unterhalten (anorw. veizla, aschw. gengicerß,
lat. servitium noctium) ist eine in den drei
skandinavischen Reichen und modifiziert
auf Island (s. u.) vorkommende Untertanen-
pflicht, eine gesetzliche Last (anorw. skyl-
derveizla, aschw. laghagengcerp). Der König
wohnte dabei in alter Regel auf seinen
Königshöfen. Die Bauern aber hatten in
Abgaben den entsprechenden Unterhalt in
natura zu beschaffen, ihm bestimmte Mahl-
zeiten (aschwed. borp) zu halten. Dabei war
wohl die Zahl der königlichen Gefolgsleute
ebenso bestimmt wie die zwischen den ein-
zelnen Gastungen zu beobachtenden Fristen ;
diese ,waren wohl überall zwei Jahre, so daß
der König jedes dritte Jahr Anspruch auf
Gastung hatte. In größerem Umfange
hatten diese Gastungspflicht die norwegi-
schen veizlamenn, Leute, denen der König
Grundstücke [veizlajgrd) zu Leihe gegeben
hatte. In Dänemark wird später die
Gastung, da wo sie nicht in natura erfolgt,
durch eine in jedem Fall zu zahlende Ab-
gabe [stuth) ersetzt.
Einen Gastungsanspruch hat auch der
skandinavische Bischof, wenn er zur Weihe
der Kirche kommt, und der isländische
Gode, dieser auch einen Beherbergungs-
anspruch.
Lehmann Abhandlungen i — 74. Maurer
Vorlesungen I IV. 251. Matzen Forelcesninger
Offenilig Ret \ 146 f. Taranger Udsigt \\ i,
324 f. V. Schwerin.
Gau. § I, In den Quellen der fränki-
schen und nachfränkischen Zei.t findet sich
häufig eine geographische Bezeichnung, die
mit pagus übersetzt wird, und die sich vor
allem als Suffix in geographischen Namen
{Neckergowe, Naglachgowe etc.) findet. Es
ist das Wort ,, G a u " oder ,, G ä u " (ahd.
gawi, gewi, gowi, and. mnd. mndl. gö,
afries. gä, gö), das auch im Gotischen
als gam vorkommt, dem Skandinavischen
dagegen unbekannt ist. Das Wort ist
überall Neutrum; das heute in der
Schriftsprache gebrauchte Wort ,,der Gau"
ist erst im 17. Jahrh, bezeugt und in Ge-
genden, wo das alte Wort veraltet war, von
der Gelehrtensprache in Anlehnung an das
Maskulinum pagus gebildet. Wo, wie in
Schwaben, in der Schweiz, in Bayern das
Wort noch heute im Volke^^gebraucht wird,
sagt man ,,das Gäu". Daneben findet sich
ein gleichbedeutendes Femininum ahd.
gawa, gowa, gawia, gowia, sächs. gohe.
§ 2. Die Etymologien *gawih (von wih
,,Dorf ") , *gaawia (zu gr. oiv] ,,Dorf "), *gawjo
(zuan.g/ör,,Kluft") (vgl.Feist,£Pr5. ii2f.;
Siebs bei Heck, Altfries. Gerichtsverf. 430)
sind sämtlich nicht recht befriedigend. Das
Richtige trifft offenbar A. B ü r k ZfdWf.
2, 341 f.), wenn er Gau als Kollektivbildung
von ,,Aue" (ahd. ouwa, got. *awi = wasser-
durchflossenes Land) auffaßt. Die Neu-
trumform würde sich aus dem Kollektivum,
die Femininumform als Hinübernahme des
Genus des Stammworts erklären. Noch
heute haftet in Schwaben der Name ,,Gäu"
an wasserdurchflossenen, waldarmen Ge-
genden (vgl. Fischer, Schwab. Wörterbuch
III 93). Entscheidend ist, daß ,,Gau" und
,,Aue" tatsächlich promiskue gebraucht
werden; neben Rheingau, Maingau etc.
gibt es die Logenau (Lahnau), die Mor-
tenau, die auch vereinzelt Logengau,
Mortengau genannt werden.
§ 3, Die herrschende Lehre
sieht im Gau einen politischen Be-
zirk, größer als die Hundertschaft (s. d.)
und deshalb von manchen als Tausend -
Schaft aufgefaßt, und konstruiert darauf
eine altgermanische Gauverfassung. Diese
Gaue seien zu Grafschaften geworden, doch
habe man seit dem Anfange der Karolinger
diese alten Gaugrafschaften vielfach geteilt,
so daß manche Gaue mehrere Grafschaften
umfaßten. Zugegeben wird, daß das Wort
,,Gau" daneben auch zur Bezeichnung
ganzer Provinzen oder kleinerer Bezirke
verwendet worden.
GAU
125
§ 4. Gewiß ist richtig, daß das Wort
„Gau" gelegentlich einen politi-
schen Bezirk bezeichnet, ein Stammesgebiet
[pagus Ribuarius), eine Grafschaft, eine
Hundertschaft, genau ebenso wie das Wort
,,Land" (Hamaland etc.) und wie die von
pagus (= Gau) gebildete französische Be-
zeichnung pays. Insbesondere im späteren
Sachsen werden für die aus der Hundert-
schaft hervorgegangenen Gerichtsbezirke
und Gerichte die Worte go, goscap, godink,
gogreve ebenso gebraucht, wie man ander-
wärts im technischen Sinne von Land, Land-
schaft, Landgericht, Landrichter redet. Aber
die gewöhnliche Bedeutung von ,,Gau"
ist, was schon v. A m i r a , PGrundr. III
122 (72) andeutet, ebenso wie die von
Land, eine rein geographische;
es bezeichnet eine nicht fest abgegrenzte,
sondern nur im allgemeinen der Lage nach
bestimmte Gegend, keinen politischen
Bezirk, ja das offene Land schlechthin,
ebenso wie heute noch der Süddeutsche
gewisse Gegenden, die nie politische Ein-
heiten bildeten, als Zabergäu, Strohgäu,
oberes Gäu etc. bezeichnet, oder aus der
Stadt ,,aufs Gäu" wandert, wie der Nord-
deutsche ,,aufs Land". Ebenso ist got.
gawi = X<«p«i TTSpi/üjpo?.
§ 5. Vor allem sind, was schon E. Richter
(Mitt. d. Inst. f. österr. GF. Erg. Bd. I
605 ff.) für Bayern ausgesprochen hatte,
jene mit dem Suffix -goive, -gewe gebildeten
deutschen Gaunamen, die in vielen Hunder-
ten von Urkunden zur näheren Bezeich-
nung der Lage eines Ortes erwähnt werden,
und die man als die typischen Grafschafts-
gaue anzusehen pflegt, Neckargau, Nagold -
gau, Kraichgau etc. nichts anderes als
geographische Bezeichnungen. Gewiß ge-
hören nebeneinanderliegende Dörfer meist
derselben Grafschaft und demselben Gau
an, aber es ist bei näherer Prüfung völlig
ausgeschlossen, die Grafschaftsgrenzen mit
den Gaugrenzen (soweit man überhaupt
von solchen sprechen kann) zu identifi-
zieren. In Menge gibt es Gaue, die in
mehrere Grafschaften, und Grafschaften,
die in mehrere Gaue hineinreichen. Nur
ganz vereinzelt, wo sich zufällig eine Graf-
schaft mit einem derartigen Gau im all-
gemeinen deckte, konnte der Gauname
zum Grafschaftsnamen werden (ebenso wie
z. B. die geographische Bezeichnung Rhein-
land heute Provinzname geworden ist), und
man sprach von einem comüatus Linzi-
gauge (zuerst in spätkarolingischer Zeit
und damals noch sehr selten). Die gewöhn-
liche Formel, mit der in den Urkunden die
Lage einer Ortschaft bezeichnet wird, ist:
Villa X in pago Y in comitatu Heinrici: Gau
und Grafschaft sind getrennt. Selbst die
Stammesgrenzen decken sich nicht mit den
Gaugrenzen; durch das Hamaland an der
Yssel und das Hessengau an der Fulda
geht die alte fränkisch -sächsische Grenze
hindurch.
§ 6. Aus der rem geographischen Natur
der Gaue erklärt sich auch das Schwan-
ken ihrer Grenzen, so daß eine
Ortschaft bald zu diesem, bald zu jenem
Gau gerechnet wird. Die vielen Dutzende
von Fällen aus politischen Verschiebungen
oder daraus, daß man das eine Gau als
Untergau des anderen Gaus ansieht, er-
klären zu wollen, ist nach Lage der Sache
schlechthin unmöglich. So erklärt sich,
daß oft mehrere Gaunamen auftauchen, wo
früher ein einziger war, und ebenso rasch
wieder veftchwinden, und daß e i n Gau-
name bald ein größeres, bald ein kleineres
Gebiet bezeichnen kann. Vor allem be-
steht die Neigung, ferner gelegene Gegen-
den nicht so wüe die nächstgelegenen nach
Gauen zu spezialisieren. Für die Urkunden
des mittelrheinischen Klosters Lorsch gibt
es in Schwaben einen riesigen pagus Ala-
mannoruni und einen pagus Neckergowe,
der von Zainingen und Donnstetten auf
der rauhen Alb bis nach Öffingen und
Zazenhausen dicht bei Ludwigsburg reicht,
während die schwäbischen Urkunden den
ersteren überhaupt nicht kennen und
Neckargau nur das kleine Talgebiet am
Fuße der Alb von Nürtingen und Kirch-
heim bis Eßlingen nennen. Die Versuche,
auf Grund der Gaunamen die politische
Einteilung Deutschlands zu ergründen,
müssen fehlschlagen; aber auch für die rein
landschaftliche Einteilung lassen sich
Resultate nur erzielen, wenn man die ver-
schiedenen Quellenkomplexe streng von-
einander sondert.
§ 7. Beweisend endlich sind die Gau-
nam.en. Das Recht und die Verfassung
beherrschen im früheren Mittelalter das
126
GAUBURGEN— GAUTEN
Volk und nicht das Land. Das Prin-
zip der persönlichen Rechte herrscht,
nicht das Territorialprinzip, es gibt Stam-
mesrecht, nicht Landrecht, die Herrscher
nennen sich rex Francorum, dux Ala-
mannorum, nicht rex Franciae oder dux
Alemanniae. Dagegen sind die Gau-
namen ihrer ganz überwiegenden Mehr-
zahl nach nach dem Lande gebildet, es
sind rein geographische Bezeichnungen
nach Flüssen (Maingau etc.), Gebirgen,
Wäldern, Römerstädten oder auch nach
Himmelsrichtungen. Vereinzelt kommt
auch, wo sich ein Gau mit einem alten
Völkerschaftsgebiet deckte, ein Völker-
schaftsname vor [Boroctra, Chattuarii etc.),
bisweilen nur von einer längst ausge-
wanderten Völkerschaft hergeleitet (Bar-
dengau). Nie findet sich eine Bildung
nach einem Personennamen, wie sie in den
gentilizischen Hundertschaftsnamen die
Regel bildet. Das gleiche gilt auch für die
mit -feld, -land, -au, -ciba, bant zusam-
mengesetzten Gaunamen. Eine scheinbare
Ausnahme bilden die Baren in Schwa-
ben, die ausnahmslos nach dem Namen des
jetzigen oder früheren Grafeft gebildet
sind {Bertoldespara, Adalhartespara etc.).
Aber bara bedeutet nicht ,, Gegend", son-
dern ,, Gerichtsbezirk" (vgl. Fischer, Schwä-
bisches Wörterb. I 63 1 ; davon bargilden =
Gerichtsgenossen). Die Baren sind nicht
eigentliche Gaue, sondern nach ihrem Gra-
fen benannte Grafschaften, und gerade ihre
Benennung bildet einen scharfen Kontrast
zu den Gaunamen.
§ 8. Endlich ist charakteristisch, daß
,,Gau" eine rein territoriale Be-
zeichnung ist, daß es nie, wie die
Benennungen der politischen Bezirke, cen-
tena, comitatus, ducatus etc., auch das zum
Gau gehörige Volk bezeichnet. Schon aus
diesem Grunde ist es völlig ausgeschlossen,
den pagus bei Caesar und Tacitus mit
,,Gau" zu übersetzen. Mit den Worten
pagos centum Suevorum ad ripas Rheni
consedisse (Bell. Gall. I 37) kann Caesar
nicht wohl gemeint haben, daß die 100 Ge-
biete der Sueben sich am Rhein nieder-
gelassen hätten. Der -pagus der antiken
Schriftsteller ist vielmehr die Hundert-
schaft (s. d.). Daß ein halbes Jahr-
tausend später lateinisch schreibende
Deutsche Gau mit pagus wiedergaben, ist
kein Grund, auch den Römern Tacitus
und Caesar denselben Sprachgebrauch
zuzuschreiben.
Waitz DFG. 13 206 ff., II 13 406 ff., III 2
378ff. Sohm D:'e fränkische Reichs- u. Ge-
richtsverfassung, 1871 201 ff. V. Amira
PGrundr. III 122 (72) f. Brunn er DRG. V-
157 ff., II 144 ff. Schröder DRG.l 21 f.,
124 f. Kretzschmar Histor. Geographie v.
Mitteleuropa 1904, 190 ff. Über die Haupt-
werke zur Kunde der einzelnen Gaue vgl. die
Literatur bei Dahlmann- Waitz, Quellen-
ktmdel n. 92 — 108. Kretzschmar aaO. I93f.
S. Rietschel.
Gauburgen. Manche Volksburgen werden
auch bei den Germanen die Rolle als Gau-
burgen gespielt haben, die Diog. Laert.
(IV 15) für die pagi des Servius Tullius
charakterisiert (s. Volksburgen § 2). Den
Namen Goburg führt noch heute die Burg
auf dem ,, hohen Stein" zwischen Eschwege
und AUendorf-Sooden. Die in den fränk.
Annalen genannte Hohsiburg (verderbt
Ocse-, Hocseoburg) war die Gauburg des
pagus Hohsi, dessen Einwohner Hohsingi
heißen. Zuweilen liegt eine große Burg
dicht neben dem Orte, der dem Gau den
Namen gegeben hat: so die Babilonie bei
Lübbecke im p. Hlidbeki, die Grotenburg
bei Detmold im p, Thiatmelli. Im Leine-
gau ist die Winzenburg als Nachfolgerin
der über ihr gelegenen ,, Hohen Schanze"
der Sitz des Gaugrafen. Beispiele, wo
mittelalterliche Burgen nach dem Gau
benannt sind oder umgekehrt, sind: die
Dersaburg bei Damme im p. Dersia, die
Osterburg im p. Osterga (?), später Oster-
purge, die Bukkiburg (Bückeburg) im p.
Bukki. Schuchhardt.
Gauten. § i. Schon bei Ptolemaeus
II II, 16 stehen TouTai (für Va.nx'jx ver-
schrieben) im Süden der SxavSta, Prokop
B. Goth. 2, 15 kennt Fau-ot als ein l&vo?
TToXuot'vöptoirov unter den Thuliten, und auch
in dem skandinavischen Völkerverzeichnis
des Jordanes erscheinen Gauti. Es handelt
sich dabei um den Stamm, der anord.
Gautar, ags. Geatas hieß und von der Mün-
dung des Gautelfr [Göla älv) im Westen
südlich vom Vänersee und auch noch östlich
vom Vättersee bis zur Ostsee seine Sitze
hatte. Der Vättersee teilt ihr Gebiet in
Vestra- und Eystra-Gautland, jetzt Väster-
GAUTENSAGEN
127
und Östergötland, und schon bei Jordanes
begegnen uns Ostrogothae, so in spätgot.
Lautform für urnord. *AiistragautöR.
§ 2, Die G. sind nächst den Suiones,
SvTar, Svear das wichtigste Volk auf dem
Boden des heutigen Schweden. Im Beow.
erscheinen die Geatas, auch Wedergeatas
Wederas genannt, noch als ganz selbständi-
ger Stamm, aber bereits in langwierige
Kriege mit den Swebn verwickelt, deren
Endergebnis ihr Aufgehen im Schweden-
reich ist.
§ 3. Wie früher die Heruler (s. d.), von
denen sie eine Abteilung bei sich aufge-
nommen hatten, und vielleicht durch diese
angeregt, machen sich die G. dem Westen
lange vor andern Nordgermanen nach
Wikingerart bemerkbar. Auf einer gegen
den Niederrhein gerichteten Raubfahrt
(zwischen 512 — 520) fiel ihr König Hygeläc
(Beow.) = Chochilaicus {Gregor T\xr.) gQgQVi
die Franken im Gau der Chattuarier.
§ 4. Auf die einstige große Bedeutung
der G. weist die Beliebtheit und Ver-
breitung ihres Namens als Element germ.
Personennamen wie ahd. -Adalgöz, langob.
Gauspertus, as. Hathugöt, ags. Sigegcat,
aschwed. Götstaver (= Gustaf). Gautr 'der
Gaute' ist auch ein Beiname Odins.
§ 5. Die Bedeutung des Volksnamens ist
unsicher. Er läßt sich gleich dem der
Goten (s. Goten § 9) als 'Männer' erklären,
wobei man sich aber auf das wohl erst
wieder aus dem Namen des berühmten
Volkes geflossene aisl. poet. gatUar 'viri'
nicht berufen darf. Die Ähnlichkeit ihrer
Namen, die in Ablautverhältnis zueinander
stehen, legt engere verwandtschaftliche Be-
ziehung zwischen Gauten und Goten nahe.
Auf bloßem Zufall würde dagegen diese
Namensähnlichkeit beruhen, wenn v,
Grienberger (ZfdA. 45, 158) und
N o r e e n (Upsala Univ. ärsskr. 1907,
Progr. 2, 5) mit der Annahme Recht hätten,
daß die Gautar nach der Gaiitelfr benannt
sind, nicht umgekehrt.
Die lat. Schreibung Gothi, Westergothia
usw. beruht zum Teil auf Beeinflussung
durch den Gotennamen, zum Teil geht sie
auf das Niederdeutsche zurück, wo germ.
au zu ö geworden ist. So erklären sich
auch deutsch (ndd.) Ost-, Westgotland,
Gothenburg, während die schwedische Laut-
entwicklung V äster-, Östergötland, Göte-
borg und Gotland (den Namen der Insel)
scharf getrennt hält.
Lit. b. Bremer Et/m. 99 (833); femer:
Stjerna Szvear och Götar, Swenska forn-
minnesföreningens tidskr. 12 Nr. 3, 348.
Schuck Folkenamnet Geatas i den forncng.
diktcn Beozu., Upsala univ. Arsskr. 1907
Progr. 2. R. Much.
Gautensagen. § i. In den dän. und isl.
Denkmälern der Heldensage taucht öfter
der Gautenname auf. Ost- und Westgaut-
land gelten i. a. als Teillande des Schweden-
reiches, die, wie andere Provinzen auch,
ab und zu unter einem eigenen König er-
scheinen. Etwas wie ein gautischer Sagen-
kreis ist uns nicht überliefert. Die Ge-
stalten Gautr — Gautrekr — Algauti —
Gauthildr, die in altgautischer oder -schwe-
discher Überlieferung wurzeln mögen, leb-
ten fort in der schwedischen Sage von In-
gialdr illra9i als Nebenpersonen bzw. bloße
Namen, s. Ynglinga saga c. 34. "i^d. 39,
Hauksbok 456. Unter den Seekönigen
nennen die Isländer des 12. — 14. Jhs.
Gauti und Gautrekr. Was von ihnen und
dem großen Eroberer Hrolfr Gautreksson
isl. Heldenromane erzählen, ist Saga-
dichtung des 12. 13. Jhs. Auch Saxos
Gothi, Götenses vertreten keine altheroi-
sche Gautensage.
§ 2. Wie für die Dänen, ist so auch für
die Gauten die ae. Dichtung unsere älteste
Quelle. Der Wids. bringt nur die Angabe
Z. 58: (Ic waes) mid Sweom and mid Gea-
tum and mid Sud-Denum, wo zweifellos
unter den Geatas der mittlere der drei ost-
nordischen Stämme, eben die Gautar, ver-
standen sind. Daß auch die Geatas des
Beow., das führende Volk des Epos, die
Landsleute des Titelhelden, als Gauten,
nicht als Juten zu fassen sind, hat die
stärkeren Gründe für sich. Geatas und
Sweon erscheinen hier noch als die zwei
unabhängigen, ebenbürtigen Nachbaren.
Zwischen ihnen bestehen feindliche, zwi-
schen Gauten und Dänen freundliche Be-
ziehungen; die Kreise der Dänen und
Schweden berühren sich i. a. nicht, eben
weil das Gautenvolk sie trennt. Der
Stammbaum des gautischen Fürstenhauses
ist dieser (die Zahlen bezeichnen die Zeit-
folge der Throninhaber):
128
GAUTENSAGEN
Swerting (? Z. 1204)
Wsegmund (?Z. 2815) i. Hre9el Hfcred
Ecg|)eow Tochter Herebeald 2. Haeöcyn
Y ^' ^yg^l^<= Hygd
5. Beowulf 4. Heardred
§ 3. Was das Epos von den Gauten er-
zählt, zerfällt in drei Gruppen:
A. Die Trollenkämpfe Beowulfs, s.
Beowulf.
B. Hygelacs Rheinzug und Tod, berichtet
in den Ausblicken Z. 1203 — 15. 2355 — 69.
2502 — 9. 291 1 — 22. Hy. heert im Friesen-
lande; als Gegner werden genannt Friesen,
Hetware, Franken (Hugas, Merewioingas) ;
der König fällt im Kampfe, sein Leichnam
mit der kostbaren Rüstung bleibt in der
Hand der Feinde. Das Ereignis erweist
Greg. tur. III 3 als geschichtlich: Die
'Dani' unter K. Chochilaicus (urn. *Hu3i-
laikaR = Hygeläc) wüsten in einem Gau
Theuderichs I. (der Lib. Hist. Frc. nennt
die Attoarii = Hetware); der Königssohn
Theudebert besiegt sie in einer Seeschlacht
und nimmt ihnen die Beute ab, ihr Führer
fällt. Das Datum ist 512 — 520: ein wichti-
ger Anhalt für die zeitliche Verankerung
der Sagenmassen des Epos. In diesem hat
Beowulf auch hier die Heldenrolle: er zer-
schmettert mit der Faust den Franken
Dseghref n und schwimmt mit 30 Rüstungen
(in die Heimat.'') zurück: es sind die beiden
Fertigkeiten des Trollenkämpfers Bw. Die
geschichtlichen Quellen haben nichts Ver-
gleichbares. Selbst mit Zugabe dieses
phantastisch -heldenmäßigen Zuges behält
die gautische Rheinfahrt das Gepräge des
unpersönlichen, strategischen Kriegsberich-
tes, wie es einem Zeitgedichte zukommt:
es fehlen die entscheidenden Symptome der
heroischen Fabel. Das völlige Verschwin-
den des Ereignisses aus der nordischen
Überlieferung begreift sich, wenn die For-
mung zum dauerhaften Heldenliede unter-
blieben war. Die Angeln müssen den Stoff
in gautischer Beleuchtung empfangen ha-
ben, nicht etwa durch die Bewohner der
Rheinmündungen. Bei diesen hielt eine
Ortssage den Hugilaicus fest samt seinem
richtigen Volksnamen (Getae, gelehrt für
Gothi, dies für Gautar).
C. Die Händel am Gautenhofe und die
gautisch -schwedische Fehde. Für sich
steht die unfreiwillige Erschießung Here-
bealds durch seinen Bruder Haedcyn,
Z. 2436 — 72. Von ferne vergleicht sich die
Brudertötung \>s. c. 231; auch an Zusam-
menhang mit der Baldrsage hat man ge-
dacht (H3e9-kin Dimin. zu Hqd?); im
Beow. aber ist die Hauptrolle der alte
Vater Hredel, der in dem unlösbaren Kon-
flikt zwischen Rachepfiicht und Sohnes -
liebe dahinsiecht. Dem Porträt nach ver-
gleicht er sich mit Turisind (s. A 1 b o i^n}
und Waermund (s. Off a). — Die Schwe-
denfehde zieht sich unter der Regierung
Haedcyns und seiner drei Nachfolger hin.
Das auffällige Zurücktreten Beowulfs selbst
verrät, daß man den Trollenkämpfer erst
hinterher in diese mehr geschichtliche Re-
gion gezogen hat. Nach dem oben erwähn-
ten Datum fallen die Kämpfe um 510 und
530. Die Hauptpunkte sind diese. Des
Schwedenkönigs OngenJ^eow Söhne, Oht-
here und Onela, behelligen das Gauten-
gebiet; da fällt Haedcyn ins Schwedenland
ein und raubt die alte Königin, aber Ongen-
peow verfolgt und tötet ihn und schließt
die Gautenschar im Hrefnawudu (Hrefnes-
holt) ein. Hygelac mit einem Ersatzheere
schlägt die Schweden in großer Schlacht,
die zwei gautischen Brüder Wulf und Eofor
kämpfen mit Ongenf)eow, dieser fällt durch
Eofor, der zum Lohne Hygelacs Tochter
erhält. (Das bisherige füllt eine kurze
Zeitspanne. Dann wohl ein Zwischenraum
von etwa 20 Jahren.) Nach Ohtheres Tode
müssen dessen Söhne Eanmund und Ead-
gils ihrem Oheim Onela das Land räumen;
der inzwischen auf den Gautenthron ge-
langte Heardred nimmt sie auf, wofür er
von Onela überfallen und erschlagen wird;
auch Eanmund findet durch Weohstan,
den Vater Wiglafs, sein Ende. Der über-
lebende Bruder Eadgils kommt später mit
Beowulfs, des nunmehrigen Gautenherr-
schers, Hilfe, in sein Land und tötet seinen
Oheim Onela. Damit endet die lange
Fehde, deren Wiederaufleben nach Bw.s
Tode befürchtet wird (Z. 2923 u. ö.). Man
kann sich schwer ein Bild machen, in wel-
cher Gestalt dieser datenreiche Stoff dem
engl. Epiker um 700 zukam. Die politisch -
strategische Haltung könnte wieder auf
Zeitgeschichte oder auch auf Merkvers-
GEÄTZTE WAFFEN— GEBET
129
reihen schließen lassen. Doch wären auch
zwei abgerundete Heldenlieder denkbar,
das eine in Ongenpieows, das andere in
Onelas Falle gipfelnd. Denn die Motive
der Sippenfehde und der Verwandtenrache
bedingen doch einen vom Rheinzuge ab-
weichenden Habitus. Auch ist diese Stoff-
masse in der nordischen Überlieferung
nicht ganz, erloschen. Von den schwedi-
schen Namen haben sich dreie gehalten (s.
Y n g li n g a r) ; von den gautischen einzig
Hygelac, und dessen Gautentum ist überall
vergessen: Huglethus bei Saxo 175 ist
ein Dänenkönig, dessen Sieg über Eymödr
und Eygrfmr, 'Svetiae tyrannos', in einem
Satze gemeldet wird: ein Nachklang von
Hygelacs Schwedensieg?; Hugleikr in der
Yngl. saga c. 22 ist ein Schwedenkönig,
ein unkriegerischer Gönner der Spielleute,
eine aus dem Namen gesponnene Neu-
dichtung; dieselbe Geschichte bringt Saxo
279 von einem Ircnkönig Hugletus. Die
Unterstützung des Eadgils (Aöils) in seinem
Kriege mit Onela (ÄH) erfolgt nun durch
den Dänen Hrölfr kraki (s. S k i q 1 d u n -
gar A 5 b); auch die beiden Toter des
Ongenpeow erscheinen als Dänen, s. Y n g -
1 i n g a r. So sind die kargen Reste der
ältesten Gautensage auf dänische oder
schwedische Träger übergegangen: die
Folge der Einverleibung Gautlands in das
Schwedenreich. Jene Namenreihe Gautr —
Gauthildr wird einer Dichtung entspringen,
die nach dem vom Beow. beleuchteten
Zeiträume aufkam und die sich um den
Untergang der gautischen Selbständigkeit
bewegte.
Lit. s. unter Reowulf, Yngl in gar. Dazu
Olrik Sakse 2, igof. Niedncr ZfdA. 42,
2 29 ff. R a n i s c li dautrckssaga S. XL fF.
S c h ü c k Folknamnci Gcatas i, . . . Bcowulf
1907. A. Heusler.
Geätzte Waffen. Eisenätzung zur Ver-
zierung von Waffen mit einfachen Mustern
(Gitter- und Maschenwerk, Zickzacklinien,
Sternchen) ist an Lanzenspitzen und
Schwertscheiden der Spät-La-Tene-Zeit
(c. I. Jh. vor Chr.) in Funden ostgermani-
scher Provenienz beobachtet worden. Man
hat (nach Tischler) zur Herstellung der
Ornamente einen deckenden Ätzgrund als
Zeichnung aufgetragen und das Eisen dann
der Einwirkung organischer Säuren aus-
Hoop s, Reallexikon. 11.
gesetzt. — Diese Technik ist schon an
Eisenwaffen der älteren La -Töne -Stufen, die
dem Verbreitungsgebiet helvetischer, böh-
mischer und pannonischer Kelten ent-
stammen, mit großer Freiheit und Sicher-
heit angewendet und wahrscheinlich auch
in den keltischen Waffenfabriken dieser
Zone erfunden und ausgebildet worden.
Wieviel der ostdeutschen Stücke eingeführt
oder germanische Arbeit ist, wird erst
nach weiteren Funden zu entscheiden sein.
Der Import, und zwar aus Böhmen, dem
Hauptmarkte keltischer und später römi-
scher Waren, nach Ostgermanien ist vor-
läufig mit in Rechnung zu ziehen.
O. Tischler Korrespondenzbl. d. d.
anthrop. Ges. 1885, löoff. Kossinna ZfEthn.
37 (1903) 369 ff. Max Ebert.
Gebet. § i. Ein G. in unserer Auf-
fassung des Wortes hatten die heidnischen
Germanen nicht. Selbst das Wort 'Gebet'
(ahd. het^ gibet, as. gibed), das von 'bitten'
abgeleitet ist, scheint erst unter christ-
Hchem Einfluß aufgekommen zu sein; im
Ags. entspricht ihm btn, imAnord.fe^, das
etymol. mit cptovr^ zusammenhängt und
jede Unterhaltung mit übernatürlichen
Mächten bedeutet haben mag.
§ 2. Das Gebet ist aus der epischen
Einleitung des Zauberspruches hervor-
gegangen; diese verwandelte sich in An-
sprache des Wesens, das helfend eingreifen
sollte. Den Übergang zeigen die ags.
Sprüche, in denen die Erde um Frucht-
barkeit angefleht wird, woraus auch hervor-
geht, daß die frühesten Gebete den belebt
gedachten Gegenständen und Naturerschei-
nungen galten. An Stelle des magischen
Zwangs, der in der Zauberformel liegt,
tritt die Bitte.
§ 3. Mehr in den Vordergrund des Kul-
tes tritt das G. nach dem Aufkommen
anthropomorphischer Gottheiten, nach dem
Wandel der Naturdämonen in Kultgötter.
Über den Inhalt des G. und seine Begleit-
erscheinungen haben wir bei den Süd-
germanen aus heidnischer Zeit keine di-
rekten Zeugnisse, denn was man vielfach
als solche auffaßt, gehört zum Opfer
oder Zauber. Nur aus Germ. lO {precatus
deos) müssen wir schließen, daß es eine
Bitte enthalten konnte und wie mit dem
Opfer, so auch mit der Weissagung ver-
I3Ö
GEBRAUCHSANMASZUNG— GEBURTSHILFE
knüpft war. Oft bezeugen nordische
Quellen das G. an heidnische Götter. Nie
kommt es hier periodisch, sondern nur bei
besonderen Gelegenheiten vor. Eine de-
mütige Ergebenheit in den Willen des
Gottes zeigt sich nirgends; ebensowenig
kennt der heidnische Germane einen Dank
für erhaltene Gaben. Das G. ist der Aus-
druck des Wunsches oder Willens (bi^ja),
wobei die höheren Mächte entweder an-
geredet werden (Sigrdrm. 3; Glüma S. 29;
Thomsen, Ursprung des russ, Staates S. 31),
oder in dritter Person von ihnen gesprochen
wird (Hyndlul. 2; 50). Nicht selten ist
mit dem Gebet ein Gelübde verbunden,
das man nach Erfüllung des Wunsches
einzulösen verspricht [slä z heit, stofna heit,
heita ä Ems. II 16; V 25O, Es. 91; Svarfd.
S. 34; Gautreks S. 12), zuweilen zugleich
mit einem Hinweis auf das, was man
schon getan hat (Glüma 29; Urspr. d. russ.
Staat a. a. O.). Ganz besonders häufig
ist die Aufforderung an die • Gottheit,
ihren Willen kundzugeben (Ems. I 302 ff;
Glüma 78 u. oft.), aber immer geschieht es
mit Hinweis darauf, was man der Gottheit
getan hat.
§ 4. Äußere Zeremonien, die mit dem
Gebet verbunden waren: Neigen des Kör-
pers (Ems. II 108; IV 247), Beugen der
Knie (Ems. XI 134), sich Niederwerfen vor
dem Götterbild (Urspr. d. russ. Staates
S. 31), Blick nach der Richtung, wo man
die Gottheit wähnte, wenn das Gebet nicht
vor dem Götzen gesprochen wurde (nach
Norden Ems. XI 134; nach oben: coelum
suspiciens Germ. X).
J. G r i m in A7. Schrift. 1 1 439 ff. g_ ^^^^^
Gebrauchsanmaßung. Unter den allge-
meinen Begriff einer Widerrechtlichkeit
fallend, zog im germanischen Recht auch
der widerrechtliche Gebrauch von Sachen,
eigenen wie fremden, strafrechtliche Eolgen
nach sich. Hauptfälle der G. (aschw.
forncemi, adän. fornäm, wnord. äfang) sind
das Reiten eines fremden Pferdes, der
,, Raubritt" (fries. räfred), der nach der
Dauer des Ritts, nach der Entfernung von
der heimischen, nach der Zahl der durch-
rittenen Dorffluren abgestuft werden
konnte, die Benutzung fremder Schiffe (isl.
skipa medjerä), Schiffsplanken oder Geräte,
das Gebrauchen fremder Wirtschaftsgeräte.
Auch das Behalten geliehener oder ge-
mieteter Sachen über die vereinbarte
Zeit hinaus ist G. Zu büßen ist die
G. in der Regel mit einer ebenso benannten
geringen Buße. Doch treten Steigerungen
ein, sogar bei Raubritt nach isländischem
Recht bis zur schweren Eriedlosigkeit, und
das norwegische Recht kennt Eälle, in
denen noch eine besondere Beleidigungs-
buße zu zahlen ist (anorw. QJundarbot).
Wilda 920 ff. V. Amira Nor dg. Ob!.
Recht I 732 f. II 872 f. Osenbrüggen Alam.
Strafrecht 316. v. Schwerin.
Geburtshilfe (§1) war bei den Germanen
offenbar Sache der Erauen untereinander.
Neben der kauernden Hockstellung, dem
Niedersitzen auf die Knie des Mannes
(anord. kne-setia) und dem Streichen und
Kneten des Leibes {strjüka, stryka, verda)
oder dem Durchziehen der Kreißenden
durch Schmieglöcher (Baumspalten), alles
mehr erschlossene als belegte Maßnahmen
bei den altgermanischen Erauen, ward bei
zögernden Geburten zu Räucherungen
(Wachholder usw., auch die Welteschen -
fruchte nachEjqlsvinnsm^l 16) und Kräuter-
tränken, Kräuterbähungen und amulett-
artigem Anbinden der betreffenden Kräuter
(Artemisia, Chamomilla, Alchemilla, Arnica,
Melissa usw.) und vor allem zu Wort- und
Runenzauber gegriffen, die helfenden Dä-
monen herbeizuziehen, die hemmenden
oder sonst schädigenden zu verscheuchen,
wie schon die Edda singt.
Schutzrurien lerne, wenn du schwangere Frauen
von der Leibesfrucht lösen willst:
auf Hände und Gliedbinden male die Heilzeichen
und Beistand der Disen erbitte !
(Sigrdrlfumäl 9)
§ 2. Von eigentlichen geburtshilflichen
Operationen wird nur der Kaiserschnitt hi-
storisch erwähnt (im 10. Jh.), der aber nur an
der Toten zur Ausführung kam; so ist Bi-
schof Gebhard II. von Konstanz (geb. 949)
ein ex defunctae matris utero Geschnittener.
Unreife Kinder dieser Art wurden wohl in
die frisch abgezogene Haut eines Schweines
gewickelt. Eine gewisse geburtshilfliche
Kenntnis scheint auch die glückliche Ent-
bindung der Gemahlin Karls des Großen,
Hildegard, von Zwillingen 778 vorauszu-
setzen, deren zweiter lebendig zur Welt
GEFÄNGNIS— GEFLÜGEL
131
gebracht wurde. Dagegen zeigen die viel-
fachen Mittel für Ausstoßung des toten
Kindes, welche die mittelalterlichen Arznei-
bücher aller germanischen Sprachbezirke
bringen, wie häufig das Absterben der
Früchte vor und in der Geburt sich er-
eignete.
Näheres s. S. Faye im Norsk Magazin for
Lfcgevidenskaben 1885 10. bis 12. Heft.
M. Hocfier im Hdb. d. Gesch. d. Med. I
473 — 476. F. Grön Altnord, Heilkunde. S, A.
aus Janus 1908 S. 70 — 77 (bes. üb. Kaiser-
schnitt). M. Heyne Ilatisaltert. III 172 u.
1 89, vgl. 'Hebamme'. Cockayne Lecchdoms I
392 (charm). Sudhoff.
Gefängnis. Die Gefängnisstrafe im heuti-
gen Sinn ist den Germanen fremd gewesen.
Insoweit die Germanen Freiheitsstrafen
kannten, bestanden sie nicht in der Ein-
kerkerung (s. Freiheitsstrafen). Doch ken-
nen einzelne Stämme auf späterer Ent-
wicklungsstufe auch die Strafhaft, von der
die Haft zu Präventivzwecken ebenso zu
scheiden ist, wie die reine Schuldhaft. So
kommt schon im 8. Jahrh. bei den Franken
der carcer vor; jeder Graf muß einen sol-
chen in suo comüatu haben. Ein- bis
zweijährige Gefängnisstrafe wird 726 den
Dieben bei den Langobarden in einem
carcer sub terra angedroht. Für das
gleiche Delikt kennt das angelsächsische
Recht die Einschließung in den carcern
(lat. carcanum) oder die hengen (dazu
hengen-witnung = Gefängnisstrafe). Die
Norweger wenden die myrkvastofa (dunkles
G.) an.
Lit. s. Freiheitsstrafe. Dazu Lieb ermann
Gesetze II 422. V. Schwerin.
Gefjon, § I. Diese Göttin ist nach der
SnE. (I 114) eine jungfräuliche Asin, zu
der alle Jungfrauen nach dem Tode kom-
men. Danach gehört sie in den Kreis der
chthonischen Götter; sie deckt sich mit
der Nerthus-Freyja, mit deren Beinamen
Gefn ihr Name zusammenfällt, und soll
wie diese prophetische Gabe besessen
haben (Loks. 21). Dieser Beiname der
Freyja scheint, wofür die Ortsnamen
sprechen (Danske Stud. 1910, S. 26 fT.), der
ursprüngliche Name gewesen zu sein, ein
Beiname, nach dem die Göttin als 'die
Spendende' bezeichnet wurde.
§ 2. Das Hauptgebiet ihrer Verehrung
war Dänemark und besonders Seland.
Hier wurde sie als Göttin der Fruchtbar-
keit der Äcker verehrt und war als Spen-
derin dieser ein chthonisches Wesen mit
prophetischer Gabe. Beim Jahresbeginn
fand ihr zu Ehren der rituelle Pfluggang
statt, bei dem nach altgermanischem
Zauberritual der Pflug über die Felder ge-
führt und mit Wasser begossen wurde.
§ 3. Aus dem Pflugritual ist die Gefjon-
mythe erwachsen, die Bragi nach einem
Weiheschild im 9. Jh. darstellt ( Yngl.
S. K. 5, SnE. I soff.). Alte Volkssitte und
ätiologische Sagen vom Ursprung gewisser
Inseln haben dazu den Stoff gegeben.
Danach hat Gefjon von dem zum See-
könig herabgesunkenen Meerdämon Gylfi
^*Gulfja 'der das Meer brausen läßt') soviel
Land erhalten, als sie mit vier Ochsen, ihren
und eines Riesen Söhnen, an einem Tage
umpflügen konnte. So sei die Insel Seland
vom Festlande losgerissen worden. Wo
der Pflug gegangen, ist der Sund ent-
standen. Auch diese Mythe stammt aus
Seland. Erst Gelehrsamkeit des 13. Jhs.
hat Gylfi zum Schwedenkönig gemacht,
nachdem die falsche Auffassung aufge-
kommen war, Seland sei aus Schweden,
wo der Mälarsee an seiner Stelle entstanden,
nach dem Westen gebracht worden.
A. Olrik Danske Stud. 1910, S. i ff .
E. Mogk.
Geflügel. Hauptsächlich diente das
Hausgeflügel zur Nahrung: Gans und Huhn.
Gänse, bereits von Plinius (Hist. Nat.
10, 22) mit ihrem deutschen Namen gantae
erwähnt, fanden sich als Grabbeigaben zur
Zeit der Völkerwanderung in Schweden
(Montelius, Kulturgesch. Schwedens S. 244.
246). Anthimus de obs. cib. 22 empfiehlt
die Gänsebrust mit weißem Fleische, nicht
das durch Mästen fett gewordene Hinter-
teil, das schwer verdaulich sei (Heyne,
Hausaltert. II, 299). Auch in Skandi-
navien war der Gänsebraten geschätzt
(Weinhold, Altnord. Leben, 146). — Hüh-
ner als Grabbeigaben in der älteren Eisen-
zeit Schwedens von S. Müller (Nord. Alter-
tumsk. II, 115) erwähnt. Ein Festmahl
aus jungen Hühnern bereitet bei Gregor
V. Tours 3, 15. Karl d. Gr. ließ auf seinen
Musterhöfen Hühner, Pfauen, Fasanen,
Enten, Tauben und Rebhühner halten:
Cap. de vill. 40. — Enten als Grabbei-
132
GEFOLGSADEL— GEFOLGSCHAFT
gäbe in Schweden zur Zeit der Völker-
wanderung: Montelius aaO. 244. Enten-
braten bei Anthimus aaO. 32. — Vom
Luxusgeflügel werden Fasanen und
Pfauen besonders bevorzugt (Anthim,
aaO. 22. 24). Nach weich gebratenen
Pfauen und Fasanen mit Würzbrühe sehnt
sich der Einsiedler Günther (Arnold d. S,
Emmeramo lib. IL Canis. lect. antiqu. II,
145). Als schwer verdauliche Speise wird
der Fasanenbraten von Ekkehart, Bene-
dictiones ad mensas 76 f. genannt (Heyne,
aaO. II, 242). — Auch vom übrigen Ge-
flügel wird fast alles gegessen, was erreich-
bar ist. Papst Zacharias läßt durch Boni-
facius verbieten, Krähen (graculus, Häher?),
Dohlen und Störche zu genießen (Mon.
Germ. Epist. 3, 370). Der Wildschwan
bekommt nur, wenn er ,,arte" zubereitet
wird (Ekkehart aaO. 78), Vom Habicht
wird in Skandinavien das Herz mit Honig
beträufelt gegessen (Weinhold aaO. 147).
Turtel- und Feldtauben, Sperlinge, Schnep-
fen, Wildgänse, Wildenten, Trappen nennt
Anthimus als mehr oder weniger empfeh-
lenswerte Speise (Heyne, aaO. 300). Die
Knochenreste von Wildgänsen und -enten,
Schwänen und Möven finden sich bereits
in den Muschelhaufen (S. Müller, Nord,
Altertumsk. I, 8). Rebhühner wurden, wie
in Deutschland, auch in Skandinavien ge-
schätzt, wo man auch die Seevögel gern
aß (Weinhold aaO. 146). Vgl. 'Klein-
viehzucht', Fuhsc.
Gefolgsadel. Im fränkischen Reich sind
die Gefolgsgenossen des Königs durch ein
höheres Wergeid ausgezeichnet. Insofern
bilden sie einen Teil des fränkischen Dienst-
adels. Vgl. auch 'Gefolgschaft'.
G. V. Below.
Gefolgschaft. §1. Die G. (ein Wort
neuerer Bildung, während gafolgi im 9.
Jahrh. 'Folgsamkeit' bedeutet, DWb. IV
2152. 2150) gehört zu den ältesten ger-
manischen Rechtsgestaltungen. Weitver-
breitet tritt sie bis in späte Zeiten in ge-
wissen gleichmäßigen Grundzügen auf trotz
Wechsels in Bezeichnungen und Einzel-
heiten. Als Kern erscheint stets ein enges,
zu besonderer Treue -verpflichtendes Ver-
hältnis zu einem Gefolgsherrn; die Gefolgs-
leute bilden die Leibwache des Herrn, den
im Kriege zu überleben als schimpflich gilt.
Dafür beziehen sie als Lohn je nach Art
des Verhältnisses Lebensunterhalt, beson-
dere Geschenke, in späterer Entwicklung
Landausstattung. Das Verhältnis ist auf
die Dauer berechnet.
Innerhalb dieses Rahmens begegnen
aber im Laufe der Zeit unter dem Einfluß
politischer und wirtschaftlicher Zustände
mannigfache Verschiedenheiten, und es
herrscht Streit, ob man diese oder jene
Bildung noch zur Gefolgschaft zu rechnen
habe. Bemerkenswert ist, daß das Bild,-
welches die abseits liegenden angelsächsi-
schen und nordgermanischen Quellen lie-
fern, mehr dem Bericht von Tacitus ent-
spricht als das der fränkischen Quellen,
A. Die Gefolgschaft bei den
Südgermanen des Festlandes.
§ 2. Comitatus heißt bei Tacitus (Germ.
13) die Gefolgschaft, comes der Gefolgs-
mann, is quem sectantur der Gefolgsherr,
eine Nomenklatur, die von dem Juristcn-
latein für die Klientel ganz übereinstim-
mend gebraucht wurde (1. 13 § 16 Dig, 47,
10). Als Gefolgsherr tritt bei Tacitus nur
der princeps auf, und es ist kein Grund,
dieses Wort hier anders zu nehmen, als es
sonst von Tacitus gebraucht wird, also als
Fürst, woraus freilich noch nicht mit
Sicherheit hervorgeht, daß nur Fürsten
das Recht der Gefolgschaft hatten; dem
Römer mochte nur der Comitat des prin-
ceps der Hervorhebung wert erscheinen.
Von den comites gab es nach Tacitus ver-
schiedene gradus, d. h. Rangstufen, über
die der princeps zu bestimmen hatte. Nur
junge Aristokraten werden als Gefolgsleute
hervorgehoben, doch läßt der Satz, daß es
»keine Schande sei, unter den Gefolgsleuten
erblickt zu werden« {nee rubor inter comites
aspici), auch die Deutung zu, daß es neben
solchen ältere, waffenerprobte Diener ge-
wöhnlicher oder gar niederer Herkunft ge-
geben hat, auf die sich vielleicht die Worte
ceteris rohustioribus ac iam pridem probatis
aggregantur bezichen. Immerhin ist aus-
geschlossen, daß der comitatus etwa wie
die spätere Ministerialität (s. Gesinde) auf
Geburtsabhängigkeit beruhte. Mindestens
der Regel nach erschien er dem Römer als
ein Vertragsverhältnis. Der Vertrag scheint
durch einen Eid des Gefolgsmannes bckräf-
GEFOLGSCHAFT
133
tigt zu sein [ülum defendere . . . praecipuum
sacramentum est). Ob der Herr beim Ver-
tragsschluß den Gefolgsmann beschenkte, ist
zweifelhaft. Die Worte exigunt enim prin-
cipis sui liberalitate ülum bellätorem equum,
illam cruentani victricemque frameam deuten
mehr auf nachträgliche Gaben. Das Ver-
hältnis war auf die Dauer berechnet [in
pace decus, ,in hello praesidium), aber nicht
unauflöslich. Die Gefolgsleute umgeben
den Herrn, statt Lohnes beziehen sie Speise
und Trank, wie Geschenke an Pferd und
Waffen. Die Zahlen der Gefolgsleute
scheinen relativ klein zu sein. Daran, daß
die Mehrheit der Volksgenossen in einem
Gefolgschaftsverhältnis zum Fürsten stand,
die Völkerwanderung eine Wanderung von
Gefolgschaften gewesen sei, ist nicht zu
denken.
§ 3. Von den dem comitatus verwandten
Erscheinungen der fränkischen Zeit
ist zunächst der Antrustionat zu
nennen. In den Texten der lex Salica und
lex Ribuaria werden die Antrustionen des
Königs oder die qui in truste dominica sunt
dreifach so hoch gebüßt wie ihre sonstigen
Standesgenossen, wobei die älteren Stellen
noch auf Salf ranken den Antrustionat be-
schränken, für den Romanus possessor den
Ausdruck conviva regis gebrauchen, den
conviva regis freilich auch mit dreifachem
Wcrgeld bedenken. Spätere Texte kennen
aber auch einen Romanus, ja sogar einen
Liten in truste, und man wird auch die
Möglichkeit, daß selbst Unfreie königliche
Antrustionen sein konnten, nicht bezwei-
feln dürfen, da der königliche Graf aus den
pueri regis genommen werden konnte. Das
Wort trustis deutet die überwiegende An-
sicht als Schutz, Unterstützung des Königs,
antrustio als den Schützer und nicht ohne
Grund ist von B r u n n e r auf die Garde
der spätrömischen Kaiser, die sog. pro-
tectores [schola) hingewiesen, von denen das
Wort entlehnt sein mag. Daß das Ver-
hältnis der freien Antrustionen auf Ver-
trag beruhte, lehrt die Formel Marculf
I 18. Darnach begibt sich der Freie {fi-
delis) mit seinen Waffen in den königlichen
Palast, schwört in die Hand des Königs
trustem et fidelitatem und wird dann vom
König in die Liste der Antrustionen auf-
genommen. Der Ausdri^ck conviva regis
scheint auf ein Zusammenleben mit dem
König hinzuweisen. Indessen ist kaum
anzunehmen, daß in den größeren Ver-
hältnissen des fränkischen Königtums sich
die patriarchalische Gestalt des comitatus
erhielt. Die Tatsache, daß nach der For-
mel Marculfs der Antrustione ein könig-
liches Patent über seine Aufnahme zum
Ausweis erhält, wie die weitere, daß ein
Capitulare zur lex Salica Prozesse von
Antrustionen untereinander vor dem judex
in mallohergo führen läßt, endlich daß die lex
Salica verheirateter Antrustionen und des
Überfalls eines Antrustionen in seinem
Hause gedenkt, zeigt, daß die Zahl dieser
Personen groß und ihre Beziehungen zum
König weniger eng als die der comitcs
waren. Neben am Hofe lebenden gab es
wohl vom König mit Grundbesitz aus-
gestattete Antrustionen. Zieht man schließ-
lich Stellen heran, in denen Antrustionen
neben Optimaten oder als königliche Ge-
sandte genannt werden, so erscheint der
Antrustionat als durch die veränderten Ver-
hältnisse gebotene Erweiterung des comi-
tatus. In ihm lediglich eine Nachahmung
byzantinischer Vorbilder zu erblicken, liegt
keine zwingende Veranlassung vor. Be-
merkenswert ist, daß die Antrustionen
bereits eine Art Genossenschaft {druht) zu
bilden scheinen.
Neben den Antrustionen des Königs (und
der Königin) werden andere nicht erwähnt.
§ 4. Die langobardischen gasindii
(über die Herleitung des Wortes s. 'Ge-
sinde') und der westgotische huccel-
larius (über die sprachliche Herleitung
Seeck in SZfRG. 17, 103). Während
die gasindii Gefolgsleute des Königs, dux
oder eines anderen Freien (vgl. Ed. Roth.
177) sind, war der buccellarius ein Privat-
soldat, der im Schutzverhältnis [patro-
cinium) zu seinem Herrn [patronus)
stand (vgl. Cod. Euric. CCCX, L. Wisig.
V 3, i). Das Verhältnis des buccellarius
beruhte auf vertragsmäßiger Ergebung
(Kommendation). Seitens der gasindii wie
des buccellarius war das Verhältnis künd-
bar, aber die erhaltenen Geschenke mußten
dann zurückgegeben werden (Ed. Roth.
177),* ja dies galt auch,' wenn der Gefolgs-
mann' bei den Kindern des Herrn nicht
bleiben wollte. Der buccellarius mußte
134
GEFOLGSCHAFT
solchenfalls auch die Hälfte des von ihm
sonst Erworbenen dem Herrn abtreten.
Auch die Söhne des buccellarius erlitten
die gleichen Nachteile, wenn sie kündigten,
und auf die Verheiratung der Tochter des
buccellarius hatte der Patron Einfluß.
Daß jedenfalls beim buccellarius römische
Einrichtungen der ausgehenden Kaiserzeit
vorbildlich waren, steht fest, während bei
den gasindii nur in Einzelheiten dies anzu-
nehmen ist. Doch wäre nicht ausge-
schlossen, daß auf jene römischen Ein-
richtungen wiederum die germanische Ge-
folgschaft eingewirkt hat.
Literatur bei Brunn er DRG.^ I 60, 180
und Guilhiermcz Vorigine de la noblessc
cn France 1902 p. i ff.
§ 5. Vassus oder vassallus, ein Wort
keltischen Ursprungs, bezeichnet im An-
fang Diener, und zwar unfreien Diener,
wird aber später von solchen Freien ge-
braucht, die sich in den Schutz eines
anderen begeben (»kommendieren«). Uralt
scheinen bei den Kelten solche Schutzver-
hältnisse zu sein. Caesar berichtet von
gallischen Edlen: »ut quisque est genere
copiisque amplissimus ita plurimos circum
se ambactos clientesque habet« (Bell. Gall.
6, 15) und erwähnt auf der anderen Seite
keltische Privatsoldaten {soldurii). Nur die
letzteren entsprechen den germanischen
Gefolgsleuten. Aber nicht sie, sondern die
Schutzbefohlenen erhalten sich in der
Folgezeit und gingen in die Merowingerzeit
über. Die Besitzverhältnisse Galliens wie
die Unsicherheit der Zeiten waren der
Kommendation an Großgrundbesitzer gün-
stig. Die Kommendation erfolgte bei den
Römern durch schriftlichen Vertrag, bei
den Franken durch einen symbolischen
Akt. Der Schützling [vassus, vassallus,
gasindus, puer, homo, amicus, junior) legte
seine Hände zusammengefaltet in die Hände
des Schutzherrn [senior). Der Herr ge-
währte ihm nicht selten eine Gegenleistung,
ein Treueid scheint ursprünglich nicht ge-
leistet zu sein. Die Wirkung der Kom-
mcndation war, daß der Vassall in ein be-
sonderes Dienst- und Abhängigkeitsver-
hältnis [servitium et ohsequium, german.
mitio) zu seinem Herrn trat. Der Herr
hatte ihn zu rächen, für ihn zu klagen und
war andererseits verpflichtet, für seine De-
likte Dritten einzustehen oder ihn auszu-
liefern. Die Dienste waren zwar solche
»ingenuili ordine«, aber nicht notwendig
kriegerische Dienste. War der Schutz-
befohlene ein kleiner Mann, so hatte er
bäuerliche Abgaben zu leisten, war es ein
waffenfähiger Mann, so leistete er mili-
tärische Dienste. Das Verhältnis war nicht
erblich und nicht übertragbar, aber auch
nur aus bestimmten Gründen lösbar. Schutz-
herr konnte der König oder ein Großer sein.
Aber natürlich gewährte die Kommendation
an den König Ehre, dann den realen Vorteil,
daß der Schützling das Recht erhalten
konnte, an das Königsgericht seine Rechts-
sache zu ziehen [reclamare ad regis defini-
tivam sententiam). Sie wurde deshalb be-
sonders erstrebt. Die Kommendation an
den König mußte sich mit dem Antrustionat
da begegnen, wo der vassus militärische
Dienste versprach. Die Sitte, dem Vas-
sallen einen Treueid abzunehmen, scheint
vom Antrustionat auf die mit Kriegsdienst
verbundene Vassallität übergegangen zu
sein. Die Vassallität verdrängt im Laufe
der Zeit das Antrustionat. Hatte das letz-
tere bei den Franken schon in merowingi-
scher Zeit das Erfordernis des Zusammen-
lebens verloren, so brachte die Vassallität
dies von vornherein nicht mit sich. Ein
erhöhtes Wergeid genoß auch der könig-
liche Vassall [vassus regalis, doniinicus)
nicht.
§ 6. Als lebensfähig erhielt sich von
allen obigen Instituten bei den Südgerma-
nen nur die Vassallität, weil sie die mo-
dernste und weitesten Raum bietende Ge-
staltung war. Sie führte zur Feudalität
hinüber (s. Lehnswesen). Der altgermani-
schen Gefolgschaft erwuchs da-
gegen seit dem ii. Jahrh. in der M i n i -
sterialität eine Nachblüte; bei grund-
sätzlich verschiedenem Ausgangspunkte
zeigen sich in Ministerialität und Gefolg-
schaft überraschende Analogien, seitdem
die Unfreiheit der 'Dienstmannen' sich
zu «* geringen Resten verflüchtigt hat.
Besondere Treue, Zugehörigkeit zum Haus
oder zur familia des Herrn, vornehme Stel-
lung zeichnen den 'Dienstmann', das 'In-
gesinde' wie den comes des Tacitus aus, bis
schließlich der gleiche Entwicklungsprozeß
wie beim Komitat auch hier einsetzt, der
GEFOLGSCHAFT
135
'Dienstmann' vom Hause des Herrn sich
trennt, Land von ihm erhält und schließhch
mit dem Lehnsmann verschmilzt (s. Gesinde).
Literatur bei Brunner DGR. P § 19, II'
§§ 71, 92. R. Schröder DRG.'> §§ 6, 24, 42.
Guilhiermez Essai sur forigine de la noblesse
en France au moyeti age 1902.
K, Lehmann.
B. Die (jcfolgschaft bei den
Angelsachsen.
§ 7. Der germanische comilatus scheint
in irgendeiner Form auf englischem Boden
von der angelsächsischen Invasion an bis
zum Ende der altenglischen Periode (1066)
bestanden zu haben. Aber während dieser
Jahrhunderte erfuhr er eine Reihe von
wichtigen Veränderungen. Im allgemeinen
glich er der Institution, die Tacitus be-
schrieben hat: ein Kreis von Kriegern, die
sich um einen kampflustigen Führer schar-
ten. Wir begegnen derselben Freigebig-
keit auf Seiten des Herrn, derselben Er-
gebenheit auf Seiten der Mannen. Die
Heldendichtung von Beowulf bis auf
Byrhtnoth ist ein schlagender Kommentar
über diese beiden Tugenden. Der Geist
der Loyalität wird auch illustriert durch
die Geschichte von Cynewulf und Cyne-
heard (Sachsenchronik 755); in diesem
Beispiel wiesen die comites des gefallenen
Königs günstige Bedingungen, die ihnen
von seinem Mörder angeboten wurden, ab
und lehnten es sogar ab, Waffenstillstand
und freien Abzug anzunehmen. Daß diese
Ergebenheit mehr war als Pflichtgefühl,
erhellt aus zahlreichen Stellen in der Dich-
tung, besonders aus einer Stelle in dem
Wanderer^ wo die Erinnerung des Sängers
umkehrt zu früheren Freuden in der Halle
des Herrn: in seinen Träumen ist es ihm,
als küsse und umarme er seinen Herrn und
lege seine Hände und sein Haupt auf des
Anführers Knie (ii. 41 ff.). Vielleicht
haben wir hier eine Beziehung auf irgend-
eine Aufnahmezeremonie; in gewisser Hin-
sicht erinnert sie an die Zeremonie, die in
dem norwegischen Hofgesetz des 13. Jahr-
hunderts über die Aufnahme in die könig-
liche Wache vorgeschrieben war.
§ 8. Es ist wahrscheinlich, daß der alt-
englische comitatus, wenigstens der aktive
Teil desselben, größtenteils aus jungen
Männern zusammengesetzt war; die lite-
rarischen Zeugnisse scheinen auf eine solche
Folgerung hinzuweisen. Beowulf kam im
Alter von sieben Jahren an den Hof
Hrethels; von dieser Zeit an wurde er an-
scheinend als dem königlichen Gefolge an-
gehörend betrachtet (V. 2428 — 31). Der
Wanderer schmauste mit seinem Gold-
freunde in seiner Jugend (V. 35). Aber
es gab augenscheinlich Ausnahmen: im
Beowulf werden alte Gefährten {eald-
gesjpas) erwähnt (V. 853). Die Dichter
verleiten uns auch zu der Folgerung, daß
der comitatus eine Schar junger Edelleute
war. Es scheint jedoch kein Stand von
der Mitgliedschaft ausgeschlossen gewesen
zu sein; unter den Rächern Byrhtnoths war
ein alter Bauer (V. 310), der offenbar zu
der auserwählten Schar des ealdorman
gehörte.
§ 9. Ohne Zweifel war es diese Institu-
tion, die Britannien eroberte. Ein neuerer
Schriftsteller (Major Godsal) hat behauptet,
daß dies unmöglich gewesen sei, daß das
Land von bloßen Kriegerscharen nicht
hätte in Besitz genommen werden können,
daß die Eroberung vielmehr das W^erk einer
umfassenden Organisation auf einer natio-
nalen Grundlage gewesen sein müsse. Allein
die späteren Erfolge der Wikinger wider-
legen diese Theorie. Die in das Land ein-
fallenden Führer waren wahrscheinlich als
eorlas (s. Eorl) bekannt. Ihre Gefolg-
schaften waren ihre Gefährten oder gesTpas
(s. Gesith). In den neuen Ansiedlungen
ging aus den Eorls offenbar ein lokaler
Adel hervor. Mit dem Eintreten fried-
licherer Zustände und der Entstehung des
Königtums schwand die Bedeutung der
Eorls als militärische Führer, und die Eorl-
schaft verfiel. Mutmaßlich vollzog sich
dieser Niedergang im 7. Jahrhundert; denn
der Eorl scheint in den kentischen Ge-
setzen aus dem Anfang dieses Jahrhunderts
noch Bedeutung gehabt zu haben, während
im 8. Jahrhundert nicht der Eorl der her-
vorragende lokale Magnat war, sondern der
Gesith oder, wie Beda ihn nennt, der
comes.
§ 10. Der Ausdruck comes in altengli-
schen Urkunden verursacht erhebliche
Schwierigkeit; seine Bedeutung wechselt
mit den Jahrhunderten. Im 10. Jahr-
136
GEFOLGSCHAFT
hundert war ein Comes augenscheinlich ein
lokaler Beamter, vielleicht ein ealdorman.
In der älteren Periode war er etwas ganz
anderes. Die Übersetzer von Bedas Kir-
chengeschichte faßten den Ausdruck auf
als gleichbedeutend mit Gesith. Es er-
scheint am vernünftigsten, den Gesith als
ein Mitglied des Comitatus des Königs an-
zusehen, vielleicht des einzigen Comitatus,
der den Niedergang überdauerte; denn daß
das königliche Gefolge fortbestand, ergibt
sich aus dem Bericht in der Sachsenchronik
zu 755. Zugleich bestand, wie es scheint,
eine Neigung, den Gesiths Ländereien anzu-
weisen und ihnen zu erlauben, ihre Dienste
am Hof abzutreten. Die Stelle wird von
des Königs ßegn übernommen, und der
Charakter des comitatus erleidet eine voll-
ständige Veränderung; er wird zu einer In-
stitution mit mehr friedlichen als kriege-
rischen Zwecken.
§ II. Gegen Ende des 8. Jahrhunderts
erschien der Comitatus wieder in England
in seiner älteren Form. Die Heere der
Wikinger waren anscheinend aus solchen
Scharen zusammengesetzt, die zeitweilig zu
größeren Unternehmungen vereinigt wur-
den. Diese Tatsache hat zweifellos auf die
Angelsachsen zurückgewirkt. Man kann
nicht sagen, daß die Institution unter den
Engländern verschwunden war; aber es
scheint sicher, daß sie zu dieser Zeit eine
Wiederbelebung erfuhr. Am Ende des 10.
Jahrhunderts finden wir einen Comitatus,
der um den Ealdorman Byrhtnoth geschart
zu Maldon (991) kämpft. Die Schlacht
ist in einem altenglischen Gedicht geschil-
dert worden, das in mancher Hinsicht von
der Institution das beste Bild gibt, das in
irgendeiner Literatur zu finden ist.
§ 12. Aus der dänischen Eroberung ent-
wickelte sich die definitive Form des Comi-
tatus in England, die Wache der Haus-
karls, die von Knut beim Beginn seiner
Regierung eingesetzt wurde. Dies war ein
Korps von ungefähr 3000 auserlesenen Krie-
gern, beeidigt für den Dienst des Königs.
Einige von diesen taten Dienst bei Hofe;
andere waren überall im Königreich ver-
teilt. Sie waren Fußsoldaten des alten
Typus, indem sie gewöhnlich zu Fuß
kämpften; aber beim Reisen von Ort zu
Ort machten sie ausgiebigen Gebrauch von
Pferden. Die Wache der Hauskarls war
auch ein wichtiger Bestandteil in der Re-
gierung des Königreichs, da sie, wie es
scheint, eine Anzahl der hervorragendsten
Männer umschloß. Die Beratungen der
Versammlung der Hauskarls berührten,
insofern sie die Häupter der Regierung be-
trafen, auch die Geschicke des Königreichs.
§ 13. Die konstitutionelle Bedeutung
des Comitatus liegt darum in seiner Be-
ziehung zu der altcnglischen Aristokratie.
Den Anführern, die das Land ursprünglich
in Besitz genommen hatten, wurde das
Gefolge des Königs, die Gesiths, zugesellt,
deren Ländereien teilweise ohne Zweifel
ihnen als Belohnungen für Dienstleistungen
angewiesen worden waren. Später gelangte
der Thegn auf dieselbe Weise zu Bedeutung,
obgleich wir in ihm nicht einen Königsmann
von dem alten kämpfenden Typus zu er-
blicken haben; denn der Thegn leistete
sowohl friedliche als auch kriegerische
Dienste. Die Wiedererstehung der Institu-
tion in ihrer früheren Gestalt mag einiges
dazu beigetragen haben, die Aristokratie
zu stärken, und mag zum Teil verantwort-
lich sein für die Schwäche, die die Mon-
archie in den Tagen Ethelreds des Rat-
losen zeigte. Hätte nicht die normannische
Eroberung sich zu der Zeit ereignet, zu der
sie kam, so würde sich wahrscheinlich aus
dem großen Korps der Hauskarls ein
neuer Adel entwickelt haben.
§ 14. Ähnliche Entwicklungen vollzogen
sich in andern germanischen Ländern;
auch dort wurden die Mannen des Königs
Territorial -Herren. Indes hat Bischof
Stubbs nachgewiesen, daß die Ähnlichkeit
nur eine oberflächliche ist. Die Reorganisa-
tion der Gesellschaft auf der Basis des Va-
sallenverhältnisses mag den Mitgliedern
des Comitatus des Königs feudale Würden
eingebracht haben; aber die Bewegung
selbst hat nichts mit dem Comitatus als
Ursache oder Faktor zu tun. Andererseits
hatten in England die Gesiths ihre Stellun-
gen erlangt, bevor die feudalisierende Ten-
denz einsetzte.
Stubbs Const. Ilist. I 170 ff. Waitz
DVG. II I, 324 ff. Chadwick Studics on
Anglo - Saxon Institntions 318 ff. Larson
Ki?tg's Household in England c. 2. Kemble
Saxofis in England I c. 7. ^ ^ Larson.
GEFOLGSCHAFT
137
C. Die Gefolgschaft bei den
Nordgermanen.
§ 15, Auch im germanischen Norden ist
die Gefolgschaft eine uralte, bodenständige
Einrichtung, wenngleich sie in ihrer späte-
ren Entwicklung nicht unbeeinflußt von
angelsächsischen und deutschen Vorbildern
geblieben ist. Die Quellen über sie fließen
am reichsten mit Bezug auf Norwegen,
sodann auf Dänemark. Ziemlich dunkel
ist dagegen die Geschichte des schwedischen
Gefolgswesens. Was Island betrifft, so
weist zwar das Verhältnis des Goden zu
seinen 1 hingmannen gewisse Analogien zu
der Gefolgschaft auf, allein der neuerlich
von Boden gemachte Versuch, es ganz
auf die germanische Gefolgschaft zurück-
zuführen, ist abzulehnen. Im übrigen zeigt
erst die Schlußzeit des isländischen Frei-
staates Gefolgschaftsverhältnisse, die den
festländischen nachgeahmt sind (Maurer,
Island S. 106).
§16. Im westnordischen Recht
ist die technische Bezeichnung für die Be-
gründung der Gefolgschaft ganga konungi
[jarli etc.) tu handa nach dem symbolischen
Hergang der Handreichung, insofern der Ge-
io\gsma.nn{handgenginnmadr,/>jönostumadr,
ßegn) seine Hände in die des Herrn legte,
dessen Schwert berührte [sverdtakari) und
ihm den Treueid [hollostu ei^, trimadareid)
schwor (daher eidsvari). An und für sich
ein Institut von allgemeiner Bedeutung
(z. B. auch für die lendirmenn als Gefolgs-
herren nachweisbar), fand die Gefolgschaft
ihre Hauptanwendung gegenüber den ttgn-
arnienn, d. h. fürstlichen Persönlichkeiten
(König, Herzog und Jarl; s. 'Fürst'), die
einen Hofstaat {hird) besaßen (daher hir^-
stjöri in der Skaldensprache). Sowohl die
alten Volklands- wie die späteren Groß-
könige umgaben sich mit Gefolgsleuten,
welche ihre Kerntruppe (Leibschar, h^fud^-
vgrJr) bildeten und in Friedenszeiten
ursprünglich in ihrer Umgebung verblieben.
§ 17. Das Gefolgschaftsverhältnis ist ein
mit Treupflicht verbundenes Dienstver-
hältnis freier, und zwar höherer Art, zum
Unterschied einerseits von dem Verhältnis
der unfreien Haussklaven, andererseits von
dem Gesindevertrage freier Hausdiener
{hüskarlar, s. d.). Immerhin mag die Schei-
dung vom letzteren sich erst später schärfer
ausgeprägt haben. In den Skaldendich-
Hoops, Reallexikon. II.
tungen heißen die königlichen Gefolgsleute
hüskarlar, und auch die Quellen des 1 3 . Jahrh.
zeigen Reminiszenzen an eine Zeit, in der
hüskarlar die allgemeine Bezeichnung für
Gefolgsleute war, wie denn die Gefolgsleute
der Landherren stets hüskarlar hießen.
Möglich, daß der geringschätzige Neben-
sinn, der dem Wort karl in den Quellen
häufig beigemessen wird, bei Eindringen
höfischer Formen vom Ausland her und
bei wachsenden sozialen Unterschieden zu
einem Verschwinden des Ausdrucks für die
höheren Dienstverhältnisse führte, oder daß
die vornehmere Führung der Hofhaltung
mit der steigenden Bedeutung des König-
tums auch sachlich in den Arten der
Dienstleistung eine Spaltung eintreten ließ,
insofern die eigentlichen Gefolgsleute nun-
mehr Hausarbeiten verschmähten, oder daß
endUch der Treueid eine Spezialität nur der
höheren Dienstleute gebildet haben mag.
Jedenfalls scheiden sich bei den fürstlichen
Gefolgsleuten in späterer historischer Zeit
(nach Snorri schon im 11. Jahrh. Ol. s.
h. helga 57) die hüskarlar von den hand-
gengnir menn. Jene leisten zwar auch
kriegerische Dienste, zählen aber nach der
Hirdskrä nicht zu den handgengnir menn,
während die Geschichtsquellen sie zu den
Gefolgsleuten ebenfalls rechnen. Für die
handgengnir menn finden sich nun besondere
Sammelnamen. Sie bilden des Fürsten
droit (Kriegerschar, zu got. driugan) oder
hirä. Letztere Bezeichnung stammt aus
dem angelsächs. hJreS' 'Familie, Hausge-
nossenschaft' her; als Mitglieder der könig-
lichen hirä sind sie hirdmenn konungs.
§ 18. An und für sich konnte jeder Freie
Gefolgsmann werden. Aber bei den Ge-
folgsleuten des Königs und Jarls überwog
natürlich der aristokratische Geburtsstand.
Kommen zwar in den Quellen Fälle vor,
in denen einfache Freie des Königs »hand-
gengnir menn« wurden, so ist zu beachten,
daß es sich meist um Isländer handelte, die
zwar nach ihrem Rechte nicht ständisch
abgestuft waren, aber doch vornehmen
Geschlechtern entstammten, zum Teil ihre
Stammbäume auf Könige zurückführten.
Innerhalb Norwegens aber stellten für die
königlichen Gefolgsleute das Hauptkontin-
gent wenigstens in der Zeit des Großkönig-
tums die Geschlechter der Landherren,
d. h. der einheimische Adel (siehe Stände-
138
GEFOLGSCHAFT
Wesen). Für die ältesten Zeiten ist da-
gegen anzunehmen, daß am Hofe des Klein -
königs die Söhne der angesehenen Bauern
(hgläar) sich als Gefolgsleute aufhielten
(Haralds, s. h., harf. cap. 14). Unfreie
scheinen, soweit wir zurückbUcken können,
von der Gefolgschaft ausgeschlossen zu sein.
§ 19. Kraft des Treueides waren die Ge-
folgsleute zu besonderer Treue und zur
Leistung des Kriegsdienstes sowie etwaiger
anderer Dienste verpflichtet; doch ist be-
merkenswert, daß nach der norwegischen
Hirdskra cap. 31 der Treueid zugleich
ausdrücklich auf die Eide Bezug nahm,
die der König dem Volke geschworen hat.
Sie lebten ursprünglich am Hofe ihres
Herrn, der sie beköstigte. Sie erhielten
gewöhnlich Sold {mäli, daher mälamenn)
und bei festlichen Gelegenheiten Geschenke
{heiäfe), endlich durch Gnade des Königs
Anteil an der Kriegsbeute. Der Gefolgs-
herr schuldete ihnen Unterstützung [traust)
und bezog bei ihrer Tötung eine besondere
Buße [hüskarlagjöld). Ohne Urlaub des
Gefolgsherrn durften sie nicht den Dienst
verlassen. In älterer Zeit scheinen sie auch
in der letztwilligen Verfügung über ihr Ver-
mögen an die Zustimmung der Gefolgs-
herren gebunden gewesen zu sein (Eigla
cap. 9), was merkwürdig an das deutsche
Dienstmannenrecht erinnert. Die Gefolg-
schaft hatte keine Minderung des Standes
zur Folge. Umgekehrt stieg der Gefolgs-
mann des Fürsten im Ansehen gegenüber
seinen Standesgenossen, wie der norwegische
Königsspiegel ausdrücklich hervorhebt.
Im Laufe der Zeit wurde das Erfordernis,
daß der Gefolgsmann im Hause des Gefolgs-
herrn gegen Sold und Verpflegung (bord-
fastr) lebte, fallen gelassen. Zu den bor9-
fastir hirdmenn traten Gefolgsleute, die
daheim lebten und nur bei Aufgebot an
des Königs Hof erschienen. Sie bekamen
häufig Grundstücke zu Lehen [veizlur) und
wurden dann königliche Vasallen.
§ 20. Die Gesamtheit der königlichen
Gefolgsleute bildete die königliche
hir d , d. h. dessen Hofstaat. Die hird
zerfiel in verschiedene Klassen von Gefolgs-
leuten, die korporativ organisiert waren.
Die Hirdskra zählt drei Verbände [Iqgu-
neyti) mit eigenen Versammlungen und
unter eigenen Vorstehern auf: die der
hirdmenn, der Gäste und der Kerti-
sveinar. Die hirdmenn, die zahlreichste
Klasse, sind die vornehmsten Gefolgsleute,
die die nächste Umgebung des Königs dar-
stellen und sich zumal aus den Kreisen
des Landadels (lendirmenn) rekrutierten.
Unter ihnen spielen eine besondere Rolle
(als hirdstjörar) die Kammerherren [sku-
tüsveinar), der Truchseß [dröttsett), der
Schenk (skenkjari), der Bannerträger {mer-
kismaär) und der Marschall [stallari), Wür-
den, welche auf ausländische Vorbilder,
zurückführen. Die Gäste [gestir) werden
vornehmlich zu äußeren Diensten politi-
scher und polizeilicher Art verwendet, die
kertisveinar ('Kerzenknaben') sind das
Pagenkorps. Die zu dem einzelnen Ver-
band Gehörigen stehen im Verhältnis von
einer Art Gildebrüdern, sie sind in Not ver-
pflichtet, sich gegenseitig beizustehen. Auch
haben die hirdmenn und gestir ein Bestim-
mungsrecht bei Aufnahme eines neuen Ge-
nossen in ihren Verband (weshalb sie mit
diesem Kuß und Handschlag wechseln),
das freilich später abgeschwächt wird.
§ 21. Die Angelegenheiten, welche die
gesamte hirä betrafen, werden auf der
hirästefna beraten. Hier werden auch Be-
schlüsse über Gefolgschafts- und Lehns-
wesen gefaßt. Eine eigene weitgehende
Gerichtsbarkeit in Lehnssachen und
sonstigen Rechtssachen der hirdmenn
bestand aber nicht. Die Hirdskra sollte
jährlich zur Julzeit hier verlesen werden.
§ 22. Das Gefolgschaftsverhältnis nahm,
von freiwilliger Lösung mit beider-
seitigem Einverständnis abgesehen, sein
Ende mit dem Tode eines der beiden Teile,
ferner mit Aufsagung wegen justa causa,
insbesondere Ausstoßung des Gefolgsmanns
wegen eines Dienstvergehens. Der neue
König konnte sich demnach sein Gefolge
frei neu bilden. Tatsächlich aber behielt
er in späterer Zeit die Verhältnisse, wie sie
sich beim Vorgänger gebildet hatten, bei,
um so mehr, als die hohe Aristokratie des
Landes die hird bildete. So begreift es
sich, daß aus der hird sich der spätere Adel
mit den ausländischen Bezeichnungen der
Ritter, Herren, Barone und den Privilegien
der Freiheit von öffentlichen Lasten, des
eximierten Gerichtsstandes usw., heraus-
bilden konnte.
^
GEFOLGSCHAFT
139
Maurer Vorl. I' S. 168 ff. Tarangerll i
S. 58 ff. 209 ff. A. Bugge Vesterlandenes Ind-
Aydelse paa Nordboernes . . . kultur 1905 p. 70 ff.
F. Boden Die isländische Regierungsgewalt
in der freistaatlichen Zeit 1905 (dazu K. Leh-
mann in Deutsche Literaturzeitung 1906
Nr. 28). Steenstrup Danelag 1882 p. i23ff.
Pappenheim Altdän. Schutzgilden 79 ff.
Doublier Mitt. des Inst, für österr. Ge-
schichtsf. 6. Ergzgsbd. S. 254 ff. Derselbe
in Festschr. für K. v. Amira 1908 S. 61 ff.
V.Schwerin Gott. Gel. Anz. 1909 S, 821 ff.
K. Lehmann Zum altnord. Kriegs- u. Beute-
recht (Beyerles Deutschrechtl. Beitr. IX l).
§23. In Dänemark bezeichnet das
Dienstmannenrecht König Knuds, das sg.
Witherlagsret (inWirklichkeit »withaerlogh«,
d. h. Strafrecht), aufgezeichnet zwischen
1018 und 1036, in der vorUegenden Fassung
aber vom Ende des 12. Jahrhunderts, es
als Pflicht des Königs oder anderer vor-
nehmer Personen, die eine hirdh haben,
ihren »Mannen« hold und gnädig zu sein
und ihnen ihre Löhnung {male) rechts-
gemäß zu zahlen, wogegen die »Mannen«
ihrem »Herrn« zur Treue, Diensten und
Bereitschaft in allen seinen Geboten ver-
pflichtet seien. Nicht bloß der König,
sondern auch andere Personen konnten
darnach Gefolgsleute haben. Daß der
Name der Gefolgsleute ursprünglich auch
hier hüskarlar war, geht aus der Bezeich-
nung hüskarlastefna als Judicium parium
hervor. In späterer Zeit hat dann der
Ausdruck Lag und Laghsmenn, welcher
'Genossenschaft, Angehörige der Ge-
nossenschaft' bezeichnet, den Ausdruck
hüskarlar verdrängt. Der Ausdruck Thing-
lith, der in Svends Aggesen lateinischer Ge-
schichte des Vitherlagsrechts vorkommt,
ist noch nicht recht erklärt.
§ 24. Eine rechtliche Voraussetzung
war für den Gefolgsmann auch hier nicht
Zugehörigkeit zum Adel, aber Knud der
Große soll nach Svend Aggesen durch das
Verlangen glänzenden Auftretens die könig-
lichen Gefolgsleute auf die reicheren Klas-
sen beschränkt haben. Die Gefolgschaft
war eingeteilt in sveitar und fierdhunger,
wie es scheint, militärische Unterabteilun-
gen. Eine gewisse gildeähnliche Organisa-
tion hat auch hier bestanden. Näheres
über die einzelnen Arten von Gefolgsleuten
erfahren wir nicht. Nach der Aufzeich-
nung des Witherlagsrechts, wie es uns
vorliegt, hat jedenfalls ein Teil der Gefolgs-
leute daheim gesessen, denn es ist davon
die Rede, daß ein Gefolgsmann »auf seinem
Hofe« vorgeladen werden soll. Es wäre
auch schwer gewesen, so große Scharen —
unter Knud soll die Zahl der Gefolgsleute
3000 betragen haben — auf dem könig-
lichen Hofe dauernd zu beköstigen. Dazu
stimmt, daß das Judicium parium auch
über Grundstücksstreitigkeiten unter Ge-
folgsleuten entscheiden sollte, was auf feste
Ansässigkeit außerhalb des Hofes hin-
deutet. Endlich ist das Gefolgschafts -
Verhältnis vom Dienstmann jährlich frei
kündbar. — Alles dies zeigt, daß in Dänemark
jüngere Verhältnisse vorliegen, die mehr
auf ein Korps von Söldnertruppen als auf
die altgermanische Gefolgschaft hindeuten.
Bemerkenswert ist für Dänemark die
weite Kompetenz des Mannengerichts,
welches für alle Streitigkeiten unter den
Witherlagsmaenn angegangen werden sollte.
Der Dienst der Gefolgsleute war wesent-
lich Kriegsdienst und, wie es scheint, vor-
nehmlich Reiterdienst {equester ordo).
§ 25. Im Laufe des 12. und 13. Jahrhs.
entwickelte sich ein neuer Stand von
»Herrenmännern« [herremänn, homines do-
minorum), der wesentlich auf die Gefolgs-
leute zurückzuführen scheint. Die »Herren-
männer« erwerben großen politischen Ein-
fluß, aus ihnen geht der spätere dänische
Adel [nobiles, heßwarpoe misn) mit seinen
Steuerprivilegien, eximierter Gerichtsbar-
keit und Gutshoheit über seine Hinter-
sassen hervor.
Steenstrup Danelag 1882 p. 123 ff
Holberg Dansk Rigslovgivning 1889 p. i ff.
K i n c h Om den danske Adels Udspring fra
Thingltd; Aarb. 1875 p. 247 ff. Matzen
Forel. I Offentl. Ret p. 53 ff. Jargensen
Forel. over den danske Retshist,-^. 55 ff. 182 ff.
§ 26. Über die Entwicklung der Ver-
hältnisse in Schweden lassen uns die
Quellen im Dunkeln. Daß auch hier König
und Jarl, wie andere angesehene Männer
(»Herren«) Gefolgsleute [trögivin m.aßer,
hirpman, picenistumaper) besaßen, ist anzu-
nehmen, denn das Ostgötalag spricht von
der Ehrenbuße {pukke), die König, Jarl,
Herzog, Bischof oder ein anderer »Herr«,
der einen Stallmeister, Koch und 40 Rüde-
140
GEIER— GEIRRÖDR
rer zur Verfügung hat, für Verletzung
seiner „Mannen" zu beanspruchen hat, und
Snorri läßt den Jarl Rögnvald eine hird,
den Gesetzessprecher Porgnyr eine hüskarl-
asveit haben (Ol. s. h. helga cap. 80). Aber
über die Einzelheiten ist weniges zu ent-
nehmen. Vermutlich ist auch hier der
spätere Adel aus dem Hofstaat des Königs
hervorgegangen. Die Skenninger Ver-
ordnung von 1285 (Dipl. Svec, Nr. 813)
zählt drei Klassen von Mannen auf: Ritter,
Junker [swenavapn) und hirddränger. Letz-
tere scheinen den hüskarlar Norwegens zu
entsprechen, während die ersteren den vor-
nehmen ordo equester dargestellt haben
mögen.
Hildebrand Sveriges Medeltid II i
p, i54flF. Nordström I i3iff. Westman
Swenska Rädets Historia tili är 130b, 1904,
p, 7off. V. Amira IS/OR. I 19. K. Lehmann-
Geier {vultur). § l. Dieser größte euro-
päische Raubvogel muß im Mittelalter in
ganz Deutschland vorgekommen sein. Das
hoch- und niederdeutsche Sprachgebiet hat
einen gemeinsamen Namen für ihn, der
schon in den ältesten Glossaren auftritt:
ahd. gtr stm. und gtro swm., mhd. glr, nhd.
Geier m. ; and. gir stm. und gtro swm.
(Gall6e Vorstud. 104), mnd. gire m.; mndl.
ghier m., nndl. gier. Er ist ein substanti-
viertes Adjektiv, urgerm. *3lraz, *3iran, das
als /fl-Stamm in ahd. glri, mhd. glre 'gierig'
vorliegt und auch heute noch in westmd.
Mundarten als geier 'freßgierig' vorkommt.
Der Vogel ist nach seiner unersättlichen
.Freßsucht benannt.
§ 2. Dem Englischen und Nordischen ist
der Name fremd, weil auch der Geier in
diesen Ländern nicht heimisch ist. Ags.
glw, glow, das in Glossaren mehrfach als
Übersetzung von griphus, gripem belegt ist,
bedeutet trotz Whitman offenbar 'Greif,
nicht 'Geier'; es hat sich im Mittelengl.
nicht erhalten. Lat. vultur 'Geier' wird in
einem ags. Glossar (WW. 132, 19) fälschlich
mit earngeap, dem Namen des Seeadlers,
wiedergegeben, der den Angelsachsen wohl-
bekannt war (s. Adler 2); und in der Bo-
etius- Übersetzung wird das lat. Wort un-
verändert beibehalten: ,,se ultor sceolde
forlaetan 9ait he ne slat 9a lifre Ticcies
(d. i. Tityus) J)3es cyninges" (Kap. 35, 7,
^d. Sedgefield S. 102, 33).
§ 3. Von Geier arten kommen für
Mitteleuropa auch in der älteren Zeit wohl
nur zwei in Betracht: der Bart- oder
Lämmergeier (Gypaäus barbatus
Cuv.), der bis ins 19. Jahrh. in den Alpen -
ländern heimisch war, aber heute auch
dort ausgestorben ist, und der weißköpfige
Gänsegeier {Gyps fulvus Gm.), der in
Südeuropa, Nordafrika und Westasien zu
Hause ist, sich aber zuweilen bis nach
Deutschland verfliegt.
Whitman JGFh. 2, 164 f. (1898). S u 0 --
1 a h t i Die deutschen Vogelnamen 364 ff. (1909).
Johannes Hoops.
Geirre&r. § i. Ein Riese in der nordi-
schen Mythologie, der namentlich durch
seinen Kampf mit Thor Gegenstand der
Dichtung geworden ist. Loki war einst
in Freyjas Falkengewand von Geirrodr
gefangen und so lange eingekerkert worden,
bis er dem Riesen versprach, Thor ohne
Hammer, Handschuh und Kraftgürtel
nach Riesenheim zu bringen. Auf dem
Wege dahin gibt das Riesenweib Gri9
dem Äsen ihren Kraftgürtel, ihre eisernen
Handschuhe und ihren Zauberstab. In
Geirreds Halle hoben des Riesen Töchter
Gjalp und Greip den Stuhl, auf dem Thor
saß, nach der Decke, doch dieser drückte
mit Hilfe des Zauberstabs den Stuhl
nieder und brach so den beiden Riesinnen
den Rücken. Bei den Spielen, die darauf
Geirrodr veranstaltet, warf dieser Thor
ein glühendes Stück Eisen zu, doch der
Ase fing es auf und erschlug mit ihm den
Riesen.
§ 2. Dieser Mythus, den im 11. Jh. der
Skalde Eilifr Gudrunarson in der Pörs-
dräpa geschildert hat (Carm. norr. 30 ff.
SnE. I 284 ff.), war im Norden ziemlich
verbreitet(vgl. Fms. VI361; Saxo gramm. I
426). Er ist dann in der romantischen
Dichtung des 13. und 14. Jh. weiter aus-
geschmückt, wo Geirredr oder Geruthus,
wie er bei Saxo heißt, König von Jqtun-
heim (Riesenheim) ist. Ihn fällte auf
seinem abenteuerlichen Zuge in dies Land
der Norweger Thorstein bo3Jarmagn eben-
falls im Kampfspiel durch Zaubersteine, mit
denen er Feuer erzeugt (Saga af Porsteini
boejarmagni Fms. III 175 ff.), ihn sah
mit durchbohrtem Körper in seiner Halle
und daneben die Frauen mit gebrochenem
GEISEL
141
Rückgrat der Dänenkönig Gorm, der mit
Thorkillus die Fahrt nach dem Gespenster-
reich des Geruthus unternommen hatte
(Saxo I 422 ff,).
§ 3. Einen zweiten Geirredr kennt das
Eingangsmärchen zu den eddischen Grimnis-
mäl (ed, Bugge S. 75 ff.). Danach ist G.
ein Königssohn, der auf einsamer Insel
von Odin- erzogen worden und der zur
Alleinherrschaft gelangt ist, nachdem er
seinen Bruder Agnar auf einem Fahrzeug
in das Meer gestoßen hat. Zu ihm kommt
einst der verkappte ödinn, um seine
Milde zu prüfen. G. setzt den Fremden
zwischen zwei Feuer und gibt ihm weder
Speise noch Trank. Trotz der Belehrung
über mythische Dinge, die ööinn dem
jungen Königssohn Agnar gibt, merkt
Geirr0dr nicht, wen er vor sich hat. Als
er endlich Odin aus seiner Lage befreien
will, ist es zu spät; er fällt in sein eigenes
Schwert und kommt so um.
Über die Verbreitung des Stoffes: Bugge
Studien über d. Entstehung d. nord. Götter- u
Heldensagen I 450 ff. E. Mogk
Geisel, (§1) ahd. gwa/, ags. gTsel, anord
gJsli, glsl, ist auf dem Gebiete der persön
liehen Haftung das Seitenstück zur faust
pfandartigen Verhaftung einer Sache. Der
Geisel ist ein in seiner Freiheit beschränk-
ter Leibbürge. Zahlreiche Zeugnisse
lassen ersehen, daß er in Banden gehalten
wurde. Bei Ausbleiben richtiger Schuld-
erfüllung verfiel er dem Gläubiger zu Eigen.
Die Geiselschaft stellt sich wohl als älte-
stes Stadium der Personenhaftung dar,
wie sie im urzeitlichen Vermögensverkehr
vornehmlich unter Sippen eingegangen
wurde. Die Terminologie der ,, Obliga-
tion", ,, Haftung", ,, Verstrickung", ,, Ge-
bundenheit" mag in solcher Form der
Einständerschaft wurzeln. Regelmäßig
vergeiselte man sich nicht für eigne Schuld.
Sollte der Schuldner selbst dem Gläubiger
haften, dann dürfte es häufig schon sehr
früh, namentlich bei weniger wichtigen
Schulden, vorgekommen sein, daß der
Gläubiger unter dem Druck des praktischen
Lebensbedürfnisses auf eine tatsächliche
Haft seines Schuldners verzichtete und
sich mit einer mehr oder weniger starken
Abschwächung solch strengster Ein-
ständerschaft begnügte, welche vermutlich
darin bestand, daß der sonst freie, nicht
mehr gefangen gehaltene Schuldner doch
einer gewissen Aufsicht, sei es nun des
Gläubigers oder vielleicht noch öfter eines
Dritten, unterworfen wurde. Gewöhnlich
vergeiselte man sich für fremde Schuld.
Der Ausdruck ,, leisten" (gemeingerm. laist-
jan) hängt damit zusammen. Im Spani-
schen heißt heute noch lastar, lasto: 'für
einen andern leisten', bzw. 'die Schadens-
erholung desjenigen, der für einen andern
bezahlt hat'. Merkwürdig ist, daß es nicht
an Anhaltspunkten fehlt, welche darauf
schließen lassen, daß der Bedeutung 'obses'
eine von 'adolescens liber' vorausliegen
könnte. Die Glosse pignore: chind (Ahd.
Gl. IV 1360) möchte sich aus dem um-
gekehrten Sinnübergang im jüngeren Latein
erklären, woferne hier nicht etwa der
Gedanke an das 'Pfand' der Liebe leitend
war. Naturleben und Volkscharakter
würden nahelegen, daß, wie das Mädchen
mit der mehr biegsamen Gerte verglichen
und danach benannt ward, so der Jüngling
nach dem gisil, dem festen Schaft oder
Stock. ,, Geisel" als Name für Menschen
dürfte nicht unwahrscheinlich einst die
Eigenschaft der Festigkeit und Unbeug-
samkeit im persönlichen Wesen gekenn-
zeichnet haben, welcher Eigenschaft unser
zu allen Zeiten in hohem Grade männliches
Volk eine besonders tiefe Wertschätzung
entgegenbrachte. Indem man den Men-
schen von solchem Charakter mit festem
Holz zu vergleichen pflegte, mag „Geisel"
einmal in weitem Umfange zur Benennung
germanischer Leute verwandt worden sein.
So könnten sich z. B. langobardische
Glossen vom Schlage der folgenden er-
klären: ,,Gisel id est testis", ,,Gisiles sunt
testes", ,, Gisil, giseli. Id liberi homines";
weiter wäre auf die massenhaften Eigen-
namen hinzuweisen, denen das Wort das
Gepräge gibt. Seine Bestätigung empfinge
dieses durch die vielsagende Etymologie
von ,, Treue", welche auf Hartholz zurück-
geht (Osthoff) : von dem Gedanken an
festes Holz aus hat sich das Wort für
Zuverlässigkeit gebildet. Darauf wird bei
der Stabsymbolik der Treuwette zurück-
zukommen sein (s. u. 'Wette'). Demnach
wäre es natürlich und begreiflich, daß
,, Geisel" schUeßUch am Leibbürgen als der
142
GEISEL— GEISTESKRANKHEITEN
Festigungsperson xax zioyr^v haften blieb.
Die ursprüngliche Übung, mit Vorliebe
gerade junge Leute als Geiseln zu ver-
langen, das Kriegsrecht und die Rechts-
symbolik dürften ein Übriges zur Fest-
setzung des Bürgschaftsgedankens im
Rechtswort ,, Geisel" getan haben.
§ 2. Die praktische Bedeutung dieser
harten Form der Personenhaftung schwin-
det bereits in der Zeit des fränkischen
Großreiches mehr und mehr dahin. Eine
wirkliche Gefangenschaft zum Zwecke der
Sicherstellung begegnet später hauptsäch-
lich noch im Völkerrecht. Dagegen hat
sich die Geiselschaft ideell in der Rechts-
sprache und in der Symbolik des Haftungs-
geschäftes fortbehauptet. Der Geisel ver-
wandelte sich vielfach schon früh in eineji
Bürgen, dessen Haftung die Freiheit seiner
Person nicht ausschloß. Ein Überrest des
Vergeiselungsgeschäftes hat sich im ,,Ein-
lager" des Mittelalters erhalten. Das Ein-
lager führte noch immer auch den Namen
,, Geiselschaft,",, Leistung" [ohstagium). Es
verdient Beachtung, daß ohstagium urkund-
lich auch in der allgemeinen Bedeutung
von Pfand, pignus, vorkommt und von
Pfandsachen ausgesagt wird. Das Ein-
lager war besonders in der ritterlichen Ge-
sellschaft üblich. Der Haftende — zu-
meist ein Bürge, aber auch der Schuldner
— erklärte über Aufforderung des Gläu-
bigers bei Schuldverzug sich an einem be-
stimmten Orte aufhalten und dort bis zur
Erfüllung verbleiben zu wollen. Mehrere
norddeutsche Rechte teilen dem ,,Ein-
lager" später eine Rolle im Vollstreckungs-
verfahren zu.
V. Amira NOR. I 691 ff. II i72ff.; Hecht^
133 f.; Dit Wadiation, in Sitzungsber. d. Bayr.
Ak. d. Wiss., phil. -philos. u. bist. Kl. 191 1
2. Abb. 42 f. Brunner Grundz. d. DRG.S 213.
216. Le Fort Revue de l^gislation 1874,
4o8ff. Friedländer Das Einiager (1868).
Gierke Grundz. d. DPR.'^ 266; Schuld u.
Haftung soff. E. Goldmann Deutsche
Lit.-Ztg. XXXI. (1910) 26335. Grimm
DRA.'> II 171 ff. Hübner DPR. 464. 47off.
Lechner Ohstagium od. Giselschaft nach
Schweiz. Quellen (i 906). L ö n i n g Vertrags-
bruch I 239ff., bes. 247 n. 17. H. Meyer
Zum Ursprung d. Ver^nögenshafiung im detit.
Recht, in Festscbr. f. O. Gierke (19 10) 976.
982. Mucb Holz und Mensch, WuS. I (1909)
46 f. Puntschart Schuldvertrag u, Treu-
gelöbnis 141 ff. 185 ff. 489ff.; SZtRG. XXVI, 174
n. I. M. Rintelen Schuldhaft und Einiager
im Vollstreckungsverfahren d, altnieder länd.
u. Sachs. Rechtes (1908). Schröder SZfRG.
VII, 55; DRG.S 47 n. 2. 231. 301. 348.
V. Schwerin DRG. (Grundriß d. GSschichts-
wissenscbaft hg. v. A. Meister II 5 [19 12]) 70.
Stobbe Z. Gesch. d. deut. Vertragsr. 178 ff.
Thümmel Z. f. Kulturgesch. III 58 ff.
Wermingboff Z. f. d. Gesch. d. Oberrheins
LH, 67 ff. P. Puntschart.
Geisteskranke (s. d. folgenden Artikel),
wurden, so lange sie harmlos waren, ge-
duldet, aber vielfach gehänselt und ver-
spottet. Aller bürgerlichen Rechte be-
raubt, wurden sie (wenigstens im späteren
M.A.) noch besonders kenntlich gemacht
durch Kurzscheren der Haare, abweichende,
kurze, graufarbige Kleidung [des toren wät)
und eine dicke Keule [diu kolbe), um sich
der Hunde, allzu zudringlicher Spötter und
der Kinder erwehren zu können; außer-
dem wurden ihnen Klappern oder Schellen
ans Gewand befestigt {kläpfelTn, klämper-
lin, schotterte), damit sie ihren Aufenthalt
bei Bewegungen verrieten. Nur gemein-
schädliche Irre wurden in enge Zellen ge-
sperrt. Heilung wurde im frühen Mittel-
alter durch Exorzismus, durch Austreiben
des Dämons, versucht, später wohl einmal
mit Zaubermitteln. Frühe Bildwerke, des
9. und 10. Jahrh. zeigen die Kranken ge-
fesselt, während der Teufel, oft in zottiger
schwarzer Gestalt, aus ihrem Munde fährt.
M. Heyne Hausaltert. III 168 ff. Baas
Mittelalt. Gesundheitspflege in Baden, Heidelb.
Neujahrsbl. 1909, S. 12 und 43. Grön
Altnord. Heilknd. Janus 1908 (S.-A. S. 120).
Sudhoff.
Geisteskrankheiten, Die Anschauungen
der Germanen über geistige Störungen sind
schwer zu erkennen, da gerade hier alles
durch die vom Christentum und dem
Dämonenglauben seiner Entstehungszeit
gelieferte Überschicht verdeckt ist. Die
naheliegende Vermutung, daß der Germane
gerade auf diesem Gebiete in besonderer
Weise seine elbische Auffassung vom
Krankheitswesen (s. Krankheit) zum
Ausdruck brachte, läßt sich bis heute kaum
durch Tatsachen stützen, bedarf jedenfalls
noch besonders eindringender Unter-
suchung (vgl. z. B. H ö f 1 e r , Krank-
heitsnamenbuch S. 12, 493, 596 Alprasen
GEISTLICHKEIT
143
u. Alpschuß). Der Tobsüchtige wird got.
einfach als wöds, anord. ö9r, ags. wöd,
ahd. wuot bezeichnet, ohne Trennung von
der ebenso benannten heftigen Gemüts-
erregung des Geistesgesunden und der
Kampfeswut (dem ]uYor teutonicus des
L u c a n u s und dem herserksgangr der
Nordländer, Grön aaO. S. 122 ff.). Erst
im Mhd. tritt daneben das ebenso objektiv
beobachtende toup, taub, töbic, tobsüchtig,
tobend, rasende, der Vernunft unzugängig,
mit der Krankheitsbenennung tobesuht,
toupsuht, thobizunge, täube, räserie. Der nicht
aggressive, ruhige Verrückte heißt gotisch
dwals, alts. u. ags. dol, ahd. und mhd. toi
(von ahd. twelan, hindern, hemmen, also
gehemmt in seiner Urteilsfähigkeit). Nur
in engerem deutschen Sprachgebiete findet
sich der harmlose Narr, ahd. narro, mhd.
u. mnd. narre, sowohl als eigentlich Kran-
ker wie als gewöhnlicher Simpel, ähnlich
ahd. und mhd. der gouch und nur mhd.
der töre, der zum ahd. tusig, ags. dysig
(im heutigen Niederdeutsch dösig) in naher
Verwandtschaft steht, der ,, Begriffsstut-
zige". Es kommen aber auch noch andere
Bezeichnungen für geistige Störungen vor,
wie wanawizi und die rein negativen unwts,
unfruot, unsinnig, ursinni, ur sinnig, wiz-
zelös, äwizzi, sinnelös, ags. gewitleas, ge-
myndleas, unsnotor, unwts, altnord. ü-viti.
Die Zurückführung dieser Erscheinungen
von fehlender freier Verfügungsfähigkeit
über die geistigen Kräfte, w^ozu man auch
noch die täppische Dummheit (got. dumbs,
altnord. dumbr, ags. dumb, ahd. u. mhd.
tump) rechnen könnte, auf ein Leiden im
Kopfe, auf ein Gehirnleiden, ist natürlich
aus der Antike übernommen, z. B. das
houptgeswer {frenesis), die hirnsucht, hirn-
sühte, hirnwutung, hirnwütigkeit {letargia,
frenesis). Wie unvermittelt die mit dem
Neuen Testament eingeführten hellenisti-
schen Dämonenanschauungen in das deut-
sche Altertum hineinfielen, zeigt die Be-
zeichnung daimönareis in den Evangelien
des U 1 f i 1 a und das joh er ten tiufal
habeii des 0 t f r i d oder gezuckt vom tüfel.
Die ags. deofolseocnes, und das dcofolseoc,
ahd. diubil-siuch, mhd. tiufelsuhtec, tiuvel-
winnec, anord. djöfulöffr wird später mehr
germanischen Krankheitsanschauungen as-
similiert in den Wendungen, der tiufel
ritet einen, mit dem tufl besezzen,^ bezetten,
beseten, besoten van den duvel oder farbloser
mit dem tufel behefft, behaftet. — Auch die
Mondsüchtigkeit als Geistesstörung und
damit zusammenhängende Krampfzufälle
(Epilepsie) werden aus der Antike herüber-
genommen (lunaticus), wenn auch mit
anderer, rein somatischer Periodizität viel-
fach konfundiert, als mänödsich, mänöd-
seoh des T a t i a n und ags. mön-seoc,
möna^-seoc, mhd. män-siech, rtiän-sihtec,
auch mcenic und mcenisch, ferner möntobig,
mönwendig. Germanisches steckt in allen
diesen Vorstellungen nichts, ebensowenig
in der Annahme von einer Art puerperaler
Geistesstörung in den gif wif of gemyndum
sie im Register zu Balds II. Ljeceboc
Kap. 60.
M. Heyne hausaltert. III 1346". Joh.
Geldner Alteng l. Krankheitsnamen II 11.
(1907) III 36. 38. 39 (1908). Grön Altnord.
Heilkunde, Janus 1908 (S.-A. S. 119 bis 124.)
Sudhoff.
Geistlichkeit. A. Deutschland.
§ I. Als clerici werden die Geistlichen den
Laien {laici) gegenübergestellt. Zum Ein-
tritt in den geistlichen Stand war könig-
liche Genehmigung oder die des Grafen
erforderlich, bei Unfreien die des Herrn.
In Analogie zu den Personen im Königs-
dienst, genossen auch die Mitglieder dieses
Standes ein höheres Wergeid, und zwar
verschieden abgestuft nach dem kirch-
lichen Rang des einzelnen. Dazu kamen
Privilegien hinsichtlich der Heerpfiicht
sowie der Dingpflicht und der Gerichts-
barkeit. Von jener waren die Geistlichen
befreit, bei der Heerpfiicht mit Ausnahme
der Bischöfe und, von kurzer Zeit ab-
gesehen, der Äbte. Nur bei der ,, Landwehr"
hatten sich auch die Geistlichen ohne Un-
terschied zu beteiligen. Bezüglich der
Gerichtsbarkeit handelte es sich darum,
die Geistlichen dem weltlichen Gericht zu
entziehen, ein ständiger Streitpunkt zwi-
schen Kirche und Staat. Seit der 2. Hälfte
des 6. Jahrhunderts machte die Kirche
den Anspruch geltend, daß kein Laie über
einen Geistlichen zu Gericht sitzen solle.
Clothar II. kam dem im Edikt von 614
teilweise entgegen. Soweit es sich um
Sachen in der Zuständigkeit des Grafen-
gerichts handelte (todeswürdige Verbre-
144
GEISTLICHKEIT
chen, Statusprozesse, Immobilienprozesse)
blieb die weltliche Gerichtsbarkeit be-
stehen. Nur hing in peinlichen Sachen bei
den über dem subdiaconus stehenden
Klerikern die weltliche Verurteilung von
dem Ausfall eines dazwischengeschobenen
kirchlichen Disziplinarverfahrens ab. In
Schuldsachen entschied dagegen ein bi-
schöfliches Gericht. In karolingischer Zeit
wurde diese Ordnung wenig verändert, aber
für Italien hinsichtlich aller Geistlichen,
für das Frankenreich im übrigen hinsicht-
lich der Bischöfe, Äbte und Äbtissinnen
das Verbot hinzugefügt, vor Gericht als
Partei zu erscheinen; klagend wie beklagt
mußten sie sich eines zuerst von Fall zu
Fall, seit 8o2 ständig bestellten Vertreters
{advocatus, defensor, causidicus) bedienen.
Brunner DRG. l- 336. II 2i4f. 314«".
Schröder DRG.S I48f. i86ff. Loening
Gesch. d. DKR. II 275 ff. Waitz F^?. II 2,
57 ff. III 228 ff. IV 442 ff. V.Schwerin.
B. E n g 1 a n d. § 2. Dem Gesetze der
Northumbrischen Priester (A. D. 1028 bis
1060) zufolge wurde ein erschlagener Pries-
ter durch dessen volles Wergeid vergolten
(vgl. Leges Henrici I, 68, 3) und außerdem
dem Bischof 24 Öre als Altarbuße be-
zahlt, bei einem Diakon 12 Öre als Altar-
buße (North. Preosta lagu, 24). Das Wer-
geid fiel an die Verwandten des Klerikers,
wenn er solche hatte; aber North. Priester -
gesetz I, zeigt, daß auch die geistlichen Ge-
fährten des Priesters, wie in ähnlichem
Falle die Gildegenossen, ihm Beistand zu
leisten hatten. Die Altarbuße an den
Bischof weist auf das Patronat des letz-
teren; ein Kleriker konnte aber auch einen
weltlichen Patron [hläford) haben (Ael-
fred 21). Im Widerspruch zu der volks-
rechtlichen Auffassung suchte die Geist-
lichkeit sich eine erhöhte Amtsstellung und
entsprechende Wergelder zu erwirken (vgl.
Dialogus Ecgberti, interr. 12, zitiert bei
Schmid, Gesetze der Angelsachsen, Glossar
sub voce Geistlichkeit.) In dem Rechte der
Nordleute wird dem Priester als dem
maesse-|)egn gleichmäßig mit dem welt-
lichen Thegn ein Wergeid von 2000 Thrym-
sas zugesprochen, während der Bischof 8000
und der Erzbischof 150ÖO Thrymsas gelten
sollte (Northleodalagu 2, 5), und die An-
sicht, daß ein Priester des Rechtes eines
Thegns würdig sei, wird öfters in Rechts-
quellen der dänischen Periode ausgespro-
chen (z. B. Aethelred V, 9), was zum Teil
mit der Vereinfachung des Wergeidsystems
in den Verträgen mit den Dänen zusammen-
hängen mag (vgl. Ständeverfassung).
§ 3. Die Standesstellung des Klerus
spiegelt sich in charakteristischer Weise in
den Bestimmungen über die Kraft des
Eides der Geistlichen. Im Dialog des Erz-
bischof Ecgbert von York schwört ein
Mönch für 30 Hufen, ein Diakon für 60, -
ein Priester für 120 bei der Reinigung von
einer Strafklage. ,, Gemeint scheint, daß
gegen einen Voreid eines Klägers mit 120
Hufen Eideswert oder mit Eideshelfern,
die mit ihm zusammen soviel Eideswert
vertreten, sich der Priester allein rein
schwören kann. Selbst der einfache Mönch
schwört hier mit der Eideskraft eines
kirchlich ausgezeichneten Adligen in Wes-
sex. Unglaublich ist aber die Sache nicht:
Kentisches Recht stellte in der Ersatz -Ver-
vielfältigung den Priester dem König
gleich (Aethelberht i, 4)" (Liebermann,
Eideshufen bei den Angelsachsen i — 3).
Für unsere Zwecke ist es nicht nötig, auf
die Erklärung dieser merkwürdigen Zu-
sammenstellungen zwischen Eiden und
Hiden, die den Schillingen der eventuellen
Bußen entsprechen, einzugehen. Aber für
die Standesprivilegien der Geistlichkeit
sind sowohl diese Eide wie auch die Eide
bei zivilrechtlichen Forderungen charakte-
ristisch. Bei Prozessen um Land nämlich
bedurfte es, um eine Hide der Kirche zu-
zuschwören, des Eides dreier Mönche oder
zweier Diakone oder eines Priesters (Lieber -
mann, 1. c).
Haddan' and Stubbs Councils and
Ecclesiasiical Documents III. R. Schmid
Gesetze d. Angelsachsen (1858). Kemble Die
Sachsen iti England \\ (1853). Liebermann
Die Eideshufen bei defi Angelsachsen (1908).
Derselbe Gesetze der Angelsachsen, Glossar
SV. 'Eideshelfer, Eideshufen'. Taranger Um
den Ansächsiske Kirken Indflydelse paa den
Norske. P. Vinogradoff.
C. N o r d e n. § 4. Für die älteste Auf-
fassung von der Stellung der Geistlichen
[klerkr, Icerd^r mad'r, kennima9r) im Norden
ist der Ausspruch des aschwed. West-
götalag bezeichnend: Prcestcer skal i bon-
dalaghum voerce (I Af. mandr. 5 § 5)-
GELBSUCHT— GELD
145
Mer Priester soll im Bauernrecht stehen'
und zwar gleichgültig, ob er Inländer oder
Ausländer ist. Darum ist auch seine Buße
die des freien Bauern, und nur kirchliche
Würdenträger wie Bischöfe, Erzbischöfe,
Äbte haben ein höheres Recht. Ebenso
sagen die anorweg. Gulajjingslqg 15: „Un-
sere Geistlichen [kennimenn] sollen solche
Mannheiligk^it haben, wie jeder von uns
gegenüber dem anderen hierzulande."
Eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit in
Rechtssachen bestand ursprünglich so we-
nig wie eine Entziehung des kirchlichen
Rechts von der weltlichen Gesetzgebung,
und auf die Besetzung bischöflicher Stellen
hatte die weltliche Macht Einfluß. Auch
das Zölibat bestand im Norden ursprüng-
lich nicht (Gulaf)ingslQg 15).
§ 5. Freilich zeigen die schwedischen,
norwegischen und isländischen
Rechtsaufzeichnungen an der Spitze einen
Kirchenrechtsabschnitt, aber dieser er-
scheint ebenso als Bestandteil des Land-
rechts wie die übrigen Abschnitte und
wurde in denselben Formen Rechtens wie
sonst das Landschaftsrecht. In Däne-
mark finden sich zwar eigene Kirchen-
rechte, an deren Zustandekommen aber
die Bauernschaft und vermutlich auch das
Königtum ebenfalls beteiligt war.
§ 6. Schon früh suchte die Kirche
im Norden ihre weitergehenden Ansprüche
durchzusetzen, aber mit verschiedenem
Erfolg. Das Zölibat drang erst seit dem
12. u. 13. Jahrh. durch. Auf Island
blieb die Gesetzgebung in kirchlichen
Sachen bis zum Ende des Freistaates
Sache des Staates, nur als Mitglieder
der gesetzgebenden Versammlung [Iggräta]
nahmen die Bischöfe daran Anteil; auch
eine eigene geistliche Gerichtsbarkeit
[prestadömr) ist nur in Sachen der Disziplin
anerkannt, und eine Exemtion von welt-
lichen Lasten besteht für Geistliche nicht.
§7. In Norwegen, wo um die Mitte
des 12. Jahrh. die Verhältnisse ähnlich
liegen, wird das Verhältnis zwischen Staat
und Kirche seit König Sverrir Gegenstand
eines erbitterten Streites, der erst am Ende
des 13. Jahrh. bis zu einem gewissen Grade
zugunsten der Kirche entschieden wurde.
In Dänemark und Schweden wird
dagegen schon früh (in Dänemark bereits im
II. Jahrh.) der Klerus von der weltlichen
Jurisdiktion eximiert und mit Immunitäts-
privilegien begabt; die Besetzung der
Bischofsstühle ohne die königUche Mit-
wirkung prätendierte auch hier die Kirche,
während das Königtum mit den geistlichen
Lehen nur den von ihm konfirmierten Bi-
schof zu investieren gewillt war (Westgötal.
I Retl. B. 2.)
Maurer Island 1874 S. 96 f. Bekehrung
des norwegischen Stammes II 469 ff. Vorl.
I I S. 292. 309, 2 S. 46ft. II S. 63flr. 172fr.
Zorn Staat u. Kirche in Norwegen 1875.
H. Olrik Konge og Prcestestand i Danmark
indtil 12 ärhundreds begyndelse 1892 p. 248 flf.
Nordström 1 p. 211 ff. Naumann Sveriges
Statsförfattningens Rätt 1879 p. 54 ff.
Taranger Den angelsaksiske Kirkes indflydelse
paa den norske 1890 p. 221 ff. 318 ff. 274 ff.
Sjögren De fornsvcnska Kyrkobalkarne;
Tidsskr. for Retsvid. 17 p. 125 ff.
K. Lehmann.
Gelbsucht konnte in ihren auffallenden
Erscheinungen nicht übersehen werden und
findet sich denn auch als gelasuht schon
althochdeutsch benannt, mhd. gelsuht, gele-
suht, anord. gulusölt. Knut der Mächtige
von Dänemark soll in England an der
Gelbsucht (1035) gestorben sein, vermut-
lich an Leberkrebs. In einem ags. Arznei-
buch finden sich eingehende Behandlungs-
vorschriften der geolu ädl 'Gelbsucht' oder
geall-ädl 'Krankheit der Galle' mit fol-
genden Symptomen: ß(zt htm se lichoma
eall abiterad' and ageolwaä swa god seoluc
and htm heoä under tungan tulge swearte
(sdra and yfele and htm hif micge geolu, die
durch Arzneitränke, Blutentziehungen und
häufige Stein- Schwitzbäder {drenc, stänhceß)
mit tüchtigem Nachschwitzen [geswete
swid'e) beseitigt wurden [him bip sona sei).
Cockayne Leechdoms II 106 ff. u. 3 14 ff.
ed. Leonhardi in Grein-Wülck. Bibl. angels.
Prosa VI S. 32 f. u. 96. Job. Geldner Alt-
engl. Krankhcitsnatnen I 7 (1906). Grön Alt-
nord. Heilk. Janus 1908 S.-A. S. 113. Höfler
Krankheitsnamenbuch 705 ff. Sudhoff .
Geld. § I. Im weiteren Sinne versteht
man unter Geld ein wirtschaftliches Gut,
das zur Erfüllung bestimmter Aufgaben in
den Güterverkehr eingeschoben ist; Geld
im engeren Sinne ist jedoch das vom Staate
anerkannte allgemeine Zahlungsmittel (§4).
§ 2. Die nächste Aufgabe des Geldes ist
Beförderung des Güterumlaufs. Das Geld
146
GELDARTEN— GELDWERT
als allgemein geschätzte und begehrte, auch
leicht teilbare Ware, verdrängt den Tausch -
vertrag, der zwar überschüssiges Gut gegen
das gewünschte unmittelbar und wechsel-
weise überträgt, aber tatsächlich nur in
wenigen Fällen durchführbar ist. Es er-
setzt ihn durch Kauf und Verkauf, die
Geld für Gut und Gut für Geld allenthalben
gewähren.
§ 3. Das Geld ist auch Träger eines wirt-
schaftlichen Wertes (s. Geldwert). In dieser
Eigenschaft bietet es die Möglichkeit zur
Aufspeicherung von Reichtum (s. Schatz -
geld), bildet als Kapital eine wichtige
Voraussetzung für wirtschaftliche Unter-
nehmungen und dient auch als Wertmaß-
stab. Den in Geld ausgedrückten Wert
eines wirtschaftlichen Gutes nennt man
Preis.
§ 4. Das Geld ist endlich Zahlungs-
mittel schlechthin, d. h. es ist das vom
Staate anerkannte und geschützte Mittel
zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aller
Art, soweit diese wirtschaftlichen Inhalt
haben.
Die Literatur über Geld und Geldwesen
ist ungemein groß. Eine gute Übersicht bietet
C. Menger in Conrad-Elsters Handwörterbuch
der Staats Wissenschaften unter 'Geld' (1909)
3. Aufl., Bd. 4 S. 555ff. v. Luschin Münz-
kunde 13 ff. 133 ff. A. Luschin v. Ebengreuth.
Geldarten. § i. Aus der Begriffsbestim-
mung des Geldes ergibt sich, daß mancher-
lei wirtschaftliche Güter als Geld in Be-
tracht kommen können, ja daß die Geld-
eigenschaft einem Gegenstande selbst ohne
Mitwirkung der Staatsgewalt lediglich durch
den Verkehr erteilt werden kann.
§ 2. Sehr alt und allgemein verbreitet
war die Hingabe von Vieh als Geld (s.
kügüdi) sowie bestimmter durch Hand-
arbeit veredelter oder hergestellter Be-
kleidungsstoffe (s. Fellgeld, Friesalle, Lein-
wandmark, Tuchgeld, vadmäl), doch wur-
den diese Geldarten mit dem Fortschritt
der Kultur überall durch Metallgeld
ersetzt.
§ 3. Bei diesem haben wir als Haupt-
arten zu unterscheiden a) das formlose
Metallgeld, das im Verkehr mit der Wage
nach seinem Gewicht genommen wird (s.
Barren, Barrengeld) und b) die Münze
(s. d.), d. h. Metallstücke, die im Namen
und nach Vorschrift des Staates in be-
stimmter Form hergestellt werden, und
deren Wert vom Staate bestimmt und
meist auch verbürgt wird.
Luschin Mimzku7tde 17, 135 ff. Grimm.
DRA. II 98 ff. A. Luschin v. Ebengreuth.
Geldstrafe, Als G. im weiteren Sinn kennt
das germanische Strafrecht die gesetzlich
fixierte Buße (s. d.) und das Friedensgeld
(s. d.), dieses auch in der Form des Bannes
(s. Strafen und Vermögensstrafen), sowie
eine Reihe im Laufe der Entwicklung neu
geschaffener öffentlicher G. (s. Strafen).
V. Schwerin.
Geldwert, § i. Der wirtschaftliche Wert,
der in dem Gelde steckt, ist je nach dem
Standpunkt verschieden, von welchem man
ihn betrachtet. Er kann zunächst auf der
bloßen Vereinbarung der Parteien be-
ruhen, also vereinbarter Geldwert
sein. Ein solcher kam in älterer Zeit,
solange gewisse in Geld angesetzte Beträge
meist an Zahlungsstatt durch wirtschaft-
liche Güter anderer Art beglichen wurden,
oft genug vor. Vgl. das Aachener Kapitulare
von 818/19 Add. 3: In compositione wir-
gildi volumus ut ea dentur, que in lege con-
tinentur, excepto accipitre et spata, quia
propter illa duo aliquoties perjurium com-
mittitur, quando majoris pretii, quam illa
sint, esse furantur. MG. Leg. Sectio II 281.
§ 2. Nimmt diese Vereinbarung auf den
marktgängigen Wert des Geldes Bezug,
z. B. wenn Münze eines Ortes gegen Münze
eines anderen Ortes, oder ältere und
jüngere Münzstücke desselben Ortes
verglichen werden, so spricht man vom
Handels- oder Kurswert des Gel-
des.
§ 3. Der Wert jenes Metallquantums,
das im einzelnen Geldstück enthalten ist,
bestimmt den sog. inneren oder Metall -
wert der Münze, den sog. valor intrinsecus
der Scholastiker.
§ 4. Unabhängig vom Metallwert legt
der Staat seinen Geprägen einen Wert,
den sog. Nennwert [valor extrinsecus
seu impositus) bei, den er durch seine
Zwangsmittel aufrecht zu erhalten sucht.
Die fränkischen Münzen z. B., die nach der
Vorschrift Kg. Pippins I. um das Jahr 755
zu 22 Schilling oder 264 Stück aus einem
römischen Pfunde feinen Silbers geschlagen
GELDWIRTSCHAFT
147
wurden, hatten den Nennwert eines Denars
oder Pfennigs mit 1,24 g Feinsilber Metall-
wert, weil sie soviel Feinsilber enthielten.
§ 5. Der Nennwert ist immer mindestens
um die Kosten der Herstellung der Geld-
stücke höher, als deren innerer Wert.
Stimmen im übrigen diese beiden Geld-
werte annähernd überein, so gehört das
Geldstück zum Kurantgeld (s. d.),
anderesfalls ist es ein Kreditgeld
(s. d.).
§ 6. Betrachtet man endlich jene Güter-
mengen, die man für ein bestimmtes Geld-
stück, z. B. um eine Mark, jeweilig zu er-
werben vermag, so erhält man die sog.
Kaufkraft des Geldes. So ein-
fach diese Formel klingt, so schwierig ist
diese Frage im einzelnen ziffermäßig zu
beantworten, zumal wenn es sich um die
Kaufkraft handelt, welche das Geld in der
Vergangenheit hatte. Von manchen wird
daher diese Frage überhaupt als unlösbar
angesehen.
V. Luschin Münzkunde §4, §29. Der-
selbe Vorschläge u. Erfordernisse für eine
Geschichte d. Preise in Österreich, Wien 1874.
A. Luschin v. Ebengreuth-
Geld Wirtschaft. A. Römerzeit. §1.
G. nennen wir im Gegensatz zur Natural-
wirtschaft jene Form des wirtschaftlichen
Verkehrs, bei welcher der Güterbedarf tun-
lichst unter Verwendung von Geld als
Gegenwert befriedigt wird.
§2. Metallgeld lernten die Ger-
manen bei den Römern kennen, mit wel-
chen als Nachbarn seit Augustus im Westen
und Süden sich ebenso kriegerische Ver-
wicklungen, als friedliche Beziehungen er-
gaben. Nach dem bekannten Zeugnisse
des Tacitus bevorzugten sie noch zu Ende
des I. christlichen Jahrhunderts das alte
vollwertige Silbergeld der Konsularzeit; in
der Folge sind auch römische Kaiserdenare
bis auf Caracalla herab ungeachtet ihres
abnehmenden Feingewichts in großen Men-
gen, sei es im Handelswege, sei es als Sold-
zahlung oder Beute über die germanischen
Grenzen gedrungen. Spätestens seit Alex-
ander Severus bevorzugten jedoch die Ger-
manen die in ihrem Feingehalt unveränder-
ten römischen Goldmünzen und hielten an
diesen durch Jahrhunderte fest (s. Gold-
münze).
§ 3. Mit der eigenthchen Geldwirtschaft
vertraut wurden die Germanen aber erst,
als sie in geschlossenen Massen und in
Herrenstellung innerhalb der römischen
Reichsgrenzen Sitze fanden, also vor allem
in den unabhängigen Staaten, welche von
den Burgundern, Franken, Goten, Lango-
barden, Vandalen usw. auf römischen
Reichsboden aufgerichtet wurden.
Die in deutschen Landen zurückgebliebe-
nen Stämme wurden erst durch die An-
gliederung an das Frankenreich in den
Geldverkehr einbezogen.
§ 4. Die ältesten germanischen
Münzen sind Nachbildungen römischer
Kaisergepräge, die oft noch Kopf und Na-
men des römischen Vorbildes in guter Ar-
beit erkennen lassen; andere Male sind sie
Zerrbilder von abschreckender Häßlichkeit.
Wie weit diese Anfänge germanischer Mün-
zung zurückreichen, ist noch völlig ungewiß.
Es ist unbestimmt, ob sich die Ausmünzung
auf Silber- und Goldstücke beschränkte oder
auch Kupfergepräge, etwa für den Handel
über die Grenze, umfaßte. Die untere Zeit-
grenze dieser Nachahmungen römischer
Münzen fällt ungefähr ins 5./6. Jahrh.
unserer Zeitrechnung und ist durch das Auf-
tauchen von Münzen mit dem Namen oder
Namenszug germanischer Könige gesichert.
V. Inama-Sternegg DU'G. P. von
L u s c h i n Denar der %Lex Salica. Pick Rö-
misches Münzwesen in Conrads Handwörterb.
d. Staatswissensch. 3. Aufl. VL Re geling
Der Dortmunder Fund römischer Goldmünzen
1908, 19 IG. A. Luschin v. Ebengreuth.
B. Frühmittelalter. § 5. Die herr-
schende Lehre über die Wirtschaftsentwick-
lung des früheren Mittelalters pflegt
anzunehmen, daß damals eine absolute
Naturalwirtschaft geherrscht habe und
Geldwirtschaft diesem Zeitalter fremd ge-
wesen sei.
Vgl. V. Inama-Sternegg Deutsch.
Wirtschaf tsgesch. I und II. H. Brunner
Deutsche Rechtsgesch. I. Rieh. Schröder
Deutsche Rechtsgesch. 5. Aufl. K. Lamp-
recht Deutsch. Gesch. 2. Bd. E. Mühl-
b ach er Deutsche Gesch. unter den Karo-
lingern. F. Dahn Könige d. Germanen VIII 5.
K. Bücher Entsteh, d. Volkswirtschaft 8. Aufl.
R. Kötzschke Deuts die Wirtschaf tsgesch.
in A. Meisters Grundriß d. Gesch. Wiss. II i).
148
GELD WIRTSCHAFT
§ 6. Diese Auffassung ist durch die
historische Entwicklung der deutschen
Wirtschaftsgeschichte zum Teil bedingt,
die von der Agrargeschichte ihren Ausgang
genommen hat (K. L. v. Maurer u. Lan-
dau), zudem aber von vornherein durch
allgemeine philosophische und volkswirt-
schaftliche Grundanschauungen spekulati-
ver Art beeinflußt war. Die primitive
Bauernkultur, welche die Berichte der
Römer (Cäsar und Tacitus) für die alten
Germanen bezeugten, habe, da der Unter-
gang des weströmischen Reiches eine
Kulturzäsur bedeutete, erst allmählich und
mühselig während der fränkischen Periode
wieder von Grund aus aufbauen müssen.
Eine solche Anschauung war möglich, da
die Quellen vom 2. — 8. Jahrh. sehr spär-
lich sind, jene der Karolingerzeit daher
völlig Neues zu enthalten schienen. Der
ausgesprochen grundherrschaftliche und
agrarwirtschaftliche Charakter der mar-
kanten, der älteren Forschung vornehmlich
zugrunde liegenden Denkmäler (Traditions-
büeher, Polyptycha, Urbare), sowie ge-
wisse Erscheinungen der sog. Volksrechte
(Werttarife von Naturalien) haben bei
einem noch wenig vervollkommneten Stan-
de wirtschaftsgeschichtlicher Kritik das
Gesamtbild einseitig bestimmt.
§ 7- Tatsächlich läßt die Berücksich-
tigung und spezifische Verwertung aller
Quellen heute ganz andere Einblicke ge-
winnen. Schon die alten Germanen be-
kundeten, wie aus den nordischen Sagas
und allen älteren Literaturdenkmälern
hervorgeht, eine lebhafte Vorliebe für das
edle Metall, welches keineswegs nur zur
Schatzbildung allein gedient haben kann.
Selbst die tendenziösen Schilderungen des
Tacitus zeigen, wie lebhaft sie sich für die
altrömischen Silberstücke {bigati, serrati)
interessierten. Seit der Merowinger-
z e i t war sicherlich ein beträchtlicher Geld-
verkehr vorhanden. Das beweisen die
zahlreichen Münzprägungen (in Gold und
Silber) aus jener Zeit, in der die Münze
kein Regal war, sondern sehr vielen Priva-
ten, besonders geistlichen Grundherrschaf-
ten zustand. Kauf und Verkauf selbst an
Immobilien wurden zumeist in Geld voll-
zogen, wie die Traditiones Wizzenburgenses
(Weißenburg i. Elsaß), sowie die Formulae
Andecavenses und Marculf i bezeugen. Geld-
darlehen gegen Zins kamen häufig vor, und
Preiswucher in Jahren schlechter Ernte
und bei Hungersnot seitens der Händler
wird von Gregor von Tours zu 585 be-
richtet. Die Kirche nahm auf Konzilien
wiederholt gegen den Wucher, an welchem
sich auch Priester beteiligten, Stellung.
So 538 und Anfang des 7. Jahrh. (MG.
Concil I, 82 u. 195). Die römischen Grund-
und Kopfsteuern wurden übernommen;
förmliche Steuerkataster haben bestandeil,
Steuerpächter waren nach wie vor reiche
Geldleute.
Vgl. neben M. P r o u Les monnaics Alcro-
vingieiines (1892) F. Dahn Zum merowing.
Finanzrecht i. d. German. Abhandl. z. 70. Ge-
burtstag Konr. Maurers (1893).
§ 8. Die Traditionsbücher der Karo-
lingerzeit enthalten naturgemäß we-
nig Nachrichten über Geldverkehr, da sie
von kirchlichen Grundherrschaften her-
rühren, die als Empfänger zahlreicher
Schenkungen wenig Anlaß zum Kauf
hatten, denen durch das Kirchenrecht jede
Veräußerung ihres Besitzes verboten oder
mindestens erschwert war. Dagegen spielte
bei der Laienwelt das Geld sowohl im Im-
mobiliar- wie Fahrniskauf eine große Rolle.
§ 9. Die Grundanschauung, daß in jener
Periode der Handel wenig Bedeutung ge-
habt und nur im Rahmen der großen
Grundherrschaften als Träger des ge-
samten* Wirtschaftslebens sich abgespielt
habe, ist völlig unzutreffend. Mit der poli-
tischen Machtausbreitung hatte er sich
bereits beträchtlich entwickelt, zumal ja
auch schon zahlreiche Städte und Märkte
bestanden. Auch die Hintersassen der
Grundherren vermochten den Überschuß
ihrer Erträge auf eigene Rechnung frei zu
veräußern. Und auch die in den Capi-
tularien sich wiederholenden Verbote, die
Münzen zurückzuweisen, sind kein Zeug-
nis zäher Naturalwirtschaft, sondern be-
ziehen sich auf minderwertige Prägungen
und falsche Stücke. Sie zeigen, daß auch
wirtschaftlich minder kräftige Leute (Hö-
rige und Unfreie) doch vielfach in die Lage
kamen, Geld entgegenzunehmen, daß sie
dasselbe seiner Qualität nach auch wohl
zu beurteilen vermochten.
§ 10. Daß Naturalien bei Kauf und Tausch
GELDWIRTSCHAFT
149
auch gelegentlich vorkommen, beweist
nicht das Fehlen der Geldwirtschaft oder
Mangel an Geld, da gerade die großen
Grundherrschaften damit zahlten. Sie
lieferten Gebrauchsartikel (Pferde, Waffen,
Kleider), um damit den wirtschaftlichen
Interessen der Empfänger entgegenzu-
kommen. Auch die Freistellung der Zah-
lungsform in den Prekarieurkunden [in
quo pottierit pretio), läßt das Geld nicht nur
in der Funktion eines Wertmessers er-
scheinen, es war vielmehr selbst auch reelles
Zahlungsmittel, da bei schlechten Natural -
ertragen die Leistung doch in Geld vor-
gesehen war. Die Prekarieurkunden sind
übrigens, da der Prekarist als Tradent
auf weitgehende Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Interessen rechnen konnte,
keine objektiven Quellen für die allgemei-
nen wirtschaftlichen Vorgänge jener Zeiten.
§ II. Überall begegnen nicht nur Geld-
zinse, es werden' auch die Naturalzinse, ja
sogar die persönlichen Dienstleistungen
(Fronden) in Geld umgewandelt, selbst
Heermalder und Ostarstufa zum Teil in
Geld geleistet. Ganz allgemein treten Geld-
steuern auf, a.o. Forderungen des Königs
von der Gesamthabe der Bevölkerung, mit-
unter auch nach Maßgabe des Grundzinses
veranlagt. Im Westen die Normannen-
steuern, im Osten Beihilfen für das hl.
Land, Armen- und Ablaßsteuern (bei
Fastengeboten auf bedeutungsvollen Kriegs-
zügen), Auch eine freie Preisbildung
nach Maßgabe von Angebot und Nach-
frage auf dem Markte ist vorgekommen,
Liebhaber- und Teuerungspreise sind nach-
weisbar. Die scheinbare Wertkonstanz
in den Angaben von Urbaren, Prekarien
und Volksrechten entspricht z. T. der
wirtschaftlichen Begünstigung der Pre-
karisten, z. T. der konservativen Eigenart
und Entstehungsweise dieser marktfremden
Quellen, welche überhaupt keine Preise im
volkswirtschaftlichen Sinne zu bieten ver-
mögen. Daß relativ wenig Belege für Geld-
darlehen heute erhalten geblieben sind,
erklärt sich ebenso aus der Bestimmung
der fränkischen Darlehensurkunde (cau-
tio), vernichtet zu werden.
§ 12. Die sog. Wuchergesetze Karls d. Gr.
und seiner Nachfolger sind keine unprak-
tische, gelehrte Spielerei der sog. karo-
lingischen Renaissance, sondern entspre-
chen der Häufigkeit des Darlehens und
Wuchers in jener Zeit. Auch Priester und
kgl. Beamte waren daran beteiligt, die
Juden bereicherten sich als Geldgeber
und Geldvermittler. Eigentliche Wucher-
gesetze haben die Karolinger tatsächlich
gar nicht erlassen, sondern den Kampf
gegen den Wucher, wie die Merowinger,
der Kirche überlassen. Wiederholte Preis-
satzungen (794 u. 806) sollten die von
den Händlern ausgebeutete Bevölkerung
vor Übervorteilung schützen. Sie haben
aber keine verkehrsfeindliche Tendenz ver-
folgt, sondern richten sich gegen den mono-
polistischen Aufkauf von allgemeinen Kon-
sumptionsgütern (Getreide, Wein) durch
den Kapitalismus.
Die Belege für die Karolingerzeit bei
D o p s c h Die Wirtschaftsentwicklung der
A'arolingerzeit 2. Teil (19 13), wo auch die
Spezialliteratur angegeben ist.
§ 13. Wie die Ausbreitung der politischen
Beziehungen bereits unter Karl d. Gr. den
Verkehr mit England, Italien und dem
Orient belebte, so hat dann ein Gleiches auch
unter den sächsischen Kaisern wieder
förderlich auf die Geldwirtschaft einge-
wirkt. An der Nord- und Ostsee ist bereits
seit dem Ausgang des 8. Jahrh. ein reger
Handelsverkehr in Entwicklung begriffen,
der vielfach als Vorläufer der jüngeren
deutschen Hansa bezeichnet werden kann.
Zahlreiche Münzfunde arabischer Prove-
nienz sind an der Ostsee, schwäbische Prä-
gungen in England und fränkische Gold-
stücke in Skandinavien ausgegraben wor-
den. Einen internationalen Handels- und
Geldverkehr bezeugen die arabischen Be-
richterstatter vom 9. Jahrh. an (IbnKor-
dadbeh, Massudi, Ibrahim ben Jakub),
ferner die Pacta der deutschen Kaiser mit
Venedig, sowie die Handelsverträge K.
Knuds von England mit Konrad II. und
Rudolf von Burgund.
§ 14. Immer zahlreichere Privilegien
wurden nun vom Könige erteilt, durch die
Bischöfe und Klöster berechtigt werden,
Münzen zu schlagen. Die größere Ergiebig-
keit des Bergbaus in Deutschland, be-
sonders am Harz, vermehrt jetzt den Edel-
metallvorrat (Silber) im Lande. Städte und
Märkte blühen auf und steigern den Geld-
150
GEMÜNDE— GEMÜSE
Umsatz. Ein lebhafter Kreditverkehr ent-
wickelt sich auch auf dem platten Lande,
wobei zahlreichen Geldbedürfnissen gegen-
über besonders die Klöster als Geldgeber
auftreten. Bargeld für Kriegszüge, Reisen
nach Rom und dem hl. Lande, bei Ver-
heiratung von Töchtern u.a. m. wird durch
Anleihen bei den geistlichen Grundherr-
schaften aufgebracht, wie besonders für
die französischen und lothringischen Klö-
ster im 10. u. II. Jahrh. nachgewiesen wor-
den ist. Geldvermittler treten da auf, die
als Bankiers den Klöstern verpflichtet
waren und deren Geldgeschäfte besorgten.
Die geistlichen Grundherrschaften erfüllten
bereits seit der Karolingerzeit z. T. auch
die wirtschaftlichen Funktionen moderner
Bankinstitute. Endlich lassen auch die
zahlreichen Geldzahlungen, die jetzt für die
Verleihung von geistlichen (Bistümern und
Abteien) wie weltlichenÄmtern und Lehen,
sowie für die Erlangung von Privilegien zu
entrichten waren, auf die steigende Ent-
faltung reger Geldwirtschaft schließen.
,,Ohne Geld kein Amt." Die alte, auch in
der Karolingerzeit lautwerdende Klage
(vgl. die sog. ,,Paränesis" Theodulfs von
Orleans), das Geld regiere und entscheide
alles, tritt nun unter Otto IIL [regnat
pecunia)^ und Heinrich IV. [nummus regit,
nummus regnat) besonders stark hervor.
Auch das servitium regis wird z. T. in Geld
entrichtet. (Die Belege dafür bei G. Waitz,
Deutsche Verfassungsgesch. VIIL)
§ 15. Die kirchlichen Verbote des Zins-
nehmens und Wuchers sind fortgesetzt
betont worden, so durch Atto von Vercelli
(924 — 961), Rather von Verona (f 974),
in England (Leges Edwardi, 1042 — 66),
aber auch in Deutschland (Canonessamm-
lung Burchards von Worms, 1012 — 23).
Alex. Bugge Die nordeui-opäischen Ver-
kehrswege im frühen Mittelalter, Vierteljahrschr.
f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. IV (1906).
Br. Hahn Die wirtschaftl. Tätigkeit der Juden
imfränk. u. deutschen Reich (191 1). G. Jacob
JSin arabischer Berichterstatter aus dem
10. "jfahrh. 3. Aufl. 1896. E. Sackur Beitr.
z. Wirtschaf tsgesch. französ. u. lothring. Klöster
im 10. u. II. Jahrh. Zschr. f. Soz. w. Wirt-
schaftsgesch. I. F. - Seh au b Der Kampf
gegen den Zinswucher, ungerechten Preis u.
unlauteren Handel im Mittelalter (1905).
Alfons Dopsch.
Getnünde, von munt --= 'Hand', bezeich
net nach Grimm die Höhe der aufgestellten
geballten Faust mit erhobenem Daumen
und wurde als halber Schuh gerechnet.
Lexer I 848 nimmt es für Spanne.
Grimm DRA. I 138 (100).
A. Luschin v. Ebengreuth.
Gemüse erhält für die germanische Küche
erst größere Bedeutung unter dem Einfluß
der Klöster und ihrer Küchengärten, die
zunächst für den Großgrundbesitzer und
über diesen auch für den Bauernhof vor-
bildlich werden. Früher bereits hat eine
Beeinflussung des germanischen Nordens
durch den römischen Gemüsegarten statt-
gehabt (vgl. 0. Schrader, Reallex. S. 264 f.).
Im folgenden sind die hauptsächlichsten
Gemüsepflanzen, soweit sie auf den Tisch
der germanischen Völker gekommen sind,
aufgeführt.
Angelika, Engelwurz, anord. hvann,
in Norwegen, wie auch in Island ange-
pflanzt, von den Gesetzen ausdrücklich
geschützt. Aus den Stengeln wurde Ge-
müse bereitet (Weinhold, Altnord. Leben
79, 87).
Bohne {Faha vulgaris, Vicia Faba), in
den bronzezeitlichen Pfahlbauten der
Schweiz (E. Neuweiler, Die prähist. Pflan-
zenreste Mitteleuropas S. 86). Gemein-
germanische Frucht. Rüben-, Bohnen-,
Erbsen-, Linsenfelder werden durch das
salische Recht geschützt (Lex Sal. 27, 6. 7).
In christlicher Zeit beliebte Fastenspeise.
Als Speise der Franken: Ecbasis 276 ff.
Vgl. Artikel 'Bohne'.
Erbse {Pisum arvense u. P. sativum),
in den steinzeitlichen Pfahlbauten der
Schweiz (Buschan, Vorgesch. Botanik 200).
Wie die Bohne gemeingermanisch. K i -
chererbse [Cicer arietinum) verbreitet
sich erst spät von Italien her und wird
als vornehmes Gemüse geschätzt (Gregor
V. Tours 5, 18). — Vgl. 'Erbse'.
Kohl [Brassica oleracia) kommt aus
den romanischen Ländern erst durch die
Klöster nach dem Norden. Der Name
wird von lat. caulis entlehnt, and. chölo,
chöla, köl, ags. cawel, anord. käl. Von seinen
verschiedenen Varietäten wird besonders
der Kopfkohl, ahd. chapuz aus mittellat.
caputium, geschätzt. Er soll, wie alles
Kraut, fett zubereitet sein (Heyne, Haus-
GEMÜSE
151
altert. II 327). Anthimus (de obs. cib, 50)
empfiehlt seinen Genuß nur im Winter:
£aules vero hiemis tempore, nam aestivis
diehus melancholici sunt. Das Verfahren,
ihn haltbar für den Winter zu machen,
lernt man wiederum von den Klöstern und
nennt den eingelegten Kohl, das Sauer-
kraut, Kompost von lat. composittis:
ahd. lapastes chumbost, chumpost. caulis-
trum cumposl.
K o h 1 r a b i ist wohl mit dem ravacau-
los im Cap. de vill. 70 gemeint.
Lauch und Zwiebel. Verschiedene
Alliumarten, besonders die mit flachen,
bandartigen Blättern, werden nicht nur als
Gewürz-, sondern auch als Gemüsepflanzen,
wie landschaftlich noch heute, gedient
haben. Wann Lauch in den germanischen
Ländern zuerst angebaut wurde, läßt sich
nicht bestimmen. Es scheint das erst unter
dem Einfluß von Italien geschehen zu sein.
Im Capitulare de villis Karls d. Gr. werden
erwähnt: AUium cepa L. Zwiebel [uniones
und ascalonicas cepas, ahd. ascelouch);
Allium sativum L. Knoblauch [alia, ahd.
klobelouch) ; Allium porrum L. Porree
(porros); Allium Schoenoprasum L. Schnitt-
lauch {britlas, ahd. snitilouh) s. v. Fischer -
Benzon, Altdeutsche Gartenflora S. I37ff.;
Schrader, Reallex. S. 1004. — Knoblauch
und Zwiebel war im 5. Jahrh. bei den Bur-
gundern gewöhnliche Speise (Sidon. Apoll,
carm. 12, 12). Anthimus rechnet den Porree
zu den Kräutern, deren Genuß im Sommer
wie im Winter der Gesundheit zuträglich
ist (s. unten unter Malve). Lauchgärten
gab es auch in Skandinavien und auf Island
{Weinhold, Altnord. Leben S. 88).
Linse [Ervum Lens L.) findet sich be-
reits in den neolithischen Pfahlbauten der
Schweiz (Buschan, vorgesch, Botanik 207).
Sie muß in Deutschland früh Verbreitung
gefunden haben, da sie durch das Salische
Gesetz geschützt ist (s. oben unter 'Bohne').
Nach England und Skandinavien scheint
sie erst wesentlich später gedrungen zu
sein. Im Angelsächsischen wird lat, lens
mit piose, pisan = Erbse glossiert (Heyne,
aaO. S. 65).
Malve, lat. malva, wird von Anthimus
(de obs. cib. 50) unter den Kräutern auf-
geführt, deren Genuß zu allen Jahres-
zeiten zu empfehlen ist: de oleribus malva
beta porrus congrua sunt semper et aestivo
et hiberno. Die Malve befindet sich auch
unter den 73 Pflanzen, die in den Gärten der
Meierhöfe Karls d. Gr. gezogen werden
sollen (Cap. de vill. 70; Gareis, Die Land-
güterordnung Kaiser Karls d. Gr. S. 60 ff.).
Sehr früh ist das Wort im Angelsächsischen
[mealwe) einheimisch geworden (Schrader,
aaO. 520).
Mangold {Beta vulgaris L.), ahd.
pieja, ags. bete aus lat. beta, bei Anthimus
erwähnt (s. oben unter Malve), muß in den
Gärten der Meierhöfe Karls d. Gr. gezogen
werden. In England zu Heilzwecken an-
gewendet (Bosworth-ToUer 94 a; Heyne,
aaO. 69 Anm. 39).
Melde [Artiplex hortense L.), ahd. mit
beta verwechselt. Die jungen Blätter wur-
den als spinatartiges Gemüse gegessen.
Möhre, Mohrrübe {Daucus Caro-
la L.), einmal im Pfahlbau zu Roben-
hausen gefunden. Plinius (hist. nat. 18,
26) erwähnt, daß Tiberius sich die im rö-
mischen Untergermanien am Rhein ge-
zogenen Möhren ihrer Güte wegen jährlich
habe kommen lassen.
Pastinake [Pastinaca sativa L.), in
den Pfahlbauten der Schweiz. Die feineren
Sorten sind von Rom eingeführt. Ags.
pastinaca, walhmore, wealmore, aber auch
auf die heimische Möhre bezogen: pasti-
naca feldmora, daucus wealmora (Heyne,
aaO. 6"], Anm. 29). Die Pastinake muß
auf Karls d. Gr. Meierhöfen gezogen wer-
den: pastenacas Cap. de vill. 70.
Rauke, Raukenkohl [Eruca sa-
tiva L.), im Capitulare de vill. eruca alba.
Rübe [Brassica rapa L. und Br. napus
Steckrübe), von Anthimus (de obs. cib. 52)
in verschiedener Zubereitung empfohlen:
napi boni sunt, elixi in sale et oleo mandu-
centur, sive cum carnibus vel larido cocti,
ita ut acetum pro sapore in coctura mittatur.
Rübenfelder [napina) werden durch die Lex.
Sal. 27, 6. 7, geschützt. — Auch in Skandi-
navien wurden Rüben gern gegessen (Wein-
hold, Altnord. Leben S. 79). — Im Angel-
sächsischen ist der lat. Name angenommen:
napus: ncep, rapa: ncep Wright-W, I 135,
30. 37-
Rettich {Raphanus sativus L.) kam
in Germanien zu Plinius Zeit (hist. nat.
18, 26) in bedeutender Größe vor; er
152
GEMÜTSKRANKHEITEN— GENOSSENSCHAFT
wurde auf den Meierhöfen Karls d. Gr.
gezogen.
Sauerampfer [Rumex acetosa L.),
altn. süra, ags. ompre, ahd. ampfro, s.
Heyne, aaO. 326.
Spargel. Eine in Germania superior
häufig wildwachsende Spargelart erwähnt
Plinius hist. nat. 19, 8. Anthimus empfiehlt,
die jungen Triebe mit Salz und Öl zu ge-
nießen (de obs. cib. 54). Größere Verbrei-
tung hat der Spargel in den germanischen
Ländern während des Mittelalters nicht ge-
funden.
Zucker tang {Laminaria saccharina
L.) wurde in Skandinavien, wie auch heute,
jung als Gemüse gegessen. Er reizte den
Durst an (Weinhold, Altnord. Leben S, 149).
Fuhse.
GemUtskrankheiten lassen sich von den
Geisteskrankheiten . (s. d.) nicht trennen.
Wendungen, die auf ein krankes Gemüt
hinweisen, kommen erst spät vor, ab-
gesehen von dem farblosen muotsuht des
N 0 t k e r (Ps. 54, 4). Wo Schwermut zu-
erst begegnet (13. Jahrh.), hat sie überdies
ganz andern Sinn : an der swärmuetT verstät
man zorn. Trübsinn wird erst im 15. Jahrh.
mit dröffesueke als Übersetzung von Melan-
cholie gebraucht. Daß starke Gemüts-
bewegungen Ursache von geistigen Stö-
rungen werden können, scheint I w e i n s
Verrücktheit darzutun.
M. Heyne Haiisaltert. III 146. Sudhoff.
Genossenschaft. A. S ü d e n. §1. Die
neue deutsche germanistische Forschung
hat die das deutsche Genossenschaftsrecht
in seiner geschichtlichen Entwicklung und
in seiner heutigen Gestalt beherrschenden
Gedanken aufgedeckt und ihre charakte-
ristischen Unterschiede gegenüber den rö-
mischen Begriffen, die man lange für die
einzig denkbaren hielt, zu begreifen ge-
lehrt. Neben B e s e 1 e r hat sich dies
Verdienst vor allem G i e r k e erworben,
der in seinem Werk Deutsches Genossen-
schaftsrecht (3 Bde., Berlin 1868 — 81) die
Entwicklung der öffentlich-rechtlichen und
der privatrechtlichen Verbände auf um-
fassender historischer Basis darstellt. Er
schildert an der Hand der einzelnen Ge-
nossenschaften die ^grundlegende Bedeu-
tung des genossenschaftlichen Elements in
der deutschen Rechts- und Wirtschafts-
geschichte. An sein Werk knüpfen sich
zahlreiche Kontroversen, in denen es sich
handelt um die Bestimmung des Begriffs
der Genossenschaft, der Bedeutung des
herrschaftlichen Elements gegenüber dem
genossenschaftlichen und der Zwangsver-
bände gegenüber den freien Vereinigungen.
Zur Würdigung der einzelnen Genossen-
schaften vgl. namentlich die Artikel Gilde,
Markgenossenschaft, Sippe, Zunft.
Gierke aaO. A. Heusler Institutiotmc
des detitschen Privatrechts. 2 Bde. Leipzig"
1885 — 86. R. Hü bner Grundzüge des deutschen
Privatrechts Leipz. 1908. G. v. Below Die
landständische Verfassung in Jülich und Berg
IIS. 62 ff.; Düsseldorf 1886. Derselbe Der
deutsche Staat des Mittelalters. I. Leipzig
1914. G. V. Below.
B. Norden. § 2. Der genossen-
schaftliche Gedanke durchzieht das ganze
Rechtssystem des Nordens, [lagh (Iqg) =
Recht und lagh (Iqg) = Genossenschaft).
Darum heißen die großen Thingverbände
Iqg und die ihnen Zugehörigen lögunautar =
Rechtsgenossen. Löguneyti sind anderer-
seits die engeren Verbände der hird und
deren Unterabteilungen (s. Gefolgschaft).
Bolagh ist 'Gutsgenossenschaft', hiönala^h
'eheliche Genossenschaft', skiplag 'Schiffs-
bezirk', ßinglag 'Genossenschaft der zu
einem Thingverbande Gehörigen' usw.
§ 3. Die Genossenschaften sind öffent-
lichrechtliche und privatrechtliche. Öffent-
lichrechtl. Genossenschaften waren u. a.
die größeren und kleineren Territorial -
verbände der Landschaft, des fylki, der
Hundertschaft (Äem^), des Dorfs, die Städte,
Kirchengemeinden (kirkjusökn). Armen -
verbände auf Island {hreppar), die Gilden u.
Innungen, die hirä. Privatrechtliche Ge-
nossenschaften begegnen für Landwirt-
schaft und Handel, so Weide-, {cengialog)
Fischerei- [notalagh === Zugnetzgesellschaft),
Zaun- {vcernalagh) , Versicherungs-, Schiffs-
genossenschaften, Handelsgesellschaften,
Gutsbewirtschaftungsgesellschaften u. a. m.
§ 4. Die rechtliche Struktur der einzelnen
Genossenschaften ist keine einheitliche, ja
sie variiert in den verschiedenen Ländern
bei den gleichen Typen. Eigene Rechts-
persönlichkeit kommt nur wenigen zu; am
ehesten den Städten sowie den Hundert-
schaften, soweit sie Eigentümer der AI-
GEOMETRIE
153
raenden sind (obwohl auch hier die Rechts-
auffassung nicht überall die gleiche ist);
doch besitzen auch die größeren Territorial-
verbände eine eigene Kasse. Bei den
privatrechtlichen Genossenschaften über-
wiegt der Gedanke des geteilten Rechts
oder der gemeinschaftlichen Berechtigung
(eiga, hava saman).
V. AmiTB. JVOJi. I 646. öjoff. 757 fF. II 105.
III. 2i8ff. 782ff. 807 ff. 927 fr. K. Maurer
Isi^arid 278 flf. 402 ff. 413 ff. J^orL IV 462ff.
Brandt Forel. I 222. Haff Die dänischen
Gemeinderechte I 1909 p. 109 ff. 94 ff. 196 ff. —
S. 'Handelsgesellschaft'. K. Lehmann.
Geometrie.
§ I. Was lehrt uns die Ornamentik? —
§ 2. Genauigkeit der Figuren. — § 3. Volks-
tümliche Messungen. — § 4- Klostergelehr-
samkeit.
§ I. Die geometrischen Begriffe primi-
tiver Völker treten uns zuerst als einfache
Figurenbegriffe entgegen, aus denen sich
allmählich die einfachsten, im alltäglichen
Leben sowie im Handwerk notwendigen
Konstruktionen und Messungen entwickelt
haben.
In der Steinzeit läßt sich bei den Ger-
manen nur eine Ornamentik von geradlinig
fortlaufenden oder regelmäßig gebrochenen
parallelen Geraden oder Punktreihen mit
Sicherheit nachweisen. Möglicherweise
gehören jedoch einzelne der Kreisdar-
stellungen bereits dieser Zeit an.
Gleich in der älteren Bronzezeit treten
die Kreis- und Spiralornamente in den
Vordergrund, und es läßt sich dartun, daß
die Germanen — wie fast alle ihre Nach-
barn — über d^e Kreisfigur nachgedacht,
ja es versucht haben, Kreisoperationen aus-
zuführen, was zahlreiche in Stein gehauene
und in Bronze ausgeführte Darstellungen
von der Sonne, von Wagenrädern und
Schildern bezeugen. Die Sonne (vgl.
Sonnenkultus) wird dargestellt als ein-
facher Kreis, als Kreis mit Mittelpunkt,
mit Durchmesser, durch zwei, drei oder
vier Durchmesser gevier-, gesechs- oder
geachtteilt, als einfacher oder geteilter, von
Strahlen umgebener Kreis, als mehrere un-
geteilte oder geteilte konzentrische Kreise
mit oder ohne Strahlen außerhalb oder
innerhalb des Kreises. Neben Kreisen tre-
ten auch Spirale auf, vereinzelt gar Ovale
(die hällristingar in Bohuslän in Schweden)
Hoops, Reallexikon. II.
oder Möndchen (Kivikgruf t bei Simrishamn
in Schonen, Axtdarstellung.?).
Bedeutend seltener sind geradlinige Fi-
guren, Rechtecke oder Dreiecke (Kivik-
gruf t), rechteckige oder quadratische Schil-
der [hällristningar), quadrierte Bretter (vgl.
Brettspiel), Solidkreuz (zwei sich durch-
ziehende Rechtecke) innerhalb eines Kreu-
zes (Sonnendarstellung), Hakenkreuz und
Triskele (ebenfalls Sonnendarstellungen).
§ 2. Genauigkeit in der Figurenkon-
struktion ist nur bei den feineren Bronze-
arbeiten nachzuweisen, wo jedenfalls bei
der Herstellung der Kreise eine instrumen-
tale Erzeugung stattgefunden haben muß,
entweder durch Umdrehung des Objekts
um den Mittelpunkt oder durch Drehung
eines Schnurzirkels (Schnur mit zwei
Pflöcken) oder durch Anwendung eines zwei-
spitzigen Apparats (einer Art von Zirkel
mit konstanter Öffnung). Der eigentliche
Zirkel mit dehnbarer Öffnung läßt sich unter
dem Werkzeug der Bronzezeit nicht nach-
weisen. Die Genauigkeit der geradlinigen
Figuren (Kivikgruft), wo annäherungsweise
exakte Genauigkeit vorhanden zu sein
scheint, muß erst durch Messungen an Ort
und Stelle dargetan v»'erden. Meistens sind
die Figuren der Bronzezeit ungenau und
lassen uns darüber im Zweifel, ob eine
Genauigkeit überhaupt angestrebt worden
ist. Die Entscheidung der ganzen für die
kulturelle Entwicklung des germ. Hand-
werks nicht unwichtigen Frage erfordert
weitgehende Messungen an den Original -
Objekten der Bronzezeit. Daß die betreffen-
den Altertümer einheimische Arbeiten sind
— wenn sie auch unter dem Einfluß frem-
der Kultur stehen — , läßt sich kaum be-
zweifeln.
In der Eisenzeit, wo römische Waren
aller Art immer mehr Verbreitung finden,
verschwinden die Kreise und Spirale, und
geradlinige Figuren, Rechtecke, Rhomben,
Trapeze, Dreiecke, Mäander kommen in
Aufnahme. Es scheint nicht, daß die
Ausführung der einheimischen Arbeiten in
der älteren Eisenzeit eine genauere wird,
es lassen sich aber die eingeführten Waren
nicht sicher von den Nachbildungen unter-
scheiden, und die Altertümer verlieren so-
mit ihren Wert als Zeugnisse germ. Fi-
gurenbegriffe.
154
GEOMETRIE
§ 3. Auch die alten Rechtssitten, die
ruhig weiter lebten, noch lange nachdem
sie von der allgemeinen Entwicklung über-
flügelt worden waren, und die uns vom all-
täglichen Leben entlegener Zeiten Nach-
richt bringen, bestätigen, daß die Begriffe
von geometrischer Genauigkeit, sowie die
geometrischen Operationen und Messungen
sehr primitiv, ungeschult und ganz volks-
tümlich waren. Von einer Königsstraße
heißt es z. B. nicht, daß sie so und so viel
Fuß breit sein soll, sondern daß ein Reiter
mit einem im Sattel liegenden, 18 Fuß
langen Speer, ohne die Einfriedigung zu
berühren, hindurchreiten kann. Von einer
Breitenmessung mittels Maßstab ist also
keine Rede. — Das Brot soll so lang sein,
daß es einem sitzenden Menschen, der es
auf seinen Fuß setzt, über das Knie geht,
so daß man einem Hirten ein Morgenbrot
abschneiden kann, — eine sonderbare
Längenmessung. — Der Käse oder das
runde Brot soll so groß sein, heißt es öfters,
daß ein gemeiner Mann, der seinen Daumen
mitten darauf setzt, mit gestreckten Fin-
gern einen Umkreis machen kann. Die
Kreismessung wird also wie die Längen-
und Breitenmessung ohne Maßstab, durch
eine Manipulation oder Bewegung allein
erledigt.
Leider wissen wir nichts davon, wie
genau die Markscheidekunst (Arealmessung)
von den Germanen getrieben wurde. Wir
wissen, daß sie Seil [repa iord bei den West-
goten) und Stange verwendeten, und daß
der Umfang des Ackers abgeschritten
wurde. Wie die darauf folgende Berech-
nung ausgeführt wurde, wissen wir aber
nicht.
Daß Messungen der geschilderten pri-
mitiven Art durch Bewegung oder an-
gemessene Einstellung des eigenen Körpers
auch den alten Germanen zuzumuten sind,
beweisen einzelne Höhenmessungen der
Isländer. Im Itinerarium des Abts Niko-
laus aus pvera im Norden von Island
heißt es ca. I150: ,,Wenn am Jordan ein
Mann auf dem Rücken auf ebenem Felde
liegt und sein Knie aufrichtet und seine
Faust mit nach oben gerichtetem Daumen
oben darauf stellt, so ist der Polarstern
darüber zu sehen eben so hoch, und nicht
höher." — Im Bericht des Priesters Hall-
dor vom Jahre 1266 über eine Expedition
nördlich der grönländischen Kolonien heißt
es von der Sonnenhöhe am 25. Juli: ,,Die
Sonne schien Tag und Nacht. Am Mittag
stand sie so hoch, daß der Schatten von
dem ^der Sonne zugekehrten Schiffsrande
einem Manne, der quer in einem sechs -
rudrigen Boote gegen den Schiffsrand aus-
gestreckt lag, ins Gesicht fiel; um Mitter-
nacht war sie so hoch wie daheim (in
Garda in Südwestgrönland), wenn sie im
Nordwesten (d. h. Norden; vgl. Himmels--
richtungen) steht." — Ob eine solche Be-
schreibung der Pol- oder Sonnenhöhe,
statt einer Messung durch Instrumente,
mehr als ein gelegentlicher Behelf
war, muß dahinstehen; daß sie den geo-
metrischen Standpunkt der Germanen
älterer Zeit charakterisiert, zeigt ein Ver-
gleich mit den oben herangezogenen Bei-
spielen aus den Rechtsaltertümern.
§ 4. Wie ungeschult die Begriffe waren
bis zu dem Augenblick, da die lat. Literatur
den Germanen zugänglich wurde und die
katholische Schulbildung bei ihnen aufkam,
sieht man aus den Werken B e d a s , des
ersten Germanen, der unseres Wissens die
klassische Mathematik selbständig bear-
beitete. Bald nach Englands Bekehrung
ca. 600 n. Chr. Geb. entstanden Streitig-
keiten über die Osterrechnung (öffentliche
Disputation 664), und der 669 ernannte
Bischof Theodorus in Canterbury
achtete streng darauf, daß die Priester
Astronomie und kirchliche Festrechnung
lernten. Dadurch erklärt sich vielleicht
das frühe Interesse der englischen Geist-
lichen für mathematische Wissenschaft.
Kurz danach gründete der Angelsachse
B i s c 0 p — als Mönch Benedictus
genannt — dicht an der Grenze Schott-
lands zwei Klöster und versah sie mit einer
auf mehreren Romfahrten gesammelten
Bibliothek, in der auch mathematische
und astronomische Klassiker, z. B. B o e -
t h i u s und P 1 i n i u s , vertreten waren.
Zu einem dieser Klöster gehörte B e d a.
Ums Jahr 700 verfaßte er hier eine Welt-
beschreibung {de ratione rerum), 703 eine
Zeitkunde {de temporibus) und mindestens
14 Jahre später eine umfangreiche Neu-
bearbeitung der beiden genannten Werke,
{de ratione temporum), wo geometrische Be-
GEOMETRIE
155
griffe in größerem Umfang zum ersten Male
bei einem germ. Autor vorkommen und
systematiscli behandelt werden. Die Art
und Weise, wie Beda mit diesen Begriffen
umgeht, spiegelt uns somit den Empfäng-
nisprozeß der klassischen Mathematik auf
germ. Boden ab, unter welchem Gesichts-
punkt Bedas Werke leider nie analysiert
worden sind^ Einige Beispiele werden ge-
nügen, um zu zeigen, wie der junge begabte
Autodidakt zu Anfang die einfachsten
geometrischen Begriffe recht linkisch und
unsystematisch handhabt, sich aber nach
und nach die richtigen termini technici an-
eignet und seinen Geist schult.
Die Weltkugel bezeichnet Beda zuerst
{de nat. red. 3) als ,,universitas in speciem
o r b i s absoluti globata" (d. h. kugelig wie
ein vollständiger Kreis), demnächst als
,,rotundum et a centro terrae aequis spatiis
undique coUectum", endlich als ,,sphaera
caeli"; gleich danach wird aber Kreis und
Kugelbegriff wieder vermengt, indem es
vom Fixsternhimmel heißt ,,caelum supe-
rioris c i r c u l i proprio discretum termino
et-aequalibus undique spatiis coUocatum".
Mittelpunkt heißt bald ,,centrum", bald
,,cardo", bald ,,centrum vel cardo"; Kreis
bald ,,gyrus", bald ,,orbis", schließlich
,,circulus"; die Zonen heißen aber eben-
falls ,,circuli", obwohl sie Kugelgürtel sind.
Mit der Definition der Erdkugel muß er
sich furchtbar abquälen, weil ihm eine geo-
metrische Elementarbildung fehlt. Zuletzt
{de rat. temp. 32) erklärt er sie einem Ball
statt einem Schilde ähnlich, da ihm die
Worte ,,absolutus orbis" und ,,aequalis
rotunditas" mit Recht nicht genügen. Die
mathematischen Folgen der Kugelgestalt
der Erde hat er zu Anfang noch nicht er-
kannt, denn er meint {de rer. nat. 9), daß
die Sonne in den Polarzonen nie sichtbar
ist. Zu geometrischen Operationen scheint
er es nicht gebracht zu haben; er hatte mit
den einfachen Begriffserklärungen genug
zu schaffen. Die eigentlich geometrischen
Werke, die unter Bedas Namen gehen,
enthalten arabische Lehnwörter und ge-
hören somit einer späteren Zeit an.
Fortgesetzt und dem Kontinent über-
mittelt wurde Bedas bahnbrechende Arbeit
von dem Angelsachsen A l k u i n (vgl.
Rechenkunst), dem in Bedas Todesjahr
735 geborenen Schüler von Bedas Freund
Egbert. Von ihm oder vielleicht von einem
seiner Schüler rühren die Aufgaben zur
Schärfung des Verstandes her {proposi-
tiones ad acuendos juvenes, erhalten in einer
Abschrift von ca. Jahr looo im Kloster
Reichenau), in denen zum ersten Male auf
germ. Boden geometrische Aufgaben mit
Lösungen vorkommen. Es sind meist
Flächenberechnungen von dreieckigen, vier-
eckigen oder runden Feldern, bei denen
TT = 4 gesetzt wird und Näherungsregeln
aus Boethius und anderen spätrömischen
Autoren angewandt werden. Obgleich uns
keine Geometrie aus der Zeit Alkuins be-
kannt ist, hat man vermutet, daß in den
von ihm in Deutschland gegründeten Schu-
len das Quadrivium, wozu meistens auch
die Geometrie gehört, mit zum Unterricht
gehörte. Alkuin nennt zwar nicht die Geo-
metrie unter den Lehrgegenständen der
von ihm selbst besuchten Domschule zu
York. Möglicherweise ist auch unter Geo-
metrie in dieser älteren Zeit die mathe-
matische Geographie zu verstehen, die wir
aus Macrobius, Martianus Capeila, Isidorus
Hispalensis und den beiden oben behandel-
ten Schriften Bedas kennen.
Anders verhält es sich mit dem deutschen-
Erben Bedas und Alkuins Hrabanus
M a u r u s , Alkuins Schüler. Er schrieb
eine leider verloren gegangene Geometrie,
erklärt aber in seinem Werke de institu-
tione clericorum III 2, was Geometrie ist,
und daraus erfahren wir, daß er sowohl die
Geographie als die Planimetrie und Feld-
meßkunst vor Augen hatte. Er nennt
(zitiert?) Varro, den Freund Ciceros und
Cäsars, und erwähnt, daß die Geometrie
in Ägypten entstanden sein soll, was an
folgende alte englische Reime erinnert:
The Clerk Euclyde on {)is wyse hit fonde
This craft of gemetry yn Egypte londe
This craft com ynto England, as y ghow say,
Yn tyme of good kyng Adelstones day.
Es scheinen im Anfang des 9. Jahrh. die
Kenntnisse der eigentlichen Geometrie in
Deutschland erweitert und in der Gestalt
einer Euklidübörsetzung im 10. Jahrh.
(Äthelstan regierte 925 — 40) nach England
gekommen zu sein. Es handelt sich hier
156
GEOMETRIE
kaum um die merkwürdige aus Irland
stammende Übersetzung, von der man in
München Fragmente gefunden hat, sondern
vielmehr um diejenige Übersetzung von
Euklid I — IV, die wir aus der sog. Boethius-
geometrie kennen, von der sich in Deutsch-
land Handschriften aus dem lO. — 12. Jahrh.
finden.
Ein bisher nicht beachtetes Euklidzitat
in dem ca. 844 verfaßten Werke De uni-
verso von Hrabanus Maurus bestätigt dies.
Daß die Heilige Schrift die Erde einen
Kreis {orbis) nennt, erklärt er sich in folgen-
der Weise: ,,eo quod respicientibus extre-
mitatem ejus circulus semper apparet,
quem circulum Graeci horizonta vocant".
Es heißt aber ferner bei ihm, daß sie vier-
eckig {quattuor cardinibus) dargestellt wird,
und daß Quadrat [quadratio) und Kreis
[circulus) verschiedenartige Schemata sind,
,,wie die Geometrici sagen". Die vier
Ecken, Norden, Süden, Osten, Westen, be-
zeichnen indessen die vier Winkel des in
den Erdkreis eingeschriebenen Quadrats,
also hat die Heilige Schrift recht. ,,Sed
quomodo quadratus iste demonstrativus
inter circulum scribi debeat, E u c 1 i d e s
inquarto 1 i b r o El e m e n t o r u m
evidenter". Es wird also durch die Euklid
IV 6 ausgeführte Konstruktion der Selbst-
widerspruch hinwegerklärt. In dieser son-
derbaren Weise begegnet uns das klassische
Lehrbuch zum ersten Male nördlich der
Alpen. Auf welchem Wege aber die sicher-
lich in Italien verfertigte Übersetzung so
früh nach Deutschland gelangt ist, davon
wissen wir nichts. Irland ( = England) oder
Frankreich scheint nicht Zwischenstation
gewesen zu sein.
Durch Hrabanus Maurus' Tätigkeit ent-
standen im 9. Jahrh. viele Klosterschulen,
außer Fulda namentlich Reichenau, Hers-
feld, St. Gallen, Werden, Corvey u. a. m. ;
zum Lehrstoff dieser Schulen gehörte das
Quadrivium und sicherlich auch die Geo-
metrie, d. h. eine Verbindung von Kos-
mographie und Feldmeßkunst (einschließl.
Euklid I— IV).
Besonders gut unterrichtet sind wir
über die Verhältnisse in St. Gallen.
Hier schrieb und dozierte der Diakon
Wich gram (ca. 861 — 95) Mathematik
(Computistik, vgl. Rechenkunst), und hier
stach T u t i 1 o (ca. 875 — 912) auf ,,mösch"
,,gar kunstlichen astronomischen taffein
und ausstellung dess gestirns und himmils
lauff". Eine St. Gallener Handschrift des
10. Jahrh. zeigt uns ein Bild eines Mönches,
der durch ein langes, auf einer Säule ruhen-
des Rohr den Himmel betrachtet. An dem
Rohr ist ein zwölfteiliger Kreis befestigt,
der wahrscheinlich zum Winkelmessen
diente, also ein geometrisches Instrument
zur Messung der Sternhöhe. Die Messung
der Sonnenhöhe durch den Schatten des
Gnomon erwähnt bereits Beda öfters.
Alkuins Schüler T h e o d u 1 f nennt geo-
metrische Instrumente im allgemeinen, und
solche müssen auch bei der Konstruktion
der von Theodulf und seinen süddeutschen
Zeitgenossen (z. B. Abt Hartmut, St. Gallen
872 — 83) angefertigten kreisförmigen Rad-
karten benutzt worden sein. Wie weit
man es in St. Gallen im Konstruieren ge-
bracht hatte, zeigt Notker Labeos (gest.
1022) Beschreibung des unter dem Abt
Burchard (958 — 81, oder looi — 22) her-
gestellten Himmelsglobus.
Das interessanteste Zeugnis von der St.
Gallener Mathematik ist indessen das sog.
Salomonis Vocabularium, das nach Gabr.
Meiers Untersuchungen der Handschriften
dieses Klosters, wenn nicht von dem Kon-
stanzer Bischof S a 1 o m o n III. (860 —
920) selbst, jedenfalls von früheren St.
Gallener Lehrern zusammengestellt wurde.
Hier finden sich nämlich zahlreiche, bis-
lang noch nicht untersuchte geometrische
Erklärungen und Definitionen, die be-
zeugen, daß man ums Jahr 900 in St. Gallen
die oben erwähnte, von Hrabanus Maurus
zitierte lat. Euklidübersetzung, die wir aus
der strittigen sog. Boethiusgeometrie kennen,
fleißig benutzt haben muß. Übrigens ist auch
Hrabanus Maurus Definition der Geometrie
in Salomons Wörterbuch aufgenommen,
und vermutlich ist die betreffende Euklid -
Übersetzung dieselbe, die unter Äthelstan
nach England kam. Heibergs Untersuch-
ung der Handschriften dieser Übersetzung
scheint zu zeigen, daß neben den Elemen-
ten auch Stücke der römischen Feldmesser
in deutschen und von da aus in englischen
Klöstern verbreitet wurden, und daß man
noch im lO. Jahrh. geometrische Kompen-
dien in der Gestalt von Frage und Antwort
GEPIDEN
157
beim Unterricht benutzte. Gehört der
erste bedeutende Mathematiker Deutsch-
lands (Hermannus Contractus) auch erst
dem II. Jahrh. an, so ist ihm von seinen
Landsleuten schon vor dem Jahre looo der
Weg geebnet worden.
Hj. Stolpe Vendelfyndef; Antiq. Tidskr. f.
Sverig^e XVIII 34. O. Montelius Hjulet soni
en religiös sinnebild; Nord. Tidskr. f. Veten-
skap etc. Stockh. 1901 i ff. Soph. Müller
Solbilledet f7-a Rycgaard; Aarb. 22 ^ (1907)
106 ff. Soph. Müller Solbilledet fra Trund-
holni; Nordiske Fortidsminder 5 — 6, 203 ff.
O. Montelius Ett i SveHge funnit fornitaliskt
bronskärl; Svenska Fornminnesfören. Tidskrift
32, iff. Hällristningar i Bähuslän; Utg, af
L. Baltzer; Göteb. 1881. Grimm DRA
I 98. 139 ff. II 65 ff. Isl. sögur 2, 208.
AlfrceM islenzk. Islandsk cncykloptedisk Littera-
tur. I : Cod. mbr. AM 194. 8vo. Udg. ved
Kr. Kälund; Kebenh. 1908, S. XIX u. 23.
Hauksbök udg. ved E. & Finnur Jönsson
Kabenh. 1892 — 96. Günther Gesch. d. viath.
Unterrichts im deutsch. Mittelalter ; Mon. Germ.
Paed. III 3 ff. Cantor Math. Beiträge zum
Kulturleben d. Völker, Halle 1863, 280 ff.
Cantor Gesch. d. Math. I3 775 ff. Sale-
monis ecclesie Constantiensis epis-
copi Glosse Aug. Vindel s. a. [ca. 1475]. 2°.
Bedae Opera, Alcuini Opera, Hrabani
Mauri Opera = M i g n e Patrologia latina 90,
S. 187 ff. loi, S. 1 145 ff. III, S. 333.
Gabr. Meier Gesch. d. Schule von St.
Gallen; Jahrb. f. Schweizerische Gesch. X
51. 59 — 65. 85 — 86. 99. 112 — 114. Halli-
well Rara Mathematica. Lond. 1839, 56.
Boetii De institutione aritht/utica ed. Fried-
lein, Lpz. 1867, S. 372ff. Heiberg in
Zeitschr. f. Math. u. Phys. 35, S. 48ff. u. 81 ff.
A. A. Björnbo.
Gepiden. § i. Durch Jordanes Get. 17
erfahren wir, daß die G. von got. Herkunft
sind; doch setzt die ebenda erhaltene got,
Sagenüberlieferung die selbständige Stel-
lung dieses Stammes schon vor der Wan-
derung der Goten an den Pontus voraus.
Als ihre Sitze werden uns die Inseln der
Weichselmündung bezeichnet, die nach
ihnen Gepidöiös ( = wulfilan. *Gipidaujös)
hießen, ein Boden, der einst — bis gegen
Beginn unserer Zeitrechnung — den Ru-
giern (s. d.) gehört hatte; doch werden
die G. nicht nur diese Inseln besessen
haben.
§ 2. Als ihre Verwandten, die Ost- und
Westgoten, nach dem Süden abzogen, blie-
ben die G. zunächst an der Ostsee zurück,
kamen aber in der zweiten Hälfte des 3.
Jahrh. ebenfalls in Bewegung. Das führte
sie unter ihrem Könige Fastida zunächst
in einen für sie glücklich endenden Kampf
mit den Burgundern (s. d.). Gegen die
Goten (unter Ostrogota) in Dakien, wo sie
einzudringen versuchten, zogen sie dagegen
in einer großen Schlacht bei dem Orte
Galtis am Fluß Aucha den kürzeren. Unter
den Hilfsvölkern des Attila stehen die G.
mit ihrem König Hardarik im Vordergrund,
ebenso aber auch in dem am Fluß Nedao
entschiedenen Freiheitskampfe der Germ,
gegen die Söhne des Hunnenkönigs. Durch
diesen Sieg gewannen sie sich Dakien als
Beute, das sie bewohnten, bis ihr Reich
nach wiederholten Kämpfen und Grenz -
Streitigkeiten mit ihren Nachbarn im Jahre
567 durch die mit den Avaren verbündeten
Langobarden zu Fall kam. Von den Über-
lebenden zog ein Teil mit den Langobarden
nach Italien, ein anderer erhielt sich unter
avarischer Herrschaft längere Zeit noch
fort. Im Jahre 600 stießen die Oströmer
bei einem Einfall in avarisches Gebiet jen-
seits der Theiß (nach Theophylakt 8, 3)
auf drei Gepidendörfer; ja noch für die
2. Hälfte des 9. Jahrh. sind Reste von ihnen
durch einen ungenannten Salzburger (Ju-
vavia 13) bezeugt.
§ 3. Der Name der G. ist in zwei etymo-
logisch kaum vereinbaren Formen über-
liefert. In westgerm. Quellen begegnet
uns eine mit h. Hierher gehört Gibedi,
Gebedi, Gibidi, Gebeti, Gibites des Lango-
bardus anon., Gebeteos der fränk. Generatio
regum et gentium, Gebidi des Nennius und
der Dat. Plur. Gefdum, Gifdum Wids. 60,
Beow. 2494. Dagegen zeigt p das Gepidae,
Gepedae, Gipedae, Gepides der älteren, aus
got. Quellen schöpfenden Überlieferung.
Der Name — in dieser Gestalt — soll nach
Jordanes Get. 17 die G. als tardiores
ingenii et graviores corporuni velocitate kenn-
zeichnen und entspricht genau lat. hebetes.
Der Spottname wird aber erst aus dem
älteren Namen, dem b zukam, umgestaltet
worden sein, und dieser gehört wohl irgend-
wie mit geben zusammen.
Beow. 2494 f. werden Gif^an (oder Gif das,
Gifäe}) mit Gärdene 'Dänen' und Swiortce
'Schwedenreich' zusammen genannt, was am
158
GER— GERBERLOHE
besten zur Vorstellung von ihren alten
Sitzen an der Ostsee stimmt.
Auf eine gepidische Niederlassung in der
Lombardei deutet der Ortsname Zebedo
nach Meyer-Lübke bei Hinneberg
Kultur d. Gegenwart I Abt. XI i, 463.
Zeuß 436 flf. Müllenlioff Z>^. 2 passim
Bremer Ethn. 92 (826) f. L. Schmidt
Allg. Gesch. d. germ. Völker 131 ff. Ders.
Gesch. d. deutschen Stamme i, 305 ff. Zum
Namen: R. Much ZfdWf. i, 322«.
R. Much.
Ger. Ahd. gn, ags. gär^ anord. geirr
'Lanze' ; vgl. die Namen Hairogaisos, Lanio-
gaisos, ahd. Gerhart, Gertrüt. Das Wort
scheint mit dem altgallischen gaison, gai-
sos = ir. gae 'Speer, Lanze', das mit den
Keltenzügen auch ins Lateinische {gaesunt)
und Griechische (yaraoc) eindrang, nahe
verwandt zu sein. ,, Allerdings fehlt ein
lautliches Kriterium, welches mit Be-
stimmtheit auf Urverwandtschaf t oder Ent-
lehnung der germanischen Wörter mit oder
aus den keltischen hinweist" (Schrader,
Reallex. 787). Die Kelten bezeichneten mit
gaison ihre zum Stoß wie Wurf gebrauchte
Lanze. Da die Germanen, wie die Funde
zeigen, den keltischen Lanzentypus über-
nahmen — eine Anzahl von Eisenspitzen
werden sogar als Importstücke aus den
überlegenen gallischen Waffenfabriken an-
zusehen sein — ist es wahrscheinlich, daß
sie (etwa im 3. Jahrh. v. Chr.) mit der
Waffe auch den Terminus sich aneigneten.
Auch sie gebrauchen das Wort für Stoß-
lanze und Wurfspeer (vgl. Lanze, Lanzen-
spitze).
d'Arbois de jubainville, Revue
archeol. 1891, iSyff. M. L. Keller The
Anglo-Saxon weapon Nantes 137 ff. (1906).
Max Ebert.
Gerberlohe. § i. Die Bearbeitung von
Fellen muß bereits in der älteren Steinzeit
bekannt gewesen sein. Feuerstein- und
Knochenschaber haben wahrscheinlich, ne-
ben ihrer Verwendbarkeit zum Bearbeiten
von Holz und Knochen, auch zum Ab-
schaben der Fleischseite der Häute ge-
dient, und wenn wir die zierlichen Knochen -
nadeln jener Epoche berücksichtigen, dann
müssen wir annehmen, daß man auch schon
feineres Leder herzurichten verstand. Grö-
ßere Lederfunde bietet erst die Bronzezeit.
Es zeigt sich, daß man hier, wie in den
folgenden Epochen (noch im 5. Jahrh. n.
Chr. trägt das Gefolge Sigismers behaarte
Schuhe: Sidon. ApoUinaris, Epist. 4, 20, 2)
die Haare häufig beibehalten hat; aber
auch Leder in unserem Sinne verstand man
bereits zu fertigen. Es fand vielfache Ver-
wendung zu Mänteln, Schuhen, Gürteln,
Scheiden, Riemen, Seilen (anord. seil, ags.
säl, alts. sei, ahd. seil ist urverwandt zu
griech. ujacc? 'Riemen, Gürtel' und ab-
lautend zu ahd. silo 'Riemenwerk', anord.
Sinti 'Riemen' ; und ebenso ist bei got. raips,
anord. reip, ags. räp, alts. rcp. ahd. reif
'Seil' der ältere Sinn der des Riemens) usw.
§ 2. In frühester Zeit wird man sich
darauf beschränkt haben, die Felle durch
Schaben und Waschen (vielleicht schon
unter Benutzung von Salz- oder Aschen-
lauge) zu reinigen und durch Klopfen und
Einfetten geschmeidig zu machen. Doch
schon früh hat man sie auch durch den
Prozeß des Gerbens dauernd haltbar zu
machen verstanden. Von den untersuch-
ten Lederresten aus der Bronzezeit konnte
bei einigen, die sich auffallenderweise auf
Schleswig-Holstein beschränken, nachge-
wiesen werden, daß sie mit Tonerdesalzen
gegerbt, also sogen, weißgares Leder waren
(Olshausen, Chemische Beobachtungen an
vorgesch. Gegenständen, ZfEthnolog. 1884,
518, 1886, 240). Der Name des Weiß -
g e r b e r s erscheint erst im späteren Mit-
telalter, aber seine Erzeugnisse sind auch
sprachlich weit früher belegt: ahd. irah,
iroh, mhd. irch 'Bocksleder, weißgegerbtes
Leder' (russ. ircha, irga 'Bocksleder, Weiß-
leder'). Will man eine Ableitung von lat.
hircus 'Bock' annehmen, dann müssen die
Germanen ein verbessertes Weiß-
gerbereiverfahren von den Römern über-
nommen haben. Ferner ahd. loski, mhd.
lösche 'rotes oder weißes Leder von Wild-
fellen'.
§ 3. Ein altes Verfahren ist auch das
Gerben des Leders durch Lohe, die aus
der Borke verschiedener Bäume, besonders
der Eiche, gewonnen wird. ahd. löist seiner
Etymologie nach dunkel. Das Anord.
nennt die Lohe schlechtweg bgrkr. Auch
engl, tan 'Gerberlohe', ags. durch tannere
'Gerber' und getanned 'gegerbt' bezeugt,
weist auf die Borke der Eiche hin (breton.
tann 'Eiche'; vgl. mittellat. tannare, tan-
GERBERLOHE— GEREFA
159
num, franz. tan 'Lohe', tanner 'gerben').
S. auch Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 116 f.
§ 4. Für die Tätigkeit des Gerbens gibt
es ursprünglich keine Sonderbezeichnung,
sondern sie wird schlechtweg ,, bereiten, her-
richten" genannt, und das Wort nimmt
erst später den besonderen technischen
Sinn an: ahd. garawen, mhd. gerwen, ags.
gearwian und ahd. zawen, ags. tawian, mnd.
touwen (zu got. taujan 'tun, machen'). Der
Name ,, Gerber" tritt erst mhd. gerware,
gerwer als Verkürzung des ahd. ledergarwere,
ledergerwere, ledergarwcere auf.
H o e r n e s Natur- «. Urgesch. des Menschen
II 161 f. Heyne //ausaltert. 3, 208 ff.
Schrader Ueall. 497 ff. Fuhse.
Gerdr in der eddischen Dichtung die
Tochter des Riesen Gymir und des Qrboda
Hyndl. 31), die sich durch ihre Schön-
heit auszeichnete. Nach der SnE. (II 276)
leuchtete von ihren Haaren, nach den
Skirnismäl (v. 6) von ihrem Arme Luft und
Meer, Sie wohnte in einem Saal, den böse
Hunde bewachten. Sie sah einst von
seinem Hochsitz aus der Gott Freyr und
wurde von solcher Liebe zu ihr erfaßt,
daß er ganz tiefsinnig wurde. Da ritt sein
Diener Skirnir nach Riesenheim, erlangt
auf Freys Rosse Eingang zum Saal der
Gerdr und gewinnt diese schließlich durch
Androhung des schlimmsten Zaubers für
seinen Herrn, mit dem sie nach neun
Nächten im Haine Barri zusammenkom-
men will (Skirnism.). In den späteren
Quellen (SnE.) wird auch die Gerdr bei den
Vereinigungen der Götter stets unter diesen
erwähnt. Die Mythe von Frey und Gerd
ist die poetische Darstellung des Glaubens,
nach dem sich Freyr als Gott der Frucht-
barkeit mit dem Vegetationsdämon im
Getreidefeld paart. Vgl. M. Olsen, Maal
og Minne 1909, 17 fr. E. Mogk.
gerefa (ags.). § i. Das Wort gerefa dient
ursprünglich nicht der Bezeichnung eines
staatlichen Beamten, wie dies später der
Fall ist. Vielmehr wird so jeder Aufseher
[praepositus) über die villa eines Grund-
herrn genannt, und erst von hier aus ent-
wickelt sich der königliche gerefa zum
Organ der Staatsverwaltung. Sogar der
Aufseher über die Schweinehirten kann als
g. [swangerefa), der Wachtinspektor als
wardgerefa [wardireve) bezeichnet werden.
§ 2. Als Beamter steht der gerefa [prae-
fectus, praepositus) unter dem ealdorman
(s. d.) ; er ist Unterbeamter. Seine Stellung
zum ealdorman war ursprünglich wohl die
des Vertreters der königlichen Finanzinter-
essen neben dem allgemeinen königlichen
Beamten. Er war dem kontinentalen
Schultheißen in dessen erstem Entwick-
lungsstadium zu vergleichen. Allmählich
hat der gerefa ausgedehntere Rechte er-
halten, ist zum Gehilfen des ealdorman in
der Ausübung staatlicher Funktionen und
so auch zum Gerichtsvorsitzenden gewor-
den. Als solcher hat er schon unter Ed-
ward I. alle vier Wochen Gericht abzu-
halten, vermutlich im Herumreisen durch
die Grafschaft, konkurrierend vielleicht mit
dem ealdorman. Sein Bezirk wird bald
allgemein als sctr (= Amtsbezirk), bald
etwas spezieller als manunge (= Eintreibe-
bezirk) bezeichnet. Die Einführung, zu-
erst der hynden in der Stadt, dann der
hundred auf dem Land (s. Staatsverfassung
und Stadtverfassung) hat vielleicht die
ursprünglichen Verhältnisse verschoben.
Es ist nirgends davon die Rede, daß der g.
der Vorsitzende eines solchen Verbandes sei.
Vielmehr scheint ein gerefa in der sctr,
vielleicht der in der ,, Stadt" oder ,,Burg",
eine hervorragende Stellung zu erringen
und dieser erhält nun, je mehr er den
ealdorman von der tatsächlichen Leitung
verdrängt, den Titel sctrgerefa. Nach der
Eroberung erscheint der g. als vicecomes,
ist aber nicht Vertreter des eorl, sondern
hat diesem die Befehlsgewalt in der scTr
entwunden, sein Unterbeamter ist der
halivus (s. hundredesman).
§ 3. Neben dem g. im erörterten Sinne,
dem swangerefa und dem sctrgerefa, kom-
men noch andere gerefan vor. Sie sind
teils Wirtschaftsbeamte, teils königliche
Finanzbeamte für einen bestimmten enge-
ren Bezirk. In diese Klasse gehören der
burkgerefa in der königlichen Burg, der
portgerefa in der Handelsstadt, der wic-
gerefa in London und Winchester, in jene
der tüngerefa [tungravius], d. h. der gerefa in
einem ttln. Dabei waren eben die drei erst-
genannten Bezeichnungen wohl gleichbe-
deutend.
Eine Sonderstellung nimmt der heah-
gerefa ein (s. d.).
i60
GERHARD - GERICHTSBARKEIT
Chadwick Studics on Anglo - Saxon
Institutions 228 ff. Maitland Constitutional
'Eist, of England 39 ff. Larsson The king's
household in England 104 ff. Pollock and
Maitland Hist. of English Law I 27. 533 ff.
S c h m i d Gesetze d. Angelsachsen, Glossen s. v.
Stubbs Const. History I^ 125 ff. 295 ff. 443-
673. Vinogradoff Growth of the manor
191 ff. 228f. 3i9f. Kemble The Saxons in
England II* I5iff. Liebermann Gesetze II
648. 718. V. Schwerin.
Gerhard, Domprobst von Augsburg,
schrieb nach 982 die Lebens geschieh -
te des Bischofs Udalrich von Augs-
burg (923 — 973), dessen Vertrauter und
Geschäftsführer er in seiner letzten Zeit ge-
wesen war. In losem Zusammenhange mit
dem Hauptthema sind die weiteren Schick-
sale des Bistums bis 982 zugefügt. Das
Werk trägt in viel höherem Maße als Ruot-
gers Leben Brunos hagiographischen Cha-
rakter, soll ausgesprochenermaßen über
U.s Wunder berichten und der Erbauung
des Lesers dienen und hat auch tatsäch-
lich schon 993 zur Heiligsprechung U.s
geführt. Gleichwohl ist es jenem an histo-
rischem Wert überlegen; denn der Verf.
besitzt von seinem Stoffe viel eindringen-
dere Kenntnis und versteht trotz seiner
Wundergläubigkeit, die ihn zu nichtigen
Abschweifungen verführt, und trotz seines
unebeneren Lateins viel ansprechender und
sachgemäßer zu erzählen. Mehr, als es für
seinen Zweck nötig oder gar wünschenswert
war, tritt aus dem Glänze des Heiligen-
scheines der historische U. hervor, ehr-
geizig und herrschlustig, verwaltungs- und
kriegskundig, glanzliebend und baufreudig,
auf dem Hintergrunde der gewaltigen Bür-
gerkriege und Ungarnkämpfe. Wenn auch
nicht weniger royalistisch, bietet das Büch-
lein so ein höchst wertvolles süddeutsches
Gegenstück zu den sächsischen Geschichts-
denkmälern jener Zeit.
Vita S. Oudalrici cpiscopi MG. IV 377 ff.
Übersetzung: Geschichtschreiber d. d. Vor-
zeifi 31, 1891. Wattenbach DGQ. ll,
448. Gundlach Heldenlieder I, 183 ff.
H a u c k Kirchengesch. Deutschi. III 3- 4, 47 ff.
K. Hampe.
Gerichtsbarkeit. A. Deutschland
und England. §1. Die Germanen
haben bereits bei ihrem Eintritt in die Ge-
schichte jenen primitiven Rechtszustand,
in dem die friedliche Erledigung von
Rechtsstreitigkeiten als Sippenangelegen-
heit galt, verlassen und die Rechtspflege
zu einer Aufgabe des Staates gemacht. Die
etwa für die Vorzeit anzunehmenden Sippen-
gerichte sind durch die staatlichen Ge-
richte verdrängt; lediglich in den Schieds-
gerichten finden jene eine Fortsetzung.
Die staatliche Gerichtsbarkeit stellt sich
zunächst als eine Gerichtsbarkeit des Volks
dar. Die Rechtssatzung (Gesetzgebung)
und die Rechtssprechung, zwei übrigens
zunächst nicht getrennte Tätigkeiten, gehen,
vom Volk aus. Daran ändert auch die
Übertragung der Urteilfindung an aus-
erwählte Mitglieder der Gerichtsgemeinde
nichts. Auch insofern ist die Gerichtsbar-
keit eine volkstümliche, als das Volk die
mit der Leitung der Gerichte betrauten
Beamten selbst wählt. So die Principes
und die Könige des Tacitus, so die Thun-
ginen und die Zentenare der Lex Salica.
§ 2. Dieser für die ältesten Zeiten cha-
rakteristische Zustand wandelt sich in den
im Verlauf der Völkerwanderung ent-
stehenden Stammesreichen. Die in ihnen
aufkommende Monarchie bringt eine könig-
liche Gerichtsbarkeit zur Ausbildung. Der
König tritt an die Stelle der germanischen
Landesgemeinde. Das Königsgericht (s. d.)
wird, zumal im fränkischen Staate, zu einem
höchsten Reichsgerichte, das nicht nur die
Tätigkeiten der alten Landesgemeinde aus-
übt, sondern für die Rechtspflege eine bei
weitem einflußreichere Stellung erringt, als
diese je besessen hatte. Die in ihm und in
seinen Abspaltungen, den Gerichten der
Königsboten, geübte königliche Gerichts-
barkeit ist in den Zeiten der höchsten
Machtentfaltung der karolingischen Mo-
narchie in der Lage, überall in die Tätigkeit
der Volksgerichte einzugreifen und deren
Rechtssprechung der königlichen unterzu-
ordnen. Und das um so mehr, als schon
früh die vom Volke gewählten Richter durch
die vom König ernannten Grafen ver-
drängt wurden und damit auch das richter-
liche Beamtentum unter die Amtshoheit
der Krone geriet. Aber selbst damals ist
der Gedanke der königlichen Gerichtsbar-
keit nicht dahin ausgedehnt worden, daß
etwa im Namen des Königs Recht ge-
sprochen worden wäre. Und die karolingi-
schen Zustände waren überhaupt nicht von
GERICHTSBARKEIT
i6i
Dauer, Allerdings die wohl schon dem
germanischen Königtum entsprechende An-
schauung, daß der König als oberster Herr-
scher auch höchster Richter im Reiche sei,
bleibt haften; sie herrscht nun in allen
Staaten des Mittelalters und behält selbst
da, wo wie in Deutschland die Schwächung
der ^Krone durch die feudalen Gewalten
jene ^oberste königliche Gerichtsbarkeit
weitgehend einschränkt, grundsätzliche An-
erkennung. Es verband sich sogar erst jetzt
mit ihr die der ursprünglichen germanischen
Auffassung fremde Lehre, daß der König
Quelle und Haupt aller Gerichtsbarkeit
sei und daß er die ordentlichen Richter
mit der Gerichtsgewalt, dem Königsbann,
belehnen müsse. Aber nur außerhalb
Deutschlands, vor allem in England, hat
dieser Satz zu einer königlichen Gerichts-
barkeit im vollen Sinne des Wortes geführt,
und zwar deshalb, weil hier im Gegensatz
zu Deutschland die Konzentration der ge-
samten Rechtspflege in den höchsten könig-
lichen Gerichten des Reiches verwirklicht
wurde.
§ 3. Die staatliche Gerichtsbarkeit er-
streckte sich von Haus aus auf alle Volks-
genossen. Wie diese aktiv an den staat-
lichen Gerichten teilnahmen, so waren sie
ihnen andrerseits unterworfen. Erst im
Laufe der Zeit traten hierin Änderungen
ein, die sich aus Lockerung des allgemeinen
Untertanenverbandes ergaben und schließ-
lich dahin führten, daß zunächst einzelne
Rechtssachen, dann ganz allgemein be-
stimmte Rechtssachen ganzer Personen-
klassen der öffentlichen Gerichtsbarkeit ent-
zogen wurden. Diese Entwicklung setzt
insbesondere mit der Ausbildung der Groß-
grundherrschaften und mit der Ausdeh-
nung der Immunitätsbezirke ein; auch die
Erweiterung der kirchlichen Gerichtsbarkeit
wirkt in gleicher Richtung. S. hierüber
Privatgerichte, kirchliche Gerichtsbarkeit,
Klerus. r. Hübner.
B. S k a n d i n a V i e n. § 4. Von den
Privatgerichten (s. Privatgerichte) abge-
sehen, ist die Gerichtsbarkeit im Norden
eine staatliche, und zwar vermutlich schon
vor Einführung des Christentums. Ein
Anhalt dafür, daß im Heidentum die
Priester eine eigene Gerichtsbarkeit aus-
übten, ist nicht in den zahlreichen sakralen
Elementen des heidnischen Rechts zu er-
blicken. Vielmehr scheint der weltliche
Machthaber (König) zugleich priesterliche
Funktionen verrichtet oder Priester ledig-
lich als Stützen bei Handhabung der staat-
lichen Gerichtsbarkeit verwendet zu haben.
§ 5. Die staatliche Gerichtsbarkeit geht
ursprünglich aus von engeren territorialen
Verbänden (Hundertschaft, Volksland), die
sich im Laufe der Zeit zu Landschaften zu-
sammenschließen und schließlich in einem
Einheitskönigtum (Dänemark, Schweden,
Norwegen) eine Spitze oder in einem
Allthing (Island) eine Vereinigung erhalten.
Dementsprechend ist die Gerichtsbarkeit
zunächst eine autonome des engeren Ver-
bandes, und dieser Gedanke erhält sich noch
lange Zeit über die Begründung des Ein-
heitskönigtums hinaus. Freilich haben in
Norwegen für die Iggßing der König und
in Island allgemein die Goden entschei-
denden Einfluß auf die Besetzung der Ge-
richte [döntnefna) geübt — siehe Ding §13 — ,
aber Recht wird nicht im Namen des Königs
(unter Königsbann) noch im Namen der
Goden (unter Godenbann) gesprochen, son-
dern das Gericht handhabt das ,, Land-
recht" , die aüsherjalqg, d. h. das Recht
des Volks {lyritlr), innerhalb dessen dem
König oder den Goden bestimmte Hoheits-
rechte zustehen, kraft der Gerichtshoheit
der Rechtsgenossenschaft. In Schweden,
auf Island, wie vermutlich ursprünglich
auch in Norwegen verkörpert diesen Ge-
danken das Amt des Gesetzsprechers, wel-
cher, unabhängig von der Regierung, das
Recht zu weisen hat.
§ 6. Langsam tritt hierin in den monar-
chischen Ländern ein Umschwung ein. Das
Großkönigtum setzt an die Stelle der
autonomen Verwaltungsorgane seine Be-
amten, oder es gewinnt auf die Besetzung
der volksrechtlichen Ämter Einfluß. Unter-
stützt von dem neuen Amtsadel schafft es
ein eigenes Verordnungsrecht, das dem
Recht der einzelnen Landschaften als
Reichsrecht gegenübertritt; dem Schutze
des Schwachen dient die Ausbildung eines
Königsfriedens, und schließlich wird ein
Königsgericht geschaffen.
§ 7. Seit Mitte des 13. Jahrh. hat im
monarchischen Norden der König die Ge-
richtshoheit erworben. ,,Nach dem Gesetz
102
GERICHTSSCHREIBER— GERICHTSVERFAHREN
soll geurteilt werden", sagt die Vorrede vom
Jyske Lov, „das der König gibt und das
Land annimmt"; dem dömari setzt nach
Uplandslag I)ingm. B. i der König das Ur-
teilsrecht in die Hand, und ,,der König ist
über die Gesetze gestellt" heißt es im nor-
wegischen Landrecht von Magnus Laga-
baetir ({jingfararb. ii). Während in Nor-
wegen und Schweden nach Volksrecht
königliche Beamte nicht judiziert hatten,
werden jetzt in Norwegen dem vom König
bestellten Iggmaä^r (und später dem syslu-
madr) Urteilerrechte in Konkurrenz mit der
Thinggemeinde eingeräumt, wie inSchweden
der früher unabhängige Gesetzsprecher dem
König dienstbar wird und der königliche
dömari an die Stelle der Thinggemeinde
tritt.
§ 8. Exemtionen von der staatlichen
Gerichtsbarkeit bestanden ursprünglich
nicht. Im Laufe der Zeit stellen sich solche,
in den einzelnen nordischen Ländern nicht
gleichmäßig, ein. Seit dem 12. und 13.
Jahrh. setzt die Kirche eine eigene Gerichts-
barkeit durch (s. Geistlichkeit). In Däne-
mark besteht eine eigene Gerichtsbarkeit
der Dienstmannengenossenschaft (s. Ge-
folgschaft) sowie der Gilden (s. Gilden) über
die ihnen Zugehörigen. Die städtische Ge-
richtsbarkeit dürfte dagegen nur die Ge-
richtsbarkeit eines staatlichen Rechtsver-
bandes darstellen. Über die Schiffsgerichte
bei 'Schiffsmannschaft'.
Literatur bei Gerichtsverfassung u. Gerichts-
verfahren. K. Lehmann.
Gerichtsschreiber. Erst in der tränki-
schen Zeit, als man Gerichtsurkunden aus-
zustellen begann und den Urkundenbeweis
(s. d.) einführte, kam, möglicherweise nach
römischem Vorbild, das Amt des Gerichts-
schreibers auf. Am frühesten führten es
die ribuarischen Franken ein, deren Volks -
recht bereits einen vom Gericht angestell-
ten Gerichtsschreiber kennt, der unter
eigener Verantwortlichkeit die Gerichts-
urkunden auszufertigen hat. Unter Karl
dem Großen fand diese Einrichtung auch
bei den Saliern und ebenso bei den Ala-
mannen Eingang, wo nun überall von den
Königsboten unter Zustimmung des Volks
ernannte Gerichtsschreiber {notarii, ama-
nuenses, cancellarii) zu verfassungsmäßigen
Organen der ordentlichen Gerichte wurden.
Sie stellen entweder Urkunden über Rechts-
geschäfte aus, die vor Gericht abgeschlossen
werden, oder Beweisurkunden über die
Gerichtsverhandlungen selbst. Bei den
Bayern, wohl auch bei den Sachsen, Thü-
ringern, Friesen gab es keine Gerichts-
schreiber. Aber auch im fränkischen und
alamannischen Rechtsgebiet verfiel die
Einrichtung mit der Auflösung des Königs-
botenamtes und dem Rückgang des Ur-
kundenwesens in spätfränkischer Zeit. Nur
in Italien, wo sie gleichfalls von Karl dern
Großen durchgeführt worden war, blieb
sie in Bestand und verband sich mit dem
hier aus römischer Zeit erhaltenen Nota-
riat.
Brunner DRG. 2, i85ff. Schröder^
DRG.^ 172 f. R. Hübner.
Gerichtsverfahren. A. Deutschland
und England. §1. Der Forma-
lismus des' altgermanischen.
Gerichtsverfahrens. Im Gegen-
satz zu dem Verfahren vor den hypo-
thetisch angenommenen vorgeschichtlichen
Sippengerichten, die die Streitfragen zwi-
schen den im Frieden der Sippe verbunde-
nen Genossen nach Billigkeit entschieden
haben mögen, stand das Verfahren vor
den an die Stelle jener getretenen staat-
lichen Gerichten von jeher unter der Herr-
schaft des strengsten Formalismus. Das
ist nichts den Germanen Eigentümliches,
auch galt es nicht etwa bloß für ihr Prozeß-
recht. Es handelt sich dabei vielmehr um
eine überhaupt für das Recht primitiver
Kulturstufen charakteristische Erschei-
nung. Sie findet ihre Erklärung vor allem
darin, daß, so lange der Staat noch nicht
die Macht und die Organe besitzt, um
seinerseits eine geordnete Rechtspflege
gewährleisten zu können, die Aufstellung
strenger Formvorschriften, deren peinliche
Befolgung allein die gewünschten Rechts -
Wirkungen herbeiführt, das einzige Mittel
ist, um ein geregeltes Verfahren zu ermög-
lichen, besonders auch um die schwächere
Partei vor der mächtigeren zu schützen,
denn ,,die Form ist die geschworene Fein-
din der Willkür, die Zwillingsschwester der
Freiheit" (Ihering). Dazu kommt, daß dem
jugendlichen Recht die individuelle Be-
handlung des einzelnen Falles, die Be-
rücksichtigung aller inneren Momente un-
GERICHTSVERFAHREN
163
bekannt und unmöglich ist. Es verlangt
für die mündlichen Erklärungen und die
rechtserheblichen Handlungen die Beob-
achtung fester Formen, weil es nur das,
was in sinnlich wahrnehmbarer und typi-
scher Gestalt in die Erscheinung tritt, zu
werten vermag. Und in der sinnreichen
Erfindung und Anpassung dieser Formen
betätigt sich eine phantasievolle Gestal-
tungskraft, die sich freilich mit rücksichts-
losester Strenge verbindet.
§ 2. All dies gilt in ganz besonderer
Weise für das altgermanische Gerichtsver-
fahren. Es , zeichnete sich durch einen
großartigen, aber einfachen Formalismus
aus' (Brunner). Der starre Zwang der
Form zog sich durch sämthche Stadien
des Verfahrens hindurch. Alle Geschäfte,
durch die es nach den Grundsätzen der
Verhandlungsmaxime von den Parteien wei-
ter bewegt wurde (s. Gerichtsverhandlung),
mußten von diesen persönlich und unter
Beobachtung der vorgeschriebenen Formen
vorgenommen werden, und zwar öffentlich,
d. h. entweder vor der Gerichtsgemeinde
oder vor Zeugen, damit erkannt werden
konnte, daß dem Recht Genüge getan
werde. Da die Schrift noch gänzlich un-
bekannt war, bestanden jene Geschäfte
teils in mündlichen Erklärungen, teils in
Handlungen. Die Erklärungen sind zu
einem großen Teil in herkömmlichen Schlag-
worten und Formeln {cum verborum con-
templatione) abzugeben, wie solche z. B.
für Klage und Klagebeantwortung, für die
Urteilsbitte, das Urteil, den Eid feststan-
den. Vielfach mußten sie, um das Bedürf-
nis nach sinnfälliger Deutlichkeit zu be-
friedigen, von formellen Handlungen be-
gleitet sein, so z. B. die Klage, der Ane-
fang, die Urkundenschelte u. a. Für diese
formellen Erklärungen und Handlungen,
deren eine große Zahl durch religiöse Vor-
stellungen beeinflußt war und ausgeprägt
heidnischen Charakter aufwies (z. B. bei
der Klage, beim Eid, bei den Gottes-
urteilen), galt der Grundsatz, daß der ge-
ringste Formverstoß den betreffenden Pro-
zeßakt für die schuldige Partei seiner ge-
wollten Wirkung beraubte. Und zwar galt
er nicht etwa nur als nicht geschehen, er
war vielmehr, weil er falsch geschehen war,
für die Partei verloren und konnte nicht
richtig wiederholt werden. Das einmal
gesprochene Wort, mochte es auch infolge
eines Versprechens den Willen des Er-
klärenden nicht oder falsch zum Ausdruck
bringen, war unwiderruflich und unwandel-
bar, wofür das maliche deutsche Recht den
Satz prägte: Ein Mann, ein Wort (franzö-
sich: Un komme d'honneur n'a que sa
parole). War die abzugebende Erklärung
nicht schon von vornherein typisch formu-
liert, was nicht immer möglich war, stand
es vielmehr im Belieben des Redners,
welche Form er seiner Äußerung geben
wollte, so wurde auf eine derartige Erklä-
rung der Grundsatz der strengsten Wort
Interpretation angewandt; auch hier hielt
man sich ausschließlich an das Gesagte,
mochte es sich auch mit dem Gewollten
nicht decken.
§3. Milderungen und Wie-
deraufleben des Formalis-
mus. Die Bekehrung der germanischen
Stämme zum Christentum hatte zwar auf
die Gestaltung des Gerichtsverfahrens an
sich keinen Einfluß, aber die heidnisch-
sakralen Formalakte (z. B. der Eid, die
Gottesurteile, die Acht) mußten sich eine
oft allerdings nur höchst oberflächliche
Christianisierung gefallen lassen, unter de-
ren Decke sie ungestört noch lange weiter-
leben konnten. Allein abgesehen davon
wurde der altgermanische Formalismus, wie
sich das am fränkischen Recht verfolgen
läßt, durch die Steigerung der richterhchen
Gewalt zurückgedrängt, die ihrerseits eine
Folge der Machtentfaltung des Königtums
war: der richterliche Befehl, der Bann,
trat in weitem Umfange an die Stelle der
zwingenden Kraft des Formalaktes. Ferner
bedeutete die Ausbildung des königsgericht-
lichen Verfahrens eine beträchtliche Ab-
schwächung des Formalprinzips, da in ihm
eine auf die materielle Würdigung des ein-
zelnen Falles abzielende Richtung zur Herr-
schaft gelangte, die dann doch auch nicht
ohne Einfluß auf das volksrechtliche Ver-
fahren blieb. Mit dem Verfall des fränki-
schen Königsgerichts verlor allerdings auch
jene freiere Richtung wieder an Einfluß.
Das Verfahren wurde wieder ganz unter
die Regeln starrer Formenstrenge gestellt.
Im Hochmittelalter spielt die ,, Gefahr"
[vare) im Rechtsgang die größte Rolle, wo-
i64
GERICHTSVERFASSUNG
bei sich im Gegensatz zur germanischen Zeit
eine pedantische und engherzige KleinUch-
keit geltend macht. Das ist nicht nur in
Deutschland(Sachsenspiegel), sondern eben-
so in Frankreich und in der Normandie
sowie in England der Fall gewesen. Man
hat mit Fug von einem Scholastizismus in
der Rechtsbildung gesprochen (Brunner),
der in jener haarspaltenden Logik der
malichen Juristen und Prozessualisten
Ausdruck fand. In England freilich bildete
die BilUgkeitsjurisdiktion der Krone ein
bedeutsames Gegengewicht, dem Deutsch-
land nach dem Untergang der fränkischen
Einrichtungen nichts Ähnliches an die Seite
stellen konnte.
Brunner DRG. P, 251 ff. 2, 33of.
Schröder DRCi 85. v. Amira Kechf^
162 f. Aus der dort angeführten Literatur
insbesondere B r u n n e r Wort und Form im
altfranzös. Prozeß Sitzungsber, d. phil.-hist.
Klasse d. Wiener Akad. 1868, LVII, 635 ff.,
wiederabgedruckt in den Forschungen zur Ge-
schichte des deutschen und französischen
Rechts, Stuttgart 1894, 260—389. Über das
Gerichtsverfahren im allgemeinen ist aus der
bei B r u n n e r und Schröder angeführten
Literatur besonders wichtig : Siegel Gesch.
des deutschen Gerichtsverfahrens, i. (einziger)
Band, Giessen 1857. Sohm Der Prozeß d.
Lex Salica, Weimar 1867. Brunner Ent-
stehung d. Schwurgerichte, Berlin 1872. Für
das angelsächsische Recht : L a u g h 1 i n The
Anglosaxon legal procedure in den Essays in
Anglo-Saxon Law, Boston 1876, 183 ff.
R.^ Hübner.
B. N o r d e n. § 4. Das Verfahren ist
ein mündliches, und die gleiche Form-
strenge wie im Süden beherrscht im
Norden das Gerichtsverfahren in allen
einzelnen Akten (Ladung, Klagevortrag,
Verteidigung, Eidesableistung usw.). Miß-
sprechen {vanmcela) oder Änderung des
Vertrages (tvcetala) wird gebüßt. Daher
finden sich in den Quellen zahlreiche For-
mulare für die einzelnen Prozeßakte, die
zum Teil in ein hohes Altertum hinauf-
reichen. Zumal das Island. Recht steigert
diesen Kult der Form zu einer unerträg-
lichen Höhe, so daß man fast zweifelt, ob
es im Leben möglich war, einen derartigen
Rechtsgang durchzuführen. Die (freiHch
unzuverlässige) Njalssage zeigt denn auch,
welchen Rabulistereien damit Tür und Tor
geöffnet war.
§ 5. Dieses formstrenge Gerichtsver-
fahren, welches einem rechtlich geordneten
Rede -Zweikampf vergleichbar ist, ja ur-
sprünglich durch Herausforderung zum
Waffen-Zweikampf werden konnte (s. Zwei-
kampf), erhielt sich in Island bis zum
Schlüsse des Freistaats. In den anderen
nordischen Reichen erfährt es durch das
Königtum Reformen, welche in Strafsachen
Erforschung der materiellen Wahrheit
[sannind leta) erstreben, demgemäß eine
obrigkeitliche Untersuchung (Inquisitionsr
prinzip) durchführen, die Jury an Stelle des
Gottesurteils oder der Eideshilfe setzen,
die Privatgerichte in Zivilsachen abschaffen
oder einengen, eine obrigkeitliche Voll-
streckung einführen und die private Selbst-
hilfe beseitigen, wobei der Gang in den
einzelnen Reichen ein sehr verschiedener
ist. Vgl. im übrigen 'Gerichtsverhand-
lung' §§ 3—7.
Maurer Vorl. 1 2 S. 183 ff. Lehmann
Königsfriede der Nordgermanon 13 ff. 65 ff.
HO ff. J. Arnason Ilistorisk Indledning til
den gamle og nye islandske Rattergang 1762.
Lehmann u. v. Carolsfeld Die Njalssage
1883. F. Jönsson Om Njäia'va. hsctbagQX for
nord. Oldk. 1 904. Lehmann lurisprudensen
i Njäla in Tidsskr. for Retsv. 1905 S. 183 ff.
V, Amira NOR. I 85 ff. 69 ff. II 85 ff. Ders.
Recht S. 211 ff.; Altnorw. Vollstreckungsver-
fahren 1874. Hertzberg Grundtr.
K. Lehmann.
Gerichtsverfassung.
A. Deutschland und England.
1. Die Organe der Rechtspflege §§ 1—2.
2. Vorsitz. §§ 3 — 5. 3. Beteiligung der Ding-
leute an der Rechtsprechung § 6. 4. Zuständig-
keit der Gerichte § 7. 5. Einfluß des König-
tums §§ 8—9. (R. H ü b n e r.)
B. Skandinavien. Lokale Gliederung
§ II — 12. Urteilsfällung § 13. 15.. Vorsitz § 14.
Gerichtszuständigkeit § 16. Königliche Ge-
richtsbarkeit § 17. (K. Lehmann.)
A. Deutschland und England.
I. Die Organe der Rechtspflege,
§ I . Wie das Heerwesen der Germanen auf
der allgemeinen Wehrpflicht, so beruhte ihre
Gerichtsverfassung auf der Teilnahme aller
freien Volksgenossen an der Rechtspre-
chung. Denn das Recht lebte im Bewußt-
sein des Volkes, es war Volksrecht, und
die Gerichte waren Volksgerichte. Daher
waren die Organe dieser volkstümlichen
Rechtspflege die Versammlungen der
GERICHTSVERFASSUNG
165
Rechtsgenossen, in denen überhaupt alle
öffentlichen Geschäfte erledigt wurden. In
germanischer Zeit waren die Hundert-
schaftsversammlungen die eigentlichen Trä-
ger der Rechtspflege. Nur einige wenige,
allerdings besonders wichtige Angelegen-
heiten waren der Landesgemeinde {con-
cilium civitatis) vorbehalten. Die Landes-
gemeinde hat;te über solche Verbrechen zu
urteilen, durch die sich der Missetäter die
Feindschaft des ganzen Volkes zuzog; denn
nur sie konnte die strenge Friedlosigkeit
verhängen, die eine Verbannung aus dem
Gesamtgebiet der civitas in sich schloß.
Ferner konnte die Landesgemeinde eine
jede an sich vor eine Hundertschaftsver-
sammlung gehörende Rechtssache an sich
ziehen.
§ 2. An dem Grundsatz, daß die Rechts-
pflege Sache des Volkes sei und in den Ver-
sammlungen der freien Volksgenossen ge-
übt werden müsse, wurde in der Zeit der
Volksrechte von den meisten südgermani-
schen Stämmen festgehalten. Nur bei den
Goten, Burgundern und Langobarden fiel
die Rechtsprechung einem richterlichen
Beamtentum anheim. Aber auch in den
übrigen Stammesreichen traten Verände-
rungen gegenüber der germanischen Ge-
richtsverfassung ein. Erklärlicherweise
kamen jene allgemeinen Landesversamm-
lungen, die in den germanischen Klein-
staaten möglich gewesen waren, in den
neuen großen Stammesstaaten als regel-
mäßige Organe der Rechtspflege gänzlich
in Fortfall. In den Gerichtsversammlungen
traten nunmehr nur noch die Angehörigen
kleinerer oder größerer Unterbezirke zu-
sammen. Vielfach blieben die Hundert-
schaftsversammlungen die ordentlichen Ge-
richte. Insbesondere war dies bei den
Franken der Fall, bei denen alle Volks -
gerichte Hundertschaftsgerichte, d. h. von
den Dingleuten je einer Hundertschaft
(Zentene) besetzte Gerichte waren. Den
fränkischen Zentenenversammlungen ent-
sprachen die Gogerichte der Sachsen
und Thüringer. Die fränkische Rege-
lung wurde auch bei den Alamannen
eingeführt. Dagegen kannten die Bay-
ern nur Gaugerichte, d. h. Versammlungen
der Angehörigen eines mehrere Hundert-
schaften umfassenden Gaues. Bei den
Friesen gab es neben den aus Ange-
hörigen der kleineren Bezirke zusammen-
gesetzten Gerichten eigene Grafschafts-
gerichte, in denen die Dingpflichtigen einer
ganzen Grafschaft zu erscheinen hatten.
§3. Wer den V o r s i t z in den Gerichts -
Versammlungen zu führen hatte, richtete
sich nach der Staatsverfassung (s, Richter).
In den germanischen Hundertschaftsge-
richten lag er bei den Gaufürsten, den
principes, die, wie aus den späteren Zu-
ständen in Verbindung mit den Worten des
Tacitus geschlossen werden darf, ihren Gau
bereisten und nacheinander an den
herkömmlichen Dingstätten der einzelnen
Hundertschaften das Gericht abhielten. In
der Landesgemeinde lag der Vorsitz ent-
weder in der Hand des Königs oder eines
der Gaufürsten. Später bestehen mannig-
fache Verschiedenheiten. Bei den s a li -
sehen Franken war nach dem noch
in der Lex Salica vorausgesetzten Zustand
der Vorsitzende aller Volksgerichte der
vom Volke gewählte Gaubeamte, der Thun-
ginus (Abhalter des placitum, thunchinium
von *thunc, mhd. dune), der aber den
Hundertschaftsvorsteher, den Centenarius,
der ihm als Hilfsbeamter zur Seite stand
und gleichfalls vom Volk gewählt wurde,
mit der Leitung der gebotenen Gerichte be-
trauen kann. An die Stelle der Thunginen
treten später die königlichen Grafen; sieüber-
nehmen den Vorsitz in den echten Dingen,
die damit zu Grafengerichten werden,
während die Zentenare (bzw. in den west-
fränkischen Gebieten die Vikare) nunmehr
eine eigene richterliche Tätigkeit, nämlich
den regelmäßigen Vorsitz in den gebotenen
Gerichten, zugewiesen erhalten. Somit
scheiden sich nach fränkischer Gerichts-
verfassung die gebotenen Dinge als Zen-
tenargerichte von den echten oder Grafen -
dingen.
§ 4. Die fränkische Graf schaf tsver -
fassung wurde in allen Teilen des fränki-
schen Reiches durchgeführt, und damit
wurden bei allen deutschen Stämmen die
Grafen die Vorsitzenden der echten Dinge
(so bei den Sachsen) oder der Graf-
schaftsgerichte (so bei den Bayern und
Alamannen und so auch bei den
Friesen, wo der dem salischen Thun-
ginus entsprechende Volksbeamte, der ahba,
i66
GERICHTS VERFAS SUNG
durch den karolingischen Grafen verdrängt
wurde). Dagegen erhielten sich hinsicht-
lich des Vorsitzes in den gebotenen Dingen
oder in den unter den Grafengerichten
stehenden Hundertschaftsgerichten Ver-
schiedenheiten. Die fränkischen
Zentenare blieben allgemein außerHundert-
schaftsrichtern Hilfsbeamte des Grafen für
die echten Dinge (insbesondere Voll-
streckungsbeamte) und gerieten schließlich
in vöUige Abhängigkeit vom Grafen, der
sie ernannte. Dagegen bewahrte der dem
fränkischen Zentenar entsprechende säch-
sische Gograf, da er nach wie vor vom
Volk gewählt wurde, Unabhängigkeit; er
war lediglich Vorsitzender des (dem fränki-
schen Hundertschaftsgericht entsprechen-
den) Gogerichts. Dafür hatte der Graf hier
in dem Fronboten einen eigenen Hilfs-
beamten für die Urteilsvollstreckung. Bei
den Bayern und Alamannen dien-
ten als Vollstreckungsbeamte der alle Ge-
richte leitenden Grafen die sog. tribuni
(später Schultheißen genannt). Bei den
Friesen entsprachen den fränkischen
Zentenaren die Schulzen, Banner oder
Froner.
§ 5. Die Nachrichten über die Gerichts-
verfassung der Angelsachsen sind
dürftig und dunkel, so daß es schwer ist,
ein klares Bild von ihr zu gewinnen. Die
folgenden Bemerkungen beruhen auf den
Forschungsergebnissen F. Liebermanns. Es
scheint bei ihnen ursprünglich neben der
Volksversammlung und dem später an
deren Stelle getretenen Königsgericht als
höchster Instanz lediglich eine Art von
ordentlichen Gerichten gegeben zu haben:
das Volksgericht {folcgemot), das keinen
besonderen Namen führte, das vom ganzen
Volk des Bezirkes besucht und regelmäßig
an einem befestigten Orte [bürg) alle vier
Wochen abgehalten wurde. Seit der Mitte
des 10. Jhs, heißt dieses Gericht Hundred
und es ist weiterhin das ordentliche Ge-
richt. Der Name knüpft schwerlich an die
germanische Hundertschaft an, sondern ist
wahrscheinlich eine eigene Neubildung.
Erst in . späterer angelsächsischer Zeit
{etwa seit Alfred) treten unter dem Königs -
gericht zwei Arten von Gerichten auf,
Graf Schafts- und Hundertschaftsgerichte,
was mit der Durchführung der Einteilung
des Landes in Grafschaften und Hundert-
schaften zusammenhängt sowie damit, daß
die Grafschaft wohl erst jetzt richterliche
Funktionen erhielt. Zu Beginn des 11.
Jhs. heißt jedes öffentUche Gericht Hun-
dred, nur daß die Gerichte der Grafschaft
in der das Grafschaftszentrum bildenden
Stadt, die der Hundertschaft im Mittel-
punkt dieser abgehalten werden. Erst seit
Eadgar stellt das Grafschaftsgericht ein
dem Hundred als höhere Instanz über-
geordnetes Gericht dar, und es wird nun
nicht mehr vierwöchentlich sondern nur
noch zweimal im Jahre versammelt. Neben
dem Königsgericht und dem entweder zu
einer Hundertschaft oder zu einer Graf-
schaft gehörenden Hundred kennen die
angelsächsischen Quellen als öffentliche
Gerichte noch Stadtgerichte; diese sind ent-
weder Gerichte solcher Hundreds, deren
Mittelpunkt eine Stadt bildet, und deren
Sprengel über mehr als drei Hundertschaften
reicht, ohne mit einer Grafschaft zusammen-
zufallen, oder es sind eigentliche, nur eine
Stadt umfassende Gerichte {sog. burhgenwt) .
Als Vorsitzende des alten öffentUchen Volks -
gerichtes erscheinen der königliche Ealdor-
man (Graf, comes), ein Beamter des Ealdor-
man, der königliche Vogt {gerefa, gerefscipe,
scTrman, sheriff) oder ein Königskleriker.
Welcher dieser Beamtenkategorien der
Vorsitzende angehörte, war ohne Einfluß
auf die Zuständigkeit des Gerichts; aus der
Verschiedenheit des Vorsitzenden kann bei
den Angelsachsen nicht auf verschiedene
Arten von Gerichten geschlossen werden.
Der Ealdorman, ursprünglich ein von der
Krone unabhängiger Volksbeamter, war
der regelmäßige Richter der älteren Zeit.
Seit Alfred trat der königliche Vogt immer
entschiedener neben ihm hervor, im lO. Jh.
ist er der Richter des Bezirks; die Krone
hat das einst volksmäßige Richteramt ihrem
Beamten zugewendet (Liebermann), der
daneben freilich noch immer auch lokaler
Verwaltungsbeamter geblieben ist.
3. Beteiligung der Ding-
leute an der Rechtsprechung.
§ 6. Die südgermanischen Völker haben,
wie man aus den Worten des Tacitus in
Vergleich mit den Nachrichten der späte-
ren Quellen mit einiger Sicherheit ent-
nehmen kann, wohl seit ältester Zeit die
GERICHTS VERFA SSUNG
167
•eigentliche richtende Tätigkeit nicht dem
Vorsitzenden Richter allein überlassen,
sondern sie auf die Mitwirkung der ver-
sammelten Dingleute gegründet (s. Rich-
ter). Im einzelnen ist freilich dieser Grund-
satz sehr verschieden ausgestaltet worden,
und in dieser Hinsicht bestehen gerade für
die ältesten Zustände viele Zweifel. Nach
Tacitus steht die Gerichtsgemeinde dem
Vorsitzenden Richter als consüium et aucto-
Htas zur Seite, Wahrscheinlich war der
Richter, wenn auch nicht verpflichtet, so
doch berechtigt, an die Versammlung die
Frage zu richten, was Rechtens sei und
sein solle, eine Frage, die entweder der
Gesamtheit der Dingleute oder einer Mehr-
heit von ihnen oder wenigen einzelnen oder
auch einem einzigen Mitglied vorgelegt
werden konnte. Die Antwort auf jene
Frage war der Urteilsvorschlag [consüium).
Machte der Richter von dem Rechte der
Fragestellung keinen Gebrauch, so wird
•er vermutlich selbst der Versammlung einen
Urteilsvorschlag unterbreitet haben. In
diesem wie in jenem Falle mußte die Ver-
sammlung dem Urteilsvorschlag ihre Zu-
stimmung [aiictoritas) erteilen. Dies ist das
später sog. Vollwort, Vollbort oder die Folge.
Sie geschieht durch Zuruf oder Waffen-
schlag (letzteres bei den Langobarden
gairethinx genannt; aus der entsprechen-
den nordischen Bezeichnung stammt der
Name wcepentoec für die Hundertschaften
im nördlichen und östlichen, der Denalagu
angehörenden England). In der Zustim-
mungserklärung lag zugleich das Gelübde,
daß man das Urteil für Recht halten wolle
{v. Amira). Darauf verkündet der Richter
das Urteil, indem er ein ihm entsprechendes
Rechtsgebot erläßt; dieses darf niemals
jenem einstimmigen Vollwort der Gerichts-
gemeinde widersprechen. Daher ist das
Urteil in der Tat ein Urteil des Volkes.
Diese grundsätzliche Regelung haben
nur die Goten, Burgunder und
Langobarden aufgegeben, die völlig
eatgegengesetzt nach römischem Vorbild
die Rechtsprechung zur ausschließlichen
Sache des beamteten Richters machten.
Die übrigen Stämme hielten sie fest;
die Engländer, die in angelsächsi-
scher Zeit allerdings nur den Einzelrichter
kennen, haben sie zu einem der Haupt-
pfeiler ihrer Gerichtsverfassung gemacht
(s. Jury) ; in Deutschland galt sie wenigstens
bis zur Verdrängung des einheimischen
durch das fremdrechtliche Prozeßverfahren.
Aber freilich erfuhr der alte Grundsatz viel-
fach eine umgestaltende Weiterbildung, die
zu einer schärferen Abgrenzung der ver-
schiedenen , Urteilfinderfunktionen' führte.
Nur bei den Sachsen scheint zunächst
in alter Weise ledigHch der persönliche Ein-
fluß ein tatsächliches Übergewicht ein-
zelner begründet zu haben. Dagegen wur-
den bei den meisten anderen Stämmen be-
stimmte MitgUeder der Gerichtsgemeinde
von Fall zu Fall oder ständig mit dem
Finden des Urteils betraut, so daß sie
sich zu besonderen Organen der Rechts-
pflege entwickelten (s. Richter, Schöffen).
4. Zuständigkeit der Ge-
richte. § 7. Die bei den meisten Stäm-
men eintretende Spaltung der einheitlichen
germanischen Hundertschaftsgerichte in
Grafengerichte (echte Dinge) und Hundert-
schaftsgerichte (Zentenargerichte, gebotene
Dinge) hatte zur Folge, daß auch in der
Regel eine Abgrenzung der Zuständigkeiten
stattfand. Für die fränkischen Ge-
richte wurde die Zuständigkeit unter den
Karolingern einheitlich geregelt. Dem
Grafengericht als dem echten Ding wurden
alle causae maiores vorbehalten, d. h. alle
Strafsachen, in denen auf Todesstrafe, Ver-
stümmelung, Verbannung und Verknech-
tung zu erkennen war, sowie diejenigen,
durch die man der Fehde und Rache ver-
fiel (s. Straf recht). Dazu kamen die Klagen
um Grundeigentum, Freiheit und Eigen-
leute sowie diejenigen Geschäfte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, die das echte Ding
erforderten (s. Gerichtswesen). Dem Ge-
richt des Zentenars, d. h. dem Schöffen-
gericht, blieben mithin als causae minores
die Klagen um Schuld mit Einschluß der
Bußklagen und die um fahrende Habe. Die
echten Dinge und die Schöffengerichte
unterschieden sich also als Hoch- und Nie-
dergerichte nur in dem Sinne einer nach
der Wichtigkeit der Gegenstände vorge-
nommenen sachlichen Abgrenzung der Zu-
ständigkeit, nicht im Sinne einer für die
gleichen Sachen bestehenden Über- und
Unterordnung, Dabei war das fränkische
wie auch das germanische echte Ding zwar
i68
GERICHTSVERFASSUNG
der Zusammensetzung nach Hundert -
Schaftsgericht (s. Ding), der Kompetenz
nach aber Gaugericht, d. h. für alle Ange-
legenheiten aus der ganzen Grafschaft zu-
ständig, die sachlich vor seinem Forum
erledigt werden konnten. Den fränkischen
Verhältnissen durchaus entsprechend ver-
hielt sich bei den Sachsen die Zu-
ständigkeitsabgrenzung der Grafen- und
Gogerichte. Bei den Friesen gehörten
die schwersten Strafsachen aus dem ganzen
Gau vor das Grafengericht, während die
Zuständigkeit der Schulzengerichte sich
auf alle Strafsachen, die nicht dem Grafen -
gericht zugewiesen waren, sowie alle Zivil-
sachen, insbesondere auch die Streitig-
keiten um Grundeigentum, erstreckte. Bei
den Angelsachsen ist das alte Volks-
gericht, das spätere Hundred, in seiner Zu-
ständigkeit unbeschränkt; erst als seit
Eadgar eine Zweiteilung der Provinzial-
gerichte Platz greift, findet eine Abgrenzung
der Zuständigkeit insofern statt, als ein
Rechtszug vom Hundred an die Grafschaft
möglich wird, womit das Graf Schaftsgericht
den Charakter eines Obergerichts erhält
und dann als solches mit der Zeit
ausschheßlich für alle Rechtssachen der
Magnaten und für bestimmte Zivil- und
Kriminalklagen aller Einwohner zuständig
wird. In Deutschland vollzieht sich die
Entwicklung, die aus den Grafengerichten
(Landgerichten) Gerichte der obern, aus
den Niedergerichten solche der unteren
Klassen werden läßt, erst im 13. Jh.
5. Einfluß des Königtums.
§ 8. Die in den großen Stammesreichen
machtvoll sich entfaltende Königsgewalt
führt auch auf dem Gebiet der Gerichts-
verfassung zu einschneidenden Neuerungen.
Die königlichen Beamten verdrängen die
vom Volke gewählten Richter. Diese Ent-
wicklung läßt sich besonders deutlich bei
den salischen Franken verfolgen. Be-
reits die Lex Salica kennt neben den beiden
vom Volk gewählten Gerichtsbeamten
(Thungin und Zentenar; vgl. § 3 oben)
königliche Beamte, die in den Gerichten
anwesend sind, besonders um die finan-
ziellen Rechte des Königs (ihm fällt jetzt
das an die öffentliche Gewalt zu entrich-
tende Friedensgeld zu) wahrzunehmen und
um die Vollstreckung der Urteile zu be-
sorgen, eine Aufgabe, die jetzt der Staat
in seine kräftige Hand genommen hat (s.
Vollstreckung). Solche Beamten sind die
Sacebaronen und die dann neben sie
tretenden Grafen, die ihnen, wie es scheint,
die Urteilsvollstreckung abnehmen. Die
Sacebaronen verschwinden schon früh.
Die Grafen dagegen verdrängen die Thun-
ginen und werden aus bloßen VoUstrek-
kungsbeamten die ordentlichen Richter
des Gaues. Der altfränkische Zentenar blieb
zwar länger wie der Gaurichter Volks-
beamter, denn noch unter den Karolingern
wurde er vom Volke gewählt. Dann aber
gelangte er in größere Abhängigkeit vom
Grafen; der Graf ernannte ihn nunmehr,,
wenn auch noch zunächst unter Mitwir-
kung des Volkes ; bald wurden die Zentenare
nicht selten sogar zu gräflichen Vasallen.
Damit reichte der Einfluß der Krone mittel-
bar nunmehr bis in die Niedergerichte
hinab; auch daß die sonst erforderlichen
Hilfsbeamten gräfliche Diener {missi conti -
iis) waren, wirkte in der gleichen Richtung.
So war im ganzen fränkischen Rechts -
gebiet (denn in den westfränkischen Lan-
desteilen hatten die Unterbeamten der
Grafen, die Vikare, stets in unbedingter
Abhängigkeit von ihnen gestanden) die
Gerichtsverfassung insofern zu einer könig-
lichen geworden, als die Gerichtsbeamten
Beamte des Königs waren. Und in A 1 a -
mannien, Bayern, Sachsen,
F r i e s 1 a n d verhielt es sich schließlich
nicht viel anders; nur daß bei Sachsen und
Friesen die Unterrichter (Gografen, Schul-
zen) Volksbeamte blieben. Auch bei den
Angelsachsen ist die gleiche Ent-
wicklung zu verfolgen, wenn auch nur un-
deutlich; das Ergebnis ist auch bei ihnen,
daß der königliche Beamte, der ursprüng-
lich nur Vollstreckungsbeamter neben dem
der Krone ursprünglich einigermaßen selb-
ständig gegenüberstehenden Ealdorman ge-
wesen war, der könighche Vogt, zum ordent-
lichen Richter in den Hundreds und Graf-
schaften wird. Doch muß ausdrücklich
bemerkt werden, daß die angedeutete Ent-
wicklung in den erwähnten Rechtsgebieten
nirgends dazu geführt hat, daß die nun von
königlichen Beamten geleiteten Gerichte
aufgehört hätten, Volksgerichte zu sein:
das Volk blieb in der angegebenen Weise
GERICHTS VERF AS SUNG
169
an der Urteilfindung beteiligt, und der König
hatte auf die materielle Rechtsprechung
grundsätzlich keinen Einfluß; auch der
königliche Graf hatte im volksgerichtlichen
Verfahren lediglich das Volksrecht anzu-
wenden.
§ 9. Stärker noch als durch die Über-
tragung des Vorsitzes in den ordentlichen
Gerichten an königliche Beamte verän-
derte sich die Gerichtsverfassung dadurch,
daß neben und über jenen Volksgerichten
Gerichte entstanden, in denen die höchste
Gerichtsgewalt des Herrschers Ausdruck
fand. Diese neuen Gerichte übernahmen
zum Teil die Aufgaben, die einst die mit
der Zeit verschwundene germanische Lan-
desgemeinde erfüllt hatte. Aber ihre Be-
deutung für die Verfassungs- und Rechts-
entwicklung wurde eine sehr viel größere,
vor allem in der fränkischen Monarchie, wo
das Königsgericht die vollkommenste Aus-
bildung erhielt. Bei den Bayern und Ala-
mannen spielte eine Zeitlang das herzog-
liche Gericht eine entsprechende Rolle, bis
es von dem Gericht des fränkischen Herr-
schers verdrängt wurde. Bei den Angel-
sachsen dagegen war es von geringer Be-
deutung (im übrigen s. Königsgericht).
§ 10. Über die weittragenden Ände-
rungen, die mit der Gerichtsverfassung
durch die überall seit etwa dem 8. Jh. ein
setzende Verbreitung nicht staatlicher
Rechtspflege vor sich gingen, s. unter 'Ge-
richtsbarkeit', 'geistliche Gerichtsbarkeit',
'Privatgerichte'.
Brunner DRG. i» 169. i75ff. i95ff.
2, 133 ff. 149 ff. i6iff. 216 ff. Schröder
DRG.'> 19. 25. 27. 30. 41 ff. iisff. i24ff.
129 ff. 141 ff. 170 ff. V. Amira Recht '>■ 152 ff.
und die daselbst angeführte Literatur, ins-
besondere Sohm Die altdeutsche Reichs- u.
Gerichtsverfassung. i. (einziger) Band: Die
fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung.
Weimar 1871.
Für England: Stubbs Constitutional
Bist, of England I. Oxford 1874, 74 ff. 133 ff.
198 ff. 295 f. Adams The Anglo-Saxon Courts
of Law; Essays in Anglo-Saxon Law, Boston
1876, iff. Gneist Engl. Vcrfassungsgesch.
Berlin 1882, i8ff. 35ff. 45 ff. ösff. 74ff 8if.
P o 1 1 o c k and Maitlandi,i4ff. F. Pollock
Engl. Law before the Norman Conquest. Law
Quarterly Review 14, 1898, 2 19 ff; wieder-
abgedruckt in Select Essays in Anglo-American
Legal History i, Boston 1907, 88ff. H o 1 d s-
Hoops, Reallexikon. II.
w o r t h A Hist. of English Law i , London
1903J 3 ff- Chadwick Studics on Anglo-
Saxon Institutions Cambridge 1904, 228 ff.
S. Rietschel SZfRG. 28, 1907, 391 ff.
M. Rintelen Die Urteilfindung im angel-
sächsischen Recht; Historische Aufsätze K.
Zeumer als Festgabe dargebracht, Weimar 1910,
557 ff. R. Hübner.
B. Skandinavien. §11. Die nor-
dische Gerichtsverfassung der drei Monar-
chien spiegelt in ihrer lokalen Gliederung
zunächst das politische Bild getreu wieder.
Der engste Verband des Herads oder der
Hundertschaft besitzt meist ein Herads-
oder Hundertschaftsthing, das Volksland
ein Volkslandsthing, während die großen
Rechtsverbände in Schweden und Däne-
mark ein Landschafts- oder Landesthing,
in Norwegen ein Iggping aufweisen. Sobald
die Städte als eigene Rechtsverbände auf-
treten, begegnen besondere städtische Ge-
richte [bcejarmöt, byar/ing). Wenn da-
gegen die Reichseinheit nicht zur Schaffung
von Reichsthingen geführt hat (diese Lücke
hat das Königsgericht, in Dänemark später
das Danehoff ausgefüllt), so liegt dies da-
ran, daß in jedem der drei Reiche die ein-
zelnen Landschaften ihr gesondertes Recht
beibehielten, an Stelle dessen in Norwegen
erst am Schlüsse des 13. Jhs., in Schweden
und Dänemark noch später ein allgemeines
Gesetzbuch trat,
§ 12. Auch auf Island entsprechen
der Einteilung der Insel in Viertel und
Thingverbände die Viertelsgerichte {fjord-
ungsdömar) und Bezirksgerichte {värßing,
leiä). Doch wurden die Viertelsgerichte
schon früh auf das Allthing verlegt und als
Allthingsgerichte angesehen, über denen
seit dem Jahre 1004 ein gemeinsames
oberstes Gericht, das Fünftengericht {fimt-
ardömr) steht. Die eigentümlichen klima-
tischen und Bodenverhältnisse der Insel
haben hier zu einer Zentralisation des Ge-
richtswesens auf dem zur hohen Sommer-
zeit tagenden Allthing geführt.
§ 13. Während in Schweden und Däne-
mark bei sämthchen Thinggerichten die
kraft allgemeiner Rechtspflicht erschiene-
nen Thingmänner, deren eine Mindestzahl
zur Beschlußfähigkeit erforderlich war
(vgl. z. B. Eriks Sjell. Lov II 48; Jyske
Lov I 38), an der Fällung des Urteils be-
teiligt sind, das Urteil also ein ,, Thing-
IJO
GERICHTSVERHANDLUNG
urteil" [pingsdömr) oder ,, Thingmänner -
urteil" [pingmannadömr) ist, gilt in N o r-
wegen dieser Satz nur für die kleineren
Thinge. Auf dem lögf)ing, wo ohnehin ledig-
lich vom königlichen Beamten ernannte
Vertreter der einzelnen Volkslande sich ein-
fanden, wurde ein engerer Ausschuß, die
lögretta, von 36 Männern, wiederum durch
königliche Ernennung, gebildet. Dieser,
innerhalb besonderer Schranken {vebönd)
tagende Ausschuß schlug das Urteil vor,
dem sich der Umstand durch Beitritt an-
schloß. Auf Island wurden die Recht-
sprecher (ebenfalls je 36, nur im Fünften-
gericht 48) in den Bezirks- und Allthingen
von den Goden ernannt.
§ 14. Den Vorsitz in den Gerichts-
versammlungen führte ursprünglich nicht
ein Regierungsbeamter. Nach den aschwed.
Götarechten saß den Heradsthingen der,
wie es scheint, von den Bauern gewählte
Heradshäuptling, dem Landschaftsthing
der von den Bauern gewählte Gesetzspre-
cher vor. Im anorw. Recht haben die
lendirmenn, ärmenn und syslumenn, in den
Städten der gjaldkeri, zwar bestimmte Be-
fugnisse, aber nicht den Gerichtsvorsitz,
Auch auf Island, wo doch die Richter von
den Goden ernannt werden, führt kein Gode
den Vorsitz im Gericht, und ebensowenig
läßt sich für Dänemark nachweisen, daß
ein königlicher Beamter präsidierte. Über-
all scheint die Regierung auf die Exe-
kutive, vor allem Beitreibung der Friedens -
gelder, beschränkt gewesen zu sein. Ja, es
scheint das älteste Recht den Begriff eines
eigentlichen Vorsitzenden nicht zu kennen.
Eine Scheidung von Gerichtsherren und
Urteilergemeinde hat demnach ursprüng-
lich nicht bestanden.
§ 15. Die Fällung des Urteils geschah
ursprünglich mit Stimmeneinhelligkeit.
Spaltete sich eine Minderheit von gewisser
Größe ab, so war im awnord. Recht der
Fall des vefang, d. h. der Gerichtsspaltung,
gegeben. Es fand dann der Zug an das
höhere Gericht statt. Zuerst beim isländi-
schen Fünftengericht wurde im Jahre 1004
der Mehrheitsgedanke durchgeführt und
erst am Schlüsse des 13. Jhs. in Norwegen
der Satz ausgesprochen, daß, wenn nicht
innerhalb der lögretta Stimmeneinhellig-
keit zu erzielen sei, der Spruch gelten
solle, für den der Vorsitzende sich ent-
scheide. Nur im Stadtrecht scheint der
Mehrheitsgedanke früher durchgedrungen
zu sein.
§ 16. Was die Zuständigkeits-
frage betrifft, so existierte in sach-
licher Hinsicht eine Scheidung zwischen
oberen Gerichten für causae majores und
niederen Gerichten für kleinere Sachen im
allgemeinen nicht. Doch wurden einzelne
Sachen mitunter den höchsten Gerichten
vorbehalten (so auf Island dem Fünften-
gericht, in Dänemark dem Landthing), und
es bildet sich ein Instanzenzug vom enge-
ren zum weiteren Gericht (s. Rechtszug).
Dagegen bestanden detaillierte Regeln über
die örtliche Zuständigkeit, auf die
einzugehen zu weit führen würde.
§ 17. Die Entwicklung geht dann auf
eine Erweiterung der königlichen
Rechte. In den Svearechten Schwedens
ist an die Stelle der Thinggemeinde der vom
König bestellte Einzelurteiler {dömari) ge-
treten, wie auch den Gesetzsprecher der
König bestätigt. In Norwegen erlangt der
vom König bestellte Iqgma^r in Zivilsachen
eine zunächst mit dem Heradsthing kon-
kurrierende Gerichtsbarkeit, er wird ferner
Vorsitzender der Iqgretta; ebenso erlangt
der königliche Sysselmann seit dem Ende
des 13. Jhs. eine Gerichtsbarkeit. In Däne-
mark kommt seit Beginn des 14. Jhs. ein
landsdommere als Vorsitzender des
Landsthings vor, wie seit dieser Zeit auch
der königliche Vogt den Vorsitz im Herads-
gericht erhält. In den Städten geht die
Gerichtsbarkeit auf den Rat oder den
königlichen Vogt über.
Vgl. 'Gerichtsbarkeit' §§ 4 ff., 'Ding'
§§ 7 ff., 'Privatgerichte', 'Königsgericht',
'Gefolgschaft' §21, 'Klerus', 'Gilde'.
Maurer Vorl. I 2 S. i ff. IV 353 ff.
Hertzberg Grnndtr. iii ff. Matzen Forel.
I §§ lo, 6. Brandt Forel. II §§ 6off.
V. Amira Recht 203 ff. K. Lehmann.
Gerichtsverhandlung. A. Deutsch-
land und England. § i. Der
Grundsatz derVerhandlungs-
m a X i m e. Nach altgermanischer Rechts-
auffassung ist der Prozeß ein Kampf, Krieg
zwischen den Parteien, in dem mit den
Waffen des Rechts eine Streitsache (ahd.
sahha, sechia, got. sakjö, ags. sacu zu got.
GERICHTSVERHANDLUNG
171
sakan 'streiten') ausgefochten wird, wobei
sich der angreifende Kläger (ahd. sachari
'Sacher, litigator') und der sich verteidi-
gende Beklagte als , Widersacher' (ahd.
widarsacho, as. withirsaka, afränk. gasakjo,
ags. gesaca, ags as. andsaca) gegenüber-
stehen. Darum wird der Gang der Ver-
handlung im wesentlichen durch die Schritte
der Parteiea bestimmt; die Rolle des Vor-
sitzenden Richters ist eine nur passive, er
hat dafür zu sorgen, daß die Parteihand-
lungen sich in den rechtmäßigen Bahnen
bewegen. Die Parteien verhandeln nicht
mit dem Richter, sondern untereinander;
durch Rede und Gegenrede der Parteien
wird die Verhandlung so lange fortgeführt,
bis ein Gerichtsurteil erforderlich wird;
nicht durch ein Gebot des Richters, sondern
durch den gesetzlichen Zwang, der in der
von der Partei angewandten Formalhand-
lung liegt, wird der Gegner zur Erwiderung
gezwungen; der Beweis wird nicht dem Ge-
richt, sondern der Gegenpartei erbracht.
Darum kann sich der Rechtsstreit zu einem
beträchtlichen Teile außerhalb des Ge-
richtes abspielen, insbesondere finden das
Beweis- und dasVollstreckungsverfahren ur-
sprünglich außerhalb des Gerichtes statt und
gehören daher nicht zur eigentlichen Ge-
richtsverhandlung. Der Streit der Parteien
braucht überhaupt nur dann vor Gericht
gebracht zu werden, wenn es ihnen um ein
Gerichtsurteil zu tun ist. Ein solches ist bei
mangelnder gütlicher oder schiedsrichter-
licher Einigung stets dann erforderlich,
wenn eine Rechtsfrage zweifelhaft oder
streitig ist; insbesondere muß durch ein
Gerichtsurteil entschieden werden, welche
der Parteien den angebotenen Beweis an-
zutreten berechtigt sei. Wie der Verhand-
lungsmaxime gemäß eine Gerichtsverhand-
lung lediglich auf Grund der von der Partei
erhobenen Klage, nicht von Amts wegen be-
gonnen werden konnte, so lag es auch in
der Hand der Parteien, die Verhandlung
nach ihrem Belieben in jedem Stadium
durch gütliche Beilegung zu beendigen.
§2. Spätere Änderungen, Die
Machtentfaltung des Königtums und die
dadurch bedingte Steigerung der richter-
lichen Autorität führte wie zu einer Milde-
rung des strengen Formalismus (s. Gerichts-
verfahren) so auch zu einer Einschränkung
des Verhandlungsprinzips. An die Stelle
der Selbstätigkeit der Parteien trat in vielen
Beziehungen die leitende Tätigkeit des
Richters. Wo früher Parteihandlungen er-
forderlich und ausreichend gewesen waren,
griff nunmehr der richterliche Befehl durch:
so bei der Ladung (s. d.), bei der Voll-
streckung (s. d.). Die Parteien verkehren
nicht mehr unmittelbar miteinander, son-
dern wenden sich mit ihren Anträgen an
das Gericht, und von dessen Entscheidungen
wird der Verlauf der Verhandlung be-
stimmt; ihm, nicht mehr der Gegenpartei,
wird der Beweis erbracht. Diese der Ver-
handlungsmaxime entgegengesetzte Rege-
lung fand die weitestgehende Durchführung
im Billigkeitsverfahren des Königsgerichts,
aber auch in den Volksgerichten drang sie
vor. Vielfach wurde hier die neue Weise
neben der alten den Parteien zur Wahl ge-
stellt; dann führten die größeren mit der
neuen verbundenen Vorteile selbst zu ihrem
Siege, In der späteren karolingischen Zeit
wurde die Befugnis des Richters, in die Ge-
richtsverhandlung nach Bedarf einzugrei-
fen, allgemein durch ein Kapitular aner-
kannt.
Brunn er DRG. i *. 252 f.; 2, 231.
Schröder DRG.S 85 f. 369. v. Amira
Recht* i6iff. [Gäl Die Prozeßbeilegung nach
den fränkischen Urkunden des 7. — 9. Jahrhs.
(Untersuchungen z. Deutschen Staats- u. Rechts-
geschichte hg. V. Gierke 102.) Breslau 1910.]
R. Hübner.
B. Norden, § 3. Die Gerichtsver-
handlung fand (von Island abgesehen, wo
auch nächtlicheVerhandlungen vorkommen)
bei Tageslicht statt [jore solesceter;
pä er söl ridr vpp oc ßar tu er kann setze),
nur an Werk-, nicht an Feiertagen. Wo
die Gerichte aus ernannten Richtern be-
standen (s. Gerichtsverfassung), ging der
Verhandlung ein Rekusationsver-
fahren {döm - ryäning) voraus. Jede
Partei hatte das Recht, Richter aus be-
stimmten Gründen, insbesondere wegen
Verwandtschaft zum Gegner, als befangen
abzulehnen. Wo die Thinggemeinde ur-
teilte, fiel dieses Verfahren naturgemäß
fort. Kamen mehrere Sachen in Frage, so
wurde auf Island durch das Los fest-
gestellt, welche Sache zuerst herankommen
sollte; in Norwegen gingen diejenigen
172
GERICHTSVERHANDLUNG
Sachen vor, bei denen der Kläger vom Be-
klagten sich hatte Sicherheit bestellen
lassen.
§ 4. Die Streitsache hieß sgk [sak)
oder mal, dela (Zwist), bei Klagen um Gut,
zumal unbeweglichem brigö (Einlösung), die
Klage SQkn, hcera (s. Klage), die Verteidi-
gung (s. daselbst) vorn {vcern). Der Kläger
trägt den Namen söknari, sakaräheri [ — sa-
cebaro), aisländ. sakara^üi (Haupt der
Klage), aschw. saka ceghandi, sakgivi, sa er
soc gaf, saksceki, malsceghandi, kcerandi,
akcerandi, tu talandi, adän. sagvoldere; bei
Totschlagssachen eptirnuslandi [ceptirnue-
landi). Der Beklagte heißt verjandi, var-
narma^r, andsvaramadr, svarandi, sa er sok
kcemr a hond, aisl. varnaradüi, aschwed.
vceriandi. Prozessuale Vollmacht war ur-
sprünglich unbekannt, wurde aber schon
früh gestattet. Minderjährige und Weiber
wurden durch den Vormund vertreten. Doch
wurde selbständigen Weibern von einzelnen
Rechten gestattet, ihren Vertreter selbst
zu bestimmen.
§ 5. Die Verhandlungsmaxime
legt auch hier den Gang des Verfahrens in
die Hände der Parteien. Die Ladung ist
Parteiakt, der Klagevertrag richtet sich an
den Beklagten, den Beweis führen die Par-
teien gegeneinander, ursprünglich nicht vor
dem Gericht, sondern beim Beklagten, erst
in späterer Zeit im Thing. Das Urteil hat
nur zu konstatieren, ob Kläger nach ge-
setzlicher Vorschrift den Beweis geführt,
Beklagter sich nach gesetzlicher Vorschrift
verteidigt hat: in Strafsachen, ob dem-
gemäß Beklagter schuldig sei und die Strafe
verwirkt habe, in Zivilsachen, ob dem-
gemäß der klägerische Anspruch offen-
kundig [vitafe) sei. War das letztere der
Fall, so galt Nichterfüllung des klaren An-
spruches als Trotz gegen die Rechtsordnung
[rän), der Buße nach sich zog. Eine obrig-
keitliche Vollstreckung ist in zivilen Sachen
ursprünglich unbekannt, wohl aber hat
Kläger das Recht der Selbsthilfe (siehe
Vollstreckung). Vielleicht waren alle zivi-
len Sachen ursprünglich nur Privatgerich-
ten zum Zwecke der Klarstellung über-
lassen (s. Privatgerichte).
§ 6. Über den Gangder Verhand-
lung in ältester Zeit läßt sich durch Rechts-
vergleichung etwa folgendes Bild geben:
Die Verhandlung begann mit dem Kla-
gevortrag {framsaga sakar, dem veta
oder tala tgln), der sich an den Beklagten
richtete (auf Island wird der Beklagte auf-
gefordert, den Klagevortrag anzuhören),
Kläger spricht den Beklagten an {mcelir
tu verianda). Der Klagevortrag wiederholt
die Ladungsformel. Kläger hat den Nach-
weis gehöriger Ladung des Beklagten durch
Zeugen zu erbringen. Nach dem Klage -
Vortrag trägt der Beklagte seine Ver-
teidigung vor (auf Island fordert der
Beklagte den Kläger auf, seine Verteidi-
gung anzuhören). Nach beendigten Wech-
selreden stellt das Gericht durch Urteil
die Beweisfrage fest (Beweisrolle,
•Beweisthema, Beweisart). Der Beweis-
führer hat nun dem Gegner Erbringung des
Beweises anzugeloben {festa) unter Sicher-
heitsleistung (gewöhnlich durch Bürgen).
Die Beweisverhandlung scheint bei den
Thinggerichten ursprünglich außerhalb des
Gerichts stattgefunden zu haben. Am ver-
einbarten Termin [eindagi) finden sich die
Parteien zur Beweisverhandlung ein. Die-
jenige Partei, zu deren Gunsten sie aus-
fällt, ruft Zeugen auf und erscheint mit
diesen Zeugen wieder vor Gericht. Auf
Grund des Zeugnisses ergeht dann das End-
urteil. In späterer Zeit erfolgt die Beweis-
verhandlung vor dem Gericht selbst. Bei
den Privatgerichten war dies ohnehin der
Fall. Erscheint der Beklagte überhaupt
nicht, so kann ein Kontumacialurteil er-
gehen. Doch bedarf es dazu meist wieder-
holten Klagevorbringens (dreier Gerichts-
tage).
§ 7. Im einzelnen herrscht Mannig-
faltigkeit. Zumal das Verfahren der anorw.
Privatgerichte (s. Privatgerichte) weist
große Eigentümlichkeiten auf. Es ist ein
Verfahren mit drei Gerichtsverhandlungen,
einer ersten vor des Klägers Gericht {sce-
kianda dömr), in der Kläger für sich einen
Spruch erzielt, einen zweiten vor des Be-
klagten Gericht {verianda dömr), in der
Beklagter für sich einen Spruch erzielt, und
einer dritten an einem gemeinsamen Gericht
[sküademr), das nun das Schlußurteil fällt.
Können sich die Richter hier nicht einigen,
so geht die Sache an das öffentliche Ge-
richt.
Vgl. Gerichtsverfahren. K. Lehmann.
GERICHTSWESEN
173
Gerichtswesen. A. Deutschland
und England. §i. Bereits im alt-
germanischen Staat spielt das Gerichts-
wesen eine sehr wichtige Rolle. Die Auf-
rechterhaltung der Rechtsordnung ist die
hauptsächlichste Aufgabe des Staates im
Frieden. Der Durchführung dieser Aufgabe
dienen die öffentlichen Gerichte. Und zwar
einmal dadurch, daß sie sich den Parteien
zur Verfügung stellen, damit durch ein ge-
richtliches Verfahren die gestörte Rechts-
ordnung wiederhergestellt werde. Aller-
dings bewahrte neben dieser gerichtlichen
Geltendmachung verletzter Rechte noch
lange die ältere Form des außergerichtlichen
Rechtsganges in bestimmten Fällen eine
anerkannte Stellung (staatlich erlaubte
Selbsthilfe als Fehde und außergericht-
liche Pfändung), und auch der gerichtliche
Rechtsgang spielte sich gleichfalls noch
lange in einzelnen Stadien außerhalb des
Gerichts ab (s, Gerichtsverfahren).
§ 2. Aber nicht nur der streitigen Ge-
richtsbarkeit dienten die Gerichte. Seit
frühester Zeit sind vielmehr auch bestimmte
Rechtsgeschäfte vor der Dingversammlung
vorgenommen worden, um ihnen größt-
mögliche Kundbarkeit zu verschaffen. So
fanden in der germanischen civitas Wehr-
haftmachungen und Freilassungen zu vol-
lem Recht vor der Landesgemeinde statt.
Bei iden Franken erfolgte die Frei-
lassung durch Schatzwurf (s. Freilassung)
vor dem König, d. h. wohl im Königs-
gericht, bei den Alamannen gab es
eine Freilassung in der Gerichtsversamm-
lung, bei den Bayern eine solche durch
den Herzog, bei den Angelsachsen
wurde die feierliche Waffenreichung an den
Freigelassenen vor versammeltem Gericht
vorgenommen und bei den Langobar-
den gab es sowohl eine Freilassung zu
vollem Recht vor dem König als auch eine
solche im Ding; bei der letzteren be-
stätigten die versammelten Dingleute per
gairethinx die Beobachtung der gesetzlichen
Formen. Auch sonstige Handlungen er-
hielten durch ihre Vornahme vor Gericht
die erforderliche Notorietät. Das Gericht
wurde bei den Angelsachsen bereits in
der fränkischen Zeit z. B. für Viehkäufe,
ferner aber auch schon für die Übereignung
von Grundstücken in Anspruch genommen.
Freilich stellte nur das ribuarische
Volksrecht für die Vornahme der symbo-
lischen Investitur das Erfordernis der
Gerichtlichkeit auf, ein Erfordernis übri-
gens, das schon in karolingischer Zeit
nicht mehr unbedingt aufrecht erhalten
wurde. Dafür aber entwickelte sich im
Königsgericht eine eigene Art der Auf-
lassung, die dann auch in den Volks-
gerichten zugelassen wurde, nämlich die
auf einen Scheinprozeß hin erfolgende
Auflassung; in ihr erhielt man ein Mittel,
das man nach Art der römischen in iure
cessio in den Dienst der freiwiUigen Eigen-
tumsübertragung stellen konnte. Freilich
machte man von diesem Mittel zunächst
noch nicht Gebrauch, sondern begnügte
sich damit, in der über die Auflassung aus-
gestellten Gerichtsurkunde ein besonders
starkes Beweismittel zu erhalten. Erst im
Hochmittelalter wurde die Vornahme der
Auflassung vor dem echten Ding zu einem
allgemeinen Erfordernis.
§ 4. Ein Rechtsgeschäft endlich, das
bereits in volksrechtlicher Zeit vor Gericht
vollzogen werden mußte, war das Erb-
schaftsgedinge, durch das ein erbenloser
Mann sich einen Erben setzte. Es tritt
uns in der fränkischen Affatomie und
in dem langobardischen Gairethinx oder
Thinx am deutlichsten entgegen. Bei den
Langobarden mußte der Gedingserbe
in öffentlicher Gerichtsversammlung {thinx,
s. Ding) bezeichnet, bei den Saliern zu-
nächst als Einleitung des Aktes im ge-
botenen Ding ein Treuhänder bestellt und
schließlich im Königsgericht oder im ech-
ten Ding der Erbe investiert werden.
Beide Geschäfte sind bereits in fränki-
scher Zeit außer Gebrauch gekommen.
Brunner DRG. I^ 103 f. 145. 251. 267.
366ff.; 2, 331. 445ff. 527fF. Schröder
DRG^ 23. 68. 292. 295. 347 f. V. Amira
Rechf^ 80. 109. 137. R. Hübner.
B. Skandinavien, §5. Auch im
Norden umfaßt das Gerichtswesen die frei-
willige und die streitige Gerichtsbarkeit.
In ersterer Hinsicht dient die Vornahme
gewisser Rechtsakte im Thing entweder
lediglich der öffentHchen Kundmachung
oder die Thinggemeinde wirkt am Rechts-
akt mit. So werden auf Island zahl-
reiche Rechtsakte am lögberg des Allthings
174
GERIEMSEL— GERMANEN
vorgenommen, um sie zur Kenntnis (lysing)
zu bringen, wie andererseits der zu vollem
Recht Freigelassene vom Goden unter Mit-
wirkung der Volksgemeinde in den Rechts-
verband aufgenommen wird oder die lög-
retta Vergleiche über Totschlagssachen
bestätigt oder sonstige Bewilligungen er-
teilt, eine Art Spezialgesetz {ra^a iQgom oc
lofoni).
§ 6. In Norwegen sind wichtige
Kontrakte i fjölda manna, d. h. vor einer
Menschenmenge, abzuschließen, wichtige
Hergänge t fjölda manna zu verkünden
[lysa). Unter fjöldi manna ist dabei außer
der Gerichtsversammlung auch jede sonstige
Versammlung zu verstehen, z. B. Kirchen -
gemeinde, Gelagsversammlung, Schiffs-
mannschaft. Andererseits findet bei der
Grundstücksübertragung [skeyiing) eine
feierliche Bestätigung seitens der Thing-
gemeinde durch Waffenzusammenschlagen
statt, also eine Anerkennung de^ Eigen-
tumsüberganges durch die Volksgemeinde.
§ 7. Ebenso sind in Dänemark und
Schweden auf dem Thing oder in der
Kirchgemeinde mancherlei Rechtsgeschäfte,
zumal solche, welche den Stand, die Fa-
milienzugehörigkeit u. dgl. betrafen, kund-
zugeben.
§ 8. Die streitige Gerichtsbarkeit
wird von öffentlichen und — in einigen
Ländern wenigstens — auch privaten Ge-
richten gehandhabt. Die öffentlichen Ge-
richte sind allgemeine und Spezialgerichte
(Kirchen-, Stadt-, Dienstmannen-, Gilde-
gerichte).
S. Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung,
Privatgerichte.
Maurer Island 177. v. Amira NOR.
T §§ 38. 40. II § 33, Hertzberg Grundtr.
I ff, Matzen Forel. II 18. K. Lehmann.
Geriemsel. Riemen-Ornament; gefloch-
tene Bänder in der plastischen Verzierung
nachgeahmt; auch Fläche mit solchem Or-
nament bedeckt, dessen einzelne Riemen
oder Bänder wieder in zwei oder drei
parallele Riemchen oder durch Furchen
getrennte Rundstäbe oder Kanten geteilt
sind; also mehrfach gerieftes und gefloch-
tenes Riemenwerk. . Insbesondere bei
Langobarden und Franken ungemein ver-
breitet und von dort auch nach Deutsch-
land gekommen.
E. A. Stückelberg' Lang ob ar dt sc he Piastik.
Zürich 1896. A. Haupt.
Germanen.
A. Die G. als Teil der Indogermanen und
deren Heimat § i — 6. B. Älteste Sitze der G.
§7 — II. C. Landnahme § 12. D. Stammes-
gliederung § 13—15. E. Älteste mundartl.
Spaltung § 16 — 17. F. Die germ. Ethnogonie
§ 18 — 20. G. Der Name Germanen § 21 — 26.
A. Die G. alsTeilder Indo-
germanen und deren Urheimat.
§ I. Wir verstehen unter G. jenen-
Sprach- und Völkerstamm, aus dem Deut-
sche, Nordleute und Engländer (samt deren
Verzweigungen) hervorgegangen sind. Wie
sich die G. in diese drei Gruppen spalten,
so sind sie selbst aus dem idg. Urvolk
herausgewachsen, das natürlich seinerseits
wieder, was Sprache und Art betrifft, eine
ältere Verwandtschaft hat und das Glied
einer Entwicklung ist, deren Ursprung mit
dem alles organischen Lebens zusammen-
fällt.
Wir brauchen uns aber die Idg. vor der
beginnenden Sprachtrennung keineswegs
als ein ganz einheitliches Volk vorzustellen,
und es ist im besonderen nicht unwahr-
scheinlich, daß die G, oder eine Mehrheit
germ. Stämme schon vor dieser eine be-
stimmte Gruppe auf besonderem Boden
gebildet haben, etwa wie die Suiones
schon ein selbständiges Leben führten, ein
Jahrtausend bevor von schwedischer
Sprache die Rede sein kann. Eine scharfe
Grenze zwischen der idg. und der germ.
Stufe in der Entwicklung der Germanen
ist aus vielen Gründen nicht zu ziehen.
Unter den verschiedenen Fragen, die sich
an die Idg. knüpfen, ist von besonderem
Belang die Heimatsfrage, schon deshalb,
weil ihre Lösung erst uns in den Stand
setzt, zur Aufhellung der idg. Urzeit auch
die Bodenfunde zu verwerten. Und die
nach der Urheimat der G. steht mit ihr
im engsten Zusammenhang.
§ 2. Zur Bestimmung des V e r b r e i -
tungsgebietes der Idg. unmit-
telbar vor der Ausbildung schärfer ein-
schneidender Mundartgrenzen stehen uns
als die wichtigsten folgende Anhalts-
punkte zur Verfügung:
Soweit die Sprachvergleichung uns auf
ihre Lebensweise Rückschlüsse gestattet,
GERMANEN
175
teilen sich die Idg. in alter Zeit in zwei
große Gruppen, von denen für die west-
liche (europäische) eine weit größere Anzahl
von Ackerbaugleichungen eigentümlich ist
als für die östliche (arische), außerdem Be-
kanntschaft mit dem Schweine, das ein
Waldtier ist und nur bei seßhafter Lebens-
weise gezüchtet werden kann, und mit dem
bei vorwiegender Pflanzennahrung unent-
behrlichen Salz. Wir kommen so (mit
Schrader) zu dem Schluß, daß das
Urvolk in einem Bereich zu suchen ist, der
auf der einen Seite seßhafte Lebensweise
mit mehr Ackerbau, auf der andern no-
madische begünstigte, und weiter, daß schon
dieses Urvolk — da sich die gleichen Vor-
bedingungen in sonst in Betracht kommen-
den Gegenden nirgends finden — zu beiden
Seiten der Grenze zwischen der südrussi-
schen Steppe und dem nordwestlich an-
stoßenden europäischen Waldheideland ge-
wohnt hat, wo noch in historischer Zeit
europäische Idg. und arische Skythen -
Sarmaten aneinanderstießen. Doch sind
(gegen Schrader) dem Urvolk gleich-
zeitig weite Strecken dieses 'Waldheide-
landes' bis zur Ost- und Nordsee zuzu-
sprechen. Balten-Slawen, Germanen, Kel-
ten (sowie die sicher aus kelt. und germ.
Nachbarschaft spät erst über die Alpen
vorgedrungenen Italer), also gerade die
Anwohner nordeuropäischer Meere, be-
sitzen ein gemeinsames, höchst altertüm-
liches Wort für Meer, mori mari, aus
dessen Verbreitung wir mit H o o p s
Waldb. u. Kidturpfl. 382 f. schließen, daß
das Meer der Idg. die Nordsee und Ostsee
war, oder doch, daß sie bereits an diesen
Meeren saßen. Zum selben Schluß bestimmt
die Tatsache, daß idg. Stämme schon vor
der scharfen Trennung der Centum- und
Satem-Sprachen, d. i. wohl vor der ersten
Dialektspaltung, ein Wort für den Lachs
(germ. lahsa-, lit. lasziszä, tschech. losos usw.)
besessen haben, der in den Zuflüssen des
Mittelmeeres nicht vorkommt. Auch für
den Elch, ein nordeur. Tier, haben Ger-
manen und Slawen einen ebenso alten
gemeinsamen Namen.
§ 3. In ihrer äußeren Erscheinung sind
die Idg. gekennzeichnet durch hohen Wuchs,
helle Haut-, Haar- und Augenfarbe. Diese
Merkmale werden uns für eine Anzahl
idg. Einzelstämme bezeugt, teils als die bei
ihnen herrschenden, teils gelten sie noch
als vornehm, d. h. als Kennzeichen reineren
Blutes, und es mehren sich die Zeugnisse
für ihr Vorkommen, je weiter wir zurück-
schreiten. Besonders wichtig ist es auch,
daß in Fällen, wo der alte Typus mehr oder
weniger verwischt ist, er bei rückständi-
geren Teilen derselben Stammgruppen oder
nächsten Verwandten erhalten erscheint.
Man wird z. B. gewiß darum schon den
Italikern ursprünglich hellere Komplexion
als in ihrer geschichtlichen Zeit zuschreiben,
weil die G. und Kelten, denen sie so nahe
stehen, nördlich der Alpen, woher auch
sie gekommen sein müssen, noch ganz
hellfarbig sind.
§ 4. Außer der lichten Komplexion ist
aber (wie zuerst P e n k a getan hat) trotz
alles dagegen erhobenen Widerspruches
auch die Dolichokephalie als Eigenschaft
der Idg. zu betrachten. Den Langschädel
zeigen uns die Grabfunde bei allen idg.
Völkern, für die uns durch hist. Quellen
der helle Typus als der herrschende bezeugt
ist, und noch jetzt sind die überwiegend
blonden Skandinavier ebenso überwiegend
langköpfig, woraus auf ursprüngliche Ver-
bindung beider Eigentümlichkeiten bei
den Idg. zu schließen ist.
Daß dieser Typus heute am reinsten in
den nordischen Ländern, bes. Schweden,
vertreten ist, erweist allein noch nicht mit
voller Bestimmtheit seine alte Boden-
ständigkeit daselbst. Aber die mit ihm
verbundene Schädelform ist dort schon
für die neolith. Zeit und ununterbrochen
herab bis in die Gegenwart nachweisbar.
Sie hat indes in vor- und frühgeschicht-
licher Zeit noch ein weit ausgedehnteres
Verbreitungsgebiet, aus dem sie später zum
größten Teil durch Vordringen des brü-
netten und kurzköpfigen 'alpinen' Typus
verdrängt worden ist. In dieser Zone der
steinzeitlichen nord- und mitteleuropäi-
schen Dolichokephalie, deren Begrenzung
freilich genaueren Untersuchungen vor-
behalten bleiben muß, das jedoch die
Alpen der ältesten Pfahlbauzeit nicht in
sich schließt, sind die ungeteilten Indo-
germanen ^u suchen.
§ 5. Südliche Herkunft der Idg. ist auch
durch ihre Komplexion schon ausge-
1/6
GERMANEN
schlössen, da sonniges und warmes Klima
sich in stärkerer Pigmentierung bemerkbar
macht. Die pigmentärmste Menschenrasse
können die Idg. nur durch langes Verweilen
unter trübem und kaltem Himmel am
Nordrande der bewohnten Erde geworden
sein. Die Vorbedingungen für ihre Ent-
stehung als Rasse sind gewiß in der Eiszeit
gegeben gewesen, doch liegt deren Aus-
bildung jedenfalls zeitlich weit hinter der
ersten Sprachtrennung zurück, so daß die
Frage nach den Umständen und dem Orte,
wo sie erfolgt ist, nicht unmittelbar mit
der nach ihren Sitzen kurz vor ihrer
Spaltung zusammenzuhängen braucht. Der
ganze Norden und ein großer Teil von
Mitteleuropa ist erst nach dem Diluvium
eisfrei geworden, seine neolithische Be-
völkerung ist also eingewandert, und es
liegt nahe, ihren Ausgangspunkt in dem
in allen Perioden der paläolithischen Zeit
bewohnten Westeuropa zu suchen.
Im besonderen ist von dorther wohl das
Jägervolk gekommen, das in Dänemark
im Magiemose -bei Mullerup auf Seeland
und f anderswo ^Spuren hinterlassen hat,
noch aus einer^Zeit stammend, in der die
Ostsee ein Süßwasserbecken war (s. Meso-
lithische Zeit § 2 ; Eiche § i). Als seine Fort-
setzung nach der Bildung von Belt und
Sund darf man die Jäger und Muschel-
sammler der 'Kökkenmöddinger' oder 'Af-
faldsdynger' (s. d.) betrachten. Ob aber von
diesen weiter die neolithische Bevölkerung
Nordeuropas abstammt und damit die oder
ein Teil der Idg., muß, da aus diesen älteren
Abschnitten der nord. Steinzeit sicher da-
tierte Reste des Menschen selbst noch
fehlen, ganz dahingestellt bleiben.
§ 6. Die Sprachtrennung wird man erst
in die beginnende Metallzeit zu verlegen
haben. Mindestens beweist die Überein-
stimmung von germ. *aiza- {*aiz), lat. aes
äind. ayas, zend. ayanh-, daß zur Zeit,
als das Kupfer bekannt wurde, auch die
Vorfahren der Inder und Perser noch mit
den Europäern in nachbarlichen Beziehun-
gen standen ; und das Verhältnis von griech.
TriXexuc zu aind. parasü sowie zu dem zu
gründe liegenden babyl. -assyr. pilakku zeigt
überdies, daß zur Zeit der Einführung der
ersten Metalläxte die Trennung zwischen
Centum- und Satem- Sprachen noch nicht
vorhanden war. Dabei ist allerdings zu
beachten, daß wir auf dem schon aus-
gedehnten Gebiete, das die Idg. vor
ihrer Trennung einnehmen , mit sehr
verschiedenen Kulturzuständen werden
rechnen dürfen. Auch für die Ver-
änderung der idg. Grundsprache und damit
im Zusammenhang ihre Auflösung in
Dialekte und Tochtersprachen haben wir
in verschiedenen Teilen des idg. Gebietes
ein verschiedenes Tempo anzunehmen, und
zwar in einem früher durch südliche Kultur^
einflüsse berührten sowie früher eine ge-
schichtliche Rolle spielenden Außenkreise
ein rascheres. Auch Vermischung mit ur-
sprünglich Fremdsprachigen wirkt oftmals
als Ferment des Sprachwandels; doch ist
ein solcher, wie zB. die dänische Laut-
verschiebung zeigt, nicht immer auf eine
derartige Ursache zurückzuführen.
Über den Stand der Indogermanenfrage und
die dazugehörige Literatur orientiert Schrader
Reallex. und Sprachvgl. u. Urgesch. sowie Hirt
Indogertnanen. Dazu kommt neuestens Feist
Kultur, Ausbreitung u. Herkunft der Indog.
Berlin 1913.
B. Älteste Sitze der Germanen.
§ 7. Das germ. Volkstum ist sicher erst
im Umkreise des westlichen Ostseebeckens,
d. i. in der Mitte des ältesten hist. Ver-
breitungsgebietes der G. ausgebildet worden
und nicht etwa als ein schon vorhandenes
dahin verpflanzt. Die germ. Sprachent-
wicklung vollzieht sich zum Teil im Zu-
sammenhang mit jener der Nachbarvölker.
In der ganzen nördlichen Zone der idg.
Völker von den Iraniern bis zu den Kelten
ist die alte Media aspirata aufgegeben wor-
den. Von den östlicheren Slawen und
Balten sind die G. zwar als Centum -Volk
scharf geschieden, aber gerade G. und
Balten -Slawen gehen in anderer Beziehung,
so in der Bildung von Dativ- (beziehungs-
weise Instrumental-) formen wie got.ze'M//(3sm,
aslaw. wulkomü, lit. viikamus 'den Wöl-
fen' (gegenüber gall. Matrebo, lat. matribus
'den Müttern') Hand in Hand. Zwischen
s und r schiebt sich wie im Germ, so im
Slaw., teilweise Balt. und Thrak. ein t ein.
Der bei den Ariern zu beobachtende Wandel
von 0 zu a setzt sich in ganz Nordeuropa
durch und findet sich noch bei den G.
Vielleicht hat sich bei ihnen in vorlit. Zeit
GERMANEN
177
k
auch ö zw ä gewandelt (um später zugleich
mit altem ä wieder zu ö zu werden) wie
im Arisch-Slawischen und Keltischen, zwi-
schen denen dann das Germ, die Brücke
bilden würde. In Wortbildung und vor
allem im Wortschatze zeigen sich beson-
ders auffallende Übereinstimmungen mit
dem Lateinischen (Kluge Urgermanisch
4), die nur, unter der Voraussetzung zu
verstehen sind, daß die Italer einst nördlich
von den Alpen in der Nachbarschaft der G.
gesessen haben. G., Kelten und Italer
stimmen überein im Wandel von tt zu ss
(nach langem Vokal 5). Ja, sogar eine der
Erscheinungen, aus denen sich die sog.
germ. Lautverschiebung zusammensetzt,
ist keltogerm.: idg. p ist im Kelt. zunächst
wahrscheinlich zu / geworden, weiter zu
h und dann geschwunden (Pedersen
Vgl. Gram. d. kelt. Spr. 90), also aus idg.
pater zunächst *fater *fatir (ir. athir) wie
germ. *fader.
§ 8. Jedenfalls war gerade die Lautver-
schiebung vor allem geeignet, die Kluft
zwischen dem Germanischen und seinen
idg. Nachbarsprachen zu erweitern; nur
darf man nicht erst von ihrem Eintritt an
die selbständige germ. Sprache datieren.
Schon vorher waren die G. den Kelten
benachbart, wie zwar nicht germ. rtk aus
kelt. rtg 'Herscher', wo gleichwie in
got. Kreks aus Graecus Lautsubstitution
vorliegen kann, aber ahd. Walha neben
gall. Volcae beweist; ebenso den Slawen,
was wir schon aus dem germ. Namen für
die Slaven *Weneda:, *Wenepa- (später
*Winida-, *Winißa-) schließen müssen,
der auf älteres Veneto- zurückgeht, falls
sich hinter ihm der Name eines den G.
einstmals benachbarten slaw. Stammes
verbirgt; s. 'Wenden'.
Eine genauere Datierung der Lautver-
schiebung ist allerdings noch nicht gelun-
gen; doch zeigt sie das galL, aus dem Germ,
entlehnte bräca 'Hose' schon vollzogen, und
Wort und Sache dürften dengall. Stämmen,
die um 400 nach Italien einwanderten,
schon bekannt gewesen sein (R. M u c h
Korresp.-bl. d. deutsch. Anthr. Ges. 1904,
136), wodurch wenigstens nach abwärts
-ein Terminus gegeben ist. Immerhin be-
achtenswert ist es daher, daß auch ent-
lehnte oder mit Nachbarstämmen gemein-
same geogr. Namen die Verschiebung
zeigen. So der Flußname Waal, älter
Vachalis, Vahalis gegenüber kelt. Vacalus,
Fergunna gegenüber kelt. Hercynia und
anord. Harvaäafjqll gegenüber Kap-axTp
opo? (s. auch unter diesen Namen), wobei
freilich in Rechnung zu setzen ist, daß
wichtigere geogr. Namen auch auf weitere
Entfernungen hin bekannt werden, wie
mhd. Pfät 'Po' zeigt.
§ 9. Mit den nördlichen Stammsitzen
der G. hängt es zusammen, daß zwei Baum-
namen, ahd. foraha, ags. furh{wudu), anord.
fura und anord. tyrr die Bedeutungsent-
wicklung von 'Eiche' zu 'Föhre' durch-
gemacht haben (H o o p s , Waldb. u.
Kulturpfl. 119). Doch ist es wohl zu weit
gegangen, wenn Penka (Pol. anthr.
Rev. 7, 133 f.) daraus auf eine germ. Ur-
heimat im mittleren Schweden schließt.
Denn bei Bevorzugung des leichter zu be-
arbeitenden Nadelholzes als Bauholz läßt
sich jener Bedeutungsübergang auch dort
verstehen, wo es nicht gerade herrschend
war. Ferner kann sich ein Baumname
innerhalb des ganzen germ. Stammes -
gebietes von einem Ort besonders häufigen
Vorkommens der betreffenden Baumart
aus verbreitet haben.
Wenn germ. *walpu- bei den Südg. die
Bedeutung 'Wald', bei den Nordg. (anord.
vqllr) die 'offenes Feld' hat, ist damit ein
Hinweis auf ein Gebiet mit verschiedenem
Landschaftscharakter gegeben: im Süden,
in Deutschland, zeigt das 'wildbewachsene
Land' — diese Bedeutung wird vermit-
teln — stark entwickelte Vegetation, im
Norden, im südlichen Skandinavien, über-
wiegt die Heide. Bei Herkunft der ge-
samten G., oder auch Nordg. allein, aus
dem waldreichen mittleren und nördlichen
Skandinavien wäre die Bedeutung von
anord. vqUt schwer zu erklären.
§ 10. Auch die Funde zeigen uns in
Skandinavien die zunächst von Süden nach
Norden vorschreitende Besiedlung. Wenn
man in Schweden 5 — 600 megalithische
Gräber aus der Steinzeit zählt, die zudem
nicht über die großen Seen hinausgehen
und weit dichter im Westen als im Osten
sind, gegenüber 3 — 4000 auf der dän. Insel
Seeland allein, ist damit der Hypothese
einer im engeren Sinne skandinavischen
178
GERMANEN
Heimat der G. oder gar der Idg. schon der
Boden entzogen, zumal der Nachweis nicht
zu erbringen ist, daß die neoHth. Hinter-
lassenschaft in Schweden älter ist als in
Dänemark oder sonst wo auf dem Boden
der nordeur. Dolichokephalen. Je mehr
wir dann in der Zeit abwärts schreiten,
desto dichter wird auch die Besiedlung
des eigentlichen Skandinavien, und desto
weiter schiebt sich das Gebiet einer acker-
bautreibenden und viehzüchtenden Be-
völkerung nach Norden vor, in der wir hier
überall G. zu erkennen haben, schon des-
halb, weil ein anderer Stamm nicht in
Betracht kommt. Kaum vor der Bronze-
zeit werden wir mit größeren Einwanderun-
gen aus der skand. Halbinsel nach Deutsch-
land rechnen dürfen. Solche sind durch
Wandersagen südgerm. Stämme bezeugt
und werden auch durch das Vorkommen
gleicher Stammnamen im Norden und in
Deutschland wahrscheinlich, wobei freilich
immer auch die Möglichkeit umgekehrter
Wanderrichtung erwogen werden muß (s.
Haruden und Rugier).
§ II. Gegenüber dem Gebiet idg. Nach-
barstämme im Süden der Ostsee ist eine
sichere Abgrenzung für ältere Perioden
kaum zu erhoffen, denn wenn schon die
Sprachen noch voneinander nicht sehr ver-
schieden waren, ist eine augenfällige Ver-
schiedenheit der archäologischen Hinter-
lassenschaft noch weniger zu erwarten.
Immerhin gibt sich während des ersten
Abschnittes der Bronzezeit das germ. Ge-
biet schon als eine besondere Kulturprovinz
zu erkennen, in der aus der Fremde, be-
sonders vom Gebiet der mykenischen Kul-
tur, herübergekommene Anregungen in
eigenartiger Weise fortentwickelt sind.
Auch ohne die jütländischen Grabhügel-
funde aus dieser Zeit mit dem wohlerhalte-
nen Haar der Leichen, das sich in allen
Fällen als blond erwiesen hat, könnten wir
nicht zweifeln, es in diesem Gebiete der
älteren nordischen Bronzekultur mit G.
zu tun zu haben. Zu diesem gehört auf
deutscher Seite das Land von der Ems-
gegend bis zur unteren Oder, anderseits
außer dem jetzigen Dänemark auch noch
das südliche Norwegen und das südliche
und mittlere Schweden, also ein sehr ausge-
dehnter und durch Meeresarme zerschnitte-
ner Landbereich. Aber solche Meeresarme
sind eher als Vermittler denn als Behinde-
rungen des Verkehrs zu betrachten, und
die Ausbildung und lange Erhaltung einer
einheitlichen Sprache mag durch sie und
auch durch Völkerwanderungen und politi-
sche Verhältnisse gefördert worden sein,,
und sie darf uns in Zeiten mit langsamer
Sprach- und Kulturentwicklung am wenig-
sten wundernehmen. Die Geschichte
späteren Sprachenwandels im Germ., z. B.
des Umlautes, zeigt, über wie große Gebiete ,
sich einzelne Sprachwellen verbreiten kön-
nen, so daß unter anderem für die Laut-
verschiebung oder die Ausbildung des-
germ. Akzents ähnliches angenommen wer-
den kann; und auch nach dem jüngeren
Seitenstück des dän. Volkes und der dän.
Sprache zu beiden Seiten von Belt und
Sund lassen sich die urgerm. Verhältnisse
verstehen.
Literatur bei L. Schmidt Allg. Gesch. d.
germ. Völker 1 8 f.
C. Landnahme.
§ 12. Bei der Frage nach den weiteren
Schritten der germ. Ausbreitung bis zu
jenen Grenzen, an denen sie zu Beginn
ihrer geschichtlichen Zeit stehen, sind wir
auf das Zeugnis der Bodenfunde und der
Lokalnamen angewiesen; doch ist in dem'
zeitweilig slaw. gewordenen Osten Deutsch-
lands der ältere Namenbestand so gut wie
ganz weggefegt und uns hier auch dieses
Hilfsmittel genommen.
Der erste Versuch, das archäologische
Material in seinem ganzen Umfange zu
verwerten, ist von K o s s i n n a in
einem Vortrage auf der Kasseler Anthro-
pologenversammlung 1895 (Korresp.-Bl. d.
deutsch. Anthr. Ges. 1895, 109 ff., voll-
ständiger ZdVfVk. 6, I ff. ; vgl. auch
PBBeitr. 26, 282 f., Korr.-Bl. 1907, 57 ff.)
und in der Schrift Die Herkunft der Ger-
manen 191 1 unternommen worden, doch
bedürfen seine Aufstellungen vielfach ein-
gehenderer Begründung. Dazu kommt
jetzt Kauffmann Deutsche Alter-
tumskunde (191 3) mit zum Teil abweichen-
den Annahmen von sehr subjektiver Natur.
Auch des Versuches M e i t z e n s [Siedlung
u. Agrarwesen d. Westgerm., Ostgerm. etc.
1895), aus verschiedenen Siedlungsformen
GERMANEN
179
alte Völkergrenzen zu erschließen, sei hier
— aber nicht ohne Skepsis — gedacht.
Über die Bedeutung der geogr. Namen
für die Feststellung des einstigen Anteils
der Kelten an deutschem Boden s. unter
'Kelten'. Was andere alte Nachbarvölker
und ihre Beziehungen zu den Germ, be-
trifft, s. 'Wenden', 'Pannonier' und 'Finnen'.
Doch sei bemerkt, daß es möglicherweise
in Deutschland ursprünglich noch andere
idg. Stämme gegeben hat, die zwischen
größeren Gruppen eine Mittelstellung ein-
nahmen und von diesen erdrückt oder
aufgesaugt wurden.
LiteraturUbersicht bei L. Schmidt aaO. 18 f.
D. Stammesgliederung.
§ 13. Die letzten Verschiebungen an der
Germanengrenze lassen sich bereits auf
die Rechnungen einzelner germ. Stämme
verteilen. Aber ein einheitliches germ.
Volk, das etwa später erst in Stämme zer-
fiel und durch seine politische Zusammen-
fassung den Grund zu der eigenartigen
Entwicklung der G. legte, hat es überhaupt
kaum jemals gegeben. Vielmehr ist die
germ. Stammesgliederung wohl so alt wie
die G. selbst, ja es ist nicht unwahrschein-
lich, daß einzelne Germanenstämme in die
idg. Zeit zurückreichen, geradeso wie
deutsche in die germanische. Grundsätzlich
steht sogar nichts der Annahme im Wege,
daß einzelne Stämme sich in ,, proeth-
nischer" Zeit gespalten und in getrennten
Verkehrsgebieten zusammen mit ihrer Um-
gebung die Entwicklung zu verschiedenen
Nationen durchgemacht haben, etwa wie
später die Sachsen teils Deutsche, teils
Engländer werden. Außerdem ist mit der
Möglichkeit von späterer Entnationali-
sierung zu rechnen. Wenn solche, bezie-
hungsweise germ. Ursprung bei einigen
Grenzstämmen wie den Germani cisrhenani,
Nerviern, Treverern, Aduatukern, aber
auch Nemetern, Tribokern, Vangionen,
ziemlich sicher ist, muß man fragen, ob
nicht auch für einzelne andere ähnliches
gilt, ohne daß wir es nachweisen können.
Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die
Einbrüche der Kimbern - Teutonen und
Tenkterer-Usipeten Vorläufer gehabt ha-
ben, die zur Festsetzung von Germanen -
Stämmen mitten im Keltenland führten.
wo sie natürlich ihre germ. Sprache bald
gegen die ihrer Untertanen und ihrer Um-
gebung vertauschen mußten. Dem Schluß,
den Tacitus Agric. 1 1 aus ihren rutilae
comae auf den germ. Ursprung der Cale-
donier zieht, pflegt man, da es sich dabei
um gemeinindogermanische Eigentümlich-
keiten handelt, kein Gewicht beizulegen;
doch ist es schwer, ihr starkes Hervor-
treten gerade im nördlichsten und un-
wirtlichsten Teile Britanniens auf Rech-
nung der von Gallien herübergekommenen
Kelten zu setzen. Über die Kaöxoi in
Irland s. unter Chauken.
§ 14. Über die einzelnen Stämme wird
unter ihren Namen in besonderen Artikeln
gehandelt; über ihre Namen selbst auch
in zusammenfassender Weise unter Völ-
kernamen
Die Stämme können sich bei starkem
Anwachsen und Ausbreitung über größere
Gebiete in selbständige Teile spalten, wie
wir es zB. bei den Goten beobachten. An-
derseits erfolgt ihr Wachstum oft nicht nur
durch Geburtenüberschuß, sondern durch
freiwilligen oder erzwungenen Anschluß
Außenstehender, so bei Sachsen und Fran-
ken, oder durch die Aufnahme von Un-
freien in den Volksverband, wie mehrmals
bei den Langobarden. So verwischt sich
der älteste Charakter der Stämme als eines
Kreises von Blutsverwandten mehr und
mehr, und sie entwickeln sich zu reia
politischen Gebilden.
§ 15. DieGrößeder Stämme ist sehr ver-
schieden. Was über ihre Volkszahl be-
richtet wird, ist oft mit Absicht (Caesar)
oder unter dem Einfluß der Einbildungs-
kraft sehr übertrieben; das gilt zB. von
den 120000 Kriegern des Ariovist oder den
60 000 Gefallenen der Bruktererschlacht.
Wenige Angaben sind verläßlich und darum
um so wertvoller. So die des Suetonius
(Tiberius 9), es seien 40 000 Sugambrer über
den Rhein verpflanzt worden. Bedenkt
man, daß ein Teil zurückblieb, und das Volk
im Kriege schon sehr gelitten hatte, so-
wird man seine ursprüngliche Stärke wohl
doppelt so hoch anschlagen dürfen. 80 OOO
ist auch die Zahl der Wandalen einschließ-
lich eines Alanenrestes, der sich ihnen an-
geschlossen hatte, nach der im J. 429 an-
läßlich des Übertritts nach Afrika von
i8o
GERMANEN
Geiserik angeordneten Volkszählung. Ge-
gen Maroboduus' Heer, das 74 000 Mann
stark gewesen sein soll, wird von den Rö-
mern eine Truppenmacht von gegen 100 000
ins Feld geführt; es bestand aber gewiß
nicht allein aus den Markomannen, mögen
auch ihre Bundesgenossen nicht mit ihrer
ganzen Macht zu ihnen gestoßen sein. Wie
hier können wir uns auch sonst aus der
Stärke römicher Aufgebote über die der
Gegner ein Urteil bilden. Wenn die Bataver
zum röm. Heer 1000 Reiter und 4500 Fuß-
gänger als stehende Truppen stellen, ist-
das angesichts ihres engbegrenzten Stam-
mesgebietes eine sehr große Zahl, die auf
verhältnismäßig dichte Bevölkerung schlie-
ßen läßt.
Delbrück Preuß. Jahrb. 81, 471 ff.; Gesch.
der Kriegskunst^ 2, 294 ff. Hoops IValdö. u.
Kulttirpfl. 495 ff.
E. Älteste mundartliche
Spaltung.
§ 16. An die Frage nach den einzelnen
germ. Stämmen schließt sich diejenige, ob
und unter welchen Gesichtspunkten sich
solche Stämme zu Gruppen zusammen-
fassen lassen. Bei ganz ungestörter Ent-
wicklung wären wohl dial. Unterschiede
entstanden, zwischen denen aber immer
Mittelglieder die Verbindung hergestellt
hätten. Auch zwischen Nord- und Süd-
germ. hat sich die sprachliche Kluft erst
spät und durch besondere Umstände ge-
bildet: infolge Auswanderung erst der
Kimbern und Teutonen, dann der Heruler,
endlich der Angelsachsen, ferner des Ver-
lustes Ostdeutschlands an die Slawen, wo-
durch für Jahrhunderte der Verkehr zwi-
schen Nord - und Südgermanen unter-
bunden wurde.
Innerhalb des südgerm. Verkehrsgebietes
pflegt man West- und Ostgerm, zu unter-
scheiden. Das Got. kennzeichnet sich
gegenüber dem Westgerm, allerdings als
etwas Besonderes und zeigt in mancher
Beziehung Übereinstimmung mit dem
Nordischen, was ja begreif Uch ist, da
die Goten nordischer Herkunft sind.
Auch die Burgunder müssen aus Born-
holm eine besondere, den alten süd-
skandinavischen verwandte Mundart mit-
gebracht haben. Doch stellten Rugier und
Wandalen schon nach der got. Wandersage
ein älteres ostgerm. Bevölkerungselement
dar; ein solches sind sicher auch die schon
auf der Protogenesinschrift bezeugten Ski-
ren, ferner die Bastarnen. Und auch wenn
man die Ostgerm, im ganzen aus Skandi-
navien herleitet, wird man für die früher
herübergekommene Schicht geringeren
mundartlichen Abstand von den Westgerm,
und nach dem länger dauernden nachbar-
lichen Verkehr auch engeren Anschluß an
diese voraussetzen. Jedenfalls fehlt uns
in die ursprünglichen Dialektverhältnisse
des östlichen Germanien ein genauer Ein-
bUck.
§ 17. Aber auch wenn zwischen Sueben
und angrenzenden Ostgerm, ursprünglich
keine scharfe Sprachgrenze bestanden
haben sollte, bildet sich eine solche da-
durch, daß die zuerst am weitesten gegen
Westen vorgedrungenen suebischen Stäm-
me, Markomannen und Quaden, kurz vor
Beginn unserer Zeitrechnung nach Osten
abschwenken, Böhmen und Mähren be-
setzen und hier Nachbarn der schlesischen
Wandalen oder Lugier werden. Die Kluft
erweitert sich und setzt sich nach Norden
fort in der Wanderzeit. Die vom Zusam-
menhang mit den Westgerm, sich 'loslösen-
den und nach Südosten vordringenden
ostgerm. Stämme einschließlich der nord-
germ. Heruler geraten unter den mächtigen
got. Kultur- und Spracheneinfluß und
gehen daher in einer Reihe jüngerer, zu-
meist nachwulfilanischer Lautveränderun-
gen, so dem Wandel von f > f, ö> i7,
au> ö oder der Bevorzugung der männ-
lichen Namen auf a, die aber den West-
germ, keineswegs von Haus aus abgehen,
mit den Goten Hand in Hand. Das Bur-
gundische stand wegen der abweichenden
Wanderrichtung eine Zeitlang unter west-
germ. (alemannischen) Einflüssen, durch die
hier c noch zu ä werden konnte.
Auch die Bildung und Verbreitung der
anglofries. Mundart läßt sich aus den histo-
rischen Verkehrsverhältnissen verstehen ;
ebenso gilt dies von dem Hochdeutschen
mit seiner Lautverschiebung, an der be-
zeichnenderweise auch das Langobardische
Anteil hat. — Vgl. 'Germanische Sprachen'.
Kluge Urgermanisch in PGrundr. 3 Bremer
Ethn. 7 5 (809) ff. L o e w e Die ethn. u. spra chliche-
GERMANEN
I8i
Gliederung der Germ.
27, ii3flf.
1899. R. Much AfdA.
F. Die germanische Ethnogonie.
§ 18. Nicht auf Dialektunterschiede grün-
det sich die Einteilung der Germ, bei röm.
Autoren in drei oder mehr Hauptgruppen.
Belege sind Tacitus Germ. 2: celebrant
carminihus antiquis . . . Tuistonem deum
terra edituni et filium Mannum originem
gentis conditoresqice. Hanno tres filios as-
signant, e quorum nominihus proximi Oceano
Ingaevones, medii Herminones,
ceteri Istaevones vocentur. Quidam
ut in licentia vetustatis plures deo ortos
pluresque gentis appellationes, Marsos, Garn-
brivios, Suehos, Vandilios, affirmant eaque
Vera et antiqua nomina. Ferner Plinius
NH. 4, 99: Germanorum gener a quinque:
V an d al i qiiorum pars Burgo{n)diones,
Varinnae, Charini, Gutones; alterum genus
I n gy ae on e s , quorum pars Cimhri
Teutoni et Chaucorum gentes; proximi autem
Rheno Istraeones, qiiorum pars . . . ;
mediterranei Hermiones, qiwruni
Suebi, Hermunduri, Chatti, Cherusci; quinta
pars Peucini Basternae supra dictis con-
termini Dacis. Vgl. Plinius NH. 4, 96: ah
gente I n gu ae on um , qu.ae est prima
in Germania und Pomponius Mela 3, 3, 32:
Cimhri et Teutoni, tdtra ultimi Germaniae
Hermiones. Dazu kommen Ermenus,
Ingo, Escio, die Namen der Stammheroen,
in der fränk. Generatio regum et gentium,
die aber vielleicht eine abgeleitete Quelle
ist.
Die Alliteration der drei Namen, die durch
diese auch bei Plinius als eine besondere
Gruppe gekennzeichnet werden, bestätigt
ihre Herkunft aus einem Liede. Ausführ-
lich behandelt zuerst Müllenhoff
ZfdA. 23, I ff. ihre Form und Bedeutung,
und von seinen Ansichten scheint sich
wenigstens die zu bewähren, daß es sich
bei dieser Dreiheit um religiöse Unter-
schiede handelt. Wahrscheinlich sind die
Namen — von Herminones abgesehen —
keine Ableitungen, wofür sie fast allgemein
(so auch von E. S i e v e r s , Ber. über
d. Verh. d. sächs. Ges. d. Wiss. 1894, 137 f.
und K o s s i n n a IF. 7, 307) gehalten
werden, sondern Zusammensetzungen. Mit
Bremer Ethn. 80 (814) und im An-
schluß an Wackernagel, der bereits
ZfdA. 6, 20 die Svavee des Sachsenspiegels
herangezogen hat, ist das zweite Kom-
positionsglied aus ags. ä[w), as. eo, ahd.
ewa zu erklären. Nur braucht man nicht
Inguiaevones herzustellen, da der hier als
erstes Glied vorliegende Göttername auch
als Ingu- (neben Ingwia-, Ingia-) nachweis-
bar ist. Selbst Inguaeones könnte auf Dissi-
milation aus Inguaevones beruhen und muß
nicht notwendig verderbt sein. Daß von
der Folge -aevones auszugehen ist, zeigt
aber schon Frisaevo CIL. 6, 3260. Eine
Stütze für diese Deutung ist es, daß das
westgermanisches *aiwa-, *aiwö- *aiwi- bei
den Nordgerm, vertretende Wort anord.
Iqg 'Gesetz' in Verbindung mit Völker-
namen die Bedeutung 'Gebiet' angenom-
men hat, so in Ausdrücken wie anord.
J Prmda Iqgum, ags. (aus dem Nord.) in
Engla, Dena läge; besonders bedeutsam
aber sind mit Götternamen gebildete Lokal -
namen wie anorw. Njard'arlqg, *Tyslgg,
*Freyslqg (Magnus Olsen Christiania
Vidensk.-Selsk. Forhandl. 1905 No. 5) ur-
sprünglich 'Bereich, wo das Gesetz des
Njerdr, Tyr, Freyr gilt.' K o s s i n n a IF.
7, 308 ff. glaubt, daß auch die Nordgerm,
zu den Ingaevonen gerechnet wurden, und
wenn auch das kaum zutrifft, da sie, falls
er recht überliefert ist, der besondere Name
Hilleviones bei Plinius NH. 4, 96 zusam-
menfaßt, so hat sich doch gewiß früher
oder später die Kulturwelle, die die Ver-
ehrung der Wanengötter brachte, vom
Gebiete der taciteischen Nerthusvölker aus
auch über das südliche Skandinavien ver-
breitet, so daß Beow. 1045. 1322 die Dänen
als Ingwine bezeichnet werden können, das
schwed. Königsgeschlecht Ynglingar heißt
und Freyr bei den Schweden zum veraldar
gud wird.
§ 19. Istraeones, Istaevones ist schon der
schwankenden Überlieferung wegen schwer
zu deuten. H e i n z e 1 (bei Kossinna
aaO. 301) und L a i s t n e r (Würtemb.
Vierteljahrsh. 1892, 43 f.) dachten an Zu-
sammenhang mit slaw. istovü, istü 'wahr,
echt'. Leichter verständlich wäre die Form
mit r, die Anknüpfung an aind. isirds
'regsam, frisch, kräftig', griech. totpoc,
tspo?, fpo? 'kräftig, heihg', die der Fluß-
name Isara, Istros 'der rasche Fluß' (?)
l82
GERMANEN
und anord. eisa 'einherfahren' gestatten
würden. Es wäre dabei wohl an einen
Beinamen des Wodan zu denken. Oder
handelt es sich ursprünglich um den tspo;
Bei Herminones befremdet der Mangel
eines zweiten Kompositionsgliedes oder
einer patronymischen Ableitung. Doch
könnte Ermenan- Kurzform für Ermen-
aiwan- sein, und auch auf Fälle wie aind.
Kusikäs 'Nachkommen des Kusika könnte
verwiesen werden. Verstanden wurde der
Name, wenn er auf einen Heros epon.
zurückgeführt wurde, sicher als 'Volk des
Ermin{o)', und bei diesem ist an den reg-
nator omnium deus der Semnonen, den alten
Himmelsgott, zu denken, für den allerdings
dieser Beiname sonst nicht ganz sicher er-
weisbar ist. Und vielleicht ist hier der
Heros epon. wie sonst so oft erst aus dem
Volksnamen entstanden. Dieser mag dann
ursprünglich entsprechend dem Sinne von
germ. *ermena- die große Menge der übrigen,
nicht in den Kultverbänden oder -kreisen
der Ingaevones und Ist(r)aevones vereinig-
ten G. bezeichnet haben, oder wie as.
irminman zuerst sogar alle Menschen, so
daß wir es dann hier, worauf ja der Name
Mannus für den Vater der drei Brüder
führen könnte, von Haus aus mit einer
Anthropogonie, nicht bloß Ethnogonie zu
tun hätten.
§ 20. Gewiß hatten diese religiösen Un-
terschiede auch politische Bedeutung, und
da sie Verbreitungsgebiete von Kultur-
d. i, Verkehrswellen darstellen, werden sie
auch mit der Mundartbildung in Beziehung
stehen. Doch haben jüngere Kulturströ-
mungen, Völkerverschiebungen und ge-
schichtliche Ereignisse die Entwicklung
vielfach beeinflußt.
Über die Einteilung der Germ, in Sueben
und Nichtsueben bei Tacitus s. unter
'Sueben'.
G. Der Name Germanen.
§21. Das gelehrte Altertum hat erst spät
die G. von den ihnen besonders äußerlich
sehr ähnlichen Kelten scheiden gelernt, und
als es geschah, sie zunächst zu den Skythen
geschlagen oder sich des Namens Kelto-
skythen (so Posidonius) als eines Notbe-
helfes bedient. Erst durch Caesar ist der
Name Germani für sie allgemein gebräuch-
lich geworden — - bei den Römern wenig-
stens— , während bei den Griechen die alten
Irrtümer nicht ganz überwunden sind, oder
man sich dort der (in richtiger Verwendung
gleichwertigen) Namen Kelten und Galater
bedient, um die beiden Nordvölker zu
scheiden. Die von den röm. Triumphal -
fasten zum J. 222 v. Chr. neben den In-
subres genannten Germani sind eine junge
Interpolation an Stelle von Gaesati.
§ 22. Über die Herkunft des Namens,
Germani, der den Römern auf jeden Fall
durch gall. Vermittlung zugekommen ist,
handelt eine vielgequälte Stelle des Tacitus
(Germ. 2), aus der aber mit Bestimmtheit
hervorgeht, daß man den Namen von einer
kleinen Völkerschaft herleitete, die zuerst
über den Rhein auf gall. Boden vorge-
drungen war; es sind dies die Germani cis-
rhenani des Caesar (s. d.). Auch ohne dieses
Zeugnis müßten wir aus dem Vorkommen
eines solchen kleinen Stammes namens
Germani an der Grenze der Germanen und
Kelten schließen, daß hier ein ähnlicher
Vorgang sich abgespielt hat wie bei der
Benennung der Kelten als Walchen bei den
Germanen, der Deutschen als Allemands
bei den Franzosen, als Saxar bei Nord-
germ., als Schwaben bei Ungarn und Süd-
slawen, der Hellenen als Graeci bei den
Römern.
§ 23. Zugleich geht aus diesen Seiten-
stücken hervor, daß der Name kein kelt.,
sondern ein germ. ist. Er setzt für die
Übertragung von den Germani cisrhenani
auf die Gesamtnation selbstverständlich
eine Zeit voraus, in der jene noch nicht
keltisiert waren — sonst hätte ja das ter-
tium comparationis nicht bestanden — ,
aber doch schon Germanen hießen; und
dann ist es nicht nur im allgemeinen wahr-
scheinlicher, daß sie als germ. Stamm auch
einen germ. Namen hatten, sondern im
besonderen auch deshalb, weil, wenn er
von den Kelten gegeben wäre, diese damit
schon von Haus aus den Begriff des einzel-
nen Stammes verbunden hätten, was
seiner weiteren Bedeutungsentwicklung
hinderlich gewesen wäre.
§ 24. Abgesehen von ihren falschen
Voraussetzungen, sind alle Versuche, den
Namen aus dem Kelt. zu erklären, miß-
GERMANI CISRHENANI
183
■glückt, und auch die von H. Leo und
J. Grimm, wonach er 'Schreier', die
von Z e u ß , wonach er 'Nachbarn' be-
deuten soll, verdanken ihr Ansehen nicht
ihrer inneren Stärke und verdienen nicht
mehr Beachtung als ein Dutzend anderer.
Bestechender ist ein jüngst von Hen-
ning ZfdA. 54, 222 ff. unternommener
Erklärungsversuch, wonach Germäni von
einer verlorenen kelt. Benennung Aachens,
*Germa, zu idg. g^hermo- 'warm' gehörig,
abzuleiten ist. Für das Gebiet der Ger-
mäni Oretani in Spanien sind heiße Quellen
nachweisbar; doch gehört dieser Stamm
nicht zu den Keltiberern und ihr Name
müßte, wenn keltisch, von Fremden aus-
gehen. Die Namen von Thermen auf der
Balkanhalbinsel und in Kleinasien Germi-
zera, l spfiavT^, ^ip\^.T^, Fspfxai sind durchaus
thrak. phryg., nicht keltisch. Dagegen ist
in den kelt. Sprachen ein germo- 'warm'
nicht nachzuweisen. Stellvertretend er-
scheint in kelt. Ortsnamen borvo- und
bormo- ; und wenn Bormetomagus deutsch zu
Wormazfeld, Bormio am Stilfserjoch zu
Worms geworden ist, läßt sich aus den bei
Aachen entspringenden Quellbächen der
Wurm auch auf einen zu bormo- gehörigen
kelt. Namen von Aachen schließen. Endlich
gibt Hennings Deutung nicht Rechenschaft
darüber, warum eine Anzahl politisch sehr
lose zusammenhängender Völkchen, die
Germani cisrhenani, die er für Kelten hält,
nach den Bewohnern von Aachen ihren
Namen führen sollen, noch auch, wie bei
verschiedener Nationalität dieser Name auf
die rechtsrheinischen Germanen übertragen
werden konnte.
Daß der Name nicht lat. sein kann, liegt
in der Natur der Sache; wohl aber wird
man berechtigt sein, die Längung der Ab-
leitungssilbe volksetym. Beeinflussung
durch lat. germänus zuzuschreiben.
§ 25. Den germ. Wortstamm jermana-,
zu dem wir so gelangen, wird man zusam-
menstellen dürfen mit dem ersten Kom-
positionsgliede von westfränk. und as.
Namen wie Germen-berga, Germen-ulf,
Girmin-burg. Daß in diesen das g ein
altes, nicht etwa erst aus dem Vokal ent-
wickeltes ist, daß aber doch ein mit
erman-, irmin- usw. gleichwertiges Element
vorliegen dürfte, zeigt der aus dem 3. Jahrh.
auf engl. Boden inschriftlich überlieferte
suebische Göttinnenname Garman-gabis
(Korresp.-Bl. d. westd. Zs. 1893, Nr. 8. 9,
Sp. 184 — 6), den man gern für sinnver-
wandt mit dem Matronennamen Alagabiae
halten wird, mit dem sein zweiter Bestand-
teil sich völlig deckt. Dabei kann das a
in garman- germ. Ablaut sein, wie denn
auch Arminius neben ermana- usw. steht,
oder es ist auf Rechnung eines brit. Stein-
metzen zu setzen, da im Kelt. vielfach e in der
Nachbarschaft von g, aber auch vor r dem
a sich nähert. So heißen nach Beda 5, 9
die Angelsachsen bei den Britten Garmani,
und dieselbe Form ist vom Kontinent in-
schriftlich bezeugt, darf aber keineswegs
als ältere gelten. Das anlautende g mag
aus dem Präfix ja- stammen, dessen An-
fügung hier mit dem partizipialen Cha-
rakter von ermana-, das mit griech. opjxsvo;
verwandt ist, zusammenhängen wird. Die
Germanen sind danach 'die großen, hohen'
oder die Angehörigen der *{j)erman/euäö
'des Großvolkes' im Gegensatze zu Unter-
abteilungen, also dasselbe wie Alamanni,
wobei aber zunächst immer nur an eine
einzelne Völkerschaf t zu denken sein wird.
§ 26. Wie die Germanen selbst sich aus-
drückten, wenn sie von ihrer gesamten
Nation sprachen, muß dahingestellt bleiben.
Vielleicht fehlte ihnen wie später dem
engeren Kreise der Nordgermanen und
sehr lange auch den Deutschen eine ein-
fache Bezeichnung dafür.
Im Sprachgebrauch der Römer tritt mit
dem Hervortreten größerer germ. Stämme
der Name Germanen mehr in den Hinter-
grund und wird später immer nur für
westl. Stämme, niemals für die Goten und
andere Ostgerm, gebraucht, seit diese ihnen
unmittelbar zu schaffen machten. Die
Byzantiner verstehen unter Germanen
meistens nur die Franken.
Lit. bei Bremer E^/m. 4 (738) f. und
L. Schmidt ^U^. Gesch. d. germ. Völker 27.
R. Much.
Germani cisrhenani. §1. Eine Gruppe
kleiner Stämme in und an den Ardennen
erscheint bei Caesar, durch den wir zuerst
von ihnen erfahren, unter dem zusammen-
fassenden Namen Germani. Zum Unter-
schied von der großen germanischen Na-
tion werden sie BG. 2, 3 als Germani qui
i84
GERMANISCHE SPRACHEN
eis Rhenum incolunt, 6, 2 als cisrhenani
Germani und 6, 32 als Germani qui sunt
cüra Rhenum bezeichnet. Von den Beigen
trennt sie Caesar scharf (2, 3).
§ 2. Ihre Abteilungen sind nach BG. 2, 4
Condrusi, Eburones, Caeroesi, Paemani;
nach 6, 32 werden neben den Condrusi
auch die Segni ihnen zugezählt. Davon sind
die Eburones, die bedeutendsten, der
Hauptsache nach zwischen Maas und
Rhein, zu einem Teil also auf dem linken
Maasufer ansässig. Die Stellung der Con-
drusi ist durch den mittelalterlichen pagus
Condruscus, die jetzige Landschaft Condros
südlich der Maas oberhalb Lüttich ge-
sichert. Die Caeroesi verlegt Zeuß in den
pagus Carouuascus, Caroascus in der Eifel
im Umkreis von Prüm, und die Paemani in
den pagus Falminensis, die Falmenia Fal-
menna, jetzt Famenne, weiter westhch da-
von an der Urte und Lesse.
§ 3. Spätere Quellen kennen nur noch
die Condrusi (CIL. 7, 1073 schon pagus
Condrustis). Daneben kommen neue Na-
menformen oder ganz neue Namen auf.
Die Caruces und Caeracates sind wohl die
Caeroesi [}) Caesars; westlich von den
Ubiern stehen die Sunuces [Sunuci, Su-
nices) und von ihnen durch die Maas ge-
trennt die Tungri; endlich die Baetasii
noch weiter im Westen, die aber vielleicht
eine Fortsetzung der Aduatuci des Caesar
sind.
§ 4. Der Name Germani für diese Gau-
völker, der noch bei Benennung und Ab-
grenzung der Provinz Germania inferior
von Einfluß gewesen sein mag, ist später
verschollen. Doch weiß Tacitus Germ. 2,
daß die Tungri einstmals Germani geheißen
haben. Daß er dabei nur diese, gewiß das
stärkste Volk der Gruppe, nennt, erklärt
sich leicht daraus, daß er sonst, da kein um-
fassender Name mehr für sie vorhanden
war, sehr umständlich hätte sein müssen.
Die Tungri müssen die Fortsetzung der
Eburones sein; wenn sie sich mit ihnen
nicht geographisch decken und im ganzen
weiter nach Westen geschoben sind, erklärt
sich das aus den starken Einbußen der
Eburonen durch Caesar, der an ihnen die
Vernichtung von 15 Cohorten blutig rächte,
und aus der Ansiedlung der Ubier auf ehe-
dem eburonischem Boden.
§ 5. Die Germani cisrhenani sind wohl
einst Nachbarn der Volcae gewesen (s. d.).
Wenn sie, was nicht unwahrscheinlich ist,,
schon geraume Zeit vor Caesar über
den Rhein gekommen waren , ist ihre
Keltisierung, die sich unter anderm in den
sicher keltischen Namen der meisten ihrer
Gauvölker bemerkbar macht, nur selbst-
verständlich. Doch wissen wir nicht genau,,
wie weit diese vorgeschritten war, und
Caesar, der andernfalls fast notwendiger-
weise es hätte sagen müssen, daß ein Volk,,
das Germani hieß, ungermanischer Natio-
nalität sei, hält sie wohl für Germanen.
Sicher ist das bei Tacitus der Fall. Und die
Tatsache der Übertragung ihres Namens
auf die Gesamtheit der Germanen setzt
auch für sie in der Zeit, da dies geschah,
germ. Volkstum voraus.
§ 6. Tungri könnte übrigens germ. sein —
vgl. germ. tungla- 'Gestirn', wonach ein
tungra- 'clarus' möglich ist — , und sicher
germ. ist Falmenia seines unkelt. Anlautes
wegen. Wenn wirklich dieser Name mit
Paemani zusammenhängt, das dann aus
Palmani verderbt wäre und im Anlaut
kelt. Lautsubstitution zeigte, würde dies
allein schon germ. Ursprung des Volkes
beweisen.
Zeuß 2i2ff. Müllenhoff A4. 2, i94ff.
Bremer Ethn. 5 (739). R. Much PBBeitr.
17, 161 ff. ZfdA 39, 2off. Henning ZfdA. 54^
2iiff. (1913), R. Much.
Germanische Sprachen. I. Urver-
wandtschaft. §1. Im Bereich der
idg. Sprachen stehen dem Germanischen
alle Satem-Sprachen und somit auch ins-
besondere das Slavolettische am fernsten.
Die Scheidelinie zwischen den Satem- und
den Kentum-Sprachen ist von durchgrei-
fender Bedeutung für das Indogermanische
und trennt das Germanische sowie das
Slavolettische ganz schroff. Im Bereich
der Kentum-Sprachen rückt auch das
Griechische vom Germanischen ab, das.
seinen nächsten Verwandten im Italischen
und Keltischen besitzt.
§ 2. Einzelberührungen mag das Ger-
manische in verschiedenen Fällen bald mit
Satem-Sprachen, bald mit dem Griechi-
schen teilen; es handelt sich dabei immer
nur um Einzelheiten von untergeordneter
Bedeutung und mehr zufälligem Charakter.
GERiVIANISCHE SPRACHEN
185
Aber die Übereinstimmung des Germani-
schen insbesondere mit dem Latein und
dem mit dem Latein nahe verwandten Kel-
tischen betrifft hervorstechende und durch-
greifende Spracherscheinungen und wich-
tige Züge des Sprachbaues.
§ 3. Hätten die Römer der frühen Kaiser-
zeit sprachHches Interesse an den Barbaren
gehabt, so hätte sich ihnen eine Ahnung
irgendwelcher Verwandtschaft von Ger-
manisch und Lateinisch aufdrängen müssen.
Mit lat. is 'er', velTs 'du wolltest', es 'du
bist', est 'er ist', sTs 'du seiest' deckten sich
die germ. Entsprechungen völhg oder doch
fast völlig. Worte wie lat. aqua 'Wasser',
verus 'wahr', aes 'Erz' stimmten so nah
zu den germ. Entsprechungen, daß ein
linguistisch interessierter Römer die germ.
Worte für Dialektvarianten des Lateins
hätte ansehen müssen; ebenso germ. en
(Präp.) 'in' = lat. in und germ. send 'sie
sind' = lat. sunt.
§ 4. Die von den Römern noch nicht ge-
ahnte Urverwandtschaft des Lateins mit
dem Germanischen müssen wir aber heute
als den allernächsten Verwandtschaftsgrad
ansehen, nur daß das Keltische bei seiner
nahen Verwandtschaft mit dem Latein auch
noch nahe an das Germanische heranrückt.
Von Pronominibus vgl. lat is {altir. 6)
'er' = got. is 'er'; von Präpositionen vgl.
lat. ad (altir. ad) = got. asächs. at; unter
den Zahlworten fällt auf die feste Ent-
sprechung lat. ünus (altir. oen) — got. ains;
im Bereich der Wortbildung vgl. den Typus
von lat. iuventi/tem senectfitem mit got.
mikildüßs gamaindüßs; im Verbalbau ist
die Durativbildung von lat. tacere silere
videre auch dem Germanischen geläufig;
und unmöglich ist es Zufall, daß lat. /zö,
altir. hiu und asächs. biu übereinstimmen,
wie denn auch lat. velle = got. wiljan
'wollen' ins Gewicht fällt.
§ 5. Besonders tiefgreifend ist die Über-
einstimmung im Wortschatz. Gebilde wie
lat. capio sapio, wie taceo sileo, wie dico
duco spiegeln sich getreu im Germanischen
wieder. Worte wie lat. spontis 'Antrieb',
verus 'wahr', rtmus 'Ruder', portus 'Hafen'
stehen im Lateinischen ohne primäre Ver-
balzubehör, die das Althochdeutsche mit
den Verben spannan 'antreiben', wesan
'sein', ruojan 'rudern', faran 'fahren' zur
Hoops, Reallexikon. 11
Aufklärung liefert. Umgekehrt fehlt dem
germ. reht 'recht', dem angls. hyll 'Hügel',
dem got. fulls 'voll', dem ahd. ^mizzi 'treu',
dem got. hana 'Hahn' die verbale Zubehör,
die lat. regere (neben rectus), lat. excellere
(neben collis), lat. implere (neben plenus),
lat. amäre 'lieben', lat. canere 'singen' ohne
weiteres liefern.
§ 6. Am auffälhgsten ist vielleicht die
Übereinstimmung alter Wortzusammen-
setzungen wie lat. comtnünis = got. gamains
und lat. invidia = asächs. inwid 'Tücke'
(zu got. inwidan 'verleugnen'); beachte
auch lat. neque-nequ£ — got. nih-nih 'weder
noch'. In der festen Verbindung ahd.
föhem wortum = lat. paucJs verhts 'mit
wenigen Worten' zeigt sich auch die nahe
Berührung der beiden Sprachen. Wir kön-
nen bequem kleine Sätze in lat. Gestalt
konstruieren, die in der urgerm. Gestalt
um Christi Geburt herum leicht zu ger-
manisieren waren: videmus in medio colle
sub ulmo sedentem inter haedos caprosque
hominem caecurn claudumque ; die mihi senex
paucis verbis, quis es, patrisque, nomen
nomina; neque matris neque patris nomina
mihi nota sunt; in portu maris vides fratrem
in aqua pisces capi entern.
§ 7. Der gemeinsame Urbesitz von W^or-
ten, die das Latein mit dem Germanischen
teilt, umschließt aber nicht nur beliebige
Einzelheiten und Zufälligkeiten. Unter den
charakteristischen Gemeinsamkeiten sehen
wir auch Urentsprechungen, die auf einen
gemeinsamen Kulturbesitz hindeuten. Tier-
namen wie lat. caper, haedus, piscis, vermis
oder Baumnamen wie lat. coruhis, ulmus
sind wesentlich für die ital.-kelt. -germa-
nische Sprachgruppe charakteristisch. Wor-
te des maritimen Bereichs wie lat. locus,
mare, malus zeigen ebensowenig zufäUige
Übereinstimmung wie lat. aqua und piscis.
Die Übereinstimmung von lat. hostis =
germ. gast wird ebensowenig zufäUig sein,
wie die Übereinstimmung von lat. verus =
ir. fTr = ahd. war. Aber vor allem kommen
Worte des Getreidebaues als gemeinsamer
Besitz in Frage: lat. ador, far, hordeum
haben germ. Entsprechungen, und daran
fügen wir die germ. Entsprechungen zu lat.
hortus, porca, sulcus.
II. Charakteristik des Ger-
manischen. § 8. Wenn wir das Ger-
f3
i86
GERMANISCHE SPRACHEN
manische als einen dem Italo -Keltischen
zunächst stehenden Dialekt der idg. Sprach-
familie ansehen, so fragen wir nunmehr,
was diesen Dialekt auszeichnet. Die Laut-
lehre liefert das wichtigste Kriterium mit
der ersten Lautverschiebung.
Alle germ. Sprachen haben in völliger Über-
einstimmung an der ersten Lautverschie-
bung Anteil (lat. centum, decem, pater,
pecu = got. hund, taihund, fadar, faihu),
aber keine andere idg. Sprache besitzt die
gleichen Lautveränderungen in gleichem
Umfang. Hiermit scheiden sich die Ger-
manen ebenso vom Italo-Keltischen wie
von dem Slavolettischen und den übrigen
idg. Sprachen. Darüber herrscht voll-
ständige Übereinstimmung in der neueren
Fachliteratur, daß die erste Lautverschie-
bung im I. Jh. V. Chr., d. h. bei dem
näheren Bekanntwerden der kömer mit
den Germanen, längst abgeschlossen war.
Wie viele Jahrhunderte früher die germ.
Lautverschiebung ausgebildet worden ist,
darüber herrscht Meinungsverschiedenheit.
Man wird getrost annehmen dürfen, daß
dieser umfassende Lautwandel schon im
2. Jahrtausend v. Chr. begonnen hat
oder auch schon abgeschlossen war. Mit
der Durchführung der ersten Lautver-
schiebung war eine dauernde und feste
Scheidewand geschaffen allen übrigen idg.
Sprachen gegenüber. Aber jedenfalls
bestand eine ethnographische und sprach-
liche Einheit der späteren Germanen auch
schon vor der ersten Lautverschiebung,
so daß das große Lautgesetz nur als die
Konsequenz einer kulturellen Abson-
derung anzusehen wäre. Aber einerlei, ob
die kulturelle Absonderung oder die Laut-
verschiebung das prius oder das posterius
ist — für die historischen Zeiten hat die
erste Lautverschiebung als das sprachliche
und zugleich auch als das ethnographische
Charakteristikum des Germanentums zu
gelten.
§ 9. Ebenso charakteristisch wie die erste
Lautverschiebung ist wiederum der Wort-
akzent innerhalb des Germanischen.
Die germ. Akzentuationsregel verlangt
unter allen Umständen Betonung der ersten
Wortsilbe [Hiltibrant, ' Sigifrid, Ldngobardi,
Chdriovalda, Teutoboduus, Sügambri). Wenn
das Lateinische und das Keltische in ihren
historischen Phasen Spuren einer ähnUchen
Akzentregel aufweisen, muß man der germ.
Akzentregel allerdings ein sehr hohes Alter
beilegen. Auch darüber herrscht wieder
völlige Einmütigkeit innerhalb der neueren
Forschung, daß man für das i. vorchrist-
liche Jh. die germ. Akzentverschiebung als
längst vollzogen annimmt. Aber die
Akzentverschiebung ist sicher jüngeren Da-
tums als die erste Lautverschiebung.
§ 10. Unter den Charakteristiken des
Germanischen spielt das Akzentgesetz keine
so entschiedene Rolle wie die Lautver-
schiebungsregel. Immerhin ist das Akzent -
gesetz im germ. Sprachbau doch noch
charakteristischer als einige Gesetze des
Vokalwandels (lat. hostis = got. gasts, lat.
f räter = got. brößar). Das sind unwesent-
liche Züge von untergeordneter Bedeutung,
die nur einen geringen akzessorischen Wert
haben.
§ II. Im Bereich der Formenlehre hebt
sich das Germanische durch Abweichungen
vom ursprünglichen Formenbestand der
Deklination vielfältig ab, ohne durchgrei-
fende Charakteristika von Bedeutung ge-
schaffen zu haben. Denn z, B. das Fehlen
eines Duals ist nicht so sehr ein Charakte-
ristikum des Germanischen überhaupt, als
vielmehr ein Charakteristikum der jünge-
ren germ. Literatursprachen; und daß etwa
die Germanen den Dual in einer ursprüng-
lichen Kontinuität mit den Vorfahren der
späteren Italer aufgegeben hätten, ist in
sich völlig unwahrscheinlich. Will man die
Germanen im Bereich der Deklination
irgendwie charakterisieren, so bleibt viel-
leicht nur das Fehlen dativischer b-
Kasus übrig: weder lat. tibi sibi — nobis
vobis, noch lat. deobus deabus — hostibus
haben irgendwelche Entsprechungen bei
den Germanen. Charakteristischer ist für
das Germanische vielleicht der Besitz der
alten Pronominalduale unk[e) 'uns beide'
und inkw[e) 'euch beide'.
§ 12. Aber am charakteristischsten ist es
doch wohl, daß der germ. Verbalbau nur
ein Präsens und ein Perfektum aufweist,
während der gemeinindogerm. Formen-
bestand noch ein Futurum und mehrere
Augmenttempora besessen hat. Eigenartig
und selbständig ist noch das schwache
Präteritum (got. nasida salboda habaida),
GERMANISCHE SPRACHEN
187
wofür die übrigen idg. Sprachen keine
sichere Anknüpfung ergeben.
§ 13. Im Wortschatz läßt sich das Ger-
manische charakterisieren mit einem selb-
ständige^ Vorrat religiöser und moralischer
Begriffe und mit einer reich entwickelten
Synonymik von Worten aus dem Bereich
des Kriegslebens. In beiden Richtungen
war das Ererbte entschieden gering und
unbedeutend im Verhältnis zu dem Reich-
tum des germanischen Wortbestandes.
III. Älteste Überlieferung.
§ 14. Indem das Germanentum mit dem
Römertum in Berührung und Konflikt
kam, erhebt sich die germ. Sprache aus der
Unsicherheit einer vorhistorischen Re-
konstruktion zur literarischen Beglaubi-
gung. Völkernamen und Personennamen,
Ortsnamen und Flußnamen treten in unsern
Gesichtskreis. Aber daraus entnehmen wir
germ. Wortmaterial wie avia 'Insel', badua
'Kampf, chaemo{n) 'Heimatland', charios
'Heer', chauchos 'hoch', furdus 'Furt',
gambros 'tapfer', greuto[n) 'Ufersand oder
Sandküste', langos 'lang', mlros 'berühmt',
nks 'König', segis 'Sieg', variös 'Leute'.
Gegenüber solchen Schlüssen aus überlie-
ferten Eigennamen ist das unmittelbar
überlieferte germ. Wortmaterial bei den
Römern entschieden unbedeutend: alces
'Elche', carrago 'Wagenburg', framea 'Speer',
ganta 'Gans', glFsunt 'Bernstein', ürus
'Auerochs'.
§ 15. Neben diesen frühen Zeugnissen für
den Urbestand und Urzustand des Ger-
manischen, besonders in den beiden ersten
nachchristlichen Jahrhunderten, tritt nun
gleichberechtigt aus der Neuzeit das Zeug-
nis der germ. Lehnworte im Finnischen.
Denn das moderne Finnisch enthält noch
heute im Bereich der Lehnworte eine Fülle
von germ. Sprachgut in früher Lautgestalt:
armas 'barmherzig', kernas 'gern', kuningas
'König', lammas 'Lamm', parmas 'Schoß',
patia 'Polster' entsprechen im wesentlichen
auch den Grundformen, zu denen die germ.
Dialektvergleichung gelangt.
§ 16. Als dritter Zeuge für den ältesten
Zustand der germ. Sprachen tritt die Über-
lieferung der frühesten Runeninschriften:
gastis 'Gast', hagustaldas 'Hagestolz', hie-
was 'Ruhm', horna 'Hörn', hrabnas 'Rabe',
magus 'Knabe', stainas 'Stein' usw.
§ 17. Das vierte Kriterium für den älte-
sten erreichbaren Zustand der germ. Spra-
chen liefern die Lehnworte, die das Ger-
manische in den drei ersten nachchrist-
lichen Jahrhunderten dem Latein entlehnt
hat: lat. asinus, discus, liicerna, moneta,
mülus, pälus, pondo, Saccus usw. konnten
von den Germanen nur lautgetreu über-
nommen werden, und so repräsentieren die
lat. Lautformen und insbesondere auch die
lat. Silbenzahl zugleich auch die Lautform
und Silbenzahl der germ. Entlehnungen
(vgl. z. B. got. asilus 'Esel' und sakkus
'Sack').
§ 18. Als fünftes Kriterium reihen wir
hier die Divergenz der germ. Dialekte an,
insofern gewisse Ungleichmäßigkeiten oder
Lautdifferenzen eine ursprüngliche Einheit
zur Voraussetzung haben. Das Hilfsmittel
der Rekonstruktion kombiniert z. B. hd.
Bank und engl, bench zu einer gemeinsamen,
aber unbezeugten Grundform banki[s) ; got.
gasts = anord. gestr verlangen eine Grund-
form gastiis).
§ 19. Aber schließlich kann auch eine
zwiespältige Lautentwicklung innerhalb ei-
nes einzigen Dialektes zur Rekonstruktion
zwingen: got. sununs, gasteins, widfans
setzen mit Rücksicht auf got. sunus für
die beglaubigten Nominative gasts, wulfs
ältere Formen gastis, wvUfas voraus. Und
ein Maskulinum der z-DekUnation wie ahd.
wini 'Freund' verlangt für ahd. gast eine
Grundform gasti.
§ 20. Mit diesen und anderen Kriterien
sind wir sehr wohl in der Lage, den Zustand
der germ. Sprachen in den ersten drei nach-
christlichen Jahrhunderten annähernd
glaubhaft zu bestimmen. Wir charakteri-
sieren diese Periode der germ. Sprachge-
schichte in erster Linie mit der Fortdauer
der idg. Endungen, die in den ältest be-
zeugten literarischen Perioden des Germa-
nischen zum großen Teil geschwunden sind.
Hatte die erste Lautverschiebung das Ger-
manische sehr früh von der idg. Grundlage
entfernt, so bewahrten die Endungen noch
in den ersten Jahrhunderten der christ-
lichen Zeitrechnung vielfach ihr idg. Aus-
sehen annähernd getreu: z. B. gastis 'Gast',
bankis 'Bank', wenis 'Freund' erinnern an
Typen wie lat. hostis und griech. ttoM?.
§ 21. Wir würden aber den Zustand der
13*
i88
GERMANISCHE SPRACHEN
germ. Sprachen in den ersten Jahrhunder-
ten der christlichen Zeitrechnung nur un-
zulängHch mit germ. Sprachmitteln charak-
terisieren. Auch zahlreiche Fremdkörper
im germ. Sprachbau sind gemeinsamer
Sprachbesitz und zugleich gemeinsamer
Kulturbesitz. Das Latein hat dem Ger-
manischen zahlreiche Lehnworte abgegeben,
die unter den römischen Kaisern vom Rhein
und von der Donau aus im schnellen Fluge
bis zu den fernsten Grenzen des Germanen-
tums vordrangen. Wenn wir in der zweiten
Hälfte des 4. Jhs. in der got. Bibelsprache
des Ulfilas Lehnworte wie asilus 'Esel',
pund 'Pfund', sakkus 'Sack', wein 'Wein'
(aus lat. asinus, pondo, saccus und vtnum)
antreffen, so beweisen die entlehnten finn.
viina 'Wein' und punta 'Pfund', daß die
Goten schon in ihrer Urheimat an der unte-
ren Weichsel jene Lehnworte im 2. Jh. be-
sessen haben müssen. Und wenn der
anord. Münzname eyrer 'Öre' aus lat. aurius
stammt, so müssen wir trotz des Fehlens
einer kontinentaldeutschen Entsprechung
vermuten, daß das lat. aurius 'Goldmünze'
vom Rheingebiet aus in der römischen
Kaiserzeit schnell nach Skandinavien vor-
gedrungen ist. Derartige lat. Lehnworte,
wie sie in den ersten nachchristlichen Jahr-
hunderten hauptsächlich vom Mittel- und
Niederrhein aus dem Germanischen einver-
leibt wurden, beziehen sich hauptsächlich
auf Handel und Wandel, Geschäftsleben und
Geschäftsverkehr im Gefolge der römischen
Heere, sowie auf Hausbau und Gartenbau:
lat. Worte wie saccus 'Sack', cista 'Kiste',
pondo'Vinnd.' , wönß/a' Münze', ymum'Wein',
sträta 'Straße', solärium 'Söller', piper
'Pfeffer' usw. wurden damals zu germ.
Worten. Dieser lat. Einfluß war sehr um-
fassend und reichte schnell über die ganze
germ. Welt hin, so daß der gemeingerm.
Sprachzustand der römischen Kaiserzeit
ebensosehr durch diesen fremdsprachlichen
Einfluß von außen her charakterisiert wird,
wie durch die sichere Tatsache, daß damals
die Endsilben und damit zugleich auch der
Flexionscharakter des Germanischen auf
einem annähernd indogerm. Standpunkt
beharrte.
IV. G 1 i e d e r u n g. § 22. Wenn wir
auch für die ersten nachchristhchen Jahr-
hunderte noch im wesentUchen Konformi-
tät des germ. Sprachcharakters anzuneh-
men haben, so legt doch die politische
Gliederung in zahlreiche Einzelstämme, wie
sie auch schon für die letzten vorchrist-
lichen Jahrhunderte unzweifelhaft bestan-
den hat, den Verdacht nahe, daß es auch
in den Jahrhunderten vor und nach Christi
Geburt nicht an kleinen sprachlichen Unter-
scheidungsmerkmalen zwischen den vielen
Stämmen gefehlt haben kann. Wenn die
ethnographische Einheit des Germanen-
tums schon lange vor unserer Zeitrechnung
gleichzeitig Millionen von Menschen und
geographisch weite Gebiete umfaßte, so
mußte jede soziale, politische, rehgiöse oder
sonst irgendwie kulturelle Stammeseigen-
art notwendigerweise frühzeitig zu Dialekt -
unterschieden führen. Wir können heute
aber nicht mehr erkennen, welches die aller-
frühsten Dialektzüge gewesen sind; denn
bei den fortdauernden Schiebungen und
den durch ewige Kriege sich verändernden
Machtverhältnissen der einzelnen Völker
und Völkerverbände konnten alle kleinen
Unterschiede in der Folgezeit wieder auf-
gehoben und ausgeglichen werden. Solche
Dialektunterschiede werden auch teilweise
auf einem ungleichmäßigen Tempo der
Sprachentwicklung in der Weise beruhen,
daß zwar der eine Stamm früher als ein
anderer alle Erbformen änderte oder Neue-
rungen durchführte, schließlich aber beide
an demselben Ziele anlangten. So werden
wir uns die Gleichmäßigkeit des Gemein -
germanischen in den ersten nachchrist-
lichen Jahrhunderten sicher nicht ohne
kleine Dialektunterschiede von untergeord-
neter Bedeutung zu denken haben; die
Stämme mochten sich z. B. unterscheiden,
indem der eine früher, der andere später
betontes oder unbetontes e in i, oder un-
betontes 0 früher oder später in a über-
gehen ließ. Frühzeitig mochten sich auch
die einzelnen Stämme im Wortschatz von-
einander entfernen, indem die einen z, B*
für 'ich tue' das alte dömi, die andern das
neue taujö gebrauchten. Aber wir reden
von einer eigentlichen Dialektspaltung des
Germanischen, die wir als solche fest
charakterisieren können, doch erst vom
3. Jh. an.
§ 23. Eine solche Zeitbestimmung ist
aber nicht durch wirkliche Tatsachen der
GERMANISCHE SPRACHEN
189
Überlieferung zu gewinnen, als vielmehr
auf dem Wege theoretischer Erwägungen.
Denn im 4. Jh. lernen wir in der Bibel-
sprache des Ulfilas den ersten germ, Lite-
raturdialekt kennen, und dieser zeigte nicht
bloß damals eine ausgeprägte Eigenart,
wir werden auch dem Gotischen der beiden
voraufgehenden Jahrhunderte einen Teil
der späteren Spracheigenschaften beizu-
legen haben. Die Angelsachsen, die im
5. Jh. England besiedelten, müssen von
ihrer sprachlichen Eigenart vieles in der
kontinentalen Urheimat besessen haben,
und die Kontinuität, die ihre Sprache mit
dem Friesischen verbindet, wird wohl auch
für das 3. Jh. dialektische Züge voraus-
setzen. Zwar bezeichnen wir den Charakter
der ältesten Runeninschriften, die wohl
noch dem 3. und 4. Jh. angehören, noch
annähernd als gemeingermanisch, aber wir
dürfen dabei nicht übersehen, daß der
geringe Umfang dieser wichtigen Sprach -
quellen einer umfassenderen Entfaltung von
sprachlichen und damit zugleich auch dia-
lektischen Tatsachen nicht gerade günstig
ist.
§ 24. Auch hat nicht immer jede sprach-
liche Neuerung schnell zu Dialektunter-
schieden führen müssen. Wenigstens wür-
den wir nicht in der Lage sein, die Haupt-
neuerungen des 3. und 4. Jhs. im Bereich
der Lautlehre irgendwie für eine Dialekt-
einteilung zu verwerten. Die Übergänge
von betontem i?" zu ä [Suebi = Suäbi) und
von s zw r (got, aiisö = ahd. öra) liefern
keine Handhabe zur Gliederung der Sprach -
Verhältnisse des 3. Jhs., natürlich haupt-
sächlich aus dem Grunde, weil wir das tat-
sächliche Verhalten der einzelnen Stämme
für diese Zeit nicht durch wirkUche Über-
lieferung kennen. Die Dialektgliederung,
von der die neuere Sprachwissenschaft über-
zeugt ist, beruht eigentlich nur auf ge-
schichtlich undatierbaren Tatsachen.
§ 25. Vorab dem Gotischen gebührt
eine Sonderstellung. Es hat die beiden
wichtigsten Neuerungen aller übrigen germ.
Sprachen nicht mitgemacht, indem es an
dem germ. c {gebun nemun ahd. gäbun
nämun) und an dem germ. 5 {ausö, hausjan)
festgehalten hat, während alle übrigen
Germanen dafür ä und r einführen. Die
frühe Ausscheidung des Gotischen aus der
germ. Kontinuität (indem die Goten am
Ende des 2. Jhs. von der unteren Weichsel
nach Süden in der Richtung auf das schwar-
ze Meer ziehen) bedingt das Beharren bei
den gemeingerm. Altertümlichkeiten, und
die sonstigen Neuerungen, die es durch-
führt, haben dann nur noch einen akzesso-
rischen Wert. Wenn aber das Gotische
einige Eigentümlichkeiten notorisch mit
dem Skandinavischen teilt, so handelt es
sich dabei zwar um untergeordnete und un-
bedeutende Einzelheiten, aber man wird
zugeben müssen, daß sich darin Berüh-
rungen und kleinere Dialektgemeinsani -
keiten zeigen, die doch schon dem ersten
nachchristlichen Jahrhundert angehören
müssen.
§ 26. Auch das Nordische hat mancherlei
Altertümlichkeiten bewahrt; die haupt-
sächlichste ist die Bewahrung der nomina-
tivischen s als r (altnord. dagr dagar = got.
dags dagös).
§ 27. Die neuere Sprachwissenschaft fügt
Gotisch und Nordisch gern zusammen zu
einer ostgerm. Gruppe, die der westgerm.
Gruppe (Anglofriesisch und Deutsch) gegen-
übergestellt wird. Für eine ostgerm.
Sprachgruppe können aber nur ganz un-
erhebliche und keinerlei durchschlagende
Gemeinsamkeiten in Anschlag gebracht
werden, so daß es auch Forscher gibt, die
sie leugnen und das Nordische gegenüber
dem Gotischen selbständig hinstellen. Aber
an einer Gemeinsamkeit der westgerm.
Kontinuität sind Zweifel eigentlich nicht
gestattet. Wenn auch die geschichtliche
Auffassung, Datierung und Lokalisierung
dieser Kontinuität kaum zu formulieren
sein wird, so ist die Kontinuität doch
selber für eine ganze Reihe durchgreifender
Spracherscheinungen völlig sicher. Nur in
seltenen Fällen ist das Beharren beim
altgerm. Standpunkt, wo Gotisch und
Nordisch davon abgewichen sind, von
einigem Belang (vgl. die Verba tun, gehen,
stehen gegenüber got. tauian, gangan,
standan). Im allgemeinen handelt es sich
vielmehr um jüngere Sprachneuerungen,
wo das Gotische und Nordische den Ur-
zustand treuer wiederspiegeln.
§ 28. Hauptmerkmale des Westgermani-
schen sind: i. Konsonantendehnungen vor
; [sittjan, liggjan, biddjan für germ.
ipo
GERNRODE— GERSTE
sitjan, ligjan, hidjan); 2. das Verklingen der
flexivischen Auslauts-^ oder -r (ahd. wini,
turi und gesti für germ. winis, iuris und
gastJs, ahd. wili = got. wileis = lat. velTs);
3. die Vokalsynkope von z und u nach
langen Silben (angls. word für zvordu, angls,
gest für ga^it und ahd. hörta für hörita
gegenüber ahd. nerita); 4. die Bildungs-
weise von Nominalabstrakten durch die
ursprüngl. selbständigen Worte haid^ skapi
und dorn in ahd. kuonheü, hruoderskaf und
richtuom. An diesen vier Spracherschei-
nungen haben die anglofries. und die deut-
schen Dialekte im wesentlichen gleich-
mäßigen Anteil. Da es sich um relativ
junge Neuerungen handelt, die z. B. dem
Gotischen völlig fremd geblieben sind, wird
die Ausbildung eines solchen gemeinwest-
germ, Sprachtypus hauptsächlich der Zeit
von 250 — 450 beizulegen sein. Wie aber
die gemeingerm. Periode der beiden ersten
nachchristlichen Jahrhunderte nicht ohne
dialektische Merkmale im einzelnen zu
denken ist, so können wir uns auch die
gemeinwestgerm. Zeit von 200 — 500 nicht
frei von dialektischen Einzelzügen denken;
wir nehmen vielmehr an, daß in diesem
Zeiträume einzelne Charakterzüge dem
nächstfolgenden Jahrhundert bereits vor-
gebildet waren.
Schlußbemerkung. In dem vorstehenden
Artikel ist das weiche s (z) absichtlich mit dem
s-Zeichen und nicht mit dem z-Zeichen wieder-
gegeben.
Literatur. Kluge Urgermanisch (Vor-
geschichte der altgerm. Dialekte) in der 3. Aufl.
von Pauls Grundriß der germ. Philol. Bremer
Ethnographie der germ. Stämme in Pauls Grund-
riß III* 735 ff. R. Much Deutsche Stammes-
kunde (Sammlung Göschen) 1900. R. Loewe
German. Sprachwissenschaft 1905. F. Kluge.
Gernrode am Harz, Stiftskirche,
erbaut 961 von Markgraf Gero, Heinrichs I.
Fel<jherrn im Kampf gegen die Wenden;
flachgedeckte Basilika, dreischiffig mit
Emporen über den Seitenschiffen, im
Osten Querschiff, Chorquadrat und
3 Apsiden. Die Bogen nach den Seiten-
schiffen zu werden abwechselnd von
Pfeilern und Säulen getragen. Die Em-
poren öffnen sich mit rundbogigen Säulen-
galerien zum Mittelscliiff. Im Westen zwei
runde Türme, ursprünglich mit Vorhalle
dazwischen, die später durch eine zweite
Chornische, darunter eine Krypta, ersetzt
ist; unter dem Ostchor befindet sich die
ursprüngliche Unterkirche. Das Formale ist
sehr einfach und knorrig, überall noch
primitiv holzmäßig; charakteristisch die
Pilaster oben an den Türmen, die am
Nordturm statt der Bögen eckige Ver-
bindungen (Dachsparrenstellung) tragen.
Th. Kutschmann Romati. Baukunst u.
Ornamentik in Deuschland 1 1 1. A. H a u p t
Älteste Kunst d. G. 750. A. Haupt.
Gerste [Hordeum sativum Jessen).
A. Vorgeschichtlicher Gersten-
bau in Mittel- und Nordeuropa
I — 14. I. Alter und Verbreitung des Gersten-
baus überhaupt i — 2. — II. Einteilung der
Gerstensorten 3. — III. Abstammung 4. — IV.
Verbreitung der Gerstensorten im Altertum 5
bis 14. Allgemeines 5. Vier- und sechszeilige
Gerste im alten Ägypten 6. Sechszeilige Gerste
in den griech. Kolonien Unteritaliens 7, in den
neolithischen Niederlassungen Mittel- u. Nord-
europas 8 — 9. Vierzeilige Gerste in einem stein-
zeitlichen Pfahlbau der Schweiz 10. Gersten-
bau u. Gerstensorten Mitteleuropas zur Bronze-
u. Eisenzeit 11— 12. Erstes Auftreten der zwei-
zeiligen Gerste 13 — 14.
B. Die Gerste als Hauptkorn der
Indogermanen 1 5 — 25. I. Idg. Gersten-
namen 15. ^ — ■ II. Stellung der G. im Kulturleben
der Indogermanen 16 — 24. Ihre Bedeutung im
Leben der alten Inder 17, Griechen 18 — 19,
Römer 20, Germanen 21. Das Gerstenkorn als
kleinstes Gewicht u. Längenmaß bei idg. Völ-
kern 22. Das 'Gerstenkorn' am Augenlid 23.
— III. Art der Zubereitung 25.
C. Gerstenbau der Germanen 26
bis 43. I. Germ. Gerstennamen 26. — II. Die
Gerste als Hauptkorn germanischer Völker:
Angelsachsen u. Friesen 27, Nordgermanen
28 — 31. — III. Art der Zubereitung 32. — IV.
Gerstensorten 33 — 43. Zurückweichen der sechs-
zeiligen vor der vierzeiligen G. in den Ländern
nördlich der Alpen 33^ — 34. Ausbreitung der
zweizeiligen in Frankreich u. Großbritannien
auf Kosten der beiden andern 35 — 40. Kampf
der zweizeiligen mit der vierzeiligen G. in Mittel -
u. Nordeuropa 41 — 43.
A. Vorgeschichtlicher Ger-
sten bau in Mittel- und Nord-
europa.
I. AlterundVerbreitungdes
Gerstenbaus überhaupt. § i.
Die Gerste gehört mit dem Weizen zu den
allerältesten menschlichen Kulturpflanzen.
Sie übertrifft den Weizen durch die füh-
GERSTE
191
rende Stellung, die sie im Kultus und Wirt-
schaftsleben der indogermanischen Völker
in alten Zeiten einnahm.
§ 2. Schon vor aller geschichtlichen
Überlieferung hat sie sich über den größten
Teil der alten Kulturwelt verbreitet. In
Ägypten wurde sie bereits im 4. Jahr-
tausend vor Chr. kultiviert; sie wird in den
ältesten Schriften der Bibel erwähnt, und
sie gehört in China zu den fünf uralt heili-
gen Pflanzen, die der Kaiser alljährlich
selber aussäte. In Europa reicht ihr An-
bau in frühe neolithische Zeiten, ja, in
Frankreich vielleicht sogar bis in die Über-
gangszeit zwischen dem Paläolithikum
und Neolithikum zurück. In Südrußland
hat sie sich in einer neolithischen Ansied-
lung am mittleren Dnjepr gefunden. In
Mitteleuropa war sie im Zeitalter der älte-
sten Schweizer Pfahlbauten völlig einge-
bürgert. In Nordeuropa tritt sie zuerst in
den Muschelhaufen aus dem Beginn der
jüngeren nordischen Steinzeit zusammen
mit dem Weizen auf; den Anwohnern der
älteren jütisch-dänischen Muschelhaufen
war sie, wie der Getreidebau überhaupt,
noch fremd.
Genauere Nachweise bei ' H o o p s Wald-
bäunie u. Kulturpflanzen 281. 284. 287. 290. 295.
305- 307 — 309. 31 1 f. S. auch 0. Schrader
Sprachvergleichung u. Urgeschichte i II 187.
R. Gradmann Getreidebau im deutschen u.
röm. Altertum ii; Jena 19O9.
II. Einteilung der Gersten-
sor t e n. § 3. Man teilt die heutigen
Kulturformen der Saatgerste [Hordeum
sativum Jessen) gewöhnlich in drei Haupt-
gruppen, die sich durch die Ausbildung
ihrer Blüten und die Anordnung ihres
Blüten- und Fruchtstandes unterscheiden:
die sechszeilige Gerste [Hordeum
hexastichum L.), die v i e r z e i 1 i g e [H.
vulgare L. oder tetrastichum Körnicke) und
die zweizeilige {H. distichum L.).
Die beiden ersten bilden für sich eine
engere Gruppe; man hat sie als mehr -
zeilige Gerste [H. polystichum Doli)
der zweizeiligen gegenübergestellt.
Bei der Gerste sitzen die Ährchen zu
dreien in den Ausschnitten der Ähren-
achse oder Spindel; von diesen dreien sind
bei der zweizeiligen Gerste nur die mitt-
leren, bei den beiden andern Sorten da-
gegen alle drei Ährchen fruchtbar und
begrannt. Die Ährchen stehen infolge-
dessen bei der zweizeiligen Gerste in zwei
Reihen oder Zeilen zu beiden Seiten der
Spindel; bei der mehrzelligen sind sie in
sechs Reihen geordnet. Die vier- und sechs-
zeilige Gerste unterscheiden sich dadurch,
daß bei der sechszeiligen alle sechs Reihen,
bei der vierzeiligen nur die gegenüberste-
henden Mittelreihen deutlich voneinander
gesondert sind, während die Seitenreihen
ineinandergreifen, so daß diese Gerste an-
scheinend nur vier Ährchenreihen hat.
Eine vierte Gruppe, die Mittel-
garste {Hordeum intermedium Körnicke),
ist durch Kreuzung von H. distichum und
polystichum entstanden.
Aus weiteren Kreuzungen dieser vier
Grundtypen sind dann die zahllosen heute
kultivierten Mischlingsgersten hervorge-
gangen.
Die genauere Klassifikation und Beschreibung
der heutigen Getreidesorten s. bei Körnicke-
Werner Handbuch des Getreidebaues I 141 ff.
Aug. Schulz Gesch. d. Sctatgerste 197 ff. ;
Gesch. d. kultivierten Getreide 86 ff.
III. Abstammung. §4. Nach den
neuesten Forschungen stammen Hordeum
distichum und polystichum wahrscheinlich
von zwei verschiedenen wilden Gersten -
arten ab.
Die Stammform der zweizeiligen
G e r s t e ist Hordeum spontaneum C. Koch,
die gegenwärtig von Belutschistan und
Turkmenien über Persien, Syrien, Palä-
stina bis nach Arabien und Nordostafrika
verbreitet ist. Sie unterscheidet sich von
der kultivierten Form vor allem dadurch,
daß die Ährenachse bei der Reife in ihre
einzelnen Glieder zerfällt, deren jedes einen
Ährchendrilling trägt, während die reife
Ährenachse bei Hordeum distichum, wie
auch bei den andern drei Gruppen der
Kulturgerste und den kultivierten Getreide-
arten überhaupt, so zäh ist, daß sie nur
mit Gewalt in einzelne, unregelmäßige
Teile zerbrochen werden kann. (Vgl.
'Hafer' § 3.)
Die wilde Stammform von Hor-
deum polystichum ist H. ischnatherum
Cosson, das . im ganzen H. spontaneum
gleicht, aber doch schon einen deutlichen
Fortschritt zu den mehrzelligen Gersten
192
GERSTE
erkennen läßt. Es kommt in Mesopotamien
und einigen angrenzenden Ländern wild-
wachsend vor.
Das Verbreitungszentrum der beiden
wilden Stammformen scheint also Vor-
derasien zu sein, und hier dürfte sowohl
die zweizeilige wie die mehrzellige Gerste
zuerst in Kultur genommen worden sein.
Vgl. Fr. Körnickes Brief bei G. Schwein-
furth Berichte d. deutsch. Botan. Ges. 26 a,
S. 312 (1908). Fr. Körnicke Archiv f.
Biontologie 2. Bd. (190S). R. Gradmann
Getreidebau im deutschen u. röm. Altertum IG
(1909). Aug. Schulz Gesch. d. Saatgerste
201 — 203; Gesch. d. kultiv. Getreide 90 — 92.
IV. VerbreitungderGersten-
sortenimAltertum. §5. Welcher
der beiden Urtypen der Kulturgersten zu-
erst entstanden ist, ist ungewiß. Doch
scheint im Altertum bis jetzt nur die
Kultur der mehrzeiligen Gerste
sicher nachgewiesen zu sein. Von ihren
beiden Formen war die sechszeilige in
älterer Zeit die verbreitetste.
§ 6. Die ältesten ägyptischen
Gerstenreste aus der Ziegelpyramide von
Daschur (Zeit der 5. Dynastie) sowie die
altägyptischen Gerstenfunde überhaupt
scheinen der mehrzeiligen Gerste anzuge-
hören; neben der sechszeiligen soll
hier gewöhnUcher die vi er zeilige Form
auftreten.
§ 7. In Europa war die sechs-
zeilige Gerste im Altertum die herr-
schende Form. In Südeuropa findet sie
sich in schöner Ausprägung auf den Mün-
zen der griechischen Städte in Unteritalien
aus dem 6. — 4. Jh. v. Chr. dargestellt und
wird von den Kolonisten schon aus dem
griechischen Mutterland mitgebracht wor-
den sein (s. unten § 19). Über die in
Mittel- und OberitaUen in vorchristUcher
Zeit gebaute Gerstenart wissen wir nichts
Sicheres.
§ 8. In den neolithischen Pfahl-
bauten des zirkumalpinen Kulturgebiets
wurden viele Exemplare der sechszeiligen
Gerste gefunden. Sie tritt in zwei Formen
auf: sanctum Heer und densum Heer. Die am
meisten angebaute Gerstenform war H.
hexastichum sanctum, Heers kleine Pfahl -
baugerste, nächst dem kleinen Pfahlbau -
Weizen das häufigste Getreide der Schweiz
in prähistorischen Zeiten. Sie ist von
Buschan (Vorgeschichtl. Bot. 40) auch in
einem Ährenrest aus dem Pfahlbau im
Mondsee festgestellt worden. Viel seltner
war die dichte sechszeilige Gerste {H.
hexastichum densum Heer) ; sie ist bis jetzt
aus der Steinzeit nur zweimal: von Heer
(Pflanzen d. Pfahlbauten 13) in einem
Ährenstück aus Robenhausen und von
Buschan (aaO. 41) in Körnern aus Lüscherz
im Bieler See, nachgewiesen.
§ 9. Die zahlreichen Gerstenfunde aus
dem jüngeren Steinzeitalter Schleswigs und
Dänemarks sollen gleichfalls der sechs-
zeiligen Gerste angehören ^. Das ist an-
gesichts der sonstigen Verbreitung dieser
Gerstenform im vorgeschichtlichen Europa
höchstwahrscheinlich richtig, aber es scheint,
daß die Bestimmung nirgends durch Ähren -
funde gestützt ist. Auch in dem neuer-
dings entdeckten steinzeitlichen Pfahlbau
von Alvastra in Östergötland sind nur
Körner gefunden worden (abgebildet von
Frödin Mannus 2, 141 ; 1910). Andere
Gerstenfunde aus Südschweden sowie aus
Deutschland, Ungarn und Bosnien lassen
ebensowenig eine nähere Bestimmung der
Form zu.
§ 10. Die vierzeilige Gerste {H.
polystichum vulgare), die in den altägypti-
schen Denkmälern neben der sechszeiUgen
schon häufig auftritt (§ 6) und heute
in Europa wohl die verbreitetste Saat-
gerste ist, war bis vor kurzem prähistorisch
in Europa nirgends bezeugt. Aber meine
früher (in Waldb. u. Kulturpfl. 394) schon
ausgesprochene Vermutung, daß ihre Ein-
führung nach Mittel- und Nordeuropa
noch in vorgeschichtlichen Zeiten stattge-
funden haben müsse, ist neuerdings durch
Schröter bestätigt worden, der sie
aus dem steinzeitlichen Pfahlbau von
Robenhausen nachwies 2.
§ II. Auch während der Bronze-
und E i s e n z e i t ist in ganz Mittel- und
Nordeuropa Gerste gebaut worden. Bronze-
zeitliche Funde liegen vor aus der Schweiz
von Montelier am Murtner See und von
der Petersinsel im Bieler See. Aus der
älteren Eisenzeit sind namentlich in Öster-
reich zahlreiche Reste von Gerste zutage
gekommen. Der Hallstatt-Epoche ge-
hören die Funde im Salzbergwerk Heiden-
GERSTE
193
gebirge bei Hallein und in den Grabhügeln
von Bernhardstal und Rabensburg in
Niederösterreich an. Aus der Zeit des
Lausitzer Typus stammen die Gersten-
hülsen, die im Hüttenbewurf zu Jägern -
■dorf und zu Kreuzendorf in Österreichisch -
Schlesien entdeckt wurden, sowie auch die
der untern Schicht des Burgwalls von
Niemitsch bei Guben in der Provinz
Brandenburg entnommene Gerste. In
die ältere Eisenzeit sind ferner die Gersten-
funde aus der Klusensteinhöhle und der
Karhofhöhle im Hönnetal (Westfalen) zu
verlegen. Auch in Dänemark zählt die
Gerste zu den in der Bronze- und Eisen-
zeit angebauten Getreidearten 3.
§ 12. Über die Form, welcher diese
bronze- und eisenzeitlichen Gerstenfunde
angehören, läßt sich, wie in der Steinzeit,
in den seltensten Fällen etwas Sicheres
ausmachen. Einige zuverlässige bronze -
zeitliche Funde der sechszeiligen Art
liegen aus der Schweiz vor; in dem Pfahl-
bau von Montelier sind beide von Heer
unterschiedenen Formen der sechszeiligen
Gerste, H. hexastichum sanctum und den-
sunt, nachgewiesen worden, auf der Peters-
insel nur die erstere. Die Gerste aus der
Klusensteinhöhle im Hönnetal wird uns als
sechszeilig bezeichnet; ob mit Recht? Bei
den übrigen mittel- und nordeuropäischen
Gerstenfunden aus diesen Epochen sind
meist nur Körner oder Hülsen oder gar
bloß Abdrücke von Körnern gefunden.
Auch die vereinzelten Gerstenkörner aus
der römischen Niederlassung von Haltern
an der Lippe waren nicht weiter bestimm-
bar (s. Hoops Waldb. 392). Wahrschein-
lich hat sich die v i e r z e i 1 i g e Gerste in
den späteren prähistorischen Perioden auf
Kosten der sechszeiligen in Mittel- und
Nordeuropa verbreitet.
§ 13. Die zweizeilige Gerste ist bis
jetzt prähistorisch noch nirgends zuver-
lässig nachgewiesen. Heer (Pflanzen der
Pfahlbauten 13) will allerdings ein Ähren -
stück von Hordeum distichum aus dem
steinzeitlichen Pfahlbau von Wangen ge-
sehen haben, das leider später verloren
gegangen sei. Aber da dieser Fund vöUig
isoliert stände, wird man besser tun, ihn
skeptisch zu behandeln, solange er nicht
anderweitig bestätigt wird. Auch Schröter
schreibt mir unterm 22. 10. 1913, daß ihm
kein weiterer Fund der zweizeiligen Gerste
bekannt sei. Und wenn ich Waldb. u.
Kulturpfl. 392 im Anschluß an Körnicke
sagte, daß sich auf den Münzen der griechi-
schen Städte in Unteritalien aus dem
6. — 4. Jh. V. Chr. neben der ,,fast aus-
schließlich" vorkommenden kurzensechszei-
ligen ,,sehr vereinzelt" auch die zweizeilige
Gerste finde, so bin ich nach den Aus-
führungen von Aug. Schulz (Gesch. d.
Saatgerste 222; Gesch. d. kultiv. Getreide
104) jetzt doch geneigt anzunehmen, daß
es sich hier nur um Darstellungen der
sechszeiligen Gerste handelt, bei denen die
Körner der Mittelzeile undeutlich ausge-
prägt oder abgescheuert sind, so daß man
leicht den Eindruck einer zweizeiligen
bekommt.
§ 14. Das erste unzweifelhafte Zeugnis
für den Bau der zweizeiligen Gerste finde
ich bei Columellaimi. Jahrh. n. Chr. (De
re rust. n9, 16, zitiert Waldb. u. Kulturpfl.
393, A. 2). Danach war im damaligen Italien
außer der sechszeiHgen auch eine zweizeilige
Gerste in Kultur, die hordeum distichum
oder galaticum genannt wurde ; sie zeichnete
sich durch ihr schweres Korn und ihr
weißes Mehl aus und wurde als Sommer-
gerste gebaut, während die sechszeilige als
Wintergerste diente. Die Bezeichnung
,, galatische Gerste" läßt, zumal angesichts
des Fehlens früherer Zeugnisse für die
Kultur der zweizeiligen Gerste, vermuten,
daß letztere vor nicht allzu langer Zeit aus
Kleinasien eingeführt war, d. h. aus der
Gegend, wo nach dem früher (§ 4) Gesagten
wahrscheinlich der Ursprung dieser Form
der Saatgerste überhaupt zu suchen ist.
» Nach S. Müller Nord. AÜertumsk. I 206.
459. Madsen, S. Müller etc. Affalds-
dynger fra Stenalderen i Danmark; Kjobenhavn
u. Leipzig 1900; S. 157. *C. Schröter bei
Hans Moos Die landwirtschaftl. Schule des Poly-
technikums Zürich; Bericht über Wege u. Ziele
d. neueren Entwicklung d. Ansialt S. 57, mit Ab-
bildung; Zürich 1910. 3 Die Literaturnach-
weise s. bei Hoops Waldbäume u. Kultur-
pflanzen 391.
B. Die Gerste als das Haupt-
korn der Indogermanen.
I. Indogerm. Gerstennamen.
§ 15. Daß die Gerste auch den Indo-
194
GERSTE
germanen schon in der Urzeit bekannt war,
kann bei der frühzeitigen Verbreitung
ihres Anbg.us in Europa, Asien und Nord-
afrika nicht zweifelhaft sein. Eine ein-
heithche Benennung der Gerste freihch,
die mit gleichbleibender Bedeutung durch
alle oder die Mehrzahl der idg. Sprachen
ginge, gibt es nicht; doch kommen in ver-
schiedenen Einzelsprachen urverwandte
Gerstennamen vor, von denen einer sicher
in die Urzeit zurückreicht.
a) Gemeinidg. ist: aind. ydvas m. 'Korn,
speziell Gerste', päU yavo 'Gerste', hindust.
jau [di;au] 'Gerste'; awest. yava- m.
'Getreide' (Gerste.?), npers. afghan. bal.
dzav 'Gerste', osset. yau, yäu 'Hirse';
griech. Cs« aus *C£Fa — idg. *ieuä, neben
Csta aus *ieuiä, 'Spelzweizen', cpuai-Coo?
'Getreide hervorbringend'; lit. javas 'Same',
plur. javaT 'Getreide'; air. nir. eorna
'Gerste'. Daß der Name im Indoiranischen
die Gerste bezeichnete, wird nicht nur
durch den Sinn des Worts in den heutigen
indischen und iranischen Sprachen, son-
dern auch durch die ältere Literatur be-
zeugt; so heißt es Nyäya Sütra II 56:
,,Die Ärya verstehen unter dem Wort
yavas eine Getreideart mit langen Grannen,
die Mleccha dagegen die kangus", wo der
langgrannigen Gerste als dem ,,Korn"
{yavas) der Inder die Kolbenhirse [kangus)
als das ,,Korn" der Barbaren gegenüber-
gestellt wird. Die Übereinstimmung des
Indoiranischen mit dem Irischen aber
macht es sehr wahrscheinlich, daß das Wort
schon in der idg. Grundsprache eine Be-
nennung für die Gerste war. Der aus-
weichende Begriff des griech. Csa 'eine
Spelzart, wahrscheinlich Emmer' erklärt
sich leicht als jüngere Übertragung, weil
die Spelzweizen meist auch begrannt sind.
Da das Wort außer Gerste verschiedentlich
'Korn, Getreide' im allgemeinen und im
Litauischen im Singular 'Same' bedeutet,
so war der ursprünglichste Sinn der Wort-
reihe vielleicht 'Korn' : — die Gerste wäre
also das Hauptgetreide der Indogermanen
in der Urzeit gewesen.
b) Ein zweiter alter Gerstenname ist
zunächst dem Deutschen mit dem Lateini-
schen gemein, hat aber vielleicht noch wei-
tere Verwandte, wenn auch die sprachliche
Verknüpfung erhebliche Schwierigkeiten
macht: ahd. gersta f., mhd. nhd. gerste f. -
lat. hordeum n. aus * ghorzdeiom, der Form
nach ursprünglich wohl ein Adjektiv,,
das von einem dem deutschen gersta
entsprechenden Substantiv *ghorzdä ab-
geleitet war wie farreus von far, adoreus
von ador. Zu gerste: hordeum werden ge-
wöhnlich gestellt griech. xplOv^ f., hom^
xpi n. (aus *xpiO) 'Gerste', armen, gari
'Gerste', pehl. dzurtäk 'Getreide, Gerste',,
bal. zurt 'Gerste'. (Über die schwierigen
Lautverhältnisse s. Hoops Waldb. u.^
Kulturpfl. 364 ff. Walde EWb. Boisacq
DE.) Sehr bemerkenswert ist freilich die
Übereinstimmung von armen, gari mit
bask. gari 'Getreide', garagar 'Gerste*"
(Uhlenbeck Museum 13, 169; 1906).
II. Stellung der Gerste im
Kulturleben der Indogerma-
nen. § 16. Daß die Gerste, wenn nicht
das älteste, so doch das Hauptgetreide der
Indogermanen war, darauf deutet außer
dem in § 15 a zu der Sippe von aind-
yavas 'Korn, speziell Gerste' Gesagten
besonders auch die bedeutsame Rolle der
Gerste im Kulturleben der Inder, Griechen
und Germanen.
§ 17. Schon PHnius (Nat. Hist. 18, 71)
berichtet, daß in Indien der Gersten-
bau nächst der Reiskultur die wichtigste
Rolle spiele: ,, Hordeum Indis sativom et
silvestre, ex quo p a n i s apud eos praeci-
puus et a 1 i c a. Maxume quidem o r y z a
gaudent, ex qua t i s a n a m conficiunt,.
quam reliqui mortales ex hordeo.'' Und
Lassen, der die Gerste für die älteste von
den arischen Völkern gebaute Kornart an-
sieht, zitiert eine Stelle aus Manu (9, 39),
wo vrThis (Reis), sälis (unerklärt) und
yavas {Gerste) als die gewöhnlich angebauten
Getreidearten bezeichnet werden (Ind.
Altertumsk.2 292, A. i). Der Reis aber
wird in der ältesten wedischen Literatur,,
den Liedern des Rigweda, überhaupt noch
nicht erwähnt (Zimmer Altind. Leben
239); damals scheint noch die Gerste
allein das Hauptnährkorn der Inder ge-
wesen zu sein.
§ 18. Nicht minder bedeutsam ist die
Stellung der Gerste im Kulturleben der
alten Griechen, worauf Heer und
Körnicke ihre Ansicht von dem höheren
Alter der Gerstenkultur stützen ''. Der
GERSTE
195
Umstand, daß die Griechen zu Opfer-
zwecken Gerste verwandten, auch als bei
ihnen der Weizen schon für das edlere Ge-
treide galt, spricht mit Bestimmtheit für
eine ehemalige höhere Bedeutung, wenn
nicht für ein höheres Alter der Gersten-
kultur bei den Protogriechen. Schon zu
Homers Zeiten streute der Priester Gersten-
schrot zwischen die Hörner des Opfertiers.
Auch im Tempel von Delphi und bei den
eleusinischen Mysterien war die Gerste
im Gebrauch; aus Gerstenähren wurde der
Kranz der Demeter und der eleusinischen
Kampfsieger geflochten *.
§ 19. Sehr belangreich ist ferner der
Umstand, daß auf Münzen griechischer
Städte in Unteritalien, wie Arpi, Rubi,
Butunti in Apulien, Metapontum und
Paestum (Posidonia) in Lucanien, vom
6. — 4. Jahrh. v. Chr. eine Ähre oder Körner
der sechszeiligen Gerste abgebildet sind, zum
Teil zusammen mit tierischen Schädlingen
der Gerste, wie Maus und Heuschrecke 3.
Das weist offenbar darauf hin, daß die
Gerste damals das Hauptkorn der unter-
itahschen Griechen war. Da sie im übri-
gen Italien eine ähnlich hervorragende
Rolle nicht spielte, darf man wohl anneh-
men, daß die griechischen Kolonisten den
Gerstenbau aus der Heimat mitgebracht
hatten. Die Gerste war also zur Zeit der
Gründung der unteritalischen Kolonien,
d. h. vom 8. bis 6. Jahrh., auch in Hellas
selbst offenbar das Hauptgetreide. Das
war sie in Attika, aus Anspielungen bei
Aristophanes zu schließen, noch im 4. Jahrh.
Später scheint dann der Weizen das Haupt-
korn der Hellenen geworden zu sein;
wenigstens nennt Galen im 2. Jahrh. n. Chr.
ihn das wertvollste und am meisten ge-
brauchte Getreide der Griechen und stellt
ihn weit über die Gerste 4.
§ 20. Die Römer Hebten die Gerste
nicht; ihre Hauptnahrung waren Weizen
und Spelz. Gerste wurde im römischen
Italien zwar auch viel gebaut, aber nur
in der älteren Zeit allgemeiner zum Brot-
backen verwandt 5. ; später diente sie in
der Regel als Viehfutter und wurde nur
in Zeiten der Not zu Brot verbacken.
Wenn trotzdem Plinius (Nat. Hist. 18, 72)
sagt: Antiquissimwn in cibis hordeum, so
stützt er sich dabei, wie er selbst angibt.
auf die griechische Überlieferung, die er
aus den Schriften des Arztes Menander,
eines Zeitgensossen Eumenes' IL v. Per-
gamum, kennen gelernt hatte ^.
§ 21. Daß die Gerste ursprünglich auch
bei den Germanen das Hauptgetreide
war, werden wir später sehen (§ 27 ff.).
Hier sei nur im Anschluß an meine Aus-
führungen Wcddb. u. KuLturp-ß. 374 ff. noch
ein besonders schwerwiegender Punkt her-
vorgehoben.
§ 22. Es ist eine merkwürdige Tat-
sache, daß das Gerstenkorn bei
zahlreichen Völkern in älterer Zeit als das
kleinsteGewichtundLängen -
maß benützt wurde. Als Gewicht diente
es bei den Indern, Armeniern, Griechen,,
den Römern der späteren Zeit und den
Niederdeutschen; als Längenmaß bei den
Indern, Iraniern, Griechen, Czechen, Fran-
zosen, Niederdeutschen (nebst Nieder-
ländern), Engländern und Kelten 7. Da
nun die Völker bekanntlich in keinem
Punkt konservativer sind als in den Grund-
lagen und Benennungen ihrer Zahl-, Maß-
und Gewichtssysteme, darf man aus dieser
übereinstimmenden Verwendung des Ger-
stenkorns als kleinstes Gewicht und
Längenmaß bei einem großen Teil der
asiatischen und europäischen Indoger-
manen den Schluß ziehn, daß zur Zeit
der Entstehung ihrer Maß- und Gewichts -
berechnungen die Gerste ihr wichtigstes
Nahrungsmittel war.
§ 23. Endlich noch eine Kleinigkeit.
Es ist gewiß auch kein Zufall, daß die be-
kannte Geschwulst am Augen-
1 i d von den meisten europäischen Völkern:
den Griechen, den späteren Römern und
den romanischen Nationen, von den Deut-
schen und Slawen als 'Gerstenkorn' be-
zeichnet wird.
§ 24. Alle diese Gründe zusammea
führen uns zu dem Schluß, daß das
Hauptgetreide der Indoger-
m a n e n in ihrer Urheimat die Gerste
war.
'Heer Pflanzen d. Pfahlbauten 10 f. F,
Körnicke Die hauptsächlichsten Formen der
Saatgerste im ökonomisch-botan. Garten d. land-
wirtschaftl. Akademie Poppeisdorf S. 14 f.; Bonn
1895. *Lenz Botanik d. alten Griechen
u. Römer 260. Magerstedt Bilder aus d.
ipö
GERSTE
röm. Landwirtschaft 5, 294. 3 H e e r aaO. 1 1
u. Fig. 10—13. Imhoof-Blumer u.
Keller Tier- u. Pflanzenbilder auf Münzen
u. Gemmen des klass. Altert. 1889; die Abb. auf
S. 56 (Nr. 24) u. S. 165; Taf. I, Fig. 4.
4 s. Aug. Schulz Gesch. d. Saatgerste 223 f. ;
Gesch. d. kultiv. Getreide Iiosf. SMager-
s t e d t aaO. 295. 6Stadler Berliner
Philolog. Wochenschrift 6. 0 t. 1906, Sp. 1271.
7 Belege s. bei H o o p s Waldb. u. Kulturpfl. 375,
A. I . R h a m m Großhufen d. Nordgermanen
798. Liebermann Gesetze d. Angelsachsen
11 465.
III. ArtderZubereitung. §25.
Die Gerste scheint in der Urzeit nicht so-
wohl zur Brotbereitung verwandt, als
geröstet oder gekocht genossen wor-
den zu sein. Geröstet wurde sie deswegen,
weil die Früchte so leichter von den an-
haftenden Spelzen befreit werden können.
Aus dem gleichen Grunde scheint auch der
Spelz ursprünglich geröstet worden zu
sein. Es ist bemerkenswert, daß in den
Schweizer Pfahlbauten wohl Weizen- und
Hirsebrot, aber kein Gerstenbrot gefunden
worden ist. Auch in den übrigen neohthi-
schen Niederlassungen Europas scheint
man bis jetzt nirgends Gerstengebäck
nachgewiesen zu haben. Dagegen hat man
in der rein neoHthischen Station Butmir
bei Sarajevo in Bosnien verkohlte Weizen-
und Gerstenkörner zutage gefördert, die
augenscheinhch langsam geröstet waren.
Und in Griechenland wurde die Gerste
noch zur Blütezeit des Landes in der alter-
tümhchen Form der A 1 p h i t a (gewöhn-
lich xa aX<ptta Plur.) genossen, wobei die
Körner schwach geröstet, nach Zusatz von
Salz und Gewürz grob zerkleinert und mit
Wasser, Most, Wein oder Öl zu einem
polentaartigen Brei angerührt wurden.
Später wurde die Gerste in Griechenland
auch zur Herstellung von Backwerk be-
nützt.
H o o p s Waldb. u. Kulturpfl. 373 f. Aug.
Schulz Gesch. d. Saatgerste 220. 223 f. 226.;
Gesch. d. kultiv. Getreide 102 f. 105 f. 107 f.
C. Gerstenbau der Germanen.
I. Germanische Gerstennamen.
§ 26. Daß der Gerstenbau auch bei den
Germanen uralt ist, braucht nach dem Ge-
sagten kaum betont zu werden. Doch
haben wir keinen einheitlichen, gemein -
germ. Namen für die Gerste, sondern drei
etymologisch und sprachgeographisch ge-
schiedene Benennungen.
a) Auf deutschem Sprachgebiet herrscht
das mit lat. hordeum urverwandte 'Gerste'
(s. oben § 15b): ahd. gersta swf., mhd.
nhd. gerste f.; and. gersta swf., mnd. gerste
f., nnd. gassen; mndl. gherste, gheerste,
garste f., nndl. gerst; dazu stellt sich vom
Friesischen saterl. jcerstd.
b) Im Friesischen, Enghschen, Nord-
und Ostgermanischen: afries. her- (v.
Richthof enAf des. Wb.), nordfries. herre, bar;
ae. bere m., me. bp'e, ne. dial. bear; anord.
barr n. ; got. *^am, Adj. barizeins. Dieser
den nördlichen Germanenstämmen eigen -
tümUche Gerstenname hat eine reich ver-
zweigte Verwandtschaft in den andern
idg. Sprachen mit sehr mannigfachen Be-
deutungen: lat. far (gen. farris) n. 'Spelz-
weizen', lat. farJna aus *farsma 'Mehl';
akslaw. bürü 'eine Hirsenart', russ. dial.
borü 'Art Hirse', klruss. bor (gen. bru)
'Hirse', serbokroat. bar 'Art Hirse',
slow, bar 'Kolbenhirse', czech. poln. her
(gen. bru, bra) 'Fench, Kolbenhirse', dazu
das abgeleitete aslaw. *borsino aus
*borchino, *borstno = idg. *bharsinom,
abulg. brasino 'Speise', russ. borosno 'Mehl'
usw. Zur Etymologie s. Walde EWb.*
SV. far; Berneker EWb. sv. bürü u. borsino;
vgl. auch Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 359 ff.
c) Dem Nordischen allein eigen ist:
awnord. bygg n., adän. aschwed. bjug,
ndän. byg, nschwed. hjugg.
II. DieGerstealsHauptkorn
germanischerVölker. §27. Eine
Reihe von Tatsachen spricht dafür, daß
die Gerste ursprünglich das Hauptge-
treide wenigstens der Friesen, Angel-
sachsen und Nordgermanen
war.
Im An gelsächsischen ist ber-ern,
bern (ne. barn), aus bere 'Gerste' und cern
'Haus', der Ausdruck für 'Kornspeicher'
überhaupt; ebenso bedeutet ags. bereflör
nicht sowohl 'Gerstenflur, Gerstentenne' als
'Dreschtenne' im allgemeinen, beretün ist
'Dreschtenne, Getreidefarm, Domäne', here-
wic ist 'Korndorf, Weiler', berehrytta der
'Getreideverwalter' ^. Auch die bei den
Angelsachsen und Friesen üb-
liche Entrichtung einer Naturalsteuer in
GERSTE
197
Gerste (ags. bere-gafol 'Gerstenzins', gafol-
bcere 'Zinsgerste'; afries. ber-ielda), die im
Mittelpunkt der Abgabe an den Grundherrn
stand, spricht für die Wichtigkeit dieses
Getreides noch in historischer Zeit *. Und
der angelsächsische Brauch, zum Ordal
des Geweihten Bissens Gerstenbrot zu
nehmen, wird von Liebermann (Gesetze d.
Angels. II 465. 472) wohl mit Recht als
ein Überlebsel vom Gebrauch des Gersten-
brots zum indogermanischen Opfer ange-
sehn (s. oben § 18).
§ 28. Der beste Beweis, daß die Gerste
in den nordischen Ländern das
Hauptgetreide war, ist ihr Name bygg
selbst, der auf urnord. *beggwu aus ur-
germ. *bewwu zurückgeht und zu ags.
beow n. 'Getreide', as. beo n. 'Ernte, Er-
trag' und weiterhin zu der germ. Wurzel
&«-, idg. bheu-, blui- 'bauen' gehört, so
daß bygg ursprünglich 'das Gebaute, das
Getreide' bedeutet.
§ 29. In zahlreichen Zeugnissen der
älteren norwegischen und schwedi-
schen Literatur wird die Gerste als 'Korn'
schlechthin bezeichnet. In Magnus Laga-
beters Netterem Stadtrecht von 1276 (VI 16:
Norges Gamle Love II S. 250) werden
,,malt oc miol, körn oc hunang, hvcBÜi oc
vin, klaede oc lerept, vacJmal oc mg, rertr
oc baunir" aufgezählt; in einer Verordnung
König Hakon Magnussons aus Bergen
vom 14. Nov. 1316 (NGL. III 122) werden
,,malt, mioll, rugh, hueite, körn, flur, flesk,
ertur, baunir" erwähnt; in einer Urkunde
v. 1470 wird von körn ok roogh, in einer
andern v. 1473 von ,,XXX sald körn,
XXX sald rugh'' gesprochen, und in einem
Testament v. 1503 ist gleichfalls von rugh
ok körn die Rede (Diplomatarium Nor-
wegicum VII No. 470, Z. 20. I No. 902 u.
1008). An allen diesen Stellen kann körn
offenbar nur 'Gerste' bedeuten. Und noch
in den norwegischen Gesetzen aus dem
17. und 18. Jh. wird, wo es sich um Na-
turalleistungen in Getreide handelt, unter
körn überall die Gerste verstanden, soweit
nicht eine andere Getreideart ausdrückhch
genannt ist (Schübeier, Kulturpflanzen
Norwegens 145).
§ 30. Auch in den schwedischen
Gesetzen wird die Gerste mehrfach als korti
im Gegensatz zu andern Getreidearten be-
zeichnet. So heißt es im Gotlandslag
(I, 56, i: Sveriges Gamla Lagar VII S. 87)
aus dem Ende des 13. Jhs. : ,,oc hafi siex
penninga af laupslandi firi com oc fem
penninga firj mg oc hagra.'' Im Kirkiu-
Balker des Uplandslag v. 1296 (Kp. 7, 5:
SGL. III S. 31), wo von rugh ok hwcetce
die Rede ist, fügen einige Hss. körn, andre
körn och haffra hinzu. In einer Hand-
schrift von König Magnus Erikssons
Stadslag v. 1350 — 57 (Köpmala Balker
Kp. 16: SGL. XI 191) sowie in König
Christoffers Landslag v. 1442 (ebd. 6, 2:
SGL. XII 224) werden gleichfalls 'Korn'
und 'Roggen' einander gegenübergestellt:
rugh [ok körn] bezw. körn, rogh [einige Hss.
fügen hwetcB hinzu].
§ 31. Übrigens wird die Gerste in den
meisten Gegenden Norwegens und Schwe-
dens noch heute 'Korn' schlechthin ge-
nannt, so daß der finnische Botaniker
Elfving in seinem Werk über die Kultur-
pflanzen körn direkt als die normale schwe-
dische Benennung für Hordeum vulgare
ansetzt. Das zeugt von der zentralen
Stellung, die die Gerste in dem größten
Teil Skandinaviens noch jetzt einnimmt,
während in Dänemark und Norddeutsch-
land unter körn der Roggen, in Südwest-
deutschland der Spelz als Hauptbrot-
pflanze verstanden wird.
' Belege bei Bosworth-Toller Anglo-
Saxon Dict. F. Liebermann Gesetze d.
Angelsachsen II 23. 465. ^ Belege b.
Bosworth-Toller aaO. v. Rieht-
h o f e n Afries. Wb. H 0 o p s Waldbättme u.
KuUurpfl. 591 f. R h a m m Großhiifen d. Nord-
gertnanen 797 f. (1905). Lieber mann aaO.
III. ArtderZubereitung. §32.
Die Gerste ist im angelsächsischen England
wie in den nordischen Ländern übrigens
nicht nur in Form von Grütze genossen,
sondern auch zu Brot verbacken worden.
In ags. Texten begegnet uns neben beres
grytta oder berena grytta (Cockayne, Leech-
doms Bd. II: Leechbook II 18. 19. 39)
auch beren hläf, beren bread (ebd. Leech-
book 1 61, 3. II 26. Bd. III: Lacnunga 106).
Ebenso ist in der altwestnordischen Litera-
tur häufig von byggbraud", bygghleifr die
Rede (s. Fritzner Ordbog I 219 f.). Für
Schweden ist besonders eine Stelle des
Södermannalag von 1327 bemerkenswert,
198
GERSTE
"WO als Zehnten festgesetzt werden: ,,en
Jjyn hwetebröd' oc rugbröä, ens Jiynise byug-
hröä*'oder, wie eine andre Hs. liest: ,,en J)yn
Jiwete oc rugh til b r ö d h , een thyn biog til
brödh" (Kirkiu-Balker Kap. 5: Sveri-
ges Gamla Lagar IV S. 19). Auch heute
noch dient die Gerste in Skandinavien
vielfach als Brotkorn.
IV. Gerstensorten. § 33. Da
unter den vorgeschichtlichen Gersten-
funden in Mittel- und Nordeuropa, soweit
sie überhaupt näher bestimmt werden
konnten, die sechszeilige Gerste vor-
herrscht (s. oben § 7 ff.), wird sie auch die
bevorzugte Gerstenart der Germanen in
älterer Zeit gewesen sein. In der histori-
schen Epoche aber büßte sie immer mehr
an Anbaufläche ein. Gegenwärtig ist sie
aus Mittel- und Nordeuropa fast voll-
ständig verdrängt. In Deutschland wird
sie außer in Oberbayern und den Alpen
heute fast nirgends mehr gebaut. Auch
in Nordeuropa wird sie als weniger ergiebig
nur noch vereinzelt kultiviert, und aus
England ist sie ganz verschwunden (s.
Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 393. 595.
629).
§ 34, Ihre siegreiche Rivalin scheint
zunächst die vierzeilige gewesen zu
sein, die in Mittel- und Nordeuropa noch
heute die herrschende Form und überhaupt
wohl die verbreitetste Gerstenart ist, wes-
halb sie von Linne vulgare genannt wurde.
Sie tritt, wie wir (§ 10) sahen, schon in den
Schweizer Pfahlbauten neben der sechs -
zeiligen auf; aber über ihre Ausbreitung in
den Ländern nördlich der Alpen ist noch
nichts Genaueres bekannt. Doch gehören
die kleinen, großenteils schiefen Körner einer
mehrzeiligen Gerste, die in der Hünenburg
bei Rinteln an der Weser aus dem lO. — ii.
Jh. n. Chr. gefunden wurden, wahrschein-
lich einer vierzeiligen Form an, obschon es
allenfalls auch die sechszeilige sein könnte
(nach Wittmack u. Buchwald Ber. d.
deutschen Bot. Ges. 20, 24; 1902). In
den nordischen Ländern hat sich die
vierzeilige Gerste vor allem deswegen sieg-
reich durchgesetzt, weil sie vermöge ihrer
besonders frühen Reifezeit von allen Ge-
treidearten am weitesten nach Norden
reicht (70° n. Br. ; s. Körnicke Handb. des
Getreidebaues I 158). Auch die im
Mittelalter auf Island kultivierte Gerste
dürfte die vierzeilige gewesen sein.
§ 35. Die zweizeilige Gerste, die
wir zuerst bei Columella im i. Jahrh. nach-
Chr. belegt fanden (§ 14), scheint ihre Aus-
breitung in den Ländern nördlich der
Alpen hauptsächlich den Römern zu
verdanken. (Hoops Waldb. u. Kulturpfl.
393 f- 592 f.; 1905. Zustimmend Aug.
Schulz Gesch. d. Saatgerste 229; 1911;
Gesch. d. kultiv. Getr. I iio; 1913.) Dafür
spricht die Tatsache, daß die zweizeilige ia
der Neuzeit namentlich in den früheren
Provinzen des römischen Reichs angebaut
wird; dafür sprechen auch wichtige sprach-
liche Gründe.
§ 36. Die Einführung der zweizeiligen
Gerste ist nämlich in Gallien und Bri-
tannien nach meiner schon Waldb. u.
Kulturpfl. 592 f. ausgesprochenen Ver-
mutung an den Namen baliaricum {hor-
deum) geknüpft. (Daß die Balearen durch
ihren Getreidebau bekannt waren, wissen
wir aus Plinius Nat. Hist. 18, 6y.) Das
Wort drang ins Altfranzösische als baülarc,
ballarc (A. Thomas Romania 28, 171 f.),
und es ist sicher kein Zufall, daß nfrz.
baillard, baülarge speziell die als Sommer-
korn gebaute zweizeilige Gerste bezeichnet.
Im britannischen Vulgärlatein wurde ein
*balaricum im Munde der Kelten unter
Einwirkung von kymr. bara 'Brot' durch
Liquidenvertauschung zu *baraUcum und
weiterhin zu *baralic, *barlic. (Die Gerste
diente damals offenbar auch den Briten
als Brotkorn.) Aus dem Keltischen ist
dann ae. bcerlic, ne. barley entlehnt. (Schu-
chard ZfromPhil. 26, 402; dazu Kluge
ebd. 24, 427.) Ae. bcerlic kommt zuerst
in der frühmittelengl. Abschrift einer alt-
engl. Urkunde v. J. 966 vor; das Kom-
positum bcerlic-croft 'Gerstenacker', in dem
es hier auftritt, weist auf Anbau hin. Der
Name ist demnächst in der Sachsenchronik
zum J. 1 1 24 und von da an als me. barlich,
barli häufiger belegt. Er dürfte aber schon
lange vor seiner ersten Aufzeichnung in der
angelsächsischen Volkssprache vorhanden
gewesen sein. Ne. barley aber bedeutet
im engeren Sinne wie franz. baillard eben-
falls die zweizeilige Gerste, während der
noch dialektisch vorkommende altein-
heimische Name ae. bere m., me. b^re, ne.
GERSTE
199
jbear, sowie das nordische Lehnwort me.
byg{e), frühne. bygg, byg, bigge, big, ne. dial.
bigg (anord. bygg, § 26 c) heute in erster
Linie der vierzeihgen zukommen. (Belege
bei Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 593, A. l;
vgl. Murray NED.; Björkman Scand. Loan-
"words S. 32). Und da die vierzeilige Gerste
in England sicher älter als die zweizeilige
ist, von der sie in historischer Zeit zu-
sehends nach Norden zurückgedrängt wird,
so haben wir keinen Grund zu zweifeln,
daß auch ae. bere und me. byg bereits die
vierzeilige Gerste bezeichneten.
Eine genaue Parallele bieten die kelti-
schen Namen. Auch der auf Cornwall
und Süd-Wales beschränkte heutige kel-
tische Gerstenname barlys (der wohl auf
■einer Beeinflussung des akymr. *barlic
durch den ^/-Laut von ae. bcerlic, me.
barlich beruht unter Anlehnung an kymr.
üys 'Pflanze'), bezeichnet ausschließlich
die Sommergerste, während der alte bri-
tische Gerstenname haidd, der in Nord-
Wales der allein übliche ist, im Süden und
in Cornwall an der als Wintergerste ge-
bauten vierzeiligen haftet (Evans Dict. of
the Welsh Lang. I 447).
§ 37. Die angestammte Gerste der
Angelsachsen, die sie bere nannten
und wohl schon aus Schleswig-Holstein
mit herübergebracht hatten, scheint also
die vierzeilige gewesen zu sein; sie
war auch den Briten bekannt (kymr. körn.
haidd) und wurde vorzugsweise als Winter-
korn gebaut. Durch die Kelten lernten die
Angelsachsen die von den Römern ein-
geführte zweizeilige Gerste kennen ;
aber da deren Name (ae. bcerlic) nicht
vor dem 10. Jh. belegt ist, scheinen sie
erst nach und nach zum Anbau der von
den Briten gebauten zweizeiligen Gerste
als Sommerkorn übergegangen zu sein.
Der Sieg des romanischen Namens bcsrlic
über den angelsächsischen bere bezeichnet
zugleich den Triumph der zweizeiligen
Gerste über ihre vierzeilige Konkurrentin.
§ 38. Es ist möglich, daß den Angel-
sachsen auch die sechszeilige Gerste be-
kannt war, die in ihrer nordwestdeutschen
Heimat wenigstens in vorgeschichtlichen
Zeiten kultiviert wurde. Aber wenn sie
von ihnen noch in England gebaut wurde,
so ist sie später von der vier- und zwei-
zeiligen völlig aus dem Felde geschlagen
worden. Sie war schon im 16. Jh. in Eng-
land unbekannt.
§ 39. Aber auch die vierzeilige wurde
von ihrer zweizeiligen Rivalin allmählich
nach dem Norden und den Gebirgen des
Westens zurückgedrängt. Im 16. Jh. ist
dieser Prozeß bereits abgeschlossen. In-
teressant ist eine Notiz in Turners Names
of Herbes (1548) über die Verbreitung der
drei Gerstensorten in England, worin zu-
gleich unsre Vermutung über die Be-
deutung der verschiedenen Gerstennamen
bestätigt wird. ,,It is of diuerse kyndes",
sagt er (ed. Dritten S. 42) von der Gerste.
,,The fyrste kinde is called in latine Hor-
deum distichum, in englishe Barley. The
secondc kynde is called in latin Hordeutn
tetrastichum, in englishe Byg Barley or
beare, or byg alone. Thys kynde groweth
muche in the North countrey. The
thyrde kynde is called in latin Hordeum
Hexastichum, I haue not sene thys
kynde in Englande, but ofte tymes in
high Germany, wherefore it maye be called
in englishe duch Barley."
§ 40. So ist es bis heute geblieben. Eng-
land ist eine Hauptdomäne der zweizeiligen
Gerste, die im Engl, deshalb schlechthin als
common barley bezeichnet wird, wie schon
Rai 1692 sie nennt, während der Schwede
Linn6 die in Nordeuropa am meisten ver-
breitete vierzeilige Form als Hordeum
vulgare bezeichnete (s. § 34). Nur in Schott-
land und auf den nördlichen Inseln macht
die vierzeilige vermöge ihrer besonders
frühen Reifezeit der zweizeiligen erfolgreich
Konkurrenz, während die sechszeilige ganz
fehlt.
§ 41. Auch inM itteleuropa hat
die zweizeilige Gerste im Lauf des Mittel-
alters und der Neuzeit ihr Gebiet allmählich
erweitert. In der Hünenburg bei Rinteln
a. d. Weser aus dem lO. — II. Jh. fanden
sich außer Körnern der vierzeiligen auch
solche der zweizeiligen Gerste (Wittmack
u. Buchwald Ber. d. deutschen Bot. Ges.
20, 24; 1902; vgl. oben § 34). Gegenwär-
tig ist die große zweizeilige Sorte in Mittel-
europa die am meisten kultivierte Sommer-
gerste. In den Gebirgen Oberbayerns und
der Schweiz bildet sie mit dem Roggen die
Höhengrenze des Getreidebaus.
200
GESANG
§ 42. Den Nordländern ist die
zweizeilige Gerste als Importartikel wahr-
scheinlich schon im MA. von England her
bekannt geworden. Das barlak der Pulor
(V. 685), eine. Entlehnung des ae, bcerlic,
dürfte wie dieses die zweizeihge Gerste
bezeichnet haben. Die gleiche Bedeutung
habe ich Waldb. u. Kulturpfl. 630 für das
an derselben Stelle (V. 686) begegnende
val-bygg 'welsche Gerste' vermutet, das
auch in der Helga kvid'a Hundingsbana II 2
der älteren Edda wiederkehrt und für die
durch die Römer nach Frankreich und Eng-
land eingeführte und besonders wohl von
den Kelten kultivierte zweizeilige Gerste
recht gut paßt. Nach Schübeier (Viri-
darium Norwegicum I 303) und Aasen
(Norsk Ordbog 894^) bezeichnet valbygg
noch in der heutigen norwegischen Volks-
sprache Hordeum distichum.
§ 43. Im Laufe des 19. Jhs. hat sich dann
auch die Kultur der zweizeiligen Gerste
im Norden selbst erfolgreich eingebürgert.
In Holstein, auf Lolland, Fehmarn und
Fünen wurde sie schon zu Anfang des
19, Jhs. allgemein gebaut, und seit der
Mitte des Jahrhs. wird sie auch in Skan-
dinavien mancherorts gezogen (Körnicke
Handb. d. Getreidebaues I 177; Schübeier
Kulturpflanzen Norwegens 49; ders. Virid.
Norweg. I 304). Doch hat sie die Herr-
schaft der durch ihre ungewöhnliche An-
passungsfähigkeit ausgezeichneten vier-
zeiligen in Nordeuropa nicht zu brechen
vermocht.
Fr. Körnicke u. H. Werner Hand-
buch des Getreidebaues I; 1885. H 0 o p s Wald-
bäunieu. Kulturpflanzen im genn. Altertum, Straß-
burg 1905, s. 295. 321 f. 357—376. 391—394.
591 — 595. 627 — 631. August Schulz Ge-
schichte d. Saatgerste; ZfNaturwiss. 83, 197 ff.
(1911). Derselbe Geschichte d. kultivierten
Getreide; Halle 1913; das Kapitel über die Gerste
I 86 — 116 ist ein revidierter Abdruck der vorigen
Abhandlung unter Weglassung mancher Belege;
dafür Zusammenstellung der wichtigsten Litera-
tur am Schluß. Johannes Hoops.
Gesang. § i. Der Gesang war bei den
alten Germanen, besonders Deutschlands,
sehr mannigfaltig ausgebildet. Die Nord-
germanen haben in Odin sogar einen
besonderen Gesangesgott (Vigfusson, Corp.
poet. bor. I. CHI f.). Er singt den Toten-
zauber, um die Volva aus dem Grabe
herauszubringen, singt den Liebeszauber^
um Frauen ihren Männern abspenstig zu
machen, ist der Herr der Zauberlieder
{Ijöd', galdr) wie des erzählenden Liedes
{kviäa) und entspricht auch bekanntlich
sonst bei den Deutschen dem Mercur, der
ja als Erfinder der Lyra nebenamtlich
ein musikalischer Gott ist. Odin als Ge-
sangesgott ist keine spätere Fiktion, denn
auch bei den Angelsachsen steht Wodan
zu wöä' 'Stimme, Gesang' wie ÖMn zu
anord. öär 'Poesie, Gesang', urverwandt
mit latein. vätes 'Sänger und Seher' und
vielleicht auch mit den ouaxsic, den keltischen
Priesterärzten. Als Gott des Windes macht
er oft eine wunderbare Musik, und die
Runen, die er erfindet, sind ursprünglich
nichts anderes als geheime Lieder {rün =^
Geheimnis, geheimes Lied, geheimesZeichen,.
vgl. finnisch runo 'Gesang, Gedicht',
runoilija 'Dichter'), durch die man die
Zukunft zu bestimmen vermag. Diese
Runen sind nicht die späteren Schrift -
zeichen, sondern wohl ähnlich den astro-
nomischen Zeichen auf den Handpauken
der Steinzeit, wie man sie in Pergamon und
Lappland zu Wahrsagezwecken benützte
(s. m. Aufs. imMemnon 1913). Neben Wodan
stehen als musikliebende Wesen Frau
Holle (Perchta), deren Lied man in den
Bergen zuweilen hörte, die Nixen und
Elfen, die durch ihren Gesang be-
zaubern, während die Hexen und
Zwerge sich besonders an Tanz und
Tanzmusik ergötzen. Immer eignet dem
Gesänge etwas Geheimnisvolles, meistens
findet er sich mit dem Begriff von Nacht
und Tod verbunden. Letzteres nicht erst
unter dem Zwange des Christentums, das
den heidnischen Gesang in Nacht und
Abgeschiedenheit verbannte; sondern weil
Wodan, der Gott des Gesangs, der Erfinder
der Zauber-Lieder und Runen, zugleich
Totengott war.
§ 2 a. Gesungen wurde bei den Opfer -
mahlzeiten zu Ehren der Götter und Toten,
ebenso wie bei den Gastmählern zu Ehren
der Helden. Ursprüngliches, nur germani-
sches, sonst in keiner Sprache vertretenes
Wort für ,, singen" ist ahd. galan, kalan,
ags. galan Zaubergesang singen, Carmen
magicum pronuntiare (noch im westgerm.
Nachtigall, wo das Wort ebenfalls mit
GESANG
20I
Nacht verbunden) ; ahd. und as. gala {cala)
ist die Sängerin, die Zaubersängerin, ahd.
galstar [calstar) der Zaubergesang, incan-
latio, sacrificium, ahd. calari, galstrari,
incantator, ags. galdor und an. galdr Zauber -
gesang. Daß diesen Zaubergesängen eine
bestimmte dichterische Form schon in vor-
geschichthcher Zeit eigen gewesen ist, kann
angesichts der auf uns gekommenen Zau-
berformeln" kaum einem Zweifel unter-
liegen. Die des Blutsegens hat man im
Altindischen wiedergefunden (Scherer, Ge-
schichte d. dtsch. Lit., Berlin 1880 S 15),
woraus man den Schluß ziehen könnte,
daß eine bestimmte Gesangsform schon der
indogerm. Gemeinkultur zugesprochen wer-
den muß. — § 2 b. Zu den Zauberliedern muß
man auch diejenigen rechnen, durch deren
Vortrag (bardit) die alten Germanen nach
Tacitus ,,den Ausgang der bervostehenden
Schlacht zu erkennen suchten, denn sie
erschrecken andere oder zittern selbst, je
nachdem der Gesang der Schlachtreihe
erklang". Inhalt dieser wihlieft oder
Schlachtengesänge waren die Taten der
Helden wie Tuisto, Mannus, Hercules (d. i.
Wodan), Arminius; Eterpamara, Amalas,
Fridigern, Vidigoia u. a. bei den Goten
(Jord.); Alboin bei den Langobarden,
Sachsen und Bayern (Paul. Diac), und
noch Ende 10. Jahrh. Thideric de berne
de quo cantabant rustici olim. (Ann.
Quedlinb.). Zwei Berufssänger rezitieren
am Hofe des Hunnenkönigs Gesänge auf
Attila (Hist. Goth.). Poeta Saxo spricht
von carmina vulgaria auf Karls d. Gr.
Ahnen. Solche Lieder bildeten in alt-
german. Zeiten die einzige Artvongeschicht-
licher Überlieferung (Tac). Der Haupt-
schlachtengesang war der auf Wodan, der
nur gesungen ward, wenn die Germanen
in die Schlacht ziehen wollten (Tac). Ein
Kampf- und Beschwörungslied war noch
im späteren Mittelalter das Media vita in
niorte sumus Notkers Balbulus, mit dessen
Absingen man Tod und Not über den
Feind heraufbeschwor, so daß der Gesang
dieser Sequenz ,, contra aliquas personas"
später hart bestraft wurde (Konzil v. Cöln
13 16). — Bemerkenswert ist, daß die
Römer solche Schlachtgesänge und Helden-
lieder nicht hatten, sondern sich z. B. der
Kohorte der Sugambrer gegen die Thraker
Hoops, Reallexikon. I[.
bedienen mußten, weil jene ebensogut wie
diese trotzige Lieder und Kriegsgeschrei
konnten (nee minus cantuum et armorum
tumultu trucem).
§ 3. Neben diesen Zauberliedern wurden
von der christlichen Kirche einem ganz be-
sonderen Verbote unterworfen die germani-
schen Klagegesänge um die Toten, sisu ahd.
auch sisesang, latein. übersetzt durch
Carmen lugubre, nenia, ags. sisds in dddsisds
und in sesspilo, d. i. Spiel und Gesang bei
Leichenbegräbnissen. Der bei Chalons
gefallene Westgotenkönig Theodorich
ebenso wie Attila werden bei ihrer Be-
stattung durch solche Gesänge geehrt
(Jord.). Hierher gehören auch Beschwö-
rungslieder zum Anrufen der Toten, wie
die helliröna oder dohotröna, und bei den
Nordländern die vardlokkur (Geisterlock-
lieder), sowie jene carmina diabolica, welche
das Volk auf den Totenhügeln mit ausge-
lassenem, lustigem Lachen (cachinnos quos
exercet) sang (Synode unter Leo IV, 9. Jh.).
Tagelange Tänze und Spiele waren bei
einem Todesfall nicht selten, so daß
sisomo geradezu der musicus ist; in Stein -
meyer u. Sievers Glossen heißt es: Nenias,
vanitates vel mendacia seu mortiferos cantus
lotirspracha (i. e. Franciae lotirsprachd). Da
lotar locker, leichtfertig heißt, so müssen
wohl diese heidnischen Grabgesänge eher
fröhlich als traurig gewesen sein, wozu auch
die Angabe einer altenBeichtformel stimmt:
ik gihörda helhinussja endi unhrenja ses-
pilon, mit der Glosse sisuva: spanisciu posi
(Possen) iberas nenias. Später z. B. bei
Notker Labeo wird Nenia mit charasang,
Klagegesang, übertragen.
§ 4. Noch fröhlicher waren die scofleod,
scophsang oder psalmi plebei, die Volks-
lieder. Scoph, schof heißt im Ahd. ,,die
Dichtkunst, die Poesie", d. i. die einheimi-
sche, germanische, weltliche, amhd. scopphen
'dichten'. Im latein. wird der scoph über-
setzt als 'poeta, vates, psalta', daz scoph
aber ist 'poesis, commentum, ludibrium';
man spricht von salmscoph (Psalmen -
gesang), und die Wurzel des Wortes weist
auf 'Schaffen, Schöpfer, Bildner' hin. Aber
daneben heißt scoffön 'verlachen', und da-
j her versteht man unter scoph gern die Spott -
lieder (an. scop, altfries. schof der Spott,
I Hohn, engl, scoff spotten, höhnen), wie sie
14
202
GESANG
nach dem Berichte griech. u. röm. Schrift-
steller auch die Barden neben ihren Lob- und
Preisliedern auf die Helden sangen. Nach
alter Überlieferung soll sie ein König
Laber eingeführt haben, um Scham über
schlechte Taten zu wecken (Aventinus).
Diese Cantica in hlasphemiam verbot ein
Capitulare von ca. 744 besonders nachdrück-
lich. Nach Kögel hieß bei den Westger-
manen scop der epische Sänger überhaupt.
— Das Winileod war ebenfalls carmen oder
cantilena saecularis, psalmus vulgaris, can-
ticum rusticum; es waren gesellige und
Liebeslieder {wini, der Freund, der Gesell,
der Geliebte), die namentlich den Nonnen
789 aufzuschreiben sehr eindringlich unter-
sagt wurde.
§ 5. Daneben gab es auch einen Reigen,
den man im Chor unter Tanz- oder Marsch -
bewegungen ausführte, den gartsang (Mül-
lenhoff). Hier mußte der Rhythmus
besonders scharf hervortreten, und dieser
war, wie die metrischen Forschungen,
ebenso wie die ältesten Volkslieder und
schriftliche Traditionen beweisen, ein ge-
radtaktiger. Die Periodisierung führte vor-
wiegend zum viertaktigen Halbvers (4
Schritte vorwärts, 4 Schritte zurück, 4 zur
Seite nach rechts und 4 nach links. Scherer).
Die achttaktige Periode, die in der deut-
schen Volksmusik (Lied und Tanz) ganz
überwiegend vorherrscht, beruht darauf.
Ihr begegnet man immer wieder, besonders
in der Form des rhythmischen Schemas
r r r r r r r^f)
mit und ohne
Auftakt, mit den entsprechenden Auf-
lösungen der Notenwerte, viermal hinter-
einander. So in den Merseburger Zauber-
sprüchen, in den griechischen, syrischen,
lateinischenHymnen des frühen Mittelalters,
im heutigen Kinder- und Volkslied zumeist,
im Knüttelvers usw. Man kann dies Schema
(auf dem auch die klassischen Verse zum
Teil aufbauen) als eine Grundlage der indo-
germanischen Dichtung überhaupt betrach-
ten. Auch bei Otfrid, der seine Evangelien-
harmonie ausdrücklich zur Verdrängung der
saeculares voces dichtete, findet sich keine
Spur von dreiteiligem Takte (Heusler).
Zudem berichten Walter Odington u. a.
Musikschriftsteller des 12. u. 13. Jhs.,
daß der Takt apud priores organistas duo
tantum habuit tempora, sie in metris; sed
postea ad perfectionem dicitur [provecta],
ut sit trium temporum ad similitudinem
beatissimae trinitatis, quae est summa
perfectio. Also vor dem 13. Jh. hatte die
ganze Taktnote (Longa) immer oder meist
nur 2 Halbe; später wurde sie fast aus-
schließlich dreiteilig gemessen. Die Um-
wandlung des geraden in den ungeraden
Takt muß sich im 12. Jh. vollzogen haben.
§ 6. Die alten Lieder konnten künstle-
risch so reizlos nicht sein, das beweisen die
vielen, immer erneuten Verbote der Kirche,
sie zu singen und aufzuschreiben. Der
großen Liebe des Volks zum Liede ver-
danken wir ja auch den ungeheuren Schatz
an Liedern, wie kein Volk der Erde ihn
aufzuweisen hat. Karl d. Gr. ließ sie
sammeln (Eginhard), die Sammlung war
im 9. Jh. bekannt. Von einer Lieder-
sammlung Karlmanns ist jetzt noch eine
Spur vorhanden. Von einigen noch heute
lebenden Volksweisen konnte ich durch die
vergleichende Liedforschung nachweisen
(Sammelb. I der Internat. Musikges. S. i ff.
u. ms. 185 ff.), daß sie aus der germanischen
Vorzeit stammen, so z. B. ,, Fuchs, du hast
die Gans gestohlen", dessen Melodie auch
bei der Echternacher Springprozession und
bei dem Reigentanz der Salzsieder von
Schwäbisch -Hall im Mittelpunkte steht,
und die wahrscheinlich ein alter germani-
scher Springtanz war. Diese Melodie findet
sich in fast allen germanischen Ländern mit
überraschender Übereinstimmung und Häu-
figkeit wieder, in England, Niederlanden,
Dänemark, Norwegen, und hat sich auch
den Polen und Litauern mitgeteilt. Auch
lateinischen Hymnen (z. B. Conditor alme
siderum) mußte sie, wie manche andre, als
Melodie dienen. Überhaupt sind unsere
alten Kinderlieder im allgemeinen als ein
Niederschlag verhallter Lieder aus der Vor-
zeit zu betrachten, (z, B. Ringel Ringel
Reihe, resp. das Hermannslied), ebenso ein
bestimmter Teil der alten Studentenlieder,
§ 7, Wenn der Gesang der Germanen
von den röm, u. griech. Schriftstellern als
barbarisch geschildert wird, so muß man
bedenken, daß diese Barbaren doch eine
ungleich höhere sittliche Kultur besaßen,
als die südlichen Völker (über die Germanen
GESANG
203
s. Tac. ; über die Gothen Jord. ; über die
Franken Agath.) ; daß die germanische
Sprache an sich rauher kUngt als die
südlichen (teils wegen der aspiratorischen
Betonung, teils wegen der Anhäufungen
von unbetonten Silben im Stabreim)
und heute noch den Romanen als In-
begriff alles Barbarischen gilt; daß
ferner die ga*nze Art des Vortrags besonders
der Schlacht(Helden)lieder eine absichtlich
furchtbare und laute war. Denn „adfec-
tatur praecipue asperitas soni" (Tacitus),
da die Furchtbarkeit zugleich ein gutes
Omen für die Schlacht war. Von diesem
Standpunkt aus wollen die absprechenden
Urteile der Fremden, die den germanischen
Liedgesang mit dem Kreischen von Vögeln
(Jul. Apost.), Zischen der Gänse (Amm.
Marc, Ven. Fortun.) u. ä. vergleichen, wenig
besagen, zumal da sie diese Vergleiche aus-
drücklich nur auf die unschöne Sprache
beziehen (,,carmina v e r b i s facta s i -
m i 1 i b u s clangorum, quos aspere cla-
mantes aves edunt" bei Julian und ,,inter-
que varios sermonis dissoni stre-
pitus" bei Ammian). Eben dieselben Be-
urteiler aber sagen doch, daß die Deutschen
sehr eifrig im Liedersingen waren, während
vonden römischen Legionen (Tac. Ann.) und
den roman. Ländern (s. Bernhard) genau das
Gegenteil berichtet wird. Von den Römern
konnten die Germanen musikalisch wenig
oder nichts lernen, da diese überhaupt nicht
musikalisch veranlagt waren, während sich
die Germanen zu allen Zeiten als höchst
produktiv erwiesen haben. Namentlich sehr
bezeichnend f ü r die Kultur der Gesangsmusik
ist die Ausprägung besonderer Fach-
ausdrücke für den ,, Vortrag" u. ä. Dinge
(s. Musik). Gesungen wurde meist mit Be-
gleitung von Instrumenten, größtenteils zu
lyraartigen Saiteninstrumenten (Diod. Sic,
Cassiodor, Jordanes, Procop., Venant. Fort
u. a.). Insbesondere scheint das Lied (ahd.
liod, lioth, leod, fränk. leudiis, anord. Ijöd)
immer zum Saitenspiel gesungen worden
zu sein; leodslago, -slaho ist der ,,Lied-
schläger, der sich auf dem Saiteninstr.
begleitende Liedsänger" und got. ist liupöh
= «j/aUsiv (Rom. 15, 9). Im Jahre 533
bittet Gelimer im Gefängnis um ,,eine
Cithara, um sich ein selbstgedichtetes Lied
von seiner Not zu begleiten" (Procop).
Chlodwig I. bittet Theodorich 497 um
einen Citharoeden, der ihn ,,oremanibusque
consona voce cantando" beim Mahle er-
götze. Der angelsächs. Heerführer Alfred
im 9. Jh., der dänische Anlaf 938 gehen
mit ihrer Harfe ins Feindeslager, um dort
zu spielen und zu spionieren. Der fries.
Sänger Bernlef sang und spielte zugleich.
E^ bildete sich naturgemäß überall ein
Stamm von besonders beliebten Lieder-
sängern heraus, die eines großen Ansehens
genossen. Es müssen sogar bestimmte
Sängerfamilien bestanden haben, wie die
Namensähnlichkeit der deutschen Sänger
Hörant in der Gudrunsage, Herant, Heor-
renda und des nordischen Hjarrandi ver-
muten läßt. Die Nordgermanen benützten
ebenfalls in alter Zeit die harpa, in histo-
rischen Zeiten weniger. ,,Oft spielte die
brummende Harfe die barbarischen Lieder
allein" (Ven. Fort.). Doch gab es natür-
lich auch bei sämtlichen Germanen Gesang
phne Instrumente (Beowulf 867 flf.).
§ 8. Das Christentum bot den Germanen
musikalisch zunächst weit weniger, als es
von ihnen empfangen hat. Neu war den
Germanen insbesondere nicht das melo--
dische Singen und Musizieren (concentus),
sondern der Halbgesang der Rezitation
(accentus). Die älteste Kirche beschränkte
sich fast ausschließlich auf die Pflege der
Psalmodie, d. i. einer Rezitationsform, wo
die Psalmen u. a. Bibellektionen nach den
Akzenten (s. d.) vorgetragen wurden. Man
leistete im Psalmensingen in der ersten
Hälfte des Mittelalters Unglaubliches und
sang nicht selten die ganze Nacht hindurch,
nach dem Vorbilde der Akoimetai (Schlaf-
lose) in den griech. Klöstern, richtete sogar
zu diesem Behufe eigene Manecanterien
ein (Frühsingeschulen z. B. König Dagobert
628 — 637 in St. Denis nach dem Muster
des Klosters Agaunum in Kanton WalUs,
nach Fredegar Chron. ; in Lyon unter
Erbisch. Leidrade; im ii.Jahrh. in Meißen).
In der Kirche sang das Volk nur die Zu-
rufe Amen, Kyrie eleison u. ä. Durch das
tausendfache Hören der simplen kirch-
lichen Tonfälle wurde das Volk so an sie
gewöhnt, daß sie zum musikalischen Volks -
besitztum wurden und sich noch heute viel-
fach in Volksliedern, Chorälen usw. wider-
spiegeln. So wurde besonders das Kyrie
14*
204
GESANG
eleison geradezu zum Schlachtgesang der
christl. Germanen an Stelle der heidnischen
wihliet und Heldenlieder, Hunderte von
Malen ununterbrochen wiederholt; im
Ludwigslied heißt es: Joh alle saman sun-
gun: kyrieleison; vgl. Thietmar zum Kampfe
König Ottos gegen die Liutizen 993, Hein-
richs n. gegen Heinr. v. Bayern 1003 u. ö.;
Chron. Bohem. ad an. 967; Gedicht über
den Sieg Heinrichs Aue. etc. Ja, sogar
auch bei Heiden wurde das Kyrieleis
ein clamor müitaris. Daraus wurden die
Leisen, deren berühmteste die im 10. Jh.
in Deutschland allbekannte : Christe keinado
kyrie eleison, die halicgan alle helfent unse.
Eine ähnliche Rolle spielte das Alleluja
bei den Angelsachsen (Beda), das Gloria
in excelsis Deo, das Schutz- und Trutzlied
des Klerus Te deum laudamus, die
Litaneien, die alle in den Volksgesang ein-
drangen. Zudem bemühten sich die Kle-
riker, nach ihren fruchtlosen Bemühungen
um Ausrottung der alten german. Melodien,
die alten Volkslieder christlich umzu-
gestalten, den alten Melodien neue christliche
Texte unterzulegen, oder sie sonstwie der
Kirche nutzbar zu machen (vgl. Otfrid). So
wandelten sich alte german. Lieder vielfach
zu latein. Hymnen um, z. B. Conditor alme
siderum (s. § 6). Den Hymnen blieb des-
halb auch die Gleichberechtigung in der
röm. Kirche versagt, während sie umge-
kehrt die Protestant, Kirche bei der Schaf-
fung ihrer Choräle begünstigt hat. —
Instrumente ließ die röm. Kirche später
überhaupt nicht offiziell zum Gottesdienste
zu, nur der Gesang bildete die Musica
des Mittelalters. Als bloße Stütze des
kirchlichen Gesanges diente die Orgel (s. d.).
§ 9. Die Bemühungen der Kirche um
Ausrottung oder Umwandlung der heid-
nischen Musik wurden von den staatlichen
Autoritäten fast überall unterstützt. Seit
der Taufe des ersten Frankenkönigs Chlod-
wig 496 gelangte die Musik der kontinen-
talen Germanen nur sehr zögernd und un-
vollkommen unter den Einfluß des Christen-
tums, das außer der Psalmodie nur wenig
zu bieten hatte. Zunächst herrschte bei
den Germanen die Instrumentalmusik weiter
in der Kirche, wie sie auch später besonders
in St. Gallen vielfach geübt wurde. Chlod-
wig bat sich von Theodorich d. Gr. in
Ravenna den besten Citharaspieler aus
(Cassiodor), Aber schon seine Nachfolger
pflegten neben der Instrumentalmusik (s.
Musikinstrumente) eifrig den Psalmen-
gesang. Mehrere komponierten auch
Hymnen (z. B. Chilperich 561 — 584),
sangen und dirigierten selbst (wie Guntram
561 — 592). Pipin d. Kl. ließ sich öfter
Sänger und Gesangbücher aus Italien
kommen (749, 758) und Chrodegang, Erz-
bischof von Metz (f 766) bemühte sich,
gegen den Willen des gallikan. Klerus den
,, reinen röm. Gesang" einzuführen. Die
Reformen waren jedoch nur auf die
Erlernung der Psalmen (Nicetius und die
Edikte) und auf deren Vortrag (deutliche
Aussprache der Vokale, nicht zu lautes Sin-
gen usw.) gerichtet, die Psalmodie war
also mehr ein Unterrichtsmittel zur Er-
lernung der latein. Sprache. Jahrhunderte
lang blieben die Bestrebungen ohne Erfolg.
Karl d. Gr. pflegte zuerst auch den
griechischen Gesang (griech. Sänger
waren viele an seinem Hofe), dessen
tiefer Einfluß noch lange zu spüren
ist, wandte sich aber seit seinem Be-
suche in Rom 787 ganz dem röm. Ge-
sänge zu, der von dem ,, durch gewisse
gallische einheimische Volksklagelieder ver-
derbten" gallikan. Gesang sehr abstach.
Er befahl den Geistlichen die Einrichtung
von Leseschulen für Knaben, wo Psalmen,
Noten, Gesänge neben Rechnen und latein.
Grammatik gelehrt wurden (Capitular
789); richtete nach röm. Vorbilde Sänger -
schulen in allen Klöstern ein (Capitular von
803); forderte Auswendigkönnen des gan-
zen Psalters von allen Presbytern (804),
setzte Kommissare zu Visitationen des Ge-
sanges ein (806), prüfte selbst in den Schu-
len, ließ seine Kinder in Musik unter-
richten, bes. durch Alcuin; hörte gern Musik
und sang selbst, wenn auch nur leise, im Chore
mit (Einh.); unterdrückte den Ambrosian.
Gesang Mailands, der jedoch noch lange
(11 Jh.) besonders in Süddeutschland ge-
pflegt ward. Die bedeutendsten Sänger-
schulen waren in Frankreich: Orleans,
Soissons, Sens, später Lyon, Toul, Cambria
und Paris; in Deutschland : Metz, St. Gallen,
Reichenau, Fulda. Karls Nachfolger Lud-
wig d. Fr., Karl d. Kahle u. a. setzten die
Fürsorge für den Kirchengesang fort.
GESCHICHTSCHREIBUNG
205
§ 10. In Frankreich war das Seminarium
musices die Schule A 1 c u i n s (735 — 804),
aus welcher u. a. Hraban Maurus
hervorging. Dessen Schule in Fulda (seit
804) ward wieder vorbildlich für ganz
Deutschland. Er begünstigte das Natio-
nale (Otfrid war sein Schüler), so daß die
einheimische Tonkunst in christlichem
Sinne eine erneute Pflege fand. Das Te
Deum und "Ambrosian. Hymnen wurden
ins Deutsche übersetzt (Interlinearversio-
nen des 9. -10. Jhs.); sein Schüler W a 1 a-
f r i d S t r a b u s (so wünscht er selbst
genannt zu werden, f 849) läßt die Schüler
seiner Musikschule in Reichenau alle In-
strumente erlernen (selbst Trompete und
Flöte) und legt großen Wert auf Theorie
und Komposition. Er und ein anderer
Schüler Hrabans, Werembert, trugen
dessen Lehren auch nach St. Gallen.
Dort war eine Sängerschule angeblich schon
durch einen röm. Sänger Romanus zu
Karls d. Gr. Zeit eingerichtet, welcher Iso
840 — 865 und dann der Ire Möngal=Mar-
cellus vorstanden. Von ihr ging ein
großer Aufschwung der Musik in Deutsch-
land unter Führung von R a t p e r t
(t 900, künstliche Verwendung des Refrains)
T u t i 1 o (t 915 Tropen [s. d.]) und N o t -
ker Balbulus (t9i2, Sequenzen [sM.])
aus. Das Lied Ratperts auf St. Gallus,
in deutscher Sprache gedichtet, war aus-
drücklich zum Absingen durch das Volk
in der Kirche bestimmt. In St. Gallen
wirkten sodann auch Hartmann (f 924),
Notker Labeo, Verfasser eines Trak-
tates über Musik in deutscher Sprache
(t 1022), und Hermannus Con-
tra c t u s , später Mönch in Reichenau
(t 1066), ein sehr bedeutender Komponist
und Theoretiker. Über die Gesangston -
Schriften s. Neumen. Oskar Fleischer-
Geschichtschreibung (bis 1024).
Einleitung §1. A. Vorzeit (von der
Völkerwanderung bis zum Ausgang der Mero-
wingerzeit) § 2 bis 15. Einwirkung der
Historiographie des ausgehenden Altertums auf
die Germanenstaaten § 2 — 4. Ostgoten § 5.
Langobarden § 6. Westgoten § 7. Franken der
Merowingerzeit § 8— 15. — B. Karolinger-
zeit (vom Anfang d. 8. Jahrhs. bis 911) § 16
bis 36. Aufschwung der Kultur § 16. Angel-
sächsische u. langobardische Einflüsse § 17 — 19.
Renaissance § 20. Herrscherbiographien § 21.
Reichsannalen § 22 — 23. Nithard § 24.
Chroniken § 25 — 26. Heiligenleben und
geistliche Biographien § 27 — 34. Trans-
lationen § 35. Verfall des Karolingerreiches
§36. — C. Ottonenzeit (911—1024), Über-
gangszeiten § 37. Aufschwung unter Otto d. Gr.
§ 38 — 40. Nachlassen der Geschichtschreibung
u. Überwiegen der Hagiographie und geist-
lichen Biographie gegen Ausgang des ) o. Jahrh.
§ 41 — 44. Die Zeit Heinrichs II. § 45 — 49.
Einleitung. § i. Die Geschichte
der Germanen hat vor anderen, wie etwa
der der Griechen und Römer, den uner-
meßlichen Vorzug, daß schon in sehr frühen,
noch ganz unliterarischen Zeiten ihrer Ent-
wicklung sich ausgezeichnete fremde Be-
obachter und Schilderer ihrer Eigenart,
Zustände und Schicksale fanden. Diese
römisch -griechischen Darsteller, von Caesar
und Tacitus bis zu Ammianus Marcellinus
und weiter zu Prokop und Agathias stehen
hier, wo es sich nicht um eine Quellen-
kunde (für die bequeme Hilfsmittel zu Ge-
bote stehen), sondern um die Leistungen
der Germanen auf dem Felde der Historio-
graphie handelt, nicht zur Erörterung. Aber
eben auch diese eigne Geschichtschreibung
hat, seitdem sie sich zu regen begann, noch
jahrhundertelang unter dem beherrschen-
den Einfluß der Antike gestanden. Die
Werke der Alten gaben Ansporn und Vor-
bild, man kannte kein höheres Ziel, als
sich in den von jenen gebahnten Geleisen
fortzubewegen; selbst die Vorstellung, daß
allein der Bestand des römischen Imperi-
ums trotz seines völligen Zerfalls im Westen
Inhalt und Mittelpunkt der Weltgeschichte
bilde, blieb völlig allgemein, zum mindesten
bis tief in das 7. Jh. und wohl noch weiter,
um dann seit Karl d. Gr. in neuer Form
aufgefrischt zu werden. Man schulte sich
nach Art der Alten und übernahm vor
allem die fertig ausgebildete lateinische
Sprache, die in der Geschichtschreibung
der Germanen, mit einziger Ausnahme der
Angelsachsen, bis ins 12. Jh. die Allein-
herrschaft behauptete. Damit war von
vornherein gegeben, daß nahezu ausschließ-
lich der gelehrte Stand, d. h. die Geistlich-
keit, sich an der Geschichtschreibung be-
teiligen konnte, was wiederum eine starke
Einseitigkeit der Auffassung und Beur-
teilung bedingte. Wer sie beklagt und den
über die nationale Eigenart gebreiteten
206
GESCHICHTSCHREIBUNG
geistlichen Schleier zerrissen sehen möchte,
darf doch darüber nicht im unklaren sein,
daß ohne jene Schulung durch fremde
Kultur ein geradezu undurchsichtiges Ge-
webe von Sage und Phantastik das erste
Jahrtausend germanischer Geschichte be-
decken würde.
A. Vorzeit (von der Völkerwande-
rung bis zum Ausgang der Merowingerzeit).
§ 2. Die antike Historie, die auf die ger-
manische wirkte, stand schon längst im
^ Zeichen des Verfalls. Man begnügte sich
vielfach mit Auszügen aus älteren Werken
oder schuf kompendienartige Zusammen-
fassungen mit dem Hauptnachdruck auf
die Chronologie, wofür die Chronik des
Eusebius in der Bearbeitung und
Fortsetzung des Hieronymus das
maßgebende Vorbild wurde. Die Zeit-
geschichte wurde daneben in der Form von
knappen annalistischen Vermerken auf-
gezeichnet, für welche die Konsular-
fasten, später auch die Osterta-
f e 1 n des römischen Staatskalenders ein
geeignetes Schema boten; hier haben wir
es mehr mit Quellenrohstoff als mit histo-
riographischen Leistungen zu tun. Wo man
noch ausführlichere Geschichtsdarstellungen
bot, waren sie stark getrübt durch die
den Inhalt immer mehr überwuchernde
schwülstige und gezierte Rhetorik.
Aber auch das Gegenstück dazu: die an
den biblischen Historien geschulte, einfache
und für jedermann verständliche Erzählung
der christlichen Legende hatte
bereits das ausgehende Altertum ausgebil-
det und in des E u g i p p i u s Lebens-
beschreibung des h. Severin (t 482),
einer für das Vordringen der Germanen in
den nordalpinen Donauländern höchst wert-
vollen Quelle, ein kaum wieder erreichtes
Muster geschaffen.
§ 3. Alle diese Arten von Geschieht -
Schreibung finden wir nun in den auf dem
Boden des römischen Reiches errichteten
Germanenstaaten wieder, sie alle,
der durch das Einströmen der Barbaren
eingetretenen Bildungsverrohung entspre-
chend, an Qualität noch um eine weitere
Stufe gesunken, namentlich hinsichtlich
der Kritik und wissenschaftlichen Genauig-
keit stark getrübt. Dagegen bemerken wir
als neuen germanischen Einschlag in das
Gewebe alsbald eine lebhaftere Phantasie
und eine durch die Heldenlieder befruchtete
frische und markige Erzählungskunst.
§ 4, Anfangs waren es noch fast aus-
schließlich Männer römischer Abkunft und
römischer Schulbildung, die in diesen Ger-
manenstaaten die Feder führten, aber je
mehr der nationale und konfessionelle
Gegensatz sich überbrückte, um so untun-
licher ist es, unter den Historikern dieser
Übergangszeiten eine ganz scharfe natio-
nale Sonderung vorzunehmen; auch die
römischen Autoren gewannen als Staats-
angehörige alsbald einen immer tieferen
Anteil an den Geschicken des herrschen-
den Volkes; sie können nicht mehr als
fremde Beobachter gelten. Neben ihnen
wuchs langsam die Zahl germanischer
Historiker.
§ 5. Wir können hier von den wortkargen
annalistischen Fortsetzungen älterer Chro-
niken wie derjenigen des Aquitaniers Pros-
per und des Galiziers Hydatius aus dem
5. Jh. absehen, da ihnen wohl ein quellen-
mäßiger, aber kaum ein historiographischer
Wert zukommt. Auch die zusammen-
gestoppelten Kompendien der römischen
oder Weltgeschichte verdienen hier weniger
Beachtung. Ungemein wichtig dagegen
niAt nur für die gesamte Erforschung des
germanischen Altertums, sondern auch als
historiographische Leistungen sind die
Volksgeschichten der einzelnen Stämme.
Hier gingen die Ostgoten voran, zuerst
mit dem leider verlorenen A b 1 a b i u s ,
dann mit der zwischen 526 und 533 heraus-
gegebenen Gotengeschichte Cassiodors
(s. d.), die uns allerdings auch nur in der
Bearbeitung und Fortführung des J o r -
d a n e s (s. d.) erhalten ist, und mit ihm
taucht bereits (551) der erste geschicht-
schreibende Germane vor uns auf, freilich
ein oströmischer Untertan, der die kaiser-
lichen Interessen mit denen seines Volkes
zu versöhnen trachtete. Aber die völlige
Vernichtung der Ostgoten begrub kurz
darauf solche Hoffnungen.
§ 6. Die langobardischen Er-
oberer, die sie in Italien ablösten, waren aus
anderem Holze geschnitzt, zäh wahrten sie
ihre knorrige Art und pflegten in alther-
gebrachter mündlicher Überlieferung Sage
und Geschichte. Ebendies und der Gegen-
GESCHICHTSCHREIBUNG
207
I
satz zur römischen Geistlichkeit hat es
lange nur zu ganz spärlicher Geschichts-
aufzeichnung kommen lassen. Ein Werk
des Abtes Secundus von Trient
(t 612) ist verloren und nur aus den Aus-
zügen des Paulus Diaconus teilweise zu er-
schließen; eine Bearbeitung und Fort-
setzungderChronikProspers,
die um 625 im Langobardenreiche entstand
(Continuatör Prosperi Havniensis, MG.
Auct. ant. IX 266 ff.), ist stofflich wert-
voll; sehr eigenartig in der Überlieferung
unverfälschter Volkssage ist der um 670
niedergeschriebene kurze Bericht über die
Herkunft der Langobarden
(Origo gentis Langobardorum, MG. SS.
rer. Langob. 2 ff., Übersetzung: Geschicht-
schr. d. d. Vorzeit 2 15, 1888). Indessen
ihren eigentlichen Geschichtschreiber ha-
ben die Langobarden erst kurz nach dem
Untergange ihrer Selbständigkeit gefunden,
so daß sein Werk bereits zur karolingischen
Epoche gehört.
§ 7. Sehr viel empfänglicher erschlossen
sich die Westgoten in Spanien und
Südfrankreich der dort noch immer reichen
antiken Kultur, und unter vorherrschender
Beteiligung der römischen Provinzialen ent-
stand hier eine recht fruchtbare Historio-
graphie. Deren Anfänge freilich, die Werke
eines Orosius, Prosper und Hydatius, sind
noch gänzlich spätantik und stehen nur
stofflich in Beziehung zu den Westgoten.
Die Chronik des afrikanischen Bischofs
Viktor von Tunnuna (bis 566) ist aber
schon von einem Goten Johannes von
B i c 1 a r o , der seine Bildung in Byzanz
erhalten hatte, als Katholik unter den
Verfolgungen des Königs Leovigild litt,
586 das Kloster Biclaro gründete und als
Bischof von Gerona nach 610 starb, bis
590 fortgesetzt worden, nach eignen Er-
lebnissen und mündlichen Mitteilungen, in
streng annalistischer, alle Zusammenhänge
zerreißender Anordnung, trotz einiger chro-
nologischer Irrtümer im ganzen zuver-
lässig, mit starker Hervorhebung des ost-
römischen Kaisertums (MG. Auct. ant.
XI 207 ff.). — Die Bekehrung unter König
Rekkared schloß den zwischen den Volks-
teilen des westgotischen Staatswesens klaf-
fenden Riß. Jetzt griff selbst ein König,
S i s e b u t (612 — 620), in katholischem
Eifer zur Feder, um das Leben und den
Märtyrertod des Bischofs Deside-
riusvonVienne voll Abscheu gegen
die fränkische Königin Brünhilde und ihren
Enkel Theuderich zu erzählen (MG. SS.
rer. Merov. III 620 ff.). Und aus dem
Kreise der römischen Provinzialen hat der
Gelehrte, der wie kein anderer seiner Zeit
den gesamten Umfang der antiken Bildung
zu umfassen und in Auszügen der Nachwelt
zu übermitteln strebte, Bischof I s i d o r
V o n S e V i 1 1 a (s. d.) den Westgoten eine
zwar knappe, aber .zuverlässige Königs -
geschichte (bis 624), zugleich auch kurze
Überblicke über die der Vandalen und
Sueven gegeben. Weiterhin hat dann das
alles beherrschende theologische Interesse
in Spanien auch auf die Geschichtschrei-
bung, die sich nicht mehr recht fortent-
wickelte, gedrückt; aber nicht allzu lange
vor dem Ende zeigt die auf den Schilde-
rungen von Teilnehmern beruhende, außer-
ordentlich lebhafte und zuverlässige Dar-
stellung über den Heereszug des
KönigsWamba gegen den aufständi-
schen Herzog Paul von 673 in Komposition
und Erzählungskunst, in den rhetorischen
Reden und der moralischen Tendenz des
Ganzen noch völlig die antike Art. Der
begabte Verfasser war der Geistliche Ju-
lian, später (680 — 690) Bischof von
Toledo, ein Mann von, wie es scheint,
jüdischer Abstammung (Historia Wambae
regis, MG. SS. rer. Merov. V 486 fif.). —
Eine Generation später brach das Reich
zusammen.
§ 8. Der Ausgleich der Nationalitäten,
der bei den Westgoten wesentlich zugunsten
der römischen Kultur vollzogen war, wurde
bei den FrankendesMerowinger-
reiches früher, glücklicher und mit
einem viel stärkeren Einschlag germani-
schen Wesens erreicht. Die sofortige An-
nahme des katholischen Glaubens, die
völlige staatliche Einordnung der Provin-
zialen und die stete Berührung mit der
deutschen Urheimat waren für dies Er-
gebnis entscheidend. Gleich der Mann,
der beherrschend am Anfang der merowin-
gischen Geschichtschreibung steht, Bischof
GregorvonTours (s. d.), fühlte sich
trotz seiner senatorialen Abstammung,
wie mir scheint, mehr als Franke, denn der
208
GESCHICHTSCHREIBUNG
ältere Cassiodor oder der jüngere Isidor
als Goten, und gerade das machte ihn so
geeignet als Darsteller jener barbarischen
Übergangszustände des Merowingerreichs.
Seine Frankengeschichte (bisspi)
ist nicht nur ohne Frage die farbenfroheste
und stoffreichste Geschichtsdarstellung der
gesamten germanischen Vorzeit, sondern sie
wurde auch formell von vorbildlicher Be-
deutung für das Mittelalter durch die
Übertragung des eindringlichen alttesta-
mentlichen Stils auf die Historie. Neben
Gregor tritt sein Zeitgenosse, der Bischof
Marius von Avenches-Lau-
sanne (574 — 594), der es unternahm,
das bis 452 reichende Chronicon imperiale
bis zu seiner Zeit fortzusetzen, sehr in den
Hintergrund (MG. Auct. ant. XI 225 ff.).
Immerhin war damals schon ein Versuch
der Art lobenswert, und die ganz kurzen
Annaleneinträge, namentlich über burgun-
dische Ereignisse, lassen wenigstens an
Genauigkeit nichts zu wünschen; sie sind
in einem Anhang noch bis 624 fortgeführt
(MG. Auct. ant. XI 489 ff.)-
§ 9. Für die weitere merowingische Ge-
schichtschreibung war es höchst wichtig,
daß ein Werk wie die Frankengeschichte
Gregors von Tours am Eingange stand.
Wie in einer Stadt ein edler alter Kunstbau
Nacheiferung weckt und das ,architek-
tonische Streben der Nachfahren trotz aller
UnvoUkommenheit nie völlig verbauern
läßt, so wirkte auch Gregors Werk auf die
nachfolgenden Zeiten. Diese merowingische
Epoche ist als besonders arm an historio-
graphischen Leistungen verschrien; gewiß
ist sie das, absolut betrachtet. Im
Vergleich aber mit den andern ger-
manischen Staaten jener Jahrhunderte
ist sie noch verhältnismäßig reich.
Es war doch schon etwas, daß die
Kontinuität einer das Gesamtreich ins Auge
fassenden Geschichtschreibung nicht völlig
verloren ging bis zu dem neuen karolingi-
schen Erwachen ! Die bahnbrechenden
Untersuchungen Kruschs über den sog.
F r e d e g a r (s. d.) sind auch für unsere
Gesamtanschauung der merowingischen
Historiographie fruchtbar zu machen. Es
ist ein Unterschied, ob einmal ein einsamer
Scholastikus auf den Gedanken kam, eine
große Geschichtskompilation anzulegen,
oder ob kurz nacheinander an drei ver-
schiedenen Stellen der Reiche Burgund und
Austrasien sich Männer zur historischen
Aufzeichnung getrieben sahen, die, moch-
ten sie sich auch zum Teil in die Einsamkeit
columbanischer Klöster zurückgezogen ha-
ben, doch als frühere Notare oder Schatz -
beamte genauere Kenntnis von den Höfen
und zu einzelnen hervorragenderen Haus-
meiern so nahe Beziehungen hatten, daß
man geradezu vorschlagen konnte, das Ge-
samtwerk die ,, Hausmeierchronik" zu tau-
fen. So manche Mängel auch diesen Auf-
zeichnungen anhaften, der Weg zur offi-
ziösen oder offiziellen Reichsannalistik der
Karolinger war damit gewiesen, wie ja der
letzte Bearbeiter der Fredegarischen Chro-
nik (um 658) bereits im Interesse desjenigen
karolingischen Hausmeiers, Grimoald,
schrieb, der für sein Haus die Krone er-
strebte.
§ 10. Noch war diese Historiographie
dem Zufall überlassen, und es gab empfind-
liche Stockungen; eben der Sturz jenes
Grimoald (662) rief eine solche hervor. Der
Rest des 7. Jhs. ging leer aus. Erst 727
entstand auch in Neustrien eine ähnliche,
wenn auch dürftigere Arbeit, die Taten
der Franken könige oder richtiger
das Buch der Geschichte der
Franken (Liber historiae Francorum,
MG. SS. rer. Merov. II 215 ff,; teilw. über-
setzt: Geschichtschr. d. d. Vorz. 92, 282 ff.
u. 113, 61 ff., vgl. Wattenbach, D. G. Q. h,
118 ff.). Wieder bot Gregor von Tours in
einem mageren, interpolierten Auszuge den
Grundstock, an den sich aus mündlicher
Überlieferung anfangs recht unbrauchbare,
zuletzt zuverlässigere Berichte schlössen
mit starker Hervorhebung der mehr und
mehr verkümmernden Merowinger. Wieder
wurde man in Austrasien sehr bald (vor
736) auf das Werk aufmerksam, bearbeitete
es und gab ihm (736) eine Fortsetzung, bis
man dann, abermals eine Generation später,
ebendort in Anknüpfung an die Fredegar-
sche Chronik zu eigner Geschichtsaufzeich-
nung schritt; das aber geschah schon unter
karolingischer Einwirkung.
§ II. Auch eine etwas freundlichere Be-
urteilung der merowingischen Historio-
graphie kann natürlich nicht die furchtbare
Verwilderung der Kultur in jener Zeit in
GE SCHICHTSCHREIBUNG
209
Abrede stellen. Was sicherlich eine Not-
wendigkeit war, das Absterben der antiken
Überlieferungen und das nur sehr lang-
sameEmporkeimen einer neuen germanisch-
romanischen Bildung, das wurde gesteigert
zu einem Bilde scheinbar völliger Auf-
lösung durch die politischen Wirren und
die unerfreulichen ethischen Erscheinun-
gen, die sich hier zunächst aus der Mischung
von Unkultur und Überkultur ergaben.
Immer mehr wurde auch der Säkularklerus
in das weltliche Getriebe hineingezogen,
um damit jegliche Ruhe zur Uterarischen
Tätigkeit einzubüßen. Wer sie sich
sichern wollte, ging in ein Kloster; welt-
liche und geistliche Staatsmänner zogen
sich freiwillig oder gezwungen dahin zu-
rück, und es begegneten sich wohl alte
Gegner, wie Ebroin und Leudegar in
Luxeuil. Noch aber war das eigentlich
historiographische Interesse in den Klö-
stern sehr gering; um so größer der Wunsch,
das Ansehen ihrer Stifter und Heihgen
durch Aufzeichnung ihres Lebens oder
ihrer Passion zu steigern und dadurch auch
die Reliquienverehrung am Orte zu heben.
Diesem Streben werden die meisten Hei-
ligenleben der Merowingerzeit ver-
dankt. Ist ihre Zahl auch unter der kriti-
schen Betrachtung der neueren Forschung,
um die sich wieder Krusch mit seinem Mit-
arbeiter Levison die größten Verdienste
erworben hat, erheblich zusammenge-
schrumpft, so hat man durch diese Sonde-
rung der Spreu von dem Weizen das
Echte, das übrigens durch einige Funde
auch wieder vermehrt ist, um so besser zu
würdigen verstanden und wertvolles histo-
risches Material, insbesondere auch zur
Ausfüllung der schmerzlichen Lücke in der
zweiten Hälfte des 7. Jhs., gewonnen. Zur
Historiographie im engeren Sinne gehören
diese Heiligenleben nun zwar nicht, denn
nicht der Wahrheitssinn, sondern der Er-
bauungszweck hat sie diktiert; ein fest-
stehendes Schema und Herübernahme aus
älteren Vorlagen ersetzen nur zu oft die
mangelnde Kenntnis. Aber wo der Held
mit dem großen Weltleben, wohl gar als
Staatsmann, in vielfältige Berührung ge-
kommen ist, wo der Autor noch ihn selbst
oder doch seine vertrauten Schüler und
Freunde gekannt hat, da kommt doch mit-
unter die Heiligenvita der weltlichen Bio-
graphie nahe, — in der Merowingerzeit
freilich noch längst nicht so nahe, wie in
späteren Epochen.
§ 12. Am Eingange steht auch hier, wenn
wir von der noch der Römerzeit angehören-
den, freilich lange nachwirkenden Martins-
vita des Aquitaniers Sulpicius Severus ab-
sehen, Gregor von Tours (s. d.),
dem auch auf diesem Gebiete durch den
Reichtum seiner Leistungen der erste Platz
gebührt. Sein Zeitgenosse, der aus Italien
stammende gefeierte Dichter V e n a n -
tius Fortunatus, der als Bischof
von Poitiers im Anfang des 7. Jhs. starb,
ist in seinen Heiligenleben ihm gegenüber
nur von dürftigem Inhalt. Selbst das
Denkmal, das er seiner königlichen Freun-
din, der h. Radegunde (t 587) ge-
setzt hat (MG. SS. rer. Merov. II 358 ff.),
fanden schon die Mitlebenden ergänzungs-
bedürftig. Die ganz unergiebige Vita des
Bischofs Remigius von Reims geht nur
fälschlich unter seinem Namen.
§ 13. Neues Leben kam in die fränkische
Kirche mit der Mission der irischen Schot-
tenmönche, und aus den Pflanzstätten des
h. Columban haben auch Historiographie
und Hagiographie wertvolle Antriebe er-
halten, — wir lernten schon die Beziehun-
gen zu Fredegars Chronik kennen. Die
Vita Columbans (t 615) und seiner
vertrautesten Schüler, die Jonas von
B o b b i o (s. d.) um 642 vollendete, ist
unstreitig das bedeutendste Heiligenleben
der Epoche, auch historisch betrachtet,
trotz der stark wuchernden Wundersucht,
keine ganz verächtliche Leistung, da sie,
abgesehen von den Beziehungen zu den
merowingischen Herrschern, in Ziele und
Wirksamkeit des columbanischen Mönch-
tums vortrefflich einführt.
§ 14. In diesen Bahnen bewegten sich
auch viele jener Männer, die einer Vita
gewürdigt wurden, ebenso wie ihre Hagio-
graphen. Es schließt das nicht aus, daß
jene früher oft mit beiden Füßen im Leben
gestanden und selbst an der Staatsver-
waltung Anteil gehabt hatten; sie vor allem
erregen das Interesse des Historikers, so
der Ahnherr des karolingischen Hauses
Bischof Arnulf von Metz, von
dessen Kriegstaten und Friedenswaltung
210
GESCHICHTSCHREIBUNG
unter Chlothar II. und Dagobert wir gern
mehr als Andeutungen erführen (M. G. SS.
rer. Merov. II 426 ff., Übers, teilw. in
Geschichtschr. d. d. Vorzeit^ 11); so auch
der Hebenswürdige Bischof E 1 i g i u s von
N o y o n (f zw. 659 u. 665), früher könig-
licher Schatzmeister und kunstreicher Gold-
schmied (MG. SS. rer. Merov. IV 634 ff.,
Übers, teilw. in Geschichtschr. d. d. V.* 1 1),
von dessen ältester Vita allerdings nur noch
Spuren vorhanden sind. Der ihm innig
befreundeteBischof Audoin vonRou-
e n , vorher Referendar Dagoberts (t 687)
war ihr Verfasser; er selbst, der keinen ganz
zureichenden Biographen fand (MG. SS.
rer. Merov. V 537 ff.), wurde noch als An-
hänger des Hausmeiers Ebroin in die
leidenschaftlichen Kämpfe der Aristokratie
in den siebziger Jahren verflochten. Von
diesen erhält man das anschaulichste Bild
in der Passion des Bischofs Leudegar
vonAutun, der kurze Zeit der Haupt-
ratgeber des Königs Childerich war, aber
seinen weltlichen Ehrgeiz als Feind Ebroins
mit einem entsetzlichen Ende (679) büßte.
Seine Passion beschrieb kaum 10 Jahre
später ein Mönch vonSt. Sympho-
r i a n in Autun schlicht und eindrucksvoll,
natürlich ohne jede Objektivität, aber im
ganzen wahrheitsliebend und ohne die üb-
liche Wundersucht, denn sein Held ließ
sich schlechterdings nicht in den herkömm-
lichen Heiligenrahmen spannen; es ist eine
Schrift, die zu den besten Proben merowin-
gischer Erzählungskunst gehört (MG. «SS.
rer. Merov. V 249 ff., Übers, in Geschicht-
schr. d. d. V.*, 11). Die wilden Kämpfe
jener Tage machten noch andere hoch-
gestellte Männer zu Märtyrern, so den 675
ermordeten Bischof Praeiectus von
Clermont (MG. SS. rer. Merov. V
212 ff.) oder den Abt Germanus von
G r a n d V a 1 , einer columbanischen Stif-
tung, der etwa in derselben Zeit bei einem
Aufstande ums Leben kam; seine Vita, die
der Priester Bobolenus verfaßte, dient
uns als Lokalquelle für die Verhältnisse in
der Nordwestschweiz und im Elsaß (MG.
SS. rer. Merov. V 25 ff.). Auch eine
Königin, B a 1 t h i 1 d i s , die aus einer
Sklavin zur Gemahlin Chlodwigs IL empor-
stieg (t 680) verdiente sich durch ihre
Klostergründungen noch vor Ende des
Jahrhunderts eine Biographie (MG. SS.
rer. Merov. II 475 ff,, Übers, teilw. in
Geschichtschr. d. d. V.^ 11),
§ 15. Es galt hier nur einige historio-
graphisch wichtigere und frühzeitig nieder-
geschriebene aus der großen Zahl der
merowingischen Heiligenleben herauszu-
heben. Sobald die Abfassung erst später
erfolgte, wie etwa bei den Viten der h.
G a 1 1 u s und A m a n d u s , die in der
ältesten Form bereits der Karolingerzeit zu-
zuweisen sind, ist der Wert natürlich sehr
viel geringer. Insgesamt kann diese ziem-
lich ausgedehnte hagiographische Schrift-
stellerei sicherlich mit dazu dienen, die
literarische Tätigkeit im Merowingerreiche,.
mindestens im Vergleiche mit den andern
Germanenstaaten der Zeit, doch nicht als
gar so armselig erscheinen zu lassen, und
gewiß wurde hier allmählich eine gewisse
Technik der Lebensbeschreibung, wenn
auch zunächst nur im hagiographischen
Stil, vorgebildet, die in der karolingischen
Epoche auch der weltlichen Biographie zu-
gute kam.
B. Karolingerzeit (vom An-
fang des 8. J h s. bis 911). § 16.
Das kräftige Emporstreben des karolingi-
schen Hauses, die Überwindung der auf-
lösenden Strebungen durch neue Festigung,
und Erweiterung des Reiches, die Groß-
taten, die endlich wieder die Phantasie er-
füllten, das alles hätte zweifellos allein
schon genügt, wieder eine etwas lebendigere
Reichsgeschichtschreibung, wenn auch noch
in rohen Formen, hervorzurufen. Der
plötzlich und unverhofft aufbrechende Blü-
tenreichtum der karolingischen Renaissance
erklärt sich indessen doch nur durch das
Einwirken einer Reihe von anderen Fak-
toren, die hier nur angedeutet werden
können. Die Bonifazianische Kirchen -
reform erschloß die deutschen Gebiete des
Ostens erst recht eigentlich der Kultur,,
überwand die sittliche und geistige Ver-
wahrlosung der Westkirche und bereitete
jene Einheit der abendländischen Kirche
unter päpstlicher Autorität vor, welche
auch nach der politischen Zerspaltung des
karolingischen Weltreiches mehr als alles
andere das Zusammengehörigkeitsgefühl
und das Bewußtsein gemeinsamen geistigen
Schaffens lebendig erhielt.
GESCHICHTSCHREIBUNG
211
§ 17. Indem dann das Reich Karls des
Großen Herrschaft und Einfluß nach allen
Seiten vorschob, sog es in sich, was von
geistigen Kräften in den andern germani-
schen und romanischen Ländern vorhanden
war, und summierte sie nicht nur, sondern
steigerte sie durch die gegenseitige Be-
fruchtung. Angelsächsische und
langobardische Einflüsse halten sich
da auf historiographischem Gebiete so
ziemlich die Wage. Die ersten hatten
schon seit zwei Generationen in den Per-
sönlichkeiten der kirchlichen Apostel und
Organisatoren tief und nachhaltig gewirkt,
als sie seit der Berufung A 1 c v i n s (781)
verstärkt und systematisch im ganzen
Reiche verbreitet wurden. Hatten auch
Theologie und Philologie davon den un-
mittelbarsten Gewinn, so wurde einmal
durch die Reinigung von Sprache und
Schrift einer höheren Historiographie das
unentbehrlichste Rüstzeug zurückgewon-
nen, dann aber wirkte auch bei all diesen
angelsächsischen Kulturträgern der be-
herrschende Einfluß B e d a s (s. d.) zu-
sammen mit der konservativen, die Er-
innerungen treu festhaltenden Eigenart des
Stammes. Wie man in diesen Kreisen
zuerst begann, Briefe bedeutender Männer,
wie Bonifaz und Alcvin, nicht nur als
Formmuster, sondern auch als Gegenstände
der Pietät und als historische Denkmale in
Sammlungen aufzubewahren, so trug man,
wohin man kam, das Bedürfnis und den
Versuch, anknüpfend etwa an Bedas Oster-
tafeln oder an seine kurze Chronik 'De
temporibus' die Erlebnisse der Vergangen-
heit in fester chronologischer Übersicht
aufzuzeichnen, und das Gebiet der geist-
lichen Biographie ist von nun ab nament-
lich im östlichen Frankenreiche von den
Angelsachsen weitgehend beherrscht.
§ 18. Während die Ausdehnung gegen
die westgotisch durchsetzten Gebiete
des Südwestens der Literatur mehr for-
malen Gewinn brachte, neben den dafür
bezeichnenden Figuren eines Theodulf von
Orleans und Ermoldus Nigellus freilich
auch Historiker wie Ademar, den Bericht-
erstatter des Astronomen (s. d.), und den
Annalisten Prudentius von Troyes dem
Reiche zuführte, während im Südosten das
zurückgewonnene Bayern vorwiegend
kirchliche Kräfte stellte, so machte die Er-
oberung des italienischen Langobar-
denreiches (774) nicht nur in der ge-
samten fränkischen Kulturentwickelung
geradezu Epoche, sondern brachte auch so-
gleich bedeutende historiographische An-
regungen. Des Paulus Diaconua
(s. d.) Langobardengeschichte
stellte doch alle die dürftigen Leistungen
der letzten fränkischen Zeiten völlig in
Schatten und wurde als gelehrte und zu-
gleich lebensvolle und künstlerisch emp-
fundene Gesamtdarstellung einer Volks-
geschichte trotz ihrer unzweifelhaften Un-
zulänglichkeiten auch in der Folge nicht
erreicht oder übertroffen. Auch die Fort-
setzungen, die später in Italien entstanden,
die Beneventaner Erchemperts
(MG. SS. rer. Lang.) bis 889 und die
schon wieder sehr barbarische norditalie-
nische des Priesters Andreas von
Bergamo (ebenda) bis 877 halten sich
nicht entfernt auf der Höhe.
§ 19. Nördlich der Alpen mußte auch
des Paulus weit unbedeutendere Ge-
schichte der Metzer Bischöfe
in der Folge viel Einfluß üben, weil sie hier
zum ersten Male nach dem Vorbilde der
römischen Gesta pontificum den Typus
einer Bistumsgeschichte schuf. Gleichwohl
blieben die Nachahmungen für andere
Bischofssitze, wie L e M a n s und A u -
X e r r e , zunächst noch spärlich^ und auch
die Klöster folgten, wenn wir von dürftigen
annalistischen Notizen absehen, nur ver-
einzelt mit ähnlichen Darstellungen. Die
beiden Abteien, im Westen und Osten, die
dann durch die Jahrhunderte des Mittel-
alters hindurch in Absätzen, aber doch fast
zusammenhängend ihre Geschichtschrei-
bung fortführen sollten, begannen damit
schon in der Karolingerzeit: St. Wan-
drille, wo ein ungenannter Mönch
zwischen 834 und 845 die Geschichte der
Äbte von den Anfängen bis 833 aufzeich-
nete, nüchtern und teilweise nach Art eines
Traditionsbuches, aber mit echt historischer
Gewissenhaftigkeit, umfassender Heran-
ziehung von Urkunden, literarischen und
künstlerischen Interessen und bemerkens-
werten Ansätzen zur Persönlichkeitsschilde-
rung (Gesta abbatum Fontanellensium,
SS. rer. Germ. 1886) und im Osten S t.
212
GESCHICHTSCHREIBUNG
Gallen, wo ein halbes Jahrhundert
später R a d b e r t (s. d.) die Geschieht -
Schreibung in den Dienst der Kloster-
interessen stellte. Noch waren das Gefühl
der Reichseinheit und der Einfluß des Hofes
zu stark, die geschichtliche Erinnerung an
die einzelnen, zum Teil noch jungen
kirchlichen Stiftungen nicht bedeutend ge-
nug, als daß die Lokalhistorie, die im
hohen und späten Mittelalter so üppig ins
Kraut schießen sollte, sich reicher hätte
entwickeln können.
§ 20. Italien hatte nun freilich mehr zu
bieten, als das zur Nacheiferung anspor-
nende Talent eines einzelnen Historikers.
War es doch kein Zufall, daß eben dort
in Karls Geist der Plan der großen Kultur-
reform erwuchs. Die in der alten Über-
lieferung und dem Fortbestand der Schulen
begründete Überlegenheit der dortigen
Laienbildung, der internationale Gelehrten -
verkehr, der reiche Büchermarkt, die Be-
ziehungen zu der ehemaligen Weltstadt
Rom, der Anblick der antiken Denkmale
— alles das erzeugte die Sehnsucht nach
einer Wiedergeburt, wie man es schon da-
mals nannte, der alten Kulturformen, die
ihren höheren Wert freilich erst durch ihre
Erfüllung mit christlichem Geiste erhalten
sollten. Zur Verwirklichung solcher Mög-
lichkeit aber war als Hebel erforderlich das
wundersame Genie des großen Kaisers, diese
seltene Vermählung allseitiger Empfäng-
lichkeit und Wißbegier mit rastloser Ge-
staltungskraft und Willensan tri eben. Wie es
ihm gelang, in drei Jahrzehnten allent-
halben die Grundlagen zu legen, auf wel-
chen in voller Hochblüte die neue Bildung
sich dann erst in seinen letzten Jahren und
unter seinem unfähigen Nachfolger ent-
faltete, das im einzelnen zu schildern ge-
hört nicht hierher. Auch lagen die Ziele
dieser karolingischen Renaissance viel zu
sehr auf dem religiösen, ethischen, künst-
lerischen Gebiete, als daß der Geschieht -
Schreibung darin von vornherein ein be-
sonders ansehnlicher Platz angewiesen
gewesen wäre, wiewohl Karl selbst ihren
Wert kannte und sie auch durch Sammlung
historischer Quellen, wie der päpstlichen
Korrespondenz im Codex Carolinus, förderte.
Gerade die gefeiertsten Träger dieser Bildung,
neben Alcvin ein Angilbert, Hraban, Walah-
f rid Strabo und so viele andere, hatten zu ihr
geringe oder gar keine Beziehungen. Aber
der Wetteifer edler Bestrebungen, an dem
sich neben der überwiegenden Zahl von
Geistlichen doch auch Laien beteiligten,
der geweitete Weltblick, das befruchtende
Studium der Alten und die wachsende
Beherrschung der Form kamen auch der
Historiographie zugute.
§ 21. Das charakteristische Werk, das
die ganze Leistungsmöglichkeit der karo-
lingischen Renaissance in hellstem Lichte,
wenn auch in ihrer gegebenen Begrenzung,'
zeigt, wurde E i n h a r d s (s. d.) Leben
K a r 1 s d. Gr. Dieser feinsinnige Künstler
schuf damit nach dem Vorbilde der Alten
für seine Zeit eine neue Gattung histori-
scher Literatur: die weltliche Herrscher -
biographie, die von minder begabten Au-
toren, wie T h e g a n (s. d.) und dem sog.
A s t r o n o m e n (s. d.) in der Anwendung
auf Ludwig d. Fr. fortgepflanzt wurde.
Freilich bestimmte da auch die Qualität
des Helden erheblich mit den Unterschied
im Erfolg, und bezeichnend ist dafür doch,
daß dem großen Kaiser ehrliche Pietät, die
nicht nötig hatte zu beschönigen, nach
seinem Tode das Denkmal setzte, während
dem kleinlichen Nachfolger der Aquitanier
ErmoldusNigellus seine schmeich-
lerischen Lobgedichte, die Abart einer
Lebensgeschichte (bis 826), übersandte, um
sich von dem Verdacht gegnerischer Ma-
chenschaften zu befreien und aus der Ver-
bannung zu erlösen (MG. Poet. lat. II
I ff.. Übers, in Geschichtschreib, d. d.
Vorz.2 18, 1889). Nach Ludwigs Tode
haben die Herrscher der Teilreiche nicht
mehr zu biographischer Behandlung An-
regung gegeben; nur die zäh fortlebende
Erinnerung an den ersten großen Kaiser
rief noch spät (nach 883) in St. Gallen
N o t k e r s des Stammlers (s. d.) Werk
über die Taten Karls d. Gr. hervor, das
indes schon auf dem Grenzgebiete zwischen
Geschichte und Novellistik liegt.
§ 22. Eine anders geartete Geschichts-
quelle indes, die zu dem Regierungszentrum
noch engere Beziehungen hatte, nicht ge-
rade eine völlige Neuschöpfung dieser
Epoche, aber doch zu einer bestimmten
Eigenart und zu ungekannter Bedeutung
entwickelt, begleitete die Karolinger von
GESCHICHTSCHREIBUNG
215
den Anfängen ihrer Größe bis zum Höhe-
punkte und über die Tage der Wirrnis und
Spaltung hinweg bis zum Niedergang.
Das sind die Reich sannalen. Auch
sie hatten einen spätantiken Vorläufer und
konnten sogar an eine wenn auch kümmer-
liche Überlieferung der Merowingerzeit, die
Fredegarsche, Chronik, anknüpfen; für ihre
exakte Ausgestaltung waren dann angel-
sächsische Einflüsse nicht unbeteiligt. Es
ist jetzt nach langem Gelehrtenstreit als
ausgemacht anzusehen, daß den wichtigeren
dieser Annalenwerke sämtlich ein offizieller
oder offiziöser Charakter eignet; aber wel-
chen Anteil daneben einige Klöster ge-
habt haben, in welchem Verhältnis der
Ableitung die einzelnen zueinander stan-
den, wer die Verfasser waren, und wo sie
innerhalb der Werke wechselten, das sind
so verwickelte Fragen, daß ihre Behand-
lung auch bei kurzer Skizzierung und
scharfer Heraushebung des wirklich Er-
kennbaren und Wesentlichen diese knappe
Übersicht über die Geschichtschreibung
empfindlich stören würde. Sie sollen daher
in einem besonderen Artikel (Karolingische
Annalen) kurz erörtert, und hier nur der
Wert ihrer historiographischen Leistung
im ganzen bestimmt werden.
§ 23. Da ist denn ja von vornherein
zweifellos, daß diese Annalisten, im Mittel-
punkt des Reiches, wo alle Fäden auch vom
Ausland her zusammenliefen, am Schau-
platz wichtiger Ereignisse und Verhand-
lungen, von der Regierung selbst mit Nach-
richten versehen und sie gleichzeitig oder
nahezu gleichzeitig aufzeichnend, oft selbst
in die unausgeführten Absichten einge-
weiht, — daß sie an Stoffkenntnis und
politischem, militärischem, diplomatischem
Verständnis vor dem gewöhnlichen Chro-
nisten unendlich viel voraus hatten. Kommt
ihrer Arbeit danach an Quellenwert kein
anderes Geschichtswerk der Zeit auch nur
entfernt gleich, so ist doch auf der andern
Seite ebenso einleuchtend, daß ihr zu dem
vollen Maße einer Geschichtschreibung
höheren Stils sehr Wesentliches mangelt,
daß sie dafür im Grunde nur einen vor-
züglichen Rohstoff liefert. Es fehlt der
Abstand von den Dingen, der allein die
richtige Wertung ermöglicht, es fehlt Zu-
sammenfassung und ursächliche Verknüp-
fung nicht nur für die Geschehnisse, sondern
auch für die Gesamtheit der einzelnen
Persönlichkeit, für deren Würdigung die
annalistische Behandlung keinen Raumläßt,
es fehlt vor allem Unbefangenheit und
Freiheit des Urteils, da im Mitteilen und
Verschweigen grundsätzlich die Interessen
des Hofes vertreten werden; an gerechtes
Verstehen der Gegner ist daher ebenso-
wenig zu denken, als an eine ungeschminkte
Äußerung der Volksstimmung. Diese Ein-
seitigkeit muß naturgemäß umso schärfer
hervortreten, je reiner der sozusagen akten-
mäßige Charakter bewahrt wurde; daher
treten denn auch in der eigentlichen Blüte-
zeit unter Karl und während der Anfänge
Ludwigs d. Fr. die Persönlichkeiten der
wechselnden Verfasser kaum hervor, und
alle erwecken den Anschein gleicher Be-
gabung, während später namentlich im
Westen starke Individualitäten wie Pru-
! dentius von Troyes und Hinkmar von
j Reims ihrer Arbeit in viel höherem Maße
j den Stempel aufgedrückt und ihre be-
j sonderen Anschauungen und Interessen
J darin zum Ausdruck gebracht haben.
I § 24. An jener Scheide, wo sich der bis
dahin einheitliche Strom der Reichsanna -
listik mit der endgültigen Länderteilung
in den westlichen und östlichen Arm spal-
tet, schiebt sich ein kleines Werk ein, das
die mit dem Tode Ludwigs d. Fr. aus-
brechenden Bruderkämpfe behandelt, N i t-
h a r d s (s. d.) ,,V i e r Bücher Ge-
schichten", auch es eine offiziös ge-
färbte, gleichzeitige Darstellung von einem
Enkel des großen Karl aus dem Lager
Karls d. K., aber über die Annalen hinaus-
wachsend durch kausal verknüpfendes,
künstlerisch ordnendes Verständnis, un-
abhängigeres Urteil und das frische Tem-
perament des kernigen Verfassers.
§ 25. Es leitet uns hinüber zu den um-
fassenderen chronikalischen Ver-
suchen der karoHngischen Epoche. Sieht
man da ab von jener unter Pippin unter-
nommenen Überarbeitung und Fortführung
der Fredegarschen Chronik, die besser als
ein Auftakt zur offiziellen Reichsannalistik
zu betrachten ist, so beginnen diese Ver-
suche mit einer um das Jahr 761 im Spren-
gel von Autun verfaßten, noch unvoll-
kommenen und formlosen K o m p i 1 a -
214
GESCHICHTSCHREIBUNG
tion bis zum Jahre 741, die an
Beda anknüpfte und wohl eine Ergänzung
zu den Reichsannalen bilden sollte (Chro-
nicon universale, MG. XIII i ff. u.
Auct. ant. XIII 336 ff.). Eine andere
Kompilation bis 805 ist verloren
und nur noch bruchstückweise aus Ablei-
tungen zu erschließen, bei deren kritischer
Analyse sie eine wichtige Rolle spielt (wohl
als V. W. = Verlorenes Werk oder auch als
Chronik von S. Denis bezeichnet). Beide
sind größtenteils übergegangen in die um-
fassendere Kompilation bis 818,
die man nach dem Fundort der einen
Handschrift als die des Klosters M o i s s a c
in Südfrankreich zu benennen pflegt (Chro-
nicon Moissiacense, MG. I 280 ff. und
II 257).
§ 26. Kann hier allenthalben von einer
höheren Art der Geschichtschreibung nicht
die Rede sein, so kam in Absicht und
Leistung darüber weit hinaus Bischof
Frechulf von Lisieux (s. d.),
der, übrigens auf Anregung des Hofes, vor
und nach 830 die beiden Bücher seiner
Weltchronik bis zum Anfang des 7. Jhs.
schrieb und durch die freiere Zusammen-
fassung und Ordnung des Stoffes eine für
jene Epoche recht ansehnliche Gelehrten-
arbeit mehr nach Art des Paulus Diaconus
vollbrachte und bewies, daß dessen An-
regungen auch nach dieser Richtung im
Frankenreiche nicht verloren gingen. Aber
zu solcher Arbeit war Ruhe nötig, und wenn
€S auch noch nach der Reichsteilung im
Westen und Osten zu ähnlichen Versuchen
kam, so konnte die verhältnismäßige Höhe
der historiographischen Leistung Frechulfs
nicht behauptet werden, weder von dem
Erzbischof Ado von Vienne (859 — 874)
in seiner unfreieren und unselbständigeren
Weltchronik (Auszüge MG. II 315 ff.,
vollständig bei Migne Patrol. lat. 123;
vgl. Kremers, Ado v. V. Bonn. Diss. 191 1),
noch von dem Abte ReginovonPrüm
(s.d.) in seiner 907 vollendeten, für die älteren
Zeiten flüchtig und willkürlich gearbeiteten
Chronik, die uns gleichwohl durch ihre zeit-
genössische Berichterstattung und als erster
Versuch einer Weltgeschichte auf deut-
schem Boden besonders wertvoll ist. Selbst
sie noch verdankt ihre besten Nachrichten
den Beziehungen zu dem damaligen Reichs-
regenten Erzbischof Hatto von Mainz, und
überschaut man nun die gesamte Reichs -
geschichtschreibung der Karolingerzeit, so
ist dies der durchgehende Zug, daß fast
allenthalben die Regierenden es waren, die
sich durch Befehl oder Anregung um die
Festhaltung der gegenwärtigen oder längst
vergangenen Ereignisse bekümmerten, wäh-
rend der selbständige Drang zur Historio-
graphie bei allem Reichtum der sonstigen
literarischen Produktion noch sehr schwach
war.
§ 27. Es bedurfte eines praktischen An-
triebes dazu; als solcher aber wirkte neben
dem Interesse der Regierenden noch ein
religiöses Moment. In den zahlreichen
neuen kirchlichen Stiftungen wollte man
die Erinnerung an die ersten Apostel und
Gründer lebendig erhalten, sie womöglich
als Heilige kennen lernen und durch ihren
Märtyrer- und Bekennerruhm den Glanz
ihrer Kirchen erhöhen, deren Bestand
durch Pflege der Überlieferung festigen.
So entstand eine reiche hagiographi -
sehe Literatur, die aber mit einer
einzigen bedeutenderen Ausnahme nicht
mehr dem Westen des Reiches mit seinem
älteren Kirchenbestande entstammte. Da-
bei ziehen wir natürlich die unermüdlichen
Neubearbeitungen oder auch Neuanferti-
gungen von Viten merowingischer Präla-
ten hier nicht in Betracht, da sie im all-
gemeinen der Historie mehr geschadet als
genützt haben, wenn auch einmal eine
Schrift darunter war, die, wie das Leben
des Bischofs Desiderius von Ca-
h o r s (seit 630), noch um 800 durch die
eingestreuten Aktenstücke ihren Wert er-
hielt (MG. SS. rer. Merov. IV 547 ff.). Auch
bei jener obengenannten Ausnahme ging
wenigstens die Anregung von deutscher
Seite aus. Sie betrifft den großen Kloster -
und Schulreformer Benedikt von
A n i a n e (in Südfrankreich), der durch
das Vertrauen Ludwigs d. Fr. in seiner
letzten Lebenszeit zu so weitreichender
Wirksamkeit im ganzen Frankenreiche ge-
langte. Auf eine von schriftlichen Auf-
zeichnungen begleitete Bitte der Mönche
von Inden oder Cornehmünster bei Aachen,
wo zuletzt Benedikt als Abt gestorben
war (821), schrieb sein Schüler und Nach-
folger in Aniane Abt A r d o , genannt
GESCHICHT SCHREIBUNG
215
Smaragdus, seine Lebensgeschichte
(MG. XV 198 ff.; vgl. Hauck, Kirchen-
gesch. Deutschi. II^ 575 ff.). Von einem
gründlichen Kenner sachlich, mit guter Be-
obachtung für das Einzelne, mit eindrin-
gendem Verständnis für die Gesamtent-
wickelung des Menschen und seines Werkes
aufgezeichnet, auch durch urkundliche
Belege bereichert, gehört sie unzweifelhaft
:zu den besten biographischen Denkmälern
der Epoche.
§ 28. Abgesehen von ihr aber gehören
alle namhafteren geistlichen Lebensbe-
schreibungen dem deutschen Osten an,
dem Boden junger kirchlicher Stiftungen.
War dort einmal der Anfang mit der Vita
eines Gründers gemacht, so lag es nahe,
auch seinem Schüler und Nachfolger eine
ähnliche zuteil werden zu lassen, und je
mehr man sich dabei der Gegenwart näherte,
je mehr diese Männer mitten im prakti-
schen Leben standen, desto mehr wandelte
sich unvermerkt die Hagiographie zur
historischen Biographie. Eben unter diesen
etwas späteren Viten finden wir daher die
wertvolleren geschichtschreiberischen Lei-
stungen.
§ 29. Unter jenen Stiftern kommen in
dieser Epoche die alten Iren oder Schot-
tenmönche, deren Wirksamkeit schon wei-
ter zurücklag, nur noch ausnahmsweise in
Betracht. So wurde in St. Gallen das
Leben des h. G a 1 1 u s erst gegen Ende
des 8. Jhs. aufgezeichnet und ist uns, von
einigen Resten abgesehen, nur in der for-
mell noch recht rohen und inhaltlich ganz
legendarischen Bearbeitung von W e 1 1 i
(t 824) erhalten (MG. SS. rer. Merov. IV
256 ff. ; Übers, in Geschichtschr. d. d. Vorz.*
12, 1888 u. sonst). G o z b e r t , der dazu
etwas später ein Buch über des Gallus
Wunder fügte, hat auch das Leben des
ersten Abtes O t h m a r (t 759) in ähn-
licher, historisch wenig brauchbarer Weise
beschrieben; nur in der stilistisch glätten-
den, auch einiges Sachliche leider aus-
merzenden Bearbeitung desAbtes W a 1 a h -
frid Strabo von Reichenau, der eben-
so auch Wettis Gallusleben erneuerte
(MG. SS. rer. Merov. IV 280 ff.), ist es uns
erhalten (MG. II 41 ff. u. besser Mitt.
z. vaterl. Gesch., St. Gallen 1870, XII
94 ff.; Übers, in .Geschichtschr. d. d. Vorz^.
12, 1888). Wie rein literarisch und völlig
unhistorisch Walahfrids Sinn gerichtet war,
erkennt man, wenn er die von Gozbert für
seinen Bericht angeführten Zeugen tilgte,
damit nicht die barbarische Form ihrer
Namen die Reinheit der lateinischen Spra-
che beflecke, und da ja ohnehin kein
Gläubiger, der wisse, daß bei Gott kein
Ding unmöglich sei, die Wahrheit der Er-
zählungen bezweifeln werde. Mit solcher
Gesinnung konnte allerdings nichts histo-
risch Wertvolles zutage gefördert werden.
§ 30. Viel stärker war von vornherein
das Bedürfnis zur Pflege historischer Über
lieferung bei den angelsächsischen
Aposteln und ihren Schülern; die Anregung,
die sie auch in dieser Hinsicht boten, ist
bedeutend genug. Die Entwickelungs-
reihen geistlicher Biographien im nörd-
lichen und mittleren Deutschland führen
sämtlich nicht etwa zu merowingischen
Vorbildern, sondern zu angelsächsischen
Ausgangspunkten zurück. Die Helden und
großenteils auch Verfasser der frühesten
Viten waren noch Angelsachsen; von ihnen
lernten Franken, Friesen, Sachsen, Baiern,
um sie allerdings mit ihren Leistungen als-
bald zu übertreffen.
§ 31. Das lebhafteste Interesse mußte
natürlich der Deutschenapostel B o n i f a z
mit seinem engeren Schülerkreis erwecken.
Ein angelsächsischer Priester Willibald
(s. d.) beschrieb bald nach dessen Märtyrer -
tode (754) sein Leben auf Grund reichen
und zuverlässigen Materials, wenn auch nicht
gerade mit ausgesprochener historiographi-
scher Begabung. In seiner Lieblingsstiftung
Fulda, die ja auf deutschem Boden in
dieser Epoche weitaus am meisten für die
Geschichtschreibung geleistet hat, pflegte
man die Biographie mit besonderer Liebe
fort; das Leben des ersten Abtes S t u r m i
(t 779) von dem späteren Abte E i g i 1
(s. d.) und dessen Leben (f 822) von dem
Mönche B r u n C a n d i d u s (s. d.) sind
ansprechende Leistungen voller Sinn für das
Wesentliche und Wahre, während andere
Viten aus dem Schülerkreise des Bonifaz,
wie etwa die der Äbtissin L i o b a von
Tauberbischofsheim von dem
tüchtigen Geschichtschreiber Rudolf v.
Fulda (s. d.), oder die des Abtes W i g -
bert von Fritzlar von dem huma-
2l6
GESCHICHTSCHREIBUNG
nistisch gesinnten LupusvonFerri-
e r e s (MG. XV 36 ff.) mehr wegen
dieser Autoren, als ihres rein hagiographi-
schen Inhalts wegen Erwähnung ver-
dienen. Eigenartig sind dagegen die Le-
bensbeschreibungen Willibalds, des
ersten Bischofs von Eichstätt (noch
vor seinem Tode, nach 8. Okt. 786) und
seines Bruders Wynnebald (f 761),
welche eine angelsächsische Nonne im
Kloster Heidenheim mit frommer
Herzenseinfalt, aber kaum irgendwelchen
andern Gaben, in barbarischem Latein und
mit starker Ausbeutung von Willibalds
Bonifaz-Vita niedergeschrieben hat (MG.
XV Soff.); insbesondere die erste ge-
winnt einen seltsamen Reiz durch die auf
ein Diktat Willibalds selbst zurückgehende,
ungelenke, aber zuverlässige Schilderung
seiner jahrelangen, 723 — 729 unternomme-
nen Pilgerfahrt in das heilige Land, mit
genauer Reiseroute und allen Erlebnissen.
§32. Von Bonifazens liebstem Wirkungs-
felde, wo er begonnen und geendet, von
F r i e s 1 a n d , gehen andere Ketten geist-
licher Biographien aus. W i 1 1 i b r o r d
freilich, der schon vor ihm dort gewirkt
hatte, der erste Bischof von Utrecht
(t 739), erhielt erst spät durch den wenig
historisch interessierten A 1 c v i n , dessen
Leben von einem Mönche in Ferrieres
ähnlich erbaulich und inhaltsarm beschrie-
ben wurde (MG. XV 182 ff.), eine
formell zwar nicht üble, aber rein hagio-
graphische Vita (Jaffe, Bibl. rer. Germ. VI
32ff. ; Übers, in Geschichtschr. d. d. Vorz.^
14, 1888), und das unerschrockene Wirken
des angelsächsischen Missionars L i a f w i n
wurde gar erst gegen Ende der Epoche von
dem gewandten Hukbald von St.
A m a n d mehr literarisch, als historisch
beachtenswert, immerhin mit einer inter-
essanten, auf ältere Quelle zurückgehen-
den Darstellung der sächsischen Landes-
versammlung in Marklo geschildert (MG.
V 360 ff. im Auszug). Aber der Boni-
fazjünger Gregor, Abt von St. Martin
in Utrecht, dessen Wirken freilich mit
dem des Meisters weitgehend zusammen-
fiel, fand in seinem Schüler L i u d g e r
doch wenigstens einen Biographen, der ihn
genau kannte und warmherzig zu würdigen
verstand, wenn auch der sachliche Inhalt
dürftig bleibt und für Bonifazens Leben
sogar grobe Irrtümer bietet (MG. XV 63 ff.^
Übers, in Geschichtschr. d. d. Vorz.2 j^^
1888) ; und die Vita Liudgers selbst,
der 809 als Bischof von Münster i. W.
starb, von seinem zweiten Nachfolger
A 1 t f r i d (t 849) verfaßt, darf trotz des
nicht sehr ausgiebigen Stoffes in ihrer ehr-
lichen, sachlichen und anschaulichen Dar-
stellung schon eine gute historische Lei-
stung genannt werden.
§ 33. Zu noch ansehnlicherer Höhe ei;-
hebt sich der bremische Zweig dieser geist-
lichen Biographien. Wieder macht ein
Angelsachse den Anfang: W i 1 1 e h a d ,
der zuerst in Friesland tätig war, später
der erste Bischof von Bremen wurde
(t 789)- Sein Leben wurde erst gegen die
Mitte des folgenden Jahrhunderts kurz,
schlicht und keineswegs unsachlich er-
zählt; zur Ergänzung fügte sein berühmter
Nachfolger A n s k a r (831 — 865), den man
lange fälschlich für den Verfasser der Vita
gehalten hat, ein Buch über die späteren
Wunder hinzu (MG. II 378 ff.; Übers.
in Geschichtschr. d. d. Vorz.^ 14, 1888).
Anskars Lebensgeschichte nun aber, die
sein Schüler und Nachfolger R i m b e r t
(s. d.) bald nach seinem Tode niederschrieb,
zeigt die geistliche Biographie der Karo-
lingerzeit im hellsten Lichte und beweist
in ihrer auf Adam von Bremen voraus-
deutenden Vereinigung verständnisvollen
Eindringens in die Persönlichkeit mit groß-
zügiger Schilderung ihres weiteren Wir-
kungsfeldes den unverkennbaren Fort-
schritt, der auch auf diesem Gebiete gegen-
über der merowingischen Epoche erreicht
ist.
§ 34. Rimberts eigne schematisch-un-
bedeutende Vita führt uns nach dem Weser-
kloster C o r V e y , wo ein Mönch sie gegen
Ende des Jahrhunderts verfaßte (SS. rer.
Germ. 1884; Übers, in Geschichtschr. d. d.
Vorz.2 22, 1889). Dort hatte sich nicht
zum wenigsten durch die Beziehungen zum
Mutterkloster C o r b i e schon verhältnis-
mäßig bald nach der Stiftung (822) ein
literarisches Leben entwickelt; natürlich
kannte man die Werke des berühmten und
hochgebildeten Theologen R a d b e r t mit
dem Beinamen Paschasius, der in
Corbie auch das Andenken an die beiden
GESCHICHTSCHREIBUNG
217
I
bedeutenden Äbte und Brüder A d a 1-
hard (t 826) und W a 1 a (t 836), die
staatskundigen Vettern Karls d. Gr., in
eigenartigen Schriften festzuhalten gesucht
hatte. Es sind Totenklagen und Verteidi-
gungen der Dahingeschiedenen, die zwe'te
in Dialogform, voll dunkler Andeutungen,
mit durchgehender, von der politischen
Vorsicht diktierter Vertauschung der Na-
men, als Quellen für die Hofverhältnisse
und Parteikämpfe unter Ludwig d. Fr.
trotzdem sehr wichtig, aber mehr in das
Gebiet der Publizistik, als der Geschieht -
Schreibung gehörig (Mabillon, Acta Sanctor.
ord. S. Bened. s. IV, i, 308 ff., Auszug
MG. II 524 für Adalhard; und für Wala
unter d. Titel: Epitaphium Arsenii ed.
Dümmler, Abh. d. Berl. Akad. 1900 mit
Einl, wo weitere Lit.). Die Form dieser
Schriften ist nun unfern Corvey, wahr-
scheinlich im Kloster Lammspring, von
dem Mönch A g i u s , dem man auch wohl
eine metrische Bearbeitung der karolingi-
schen Reichsannalen zugeschrieben hat
(Poeta Saxo, MG. Poet. Carol. IV i ff.),
nachgeahmt worden, als er sprachlich und
künstlerisch nicht ohne Reiz, aber historio-
graphisch minderwertig das Leben seiner
Schwester Hathumod, Äbtissin von
Gandersheim und Tochter des sächsi-
schen Grafen Ludolf, in Prosa und Versen
beschrieb, ein Werk, das geschichtlich da-
durch Beachtung verdient, daß es uns mit
den Anfängen des ludolfingisch-ottonischen
Hauses bekannt macht.
§ 35. In Corvey selbst bewahrte man
ebenfalls die Erinnerung an Adalhard und
Wala; sie waren mit der Gründung des
Klosters eng verknüpft und spielen daher
auch in einer dort geschriebenen Trans-
lationsgeschichte eine Rolle. Solche Über-
tragungen von Heiligenge-
beinen mit den dabei unvermeidlichen
Wundern haben sicherlich nicht immer
einen beachtenswerten historischen Stoff
abgegeben und wurden wesentlich zu er-
baulichen Zwecken beschrieben. Aber
gerade in karolingischer Zeit ging man doch
auch dabei mehrfach mit Gewissenhaftig-
keit und Gelehrsamkeit vor und verband
damit wohl die Gründungsgeschichte des
betreffenden Klosters, so daß sie bei einem
Überblick über die Geschichtschreibung
H o o p s, Reallexikon. II.
nicht ganz zu übergehen sind. Obenan
steht da E i n h a r d s (s. d.) treuherzige
Translation der heil. Marcellinus
und Petrus mit der Entstehung des
Klosters Seeligenstadt. Rudolf von
Fulda (s. d.) holte sogar in seiner
Translation des heil. Alex-
ander weit aus mit seiner gelehrt kom-
pilierenden historischen Einleitung, die
durch die im ganzen Mittelalter einzig da
stehende Ausbeutung von Tacitus' Ger-
mania allein schon alle Beachtung verdient.
So zeichnete nun auch ein Mönch in Corvey
die 836 dorthin erfolgte Übertragung
des heil. Veit zusammen mit der
Gründungsgeschichte seines Klosters in ein-
facher und verläßlicher Darstellung auf
(Jaffe, Bibl. rer. Germ. I i ff. ; Übers, in
Geschichtschr. d. d. Vorz.» 13, 1888).
§ 36. Über ein Jahrhundert später hat
der berühmteste Mönch von Corvey Widu-
kind (I c. 34) in übertriebenem Lokal-
patriotismus gemeint, seit dieser Trans-
lation sei das Frankenreich allmählich
dahingeschwunden, die Macht der Sachsen
aber ständig gewachsen. Wir vermögen
sein Motiv heute nicht mehr zu würdigen,
aber mit der Tatsache hat es ja einiger-
maßen seine Richtigkeit, nicht nur auf
dem politischen, sondern auch auf dem
kulturellen Gebiete. Mit der Zerspaltung
des karolingischen Reiches stockte der
reiche Strom gemeinsamen literarischen
Schaffens zwar nicht sogleich, noch eine
Generation lang floß er, obzwar mit ver-
minderter Kraft, fort, aber dann begannen
seine Quellen doch allenthalben trüber zu
werden und zu versiegen. Schon in den
letzten Jahrzehnten der Epoche traten die
Gebiete des deutschen Ostens, die auch von
den äußeren Nöten länger verschont blie-
ben, nicht zum wenigsten die Lande des
erst jüngst für das Christentum und die
Reichskultur ganz gewonnenen Sachsen-
stammes, in gewissen Zweigen der Historio-
graphie verhältnismäßig regsam und an-
sehnlich hervor. Ehe sie indessen die Er-
neuerung der dahingeschwundenen karo-
lingischen Kultur zeitigen konnten, mußten
auch sie schwere Jahrzehnte überstehen.
C. Ottonenzeit (911 — 1024).
§ 37. In dem allgemeinen Verfall des
Karolingerreiches war auch die Geschicht-
15
2l8
GESCHICHTSCHREIBUNG
Schreibung größeren Stils von der gewonne-
nen Höhe herabgesunken. Einheit, Macht,
Friede waren ihre Lebensbedingungen.
Statt ihrer jetzt ZerspUtterung, Ohnmacht,
innere Kämpfe, Normannen- und Ungarn -
plage, Dänen- und Slaweneinfälle, Seuchen,
Hungersnot und alle Furien des Krieges,
Übergriffe der Laienfürsten, Beraubungen
der Kirchen, Verschleuderung ihrer lite-
rarischen Schätze, Zerstreuung, Verwilde-
rung der Mönche und Weltgeistlichen, also
der Elemente, auf denen mit verschwinden-
den Ausnahmen die Historiographie wie
alle feinere Geisteskultur beruht hatte.
Wohl wurden in mancher der alten Bil-
dungstätten die Studien in früherer Weise
fortgepflegt, so daß nie ganz abgerissene
Fäden von der karolingischen zur otto-
nischen Kultur leiten; und etwa in St. Gal-
len erschienen dem späteren E k k e -
h a r d IV. (s. d.) eben diese Zeiten in einem
von der Sehnsucht verklärten Lichte. Aber
hier, wie in Reichenau, Lüttich usw. stan-
den Grammatik, Rhetorik, Dialektik durch-
aus im Vordergrunde der Studien, und wenn
sie auch die formalen Vorbedingungen
schufen, so führten sie ohne äußere
Anregung doch noch keineswegs zur
Geschichtschreibung, lenkten eher von
ihr ab. Einstweilen fehlte solcher
Anstoß völlig, in den Wirren jener
Tage verkroch man sich am liebsten hinter
die Klostermauern und war froh, wenn man
nicht durch Ungarnüberfall oder herzog-
liche Gewalttat gestört wurde. So ist die
erste Hälfte des lO. Jhs. weitaus die un-
fruchtbarste Epoche der deutschen Histo-
riographie gewesen, seitdem die rechts-
rheinischen Gebiete überhaupt in das helle
Licht der Geschichte getreten sind. Mit
einigen Verlusten ist ja selbstverständlich
zu rechnen. So besitzen wir etwa von einer
in Regensburg zu Lebzeiten des Herzogs
Arnulf (921 — 937) geschriebenen Chro-
nik nur noch ein kurzes Bruchstück
mit scharfer Tendenz gegen Heinrich I.
(MG. XVII 570); ein Buch des Abtes
Hartmann von St. Gallen (922
bis 924) über die Geschichte seiner Zeit
ist gänzlich verloren. Besonders reich-
haltig aber sind diese und andere Werke
schwerlich gewesen; denn die kurzen
annalistischen Aufzeichnun-
gen, die hier und da in alter Weise vor-
genommen wurden, in Köln und S. Maxi-
min bei Trier, vermutlich in Regensburg
und Salzburg, namentlich in den schwäbi-
schen Klöstern: Weingarten, Einsiedeln,
St. Gallen und Reichenau, sind von er-
schreckender Dürftigkeit. Welcher Ab-
stand von den karolingischen Leistungen
auf diesem Gebiete ! Bei der herrschenden
Verwirrung war es eben völlig unmöglich,
fortlaufende Kunde aus einem weiteren
Umkreise zu erhalten.
§ 38. Auch als die ersten beiden sächsi-
schen Herrscher das Reich neu gründeten,
festigten und dehnten, gebührte noch auf
ein Menschenalter dem Schwerte der Vor-
rang vor der Feder, Erst um die Mitte
der fünfziger Jahre waren die Bürgerkriege
gedämpft, die äußeren Feinde nieder-
geworfen; achtunggebietend, überlegen
stand Deutschland unter den europäischen
Staaten, mit der Erwerbung Italiens und
der Kaiserkrone stieg es zur Hegemonie in
Europa: Helden und Großtaten genug, um
die Phantasie zur historischen Gestaltung
zu spornen. Zugleich weitete sich der
Blick, in dem ottonischen Hofe war nun
wieder ein Mittelpunkt geschaffen, an dem
Nachrichten aus dem gesamten Abend -
lande von Byzanz und Rußland bis Cordova
zusammenströmten, um von da durch
mancherlei verwandtschaftliche, amtliche,
persönliche Beziehungen zu den Sitzen der
Studien weiterzudringen. Diese neu zu be-
leben, allenthalben anzuknüpfen an die
karolingischen Überlieferungen, sie auch
in jene östlichen Gebiete zu verpflanzen, in
denen sie bis dahin noch nicht festen Fuß
gefaßt hatten, den kirchlichen Bildungs-
instituten die materielle Grundlage zu
sichern, und wo sie in der Verwilderung
auf Abwege gekommen waren, den alten
Geist zu wecken, das war jetzt die große
Kulturaufgabe der anbrechenden Friedens -
zeit. Es ist bekannt, wie unter Ottos d. Gr.
stets fördernder Anteilnahme vor allem sein
hochbegabter Bruder Brun zuerst in Kanzlei
und Hofschule, dann in Köln und Lothrin-
gen dieser Aufgabe in reichstem Maße gerecht
wurde, wie man aus Italien und Frankreich
die besten Köpfe zur Hilfe herbeizog, und
wie auch die feingebildeten Frauen des
königlichen Hauses das ihrige taten.
GESCHICHT SCHREIBUNG
219
§ 39. In eine Abschrift der Reichenauer
Annalen trug des Kaisers natürlicher Sohn
Erzbischof Wilhelm von Mainz
(954 — 968) eigenhändig Notizen für die
Jahre 953 und 954 ein und bekundete schon
dadurch sein geschichtliches Interesse.
Ohne die im einzelnen zu weitgehende
Konstruktion von Gundlach (Heldenlieder
I, 28 ff.) gutheißen zu wollen, wird man es
doch für wahrscheinlich halten, daß dieser
Mann, dessen Name mit den besten Ge-
schichtswerken seiner Zeit verbunden ist,
auf historiographischem Gebiete ähnlich
befruchtend gewirkt hat, wie Brun auf
demjenigen der formalen und theologisch-
philosophischen Studien. Auch wenn
Liutprand von Cremona(s. d.)
seine ,,Antapodosis" ohne Beeinflussung
durch Wilhelm verfaßt haben sollte, so ist
doch seine ,,Historia Ottonis" ohne un-
mittelbare Beziehung zur Reichskanzlei un-
denkbar. Ein naher persönlicher Vertrau-
ter Wilhelms aber war A d a 1 b e r t (s. d.),
der Verfasser desjenigen Geschichtswerkes,
das an Objektivität, Sehweite und politi-
schem Urteil alle andern Historien der Zeit
übertrifft und einzig in der gesamten otto-
nischen Epoche Erinnerungen an die karo-
lingischen Reichsannalen wachruft. Schon
hatte auch der sächsische Boden unter den
Strahlen dynastischen Glanzes begonnen
historiographische Früchte zu tragen. Hier
führte die fernste Erinnerung nicht zurück
in die Karolingerzeit, sondern zu den
ältesten Sagen des sächsischen Stammes.
In der Widerspiegelung von dessen kraft-
voller Eigenart und der lebensvoll epischen
Gestaltung eines bedeutenden Stoffes darf
die Chronik Widukinds von Cor-
V e y (s. d.) trotz aller Beschränktheit und
Befangenheit als die charakteristischste und
künstlerisch höchststehende historiographi-
sche Leistung der Epoche gelten. Wenn in
diesem Werke zwar vielfache Rücksicht
auf die Mainzer Erzbischöfe genommen,
aber eine unmittelbare Beeinflussung von
da aus mit größerem Rechte bestritten, als
behauptet worden ist, so war das Ottolied
H r o t s V i t s (s. d.) jedenfalls für Erz-
bischof Wilhelm bestimmt und bedeutete
nichts andres als die formale Bearbeitung
eines vom Hofe, vielleicht von Wilhelm
selbst, dargebotenen Geschichtsstoffes.
§ 40. An vier verschiedenen Stellen des
Reiches war so innerhalb eines Jahrzehnts
(zur Abfassungszeit von Widukinds Chronik
s. d.) und nicht zufällig die Geschieht -
Schreibung zu neuem Leben erblüht, so daß
die Ereignisse der fünfziger und sechziger
Jahre uns in ganz anderem Maße vertraut
werden, als die der vorhergehenden Zeiten.
Der Abstand ist groß; gleichwohl ist das Er-
reichte nicht zu überschätzen. Von einer
Hochblüte der Historiographie kann nicht
entfernt die Rede sein, ein Werk etwa wie
das Hrotsvits würde in Epochen von
reicherer Produktion historisch kaum Be-
achtung finden. Was die Stärke aller
dieser Arbeiten als Quellen ausmacht, die
Beziehungen zum nachrichtenspendenden
Hofe, ist andrerseits auch ihre Schwäche,
die jetzt viel stärker als in der reicheren und
vielseitigeren karolingischen Produktion
empfundene Einpoligkeit, wenn man so
sagen darf, der Auffassung, die völlig
dynastisch mit mehr oder weniger starker
kirchlicher Färbung ist. Der frieden -
schirmende Herrscher ist stets im Recht,
jeder Widerstand gegen ihn verwerfliche
Anmaßung, die nur bei Mitgliedern des
Königshauses insofern entschuldbar ist,
als sie wider Willen vom Teufel zu dieser
Rolle angestiftet sind. Dadurch haftet ein
stark legendarisches Moment dieser Ge-
schichtschreibung an, von dem wir uns
mangels fast aller gegenteiligen Äußerungen
noch heute nur schwer befreien können.
Es hängt eng damit zusammen und spricht
stark für den angedeuteten Einfluß Wil-
helms von Mainz, daß der Drang zur
Reichsgeschichtschreibung vorderhand we-
der selbständig, noch allgemeiner vorhanden
war, daß er von dem Augenblicke an wieder
versiegte, wo er von oben herab nicht mehr
hervorgerufen und gegängelt wurde.
§ 41. Erzbischof Wilhelm scheint einen
Nachfolger seiner historischen Interessen
bei Hofe nicht gefunden zu haben, und so
ist es wohl nicht ganz nur Zufall, daß mit
dem Jahr seines Todes (968) dasjenige
wiederum völlig erlischt, was man letzthin
Reichsgeschichtschreibung nennen konnte.
Schon die letzten Jahre Ottos I. gehen in
dieser Hinsicht fast leer aus. Unter seinem
Nachfolger war die Allgemeinbildung sicher-
lich im Zunehmen, Otto II. selbst ganz
15*
220
GESCHICHTSCHREIBUNG
anders literarisch vorgebildet und inter-
essiert, als sein Vater. Aber unter dem
Einfluß der fremden Frauen bei Hofe wie
Adelheid und Theophano, der ausländischen
Gelehrten wie Gerbert mit seiner vorwie-
gend philosophisch-mathematisch-astrono-
mischen Richtung, der wachsenden Be-
ziehungen zu Italien konnte sich die
Knospe heimischer Geschichtschreibung
nicht weiter entfalten. Es kam hinzu, daß
Ottos kurze, nicht immer erfolgreiche Re-
gierung keine neuen Großtaten brachte,
daß unter seinem kindlichen Nachfolger
zunächst neue Verwirrung eintrat, dann
aber der schwärmerische Knabe sich zum
Verhängnis des Reiches mehr und mehr in
unpolitische, undeutsche Bahnen verlor.
In solchen Zeiten schwand der kaum er-
wachte Sinn für die Reichsgeschichte wieder
dahin, das Interesse am Staatsleben und
den weltlichen Ereignissen trat überhaupt
zurück, und eine andere Richtung, die seit
Beginn des Jahrhunderts langsam, aber
stetig Boden gewonnen hatte, gelangte
zeitweilig fast zur Alleinherrschaft: es war
die kirchlich-asketische mit dem Ziel der
Weltflucht, womöglich des Martyriums.
Entstehung und Wachstum dieser Bewe-
gung, die zuletzt gar das weltliche Haupt
des Abendlandes, Kaiser Otto III. selbst
ergriff, können hier nicht geschildert wer-
den. Einer politischen, naturgemäß dem
Diesseits zugewandten Geschichtschreibung
war diese Strömung so ungünstig wie mög-
lich; wozu die Geschicke dieser Welt auf-
zeichnen, wenn man sie nur als lästiges
Durchgangsstadium zu Höherem betrach-
tete.?
§ 42. Indessen einen bedeutsamen Be-
rührungspunkt zwischen kirchlicher Askese
und weltlicher Geschichtschreibung bot
immerhin die H a g i o g r a p h i e. Sie hat
in der Tat in den letzten Jahrzehnten des
10. Jhs. einen erheblichen Aufschwung
genommen und umschließt in sich den
wesentlichsten Teil der damaligen Historio-
graphie. In der Zeiten Not waren die
Heiligen oftmals die Einzigen gewesen, bei
denen man gegen Gefahr und Bedrückung
Rettung suchte, ihre Geltung war gegen
früher noch gestiegen, ihre Reliquien über
alles geschätzt (wofür etwa die in Hildes-
heim nach 962 geschriebene Trans-
latio S. Epiphanii, MG. IV 248«".
ein charakteristisches Beispiel liefert); die
Darstellungen ihrer Lebensgeschichte muß-
ten ihre Heiligkeit und Wunderkraft er-
härten. Aber für die Masse der Kirchen
im alten Kulturlande und auf neuem
Missionsboden reichten die Heiligen ver-
gangener Zeiten nicht aus, man verlangte
nach lokalen persönlichen Beziehungen,
man sah auch in der Gegenwart heilig-
mäßiges Leben genug, und warum sollte
die Wunderkraft erschöpft sein.? In noch
reicherem Maße als schon in der fränkischen
Vergangenheit beschrieb man daher das
heilige Leben hervorragender geistlicher
Zeitgenossen, die alle bis zu einem ge-
wissen Grade dem schematisch ziemlich
feststehenden idealen Heiligentypus an-
gepaßt wurden, mit stärkerer oder schwä-
cherer legendarischer Färbung, mehr oder
weniger Wundererzählungen, aber vielfach
mit unverkennbarem Streben nach indi-
vidueller Schilderung der historischen Per-
sönlichkeiten und bei der immer stärkeren
Verquickung kirchlicher und staatlicher
Funktionen in dem Amte eines Bischofs
oder Abtes doch auch mit vielem historisch
wichtigen Beiwerk (vgl. Zoepf, Das Heili-
genleben im 10. Jh. 1908).
§ 43. Neben Auffassungsgabe und for-
malem Sprachtalent, das auch hier ge-
legentlich wohl etwas zu einseitig in den
Vordergrund gestellt worden ist, kommt
für die historiographische Beurteilung nach
wie vor in erster Linie in Betracht, wie
weit der Verfasser die dargestellten Ver-
hältnisse wirklich aus dem Grunde kannte
und zu begreifen imstande war. Für die
große Politik trifft das nun bei den geist-
lichen Autoren kaum jemals zu. Daher
konnte R u o t g e r s (s. d.) sicherlich fein-
sinnige Biographie BrunsvonKöln,
die 967 die Reihe der historisch wertvollen
Schriften dieser Art eröffnet, nach jener
Seite hin nur mäßig abschneiden, während
mir die leider unvollständige Lebens-
beschreibung des lothringischen Reformers
Johann von Gorze, die der Abt
Johann von S. Arnulf in Metz
(s. d.) verfaßte, auch abgesehen von dem
erstaunlichen Erzählertalent, schon wegen
der vollkommenen Beherrschung des Stoffes
unter jenen Werken unbedingt den ersten
GESCHICHTSCHREIBUNG
221
Platz zu verdienen scheint. Neben ihr
steht die geistesverwandte, von unbekann-
tem Verfasser geschriebene Vita des
um 978 gestorbenen Schottenabtes
K a d d r o e (Mabillon, AA. SS. o. S. Ben.
saec. V 489 ff., Auszüge MG. IV 483; XV
689), der zuletzt in Metz wirkte, erheblich
zurück. Die Biographie des andern loth-
ringischen Klosterreformers Gerhard von
Brogne (t 959) ist leider verloren und aus
einer wenig brauchbaren Überarbeitung
des II. Jhs. (MG. XV 654 ff.) nicht mehr
mit Sicherheit herauszuschälen. In Süd-
deutschland schrieb Gerhard (s. d.),
der in die Verwaltung des Bistums gründ-
lichst eingeweihte Dompropst vonAugsburg,
das Leben des h. Ulrich, das wieder in
die erste Reihe zu stellen ist; denn selbst
die stärkere legendarische Färbung hat hier
nicht vermocht, die Züge des reich spru-
delnden historischen Lebens zu verwischen.
Anders die Vita der 968 gestorbenen Mutter
Ottos d. Gr., Mathilde (MG. X 573 ff.,
Übers, in Geschichtschr. d. d. Vorz.* 31,
1891; vgl. Wattenbach D. G. Q. I7, 374 ff.,
Gundlach, Heldenlieder I 157 ff.). Sie ist
wohl schon um 974 im Auftrage ihres
Enkels Otto IL in dem von jener gestifteten
Kloster Nordhausen von einem Geistlichen
oder einer Nonne aufgezeichnet, so recht
ein klassisches Beispiel für das Unheil,
das durch geschmacklos und sinnwidrig zu-
sammengestoppelte Phrasen aus antiken
Autoren angerichtet werden konnte. Nicht
nur die Form, sondern auch der Inhalt ist
hier dadurch verunechtet, und auch hin-
sichtlich der tatsächlichen Mitteilungen ist
die Ausbeute gering. Eine spätere stilisti-
sche Umarbeitung erfolgte im Auf-
trage Kaiser Heinrichs IL (MG. IV 283 ff.)
und hat in Rücksicht auf ihn und seinen
besonderen Familienzweig auch inhaltliche
Änderungen nicht gescheut.
§ 44. Die letzten Zeiten des ausgehenden
Jahrhunderts haben selbst auf dem hagio-
graphischen Felde keinen nennenswerten
Ertrag gezeitigt. Weltflucht und Askese
steigerten sich zur Martyriumssehnsucht.
In solchen Tagen konnte in St. Gallen das
armselige Leben der einst von den Ungarn
getöteten Klausnerin W i b o r a d a den
Mönch Hartmann zur Darstellung rei-
zen (MG. IV 446, 452 ff.); der Held seiner
Zeit aber war der unruhige Schwärmer
A d a 1 b e r t , der 997 bei den heidnischen
Preußen den ersehnten Märtyrertod erlitt.
Von seinen Viten kommt hier nur die tief-
empfundene Bearbeitung des gleichgestimm-
ten Bruno von Querfurt (s. d.,
wo auch auf mehrere, freilich nicht immer
befriedigende Arbeiten von H. G. Voigt hin-
zuweisen gewesen wäre, namentlich das 1907
erschienene umfassende Werk über Br.)
in Betracht, der bald genug sein Schicksal
teilen sollte. Die Kaiserin Adel-
heid (t 999) hatte inzwischen in einem
Ausländer, dem Abte OdilovonClu-
n y , einen Biographen gefunden, der diese
schicksalsreiche Frau als die fromme Büße-
rin schilderte, die sie in ihrer letzten Zeit
geworden war (MG. IV 633 ff. ; Übers, in
Geschichtschr. d. d. Vorz.^ 35, 1891). Wer
weiß, ob nicht auch Otto III. seinen Hagio-
graphen gefunden hätte, wenn man ihm
in der vernachlässigten deutschen Kirche
freundlicher gesinnt gewesen wäre, und
wenn nicht alsbald auf die krankhaften
Überspannungen der Askese ein Rück-
schlag und ein Einlenken in ruhigere Bah-
nen erfolgt wäre,
§ 45. Es ist bezeichnend für die bei aller
kirchlichen Frömmigkeit doch realistisch-
nüchterne Politik Heinrichs IL, daß
unter ihm wieder eine Geschichtschrei-
bung im eigentlichen Sinne einsetzt, die nun
auf die Buchung des Tatsachenmaterials
besonderes Gewicht legt und damit ihre
Aufgabe im wesentlichen für gelöst hält.
Ein Zusammenhang mit der Dynastie ist
auch jetzt vorhanden, aber doch viel
lockerer als in den sechziger Jahren des
vergangenen Jahrhunderts; er schließt zeit-
weilige Gegnerschaft gegen die Politik der
Krone nicht mehr aus und gestattet da-
durch gelegentlich ein tiefer eindringendes
Verständnis als in der früheren Epoche.
Obwohl der neue König von Bayern aus-
gegangen war, blieb Süddeutschland für die
Geschichtschreibung dieser Tage merkwür-
dig unfruchtbar, während Sachsen den
Vorrang behauptete.
§ 46. Die vollkommenste Widerspiege-
lung damaliger Ereignisse, Zustände und
Stimmungen bietet uns die umfangreiche
Chronik des BischofsThietmar
vonMerseburg(s. d.), für die sächsi-
222
GESCHICHTSCHREIBUNG
sehe Epoehe von ähnlicher Bedeutung, wie
das Werk Gregors von Tours für die frühere
Merowingerzeit. Wenn hier das vorwiegend
stoffHche Interesse zu memoirenartiger
Darstellung führte, so versteht man, wie
die gleiche Richtung andernorts wieder
die rein annalistische Aufzeichnung bevor-
zugte. Schon im lO, Jh. waren in H e r s -
f e 1 d solche A n n a 1 e n (bis 994) ent-
standen, die heute zwar verloren, aber aus
einer Reihe späterer Ableitungen zu er-
schließen sind. Eine um 997 danach ge-
fertigte Abschrift kam nach Quedlin-
burg und wurde hier im Exzerpt die
Hauptgrundlage inhaltsreicher J a h r b ü -
eher, für die aus einer glossierten Beda-
handschrift auch Auszüge zur deutschen,
insbesondere thüringischen Heldensage
gewonnen wurden (mit dem berühmten
Zusatz zu Dietrich von Bern: ,,de quo
cantabant rustici olim", vgl. Übers,
in Geschichtschr. d. d. Vorz.^ 33,
1891). Gerade in Quedlinburg aber
brauchte man eine derartige Kompi-
lation älterer Schriften eben nur als Ein-
leitung zu wertvolleren zeitgenössischen
Aufzeichnungen zu betrachten, denn Kunde
von der Gegenwart zu erlangen, war hier
durch mannigfaltige höfische Beziehungen
reichste Gelegenheit. Das Quedlinburger
Stift war eine Gründung von Heinrichs I.
Witwe Mathilde; die historisch interessierte
Tochter Ottos I. gleichen Namens war die
erste Äbtissin (966 — 999), in ihren letzten
Jahren als Vertreterin ihres kaiserlichen
Neffen OttoIII. geradezu Regentin Deutsch-
lands. Die von ihr wohl schon gegebenen
Anregungen wurden unter ihrer Nachfol-
gerin Adelheid, der Schwester Ottos III.,
zur Ausführung gebracht. Ein Geist-
licher schuf sich in der ebengenannten
Kompilation einen Grundstock für eigne
Zusätze und weitere Fortführung. Eine
Lücke unserer Überlieferung, die die Jahre
961 — 983 umfaßt, läßt sich aus den späteren
Magdeburger Annalen (MG. XVI 105 ff.),
welche die Quedlinburger benutzten, eini-
germaßen ergänzen. 993 redet der Verf.
bereits als Augenzeuge, und von da führen
immer reichere, bald ziemlich gleichzeitige
Jahreseintragungen in salbungsvollem Stil
mit heftigen Angriffen gegen die Kloster-
reformpolitik Heinrichs II. bis 1016. Ein
Verehrer dieses Kaisers hat nach kurzer
Überleitung das Werk in schwülstig ver-
schnörkelter Sprache von etwa 1020 ab
ebenso stoffreich fortgesetzt; mit dem
Jahre 1025 bricht es in unserer Über-
lieferung unvollständig ab (MG. III 22 ff.;
Übersetzung des größten Teils in Ge-
schichtschr. d. d. Vorz.2 36^ 1891; vgl.
Wattenbach D. G. Q. I7, 375 ff.; Usinger,
Forsch, z. d. Gesch. 9, 346 ff.). Man tut
den Verfassern wohl Unrecht, wenn man
ihre Leistung mit den karolingischen
Reichsannalen vergleicht. Wohl war in
Quedlinburg beste Gelegenheit, über Rei-
sen, Gesundheitsverhältnisse, kirchliche
Feiern, Hoftage und Kämpfe der Herrscher
auf dem laufenden zu bleiben. Diese
Quelle ist sorgfältig ausgeschöpft, und für
die reiche, fast unbedingt zuverlässige,
chronologisch genaue Nachrichtenüber-
mittelung können wir angesichts der sonsti-
gen Quellenarmut nicht dankbar genug
sein. Aber eine offiziöse Geschichtschrei-
bung ist das bei aller Verehrung für das
Haus der Liudolfinger doch nicht entfernt,
vielmehr ehrliches Klostergewächs lokaler
Färbung, ohne eigentliches Verständnis für
die realen Weltverhältnisse, die Verknüp-
fung der Dinge, geschweige für die große
Politik, in dieser ' Hinsicht nicht einmal
Adalberts Fortsetzung Reginos an die Seite
zu stellen. — Nur eine wertvolle Biographie,
kaum noch eine Heiligenvita zu nennen,
hat Sachsen in diesem Zeitabschnitt her-
vorgebracht : T h a n g m a r s (s. d.) Leben
desBischofs Bernward vonHildes-
heim, des Erziehers Ottos III.; auch sie
verrät durch die unorganische Einfügung
einer längeren Schrift über den Ganders-
heimer Kirchenstreit jenes sachliche Inter-
esse, das die vorher genannten Werke
charakterisiert.
§ 47. Neben Sachsen hatte damals allein
Lothringen eine reichere geschicht-
liche Produktion aufzuweisen. Die ältere
Kultur dieses Gebiets, durch die Bemühun-
gen Bruns von Köln neu belebt, machte
sich wieder geltend; aber dem Reichtum
historischen Schaffens entsprach nicht ganz
die Bedeutung, weil jene Lande, längst in
einer Art von Sonderstellung, sich dem
politischen Zentrum in Deutschland mehr
und mehr zu entfremden begannen. So
GESCHICHTSCHREIBUNG
223
konnte der historische Sinn hier nur zur
lokalen Geschichtschreibung führen, die
sich später noch weit üppiger entwickelt
hat, die aber doch meist des allgemeinen
Interesses entbehrt. Die niemals völlig ab-
gebrochenen Traditionen lenkten hier den
Blick vielfach bis in die Merowingerzeit zu-
rück und riefen wissenschaftliche Leistun-
gen hervor, die an gelehrter, auf den Ur-
kunden aufgebauter Forschung vereinzelt
die zeitgeschichtlich unendlich wichtigeren
Werke des östlicheren Deutschlands über-
treffen. Das gilt wenigstens von den noch
dem 10. Jh. angehörenden Werken des
Abtes Folcwin (s. d.) von Lobbes
(965 — 990), mit denen die nur bis 667
reichende Lütticher Bistumsge-
schichte seines Nachfolgers, des Abtes
H e r i g e r (990 — 1007), sich ebensowenig
messen kann, wie die ältere, bald nach 916
geschriebene Verduner Bistumsgeschichte
des Dompropstes B e r t h a r (bis 887).
Die bis 982 geführten Annalen von
Lobbes stellen im wesentlichen eine
Kompilation älterer Quellen dar; ihre
Fortführung in Lüttich (seit
1000) ist nur noch aus späteren Ableitungen
zu erkennen. Völlig ungelehrt, ebenso
provinziell beschränkt ist die Schrift A 1 -
p e r t s (s. d.) über den Wechsel der
Zeiten aus den letzten Jahren Hein-
richs IL, und die Aufzeichnung desselben
Autors über Bischof Dietrich I. von
Metz (t 984) leitet uns wieder zur Bio-
graphie.
§ 48. Wir lernten da schon die älteren
Viten der lothringischen Reformäbte ken-
nen. Auch während der Regierung Hein-
richs IL hat es in diesen westlichen Ge-
bieten an tüchtigeren Werkchen der Art
nicht ganz gefehlt. Dasjenige freilich, das
uns hinsichtlich der Person des Helden
am meisten fesseln würde, die Vita
Kaiser Heinrichs IL von Bischof
Adalbold von Utrecht (loio bis
1026), die bis 1012 gereicht hat, ist uns,
wenn die Zuweisung richtig ist, nur in
ihrem Anfang bis 1004 erhalten und bis
dahin verhältnismäßig wenig wert, da sie,
von einigem Eigenen abgesehen, nur eine
rhetorische Umschreibung der Angaben
Thietmars bringt, dem sie Schritt für
Schritt folgt (MG. IV 679 ff.). Wenn es
aber zutrifft, daß Adalbold seit 1005 eine
Zeitlang in der Reichskanzlei tätig war, so
dürfte sie in dem verlorenen Teile wohl
selbständiger und bedeutender geworden
sein. Die legendarische Umformung von
Heinrichs Leben erfolgte erst später in
Bamberg. Verloren ist auch die Biographie
des Abtes Erluinvon Gembloux,
die bald nach seinem Tode (987) der |
Mönch Richarius verfaßt hat. Das
Talent zu einem tüchtigen Biographen
besaß sicherlich Abt Konstantin
von S. Symphorian in Metz,
der um 1012 die Vita des M e t z e r Bi-
schofs Adalbero IL (984 — 1005)
schrieb (MG. IV 658 ff.), wäre nur sein
Stoff etwas reicher und bedeutender ge-
wesen ! Viel aber war von dem liebens-
würdigen und genußfrohen, aber schwäch-
lichen, ängstlichen und zarten Kirchen-
haupte nicht zu erzählen. Immerhin wird
man die feinsinnig-individuelle Chrakteri-
sierung dieses Durchschnittsmenschen zu
schätzen wissen.
§ 49. Aus dem benachbarten Fran-
ken darf man hier noch die Lebens -
geschichte des Bischofs Burchard
von Worms (lOOO — 1025), des gelehr-
ten Kanonisten und Erziehers Konrads IL,
anreihen, die von einem nicht sicher nach-
weisbaren, für die letzte Zeit gut unter-
richteten Verfasser treu und schlicht, aber
mit starker Ausplünderung Alperts ge-
schrieben ist (MG. IV 829 ff., etwas besser
bei Boos, Quell, d. Worms. Gesch. III
97 ff.). Der Höhepunkt biographischer
Kunst wurde erst in der salischen Epoche
von Adam von Bremen (s. d.) in
seiner Schilderung Erzbischof Adalberts
von Bremen erreicht. Sie fällt schon aus
dem Rahmen dieses Werkes heraus, doch
waren Adams grundlegende Verdienste um
die älteste nordische Geschichte nicht zu
übergehen.
W a i t z Über dte Entwickehmg der deutschen
Historiographie im M.A., Schmidts Zeitschrift
f. Gesch. II. VVattenbach DGQ. I7.
E b e r t Allg. Gesch. der Lit. des M.A. im
Abendlande I — III (1874 ff.). Giesebrecht
Gesch. d. deutschen Kaiserzeit I 777 ff. Gund-
lach Heldenlieder d. deutsc/ien Kaiser zeit I
(1894). Hauck Kirchengesch. Deutschlands
I — III. Ritter, Studien üb. d. Entzv. d.
Geschichtswiss., Hist. Zeitschr. 107. Manitius
224
GESCHLECHTSLEITE— GESCHWORENE
Gesch. d. lat. Lit. des M.A. I (1911), wo die
vollständigsten Literaturangaben für das Ein-
zelne. K. Hampe.
Geschlechtsleite. § i. Eine Aufnahme in
den Sippenverband findet sich unter dem
Namen der Geschlechtsleite (ost-
nord. cetleßing, wnord. csttleiäing) sowohl bei
den Götar und im schonischen Recht wie
in den norwegischen Rechten, und zwar
nicht als ein allgemein verwendbares
Rechtsinstitut, sondern bei den ostnordi-
schen Stämmen als Mittel der Vollfrei-
lassung, bei den Norwegern als Mittel, un-
eheliche Kinder eines Sippengenossen, und
zwar in ältester Zeit wohl nur die mit einer
unfreien Kebse erzeugten Kinder [ßyborinn),
zu Mitgliedern des Sippenverbandes zu
machen. Die bei den Norwegern übliche
Form ist die S c h u h s t e i g u n g ; aus
der Haut eines frisch geschlachteten Ochsen
wird ein Schuh hergestellt, in den zunächst
der Erzeuger, dann der in den Verband
Aufzunehmende, nach ihm der Reihe nach
sämtliche Sippenangehörige treten.
§ 2. Im westgermanischen Recht fehlt
es an sicheren Belegen einer solchen Ge-
schlechtsleite. Doch läßt auf ihr Vor-
handensein der umgekehrte Vorgang schlie-
ßen, die Lossagung von der Sippe, die
Entsippung, deren Vorgang in der
Lex. Sal. 60 als tollere se de parentüla ge-
schildert wird. Der Ausscheidende zer-
bricht im Gericht 4 Erlenstäbe, die er mit
feierlicher Lossagung von aller Sippen-
gemeinschaft von sich wirft. Spätere
Rechte kennen ein Recht des einzelnen,
sich von einem bestimmten Verwandten
abzuschwören. Ebenso ist es möglich, daß
die Sippe, um nicht für einen zu ihr ge-
hörigen Übeltäter haften zu müssen, sich
von ihm lossagt (ags. forlman, forsacan)
oder losschwört {abiurare).
Maurer Unächte Gehurt 74 ff, 85 f. ; Vorl.
III 169 ff. Wilda Z. f. deutsches Recht XV
257 ff. Wengeland Ättletäing (Tidsskr. f.
Retsvidenskab III. 257 ff., deutsch 1890
als Züricher Dissertation). Pappenheim
ZfRG.- XXIX 307 ff. Amira PGrundr, III
130, 159. Brunn er DRG. P 129 ff. —
S. u. Adoption, Freilassung, Legiti-
mation, Verwandtschaft. S. Rietschel.
Geschworene. A.- Deutschland
und England. I. Der fränki-
sche Inquisitionsbeweis. §i.
Im allgemeinen. Die Jury ver-
dankt ihre Entstehung dem Inquisitions-
oder Frageverfahren desf ränkischenKönigs-
gerichts, das nicht nur in Strafsachen als
Rügeverfahren (s. d.), sondern auch in
Zivilsachen Anwendung fand und in diesen
ein eigenes Beweismittel lieferte. Der
Inquisitionsbeweis unterschied sich wesent-
lich von dem formalen Zeugenbeweis. Auf
ihn wurde nicht durch zweizüngiges Beweis -
urteil erkannt, sondern er wurde von Amts-
wegen angeordnet. Er wurde, ohne daß
die Beweisrolle im voraus rechtlich fest-
gestellt war, nicht von der Partei dem
Gegner erbracht, sondern der Richter nahm
die Inquisition vor, und der Richter, nicht
die Partei, suchte die testes aus und er-
zwang ihr Erscheinen. Ferner leisteten die
Vernommenen nicht wie die Zeugen des
Zeugenverfahrens einen assertorischen, son-
dern einen promissorischen Eid vor ihrer
Aussage, und dieser Eid hatte an sich keine
Beziehung auf das Beweisthema; nicht der
Eidj sondern die Aussage lieferte den Be-
weis. Im Gegensatz zum Zeugenbeweis
war der Inquisitionsbeweis nicht ein ein-
seitiges, sondern ein zweiseitiges Beweis-
mittel, das zu Gunsten oder Ungunsten
jeder Partei ausfallen und dessen Ergebnis
nicht durch kampfbedürftige Schelte in
Frage gestellt werden konnte; nur von
Amts wegen konnten die Geschworenen,
wenn sie einer wahrheitswidrigen Aussage
verdächtig erschienen, angehalten werden,
sich durch Gottesurteil zu reinigen. Auch
konnte die Inquisition ein zweites Mal
wiederholt werden; erst dann trat bei Er-
gebnislosigkeit das volksrechtUche Ver-
fahren ein.
§ 2. Inquisitionsrecht und
Inquisitionsgewalt. Das Inqui-
sitionsrecht, d. h. die Befugnis, in allen
eigenen Rechtsstreitigkeiten von jedem
Richter die Anwendung des Inquisitions-
beweises verlangen zu dürfen, hatte ohne
weiteres der königliche Fiskus (vermutlich
unter Einwirkung römischer Rechtsgrund-
sätze). Durch königliche Privilegien wurde
es zahlreichen Kirchen und Klöstern, in
gewissem Umfange auch den königlichen
Schutzjuden verUehen. Die Inquisitions-
gewalt, d. h, die Befugnis, einen Inquisi-
tionsbeweis anzuordnen, lag nicht in der
GESCHWORENE
225
Amtsgewalt des ordentlichen Richters, son-
dern war ein Ausfluß der außerordentlichen
Gerichtsgewalt des Königs. Der Inqui-
sitionsbeweis war ein ex regia auctoritate
geführter Beweis. Der König übte seine
Inquisitionsgewalt in der Regel nicht selbst,
sondern durch diejenigen aus, denen er sie
auftragsweise übertrug. Allgemein bevoll-
mächtigt waren der Pfalzgraf und die Kö-
nigsboten. Außerdem konnten die ordent-
lichen Richter, die Grafen, durch ein
schriftliches spezielles Inquisitionsmandat
[indiculus oder hreve inquisitionis) mit der
Vornahme einer Inquisition beauftragt
werden, was nur dann nicht erforderlich
war, wenn eine der Parteien schon an und
für sich das Privilegium des Inquisitions-
rechtes besaß. Jenes Mandat enthielt
entweder den Auftrag, eine Inquisition zu
veranstalten und über ihr Ergebnis an den
König zu berichten [mandatum ad referen-
dum), oder die Streitsache gleich auch auf
Grund der Inquisition zu entscheiden
[mandatum ad definiendum). Das Mandat
konnte direkt der Partei zugestellt werden,
die es dann dem Richter vorlegte.
§3. DasVerfahren. Sollte ein
Inquisitionsbeweis geführt werden, so wur-
den zunächst die Personen, die man inqui-
rieren wollte, vom Richter ausgewählt und
vorgeladen. Es sollten nur Männer berufen
werden, bei denen die Kenntnis der frag-
lichen Tatsachen vorauszusetzen war, die
glaubwürdigsten, besten, angesehensten
Leute aus der Nachbarschaft. In der Regel
wurde eine größere Zahl geladen, meist mehr
als sechs, aber auch häufig mehr als zwölf,
auch über sechzig. Da die Ladung bei
Königsbann erfolgte, mußte ihr unbedingt
Folge geleistet werden. Die ausgewählten
Umsassen wurden vom Richter zur Aus-
sage der Wahrheit verpflichtet, und zwar
entweder in der Art, daß sie einen pro-
missorischen Eid ad hoc ablegten, die Wahr-
heit sagen zu wollen, oder daß sie bei dem
dem König geleisteten Untertaneneid das
Wahrheitsversprechen leisteten; in beiden
Fällen aber gaben sie ihre Aussage auf
einen vorangegangenen Eid hin ab (daher
,, Geschworene", ,,Jury"). Der Richter rich-
tete dann an sie die Frage, was sie von der
Streitsache wüßten, worauf die ,, Geschwo-
renen" ihren ,, Wahrspruch" entweder als
einen gemeinschaftlichen mit gesamtem
Munde abgaben, zu welchem Zweck sie vor-
her eine Beratung abhielten, oder in der
Weise, daß jeder einzelne die Frage des
Richters auf Grund seiner persönlichen
Kenntnis beantwortete. Meist wurde durch
die Antwort das Beweisthema völHg er-
schöpft, insbesondere auch häufig die
Rechtsfrage direkt von der Aussage er-
faßt; manchmal allerdings beschränkten
sich die Geschworenen auch auf die Mit-
teilung der ihnen unmittelbar bekannten
Tatsachen, die dann erst die Grundlage für
eine Entscheidung der Beweisfrage ergaben.
Worauf sich die Kenntnis oder die Rechts-
ansicht der Geschworenen stützte, wurde
nicht mitgeteilt.
II. Weitere Schicksale. §4.
Trotz der großen Vorteile, die der Inquisi-
tionsbeweis bot, war er bei der Bevölkerung
des fränkischen Reiches unbeliebt, was sich
wohl daraus erklärt, daß sein Ergebnis
viel weniger leicht im voraus berechnet
werden konnte, als das der alten rein for-
malen Beweismittel. In Deutschland
verschwand in der nachkarolingischen Zeit
das Inquisitionsverfahren in seiner zivil -und
beweisrechtlichen Anwendung wieder völlig ;
es erhielt sich nur in dem strafrechtlichen
Rügeverfahren in Gebrauch (s. d.). Da-
gegen erlangte der Inquisitionsbeweis in
England ,, universalgeschichtliche Bedeu-
tung, indem aus ihm zunächst die Beweis-
jury, dann die Urteiljury erwuchs".
§ 5. In angelsächsischer Zeit findet sich
nur eine anglodänische Rügejury (s. Rüge-
verfahren); die Inquisitions- und Beweis-
jury war unbekannt; erst durch das nor-
mannische, auf Grundlage des fränkischen
Rechts erwachsene Amtsrecht wurde sie
in England eingeführt. Ihre Verbreitung
wurde dadurch begünstigt, daß man in ihr
ein willkommenes Mittel fand, den nach
der Eroberung in weiter Ausdehnung ver-
wendeten, dem Rechtsbewußtsein des Vol-
kes aber widerstrebenden gerichtlichen
Zweikampf einzuschränken. Die Umwand-
lung der anglo -normannischen Beweisjury,
die in ihrer Funktion der fränkischen In-
quisitionsjury trotz aller Abweichungen und
Weiterbildungen noch durchaus entspricht,
in die Urteilsjury ist nach den Ausführungen
Brunners durch eine in der Zeit Bractons
226
gp:schworene
vorgenommene Änderung des Verfahrens
der Urkundsschelte herbeigeführt worden.
Damals nämlich wurde es üblich, an Stelle
der bis dahin gebräuchlichen, mit dem alten
fränkischen Verfahren übereinstimmenden
Verteidigung einer gescholtenen Urkunde
durch das Kampf Zeugnis der Urkunds-
zeugeU; zur Erhärtung der Urkunde die
Umsassen [patria) neben den Urkunds-
zeugen {testes) zu berufen, damit sie deren
Aussagen stützten, so daß also hier in
einer übrigens auch schon dem fränkischen
Prozeßrecht bekannten Weise Urkunds- und
Geschäftszeugnis einerseits und Gemeinde -
Zeugnis andrerseits verbunden wurden.
Zunächst nun ließ man die Urkundszeugen
(testes) und jene Umsassen [recognitores),
die hier wie sonst zunächst in üblicher Weise
als Beweisjury fungierten, gemeinsam be-
raten und gemeinsam den Wahrspruch
abgeben, der sich also auch hier als Be-
antwortung einer Beweisfrage darstellte.
Allein mit der Zeit löste sich diese Verbin-
dung von testes und recognitores; man
trennte die Zeugen von den Geschworenen,
ließ sie ihr Zeugnis vor diesen ablegen,
schloß sie aber von dem Wahrspruch aus.
Und von der gesonderten Vernehmung der
Urkundszeugen aus gelangte man dahin,
Zeugen jeder Art vor der Jury zu verneh-
men. Um die Mitte des 15. Jhs. war der
Zeugenbeweis vor der Jury vollständig
ausgebildet. Dann wurde das auf die
übrigen Beweismittel ausgedehnt. Aber
zunächst behielt die Jury eine Doppel -
Stellung: wurden ihr Beweismittel vorgelegt,
so entschied sie teils auf Grund jener Be-
weise, teils auf Grund eigenen Wissens.
Erst im 17. Jh. wurde der Jury, indem die
Eigenschaften eines Geschworenen und
eines Zeugen für unvereinbar erklärt wur-
den, der Charakter eines Beweismittels
vollständig genommen. Erst von da an
ist ihr Verdikt reines Urteil.
Brunner DRG. 2, 522 fif. und insbesondere
dessen Schriften Zeugen- u. Inquisitionsbeweis
d. fränkischen Zeit; Sitzungsber. d. phil.-hist.
Klasse der Wiener Akad. 51 (1865), 345 ff-;
wieder abgedruckt in Forsch, z. Gesch. des
deutschen u. französischen Rechts, Stuttgart
1894. 88 — 247. Ders. Die Entstehung d.
Schwurgerichte, Berlin 1872. R. Hübner.
B. N o r d e n. § 6. Von den nordischen
Ländern kennen Island, Dänemark und
Schweden das Geschworeneninstitut, wäh-
rend in Norwegen sich höchstens schwache-
Ansätze dazu nachweisen lassen. Dabei ist
die isländische Jury eine eigentümUche Bil-
dung, die mit der englischen Jury nicht ver-
gleichbar ist, während die altdänische und
altschwedische Jury mit der englischen
große Verwandtschaft besitzt. Der der
Jury im Norden zugrunde hegende Gedanke
ist die Erwägung, daß die Erfahrung biUig
denkender und mit den Verhältnissen ver-
trauterMänner einen unparteiischen Spruch
über das Bestehen einer Tatsache ermög-
licht.
§ 7. Die isländische Jury heißt
kvidr (d. h, 'Spruch'). Sie besteht aus einer
Anzahl (5, 9, 12) von Bauern, gewöhnlich
Nachbarn, die über eine bestimmte Tat-
sache mit Stimmenmehrheit ihr Verdikt
[kviär] abzugeben haben. Sie ist lediglich
Beweismittel (Beweisjury), welches eine
Partei erbringt, und zwar gegenüber dem
Zeugnis aufgerufener Zeugen untergeord-
netes Beweismittel. Entstanden ist der
kvidr auf Island erst nach Bildung des
isländischen Staates. Ob er sich aus dem
Privatgericht (s. d.) oder der Eideshilfe
oder dem Erfahrungszeugnis herausgebildet
hat, ist bestritten. Da er nur Beweismittel,
nicht Urteilsjury war, da er andererseits-
die Wahrheit einer Tatsache, nicht die
Kredulität eines Parteieides bekundete, so
scheint er aus dem Erfahrungszeugnis,
hervorgegangen zu sein. Mit dem Aufhören
des isländischen Freistaates verschwand
der kvid'r.
§ 8. Die dänisch -schwedische
J u r y heißt ncemd [ncejnd), d. h. 'Ernannte*"
(nominati) — in gewissen Sachen syn
('Schau'), sanncendmcenn ('Wahrheitsmän-
ner'): Sie ist ursprünghch bloßes Beweis-
mittel, wird aber nicht von der Partei er-
bracht, sondern vom Gerichtsherrn er-
nannt. Die Zahl der Mitglieder beträgt
regelmäßig 12, und sie entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Ursprünghch wird sie
in jedem einzelnen Fall gebildet; später
bildet sich auch eine feste Jury aus, zumal
in Jütland die ransncefninger, sanncendmcenn
(Einfluß der deutschen Schöffen.?). Da
sie nach manchen Quellen sogar die Rechts-
frage in ihr Verdikt hineinzog, so nähert
sie sich der Urteilsjury sehr. Auch eine
GESCHWULST— GESCHWÜR
227
Anklagejury tritt vereinzelt auf (Söder-
mannal. |)ingmbk. 7). Die dänisch-schwe-
dische Jury scheint erst seit dem 13. Jh.
weitere Verbreitung gefunden zu haben,
zuerst wohl im Königsgericht. Ihr Auf-
treten hängt, wie es scheint, mit dem
kirchlichen Verbot der Gottesurteile zu-
sammen. Vom englischen Recht vielleicht
beeinflußt, knüpft sie indessen an ein-
heimische ältere Gestaltungen an. Meist
leitet man sie von der Eideshilfe her, doch
spricht manches dafür, sie auf das Er-
fahrungszeugnis, zumal in Grundstücks-
prozessen, zurückzuführen.
K. Maurer in RriL Überschau d. deutsch.
Gesctzgebg. V 375 ff.; Island 1874 S. 381 ff.;
Das Verdachtszeugnis des anorw. Rechts 1883;
Vorlesungen \U S. 248 ff. V S. 556 ff. K e m p e
Studier öfver den Isländska Juryn enligt Grdg äs
1885. Hertzberg Grundtrcekkene 259 ff.
Schlyter Atiniärkningar angäende det forna
förhällaudet cmellan douiare och nämd (Juri-
diska Afthandlingfar I 209 ff.) Hjiirne Den
fornsvcnska Nämden enligt Götalagarne 1872,
Matzen Forel. II § 15. Stemann Den
danske Retshistorie §§ 34 ff. Lehmann
Königsfriede d. Nor^-germanen passim.
K. Lehmann.
Geschwulst, ahd. giswulst, giswilst, mhd,
swulst, geswulst, mnd. swul, swuls, swulst,
von Beule kaum streng zu trennen (vgl.
ags. wen und wenhyle). Das ahd. pülla,
puilla, mhd. biule, mnd. büle, ags. byle be-
deutet die feste, rund aufgetriebene Ge-
schwulst, unsere auf Kontusion entstehende
Beule, wie das got. uf-baulidei, mit
Schwellungen bedeckt; wir finden aber
auch schon (weiche) eiterbeule. Das geht
dann zu ahd. blätare, blädar, mhd. bläter
(DWB. II 27) über, der blasenartigen Ge-
schwulst (s. Blattern), während die
verschiebliche Geschwulst mit dem Neben -
begriffe des Schwammigen ahd. druos, mhd.
drüese, mnd. drose, druse (DWB. II 1458)
genannt wird, die einem üz faren, auf-
schießen; derselbe Ausdruck wird von den
Pestbeulen gebraucht, daher die Bubonen-
pest auch die drüz heißt (s. Pest), während
der Begriff allgemein alle beweglichen um-
grenzten Schwellungen umfaßt, der wohl
auch mit hagdrüese, hegedrüse, heidrüse be-
zeichnet wird, was dann wieder auch für
Kropf am Halse (s. d.) gebraucht wird.
Eine Fleischgeschwulst bedeutet auch das
ags. wen, wenn, gleichfalls mit der speziel-
leren Verwendung für Kropf, wie auch
cyrnel 'Körnlein, kleiner harter beweghcher
Knoten', dasCockayne (Leechdoms II 376)
mit 'hard glandulär swelling' übersetzt*
einen alten Zauberspruch wid" cyrnell bringt
Lacnunga 95 (Bibl. d. ags. Prosa VI 147).
Im Altnordischen heißt die Geschwulst ö^a;/.
M. Heyne Hausaltert. III 135 ff. G r ö n
Altnord, Heilkunde, Janus 1908 (S.-A. S. 67 ff.).
J. G e 1 d n e r Alt engl. Krankheitsnamen I ( 1 906)
36 f. 41 f- Sudhoff.
Geschwür, wie auch Wunde, deren Los
es ja meist war, geschwürig zu werden und
erst unter längerer Eiterung zu heilen, wird
durch das gotische Wort banja, ags. ben,
bena, as. beni-wunda gemeinsam ausge-
drückt. Den Nachdruck stärker auf den
Eiter, die giftige Wundjauche, legt das
Wort got. gund, ahd. gund, gunt, ags.
gund, neben dem ursprünglich unser 'Gift'
bezeichnenden ahd. eitar, eittir (das aber
auch schon ahd. für Geschwürseiter vor-
kommt), ^.g?,.ättor, 2inox d. eitr, das endlich
im heutigen Wortsinne das Wort gund
völlig verdrängt, trotzdem auch in dem
gund, gunt das Umsichfressende, Zerstö-
rende der Geschwüre lag, das man beob-
achtet hatte, lange ehe der antike Name
als ahd. cancher, chancher, chanchan, mhd.
krehez, krepz Bürgerrecht erlangte. —
Geschwürsbildungen aller Art waren schon
früh im Norden heimisch. Ein Unter-
schenkelknochen aus der Hallstattzeit, der
in der Löhbücken am Kaiserstuhl gefunden
wurde, weist deuthche Zeichen eines Unter-
schenkelgeschwürs seines Trägers auf; an
einem stark eiternden Geschwüre am Fuß-
gelenk litt Gunnlaug, ja das Altnorwegische
besitzt für ein solches stark eitrig [vägr
'Eiter') absonderndes Verhalten ein be-
sonderes Wort: vägfgll. Für den fest-
sitzenden Eiterstopfen eines Schwären fin-
det sich im Altnorwegischen der Ausdruck
kveisu-nagli, in dessen kveisa der Begriff
eines besonders bösartigen Geschwüres
steckt neben dem milderen anord. sullr und
kaun. F r i t z n e r , Ordbog sv., nimmt
an, daß, da mit kveisa auch eine Made
bezeichnet werde, der,, Wurm" in dem Ge-
schwür gemeint sei, eine Vorstellung, die
ja auch im Germanischen weit verbreitet
war (s. H ö f 1 e r Krankheitsnamenbuch
228
GESELLIGKEIT
820 ; A. F o n a h n, Orm og ormmidler,
Christiania 1905) und sich in vielen Wurm-
segen ausspricht. Es finden sich aber auch
Besprechungen gegen Geschwüre im all-
gemeinen in nicht geringer Zahl (s. Heil-
aberglaube), daneben die Anwendung von
Kataplasmen, von Kräutern und Salben
und die instrumenteile Eröffnung eines
Eitersackes mit Messer oder Glüheisen.
Heyne Hmisaltert. II 133 f. K. Baas
Mitelalt. Gestindheitspflege in Baden 1909 S. 2.
Grön Altnord. Heilkunde, S.-A. S. 32 — 35,
und die vielerlei wensealf in Cockayne
Leechdonis II 128 f., 326!.; III 12 f. 46 f. u.
Leonhardi 39, 99, 126, 141. J. Geldner
Altengl. Krankhcitsnavien I 18 f. II 24 — 28.
Sudhoff.
Geselligkeit. § i. Wenn man über das
Leben des gemeinen Mannes in älteren
Zeiten überhaupt nur ungenau unterrichtet
ist, so trifft das für die geselhgen Beziehungen
und Veranstaltungen ganz besonders zu.
Bei der Gebundenheit und konservativen
Art ländlicher Sitte ist zu vermuten, daß
der Gesamtinhalt des geselligen Lebens
sich nicht wesentlich verändert haben werde.
Aber mehr als diesen allgemeinen Satz
wird man nicht folgern können. Die
äußeren Formen können lange dieselben
bleiben oder rasch wechseln, ohne erkenn-
bares Gesetz. Wohl läßt sich an einzelnen
Äußerlichkeiten beobachten, wie die Sitte
höherer Stände zu den niederen herab-
steigt, aber daneben stehen weit stärkere
Veränderungen in Hausbau, Speisen, Ge-
tränken u. dgl., und es genügt, daran zu
erinnern, daß alle Bestandteile der Unter-
haltung, welche den Gebrauch der Schrift
voraussetzen, je weiter zurück um so mehr
wegzudenken sind.
§ 2. Wenn wir noch heute den An-
schauungen früherer Darsteller huldigen
könnten, so wäre das Leben eines Germanen
außerhalb des Kriegs nur durch Nichtstun
und Gelage ausgefüllt gewesen. Wir dan-
ken diese Auffassung jener Germania des
Tacitus, die für Bereicherung und für ver-
zerrte Auffassung unseres Altertums gleich
bedeutungsvoll geworden ist: ,,Quotiens
bella non ineunt, non multum venationibus,
plus per otium transigunt, dediti somno
ciboque; fortissimus quisque et bellicosissi-
mus nihil agens, delegata domus et pena-
tium et agrorum cura feminis senibusque et
infirmissimo cuique ex f amiha, ipsi hebent"
cap. 15, wozu vgl. 21 f. Es ist leicht zu
erkennen, daß das nicht auf die Gesamt-
menge des Volkes gehen kann, welche nicht
allzu viel Zeit für geselliges Vergnügen ge-
habt haben wird, weil von ihr nur ein
kleiner Teil in der Lage gewesen sein dürfte,
die täglichen Arbeiten auf Knechte abzu-
wälzen. Es ist an den genannten und noch
an anderen Stellen ganz deutlich, daß der
Römer ,,den Germanen" etwa so kennen
lernte wie die meisten heutigen Kontinen-
talen ,,den Engländer", in einer Auswahl
höher stehender, im Krieg, bei Gesandt-
schaften u. dgl. hervortretender Persön-
lichkeiten. Dem Tacitus schwebt, wie
andere Stellen zeigen, jene Klasse der von
ihm und schon von Caesar so genannten
principes, der Gef olgsherren, vor, welche un-
mittelbar vorher, cap. 13 f., geschildert
ist und von der es cap. 15 weiter heißt:
,,Mos est civitatibus ultro ac viritim con-
ferre principibus vel armentorum vel fru-
gum, quod pro honore acceptum etiam
necessitatibus subvenit," womit zu ver-
gleichen c. 21 über ,,fortissimus quisque"
bei den Chatten: ,,NuUi domus aut ager
aut aliqua cura; prout ad quemque venere,
aluntur, prodigi alieni, contemptores sui."
§3. Zu geselligen Zusammen-
künften hat unser Altertum mancherlei
Anlässe gehabt. Wirtshäuser und ver-
wandte öffentUche Gebäude fehlten auch
noch dem früheren Mittelalter; so mußte
sich die Geselligkeit in den Privatwohnun-
gen oder, bei öffentlichen Veranstaltungen,
im Freien bewegen. Gewiß haben die Heim-
gärten, Kunkelstuben, Vorsitze (oder wie
sie heißen mögen) unserer Bauernhäuser
ihre Vorgänger schon bis ins graue Alter-
tum gehabt, nur daß wir über sie erst vom
Mittelalter an einiges wenige erfahren.
Über Hochzeitsfestlichkeiten und die min-
destens ebenso wichtigen Verlobungsfeiern
(Heirat, Stuhlfeste u. a.) gibt uns die alte
Zeit keine genauere Kunde. Totenmahle
wurden in heidnischer Zeit am Grabe, auch
in den großen Grabhügeln selbst gehalten,
wie dort gefundene Speisen- und Kohlen -
reste bezeugen. Die christliche Kirche
bemühte sich, solche Opfermahle in Seelen-
messen umzuwandeln. Dann fanden die
GESELLIGKEIT
229
Gelage im Hause selber statt, gleich nach
der Bestattung, zugleich auch, um die von
auswärts gekommenen Verwandten zu
speisen. In Skandinavien und Island hieß
ein solches Mahl erfi ,,das Erbe"; der Erbe
setzte sich auf einen Schemel zu Füßen
des dem Hausvorstande gebührenden
Hauptsitzes, den er erst einnahm, nach-
dem des Verstorbenen feierlich gedacht
war. Neue Veranstaltungen der Art fanden
statt nach einer Woche, häufiger nach
einem Monat; in Deutschland war der
30. Tag nach dem Tode durch ein Seelen -
amt ausgezeichnet. Solche Gedenkfeste
haben den Charakter geselliger Veran-
staltung, soweit sie ihn überhaupt hatten,
längst verloren; aber solenne Bewirtungen
nach der Beerdigung, sogar mit nach-
folgendem Tanz, wie es Gottfried Keller
(Grüner Heinrich, i. Bearb. Bd. 2 Kap. 3;
2. Bearb. Bd. 2 Kap. 4) schildert, mögen
ganz uralt sein.
§4. Gastfreundschaft ist aber
auch Nichtverwandten und -freunden ge-
genüber uralt und sogar gesetzlich gefor-
dert. Tac. Germ. 21: ,,Convictibus et
hospitiis non alia gens effusius indulget.
Quemcumque mortalium arcere tecto nefas
habetur . . . Notum ignotumque quantum
ad jus hospitis nemo discernit." Ähnlich
schon Caes. B. G. 6, 23 und Mela 3, 3, 28.
Nach Lex Burg. 38, i und fränkischen
Kapitularen von 802 und 803 durfte keinem
Fremden Obdach, Herd und Wasser ver-
weigert werden, Speise also war gesetzlich
nicht geboten. Immerhin schränkte die
Sitte den Aufenthalt auf drei Tage ein.
Aber selbst ein Feind durfte das Gastrecht
beanspruchen. Tac. 1. c. weiß auch von
gegenseitigen Gastgeschenken, sowie von
dem, was Goethe eine ,, polnische Wirt-
schaft" nennt: Gastwirt und Gast ziehen,
wenn die Nahrung ausgeht, von Haus zu
Haus weiter. Noch in den Erzählungen
der Ritterzeit spielt die Gastfreundschaft
die größte Rolle; auch hier noch (Nib.
1632 fif.) das Gastgeschenk an den Weiter-
ziehenden.
§ 5. Zu den administrativen und ge-
richtUchen Verhandlungen der Hundert-
schaften, Gaue und civitates, mochten sie
häufiger oder seltener, geboten oder un-
geboten sein, vereinigten sich Leute mehre-
rer, öfters auch entlegenerer Gemeinden.
Sie mußten Speise und Trank entweder
mitbringen oder am Versammlungsort er-
halten. Die Gerichtssitzung, die vor Ende
des Sonnentags aus sein mußte, wurde mit
einem Gelage beschlossen. Dem Römer
fiel es auf, wie vielerlei Geschäfte inter
pocula abgemacht wurden: ,,et de recon-
ciliandis invicem inimicis et jungendis affi-
nitatibus et asciscendis principibus, de pace
denique ac bello plerumque in conviviis
Consultant, tamquam nuUo magis tempore
aut ad simpHces cogitationes pateat animus
aut ad magnas incalescat" Tac. Germ. 23.
Davon hat sich, von dem Begießen eines
Viehkaufs bis in die höchsten Staatsaktio-
nen hinein, noch recht viel erhalten.
§ 6. Geselligen Charakter hatten auch
die periodisch wiederkehrenden größeren
heidnischen Götterfeste, bei denen
der Schmaus zum Sakralakt selbst ge-
hörte. Von Opfermahlzeiten und Trink-
gelagen sakraler Art weiß schon Tac. Hist.
IV 14; von einem alemannischen Bier-
gelage zu Ehren Wodans im Jahr 615 der
Biograph des h. Columbanus. In Skan-
dinavien kannte man drei Hauptfeste im
Jahr: Mittwinter,|Sommeranfang und Spät-
herbst. Sie ohne weiteres auch für Deutsch -
land anzusetzen, ist bedenklich. Das Fest
der Nerthus auf der noch heute nicht' fest-
gestellten insula Oceani (Tac. Germ. 40)
war sicher in der guten Jahreszeit. Die
Sachsen hatten zu Anfang Oktober ein
dreitägiges Fest (Widukind i, 12). Alle
neun Jahre fanden große Feste statt, auf
dem dänischen Seeland nach Thietmar von
Merseburg, in Upsala nach Adam von
Bremen. Aus Deutschland weiß man recht
wenig. Die Versuche, zwischen christHchen
und heidnisch -germanischen Festen histori-
sche Zusammenhänge zu finden, sind ge-
scheitert; das nordische Julfest beruht ganz
auf dem Christfest, bzw. wie dieses mit auf
antiken Reminiszenzen. In christlicher
Zeit sind gewisse Kirchentage schon früh
durch Geselligkeit, Schmausereien u. dgl.
ausgezeichnet gewesen, im ganzen dieselben
wie jetzt: Christfest, Ostern, Pfingsten (in
der Ritterzeit Lieblingstermin für Hoffeste
neben der Sommersonnenwende), im Herbst
Martinstag (Gansessen, Kirchweih usw.).
§ 7. Nicht alle Lebensmittel, die zu
230
GESELLIGKEIT
größeren Festen gebraucht wurden, konn-
ten von den einzelnen mitgebracht oder
an Ort und Stelle vorgefunden werden. Die
schon heidnischen G i 1 d e n (s. d.), Bruder-
schaften zu gegenseitiger Unterstützung,
brachten auch die Mittel zu gemeinsamen
Gelagen, Totenfesten für verstorbene Mit-
glieder u. dgl. auf; ihr Name gehört zu
gelten bezahlen, fehlt übrigens dem Ober-
deutschen, daher noch heute die Form mit
d. — Ihres heidnischen Charakters entkleidet,
lebten sie in buntem Wechsel als Vereine
verschiedenster Art fort, namentUch auch
jn den Zünften der Städte, in welchen es
an gemeinsamen Gelagen ebensowenig fehlte
wie bei den gesamten Ortschaften, die
bis in sehr moderne Zeit herein den Ertrag
an Geldstrafen u. dgl. von Amts wegen zu
,, vertrinken" pflegten.
§ 8. Die Örtlichkeit für die geselUgen
Vereinigungen war wohl sehr verschieden.
Wenn die Gerichtssitzungen, wo irgend
möglich, im Freien stattfanden, so mag das
auch für die nachfolgenden Gelage gelten:
für gewisse Jahreszeiten läßt sich aber diese
Annahme nicht festhalten. Die steigende
Größe und Wohlhabenheit der Gemeinden
hat jedoch erst im späteren Mittelalter
größere Versammlungslokale
entstehen lassen. Ebenso bekommen die
einzelnen Korporationen im späteren Mit-
telalter- ihre Versammlungs- und Trink-
stuben. Auch die Burgen der Großen
werden erst allmählich mit größeren Fest-
räumen versehen, und die Schilderungen
von Ritterfesten führen uns zum aller-
größten Teil ins Freie.
§ 9. Von dem Wort ,,Dies Geschlecht
kann sich nicht anders freuen als bei Tisch"
hat unser Altertum und unser Mittelalter
keine Ausnahme gemacht. Man war von
jener Einfachheit der Tafelgenüsse,
welche Caesar B. G. 4, i. 6, 22, und Tac.
Germ. 23, wenn auch etwas einseitig,
schildern, wenigstens an den Höfen schon
in der fränkischen Zeit sehr abgekommen;
das zeigen die sehr detaillierten karolin-
gischen Formulare für die Ausstattungen
der Königshöfe mit eßbaren Tieren und mit
Gewürzen. Das Mittelalter vollends hebt
reichbesetzte Tafel und starke Würzen.
. § 10. Bekannt sind die Äußerungen der
Alten über die germanische Trunk -
liebe. Man wird auch hier zu unter-
scheiden haben. Stellen wie Tac. Germ. 22:
,,Diem noctemque continuare potando nuUi
probrum"; 23: „Si indulseris ebrietati
suggerendo quantum concupiscunt, haud
minus facile vitiis quam armis vincentur"
(andere s. MüUenhoff Ak. 4, 349) zeigen,
daß die Römer öfters Germanen in solcher
Verfassung gesehen und sie auch darein
gebracht haben, was bei Historikern mehr-
mals berichtet ist. Speziell dem Wein
konnten sie, wie später die Indianer dem
Branntwein, schwer widerstehen. Das
kann aber wiederum unmöglich vom all-
tägUchen Leben des gemeinen Mannes
gelten, dem Zeit und Gelegenheit fehlten;
denn die einheimischen Getränke, Met und
Bier, konnten nicht fertig gekauft werden,
sondern wurden im Haushalte selbst be-
reitet; der Wein wird im Hause des ge-
meinen Mannes, auch nachdem er von
Deutschen selbst erzeugt wurde, so gut
gefehlt haben wie heute, und der Brannt-
wein wird erst um IICX) erwähnt und ist
noch lange eine Seltenheit geblieben. Aber
bei den Festgelagen der Großen treffen
solche Schilderungen allgemeiner Trunken-
heit zu und können um einheimische ver-
mehrt werden. Wenn Skandinavien die
Vorstellung der einherjar gezeitigt hat, die
täglich beim Göttervater zechen und sich
schlagen, so erzählt der noch auf dem
Kontinent erwachsene, in seiner fertigen
Gestalt von einem angelsächsischen Christen
geschriebene Beowulf (115 ff.), wie der
Unhold Grendel in Hrö9gärs Halle täglich
30 Gäste sich zum Fraß holen kann, die
dort nach dem Gelage im Schlafe liegen.
In der Ritterzeit verdrängt der französische
Einfluß das Saufen wenigstens aus den
Darstellungen der Dichter und Erzähler,
in die es mit dem Niedergang des Ritter-
tums in seiner krassesten und widerlichsten
Form wieder einkehrt; vgl. den Gegensatz
Meier-Helmbrecht 913 ff. und 984 ff. Daß
bei solchen Gelagen auch Schlaghändel
nichts Ungewöhnliches sein mußten, weiß
schon Tacitus Germ. 22, wie denn derselbe
Autor Germ. 11. 13. 22 weiß, daß die Ger-
manen private und öffentliche Geschäfte
nicht anders als bewaffnet abmachen —
eine Sitte, die sich in einzelnen Zügen bis
in die Gegenwart gerettet hat und dem
GESELLIGKEIT
231
Römer besonders auffiel, in dessen Haupt-
stadt das Waffentragen verboten war.
§ 1 1, Die Getränke waren Met oder
Bier. Tac. Germ. 23 ist der erste, der das
Bier als deutsches Getränk erwähnt; der
Met figuriert noch in den Nibelungen als
Herrengetränk, in den eigentlichen Ritter-
epen nicht mehr. Nach Tac. Germ. 23
kauften die Rheinanwohner auch Wein;
angebaut wurde er von Deutschen jeden-
falls nicht vor dem 3. Jh. Die Sueben
sollen ihn nach Caes. B. G. 4, 2 verboten
haben, ,,quod ea re ad laborem ferendum
remoUescere homines atque effeminari
arbitrantur". Noch in der fränkischen Zeit
gab es Leute, welche ihn als fremdes Ge-
tränk verschmähten; in Norwegen konnte
■er später von efnem Könige verboten wer-
den. Man trank ihn auch und zwar, wenn
wir den Ritterepen glauben dürfen, gerade
bei Festgelagen gern gewürzt und versüßt,
was schon Römersitte und so auch bei
fränkischen Vornehmen üblich war. Der
Obstmost (wie es scheint, germ. Upus) wird
nicht oft erwähnt, war aber sehr üblich,
gleich dem Bier geachtet; als besser galt
Met, als das Beste Wein; nach Gri'mn. 19
lebt Odin allein von Wein.
§ 12. Die Trinkgefäße haben zu
allen Zeiten ähnUche Formen gehabt, wie
jetzt. Sie wurden aus Holz, Metall, schon
früh aber auch aus Glas gefertigt. Der Ge- ;
brauch von Trinkhörnern ist schon sehr \
alt; Caes. B. G. 6, 28 sagt, daß die Hörner |
des Urs ,,in amplissimis epulis pro poculis" j
gebraucht wurden. In Skandinavien ist |
das Trinkhorn mehr üblich geblieben als in j
Deutschland. Eine Ausnahme war immer \
das Trinken aus Menschenschädeln; Paul.
Diac. Hist. Lang. 2, 28 und im Norden
Skäldsk. 45 ist es erwähnt, in der Geschichte
vom Schmied Wieland (Vqlundarkv. 24)
vorausgesetzt; vgl. Grimm, Gesch. d. d.
Spr. 143 ff.
§ 13. Tac. Germ. 22 findet sich die An-
gabe, daß jeder seinen Sitz und seinen
T i s ch habe. Man kann das vielleicht als
Reminiszenz aus der Odyssee ansehen oder
aber als Verallgemeinerung besonderer
Fälle. So sitzt der fränkische König allein
an einem Tisch, etwa mit einem bevor-
zugten conviva regis. Man kann aber für
jene Angabe anführen, daß unser ,, Tisch"
lat. discus ,, Scheibe" ist. In den einhei-
mischen deutschen und skandinavischen
Schilderungen sitzen die Gäste stets zu-
sammen an großen Tischen von rechtecki-
ger Form — der runde des Königs Artus
wird ausdrücklich als table ronde unter-
schieden. Der Hausherr sitzt an einem
ausgezeichneten Platz in der Mitte der
Tafel (altnord. ^dvegi), besonders geehrte
Gäste neben ihm. In Skandinavien speisen
Männer und Frauen zusammen, es kommt
vor, daß die Paare ausgelost werden; die
Frauen gehen fort, wenn das Trinkgelage
beginnt, bei dem die Hausfrau (wie auch
bei den Sachsen) das Trinkhorn herum-
reicht. In Deutschland speisen die Ge-
schlechter in verschiedenen Lokalen, nur
etwa die Hausfrau mit den Männern; so
noch Nib. 1610 fif., wo nach dem Essen die
Damen wieder in den Saal geführt werden.
Aus Frankreich kam dann das Tafeln in
bunter Reihe.
Die Tischsitten sind primitiv ge-
nug, wie noch im Mittelalter, neben einer
oft großen Prunkentfaltung, zu der schon
in fränkischer Zeit auch der Blumen-
schmuck gehörte. Wenn im Beowulf (s. o.)
die Gäste nach dem Zechen im selben Saal
einschlafen, so werden noch in der Ritter -
zeit ihre Betten in großer Zahl im Saal
selbst gemacht. In derselben Zeit ißt man
noch nicht mit Messer und Gabel aus Tellern,
sondern mit den Händen, etwa von einem
flachen Brot weg, weshalb auch nach dem
Essen stets Wasser gereicht wird. Eine
Art Trinkkomment ist schon alt :
Zutrinken, Herumgeben des Gefäßes, Trin-
kenlassen aus dem eigenen, auch Trink -
wettkämpfe kommen vor. Dagegen ist der
Salamander, den Scheffel die Alemannen
im Ekkehard reiben läßt, seine freie Er-
findung. In heidnischer Zeit wurde der
Götter oder auch geschiedener Freunde
,, Minne", d. h. Gedächtnis, getrunken, in
christhcher die von Heiligen, besonders
Johannes Ev., Stephan, Gertrud.
§ 13. Ein Essen oder Trinkgelage durch
andere als die Tafelgenüsse selbst zu wür-
zen, ist uns, abgesehen von Gesang und
Tafelmusik, fremd geworden. Die alte
Zeit liebt es, genußfähig und unblasiert wie
es noch das Mittelalter ist, in verschiedenen
Formen. Dieselben kommen aber auch für
232
GESELLIGKEIT
sich vor. Die Musik, welche sich bei
gemeinsamer Tätigkeit einzustellen pflegt,
steht in erster Linie. In der Halle Hrö9gärs
ertönt (Beow. 8of.) jeden Abend ,, Klang der
Harfe, klarer Gesang des Sängers" {scop).
Ebenso ist an gemeinsamen Gesängen nicht
zu zweifeln; sie sind schon zur Römer-
zeit der Germanen üblich beim Anmarsch
zum Gefecht wie in der Nacht davor (Tac.
Germ. 3; Hist. 2, 22. 4, 18; Ann. i, 65.
Amm. Marc. 31, 7, 11); bei diesem Anlaß
sind sie bekannt bis ins Mittelalter (Lud-
wigsUed 46 f., Roman de Rou 13 149);
ebenso sind Lieder sakralen (Tac. Germ. 3)
und andern Inhalts auch bei andern An-
lässen gesungen worden. Der Einzelsänger
solcher Lieder ist ein Mann freien Standes,
wie bei Homer geachtet, wenn auch Be-
deutung und Kunst sich anderswo nicht so
weit entwickelt hat, wie bei den skandi-
navischen Skalden, weil auf dem Konti-
nent das Christentum früher dazwischen
trat und nicht nur den sakralen Inhalt be-
seitigte, sondern auch durch seinen Kir-
chengesang dem weltlichen Muster und
Lehrer gab. Im Frankenreiche kamen
durch den Einfluß des römischen Galliens
die bezahlten, unfreien histriones, jocu-
latores, deutsch Spielleute, Fahrende usw.
auf, die immer mehr die verschiedensten
Formen der Belustigung des Publikums
übernahmen und ausbildeten, und zwar
gaben sie ihre Vorstellungen nicht selten
auch zur Unterhaltung der Gäste während
der Tafel. Von dem musikalischen Cha-
rakter der Vorträge ist hier nicht zu reden.
In geistlichen Kollegien wurde statt der
Musik und der Schaustücke während des
Essens vorgelesen; einzelne Welthche, wie
Karl d. Gr., ahmten das nach.
§ 14. Wie die Musik, so ist der Tanz
uralte Volksbelustigung, über die man frei-
lich vor dem Mittelalter kaum etwas Ge-
naueres erfährt. Man hat im wesentUchen
zwei Arten von Tänzen, danciae et springa-
ciones, zu unterscheiden: den langsameren
und vornehmeren ,,Tanz", der ,, getreten"
wird und dessen musikalische Form mhd.
liet heißt, und den rascheren, populären
,,Reien" (schwäbisch ist das Wort noch für
wilde Lustigkeit u. dgl. gebraucht), der
,, gesprungen" wird und dessen Musikform
leich heißt. Zu beiden kann auch gesungen
werden, wie die Kinder noch jetzt tun.
Eine besondere Form ist der Schwerter-
tanz. Er ist schon Tac. Germ. 24 als Haupt -
belustigung (,,genus spectaculorum unum
atque in omni coetu idem") genannt: junge
Männer tanzen inmitten von Schwertern
und Spießen und zwar ,,nudi", d. h. in
der den Oberkörper bloß lassenden Kriegs-
gewandung, nur zum Vergnügen, nicht zum
Lohn. Die Ritterepen, die sonst mancher •
lei Formen geselliger Leibesübung nennen,
erwähnen diesen Tanz nicht. Er hat sich
aber als ländliche Volksbelustigung bis in
die neueste Zeit da und dort erhalten und
ebenso Melodien und gesungene Texte dazu.
§ 15. Das Ballspiel (s. d.) ist zu
allen Zeiten beliebt, noch im Mittelalter
auch unter Erwachsenen. Daß es mit
rhythmischen Tanzbewegungen verbunden
war, zeigen mittelalterliche Szenen und
die Wörter it. frz. bal{lo), it. hallare; daß
dazu auch gesungen werden konnte, das
it. hallata. Das Werfen von Kugeln ist in
Skandinavien erwähnt, hat aber auch uns
gewiß nicht gefehlt.
§ 16. Andere Leibesübungen sind
nur teilweise als geselhge Vergnügungen
anzusehen. So die J a g d (s. d.), die schon
der alten Zeit nicht bloß als Abwehr wilder
Tiere oder Mittel zur Gewinnung von
Wilbbret und Pelz (vgl. Caes. B. G. 6, 27 f.
und die Kontroverse Tac. Germ. 15 ,,non
multum venationibus . . . transigunt",
gegen B. G. 4, i ,, multum sunt in vena-
tionibus"), sondern auch als Vergnügen
gilt. In der altnordischen Sage geben sich
Götter und Riesen damit ab, und die Aus-
führlichkeit, mit der hierher gehörige Dinge,
z. B. die Unterarten der Jagdhunde, in
den leges barbarorum behandelt sind, be-
zeugt die Wichtigkeit der Sache. Für den
gemeinen Mann wird die Jagd freilich bald
durch die Erklärung als Regal einge-
schränkt, obwohl noch nach dem Mittel-
alter viele Gegenden freie Pirsch hatten.
Um so mehr bleibt sie der Sport der Edlen.
Das Jagdzeremoniell der Ritterzeit, das
in Gottfrieds Tristan 2757 ff. beschrieben
ist und bis ins 19. Jh. sich in vielem ge-
halten hat, ist erst französische Ent-
lehnung; aber die Art, wie in den Nibe-
lungen 859 ff. gejagt wird, in großer Hof-
gesellschaft, mit Zelten, Speise und Trank,
GESELLIGKEIT
233
mit Abstellung aurch Treiber usw., doch
sonst noch weit formloser, kann füglich
ein ungefähres Bild von der Jagd der
fränkischen Zeit geben, — in der das dort
genannte Wild, Ure, Wisente, Elch e usw.
noch bei uns lebte; obwohl die poetische
Lizenz auch einen Löwen nennt, den unsere
deutschen Landschaften in historischer Zeit
nie beherbergt haben. So gut wie reiner
Sport ist die Falkenbeize (s. d.).
Die antiken Schriftsteller wissen von ihr
als deutscher Übung nichts. Daß sie kelti-
schen Ursprungs sei, wie Hehn (Kulturpfl.
u. Hausth. ^ 362 ff.) meint, ist nicht zu
beweisen, wie überhaupt ihr Ursprung un-
sicher bleiben wird. Bei germanischen
Völkern scheint sie etwa vom 3. Jh. an
erweislich zu sein. Im Frankenreiche war
sie sehr beliebt; Lindenschmit Alterthums-
kunde I, 452 ff., Tafel XXIII f., hat die
krummschnäbligen Vögel, die sich öfters
im Gewandschmuck merowingischer Zeit
finden, als Falken gedeutet, obwohl eine
Auslegung auf den sehr beliebten Papagei
auch nicht unmöglich wäre. Schon in
den leges barbarorum hat der Jagdfalke
hohen Wert, in Norwegen war er Regal.
Die Falkenjagd ist ein sehr beliebter Sport
der Vornehmen noch über das Mittelalter
hinaus gebUeben; insbesondere beliebt, weil
sie auch von Damen getrieben werden
konnte. Ihnen wird der gezähmte Raub-
vogel zum Bilde des Geliebten; eine poe-
tische Vorstellung, welche zwar in Deutsch-
land erst gegen 1200 auftritt (Nib. 13 ff.;
Minnes. Fr. 8, 33. 37, 4), aber viel älter
sein muß, weil sie auch im Norden, VqIs.
Saga 25, vorkommt.
§ 17. W a f f e n ü b u n g e n (s. d.) —
zu denen man auch den Schwertertanz (s.
o.) zählen mag — sind ebenfalls nur teil-
weise als gesellschaftliche Unterhaltung an-
zusehen, wie die Übungen im Werfen,
Stoßen, Springen u. dgl., welche die Ritter-
epen als Kurzweil schildern. Wenn die
„Stechen" des ausgehenden Mittelalters
nichts weiter als das sind, so waren die
Turniere der Ritterzeit, in Deutsch-
land seit dem 12. Jh. erwähnt, zwar mit
allem Prunk höfischer Kurzweil ausge-
stattet und werden in dieser Richtung von
den Epikern ausgebeutet; im Kern aber
waren sie doch ernsthafte militärische
H o o p s, Rcallexikon. II.
Manöver. Noch mehr wird das für die uns
kaum bekannten Waffenübungen älterer
Zeit gelten. Von den Bestandteilen des
Turniers hat der Buhurt, der Massenkampf
zu Pferd, zwar französischen Namen, muß
aber in der Hauptsache schon älter sein;
aus dem Jahre 842 berichtet Nithart von
solchen ,,ludi causa exercitii".
§ 18. Der Unterhaltung im engeren
Kreise dienten die Spiele um Gewinn und
Verlust. Das Würfelspiel (s. d.) als
das einfachste und bequemste der Hasard-
spiele ist uralt, so auch altgermanisch. Wie
im indischen Mahabharata der König Nala
seine Person aufs Spiel setzt, so weiß Tac.
Germ. 24 von den Germanen: ,,Aleam,
quod mirere, sobrii inter seria exercent,
tanta lucrandi perdendive temeritate, ut,
cum omnia defecerunt, extremo ac novis-
simo jactu de libertate ac de corpore con-
tendant." Das frühere und spätere Mittel-
alter hat Gesetze gegen die Spielwut er-
lassen; den Priestern vor allem waren die
Würfel verboten; wie wenig dieses Verbot
half, kann man etwa daraus sehen, daß
ein Bischof von Cambray 972 ein geist-
liches Würfelspiel erfand, um doch eine
Belehrung und Erbauung mit dem Spiel
zu verbinden. Die Würfel hatten dieselbe
kubische Form wie jetzt und die Zahlen
I bis 6, die im Mittelhochdeutschen fran-
zösische Zahlennamen haben. Erst vom
14. Jh. an hat sich, durch die vervielfältigen-
den Künste begünstigt, das Kartenspiel, und
zwar in verschiedenenUnterarten, inEuropa
verbreitet.
§ 19. UnbedenkUcher waren die Brett-
spiele (s. d.) oder, nach lat. tabula,
Zabelspiele, Aus der Ritterzeit kennt man
Damenspiel und Trictrac {wurfzabel) nebst
einem nicht näher bekannten Spiel mTle.
Die Spiele können auch schon älter sein.
Das Schachspiel ist gegen Ende des
ersten Jahrtausends nach Europa ge-
kommen; der im II. Jh. gedichtete Ruod-
lieb kennt es. Naturgemäß wurde das
orientalische Spiel von den Kreuzzügen an
in Europa allgemeiner, in Deutschland
wohl besonders seit dem zweiten Kreuzzug.
Es ist das eigenthche Spiel der vornehmen
Gesellschaft geworden; für seine Beliebt-
heit zeugt nicht bloß die spätmittelalter-
liche allegorische Schachliteratur, sondern
16
234
GESELLIGKEIT
noch mehr die häufige bildliche Verwen-
dung in der Literatur, wovon das Wort
„matt' bis heute ein Zeuge geblieben ist.
§ 20. Über den geistigen Inhalt und die
Kulturstufe der alten Geselligkeit läßt sich
nicht viel sagen. Wir wüßten gar zu
gerne, worüber und wie sich die Leute in
Mußestunden geselligen Verkehrs unter-
halten haben, wenn die Unterhaltung über
das Alltagsleben und praktische Fragen hin-
ausging. Daß in Zeiten ohne Buchdruck
und, was den größten Teil der Gesellschaft
betrifft, ohne Schrift die mündliche Mit-
teilung auch Trägörin für literarische
Stoffe und Gattungen gewesen ist, leuchtet
ohne weiteres ein. Bei der Vermittlung
der Erzählungsstoffe von einer Zeit auf die
andere hat der mündlicheVortrag
eine Hauptrolle gespielt. Wenn man vom
heutigen Island oder von andern im Winter
verkehrsarmen Gegenden erfährt, daß die
Bauern sich die Winternächte mit Vor-
lesen der alten sggur, anderswo moderner
Druckwerke vertreiben, so ist ähnliches für
alte Zeiten ebenso und noch mehr anzu-
nehmen, und zwar in rein mündlicher Form,
die ein Hauptmoment für die vielfachen
Variierungen des Erzählungsinhalts ge-
worden ist. Noch wichtiger mußten andere
Anlässe zu geselligem Verkehr und münd-
lichem Austausch werden, wie Kaufmanns -
reisen, Feldzüge, Seefahrten, welche dem
stets nach Neuigkeiten lüsternen Publikum
neue Erzählungsstoffe fremder Herkunft
zuführten. Man kann das sehr deutlich
verfolgen. Wie später die Kreuzzüge uns
neue Stoffe und Formen gebracht haben
teils durch die Berührung mit dem Orient,
teils durch die zwischen deutschen und
französischen Rittern, so haben früher die
Wikingerzüge dem skandinavischen Norden
deutsche und englische Stoffe und Vor-
stellungen gebracht, noch früher die Be-
wegungen der sog. Völkerwanderung unse-
rer deutschen Sage Figuren wie Attila und
Theoderich vermittelt, und gewiß war das
auch bei den frühesten Berührungen Deut-
scher mit Galliern und mit Römern
der Fall, wenn wir auch dafür keine be-
weisbaren Spuren mehr aufzeigen können.
Dabei ist es eine Nebenfräge, ob solcher
mündUche Vortrag in formlosem Prosa-
bericht oder im Vortrag von Liedern be-
standen habe; obwohl iÄi nicht begreife,
wie man eines von beiden ausschließen
mag, denn das letztere ist ausdrücklich be-
zeugt und das erstere versteht sich eigent-
hch von selbst.
§ 21. In der populären Geselligkeit noch
der heutigen Zeit und ebenso in der ritter-
lich-höfischen des Mittelalters spielt die
Lyrik, zu allermeist in der Form des
musikalischen Vortrags, eine große Rolle.
Als Lyrik des geselligen Verkehrs ist in
erster Linie, wenn nicht allein, die Liebes-
lyrik anzusprechen. Daß eine solche, wo
nicht in der subjektiven, so doch in der
objektiven, chor- oder balladenmäßigen
Art, auch bei uns von jeher existiert habe,
wird wohl jetzt ebenso zugegeben werden,
wie man nach der andern Seite zugeben
wird, daß wir aus den uns erhaltenen
Denkmälern über die speziellere Frage der
Haltung dieser Erotik nichts entnehmen
können. Der Romanist ist in diesem
Punkte besser gestellt. Während man als
Vorläufer der französischen und proven-
zalischen Lyrik eine reiche Zahl von Pro-
ben verschiedener Arten der objektiven
Gesellschaftslyrik, Romanzen, Pastourellen
u. dgl. besitzt, die man sich für noch frühere
Zeit wohl nicht wesentlich anders zu denken
braucht: so ist unter den durch die Minne-
singerhandschriften aufbewahrten Liedern
höchstens eins, das älter und rein volks-
tümlichen Ursprungs sein kann (MF. i, i).
Weiter zurück sind uns dann und wann
ein paar Zeilen Gelegenheitsgedichte,
ein paar Notizen über Hymnen, Leichen -
gesänge u. dgl. überhefert, die kein kon-
kretes Bild geben. Auch in England ist
man kaum besser dran. Man hat dort eine
reicher entwickelte Kunstpoesie in einhei-
mischer Sprache, aber man hat von Über-
resten geselliger Poesie auch nichts oder
nicht wesentlich mehr. Nur eine der
kleinsten Gattungen, deren Vorhandensein
zu jeder Zeit sich von selbst versteht und
die durchaus aus dem Umgang mit andern
herausgewachsen ist, das Rätsel, ist auch
auf deutschem wie englischem Boden durch
reichUchere Proben vertreten. Man kann
dieser Gattung, allgemeiner der Spruch -
poesieund -prosa, deren Vorhandensein und
Bestimmung für den Verkehr allenthalben
selbstverständlich ist, auch manches von
GESETZESSPRECHER
235
den mythologischen oder auch von den
Heldenliedern der Lieder-Edda zurechnen,
die sich in ihrer ganz oder halb dialogischen
Manier wie eine Art von Katechisation aus-
nehmen. In Skandinavien hat sich über-
haupt die Poesie zu der höchsten sozialen
Bedeutung emporgeschwungen. Der nor-
dische Skalde bewahrt die freie Geburt und
das hohe Ansehen des germanischen Sän-
gers, er wird zu einem unentbehrlichen Mit-
gliede des norwegischen Hofstaates; auch
nach der Lostrennung Islands gehörte es
zur vollendeten Erziehung der vornehmen
Godensöhne der Insel, die Skaldenkunst am
norwegischen Hofe gelernt und geübt zu
haben, und ein historischer Skalde ist
unter den Göttern der Edda. In Skan-
dinavien und Island ist auch die Pflege
der alten Religionsreste wie der verschieden-
sten andern Literaturgattungen Jahrhun-
derte lang geübt worden, und wir verdan-
ken den norwegischen und isländischen
Poeten jene mythologische Literatur, deren
eigenartiger Glanz die Forscher lange
darüber hinweggetäuscht hat, daß sie, dem
Geschmack der vornehmen Gesellschaft
dienend, eine schwer analysierbare Kon-
tamination heidnischer, christUcher und
höfischer Ideen ist; bezeichnend ist dafür
vor allem j ener erst dort entstandene Mythus
von Valhqll, in dem das Ideal kriegerisch -
adligen Lebens sich zusammenfaßt.
§ 22. Über die äußerenV erkehr s-
formen der Gesellschaft wissen wir
wenig. Trotz der starken rechtHchen
Schranken zwischen Frei und Unfrei wird
der Verkehr zwischen den verschiedenen
Gesellschaftsschichten dem von Gleich und
Gleich nähergestanden haben, als später.
Der geringe Unterschied der Bildungsstufe
mußte sich auch darin spiegeln. Tac. Germ.
20 sagt: ,, Dominum ac servum nuUis edu-
cationis deliciis dignoscas: inter eadem
pecora, in eadem humo degunt"; und noch
im Mittelalter werden vornehme Kinder
gern mit solchen etwas niedriger stehender
Familien erzogen. Von der Geistlichkeit
abgesehen, welche ebenso von gewissen
Formen der Geselligkeit ausgeschlossen
war, wie sie andererseits ein verbindendes
Element bilden mußte, ist erst im Ritter-
vmd Ministerialentum ein Berufsstand er-
wachsen, der mit eigenen Zielen und Idealen
zugleich eine größere Abschheßung nach
außen verband. • Es wäre aber, dafür legt
schon der umständliche Urkundenstil Zeug-
nis ab, gewiß falsch, sich nach der Art man-
cher erzählenden und dramatischen Dar-
steller unserer Vorzeit den Ton des Ver-
kehrs als einen plebejisch -derben vorzu-
stellen. Das ist er auch heute in bäuerlichen
Kreisen nicht, welche ihre Dezenz und ihr
Zeremoniell so gut und mehr haben als
andere. Neidharts Dorfpoesie kann zeigen,
wie die Freude an Zoten und Grobheiten
weit mehr in gewissen Phasen des höfischen
Geschmacks zu Hause ist. Geringere Prü-
derie freilich wird man gewiß der alten Zeit,
wie noch dem Mittelalter nachsagen dürfen,
und trotz allem, was Tac. Germ. 8 über
die Hochschätzung des Weibes sagt, ist ein
ausgebildeter Kultus desselben doch erst
in der Ritterzeit zu finden, und die Aus-
drücke courtois, höfisch sagen uns, daß er
ein Produkt des Hoflebens und des Herren-
dienstes ist. Auch in den Resten, die wir
von unserer alten Heldensage haben, spielt
zwar das Weib und sein Verhältnis zum
Mann eine, wenngleich nicht die oberste
Rolle, aber von Damendienst und Minne -
kultus ist keine Spur darin zu finden.
Manche Einzelheiten bei F. A. Specht
Gastmähler und Trinkgelage 1887.
Hermann Fischer.
Gesetzessprecher. § i. Schweden, mit
Ausnahme vonGotland, und die westnordi-
schen Länder kennen in ihrer älteren Ver-
fassung, zum Teil als deren Grundlage
(s. a. Staatsverfassung), bis in die heidnische
Zeit zurück (in Island seit 930) das Amt
eines sogen. G., richtiger Rechtsmannes
(aschw. laghmaper, wnord. Iqgmaä'r) oder
Rechtsprechers (isl. Iggsggumadr) . In Schwe-
den fällt sein Amtsbezirk in der Regel zu-
sammen mit der Landschaft (s. d.), die da-
her selbst eine laghsaga ist, in Norwegen
deckt er (Iqgsaga) sich mit den Dingver-
bähden (s. Staatsverfassung) und auf Island
bildet die ganze Insel einen einzigen Gesetz -
sprecherbezirk. In jenen Ländern haben
die einzelnen G. in der Regel gleichen
Rang; nur der der schwedischen Upplqnd
hat eine über die übrigen G. des Reiches
hervorragende Stellung. Eine festländische
Parallele zum nordischen Gesetzessprecher
ist nicht festzustellen.
16*
236
GESETZGEBUNG
§ 2. Die Aufgabe des G. war in erster
Linie der periodische Vortrag des nur auf
diesjem Wege überlieferten Rechts am Ding,
der Gesetzesvortrag (aschw. laghsaga, wnd.
Iggsaga, uppsaga, Iggtala), wobei der ge-
samte Rechtsstoff, allerdings mit auf Is-
land gesetzlich bestimmter, wohl auch
sonst üblicher Ausnahrne der immer vor-
zutragenden Dingordnung,, auf mehrere
Jahre verteilt wurde. Außer mit diesem
Vortragen (aschw. tcBlia, isl. segja upp) des
Rechts, das auch eine rechtsbildende
Tätigkeit mit sich brachte (s. Recht) war
der Gesetzessprecher auch in einflußreicher
Weise mit Staatsfunktionen betraut, und
zum Teil wenigstens stehen sich hierin die
G. der einzelnen Länder gleich. Am mäch-
tigsten war die Stellung des G. in Schwe-
den, wo er als Vertreter der trotz Königs-
tums unabhängigen Bauern deren Rechte
gegenüber dem König zu wahren hatte, an
der Königswahl in hervorragender Weise
teilnahm (s. Königtum) und eine politische
Machtstellung innehatte. Dort ging auch
von ihm der Urteilsvorschlag am Landsting
aus. Schon beschränkter war der islän-
dische G., der zwar den Vorsitz in der
Iggretta (s. d.) hatte, auch Rechtsgutachten
abgeben mußte, politisch aber durch das
Godentum und den Mangel einer könig-
lichen Opposition an Bedeutung verlor.
Vollends aber der norwegische G, war durch
das seit Haraldr härfagri machtvoll auf-
strebende Königtum fast ganz auf Vortrag
und Anteil an der Rechtsprechung fest-
gelegt.
§ 3. Gewählt wurde der G. in Schweden
von den Bauern auf Lebenszeit, und auch
in Norwegen scheint Wahl durch das Volk
bestanden zu haben, wogegen ihn auf Is-
land die Iggretta auf drei Jahre wählte.
Sein Charakter als Volksbeamter brachte
auf der einen Seite ebenso die Möglichkeit
der Absetzung, insbesondere bei Pflicht-
verletzung, mit sich, wie andererseits An-
sätze zur Erbhchkeit nicht fehlen. Neben
Anteilen an den Bußbeträgen, die an die
öffentliche Gewalt gingen (s. Buße, Frie-
densgeld, Strafen), hatte der isländische G.
einen besonderen Gehalt; in Norwegen be-
kam später (s. u.) der G. neben staatUchen
Bezügen den von den Bauern aufzubringen-
den Iqgmannstollr.
§ 4. Das Amt des G. schwand in Island
erst im 13. Jh., wurde aber in Schweden
wie in Norwegen allmählich zu einem
königlichen. Damit sinkt die Bedeutung
des G. in jenem, steigt in diesem Lande.
Die Veränderung erfolgt hier am Ende des
12. Jh., in Schweden erst ein Jahrhundert
später und in geringerem Umfange.
K. Maurer Das Alter des Gesetzsprecher-
amtes in Norwegen. D e r s. Über das Vor-
kommen des Gesetzsprecheramtes in Dänemark.
D e r s. Vorlesungen I 2, 54 fif. ; II 263 ff. Lehmann
Der Königsfriede d. Nordgermanen (Stellen
im Register). Brunn er DRG. I^ 208 f.
V. Amira Rechte 51, 74; v. Schwerin
SZfRG. 44, 577. V. Schwerin.
Gesetzgebung. § i. Das Recht wird ge-
bildet durch Satzung oder durch Gewohn-
heit. Satzungsrecht ist gewöhnlich ge-
schriebenes Recht. Aber bei Völkern mit
primitiver Kultur wurden sicherlich oft
von einem Gewalthaber ungeschriebene Ge-
setze verkündet. Gewiß ist auch bei den
alten Germanen früh Recht gesetzt, aber
nicht aufgezeichnet worden, und manche
Bestimmungen des späteren Gewohnheits-
rechts mögen auf alte Gesetze zurückgehen.
Zu umfassenden gesetzgeberischen Maß-
nahmen sind indessen die germanischen
Völker erst gelangt, als die Berührung mit
der römischen Kultur eine Aufzeichnung
des im Volke ruhenden Rechts anregte.
Schrittweise sind die einzelnen Stämme
dazu gelangt, und zwar in dem Maße, als
sie mit dem römischen Kulturkreis in Ver-
bindung traten: die Westgoten, Burgunder,
Salier, Ribuarier usw. haben umfassende
Aufzeichnungen ihres Rechts seit dem
5. Jh. veranstaltet. Diese sogenannten
Volksrechte (s. die besonderen Ar-
tikel) sollen in der Hauptsache Gewohn-
heitsrecht fixieren, sie wollen keine neuen
Bestimmungen treffen, aber beim schrift-
lichen Festsetzen mußten manche neuen
Normen Aufnahme finden. Die einzelnen
Volksrechte, wie sie sich uns darbieten,
sind nicht einfach fixiertes reines Gewohn-
heitsrecht des Stammes: Entlehnungen,
Erinnerungen an das römische Recht u. dgl.
weisen auf die starke Ablenkung hin, welche
das alte volkstümliche Recht damals er-
fahren hatte. Und regelmäßig erhalten
diese älteren Volksrechte Autorisation von
GESETZGEBUNG
237
der Staatsgewalt, sie erhalten Gesetzes-
kraft für die Zukunft.
§ 2. Vier Häuptlinge der Salier — das
ist als die Meinung der Prologe des salischen
Volksrechts anzusehen — wurden mit den
Vorarbeiten der Rechtsauf Zeichnung be-
auftragt, dreimal brachten sie die Vor-
schläge an die,allgemeine Volks- (Stammes-)
Versammlung und durch dreimaligen Volks-
beschluß wurden diese zum Gesetz erhoben.
Die Prologe verlegen diesen Akt in die
heidnische Vorzeit, in das Zeitalter vor der
Reichsgründung. In der Folgezeit werden
von ihnen als gesetzgebende Gewalt die
Könige angesehen, freilich gewöhnHch nicht
die Könige allein, sondern die Könige ge-
meinsam mit den Optimaten, dem Regnum,
dem christlichen Volk des merowingischen
Reichs (s. Hist. Vtjsch. i, 70 fT.). Die ge-
setzgebende Gewalt war demnach durch
die Reichsgründung vom Volk auf König
und Reichsversammlung übergegangen.
§ 3. Neben der gesetzesmäßigen Fort-
bildung des Rechts blieb die gewohnheits-
mäßige bedeutsam. Wohl galt die allem
zugrunde Hegende Rechtsordnung für ewig
und unwandelbar, aber schon war man sich
darüber klar, daß die Rechtsnormen im
einzelnen veränderlich seien. Recht wurde
nicht nur bezeugt, sondern es wurden be-
reits bewußt Bestimmungen getroffen, wel-
che Vorhandenes veränderten, aufhoben,
ergänzten (Hist. Vtjsch. i, 24, 321 f., 343 f.;
7, 188). So herrschte der eine Duahsmus
in der Rechtsbildung: Gesetz und
Gewohnheit. — Ein zweiter kommt
hinzu. Das fränkische Königtum hatte
niemals eine Uniformierung des Rechts
angestrebt, den unterworfenen Stämmen
blieb das alte heimische Recht, es blieb auch
der persönhche Charakter des Rechts, und
die Angehörigen der verschiedenen Stämme
mußten überall im Frankenreich nach ihrem
Stammesrecht behandelt werden (Personali-
tätsprinzip). Aber anderseits mußte not-
wendig der Staat in mancher Hinsicht ein-
heitliche, für alle Staatsuntertanen ver-
bindliche, im ganzen Reich gültige Normen
erlassen: ein Dualismus zwischen per-
sönlichem Stammesrecht und
territorialem Reichsrecht ist
zu beobachten. — Neben diesem Gegen-
satz geht ein dritter einher. Der Einfluß
auf die Fortbildung des Rechts, anfangs
reine Volkssache, ist nach Begründung
der fränkischen Monarchie auch Königs-
sache geworden. Auf der einen Seite wirken
König und Beamte, auf der andern wirkt
das Volk mit seinen Anschauungen, Sitten,
seinem Einfluß bei der Rechtsprechung:
Volkseinfiuß und Königseinfluß stehen
neben- und oft gegeneinander. Ein solcher
Dualismus ist in jeder Monarchie anzu-
treffen. Er mußte sich aber im fränkischen
Zeitalter besonders kräftig äußern, weil
der Königseinfluß sich gleichsam plötzlich
und übermächtig geltend machte. Er
mußte einmal im Bereich des fränkischen
Stammes selbst bemerkbar sein, wo so
mancher Gegensatz zwischen den alten
volkstümhchen Einrichtungen und den vom
König und seinen Beamten eingeführten
Normen begegnet. Er mußte aber sodann
besonders bedeutsam in den verschiedenen
dem Frankenreich gewonnenen fremden
Stammesgebieten hervortreten, wo viel-
fach Gebräuche bestanden, die von den
fränkischen abwichen, und wo nunmehr
von König und Beamten neue, die alten
ergänzende oder mit ihnen rivalisierende
Ordnungen verlangt wurden. Gewiß trägt
es zum Verständnis mancher historischen
Bildungen bei, festzustellen, daß im
fränkischen Reich die beiden Mächte zu
sondern seien, daß auf allen Gebieten
gesellschaftlicher Ordnungen, auf dem
des Staats- und Verwaltungsrechts, wie
auf dem des Prozeß-, Straf- und Privat-
rechts Volk und König als zwei be-
sondere Machtquellen gelten müssen, die
mitunter stark widerstreitende Einflüsse
ausübten. Gewiß dürfen wir einen
Dualismus von Volksrecht und
Königsrecht in dem Sinne anneh-
men, daß wir die einen Normen als aus dem
Bewußtsein des Volkes stammend, die
anderen als vom König und von seinen
Beamten gegeben erachten. Nicht aber
dürfen wir diesen Dualismus mit dem von
Gewohnheits- und Gesetzesrecht identifi-
zieren (Ansicht Sohms), weil Volk und König
sowohl bei gesetzesmäßiger als auch bei
gewohnheitsmäßiger Rechtsbildung betei-
ligt waren, weil Volkseinfluß und Königs-
einfluß sich sowohl in der Gewohnheit als im
Gesetz fühlbar machten. Wir dürfen ferner
238
GESETZGEBUNG
den Dualismus von Volks- und Königs-
recht auch nicht nach Rechtsmaterien
sachHch scharf sondern: dem Königsrecht
das Staats- und Verwaltungsrecht, dem
Volksrecht das Privat-, Straf- und Prozeß-
recht zuweisen und dabei eine verfassungs-
mäßig verschiedene Entstehung in der Art
annehmen, daß Königsrecht durch könig-
lichen Beschluß, eventuell nach Anhören
der Optimaten, Volksrecht aber als das vom
Gerichtsvolk (Hundertschaftsvolk) ange-
nommene Recht entstanden sei (Ansicht
Boretius', teilweise auch Brunners, Schrö-
ders; dagegen schon Waitz, Beseler, dann
Amira, Dahn, SeeUger). Denn obschon
naturgemäß der Königseinfiuß sich im
Staats- und Verwaltungsrecht vornehmlich
geltend machte, so ist doch festzuhalten:
der fränkische Staat hat sich auf allen Ge-
bieten des Gemeinschaftslebens die oberste
Ordnung vorbehalten, er hat, wenigstens in
den Zeiten seiner Macht, auch auf dem Ge-
biete der persönlichen Stammesrechte die
Hoheit der obersten Legislative für sich
beansprucht. — So sehen wir ein Gegen-
über von Gesetz und Gewohnheit, von
Territorial- und Personalrecht, von Reichs-
und Stammes-, von Königs- und Volks-
recht. Aber diese Gegensätze dürfen nicht
zu einem einheitHchen großen Dualismus
zweier Rechtssysteme verbunden werden.
§ 4. Die altgermanische Vorstellung von
der politischen Macht des Volkes hatte sich
in der Forderung erhalten, daß wichtigere
Gesetze, ebenso wie wichtige Regierungs-
handlungen, nicht vom König allein, sondern
vom König und dem Reich zu beschUeßen
seien. Als ,, Reich" sollte dabei anfangs
sicherlich die große Jahresversammlung der
Franken, das Märzfeld, fungieren. Aber die
Entwicklung der Reichsverhältnisse hatte
diese Institute verkümmern lassen (s. u.
Volksversammlung), und im Merowinger-
reichkam die vermeintliche Mitwirkung des
Volkes auf den Reichstagen allein zum Aus-
druck. Obwohl in frühkarolingischer Zeit
das Märzfeld wieder kräftig auflebte, ja ob-
wohl noch unter Karl d. Gr. und Ludwig d. Fr.
die allgemeinen Jahresversammlungen von
den kleinen Optimatentagen bestimmt
unterschieden wurden, haben dieMonarchen,
hat insbesondere Karl d. Gr. wichtigste und
einschneidendste legislatorische Maßnah-
men auf kleinen Optimatentagen vor-
nehmen lassen. So hat sich die verfassungs-
mäßig geforderte Volksteilnahme verflüch-
tigt, sie ist tatsächUch bedeutungslos ge-
worden.
§ 5. Gesetze mannigfachster Art sind an
der Zentralstelle des fränkischen Reichs
erlassen worden. Die Aufzeichnung der
Volksrechte geht auf Maßnahmen des
fränkischen Königtums zurück, wenigstens
des Königtums in Zeiten seiner Macht. Die
Lex Salica und die Lex Ribuaria sind for-
mell Königsgesetze. Vielleicht ist aber
auch die ältere Ansicht über den Prolog
zum alamannischen Volksrecht zutreffend,
die Ansicht, daß König Chlothar II. auf
einer Reichsversammlung die alamanni-
schen Gesetze hat beschließen lassen. Je-
denfalls zeigen die verschiedenen aus der
Merowingerzeit stammenden Prologe, daß
man damals die Festlegung der Stammes -
rechte als eine dem König und dem Reichs-
tag zustehende Angelegenheit erachtete.
Wenn im 8. Jh. die Stammesversammlun-
gen als legislatorische Mächte in der Hin-
sicht auftreten, so ist das eine Folge des
allgemeinen Zurücksinkens der Zentral -
gewalt im Merowingerreich. Karl d. Gr.
aber hat wieder den Standpunkt der
kräftigsten Merowinger eingenommen. Er
hat auf Reichstagen die Frage der Stam-
mesgesetze erwägen und beschUeßen lassen,
auf ihn gehen sicherlich manche der großen
Rechtskodifikationen einzelner Stämme zu-
rück (Hist. Vtjsch. I, 313!). Aber nicht
nur die umfassenden Aufzeichnungen der
Volksrechte, sondern zahlreiche Einzel -
erlasse, welche die verschiedensten Gebiete
des Rechtslebens betrafen, bezeugen die
legislatorische Wirksamkeit von König und
Reichstag: die Kapitularien (s. u. Kapitu-
larien).
§ 6. Neben der zentralen Gesetzgebung
geht eine partikulare einher. Eine Grenz-
linie zwischen den legislatorischen Kompe-
tenzen des Reichs und denen der Provin-
zialmächte war verfassungsmäßig sicher
nicht gezogen: einerseits griff die Zentral-
stelle des Reichs gesetzgeberisch auch in die
Gebiete des persönlichen und partikularen
Rechts hinüber, anderseits waren offenbar
— es sei nur an das bairische, alamanni-
sche, wohl auch friesische Recht des 8. und
L
Tafel 16.
i
^^HF
Gesichtsurnen.
I. Steinzeitliche Schale mit Gesichtsbildung .aus Dänemark. Aus »S. Müller, Ordning I, Sten-
alderen, Fig. 220«. — 2. Gesichtsurne mit Speer- und Nadelzeichnung von Friedenau. Aus »Conwentz,
Das Westpreuß. Prov.-Museum, Taf. 54, Fig. i«. — 3. Gesichtsurne mit eisernem Halsring und Ohr-
gehängen von Friedenau. Aus »Conwentz, Das Westpreuß. Prov.-Museum, Taf. 55, Fig. i«. —
4. Gesichtsurne mit plastischer Darstellung der Arme und Hände von der Danziger Höhe. Aus
»Conwentz, Das Westpreuß. Prov.-Museum, Taf. 58, Fig. i«. — 5. 6. Gesichtsvasen aus der vormy-
kenischen Zeit Trojas. Aus »W. Dörpfeld, Troja und Ilion, Beilage 33, Fig. 4 u. 6«, — 7. Etrus-
kischer Canopus auf Thronsessel von Bronze. Aus »J. Martha, L'art ctrusque, Fig. 226«. — 8. Römische
Gesichtsurne aus dem Saalburg-Kastell. Aus »Lindenschmit, Altert, uns. heidn. Vorzeit, V,
Taf. 59, Fig. 1074.
Reallexikon der g'erm. Altertumskunde. II.
Verlag- von Karl J, Trübner in Straßburg-.
GESICHTSTURNE— GESINDE
239
9. Jhs. erinnert — die Partikularkreise
befugt, ihr Recht selbständig fortzubilden
und gesetzlich zu fixieren, — Und so blieb
es im nachkarolingischen Zeitalter. Auf
der einen Seite eine Reichsgesetzgebung,
die allerdings in dem Maße an Bedeutung
verlor, als die hoch entwickelte Staats-
tätigkeit der, Karolinger zurücksank, auf
der anderen Seite eine provinziale und lo-
kale Gesetzgebung, die insbesondere in
späteren Perioden der hervortretenden
Territorialität immer mehr an Umfang und
Inhalt gewann.
Waitz DFG. 2^, 229 flf.; 3, 601 ff.
Amira Grundr. d. germ. Rechts (PGrundr. II)
S. II (61) ff. Boretius Beitr. zur Capitu-
larienkriük 187. Brunner DRG. 1 , 405 ff.
Sohn» Frank. Reichs- und Gerichtsverf.
S. i02ff. Seeliger Hist. Vtjsch. i, i ff.
3 13 ff. 7, 171 ff. Dahn Könige d. Germ. 83,
1 ff. A. V. H a 1 b a n Das rönt. Recht in den
germ. Volksstaaten 3 (1907), 193 ff.
G. Seeliger.
Gesichtsurne = Gesichtsvase, (§ i) Gefäß
mit plastischer oder zeichnerischer Dar-
stellung des menschlichen Gesichts (Augen,
Nase, auch Mund und Ohren), in einem
weiter fortgeschrittenen Entwicklungssta-
dium auch mit der Nachbildung anderer
menschlicher Körperteile (Brust, Nabel,
Armstumpfe oder Arme), letztere Formen
daher besser menschengestaltige (anthro-
pomorphe) Vase genannt. Die Gesichts-
vasen haben in der Regel kugeligen Bauch,
engen Hals und Deckel; aber auch andere
Gefäßformen (Schalen, Becher, Näpfe)
kommen mit Gesichtsbildungen vor. Sie
finden sich zu verschiedenen Zeiten der
prähistorischen Entwicklung Europas, so-
wie in der römischen Epoche, auch in ver-
schiedenen Gegenden und bei verschiedenen
Völkern unabhängig voneinander, überall
wohl in symbolischer oder apotropäischer
Bedeutung (Nordeuropa in der Megalith -
gräberkeramik, Mitteleuropa in der Band-
keramik, Südeuropa in der Terra-mare-
gruppe; Etrurien, Spanien) und haben auch
in andern Erdteilen (Troja, Cypern, Ägyp-
ten, Peru, Mexiko) ihre prähistorischen und
ethnographischen Parallelen.
§ 2. Zu einer Kulturgruppe vereinigt
treten G.n als typische Leichenbrandbe-
hälter im Gebiete der untern Weichsel und
mittleren Oder (Teile von Pommern, West-
preußen, Posen bis nach Schlesien, am häu-
figsten in den Pommerellen) auf, und zwar
in Steinkistengräbern der jüngeren Hall-
stattzeit (z. T. bis zum Anfange der La
Tene-Zeit) und werden als Repräsentanten
der ,, ostgermanischen" Kultur betrachtet
(vgl. Kossinna). — S. Tafel 16.
S. Müller Nord. Altertk. I 1 53 ff. Abb. 78.
79. Undset Eisen in Nordeuropa 123 ff.
Ders. ZfEthn. XXII 1890, 109 ff. Siret
L'AnthropoIogie 1892, 395 Nr. 37. Ols-
hausen ZfEthn. 1899 Verhdlg. 129 ff
Kossinna ZfEthn. 1905, 386f. M. Schultze
Aus dem Posener Lande 1909 IV Nr. 15. 16.
Hubert Schmidt.
Gesimse, trennende horizontale oder
schräge, meist vorspringende schmale Bau -
glieder, die an Wänden Stockwerke und
Unterabteilungen der Architektur vonein-
ander trennen, auch solche nach oben oder
unten hin abschließen.
In der Antike stets vorspringend und
außen, falls nicht als Fußgesimse gedacht,
auch zum Wasserabtropfen unterschnitten,
in der germanischen Architektur dagegen,
weil aus dem Holzbau abgeleitet, vorwie-
gend nur als profilierte Schwelle, als ge-
riefter oder gekerbter, nicht vorspringender
Balken gebildet; jedenfalls immer holz-
mäßig behandelt, im Gegensatz zur Antike,
d. h. im Sinne des Zimmermanns flächig,
in Rundstäben, gekerbt, gewunden u. dgl.m.
Seit der Karolingerzeit ist als einfachstes
Gesims die Schmiege (schräge Fläche) mit
Platte darüber sehr verbreitet, insbeson-
dere als Bogenkämpfergesims.
A. Haupt Älteste Kunst d. Germanen 73 f.
A. Haupt.
Gesinde. § i. Ahd. gasind m., sprach-
lich soviel wie 'Reisegefährte' (vgl. Grimms
DWB. s. V.), bezeichnet in der Regel 'Ge-
folgsmann' (s. Gefolgschaft), gasindi n. die
Gefolgschaft. Beziehungen zum modernen
'Gesinde' erlangt es in der Zusammen-
setzung mhd. hüsgesinde, die in weiterem
Sinne die ganze FamiHe, in engerem nur
die Dienerschaft umfaßt (vgl. Grimm
WB. s. V.), und ingesinde (vgl. Sachsen-
spiegel 1/22 § 2, 1/52 § 4, III 39 § i), doch
hat der Sachsenspiegel auch schon die ein-
fache Form gesinde (II 27 § 2, 40, § 4)
für Dienstboten.
§ 2. Während der Zeit der Rechtsbücher
der Gesindevertrag freier Dienstboten ge-
240
GESlP
läufig ist (s. 'Dienstboten'), nehmen in frän-
kischer Zeit die Funktionen des Gesindes
Unfreie wahr; wenngleich es wohl nie aus-
geschlossenwar, daß sich jemand als Freier zu
Arbeiten im Hause verdingen konnte. Die
Haussklaven [mancipia domestica, vassi ad
ministerium, ministeriales) standen gegen-
über den auf dem Lande mit gewisser
Selbständigkeit wirtschaftenden servi casati
(s. Ständewesen, Unfreie, Handwerk).
Unter den Haussklaven werden besonders
geschätzt die Inhaber der Hausämter,
deren es herkömmlich vier gab, das
Amt des Kellerers oder Schenken [pin-
cerna), das Amt des Kämmerers {cubi-
cularius) oder Schatzmeisters, das Amt des
Marschalls [marescalcus = Pferdeknecht)
oder Stallmeisters und das des Truchsessen
oder Tafelmeisters. Die Oberaufsicht über
das Hauswesen hatte der senescalcus (Alt-
knecht), Ämter, die am Hofe der Könige
schon früh Große versahen. Auch amt-
liche Stellungen als Meier, Fischer, Auf-
seher, Zöllner bekleiden ministeriales, wie
sie als Berittene Boten-, Jagd-, Geleits-,
ja sogar Kriegsdienste verrichten.
§ 3. In nachkarolingischer Zeit, wo der
Kriegsdienst zumal Reiterdienst war und
die größeren Grundbesitzer ihre Mannschaft
hauptsächlich aus Reisigen entnahmen,
wurden ministeriales zu Reiterdiensten ver-
wendet. Derartige ministeriales, wenn sie
einem Fürsten angehörten, stiegen sozial
an Ansehen und erlangten nicht bloß größe-
re Ehre vor andern Unfreien, sondern so-
gar vor Freien. Es bildet sich seit dem
II. Jh. ein eigener Stand von Dienst-
mannen [ordo ministerialium) , dem noch
jahrhundertelang Reste der alten Unfrei-
heit anhaften, der aber andererseits sozial
denVassallen gleich steht und schließlich von
ihnen auch rechtlich nicht mehr unter-
schieden wird (die nähere Darstellung ge-
hört nicht hierher). Die Dienstmannen
gehören zur familia des Herrn, werden des-
halb auch als 'Gesinde' oder 'Ingesinde',
zumal in poetischen Quellen, bezeichnet,
doch umfaßte der Begriff der 'familia' hier
die Gesamtheit der im selben Dienstver-
bande Stehenden. Das Verhältnis des
Dienstmannes zum Herrn war im Gegen-
satz zu dem des Lehnsmannes nicht frei
lösbar, da es auf Unfreiheit beruhte, es
war ursprünglich nicht mit einem beneficium
verknüpft, der Ministeriale leistete keine
Mannschaft. Der Ministeriale war ur-
sprünglich dem Freien nicht ebenbürtig,
und wurde er freigelassen, so nahm er die
niedrigste Rangstufe der Freien ein. All-
mählich fallen aber alle diese Beschrän-
kungen fort.
Brunner DRG.-^ I 373. Müllenhoff
DA. 4. 3i5f. 357f. R. Schröder DRG.-i
S. 143, 229, 444 ff. (insbes. die dort ange-
gebenen Schriften von Fürth und v. Z al-
linger). Hertz Die Rechtsverhältnisse des
freien Gesindes nach den deutschen Rechts-
quellen des Mittelalters (Gierkes Untersuchungen
Heft 6). E. Molitor Der Stand der Ministe-
rialen (Gierkes Unters. Heft 112). Vgl. Art.
'Gefolgschaft', 'Dienstboten'. K. Lehmann.
Gesip. § I. Der angelsächsische Aus-
druck gesjp bedeutete ursprünglich gleich
dem gotischen gasinßa (von urgerm. *sin-
ßaz 'Weg' oder 'Reise'), einen Reisebeglei-
ter, und diese Bedeutung ist niemals gänz-
lich verloren gegangen. Aber mit der Zeit
wurde es üblich, ihn in einem technischen
Sinne zu gebrauchen, und zwar in der Be-
deutung von Mitgliedschaft in dem comi-
tatus irgend eines Herrn. Der Übergang ist
natürlich: der Weg ist der Kriegspfad, der
ergebene Gefolgsmann der Gesith. In
diesem Sinne wird der Ausdruck häufig
gebraucht von den anglischen Dichtern,
die den Gesith gewöhnlich als den Ge-
fährten eines mächtigen Kriegsherrn schil-
dern. König Hygelac lebte daheim mit
seinen Gesithen (Beow. V. 1923 — 24). Innig-
geliebte Gesithe begleiteten Beowulf zu
dem letzten Kampf (V. 2516 — 18). Diese
Idee der Gefährtenschaft auf der Kriegs -
fahrt bestand noch zu der Zeit Alfreds
[Metra 26, 19 f.). Daß die Genossenschaft
eine intime war, geht aus der oft wieder-
kehrenden Wendung sw^se gesidas ('liebe
Gefährten') hervor.
§ 2. Die Dichter gebrauchen das Wort
jedoch in einem früheren und vielleicht
veraltenden Sinne. Im 8. Jahrhundert
hatte Gesith bereits die Bedeutung von
'Optimat, Magnat' erlangt; in diesem Sinne
wird der Ausdruck von Beda und seinen
Übersetzern gebraucht: Bedas comes wird
mit gesip übersetzt. Aber die comites des
8, und 9. Jahrhunderts können nicht zu
einem comitatus des ursprünglichen Typus
GESTIR
241
gehört haben: sie hatten ihre eignen Heim-
stätten; sie waren Großgrundbesitzer. Kurz,
der Kriegsmann scheint sich bald nach der
Eroberung zu einem Territorialmagnaten
entwickelt zu haben. Wie er in den Besitz
seiner Güter gelangte, ist nicht bekannt;
aber aller Wahrscheinlichkeit nach be-
lehnten die Anführer ihre Mannen mit
konfiszierten Ländereien.
§ 3. Earles Meinung [Land Charters) geht
dahin, daß die Gesithe die Kriegsanführer
waren, die den Einfall der Angelsachsen
organisierten; aber diese Ansicht ignoriert
die literarischen Quellen, worin der Gesith
nicht als ein Führer, sondern als ein Ge-
folgsmann dargestellt wird. Ebensowenig
scheint die Theorie Seebohms (Tribal Cus-
tom) begründet zu sein, wonach die Lände-
reien den Gesithen übertragen wurden
,,mit der besonderen Verpflichtung, durch
Besiedlung des Landes mit Pächtern
Lebensmittelabgaben zu leisten". Die vor-
handenen Zeugnisse sind mehr andeutend
als entscheidend; doch ein paar Umstände
sind ziemlich klar. Die Gesithe waren ur-
sprünglich Mitglieder irgend eines Comi-
tatus, besonders desjenigen des Königs.
Mit dem Aufsteigen des Königtums mag
ein Niedergang in den Vermögensverhält-
nissen des alten Adels eingetreten sein.
Der Comitatus des Königs, der sich ohne
Zweifel großenteils aus den Adelsfamilien
rekrutierte, bildete den Kern einer neuen,
bevorrechteten Klasse. Aber seßhaft ge-
worden, verloren die Gesithe ihren kriegeri-
rischen Eifer und entwickelten sich bald
zu einer grundbesitzenden Aristokratie.
Später wurden die Vorrechte der Gesith-
schaft erblich, und wir haben die soziale
Gruppe des gg5//<:Mni. Es ist aus den frühen
Gesetzen ersichthch [Ine c. 51), daß nicht
alle Mitglieder dieser Klasse Grundbesitz
hatten; aber ihre Vorrechte bestanden fort.
§ 4. Über die Frage des englischen Comi-
tatus im allgemeinen hegen die älteren
Forscher sehr unbestimmte Vorstellungen;
dies wird oft veranlaßt durch eine Neigung,
die Gesithschaft mit der Thegnschaft zu
verwechseln. Kemble und Stubbs er-
blicken zwischen den beiden Klassen nur
sehr geringe Unterschiede. Ein aufmerk-
sames Studium der literarischen Quellen
deckt bemerkenswerte Verschiedenheiten
auf: der Gesith gehört einem älteren, un-
seßhaften und kriegerischen Zeitalter an,
der Thegn einem Zeitalter des nationalen
Friedens und der Organisation. Der Unter-
schied erstreckt sich auch auf den Charakter
des geleisteten Dienstes, indem der des Thegn
weit mannigfaltiger ist als der des Gesith.
Earle Land Charters, Introd. Kemble
Saxons in Engl. Ic. 7. Stubbs Const. Hist.
I 170 ff. Seebohm Tribal Custoin in A.-S.
Laio 391, 422. Larson King's Household in
Engl. 81 ff. Chadwick St u dies on Anglo
Saxon Institutions 378 ff. L. M. Larson.
Gestir (anord.). § i. Die gestir waren
eine Gruppe von Gardesoldaten am nor-
wegischen Hof, die an Würde und Vor-
rechten nächst den Hirdmannen rangier-
ten. Sie bildeten ein kleineres Korps, in
der Theorie nur halb so zahlreich als
letztere. St. Olaf hatte 60 Hirdmannen
und 30 Gestir; sein Neffe Olaf der Fried-
liche (1069 — 1093) verdoppelte die Anzahl
(Snorre). Die Aufnahmezeremonie war
einfacher als die für die Hirdmannen; doch
auch die Gestir rangierten unter den
Schwertträgern. In der Schlacht waren sie
mit den Hirdmannen unter dem könig-
lichen Banner gruppiert; zur See segelten
sie ihr eignes Schiff; aber dieses segelte
neben dem königHchen Drachen. Sie hatten
ihren eignen Anführer [gestahqfäing) und
ihre eigne Versammlung [gestastefna). Ihr
Sold war halb so groß wie der der Hird-
mannen, und sie steuerten in demselben
Verhältnis zu dem Fonds der Königsmannen
für die Kranken und Greise bei.
§ 2. Die Pflichten der gestir zerfallen in
zwei Hauptklassen: bei Hofe hielten sie
die Außenwache, anderswo im Reich dien-
ten sie als Kundschafter oder führten andere
gefährhche Aufträge aus. Ihre wichtigsten
Dienste hatten sie als des Königs Boten
der Rache oder des Todes auszuführen:
man erwartete von ihnen, daß sie geplante
Verräterei im Keime erstickten, daß sie
feindselige Bewegungen entdeckten und
das Land von den Feinden des Königs be-
freiten. Gelegentlich konnten sie auch in
Friedensaufträgen entsandt werden; die
einzigen Einschränkungen, die in der Hird-
skraa angegeben werden, sind die, daß die-
selben nicht unvernünftiger oder sünd-
hafter Art sein dürften oder die Gewährung
242
GESUNDHEITSPFLEGE— GETREIDE
einer zu großen Machtvollkommenheit er-
forderten.
§ 3. Man hat gefunden, daß eine Organi-
sation dieser Art kaum in das germanische
Verfassungssystem hineinpasse, und die
Geschichtschreiber haben daher ihren Ur-
sprung in keltischen und slawischen Län-
dern gesucht: die gosti des mittelalterUchen
Rußland oder die gwestai, die die Nahrungs-
mitteleinkünf te der alten Walliser Fürsten
einsammelten, seien die Urbilder der gestir
gewesen. Aber die Übereinstimmungen sind
nur oberflächlicher Art. Ebensowenig ist
an fränkischen Einfluß zu denken. Höchst-
wahrscheinlich ist das Korps nordischen
Ursprungs und entstand innerhalb des
comüatus durch eine Teilung der Dienstver-
richtungen. 'Gast' war eins der altgerm.
Synonyma für 'Gefolgsmann'; am Hof des
norweg. Großkönigs hat der Sinn des
Wortes sich ähnlich verengert wie der
von hiiskarl (s. d.).
Keyser Efterladte Skrifter 11 78. Steen-
%\.x\x-^ Danelag 124 f. Larson Am. Hist.
Rev. 1 3, 469 ff. A. B u g g e Vesterl. Indflyd.
7of. Neckel PBBeitr. 32, 565. L, M. Larson.
Gesundheitspflege im Sinne der Vermei-
dung von Krankheiten durch naturgemäße
Lebensweise kann sich als zielbewußte Vor-
stellungsreihe bei einem Volke nicht ent-
wickeln, das die Erkrankung als ein Werk
schlimmer Wesen ansieht, die den Menschen
irgendwie zu schädigen bestrebt sind; und
was in unserem Sinne gesundheitbefördernd
in der Lebensweise der Germanen wirkte,
ist mit der Körperpflege (s. d.) im wesent-
lichen erschöpft. Irgend etwas, das etwa
zu dem schulmäßigen Rüstzeug der antiken
Gesundheitslehre, den angeblich säftever-
bessernden und säftereinigenden Aderlässen,
Schröpf- und Abführkuren in Parallele ge-
setzt werden könnte, bestand bestimmt
nicht vor dem Eindringen der römischen
Medizin; das Ganze wurde dann aber un-
verändert allmählich herübergenommen.
Auch die Körperübungen der germanischen
Jünglinge und Männer wurden wohl nie-
mals von hygienischen Gesichtspunkten
aus gepflegt wie etwa die Gymnastik in der
Blütezeit des Hellenentums. Dennoch
empfand der Germane ebenso wohlig das
Hochgefühl voller Gesundheit von innen
heraus, der souveränen Herrschaft über
alle körperlichen und geistigen Kräfte und
Fähigkeiten, wie das gotische swinßs,
anord. svinnr und svidr, ahd. gisunt, alts,
gisund, ags. gesund, sund, afries. sund
(auch subst. ahd. sunt 'die volle Kraft') es
ausdrücken, während got. hails, anord.
heul, ags. häl, afries. und as. hei, ahd. und
mhd. heil die äußere Unverletztheit be-
zeichnen, ,,heil und gesund". Sudhoff.
Gesundheitsregeln, soweit sie als Kalen-
derregeln für den Aderlaß, als Warnung
vor Übermaß, als Anleitung zur Regelung
von Arbeit, Bewegung und Ruhe spärlich
in der früheren Zeit des Mittelalters sich
finden, sind fast völlig antiker Import,
wenn auch die Spruchbücher der Edda
Anklänge nach dieser Richtung als Er-
gebnisse der Lebensweisheit des Volkes
bringen, z. B. ,, Gierig ißt der unkluge Gast
und schlingt sich Schaden an."
Hävamäl 20. Sudhoff.
Getreide. § i. Der Getreidebau reicht
in Mittel- und Nordeuropa bis in den
Beginn der neolithischen Zeit
zurück. Weizen und Gerste sind die
ältesten europäischen Getreidearten; sie
treten im neolithischen Europa von An-
fang an zusammen auf.
§ 2. Der Weizen wurde von den
Pfahlbauten der Alpenländer bis hinauf
nach Dänemark und Schweden zur jün-
geren Steinzeit schon in mehreren Formen
gebaut: der gemeine Weizen {Trüicum
vulgare Villars), der Emmer {Tr. dicoccum
Schrank) und das Einkorn {Tr. mono-
coccum L.); in Mitteleuropa kommt noch
der Zwerg- oder Binkelweizen {Tr. com-
pactum Host) hinzu.
§ 3. Von der Gerste scheint in
Mittel- und Nordeuropa in ältester Zeit
vorwiegend die sechszeilige Form {Hor-
deum hexastichum L.) kultiviert worden
zu sein. Doch war auch die vierzeilige
Gerste {H. vulgare L. oder tetrastichum
Körnicke), die im alten Ägypten vor-
wiegend gebaut wurde, den Pfahlbauern
der Schweiz schon zur Steinzeit bekannt
und hat sich wohl noch in prähistorischen
Zeiträumen in Mittel- und Nordeuropa
verbreitet.
§ 4. Auch die Hirse tritt im mitt-
leren und nördlichen Europa bereits in der
jüngeren Steinzeit auf. In den Pfahl-
GEWÄHRSCHAFT— GEWANDBLECH
243
bauten der Schweiz findet sie sich zu-
sammen mit Gerste und Weizen; in Nord-
europa scheint sie etwas später als diese
beiden ihren Einzug gehalten zu haben.
In der Schweiz wurden zur Steinzeit schon
beide Hirsearten : die Rispenhirse [Panicum
müiaceum L.) und die Kolbenhirse (P.
italicum L., Setaria italica P. B.), gebaut;
bei den meistert Funden aus den übrigen
archäologischen Stationen des südlichen
Mitteleuropa wie bei den nordeuropäischen
Hirsefunden ließ sich die Art nicht genauer
feststellen.
§ 5. Zur Bronzezeit kommen
Hafer und Spelz hinzu. Die Hafer-
kultur war zur Bronzezeit bereits in den
Alpenländern, in Deutschland und Däne-
mark heimisch, und zwar wurde wahr-
scheinlich der Rispenhafer oder gemeine
Saathafer (Avena sativa L.) gebaut. Der
Spelz {Trüicum spelta L.) ist prä-
historisch bisher nur aus zwei bronzezeit-
lichen Pfahlbauten im Bieler See: von der
Petersinsel und vonMörigen, nachgewiesen.
§ 6. Als jüngste der Hauptgetreidearten
tritt dann beim Übergang von der Bronze -
zur Eisenzeit der Roggen {Seeale
cereale L.) in Mitteleuropa auf, wo er bald
eine sehr wichtige Rolle als Brotkorn
spielen sollte.
§ 7. Daß die Indogermanen
Getreide bauten, ist zweifellos (s. Acker-
bau A) ; aber welche Getreidearten ihnen
bekannt waren, ist schwerer festzustellen,
da die Bedeutungen der idg. Getreide-
namen mannigfache Schwankungen auf-
weisen.
§ 8. Den Germanen waren jeden-
falls schon in vorgeschichtlicher Zeit alle
die wichtigeren Getreidearten bekannt, die
von ihnen auch im Mittelalter noch gebaut
wurden. Da sich noch in neueren pfianzen-
und wirtschaftsgeschichtlichen Werken (zB.
bei Körnicke, v. Fischer- Benzon, Inama-
Sternegg, v. d. Goltz und Kretschmer) viel-
fach die Vorstellung findet, daß der Ge-
treidebau erst durch die Römer oder gar
erst im Mittelalter von Gallien aus zu den
Germanen gekommen sei, so kann nicht
nachdrücklich genug betont werden, daß
die Germanen den Römern außer der zwei-
zeiligen Gerste keine einzige neue Getreide-
art verdanken, daß aber Germanien um-
gekehrt schon zur Kaiserzeit eine Korn-
kammer Italiens war. — Alles Weitere s.
unter den einzelnen Getreidenamen.
J. Hoops Waldbäume u. Kulturpßanzeu
im g er man. Altertum; Straßburg 1905. R. Grad-
mann Der Getreidebau im deutschen u. röm.
Altertum ; Jena 1 909. Aug. Schulz Gesch.
d. kultivierten Getreide I; Halle 191 3.
Johannes Hoops.
Gewährschaft (anord. heimild), Einstehen
des Verkäufers dafür, daß der Käufer in
seinem Eigentum Dritten gegenüber ge-
schützt werde. Der von Dritten beklagte
Käufer zieht auf seinen Gewähren (anord.
heimildarmadr, hemiüsman) . Über das
Verfahren bei 'Verteidigung'. Vgl. auch
'Handelskauf, Anefang'. K. Lehmann.
Gewandblech. § i. G. sind metallene
Scheiben, Ringe u. dgl., die auf die Trach-
ten geheftet wurden, um deren Wirkung
zu erhöhen.
§ 2. Gewandblech war überaus gewöhn-
lich bei den nichtgermanischen Völkern der
Hallstatt -Kultur. Bei den Germanen der
gleichzeitigen Bronzezeit scheint sich aber
diese Mode nicht recht eingebürgert zu
haben; doch findet man bisweilen Ringe
und kleinere Gegenstände aus Bronze, die
man als Gewandblech hat ansehen wollen.
§ 3, In der Eisenzeit ist die Verwendung
von G. wenig auffallend. In Süddeutsch-
land findet man bisweilen aus der Zeit der
Völkerwanderung zirkelrunde Zierscheiben
(eigentlich gitterartig ausgefüllte Ringe),
die mutmaßlich als Gewandblech ver-
wandt wurden. Vielleicht gilt dasselbe von
verschiedenen der zahlreichen 'Knöpfe'
oder dgl. der Völkerwanderungszeit.
Sicheres Gewandblech hat man übrigens
in den angeblich langobardischen Gräbern
in Norditalien gefunden. Es handelt sich
um Kreuze aus unverziertem oder ge-
stempeltem Goldblech (Fig. 5). Bisweilen
finden sich solche Kreuze auch in trans-
alpinischen Gräbern, sowie in Bayern,
Württemberg, Elsaß und Frankreich (Mar-
ne).
§ 4. In der Wikingerzeit des Nordens
(800 — 1050 n. Chr.) ist Gewandblech nicht
selten. Außer aufgenähten Tierfiguren oder
dgl. aus Golddraht, sicher von westlichem
Einflüsse abhängig, hat man Bronzeschei-
ben und andere kleinere Gegenstände aller
244
GEWANDNADEL
Abb. 5. Goldenes Kreuz aus langobardi-
schen Gräbern in Monza. Nach Linden -
schmit, Handbuch I, Taf. XXX, 4.
Braunschweig 1880.
Art, meist aus gegossener Bronze, als ,, Ge-
wandblech" verwandt.
L. Lindenschmit Handb. d. deutschen
AÜertumsk. 464 f. J. d e B a y e Etudes
archeologiques, Industrie longobarde 80 ff.
B. Schnittger.
Gewandnadel (s. Tafel 17). §1. G. sind
Nadeln aus Knochen oder Metalle, die zum
Zusammenhalten der Tracht gebraucht
wurden. Nebst den Fibeln (s. d.) sind sie
die Vorgänger der gewöhnlichen Gewand -
knöpfe, die erst im Mittelalter erscheinen.
Im Unterschied von den Fibeln (s. d. § 6)
sind die G. gerade oder nur wenig gebogen.
§ 2. Schon in der germanischen Stein-
zeit treten Knochennadeln auf, die Imi-
tationen der mitteldeutschen Säbelnadeln
sind; mutmaßlich sind sie Gewandnadeln.
§ 3. In der Bronzezeit erscheinen die
nach italienischem Vorbilde konstruierten
Bügelnadeln, die sog. Fibeln, wodurch die
geraden Knopf nadeln keine größere Be-
deutung erreichten. In den älteren Pe-
rioden sind sie auch verhältnismäßig
selten, jedenfalls in Skandinavien; wie es
scheint, sind sie hier meist Importgegen-
stände aus Mitteleuropa: Nadeln mit mehr-
geteilten oder doppeltkonischen Köpfen.
In Deutschland (Pommern— Schleswig),
wo die Fibeln vielleicht nicht so häufig
sind, findet man dagegen Nadeln allge-
meiner, und zwar in der 3. Periode (1300
bis iioo V. Chr.) eine für dieses Gebiet
charakteristische Form (Tafel 17, Fig. i), die
bisweilen eine Länge von 75 cm erreicht.
§ 4. In der jüngeren Bronzezeit werden
indessen die Gewandnadeln ungemein häu-
fig. Die großen Fibeln der 4. u. 5. Periode
(iioo — 700 V. Chr.) sind nämlich unbe-
quem und waren durch ihre großen Dimen-
sionen sicher teuer; in der 6. Periode
(700 — 550 V. Chr.) verschwinden sie übri-
gens vollständig. Die zahlreichen Nadel;
typen scheinen im allgemeinen auf mittel-
deutsche oder andere südliche Formen zu-
rückzugehen; sie sind einander auf beiden
Seiten der Ostsee sehr ähnlich und zeigen
nur unbedeutende lokale Variationen.
§ 5. In der 4. Periode entwickelt sich
eine ganze Typenserie aus der mitteldeut-
schen Nadel mit doppeltkonischem Kopf.
Den letzten Typus in der Reihe zeigt
Fig. 2.
§ 6. Die gewöhnlichsten Formen der
5. Periode sind die folgenden. Die Schei-
ben- und Radnadeln mit Köpfen in der
Form einer Scheibe oder eines Rades
(Fig. 3); bisweilen hat die Scheibennadel
bis zu 7 Scheiben, vielleicht auch Klapper -
bleche. Weiter die Nadel mit Halbkugelkopf.
Fig. 4 zeigt ein Riesenexemplar aus
Gotland, das vielleicht der 6. Periode an-
gehört. Skandinavisch sind die Nadeln mit
Querstange (Fig. 5). Andere Nadeln
scheinen Nachbildungen der süddeutschen
Mohnkopf- und Vasenkopfnadeln zu sein.
§ 7. In der 6. Periode erscheinen die
Spiralnadeln (Fig. 6), die oft mit 2 — 4
Spiralen auftreten, wie auch verschiedene
sogenannte Schwanenhalsnadeln.
§ 8. Sie setzen sich in der ersten Eisen-
zeitperiode (550 — 350 V. Chr.) fort. Cha-
rakteristisch für die Nadeln dieser Periode
ist ebenfalls die ,, Verkröpf ung", d. h. die
Biegung unterhalb des Kopfes, um das
Abrutschen des Gewandes zu verhindern.
Die gewöhnlichsten Typen der zahlreichen
Variationen sind die gemeingermanischen
Rollennadeln (Fig. 7), die mecklenburg-
holsteinischen Bombennadeln (Fig. 8), die
sog. holsteinischen Nadeln (Fig. 9) und
die Ringkopf nadeln (Fig. 10), die beiden
letztgenannten von Holstein bis nach
Pommern verbreitet. Diese Nadeln sind
meist aus Eisen, seltener aus Bronze ver-
Tafel 17.
Gewandnadel.
I Aus »W. Splith, Inventar der Bronzealterfunde, Taf. X, Fig. 129«. - 2. Aus »Jahrbücher des Vereins
für Mecklenburg. Geschichte und Altertumskunde, Band 51, Taf. II, Fig. 10«. — 3- 4. 7- Aus
»O. Montelius Kulturgeschichte, Fig. 157. MS, 240«. - 5- Aus »S. Müller, Ordmng af Danmarks
Oldsager I Fig. 304«. — 6. Aus »Lissauer, Altertümer der Bronzezeit, Taf. 10, Fig. 9«. — ».9- Aus
»J. Mesto'rf, Vorgeschichtliche Altertümer aus Schleswig-Holstein, Taf. XXXVIII, Fig. 415. 4i6«. —
10. Aus »R. Beltz, Vorgeschichte von Mecklenburg, Fig. 166«.
,. ., , .1 . 1 ^^ ir Verlaß- von Karl J. Trübner in Straßburg.
Reallexikon der gerin. Altertumskunde. U. vcnag vuu n. j
246
GEWANN— GEWERBEVERFASSUNG
fertigt, die Bombennadeln meist aus Bronze
(der Kopf) und Eisen (die Nadel).
§ 9, Die genannten Formen können
vielleicht gelegentlich in die folgende La-
Tene-Zeit hineinreichen; doch scheint es,
daß die Gewandnadeln durch das Über-
handnehmen der Fibeln ihre Rolle aus-
gespielt hatten. In nachchristlicher Zeit
fehlen sie vollständig.
Literatur: s. den Artikel 'Schmuck'.
B. Schnittger
Gewann. Der Sache nach finden sich
Gewanne (s. Flureinteilung) in allen ger-
manischen, auch in den skandinavischen
Ländern, soweit hier die Feldgemeinschaft
und Dorfansiedlung (s. Flurverfassung)
reichen, und in der durch das jeweils
herrschende Feldsystem gebotenen Zahl
und Anordnung. Dagegen fehlt in Schwe-
den eine entsprechende Bezeichnung; es
ist hier nur von akcer schlechthin die
Rede. In Dänemark heißt das Gewann
vang. Streitig ist, ob die Gewanne in
Dänemark und Schweden schon mit der
ersten Ansiedlung entstanden sind oder
erst mit der sölskipt (s. d.) oder einer
anderen jüngeren Verteilung durchgeführt
wurden (Rhamm, Haff). Die Gewanne zer-
fielen in Lose oder Streifen (aschw*. tegh,
adän. deld).
■R h a m nn Großhujen (s. Register s. v.). Haff
Dänische Gemeinderechie II 39 ff. und die Lit.
zu Agrarverfassung. v. Schwerin.
Gewerbeverfassung. A. Süden. § i .
Der Bedarf an gewerblichen Produkten
wurde auf deutschem Boden in den ersten
Zeiten ganz überwiegend im Hause selbst
gedeckt. Nur in drei Beziehungen ergänzte
man teilweise die eigene . Wirtschaft von
außen her: Gewebe, Töpfer- und Eisen-
waren wurden auch für den Absatz her-
gestellt; doch selbst von ihnen waren ge-
wiß nur die besseren Sorten Gegenstand
des Austausches. Es kam hinzu, daß bloß
die Schmiedekunst als selbständiges Ge-
werbe in ganz Deutschland Verbreitung
hatte, während die Töpferei auf die römi-
schen Grenzdistrikte, die Weberei auf die
Nordseegestade beschränkt war.
Eine reichere Entfaltung der Gewerbe
finden wir wohl in den Römerstädten Ger-
maniens (wie auch außerhalb derselben die
Töpferei durch römischen Einfluß gefördert
wurde); aber deren Kultur sank mit der
Völkerwanderung zum größten Teil wieder
hin.
§ 2. Von hier an bis zum 11. Jh. beob-
achten wir eine sehr langsam steigende
Entwicklung. Das 11. Jh. zeigt uns ein
echt städtisches Handwerk. In der Lite-
ratur ist lange die Anschauung herrschend
gewesen, daß dieses hervorgehe aus einem
unfreien Handwerk der Fronhöfe, der
Grundherrschaften, daß sogar die städti--
sehen Zünfte hof rechtliche Handwerker-
zünfte fortsetzten. Im Zusammenhang da-
mit hat man den Grundherrschaften, insbe-
sondere für die Zeit bis zum Aufkommen der
Städte, sehr bedeutende gewerbliche Be-
triebe zugeschrieben. Wohl hat in den
früheren Jahrhunderten, wie angedeutet,
das Haus und demgemäß ebenso der grund-
herrschaftliche Haushalt eine gewisse Auto-
kratie in gewerblicher Hinsicht besessen;
die Grundherren haben ferner auch Unfreie
als gewerbliche Arbeiter beschäftigt und
von abhängigen Bauern gewerbliche Pro-
dukte als Abgaben erhalten. Allein der
gewerbliche Betrieb der Fronhöfe war doch
erstens nur von bescheidenem Umfang,
steigerte sich kaum jemals so, daß die ge-
werblichen Arbeiter in besonderen Zünften
zusammengefaßt werden mußten. Zwei-
tens diente er bloß dem eigenen Bedarf der
Grundherrschaft, arbeitete nicht für den
Markt; ja, er deckte nicht einmal den
eigenen Bedarf vollständig. Die Autarkie
der Grundherrschaft wie der Hauswirt-
schaft überhaupt war begrenzt und setzte
neben dem abhängigen Handwerk ein für
den freien Verkehr arbeitendes voraus. Ein
solches hat in der ganzen historischen Zeit
bestanden; aus ihm entwickelt sich dann
das städtische Handwerk.
§ 3. Dessen Elemente haben wir in fol-
gendem zu sehen. Wenn die alten Römer -
Städte der Hauptsache nach verfallen
waren, so blieb doch an ihrer Stelle ein
gewisses gewerbliches Leben erhalten, das
sich im Laufe der Zeit steigern konnte.
Dies gilt z. B. von Köln, wo seit der Römer-
zeit ein selbständiger Gewerbebetrieb wohl
nie ganz aufgehört und einen Kristallisa-
tionspunkt für eine weitere Entwicklung
geliefert hat. Neben diesen Anknüpfungen,
die sich als römische Traditionen bezeich-
GEWERBEVERFASSUNG
247
nen lassen, ist als Wurzel des städtischen
Gewerbes in nicht geringerem Grade die
landwirtschaftliche Nebenbeschäftigung
hinzuzunehmen. Z. B. war eine Haupt-
quelle, aus der der älteste deutsche Handel
mit Tüchern gespeist wurde, die bäuerliche
Tucherzeugung. Der Bauer besaß die
Möglichkeit, über seinen Hausbedarf an
Kleidungsstücken hinaus und, wenn er
unfreien Standes war, auch über die Höhe
seiner Abgabepflicht an die Herrschaft
hinaus noch Tuch für den Verkauf zu pro-
duzieren und an den Händler abzusetzen.
Auf diese Weise werden große Mengen der
Tuche hergestellt worden sein, die uns vor
dem Aufkommen der Städte im Waren-
austausch begegnen. Meistens blieb die
Weberei auf dem Lande landwirtschaft-
licher Nebenberuf. In einigen Gegenden
wurde sie aber auch zum Hauptberuf.
§ 4. Im II. Jh. muß die Zahl der Hand-
werker an manchen Orten, eben an denen,
die sich zu Städten entwickeln, schon so
groß gewesen sein, daß sie sich zu Zünften
zusammentun. Zwar sind direkte Zeug-
nisse über die Existenz von Zünften erst
aus dem Anfang des 12. Jhs. überliefert;
allein es wird da die Einrichtung bereits
als etwas Bekanntes vorausgesetzt, woraus
sich der Schluß auf ein höheres Alter er-
gibt. Der erste und überall selbstverständ-
liche Zweck, den die Handwerker bei der
Begründung von Zünften verfolgen, ist die
Durchführung des Zunftzwanges, in dem
Sinn, daß alle Personen, welche den zünf-
tigen Beruf ausüben wollen, verpflichtet
sind, der Zunft beizutreten. Aber von
Anfang an dürften die Handwerker regel-
mäßig den Zunftzwang zugleich auch in
dem engeren Sinne erstrebt haben, daß ihr
Arbeits- und Absatzgebiet gegen auswärtige
Fachgenossen, Händler und Vertreter ande-
rer Gewerbe gesichert werden sollte. Ferner
haben die Handwerkerzünfte zweifellos von
Haus aus die allgemeinen Eigenschaften
gehabt, die die älteren Gilden (s. d.) be-
saßen, eine religiöse, eine gesellige Seite und
den Gedanken einer gegenseitigen Unter-
stützung. Im Laufe der Zeit ist anderes
hinzugetreten, so der Erwerb einer eigenen
Gerichtsbarkeit der Zunft. Da der Zunft-
zwang ohne obrigkeitliche Unterstützung
nicht durchgeführt werden konnte, ergab
sich die Notwendigkeit der obrigkeitlichen
Sanktion für das Bestehen der Zunft.
G. V. B e 1 o w Die Entstehung des Handwerks
in Deutschland; Ztschr. f. Sozial- u. Wirtschafts-
gesch. 5, 124 ff. (1897). Derselbe, Terri-
torium u. Stadt S. 299 ff. München 1900. K e u t -
gen Ämter u. Zünfte; Jena 1903. Vgl. dazu Hist.
Vierteljahrschrift 1904, S. 549 ff. H. v. L ö s c h
Die Kölner Zunfturkunden bis zum J. 1500;
2 Bde.; Bonn 1907. Vgl. daselbst Einleitung
S. 48. E. K o b e r Die Anfänge des deutschen
Wollgewerbes; Berlin 1908. R. Karcher Das
deutsche Goldschmiedehandwerk bis ins 15. Jh.;
Leipzig 191 1. G. v. Below Die Motive der
Zunftbildung im deutschen Mittelalter; Histor.
Ztschr. 109, 23 ff. A. D o p s c h Die Wirtschafts-
entwicklung d. Karolingerzeit; 2 Teile; Weimar
191 2 — 13. G. V. Below.
B. Norden. § 5. Der älteren nordi-
schen Periode ist eine besondere Gewerbe-
verfassung fremd. Ein Kaufmanns- und
Handwerkerstand existiert nicht, der Han-
del spielt eine Rolle nur im Verkehr mit
dem Ausland, das Handwerk (anord. smiä',
smidi, iän) ist selten Beruf, meist Neben-
beschäftigung der Freien oder Sklaven-
arbeit, die weibliche Arbeit Hausfleiß von
Frau, Töchter und Mägden (Rigs{)ula).
So finden sich denn im aisländ. Recht nur
wenige gewerberechtl. Vorschriften (betr.
Waren- und Lohntaxen, Recht der Goden,
den Handel mit Fremden zu sperren), und
ebensowenig wissen die älteren Land-
schaftsrechte des Festlandes von einem
berufsmäßigen Kaufmann, wie sie des
Handwerkers [smiär, gcerningsman) nur we-
nig gedenken. Mit Bezug auf den Handel
hat der König gewisse Vorrechte, das
Recht, Aus- und Einfuhrverbote zu er-
lassen [bann), Vorkaufsrecht an eingeführ-
ten Waren, das Monopol gewisser Gewerbe
(in Norwegen des finnkaup).
§ 6. Seit Gründung der Städte bildet
sich ein Kaufmannsstand und die Beseiti-
gung der Unfreiheit kommt den freien
Dienstverhältnissen und damit der Schaf-
fung eines Handwerkerstandes zugute. Doch
besteht zunächst noch Freiheit des Ge-
werbebetriebes. Um der Landflucht vor-
zubeugen, wird in Norwegen 1260 die Be-
teiligung an Kauffahrten für die Sommer-
zeit an ein Mindestvermögen geknüpft,
wie in Schweden der Erwerb des Bürger-
rechts von einem Mindestvermögen ab-
248
GEWERKSCHAFT— GEWICHT
hängig gemacht wird. Weiter wird in
Schweden und vorübergehend später auf
Island ein Dienstzwang für mittellose
Personen eingeführt. v
§ 7. Der städtische Kaufmanns- und
Handwerkerstand sucht Handel u. Hand-
werk zu monopolisieren, beide sollen als
bürgerliche Nahrung nur von Bürgern be-
trieben werden. ' Sie erzielen seit dem
13. Jh. ein Verbot des Handels mit Kauf-
mannsware auf dem Lande (Landprang,
LandzkiÖp), Ausländer sollen nur in den
Städten ein- und verkaufen, Gästen wird
Handel mit Gästen oder Bauern untersagt,
gewisse Städte erhalten das Stapelrecht
u. a. Doch wußten sich die Hanseaten
mancherlei Freiheiten zu sichern, weiter
gab es in Norwegen Freihäfen für den
Holzhandel (Ladesteder) und in Schweden
hatte der König das Recht ,, Freimärkte"
abhalten zu lassen. Interessant ist die Be-
stimmung des norweg. Gesetzes von 13 16,
wonach in Bergen eine städtische Behörde
alle eingeführten fremden Waren ankaufen
und zum Einkaufspreise an den König,
Geistliche und die städt. Bürger wieder
ablassen soll.
§ 8. Den einzelnen Klassen von Hand-
werkern und Kleinhändlern werden in den
Städten bestimmte Distrikte zum Gewerbe-
betrieb zugewiesen. Waren- und Lohn-
taxen werden immer häufiger.
§ 9. Am spätesten erlangen die Städte
ein Verbot des Handwerksbetriebs auf dem
Lande innerhalb einer Banngrenze und ein
Gebot für die Handwerker, in der Stadt
zu wohnen, wovon jedoch für gewisse Hand-
werke Ausnahmen gemacht werden. Bestre-
bungen, das Handwerk zünftig zu machen,
treten schon im 13. Jh. auf, dringen aber
erst im 14. Jh. durch. Seitdem kontrolliert
die Zunft Lehrlings- und Gesellenwesen,
wie die Meisterprüfungen.
Maurer Island 196 ff., 422 ff. V. G u 9 -
mundsson bei PGrundr. III 475 ff-
V. A m i r a NOR I 637 ff. 649 ff- H 779. 774 fg-
Taranger II ip. Sgff. Matzen Forel.
Offentl. R. I 102— 113. Hildebrand
Sveriges Medeltid I 326 ff. Nordström
I 322 fT. 343 ff. B u g g e Studier over de
norske byers selvstyre 1 892 p. iiiff. Ascbe-
h o u g De norske Communers Retsforjaining
jar i8gy. 1897 p. 119 ff. K. Lehmann.
Gewerkschaft. Man nimmt an, daß der
Betrieb der Bergwerke in Deutschland
von Haus aus eine grundherrschaftliche
Organisation gehabt hat. Entweder be-
ziehen die Grundherren Zins und sonstige
Abgaben aus dem Bergbau oder sie haben
einen Eigenbetrieb eingerichtet. Im erste -
ren Fall ist die Ausbeutung des Bergwerks
den Leuten des Grundherrn auf eigene
Rechnung überlassen. Es mögen auch
Mischformen bestanden haben (wie sie für
den Salinenbetrieb bereits für das 9. Jh-
nachweisbar sind). Im Laufe der Zeit
streben diejenigen, in deren Händen sich
der faktische Betrieb des Bergbaus be-
fand, danach, sich von der Grundherrschaft
zu emanzipieren und eine genossenschaft-
liche Betriebsorganisation auszubilden; An-
laß und Möglichkeit dazu gab die relative
Selbständigkeit der Arbeiter in dem er-
w'ähnten ersteren Fall. Die ausgebildete
Genossenschaft ist die sog. Gewerkschaft.
Ihre Anfänge dürften schon vor den Schluß
des ersten Jahrtausends unserer Geschichte
zu setzen sein.
K. Th. V. Inama-Sternegg Wirt-
schaftsgesch. I, 2. Aufl. S. 579; II, S. 332. Zycha
Das Recht des ältesten deutschen Bergbaues bis
ins Tj. Jh. Berlin 1899. Derselbe Zur
neuesten Literatur über die Wirtschafts- u. Rechts-
gesch. d. deutschen Bergbaues, Vtjschr. f. Soz.- u.
WO. 1907. Freiburg Verfassungsgesch. der
Saline Werl; Münster i. W. 1909. G. v. Below.
Gewicht. § i. Als Maß der Schwere,
die eine allgemeine Körpereigenschäft ist,
benutzen wir das Gewicht.
§ 2. Dieses Maß fand man zunächst in
der Tragfähigkeit des Menschen und der
Tiere; als Gewichtseinheit diente die Last,
die ein erwachsener Mensch oder ein Tier
auf seinem Rücken fortschaffen konnte.
An diesen Ursprung erinnern gewisse Maß-
benennungen, die sich lange erhalten haben,
z. B. der Sack, der sowohl als holländi-
sches Getreidemaß wie auch als Woll-
gewicht in England vorkommt; die Last
als größeres Getreidemaß ; der Saum,
gleich der Ladung eines Saumtieres, be-
zeichnet ein Flüssigkeitsmaß in der Schweiz
u. dgl.
§ 3. Die Weiterentwicklung des Gewichts-
wesens hing aufs engste mit der uralten
Erfindung der Wage (s. d.) zusammen.
Als Gewicht diente irgendein schwerer
GEWÖLBE— GEWÜRZ
249
Gegenstand: unser Pfund aus dem lateini-
schen pondo entstanden, führt auf pondus,
Last, zurück, und da man zu größeren Ge-
wichten gewöhnhch bearbeitete Steine ver-
wendete, so kommt auch die Gewichts-
bezeichnung Stein hier und da vor.
§ 4. Der Gebrauch der Wage ermög-
lichte aber auch das genauere Abmessen
von Schwereunterschieden. Dies geschah
in der Weise, daß man eine Anzahl kleine-
rer Gewichte herstellte, welche zusammen-
genommen eine größere Gewichtseinheit
ergeben sollten. Ungeachtet aller Fort-
schritte der Technik ist es jedoch selbst
heutzutage schwierig, winzige Gewichte mit
der erforderlichen Genauigkeit herzustel-
len, um so mehr war dies im Altertum und
im frühen Mittelalter der Fall. Von un-
gewöhnlicher Sorgfalt zeugen indessen ei-
nige Gewichtchen aus römischer oder
fränkischer Zeit, die zu Pfullingen als Grab-
beigaben gefunden wurden und nun im
Museum zu Mainz verwahrt werden, Sie
wiegen 0.89, 0.37, 0.22, 0.17 und 0.03 g,
und Seebohm hat gezeigt, daß man durch
Zusammenlegen oder Abziehen dieser Ge-
wichte alle für das spätrömische Münzwesen
entscheidenden Gewichtsstufen von der
halben Siliqua (o.io g) bis zur Tremisse
(1.5 1 g) auszu wiegen vermag. Solche Ge-
nauigkeit ist jedoch große Ausnahme. Die
Gewichte der amtlichen Exagien (s. d.) für
den römischen Solidus zeigen oft unerklär-
liche Abweichungen.
§ 5. Schon frühzeitig machte man den
Versuch, einzelne Gewichte aus der mitt-
leren Schwere gewisser Naturerzeugnisse
abzuleiten. Die unter Konstantin I. auf-
gekommenen Siliqua als 1/1728 Teil des
römischen Pfundes (= 0.189 g) wird auf
die Schwere eines mittleren Samenkorns
des Johannisbrotbaumes [Ceratonia Sili-
qua) zurückgeführt, das Gran auf die
Schwere eines Getreidekorns, wobei man
jedoch das leichtere Weizenkorn gegen-
über dem schwereren Gerstenkorn in das
Verhältnis von 4 : 3 brachte.
H u 1 t s c h Metroloeie. S e e b o h m in Vtjs.
f. Soz. u. WG. 1903, S. 185. Grote Münz-
studien III i : Die numismatische Metrologie.
Guilhiermoz Poids du Moyen Age.
A. Luschin v. Ebcagreuth.
Gewölbe. Die Germanen, durch Her-
Hoojis, Reallexikon. II.
kommen und Natur ihrer Heimat auf den
Holzbau angewiesen, gingen in den Län-
dern des eroberten Südens und später im
Norden nur zögernd und unsicher an die Er-
richtung von Gewölben heran, wo der herr-
schende und sich ausbreitende Steinbau dies
verlangte. Daher muß man als das cha-
rakteristische Gewölbe der Germanen nur
das möglichst enge Tonnengewölbe be-
trachten, durch dessen Kombinationen man
sich in gegebenen Fällen zu helfen wußte;
insbesondere durch quer gegen ein Mittel -
gewölbe gestellte Tonnen, die dieses stütz-
ten; so noch am Münster zu Aachen. Kreuz-
gewölbe sind im ersten Jahrtausend selten
und treten spät auf; Kuppelgewölbe, noch
seltener, scheinen Import aus dem byzan-
tinischen Osten zu sein. Die Kuppel des
Aachener Münsters ist mit einem achtseiti-
gen Klostergewölbe überdeckt; ebenso die
der Pfalzkapelle zu Nymwegen und zu
Altötting. Halbkuppeln über halbkreis-
förmigen Chorapsiden sind mit der BasiUka
aus Italien übernommen, und zwar früh-
zeitig (Steinbach, Quedlinburg, Gernrode).
A. Haupt Alteste Kunst d. Genn. 96.
A. Haupt.
Gewürz. § i. Schon die Naturvölker
verwenden Gewürze, um die Speisen
schmackhafter und verdaulicher zu machen.
Wir werden das gleiche von den I n d o -
germanen annehmen dürfen, obschon
sich kaum etwas Bestimmtes darüber fest-
stellen läßt. Nur das Salz war ihnen wohl
sicher schon in der Urzeit bekannt.
§ 2. Unter den Samenresten des stein-
zeitlichen Pfahlbaus Robenhausen in der
Schweiz ist nach Heer (Pflanzen d. Pfahl-
bauten 34) auch Kümmel gefunden worden,
aber selten und unverkohlt, so daß er viel-
leicht nur zufällig auf den Pfahlbau gelangt
ist. Neuweiler (Prähist. Pflanzenreste
Mitteleuropas 79) konnte ihn nirgends
ermitteln.
§ 3. Die Germanen haben in vor-
römischer Zeit außer dem Salz wahrschein-
lich auch schon pflanzliche Gewürze ge-
kannt. Aber die große Mehrzahl der Ge-
würze und Gewürzpflanzen ist den Ger-
manen erst durch die Römer und vor allem
durch die Mönche bekannt geworden; sie
führen deshalb fast durchweg lateinische
Namen. Dahin gehören: der Essig (got.
17
250
GILDAS
akeit n. as. ectd, ags. eced aus lat. acelum;
ferner aus *atecum: ahd. e^:^ih m., mhd.
ezzichm.; mnd. etik; mndl. edec, nndl.edik;
anord. edik n., dän. eddike, edik), der
Pfeffer (ags. pipor, anord. piparr, ahd.
pfeffar), der Senf (got. sinap; ahd. senaf
m., mhd. senef, senf; ags. senep) ; sodann
eine Reihe andrer pfianzHcher Gewürze, die
in den mittelalterHchen Gärten gezogen
wurden, wie: der Fenchel [Anethum foeni-
culum L. : ags. finugl, finol; ahd. fenahhal,
fenihhal, mhd. venchel), Koriander [Corian-
drum sativum L. : ahd. chullantar, chullintar,
mhd. kuliander, kollinder; ags. cellendre),
Kümmel {Carum carvi L : ahd. kumil,
kumm, mhd. kümel, kümJn; and. kumtn,
mnd. komen, kämen, nnd. äöw; ags. cymen;
aus lat. cumtnum), die Salbei {Salvia
officinalis L. : ahd. salbeia, salveia, ags.
salvie, salfie, sealvie), Saturei [Satureia
hortensis L. : ags. sceperie, mhd. satereie)
u. a. Eine südeuropäische Gewürzpflanze,
die unter einem wahrscheinlich altgermani-
schen Namen bei den Germanen verbreitet
wurde, ist der Dill (s. d. ; Anethum graveolens
L. : and. dilli, ags. dile, ahd. tilli usw.).
Johannes Hoops.
Gildas (ca. 500 — 571). A. Leben.
§ I. Obgleich wir zwei ausführliche Le-
bensbeschreibungen des britan-
nischen Mönches Gildas besitzen, ist doch
nur wenig mit Sicherheit über sein Leben
zu sagen. Weil er seiner Frömmigkeit wegen
als Heiliger verehrt wurde, haben sich viele
Sagen an seine Persönlichkeit verknüpft,
welche natürlich seinen beiden Biographen
5 oder 6 Jahrhunderte nach seinem Tode
als wichtigste Quellen für die Kenntnis
seines Lebens dienten.
Jedenfalls darf nur einer dieser zwei
Hagiographien historischer Wert beige-
messen werden. Sie muß zwischen den
Jahren 1038 (vielleicht 1042 — 45) und 1060
geschrieben worden sein, von V i t a 1 i s,
Abt des Klosters Ruis in der Bretagne.
Wir kennen sie allein durch Vermittlung
einer jetzt verlorenen Hs., die auch Jean
du Bois in seiner Bibliotheca Floriacensis
benutzt hat. Vitalis. schildert uns G.s
Aufenthalt sowohl in Großbritannien als
in der Bretagne, wo er öfters in Beziehung
zum selben Kloster genannt wird, dem sein
Biograph als Abt neuen Glanz verlieh. Die
ganze Geschichte von G. in der Bretagne
aber ist wahrscheinlich nur zur Verherr-
lichung dieses Klosters erfunden. Dies
konnte um so leichter geschehen, weil bei
dem regen Verkehr zwischen Kymren und
Bretonen Legenden über G. in Ruis natür-
lich bekannt genug waren. Für die Er-
forschung von G.s Leben in Großbritan-
nien hat Vitalis einen in Südwales abge-
faßten hagiographischen Text benutzt;
doch darf man auch in diesem Teile seiner-
Darstellung nicht viel als feststehend an-
sehen.
Noch weniger Glauben verdient die zweite
Lebensbeschreibung G.s. Sie ist in der
Mitte des 12. Jhs. von einem Kymren ver-
faßt, wahrscheinlich von C a r a d o g von
Llancarvan, dem Freunde Gottfrieds von
Monmouth, dem dieser auch die Fort-
setzung seiner Geschichte der britanni-
schen Könige anheimstellte. Caradog
schöpfte nur aus seiner eigenen Phantasie
oder höchstens aus volkstümlicher Über-
lieferung, und für die Beurteilung der Ge-
schichte muß seine Schrift völlig beiseite
gelassen werden.
Über die Kritik der Quellen F. L o t Melanges
d'histoire bretonne, Paris 1907. Gar keinen Wert
hat J. Fonssagrives Saint Gildas de Ruis
et la societe bretonne au VI^ siede (493 — 57^)
Paris 1908, weil hier die wichtigen Ausführungen
Lots keine Beachtung finden.
§ 2. In Bezug auf G.s Leben steht
folgendes fest. Er wurde um 500 im Norden
Großbritanniens geboren, gehörte also zu
den Britten von Alcluith oder Alclyde (dem
jetzigen Dumbarton), die in der Sachsen-
chronik ,,Strgecled-Wealas" genannt wer-
den und erst im 10. Jh. sich den Angel-
sachsen unterwerfen mußten. Nicht lange
aber blieb er in der Heimat, schon als
Jüngling kam 6v nach Süd-Wales, wo der
Ruf, der von der Rhetorenschule Iltuts
ausging, ihn hinzog. Da und in Dumnonia
(Devon) verbrachte er den größten Teil
seines Lebens, und zweifellos stammt auch
seine einzig uns erhaltene Schrift aus dieser
südwälischen Periode. Das geht schon
hieraus hervor, daß er ausschließlich den
Zustanden in Wales und hauptsächlich
denen im Süden seine Aufmerksamkeit
widmet. Diese Schrift verschaffte ihm den
Ruf eines Gelehrten und eines Heiligen, und
GILDAS
251
ihr verdankte er es, daß er im Jahre 565
vom ard-ri (Hochkönig) Ainmire nach Ir-
land berufen wurde. Welche Aufgabe ihm
dort zugeteilt wurde, wissen wir nicht. Am
29. Januar 570 starb et, vielleicht in Ir-
land. Ob er auch die Bretagne besucht
hat, muß als unsicher dahingestellt bleiben.
Jedenfalls aber ist es unrichtig, seinen Tod
in dieses Land zu verlegen, wie u. a. noch
Zimmer Nennius Vindicatus S, lOO, 10 1
auf Vorgang der alten Biographien tut.
§ 3. Eine zuverlässige Chronologie
der wichtigsten Facta aus G.s Leben hat
zuerst Zimmer 1. c. gegeben. Das oben
genannte Todesjahr, 570, können wir ohne
jeden Zweifel als richtig ansetzen, weil es
in einer ganz unabhängigen und unver-
dächtigen Quelle angetroffen wird: in den
irischen Annalen von Tigernach und Ulster.
Leider fehlt es für die weitere Zeitbestim-
mung an ebenso sicheren Anhaltspunkten.
Nach G.s eigner Angabe war er geboren
im Jahre der Schlacht beim Mons Badonis,
denn von diesem Kampf sagt er, obsessio
Badonici montis . . ., quique qtiadragesi-
nius quartus, ut novi, oritur annus, mense
jam primo emenso, qui jam et meae nati-
vitatis est. Die Annales Cambriae^erwahnen
das Bellum Badonis im Jahre 516, aber
die Chronologie der frühesten Zeiten ist
in diesem Werke so sehr in Unordnung ge-
raten, daß dieses Zeugnis durchaus un-
glaubwürdig ist. Als G. 43 Jahre und einen
Monat alt war, schrieb er seine Historia,
gefolgt von der wohlbekannten Epistola
oder Admonitiuncula, in der die Sündigkeit
der kymrischen Könige aufs schärfste ge-
tadelt wurde. Unter den von ihm genann-
ten Fürsten kommt ,,Maglocunus insu-
laris draco" vor. Dieser ist der auch sonst
bekannte Maelgwn Gwynedd; die Könige
des Nordens hatten damals ihren Sitz in
Aberffraw auf der Insel Mona (Angelsey),
woraus sich der Beiname ganz gut erklären
läßt. Maelgwn starb nach den Annales
Cambriae 547 an der Pest, und diese An-
gabe wird von den irischen Annalen be-
stätigt, welche für 544, 48 und 49 dieselbe
Seuche in Irland erwähnen. Also schrieb
G. vor 547 und wahrscheinlich nicht viel
früher, weil er, wie er selbst sagt, schon
10 Jahre über seine Schrift nachgedacht
hatte. Man muß also für die Historia
ca. 545 ansetzen, und für die Geburt G.s
ca. 500.
§ 4. Die Bedeutung der schon genannten
Schule Iltuts für die geistige Ent-
wicklung von G.s Zeitalter muß jetzt etwas
näher erörtert werden. Wenn wir G.s
Latinität mit der anderer Werke aus der-
selben Zeit vergleichen, fallen sofort ihr
Schwulst und die vielen Barbarismen auf.
Diese beiden Merkmale verraten sie als
britannisch, denn eben in Wales war der
schwülstige Stil beliebt, und die Barba-
rismen sind größtenteils Britannismen.
Jenes sonderbare Idiom stammt eben aus
der Schule Iltuts, aus der uns auch andre
Schriften überliefert sind. Von diesem
Meister, dem später auch die Verehrung
eines Heiligen gezollt wurde, heißt es, daß
in seiner Schule in Llaniltyd fawr ,,erudie-
bantur plurimi nobilium filii" (Mabillon
A. A. St. ordinis S. Benedicti I 131). Und
was der große Vorzug dieser Schule war,
lesen wir in einer Vita Iltuts: ,,Nullus
eloquentior per totam Galliam Iltuto milite
recitante philosophicam eloquentiam." Da-
her der eigentümliche Stil, den G. auch
später beibehielt. (Über diese Latinität s.
Schoell De ecdesiasticae Brittonum Sco-
torumqu£ historiae fontibus, Berl. 1851, S. 20
und Zimmer Nennius Vindicatus 313 ff.,
wo besonders die Vergleichung mit andern
Werken interessant ist.)
B. W e r k e. § 5. G.s berühmte Schrift,
welche die Geschichte Britanniens bis auf
das Jahr der Abfassung enthält, zerfällt
in zwei verschiedene Teile, die eigentliche
Historia, die den Titel De Excidio Britan-
niae führt, und die Admonitiuncula oder
Epistola Gildae. Der erste Teil ist uns in
zwei Hss., der zweite nur in einer bewahrt.
Die Versuche Anscombes und A. W. Wade-
Evans', die NichtZusammengehörigkeit der
beiden Teile zu beweisen und die Historia
um zwei Jahrhunderte später zu datieren,
dürfen als durchaus Verfehlt betrachtet
werden (Academy 1895, Celtic Review I
289, II 46, 126 ff.). In Wirklichkeit ist die
Historia bloß eine Einleitung zur Epistola,
welche für G. die Hauptsache war, und
die auch viel länger ist. Im späteren MA.
war es gewiß auch die Epistola mit ihrer
scharfen Satire des sündigen Zeitalters,
der G. den Nimbus der Heiligkeit ver-
17*
252
GILDAS
dankte. Der historische Wert von G.s
Schrift aber steckt ganz in dem knappen
ersten Teil, wie schon Beda (Hist. Eccles. I
22) eingesehen hat. Für uns gilt G. zuerst
als Geschichtsschreiber; der Moralist kommt
nur an zweiter Stelle.
§ 6. Der eigentlichen Historia geht eine
„Praefatio" voran, in der G. sagt, er habe
10 Jahrelang geschwiegen, jetzt aber habe
er, von Freunden dazu angeregt, sich ent-
schlossen, eine historiola oder admonitiun-
cula zu schreiben. Die nun folgenden
,,Capitula" sind nicht von G. selber auf-
gestellt; der Verfasser lobt G.s Werk und
berichtet, daß wir noch eine zweite Schrift
von ihm besitzen, ,,maiorem librum. de
regibus Britonum et de proeliis eorum."
Wahrscheinlich ist dies eine Anspielung
auf Nennius' Historia Brittonuni; die Nei-
gung, dem G. immer mehr Werke zuzu-
schreiben, war später sehr stark. Dann
folgt die Historia. Nach einer Beschrei-
bung Britanniens — das Prototyp einer bei
den Kymren im MA. geliebten Literatur-
gattung — teilt G. den Zweck seiner Arbeit
mit: er will das 'Unglück beschreiben, das
Britannien unter der römischen Herr-
schaft selbst erlitten und andern angetan
hat. G.s Geschichtsbetrachtung geht vom
rein theologischen Standpunkt aus: das
Mißgeschick, das seinem Lande zuteil wird,
ist eine Strafe Gottes. Er beschreibt die
Unterwerfung des größten Teiles der Insel
durch die Römer und sodann die Einfüh-
rung des Christentums. Er lobt die bri-
tischen Märtyrer Aaron und Julius aus
Caerleon, und er erzählt die Legende des
Albanus Verolamensis, die auch Beda (Hist.
Eccl. I 7) bekannt war. Sobald Maximus
sich zum Kaiser aufgeworfen hat und nach
Rom zieht, fangen die Streifzüge der Picten
und . Scoten ah. Aus Rom kommt Hilfe,
und die römische Mauer wird gebaut.
Nach wiederholten Angriffen der Barbaren
hört die Unterstützung der Römer auf.
Eine Bitte an Aetius nützt nichts. In-
zwischen nehmen Luxus und Sündhaftig-
keit bei Geistlichen und Laien zu. Außer
den barbarischen Feind-en schickt Gott als
neue Strafe die Pest. Gurthigernus dux
s ucht Hilfe bei den Sachsen. Diese kommen
anfänglich auf drei Schiffen, später in
größerer Zahl. Sie verbergen aber ihre
räuberische Gesinnung nicht, plündern das
Land und töten die Britannien Ambro -
sius Aurelianus versammelt die Reste der
Bevölkerung und schlägt die Sachsen.
Jetzt folgt ein Krieg mit wechselndem
Glück bis zum Kampf des Mons Badonis.
§ 7. An diese historische Einleitung
schließt sich die Epistöla an. Denn wenn
Laien und Geistliche sich nicht so vielerlei
Sünden und Lastern übergeben hätten, so
wäre Gott dem unglücklichen Lande nicht
so unerbittlich geblieben. Erst tadelt
G. die kymrischen Fürsten, im Süden an-
fangend. Dieselben Namen kommen auch
in alten genealogischen Tafeln vor. Seine
Bußpredigten entlehnt er dem Alten Testa-
ment, besonders den prophetischen Bü-
chern. So inauguriert er die den späteren
Kymren so geläufige alttestamentische Be-
trachtung der eignen Zustände. Nach den
Fürsten kommen die Geistlichen an die
Reihe. Sie sind dumm, habsüchtig und
unkeusch; die Simonie ist unter ihnen sehr
verbreitet. Auch hier entnimmt G. seine
bestrafenden Worte den heiligen Schriften,
jetzt aber auch dem Neuen Testament.
Außerdem gibt er einige Beispiele aus spä-
teren kirchlichen Schriftstellern. Mit einer
Peroration endigt die Epistöla.
§ 8. Welches die Quellen G.s für die
innere Geschichte Britanniens gewesen sind,
wissen wir nicht. Er selber sagt, er habe
keine älteren Schriften in Britannien vor-
gefunden, wohl aber habe er eine ,,trans-
marina relatio" benutzt. Außer der Bibel
hat er gewiß einige geschichtlichen Werke
gekannt, vor allem Hieronymus' De Scrip-
toribus Ecclesiasticis und Rufinus' Über-
setzung der Historia Ecclesiastica von Eu-
sebius. Vielleicht dürften noch die Schrif-
ten des Salvianus und Orosius dazu kom-
men. In der Epistöla finden wir außer-
dem Anführungen aus Ignatius' Brief an
die Römer und aus dem Sendschreiben
der Kirche Smyrnas über das Märtyrer tum
des Polycarpus.
§ 9. Wie hoch G. von späteren
Autoren geschätzt wurde, geht aus
verschiedenen Stellen bei ma. Histo-
rikern deutlich hervor. G.s Einfluß ist
nach zwei Seiten hin bemerkbar, bei
Angelsachsen und bei Kymren. Was auf
dem Festlande über G. erzählt wurde, ist
GILDE
253
meistens reine Phantasie (vgl. oben § i).
Die Angelsachsen konnten G. so hoch ver-
ehren, weil der Ruf eines Heiligen, dessen
er sich erfreute, ihn über jede Parteisucht
erhob, und unter ihnen ist Beda der erste,
der seine Schrift als Quelle benutzte. Auch
Alcuin (Epist.IX i, 15; LIX i, 78) spricht
von ,, Gildas sapientissimus". In Wales
haben Gottfried von Monmouth und Giral-
dus Cambrensis G.s Historia ausgenutzt.
Der erste hat ganze Sätze wörtlich seinem
Buche entnommen und nennt ihn sogar als
Autorität über Sachen, von denen G.
selbst nichts sagt. Kein Wunder, daß sie
ihm auch Werke zuschreiben, von denen
er nie geträumt hat, und die nie existiert
haben, wie De Victoria Aurelii Ambrosii,
Gesta Arthuris, oder, wie John de Fordun
sagt, die Prophezeiung der Besiegung von
Eng'land durch Britten und Schotten.
§10. AndreWerke von G. sind uns
nicht bewahrt . Außer den in § 9 genannten
fabelhaften Schriften nennt die irische
Handschrift Lebor Brecc von ihm einen
Hymnus Luricae (ausg. in Mone Latein.
Hymnen des Mittelalters I 367 ff., Stokes
Irish Glosses und Zimmer Nenn. Vind.
337 ff.). Nichts aber zeigt, daß dieses Ge-
dicht zur Abwehrung der Pest wirklich von
G. stammt, wie Zimmer ohne guten Grund
annimmt, und die Angabe der kölnischen
Handschrift, daß der Ire Laidcenn der Dich-
ter sei, dürfte ebensogut die Wahrheit ent-
halten.
Ausgaben. Älteste Ausgabe von P o 1 y -
dorus Vergilius 1525. Nach zwei jetzt
verlorenen Hss. Auch Josseline (i 568) und
Gale (1691) kannten eine jetzt verlorene Hs.
Stevenson De Exe. Brit. Lond. 1838.
San Marte Nennius u. Gildas Berl. 1844.
Petrie Mon. Hist. Brit. S. i, Lond. 1848.
Mommsen MGS., Auct. Ant. XIII Berl. 1894.
Hugh Williams Gildae de Exe. Brit. 1 899 —
1904. — Biogr. Vitalis Vita Gildae, herausg.
von Bollandus in Acta Sanct. mens. Jan.
II S. 958 und von Mabillonin Acta. Sanct.
Ord. S. Bened. I S. 130. Vita Gildae auct.
Carad. Lancarb. herausg. von Stevenson in
seiner Gildas-Ausgabe. Beide auch MGS., Auct.
Ant. XIII. u. bei Hugh Williams,
A. G. van Hamel.
Gilde. I. Deutschland. §1. Gilde
{gilda, gildonia, ags. gild, gildscipe, anord.
gildi, adän. lag, hetzlag, mlat. convivium,
confratria, fraternitas, amicitia, Caritas)
Vereinigung zumal von Berufsgenossen
zur Pflege der Geselligkeit, zum gegen-
seitigen Schutz und Beistand der Mit-
gheder, zur Betätigung religiöser Gesin-
nung, endlich zur Förderung der Gewerbs-
interessen ihrer MitgHeder. Dabei tritt
bald dieser, bald jener Teil der Zwecke in
den Vordergrund, und man kann darnach
unterscheiden: Schutzgilden, religiöse (ins-
besondere geistliche) Gilden, Gewerbs-
gilden. Das Wort führt auf das bei allen
Gilden vorkommende Gelage (Opfergelage),
das durch Beiträge der Teilnehmer be-
stritten wurde, zurück (Falk-Torp s. v.
'Gilde', Besworth -Toller s. v. 'Gild'). Der
in der deutschen Literatur rezipierte Aus-
druck 'Gilde' entstammt dem Niederdeut-
schen.
§ 2. Auf deutschem Boden sind Gilden
nachweisbar (an sich zweifellos älter) seit
dem 8. Jh. Karl d. Gr. und seine Nach-
folger schreiten mit strengen Verboten
gegen derartige Verbindungen ein, und
zwar nicht bloß, wenn sie geradezu unrecht-
mäßige Zwecke verfolgen, sondern auch,
wenn ein Schutz gegen Gewalttätigkeiten
ihre Aufgabe ist, d. h. wohl sie der Selbst-
hilfe dienen. Nur zu gegenseitiger Unter-
stützung bei Brand, Schiffbruch oder der-
gleichen sollten sie geduldet werden, und
auch dann nicht mit eidlicher Verpflich-
tung der Mitglieder. Außer den hiermit
angedeuteten Zwecken setzen die Gilden
dieser Zeit sich zum Ziel die Verfolgung
von Räubern, die Besserung der Lage von
Unfreien (wohl auch mit dem Charakter der
Abwehr gegen den Druck seitens der Grund-
herrschaften), alle zweifellos als einenHaupt-
zweck die Pflege der Geselligkeit in gemein-
samen Gelagen (daher convivium = Gilde).
Nach einem Kapitulare (von 782) soll gegen
das malum ebrietatis eingeschritten werden.
Ähnlich eifern Synodalbeschlüsse gegen
Unmäßigkeit in Gildegelagen, an denen
auch Frauen teilnehmen, gestatten dagegen
religiöse und ,, nützliche" Gilden und er-
wähnen eine Gerichtsbarkeit solcher über
ihre Mitglieder. Ein religiöses Element ist
jenen Gilden auch eigen; doch scheint es
nicht allgemein verbreitet gewesen zu sein;
wenigstens hören wir, daß die coniurationes
geschlossen werden nicht bloß per s. Stepha-
254
GILDE
num, sondern auch per nos (Karl d. Gr.)
aut per filios nostros. Im einzelnen bleibt
infolge der lückenhaften Nachrichten man-
ches zweifelhaft. Wir ziehen z. B. die
conspirationes des Diedenhofener Kapitu-
lars von 805 und die coniurationes servorum
des Kapitulars von 821 zu den Gilden, wo-
gegen sich freilich ein Einwand erheben
läßt. Unentschieden bleibt insbesondere
auch, ob die weltlichen Gilden der ältere
Typus gegenüber den religiösen und unter
jenen die Schwurgilden der ältere gegen-
über den schwurlosen sind. Überall wieder-
kehrend ist nur die Erscheinung des Gilde-
gelages, das auf das Heidentum zurück-
gehen dürfte.
§ 3. Die reichste Entfaltung des Gilde -
Wesens bringen die Städte. Hier dienen sie
(unter mancherlei Namen; s. den Art.
Zunft) in erster Linie gewerblichen Zwek-
ken, mit denen aber regelmäßig religiöse,
sittUche, geseUige, politische Zwecke ver-
bunden sind: neben kaufmännischen be-
gegnen vor allem zahllose Handwerker-
gilden. Über die Frage nach dem Alter der
Handwerkergilden s. den Art. 'Gewerbever-
fassung'. Für Tiel (a. d. Waal) liegt aus dem
Anfang des ii. Jahrhs. eine Nachricht vor,
die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine
Kaufmannsgilde zu deuten ist. Man könnte
sie wohl ins 10. Jh. zurückdatieren. Bei
den städtischen Gilden begegnet die Form
der eidlichen Verbrüderung keineswegs
immer, vielleicht sogar relativ selten.
§ 4. Auf dem Lande finden wir (nach-
weisbar wenigstens für Norddeutschland)
im hohen Mittelalter und darüber hinaus
Gilden mit teilweise denselben Zwecken, die
uns in der karolingischen Zeit begegnen:
Beistand im Unglück, gegenseitige Hilfe bei
Viehsterben und in großen Arbeiten wie
Neubauten oder Ausbesserung von Haus,
Scheune, Stall und Brunnen, oft auch bei
wichtigen Feldarbeiten, Schlichtung von
Streitigkeiten, Aufrechterhaltung von Zucht
und Sitte, gemeinsame religiöse Zwecke,
feierliche Besorgung der Leiche jedes Mit-
gliedes, stets auch Pflege der Geselligkeit
(durch das Gelage). -Bei manchen länd-
lichen Gilden steht diese durchaus im
Vordergrund.
§ 5. Für die Rekonstruktion der älteren
Gestalt der Gilden hat die Forschung neben
den lückenhaften fränkischen Nachrichten
die reicheren angelsächsischen und dänisch -
norwegischen Quellen herangezogen. Hier
haben wir namentHch über Schutzgilden
(die wohl gegenüber den spezialisierten
Gilden, z. B. denen der Kaufleute und
Handwerker, eine ältere Gestalt repräsen-
tieren) ein ergiebiges Material. Das Ver-
breitungsgebiet der Gilden abzugrenzen ist
schwierig, da bestimmte Termini, wie
gerade das Wort Gilde, territorial be-
grenzte Geltung haben. Daß in Nordfrank-
reich die gleiche Erscheinung hervortritt
wie in Deutschland, ist unbestreitbar.
W i 1 d a Das Gildetnvcsen im Mittelalter
Halle 183 1. Hartwig Untersuchungen über
die ersten Anfänge des Gildewesens. Forschun-
gen z. deutschen Gesch. I. Göttingen 1862.
W i 1 m a n s Die ländlichen Schutzgilden JVest-
/alens; Ztschr. f. Deutsche Kulturgesch., 1874,
S. I ff . Waitz Vei'fassuttgsgesch. I, 3. Aufl.
S. 90 und 461 ff.; IV, 2. Aufl. S. 434«-
V. Inama-Sternegg Wirtschaf tsgesch. I,
2. Aufl., S. 365 ff. Brunner Deutsche Rechts-
gesch. I, 2. Aufl. S. 132 f. Hegel Städte 11.
Gilden. 2 Bde. Lpz. 1891. Philippi Mit-
teilungen des Instituts 25. 121 ff. Innsbruck
1904. Meister Die Anfänge des Gildezaesens,
in: Festgabe f. H. Grauert, S. 30 ff., Freiburg
19 IG. G. V. Below Zur Gesch. des Hand-
iverks u. der Gilden, Hist. Ztschr. 106, 268 ff.
G. V. Below Stadtgeineinde, Landgemeinde n.
Gilde. Vtj.schr. f. Soz. u. WG. 1909, S. 411 ff.
Alex Bugge Altschwedische Gilden ; ebenda
1913,5. 129 ff. Dopsch Wirschaf tsentwicklung
d. Karolingerzeit II 629 ff., Weimar 191 3.
S. auch die Literatur zum Art. Gewerbeverfassung.
G. V. Below.
II. England. § 5. Im Verhältnis zu
der umfangreichen Literatur, die es über
die angelsächsischen Gilden gibt, ist das
Material, auf dem jene Darstellungen fußen,
sehr gering. Die Statuten von fünf Gilden,
von denen keine vor dem elften Jahrhun-
dert bestand; ein Dokument, dessen Aus-
legung noch umstritten ist; die gelegent-
liche Erwähnung von etwa einem halben
Dutzend anderer Gilden und wenige sich
möglicherweise darauf beziehende Anspie-
lungen in unseren alten Gesetzen sind
knappe Unterlagen für die weitgehenden
Theorien Brentanos.
§ 6. Obgleich die Statuten der beiden
Woodbury-Gilden mit der Billigung des
Bischofs Osbern (1072, 1103) verfaßt wur-
GILDE
255
den, waren sie augenscheinlich angelsächsi-
schen Ursprungs (Thorpe, Diplomatarium
AnglicumAevi Saxonici S. 608). Diese bei-
den Gilden waren ihrer Organisation nach
die einfachsten, und ihre Statuten sahen
nur geringe Beiträge der Gildenbrüder vor;
als Gegenleistung ließen sie die Kanoniker
von St. Peter in Exeter zur (geistlichen)
Brüderschaft zu und verrichteten für sie
dieselben geistlichen Dienste, die für andere
Gildenbrüder ausgeübt wurden. Gegen
fünfzehn ähnliche Gilden bestanden an ver-
schiedenen Orten in Devon. Orky (der
während der Regierung des Bekenners
starb) gründete eine Gilde in Abbotsbury
(Thorpe 605). Die feierte ihr Jahresfest
am St. Peters-Tag, und ihre Statuten ent-
halten eingehende Anordnungen über die
Beiträge der Brüder zum Fest, über ihr
Betragen dabei und über die pflichtmäßige
Beiwohnung an ihrem Begräbnisse, — Die
Exeter -Gilde (Thorpe 613) feierte drei Fest-
tage mit Messen und Psalmgesängen; ihre
Statuten sahen Strafen vor für Nichtbe-
zahlung von Beiträgen, f ür Nichtbesuch von
Versammlungen und für Beleidigungen bei
diesen. Die Statuten dieser Gilde ent-
hielten auch eine Bestimmung, laut der
jeder an einen Bruder, dessen Haus abge-
brannt war, einen Penny zahlen mußte. —
Die eingehendsten Statuten waren die-
jenigen der Thanes-Gilde zu Cambridge
(Thorpe 610), deren Hauptzweck der Schutz
der Interessen der Brüder im Falle eines
Totschlages war. Sie enthielten Anordnun-
gen für die Unterstützung eines Bruders zur
Erlangung des schuldigen Wergeides oder
bei der Bezahlung von Wergeid, wenn er
selbst jemanden unabsichtlich totgeschla-
gen hätte; sie bestimmten ferner Strafen,
wenn einer der Ihrigen es unterließ, einem
Bruder in der Not zu helfen oder seinem
Begräbnis beizuwohnen, wenn einer einen
Bruder bei einer Feierlichkeit beleidigte
oder wenn er bei dem »morgen speac«
fehlte. Aber keine einzige dieser Gilden
übte irgendwelche staatliche Funktion
aus.
§ 7. Das Dokument, das als »ludicia
Civitatis Lundonie« (Liebermann, Gesetze
der Angels. I 173) bekannt ist, wird durch
die Bestimmung eingeleitet: ,,f*is is seo ge-
raednes, pe pa. biscopas & pa, gerefan, Jje to
Lundenbyrig hyrad, gecweden habbad &
mid weddum gefaestnod on urum friö-
gegyldum, segder ge eorlisce ge ceorlisce, to
ecan |>am domum, pe aet Greatanlea & aet
Exanceastre gesette waeron & aet Jjunres-
felda." Es datiert aus der Regierungszeit
^thelstans (c. 930 — 940) und ist in 12
Kapitel eingeteilt; davon enthalten 6 die
Befehle des Königs bezüglich Diebstahls
und der Verfolgungen von Dieben. In den
andern sechs aber (Kap. 2, 3, 6, 7, 8 und 9)
wird in der ersten Person Pluralis ge-
sprochen, und drei Kapitel (2, 7 und 9)
beginnen mit dem Wort ,,we cwaedon"
*diximus*; ebenso beginnt ein Abschnitt
in zwei andern Kapiteln. — Es bestand ein
gemeinsamer Fond, zu dem jedes Mitglied
einen Penny beisteuerte, und woraus ein
Bruder, dessen Habe gestohlen war, eine Ent-
schädigung erhielt (Kap. 2), und zwar auf
Grund eines in Kap. 6 aufgestellten Satzes;
ferner wurden daraus Belohnungen für
Ergreifen eines Diebes gezahlt (Kap. 7).
Das achte Kapitel enthält Bestimmungen
über Psalmgesänge und über Lieferung von
Lebensmitteln durch jeden Gildenbruder
beim Tode eines Mannes, „pe on urum
gegyldscipum his wedd geseald haefd"
(8, 6), ferner über Zusätze zu ,,urum frid-
gildum", wenn sie ,, unser Herr [der König]
oder einer unsrer [vorgesetzten Königs]-
vögte" angeordnet hat (Kap. 8,9) ; und
es ordnete für alle die Unterstützung
eines Bruders an, der mit einer starken
'maegö' in Zwiespalt geraten war (8, 2).
Die Mitglieder waren in Abteilungen von
je 10 eingeteilt, mit einem ,, Ältesten" an der
Spitze; die Aufgabe der Ältesten war es,
die übrigen neun in den Pflichten, welche
die Gilde vorschrieb, zu unterweisen, ihre
Beiträge zu sammeln und aufzubewahren.
Alle hundert Ältesten versammelten sich
im Monat einmal zu Beratungen (Kap. 3)
und ,,byttfylhngs and metscype" (Kap.
8, I).
Wenn nun auch von gegenseitiger Ver-
sicherung gegen Diebstahl viel die Rede
ist, so steht doch in dem ganzen Dokument
kein einziges Wort von gegenseitiger Ver-
antwortlichkeit. Diese 6 Kapitel, die in
der ersten Person Pluralis geschrieben sind,
fußten offenbar auf einem festen Überein-
kommen, und deshalb erweckt das ganze
256
GILDE
Dokument den Eindruck, weiter nichts als
eine Aufzeichnung der königUchen Ver-
ordnungen gegen Diebstahl zu sein, und
zwar in Verknüpfung mit den von Bischöfen
und Vögten bekräftigten Statuten einer
freiwilligen Gemeinschaft — einer Gilde
— , deren Endzweck es war, die MitgUeder
bei der richtigen Befolgung dieser Gesetze
zu unterstützen. Die nächste Analogie zu
dieser Einrichtung bildet die ,,voluntary
Society for the prosecution of Felons", von
der das l8. Jahrhundert so manche Bei-
spiele bietet und die noch jetzt teilweise
bestehen.
§ 8. Die Gilden, deren Statuten wir hier
durchmusterten, waren also freiwillige Ver-
einigungen, die für den geselligen Verkehr,
für religiöse Zwecke und zur gegenseitigen
Unterstützung und Versicherung sich bilde-
ten. Die möglicherweise als Anspielungen
auf Gilden deutbaren Stellen in den Gesetzen
Ines (Kap. i6, 21) und Alfreds (Kap. 27, 28)
sind zu unbestimmt, um unserer Unter-
suchung irgendwie von Nutzen zu sein;
auch können wir keinen großen Gewinn
aus der beiläufigen Erwähnung einiger
weniger Gilden in den angelsächsischen
Urkunden ziehen, die in Kembles Codex
Diplomaticus enthalten sind. Es wird da
von den drei ,,geferscipas" von Canterbury
im Jahre 956 gesprochen (Codex Diplo-
maticus II, 355) und auch von den Ritter-
gilden derselben Stadt (ebenda 83) ; von
ihrer Verfassung wird jedoch nichts gesagt.
Athelmar ,,dux" (979 — lOi 5) vermachte den
Gilden der Messegeistlichen und Diakonen
von Winchester (Liber de Hyda 254) Le-
gate, und die staatlich beglaubigte Be-
schreibung von Winchester aus der Zeit
Heinrichs I. gibt zwei Ritterhallen zu
Winchester, wo die Rittergilden ihre
Trinkgelage hatten, für die Zeit Eduard
des Bekenners als bestehend an (Domes -
day Book IV 531)'.
§ 9. Außer den Rittergilden in Canter-
bury und Winchester gab es auch
eine ,,Anglica cnihtene gild" in London,
die wir hier eingehender behandeln müssen.
Ihre Urkunden sind- gedruckt in den
British Borough Charters S. 126 — 130.
Die erste authentische Erwähnung dieser
. Gilde gibt die Urkunde Eduard des
Bekenners (1142 — 1144), die den Mitglie-
dern der Gilde ihr,,sake and soke" gewähr-
leistete und ihre Gesetze bestätigte, welche
sie zur Zeit Edgars, Ethelreds und Knuts
hatten; der Eroberer und seine beiden
Söhne bestätigten der Gilde ihr Land, ihre
Gerichtsbarkeit und ihre Gebräuche, 1125
aber schenkten fünfzehn mit Namen auf-
geführte Personen das Land der Gilde
nebst der Gerichtsbarkeit der Kirche der
Heiligen Dreifaltigkeit zu Aldgate und den
dortigen Domherren, wofür sie, wie in
Woodsbury (s. oben § 6), in die Brüder-
schaft der Domherren aufgenommen wurden.
Die Theorie von Loftie, daß diese Gilde die
alte regierende Körperschaft der City von
London war und daß nach diesem Ge-
schenk die Geber in den Orden eintraten
und Domherren wurden, ist von Round als
auf einem Irrtum beruhend erwiesen worden
(Commune of London S. 102).
Das ,,Domesday Book" spricht von der
,,gildhalla" zu Dover, die die Bürger ver-
loren hatten, und erzählt auch, daß die
Bürger und ,,clerici civitatis" von Canter-
bury bestimmte Gebäude und Ländereien
„in sua gilda" besaßen; Groß bezieht das
auf das Land, das ,,in gilda Douere" lag,
und meint, daß in diesen Stellen die Lände-
reien gemeint seien, welche allein mit den
Bürgern und Klerikern zu ihren »gelds",
d. i. Abgaben, beitrugen und daß sie nicht
Gilden gehörten. Diese Auffassung wird
bestärkt durch die von den Domesday-
Angaben ganz unabhängige parallele Stelle
in dem Cartularium St. Augustins, das
sagt, daß die Geistlichen dieses Land ,,ad
gildam" besaßen. Dieses letztere Doku-
ment spricht aber auch von einer Zahlung
von 30 s. durch die sutores und draparii
von Canterbury, was als Beitrag zu einer
Handwerkergilde aufgefaßt werden kann.
§ 10. Es gibt keine Erwähnung einer
Kaufmanns- oder Handwerksgilde in irgend-
einem zeitlich vor dem Domesday-Buch
hegenden Dokument; die beiden ältesten
Kaufmannsgilden sind die von Burford,
zugelassen von Robert fitzHamon (1087 bis
1107), und von Canterbury, erwähnt in
einer Urkunde von 1093 — 1109, aber mög-
hch ist es, daß der in der von Heinrich II.
der Stadt Lincoln gegebenen ,, charter"
(Select Charters 166) erfolgende Hinweis
auf die ,,merchant gild" bedeutet, daß diese
GILDE
257
Gilde zur Regierungszeit Eduard des Be-
kenners schon bestand. Die als die ältesten
bekannten Handwerkergilden sind die
Webergilden in Oxford, Huntingdon, Lon-
don und Lincoln und die Gilde der ,,cor-
vcsarii" in Oxford; Zahlungen dieser Gilden
werden in der.,,Pipe Rolle" d. J. II30 er-
wähnt.
Vgl, die im Text angegebene Literatur, ferner:
Gross Gild MerchafU I 178. Liebermann
in Melanges Fitting II ygfif. A. Ballard.
III. Norden. §ii. Das nordger-
manische Gildewesen hat in den ver-
schiedenen skandinavischen Ländern eine
verschiedene Betätigung gefunden. Wäh-
rend Gilden auf Island unbekannt sind,
treten sie in Norwegen (und, wie es scheint,
auch in Schweden) seit dem 11. und
in Dänemark seit dem 12. Jahrhundert
auf, um dann in den dänischen Städten (zu-
mal Schleswig und Flensburg) eine hervor-
ragende Rolle zu spielen. Dabei trugen sie
in Dänemark und Norwegen zunächst einen
sehr altertümlichen Charakter, insofern die
Gildegenossen nicht bloß zur Unterstützung
in Not, zur Leichenfolge, Krankenwache,
sondern auch bei Tötung eines Genossen zur
Blutrache, später Erhebung der Blutklage
verpflichtet sind, ferner zur Eideshilfe —
also zu Pflichten, die sonst nur Sippschafts-
genossen obliegen (sog. Schutzgilde).
Da die Pflicht zur Blutrache nicht wohl mit
dem Christentum vereinbar ist, scheinen
diese Gilden, obwohl sie überall bereits
einen Heiligen zum Schutzpatron haben,
in die Heidenzeit hinaufzureichen, wobei
aber dahingestellt bleiben muß, ob die
dänisch -norwegische Schutzgilde einheimi-
schen Ursprungs oder von den Angelsachsen
entlehnt ist. Über die Herleitung der
Schutzgilden gehen die Ansichten ausein-
ander. Während die einen für die Aus-
bildung des Instituts kirchlichen Einfluß in
den Vordergrund stellen (W i 1 d a), knüpfen
andere (so Maurer) sie an heidnische
Opfergelage, dritte (Munter, Pap-
pe n h e i m) sie an die Blutsbrüderschaft
an. Für die zweite Ansicht spricht das
Wort 'gildi' sowie der Umstand, daß Gilden
ohne Gelage nicht vorkommen, und daß
in Norwegen Olaf Kyrri an Stelle der alten
Trinkgelage {hvyrfingsdrykkjur) Gilden ein-
führte, für die dritte Auffassung die Rache -
pflicht der Gildebrüder sowie die dän. Be-
zeichnung 'hetzlag' {convivium juralum),
wenn auch zu bedenken ist, daß diese Mo-
mente auch bei den nordfranzösischen
Communen sich finden. Die Schutzgilde
umfaßte (zumal in Dänemark) den einfluß-
reichsten Teil der Stadtbevölkerung, vor-
nehmlich Kaufleute, doch konnten auch
Landbewohner als MitgHeder zugelassen
werden. Sehr schwierig ist ihr Verhältnis
zur Stadt festzustellen. Daß sie mit der
Stadt nicht identisch war, geht aus den
Quellen hervor, welche Bürger und Gilde -
genossen, Rat und Aldermänner der Gilden
scheiden und welche von mehreren Gilden
innerhalb der Stadt sprechen. Andererseits
erfreute sich in dänischen Stadtrechten
die Schutzgilde einer privilegierten Stellung
in der Stadt, ihre Mitglieder waren in der
Buße höher geschätzt alsgemeineBürger.das
Stadtrecht maß dem Eid der Gildegenossen
besondere Glaubwürdigkeit bei, und auf
die Besetzung des Rates besaß sie in einzel-
nen Städten einen Einfluß, auch hat das
Gilderecht auf das Stadtrecht eingewirkt.
Möglich ist darnach, daß die Schutzgilde
in der Zeit, wo das Stadtrecht erst in der
Entwicklung begriffen war, bereits bestand
und in einzelnen Beziehungen auf das Stadt-
recht einwirkte. Keinesfalls läßt sich aber
die Gilde als Kern der Stadt, das Stadt-
recht als erweitertes Gilderecht ansehen.
Übrigens kommen neben den Gilden Ein-
heimischer in Dänemark schon früh Gilden
Fremder vor (so in Roeskilde und Lund).
In Schweden scheinen schon im ii. Jahrh.
Gilden von Friesen in Sigtuna bestanden
zu haben.
§ 12. Die berühmtesten dänischen Gilden
waren die Knutsgilden, welche König Knut
den HeiHgen (f 1086, heiliggesprochen iioi)
oder Herzog Knut Laward (f 1131, heilig-
gesprochen 1169) zum Patron hatten.
18 dieser Knutsgilden traten um die Mitte
des 13. Jahrh. zu einem Verbände mit
dem Sitze auf Skanör in Schonen zu-
sammen.
§ 13. Die alten Gilden standen unter dem
besonderen Schutze der Könige, welche
ihre Gildestatuten bestätigten. Die Gilde -
Statuten enthalten eingehende Vorschriften
vornehmlich über die genossenschaftlichen
Rechte und Pflichten bei Gelagen, Leichen-
258
GILDEHAÜS
begängnissen, Erbbier, kirchlichen Festen,
Krankheits- und Notfällen. Darüber
hinaus aber schaffen sie in Dänemark noch
eine eigene Gerichtsbarkeit der Gilde über
die Gildegenossen in Streitigkeiten unter-
einander, unter Ausschluß der ordentlichen
Gerichte. Sie enthalten ferner zahlreiche
Straf geböte, zB. Androhung des Vierzig-
markstrafgeldes. In Norwegen ist dagegen
das Gildegericht im wesentlichen nur
Kompromißinstanz (a. A. Pappenheim).
§ 14. MitgHeder der Gilde konnten
Männer und Frauen, Laien und Geistliche
werden. In Dänemark hatte das neu ein-
tretende Mitglied einen Eid auf die Satzun-
gen zu leisten; in Norwegen scheint die
Mitgliedschaft vererbhch gewesen zu sein.
Die MitgUedschaf t wurde, außer durch frei-
willigen Austritt, durch Ausstoßung (mit
dem Nidingsnamen) verloren.
§ 15. Im Laufe der Zeit büßte die Gilde
ihren altertümlichen Charakter ein. Die
Statuten der späteren Gilden wissen von
einer Rachepfiicht nichts mehr; die Pflege
der Geselligkeit, die Betätigung der Re-
ligiosität, die Unterstützung bei Krank-
heit, Not, vor allem bei Tod eines Genossen
(Leichenbeliebung) bilden nun den Haupt-
inhalt der Mitghedspflichten. Auf der
andern Seite beginnt seit dem Ende des
13. Jahrh. (nach südländ. Vorbild) eine
feindliche Richtung des Staates oder
Stadtherrn gegen die Gilden. Sie werden
verboten, oder ihre Errichtung wird an die
besondere Genehmigung des Staates oder
Stadtherrn geknüpft. Andererseits dif-
ferenzieren sich jetzt die Gilden nach den
einzelnen Berufen mehr und mehr; die
geistlichen Gilden heben sich von den welt-
lichen ab. Als jüngere Bildungen treten
die Handwerkergilden auf (siehe Innun-
gen). Eine mit dem Monopol Handel zu
treiben ausgestattete Kaufmannsgilde nach
Art der enghschen kennt der skandinav.
Norden nicht.
W i 1 d a Das Gildenwesen im Mittelalter 1 83 1 .
M. Pappenheim Die altdänischen Schutz-
gilden 1885; Ein altnorwegisches Schutzgilde-
statut 1888, K. Hegel Städte n. Gilden der
g er man. Völker im Mittelalter I1891. A.Bugge
Studier over de norske byers selvsiyre og hafidel
1 899 p. 49 ff. Derselbe Altschwedische Gilden
in Vierteljahrsschr. für Sozial- und VVirtschafts-
gesch. XI 1 29 ff. T a r a n g e r I i p. 1 1 5 ff.
Matzen Forel. l p. 8ofi. Jörgen sen Fore-
Icesninger over den danske Retsh. S. 355 ff.
Hildebrand Medeltids gillena i Svcrige
(Hist. Bibl. Nye F. I p. i ff.). K. Maurer in
Krit. Vierteljahresschr. 28, 341 ff., 31, 2i4ff;
Sammlungen von Gildestatuten für Dänemark
bei Nyrop Danmarks Gilde- og Laxvskraaer
fra Middelalderen, Kopenh. 1895 — 1904, 2 Bde;
für Schweden bei Klemming, Smästycken
pä Fornsvcnska 1868 — 81; für Norwegen in
Norges gamle Love V i und bei S t o r m in
Sprogl.-hist. Studier tilegnede prof. Unger; 1S96,
K. Lehmann.
Güdehaus (anord. gildisskäli, gildastofa,
gildiküs), Versammlungshaus der Gilden
(s. d.). Unter den Reformen, die der norw.
König Olaf Kyrre (1066 — 1093) unter-
nahm, war eine der wichtigsten die Er-
richtung der Gilden, deren Zweck war, das
gesellige Leben jener rauhen Zeit zu regeln,
um dadurch die überhandnehmende Trunk-
sucht und die daraus folgenden Schläge-
reien u. a. zu bändigen, zugleich aber auch
eine Art Privatversicherung zu gegen-
seitiger Hilfe zu gründen. Anstatt der
früheren ,,hvtrfingslag" Gastmahle [hvir-
fing Kreis), die abwechselnd in den
Privathäusern der Teilnehmer gehalten
wurden (hvirfingsdrykkja), gab der König
den Zusammenkünften der Bürger in den
Gilden {güdi) eine halbgeistliche Regelung,
indem er die Gilden unter den Schutz eines
Heiligen stellte und sie mit den Kirchen
in Verbindung brachte. Die Gilden wurden
i auch von Geistlichen geleitet. Die meisten
I Hvirfingsvereine waren gewiß unter dem
Vorgänger Olafs, Harald Haardraade, ge-
stiftet worden, um die Bürger gegen Über-
griffe von Seiten des herrschsüchtigen
Königs zu sichern. Durch die Errichtung
der Gilden beabsichtigte Olaf gewiß auch
diese Opposition zu neutralisieren. Die
Gebäude dieser Gilden, die Gildehäuser,
verteilen sich über das ganze Land, in
Städten, wie auf dem Lande. In der Resi-
denzstadt, Drontheim (Nidaros), lag der
Myklagildisskali (das Haus der großen
Gilde), wohl das vornehmste, wo der König
selbst verkehrte, und wo der unglückliche
Herzog Skule die drei letzten Abende
seines Lebens verbrachte. Das Myklagildi
hieß auch das Kreuzgildi, wahrscheinlich,
weil sein Haus neben dem großen Kreuz am
Ören in Drontheim lag. Hier heißt noch
GINNUNGAGAP
259
jetzt eine Gasse „Gjellvangsveiten", d. h.
die Gasse an der Gildiswiese. Das Gebäude
stand noch im 16. Jh. In seiner Nähe lag
die von Olaf erbaute steinerne Margareten-
kirche, die wahrscheinlich mit dieser Gilde
in Verbindung stand. Peder Claussen
(f 1614) beschreibt das Gebäude, das er
noch gesehen hat, folgendermaßen: ,,In
alter Zeit wurde unten am Strande ein sehr
langes Haus gebaut, das man die "Gildis-
skälir" (Plur.) nannte; das heißt das Gilde-
haus, welches Haus sehr lang und in einer
Reihe gebaut war und mit Schindeln ge-
deckt, gleichwie die Kirchen hier im Lande
gedeckt sind, in welchem Hause sowohl
die Bürger der Stadt wie die vornehmsten
Bauern in Throndelagen ihre Hochzeiten,
Feste und Gastmahle hielten, gleichwie in
einer Kompanie; und es waren viele Häuser
dabei gebaut, die sie als Keller, Speicher,
Küche und Schlafzimmer usw. benutzten;
und es ist vor wenigen Jahren abgebrochen
worden." Trotz der Dürftigkeit dieser
Beschreibung kann man doch daraus
einige Schlüsse über die Bauart ziehen. Es
muß ein Holzbau gewesen sein, und die
stark hervorgehobene Länge des Baues er-
innert an die gewöhnliche Bauart der
städtischen Häuser, wie wir sie noch jetzt
an der sog. Deutschen Brücke in Bergen
sehen, die, obschon erst um 1702 erbaut,
doch die altnorw. Anlage zeigen. Das G.
hat seine Giebel der Straße zugewandt,
d. h. dem Flusse Nid an der einen und dem
Kreuze auf Ören an der andern Seite, und,
wie in Bergen, wo die Häuser sich ebenfalls
zwischen zwei ziemlich weit auseinander -
liegenden Straßen ausdehnen, lagen die
Vorratsräume, Küche usw., nacheinander
,,in einer langen Reihe" längs dem innern
langen Hofe des Gebäudekomplexes, — die
Halle wohl der Straße zunächst. Die
Halle wurde als Gerichtslokal (Lagthing)
benutzt (NGL H, 187. 188). Sie war ge-
wiß in der Form der alten veizluskälir
des Privathauses gebaut. Ob das G., das
Peder Claussen beschrieben hat, eben
das älteste, das Olaf Kyrres Zeit ge-
sehen hatte, ist, das ist in Anbetracht der
vielen Feuersbrünste in Drontheims Mittel-
alter kaum wahrscheinlich. Der Name
„Myklegilde" (großes G.) zeigt an, daß
mehrere Gildehäuser in Drontheim waren.
Auch in den übrigen norwegischen Städten
kennen wir Gildehäuser. So in Bergen
Marfu gildisskäli (Byloven I, i), während
die Gilde St. Jetmunds (Edmunds) in dieser
Stadt kein eignes Lokal besaß, sondern
ihre Zusammenkünfte in der oberen Halle
der Apostelkirche hielt (nach 1300). In
Tunsberg hören wir von einem St. Olafs
gildisskäli (Bylov. I, i). In Oslo lag das G.
S. Annae auf dem Grundstück des Domi-
nikanerklosters. (Auch eine "helga likams
gilstofa" (des heil. Körpers G.) lag in Oslo.
Ebenfalls auf dem Lande geben sowohl
Baureste, wie Ortsnamen und Literatur
Kunde von Gildehäusern. Aus den Grund-
mauern geht hervor, daß die G. bald recht-
winklig, bald quadratisch waren. Das G.
zu Herö in Söndmöre (Dipl. Norv. V, 631),
wo einige 1837 gefundene Marmorblöcke
wohl dem gen. G. gehörten, war das Haus
32 X 16 Fuß, das G. zu Skauge in Börsen
(Stift Drontheim) 80 x 28 F.; quadratisch
war das vermeinte G. S. Mariae und St.
Olafs in Kinservik (Stift Bergen) 40 x 40
Fuß und das G. in Gäulen (daselbst)
50 X 50 F. Aus den Ortsnamen dürfen
wir Gildehäuser in Nordland, wo ein ganzes
Kirchspiel "Gildeskaal" heißt, sowie bei
Gillesöj (Meldal, Stift Drontheim) undbeider
Kirche zu Opdal (ebenda) vermuten, da ein
Acker den Gildenamen trägt. Die Literatur
nennt uns endlich Nicolai Gilde zu Aus-
tursyn (Stift Bergen Dipl. Norv. VIII, 410)
"Gildihus Asmanna" und G. zu Reef-
simdum in Jemtland (D. N. III, 225; IV,
116), und St. Michaels G. bei Voß (St.
Bergen). Zweifelhaft ist die Gilde zu Onar-
heim (St. Bergen) (D. N. X, 21).
P. A. M u n c h Det norske Fclks Historie.
Peder Claussen Fries Skrifter (ed. G.
Storni). Nicolaysen Norske fornlevninger.
L. Dietrichson.
Ginnungagap ist der gähnende Abgrund^
die Weltleere, die nach der Auffassung des
Vqluspädichters (v. 3) vor der Welt-
schöpfung bestanden hat. Die Vorstellung
entwickelte sich aus dem volkstümlichen
Glauben, daß im Norden jenseits des be-
fahrbaren Meeres, das die Erdscheibe um-
gibt, ein jäher Abgrund sich befunden
habe. Diesen dachte man sich nördlich
von Norwegen, später westlich vom Atlan-
tischen Ozean. Dieser Abgrund war einst
26o
GITTER— GLASGEFÄSSE
viel größer; er wurde durch die Erd-
schöpfung aus Ymir z, T. ausgefüllt, so
daß sich die Erde über einem Teil des
Ginnungagap befand. Jenseits desselben
befanden sich im Norden das äußere Welt-
meer mit mächtigen Eisbergen, im Süden
das Feuerland Müspellsheim.
E. Svens6n Sv. Bist. Tidskr. 1889, i23ff.
G. Storm Arkiv 6, 340. E. Mogk.
Gitter. In der Pfalzkapelle zu Aachen
befinden sich im Obergeschoß (Hoch-
münster) als Emporenbrüstung vor der
Säulenstellung reiche durchbrochene Bron-
zegitter in stark antik römisch anklingenden
Mustern. Diese sollen in einer bisher nicht
nachgewiesenen Gießhütte zu Aachen an-
gefertigt sein, dürften jedoch vielleicht vom
Grabmal des Theoderich zu Ravenna
stammen, da ihre Maße genau dorthin
passen, auch Karl d. Gr. zahllose Spolien
von Theoderichs Gebäuden nach Aachen
schleppte. In Ravenna sind im Unter-
geschoß von S. ApoUinare in Classe noch
Reste bronzener Fenstergitter vorhanden.
Auch sonst werden Gitter in den Fenstern
erwähnt. Steingitter s. Schranke.
Stephan! Wohnbau II 267. A u s 'm
W e r t h Kunstdenkm. d. christl. Mittelalters in
d. Rheinlanden, Leipz. 1857 I. Haupt Die
ursprüngliche Gt stall des Theoderichgrabmals; Z.
f. Gesch. d. Architektur I i, 2. II 6.
A. Haupt,
Gjallarbrü. § i. Die Brücke, die über
den Unterweltsfluß Gjqll ,,die Rauschende"
führte und über die die Toten reiten
mußten, ehe sie ins Reich der Hei kamen.
Als Heimdallr sie passierte, um Baldr aus
der Unterwelt zurückzuholen wurde sie
von der Riesin Mö9gud bewacht.
§ 2. Nach der norwegischen Visions -
literatur hing sie hoch in der Luft und war
an ihren Enden mit Gold belegt; der Biß
von Hunden, der Stich der Schlangen,
die Hörner der Ochsen machen den Weg
darüber zur Qual. In ihrer Nähe sind große
Sümpfe (Landstad, Norske Folkeviser 74V
Diese Qualen trafen nur die Bösen; die
Guten kamen glücklich darüber.
§ 3. Mit dem Unterweltsfluß Gjqll steht
auch das Gjallarhorn in Zusammenhang.
Es ist das Hörn, gefüllt mit dem Naß aus
dem Flusse, das ursprünglich im Besitze
Mimirs ist und aus dem auch Odinn seine
Weisheit schöpft. Erst Snorri hat es zum
Signalhorn gemacht und durch falsche
Kombination seiner Quelle (Vsp. 46) dem
Heimdali zugeschrieben (vgl. Schuck, Stu-
dier I 131 ff.). E. Mogk.
Glas. §. I. Von den Römern ist die Her-
stellung und mannigfache Verwendung des
Glases übernommen und vor allem bei den
Franken in ausgedehnter Weise weiter ge-
übt. Für Fenster (s. d.) sind Glasscheiben
in Bronzerahmen schon bei den Römern
bekannt (Pompeji), nachher freilich seltener
doch immer noch angewandt. Auch dies
hauptsächlich in Frankreich, wo Venan-
tius Fortunatus (ca. 560) und Gregor von
Tours solche öfters erwähnen; auch Beda
erzählt von Glas in englischen Kirchen.
In karolingischer Zeit treten manchmal
Glaser auf (so zur Zeit Ludwigs des From-
men). Aber erst Ende des 10. Jhs. er-
wuchs eine wirkliche Glasindustrie für
Fenster, die sogar bald zur Herstellung von
Glasmalereien führte, so im Kloster zu
Tegernsee, das im 11. Jh. zur berühmten
ältesten deutschen Stätte dieser Kunst-
übung wurde.
§ 2. Außerdem aber diente das Glas zu
Gefäßen aller Art (s. 'Glasgefäße'), deren man
vor allem in fränkischen Gräbern eine viel-
gestaltige Menge antrifft, Flaschen, Becher,
Hörner, Ampullen usw., oft große Kunst-
fertigkeit im Herstellen reichster Formen
zeigend. — Zuletzt aber ist die Herstellung
von Glasflüssen aller Art in den verschie-
densten Farben von Bedeutung, vorwiegend
zu Zwecken des Schmuckes; z. B. rubin-
farbiges Glas (statt der Granaten oder Al-
mandine) in Goldzellen (verroterie mero-
vingienne) eingesetzt; auch für Email un-
entbehrlich, und in großem Maßstabe für
Glasperlen und als Ersatz für Edelsteine
hergestellt.
Lindenschmit Deutsche Altertumsk. 1 880
I 476 ff. A. Haupt.
Glasgefäße. § i. Was sich an Erzeug-
nissen der Glasmacherkunst auf germani-
schem Boden in vorgeschichtlichen Perio-
den vorfindet, muß durchaus als Import-
ware aus dem Süden gelten. Gefäße aus
Glas finden sich erst in römischer Zeit, und
auch diese sind anfangs fremder Kunst-
fertigkeit zu verdanken. Die große Masse
der Glasgefäße aus römischer Zeit ent-
GLASGEFÄSSE
261
stammt Gräberfunden. Besonders vom
Rhein, aus Köln und Trier, gingen Handels -
wege in das freie Germanien, nach Eng-
land und Skandinavien, auf denen diese
Erzeugnisse im Austausch gegen Landes -
Produkte vertrieben wurden. Die Formen
der rhein. Glasgefäße entsprechen denen
der gallisch -belgischen Glasindustrie, die
sich im Laufe des i. Jhs. allmählich von
den südl. Einflüssen befreit und im An-
fange des 2. Jhs. ein reines wasserhelles
Glas erzeugt, aus welchem die große Masse
der noch vorhandenen Gebrauchsgefäße ge-
blasen ist. Es sind kegelförmige Becher,
kugelige Schalen, Flaschen und Kannen mit
Buckeln und Falten nach keramischen
Vorbildern. In Köln wurde besonders in
dieser Zeit die Schlangenfaden -Verzierung
geübt. Die höchste Blüte erreichte die
gallische und rheinische Glaskunst im
3. Jh. Die Technik des Glasblasens in
Hohlform und Hohl- sowie FacettenschlifE
wurden vervollkommnet. Am Ende des
Jhs. wurden daneben Gravierung und
Malerei besonders in Köln und Trier ge-
pflegt. Auch treten jetzt oft christliche
Motive auf, und man wendete schalenför-
mige Glasgefäße als Meßkelche an. In diese
Zeit und in die Periode der Völkerwande-
rung fällt auch die weiteste Ausbreitung
rheinischer Glasgefäße im nördl. und östl.
Europa. Die Formen der Gebrauchsgläser
werden im 4. Jh. derber und massiger, auch
wird die Entfärbung des Glases von natür-
lichen Beimengungen unvollkommener.
Charakteristisch für diese Epoche sind im
Norden die reichen Grabausstattungen mit
Gefäßen für üppige Mahlzeiten neben dem
Mangel an Waffen. Zahlreich sind die
Becher und Schalen mit Facettenschliff,
Rippen und Fadenauflagen, Trinkhörner
aus Glas, und als nordische Besonderheit
schalenförmige Becher mit aufgemalten
Bildern von Tierkämpifen und Gladiatoren.
§ 2. Von den Römern übernahmen
Franken und Alemannen die Glasindustrie
und fertigten besonders die in den Gräbern
oft gefundenenFormen des sogen. Tümmlers,
eines Bechers mit kugligem Boden, dann
den schlanken, kegelförmigen Becher, der
oft seltsam mit taschenförmigen oder
rüsselartigen, herabhängenden Ansätzen
verziert ist, ferner schalenförmige weit-
mündige Becher ohne Standfläche und
Flaschen. Die Verzierungen bestehen
außer den eben gen. Rüsselansätzen in
großen Nuppen und Fadenauflagen. Durch
Handel und als Ehrengeschenke fanden
diese Erzeugnisse der rhein. Glasindustrie
bis in da* 10. Jh. ihren Weg nach dem
Norden, wo besonderss in den Wikinger-
gräbern von Björkö in Schweden ihre
letzten Ausläufer gefunden worden sind.
Die großen, aus röm. Zeit erhaltenen
Massen von Gläsern in Gallien wußten die
Franken durch Zerstampfen und Schmelzen
zu neuem farbigen Glase zu verwerten.
§ 3. Die weitere Entwicklung der Glas-
gefäße im MA. ist dunkel. Es ist anzu-
nehmen, daß die Glaserzeugung allmäh-
lich in weiteren Gebieten bekannt wurde,
doch haben wir auf germ. Boden außer-
halb des Rheinlandes keine sicheren Nach-
richten und Funde von Glaswerkstätten des
MA., obwohl die Entstehung solcher an
geeigneten Plätzen mit den natürlichen
Vorbedingungen wahrscheinlich ist. Wenig-
stens die gewöhnlichsten Erzeugnisse für
den täglichen Gebrauch wird man auch
andernorts hergestellt und die Einfuhr von
Gläsern auf Luxusgefäße beschränkt haben.
Daher ist auch der Glaser im altdeutschen
Handwerkerstande nicht besonders ge-
achtet. Es kommt hinzu, daß die auch im
Altertum vielfach vorbildlich wirkende
Keramik im MA. nicht auf der Höhe stand,
um der neuen Glasindustrie künstlerische
Vorbilder zu liefern. Man bediente sich
außerdem noch lange einfacher Holzgefäße,
auch als Tischgeräte, deren Nachahmung
in Glas nicht reizen konnte.
§ 4. Was die Benennungen von Glas-
gefäßen betrifft, die sich aus älterer Zeit
nachweisen lassen, so muß zuerst das Hörn
genannt werden, ahd. stechal, aus dem got.
stikls als Lehnwort mit der Bedeutung
'Glas' in slaw. Sprachen übergegangen
(aslaw. stiklu, russ. steklo, apreuß. sticlo, lit.
stiklas). Sehr alten Ursprungs ist ferner
die Schäle {scala), die in den fränk. Funden
eine große Rolle spielt. Ursprünglich
hießen so die Trinkgefäße, die aus den
Schädeln erschlagener Feinde hergestellt
wurden. Man machte solche aber auch
aus Glas. An das mlat. coppa, cuppa scheint
Kuffe anzuklingen, in Schlesien Bezeich-
202
GLESARIA— GLOCKENBECHER
nung eines bauchigen Trinkglases. Coppa
hieß ein runder Becher, zuweilen mit einem
oder zwei Henkeln {ptha, diothd) versehen.
Wurde er auf einen Fiiß gestellt, so ent-
stand der Kelch, ahd. ehelich, ags. calic,
eel{i)c aus lat. calix. Der Becher, lat. bacar,
baccar, auch picarium, bacrio, anftrd. bikar,
erscheint bei dem Langobarden Paulus
Diaconus als Weingefäß mit längerer Hand-
habe. Der Pokal, mlat. bucale, bucaletum,
weist ebenfalls auf roman. Boden hin.
Eine alte Glasgefäßform, deren Ursprung
nicht nachweisbar ist, heißt der Römer
und scheint deutsch -rheinischer Abkunft
zu sein.
Anton Kisa Das Glas im Altertum, Leipz.
1 908. E. von Czihak Schlesische Gläser,
Breslau 1891. K. Brunner.
Glesaria nannten nach Plinius NH. 4, 97
die röm. Soldaten jene Nordseeinsel, deren
gegossene Glocken als rituell unentbehrlich
bezeichnet, vorher wurden sie meist aus
Bronzeblech genietet. Um 900 spricht der
Mönch von St. Gallen von einem Glocken-
gießer in Aachen.
M o t h e s Baulexikon II 480. A. Haupt.
Glockenbecher (Zonenbecher, Bra-
nowitzer Typus). §1. Leitform
einer spätneolithischen und
früh-metallzeitlichen Kultur-
gruppe von sehr weiter und eigentümlicher
Verbreitung im südwestl., westl., mittl. und
nördl. Europa. Außer dem glockenförmig
geschweiften, selten gehenkelten ,, Becher"
umfaßt die Keramik dieser Gruppe u. a.
noch Henkeltöpfchen und flache Schalen
mit verschieden gestaltetem Fuß und
Mundsaum und ist zuweilen durch
schöne (rote) Färbung und spiegelglatte
Polierung der Gefäßwände ausgezeichnet.
Abb. 6. Glockenbecher aus Hrubtschitz in Mähren. (Nach J. L. Cervinka.)
einheimischer Name Auster avia 'Osterinsel'
war. Der Name, dessen Ableitung lat. ist,
hat Entlehnung des germ. Wortes für den
Bernstein ins Lateinische (als glesum) zur
Voraussetzung. R- Mach.
Glesiae heißen nach Plinius NH. 4, 103
die Britannien gegenüber im germanischen
Meer verstreuten Inseln, die von den jünge-
ren Griechen Electrides genannt wurden,
quod ibi electrum nasceretur. Der Name ist
(wie got. alcwjis von alew) mittels des im
Germ, nur mehr in Resten nachweisbaren
idg. 70 -Suffixes von germ. ^Zfsa-' Bernstein'
abgeleitet. R. Mach.
Glocke {campana, Signum, cloca, nola).
Schon bei Persern und Römern bekannt.
Ihre Erfindung schrieb man sonst irrtüm-
lich dem Bischof Paulinus von Nola in Cam-
panien zu; im 6. Jh. wird sie unter dem
Namen signum erwähnt. Seit 874 werden
Die eingestochene, oft eingestempelte, meist
weiß ausgefüllte Verzierung bildet parallele
Streifen oder breite Zonen, die entweder
gleichmäßig mit einerlei oder in rhythmi-
scher Abwechslung (metopenähnlich) mit
verschiedenen ausnahmslos geradlinigen
Mustern, als Zickzackbändern, schraffierten
Dreiecken, liegenden sanduhrähnlichen Fi-
guren usw. gefüllt sind. Die Nebenfunde
in Gräbern sind sehr einfache kupferne
Dolche und Nadeln, in Frankreich auch
Goldschmucksachen, länglich -viereckige, an
den Rändern durchbohrte Handschutz-
platten (aus Bein, Stein, Ton) für Bogen-
schützen, steinerne Pfeilspitzen, aber sonst
keine charakteristischen Steingeräte, S.
Abb. 6.
§ 2. Die Fundstellen sind viel seltener
Wohnstätten (Sizilien, Schweiz), als Gräber
(in Sardinien Grabgrotten, in Oberitalien,
GLOCKENTURM— GNAD, GNADE
263
SO-Spanien, Mitteleuropa Flachgräber, in
Frankreich Dolmen, in England Tumuli),
zu allermeist mit Skeletten. In nordischen
Steinkistengräbern der 4. (letzten) neolith.
Stufe erscheinen lokale Nachbildungen der
G. neben solchen metallener Dolche und
Beilklingen aus geschlagenem Feuerstein
und geschliffenem Diorit. Die G. fehlen im
ganzen südöstl. und östl. Europa und ihre
Herleitung aus dem ersteren ist daher eine
kaum haltbare Hypothese, wie auch ihre
vermeintliche hohe Altersstellung in der
jüngeren Steinzeit. Daß sie überall einem
und demselben, zwischen Steinzeit und
Bronzezeit sich weit, aber locker ausbrei-
tenden Volke angehören, ist ebenfalls nicht
wohl anzunehmen, doch ist die sonst
seltene Kurzköpfigkeit der Skelette aus
den G. -Gräbern Mitteleuropas bemerkens-
wert.
A. V o ß ZfEthn. 1895, Verh. 121. P. R e i -
necke Westd. Ztschr. 19 228. M. H o e r n e s
Jahrb. k. k. Zentr.-Komm. III i, 105. J. D 6 c h e-
1 e 1 1 e Manuel I 549. G r ö ß 1 e r Jahresschr.
f. d. Vorgesch. d. sächs.-thüring. Länder 8,
I — 86 (1909). M. Hoemes.
Glockenturm. Seit dem 6. Jh. bekannt;
so (um 560) wird einer zu Nantes genannt,
um 570 zu Merida (span. westgotisch),
etwas später der (wohl ostgotische) an der
Basilika Ursiana zu Ravenna, wo aus den
folgenden langobardischen Zeiten verschie-
dene vorhanden sind, wie denn die Lango-
barden zahlreiche errichteten. Anfänglich
wohl alle rund; erst freistehend, dann, vor
allem in Deutschland, paarweise zu seiten
der Vorhalle, weil zugleich und haupt-
sächlich Treppentürme; Aachen, Wimpfen
i. T, Gernrode, S. Pantaleon, Köln, auch
an S. Lorenzo, Verona; paarweise doch
freistehend zur Seite des Chores auf dem
St. Gallener Klosterplan. Dort ebenfalls
als Treppentürme mit oberer Kapelle be-
zeichnet; doch vermutlich gleich oder bald
auch für Glocken dienend. Später vier-
eckig; so aus dem 10. Jh. verschiedene in
der Schweiz (Sitten, St. Maurice d'Agaune).
Charakteristisch für den Zweck ist die nach
oben immer luftiger werdende Durch-
brechung der Stockwerke durch Schall -
Öffnungen. Vgl. auch 'Engl. Baukunst' 28 ff.
Bei der Pfalzkapelle zu Aachen ist es,
wie oben bemerkt, zweifelhaft, ob die bei-
den runden Türme neben der Vorhalle nicht
bloß Treppentürme waren, der hohe Aufbau
zwischen ihnen dagegen als das Glocken -
haus zu betrachten ist, wie es imSächsischen
nachher verbreitet war (Gandersheim).
Im frühen Mittelalter bildeten übrigens
die freistehenden hölzernen Glockentürme,
die im Norden noch jetzt häufig sind, die
Mehrzahl.
Dehio u. v. Bezold Kirchl. Bauk. d.
Abendlandes I 559 ff. Mothes Baulexikon II
481. D e r s. Gesch. d. miUelalterl. Bauk. in
Italien I 165. A. Haupt.
Glomman, germ. Volksstamm, werden
Wids. 21 und 69, beidemal mit Holm-
rugiern oder Rugiern zusammen genannt.
Ihr Heros eponymos ist der Seekönig
Glammi SnE. I 546, i. II 154, 2, ihr Name
zu anord. glammi 'Wolf, glam{m), 'Lärm'
gehörig. Kaum ist das Volk mit Holt-
hausen Beow.^ 2, 65 des Namens wegen
an den Glommen im südlichen Norwegen
zu setzen; denn diese Namenähnlichkeit
ist sekundär: hier liegt ö, dort a zugrunde.
Wo die Glomman hingehören, hängt mit
der Frage zusammen, ob die Holmrugier
des Wids. die norddeutschen oder norwe-
gischen sind. Für ersteres und die Iden-
tität mit den Lemovii des Tacitus kann
man anführen, daß Wids. 21 Heoden König
der G. ist und dieser durch den Inselnamen
Hiddensee, anord. Heäins ey an der Süd-
küste der Ostsee lokalisiert wird.
R. Much.
Gnä in der nordischen Mythologie eine
Asin, die wie FuUa (s. d.) Dienerin der
Frigg ist, deren Befehle sie ausführt. Sie
reitet auf dem Rosse Hofvarpnir (Huf-
werfer) durch Luft und Meer. Außer in
dieser Bemerkung der Snorra-Edda (I 116)
verwerten die Skalden den Namen der
Gnä häufig zur Bildung von Kenningar für
'Frau'. Die Göttin ist wohl nur eine Hypo-
stase der Frigg. E. Mogk.
Gnad, Gnade wird in mittelalterlichen
Münzordnungen die vom Münzherrn ge-
duldete Abweichung vom vorgeschriebenen
Gewicht und Feingehalt der Münze (das
sog. Remedium) genannt. (S. Feingehalt
§ 6, 7-^ ^- Luschin v. Ebengreuth.
Godord. § i. Das G. ist ein dem isländi-
schen Freistaat eigentümlicher Verband
[pinghä, ßingmannasveit) von Personen, die
204
GODORD— GOLDMÜNZE
sich um einen Tempelbesitzer, den Goden
{god'i, hofgoä't), als Mittelpunkt und Leiter
vereinigen. Jedem einzelnen stand es im
wesentlichen frei, welchem Goden er sich
anschließen wollte, und auch das einmal
mit einem solchen eingegangene Verhältnis
konnte wieder gelöst werden. Das Godord
selbst vererbte sich und konnte veräußert
werden nach privatrechtlichen Grundsät-
zen. Die Möglichkeit der Begründung
eines G. muß an sich jedem Tempelbesitzer
freigestanden haben. Doch ist jedenfalls
die Zahl der politisch bedeutsamen G. eine
beschränkte. Sie betrug 39, wobei auf das
Nordviertel 12, auf die übrigen Viertel je
9 G. entfielen, und zwar gemäß der 965
erfolgten Bezirksordnung. 1004 wurden
bei der Errichtung des fünften Gerichtes
zwar neue G. zugelassen, aber nur mit ge-
ringeren Rechten als sie den ,, alten" G.
zustanden.
§ 2. Die politische und staatsrechtliche
Bedeutung des G. beruht darauf, daß das
G. nicht nur ein Vermögenswert, sondern
auch eine Würde war und die staatliche
Leitung [landstjörn) wie die der einzelnen
Bezirke [heraässtjörn] in der Hand der
Inhaber der alten G. lag. Sie bildeten mit
dem Gesetzessprecher (s. d.) und den
Bischöfen das oberste Organ, die Iggrelta
(s. Staatsverfassung), der die Gesetzgebung,
die Beschlußfassung in administrativen
Angelegenheiten und die Wahl des Ge-
setzessprechers zustand. Ferner ernennen
sie die Richter in den Viertelsgerichten und
im fünften Gericht, in diesem Fall in Ge-
meinschaft mit den Inhabern der neuen G.
Auch obliegt dem einzelnen Goden die Er-
öffnung und Schließung der Dingversamm-
lung sowie geringere Funktionen am Ding,
die verwaltende Leitung im G., die Polizei,
der Vorsitz im feränsdömr (s. Friedlosig-
keit). Aus der Entstehung des G. ergibt
sich die priesterliche Stellung des Goden;
die persönliche Beziehung zu den Leuten
{pingmenn) des G. bringt mit sich, daß diese
unter seinem Schutz {traust) stehen und
von ihm in manchen Fällen vertreten wer-
den müssen, auf der anderen Seite aber
seinem Befehl [banny zu gehorchen haben.
Von seinen Leuten kann der Gode unter
anderem die Zahlung eines Tempelzolles
(hoftollr), der allerdings mit der Einführung
des Christentums wegfiel, und der Ding-
steuer [pingfararkaup), verlangen.
§ 3. Die in dexzeXhen ßingsökn (s. Staats-
verfassung) befindlichen Goden werden ge-
meinschaftlich als sampingisgod'ar bezeich-
net. Sie haben die J>ingsökn zu leiten, wie
die im Viertel vereinigten Goden das Viertel.
§ 4. Die Veräußerlichkeit der G. machte
es möglich, daß einzelne mehrere G. er-
warben und damit die Herrschaft über
einen größeren Teil der Insel. Auf diese
Weise haben auch die norwegischen Könige
die Herrschaft über die ganze Insel erlangt.
V. A m i r a Recht 1 66 f . K.Maurer Island
38 ff., 156 ff., 187 ff. Ders., Vorlesungen V
79 ff., 213 ff. Boden Die isländ. Regierungs-
gewalt in der jreistaatl. Ziit (dazu v. Amira in
HistVSchr. 1906, 527 ff.). v. Schwerin.
Goldbach bei Überlingen am Bodensee.
Kapelle aus karolingischer oder noch
früherer Zeit (vielleicht schon aus der Zeit
der angelsächsischen ersten christlichen
Sendboten oder St. Pirmins); rechteckiger
schmaler Bau mit etwas schmälerem, ecki-
gem Chor mit Chorbogen und westlichem'
ähnlichem Vorbau ohne Bogen (wohl einst
Vorhalle). Die kleinen rundbogigen Fenster
sind nach unten etwas verbreitert, erschei-
nen also fast parabolisch, wie sie an einigen
angelsächsischen Beispielen vorkommen.
S. 'Engl. Baukunst'. — Das Kirchlein ist
wohl noch im 9. Jh. reich ausgemalt (s. auch
'Reichenau').
F. X. Kraus Die Wandgemälde der S. Syl-
vesterkapelle zu Goldbach. K. Künstle Die
Kunst des Klosters Reichenau, Freiburg 1906. 36 ff.
A. Haupt.
Goldmünze. § i. Nach dem Zeugnisse
des Tacitus (Germ. c. 5) haben die Ger-
manen gegen Ende des i. christlichen Jh.
im Verkehr vor allem die römischen Denare
aus der Konsularzeit {serratos, higatosque)
bevorzugt. Diesen sind, wie Münzfunde
auf deutschem Boden dartun, im 2. Jh.
die leichteren neronischen Denare, dann
die in ihrem Feingehalt stetig abnehmen -
dien Gepräge Trajans, der Antonine und
endlich des severischen Hauses gefolgt.
§ 2. Die nun einsetzende Zerrüttung des
römischen Münzwesens bewog die Ger-
manen seit der Mitte des 3. Jhs., das ent-
wertete römische Silberkurant abzulehnen
und Bezahlung in gutem Gold zu verlangen.
GOLDSCHMIEDEKUNST
265
Von da ab, bis gegen die Mitte des 8. Jhs.
hielten sie sich in den auf römischem
Reichsboden gegründeten Staaten im Ver-
kehr an römisches Gold, vor allem an den
seit Konstantin I. ausgegebenen S o 1 i -
d u s (s. d.) und dessen Drittelstück (s.
Tremissis', Triens) während sie
ihren Vorrat an guthältigen römischen
Silbermünzen als S c h a t z g e 1 d (s, d.)
behandelten.
§ 3. Mit dem Übergang der Herrschaft
an die Karolinger kehrten die Franken
und die übrigen deutschen Stämme (am
spätesten die Bayern) allmählich wieder zur
Silbermünze zurück, die bis ins 14. Jh. den
Verkehr bei den Angelsachsen und Nord-
germanen ausschließlich beherrscht hat.
§ 4. Goldprägung gab es während dieses
Zeitraums nur in den langobardischen
Herzogtümern Süditaliens (Benevent, Sa-
lerno) und unter dem Einfluß des byzan-
tinischen und arabischen Münzwesens bei
den Normannen in Sizilien. Im J. 1252
nahm Florenz die Prägung von Gulden
{fiorint) in großem Umfange wieder auf, und
seitdem ist die Goldmünze wieder in den
Geldverkehr von Westeuropa gelangt.
L u s c h i n Der Denar der Lex Salica; SB. d.
kais. Akad. d. Wissensch. Wien 1910 Bd. 163, 4.
D e r s. Münzkunde 78 ff.
A. Liischin v. Ebengreuth.
Qoldschmiedekunst.
A. Allgemeines. I, Vorkommen und
Gewinnung der Edelmetalle § i — 2.
II. Goldgier. Horte. Königsschätze
§3 — 6. III. Technik und Betrieb §7 — 15.
IV. Stilentwicklung und Ornamentik
§ 16 — 21. — B. Die einzelnen Epochen.
I. Bronzezeit § 22 — 25. II. Eisenzeit,
La Tene-Zeit, Zeit der römischen Okku-
pation § 26 — 27. III. Die Völkerwande-
rungszeit. I. Einleitendes § 28. 2. Die
nordischen Länder (bis zum Ausgang der heid-
nischen Zeit) § 29 — 30. 3. Der Osten und
Südosten, insbesondere die ungarischen Funde
§ 31—34. 4. Die Goten § 35—36. 5. Die
Langobarden § 37. 6. Die Alemannen § 38. 7.
Die Burgunder § 39. 8. Die Angelsachsen und
Irland (bis ins 10. Jahrh.) § 40 — 42. 9. Die
Franken unter den Merowingern § 43 — 46.
IV. Die Karo lingerzei t § 47 — 55. V. Das
IG. Jahrhundert, insbesondere die Ottonen-
zeit. I. Frankreich § 56. 2. Deutschland:
a) Die Zeiten Konrads I., Heinrichs I., Ottos I.,
§ 57. b) Byzantinischer Import in ottonischer
Hoops, Reallexikon. II.
Zeit § 58. c) Profaner Schmuck aus ottonischer
u. salischer Zeit § 59. d) Goldschmiedearbeiten
zu sakralem Gebrauch. Klosterwerkstätten, et) Ein-
leitung § 60. ß) Trier (Egbertschule) § 61.
Y) Regensburg § 62. B) Die Insel Reichenau
§ 63. £) Sonstige deutsche Schulen des 10. Jahr-
hunderts § 64 — 66. e) Schluß : Bernward von
Hildesheim. Theophilus § 67 — 68.
A. Allgemeines. I. Vorkom-
men und Gewinnung der Edel-
metalle. §1. Gold und Silber sind
die hauptsächlichsten Materialien der Edel-
schmiedekunst. Beide Metalle erscheinen
in der Kulturentwicklung der Völker nicht
gleichzeitig. Während Gold neben dem
Kupfer bereits in Funden der frühesten
Metallzeit Europas erscheint, tritt Silber
erst sehr viel später hinzu, allerdings noch
in vorgermanischer Zeit, denn die Be-
zeichnungen für Gold sowohl wie für Silber
sind den Germanen und Slawen gemeinsam.
Sie mögen sie mit der Sache ursprünglich
aus Asien übernommen haben (Müllenhoff,
DA. IV I, 157). Schon in früher histori-
scher Zeit sehen wir denn auch die Ger-
manen mit Gold und Silber vertraut und
die Edelschmiedekunst von ihnen geübt:
Caesar (bell. gall. VI 28) berichtet 53 v. Chr.
von den Sueven, daß sie ihre Trinkhörner
am Rande mit Silber einzufassen pflegten,
wie auch in den nordischen Funden solche
Trinkhornfassungen, meist aus Bronze,
vereinzelt auf uns gekommen sind. Ebenso
erwähnt Tacitus (Ann. 11, 20) zum Jahre
47 n. Chr. die Silbergruben der Mattiaken
am Taunus. Spuren eines Bergbaus auf
Silber haben sich für diese frühe Zeit aller-
dings kaum nachweisen lassen. Die mühe-
volle Förderung der Metalle überließen die
Germanen den Römern sowie den Kelten,
deren Bergbau wiederholt bezeugt ist
(Tacitus, Germ. 43; Ptolemaeus 2, ii, 20.
Vgl. Müllenhoff, DA. IV i, 158). Auch
wird zunächst und noch auf Jahrhunderte
hinaus die Einfuhr kostbaren Gerätes die
einheimische Produktion weit übertrofTen
und ganz in den Hintergrund gedrängt
haben. Nach Tacitus (Germ. 5) konnte
man bei den Germanen silberne Gefäße
sehen, die Gesandten oder Fürsten von den
Römern zum Geschenk gemacht worden
waren, bei den Germanen aber nicht in
höherer Schätzung standen als ihre irdenen
Gefäße. Der bekannte Hildesheimer Silber-
18
266
GOLDSCHMIEDEKUNST
fund mag hierher zu rechnen sein; wahr-
scheinlicher jedoch handelt es sich dabei
um das Tafelsilber eines römischen Großen.
§ 2. Ebensowenig wie das Silber wußten
sich die Germanen der Frühzeit das Gold
selbst zu beschaffen, obgleich dieses in der
Natur rein vorkommt. Doch auch die
Goldwäschereien des Rheins sind uns nicht
vor 778 bezeugt, wenn sie auch am mitt-
leren Rhein früher betrieben worden sein
müssen (Müllenhoff aaO.). Um 860 er-
wähnt ihrer Otfried in seiner Evangelien-
harmonie (I I, 72: joh lesent thar in lante
gold in iro sante), um iioo schildert Theo-
philus in seiner Schedula diversarum ar-
tium (1. III c. XL IX) eingehend das Ver-
fahren der Goldgewinnung aus dem Rhein -
sande. In der Frühzeit dagegen kam auch
das Gold wohl nur auf dem Wege des
Handels zu den Germanen. Siebenbürgen,
die östUchen Alpenländer, Thracien {vgl.
Ammianus MarcelHnus XXXI 6, 6: die
Bergleute aus den Goldgruben machen ^y6
mit den Goten gemeinsame Sache) und
vielleicht auch Irland, das allerdings weit
mehr für Kupfer in Betracht kommt und
womit namentlich Nantes den Handel ver-
mittelte (vgl. Zimmer i. d. SB. d. k. p. Ak.
d. Wiss. 1909 und den Art. 'Handel,
englischer') scheinen die hauptsächUch-
sten Herkunftsorte gewesen zu sein. Viel-
fach wurde das Gold in feinen Draht-
spiralen, die zugleich eine Art Geld be-
deuteten, in den Handel gebracht, daneben
freilich auch manche fertige Goldschmiede-
arbeit oder Goldmünze nach Germanien und
dem skandinavischen Norden eingeführt.
Sophus Müller Juellinge-Fundet (Nor-
diske Fortidsminder II, i) S. 8.
IL Goldgier. H o r t e. K ö n i g s-
schätze. §3. Wenn auch Tacitus, der
ja übrigens die Tendenz hatte, seinen
Römern die unverdorbenen Sitten der
Germanen als vorbildlich zu schildern, sagt,
daß sie nach Gold und Silber keineswegs
begierig seien (Germ. 5), so deutet er doch
auch bereits an, daß die den Grenzen des
Römerreichs zunächst wohnenden deut-
schen Stämme den Wert der Edelmetalle
wegen des Handelsverkehrs wohl zu schät-
zen wüßten. Nur im Innern des Landes sei
noch die alte einfachere Art des Austauschs
der Waren an der Tagesordnung. Rasch
aber muß von da an die Gier nach den
glänzenden und kostbaren Metallen, ins-
besondere dem Golde, bei den Barbaren
um sich gegriffen und sich gesteigert haben.
Ein Wort, das der Anonymus Valesianus
(II 12, 61) dem großen Theoderich in den
Mund legt, vergleicht das Gold mit einem
bösen Geiste, und in der Tat sehen wir
die Epoche der Völkerwanderung von
einer wilden Jagd nach Gold und edlen-
Steinen erfüllt, Politik und Kriegführung
der Zeit häufig dadurch bestimmt.
§ 4- Von der Vorstellung goldener
Paläste und goldgepflasterter Straßen ist
die Phantasie der Germanen, wie sie sich
in der nordischen Mythologie ausprägt, er-
regt (Völuspa, Grimnismal; Gylfaginning
usw.), noch Adam von Bremen schildert
dieser Vorstellung entsprechend den Lan-
destempel zu Upsala als ganz von Gold
hergestellt und mit einer goldenen Kette
über seinem Dach geziert (vgl. Müllenhoff
DA. V 32 f.), und die Häufung von Edel-
metallarbeiten in den Horten der germani-
schen Könige, die allerdings in der Regel
zugleich den Staatsschatz bildeten, und
aus denen das Verdienst mit vollen Händen
belohnt zu werden pflegte, muß vielfach
eine ganz ungeheure gewesen sein. Nach
der Besiegung der Vandalen, in deren La-
ger die Römer bereits eine solche Menge
von Schätzen vorgefunden hatten, »wie
kaum jemals an einem Ort zusammen-
gewesen ist« (Prokop, Vandalenkrieg 2, 3)
und nach der Übergabe des königlichen
Hausschatzes durch Gelimer (Prokop 2, 4)
führte Belisar in seinem Triumph die ganze
kostbare Beute dem staunenden Byzanz
vor Augen. Unter dem königlichen Gerät
befanden sich goldene Thronsessel und
Sänften, zahlreiche edelsteinbesetzte Klein-
odien und goldene Trinkgefäße, dazu viele
tausend Talente Silbers und der ganze
Schatz kostbarer Gefäße, der von der
Plünderung des Kaiserpalastes zu Rom
durch Geiserich herrührte (Prokop 2, 9).
§ 5. Gewaltig muß auch der von Theo-
derich d. Gr. angesammelte ostgotische
Königsschatz gewesen sein, der in den
Verhandlungen der Goten mit Belisar und
Justinian im Jahre 539 eine große Rolle
spielte (Prokop, Gotenkrieg 2, 29), dann
540 von BeUsar nach Byzanz entführt
GOLDSCHMIEDEKUNST
267
wurde, wo ihn Justinian in seinem Palast
»ganz heimlich einigen Senatoren zeigte,
indem er sich mit der Größe des Ereig-
nisses brüstete« (Prokop 3, i; Jordanis,
Rom. Gesch. c. 375). Ebenso drehen sich
die letzten Kämpfe der Ostgoten in Itahen
zum guten Teil um den neuen Königshort,
den Totila teils nach Tibur, vor allem aber
nach dem uneinnehmbaren Kastell von
Cumae in Kampanien hatte schaffen lassen.
Zur Belagerung von Cumae sandte bald
nach der Schlacht bei Taginae Narses von
Rom aus einen Teil seiner Truppen, dort-
hin zogen sich beutelüstern auch die un-
sicheren neuen Bundesgenossen der Goten,
die Franken unter ButiHn und Leutharis,
und wesentlich um den Schatz zu retten,
brach Teja alsbald zur Entscheidungs-
schlacht nach Cumae auf (Prokop 3, 24;
4, 34. Agathias, Hist. i, 8 — 9 u. 20.) —
Auch nach der Niederlage der Westgoten
bei Vouille (507) hatten die Franken als-
bald mit großem Eifer das feste Car-
cassonne, wo der westgotische Königs-
schatz aufbewahrt wurde, belagert, die
Belagerung jedoch beim Heranrücken des
großen Theoderich, der seinem Enkel
Amalrich zu Hilfe geeilt war, aufgeben
müssen. Theoderich hatte dann den
Schatz mit sich nach Ravenna genommen
und erst Atalarich ihn den Westgoten zu-
rückgegeben (Prokop, Gotenkrieg I, 12,
13). — Dagegen gelangte der Schatz der
Langobarden von Ravenna, wohin ihn
Rosamunde nach der Ermordung Alboins
mitgenommen, durch den Statthalter Lon-
ginus später nach Byzanz. — Von den un-
geheuren Schätzen, die sowohl Attila, wie
nachmals die Avaren, die, wie Notger Bal-
bulus sagt, »200 und mehr Jahre lang alle
Reichtümer des Abendlandes zusammen-
schleppten«, angehäuft hatten, wird uns
verschiedentlich berichtet.
§ 6. Diese allgemeine und oft blinde
Gier nach Gold und Schätzen, die auch in
der hohen Schätzung des Goldschmieds
im germanischen Altertum — er hat fast
bei allen Stämmen das höchste Wergeid,
das nach der Lex Salica und Alamannica
30 bis 50, nach den burgundischen Gesetzen
sogar bis 150 solidi betrug (vgl. J. v.
Schlosser in den SB. d. Wiener Ak. d.
Wiss. CXXHI, IL Abhdlg. S. 175) — ihren
Ausdruck und in der Sage vom verderben-
bringenden Nibelungenhort ihren poeti-
schen Nachklang fand, hat also, wie wir
gesehen haben, vielfach zu den größten
Besitzverschiebungen geführt und dadurch
nicht selten die Spuren für die ursprüng-
liche Provenienz auch der auf uns gekom-
menen Goldschmiedearbeiten, die freilich
nur einen verschwindenden Bruchteil der
ehemals vorhandenen darstellen, völlig
verwischt. Und wenn auch die Kirchen-
schätze, die namentlich aus der späteren
Zeit der hier zu behandelnden Epoche
neben den Bodenfunden die hauptsäch-
lichsten Denkmäler auf uns gebracht ha-
ben, einen stabileren Charakter besaßen
und ihrer Natur nach die Tradition besser
wahrten, so hat sich doch auch hier im
Laufe so vieler Jahrhunderte der alte Be-
stand fortgesetzt dezimiert, Ursprung und
Herkunft immer mehr verschleiert. Für
das ganze Gebiet bleibt daher die Forschung
insbesondere nach dem Zusammenhang der
Dinge, nach der Entwicklungsfolge zum
überwiegenden Teil auf Vermutungen an-
gewiesen.
III. Technik und Betrieb.
§ 7. Über den Anteil der Germanen an der
Entwicklung der Goldschmiedekunst und
über die Elemente, die sie etwa von alter
eigener Kunstübung her mitbrachten, als
sie zuerst mit der Kultur der klassischen
Völker in Berührung kamen, sind die An-
sichten der Forscher noch einigermaßen
geteilt, wenn auch heute die Meinung derer
überwiegt, die das ursprüngliche Väter-
erbe der Germanen in der Kunst auf ein
Minimum reduzieren. Wenn sich aber auch
für alle von den Barbaren angewandten
Techniken und ebenso für die Einzelheiten
ihrer Ornamentik der zeitlich frühere Ge-
brauch in der antiken Kunst hat nach-
weisen lassen und es keinem Zweifel unter-
liegen kann, daß seitens der Germanen die
weitgehendsten Entlehnungen stattgefun-
den haben, so bleibt doch die Möglichkeit
spontaner eigener Erfindung namentUch
der einfacheren Zierformen bestehen;
überdies sind Auswahl, Verwendung und
Umgestaltung der klassischen Motive so
eigenartig, daß man vor allem für die Zeiten
der Völkerwanderung von einem germa-
nischen Stil zu sprechen wohl berechtigt ist.
18*
268
GOLDSCHMIEDEKUNST
§ 8. Eine der primitivsten Techniken ist
neben dem Guß der Edelmetalle nach Art
des Bronzegusses das Beschlagen oder
Behämmern mit mehr oder minder
starkem Silber- oder Goldblech,
wobei in der Regel ein durch Schnitz-
arbeit entsprechend vorbereiteter Holz-
kern als Substrat dient und auf ent-
wickelterer Stufe der Wirkung durch
vorhergehende Pressung, Stanzung oder
Treibarbeit und nachträgliches Gravieren,
Punzen und Applizieren von edlen Steinen
usw. nachgeholfen zu werden pflegt. Den
Ursprung dieser Technik haben wir viel-
leicht im alten Babylonien zu suchen, aber
auch bei den klassischen Völkern und dann
bei den Germanen finden wir sie vielfältig
geübt.
§ 9. Aus gediegenem Golde massiv g e-
gössen waren wohl die meisten der bouge
in den Horten der germanischen Fürsten,
wie auch die gewaltigen Schüsseln, von
denen uns insbesondere Gregor von Tour
verschiedentlich berichtet, oder das Cibo-
rium des Frankenkönigs Guntramn (f 593),
das Paulus Diaconus (Hist. Lang. 3, 34)
ausführlich erwähnt, u. a. m. Das 500 Pfd.
schwere goldene Becken, das in den Ver-
handlungen zwischen Dagobert und dem
Westgotenkönig Sisenand eine Rolle spielt
und auf 200 000 Schillinge ( = i 150 000 M.)
geschätzt wurde, war vielleicht eine spät-
römische Arbeit. Der Westgotenkönig
Thorismund (451 — 453) hatte es einst von
Aetius zum Geschenk erhalten.
§ 10. In der Technik der Ver-
kleidung eines Holzkerns mit
Goldblech dagegen waren wohl die
Bauteile {Säulen, Türflügel, Dächer usw.)
der oben (§ 4) erwähnten Tempel
und Paläste hergestellt, nicht minder
der Schild und die goldenen Schalen,
die Brunhilde 589 Reccared zum Geschenk
machen wollte, manche der Möbel aus
Edelmetall, deren namentlich die fränki-
schen und karolingischen Geschichtsschrei-
ber Erwähnung tun, usw. Eine ganze An-
zahl kleinerer, uns erhaltener Stücke, z. B.
der Tragaltar, den Kaiser Arnulf 890 her-
stellen ließ (jetzt in der Reichen Kapelle
in München), Vortragskreuze, wie ein spät-
karolingisches im Germanischen Museum
zu Nürnberg, oder der Körper der Figur
der hl. Fides aus dem Ende des 10. Jahrh.
und drei weitere mit Silberblech umkleidete
Reliquiarien, darunter das fälschlich mit
Karl d. Gr. in Verbindung gebrachte A
aus dem 10. oder 11. Jahrh., im Schatz zu
Conques in Südfrankreich, geben von die-
ser primitiven Technik einen guten Be-
griff.
§ II. Ob es sich bei den »drei ehernen
und vergoldeten Götzenbildern«, die zur
Zeit des hl. Columban zu Bregenz verehrt
wurden (vgl. Vita St. Galli c. 7) gleichfalls
um solche goldblechumkleidete oder aber
um feuervergoldete Bronzefiguren gehan-
delt habe, ist schwer zu sagen. Jedenfalls
war auch die »echte« oder Feuer -
Vergoldung den Römern bereits
bekannt und wurde alsbald auch von
den Germanen oder im Dienste ger-
manischer Fürsten geübt, wie u. a. aus
Gregors von Tours Erzählung von den
Armspangen und Wehrgehängen, die
Chlodwig dem Ragnachar sandte (Hist.
Franc. II 42) oder von den gefälschten Gold-
stücken, mit denen die in Gallien einge-
fallenen Sachsen 573 König Guntramns
Feldherrn Miimmolus betrogen (Hist. Franc.
IV 42), und aus mancherlei Funden hervor-
geht. — Übrigens kommen neben dem
reinen Golde frühzeitig, z. B. bei einzelnen
Teilen des Schatzes des Childerich (f 481)
auch Legierungen vor (vgl. M. Rosen -
berg, Einführung S. 33), und ein Meister in
der Kunst des Legierens muß der hl. Eligius
gewesen sein (nach Audoens Vita S. Eligii;
vgl. Rosenberg S. 28). Eine Mischung von
Gold und Silber, das Weißgold, nannten die
Alten Elektrum.
§ 12. Aus dem Orient stammt wohl die
Technik des Tauschierens, d. h. des
Einhämmerns edler Metalle in Bronze,
Kupfer, Stahl x>der Eisen, seltener von Gold
inSilber, auf kaltem Wege. Dabei wird zu-
vor die Ornamentierung, die der Bronze-
usw. grund zeigen soll, häufig, damit die
Edelmetalle nachher besser haften, mit
unterschnittenen Rändern, eingraviert oder
auch der Grund, der Musterung entspre-
chend, aufgerauht. Die Germanen haben
diese Technik zur Verzierung einfacherer
Schmuckstücke, der Fibeln und Spangen^
ferner der Schwertgriffe, Schildbuckel,
Helme, des Zaumzeugs (ein besonders
GOLDSCHMIEDEKUNST
269
schönes im Museum zu Orleans) usw. eifrig
gepflegt. Häufig kommt das Verfahren
auch einem völligen Plattieren oder
Inkrustieren (von Eisensachen, ins -
besondere Helmen, oder Kupfergegen-
ständen mit Silber) gleich. Dabei, wie
auch sonst, wird dann u. a. zugleich wohl
die schon im alten Ägypten vorkommende
Technik des Niellierens, des Aus-
reibens oder Füllens von Gravierungen auf
Edelmetallgerät, vor allem auf Silber, mit
einer wesentUch aus Schwefelsilber be-
stehenden schwärzlichen Masse, nicht selten
geübt.
§ 13. Wahrscheinlich von den Gold-
schmieden der alten Griechenstädte des
südlichen Rußlands {Chersonesos, Panti-
kapeion, Phanagoria, Olbia usw.), die sich
aus der Blütezeit dieser Städte manche
gute alte Tradition bewahrt, dann freilich
im Laufe der Jahrhunderte unter dem Ein-
flüsse des andrängenden Orients und Bar-
barentums auch fremde Elemente in ihre
Kunstweise aufgenommen hatten und so
zu einem Stil gelangt waren, den man
wohl als »mixhellenisch« bezeichnet hat
{zahlreiche Funde in den russischen Museen,
namentlich in der Eremitage 1k St. Peters-
burg: Krone aus Nowo-Tscherkask am
Don u. a. m.), lernten die Goten während
ihres langjährigen Aufenthalts in den Län-
dern am Nordrande des Schwarzen Meeres
jene Schmucktechnik kennen, die sie dann
mit den ihnen stammverwandten Vandalen
und Gepiden auf ihren Wanderungen zu
solcher Geltung in der germanischen Welt
brachten, daß man sie, soweit sie uns in
barbarischen Ausprägungen entgegentritt,
als eines der Hauptelemente des Völker-
wanderungsstiles bezeichnen darf. Es ist
dies das Zellenmosaik oder die
Zellenverglasung (verroterie cloi-
sonnee), wobei (zumeist indische, durch
den byzantinischen Levantehandel ver-
mittelte) Almandine, Granaten und
andere Halbedelsteinplättchen, doch auch
farbiges Glas oder Stückchen Alabaster,
Perlmutter u. dergl. in mit dem Grunde
verlötete Zellen aus aufrecht gestellten
Goldstreifchen eingelegt wurden. Viel-
leicht am frühesten erscheint diese
Technik an dem Schatze vom Oxus, der
dem 5. oder 4. vorchristlichen Jahrh. zu-
geteilt wird (Britisches Museum und Vic-
toria u. Albert -Museum in London). Zellen -
verglasung von wahrscheinlich germani-
scher Arbeit kommt dagegen zuerst an den
Umrahmungen römischer Schaumünzen
aus dem 3. u. 4. Jahrh. n. Chr. vor, die zu
dem 1797 gefundenen Goldschatze von
Szilagy Somlyö (jetzt im Kunsthistor.
Hofmuseum in Wien) gehören.
§ 14. Mit dem Zellenschmelz [emaü
cloisonne; von Theophilus in seiner Schedula
electrum genannt), bei dem man anstatt
der Steinchen, Glasstückchen usw. Glas-
flüsse verwendete (ein Hauptbeispiel: das
Goldemailkreuz im Schatze der Kapelle
ad Sancta Sanctorum des Laterans, wohl
italienische Arbeit aus dem 6. oder 7.
Jahrh.) oder mit dem Grubenschmelz
{email champleve), bei dem die mit Glas-
paste zu füllenden Vertiefungen nicht durch
aufgelötete Zellen gebildet, sondern in den
Grund selbst zuvor eingegraben werden,
ist jene Technik nicht zu verwechseln.
Der Grubenschmelz, der im Gegensatz zu
Zellenschmelz und Zellenverglasung fast
ausschließlich zum Schmuck von Gegen-
ständen aus unedlem Metall, Bronze und
besonders Kupfer, diente, ward von den
Germanen nach einer neuerdings von Otto
von Falke ausgesprochenen und begründe-
ten Vermutung aus der spätrömischen
Provinzialkunst übernommen und von
ihnen neben der byzantinisierenden Hof-
und Kirchenkunst für das Kleingerät des
einfachen Mannes auch im Ornamentalen
unverfälscht fortgepflegt, während die ei-
gentliche Gold- und Silberschmiedekunst,
die übrigens namentUch noch die Filigran-
arbeit (von ßum und granunt: Flecht-
oder Maschenwerk aus gekörntem Gold- oder
Silberfaden, in der Regel verbunden mit
der Verwendung meist zu Gruppen oder
Häufchen vereinigter Kügelchen) von Ost-
rom entlehnte, in den Händen oder für
den Gebrauch der Germanen alsbald einer
Barbarisierung anheimfiel, die sich sowohl
in der Vergröberung und Vereinfachung
des Technischen, als auch in einer Locke-
rung und allmählichen Zersetzung des
antiken Stils äußerte.
§ 15. VermutUch hängt diese Wandlung
auch mit dem unter den Barbaren offenbar
sehr vereinfachten Betriebe zusammen.
270
GOLDSCHMIEDEKUNST
Noch in spätklassischer Zeit hatte ein ein-
ziges Gefäß bis zu seiner Fertigstellung
durch die Hände vieler Arbeiter zu gehen
(vgl. St. Augustinus, De civitate dei VII
4), während solch weitgehende Arbeits-
teilung in der eigentlich germanischen
Kunst aufgehört zu haben scheint. Erst
für die Zeiten des Bischofs Otto von Bam-
berg (1103 — II 39) finden wir gelegentlich
wieder einen besonderen Edelstein f a s s e r
erwähnt (Herbordi Dialogus de vita Ottonis
I 37). Edelstein- oder vielmehr Glaspasten-
schneider scheinen indessen schon
früh auch unter den Barbaren namentlich
des Nordens aufgetreten zu sein (ZfEthn.
1882 S. 179, 546; Repertorium f. Kunst-
wiss. 7, 23 ff.). Goldschmiedewerkzeuge
samt kostbaren Steinen haben sich in
einem Grabe zu Caulaincourt (Picardie) aus
dem 5. oder 6. Jahrh. gefunden.
C r e u t z 43 f. T h. E c k Ze chnetiere franc
de Caulaincourt (Aisne) et la tonibe du Bijoutier
(zitiert nach. Cl. Boulanger, Le Mobilier Fune-
raire 1902 — 1905 Seite L Anm. i). Falke 204.
Falke u. Frauberger 3. Grisar Die
römische Kapelle Sancta Sanctorum u. ihr Schatz
1908,5811. Haupt ÄÜ. Kunst so. N.Kon-
d a k 0 w Gesch. d. byzant. Emails 1892. Charles
de L i n a s Les Origines de VOrfevrerie cloisonnde
1878. Wilh. Lipps Ungar, Revue IV 1884
S. 259 ff.
IV. Stilentwicklung und Or-
namentik. § 16. Im Grunde freilich
ging, wie gesagt, auch die Ornamentik der
Volkskunst, gleich jener der Hofkunst (s.
o.), auf eine antike Wurzel zurück, näm-
lich auf die Tierbilder, Vogelköpfe usw., die
schon das griechisch-römische Kunstge-
werbe häufig genug ornamental verwendet
hatte. Aber aus diesen Anregungen, die
aus bisher nicht genügend festzustellenden
Ursachen, vermutlich als eine Folge des
Handelsverkehrs, aus dem SO des klassi-
schen Kulturkreises, namentlich den Län-
dern am Nordrande des Schwarzen Meeres,
und aus dem nördlichen Pannonien und
Dacien, dem heutigen Ungarn, zahlreich
bis nach Dänemark und Norwegen, ins-
besondere auch nach Gotland und Öland
gelangten, entwickelte germanische Phan-
tasie vor allem in den skandinavischen
Ländern eine in ihren höchsten Hervor-
bringungen wundervolle Ornamentik von
großer Eigenart. Der naturalistische Stil
der klassischen Völker verfällt zunächst
der Zersetzung, während gleichzeitig die
antiken Vorbilder durch heimische, volks-
tümliche, der germanischen Mythologie
entstammende Vorstellungen und Tierbil-
der verdrängt werden. Die spezifisch ger-
manisch gewordene Tierornamentik herrscht
dann in den nordischen Ländern fast un-
umschränkt, macht hier, zum Teil Ver-
bindungen mit ursprünglich antiken Band-
ornamenten eingehend, vom 5. bis zun^
10. Jahrh. mehrere Stilphasen durch und
wirkt ohne Zweifel, und zwar bis tief nach
Süden hinein, auf den Kontinent zurück und
nach Großbritannien hinüber.
§ 17. Die große Masse der Gegenstände,
welche die nordische Tierornamentik mit
ihren ganz einfachen, reizvollen Verschlin-
gungen aufweisen, der Fibeln aller Art,
Armspangen, Schwertknäufe, Beschläge,
Zierscheiben usw., war natürlich nicht aus
Gold oder Silber, sondern aus Bronze her-
gestellt. Die Technik ist dem Kerbschnitt
entlehnt, der, auf Holz und Knochen in
heimischer Kunstweise schon seit Jahr-
hunderten gepflegt, etwa zu Beginn des
5. Jahrh., rnöglicherweise unter dem Ein-
fluß der solAermaßen dekorierten Bronze -
schnallen der römischen Legionäre, auf
das Metall übertragen wurde. Das Modell
ward dabei regelmäßig in Holz geschnitzt
und um einen Abdruck davon in Wachs,
das beim Gießen auszuschmelzen bestimmt
war, alsdann die Gußform hergestellt.
§ 18. Auf den britischen. Inseln, zumal
in Mittelengland, dann namentlich in der
Buchmalerei der irischen Mönche erlebte
die Tierornamentik nordgermanischen Typs
eine hohe Blüte. Im südHcheren Mittel-
europa dagegen kam sie nicht zu voller
und schönster Entwicklung, da hier die
antiken Traditionen zu stark geblieben
waren und in der Epoche der Völkerwande-
rung die Kunst von Byzanz und der alten
Griechenstädte am Schwarzen Meer fort-
gesetzt einen mächtigen Einfluß übte.
Diese von den germanischen Fürsten be-
vorzugte Richtung, die auf dem Festland
schon im 8., in der Goldschmiedekunst
allerdings erst im Laufe des 9. Jahrh.
geradezu zu einer Erneuerung der Antike
(»karolingische Renaissance«) und dann
sogar wiederum bis nach Skandinavien
GOLDSCHMIEDEKUNST
271
(Neuauftreten der Pflanzenornamentik, die
dort seit dem späteren 5. Jahrh. ganz ver-
schwunden war) hinauf wirkte, ließ die
Volkskunst und ihre phantastische Tier-
ornamentik jahrhundertelang nicht zur
freien Entfaltung kommen, und es be-
durfte erst des erneuten Anstoßes von aus-
wärts, von der- durch die irischen Mönche
nach Deutschland verpflanzten Kunst, um
die volkstümlicheren Elemente neu auf-
leben und erstarken und schließlich durch
ihre harmonische Vereinigung mit den Er-
rungenschaften der Hofkunst eine neu-
artige Formensprache, den romanischen
Stil, erstehen zu lassen (vgl. Otto v, Falke
in Lehnerts Gesch. des Kunstgewerbes i,
217).
§ 19. Es sind also vornehmlich die klas-
sischen Motive, die, vielfach freilich in der
Auflösung begriffen, oft genug mißver-
standen und bis zur Unkenntlichkeit ent-
stellt oder auch nach dem Geschmack der
Barbaren bewußt umgemodelt, neben der
Tierornamentik in der Goldschmiedekunst
der Germanen zur Verwendung kommen.
So insbesondere das antike Band- und
Flechtwerk (Strickornamente), das uns in
zahlreichen Variationen, nicht selten auch
in Verbindung mit allerlei geometrischen
Mustern (Treppenornamente, Reihungen
von Dreiecken, Quadraten, Kreisen, kon-
zentrische Kreise usw.) entgegentritt. Da-
neben fehlt es nicht an Pflanzenmotiven,
Blatt- und Rankenornamenten, und der
zum guten Teil daraus herzuleitenden Spi-
ralornamentik. Die Abkömmlinge des
Akanthusblatts sowie Weinlaub und Efeu,
aus dem sich wohl in karolingischer Zeit
das für diese Epoche so charakteristische
herzförmige Blatt entwickelt, erfreuen
sich großer Beliebtheit, woneben spä-
terhin selbstverständlich die christliche
Symbolik starken Einfluß übt, ja be-
stimmend wirkt. Das gleiche ist der Fall
bei dem im Ornament zur Verwendung
kommenden mehr oder minder stilisierten
Tiergestalten. Fisch, Löwe, Hirsch, Pfau,
Taube Biene, Pferd stehen hier an erster
Stelle, doch weicht ihre Stilisierung von der
des nordischen oder unter nordgermani-
schem Einfluß stehenden Tiergeschlinges
völlig ab. Daß endlich auch hier der Vogel-
kopf dauernd eine große Rolle spielt,
braucht wohl kaum besonders betont zu
werden.
§ 20. Bei der oft weitgehenden Stili-
sierung und auch Entartung, in der uns
diese mannigfachen Ornamente häufig be-
gegnen, ist es im einzelnen Falle nicht
immer leicht, ihr Prototyp zu erkennen,
und selbst für ganze Arten oder Gruppen
von Ornamenten muß die Frage, ob wirk-
lich klassischer Ursprung vorliegt oder die
Herleitung aus den indigenen Striche-
lungen und Figuren der prähistorischen Zeit
berechtigt ist, noch vielfach unentschieden
bleiben. Als ein Hauptbeispiel für derlei
umstrittene Motive erwähne ich hier nur
das sog. »Zangenornament«, das als
aus einem Dreieck mit einem Kreis an der
Spitze gebildete Figur in der Regel zu
Reihungen (Randornament usw.) verwen-
det, auf den verschiedenartigsten Gegen-
ständen des nord- wie des südgermani-
schen Kulturkreises und ähnlich auch an
einem ohne Grund auf Odoaker zurück-
geführten goldenen, mit Granaten einge-
legten Brustharnisch im Museum zu Ra-
venna und am Grabmal des großen Theo-
derich dortselbst erscheint. Die Unter-
suchungen über dieses Ornament sind zu
einer gar nicht kleinen Literatur an-
gewachsen. Als spezifisch gotisch wird man
es nach den Forschungen Bernhard Salins
(Altgerman. Tierornamentik S. 158 f.) nicht
mehr betrachten dürfen, seinen Ursprung
wahrscheinlich mit C. Schuchardt (in der
Prähist. Z. H 1910 S. 156 ff.) aus den
Strähnen oder Fransen mit Knoten am
Saum von Decken und Teppichen ableiten
müssen, in manchen Einzelfällen daneben
eine Beeinflussung durch das (spätklassi-
sche) Kymation nicht bestreiten können.
§ 21. Und so wenig wir bei den Orna-
mentationsmotiven ihre Herkunft stets
mit Sicherheit anzugeben vermögen, so
wenig läßt sich auch bei den Gegenständen
selbst, den Denkmälern der Goldschmiede-
kunst, insbesondere für die Epoche der
Völkerwanderung, überall mit Bestimmt-
heit sagen, ob die betreffenden Arbeiten
in der Tat von Germanen oder doch für
Germanen oder aber von byzantinischen,
italischen, provinzialrömischen Künstlern
hergestellt worden sind. Unter der Herr-
schaft der Barbaren und ihres Geschmackes
?72
GOLDSCHMIEDEKUNST
zog die Verwilderung vor allem im Orna-
mentalen rasch weitere Kreise, doch ande-
rerseits mögen sich auch germanische
Künstler gelegentlich zu strengerer Stili-
sierung, höherer Formenschönheit durch-
gerungen haben, — In der folgenden Auf-
zählung einiger der hauptsächlichsten Wer-
ke der Edelschmiedekunst des ersten Jahr-
tausends n. Chr., der ein Überblick über die
wichtigsten Gold- und Silberfunde aus vor-
christlicher Zeit vorangeht, beziehe ich
mich vornehmlich auf solche Arbeiten, die
mit Wahrscheinlichkeit als germanische in
dem oben angedeuteten Sinne angespro-
chen werden dürfen. An den Versuch einer
Darlegung der Entwicklung kann dabei
freilich kaum gedacht werden; zu viele
außerhalb des Bereichs der Edelschmiede-
kunst liegende Momente würden dabei mit
zu erörtern sein. Innerhalb großer, nicht
immer bestimmt abzugrenzender Zeiträume
seien die Denkmäler lediglich nach ihren
Fundländern oder den Völkern, denen sie
etwa zuzuschreiben sind, kurz genannt.
Auch zu einer eingehenden Charakteri-
sierung fehlt es in diesem Lexikon leider an
Raum.
J. de B a y e Notes sur les bijoux barbares en
forme de mouches 1895. Derselbe Les bijoux
gothiques de Kertsch in der Revue archeol.
III. s^r. XI (1888), 355 ff. Dehio in Mitt.
d. k. k. Zentralkommission XVIII (1873) 272 ff.
Falke 192 f. u. 201. Sophus Müller Dyre-
ornamentiken i Norden in K. Nordiske Oldskrift-
Selskab Aarbeger 1 880. Julius N a u e , Die
Ornamentik d. Völkerwanderungszeit in Antiqua
1886. Riegl 140 u. 163. Derselbe Stil-
fragen 1893. Bernhard Salin Die aügerman.
Tier Ornamentik (übersetzt von J. Mestorf) 1904
(vgl. üb. d. Zangenornament S. 60 u. Fig. 130.
133 ff., 519). August Schmarsow Entwick-
lungsphasen d. gerni. Tierornamentik im Jahrb.
d. k. preuß. Kunstsammlungen XXXII (191 1)
S. 88 ff. Sven Söderberg Die Tierornamentik
d. Völkerwanderungszeit in Prähist. Bll. VI (1894)
67 ff. Jos. Strygowski Der Völker-
wanderungsstil, Preuß. Jahrb. 73 (1893) 45^ ff-
B. Die einzelnen Epochen.
I. B r o n z e z e i t. § 22. Auf der skandi-
navischen Halbinsel begegnen, zwar nicht
in Funden aus der Steinzeit, wohl aber be-
reits in solchen aus der Bronzezeit ,
die man hier etwa von 1800 bis 550 v, Chr.
zu rechnen pflegt, goldene Schmucksachen
und Geräte, wie Armringe, Fingerringe, Ohr-
ringe, Pinzetten usw. Die Goldschale von
Mjöwik bei Karlskrona (Blekinge), die mit
Goldplatten und Bernstein verzierten bei-
den Bronzeäxte von Skogstorp bei Eskils-
tuna, sowie Bronzeschwert und Bronze-
fibel, beide mit reichem, durch konzentri-
sche Kreise, Strichelungen, Punktierungen
usw. verziertem Goldbelag aus den Funden
vom Häga bei Upsala (um looo v. Chr.)
seien darunter besonders hervorgehoben.
Massiv goldene Zeremonienbeile, gegossen,
mit feiner Liniengravierung, bewahrt u. a.
auch das Völkermuseum in Berlin.
§ 23, Etwa der gleichen Zeit, während
welcher im S unseres Gebietes die Bronze -
kultur bereits von der Eisenkultur {ältere
Eisenzeit, frühe Hallstattzeit) abgelöst
wird, gehören auch einige in Dänemark
gefundene goldene Schalen und Flaschen
im Nordischen Museum zu Kopenhagen,
mehrere Goldgefäße aus Schleswig-Holstein
im Kieler Museum und die goldenen Becher
von Gölenkamp (Fürstl. Bentheimsche
Sammlung zu Steinfurt) und von Werder
a. d. Havel (Völkermuseum in BerUn) an,
ferner die Goldvase vOn Unter-Glauheim
bei Augsburg, die 1908 im Mönchswalde im
Kreise Jauer (Schlesien) gefundene goldene
Stirnbinde, jetzt im Schlesischen Museum
in Breslau, ein paar in Ungarn gefundene
Goldschalen, Gürtelbleche (Völkermuseum
inBerlin), sowie wohl auch derkürzlich(i9i3)
in Messingwerk bei Eberswalde gemachte be-
deutende Goldfund, der unter 81 Gegen-
ständen allein 8 goldene Gefäße enthält und
jüngst von der Besitzerin, der Hirsch-
Kupfer- und Messingwerke Akt. -Ges., dem
Deutschen Kaiser zur Verfügung gestellt
worden ist, usw. Über Zeit und Art des
Eberswalder Fundes gehen die Meinungen
der Forscher, die sich bisher eingehender
mit ihm beschäftigt haben, allerdings noch
weit auseinander, Schuchardt z.B. möchte
ihn etwa dem 8. vorchristlichen Jahrh.
zuweisen, während Kossinna ihn für »min-
destens 4 Jahrhunderte älter« hält. —
Außer durch gravierte Strichelungen,
Punktierungen, konzentrische Kreise wird
bei den Gegenständen dieser Epoche der
Dekor wohl auch durch Buckelungen in
Treibarbeit gebildet, wobei sich die Buckel -
chen gelegentlich zu primitiven Tierbildern
zusammensetzen. Ähnliche Tiere, unter
GOLDSCHMIEDEKUNST
273
denen sich ein Hirsch erkennen läßt, dazu
Kreisfiguren (Sonnen?) und mondsichel-
artige Gebilde finden sich auf der goldenen
Schüssel, die 1906 zwischen Zürich und
Altstetten gefunden wurde (Taf. 18, i), in
der sonstigen Verzierung mit Reihungen
von kleinen Buckeln oder Warzen ausge-
spart. Auch für dieses Stück, das man
etwa in das 7. oder 6. Jahrh. v. Chr. wird
setzen müssen, ist, wie für die meisten
bisher erwähnten, der Einfluß italischer
Vorbilder wahrscheinlich, wie denn z. B.
bezüglich eines wohl dem 10. Jahrh. v. Chr.
angehörenden Bronzegefäßes mit getrie-
benen Ornamenten, das zu Bjersjöholm bei
Ystad gefunden wurde, geradezu italischer
Import angenommen wird. Als eines der
Hauptdenkmäler dieser Art und Zeit ist
hier noch der sog. »goldene Hut« von
Schifferstadt bei Speyer (1835 gefunden),
jetzt im Bayer. Nat'ionalmuseum in Mün-
chen, zu nennen, ein etwa 30 cm hoher
Kegel, aus gediegenem Golde getrieben und
mit rund herum geführten Kreisen, Buckeln
und Punktreihen verziert, der in dem noch
längeren goldenen Behälter von Avanton
(bei Poitiers), jetzt im Louvre zu Paris,
sein nächstes Analogon besitzt. Über den
Gebrauchszweck der beiden »Hüte« ist
man sich bisher nicht völlig klar. Der aus
Avanton ist auch gelegentlich als Köcher
angesprochen worden.
§ 24. Auch sonstiges Goldgerät und
Schmuck ist wie in Skandinavien so aus
den Funden anderer Länder Mitteleuropas
ziemlich zahlreich auf uns gekommen. Aus
dem NW des Gebietes seien der gravierte
Hals- und Brustschmuck aus Llanllyfni
bei Carnar in Wales, jetzt im Britischen
Museum, aus dem SO eine goldene Zier-
scheibe der Sammlung Rosenberg, Karls-
ruhe, ferner ein eisernes Schwert mit gold-
belegtem Griff aus einem Grabhügel auf
der Schwäbischen Alb in der Staatssamm-
lung zu Stuttgart, Fingerring und Gold-
spirale aus Mörigen am Bieler See im
Museum zu Biel und im Schweiz. Landes- '
museum zu Zürich, sowie der zwischen
Hindelbank und Jegenstorf (Kanton Bern)
gefundene, in feiner Filigrantechnik aus-
geführte, u. a. das Mäanderornament zei-
gende Goldschmuck im Museum zu Bern
kurz aufgeführt. Wie dieser letztere zeigt
auch der Schmuck aus einem Grabhügel
bei Kappel am Rhein (Grhzt. Baden) in
der Altertümersammlung zu Karlsruhe
wiederum Beeinflussung durch die alt-
italische Kunst, ist wahrscheinlich sogar
italischer, etruskischer Herkunft. Das
gleiche gilt von mancherlei Goldsachen,
die in Dürkheim in Rheinbayern (Museum
zu Speyer), Metlach a. d. Saar (Berliner Mu-
seum), Weißkirchen a. d. Saar (Mainzer
Museum), Schwarzenbach im Herzogt.
Birkenfeld (Privatbesitz in Birkenfeld) und
anderen Orten gefunden worden sind.
§ 25. Wenn wir uns im' N und im SW
von Mitteleuropa den Einfluß namentlich
von Phönikiern und Etruskern frühzeitig
wirksam denken müssen, so scheint im
SO und O altgriechische Kunst und Kultur
auf dem Wege des Handels gelegentlich
weit ausgestrahlt zu haben. Als einen Beleg
hierfür darf man vielleicht die Haupt-
stücke des Fundes von Vettersfelde (Nieder-
lausitz), jetzt im Kgl. Antiquarium zu
Berlin, ansehen, zu denen vor allem ein
41 cm langer und 15 cm breiter Fisch aus
starkem, grünlichgelbem Goldblech von
heller Farbe, denn das Gold ist mit Silber
legiert, gehört, der wohl als das Stirn-
stück eines Pferdegeschirrs (Roßstirn)
anzusehen ist. Zwischen den gravierten
Flossen desselben ist eine Reihe von Fi-
guren ausgespart und in kunstvoller Treib-
arbeit bis zu 5 mm über die Fläche er-
haben gearbeitet: ein Löwe, der einen
Hirsch, ein Panther, der ein Wildschwein
anfällt, ein Triton, dem fünf Fische folgen,
ein Adler. Der Schwanz des Fisches läuft
in zwei Widderköpfe aus. Andere Tier-
gestalten sind auf einer großen Zierplatte
und einem Scheidenbeschlag des gleichen
Fundes dargestellt. Über die Entstehungs-
zeit dieser Denkmäler ist sich die For-
schung bisher nicht einig. Nach einem
nahe verwandten Stücke aus dem Tumulus
Kul-Oba bei Kertsch, das einen liegenden
Hirsch darstellt, wohl zweifellos dem 5.
bis 4. Jahrh. v. Chr. angehört und weiter-
hin zu anderen Goldfunden aus der Krim
und aus Sibirien, wie sie namentlich die
Eremitage zu St. Petersburg verwahrt,
hinüberleitet, werden wir jene Goldsachen
von Vettersfelde wohl gleichfalls in das
5. oder 4. vorchristl. Jahrh. zu setzen, als
274
GOLDSCHMIEDEKUNST
die Verfertiger aber Goldschmiede in den
Griechenstädten am Pontus, die etwa für
Sarmaten-, Jazygen-, Szythenfürsten ar-
beiteten oder auch barbarische Künstler
unter dem Einfluß des Griechentums anzu-
sehen haben.
Oscar A 1 m g r e n Kung Björns Hög och
andra fornlämmingar vid Häga 1905 (danach
Beilage Nr. 120 z. Allgem. Ztg. 1906, 358 f.).
Forrer Reallex. Taf. 71 Nr. i u. 3. A.
Furtwaengler Der Fund v. Vettersfelde
(43. Programm zum Winckelmannsfest) 1883.
Gerhard i. d. Bonner Jahrb. 23, 131 ff.
J. Heierle Die gold. Schüssel v. Zürich, im
Anzeiger f. Schweiz. Altertumsk. N. F. IX (1907)
I ff. »Lindenschmit Altertümer I, Heft 10
Taf IV; II, 2 Taf. I; III, :i Taf. I Nr. 1—5 u.
S. 44; IV Taf. I u. 31. O. M o n t e 1 i u s Kultur-
gesch. Schioedens 1906. Sophus Müller, Nord.
Altertumsk. I. Bd. 1897. Ernst Wagner
Fundstätten u. Funde im Grhzt. Baden I S. 209,
264 (Nr. 344) u. Taf. III. Über den Ebers-
walder Fund zunächst nach Notizen
in Zeitungen und Zeitschriften, die zumeist auf
einen Vortrag Schuchhardts zurückgehen;
vgl. ferner Gustav Kossinna Der Gold-
fund von Messingwerk bei Ebcrswalde und die
goldenen Kultgefäße der Germanen (Mannus-
Bibliothek 12).
II. Eisenzeit, La Töne -Zeit,
Zeit der römischen Okkupa-
tion. § 26. Zahlreich sind weiterhin die
goldenen und silbernen Gegenstände, die
aus den nächsten Jahrhunderten vor und
nach Christi Geburt, der Eisenzeit, für den
S der jüngeren Eisenzeit (La Tene-Zeit) und
der Epoche der römischen Okkupation, auf
uns gekommen sind. Dies gilt namentlich
wiederum für Schweden und Dänemark,
wo insbesondere die großen Museen von
Stockholm und Kopenhagen Spangen und
Diademe, Halsketten, Ohrgehänge, Arm-
bänder, Hals- und Fingerringe, Fibeln,
goldene und silberne Beschläge von Schwert -
scheiden, Trinkhörnern usw., silberne Be-
cher und Löffel, Schwerter und Lanzen-
spitzen mit z. T. nieliierten Silberein-
lagen u. a. m. in großer Zahl bergen. Zeigt
sich schon hier im Norden in Technik,
Form und Ornament der fortgesetzt wach-
sende Einfluß der Antike, so führt die Ein-
wirkung der klassischen Kultur in dem ihr
weit stärker unterworfengn Süden u. a.
zum allmählichen Überwiegen des römi-
schen Brauchs der Leichenverbrennung
über die germanische Sitte der Beerdigung,
die sich erst in den nächstfolgenden Jahr-
hunderten mit dem siegreich vordringen-
den Germanentum aufs neue durchsetzt.
Damit hängt das Zurückgehen der Grab-
funde in weiten Gebieten zusammen.
§ 27. In die frühe La Tene-Periode (um
400 V. Chr.) glaubt man das goldene Arm-
band von Bumins und das große silberne
Armband von Siders (Kanton Wallis), beide
im Schweiz. Landesmuseum zu Zürich, so-
wie die prächtigen maskarongeschmückten
Ringe (Finger- und Armreif) von Roden -
bach i. d. Pfalz setzen zu müssen; dagegen
sind die Funde aus dem alten Keltenfried-
hof oberhalb Münsingen (zwischen Bern
und Thun), unter denen sich ein goldener
Fingerring von feiner Filigranarbeit und
mehrere andere goldene und silberne Fin-
gerringe sowie ein Fingerring aus Elek-
trum (12 Teile Gold, 12 Teile Silber) be-
finden, jetzt im Histor. Museum zu Bern,
durch eine mitaufgefundene Certosa-Fibel
(320 — 300 V. Chr.) sicherer zu datieren. Der
La Töne -Zeit gehören wohl auch noch an
die silbernen Fibeln und Ringe und das
silberne Kettenarmband, die zu Giubiasco
(Südschweiz) gefunden wurden (Landes-
museum in Zürich), während der dem
Schatze von Boscoreale (bei Neapel 1895
gefunden) verwandte Hildesheimer Silber-
fund (Antiquarium zu Berlin), der Fund
von Bernay (Paris, Louvre), die Goldschale
von Rennes (Paris, Nationalbibliothek), der
getriebene Silberkessel, der 1891 in einem
Torfmoore bei Gundestrup (Jütland) ge-
funden wurde und als ein nach dem Norden
verschlagenes Denkmal des Mithraskults
etwa aus dem 2. Jahrh. n. Chr. anzusehen
ist (vgl. A. Voß in der Festschrift für Ad.
Bastian 1896 S. 396 — 414), ferner die Sil-
berplatten, Bestandteile des Signums der
V. Kohorte, aus dem römischen Kastelle
von Niderbiber bei Neuwied (fürstl. An-
tikenkabinett zu Neuwied), der Gold-
schmuck von Lunnern und aus dem Oeten-
bach (Kanton Zürich), die drei silbernen
Platten von Windisch, der goldene Finger-
ring von Baden i. d. Schweiz, alles im
Schweiz. Landesmuseum zu Zürich, und
zahlreiche sonstige Funde die Zeit der
römischen Okkupation, des ausgedehnten
römischen Handels, des völligen Vor-
GOLDSCHMIEDEKUNST
275
herrschens der römischen Kunst repräsen-
tieren. Daneben kommen vereinzelt auch
Goldschmiedearbeiten mehr barbarischen
Gepräges vor, das dann in der folgenden
Epoche, den Zeiten der Völkerwanderung,
immer selbständigeren Wert gewinnt. Bei-
spielsweise wären hier zu nennen die mit
Granaten besetzten Goldreifen, Rollen -
fibeln und andere Goldsachen, die zu Sakrau
(Schlesien) gefunden wurden, etwa der Zeit
um 300 n. Chr. angehören und wohl mit
dem Aufenthalt der Vandalen iA diesen
Gegenden in Verbindung gebracht worden
sind (Schlesisches Museum zu Breslau), ein
prachtvoller massiver Goldring mit 8 tei-
liger Karneolrosette auf der Schließe
(4. Jahrh.), der 1888 auf einem Felde bei
Ransern, Kreis Breslau, gefunden wurde
(ebenda), oder die beiden 1639 und 1734
gefundenen, mit reicher figuraler Treib-
arbeit ausgestatteten goldenen Hörner
(»Luren«) von Gallehus bei Tondern,
die leider zugrunde gegangen sind. Das
eine dieser Hörner nannte uns auch in einer
Inschrift von älterem sprachlichen Gepräge
als die Sprache des Ulfilas zum erstenmal
den Verfertiger des Stückes: Ek Hlewa-
gasÜR HoltinguR horna tawido, d. i. Ich
Hlevagast der Holting (Sohn der Holt)
machte das Hörn. Vgl. MüUenhoff, DA.
III, 202. Abbildungen bei Sophus Müller,
Nordische Altertumskunde (1897).
Anzeiger f. Schweiz. Altertums-
kunde N. F. VII, 254; VIII, 161, 249 f.
Creutz32f. Lindenschmit AUertümer
I, 7 Taf. V. K. M ü 1 1 e n h 0 f f DA. III 202.
S. Müller Nord. AK. II, 1898. A. V 0 ß in
der Festschrift f. Ad. Bastian 1896, 367 flF.
O. W u 1 f f im Jahrb. d. k. p. Kunstsammlungen
XXIV (1903) 223 f. Zeitschrift f. Mu-
seumskunde IV (1881) 9 ff. 36.
III. Die Völkerwanderungs-
zeit. I. Einleitendes. § 28. Han-
del und Schiffahrt hatten den Barbaren
nördlich der Alpen frühzeitig manche Er-
rungenschaften südlicher Kultur und Kunst
vermittelt, und seit den Tagen des Bren-
nus und weiterhin der Kimbern und Teu-
tonen hatte es auch an Wanderungen und
Vorstößen barbarischer Völkerschaften ge-
gen und über die Grenzen des römischen
Imperiums nicht gefehlt. Der Verlust der
ganzen westlichen Reichshälfte war jedoch
erst besiegelt, seit infolge des Einfalls der
Hunnen allmählich fast alle germanischen
Stämme in Unruhe und Bewegung geraten
waren. Naturgemäß war nun die Richtung
ihrer gewaltigen Wanderungen die von 0
nach W, und schon hieraus, wie aus dem
Umstände, daß die Länder zwischen Donau
und Dniepr lange Zeit hindurch Wohnsitz,
Sammelbecken oder Tummelplatz auf der
Wanderschaft begriffener barbarischer Völ-
kerschaften gewesen waren, erklärt sich der
Einfluß, den wir von jetzt an die Kunst
Ostroms mit dem Orient als Hintergrund
auf die Goldschmiedekunst der Germanen
gewinnen sehen. Selbstverständlich trug
auch der Glanz des zur Reichshauptstadt
erhobenen Byzanz nicht wenig dazu bei.
Nur allmählich, so wie sie langsam in ihrem
Volkstum erstarkten, sich ihrer unge-
brochenen Kraft und ihrer Eigenart bewußt
wurden, machte auch in der Kunst der
Germanen die Emanzipation von den klassi-
schen Vorbildern spätgriechisch-byzantini-
scher Ausprägung Fortschritte; und eben
diese sich langsam auf die eigenen Füße
stellende, mehr und mehr dem Geschmack
der Barbaren folgende Kunst pflegen wir
als Völkerwanderungskunst zu bezeichnen.
Die Goldschmiedekunst waltet dabei,
wenigstens in den Funden, so stark vor,
daß Sophus Müller der ganzen Epoche
den Namen der Goldzeit hat beilegen
wollen.
2. Die nordischen Länder (bis
zum Ausgang der heidnischen Zeit). § 29.
Unberührt von den Stürmen bUeben eigent-
lich nur die nordischen Länder, deren Gold-
schmiedekunst sich daher in diesen Jahr-
hunderten einer stetigen Entwicklung zu
erfreuen hatte und im Verein mit dem Erz-
guß insbesondere die Tierornamentik zu
höchst eigenartiger Ausbildung gelangen
ließ. Von typischer Bedeutung für die ver-
schiedenen Phasen dieser Entwicklung sind
namentlich die köstlichen Halsschmuck -
funde von Olleberg in Westergötland (1827),
Färjestaden auf Öland (1860) und Möne in
Westergötland (1864), jetzt im Nordischen
Museum zu Stockholm, neben denen unter
den zahllosen Werken der Gold- und
Silberschmiedekunst des 5. — 8. Jahrh.,
welche die Museen zu Stockholm, Christia-
nia, Kopenhagen usw. bergen, hier nur noch
276
GOLDSCHMIEDEKUNST
auf die Spange von Etelhem auf Gotland
aus vergoldetem Silber mit der in Niello
ausgeführten Runeninschrift: M(I)K M(A)-
R(I)LAW(U)RTA, d. h. Marila machte mich,
auf den 12 kg schweren Goldfund von
Thureholm in Södermanland (1774), auf
die großen silbernen, in ihrer Ornamentik
zum Teil klassisch beeinflußten Fibeln aus
dem Lister og Mandal Amt, Jarlsberg og
Larvik Amt, Kristians Amt usw. in Nor-
wegen, auf einen prächtigen Brustschmuck
mit Zellenverglasung oder einen anderen
ähnlich verzierten mit anhängenden byzan-
tinischen Goldmünzen aus den Jahren
425 — 578, beide im Nordischen Museum zu
Kopenhagen, besonders hingewiesen, der
verschiedensten Halsringe aus massivem
Gold, kostbaren Schwertknäufe, Silber-
Schließen und der griechischen Münzen
nachgebildeten Goldbrakteaten, unter de-
nen der von Äsum in Schonen gefundene
der größte ist, wenigstens kurz gedacht
sei. Auch die runde, 13^/2 cm im Durch-
messer haltende Silberscheibe von Tors-
berg in Schleswig (Taf. 18, 2), eine spät-
klassische Arbeit mit barbarischen Zu-
taten, wird in diese, vielleicht aber auch
schon in die vorhergehende Epoche zu
setzen sein.
§ 30. Die letzte Phase der heidnischen
Zeit Skandinaviens (ca. 800 — iioo) wird
dann bezeichnet durch die Wikingerzüge,
und aus ihr sind uns gleichfalls zahlreiche
Denkmäler der Edelschmiedekunst erhal-
ten. Silberschmuck in Form eines Ham-
mers, des Symbols des Gottes Thor, dar-
unter derjenige von Eristorp mit 330 arabi-
schen Münzen aus den Jahren 895 — 957,
silberinkrustierte Schwerter, manche Funde
von Björkö, einer Insel im Mälarsee, unter
denen sich auch bereits ein silbernes Kruzi-
fix mit dem Bilde des Heilands in Filigran-
arbeit befindet, ein kreuzförmiges Reliquiar
aus Gold von der Insel Ourö im Issefjord
(Seeland), das im Ornament noch an die
heidnische Zeit gemahnt, wie auch der erst
vor kurzem (September 191 1) gemachte
bisher größte dänische Silberfund von
Terslev (Amt Sorö, Seeland) mit seinen
vier Schalen, seiner Kette mit Tierköpfen,
seinen zahlreichen Hals- und Armringen,
runden Zierscheiben usw., zumeist ein-
heimischen Arbeiten aus dem 10. bis
II. Jahrh. (Gesamtgewicht des Fundes:
6576 g), u. a. m. kennzeichnen das Aus-
klingen der alten, langsam der Herrschaft
des romanischen Stils und der christlichen
Symbolik weichenden Kunst. Der wohl
dem 10. Jahrh. entstammende, nordischen
Einfluß zeigende prächtige Goldschmuck
von Hiddensö (Rügen) samt den Gold-
gefäßen von Langendorf im Museum zu
Stralsund mögen hier gleichfalls ihren Platz
finden.
Der Goldschmuck von Hiddensoe. Berlin, Paul
Bette, 1880. Hildebrand Das heidnische
Zeitalter in Schmeden 1873. K. Friis Jo-
hansen, Selvskatten fra Terslev, in Aarbager
for nordisk Oldkyndighed og Historie HI, 2
(1912) S. iSgff.
3. Der Osten und Südosten,
insbesondere die ungarischen
Funde. §31. Wie im N Europas das
eine charakteristische Element der germa-
nischen Kunst dieser Epoche, die Tier-
ornamentik, zuerst zu voller, zu reichster
Ausbildung kommt, um weithin Einfluß
und Wirkung zu üben, so in den Ländern
am Pontus, die zwei Jahrhunderte hin-
durch Sitz der Ostgoten gewesen waren und
die man wohl als die Wiege der frühgerma-
nischen Kunst bezeichnet hat, und dann
vor allem in Ungarn jenes andere Charak-
teristikum, die Zellenverglasung, nur daß
sich hier selten mit Sicherheit sagen läßt,
welche der zahlreich auf uns gekommenen
Denkmäler wir als germanische Arbeiten,
welche als mixhellenische, byzantinische,
jazygische, szythische usw. anzusehen ha-
ben.
§ 32. Zellenverglasung haben wir wohl
bereits für die goldenen Rähmchen der
Kaisermünzen aus dem noch durchaus spät-
antiken, wohl in die 2. Hälfte des 3. Jahrh.
zu setzenden Funde von Petrianez (1805;
Wiener Hofmuseum) mit ihren runden,
dreieckigen und rautenförmigen Durch-
brechungen anzunehmen, Füllungen mit
Granatplättchen, wie sie sich an einer um-
rahmten Maximiansmünze und einem an-
dern gehenkelten Schmuckstück des 1797
in Szilägy Somlyö gemachten Fundes aus
dem Ende des 4. Jahrh. (Wiener H.-M.)
noch erhalten haben. Mehr noch als an
diesem verrät sich barbarischer Stil an den
mächtigen Fibeln, Schmuckscheiben und
GOLDSCHMIEDEKUNST
277
anderen Gegenständen eines zweiten 1889
gemachten Schatzfundes von Szilägy Som-
lyo aus dem 5. Jahrh. (Ungar. National-
museum) mit ihrer unregelmäßigen Zellen-
verglasung, ihren Goldkügelchen-Pyrami-
den, Filigranumrandungen und besonders
den als Füllungen von leeren Flächen oder
Zwischenräumen verwendeten, verschieden
geformten Filigranstückchen. Etwa der
gleichen Zeit entstammen die Goldfunde
von Apahida bei Klausenburg (Siebenbürg.
Landesmus. daselbst) und aus der Nähe von
Kolocza auf der Puszta Bakod, deren Ge-
genstände sich aber durch ihre feine und
exakte Arbeit wieder als Werke der spät-
antiken, wohl der byzantinischen Kunst
ausweisen, während die Bruchstücke eines
Goldschmucks, die zu Merezei in der Bu-
kowina, im alten Dacien, gefunden wur-
den (Bukowiner Landesmuseum) und ande-
rerseits ein neuerdings (Januar 1910) ganz
im Westen des Gebietes zu Untersieben-
brunn auf dem Marchfelde (Niederöster-
reich) gemachter Fund von zahlreichen
goldenen und silbernen Schmuckstücken,
mächtigen Fibeln, denen von Szilagy Som-
lyö verwandt, Armreifen, Hals- und Fin-
gerringen, Gewandnadeln, Ohrgehängen,
Halsketten und vielem Goldfiitter, mannig-
fach gestaltet, zum Annähen, in einem
Frauengrabe, silbernen »Zikadenfibeln« und
anderem in einem Kindergrabe, wohl aus der
I.Hälfte des 5. Jahrh. (Mai 1912 noch im
Handel), wiederum eher barbarische Ar-
beiten zu sein scheinen.
§ 33. Bei anderen Fundstücken dieses
ganzen weiten Gebiets im Osten, das sich
also von diesseits der Leitha (Untersieben-
brunn) bis über die sibirische Grenze er-
streckt, tritt die Zellenverglasung mehr
zurück, waltet getriebener oder gegossener
Schmuck stärker vor, wobei sich dann im
rein Ornamentalen wie im Figürlichen von
den griechischen Pflanzstädten bewahrte
und fortgepflegte klassische Traditionen,
römisch -byzantinische oder wohl auch per-
sische (sassanidische) Einflüsse mit barbari-
schen Kunstabsichten mischen. Nament-
lich die russischen Sammlungen und ebenso
die Museen Ungarns und Rumäniens,
namentlich das ungar. Nationalmuseum in
Budapest, sind reich an solchen Funden
kostbarster Art, von denen hier nur
wenige namhaft gemacht werden können.
Der in Sibirien gefundenen »gräko-szythi-
schen« Altertümer ist oben bereits kurz Er-
wähnung geschehen. Hier wäre etwa noch auf
einige verwandte südrussische Funde, wie
auf das Diadem von Nowo-Tscherkask am
Don mit der Darstellung des Elentieres und
des kaukasischen Steinbocks (St. Peters-
burg, Eremitage), auf eine mächtige mit zahl-
reichen Granaten geschmückte Fibel aus
massivem Golde, gleichfalls mit der Wieder-
gabe eines Elentieres, das ein Adler mit den
Fängen ergreift (Eremitage) und auf eine
Silberschale mit der Reliefdarstellung eines
barbarischen Hochzeitspaares (früher Samm-
lung Stroganoff, jetzt in der Eremitage
zu St. Petersburg) besonders hinzuweisen,
Stücke, die allerdings z. T. (Elentiere)
auch wohl gleich dem Vettersfelder Fund
(vgl. § 25) für die griechische Kunst des
5. — 4. Jahrh. vor Chr. in Anspruch ge-
nommen werden. Im Kubangebiet ge-
funden sind 4 reizvolle Goldmontierungen
von Gläsern, feine Gestellchen mit rings-
herum anhängenden kugelbeschwerten
Goldketten, der Rand mit gemugelten
Hyazinthen besetzt (Moskau, Historisches
Museum). Es handelt sich hier wohl um
Erzeugnisse der spätantiken Kunst etwa
des 4. Jahrh. n. Chr., doch könnte ein
mitgefundener goldener Becher mit getrie-
bener Greifendarstellung von klassischerem
Stil auch hier eine frühere Datierung ge-
rechtfertigt erscheinen lassen. Deutlich in
die christliche Zeit führt uns dann vor
allem ein gewaltiger Fund von goldenen
und silbernen Geräten, der im Juni 1912
bei dem Dorfe Malaja Pereschtschepina
(Kreis Konstantinograd, Gouvernement
Poltawa) gemacht worden ist. Ein mäch-
tiger, dickwandiger, zweihenkeliger Krug
aus Elektron (vgl. § 11), 15V2 Pfund
schwer, und ein kleinerer goldener Krug
von offenbar sassanidischer Formengebung,
eine 6 Pfund schwere goldgetriebene ovale
Schüssel, eine andere, fast 58 cm im Durch-
messer haltende silbervergoldete, 11 zum
Teil mit Steinen und farbigen Gläsern ein-
gelegte goldene und 1 1 silberne Becher von
getriebener Arbeit, in deren hohlen Fuß
zumeist eine fein klingende Perle oder
Kugel eingeschlossen ist, dazu zahlreiche
goldene und silberne Armbänder, Ringe,
278
GOLDSCHMIEDEKUNST
Schnallen usw. befinden sich darunter. Der
ganze Schatz dürfte nach den mitgefun-
denen Münzen in der i. Hälfte des 7.
Jahrh. n. Chr. der Erde übergeben worden
sein, doch sind einzelne Stücke ohne
Zweifel früher zu datieren, so jener riesige
Henkelkrug, um dessen Mitte ein beinahe
noch klassisch anmutendes Rankenorna-
mentband läuft, etwa in das 5. — 6. Jahrh.
Eine wissenschaftliche Untersuchung über
den Poltawaer Fund steht zurzeit noch
aus.
§ 34. Unter den ungarischen Funden, zu
denen wir nach diesem Streifzuge in russi-
sches Gebiet zurückkehren, gehören dieser
Gruppe bereits die beiden Funde von
Osztropataka im Komitat Säros in Nord-
ungarn an (i. 1790, jetzt im Wiener Anti-
kenkabinett; 2. 1865, jetzt im Ungar. Na-
tionalmuseum), deren Gegenstände in das
3. nachchristl. Jahrh. gesetzt werden müs-
sen. Denn wenn auch die Führung der
Wellenranke an der Goldumrahmung eines
dreischichtigen Onyx klassische Kunst-
übung verrät, »die Komposition der Tier-
köpfe sowie der Masken am Henkel und
an den Seiten« einer reizvollen Silber-
schüssel »auf gute griechische Originale zu-
rückgeht« {Hampel, Der Goldfund von
Nagy Sz. Miklös S. 154), im 2. Funde
namentlich vier Silberbleche mit Spuren
von Vergoldung und den eingepreßten
Relieffiguren bärtiger Sphinxe, weiblicher
Brustbilder und eines Grillus (Menschen-
kopf auf zwei Vogelfüßen) ihre Zugehörig-
keit zum spätrömischen Kunstkreise nicht
verleugnen können, so zeigen doch anderer-
seits die 3 Goldfibeln, ein Arm- und ein
Halsring aus Gold im ersten, 2 goldene
Ringe im zweiten Funde von Osztropataka
deutlich die unter dem Einfluß des germa-
nischen Geschmacks entstandenen Typen
und hat ein goldener Becher des ersten
Fundes »in den einfachen Kelchen von
N. Sz. Miklös seine nächsten Verwandten«,
»der durchbrochene Rahmen des Onyx-
geschmeides in den durchbrochenen Orna-
menten einiger Stücke des Schatzes von
Petreosa nahe Analogien« (Hampel aaO.
S. 153). Die berühmten Funde aber von
Nagy-Szent-Miklös im Komitat Torontal,
Ungarn (1799; Antikenkabinett in Wien)
und von Petreosa oder Petroassa, Petrossa
in Rumänien (1837; Nationalmuseum zu
Bukarest) sind wohl die bedeutsamsten
Goldschätze, die bisher aus dem ganzen
östlichen Gebiet auf uns gekommen sind,
und repräsentieren, ein jeder in seiner
Weise, den sonderbaren Mischstil der Völ-
kerwanderungszeit in diesen Gegenden, wie
kaum irgendwelche andere Altertümer. Der
erstere Fund, früher ohne ernstlichen Grund
wohl »Schatz des Attila« genannt, umfaßt,
23 goldene Gefäße, Krüge, Schalen, Becher,
dazu Salbengefäß, Kelch auf hohem Fuß
und Trinkhorn, die zumeist in reicher, z. T.
meisterhafter Treibarbeit mit Jagd- und
Kriegsszenen oder allerlei phantastischen
Tier- und Menschenfiguren sowie mannig-
fachem Blatt- und Rankenwerk geschmückt
sind. Besonders eigenartig sind u. a. ein
paar Trinkschalen mit mächtigen, gewisser-
maßen zurückgewandten Stierköpfen als
Handhabe. Man wird das Gros dieser
Stücke wohl in das 5. oder 6. Jahrh. setzen
müssen und es sich mit Hampel als einen
Nachklang der Antike, doch unter über-
wiegendem Einfluß sassanidischer Kunst
— die Sassaniden regierten in Persien von
226 bis 636 — in den Griechenstädten am
Pontus entstanden zu denken haben, im
Auftrage vielleicht einiger germanischer
Fürsten, wenn anders Hampel mit seiner
Deutung der beiden Namen »Bouela« oder
»Bouila« und »Boutaoul«, die in griechi-
scher Inschrift auf einer der Schalen ge-
nannt werden, auf zwei Gepidenkönige das
Richtige getroffen hat. Offenbar später
hinzugefügte germanische Runeninschrif-
ten auf 14 Stücken des Fundes — der
Name »Gundivakr« kehrt verschiedentlich
als der des Besitzers wieder — zeigen deut-
lich, daß sich der Schatz ganz oder zum
Teil nachmals jedenfalls in Barbarenhänden
befunden haben muß. ÄhnUch kreuzen sich
in dem Goldschatz von Petroassa, dessen
ursprünglicher Bestand von 22 Stücken
durch einen raffinierten Diebstahl auf 12
herabgebracht worden ist, kolonialgrie-
chische, spätrömisch -byzantinische und ins-
besondere auch persische Einflüsse mit Ein-
gebungen eines barbarischen Geschmacks,
nur daß dieser sich hier weit stärker her-
vordrängt, im übrigen jedoch der Fund
von Petroassa einen weit weniger einheit-
lichen Eindruck macht als der von Groß
GOLDSCHMIEDEKUNST
279
St, Nikolaus. So wird eine goldene Schale,
die in reicher Treibarbeit 16 Götterfiguren
und in der Mitte die vollrund gearbeitete
Statuette einer sitzenden, mit beiden Hän-
den ein kleines Gefäß haltenden Göttin auf-
weist, wohl wiederum den Griechenkünst-
lern am Schwarzen Meer zuzuschreiben,
eine hohe und schmale goldene Flasche und
ebenso eine mächtige goldene Patene —
sie wurde von den Dieben in vier Teile
zerschnitten, die sie dann auf ihrer Flucht
doch von sich warfen — wahrscheinlich als
byzantinische Arbeiten anzusprechen sein.
Alle übrigen noch vorhandenen Stücke des
Fundes, ein breiter goldener Halsring, zwei
tiefe napfartige Gefäße, bei deren einem die
beiden wagerecht abstehenden Handhaben
von zwei prächtig stilisierten Pantherfigu-
ren gewissermaßen gehalten werden, einige
mächtige Adlerfibeln usw. sind sodann oder
waren ehemals, und zwar fast in allen ihren
Teilen durch eine Inkrustation mit farbigen
Steinen, vornehmlich wohl mit den roten
Almandinen, zumeist nach Art der Zellen-
verglasung geschmückt. Diese fast mono-
ton und zugleich aufdringUch wirkende Ver-
zierungsweise entfernt sich so weit von
einem feineren oder gar von klassischem
Kunstempfinden, daß man wohl mit Recht
angenommen hat, es müßten hier Barbaren
die Auftraggeber gewesen sein, und nach
einer Runeninschrift, die sich auf dem
Bruchstück eines zweiten Halsringes findet,
der Schluß auf einen vornehmen Goten als
einstigen Besitzer wohl zulässig erscheint.
Als Schatz des Westgotenkönigs Athana-
rich (f am 25. Jan. 381 in Konstantinopel)
figuriert denn auch der Fund von Petroassa
vielfach in der Literatur, obgleich zu sol-
cher Identifizierung die bisherige For-
schung keine Unterlage gewährt, der Schatz
wohl auch eher in das 5. als noch in das
4. Jahrh. wird gesetzt werden müssen. —
Auf die große Zahl sonstiger in Ungarn
gemachter Funde, von Gegenständen aus
Edelmetall, wie die von Komarom, Keszt-
hely (namentlich viele »Körbchenohr-
ringe« aus Silber, heutigen oberbayeri-
schen Filigranarbeiten nicht unähnlich),
Duna-Pentele (Goldheftel, u. a. mit aus
Goldblech gestanzten Männer-Frauenköp-
fen verziert), Raczkeve (Gehänge von Gold-
blech mit Vogelköpfen; Wiener kunsthist.
Hofmuseum), Csorna (Bruchstücke eines
Diadems, Gold mit Zellenverglasung), Preß-
burg (silb. Sporn) usw. kann hier nicht
weiter eingegangen werden. Das große
Werk von Joseph Hampel, Altertümer des
frühen Mittelalters in Ungarn gibt über sie
alle genauen Aufschluß.
Antiquites de l'Empire de Russte, 6 Bde.
1849 — 53 Bd. I. Antiquites du Bosphore Cimme-
rien au Musee de l' Eremitage, 2 Bde. 1854.
Joseph A rn e t h Der Fund v. Gold- u. Silber-
gegenständen auf der Puszta Bäkod in den Mitt.
d. k. k. Zentralkomm. V (1860) 102 ff. Jos. de
B a y e La Bijouterie des Goths en Russie, Memoi-
res de la soc. nat. d. antiquaires de France,
6. s^r. I 1890 (Paris 1891) 358 ff. Franz Bock,
Der Schatz des Westgotenkönig Athanarich, Mitt.
d. k. k. Zentralkommission XIII (1868) 105 ff.
Brown 179. Creutz 14 — 19, 37. Franz
Dietrich Runeninschriften eines gotischen
Stammes auf den Wiener Goldgefäßen des Banaler
Fundes in Pfeiffers Germania XI (1866) 177 ff.
Falke 196 — 200. Hampel: an vielen
Stellen. Jos. Hampel Der Goldfund von
Nagy-Sz.-Miklös. 1885. Emerich H e n s z e 1 -
mann Die Altertümer v. Osztröpataka, Mitt. d.
k. k. Z.-K XI (1866) 39 ff. D e r s e 1 b e DiV
Kunst d. Goten, 1874. Bruno K e i 1 im Reper-
torium f. Kunstwissensch. XI (1897) 256. Wilh.
Kubitschek Grabfunde in Untersiebenbrunn
im Jahrb. f. Altertumsk. V (191 1) 32 ff. Mac
Pherson Antiquities of Kertch usw. 1857.
Odobesco Antiquites scythiques usw. 1880.
Derselbe Le tresor de Petrossa 1889 — igoo.
Pulszky, Radisics&Molinier Chefs
d'oeuvre d'orfhtrerie ayant figures ä l'Exposition
de Budapest (i 887). Franz v. P u 1 s z k y (der
Sohn) Die Goldfunde v. Szilagy SomlyS. 1890.
Romsdorfer Goldschmuck aus Merezei, Mitt.
d. k. k. Z.-K. N. F. XIX (1893) 65 ff. S t r z y -
g o w s k i Preuß. Jahrbb. 73 (1893) 451. Über
den Fund von Poltawa (vgl. § 53) teils nach
Autopsie (Sept. 19 13), teils nach v. Riekmann
in der Antiquitäten-Zeitung vom 10. Juli und
7. Aug. 191 2, Antiquitäten- Rundschau X, 417.
4. Die Goten. § 35. Wenn in den
voraufgehenden Abschnitten verschiedent-
lich von der Einwirkung barbarischen Ge-
schmacks auf die Goldschmiedekunst des
ausgehenden Altertums und frühen Mittel-
alters, so wie sie uns in den reichen Funden
des weiten Ostens entgegentritt, die Rede
war, wir in einzelnen Fällen sogar genauer
von germanischen Einflüssen reden durften,
so kommen hierfür ohne Zweifel vor allem
die Goten samt den ihnen nahe verwandten
28o
GOLDSCHMIEDEKUNST
Stämmen der Gepiden und Vandalen in
Betracht, die uns ja auch bereits bei den
großen Schatzfunden von Petroassa und
Nagy-Szent-Miklös zum mindesten als die
vermutlichen einstmaligen Besitzer be-
gegnet sind. Hatten sie schon früher wieder-
holt die Grenzen des römischen Imperiums
beunruhigt, so wurden sie doch in der Tat
zu den »Totengräbern des römischen Vol-
kes«, wie Ammianus Marcellinus sich aus-
drückt, zum »Verderben des römischen
Staates«, wenigstens der westlichen Reichs-
hälfte, erst seitdem sie durch den Hunnen-
sturm aufs neue in Bewegung geraten und
die bewaffneten Scharen zunächst der West-
goten nach dem Übergang über die Donau
»dicht wie die Asche des Ätna« über Mösien
und Thracien hereingebrochen waren, —
Unter den uns erhaltenen Goldschmiede-
arbeiten der Völkerwanderungszeit sind nun
eine ganze Anzahl, die sich mit mehr oder
minder großer Sicherheit auf die West-
und Ostgoten, sei es als Auftraggeber oder
auch als dieVerfertiger zurückführen lassen.
In ihnen allen überwiegen, um mit Alois
Riegl zu reden, die »koloristischen Kunst-
absichten«, wesentlich ausgedrückt durch
das Zellenmosaik, in einer Weise, daß wir
wohl auf eine ausgesprochene Vorliebe der
Goten für diese Stileigentümlichkeiten
schließen, ja, mit einiger Wahrscheinlich-
keit annehmen dürfen, daß eben dieser Ger-
manenstamm auf seinen weiten Zügen durch
die Balkanhalbinsel, durch Italien, Gallien,
nach Spanien und bis nach Afrika (Van-
dalen) und bei der Herrscherrolle, die ihm
in verschiedenen Epochen und Ländern zu-
teil ward, der eigentliche Träger jener
Kunstweise war und ihr Hauptverbreiter
auch unter den anderen germanischen
Stämmen geworden ist. -- In die Mitte des
4. Jahrh. sind nach den mitgefundenen
Münzen die Goldkrone und verwandten
Schmuckstücke aus der Krim zu setzen,
bei denen die Granaten in niedrigen Käst-
chen von Goldblech aufsitzen (Völker-
museum in Berlin). Wohl der Zeit, da
sich König Alarich- mit seinen Goten
im Peloponnes aufhielt (396 bis 397),
gehört sodann ein westgotischer Gold-
schmuck an, der 1890 in einem Felsen -
grabe bei Mykenae gefunden worden ist:
zwei Schlangenarmbänder und ein Diadem,
letzteres mit roten und grünen Steinen oder
Glas eingelegt. Wie diese Stücke ist wohl
auch der Siegelstein Alarichs, der sich er-
halten hat, die Arbeit eines westgotischen
Künstlers und sind ebenso die Gegenstände,
die sich 1842 in dem mutmaßlichen Grabe
des Westgotenkönigs Theoderich (f 451 in
der Schlacht auf den Catalaunischen Fel-
dern) zu Pouan bei Troyes gefunden haben,
Fibeln, Arm- und Halsringe, Griff eines
Dolches und eines Schwertes in Gold mit
Granaten, zweifellos Werke eines Barbaren -
goldschmieds (Museum in Troyes). Manche
Mängel der technischen Ausführung lassen
m.it Sicherheit darauf schließen. Reichlich
haben sich westgotische Schmucksachen,
zumeist allerdings aus Bronze, u. a. auch
in den Gräbern von Laurens (Herault, Süd-
f rankreich, im alten Septimanien) gefun-
den. — Je mehr übrigens die Germanen
sich von ihren alten Bestattungsgebräuchen
abwandten und dem christlichen Glauben
an die Unsterblichkeit der Seele und die Be-
dürfnislosigkeit des verklärten Leibes im
Jenseits Rechnung trugen, desto spärlicher
wurden die Grabbeigaben, die schließlich
fast ganz aufhörten, nachdem sie für die
voraufgegangenen Jahrhunderte die Haupt-
quelle unserer Kenntnis von Kultur und
Kunst unserer Vorfahren gebildet hatten.
Kirchenschätze mit ihrem oft weit zurück-
reichenden Bestände an alten Geräten
treten für die späteren Jahrhunderte als
die wichtigsten Vermittler solcher Kennt-
nis immer stärker in den Vordergrund. So
sind denn auch die bedeutsamsten Stücke
westgotischer Goldschmiedekunst 12 kost-
bare Votivkronen zum Teil mit den an
langer Kette bis unter die Krone herab-
hängenden Kreuzen, alles aus Gold mit der
wesentlich aus tafelförmig geschliffenen
Almandinen bestrittenen Zellenverglasung
oder auch mit gemugelten Steinen in Käst-
chenfassung und mit durchbrochener Ar-
beit reich verziert. Diese eigenartigen Hän-
gekronen und -kreuze fanden sich 1858
neben dem Kirchlein des Dorfes Fuente de
Guarrazar bei Toledo in einem Grab-
gewölbe, in das man sie wohl einstmals vor
Raub und Plünderung, vermutlich aus
Toledo, gerettet hatte. Neun der Kronen,
darunter eine mit dem Namen des Königs
Reccesvinth (649 — 672) in großen, von dem
GOLDSCHMIEDEKUNST
281
Kronreif herabhängenden Buchstaben der
gleichen Art und Technik, sind seinerzeit
in das Clunymuseum zu Paris gekommen,
die übrigen drei, worunter eine mit dem
ebenso angebrachten Namen des Königs
Svinthila (620 — 631) bewahrt die Armeria
Real in Madrid (Taf. 19, 3). Dem
7. Jahrh. werden wohl auch die nicht
genauer zu datierenden Kronen zweifels-
ohne angehören. Der Ornamentik der
Reccesvinthkrone ist die eines Kreuzes
im Museo nacional zu Madrid nahe ver-
wandt, das daher wohl ebenfalls dieser
Zeit entstammen wird. Und sicherlich
fände sich namentlich in den Kirchen -
schätzen Spaniens z. B. in der Camara
Santa der Kathedrale zu Orviedo — vgl.
A. Haupt, Die älteste Kunst . . . der Ger-
manen S. 48 — noch manches Werk der
Goldschmiedekunst aus westgotischer Zeit.
Allein in diese reichen Bestände hat die
Forschung nur erst zum Teil hineingeleuch-
tet. Manches kostbare Gerät mag freilich
schon frühzeitig in andere Länder gewan-
dert sein, wie denn z. B. Gregor von Tours
von dem Frankenkönig Childebert (511 bis
558) berichtet, daß er, als er mit der ster-
benden Schwester, der Witwe des West-
gotenkönigs Amalrich, aus Spanien zurück-
kehrte, von dort zahlreiche Kostbarkeiten
und allein an Kirchengeräten 60 Kelche,
15 Schüsseln und 20 Evangelienbehältnisse,
alles aus lauterem Golde und mit wert-
vollen Steinen geziert, mit sich geführt
habe. »Aber er ließ diese Sachen nicht zer-
schlagen, sondern verteilte und verschenkte
alles an die Kirchen und Gotteshäuser der
Heiligen« (Zehn Bücher fränkischer Ge-
schichten HI, 10).
§ 36. Auch aus den Zeiten der Ostgoten -
herrschaft in Italien wird uns von manchem
kostbaren Schmuckstück berichtet. Die
goldenen Kronen zwar im Gewichte von
je 300 Pfund, die König Theodat (535 — 540)
jährlich an Kaiser Justinian als Tribut zu
senden hatte (Prokop, Gotenkrieg I, 6)
werden wohl nur ziemlich kunstlose, in
Form von Kronen gegossene Goldklumpen
gewesen sein. Wenn wir aber von der gold-
strotzenden Rüstung lesen, in der Totila
vor der Schlacht bei Taginae zwischen den
beiden Heeren seine Waffen- und Reiter-
künste ausführte und die er dann aller-
H'oops, Reallexikon. II.
dings, als es zum Kampfe ging, mit einer
anderen vertauschte {Prokop, Gotenkrieg
IV 31), so erinnern wir uns sogleich der
Fragmente eines Harnischs, die 1854 in un-
mittelbarer Nähe des Grabmals des großen
Theoderich in Ravenna ausgegraben wur-
den, und die heute das Museum daselbst
bewahrt. Es sind breite goldene Bänder
und Rahmungen, die in ihrer ganzen Aus-
dehnung nach Art der Zellenverglasung mit
tausenden von Granaten geschmückt sind
oder doch waren. Das in der geometrischen
Musterung auftretende »Zangenornament«
(vgl. § 20) läßt hier kaum einen Zweifel
darüber, daß wir es mit der Arbeit eines
germanischen, eines ostgotischen Gold-
schmieds zu tun haben. Dem trefflichen
Werke nah verwandt sind die Hauptstücke
des Fundes von Cesena, 30 km südlich von
Ravenna (1893; Teile im Germanischen
Museum in Nürnberg, im ungar. National-
museum zu Budapest und vielleicht noch
im Handel oder verschollen). Es sind dies
namentlich zwei große Adlerfibeln aus Fein-
gold (Taf. 19, 4), deren Zellenwerk vorzugs-
weise mit tafelförmig geschliffenen Alman -
dinen ausgefüllt wird, Fibeln, wie sie sich
ähnlich übrigens auch in Frankreich ge-
funden haben (Musee Cluny zu Paris), ferner
einzelne Glieder eines Halsschmucks, die
wieder das »Zangenornament« zeigen, und
zwei Ohrgehänge, bei denen auch Smarag-
den und Perlen als Zelleneinlagen verwandt
worden sind; hierzu kommen noch zwei
in der gleichen Technik ausgeführte Zier-
platten, Haarnadel, Fingerring, drahtge-
fiochtene Kette und zwei Riemenzungen,
alles aus gediegenem Golde. Der gesamte
Befund läßt auf das Grab einer vornehmen
Frau, wahrscheinlich einer Gotenfürstin,
schließen. — An der Ausbildung der in
Kerbschnittechnik oder mit Cloisonarbeit
oder en cabochon geschliffenen Steinen ver-
zierten, auch mit ornamentalen Vogel-
köpfen ausgestatteten Schnallen mit großer
rechteckiger Platte, die meist in Bronze,
aber auch in Eisen mit Gold- und Silber-
plattierung ausgeführt und namentlich in
Südrußland, Italien und Frankreich (in
Deutschland nur ein Exemplar aus Langen -
enslingen im Fürstl. Museum zu Sigma-
ringen) gefunden worden sind, haben die
Ostgoten neben den Westgoten den Haupt -
19
282
GOLDSCHMIEDEKUNST
anteil gehabt. — Für die Arbeit eines
Italieners werden wir dagegen beispiels-
weise das goldene »Gemmenkreuz« mit
seinem Schmuck von »Hyazinthen, Sma-
ragden und Prasemsteinen« samt dem noch
zuverlässiger spätantiken silbernen Be-
hälter im Schatz der Kapelle ad Sancta
Sanctorum (5. — 6. Jahrh.) mit großer
Wahrscheinlichkeit anzusprechen haben.
Freilich hat man das Kreuz auch wohl für
karolingisch erklären und dem 8. Jahrh. zu-
weisen wollen (vgl. Grisar, aaO. S. 86 f.).
(Vgl. auch, insbes. üb. die Funde von Petro-
assa u. N.-Sz.-Mikl6s den vorigen Abschnitt.)
Emile B 0 n n e t Les bijoux wisigoths de la
trouvaille de Laurens, 1910. Creutz 58.
A. Götze Gotische Schnallen, o. J. (1908).
Grisar Die röm. Kapelle Sancta Sanctorum
82 ff. Theodor H a m p e Ostgot. Frauenschmiick
aus dein J. bis 6. Jahrh., Mitt. aus d. German.
Nationalmuseum 1899 S. 33 ff.; 1900, 27 f. Anm.
Haupt alt. Kunst 48, 49. F. de L a s t e y r i e
Description du tresor de Guarrazar 1 860. Der-
selbe On two Gold Ornaments of the time of
Theodoric, preserved in the Museum at Ravenna,
Archaeologia 46 (1880). Juius Naue Westgot.
Goldfund aus einem Felsengrabe bei Mykenae,
Bonner Jahrbb. 93 (1892) 76 ff. v. S a c k e n
Jahrbb. d. kunsthist. Sammlungen des österr.
Kaiserhauses II (1884) 33! A. de Waal
Röm. Quartalschrift XIII (1899) 324 ff.
5. Die Langobarden. §37. Über-
haupt ist Gewißheit über den gotischen
Ursprung einzelner Goldschmiedearbeiten
in vielen Fällen kaum zu gewinnen, und
insbesondere ist es oft schwer zu entschei-
den, ob sie noch der Zeit der Ostgoten zu-
zurechnen sind oder bereits in die der
Langobarden fallen, die sich in der 2, Hälfte
des 6. Jahrh. zu Herren von ItaUen mach-
ten. Denn die eigenartige Ornamentik der
langobardischen Plastik, wie sie uns vor-
zugsweise auf Grabsteinen begegnet, mit
ihrem Schlingen- und Flechtwerk aus zwei-
oder dreigeteilten Bändern (»Geriemsel«),
kommt in der Goldschmiedekunst dieses
germanischen Stammes doch nur in be-
schränktem Maße zur Geltung {s. u.). So
hat man wohl auch den Fund von Cesena
in die langobardische Zeit setzen wollen
(Neumann in den Mitteilungen der Zentral-
kommission 1900 S. 139 f.), obgleich nun-
mehr durch die überzeugenden Ergebnisse
von Schuchardts Forschungen (vgl. § 20)
als erwiesen gelten kann, daß das Zangen-
oder besser Fransen- und Knotenornament
an dem Halsschmuck des Fundes von
Cesena auf einer früheren Entwicklungs-
stufe erscheint als am Grabmal des großen
Theoderich. Dagegen wird man bei man-
chen anderen in Italien gemachten Funden,
wie sie die itaUenischen Museen und Privat -
Sammlungen verwahren und u. a. von
Undset zusammengestellt worden sind
(ZfEthn. 23, 1891, S. 14 ff.), insbesondere
auch, wie sie aus germanischen Friedhöfen
(Castel Trosino böi Ascoli, 1893; Nocera-
Umbra, 1898, Testona, Dercolo usw.; die
Funde meist im Museum der Diocletians-
^ thermen in Rom) zutage gefördert worden
sind, nur selten mit Bestimmtheit sagen
können, ob Goten, Langobarden oder An-
gehörige eines andern germanischen Stam-
mes die Verfertiger oder auch nur die ehe-
maligen Besitzer gewesen sind. Was Her-
stellung und Stil betrifft, so wird die Ent-
scheidung auch oft genug zwischen barba-
risch und spätrömisch oder byzantinisch
schwanken müssen, um so mehr als »die
ostgotischen und langobardischen Metall-
arbeiter in Italien die römischen Formen
und Ornamente mit größerem Verständnis
verarbeiteten, sie weniger entstellt und ver-
ändert haben als die Germanen diesseits
der Alpen, die in keiner so unmittelbaren
Berührung mit dem eingesessenen Kunst-
gewerbe Italiens standen« (0. v. Falke in
Lehnerts Gesch. des Kunstgewerbes I 206).
Es wird beispielsweise (mit Riegl S. 144 f.)
die der Fibel von Apahida (§ 33) zunächst
verwandte Goldfibel aus der i. Hälfte oder
aus der Mitte des 5. Jahrh., die 1895 im
Stadium des Palatin zu Rom gefunden
wurde (Mus. der Diocletiansthermen), noch
der spätrömischen Kunst zuzuweisen sein,
und ebenso mischen sich römische mit ger-
manischen (langobardischen) Elementen in
Stil und Technik der berühmten Doppel-
tafel (Buchdeckel.?), die Theodelinde (gest.
625) ihrer Stiftung, der Kirche zu Monza,
schenkte und die sich noch heute im Dom-
schatz daselbst befindet, mit ihrer Zellen -
verglasung, den en cabochon geschliffenen
Steinen, der Verwendung antiker Kameen
und der Kreuzform mit sich verbreiternden
Balkenenden; desgleichen auch bei dem
einfacheren Votivkreuz der Theodelinde
und dem nah verwandten Votivkreuz
GOLDSCHMIEDEKUNST
283
König Agilolfs (591 — 615), beide im glei-
chen Domschatz. Das letztere Kreuz ge-
hörte zu einer kostbaren Votivkrone, auf
der Christus und die Apostel in getriebener
Arbeit dargestellt waren. Während der
Kämpfe mit dem republikanischen Frank-
reich von Monza nach Paris verschleppt,
wurde sie daselbst 1804 gestohlen und ver-
nichtet. Mit dem Namen Agilolfs ist auch
das 1896 bei Giulianova (südl. von An-
cona) gefundene Bruchstück des Gold-
beschlags eines Helmes, jetzt im Bargello
zu Florenz, bezeichnet, das eine Huldi-
gungsszene nach byzantinischem Muster
aber ohne Zweifel von barbarischer Aus-
führung in getriebener Arbeit zeigt, offen-
bar das Werk eines langobardischen Gold-
schmiedes, der wohl zugleich auch der Ver-
fertiger des betr. Helmes war. — In den
späteren Werken der Goldschmiedekunst,
die sich in Italien erhalten haben, nament-
lich denen des 9. und 10. Jahrh., die im
einzelnen besser im Zusammenhang mit
der karolingischen Kunst behandelt wer-
den, macht sich neben den absterbenden
langobardischen Motiven wieder ein Über-
wiegen des byzantinischen Einflusses gel-
tend, wie er sich heute noch am deutlich-
sten in zahlreichen Stücken des Schatzes
der Markuskirche in Venedig, des Schatzes
zu St. Peter in Rom (hier u. a. das Vor-
tragskreuz Kaiser Justins) usw. dokumen-
tiert. Auch in den meisten solcher Fälle
ist es schwer, ja unmögUch, aus der Arbeit
allein einen sicheren Schluß auf das Volks-
tum oder gar die Stammesangehörigkeit
des betr. Künstlers zu ziehen. Als spezi-
fisch langobardisch dürfen dagegen jene
Kreuze aus Goldblech angesehen werden,
die, mit allerlei Punktierungen, Strichelun-
gen, Buckelungen, mit Bandgefiecht lango-
bardischer Art, larvenhaften Gesichtern
usw. in gepreßter oder gepunzter Arbeit
ziemlich barbarisch verziert, ganz vor-
wiegend aus langobardischen Kriegergrä-
bern stammen. Sie waren ehemals
auf dem Gewände aufgenäht. Eine
größere Anzahl solcher Kreuze aus Monza,
Benevent, Novara, Cividale del Friuli usw.
besitzt das Germanische Museum in Nürn-
berg. In Cividale, einem der Hauptorte
der Langobarden, waren bereits 1750 aus
drei Steinsarkophagen unterirdischer Grab-
kammern ii Kreuze dieser Art zutage ge-
fördert, ein anderes, mit langhaarigen Mas-
ken und eingelegten Steinen verziert, 1874
in dem vermeintUchen Grabe von Alboins
Neffen, Herzog Gisulf (f um 610 gegen die
Avaren) gefunden worden. Wiedergegeben
sind dergleichen Kreuze auf den wohl aus
dem 8. Jahrh. stammenden gold- und
silbergetriebenen Bücherdeckeln eines
höchst merkwürdigen in Italien gemachten
Fundes, der sich 1888 zum größeren Teil
im Besitze des Cavaliere Carlo Rossi (Taf.
20, 5), zum kleineren Teil im Besitze des
Fürsten Strowanow befand. Auch die Art,
wie dergleichen Kreuze auf dem Gewände
getragen wurden, geht aus einzelnen figür-
lichen Darstellungen dieses Fundes mit
Deutlichkeit hervor (vgl. Rom. Quartal-
schrift II 1888 Taf. II-III). Nahe verwandt
und zweifellos ebenfalls langobardische Ar-
beit ist ferner das silbervergoldete Vor-
tragskreuz aus Sta Maria in Valle zu Civi-
dale. Weitere Goldblechkreuze stammen
aus Morbio (im südUchsten Teile des Kan-
tons Tessin), Piedicastello, einer Vorstadt
von Trient, Civezzano bei Trient usw. und
diesseits der Alpen z. B. aus Schwab-
münchen, Langenöhringen — dieses Kreuz
ist mit der Nachbildung einer Münze des
Kaisers Fokas (602 — 610) verziert — und
Wittislingen bei Lauingen a. D. Das
Doppelgrab zu Witteslingen, dem das letzt-
erwähnte, nur in Bruchstücken auf uns
gekommene Goldblattkreuz entnommen
werden konnte (1881), barg außerdem eine
Anzahl hervorragender Schmucksachen,
darunter eine Scheibenfibel, deren Haupt-
muster durch vier miteinander verschlun-
gene Schlangen in Cloisontechnik mit Al-
mandinen gebildet wird, und eine große
mit stilisierten Adlerköpfen in Zellenver-
glasung verzierte Spangenfibel, auf deren
Rückseite uns eine eingravierte Inschrift
den Namen des ehemaUgen Besitzers »Uf-
fila« überliefert hat. Die Technik dieser
Stücke, vor allem die Verwendung kleiner
Endchen Golddrahts zu einer das antike
Vorbild in völliger Zersetzung zeigenden
Ornamentation, lassen über ihre Herstel-
lung durch einen germanischen Goldschmied
kaum einen Zweifel. Ob hier aber ein
alemannischer oder bajuvarischer Künstler
am Werke gewesen ist, wie aus der Zeit
19*
284
GOLDSCHMIEDEKUNST
(um 700) und Örtlichkeit gefolgert werden
könnte, oder etwa ein Langobarde, wie das
mitgefundene Votivkreuz vermuten läßt,
ist schwer zu entscheiden. Ich möchte bei
den mannigfachen nahen Beziehungen zwi-
schen Bajuvaren und Langobarden fast
das letztere annehmen. Ebenso könnte
man bei den etwa der gleichen Zeit ent-
stammenden goldenen Scheibenfibeln mit
Almandinen, silbernen Ohrgehängen usw.
des Fundes von Krainburg {in Krain)
zwischen langobardisch, bajuvarisch, frän-
kisch schwanken. Von barbarischen Gold-
schmieden ist in diesen Gegenden bereits
um das Jahr 450 die Rede; sie standen im
Dienste der Rugierkönigin Giso, die sie in
strengem Gewahrsam hielt, bis sie ihr einen
königlichen Schmuck fertiggestellt haben
würden (Eugippius im Leben des hl. Se-
verinus c. 8).
Angelo A r b o i t La Tomba di Gisolfo, 1874.
Barbier de Montault Le irhor de la
hasüique royale de Monza (1882). Bock Klein-
odien Taf. XX Fig. 27. LuigideCampi
Jahreshefte d. österr. archäol. Inst. i. Wien XII
(1910) 119 ff. Falke 206, 210. Goetze
Got. Schnallen 29. Th. H a m p e Langob. Votiv-
kreuze, Mitt. aus d. German. Nationalmus. 1900,
27 ff., 92 ff.; vgl. auch 97 f. (üb. einen langob.
Schaftbeschlag). Haupt Ali. Kunst 42.
F. K r e u t z Le tresor de Saint Marc ä Venise.
1887. Lindenschmit Altertümer IV Taf. 10,
24 (Nr. 2), 42. R. Majocchi Bollettino
StoHco Pavese, Anno II Fase. III 1894. W. A.
N e u m a n n Der Krainburger Goldfund, Mitt. d.
k. k. Z.-K. 1900 S. 135 ff. Paolo 0 r s i , Di due
crocette usw. Atti e memorie d. r. dep. di storia
patria p. 1. prov. di Romagna, III. ser. V 1887
S. 333 — 414. A. H. P a s i n i Tesoro di San
Marco, 1886. R i e g 1 I44 f- Simon R u t a r
Mitt. d. k. k. Z.-K. N. F. XXV (1899) 142.
Edgar v. U b i s c h u. Oskar Wulff Ein langob.
Helm usw., Jahrb. d. k. p. Kstsammlgen. XXIV
(1903) 208 ff. de W a a 1 Rom. Quartalschrift
I 272 ; II 86 u. 148 ff. F. W i e s e r Das longobard.
Fürstengrab . . v. Civezzano, 1887.
6. D i e A 1 e m a n n e n. § 38. »Rei-
cher Wehr- und Frauenschmuck, gold-
strahlend oder von Eisen und eingelegt mit
Silber und besetzt mit Halbedelsteinen«
(Württemberg. Kunstinventar I 5) ist auch
aus den Reihengräbern der Alemannen zu-
tage gefördert worden. Unter den zahl-
losen, mit Wahrscheinlichkeit als aleman-
nisch anzusprechenden Fundstücken, wie
sie heute vor allem das Schweizerische Lan-
desmuseum in Zürich (aus Kaiser-Augst
usw.), die Kgl. Staatssammlung vaterlän-
discher Altertumsdenkmale in Stuttgart
und das Kgl. Antiquarium zu München
bergen, seien hier nur einige wenige be-
sonders hervorgehoben. So eine prächtige
eiserne Gürtelschnalle mit Silber- und
Goldtauschierung aus Niederhasli, ein gol-
dener Fingerring mit emaillierter Platte
aus Eschenz und eine silbergetfiebene Zier-
scheibe mit der Darstellung eines Reiters
aus Seengen (alles im Züricher Museum),
ferner eine goldene Scheibenfibel mit ein-
gelegten Steinen, vielleicht fränkische Ar-
beit, aus Bettmaringen, eine silberver-
goldete Fibel mit Kerbschnittverzierungen
aus Lörrach, der Grabfund von Gültingen
in Württemburg, der u. a. außer einer
Gürtelschnalle aus Meerschaum eine kleine
kreuzförmige Schnalle aus Gold mit Gra-
naten und noch einige andere Gegenstände
dieser Art enthielt (Stuttgart), endlich die
zumeist S-förmigen Gewandnadeln aus
Silber, zum Teil vergoldet, zum Teil auch
nielliert oder mit Zellenverglasung, mit
Tierornamentik (Vogelköpfen usw.) ausge-
stattet und gelegentlich mit Runeninschrif-
ten versehen, aus den seit 1843 aufgedeck-
ten 425 Gräbern von Nordendorf unweit
Augsburg (Antiquarium in München). Auf
einer dieser Nadeln wird uns ein »Leubvi-
nus« genannt, fraglich ob als Verfertiger
oder als Auftraggeber und Besitzer. —
Eigentliche Kriterien spezifisch alemanni-
scher Kunstübung haben sich bisher kaum
aufzeigen lassen; insbesondere ist eine
stilistische, technische oder ornamentale
Abgrenzung gegen die Goldschmiedekunst
der Franken, in deren Reich die Alemannen
ja auch seit der Schlacht bei Zülpich (496)
politisch aufgingen, vorderhand nicht mög-
lich. Daher sind auch die im Elsaß ge-
machten Funde zunächst als »alemannisch -
fränkisch« zu bezeichnen, und lediglich auf
einen germanischen Goldschmied deutet z.
B. bei den Broschen von Odratzheim und
von Markolsheim (Altertumssammlung zu
Straßburg) die primitive Machart, die
ziemlich unregelmäßig gebildeten Zellen
und die unsichere Art der Behandlung
und Verwendung von Golddraht und
Filigran.
GOLDSCHMIEDEKUNST
285
Rudolf Henning Denkmäler d. elsäss. AÜer-
tumssammlg. z. Straßburg 19 12, S. 65 u. Taf. LIX.
Lindenschmit Altertümer I 5 Taf. VIII;
8 Taf. VIII; 12 Taf. VII; II, 2 Taf. VI; V Taf.
12. Wagner Fundstätten u. Funde i. Grhzt.
Baden 1908 u. 191 i.
7. Die Burgunder. §.39. Eine
deutlicher ausgeprägte Eigenart zeigt, we-
nigstens in bestimmten Gruppen ihrer
Hervorbringungen, die Goldschmiedekunst
der Burgunder, obgleich auch dieser ger-
manische Stamm, bereits durch Chlodwig
in politische Abhängigkeit geraten, 532
von den Franken endgültig unterworfen
wurde. Sie scheinen aber bis in das 8. Jahrh.
die alte Bestattungsart beibehalten zu ha-
ben. Als charakteristisch für die zahlreichen
Funde, die in den Gräberfeldern des einsti-
gen Burgunderreiches, wozu außer Bur-
gund namentlich auch Savoyen, die Dau-
phine, Westschweiz und nördliche Pro-
vence gehörten, in den aufgedeckten alten
Friedhöfen von Charnay, S. Savine, la
Balme (Savoyen), Bassecourt, Fetigny,
Saint-Sulpice (4 km w. von Lausanne),
Areuse (Kt. Neuchätel), Lussy u. Attalens
(im Kt. Freiburg), Elisried, Ruhigen, Rosen,
buhl und Weißenbühl bei Bern, Grenchen
im Kt. Solothurn usw. gemacht worden
sind (Museum zu St. Germain-en-Laye,
Sdhweiz. Landesmuseum in Zürich, Museen
in Genf, Lausanne, Neuchätel, Freiburg
i. Ü., Bern usw.), kann u. a. die Vorliebe
für die Darstellung einer männlichen Ge-
stalt zwischen zwei ursprünglich vierfüßi-
gen, oft aber bis zur UnkenntHchkeit
stilisierten Tieren bezeichnet werden, eine
Darstellung, die, letzten Grundes aus der
antiken, vielleicht der assyrischen Kunst
herzuleiten, wohl auf Daniel in der Löwen-
grube bezogen wurde (vgl. namentlich
Besson, L'art barbare usw. S. 49 ff.). Sie
findet sich häufig auf den auch durch ihre
riesige Größe ungewöhnlichen und für die
burgundische Art kennzeichnenden, silber-
und goldtauschierten oder silberplattierten
eisernen Gürtelschließen, deren Schmuck
sonst wohl auch lediglich durch flott und
sicher geführte quergeteilte Bänder in
allerlei Verschlingungen, einfache Kreuze
usw. bestritten wird. Vereinzelt ist die Dar-
stellung des Einzugs Christi in Jerusalem
(La Balme; Museum in Genf). — Im
übrigen aber zeigt sich auch bei den Denk-
mälern aus diesen Gebieten überall starke
Beeinflussung durch die spätrömische, die
byzantinische und weiterhin durch die
orientalische Kunst, vor allem in den her-
vorragenderen Werken der burgundischen
Goldschmiede, die sich dann meist wieder-
um nur durch die rohere Art der Ausfüh-
rung als germanische Arbeiten erweisen.
Dies gilt z. B. von dem zu Gourdon (Cote
d'Or) 1845 gefundenen, in Gold mit Zellen-
verglasung ausgeführten Kelch samt Schale,
die nach den mitgefundenen byzantinischen
Münzen in die Zeit des Burgunderkönigs
Sigismund (516 — 524) zu setzen sind (Na-
tionalbibliothek zu Paris). Auch den gol-
denen Siegelring des Greifarius aus dem
Einfischtal im Kanton Wallis werden wir
wohl als burgundisch anzusprechen haben
(Schweiz. Landesmuseum in Zürich);
ebenso die dem 5. — 6. Jahrh. angehörende
in Cloisontechnik ziemlich roh gearbeitete
Fassung (Fuß und Hals) des antiken Sar-
donyxgefäßes im Schatz des Klosters S,
Maurice d'Agaune (WalUs) und das um
mindestens loo Jahre später anzusetzende
berühmte goldene Reliquienkästchen da-
selbst, das durch Cloisonarbeit mit roten,
grünen und blauen Füllungen, durch Muste-
rungen aus Filigran und dazu mit einge-
legten gemugelten Steinen, Perlen, antiken
Gemmen usw. reich und geschmackvoll ver-
ziert ist. Das Goldblech der Rückseite ist
mit einem Rautennetz gemustert und jede
Raute mit einem Buchstaben gleichsam
geschmückt. Daraus ergibt sich folgende
Inschrift, die uns u. a. die beiden zweifellos
germanischen, vielleicht burgundischen Ver-
fertiger des kostbaren Stückes nennt:
Teuderigus presbüer in honore sei Mavrici
fieri ivssit amen. Nordoalavs et Rihlindis orde-
narvnt fabricare. Vndiho etEllo fecervnt.
Das Werk eines byzantinischen Künstlers .
des 7. Jahrh. aber haben wir z. B., wie eine
griechische Inschrift lehrt, in der Scheiben-
fibel aus Goldblech mit der Darstellung der
heil, drei Könige vor uns, die nebst mäch-
tigen burgundischen Schließen in Attalens
gefunden wurde. Und andererseits wird
man wohl als die nach dem Osten ver-
schlagene Arbeit eines Künstlers aus bur-
gundischem oder fränkischem Stamme den
1879 gefundenen kupfernen, doch ehemals
286
GOLDSCHMIEDEKUNST
ganz mit Goldblech plattierten Kelch von
Petöhaza (Komitat Ödenburg), jetzt im Mu-
seum zu Ödenburg, betrachten dürfen, der
die Goldschmiedsbezeichnung »Gundpald
fecit« trägt, doch bei seiner nahen Ver-
wandtschaft mit dem Tassilokelch (s. u.)
kaum vor der 2. Hälfte des 8. Jahrh. ent-
standen sein dürfte.
E. Aubert L« Tresor de l'Abbaye de St.
Maurice d'Agaune (Besprechg. v. Darcel in der
Gazette d. beaux arts 1877). Marius B e s s 0 n
Antiquites du Valais 20 f., 23 u. Taf. VIII, IX
u. XI — XIII. Derselbe L' Art Barbare dans
l'ancien diocese de Lausanne 1909, 49 ff. Der-
selbe Revue Charlemagne I (191 1) 185; II
Taf. III f. Brown 19, 84. A. Cartier
Revue Charlemagne I, 1 1 ff. Martin C o n w a y
The Treasiiry of S. Maurice d'Agaune, Burlington
Magazine XXI (April-Sept. 1912) 258 ff., 344 ff.
L. Grangier Anz. f. Schweiz. Altertumsk.
XV (1882) 296 ff. H a m p e 1 II 428 f.; III Taf.
324. Derselbe Archaeologiai Ertesitö N. F.
XIV (1894), 38. Haupt Ali. Kunst 48, 222 f.
Montelius D. Museum vaterländ. Alter-
tümer in Stockholm 1897 S. 23 Anm. M u 1 1 e r
et Chantre Bulletin de la soc. d'anthropo-
logie de Lyon 27 (1909) 71 ff. M. M u c h Mitt.
d. k. k. Z.-K. XXIV (1898) 133 f. Quin-
q u e r e z Anz. f. Schweiz. Altertumsk. XIV
(1881)194 f. Reymond-Molin-Gruez
Revue Charlemagne 1(1911)81 ff., 146 ff., 171 ff.;
II 30 ff., 172 u. dazu die betr. Tafeln.
8. Die Angelsachsen und Ir-
land (bis ins 10. Jahrh.). § 40. Weniger
wiederum läßt sich eine bestimmte Stam-
meseigentümlichkeit bei denjenigen Fun-
den der Völkerwanderungszeit aufzeigen,
die etwa im Gebiete der alten, bereits 531
von den Franken unterworfenen Thürin-
ger und der seit 555 tributpflichtigen Ba-
juvaren sowie im Norden im Gebiete der
Sachsen und der Friesen gemacht worden
sind. Wir werden die bedeutsameren der-
selben daher besser im Zusammenhang mit
der fränkisch -merowingischen und der ka-
rolingischen Goldschmiedekunst behandeln
und zuvor nur noch den Denkmälern der
Angelsachsen einen besonderen Abschnitt
widmen. Außer den Sachsen, die sich, seit
der Mitte des 5. Jahrh. vorzugsweise im
südlichen England niederließen, und den
"Angeln, die nördlich von ihnen den Osten
einnahmen, waren auch noch Juten an der
Besitzergreifung des Landes beteiligt, die
wir nachmals hauptsächUch in Kent an-
gesiedelt finden. Die Kunsterzeugnisse
dieser germanischen Stämme nach bestimm-
ten Kriterien voneinander zu scheiden oder
sie mit Sicherheit von denen der römischen
Provinzialkunst zu sondern — die ursprüng-
lich einheimische Bevölkerung (Briten,
Bieten, Scoten, auch in Irland) bleibt fast
außer Betracht, da sie bereits im 5. Jahrh.
für das Christentum gewonnen wurde,
womit ein Aufhören der Grabbeigaben
Hand in Hand ging — hat bisher nur in
sehr beschränktem Maße gelingen wollen.
Die starke Beeinflussung durch die klassi-
sche Kunst, ja die Herkunft aus ihr, ist
auch hier überall deutlich, und Gegen-
stände, wie die feinen Halsketten von
Roundway Down bei Devizes (Wiltshire)
oder aus dem Tumulus Callidge Lowe
(Derbyshire), letztere eine Aneinanderrei-
hung tropfenförmig geschhffener Granaten
in goldener Fassung, wie ferner die goldene
Schließe von Tostock bei Ixworth (Suf-
folk) mit zwei großen tafelförmigen Gra-
naten, die ähnliche Schließe von Gilton und
vielleicht sogar die schöne Silberfibel von
Bedfordshire (abgeb. bei Salin, Tierorna-
mentik Fig. 699) sind wohl geradezu als
spätrömische Arbeiten anzusehen. Mit dem
allmählichen Vorwiegen des barbarischen
Geschmacks tritt dann, der Entwicklung
auf dem Kontinent entsprechend, auch hier
eine ganz ähnliche Zersetzung des klassi-
schen Ornamentes ein. Die Maskarons
werden zu einer unvollkommenen Andeu-
tung fratzenhafter Gesichter, die Tier-
gestalten lösen sich in ihre Teile auf und
gehen schließlich selbst in Bandgeschlinge
über, das, auch in der Form des Flecht-
werks, zusammen mit einfachem geome-
trischen Ornament alles überwuchert. Et-
was länger intakt hält sich fast nur die
griechische Welle, aus der auch, wie mir
scheint, das für die spätere irische Orna-
mentik so charakteristische Scroll-Orna-
ment abzuleiten ist. Diese Stufe wird bei-
spielsweise repräsentiert durch die Zier-
scheiben aus Silber und vergoldeter Bronze,
Schmuckstücke eines hölzernen Schildes,
der aus einem Tumulus zu Caenby, Lincoln-
shire, zutage kam (Britisches Museum) oder
durch die eigenartigen konkaven Fibeln
von vergoldeter Bronze, die in dem säch-
sischen Friedhofe zu Fairford, Gloucester-
GOLDSCHMIEDEKUNST
287
shire, regelmäßig auf der Brust der Leichen
gefunden worden sind. Wie diese, so sind
zugleich auch für die Formengebung und
die entwickelte Technik der angelsächsi-
schen Goldschmiede jene großen Bronze -
fibeln mit Gold- und Silberplattierung und
eingelegt mit verschiedenfarbigen Steinen
und Glaspasten kennzeichnend, die aus
verschiedenen Grabhügeln namentlich in
Leicestershire und Warwickshire stammen.
' Einen anderen Typus wiederum stellen die
goldenen Rundfibeln von Abingdon, Berk-
shire, südlich von Oxford (Britisches Mu-
seum), von Kingston {Museum zu Liver-
pool), Wingham, und Sittingbourne in
Kent u. a. m. dar, bei denen uns außer reiz-
voller Cloisonarbeit und Einlagen von far-
bigen Steinen und Pasten, vor allem Gra-
natplättchen, auch Flechtenornamente aus
Filigran und als besonders charakteristisch
regelmäßig angeordnete Buckelchen aus
Elfenbein oder Knochen mit einer Einlage
von rotem Glas oder einem kleinen Grana-
ten begegnen. Ähnliche Broschen sind hin
und wieder wohl auch diesseits des Kanals
gefunden worden, wie z. B. in Marilles in
Brabant; doch wird die Heimat auch sol-
cher Stücke vermutlich in England zu
suchen sein. Von weiteren Cloisonarbeiten
mögen etwa noch die Haarnadel aus einem
Frauengrabe des Friedhofs zu Wingham
(Kent), die beiden hübschen Schnallen aus
Bronze, vergoldet, mit Granaten, und aus
Silber, stark vergoldet und ebenso mit
Granattäfelchen inkrustiert, aus dem Fried-
hof zu Gilton, gleichfalls im östlichen Kent,
die silbernen Löffel mit Goldbelag und
Granateninkrustierung auf dem Stiel, jetzt
im Ashmolean -Museum zu Oxford und im
Brit. Museum, genannt sein. Schmuck-
stücke, wie eine ringförmige Fibel un-
bekannten Fundorts aus Gold, mit 3 in
Cloisontechnik aus Almandinen zu-
sammengesetzten Vogelköpfen, die mit
3 Rosetten derselben Art abwechseln,
und mit S-förmigen Filigranendchen
zur Bestreitung der Musterung des
Grundes, oder die 1828 auf der Crondaler
Heide (Hampshire) gefundenen feinen Gold-
kettchen nebst Anhängern mit Zellenver-
glasung, die an die Ohrgehänge des Fundes
von Cesena (vgl. § 36) erinnern, dürften
vielleicht eher als fränkischer Import, denn
als einheimische Arbeiten zu betrachten
sein, wie sich denn die Kettchen zusammen
mit merowingischenMünzen gefunden haben,
auf deren einer der Name des heiligen
Eligius (s. § 45), des Münzmeisters und Gold-
schmieds König Dagoberts (628 — 638), ge-
nannt wird. In die Mitte des 7. Jahrh. ist
das Pektoralkreuz des heil. Cuthbert (f 687)
zu Durham (jetzt in der Bibliothek der
Kathedrale) zu setzen, das sich gleichfalls
vor allem durch eine treffliche Cloison-
technik auszeichnet. Eine vorzügliche
Filigranarbeit von erlesenem Geschmack
ist die goldene Schnalle mit vier gut stili-
sierten Adlerköpfen aus Kent, die Salin,
Tierornamentik Fig. 706 abbildet. Silber-
vergoldete Degengefäße »sciran goldes«, wie
es im Beow. Vers 1 695 heißt, zuweilen, so z. B.
bei dem in der Pfarrei Ash bei Sandwich
gefundenen, mit einer Runeninschrift, Hel-
me und andere Rüstungsteile mit silbernen
und goldenen Zieraten — der Spangenhelm
von Monyjash (Derbyshire) mit silbernem
Kreuz auf der Mittelrippe — , Goldspangen,
z. B. aus einem angelsächs. Kriegergrabe
von Gilton, u. a. m. lassen die Gold-
schmiedekunst des Landes während des
6. und 7. Jahrh. in einem sehr vorteilhaften
Lichte erscheinen. Nielloverzierungen sind
äußerst selten und auch die Tauschier-
arbeit scheint von den Angelsachsen wenig
oder überhaupt nicht geübt worden zu
sein.
§ 41. Mit dem Aufkommen und mit der
Verbreitung des Christentums auch unter
den germanischen Stämmen Galliens (Be-
kehrung der Sachsen durch Augustin von
Canterbury seit 597, der Angeln seit 633
durch Aidan) war die heidnische Bestat-
tungsweise mit der reichlichen Beigabe an
Schmuck und Waffen immer mehr zurück-
gedrängt worden, und gegen das Ende des
7. Jahrh. hörte sie wohl völlig auf. Mit
dem Aufhören bedeutsamerer Grabfunde
aber versiegt auch für die folgenden
Jahrhunderte unsere Kenntnis der Gold-
schmiedekunst und ihrer Denkmäler fast
ganz, denn nur sehr wenige Stücke sind,
teilweise durch bloßen Zufall, aus dieser
Folgezeit auf uns gekommen. Das hervor-
ragendste unter ihnen ist das als König
Alfreds (871 — 901) Juwel bekannte goldene
Schmuckstück, das auf der Vorderseite das
GOLDSCHMIEDEKUNST
Bildnis des Fürsten in Zellenschmelzarbeit,
offenbar eine noch ziemlich unbeholfene
Nachahmung byzantinischer Emailmalerei,
zeigt und um den Rand herum die Inschrift
»AELFRED MEC HEHT GEWYRCAN«
(Alfred ließ mich machen) aufweist {Museum
zu Oxford) (Taf. 20, 6). Daneben wäre
etwa noch der Ring i^thelreds {M. 1.
866 — 871, /E. II. 979 — 1016) zu erwäh-
nen. Wie diese und andere, doch spär-
liche Denkmäler zeigen auch literarische
Dokumente, daß die Kunst des Gold-
schmieds in England nach wie vor blühte
und reiche Anerkennung fand, so die
Notiz über die silbernen Reliefs mit Dar-
stellungen aus dem Leben des heil.
Aldhelm, mit denen König Ethelwulf von
Wessex (f 857) das Grabmal des Heiligen
i n der Klosterkirche zu Malmesbury schmük-
ken ließ, so die Nachrichten über allerlei
Goldschmiedearbeiten in den »Annais of
four masters«, so das Lob der Goldschmiede-
kunst in dem angelsächsischen Gedicht von
der Menschen Gaben im Exeterbuch oder
die urkundUche Nachricht, derzufolge Kö-
nig Eadgar (959 — 97-5) seinem Goldschmiede
^Ifsige, wohl zum Dank für dessen Dienste,
Landbesitz überwies.
§ 42. Nur ganz flüchtig kann hier die
Sonderentwicklung Irlands gestreift
werden, das ja auch nicht von germanischen
Stämmen bewohnt oder in Besitz genom-
men war. Frühzeitig christianisiert und in
naher, auch direkter Verbindung {Schiffs-
verkehr mit Nantes) sowohl mit dem Kon-
tinent als weiterhin mit Rom und anderen
Stätten der absterbenden klassischen Bil-
dung hat jedoch Irland die Reste spät-
römischer Kultur und Kunst länger und
treuer gepflegt und sogar noch fortent-
wickelt als die anderen Teile des zerfallen-
den Imperiums. Dadurch hat es sich jene
Kraft, jenes geistige Übergewicht bewahrt,
das dann zu verschiedenen Malen eine
weitreichende Wirkung ausgeübt und Ir-
land lange Zeit hindurch geradezu eine
führende Rolle im Geistesleben des Abend-
landes verschafft hat (vgl. Zimmer SB. d.
k. p. Ak. d. Wiss. 1909 I 559). Auch die
Goldschmiedekunst ist davon nicht un-
berührt geblieben. So scheinen die aus der
provinzialrömischen Kunst herzuleitenden
Ringspangen mit verschiebbarer Nadel in
Form und Ornamentik (Tierverschlingun-
gen) in Irland ihre, man kann fast sagen,
klassische Ausbildung erfahren (Taf. 20, 7)
und damit auch die Kunst der Nachbar-
länder beeinflußt zu haben. Namentlich
das Museum zu Dublin besitzt eine reiche
Sammlung solcher silberner Ringschnallen,
wie sie sich aber außer in Irland ähn-
lich auch in Schottland, z. B. zu Hunter-
ston, Ayrshire (Museum zu Edinburg,,
Abb. bei Salin Nr. 716), in England, z. B.
in Bonsall, Derby (Abb. bei Haupt Taf.
VI) oder im Frankenreiche gefunden
haben. Auch der irischen Gehäuse für
Handglocken sei an dieser Stelle gedacht.
In der späteren Zeit ist es dann vor
allem die irische Buchmalerei, der Buch-
schmuck, der, in insularer und klöster-
licher Abgeschlossenheit zu einem kunst-
vollen, höchst eigenartigen und in seiner
Art vollkommenen Linienspiel mit reipher
Entwicklung der Verschlingungen und der
Spirale {vgl. oben über das Scroll-Orna-
ment) heranreift, seit den Missionsreisen
und den Niederlassungen der »Schotten -
mönche« in der germanischen Welt auch
hier seinen Einfluß übt, sogar gelegentlich
in der Goldschmiedekunst, wie die Rück-
seite eines möglicherweise in Reims, und
zwar wohl erst im 9. Jahrh. entstandenen
Buchdeckels aus Lindau, jetzt in der Samm-
lung Pierpont Morgans, in ihrer Ver-
bindung sorgfältig ausgeführter Cloison-
arbeit mit irischer Ornamentik zeigt.
John Y. Akerman Remains of Pagan
Saxondom, 1855. J. d. B a y e The indusirial arts
of the Anglo-Saxons, 1 893. Derselbe, Les
hijoux francs et la fibule Anglo-Saxonne de Ma-
rilles, Bulletin Monumental VI. s6r. V (1889)
68 ff. Brown 31. O. M. D a 1 1 o n Archaeo-
logia 61, 357 ff. J. D o u g 1 a s Nenia Britannica
1793. Falke 214 f. B. Faussett Inven-
toriiim sepulcrale 1856. Haupt Alt. Kunst
259 f. A. L i c h t w a r c k Kunst u. Künstler I
(1902-3) 24. Ch. Roach Smith: Herausgeber
des Manuskripts von Faussett. G. Rolleston
Archaeologia 45 (1880). Salin Tierornamentik
Abb. 699, 700, 706, 708, 712 — 716. Schlosser
72 f. G. S w a r z e n s k i in Lehnerts Gesch. des
Kunstgewerbes I 182 f. U b i s c h u. W u 1 f f
im Jahrb. d. k. p. Kunsts. 24, (1903) 211, 214-
9. Die Franken unter den
Merowingern. §43. Im allgemeinen
gewinnt man nicht den Eindruck, als ob die
GOLDSCHMIEDEKUNST
289
Kunst im Frankenreiche eine besonders
originale gewesen sei, ihre Entwicklung
wesentlich aus eigener Kraft genommen
habe. Und doch bildet eben sie den natür-
lichen Ausgangspunkt für die Reihenfolge
der Erscheinungen, die uns unter wieder-
holtem Zurückgreifen auf die Antike oder
Anknüpfen an die Kunst Ostroms durch
die Karolingerzeit und die ottonische Epo-
che hindurch zum voll entwickelten neuen,
romanischen Stil geleiten. Die politischen
Verhältnisse bieten dafür die hauptsäch-
lichste Erklärung.
§ 44. Von den Metallarbeiten, die aus
den Friedhöfen oder Einzelgrabstätten der
Merowingerzeit im Umkreis des fränkischen
Reiches, zu Tugny (Aisne), Jouy le Comte,
Contilly (Maine) und vielen anderen Orten,
zu Palzem a. d. Mosel, Beuren, Schretz-
heim, Fürst (Oberbayern, B.-A. Laufen)
oder den Rhein hinauf und hinunter usw.
zutage gekommen sind und in den Museen
Frankreichs, Deutschlands, Belgiens und
der Niederlande verwahrt werden, können
hier wiederum nur einige bezeichnende Bei-
spiele der Edelschmiedekunst namhaft ge-
macht werden. Die bedeutendsten dieser
Funde entstammen der Grabstätte von
Meroväus' Sohn Childerich I. (458 — 481),
dem Vater Chlodwigs, die bereits 1653 zu
Tournai neben der Kirche St. Brice auf-
gedeckt wurde. Ein mitgefundener Siegel-
ring mit der Inschrift »Childerici Regis«
ließ an der Identität keinen Zweifel. Auf
Umwegen in die Nationalbibliothek zu
Paris gelangt, fiel der Schatz daselbst 1831
einem Diebstahl zum Opfer, der ihn dezi-
mierte und der u. a. auch jenen Ring sowie
ein Schmuckstück von der Gestalt eines
Ochsenkopfes, wobei die Hörner durch zwei
entsprechend geformte und zugeschlififene
Granaten gebildet wurden, entführte und
der Vernichtung anheimfallen ließ. Unter
den erhaltenen Stücken, deren Goldcloisons
mit eingepaßten Almandinen von äußerster
Präzision der Arbeit sind und die daher
aller Wahrscheinlichkeit nach als Werke
der byzantinischen Goldschmiedekunst
angesehen werden müssen, ragen vor allem
Griff und Scheidenbeschlag von Childerichs
Schwert hervor. Auch ein paar Schmuck-
teile in Gestalt von Bienen, wie sie auch
sonst vielfach begegnen, und eine goldene
Schnalle, die wohl zum Wehrgehänge ge-
hörte, sind zu erwähnen. (Ein eisernes Lang-
schwert mit verwandtem Scheidenmund-
blech im Völkermuseum zu Berlin.) Zu
jener Schnalle findet sich ein fast genau
entsprechendes Seitenstück im Ferdinan-
deum in Innsbruck, und beide Stücke
haben ihre nächsten älteren Verwandten in
einer Fibel im Museum der Diocletians-
thermen zu Rom, in einer zu Apahida in
Siebenbürgen (vgl. §32) gefundenen Schnal-
le und einer anderen aus einem Grabhügel
auf dem Öhlerberge (Sammlung vater-
ländischer Altertümer in Stuttgart. Abb.
bei M. Rosenberg, Einführung S. 112), so-
wie weiterhin in der noch dem 4. Jahrh,
zuzuteilenden Julianus-Fibel im Kunst-
histor. Hofmuseum in Wien. Alles das sind
trefflich gearbeitete Schmuckstücke, bei
denen die spätantike, vermutlich byzan-
tinische Herkunft gleichfalls kaum zweifel-
haft sein kann. Als ein Werk der byzanti-
nischen Kunst ist auch das um 570 ent-
standene Kreuzreliquiar der heil. Rade-
gunde in Poitiers, gleichfalls eine Gold-
arbeit in Cloisontechnik, anzusehen, und
ebenso wurde allerlei Silbergerät von den
Franken aus Byzanz bezogen (vgl. Frede-
gar IV, 11), wobei jüdische Händler (vgl.
Gregor v. Tours VI, 5) häufig die Ver-
mittler gewesen sein mögen. Mehr barbari-
schen Geschmack verratend, aber wohl
gleichfalls aus dem Osten eingeführt sind
die mit südrussischen und ungarischen
Fundstücken, z. B. aus dem 2. Schatz von
Szilägy-Somlyö (vgl. § 32) nahe verwand-
ten beiden Fibeln aus Silber und aus Gold
mit eingelegten Steinen samt der Silber-
scbnalle, die zu Airan in der Normandie
gefunden worden sind (Museum zu Caen,
Abb. 353 — 355 bei Salin); und auch die
schön gearbeiteten goldenen Schnallen mit
Zellenverglasung (6. Jahrh.) aus dem Grab-
funde von Fürst in Oberbayern werden
kaum als fränkische oder bajuvarische Ar-
beiten anzusprechen sein, was jedoch bei
dem mitgefundenen schlichten massivgol-
denen Armreif eher angehen würde. Welche
Bewandnis es mit der in einem fränkischen
Grabe zu Wolfsheim in Rheinhessen ge-
fundenen und heute im Museum zu Wies-
baden aufbewahrten rechteckigen Platte
mit Granateninkrustierung hat, die wohl
290
GOLDSCHMIEDEKUNST
als Teil eines Gürtelschmuckstücks oder
einer Schließe zu betrachten ist und auf
ihrer Rückseite in Altpahlavi-Schriftzei-
chen den Namen des Sassanidenkönigs
Ardschir oder Artaxerxes (I. : 222 — 240;
IL: 380—383; III.: 628—629; die palä-
ographische Forschung hat sich für den
ersten dieser Herrscher ausgesprochen)
aufweist, ist bisher noch nicht völlig auf-
geklärt. Auf Beziehungen der Franken
zum neupersischen Reiche, vielleicht jedoch
nur durch die Vermittlung von Byzanz,
weist übrigens auch die mit Halbedelsteinen
und Glasflüssen reich ausgestattete goldene
Schale mit dem Bildnisse Chosroes' I,
(531 — 579), ehemals im Schatze von S. De-
nis, jetzt in der Nationalbibliothek zu
Paris, hin.
§ 45. Die eigentlich einheimische Gold-
schmiedekunst scheint sich vielfach, soweit
sie nicht aus provinzialrömischen Werk-
stätten erwuchs, in enger Verbindung mit
dem Münzwesen entwickelt zu haben. Ein
prächtiges Goldstück mit dem Bilde Theo-
deberts I. (534 — 548), das wohl aus der
Prägestätte Mainz hervorgegangen ist, hat
auch als Werk der fränkischen Gold-
schmiedekunst Anspruch auf unser Inter-
esse, und aus der Lebensbeschreibung des
heil. Eligius von seinem Freunde Audoen
wissen wir, daß sowohl der Lehrmeister des
Heiligen in der Goldschmiedekunst, Abbo
(um 600, in Limoges), als auch Eligius
selbst Vorsteher der königlichen Münze
(monetarius) war. In Chälons s. M. von
freien Eltern geboren, wegen seiner Kunst-
fertigkeit wohl noch in jugendlichen Jahren
an den Hof Chlotars IL (613 — 628) ge-
zogen und von dessen Nachfolger, König
Dagobert {628 — 638) mit dem Hofgut
Solommac beschenkt, in dem er ein Kloster
gründete, wurde Eligius 641 zum Bi-
schof von Noyon erhoben und starb 658
als Bischof von Tournai. Schon bald darauf
kanonisiert, ist St. Eloi (Loy usw.) der
Schutzpatron der Goldschmiede geworden.
In dem von ihm gegründeten Kloster gab
es nach dem Zeugnis Audoens »Künst-
ler, die sich in mancherlei Fertigkeiten
hervortaten«, und aus der gleichen Vita,
die für die Geschichte der Goldschmiede-
kunst im Zeitalter der Merowinger von
nicht geringer Bedeutung ist, kennen wir
auch die Namen mehrerer Diener und Ge-
hilfen des Eligius, so den seines Lieblings-
schülers Thille, eines Sachsen, des Baude-
rich, eines Franken, des Schwaben Titu-
enus, eines vielleicht friesischen, später
bekehrten Heiden Buchinus u. a. m. Von
den Goldschmiedearbeiten dieser Schule,
die man in eine gewisse Parallele zu dem
Kreise Bischof Bernwards von Hildesheim
im Anfang des ii. Jahrh. setzen könnte,
oder von den Werken des Eligius selbst ist-
leider gar nichts auf uns gekommen. Die
Vita tut vor allem einiger Grabdenkmäler
Erwähnung, des Grabmals des hl. Diony-
sius im Kloster St. Denis zu Paris, des hl.
Martin und des hl. Briccius in Tour, des
hl. Quintinus in St. Quentin, des hl. Piato
in Seclin, der Heiligen Crispin und Crispi-
nian in Soissons, des hl. Lucian in Beauvais,
und von den erstgenannten dieser Monu-
mente wird auch eine genauere Beschrei-
bung gegeben. Es bestand aus einem
Unterbau, einem säulengetragenen Bal-
dachin und einem prächtigen Aufsatz und
war wohl im wesentUchen aus Marmor ge-
arbeitet, aber aufs reichste mit Gold und
Gemmen und einer schimmernden Ante-
pendientafel geschmückt. Ebenso rührten
in der Klosterkirche St. Denis goldum-
kleidete und edelsteingezierte Altarschran-
ken von ihm her, verstand er sich, wie die
Anekdote von dem Golde, das er anstatt
zu einem Stuhl, wie ihn König Chlotar
verlangt, zu zwei Stühlen verwendete,
deutUch zeigt, vortrefflich auf die Kunst
des Legierens, und ward ihm u. a. auch der
in reichem Zellenmosaik mit geometrischer
Musterung ausgeführte goldene Kelch zu-
geschrieben, den die Königin Bathildis in
das 622 von ihr gegründete Nonnenkloster
von Chelles (bei Paris) stiftete und der
erst 1792 durch Einschmelzen zugrunde
ging (Abb. bei Linas, Orfevrerie Mero-
vingienne). Von der Kunstfertigkeit des
hl. EHgius und von seiner Bedeutung für
die Entwicklung der Goldschmiedekunst,
der er zumal auf technischem Gebiete
starke Anregungen gegeben zu haben
scheint, können wir uns also nur noch
einen sehr unvollkommenen Begriff machen.
§ 46. Abgesehen von den bereits er-
wähnten Techniken haben die Franken
noch manches andere Verfahren geübt und
GOLDSCHMIEDEKUNST
291
z, T. auch fortentwickelt, wie aus den Grä-
berfunden zur Genüge hervorgeht. Zahl-
reich sind insbesondere ihre Tauschier-
arbeiten, mannigfach ihre Siegelringe mit
Verwendung geschnittener Steine, zumeist
freilich antiker Stücke, und auch dem
Niello begegnen wir bei den Franken nicht
selten. Aber eine klare Einsicht in ihr
Können gewinnen wir trotzdem nicht.
Denn mag auch die Menge der auf uns ge-
kommenen Denkmäler ansehnlich genug
sein und ließen sich auch aus den Be-
ständen der verschiedenen Museen und
Sammlungen noch viele hervorragende und
interessante Werke fränkischer Edel-
schmiedekunst namhaft machen, wie die
merkwürdige, wohl dem 5. Jahrh. ange-
hörende kreisrunde Scheibenfibel mit gol-
dener Deckplatte und der fratzenhaften,
doch ausdrucksvollen, Münzbildern ver-
wandten Darstellung einer menschlichen
Gestalt, die 1903 im Walde Rappenwörth
sw. von Daxbanden bei Karlsruhe (Baden)
etwa 2 m unter der Erdoberfläche gefunden
wurde (Großherzogl. Staatssammlg. Karls-
ruhe), die eigenartigen, in Frankreich ge-
fundenen Greifenschließen mit Einlagen
von Edelsteinplättchen und Perlen und mit
Filigranzeichnung innerhalb der Haupt-
konturen (Museum zu Arras, Völkermuse-
um in Berlin, Germanisches Museum in
Nürnberg) oder die hübschen, mit mannig-
fachem Filigranornament und bunten Glas-
flüssen und Steinen von verschiedenen For-
men ausgestatteten, zumeist kreisrunden
Goldfibeln, die besonders zahlreich aus
Artois und der Picardie auf uns gekommen
(vgl. Boulanger, Le Mobilier Fun^raire
Taf. 37), doch vereinzelt z. B. auch bei
Vittel in den Vogesen (Museum zu Nancy),
in Bingen a. Rh. (Sammlung Marc Rosen-
berg in Karlsruhe; Abb. bei Rosenberg,
Einführung S. 113), Beringen (Kanton
Schaffhausen) usw. gefunden worden sind
und wohl als spezifisch fränkischer Schmuck
um 600 n. Chr. angesehen werden dürfen,
ferner die beiden silbernen Becher von
Valdonne (Bouches-de-Rhone), wahrschein-
lich aus dem 7. Jahrh. (Louvre), eine
große prächtige in ihrem Ornament durch-
aus barbarische goldene Schließe aus Hage-
beintum (wohl 7. Jahrh. ; Fries. Museum zu
Leeuwarden), die stattliche Wormser Gold-
fibel (8. Jahrh.) usw.: mit dem vergHchen,
was uns namentUch Gregor von Tours von
den Gold- und Silberschätzen der fränki-
schen Könige und Großen, eines Sigibert
von Austrasien, der Königstochter Rigun-
the, des treulosen Mummolus, eines Boso
Gunthram, Rauching, Waddo u. a. oder
von den Kostbarkeiten in kirchlichem Be-
sitz berichtet, sind jene fränkischen Gold-
schmiedearbeiten, die sich erhalten haben,
nach Zahl und Bedeutung doch geradezu
für nichts zu achten. Konnte doch auch be-
reits aus dem Beispiel der Werke des heil.
Eligius geschlossen werden, daß ohne die
Kenntnis solcher mehr monumentaler Denk-
mäler, wie sie in den Quellen oft genug
erwähnt und geschildert werden, unser
Wissen elendes Stückwerk bleiben muß, und
das um so mehr, als seit dem Übertritt
Chlodwigs und seiner Franken zum Chri-
stentum (496) auch die Grabbeigaben all-
mählich zurückgingen und an Bedeutung
einbüßten. So waren wir denn bei unserer
Betrachtung insbesondere der Kunst des
6. bis 8. Jahrh. fast lediglich auf nur zu-
fällig erhalten gebliebene Stücke durch-
weg geringen Umfangs angewiesen. Als
ein Denkmal, das weniger seiner Kunst als
seiner Darstellung nach bedeutsam ist, mag
hier endlich noch der silbergetriebene
Scheidenbeschlag mit der Figur eines tier-
köpfigen Mannes mit Schwert und Lanze
und entartetem antiken Tierornament aus
dem Funde von Gutenstein (Grhzt. Baden)
Erwähnung finden (Völkermuseum in Ber-
lin; ein ähnliches Stück im Röm.-germ.
Zentralmuseum in Mainz — Taf. 22, 9 —
und in Stockholm).
Rudolf A d a m y Quartalbll. d. bist. V. f. d.
Grhzt. Hessen N. F. II 422 ff. Barriere-
F 1 a V y , Les arts industriels des peiiples barbares
de la Gaule du V. au VIII. s. 1901. B e a u p r e
Revue Charlemagne II (1912), 65 u. 75. St.
B e i s s e 1 , Schätze meroving. Könige u. Kirchen,
Stimmen aus Maria Laach 1901, 361 ff. (meist
nach Gregor v. Tours). A. Bertrand Les
bijoux de Jouy le Comte usw. 1879 (Revue
archeol. 38, 195 ff.) CI. Boulanger Le
Mobilier Funer aire. . . en Picardie et en Artois.
1902 — 5. Catalogue Officiel illustri de
r Exposition Retrospective (Expos. Universelle de
1900) Nr. 1941, 1942, 1946, 1951 usw. C h i f f -
1 e t Anastasis Childerici I Francorum regis usw.
1655. Cochet Le Tombeau de Childeric ler
292
GOLDSCHMIEDEKUNST
usw. 1859. Crcutz 44, 66 f. Deloche
Revue archeol. Juli 1880, Jan.-Febr. 1887.
Fizelier-Moreau-de Farcy Pro-
ces verbaux et documents de la comm. bist,
et archeol. de la Mayenne III 1882 — 83. P. de
F r o m 0 n t Revue bist. & arcb^ol. du Maine II
(1879). L. üondalbier Revue de l'Art
cbrdtien 1909, 235 ff. Havard Taf. V. F.
H e 1 1 n e r Jabresber. d. Gesellscb. f. nützl.
Forscbgen zu Trier f. 1878 — 81 . K o e b 1 Korre-
spondenzbl. d. Westdt. Z. f. Gescb. u. Kunst VI
(1887) 65 ff. L a b a r t e I 252 ff. (mit vortreffl.
Abb. des Childerich-Scbatzes). Charles de L i -
nas Orfevrerie merovingienne : Les oeuvres de
Saint Eloi, 1844. Lindenschmit, Alter-
tümer IV, Taf. 29. P r 0 u Revue Cbarlemagne I
(i9ii)i8iff. Riegli46ff. 181. Rosen-
berg 28. Salin Tierornamentik 101 — 109,
1 40. Schlosser 1 76 ff. Ernst Wagner
Fundstätten u. Funde II (1911) 76.
IV. Die Karolingerzeit. § 47.
Für die karolingische Epoche liegen die
Dinge nur insofern etwas günstiger, als
sich aus dieser Zeit, die in Frankreich bis
987, in Deutschland bis 91 1 reicht,
wenigstens bedeutsame Einzelstücke aus
Kloster- und Kirchenbesitz und kirch-
lichen Gebrauches in größerer Zahl er-
halten haben. Goldschmiedewerke der
Profankunst indessen sind auch aus den
auf die Merowingerzeit folgenden Jahr-
hunderten nur äußerst spärlich auf uns ge-
kommen, was mit der wiederholt erwähn-
ten Änderung in der Bestattungsweise
aufs nächste zusammenhängt, Verbot doch
auch nach der Unterwerfung der heidni-
schen Sachsen, deren Götterbilder aus
Gold, Silber, Erz, Stein oder Holz (vgl.
Hucbalds von St. Amand Leben des heil.
Lebuin) natürlich der Zerstörung anheim-
fielen, alsbald ein Capitulare Karls d. Gr.
die Bestattung »more paganorum«. Bei
dem fast völligen Fehlen von profanen
Denkmälern namentlich aus der Sphäre
des täglichen Lebens und aus den Kreisen
des gemeinen Mannes oder der kleinen
freien Leute, von Denkmälern der Klein-
kunst, für die auch in dieser Zeit die Haupt-
materialien wohl Bronze und Eisen gewesen
sein werden, entzieht sich aber die Ent-
wicklung gerade der eigentlich volkstüm-
lichen Kunst und der von ihr bevorzugten
Tierornamentik (vgl. § 17. 18) beinahe ganz
unserer Kenntnis; denn die Stücke aus
Kirchenschätzen folgen mit vereinzelten,
allerdings schwer wiegenden Ausnahmen
wesentlich den Bahnen der Hofkunst, die,
namentlich von Byzanz fortgesetzt stark
beeinflußt, in der ursprünglich von dort
übernommenen Cloisonarbeit mit größten-
teils geometrischem Dekor oder in Nach-
ahmung antiker Darstellungen auch weiter-
hin ihre vornehmlichsten Ausdrucksmittel
fand. Gleichwohl jedoch glauben wir gerade
bei Betrachtung der Denkmäler aus der
Karolingerzeit deutlicher als bisher das-
Ringen dieser beiden Gewalten wahrzu-
nehmen, das dann im Laufe des lO. Jahrh.
zum Siege der von der hochentwickelten
Kunst der irischen Mönche mächtig ge-
förderten volkstümlichen Richtung über die
erstarrenden Gepflogenheiten der alten
Hofkunst führt.
§ 48. Eine gewisse Mittelstellung nimmt
sogar bereits das taschenförmige Reliquiar
aus dem Schatze des Dionysiusstiftes zu
Enger bei Herford (seit 1888 im Kgl. Kunst-
gewerbemuseum zu Berlin) ein, das ver-
mutlich der Sachsenherzog Wittekind, aus
dessen Besitz es stammt, gelegentlich seiner
Taufe (785) nebst anderen Kostbarkeiten
von Karl d. Gr. zum Geschenk erhalten
hatte (Taf. 21, 8). Es ist ohne Zweifel
das Werk eines fränkischen Goldschmieds,
der die Musterung der Vorderseite wesent-
lich durch ein goldenes Bandgeschlinge
in Cloisontechnik (mit opaken Glaspasten)
samt eingefügten Gemmen und ge-
mugelten Steinen bestritt, dazwischen
aber 10 Zellenschmelze byzantinischer
Art, doch mit den Darstellungen eines
Vogels, eines Fisches und einer Schlange
in germanischer Stilisierung (0. v. Falke
S. 221) anordnete. Auf der Rück-
seite sehen wir Christus zwischen 2
Engeln und Maria zwischen 2 Heiligen
unter Arkaden, alles in roher, silbergetrie-
bener und vergoldeter Arbeit, auf dem
Kamme 5 Löwenfiguren von barbarischer
Formengebung. Ähnliche Reliquienkäst-
chen in Form einer bursa oder Umhänge-
tasche, die wohl meist als Behältnisse für
die mit dem Blute eines heiligen Märtyrers
getränkte Erde dienten, haben sich im Dom
zu Monza, hier als »Zahn Johannes des
Täufers« bezeichnet, im Domschatz zu
Chur, aus Silber und vielleicht, wie das
in Monza, langobardische Arbeit von volks«
GOLD SCHMIEDEKUNST
293
tümlichem Gepräge (nach Creutz S. 80 ein
Werk angelsächsischer Goldschmiede), in
der kaiserl. Schatzkammer zu Wien {aus
dem Grabe Karls d. Gr. stammend), im
Mus6e Cluny zu Paris, in den Kirchen von
S. Maurice in Wallis, S. Bonnet-Avalouze,
St. B6noit sur Loire, letztere beiden mit
rohen Zeichnungen, in vergoldetes Kupfer
getrieben, erhalten. Nach Form und Art
verwandte, z. T. spätere Stücke sind auch
die Reliquienkästen im bischöfl. Museum
zu Utrecht, zu Beromünster, in der Kirche
zu Mettelen i. Westf., die »Willibrordiarche«
zu Emmerich (vgl. § 65) u. a. m.
§ 49. Etwa der gleichen Zeit wie das
Reliquienkästchen von Enger gehört der
berühmte kupfergegossene, doch reich ver-
goldete und mit Silberinkrustation ge-
schmückte Kelch an, den nach der Inschrift:
»Tassilo dux fortis, Liutpirc virga regalis«
Herzog Tassilo III. von Bayern und seine
Gemahlin, eine Tochter des letzten Lango-
bardenkönigs Desiderius in das TTJ von
Tassilo gegründete Kloster Kremsmünster
stifteten und der noch heute daselbst ver-
wahrt wird (Taf. 22, 10), 788 erlag der
Bayernherzog der Macht Karls d, Gr.
Der nach ihm genannte Kelch (25 cm
hoch, größter Durchmesser, am Rande,
15,5 cm) ist das bedeutendste Denkmal
jener volkstümlichen Richtung der Gold-
schmiedekunst, das uns aus karolingischer
Zeit erhalten ist. In Silberinkrustierung
mit Niellozeichnung sind vor allem die
Brustbilder Christi, der Evangelisten
und anderer Heiligen ausgeführt, die Cupa
und Fuß des Kelches zieren. Von den
runden Steinchen, mit denen der Nodus
besetzt war, haben sich nur wenige von
roter und grüner Farbe erhalten. Das feuer-
vergoldete Rankenwerk und Tiergeschlinge
zwischen den Silberplättchen ist in Kerb-
schnittart gegeben und weist außer Remi-
niszenzen an die spätrömische Ornamentik
vor allem so starke Beeinflussungen durch
die Kunst der irischen Mönche auf, daß
man solche wohl überhaupt für die Ver-
fertiger des Kelches hat halten wollen. Die
beiden romanischen Leuchter im Schatz zu
Kremsmünster, die nach Bock (Mitt. d. k.
k. Zentralkommission, 1854; vgl. auch
O. V. Falke bei Lehnert I, 213, der auf die
Übereinstimmung in der Technik hinweist)
gleichfalls auf Herzog Tassilo zurückgehen
sollen, sind doch wohl erst in das 1 1. Jahrh.
zu setzen, ebenso das reizvolle scheiben-
förmige Vortragskreuz (»Rotula«) daselbst.
ZeitHch und z. T. auch stilistisch zunächst
stehen dem Tassilokelch dagegen der
bereits oben (§ 39) erwähnte Kelch von
Petöhaza, ferner der schmucklose Kupfer-
kelch des heil. Ludgerus zu Werden a. d. Ruhr
aus dem Jahre 788, das Reliquienkästchen
aus dem Schatz der Kollegiatkirche zu An-
denne, das Hohenfurter Kreuz, das aber auch
byzantinische Emails aufweist, u. a. m.
Von den silbernen Bildertafeln, die nach
Aribos Leben des heil. Corbinian das Grab-
mal des Heiligen im Dom zu Freising
schmückten und wohl bald nach der Über-
führung des heiligen Leichnams von Mais
(in der Lombardei) nach Freising (769)
unter Mitwirkung Herzog Tassilos III. ent-
standen waren, hat sich nichts erhalten.
Sie sind wahrscheinlich bereits bei dem
großen Kirchenbrande des Jahres 903
wieder zugrunde gegangen.
§ 50. Das Hauptwerk der höfischen, vor
allem von Byzanz beeinflußten Gold-
schmiedekunst, das sich aus dem 9. Jahrh.
erhalten hat, ist die im Auftrage des Erz-
bischofs Angilbert II. von Mailand (reg.
824—860) jedenfalls vor 835 durch WOL-
VINIVS MAGISTER PHABER, wie den
Verfertiger eine Inschrift nennt, geschaffene
prächtige Altarumkleidung, der »Angilber-
tus-Altar« oder »Paliotto« in S. Ambrogio
zu Mailand. Der Name des Künstlers
scheint auf germanische Abstammung zu
deuten; ob wir es in dem PaUotto jedoch
mit einem Werke langobardisch-italieni-
scher oder aber der fränkischen Kunst zu
tun haben, ist eine umstrittene Frage. Bei
den auf das exakteste gearbeiteten Gold-
emailplättchen verschiedener Musterung,
wie sie namentlich zur Umrahmung gold-
und silbergetriebener Reliefs dienen, möchte
man fast an einen Import aus dem Osten
denken. Jene Treibarbeiten aber, Dar-
stellungen aus der Passionsgeschichte, aus
dem Leben des heil. Ambrosius, von Erz-
engeln, sowie des Stifters (Angilbert) und des
Künstlers, wie sie vor dem SchutzheiHgen
der Kirche knieen, und ebenso die filigran -
verzierten Kästchenfassungen der zwischen
den Emailplättchen angeordneten Edel-
294
GOLDSCHMIEDEKUNST
steine, endlich die ganze Zusammenstellung
sind ohne Zweifel das Werk des Wolvinius.
§ 51. Die Emailarbeiten am Paliotto
sind den Zellenschmelzstücken an der sog.
Eisernen Krone im Schatz der Johannis-
kirche zu Monza, d. h. an dem von Be-
rengar I. (f 924) gegen Ende des 9. Jahrh.
als Schmuck des aus einem Nagel Christi
geschmiedeten eisernen Stirnbandes in die
Kirche gestifteten goldenen Reif, und den
Emailplättchen am Reliquiar Pipins von
Aquitanien {814 — 838) im Schatz der Kir-
che zu Conques (Aveyron) und auch den
Zellenschmelzen an einem prächtigen Buch-
einband in Chiavenna verwandt; die Gold-
und Silberreliefs des Paliotto bilden zweifels-
ohne mit denjenigen am Gebetbuche Karls
des Kahlen (f 877), dem sog. Codex aureus
in der kgl. Schatzkammer zu München, an
dem schon oben (§ 40) erwähnten, im
übrigen die Kunst der Iren verratenden
Buchdeckel aus Lindau und am Ciborien-
altar Kaiser Arnulfs aus dem Beginn der
90 er Jahre des 9. Jahrh., jetzt in der
Reichen Kapelle in München, eine eng
zusammengehörige Gruppe. Für den Auf-
bau und die Gesamterscheinung des Pali-
otto aber können aus dem 8. und 9. Jahrh.
nur zugrunde gegangene, uns lediglich aus
den Geschichtsquellen bekannte Werke,
wie Schrein und Altar, die Abt Sturmi
{f 778 od. 779) über dem Grabe des heil.
Bonifazius, oder der Altaraufbau, den
Bischof Hincmar v. Reims (844 — 865) über
den ReKquien des heil. Remigius errichten
ließ, und aus dem 10. Jahrh. etwa die viel-
leicht ehemals zu einer Altarumkleidung
gehörigen Silberbleche am ReUquienschrein
des heil. Theobald in Sitten, die Altarvor-
satztafel im Dom zu Aachen (um looo)
oder auch die berühmte, allerdings in
Byzanz bestellte und gearbeitete »Pala
d'Oro« im Schatze der Markuskirche zu
Venedig {976) zur Vergleichung heran-
gezogen werden. Auch die Art der Stein-
fassungen des Paliotto findet, soweit er-
haltene Werke im Umkreise germanischer
Kultur und Kunst in Frage kommen,
eigentlich erst im 10.. Jahrh. Parallelen
und Fortentwicklung.
§ 52. Jene Treibarten, zu denen auch
die Gold- und Silberbleche des Paliotto
gehören, sind wegen der Stilübereinstim-
mungen, die sie untereinander und mit
den unter angelsächsischem Einfluß stehen-
den Buchmalereien der Reimser Kloster-
werkstatt aufweisen, aller Wahrscheinlich-
keit nach dieser Schule zuzuschreiben, wenn
auch das Verhältnis zwischen Reims und
Mailand noch nicht klar festgestellt werden
konnte. Überhaupt beginnen mit dem
9. Jahrh. die einzelnen Klosterschulen und
ihre Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet,
insbesondere dem der Goldschmiedekunst-
immer deutlicher hervorzutreten. So ist
(nach 0. v. Falke) der Psalter Karls des
Kahlen in der Nationalbibliothek zu
Paris (Taf. 23, ii) mit seinen gemugelten
Steinen in einfachen Fassungen und da-
zwischen angeordneten Buckelchen aus
kreuzweis gelegten vergoldeten Bändern,
dem wieder ein etwa um 910 anzu-
setzendes Vortragskreuz im Germanischen
Museum in Nürnberg, angebl. aus einer
alten Stiftung in den Ardennen stam-
mend, und der Einband eines Evangeliars
mit Zellenschmelzen byzantinischer Her-
kunft im Münsterschatz zu Aachen nahe
verwandt ist, vermutUch in der Kloster-
schule von Corbie gefertigt ^ worden (Ad.
Goldschmidt möchte ihn gleichfalls der
Reimser Schule zuschreiben und in Haut-
villers entstanden sein lassen); und ebenso
werden sich, wie diese Werkstatt, bei fort-
schreitender Forschung gewiß noch andere
Schulen, wie die von Metz, Tours, St. Denis,
Lüttich, Fulda, St. Gallen usw. mit ihren
EigentümUchkeiten auch hinsichtlich der
Goldschmiedekunst immer deutlicher er-
kennen lassen. Denn die Zahl der Arbeiten,
die wir bisher in keiner Weise zu lokali-
sieren vermögen, überwiegt auch für das
9. Jahrh. die Zahl der genauer zu bestim-
menden noch ganz außerordenthch. Außer
den bereits genannten seien hier von solchen
Werken der »Hof kunst« etwa noch angeführt
das Goldkreuz Berengars, ehemals wohl
zu einer Votivkrone gehörig, in Monza,
sowie die Goldumrahmung der Patene
Karls des Kahlen (f 877) im Louvre, die
im übrigen aus einem antiken Serpentin-
teller gebildet wird, den Karl fassen ließ.
Der volkstümUchen Richtung der Gold-
schmiedekunst stehen dagegen die inter-
essanten, aber noch sehr umstrittenen
Funde von Perau, Kettiach, Villach, Thu-
GOLD SCHMIED EKUNST
295
nau usw., insbesondere Scheibenfibeln aus
vergoldetem Kupfer z.T. mit echtem Email,
näher, die Reinecke in die Karolingerzeit
zu setzen geneigt ist (Museum in Villach),
sowie die schönen Funde von Mertloch bei
Polch (Germanisches Museum in Nürnberg),
unter denen eine besonders große Rund-
fibel aus Goldblech, mit gemugeltenSteinen,
Zellenverglasung und getriebener oder ge-
preßter Arbeit verziert, der Fibel von Groß-
Orden (1878 gefunden; städt. Museum zu
QuedUnburg) besonders nahe steht. In-
dessen bezeichnet die Ordener Fibel doch
eine etwas frühere Entwicklungsstufe —
die getriebenen Bienen sind bei ihr als
solche noch zu erkennen, während sie -bei
der Mertlocher zu ornamentierten läng-
lichen Buckeln geworden sind — und sie
gehört daher vielleicht noch dem Ausgange
der merowingischen Epoche an. Der
gleichen Zeit sind wohl auch zwei aus Süd-
deutschland stammende Fibeln im Völker-
museum zu Berlin zuzuteilen. Endlich
hätte hier noch die kupfervergoldete Arm-
spange aus Habsburg im Kanton Aargau,
das Schwert mit goldbelegtem Griff aus
La Lance am Neufchäteler See (beide im
Schweiz. Landesmus. in Zürich) und so
manches andere Erwähnung zu finden.
§ 53. Neben diesen Gruppen ist sodann
noch jener Denkmäler kurz zu gedenken,
die wie etwa die köstUche, mit wunder-
vollen Schmelzplatten verzierte goldene
Kanne im Kirchenschatz von St. Maurice
(Wallis), die der Tradition zufolge ein Ge-
schenk Karls des Großen an das Kloster
ist, oder wie manche Stücke im Schatze
von San Marco in Venedig, zweifellos als
aus dem Osten, zumeist natürlich aus By-
zanz, in das Abendland gelangte Gold-
schmiedearbeiten zu gelten haben, sowie
endhch der reichen Schätze, von denen uns
nur die Schriftsteller der Zeit Kunde geben.
Denn nichts hat sich erhalten oder bisher
nachweisen lassen von den goldenen und
silbernen Tischen, die sich im Nachlasse
Karls des Großen befanden (vgl. Schlosser
S. 158 f.), und von den sonstigen Klein-
odien des großen Kaisers, die bei dem
Monachus Sangallensis (II 6 u. 8) fast
bereits in sagenhafter Beleuchtung er-
scheinen, nichts von den reichen Geschen-
ken, die Ludwig der Fromme und Papst
Stephan IV. bei ihrer Zusammenkunft in
Reims miteinander austauschten (Thegan,
Leben Ludwigs c. 17; Ermoldus Nigellus,
Lobgedicht II 457 ff.), von Kaiser Ludwigs
goldenem Tafelgeschirr (Ermoldus Nig. IV
464, vielleicht allerdings auch dichterische
Ausschmückung), von dem goldenen Kru-
zifix, »so kostbar wie noch nie ein ähnliches
von einem König geschenkt worden war«,
das Karl d. Kahle dem Papste Johann VIII.
für den heil. Petrus verehrte (Hincmars
Annalen u. Annalen von St. Vaast zum J.
877), von den Schätzen des Erzbischofs
Hatte von Mainz (Ekkehardts IV. Casus
Scti Galli I, 22) usw.
§ 54. Und auch von dem berühmtesten
und vielseiitigsten Künstler des 9. und be-
ginnenden 10. Jahrh., von dem Mönch
Tuotilo von St. Gallen (f um 912),
der, wenn er auch in der Hauptsache Bild-
schnitzer in Holz und Elfenbein war und
wohl vor allem den mit Gold- oder Silber-
blech zu umkleidenden Kern für die in den
Quellen erwähnten Bildwerke fertigte, sich
gewiß auch in der Goldschmiedekunst ver-
sucht und betätigt haben wird, haben sich
irgendwelche Arbeiten dieser Art nicht er-
halten, sondern einzig und allein die elfen-
beingeschnitzte Tafel des Unterdeckels vom
Evangelium longum in der Klosterbiblio-
thek zu St. Gallen, mit Maria zwischen
Engeln, Darstellungen aus der Legende des
heil. Gallus und reizvollem Rankenwerk.
Die ältere Schnitzerei des vorderen Deckels,
deren Evangelistendarstellungen denen des
Codex aureus sehr ähnlich sind, und die
also wohl unter dem Einfluß der Reimser
Kunstüburig entstanden ist, diente ihm
dabei für Art und Ornament als Muster.
Ob und wie weit etwa auch die silberver-
goldeten Umrahmungen der Elfenbeinta-
feln mit ihrem Edelsteinschmuck etwas
mit Tuotilo und seiner Kunst zu tun haben,
muß dahingestellt bleiben. Was das
Kloster sonst an Edelmetallarbeiten barg
und angesammelt hatte, und es waren deren
nach der St. Galler Klosterchronik (Fort-
setzung cap. 24) unzählige, scheint größten-
teils bereits in den Bedrängnissen des ii.
Jahrh. zu Gelde gemacht und zugrunde
gegangen zu sein.
§ 55- Von eigentlichen Goldschmieden
wird uns übrigens aus karolingischer Zeit
296
GOLDSCHMIEDEKUNST
lediglich, und zwar in einem Capitular Karls
des Kahlen aus Crecy (877) ein »Hadebertus
aurifex« mit Namen genannt (vgl. v.
Schlosser S. 179).
Besson Antiquit^s du Valais 23, 31 u.
Taf. XIV— XVI. Bock Kleinodien Taf.
XXXIII. Derselbe Der Tassilokelch usw., Mitt
d. k. k. Z.-K. II (1857) 247 f. Bock u. W.
Zimmermann ebenda IV (1859) 44 ff.
Catalogtie de V Expos, reirosp. (Paris 1900) Nr.
1577, 1580, 1953 usw. Creutz8o. A. D a r -
c e 1 Tresor de l'eglise de Conqu^s 1861. J. D e s -
t r ^ e Bulletin d. mus. roy. d. arts d^c. et industr.
deBelgique 1910, 16 — 21, 28 — 31. Aug. Essen-
wein, Mitt. aus d. Germ. Nat-Mus. 1868,
137 ff. (über die Mertlocher Funde). Falke
212 f., 216 — 227. Falke u. Frauberger
1 ff. Adolf Goldschmidt Repertorium f.
Kunstwiss. 1892, 167 f. Theodor Hampe
Ein karoling. Vortragskreuz aiis d. X. Jahrh.,
Mitt. aus d. German. Nat.-Mus. 1900, 18 ff.
F. Labruzzidi Nescina, Della origine italiana
della Corona Ferrea. 1878. L e s s i n g 35. Charles
de Linas Le Reliquaire de Pipin d' Aquitaine
au tresor de Conques, Gazette archeol. XIII
(1887). Hans Macht, Zur Technik des Tassilo-
kelchs, Mitt. d. österr. Museums f. Kst. u. Ind.
VI (1897), 314 ff. Jos. M a n t u a n i , Tuotilo
(Studien zur dt. Kstgesch. 24. Heft) 1900. W.
Meyer, Üb. d. Gebetbuch Karls des Kahlen,
SB. d. phil. u. bist. Kl. d. bayer. Ak. d. Wiss. III
(1883) (vor allem eine Geschichte des Buches).
M. Much Mitt. d. k. k. Z.-K. N. F. XXIV
(1898), 125 ff. Nagel Anz. f. Kunde der dt.
Vorzeit XXIII (1876), 232 f. Beda P i r i n g e r
Mitt. d. Zentr.-K. IV (1859), 169 f. Schlos-
ser 158 ff. 179 ff. S t ü c k e 1 b e r g Monats-
hefte f. Kunstwiss. III (1910) 283 f.
V. Das 10. Jahrhundertlins-
besondere die Ottonenzeit.
I. Frankreich. § 56. Im Laufe des
10. Jahrh., insbesondere unter den Kaisern
aus sächsischem Hause, wird in der Ent-
wicklung der Kunst Frankreich immer
mehr von Deutschland überflügelt. Das
gilt ganz vornehmlich auch von der Edel-
schmiedekunst, was z. T. mit der Erschlie-
ßung der reichen Silberadern des Harzes
unter Kaiser Otto I. zusammenhängen mag
(Widukindii Res gestae Saxonicae III 63).
Allerdings haben \^är auch aus dem noch
unter karolingischer Herrschaft verharren-
den Frankreich weiterhin mancherlei Denk-
mäler und Zeugnisse, die eine fortgesetzte
Pflege unseres Kunstzweiges bekunden.
Von erhaltenen Denkmälern sei hier ins-
besondere der hochinteressanten und kost-
baren Stücke in der Abteikirche zu Con-
ques (Aveyron) und in der Kathedrale zu
Nancy besonders gedacht. Des Schatzes
von Conques, dessen älteste Stücke, zwei
ReUquientafeln, in einzelnen Teilen sogar
bis in die frühe Merowingerzeit zurück-
reichen sollen, ist in unserer Darstellung
schon wiederholt Erwähnung geschehen
(vgl. § 10 und § 42). Von geringerer künst-
lerischer Bedeutung als das Reliquiar
Pipins von Aquitanien, als die auf das
reichste mit Treibarbeit, edlen Steinen,
antiken Gemmen usw. geschmückte Sitz-
statuette der heil. Fides (Ende des 10.
Jahrh.) und das sog. Ä Karls d. Gr.
(lO.-ii. Jahrh.) sind die ReHquiarien des
Abtes Bego und des Papstes Paschalis IL
daselbst, die wohl erst dem Schlüsse des
II. oder dem beginnenden 12. Jahrh. ent-
stammen. In Nancy handelt es sich um
eine Anzahl von Goldschmiedearbeiten,
welche die Tradition mit dem heiligen
Gozelin von Toul (f 962) in Verbindung
bringt, um Evangeliar, Kelch, Patene und
Ring des Heiligen. Die feinsten dieser
Stücke sind Kelch und Patene, die außer
mit Steinen und trefflichem Filigran-
rankenwerk auch mit kleinen Emailplätt-
chen wohl einheimischer Mache geschmückt
sind. Die Fassungen der Steine auf dem
vorderen Deckel des Evangeliars ent-
sprechen genau denen, wie wir sie aus spät-
karolingischer Zeit, z. B. an dem Vortrags-
kreuz im Germanischen Museum, bereits
kennen gelernt haben; die Rückseite zeigt
das Lamm Gottes in der Mitte des Kreuzes,
dazu die vier Evangelistensymbole in einer
von einfacher Wellenranke geschmückten
Umrahmung; alles in ziemlich roher Treib-
arbeit. Dem Ausgang des 10. Jahrh. ge-
hören u. a. die Bucheinbände aus S. Denis
(jetzt im Louvre) und aus St. Maurice in
Wallis (jetzt im Victoria & Albert-Museum
in London) an.
2. Deutschland. a)DieZeiten
Konrads I., Heinrichs I., Ottos
des Ersten. . § 57. Was Deutschland
betrifft, so sind wir zwar über die Gold-
schmiedekunst in den Zeiten Konrads L,
Heinrichs I. und auch noch Ottos I. nur
sehr mangelhaft unterrichtet, denn das in
späterer Zeit stark veränderte Reliquiar
Tafel 18.
I. Goldene Schale von Zürich (vgl. § 23).
2. Silberplatte aus dem Thorsberger Moorfunde (vgl. § 29). V
Goldschmiedekunst.
I. Aus »R. Forrer, Reallexikon, Taf. 71, Nr. 5«. Stuttgart, \V. Spemann. — 2. Aus »B. Salin,
Die altgermanische Tieromamentik, Fig. 418«. Stockholm, K. L. Beckmann.
Reallexikon der g-erm. Altertumskunde. II. Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 19.
3. Votivkronen von Guarrazar in der Armeria Real zu Madrid (vgl. § 35).
4. Ostgotische Adlerfibel aus Cesena, im Germanischen Museum zu Nürnberg (vgl. § 36).
Goldschmiedekunst.
3. Aus*»M. Creutz, Kunstgeschichte der edlen Metalle, Fig. 64«. Stuttgart, Ferdinand Enke. — 4. Aus
»Mitteilungen aus dem German. Nationalmuseum«. Nürnberg, 1899.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
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Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 24.
13. Goldschmiedearbeiten aus dem Schatze der Milnsterkirche zu Essen (vgl. § 64).
14. Andreasreliquiar im Domschatze zu Trier (vgl. § 61).
Goldschmiedekunst.
13. Aus »Die Kunstdenkmäler der Rheinprovinz 11,3«. Düsseldorf, L. Schwann.
14. Aus
»M. Creutz, Kunstgeschichte der edlen Metalle«. Stuttgart, F. Enke.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II. Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
Tafel 25.
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Verlag von Karl J. Trübner in Straßburgf.
Tafel 26.
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Reallexikon der germ. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
GOLDSCHMIEDEKUNST
297
Heinrichs I. und der auf eben diesen König
bezogene Elfenbeinkamm mit seiner ein-
fachen Montierung von Gold, Edelsteinen
und Silberperlen, der Äbtissinnenstab mit
seinem filigrangeschmückten Goldblech-
beschlag und der gleichfalls nicht mehr in
seiner ursprünglichen Gestalt auf uns ge-
kommene, wahrscheinUch im Kloster Prüm
entstandene Reliquienkasten Ottos I. (El-
fenbein und reicher Gold-, Edelstein-,
Email- und Nielloschmuck), sämtlich im
Zitter der Stiftskirche zu Quedhnburg,
können uns keinen klaren Begriff von der
Kunstübung jener Epoche und ihren
Leistungen mehr vermitteln. Erst für die
Folgezeit können wir wieder an der Hand
der Denkmäler ein deutlicheres Bild von
dem Stande und der Entwicklung der Gold-
schmiedekunst gewinnen.
b) Byzantinischerimport in
ottonischer Zeit. §58. Gemein-
sam ist der ottonischen Epoche die erneute
Hinneigung zur oströmischen, byzantini-
schen oder, wie man jetzt sagt, zur »grie-
chischen« Kunst, deren Einfluß sich aber
von vornherein und im Laufe der Zeit
immer mehr mit Intentionen und Elemen-
ten der allmählich erstarkten volkstüm-
Hchen Kunstübung mischt. Erklärt wird
diese Richtung vor allem durch die poli-
tischen Verhältnisse und die dadurch ge-
schaffenen Beziehungen, die dominierende
Machtstellung der deutschen Herrscher, die
zahlreichen Gesandtschaften, die »von Rö-
mern, Griechen und Sarazenen« mit reichen
Geschenken, worunter auch goldene und
silberne Gefäße erwähnt werden, an den
kaiserlichen Hof kamen (Widukind III 56),
die Vermählung Ottos II. mit der griechi-
schen Prinzessin Theophanu. Es läßt sich
leicht denken, daß die schimmernden Werke
byzantinischer Kunst, die das handwerk-
liche Können noch immer auf der Höhe
zeigten, wiederum, wie in früheren Jahr-
hunderten, faszinierend und oft geradezu
vorbildlich wirkten. So nennt Ottos I. |
Bruder, Erzbischof Bruno von Köln, in 1
seinem Testament (965) außer einem gol-
denen Becher, einem silbernen Reiter, den
ihm der Erzbischof von Mainz zum Ge-
schenkgemacht habe, außer losilbernen Ge-
fäßen und anderen Kostbarkeiten auch eine
»griechische Schale«, die mit jenem Becher
Hoops, Reallexikon. II.
und einem Petschaft der Pantaleonskirche
zu Cöln bestimmt wird (Ruotgers Vita
Brunonis, letztes Kapitel); und als ein
prächtiges Beispiel der byzantinischen
Goldschmiedekunst um die Mitte des 10.
Jahrh. hat sich in Deutschland vor allem
das kostbare Behältnis zu dem Sieges -
kreuz des byzantinischen Kaisers Con-
stantinus VII. Porphyrogenitus erhalten,
das allerdings erst in der Zeit der Kreuz -
Züge (1208) den Weg ins Abendland ge-
funden hat (Domschatz zu Limburg a. d.
j Lahn). Auf ähnlichem Wege mag etwa
auch das fein gearbeitete Fingerreliquiar
aus Goldfiligran, das jedoch um mindestens
ein Jahrhundert später als das Sieges -
kreuz anzusetzen ist, nach Eichstätt ge-
langt sein.
c) Profaner Schmuck aus ot-
tonischer und salischer Zeit.
§ 59- Dagegen ist der wunderbare Gold-
schmuck, bestehend aus reichem edelstein-
besetztem Hals- und Brustgehänge, zwei
kreisrunden Adlerfibeln („Fürsp'äne"),
prächtigen Schließen oder Agraffen („Tas-
sein"), halbmondförmigen Ohrringen, Fin-
gerringen usw., der 1880 in Mainz bei
Kanalbauten gefunden wurde und, abge-
sehen von einer der Adlerfibeln (Taf. 23, 12)
und einem Ohrring, die in das Museum zu
Mainz gelangten, 191 2 aus dem Besitze
des Barons von Heyl in den des Deutschen
Kaisers übergegangen ist, jüngst von Otto
v. Falke mit viel Wahrscheinlichkeit als
der um das Jahr 1025 wohl in Mainz
entstandene Krönungsschmück der Kaise-
rin Gisela, der GemahHn Konrads IL, nach-
gewiesen worden. Falke hat das noch stark
byzantinisierende Geschmeide nach den
zur Verwendung gekommenen Schmuck -
arten und Techniken mit zwei 1896 gleich-
falls in Mainz ausgegrabenen kreuzförmigen
Agraffen, im Domschatz daselbst, die noch
Friedrich Schneider für hohenstaufisch an-
sprach, mit der Kaiserkrone Konrads II.
in der Wiener Schatzkammer und der
Krone der goldenen Marienfigur in der
Schatzkammer der Münsterkirche zu Essen,
von der er annehmen möchte, daß sie
gleichfalls zum kaiserlichen Ornat der
Gisela gehört habe und nachmals von der
verwitweten Kaiserin in die Abtei Essen
gestiftet worden sei, zu einer Gruppe zu-
298
GOLDSCHMIEDEKUNST
sammengestellt, die er also mit guten
Gründen der Mainzer Schule etwa der 20 er
Jahre des 11. Jahrhunderts zuschreibt.
Dabei dürfen wir wohl als gewiß annehmen,
daß die treffliche Werkstatttradition, äie
sich in diesen kunstvollen Arbeiten ver-
rät, schon erheblich weiter zurückreicht,
zum mindesten bis in die Zeiten des Erz-
bischofs Willigis (975 — lOil), von dem
uns bezeugt ist, »daß er sich um die Pflege
der Goldschmiedekunst bemühte und daß
er zur Bergung von Reliquien ein riesiges
Kruzifix von 600 Pfund Gold anfertigen
ließ« (Falke, Der Mainzer Goldschmuck
S. 29). So wird das Bild, das wir aus dem
kostbaren profanen Schmuck der salischen
Zeit gewinnen, annähernd auch für die
Ottonische Zeit, aus der sich ja eben der
erneute byzantinische Einfluß herleitet,
zutreffen, wie denn auch der Hiddensöer
Goldschmuck, den wir bereits in anderem
Zusammenhange betrachtet haben (vgl.
§ 30), durch die granulierten (d. h. mit
Goldkörnung überzogenen) Flächen, die
bisher nur hier und an einigen Schmuck-
stücken des Gisela-Ornats nachgewiesen
worden sind, mit den späteren Mainzer
Arbeiten in Beziehung steht: zwar nur
so, daß offenbar in beiden Fällen für diese
Granulierung Byzanz die gemeinsame Lehr-
meisterin gewesen sein wird (vgl. 0. v.
Falke S. 27). Im übrigen aber sind wir für die
Kenntnis weltlichen Zierats dieser ganzen
Epoche fast ausschließlich auf dessenWieder-
gabe in Miniaturmalereien, auf Elfenbein-
schnitzereien, Grabdenkmälern usw., sowie
auf Schilderungen in der gleichzeitigen Lite-
ratur angewiesen, und bisher ist es leider
um diese unsere Kenntnis noch sehr schlecht
bestellt. Die üblichsten Kleinodien, mit
denen man sich zu schmücken liebte,
nennt das allerdings bereits dem 12. Jahrh.
entstammende bayerische Gedicht »vom
Himmelreich«, das alles das aufzählt, dessen
die Abgeschiedenen in der ewigen Seligkeit
nicht mehr bedürfen werden. Es heißt
darin (ZfdA. 8, 153; 185 1):
sie ne zierent ouh uingerlln ringe noh bouge
nuskelln [kleine Nuschen] uone goldes gesmelce
neh die halssnuore.
d) Goldschmiedearbeiten zu
sakralem Gebrauch. Kloster-
werkstätten, a) Einleitung.
§ 60. Ganz anders steht es dagegen mit
den Schmuckstücken und Geräten zu sa-
kralem Gebrauch, die sich aus ottonischer
Zeit in ansehnlicher Zahl erhalten haben,
und die wir dank der seit etwa 2 Jahrzehn-
ten auf diesem Gebiete eifrig tätigen For-
schung zum guten Teil bereits einzelnen
Klosterwerkstätten zuzuweisen vermögen.
Ganz besonders haben sich dabei die Bene-
diktinerklöster hervorgetan, und vielfach
ist es auch der Name eines bestimmten
Kirchenfürsten, mit dem sich die Blütezeit
der Goldschmiedekunst in der betreffenden
Werkstatt auf das engste verknüpft. So
erlebte wohl auch die Reimser Schule
im 10. Jahrh. unter Erzbischof Adalbero
einen neuen Aufschwung, denn es ist gewiß
anzunehmen, daß zu den bedeutenden Wer-
ken, die Adalbero fertigen ließ, und unter
denen ein tragbarer Altar mit den Sinn-
bildern der vier Evangelisten in Gold und
Silber auf den 4 Ecken vielleicht das her-
vorragendste war, vor allem einheimische
Kräfte herangezogen wurden. Erhalten
oder sicher nachzuweisen ist zwar von
diesen Arbeiten, über die uns der Chronist
Richer (1. HI c. 22 u. 23) berichtet, leider
nichts.
ß) Trier (Egbertschule). §61.
Zu Reims stand Trier in nahen Bezie-
hungen, wo sich unter Erzbischof Egbert
(977 — 993) in dem Beneditinerkloster St.
Maximin nicht nur die Buchmalerei und
die Elfenbeinschnitzerei, sondern auch die
Goldschmiedekunst zu glänzender Höhe
entwickelte. Ihre Werke bekunden eine
für die Weiterentwicklung wertvolle Durch-
dringung karolingischer Ttaditionen mit
byzantinischen Beeinflussungen und zeich-
nen sich durch Mannigfaltigkeit der ange-
wandten Techniken und besonders durch
die Art und Kunst des Zellenschmelzes aus.
In einzelnen Fällen sind dabei die nötigen
Vertiefungen durch Treibarbeit hervorge-
bracht worden. So bei einem der Haupt-
stücke, die sich aus der »Egbertschule« er-
halten haben, bei dem Tragaltar zu Ehren
des heil. Apostels Andreas mit der gold.
blechumkleideten Nachbildung eines Fußes
im Domschatz zu Trier (Taf. 24, 14).
Auch NielUerung und die alte Cloison-
technik sind hier u. a. zur Verwendung
gekommen. Das Altärchen war zugleich
GOLDSCHMIEDEKUNST
299
Behältnis für verschiedene Reliquien,
unter denen sich auch ein Nagel vom
Kreuze Christi in einem trefflich ge-
arbeiteten, mit Edelsteinen und Email-
plättchen (in fünf Farben) besetzten Etui,
gleichfalls einer Arbeit der Trierer Schule,
befindet. Ein weiteres Hauptwerk dieser
Schule ist sodann der berühmte Buchein-
band, den die Kaiserin Theophanu während
der Zeit ihrer Regentschaft für ihren noch
unmündigen Sohn Otto III., also zwischen
983 und 991 (t), in das Willibrordikloster
zu Echternach stiftete (jetzt im herzogl.
Museum zu Gotha), und ferner sind hier
noch zu nennen — wir müssen uns mit
einer kurzen Aufzählung dieser häufig
beschriebenen und abgebildeten Kunst-
werke begnügen — ■ das Goldkreuz mit
Zellenschmelz in der Schatzkammer der
St. Servatiuskirche zu Maastricht, die Gold-
bekleidung der Kapsel des Petrusstabes
(datiert 980), früher in Trier, jetzt im Dom
zu Limburg a. d. L., und ein goldener Rah-
men im Beuth-Schinkel-Museum zu Char-
lottenburg (Abb. bei Falke u. Frauberger
Taf. III). Die rasche Vervollkommnung
der Emailletechnik in der Trierer Werkstatt,
die wir von den drei Grundfarben Grün,
Blau und opakem Weiß zu einer reicheren
Farbenskala und von geometrischen Mus-
tern zu figürlichen Darstellungen fortschrei-
ten sehen können, brachte es mit sich, daß
Trierer Zellenschmelzplättchen wohl auch
nach anderen Orten ausgeführt wurden und
an dort hergestellten Goldschmiedearbeiten
zur Verwendung kamen. Es erscheinen
solche Plättchen z. B. am Felixreliquiar
des Aachener Münsterschatzes und auf dem
Einband eines Metzer Evangeliars der
Nationalbibliothek zu Paris, den Creutz
(S. 113) überhaupt für eine Trierer Arbeit
anzusehen geneigt ist, wobei er zugleich
auf die Ähnlichkeit der Edelsteinfassung
bei dem Pariser Codex und der deutschen
Kaiserkrone in der Schatzkammer zu Wien
hinweist. Wir haben es also in dieser kost-
baren Reliquie alter ReichsherrUchkeit
möglicherweise mit einem im Auftrage
Konrads II. (Kaiserkrönung 1027) ge-
schaffenen Werke nachegbertischer trieri-
scher Kunstübung zu tun.
■f) R e g e n s b u r g. § 62. Aus dem
Kloster St. Maximin, dem er 45 Jahre lang
als Mönch angehört hatte, brachte wohl
Ramvold (901— lOOi), da er 975 als Abt
von St. Emmeram nach Regensburg
versetzt wurde, dorthin manche Anregung
und vor allem den Impuls zu eifriger
künstlerischer Betätigung, wenn auch ein
eigentlicher Schulzusammenhang zwischen
Trier und Regensburg, wenigstens an den
uns erhaltenen Werken, kaum nachweisbar
ist. Auch aus den voraufgehenden Jahr-
zehnten sind uns bereits durch Arnolfus
Monachus (De miraculis beati Emmerami
libri duo) und andere Schriftsteller einzelne
Werke derRegensburgerGoldschmiedekunst
bezeugt, aber auf uns gekommen ist davon,
wie es scheint, keines, selbst nicht das
»aureum altare«, das Altbischof Tuto
(reg. 895 — 930) dem hl. Emmeram zu Ehren
hatte anfertigen und »mille gemmis« hatte
schmücken lassen, obgleich doch dieser
Altar oder diese Altarvorsatztafel bis 1633
noch vorhanden war, in welchem Jahre sie
an Bernhard von Weimar ausgeUefert wer-
den mußte. (Wolfg. M. Schmid, Eine Gold-
schmiedeschule in Regensburg um d. Jahr
1000 S. 26). Abt Ramvold nun Heß durch
die Mönche Aribo und Adalpert den Codex
aureus, den Kaiser Arnulf 893 dem Kloster
Emmeram geschenkt hatte (vgl. oben §51),
einer Renovation unterziehen, die schwer-
lich nur dem Miniaturenschmuck gegolten
hat, sondern der wohl auch die Gold-
schmiedearbeit des Deckels, wie sie sich
bis heute erhalten hat, mit Ausnahme der
bereits oben erwähnten älteren Silbertreib-
arbeiten, die damals also gewissermaßen
neu gerahmt wurden, zuzuschreiben ist.
Schon die Präzision der Arbeit und die
Mannigfaltigkeit und Zierlichkeit der Edel-
steinfassungen mit ihren üb6r den Stein
greifenden Akanthusblättern machen eine
erheblich frühere Entstehung dieser Rah-
mung in deutschen Landen, für die
doch Stil und Technik durchaus sprechen,
wenig wahrscheinlich. Im übrigen rühren
aus der Regensburger Schule, die zu Kaiser
Heinrichs IL Zeit ihre Kunst voll entfalten
konnte, namentlich noch her der prächtig
mit Gold und Steinen und auch (z. T.
rheinischen.'') Emailplättchen verzierte
Kasten zum Evangeliar der Äbtissin Uota
von Niedermünster in Regensburg (reg.
1002 — 1025) mit der großen, kräftig heraus-
300
GOLDSCHMIEDEKUNST
getriebenen Figur Christi in der Mitte
(Hof- u. Staatsbibliothek in München, Ci-
melien 54) (Taf. 25, 15), ein Buchdeckel
Ottos III. {ebenda, Cim. 58), das Kreuz-
reliquiar in der Reichen Kapelle und
vielleicht auch die ältesten Teile der
sog. Kunigundenkrone in der Schatz-
kammer zu München. Wie bei letzterer
Arbeit muß auch die Werkstatt, aus der
das Kreuz, welches Heinrichs IL Schwester,
Königin Gisela, um das Jahr 1008 in das
Kloster Niedermünster zu Regensburg
stiftete, hervorgegangen ist, vorderhand
fraglich bleiben.
0) Die Insel Reichenau. § 6$.
Max Crentz in seiner Kunstgeschichte der
edlen Metalle und in der Z. f. christl. Kunst
XXI {1908) 162 ff. findet für diese vier zu-
letzt genannten Werke Beziehungen zu
rheinischen Klosterschulen, vereinzelt zu
Prüm (Krone der heil. Kunigunde), meist
aber zu der 724 gestifteten und seit dem
10. Jahrh. auch in den Künsten blühenden
Benediktinerabtei auf der Insel R ,e i c h e -
n a u , für die er eine lange, im einzelnen
wohl noch näher nachzuprüfende Liste von
z. T. hervorragenden Goldschmiedearbeiten
zusammenstellt. Als eiine der frühesten
dieser Arbeiten ist er geneigt auch jenes
frühromanische Reliquiar, ein Kästchen
mit Satteldach und Büsten in getriebenem
Silber unter reich mit Filigran geschmück-
ten Arkaturen, anzusehen, welches sich
noch heute auf der Reichenau befindet
(Pfarrhaus zu Oberzeil) und nach den An-
gaben des badischen Kunstinventars (I,
373) in seinem an die römisch-christlichen
Typen des 4. u. 5. Jahrh. angelehnten bild-
lichen Schmuck einem Tragaltar des Stiftes
Melk aus dem 10. — II. Jahrh. nahe ver-
wandt ist. Des weiteren schreibt Creutz, ab-
gesehen von den hier bereits in anderem
Zusammenhange behandelten Goldschmie-
dearbeiten der Reichenauer Schule, wesent-
lich auf Grund eines Vergleichs mit den
besser erforschten Miniaturmalereien, ohne
deren Heranziehung gerade in dieser Epoche
der Klosterwerkstätten allerdings eine tie-
fere Einsicht in die Entwicklung der Gold-
schmiedekunst und in die Schulzusammen-
hänge weder möglich ist, noch vermittelt
werden kann, vor allem noch die wohl von
Otto III. um das Jahr looo in den Dom
zu Aachen gestiftete Altartafel oder rich-
tiger die 17 goldgetriebenen ReUef platten
derselben mit Darstellungen namentlich
aus der Passionsgeschichte und ein Silber-
reiief mit dem Evangelisten Matthäus von
der auf eine Schenkung Heinrichs II. vor
IO14 zurückgehenden Kanzel des Aachener
Doms zu, ferner den um das Jahr looo an-
zusetzenden siebenarmigen Leuchter (nach
V. Falke byzantinische Arbeit), die, wie
dieser, mit dem Namen der Äbtissin Ma-
thilde (973 — lOii), einer Enkelin Ottos
des Großen, verknüpften Vortragskreuze,
sowie Buchdeckel, Goldkreuz, Armreliquiar
und die Sitzfigur der Madonna mit Kind
aus der Zeit der Äbtissin Theophanu
(1039 — 1056), der Enkelin Ottos IL, im
Essener Domschatz. Ebenso werden aaO.
der Reichenauer Schule zugete'ilt der um
1020 entstandene Baseler Goldaltar Hein-
richs IL (jetzt im Cluny -Museum zu Paris),
das mit diesem nahverwandte Evangeliar
von Poussay (Nationalbibliothek in Paris),
mehrere kostbare Buchdeckel, darunter
auch der eines Sakramentars Heinrichs II.
vom Jahre 1014 (Münchener Hof- und
Staatsbibliothek) und das Reliquienkreuz
dieses Kaisers aus dem Dom zu Basel (jetzt
im Kunstgewerbemuseum zu Berlin), bei
dem die hier allerdings dreiteiligen Buckel -
schleifchen mit aufgelötetem Goldkügel-
chen noch an die spätkarolingische Kunst
erinnern. Um die gleiche Zeit und vielleicht
auch am gleichen Ort, wie dieses Kreuz,
mag auch ein trotz der Schlichtheit seiner
Ausführung doch wirkungsvoller Investi-
turring (im gleichen Museum) entstanden
sein. Endlich seien aus der Reichenauer
Liste Creutz' noch die Reliquiare zu Rei-
ningen (Elsaß) und die Seitenwände des
Hadelinus- Schreines zu Vise (Belgien), die
beiden Reliquienkreuze und das Tragaltär-
chen der heil. Gertrudis im Weifenschatz
(Schloß des Herzogs von Cumberland in
Wien-Penzing), ein verwandtes kasten-
artiges Portatile in der Kathedrale zu Mo-
dena und das Reliquienkreuz in der Kirche
zu Borghorst (Westfalen) um 1040 sowie
die Kasten der Sammlung Güldenpfennig
in Paderborn, des Doms zu Minden und des
erzbischöfl. Museums zu Münster i. W.,
der Buchdeckel eines Lektionars in Som-
mersfelden und eines Kodex der Univer-
GOLDSCHMIEDEKUNST
301
sitätsbibliothek zu Würzburg namhaft ge-
macht.
s) Sonstige deutsche Schu-
len des 10. Jahrhunderts. §64.
Wie weit nun aber an den Orten, wohin
diese Kostbarkeiten ursprüngUch gestiftet
wurden und in deren Kirchenschätzen sie
sich zum guten Teil auch bis auf den heu-
tigen Tag erhalten haben, zu ottonischer
Zeit und im beginnenden II. Jahrh. gleich-
falls bereits Goldschmiedeschulen klöster-
lichen Betriebes bestanden, wie weit etwa
die aufgezählten Arbeiten doch vielleicht
in den Klöstern dieser Orte selbst, sagen
wir unter Reichenauer Einfluß, entstanden
sein könnten, das zu erwägen, würde uns
hier selbstverständlich zu weit führen.
Creutz selbst hebt bezüglich des Elsaß
hervor, daß nach dem Chronicon Ebers-
heimense, das bestimmte Angaben über die
elsässische Goldschmiedekunst macht, Abt
Wlllo seit 1039 wegen seiner Kunst be-
rühmt gewesen sein solle, und O. v. Falke
hat mit Recht betont, daß die geschlossene
Gruppe von Goldschmiedearbeiten aus der
Zeit der Essener Äbtissin Theophanu eine
Werkstatt in Essen selbst, aus der diese
Werke hervorgegangen sein würden, wahr-
scheinlich mache (Taf. 24, 13). Das Haupt-
werk aus der Zeit der Äbtissin Mathilde,
ein kostbarer Reliquienschrein der Heiligen
Marsus und Lugtrudis, ist leider 1794
zugrunde gegangen. Dagegen hat sich im
Aachener Domschatz noch ein weiteres
hervorragendes Werk aus der Zeit der säch-
sischen Kaiser, das dem Essener Mathilden-
kreuz in Gestaltung und Technik ver-
wandte sog. Lotharkreuz, erhalten, nach
Creutz, der seine Entstehung nach Prüm
oder Metz verlegen möchte, während andere
wohl auch an Aachener Ursprung gedacht
haben, die vollendetste Goldschmiedearbeit
des 10. Jahrh. (Taf. 25, 16).
§ 65. Ebenso wie für viele der im vor-
aufgehenden aufgezählten Werke über Ort
und Zeit, ist auch die Ansicht der Forscher
über die Entstehung mancher anderer Gold-
schmiedearbeiten noch geteilt, so z. B. be-
züglich der sog. Willibrordiarche zu Em-
merich, eines taschenförmigen Reliquiars,
das jetzt für Reichenau oder Trier in An-
spruch genommen zu werden pflegt, an dem
aber auch verwandtschaftliche Beziehun-
gen zu dem vorerwähnten Lotharkreuz oder
zu Arbeiten der Regensburger Schule nach-
gewiesen werden. Die in EmailUerung auf
Kupfer ausgeführte Kreuzigungsgruppe der
Rückseite steht dem Erphokreuz im Schatz
der Stiftskirche St. Mauritz zu Münster am
nächsten. Auch bei dem mit seinem kan-
tigen, aber sicher geführten Geriemsel und
dem von einem kräftigen Perlstab einge-
faßten Akanthusrankenornament der Mitte
sehr archaisch wirkenden silbergetriebenen
Buchdeckel aus Herford (Kunstgewerbe-
museum zu Berlin) ist schwer genauer zu be-
stimmen, welcher Zeit — wohl 11. Jahrh.
— und besonders welchem Kunstkreise er
angehören mag.
§ 66. Andererseits aber wissen wir von
der Kunstpflege so mancher Klöster, so
mancher geistlicher oder weltlicher Fürsten
oft beinah lediglich aus der Literatur, na-
mentlich der gleichzeitigen Geschichtsschrei-
bung. Abgesehen von Mainz unter
Erzbischof Willigis (975 — loii) und seinen
Nachfolgern (vgl. § 59) gilt das z. B. von
Hersfeld, dessen kunstsinniger Äbte
Hagano, Gosbertund Bernharim 10. Jahrh.
Lambert von Hersfeld ausführlich gedenkt,
es gilt von der Benediktinerabtei St. Pan-
taleon zu C ö 1 n , von Paderborn (Bi-
schof Meinwerk 1009 — -1036), woher ein reich
mit Steinen und Zellenschmelzen verzierter
silberner, zum Teil auch kupfervergoldeter
Evangelieneinband aus der 2. Hälfte des
II. Jahrh. in den Domschatz zu Trier
gelangt ist, und selbst von der Bamber-
ger Goldschmiedeschule während des II.
Jahrh., sodaß sich hier überall der ein-
dringlichen Forschung noch ein weites Feld
der Tätigkeit eröffnet.
e) Schluß: Bernward von
Hildesheim. Theophilus. ^ 6y.
Besser steht es dagegen wiederum mit
unserer Kenntnis bezüglich Hildes-
heims unter Bischof Bernward, t dem
Erzieher Ottos HI. (seit 987; Bischof 993
bis 1002), von dessen glühendem Eifer nicht
nur für die Entwicklung der Schreibkunst
und der Buchmalerei, sondern auch für
die Vervollkommnung des Erzgusses und
der Goldschmiedekunst sowohl sein Lehrer
und Biograph Thangmar als auch manches
erhaltene Werk: die erzgegossenen Tür-
flügel des Doms, die >>Bernwardsäule«, das
302
GOLDSCHMIEDEKUNST
wundervolle, mit Edelsteinen und Filigran
reich geschmückte Goldkreuz der Magda-
lenenkirche, das kleinere »Bernwardkreuz«
mit der silbergetriebenen Figur des Ge-
kreuzigten im Dom zu Hildesheim u. a. m.,
beredtes Zeugnis ablegen, und vor allem
mit unserer Kenntnis des Lebenswerks des
größten deutschen Goldschmieds im frühen
und hohen Mittelalter, des Mönches R o -
g e r u s in dem Benediktinerkloster H e 1 -
mershausen der Paderborner Diözese,
der uns unter dem Schriftstellernamen
Theophilus auch das bedeutsamste Werk
des Mittelalters über die verschiedenen zu
seiner Zeit geübten Kunsttechniken hinter-
lassen hat, die »Schedula diversarium ar-
tium« (um iioo).
§ 68. Aber mit einem Eingehen auf diese
Erscheinungen oder auf die Goldschmiede-
schulen von Braunschweig, Fritz-
1 a r usw. würden Wir die Grenzen, die
diesem Reallexikon zeitlich gezogen sind,
weit überschreiten. Theophilus -Rogerus
steht an der Schwelle der eigentlichen ro-
manischen Kunst, in der die verschiedenen,
im 10. und teilweise auch noch im 1 1. Jahrh.
vielfach widerstreitenden Strebungen sich
zu der einheitlichen Blüte des neuen Stils
machtvoll zusammenschließen.
Ernst Ausbin Weerth Kunstdenkmäler
des christl. MA. in den Rheinlanden Bd. II.
S. 22 ff. (nebst Tafeln). Catalogue de V Expos,
retrosp. (Paris 1900) Nr. 1578, 1579, 1581 bis
84, 1586, 1587, 1954. Creutz 95, 104 ff.
Derselbe Zeitschr. f. christl. Kunst XXI
(1908), 163 ff., 201 ff., 229 ff. A. D a r c e 1 Tresor
de l'egl. de Conques, 1861. Falke 227 — 32,
235 — 37, 242 — 50, 261 — 64. Falke u. Frau-
berger 4 u. 11. O. V. Falke Der Mainzer
Goldschmuck der Kaiserin Gisela 1913. G. Fer-
ra r i o Monumenti sacri e profani della Basilica di
Sant' Amhrogio in Milano, 1 824. Georg H u m a n n
Die Kunstwerke des Münsters zu Essen 1904. D i e
Kunstdenkmäler der Rheinprovinz
II, 3 S. 43 ff. Wilh. Lange Die Willi-
hrordiarche zu Emmerich, Z. f. christl. Kst.
1912, 321 ff. Hans Macht Ein Besuch bei
Theophilus, Mitt. d. österr. Mus. N. F. IV
(1893), 169 ff. J.-J. Marquetde Vas-
s e 1 o t Un Coffret rcliqu. du tresor de Quedlin-
burg, »Monuments et M6moires« VI, 2 S. 175 ff.
(mit vortreffl. Abbildung des Kastens Kaiser
Ottos I.). Wolfg. M. S c h m i d Eine Regens -
burger Goldschmiedeschule um d. J. 1000. 1893.
Derselbe Repertorium f. Kstwiss. XXIII
(1900) 197 ff. Friedr. Schneider Ein Reli-
quiar zu Eichstäit, Anz. f. Kunde d. dt. Vorzeit
XXIII (1876), 364 f. Theophili qui et
Rugerus. . . libri III de diversis artibus. . . op.
et stud. R. H e n d r i (lateinisch u. englisch),
1847, Theophili diversarum ariium schedula,
Edition Alb. Ilg in den Quellenschriften der
Kunstgeschichte Bd. VII. 1874. Wilh. W a k -
k e r n a g e 1 Die gold. AUartafel v. Basel. 1857.
Ernst Aus'm Weerth Das Siegeskreuz des
byzani. Kaisers Constantinus VII usw. 1866.
Literatur zu dem Gesamt-
artikel.
Soweit die Angaben über die Denkmäler
der Goldschmiedekunst nicht auf eigener An-
schauung beruhen, sind sie zumeist den offizi-
ellen Katalogen und Beschreibungen der ver-
schiedenen Museen und Sammlungen, der Kir-
chenschätze und fürstlichen Schatzkammern ent-
nommen. Dieser Aufbewahrungsort ist fast
durchweg bezeichnet, weswegen eine Aufzählung
der betr. Kataloge usw. hier unterbleibt. Auch
auf die Fundberichte in den archäologischen Zeit-
schriften ist in den obigen Literaturverzeichnissen
nur ausnahmsweise besonders hingewiesen
worden.
Die angeführten Quellenstellen sind
überoll in Texte selbst genügend gekenn-
zeichnet. Hier sei nur noch der mehrfach be-
nutzten Arbeit von Julius von Schlosser
Beiträge zur Kunstgeschichte aus den Schrift-
quellen des frühen Mittelalters, Sitzungsber. d.
philos.-hist. Kl. d. Ak. d. Wiss. in Wien, 123.
(1891) II. Abt. namentlich gedacht.
Allgemeinere Literatur, mit deren hier
gesperrt gedruckten Bezeichnungen die kurzen
Hinweise in den Literaturverzeichnissen zu den
einzelnen Abschnitten korrespondieren: Franz
Bock Die Kleinodien des Hl. röm. Reichs
nebst den Kroninsignien Böhmens, Ungarns u.
d. Lombardei. 1 864. Franz Bock Der Re-
liquienschatz des Lieb frauen- Münsters zu
Aachen. 1860. G. Balduin Brown The Arts
and Grafts of Our Teutonic Forefathers 1910. Max
Creutz, Kunstgesch. d. edlen Metalle (Lüer u.
Creutz, Gesch. d. Metallkunst IL) 1909. Otto v.
Falke in Lehnerts Gesch. d. Kunstgewerbes
I 190 ff. Falke u. Frauberger Deutsche
Schmelzarbeiten des MA. u. andere Kunstwerke der
kunsthist. Ausstellung in Düsseldorf 1902, 1904.
F 0 r r e r Reallex. (1907). Joseph H a m p e 1
Altertümer des frühen MA. in Ungarn, 3 Bde.
1905, und Nachtrag dazu (nur in ungar. Sprache):
Ujabb tanulmänyok a honfoglaläsi kor emUkeirol,
1907. Albrecht Haupt Die älteste Kunst, 1909.
Henry H a v a r d Hist. de l'Orfevrerie Frangaise
1896. Albert Ilg Goldschmiedekunst in Bruno
GÖRITZER TYPUS
303
Buchers Gesch. der techn. Künste II (li
107 ff. Jules I. a b a r t e Hist. des Arts Indu-
strieis au Mayen Age et a l'Epoque de la Renais-
sance I (2. Ausg. 1872), 225 ff. (Orfevrerie).
De Lasteyrie Hist. de r Orfevrerie, 1877.
Quirin L e i t n e r Die hervorragendsten Kunst-
werke d. Schatzkammer des Österreich. Kaiser-
hauses, 1870 — 73. Julius Lessing Gold u.
Silber (Handbuch der königl.- Museen zu Berlin),
1892. L. Lindenschmit Die Altertümer,
Schmiedekunst auf technischer Grundlage. Ein-
führung. 1910. Theodor Hampe.
Göritzer Typus, eine Untergruppe des
früheisenzeitlichen schlesischen
T. (s. d.), so benannt von A. Voß nach
einem Fundort im Kr. West-Sternberg,
Neumark. Er ist hauptsächlich im N der
Neumark verbreitet, aus Urnenfeldern mit
oder ohne Steinsetzungen und mit zahl-
Abb. 7. Tongefäße aus Umenfeldern des Göritzer Typus.
unserer heidnischen Vorzeit i. — 5. Bd. 1858 ff.
L.Lindenschmit Handbuch d.DA.l.Alter-
tümer d. meroving. Zeit, 1880 — 1889, Ferdinand
L u t h m e r Gold u. Silber (Seemanns Kunst-
gewerbliche Handbücher III), 1888. E. M o I i -
n i e r , Hist. generale des arts appliques ä l'in-
dustrie, IV. (Orfevrerie) 1898. W. A. Neu-
m a n n Der Reliquienschatz des Hauses Braun-
schweig-Lüneburg, 1891. Alois Riegl Die
spätröm. Kunst- Industrie nach den Funden in
Österreich-Ungarn I (II. Bd. nicht erschienen)
1901. Marc Rosenberg Gesch. d. Gold-
reichen (bis 30) Beigefäßen, bekannt und
besonders durch seinen Reichtum an kera-
mischen Formen und Verzierungen (Kom-
binationen des Facetten- und Ritzorna-
ments) ausgezeichnet. Hauptform ist die
hochhalsige Urne; eigentümliche Neben-
formen sind Schalen auf hohem, zuweilen
hohlem und durchbrochenem Fuß (sog.
Räuchergefäße, wie auch in Schlesien und
Posen), Zwillingsgefäße und Klappern, zu-
weilen in Tiergestalt. Die spärlichen
304
GOSLAR -GOTEN
Bronzen sind teils nordische, teils Hall-
statttypen: Schwanenhalsnadeln, Rasier-
messer, schwachgekrümmte Sicheln, Pin-
zetten, Messer, Ringe u. a. Schmuck. Ver-
einzelt erscheint auch schon das Eisen, aber
auch noch Steinhämmer und Knochenpfeil-
spitzen. S. Abb. 7.
A. G ö t z e V orgesch. d. Neumark, Würzb. 1897,
25 ff. A. Voß ZfEthn. 1903, 184—193.
M. Hoernes.
Goslar, Kaiserpfalz ; um 1040 von
Kaiser Heinrich Hl. an der Stätte einer
schon im 10. Jh. vorhandenen Pfalz er-
baut. Von ihr ist heute nur noch der
eigentliche Kaisersaal und die zu ihm ge-
hörige, St. Ulrich geweihte Doppelkapelle
vorhanden, während der Lageplan deutlich
zeigt, daß wir in Kaisersaal (Königshalle)
und Kemenaten sowie anderen an dem
weiten Platz bis zum Kaiserdom ziehenden
Gebäuden, diesen selber eingeschlossen,
eine großartige Gesamtanlage vor uns
haben, die der Kaiserpfalz von Aachen
deutlich nachgebildet — ihr nirgends nach-
steht. Neu ist hier die ausgebildete Palast-
kapelle, zweistöckig, eng mit dem Palaste
verbunden, die von da an ein unentbehr-
licher Bestandteil der Pfalzen bleibt (Nürn-
berg, Eger, Gelnhausen, Wimpfen). Die
Königshalle selber, später mehrfach nach
Bränden erneuert, zeigt alle Eigentüm-
lichkeiten solcher germanischen Hallen in
schärfster Ausprägung: Lage am Berge
parallel mit ihm; Hauptfront bergabwärts
gerichtet; Untergeschoß in 7 einzelne
Räume quergeteilt, darüber großer Saal
(mit mittlerer Säulenreihe, wie Aachen);
an beiden Enden Freitreppen mit über-
decktem Podest (s. Königshalle). In alle-
dem mit dem Palast zu Naranco in Asturien,
wie anderseits mit dem zu Aachen genau
übereinstimmend.
V. B e h r Kunstdenkmäler d. Provinz Han-
nover, Goslar, 1 3 ff. A. Haupt.
Goten. § I. Wir würden die G. zu den
frühest bezeugten Germanenstämmen rech-
nen müssen, wenn die Gutones, die nach
Plinius NH. 37, 35 Pytheas an der Bern-
steinküste kennen gelernt haben will, zu
recht beständen. Doch hat dieser wahr-
scheinlich nur von Teutonen gehört (s. d.).
Bei Plinius selbst NH. 4, 99 sind die
Gutones ein Teil der Vandili — d. i. hier
der Ostgermanen — und in deren Auf zäh -^
lung zuletzt genannt, was schon auf ihre
Sitze hinweisen kann. Genauer sind diese
zu bestimmen aus Tacitus Germ. 43 :
Trans Lugios Gothones regnantur, wodurch
wir schon in die Weichselgegend gelangen.
Ob sie auch einen Küstenstrich inne hatten,
erfahren wir dabei nicht. Aber es ist wohl
zu folgern aus dem Namen Gothiscandza,
d. i. Gutisk-andja 'gotische Küste', den
Kassiodor bei Jordanus Get. 4 noch kennt
und als den der Örtlichkeit angibt, wo die
zu Schiff einwandernden Goten ans Land
gestiegen sein sollen.
Von dieser Gegend aus erfolgt dann die
Verdrängung der Ulmerugi von den Weich-
selinseln (s. Rugier), die dabei in den Be-
sitz der Gepiden, einer got. Abteilung,
übergehen.
Daß dort noch zu Kassiodors Zeit ein
germ. benannter Stamm, die Vidivarii
(s. d.), seßhaft ist und von Jordanes Get.
5. 17 ausdrücklich als ein Mischvolk be-
zeugt wird, läßt ebenfalls erkennen, daß
hier Germanen nicht nur durchgezogen
sind. Zum gleichen Ergebnis führt ein
Schluß aus dem forterhaltenen, im Suffix
germ. Lautform zeigenden Flußnamen
Elhing {Ilfing bei Alfred) in Ostpreußen.
Auch Guthalus und Xpovo?, Namen von
Flüssen östl. von der Weichsel bei Plinius
und Ptolemaeus sind wahrscheinlich germ.,
und der in Spanien unter den Nachkommen
der Westgoten fortlebende Name Galindo
erinnert noch an die einstige Nachbarschaft
der preußischen Galinden, der FaXivSai
des Ptolemaeus.
Allzu ausgedehnt dürfen wir uns den von
Goten besetzten Uferstrich allerdings nicht
vorstellen, denn die eigentliche Bernstein -
küste gehört nach Tacitus Germ. 45
den Aestii, die danach etwa am Pregel
(Guthalus und Xpovo??) mit den Goten
grenzten.
Gegen diesen Ansatz der G. am Meere
darf man sich nicht etwa auf Ptolemaeus
berufen, der die Fu&tuys? 3, 5, 8 ganz ins
Innere des Landes abrückt. Daß er sie
zwischen 0'j£vi5ai im Norden an der Küste
und ^ivvot im Süden stellt, zeigt schon,
daß hier alle Namen in Unordnung gebracht
sind, und einzig auf den Umstand, daß die
Fu^üivs; auf die Ostseite der Weichsel, in
GOTEN
305
die Sarmatia eur. gestellt sind, wird man
dabei Gewicht legen dürfen.
Wie weit an der Weichsel aufwärts G.
saßen, ist nicht festzustellen.
§ 2. Daß die G. skandinav ischer
Herkunft sind, bezeugt ihre eigene
Wandersage bei Jordanes Get. 4 und läßt
ihre Sprache erkennen. Ganz den gleichen
Namen wie sie führt jener nord. Stahim,
nach dem heute noch die Insel Gotland be-
nannt ist. Die Übersiedlung wird um Be-
ginn unsrer Zeitrechnung erfolgt sein.
Darauf weist der Umstand, daß bei den
Römern auf Grund ihrer ersten Erkundun-
gen noch eine Zeitlang die Weichsel als
Grenze Germaniens gilt, und Fundtat-
sachen führen (nach Kossinna ZdVfVk. 6,
10) zum selben Schlüsse.
§ 3. Von ihren Sitzen an der unteren
Weichsel aus machen sich die G. den
Römern wenig bemerkbar. Zu Maroboduus
standen nach Strabo 290 auch ßoutove?
d. i. FouTOVc? in einem Bundesverhältnis,
das aber nicht hinderte, daß bei den Gotones
nach Tacitus Ann. 2, 62 der markomanni-
sche Edling Catualda profugus vi Marobodui
Zuflucht fand, der später dessen Sturz
herbeiführte. Daß während des Marko-
mannenkrieges die gegen das röm. Reich
vorgehenden Germanenstämme selbst hier-
zu durch einen Druck seitens der G. ver-
anlaßt wurden, ist unerweislich und un-
wahrscheinlich, denn deren Ziel ist ein
anderes, östlicheres.
§ 4. Im J. 214 haben die Römer zuerst
an der dakischen Grenze mit ihnen zu tun;
sie hatten damals ihre Sitze an der Ostsee
bereits mit solchen am Schwarzen Meer
vertauscht. Wann es geschah, ist genauer
nicht feststellbar, doch nennt uns Jordanes
Get. 4, die einzige Quelle, durch die uns
die Wanderung unmittelbar bezeugt ist,
König Filimer als Führer bei dieser Unter-
nehmung und schreibt den G. unterwegs
einen Sieg über das Volk der Spali (vgl.
aslov. spolinü Riese') zu.
Vielleicht sind nicht alle G. in einem
Zuge ausgewandert, sondern zunächst ein
Teil, dem Nachschübe gefolgt sind. Ganz
zurück blieben jedenfalls die G e p i d e n
(s. d.), um später andere Wege einzuschla-
gen. Sie werden auch, obwohl die Erinne-
rung an ihre got. Herkunft fortlebt, nie-
mals mehr als G. bezeichnet.
§ 5. In ihren neuen Sitzen sind die G.
eine rasch aufstrebende Macht. Den
Römern machen . sie sich im Verein mit
etlichen kleineren Nachbarstämmen, wie
den Boranen, Herulern und den ungerm.
Karpen, durch wiederholte Einfälle zu
Wasser und zu Land furchtbar und drän-
gen sie schon um 257 für die Dauer aus
der Provinz Dakien hinaus. Dieses Vor-
dringen nach dem Westen führte aber
auch zu Kämpfen mit verschiedenen Nach-
barstämmen, unter andern mit Gepiden
und Wandalen, die selbst diesem Ziele zu-
strebten, aber gegen die G. den Kürzeren
zogen.
§ 6. Immer deutlicher tritt uns bei diesen
eine Gliederung in zwei Stämme entgegen,
die Ostrogothi oder Greutungi
und Visigothi oder Tervingi (s.
Ost- und Westgoten). Zu verschiedenen
Zeiten von diesen Hauptstämmen sich ab-
lösende oder von ihnen zurückbleibende
Volksteile stellen die Gothi minores,
die rotöoYparxo», die Krimgoten und
Tetraxiten dar; s. unter allen diesen
Namen.
§ 7. Der Eindruck, den die politische
Rolle der G., besonders der Ostg., auf die
germ. Welt machte, läßt sich noch aus der
germ. Heldensage erkennen. Von Be-
deutung sind sie aber namentlich dadurch
geworden, daß sie infolge ihrer Wanderung
und Staatengründung in den Grenzgebieten
griechischer und römischer Kultur frühzeitig
von dieser Anregungen empfangen und sie
andern Germanen vermittelt haben. Vor
allem machen sie zuerst Bekanntschaft mit
dem Christentum und führen dieses in
seiner arianischen Gestalt den übrigen Ost-
germanen, aber auch etlichen westgerm.
Stämmen zu; ein Einfluß, von dem die
deutsche Sprache heute noch in vielen
christl. Ausdrücken got. Herkunft einen
Niederschlag erkennen läßt. Doch auch
der eigentümliche germ. Kunststil der
Völkerwanderungszeit scheint von den G.
auszugehen, und selbst die Ausbildung der
Runenschrift wird neuerlich ihnen zuge-
schrieben.
§ 8. Die Überlieferung des Gotennamens
zeigt starkes Schwanken. Anfänglich
306
GOTHI MINORES— GOTISCHE SCHRIFT
stoßen wir überall auf einen n-Stamm: so
in dem FouioVi? (Hss. Botitovs?) des Strabo,
Gutones des Plinius, Gothones, Gotones des
Tacitus, ruÖoivsg des Ptolemaeus. Dazu
stimmt anord. Gotar, Gen. Gotna, ags. Gotan,
wodurch zugleich ebenso wie durch got. Gut-
piuda 'Gotenvolk' der Dental als t, nicht th,
(wie Grimm wollte) sichergestellt ist, so daß
got. *Gutans angesetzt werden darf. Ob
das nach der Wanderung der G. an den
Pontus auftretende ro-{>ot, Gothi daneben
auf got. *Guiös zurückgeht (für welches
Gutßiuda nicht als Beleg angeführt werden
kann), ist fraglich. Denn die Dentale von
lotöot lassen an eine von got. Gutßiuda aus-
gehende aber innerhalb des Griech. erfolgte
Wortbildung denken.
§ 9. Daß der Name der G. irgendwie
mit germ. *^eutan 'gießen' zusammenhängt,
wird wohl allgemein angenommen. Wahr-
scheinlich hat sich wie in andern Fällen,
z.B. aind. uksdn-'Stitr'', lat. verres, griech.
d'pprjv, so auch hier aus dem Begriff 'be-
netzend, Samen ergießend' der von 'Mann'
oder 'männliches Tier' entwickelt. Aber
anord. gotnar, ein poet. Ausdruck für
'Männer', Krieger' ist vielleicht erst wieder
aus dem Namen des sagenberühmten Volkes
geflossen. Ebenso läßt sich anord. goti
'Roß' und Goti, Name von König Gunnars
Pferd, nach Seitenstücken wie Araber,
Wallach erklären. Doch scheint schon
Gutßiuda scherzweise als Pferdevolk ge-
deutet worden zu sein und zu der Jordanes
Get. 5 erwähnten Erzählung Anlaß gegeben
zu haben, die G. seien einmal unius caballi
praetio aus der Gefangenschaft losgekauft
worden.
Wenig glaublich ist N o r e e n s Erklä-
rung von Gutßiuda als 'utgjutet folk, ut-
vandrare' (bei Schuck Upsala Univ.
ärsskr. 1907 Progr. 2, 5). Dasselbe gilt
von Laistners Übersetzung 'weithin
ergossene Volksmenge' (Württemberg. Vier-
teljahrsh. 1892, 10) und der Etymologie
V. Grienbergers ( Untersuch, z. got.
Wortkunde 102: Wiener Sitz.-Ber. 142),
der an eine Ableitung von *Gut denkt, das
'Haff, See, südöstlicher Teil der Ostsee'
bedeutet haben soll.
Verwandt mit dem der Goten scheint
der Name der G a u t e n zu sein (s. d'.).
Lit. b. L. Schmidt Allg. Gesch. d. germ.
Völker S2 f. Ders. Gesch. d. deutsch. Stämme
1 , 49 ff. Zum Namen : L o 1 1 n e r KZ. 5 , 154.
R. Much ZfdWf. I, 325. R. Much.
Gothi minores wird eine westgot. Abtei-
lung genannt, die sich im J. 348 unter
Führung des Wulfila von ihren heidnischen
Stammesgenossen abtrennte und auf röm.
Boden am Nordabhang des Haemus nieder-
ließ. Jordanes Get. 51 kennt sie in der
Umgebung von Nicopolis als ein fried-
fertiges, von Ackerbau und Viehzucht
lebendes Volk, das er aber gewiß nicht ohne
Übertreibung als populus immensus be-
zeichnet. Ob auch die aus dem 9. Jh.
stammende Nachricht des Walafrid Strabo
(De rebus ecclesiasticis 7) über gotischen
Gottesdienst in Tomi auf sie zu beziehen
ist, erscheint mit Rücksicht auf die Ent-
fernung dieses Ortes von Nicopolis fraglich.
L o e w e Die Reste der Germ, am Schw. Meere
250 ff. R. Much.
Gothiscandza, nach Jordanes Get. 4. 17
Name eines Uferstriches auf der Südseite
der Ostsee, nach den Goten, die dort zuerst
sich niederließen, benannt, v. Grienberger
(Untersuch, z. got. Wortk. 8) deutet es als
lokativisch gebrauchten Dat. zu einem
Nom. *Gutisk.-andeis; doch ist eher an
ein dem anord. endi (neben endir) ent-
sprechendes schw. Mask. *Gutisk-andja
'Gotische Küste' zu denken.
R. Much AfdA. 27, 117. R. Much.
Gotische Schrift. §1. Die gotischen
Sprachdenkmäler sind in einem besonderen
Alphabet, dem gotischen, niedergeschrie-
ben. Es besteht wie das griechische aus
27 Zeichen. Von diesen dienen 25 sowohl
als Zahl- wie als Lautzeichen. In den
meisten Schriftstücken haben die Buch-
stabentypen einen unzialen Charakter, in
der Hauptsache übereinstimmend mit den
gleichzeitigen griechischen Unzialen. Dies
ist der Fall mit dem Cod. Argenteus, Cod.
Carolinus, Codd. Ambrosiani, Skeireins u. a.
In einigen Urkunden — wie in den Kauf-
briefen von Arezzo und von Neapel —
haben die Typen eine mehr kursive Form,
und hinsichtlich dreier Buchstaben zeigen
diese Dokumente Formen, die von beson-
derer Bedeutung für die Auffassung vom
Ursprung des gotischen Alphabets sind.
Die betreffenden Buchstaben sind /, ;'
und s.
GOTISCHE SCHRIFT
307
Varianten: (hH'<t> /«J
stztr V
Abb. 8. Das gotische Alphabet.
§ 2. In obenstehender Tabelle wird ein
Überblick gegeben über die got. Schrift im
Cod. Arg. von etwa 500 n. Chr. und der
griechischen im Cod. Sinaiticus aus dem
4. Jahrh. In einer Mittelkolumne werden
die im Cod. Salisburgensis Nr. 795 — jetzt
in der Wiener Hofbibliothek — von ca. 800
bewahrten gotischen Buchstabennamen
wiedergegeben. Links von den got., resp.
den griech. Buchstaben wird der Laut-
wert in der eingebürgerten Transkription
sowie deren Zahlwert aufgeführt. Zu-
unterst sind die mehr kursiven Formen des
got. /, / und s aufgenommen.
Orthographie. §3. Got. b, d, g
bezeichnen sowohl stimmhafte Explosiva
wie Frikativa (g als Schlußlaut nach Vokal,
daneben den ch ()^)-Laut). X kommt nur
in einigen Lehnwörtern vor. Got. «g, nk
und nq werden bezeichnet durch gg, gk und
gq; gg bedeutet daneben in einer Anzahl
Worte die Aussprache gg. e und 0 geben
den langen, geschlossenen e-, resp. o-Laut
wieder. Um den offenen e- und o-Laut
darzustellen, werden die Digraphen ai
und au gebraucht. Diese pflegt man nach
dem Beispiel J. Grimms in der Transkrip-
tion durch ai und aü zu bezeichnen, und
zwar, um sie von den Diphthongen ai {ai)
und au [au) zu unterscheiden. Langer,
geschlossener i-Laut wird durch das Di-
graph ei dargestellt; got. i bezeichnet
kurzen, offenen z-Laut. Got. w, das formell
mit griech. u zusammenfällt, gibt auch y
in griechischen Lehnwörtern wieder.
§4. Ursprung. Wulfilas Biographen
Philostorgios, Sokrates und Sozomenos
geben übereinstimmend an, daß Wulfila
die Buchstabenschrift der Goten erfunden
habe. Was diese Angaben besagen,
wollen wir jetzt erörtern.
In den Ländern um die untere Donau
und das Schwarze Meer kannte man
zur Zeit der Entstehung des got. Alpha-
bets (im 4. Jahrh. n. Chr.) drei Alphabete:
das griechische, das lateinische und die
Runen. Das armenische Alphabet ent-
stand nach der gewöhnlichsten und wahr-
scheinlichsten Auffassung erst im 5. Jahrh.
Vergleichen wir nun das got. Schriftsystem
mit den drei ersten, so werden wir gleich
finden, daß es die meisten Übereinstim-
mungen mit dem griechischen darbietet.
Die Gleichheit tritt besonders darin zutage,
daß die Buchstaben des griechischen wie
des got. Alphabets sowohl Laut wie Zahl
repräsentieren. Und sehen wir auf die
einzelnen Zeichen, so herrscht vollständige
oder beinahe vollständigeÜbereinstimmung,
sowohl was die Form als was die Geltung an-
betrifft, bei nicht weniger als 17 Zeichen,
nämlich i a, 2 ^, 3 g, 4 i, 5 g, 7 s, lO i, 20 k,
30 /, 40 m, 50 n, 80 p, 90 — , 300 t, 400 y,
600 )(, und 900 — . Hierzu muß man noch be-
merken, daß got. I a und 30 l in der Regel
den linken Stab vertikal haben und sich
auf andere Weise als das griech. i a und 30 X
unterscheiden, indem bei a der vertikale
Stab unter die Linie gezogen ist, bei / aber
3o8
GOTISCHE SCHRIFT
nicht. Des weiteren hat got. y nur in
griech. Lehnwörtern denselben Lautwert
wie das griech. u, in der Regel bezeichnet
es das w (t/).
§ 5. Elf Zeichen {w mitgerechnet) weichen
in einem oder mehreren Punkten hinsicht-
lich der Form, des Lautes und des Zahl-
wertes von den entsprechenden griechischen
ab. Diese ii Zeichen verteilen sich fol-
gendermaßen :
a) Das Zahlzeichen für 6 hat im Got. eine
andere Form als die im Griech. des 4. und
5. Jahrh.s übliche. Indessen kommt im
Griech. auch eine Variante q (später 9)
vor, ebenso wie Koppa (das griech. Zahl-
zeichen für 90) eine Nebenform S hat (s.
Blass, Iwan Müllers Handbuch d. klass.
Altertumswissenschaft I, S. 307). Da also
diese beiden Zeichen schon im Griech. auf-
einander eingewirkt haben, ist es wahr-
scheinlicher, daß got. 6 U durch Einfluß
von 90 H entstanden ist, als daß hier
Einfluß von lat. u vorliegen sollte, wie
manche annehmen. Hierfür spricht, daß
U im Got. im Gegensatze zu dem Ver-
hältnis des Q im Griech. auch einen Laut-
wert erhalten hat, der von dem des lat. u
abweicht, nämHch q.
h) Ein neuer Lautwert /i/, der weder im
Griech. noch im Lat. eine Entsprechung
hat, wurde dem ©«beigelegt, welches seinen
Platz dem Zeichen für |) überlassen mußte
und selbst auf den Platz des ausgemerzten
f gesetzt wurde.
c) Vier Zeichen zeigen vollkommene oder
wesentliche Übereinstimmung mit dem
lat. Alphabet, was Form und Lautwert
betrifft. Es sind dies:
8 h, das den Platz von 8 r^ einnimmt
100 r, „ „ „ „ 100 p
200 5, „ „ „ „ 200 3
500/, „ „ „ „ 500 cp
Aus dem Vorkommen dieser vier Zeichen
im griech. Alphabet hat man den Schluß
gezogen, daß zur Bildung des got. Schrift-
systems das lat. Alphabet direkt in An-
spruch genommen wurde, ebenso wie das
griechische.
d) Es bleiben somit noch fünf Zeichen.
Diese weichen vom griechischen wie la-
teinischen Alphabet in Laut oder Form,
mitunter in beiden, ab:
9 ß, das am Platze des 9 {> steht
607, „ „ „ „ 60$ „
70 u „ „ „ „ 700 „
400 z£^ „ „ „ „ 400 u „
8000 „ „ „ „ 800(0 „ .
Das sind die 1 1 Zeichen — 400 w mit-
gerechnet, das ja in der Bedeutung y voll-
kommen mit griech. 400 u übereinstimmt
und deshalb auch in die Gruppe i aufge-
nommen wurde — , die in einer oder der
andern Beziehung vom griech. Alphabet
abweichen. Eine nähere Durchforschung
der Art und — wenn dies erreicht werden
kann — des Grundes für diese Abweichun-
gen wird uns möglicherweise den Schlüssel
für das Rätsel des got. Alphabets liefern
können.
§ 6. Von den unter Abteilung d) ange-
führten nimmt man allgemein an, daß
zwei, nämlich 70 u und 800 0, aus der
Runenschrift herstammen; s. z. B. Streit-
berg, Got. Elementarbuch 3- 4^ S. 42. Die
drei übrigbleibenden Zeichen in derselben
Gruppe erheischen eine Prüfung. Got. 9/
hat in verschiedenen got. Texten Formen,
die deutlich zeigen, daß es zusammen-
gehört mit griech. cp, nicht, wie allgemein
angenommen wird, mit griech. "f, s. v. Frie-
sen, Om runskriftens härkomst S. 36. Die
kursiven Formen des got. / sind identisch
mit der Rune /, die — wie der Artikel
'Runenschrift' zeigt — von kursivem griech.
cp mit leichter Stilisierung ausgeht. Die
Rune / ist somit die kursive, das got. /
die litterarische (unziale) Form des griech. cp.
Der merkwürdige Gebrauch des cp im got.
Alphabet als Zeichen für ß beruht demnach
auf der Runenschrift. — Got. 60 /, das eine
auffällige kursive Nebenform zeigt, muß
man aus der Rune § herleiten, nachdem die
neuere runologische Forschung unwider-
legbar festgestellt hat, daß diese in einer
Reihe von Denkmälern / bedeutet ; s. u.
'Runenschrift'. — : Got. 400 w hat dieselbe
Form und denselben Platz wie griech. 400 u,
während sein Lautwert sich aus der Rune
P w erklärt. — Aber die Runen sind noch in
größerer Ausdehnung bei der Bildung
des got. Alphabets zur Verwendung ge-
kommen. Wir fanden oben, daß vier goti-
sche Zeichen mit lateinischen Buchstaben
zusammenfallen, nach Form und Lautwert:
Ä, r, s und /. Diese vier Zeichen liegen
GOTISCHE SCHRIFT
309
bereits bei den Runen vor. Allerdings ist es
unsicher, ob got. .y in dem S des Cod. Arg.
seine ursprüngliche Form hat, da die kur-
siven Formen nicht auf das lat. s, sondern
auf das griech. a weisen. Es wäre möglich,
daß got. s seine unziale Form im Abend -
lande erhalten hatte, wo tatsächlich der got.
Bibeltext vom lateinischen beeinflußt
wurde. Aber wenn das 5 unsicher ist,
können wir als Entgelt wahrscheinlich das
direkt von den Runen herstammende got. u
— wie wir schon gesehen haben — zu
den Zeichen rechnen, die auf das lat.
Alphabet indirekt zurückgehen. Auch got. /
trägt Spuren davon, daß es das Runen-
alphabet passiert hat, bevor es unter die
got. Schriftzeichen aufgenommen wurde.
Das lat. / hat nämhch immer den obersten
Beistab von der Spitze des Hauptstabs aus-
gehend, ebenso regelmäßig, wie er in der
Rune / und got. / vom Hauptstab ein
gutes Stück unterhalb der Spitze ausgeht,
eine Eigenheit, die durch Stilisierung
der Runenschrift entstand, die ja eine An-
zahl Zeichen aus dem lat. Alphabet aufge-
nommen hatte. In der Schreibung au für
den offenen (langen und kurzen) ö-Laut
hat man Einfluß vom Lat. sehen wollen,
aber Streitberg, Got. Elementarb. 3.4
S. 47, vermutet, daß wir es wahrscheinlich
nur mit einer graphischen Nachbildung der
Schreibung ai für offenes e zu tun haben.
Got. h konnte, als die Goten westwärts in
den rein lateinischen Kulturkreis zogen,
schwerlich dem entgehen, die unziale Form
des lat. h anzunehmen. Aber, wenn dies
so ist, kann man mit großer Wahrscheinlich-
keit schließen, daß das lat. Alphabet nicht
direkt als Quelle zur Bildung des got. in
Anspruch genommen wurde. Es sieht
fast so aus, als ob Wulfila das lat.
Alphabet nicht einmal gekannt hätte,'
wenigstens zur Zeit, als er seine got. Schrift
bildete. Er hätte sonst kaum es unter-
lassen können, dem Zahlzeichen 90 die Gel-
tung q zu geben. Sowohl die got. Zeichen
oben unter Abteilung c) wie die unter d)
stammen somit im got. Alphabet am ehe-
sten von den Runen. Die zwei übrigblei-
benden — die für q und /i/ — sind, wie wir
oben gesehen, formell identisch mit griech.
Zeichen. Diesen sind neue Lautwerte bei-
gelegt worden.
§ 7. Bei der Bildung des got. Alphabetes
sind somit die Runen und das griechische
Alphabet die Quellen gewesen. Sehr natür-
lich, da es ein got. Mann war — wir haben
keinen Anlaß, die Richtigkeit der Über-
lieferung zu bezweifeln — der, seit Kindes-
beinen vertraut mit gotischer Bildung
und folglich auch mit got. Schrift, den
Runen, daran geht, griechische Texte
in seine Muttersprache zu übersetzen.
Aber — fragt man sich — warum ver-
wendete da Wulfila nicht ganz einfach die
bereits vorhandene Runenschrift, sondern
unterzog sich der Mühe einer so weitgehen-
den Umarbeitung, wie er sie vornahm } Die
Antwort ist ganz sicher in der Art der
literarischen Arbeit zu suchen, die er aus-
zuführen hatte. Die Runen wurden bei
den Goten wahrscheinlich nur für verhält-
nismäßig kurze Aufzeichnungen mehr zu-
fälliger Art gebraucht, Geschäftsurkunden,
Steuerquittungen, Verzeichnisse, Briefe und
Zauberformeln auf Wachs- und Holztafeln.
Die Runen stammen, wie unter 'Runen-
schrift' (s. d.) nachgewiesen wird, aus
der griech. (und in geringerem Maße aus
der lat.) Kursivschrift, welche daneben
auch epigraphisch Anwendung fanden, wenn
die Schrift in Holz geritzt wurde. Für
Wulfila kam es darauf an, ein umfassendes
literarisches Werk nach dem Muster gleich-
zeitiger griechischer zustande zu bringen,
eine Bibelübersetzung von ähnlichem
äußerem Typus wie die Bibelhandschrif-
ten, die wir aus dem 4. Jahrh. im Cod.
Sinaiticus und Cod. Vaticanus haben.
Für die bereits damals verwendete Ein-
teilung in eusebianische Sektionen und für
Hinweisungen auf Parallelstellen bedurfte
es der Ziffern. Und die got. Übersetzung
konnte sich dem nicht entziehen, in be-
zug auf die äußere paläographische Aus-
stattung einen sehr starken Eindruck von
den griech. Vorbildern zu erhalten. Inner-
halb der griechischen Schrift fand sich
bereits damals ein gleich scharfer Gegen-
satz zwischen der kursiven Schrift des
täglichen Lebens und der sorgfältigeren der
literarischen Texte wie zwischen der heuti-
gen Schreib- und Druckart. Die Runen
sind, wie wir wissen, nicht als Zahlzeichen
gebraucht worden und hatten sicher in weit
höherem Grade, als es aus den äußerst selte-
310
GOTT
nen erhaltenen Urkunden hervorgeht, drun-
ten am Schwarzen Meer — in ihrer Geburts-
gegend, wo die Schriftgrundlage und der
Schrifttypus der klassischen Bildung vor-
handen waren — einen kursiven Charakter.
Wulfilas Rolle in der Geschichte der got.
Schrift ist, daß er auf Grundlage der Runen
eine got. Unzialschrift schuf nach dem
Muster der griech. Unzialen und — natür-
lich nach demselben Muster — seinen Laut-
zeichen Ziffernwerte gab.
§ 8. Viele Runen standen noch den
griechischen Kursiven nahe und mußten
von Wulfila unmittelbar mit der ent-
sprechenden griechischen Zeichen identi-
fiziert werden. Der Abstand zwischen
den Runen und den entsprechenden got.
Buchstaben ist in der Regel nicht größer
als zwischen den Kursiven und Unzialen
im Griechischen. Die Reihe von 24 Runen
geht auch mit Ausnahme vierer Zeichen
genau im got. Alphabet auf, wobei die
Rune y natürlich nach griech. Muster durch
got. gg wiedergegeben wurde. Ausgenommen
sind:
a) die Rune X 3, der im got. T entspricht,
ein Zeichen, das im Griech. zur Zeit Wul-
filas bereits frikativen Lautwert hatte und
sich schon in der got. Buchstabenreihe durch
die Auflösung der 7^-Rune in gg fand. X
blieb als Zahlzeichen erhalten ; es blieb auch
in einigen griechischen Lehnworten, insbe-
sondere in Christus, wie ja auch das Mittel-
alter in mehr oder minderem Grade diese
Schreibung des griechischen Grundtextes
auch in lateinischen und einheimischen
Texten bewahrt hat.
b) die Rune T, die wahrscheinlich am
Schwarzen Meer hs bezeichnete, war als
Lautzeichen überflüssig, da ihr Lautwert
ebensogut durch h+s ausgedrückt werden
konnte. Die Funktion des griech. ^ als
Zahlzeichen wurde im got. Alphabet dem
O kr beigelegt.
c) die Rune M^ war ebenfalls über-
flüssig fürs Gotische, da der got. «-Laut
schon durch griech. s vertreten war, und
die formell mit dem griech. 7j identische
Rune H A dessen Platz brauchte.
d) die Rune M D 9 "war schwer formell
zu identifizieren, und Wulfila wählte wegen
ihres Lautwertes als Entsprechung griech. 3,
das schon einen spirantischen Laut be-
zeichnete und das man ja auch als Zahl-
zeichen nötig hatte.
Hierzu kann man noch fügen: daß got. /,
welches wahrscheinlich den Namen paüris
trug, nord. ßurs, die Stelle des griech. {>
einnahm; daß die Rune ^ 5 von got. s und
z ersetzt wurde; und schließlich daß
die beiden neuen — nichtgriechischen
— Lautwerte, von denen Wulfila
meinte, sie besonders in seinem litera-
rischen Alphabet bezeichnen zu müs-
sen, den beiden ersten freien Zahlzeichen
in der griechischen Zifferreihe beigelegt
wurden — ? und & — und daß das letzte
später den Platz des überflüssigen Y ein-
nahm. Die Form des & ist aus praktischen
Gründen etwas modifiziert worden, indem
es mit einem Punkte versehen wurde und
nicht mit dem Horizontalstrich wie in
der gleichzeitigen griechischen Schrift.
§ 9. Eine bemerkenswerte Bestätigung
der Art von Wulfilas Tätigkeit als Schrift-
reformator ist, daß die got. Buchstaben —
wie aus dem Cod. Salisburgensis hervor-
geht — die Namen der Runen tragen oder
nach der Analogie dieser gebildete Namen.
W immer Die Runenschrift, Berlin 1887,
S. 259. Mensel Modem Philology i, 457;
Chicago 1903 — 4. V. Friesen Om run-
skriftens härkomst; in: Spräkvetenskapliga
sällskapets förhandlingar S. 46 (1904 — 1906).
0. von Friesen.
Gott. § I. Als sich aus der Menge der
seelischen Wesen und dämonischen Scharen
einzelne besonders hervorhoben, diese ihr
Ursprungsgebiet erweiterten, den Mittel-
punkt einer größeren oder kleineren Kult-
gemeinde bildeten und schließlich zu
gütigen Kulturbringern und Kulturför-
derern wurden, entstand für diese Wesen
bei denGermanen die besondere Bezeichnung
'Gott'. Das Wort ist ausschheßlich ger-
manisch, ist aber allen germanischen
Stämmen eigen (got. altn. guß, as. ags.
god, ahd. got). Wo es von heidnischen
Göttern gebraucht wird, wie besonders im
Nordischen, ist es stets Neutrum; erst unter
Einwirkung des Christentums und bei
Übertragung auf den christlichen Gott wird
es Maskulinum. Die Ableitung und somit
die ursprüngliche Bedeutung des Wortes
ist viel umstritten; aus religionsgeschicht-
lichen Gründen hat am meisten für sich
GÖTTERBILDER
311
die Deutung Osthoffs, wonach G. ur-
sprünglich 'Zaubermittel', Amulett, Götze,
bedeutet (Bezz. Beitr. 24, 177 ff.); danach
wäre G. von dem schirmenden Götterbild
auf die Person übertragen, die man in
diesem vermutete, wofür auch die Auf-
fassung und Verehrung der Götterbilder bei
den Nordgermanen spricht, in denen man
stets die Gottheit gegenwärtig wähnte.
§ 2. Unter ihrem god^ verstehen die
Nordgermanen, aus deren Zeugnissen wir
überhaupt nur den Inhalt dieses germani-
schen Wortes schöpfen können, sowohl
männliche wie weibliche Wesen. Erst in
relativ spätchristhcher Zeit (13. Jahrh.)
begegnet für letztere auch gy^pir (f.). Sie
erscheinen immer als milde, gütige Wesen
und stehen als solche den dämonischen
Riesen (s. d.) gegenüber. Daher heißen
sie die frohen, die mächtigen, die heiteren,
die heiligen (d. h. unverletzlichen). Man
wandte sich an sie in allen Lagen des
Lebens; sie genossen Pflege und Ver-
ehrung in Gebet und Opfer (s. d.), und man
errichtete ihnen Tempel und Opferstätten.
Auch als die Ratenden [regin) kennt sie
die nordische Dichtung.
§ 3. Die nordischen goä spalten sich
in Äsen (s. d.) und Vanen (s. d.), von
denen jene die chthonischen, diese die
himmlischen göttlichen Wesen vertreten;
jene haben ihren Hauptvertreter in Odin,
diese in Frey. Daher begegnen auch für
sie die poetischen Bezeichnungen tgtid,
hapt 'Fesseln' auf der einen, dlar, ttvar,
'die glänzenden' auf der anderen Seite.
§ 4. Die Götter waren körperlich durch-
aus als Menschen gedacht, nur besaßen
sie Eigenschaften, die sie über diese er-
hoben, und die ihren natürlichen Ursprung
erkennen lassen: von den nordischen
Hauptgöttern besaß ödinn die Gabe der
Prophetie und des Zaubers und die damit
verbundene Proteusnatur, Thörr unge-
wöhnliche Stärke, Freyr außerordentliche
Zeugungskraft. Dementsprechend ist Ödinn
der graubärtige Alte, Thörr der in bester
Blüte stehende Mann, Freyr oder sein
poetisches Nebenbild Baldr steht in voller
Jugendfrische.
§ 5. Mit dem Emporsteigen Odins als
des höchsten Gottes bildete sich immer
mehr ein Götterstaat aus, als dessen Herr
ödinn begegnet. Alte, einst selbständige
Gottheiten ver^hmelzen mit dem Haupt -
gotte und sind nur noch in seinen Bei-
namen erkenntlich. Auf der andern Seite
lassen gewisse Eigenschaften der Götter
selbständige, wenn auch ziemlich farblose
Gottheiten hervorspriessen. So entstehen
Thors Söhne Modi und" Magni und seine
Tochter Prödr. Die Götter erhalten jetzt,
zum größten Teil durch die schöpferische
Phantasie der Dichter, ihre Wohnstätten,
wie sie die Grimnismäl schildern, sie
kommen zusammen zu gemeinsamer Be-
ratung, zum Thing (Vqluspä), zu gemein-
samem Schmaus und Gelage (Lokasenna),
nehmen gemeinsam teil an dem Leichen -
brand ihres Lieblings Baldr. Von einer
Beschränkung auf die Zwölfzahl wissen
die alten Zeugnisse nichts; erst die kleine
Vqluspä aus dem 12. Jh. und Snorri
kennen sie. E- Mogk.
Götterbilder. § i. Nach dem Ausspruche
des Tacitus (Germ. Kap. 9: ceteruni nee
cohihere parietihus deos neque in ullam
humani oris speciem assimulare ex magni -
tudine coelestiuni arbitrantur) hatten die
Germanen in frühester Zeit keine G.
Auch im Wagen der Nerthus kann sich
nach seiner Auffassung unmöglich ein G.
befunden haben (Kap. 40: et, si credere
velis, numen ipsum secreto lacu abluitiir).
Dazu stimmt, daß menschenähnliche
Gebilde, die man als G. deuten könnte, in
der vorrömischen Zeit in germanischen
Ländern nicht gefunden worden und daß
die frühesten derartigen Funde römische
Statuetten sind (S. Müller, Nord. Altk. II
87). Auch die ältesten nachweisbaren G.,
wie das der Nehalennia (s. d.) auf den
Denksteinen der Insel Walcheren oder des
Mars Thingsus am Hadrianswall bezeugen
schon durch ihre lateinischen Inschriften
den römischen Einfluß. Diese G. sind
nicht Statuetten, sondern in Stein ge-
meißelte Bilder. Das G. kam also erst
durch die Römer zu den Germanen, hat
sich aber dann bei diesen schnell verbreitet,
und in den letzten Jahrhunderten des
Heidentums läßt es sich fast bei allen
germanischen Stämmen nachweisen.
§ 2. Der Boden zur Aufnahme des G.
war geebnet durch die bei den meisten
Völkern mit niederer Kultur (Tylor, An-
12
GÖTTERBILDER
fange der Kultur II 165 f.), so auch bei
den Germanen nachgewiesejpe Klotz- und
Steinverehrung. Nur wurzelt diese nicht
im Götter-, sondern im Ahnenkult. Wie
bei den primitiven Völkern in der Nähe
von Grabstätten aufgerichtete Steine oder
Pflöcke als Ruheorte fahrender Seelen
gelten, so war es auch bei den Germanen
der Fall. In diesem Glauben errichteten
die Nordgermanen ihren Toten die Bauta-
steine (s.d.), an derenStelle später dieRunen-
steine traten, und noch in der Neuzeit
kennt man auf Island die Landdisasteinar,
in denen die Landgeister wohnen sollen
(Kälund, Hist.-topogr, Beskrivelse af Is-
land I 581), und erzählt sich, daß dem
Huldenvolk größere Steine zur Wohnung
dienten (ZdVfVk. 6, 381). Nach dem
norwegischen Christenrecht wurde als heid-
nische Sitte verboten, einen Pfahl {stafr
NgL, I 383) in seinem Hause zu haben und
zu verehren. Aus diesem Glauben erklärt
sich der enge Zusammenhang zwischen Holz
und Mensch (Much WuS. i 39 ff.), der noch
in der Sprache durchblickt (vgl. Klotz, Ben-
gel, Flegel, dän, trunte 'Block', an. drengr
'dicker Stock' usw.). Die eddischen Häva-
mäl nennen solche Pflöcke tr ernenn' Holz-
menschen' (v. 49), Nicht selten versah man
sie mit menschenähnlichen Gesichtern,
doch mag die Sitte dieser Verzierung erst
nach Aufkommen der eigentlichen Götter-
bilder entstanden sein. Hierher gehört
auch die sächsische Irminsül (s. d.), die
zum Stammheiligtum der Gaugenossen
geworden war. Die Rebretter in Mittel-
und Oberdeutschland sind der letzte Aus-
läufer dieser altgermanischen Pfahlver-
ehrung (vgl. dazu Meringer IF. 18, 277;
19, 444 ff.; 21, 296 ff.).
§ 3. Seit dem 4. Jh. werden auf deut-
schem Boden öfter G. erwähnt. Neben
dem Ahnenpfahl begegnet im Indic.
superstit. (Num. 25 ff.) das Götterbild so-
wohl als Statuette als auch in Gebäckform,
Sonst waren die G. entweder in Stein ge-
meißelt oder in Holz geschnitzt oder aus
Metall geformt. Wir finden sie bei den
Goten (schon im 4. Jh.), bei den Ale-
mannen, Franken, . Sachsen, Friesen
(Grimm DMyth.4 I 88 ff.). Bald begegnet
ein einziges Götterbild, geweiht dem Mer-
curius-Wuotan oder dem Mars-Ziu oder
dem Herkules -Donar, bald werden mehrere,
besonders häufig drei, erwähnt. Man fällt
vor ihnen nieder, und Opfer werden ihnen
gebracht, als sei in ihnen die Gottheit
zugegen. Um schädigende Dämonen von
den Feldern fernzuhalten, werden im
Frühjahr Götterbilder um diese getragen.
Als später die Kirche diese Sitte unter ihren
Schutz nahm, traten an ihre Stelle
Heiligen- oder Marienbilder, zuweilen auch
das Kruzifix. In diesen G. hat auch das
Wort 'Götze' seinen Ursprung, das durch
Luther erst die weite Verbreitung gefunden
hat. Das Wort ist Deminutiv zu Gott,
ist ursprünglich vom G. gebraucht und
erst später auf das Wesen, das man im
Götterbild verehrte, übertragen worden
(vgl. v. Bahder PBB. 22, 531 ff.).
§ 4. Sehr häufig begegnen die G. in
nordischen Quellen. Hier erfährt man
auch bestimmt, welchen Göttern sie er-
richtet waren. Sie hatten entweder ihren
festen Platz im Tempel, und dann standen
sie auf einer Erhöhung, dem stallr oder
hjallr, oder sie wurden auf Reisen mitge-
nommen. In den älteren Quellen heißen
sie nur go9, erst spätere haben dafür auch
tregod oder skurd'god' (Holz-, geschnittene
Götter); daneben begegnet Itkneski 'Bild'.
Meist sind sie aus Holz, doch nicht selten
mit Gold und Silber geschmückt. Nur
selten begegnen sie allein, meist zu meh-
reren, von denen aber eines die andern
überragt, besonders häufig sind es drei.
Fast immer ist Pörr dabei. Neben ihm
auch ödinn, dessen Bild sonst fast nirgends
begegnet, und Freyr (Adam v. Bremen IV
26) oder die Schutzgöttinnen des Jarl
Häkon von Hla9ir, Irpa unü Porgerdr
(Njäla S. 193), oder Frigg und Freyja
(Fljötsd. S. iio). In Privattempeln sind
sie ebenso aufgestellt wie in Gauheilig-
tümern (Eyrb. S. 7; Heimskr. I 385), doch
begegnen die weiblichen nur in Privat -
tempeln. Aus den Begleiterscheinungen,
die sie schmücken, spricht die Wurzel ihrer
Verehrung. In Upsala ist Öäinn als
Kriegsgott in vollem Waffenschmuck dar-
gestellt, Pörr führt seinen Blitzhammer
in der Hand, Fricco als dem Gotte der
Fruchtbarkeit ist ein großes membrum
virile gegeben (Adam v. Bremen aaO.).
Zuweilen werden die G. von ihrem Stand-
GÖTTERTEMPEL
313
ort weggenommen, Rau9r führt sein
Thorsbild um seine Insel (Fms. I 295),
f*örölfr nimmt es von Norwegen mit nach
Island (Eyrb. aaO.), die Schweden, die
der Araber Ibn Fadhlan im 10. Jh. an der
untern Wolga traf, hatten ihre Götter-
bilder auf ihren Schiffen mitgebracht und
stellten sie 'nach ihrer Ankunft in dem
fremden Lande auf (Thomsen, Ursprung
des russ. Staates S. 31).
§ 5. Außer als Statuette in Tempeln
trifft man das G. eingeschnitzt in den
Hochsitzsäulen (Eyrb. S. 8; Föstbr. S. 99),
wo es das Ahnenbild verdrängt haben mag,
oder an dem Vordersteven der Schiffe
(Fms. II 325). Ferner trug man das
Götterbild in kleiner Miniaturnachahmung
aus Silber oder Bein oder auf einem
Brakteat als Amulett bei sich (Fs. 19 ff.,
74) oder hatte es als Metallblättchen auf
dem Helm, wie [jenes ödinsbild zeigt, das
in Schweden gefunden worden ist (vgl.
Montelius, Kulturgesch. Schwedens S. 232).
In den Familien befanden sich auch häufig
G. aus Ton, und bei besonderen Gelegen-
heiten wurden solche gebacken, eine Sitte,
gegen die noch das ältere Kirchenrecht des
Eidsifjathings eifert (NgL. I 383).
§ 6. Endlich sind noch die bildlichen
Darstellungen ganzer Szenen aus dem
Götterleben zu erwähnen, mit denen öläfr
pä, der Held der Laxdoelasaga, seine neue
Halle ausstatten ließ und die der Skalde
Ulfr Uggason in der Hüsdräpa besungen
hat: sie enthielten Thors Kampf mit der
Midgardschlange, Baldrs Leichenbrand,
Lokis und Heimdalls Kampf um das
Brisingamen (Laxd. S. 84; vgl. PBB. 7,
319 ff.). Sie scheinen eine Nachahmung
jener Schildbilder zu sein, die kostbare
Schildgeschenke mit gleichen Szenen zierten
und die sich schon im 9. Jh. nachweisen
lassen (vgl. PGrundr. II 666). E. Mogk.
Göttertempel. § i. Der germanische G.,
dessen Urformen sich in Dunkel verlieren,
geht ursprünglich gewiß bei den Südger-
manen von einem Waldkultus und bei den
Nordgermanen von einem Bergkultus aus.
Der nordgerm. Name eines Heiligtumes im
allgemeinen, einer friedheiligen Stätte ist
ve oder vi, ein Wort, das noch als Orts-
name besonders in Schweden vorkommt.
Tacitus (Germ. 9) berichtet von den Ger-
Hoops, Reallexikon. II.
manen, daß sie ihre unsichtbaren Götter
ohne Bilder in Hainen und Wäldern an-
beteten, und dieser Waldkultus wird auch
anderwärts bezeugt (Grimm, D. Myth.
I 56 f.). Gleichzeitig spricht Tacitus jedoch
(Germ. 40) von der Nerthusverehrung in
insula oceani (also wohl nordgermanisch,
bei den Dänen.''), die in einem Tempel
stattfand, der in Verbindung mit einem
castum nemus genannt wird, so wie er in
den Ann. I 50. 51 erzählt, wie Germanicus
bei den niederrheinischen Marsen einen
Tempel der Tanfana dem Boden gleich-
machte (14 n. Chr.). Der scheinbare Wider-
spruch ist wohl dahin zu lösen, daß Tac.
unter Tempel am letzten Orte eine Ein-
friedigung, eine besonders heilige Zentral-
stätte in dem heil. Walde verstanden hat,
für die er kein entsprechendes lateinisches
Wort fand. Einer solchen abgegrenzten,
wohl aus Holz oder Steinen gebildeten
Einfriedigung, ohne oder mit Dach, um
einen Zentralpunkt scheint das alt-
hochdeutsche harug, haruh zu ent-
sprechen. Davon weiter unten. Dieser
Waldkultus sammelte sich um einzelne
Bäume oder Baumstämme, wohl gewöhn-
lich solche von besonderer Größe, wie die
Donnereiche bei Geismar im Lande der
Hessen, aus der Bonifatius, nachdem er
sie der Legende zufolge 724 umgehauen
hatte, eine ganze Kapelle baute, — und die
sächsische Irminsöl, die bekanntlich 772
von Karl dem Großen zerstört wurde. Die
Irminsül wird bald fanum, bald lucus, bald
idolum genannt. Sie scheint ein in die
Erde gegrabener und unter freiem Himmel
aufgerichteter Baumstamm von bedeuten-
der Größe gewesen zu sein. In den letzten
Jahrhunderten des südgermanischen Hei-
dentums (5. — 8. Jahrh.) hören wir bei Bur-
gundern, Franken, Langobarden, Aleman-
nen, Angelsachsen, Sachsen und Friesen
von fana (Heiligtümern) und von in diesen
aufgestellten Bildern. Bei den Burgundern
(c. 400) und bei den Franken (614) werden
,,templa" und bei den Burgundern um
600 ein ,,castrum" erwähnt; sonst heißen
sie alle ,,fana". Diese Namea brauchen
doch nicht notwendigerweise Tempel-
bauten zu bezeichnen; ,,castrum"
scheint am nächsten auf eine steinerne Ein-
friedigung [haruc) zu deuten. Daß viele
314
GÖTTERTEMPEL
dieser ,,fana" doch wirkliche Holzbauten
waren, erfahren wir aus dem häufig wieder-
holten Bericht von ihrer „Verbrennung",
Dennoch ist uns keine einzige Beschrei-
bung eines südgermanischen Tempels er-
halten.
§ 2. Anders stellt sich die Sachlage für die
nordgermanischen Völkerschaften. Hier
ist ursprünghch deutlich von einem Berg-
kultus die Rede, über dessen Charakter
der Begriff hgrgr (ahd. haruc, altengl.
hearg, hearh, schw. harg, neuschw. horg,
neunorw. horg, neuisl. hörgur) uns Auf-
schluß geben muß. Das Wort bedeutet
(nach Fritzner, Ordbog H 191) ursprüng-
lich einen Haufen zusammengelegter
Steine (grjöthqrgr = grjöthaugr), dann
aber auch ein HeiUgtum und wird oft neben
,,hof" (dem eigentl. nordischen Götter-
tempel) genannt. Da nun öfters ,, hoch-
gezimmerte" Hörge (hörg ok hof hätim-
bru9u) erwähnt werden (Völuspä 7, Grim-
nismäl 16, vgl. angls. Übers, von Bedas
hist. eccl. n 13, ed. Schipper S. 169,
ed. Miller S. 138, lO f. he f»a het his
geferan toworpan ealne {)one hearh and
{)a getimbro and forbaernan), so muß
altnorw hörgr = angl. hearh und ahd.
haruc sein, das mit 'lucus, nemus, fa-
num, ara' übersetzt wird (Graff IV, 1015),
und somit dieselbe mehrfache Bedeutung
haben. Jedoch scheint die Bedeutung
'fanum' die ursprüngHchere, die Bedeutung
'ara' die abgeleitete zu sein. In Norwegen
kommt das Wort auch als Name einiger
steilen Berghöhen, besonders solcher mit
abgeplatteten Gipfeln, vor (zB. Lönehorgen
in Voß). Diese vielgliedrige Entwicklung
der Bedeutung des Wortes zeugt von dem
hohen Alter desselben. Wahrscheinhch ist
der Bergkultus an hohen Bergen und her-
vorragenden Höhen, wo man hie und da
Reste von Steinaltären ( }) findet, die älteste
Form des nordgermanischen Götterkultus,
dessenÖrtlichkeit sich dann aus bloßenStein-
kreisen mit einem Steinaltar in der Mitte
allmählich zu wirkHchen Einfriedigungen
von Stein und Holz entwickelt hat und
endlich auch mit einem Dache über dem
zentralen Teile versehen worden ist, da der
Hörgr mit hüs, godahüs in der christl. Lit.
identifiziert wird. Da das Wort nach
T h ü m m e 1 s ausführlicher Darstellung
(PBBeitr. 35, H. i, 1909) in der Literatur
allmählich in demselben Grade verschwin-
det, wie das Wort hof häufiger und häufiger
auftritt, so dürfte damit wohl der philo-
logische Beleg geliefert sein, der die schon
von Rudolf Keyser ausgesprochene Ver-
mutung bestätigt, der hörgr sei die älteste
Form des nordgerm. Heiligtums, und da
das Wort haruc auch idolum bedeuten
kann, so stützt dies auch seine Annahme,
daß die Steine selbst als Bilder der Götter
galten. Da hörgr schließlich als ,, bedecktes
Haus" auftritt (,,gerir hüs ok kallar hörg"
König Sverres Christenrecht 79. NGL
I), so kann es nicht wundernehmen, daß
,,hof ok hörgr" so oft zusammengestellt
sind und zuletzt vöUige Synonymen wurden.
§ 3. Indem so die Kultstätten des Wald
kultus im Süden und des Bergkultus im
Norden sich allmählich der Form wirk-
licher Tempelgebäude näherten, verdrängt
in Deutschland im 8. Jahrh. das Christen-
tum die alten Götter, während die Nord-
germanen noch lange, teilweise bis über das
Jahr 1000 hinaus, Heiden blieben und sich
bald an allen Seiten von christlichen Kir-
chen umgeben sahen. Auf ihren Handels-
und Kriegszügen kamen die Nordländer
überall, in Irland, wie in England und in
der Normandie, schon seit dem Jahre 600,
mit dem Christentum in fortwährende Be-
rührung, und die glänzende Pracht vieler
unter den christlichen Kirchengebäuden
muß einen imponierenden Eindruck auf
die kulturhungrigen Nordgermanen ge-
macht und mit der Macht einer höheren
Kultur auf sie gewirkt haben. Schon lange
bevor die eigentlichen Wikingerzüge um
das Jahr 790 beginnen, schon seit Jahr-
hunderten finden sich Spuren immer-
währender Handelsverbindungen, die in
vollem Gange waren; und die für alle Ein-
drücke so empfänglichen Nordländer haben
sich gewiß schnell die neuen Vorstellungen
von christlichen Tempeln und christlichem
Kultus für ihren eigenen Götterdienst zu-
nutze gemacht. Schon vor dem Jahre 700
müssen in Norwegen wirkliche Götter -
tempel unter dem neuen Namen ,,hof"
existiert haben, und der mächtige Einfluß
der christlichen Kirchengebäude auf die-
selben wird sich weiter unten herausstellen.
Der Name „hof" bezeichnet (nach Fritzner
GÖTTERTEIMPEL
315
1. c. 2, 30 f.) ursprünglich einen einge-
friedigten Platz um die zu einer Haus-
haltung nötigen Gebäude (diese selbst in-
„blöthüs", aufgestellt waren. So wurde
das Wort ,,hof" bald mit diesem Wort^
identisch und galt für alle heidnischen
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E-
begriffen), einen Bauernhof, dann speziell
einen Bauernhof, wo blötveizla (Opfermahl
zu Ehren der Götter) gehalten wurde und
die Götterbilder in einem „go9ahüs",
Tempel, auch für die anderer Religionen
(zB. hof Tys = templum Martis, Postola
sögur 249). Das Wort ,,hof" kommt als
Ortsname in Verbindung mit Götternamen
3i6
GÖTTERTEMPEL
in Norwegen oft vor: Freyshof, Thorshof
Odinshof, Njardarhof usw. In der Literatur
werden genannt: der Hof zu Skiringsal im
südöstl. Norw., prandarnes in Hälogaland,
beide als vor dem Jahre 700 errichtet; wie
alt der dänische Hof zu Leire und die
schwedischen zu Upsala und Sigtuna waren,
läßt sich nicht ermitteln. Auch werden in
Norwegen ,,Hof" zu Hlade und Märe bei
Drontheim, Gaular, Baldershage und Mostr
in dem Stift Bergen erwähnt. Man unter-
schied in Norwegen die Fylkishov von den
Heradshov und diese von den Privathov,
so wie in späterer Zeit die Fylkiskirchen,
die Heradskirchen und die Högendes
(Privat) -kirchen unterschieden wurden.
Man darf in Norwegen sicher außer den
Privathov mehr als 100 Fylkis- und Herads-
hov annehmen. Inzwischen wurde 874 Is-
land von Norwegen aus kolonisiert, und wir
hören von zwei der mißvergnügten, ausge-
wanderten Häuptlinge, den ,,Hofgodir"
pörölfr Mostrarskegg aus Mostr (Eyrbyggja-
saga IV, 2) und Thörhaddr aus Märe
(Landnämabök 208, 26 f.), daß sie die
,,Hof", denen sie in Norwegen vorgestanden
hatten, nach Island mitführten und dort
wieder errichteten. Da die norwegischen
,,Hof" unbedingt Holzgebäude waren, so
sind jedenfalls diese beiden isländischen hof
und wahrscheinlich mehrere auf der Insel
aus Holz gebaut gewesen; indessen ist mit
Sicherheit zu vermuten, daß die meisten
hof auf der holzarmen Insel, wo man nur
Treibholz oder aus Norwegen eingeführtes
Holz zu Gebäuden verwandte, aus Torf
mit zwischengelegten Steinen errichtet
waren, was man jedenfalls für die Grund-
mauern und die unteren Teile, die in gerin-
ger Anzahl noch erhalten sind, mit Sicher-
heit behaupten darf. Das Dach muß jeden-
falls überall aus Holz gewesen sein, was
auch von dem Hof zu Kjalarnes ausdrück-
lich bezeugt wird. Thümmel hat 1. c. ein
Verzeichnis von 72 der isl. hof geliefert.
Doch stützen sich seine Angaben über aus-
gegrabene ,,Hof" auf die zum Teil ganz un-
begründeten Annahmen Sig. Vigfussons.
Die bekanntesten der in den Sagas ge-
nannten sind: hof ä Kjalarnesi (Kjalnes-
Saga) und zu Vatnsdal (Melabök), die
beiden größten auf Island, Mosfell (Land-
nb.), Hofsta9ir ä pörsnesi (Eyrb.), Grim-
kells der porger^r Hörgabrüdr geweihtes
hof zu Olfusvatn; im ganzen nennen die
isl. Sagas gegen 40 hof auf der Insel.
§ 4. Die,, Hof" waren gewöhnlich, sowohl
auf Island als auch in dem übrigen Norden,
auf hervorragenden Punkten oder am Fjord
(= Meeresufer) errichtet. Die Privattempel
lagen gewöhnlich im Tun (Hof) des Ge-
höftes, zu dem sie gehörten. Die Form der
ausgegrabenen isländischen Grundmauern
itöptir) zeigt, daß das Hof ein rechtwinke-
liges, jedoch bisweilen in der Mitte etwas
breiteres und an den Ecken ein wenig ab-
gerundetes Gebäude war. Das Verhältnis der
Länge zur Breite war verschieden. Eine
innere Quermauer teilte den Tempel in zwei
miteinander nicht verbundene Räume, von
denen der größere (skäli) etwa zwei
Drittel, der kleinere Anbau (afhüs) ein
Drittel des Ganzen ausmachte. Das Afhüs
war somit quadratisch, wenn nicht, wie
es auf Island vorkommt, die halbrunde
Form für den Anbau gewählt war. Nach
der Meinung Thümmels (1. c.) war die
Quermauer nicht eine Wand, sondern nur
eine Basis, worauf der Altar (stall) und die
Götterbilder standen. Auf diese Meinung,
die sich nicht völlig mit der Beschreibung,
die die Literatur gibt, deckt, kommen wir
später zurück. Das ,,Hof" hatte zwei Ein-
gänge, von denen der eine in den skäli
führte und an der Langwand sich öffnete;
der andere führte in das Afhüs und lag ent-
weder an der einen Seite dem skäli zunächst
oder an der Hinterwand des Afhüs. Eine
sehr gründliche und zuverlässige Ausgra-
bung ist neulich von Daniel Bruun und
Finnur Jösson in dem Hofe zu Hofstadir
unternommen, die vieles bisher Zweifel-
haftes klarlegt.
§ 5. Um eine genauere Anschauung der
,,hof" zu gewinnen, müssen wir jedoch zu
den Schriftquellen unsere Zuflucht nehmen.
Diese sind aber von höchst verschiedenem
Wert und müssen alle mit Vorsicht benutzt
werden. Wenn zB. Adam von Bremen mit-
teilt, daß der Tempel zu Upsala ,,totum
ex auro paratum" war, so ist es nicht nur
klar, daß ein Mißverständnis vorliegt, son-
dern auch, woher dasselbe stammt, indem
der Autor weiter berichtet, daß neben dem
Tempel ein immergrüner Baum stand, an
dessen Wurzeln eine Quelle entsprang. Es
GÖTTERTEMPEL
3»;
wird nämlich dadurch klar, daß er den irdi-
schen Tempel der Götter mit ihrer himm-
lischen Wohnung verwechselt hat; denn
von der Walhall wird gesagt, daß ihr Dach
aus Gold war und daß neben der Götter-
wohnung die ewig grüne Esche Yggdrasil
stand, an deren Wurzeln die Urdquelle
entsprang. — Wenn die Färeyingasaga von
dem von Hakon Jarl erbauten Tempel der
J>orgerdr Hörgabrödr sagt, daß er im Innern
Schnitzereien hatte, in die Silber und Gold
eingelegt war, und so viele Fenster, daß
nirgends Schatten war, so beruht letzteres
gewiß auf den Nachrichten von den damals
neu erbauten gotischen Kirchen mit den
hohen Fenstern. Richtiger scheint es, wenn
dieFrithjofsagavon dem,, Hof" zu Balders-
hage berichtet, daß der Disarsaal {skälir)
der höchste Teil des Hofes war, daß sich
längs den Wänden Sitzplätze befanden, daß
für den Hofgodi ein Ehrensitz (hässeti) er-
richtet war und daß mitten im Saale auf
dem Herde ein Feuer brannte, woran die
mit Fett bestrichenen Götterbilder ge-
trocknet wurden; denn dies scheint mit
andern Nachrichten und Gebräuchen zu
stimmen. — Snorres Ynglingasaga, Kap.
^2), sagt, daß Adils um den Disarsalr in
Upsala ritt; ob der ,, Disarsaal" ein Teil des
,,Hof" oder ein eigenes Gebäude war,
scheint ungewiß. In der Saga Hakons
des Guten (Snorre) heißt es, daß die ,,Laut-
teinar", mit denen Altäre und Wände be-
netzt wurden, wie Weihwasserwedel aus-
sahen. Über dem Feuer hingen Kessel,
worin das Opferfieisch gekocht wurde, und
die vollen Becher wurden über das Feuer
gereicht. Das scheint ebenfalls mit andern
Berichten zu stimmen. Die inhaltlich
fabelhafte, in ihren Schilderungen dennoch
sehr genaue Kjalnesingasaga berichtet:
,,Er ließ auf seinem tun ein großes
,,Hof" errichten; das war lOO Fuß lang
(d. h. 120, großes lOO) und 6o Fuß
breit (somit Verhältnis 2 : i). Dort
wurde Thor besonders angebetet. In
dem inneren Teile war der Raum rund wie
eine Haube. Er war mit Teppichen be-
hangen und mit Lichtöffnungen versehen.
Dort stand Thor in der Mitte und andere
Götter an jeder Seite. Davor stand ein
Stall (Altar, s. d.), kunstvoll gemacht und
oben mit Eisen beschlagen. Darauf sollte
ein Feuer brennen, das (während des Götter-
dienstes) nicht erlöschen durfte. Auf
dem Stalle sollte ein großer goldener Ring
liegen; neben (oder auf) dem Stalle stand
ein großer kupferner Kessel (bolli) mit
Blut, damit sollten Männer und Tiere be-
sprengt werden." — Am eingehendsten und
glaubwürdigsten wird das Hof in Eyrbyggja-
saga 4 beschrieben, das Thorolf Mostrar-
skegg auf Thorsnes aus deri Materialien
seines norw. Hofes auf Mostr errichtete.
Es war ein großes Haus mit einer Tür an
der langen Wand, nähe dem einen Ende.
Im Innern standen Öndvegissülur, und in
diesen waren Nägel, die ,,reginnaglar" ge-
nannt wurden. Der Raum innerhalb dieser
Säulen war friedheilig. Hinten im ,,Hofe"
war ein Haus (afhüs) gleich dem Chore in
den Kirchen. Dort stand ein Stall in der
Mitte als Altar. Auf diesem lag ein goldener
Ring, bei dem alle Eide geschworen wurden.
Auf dem Stalle sollte der Blutkessel
(HlautboUi) stehen, und darin ein ,,Hlaut-
tein" (Blutstock) wie ein Weihwasserwedel
stecken. — In dem Abhause waren die
Götter um den Stall herum aufgestellt.
§ 6. Fassen wir die Ergebnisse der Aus-
grabungen und der glaubwürdigstenSchilde-
rungen zusammen, so ergibt sich ungefähr
folgendes Bild: Die beiden Hauptteile des
,, Hofes" waren: i. der ,,skäli", der der ,, Ge-
meinde" vorbehalten war und worin die
Opferschmäuse stattfanden (vielleicht in
Göttinnen geweihten Tempeln, als ,,dis-
arsal" bezeichnet? und dann später über-
haupt so genannt). In der Mitte dieses skäli
brannten auf einem langen, mit den Lang-
wänden parallel laufenden Herde Feuer, bei
deren Wärme die aus den ,, Afhüs" hervor-
geholten Götterbilder mit Fett bestrichen
und dann getrocknet wurden, während das
Fleisch für den Opferschmaus in besonderen
in den Boden gegrabenen Löchern gekocht
oder vielmehr gebacken wurde (vgl. Björn
M. Olsen, Om Ordet seydir; Aarb. f. nord.
Oldk. 1909). Solche Löcher nebst Asche
und Tierknochen sind im Hofe zu Hofstadir
gefunden. Man muß ein Loch im Dachfirste
oder mehrere Löcher an den Seiten des
Daches für das Entweichen des Rauches
(wie im Privathause) hinzudenken. Längs
den Wänden standen feste Bänke, deren
Anwesenheit ebenfalls durch die Aus-
3i8
[GÖTTERTEMPEL
grabung zu Hofstadir bestätigt ist, und der
Tür am Ende der einen Langwand schräg
gegenüber hatte wahrscheinlich, wie in den
profanen Häusern der Wirt, so in den
Tempeln der hofgodi sein häsceti. Un-
sicher ist, was von den ,,Öndvegissülur"
zu halten ist. Da von einem friedheihgen
Raum innerhalb der Öndvegissülur sicher
'die Rede ist, so dürfen wir nicht so sehr an
die beiden in den Privathäusern vor dem
•Sitz des Häuptlings angebrachten Säulen
als vielmehr an die das Dach tragenden
inneren Stützen denken, deren — als einen
Raum einfriedigend — mindestens vier
gewesen sein müssen, ganz wie in den vier-
säuligen Stabkirchen (s. d,). Die Steine,
auf denen diese Säulen emporgerichtet
waren — 6 oder 7 an jeder Seite als Um-
friedigung des Mittelschiffes gegen die
Seitenschiffe — sind ebenfalls nebst ent-
sprechenden Säulen in den Wänden zum
Tragen des Daches in Hofstadir gefunden.
Das Verhältnis der Länge zur Breite
war ungefähr wie 2 : i (Kjalnes-Saga).
Das Dach hatte mächtige Querbalken.
Die Wände waren (an Festtagen?)
mit farbenreichen Teppichen behangen, die
an Nägeln (reginnaglar = Götternägel.?,
große N. oder reihenweise geordnete N. .f*)
an den Säulen befestigt waren und somit
den friedheiligen Raum umgaben. 2. das
,,Afhüs", der bald halbrunde, bald an-
nähernd quadratische hintere Teil des Ge-
bäudes, der nicht nur in seiner Form,
sondern auch in seiner Bedeutung, wie
Eyrb.-S. ausdrückUch bemerkt, dem Chor
(sqnghüs) der christlichen Kirchen ent-
sprach. Hier stand nämhch der Altar (stall)
und hinter diesem im Hintergrunde das
Bild des Gottes, dem der Hof geweiht war;
an beiden Seiten im Kreise herum (,,um-
hverfis") standen die Bilder der übrigen
Götter. Da diese Bilder i m , nicht vor
dem ,,Afhüs" und ,,umhverfis", d. h. im
Kreise, nicht neben dem Stall standen, so
scheint es unmöglich, mit Thümmel die
Quermauer zwischen skäli und afhüs als
Platz der Götterbilder aufzufassen; viel-
mehr ist wohl die Quermauer nur als Unter-
bau des Altars (stall) zu denken, wo vor
dem Bilde das ,, ewige" Feuer während des
Gottesdienstes brannte. Mit Bruun und
Jönsson den Ausdruck von dem nie zu ver-
löschenden Feuer als ,,ewig" und nicht nur
während des Gottesdienstes brennend an-
zusehen und darum in dem Ganzen nur
eine ,, klassische Reminiszenz" des Vesta-
feuers zu finden und die ganze Stelle zu
verwerfen, scheint mir nicht ganz berech-
tigt. Der Inhalt der Kjalnes.-Saga ist zwar
fabelhaft, alle Beschreibungen dagegen
sind sehr genau und gewissenhaft. — Das
Bild des Hauptgottes stand i n dem "
Afhüs (wie es ja auch in Kjaln.-S. aus-
drücklich heißt) hinter dem Stall und
an jeder Seite von den übrigen Götter-
bildern umgeben, die gleicherweise hinter
dem Stall in dem Kreise des halbrunden
,, Afhüs" standen, somit (ganz wie im Hof
zu Thorsnäs) ,,umhverfis". Da es nun
überdies in der Eyrb.-S. auch von dem
Stall heißt, daß er wie ein Altar ,, m i 1 1 e n
auf der Diele des ,, Afhüs" a
midju golfinu sem altari" stand, so kann
die übrigens für die Erklärung der Quer-
mauer sehr ansprechende Hypothese
Thümmels nicht aufrecht gehalten werden.
§ 7. Eine höchst auffallende Tatsache ist
es, daß eine ganze Reihe Einzelheiten dieser
Tempel Eigentümlichkeiten der christlichen
Kirchen entsprechen, was sich angesichts
der Ausgrabungen nicht irgendwie durch
die Annahme erklären läßt, die isländischen
Verfasser der Saga hätten christliche Kir-
chen ihrer Zeit anstatt heidnischer Tempel
geschildert. Die Ähnlichkeiten sind auf-
fallend: I. Das Verhältnis zwischen Länge
und Breite des ,,hof" wie 3 : i, für den
Skäli wie 2 : i (Kjaln.-Saga) und für das
,, Afhüs" wie I : i sind ganz das gewöhnliche
Verhältnis der kleinen norw. Stein- und
Stabkirchen des Mittelalters, wie das der
angelsächsischen Kirchen, denen jene nach-
gebildet sind. 2. Die Tür nahe am Ende des
skäli findet sich ebenfalls in den ältesten
jener Kirchen, zB. in der einzigen bewahr-
ten engl, stock-church zu Greenstead, Es-
sex, wie in der ältesten norw. Stabkirche zu
Urnes u. a. m. 3. Die festen Bänke längs den
Wänden kommen in den Stabkirchen wie
in den Steinkirchen vor, zB. in der Kirche
zu Mostr und in der Peterskirche am Broch
of Birsa (Orkney). 4. Die Ausschmückung
des Skäli mit Teppichen ist auch in den
christl. Kirchen gewöhnhch. 5. Die ,, Re-
ginnaglar", an denen die Teppiche befestigt
GÖTTERTEMPEL
319
waren, kann man noch in einer norw. vier-
säuligen Stabkirche (zu Lomen, Valdres)
wahrnehmen. 6. Die „gluggar" (Licht-
öffnungen) scheinen in Hof- und Stabkirche
ähnhch gewesen zu sein. 7. Die Holz-
säulen, die im Innern des ,,hof" das Dach
tragen, kommen auch in den Stabkirchen
vor. 8. Die Zweiteilung des hof in skäU
und afhüs entspricht der der Kirchen in
Schiff und Chor. 9. Wie der Disarsaal im
Hof zu Baldershage der höchste Teil des
hof war, so ist das Schiff in den kleinen
englischen und irischen sowie in den skandi-
navischen Kirchen höher als der Chor.
10. Der Gebrauch des Weihwasserwedels
wird mit dem des Lauttein verglichen, ii.
Der Platz des Stall , .mitten auf der Diele
des „afhüs" entspricht vollständig dem
Platze des Altars in den christlichen Kir-
chen. 12. Die Anordnung, das Bild des
Hauptgottes über (hinter) den Altar zu
stellen, entspricht der christl. Sitte, das
Bild des Titelheihgen der Kirche an den
Altar zu stellen; die Bilder der übrigen
Götter im Kreise um den Stall entsprechen
den Heihgenbildern der Seitenaltäre in der
Kirche. 13. Das Gefäß mit dem Opferblut
(hlautbolli) auf dem Stall entspricht dem
Kelch mit dem Blut des geopferten
Christus am Altar. 14. Die Haube über
dem Afhüs entspricht dem runden Turm-
helm über der Apsis in den Stabkirchen,
so wie 15. der halbrunde Abschluß des
Afhüs und des Altarraumes der Kirche
einander entsprechen. 16. Wie die Kir-
chen zerfallen auch die Höfe in Fylkis-,
Herads- und Privat -Heiligtümer. Aus
diesen Tatsachen läßt sich ein doppelter
Analogieschluß ziehen: i. daß das norw.
hölzerne Hof auch, wie die Stabkirchen,
ein Fach werkbau (Stabbau) war, was
schon aus der runden Form der Haube
zu Kjalarnes hervorzugehen scheint, d.'h.
die Wände waren aus stehenden Bohlen,
in einen Rahmen von Balken eingeschlos-
sen, auf vier Eckpfeilern ruhend, aufge-
führt, ganz so wie die angelsächsischen und
irischen stock-churches. 2. Da die Stab-
kirchen Norwegens jünger als die ,,Hof"
sind, so können diese nicht von jenen ihre
Form entlehnt haben, während die irischen
und angelsächs. stock-churches älter als
die ,,Hof" sind und somit wohl die Vor-
bilder der nordischen ,,Hof" gewesen sein
müssen. Mit andern Worten: die fahren-
den Nordländer haben die christlichen Kir-
chen des Westens gesehen und haben sie
in ihren ,,Hof" nachgebildet. Eine An-
deutung davon, daß das ,,hof" nicht auto-
chthon, sondern aus einem fremden Kultus
übertragen war, erhalten wir durch den
Umstand, daß die Götterbilder jedesmal
aus dem Afhüs herausgetragen werden
mußten, um mit Fett bestrichen und ge-
trocknet zu werden. Dieser unbequeme
Ritus zeugt von einem älteren, wo die Bilder
da, wo sie standen, gestrichen und getrock-
net werden konnten, von einem ursprüng-
lichen Freiluft -Kultus, wie der des hörg es
war, der wohl erst durch fremde Einflüsse
unter Dach gebracht wurde, wo dieser
Koch- und Eßkultus, wie das Hin- und
Hertragen der Götterbilder im Tempel,
etwas befremdend wirkt.
§ 8. Die Ornamentik des hof ist uns nicht
direkt bekannt, muß aber nach dem, was
aus gleichzeitigen nordgermanischen Stein-
monumenten zu schließen ist, der irischen
Ornamentik nahe verwandt gewesen sein.
Auch die ältesten norwegischen Stab-
kirchen zeigen die Ornamentik des irischen
Westens, aus dem der Norden seinen neuen
Glauben erhalten hatte. Denselben Ur-
sprung muß denn wohl auch die Ornamen-
tik des Hofes gehabt haben. Außer einigen
Fragmenten zeigt eine ganze Wand der
Kirche zu Urnes die irischen Riemen,
Drahtschlingen und Tiere. — Diese Kir-
chenwand darf indessen nicht als Rest
eines in eine Kirche verwandelten Hofes
angesehen werden, da sie deutliche Merk-
male des Christentums im 11. Jahrh.
trägt. W^enn man auch kein Beispiel
einer solchen Verwendung der hof als
Kirchen nachweisen kann, so enthält
die Ansicht, daß nicht alle Hof beim
Eintritt des Christentums abgebrochen
oder verbrannt wurden, sondern bisweilen
zu Kirchen (wie im Süden) verwandt wurden,
an sich keine Unwahrscheinlichkeit. Jeden-
falls wurden viele Kirchen auf Hofgrund
angelegt, wovon noch heute viele frühere
Namen, wie Hovland, Hofvin, Njardarhov,
Freihov u. a. zeugen.
T h ü m m e 1 Der germ. Tempel; PBBeitr. 35.
K e y s e r Nordmcendenes Religioiisjorfatning.
320
GOTTESGNADENTUM— GOTTESURTEIL
P. A. M u n c h Nordmoe ndenes Gudeloere i
Hedenold. Nicolaysen Hov og Stavkirker
in Historisk Tidskrift, in Gegensatz dazu D i e -
t r i c h s o n Hov og Stavkirker in Vidar 1 888
und Vore fädres verk 1906. D. Bruun og F.
J ö n s s o n Om Hove og Hovuigravninger paa
Island in Aarb. f. nord. Oldk. 1909. Axel
Olrik Irminsul og Gudestötler in M aal og Minne
1 910. A. K o c k Arkiv 28, 1 99 ff. — Vgl, zu § 7 auch
Art. 'Englische Baukunst'. L, Dietrichson.
Gottesgnadentuin. §i. Deutsch-
land. Schon die altgermanischen Könige
leiteten ihr Geschlecht von den Göttern ab.
Als die christlichen Vorstellungen vor-
drangen, verbreitete sich die Auffassung,
daß der Monarch seine Gewalt von Gott
habe, von dem alle guten Ordnungen
stammen. Schon in einem Schreiben des
Ostgotenkönigs Athalarich wird beim Ge-
denken des Thronwechsels auf die göttliche
Fürsorge hingewiesen. Seit Ende des 7.
Jahrh. gebrauchten angelsächsische Könige
die Devotionsformel in wechselnder Fas-
sung (K e m b 1 e Cod. dipl. Intr. p.
XXVII f.; Brunner DRG. 2,15), im
8. Jahrh. auch Bischöfe und Äbte, zuerst
die Englands, dann nach angelsächsischem
Vorbild auch die des Frankenreichs. Seit
Anfang des 9. Jahrh. weisen auch öfter
hohe weltliche Beamte, besonders Grafen
darauf hin, daß sie ihre Würde der Gnade
Gottes verdanken, womit indessen keines-
wegs eine Unabhängigkeit vom König aus-
gedrückt werden sollte. Als erster Monarch
des Festlandes hat Karl d. Gr. von seinem
Regierungsantritt an in seinem Titel die
Devotionsformel dei gratia gebraucht. Sein
Bruder Karlmann hat das nachgeahmt,
und so blieb es seitdem (Erben Ur-
kundenlehre S. 314). Der Wortlaut wech-
selte bei den verschiedenen Monarchen,
statt des dei gratia begegnet die Wendung
divina repropitiante dementia und dergl.,
aber die Devotionsformel selbst ist seit
Karl d. Gr. im Abendlande unerläßlich.
G. Seeliger.
§ 2. England. Der angelsächsische
König führt bei seinem Titel schon früh-
zeitig (s. Königtum) den Zusatz ,,von
Gottes Gnaden". Die- Gesetze Äthelreds
am Beginn des 11. Jahrh. lassen ihn auch
als den irdischen Vertreter Christi erschei-
nen (Cristes gespelia on Cristmre ßeode) ;
von ihm wird gesagt, daß er „Cristendom
and cynedom healded' and wealded^\ Aber
nie ist man in der angelsächsischen Zeit
über die Formel hinausgekommen; weder
theoretisch noch praktisch sind die Kon-
sequenzen daraus gezogen worden.
Lieber mann Gesetze II 479. S t u b b s
Constit. History I5 195 ff.
§ 3. Norden. Die norwegischen Kö-
nige führen urkundlich den Titel eines
Königs ,,von Gottes Gnaden". Doch ist
dies in der hier in Frage stehenden Zeit
reine Äußerlichkeit geblieben. Ganz das
gleiche ist vom schwedischen (z. B.
Byrghir mceß guz napuni kunmigr Swece ok
GiÖtce) und vom dänischen König zu sagen
(s. Königtum § 3). v. Schwerin.
Gottesurteil. A. Südgermanen.
§1. Begriff, Herkunft, Ver-
breitung. Die Gottesurteile oder Or-
dale (bei Franken und Friesen wie jedes
andere Urteil ordel genannt, eine Bezeich-
nung, die die Angelsachsen entlehnten, aber
auf das Gottesurteil, ordäl, ordalium be-
schränkten, woraus sich die technische Ver-
wendung des Ausdrucks in der neueren
Literatur erklärt; in den lat. Quellen
iudicium dei) sind prozessualische Hand-
lungen, die vorgenommen werden, damit
ihr Ausgang die Wahrheit oder Unwahrheit
einer Behauptung offenbare, wobei von
Haus aus diese Offenbarung keineswegs als
göttliche Einwirkung aufgefaßt zu werden
brauchte. Die wichtigsten und altertüm-
lichsten Ordale bestanden darin, daß man
das Los oder daß man die Naturmächte
des Wassers und Feuers befragte, oder daß
man einen Zweikampf veranstaltete. Nahm
die Handlung nur der Beweisführer vor, so
bezeichnet man das Ordal als einseitig,
während als zweiseitige diejenigen aufzu-
fassen sind, bei denen die beiden Parteien
die Handlung vollziehen. Über Alter und
Herkunft der Gottesurteile besteht Streit.
Während die als herrschend zu bezeich-
nende Meinung (vertreten u. a. von Brun-
ner und Kaegi) in ihnen eine gemeinger-
manische, selbst indogermanische Ein-
richtung erbUckt, wird von anderer Seite
(insbesondere Wilda, v. Amira, auch Schrö-
der) behauptet, sie seien aus dem Orient
entlehnt und erst durch Vermittlung des
Christentums in das germanische Recht
aufgenommen worden. Allein die spätere
GOTTESURTEIL
321
weite Verbreitung einiger Ordale, nämlich
des Kesselfangs und des Losordals, spricht
gegen diese Annahme und für den gemein-
germanischen Charakter. Und wenn sich
in den Quellen zahlreiche Verschieden-
heiten finden, so erklären diese sich auch
ohne die Hypothese des christlichen Ur-
sprungs, für die auch aus der mangelnden
Wahrhaftigkeit und Allwissenheit der ger-
manischen Götter keine entscheidenden
Beweise entnommen werden können. Die
Kirche und ebenso später die Staatsgewalt
nahmen gegen einzelne oder gegen alle Or-
dalien eine ablehnende Haltung ein. Daher
erklärt es sich, wenn manche Rechtsquellen
sie gar nicht oder nur in geringem Umfange
kennen oder nur diejenigen erwähnen, die
aus bestimmten Gründen von der Kirche
begünstigt wurden. Ferner kommt in Be-
tracht, daß die einseitigen Ordalien haupt-
sächlich bei Personen, die eidesunfähig und
kampfunfähig waren, Verwendung fanden,
also bei Knechten; nun aber waren nach
älterem Recht die Knechte prozeßunfähig,
wurden durch ihren Herrn vertreten; wo
dieser Standpunkt festgehalten wurde,
waren jene Gottesurteile entbehrlich, übri-
gens auch da, wo die Folter (s. d.) in Aawen-
dung stand. Die offizielle Ablehnung durch
Kirche und Staat hat es aber nicht ver-
hindern können, daß die Gottesurteile noch
lange außeramtlich im Volke weiterlebten
und zB. als gewillkürte oder schiedsrichter-
lich auferlegte Beweisformen in Gebrauch
blieben.
§2. Die einzelnen Gottesur-
teile (Zweikampf s. unter diesem).
a) Der Kesselfang [iudicium aquae
ferventis, aenei, caldariae, fries. ketelfong),
ein Feuerordal: der Beweisführer mußte
in einen mit siedendem Wasser gefüllten
Kessel hineingreifen, um einen Ring oder
Stein herauszulangen; falls innerhalb be-
stimmter Frist keine Wunden erschienen,
war der Beweis gelungen. Der christiani-
sierte Kesselfang ist ,,da3 spezifische Ordal
derLexSalica": der Beklagte muß ihn vor-
nehmen, wenn gegen ihn eine ordalbedürf-
tige Klage erhoben wird oder er die nötigen
Eidhelfer nicht stellen kann; der Kläger,
wenn er Zeugenschelte erhebt. An die
Stelle des Ordals können in jenem ersten
Anwendungsfalle die Parteien durch Be-
weisvertrag Eidhelferbeweis setzen. Im
ribuarischen und jüngeren fränkischen
Recht ist der Kesselfang hauptsächlich
Reinigungsmittel der Knechte. Im 7. Jh.
ist er bei den Angelsachsen (in den 'Gesetzen
Ines), um 700 bei den Westgoten (in einem
Gesetz Egikas), im 8. Jh. bei Langobarden
und Friesen, im 9. bei den Sachsen bezeugt;
auch bei diesen Stämmen wird er meist als
Sklavenprobe verwendet (anders bei den
Westgoten). Eine Variation ist das Ordal
des schwebenden Kessels.
b) Die Eisenprobe [iudicium
ferri igniti, caudentis, ferventis; ags. Isen-
ordäl). Der Beweisführer muß entweder ein
glühendes Eisen in die bloße Hand nehmen
und eine bestimmte Entfernung weit tragen
(Ordal des Handeisens; später namentlich
bei Angelsachsen und Friesen gebräuchlich)
oder nackten Fußes über neun auf den
Boden gelegte Pflugscharen schreiten
(Pflugscharengang). In England kommt
sie seit Aethelstan in den Gesetzen vor; seit
Wilhelm I. ist sie das regelmäßige Ordal des
Freien.
c)Die Wasserprobe {iudicium
aquae frigidae) : der Beweisführer wird mit
gebundenen Händen auf den Wasserspiegel
gelegt; sinkt er nicht unter, so gilt er für
schuldig, da die reine Flut ihn aufzunehmen
sich weigerte; sinkt er unter, so ist der Be-
weis gelungen. Später wurde dieses Ordal
nach erfolgter kirchlicher Autorisation
namentlich als Hexenprobe verwendet.
d) Das Losordal. Das Los
wurde nicht nur als Orakel, sondern auch
als prozessuales Beweismittel benutzt und
ist als solches im salischen und ribuarischen,
im friesischen sowie im angelsächsischen
Recht bezeugt; die Kirche bekämpfte es
als einen Überrest des Heidentums.
e) Das Ordal des Probebis-
sens {iudicium panis et casei, fries.
corbita = Kurbissen, ags. corsn^d = Kur-
schnitt, iudicium offae), das die Schuld des
I Beweisführers dann erkennbar macht,
wenn er einen ihm in den Mund gesteckten
trockenen Bissen nicht hinunterschlucken
kann. Bei den Franken, Angelsachsen und
wohl auch Friesen in Gebrauch.
f) Die Kreuzprobe {iudicium
crucis), ein zweiseitiges, von der Kirche er-
fundenes und vom Staat begünstigtes
322
GOTTESURTEIL— rOTeorPAIKOI
Gottesurteil, das den Zweikampf verdrän-
gen sollte, aber sich nicht einzubürgern
vermochte. Es bestand darin, daß die
beiden Prozeßgegner mit ausgestreckten
Armen an einem Kreuz standen und er-
probten, wer zuerst die Arme sinken ließ;
dies war dann der BeweisfäUige.
g) Das Bahrgericht ist aller
Wahrscheinlichkeit nach als Gottesgericht
erst in jüngerer Zeit (etwa seit dem 12. Jh.)
verwendet worden, dann allerdings in
weiter Verbreitung, während es ursprüng-
lich wohl nur als Inquisitionsmittel diente.
Es beruhte auf dem Glauben, daß in der
Nähe des Mörders der Leichnam des Er-
mordeten zu bluten beginne.
§3. Das Ordalverfahren. Dem
Ordal ging, wenn der Beweisführer eides-
fähig war, ein Eid voraus; dessen Wahrheit
war in dem darauffolgenden Ordalver-
fahren zu erhärten. Bei zweiseitigen Or-
dalen legten beide Teile den Eid ab. Die
Ordalhandlung war streng geregelt. An
Stelle der nicht näher bekannten heidni-
schen Gebräuche setzte die Kirche für die
von ihr zugelassenen Ordalien eine reichhch
mit Gebeten und Zeremonien ausgestattete
Liturgie, in der der Geistliche zunächst den
Beweisführer beschwor, die Schuld zu ge-
stehen, wenn er schuldig sei {adiuratio homi-
nis), dann in Anklang an heidnische Sitten
die bösen Geister aus den Elementen durch
Exorzismus vertrieb und endUch die Ele-
mente segnete, damit Gott die Wahrheit
an den Tag bringe {benedictio et coniuratio).
Auch bei dem einseitigen Ordal mußte der
Gegner anwesend sein; nach älterem Recht
hatte er vielfach die Vorbereitungshandlun-
gen zu treffen (zB. den Kessel zu heizen).
Brunn er DRGl'^, 201 ff.; 2, 399!?. 437 ff.
Schröder ZJi^GS 88ff. 376f. v. Amira
Rechf^ 168 ff. Aus der dort angeführten' Literatur
insbesondere Patetta Le ordalie, studio dt
storia del diritto e scienza dcl diritio cotuparato,
Torino 1890. Kaegi Alter u. Herkunft des
germanischen Gottesurteils, l^Qi-pzig 1887. Ferner
S. Rietschel Gottesurteil u. Ordal, Real-
encyklopädie für protestantische Theologie
2. Aufl. 7. 1902, 33 ff. T h a y e r Older Modes
of Trial, Essays in Anglo- American Legal History
2, Boston 1908, 392 ff: R. Hübner.
B. §4. Nordgermanen. Das Gottes-
urteil tritt im Norden nur in wenigen For-
men auf. Es wird als guS'sdömr oder als
Reinigung {skTrsla, guäs skirslir), auch wohl
als großes Zeugnis [vitnit mikla) bezeichnet.
Die weiteste Verbreitung hatte die Eisen-
probe sowohl in der Form des Eisen -
tragens {järnhurdr) als in der Form des
Gehens über glühende Pflugscharen (skrä).
Außerdem findet sich (für Frauen) der
Kesselfang [keiiltak). Beide scheinen
von auswärts importiert zu sein. In die
Heidenzeit reicht dagegen der Gang
unter die Rasenstreifen {ganga
undir jarcf armen), der darin bestand, daß
Rasenstreifen derart ausgestochen wurden,
daß sie, mit den Enden im Boden haftend,
als eine Art Tor errichtet wurden. Darunter
mußte der die Probe Ableistende hindurch-
gehen. Fiel das Rasentor zusammen, so
war er überführt, blieb das Tor aufrecht,
so hatte er sich gereinigt. Diese skTrsla
erwähnt eine isländische Saga (die Lax-
daelasaga), während andere Quellen das
Gehen unter die Rasenstreifen als eine
feierliche Form des Blutsbrüderschafts -
Vertrages (s. Blutsbrüderschaft, Eidbruder)
oder eines Vergleiches ansehen. Das
Bahrgericht und die Wasser-
probe begegnen im Norden erst in
später Zeit. Das Los {blötspänn) scheint
nur als Orakel, als solches aber von
frühester Zeit an verwendet worden zu
sein. Über den Zweikampf s. dort.
§ 5. Das Gottesurteil hatte im Norden
lediglich die Bedeutung eines außerordent-
lichen Beweismittels und zwar überwiegend
als Bekräftigung des Reinigungseides (wenn
Eideshelfer versagten), seltener als posi-
tives Beweismittel (für Paternitätsklagen),
Es wurde in Norwegen 1247, ii^ Schweden
durch Birgir Jarl (doch mußte im 14. Jh.
in Helsingland das Verbot erneuert werden),
in Dänemark durch Waldemar IL abge-
schafft.
Maurer Vorl. I 2 S. 237 ff. Germania 19,
139 ff. Brandt Forel II § 75. Keys er
Sanil. Afh. 375 ff. F i n s e n Wörterb. zur
Grdgäs s. v. 'skirsla'. Nordström II 632 ff.
Matzen Forel. II 59 ff. Patetta Le ordalie
1890 p. 312 ff. V. Amira Recht 218, 219.
K. Lehmann.
roxöoYpaixoi, dem Namen nach ein
gotisch -griechisches Mischvolk, werden für
das 8. Jh. an der kleinasiatischen Küste
der Propontis bezeugt.
GRABBEIGABEN
323
L o e w e D. Reste d. Germ, am Schwarzen
Meere i ff. R. Much.
Grabbeigaben. Eine Totenaussteuer
weisen schon die ältesten überhaupt be-
kannten Gräber auf. So das von Le Mous-
tier (älteres Paläolithikum) einen schön
gearbeiteten Faustkeil und einen Rund-
schaber aus Feuerstein, das von Combe
Capelle (unteres Aurignacien) viele Stein-
werkzeuge und eine Halskette von Mu-
scheln. Waffen, Werkzeuge und Schmuck
bilden neben der ,, Wegzehrung" auch
fernerhin durch die ganze Vorzeit die
hauptsächhchen G. Lange bestand wohl
die Anschauung, daß dem Toten von
Rechts wegen gebühre, was er im Leben be-
sessen habe. Noch in der älteren Bronze-
zeit nahm man es im Norden damit ernst.
Die damaligen Gräber waren mit einer voll-
ständigen Bekleidung und Ausrüstung ver-
sehen, die nach Stand und Geschlecht des
Verstorbenen verschieden war (s. Abb. 10).
Seit der Einführung der Feuerbestattung
verblaßtjene Vorstellung. AlsG. dienen nun
einzelne Kleingeräte und symbolische Nach-
bildungen wirklicher Waffen; oft fehlt jede
Beigabe. Im Eisenalter wird es üblich,
das gesamte Grabgut mit auf den Scheiter-
haufen zu legen, eine Konsequenz des Ver-
brennungsgedankens, die auch im Ver-
biegen und Unbrauchbarmachen der Waffen
zutage tritt. Einen neuen Zug bringt die
römische Zeit, indem ein Teil der Germanen
die bei ihren südlichen Nachbarn schon
viel früher nachweisbare Sitte annimmt,
die Gräber mit vielerlei Gefäßen von ein-
heimischer oder fremder Arbeit auszu-
statten. Zuweilen sind förmliche Speise -
und Trinkservices zusammengestellt. Reste
von Eßwaren, kostbarer Schmuck und
Toilettengeräte, Würfel und Brettspiele
sowie die Abwesenheit von Waffen und
Werkzeugen verstärken den Eindruck eines
im wesentHchen auf materielle Genüsse ge-
richteten Lebensideals. Allerdings fehlt es
in dieser Zeit auch nicht an Gräberfeldern
kriegerischen Charakters. Worauf die Ver-
schiedenheit beruht, ist noch durchaus un-
sicher, doch mögen Stammesunterschiede
mitgesprochen haben. Im jüngeren Eisen -
alter wurde der freie Mann fast überall mit
seinen Waffen begraben. Dem Edlen folgte
sein aufgezäumtes Leibroß, auch Hunde,
Jagdfalken und andere Tiere. Öfter
kommt es vor, daß dem Toten in Nach-
ahmung der griechischen Sitte eine Münze
als Fährgeld in den Mund gelegt ist. Vgl.
Totenbestattung, Totenopfer, Frauengrä-
ber, Römergräber, Reihengräber.
Abb. 10. Frauengrab in einem Grabhügel auf
der Ölby-Feldmark bei Kjöge. Aus S. Müller,
Nord. Altertumsk. I, Abb. 137.
Klaatsch u. Hauser Archiv f. An-
throp. N. F. 7, 288. Dieselben Prähist.
Z. I 276. 0. Olshausen Verhandl. d.
Berl. Anthr. Ges. 1892, 166. S. Müller
Nord. Altertumsk. I 342, 413, 417. II 66 u. ö.
0. Montelius KuÜurgesch. Schwedens 202,
242, 328. B e 1 1 z Vorgesck. Altert. Mecklenh.
324
GRABEN— GRABMAL
337 (1910). G. Schwantes Prähist. Z.
I 158. M. V. Chlingensperg-Berg
Gräberfeld v. Reichenhall 69 (1890).
H. Seger.
Graben. Schon bei altgermanischen Bur-
gen sehr häufig ein Spitzgraben, öfter mit
einer Mulde von etwa i m Breite in der
Mitte (Römerschanze, kl. Innenring). Bei
sächsischen Burgen ebenso (Skidroburg).
Bei Königshöfen oft mit scharfen Spitzen
in den Felsen geschnitten und sehr tief
im Verhältnis zur Breite (Wittekindsburg
b. Rulle 6 : 2V2 m); nur einmal (Rüssel bei
Bersenbrück) ein breiter Sohlgraben. ImMA.
wird der Graben immer stärker: da die Um-
hegung der Burg nur aus einfachen Mauern
besteht, wird die Grabenwand vor der
Mauer möglichst hoch und steil gemacht.
Das Material aus dem Graben wird dann
zunächst noch als Wall nach außen ge-
worfen, um 1200 aber hinausgekarrt und
zu großen Schutthalden, die wie Bastionen
wirken und vielfach als solche anzusehen
sind, aufgehäuft (s. Herrenburgen).
Schuchhardt.
Gräberfelder. Die friedhof artige Häufung
flacher Gräber auf engem Räume treffen wir
in Europa vielfach schon während der neo-
lithischen Periode, und sie erhält sich in
weiten Gebieten'Ostdeutschlands und Öster-
reich-Ungarns ohne Unterbrechung durch
alle Zeiten. Dem germanischen Norden ist
sie ursprünglich fremd. Erst gegen Ende
des Bronzealters dringt der Brauch mit
andern südlichen Kulturelementen in lang-
samer Wanderung zunächst nach Nord-
deutschland und Bornholm, dann weiter
nach Dänemark und Skandinavien, um in
der folgenden Periode überall zur Herr-
schaft zu gelangen. Doch blieb daneben die
Beisetzung im Abhänge alter Grabhügel
oder die Anlage neuer Hügel immer in
Übung. Die vorrömischen G. weisen im
Norden durchweg Brandbestattung auf,
entweder in Urnen oder in Brandgruben
(s. d.). Später finden sich auch G. mit un-
verbrannten Leichen. In Deutschland und
Westeuropa ist seit der Völkerwanderung
die Beerdigung in R-eihen nach der Art
unserer Kirchhöfe allgemein (s. Reihen-
gräber). Die G. sind für die Chronologie
besonders wichtig, weil sie sich oft über
einen längeren Zeitraum erstrecken und
hierbei die allmähliche Entwicklung der
Gerätformen deutlich zu verfolgen ist.
Vgl. Bestattungsort, Urnenfriedhöfe, To-
tenbestattung.
S. Müller Nord. AUertumsk. I 412. II 32 ff.
u. ö. 0. M 0 n t e 1 i u s Die typologische Me-
thode 5 f. (1903). K. S t j e r n a Antikv. Tid-
skrift 18, 32 ff. H. Seger.
Grabmal. § i. Seit den ältesten Zeiten
des Germanentums hochwichtige Form der
Kunstübung. Wenn auch die Errichtung
gewaltiger Grabhügel oder riesiger Stein -
denkmäler seit der megalithischen Periode
über ganz Europa verbreitet erscheint,
also nicht als spezifisch germanisch zu be-
zeichnen ist, so hat sich davon manches bis
in spätere Perioden erhalten. So die Hügel
der Hünengräber im Norden bis zu christ-
licher Zeit, im Innern das Grab enthaltend,
mit Steinen, später mit Holz ausgekleidet,
wie ein Wohnraum (Jellinge). Als ein
Nachklang der Steingräber des Nordens
erscheint das Theoderich -Grabmal zu Ra-
venna, zehneckig, zweigeschossig, dessen
obere innen runde Grabkammer mit einem
riesigen ausgehöhlten Stein überdeckt ist.
§ 2. Die Sitte der monumentalen Grab-
mäler scheint aber in christlicher Zeit fast
erloschen zu sein, da auch die Großen in
steinernen Särgen meist im Fußboden der
Kirchen bestattet wurden, so daß förm-
liche Grabkirchen (S. Arnulf zu Metz mit
karolingischen Gräbern — darunter das
Ludwigs des Frommen — , Krypten zu
Jouarre) entstanden. In den Kirchen
waren eigentliche Grabmäler daher selten;
doch fand Karl d. Gr. zu Aachen noch in
einem solchen seine Ruhestatt; im 18.
Jahrh. leider abgerissen. Sein Sarg —
antiker Amazonensarkophag — beweist
aber, daß die Bestattung in sichtbarer
künstlerischer Form erfolgte. Ähnlich bei
Ludwig d. Frommen, dessen reich ge-
schmückter Sarkophag (Museum zu Metz)
ebenfalls noch vorhanden ist.
§ 3. Das Grabmal Karls d. Gr. scheint
ein Bogen -Wandgrab (ArcosoHum) mit dem
Prunkmarmorsarg darin gewesen zu sein;
im Bogen darüber vermutlich eine Bild-
säule des Kaisers. Dies die einfachste Er-
klärung der vielerlei Sagen und Über-
lieferungen.
Herzog Arnulfs Grabmal im Dom zu
GRAF
325
Regensburg (f 937) ist ein steinerner,
flacher Scheinsarg, auf drei Füßen an der
Wand stehend; mit eigentümhchem pal-
mettenartigem Ornament geziert.
§ 4. Kaiser Heinrich I. und seine Ge-
mahhn Mathilde sind im Dom zu Quedhn-
burg in tiefen ,Gräbern beigesetzt, daneben
ist aber eine halbrunde Krypta in den
Boden getieft, die ringsum mit eckigen
Nischen eingefaßt und mit reicher Stuk-
katur geschmückt ist; Öffnungen nach den
Gräbern sind gelassen; eine Treppe führt
in den Raum, in den die Kaiserin nach
Heinrichs Tode zum Beten oft hinabstieg.
A. Haupt Die ursprüngliche Gestalt des
Theoderichgrabmals; Ztschr. f. Gesch. d. Archi-
tektur I I, 2. Derselbe Alteste Kunst d.
Germanen 1 83 ff. J. B u c h k r e m e r D. Grab
Karls d. Gr.; Aachen 1907 (Ztschr. d. Aachener
Gesch. Vereins 29). Th. Kutschmann
Roman. Baukunst u. Ornamentik in Deutschland
5 f. A. Haupt.
Graf. A. Deutschland. §1. Das
Wort Graf, fränk. gräfio, mnd. greve, fries.
greva, ahd. grävo, grävjo, mhd. gräve, grcei'e,
setzt wohl ein got. *grefja 'Befehlender'
voraus, das aus got. gagrefts 'Befehl' er-
schlossen werden darf (so Kluge, Amira).
Über andere Erklärungen, so über die von
W. Grimm ga-räfo ('Gefährte, Diener', ga
nur Vorsatzpartikel) s. W a i t z DVG. i,
265 f. Lateinische Bezeichnungen für Graf
sind judex, judex fiscalis, praeses, prae-
fectus, comes.
§ 2. Der fränkische garafio ist anfangs
vom römisch-gallischen comes zu unter-
scheiden. Aber nie haben comes und garafio
im selben Bezirk nebeneinander gewirkt,
vielmehr sind sie als Vorsteher der Mittel-
bezirke im germanischen und romanischen
Reichsgebiet anzusehen, der pagi, welche
mehrere centenae bezw. conditae umfaßten.
Noch in merowingischer Zeit schwand die
Unterscheidung der Amtsnamen, wie ja
auch die Verschiedenheit der Amtsbefug-
nisse ausgeglichen wurde.
§ 3. Der Graf ist von Anfang an könig-
licher Beamter, und zwar Wahrnehmer der
königlichen Interessen nach allen Seiten
hin. Nur dem soll richterliche Gewalt
[iudiciaria dignitas) übertragen werden,
heißt es im Muster einer gräflichen Be-
stallungsurkunde {Marculf 1 8), dessen
Treue und Tüchtigkeit erprobt sei; die
Grafschaft werde unter der Voraussetzung
der unverbrüchlichen Treue des Inhabers
zur Verwaltung und Regierung überwiesen
{ad agendum regendumque) ; das ganze Volk
des Bezirkes, die Franken, Romanen, Bur-
gunder und andere Stammesgenossen sollen
unter dem gräflichen Regiment stehen,
nach ihrem Recht und nach ihrer Gewohn-
heit regiert werden, den Witwen und
Waisen soll der Graf Schützer sein, die
Schandtaten der Räuber und Verbrecher
unterdrücken, damit das Volk unter seiner
Regierung des Friedens genieße; was aber
aus seinem Amt dem Fiskus zukomme,
das soll er jährlich der königlichen Kasse
einsenden.
§ 4. Der Graf erläßt das Aufgebot zum
Heerdienst und führt die Gauleute in den
Krieg. Er ist der Chef der staatHchen Ver-
waltung im Gau, hat für Ordnung und
Frieden zu sorgen und handhabt die oberste
Polizei. Aber der Graf ist überdies auch
Richter, Leiter des Gaugerichts. Das ist
er erst allmählich geworden. Nach den Aus-
sagen der Lex Salica ist noch nicht der
Graf, sondern der Thunginus, der alte
Volksvorsteher der Hundertschaften, wel-
cher später Centenar hieß (s. Centenar u.
Thunginus), der Leiter des normalen pro-
vinzialen Gerichts. Der Graf, anfangs als
Königsbeamter nur Vollstreckungsbeamter,
zog die Leitung des provinzialen Gerichts-
wesens mehr an sich, übernahm zwar nicht
einfach die Befugnisse des Thunginus, ward
aber dessen Vorgesetzter und fungierte als
Leiter des Gerichtswesens über den unter-
gebenen Hundertschaftsvorstehern. Er
wurde in karolingischer Zeit ordentlicher
Richter des Gaus. Die Gerichtsreformen
Karls d. Gr. suchten seine Befugnisse be-
stimmter abzugrenzen.
§ 5. Karl d. Gr. bestimmte, daß es zur
normalen Rechtsprechung nicht mehr der
Gerichtsgemeinde, sondern nur eines Aus-
schusses, der Schöffen, bedürfe, daß das
gesamte Gerichtsvolk nicht häufiger als
dreimal im Jahre zur allgemeinen Tagung
berufen werde, zugleich aber auch, daß der
Graf die hohe, das Landeigen und das
Leben der Beklagten angehende Gerichts-
barkeit nicht den unteren Beamten über-
lasse, sondern selbst leite. Diese reforma-
326
GRAF
torischen Grundsätze, die in verschiedenen
Verfügungen des großen Kaisers auftreten,
haben zu einer Gegenüberstellung von
Hoch- und Niedergericht geführt, haben im
Anschluß an ältere Verhältnisse eine Unter-
scheidung von echten (ungebotenen) und
gebotenen Dingen geschaffen, haben über-
dies den Grafen die Leitung der echten
Dinge und die Hochgerichtsbarkeit, den
untergebenen Centenaren die Leitung der
niederen Gerichtsbarkeit auf den gebotenen
Dingen überwiesen. Indessen ist eine
Scheidung dieser Art keineswegs von Karl
d. Gr. grundsätzlich gefordert und keines-
wegs allgemein als Folge der Reformen
durchgeführt worden. Vielmehr ist für
manche Gebiete des Karolingerreichs nach-
zuweisen, daß die unter dem Grafen stehen-
den Gerichtsbeamten (Centenare, Gografen,
Vikare) niemals auf Niedergerichtsbarkeit
beschränkt wurden und daß, allgemein
wenigstens, keineswegs die Hochgerichts-
barkeit auf den drei echten Jahresdingen
allein gehandhabt wurde (s. Centenar § 2).
§ 6. Der Graf verfügte als Beamter über
eine zwingende Gewalt. Die Strafen auf
Mißachtung der gräfHchen Gebote richteten
sich nach dem Gegenstande des Befehls.
Aber es war den Grafen auch generell eine
Buße zur Verfügung gestellt, die bei Miß-
achtung gräflicher Gebote schlechthin zur
Anwendung kam: der Grafenbann. Er
war in den einzelnen Partikularrechten
verschieden hoch festgesetzt (s. Bann). Im
nachkarolingischen Zeitalter aber hat der
König gewöhnlich die Beamten, die un-
mittelbar von ihm die Amtsbefugnisse er-
hielten, mit dem Königsbann, d. i. mit der
Gewalt, bei Androhung der Sechzigschil-
lingbuße zu gebieten, ausgestattet.
§ 7. In nachkarolingischer Zeit ent-
wickelte sich das Grafenamt vom provin-
zialen königHchen Amt zum territorialen
Recht. Die mit dem Amte verbundenen
Nutzungen und damit auch die amtlichen
Befugnisse wurden als Beneficium ver-
geben und durch ErbHchkeit der Benefizien
selbst erblich. Es wurden aber auch Graf-
schaften schon im 10. .Jahrh. vom König
an Hochstifter, dann auch an Weltliche als
Eigen geschenkt. Und schließlich erschie-
nen Grafenrechte als Objekte des privaten
Rechtsverkehrs, sie wurden verkauft, ver-
pfändet, vererbt, auch in weiblicher Folge,
sie wurden, allerdings nur mit Genehmi-
gung des Königs, geteilt, es wurden Teile
zu neuen Herrschaftseinheiten zusammen-
getan. Dadurch ist naturgemäß die alte
karolingische Gliederung der Reichsgebiete
in Grafschaftsbezirke gestört worden. Man
kann in diesem Sinne von einer Auflösung
der alten Gauverfassung sprechen. Man
muß sich nur dabei der Tatsache bewußt
bleiben, daß Gau [pagus) sich keineswegs-
in fränkischer Zeit stets mit Grafschaft
gedeckt hat, daß wir keineswegs in allen
vorkommenden Gauen immer einstige Graf-
schaftssprengel sehen dürfen, daß die
beliebten Gaubezeichnungen sich oft auf
Verwaltungsbezirke anderer Art bezogen
oder lediglich geographische Charakteri-
sierungen waren.
§ 8. Nicht alle später als ,, Grafen" vor-
kommenden Amtspersonen sind als Nach-
folger der karolingischen Gaugrafen anzu-
sehen. Das Wort Graf ist in einer all-
gemeineren Bedeutung angewendet worden.
So sind die sächsischen Gografen, so sind
viele der späteren Burggrafen, die Wald-,
Holzgrafen und dergl., so sind schon im
12. Jahrh. auch manche als ,,comes" oder
,, Grefe" bezeichneten Personen Inhaber von
solchen amtlichen Befugnissen, die nicht
als Überreste einstiger karolingischer Gau-
grafenrechte zu gelten haben.
§ 9. Aber auch die aus den karolingi-
schen Gaugrafschaften hervorgegangenen
territorialen Grafschaften der deutschen
Kaiserzeit schlössen überaus verschieden-
artige Befugnisse in sich: mannigfache Ex-
emtionen, dazu die offenbar schon im
9. Jahrh. einsetzende Teilung der Gerichts -
rechte nach Ständen im selben Bezirk
zwischen dem Grafen und einem Unter-
richter (s. Centenar § 2), haben vielfach
zu einer Zerpfiückung der Grafengerecht-
same geführt. Ferner gestaltete sich das
Verhältnis der Grafen zu den höheren Pro-
vinzialbeamten, zu Herzog und Mark-
grafen, sehr verschieden: hier steigende
Unabhängigkeit, dort wachsende Unter-
tänigkeit. Kurz, obwohl noch während
zweier Jahrhunderte der deutschen Kaiser-
zeit die unmittelbaren Beziehungen aller
Grafen zum König bestanden und damit
ihr reichsamtlicher Charakter erhalten blieb,
GRÄGÄS
327
ist doch die Grafschaft sehr bald zu einer
überaus verschiedenen Entwicklung ge-
langt und in sehr verschiedener Weise ge-
eignet geworden, Grundlage des neuen
selbständigen territorialen Staates in
Deutschland zu werden.
§ 10. Die Grafschaftsverfassung, die sich
trotz der längst eingetretenen territorialen
Verschiebungen bis Ende des 11. Jahrhun-
derts erhalten hat, ist im 12. Jahrh. in ihrer
Bedeutung erschüttert worden. Damit
steht im Zusammenhang: auf der einen
Seite wurde der Grafentitel oft von Per-
sonen geführt, die keine Grafschaft inne-
hatten, sondern die nur aus einem gräf-
lichen Hause stammten oder die eine
größere Herrschaft mit grafenähnlichen
Befugnissen besaßen, ohne daß eine Er-
hebung der Person zum Grafen oder des
Territoriums zur Grafschaft stattgefunden
hätte; auf der anderen Seite wurde der
Grafentitel von Besitzern alter Grafschaften
mitunter nicht mehr geführt. Das Grafen-
tum ist als wertlos erachtet worden, es
herrschte Regellosigkeit. Erst im 13. Jahrh.
beginnt größere Ordnung zu walten und
die Grafenwürde auf königliche Verfügung
zurückgeführt zu werden.
Lit. s. u. Staatsverfassung, bes.
Waitz DVG. 2 b, 21 ff,; 3, 376 ff.; 7, i ff.
J. Friedrichs Burg u. territoriale Graf-
schaft. 1907. Bendiner Die Reichsgrafen.
1 888. Werneburg Gau, Grafschaft und
Herrschaft in Sachsen. 1910. G. Seeliger.
B. England u. N o r d e n. § 10.
Das Wort 'Graf ist dem angelsächsischen
und nordischen Sprachgebrauch fremd.
Funktionell und auch genetisch entspricht
dem fränkischen Grafen der ags. scTrgerefa
(s. d.), der schwed. IcensJioerra, der dän.
umbuzman,dernorw.sysluma9r (s. Beamte).
V. Schwerin.
Grägäs (f. = 'Graugans') (§1) war nach
der Heimskringla und Sverrissaga der
Name eines Gesetzbuchs, das der nor-
wegische König Magnus der Gute
(1035 — 1047) für das Gebiet von Drontheim
aufzeichnen ließ. Mit diesem Gesetzbuch
identifizierte man zuerst um das Jahr 1600
eine umfangreiche Rechtsaufzeichnung, die
aber nicht norwegisches, sondern islän-
disches Recht aus der Zeit
des Freistaats enthielt. Ihr ist in
Ermangelung eines anderen geeigneten
Namens der falsche Name G. in der Wissen-
schaft geblieben.
§ 2. Die isländische G. ist in zwei Haupt-
handschriften erhalten, von denen die eine
seit 1656 in der königlichen Bibliothek in
Kopenhagen aufbewahrt und deshalb Ko-
nungsbök {Codex regius) genannt wird,
während die andere um 1700 in den Besitz
des Ami Magnusson gelangte und noch
heute der Arnamagnäanischen Bibliothek
angehört [Codex Arnamagnaeanus), nach
ihrer Herkunft meist als StaSarhölsbök
bezeichnet wird. Beide Texte sind in der
2. Hälfte des 13. Jahrhunderts abgefaßt.
Der erstere in den letzten Jahren des Frei-
staates 1258 — 1262, der letztere im ersten
Jahrzehnt der norwegischen Herrschaft
1262 — 1271. Beide enthalten in der Haupt-
sache denselben Rechtsstoflf, jede aber auch
Stücke, die der anderen fehlen; vor allem
aber ist die Anordnung des Stoffes in beiden
recht verschieden, und zwar in der St.
viel systematischer als in der K. Neben
diesen beiden Handschriften gibt es aber
eine Menge anderer Handschriften, die
mehr oder minder umfangreiche Bruch-
stücke des freistaatlichen isländischen
Rechts, meist das Christenrecht oder Teile
desselben, selten Stücke des welthchen
Rechts enthalten, darunter auch Bestim-
mungen, die den beiden Haupthandschrif-
ten fehlen. Einige dieser Texte scheinen
noch ins 12. Jahrh. zu reichen.
§ 3. Während sich von dem Charakter
der kleineren Texte kein sicheres Bild ge-
winnen läßt, steht fest, daß die beiden
Haupttexte als Ganzes weder Gesetze noch
Aufzeichnungen der Iggsaga, sondern Kom-
pilationen älteren Rechtes sind, deren teil-
weise Übereinstimmung nicht aus gegen-
seitiger Abhängigkeit, sondern aus der Ver-
wertung desselben Quellenmaterials zu er-
klären ist. Und zwar dürfte den Grund-
stock die Hafliä'askrä (auch Bergpörslqg
genannt) gebildet haben, jene Aufzeich-
nung der Iggsaga, die auf Betreiben des
Goden Haflid'i Märsson vom Gesetzes -
Sprecher Bergpörr Hrafnson im Winter
II 17/18 aufgezeichnet und vom Allthing
des Jahres 1 1 18 zum Gesetz erhoben wurde,
ferner jenes Christenrecht, das zwischen den
Jahren 1123 und 1132 auf Betreiben der
328
GRAN— GREGOR VON TOURS
beiden isländischen Bischöfe ebenfalls eine
Kodifikation erfuhr. Auch die Anordnung
des Stoffes hält an der alten Einteilung
der Iggsaga in belkir oder pcettir fest. Zu
diesem Grundstock ist aber viel anderes
Material hinzugetreten, neuere Gesetze
(nymseli), lokale Satzungen, bischöfliche
Erlasse, Vertragsformeln, juristische Pri-
vatarbeiten; auch einige norwegische Quel-
len sind benutzt.
Ausgabe von Vilhjälmur Finsen
(1852/70: Konungsbök, 1879: Stadarhölsbök,
1883: Übrige Texte). Neue Ausgabe der Staöar-
hölsbök von K ä 1 u n d (1907;.
K. Maurer Graagaas (in Ersch u. Grubers
Enzyklopädie 77, i ff.); JJher das Alter einiger
isländischer Rechtsbücher (Germ. 1870, i ff.); Die
Rechtsr ichtimg des älteren isländischen Rechts
(Münchener Festgabe für Planck 1887, 119 ff.),
Germ. 1880, 234 ff-, Archiv 5, 98 ff., Krit. Viertel -
jahrsschrift 1890, 332 ff. V. Finsen Ein-
leitungen zu seinen Ausgaben, Om de islandske
Love i Fristaistiden (Aarb. 1873, loi ff-)- M o g k ,
PGrundr. II i, 919 ff. (dort 914 weitere Litera-
tur). — S. auch Nordische Rechts-
denkmäler (dort weitere Literatur).
S. Rietschel.
Gran, Grän, Granum. § i. Die mittlere
Schwere des Getreidekorns diente im
Mittelalter als kleinste Gewichtseinheit.
Dabei wurde die Schwere von vier Weizen-
korn gleich drei Gerstenkorn gesetzt. Noch
im J. 1267 soll König Heinrich IL von Eng-
land die Schwere des Pfundes in der Art
neu bestimmt haben, daß er für jeden der
240 Pfennige, die es enthielt, die Schwere
von 32 Weizenkorn, fürs Pfund also 7680
Weizenkorn, einstellte.
§ 2. Die Schwere des Gerstenkorns gibt
das alte englische Troy grän von O.0648
Gramm. Das Pariser grän als der 9216. Teil
des alten poids de marc wog jedoch 0.0531
Gramm.
G r o t e Münzstudien III. Seebohm in
Vtjs. f. Soz. u. Wg. 1903, 184.
A. Luschin v. Ebengreuth.
FpavotSac, Nebenfluß der Donau in Ober-
ungarn, jetzt deutsch Gran, slav. Hron.
Den Namen überliefert Marcus Aur., der
das erste Buch seiner Schrift st? ^auxov
bei den Quaden Ttpo? T(j> Fpavoua beendet.
Die slav. Namenform erweist Kürze des a.
Vielleicht ist Fpotvoua? nur ungenaue Wie-
dergabe von germ. *Gran-ahwö, das sich zu
einfachem Gran verhält wie March, ahd.
Maraha zu Marus. R- Much.
Fpaouiovccptov, 'Stadt' im westHchen
Teil der Germ. mag. des Ptol., östlich von den
'Aßvoßaia opr^. ZfdA. 41, 124 ist der Versuch
gemacht, Fpaouiovapiov als lat. Wortbil-
dung aus kelt. gravo- 'Grieß', 'grober Sand'
zu rechtfertigen. Auffallend ist der An-
klang von südtirolisch Grafvonaira b.
Schneller Beitr. z. Ortsnamenkunde
Tirols 2, 161. R. Much.
Gregor von Tours, (§ i) eigentlich Geor-
gius Florentius, von sehr vornehmer römi-
scher Herkunft, die indes ein Aufgehen im
fränkischen Staate nicht ausschloß, wurde
um 538 in Clermont-Ferrand in der Au-
vergne geboren, genoß eine gute, aber
weniger grammatisch -rhetorische als kirch-
liche Erziehung, erhielt 573 das Bistum
Tours, dem seine Familie schon zahlreiche
Vorsteher gestellt hatte, nannte sich nun
zu Ehren des Großvaters seiner Mutter
Gregor und hat sein Amt bis zu seinem 594
erfolgten Tode versehen. Er war nicht
nur Eiferer für den orthodoxen Glauben,
und die Verehrung des fränkischen Natio-
nalheiligen Martin, der seinem Bistum her-
vorragende Bedeutung verlieh, nicht nur
sorgsamer und tüchtiger Verwaltungsmann,
ein Kirchenfürst, der seine unabhängige
Haltung in äußerst schwieriger Lage, na-
mentlich unter Chilperich, selbst der Krone
gegenüber unerschrocken behauptete, son-
dern zuletzt, unter Childebert H., einfluß-
reicher Ratgeber des Königs, voll lebhaften
Anteils an allen Schicksalen des fränkischen
Reiches.
§ 2. Daß ein solcher Mann, von historio-
graphischem Drange erfüllt, zur Feder griff,
war ein Ereignis für die mittelalterliche
Geschichtschreibung. Nennen würde man
ihn schon müssen, wenn er außer kleineren
theologisch -lithurgischen Schriften nur
seine acht Bücher der Mirakel,
darunter vier von den Wundern des h. Mar-
tin, geschrieben hätte, denn abgesehen
davon, daß sie eine kulturgeschichtliche
Fundgrube sind, stellen im 7. Buche, dem
,,Liber vitae patrum", die 23 kleinen Bio-
graphien von heiligmäßigen Persönlich-
keiten der nächsten Vergangenheit Galliens
schon eine beachtenswerte historiographi-
sche Leistung dar.
GREGOR VON TOURS
329
§ 3. Aber sie werden freilich völlig in den
Schatten gestellt durch die zehn Bü-
cher fränkischer Geschich-
ten, das bedeutendste vorkarohngische
Geschichtswerk, das die germanische Staa-
tenwelt hervorgebracht hat. Es ist neben
der Arbeit an den Mirakelbüchern schon
seit der zweiten Hälfte der siebziger Jahre
allmähHch entstanden und bis 591 fortge-
führt; dann haben die ersten 6 Bücher
eine durchgreifende Überarbeitung erfah-
ren. Wesentlich zu chronologischen Zwek-
ken, aber auch um gleich den kirchlichen
Grundton anklingen zu lassen, ist eine
kurze, biblisch-christlich gefärbte Welt-
geschichtseinleitung nach Eusebius, Hiero-
nymus und Orosius voraufgeschickt; die
Stiftung der gallischen Kirchen leitet zu
dem eigentlichen Thema, der fränkischen
Geschichte, für deren erste Anfänge wert-
volle verlorene Historiker des 5. Jahrh.,
Renatus Profuturus Frigeridus und Sul-
picius Alexander, ausgebeutet sind. Die
folgende wichtige Darstellung von Chlod-
wigs Taten beruht im wesentlichen auf
mündlicher Überlieferung und trägt in-
folgedessen stark legendarische Züge. Auch
die Geschichte seiner Söhne ist noch reich-
lich mit sagenhaften Bestandteilen ge-
mischt. Aber schon mit dem vierten Buche,
erreicht G. die Erlebnisse seiner eigenen
Jugend, und in den umfangreichen sechs
letzten Büchern behandelt er in breitem
Flusse die zeitgenössische Geschichte von
nur 16 Jahren. Es sind, wie man bemerkt
hat, mehr Geschichten als Geschichte; alle
Vorgänge, die dem Verfasser erinnerungs-
würdig erschienen, sind in buntem Wechsel,
wie ihn die Zeitfolge oder persönliche Be-
ziehungen ergaben, aneinandergereiht, mit
Verzicht auf ein tieferes Eindringen in den
Kern der Begebenheiten, was indes bei dem
geringen Abstände und den wirrenreichen
Zeitläuften begreiflich genug ist. Den hohen
Maßstab antiker oder moderner Historio-
graphie an diese memoirenartigen Denk-
würdigkeiten zu legen, verbietet sich von
selbst. Trotzdem möchte ich die histori-
sche Begabung G.s nicht gering anschlagen.
Inmitten jener entsetzlichen, nervener-
schütternden Ereignisse jahrzehntelang den
Eifer des Nachrichtensammlers, eine ge-
wisse, wenn auch keineswegs leidenschafts-
lose Ruhe der Auffassung und die Energie
der Aufzeichnung sich zu bewahren, war
schon etwas ganz Ungewöhnliches. Gewiß
bestimmten Rechtgläubigkeit und Kir-
cheninteressen ganz und gar das Urteil,
Wundersucht und Aberglaube trübten die
Kritik, die sich in bescheidenen Ansätzen,
zB. bei der Frage nach der Entstehung des
fränkischen Königtums doch bemerkbar
macht; bei der Beurteilung von Personen
und Dingen, die in sein eigenes Leben ein-
griffen, wird man sicherlich sehr viel Sub-
jektives abziehen müssen, wenn man der
objektiven Wahrheit so nahe kommen will,
wie das durch innere Kritik einer einzigen
gefärbten Darstellung überhaupt möglich
ist. Indes Objektivität war für einen, der
mitten im Kampfe stand, schlechthin un-
erreichbar, und wenigstens an Streben nach
Wahrheit und Gerechtigkeit, wie er sie ver-
stand, hat es G. nicht fehlen lassen. Vor
allem aber war er ein wirklicher Künstler,
wohl der größte der gesamten Merowinger-
zeit, ein Meister nicht der Komposition,
sondern der Erzählung, und das gibt neben
der Stoffmasse dem Werke erst den wahren
Reiz. Wie man der Qualität des Lateins,
seiner größeren oder geringeren Anglei-
chung an die Sprache der Klassiker, bis
heute eine zu große Bedeutung für die Be-
urteilung mittelalterlicher Historiker bei-
mißt, so spricht man auch gern von der
Kunstlosigkeit oder Unbeholfenheit G.s und
führt zur Bekräftigung seine eigenen be-
scheidenen Äußerungen an, denen immerhin
seine wohlberechtigte Sorge für unver-
änderte Erhaltung des Werkes gegenüber-
steht. Gewiß erscheint seine an das Vulgär-
latein angelehnte, von grammatischen und
stilistischen Fehlern strotzende Sprache
zunächst roh und barbarisch; indes die
Handhabung ist innerhalb dieser Grenzen
keineswegs ungewandt. Und wenn er sich
von den Mustern spätrömischer Rhetorik
im Sinne der schHchteren Legendensprache
bewußt abwandte, so geschah es doch nur,
um einem künstlerisch unvergleichlich
höher stehenden Vorbilde zu folgen: den
historischen Schriften des Alten Testa-
ments, deren Erzählerton er mit glänzen-
dem Erfolge nachgeahmt hat. Sicherlich,
nicht Kunstlosigkeit, sondern naivere und
gesündere Kunst gegenüber den vielfach
H o o p s, Reallexikon. II.
330
GREIF— GRIPPE
verkünstelten Produkten der vorhergegan-
genen Zeiten ist es, die uns noch heute das
umfangreiche Werk, das vollkommenste
Spiegelbild der merowingischen Gesell-
schaft, mit unablässiger Spannung und
Freude lesen läßt. Und gerade durch das
Vorbild, das er so schuf, ist er auch formell
für die Historie des nächsten Jahrtausends
von größter Bedeutung geworden und ver-
dient wohl die ehrenvolle Bezeichnung
eines Herodot des Mittelalters.
Historia Francorum ed. A r n d t MG. SS. rer.
Merov. I i (textlich, insbesondere hinsichtlich
der Sprache, verbesserungsbedürftig). Collection
de Textes 1 886 (die Hälften nur nach je einer Hs.),
Faksimile der Pariser Unzialhandschr. ed.
Omont 1905. Übersetzung: Ge-
schichtschr. d, d. Vorzeit^ 8. 9, 1878, mit Einl.
V. Giesebrecht, jetzt in neuer Bearb. v.
Hellmann 1911 und 1913. — Libri oclo
miraculorum: ed. Krusch SS. rer. Merov.
1 2. — L ö b e 1 1 Gr. V. T. u. seine Zeit ^ 1869.
M o n o d Etudes critiques sur les sources de
Vhist. merov. 1872. B o n n e t Le Latin de Gr.
d. T. 1890. Wattenbach DGQ. I 7, 103 ff.
(wo weitere Literatur). Manitius Gesch. der
lat. Lit. des M.A. I 216 ff. H e 1 1 m a n n Hist.
Zeitschr. 107, i ff., mit dessen eindringender Würdi-
gung G.s ich in obigem, bereits vorher geschriebe-
nen Artikel weitgehend übereinstimme, wenn
ich auch meine, daß gerade eine stark subjektive
Künstlernatur mehr aus Naivität als aus ver-
standesmäßiger Berechnung derartige kleine
Verschiebungen der Wahrheit begehen wird,
wie sie Hellmann aufdeckt. K. Hampe.
Greif, uralte orientalische Fabelgestalt
mit Adlerkopf, Vorder-Vogelkrallen, Lö-
wenhinterteil und Flügeln, das aus dem
Osten langsam in die Gestaltenwelt des ger-
manischen Nordens eindringt, vermutlich
durch byzantinische Darstellungen, vor
allem aber durch orientalische Stoffe be-
kannt geworden. A.. Haupt.
Grenze. Die Grenzen (zu aslav. grani
'caput'; vgl. Berneker Slav. etym. Wb.
346) in germanischer und fränkischer Zeit
waren in der Regel nicht mathematische
Linien, sondern mehr oder weniger breite
Gürtel unbebauten Landes. Häufig ist dies
ein Wald, daher die heimische Bezeichnung
der Grenze 'Mark' ist (got. ahd. marka, ags.
mearc 'Grenze' zu anord. mqrk 'Wald') ;
vgl. Silva carbonaria in der Lex Salica,
kolmyrkr, zwischen Schweden und Ostgöta-
land, Eyäaskögr zwischen Värmland und
Götaland. Die Grenze kann aber auch ein
Streifen sein; so dann, wenn sie ein Fluß ist
oder ein Ackerrain (aschw. reri). Sie ist
endlich eine Linie (ahd. sneida, ags. snäd,
wnord. möt = 'Begegnung'). Und in die-
sem Fall erscheint sie auch genau bezeich-
net, sei es durch einen Zaun oder Graben,
sei es durch Grenzzeichen (aschw. moerki,
wnord. endimark), insbesondere Grenzhügel
(Grabhügel), Bäume, Steine und Stein -
gruppen. Die Bestimmung erfolgte nicht
selten durch den Ausfall bestimmter Ereig-
nisse (s. Maße), wie Hammerwurf, Vogel-
fiug, Männerlauf, und konnte sich bei
wiederholter Bestimmung so verändern.
Grenze und Grenzzeichen sind sakraler
Natur, daher strafrechtlich geschützt.
V. Amira Rechte 123 f. Grimm DRA.
50 ff. 69 ff . Der s. Deutsche Grenzaltertümer.
Rubel Die Franken, ihr Eroberungs- und
Siedelungssystem (dazu Stutz SZfRG. 39,
349 ff. Brandi GGA. 1906). v. Schwerin.
Grippe. Ob vor dem Jahre 1000 die In-
fluenza in germanischen Ländern geherrscht
hat, ist nicht mit Bestimmtheit zu sagen,
hat aber alle Wahrscheinlichkeit für sich.
Die älteren Berichte von einer pestis quasi
et tussis (827) heftigem Husten (842), italica
tussis et dolor oculorum (877 in den deut-
. sehen Rheinlanden), italica febris tussiendo
perplurimos vexat (889), tussis mixta mortali-
tate und tussicularum morbus (927 in Frank-
reich und Deutschland), ein mörderischer
lateralis dolor um 1000 in Lothringen sind,
wie man sieht, zu unbestimmt, um eine
Diagnose wagen zu können; auch die
tussis mala et inaudita in England von 1 173
sagt nicht viel mehr. Bestimmter greifbar
erscheint im 14. Jahrh. (zB. 1387 D.
Städtechr. 9, 772) der tanabeczel, taun-
weczschel, tancewäschel, richtiger vielleicht
tannewezel (Schlag vor den Kopf), auch
burzel, bürzel, pircil, gunbyrzelen oder ganser
benannt. Die nervösen Symptome der In-
fluenza sind im Schlag {wetze, Backen -
streich) gegen die Schläfe {tanne, tinne,
tunne) vielleicht zum Ausdruck gebracht,
die mit der urgermanischen Vorstellung
des Eibschlags als Krankheitsursache zu-
sammenklingt; auf den rauhen Husten
scheint der ganser anzuspielen in scherz-
hafter Erinnerung an die hohlen Töne des
schreienden Gänserichs. Burzel ist etymo-
GROSZHANDEL— GRUNDHERRSCHAFT
331
logisch unklar; im ganzen ist eine Kon-
fundierung mit Mumps (s. diese) nicht aus-
geschlossen.
M. Heyne D. HausaÜert. III 154; Fast-
nachtsspiele a. d. 15. Jahrh. I. Stuttg. 1853, S,
468—476. K. Weinhold ZfdPhil. I, 1869
S. 22 fE. G e r 1 a n d ebenda 309 ff. H ü f 1 e r
Krnkhtsnbch. 46^ f. L e r s c h Gesch. d. Volks-
seuche 1896 S. 58 ff. Creighton Hist. of
Epidem. in Britan. I 398. Sudhoff.
Großhandel. Der Unterschied zwischen
Großhandel und Kleinhandel war im germ.
Altertum nur ein tatsächlicher. Der Ab-
stand zwischen „Groß" und „Klein" wuchs
mit der Zunahme des Handelsverkehrs in-
folge der gesteigerten Bedürfnisse und der
Vervollkommnung der Verkehrsmittel, und
dementsprechend änderten sich auch die
Begriffe. Schon in römischer Zeit wurden
größere Warenmengen nach Deutschland
importiert. Ebenso fand in karolingischer
Zeit ein Getreide-, Salz- und Weinhandel
in größeren Quantitäten und ein Handel
mit Tüchern und Kostbarkeiten aus Edel-
metall usw. in größeren Werten statt. Da-
neben erwähnen die karolingischen Kapitu-
larien auch den Detaileinkauf und -verkauf
nicht selten. Über Detailverkauf impor-
tierten Weins in Dorstat im 9. Jh. vgl.
V. Anskarii c. 20. Der Handel mit größeren
oder geringeren Warenmengen und der ent-
sprechende Erwerb größeren oder geringeren
Wohlstandes beeinflußte sicher auch die
soziale Stellung des Kaufmanns, wie Bei-
spiele aus sächsischer Zeit lehren, s. Art.
Handel, Sachs. Periode § 9. Doch besitzen
wir keine Nachrichten über die Art der
Ausübung des Handels durch den einzelnen
Kaufmann. Ob der Sprachgebrauch den
Händler mit größeren von dem mit geringe-
ren Quantitäten schon unterschied, muß
dahingestellt bleiben. Wahrscheinlich ist
es nicht. Über die spätere Unterscheidung
zwischen Groß- und Kleinhändlern s. Nolte,
D. Kaufmann i. d. deutschen Sprache u.
Literatur des Mittelalters Kap. H und HI.
W. Stein.
Großhundert. Als Großhundert bezeich-
net man das außer dem rein dezimalen
Hundert (10 x 10) bei den Germanen vor-
kommende halbduodezimale ,, Hundert"
d. h. 10 X 12 = 120. Es hatte auf Island
von alters her festeren Fuß als bei den süd-
licheren Stammesgenossen und wurde dort
erst im 12./13. Jahrh. durch das von aus-
wärts kommende dezimale Hundert ge-
fährdet. (Weiteres s. Zahlensystem.)
Raph. Meyer.
Grundherrschaft. A. Deutschland.
§ I. Die G. tritt zuerst in der fränkischen
Zeit in der deutschen Wirtschaftsentwick-
lung auf. Zwar kam es auch bei den Ger-
manen vor, daß einzelne einen größeren
Grundbesitz als die übrigen mit Hilfe von
unfreien Arbeitskräften bebauten. Aber
weder dem Umfang nach, noch dem Wirt-
schaftsbetrieb, noch der Organisation nach
kann man solche Betriebe als Grundherr-
schaften bezeichnen. Diese nehmen viel-
mehr ihren Ursprung von dem Großbesitz
des Königs (in Herzogtümern des Herzogs)
und der Kirche. Dazu kamen im südfränki-
schen Gebiet die Reste römischer Grund-
herrschaften und in geringem Maße Groß-
grundbesitze Privater. Der königliche Be-
sitz, in dem Krongut, Staatsgut und Haus-
gut zusammenfielen, war von Anfang an
sehr beträchtlich. Er wurde sodann ver-
mehrt durch Enteignungen und Konfis-
kationen. Aus ihm machte der König wie
auch der Herzog in erheblichem Umfange
Schenkungen an Laien und an Kirchen.
Die Kirche vermehrte den so erworbenen
Besitz durch die in der fränkischen Zeit ins
Unermeßliche steigenden Schenkungen von
Privatpersonen. Auf diese Weise häufte
sich in der Hand des Herrschers, einzelner
Privatpersonen und der Kirche eine unver-
hältnismäßig große Menge von Grund und
Boden an, und von hier aus boten sich
dann verschiedene Gelegenheiten zu weite-
rer Vermehrung des Besitzes bei den Großen
und der Kirche. Insbesondere erfolgte
solche Mehrung durch die Rodung, die
naturgemäß von dem schon im reichen Be-
sitz und über viele Arbeitskräfte verfügen-
den Großgrundbesitzer mit erhebhch größe-
rer Intensität vorgenommen werden konnte
als von dem Bauern, der nur auf seine und
seiner Familie Hände angewiesen war
(s. Rodung). Sodann kam den Grundherren
bei ihren Expansionsbestrebungen die zu-
nehmende Verarmung der freien Bauern
auf weitem Wege entgegen. Diese aber hatte
wiederum verschiedene Gründe. Neben der
nicht seltenen wirtschaftlichen Vernichtung
332
GRUNDHERRSCHAFT
und SchwächungEinzelner wie ganzerSippen
durch Leistung der unverhältnismäßig
hohen Bußen und Wergelder kommt hier
in Betracht die Unmöghchkeit, mit den
geringen vorhandenen Mitteln auf wirt-
schaftlichem Gebiet mit dem Großgrund-
besitz gleichen Schritt zu halten, und die
starke Inanspruchnahme durch Heerpfiicht
und Dingpfiicht, die mit einer bald kürze-
ren, bald längeren Wegnahme der wichtig-
sten Arbeitskräfte vom Hofe identisch
war — all dies Gründe, die sich um so
schwerer geltend machten, je mehr Erb-
teilungen den Besitz der Bauern verkleiner-
ten, die Höfe in kleine Gütchen zersplitter-
ten. So erstand auf der einen Seite ein be-
deutender Großgrundbesitz, der bis in die
Tausende von Hufen gehen konnte, auf
der andern sank die Zahl der freien Bauern,
die in steigendem Maße gezwungen wurden,
ihren Besitz Grundherren aufzugeben, um
ihn als Leihgut zurückzuerhalten (s. Grund-
leihe).
§ 2. Verschieden war die Art der Bewirt-
schaftung des so angehäuften Besitzes.
Die königlichen Ländereien waren, soweit
man aus dem nach den Forschungen von
Dop seh nicht für das ganze Reich
geltenden Capitulare de villis Schlüsse
ziehen kann, teils ad opus regis, teils
nur ad partem regis. Jene standen
in Eigenverwaltung als Domänen (s. d.)
oder Domanialwaldung, diese lieferten
als zinspflichtiges Gut (s. Grundleihe),
als Lehensobjekt oder als könighche Kirchen
und Klöster nur finanzielle oder sonstige
Erträgnisse. Auch der weltliche und geist-
liche Grundherr pflegte nicht seinen ganzen
Besitz in eigener Regie zu verwalten. Viel-
mehr wurde nur ein kleiner Teil des Gesamt-
besitzes von einem Herrenhof [sala, salihüs^
selihüs) aus bewirtschaftet, oft nur eine ein-
zelne Hufe {selihöva, mansus indominicatus)
(s. Fronhof). Der übrige Boden war teils
verliehen, teils lag er unbebaut [mansi
absi; ahd. legarhuoba). Die Leihe war meist
eine hofrechtliche, so daß sich auf den so
verliehenen Hufen [mansi vestiti) ganze hof-
rechtliche (grundherrliche, den freien nach-
barrechtlichen in den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen nachgebildete) Gemeinden bilde-
ten, die sich aus Freien, Halbfreien und
Knechten zusammensetzten. Die wirt-
schaftliche, vielfach aber auch durch Ge-
richtsbarkeit begründete Abhängigkeit
vom Grundherrn läßt diese Leihen als un-
freie erscheinen. Daneben gab es freie, sol-
cher Abhängigkeit entbehrende Leihen, die
aber nicht etwa nur an Freie, sondern auch
an Knechte verHehen sein konnten. Bei
jenen erfolgte die Einbeziehung in die grund -
herrliche Wirtschaft bei größeren Grund-
herrschaften in der Weise, daß je eine
Anzahl von mansi vestiti unter einem grund-
herrlichen Aufseher [villicus) auf einem
Herrenhof (s. d.) in eine sogenannte Villi -
kation, bei größerer Ausdehnung mit Vor-
werken, zusammengefaßt wurden und die
einzelnen Höfe dann eine bestimmte Zeit
(gemessene Fronden) oder nach Bestim-
mung des Herrn beliebig lang (ungemessene
Fronden) auf dem Herrngut arbeiteten
(Frondienste, Spanndienste, Handdienste)
oder durch Ablieferung eines Teiles ihrer
Arbeitserträgnisse die Wirtschaft des Her-
renhofes unterstützten; neben diesen noch
in der fränkischen Zeit vielfach zu Real-
lasten (s. d.) des Gutes gewordenen waren
noch andere Abgaben, wie Kopfzinse, zu
entrichten und verschiedene Gelegenheits-
abgaben, wie Sterbefall, Recht des Herrn
auf den Nachlaß oder einen Teil
(Buteil), etwa das beste Gewand, das
beste Viehstück (Besthaupt), Heiratsab-
gabe, Handänderungsgebühr (bei Wechsel
des Beliehenen), die zum Teil ihren Grund
in der (bestehenden oder früheren) Un-
freiheit des Beliehenen haben. Bei kleine-
ren Herrschaften konnte bei im übrigen
gleichem Verfahren die Zusammenfassung
unter mehrere villici unterbleiben und war
der einzige Herrenhof die unmittelbare
Zentrale (s. auch Domänen).
§ 3. Die Lagerung des herrschaftlichen
Besitzes erscheint in zwei Formen. Ent-
weder lag der ganze Besitz im Zusammen-
hang, wie vor allem bei den königlichen
Gütern, oder als Streubesitz, wie insbeson-
dere bei der geistlichen, aber auch der
aristokratischen Grundherrschaft, der dann
über das ganze Land in kleinen und klein-
sten Teilen verteilt sein mochte. Bei sol-
cher Streulage befand sich der grundherr-
hche Besitz untermischt mit dem der freien
Markgenossen, und dies führte zu der Bil-
dung gemischter, teils freier, teils grund-
GRUNDHERRSCHAFT
333
herrlicher Markgenossenschaften. Anderer-
seits konnten sich bei ZusammenUegen völlig
grundherrliche Gemeinden bilden.
§ 4. Die Grundherrschaft erschöpfte sich
aber nicht in der durch Leiheverhältnisse
geschaffenen wirtschaftlichen und privat-
rechtlichen Abhängigkeit, sondern der
Grundherr übte gegenüber seinen Hinter-
sassen auch Befugnisse öffentlichen Cha-
rakters, die man als Grundherrlichkeit zu-
sammenfassen kann. So wurde der Ver-
band der Grundherrschaft zu einem eige-
nen, den Sätzen des Hofrechts und insoweit
nicht denen des Landrechts unterstehenden
Rechtsverband (s. Hofrecht), der soge-
nannten familiay die sich im Hofding (Hof-
sprache) vereinigte.
Hierher ist zu rechnen eine von Grund-
herren schon zu römischer Zeit in Anspruch
genommene Gerichtsbarkeit über die un-
freien Hintersassen in deren Prozessen
untereinander, der sich die freien oft frei-
willig unterwarfen. Sodann die Haftung
des Herrn [mithio) für seine Schutzhörigen
[sperantes), wenn diese von einem Dritten
im öffentlichen Gericht auf eine Privatbuße
belangt wurden; sie äußerte sich darin, daß
der Herr entweder die Buße zahlen oder
den Schutzhörigen stellen mußte. Bei
Prozessen, die allenfalls Verurteilung zu
öffentlicher Strafe zur Folge hatten, mußte
der -Herr den Hintersassen vor Gericht
stellen. Andererseits hatte der Herr selbst
oder durch seinen vülicus die Hintersassen
als Kläger vor dem öffentlichen Gericht zu
vertreten. EndUch ging vom Herrn das
Aufgebot zum Heere aus.
Die Rechte des Grundherrn innerhalb
seines Gebietes fallen zusammen mit einem
Ausschluß der königlichen Rechte, der
Immunität (s. d.).
B r u n n e r DRG. I * 293 ff. H e u s 1 e r
DFG. 79 ff. R. K ö t z s c h k e Deutsche Wirt-
schaftsgeschichte 58 ff.; ferner die hier und bei
B r u n n e r Grundzüge ^ 32, 94 angegebenen
Werke, insbes. von Lamprecht, Inama- Sternegg,
Wittich und Seeliger. v. Schwerin.
B. England. § 4. Der altenglische
Ausdruck, der dem anglo -normannischen
manerium, ne, manor entspricht, ist häm.
Wir lesen zB. in der Chronik, A. D. lOOi,
daß die Wikinger Taunton verbrannten und
auch viele andere gute Landsitze [hämas).
Es ist damit der Zentralhof einer Grund-
herrschaft gemeint. Mitunter werden auch
andere Ausdrücke gebraucht. So spricht
K. Eduard der Bekenner in einer Urkunde
von 1053 von dem cotlTf in IsHp, in wel-
chem er geboren wurde und das er der neu-
gestifteten Abtei von St. Peter in West-
minster schenkt (Thorpe Dipl. 368).
§ 5. Das Domesdaybuch stellt das ganze
Land schon unter K. Eduard, als in ma-
neria verteilt, dar. Freilich sind manche
von den ,,manors", die in der Abteilung
terra regis aufgeführt werden, nicht viel
mehr als Bezirke, die unter der unmittel-
baren Hoheit des Königs standen (zB. das
Gebiet zwischen Ribble und Mersey, das
jetzige Lancashire, Dd. I 269, c, d). Über-
haupt lassen sich selbst auf Grund dieser
jedenfalls durch normannische Auffassung
sehr feudal gefärbten Beschreibungen meh-
rere Typen von maneria unterscheiden.
§ 6. Die Mehrzahl besteht aus einem
Kreise von Hintersassen, die sich um eine
mäßige domaniale Gutswirtschaft mit ihren
Hufen gruppieren und durch ihre Fronen
und Abgaben die Gutswirtschaft des Grund-
herrn unterstützen (ein Beispiel aus hunder-
ten — Segenehou in Bedfordshire Dd. I
216, a). Mitunter entstehen in dieser Weise
sehr große Güterkomplexe, z.B Leominster
in Herefordshire, Dd. I 180, a. Zuweilen
schrumpft aber auch ein manerium zu
einem winzigen Gütchen zusammen, zB.
Chinedecome in Dorset, wo 10 Thegne
saßen, und wo e i n Pflug beschäftigt war
(Dd. I84, d). Mitunter überwiegen die
grundherdichen Renten sehr bestimmt die
eigne Domanialwirtschaft und die mit ihr
verknüpften Fronden, so daß das manoriale
Zentrum, der Herrenhof, eigentlich zu einer
Rechnungsstelle wird, in der die verschiede-
nen Gefälle und Einkünfte eingesammelt
und kontrolliert werden, zB. Costesseyc in
Norfolk, Dd. H, 145, a.
§ 7. Eine zweite scharf gekennzeichnete
Gruppe wird durch die Soken gebildet,
Länderkomplexe, deren freie Haushaltun-
gen einem Lehnsherrn zu Gerichtsgefällen
und sonstigen kleineren Abgaben ver-
pflichtet sind, aber in gar keiner oder in sehr
schwacher agrarischer Abhängigkeit von
ihm stehen. Diese Soken sind namentlich
in den dänischen Gebieten häufig und um-
334
GRUNDHERRSCHAFT
fassen große Bezirke.^, So gab es in der Soke
von Bolingbroke in Lincolnshire eine kleine
Domäne, die zwei Pflüge beschäftigte, und
zwanzig Haushaltungen von villani und
bordarn waren mit dieser Gutswirtschaft
verbunden. Die Soke dieses kleinen Gutes
aber erstreckte sich über 17 Ortschaften
und umfaßte 529 Haushaltungen von freien
Socmen (Dd. I, 351, b).
§ 8. Eine dritte Art bilden die nicht sehr
seltenen Fälle, in denen die Hintersassen
zwar als gewöhnliche Villanen und bordarn
verzeichnet werden, die aber ihre Wirt-
schaft unabhängig von einem unmittelbar
überragenden domanialen Gute führen und
offenbar dem Grundherrn nur zu Abgaben,
nicht aber zu Fronen verpflichtet sind, zB.
Ospringes in Kent (Dd. I, 10, a). Schon
diese kurze Aufzählung zeigt, wie mannig-
fach die ökonomischen und sozialen Formen
waren, die unter der allgemeinen Bezeich-
nung manor zusammengestellt wurden.
§ 9. Was das administrative Zentrum
anbetrifft, so sind außer den schon er-
wähnten altengHschen häm und cotlif noch
heafod-botl (Haupthof) und berewtc zu er-
wähnen. Letzteres bezeichnet ursprünglich
die Vorratskammern und Speicher der do-
manialen Verwaltung (von bere = Gerste,
Korn). In der entwickelten Terminologie
des 1 1 . Jahrh. wurden der aula oder curia
{hall) des Haupthofes die berewTca als
Nebenhöfe koordiniert. Eine Varietät der
letzteren boten die sogenannten Herde-
wicks, die sich durch ihren Namen als
Nebenhöfe in Gegenden mit Weidewirt-
schaft kennzeichnen (z. B. Dd. I, 162 a).
Die aula oder curia war nicht nur die Haupt-
stätte für Einsammlung und Aufspeiche-
rung der Gefälle und Vorräte und der Sitz
des Herrn oder seines Verwalters, sondern
auch die Stätte der Gerichtsverhandlungen
und der wirtschaftlichen Zusammenkünfte
der Bauer (vgl. Dorfverfassung).
§ 10. Wenn man sich klarmachen will,
in welcher Weise die charakteristische Ver-
knüpfung von politischer Gewalt, Grund-
besitz und ökonomischen Befugnissen
der alteng. Grundherrschaft in ihrer aus-
gebildeten Form vorbereitet worden ist, so
sind mehrere Fäden der Entwicklung zu
verfolgen. Fürs erste ist zu beachten, daß
in England, wie überhaupt in germanischen
Ländern, dem Hausherrn immer eine ge-
wisse Gewalt im Kreise seiner Hausgenossen
zugestanden hat. Der herdfeste Mann
(heoräfcest) hatte Autorität nicht nur
über Frau, Kinder und Sklaven, sondern
über alle Leute, die ihm folgten [folgere^
folgap). Er beschützte sie vor Verge-
waltigung durch Fremde, haftete aber auch
für ihre gute Aufführung. Deshalb ge-
bührte ihm einerseits ein Teil der Bußen
für Missetaten, die an ihnen verübt worden
waren [manböt), andererseits war das Prin-
zip der pohzeilichen Haftung für diese klar
ausgesprochen (zB. Ine, 22).
Durch das Institut der Kommendation,
die in den unruhigen Zeiten stark um sich
griff, und auch durch die Bildung von be-
waffneten Gefolgen wurde diese Haus-
gewalt mächtiger Leute nach verschiedenen
Seiten hin ausgebildet.
§ II. Eine zweite Wurzel der feudalen
Grundherrschaft ist in der Immunität
zu sehen, die sich bei den Engländern
entwickelte, namentlich in der Verge-
bung vom Recht der niederen Gerichts-
barkeit mit der bekannten Klausel — sak
(Gerichtssache), söke (das Suchen, Auf-
suchen des Gerichts), toll (Zoll), team (Ver-
handlung Von Fällen, wo einer sich auf den
andern beruft — ,, zieht"), infangene-ßeof,
ütfangene-ßeof (Diebstahlsklagen). Beson-
ders mächtigen Großen wurden auch wich-
tigere Sachen wie das blödwtte (Blutver-
gießen), gripbreche (Friedensbruch) und
selbst hin und wieder hämsöcn (Hausein-
bruch) und foresteal (Wegelagerung) über-
wiesen. Die Regierung strebte im 10. und
II. Jahrh. danach, den landrica (Land-
herrscher) zu einer Art notwendiger und
allgemeiner Institution zu machen, um in
jeder Gegend sich auf diese aristokratischen
Gerichtsgewalten stützen zu können. So
wird z. B in der Dorfschaftsordnung Ead-
gars ein Teil der Buße für unrechtmäßige
Aufnahme von Vieh dem Landherrscher
[landrica) zugewiesen. Im Bruchstücke
von der Verlobung wird den Sippen, die
Mädchen außerhalb der Gewaltkreise eines
Landherrschers verheiratet haben, geraten,
durch förmlichen Vertrag gewisse Rechte
derselben auszubedingen [beweddung, 7).
§ 12. Eine dritte Richtung, in der die
feudale Grundherrschaft vorbereitet wurde,
GRUNDLEIHE
335
bildeten ökonomische Verhältnisse. Durch
Ansiedlung von Kolonen und Unfreien
wurden von alters her abhängige Hufen
geschaffen, die nach gewissen gewohnheits-
mäßigen Grundsätzen organisiert, regiert
und ausgenutzt wurden. Wieviel von diesen
Hintersassenstellen auf villae der römischen
Zeit zurückgehen, läßt sich nicht beur-
teilen. Es wäre ebenso verfehlt, anzuneh-
men, daß die römischen Gutsherrschaften
keine Tradition in dieser Richtung zurück-
gelassen hätten, als alle agrarischen Vor-
gänge der altenglischen Zeit lediglich von
römischen Vorbildern und Sprossen ab-
leiten zu wollen. Die Bildung von gewohn-
heitsmäßig geordneten Bauernstellen war
durch die Verhältnisse der damaligen Na-
turalwirtschaft gegeben und vollzog sich
auf romanischen wie auch auf rein germani-
schen Grundlagen, ohne aber die Wirkun-
gen des dorfgenossenschaftlichen Lebens zu
unterdrücken oder zu verwischen. Die hof -
rechtlichen Elemente vermischten sich in
allen möglichen Kombinationen und Schat-
tierungen mit den dorfrechtlichen, und es
gilt eben, das innige Zusammenwirken
beider Seiten der damaligen Grundbesitz-
verhältnisse zu verstehen und zu würdigen.
Das Domesdaybuch zeigt zur Genüge,
wie neben den unfreien Gutsangehörigen
freie Hintersassen zu der Bevölkerung der
Grundherrschaften gehörten (vgl. ceort).
In der Gleichung des Vertrages zwischen
Alfred und Guthrum wird dem dänischen
leysing der englische gajolgelda gleichge-
stellt. Im 10. und ii. Jahrh. nehmen die
Grundherrschaften des Königs, der geist-
lichen Körperschaften und der weltlichen
Großen oft einen Charakter an, der an die
späteren Erscheinungen der feudalen Zeit
in allen Einzelheiten erinnert. So ist die
berühmte Schilderung der Rectitudines
singulorum personarum, offenbar für die
Verwalter königlicher und kirchlicher Güter
abgefaßt (Liebermann, Gesetze der Angel-
sachsen I, 445). Ein interessantes Beispiel
einer altenglischen Gutsordnung gibt ferner
die Beschreibung der Abgaben und Dienste
in der Grundherrschaft Tidenham in Glou-
cestershire, die dem Kloster von St. Peter
zu Bath gehörte (Cod. Dipl. App. 452).
S e e b o h m Engl. Village Community, 1883.
M a i 1 1 a n d Domesday and Beyond, 1897.
Andrews The Old English Manor, 1892.
P. Vinogradoff Growth of the Manor 2. Aufl.
1909; Engl. Society in the XI Cent., 1908.
P. Vinogradoff.
C. N o r d e n. § 13. Eine Grundherr-
schaft im kontinentalen Sinn ist Schweden
und Norwegen in der hier in Frage stehen-
den Zeit unbekannt; das Gleiche muß für
Dänemark gelten, wenngleich hier schon
früh großer Besitz in den Händen Einzelner
[nobilis), nicht nur in der Hand des Königs,
angehäuft wurde. Große Bauernhöfe waren
aber in ganz Skandinavien vorhanden, also
Großgrundbesitzer, aber keine Grundherren ;
auch fehlte nicht die Grundleihe.
Haff Dänische Gemeinderechte I 1 84 ff .
V. Schwerin.
Grundleihe. § i. Das deutsche Recht
hat eine Reihe von Formen ausgebildet, in
denen jemand zur Nutzung eines einem
anderen gehörigen Grundstückes gelangen
konnte. Neben Nießbrauch, Pfründe-
nutzung, familienrechtlichen Nutzungs-
rechten und der als Zeitpacht, Erbpacht
und Teilpacht auftretenden römischen Pacht
treten verschieden gestaltete Leiherechte in
den Vordergrund. Überlassung von Grund
und Boden zur Nutzung an einen servus ca-
satus kennt schon die germanische Zeit. In
dem früher von Römern beherrschten Gal-
lien findet sich, in römischer Zeit beginnend,
bis ins 8. Jahrh. die Erbpacht und die Teil-
pacht. Die zu Bedeutung gelangten Leihe-
verhältnisse aber knüpfen an das römische
precarium an; aus diesem, einer wider-
rufhchen Leihe auf Herrengunst, hat sich
die fränkische precaria entwickelt. Ihren
Namen hat sie, wie das Leihegut selbst, von
der gleichnamigen Urkunde [epistola pre-
caria), in der der Beliehene zunächst um die
Leihe nachsucht, aber schon seit dem
6. Jahrh. vielmehr den Empfang erklärt
und bestätigt; der Bitturkunde stand an-
fänglich eine Verleihungsurkunde {epistola
praestaria) gegenüber.
§ 2. Die prg^flWds konnte widerruf lieh sein,
der Verleiher ein pontificium ejiciendi
haben, oder auf bestimmte Zeit, in der
Regel auf fünf Jahre, mit der Möglichkeit
wiederholter Verleihung gegeben sein; es
wurde aber immer mehr üblich, sie auf die
Lebenszeit des Beliehenen (Vitalleihe),
dann auf mehrere, in der Regel drei (Vater,
336
GRUNDMAUER
Sohn, Enkel), Leiber, endlich erblich zu ver-
leihen (Erbleihe), wobei aber diese Ent-
wicklung das Nebeneinanderbestehen sämt-
licher Leiheformen nicht hinderte. Beson-
dere, seit dem 9. Jahrh. von der Kirche
allein fast ausschließlich angewandte For-
men der precaria sind die precaria oblata
und remuneratoria. Bei jener gab der Be-
liehene dem Verleiher Gut aus seinem Ver-
mögen zu Eigentum (,, trägt es auf"), um
es dann als Leihegut zurückzuerhalten, im
Gegensatze z\xx precaria data, dem ursprüng-
lichen Normalfall, in dem das Leihegut über-
haupt nicht aus dem Vermögen des BeHehe-
nen kam oder doch nicht unmittelbar zu
diesem Zwecke der Wiederverleihung. Die
precaria re?tiuneratoria verband die data
mit der oblata, so daß der BeHehene neben
dem aufgetragenen Gut noch anderes erhielt.
Der Prekarist ist in der Regel zu einer
Gegenleistung verpflichtet, die sich zu einer
Rekognitionsleistung von minimalem Be-
trag abschwächen kann. Er hat einen Zins
in Geld oder Naturalien ((Vieh, Getreide,
Bier, Wachs) oder auch Dienste oder Fron-
den zu leisten; selten ist die zinslose Leihe.
Das Recht des Leihemannes am Gut aber
war ein dingliches.
§ 3. Neben der prekaristischen Leihe,
die durch das Vorhandensein einer cpistola
precaria charakterisiert war, gab es von
Anfang an auch andere Leihen, bei denen
ein solches Bittgesuch fehlte. In diesen wie
in jenen Fällen war die Verleihung ein bene-
ßcium, eine Wohltat [beneficium ac liberalitas)
des Verleihers. Von hier aus erhielt das
Leiheverhältnis wie das Leihegut den
Namen eines beneficium, der sich aber bald
auf bestimmte Leihen beschränkte, näm-
lich auf die kirchlichen Pfründe und die
vassallitische Leihe, die sich durch die
Gegenleistung von Reiterdienst abhob.
Damit ging Hand in Hand die Scheidung
der Benefizien als höhere Leihen von den
zu bäuerlichen, wirtschaftlichen Diensten
verpflichtenden niederen Leihen; Pfründe
und Lehen traten der bäuerlichen Leihe
gegenüber.
§ 4. Die precaria war von Anfang an
eine freie Leihe, die zu keinerlei persön-
licher Abhängigkeit des Beliehenen vom
Verleiher führte; der BeHehene aber konnte
selbst ein Unfreier so gut wie ein Freier
sein. Daneben steht die hofrechtHche Leihe
als eine unfreie: das in den Verband einer
Grundherrschaft einbezogene Leihegut
brachte die Abhängigkeit des Beliehenen,
des freien wie des unfreien, vom Grundherrn
und seinen Beamten mit sich. Aus der
freien Leihe, di^x precaria, ist die freie Erb-
leihe des Mittelalters entstanden, als länd-
liche und städtische Leihe. Sie erscheint
insbesondere in der Form der Gründerleihe,
indem der stadtgründende Herr das
Stadtareal zu städtischer Erbleihe, meist
gegen einen geringfügigen Rekognitionszins,
austat. S. auch Grundherrschaft.
Brunner DRG. I^ 288 ff., 302 ff.
Schröder DRG. 5 299 ff. H ü b n e r
Grundzüge » 283 ff. Meitzen Siedlung I
349 ff. Roth, Feudalität u. Untertanenver
band 128 ff. D e r s. Gesch. d. Benefizialwesens
passim. Stutz Lehen u. Pfründe SZf RG.
33 213 f. Rietschel Zur Entstehung d.
freien Erbleihe SZfRG. 35, 181 ff. Schreiber
Gesch. d. Erbleihe in d. Stadt Straßburg.
V. Schwerin DRG.'^o. Weitere Lit. bei diesen
Autoren, ferner die zu Grundherrschaft ange-
führte. V. Schwerin.
Grundmauer. Es ergibt sich als Resultat
der Untersuchungen der Gr. der nordger-
manischen Gebäude, daß sie dem Bau-
material nach zweierlei Art sind: i. die
Gr. der Steingebäude (oder, auf Island,
auch Torfgebäude), die in den ältesten Bau-
werken aus losen, ohne Bindemittel zu-
sammengeworfenen Steinen bestehen, wie
die Gr. des isländischen ,,Hof", wo Torf
und Stein in Schichten die Gr. bilden.
Unter den ältesten christlichen Kirchen, wie
zB. unter den ältesten Teilen der Dom-
kirche zu Drontheim (s.d. § i), ist die Gr.
in einer in die Erde gegrabenen, oben breite-
ren, unten schmäleren Höhlung, 5 Fuß tief,
4^/2 — 5 Fuß breit, angelegt und besteht aus
Bruch- und Kuppelsteinen in trockenem
Mörtel keiner besonderen Ordnung. Oben
ist diese Mauer durch eine Schicht kleiner
Steine in Mörtel geebnet, um als Grund-
lage eines aus Topfstein bestehenden Sok-
kels mit schräger Oberkante zu dienen.
Die etwa 80 Jahre jüngeren, aber noch
romanischen Teile derselben Kirche zeigen
Grundmauern von sehr abweichender Form.
Der Graben ist 6 — 7 Fuß tief, 6 Fuß breit,
unten eine Schicht kleiner Steine in Mörtel,
darüber mehrere Schichten, in dem söge-
GRUSZSITTEN— GÜLTLINGEN
337
nannten Heringgratverband (opus spicatum
der Römer) geordnet, und darüber eine
Schicht wohlbehauener, horizontaler Steine
als Unterlage des Sockels, der i ^/a Fuß über
die Gr. herausschoß. Sie sind den engli-
schen und französischen Gr. dieser Zeit
ähnlich. 2. Die Gr. der Holzbauten können
nur uneigentlich als Mauern bezeichnet
werden, indem sie nur aus einzelnen großen
Steinen bestehen, die, in der Erde fußend,
nur dort angebracht werden, wo zwei
Außenwände oder eine Außenwand und
eine innere Querwand zusammenstoßen.
Über diesen Steinen, die bisweilen bei
größerer Länge der Balken durch zwischen-
liegende Steine verstärkt werden, liegen die
Unterschwellen des Gebäudes. Bei dieser
lockeren Behandlung der Gr. kann es nicht
wundernehmen, daß so oft berichtet wird,
wie die eine oder andere Stabkirche von
einem Sturm umgeworfen worden ist.
Krefting Trendlijems Domkirke.
L. Dietrichson.
Grußsitten s. Nachträge.
Grütze, ahd. gruzzi, anord. grautr, grob
gemahlene, ausgehülste Getreidekörner. Ein
Unterschied zwischen Mehl und Grütze
konnte erst gemacht werden, als die Tech-
nik des Mahlens unter römischem Vorbilde
vervollkommnet wurde (s. Mehl). Das Wort
geht schon früh auch in die Bedeutung von
'Brei' {s. Mus) über: milium, genus legu-
minis, hirspreyn, brein l. hirse l. hirzbrey,
hirsegriuze (Diefenb. 361 a). Fuhse.
Gulapingsbök (f.) ist die Aufzeichnung
der im Bezirke des Gulaßing, d. h. im
Küstengebiet um Bergen, geltenden, durch
die Iggsaga überlieferten Rechtssätze {Gula-
pingslqg n. pl.). Die älteste Fassung der
G., die sogenannte Olafsche Redaktion, ist
uns nur in einer Handschrift (C) in Bruch-
stücken erhalten, zu denen einige um 1700
gemachte Exzerpte eine Ergänzung bieten.
Früher dem heiligen Olaf zugeschrieben,
wird diese Redaktion heute spätestens in
die ersten Jahrzehnte des 12. Jahrh., ja
sogar in die Zeit des Olaf Kyrre (1066 — 93)
verlegt, da sie den unter König Sigurd
{im — 1 1 30) eingeführten Kirchenzehnten
noch nicht kennt. Eine zweite Fassung,
von der nur wenige Fragmente vorHegen,
ist unter König Magnus Erlingsson (i 161 bis
1 1 84) veranstaltet worden. Eine aus beiden
Redaktionen hergestellte Kompilation aus
dem Anfange des 13. Jahrh., die deutlich
ihren doppelten Ursprung aus dem Olaf-
schen und dem Magnusschen Texte ver-
rät, ist uns im Codex Rautzovianus (A)
fast vollständig erhalten. Dazu treten noch
einige Fragmente etwa aus derselben Zeit.
Eine offizielle Revision erfuhr G.
im Jahre 1267 durch König Magnus
Lagabötir (s. d.). Doch ist uns, da
der weltliche Teil schon nach wenigen
Jahren durch König Magnus' Landrecht
ersetzt wurde, nur das Christenrecht
in 8 Handschriften erhalten.
Ausgabe der einzelnen Texte der älteren G.
von K e y s e r und M u n c h (i 846 in Norges
gamle Love I); Ergänzungen und Verbesserun-
gen, insbesondere den besten Abdruck der älte-
sten Redaktion bietet S t o r m , ebenda IV
3 ff. 795 f. (1885). Ausgabe des Christenrechts
von 1267 von Keyser und Munch (1848
in Norges gamle Love II).
K. Maurer Die Entstehungszeit der älteren
Gulapingslog (Abhandl. d. k. bayer. Akad. 1872,
I. Kl. XII 3). —Vgl. Nordische Rechts-
denkmäler (dort die weitere Literatur).
S. Rietschel.
Gulds wurdering. Als gull wirthning be-
zeichnet man in Dänemark eine Ein-
schätzung von Grundstücken nach ihrem
Wert, angesetzt in Gold. Sie findet sich
zuerst 1183, aber immer nur in Jütland,
ganz vorübergehend in östUcheren Reichs-
teilen. Nicht ganz geklärt ist, wie man den
Wert der Grundstücke bestimmte, ebenso-
wenig der Ursprung dieser Einschätzungs-
art. In jener Beziehung kommt die Berech-
nung nach Aussaat oder Verkaufswert in
Frage. Bezüglich des Ursprungs ist Streit,
ob, was unwahrscheinlicher, die Goldein-
schätzung von den Gemeinden, oder, was
wahrscheinlicher, „von einer staatlichen
Zentralstelle" ausgegangen ist.
R h a m m Großhufen 309 ff. 41 1 ff. E r s 1 e v
Valdemarernes Storhedstid 41 ff. Haff Dänische
Gemeinderechte I 132 ff. v. Schwerin.
Gültlingen (i. Württemberg), Aleman-
nenfriedhof. § I. Gültlingen, im
Oberamt Nagold, ist eine Alemannensied-
lung eines Giltilo im Gebiete des Buntsand-
steins hart an der Grenze gegen den frucht-
bareren Muschelkalk; zwei wasserreiche
Bäche kommen hier zusammen und lagern
'reichlichen Kalktuff ab. Der Ort, bei dem
328
gCltlingen
neuestens eine römische Villa festgestellt
ist, liegt westlich abseits einer Römerstraße,
welche das obere Neckarland mit Pforzheim
verbindet, und ist nach Westen hin, zum
Schwarzwald, der äußerste Vorposten eines
großen alemannischen Siedlungsgebiets,
welches das fruchtbare Gäu bedeckt.
§ 2. Der Reihenfriedhof liegt
am Ostende des heutigen Dorfes. Die seit
vielen Jahren immer wieder hauptsächhch
Abb. II. Alemannischer Helm von Gült-
lingen (1:4).
in einem Tuffsandbruch und bei einer
Straßenkorrektion tumultuarisch aus-
gebeuteten Gräber liegen in erheblicher
Tiefe auf einem Gebiet von mindestens
90 X 60 m, zum Teil in zwei Lagen über-
einander und zwar die reicheren Gräber
südlich für sich, die Masse der Gräber im
Norden. 1889 fanden sichu. a. ein Schwert
mit goldplattiertem Griff und Scheide;
1894 etwa 30 Gräber; 1900 ein Frauengrab
mit vergoldetem Hakenkreuz aus Silber
und einem Wirtel aus Bergkristall: IQOI
das in ein Tuch gewickelte Hauptgrab mit
Waffen und Schmuck, daher vielleicht ein
Doppelgrab eines Ehepaares; 1902 reich-
licher Frauenschmuck, Die Schmuck-
sachen stehen meist über dem Durchschnitt
der Reihengräberfunde durch reichliche
Verwendung von Gold, Cloisonne und Halb-
edelsteinen, besonders Granaten, und er-
innern in mehr als einer Beziehung an den
Inhalt des Childerichgrabes. Aber die meist
unfeine Arbeit des Cloisonne und das viele
Glas zeigt deutlich den Abstand. Für die
Datierung ist wichtig das Vorkommen der
Franziska im Hauptgrabe, der Bernstein-
perlen im Männergrabe und das Fehlen der
buntbemalten Tonperlen; an den Orient
erinnert das Hakenkreuz und eine große
Meerschaumschnalle; diese zusammen mit
einem reich vergoldeten Schwert aus dem
gleichen Grabe wie der Metallhelm.
§ 3, Der Span gen heim (s. Abb. 11)
hat folgende Besonderheiten: die im Quer-
schnitt ovale Kappe von 22 X 18 cm unterer
Weite nähert sich stark der halbkugeligen
Form; die eisernen Füllplatten zeigen keine
Spur von ehemaligem metallischem Über-
zug; die Verbindung, mit den goldüber-
zogenen Kupferspangen ergibt unten stark
stumpfwinkHge Ausschnitte. Der vergoldete
Bronzedorn auf der Zimierplatte zeigt
keinerlei Spuren von Einlochung. Die
Spangen, Zimierplatte und Wangenklappen
haben geometrische Verzierung der Gold-
plattierung. Die gepreßte Dekoration des
Goldüberzuges, der das eiserne, mit Bronze-
blech bedeckte Ringband überkleidet, läuft,
gleichmäßig sich wiederholend, um den
ganzen Helm herum; es fehlt also ein be-
sonderes Mittelstück über der Stirn, wie
sich auch keine Spuren von Augenaus-
schnitten erhalten haben. In zwei durch
Perlen eingefaßten Zonen sind oben wellen-
förmig sich^biegende Weinranken mit hori-
zontal angebrachten Trauben und daneben
— freiUch kaum sichtbare — Vögel (s. Abb.
Altert, h. V. V. Band S. 46), unten stehende
Weinstöcke mit je zwei herabhängenden
Trauben, an denen Vögel picken, darge-
stellt. Das antike Motiv, wie es als Terra
sigillata- Verzierung vorkommt, ist aber
bereits steif in Komposition und Einzelaus-
führung.
§ 4. Der Helm rangiert in der Entwick-
GUNDESTRUP— GÜRTELBLECH
339
lungsreihe unter den spätesten; obwohl im-
portiert, mag seine Entstehung doch nicht
zu weit von der Zeit der frühesten Funde
des Gültlinger Gräberfeldes entfernt sein,
d. h. der Mitte des 6. Jhs. Ein Teil des
mitgefundenen Schmuckes weist, wenn
auch nicht im Orient entstanden, doch auf
orientalisches
Vorbild direkt ^
zurück. Der
Helm aber ist
ein Erzeugnis
eines Kunst-
kreises, indem
diese orien-
talische Helm-
form sich mit
antik klassi-
scher Orna-
mentkunst zu-
sammenfand
und der mit
Recht in der
Bosporusgegend gesucht wird; auf donau-
ländischem Wege mag dieser seine Erzeug-
nisse nach Westeuropa gebracht haben. —
S. Art. 'Helm'.
Die genannten Funde sind in der
K. Altertümersammlung Stuttgart.
S i X t Fundb. aus Schwaben IX 38 ff., Bl. des
Schwarzwaldvereins 1901, S. 6 ff. Linden-
schmit Altert, heidn. Vorzeit IV 66,2; V T.
II. 12 S. 45 ff. Gröbbels Der Reihengräber-
fund V. Gammertingen S. i9f. Henning Der
Helm V. Baldenheim u. die verwandten Helme d.
frühen MA. G o e ß 1 e r Vorröm., röm. und
merowing. Altertümer aus der Altertümersammi.
Stuttgart (galvanoplast. Nachbildungen) hat
Nr. 26 eine Abbildung des Helms und eine
Rekonstruktion, ebenso 27 und 28 der 2 Prunk-
schwerter (samt Ergänzung); Nr. 33 und 34
zwei Schnallen; 69, 76, 80 drei Fibeln; 113
Ohrring; 130 Schere; 132 Löffel. P. Goeßler.
Gundestrup ( Jütland), Silber kessel
von; 1891 im Torf gefunden, Museum zu
Kopenhagen (s. Tafel 26). Nach Sophus
Müller ein dänisches Kultusgefäß des 2.
Jahrh., etwa 70 cm Durchmesser; der
untere Teil des Beckens ist glatt rund ge-
trieben, der obere Teil mit einst vergolde-
ten getriebenen Rehefs außen und innen
bekleidet. Außen sind große menschliche
Büsten von allerlei kleinen Figuren umgeben
Abb. 12. Gürtel (s. Gürtelblech § 2).
dargestellt, innen friesartige Reliefzüge,
Menschenopfer, Ausmärsche von Kriegern
zu Fuß und zu Pferd, Trompeter, Tiere u.
dergl. Die Gestalten sind teilweise recht pri-
mitiv, teilweise offenbar von südlichen Vor-
bildern inspiriert, das Ganze dürfte aber
nordische Arbeit sein. Die Augen sind email-
liert. (S. auch
Goldschmiede-
kunst § 27.)
S. Müller
Nordiske for-
tidsminder,
1892. D e r s.
Nord. Alter-
iumsk. II 160.
165. 167. Da-
selbst weitere
Literatur.
Jahrb. der 1.
preuß. Kunst-
sammlungen
1903, S. 223 ff.
K. Schu-
macher, Kataloge des röm. -germanischen
Zentral-Museums, Nr. 1, S. 78 — 80. A. Haupt.
Gürtelblech. § i . G. sind Beschläge aus
Bronze oder Eisen, seltener aus Silber auf
dem Leder- oder Stoffgürtel. In der La
Tene-Zeit findet man
in Holstein und ab
und zu auch in Skan-
dinavien die sog. hol-
steinischen Gürtel,
aus viereckigen Eisen -
platten mit gepreß-
tem Bronzeblech be-
stehend.
§ 2. In nachchrist-
licher Eisenzeit sind
sicher viele von den
Metallbeschlägen der
Völkerwanderungs -
zeit und der nordi-
schen Wikingerzeit
als Gürtelblech zu be-
zeichnen ; aus der letzt-
genannten Periode
oder aus dem frühen
Mittelalter stammt
der eigenartige Gürtel ,^ r.,. ^ ,,, ,
/Auu Abb. 13. Gürtelblech.
(Abb. 12). ^us Salin, Tierorna-
§ 3. Gürtelblech mentik, Fig. 333.
340
GÜRTELPLATTE— GUSZFORMEN
sind natürlich auch die sog. Riemenzungen,
die von der La T^ne-Zeit bis zum 1 1. Jahrh.
in Gebrauch waren. Sie wurden jedoch nur
in der Völkerwanderungszeit (c. 450 — 750,
800 n. Chr.) und der Wikingerzeit (c. 800 —
1050 n. Chr.) augenfällig verziert. Abb. 13
entwickelnd, erreichen sie schon in der
2. Periode (c. 1500 — 1300 v. Chr.) eine be-
trächthche Größe. Eins der schönsten
Exemplare sieht man in Abb. 14. Durch
eine deutlich wahrnehmbare Entwicklung
entsteht in der 5. Periode (c. 900 — 700
Abb. 14. Gürtelplatte. Nach S. Müller, Nordische Altertumskunde I. Fig. 147.
Straßburg, Karl J. Trübner.
zeigt eine der vielen Völkerwanderungs-
formen, Tafel 14, Fig. 89 (Fibel) eine karo-
lingische Riemenzunge, die im Norden zur
Fibel umgestaltet worden ist.
Lit.: s. den Artikel 'Schmuck'.
B. Schnittger.
GUrtelplatte. §1. G.n sind weibHche
Schmuckgegenstände der Bronzezeit. Aus
kleinen, trichterförmigen Tutuli (s. d.) sich
Abb. 15. Gürtelplatte. Nach R. Beltz, Die
Vorgeschichte von Mecklenburg. Fig. 129. Berlin,
VV. Süsserott.
v. Chr.) die letzte, gewöhnUche Form
Abb. 15. Die älteren Formen kommen
meist in Skandinavien und Schleswig-
Holstein vor, gelegentlich als Importgegen-
stände in Norddeutschland; die jüngeren
sind dagegen auch in Norddeutschland
einheimische Typen.
§ 2. Der Gebrauch dieser Gegenstände
als Gürtelplatten ist durch viele glückliche
Funde festgestellt.; man hat nämlich in
mehreren Frauengräbern der älteren Peri-
oden in Dänemark und Schonen eine
solche Platte über der Lende des Gerippes
gefunden. Die jüngeren Formen, die man
noch nicht in Gräbern gefunden hat, haben
jedoch einen deutUchen typologischen Zu-
sammenhang mit den älteren; sie sind also
nicht ,, Gefäßdeckel", wie man früher ge-
glaubt hat.
Lit.: s. den Artikel 'Schmuck'.
B. Schnittger.
Gußformen (§1) findet man in den ger-
manischen Ländern von der Bronzezeit an.
Häufiger kommen sie naturgemäß in den
Landstrichen vor, in denen die Bronze-
GUSZFORMEN
341
Industrie in besonderer Blüte stand. Hier
finden wir dann auch die Spuren von
größeren Gußwerkstätten, wie in der zwei-
ten Abteilung der Bronzeperiode der
Schweizer Pfahlbauten und in Skandi-
navien.
schoben werden konnten, um ein Ver-
schieben der Platten beim Guß zu ver-
hindern. Zum Herstellen von Hohlräumen
führte man vor dem Guß einen Ton- oder
Steinkern in die Form ein.
Bei beiden Arten dringt die Gußmasse
Abb. 16. Gußformen für Sägen (jüngere Bronzezeit), Palstäbe (ältere Bronzezeit) und
Gelte (jüngere Bronzezeit). Vi« Aus S. Müller, Nordische Altertumskunde I,
Abb. 239 — 241.
§ 2. Die Formen bestehen aus Stein
(Sandstein, Kalkstein, Serpentin usw.),
Ton oder Bronze und dienten zur Her-
stellung von Schwertern, Sicheln, Sägen,
Äxten, Pfeilspitzen, Nadeln, Armbändern
und andern Werkzeugen und Schmuck-
gegenständen. S. Abb. 16.
§ 3. Sie zerfallen in mehrere Arten:
a) Die Form ist nur einseitig, d. h. die
eine Breitseite des zu gießenden Gegen-
standes, zB. einer Sichel, ist eben, so daß
für sie keine Eintiefung nötig ist und jeder
ebene Stein als Auflage auf die Platte mit
vertiefter Form gebraucht werden kann.
Öfter weist ein und dieselbe Platte mehrere
Matrizen für den gleichen oder für ver-
schiedene Gegenstände auf.
b) Die Gußformen bestehen aus zwei auf-
einander passenden Hälften, die beide kor-
respondierende Modellierungen für den-
selben Gegenstand haben. Häufig sind in
solchen Formen ein oder zwei durchgehende
Löcher angebracht, durch die Stäbe ge-
leicht in den Zwischenraum zwischen beiden
Platten, wenn sie nicht sehr fest aufein-
ander schließen, und es entstehen sogen.
Gußnähte, die durch Hämmern entfernt
wurden. Durch Hämmern erhöhte man
nach dem Guß auch die Schärfe von Äxten,
Messern, Schwertern usw., die dadurch
gleichzeitig eine größere Härte erhielten. —
Da die Gußmasse meist auch das Gußloch
ausfüllte, so mußte dieser nach dem Guß
überstehende Teil, der Gußzapfen
(s. Abb. 17), abgebrochen werden. Auch
solche Gußzapfen haben sich wiederholt
gefunden.
Abb. 17. Gußzapfen, ^ly Aus S. Müller,
Nordische Altertumskunde I, Abb. 242.
342
GUTALAGH— GYLFAGINNING
c) Das Gießen in verlorener Form. Das
Modell besteht aus Wachs und wird mit
Tonmasse umkleidet, in der ein oder
mehrere Löcher zum Ausschmelzen des
Wachses und zum Entweichen der Luft
beim Guß bleiben. Ist die Tonmasse
trocken, dann wird die ganze Form in ein
mäßiges Feuer gebracht, das den Ton
brennt und das Wachs ausschmilzt. In den
entstandenen Hohlraum gießt man die
flüssige Metallmasse. Sollen Hohlkörper
oder Gefäße hergestellt werden, dann wird
zunächst die Innenform in Ton modelliert,
diese mit Wachs überkleidet und darüber
wieder ein Tonmantel gelegt. Das weitere
Verfahren ist wie oben: das Wachs wird
ausgeschmolzen und der dadurch entste-
hende Raum mit Metall ausgefüllt. Auch
diese Technik ist bereits in der Bronzezeit
geübt. Die Form konnte sich allerdings
nicht erhalten, sie mußte nach Erhärtung
des Metalls zerschlagen werden, damit man
den Metallkörper frei bekam. Ein Tonkern,
über den das dünne Metall gegossen wurde,
fand sich auf Fünen noch in einem Bronze -
gefäß. Da Löten unbekannt war, mußte
man sich mit Nieten behelfen, oder, falls
es galt, einen Sprung auszubessern, diesen
roh mit Bronze übergießen.
§ 4. Die Ornamente wurden selten mit-
gegossen, sondern meist mit kleinen Punzen
aus Bronze eingehauen.
§ 5. Runde Tonlöffel mit kurzem Stil,
die nur in den Kupferstationen der Schwei-
zer Pfahlbauten gefunden wurden, hält man
für Gußlöffel. Gußtiegel aus Ton kamen
dort in den Bronzestationen wiederholt vor,
ebenso im Laibacher Moor, Prov. Posen usw.
0. Montelius Kulturgesch. Schwedens
107 ff. J. H e i e r 1 i Urgesch. d. Schweiz 225 f.
u. ö. Fuhse.
Gutalagh ist die Überschrift des in der
Wissenschaft auch als G o 1 1 a n d s 1 a g e n
bezeichneten Rechtsdenkmals, das uns das
Recht der Insel Gotland überliefert.
Das in zwei Rezensionen erhaltene Werk
ist in gotländischer Sprache gegen den
Schluß des 13. Jahrh. abgefaßt. Ent-
sprechend der halbfreistaatlichen Ver-
fassung der Insel, die sich nur in loser Ab-
hängigkeit von den schwedischen Königen
befand, ist G. kein Königsgesetz, sondern
eine autonome Einung des Landesdings.
In der Fassung und äußeren Einteilung,
die keine balkar, sondern nur Kapitel
kennt, entfernt sich G. erheblich von den
auf der laghsaga beruhenden Rechtsdenk-
mälern des schwedischen Festlandes und
nähert sich mehr den dänischen Land-
schaftsrechten. Auch inhaltlich nimmt das
gotländische Recht dem schwedischen ge-
genüber eine Sonderstellung ein und weist
neben manchem Altertümlichen fremde
Einflüsse, sowohl westnordische wie deut- '
sehe, auf. Eine deutsche Übersetzung ist
um 1400, eine dänische um 1550 entstanden.
Einen Anhang zu einer der gotländischen
Rezensionen bildet die Gutasaga.
Ausgaben von Schlyter (1852 in Corpus
iuris Suco-Gotorum VII), von Saeve (1857),
zuletzt von P i p p i n g (Guta Lag och Guta Saga
1907). — S. u. Nordische Rechts-
denkmäler (dort die weitere Literatur).
S. Rietschel.
Gutsherrschaft. Als G. bezeichnet man
die erst der Neuzeit angehörenden durch
den Besitz von politischen Rechten ausge-
zeichneten Großgrundbesitze des östlichen
und nordöstlichen Deutschlands, die sich
von der fränkischen Grundherrschaft in
wirtschaftlicher Beziehung durch die Aus-
dehnung der Eigenwirtschaft auf den ge-
samten Besitz unterscheiden. Nur cum
grano salis kann man die arrondierten Villi -
kationen der fränkischen Grundherrschaften
so bezeichnen.
Schröder DRG. S 819 ff. Brunner
Grundzüge 6 248 ff. Inama-Sternegg
WG. l^ 9$. Kötzschke DPFG. 112.
V. Schwerin.
Gylfaginning d. h. Täuschung der Gylfi,
ist der erste, mythologische Teil von
Snorris Edda. Gylfi, ein mythischer König
Schwedens (s. Gef j on), hatte von den aus
Asien eingewanderten Äsen erfahren und
beschloß in Gestalt eines alten Mannes in
ihrer Burg Asgar9 ihre vielgerühmte Weis-
heit zu erproben. Die Äsen wissen jedoch
von seiner Fahrt und empfangen ihn mit
Blendwerk. Auf dreistufigem Throne
sitzen die Könige Här, Jafnhär und Pridi
(der Hohe, der Gleichhohe, der Dritthohe)
übereinander — die christliche Lehre von
der Dreieinigkeit hat zu diesem Bild die
Veranlassung gegeben — und beantworten
Gylfis Fragen. Worüber sie ihm dabei
GYRWAS— HAARBAND
343
Auskunft geben, ist ein systematischer
Überblick über die Schöpfung und Ein-
richtung der Welt, über die einzelnen Äsen
und deren Tun und Treiben., über den
Untergang und die Einrichtung der Welt.
Aufgebaut ist dies System auf den Edda-
liedern VQluspä, Vaf{)rüdnismäl, Grimnis-
mäl, ergänzt durch einige Strophen aus
anderenEddaliedern, Skalden und derVolks-
überlieferung. Als Gylfi diese Belehrung
erhalten hatte, hört er ein Donnern und
sieht sich darauf plötzlich auf freiem Felde.
— Diese gelehrte Kombination aus dem
13. Jh. ist von der mythologischen For-
schung vielfach zur Grundlage der germani-
schen Mythologie genommen worden,
E. Mogk PB Beitr. 6, 477; 7, 203. Heusler
Die gelehrte Urgeschichte itn altisländ. Schrift-
tum 21. E. Mogk.
Gyrwas. § i. Ags. Gyrwas, lat. Gyrvii,
Gurvii, hießen die Bewohner des heutigen
,,Fen district", der Marschlande westlich
der Wash, die den Norden der jetzigen
Grafschaften Northampton, Huntingdon,
Cambridge und den Süden von Lincoln-
shire umfassen. Vgl. Beda Hist. Eccl. 3, 20
,,de prouincia Gyruiorum"', in der ags.
Übersetzung ,,of Gyrwa maegde" (ed. Miller
220, 4). Der Mittelpunkt der Landschaft
war anscheinend Peterborough oder
Medeshamstede, wie es in ags. Zeit hieß;
vgl. Beda H. Eccl. 4, 6 ,,abbas monasterii,
quod dicitur Medeshamstedi, in regione
Gyruiorum'\ ags.: ,,abbud Jjass mynstres,
a5t Medeshamstede is cweden, in Gyrwa
londe" (ed. Miller 280, 26). Im Lande der
Gyrwas lag auch C r ü w 1 a n d oder
C r ü 1 a n d , die Abtei des hl. Guthlac
(f 714), heute Crowland Abbey, nördl. v.
Peterborough; vgl. Die Heiligen Englands,
ed. Liebermann, II 10 (S. ii): ,,Crüland,
f)8et mynster is on middan Girwan fcenne"'
(Ms. Stowe Gyrwan fenne). Man fuhr zu
Schiff durch die unwirtlichen Sümpfe nach
Cruwland, das als Insel bezeichnet wird;
vgl. Vita Guthl. 14 ,,Ipse [Guthlac] . . .
arrepta piscatoria scaphula per invia lustra
inter atrae paludis margines [ags. Über-
setzung ,,J)urh f)a rugan fennas"] ... ad
praedictam insulam, quae Hngua Anglorum
Cruland vocatur, pervenit" (s. Gonsers
Ausgabe in AF. 27, S. 114).
§ 2. Die Gyrwas gehörten wahrscheinlich
zu den Angli Mediterranei, den Mittel-
angeln (s. Chadwick Origin of the Engl.
Nation 9 f.). Beda (H. Eccl. 4, 19) erwähnt
einen ,,princeps Australium Guruiorum'',
der in der ags. Übersetzung ,,Suägyrwa
aldormon" genannt wird. Auch in dem
sogenannten ,,Tribal Hidage", einer Stam-
mesliste aus dem 10. oder 11. Jh. (Birch
CS. I 414), ist von Nord- und Südgyrwen
die Rede; beide Stammesbezirke umfaßten
je 600 Hides {Sußgyrwa syx hund hyda,
Norßgyn&a syx hund hyda), waren also
nicht sehr groß. S. die Karte bei Corbett,
Transactions of the Royal Hist. Soc. 14,
202 (1900).
§ 3. Der Name Gyrwas gehört zu ags.
*gyru (Hs. gyr) 'laetamen, Dünger' (Napier
Old Engl. Glosses i, 4773), gyrwe-fen
'palus' [MMr'ic, Grammatik ed. Zupitza,
60, 10), gor n. 'Dünger, Schmutz'. Er
bedeutet 'Marschleute'. Johannes Hoops.
H.
Haarband zum Einflechten und Ein-
binden in und zum Umbinden um das
wohldurchgekämmte und sorgfältig fein-
gescheitelte Haar, zu seiner Befestigung und
Erhaltung in diesem erwünschten Zustande,
oft als kostbare Borte oder auch kronen-
artiger Metallstreifen oder Metallreif, be-
gegnet häufig im späten MA. Die erste
Verwendung läßt aber das ahd. untirbant,
tmtirbenti, untirgibenti, scregibant ('Schränk-
band') schon in älterer Zeit als allgemein
verbreitet erkennen, zum Einflechten in
die Zöpfe und zum Befestigen der Haar-
flechten, um ihre Verwirrung bei der Arbeit,
beim Tanze usw. zu verhindern, ebenso
fahs-snörin, fahs-retta, vahswinta, härsnuor,
scheitelsnuor, härscaide usw., Bezeichungen,
die in ihrer Fülle die Allgebräuchlichkeit
des schmalen Haarbandes dartun, das mit
dem Haare zusammengedreht {ridan, ridila,
giridilöta, ridilöta) und gewunden wurde.
Zum Schmuck diente mehr das breite Band
344
HAARBEIZE— HAARNADEL
oder die Borte, die erst später allgemein
in Gebrauch kam.
M. Heine Hausalt. 3, 84 f. Weinhold
Dtsch. Frauen 2, 295 f. Sudhoflf.
Haarbeize, Haarfärbemittel für hellblond
oder rot, eine Art Seife, die beste aus Zie-
genfett und Buchenasche nach P 1 i n i u s
{ex einer e fagineo et sebo caprino HN. 28,
51), aus Rinder- oder Hammeltalg mit
Lauge und Kalk nach G a 1 e n 0 s (De
simpl. med. 90) hergestellt und von Män-
nern mehr gebraucht als von den Weibern
[sapo . . apud Germanos majore in usu
quam feminisFlmius Hist. Nat. 27, 12 (51)).
H. Fischer hat in eingehender Unter-
suchung gezeigt (ZfdA. 48, 404 ff-; 1906),
daß man mit Talg, Ätzkalk und Holzaschen -
lauge eine Aufhellung dunkeln german.
Haares erreichen könne und wohl auch
bewirkt hat, daß aber das Rot färben des
blonden Haares und Bartes den Zusatz
eines wirklichen Färbemittels voraussetze,
als welches cinnabar genannt wurde, also
doch wohl Zinnober. Später werden als
Färbemittel neben dem Bleichen in der
Sonne namentlich Schwefel und Harze in
Verbindung mit Eiweiß und Eigelb an-
geführt.
W e i n h o 1 d Dtsch. Frauen 2, 292. M.
Heyne Hausalt. 3, 85. Vgl. die unter
'Schminke' genannten Farben. S. auch
'Haarpflege' § 4. Sudhoff.
Haarbrenneisen, Krülleisen zum Kräu-
seln und Locken der Haare, was als Schön-
heit galt {reit, geringelet mhd.), von Män-
nern und Frauen benutzt, wohl römischer
Import: ags. calamistrum: feaxruedel, walc-
spinl, calamistratis gecrymptum, calami-
stro, acu ferreo: ßräwincspinlevtX h^n^dla,
altdeutsch calamistrum: krüllisen, cala-
mistrum: eyn ysen, do man krawsz har
(krump har) mit macht, krullTsen, krausz-
ysen. In germanischen Bodenfunden ist
mir das Haarbrenneisen nicht begegnet.
M. Heyne Hausalt. 3, 70. W e i n h o 1 d
Dtsch. Frauen 2, 297. Sudhoff.
Haarbürste, vor dem Jahre looo nicht
sicher nachweisbar, aber wo sie als Kopf-
bürste auftritt, schon mit Stiel bezw. Hand-
griff versehen, wenn auch mehr pinselartig
in der Form. Als Toilettengerät der
Frauen finden wir sie im Sachsenspiegel er-
wähnt {bürsten, scheren, spiegele, niz-
kemme) ; ihre Herstellung aus Borsten
lehrt der Name, desgleichen ihren deutschen
Ursprung und ihre Weiterverbreitung zu
den Romanen (frz. brosse, span. broza,
bruza).
Heyne Hausalt. 3, 96 f. — S. 'Bürste'.
Sudhoff.
Haarnadel (s. Tafel 27). §1. Erst in
der römischen Eisenzeit der Germanen (Chr.
Geb. bis 200 n. Chr.) ist der Gebrauch von
Haarnadeln sicher bestätigt. Sie haben eine-
Länge von8 — 16 cm, sind aus Silber, Bronze
oder Knochen. Sie zeigen sehr ähnliche
Formen auf dem ganzen germanischen Ge-
biete und sind sicher unter dem Einflüsse
des klassischen Stilgefühls hergestellt, ohne
daß man klassische oder barbarische Vor-
bilder nachweisen kann. Die gewöhnlichen
Formen sind die Kreuzkopfnadeln (Fig. l)
und die Karniskopfnadeln (Fig. 2) ; nicht
selten sind filigranverzierte goldene oder
silberne Nadeln, deren Kopf körbchen- oder
bommelförmig sind. Die Knochennadeln
imitieren meistens die zwei erstgenannten
Formen oder sind rohe Typen mit durch-
bohrten Kopfenden. Selten erscheinen
einfache Nadeln aus Eisen.
§ 2. In spätrömischer Zeit (200 — 400,
450 n. Chr.) sind Haarnadeln verhältnis-
mäßig selten; das Material ist Bronze oder
Silber, selten Gold, die Verzierung ge-
preßtes Gold- oder Silberblech als Imita-
tion der Filigranarbeit der früheren Periode.
§ 3. In der Völkerwanderungszeit (450
bis 750, 800 n. Chr.) sind Haarnadeln bei
den Südgermanen ungemein beliebt, im
Norden dagegen kaum bekannt. Das Ma-
terial ist Bronze oder öfters vergoldetes
Silber. Die Bronzenadeln haben reich ver-
zierte Kopfenden, die silbernen sind eigen-
artig geformt, mit Filigran, Niello oder
Almandineneinlage. Die vielen Formen
finden sich in unbedeutenden Variationen
bei allen germanischen Stämmen auf dem
Kontinente und in England; sehr charak-
teristisch für die Zeit sind die Nadeln,
deren Köpfe die Form eines flachen oder
vollrunden Vogels angenommen haben
(Figg. 3—7).
§ 4. In den späteren Jahrhunderten des
germanischen Altertums scheinen Haar-
nadeln nicht häufig angewendet zu werden.
Auch nicht in der schmuckreichen nordi-
Tafel 27.
Haarnadeln.
I. 2. Aus »Hostmann, Der Urnenfriedhot bei Darzan, Taf. XI, Fig. 6. 7«. — 3 — 6. Aus
»Lin denschmit, Handbuch, Taf. IX, Fig. 1, 3, 7, 11«. Braunschweig, 1880. — 7. Aus »J. de Baye,
Le Cimetiere d'Herpes, PI. XV, Fig. 100«. — 8. Aus »Montelius, Kulturgeschichte Schwedens,
Fig. 507«. Leipzig, E. A. Seemann.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlae von Karl J. Trübner in Straßbursf.
HAARNETZ— HAARPFLEGE UND HAARTRACHT
345
sehen Wikingerzeit (8oo — 1050 n. Chr.) sind
sie allgemein; die gewöhnliche Form ist mit
einem Ring im Kopfe versehen (Fig. 8).
L i t. s. unter 'Schmuck'. B. Schnittger.
Haarnetz, früh im Gebrauch, wie das
ags. feaxnet 'reticulum, rigula' dartut und
der Moorfund, in einem Eichensarge bei
Aarhus (Borun-Eshöi), der das Netz noch
mit Haar seiner ehemaligen Trägerin
gefüllt zeigte, auf dem Scheitel oben ge*
bunden mit Schnüren, die gleichfalls .er-
halten sind. Das Netz ist aus einem feinen
Flechtwerk hergestellt. S. auch unter
'Haarpflege'.
S. Müller Nord. Allsk. i., 270 f. Abb. 133
u. 134. Heyne Haiisalt. 3, 71 u. 83, Abb. 52.
Sudhoff.
Haarpflege und Haartracht. A. Süden.
§ I. Die Haarpflege lag den Ger-
manen beider Geschlechter sehr am Herzen,
das beweisen die überaus zahlreichen Funde
der Kämme, Haarnadeln usw. aus allen
Perioden der Frühgeschichte, wie die zahl-
reichen Artikel mit Haar- im einzelnen dar-
tun; auch im Grabe des Kriegers liegt
neben den Waffen der Kamm, und auf
seinem Grabstein läßt sich der Franken-
krieger mit seinem Kamme abbilden.
Aber auch das Waschen des Kopfhaares
[das houbet twahen), das später so allgemein
bei den Germanen beiderlei Geschlechts
im Brauche war, läßt sich gewiß nur durch
Zufall nicht früh belegen. (Vgl. Heyne
Hausalt. 3, 85.)
§ 2. Haarfarbe. Blondes oder
hochblondes Haar war bei Männern und
Frauen beliebt; es galt als schön und
stammecht, das schwarze als ungermanisch,
darum minderwertig in der ganzen hier in
Frage kommenden Zeit; val oder gel als
Haarfarbe fehlt bei keiner Schönheits-
schilderung. Rotes Haar galt wohl für
verdächtig, sein Träger als falsch oder
bösartig, doch nicht unwidersprochen.
§ 3. Falsches Haar statt des
eigenen wird auch im Mittelalter schon
erwähnt, vor dem Jahre lOOO bei deut-
schen Frauen freilich nicht, aber auch
das ist gewiß nur Zufall. (Vgl. Heyne
Hausalt. 3, 85.)
§4. Haarfärben wird uns als ger-
manische Kriegssitte überliefert (Ammi-
anus Marcellinus Rer. gest. 27, 2, 2 tonias
Hoops, Reallexikon. II.
rutüantes ex more 367 n.Chr.); zur Er-
reichung einer schreckenerregenden Gleich-
förmigkeit wurden Haar und Bart leuch-
tend rot gefärbt (s. 'Haarbeize'). Bei den
Weibern soll das Färben der Haare gleich-
falls üblich, aber weit seltener gewesen
sein. (Vgl. Heyne Hausalt. 3, 12. 82.
Weinhold Dtsch. Frauen 2, 292 f.)
§ 5. Haartracht. UrsprüngUch
wurde das Haar bei den Germanen allge-
mein lang und frei herabhängend getragen,
wie es von den Chatten noch später aus-
drücklich erwähnt wird, und ebenso von
dem kriegerischen Hauptstamme der Sach-
sen als Kriegstracht. Die Langobarden
schoren das Hinterhaupt und scheitelten
das vorn tief in das Gesicht reichende Haar
an der Stirn nach beiden Seiten. An einer
vielbesprochenen Stelle der Germania des
Tacitus (Kap. 38. Vgl. Ant. Baumstarcks
ausf. Erläuterung des besondern völker-
schaftl. Teils 1880, 142 — 151) wird von den
Sueben berichtet, daß sie ihr Haar schräg
seitwärts strichen und das enge am Kopfe
aufgestrichene Haar auf dem Wirbel in
einen Knoten banden. Herm. Fischer
(Philologus 50, 379 ff.) nimmt an, daß nur
bei den Alten der Knoten auf dem Scheitel,
bei der haarreicheren Jugend mehr vorn
und seitlich gesessen habe, wie Reliefs der
Trajansäule dartun (Fröhner Tafel 52,
Heyne 3, 63 u. 253), die das Haar über dem
Ohr gescheitelt zeigen, während der untere
Haarteil in geringer Länge schlicht nach
abwärts hängt und die obere Hauptmasse
des Haares schräg nach aufwärts und vorn
gestrichen und direkt über der Stirn seit-
lich an der Haargrenze zu einem flachen
Knoten zusammengedreht ist. Die skandi-
navischen und angelsächsischen Stämme
trugen das Haar lang und frei noch bis in
späte Zeit; Scheren (s. dieses) des Haares
war ein Zeichen der Unfreiheit und ent-
ehrende Strafe. Die praktischere kurze
Haartracht, welche einige Küstenstämme
der Sachsen schon früh übten, gewann
unter dem Einflüsse der Römer vom Süden
her an Herrschaft. Neben dem Kamme,
der auch bei dem üppigen Haarwald schon
seit frühster Zeit ständig Verwendung ge-
funden hatte (wie sehr er beliebt war, be-
w^eisen wohl die Darstellungen fränkischer
Krieger mit dem Kamme in der Hand auf
23
346
HAARPFLEGE UND HAARTRACHT
Grabsteinen), kommt langsam die Schere
als Hilfsmittel der Haarordnung und -pflege
in Gebrauch. Nur die Fürsten der Franken
behielten das lang herabwallende Haar als
Auszeichnung bei (s. 'Kamm' u. 'Schere'),
das übrige Volk ließ den Nacken zur
Hälfte frei, ebenso die Stirn, wo man das
gekürzte Haar nicht mehr scheitelte, son-
dern einen Haarbüschel als Schopf stehen
ließ. Tonangebend waren hierin die Karo-
linger gewesen, namentlich Karl der Große
selbst. Scheitel und Locken kommen erst
nach dem ii. Jahrhundert wieder mehr in
Mode, werden aber lange als höfische
Ziererei empfunden. Vgl, Heyne 3, 61 — 69.
§ 6. Auch bei den Frauen galt das offen
getragene, langwallende Haar als das
schönste und vornehmste, gewiß schon,
weil es Freiheit vom Zwange der Haus-
arbeit voraussetzt. Zuerst war es wohl das
Bedürfnis, von dem wehenden Gelock nicht
behelligt zu werden, was zur Verwendung
von Steckkamm, Haarnadel und Haarnetz
(s. diese) führte und zum Flechten des
Haares (s. 'Zopf'). Das offene Haar wurde
in der Mitte des Vorderhauptes gescheitelt,
das befestigte Haar wurde in einen Knoten
zusammengenommen, meist am Hinter-
kopfe; dieser Schopfknoten (got. skuft,
skufts, anord. skopt, ahd. scuff) ist auch
der ursprüngliche Sinn des Zopfes (anord.
toppr, ags. top, mhd. zoph, zopf) als des auf
dem Scheitel zusammengedrehten Haar-
schopfes, den erst später der Nebensinn
des geflochtenen Haares ablöste (s. 'Zopf').
Heyne Hausalt. 3, 80 — 86. W e i n h o 1 d
Dtsch. Frauen 2, 293 ff. Sudhoff.
B. N o r d e n. § 7. Die Nordleute
legten hohen Wert auf schönes Haar [här),
und daß sie schon zur Bronzezeit Sinn
dafür hatten, es zu pflegen und zu ordnen,
zeigen die vielen Kämme aus Hörn und
Bronze, die man aus dieser Periode hat,
sowie mehrere andere Toilettengegenstände.
Zur Wiking- und Sagazeit war hellgelbes
Haar [gult här) besonders beliebt, daneben
das kastanienbraune [iarpt här). Und
wenn man schönes Haar hatte, ließ man es
oft sehr lang wachsen, so daß häufig von
Männern die Rede ist, deren Haar ganz
bis zum Gürtel herabreichte. In den Per-
sonenschilderungen der Sagas wird es auch
immer als eine Wahre Zierde bezeichnet.
wenn einer langes, dichtes Haar hat, be-
sonders wenn es oben glatt ist und in
Locken über die Schultern herabfällt.
Glattes Haar [retthärr) galt nämlich für
weit schöner als krauses Haar [skrüf-härr,
hrokkit här), und ein Haarwirbel oder stark
krauses Haar an der Stirn {sveipr, sveipt
här T enni) galt geradezu als ein Makel.
Bisweilen ließ man das Haar über die Stirn
herabhängen, wo es dicht über den Augen-
brauen quer abgeschnitten wurde {brüna-
skardr ä hart). Am Ende des 12. Jhs.
war es am norwegischen Hof Mode, das
Haar etwas kürzer als die Ohrläppchen zu
schneiden und an der Stirn über den Augen -
brauen einen kurzen Schopf zu tragen,
worauf es rund herum glattgekämmt wurde,
so wie jedes Haar von selbst fiel. Aber das
Gewöhnlichste war doch, daß man das
Haar länger trug, und es wurde dann um
die Ohren zurückgestrichen [greitt aptr um
eyrun) und in dieser Stellung durch ein
Haarband festgehalten (s. 'Kleidung' § 12).
Man pflegte das Haar besonders gut,
kämmte und wusch es, und es scheint all-
gemein Sitte gewesen zu sein, daß die
Frauen den Männern das Haar wuschen
und schnitten. Wollte man einem Manne
eine große Schmach zufügen, so schor man
ihn zum Kahlkopf.
§ 8. Für die Frau spielte das Haar
natürhch keine geringere Rolle, zumal es
als ihre schönste Zier betrachtet wurde und
in den Sagas als oberstes Merkmal einer
weiblichen Schönheit stets hervorgehoben
wird, daß sie langes, schönes Haar hatte
{här mikit ok fagrt). Darum ließ sie es so
lang wie möglich wachsen, und es heißt
häufig, es habe bis zum Gürtel gereicht, ja
bisweilen, es sei so lang und dicht gewesen,
daß es die ganze Figur bedecken konnte.
Es fehlte denn auch nicht an guter Pflege
des Haares, was unter anderem daraus
hervorgeht, daß die Frauen oft geschildert
werden als ihr Haar kämmend und
waschend, manchmal an einem Bach oder
Fluß unter freiem Himmel. Und die Frau
verstand es auch, ihr Haar schön und ge-
schmackvoll zu ordnen. Schon zur Bronze-
zeit muß sie es mit einem Hornkamm be-
festigt und in einem Haarnetz (s. dort u.
'Kleidung' § 5) am Hinterkopfe gesammelt
habe», wodurch eine sehr kleidsame Haar-
HAARSALBE— HACKE
347
tracht entstand, nicht unähnlich derjenigen
der griechischen Frauen in der besten Zeit
der Kunst. Wie die verheiratete Frau zur
Sagazeit ihr Haar ordnete, ist nicht er-
sichtlich, doch weisen gleichzeitige Ab-
bildungen außerhalb des Nordens darauf
hin, daß es in lange Flechten geflochten und
die Enden unter der Kopfbedeckung am
Hinterhaupte befestigt waren, wie noch
heute auf Island. Junge Mädchen dagegen
gingen stets mit aufgelöstem, frei hängen-
dem Haare, das durch ein hübsches Stirn-
band festgehalten wurde (vgl. 'Kleidung'
§ 29), und dasselbe scheinen auch junge
Witwen getan zu haben.
S. auch die Artikel 'Haarband', 'Haar-
beize' 'Haarbrenneisen', 'Haarbürste',
'Haarnadeln', 'Haarnetz', 'Haarsalbe'.
Valtyr Gudmundsson.
Haarsalbe, als Mittel, struppiges Haar
glatt zu machen, war auch bei den Ger-
manen im Brauch; das tut schon der Spott
des Sidonius Apollinaris über
die Butterpomade der Burgunden dar
(Carmin. 12, 6), die leicht ranzig duftete,
während die Verwendung wohlriechender
Haarfette von den Römern übernommen
wurde, gleichsam empfohlen durch die
Evangelisten.
Heyne Hausalt. 2, 312. 3, 85. Sudhoff.
Hackbau. § i. Seit 1892 hat sich die Er-
kenntnis, daß, was wir Ackerbau nannten,
eine besondere, durch die Verquickung mit
der Viehwirtschaft (Arbeit der Haustiere,
Milchgenuß) von allen übrigen Arten der
Bodenwirtschaft weit abweichende Form
und nicht etwa nur eine Stufe darstellt, in
weiten Kreisen verbreitet. Damit trat zu
gleicher Zeit das Bedürfnis ein, für die
Bodenwirtschaft, die ohne Haustiere aus-
kommt, einen besonderen Ausdruck zu
finden, und ich habe in Übereinstimmung
mit Friedrich R a t z e 1 dafür Hack-
bau vorgeschlagen, nach dem Gerät, das
neben dem Grabstock als dem ältesten und
zahlreichen jüngeren Geräten (Spaten usw.)
sich eine ausschlaggebende Stellung be-
wahrt hat, wie z. B. in unserem Weinbau.
(Hahn Petermanns Mitt. 1892. Ders.
Haustiere 1895. Ratzel Anthropogeo-
graphie i. Aufl. 1891 c. 22, II S. 741).
§ 2. Aus dem H., der auf den ältesten
Stufen wesentlich in der Hand der Frau
liegt, und von dem die schwedische Tradition
noch weiß (Arosenius Z. f. wissensch.
Geogr. 2, 173, 1881), sind alle andern For-
men der Bodenwirtschaft hervorgegangen,
zweifellos auch die Anfänge der Kultur der
Getreidegräser. Forterhalten hat sich aus
uralten Zeiten auch bei uns der H. mit
seinem zahlreichen Bestände aller mög-
lichen Würz-, Heil- und Nutzpflanzen im
Garten, in dem auch im germ. Gebiete das
Vorwalten des weiblichen Elements noch
heute erhalten geblieben ist. Auch ein
Besitzrecht am Garten oder doch an seinem
Ertrage blieb der germ. Frau. Ed. Hahn.
Hacke. § i. Das Hauptwerkzeu ^ zum
Roden des Bodens war wohl seit Urzeiten
die Hacke. Schraders Meinung (Reallex.
s. V.), daß sie noch nicht zu den Werkzeugen
der jüngeren Steinzeit gehört und eine
größere Bedeutung erst mit dem Auf-
kommen des Gartenbaus erhalten habe, ist
sicher falsch. Die Hacke ist so alt wie die
Bodenkultur, und mit vollem Recht hat
Eduard Hahn die älteste Epoche des Feld-
baus als Hackbau (s. d.) gekennzeichnet.
§ 2. Zwei Namen, deren einer bis in
die asiat. Sprachen reicht, zeugen von der
Bekanntschaft der Indogermanen mit
der Hacke: a) lat. mat-eola f. 'Hacke';
akslaw., czech., poln., russ. mot-yka 'Hacke'
(daraus entlehnt lit. matikas, alban. ma-
tukz); aind. matydm n. 'Egge'; — b) gr.
koLyjxivui 'hacke, grabe um', Xajc»^ 'das
Graben'; air. laige aus *lagiä 'Spaten'.
Dazu vielleicht lat. Ugo 'Hacke' und gr.
^tayo? <C * Xq!3xo^ 'Grabscheit, Hacke'.
§ 3. Archäologische Funde von Hacken
finden sich von der jüngeren Steinzeit an
in verschiedenen Formen. Die älteste
Hacke war vielleicht ein hakenförmig zu-
geschnittener und gespitzter Baumast.
Schon in frühneolithischer Zeit wurde die
Spitze dieser Hacke durch ein Steinbeil er-
setzt, dessen breite Schneide im Unterschiede
vom Beil nicht senkrecht, sondern wage-
recht geschäftet, d. h. in diesem Falle
flach auf den Haken des Astes gelegt und
durch eine Schnur mit ihm verbunden
wurde. Die sog. Schuhleisten-
beile mit einer flachen und einer ge-
wölbten Seite sind wohl vorwiegend zu
diesem Zweck verwandt worden (s. Taf.
28, Abb. I u. 2).
23*
348
HACKE— HACKELBERG
§ 4. In späterer neolithischer Zeit werden
diese Hacken mit Schuhleistenbeilen all-
mählich durch ein- oder doppelzinkige
Hacken aus Hirschhorn verdrängt, bei
denen die Verbindungsstelle zwischen den
beiden gleichlangen Ästen zur Anbringung
eines Holzschaftes durchbohrt ist. Solche
Hirschhornhacken, die zum Teil
sogar geschliffen sind, wurden in den
Schweizer Pfahlbauten mehrfach gefunden
(Taf. 28, Abb. 3. 4). Ihre Verwendung
als Spitzhacken zur Bodenbearbeitung
ist durch ihre Form außer allen Zweifel
gestellt, Sie sind vielerwärts noch während
der Bronze- und Eisenzeit, gelegentlich
sogar im MA. in Gebrauch geblieben
(Forrer Reallex. 321). Abb. 5 stellt eine
einzinkigeHirschhornhacke aus dem bronze-
zeitlichen Pfahlbau von Concise am Neuen -
burger See dar.
§ 5. Nach Beginn der Metallzeit treten
in Osteuropa, Österreich -Ungarn, Serbien
und der Schweiz kupferne Doppel-
hacken auf mit schlanken, beiderseits
gleichlangen, leicht abwärts gekrümmten
Klingen und kreuzweis — die eine senk-
recht, die andere wagerecht — gestellten
Schneiden (Abb. 6. 7). Das Schaftloch,
dessen Ränder auf beiden Seiten der Hacke
etwas vorgestülpt sind, befindet sich in der
Mitte. — Daneben kommen in Ungarn
grubenbeilförmige Keilhauen aus
Kupfer vor, die in der Form an die Doppel-
hacken erinnern, aber eine ganz kurze und
eine bedeutend längere Seite besitzen, also
das Schaftloch nicht in der Mitte haben.
Die Schneiden sind auch hier kreuzweis
gestellt: die der kurzen Hacke ist wage-
recht, die der längeren senkrecht (s. Taf. 28,
Abb. 8). — Beide Arten gehören der
Kupferzeit an; ihre Verbreitung liegt
aber wohl außerhalb des Gebiets, das zu
jener Zeit für die Germanen in Anspruch
zu nehmen ist.
§ 6. In der Bronzezeit scheinen
vielfach einseitige Hacken mit
Bronzebeilen benutzt worden zu
sein, die ähnlich wie die Schuhleistenbeile
der Steinzeit wagerecht geschäftet waren
{Forrer aaO.).
§ 7. Zur Römerzeit kommen dann
eiserne Hacken mit wechselnder Ge-
stalt in Gebrauch. Unter den Funden von
der Saalburg bei Homburg finden sich ver-
schiedene solcher Typen: teils Hacken mit
einer breiten, spatenähnlichen Klinge von
eckiger, halbmond- oder eiförmiger Gestalt
auf der einen und einer kurzen, ■ pickel-
artigen Zinke auf der andern Seite (Taf. 28,
Nr. 9— 11); teils kurze Doppelhacken mit
einer mäßig breiten, horizontal gestellten
Klinge auf der einen und zwei Gabelzinken
auf der andern Seite (Taf. 28, Nr. 12), wie
sie in Süddeutschland noch heute üblich
sind.
§ 8. Eine westgerman. Benen-
nung der Hacke, die in den keltoroman.
Sprachen wiederkehrt, obschon das ver-
wandtschaftliche Verhältnis nicht ganz
klar ist, weist auf eine Spitzhacke,
einen Pickel hin: ae. becca swm., mhd. nhd.
bicke f. und bickel m. zu ahd. ana-bicchan,
mhd. bicken 'stechen, stoßen'; dazu agall.
beccus 'Schnabel', it. becco, frz. bec desgl.
(woher ndl. bek, me. b^c, ne. beak) und it.
beccare 'hacken', frz. beche 'Grabscheit', ir.
bau, kymr. buch 'Hacke'.
Literatur bei Schlemm Wb. 107 Doppel-
hacke; 274 Keilhaue; 534 Schuhleistenbeil. Dazu
Forrer Reallex. 321 Hacke; 719 Schuhleisten-
beil. Johannes Hoops.
Hacke^ Frau, eine mythische, volks-
tümliche Gestalt in Norddeutschland wie
Frau Holle in Mittel-, die Berchta in Ober-
deutschland. Daneben erscheint sie als
Frau Herken, Harfe, Harre, Archen. Sie
gehört zu den dämonischen Wesen, die
während der Zwölfnächte ihr Wesen treiben,
bestraft faule Spinnerinnen und besudelt
den Flachs, der nicht abgesponnen ist.
Ihr Auftreten ist maßgebend für die
Witterung des folgenden Jahres. Im Frau
Harkenberg bei Camern im Havellande
hat sie ihre Wohnstätte, auf dessen Scheitel
man sie mit ihrem gespensterhaften Wilde
des Nachts erbUcken kann.
Kuhn u. Schwartz Norddeutsche Sagen bes.
126 ff. W. Schwartz Der heuiige Volksglaube
u. das alte Heidentum^ 71. Ders. ZdVfVk.
9, 9. Weinhold ebd. 8, 210. E. Mogk.
Hackelberg eine dämonische Gestalt der
norddeutschen Volkssage, in der nach
J. Grimm Wödan als wilder Jäger oder
'Mantelträger' fortleben soll. Er ist eine
lokale Bezeichnung des Winddämons, die
sich vom Harz bis nach Westfalen, vom
Tafel 28.
sr^^^^ä^^S^S^
Hacken.
I. 2. 6. 7. 9—12. Aus »R. Forrer, Reallexikon, Taf. 20, Fig. 4, 5. Taf. iio, Fig. 28, 29. Taf. 182,
Fig. 5, 6, 8, 9«. — 3. 4. Aus »Mitteilungen der antiquarischen Gesellschaft in Zürich XXII, Heft 2,
Taf. I, Fig. 3, 4«. — 5. Aus »A. Schenk, La Suisse Prehistorique, Taf. XIV, Fig. 2«. — 8, Aus
»J. Schlemm, Wörterbuch zur Vorgeschichte S, 274«.
Reallexikon der g-erm, Altertumskunde. IT.
Verlag- von Karl J. Trübner in Straßburgf.
350
HACKSILBER
Elm bis zum Drömling findet und hier
sich mit dem wilden Jäger vermischt, mit
dem er auch fast alle Eigenschaften und
Handlungen teilt. Nach Braunschweig
führen die frühesten Spuren seines Auf-
tretens, die sich über das i6. Jh. nicht
nachweisen lassen, wenn nicht der schon
im 13. Jh. hier begegnende Personenname
für die frühere Existenz des Dämons
spricht. Daher ist die nur vereinzelt in
Westfalen vorkommende Form des Na-
mens Hackelbernd schwerlich die ursprüng-
liche; vielmehr ist hier der 2. Teil des
Kompositums nur eine volkstümliche Ver-
kürzung für Bernhard. Die Sage nimmt
an, daß H. im Leben ein leidenschaftlicher
Jäger, der Oberjäger des Herzogs von
Braunschweig, gewesen sei, und an ver-
schiedenen Orten will man seinen Grab-
stein oder sein Grab gefunden haben. Zur
Strafe müsse er nach dem Tode ewig jagen.
Im Sturmwind reitet er auf seinem Schim-
mel durch die Luft, begleitet von mehreren
Hunden, schleudert nicht selten eine
Pferdekeule aus der Luft, verfolgt das
Moos- oder Waldweiblein. Die Zeit seines
Herumstreifens ist vor allem die der
Zwölf nachte, aber auch in Frühlings- und
Herbststürmen zeigt er sich. Wie die
Paralleldämonen weilt er zur Zeit der Ruhe
in Bergen. Zuweilen erscheint er auch an
der Spitze einer größeren Schar; das sind
die Seelen von Verbrechern oder unge-
tauften Kindern. Auch die Meleagersage
hat sich an die Hackelbergmythe geknüpft;
darnach starb H. durch den Zahn eines
gewaltigen Ebers.
Zimmermann Die Sage von H. Zeitschr.
d. Harzvereins 12, 1 iif. Grimm DMyth.'i. II
767 ff. E. Mogk.
Hacksilber, eingeschnittene und zer-
schnittene Münzen. § i. Das Anschneiden
wie das Zerschneiden der Münze hat im
Mittelalter verschiedenen Zwecken gedient.
Gewöhnlich bedeutet es Vernichtung des
Münzcharakters. Unterwertige Pfennige,
falsche Münzen, altes verrufenes Geld
wurden, wie noch heute, von den Münz-
beamten eingeschnitten oder zerschnitten,
zuweilen auch nur gelocht, und der Eigen-
tümer, dem sie etwa zurückgestellt wurden,
hatte dann nur Metallstücke statt der
Münze in Händen.
§ 2. Andere Male suchte man sich durch
die Farbe der Schnittfläche von der Güte
der Münze zu überzeugen. Kennzeichen
des gesetzlichen Silbers sind nach altem
isländischem Recht, daß ,,in dem Pfennig
mehr Farbe von Silber ist als von Messing",
daß er den ,, Einschnitt aushält und ebenso
von außen ist wie von innen".
§ 3. Das Zerschneiden sollte unter Um-
ständen auch den augenblicklichen Bedarf
an Scheidemünze befriedigen. Angelsächsi-
sche Pfennige mit dem sog. Zwillingsfaden-
kreuz als Gepräge, die man leicht in
Hälften teilen oder selbst vierteln konnte,
um Kleinmünzen zu erhalten, nannte
man (wohl erst in späterer Zeit) hroke-
money.
§ 4. Wieder eine andere Bedeutung
haben die von Schlesien bis an die Küsten
der Ostsee und weiter östlich bis nach Ruß-
land hinein vorkommenden sog. Hack-
silberschätze, die ins 10. — II. Jahrhundert
gehören und aus zerhackten Silberklumpen,
Schmuckstücken und zerschnittenen Silber-
münzen bestehen. Sie bezeugen, daß
es in den an den Osten Deutsch-
lands angrenzenden Slavenländern eine
Zeit gab, in der die Edelmetalle nur mit
der Wage gegeben und genommen wurden.
Es unterliegt darum keinem Zweifel, daß
die wenigen unversehrten Münzen, die sich
zuweilen darunter finden, von den Emp-
fängern nicht als solche, sondern nur als
Metall geschätzt wurden und bestimmt
waren, bei passender Gelegenheit gleichfalls
als Hacksilber verarbeitet zu werden. Dies
geschah durch Einschmelzen von probe-
haltigen Schmucksachen und Münzen und
Ausgießen des flüssigen Silbers in ein mit
Wasser gefülltes Gefäß oder unmittelbar
auf den feuchten Erdboden. Man erhielt
dadurch entweder körnige oder dünne,
flache Gußkuchen verschiedener Größe,
die nach Bedarf mit einem Beil in Stücke
von regelloser Gestalt geteilt wurden und
daher scharfe Schnittränder zeigen. So
roh dieses Verfahren war, so gestattete es
doch, mit Hilfe der Wage in kurzer Zeit den
Silbervorrat nach den gewollten Gewichts -
mengen abzuteilen, zumal die Bruchstücke
der zerschnittenen Münzen die Ausglei-
chung selbst kleiner Gewichtsunterschiede
ermöglichten.
HAFEN
351
V. j^mira NOR. 2, 516. v. Luschin
Münzkunde 139, 166, 175 ff.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Hafen. § i. Der ursprünglichste und
wichtigste Zweck eines Hafens, den Schiffen
Schutz gegen Unwetter, bequeme Gelegen-
heit zur Landung und zu längerem gesicher-
tem Aufenthalt zu bieten, wies zunächst
auf die Einbuchtungen des Meeres als
natürliche Häfen hin. Als solche
boten sich in Skandinavien vornehmlich die
Fjorde, in Norddeutschland, den Nieder-
landen und England die Flußmündungen
dar. Hinsichtlich dieser natürlichen Grund-
lagen hat sich bis in die Gegenwart kaum
etwas geändert. In den Flußmündungs-
häfen der großen Ströme ist insofern eine
Entwicklung vor sich gegangen, als die ur-
sprünglichen Ankerplätze seltener in dem
weniger Schutz bietenden Hauptstrom
als an den Mündungen kleiner, in denselben
einfallender Nebenflüsse lagen, so z. B. im
Gebiete der Niederelbe an der Mündung
der Alster (Hamburg), Schwinge (Stade),
Stör, an der Humbermündung Hüll am
Ausfluß des Flüßchens HuU usw. — Die
Grenzen zwischen Fluß- und Seeschiffahrt
waren in der älteren Zeit bei der Kleinheit
der Schiffe \\jeniger scharf als später, daher
noch ziemlich weit flußaufwärts liegende
Orte als Seehäfen gelten konnten, z. B.
Bardowiek a. d. Ilmenau (Elbe), Neuß
und Köln a. Rhein, Maastricht an der
Maas, Gent an der Scheide, York an der
Ouse. Bei den Buchtenhäfen des Nordens
ist zu beachten, daß zweifellos auch nicht
selten völlig abgeschlossene Wasserbecken
nahe der Küste (Strandseen) als Häfen
benutzt wurden, indem man die Schiffe
über die trennende niedrige Landenge
(anorw. «<f) hinwegzog. In gleicher Weise
bediente man sich solcher Schiffschlepp -
stellen selbst in Buchten mit direkter
Wasserverbindung mit dem Meere als
zweiten Hafenausgangs, z. B. bei feind-
lichem Angriff (s. Schiffsführung § 2). Die
Einfahrtstelle eines Hafens wurde häufig
durch einen Steinstapel, ein Kreuz oder
eine ähnliche Landmarke (anord. hafnar-
mark, hafnarkross) gekennzeichnet.
§ 2. Was die speziellen Vorrichtungen
zur Sicherung der Schiffe im Hafen be-
trifft, so bestand die primitivste von alters
her darin, daß man die Schiffe auf den
Strand zog (anord. setja skip upp, räda
skipi Hl hlunns). Dieser Brauch wurde
selbst für größere Schiffe vielfach, z. B. in
Norwegen, noch bis tief ins Mittelalter
geübt, und es bestand hier die rechtliche
Verpflichtung der Hafenanwohner, beim
Auf- oder Niederziehen der Schiffe zu
helfen (anord. uppsät, skipsät, skipsdrättr),
eine Verpflichtung, die ursprünglich
auch auf die fremden Gäste, Schiffer
und Kaufleute, ausgedehnt wurde. Man
legte zur Erleichterung des Aufziehens
Rollen (anord. hlunnr) unter den Schiffs -
kiel, der zum Schutze mit einem Los-
kiel (anord. drag) versehen war, und
sicherte dann das Schiff durch Stützen
(anord. skoräd). Namentlich für die Win-
terlage war das Anlandziehen der Schiffe
üblich, und man pflegte sie alsdann durch
einen übergebauten Schuppen oder ein
Dach (anord. naust, hröf) gegen die Un-
bilden der Witterung zu schützen. Einen
ersten Schritt zur Erleichterung des Hafen -
Verkehrs durch Kunstbauten bildete die
Anlage eines Pfahl- und Bohlenwerkes,
eines Piers oder Stadens, zum bequemeren
Anlegen der Schiffe. Vgl. z. B. die Pier-
anlagen in Nidaros Laxdoela s. c. 40,
Gunnlaugs s. ormstungu c. 6). Bergen
(Fms. IX 429, 478) und Konghelle 1135
(Snorre, Magnus Blindes Saga c. 10 — 11).
Einem solchen Zwecke diente mögHcher-
weise das in der sog. Oldenburg am Hadde-
byer Noor (bei Schleswig) ausgegrabene
Pfahlwerk. Der ursprüngliche Name einer
derartigen Anlage, ,, Brücke" (an. bryggja),
hat sich noch in einigen Straßennamen
wie Tyske Bryggen in Bergen, Lange Brücke
in Danzig, erhalten; auch der Name der
flandrischen Handelsmetropole Brügge
geht möglicherweise auf eine solche Kon-
struktion normannischen Ursprungs zurück.
§ 3. Stellenweise scheint man im Hafen-
bau noch weiter gelangt zu sein. Der
Hafen von JuHn (Wollin), eine von der
Dievenow zwischen der jetzigen Stadt und
dem Silberberg einschneidende, gegen-
wärtig versandete Bucht, die für 300 Lang-
schiffe Platz bot, soll im 10. Jh. durch
einen befestigten Damm von der Dievenow
abgetrennt gewesen sein. Die Öffnungen
im Damm zum Durchpassieren der Schiffe
352
HAFER
konnten durch große eiserne Tore ver-
schlossen werden, die von mächtigen Bogen
mit Türmen (zur Verteidigung) überwölbt
waren. Die freilich sagenhafte Nachricht
macht uns mit dem ersten Beispiel eines |
Dockhafens bekannt. Dergleichen An- |
lagen, bei denen der Hafen innerhalb
einer Befestigung lag, wurden (nachjöms- :
vikinga Saga c. 23) scehorg genannt,
scheinen also mehrfach vorgekommen j
zu sein, und in der Tat begegnet der [
Name Seeburg auch.anderorts (Vita Ansk. i
c. 30). Auch ein arabischer Bericht
(Ibrahim ibn Ja'qüb) hebt die ,, bemerkens-
werten Hafeneinrichtungen" Julin? hervor.
Ob die über 100 Stadien langen Stein-
schüttungen, welche nach Adam v. Bremen
(I c. 62) den Hafen von Birka in Schweden
gegen Piratenangriffe sichern sollten, als
eine hafenbautechnische Anlage betrachtet
werden können, ist zweifelhaft; möglicher-
weise liegt jedoch der etwas sagenhaft
klingenden Nachricht eine wirkliche Tat-
sache zu Grunde.
§ 4. Das Wort Hafen (anord. hQfn, ae.
hcefene, mnd. haven, mhd. habene) ist nach
Kluge entweder von der Wurzel '^kap
'ergreifen, in sich fassen' (in haben und
heben) abzuleiten, würde also soviel wie
'Behälter' bedeuten (vgl. oberd. hafen =
Topf), oder von Haff— Meer, also 'Hafen'
etwa 'Marina' im Sinne von 'statio
marina'.
Nielsen in Norske Geogr. Selsk. Aarbog
16, 137 f. Nicolaysen Langskibet fra Go-
stad 17. V. Gu^mundsson in PGrundr.
3, 468. H. F a 1 k in WuS. 4, 23 f. S t e e n -
s t r up Venderne og de Danske 28 f., 40 f.
W. Vogel.
Hafer (Avena sativa Cosson).
A. Einteilung und Abstammung
der Hafersorten 1 — 11. I. Einteilung
I — 4. Die fünf Hauptgruppen des Saathafers i.
Verhältnis der Saat- und Wildhaferarten zu-
einander 2 — ^4. — II. Abstammung 5 — 11. Her-
kunft der 5 Kulturformengruppen von 4 Wild-
haferarten 5. Avena sterilis als Stammform des
Mittelmeerhafers {A. byzantind) 6. A. barbata
die Stammform des Rauhhafers {A. strigosd) und
Kurzhafers {A. brevis) 7 — 8. Verhältnis des abes-
sinischen Hafers (^A. abyssinica) zum" Rauhhafer
und zu A. Wiestii 9. A. fatua die Stammform
des Rispenhafers (A sativa), Fahnenhafers (A,
Orientalis) und Nackthafers {A. nuda) lO — 11.
B. Verbreitung der Hafer kultur
im Altertum 12 — 26. I. Orient u. Süd-
europa 12 — '2 0. Semitisch-ägyptischer Kultur-
kreis, Indien, China 13. Kleinasien 14. Griechen-
land 15. Italien 16 — 18. Hafersorten der Mittel-
meerländer im Altertum 19 — 20. — IL Mittel- u.
Nordeuropa 21 — -26. Alter u. Verbreitung des
prähistorischen Haferbaus im nördl. Europa 21.
Alpenländer 22. Deutschland 23. Dänemark 24.
Hafersorten 25. Keltische Länder 26.
C. Haferbau der Germanen im
Mittelalter 27 — 39. I. Deutschland 27^30;
Römerzeit 27. Archäologische Funde 28. Be-
deutung des Haferbaus; Verwendung zum Bier-
brauen 29. Deutsch-nord. Name 30. — IL Eng-
land 31 bis 34. Engl. Name 31. Bedeutung
des engl. Haferbaus im MA. 32 — -33. Hafer-
sorten 34. — III. Die nord. Länder 35 — '39.
Dänemark 35. Norwegen u. Island 36. Schweden
37. Verwendung des Hafers in MA. undNeuzeit
38—39-
A. Einteilung und Abstammung
der Hafersorten.
I. Einteilung. § i. Die mannig-
fachen Kulturformen des Saathafers
{Avena sativa Cosson) lassen sich in f ü n f
Hauptgruppen ordnen: i. Avena
sativa L. im engeren Sinne, der Rispen -
hafer, 'hiit der Varietät A. orientalis
Schreber, dem Fahnenhafer; 2. A. nuda L.,
Nackthafer; 3. A. strigosa Schreber, Rauh-
hafer, mit der Varietät A. brevis Roth,
Kurzhafer; 4. A. byzantina C. Koch, Mittel -
meerhafer; 5. A. abyssinica Hochstetter,
abessinischer Hafer.
§ 2. Man nahm nach dem Vorgang von
Cosson (1854) bis vor kurzem allgemein an,
daß diese Kulturhaferarten als
einheitliche Gruppe den W i 1 d h a f e r -
arten gegenüberständen, so daß erstere
unter sich und ebenso letztere unter sich
näher verwandt wären als mit den Ver-
tretern der andern Gruppe. Man nahm
ferner gewöhnlich an, daß die sämtlichen
Saathaferarten von einer Wildhaferart,
nämlich Avena fatua L., dem Flughafer,
abstammen.
§ 3. Die beiden Gruppen werden in der
Tat durch gewisse augenfällige und bedeut-
same Merkmale voneinander geschie-
den.
a) Bei den Wildhaferarten bricht zur
Zeit der Fruchtreife der obere Teil der
Ährchenachse, der die Früchte
HAFER
353
trägt, ab, so daß nur ein ganz kurzer Teil
der Achse stehen bleibt; und der abge-
brochene Teil der Ährchenachse zersplittert
bei den meisten Wildhaferarten in weitere
Teilchen, so daß die einzelnen Früchte zu
Boden fallen; nur bei einer Art, Avena ste-
rilis, bleibt der losgelöste Teil der Ährchen-
achse in sich selbst im Zusammenhang,
so daß die Früchte nur mit Gewalt von-
einander getrennt werden können. Bei
den Kulturhaferarten anderseits ist die
Ährchenspindel zur Zeit der Fruchtreife
zäh, der die Früchte tragende Teil bricht
weder als Ganzes ab, noch zersplittert er
in seine einzelnen Glieder, sondern die
Früchte bleiben an der Rispe haften und
können nur durch Schlag auf das x\hrchen
von ihr getrennt werden.
b) Ferner sind bei den wilden Hafer -
arten die untern Teile der D e c k s p e 1 -
z e n und die Ährchenachsen dicht behaart,
bei den Kulturarten dagegen kahl oder
nur wenig behaart; und c) die Grannen
der wilden Arten werden bei den kulti-
vierten reduziert.
Es sind dieselben Unterschiede zwischen
kultivierten Getreidearten und ihren wilden
Stammformen, die sich auch bei der Gerste
(s. d. § 4), bei dem Weizen, Roggen, der
Kolbenhirse, dem Reis und Sorgho finden.
Der Zerfall des Ährchens bei der Reife, die
rauhe Behaarung und die Grannen, die bei
den Wildformen als natürliche Verbrei-
tungsmittel der Früchte dienen, sind für
die Bedürfnisse des Menschen ungünstig,
da sie einen starken Körnerverlust ver-
ursachen. Aber weil beim Einernten die
vorzeitig ausgefallenen Körner großenteils
verloren gingen und der Mensch meist nur
die Exemplare mit zäher Spindel erntete,
so ergab sich von selbst eine allmähliche
Heranzüchtung von Kultursorten mit zäher
Ährchenachse, Verlust der rauhen Behaa-
rung und Reduktion der Grannen, die durch
bewußte, künstliche Zuchtwahl noch be-
schleunigt werden konnte. So erklärt es
sich, daß die genannten Eigenschaften die
übereinstimmenden Merkmale aller kulti-
vierten Getreidearten gegenüber den wilden
Stammformen sind.
§ 4. Aber die Eigentümlichkeiten der
kultivierten Arten treten gelegentlich unter
günstigen Wachstumsbedingungen und bei
Züchtung auch bei allen wilden Haferarten
auf, am häufigsten wohl bei Avena sterilis.
Es sind also von sämtlichen Wildhafer-
arten Übergänge zu den Saathaferarten
leicht möglich.
n. Abstammung. §5. Die grund-
legenden Untersuchungen von Thellung
(191 1) haben nun gezeigt, ,,daß der
'Saathafer' im landläufigen Sinne keine
systematische Einheit, sondern ein Ge-
menge aus mehreren heterogenen Formen
darstellt" (Abstammung usw. d. Saat-
hafer-Arten 337), daß die oben ge-
nannten fünf Kulturformen-
gruppen nicht von einer, sondern wahr-
scheinlich von vier Wildhafer-
arten abstammen: i. Avena sativa
L., der Rispenhafer oder Saathafer im enge-
ren Sinne (nebst seiner Varietät A. orten-
talis Schreber, dem Fahnenhafer), und A.
nuda, der Nackthafer, gehen wahrscheinlich
auf A. fatua L., den Flughafer, zurück; —
2. der Rauhhafer, A. strigosa Schreber
(nebst seiner Varietät A. hrevis Roth, dem
Kurzhafer), stammt von A. barhata Pott
ex Link ab; — 3. der Mittelmeerhafer,
A. hyzantina C. Koch, von A. sterilis L. ; —
4. der abessinische Hafer endhch, A. abys-
sinica Höchst., wahrscheinlich von A.
Wiestii Steudel.
§ 6. Von den Wildhaferarten bildet
Avena sterilis eine Art für sich, weil bei
ihr zur Zeit der Frühreife der losgelöste Teil
der Ährchenspindel nicht weiter in seine
Glieder zersplittert (s. oben § 3 a). Sie ist
im ganzen Mittelmeergebiet und östlich bis
nach Persien verbreitet. Ihre Kulturform,
A. byzantina, wird nur in den Mittel -
meerländern von Spanien und Algerien bis
Mesopotamien gebaut und von Aug. Schulz
deshalb treffend als Mittelmeer-
hafer bezeichnet (Gesch. d. kultiv. Ge-
treide I 117. 120). Der meiste im Mittel-
meer gebaute Hafer, der bis vor kurzem
allgemein zu A. sativa gerechnet wurde, ge-
hört wie Tr abut und Thellung richtig erkannt
haben, vielmehr A. byzantina an. Vielleicht
ist A. sterilis an mehreren Stellen des
Mittelmeergebiets als Futterpflanze gebaut
worden und A. byzantina an mehreren
Stellen unabhängig daraus entstanden
(Thellung aaO. 342 f. Aug. Schulz aaO.
120).
354
HAFER
§ 7. Ein ähnliches Verbreitungsgebiet
wie Avena sterüis hat A. harb ata, nur daß
es auch die Küstenländer der Atlantis um-
faßt. Die Pflanze wächst in Transkauka-
sien, Persien, Mesopotamien, im ganzen
Mittelmeergebiet und an der atlantischen
Küste von Portugal bis zur Normandie
wild. Die aus ihr hervorgegangene Kultur-
form Avena strigosa, der Rauhhafer,
wird in den gesamten atlantischen Küsten-
ländern von Portugal und Spanien über
Frankreich und die Britischen Inseln bis
hinauf nach den Orkney- und Shetlands-
inseln, ferner östlich bis nach Belgien und
Westdeutschland gebaut. Die Heimat
ihrer Kultur ist zweifellos in P o r t u -
gal oder Westfrankreich zu
suchen. Das eigentliche Mittelmeergebiet,
wo A. barbata auch häufig ist, kommt des-
halb nicht in Betracht, weil der Mensch
hier, wie Thellung (Abstammung usw. der
Saathafer-Arten 346 f.) mit Recht bemerkt,
,, sicherlich stets der gleichzeitig vorkom-
menden großkörnigen und daher ertrag-
reicheren A. sterüis den Vorzug gegeben
und so die A. byzantina, den typisch medi-
terranen Saathafer, herangezüchtet" hat,
,, während A. barbata nur da zur Geltung
kam, wo A. sterüis fehlte oder wenigstens
viel seltener war". Und das trifft eben für
Portugal und Westfrankreich zu. Thellung
und A. Schulz (Gesch. d. kultiv. Getr.
I 130) vermuten wohl mit Recht, daß die
alten Iberer, die vorindogermanische
Urbevölkerung Westeuropas, die Züchter
dieser Hafersorte waren.
§8. Avena brevis, der Kxirzhaier,
der aus der gleichen Wildhaferart hervor-
gegangen ist, wird von Thellung nur für
eine Varietät von A. strigosa, von August
Schulz für eine selbständige Formengruppe
gehalten. Schulz (aaO. I 122) ist überzeugt,
,,daß A. strigosa und A. brevis unabhängig
voneinander und aus verschiedenen Formen
von A. barbata in der Kultur entstanden
sind". Doch liegt die Heimat von A. brevis
auch nach ihm ,,ohne Zweifel im atlanti-
schen Europa". Der Kurzhafer wird gegen-
wärtig nur in Portugal, Spanien, einigen
Gegenden Frankreichs und Belgiens sowie
an wenigen Orten Nordwestdeutschlands
gebaut (Schulz aaO.).
§ 9. Avena W i e s tii ist nach I
Haußknecht und Thellung vielleicht nur
eine nordafrikanisch - arabische Wüsten -
rasse der A. barbata. Ob der im Hoch-
land von Abessinien und in Südarabien
als Futterpflanze angebaute a b e s s i -
nische Hafer [A. abyssinica)
am Ende auch nur eine durch das
Wüstenklima veränderte Varietät der
Kulturform A. strigosa darstellt, oder ob
er eine selbständige Kulturform ist, die im
Wohngebiet der A. Wiestii aus dieser ge-
züchtet wurde, diese Frage läßt Thellung
(aaO. 309) offen. Aber wenn A. strigosa,
wie er selbst annimmt, eine spezifisch at-
lantische Kulturart ist, so fehlen die (bei
den beiden Wildarten vorhandenen) Binde-
glieder zwischen den Anbaugebieten der
beiden Kulturarten; man müßte denn
nachweisen, daß A. strigosa auch in Nord-
afrika gebaut wird. Einstweilen scheint
mir deshalb die unabhängige Züchtung der
A. abyssinica aus A. Wiestii das Wahr-
scheinlichere, und das ist auch die Meinung
von A. Schulz (aaO. 121).
§ 10. Ungemein groß ist heute das Ver-
breitungsgebiet des Flughafers, Avena
fatua. Er wächst im größten Teil Europas,
Nordafrikas und Asiens und hat sich auch
in den von Europa aus neu besiedelten Erd-
teilen eingebürgert; aber ursprünglich ein-
heimisch ist er wohl in dem osteuropäisch-
westasiatischen Steppengebiet und viel-
leicht auch in der Steppenzone Nordafrikas
sowie in Nord- und Ostasien. In Südost-
rußland, der kaspisch -kaukasischen Ebene
oder allenfalls auch in dem angrenzenden
turkestanischen Tiefland ist wohl aus dem
Flughafer durch Kultur der Rispen-
hafer, Avena sativ a im engeren
Sinn, entstanden (so Hoops Waldb. u.
Kulturpfl. 406; Thellung aaO. 341 ; Aug.
Schulz aaO. 123). Über prähistorisches
Vorkommen des Flughafers in Mittel-
europa s. unten § 25.
§11. Der Fahnenhafer, A. orien-
talis , ist wohl nur eine Varietät des Rispen -
hafers (s. Thellung 299, aber vgl. auch A.
Schulz 123). Er ist mit Sicherheit erst seit
dem Anfang des 18. Jhs. bezeugt (s. Schulz
127 f.).
§ 12. Avena nuda, der Nackthafer,
endlich, der im Unterschied von sämtlichen
andern kultivierten sowie von den Wild-
HAFER
355
haferarten nackte, d. h. nicht mit den
Spelzen verwachsene Früchte hat, stammt
wahrscheinlich ebenfalls von A. fatua ab.
Aber da er eine hochspezialisierte Kultur-
form ist, die nicht nur wie die übrigen Saat-
haferarten die natürlichen Verbreitungs-
mittel der Wildsorten, sondern auch die
Schutzmittel der Frucht verloren hat, so
ist er kaum, wie Thellung (304) meint, aus
der Wildform A. fatua direkt gezüchtet,
sondern wohl erst aus den Kulturformen
A. sativa und A. orientalis durch fortge-
setzte Zuchtwahl entstanden (so Aug.
Schulz 124). Der Nackthafer wird nicht
nur in Europa, sondern auch in China ge-
baut, wo er schon in einem historischen
Werk über die Zeit von 626 — 907 n. Chr.
bezeugt sein soll (De Candolle Urspr. d.
Kulturpfi. 472). Über den Ursprung des
chinesischen Nackthafers läßt sich nichts
Sicheres sagen. In Europa wird der Nackt -
hafer zuerst im 16. Jh. erwähnt (Aug.
Schulz aaO. 131).
J. H 0 o p s Waldbäume u. KuUurpflamen im
germ. Altertum, Straßburg 1904, S. 403 ff., mit
weiterer Lit. A. Thellung Über die Ab-
stammung, den systematischen Wert u. die Kultur-
geschichte d. Saathafer -Arten {Avenae sativae Cos-
son); Vierteljahrsschrift d. Naturforsch. -Ges.
Zürich 56,293 ff. (1911); mit ausführlichen Litera-
turangaben und systematischer Beschreibung
der einzelnen Arten. August Schulz
Gesch. d. kultivierten Getreide 1 117 ff.; Halle 1913.
Derselbe Gesch. des Saathafers ; 41. Jahres-
bericht d. Westfäl. Prov. -Vereins f. Wiss. u.
Kunst, S. 204 flF.; Münster 191 3; Wiederabdruck
aus dem vorigen, durch Anmerkungen mit Be-
legen vermehrt.
B. Verbreitung der
Haferkultur im Altertum.
I. Orient und Südeuropa.
§ 13. Der Hafer ist dem semitisch -ägypti-
schen Kulturkreis im Altertum fremd ge-
blieben (Low Aramäische Pfianzennamen
128 f.); auch das Sanskrit und die neueren
indischen Sprachen kennen keinen Namen
für Hafer. In China wird er zuerst in einem
historischen Werk über den Zeitraum von
626 — 907 n. Chr. bezeugt (De Candolle
Urspr. d. Kulturpfi. 472).
§ 14. In K 1 e i n a s i e n scheint er in
älterer Zeit nicht kultiviert worden zu sein ;
wenigstens hat man in den Trümmern von
Troja keinen Hafer gefunden. Im 2. Jahrh.
n, Chr. wurde er in Kleinasien viel gebaut.
Galen (131 — 200 n. Chr.) sagt, der Hafer
wachse am häufigsten in Asien, namentlich
in Mysien oberhalb Pergamum. Er sei ein
Futter für Zugtiere, kein Nahrungsmittel
für Menschen; nur in Zeiten der äußersten
Hungersnot werde auch aus seinem Korn
Brot gebacken. In gewöhnlichen Zeiten
werde er wie die xtcprj in Wasser gekocht mit
süßem Wein oder Saft u. dergl. genossen
(De Alimentorum Facultatibus i, 14; ed.
Kühn S. 522 f.).
§ 15. Bei Homer kommt der Hafer nicht
vor; doch war sein Anbau in Griechen-
land in späterer Zeit wohlbekannt. Der
erste griechische Schriftsteller, der ihn er-
wähnt, ist der Arzt Dieuches aus dem An-
fang des 4. Jahrhs. v. Chr. Er setzt die Be-
reitung des aX'^ixov aus Hafer (ßpojxo?) aus-
einander, das besser und leichter verdauHch
sei als das gewöhnhch genossene Gersten -
Alphiton. Körnicke (Handb. des Getreide-
baus I 200; vgl. Schrader bei Hehn Kultur-
pflanzen u. Haust. 6 539, 8 564) macht mit
Recht auf die Wichtigkeit dieses Zeugnisses
aufmerksam, das mit Bestimmtheit auf den
Anbau des Hafers hinweist. Theophrast
(371 — 286 V. Chr.) erbhckt in dem Hafer
eine minderwertige, halbwilde Kultur-
pflanze; aqi'Xo)'} und ßpojxoc, sagt er, seien
«Sairsp a^pi' arca xai «vr^ixspa (Hist. Plant.
VIII 9, 2 f.); aber der Zusatz: vollständig
wild sei der Lolch (7) Ss alpa TravxeX«)«?
dTrr^Ypt«>[xsvov), zeigt, dalj der Hafer immer -
hin doch angebaut wurde. Er diente im
alten Griechenland, wie in Mysien, wohl in
erster Linie als Futterkraut und wurde als
menschliches Nahrungsmittel in Form von
Brei oder Alphita genossen. So ist es ja
auch bei uns noch. Im heutigen Griechen-
land wird der Hafer (ngriech. ßpwui']) selten,
nach Fraas (Synopsis plantarum fiorae
classicae 304) nirgends gebaut; er gilt als
schädlich für das Vieh und wird sogar als
Grünfutter gemieden.
§ 16. Den Römern war der Hafer
vor Beginn unsrer Zeitrechnung anschei-
nend nur als Ackerunkraut bekannt; ein
eigentliches Getreide war er jedenfalls in
ihren Augen nicht. Unter den Vorschriften,
die Cato (234 — 149) in seinem Buch De
Agricultura 37, 5 für die Pflege der Ge-
356
HAFER
treidef eider gibt, findet sich auch das Aus-
rupfen des Hafers. Auch Cicero kennt ihn
als schädliches Unkraut, und Virgil und
Ovid stellen die sterüis avena mit lolium
'Lolch' auf eine Stufe (vgl. Hehn aaO.
6 536 = 8 527)_ Varro (116 — 27 v. Chr.) in
seinem Werk über Landwirtschaft erwähnt
den Hafer überhaupt nicht.
§ 17. Aber daß die Römer wenigstens
im I. Jahrh. n. Chr. den Hafer auch an-
bauten, zeigt die Angabe des Columella um
60 n. Chr. : der im Herbst gesäte Hafer
werde teilweise gemäht, um als Grünfutter
oder Heu verfüttert zu werden, teilweise
zur Samengewinnung stehn gelassen (ed.
Schneider H 10, 32: ,,Similis ratio avenae
est: caeditur in foenum vel pabulum, dum
adhuc viret, quae autumno sata; partim
semini custoditur").
Das wird weiter durch eine Stelle des
Plinius (Nat. Hist. 18, 143) bestätigt, wo
von griechischem Hafer, dessen
Frucht nicht abfiel {avena graeca, cui semen
non cadit), die Rede ist, der mit Hülsen-
früchten [fabae, viciae, erviliae) gemischt im
Herbst als Futter für Rinder gesät wurde
(,,hoc vocitatum ocinum boumque causa
seri solitum"). Die Zähigkeit der Ährchen -
achsen bei der Reife ist, wie wir § 3 sahen,
ein Charakteristikum der kultivierten Ha-
ferarten. Die Stelle ist zugleich ein weiterer
Beweis dafür, daß die Griechen um den
Beginn unsrer Zeitrechnung den Saathafer
bauten. Anderseits scheint der Ausdruck
avena graeca, cui semen non cadit, darauf
hinzudeuten, daß der einheimische, italische
Hafer damals noch keine zähen Ährchen-
achsen hatte, also noch keine feste Kultur-
form war, und daß der eigentliche Kultur -
hafer erst aus Griechenland eingeführt
wurde. Die kultivierte avena des Columella
wird wohl auch dieser griechische Hafer
gewesen sein.
§ 18. Wenn Plinius an einer andern
Stelle (18, 149) den Hafer als eine Getreide -
krankheit bezeichnet, so hat er eben den
einheimischen Wildhafer im Sinn. Er
glaubt, daß die Gerste durch Ausartung
sich in Hafer verwandle, wie umgekehrt der
Hafer doch auch wieder eine Art Getreide
sei, da die Germanen ihn bauen und als
menschliches Nahrungsmittel verwerten,
,,Primum omnium frumenti vitium avena
est, et hordeum in eam degenerat, sicut
ipsa frumenti sit instar, quippe cum
Germaniae populi serant eam neque
alia pulte vivant." Die Stelle zeigt
deutlich, daß die Römer den Hafer als
menschliches Nahrungsmittel nicht kann-
ten, daß sie zwischen Saat- und Wildhafer
keinen scharfen Unterschied machten, und
daß sie den Hafer selbst im angebauten
Zustand nicht als vollwertiges Getreide
schätzten, weil er ihnen eben nur als Futter-
pflanze diente; daher ihr Staunen über den
germanischen Haferbrei. Übrigens be-
zeichnet auch Hesych im 5. Jahrh. n. Chr.
den Hafer noch als ,, getreideähnliche
Pflanze" (ßoxotvrj oiAOta aitoj; Lexicon sv.
ßpojjio?). Im Edictum Diocletiani 301 n. Chr.
(i, 17; ed. Mommsen u. Blümner S. lO
u. 65) erscheint er nicht unter den Ge-
treiden, sondern unter den Futterkräutern.
Und Hieronymus (In Ezech. I 4, 9 bei
Migne Patrol. Lat. 25,48) sagt: ,, Avena,
sive vitia et olyra, bruta pascuntur ani-
malia." Auch gegenwärtig dient der Hafer
in Norditalien nur als Pferdefutter (Lenz
Botanik d. alten Griechen u. Römer 243).
§ 19. Nach dem früher über die Ein-
teilung und Abstammung der Haferarten
Gesagten ist es wohl klar, daß die avena des
alten Italiens, die die Römer als Acker -
Unkraut kannten und ausrotteten, die in
den Mittelmeerländern heimische Haferart
Avena sterilis war (s. § 6). Zur selbständi-
gen Heranzüchtung einer wirklichen Kul-
turform mit zäher Ährchenspindel waren
die Römer um Christi Geburt, wie es
scheint, noch nicht gelangt.
§ 20. Die Haferart aber, die in Griechen-
land mindestens seit dem 4. Jahrh. v. Chr.
und in Kleinasien mindestens seit dem
2. Jahrh. n. Chr. angebaut wurde, und die
im ersten nachchristlichen Jahrh. als avena
graeca auch in Italien eingeführt war, wird
die aus A. sterilis abgeleitete Kulturform
Avena hyzantina, der Mittelmeer-
hafer (s. oben § 6), gewesen sein. Auch
der von E. H. L. Krause (bei Thellung 342)
bemerkte Umstand, daß der ßpoifxo? des
Dioskorides (i. Jahrh. n. Chr.; II ri6)
als zweigrannig beschrieben wird, spricht
mehr für A. byzantina als für A. sativa,
bei der selten beide Deckspelzen begrannt
sind.
HAFER
357
II. Mittel- und Nordeuropa.
§ 21. Das eigentliche Kulturgebiet des
Hafers aber ist von jeher nicht das süd-
liche, sondern das nördliche Europa ge-
wesen, wo er schon seit der Bronzezeit
gebaut wurde.
§ 22. In den. Alpenländern haben
wir bronzezeitliche Haferfunde aus den
Pfahlbauten von MonteHer am Murtner See
und von der Petersinsel im Bieler See in
der Westschweiz (Heer Pflanzen d. Pfahl-
bauten i6) sowie von Bourget in Savoyen
(Buschan Vorgeschichtl. Botanik 58). Da-
ran reiht sich aus historischer Zeit ein Fund
aus der römischen Ruine zu Buchs im
Kanton Zürich (Heer aaO.).
§ 23. Aus Deutschland konnte ich
1905 in meinem Buch Waldbäume und Kul-
turpflanzen (S. 410) nur einen, unkon-
trollierbaren prähistorischen Haferfund
aufführen, der (nach Lenz aaO. 245, Anm.
519) von F. A. Wagner auf dem Gräber-
feld an der Elster bei SchHeben gemacht
sein soll. Meine dort ausgesprochene Ver-
mutung, daß zweifellos auch in Deutschland
schon zur Bronzezeit Hafer gebaut worden
sei, ist inzwischen durch Gradmann
(Getreidebau im deutschen u. röm. Alter-
tum 16) bestätigt worden, der aus einer
bronzezeitlichen Schicht der Sirgenstein-
höhle bei Schelklingen in der Schwäbischen
Alb Hafer nachwies. Dieser Fund wird
wohl nicht vereinzelt bleiben.
§ 24. Sogar nach Dänemark war
die Haferkultur schon im Bronzealter
vorgedrungen, wie die Untersuchungen
S a r a u w s gezeigt haben (s. sein Material
im Kopenhagener Nationalmuseum, sowie
den Katalog des Museums: Bronzealderen,
dän.Ausg. Nr. 176, 64). Vielleicht hängt das
Verschwinden der ertragsunsicheren Hirse
(s. d.) aus den nordischen Ländern und
Schleswig in späteren prähistorischen oder
historischen Zeiten mit dem Vordringen
der Haferkultur in der Bronzezeit zu-
sammen.
§ 25. Der vorgeschichtliche Hafer Mittel -
und Nordeuropas war nach allgemeiner An-
nahme der Rispenhafer oder ge-
wöhnliche Saathafer {Avena sativa
L.) ; und daran ist wohl auch kaum zu zwei-
feln, obschon die erhaltenen Körner in der
Regel keine sichere Artbestimmung zu-
lassen (s. Thellung, Abstammung usw. der
Saathafer -Arten 344). Der Rispenhafer
war also schon zur Bronzezeit aus seiner
mutmaßlichen Heimat in den Steppen-
gebieten Südostrußlands oder Mittelasiens
(s. § 10) bis nach Zentral- und Nordeuropa
vorgedrungen. Auch Avena fatua, die
Stammpflanze des Rispenhafers, war schon
zur Hallstattzeit in Mitteleuropa ver-
breitet. August Schulz teilt mir unterm
18. I. 1914 mit, daß er den Flughafer mit
andern Unkräutern in Gesellschaft von
Triticum vulgare, Hordeum und Vicia faba
in einer Siedlung aus dieser Zeit in der
Gegend von Magdeburg gefunden habe.
§ 26. Die Einführung des Rispenhafers
nach Gallien und Britannien ist
wahrscheinlich durch die Kelten erfolgt, die
in diesen Ländern ihrerseits den R a u h -
h a f e r {Avena strigosa) kennen lernten,
der dort wohl schon von der iberischen
Urbevölkerung gezüchtet worden
war (s. oben § 7). Die Kelten haben
einen besondern Hafernamen: gäl. corc,
mir. corca, nir. coirce, kymr. ceirch, bret.
kerch, aus urkelt. *korkjo- (s. Macbain Et.
Dict. of the Gaelic Lang. 90), der den ver-
wandten Sprachen fremd ist. Aber diese
Tatsache setzt nicht notwendig die Ent-
stehung einer selbständigen, autochthonen
Haferkultur bei ihnen voraus; sonst müßten
wir für Nordeuropa mindestens vier unab-
hängige Kulturzentren für den Haferbau
annehmen, da außer den Kelten auch die
Germanen, Slawen und wieder die Angel-
sachsen von Anfang der literarischen Über-
lieferung an gänzlich voneinander ver-
schiedene Namen für Hafer gehabt haben:
deutsch und nordisch hafer bezw. hafr, ags.
äte (ne. oats), slaw. ovisü, obwohl sie sämt-
lich höchstwahrscheinlich den gemeinen
Saathafer, Avena sativa, bauten. (Vgl.
Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 406 und die zu-
stimmenden Bemerkungen von Thellung
aaO. 344-)
H e h n KuUurflpanzen u. Haustiere ^ 536 =
8557. Hoops W aldhäume u. Kulturpflanzen
403 — 411. R. Gradmann Der Getreidebau
im deutschen u. röm. Altertum; Jena 1909; S. 15 ff.
Thellung Abstammung, systemat. Wert u.
Kulivrgesch. d. Saathafer -Arten 337ff. (s. oben § 12
Lit.). Aug. Schulz Gesch. d. kultivierten
Getreide I 124 ff.; Halle 1913. Ders. Gesch.
des Saathafers (s. oben § 12 Lit.) S. 210 ff.
358
HAFER
C. Haferbau der Germanen
im Mittelalter.
I. Deutschland. § 27. Von der
Bedeutung des Hafers als menschliches
Nahrungsmittel der Deutschen zur Römer-
zeit zeugt die schon (§18) zitierte Angabe
des Plinius, daß die Völker Germaniens ihn
säten ,,und von keinem andern Brei lebten"
{neque alia pulte vivant), womit natürlich
nicht gesagt ist, daß sie überhaupt nur von
Haferbrei lebten (wie Schulz Gesch. d.
kultiv. Getr, I 127 übersetzt).
§ 28. Hafer f u n d e aus dem Mittel-
alter sind in Deutschland bis jetzt sehr
selten. Der einzige mir bekannte, aus der
Hünenburg bei Rinteln a. d. Weser (10. bis
II. Jh.), wo Haferkörner in geringer Zahl
als Beimischung zu andern Getreidesorten
nachgewiesen wurden, gehört nach der Be-
stimmung von Wittmack und Buchwald
zu Avena sativa (Berichte d. Deutsch. Bot.
Ges. 20, S. 24; 1902).
§ 29. Aber die große Bedeutung des
Haferbaus im mittelalterlichen Deutsch-
land erhellt am besten aus der Tatsache, daß
keine Getreideart in allen Teilen des Landes
so häufig und so allgemein unter den A b -
gaben genannt wird wie der Hafer (s.
Gradmann Getreidebau im deutschen u.
röm. Altertum 16).
Auch zum Bierbrauen wurde er
gelegentlich verwandt, wie eine Notiz in
der Physica der hl. Hildegard im 12. Jh.
besagt (bei Fischer- Benzon Altdeutsche
Gartenflora 204).
§ 30. Die deutschen und die nordischen
Sprachen haben für den Hafer einen über-
einstimmenden Namen : ahd. habaro
swm., mhd. habere, hoher, nhd. (aus dem
Niederdeutschen) Hafer m., daneben dial.
haber; and. haboro, havoro swm., mnd. haver,
nnd. häSer; mndl. häver[e), nndl. haver; anord.
hafri swm., schwed. hafre, dän. havre, isl.
hafur. Daneben im Nordischen eine bisher
noch nicht befriedigend erklärte dialektische
Nebenform: agotländ., schwed., norw. hagre,
für die das finnische Lehnwort kakra 'Hafer'
hohes Alter erweist- (s. E. Zupitza Germ.
Gutturale 31. Falk-Torp EWb. sv. havre).
n. England. §31. Dem Englischen
ist der Name merkwürdigerweise fremd; es
hat dafür den isolierten Namen ae. äte swf.
(plur. ätan), me. ^tes plur., ne. oats. Das in
mittelengl. Zeit auftretende und dialektisch
in Nordengland und Schottland noch heute
erhaltene haver ist nordisches Lehnwort.
Das Fehlen des Namens im Angelsächsi-
schen beweist nicht, daß der Hafer den
Angelsachsen erst in Britannien bekannt
geworden sei; da er in Dänemark schon
zur Bronzezeit kultiviert wurde (s. § 24),
haben sie ihn sicher schon in ihrer Schleswig -
holsteinischen Heimat gebaut. Es handelt
sich nur um einen Namenswechsel aus un-
bekannten Gründen (s. Hoops Waldb. u.
Kulturpfl. 460 f.).
§ 32. In welchem Umfang der Haferbau
im angelsächsischen England betrieben
wurde, ist aus der Literatur nicht zu er-
sehn. Daß der Hafer aber nicht bloß zu
Futterzwecken, sondern auch als mensch-
liches Nahrungsmittel gebaut wurde,
zeigt die Stelle im ags. Arzneibuch I 35
(Cockayne Leechd. H S. 84), wo von
Bohnen-, Hafer- und Gersten m e h 1 die
Rede ist. Daneben war auch der Wildhafer
als Ackerunkraut bekannt, da lat. lolium
und zizania in den Glossaren mehrfach mit
äte, ätan übersetzt werden.
§ 33. Im späteren MA. ist der Hafer in
Großbritannien namentlich im Norden und
in den Gebirgen des keltischen Westens
gebaut worden, wo er aus klimatischen
Gründen besser gedieh als der Weizen.
Giraldus Cambrensis im 13. Jh. berichtet
von den Briten, daß sie sich fast ausschließ -
ich von Fleisch, Haferbrei, Milch, Käse
und Butter ernährten (s. Hehn Kulturpfl.
u. Haust. 6 536 = 8 557). Haferbrei und
flache Haferkuchen [bannocks) bilden in
Schottland noch heute die allgemeine
Volksnahrung, aber auch in England ist
das schottische porridge vom Palast bis zur
Hütte ein beliebtes Morgenessen geworden.
§ 34. In Schottland und auf den Hebriden
wird heute vorwiegend der in den atlanti-
schen Küstenländern beheimatete R a u h -
h a f e r [Avena strigosa) gebaut, der die
starke Feuchtigkeit des Klimas offenbar
besser erträgt als der Rispenhafer
(s. Thellung aaO. 326. 345). Sonst scheinen
auf den Britischen Inseln wie in den
meisten nordeuropäischen Ländern Formen
von Avena sativa die vorherrschend kulti-
vierten Hafersorten zu sein (Aug. Schulz
HAFTUNG
359
aaO. I 130). Doch wird in England selbst
außer im Norden und Nordwesten heute
wenig Hafer gebaut; der meiste wird aus
Schottland, Amerika, Dänemark und Skan-
dinavien eingeführt.
III. Die nordischen Länder.
§ 35. In D ä'n e m a r k ist der Hafer von
der Bronzezeit an (s. § 24) beständig gebaut
worden. Er ist auch in Funden aus der
römischen und der Völkerwanderungs-
epoche des Landes wiederholt nachge-
wiesen (s. Sarauws Material im Kopen-
hagener Nationalmuseum, ferner den Kata-
log des Museums: Bronzealderen, Dan.
Ausg. Nr. 176, 64).
§ 36. In der älteren westnordi -
sehen Literatur wird der Hafer merk-
würdigerweise nur an einer Stelle: im
Harbard'sliod' (Str. 3) der Edda erwähnt,
wo Thor in Bettlergestalt zu dem Fähr-
mann sagt: ,,Ich aß in Ruh, eh' ich von
Haus aufbrach, Hering und Hafer; ich bin
noch satt davon." Was unter dem gin-
hafri der Pulor (V. 685) zu verstehen ist,
ist nicht klar. Das an derselben Stelle vor-
kommende Wort korkt ist eine Ent-
lehnung des keltischen Hafernamens gäl.
corc, mir. corca (s. oben § 26) und bedeutet
vielleicht den in Schottland gebauten
Rauhhafer {Avena strigosa, § 34)
gegenüber hafri, dem Rispenhafer
[A. sativa), der in den nordischen Landen
die gewöhnlich angebaute Haferart war.
In einem norwegischen Vertrag vom
30. März 1331 (Diplomatarium Norweg. I
Nr. 213, S. 171) ist von Hafermalz die Rede;
der Hafer wurde also im MA. im Norden
ebenso wie in Deutschland (§ 29) und wie
in Belgien noch heute, gelegentlich zum
Bierbrauen benutzt.
§ 37. In den altschwedischen
Rechtsdenkmälern wird der Hafer häufig
erwähnt. Er tritt uns in den Gesetzen von
Skäne, Smäland, Westgötland, Upland und
Gotland entgegen (die Belege s. bei Hoops
Waldb. u. Kulturpfl. 634, Anm. 5). Im
Westgötalag und in einer jüngeren Fassung
des Uplandslag wird er mit Weizen, Gerste
und Roggen zusammen unter den zehnten -
Pflichtigen Feldfrüchten aufgeführt. Sein
Anbau muß also im 13. Jh. im ganzen süd-
lichen und mittleren Schweden verbreitet
gewesen sein.
§ 38. Doch scheint der Hafer in Skandi-
navien wie auf Island im MA. als mensch-
liches Nahrungsmittel gegenüber der Gerste
(s. d. § 28 — 31) in den Hintergrund getreten
zu sein. Er diente wohl in erster Linie als
Viehfutter. Unter dem Pferdekorn
{hcBstakorn), das in den Gesetzen von Ost-
götland und Södermanland sowie in dem
Land- und Stadtrecht König Magnus Eriks-
sons und dem Landrecht König Christoffers
genannt wird, ist jedenfalls Hafer zu ver-
stehen.
§ 39. Gegenwärtig ist der Hafer, der in
Norwegen mit 691/2° seine Polargrenze er-
reicht, in allen drei nordischen Reichen und
in Finnland das am meisten verbreitete Ge-
treide. In Skandinavien wird bei weitem
mehr Hafer gebaut als alle andern Korn-
arten zusammengenommen. (Schübeier
Kulturpflanzen Norwegens 45 f. Körnicke
Handb. des Getreidebaus I 203. Meyers
Konversations-Lexikon 5. Aufl. Elfving
De vigtigaste kulturväxterna 27 f. 30.) Er
ist ein Hauptausfuhrartikel und geht be-
sonders nach England. Doch wird auch im
Lande selbst viel Hafer konsumiert; sein
Mehl wird in Norwegen entweder wie in
Schottland als Brei genossen oder zu dem
sogen. Fladbred 'Flachbrot' verbacken, das
ohne Hefe angemacht und ähnlich wie die
schottischen bannocks zu dünnen, runden
Scheiben von 2 — 3 Fuß Durchmesser aus-
gerollt wird (s. Schübeier aaO.). Nur zum
kleineren Teil dient der Hafer in den nordi-
schen Ländern heute auch als Pferdefutter.
Hoops Waldbäume u. Kulturpflanzen 460.
598 f. 633 ff. (1905). Johannes Hoops.
Haftung, (§ i) ein uralter Rechtsbegriff,
ist die rechtUche Bestimmung einer Per-
son oder Sache, für eine Schuld
einzustehen, wenn die Schuld nicht
oder nicht richtig erfüllt wird. Die ,, 0 b -
1 i g a t i o n" des germanischen Altertums
ist Haftung in diesem Sinne, nicht Schuld.
Indessen empfiehlt es sich, den Terminus
des römischen Rechtes zur kurzen Bezeich-
nung für das ganze, zusammengesetzte
Rechtsverhältnis beizubehalten, wenn die
Person des Schuldners für die Schuld ein-
steht.
§ 2. In den germanischen Denkmälern
wird die ,, Gebundenheit" im Sinne der Haf-
tung (ahd. ka/^, hafta, haften, haftida, haf-
36o
HAFTUNG
tunga, hintan, strickan, wetti [got. {ga)widan
,,(ver) binden"]; ags. lue/t, hceftan, hczfting^
Juzftung, wedd; anord. binda [sik tu], band,
vcep, ve9, vgl. auch h^ept, hapt, haptr) als
Einständerschaft (ahd. stän furi; ags.
forstandan; anord. standa firi, forstanda sik,
standa i veH, at ve9i, standa i panti; vgl.
praestare) , Bürgschaft (s. d.) ,
Pflicht (ahd. pißiht; ags. pliht, pleon,
pleoh [plegium]; ursprünglich = „Bürg-
schaft"; Meringer IF. XVII, looff.),
Gewährschaft (ahd. giweren, weren,
werento ; ags. werian ; warandia) und Ver-
pfändung aufgefaßt und ausgedrückt.
Das aschwed. Recht spricht am häufigsten
von varpa [varpnaper).
§ 3. Somit ist die Haftung Sicher-
stellung der Schuld, was die
Quellen ausdrücklich betonen. Die Siche-
rung liegt darin, daß das Recht einen wirt-
schaftlichen Wert einsetzt und bindet,
welcher dem Gläubiger zugute kommen soll,
wenn seine Schuld nicht oder nicht genü-
gend erfüllt wird. Die Sicherung der
Schuld durch Verschaffung und Bereit-
stellung eines wirtschafthchen Ersatzwertes
an Stelle der Schuldleistung ist ein prakti-
sches Verkehrsbedürfnis, weshalb die ver-
kehrsfähige Schuld der Haftung nicht ent-
behren kann. Das Haften erscheint als
rechtliche Form des Kredits (s. Borg).
§ 4. In Ansehung des W e r t v e r -
hältnisses zwischen Schuld
und Haftung kann ein Recht sich
von verschiedenen Grundsätzen leiten las-
sen. Subjektiv verfährt das Recht, wenn
es nicht Gleichheit im Wert des Schuld -
und Haftungsgegenstandes anstrebt, son-
dern dem Gläubiger den Einsatz gibt, un-
bekümmert um das Verhältnis seines*Wer-
tes zum Schuldwert. Regelmäßig wird da
der Berechtigte mehr, nicht selten maßlos
mehr bekommen als den Schuldwert. Doch
kann er im einzelnen Falle auch weniger
erhalten, also Schaden erleiden. Dieser
Grundsatz wird durch das Schlagwort
,, Genugtuung" oder ,, Satisfaktion" gekenn-
zeichnet. Vielleicht wäre die Benennung
mit ,, Verfallsprinzip"- vorzuziehen, weil der
Grundsatz geschichtlich im Verfallsgedan-
ken wurzelt. Objektiv geht das Recht vor,
wenn es auf Gleichwertigkeit zwischen
Schuld und Haftung Gewicht legt. Das
ältere germanische Recht wurde vom Ver-
fallsprinzip beherrscht. Im jüngeren Recht
tritt die Idee gleichwertigen Ersatzes immer
stärker in den Vordergrund. Mit ihrem Vor-
dringen gehen die Milderungen im Haftungs-
recht Hand in Hand.
§ 5. Die Haftung ist die materiell-
rechtliche Grundlage aller
rechtlichen Machtentfaltung
gegenüber dem Eingesetzten. Angriff und
Verfolgung richten sich nur gegen das, was
haftet. Das Haftungsrecht ist im Gegen -
satze zum Schuldrecht, dessen Wesen Ohn-
macht ist, vom Geiste der Gewalt erfüllt.
Dennoch nimmt in der Geschichte der
Haftung auch die freiwillige Handlung eine
bedeutsame Stellung ein, obschon jedes
Haftungsverhältnis bei Eintritt gewisser
Voraussetzungen zur Gewaltanwendung
führt. Die Haftung läuft keineswegs etwa
auf prozessuale Vollstreckungsbestimmung,
auf Durchsetzung der Schuld mittels pro-
zessualen Zwanges hinaus. Sie ist k e i;^_n
Rechtsve rhältnis des Prozeß-
rechts, überhaupt kein Rechtsverhält-
nis des öffentlichen Rechts, sondern des
materiellen Privatrechts.
§ 6. Das Recht verhängt die Haftung
durch Vermittlung mannigfacher j u -
ristischer Tatbestände. Über-
wiegend sind sie Rechtsgeschäfte und Übel-
taten. Die germanischen Rechte haben
eigene Verträge zur Begründung der Haf-
tung ausgebildet; sie können Sach- oder
Personenhaftung zum Gegenstande haben.
Über Pfandverträge s. u. Pfand; über
die Treuwette s, u. Wette.
§ 7. Die Haftungen gliedern sich in
Personen- und Sachhaftungen,
in anderer Richtung in faustpfand-
artige Verhältnisse (mit Gewere des
Gläubigers) und in solche ohne Faust-
pfandcharakter. Über die Sach-
haftung, welche die Gestaltung der Per-
sonenhaftung beeinflußte, s. u. Pfand.
Bei der Personenhaftung steht die Person
als Quelle und Träger von wirtschaftlicher
Kraft ein. Letztere äußert sich im Ver-
mögensbesitz und in der Arbeitskraft. Die
Person kann nun mit ihrer ganzen wirt-
schaftlichen Kraft oder bloß mit einem
Teile derselben bürgen. Danach ist eine
unbeschränkte und eine b e -
HAGBARD
361
schränkte P e r s o n e n h a f t u n g
zu unterscheiden. Die beschränkte Per-
sonenhaftung ist nur wirtschaftlich bis zu
einem gewissen Grade mit der Sachhaftung
Eins, juristisch hingegen von ihr verschie-
den. Denn bei ersterer steht ausschließhch
die Person im Haftungsverbande, während
im Sicherungsstadium das Vermögen keiner
Verfügungsbeschränkung unterHegt. Bei-
spiele beschränkter Personenhaftung bieten
die Haftungen für Erbschafts- und Lehens-
schulden. Haftet ein Personenver-
band, dann kann Teil- oder G a n z -
h a f t u n g gegeben sein. Eine Art der
Ganzhaftung ist die Gesamthaftung. Als
ältestes Stadium der persönlichen Haftung
ist die Geiselschaft zu betrachten.
S. Geisel. Charakteristisch ist der alten
Rechtsüberzeugung die starke Betonung
der Person selbst, ihres Körpers als eines
ökonomischen Gutes im Rahmen der Per-
sonenhaftung. Das langobardische Königs-
edikt redet von Bürgen, ,, welche nichts
haben als allein ihre Person". Heute wird
mehrfach einer selbständigen ,, Ver-
mögenshaftung" (wobei die Vollstreckung
sich grundsätzlich nur gegen das Vermögen
richtet) bereits für die hier in Betracht
kommenden Jahrhunderte das Wort ge-
redet, nicht ohne auf energischen Wider-
spruch zu stoßen.
§ 8. War der Haftende verfallen,
dann konnte der Berechtigte ursprünglich
nach schrankenloser Willkür mit ihm
verfahren. Er konnte ihn als Arbeitskraft
halten, doch auch töten oder verstümmeln.
Von hohem Interesse ist die Übereinstim-
mung des Zwölftafel-Gesetzes mit der
anorweg. Gulaf>ingsb6k hinsichtUch der
Verstümmelungsbefugnis. Die Verknech-
tung konnte freiwillig oder auf
Grund eines Gewaltverfahrens ein-
treten. Mit der Zeit brachen sich Ein-
schränkungen der Willkür Bahn, wie denn
allmählich überhaupt etwas humanere Auf-
fassungen in das Vollstreckungsrecht ein-
drangen, wodurch im Rahmen des Gewalt-
verfahrens die Leibeshaftung zurücktrat,
während in erster Linie das Vermögen den
Angriffsgegenstand bildete. Zahlreiche und
schwere Übel und Leiden waren mit der
Verwirklichung der persönlichen Haftung
verknüpft: Zugriff auf das Vermögen,
Hoops, Reallexikon. 11.
Schuldhaft und Schuldknechtschaft, Fried -
losigkeit. Die fürchterliche Gefahr der
Ächtung schwebte über dem Haupte des
Einständers. Ein Teil der fraglichen
Rechtswirkungen stellt sich als Inhalt, ein
Teil als Folge der Haftung im Sinne der
,, Obligation" dar. Wie die Grenze abzu-
stecken, ergibt sich aus dem Zwecke der
Haftung als einer im wesentlichen privat -
und vermögensrechtlichen Einrichtung zur
Sicherung der Schuld.
V. A m i r a D. aünorweg. Vollstreckungsver-
fahren (1874); NOR. I 22 ff. 108—189. 11 45 ff.
115—222; Rechte 2i^Q.; SZfRG. XXXI, 484 ff.
B r u n n e r Abspaltungen der Friedlosigkeit, in
d. Forsch, z. Geschichte des deutschen u. französi-
schen Rechtes (1894) 444 ff.; DRG. i *, 232 ff.,
266 f., II, 441 ff.; Grundz. d. DRG. $ 213 ff. Eg-
ger Vermögenshaftung u. Hypothek nach fränk.
Recht (Gierke Unters. LXIX). ^hx&nh trg Be-
schränkte Haftung des Schuldners nach See- u.
Handelsrecht (i 880). v. Gierke Grundz. d.
DPR. 2 266 f.; DPR. II, 810 f.; Schuld u. Haftung
n ff. 50 ff. 77 ff. 98 ff.; Schuldnachfolge u. Haf-
tung, insbesondere kraft Vermögensübernahme, in
d. Festschrift — für F. v. Martitz (191 1) 42 ff.
Grimm DRA. 4 II 140 f. 163 ff. H e u s 1 c r
IDPR. II 225 f. Horten Die Personalexe-
cution in Geschichte u. Dogma 1 (1893). ^I ^
(1895). H ü b n e r DPR. * 413 ff. F. L e n z
Zur Gesch. d. germ. Schuldknechtschaft (Cap. 8
des Capitulare additum von 803), in d. MIÖG.
XXXI, 52 1 ff. Lewis Succession d. Erben 1 78 ff.
Lieb ermann Gesetze d. Angels. II 2 (1912)
s. V. Haftung. Maurer D. Schuldknechtschaft
nach altnord. Rechte, in d. Münchener Sitzungsber.
1874; Vorles. über Altnord. RG. ¥(1910), 136 ff.
810 ff. H. M e y e r Z, Ursprung d. Vermögens-
haftung im. deut. Recht, P 1 a n i t z Entwicklung
d. Vermögensvollstreckung im salfränk. Recht
(1909). Puntschart Schuldvertrag u. Treu-
gelöbnis 107 — 210; ZfHR. LXXI, 307 ff. R i n t e -
1 e n Schuldhaft u. Einlager. Schröder
DRG. 5 300 ff. V. S c b w e r i n DRG. bei
Meister 63 f. 74 ff. v. S c h w i n d Wesen u.
Inhalt d. Pfandrechtes (i 899) 159 ff. Stobbe-
Lehmann DPR. III 104 f. P. Puntschart.
Hagbard und Sign e. §i. Wir ver-
danken Saxo die Rettung dieser kühnen
dänischen Heldendichtung, des Hohen
Liedes germanischer Heroenliebe. Seine
Quelle war ein Gedicht, gewiß ein stab-
reimendes (rein dialogisch.?), etwa aus dem
II. Jh., im allgemeinen zu vergleichen mit
dem Schlußteil von Helga-Kvida Hundings-
bana II, doch reicher an Personen und
24
302
HAGESTOLZ
Auftritten. Saxos Wiedergabe (S. 338
bis 347) läßt manche Zweifel, so über An-
fang und Schluß des Liedes, bringt aber die
drei Hauptszenen gut heraus. Die dän.
Ballade von H. und S. (DgF. Nr. 20) und
die fünf weiteren Folkeviser mit verwand-
tem Inhalt (Nr. 430 — 33, 474) mögen, von
Saxo unabhängig, der alten Dichtung ent-
quellen; in einem Punkte scheint eine ur-
sprünglichere Sagenform bewahrt zu sein
(der böse Ratgeber als Verräter des Paares).
Die ausnehmend zahlreichen Lokalisierun-
gen in den drei nordischen Stammlanden
haben schon vor der Balladenzeit begonnen.
§ 2. Der junge Held Hagbard hat an
seinen Schwurbrüdern, den Söhnen K. Si-
gars, die Erschlagung seiner Brüder ge-
rächt. Als Schildmaid verkleidet, wagt
er sich zu der Königstochter Signe, die ihm
durch geheime Treueide verbunden ist. In
der Liebesnacht gelobt sie, den ihm vom
Könige drohenden Tod mitzusterben (i.
Gipfel). H. wird verraten, überwältigt und
auf Anstiften des bUnden BqIvJss, gegen
den Rat des Bilvlss, zum Strange verur-
teilt. Der alten Königin, die ihm höhnend
den Henkerstrank reicht, antwortet er mit
einer siegbewußten Trutzrede (2. Gipfel).
Unter dem Galgen läßt H. zuerst seinen
Mantel emporziehen: auf dieses Zeichen
vollführt S. mit den Mägden ihren Be-
schluß, sie setzen das Jungfrauenhaus in
Brand und erdrosseln sich. H. sieht die
Flammen und weiß, daß die Geliebte ihm
in die Unterwelt vorangeht; da preist _er
jubelnd den Sieg der Liebe über den Tod
(letzter Höhepunkt). — Der bei Saxo fol-
gende Rachezug Hakis mit seinem äußer-
lich-strategischen Inhalte kann dem L i e d e
jedenfalls nicht angehört haben. Auch als
prosaisches Anhängsel erscheint das Blut-
bad im Königsgehöft entbehrlich: die Ver-
geltung hat Sigar schon getroffen in dem
Tode seines letzten Kindes, sein Haus ist
verödet, der Königssitz SigarsstaSir. wird
verfallen.
§ 3. In keiner zweiten germ. Sage ist
die Liebesleidenschaft so zur Triebkraft
der Handlung gemacht und so mit dem
unerbittHchen Fatum der Sippenfehde ver-
kettet. Nicht der Kampf um das Weib:
die todeswillige Selbsthingabe um der Liebe
willen, siegesfroh, nicht duldend, ist der
Gegenstand. Zwischen Verwandtenrache
und der das Sippegefühl sprengenden Liebe
entsteht die starke Spannung. Heroischen
Stil haben auch die Einzelheiten, so das
Paar der gegensätzlichen Ratgeber (Seiten -
stücke bei Ermenrich, Wolfdietrich), Auch
das bezeichnende Motiv der Weiberver-
kleidung hat das Schwankhafte verloren,
das ihm fast überall in der Weltliteratur
zukommt, auch in den jungen germ. Er-
zählungen von Hugdietrich, ApoUoniu's
(ps.), Regnerus (Saxo): es bewirkt keine
Verführung, die Täuschung richtet sich
gegen die feindlichen Verwandten. Das
Motiv kam wohl aus Spielmannstradition;
damit ist über sein Alter nichts ausgesagt,
da wir schon im 6.ly, Jh. eine Verklei-
dungslist treffen (s. Chlodwig). Daß
unsere Sage als Ganzes nicht zu den spiel -
männischen Romanen gehört, ist klar.
§ 4. Skaldische Anspielungen bezeugen
Sigarr, Hagbard'r, Signy und den Galgen
für Norwegen- Island seit dem 9. Jh.: wie-
viel von Saxos Bestände schon vorhanden
war, ist ungewiß. Noch fraglicher ist, ob
der Wids. 28, Sigehere lengest Scedenum
weold, schon die Hagbardsage voraussetzt.
Eine andere alte Sage von Sigar lassen
Saxo und die isl. Stellen nicht erkennen
(VqIs. saga c. 25^3 sieht verwirrt aus). Wo-
fern Sigehere -Sigar ein geschichtlicher Dä-
nenkönig war, wird man sich ihn vor der
Herrschaft der Skiqldunge, also vor dem
Ausgang des 5. Jhs. zu denken haben. In
die umfassende Königsreihe hat ihn nur
Saxo hineingestellt.
Grundtvig DgF. i, 2580. Müllen-
hof £ Beowulf 52 f. 0 1 r i k Kild. 2, 231 . 245 ,
Tilskueren 1907, 57 ff., Nordisches Geisteslehen
47 f. Schütte IF. 17 Anz. 46. Schuck
Ynglingatal 83 f. [Schneider Wolfdietrich
24g ff.] — Weiberverkleidung: Oertel
Journal of the American Oriental Society 26.
A. Heusler.
Hagestolz (§1) (ahd. hagastalt, hagustalt,
as. hagustald, ags. haegsteald, hagusteald,
latinisiert haistaldus) ist seiner ursprüng-
lichen Bedeutung nach nicht der Jung-
geselle, sondern, wie das Prümer Register
mit den Notizen des Cäsarius und das ca.
1050 entstandene Urbar von St. Vanne § 9
{Jahrb. f. lothr. Gesch. 14, 127) ergeben, der
Zensuale oder Eigenmann, der kein Land
zur Leihe hat, der kein Haus, sondern ein
HÄKELN— HAKENKREUZ
363
bloßes Gehege besitzt. Da dem H. die
wirtschaftliche und wohl auch wegen Feh-
lens des Konsenses der Herrschaft die
rechtliche Möglichkeit zu heiraten fehlte,
während der bäuerliche Hintersasse durch-
weg heiratete, konnte sich das Wort zur
Bezeichnung 'des älteren unverheirateten
Junggesellen umbilden (so schon im Ags. ;
vgl. Roeder D. Famihe b. d. Angelsachsen
80). Doch findet es sich bis zum Schluß
des Mittelalters in Deutschland nur für
abhängige Leute, nicht für freie Grund-
besitzer.
§ 2. Während sich für den Nachlaß des
verheirateten Hörigen ein, allerdings durch
Sterbfallabgaben belastetes, Erbrecht der
Deszendenz und schließlich auch der übri-
gen Verwandten ausgebildet hat, fällt der
Nachlaß des unverheirateten Hörigen nach
deutschem Recht an die Herrschaft (Wein-
gartener Hof recht von ca. 1094). Später
wird dieser Satz vom Heimfall des Gutes
des Unverheirateten an die Herrschaft auch
auf nicht hofrechtliche Kreise ausgedehnt
(zuerst im Schleswiger Stadtrecht ca. 1200) ;
es entwickelt sich in vielen Gegenden ein
Hagestolzenrecht, wonach der
Nachlaß des Hagestolzen an den Leib-,
Grund-, Stadt- oder Landesherrn fällt. Als
Hagestolze werden diejenigen angesehen,
die, ohne zu heiraten, 50 Jahre (wozu bis-
weilen noch eine kurze Respektfrist tritt)
alt geworden sind. Dabei wird meist kein
Unterschied zwischen Männern und Frauen
gemacht. Diese rechtliche Zurücksetzung
des H. hängt offenbar mit der Mißachtung
zusammen, die das deutsche Volk ebenso
wie ahdere indogermanische Völker dem
gealterten Junggesellen oder Mädchen ent-
gegenbrachte.
Älteste Belege bei Waitz DVG. IV « 342
Anm. 2, V 2 265 Anm. i, 288 Anm. 3. Grimm
DRA. 4 I 667 (484) f. V. B r ü n n e c k Z.
Gesch. d. Hagestolzenrechts (SZfRG. * 22, iff.).
Schrader Die Schwiegermutter 11. der Hage'
stolz 1904, 26 ff., 76 f. S. Rietschel,
Häkeln. Unter den vorgeschichtlichen
Funden finden sich von der Steinzeit an
manche kleine Geräte aus Hörn, Bronze
und Eisen, die als Häkelnadeln gedient
haben können. Von den erhaltenen Stoff-
resten scheint mir der aus Nußdorf
(Tröltsch, Die Pfahlbauten d. Bodensee-
gebietes 118 Fig. 165) gehäkelt zu sein. Auch
sprachlich läßt sich kein bestimmtes Wort,
das die Technik des Häkeins allein bezeich-
nete, nachweisen. Wir dürfen aber an-
nehmen, daß einer der für Flechten und
Weben gebräuchUchen Ausdrücke auch auf
das Häkeln Anwendung fand (s. unter
Netz).
F 0 r r e r Reallex. 322. H e i e r 1 i Urgesch.
d. Schweiz 174. Fuhse.
Hakenkreuz. (S.Abb. 18.) I. ImAber-
glauben. § i. Ein fast über die ganze
Erde verbreitetes magisches Zeichen, das
in seiner Grundform aus vier oder drei
nach oben gekrümmten Armen besteht.
Vielfach haben die Arme mit ihrer Krüm-
mung bogenartige Gestalt angenommen.
In dieser Form findet sich das Haken-
kreuz in verschiedenen germanischen Län-
dern, besonders in Skandinavien als Ge-
bäck. Hier hat man das Hakenkreuz
auch mit dem Hammer Thors zusammen-
gebracht und nennt es 'Thors Zeichen'.
§ 2. Das Hakenkreuz hat in den äl-
teren germanischen Zauberriten eine ähn-
hche Rolle gespielt, wie später der Druden-
fuß (s. d,). Es findet sich auf Schmuck -
gegenständen, besonders Spangen, als Amu-
lett, ist in Tongefäße eingegraben und
zeigt sich vor allem häufig auf Brakteaten
(s. d.). Noch heute wird es vielfach als
Schutzmittel zur Abwehr dämonischer
Mächte angewandt. Daneben dient es
auch als Hausmarke.
§ 3. Ist das Hakenkreuz, wie meist
angenommen wird, in die germanischen
Länder eingewandert, so muß dies in
sehr früher Zeit geschehen sein, da man
dasselbe bereits auf den skandinavischen
Hälleristningar, den Felsenzeichnungen der
älteren Bronzezeit, und auf Gegenständen
findet, die demselben Zeitalter angehören
(S. Müller, Nord. Altertsk. i, 469).
L. Müller Det saakaldte Hagekors' Anven-
delse og Betydning i Oldtiden 1877. Hoernes
Urgeschichte d. bildenden Kunst 337 u. oft.
von den Steinen Frähist. Zeichen u. Orna-
mente 1896. Krause Tuisko-Land 343 ff.
Hammers tedt Samf. för Nord, viuseets främ-
jande 1893/4. Höfler ZdVfVk. 13, 391 ff.
E. Mogk.
IL In der Kunst. §4. Das Haken-
kreuz (Swastika), in der Form eines vier-
24*
304
HALBFREIE
armigen Kreuzes mit Haken oder Richtung
nach einer Seite hin, wie in Drehung befind-
lich, ist als bloßes Ornament in der ger-
manischen Frühzeit wie bei den Idg. über-
haupt höchst verbreitet, in den mannig-
fachsten Formen, besonders gern auch als
Flechtornament gebildet; seltener mit nur
drei Armen versehen (triquetron, triskele)
oder als Dreibein. Scheint mit dem vor-
schreitenden Christentum langsam zu er-
löschen; es läßt sich z. B. an den fränki-
schen Bronzeschnallen und ähnlichem ver-
folgen, wie das H. langsam durch ein ge-
wöhnliches Kreuz ersetzt wird. Spätes
Vorkommen in der vielleicht noch dem
S./p. Jahrh. angehörigen ornamentalen
wähnung, offenbar weil das entsprechende
Wealhenverhältnis in den Vordergrund
trat. Dieses letztere paßt vollständig zu
der kontinentalen Auffassung der Halb-
freien. Die Wealhen sind Nachkommen
eines besiegten Volkes, denen eine unter-
geordnete Rechtstellung angewiesen wurde.
Im Wergeid stehen sie den gemeinfreien
Ceorlen nicht besonders nach; in den Ge-
setzen Ines gilt ein Gafolgelder (Abgaben -
steuernder), falls er Wealh ist, 120 Seh.,
dessen Sohn lOO Schilling. Es kommen
aber auch verknechtete Wealhen vor, die
mit 60 Seh. bewertet sind, was immerhin
den Wert eines einfachen Sklaven [peow)
bedeutend übersteigen dürfte (vgl. S k 1 a -
Abb. 18. Hakenkreuz.
Wandmalerei der Kirche zu St. Pierre de
Clages im Rhonetale. ^ Haupt
Halbfreie. Zustände rechthcher Halb-
freiheit treten in ae. Quellen in zwei be-
stimmten Instituten hervor: die kentischen
Gesetze erwähnen Läten, die westsächsi-
schen (und ihnen folgend die übrigen)
Wealhen. Was die ersteren anbetrifft, so
entsprechen sie offenbar den Liten, Lazzen
und Aldionen kontinentaler Stämme. Sie
werden mit 80, 60 und 40 Schilling kenti-
scher Goldwährung bewertet gegenüber den
lOO Seh. der Gemeinfreien und genießen in
den Gesetzen Aethelberths der Rechts-
persönlichkeit (Aethelberth 26), müssen
aber nach Analogie anderer Halbfreien
unter Patronat gestanden haben. Im Hin-
blick auf das allgemein verbreitete Patronat
über Gemeinfreie lag darin keine besondere
Zurücksetzung. Der Ausdruck verschwin-
det übrigens vollständig nach dieser Er-
V e n und die Zeugnisse über Zahlungen
bei Freilassung, die 10 Seh. und weniger
betragen. Thorpe Dipl. 532, 633). Der
Wealh ist aber einem Herrn unterworfen
(Ine 74) und steht dem Unfreien nahe in
Beziehung auf Prügelstrafen. Am höchsten
werden die Wealhen, die den Königein per-
sönlich unterstanden, bewertet. Ein reiten-
der Bote oder Marschalk des Königs [cy-
ninges horswealh seäe htm mcege ge^rendian)
wird sogar mit 200 Schilling vergolten
(Ine 33). Vom volkswirtschaftlichen Ge-
sichtspunkte ist (vgl. Ständeverfas-
sung, Sklaven) das Anwachsen einer
zahlreichen Bauernbevölkerung, die in der
Mehrzahl aus persönlich Freien, aber an
die Scholle faktisch gebundenen Leuten
bestand, die wichtigste Tatsache in der aus-
gehenden altengl. Periode. Ein Resultat
dieser Entwicklung besteht in dem Auf-
kommen von Ausdrücken, die faktischen
Verhältnissen des Dorflebens entlehnt sind
HÄLFR
36:
und mit den alten ständischen Unterschei-
dungen nichts gemein haben. So erscheint
mitunter tünesman in der Bedeutung von
Bauer (Recht der northumbrischen Prie-
ster 59: Eadgar IV 8, I, 13). In den merk-
würdigen Notizen über die Wiederauf-
richtung des Klosters Medhamstead durch
Bischof Aethelwold (St. Peter de Burgo in
Northamptonshire) werden weork men und
geonge men erwähnt {Ca.vt. Sax.on. N. 1128:
III 367). Sie sind allem Anscheine nach
ländliche Arbeiter; aber ob sie freie Ceorle,
halbfreie Wealhs oder Unfreie waren, läßt
sich nicht sagen, und offenbar schien es
nicht wesentlich, dieses zu ermitteln.
Im übrigen s. 'Freigelassene' und 'Liten'.
P. Vinogradoff.
Hälfr. Eine norwegische Sagengestalt.
§ I. Die isl. Hälfs saga, ein Heldenroman,
im 13. Jahrhundert aufgezeichnet, erzählt
von dem Hqrdalandskönig Hälfr (eigent-
lich I/gl/r << ffapuTüuI/an) : a) das Wiking-
leben des jungen Helden an der Spitze
seiner erlesenen Seekrieger, der Hälfs
rekkar; b) »Hälfs Fall: der Stiefvater Äs-
mundr lädt ihn mit der Hälfte seiner
Mannen trügerisch zum Gelage und setzt
über den Schlafenden die Halle in
Brand; H. bricht aus und fällt mitsamt
seiner Schar in heldenhaftem Kampfe; c)
die Rache: zwei der Tapferen, Utsteinn
und Hrökr svarti, haben sich schwerver-
wundet von der Walstatt gerettet, sie
werben bei fremden Fürsten Hilfe und
überwältigen Äsmundr.
§ 2. Der Stoff b, uns im Innsteins-
liede vorliegend, einer Nachbildung der
Biarkamal frühestens aus dem 12. Jh.,
läßt sich weiter zurückverfolgen: der
Skald f*iödolf 1065 und das YngUngatal
c. 870 (.'') gebrauchen für 'Feuer' die Um-
schreibung Hälfs bani oder galli (Verder-
ben) ; meint dies den (episch nicht recht
gestaltbaren) Untergang im Feuer selbst,
ohne Kampf (vgl. Hrökslied Str. 19) > Da
dieses Mittel- und Hauptstück der H.-
Dichtung die innerlich ältere Art hat
(Sippezwist; Fall im eigenen Lande, nicht
auf einem Beutezuge), steht der Annahme
eines altertümlicheren Hälfsliedes im 9./10.
Jh. nichts im Wege. Wikingisch ist da-
gegen a, das ideale Bild des 'Seekönigs',
eine Zustandsschilderung, die sich nicht
im epischen Liede geformt hat. c mit*
seinen späten Strophenreihen wird Zutat
der Sagazeit sein. Für die Rachetat selbst
brachte man gar keine epische Erfindung
auf: b war gar nicht auf diese Fortsetzung
angelegt, oder die alten Motive waren er-
loschen. Das Interesse unserer jungen Er-
zähler und Dichter wandte sich dem Neben -
werk zu, der Ausmalung der beiden Recken
an den fremden Höfen.
§ 3. In den drei Teilen hat die isl. Epi-
gonenzeit eine Art von epischem Zyklus
hergestellt, der nicht in der Linie der ge-
wöhnlichen FornaldarsQgur liegt, sondern
einen archaisierenden Zug hat. Die Saga
stellt noch einen längeren Eingangsteil
voran, der ausführlicher den Lebenslauf
von H.s Vater, Hiqrleifr, erzählt. Er setzt
sich aus verschiedenen Wanderfabeln zu-
sammen und hat ebenfalls nachheroische
Haltung.
§ 4. Über einen geschichtlichen Hinter-
grund der beiden Könige ist nichts zu ver-
muten. Nach den isl. Stammbäumen
wären sie in das ausgehende 8. Jh. zu setzen :
also viel später als das Heldenalter der
Dänen und Schweden, schon an der
Schwelle der Wikingzeit. Neben Vikarr,
der sich als Nebenfigur an den Dänen-
helden Starkadr anrankt, ist H. der einzige
Norweger vorwiegend heroischen Gepräges.
Denn Qrvar-Oddr, Ketill haengr, Ann bog-
sveigir u. a. entfallen auf die jüngere Gat-
tung des Wikingromans. Die auffallende
Tatsache, daß das norröne Gebiet, die
Heimat unserer Eddapoesie, an eigenen
Heroenstoffen am ärmsten ist, erklärt sich
nicht genügend daraus, daß Harald Schön -
haar die alten Königsgeschlechter enterbte
und damit ihre Haustraditionen dem Unter-
gang geweiht hätte (dies hätte die Is-
länder nicht gehindert, solchen Überliefe-
rungen eine Heimstätte zu bieten); auch
nicht daraus, daß in den früheren Zeiten
kein Großreich in Norwegen aufkam,
dessen Glanz den epischen Dichter begeistert
hätte. Ein Hauptgrund wird der sein, daß
die Pflege der Heldendichtung erst spät
nach Norwegen herüber gelangte, nachdem
auch in Dänemark und Schweden der Kreis
der heimischen Heroen längst geschlossen
war, und daß dann die vielen eingeführten
Stoffe, südgermanische und ostnordische,
366
HALLE— HALLSTATTZEIT
den Drang nach eigener Neuschöpfung dar-
niederhielten (s. Heldensage § 2).
M u n c h Det norske Falks Historie a, 301 ff.
Jessen ZfdPh. 3, 4 ff. EM. XXVI ff.
XXXIV ff. S. B u g g e Norsk Sagaskrivning
199 ff, Le RoyAndrews Halfs saga 1909.
A. Hausier.
Halle. § I. Die ältesten Formen eines
großen Versammlungshauses sind — freilich
auf damals noch keltischem Gebiete — im
südlichen Hessen gefunden: in Neuhäusel
(nördl. Ems) und bei Traisa, beidemal in
umwallten Siedlungen der Hallstattzeit und
in Gestalt von großen, durch 4 — 5 Pfosten-
reihen geteilten Rechtecken. Die Spuren
eines ähnlichen Baus haben sich auf der
Grotenburg b. Detmold gezeigt. Nach-
her kommen erst westgotische Bauten wie
die Mad. de Naranco in Spanien (Haupt,
Die älteste Kunst der Germanen, 1909, 209)
in Betracht, ein durch Umbauten in eine
Kirche verwandeltes Gebäude, das in
seinem alten Kern einen genau der Bur-
gunderhalle des NibelungenUedes entspre-
chenden Bau mit hoher Treppe an derLang-
seite zeigt: eine wirkUche altgerm. Königs-
halle, die einzige, die uns noch erhalten ist.
Schuchhardt.
§ 2. Das anord. Wort hgll wurde erst
durch den norwegischen König Olaf Kyrre
in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhs. die
Benennung der Königshalle, wofür früher
die Bezeichnungen hirästofa [hird 'des
Königs Gefolge') und veizlustofa (eigentl.
' Gesellschaf tssaal') galten. Das Wort
scheint nie recht volkstümlich gewesen zu
sein; in den heutigen Mundarten sowie in
den alten Ortsnamen fehlt es ganz. Wahr-
scheinlich war es schon auf die poetische
Sprache, worin es eine allgemeine Bedeu-
tung hatte, beschränkt, als es durch Kyrre
in engerer Begrenzung wiederbelebt wurde.
Für diesen Vorgang wie für mehrere Punkte
in der gänzlichen Umgestaltung, die der
Königshalle unter Kyrre zuteil wurde
(darüber siehe Fagrskinna 149 f.), scheinen
angelsächsische Verhältnisse vorbildlich ge-
wesen zu sein (vgl. auch 'Hird', 'Hüsceorl').
So wurde der Königssitz {gndvegt) von der
nördlichen Langbank nach der Giebelbank
{Jtäpallr) verlegt und erhielt einen neuen
Namen [häsMi, vgl. ags. heahsete). Eine
Folge dieser Umordnung war die, daß die
Tür an dieser Giebelseite wegfiel, so daß die
Halle nur eine Tür behielt. Die offenen
Feuerstätten {arinn), die früher längs der
Mitte des Fußbodens sich befanden, wurden
durch einen Steinofen in einer der Ecken
ersetzt. Der Fußboden, der früher aus
gestampfter Erde bestand, wurde jetzt
gepflastert. Diese Neuerungen riefen in
der Folgezeit eine vollständige Umbildung
der Wohnstube hervor (s. Stube).
V. Gudmundsson Privatholigen paa
Island 194 ff. K. Rhamm Ethnogr. Beitr. z.
germ.-slav. Altertumskunde II ' passim.
§ 3. Über die Einrichtung der angel-
sächsischen Halle {heall), die sowohl die
Königshalle als auch die Wohnung der
Herrenhofbesitzer bezeichnet, wissen wir
nur wenig. Ob sie durch zwei den Längs -
wänden parallel laufende Säulenreihen eine
dreischiffige Einteilung besaß oder ob die
große Mittelsäule {stapol, s. Dach) die ganze
Unterstützung des Daches übernahm, ist
umstritten. Ebenso, ob sie eine oder zwei
Türen hatte. Eine eiserne Verklammerung
{Trenbend) hielt das Holzwerk der Halle
Heorot zusammen. Der Fußboden war ge-
pflastert {fäh fiör). Weiteres unter Herd,
Hochsitz, Flett, Bank, Zimmerausstattung.
M. H e y n e Halle Heorot. K. G. Stephan!
Der älteste deutsche Wohnbau I 392 ff.
§ 4. Ahd. halla begegnet nur einmal, und
zwar als Wiedergabe von lat. templum.
Die im HeHand 2734 ff. geschilderte Halle
des Herodes wird teils halla, teils gestseli
('Gästesaal') genannt. Einiges über die
Halle Attilas bei Priscus und im Walthari-
Uede.
Heyne Hausaliert. I 36 ff. Hjalmar Falk.
Hallstattzeit. (S. Abb. 19, 20.) § i.
Mit diesem Namen, der einem großen
und reichen Flachgräberfelde auf dem
Salzberge bei Hallstatt im oberösterr.
Salzkammergute entlehnt ist, bezeichnet
man in schwankender räumhcher Aus-
dehnung die erste Eisenzeit Mittel-
europas und angrenzender Gebiete des
W., S. und N. von ca. iioo oder 1000
bis um 500 bezw. 400 v. Chr. Die Funde
dieser Zeit — hauptsächlich Gräberfunde,
teils aus Tumulis, teils aus Flachgräbern
mit brandloser oder Brand- (oft mit ge-
mischter) Bestattung, wobei der Leichen -
brand zeithch im allgemeinen vorausgeht —
HALLSTATTZEIT
367
sind technisch durch das erste Auf-
treten des Eisens und starkes Hervortrete^
der Schmiedearbeit (auch in Bronze),
gegenüber der früher vorherrschenden Guß-
technik, durch den Wiederbeginn der Ge-
fäßmalerei und manche andere Fertigkeit —
schichten, worauf, nach der raschen Ent-
wicklung spezifisch hellenischer und etrus-
kischer Stilarten, Südeuropa, jedoch mit
Ausschluß Oberitaliens und der nördl. Bal-
kanhalbinsel, führend vorangeht und durch
Formen höherer Art die eigene Industrie
Abb, 19. Bronzen der ersten Eisenzeit (getriebene Gefäße, plastische und gravierte Tierfiguren) aus
dem östlichen Mitteleuropa. Aus Hoernes, Natur- und Urgeschichte des Menschen. II. Bd. Fig. 220.
stilistisch einerseits durch die Wei-
terentwicklung spätbronzezeitlicher For-
men, oft im Sinne einer prunkhaften Über-
ladung, anderseits durch das Auftreten ganz
neuer Formen und Ornamente gekenn-
zeichnet.
§ 2. Diesen Stil zeigen im Anfang der H.
auch die griech. und mittelitalischen Fund-
der Nordvölker vielfach entscheidend be-
einflußt. Doch ist eigentlicher Import aus
den klassischen Ländern verhältnismäßig
recht selten und vor 700 überhaupt kaum
nachweisbar. Auch nach dieser Zeit, in der
jüngeren H., gehen jene Einflüsse mehr
von Italien als von Griechenland aus, und
im 5. Jahrh. erscheinen die Alpen- und
368
HALLSTATTZEIT
Donauländer mehr oberitalisch -etruskisch,
die Rheinlande mehr massalio tisch -grie-
chisch beeinflußt. Daneben bewahrt das
einheimische Handwerk aber immer noch
größtenteils den alten gemein-europäischen
Stil, in den es auch die fremden Formen gern
übersetzt. Nur an der Südgrenze des
Alpengürtels wird der orientalisierend-
griechische Kunststil des 7. Jahrh. ziemlich
treu erfaßt und in technisch vollendeten
Werken (der sog. „Situlenkunst", d. h. auf
Bronzeeimern und ähnlichen kleinen Ar-
beiten: Gürtelblechen usw.) vergröbert
wiedergegeben.
besonderer südöstlicher Erzeugungsstätten,
wie einige solche in Ungarn und Ostgalizien.
§ 4. Ein allgemeines Wachstum der
Volkszahlen, industrielle Fortschritte und
namentlich Handelsbeziehungen zwischen
dem mittleren und dem angrenzenden südl.
Europa lassen sich aus den Funden der H.
mit viel größerer Sicherheit herauslesen als
etwa Völkerbewegungen oder die Zuge-
hörigkeit einzelner lokaler Gruppen, die
sich allerdings gut unterscheiden lassen,
zu bestimmten, aus späterer Zeit namentlich
bekannten Stämmen der lUyrier, Rhäter,
Kelten, Germanen usw.. obwohl sicherlich
Certosa bei Bologna. KufFam, Niederösterreich. Watsch, Krain.
Abb. 20. Drei Bronzesitulen der ersten Eisenzeit mit getriebenen Figurenreihen. Aus Hoernes,
Natur- und Urgeschichte des Menschen. II. Bd. Fig. 227.
§ 3. Stattliche und chronologisch ver-
wertbare Entwicklungsreihen liefern die
Formen der Schwerter und Dolche, der
Fibeln und überhaupt der Schmucksachen,
die in keiner älteren Periode desselben Ge-
bietes einen so ausgedehnten Formenkreis
umspannen. Während manche Gräber-
felder, zumal in der Alpenzone und deren
Nähe, in Österreich, Süddeutschland, Ost-
frankreich, reichliche Beigaben enthalten,
sind andere, weiter nördlich, im Durch-
schnitt viel ärmer.- An Edelmetall war
man durchaus nicht entfernt so reich wie
z. B, in Etrurien, und Silber kommt fast gar
nicht vor. Größere Goldfunde tragen das
Gepräge importierter italischer Ware oder
alle diese Völker an der Kultur der H.
näheren oder ferneren Anteil hatten. In
Skandinavien ist die jüngere Bronzezeit
stark hallstättisch beeinflußt, und auch in
Norddeutschland gehen Hallstattformen
dem ersten Auftreten des Eisens ziemlich
weit voraus. Der Stil bricht sich früher
Bahn als das neue Metall, für dessen Ver-
wendungvielfach die Gewinnung im eigenen
Lande, so in den Ostalpen, maßgebend war.
E. V. Sacken Das Grabfeld v. Hallstatt.
Wien 1868. M. Hoernes Arch. f. Anthr.
NF. 3, I — 49. D e r s. Deutsche Geschichtsbl.
6,97 — 105. Ders. Congr. intern, prahlst.
Monaco 2, 75 — 96. Ders. Korr.Bl. Gesamtver.
55. 60 — 70. M. Hoernes.
HALSBERGE— HALSRING
369
Halsberge. Eine der ältesten hochdeut-
schen Bezeichnungen für Panzer, Brünne,
lorica (Ahd. Gl. i. 401, 3 lorica hamata:
ringelohthiu halsperga vel pruni), die auch
in das Romanische überging (afrz. hauherc,
ital. albergo). UrsprüngUch wird es ein
Halsschutz, ,wie das Wort sagt, gewesen
sein, der entweder als Halsband {monile
vgl. Ahd. Gl. I, 211, ly und 618, 39 monilia:
halspiriga) am Panzer oder als Nackentuch
am Helme oder der unterliegenden Kappe
befestigt war [Rggnvaldr var brynjaär ok
hafH halsbjqrg vid" stalhufuna vgl. Fritzner
Ordb. I, 712 f.). Darauf deutet der syno-
nyme Gebrauch von halsberga als lorica und
galea (so auch ags. halsbearh vgl. Keller,
Anglosaxon Weapons Names 1906, 108,
260). Die auf uns gekommenen germ.
Helme haben keine H. gehabt, wenigstens
keine aus Metall. Dagegen sind sie auf
Helmdarstellungen des 7. Jahrh. n. Chr.
aus Schweden deutlich erkennbar (auf einer
der Torslundaplatten, Montelius Kul-
turgesch. Abb. 371 und auf der ,, Odins-
platte" vom Wendelhelm, ibid. Abb. 369). —
Ein kapuzenartiges Kopfstück, das Nacken
und Hinterkopf schützte, befindet sich an
der Ringbrünne von Gammertingen, Vgl.
'Panzer'. Max Ebert.
Halsring. (Tafel 29 — 32.) I. Bronze-
zeit.
§ I. In der i. Periode (ca. 1800 — 1500
V. Chr.) sind die Bronzehalsringe wie alle
andern Bronzeartefakte ,, internationale"
Typen, auf großen Gebieten Europas ver-
breitet. Der Urtypus ist ein runder, ein-
facher Ring, oft mit aufgerollten Enden.
Nicht selten wurden mehrere zusammen
getragen (Fig. i); eine solche Zusammen-
stellung ist der Prototypus der Halskragen,
von welchen die ältesten schon am Ende
der I. Periode in Brandenburg und Pom-
mern auftreten (Fig. 2).
§ 2. Im Norden erscheinen die Hals-
kragen in der 2. Periode (ca. 1500 — 1300
V. Chr.); die parallelen Ringe sind orna-
mental angedeutet (Fig. 3). Ein neuer
Ringtypus ist nun fertig (Fig. 4), aus wel-
chem sich alle jüngeren Halsringe der
Bronzezeit entwickeln.
§ 3. Noch in der 3. Periode (ca. 1300 bis
II 00 V. Chr.) leben die Halskragen; nun
ist aber die Parallelverzierung verschwun-
den und die ganze Fläche ist mit Spiralen
bedeckt; Fig. 5 ist das Bild des mecklen-
burgischen Typus mit ,, falschen" Spiralen,
einer spez. mecklenburgischen Erscheinung.
Die gedrehten Halsringe verlieren die
Spiralen, und die Drehung ist meistens
rudimental und nur als gepunztes Orna-
ment vorhanden.
§ 4. In der 4. Periode (ca. iioo — 900
V. Chr.) setzt sich die Entwicklung fort; die
Typen werden größer, öfters hohl gegossen,
in verschiedenen Variationen. Der skandi-
navische Typus, Fig. 6, ist ein deutlicher
Verwandter des pommerisch-brandenburgi-
schen Fig. 7. Eine Weiterentwicklung des
letztgenannten sind die vielleicht germani-
schen Kolliers in Westpreußen zur Zeit der
Gesichtsurnen (in der 6. Periode).
§ 5. Die 5. Periode (ca. 900 — 700 v.Chr.)
ist besonders durch den Typus Fig. 8
charakterisiert, doch meistens mit freien
Enden. Die deutschen und die skandi-
navischen Exemplare sind ganz überein-
stimmend. Der einfache gedrehte Ring
ohne Endspiralen setzt fort und ist in
dieser Periode recht häufig; es tritt jedoch
eine Variation desselben auf, bei welcher
die Torquierung dreimal wechselt.
§ 6. Die Weiterentwicklung des letzt-
genannten Typus in der 6. Periode
(ca. 700 — 550 V. Chr.) sind die sog.
,, Wendelringe" (Fig. 9) und die massive-
ren Ringe (Fig. 10), die meistens paarweise
gefunden sind. Ein Ring wie Fig. lO aus
Eisen wurde in Schlesien gefunden, was
möglicherweise einen frühen germanischen
Einfluß anzeigt.
IL Eisenzeit.
§ 7. Die Halsringe, die einen beträcht-
lichen Teil des Frauenschmuckes in der
Bronzezeit ausmachten, sind auch in der
Eisenzeit ein behebter Schmuck, doch ohne
dieselbe Bedeutung zu erreichen.
§ 8. In der i. Periode (ca. 550— 3 50
v. Chr.) sind die alten Formen ganz ver-
schwunden; im Gegensatz hat man eine
neue, eigenartige Serie, deren letzte Ent-
wicklungsstufe die sog. Wendenkronen be-
zeichnen (Fig. 11). Diese massiven oder im
Hohlguß hergestellten Halsringe sind na-
türlich weder wendische Arbeit noch Kro-
nen, sondern sehr charakteristische alt-
germanische Erzeugnisse, die mit wenig
370
HALTERN
auffälligen lokalen oder nur individuellen
Variationen in der ganzen damaligen Ger-
manenwelt vorkommen.
§ 9. In der la Tenezeit (ca. 350
bis Chr. Geb.) sind Halsringe überhaupt
selten, und die reichen keltischen Funde
solcher Schmucksachen haben keine Seiten-
stücke bei den Germanen. In Skandinavien
kennt man nicht so wenige Variationen vom
Typus Fig. 12, mit dem für die la T^ne-
Perioden charakteristischen Triskel-Orna-
mente auf den Knöpfen. Im westlichen
Norddeutschland fehlen solche Ringe, in
Ost-Norddeutschland sind aber verwandte
Formen bekannt, was auf eine nähere, auch
von andern Erscheinungen bestätigte Be-
ziehung zwischen den Ostgermanen im
Weichselgebiete und den Germanen in Süd-
schweden deutet.
§ 10. Aus römischer Zeit (Chr.
Geb. bis 200 n. Chr.) sind Halsringe in
Skandinavien nicht bekannt, und in Nord-
deutschland gibt es nur wenige Exemplare.
Dagegen brauchte man goldene Hals-
ketten mit filigranverzierten Anhängern
aus Gold-, Elektrum- oder Silberblech.
§11. In spätrömischer Zeit
(200 — ^400, 450 n. Chr.) erscheinen noch ein-
mal die großen, metallenen Halsringe. Eine
gewöhnliche Form ist der einfache Bronze -
oder Silberring mit eimerförmigen Gehän-
gen aus Bronze oder Edelmetall. Ähnliche
Exemplare, wie Fig. 13 zeigt, wurden in
den großen dänischen Moorfunden Thors -
berg, Vimose und Nydam entdeckt. In
dem kontinentalgermanischen Gebiete fin-
det man sehr oft die Eimergehänge ohne
Ringe, was jedoch die große Verbreitung
dieses Schmuckes bestätigt; die Form ist
sicher durch südöstlichen Einfluß entstan-
den. Gemeingermanisch ist ebenfalls die
Form Fig. 14.
§ 12. Es ist auffallend, daß Halsringe
in der Völkerwanderungszeit
(450 — 750, 800 n. Chr.) so gut wie voll-
ständig bei den Südgermanen fehlen; es
scheint, daß die Perlen diesen Mangel er-
setzt haben.
In Skandinavien dagegen ist der Hals-
schmuck dieser Zeit ungemein reich; haupt-
sächlich in Südschweden und Dänemark,
aus dem älteren Teil der Völkerwande-
rungszeit stammend (bis ca. 600 n. Chr.),
sind die Ringe immer aus Gold. Fig. 15 zeigt
eine gewöhnliche Form, mit eingestempelten,
triangulären oder halbmondförmigen Ver-
tiefungen, mit Punktreihen; der unver-
zierte Teil des Ringes kann bisweilen von
einem Knoten gegliedert sein. Einzelne
Exemplare in Kurland und Hannover sind
sicher Importgegenstände. Südschwedisch
sind einige wunderbare, filigranverzierte
Halsringe aus Öland und Westergötland,
aus 3 — 7 parallelen Wülsten bestehend
(Fig. 16).
§ 13. Den Halsschmuck der k a r o 1 i n -
gischen Zeit (8. — 10. Jahrh.) kennt
man sehr wenig. Die Wikingerzeit im
Norden entfaltet inzwischen eine formen-
reiche Serie von Hals- und Armringen aus
gedrehtem oder geflochtenem Silber oder
Gold, seltener Bronze, die sich durch süd-
östHchen Einfluß entwickelt haben (Fig. 17).
Bis in das 12. Jahrhundert können vielleicht
solche Schmucksachen in Gebrauch ge-
wesen sein.
Lit. s. unter 'Schmuck'. B. Schnittger,
Haltern. § i. Auf dem St. Annaberge
bei Haltern a. d. Lippe hatte der Major
Schmidt bereits 1838 Spuren eines
römischen Lagers erkannt. Auf Grund
seiner Beobachtungen wurde die Erfor-
schung im J. 1899 von der Altertums-
kommission für Westfalen in
Angriff genommen und seitdem in Verbin-
dung mit dem Kaiserl. Archäologischen In-
stitut alljährlich fortgesetzt. Bisher sind
folgende Anlagen festgestellt.
§2. a) Das Lager auf dem St.
Annaberge, dessen auffallende drei-
eckige Gestalt durch die Form des Gipfels
bedingt ist. Außer der Linie des Wall-
grabens und des wahrscheinlich mit Türmen
versehenen Walles, der eine Fläche von
7 ha umschließt, wurden zwei Tore festge-
stellt.
b) Der Anlegeplatz, der etwa
1800 m nö. vom Annaberg an einem alten
Lippelauf liegt, der nördlicher als der gegen-
wärtige floß und, wie die Untersuchung
gezeigt hat, gerade in römischer Zeit offen
war. Bei diesem Anlegeplatz, der durch in
das Ufer eingeschnittene Rampen charak-
terisiert ist, fand sich ein umzäunter römi-
scher Magazinplatz mit zahlreichen Koch-
und Abfallgruben und einem Getreide-
HALTERN
371
Speicher. Daneben lag ein größeres Wohn-
haus.
c) Die Uferkastelle. Unmittelbar
oberhalb des Anlegeplatzes wurden an dem
alten Lippelauf, der hier ein halbinsel-
förmiges Landstück umfließt, Spuren von
vier zeitlich aufeinander folgenden kleinen,
aber starken Befestigungen von unregel-
mäßiger Form gefunden, die wohl zum
Schutze des Anlegeplatzes dienten, zugleich
aber vielleicht auch die Stelle eines Fluß-
überganges bezeichnen. Tore sämtlicher
Anlagen, einfache Durchlässe durch Wall
und Graben, sind gefunden. Die Innen-
bauten sind bei der wiederholten Benutzung
des gleichen Terrains für alle Anlagen nur
noch sehr schwer festzustellen. Regel-
mäßige Grundrisse langgestreckter Bauten
fanden sich in dem westlichen Teil der
jüngsten Anlage.
d) Das ,, F e 1 d 1 a g e r ". Nördlich
von dieser Anlage, auf dem ,,Hanover",
der beherrschenden Erhebung der Gegend,
fand sich ein 35 ha großes, mit einem
Graben und einem Heideplaggenwall um-
zogenes Lager von unregelmäßig viereckiger
Form, von dem bisher Ost-, Nord- und
Südtor und die Richtung der Via principalis
festgestellt sind.
e) Das Große Lager. Auf dem
gleichen Terrain und fast ganz von dem
Feldlager eingeschlossen wurde ein jüngeres
Lager festgestellt, dessen Doppelgraben ein
annäherndes Rechteck von etwa 18 ha um-
faßt. In einer zweiten Periode ist die Ost-
seite dieses Lagers um etwa 50 m vorge-
rückt worden. Als Prätorialseite ist die
nach dem Fluß gerichtete Südseite zu be-
trachten. Die vier Tore, von denen das
Nordtor ganz nach der NW. -Ecke hin ver-
schoben ist, sind von nach innen ein-
springenden Türmen flankiert. Im Innern
sind bereits mehrere Lagerstraßen fest-
gestellt. Nördlich der Via principalis liegt
in der Achse des Südtores das Praetorium,
ein hallenumgebener Hof mit mehreren Ge-
mächern an der Nordseite. Von hier führt
ein Durchgang zu einem Gebäude, das als
Wohnsitz des Legaten betrachtet werden
kann. Im östlichen Teil des Lagers sind
auch bereits Spuren von Kasernen des aus
dem Legionslager von Neuß u. a. bekannten
Typus, westlich vom Praetorium ein
Armamentarium oder Horreum nachge-
wiesen.
§ 3. Alle Anlagen in Haltern waren reine
Holz- und Erdwerke. Erdmauern mit
Holzversteifung umgaben die Lager, wäh-
rend die Bauten im Innern aus Lehmfach-
werk bestanden.
§ 4. Die massenhaften Funde an Münzen,
Bronze- und Eisengerät und vor allem
Keramik weisen die Anlagen bei Haltern
mit Sicherheit in die Zeit der Okkupation
Nordwestdeutschlands durch die Römer,
d. h. in die Jahre ii v. Chr. — 16 n. Chr.
Genauere vergleichende Durcharbeitung
des Materiales aus den einzelnen Anlagen,
das für die Kleinfunde dieser Zeit grund-
legend ist, ergab als älteste Anlage das
Kastell auf dem Annaberge. Es folgt der
Anlegeplatz (in dem eine wahrscheinlich
ins II. Konsulat des Tiberius — 7 v. Chr. —
datierte Amphoreninschrift gefunden wur-
de), während bei den Uferkastellen infolge
der starken Überschneidungen der vier An-
lagen und der verhältnismäßigen Spärlich -
keit der Funde das zeitliche Verhältnis zu
den anderen Anlagen noch nicht genau
festgestellt werden konnte und man sich
damit begnügen muß, das jüngste Ufer-
kastell dem großen Lager zeitlich etwa
gleichzusetzen. Dann wurde das Feldlager
angelegt, zu dem möglicherweise noch eine
Münze d. J. 2 v. Chr. gehört, endlich das
große Lager.. Letzteres ist, wie die beson-
ders sorgfältige Bauweise und die beson-
ders zahlreichen Funde zeigen, längere Zeit
und offenbar unter friedlichen Verhältnissen
benutzt, dann aber einer großen Brand-
katastrophe zum Opfer gefallen, nach der
der Platz einige Zeit verlassen war. Es
liegt nahe, diese Katastrophe in Zusammen-
hang mit den Folgen der Varusschlacht zu
bringen. In der letzten Phase der römi-
schen Kriegszüge, vor allem also der Zeit
des Germanicus, scheint der Platz nur noch
vorübergehend besetzt gewesen zu sein.
Das Jahr 9 n. Chr. gibt somit einen End-
punkt für die meisten Halterner Funde.
Ob die älteste Anlage schon ins Jahr 11
V. Chr. zu setzen ist oder erst einige Jahre
später, wie ein Vergleich der ältesten Halter-
ner Funde mit den in Einzelheiten älteren
aus dem Lager von Oberaden (s. d.) nahelegt,
muß einstweilen noch offengelassen werden.
372
HAMARSKIPT— HAMMER
§ 5. Die Frage, ob die Anlagen bei Haltern
oder eine von ihnen mit dem vielumstritte-
nen A 1 i s o (s. d.) identisch seien, ist sehr
lebhaft diskutiert und ebenso energisch
bejaht wie verneint worden. Eine Über-
sicht über die zahlreiche Literatur gibt
Kropatscheck, Deutsche Geschichtsblätter
XII I ff. Wer es für möglich hält, Aliso
an die untere Lippe zu setzen, wird der
Identifizierung, für die besonders lebhaft
von Anfang an Schuchhardt eingetreten
ist, zuneigen. Ein bindender Beweis ist
durch die Ausgrabungen bisher weder für
noch gegen die Identität erbracht. Na-
mensanklänge an Aliso fehlen in der Ge-
gend; Versuche, sie nachzuweisen, sind ab-
zulehnen.
§ 6. Spuren germanischer Be-
sied e 1 u n g aus vorrömischer Zeit be-
schränken sich bisher auf ein paar mög-
licherweise so alte Scherben aus dem Ge-
biete des großen Lagers. Der Zeit unmittel-
bar nach den Römerzügen gehören Reste
von Brandgräbern an, die sich im Prä-
torium des großen Lagers fanden. In spät-
sächsischer bis frühkarolingischer Zeit war
die Stätte des Uferkastells besiedelt (Wohn-
gräben und Scherben), die noch jetzt den
Namen ,,Hofestadt" führt. Eine k a r o -
lingische curtis ist von Schuch-
hardt auf dem südlichen Ufer der jetzigen
Lippe bei Bossendorf nachgewiesen.
Schmidt Westf. Zeitschr. 1859, 261 ff.
Ausgrabungsberichte. Mitteilungen d. Altert. -
Kommission f. Westfalen I — VI (Schuchhardt,
Philippi, Koepp, Ritterling, Loeschcke, Dahm,
Wilsld, Dragendorff, Krüger, Schramm, Bier-
mann, S. Loeschcke, Kropatscheck, Hähnle,
Perey). Rom. -Germ. Korrespondenzbl. I 75 ff-
II 85 f. VI 26 ff. C. Schuchhardt
Alisoführer durch d. rötn. Ausgrabungen
b. Haltern. 3. Aufl. Zur Chronologie besonders
Mitt. d. Altert.-Komm. f. Westf. V 119 flf. Zur
Alisofrage Kropatscheck Deutsche Ge-
schichtsblätter 12, iff. Dragendorff, V.
Ber. d. Rom. -Germ. Komm. 81 ff. Dragendorff.
Hamarskipt, ein noch nicht ganz ge-
klärtes schwedisches Institut. Nach eini-
gen Gesetzen liegt das Dorf ,,i hambri und
alter Verteilung", im' Gegensatz zu dem
Dorfe, das ,,in rechter Sonnenlage" liegt
(s. sölskipi). Von einer Seite (Schly-
ter) wird die Auffassung vertreten, daß
hier hamar = Stein zu nehmen sei, und der
Ausdruck darauf zurückgeführt, daß die
ältesten Ansiedlungen in bergiger und
steiniger Gegend erfolgten, wogegen von
anderer Seite (Grimm) hamar = Hammer
gesetzt und an Verteilung des Dorfgrundes
durch Hammerwurf gedacht wird.
V. A m i r a NOR. 1 605. Schlyter Corpus
jur. Sveogoth. III 339 f. Grimm RA. 114 51.
R h a m m Großhufen 611. Meitzen Siede-
lung III 527 ff. V. Schwerin.
Hammel. Wie der Ochse hat auch das
männliche Schaf sich die Operation gefallen
lassen müssen, die es zu einem geschlechts-
losen Tiere machte. Es ist sehr wahr-
scheinlich, daß dies Verfahren schon in
älterer Zeit geübt wurde, und daß es auch
hier mit Vorstellungen zusammengehört,
die aus dem orientalischen Kreise der
Pflugkultur herstammen. Bei uns ist jeden-
falls die Operation allmählich ganz ge-
schäftsmäßig vorgenommen und völlig
eingebürgert gewesen und von irgend-
einem Widerstreben gegen sie als über-
flüssig, grausam und abstoßend ist aus
germ. Gebiet nach unseren Quellen bisher
nichts bekannt. Ed. Hahn.
Hammer. (S. Abb. 21.) §1. Hämmer,
d. h, Schlaginstrumente mit einer oder
zwei abgeflachten Schlagflächen, sind
in der nordischen Steinzeit auffällig
selten. — Man begnügte sich wohl meist
mit einem einfachen Stein, einem Holz-
schlegel, oder verwendete die nicht ge-
schärfte, oft hammerartig zugerichtete
Seite einer Reihe von Bergsteinaxt -
typen als Hammer. Auch manche der
Steinkeulen mit Schaftrille oder Schaftloch
werden als Hämmer gebraucht sein. Aus
der jüngeren Bronzezeit sind einige Bronze-
hämmer mit Schaftröhre bekannt, die sich
in ihrer Form an die gleichzeitigen Tüllen-
äxte anlehnen. Sie scheinen zur Nach-
bearbeitung der aus der Gußform kommen-
den Bronzeobjekte gedient zu haben.
(S. Müller NAltertsk. I 453.)
§ 2. Der aus Eisen hergestellte Hammer
mit viereckigem oder ovalem Schaf tungs-
loch tritt auf germanischem Boden an-
scheinend erst um Christi Geburt auf,
häufig mit Zange, Ambos und anderem
Schmiedegerät. Es sind dieselben Formen,
die noch heute im Gebrauch sind, mit
langer, schmaler, vierkantiger oder gewölb-
HAMMERWURF— HANDEL (DEUTSCHER)
Z7d>
ter Bahn, schmälerer oder breiterer Schlag-
fläche und bisweilen über dem Schaftloch
knieartig erhöht zum Stützen des Holz-
schaftes.
H. A. Kjaer Aarb. 15 (1900) 126 ff.
Max Ebert.
Hammerwurf, ein Längenmaß von beab-
sichtigt ungewisser Größe, da dem Werfen-
den oft eine unbequeme Stellung ange-
wiesen war: es sollte zB. der Wurf mit der
linken Hand geschehen, oder unter dem
0,07
01-2
Hand. § i. Seltener als die Faust (s. d.)
wurde die offene Hand als Maß verwendet,
und zwar als Längenmaß sowohl nach
ihrer Breite, Dicke und Länge wie auch
gespreizt als Spanne (s. d.). Nach der
Alpenordnung von Thannheim in Tirol soll
der Anbau nicht näher als bis auf ain
zwerche Hand von dem Marchstein ge-
schehen.
§ 2. Die Hand diente aber auch als
Zeitmaß. Statt des mhd. hende wUe
0,83
0,195
C.'S
0,043
Abb. 21. Hammer.
erhobenen linken Fuß durchgehen, u. dgl.
Obwohl der Hammerwurf als Maß nur in
späten Quellen erwähnt wird, so ist an
seinem hohen Alter nicht zu zweifeln.
Schon Jakob Grimm hat hervorgehoben,
daß diese Art der Messung in die heid-
nische Zeit zurückreichen müsse, in der
der Hammer den Germanen ein heiliges
Gerät war, durch dessen Wurf das Recht
auf Grund und Boden, auf Wasser und
Flüsse, aber auch andere Befugnisse be-
stimmt werden konnten.
Grimm DRA. I 91 (64).
A. Luschin v. Ebengreuth.
d. i. der Zeit, die man braucht, um die
Hand umzukehren, reden wir noch heute
von einer Spanne Zeit, ein Ausdruck, der
vom Bilde eines Längenmaßes ausgeht.
V. A m i r a NOR. II 496. Lexer I1172.
Österr. Weist. III 114, 7.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Handel (deutscher).
I. Prähistorische Zeit. Handel seit
frühester Zeit i. Arten des Handels 2 — 6. Stein-
zeit 7. Metallzeit. Bernstein, Gold, Bronze 8.
Belebung des Handels 9. Eisenzeit; Kelten;
Massalia 10. Fortschritte 11. Keltische Kultur;
Verhalten der Germanen 12. Form und Umfang
13. Waren 14. 15. — II. Römische Zeit.
374
HANDEL (DEUTSCHER)
Politische Änderungen i6. Quellen 17. Aus-
breitung des röm. Handels 18. Grenzverkehr
19. 20. Caupo 21. Inneres Germanien 22, 23.
Art des Handelsbetriebs 24. Einheimische
Händler 25. Ausgangspunkte des röm. Handels
26. 27. Grenzkontrolle 28. Sprachliche Ent-
lehnungen29. Waren 30. — 31. — III. Fränki-
sche Zeit. Vorzüge der Rhein- und Donau-
gebiete 34. Umgestaltungen 35. Handel in
merov. Zeit 36. Roman. Reichsgebiet 37. Germ.
Reichsgebiet 38. Osten u. Norden 39. Karo-
linger. Politik u. Verkehr 40. Friesischer Handel
41. 42. Mainz 43. Oberrhein 44. Italien;
Alpenpässe 45. Ostgrenze u. Slaven 46.
Donau 47. Dänemark u. Schweden 48. — 50.
England 51. Westfrancien. Juden 52. Sachsen
53. Markthandel 54. 55. Fern- u. Nahhandel 56.
Anteil des Königs 57. Einwirkungen des Staats
58. 59. Waren 60 — 62. — IV. Deutsche
Kaiserzeit. Sächsische Dynastie. Neue
Lage 63. Fortschritte des Verkehrs 64. Markt-
verkehr 65. 66. Fernhandel in Norddeutschland
67. Mainz 68. Italien 69. Donau u. Böhmen 70.
Nordöstliche Slavengrenze 71. Dänemark u.
Norwegen 72. Friesland; Utrecht; England 73.
Tiel; Köln 74. Handelsbetrieb 75. 76. Handels-
artikel 77.
I. Die prähistorische Zeit.
§ I. Die Ergebnisse der Sprach- und der
Altertumsforschung stimmen darin über-
ein, daß bei den Germanen in frühester
Zeit Handelsverkehr bestand. Auch die
ältesten uns bekannten scnriftlichen Zeug-
nisse über Germanien, die bis in das 4. Jh.
vor Chr. heraufreichen, sprechen von dem
Handelsverkehr in Deutschland oder be-
handeln Fragen, deren Erörterung der
Handelsverkehr anregte. Das Interesse der
Alten an den mitteleuropäischen Ländern
war stets auch oder überwiegend ein mer-
kantiles. Selbst die transalpine Erobe-
rungspolitik der Römer stand stark unter
dem Einfluß handelspolitischer Motive.
Die schriftlichen Zeugnisse aus den letzten
vorchristlichen Jahrhunderten über den
Handel in diesen Ländern sind nur neue
Bezeugungen von Zuständen, deren Be-
stehen seit weit älterer Zeit Archäologie
und Sprachkunde verbürgen. Den sicheren
Boden dieses allgemeinen Satzes verläßt man
nicht ohne Gefahr, wenn man versucht, in
die Einzelheiten des Verkehrslebens in prä-
historischer Zeit einzudringen, Richtung,
Form, Umfang und Bedeutung des Ver-
kehrs zu bestimmen, namentlich eine Ent-
wicklung nach verschiedenen Zeiten und
Gegenden in längeren oder kürzeren Zeit-
räumen festzustellen. Die größte Schwie-
rigkeit bereitet unsere Unkenntnis der po-
litischen Vorgänge in Mitteleuropa vor
dem letzten Jh. vor Chr. Da für die ganze
historische Zeit unzweifelhaft feststeht, daß
das Verkehrsleben in Deutschland immer-
fort tief beeinflußt wurde durch pohtische
Vorgänge im Innern wie jenseits der Gren-
zen, muß dasselbe gelten für die vorge-
schichtliche Zeit. Einzelne wenige, durch
archäologische Forschung gewonnene und
sichergestellte Tatsachen der prähistori-
schen Handelsgeschichte sind ersten Ran-
ges, zum Teil auch durch literarische Nach-
richten gestützt. Die Ansichten über Art,
Umfang und Bedeutung des prähistorischen
Handelsverkehrs gehen selbst für große und
zusammenhängende Gebiete noch sehr aus-
einander. Die Frage, was im einzelnen als
Landeserzeugnis oder als Import, was ins-
besondere als Import durch Handel und
Austausch oder als eingeschleppte Beute
oder Hinterlassenschaft wandernder oder
erobernder Scharen oder Völker anzusehen
ist, findet sehr verschiedene Antwort.
Gleichwohl hat durch die Vervollkomm-
nung der archäologischen Methoden und
durch das Bestreben, die Quellen unter
"Berücksichtigung möglichst aller in Be-
tracht kommenden Gesichtspunkte zu prü-
fen und zu deuten, auch die prähistorische
Handelsgeschichte neue und in mancher
Hinsicht wesentlich zuverlässigere Ergeb-
nisse gewonnen. Nur kann ein bestimmtes,
auch im einzelnen mehr oder weniger deut-
lich sichtbares, in chronologischer, topo-
graphischer und technischer Beziehung
schon genauer zu kennzeichnendes Ent-
wicklungsbild der prähistorischen Handels -
geschichte noch nicht gefordert werden.
Man muß sich in der Regel mit den Grund-
zügen und innerhalb derselben mit wenigen,
lokal und manchmal auch zeitlich eng be-
grenzten Vorstellungen begnügen.
§ 2. Der Handel in Deutschland während
der prähistorischen Zeit stellt sich dar i.
als Handel innerhalb eines Volkes oder einer
Völkerschaft, 2. als Handel zwischen den
einzelnen Völkern oder Völkerschaften
durch Angehörige derselben, 3. als Fremd -
handel, d. h. als Handel landfremder Kauf-
leute in Deutschland, 4. als Kriegsunter-
HANDEL (DEUTSCHER)
375
nehmung zum Zweck handelsmäßiger Ver-
wertung der Kriegsbeute. Welche von diesen
vier Arten des Handels jeweils über-
wog und den Zweck des Handels am besten
erfüllte, läßt sich nicht ausmachen. Denn
die prähistorische Zeit umfaßt Perioden
geringer oder größerer Verkehrsintensität,
geringen oder regeren Fernhandels, fried-
liche und kriegerische Zeiträume.
§ 3. (Zu I.) Innerhalb eines Volkes oder
einer Völkerschaft fand ein Austausch not-
wendiger Güter seit frühester Zeit statt. Der
Besitz von Salzquellen oder -lagern kam zu-
nächst der ganzen engerenVolksgemeinschaf t
zugute, ebenso wie der Besitz von zur Her-
stellung von Gefäßen geeigneten Tonlagern
oder durch Vorkommen von Feuerstein aus-
gezeichnetenStätten u.dgl. Das gemeinsame,
in historischer Zeit bezeugte, bis zum Kampf
ganzer Völkerschaften (s. unten) um
Salzquellen gesteigerte Interesse an solchen
bevorzugten Stätten setzt eine Gemeinsam-
keit der Nutzung voraus, die ohne Gegen-
leistung des einzelnen nicht denkbar ist.
Auch andere, durch Jagd, Krieg, Tausch,
Kauf, Feld- und Hausarbeit erworbene
Gegenstände, wie Nahrungsmittel, Geräte,
Waffen, Schmucksachen u. a., liefen im
inneren Austausch von Hand zu Hand um.
§ 4. (Zu 2.) Wichtiger für das Gesamt-
gebiet war der Güterverkehr zwischen den
einzelnen Völkern oder Völkerschaften.
Trotz des gegenseitigen Mißtrauens, der
Abschließung voneinander durch Ödland-
streifen und der Sperrung der Verbindungs-
wege durch Befestigungen bahnte sich der
Verkehr den Weg durch die Völkerschafts-
gebiete. Notwendige und hochbegehrte
Gegenstände gingen häufig im Verkehr von
Volk zu Volk. Der Vertrieb der Produkte
von Salzlagern blieb nicht auf die Nachbar-
schaft beschränkt; die Grabfundevon Hall-
statt (s. d. ; 8. — 5- Jh.) zeigen weitreichende
Verkehrverbindungen und ein Zusammen-
strömen gewerblicher Produkte von vielen
Seiten und ziemlich weit entlegenen Völker-
schaften. Wie der Bernstein namenthch
aus dem Gebiet der Elbemündung nach
Skandinavien und durch das ganze Mittel-
europa und die Länder verschiedener
Völkerschaften zu diesen und weiter zu
den Mittelmeervölkern gelangte, so wander-
ten umgekehrt die Metalle und Metall-
sachen dieselben Wege zurück in entfernte
Länder von einem Volk zum andern. Die
älteste über germanische Völker erhaltene,
aus dem Reisebericht des Pytheas v. Mas-
salia (c. 325 v. Chr.) stammende Nachricht
bekundet diesen Handel von Völkerschaft
zu Völkerschaft, Plinius HN. 37, 35. Beim
Handel mit Pelzwerk wird dessen Trans-
port von Volk zu Volk [commercio inter-
veniente per alias innumeras gentes trans-
mittunt) aus Schweden n^ch dem Süden
noch in der Völkerwanderungszeit her-
vorgehoben, Jordanes Get. 3, 21. Auch
Metalle und Sklaven bildeten Gegenstände
des Verkehrs zwischen den einzelnen Völ-
kerschaften. Daß auch Lebensmittel, Vieh,
Gerätschaften, Waldprodukte u. dgl. ge-
legentlich zum Austausch über die Völker-
schaftsgrenzen gelangten, läßt sich an-
nehmen. Der Grenzverkehr führte bei den
Germanen schon in vorrömischer Zeit zur
Nachahmung der Verkehrsgewohnheiten
der Nachbarvölker, wie der Münzprägung
nach keltischem Vorbild, am Rhein und
an der Donau. Für das Innere Germaniens
ergeben bereits die ältesten Nachrichten
über die Weineinfuhr, daß ein und dieselbe
Warengattung bei der einen Völkerschaft
über die Grenze gelangte, während sie bei
der anderen die Grenze nicht überschritt.
Der Metalleinfuhr, die vielfach durch wan-
dernde Erzarbeiter erfolgte, wird sich die
Grenze leicht geöffnet haben.
§ 5. (Zu 3.) Ein Handel fremder Kauf-
leute wird für sehr frühe Zeit anzu-
nehmen sein. Jeder anderen Kenntnis
oder Verbindung nicht unmittelbar be-
nachbarter Völker untereinander eilt in
der Regel die des Händlers voraus, was
die antiken Schriftsteller (Cäsar, Livius,
Strabo u. a.) wiederholt aussprechen.
Auf Händler pflegt die erste Kunde über
ferne Völker zurückzugehen. Seit dem Be-
kanntwerden der für Waffen und Werk-
zeuge geeigneten Metalle in Mittel- und
Norddeutschland dürften fremdländische
und fremdsprachige, mit der Bearbeitung der
Metalle vertraute Leute, zugleich Erzhändler
und -arbeiter, zunächst vielleicht von
den Mittelmeerländern, dann seit der Aus-
beutung europäischer Erzlager aus den
westlich, südlich und südöstlich gelegenen
Berglandschaften gen Norden gezogen sein.
376
HANDEL (DEUTSCHER)
Nach allem, was aus dem Altertum und der
historischen Zeit Deutschlands und des
Nordens über in weite Ferne reichende
Reisen von Kaufleuten bekannt ist, liegt
kein Grund vor, zu leugnen, daß schon
während der Zeitalter der Bronze- und der
älteren Eisenzeit fremdländische Händler
auch aus entlegenen Ländern sich nach
Deutschland hineinwagten. Für bestimm-
tere Vermutungen über die Herkunft der
fremden Händler fehlen Anhaltspunkte.
Die Bedeutung der Rhönemündung und
seit der Gründung Massahas (um 6oo v.
Chr.) dieser Stadt für den mitteleuropäi-
schen Handelsverkehr seit der frühesten
Metallzeit und namentlich in der Periode
keltischer Vorherrschaft läßt auf die eine
Richtung der Herkunft schheßen. Anderer-
seits führt schon nach dem Ende der neo-
lithischen Zeit ein Kulturstrom die Donau-
mündungsländer aufwärts in das Herz
Mitteleuropas und in die Gebiete an der
Südostküste der Ostsee. Die Entdeckungs-
reise des Pytheas von Massalia bezweckte
wahrscheinlich auch die Erforschung des
Seeweges nach dem nördlichen (bzw. west-
lichen) Bernsteingebiet im Interesse des
massaliotischen Handels. Auf Berichte
von Kaufleuten führt man wohl mit Recht
die Fortschritte der Kenntnisse bei den
griechischen Schriftstellern über die Nord-
und Ostseegebiete zurück. Am häufigsten
werden keltische Händler bei den in
Deutschland ansässigen Kelten und Ger-
manen verkehrt haben. Erst die römische
Literatur gestattet genaueren Einblick in
den Fremdhandel. Seit der Gründung
Aquilejas (183 v. Chr.) im Osten und der
Provinz Gallia Narbonensis (121 v. Chr.)
im Westen drang auch der römische Kauf-
mann rasch nach dem Norden vor. Händler
nennt zuerst Cäsar bei den Germanen am
Rhein und im Innern Germaniens, nachdem
der römische Handel bereits vor Cäsar in
ganz GaUien festen Fuß gefaßt hatte. Die
Art und Weise der nicht seltenen Erwäh-
nungen der Kaufleute und ihrer Tätigkeit
bei Cäsar berechtigt in Verbindung mit den
handelspolitischen Zielen der Römer zur
Annahme, daß die von ihm genannten,
nach Germanien verkehrenden Kaufleute
sowohl gallischer, namentlich südgallischer,
wie italischer Herkunft waren.
§ 6. (Zu 4.) Von nicht zu unter-
schätzender Bedeutung war der durch
kriegerische Erwerbung und weiter durch
handelsmäßige Veräußerung der Beute
bewirkte Güteraustausch. Cäsars Be-
richt über den Handel der Sueven:
mercatorihus est aditus magis eo ut, quae
hello ceperint, quihus vendant, haheant, quam
quo ullam rem ad se importari desiderent,
läßt nicht zweifeln, daß es sich hier um
eine Form des Handels handelt (BG. 4, 2).
Der Krieg erscheint unter gewiß häufigen
Umständen als ein gemeinsames Erwerbs-
mittel. Der Beute wegen geführt, die
durch Handel abgesetzt werden soll, ersetzt
der Krieg, wie Cäsar andeutet, nicht völlig,
aber vorwiegend den friedlichen Handels-
verkehr und dient zunächst als Ersatz
friedUchen Handels zur unmittelbaren Be-
reicherung, sodann zur Unterhaltung des
Fremdhandels. Dieselbe Form des Han-
dels, die sich früher bei den nach ihren
staatlichen und wirtschaftlichen Zuständen
auf Krieg und Raub eingerichteten suevi-
schen Völkerschaften findet, zeigt sich
später im 9. Jh. im Ostseegebiet bei den
Schweden; Rimberts Darstellung in der
V. Anskarii c. 30 (z. J. 853) weist auf sie
hin. Christliche Kaufleute, vermutlich land-
fremder (friesischer) Herkunft, begleiteten
das heidnische Schwedenheer auf dem Feld-
und Beutezug, und der Zweck der Beglei-
tung war sicher nicht in erster Linie Ver-
proviantierung, sondern Liquidation der
Beute. Noch die Lagerordnung Kaiser
Friedrichs I. für den Römerzug von 1158
(Rahevin Gesta Frid. III 28), die älteste
erhaltene des Okzidents, schUeßt einen
Nutzen an der Verproviantierung für die
das Heer begleitenden deutschen Kauf-
leute aus. Die Anschauung, daß ein Haupt-
zweck des Krieges die Beute sei, beherrschte
wie das germanische Altertum so noch
spätere Jahrhunderte, zumal in Eroberungs-
kriegen. Zur Verwertung der Beute hielten
sich Kaufleute bereit. Somit ging tatsäch-
lich der Krieg oft unmittelbar in den Handel
über. Die frühe und bestimmte Nachricht
Cäsars sowie die lange Dauer dieser Er-
werbsart gestatten, ihren Gebrauch für
weit ältere Zeiten vorauszusetzen.
§ 7. Eine Entwicklung des Handels m
Mitteleuropa läßt sich bis auf die letzte
Tafel 29.
^ss^^^^
Halsringe.
I. 2. Aus »O. Montelius, Die Chronologie der älteren Bronzezeit, Fig. 8o,8i«. — 3. Aus O. Monte-
lius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 104«. — 4. Aus »S. Müller, Ordning af Danmarks Old-
sager I, Fig. 52«. Kopenhagen, C. A. Reitzel. — 5. Aus »Mecklenburgische Jahrbücher Bd. 67,
S. 129«, Schwerin, 1902.
Reallexikon der g-erm. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Taf^l 30.
Halsringe.
6. Aus »S. Müller, Nordische Altertumskunde I, Fig. 194«. Straßburg-, Karl J. Trübner. — 7. Aus
»Archiv für Anthropologie XV, Supplement, Tafel 13, Fig. i«. Braunschweig, Friedrich Vieweg & Sohn.
— 8. 9. Aus »O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 114. 159«. Leipzig. E.A.Seemann.
Reallexikon der gerin. Altertumskunde. II.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburgf.
I
Tafe-l 31.
Halsringe.
10. Aus »S.Müller, Ordning af Danmarks Oldsager I, Fig. 407«. Kopenhagen, C, A. Reitzel. —
11. 14. Aus »Beltz, Vorgeschichte Mecklenburgs, Fig. 164. 218«. Berlin, W. Süsserott. — 12. Aus
»O. Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 247«. Leipzig, E. A. Seemann. — 13. Aus
»S. Müller, Nordische Altertumskunde II. Fig. 84«. Straßburg, Karl J. Trübner.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 32.
17
Halsringe.
15. 16. Aus »O, Montelius, Kulturgeschichte Schwedens, Fig. 344. 347.«. Leipzig,
E. A. Seemann. 17 Aus Statens historiska Museum, Stockholm.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlag- von Karl J. Trübner in Straßburg.
HANDEL (DEUTSCHER)
377
La Tene-Zeit nur in einzelnen allgemeinen
Zügen beobachten. Mehr als das bloße Be-
kanntsein des Begriffs für Kaufpreis und
Kaufen in der idg. Ursprache hat die ver-
gleichende Sprachforschung bisher nicht
festgestellt. Schon in der jüngeren Stein-
zeit fand in Mitteleuropa ein Handelsver-
kehr statt mit Feuerstein, Steinwerk-
zeugen, Tongeräten, Schmucksachen
(Muscheln), selbst Bernstein. Hauptfund-
stätten wertvoller Gebrauchsgegenstände
konnten der weniger begünstigten Nachbar-
schaft aushelfen, was gewiß auch in fried-
lichem Austausch geschah. Wie die Land-
schaft Schonen auf weite Entfernung
Schweden mit Feuerstein versorgte, so
gingen nordische Feuersteinwerkzeuge,
Steinhämmer samt Bernstein nach ver-
schiedenen Richtungen bis über die Nieder-
lausitz hinaus, nach Thüringen und nach
Hannover-Westfalen, nach Süddeutschland
bis in die Schweiz, von Süden her Schmuck-
sachen aus Marmor und Kupfer nach
Thüringen, während von Thüringen aus,
der ,, bedeutendsten der in Deutschland
selbständig entwickelten Steinzeitkul -
turen", Steinhämmer u. a. Geräte nord-
wärts an die Ostseeküste, nach Hol-
stein und an den Mittelrhein gelangten.
An den Mittelrhein wiederum wurden
Steinsachen aus Frankreich, nach Nord-
deutschland vom Oberrhein her gebracht.
Zwischen den weit entlegenen Küstenge-
bieten der nördlichen Meere und des Mittel-
meeres begannen langsam Verkehrsbezie-
hungen sich zu knüpfen. Das Vordringen
des im Norden längst geschätzten Bern-
steins südwärts bis in die Alpenvorlande
(Schweiz, Bodensee), des Muschelschmucks,
der seit der Bronzezeit in Mitteleuropa weit
verbreiteten, aus den Mittelmeerländern
stammenden Glasperlen, sodann des ersten
Metalls, des Kupfers, in Form von Doppel -
äxten, aus dem östHchen Mittelmeer an
den Rhein und nach dem Norden bildete
den Anfang eines handelsgeschichtlich all-
mählich bedeutsamer werdenden und in
seinen politischen und kulturellen Folgen
für Deutschland kaum hoch genug zu
schätzenden Güteraustausches.
§ 8. Die Wechselbeziehung zwischen
dem Bernstein und den Metallen
im Verkehr ist das bedeutendste, in
Hoops, Reallexikon. II.
gewissen Grundzügen wohl gelöste Pro-
blem der prähistorischen Handelsgeschichte
Deutschlands. Sie läßt in Deutsch-
land schon bestimmte Folgen für das
bevorzugte Ursprungsland des Bern-
steins, gewisse Richtungen des Verkehrs
und einzelne im Verkehr vorteilhaft liegende
Landgebiete deuthcher hervortreten. Die
Fundgebiete des Bernsteins lagen fast aus-
schließlich im Norden, während in Mittel-
und Norddeutschland Metalle fehlten, und
auch in den Alpen und deren gebirgigen
Vorlanden der Erzbergbau sich erst all-
mählich und zum Teil ziemhch spät ent-
wickelte. Seit den Untersuchungen 01s-
hausens ist der Streit um den Vorrang der
beiden nördlichen Bernsteinfundgebiete im
Verkehr seit Beginn der Metallzeit, des
westlichen (jütische Halbinsel vom Elbe-
mündungsgebiet bis zur Spitze, namentlich
das Gebiet der Südwestküste) und des öst-
lichen (Samland) zugunsten des ersteren ent-
schieden. Die Ausnutzung des letzteren
im Handelsverkehr begann, wenigstens in
größerem Umfang, erst in der frühen römi-
schen Kaiserzeit. Der Beweis für die
Priorität des ersteren stützt sich auf das
Auftreten und das Verbreitungsgebiet der
als Zahlungsmittel dienenden und geformten
Goldspiralringe, die im Austausch gegen
Bernstein in das westliche Fundland und
dessen Nachbargebiete gelangten. Ihr Ge-
brauch umfaßt einen sehr weiten Zeitraum
vom Beginn der Metallzeit bis c. 400 v. Chr.
Der Hauptstrom dieses Goldgeldes floß aus
den Donauländern längs dem Nordrande
des Mittelgebirges in der allgemeinen Rich-
tung des Elbelaufes, ohne rechts das nord-
östliche Pommern sowie Preußen, links
Hannover südlich der Aller und Oldenburg
zu berühren, nach der jütischen Halbinsel.
Er erhielt außerdem Zuflüsse aus Südwest-
deutschland, der Schweiz, dem südöstlichen
Frankreich und Italien. In Preußen findet
sich noch in der Hallstattzeit kein Gold.
Mit dem Nachlassen des Goldimports trat
die Bronze mehr und mehr als wichtigstes
Austauschmittel gegen den Bernstein in
den Vordergrund. Die Herkunft des Goldes
und die Richtung der Wege des älteren
Bernsteinhandels läßt sich nur in umge-
kehrter Richtung des Goldstromes, sicher
nur bis Böhmen und Bayern verfolgen.
25
378
HANDEL (DEUTSCHER)
Später gewann der Export des Bernsteins
auf dem Landwege zum Mittelrhein und von
hier die Rhone abwärts größere Bedeutung,
auf welchen Weg jüngere literarische Nach-
richten (DiodorV25. Plinius HN. 37, 35)
deuten. Zur Annahme eines sehr alten Ex-
ports auf dem Seewege westwärts liegt kein
Grund vor. Erst spät kam Pytheas auf
seiner Entdeckungsreise in das westliche
Bernsteingebiet. Doch spricht mehreres
dafür, daß schon seit Beginn der Metall-
(Kupfer)zeit der aus den Mittelmeertändern
die Rhone aufwärts in die mitteleuropäi-
schen Länder und weiter zum älteren Bern-
steingebiet führende Weg eine wichtige
Rolle spielte.
§ 9. Seitdem der Bernstein des Nordens
ein gleichwertiges Äquivalent für die Me-
talle und die Kunstfertigkeit des Südens,
besonders der Mittelmeerländer, lieferte,
belebte sich in Mitteleuropa der Verkehr
und in seinem Gefolge die Handfertigkeit
in der Ausführung eigener Metall- und
sonstiger, zB. keramischer, Arbeiten, für
welche die importierten oder neu aufkom-
menden Metalle und die Metalltechnik An-
regung gaben. Es entstand ein viel-
seitiger, vonSiedelungzuSie-
delung und von Volk zu Volk
vermittelnder Handel. Bestimmte
Gebiete heben sich ab durch größeren Wohl-
stand und regeren Verkehr. Im Norden
verdankt die dem älteren Bernsteinfund-
gebiet angegliederte und um die westliche
Ostsee gelagerte Landschaftengruppe dem
Bernstein seine ziemlich einheitliche und
frühzeitige Kulturblüte. Im Südosten be-
weisen später die auffallend reichen Funde,
namentlich Schmucksachen aus Bronze,
Gold, Glas und Bernstein, des Hallstatter
Gräberfeldes, daß das Salz in hohem Wert
stand und ansehnlichen Gewinn abwarf.
Italische Ware (getriebene Bronzesachen,
Glas, Elfenbein, Muscheln) und Erzeugnisse
der Balkanhalbinsel trafen hier zusammen
mit Produkten der nordischen Küsten-
länder (Bernstein), Als ein Gebiet mannig-
facher Verkehrsbeziehungen erscheinen die
Landschaften am Mittelrhein einschließlich
Hessen. In früher Metallzeit nach Ausweis
der Bronze- und Goldsachen sowie der Ton-
waren den Einflüssen des Donaugebiets, in
später Bronzezeit wieder mehr den süd-
lichen vom Oberrhein, den Alpenländern
und Italien ausgehenden Einwirkungen
ausgesetzt, sandte es eigene Erzeugnisse
(Radnadel) nach Süd- und Norddeutsch-
land bis über die Elbe nach Jütland, östlich
in die Donauländer bis Ungarn. Depot-
funde der Erzarbeiter bezeugen auch hier
die im Verkehr erfolgende Auswechselung
der metallenen Rohstoffe oder fertiger
Waren. Kostbarere Waffen, Pferdege-
schirre oder Bronzegefäße kamen in der
jüngeren Bronzezeit aus dem Süden an den
Mittelrhein. Die Formengestaltungen der
Bronzesachen Südwestdeutschlands weisen
damals auf Oberitalien und die Schweiz hin,
welche dieVorbilder herstellten oder Import-
stücke lieferten. Von der Schweiz her zogen
Erzhändler und -arbeiter (Schmiede) von der
Westschweiz zu beiden Seiten des Rheins
bis in das früh kultivierte Gebiet des inneren
Rheinknies bei Mainz hinab; sie lassen sich
von dort an weiter auf den alten Handels-
und Völkerwegen durch die Wetterau und
das Lahntal oder Kinzigtal in das Elbe-
gebiet oder nach Thüringen verfolgen.
Andere Gegenstände, wie gewisse in der
Rheinebene vorkommende Absatzkelte,
stammten aus Mittel- und Westfrankreich.
Nach den Donauländern bestanden Ver-
kehrsbeziehungen den Neckar und den
Main aufwärts. In den österreichischen
Donauländern reicht die Ausbeutung der
Kupferlager auf der Mitterbergalp im Salz-
kammergut u. a. Stellen an, bzw. in die
neolithische Periode. Seit der Hallstatt-
(Eisen)zeit und bis auf die römische Herr-
schaft war dieses Gebiet durch seinen Salz-
und Erzbergbau ein Schauplatz regsamen
Verkehrs. Andere Gebiete Deutschlands,
wie im Nordwesten der größte Teil des
rechtsrheinischen Flachlandes, wurden da-
gegen von früh an viel weniger vom Ver-
kehr berührt. Die Einfuhr der Bronze oder
ihrer Hauptbestandteile, Kupfer und Zinn,
in den metallosen Norden erfolgte anschei-
nend in der früheren Metallzeit vornehm-
lich vom Südwesten und Westen her über
die Schweiz und das Gebiet an der oberen
Donau. Auch die italischen Bronzewaren
kamen wohl hauptsächHch die Rhone auf-
wärts zunächst in die Landschaften, wo
die Oberläufe der Rhone, des Rheins und
der Donau sich einander nähern.
HANDEL (DEUTSCHER)
379
§ 10. Seit dem Bekanntwerden des
Eisens in Mitteleuropa treten,
namentlich in den letzten Jahrhunderten
der vorrömischen Periode, dh. in der
von keltischen Einflüssen durchaus be-
herrschten La T6ne-Zeit, auch auf Grund
literarischer Nachrichten, die Verkehrs -
Verhältnisse vielfach schon in helleres
Licht. Der Bernsteinhandel verlor wegen
der Abneigung der klassischen Kunst
gegen die Verwendung des Bernsteins seine
Bedeutung für den größten Teil der Mittel-
meerländer, außer Italien, behielt sie aber,
wenn auch nicht in demselben Maße wie
früher, für die transalpinen Völker. Das
westliche Fundgebiet des Bernsteins er-
scheint in der späteren La T^ne-Zeit für den
Handel im wesentlichen ausgeschöpft. Doch
gelangten Erzeugnisse italischer und grie-
chischer Kunst auch in den Norden. Die
Vermittler des Verkehrs zwischen dem
Norden und dem Mittelmeer wurden die
Kelten, bei denen sich während der La
T^ne-Zeit ein bedeutender Goldreichtum
ansammelte. Die wichtigste Eingangs-
pforte des Handels vom Mittelmeer nach
Mitteleuropa, namentlich auch für die Er-
zeugnissegriechischen und italischen Kunst-
gewerbes, bildete die Rhonemündung, haupt-
sächlich M a s s a 1 i a , nicht die Landschaften
an der Adria. Die griechische Kolonisation
versuchte sich hier im wesentlichen erfolg-
los. Anscheinend erst das Vordringen der
römischen Eroberung, die Entdeckung
reicher Goldbergwerke bei den Tauriskern
und die Gründung Aquilejas bahnten dem
italischen Handel hier seit dem 2. Jh. v. Chr.
die für Mitteleuropa und Germanien später
bedeutungsvollen Wege in die mittleren
Donauländer. Erst zu derselben Zeit be-
gann die etwas häufigere Benutzung der
Alpenpässe im Verkehr. Der Hauptzug
des Handels mit den Erzeugnissen griechi-
schen und italischen Kunstgewerbes ging
über Massalia nord- und nordwestwärts.
§ II. Seit der Hallstattzeit scheint
der Verkehr in Mitteleuropa an manchen
Stellen sich zu heben, leichter, sicherer und
mannigfaltiger zu werden, demgemäß auch
der Wohlstand zu wachsen. Er brachte
Silber, Glasgefäße und Elfenbein nach
Mittel- und Nordeuropa, in der La Tene-
Zeit häufiger Silber. Er verbreitete aus den
Alpen und den Alpenvorländern das wich-
tigste Metall, das Eisen (Sache und Name
kamen den Germanen von den Kelten),
nordwärts, rascher nach Nordost- als nach
Südwestdeutschland, auch Goldsachen nach
Südwestdeutschland und durch Mittel-
deutschland bis über das Gebiet der unteren
Elbe hinaus, sowie Bronze und Bronze-
sachen, zB. in später La T^ne-Zeit Eimer
und Kasserolen aus Capua, in mannig-
fachen Richtungen. Die Beeinflussung der
mitteleuropäischen Hallstattkultur durch
die hauptsächlich auf Etrurien und' die
Keltenländer wirkende griechische, womit
die allgemeine Richtung des Handels ge-
geben ist, erfolgte von der Rhone und den
westkeltischen Ländern her.
§ 12. In der La T^ne-Zeit liegt die voll-
entwickelte k e 1 1 i s c h e Kultur wie ein brei-
ter Gürtel zwischen dem durch das Mittel-
gebirge getrennten Norden und den Mittel-
meerländern. Sie war eine an Verkehrs-
gütern und -mittein reiche Kultur, blühend
durch gewerbliche Technik, namentlich in
Gallien, und ausgezeichnet durch eine viel-
gestaltige Münzprägung, die ihre älteren
Vorbilder (Goldmünzen Philipps v. Make-
donien und Alexanders d. Gr.) über Massalia
empfing. Sie erfüllte Süddeutschland, die
Donauländer und Frankreich. Rhone und
Donau mit ihren Nebenflüssen bezeichnen
die wichtigsten Verkehrsadern der Kelten-
länder. Nach Norddeutschland bestanden
Handelsverbindungen. Ablehnend gegen
die La Töne- Kultur verhielt sich der
Niederrhein. Auch bei den benachbarten
Beigen hebt Cäsar (BG. i, i; 2, 15) die
Rückständigkeit und Abneigung gegen den
römischen Handel hervor. Die keltische
Numismatik lehrt, daß das deutsche Mittel-
gebirge Verkehrsgebiete von verschiedener
Entwicklungsstufe trennte. Die keltischen
Münzen samt ihren germanischen Nach-
prägungen aus den germanisch-keltischen
Grenzgebieten reichen nördlich bis in das
Mittelgebirge, darüber hinaus nur in weni-
gen Exemplaren. Süddeutschland war ein
Verkehrsland mit mancherlei Münzprägung,
während Norddeutschland bei seinen ur-
sprünglicheren Geldformen verharrte. Die
schnelle Nachprägung keltischer Münzen
durch die linksrheinischen, erst zu Ario-
vists Zeiten über den Rhein gewanderten
25*
38o
HANDEL (DEUTSCHER)
Germanen (Vangionen, Nemeter), die ger-
manischen Nachprägungen bei Marco -
mannen und Hermunduren noch in vor-
römischer Zeit, sowie Nachrichten der römi-
schen Schriftsteller zeigen, daß im Grenz-
verkehr zwischen den Kelten und Ger-
manen die letzteren sich bereits keltische
Verkehrsformen aneigneten. Seit dem
Vordringen der römischen Eroberung be-
sonders von SüdgaUien her kamen italische
und südgallische Kaufleute auf der Rhone-
straße längs den Seen der Westschweiz an
den Oberrhein und die obere Donau und
schon in der ersten Hälfte des i . Jh. v. Chr.
zu den germanischen Völkerschaften über
den Rhein. Cäsars Bericht (BG. 4, 2u. 3) er-
wähnt nur Handelsbeziehungen zu den
Ubiern und allgemein zu den Sueven.
Mit den Ubiern bestand lebhafter Verkehr
{multumque ad eos mercatores ventitant). Mit
den Sueven verkehrten die Kaufleute
hauptsächlich zum Zweck des Ankaufs
der Kriegsbeute.
§ 13. Über Form und Umfang
des prähistorischen Handels läßt sich wenig
Sicheres ermitteln. Die Ansichten darüber
gehen weit auseinander. Sicher herrschte
im allgemeinen Tauschhandel vor, über
dessen Formen wir nichts wissen, auch nicht
über das Vorkommen des sog. stummen
Tauschhandels. Die heute vorliegende
Hinterlassenschaft der prähistorischen Zeit
läßt im großen und ganzen solche Verkehrs-
objekte mehr hervortreten, die in der rei-
cheren schriftlichen Überlieferung der spä-
teren Zeiten nicht denselben Rang ein-
nehmen. Die Bedeutung der dem un-
mittelbaren Konsum dienenden und dem
rascheren Verderben ausgesetzten Gegen-
stände, der Hauptgegenstände des späteren
Handels, gelingt es nur selten und indirekt
für den prähistorischen Handel zu er-
schließen. Ob der prähistorische Handel
überwiegend oder ganz ein Nahverkehr
war, oder ob es auch Fernhandel gab, läßt
sich aus den Funden selbst, mögen diese
auch auf weit entfernte Gebiete hinweisen,
nicht entscheiden. Die ersten schriftlichen
Nachrichten über Handel nach Germanien
(Cäsar) beweisen einen Fernhandel. Daß
die Waren über sehr weite Entfernungen
wanderten, bezeugen Bernstein- und Me-
tallhandel. Ebensowenig stimmen die Ar-
chäologen überein in der Beantwortung der
Frage nach der SchnelHgkeit oder Lang-
samkeit des Wanderns der Waren. Die
darüber angestellten Erwägungen beruhen
meist auf unsicheren Voraussetzungen.
Sicher bot die Un Vollkommenheit der
Wegeverbindungen an zahlreichen Stellen
den Händlern nicht geringe Schwierig-
keiten. Doch läßt sich annehmen, daß
man nicht allein ihre allgemeine Rich-
tung kannte, sondern auch die genauere
Richtung auf einzelne weitere Strecken
gegeben war, einerseits durch die Täler der
größeren und kleineren Flüsse, anderer-
seits durch die in manchen Gegenden seit
der Steinzeit vorhandenen Wege. Handels-
verkehr zur See, nach Möglichkeit längs
der Küste, fand schon seit der frühen Me-
tallzeit statt. Ob zur Beförderung von
Waren schon die Flußläufe benutzt wurden,
muß dahingestellt bleiben. Flüsse bezeich-
neten durchweg mehr die allgemeine Rich-
tung des Verkehrs, als daß sie, wenigstens
auf etwas größere Entfernung, die Funk-
tion einer (Wasser-) Straße selbst ausgeübt
hätten. Die Querung von Flüssen bereitete
schwerlich größere Hindernisse. Denn
lokale Schiffahrt gab es in früher Zeit wohl
auf den meisten Flüssen, den größeren wie
den kleineren. Die ältesten schriftlichen,
freilich erst ans Ende der prähistorischen
Periode hinaufreichenden Zeugnisse für
Stromschiffahrt liegen für den Rhein vor,
in den Berichten Cäsars; sie bekunden
Schiffahrt am Ober-, Mittel- und Nieder-
rhein (s. Art. 'Binnenschiffahrt'). Der
Handelsverkehr zwischen Volk und Volk
oder der Fernhandel verliefen außerdem
nicht ungeregelt und formlos. Die Völker-
schaft regelte ihn, indem sie ihn gestattete
oder verbot (s. Art. Ausfuhr'). Der Handel
von Volk zu Volk dürfte bestimmte Örtlich-
keiten und Gelegenheiten, namentlich an
den Grenzen, bevorzugt haben; doch fehlt
es an Nachrichten darüber. Die Depot-
u. a. Funde der prähistorischen Zeit liefern
keine Anhaltspunkte für die Ausübung des
Handels durch einzelne oder mehrere ge-
meinsam reisende Personen. Im allge-
meinen verharrte wohl der Handelsbetrieb
der prähistorischen, der römischen und der
frühmittelalterlichen Perioden in Mittel-
europa bei denselben einfachen Formen.
HANDEL (DEUTSCHER)
381
Erst seit dem langsamen Aufkommen eines
eigenen germanischen Städtewesens traten
da wesentliche Änderungen ein.
§ 14. Die Einseitigkeit des für die Kennt-
nis der Handelswaren in prähistorischer
Zeit vorliegenden Forschungsmaterials be-
günstigt die Ansicht, daß der prähistorische
Handel vornehmlich ein Handel mit Luxus-
gegenständen war. Doch bedarf diese An-
sicht gewisser Einschränkungen. Im nähe-
ren Verkehr zwischen den Nachbarvölkern
mußte ein Austausch notwendiger Waren
stattfinden. Auch das Verhältnis des Aus-
tausches von Bernstein und Metallen
spricht dagegen. Die Metalle, die anfangs
als Schmuck und Schmucksachen kamen,
mußten bei den kriegerischen Völkern
Mitteleuropas, namentlich später bei den
Germanen, sehr bald die Bedeutung von
Luxuswaren verlieren, und ihre Gewinnung
durch Handel wird hier schon früh die
außerordentliche praktische Bedeutung er-
langt haben, die für kriegslustige Völker die
Erhaltung ihrer Wehrfähigkeit und die mög-
lichste Vorzüglichkeit ihrer Waffen besitzt.
So kehrt sich hier bei Hauptgegenständen
des Handelsaustausches während eines
sehr großen Teiles der prähistorischen Peri-
ode das vielfach angenommene Verhältnis
von Luxus- und praktischer Gebrauchs-
ware teilweise geradezu um. Das besonders
häufige Vorkommen von Depotfunden mit
gleichartigen Bronzesachen gerade aus der
ältesten Bronzezeit erklärt Götze aus
dem Bestreben nach Deckung eines plötz-
lichen starken Bedarfs durch den Handel.
Cäsars Bericht, daß die Sueven nach irgend-
welcher Einfuhr wenig Verlangen trugen, ist
aus dem Zusammenhang dahin zu verstehen,
daß sie den Gütererwerb durch Krieg dem
durch friedliche Mittel nach Art des Han-
delsbetriebs der zivilisierten Völker des
Mittelmeers vorzogen, denn sie werden
ihre Beute den fremden Kaufleuten nicht
umsonst verkauft haben. Gegenstand der
Ausfuhr war in erster Linie Bernstein;
sodann sicher Sklaven, Pelzwerk und Felle,
wohl auch Geräte und Werkzeuge ein-
heimischer Arbeit. Die keramische For-
schung nimmt Austausch keramischer Wa-
ren und Muster durch Handelsverkehr, in
der Regel auf die nahe Umgebung be-
schränkt, selten auf weitere Entfernung
hin, seit der jüngeren Steinzeit an. Es liegt
in dem Charakter der Überlieferung, daß die
Vermutungen über die Ausfuhr weit unbe-
stimmter sind als die Spuren der Einfuhr.
Cäsars Bemerkung bei der Schilderung des
Handels der Sueven, daß sie kein Vieh im-
portierten, sondern sich mit dem einheimi-
schen begnügten, gestattet für andere Teile
Deutschlands einen Viehaustausch anzu-
nehmen. Wichtig war der Salzhandel schon
in sehr früher Zeit: der berühmteste Ort
der Salzgewinnung, dessen Wohlhabenheit
die Einträglichkeit des Salzhandels be-
kundet, war Hallstatt im Salzkammergut;
in derselben Landschaft lagen die schon in
früher Bronzezeit ausgebeuteten Salzwerke
von Hallein. Im Gebiet der Saale weisen
häufige Kupfer- und Goldfunde schon für
jene Periode, in der La Töne-Zeit Bernstein-
funde, auf Vertrieb der Produkte der Halle-
schen Salzwerke. Südwestdeutschland be-
saß im Kochertal Salzwerke, deren Pro-
dukte, wie es scheint, ebenfalls sehr früh-
zeitig nach dem Rhein hin abgesetzt wurden.
Sicher sind manche Stellen alten, aber
längst erschöpften Salzbetriebs unbekannt.
§ 15. Die Einfuhr brachte Metalle
(Kupfer, Zinn, fertige Bronzemischung, Gold,
später Silber, Eisen [Stahl] u. a.), Metall-
waren in Form mannigfacher Schmuck-
sachen, Waffen, Werkzeuge, Geräte und täg-
licher Gebrauchsgegenstände; in frühester
Zeit Muscheln, später auch Korallen als
Schmucksachen, sowie Glaswaren. Wein
gelangte sicher nach Südwestdeutschland
und zu einzelnen germanischen Völker-
schaften am Mittelrhein. Wenn die Sueven
(wie die Nervier) das gefährliche Getränk
ablehnten (Cäsar BG. 4,2; 2, 15; s. Art.
Ausfuhr'), geschah es vermutlich haupt-
sächlich wegen seines damals im Verhältnis
zu dem Preise sehr geringen volkswirt-
schaftlichen Nutzens. Der Umfang des
Handels wird nach Ort und Zeit verschieden
gewesen sein; verkehrsreichere Gegenden
lassen sich neben verkehrsärmeren erken-
nen. Eine oder wenige Saumlast Waren,
Metalle u. a., mochten genügen, um dem
Händler den erstrebten Gewinn zu ver-
schaffen. Doch hindert nichts, auch den
Transport etwas ansehnlicherer Mengen bei
günstigen Zeiten und Verkehrsverhältnissen
anzunehmen. Die stellenweise zutage ge-
382
HANDEL (DEUTSCHER)
tretenen Goldvorräte in einzelnen Gegenden
bildeten einen beträchtlichen Handelswert.
Im allgemeinen gewähren auch Depotfunde
nur unsichere Maßstäbe. Indessen be-
weisen sie doch, mag man sie auch nur
zum geringen Teil als, Händlervorräte
deuten dürfen, eine oft sehr ansehnliche
Anhäufung von handeis- oder geldmäßiger
Ware (zB. in Böhmen, Schlesien, Schweiz
542, über 700, c. 1200 Bronzeringe; in Thü-
ringen 297 Bronzeäxte, 84 Bronzesicheln
usw.). Es ist stets zu beachten, daß von der
Gesamtmasse auch der wertvolleren Funde
vielleicht nur ein geringer Teil dem Han-
delsverkehrentstammt, daß wiederum auch
dieser Teil nur einen Bruchteil der im Han-
del verbreiteten Gesamtwarenmenge dar-
stellt und daß einzelne Arten von Handels-
waren uns gar nicht erhalten sind. Seiner
Gesamtwirkung nach kann man aber den
prähistorischen Handel nicht hoch genug
veranschlagen. Die Fortschritte, die er be-
wirkte, sind zT. bedeutender und wichtiger
als in den folgenden Perioden.
0. Schrader Reallex. Art. 'Bernstein',
'Handel', 'Kaufmann', 'Salz'. S. Müller
NAltsk. I, 186, 310 flf. D e r s. Urgesch. Europas
190=;. Montelius KuÜurgesch. Schwedens 22.
D e r s. D. Handel i. d. Vorzeit Prähist. Z. 2,
249 ff. G o e t z e Festschr. f. A. Bastian 339 ff.
D e r s. D. vor- u. frühgesch. Altert. Thüringens
XIX, XXVI, XXXI. Schumacher KuÜur-
u. Handelsbez. d. Mittel-Rheingebiets Westd. Z.
20, 192 ff. D e r s. D. Handels- u. KuÜurbez.
Südwestdeutschlands i. d. vorrötn. Metallzeit.
N. Heidelb. Jh. 9, 256 ff., 270. D e r s. Altert,
u. heidn. Vorzeit 5, 141 ff. OlshausenZ. /.
Ethnologie 22, 270 ff., 23, 300 ff. B 1 ü m n e r
i. Pauly-Wissowa Realenzykl. 3 Art.
Bernstein, wo d. ältere Literatur. D u h n D.
Benutzung d. Alpenpässe i. Altertum, N. Heidelb.
Jh. 2, 55 ff. H 0 e rn e s D. Hallstattperiode,
Arch. f. Anthropol. NF. 3, 237 f., 266 ff., 278.
V. Sacken D. Grabfeld v. Hallstatt i. Ober-
österreich u. s. Altertümer. Montelius D.
Chronol. d. ältesten Bronzezeit i. Norddeutschi,
u. Skand. Arch. f. Anthropologie 26, 27 f.
Schlesiens Vorz. i. Bild u. Schrift 6, 374 ff.
Lissauer D. prähist. Denkmäler d. Prov.
Westpreußen 122. V. Hehn D. Salz'^ 1901.
Reinecke Altert. 71. heidn. Vorzeit 5, 67, 69.
Kiekebusch D. Einßuß d. röm. Kultur auf
d. Germ. i. Spiegel d. Hügelgräber d. Nieder-
rheins 46, 48. Kauffmann Deutsche Alter-
iumsk. 1,93, 107 f., 113 f., 117 ff., 221 ff. Forrer
Kelt. Numismatik d. Rhein- u. Donaulande 1908.
II. Die römische Zeit
(bis ca. 500).
§ 16. Die politische Selbständigkeit der
keltischen Völker und die Freiheit ihrer
kulturellen Entwicklung bedrohten von
Süden her die Römer, von Norden die Ger-
manen. In diesem Wettstreit blieb das
römische Reich fast vollkommen Sieger.
Fast der ganze keltische Länderbesitz ward
mit unbedeutenden und ungefährlichen
Ausnahmen dem römischen Reiche einver-
leibt. Zwar mißlang der große Angriff auf
Germanien selbst. Seit Tiberius beschränkte
sich die römische Politik gegenüber dem
freien Germanien auf die Sicherung der
Reichsgrenze. Auch die Vorschiebung der
Herrschaft über den Mittel- und Oberrhein
und die obere Donau und die Abschließung
des okkupierten Gebiets durch den ober-
germanisch-rhätischen Limes entsprang nur
dem Wunsche nach einer besseren Gestal-
tung der Reichsgrenze. Diese Ordnung
der politischen Verhältnisse, die sich von
Cäsar bis auf Hadrian und Antoninus Pius
vollzog, bedeutete eine für die Germanen
tief eingreifende, in gewisser Hinsicht ver-
hängnisvolle Änderung ihrer Gesamtlage,
auch ihrer Verkehrs- und Handelsverhält-
nisse. Die drei großen Ströme Mitteleuro-
pas, deren Lauf die Richtung des Handels
im allgemeinen bestimmte und daher den
Uferlandschaften einen Verkehrsvorzug ge-
währte: Rhone, Rhein und Donau, be-
herrschten die Römer schließlich in ihrem
ganzen Lauf; ebenso alle Verkehrsverbin-
dungen, die von Westen und Süden nach
Germanien und dem Norden führten. An
die Stelle der früher allmählichen Über-
gänge zwischen keltischer und germani-
scher Kultur trat infolge der Romanisierung
der Grenzländer am Rhein und an der
Donau neben die mit einfachen Lebens-
formen zufriedene Germanenkultur schroff
und unvermittelt die Weltmacht und Welt-
kultur Roms. In den Rhein- und Donau-
gebieten erstand in den 4 bis 5 Jh. römi-
scher Herrschaft ein neues, niemals früher
annähernd bekanntes, höchst regsames und
vielseitiges Verkehrsleben. Dieser Auf-
schwung des Verkehrslebens in den Rhein-
und Donaugebieten, namentlich die Ent-
faltung eines reichen städtischen Lebens,
HANDEL (DEUTSCHER)
383
äußerte starke Wirkungen auf das freie
Germanien.
§ 17. Die Quellen zur Handelsge-
schichte der römischen Periode entstammen
ausschließlich' dem römischen Reich. Leider
bieten sie nur vereinzelte und für die Beant-
wortung vieler wichtiger Fragen nichts
weniger als ausreichende Nachrichten.
Auch die einzige erhaltene zusammenhän-
gende Schilderung der germanischen Zu-
stände vom Ende des i. Jh. n. Chr., die
Germania des Tacitus, die hauptsächlich
auf Werken älterer Darsteller beruht und
mit Rücksicht auf das Interesse römischer
Leser abgefaßt ist, befriedigt keineswegs
unsere Wünsche. Sie berührt an verschie-
denen Stellen den Handel, enthält aber
nicht einmal eine leidlich ergiebige Dar-
stellung des römisch-germanischen Han-
delsverkehrs und versagt für den inner-
germanischen Verkehr, vermutlich mehr
aus Unkenntnis als aus Absicht, fast völlig.
Höchst wertvolle Untersuchungen und
Aufschlüsse verdankt man auch für diese
Periode der heute mit größtem Eifer und
Erfolg betriebenen Altertumsforschung so-
wie der Sprachwissenschaft.
§ 18. Die römische Politik trieb auch der
Wunsch nach Ausbreitung des r ö -
mischen Handels und das Begehren
nach dem Besitz der Quellen des Wohl-
standes der Keltenvölker vorwärts. Sie
suchte dem römischen Handel neue Absatz-
gebiete zu eröffnen und zu sichern. Auch
Germanien war diese Rolle zugedacht.
Römischer Handel drang ungeachtet der
wachsenden Spannung zwischen den beiden
Völkern in Germanien ein. Der lange Auf-
enthalt römischer Händler am Königshof
Marbods jure commercii beweist die An-
knüpfung bestimmter Rechtsverhältnisse
für den römisch-markomannischen Ver-
kehr (Tac. Ann. 2, 62: veter es illic [an Mar-
bods Königssitz] Sueborwn praedae et
nostris e provinciis lixae ac negotiatores re-
perti, quos ius commercii, dein cupido
augendi pecuniam, postremo ohlivio patriae
suis quemque ab sedibus hostilem in agrum
transtulerat). Den römischen Heeren im
inneren Germanien folgten, wie überall,
Kaufleute und Händler: Märkte fanden
statt und mit den Einheimischen ward
friedlicher Verkehr eröffnet (Dio 56, 18).
Auch nach dem Scheitern des Angriffs zog
der römische Handel das Land in den Kreis
seiner Tätigkeit. Germaniens Verkehrs-
leben stand in dieser Periode von vorn-
herein sehr stark unter römischem Einfluß.
Als der wichtigste Teil des Handelsverkehrs
erscheint daher der römisch -germanische.
Ungeachtet des gegenseitigen Mißtrauens
bildete sich ein im ganzen reger Handels-
verkehr zwischen den beiden Nationen aus.
Dieser Handel war kein einseitig römischer,
nur oder hauptsächlich von römischen
Händlern ausgeübter, auch nicht allein ein
Verkehr jenseits der Reichsgrenze, sondern
ein wechselseitiger, der von Römern in
Germanien und von Germanen im Reich,
nicht nur im inneren Germanien oder nahe
der Grenze auf germanischem Boden, son-
dern auch innerhalb des Reiches unter-
halten wurde.
§ 19. Dieser wechselseitige
Grenzverkehr muß in friedlichen
Zeiten und an günstigen Stellen eifrig ge-
pflegt und wichtig für beide Teile gewesen
sein. Das ergibt sich aus den Beschwerden
der rechtsrheinischen Tencterer über
ihren Verkehr mit Köln, aus ihrem Ver-
langen nach freiem, wechselseitigen Ver-
kehr über den Rhein; aus den Zugeständ-
nissen der Kölner mit ihren Einschränkun-
gen: vectigal et onera commerciorum resol-
vimus: sint transitiis incustoditi, sed diurni
et inermes (Tac. Hist. 4, 63 — 65). Der Han-
delsverkehr der Hermunduren im römi-
schen Rätien (Tac. Germ. 41) beschränkte
sich nicht auf Grenzverkehr {in ripa), son-
dern führte sie auch tiefer in die Provinz
hinein. Die Darstellung des Tacitus scheint
freilich aus archäologischen und numis-
matischen Gründen nur noch für die erste
Hälfte des i . Jh. n. Chr. zutreffend. Die Vor-
stellung, daß die Römer jenseits der Reichs-
grenze einen Streifen Ödland freihielten, trifft
nach den neueren Forschungen nicht all-
gemein zu. Der Handelsverkehr der über
der Donau wohnenden Markomannen und
Quaden mit den Römern war vor dem
Markomannenkrieg frei und nicht an be-
stimmte Orte und Tage gebunden (Dio
Epit. 71, 5). Wenn Marc Aurel den Quaden
den freien Verkehr mit den Römern nahm,
den Markomannen das Bewohnen des nörd-
lichen Donauufers innerhalb eines be-
584
HANDEL (DEUTSCHER)
stimmten Landstreifens untersagte und den
Handelsverkehr zwischen ihnen und der
Provinz, entgegen der früheren Gewohn-
heit, an bestimmte Orte und Tage band,
so stellten diese Anordnungen für die Ger-
manen Straf- und Ausnahmemaßregeln dar.
Marc Aureis und des Commodus Verfü-
gungen zeigen, wie schwer Einschränkun-
gen des Grenzverkehrs und Eingriffe in die
üblichen Verkehrsgewohnheiten die Ger-
manen trafen. In dem Kriege des Valens
mit den Westgoten in Dacien (i. J. 369)
rief der Abbruch der Handelsbeziehungen
bei den Goten empfindhchen Mangel an
Lebensmitteln hervor (Amm. Marc. 17,
5, 17). Die Bestimmung des Friedens von
369, die nur zwei Städte an der Grenze
(Donau) als Handelsplätze für den Grenz-
handel festsetzte, bedeutete sicher eine
drückende Einschränkung des Grenzver-
kehrs. Auch die Provinzialbewohner fanden
im Grenzhandel Verdienst und täglichen
Unterhalt. Noch dicht vor dem Ende der
römischen Herrschaft an der Donau und
inmitten des Schreckens der Germanen-
überfälle, noch nach dem Fall der oberen
Donaukastelle, baten die Bewohner von
Passau (Batavis) den hl. Severin, daß er
zum Rugierkönig Feba gehe und mercandi
eis Ucentiam postularet (V. Severini c. 22).
Jenseits der Donau lagen die germanischen
Märkte [nundinae barbarorum, aaO. c. 9).
§ 20. Andere Beobachtungen bestä-
tigen die Wichtigkeit des Grenzverkehrs.
Funde in der Umgebung Gießens und
in Nauheim (Terra Sigillata - Gefäße,
Bronzesachen u. a. röm. Importware),
dicht hinter dem Limes, weisen auf
regen Grenzverkehr zwischen Chatten
und Römern im 2. Jh. n. Chr. Der Limes
ließ dem Grenzverkehr Spielraum auf den
altgewohnten Straßen, die ihn schnitten
und an den Durchgangsstellen unter dem
Schutz der Kastelle lagen. Aus dem starken
Nachbarverkehr erklären sich die Spuren
germanischer Münzprägung in römischer
Zeit. Die dem Reiche-benachbarten Völker-
schaften setzten die alte keltische Münz-
prägung in römischer Zeit fort oder ahmten
die römischen Münzen in eigenen barbari-
sierten Prägungen nach. Die Hermun-
duren fuhren, wie es scheint, noch nach der
Anlage des Limes unter Anpassung an römi-
sches Münzgewicht mit selbständiger Mün-
zung fort. Auch am Niederrhein scheinen
einzelne rechtsrheinische Völkerschaften in
römischer Zeit noch unter Anlehnung an
keltische Vorbilder geprägt zu haben. Den
Alamannen werden Nachbildungen römisch er
Münzen zugeschrieben, die mit den Münzen
des Tetricus (268 — 274) u. a. Kaiser des
3. Jh. beginnen. Noch in frührömischer
Zeit liefen in Mittel- und Süddeutschland
die Schüsselmünzen der Bojer und ihrer ger-
manischen Nachahmer um. Damit stimmen
die allgemeinen Angaben der Schriftsteller
überein, welche die besondere Regsamkeit
des Grenzverkehrs betonen. Cäsars Bericht
über den fortgeschrittenen Handelsverkehr
der rechtsrheinischen Ubier s. oben § 12.
Von den dem Reich benachbarten Völker-
schaften hebt Tacitus (Germ. c. 5) hervor,
daß sie im Handelsverkehr Gold und Silber
zu schätzen wußten und unter den römischen
Münzen bestimmte Gepräge bevorzugten.
Die Bemerkung des Tacitus, daß diese Ger-
manen unter den römischen Münzen ge-
wisse ältere Gepräge, die gezahnten und die
mit dem Doppelgespann {serratos bigatos-
que), überhaupt aber das Silbergeld bevor-
zugten, weil es für Leute, die Kramwaren
und wohlfeile Dinge [promiscua ac vilia)
einhandeln, bequemer sei, mit Silbergeld,
also mit kleiner Münze zu handeln, ist zu
verstehen vom Kleinhandel auch in den
römischen Grenzorten und Grenzmärkten.
§ 21. Auf diesen regen Grenzverkehr
weist auch die Herkunft unseres ,, Kaufen",
,, Kaufmann" von lat. caupo. Das
Wort bezeichnet im römischen Sprachge-
brauch speziell den Schenkwirt, der in den
neben den Truppenlagern entstehenden und
bis zur flavischen Zeit schon ,,nach Art von
Städten" ausgewachsenen canabaeund über-
all in römischen Ansiedlungen der Grenz -
Provinzen zu finden war, Tacitus (Germ.
c. 23) erwähnt römischen Weinhandel nur
bei den der Grenze benachbarten Germanen
und schließt ihn damit sicher, so weit seine
Kenntnisse reichten, für das innere Ger-
manien aus. Später änderte sich das. Die
Bezeichnung für den römischen Kaufmann
ist in den Inschriften negotiator, bei den
Schriftstellern werden die in Germanien
verkehrenden Händler als mercatores,
negotiatores und lixae bezeichnet. Hilde-
HANDEL (DEUTSCHER)
385
brand im DWb. Art. 'Kaufmann' verwirft
nicht ohne Grund die Ansicht, daß die römi-
schen Kaufleute in Germanien sich caupones
genannt hätten. Das Wort verbreitete sich
bereits in frührömischer Zeit über ganz Ger-
manien, bereits got. verb. kaupön. Seine
Übernahme durch die Germanen und die
rasche Verbreitung des Worts lassen sich
daher nicht erklären aus dem Verkehr mit
den römischen Händlern in Germanien,
sondern allein aus dem regen Verkehr an der
Grenze, der auch die Germanen oft in die
Grenzmärkte und -orte, in die Buden und
Schenken der caupones führte, die zugleich
Kleinhändler waren und ihre Geschäfts-
beziehungen zu den benachbarten germani-
schen Ansiedlungen unterhielten. Der
Grenzverkehr war ein wechselseitiger. Das
commercium in ripa, dh. der Verkehr der
Germanen in den römischen Grenzorten
tritt bei Tacitus (Germ. c. 41) als die Regel
dem Verkehr der Hermunduren im Innern
der Provinz gegenüber, der die Ausnahme
bildete.
§ 22, Der Grund unserer geringen Kennt-
nis des römisch-germanischen Verkehrs im
Innern Germaniens liegt hauptsächlich
in der Dürftigkeit der schriftlichen Über-
lieferung nach Tacitus. Der Aufenthalt
der römischen Händler am Hofe Marbods im
nordwestlichen Böhmen zeigt ihr Eindrin-
gen vom Süden her. Unter Neros Regie-
rung zog im Auftrag des Vorstehers der
kaiserlichen Gladiatorenspiele ein römischer
Ritter von Carnuntum aus nordwärts zur
Ostseeküste, bereiste dort die Handelsorte
und Küstengebiete beim Bernsteinland
(Samland) und brachte eine gewaltige
Menge Bernstein nach Rom (Plin. NH.
37, 45), Seit den Kriegen des Drusus und
Tiberius kannte man die Entfernungen und
Verkehrsverhältnisse Germaniens genauer.
Tacitus nennt in der i. J. 98 herausgegebe-
nen Germania den Handel römischer Kauf -
leute im Innern nicht direkt, setzt ihn aber an
mehreren Stellen voraus. In den Küsten-
gebieten der Rheinmündungen verkehrten
beim Ausbruch des großen Aufstandes i. J.
68 die römischen Händler zerstreut im
Lande (Tac. Hist. 4, 15). Doch läßt sich
mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen,
daß der römische Verkehr im Innern Nord-
west- und Mitteldeutschlands im i. Jh.
n. Chr. noch nicht stark entwickelt war.
Die römischen Münzfunde lassen erst seit
dem 2. und besonders im 3. und 4. Jh.
auf einen regsameren Handel aus dem
Westen und Südwesten des Reiches in
die deutschen Mittellande östlich der
Ems und Weser schließen. Die Zunahme
des Handelsverkehrs seit dem 2. Jh. be-
kunden die seit dem Ende des i. Jh. in
Capua angefertigten, in Norddeutschland
und im Norden gefundenen Bronzeeimer
mit gewundenen Kannelüren. Deutlich
verrät den Fortschritt des Verkehrs die
Fundstatistik der von c. 150 — 300 herge-
stellten Eimer vom sog. Hemmoorer Typus
(Hemmoor, Nordhannover, Kr. Neuhaus),
die zahlreich in Hannover und dessen
Nachbargebieten von Nordholland und dem
Emsgebiet bis Pommern und Westpreußen,
Schlesien, Niederlausitz, Sachsen, Thürin-
gen und Hessen, sowie in Dänemark und
Norwegen, außerdem hauptsächlich in den
Rheinlanden vorkommen. Mit diesen
Bronzeeimern wurden zugleich andere Wa-
ren eingeführt, die aus denselben Fund-
gebieten bekannt sind. Diese Umstände
bezeugen einen lebhaften Verkehr mit
römischer Exportware. Der Verkehr mit
diesen Gegenständen fand hauptsächlich
zur See von dem Rheinmündungsgebiet
nach den Landschaften an der Elbe-
mündung statt.
§ 23. Im Osten wuchs infolge des auch
literarisch wiederholt bezeugten Bernstein-
handels die Handelsbedeutung des östlichen
Fundgebiets, des Samlandes, und damit
auch die der Weichselmündung. Nament-
Hch die Münzfunde lehren, daß im i. und
2. Jh. ein lebhafter Verkehr bestand, durch
welchen zahlreiche römische Exportartikel,
besonders Metallsachen, ins Land gelangten.
Dieser Handelszug kam nicht von Westen
her, sondern ging von Süden, und zwar von
Carnuntum aus, durch Oberschlesien zur
Weichsel hin. Der Verkehr konzentrierte
sich hauptsächUch an der Weichselmün-
dung, brachte aber römische Waren, außer
in den Bereich seiner allgemeinen Richtung,
auch in das Samland selbst. Reicher und
mannigfaltiger gestaltete sich aber im
Osten, verursacht durch die Abwanderung
der Goten von der unteren Weichsel in
südöstlicher Richtung zur unteren Donau
386
HANDEL (DEUTSCHER)
und zum Schwarzen Meere hin, der Waren -
import im 3. und 4. Jh. aus den letztge-
nannten Gegenden nach Germanien. Die
kunstvollen Erzeugnisse der Industrie die-
ser unter gotischer Herrschaft stehenden
Gebiete, namentlich die Schmucksachen
aus Edelmetall, die Glassachen u. a., be-
kunden zugleich mit dem Auftreten größe-
rer Münzbestände einen erheblichen Fort-
schritt des Handelsverkehrs zwischen Ost-
■ germanien im alten Sinne und dem neuen
Eroberungsgebiet im Südosten, Der ältere,
von Carnuntum zur Bernsteinküste lau-
fende Verkehrszug verlor durch diese Ver-
schiebung seine frühere Bedeutung.
§24. Über die Art des Handelsbe-
triebes im inneren Germanien ist sehr
wenig bekannt. Orte mit stärkerem Ver-
kehr wird es an günstigen Stellen, zumal
an den Flußmündungen gegeben haben.
Regelmäßig wiederkehrende Kult-, Ge-
richts- und Volksversammlungen, sowie die
Höfe der Herrscher und Vornehmen boten
Gelegenheit zum Güteraustausch, Jeden-
falls fanden Märkte statt. Die nundinae
barbarorum nördlich der Donau bei Passau
s. oben § 19. Die germanischen Völkerschaf-
ten an der Reichsgrenze bedienten sich im
Handelsverkehr auch römischer Münze mit
Bevorzugung gewisser Sorten, schritten so-
gar schon früh zu eigener Prägung, Im
Innern blieben die beliebten Sorten des
römischen Silberkleingeldes neronischen
Fußes lange in Umlauf; bei den Grenz -
germanen des Westens liefen auch vor-
neronische Gepräge um. In Ostgermanien
scheinen größere Vorräte von Silbermünzen
erst nach dem Markomannenkriege ins Land
gekommen zu sein, wo sie seitdem aber auch
als Zahlungsmittel dienten, Goldmünzen
waren im Handel aus praktischen Gründen
(s. § 20) unbequem und begegnen häufiger
erst seit dem 3, Jh. Selbstverständlich
übten auch die ,an der Reichsgrenze
wohnenden Germanen Tauschhandel. Die
schon in bezug auf ihre Kleidung rück-
ständigeren {ut quibus nullus per commercia
cultus, Tac. Germ, c, 17) Völkerschaften im
Inn ern verharrten nachTaci tu s beim Tausch-
handel [interiores simpliciuset antiquitisper-
mutatione mercium utuntur, c, 5), Das
änderte sich in der nachtaciteischen Zeit.
Aber schwerlich war der Gebrauch von
Münzgeld im Innern erheblich. Trotzdem
wäre es verfehlt, auf grund der gewiß richti-
gen Angabe des Tacitus die Geringfügigkeit
und Rückständigkeit des inneren Handels
im allgemeinen zu stark zu betonen. Metall-
geld in Form von Barren oder Ringen und
Baugen, deren abgebrochene oder abge-
schnittene Stücke als Bezahlung dienten,
dürften wie früher so auch während der
ganzen römischen Periode, und auch über
diese hinaus, im inneren Verkehr verwandt
sein.
§ 25, Die Frage, ob es in römischer
Zeit auch germanische Händler gab, kann
man mit Wackernagel bejahen, der auf den
Handel der Hermunduren in der Provinz
Raetien verweist und hervorhebt, daß die
Ausübung einer Handelstätigkeit durch
freie Männer der germanischen Auffassung
nicht widerstrebte. Nach PUnius (NH.
73) 43) waren es die Germanen, die den
Bernstein hauptsächlich nach Pannonien
brachten {adfertur a Germanis in Pannoniam
maxime provinciam) . Andere Vermittler als
Germanen sind hier ausgeschlossen, und die
Germanen brachten sicherlich den Bern-
stein als Handelsware. Der Bernstein war
auch unter Germanen selbst Handelsgegen-
stand, wie schon der Bericht des Pytheas
lehrt, und ging unter ihnen schwerlich nur
von Hand zu Hand im kleinen täglichen
Austausch, Der im Innern übliche Tausch-
handel schloß Vermittler keineswegs aus.
Auch römische Händler, die während
des 2. bis 4. Jh. nach und in Germanien
verkehrten, werden nirgends ausdrück-
lich genannt, und es liegt kein Grund
vor, die Verbreitung römischer Import-
waren unter den Germanen während
dieser Zeit ausschließlich den römischen
Händlern zuzuschreiben. Die Bedenken
Schraders [Reallex. 418) entspringen mehr
der Fragestellung, ob sich schon ,,in alt-
germanischer Zeit ein einheimisches Ge-
werbe von Händlern" gebildet habe. Hier
spielen Vorstellungen hinein, die dem Mit-
telalter entlehnt sind. Die Tätigkeit ger-
manischer Händler braucht keine ,, berufs-
mäßige" (Schrader) im mittelalterlichen
oder heutigen Sinn gewesen zu sein.
§ 26, Von welchen Orten jenseits der
Reichsgrenze der römische Handel ins
innere Germanien ausging, wissen wir nur
HANDEL (DEUTSCHER)
387
in seltenen Fällen. Der Zufall der literari-
schen Überlieferung nennt unter Nero Car-
nuntum, kurz vor dem Ende der römischen
Herrschaft Passau a. d. Donau. Car-
nuntum a. d. Donau (heute Petronell
zw. Wien und Preßburg) war, auch
nach Ausweis der Münzfunde, in frührömi-
scher Zeit (der Bau des Lagers fällt in die
Zeit des Claudius) der Hauptausgangs-
punkt des römischen Handels zur Ostsee-
küste. Der Verkehr lief von dort die March
aufwärts, führte durch die mährische
Pforte, Oberschlesien und den südlichsten
Teil der Provinz Posen, und erreichte über
Kaiisch und Goplo-See die Weichsel bei
Thorn, von dort weiter die Seeküste und
die Mündungsgebiete. Daß seit dem 3. Jh.
die Richtung der Verkehrsverbindung der
preußischen Küste mit dem Süden sich
änderte, indem sie, entsprechend der Ab-
wanderung der Goten, nach Südosten ge-
lenkt wurde und somit die alte südliche
Verbindung abriß, wurde oben erwähnt.
Irrt Innern , des römischen Reiches
liefen die von der germanischen Donau-
grenze führenden Straßen in Aquileja zu-
sammen, dem bedeutendsten Platz des
über die Ostalpen nach den Donauländern
und Ostgermanien gerichteten römischen i
Handels. Durch diese Stadt ging wohl der
größte Teil des für Italien bestimmten Ex-
ports Ostgermaniens. Im Westen besitzen
wir bisher keine direkten Nachrichten über
den Handel nach Germanien aus bestimm-
ten Plätzen. Unter den römischen Städten
am Rhein und an der Mosel erweist die in-
schriftliche und die monumentale Über-
lieferung Mainz und Trier als die bedeutend-
sten Handelsplätze in einiger Entfernung
von der Grenze, weniger Köln. Daher wird
Mainz in erster Linie in Frage kommen.
Die Terra-sigillata- Funde in den Pfahl-
bauten von Fulda bezeugen die Benutzung
des uralten Verkehrsweges vom Mittelrhein
(Mainz) zum Norden in römischer Zeit,
§ 27. Genauer läßt sich der Aus-
gangspunkt des Seeverkehrs von der
Reichsgrenze längs der Nordseeküste zu
den Landschaften des Mündungsgebiets
der Elbe bestimmen. Auch auf die
Nordseeschiffahrt bezieht sich die Be-
merkung des Tacitus (Germ. c. 2), daß der
äußerste Ozean selten von Schiffen aus dem
Reich befahren werde. Dazu stimmt, daß
der Handelsverkehr sich erst seit dem 2. Jh.
zu beleben begann. Von Walcheren aus
(bei Domburg auf W.) querte, nach Aus-
weis der Funde und Inschriften, der Han-
delsverkehr nach England den Kanal.
Wegen der Wichtigkeit des Nordseever-
kehrs durch den Flevo (Zuidersee) hielt
das Reich die Küste militärisch besetzt bis
zum nördlichen Ausfluß des Flevo. Im
2. Jh. betrieben dort im Friesengebiet
römische Unternehmer Fischerei {condtcc-
tores piscatiis mancipe Q. V. Secundo, CIL
13, 8830). Der Ausgangspunkt der Schiff-
fahrt durch den Flevo zur Nordsee war
wahrscheinlich Fectio, jetzt Vechten bei
Utrecht. Weihinschriften aus Wiltenburg
(Utrecht) bei Vechten, die neben Neptun
und Rhein den Ozean nennen, weisen hinaus
auf den Seeverkehr. Binnenstädte hatten
in Vechten ihre Schififergesellschaften.
Dies bezeugt für Tongern und seine
in Fectio ansässige Schiffervereinigung die
Inschrift: Deae [V\iradecd[i civ]es Tungri
[et] nautae [qu\i Fectione [c]onsistunt v. s.
l. m. (CIL 13, 8815). Diese Schiffergesell-
schaft vermittelte den Verkehr zwischen
Vechten und dem Hinterland, namentlich
der Heimatstadt. Ob sie darüber hinaus
die Seeschiffahrt betrieb, bleibt ungewiß.
Sicher bildete Fectio den Vereinigungs-
punkt von Binnen- und Seeschiffahrt,
wahrscheinlich der Nordseeschiffahrt. Von
einer Beteiligung der Germanen an dieser
Handelsschiffahrt zur See ist nichts über-
liefert oder bekannt.
■ § 28. Der Grenzverkehr unterlag der
Kontrolle und der Zollpflicht. Die
Sicherheit der Grenze überwog umsomehr
das Interesse am Handel über die Grenze,
als das Reich ein im wesentlichen in sich
abgeschlossenes Verkehrsgebiet bildete.
Den Verkehr zu erleichtern oder zu er-
schweren, ihm seinen Lauf zu lassen oder
ihn zu sperren, lag weit mehr in der Macht
des Reiches als der Germanen. Zweifellos
reichte der Einfluß der römischen Politik
tiefer und wirksamer in Germanien
hinein, als wir wissen. Der römische
Ritter, der die Reise zum Bernsteinlande
im Auftrage des kaiserlichen Hof-
beamten übernahm (siehe § 22), ver-
dankte wohl eben diesem Umstände den
388
HANDEL (DEUTSCHER)
großen Erfolg seiner Sendung. Die Emp-
fänglichkeit der Germanen für Gold und
Silber, für Geschenke und Zahlungen, bot
dem Reich Mittel genug für solche Einwir-
kungen. Auch dem römischen Handel nach
Germanien, besonders mit den der Grenze
benachbarten Völkerschaften, wird der po-
litische Einfluß Roms oft Sicherheit und
Bewegungsfreiheit verbürgt haben. Das
Reich konnte den Handel durch Ausfuhrver-
bote beschränken. Gesetze der späteren Kai-
serzeit verboten, zweifellos auch mit Rück-
sicht auf die germanischen Nachbarn, die
Ausfuhr von Waffen, Roheisen und Eisen-
gerät, von Wein u. a., oder schärften das
Verbot der Goldausfuhr wieder ein. Das
war schwerlich schon die Praxis der älteren
Kaiserzeit; die Politik, der Handel und
vielleicht der Schmuggel förderten diese
Dinge reichlich über die Grenze.
§ 29. Die Stärke der Eindrücke und An-
regungen, die das germanische Verkehrs-
leben durch das römische empfing, zeigt
sich auch in der Bereicherung des germani-
schen Wortschatzes durch Entleh-
nungen aus der lat. Sprache. Alle von
Burckhardt als Entlehnungen aus der
Römerzeit beanspruchten Worte entstam-
men dem Verkehrsleben. Auf caupo, den
römischen Schenkwirt, Wein- und Klein-
händler, geht zurück got. kaupön, ahd. chouf-
fön, and. köpön, ags. ceapian, anord. kaupa
'kaufen'. Die der Entlehnung zugrunde
liegende Bedeutung ist 'einen Tausch vor-
nehmen', ahd. choufan 'commutare', chouf
'commutationem', chouftun 'commutave-
runt', 'commercium', 'negotium' ahd.
uuantalunga, uantlunga, vuehslunga, wehs-
lun; s. Art. 'Tauschhandel'. Das römische
mango, Sklavenhändler, ging am Mittel-
und Niederrhein in das Germanische über,
amfrk. mangari, ags. mangere, anord. man-
gari, verb. as. mangön. Es behielt im Sim-
plex die Bedeutung Sklavenhändler, auch
Roßtäuscher, wird aber später namentlich
im Compositum zur Bezeichnung von
Kleinhändlern gebraucht (Fisch-, Eisen-,
Holz-, Eier-, Stahl- usw. -menger). Ferner
stimmt mit den Nachrichten der Schrift-
steller und mit den Ergebnissen der ar-
chäologischen und numismatischen For-
schung überein die Entlehnung von zahl-
reichen Worten für Waren: ,,Wein" vinum,
,, Essig" anfrk. etig, got. akeit, ags. eced,
ceced, Hei. ecid, ,, Pfeffer"; für Transport-
mittel: ,, Arche", Kasten aus arca, got.
arka, ahd. arraha, arche, ags. earce, afries.
arke; ,,Sack" aus Saccus^ got. sakktis, ags.
sacc, ahd. sac, ,,Esel" got. asilus, ,, Maultier
ahd. ags. mül, ,, Zelter", ,, Saumlast" lat.
sagma, sauma, ags. seam, anord. söma, ahd.
soum; für Münze, Maße und Gewichte:
,, Münze" lat. moneta, anord. munita, ahd.
munizza, ags. mynet, ,, Scheffel" muddi won
lat. modius, anord. muddi, ags. mydd,
,, Sexter", ,,Deker", ,, Pfund", ,,Punder"
(Wage); für Verkehrs- und Schiffahrts-
einrichtungen: ,, Straße" ,, Ponte" (Schiff-
brücke), ,, Anker", ,, Riemen" (Ruder),
,, Meile" u. a. mehr.
§ 30. Verschiedene Waren der Aus-
und Einfuhr in römischer Zeit nennen die
Schriftsteller oder lehrt die Altertumskunde
kennen. Anderes war Gegenstand des
inneren Handelsverkehrs. Auszuscheiden
sind die Waren, welche in den germani-
schen Grenzprovinzen hervorgebracht wur-
den und nach Rom oder sonst ins Reich
gingen. Das Verhältnis von Einfuhr und
Ausfuhr wird verschieden beurteilt. Wäh-
rend die einen die Einfuhr aus Germanien
für unbedeutend und wenig wertvoll er-
achten, demgemäß auch das Interesse der
Römer an dem Handel mit den Germanen
gering schätzen, schlagen andere die römi-
sche Ausfuhr nach Germanien hoch an, was
eine entsprechend bedeutende Gegen-
leistung bedingt. Der Grund für diese
Meinungsverschiedenheit liegt hauptsäch-
lich in dem gewaltigen und bei so unmittel-
barer Nachbarschaft um so auffallender
wirkenden Abstand der beiden Kulturen,
ein Gegensatz, der am Rhein und an der
Donau weder früher noch später so groß
und augenfällig war wie in der römischen
Kaiserzeit. Die Verringerung dieses Ab-
standes im Laufe der Kaiserzeit zugunsten
der Germanen hat das Verhältnis im
ganzen doch wenig ändern können. Es
liegt kein Grund vor, ein Interesse beider
Teile an dem Handel zu leugnen. Nur ist
die Bedeutung der einzelnen Warengattung
allein mit dem Maßstab ihrer Zeit zu mes-
sen. Bernstein behielt seinen Wert in der
Ausfuhr und steigerte ihn noch, seitdem
das östliche und von nun an einzig in Be-
HANDEL (DEUTSCHER)
389
tracht kommende Fundgebiet, das Sam-
land, an die Stelle des westlichen getreten
war. Von der Menge des aus dem Samland
in den Handel gelangenden Bernsteins gibt
der Bericht des Plinius (NH. 37, 45) über
die Reise des römischen Ritters (s. § 21)
einen Begriff. Dieser brachte für die Fest-
spiele Neros so viel Bernstein nach Rom,
ut retia coercendis feris podium protegentia
sucinis nodarentur, harena vero et libüina
unius diei apparatus in variatione pompae
singulorum dierwn esset e sucino. Auch
im inneren Verkehr war der Bern-
steinhandel von Bedeutung. Auf ihm be-
ruhte die lebhafte Verkehrstätigkeit im
Gebiete der Weichselmündung. Die Ger-
manen brachten den Bernstein nach Pan-
nonien (PHn. aaO. 43). Im 6. Jh. ließen die
Bewohner des Samlandes, die Aestier,
durch Gesandte Bernstein [sucina) als Ge-
schenk dem Ostgotenkönig Theoderich
überreichen. Dessen Dankschreiben von
523/26 (Cassiod. Var. 5, 2 mit Hinweis auf
Tac. Germ. c. 45) : sucina quae ad vos Oceani
unda descendens hanc levissimani substan-
tiam, sicut et vestrorum relatio continehat,
exportat mit den anschließenden Worten
sed unde veniat, incognitum vos habere dixe-
runt, lehrt, daß der Bernstein damals noch
nicht gegraben wurde.
§ 31. Wichtig war der Sklavenhandel.
Wiederholt wird er erwähnt im Innern
Germaniens (Tac. Germ. c. 24; Agric. c.
28, 39) und als Handel über die Grenze.
Aus Germanien bezog das Reich einen
Teil der unfreien Arbeitskräfte, die in
der antiken Wirtschaftsordnung immer
unentbehrlich blieben, wohl schon in
früherer Zeit über Gallien. Die meisten
Sklaven lieferte der Krieg. Nachrichten aus
römischer und nachrömischer Zeit zeigen,
wie in Germanien die Sklaven leicht den
Besitzer wechselten, von einer Völker-
schaft zur andern gingen. Über mango
s. oben § 29. Sehr wenig ist über den
Handel mit Pelzwerk und Fellen bekannt.
Die Verwendung von kostbareren Fellen
und Pelzen nordischer Herkunft bei der
Kleidung der Völkerschaften im Innern
Germaniens erwähnt Tacitus (Germ. c. 17),
die älteste Spur eines innergermanischen
Pelzhandels. Für kostbareres Pelzwerk
war der hohe Norden Bezugsquelle. Erst
in der späteren Kaiserzeit kam im Reich
die Mode der Pelztracht auf. Jordanes
(s. unten) berichtet, daß aus Schweden
seltene Pelzarten ins Reich gelangten.
Lieferung von Häuten {coria boum) legten
die Römer den Friesen als Tribut auf
(Tac. Ann. 4, 72). Über Pferdehandel
fehlen Nachrichten. Rohmetalle, nament-
lich Edelmetalle, lieferte das rechtsrhei-
nische Germanien, zum Glück für seine
Bewohner, zur Enttäuschung der Eroberer,
nicht. Den Versuch eines Bergbetriebs auf
Silber im Gebiete der Mattiaker, an der
unteren Lahn bei Ems, gaben die Römer
als unlohnend bald wieder auf (Tac. Ann.
II, 20; Dahm Bonner Jb. loi, 117 ff.).
Den Quaden in Mähren und Oberungarn
bis zum Gran waren die benachbarten kelti-
schen, die Eisengruben ihres Gebiets aus-
beutenden Cotinen tributär (Tac. Germ,
c. 43); sicher nicht die einzige Be-
zugsquelle des Roheisens für die West- und
Ostgermanen. Auch der Handel ergänzte
durch Zufuhr von Eisen in bearbeitetem und
unbearbeitetem Zustand aus dem Reich
ihren bereits vorhandenen Eisenvorrat
gewiß in nicht geringem Umfang (s. oben
§ 28), während er den Nordgermanen erst
in dieser Periode den häufigen und regel-
mäßigen Gebrauch des Eisens ermöglichte.
Wahrscheinhch wurden in deutschen
Bächen und Flüssen gefundene Fluß-
perlen ausgeführt {margarita got. mari-
kreitus = and. merigriota, ahd. merigrioz).
Auch Haare und Kräuter zum Färben der
Haare lieferte Germanien (Ovid, Am. i,
14, 49; 3, 163. Martial, Ep. 14, 26).
§ 32. Der lukrativste Gegenstand des
römischen Handels, der Wein, wurde aus
der Provinz im i. Jh. wenigstens zu den
an der Grenze wohnenden Völkerschaften
eingeführt (Tac. Germ. c. 23; sachlich
übereinstimmend noch mit Cäsars Nach-
richten, s. oben § 15). Während der
folgenden Jh. fand eine starke Einfuhr von
Wein statt. In der obergermanischen Pro-
vinz war an der Mosel, in der Pfalz und
rechtsrheinisch im nördHchen und südlichen
Gebiet des Dekumatenlandes der Weinbau
schon seit dem 2. Jh. und der ersten Hälfte
des 3. Jh. verbreitet. Zahlreiche in dem
größten Teil Norddeutschlands und in
Dänemark gefundene Bronzekasserolen mit
390
HANDEL (DEUTSCHER)
Sieb (und Glasbecher) samt anderem me-
tallenen oder metallbeschlagenen Trink-
geschirr verschiedener Art bezeugen seit
dem 2. Jh. den Weingenuß im Innern
Germaniens -und damit den Weinhandel.
Aus der Bemerkung Prokops (BG. 2, 15),
daß die Scritefinnen keinen Wein trän-
ken, läßt sich entnehmen, daß die Nord-
germanen ihn durch Einfuhr bezogen. Die
Einfuhr geschah auf Landwegen und zur
See längs der Nordseeküste. Mit dem Wein
wurden Glasbecher und Terra -sigillata-Ge-
fäße importiert. Ihre Verbreitung mit den
erwähnten Bronzesachen weist auf dasselbe
Ursprungs- und Exportgebiet. Wahr-
scheinlich entstammen die Bronzegefäße
römischen Fabriken, die sich an den etwa
i. J. 75 nach Chr. begonnenen Galmeiberg-
bau bei Gressenich (zw. Aachen und Düren)
anschlössen. Die Glasgefäße waren ver-
mutlich Produkte der blühenden Kölner
Glasindustrie.
§ 33. Terra sigillata gelangte als Handels-
ware auch über den Limes, von der mittleren
Donau her und längs der Nordseeküste
zu den Germanen. Die Fundstatistik zeigt
die weite Verbreitung und das doch nicht
so seltene Vorkommen dieser ebenso schö-
nen wie gebrechlichen Ware in Hessen,
Thüringen, Hannover, Altmark, Branden-
burg, Preußen und Skandinavien. Außer-
dem brachte der Handel zahlreiche andere
Gegenstände des Luxus und des täglichen
Gebrauchs ins Land, Massenerzeugnisse der
römischen Provinzialindustrie: Fibeln und
Nadeln, Schlüssel und Scheren (in der nordi-
schen Überlieferung zum erstenmal), Me-
tallgefäße, Glassachen, Glas- und Ton-
perlen, Halsketten u. a. Hängeschmuck,
Silber und auch Gold, Waffen und Wirt-
schaftsgeräte mannigfacher Art. Auch
Gewürze, wie zB. Pfeffer, waren ver-
mutlich Gegenstände des römisch-germani-
schen Handels. Was durch Handel ins
Land kam, was als Beute oder als Erwerb
durch Kriegsdienst im römischen Heer oder
als Geschenk oder auf andere Weise, wird
die Forschung im einzelnen genauer zu
scheiden suchen. Jedenfalls führte der
Handelsverkehr zahlreiche Gegenstände
über die Grenze, die der einheimischen
Gewerbetätigkeit, auch der keramischen,
mannigfache neue Anregungen gaben.
Daß Salz ein Gegenstand des inneren
Handelsverkehrs war, läßt sich aus den
Nachrichten des i. und 4. Jh. über die
Kämpfe germanischer Völkerschaften —
Hermunduren und Chatten, Alamannen und
Burgunder — um dem Besitz von Salz-
quellen schließen (Tac. Ann. 13,57; Amm.
Marc. 28, 5, 8).
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Lit. d. MA. Gott. Diss. 1909, 60 ff. K ö r b e r
Neue Inschr. d. Mainzer Mus. 1905, 47. S. M ü 1 -
l e r NAltertsk.2, 116; Urgesch.Eur. 172. Zusam-
menstellung d. in Norddeutschland u. Skandi-
navien gefundenen Terra -sigill. -Gefäße bei L i s -
sauer Z. f. Ethnologie 37, 591 ff.; Einschrän-
kungen u. Ergänzungen Dragendorff das.
38, 369 ff. G ö t z e Z). vor- u. frühgesch. Altert.
Thüringens XXXIV f. Kauffmann Deutsche
Altkd. 1, 465 ff. Schumacher Altert, u. h. Vorz.
5, 38. Kluge EWb. u. Pfeffer. Hoops
Waldb. u. Kulturpfl. 569. F r e d r i c h Funde
antiker Münzen i. d. Prov. Posen Z. d. Hist, Ges,
f. d. Prov. Posen 24, 193 ff. P a r t s c h Schle-
sien 1 , 333 ff. Mertins Wegweiser durch d.
Urgesch. Schlesiens loiff. Seger Korrbl. d.
GV. 1907, 55 ff. V a r g e s D. deutsche Handel
V. d. Urz. bis z. Entst. d. Frankenreiches Progr.
Ruhrort 1903.
HANDEL (DEUTSCHER)
39'
III. Die fränkische Zeit (bis
zum Ausgang der Karolinger).
• § 34. Die Scheidewand, welche die äußere
Reichsgrenze zwischen den durch regen Ver-
kehr belebten römischen Provinzen und der
Einfachheit und vergleichsweisen Dürftig-
keit der wirtschaftlichen Zustände des freien
Germaniens bildete, beseitigte die Völker-
wanderung. Die Rhein- und Donaulande,
bisher die Ausgangsgebiete des römisch-
germanischen Handels, wurden Besitz ger-
manischer Völker. Wiewohl hierdurch der
früher überaus große Abstand des Kultur-
niveaus sich wesentlich ausglich, behielten
dennoch diese Landschaften weiterhin eine
erhebliche Überlegenheit im Verkehrsleben.
Einerseits bewirkten dies natürliche Vor-
züge, wie ihr Reichtum an Metallen, die
bequemere Schiffbarkeit ihrer Ströme, ihre
den alten Zentralländern des Reiches und
der Reichskultur benachbarte Lage. Ander-
seits verschafften die den Untergang der
Herrschaft überdauernden verkehrswirt-
schaftlichen Leistungen der Römer diesen
Gebieten auf lange Zeiten einen sehr be-
trächtlichen Vorrang. Dahingehörten Bau-
werke, wie Gebäude, Mauern, Straßen, die
Fortdauer gewisser Gewerbe, wie der
Töpferei, der Glasfabrikation u. a. Es er-
gibt sich daraus, daß mit dem Fall der
römischen Herrschaft keineswegs der vor
ihrem Beginn herrschende Zustand wieder-
hergestellt ward. Auch das Verkehrsleben
konnte nicht wieder auf den alten Stand
zurückkehren. Gleichwohl brauchte es
Zeit, um den Verlust seines mächtigsten
Antriebes, der im westlichen Reichsteil
zerstörten staatlichen Zentralgewalt, ohne
deren tätige und überall eingreifende Wirk-
samkeit auch der das ganze Reich durch-
flutende Verkehr keine dauernde Lebens-
kraft behielt, langsam und wenigstens teil-
weise zu ersetzen.
§ 35. Was die Germanen im Westen ge-
wannen, verloren sie im Osten. Ostgermanien
wurde von den Germanen verlassen. Seit
dem 3. und 4. Jh. stark entvölkert, geriet Ost-
germanien im 5. und 6. Jh. bis an die untere
Elbe und bis in den südwestlichen Winkel
der Ostsee unter die Herrschaft slavischer
Völkerschaften, so daß die gesamte Süd-
küste der Ostsee samt ihrem Hinterland
aus dem Besitz der Germanen ausschied.
Ohne Zweifel beeinflußten diese Verände-
rungen auch den Handel. Um endlich die
Verkehrsverhältnisse noch ungünstiger zu
gestalten, verfiel das gesamte Mittel- und
Süddeutschland der fränkischen Herrschaft,
während sich Nordwestdeutschland (Sach-
sen) bis zur östlichen Slavengrenze jahr-
hundertelang unabhängig hielt und auch
die Mündungsgebiete des Rheins erst zur
Zeit der älteren Karolinger dem Franken-
reich angegliedert wurden. Erst Karl der
Große stellte durch die Unterwerfung der
Sachsen ein einheithches Verkehrsgebiet her,
welches die ehemals römischen Provinzen an
Rhein und Donau sowie das ganze West-
deutschland bis zum Böhmerwald, zur
Saale und Elbe, freilich ohne die Ostsee zu
erreichen, umfaßte und auch in Verkehrs-
angelegenheiten wenigstens die einfluß-
reiche Autorität des mächtigen Reiches
über die slavischen Nachbarvölker zur
Geltung bringen konnte.
§ 36. Ungeachtet dieser politischen Um-
wälzungen, Rückschritte und Hindernisse
brach der Handel sich Bahn. Nicht einmal
die Völkerwanderung vernichtete
den Handelsverkehr. Zwar machte sie dem
römisch-germanischen Grenzverkehr ein
Ende, aber der Handel in und zwischen den
Gebieten der germanischen Völker hörte
nicht auf. Die in spätrömischer Zeit von
den Goten im südlichen Rußland aus-
gehende reiche und farbenprächtige Kultur
hatte zuerst Ostgermanien ergriffen und
drang dann, gefördert durch nach Westen
gerichtete Wanderungen ostgermanischer
Völkerschaften, auch weiter westwärts vor.
Die erwähnten, in der ostgotischen Über-
lieferung aufbewahrten Nachrichten bei
Jordanes und Cassiodor über den Import
kostbaren Pelzwerks aus Schweden (Jord.
Get. 3, 21: per alias innumeras gentes) ins
römische Reich und über die Bernstein-
geschenke der Aestier an Theoderich
(s. oben § 30) bekunden einen über weite Ent-
fernungen reichenden Verkehr. Selbst die
dürftigen Berichte über Wanderungen bie-
ten gelegentlich Züge des Verkehrslebens
(Cassiod. Var. 3, 50). Schwerlich fehlten
Verkehrsbeziehungen über den Kanal. In
welchem Umfang ein Handelsverkehr in
den Rhein- und Donauländern nach der
Eroberung während der Merovingerzeit im
392
HANDEL (DEUTSCHER)
6. und 7. Jh. fortbestand, entzieht sich noch
unserer Kenntnis. Der große Verkehr hörte
hier freiUch auf. Statt seiner bUeb, wie der
streckenweise Verfall der Römerstraßen
zeigt, zunächst nur mehr ein Ortsverkehr
bestehen. Sicher ist, daß in diesen
Gebieten weder die römische Bevölkerung
ausgerottet, noch die Gewerbstätigkeit ver-
nichtet ward. Ein Teil der ehemaligen Pro-
vinzialen, schwerlich die Wohlhabenderen,
blieb, namentlich in den Städten, wohnen,
und Gewerbetreibende wie Töpfer, Glas-
arbeiter u, a. konnten an verschiedenen
Stellen ihre Tätigkeit fortsetzen und den
germanischen Einwanderern ihre, am Ende
der Kaiserzeit freilich schon wieder sehr
herabgesunkene Technik übermitteln. Da-
gegen gewähren die dürftigen Quellen dieser
Zeit keine bestimmten Anhaltspunkte für
die Fortdauer des Handels. Gleichwohl
möchte man, wie die frühere Annahme einer
völligen Vernichtung des Römertums und
seiner Kultur in diesen Gebieten aufge-
geben werden mußte, auch vermuten, daß
die Fäden des Verkehrslebens nicht überall
dauernd zerrissen, sondern sich schon im
5. und 6. Jh. zwischen einzelnen Orten und
Gegenden allmählich wieder anknüpften.
Schiffahrt bestand auf dem Rhein und der
Scheide (zB, Jonas V. Columbani I, 27
S. 212) sicher seit der germanischen Ok-
kupation. Die germanischen Teile des frän-
kischen Reiches treten gegenüber den ro-
manischen in den Quellen der Merovinger-
zeit sehr zurück. Selten werden Gegenden
und Orte in den Rhein- und Donauländern,
am häufigsten noch Köln, genannt. Vor-
erst spielten jene Gebiete in der Politik die
Rolle von Nebenländern.
§ 37. Für die romanischen Ge-
biete des Reiches besitzen wir reichliche
Nachrichten über den Handel. Die ergie-
bigste Quelle bildet Gregor von Tours. In-
nerer Handel und Fremdhandel erscheinen
bedeutend und standen noch in Blüte. Die
Verkehrszustände und -beziehungen der
früheren Periode erhielten sich; man wirt-
schaftete weiter mit dem noch vorhandenen
Goldvorrat und mit den Mitteln der Römer-
zeit. Eigener und importierter Wein, Getreide
(Gregor v. T., H. Franc. 7, 45), besonders
Wertgegenstände von Gold, Silber und
gewebtem Stoff {species) erscheinen allge-
mein als Handelsartikel. Natürlich fehlte
Sklavenhandel nicht (zB. Fredegar 4,35;
M. Gangerici ep. Camarac. c. 12, SS. rer.
Mer, 3, 656). Wein, Honig und Krapp zum
Färben als überseeische Exportartikel auf
den Märkten von St. Denis nennt die an-
gebliche, doch in vorkarolingische Zeit zu-
rückreichende Urk. Dagoberts I. für
St. Denis (MG. Dipl. 141 ; R i e t s c h e 1
Markt u. Stadt 10 ff.). Gregor von Tours
schildert das Handelstreiben an Festtagen
oder in den Läden der Pariser Kaufleute
(H. Fr. 6, 32; lib. in glor. mart. 507, 527).
Junge Leute [famulus, puer) standen im
Dienste von Kaufleuten (H. Fr. 7, 46;
8, 34). An manchen Orten bestand leb-
hafter Marktverkehr, bei besonderen Ge-
legenheiten mit Zollfreiheit. Einzelne
Märkte, wie der von St. Denis, zogen über-
seeische Kaufleute an. Die Könige ließen,
soweit man sieht, dem Handel freien Lauf,
förderten ihn sogar. Theuderich I. lieh den
verarmten Bürgern von Verdun auf Bitte
ihres Bischofs ein Kapital von 7000 Gold-
stücken zum Handelsbetrieb, mit dem Er-
folge, daß durch diese Beihilfe die Bürger
wieder reich und mächtig wurden (Gregor
V. Tours, H. Fr. 3, 34). Die wenigen er-
haltenen Reste der merovingischen Ge-
setzgebung erwähnen den Handel nicht.
Von auswärtigen Kaufleuten sind na-
mentlich Syrer, sodann Juden und
Kaufleute von den britischen Inseln zu
nennen. Die Syrer vermittelten den Handel
mit dem Orient, hauptsächlich mit den
östlichen Mittelmeerländern. Wieder er-
scheint Massalia als die wichtigste Durch-
gangspforte für die Waren der Mittelmeer-
länder und für die alexandrinisch-helle-
nistische Kultur. Die zahlreich im west-
lichen Frankreich verkehrenden Syrer be-
faßten sich namentlich mit dem Geld-
geschäft (Bankiers) und mit der Einfuhr
syrischer, auch ägyptischer, italischer und
spanischer Waren: Wein, Öl, Glaswaren,
Spezereien, Lederwaren, Papyrus u. a.
Schon im 7. Jh. werden sie sehr selten ge-
nannt. Die Unterwerfung Syriens unter mo-
hammedanische Herrschaft zerstörte diese
syrisch - fränkischen Handelsbeziehungen.
Neben den Syrern erscheinen die Juden,
früher minder wichtige Konkurrenten der
Syrer, auch später, soweit die seit Gregor von
HANDEL (DEUTSCHER)
393
Tours immer spärlichere Überlieferung ein
Urteil gestattet, deren ehemalige kom-
merzielle Bedeutung keineswegs erreichend.
Sie betrieben Geldgeschäfte, Sklaven- und
wohl auch Luxuswarenhandel.
§ 38. Auch in den germanischen
Reichsteilen gab es Handelsverkehr. Vermut-
lich legte die Unabhängigkeit Frieslands und
Sachsens seiner Entfaltung Hindernisse in
den Weg. Weinhandel wird man wegen der
zunehmenden Ausdehnung des Weinbaus
am Niederrhein auch in den Rheinlanden
annehmen dürfen. Salzhandel erwähnt
Gregor vonTours an der Mosel zwischen Trier
und Metz (de virt. s. Mart. 4, 29, SS. rer.
Mer. I, 656). Sklavenhandel im Innern
Deutschlands erfolgte wie früher von einem
Stamm zum andern (V. v. pass. Haim-
hrammi A c. 37, SS. rer. Mer. 4, 513). Man-
cherlei Schmuckgegenstände importierte
und verbreitete der Handel in den ger-
manischen Reichsteilen: Bernstein aus dem
Samland, der auch als Zaubermittel
diente [nulla mulier praesumat succinos
ad collmt» dependere V. Eligii I 10 aaO.
4, 706 u. Kruschs Anm.) , sodann
Glasperlen, Glasarmringe u. a. Glasar-
beiten, Kristalle, geschliffene Edelsteine,
Gewandnadeln, Gürtel u. a. Waren,
die orientalischen, italischen und west-
fränkischen Werkstätten entstammten.
Auch Gewürze gelangten nach Deutschland,
wiewohl als Seltenheit. Schwerlich brachte
damals der auswärtige Handel viel anderes
als Schmuck- und eigentliche Wertgegen-
.stände, also Luxussachen, in die deutschen
Gebiete.
§ 39. Handel aus dem Innern durch
Deutschland über die Ostgrenze in slavi-
sches Gebiet bezeugt die gewiß nur wegen
ihres politischen Interesses aufgezeichnete
Erzählung Fredegars (4, 48 u. 68) über
den fränkischen Kaufmann Samo ex pago
Senonago (Soignies oder Sens), der i. J.
632/24 mit anderen Kaufleuten, um Handel
zu treiben, ins Slavenland reiste, sich dort
als Kaufmann an einem Feldzug der Slaven
gegen die Avaren beteiligte und durch seine
bei dieser Gelegenheit bewiesenen außer-
gewöhnlichen Fähigkeiten die Königs -
herrschaft errang. Die Erzählung ver-
dient in ihren wesentlichen Einzelheiten
Glauben. Samo zog mit einer Schar
H o o p s , Reallexikon. II.
von Kaufleuten aus {plures secum
negutiantes adcivit exercendum neguciufn in
Sclavos coinomento Winedos perrexit) und
begleitete als fremder Kaufmann das slavi-
sche Heer, wohl in der Absicht, mit der
Beute Geschäfte zu machen. Der Schau-
platz seiner Handelstätigkeit lag jenseits
der baierischen Ostgrenze. Auch weiterhin
verkehrten fränkische Kaufleute in großer
Zahl im Reich Samos, bis Streitigkeiten,
die, wie früher im römisch -germanischen
Verkehr, mit der Ermordung der Kauf-
leute und dem Raub ihrer Waren begannen,
diesem Handelsverkehr ein Ende machten.
Auch weiterhin bleibt der Handel über die
Ostgrenze dunkel. Über Handelsbeziehun-
gen aus dem merovingischen Frankenreich,
aus Friesland und Sachsen nach dem Nor-
den fehlen Nachrichten gänzlich. Auch die
Altertumskunde ist zu dem Ergebnis ge-
langt, daß damals ein Import von diesen
Ländern in den Norden nur in sehr ge-
ringem Maße stattfand.
§ 40. Weit günstiger entwickelte sich der
Handel Deutschlands unter der Herrschaft
der Karolinger. Nach dem Kernlande
ihrer Macht, nach Australien, verschob sich
der Schwerpunkt des Reiches. Ihre Er-
oberungen im germanischen Gebiet hatten
für den Handel der östlichen Reichsteile
wichtige Folgen. Ihre Politik stellte ein
gewaltig erweitertes Verkehrsgebiet her.
Die Unterwerfung Frieslands brachte das
Reich in den Besitz der wichtigen Strom-
mündungsgebiete und sicherte dem Rhein -
handel seinen Lauf von den Alpen bis zur
Nordseeküste. Die Eroberung Sachsens
stellte die Einheit des gesamten rechts-
rheinischen Verkehrsgebiets bis zur Elbe
und Saale her und brachte das Reich den
am Ostseeverkehr beteiligten Völkern nahe.
Auch verlieh die Vereinigung der Küsten
von den Pyrenäen bis zur Mündung der
Elbe und Eider dem Reich gegenüber den
britischen Inseln ein bedrohliches Über-
gewicht nicht zum wenigsten in Verkehrs -
angelegenheiten. An der Ostgrenze
förderte bei den Slaven der Respekt
vor der Macht des Reiches, sodann die Zer-
störung des Avarenreiches den fränkischen
Handel, während die Inkorporation des
Langobardenreiches die Handelsverbindun-
gen Mitteleuropas mit dem Orient, nament-
26
394
HANDEL (DEUTSCHER)
lieh über Venedig, wesentlich erleichterte.
Durch diese politische Entwick-
lung gewann die höher stehende Kultur
der romanischen Reichsteile einen stärkeren
Einfluß auf die germanischen als früher.
Der Höhepunkt der kommerziellen
Entwicklung des Handels im germani-
schen Reichsteil lag in bezug auf Reg-
samkeit, Sicherheit und Energie des Ver-
kehrs in der Regierungszeit Karls d. Gr.
Die seit seinem Nachfolger beginnen-
den inneren Streitigkeiten und Reichstei-
lungen, endlich der Zerfall des Reiches und
die den Wohlstand gerade der verkehrs-
reicheren Landschaften zerrüttenden An-
griffe der auswärtigen Feinde, besonders der
Normannen und der Ungarn, wurden wieder
Ursache eines neuen, wiewohl schließ-
lich vorübergehenden Verfalls des Ver-
kehrslebens. Die jetzt ergiebiger fließenden
Quellen zur Geschichte des fränkisch -
karolingischen Handels bezeugen eine man-
nigfache und rege Handelstätigkeit im
Reiche und über dieses hinaus. Freihch
bleibt das Bild dieses Handels im einzelnen
unvollständig, und zahlreiche Fragen be-
dürfen noch einer befriedigenden Beant-
wortung. Wichtig ist, daß sich in den
germanischen Teilen des Reiches eine
kräftige Belebung der Handelstätigkeit
wahrnehmen läßt. Zum ersten Mal er-
scheint ein germanischer Stamm als Träger
eines bedeutenden weitreichenden Handels-
verkehrs: die Friesen.
§ 41. Auch in der Karolingerzeit zeich-
neten sich gewisseGebieteDeutsch-
lands als im Handelsleben bevorzugt
aus: die Landschaften am Rhein, auch
an der Donau, und die in der weiteren
Umgebung der Elbemündung. Am weite-
sten entwickelt erscheint der Rhein-
handel (der Rhein mercibus innumeris
opifex Erm. Nigell. In laud. Pipp. I v.
91 Poet. Lat. H 82). Die bedeutendsten
Handelsplätze am Rhein waren Mainz
und während der Blütezeit des Friesen-
handels D o r s t a t (Wijk bij Duurstede) bei
der Abzweigung des Kremmen Ryn vom Lek.
In karolingischer Zeit beherrschten die
Friesen den Rheinhandel. Doch nahmen
auch einheimische Kaufleute an ihm teil.
Die ÜberHeferung belehrt in der Regel nur
zufällig über den Friesenhandel und läßt
dessen Bedeutung nicht selten erst hervor-
treten, wenn sie von seiner Zerstörung be-
richtet. Der am meisten hervorragende
Platz des Friesenhandels, Dorstat, häufig
als ein Handelsort [emporium) bezeichnet,
war der Hauptausfuhrhafen des Rheins
nach dem Norden und auch nach England,
daher die Hauptzollstätte des Reiches für
den Nordseeverkehr, ein Mittelpunkt des
vom Rhein und von der See her zusammen-
strömenden Handelsverkehrs. Neben Dor-
stat blieb der Bischofssitz Utrecht (Wilta-
burg) durchaus ohne Bedeutung. Außer
Dorstat werden in den Niederlanden noch
andere Handelsplätze genannt: Deventer,
Witla a. d. Maas, weiter aufwärts Maas-
tricht, als Übergangsstelle und Zollstation
wichtig.
§ 42. Friesische Kaufleute und Schiffe
erscheinen ferner bei St. Goar, in Trier im
Dienste des St. Maximinklosters, im Elsaß;
Niederlassungen der Friesen finden sich in
den wichtigsten Plätzen am Rhein, und zwar
in den alten Römerorten: Birten bei Xan-
ten, wahrscheinlich in Xanten, in Duisburg,
Köln, Mainz und Worms. Schwerlich
machte ihr Handel vor der Mündung des
Mains halt. Den Rheinhandel haben erst
sie seit römischer Zeit zu reicherem Leben
erweckt. Sie suchten hier den Handel
durch Kolonien zu beherrschen; sie wohn-
ten, worauf die über ihre Niederlassungen
in Köln, Mainz und Worms erhaltenen
Spuren hindeuten, in geschlossenen An-
siedlungen. Die Erscheinung ist der karo-
lingischen Periode eigentümlich. Der Han- ,
del Dorstats und Frieslands war kein
Handel des platten Landes, an welchem
große Teile der Landbevölkerung teil-
nahmen, und der sich nur am Orte der Tei-
lung des Rheins konzentrierte, ein Handel
nach Art des älteren gotländischen Bauern-
handels. Ein Anteil der Landbevölkerung
namentlich an der Schiffahrt braucht nicht
geleugnet zu werden, aber die Quellen
lassen den stadtartigen Charakter von Dor-
stat genügend hervortreten. Die Ansicht,
daß die Niederlassungen der Friesen in den
Rheinplätzen erst aus der Zeit nach der
Zerstörung Dorstats und anderer Handels-
plätze in Friesland stammten, entbehrt der
Begründung. Schon unter Ludwig dem
Frommen weist die Art der Erwähnung der
HANDEL (DEUTSCHER)
395
Friesen am Mittel- und Oberrhein (zB.
Worms) auf ihre besondere Stellung neben
anderen Kaufleuten.
§ 43. Im mittleren Rheinland stand
Mainz an der Spitze aller Handelsplätze.
Der vielbewunderte Bau der hölzernen
Brücke Karls des Großen kennzeichnet die
militärisch -politische Bedeutung des Orts.
Während die Friesen den Rheinhandel zur
Nordseeküste in Händen hatten, kam Mainz
die Lage an der Mündung des Mains und der
auf den Unterlauf des Mains gerichteten
Verkehrswege aus dem Innern Deutsch-
lands zustatten. Der Main wurde in fränki-
scher Zeit viel befahren. Einhardj('(Transl.
et Mir. St. Marcellini et Petri SS. XV l,
250 c. 6) erwähnt Kaufleute aus Mainz, die
in superioribus Germaniae partibus Getreide
kauften und auf dem Main nach Mainz ver-
schifften. Den uralten Handelsweg von
Thüringen über die Fulda nach Mainz nennt
die Lebensbeschreibung des ersten Fuldaer
Abts Sturmi vor der Gründung des Klosters
(744; V. Sturmi c. 7, SS. 11 369; 881 ge-
nannt Mittelrh. ÜB. i, 124): St. pervenit
ad viam, qicae a Turingorum regione mer-
candi causa ad Magontiam pergentes ducit;
ubi platea illa super flumen Fuldam vadit,
ubi magnam S davor um multüudinem re-
perit eiusdem fluminis alveo natantes usw.
So bildete Mainz im westdeutschen Binnen -
lande den Ausgangspunkt für den nach der
Ostgrenze gerichteten Handelsverkehr. In
Mainz ließ das Kloster St. Gallen durch
seine Boten Wollentuch (Ekkeh. Cas. s.
GaUi c. 3, SS. II 97) kaufen. Töpferei-
betrieb in Mainz bezeugen die dort ge-
schriebenen Annalen (Ann. Fuld. z. J. 881,
ed. Kurze 97).
§ 44. In dem benachbarten Worms ver-
kehrten mindestens seit Pippin und Karl d.
Gr. außer Handwerkern [artiiices)Vin6. Friesen
auch andere Kaufleute {negotiatores; Urk.
Ludwigs d. Fr. und Lothars 829; Mühl-
bacher Regesten der Karolinger'^ n. 871).
Lebendig beschreibt Ermoldus Nigellus zur
Zeit Ludwigs d. Fr. den Handel im E 1 -
saß (In laud. Pipp., Poet. Lat. II v. 89 ff.).
Wein, Getreide, Holz zum Bau von Pfalzen,
Kirchen, Häusern und Schiffen wurden zur
See hinab verkauft und verschifft; beson-
ders der Weinhandel, den die Friesen und
die Kaufleute an der See betrieben, be-
förderte den Warenaustausch und machte
das Land berühmt; buntes Tuch und Bern-
stein wurden importiert:
Utile consilium Frisonibus atque marinis
Vendere vina fuit, et meliora vehi.
Hinc quoque plebis honor popiüos transcurrit,
honestus
Hinc repetit civis, hinc peregrinus, opes.
Nam tego veste raeos vario fucata colore,
Quae tibimet nusquam, Wasace, nota foret.
Lignea tecta tibi, nobis est aurea harena,
Robore pro secto lucida gamma venit.
In diesem Zusammenhange nennt Er-
moldus Nig. das römische Argenterata eine
volkreiche Stadt und fügt hinzu:
Prosperitate nova Strazburg vocitata manet nunc,
Quod populis constet publica strata modo.
Ludwig d. Fr. gewährte 831 den Leuten
der Straßburger Kirche auf Grund einer
Urkunde seines Vaters (die früher viel
benutzte Urk. Karls d. Gr. von 775,
Mühlbacher aaO. * n. 199, ist moderne
Fälschung Grandidiers, Bloch Z. f.
Gesch. d. Oberrheins NF 12, 484 ff.) Zoll-
freiheit im ganzen Reich außer an den
wichtigsten Grenzzollstätten zu Quentowic,
Dorstat und den Zollsperren auf der italie-
nischen Seite der Ausgänge der Pässe über
den Gr. St. Bernhard und den Mont Cenis
(ad Clusas, nicht Sluis i. Flandern).
§ 45. Die Erwähnung der Zollstätten in
den Tälern von Aosta und Susa hier und in
der gleichfalls in Ludwigs des Frommen
Zeit gehörenden Formel für Urkunden zu-
gunsten königlicher Schutzkaufleute (MG.
Form. 3i4f.) beweist, daß der Hauptteil des
Handelsverkehrs zwischen Oberitalien und
dem transalpinen Frankenreich über jene
Pässe, vorzüglich über den ersteren, ging.
Dazu lehrt das Empfehlungsschreiben Alc-
vins an Bischof Remedius von Chur (zwischen
791 u. 96) für einen nach Italien reisenden
Kaufmann, daß die Kaufleute auch den
Septimerpaß benutzten (MG. Ep-4, 118 f. n.
yy). Auf die Benutzung des Lukmanier im
Verkehr weist ein neuer Münzfund (bei
Ilanz). Der Besuch Italiens über
diese Pässe durch Kaufleute aus dem dies-
seitigen Frankenreich steht hiernach fest,
vgl. Art. Alpenpässe. Der Paß verkehr be-
lebte sich auch durch Gütererwerbungen
oberdeutscher u. a. Klöster und Stifter jen-
seits des Gebirgskammes. Bozener Wein
erscheint 908 in Freising. Chur bildete
26*
396
HANDEL (DEUTSCHER)
eine wichtige Station für den Übergangs -
verkehr, zu dessen Erleichterung auf der
nördUchen Seite schon damals Schiffahrts-
organisationen am Rhein und am Walensee
dienten. Bestimmte Nachrichten über
Handelsverkehr zwischen dem rechts-
rheinischen Deutschland und Oberitalien
fehlen. Direkte Handelsbeziehungen mit
Venedig mögen, zB. von Mainz aus, be-
standen haben. Aber die Nachricht der
wohl in Mainz geschriebenen sog. Fuldaer
Annalen (Kurze 54), daß 860 das Adriati-
sche Meer zugefroren sei und die Kaufleute
ihre Waren mit Wagen und Pferden nach
Venedig schaffen mußten, läßt sich doch
nur mit Vorbehalt für die Annahme der
Existenz eines regelmäßigen Handelszuges
aus Innerdeutschland nach Venedig ver-
werten.
§ 46. Die wichtigsten Handelsplätze an
der östlichen Reichsgrenze gegen die
Slaven und die Avaren lehrt die 805
bald nach der endgültigen Beendigung
der Sachsenkriege erlassene Verordnung
Karls des Großen über den Handelsverkehr
aus dem Reich nach den Ländern
dieser Nachbarn kennen (MG. Cap. r.
Franc. I, 123 c. 7; Mühlbacher 2 n. 413).
Von Süden nach Norden zählt sie als
Handelsorte auf: gegen die Avaren und
Slaven: an der Donau Regensburg und
weiter donauabwärts Lorch a. d. Enns,
ferner (nördl. Regensburg) Bremberg d. i.
Pfreimd (am Einfluß der Pfreimt in die
Naab), gegen die Slaven (in Oberfranken)
Forchheim (südl.) und Hallstatt (nördl.
Bamberg), weiter Erfurt, Magdeburg, Bar-
dowiek, endlich Scheessel (nö. Verden), Von
diesen Orten haben einige ihre handels-
geschichtliche Bedeutung bewahrt, einige
sie später infolge der Zurückdrängung
der Slaven und der Kolonisation, andere,
wie Lorch, schon bald wieder verloren.
Die Verordnung verbot den Verkauf,
d. h. die Ausfuhr von Waffen und
Panzern (Brünnen) zu jenen Nachbarn.
Indem sie den aus dem Reich dorthin
ziehenden Kaufleuten befahl, mit ihren
Waren nur bis zu den genannten Orten
vorzugehen, beabsichtigte sie, den Han-
delsverkehr auf fränkischem Grenzboden
in bestimmten Orten zu konzentrieren.
Fiskalische und politische Erwägungen
wirkten zusammen. Ob die Verordnung
dauernde oder vorübergehende Geltung
haben sollte, läßt sich kaum mit Sicherheit
entscheiden. Daß Karl der Große mit der
begonnenen, aber bald wieder aufge-
gebenen Herstellung eines Kanals zwischen
Rednitz und Altmühl, im weiteren Sinne
einer Verbindung zwischen Main-Rhein
und Donau, weitreichende handelspolitische
Pläne verbunden habe, ist wenig wahr-
scheinlich. Immerhin wäre der Kanal dem
Handelsverkehr der nächstliegenden Land-
schaften förderlich gewesen.
§ 47. An der Donau tritt wieder der
Salzhandel hervor (vgl. Ann. Fuld. cont.
Ratisb. z. J. 892): König Arnulf wünschte
Wiederherstellung des alten Friedens mit
den Bulgaren und forderte, ne coemptio
salis inde Muravanis daretur. Die ZoU-
ordnung von Raffelstätten unterhalb Linz
und der Traunmündung (zwischen 903 u.
905, Cap. II n. 253, Mühlbacher 2
n. 2015 a) gewährt ein anschauliches Bild
des Donauverkehrs am Ende der Karo-
lingerzeit. Sie nennt fremde und ein-
heimische Kaufleute, die hier im Grenz-
gebiet oder auch weiter in das Fremdland,
nach Mähren, hinein verkehrten und das
Grenzland passierten: Baiern, Böhmen und
Ruger (Rugi, meist und am wahrscheinlich-
sten als Russen erklärt, obwohl der Name
Rhos im fränkischen Reich bekannt war
oder gewesen war, von V a n c s a als Mährer),
Juden und Kaufleute aus anderen Ländern.
An einer Donaustrecke von nicht viel mehr,
als 100 km Länge gab es vier Zoll- und
Marktorte. Der Handel und Marktver-
kehr . unterlag bestimmten Zollvorschrif-
ten und Gewohnheiten. Als Haupthandels-
artikel erscheint Salz, das auf Land- und
Wasserwegen befördert wurde, ins Reich
hinein und über die Grenze hinaus, und
auf bestimmten Märkten {ad Mutarun vel
ubicunque tunc temporis sälinarium mer-
catum fuerit constitutum) gehandelt wurde.
Außerdem spielte der Handel mit Lebens-
mitteln und Pferden, besonders mit Sklaven
und importiertem Wachs eine Rolle. Die
Zollordnung zeigt, einer wie reichen Aus-
gestaltung der Handel namentlich an der
Grenze schon fähig war, und wie weit die
Handelsverbindungen reichten. Die An-
nahme der Identität von Rugi und Russen
HANDEL (DEUTSCHER)
397
führt auf Handelsbeziehungen zu den
polnisch -russischen Ländergebieten, und
die jüdischen Sklavenhändler deuten auf
die Verbindung mit dfen Mittelmeerländern,
namentlich mit dem arabischen Spanien.
§ 48. Auch für die Nordostgrenze liegen
Anzeichen eines bereits in karolingischer
Zeit lebhaften Handelsverkehrs vor. In
der Verordnung Karls d. Gr. von 805
(s. §46) ist von Handelsverbindungen Sach-
sens mit Dänemark und den Ostseeländern
nicht die Rede. Aus nachrömischer Zeit
wissen wir nichts Bestimmtes, über die
Handelsverhältnisse an der unteren Elbe.
Gleichwohl wird hier in sächsischer Zeit
Handelsverkehr bestanden haben. Er zeigt
sich in dem Augenblick, wo das Licht guter
Überlieferung auf diese Gegenden uralten
Handelsverkehrs fällt. Mit der Unter-
werfung des nordöstlichen Teiles Sachsens,
vor allem der Nordalbingier, traf Karl
d. Gr. eine empfindliche Stelle des nord-
europäischen Handels. Das Vordrin-
gen der fränkischen Eroberung über
die untere Elbe veranlaßte i. J. 808 den
Dänenkönig Gotfried zur Zerstörung des
wahrscheinlich an der mecklenburgischen
Küste, vermutlich in oder bei Wismar,
gelegenen und durch reiche Zolleinkünfte
für Dänemark wichtigen Handelsplatzes
Reric und zur Übersiedlung der dort woh-
nenden Kaufleute wahrscheinlich nach
Schleswig (Sliesthorp), Im nächsten Jahre
knüpfte er durch Kaufleute [per negotia-
tores guosdani) Verhandlungen mit Karl an.
Nur an dieser einzigen Stelle erwähnen die
Reichsannalen Kaufleute und einen Ver-
such, durch Kaufleute auf die Politik Karls
einzuwirken (Ann. r. Franc, z. J. 808, 809,
ed. Kurze 125 ff.). Schwerlich ist hier an
andere als an fränkische Kaufleute zu
denken. Jedenfalls lassen diese Umstände
schon für diese frühe Zeit auf die Wichtig-
keit des Handels zwischen den Eibmün-
dungsgebieten und der benachbarten Ost-
seeküste ein scharfes Licht fallen.
§ 49. Nachrichten aus der Zeit Lud-
wigs d. Fr. bekunden ebenfalls alte Han-
delsbeziehungen und Handelsschiffahrt
von Sachsen und Dorstat nach den nord-
germanischen Reichen. Die Lebensbe-
schreibung Ansgars ist die Hauptquelle
unserer Kenntnis dieser Handelsverbindun-
gen. Dänemarks bedeutendster Handels-
platz und Seehafen Schleswig [ubi ex omni
parte conventus fiebat negotiatorwn) bildete
die Zwischenstation im Nordsee- und Ost-
seehandel. Der Name Schleswig [Slias-
wich) ist deutsch, der entsprechende nordi-
sche Hedehy [Heißabu, Heia abyr,cet Hcepum).
Kaufleute wohnten in Schleswig, die bereits
vor Erbauung der ersten christlichen Kirche
in dem Ort in Dorstat und Hamburg
die Taufe empfangen hatten. Die von
Karl dem Großen von Xanten a. Rhein
durch Sachsen geführte Heerstraße er-
reichte zwar die Elbe bei Stade, doch
wirkten bei der Wahl Hamburgs zum Sitz
des neuen Erzbistums wohl auch Ver-
kehrsgründe, das Vorhandensein einerKauf -
mannsansiedlung, mit. Die Erlaubnis
König Horichs von Dänemark zum Bau
der Kirche in Schleswig rief hier um so
größere Freude hervor, als man sich davon
für den Handelsverkehr von Sachsen und
Dorstat nach Schleswig große Erleichte-
rung versprach [ut etiam gentis huiiis homi-
nes [Sachsen] absque ullo pavore, qvLod antea
non licebat, et negotiatores tarn hinc [aus
Sachsen] quam ex Dorstado locum ipsum
[Schleswig] libere expeterent, et hac oc-
casione factdtas totius boni inibi exuberaret,
V. Ansk. c. 24).
§ 50. Nach dem schwedischen Handels-
platz .Birka im Mälarsee wurde Wein im-
portiert. Einwohner au-s Birka pflegten
Verkehr mit Dorstat, der erst infolge der
Seeräubereien gefährlich geworden war.
Das Christentum hatte schon vor Ansgar
durch Handelsbeziehungen, wohl von Dor-
stat her, Eingang in Birka gefunden (V.
Ansk. c. 20, 27). Wahrscheinlich bestand,
schon lange vor dem Erscheinen Ansgars
in Birka, in diesem Handelsplatz eine friesi-
sche Niederlassung, wie B u g g e auch
aus den deutschen Namen mehrerer dort
genannter christlicher Frauen, die ihr Ver-
mögen den Kirchen und Armen in Dorstat
spendeten, geschlossen hat. Vermutlich
waren daher auch die christlichen Kauf-
leute, welche das schwedische Heer auf dem
Feldzuge nach Kurland begleiteten (V.
Ansk. c. 30, s. oben § 6), friesischer Her-
kunft. Ein auf Antrag des Dänen-
königs Siegfried zwischen diesem und
Ludwig dem Deutschen abgeschlossener
39«
HANDEL (DEUTSCHER)
Vertrag regelte i. J. 873 die sächsisch-däni-
schen Handelsbeziehungen {pacis faciendae
gratia in terminis inter illos [Dänen] et
Saxones positis et ut negotatores utritisgue
regni invicem transeuntes et mercimonia de-
ferentes emerent et venderent pacifice, Ann.
Fuld. z, J. 873) und garantierte beiden
Teilen friedlichen Verkehr. Es ist anzu-
nehmen, daß außer den friesischen damals
auch sächsische Kaufleute von Schleswig
aus die Ostsee befahren haben. Die Be-
richte der Seefahrer Othere und Wulfstan
aus König Alfreds des Großen Zeit sind
außerdem Zeugnisse des Interesses der
Nordseevölker an der Ostseeschiffahrt;
jener segelte von Norwegen nach Schles-
wig, dieser von Schleswig nach Truso (am
Drausensee bei Elbing) und der Samland-
küste (King Alfreds Orosius ed. Sweet
19 f.).
§51. Zwischen den Küsten der britischen
Inseln und des fränkischen Reiches bestand
mannigfacher Handelsverkehr. Das er-
wähnte spätmerovingische Privileg für den
Markt von St. Denis spricht von den Leu-
ten, die de ultra mare kamen zum Einkauf
von Wein, Honig und Krapp (zum Färben) ;
die in den Marktprivilegien der älteren
Karolinger für St. Denis genannten Saxones
bezeichnen wahrscheinlich angelsächsische
Kaufleute. Durch das große Reich ging
für die Inselbewohner der Weg nach
Italien und Rom. Haupthafen und Zoll-
stätte des Kontinents für diesen Verkehr
war Quentowic. Doch fand auch zwischen
Dorstat und England Handelsschiffahrt
statt. Naturgemäß machte sich das politi-
sche Übergewicht des Frankenreiches mit
seiner langgestreckten, von den Pyrenäen
bis zur Dänengrenze reichenden, handeis -
und hafenreichen Küste geltend. Der
wechselseitige Handelsverkehr war, wie
Karls des Großen und König Offas von
Mercien Schreiben von 796 dartun
(MG. Ep. 4, 144 f.), ein gesetzmäßiger, in
Friedenszeiten ungehinderter, dem Schutze
der Staatsgewalt anheimgestellter. Gegen
Bedrückungen stand den Kaufleuten Re-
klamation an die Richter zur Entscheidung
des Königs frei. Das Schreiben Alcvins
von 790 (MG. Ep. 4, 32) und die Gesta abb.
Eon tan. (c. 16, Löwenfeld 46 f.) lehren, daß
Streitigkeiten zwischen beiden Reichen so-
fort auf den Handelsverkehr wirkten und
beide Teile alsdann den Kaufleuten die
Handelsschiffahrt sperrten. Auch die Rom -
pilger unterlagen den gesetzlichen Abgaben,
wenn sie auf ihrer Reise Handelsgeschäfte
machten. In England trieben friesische
Kaufleute Handel hauptsächlich in London
und York, den wichtigsten Handelsplätzen
der Ost- und Südostküste. Der Bericht der
Biographie Liudgers, eines geborenen Frie-
sen, über ihren Verkehr in York, das sie
einmal aus Furcht vor der Blutrache der
Sippe eines von einem friesischen Kauf-
mann getöteten Anglen räumten {contigit
ut per rixam interficeretur filius cuiusdam
comitis ipsius provinciae [York] a Fresone
quodam negociatore. Et idcirco Fresones
fesiinaverunt egredi de regione Anglorum
timentes iram propinquorum inter fecti iuve-
nis), legt die Annahme nahe, daß, wie in
den rheinischen Orten und zu Birka in
Schweden, so auch in York (und daher ver-
mutlich auch in London) eine Niederlassung
der Friesen bestand, von der aus sie die
Umgegend besuchten (V. S. Liudgeri i, il,
12, Diekamp Geschq. d. Bist. Münster
4, 17).
§ 52. Im Innern Westfranciens beteilig-
ten sich in karolingischer Zeit die Friesen
an dem Besuch der weitbekannten Märkte
von St. Denis. Daher blieben wohl auch
Quentowic, Ronen und Amiens ihrem Ver-
kehr nicht fremd, wie überhaupt von
dem reich entwickelten Verkehrsleben der
nordostfranzösischen (wallonischen) Gebiete
schon damals stärkere Anregungen in die
niederen Rheinlande ausgegangen sein
mögen, als wir bisher erkennen können.
Nicht selten erscheinen Juden als Handel-
treibende im fränkischen Reich, gelegentlich
als Handelsleute, die mit den Ländern des
Orients Verkehr unterhielten und orien-
talische Waren einführten, hauptsächlich
als Sklavenhändler. Eine Nachricht des
St. Galler Mönchs (MG. SS. 2, 757 f.),
die auf eigene Seeschiffahrt der Juden
im Mittelmeer nach dem Frankenreich
weist, erscheint kaum glaubwürdig.
Auch liegen keine Anhaltspunkte da-
für vor, daß Juden von Oberitalien
und Venedig her einen Handel über
die Alpen nach dem Frankenreich betrie-
ben. Als Sklavenhändler — als solche
HANDEL (DEUTSCHER)
399
nennt sie auch die Raffelstätter Zollord-
nung — führten sie Sklaven aus den slavi-
schen Ländern über die Ostgrenze oder
kauften sie diesseits der Grenze auf, um
sie im Reich zu verkaufen (MG. Form.
300, 309) oder durch das Reich ins Ausland,
besonders nach Spanien, durchzuführen.
Außerdem trieben sie Trödel- und Geld-
geschäfte, letztere in Form von Pfandleihe
und einfachen Zinsdarlehen. Hiernach
nahmen die Juden mindestens schon im
Handels- und Verkehrsleben des karoling-
schen Reiches eine Ausnahmestellung ein.
Sie erscheinen in enger Beziehung zum
königlichen Hof und zum König, auf dessen
Schutz sie offenbar mehr als andere Kauf-
leute angewiesen waren (Form. 315). Ihnen
für den fränkischen Handel im allgemeinen,
besonders auch für den im germanischen
Reichsteil, abgesehen vom Sklavenhandel,
größere Bedeutung zuzusprechen, liegt kein
Grund vor. Die frühere Annahme eines
für sie bestehenden und für christliche
Kaufleute als Vorbild geltenden Schutz-
rechts ist durch die Ersetzung der älteren
Lesarten sicut ipsi Judex bezw. sicui Judeis
in den Schutzbriefen für christliche Kauf-
leute durch die bessere sicut iam diximus
bezw. sicut diximus beseitigt (T a n g 1
NA 33, 197 fff). Doch standen die Juden
unter Königsschutz und zahlten dafür Ab-
gaben an die königliche Kammer.
§ 53. Am lebhaftesten entfaltete sich
der Handel in dem germanischen Reichsteil
an den Grenzen und am Rhein, bei der
Küstenbevölkerung und an den großen
Strömen, was sich zum Teil durch den Gang
der auswärtigen Politik erklärt. Der Um-
stand, daß über den Handel in den Rhein-
gebieten eine größere Reihe von Tatsachen
bekannt ist, rechtfertigt für andere Land-
schaften die Annahme einer viel geringeren
Entwicklung des Verkehrs. Über Kölns
Handel oder gar über die Wirkung eines
solchen nach Westen und Osten verlautet
noch nichts. Karl der Große ließ auf seinen
sächsischen Kriegszügen Heerwege und
gangbare Verbindungen herstellen oder
ältere Wege ausbessern; seine Heerstraßen
durchquerten Sachsen vom Rhein bis zur
Elbe; sein (ebenfalls durch Rübeis For-
schungen beleuchtetes) Okkupationssy-
stem: die Anlegung befestigter, durch Heer-
straßen unter sich verbundener Reichshöfe
und fester Plätze, bot auch in Sachsen dem
Verkehr neue oder bessere Möglichkeiten.
Wie zu allen Zeiten, folgten Kaufleute auch
den fränkischen Heeren (Ann. Bertin. auct.
Hincm. z. J. 876). Aber es muß betont
werden, daß bisher sichere Spuren fehlen,
die für Karls und auch für die folgenden
Zeiten auf eine stärkere Benutzung dieser
durch das innere Sachsen führenden
Wege durch friedlichen Handelsverkehr
deuten könnten. Vielmehr scheint der
Fernhandel in karolingischer Zeit das
innere Sachsen im allgemeinen noch um-
gangen zu haben und zunächst in dessen
Grenzgebieten stärker entwickelt gewesen
zu sein. Ein landschaftlicher Warenaus-
tausch fand aber hier wie im inneren Süd-
deutschland statt. Daß die friesischen
Kaufleute tief in Ostfalen eingedrungen
seien, indem sie die Weser und die Leine
aufwärts fuhren und den Marktort Elze
an der Leine besuchten, berichtet z. J. 815
der allerdings erst spät (12. Jh.) schreibende
Annalista Saxo. Im Zusammenhang des-
sen, was über die Ausdehnung und Leistun-
gen des Friesenhandels bezeugt ist, er-
scheint die Nachricht an sich nicht un-
glaubwürdig.
§ 54. In welchem Umfang der Handel
Markthandel oder Gelegenheitshandel
(z. T. Hausierhandel) war, läßt sich
nicht ausmachen. Sicher gab es ins-
gesamt nicht wenige Märkte, Orte, an
denen Märkte abgehalten wurden, am
Rhein und im rechtsrheinischen Deutsch-
land, wie bereits in römischer Zeit. Das
Bedürfnis nach Konzentration des Ver-
kehrs in bezug auf Zeit und Ort wuchs stets
für den Nah- und den Fernhandel mit der
zunehmenden Lebendigkeit des Verkehrs
und lag im fiskalischen Interesse. Die
Märkte fanden an den kirchlichen Feier-
und Festtagen, auf Messen, an Wallfahrts-
orten und an den Dingstätten, im
allgemeinen naturgemäß in oder bei| be-
wohnten Orten und größeren Ansiedlungen
statt, sowohl im ehemals römischen Gebiet
wie im inneren Deutschland. Vgl. Art.
'Markt'. Für Sachsen macht der Sprach-
gebrauch des Helianddichters wahrschein-
lich, daß in den ersten Jahrzehnten nach
der Unterwerfung Sachsens der Handels-
400
HANDEL (DEUTSCHER)
verkehr sich besonders auf den Dingstätten
vollzog. An Stelle des ihm noch unbe-
kannten Wortes merkat, markat gebraucht
der Dichter kSpsted, kopstedi, thingstedi und
drückt bezeichnenderweise „Handel trei-
ben" mit thingstedi haldan aus. Orte mit
Handelsverkehr waren vornehmlich manche
der alten Römerstädte, sodann Orte mit
stärkerer Besiedelung an günstig gelegenen
Verkehrsstellen, Bischofssitze, Pfalzen u. a.
Residenzen der Herrscher und Großen,
auch ansehnliche Klöster. Doch bildeten
im allgemeinen weder die königlichen Pfal-
zen noch überhaupt die Höfe der großen
Grundherrschaften die wichtigeren Sam-
melpunkte des Verkehrs. Denn der Absatz
von Produktionsüberschüssen im Handel
war nicht das Ziel der Großgrundwirt-
schaft. Auch der Handel der Klöster kann
auf deutschem Boden im ganzen nicht er-
heblich gewesen sein.
§ 55. Die Märkte standen unter Kon-
trolle der Behörden. Über die Marktord-
nung, Verteilung der Marktstände, Grup-
penbildung der Feilbietenden nach Art
ihrer Waren wissen wir nichts Bestimmtes.
Wahrscheinlich unterschieden sich manche
von den alten Märkten hinsichtlich der
Art des auf ihnen stattfindenden Verkehrs,
der zeitlichen Beschränkung und der
staatlichen Aufsicht nicht wesentlich von
zahlreichen späteren Märkten. D o p s c h
hat für die karolingische Zeit einen viel
häufigeren Gebrauch von Münzgeld als
Zahlungsmittel, auch auf den Märkten,
nachgewiesen, als die frühere Forschung
annahm; es fand auf Märkten auch eine freie
Preisbildung auf Grund von Angebot und
Nachfrage statt. Eigene Salzmärkte gab
es, nach der Raffelstätter Zollordnung, an
der Donau zu Ende der Karolingerzeit;
vermutHch auch an anderen Stellen. Nach
ihrem rechtlichen Charakter waren die
Märkte königliche (öffentliche) oder pri-
vate (grundherrliche). Ein Marktregal
entstand im Anschluß an die Handhabung
des Zollregals durch Karl den Großen, der
779 die Einrichtung neuer Zollstätten
untersagte. Es erstreckte sich nicht auf
jede marktartige Zusammenkunft zu Han-
delszwecken, sondern auf die zur Zollerhe-
bung berechtigten und dadurch vom König
anerkannten (öffentlichen) Märkte. Neue
und privilegierte, jetzt mit Münze und
Zoll ausgestattete Märkte waren im germani-
schen Reichsgebiet bis zum Ausgang der
Karolinger selten; man kennt nur Verlei-
hungen für Märkte geistlicher Stifter
(Corvei, Rommersheim bei Prüm, Eßlingen,
Münstereifel, Eichstädt und Horohusun,
d. i. Niedermarsberg a. d. Diemel). In
Sachsen kennt noch im ersten Drittel des
9. Jh. der Dichter des Heliand nicht das
Wort merkat, markat. Am Hofe des
Königs und auf den königlichen Domänen
fanden Märkte statt. Die bei der könig-
lichen Pfalz wohnenden Kaufleute standen
bei ihrem Verkehr auf dem Markt und
sonst unter Aufsicht eines Hofbeamten
(Cap. I, 298 n. 146 c. 2, WaitzDFG.
4^ 44 f.)-
§ 56. Nach ihrer Bedeutung für die Ge-
samtwirtschaft und die Politik des Reiches
müssen schon in karolingischer Zeit Fern-
handel und Nahhandel verschieden ge-
würdigt werden. Der Fernhandel erscheint
bereits in die äußere Politik verflochten.
Auch der Fernhandel war z. T. Markt-
handel und dadurch an Ort und Zeit ge-
bunden, außerdem aber auch Gelegenheits-
handel und als solcher wieder z. T. Hausier-
handel. Im allgemeinen charakterisiert es
die Tätigkeit der Kaufleute, daß sie umher-
ziehen und, von Ort zu Ort reisend, ihren
Beruf ausüben. Ob sich darin ihre Tätig-
keit erschöpfte, d. h., ob es bereits Handels-
mittelpunkte gab, die nicht nur wegen ihres
Marktes und für die Marktzeit, sondern
wegen ihrer dauernd angehäuften Waren-
vorräte den Händlern oder den Kunden
oder überhaupt den Kauf bedürftigen dien-
ten, um Waren zu holen, die sie dort häufig
oder stets, mit Wahrscheinlichkeit oder
Sicherheit zu finden hoffen konnten, steht
für die karolingische Zeit noch dahin. Am
ersten könnte man hier an Mainz denken,
das in sächsischer Zeit sicher bereits ein
solcher Verkehrsmittelpunkt war.
§ 57. Daß der König in den Handels-
verkehr vielfach eingriff, versteht sich,
zumal bei Karl dem Großen, von selbst.
Der König war auch unmittelbar beteiligt
an Handelsgeschäften und am Handels-
gewinn. Die in die Schutzgewalt des
Königs aufgenommenen Kaufleute (MG.
Form. 314 f.) genossen im ganzen Reiche
HANDEL (DEUTSCHER)
401
Schutz gegen unerlaubte Vexationen aller
Beamten und Untertanen, zB. Entfrem-
dung ihrer Güter, Inanspruchnahme ihrer
Schiffe angeblich für den Königsdienst, Ein-
ziehung von Heerbann und andere Bußen;
sie durften ihre Transportmittel {vehicula)
innerhalb des Reichs zu Handelszwecken
vermehren und nirgends angehalten werden.
Von Zöllen waren sie befreit, außer von den
für den Fiskus reservierten Zöllen in Quen-
towic, Dorstat und an den Zollsperren in
den Tälern von Aosta und Susa. Lästige
Prozesse gegen sie und ihre Leute wurden
vom König oder von dem über die Kauf-
leute gesetzten Aufsichtsbeamten [magistri
illorum, quem super ea et super alios negotia-
tores praeponimus) entschieden. Für diese
Begünstigungen partizipierte der König an
dem Gewinn oder war er selbst (fingierter
oder mit eigenen Waren beteiligter) Ge-
schäftsteilhaber: diese Kaufleute fanden
sich alljährlich oder alle zwei Jahre in der
Pfalz ein und lieferten ex suo negotio ac
nostro einen Anteil an die königliche Kam-
mer ab. Hier handelte es sich um die zum
königlichen Hofe gehörigen Kaufleute, die
mit besonderer Beihilfe des Königs und für
ihn Handel trieben. Eine allgemeine Ein-
richtungwar der Handel unter Königsschutz
und mit königlichem Schutzbrief nicht;
die meisten Kaufleute werden von dieser
Form des Handelsbetriebs keinen Gebrauch
gemacht haben. Über Reisepässe u. dergl.
vgl. Waitz DFG. 42, 29, dazu für den
Verkehr mit den nordischen Reichen V.
Ansk. c. 12 u. 26, MG. SS. H 698, 711 m.
Dahlmanns Anm. 25 u. 54.
§ 58. Zum ersten Male zeigt in der karo-
lingischen Periode die Überlieferung eine
bedeutende Einwirkung des Staates und
der Gesetzgebung auf Verkehr und Handel
auch in 'Deutschland. Die Staatsgewalt
regelte das Verkehrsleben im Innern und
nach außen. Die Gesetzgebung erstreckte
sich zwar nicht auf das gesamte Verkehrs-
leben, sondern ergriff nur einzelne Seiten
desselben. Die Regelung des Verkehrs -
lebens ging zum Teil von allgemein politi-
schen Gesichtspunkten, speziell von mili-
tärischen, aus. Dennoch erstrebte sie be-
wußt die Förderung des Verkehrs. Sie
wollte durch die Forderung der Gleich-
mäßigkeit und Sicherheit, Zuverlässigkeit
und Ausschließung der Willkür dem Handel
und dem Verkehr im Lande zu Hilfe kom-
men, ihn einerseits beleben, andererseits
schädlichen Wirkungen des Handels vor-
beugen oder Auswüchse desselben beseiti-
gen und ihn so für die allgemeine Wohlfahrt
fruchtbar machen. Dahin gehörten die
durch Rücksichten auf das Verkehrsleben
bestimmte einheitliche Ordnung des Münz-
wesens samt der Verbesserung der Einzel -
münze durch Erhöhung des Münzfußes und
Ausbringung schwererer und größerer
Stücke, die oft eingeschärften Vorschriften
für den Gebrauch rechter und gesetzhcher
Maße und Gewichte, die Maßregeln zur
Unterdrückung der Landstreicherei, die
Sorge für Herstellung oder Wiederher-
stellung von Wegen und Brücken, nament-
lich auch die Zollgesetzgebung, die Vor-
schriften, keine neuen, erhöhten und un-
rechtmäßigen Zölle, sondern nur die alten
(unter Ludwig dem Frommen auf die zur
Zeit Pippins bestehenden festgesetzt) zu
erheben, die Reisenden nicht in schika-
nöser Weise bei ungewöhnlichen Gelegen-
heiten mit Abgaben zu belasten u. a. mehr.
§ 59. Das Verbot des Verkaufs von
Waffen {brunias et baugas) an Kaufleute
sollte einer Verschlechterung der vor-
schriftsmäßigen Bewaffnung der Unter-
tanen vorbeugen, nicht den Waffenhandel
im Innern unterdrücken (Cap. i n. 40 c.
7, n. 74 c. 10). Verbote der Waffenaus-
fuhr aus dem Reich (Cap. i n. 20 c. 20, n.
44 c. 7) erfolgten aus Gründen der äuße-
ren Politik. Die Verordnungen über Ge-
treide- und Weinhandel waren in erster
Linie Vorsorgemaßregeln für außergewöhn-
liche Fälle, d. h. für Hungersnöte, oder
wurden bei Einführung neuer Maße er-
lassen (W a i t z 48). Bei Hungersnot sollen
keine Nahrungsmittel über die Grenze,
überhaupt kein Getreide zu teuer verkauft
werden (Cap. n. 44 c. 4, 55 c. 3). Die Ver-
bote, Handelsgeschäfte über Wein und
Getreide vor der Ernte abzuschließen, er-
gingen mit Rücksicht auf die Hilflosigkeit
der Verkäufer im Fall eintretender Miß-
ernte. Im übrigen unterlagen Wein- und
Getreidehandel keinen Beschränkungen.
Verordnungen wie das Verbot der Ver-
äußerung wertvoller Kirchengeräte an
Kaufleute (Cap. i n. 46 c. 4) trafen offenbar
402
HANDEL (DEUTSCHER)
Mißbräuche. Die weltliche Gesetzgebung
scheint den Wucher nicht bekämpft zu
haben. Das Verbot des Sonntagsverkehrs
auf den Märkten, die Regelung des Skla-
venhandels erfolgten aus christlich-huma-
nen Gesichtspunkten. Auch die verstän-
dige Anordnung, daß Handelsgeschäfte
über Waren, die längerer und genauerer
Prüfung bedurften, nämlich Gold- und Sil-
bergefäße, Sklaven, Edelsteine, Pferde und
Vieh, nicht bei Nacht, sondern nur bei Tage
und vor Zeugen abgeschlossen werden
durften, sollten Zuverlässigkeit und Ord-
nung im Handelsverkehr befördern (Cap. I
n. 55 c. 2). Der Nutzen derartiger Ein-
schränkungen läßt sich für die zwar in
langsamem Aufsteigen begriffenen, aber
noch zum Teil in ihrer Verkehrsentwick-
lung wenig fortgeschrittenen germanischen
Reichsteile nicht verkennen. Willkürlicher
erscheint die Festsetzung bestimmter Preise
für feine Mäntel und kostbare Pelzröcke
(s. unten). Auf einen gewissen Straßen -
und Marktzwang deuten einige Spuren, und
daß der Gedanke einer gesetzlichen Ver-
kehrskonzentration, wie er in dem Cap. von
805 erscheint (s. oben § 46), bereits auf-
treten konnte, bezeugt die Stärke der Ver-
kehrsentwicklung, die der Staat nicht mehr
sich selbst überlassen konnte.
§ 60. Waren der Ein- und Ausfuhr sowie
des inneren Handels lassen sich in großer
Mannigfaltigkeit nachweisen. Im Rhein-
und Seehandel erscheint Wein, wie seit
alters, als wichtiger Handels- und Ausfuhr-
artikel. Namentlich Elsässer Wein nennen
die Quellen, die Friesen kauften ihn im
Ursprungsgebiet und schafften ihn zur
Küste hinab (s. § 44) ; in Dorstat wurde er
im kleinen verkauft (V. Ansk. c. 20) und
über See nach dem Norden (s. § 50), gewiß
auch nach England exportiert. Wein von
Bozen {vinum Bauzanum) gelangte regel-
mäßig in nicht geringer Menge nach Frei-
sing (Bitterauf, D. Trad. d. Höchst. Frei-
sing I, 788), allerdings nicht oder nicht aus-
schließlich als Handelsgut. Getreidehandel
findet sich in den seit Urzeiten angebauten
Gebieten am Mittelrhein und unteren Main
(s. § 43). Der Kleiderluxus war gestiegen.
Einen der wichtigsten Gegenstände des frie-
sischen Handels bildeten Tuche, die häufiger
erwähnt werden (Erm. Nig. aaO. v. 123 f.;
Wandaberlti Mirac. S. Goaris SS. XV i,
370c. 27; Mon. Sangall. SS. H, 747, 752, ^6^'.
saga Fresonica, palUa Fr.). Ausgezeichnet
durch verschiedene Färbung, erschienen sie
im Handel fertig zum Gebrauch als Mäntel
in altüberlieferter Form. Trotz der, wie es
scheint, bereits allgemeinen Verbreitung der
Leinen- und der Wollweberei in Deutsch-
land, mußte auch der Handel die' Nachfrage
befriedigen. Das Kloster Fulda erhielt 836
Zollfreiheit, um seinen großen Kleider-
bedarf zu decken. St. Gallen ließ Tuche in
Mainz kaufen. Das Land der Erzeugung
der ,, friesischen" Tuche ist streitig. Klum-
ker nahm England an, während Pirenne
und Häpke für Flandern, Wilkens und
Poelman für Friesland eintraten. Dopsch
läßt mit Recht die Möglichkeit zu, daß
die Friesen mit den Erzeugnissen so-
wohl des eigenen Landes wie mit fremden
handelten. Die Einfuhr englischen Tuches
ins Frankenreich, auch nach Mainz, wird
erwähnt (MG. Ep. I, 406; 4, 144 f.). Sogar
schottisches Tuch gelangte ins Franken -
reich. Bestimmte Preise für Mäntel setzt
ein Cap. von 808 fest (Cap. I n.52 § 5, 51
§ 7; Handel mit vestes l n. 45 c. II, 2 n. 194
C.7).
§ 61. Häufig erscheint Handel mit Kost-
barkeiten und Kleinodien, in deren Besitz
sich namentlich Kirchen und Klöster befan-
den (goldene und silberne Gefäße, Perlen,
Cap. I n. 45 c. II, n. 55 c. 2, n. 131 c. 4,
2 n. 194 c. 7). Kostbare Seiden- und Gold-
stoffe sowie Gewürze importierte der
Handel aus dem Orient ohne Zweifel
auch nach Deutschland. Der Einfuhr
von Bernstein [lucida gemma) durch
die Friesen rheinaufwärts nach Ober-
deutschland gedenkt Ermoldus Nigellus
(aaO. V. 126; oben § 44). Die Glaserei, und
demgemäß sicher auch ein Handel mit
Glassachen, war bereits in karolingischer
Zeit in Deutschland verbreitet. Schmuck-
perlen aus Ton und Glas, die zahlreich
in Gräbern der Karolingerzeit vorkommen,
stammten aus dem Orient, besonders
aus Venedig. Pelzhandel bezeugt die
Festsetzung fester Preise für teure Pelz-
röcke [roccum martrinum et lutrinum me-
liorem, sismusinum (Zobel) mel., Cap. i
n. 52 c. 5) durch Karl den Großen und der
öfter erwähnte Gebrauch feinen Pelzwerks
(
HANDEL (DEUTSCHER)
403
zur Kleidung. Wachshandel (Bienenzucht
in Bayern) nennt die Raffelstätter Zollord-
nung. Salzhandel fand, wie nachweislich
die Salzgewinnung, sicher an zahlreichen
Orten statt; nicht wenige Klöster sicherten
sich den Bezug von Salz aus bestimmten
Salzwerken. Bedeutend vor allem er-
scheint der Salzhandel an der Donau in
der Nähe der alten reichen Salzwerke, auch
schon von Hall in Tirol aus. Für Handel
mit unedlem Rohmetall liegt keine Nach-
richt vor. Um so häufiger findet Waffen-
handel (auch zu den Nordgermanen, den
Slaven und sonst) Erwähnung. Er wurde
gelegentlich beschränkt aus Gründen der
äußeren Politik oder mit Rücksicht auf
die Erhaltung der Wehrhaftigkeit der
einzelnen Untertanen, blieb aber im übrigen
frei (Cap. i n. 40 c. 7, n. 45 c. II, n. 74 c. 10,
2 n. 194 c. 7). Handel (zu Schiff) mit
keramischer Ware fand am Rhein statt
(Wandalb. mir. S. Goaris, MG. SS. 15, l,
363), mit Gefäßen aus buntem Stein {lapi-
dea), vermutlich von St. Moritz in Wallis,
in der Schweiz (Dopsch 151). Holz als
Handelsartikel ist im Rheinland (aus den
Wäldern der Vogesen) und an der Donau
bezeugt.
§ 62. Sklavenhandel ward im ganzen
Reiche getrieben, im Innern wie auf
den Wegen des Ex- und Imports. Die
bedeutendsten Sklavenmärkte sind an
und jenseits der Ost- und Nordgrenze
des Reiches zu suchen. Den Hauptbe-
darf deckten die Slavenländer. Im Donau -
gebiet erscheinen auch Juden als Sklaven-
händler. Ihr wichtigstes Absatzgebiet war
Spanien. Der Sklavenhandel war aber all-
gemein und wurde auch von Christen ohne
viel Skrupel betrieben (P. Gregor III an
Bonifaz MG. Ep. 4, 280; Cap. 2, 419 c.
76; V. Ansk. c. 38). Ansgar und Rimbert
konnten in Dänemark und dem Slaven-
land beliebig Sklaven, christliche und
heidnische, Männer, Frauen und Kinder,
kaufen oder loskaufen (V. Ansk. c. 8,
10, S. 71, V. Rimberti c. 18). Die Ge-
setzgebungregelteden Sklavenhandel, indem
sie den öffentlichen Verkauf der Sklaven
vorschrieb (Cap. i n. 20 c. 19, n. 55 c. 2).
Sie beschränkte^ ihn zugunsten der christ-
lichen Sklaven auf den Handel im Innern
des Reiches, während der Verkauf christ-
licher Sklaven an Heiden verboten war
(Cap. i n. II c. 3, n. 20 c. 19, 2 n. 233 c. 3),
und auf den Handel mit noch nicht ange-
siedelten Sklaven [mancipia non casata Cap.
I n. 45 c. II, 2 n. 194 c. 7, vgl. n. 55 c. 2).
Der Handel mit nichtchristlichen Sklaven
blieb frei. Die Raffelstätter Zollord-
nung setzt die Abgaben vom Verkauf
von Sklaven und Pferden gemeinsam fest
(Reihenfolge: ancilla, cavcdlus, servus Cap. 2
n. 253 c. 6). Pferdehandel wird auch sonst
zu Karls des Großen Zeit erwähnt, zu-
sammen mit Viehhandel (Cap. I n. 55 c. 2,
n. 6y c. 3).
Waitz DVG. 2, i3, 270 f., 4*, 29 ff., 42 ff.
Dopsch Wtrtschaftsentwicklung d. Karolinger-
zeit I, 164 f., 263 ff., 296 ff., 2 §§ IG — 14.
Scheffer-Boichhorst Z. Gesch. d.
Syrer i. Abendlande, Mitt. d. J. f. österr. Gesch.
6, 521 ff., Kl. Sehr. 2, 187 ff. Caro Soz. u,
Wirtschgesch. d. Juden i. MA. u. Neuzeit i, 85 ff.,
128 ff., 465 ff., 470 f. Hofmeister Hist.
Aufs. f. Zeumer 86. B. H a h n D. wirtsch.
Tätigkeit d. Juden i. fränk. u. deutsch. Reich
191 1 §§ 4 — 6. Hoffmann D. Geldhandel d.
deutschen Juden während d. MA. 19 10. Lin-
denschmit HB. d. d. Altertumsk. i , 389 ff.,
392,432,437,464. Schumacher Bericht
ü. d. Fortschr. d. röm.-germ. Forsch. 1906/07, 18,
S. Müller NAUertsk. 2, 182 ff., 218. Wil-
le e n s Z. Gesch. d. niederländ. Handels i. MA.,
Hans. Geschbl. 1908, 295 ff., 1909, 294. P 0 e 1-
m a n Gesch. v. d. handel v. Noord-Nederland ged.
h. merov. en karol. tij dperk igoS. Rubel D.
Franken 18 f., 329 f. Caro Jb. f. Nationalök.
u. Stat. III F. 31, 736 f. D.Schäfer D.
Zollprivileg V. 831, Sitzungsber. Berl. Alcad. 1905.
578 ff. A. Schulte, Gesch. d. mittelalt. Han-
dels u. Verkehrs zw. Westdeutschi. u. Italien
I, 54 ff. Schaube Handelsgesch. d. roman.
Völker 92 f. H a r t m a n n Z). wirtschaftl. An-
fänge Venedigs, Z. f. Soz.- u. Wirtschgesch. 2,
439. L e n e 1 Z. alt. Gesch. Venedigs, Hist.
Z. 99, 484 ff. Luschin V. Ebengreuth
Handel, Verkehr u. Münzwesen i. d. Ostmark,
Gesch. d. St. Wien 1, 402 ff. Wasiliewski
Kiews Handel m. Rcgenshurg. Verh, d. hist. V.
V. Oberpfalz u. Regensburg 57 (NF 49), 185 ff.
F engl er Quentowic Hans. Geschbl. 1907,
91 ff. Oppermann Westd. Z. 19, 199 ff.
Rietschel Markt u. Stadt 10 ff. 27 ff.
R a t h g e n Entstehung d. Märkte i. Deutschland
15 ff. NolteD. Kaufmann i. d. deutschen Sprache
u. Litt. d. MA. 3, 18. Inama-Sternegg
DWG. I«, 582 ff. F a s 1 1 i n g e r D. wirtschaftl.
Bedeutung d. bayr. Klöster, Qu. u. Darst. a. d. Ge-
biet d. Gesch. II, 2 u. 3, 44 ff., 49, 71. Kali-
404
HANDEL (DEUTSCHER)
scher Beitr. z. Handelsgesch. d. Klöster 191 1.
K 1 u m k e r D. fries. Tuchhandel z. Z. Karl d.
Gr. Jb. f. Kunst u. Alt. zu Emden 13. P i r e n n e
Draps de Frise ou draps de Flandre ? Vtjs. f. Soz.-
u. WG. 7, 308 ff. u. BuUetijn d. maatsch. v.
gesch.- en oudheidk. te Gent 1909, 67 ff. H ä p k e
Herkunft d. fries. Gewehe, Hans. Geschbl. 1906,
309 £f. B u g g e Z). nordeuropäischen Verkehrs-
wege i. frühen MA. Vtjs. f. Soz. u. WG. 4, 227 ff.
D e r s. Altschwed. Gilden das. 11, 129 ff.
Lindenschmit Altert, u. heid. Vorz. 4 zu
Taf. 22. Curschmann Hungersnöte i.
MA. 70 ff.
IV. Die deutsche Kaiserzeit.
Sächsische Dynastie.
§ 63. Seit Ludwig dem Frommen litt der
innere und äußere Handelsverkehr des
fränkischen Reiches unter den Erbstreitig-
keiten und Reichsteilungen sowie unter
den immer weiter ausgreifenden Raub-
zügen der Normannen. Diese äußeren
Angriffe der Nordgermanen gefährdeten
und derangierten den Handel nach dem
Norden und zerstörten den friesischen
Handel namentlich in seinem Kern-
lande, dem Gebiet der Rheinmündungen,
doch auch weiter rheinaufwärts. Eben-
so erlag der regsame Donauhandel am
Ende der Karolingerzeit dem Ansturm
der Ungarn. Dazu kam, daß der östliche,
überwiegend germanische Teil des Reichs
sich politisch ablöste von den im
Verkehrsleben fortgeschritteneren romani-
schen Gebieten. Auch legte die ungünstige
handelsgeographische Lage des neuen Deut-
schen Reiches infolge der unvorteilhaften
Entwicklung seiner Grenzen auf allen
Seiten einer^sicheren und freien Entfaltung
des Handelsverkehrs in der ersten Zeit
Hindernisse in den Weg. Trotzdem zeigt
die Entwicklung des Handels im Deutschen
Reiche schon im Laufe des ersten Jahr-
hunderts seines Daseins unverkennbare und
starke Fortschritte. Es verdankt sie
wesentlich der neuen politischen Gestaltung
des Reichs und der Tatkraft der drei ersten
sächsischen Herrscher.- Der Übergang der
Vorherrschaft auf den sächsischen Stamm
übte sicher mit der äußeren Einheit des
Reiches einen handelspolitisch wirksamen
Einfluß auf die Nordgermanen, besonders
Dänemark, und damit auch auf die Ostsee-
gebiete, sodann auf die Nordseeländer (Eng-
land) und die Slavenländer zwischen Ostsee
und Erzgebirge. Die überlegene Macht
der sächsischen Herrscher hielt Lothringen
und damit die Länder am Unterlauf der
Maas, der Scheide und des Rheins beim
Reiche fest, vertrieb die Ungarn vom Boden
des Reiches, verschaffte dem Donauhandel
wieder freiere Bewegung, begann die Unter-
werfung und Missionierung der Slaven
zwischen Elbe und Oder und stellte durch
die Eroberung Italiens wieder die direkte
Verbindung Deutschlands mit den Mittel-
meerländern her.
§ 64. Diese Ausdehnung des Reiches
und seiner Machtsphäre gab dem Handel
kräftige Antriebe und führte ihn wohl
an einzelnen Stellen über die Grenzen
hinaus, die er in fränkischer Zeit im allge-
meinen noch beobachtet zu haben scheint.
Die dürftigen Quellen dieser Periode geben
freilich kaum einen Begriff von der Lei-
stungsfähigkeit und Ausdehnungskraft der
Zeit und ermöglichen nur selten deutlichere
Einblicke in das Werden des Verkehrs-
lebens. Doch reichen die Quellen aus zum
Beweise dafür, daß die in fränkischer Zeit
gelegten Grundlagen des inneren Verkehrs -
lebens nicht zerstört waren: in der sächsi-
schen Zeit schritt die Entfaltung des inne-
ren Verkehrs konsequent fort; der Verkehr
wuchs an zahlreichen Stellen auf, und dies
geschah verhältnismäßig schnell. Der
innere Handel nahm von jetzt an un-
unterbrochen zu. Die größte Bedeutung
dieser Periode für die deutsche Handels-
geschichte lag darin, daß jetzt auch auf
dem Boden des rechtsrheinischen Deutsch-
lands, zum ersten Male in der Geschichte, die
Anfänge eines Städtewesens und stadt-
artige Verkehrsformen sich zu bilden be-
gannen. Außerdem: in fränkisch -karolingi-
scher Zeit treten uns Kaufmannsansiedlun-
gen auf deutschem Boden nur selten ent-
gegen ; und zwar hauptsächlich bei den
Friesen, namentlich in den Niederlassungen
der Friesen. Das ändert sich im lO. Jh.
Jetzt erscheinen an vielen Stellen des
Reichs Kaufmannsansiedlungen, in größe-
rer Zahl auch schon in Ostsachsen. Endlich :
innerer und äußerer Handel und Verkehr
setzten sich in engere und festere Be-
ziehungen zueinander.
§ 65. Die Entwicklung des inneren Han-
delsverkehrs zeigt sich hauptsächlich in der
HANDEL (DEUTSCHER)
405
rasch wachsenden Bedeutung der Märkte
und des Marktverkehrs. Eine große An-
zahl Märkte ward durch könighche Verlei-
hung gegründet, mit Münze, Zoll und Markt-
bann ausgestattet, sicherer Verkehr auf
ihnen, Sicherheit bei Hin- und Rückreise ge-
währleistet. Die meisten Neugründungen fal-
len in die Regierungszeit Ottos III. Ob da-
mit neue Verkehrsmittelpunkte, neue Markt -
verkehrsstellen in größerer Zahl geschaffen
wurden, mag zweifelhaft sein. An manchen
von den jetzt privilegierten Marktplätzen
fand sicher schon früher ein tatsächlich
marktmäßiger Verkehr oder überhaupt ein
Handelsverkehr statt. Bistümer und Klö-
ster, denen nach den erhaltenen Urkunden
die Erlaubnis zur Marktgründung verliehen
wurde, legte man damals so wenig wie in
karolingischer Zeit in Einöden und an ver-
kehrsleeren Stellen an. Ferner: außer den
privilegierten Märkten gab es wahrschein-
lich zahlreiche Märkte mit marktmäßigem
Handelsverkehr, die seit alters bestanden
und sich ohne die rechtlichen und wirt-
schaftlichen Vorzüge der privilegierten
Märkte behaupteten. Auch hören wir von
der Gründung der tatsächUch bedeutend-
sten Märkte nur in den wenigsten Fällen.
In den ehemals römischen Gebieten und
auch im rechtsrheinischen Deutschland
bestanden solche Märkte längst; sicher
waren einzelne von ihnen wieder abge-
kommen, andere neu entstanden. Aber
die Häufigkeit der Marktgründungen und
-Verleihungen verrät das wachsende finan-
zielle Interesse am Verkehr und weist
daher auf dessen gesteigerte Lebendigkeit.
Die eifrige Bewerbung geistlicher Stifter
um Märkte und Markteinkünfte zeigt,
daß sie trotz der dem Beruf des mer-
cator wenig günstigen Lehre und Haltung
der Kirche die neue Entwicklung zu nutzen
verstanden. Die Marktgründungen, die mit
der Absicht geschahen, Ansiedlungen an
dem Markt anzulegen und dadurch ständige
Marktniederlassungen zu schaffen, bekunden
namentlich da, wo sie an unbedeutenden
Orten erfolgten, eine Zuversicht der Grün-
der, die sich am besten erklärt aus der da-
mals für jedermann offenkundigen Tatsache
der allgemeinen Belebung des Verkehrs.
Auch die Bewidmung mit (Zoll und) Münze
ist ein deutliches Symptom eines auch die
Umgebung der Märkte ergreifenden, mehr
als früher angeregten Verkehrs. Die mit
Märkten versehenen Orte sind am zahl-
reichsten in dem ehemals römischen Ge-
biete am Rhein und an der Donau, in denen
der Handel nach wie vor die günstigsten
Bedingungen fand.
§66. Vongrößerer Bedeutung istauch, daß
in den zahlreichen Marktprivilegien eine Un-
terscheidung stattfindet zwischen wichtigen
und minder wichtigen Märkten bezw.
Marktorten. Bei mehreren Marktgründun-
gen wird schon auf vorhandene blühende
und bekannte, zum Teil in weiter Entfer-
nung von der Neugründung liegende Märkte
als Vorbilder hingewiesen. Nach dem
Rechte dieser schon renommierten Orte
sollten die zum Markt reisenden Leute
Frieden haben, Strafen erfolgen für Ver-
letzung des Marktrechts usw. Daraus lernen
wir die meisten der wirklich bedeutenden
Markt- und Handelsplätze Deutschlands im
10. Jh. kennen: Magdeburg (989, 994),
Dortmund (999, lOOO), Mainz (994, lOOO
und sonst unter Otto III.), Köln (994, lOOO),
Konstanz (999 und sonst unter Otto III.),
Zürich (999), Worms (unter Otto III.),
später (1030) Augsburg und Regensburg
(MG. DO. II n. 55, 66, 155, 280, 311, 357;
Keutgen n. 54). Zu diesen traten wichtige
Reichszollstellen, Orte mit größerem Ver-
kehr: Tiel am Waal und Bardowiek (DO. II
n. 112, wo auch Mainz und Köln genannt,
I n. 309). Endlich kann man zu ihnen
Utrecht und Bremen zählen, wo 965 ein
privilegierter Markt gegründet und den am
Orte wohnenden Kaufleuten das Recht der
Kaufleute an andern königlichen Orten
verliehen ward (DO. I n. 307, III n. 325).
§ 67. Der Verkehr auf den Märkten und
in den Marktorten war nicht überall lokal
oder landschaftlich beschränkt, sondern oft
auch ein Fernverkehr innerhalb des Reichs.
Die Magdeburger Kaufleute erhielten 975
Zollfreiheit im ganzen Reich außer an den
Zollstätten in Mainz, Köln, Tiel und Bar-
dowiek, und auch hier in den Grenzen gimm
moris illorum erat per solvere (DO. Iln. 112).
Die Privilegien Ottos I. und IL für Ganders-
heim, deren Inhalt hier vermutlich in karo-
lingische Zeit zurückreicht, sprechen von
Kaufleuten, die vom Rhein her zur Elbe
und Saale reisten und in Gandersheim Zoll
4o6
HANDEL (DEUTSCHER)
entrichteten (DO. In. i8o, II 119). Das
Dortmunder Kaufmannsrecht erscheint als
Vorbild für Gandersheim und zugleich mit
dem Kaufmannsrecht von Mainz und Köln
als Vorbild für Heimarshausen (bei der Mün-
dung der Diemel in die Weser). Wahr-
scheinlich bildete Gandersheim eine Sta-
tion an einem von Kaufleuten häufig be-
suchten Heer- und Reisewege vom Rhein
über Dortmund nach Magdeburg oder zur
Saale. Auf diese Route traf vermutlich bei
dem dicht bei Heimarshausen gelegenen
Herstelle oder etwas abwärts bei dem
Weserübergang Höxter der Verkehr, der
von Mainz über Fulda und das Diemeltal
abwärts zur Weser ging. Das Zollprivi-
leg der Magdeburger zeigt, daß dieser
Rhein -Elbeverkehr ein wechselseitiger war.
Wahrscheinlich reichte diese Verkehrs-
verbindung schon in karolingische Zeit
zurück. Sie wäre demnach älter als
die Entdeckung der Silberadern im Harz
(Rammeisberg bei Goslar). Diese fällt
in die letzte Zeit der Regierung Ottos I.
Widukinds (und Thietmars) Bericht läßt
keinen Zweifel, daß das Ereignis großes
Aufsehen erregte. Die Entdeckung mußte
dem Handelsverkehr vom Rhein nach Ost-
falen verstärkten Antrieb geben. 1038
bezw. 1042 erscheint auch das Recht der
Goslarer Kaufleute als Vorbild für andere
(Gosl. ÜB. I, 3, 7). An derselben Handels-
straße lag Soest, schon damals als weit-
bekannter, volkreicher Ort erwähnt.
§ 68. Fest steht die Benutzung der
alten von Mainz ausgehenden Wege, an
deren Lauf wichtige Pfalzen und reiche
Klöster entstanden waren, durch die
Täler der Lahn und der Kinzig nach
den unteren Weser- und Elbegebieten
und nach Thüringen. Die Bedeutung
von Mainz tritt wie in der Politik,
so auch im Handelsverkehr des 10. Jh.
deutlich hervor. Es nahm unter den Han-
delsplätzen Deutschlands damals den ersten
Rang ein und behauptete seine uralte
Stellung als die in Deutschland wichtigste
Station des Handels zwischen den östlichen
Mittelmeerländern und dem nördlichen
Mitteleuropa. Der arabische Reisende Tar-
tusi pries nicht nur die an Getreide, Wein
und Obst fruchtbare Umgebung der Stadt,
sondern fand in ihr auch arabische Münzen
von Samarkand und Gewürze, wie Pfeffer,
Ingwer, Gewürznelken, Spikanarde, Costus
und Galanga, die aus Indien nach Europa
importiert wurden und nach Mainz wohl
über Venedig gelangten. Die Zuverlässig-
keit der Berichterstattung bestätigt die
von Liutprand v. Cremona (Antap. 6 c. 4 u.
6) erwähnte Tatsache, daß Otto der Große
i. J. 949 als Überbringer von Geschenken aft
den Kaiser Konstantin Porphyrogenetos
den Mainzer Kaufmann Liutfred ausersah,
der über Venedig nach Byzanz reiste. In
Deutschland war der Ruf des Mainzer
Marktes weiter verbreitet als der anderer
Verkehrsplätze, nach Süden (Aliensbach)
wie nach Norden (Heimarshausen und
Quedlinburg). Vgl. § 56.
§ 69. Über den Handel zwischen Deutsch-
land und Italien mehren sich die Nach-
richten in der sächsischen Periode. Sicher
förderten die Kaiserpolitik der Ottonen und
die Angliederung Italiens an das Reich den
Verkehr. Während nur unsichere Spuren auf
eine Handelstätigkeit italienischer Kauf leute
in Deutschland deuten, begegnen deutsche
Kaufleute in Italien häufiger. In den Land-
schaften um den Bodensee wird des Han-
dels nach Italien wiederholt gedacht. Dem
Verkehr dienten als Gebirgspässe Mont
Cenis, Gr. St. Bernhard und hauptsächlich
der Septimer, wo kaiserliche Privilegien für
das Bistum Chur den lebhaften Handels-
und Reiseverkehr bekunden, und einzelne
Ostalpenpässe. Von großer Bedeutung für
den deutschen Handel war Venedig als
wichtigster Importhafen West- und Nord-
westeuropas für die Produkte des Orients.
Im Westen des Deutschen Reiches läßt sich
schon ein starker Gebrauch von Gewürzen
nachweisen. Im deutsch-venetianischen
Verkehr fiel Treviso, wo der Wasser- in den
Landweg überging, eine wichtige Rolle zu. 1
Auch nach anderen Orten Italiens kamen '
deutsche Kaufleute. Gegenstände der Ein-
fuhr nach Italien waren Metalle und Waffen,
Zügel und Sättel (sächsische), wohl auch
Pelzwerk u. a.
§ 70. Aus der durch die Ungarneinfälle
verwüsteten Ostmark an der Donau liegen
Nachrichten über den Handel nicht vor. '■
Erst gegen Ende der sächsischen Zeit be- ^
gann der Verkehr nach Ungarn sich wieder
zu beleben. Auch über den Handel Regens-
HANDEL (DEUTSCHER)
407
burgs fehlt direkte gleichzeitige und zuver-
lässige Kunde. Gleichwohl verrät die ört-
liche Entwicklung Regensburgs die Be-
deutung seines Handels. Die handeltrei-
bende Bevölkerung fand Ansiedlungsraum
vor den Römermauern nordwärts bis zur
Donau und westwärts Mn. Nicht lange
nach 917 ließ Herzog Arnulf die damals
vorhandene Handelsvorstadt durch eine
Mauer befestigen, und eine Ortsbeschrei-
bung aus der Mitte des ii. Jhs. bezeugt, daß
hauptsächlich dieser außerhalb der Römer-
mauer liegende Stadtteil der Wohnsitz der
Kaufleute {pagus mercatorum) war. Zwei-
fellos bestand Schiffahrtsverkehr der Re-
gensburger auf der Donau. Den Passauer
Grundbesitzern erließ Otto H. 976 den Zoll
auf allen Gewässern im Reiche bei Berg-
und Talfahrt (DO. H n. 137), was sich
wohl tatsächlich auf die Donau und ihre
Nebenflüsse beschränkt haben wird. Mehr
Licht fällt auf den Handel Böhmens durch
den Bericht des jüdischen Kaufmanns und
Sklavenhändlers Ibrahim ibn Jakub aus
dem letzten Jahrzehnt der Regierung
Ottos I. (wahrscheinlich 965). Er bereiste,
wie es scheint, von seinem Standort Prag
aus die westlichen Slavenländer und be-
rührte auch deutsches Gebiet. Er nennt
Prag die an Handel reichste der Städte,
schildert den Verkehr der Russen und
Slaven von Krakau, der Türken und Juden
nach Prag, die Ausfuhr von Sklaven, Zinn
und Blei (andere Interpretationen lesen:
Tierfelle), die Herstellung von Sätteln,
Zäumen und Schilden in Prag, und erwähnt
das landesübliche Tuchgeld.
§ 71. An der Slavengrenze nördlich des
Mittelgebirges nahmen Merseburg und
hauptsächlich Magdeburg die ersten Stellen
ein. Der Magdeburger Markt erscheint als
Vorbild für Quedlinburg und Halberstadt;
über die Zollfreiheit der Magdeburger Kauf-
leute im Reiche s. § 67. Magdeburg war der
Hauptverkehrsplatz für den Handel aus
dem Westen des Reiches nach den Slaven-
ländern zwischen Ostsee und Mittelgebirge.
Sein Handel erstreckte sich ostwärts in die
Slavenländer, die barbaricae regiones des
Privilegs Ottos I. von 975 (DO. II n. 112).
Ebendarauf deutet die Übertragung der
Gerichtsbarkeit über die Juden (Sklaven-
handel) und die übrigen in Magdeburg
wohnenden Kaufleute auf das St. Moritz-
stift in Magdeburg durch Otto I. (965, DO.
I n. 300, vergl. II n. 29). Vermutlich der
Sklavenhandel führte den erwähnten jü-
dischen Händler Ibrahim nach Magdeburg.
Auch die Juden und Kaufleute in Merse-
burg (Thietmar v. Mers. 3 c. i, 6 c. 16
Kurze 48, 143, vgl. DO. III n. 64) standen
sicher mit den Slavenländern im Handels-
verkehr. Handel an der Elbe in der
Gegend von Meißen und Beigern, ubicum-
que manus negociatorum ultra Albiam htic
illucque sese diver terit, erwähnt eine Ur-
kunde Ottos II. von 983 (DO. II n. 184).
Auch die Münzfunde bezeugen das Ein-
dringen des deutschen Handels in die
Slavenländer.
§ 72. Dürftig und vereinzelt sind auch
die Nachrichten über den Handel von
Sachsen nach dem Norden, Dänemark
und den Ostseeländern. Zwischen Sachsen
und dem Norden bestanden Handelsbe-
ziehungen zu Land und zur See. Die Be-
lebung des nordischen Verkehrswesens
durch die namentlich nach Westen und
Osten ausgreifenden Normannenzüge zog
auch die Deutschen immer stärker an. Die
besonders an deutschen und englischen
Münzen des 10. und ii. Jhs. reichen
Funde auf Gotland gestatten allerdings
keinen Schluß auf eine Teilnahme der
Deutschen am Handelsverkehr auf Got-
land schon in sächsischer Zeit. Eine
Nachricht von 962 oder 963 spricht im
sächsisch-dänischen Grenzgebiet von einem
durchreisenden Kaufmann (Widukind 3
c. 64). In Viken, dem Gebiet um den
Christianiafjord, verkehrten nach der
Heimskringlasaga um die Wende des 10.
und II. Jhs. auch sächsische Kaufleute.
Die Bewohner Vikens selbst trieben Han-
delsschiffahrt nach Dänemark, Sachsen,
Flandern und England. Bardowiek und
Bremen dürften als die wichtigsten Han-
delsplätze Sachsens für den dänisch-nordi-
schen Verkehr in Betracht kommen. Über
Schleswigs Handel im lO. Jh. und seine Be-
deutung für die Deutschen fehlen gleich-
zeitige und zuverlässige Nachrichten.
Doch gehörte wahrscheinlich auch Schles-
wig zu den Orten, mit denen Handels-
verkehr von Sachsen aus bestand, und von
denen aus Deutsche die Ostsee befuhren.
408
HANDEL (DEUTSCHER)
§ 73. Nach der Befreiung Frieslands von
der Normannenherrschaft und während
der spätkaroHngischen und sächsischen
Zeit bheb der Handel von den Rheinmün-
dungsgebieten nach dem Norden und Eng-
land infolge der noch unsicheren Lage jener
Gebiete und der fortdauernden Kämpfe
zwischen Angelsachsen und Normannen in
England zunächst unregelmäßig und ohne
viel Bedeutung. Erst das Nachlassen der
normannischen Bewegung, namentlich der
Übergang der Herrschaft an Sachsen, wer-
den dem Handel von den Niederlanden aus
wieder Gelegenheiten und größere Stetig-
keit verschafft haben. Über den Handel
Utrechts, des wichtigsten Ausgangshafens
für den nordischen Verkehr, nach dem
Norden ist aus sächsischer Zeit keine direkte
Nachricht vorhanden. Fest steht, daß
. Schiffahrt auf der Zuydersee und durch
diese in die Nordsee bestand. Das Utrechter
Bistum erwarb 948 den Schiffszoll [cog-
sculd) zu Muiden am Einfluß der Vecht
in die Zuydersee, der wahrscheinlich einige
Jahrzehnte später nach Utrecht verlegt
wurde, sowie den Zehnten vom Strandgut
auf Wieringen und wohl auch in dessen
Nachbarschaft. Auf den Handelsverkehr
der Rheinmündungslande nach England
wirft erst eine wahrscheinlich in die Zeit
König ^thelreds H c. 991 — c. 1002 zu
setzende Aufzeichnung (Liebermann
Gesetze dör Angelsachsen i, 232 — 235) Licht.
Sie enthält Angaben über den Verkehr der
fremden Kaufleute in London, erwähnt die
Kaufleute aus Ronen, Flandern, Ponthieu,
Normandie, Frankreich und dem Bistum
Lüttich, sodann die aus dem Deutschen
Reich : et homines imperatoris, qui veniehant
in navibus suis, bonarum legum digni tene-
bantur sicut et nos. Die Deutschen genossen
demnach den Schutz der einheimischen Ge-
setze, durften Wolle, zerlassenes Fett und
drei Schweine in ihre Schiffe einkaufen,
waren dem Zoll und bestimmten, Weih-
nachten und Ostern fälligen Abgaben von
grauen und braunen Laken, Pfeffer, Hand-
schuhen und Essig unterworfen; Vorkauf
zum Schaden der Londoner war ihnen ver-
boten. Die Worte homines imperatoris be-
zeichnen weder ,, reichsunmittelbare" noch
königliche Schutzkaufleute, sondern Leute
aus dem Kaiserreich, aus Deutschland.
§ 74. Für die Herkunft der nach Eng-
land verkehrenden deutschen Kaufleute
liegen nur aus dem Rheinmündungs-
gebiet bestimmte Nachrichten vor, und
zwar für Tiel a. Waal. In das zer-
rüttete Erbe Dorstats teilten sich Utrecht
und Tiel, jenes wie es scheint für
den Norden, dieses für England. Der
Handelsverkehr Tiels, der Hauptzollstätte
des Reiches für den deutsch-englischen Ver-
kehr, mit England und anderen Gebieten
(vgl. Mir. S. Walb. Tiel. MG. SS. 15, 2,
765 f.) bezeugen für Heinrichs H. Zeit
verschiedene Berichte, namentlich Alpert
von Metz (de diversitate temp., MG. SS. 4,
718). Hiernach fand wechselseitiger Han-
delsverkehr zwischen Tiel und England
statt.
Wer sonst im Rheinland an dem
englischen Handel teilnahm, ist unge-
wiß. Über den Eigenhandel Kölns wäh-
rend der sächsischen Zeit in dieser Richtung
oder landwärts nach Westen oder Osten
läßt sich Bestimmtes noch nicht aussagen.
Seinen Handel und seine Verkehrsbedeu-
tung bezeugen zunächst seine Eigenschaft
als Reichszollstätte und sein Markt. In
jüdischen Quellen erscheint die Kölner
Messe mindestens' des späten 10. Jhs. als
weitbekannte Handelsgelegenheit. Be-
deutender sind in Köln die Ergebnisse der
topographischen Forschungen. Schon vor
948 erfolgte über die alte Römermauer
hinaus in die Uferniederung des Rheins
hin die erste, durch Befestigungen ge-
sicherte Stadterweiterung, welche das
Marktviertel und die dort am Flußufer sich
ansiedelnde handeltreibende Bevölkerung
in sich schloß. Der Kölner Markt wurde
wahrscheinlich zu Erzbischof Bruns Zeit
(953-;-965) begründet; die erste Erwähnung
findet sich 992. Sehr wahrscheinlich
war Köln am Weinhandel beteiligt. Ob da-
mals schon der Handel der Schelde-
und der Maasstädte nach Köln nam-
haftere Bedeutung besaß, steht dahin.
Am ersten könnte man es für Verdun ver-
muten. Der Handelsverkehr jener Städte
nach England ist bezeugt. In Cambrai
kaufte man Wachs und Gewürze in ansehn-
lichen Quantitäten. Über den Handel der
Kaufleute von Verdun nach Spanien liegen
mehrere Nachrichten vor.
HANDEL (DEUTSCHER)
409
§ 75. Insgesamt zeigt die Überlieferung,
daß die Entwicklung des inneren und äuße-
ren deutschen Handels im Zeitalter der
sächsischen Herrscher, und zwar seit der
zweiten Hälfte des 10. Jhs., rasch und ziem-
lich allseitig fortschritt. Sie gestattet jetzt
auch zum ersten Male gelegentliche Ein-
blicke in das kaufmännische Leben und den
Handelsbetrieb. Einzelne einwandfreie
Nachrichten liegen darüber vor; andere
tragen die besonderen Züge der neuen so-
zialen Erscheinung. In den entstehenden
und von alters oder später durch die Ver-
kehrslage und Verkehrsgestaltung begün-
stigten Markt- und Kaufmannsansiedlun-
gen wuchs eine in ihren Interessen und Ge-
wohnheiten gleichartige, für den Handel
und hauptsächlich im Handel tätige Be-
völkerung heran. Nach der für die meisten
Marktbewohner charakteristischen und
wichtigsten Tätigkeit, dem gewerbsmäßi-
gen Handel, bezeichnete man damals und
Jahrhunderte später die Gesamtheit der
Einwohner dieser handeltreibenden Markt-
orte als ,,mercatores", ,, Kaufleute"; s.
Art. 'Kaufmann'. Der Handel konnte
Wohlstand, ja Reichtum verschaffen. Den
Kaufmann Liutfred in Mainz, der im Auf-
trage Ottos d. Gr. nach Konstantinopel
reiste (s. §68), bezeichnet Liutprand als sehr
reich. Der Kaufmann Willihalm, dem
Ottos II. Vorgänger die Freiheit verliehen
hatte und der wahrscheinlich als Kaufmann
in königlichen Diensten tätig war, schenkte
mit seiner Frau Heilräd stattlichen
Grundbesitz samt Hörigen in Regensburg,
im Donau- und Nordgau an St. Emmeram
in Regensburg (983, DO. II n. 293 — 296).
§ 76. Über die Organisation des Handels
ist aus dem ganzen germ. Altertum sehr
wenig bekannt. Am ersten dürfte das
häufige Zusammenreisen der Kaufleute in
der Fremde, das sich hauptsächlich aus
mancherlei praktischen Gründen empfahl,
eine gewisse freiwillige Organisation, wenig-
stens auf der Reise, zur Folge gehabt haben.
Gemeinschaftliche Handelsreisen waren
wohl jederzeit üblich. Von dem fränkischen
Kaufmann Samo, der 623/624 in die
Slavenländer reiste, heißt es: plures secum
negutiantes adcivit exercendum negucium
(s. oben § 39). Der Friese Ibbo, der sich in
karolingischer Zeit dem Kloster St. Maximin
Hoops, R^llexikon. II.
in Trier zur Ausführung von Handelsreisen
zur Verfügung stellte, befuhr classi sex
navium sociatus das Meer (MG., SS. r.
Merov. 3, 80). Die manus negotiatorum an
der Elbe im Meißenschen i. J. 983 s. oben
§ 71. Die Häufigkeit gemeinsamer Han-
delsreisen bezeugt das schöne, um 550 ent-
standene, in einer Hs. des 9. Jhs. erhaltene
Reisegebet ,,pro itineris et navigii prosperi-
tate", als dessen Verfasser W. Meyer
(Nachr. d. Gott. G. d, Wissensch. 1912,
48 ff.) den Gildas nachgewiesen hat. Es
erfleht die Hilfe Christi in allen Gefahren,
die den Reisenden bedrohen durch Dä-
monen, Räuber, Stürme, Krankheit usw.
und fährt fort:
Ut haec cuncta non mihi, quae diximus
neque meis noceant comitibus.
Sanus ego, sani mei comites
sine damno pergamus incolumes,
Sana nave in pelagi fluctibus
sanis equis viis in terrestribus
Sana nostra vehatur pecunia,
ut sit apta ad nostra utilia:
Inimici ne sint nobis nociva
quamvis mala prorumpant consilia.
Sichere Spuren kaufmännischer Organisa-
tionen finden sich erst seit der ottonischen
Zeit. Hierhin gehört die Erwähnung eines
negotiatorum praepositus, der zur Zeit des
Erzbischofs Heribert von Köln (999 — 102 1)
bei Köln einen Kleriker aufgriff (Lant-
berti V. Her. MG. SS. 4, 748). Alpert
von Metz berichtet in dem erwähnten, viel-
leicht in Amersfoort geschriebenen Werk
über das Gewohnheitsrecht der Tieler Kauf -
leute, über ihre Geringschätzung des Eides
und der guten Sitten, über ihre gemeinsamen
und aus gemeinsamen Beiträgen bestrittenen
Gelage. Sehr zweifelhaft ist die Beziehung
der zur Zeit Karls des Großen, und zwar
im Cap. von Herstelle v. J. 779 (Cap. i,
20 § 16), genannten Gilden zur Versiche-
rung gegen Schiffbruch {de naufragio) auf
Kaufleute oder nur auf Kaufleute. Es
können da Binnen- (Fluß- und See-) und
Meeresschiffahrt, auch Schiffer und Fische-
reibevölkerung in Betracht kommen. S.
Art. 'Gilde', 'Hansa', 'Kaufmannsgenossen-
schaft', 'Kaufmannsrecht'.
K e u t g e n Urk. z. städt. Verfassungsgesch.
S. 43 ff. Der s. Untersuch, üb. d. Urspr. d.
deutsch. Stadtverf. 178 ff. Waitz DVG. S\
393 ff. Rathgen Entstehung d. Märkte i.
27
4IO
HANDEL (ENGLISCHER)
Deutschland 23 ff. Rietschel Markt u.
Stadt Kap. 2. Wilkens Hans. Geschbl. 1908.
347 ff., 1909, 123 ff. K 0 f 1 e r Alte Straßen in
Hessen, Westd. Z. 12, 120 ff. Schulte Gesch.
d. mittelalt. Handels 1, 61 ff., 71 ff. S c h a u b e
Handelsgesch. d. roman. Völker 88 ff. Jakob
E. arab. Schriftsteller a. d. 10. jfh. ^ 13 f., 17.
1 1 g e n i. Chron. d. deutschen Städte 24, XV
Kap. I u. 2. K e u s s e n Westd. Z. 20, 60.
D e r s. Topographie d. St. Köln i. MA. i, 33 *ff.
Hansen Köln. Stadterweiterung, Stadtbefesti-
gung, Stadtfreiheit i. MA. 1911,4 ff. Püschel
D. Anwachsen d. deutschen Städte, Abhandl. z.
Verkehrs- u. Seegesch. 4, 1 50 ff. Hahn D.
wirtsch. Tätigkeit d. Juden i. fränk. u. deutschen
Reich 84. S t e i n Z. Gesch. älterer Kaufmanns-
genossenschaften Hans. Geschbl. 1910, 571 ff.
Kretzschmar D. Entstehung v. Stadt u.
Stadtrecht zw. mittl. Saale u. Laus. Neiße 3 ff.
Luschin v. Ebengreuth i. Gesch. d.
St. Wien i, 407 f. Westberg Ibrahim 's-Ibn-
jfa'kub's Reisebericht üb. d. Slavenländer , Mem. de
l'acad. imp. de St. Petersbourg 8. Scr. B. 3, Nr. 4.
L i p p e r t Sozialgesch. Böhmens i. vorhuss. Zeit
62 ff., 89 ff. B u g g e Vtjs. f. Soz. u. WG. 4, 231.
Vogel Z. nord.- u. westeurop. Schiffahrt t.
früher. MA., Hans. Geschbl. 1907, 162 ff.
Frensdorff Hans. Geschbl. 1910, 6.
D ü m m 1 e r K. Otto d. Gr. 279 A. 3. N o 1 1 e
D. Kaufmann i. d. deutschen Sprache 2 A. 2,
18 u. A. 2.
% 77. Handelsartikel. Bei dem
gegenwärtigen Stande der Forschung wird
man noch nicht wagen dürfen, für das
gesamte germanische Altertum die einzel-
nen Haupthandelsartikel bestimmter ab-
zusondern von den minder wichtigen Han-
delsartikeln. Die Wichtigkeit einzelner
Waren im Handel wechselte nach den ver-
schiedenen Perioden der älteren Handels-
geschichte. Als wichtige Handelsartikel
in allen Perioden bis etwa z. J. looo er-
scheinen Salz, Wein, Schmucksachen, Waf-
fen, Sklaven (letztere in der späteren säch-
sischen Zeit vielleicht nicht mehr). Aber
andere Waren treten nur in einzelnen
Perioden als Handelsartikel stärker hervor,
z. B. Bernstein in der prähistorischen und
römischen, Tuche in der fränkischen Pe-
riode. Die Handelswaren der einzelnen
Perioden s. §§ 14, 15, 30—33, 60—62.
u j 1 /' 1' 1. 1. W. Stein.
Handel (englischer).
A. Britische und römische Zeit §§ i — 4.
Handelsprodukte Britanniens vor der römischen
Eroberung § i. Unter der römischen Herrschaft
§§ 2—3. Verfall des Handels § 4.
B. Angelsächsische Zeit §§ 5 — 18. I. In-
ländischer Handel §§ 5 — 9. Märkte §6.
Marktgesetze § 7. Besondere Bestimmungen für
Kauf und Verkauf: Zeugenschaft § 8. Markt-
abgaben § 9. — II. Auswärtiger Handel
§§ IG — 18. Frühzeit §§ 10 — 11. Exportgüter
§12. Handel mit dem Süden §§ 13 — 14. Einfluß
der Dänen auf d. Handel § 15. Stellung der Aus-
länder beim Verkauf § 16; beim Kauf §17. Blüte
des Handels, neue Handelsgesetze § 18.
A. Britische und römische Zeit.
§ I. Kurz vor der römischen Eroberung
war Großbritannien reich an landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen. Cäsar be-
richtet uns, daß alle Eroberer der Insel,
wer sie auch sein mochten, alsbald das
Schwert mit dem Pfluge vertauschten. Er
hielt die Insel für dicht bevölkert, reich
an Wohnstätten und an Vieh. Ausführ-
artikel der Landwirtschaft waren haupt-
sächlich Vieh und Häute, Weizen und
Gerste; all das war im Überfluß vorhanden
(im vorrömischen Northamptonshire wur-
den vier verschiedene Kornarten gebaut;
s. Vict. Hist. Northants' I 152). Britische
Hunde standen hoch im Preise; sie wurden
von den Galliern im Kriege, von den Rö-
mern auf der Jagd verwendet. Zweifellos
wurden auch Sklaven exportiert, auch
Schalen der Essex Auster sind in den Trüm-
mern des alten Rom gefunden worden
(Vict. Hist. Essex IL 425). Im Austausch
für diese Artikel erhielten die Briten ver-
arbeitete Eisen- und Bronzegegenstände,
verschiedene Gewürze (besonders Salz) und
feinere Gewebestoffe.
§ 2. Unter der römischen Herrschaft war
England ein blühendes Land. In der Mitte
des 3. Jahrh. bestanden in Britannien
nicht weniger als 59 bedeutende Städte
(Marcianus 'Periplus' II 12: "E/si iroXsi?
liTt(5vj|xou? v{)', aber sein Reichtum an Er-
zeugnissen des Ackerbaus und Bergbaus
machte auf die Besucher den größten Ein-
druck: 'O, glückliches Britannien, in dem
man keinen eisigen Winter und keinen
sengenden Sommer spürt, in dem ein sol-
cher Ernteüberfluß herrscht, daß er sowohl
für die Bedürfnisse der Ceres als des Bacchus
ausreicht, wo Wälder ohne wilde Tiere
(immanibus) sind, wo es keine giftigen
Schlangen gibt. Zahllos sind die sanften
Herden mit strotzendem Euter und schwer
HANDEL (ENGLISCHER)
411
mit Wolle beladen' (Emmenius Panegyr.
Constantini IX (anno 296) bei Migne Patr.
Lat. VIII 629). Tacitus (Agricola 12)
schreibt eine solche Freigiebigkeit der
Natur der großen Feuchtigkeit der Luft
und der Erde zu und sagt: 'Britannien
birgt Gold und Silber und anderes Erz, ein
Siegerpreis'. Die Wolle wurde unter römi-
scher Anleitung gewebt und Winchester
war der Sitz eines der 15 procuratores
gynaeceorum, welche für den comes sacro-
rwn largitioniim die Tuchfabriken des
Reiches beaufsichtigten. Die einzigen pro-
curatores in Westeuropa waren diejenigen
von Rheims, Tours, Tr^ves und der pro-
curator gynaecei Bentensis in Britannia
(Notitia Dignitatum ed. Böcking II 49).
§ 3. Von den andern Naturprodukten
Britanniens, mit denen die Römer bestimmt
Handel trieben, seien noch folgende er-
wähnt: (a) Kohlen; diese wurden aus den
Gruben in Oakengates (Shropshire) an
der Watling Street gefördert und für die
Dampfbäder verwendet, die man unter den
Ruinen von Uriconium aufgedeckt hat
(Vict. Hist. Shropshire I 455). — (b)
Kupfer; dieses wurde wahrscheinlich
auch in jener Grafschaft zur Römerzeit
abgebaut (ebenda 266). — (c) Bausteine;
Ausgrabungen zu Silchester und Veru-
lamium haben erwiesen, daß Marmor von
den Upper-Purbeck- Schichten zu deko-
rativen Arbeiten benutzt wurde (Vict.
Hist. Dorset II 331). Die Kalksteinbrüche
zu Barnack und Stainton wurden er-
schlossen und die Steine wahrscheinlich
bis nach London gebracht (Vict. Hist.
Northants II 289,. 293). — (d) Zinn;
dieser am frühesten verzeichnete Export-
artikel Britanniens wurde durch phö-
nikische, gallische oder iberische Kauf-
leute durch die ganze damals bekannte
Welt verbreitet; schon um das Jahr looo
vor Chr., sogar bis nach Indien (George
Smith The Cassiterides (1863) 23, 43).
Diodorus Siculus beschreibt (einige Jahre
vor Chr.) den Transport von Zinn durch
die Briten nach Ictis, einer Insel an
der Südküste Britanniens, wo es von
gallischen Kaufleuten gekauft und
(wahrscheinlich auf dem alten Pilger -
weg, vgl. G. Clinch in Vict. Hist. Kent I
332 ff.) nach einem der Häfen an der
Südostküste von Kent gebracht wurde,
wo, zur Zeit Caesars (B. G. V. 13), 'fere
omnes ex Gallia naves adpelluntur'. (Vgl.
W. Ridgeway in Folk-Lore I 94 — 95; Cle-
ment Reid in Archaeologia 59, 218 ff.).
Es ist sehr unwahrscheinlich, daß ein Metall
von so praktischem Wert in der römischen
Periode unverwendet geblieben ist. — (e)
Blei ; das wurde in Shropshire (Vict. Hist.
I 263 ff.), Derby (Vict. Hist. I 227 ff.),
Straffordshire (Vict. Hist. I 184), Somerset
(Vict. Hist. I 334 ff.), und Flint (Vict.
Hist. Staffs. I 190) abgebaut. (Vgl. auch
W. H. Pulsifer, Notes for a History of
Lead(i888) 48ff.); — (f) Eisen; das wurde
in dem Wald von Dean (Gloucestershire)
und, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch
in Durham (J. Collingwood Bruce, Roman
Wall 433—34) und in Northants geschmol-
zen; — (g) Salz wurde an verschiedenen
Küstenplätzen gewonnen.
§ 4. Als Zivilisation und Handel, die
unter römischem Einfluß aufgeblüht waren,
ihrem Schicksal überlassen wurden, da
blieben (außerhalb der Städte und ihrer
Vororte) nur noch geringe Reste des Han-
delsverkehrs. Er nahm nach und nach ab
und beschränkte sich schließlich auf einige
Häfen und die durch eine Straße oder einen
Fluß damit eng verbundenen Gegenden.
Ackerbau und Viehzucht wurden wieder
die Hauptindustrien Britanniens.
B. Angelsächsische Zeit.
I. Inländischer Handel. §5. Je-
des kleine Gemeinwesen befriedigte anfangs
seine Bedürfnisse fast ganz aus sich selbst.
Die Sachsen, die Angeln und die Juten waren
ebenso wie die Briten an ein Leben ge-
wöhnt, in dem die Bewohner eines jeden
Dorfes durch Tauschhandel für ihre gegen-
seitigen Bedürfnisse sorgten; den Über-
schuß ihrer landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse tauschten sie für die wenigen eisernen
Werkzeuge ein, die sie für den Acker und
das Haus benötigten, und für das Salz, das
sie zum Einmachen des Fleischvorrats für
den Winter brauchten.
§6. Märkte. Mit der höheren Lebens-
haltung stieg das Bedürfnis nach regel-
mäßigen Gelegenheiten zumTausch der Pro-
dukte. Es wurde vorteilhaft, eine ceapstöw
zu haben, einen bestimmten Platz, wohin
27*
412
HANDEL (ENGLISCHER)
die Waren von zwei oder mehr Dörfern
gebracht wurden. Zuerst mag dies wohl
nur ein Punkt gewesen sein, wo zwei Wege
oder Pfade sich kreuzten, oder ein Platz
(eine heilige Quelle oder ein Altar), wo auch
schon sonst die Bevölkerung zusammen-
kam, aber nicht notwendigerweise schon
Anwohner waren.
Wenn der König oder sein Verwalter eine
,,burh" zu Verteidigungszwecken bauten,
so mußten den Bauleuten und der Be-
satzung Lebensmittel und andere Waren
zugeführt werden. So ist eine ceapstöw
ein natürlicher Zubehör zu einem festen
Platz. Als Ethelred und Ethelfleda (886
bis 899) auf Ersuchen des Bischofs eine
,,burh" in Worcester gebaut hatten, er-
klärten sie (Kemble C. D. 5, 142, Thorpe
Diplomat. 136), daß von allen Rechten,
welche zu ihrer Lordschaft gehörten,
,,o9de on ceapstowe odde on straete",
innerhalb der burh oder außerhalb, der
Kirche die Hälfte gehören sollte. Diese
Rechte schlössen in sich ,,land-feoh" und
Geldstrafen für Vergehen gegen das Markt -
gesetz, ferner auch diejenigen für ,, f i h t -
w i t e " und Diebstahl.
In andern ,,burhs" mochte sich die könig-
liche Aufsicht, die über die Güte der für die
Garnisonen bestimmten Waren wachte,
schon früh auf die an die andere Bevölke-
rung verkauften Güter erstrecken und Ab-
gaben für verliehene Privilegien festsetzen.
§ 7. Marktgesetze. Bald ergab
sich, daß Verkäufe besser geregelt und
Betrügereien eher vermieden werden konn-
ten, wenn die Märkte in Städten ab-
gehalten wurden (,,f)aes tunes cyping":
Kemble C. D. 5, 157), wo die könig-
liche Gewalt ihren Sitz hatte und die
Volksversammlung erreichbar war. Von
Alfred XXXI (Lieberm. 68: A. D.
c. 890 — 901) wurde den Kaufleuten vorge-
schrieben (eac is ciepemonnum gereht), daß
sie ,,die Leute, die sie mit sich nehmen
wollen, dem Sheriff des Königs auf dem
Versammlungsplatz vorstellen sollen". Da
solche Leute gebraucht wurden, wurde es
auch notwendig, Handelsgeschäfte durch
gesetzliche und vollwertige Zeugnisse zu
beglaubigen. Wallisische Bestimmungen
dafür aus dem 7. Jahrhundert sind gedruckt
bei Haddan und Stubbs' Councils (1869)
I. 131 — 2 (Nrn. 28 — 30). ,,Wenn ein
Kaufmann landeinwärts im Volke handelt,
so tue er das vor Zeugen" (Laws Ine 25:
Lieberm. 100). Eine Buße von 36 Shil-
ling wurde dem Händler auferlegt, der
gestohlene Ware verkaufte, wenn er
nicht den Erwerb derselben durch
Zeugen nachweisen konnte. Handel
außerhalb der b u r h s wurde bald
gesetzlich verboten. ,,Man lasse niemand
(L. Edwardi I. i. Liebermann 138) außer-
halb des Ports handeln (vgl. New Eng.
Dict.: Port sb. *), der nicht die Zeugen-
schaft des Portaufsehers oder eines ande-
ren unbescholtenen Mannes hat." Von
II ^thelstan 12 (Liebermann 156) wird
ein Kauf außerhalb der Stadt erlaubt
'unter Zeugnis der Vögte in der Volks-
versammlung', aber auf Waren, deren Wert
unter 20 pence war, beschränkt. Diese Be-
schränkung wird durch IV ^thelstan 2
wieder aufgehoben, und VI ^thelstan lO
(Liebermann 182) bestimmt, daß man
'unter vollem und glaubwürdigem Zeug-
nisse außerhalb eines ,,ports" handeln
darf. An einem Marktplatz wurde solche
Zeugenschaft naturgemäß am leichtesten
gefunden. Auf Anordnung von IV Edgar
(3 — 6: Liebermann 210) sollen Beamte
für diese Zwecke gewählt werden, nicht
nur in Städten, sondern auch in den Ge-
meinden auswärts. 'Für jede 'burh' und
für jedes 'hundred' sollen Zeugen ernannt
werden; für jede 'burh' sollen 36 gewählt
werden, für eine kleine 'burh' und für
jedes 'hundred' zwölf; und von diesen ver-
eideten Männern sollen 2 oder 3 bei jedem
Handel zugegen sein'.
§ 8. Für den Viehkauf waren die Bestim-
mungen zu allen Zeiten außergewöhnlich
streng. Wer ausgeht, Vieh zu kaufen (IV
Edgar 7 — 12 : Liebermann 2 lo), muß seine
Absicht seinen Nachbarn mitteilen und
bei seiner Rückkehr ihnen sagen, unter
wessen Zeugenschaft er gekauft hat. Wenn
er nicht die Absicht hatte zu kaufen und
bringt Vieh heim, so muß er das Zeugnis
der 'burh' oder des 'hundred' haben, oder
sein Kauf ist verwirkt. Ferner (III Ed-
mund 5 : Liebermann 191): ,, Laßt niemand
Handel treiben oder unbekanntes Vieh auf-
nehmen, der nicht das Zeugnis des hohen
Vogtes hat, des Priesters, des Stadt-
HANDEL (ENGLISCHER)
413
kämmerers (hordarii) oder des Portauf-
sehers." In späterer Zeit, unter der mehr
handelsrechthch entwickelten skandinavi-
schen Gesetzgebung, wurde die unter
^thelstan gegebene Freiheit wieder be-
schränkt. ,,Laßt niemand (II Cnut 24:
Liebermann 326) über vier Penny Wert
kaufen, sei es lebendes oder totes Gut,
wenn er nicht die Zeugenschaft von vier
Männern hat, sei es innerhalb der 'burh',
sei es auf dem platten Lande." Vieh wird
im Jahre 1043 als 'before all the shire'
gekauft erwähnt (Thorpe, Diplomat. 350);
und die noch späteren Articuli Will. London,
rectractati X (Liebermann 491) machen
der Freiheit ein Ende, 'Interdicimus etiam,
ut nulla viva pecunia vendatur aut ematur
nisi intra civitates, et hoc ante tres fideles
testes'.
§ 9. Die Marktgesetze wurden in einem
königlichen Marktflecken durch den Vogt
des Königs festgesetzt; in einer wirklichen
Stadt durch den ,,earl" oder seinen Beauf-
tragten, wenn nicht dieses Recht einem
andern übergeben war. Es umfaßte: (a)
die Einhaltung des Marktfriedens. Han-
delsgeschäfte waren damals, wie später,
mit Trinkgelagen verbunden; und Frie-
densbruch dabei wurde geahndet (vgl. III
^thelred I mit Hloth. u. E. XIII, XIV,
Ine 6 § 3, Leg. Henr. LXXXI § 1,2;
ferner WaUingford D. B. I 56 b, u. Maitland,
Domesday Book 193); (b) die Beibringung
von Zeugen (s. oben § 8) ; (c) den Gebrauch
einheitlicher Maße und Gewichte. Eine
Urkunde des Königs Burgred von Mercia
(Kemble C. D. II 62>; Birch C. S. Nr. 492:
anno 857) verleiht dem Bischof Alhun von
Worcester Anteil an dem ,,gazifer agellu-
lus" in der ,,wik" von London, nicht weit
von Westgate, genannt ,,Ceolmunding-
haga", damit ,,habeat intus liberaliter
modium et pondera et mensura, sicut in
porto mos est ad fruendum". Und i. J. 889
(Kemble C. D. II 118; Birch C. S. Nr. 561)
hat Alhuns Nachfolger, Werfrid, das Privi-
legium eines Geheges zu Whatmunds stone
in London ,,et intro urnam et trutinam ad
mensurandum in emendo sive vendendo".
Wenn einer seiner Leute außerhalb der
Umfriedung Handel treibt, oder im Han-
delshafen, so soll der König die Abgabe
haben; aber wenn jemand innerhalb der
Umfriedung etwas kauft oder verkauft, so
soll die schuldige Abgabe dem Bischof zu-
fallen. — (d) Die Einsetzung eines Markt-
gerichts, um Streitigkeiten der Handels-
leute untereinander zu schlichten. Solch
ein Gericht ist erwähnt in 'Saxon Leech-
doms' (Rolls) III, 288: ,,Man crafode
hine . . . on ceapstowe". — (e) Die Ver-
hinderung von Handelsgeschäften am Sonn-
tag. ,,Laßt keine Handelsgeschäfte am
Sonntag zu (II ^Ethelstan 24: Lieber-
mann 164); und wenn jemand das doch tut,
so soll er sein Kaufobjekt verlieren und 30
Shillings als Buße zahlen." In Chester
(D. B. I 263, i) hatte der Bischof (anno
1086) diese Rechte. ,,Wenn ein Handels-
mann in die Stadt kommt und Waren -
ballen mitbringt und diese öffnet, ohne
die Erlaubnis des bischöflichen Beamten,
zwischen der neunten Stunde von Samstag
und Montag oder an einem andern Fest-
tage, so erhält der Bischof 4 Shillings
als Buße. Wenn des Bischofs Beamter
einen Mann antrifft, der ladet (d. h. einen
Karren, 'carricantem') innerhalb der 'leuua'
der Stadt, so hat der Bischof davo.n als
Buße 4 Shillings oder 2. Stück Vieh".
II. Auswärtiger Handel. §10.
Der auswärtige Handel war in der Frühzeit
nach der römischen Herrschaft nicht sehr
bedeutend. Es ist fast unmöglich, den
Exporthandel vom Importhandel zu unter-
scheiden. Beide werden von derselben
Gesellschaftsklasse, wahrscheinlich von den-
selben Personen betrieben.
Um das Jahr 1000 läßt ^Ifric in seinem
'Colloquium' (bei T. W r i g h t Vocabu-
laries (1857), 8) einen Lehrer auftreten,
der Leute verschiedener Berufsarten fragt,
wie sie dem öffentlichen Wohle dienen. —
,, Magister: Was sagst Du, Kaufmann
{mancgere) } ■ — ■ Kaufmann : Ich sage, daß
ich sowohl dem König und den Ältesten als
den Reichen und allem Volke nützlich bin.
— Mag.: Und wie.? — Kaufm.: Ich gehe
zu Schiff mit meinen Waren, rudere über
die See und verkaufe meine Güter und
kaufe wertvolle Dinge, die hierzulande
nicht bekannt sind; ich bringe sie hierher
zu euch unter viel Gefahren auf der See;
bisweilen erleide ich Schiffbruch, unter
Verlust all meines Hab und Gutes, und
komme kaum mit dem Leben davon. —
414
HANDEL (ENGLISCHER)
Mag.: Was bringst Du uns? — Kaufm.:
Purpur und Seide (paellas u. sidan),
kostbare Gemmen und Gold, seltene Ge-
wänder und Parfüme (pigmenta), Wein und
Öl, Elfenbein, Erz und Zinn, Schwefel,
Glas und dergleichen."
§ II. Viele dieser ,, wertvollen Dinge"
waren wohl orientalischen Ursprungs,
die in dem großen Handelszentrum
von Konstantinopel gekauft werden
mochten, von dort zu Schiff nach
Venedig kamen, dann auf dem Landwege
nach Flandern und von dort wieder zu
Schiff nach England; beherztere Leute
nahmen auch wohl den Handelsweg durch
das Mittelländische Meer. Möglicherweise
mit Bezug auf eine solche Reise berichtet
das, etwas später als das oben erwähnte zu
datierende, Dokument, das als 'Ge{)yncJ)o
Vr (Liebermann 459) bekannt ist: ,,es
war früher ein englisches Recht, daß, wenn
ein Kaufmann [massere] auszog, so daß er
dreimal über die weite See in eigenen Ge-
schäften fuhr, er danach des Ritterrechtes
wert galt".
§ 1.2. Expoctgüter. (a.) Zinn;
vgl. oben § 3d. Unter dem späteren un-
abhängigen cornischen Königtum (vor der
Eroberung durch ^thelstan i. J. 937)
scheint der Handel wieder aufgelebt zu
sein. Es ist zB. bezeugt, daß Sachsen
während des 7. Jahrhs. Zinn nach Frank-
reich brachten und es auf dem von Dago-
bert eingesetzten Jahrmarkt verkauften.
In der Lebensbeschreibung von 'John the
Almoner', der i. J. 616 starb, wird (Acta
Sanctorum 23. Jan. II 501) von dem Herrn
einer alexandrinischen Galeere berichtet,
der eine Ladung Korn von Alexandria
nach Britannien brachte und dafür den
Preis halb in Geld, halb in Zinn bekam.
Das letztere verkaufte er wieder an einen
alten Partner, der wußte, daß er aus
Britannien kam und ihn deshalb darum
anging. Auch in der Regierungszeit Al-
freds waren die Minen in Betrieb, wahr-
scheinlich für den Export (vgl. Archaeo-
logia IX 187 u. Geo Randall Lewis, The
Stannaries: Harvard Economic Studies III,
London 1908, S. 33). Es muß auch ein
gewisser Zinnexport nach Wales bestanden
haben, und zwar für den Gebrauch als
Scheidemünze (vgl. die Wallisischen Rechte
bei Haddan u. Stubbs, Councils, 1869,
I 132).
(b) Sklaven. Der Verkauf eines Skla-
ven war ebenso üblich wie der irgendeiner
anderen lebenden Habe. ,,Wenn ein Mann
einen männlichen oder weiblichen Leib-
eigenen, oder Vieh oder irgend etwas
anderes gekauft hat, so läuft er bei der
Übergabe die Gefahr des Diebstahls, es sei
denn, daß die Übergabe persönlich durch
den früheren Besitzer vollzogen ist oder daß
er Sicherheiten hat" (Wallisische Rechte,
7. Jahrh., bei Haddan u. Stubbs aaO.
1 137). Der Sklave, männlich oder weiblich,
war auch ein Wertmesser bei der Aufer-
legung von Geldbußen (Haddan u. Stubbs
aaO. I, II, VII etc.). Der Preis eines Sklaven
war nicht immer höher als der eines
Pferdes; vgl. Dunsaetas VII (Liebermann
378) von ca. 935: ,,Ein Pferd (wenn ver-
loren) soll mit 30 Shilling bezahlt werden,
. . . ein Schwein mit 8 pencc, ein Mann mit
einem Pfund, ein Schaf mit einem Shilling."
Die einzigen Beschränkungen im Verkauf
eines Leibeigenen waren, daß niemand
seinen eigenen Stammesgenossen (auch
wenn er schuldig ist) über die See ver-
kaufen soll (Ines Gesetze II: Liebermann
94) und daß Christen nicht verkauft
werden sollen, auf keinen Fall an heid-
nische Völker (V ^thelred 2 : Liebermann
238. Vgl. VI ^thelred9; Vll^thelred 5:
ebenda 251, 261).
Die Ortsgesetze von Lewes (Sussex) be-
stimmten im Jahre 1086 (D. B. I 26, i),
,,daß für ein Pferd, das jemand im Markt-
flecken verkauft, der Verkäufer dem Vogt
einen penny geben soll, und der Käufer
ebenfalls . . . für einen Mann aber 4 pence".
Ein organisierter Handel dieser Art wird
zuerst durch die berühmte Geschichte be-
zeugt, wie der Anblick englischer Sklaven
auf dem Markt von Rom den Diakon
Gregor rührte und bei ihm den Wunsch
rege machte, der fernen Insel das Evan-
gelium zu bringen. Der Hauptort für den
Sklavenhandel war Bristol, ein 'wik' mit
weitverzweigten irischen Handelsbeziehun-
gen, die schon seit Jahrhunderten in den
Händen von Leuten skandinavischer Her-
kunft lagen. Dort bestand der Handel
noch über die Zeit des Eroberers hinaus.
Auch der Abscheu der Kirche gegen den
HANDEL (ENGLISCHER)
415
Verkauf eines Christen durch einen andern
Christen, 'quamvis servum proprium', in
die Hände von Heiden oder Juden ist
durch die exemplarische Bestrafung be-
zeugt, die einen Schuldigen traf (Penit.
Theodori XH bei Thorpe, Anc. Laws
(1840) H, 50; Penit. Ecgberti IV 36, ebenda
213). — Wulfstan, Bischof von Worcester
(t 1095)) glückte es, den Sklavenhandel
dadurch auszurotten, daß er die Zufuhr der
'homines ex omni Anglia coemptos' nach
Irland unterband (W. Malmesbury, Vita
S. Wlstani II 20 bei H. Wharton, Anglia
Sacra (1691) II, 258).
§ 13. Der englische Außenhandel mit
den südlichen Ländern war beträchtlich.
Ein englischer Kaufmann war schon früh
im 8. Jahrh. in Marseille ansässig (Lappen-
berg, Engl, under Saxon Kings II 64);
Engländer besuchten augenscheinlich die
Messen von Ronen, St. Denis und Troyes
und andere in den Ländern Karls d. Gr.
Die Bedeutung des Handels zwischen
Mercia, damals das bedeutendste englische
Königreich, und Frankreich trat zur Zeit
des Bruches zwischen den Monarchen im
Jahre 790 in Erscheinung. Dieser Bruch
dauerte mehrere Jahre, und Erlässe, die
von jedem der gereizten Fürsten ausgingen,
verboten den Zutritt von Kaufleuten
(T. Hodgkin, Hist. Engl, to Norman Conq.
(1906) 252). In einem Brief an den Scotten
Colcu teilt Alcuin seinem Korrespondenten
als eine Gefolgeerscheinung dieser Maß-
regel mit, daß er die größte Schwierigkeit
gehabt hätte, für ihn etwas Öl zu bekom-
men, das er versprochen hatte (M. H. G.,
Epistolae II 32).
Durch die sich allmählich verbessernden
Beziehungen zwischen den Fürsten wurde
Pilgern gestattet, Frankreich auf dem
Wege nach Rom zu passieren. Aber Karl
d. Gr. ,,fand unter diesen Pilgern manche,
die sich mit der Absicht, Handel zu treiben,
fälschlich darunter mischten, auf Gewinn
abzielend, nicht der Religion dienend".
Nach vielen Briefen Offas schreibt Karl
d. Gr. im April 796 (M. H. G. Epist. IV 145,
Haddan und Stubbs, Councils III 496),
daß er an geeigneten Plätzen von diesen
falschen Pilgern Abgaben erheben will, wie
sie das Gesetz verlangt. Aber Untertanen
von Offa, die gesetzmäßig in seinem Reiche
als Kaufleute leben, nach der alten Han-
delsgewohnheit, will er Schutz und Zutritt
zu seinen Gerichtshöfen gestatten. Er
fordert die gleiche Hilfe für jeden seiner
Untertanen, der in Offas Reich unrecht-
mäßig behandelt wird. — Offa hatte eiligst
Mühlsteine von einer gewissen Länge aus
Paris erbeten (vgl, Ashley, Introd. Eng.
Econ. Hist. and Theory, 1894, 36). Diese
werden mit Erleichterungen für den Trans-
port versprochen, und als Gegengabe er-
sucht Karl d. Gr., daß Kleidungsstücke
(saga), die von England seinen Untertanen
gesandt werden, wieder in der alten Länge
gemacht werden,
§ 14. Daß sächsische Schiffe im Mittel-
meer wohl bekannt waren, ist durch die Ge-
schichte, die in den Gesta Caroli von dem
St. Gallener Mönch erzählt wird, bezeugt (II,
XIV: M. H. G., Scriptores II 757). Karl
d. Gr., so berichtet er, kam unerwartet in
einen Hafen von Narbonne, in dem einige
Schiffe von Nordleuten des Seeraubes be-
schuldigt wurden. Einige erklärten, die
Leute müßten Juden sein, andere hielten
sie für Afrikaner, andere wieder sagten, sie
wären britische Kauf leute, aber der König er-
kannte sofort ihren Ursprung und Auftrag.
Auch zwischen England und den Friesen,
die von Utrecht London in 24 Stunden er-
reichen konnten, war ein bedeutender Han-
delsverkehr (Gotofredi Viterb. Pantheon:
M. H. G., Scriptores XXII 160). Beda
(Hist. Ecclesiast. (beendet A. D. 731) III.
XXII) berichtet von dem Verkauf eines
Kriegsgefangenen an einen Friesen in Lon-
don. Zur Zeit, als der heilige Luidger
unter Alcuin in York erzogen wurde,
waren dort viele friesische Kaufleute.
Eines von Alcuins Gedichten erwähnt
friesische Schiffe, die den Humber hinauf
bis nach York fuhren (M. H. G., Poet.
Lat. I 273).
Ein Teil des Seehandels muß auch in
nordwestlicher Richtung gegangen sein,
denn in Island wurde ein Gesetz mit Rück-
sicht auf das Eigentum angelsächsischer
Kaufieute, falls sie dort sterben sollten,
erlassen (Grägäs Anfathattr tit. VI, XVIII,
Lappenberg, England unter den sächsi-
schen Königen (1881) II 447; vgl. auch
A. Bugge in Vierteljahrsschr. f. Sozial- u.
Wirtschaftsgesch. IV 261).
4i6
HANDEL (ENGLISCHER)
Pelzwerk und Stockfische wurden von
Norwegen nach Großbritannien etwa um
das Jahr 900 ausgeführt. Der Nordland -
fürst Thorolf Kveldulfsson sandte (Egils
Saga 17) ein Schiff nach England mit
Stockfischen, Häuten, Hermelin- ('Ijös
vara') und Eichhornpelzen und anderem
Pelzwerk, die er in Finnmark bekommen
hatte, ,,und das war ein sehr großer Ge-
winn". Am Ende des 10. Jahrh.s lebten
dort zwei Kaufleute, Sigurd und Hauk,
die hauptsächlich mit England handelten
(Heimskringla, Saga Olafs Tryggvasonar
74. A. Bugge ebenda 231 — 32). Von Nor-
den und Osten kamen auch Taue, Masten,
Waffen und eiserne Geräte (A. L. Smith
bei Traill, Social England I 295).
§ 15. Die Niederlassung der Dänen in
England brachte große Veränderungen in
allen Handelsgeschäften. Sowohl der in-
ländische als auch der auswärtige Handel
wurde neuen Gesetzen unterworfen und
nahm eine neue Ausdehnung. Als die däni-
schen Einwanderer zu geschlossenen Ge-
meinden in den Küstenstädten von England
und Irland und in den östlichen englischen
Bezirken wurden, bekam der Außenhandel
eine verhältnismäßig große Bedeutung.
Ihre Begabung auf diesem Gebiete war
von der der Engländer äußerst verschieden.
In den Städten, die sie mit Waffengewalt
hielten, bestimmten sie das Handelsleben,
und dazu waren sie auch in Irland von
Brian Boru nach der Schlacht von Klontarf
(i. J. 1014) zugelassen worden. ,, Keine
Dänen wurden in das Königreich gelassen,
ausgenommen so viel Handwerker und
Kaufleute in Dublin, Waterford, Wexford,
Cork und Limerick, wie leicht jederzeit,
falls sie rebellieren sollten, gemeistert
werden konnten; und diesen erlaubte
König Brian wohlweislich, in diesen See-
städten zu bleiben, um Handel und Wandel
zu heben; da sie viele Schiffe besaßen und
erfahrene Seeleute waren" (Cath Chluana
Tarbh bei Worsaae, Danes and Norwegians,
1852, S. 337).
Der Handel muß nicht nur in den
Häfen wie Chester und Bristol, sondern
auch weit im Inlande, hauptsächlich in den
Städten, die von kleinen Schiffen erreicht
werden konnten, gestiegen sein. Das ge-
setzlich anerkannte Bündnis der 5 Ge-
meinden (Leicester, Stamford, Derby, Not-
tingham, Lincoln) zeigt Dänen in Besitz
alter Sitze von Handel und Zivilisation
(vgl. III Ethelred I; Liebermann 228 u.
Tait, Engl. Hist. Rev. XV 356).
§ 16. Der Handel der Eingeborenen oder
das Bürgerrecht besitzender Ausländer
wurde durch Leute, die von den Nieder-
landen und aus Frankreich nach London
und anderen Häfen kamen, unterstützt.
Unsere Hauptquelle ist ein Gesetz Ethel-
reds (Liebermann 232—36, A. D. ca. 991
bis ca. 1002), ,,de institutis Londoniae", das
in erster Linie Bestimmungen über die Zölle,
die in Billingsgate, dem Hafen an der Nord-
seite der Themse, unterhalb London Bridge,
zu zahlen waren, trifft. Jedes Schiff zahlt
Zoll, entsprechend seiner Größe und seiner
Ladung. Die ersten zu erwähnenden
Fremden sind Leute aus Ronen, die Wein
und Braunfischfleisch importierten. Diese
mußten 6 Shillinge für ihr großes Schiff
bezahlen und das 20. Stück der Braun-
fische. Die Kaufleute von Ponthieu, der
Normandie und Frankreich hatten die Er-
laubnis, ihre Waren gegen einen Zoll feil-
zuhalten, ebenso im allgemeinen die von
Flandern. Der Handel dieser Leute scheint
auf das Ufer und dessen unmittelbare
Umgebung beschränkt gewesen zu sein,
denn es folgt eine besondere Bestim-
mung für 'Hogge et Leodium et Nivella',
das heißt Leute aus Huy, Lifege und Ni-
velles, 'qui per terras ibant (v. r. qui per-
transibant)', d. h. augenscheinlich: die über
London hinaus landeinwärts gingen. Sie be-
zahlten ,,showage" (ostensionem) und Zoll.
Wahrscheinlich wurden diese Privilegien
gewährt, weil dieWaren dieser Leute weniger
umfangreich waren als die ihrer Mitbewer-
ber. Es wäre unprofitabel gewesen, aus
dem Tale der Maas Waren, die nicht wirk-
lich Wert hatten, heranzutransportieren.
Aber 'des Kaisers Leute', das heißt
Leute, die direkte Beziehungen zu ihm
und nicht zu einem untergebenen Fürsten
hatten, sollten, wenn sie auf ihren eigenen
Schiffen kamen, ,,den gleichen Gesetzen
wie wir (die Bürger von London) unter-
worfen und zur Zahlung einer bestimmten
Abgabe zu Weihnachten und zu Ostern
verpflichtet sein, und zwar von zwei
Kleidern in grauem Stoff und einem in
HANDEL (ENGLISCHER)
417
braunem, lO Pfund Pfeffer, Handschuhen
für 5 Leute und 2 große Tonnen (cabalHnos
tonellos) mit Essig".
Diese Kaufleute, deren Handel so wichtig
für den englischen Staat war, daß sie als
gleichberechtigte Bürger behandelt wurden,
könnte man als die Vorläufer der hanseati-
schen Organisation ansprechen.
Aber der fremde Kaufmann konnte nicht
nach seinem eigenen Belieben Handel
treiben. Im 10. Jahrh., wie im 11. und 12.,
hatte der König oder sein Vertreter ein
absolutes Vorkaufsrecht, entweder im all-
gemeinen oder auf bestimmte Arten von
Waren. Nach dem Statut von Chester
(D. B. I 262) 'durften Kaufleute, die
Marderpelze feilhalten, diese auf Gebot
von des Königs Vogt niemandem ver-
kaufen, bis er sie besichtigt und, wenn er
wünschte, gekauft hatte; wer das nicht
beachtete, zahlte 40 Shillings Buße'.
Und in einem Dokument aus der Mitte
des 12. Jahrh. s, im Über Custumarum von
London If. 37, das sich eng an die Bestim-
mungen von IV Ethelred anschließt, ist vor-
gesehen, daß der Kaufmann seine Waren
für 2 Ebben- und i Flutzeit unverkauft
lassen soll, und daß er erst, wenn die Sheriffs
oder des Königs Amtmann innerhalb dieser
3 Gezeiten nicht kommen, dazu übergehen
kann, sie an die Untertanen zu verkaufen
(Höhlbaum, Hansisches Urkundenbuch III
391).
Auch später war die Freiheit des fremden
Kaufmannes beschränkt. 'Non licebat eis
aliquod forceapum facere burhmannis':
Sie durften nicht den Kleinhandel betrei-
ben, zum Nachteil des Londoner Kauf-
manns. Die späteren Libertates civitatis
(Liebermann 675) zeigen, was das für
manche Handelszweige bedeutete: »Wenn
er Barchent mitbringt, so soll er nicht
weniger als ein Dutzend auf einmal ver-
kaufen, und wenn er Pfeffer, Kümmel,
Alaun oder Brasilholz oder Lack oder
Räucherwerk mitbringt, so soll er nicht
weniger als 25 Ibs. verkaufen. Wenn er
Gürtel mitgebracht hat, so soll er nicht
weniger als lOOO verkaufen. Und wenn
Tuche von Seide, Wolle oder Leinen, so
seht darauf, daß er sie nicht zerschneidet,
sondern im ganzen Stück verkauft.«
§ 17. Auch für den Kauf war der fremde
Händler gesetzlichen Beschränkungen un-
terworfen. Ein älteres Gesetz (III Edgar
VIII: Liebermann 204) hatte bestimmt,
daß ein Gewicht Wolle für 120 Pence ver-
kauft werden solle; wenn irgend etwas zu
einem billigeren Preise verkauft würde, so
sollten der Verkäufer und Käufer dem
König 60 Shilling Buße zahlen. Unter
Beachtung dieser Schutzmaßregel, den
Preis eines so bedeutenden Hauptproduktes
zu halten, konnte der Fremde Wolle für
den Export kaufen, ebenso geschmolzenen
Talg. Für die Verproviantierung eines
jeden Schiffes durften drei lebende
Schweine gekauft werden, aber augen-
scheinlich nichts Weiteres. Diese oder
ähnliche Beschränkungen bestanden wohl
in jeder Stadt, die durch den Wasserweg
mit der offenen See verbunden war, ob
sie nun an der Küste lag oder an einem
schiffbaren Flusse, und sie waren mitbe-
stimmend für ein großes Gedeihen des
Handels. London zum Beispiel bekam
trotz häufiger Angriffe und teilweiser Zer-
störung immer wieder seine Stellung als
'monigra folca ceapstowe of londe and of
sae cumendra' (Hist. Eccles. Gentis Anglo-
rum, Alfred II 3). Chester und Bristol
blühten durch den irischen Handel und
das letztere hatte auch Handelsbeziehun-
gen zu Norwegen (William of Malmesbury,
'Gesta Pontif.' [Rolls] 308, 292). York,
in dem Erzbistum von St. Oswald (gest.
992), war »unaussprechlich reich und
wurde es immer mehr durch die Schätze
der Kaufleute, die von allen Gegenden
kamen, besonders derjenigen von däni-
scher Herkunft« (Vita S. Oswaldi in: Hist.
Ch. York [Rolls] I 454.
§ 18. Und im Innern des Landes wurde
der Handelsverkehr des fremden Kauf-
manns durch neue Gesetze begünstigt, die
alles das aufhoben, was für einen Handel,
der nur auf begrenzte Strecken innerhalb
der Gerichtsbarkeit eines Hundredgerichtes
oder eines Grafschaftsgerichtes beschränkt
war, genügt hatte. So wurde z. B, das
Pfändungsrecht {naam) eingesetzt, das
augenscheinlich von Skandinavien einge-
führt wurde und in den Satzungen der See-
häfen und der damit in enger Verbindung
stehenden Inlandstädte s,ehr verbreitet war
(s. Schmid, Glossar und II Cnut 19, etc.).
418
HANDEL (NORDISCHER)
In Lincoln, Stamford und Cambridge
(D. B. 1336^ 336b, 1891; Ballard, 'Domes-
day Boroughs' [1904] 51 — 53) hatten die
»lawmen« eine erbliche Rechtsprechung,
die der Einrichtung, welche dem schwedi-
schen »lagmanner« zugrunde lag, entsprach.
Der Händler von jenseits der Nordsee fand
dort und in anderen Städten seine heimi-
schen gesetzlichen und kaufmännischen
Bestimmungen mit nur geringer Ver-
änderung.
Literatur: Die Literatur ist fortlaufend im
Text angegeben. Herrn Professor Alexander
Bugge in Christiania, der durch Krankheit
verhindert war, diesen Artikel »Handel« und
die verwandten Artikel zu bearbeiten, bin ich
für seine Unterstützung bei dieser Arbeit zu
besonderem Dank verpflichtet. Er hat mir
sein gesammeltes Material zur Verfügung gestellt
und mir für dessen Benutzung sehr wertvolle
Hinweise gegeben. R. J. Whitwell.
Handel (nordischer).
A. Vorgeschichtliche Zeit §§ i — 3. —
B. Wikingerzeit §§ 4 — 31. I. Kaufleute,
Mittelpunkte des Handels §§ 4 — 6. H. Schwe-
discher Handel §§ 7 — 9. III. Handel Gotlands
§ 10. IV. Dänischer Handel §§ 11— 17. V.
Norwegischer und isländischer Handel §§ 18 — 21.
VI. Handel der nordischen Völker und der Wi-
kingerniederlassungen in Osteuropa §§ 22 — 27:
a) der Ostseehandel § 23; b) der russische Handel
§§ 24 — 27. VII. Handel der nordischen Völker
und der Wikingerniederlassungen in Westeuropa
§§ 28 — 3i ; a) Friesland, die Niederlande und die
Normandie § 28; b) England §§29 — 30; c) Irland
§ 31. — C. Mittelalter (bis ca. 1200) §§ 32 —
59. I. Handel Gotlands und Wisbys §§ 33—38.
II. Schwedischer Handel § 39. III. Dänischer
Handel §§ 40 — 47. IV. Norwegischer Handel §§ 48
bis 59. — D. Waren im Handelsver-
kehr mit dem Ausland §§ 60 — 67. —
E. Kaufmännische Organisationen
§§ 68-70.
A. Die vorgeschichtliche Zeit.
§ I. Der nordische Handel ist uralt, wie
die in der Erde gefundenen Altertümer.
Schon in der jüngeren Steinzeit
gab es im skandinavischen Norden Handel
und Verkehr, vor allem mit Flintstein, der
aus dem südlichen Skandinavien bezogen
wurde, und mit Bernstein aus den süd-
licheren Gestaden der Ostsee, der für
Schmucksachen verwandt wurde. Schon
vor dem Ende der Steinzeit muß man im
Norden etwas größere Boote als Einbäume
gehabt haben, mit denen man von der
skandinavischen Halbinsel nach Finnland,
Gotland, Dänemark und Deutschland hin-
überfahren konnte. Denn mit diesen
Gegenden stand man in Verbindung. Sogar
zwischen England und dem westlichen
Skandinavien fand in der letzten Periode
der Steinzeit ein Verkehr statt.
§ 2. Diese Verbindung mit südlicheren
Ländern gewann in den folgenden archäo-
logischen Zeitaltern eine immer größere
Bedeutung, besonders in der römischen
Zeit, als römische Kaufleute sich bis
nach Dänemark und dem südlichen Schwe-
den wagten, und römische Silberdenare in
großer Menge nach den Ostseeländern und
weiter nach Skandinavien gelangten. Ob
aber nordische Kaufleute an diesem Han-
del, der schon, wie es scheint, unter Sep-
timius Severus seine frühere Bedeutung
verlor, einen aktiven Anteil nahmen, ist
wohl zweifelhaft. Die Bedeutung dieser
Zeit für den Handel und Verkehr ersieht
man aus der Übereinstimmung zwischen
dem römischen und dem altnordischen Ge-
wichtssystem und an einem Lehnworte,
wie anord. eyrir (aus lat. aureus, einer
Goldmünze — 100 Sestertien).
§ 3. Mit der Völkerwanderung
erlangte der Verkehr zwischen der skandi-
navischen Halbinsel und südlicheren Län-
dern erneute Bedeutung, dem Lauf der
großen mitteleuropäischen Flüsse folgend.
Große Goldmassen gelangten während die-
ser Zeit nach dem Norden; nordische Pelz-
waren wurden weithin, sogar nach Italien,
versandt (Jordanes Get. c. 3). Mittelpunkte
des Verkehrs waren die großen Ostseeinseln
Gotland, Öland und Bornholm, von denen
Gotland schon während der Denarenperiode
große Bedeutung gehabt hatte. Es ist
wahrscheinlich, daß schon im 7. Jh.
die (noch gotischen.?) Einwohner von Got-
land mit Norwegen, Britannien und Fries-
land, wo Duurstede schon um 700 eine
wichtige Handelsstadt war, ja, vielleicht
sogar mit dem nördlichen Frankreich
Handelsverkehr unterhielten. Zwei Fibeln,
die aus Gotland oder Öland stammen, sind
in der Normandie gefunden (Salin
D. altgerm. Tierornam. 52). Zur selben Zeit
zeigten sich dänische Schiffe in der Elbe,
in Friesland und in den Niederlanden. Nor-
HANDEL (NORDISCHER)
419
wegische Schiffe besuchten im 7. und 8.
Jh. n. Chr. Dänemark, Gotland, die
Niederlande und die britischen Inseln. In
Nordfjord im _ westlichen Norwegen finden
sich zwei Bildsteine aus dieser Zeit; auf
dem einen sieht man ein Schiff wie auf
den ältesten gotländischen Bildsteinen;
auf dem anderen verschiedene Figuren, die
den alten christlichen Bildsteinen Schott-
lands ganz ähnlich sind. Eine norwegische
Fibel mit angelsächsischen Buchstaben
(aus dem 7. Jh..?) ist in Valders ge-
funden. Ein paar im westlichen Norwegen
gefundene angelsächsische Münzen sind
ebenfalls wahrscheinlich schon vor 800 nach
Norwegen gekommen. Aus Friesland und
den Niederlanden bezog man Gläser, kup-
ferne Kessel und Waffen, die teilweise in
den südlichen Niederlanden und| teilweise
in den Rheinprovinzen verfertigt waren.
An diesem ältesten nordischen Handel
haftete jedoch immer etwas Zufälliges, und
für das übrige Europa hatte er nur wenig
Bedeutung.
O. Montelius Sveriges förbindelse med
andra länder i förhistorisk tid (Historiska studier.
Festskrift tillägnad C. G. Malmström 1897);
Kulturgeschichte Schwedens (Leipzig I906)passim.
P. Hauberg Myntforhold og U dmyntninger i
Danmark (Det kgl. danske Videnskabernes Sel-
skabs Skrifter, 6. R:iekke, 5. B.) 7 ff. K. S t j e r -
n a Lund och Birka (Historisk tidskrif t för Skäne-
land 3), 40 ff. H. H i 1 d e b r a n d Sveriges
medeÜid I 588 f. H. Schetelig Vestlandets
celdste kulturhistorie. En förer til Bergens Mu-
seums oldsamling (Bergen 1909) 46 f., 61 f.
A. W. B r ö g g e r Angelsaksiske mynter fra
VIII og IX aarhundrede i Norden (Historisk
tidsskrift, 5 R. B. I, Kristiania 19 12) 334 — 348.
Norges historie fremstillet jor det norske Folk
(B. Ii, Tidsrummet indtil 800 av Alex. Bug-
ge) 119 f., 131.
B. Die Wikingerzeit
(c a. 800 — 1030).
§ 4. Die Wikingerzüge gaben den nord-
germanischen Völkern die Vorherrschaft
sowohl in der Nordsee wie in der Ostsee.
Neue Entdeckungsfahrten erweiterten die
geographischen Kenntnisse und eröffneten
neue Märkte für den Handel. Skandinavi-
sche Schiffe durchfurchten das Weiße Meer
und den finnischen Meerbusen wie den
Kanal und die Bucht von Biskaja und
segelten über das Schwarze Meer wie über
den Atlantischen Ozean. Ost- und West-
europa wurden miteinander direkt ver-
bunden und früher getrennte Verkehrs-
gebiete zu einem ganzen verschmolzen.
Die nordischen Seefahrer waren gewöhnlich
zur selben Zeit Seeräuber und friedliche
Kaufleute. In einem Hafen angekommen,
setzten sie zuerst mit den Einwohnern eine
bestimmte Zeit, zB. einen halben Monat,
für den Handel fest. Nach dem Ablauf
dieser Frist wurde der Friede gekündigt
und das Land verheert (vgl. Hkr., Olafs
s. helga, c. 133, Egils s. c. 44).
I. Kaufleute. Mittelpunkte
des Handels.
§ 5. Der Handel war überall ein Bauern-
handel und wurde hauptsächlich zur See
betrieben. Einheimische Berufskauf-
leute waren, die gering geschätzten Tröd-
ler ausgenommen, unbekannt. Norwegische
und isländische, ja, sogar färöische Häupt-
linge besaßen gewöhnlich Schiffe, mit denen
sie Kauffahrten unternahmen oder die sie
nach dem Auslande schickten, um Waren
zu kaufen (zB. die halogaländischen Großen
Thorolf Kveldulf sson und Thöre Hund [Egils
saga c. 17; Hkr., Olafs s. helga c. 133], der
heilige Hallvard, ein Verwandter Olafs des
Heiligen [Mon. bist. Norv. 155], Hrüt
[Njala c. 2], Thränd von Gata [Fiat. I 123,
Faereyingasaga]). Ein Sohn des norwegi-
schen Königs Harald Schönhaar, Björn,
der in Tunsberg am Kristianiafjord resi-
dierte, unterhielt mit dem Auslande einen
ausgedehnten Handelsverkehr und erhielt
deswegen den Beinamen Farmaär (d. h.
,, Seefahrer, Kaufmann", Hkr., Haralds s.
harf c. 36). Wie in Norwegen waren die
Verhältnisse auch in Schweden und Däne-
mark. Schwedische Runeninschriften spre-
chen von Großbauern, die Kauffahrten nach
den östlichen Gestaden der Ostsee machten
(E. Brate och S. Bugge Runverser,
Antiqv. tidskr. för Sverige, 10, 200 f.).
Selbst Könige, wie Olaf der Heilige von
Norwegen, waren an Handelsunternehmun-
gen beteiligt. Diese handeltreibenden
Großbauern kauften meistens nur für den
Bedarf ihres eigenen Hauses und lauter
Sachen, deren Erwerb für den Käufer einen
Luxus bedeutete. Man war für eine be-
stimmte Zeit des Jahres Kaufmann und
sonst Bauer. Wo mehr primitive Verhält-
420
HANDEL (NORDISCHER)
nisse bewahrt sind, findet man noch ähn-
hche Verhältnisse (zB. am Limfjord die
sogen. Krejler, Häusler, die noch vor weni-
gen Jahrzehnten mit jütländischen Töpfen,
Holzwaren u. a. im Frühling nach Wiborg
segelten, sonst aber Ackerbau trieben, vgl.
J. Steenstrup Handelens Historie,
Sonderabdruck aus Hages Haandhog i
Handelsvidenskab, 3. Ausg., 27). Erst gegen
das Ende der Wikingerzeit hören wir von
wirklichen Kaufleuten, die sich durch
Handel und Schiffahrt ernährten.
§ 6. Der Handel hatte seine Mittel-
punkte in Jahrmärkten, die zu be-
stimmten Zeiten, öfters in der Nähe von
berühmten Tempeln, und zwar gleichzeitig
mit den großen religiösen Festlichkeiten
gehalten wurden, wie in Upsala, wo der
Dlsceßing genannte Jahrmarkt erst 1895
aufhörte (Hkr., Ol. s. h. c. yy). Andere
vielbesuchte Märkte entwickelten sich an
den großen Verkehrsadern, an den Mündun-
gen der Flüsse und in der Nähe der großen
Fischereien (die Brenneyjar an der Mün-
dung der Götaelf, die zu Dänemark ge-
rechnet wurden, Halör {Halaeyrr) in Scho-
nen und Vägar in Lofoten). Viele Städte
sind aus älteren Jahrmärkten entstanden
(solche, deren Namen auf dän. -kehing,
schwed. -köping, enden, zB. Nyk0bing in
Dänemark, Norrköping in Schweden und
Hamarkaupangr, jetzt Hamar, in Nor-
wegen). Die Zahl der eigentlichen Städte
war sehr gering: Birka und Skara in Schwe-
den, Schleswig (Hedeby) und Ripen in
Jütland, Tünsberg (und vielleicht das früh
verschwundene Skiringssal) in Norwegen.
n. Der schwedische Handel.
§ 7. Der schwedische Handel des 9. und
10. Jhs. hatte seinen Mittelpunkt
in dem um 800 gegründeten Birka auf der
Insel Björkö in Mälaren. Die Stadt
war — durch Natur, wie durch Kunst —
stark befestigt, war von einer Ringmauer
umgeben und von einer Burg geschützt und
hatte eine befestigte Einfahrt in den Hafen.
Archäologische Untersuchungen haben ge-
zeigt, daß der Ort vor 800 keine Bedeutung
hatte. Die Stadt muß in einer bestimmten
Absicht — zu Handelszwecken — angelegt
worden sein. Die ursprünglichen Ein-
wohner Birkas waren nicht wilde Wikinger,
sondern friedliebende Kaufleute. — Auf
einer Volksversammlung zu Birka (ca. 850)
sagt ein Greis: ,, Viele unserer Landsleute
haben schon oft in Seenot und sonstigen
Gefahren die Macht des Christengottes er-
probt Einst sind einige von uns nach
Dorestad gekommen und haben freiwillig
das Christentum angenommen Jetzt
aber ist dieser Weg durch die Anfälle der
Seeräuber sehr gefährlich geworden" (Vita
Anskarii c. 27). Der verstorbene Knut
Stjerna hat versucht wahrscheinlich zu
machen, daß Birka ursprünglich keine
schwedische Stadt, sondern eine friesische
Gründung war, und daß die ältesten nordi-
schen Münzen, halb barbarische Nach-
ahmungen von den von Karl d. Gr. in Dore-
stad geprägten Münzen, Birka gehören
(Lund och Birka 38). Später hat Henrik
Schuck gegen diese Ansicht Einwendungen
erhoben (Birka, Upsala univers. ärsskrift
1910). Stjerna hat es, wie mir scheint,
nicht bewiesen, daß friesische Kaufleute
Birka gegründet haben. Dagegen gab es
daselbst schon zur Zeit Ansgars wahr-
scheinlich eine friesische Niederlassung,
wie man aus den bei Birka gefundenen
christlichen und von Verbindung mit dem
fränkischen Reiche zeugenden Gräbern, so-
wie daraus schließen kann, daß einige von
den getauften Einwohnern Birkas un-
nordische Namen wie Frideburg und Catla
tragen (Vita Anskarii c. 20). Im Leben des
heiligen Ansgar werden christliche Kauf-
leute, die um 853 in Birka anwesend waren,
ausdrücklich erwähnt (c. 30).
§ 8. Birka hatte, als Ansgar die Stadt
zum erstenmal besuchte (um 830), einen
eigenen Befehlshaber [praefectus Bircae),
war der Sitz vieler reicher Kaufleute und
besaß Überfluß an allen Gütern und an
Geld. In der Nähe der früheren Stadt
zählt man noch heute mehr als 2000 Grab-
hügel. Die Einwohner Birkas unterhielten,
wie man aus Rimberts Vita Anskarii und
aus Münzen und andern in der schwarzen
Erde Birkas gefundenen Sachen ersieht,
vor allem mit Schleswig, dem friesischen
Dorestad und dem fränkischen Reiche, aber
auch mit England und Osteuropa Verkehr.
Runensteine sprechen ebenfalls von Ver-
kehr zwischen Birka und Hedeby (Schles-
wig). Nach Adam v. Bremen wurde Birka
HANDEL (NORDISCHER)
421
des Handels wegen von Schiffen aus Däne-
mark, Norwegen, Wenden und Samland
besucht, und man segelte von dort in
5 Tagen nach Schonen und Rußland.
§ 9. Nach' Birka oder Björkö (d. h,
'Birkeninsel') waren die ältesten Stadt-
und Handelsrechte Schwedens, Norwegens
und Dänemarks benannt (aschwed. bjcerköce-
rostioer, anorw. bjarkeyjarreltr, dän. bioer-
kercet). — Das Wort bjarkeyjarreltr kommt
schon 1083 auf Island in Verbindung mit
Norwegen vor (Diplomatar. Island. I, 66).
— Nach der altberühmten Mälarstadt wur-
den wahrscheinlich ebenfalls mehrere Inseln,
die an den großen Verkehrsadern lagen
oder wo Jahrmärkte gehalten wurden,
,, Birkeninseln" genannt (Björkö im Finni-
schen Meerbusen, wo die Kaufleute in den
Frieden des Großfürsten von Nowgorod
aufgenommen wurden [Hans, ÜB. I n. 663],
Birkö an der Mündung der Torneä, die Hei-
mat der sogen, birkarlar (d. h. Birkökarlar),
Großbauern von Västerbotten, die mit den
Lappländern handelten, Bjarkey im nörd-
lichsten Norwegen, Björkö an der nörd-
lichen Mündung der Götaelf, und Bjarkey
{Bjerkö) an der Einfahrt nach der Stadt
Tönsberg). — Henrik Schuck ist der An-
sicht, daß die obengenannten Inseln ,, Bir-
keninseln" genannt wurden, weil der Stell-
vertreter des Königs den fremden Kauf-
leuten daselbst Frieden verkündigte und
weil dieser Beamte in einem Amtslokal
aus Birkenreisern saß; das Zelt des Prae-
fectus Bircae war zur Zeit Ansgars aus
Laub und Zweigen gemacht {folia ramorum
de umbraculo ibi facto, Vita Anskarii c. 19;
vgl. Schuck Birka 26 f.). ' Nachdem
Birka am Ende des lO. Jhs. zerstört
worden war, wurde das naheliegende Sig-
tuna die wichtigste Handelsstadt Schwe-
dens. Hier war zu Anfang des ii. Jhs.
die Münzstätte Schwedens, wo die ältesten
schwedischen Königsmünzen geprägt wur-
den; hier gab es, wie zu Birka, eine Nieder-
lassung friesischer Kaufleute.
H. Hildebrand Sveriges medeltid I 588 ff.
O. Montelius KuÜurgesch. Schwedens 266 ff.
K. S t i e r n a Sigtuna och Birka 38 ff. H.
Stolpe Björköfyndet (Tidskr. f. antropologi
och kulturhistoria I). A. B u g g e D. nordeurop.
Verkehrswege im frühen MA (Vtjs. f. Soz. u. WG.
1906), 234 f.
III. Der Handel Gotlands.
§ 10. Von verhältnismäßig weit größerer
Bedeutung als der Handel des schwedi-
schen Festlandes war jedoch der Handel
Gotlands, das während dieser Zeit
durch eine Art Personalunion mit Schweden
vereinigt war. ,,Als die Gotländer Heiden
waren, segelten sie mit Kaufmannswaren
nach allen Ländern, sowohl christlichen wie
heidnischen", heißt es in der Guta saga
(c. 4). Man hat in der Erde Gotlands mehr
Münzen und Altertümer als in irgend einem
andern Teile des skandinavischen Nordens
gefunden. Die Zahl der Münzen (67 000
Stück) ist genau die Hälfte der im ganzen
Norden gefundenen.
Alle diese Münzen, die aus dem 10. und
II. Jh. und älter sind, sind meistens
nicht durch Kriegszüge, sondern durch
Handel und friedlichen Verkehr nach Got-
land gelangt. Von diesen sind ca. 180
byzantinische, 23 OOO kufische (arabische),
14 000 englische und beinahe 27 000 deut-
sche, niederländische, böhmische und polni-
sche Münzen. Mit allen diesen Ländern
haben die Einwohner Gotlands Verkehr
unterhalten. Der Handelsverkehr zwischen
Ost- und Westeuropa ging seit dem lO.
Jahrh. zum größten Teil über Gotland.
Wie weit sich die Verbindungen Gotlands
über Rußland nach Asien hinein erstreckten,
ersieht man zB. daraus, daß man auf
Gotland einen Gefäßscherben mit einer
buddhistischen Darstellung gefunden hat
(T. J. Arne im ,, Orientalischen Archiv"
Jahrg. 3, H. 3). Träger dieses Handels war
die bäuerliche gotländische Bevölkerung.
Das spätere Wisby existierte als Stadt
kaum vor iioo.
A. Björkander Till Visby stads äldsta
historia (Upsala 1898), i ff. W. Schlüter
Zur Gesch. der Deutschen auf Gotland (H. Ge-
schichtsbl. 1909, 455 ff.). H. Hildebrand
De öster- och vesterländska mynter i Sveriges jord
(Historiska Studier, festskrift tili C. G. Malm-
ström 1897). P. Hauberg Myntforhold og
U dmyntninger i Danmark indtil 1146 (Det kgl.
danske Videnskab. Selskabs Skrifter, 6 R. B. 5),
22.
IV. Der dänische Handel.
§ II. Die Dänen trieben, wie die Got-
länder, schon im Anfang des Zeitalters der
Wikingerzüge einen ausgedehnten Handel,
422
HANDEL (NORDISCHER)
vor allem mit dem fränkischen Reiche, wo
sie schon vor der Mitte des 9. Jhs. an
vielen Orten seßhaft waren und wohin sie
(also nicht als Eroberer, sondern des Han-
dels wegen) gekommen waren (sie werden
833 in der Nähe von Arnheim und 834 in
Reims erwähnt, wo der Erzbischof Ebo
auf seiner Flucht von einigen Normannen
begleitet wurde, ,, welche die Schiffahrts-
wege und Häfen des Meeres wie der Ströme,
die ins Meer münden, genau kannten";
J. Steenstrup Normannerne H 29,
Vogel Die Normannen und das fränkische
Reich 46). Der Hauptverkehr war der mit
Sachsen und dem friesischen Duurstede
(Dorestad). Der dänisch-deutsche Handel
— anfangs wurde Hamburg häufig be-
sucht — war so bedeutend, daß 873 zwi-
schen Ludwig dem Deutschen und den
dänischen Königen ein Handelsvertrag ab-
geschlossen wurde, der den Kaufleuten
beider Reiche freien Verkehr zusicherte
(Ann. Fuld. 873).
§ 12. Der Mittelpunkt des dänischen
Handels war seit 800 Schleswig. Die
Lage dieser Stadt im innersten Winkel des
Schleifjords, wo die jütische Halbinsel am
schmälsten ist und wo drei Völker, Dänen,
Sachsen und Wenden, aneinander grenzten,
war für den damaligen Handelsverkehr
außerordentlich günstig. Schleswig war
ursprünglich ein Dorf und wurde Sliesthorp
(,,das Dorf an der Schlei") genannt. Bei
diesem wohl schon früher von Seefahrern
besuchten Hafen gründete, wie es scheint,
der Dänenkönig Godfried 808 eine Stadt,
wohin er Kaufleute von dem zerstörten
Rerik (s. unten § 6 a) verpflanzte (Einhardi
Annales 804, 808). Diese ältesten, kaum
dänischen Ansiedler waren es wahrschein-
lich, die die Stadt Schleswig [Sliaswic)
nannten (ursprünglich dieselbe Endung wie
in Bardewik, Braunschweig u. a. nieder-
deutschen Ortsnamen, und später als vTk
'Fjord' aufgefaßt). In den isländischen
Sagas ist dagegen Slesvtk der Name des
innersten Winkels des Schleifjords. Von
den Dänen wurde die Stadt Hedeby ge-
nannt (He9ahyr auf den Runeninschriften,
altisl. Heiäaboer ,,die Stadt auf den Heiden",
cet Hceßum in Alfreds Orosius). Neuere
Untersuchungen haben es wahrscheinlich
gemacht, daß das älteste Schleswig an der
Südseite des Fjords lag und in derselben
Weise wie Birka befestigt war (S. M ü 1 1 e r
Nordiske Fortidsminder I 240, vgl. K.
S t j e r n a Lund och Birka 39). Um 900
wurde Schleswig von schwedischen Wikin-
gern erobert und kam erst 50 Jahre später
wieder unter dänische Herrschaft. Die
Stadt wurde dann, wie es scheint, nach
ihrer jetzigen Lage, an der inneren Seite
des dänischen Wohlds (Danevirke) verlegt.
Daß es in alter Zeit zwei Städte gab, wie
S. Müller meint, ist, wie Stjerna bemerkt,
unwahrscheinlich. Schon im Anfange des
9. Jahrhunderts gab es in Schleswig viele
Christen, die in ,, Dorestad oder Hamburg
getauft waren", und unter denen man die
angesehensten Männer der Stadt zählte
(Vita Anskarii c. 24). Mehrere Ausländer
wohnten ebenfalls damals in der Stadt.
Nach Adam von Bremen (I c. 59) gab es
zur Zeit Heinrichs I. in Schleswig eine
sächsische Niederlassung. Diese Ausländer
haben vom Anfang an die Stadt Schleswig
genannt; die Ähnlichkeit mit dem Namen
des Schleifjords {SlesvTk) hat dazu beige-
tragen, daß dieser Name fortlebte, während
der nordische Name Hedeby verschwand.
§ 13. Die Lage machte Schleswig zum
Mittelpunkt des Transithandels zwischen
der Ostsee und dem Westen, insbesondere
der Elbe und dem Unterrhein. Man fuhr
zu Schiff die Trene hinauf bis HoUingstedt
und dann eine kurze Strecke über Land
bis Schleswig. Rimbert nennt Schleswig
eine Stadt, wo aus allen Gegenden Leute
zusammenkamen und wo sich Güter und
Vorräte aller Art in Überfluß anhäuften
(V. Ansk. c. 24). Am lebhaftesten war die
Verbindung westwärts mit Dorestad und
Hamburg. In der Ostsee segelten jedes
Jahr Flotten von Schleswig nach Birka
[Vita Anskarii c. 33). Mit Truso (in der
Nähe von Elbing) und mit dem südlichen
Norwegen bestand ebenfalls ein lebhafter
Verkehr (King Alfreds Orosius ed. H.
Sweet I 19). Unter schwedischer Herr-
schaft in der ersten Hälfte des 10. Jahrh,
hatte Schleswig eine Blütezeit; Münzen,
Nachahmungen der oben erwähnten,
vielleicht aus Birka stammenden Münzen,
wurden geprägt.
§ 14. Sonst sind die Nachrichten über
Schleswigs Handel im 10. Jh. sehr
HANDEL (NORDISCHER)
423
dürftig. Ein arabischer Berichterstatter
aus dem Ende des Jahrh. rühmt Schleswig
als eine sehr volkreiche Stadt am äußersten
Ende des Weltmeeres (Jakob Ein ara-
bischer B erichler statter des 10. Jh., Berlin
1896). Ein Privileg Ottos IIL von 998,
das den Leuten des Bischofs von Schleswig
Zollfreiheit im ganzen Deutschen Reiche
gewährt, deutet auf Warenverkehr zwischen
Schleswig und Westdeutschland (Hasse
Schleswig-Holstein- Lauenburg. Regesten und
Urkunden In. 31). Für das ii. Jh. be-
zeugt uns Adam von Bremen (IV c. i)
Schleswigs Bedeutung als Handelsstadt.
Er bekundet, daß aus diesem Hafen Schiffe
nach Slavonien, Schweden und Samland,
ja, selbst nach Rußland und dem fernen
Griechenland auszugehen pflegten. Adam
erwähnt dagegen nicht die Verbindungen
Schleswigs mit dem Westen, die gewiß seit
der Zeit Knuts des Großen von großer Be-
deutung waren.
§ 15. Der Handel Dänemarks mit dem
Westen ging jedoch hauptsächlich über
R i p e n , das als der einzige dänische
Hafen an der Westseite Jütlands nicht ohne
Bedeutung war und schon um die Mitte
des 9. Jhs. existierte, damals aber nur
ein Dorf war (V. Ansk. 32). Im 11. Jh.
war die Bedeutung Ripens schon gestiegen.
Von Ripen ging man, sagt Adam von Bre-
men, nach Friesland, England und Sachsen
unter Segel (C. IV c. i). Das 96. Scholion
zu Meister Adam fügt hinzu: ,,von Ripen
nach Flandern zum Sinkfal". Brügge hatte
in der Zwischenzeit Dorestad als End-
station des Handels abgelöst. Die Verbin-
dung zwischen Dänemark und Flandern
hatte überhaupt für das 10, und ii. Jh.
eine nicht geringe Bedeutung. Der ori-
ginale Siegelstempel eines flandrischen
Grafen aus der letzten Hälfte des 10. Jhs.
ist in der Erde bei der alten Fahrstraße
zwischen Ripen und der Ostsee vor einigen
Jahren gefunden worden und wird im Mu-
seum für Altertumskunde zu Kopenhagen
aufbewahrt. Es ist auch eine interessante
Erscheinung, daß sämtliche gräfhche Mün-
zen Flanderns vor 1055 nur in Dänemark,
Norwegen und Rußland gefunden sind
(R. H ä p k e Brügges Entwicklung zum
mittelalterl. Weltmarkt, Abh. zur Verkehrs-
und Seegesch. I 129). Überhaupt kommen
die im oberen Lothringen, den Nieder-
landen und Friesland geprägten Münzen
viel häufiger in Dänemark als in Schweden
vor (P. H a u b e r g Myntforhold og Ud-
myntninger i Danmark indtil 1146, 33).
§ 16. Weiter nördlich in Jütland sind
Viborg und Aarhus alte Städte. In V i -
borg wohnte in der zweiten Hälfte des
10. Jhs. ein Kaufmann Namens Sigraddr,
der mit dem westlichen Norwegen in Ver-
bindung stand (Gisla Saga Sürssonar c. 4
§ 3, c. 6 § i). Von Aarhus segelt man,
sagt Adam von Bremen (1. IV c. i), nach
Fünen, Seeland, Schonen und Norwegen.
Meister Adam erwähnt als Städte in Scho-
nen nur Helsingborg {}) und Lund, die
jedoch beide für den Handel nur wenig
Bedeutung hatten.
§ 17. Dagegen hatte nach den isländi-
schen Sagas der dänische Handelsverkehr
seit der zweiten Hälfte des 10. Jhs. einen
anderen Mittelpunkt, den Markt von
H a 1 ö r. Hier soll der färöische Häuptling
Thränd von Gata sein Vermögen erworben
haben (Fiat. I 123); Hallfred Vandraida-
skald wollte ebenfalls zu Ende des 10. Jhs.
Halör besuchen (Fiat. I 340). Die Lage
Halörs ist nicht sicher. Der Ort wird nur
in den Sagas erwähnt. P. A. Munch suchte
anfangs Halör in der Nähe von Helsingör
und später bei Kopenhagen, wo eine Ein-
fahrt des Hafens Refshaledybet hieß (Det
norske Folks Historie I 493, IVx, 168
Anm. 3). Nach den Stellen, wo Halör
sicher vorkommt, darf man jedoch schließen,
daß es in der Nähe von Skanör und Fal-
sterbo lag. Im Sommer 1 196 wurde die nor-
wegische Aufrührerpartei der Baglar auf
dem Markte von Halör, wohin eine Menge
Norweger, hauptsächlich aus Wiken, ge-
kommen waren, gegründet (Sverris saga
c. 129); im Sommer 1203 waren ebenfalls
eine Menge Leute aus Wiken in Dänemark
versammelt; diesmal wird aber nicht
Halör, sondern Skanör erwähnt (S. Häko-
nar, Guthorms ok Inga c. 2). Man darf
wohl daraus schließen, daß Skanör und
Halör beide in Schonen und nahe bei-
einander lagen. Denn eine so große
Menge Norweger kann nur um der Hering-
fischerei willen nach Dänemark gekommen
sein. An der nördhchen Seite der Halb-
insel, wo Skanör und Falsterbo liegen, ist
424
HANDEL (NORDISCHER)
eine Bucht, die HÖlviken genannt wird.
Diese Bucht, oder wahrscheinhcher die ganze
Halbinsel, wird in den Sagas atHolunu'm[H2-
lunum, Havlunum, Nom. Halar) genannt
(Hkr., ed. Finnur Jonsson H 378). Der
Name Halör [Halaeyrr) bedeutet also ,,der
Werder bei Halar". Daß Halör schon in
der zweiten Hälfte des lO. Jhs. ein be-
suchter Marktplatz war, ist jedoch unwahr-
scheinlich. Denn sonst werden die Hering-
fischereien bei Schonen erst in der zweiten
Hälfte des 12. Jhs. erwähnt. Man darf
eher schließen, daß der isländische Saga-
schreiber ohne weiteres angenommen hat,
daß Halör im lO. Jh. wie zu seiner Zeit
ein besuchter Marktplatz war, während die
Tradition tatsächlich nur erzählte, daß
Thränd von Gata sein Vermögen in Däne-
mark erwarb.
E. Daenell D. Stellung d. Stadt Schleswig
im frühmitte lalterl. Handel u. Verkehr (Z. der Ges.
I f. schlesw. -holst. Gesch. 38, 403 — 414). K i e s -
s e 1 b a c h Schleswig als Vermittlerin zw. Nordsee
u. Ostsee (aaO. 37, 141 — 172). A. Bugge D.
nordeurop. Verkehrswege, 233 f.
V. Der norwegische und
isländische Handel.
§ 18. Wie Dänemark, war Norwegen
der Sitz eines verhältnismäßig regen Ver-
kehrslebens. Der Handel blühte haupt-
sächlich im nördlichen und im südlichen
Norwegen. Die Hochseefischerei auf Dorsch
bei Lofoten wurde schon im 9. Jh. be-
trieben. Während der Fischerzüge wurde
dort ein Markt, Vägastefna (beiKabelvaag),
gehalten, der aus dem ganzen nördlichen
Norwegen besucht wurde. Das nördlichste
Norwegen (Hälogaland) war ebenfalls bis
zur Mitte des II. Jahrh. ein Mittelpunkt
des Pelzhandels. Der im nördlichsten Nor-
wegen lebende Häuptling öttar [Ohthere)
hatte in der zweiten Hälfte des 9. Jhs.
den Weg nach dem Weißen Meere gefunden,
wo die an Pelzwaren reichen Biarmer
wohnten (vgl. ^Elfreds Orosius, hg. v.
Sweet I, 19). Seefahrten nach dem
Weißen Meere sowie der Handel mit den
Finnen und die Abgaben, die diese zu ent-
richten hatten, brachten den Einwohnern
des nördlichen Norwegens große Reich-
tümer. Der Walfisch- und Walroßfang,
um deren willen Ottar seine Fahrt unter-
nahm, hatten ebenfalls schon früh eine
nicht unerhebliche Bedeutung. Sowohl der
gedörrte Fisch (anord. skreid) wie Pelz-
waren und Walroßzähne wurden seit 900
nach Westeuropa ausgeführt. Aus Hä-
logaland gebürtige wirkliche Kaufleute
werden am Ende des 10. Jhs. erwähnt.
§ 19. Im südöstlichen Norwegen trat die
Landschaft Wiken (und vor allem der west-
liche Teil davon, Westfold am Kristiania-
fjord) besonders hervor. Beim heutigen
Larvik, in der Nähe eines großen Heilig-
tums, lag Skiringssal (eigentlich kaupangr
T Skiringssal), der älteste Handelsplatz
Norwegens, von öttar auf seiner Reise
nach Hedeby und England besucht (Al-
freds Orosius I, 19). Skiringssal verschwand
um 900 und wurde von Tünsberg, der älte-
sten norwegischen Stadt, abgelöst; Tüns-
berg war der Sitz des Björn Farma9r
(s. oben) und wurde schon zu seiner Zeit
von Kaufleuten aus vielen Gegenden be-
sucht. Nicht weit von Tünsberg sind die
bekannten Wikingerschiffe von Oseberg
(i. Hälfte 9. Jh.) und Gokstad (2. Hälfte
9. Jhs.) gefunden. Im Osebergschiff hat
man Sachen gefunden, die von einem fried-
lichen Verkehr mit dem fränkischen Reiche
und Irland zeugen, darunter sind Früchte
des Waids [isatis tinctoria), Samenkörner
der Kresse, eine Walnußschale und ein
hölzerner Weineimer, dessen Henkel aus
Bronze und mit zwei emaillierten Figuren
versehen ist (vgl. G. Gustafson Notes
on a Decorated Buckel from the Oseberg Find,
Saga Book'of the Viking Club V 297 — 308).
Der im Gokstadschiff begrabene Häuptling
trug ein goldgesticktes Wams. Auf zwei
bleiernen Riemenbeschlägen in diesem
Funde sieht man ein löwenähnliches Tier
und einen Reiter in voller Rüstung, dessen
Pferd sogar geharnischt ist; diese Beschläge
sind ohne Zweifel von ausländischer Arbeit.
Aus Flandern bezog man Tücher undWaffen.
Das in Westfold in der zweiten Hälfte des
9. Jhs. gedichtete ,,Ynglingatal" nennt
das Schwert flcemingr ('Flamländer'); meh-
rere in Norwegen gefundene Wikingschwer-
ter tragen mit lateinischen Buchstaben den
Namen des Fabrikanten, Ulfbenht; der
Stahl dieser Schwerter stammt wohl aus
dem Lütticher Lande und wurde über das
Sinkfal verhandelt. Die Sagas nennen eine
Reihe von Großbauern und Häuptlingen
HANDEL (NORDISCHER)
425
aus Wiken, die im 10. und in der ersten
Hälfte des ii. Jhs. mit Dänemark, Got-
land, Rußland, Island und den Färöer-
Inseln Handelsverkehr unterhielten. Sogar
nach Rouen segelten Kaufschiffe (Hkr., Ol.
s. h., c. 146). Vor allem war aber die Ver-
bindung mit den benachbarten schwedi-
schen Landschaften, die aus Wiken Hering
und Salz bezogen (Ol. s. h. c. 61), und mit
Dänemark lebhaft. Von Wiken (um 1015)
heißt es: ,,Das Land wurde sowohl im
Winter als auch im Sommer von vielen
dänischen und sächsischen Kaufleuten be-
sucht; die Einwohner von Wiken machten
auch selbst oft nach fremden Ländern
Kauffahrten, nach England, Sachsen, Flan-
dern und Dänemark" (Hkr., Ol. s. h.c. 64).
§ 20. Im westlichen Norwegen blühten
ebenfalls Handel und Schiffahrt. Hier
wurden die meisten ausländischen Münzen
aus dem 10. und ii. Jh. gefunden. Man
ersieht aus diesen Münzfunden, daß die
dortigen Landschaften hauptsächlich mit
Westdeutschland, den Niederlanden und
den Britischen Inseln verkehrten. Auch
der von König Olaf Tryggvason gegründete
Königssitz Nidarös (Drontheim) unterhielt
mit England und Irland (Dublin) einen
lebhaften Handelsverkehr. In dem Hafen
dieser Stadt lagen, wie es scheint, regel-
mäßig eine Anzahl Englandfahrer. Man
darf annehmen, daß es die Absicht König
Olafs war, Niöarös zu einem Mittelpunkt
für den Handel des nördlichen Norwegens
zu machen. Über Nidarös ging auch
hauptsächlich der Verkehr zwischen Island
und Norwegen.
§ 21. Nicht zu vergessen ist überhaupt
die Schiffahrt nach Island. Die Besiede-
lung Islands durch die Norweger war für
die Entwicklung der Seeschiffahrt von
großer Bedeutung, weil die Fahrt dorthin
über das offene Meer gehen mußte. Beinahe
alles, was die Kolonisten für ihren Lebens-
unterhalt brauchten, mußten sie aus dem
Auslande holen; Schiffsladungen von Vieh
und Bauholz werden u. a. erwähnt {Land-
näma III c. 3 u. 8). Der regste Verkehr ging
natürlich nach dem Mutterlande, haupt-
sächlich nach Nidarös und dem westHchen
Norwegen. Lebhaft war auch die Schiffahrt
nach Irland und Westengland. Überhaupt
trieben die Isländer, obschon keine Schiffe
H o o p s , Reallexikon. II.
auf der waldarmen Insel gebaut wurden,
im 10. und ii. Jh. eine ausgedehnte
Schiffahrt. Isländische Dublinfahrer wer-
den oft genannt; ein Isländer Hrafn trug
den Namen Hlymreksfari, weil er lange in
Limerick geweilt hatte. Noch zu Ende des
12. und zu Anfang des 13. Jhs. werden
isländische Schiffe und Kauffahrer in Ber-
gen, Lynn, Yarmouth, Rouen und Schles-
wig erwähnt. Es gab aber auf Island keinen
einheimischen Kaufmannsstand. ,,Die is-
ländischen Reisenden, welche zumal Nor-
wegen so fleißig besuchten, daß ihrer in
Nidarös einmal zu gleicher Zeit drei Hun-
derte anwesend waren, waren zumeist
bereit, je nach Umständen, durch Dicht-
kunst oder Herrendienst, Kaufmannschaft
oder Heerfahrt sich fortzubringen, wie sich
eben zum einen oder anderen die Gelegen-
heit bot" (K. Maurer Island 429). Die
Insel besaß keine Städte; keine Münzen
wurden geprägt; ein grober Fries (Wadmal,
gewöhnlich SQluvää ,, Verkaufs-Fries" ge-
nannt) ging an Geldes Statt. Die Ausgra-
bungen an dem alten Handelsplatz Gäsar,
nördlich von Akureyri, der zweiten ,, Haupt-
stadt" des heutigen Island, haben von Ge-
genständen des Gebrauchs und Verbrauchs
nichts als einen Schleifstein und ein paar
Knochen zutage gefördert. Keine Münze
wurde gefunden. Die Isländer vermochten
deshalb nicht auf die Dauer mit den in
Bergen und Nidarös wohnenden Kaufleuten
zu konkurrieren, und die isländische Schiff-
fahrt hatte, als die Insel 1262 — 64 unter
Norwegen kam, schon längst ihre Bedeutung
verloren, ja beinahe ganz aufgehört.
A. B u g g e JD. westeurop. Verkehrswege 228 ff.
W. Vogel Zur nord- u. westeurop. Seeschiffahrt
im früheren MA. (Hans. Geschichtsbl. 1907).
A. B u g g e Vesterlandenes indflydelse paa Nord-
boernes og scerlig N ordmcendenes ydre kultur,
leves(Et og samfundsforhold i vikingetiden (Skrifter
udg. af Videnskabs-Selskabet i Kristiania, Hist.-
filos. Kl., 1904) c. IV, 179 — 198. Fridtjof
Nansen Nord i taakeheimen (Kristiania 1910)
135 ff. Maurer Island von seiner ersten Ent-
deckung bis zum Untergange des Freistaats 420 S.
Finnur Jonsson u. Daniel Bruun
Det gamle Handeissted Gäsar, Det kgl. Danske
Vidensk. Selskabs Forhandl. 1908, Nr. 3, 95 — iii.
VI. Der Handel der nordischen
Völker in Osteuropa.
§ 22. Die weltgeschichtliche Bedeutung
28
426
HANDEL (NORDISCHER)
des nordischen Handels in diesem Zeitalter
liegt jedoch nicht zu Hause, sondern in den
im Auslande gegründeten Niederlassungen,
von denen reiche Impulse für Handel und
Seefahrt ausgingen.
a) § 23. Eine Handelsverbindung zwi-
schen dem skandinavischen Norden und den
andern Ländern der Ostsee gab es seit den
ältesten Zeiten. Zahlreiche Funde skandi-
navischen Ursprungs zeigen, daß die nordi-
schen Völker jedenfalls seit dem 8. Jh.
bei ihren südlicheren Nachbarn an der Ost-
see einen starken Einfluß ausübten. Schon
um 800 entwickelten die Schweden in der
Seeburg (an der Düna.?) einen politisch-
militärischen Stützpunkt für die kommer-
zielle Ausbeutung des umliegenden Gebiets.
Denn die Düna hinauf ging einer der wich-
tigsten Verkehrswege nach dem inneren
Rußland, ein Weg, der auch später von
Schweden und Gotländern vielfach benutzt
wurde, wie man u. a. aus schwedischen
Runeninschriften ersieht. In Preußen waren
Truso, am Drausensee unweit Elbing,
und die Küste Samlands die bevorzugten
Anlegeplätze, die von Dänemark aus viel-
fach besucht wurden. Noch im Anfang
des 12. Jhs. gab es vielleicht hier nordi-
sche Handelsniederlassungen (vgl. den aus
Samland gebürtigen reichen Kaufmann, der
den nordischen Namen Vid'gautr trägt,
Knytlingasaga c. 87). Beim heutigen Wis-
mar lag eine Stadt Namens Reric, aus der
der dänische König Gotfried große Zoll-
einkünfte hatte; die dort ansässigen Kauf-
leute wurden 808 nach Schleswig verpflanzt.
Eine weit größere Bedeutung erlangte je-
doch später die Stadt Julin (Jumne) auf
der Insel Wollin an der Odermündung, die
Vorgängerin Stettins. Sie wurde in der
zweiten Hälfte des 10. Jhs. von den
Dänen erobert, in eine starke Festung {sce-
borg) umgebildet und Jömsborg genannt.
Julin, das ca. 70 Jahre unter dänischer
Herrschaft stand, wurde jetzt einer der
wichtigsten Häfen der Ostsee. Der ara-
bische Reisende Ibrahim ibn Ja'qüb gibt
von der Stadt des Stammes Wlnäne (Woly-
nane), d. h. Wollin, um 965 eine interessante
Schilderung (vgl. Mem. de l'Acad. imp. des
Sciences de St. Petersbourg, Hist.-phil.
Klasse VIII. S^r., 3 B., S. 32, F. Westbergs
Kommentar). Der Stamm besitzt, heißt
es, am Meere eine große Stadt mit 12 Toren,
einem Hafen und ausgezeichneten Hafen-
einrichtungen. Noch zur Zeit Adams von
Bremen (1. II c. i a) war Julin ,,die größte
von allen Städten Europas und von Wenden
mit andern Völkern, Griechen und Bar-
baren bewohnt". ,,Die Stadt," sagt Meister
Adam, ,,die an Waren aller Völker des
Nordens so reich ist, besitzt alle möglicheil
Annehmlichkeiten und Seltenheiten". Man
hat bei Wollin eine große Menge Münzen
aus der ersten Hälfte des 11. Jhs., der
Blütezeit Julius, gefunden, vor allem ara-
bische Silberdirhems, aber auch wendische
Münzen und Münzen aus Friesland, Loth-
ringen, Bayern und England, ein Zeugnis
für die vielen Handelsverbindungen der
Stadt.
b) § 24. Die Begründung des russischen
Reiches in der zweiten Hälfte des 9. Jhs.
durch schwedische Waräger öffnete den
Nordgermanen ganz Osteuropa und brachte
sie in Handelsbeziehungen zu Arabern und
Griechen. Zwei Verkehrswege führten nach
dem inneren Rußland. Der eine führte die
Düna hinauf nach Polozk und Witebsk und
ferner über Land nach Smolensk und den
Dnjepr hinab; der andere und wichtigere
Weg führte die Newa hinauf und über den
Ladogasee nach Aldagen (anord. Aldeig-
juborg) und der Mündung der Wolchow (in
hanseatischen Urkunden W olcoweminne ge-
nannt, aus anord. minni 'Flußmündung'),
wo Kaufleute und Waren das Schiff ver-
lassen mußten, um von den russischen
Vorschkerle (an. forskarlar) über die Strom-
schnellen gerudert zu werden. Die Halte-
stellen an der Wolchow trugen noch im
13. Jh. nordische Namen, z. B. Gesteveit
(altschwed. Gcestaficelder) und Dhrelleborch
(anord. ßrczlaborg, Hans. ÜB. I Nr. 663).
§ 25. Nowgorod, das lange ein
nordisches Gepräge behielt und noch von
Nestor eine ,,warägische" Stadt genannt
wird, war schon im lO. Jh. ein Mittel-
punkt des russischen Handels. Kaufleute
aus allen nordischen Ländern, hauptsäch-
lich Gotländer und Schweden, aber auch
Norweger und Dänen, ja sogar Normannen
aus Irland (zB. Gilli, der einen nordisch-
irischen Namen trägt, irische Sklavinnen
verkauft, wegen seiner Handelsverbin-
dungen mit Rußland aber ,,der russische"
HANDEL (NORDISCHER)
427
genannt wird, Laxdsela S., c. 12) fanden sich
hier zahlreich ein, um russisches Pelzwerk
und Wachs, Seide, goldgewirkte Tücher
und' andere orientalische Waren zu kaufen
und nach Westeuropa weiter zu versenden.
Nordische Kaufleute besaßen wahrschein-
lich schon 1015 in Nowgorod ihren eigenen
Hof {dvorü poromom, d. i. anord. farmanna-
gardr, J. Mikkola Arkiv 13, 281).
Dieser Hof ist der Vorgänger des späteren
,, Gotenhof es", der den Einwohnern Got-
lands gehörte (s. §35).
§ 26. Von Nowgorod ging ,, die Waräger-
straße" nach Kiew und Südrußland. Man
folgte dem Lovatfiusse bis zu dessen Quelle,
von wo aus die Schiffe über Land nach der
Düna gezogen wurden. Nachdem man
diesem Flusse eine Strecke gefolgt war,
wurden die Schiffe in den Dnjepr hinüber-
gezogen (über die ,,Woloks" [Schiffs-
schleppstellen] an der Wasserscheide zwi-
schen dem Baltischen und dem Schwarzen
Meere, vgl. Nestors Chronik ed. Schlözer
I 87 f.). Darauf ruderte man diesen Fluß
hinab nach Kiew, der Hauptstadt und
(im 10. Jh.) der größten Handelsstadt
Rußlands, wo des Verkehrs wegen 8 Märkte
eingerichtet waren. Von Kiew ruderte man
den Fluß hinab bis an die 7 Stromschnellen,
wo die Schiffe aufs neue über Land gezogen
werden mußten. In einem Werke des Kai-
sers Konstantin Porphyrogennetos (De
administrando imperio c. 9) werden sowohl
die slavischen wie die nordischen Namen
dieser Stromschnellen genannt (ca. 950).
Von der Dnjeprmündung segelte man nach
der Balkanhalbinsel hinüber. Schon 944
wurde zwischen dem russischen Groß-
fürsten und dem byzantinischen Kaiser ein
Handelsvertrag abgeschlossen, der von
einem hochentwickelten Verkehrsleben zeugt
und den russischen Kaufleuten in Kon-
stantinopel bestimmte Rechte gab. Die
Waren, welche die Russen nach Konstan-
tinopel brachten, waren hauptsächlich
Pelzwerk, Wachs, Honig und Kriegsge-
fangene; sie kauften vor allem Seide, Süd-
früchte und Wein. Die in dem Vertrage
von 944 erwähnten 25 Kaufleute tragen
alle nordische Namen; sie bildeten, wie
es scheint, eine eigene Organisation und
standen unter dem Schutz des Groß-
fürsten.
§ 27. Der östliche Verkehrsweg ging die
Wolga hinab nach Bulgar, der Hauptstadt
der Wolgabulgaren, wo ein aus ganz Ost-
europa besuchter Markt gehalten wurde,
und weiter nach Itil (beim heutigen Astra-
chan) an der Wolgamündung, der Haupt-
stadt der Khazaren. An beiden Orten
trafen sich russische (nordische) und ara-
bische Kaufleute. Die Russen brachten
Sklaven, Pelzwaren und Bernstein zum
Verkauf. Die Araber bezahlten mit
,, weißen, runden Dirhems" (vgl. Ibn Fosz-
lans und anderer Araber Berichte über die
Russen, hg. v. Frätin, 7 ff.). Deshalb sind
so viele arabische Münzen überall in Nord-
europa gefunden (im skandinavischen Nor-
den mehr als 36 ooo). Nach der Stadt
Küfa in der Nähe des Euphrat werden
diese Münzen ,, kufisch" genannt; die
meisten stammen aber aus Zentralasien. —
Bis nach Island und Lappland sind kufische
Münzen gelangt. Das historische Museum
zu Christiania besitzt solche, die nur aus-
wendig versilbert sind, und dazu gehörige
gefälschte Wagen. Daß jedoch der ara-
bisch-nordische Verkehr auch für den
Warenhandel von Bedeutung war, ersieht
man aus ags. seolc ('Seide'), das dem anord.
silki entlehnt ist. Silki selbst ist dem
kirchenslav. selkü entlehnt, das mit dem
mongolischen sirgek in Zusammenhang
steht. Dieser Verkehrsweg wurde schon
im Anfang des ii. Jhs. verschlossen, nach-
dem das Reich der Sasaniden zugrunde
gegangen war und die Bulgaren etwas später
das Christentum annahmen. Der Weg
nach Konstantinopel behielt noch bis zum
Ende des Jahrhunderts seine Bedeutung.
Fahrten nach der Balkanhalbinsel und dem
ägäischen Meere werden in schwedischen
und gotländischen Runeninschriften aus
dieser Zeit erwähnt. Die warägischen
Russen trieben ebenfalls nach den andern
Häfen der Ostsee eine lebhafte Schiffahrt.
Die Griechen, die Meister Adam in Jumne
erwähnt, waren wahrscheinlich Russen.
Im Hafen Schleswigs wurde eine russische
Handelsflotte 11 56 von dem König Swen
Grathe vernichtet. Kaiser Friedrich I.
gewährte II 88 den Russen und den andern
Völkern des Nordens freie Zu- und Abfahrt
bei Lübeck (1227 wiederholt, Hans. ÜB. I
Nr. 33, 233). InWisby gab es eine russische
28*
428
HANDEL (NORDISCHER)
Kirche. Noch in einem Vertrage von 1229
wird vorausgesetzt, daß russische Kauf-
leute Riga und das gotische Ufer besuchen
(Hans. ÜB. I Nr. 232). Allmählich wurden
jedoch die nordischen Waräger in Ruß-
land slavisiert, und die slavische Unlust
zu Seefahrten gewann über das Wikinger-
blut die Oberhand. Die russischen See-
fahrer mußten den Gotländern und später
den Deutschen weichen.
J. Steenstrup Venderne og de Danske
(Indbydelsesskrift tu Kjöbenhavns Univ. Aarsfest
1900) 23 ff., 45 f. J. Steenstrup Handelens
Historie 22 f. (in Hages Haandbog f. Handels-
videnskab). V. Thomsen Det ryska rikets
grundläggning 12, 5off. Thornberg Nummi
cufici regii Numophylacii Holmensis. M o n -
t e 1 i u s KuÜurgesch. Schwedens 270 f. A.
B u g g e Die nordeurop. Verkehrswege 237 ff.
A. B u g g e Nowgorod som varjagisk by (Nordisk
Tidskr. f. vetenskap, konst och industri 1906)
573 — 589. W. Vogel Zur nord- u. westeurop.
Schiffahrt 162 f. [M. E b e r t in 'Baltische
Studien z. Archäologie u. Geschichte' 1 1 7 ff. ;
Berlin 1914,0. Reimer. M on teliu s ebd. 140 ff.]
VII. Handel der nordischen
Völker in Westeuropa.
§ 28. Seit uralten Zeiten hatten die
nordischen Völker mit den Ländern an der
Eibmündung, dem Unterrhein
und in Nordfrankreich Verkehr un-
terhalten. Um 800 gab es hier drei Städte,
die für den nordischen Handel eine beson-
dere Bedeutung hatten: Hamburg, Dore-
stad und Quentowic (jetzt £taples an der
Canche, vgl. O. F e n g 1 e r , Hans. Gesch. -
Bl. 1907, 91 ff.). In den beiden letztge-
nannten Städten wurden unter den Karo-
lingern Münzen geprägt, die besonders für
den nordischen Handel bestimmt waren.
Alle drei Städte wurden jedoch zerstört und
verloren ihre Bedeutung (Dorestad und
Quentowic auf immer). In der Nordsee,
wo die seekundigen Friesen bisher unbe-
stritten geherrscht hatten, wurden im Laufe
des 9. Jhs. Dänen und Norweger die
Herren. Die Friesen schlössen sich nicht
selten den Normannen an und verstanden
es oft, neben ihnen den Platz zu behaupten.
Im großen und ganzen wurde jedoch durch
die Wikingerzüge das Verkehrsleben der
Niederlande außerordentlich beeinträchtigt,
und es ging für lange Zeiten zurück. Wo
sich die Normannen dauernd niederließen.
verstanden sie es indes, Handel und Schiff-
fahrt einen neuen Aufschwung zu geben.
Wikingerzüge und Handelsunternehmun-
gen waren überall verbunden. Als die
Normannen an der Loire 873 von Karl dem
Kahlen bedrängt wurden, baten sie um die
Erlaubnis, auf einer Insel bis Februar
bleiben zu dürfen und dort Handel zu
treiben (MGS. I, 406). Ronen blühte als'
Hauptstadt des normannischen Herzog-
tums wieder auf und wurde bald die wich-
tigste Handelsstadt Nordfrankreichs. Die
Einwohner der Normandie schlössen sich
unter dem nordischen Namen Walmanni
zu Gesellschaften zusammen, um Walfisch-
fang zu treiben. Im westlichen Frankreich,
wo Wikinger aus Westfold an der Mündung
der Loire eine Niederlassung gegründet
hatten, ist wahrscheinlich das Seerecht von
016ron von nordischen Rechtsinstituten
(u, a. dem mgtuneyti) beeinflußt (A. B u g g e
Paavirkning fra norrön paa vestfransk
sjöret i middelalderen, Kristiania Viden-
skapsselskaps Forhandl. for 191 2, No. 5).
Die Bedeutung der Normannen für die
Entwicklung des Handels und der Schiff-
fahrt in Frankreich ersieht man aus Lehn-
wörtern wie franz. bateau (anord. bätr),
afranz. brant (anord. brandr), franz. esneque
(anord. snekkja), franz. etambord (anord.
stafnbord), afr, feste (anord. landfestr),
franz. flotte (anord. floti), franz. girouette
(afr. wirewite, an. veärviti), franz. hune
(anord. hünn), franz. matelot (anord. mqtu-
nautr) (vgl. H, Falk Altnord. Seewesen,
W. u. S.4; Steenstrup Normannerne I 191).
§ 29. Eine noch größere Bedeutung
hatten die Wikingerzüge für die Briti-
schen Inseln. In der ersten Hälfte
des 9. Jhs. war es, wie man aus Münz-
funden ersieht, vornehmlich das westliche
Norwegen, das mit England Verkehr unter-
hielt. Für Dänemark überwog noch der
Handel mit Deutschland und den Nieder-
landen. Im Laufe des 10. Jhs. gewann
aber der Handelsverkehr mit England
sowohl für Dänemark als auch für Nor-
wegen eine immer größere Bedeutung.
Nach der um das Jahr 1000 verfaßten
Vita S. Oswaldi hatte York 30000 Ein-
wohner und war von allerlei Waren voll,
die aus fremden Ländern, zum größten Teil
aus Dänemark, in die Stadt gebracht wur-
I
HANDEL (NORDISCHER)
429
den. Seinen Höhepunkt erreichte der
dänisch-englische Handel unter der Herr-
schaft Knuts des Großen und seiner Söhne
(1017 — 1042). Dänische und andere nordi-
sche Seefahrer hatten außerhalb der Mauern
Londons ihre eigene, dem heiligen Clemens
geweihte Kirche [ecclesia sancti Clementis
Danorum, jetzt St. Clemens Danes in
Strand). Aus dieser Zeit stammen wohl
ebenfalls die Londoner Gildhalle der Dänen
und die großen Vorrechte, die Dänen und
Norweger in London genossen. In einer
Aufzeichnung aus dem Anfang des 13.
Jhs. (Munimenta Gildhallae Londoniensis
II2, 703) heißt es: ,,Die Dänen haben
Botsate, d. h. Aufenthalt das ganze Jahr
hindurch; aus der Stadt hinaus aber dürfen
sie nicht gehen, um Geschäfte zu machen".
Daß diese Vorrechte aus der Zeit der däni-
schen Herrschaft stammen, darf man aus
dem Worte Botsate schließen, d. h. anord.
hüdseta 'das Sitzen in Kaufmannsbuden',
Auch die Schweden und vor allem die
Gotländer unterhielten mit England einen
lebhaften Verkehr, was man aus Runen-
inschriften und aus den zahlreichen in Got-
land gefundenen angelsächsischen Münzen
ersieht. Von der Bedeutung des englischen
Handels zeugt eine Anzahl angelsächsischer
Lehnwörter im Altnordischen wie flür, käl,
klcedi, mangari, ncepa etc.
§ 30. Auf die Entwicklung des englischen
Handels und der englischen Schiffahrt
haben die Dänen und Norweger durch ihre
Niederlassungen einen nicht zu unter-
schätzenden Einfluß geübt. An der Ost-
küste Englands nahm eine Anzahl von
Häfen und Städten einen neuen Auf-
schwung, so York, Whitby (anord. Hvita-
bjr), Derby (anord. Dyrabyr) und Norwich.
Andere, wie Grimsby, wurden neu gegrün-
det. An der Westküste von England und
Wales bekam eine ganze Reihe von Vor-
gebirgen, Inseln und Städten, wie Swansea
(ursprünglich Abertawe), nordische Namen,
Überall in den Städten von Chester bis nach
Bristol gab es zu Ende des Wikingerzeit-
alters Handelsniederlassungen nordischer
Kaufleute, die mit Irland, Norwegen und
sogar mit dem fernen Island Verkehr unter-
hielten. Erst infolge des Einflusses der in
England ansässigen Norweger und Dänen
fingen die Engländer wieder an, Schiffahrt
zu treiben. Es ist kein Zufall, daß die Ein-
wohner der nordischen oder halbnordischen
Städte, wie Grimsby, York und Bristol,
zu den tüchtigsten Seefahrern des engli-
schen Mittelalters gehörten, und daß die
englische Schiffahrt über das weite Meer
mit Fahrten nach Island aus Bristol und
Grimsby beginnt. Eine ganze Reihe von
altenglischen Schiffsausdrücken ist dem
Nordischen entlehnt, wie zB. cnearr 'Kauf-
schiff' (anord. kn^r), farcosta, farecoste
'kleines Schiff' (Schottland und Irland,
anord. farkostr), hantele 'Ruderbank'
(anord. hamla), scegd" 'Kriegsschiff' (anord.
skeid), steormann 'Schiffer' (anord. styri-
madr). Auf englische Handelsverhältnisse
haben die skandinavischen Völker ebenfalls
einen nicht geringen Einfluß geübt, wie
wir aus Wörtern wie botsate und forceap
'Vorkauf' (anord. forkaup) ersehen. Auch
die englischen Kaufmannsgilden zeigen
den nordischen Einfluß. Die Gildehalle
oder der ,,Kaufmannssaal" {chepmana-sele)
zu Winchester wurde ursprünglich hanta-
chensele genannt (aus anord. hartdtak
'Handschlag' und salr 'Saal'). Im ganzen
Danelag, wie in einem großen Teile von
Schottland wurden Werte nicht in Pfund,
sondern nach nordischem Vorbilde in Mark
(ags. mearc, anord. mgrk) und Öre {or{a),
anord. eyrir) berechnet. Der altenglische
Kaufmann war nur ein Kleinhändler (ein
mangere); und seine soziale Stellung war
ganz niedrig. Von nordischem Einfluß
zeugt es, wenn es in einem Gesetze des
II. Jhs. heißt: ,,Und wenn ein Kauf mann
so emporkam, daß er dreimal vermöge
seiner eigenen Geschäftskraft übers offene
Meer fuhr, der genoß dann fortan Thegn-
berechtigung" (Gesetze d. Angels., hg. von
Liebermann I 458 f.).
§ 31. Vor der Ankunft der Wikinger
waren Handel und Schiffahrt der Iren
wenig entwickelt; einige Bedeutung hatte
nur der Verkehr zwischen Irland und dem
westlichen Frankreich. Alle wichtigeren
irischen Hafenplätze verdanken den Nor-
mannen ihre Existenz als Handelsstädte.
Erst die in Irland ansässigen Norweger
(und Dänen) haben einen wirklichen iri-
schen Handel und eine irische Schiffahrt
ins Leben gerufen. Die Mittelpunkte des
Handelsverkehrs waren Dublin, Waterford
430
HANDEL (NORDISCHER)
und Limerick. Aus diesen Städten segelten
Schiffe nach der gegenüberliegenden schot-
tischen und der englischen Küste und
lieferten nach Bristol, einem der größten
Märkte des Sklavenhandels, Kriegsgefan-
gene. Sodann folgten die in Irland an-
sässigen Normannen dem alten Schiffahrts-
wege nach dem westlichen Frankreich,
Noirmoutiers, Nantes und Bordeaux, wo
sie Wein, Waffen und vielleicht levantini-
sche Waren kauften. Aus Limerick segel-
ten die Schiffe zuweilen noch weiter nach
dem maurischen Spanien, wo man feine
Tücher, Lederwaren u. a. erwarb. Zwischen
Irland und dem skandinavischen Norden
gab es einen lebhaften Verkehr. ,, Diese
Fahrt ist jetzt die am meisten angesehene,"
heißt es um 900 im westl. Norwegen
(Egils s., c. 32). Viele Norweger und
Isländer segelten nach Dublin, ja sogar
nach dem ferner Limerick. Kaufleute
aus den Hebriden, aus Dublin u. a.
irischen Städten besuchten Island, Nor-
wegen und den Markt auf den Brennö-
Inseln und handelten mit Rußland (vgl.
den oben § 25 erwähnten Gilli 'den russi-
schen'). Handel und Schiffahrt hatte für
die nordischen Ansiedler Irlands eine
solche Bedeutung, daß wir schon im 10.
Jahrh. die ersten Anfänge eines Seerechts
finden (vgl. Cormac's Glossary, transl, by
0' Donovan, ed. by Whitley Stokes, 67:
Escop fina in the Sea-Laws, i. e. a measure
for measuring wine among {apud) the mer-
chants of the Norsemen [gen. pl. Gall]
and Franks). Dublin war um das Jahr
1000 eine der bedeutendsten Städte West-
europas und wurde 1014 von Kaufleuten
aus Frankreich, England, Wales und
Deutschland besucht. Noch am Ende des
12. Jhs., als die politische Herrschaft
der Normannen in Irland gebrochen war,
blühte deren Schiffahrt, und die Iren er-
zählten, daß ihre Vorfahren den Nor-
mannen erlaubt hätten, in Irland Städte
zu gründen unter der Bedingung, daß sie
Handel treiben und die Insel mit Waren
versehen sollten (Giraldus Cambrensis,
Topographia Hibernica III c. 43). Ja sogar
im 16. Jh. waren die Kaufleute Dublins
noch vorwiegend norwegischen Ursprungs
(Mac Firbis On the Fomorians and the
Norsemen, hg. v. A. Bugge, 11). Die
ersten irischen Münzen wurden im Anfange
des II. Jhs. in Dublin geprägt. Von dem
Einfluß der nordischen Ansiedler auf
Handel und Schiffahrt Irlands zeugen
ferner nordische Lehnwörter im Irischen,
wie marc (anord. mgrk), pinginn (anord.
penningr) und matal ,, Mantel" (aus anord.
m^ttull, das dem Romanischen entlehnt ist,,
= lat. mantellum). Eine ganze Reihe von
irischen Schiffsausdrücken ist ebenfalls dem
Nordischen entlehnt, wie zB. bord (anord.
horff), carbh (anord. karfi), cnairr (anord.
knqrr), eibhill (anord. hefiU), laiding (anord.
leiäangr), stiurusmann (an. styrimaßr), tile
(anord. ßHi), topta (anord. ßopta). Erst
seit den Ansiedlungen der Normannen hatte
Irland einen Handelsverkehr und eine
Schiffahrt, die auch für das übrige Europa
von Bedeutung waren.
A. Bugge Die nordeurop. Verkehrswege
255 ff. A. Bugge Vesterlandenes indflydelse
1 79 ff. A. B u g g e Contributions to the History
of the Norsemen in Ireland III, Norse Settlements
Round the Bristol Channel (Skrifter udg. af
Vidensk. Selsk. i Christiania, Hist.-filos. Klasse
1900, N. 6). F r e V i 1 1 e Ronen et son com-
merce maritime depuis Rollen (Bibl. de l'Ecole
des Chartes 2 S^r., T. III). Montelius
Kulturgesch. Schwedens, 268 f. J. Steenstrup
Normannerne I 187 ff., IV 378 ff. W. V o g e I
Zur nord- u. westeurop. Seeschiffahrt 165 ff.
C. Das Mittelalter,
§ 32. Nachdem die Wikingerzüge in der
ersten Hälfte des ii. Jhs. geendet
hatten, ging es mit dem nordischen Handel
allmählich zurück. Die dänische Herr-
schaft in England hörte auf. Die Wikinger-
reiche in Dublin, Waterford und Limerick
verloren nach und nach ihren rein nordi-
schen Charakter. Der östliche Handels-
weg wurde verschlossen. Die Wirkungen
auf den nordischen Handel zeigten sich
jedoch erst im Laufe des 12. Jhs., als
auch die südlichen Gestade der Ostsee
deutsch wurden,
I. Der Handel Gotlands und
W i s b y s.
§ 33. G 0 1 1 a n d war andauernd der
Mittelpunkt des Ostseeverkehrs. An der
Westseite der Insel wuchs im Lauf des
II. Jhs. oder vielleicht noch später eine
Stadt empor: Wisby (,,die Stadt des
Heiligtums") genannt, die von fremden
HANDEL (NORDISCHER)
431
Kaufleuten vornehmlich besucht wurde.
Die Gotländer (nicht nur die Einwohner
Wisbys, sondern auch die Bauern) trieben,
wie früher, eine bedeutende Schiffahrt.
Nach der Ansicht einiger Forscher ist
Wisby sogar ursprünglich keine gotländi-
sche, sondern eine deutsche Stadt (vgl.
Björkander Till Vishy stads äldsta
historia 26 ff. ; W. Schlüter Zur Gesch.
d. Deutschen auf Gotland 457 f.). Jedenfalls
war in Wisby das deutsche Element schon
früh sehr stark und nahm eine völlig auto-
nome Stellung ein. Zwischen den in Wisby
ansässigen Deutschen (anfangs meist aus
Sachsen und Westfalen) kam es deshalb
zu lange dauernden Feindseligkeiten, die
erst von Heinrich dem Löwen 1163 bei-
gelegt wurden. Die Deutschen durften
fortan eine eigene Gemeinde unter einem
vom Herzog eingesetzten Vogt bilden, und
die den Gotländern von Kaiser Lothar
(1125 — 1137) für Deutschland erteilten
Freiheiten wurden bestätigt (Hans. ÜB. I
n. 15, 16).
§ 34. Die Gotländer, die wahrscheinlich
sowohl in Wisby als auch auf dem Lande
ansässig waren, unterhielten jedoch fort-
während einen ausgedehnten Handelsver-
kehr und besaßen große Reichtümer (vgl.
Gutalag och Guta saga, hg. v. H. Pipping
61). Bartholomeus Anglicus (zu Anfang
des 13. Jhs.) nennt Gotland multiplici
genere mercium maxime negotiosa und sagt,
daß auf dieser Insel Pelzwerk sich von
verschiedenen Ländern her sammle, um
nach Frankreich, Deutschland, England
und Spanien ausgeschifft zu werden; Wisby
wird dagegen nicht erwähnt (Mitt. d. Inst,
f. österr. Geschichtsforsch. 27, 72).
§ 35. Die größte Bedeutung hatte natür-
lich der Handel mit Rußland. In
Nowgorod, wo die Gotländer zuerst unter
Großfürst Jaroslaw (1019 — 1054) genannt
werden, hatten sie, wie § 25 erwähnt, ihre
eigene Faktorei, den sogen. Gotenhof, der
das ganze Mittelalter hindurch im Besitz
des gotländischen Volkes war. Der Hof lag
in der Nähe des Flusses, war befestigt und
mit einer dem heiligen Olaf geweihten
Kirche verbunden, die zuerst in schwedi-
schen Runeninschriften aus der zweiten
Hälfte des ii. Jahrh. erwähnt wird. Der
Hof war wie eine Gilde organisiert; er wird
curia gilde genannt und hatte seine eigenen
Gesetze {skrä). Die Russen unterhielten
ursprünglich selbst einen Ostseeverkehr;
nach und nach überließ jedoch Nowgorod
den Export und Import den warägischen
(d. h. im 12. Jh. vorzugsweise gotländi-
schen) Kaufleuten (vgl. Dorn Caspia
283). Die deutsche Faktorei in Nowgorod,
die ganz nach dem Muster des Gotenhofes
organisiert war (vgl. u. a. das Wort skrä),
stammt erst aus den letzten Jahrzehnten
des II. Jhs. Noch im Jahre 1268 werden
jedoch die gotländischen Kaufleute neben
den Gotländern erwähnt (Hans. ÜB. I
n. 663). Erst nach und nach und vornehm-
lich durch die Begründung des hanseati-
schen Bundes wurden sie von den Deut-
schen aus dem russischen Handel ver-
drängt. Der Gotenhof, obwohl später an
die Deutschen verpachtet, blieb jedoch^
immer in gotländischem Besitze. Auch im
Handel nach der Dünamündung und weiter
nach Smolensk und Polotsk waren die Got-
länder die Vorgänger der Deutschen.
Ursprünglich waren es Deutsche vom
gotischen Ufer, die mit diesen Gegenden
Verkehr unterhielten (vgl. Hans. ÜB. I
n. 232 § 37). Noch 1266 besuchten die Ein-
geborenen Gotlands {indigene de Goth-
landia) regelmäßig Riga (Hans. ÜB. I
n, 240 a. i).
§ 36. Nachdem die südlichen Gestade
der Ostsee deutsch geworden waren, unter-
hielten die Gotländer mit ihnen, wie mit
dem übrigen Deutschland, fort-
während einen lebhaften Verkehr. Heinrich
der Löwe ladet in seinem Vertrage von 1 163
die Gotländer dazu ein, Lübeck häufiger zu
besuchen. Kaiser Friedrich I. gewährte
(1188) ihnen wie den andern Völkern des
Nordens zoll- und hansefreie Zu- und
Abfahrt bei Lübeck (1227 bestätigt, Hans.
ÜB. I n. 33, 223). 1255 wurden die alten
Rechte der Gotländer in Holstein bestätigt,
und noch 1262 standen sie mit Hamburg
in Verbindung (Hans. ÜB. I 483, 573 § 3).
§ 37. Wie in der Ostsee, waren die Got-
länder auch in Westeuropa die Vor-
gänger der Deutschen und die wichtigsten
Vermittler des Zwischenhandels zwischen
Ost- und Westeuropa. Mit Norwegen
unterhielten sie von -alters her einen be-
deutenden Verkehr. Unter den Kaufleuten,
432
HANDEL (NORDISCHER)
die es am Ende des 12. Jhs. besuchten,
werden Gotländer besonders erwähnt. Noch
zu Anfang des 14. Jhs. handelten ein-
geborene Gotländer sowohl mit dem süd-
östlichen Norwegen wie mit Bergen, wo
sie vielleicht sogar im Hofe Guldskoen eine
eigene Faktorei besaßen und wo sie mit
Gotland wie mit Flandern und besonders
mit England einen lebhaften Verkehr unter-
hielten. Wir kennen aus dieser Zeit die
Namen von ungefähr 25 Gotländern nordi-
scher Herkunft, die mit England und zum
größten Teil auch mit Norwegen han-
delten.
§ 38. Der gotländische Handel mit
England stammte aus dem Zeitalter
der Wikingerzüge und stand während der
folgenden Jahrhunderte dauernd in Blüte.
In einer Londoner Aufzeichnung aus
dem Anfange des 13. Jhs. heißt es: Guti
uero simiUter cum ueniunt, stcscipi dehent
et protegi in regno isto sicut coniurati fratres
nostri et sicut propinqui et proprii ciues
regni huius (Liebermann Gesetze der
Angelsachsen I 658, wo jedoch Guti als
Juten aufgefaßt werden). Den Kaufleuten
von Gotland wurde 1237 von Heinrich III.
Zoll- und Abgabenfreiheit in England ver-
hehen [Hans. ÜB. I n. 281]. Schon 1235
hatte derselbe König drei einheimischen
gotländischen Kaufleuten Vorrechte ver-
hehen. Öfters kaufte auch Heinrich III.
Wachs und Pelzwaren von Gotländern
nordischer Herkunft. Noch zu Ende
des 13. Jhs. waren die Gotländer nicht
Mitglieder des hanseatischen Bundes
und machten den Deutschen eine nicht zu
unterschätzende Konkurrenz (vgl. Hans.
ÜB. I II 54 f., Schreiben von Zwolle und
Kampen an Lübeck 1294, mit der Bitte,
die Gotländer von dem Nordseehandel aus-
zuschließen). Nach und nach verstanden
es jedoch die größtenteils deutschen Ein-
wohner Wisbys, die Landbewohner aus dem
Aktivhandel zu verdrängen, und es kam
(u. a. 1288) zu neuen Streitigkeiten zwi-
schen Stadt und Land.
K. Hegel Städte und Gilden der germ. Völker
im. MA. I 296—326, 340 ff. B j ö r k a n d e r
Till Visby stads äldsta historia. Lindström
Anteckningar om Gotlands medeltid I — II. A.
B u g g e Gotlcendingeri Handel paa England og
Norge (Norsk hist. Tidsskr. 3 R. B. 5) 145 — 181.
W. Schlüter Zur Gesch. d. Deutschen auf
Gotland (Hans. Geschichtsbl. 1909, 455 ff.).
II. Der schwedische Handel.
§ 39. Der schwedische Aktivhandel war
währenddem ziemHch unbedeutend. Die
Ausfuhr bestand hauptsächlich aus Pelz-
waren, Häuten etc. Sigtuna war nach der
Zerstörung Birkas die bedeutendste Stadt
Schwedens und wurde von vielen fremden
Kaufleuten besucht; u. a. gab es in Sigtuna
eine friesische Niederlassung und eine
friesische Gilde. Für Sigtunas Reichtum
in der letzten Hälfte des 11. Jhs. spricht
eine gleichzeitige Erzählung. Als der
Bischof Adelward zum erstenmal nach Sig-
tuna kam, sollen nicht weniger denn 70
Mark Silber als Opfergabe in seine Hände
gelegt worden sein, eine für jene Zeit sehr
bedeutende Summe (ungefähr 30 000 deut-
sche Mark). Sigtuna wurde 1 187 von Esten
zerstört und verlor später seine Bedeutung.
Das zuerst 1252 erwähnte Stockholm nahm
die Stellung Sigtunas ein. Mit den Ostsee-
häfen unterhielt auch das alte Kalmar,
das den Handel Ölands übernommen hatte,
einen lebhaften Verkehr. Schwedische
Schiffe erschienen im 13. Jh. in Lübeck und
Greifswald. Auch mit den baltischen Län-
dern Rußland und Dänemark unterhielten
die Schweden Verkehr. Nach Westeuropa
kamen schwedische Schiffe im ii, und
12. Jh. wohl kaum. Von der geringen Be-
deutung des schwedischen Handels zeugen
auch die großen Vorrechte, die aus-
ländische Kaufleute in Schweden genossen.
Den Lübeckern wurde (1167 — 1179) in
Schweden Zollfreiheit gewährt (von Herzog
Birger 1252 erneuert, Hans. ÜB. I n. 15 a.
I, 448).
Hildebrand Sveriges Medeltid I. M 0 n -
t e 1 i u s Kulturgesch. Schwedens 276. 0. v.
Friesen Ur Sigtunas äldsta hisiorie (Upsala
1909), hg. in Verbindung mit 0. Juel Sig-
tunas runstenar. Sveriges historia (hg. v. E.
H i 1 d e b r a n d) II, Medeltiden v. H. H i 1 d e -
brand, 13!.
III. Der dänische Handel.
§ 40. Der dänische Handel war im
II. und 12. Jahrh. viel bedeutender denn
später, als Deutsche in den Städten Däne-
marks siedelten und die Dänen aus dem
Seehandel verdrängten. Vor 1200 zeigten
HANDEL (NORDISCHER)
433
sich dänische Schiffe sowohl in den Ostsee-
wie in den Nordseehäfen, und das Land
war der Sitz eines wichtigen Transithan-
dels. Der dänische Ostseehandel hatte
wohl im II.' Jh. seine größte Blüte, als
dänische Kaufleute Birka, Gotland, die
wendischen Länder, Preußen und Rußland
besuchten. Später, als die Gotländer die
hauptsächlichen Vermittler des osteuropäi-
schen Handels wurden, verkehrten dänische
Schiffe hauptsächlich nach Gotland. (Eine
Gilde dänischer Wisbyfahrer wurde in der
zweiten Hälfte des 12. Jhs. von Walde-
mar I. bestätigt; Nyrop Danmarks
Gilde- og Lavsskraaer I.)
§ 41. Lebhaft war von alters her der
Verkehr zwischen Dänemark und dem
südöstHchen Norwegen, der Provinz
Wiken. Unter den Fremden, die 1190
Bergen besuchten, werden auch Dänen
erwähnt.
§ 42. Nach Westeuropa exportierten
dänische Kaufleute sowohl osteuropäische
Waren als auch die Produkte ihres eigenen
Landes. In dem jetzigen Holland
wurden nach der Zerstörung von Duurstede
vornehmlich Utrecht und andere
Städte des Niederrheins besucht. In einem
von Kaiser Heinrich V. 1122 bestätigten
Zolltarif für Utrecht werden unter Frem-
den, die diese Stadt aufsuchen, nur Nor-
weger und Dänen erwähnt (Hans. ÜB. I 8).
Eine Scholie zu Adam von Bremen (96)
erwähnt auch den Verkehr mit Flan-
dern. ,,Aus Ripen segelt man", heißt es,
,,in zwei Tagen und Nächten nach Sinkfal
in Flandern".
§ 43. Von großer Bedeutung war seit
der Zeit der dänischen Herrschaft der
Handel mit England. Dänische Schiffe
besuchten hauptsächlich Yarmouth, Lynn
und andere Städte an der Ostküste
Englands. In L o n d 0 n , wo sie so große
Vorrechte genossen, ging es mit ihrem
Handel im Laufe des 12. Jh. allmählich
zurück. St. Clemens Danes wurde eine ge-
wöhnliche Pfarrkirche. Die dänische Gilde-
halle [la saüle des Deneis) kam in den Be-
sitz der Kölner (Munimenta Gildhallae Lon-
doniensis I 229, vgl. Hans. ÜB. I n. 14).
Die Dänen hatten zum Ersatz für ihre
Privilegien von alters her die Verpflich-
tung, das Bischofstor {Bishopsgate), wo-
durch der Verkehr von Norden her nach Lon-
don geleitet wurde, zu erhalten und daselbst
Wachdienst zu leisten. Im Jahre 1275 hatten
sie es aber längst unterlassen, ihre Pflichten
zu erfüllen, und die Deutschen hatten es über-
nommen, das Tor zu erhalten (Hans. ÜB. I
n. 747). Der dänische Handel mit England
war aber noch um 1200 nicht ganz un-
bedeutend; u. a. wurden jütische Pferde
nach England versandt. Dänische Schiffe
und Kaufleute werden in englischen Ur-
kunden aus den Jahren 1207, 1208, 1215,
1220, 1224 und 1226 erwähnt. Schon jetzt
finden wir aber unter den dänischen Eng-
landsfahrern deutsche Namen (zB. Gilbert
von Schleswig, Kaufmann des Herzogs von
Lüneburg, Hans. ÜB. I n. 156, 160; Rich-
winus de Rippa, Rot. litt, claus. I 613)
Die wenigen Schiffe, die im Anfange des
14. Jhs. aus Dänemark nach England
fuhren, waren fast alle in deutschen Händen.
§ 44. Die erste Handelsstadt Dänemarks
war fortwährend Schleswig, das um
iioo als Umlagestelle für den Ostseehandel
eine Bedeutung hatte wie keine andere nor-
dische Stadt. Schleswig war neben Nowgo-
rod einer der größten Märkte des Pelz-
warenhandels. Eine Abgabe von lOOO
Marderfellen wurde dem Könige bezahlt,
wenn er in der Stadt Hof hielt; unter den
Einwohnern der Stadt waren die Pelzer
die mächtigsten. Ein reicher Kaufmann
aus Samland konnte dem Herzog Knut
Lavard 8000 Stück Grauwerk schenken
(Knytlinga S. c. 88). Von Kaufleuten aus
Schleswig, die nach England verkehrten,
zeugt Hans. ÜB. I n. 156, 160. Für die
zweite Hälfte des 12. und den Anfang des
13. Jhs. erweisen die großen Massen von
rheinischem Traß, aus dem in dieser Zeit
zahlreiche Kirchen an der schleswig-hol-
steinischen Westküste errichtet sind, den
Seeverkehr mit dem Rhein. In dem zu
Anfang des 13. Jhs. verfaßten Schles-
wiger Stadtrecht werden hospites deSaxonia,
worunter auch die Westfalen zu verstehen
sind, de Frysia, wobei wir auch an die West-
und Ostfriesen zu denken haben, de Hys-
landia, de Burgundeholm (Bornholm) et
aliunde genannt. (Dänische) Kaufleute,
die nach Gotland und anderswohin außer-
halb Dänemarks gehen, werden ebenfalls
erwähnt. Sowohl dem Pelzgeschäft wie
434
HANDEL (NORDISCHER)
dem Tuchhandel der Fremden in Schleswig
werden im Stadtrecht besondere Artikel
gewidmet. Der Viehvertrieb hatte wohl
auch schon angefangen eine Rolle zu
spielen (Schlesw. Stadtrecht § 30).
Das 13. Jh. sah indes nur einen
schwachen Abglanz der ehemaligen Han-
delsstellung Schleswigs. Unter den Bürger-
kriegen um die Mitte des 12. Jhs. ging es
mit der Blüte der Stadt rasch abwärts,
und ihr Ansehen erlitt einen harten
Stoß, als eine russische Flotte daselbst
1155 vernichtet wurde. Schon seit etwa
der Mitte des 12. Jhs. begann für den
Verkehr der deutschen Kaufleute in zu-
nehmendem Maße Lübeck der Ausgangs-
punkt für den Ostseeverkehr zu werden.
In der zweiten Hälfte des 13. Jhs. hatte
Schleswig seine ehemalige Bedeutung
für diesen Verkehr verloren. Die Schlei
versandete, und die Stadt hörte auf, ein
Mittelpunkt des Handels zu sein.
§ 45. Neben Schleswig muß R i p e n
genannt werden. Von dort segelte man
(nach Adam von Bremen) nach Flandern
und England. Der König von England
nahm Kaufleute aus Ripen in seinen
Schutz. In Ripen wurden jüngst 1257,
größtenteils englische, Silbermünzen aus der
Zeit vor 1250 gefunden (Fra Arkiv og Mu-
seum B. 5 (1912), S. 222). Um 1300 war
Ripen die einzige dänische Stadt, die mit
England Verkehr unterhielt. Nach dem
Grundbuche König Waidemars (nach 1224
abgefaßt) wurden jährlich 8400 Pferde aus
Ripen ausgeführt.
§ 46. Die übrigen dänischen Städte
waren alle sehr klein und hatten für den
Handel wenig Bedeutung, obschon ihre
Zahl verhältnismäßig groß war. Zwischen
A a 1 b o r g und Wiken war um 1200 der
Verkehr nicht ganz unbedeutend. In der
zweiten Hälfte des 12. Jhs. blühte die
Heringsfischerei an der Küste von Scho-
nen wieder auf (vgl. Arnold v. Lübeck,
MGS. 21, 146 f.). Die Fischmenge war bis-
weilen so groß, daß sie die Fahrt der Schiffe
behinderte und man die Heringe mit Eimern
schöpfen konnte (vgl. Saxonis Gramm. Hist.
Dan., Praefatio). Im Herbst (von August bis
Oktober) strömten Tausende von Fischer-
booten an der Südspitze Schönens zusam-
men. Während dieser Zeit entwickelte sich
an der Südwestspitze von Schonen ein
buntes Leben, wie an keinem andern Orte
Nordeuropas. Aus ganz Dänemark wie aus
fremden Ländern zog man nach dem
Markte von Skanör (und später ebenfalls
nach dem von Falsterbo), um Heringe zu
kaufen und Geschäfte zu machen. Unter
den Fremden, die hier erschienen, waren-
von alters her die Norweger zahlreich ver-
treten. Allmählich wurden jedoch die
andern Ausländer von den Deutschen (be-
sonders aus den wendischen Städten) ver-
drängt. Im Jahre I20I wurden die auf
Schonen anwesenden Lübecker Kaufleute
von den Dänen gefangen genommen. Nach
und nach ging die ganze Ausfuhr von
Heringen nachdem Auslande durch deutsche
Hände. Die Fischerei wurde jedoch immer
von Dänen betrieben, und der schonische
Hering war das ganze Mittelalter hindurch
der größte Reichtum Dänemarks. Unter
Waldemar III. wurden jährUch 34 000
Tonnen Heringe in den wendischen Städten
verzollt.
§ 47. Der dänische Handelsstand
verstand es aber nicht, die schonische
Fischerei zu benutzen, um seine früher so
hervorragende Stellung zu behaupten. Nur
in Schleswig — und vielleicht in Ripen —
gab es wirkliche Kaufleute. Sonst besaßen
die weltlichen wie die geistlichen Großen
und die Klöster ihre eigenen Schiffe, die
sie nach dem In- und Auslande schickten
(vgl. Dipl. Svecanum I n. 92). — Noch im
14. Jh. hören wir von dänischen Adligen
und Bischöfen, die Handelsschiffe be-
saßen. — Die ökonomische Blütezeit um
1200 war deshalb nicht imstande, einen
wirklichen dänischen Handelsstand ins
Leben zu rufen. Überall, im Inlande wie
im Auslande, wurden im Laufe des 13.
Jhs. die dänischen Kaufleute von den
deutschen verdrängt. Eine ganze Anzahl
deutscher Städte, Lübeck, Hamburg, Bre-
men, Braunschweig, Soest, Köln, die Um-
landsfahrer usw. erwirkten, namentlich am
Anfange des 13. Jhs., von dem dänischen
König Verkehrsvorrechte, insbesondere
Befreiung vom Strandrecht. Anfangs waren
es hauptsächlich westfälische Kaufleute, die
nach Dänemark verkehrten. Die aus dem
13. Jh. urkundlich beglaubigte Schles-
wiger Bruderschaft in Soest und die däni-
HANDEL (NORDISCHER)
435
sehe Bruderschaft in Köln sind wahrschein-
lich viel älter. Später gewann auch für
Dänemark der Handel der wendischen
Städte eine , immer größere Bedeutung.
Erst das Ende des Mittelalters sah das
Emporwachsen eines lebenskräftigen däni-
schen Handelsstandes.
Danmarks Riges Historie I (von J. S t e e n -
s t r u p) 826 ff. J. Steenstrup Handelens
Historie 28 f. E. D a e n e 1 1 Die Stellung der
Stadt Schleswig im frühmittelalterl. Handel u.
Verkehr. A. Kiesselbach Schleswig als
Vermittlerin des Handels zw. Nordsee u. Ostsee.
K. Hegel Städte u. Gilden d. germ. Völker itn
MA. I 121 ff. A. Bugge D.nordeurop. Verkehrs-
wege im frühen MA. 261 ff. H. Bächtold
Der norddeutsche Handel im 12. u. beginnenden
13. Jahrh. 262 f.
IV. Der norwegische Handel.
§ 48. Der norwegische Handel lag, wie
der dänische, nach dem Aufhören der
Wikingerzüge, wie es scheint, darnieder und
erholte sich erst nach und nach. Von Be-
deutung war es, daß König Harald Sigurds-
son um 1048 am innersten Winkel des
Folden-Fjords eine Stadt, Oslo (jetzt
Christiania), erbaute. Erst unter Olaf Kyrre
(1066 — 1093), dem friedliebenden Nach-
folger König Haralds, blühten Handel und
Schiffahrt wieder auf. ,, Während seiner
Regierung wuchsen die norwegischen Städte
sehr, und einige wurden neu gegründet",
heißt es in seiner Saga. ,, Damals wurden
auch in den Städten die ersten Gilden ge-
gründet" (Hkr., Olafs saga kyrra c. 2). Vor
allem war die Gründung Bergens (ca.
1070 — 1075) von großer Bedeutung. In
der ersten Hälfte des 12. Jahrh. unter
Sigurd dem Jerusalemfahrer (1103 — 11 30)
und seinen Brüdern Eystein und Olaf
hatten der Handel und die Schiffahrt Nor-
wegens blühende Zeiten. Et de toto orbe
divitiae navigio üluc advehuntur, heißt es
bei dem anglo-normannischen Geschicht-
schreiber Ordericus Vitalis (Hist. eccles.
ed. A. Le Prevost IV 29).
§ 49. Die seit der Mitte des 12. Jahrh.
rasenden Bürgerkriege waren jedoch für
das ganze ökonomische Leben Norwegens
vernichtend. Erst mit dem Anfange des
13. Jhs.- trat eine neue Blütezeit ein.
In dem Stadtrecht Magnus Lagaböters aus
der zweiten Hälfte des Jahrhunderts wird
vorausgesetzt, daß norwegische Schiffe nach
Dänemark, Schweden, Gotland, Samland
und Rußland segeln, und daß sie die Briti-
schen Inseln, Island und Grönland be-
suchen (NGL. II 276 f.).
§ 50. Der Handel konzentrierte sich all-
mählich auf die Städte, vor allem auf Ber-
gen, das bald der Mittelpunkt des Stock-
fischhandels wurde, wohin die nordländi-
schen Fischer und Bauern anstatt nach
dem Auslande mit ihrem gedörrten Fisch
segelten. — • Die Lofotfischerei durfte nie
von Fremden betrieben werden. — Schon
zu Ende des 12. Jhs. war Bergen eine
der bedeutendsten Städte Nordeuropas.
Der Kardinal Wilhelm von Sabina, der im
Sommer 1247 Bergen besuchte, sagte, daß
er nie in einem Hafen so viele Schiffe ge-
sehen hätte (Häkonar saga Häkonarsonar
c. 255).
In einer Beschreibung von Bergen um
das Jahr 1190 heißt es, daß die Stadt ge-
schmückt sei mit einer königlichen Burg
und mit Reliquien der Heiligen, daß sie
volkreich sei und Überfluß habe an
Schätzen und Waren aller Art, die Isländer,
Grönländer, Engländer, Deutsche, Dänen,
Schweden, Gotländer und andere Nationen
herbeiführen (Anonymus de profectione
Danorum in terram Sanctam, Lange-
b e k Scriptores rerum Danicarum V 341 bis
362).
§ 51. Unter den hier genannten Fremden
waren die Engländer die zahlreich-
sten. Sie genossen, heißt es, seit der Grün-
dung Bergens daselbst Vorrechte. Die
Deutschen waren wegen des Wein-
imports von der Regierung nicht gern ge-
sehen. In einer von König Sverre 1186
zu Bergen gehaltenen Rede heißt es: ,,Wir
danken für die Anwesenheit der englischen
Männer, die uns Weizen und Honig, feines
Mehl und Tuch zugeführt haben, nicht
minder danken wir allen Männern, die uns
Leinwand, Flachs, Wachs und Kessel zu-
führten. Wir rechnen zu diesen die von den
Orkaden und Hjaltland (Shetland), von
den Färöern und von Island gekommen
sind, und alle andern, die uns Dinge in
dieses Land geführt haben, die die Leute
nicht entbehren können und die diesem
Lande gut tun. Aber was die Deutschen
angeht, die hieher in Fülle und mit großen
436
HANDEL (NORDISCHER)
Schiffen gekommen sind und Butter und
dürre Fische zur großen Verödung und Be-
nachteihgung des Landes davonführen
wollen, wogegen sie Wein feilhalten, der
sowohl von meinen Kriegsleuten wie von
Städtern und Kaufleuten gesucht wird — ■
aus diesem Handel hat sich viel Übles er-
geben und nichts Gutes Darum
sage ich den Südmännern viel Undank für
ihr Kommen und dazu, daß, wenn sie Leben
und Güter behalten wollen, sie sich bald
aufs schnellste von hier fortmachen, denn
ihr Treiben gereicht zum Nachteil uns und
unserm Reiche."
§ 52. Der deutsche Handel mit
Norwegen ist uralt. Schon vor dem
Jahre 1000 haben wahrscheinlich deutsche
Schiffe Norwegen besucht. Die zahlreichen
Münzfunde zeigen, daß die Bedeutung
dieses Handels im Laufe des ii. Jhs.
gestiegen ist. Um 1050 segelten deutsche
Kaufleute zwischen England und Norwegen
und hatten also schon begonnen, die Nor-
weger aus dem Exporthandel nach West-
europa zu verdrängen (vgl. die Erzählung
von Sneglu-Halli, Morkinskinna 100 f.). Im
Lauf des 12. Jhs. nahm der deutsche Han-
del immer mehr zu. Selbst das ferne Maas-
tricht unterhielt mit Dänemark und Nor-
wegen Verbindung. Hauptsächlich waren
es jedoch Kaufleute aus Sachsen, West-
falen und den Rheinlanden, die mit dem
westlichen Norwegen und mit Bergen ver-
kehrten. Caesarius von Heisterbach erwähnt
den Handel der Kölner mit Norwegen (ed.
Strange II 129). Der Verfasser der in Ber-
gen (ca. 1225 — 1250) geschriebenen Die-
trichs-Saga nennt als seine Gewährsmänner
Leute aus Bremen, Münster und Soest
({)idriks saga af Bern, hg. v. Bertelsen II,
237 f.). Die Verbindung Hamburgs mit
Norwegen ist sehr alt. Erst um die Mitte des
13. Jhs. werden Lübecker und Schiffe aus
den zuiderseeischen Städten und aus Ut-
recht, die sog. Umlandsfahrer (anord. Um-
lands f^), zu Bergen erwähnt (Häkonar saga
Häkonarsonar c. 256, H. ÜB. I n. 356,
366, 390, vgl. n. 411 f.). Damals hatten die
Deutschen auch schon angefangen, in Ber-
gen den Winter über zu bleiben. Nach dem
östlichen Norwegen segelten auch häufig
deutsche Schiffe, teilweise nach den Städten
Tünsberg und Oslo und teilweise nach den
kleineren Hafenplätzen, um Bauholz zu
holen, z. B. nach Sandefjord am Kristiania-
fjord, wo deutsche Koggen im Januar 1225
lagen (Häkonar saga Häkonarsonar c. 109).
Um das Jahr 1200 überwog jedoch noch
der norwegische Eigenhandel.
§ 53. Wie in Dänemark, lag im 12. Jh. der
norwegische Handel vornehmhch in den.
Händen der weltlichen Großen, von denen
die meisten in den Städten Häuser besaßen.
Aus dem um die Mitte des 13. Jhs. ver-
faßten Königsspiegel (c. 3) ersieht man,
daß Kauffahrten nach dem Auslande einen
Teil der Erziehung der vornehmen jungen
Leute bildeten, daß es aber zwischen einem
farmaär und einem mangari ('Krämer')
einen großen sozialen Unterschied gab.
Auch die geistlichen Großen trieben
einen ausgedehnten Handel, vor allem der
Erzbischof von Ni9arös, der seit 1182 das
Recht hatte, jedes Jahr ohne Abgaben in
England ein Schiff mit Getreide usw. zu
beladen und nach Norwegen zu schicken
(Dipl. Norv. 19 Nr. 80). Nach und nach
erwuchs jedoch seit dem Ende des 12. Jhs.
ein wirklicher Handelsstand. Der
Verf. des Königsspiegels empfiehlt (c. 4),
überflüssiges Geld bei Kaufleuten in den
Städten anzulegen.
§ 54. Die vielen norwegischen Rohpro-
dukte gaben dem mittelalterl. Export-
handel Norwegens verhältnismäßig große
Ausdehnung. Seit der Zeit der Wikinger-
züge hatte der Verkehr mit den
Britischen Inseln die bei weitem
größte Bedeutung. Die Fahrt nach Dublin
und andern irischen Städten hörte freilich
schon im II. Jh. auf; dasselbe war etwas
später mit der Schiffahrt nach der West-
küste Englands der Fall. Von Bristol heißt
es noch ca. 1140 bei William von Malmes-
bury, daß es ein Hafen sei für Schiffe, die
aus Norwegen, Irland u. a. überseeischen
Häfen kommen (Gesta pontificum 1. IV
§ 154). Ein norweg. Schiff wird 1213 zum
letzten Mal in Bristol erwähnt (Dipl. norv.
19 n. 99, vgl. n. 91). In London, wo die
Norweger seit der Zeit der dänischen Herr-
schaft privilegiert waren (s. oben), erschie-
nen sie auch nicht mehr. (In Urkunden
aus dem 13. und 14. Jh. werden Nor-
weger in London nur ein einziges Mal er-
wähnt, und dann als Räuber; depredatores
HANDEL (NORDISCHER)
437
de Norwagia sollen im Jahre 1307 7000
Pfund Kupfer aus der Gildehalle der Deut-
schen zu London geraubt haben; Dipl.
Norv. 19 n. 452.)
Sonst erlangte aber der norwegisch-
englische Handel eine immer größere Be-
deutung und erreichte im 13. Jh. seine
höchste Blüte. Norwegische Schiffe be-
suchten mit Vorliebe die Städte an der Ost-
küste Englands: Grimsby, das in den Sagas
als ein von Norwegern besuchter Hafen
erwähnt wird, und wo Heinrich H. (ca. 1 1 54)
die zur Zeit Heinrichs I. für die Norweger
geltenden Zollsätze bestätigte, und später
Yarmouth, Lynn und Boston. In den Rech-
nungen derScheriffe aus der Mitte des 12. Jhs.
werden öfters Norweger und an der Ostküste
Englands gestrandete norwegische Schiffe
erwähnt (The Great Roll of the Pipe
1155 — 1158, ed. Hunter, 177; Publ. of the
Pipe Roll Soc. 8. 9). Schon unter König
Johann (1199 — 1216) bestand ein Bündnis
zwischen den Königen von England und
von Norwegen. 1217 wurde der erste
bekannte Handelsvertrag zwischen Nor-
wegen und England abgeschlossen (Dipl.
norv. 19 n. 114). Um 1300 gab es in Lynn
eine norwegische Handelskolonie (Dipl.
Norv. 19 n. 444).
§ 55. Norwegische Schiffe besuchten
auch häufig die Niederlande.
Nach einem von Kaiser Heinrich V. 1122
bestätigten Zolltarif war Utrecht ein
gewohntes Ziel norwegischer Kaufleute
(H. ÜB. I n. 8). Deventer wurde eben-
falls häufig besucht (Alfra^di islenzk, hg.
Kälund, 14). Über Utrecht und Deventer
hinaus sind norwegische Händler wahr-
scheinlich im 12. Jh. rheinaufwärts bis
nach Köln gezogen (H. B ä c h t o 1 d D.
norddeutsche Handel 266). Eine nicht ge-
ringe Bedeutung hatte auch die Verbin-
dung mit Flandern, womit 1308
ein Handelstraktat abgeschlossen wurde
(Dipl. Norv, 19 n. 459, 465).
§ 50. In Dänemark wurden haupt-
sächlich die Märkte von Halör und Skanör
besucht; hier waren um 1200 die Norweger
noch zahlreicher als die Deutschen ver-
treten (vgl. oben und Gammeldanske Krö-
niker, hg. v. M. Lorenzen 185).
§ 57. Der Ostseehandel hatte
für Norwegen ursprünglich nicht dieselbe
Bedeutung wie der Nordseehandel. Die
Verbindung mit Nowgorod verlor allmäh-
lich ihre Bedeutung; norwegische Holm-
gardsfahrer werden auf einem Runenstein
von Alstad (Toten) um 1050 zum letzten
Mal erwähnt, obgleich noch in dem Stadt-
recht Magnus Lagaböters (1276) der Fall
vorausgesetzt wird, daß norwegische Schiffe
Rußland besuchen. Auf der andern Seite
gewann, nachdem die Südküste der Ostsee
deutsches Land geworden war, der Handel
mit den wendischen Städten, vor allem mit
Lübeck, einen immer größeren Um-
fang. Heinrich der Löwe hatte bei seinem
Bestreben, diesen seinen Ostseehafen zur
Geltung zu bringen, u. a. auch den Nor-
wegern Zollfreiheit versprochen; diese Zoll-
freiheit wurde 1188 und 1227 erneuert
(K e u t g e n Urkunden 184 § 9; Hans. ÜB.
I n. 33, 223).
§ 58. Nicht zu vergessen ist endlich der
Handel nach Island, dem fernen
Grönland, nach Finmarken und
dem Weißen Meere, der Norwegen
mit Edelfalken, Pelzwaren, Walroßzähnen,
Wadmal u. a. versah,
§ 59. Der norwegische Eigen-
handel war das ganze 13. Jh. hin-
durch in anhaltendem Aufblühen. Nach
1300 ging er jedoch mehr und mehr zurück,
und schon vor 13 50 war der Handel mit
dem Auslande vollständig von Deutschen
und andern Ausländern erobert.
A. B u g g e Handelen mellem Norge og Eng-
land indtil Begyndelsen af det ijde Aarhundrede;
Norskhist. Tidsskr.,3RrVi — 149. A. Bugge
Studier over de norske Byers Handel og Selvstyre
(udg. af den norske historiske Forening) 109 £F.
K. H e g e 1 Städte u. Gilden I 349 ff. H. B ä c h -
t o 1 d D. norddeutsche Handel im 12. u. beginnen-
den jj. Jahrh.; Abhandl. z. mittl. u. neueren
Gesch. 107, 264 — 267.
D. Waren im Handelsverkehr
mit dem Auslande.
§ 60. Der nordische Handel hatte seit
dem 10. Jh. eine verhältnismäßig große
Bedeutung wegen der vielen Ausfuhr-
artikel, die aus dem skandinavischen Nor-
den kamen. Schon im 10. Jh. lieferte die
Lofotfischerei gedörrten Dorsch (anord.
skreiff) als Fastenspeise nach Westeuropa.
Auch an der Westküste Norwegens, wie bei
Island gab es nicht unbedeutende Fische-
438
HANDEL (NORDISCHER)
reien auf Dorsch. In Bergen fanden sich
um lipo eine solche Menge Stockfische,
daß es jedes Maß und jede Zahl überstieg
(Anonymus de profectione Danorum in
Terram Sanctam, Langebek Scrip-
tores V 341 ff.). In Island wurden um 1200
120 Stück Stockfische zu 12 sh. englisch
taxiert (Dipl. Island. I n. 85).
§ 61. Eine noch größere Bedeutung für
die mittelalterliche Wirtschaft hatte der
Hering, der zuerst nur gedörrt {allec
album) und in Körben aus Flechtwerk
(anord. meisasild) versandt, später auch
gesalzen, aber erst im Spätmittelalter ge-
räuchert wurde [allec rubrum). Die größte
Heringfischerei von ganz Europa war an
der Südwestspitze von Schonen (s. oben).
Auch in Norwegen wurden Heringe ge-
fischt, sowohl in dem nördlichen Norwegen
wie in Wiken. Schon in der ersten Hälfte
des II. Jhs. wurde der Hering aus dem
heutigen Bohuslän nach den angrenzen-
den schwedischen Landschaften verhan-
delt.
§ 62. Von andern Fischwaren, die jeden-
falls um 1300 von Norwegen ausgeführt
wurden, müssen folgende erwähnt werden:
Heilbutt, der gedörrt und in Stücke
geschnitten wurde (anord. rafr, die fetten
Teile, und reklingr die Seitenstücke; aus dem
nördhchen Norwegen jedenfalls um 1300
ausgeführt), Thran [oleum, z,nord. lysi),
der in Fässern verkauft wurde (im 13. Jh.
als Ausfuhrartikel erwähnt), Wal-
roßzähne, von denen schon einige von
öttar nach England mitgebracht wurden.
§ 63. Neben den Fischprodukten kom-
men für die Ausfuhr in erster Reihe die
Pelzwaren in Betracht, die teils aus
dem nördlichen Norwegen und Schweden,
teils aus Rußland über Gotland oder
Schleswig kamen, vor allem Grauwerk,
dann Marderfelle, Hermelin, Biber und
(aus Rußland) Zobelfelle. Pelzwerk wurde
bereits zur Zeit der Völkerwanderung aus
Schweden ausgeführt. Schon um 900 hatte
die Ausfuhr von Pelzwaren für das nörd-
liche Norwegen große Bedeutung (vgl. die
Reise öttars in Alfreds Orosius).
Der nordische Pelzhandel verlor nach
dem Emporblühen Nowgorods nach und
nach seine frühere Bedeutung. Doch hieß
es noch im 1 3. Jahrh. in England : A u r u m
mittit Arabs Galli sua
vina: Norwegi, Ruscivarium,
griseum, sabelinas (ein Vers im
Liber Custumarum I 9).
§ 64. Seit dem II. Jahrh. gab es in Nor-
wegen einen nicht unbedeutenden Handel
mit Jagdfalken, deren Fang in Nor-
wegen ein Regale war. Jedenfalls schickte
im 13. Jahrh. der norwegische König seine
Falkner auch häufig nach Island, wo der
weiße Edelfalke [falco candidus) brütete.
Norwegische Falken werden in England
zuerst im Domesday Book (I f. 177 b) und
später öfters in Urkunden aus dem 12. Jh.
erwähnt (Dipl. norv. 19 n. 37, 41 etc.).
Von isländischen Falken [girfalco Islan-
densis) ist zum erstenmal 1169 in England
die Rede (Dipl. norv. 19 n. 50). Vgl. Bd. I
218 ('Beizvögel').
§ 65. Der Export von dänischen
Pferden, der in den letzten Jahrhun-
derten des Mittelalters in anhaltender
Zunahme war, muß ebenfalls schon im
12. Jh. eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung gehabt haben. Die meisten
gingen nach den Niederlanden und Eng-
land. Palefreni de terra regis Dacie wurden
1226 in Yarmouth von dem englischen
König gekauft (Rotuli litterarum clau-
sarum II 138). Nach dem Grundbuch
König Waidemars wurden jährlich mehr
als 4800 Pferde aus Ripen ausgeführt (s. § 45 ) .
§ 66. Eine Ausfuhr von dänischen
Ochsen scheint ebenfalls schon um 1200
bestanden zu haben.
§ 6y. Der norwegische Holz-
handel gewann erst im 14. und 15.
Jh. eine größere Bedeutung. Jedoch
wurden schon um 1200 Bretter und Sparren
nicht nur nach Island, sondern auch nach
England, Flandern und dem westlichen
Deutschland ausgeführt.
Der später so wichtige schwedische
Bergbau stammt erst aus dem Ende
des 13. Jhs.
H. Hildebrand Sveriges medeltid 1 689 ff.
A. B u g g e Handelen mellem Norge og England
117 ff. J. Steenstrup Handelens Historie
32 f.
E. Kaufmännische
Organisationen.
§ 68. Die älteste Spur davon haben wir
vielleicht in den russischen ,,G ästen"
HANDELSBESCHRÄNKUNGEN
439
{gosttj, die unter dem Schutz des Groß-
fürsten standen und nach Byzanz handel-
ten; sie bildeten schon um 945 eine eigene
Organisation und hatten, im Gegensatz zu
den Abgesandten des Großfürsten, silberne
Siegel.
§ 69. Nordische Kaufmannsgil-
den gab es schon im 11. Jh., obschon
dies von Hegel verneint wird {Städte u.
Gilden H). Der in Nowgorod 1015 erwähnte
warägische Kauf mannshof {dvorü porcnnont)
setzt eine Organisation von der Art der
späteren Kaufmannsgilden voraus (M i k -
kola Arkiv 13, 281). In London gab es
im II. Jh. eine dänische Kaufmanns-
gilde, deren Halle la saille des Deneis ge-
nannt wurde und um die Mitte des 12.
Jhs. im Besitz der Kölner war (s. oben).
In Sigtuna hatten friesische Kaufleute um
1075 eine Gilde, deren Dasein durch zwei
Runeninschriften bezeugt ist, und zu deren
Mitgliedern auch Schweden zählten. Auf
der einen Inschrift lesen wir: frisa : kütar
• letu • reisa ' stein : ßensa: eftiR[- ßurkil.
kilt]a : sin : kiiß : hialbi : aut • hans '.ßur-
biurn : risti. Auf der andern liest man:
X frisa : ki[ltar : letu : rista : runar] -.ßesar:
eft< i >R : alboß : fela : ka : sloßa : krist : hin :
helgi : hialbi : ant : hans : /urbimryn : ris[ti].
Frisa kiltar [FrTsa gildar], d. h. ,,die Gilde-
brüder der Friesen" (aus anord. gildi m.
'Gildebruder'), porkel und Stoße sind nor-
dische Namen, Alboß dagegen ist friesisch
(0. J u e 1 Sigtunas Runstenar. 0. v.
Friesen Ur Sigtunas äldsta historia 1 2 ff .) .
Eine Gilde dänischer Gotlandsfahrer ist aus
der Zeit Waidemars I. bezeugt (Danske
Gilde- og Lavsskraaer, hg. v. Nyrop I).
§ 70. Das altnordische, vor allem das
altnorwegische Gesellschaftsrecht,
zeigt auch schon früh eine verhältnis-
mäßig hohe Entwicklung. Nichts war
während der Wikingerzeit gewöhnlicher als
felag (s. d.) ('Beutegemeinschaft'). Das
kapitalistische felag war ebenfalls im lO.
Jh. bekannt. Es werden Fälle erwähnt,
in denen Könige mit Reisenden eine Gesell-
schaft eingehen, indem sie ihnen Geld zum
Einkauf oder Waren zum Verkauf mit-
geben, oder indem sie einen Fonds zusam-
menschießen. Der König treibt nie im
eigenen Namen Handel; der König parti-
zipiert nur im stillen. Daß solche „Sozie-
täten" auch unter Kaufleuten nicht un-
bekannt waren, ersieht man aus der Gisla
Saga (c. 4): Madr hei Sigurä'r, felage
Vesteins, norroenn at (stt, ok varßä ä Englandi
vestr; hann sendi Vesteini ord, ok kvez vilja
slTta felag vid' hann, ok ßöttiz eigi ßurfa fjär
hans lengr). Wie verbreitet die stille Part-
nerschaft in Norwegen um die Mitte des
13. Jhs. war, lehrt uns der altnorwegische
Königsspiegel: ,,Hast du sehr viel Geld in
Kauffahrten stecken, so teile es in drei
Teile: ein Drittel verwende für die Teil-
haberschaft mit solchen Männern, die stetig
in guten Kaufstädten sitzen und die zuver-
lässig und sachkundig im Handel sind; zwei
Drittel verteile auf verschiedene Stellen
und Kauffahrten; dann ist am wenigsten
zu erwarten, daß alles gleichzeitig verloren
wird, wenn an mehreren Stellen dein Gut
gleichzeitig ist; vielmehr zu erwarten, daß
es an einigen Stellen sich erhöht, obwohl
Gefahren für das Gut oft eintreten können".
K. Lehmann Altnord. u. hanseatische Han-
delsgesellschaften; ZfHR. 62, 291 ff. T a r a n -
g e r Udsigt II 89 ff. A. B u g g e Studier over
de norske Byers Selvstyre og Handel 125 ff.
Alexander Bugge.
Handelsbeschränkungen.Beschränkungen
des Handels sind nicht ohne weiteres mit
dem Handel selbst gegeben, aber sie fanden
schon in früher Zeit statt. Das ableh-
nende Verhalten der Sueven und Nervier
gegen die Weineinfuhr im i. Jh. v. Chr.
zeigt, daß man dem Handel nicht überall
freien Lauf ließ, und die Kämpfe germani-
scher Völkerschaften um Salzquellen deuten
an, daß notwendige Konsumartikel, die
auch im Handel von Bedeutung waren, in
erster Linie dem Besitzer des Produktions -
ortes vorbehalten blieben. In fränkischer
Zeit finden sich wiederholt Beschränkungen
des freien, sowohl äußeren wie inneren Han-
dels. Karl d. Gr. verbot den Verkauf von
Waffen an Slaven und Avaren, den Verkauf
von Wein und Getreide vor der Ernte, den
Abschluß von Handelsgeschäften über ge-
wisse Waren bei Nacht, den Handel mit
Tüchern, die nicht die herkömmliche Länge
besaßen; er setzte Preise fest für Getreide,
Tücher und Pelzröcke u. a. mehr. Wie die
Politik den Handel förderte, so hemmte
oder unterbrach sie ihn auch. S. im
übrigen die Artikel 'Handel'. w. Stein.
440
HANDELSGEHILFEN— HANDELSGESELLSCHAFTEN
Handelsgehilfen. Die H., die seit der
Ausbildung eines Kaufmannsstandes in den
Städten wahrnehmbar sind (Bote, Ge-
sinde, nuntius, Valettas, sergians), sind ent-
weder ausgelernte Diener (Knecht, Diener,
Scholar = Buchhalter, Geselle, anord. knapi,
sveinn, sven) oder Lehrjungen (Handels-
junge, Kaufmannsjunge, juvenis, puer,
parvus, discipulus). Sie gehören gewöhnlich
dem Hause des Herrn an und stehen unter
strenger Abhängigkeit. Nicht selten sind
sie zugleich gesellschaftlich beteiligt. Ge-
setzliche Konkurrenzverbote bestehen be-
reits. Für Lehrlinge waren feststehende,
ziemlich lange Lehrzeiten üblich. Eine
eigentümliche Stellung nehmen die sog.
Lieger ein, die auswärts den Herrn beim
Ein- und Verkauf vertraten. Sie waren
entweder Handlungsgehilfen oder Agenten.
Die Zünfte wachten über das Gehilfen- und
Lehrlingswesen.
Lit. bei G. Adler im Handwb. der Staatsw,
s. u. 'Handelsgehilfe', dazu Lattes // diritto
cominerciale nella legislazione siatutaria delle
citta italiane loif. Beug Die Hafidlungs-
gchülfen des Hansischen Kaufmanns Diss. 1907.
B r u n s Die Lübecker Bergenfahrer 1 900 S. CV,
CVI. K. Lehmann.
Handelsgerichte finden sich meist in den
Konsulargerichten der kaufmännischen Gil-
den (Gerichten der consules mercatorum) ,
die, an und für sich nur in Rechtssachen
der Gildemitglieder untereinander zu-
ständig, im Laufe der Zeit ihre Kompetenz
mehr und mehr ausdehnten. Das Ver-
fahren war ein summarisches ,,more merca-
torio". Daneben begegnen für Seesachen
besondere Seegerichte (die curia maritima
von Amalfi, die curia consulum maris von
Pisa; zweifelhaft ist, ob auf Oleron ein See -
gerichtshof existiert hat), in England schon
seit Eduard L, im Norden, aber auch in
Italien, auch Notgerichte während der See-
reise (anord. skiparastefna). Hierher sind
ferner Gast-, Markt- und Meßgerichte zu
ziehen. Verwandt mit den Handelsgerich-
ten sind auch die autonomen Gerichte der
fremden Kaufleute kraft der durch Privileg
ihnen eingeräumten eigenen Gerichtsbar-
keit, so für die Hanseaten im Norden, ob-
wohl letztere sich nicht auf Handelssachen
beschränkt.
Goldschmidt UGHU. i69ff., iSiflf.
Güterbock ZfHR. 4, 1 3 ff. Silber-
Schmidt Entstehung der deutschen Handels-
gerichte 1 894 R e h m e und Rosenberg in
Ehrenbergs Hdb. des HR. I 86, 126, 451;
weitere Lit. bei H u v e 1 i n Uhistoire du droit
cominercial 1 1 1 ff . K. Lehmann.
Handelsgesellschaften. § i. Schon vor
Gründung der Städte sind auf germani-
schem Rechtsboden Handelsgesellschaften
nachweisbar. Im Norden, wo Wikinger -
und Handelsfahrt ursprünglich kaum zu
trennen sind, wird von Reisenden ein
jelag geschlossen unter Einwerfung der
gesamten Güter oder eines Teiles der Habe
auf Teilung des Gewinnes (siehe Erwerbs -
genossenschaften). Die felagar reisen zu-
sammen und treten mutmaßlich regelmäßig
auch offen als Gesellschafter mit Dritten
in Verbindung. Daneben findet sich aber
schon früh eine Form der stillen Gesell-
schaft, bei der zwar auch beide Teile Ver-
mögenseinlagen machen, aber nur der eine
sich auf Reisen begibt und nach außen
unter eigenem Namen auftritt, ja, es ist
eine kommissionsartige Form bemerkbar,,
dergestalt, daß jemand dem Reisenden
Gut anvertraut zum Zwecke des Um-
satzes und Teilung des Gewinnes. Alle
diese Formen werden als felag, die letzte
aber im anorweg. R. speziell als hjäfelag
bezeichnet. Sie tragen sämtlich zunächst
den Charakter von Gelegenheitsgesell-
schaften.
§ 2. Auch im Gebiete der Hanse
haben wir es überwiegend mit Gelegen-
heitsgesellschaften zu tun. Wird die Ge-
sellschaft unter beiderseitiger Einlage -
pflicht eingegangen, so heißt sie Wedder-
legginge, liegt eine einseitige Anvertrauung
von Gütern an den Reisenden vor, so
sprach man von Sendeve (Sendgut). Ob
das Sendeve aber überhaupt Gesellschaft
und nicht vielmehr reine Kommission war,,
ist zweifelhaft. Bei beiden scheint der
Reisende nach außen im eigenen Namen
aufgetreten zu sein. Endlich ist auch im
romanischen Gebiet die gleiche Scheidung
zwischen Gegenseitigkeitsgesellschaft {col-
legantiä) und einseitiger Anvertrauung von
Gütern unter Teilung des Gewinnes [com-
menda, accoinmetidatio) bemerkbar. Auch
hier tritt nach außen nur ein Socius hervor,
und auch diese Formen waren ursprünglich
HANDELSHÄFEN— HANDELSPRIVILEGIEN
441
nur für einzelne Unternehmungen be-
rechnet.
§ 3. Mit Gründung der Städte bildete
sich ein fest ansässiger Kaufmannsstand
aus, und es war naturgemäß, daß auch die
Handelsgesellschaften einen dauernden
Charakter erhielten. Die stille Gesellschaft
wird zur BeteiHgung an fremdem Handels-
g e w e r b e , derart, daß der Kaufmann
mit Vermögenswerten eines Dritten auf ge-
meinsamen Gewinn spekuliert, sei es, daß
er selbst Gegenwerte einwirft, sei es, daß
er nur mit fremdem Gelde arbeitet.
§ 4. Dagegen ist diejenige Gestalt der
Handelsgesellschaft, die wir offene Han-
delsgesellschaft nennen, und für die charak-
teristisch ist, daß mehrere Kaufleute unter
gemeinsamem Geschäftsnamen (Firma)
nach außen hervortreten und für die Schul-
den der Firma insgesamt haften, erst
spät bemerkbar, und zwar zunächst in
Italien, wo sie aus Ganerbschaften mehrerer
Söhne eines Kaufmanns hervorgegangen
zu sein scheint {fratenia compagnia, so-
cietas dicorum fratrum). Erst im 14. Jh.
ist diese Form klar erkennbar, und sie
dringt erst in den folgenden Jahrhunder-
ten nach dem Norden. Die gegenteilige
Ansicht, welche sie bereits für frühe Zeiten
als Regel auch im deutschen Gebiet an-
sehen will, ist durch die Quellen nicht ge-
nügend gestützt.
§ 5. Gänzlich unbekannt ist dem frühe-
ren Mittelalter die sog. Kommanditgesell-
schaft, bei der alle Gesellschafter zwar nach
außen haften, aber ein Teil (die Komman-
ditisten) nur bis zu einer bestimmten Haft-
summe belangt werden kann, ferner die
Aktiengesellschaft.
Lit. bei Lehmann HR'^. 281, 291, 339,
377, 821; Rehme in Ehrenbergs Hdb. des
gesamten Handelsrechts I 100, 163.
K. Lehmann.
Handelshäfen, -orte {vicus, emporium,
portus). Die in den verschiedenen Perioden
der älteren Handelsgeschichte im Handels-
verkehr am deutlichsten hervortretenden
und am häufigsten in den Quellen genann-
ten Gegenden und Orte sind im Art.
'Handel' angeführt; s. auch 'Hafen'.
W. Stein.
Handelskauf. Der Handelskauf unter-
liegt mannigfachen gesetzlichen Einschrän-
H o o p s , Reallexikon. II.
kungen. Alt ist das Verbot des Kaufs von
Früchten auf dem Halm (Aachener Kapitu-
lare von 809 c. 12). Dem Borgkauf suchen
viele Gesetze und Statuten entgegenzuar-
beiten, sei es durch allgemeine Verbote oder
durch Einschränkung im Handel mit Frem-
den. Gesetzliche Warentaxen und Mono-
pole sind häufig. Die Güte der Ware
[merx, mercantia, Kaufschatz, anord. vara)
wird obrigkeitlich oder von Innungs wegen
kontroHiert. Die Ware soll ,, Kaufmanns -
gut", d. h. im redhchen Verkehr übHche
Ware sein. Dem Verkäufer wird auferlegt,
die Mängel anzuzeigen, umgekehrt aber
hin und wieder auch dem Käufer, die Ware
zu untersuchen und von Mängeln den Ver-
käufer zu benachrichtigen, widrigenfalls die
Ware als abgenommen gilt. Eigenartige
Wirkungen des Leistungsverzuges be-
gegnen.
Waitz DVG. IV^ 47 ff. Goldschmidt
UGdHR. 314 ff. Rehme in Ehrenbergs Hdb.
des ges. Handelsrechts I 105, 172, 173 und
die dort Zitierten. Conze Kauf nach hanseat.
Quellen Diss. 1889. v. Amira NOR. I §§ 75,
76, n §§ 67, 68. K. Lehmann.
Handelsmonopole. Auf Handelsmono-
pole oder monopolistische Bestrebungen im
Handelsverkehr des germ. Altertums deutet
in den für Deutschland in Betracht kom-
menden Quellen keine sichere Spur. Han-
delsmonopole im Sinne des späteren MA.
setzen eine Organisation des Handelsver-
kehrs voraus, die im germ. Altertum noch
fehlte. Daß tatsächlich die Kaufleute ein-
zelner Länder oder Gegenden den Vertrieb
einzelner Warengattungen zeitweilig allein
oder ganz vorwiegend in Händen hatten
und die Konkurrenz anderer Händler aus-
zuschließen strebten, ist anzunehmen, weil
es eben in der Natur der Sache liegt.
W. Stein.
Handelsprivilegien. Handelsprivilegien
im Sinne des Hoch- und Spätmittelalters,
d. h. in urkundlicher Form gefaßte und den
Kaufleuten eines fremden Landes oder
Territoriums oder Stadt von der Landee-
herrschaft gewährte Handelsvorrechte
kennt das germ. Altertum nicht. Recht-
lich auf derselben Stufe stehen aber
schon die zwischen den Herrschern über
den Handelsverkehr ihrer Untertanen ge-
troffenen Abmachungen oder geschlossenen
29
442
HANDELSRECHT
Verträge. Dahin gehören zB. die Er-
klärungen Karls d. Gr. an König Offa
von Mercien von 796 über den fränk.-
angels. Handelsverkehr oder die Ab-
machung zwischen Ludwig dem Deutschen
und König Siegfried von Dänemark von
873 über den sächsisch-dänischen Verkehr,
s. Art. 'Handel', Frank. Periode §§ 50 u. 51.
Die Hauptsache bildet die Zusicherung des
gegenseitigen friedlichen Verkehrs der Kauf -
leute. Den Kaufleuten wird Rechtsschutz
zugesichert. Die Verträge der Karolinger
mit Venedig s. MG. Cap. r. Franc. H 129 ff.
Spezialisierte Vorrechte, welche deut-
schen Kaufleuten für ihren Handelsbetrieb
im Auslande gewährt sind, finden sich zu-
erst in England, und zwar in der Aufzeich-
nung über ihren Handelsverkehr in London,
s. Art, 'Handel', Sachs. Periode § 'ji. Als
Handelsprivilegien im Sinne der Gewährung
gewisser Vorzüge im inneren Handels-
verkehr können auch die königlichen
Schutzbriefe für Kaufleute gelten (MG.
Form. 314 f., s. Art. 'Handel', Frank.
Periode § 57). W. Stein.
Handelsrecht. § i. Eigentümliche han-
delsrechtliche Sätze scheinen sich zuerst
auf den vorübergehenden Zusammenkünf-
ten zum Austausch von Waren gebildet zu
haben, wie sie schon in uralter Zeit bei Feier
von Stammesfesten oder sonst während der
Kauffahrt stattfanden (vgl.' Bjarkeyjar-
rettr', 'Kauf friede'). Hierzu kamen die
königlichen Privilegien an umherziehende
Kauf leute. Von kaufmännischen Gewohn-
heiten spricht bereits Notker (um looo).
Aber erst die Gründung der Städte schuf
ein umfassendes kaufmännisches Sonder-
recht. Ein wichtiger Teil der stadtrecht-
lichen Satzungen betrifft gerade den Han-
del, sei es, daß es sich um verwaltungs-,
prozeß- oder um privatrechtliche Materien
handelt. Wo kaufmännische Gilden be-
stehen, ordnen sie durch autonome Satzun-
gen die Verhältnisse ihrer Mitglieder,
Satzungen, die zumal in späterer Zeit viel-
fg,ch in das Handelsrecht, wenngleich mehr
vom verwaltungsrechtlichen Standpunkte,
eingreifen. Die eigene Gerichtsbarkeit der
Gilden führt zur Ausbildung einer handels-
rechtlichen Praxis {mos mercatorius), die
städtischen Gastgerichte (siehe ' Gäste -
recht') wie die Meßgerichte wenden ein be-
schleunigtes Verfahren an. Auf den großen
Messen des Mittelalters werden infolge des
Zusammenströmens verschiedenartiger Na-
tionalitäten universelle Handelsrechtssätze
erzeugt, die zumal dem Recht der Wert-
papiere zugute kommen. Die Organisation
der Faktoreien und Kontore im Auslande
sowie der Zusammenschluß der ausländi-
schen Kaufleute zu großen Bündnissen regt
ebenfalls zu Handelsrechtssätzen (Hanse -
recesse) an.
§ 2. Das sich so bildende Handelsrecht
{Jus mercatorium, kaupmannalQg , hy mar-
chaunde, lex mercatorid) führt auf ver-
schiedene Wurzeln zurück. Zum Teil han-
delt es sich um einfache Fortbildungen ein-
heimischer germanischer Institute (zB.
Herausbildung der offenen Handelsgesell-
schaft aus der Erbengemeinschaft, inten-
sivere Durchführung des Satzes: Hand
wahre Hand), zum andern Teile liegen
Sätze des römischen Vulgarrechts zu-
grunde. So schUeßt sich die Bodmerei
(d. h. Verpfändung von Schiff und Ladung
während der Reise) und die erst ganz
spät auftretende Versicherung gegen Prämie
an das nauticum foenus, die Havarie
an die lex Rhodia de jactu an, wobei
aber Modifikationen durch germanischen
Einfluß eintreten. Auch der Einfluß arabi-
schen Rechts ist, nach der Terminologie zu
schließen, nicht unwahrscheinlich, während
jüdisches Recht kaum erhebliche Bedeu-
tung besessen haben dürfte. Bei vielen Ge-
staltungen haben mehrere zum Teil weit
zurückreichende Einflüsse zusammenge-
wirkt, so zumal bei dem Recht der Wert-
papiere.
§ 3. Am frühesten treten uns entwickelte
Handelsrechtssätze auf italischem Boden
entgegen, wo schon im 9. Jh. Handels-
zentren bestehen. Vornehmlich sind die
Quellen von Amalfi (tabula Amalfitana,
vgl. Seerecht), Pisa (Constitutum usus von
1158) und das Urkundenmaterial Genuas
und Venedigs von Bedeutung. Nahe ver-
wandt mit diesem Quellenkreis ist der Süd-
frankreichs (wichtig das Stadtrecht von
Marseille aus dem 13. Jh.).
§ 4. Ursprünglich ziemlich unabhängig
von 'dem romanischen Handelsrecht ist das
nordeuropäische; schon in der Heidenzeit
bestanden an der Ostsee wichtige Handels-
HANDHAFTE TAT
443
platze auf germanischem und slawischem
Boden, und die Wertschätzung kaufmänni-
scher Tätigkeit prägt sich in den nordgerm.
{insbes. aisl.) und ags. Quellen deutlich aus.
Altertümliche Sätze des Handelsrechts
zeigen zumal westnordische Rechtsquellen.
Jüngeren Charakters ist das hanseatische
Handelsrecht, hauptsächlich durch das
Recht von Lübeck repräsentiert, das mit
der wachsenden Bedeutung der Hanse im
ganzen Norden die Herrschaft erlangte und
zumal auf das schwedische und dänische
Recht einwirkte. Aber seit dem 13. Jh.
dringt das romanische Handelsrecht über
die Alpen vor ; früher im Binnenland, später
an den Küsten Deutschlands und in Eng-
land Boden fassend, hat es schließlich die
hanseatischen Gestaltungen wenigstens auf
dem Gebiete des Landhandelsrechts in
wichtigen Beziehungen verdrängt.
Goldschmidt UGdHR.^ Art. 'Handels-
recht' im Hdwb. des Staatsw. R e h m e in Ehren-
bergs Hdb. des Handelsrechts I82fE. Lastig
Entwicklungswege u. Quellen des HR. 1877. L e h -
mann//i?. §4. v. AmiraATOi?; Bruns Die
Lübecker Bergenfahrer 1900. Güterbock
ZfHR. 4, ißff. ; Travers Twiss Monu-
menta Juridica II (1873) u. dazu R. Wagner
ZfHR. 27, 620 ff. K. Lehmann.
Handhafte Tat.
A. Deutschland und England.
§ I. Nach ältestem Recht wurde ein
auf handhafter Tat ertappter Missetäter
wie ein Friedloser behandelt. Die hand-
hafte Tat ist nicht etwa offene Tat, sie ist
im Gegenteil zB. bei Diebstahl und Mord
stets heimlich (Liebermann), sondern sie
ist handhaft, weil die Beziehung des
Täters zur Tat offenkundig gemacht
worden ist, sei es, daß er auf frischer
Tat selbst, sei es, daß er auf der Flucht
nach ihr ergriffen wurde. Dabei wurde
gewiß von jeher verlangt, daß diese Er-
greifung auf der Flucht kurz nach der
Tat, noch am selben Tage stattfinde, da
mit der Nacht die Handhaftigkeit endete;
im ags. Recht war dies auch dann der Fall,
wenn der Ergriffene entsprang, mochte er
auch am selben Tage wieder eingefangen
werden. Zur Feststellung (Verklarung) der
Handhaftigkeit mußte derjenige, der die
Tat wahrnahm oder den Verbrecher ergriff,
das sog. Gerüfte oder Gerüchte erheben
(ags. hream), d. h. durch herkömmliche Rufe
(als solche in späteren Quellen sicher sehr
altertümliche überliefert, wie z. B. niederd.
tiodüte, fries. tianüt, hochd. zetar, zeter,
frz. -normannisch haro, anglonorm. hus,
htie; mordio, feuerio, feindio; hüfio, wapenio
u. a.) die Nachbarn herbeirufen, die dann
als Eidhelfer oder Schreimannen benutzt
werden konnten. Der also ertappte Misse-
täter konnte als friedloser Mann von jedem,
nicht bloß von dem Verletzten, getötet
werden; dagegen hatte nur der Verletzte
und seine Sippe das Tötungsrecht, wenn
durch die Missetat nur für diese ein Fehde-
und Racherecht begründet worden war.
§ 2. Mit der Zeit trat an die Stelle dieser
alten Volksjustiz ein amtliches Verfahren,
das im allgemeinen den Missetäter nur noch
festzunehmen, nicht mehr sogleich zu töten
gestattete. Die letztere Befugnis blieb nur
ausnahmsweise bestehen (zB. bei Er-
tappung eines Diebes, Brandstifters, Tem-
pelräubers, Ehebrechers), und sie griff auch
weiterhin noch immer dann Platz, wenn
der Ertappte sich der Festnahme wider-
setzte oder floh. Eine unter diesen Voraus-
setzungen vorgenommene Tötung mußte
verlautbart (verklart) werden, damit sie
als rechtmäßige anerkannt werde; zu die-
sem Zwecke hatte nach fränkischem Recht
der Töter vor dem Richter mit Eidhelfern
einen Gefährdeeid zu leisten, nach älterem
angelsächsischem Recht mußte er, wenn
die Verwandten des Getöteten dessen Un-
schuld behaupteten, die Rechtmäßigkeit
der Tötung beweisen. Auch mußte nach
uraltem Rechtsbrauch der Leichnam des
Getöteten vor Gericht gebracht werden,
wo ihn seine Blutsverwandten mit gezoge-
nen Schwertern und unter Erhebung des
Klagegeschreis gegen den Richter vorwärts
trugen. Diese auch bei Erhebung der Mord-
klage befolgte Sitte der ,, Klage mit dem
toten Mann" scheint auf die in dem Toten-
glauben der Germanen wurzelnde Vor-
stellung zurückzugehen, daß der Tote selbst
noch als Partei vor Gericht erscheine und
der Kläger nur als sein Vormund, Vor-
ständer auftrete (Brunner). Im übrigen
durfte späterhin der Täter nur noch fest-
gehalten und gebunden werden, wobei dem
handhaften Diebe die gestohlene Sache auf
'den Rücken gebunden oder um den Hals
29*
444
HANDMÜHLE
gehängt zu werden pflegte. Der Gebundene
mußte dem Richter vorgeführt werden,
damit dieser die summarische Aburteilung,
erfordedichenfalls in einem Notgericht (s.
Ding) vornehme. In diesem nicht dem
Formalismus des ordentlichen Rechts -
ganges unterworfenen Verfahren, das weder
Ladung noch förmliche Klage voraussetzte,
vermochte der Urheber der Festnahme
durch Eid mit Eidhelfern (wahrscheinlich
den genannten Schreimannen) den Ge-
bundenen zu überführen und die Recht-
mäßigkeit der Festnahme zu erweisen,
ohne daß dieser zum Reinigungseide
zugelassen wurde; höchstens konnte er
unter bestimmten Voraussetzungen die
Rechtmäßigkeit der Festnahme bestreiten
und ihre Unrechtmäßigkeit durch Gottes-
urteil erweisen, in welchem Falle der Ur-
heber der Bindung in Strafe fiel. Über den
rechtmäßig Ergriffenen verhängte der
Richter von Amts wegen die Strafe, die
stets auf Tod lautete mit oder ohne Mög-
lichkeit der Lösung des verwirkten Lebens.
Übrigens konnte die Festnahme auch
durch den Richter selbst oder dessen Or-
gane erfolgen, wo dann ein Überführungs-
beweis unnötig war.
B r u n n e r DRG. 2, 481 ff. Schröder
Di?G.5 90, 385. V. Amira Rechte 161. Dazu
B r u n n e r Das rechtliche Fortleben des Toten
bei d. Germanen. Deutsche Monatsschrift für d.
ges. Leben der Gegenwart 6 (1907), 18 ff. Sche-
rer Die Klage gegen den toten Mann (Deutsch-
rechtl. Beitr. hg. von Beyerle 4, 2), Heidelberg
1910. R. Hübner.
B. Norden. §3. Entsprechend dem
Grundgedanken, daß der Verbrecher mit
der Tat sich aus dem Frieden setzt, war
der notorische Verbrecher ursprünglich
ohne weiteres friedlos ; er mußte sich deshalb,
sollte er in der Thingversammlung er-
scheinen, Frieden (,, freies Geleit") erwir-
ken. Demnach konnte der auf hand-
hafter Tat ergriffene Verbrecher ursprüng-
lich erschlagen werden, ein Satz, von dem
nordische Quellen hier und da ausdrück-
lich Zeugnis ablegen. Vgl. zB. Gula|)ings-
Iqg 152, 189. Doch hat sich in histori-
scher Zeit das Recht des Verletzten im all-
gemeinen darauf reduziert, den Verbrecher
festzunehmen, zum Thing zu schleppen
und bei Feststellung der Offenkundigkeit
sofort aburteilen zu lassen, ohne daß der
Angeklagte zum Reinigungseid zugelassen
wurde. So insbes. beim Diebe, dem die ge-
stohlene Sache {foli) dann auf den Rücken
gebunden wird (Gula{)ingsl. 253, WestgötaL I
Mandr. 8). Nur ausnahmsweise wird dem
Racheberechtigten das Recht sofortiger
Tötung bei Ergreifen in flagranti gegeben,
so insbesondere dem Ehemann bei Ehe-
bruch der Frau das Recht, diese und den
Ehebrecher zu töten. Zur Konstatierung
der Rechtmäßigkeit seiner Tötung konnte
er diesenfalls unter bestimmten FörmHch-
keiten den Erschlagenen zum Thing schlep-
pen (nach andern Rechten ihn ,,als unge-
friedet vorladen" {stefna til öhelgi) und die
,, Klage gegen den toten Mann" erheben
{giva döpum sak). Auch bei Notwehr griff
diese Klage Platz. Der Erbe des Toten
hatte ihn dann zu verteidigen.
Wilda Straf recht der Germanen 162 ff.,
305 ff. V. Amira Vollstreckungsverfahren
1 56 ff. Brandt Forel. H § 79. S c h e r e r
aaO. 65 ff. Matzen Forel. Straffer. § 2.
K. Lehmann.
Handmühle. Die germanischen Benen-
nungen für die Tätigkeit des Mahlens (got.
ahd. malan, anord. mala, ags. grindan)
sowie für das dazu dienende Gerät (got.
qairnus, ahd. quirn, anord. kuern, ags.
cweorn) deuten alle auf das Zerreiben des
Korns zwischen zwei Steinen. Vorge-
schichtliche Mühlsteine (anord. kvernsteinn,
ags. cweornstän) sind namentlich aus der
Steinzeit in Menge vorhanden (Montelius,
Kulturgesch. Schwedens 14 f., S. Müller,
Nord. Altsk. i, 206). In ihrer voll-
kommenen Form bestand diese Handmühle
aus einem muldenartig vertieften und
einem rundlichen Stein. Die geschichtliche
Zeit weist eine sehr verbesserte Form auf,
die aus dem Süden zu stammen scheint
(daher auch mit dem Fremdwort ags.
mylen, ahd. mult, 'Mühle' bezeichnet). Der
untere Mühlstein liegt nun fest, während
der obere mittels eines Schwengels (anord.
mgndull, mit lit. mentüre, 'Quirl' verwandt)
um eine senkrechte Welle gedreht wird
(anord. draga kvernstein). Im Läufer war
ein rundes Loch (anord. kvernarauga), durch
welches das Korn hinabgeschüttet wurde.
Der Lieger wurde durch eine hölzerne Ein-
fassung (anord. lüdr 'ausgehöhlter Baum-
HANDSCHUH— HANF
445
stamm') festgehalten, die wieder von
Stützen [stoä') getragen wurde. Die Arbeit
des Mahlens wurde als besonders beschwer-
lich angesehen und meistens Sklavinnen
oder niederen Mägden aufgetragen (vgl.
GrottasQngr, Helg. Hund. II i — 4,
^[)elbirhts dömas ii). Wassermühlen
(anord. mylna, kvern, ags. mylen, ahd.
muH) sind keine germanische Einrichtung;
eine Windmühle wird zuerst in einer angel-
sächs.-lat. Urkunde vom J. 833 erwähnt.
Heyne Hausaliert. I 44; II 257 If.
Hjalmar Falk.
Handschuh. Sichere Hinweise auf den
Gebrauch des Handschuhs finden sich bei
germ. Völkern erst spät. Im allgemeinen
könnte die in der kalten Jahreszeit ge-
botene Manteltracht, welche auch die Arme
verhüllte, den Handschuh oft entbehrlich
gemacht haben. Das ags. glöf scheint sich
zuerst nur auf Fausthandschuhe zu be-
ziehen. Der Gebrauch des Fingerhand-
schuhs, der zuerst in frühchristl. Zeit in
der Bischofstracht vorkommt, mag sich
von hier aus verbreitet haben. Die in den
Urkunden ^f)elreds (979 — 1016) erwähnte
Abgabe deutscher Kaufleute, bestehend aus
5 Paar Handschuhe [chirotecae hominum),
läßt auf ihre Form keinen Schluß zu. Auch
in den Abbildungen der Manuskriptillustra-
tionen des Mittelalters fehlen deutliche
Hinweise auf den Gebrauch von Hand-
schuhen und ihre Beschaffenheit. Im
9- — II. Jahrh. beginnen die vornehmen
Damen Handschuhe zu tragen, die oft ge-
stickt und wahrscheinhch aus Seide sind.
Das ahd. hant-scuoh wird als wichtiges
Rechtssymbol des Mittelalters erwähnt.
Moriz Heyne Deutsche HausaÜertümer
3, 300. L. Stroebe Die aüengl. Kleider -
namen 1 5 ; Heidelb. Diss. 1 90^1 . 0. S c h r a«d e r
Reallex. K. Brunner.
„Hand wahre Hand", eine eigentümliche
Beschränkung der Eigentumsverfolgung
bei Fahrhabe, darin bestehend, daß nur
im Falle unfreiwilligen Besitzverlustes
(dieblicher oder raubHcher Entwendung)
die Sache von jedem Dritten eingeklagt
werden konnte, während bei freiwilliger
Fortgabe (zB. Leihe) der Fortgebende sich
nur an seinen Treuhänder (,,Trau, schau,
wem"), nicht dagegen an den Dritten halten
konnte, dem der Treuhänder sie weiter-
gegeben, oder der sie dem Treuhänder ge-
stohlen hatte; letzterenfalls hatte der Treu-
händer die Klage anzustrengen und so dem
Eigentümer die Sache zu verschaffen [hond
skel hond wera). Dieser Satz, der in fast
allen germanischen Rechten (nicht den
awnord. ; vgl. zB. Gulaf)ingslQg 49, 50)
zu erkennen ist, wird gewöhnHch damit
erklärt, daß das alte Recht eine rein zivile
Eigentumsklage nicht kannte, sondern
lediglich eine strafrechtliche Verfolgung
(s. Anefang' u. 'Fahrnisverfolgung'). Im
späteren Recht erfährt der Satz zahl-
reiche Modifikationen, zumal dahin, daß
der gute Glaube des Dritten auch bei
gestohlenen Sachen, die auf offenem Markt
gekauft sind, geschützt wird, insofern
er die Sache nur gegen Ersatz dessen, was
er dafür gegeben, herauszugeben braucht,
ein Satz, der zuerst für Juden auftritt.
Umgekehrt wurde der Satz eingeschränkt,
insofern in gewissen Fällen freiwilliger An-
vertrauung, zB. einem Handwerker behufs
Bearbeitung, die Klage gegen den Dritten
gewährt wurde.
G i e r k e Deutsches Privatr. Il552ff. Schrö-
der DRG. 286, 386, 391. H ü b n e r Deutsches
Privatr. § 58. Neuestens: Meister Fahrnis-
verfolgung u. Unterschlagung im deutschen Recht
1913. Brandt Forel. I 205. Finsen
Ordre g. zur Grdgds s. v. 'brigif. Estlander
Klander ä lösöre 1900 226 ff., 254 ff. B j ö r -
1 i n g Den svenska rättens exstinktiva laga fang
tillösören pä grund af god tr 0 iSg6. Matzen
Forel. IV 100 f. K. Lehmann.
H&nt {CannabissativaL.). §1. Während
die Kultur des Flachses (s. d.) und die
Leinenweberei dem semitisch-ägyptischen
Kulturkreis schon im 4. Jahrtausend v. Chr.
und den Völkern Mitteleuropas nördhch
und südhch der Alpen schon zur Steinzeit
bekannt war, ist der Hanf den alten Se-
miten und Ägyptern völlig fremd geblieben
und in Süd- und Mitteleuropa durch prä-
historische Funde bis jetzt nicht nach-
gewiesen.
§ 2. Der Hanf ist ein Geschenk des Ostens.
In Mittel- und Südrußland, am Südwest-
und Südrande des Kaspischen Meers sowie
in Sibirien wächst er wild (Engler bei
Hehn ^ 192). Vielleicht ist er von den
turkotatarischen Völkern dieser Gegenden
zuerst in Kultur srenommen worden.
446
HANF
§ 3. Den Indogermanen, die den Flachs
schon kannten, war der Hanf in der Urzeit
fremd. Die Indoiranier scheinen ihn
auf ihrer Wanderung nach Asien von turko-
tatarischen Völkern erhalten und zugleich
den Namen daher entlehnt zu haben: dem
tscheremissischen kehe, kine 'Hanf ent-
spricht der altindische Hanfname smds m. ;
vgl. auch osset. san 'Wein': ein Extrakt
aus Hanfsamen wurde frühzeitig als Rausch-
mittel benutzt.
§ 4. Ein anderer indoiranischer Hanf-
name ist aind. hhangas m. 'Hanf, hhangä f.
'Hanf u. 'Rauschmittel aus Hanfsamen';
awest. banha-, bangha- (= banga-) m.
'Name einer Pflanze' und 'Rauschmittel
aus deren Saft', dazu Adj. bavha- 'narko-
tisiert, trunken', npers. (afghan.) bang 'Hanf
und 'Rauschgetränk aus Hanf, bangi 'be-
rauscht'. (S. Uhlenbeck Aind. EWb. 194;
Bartholomae Altiran. Wb. 925.)
§ 5. Daß der Hanf in Griechen-
land im 5. Jahrh. v, Chr. noch nicht
gebaut wurde, zeigt der ausführliche Be-
richt Herodots (4, 74) über seine Verwen-
dung bei Skythen und Thrakern. Er er-
zählt, daß der Hanf in den Ländern dieser
Völker sowohl in wildem wie in angebautem
Zustand vorkomme, und daß die Thraker
daraus Kleider machten, die man von
leinenen nicht unterscheiden könne.
§ 6. Der griechische Name xavvaßi?, der
in unveränderter Form als cannabis (wohl
über Sizilien) auch von den Römern ent-
lehnt wurde, ist nach einer recht an-
sprechenden Vermutung O. Schraders (bei
Hehn Kulturpfi. u. Haust. <> 188 f. =^ ig2;
Reallex. 331.) aus * xavva-iri? entstanden
und beruht auf einer alten Zusammen-
setzung des turkotatarischen Hanfnamens,
der in tscheremiss. kene, aind. sands vor-
liegt (§3), mit syrjänisch und wotjakisch
pis, pus 'Hanf, Nessel', so daß also cannabis
ursprüngUch 'Hanfnessel' bedeutet hätte, —
eine ganz angemessene Benennung, da der
Hanf eine Urticee ist. In älterer Zeit wurde
wohl die gewöhnliche Nessel zur Her-
stellung von Gewändern benutzt. Eine
Form canapis oder canape ist in den latein.
Glossaren mehrfach belegt (s. Goetz The-
saurus zum CGL.). Auf eine Form mit p
weisen auch it. canape, rumän. canapa;
alban. kanep; akslaw. nslow. konoplja,
serb. konoplje, czech. konope, sorb. poln.
russ. konop; lit. kanäpes, apreuß. knapios,
alle 'Hanf. Das k der baltisch-slawischen
Namen gegenüber aind. / in sands lehrt,
daß sie nicht aus indogerm. Zeit ererbt,
sondern spätere Lehnwörter sind,
§ 7. Seit dem 5. Jahrh. v. Chr. scheint
sich der Hanf rasch in Mittel- und West-
europa verbreitet zu haben. Im 3. Jahrh.
v. Chr. wurde er bereits an der Rhone
gebaut; nach Athenäus bezog Hiero IL
von Syrakus bei der Erbauung seines
Staatsschiffes, wozu er aus allen Ländern
das Beste, was sie erzeugten, kommen ließ,
den Hanf vom Flusse Rhodanus in Gallien
(s. Hehn Kulturpfi, u. Haust. ^ 191). Für
Hanfbau in Gallien zur Karolingerzeit
haben wir das Zeugnis des Capitulare de
villis cp, 62, wo er als canava erscheint.
§ 8. Den Germanen wurde der
Hanf noch vor Vollzug der ersten Lautver-
schiebung bekannt, also wohl auch späte-
stens im 5. Jahrh. v. Chr, Die ihnen über-
mittelte Namensform setzt wie die griechi-
sche ein b, aber nur ein n voraus: and.
hanap (Gallee Vorstud. 125. 448), mnd.
hennep m., nnd. hemp; mndl. hannep, nndl.
hennep; ags. hcenep, henep, me. ne. hemp;
awnord. hampr m., aschwed. hamper m.
und Kampa f., nschwed. hampa, dän. hamp;
ahd. hanaf, mhd. hanef, hanf, nhd. hanf m.
Auf welchem Wege der Hanf die Germanen
erreichte, ist unsicher.
§ 9. Bemerkenswert ist, daß der Hanf
in der Lex Salica nicht erwähnt wird, wäh-
rend für den Diebstahl von Flachs (s. d.
§ 21) eine Straf bestimmung vorgesehen ist.
Sein Anbau war also bei den Franken offen-
bar von keinem großen Belang. Später
nahm er einen bedeutenden Aufschwung.
Der Hanf- und Flachsbau der germanischen
Länder, besonders wohl Hollands, hat im
Mittelalter einen starken Einfluß auf den
französischen ausgeübt; die Terminologie
der französischen Hanf- und Flachskultur
zeigt eine Reihe deutlicher Spuren dieses
Einflusses. (S. Gerig § 45 1 ; Hoops GRM. 6 ;
1914.)
§ 10. Die Angelsachsen kannten
den Hanf, doch wird er nur einmal in einer
botanischen Abhandlung genannt.
§ II. Für den Anbau des Hanfs im ger-
manischen Norden haben wir ver-
HÄNGEGEFÄSSE AUS BRONZE— HÄNGESCHMUCK
447
schiedene literarische Zeugnisse. Er gehörte
zu den zehntenpflichtigen Kulturpflanzen.
Als solche erscheint er neben dem Flachs
in der Übereinkunft über die Zehnten
zwischen derii norwegischen König Magnus
und Erzbischof Jon von 1273 sowie in des
letzteren Christenrecht (um 1280); ferner
in dem schwedischen Uplandslag von 1296
und in den beiden Redaktionen des West-
mannalag aus dem 14. Jh. In einer Hand-
schrift des Södermannalag von 1327 ist
eine Strafbestimmung über den Diebstahl
von Flachs und Hanf enthalten. (S. die
Belege bei Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 649.)
Zur Kulturgeschichte des Hanfs vgl. H e h n
Kulturpflanzen u. Haustiere * 190 — 92. 601 ; dazu
E n g 1 e r s und Schraders Bemerkungen
192 f. DeCandolle Ursprung d. Kulturpfl.
183 ff. (1884). Busch an Vorgeschichtl. Bo-
tanik 115 ff. (1895). 0. Schrader Reallex.
(1901). Hoops Waldbäume u. Kulturpfl.
472 f. 648 f. (1905). W. G e r i g Die Termino-
logie d. Hanf- u. Flachskultur in den franko-
provenzal. Mundarten. Mit Ausblicken auf die
umgebenden Sprachgebiete. WuS. Beiheft i
(19 13). Vgl. dazu meine Besprechung GRM. 6
(19 14). Johannes Hoops.
Hängegefäße aus Bronze, altgermanische
Fabrikate der älteren und jüngeren nordi-
schen Bronzezeit mit reichen Verzierungen;
S. 'Bronzegefäße' § 2^ Hubert Schmidt.
Hängen. Das H. ist eine uralte Todes-
strafe, in deren sakralem Charakter be-
gründet. Es ist ein Opfer an den Windgott
Wodan. Das H. (ahd. hähan, mhd. hengen,
henken, aschw. hcengia, anorw. hengja, adän.
fuengce, fries. hangia, ags. hön und Subst.
ags. hengeri) erfolgte ursprünglich an
Bäumen (ahd. wtzipoum, anord. vargtre).
Dürre Bäume (isl. tre vindkalt) und dem
Norden, der Unglücksseite, zugewendete
(fries. northaldne bäm), offen, allenfalls am
Kreuzweg stehende, waren bevorzugt.
Daneben aber waren wohl schon früh
auch künstlich errichtete Galgen (ahd.
galgo, aschw. galgatrce, gctlghi, anord. galgi,
isl. galgatre, wozu die Alliteration (aschw.)
gren ( = ramus) ok galghi, lat. furca, pa-
tibulum, bargus) in Gebrauch, aus zwei
Pfählen mit darübergelegtem Balken be-
stehend. Der Verbrecher wurde mit Weiden-
strängen um den Hals und meist mit ver-
hülltem Antlitz aufgehängt und durfte
binnen bestimmter Frist bei schwerer Strafe
nicht abgenommen werden (s. 'Begünsti-
gung'). In der Öfifentlichkeit lag mit das Be-
schimpfende dieser zuerst nur für Männer,
erst spät für Frauen verwendeten Strafe,
die besonders unehrlichen Verbrechen, zB.
Diebstahl, und Sklavendelikten, folgte. Er-
höhung des Galgens und höheres Aufhängen
waren ebenso wie das Aufhängen über dem
Grabe des Ermordeten und das sakral zu
erklärende Mithängen von Hund und Wolf
Verschärfung der Strafe.
L i t. s. 'Todesstrafe'. v. Schwerin.
Hängeschmuck (Ohrschmuck s. dies).
§ I. H. scheint zuerst in der Eisenzeit zu
größerer Verwendung zu kommen. In
römischer Zeit (Chr. Geb. — 200 n. Chr.)
verwendete man körbchenähnliche (Abb. 22)
oder bommelförmige (Abb. 23) Gehänge aus
liligranverziertem Gold, Elektrum oder
Silber; die bommelförmigen Typen erschei-
nen schon in der La -Töne -Zeit aus Bronze.
Sie wurden, wie glückliche Funde bekundet
haben, an Goldketten als Hals- oder Brust-
schmuck getragen. Obgleich von germani-
scher Fabrikation herstammend, sind sie
doch sicher durch klassischen Einfluß ent-
standen.
§ 2. In spätrömischer Zeit (200 — 400,
450 n. Chr.) wurden die bronzenen oder
goldenen, filigranverziertenAnhänger eimer-
förmig (s. Taf. 31, Abb. 13 Halsring); außer-
dem verwendete man Glasperlen oder
Steine, die von einigen Bronzefäden paket-
ähnhch eingefaßt waren.
§ 3. In der Völkerwanderungszeit (450
bis 750, 800 n. Chr.) finden sich ebenfalls
Glasperlen und Steine als Gehänge, aber
nunmehr sorgfältig eingefaßt und zu schö-
nen Halsketten vereinigt, wie einige angel -
sächsische Funde bekunden (s. Bd. I S. 308,
Fig. 52). Am Schlüsse der spätrömischen
Zeit kommen auch römische, zumeist ost-
römische Goldmedaillen zur Verwendung.
Als Nachbildungen und Weiterentwick-
lungen solcher Medaillen entstanden im 5 . Jh.
im Norden die sog. Brakteaten, talismanische
Medaiilenanhänger, die meistens in Skandi-
navien und England, gelegentlich auch in
Belgien, Mitteldeutschland und anderswo
in dem 5. — 6. Jh. verwendet wurden
(s. 'Brakteaten'). Allgemein sind ebenfalls
verschiedene halbmondförmige, rechteckige
448
HANSA
usw. Anhänger aus Goldblech und Filigran-
arbeit, nicht selten mit Almandineinlagen.
, § 4, Karolingische Anhänger (8. — 10.
Jh.) sind wenig bekannt und scheinen
Abb. 22.
Abb. 23.
Abb. 24.
Abb. 25. Abb, 26.
Abb. 22 — 26. Hängeschmuck.
bei den Südgermanen nicht besonders be-
liebt zu sein. Skandinavien dagegen ist
zurzeit das gelobte Land des Hänge-
schmucks, was natürlich östlichem Einfluß
zuzuschreiben ist. Unter den mannigfaltigen
Formen bemerkt man besonders Scheiben,
Räder, Münzen, Halbmonde, Ringe mit
Tierfiguren (Abb. 24), Herzen, Quadrate,
Thorshammer (Abb. 25) und Kruzifixe (Abb.
26) usw. Die Thorshammer, die nicht selten
monströs entwickelt und filigranverziert
(aus Gold oder Silber) vorkommen, sind
heidnische Amulette (Mjqlnir); die Kruzi-
fixe bekunden das Eindringen des Christen-
tums aus dem Westen.
§ 5. Gewisse dieser Formen, meistens
Silberfiligranarbeiten, gab es auch im
frühen Mittelalter bis in das ii. — 12. Jh.'
Abb. 1 3 Gürtelblech stellt einen von Münzen
und andern Anhängern reich behängten
Gürtel dar; das Original stammt aus
Schweden aus der Zeit ca. iioo n. Chr.
L i t. s. unter 'Schmuck'. B. Schnittger.
Hansa. Das Wort tritt im germ. Alter-
tum im Gotischen (Ulfilas Marc. 15, 16;
Luc. 6, 17; Joh. 18, 3. 12), im Angelsächsi-
schen (Beowulf 925 m^gäa hös) und im
Althochdeutschen (Tatian 200, i cohortem
=: hansa) auf. Seine Grundbedeutung ist
'Schar, bewaffnete Schar'. Im 10. u. 11. Jh.
ist es nicht belegt. Erst im 12. Jh. taucht
es wieder auf, zunächst in Flandern, in Eng-
land und im Deutschen Reich, und findet
sich bis zur Mitte des 13. Jhs. verbreitet von
der mittleren Seine (Paris) bis zur Ostsee
(Lübeck) und von der Nordseeküste (Bre-
men) bis zur Donau (Regensburg), außer-
dem in England, Schottland und Irland.
Doch erscheint es jetzt nur in Urkunden,
und zwar in städtischen Urkunden, sowie
beschränkt auf bürgerlich-kaufmännische
Kreise. Es wird nur von Angelegenheiten
des auswärtigen Handels gebraucht und
bezeichnete, entsprechend der alten Be-
deutung des Wortes, zunächst die außer-
halb ihres Heimatsortes oder ihrer Hei-
matsorte handeltreibende Schar der Kauf-
leute, nach der Gewohnheit der Zeit: die
bewaffnete Schar von in der Fremde handel-
treibenden Kaufleuten. Weiter ergibt sich
aus den Urkunden für die ebenfalls vor-
kommende Bedeutung Abgabe oder
Recht die Erklärung: Gemeinschafts-
abgabe, Gemeinschaftsrecht. Das Ver-
hältnis der Hansa zur Kaufmannsgilde
läßt sich für England und Schottland
im 12. und 13. Jh. dahin bestimmen,
daß die Kaufmannsgilde für die in
einer Stadt wohnenden und in bezug auf
ihre gewerbliche Tätigkeit in derselben be-
vorrechtigten Kaufleute die gesetzliche
korporative Vereinigung in der Stadt bil-
HARALDR HILDITANNR
449
dete, während die Hansa diejenigen von
diesen Kaufleuten, welche außerhalb der
Stadt auf Märkten usw. Handel trieben, kor-
porativ einigte, also eine auswärts tätige
Abzweigung der Kauf mannsgilde darstellte.
Doch ist das Wort selbst nach England und
Schottland übertragen und damit mög-
licherweise auch die Sache. Daß sein Ge-
brauch und sein§ Bedeutung sich auf dem
Kontinent tatsächlich auf städtisch-kauf-
männische Kreise beschränkte, läßt sich
angesichts der Verhältnisse unserer Über-
lieferung doch nicht mit Bestimmtheit be-
haupten. Daher entzieht es sich auch
unserer Kenntnis, wann etwa die mögliche
Beschränkung des Gebrauchs auf die Be-
völkerung in Marktorten oder die Anwen-
dung des Wortes seitens dieser Bevölkerung
auf gemeinschaftliche kaufmännische Han-
delsreisen ihrer Angehörigen begonnen
haben könnte. Vermutungsweise wird man
als diese Zeit das lO. und ii. Jh. bezeichnen
dürfen. Das Ausgangsgebiet des Wortes in
der erwähnten seit dem 12. Jh. bekannten
Bedeutung scheint Nordwestdeutschland
gewesen zu sein.
Meissner Hansa, Festschr. f. Hans. Gesch-
ver. i. Göttingen 1900. K. Schaube D.
Gebrauch v. Haiisa i. d. Uk. des MA., Festschr.
d. Germ. Vereins i. Breslau 1902. Fr. K a u f f -
mann Hansa ZfdPh. 38 (1906), 238 ff. Feit
Alte u. neue Deutungen d. Wortes hansa, Hans.
Geschbl. 1907, 275 ff. Stein hansa, Hans.
Ceschbl. 1909, S3 ff. W. Stein.
Haraldr Hilditannr ('Kampf zahn'), ein
dänischer Sagenkönig. § i. Zuerst nennt
ihn der Skald Einarr Helgason c. 980, dann
erst wieder die Hyndluljöd, etwa gleichzeitig
mit unsern ausführlichen Prosaberichten.
Diese sind: Saxo 374 — 91 (aus isl. Quelle);
'Sqgubrot', ein Stück der jüngeren Skjqld-
unga saga (Va I3- Jhs.), Fas. i, 377—87.
Die zwei Fassungen ergänzen sich öfter, so
führen sie in dem entscheidenden Punkte,
Saxo 390, Fas. i, 380, vereint auf das Rich-
tige. Die Darstellung ist sehr weit entfernt
von einer Liedparaphrase. Abzutrennen ist
zunächst die große Namenliste (an die 200
Personen- und Ortsnamen), umgesetzt aus
einer versifizierten Reihe, der 'Brävalla
{)ula': sie ist nur verständlich als gelehrte,
meistersingerische Reimerei der isl. Schrei-
bezeit (Vz 12. Jhs.). Aus dieser f)ula wurden
etwa 20 Namen in die breit sagamäßige
Schlachtschilderung hineingezogen (ob etwa
Ubbi der Friese, Starkadr, die Schildmaide
schon früher auftraten, ist fraglich). Was
übrig bleibt, eine einfache Handlung mit
drei sprechenden Personen, ist die hohe
Dichtung von H. oder der Brävallaschlacht.
Als Lied gedacht, würde sie zwar neben
unsern bewahrten Eddastücken eigenartig
dastehen; aber die Kennzeichen des Wiking -
romans trägt sie nicht; sie ist jedenfalls
ihrer inneren Form nach eine Schöpfung
des heroischen Stils und leicht noch der
heidnischen Zeit zuzuteilen. Nach der Art
des Problems ist norröner Ursprung wahr-
scheinlicher als dänischer.
§ 2. Das Thema ist: des kampfreichen
Odinshelden Heimholung in die Walhall.
Der Dänenkönig H. hat als Odinsschützling
ein Leben voller Kriege und Siege geführt.
Dem blinden Greise wiii Odin einen
Schlachttod und ein Seelengefolge sonder-
gleichen schaffen. In der Gestalt von H.s
Ratgeber Bröni entfacht er einen Krieg
zwischen H. und seinem Neffen, dem Re-
genten Schwedens, Hring (bei den Islän-
dern: Sigurd Hring). In beiden Lagern
scharen sich die Streitkräfte der nordischen
Welt. In der Riesenschlacht auf den Brä-
vellir, an der Grenze von Ostgautland und
Schweden, kommen die Dänen ins Wanken,
denn Odin hat den Schweden die Kunst
des Schlachtkeiles verraten. Der Gott er-
füllt die Bitte seines Schützlings: er läßt
ihn seine erste Niederlage nicht überleben,
er zerschmettert dem gegen Eisen Gefeiten
mit der Keule das Haupt. In königlichen
Ehren wird der Leichnam beigesetzt, und
die Myriaden, die die Walstatt decken,
werden hinter dem Kampf zahn her in Wal-
hall einziehen.
§ 3. Das Einzigarrige der Fabel liegt
darin, daß der Streit der Fürsten gar
nicht als Sippenbruch beleuchtet ist, nur
als Werkzeug dient in der Hand Odins,
der als Beschützer des Helden zugleich und
als Gegenspieler die Handlung lenkt. In
keiner andern Heldensage kommt das ge-
mischte, unergründliche Wesen Odins so
groß heraus. Sein Held war ihm durch
lebenslangen Kontrakt verbunden [goH
signadr, vgl. Hyndl. 28) : den löst jetzt der
Gott ein auf seine geheimnisvolle Weise.
In die eine Szene zwischen H. und seinem
450
HARII
Wagenlenker drängt sich der Sinn der Sage
zusammen: alles übrige, H.s Siegeslauf-
bahn, Dänemarks Machtstellung, die große
Schlacht, der aus der Sagenzeit nur die
Hunnenschlacht sich vergleichen konnte
(Herv. s. 292), dies wird zum Sockel des
menschlich-göttlichen Vorgangs. Der Ab-
schluß ist Hrings Wort, worin er die Summe
zieht und den Odinshelden nach der Walhall
weist (Fas. i, 387).
§ 4. An Eroberung und Völkergeschick
denkt die Sage nicht, sie ist so un-
politisch wie irgendeine: der ganze Norden
muß mitkämpfen, weil er das würdigste
Walhallgefolge stellen soll. Erst die
späte nüchterne Ausführung dieses Gedan-
kens durch den pulaschmied rief einen
Schein von vaterländischer Tendenz hervor.
Auch mit Ideen wie 'Untergang der alten
Heldenwelt', 'Schlußstein der heroischen
Dichtung' verschiebt man sich das Pathos
dieser Sage. Sie steht, als dichterische
Schöpfung genommen, in gar keinem zeit-
lichen oder kausalen Verhältnis zu den
Kreisen der älteren und der jüngeren
Skiqldunge oder zu Sigar, Uffi usw. Nur
die Stammtafeln (Lejrechronik, Saxo,
Skjqldunga saga) flicken H. mit seiner
Gruppe zwischen die jüngere Skjqldung-
reihe und die wikingischen Gestalten ein.
§ 5. Rechnet man dem isl. Stemma
nach, so käme man für H. in den Anfang
des 8. Jhs. Aber damit ist nichts aus-
gesagt, in welche Zeit ein etwaiger ge-
schichtlicher Keim fiele. An die Einver-
leibung des Gautenreiches in das Svlariki
kann man nach der Parteigruppierung der
Sage kaum denken, obwohl der Ort der
Schlacht gut dazu paßte. Auch zu dem
dän. Thronstreit, den Einhard ad a. 812
meldet, wollen die Fürstennamen und
die Völkerverhältnisse wenig stimmen.
Der Einfluß der irischen Clontarfschlacht
von 10 14, den S. Bugge annahm, kann in
Betracht kommen nur für die Zutaten des
12. Jhs., nicht für die Fabel selbst, das
Schicksal des Odinshelden.
M ü 1 1 e n h 0 f f DA. 5, 335 ff. 0 1 r i k Arkiv
10, 223 ff. [Ders. Danmarks Heltedigtning 2,
1255.] S. Bugge Norsk Sagaskrivning ..
i Irland 78 ff.; PopiUcer-videnskabelige foredrag
24 ff. Heusler Herrigs Archiv 116, 257 ff.
A. Heusler.
Harii, ein Stamm der Lugier nach Taci-
tus Germ. 43 und wohl dasselbe wie die
C h a r i n i , die Plinius NH. 4, 99 als eine
Völkerschaft der Vandili anführt. Tacitus
erklärt die H. für den stärksten unter den
lugischen Stämmen, weshalb wir bei ihnen
an die führende Völkerschaft dieser Gruppe
denken werden, die nachmals unter dem
Namen ihres Herrschergeschlechts, der
Hasdingen, auftritt. Auch die Victovalen
können dasselbe wie diese beiden sein und
sogar bei den Aoüvoi des Ptol. kommt die
gleiche Möglichkeit in Betracht; s. Has-
dingen, Vandalen, Lugier.
Dem Namen Harii, für den wohl auch
der Name Harius CIL VI 3052 ein Beleg
ist, wird man schon des Charini wegen
germ. h als Anlaut zusprechen dürfen;
mit den ostidg. Ariern hat er auf keinen
Fall etwas zu tun. Grimm [GddSpr.
714) denkt bei ihm an got. harjös 'Le-
gionen', Müllenhoff [DA. 4, 561)
setzt für das germ. Wort auch die Bedeu-
tung 'einzelner Krieger' voraus und erwägt,
ob die H. etwa bloß die Kriegsleute der
Lugier und kein besonderer Stamm ge-
wesen seien, eine Vermutung, der schon das
Charini des Plinius den Boden entzieht.
Wohl aber mag germ. *harja- außer 'exerci-
tus' auch 'miles' bedeutet haben, denn die
Grundbedeutung des Wortes ist wohl 'zum
Krieg oder Heer gehörig', und dasselbe wie
Harii, also 'Krieger, Heerleute' kann auch
Charini (germ. Wortstamm *harina- oder
^ harina-^ harena-) besagen. Nur weist das,
was Tacitus über die Kampfweise der H.
berichtet, die mit schwarzen Schilden
und selbst geschwärzt nächtlicherweile
angreifen, und ihre Vergleichung mit
einem feralis exercitus, einem Gespenster-
heer, darauf hin, daß man sie vielleicht
sogar durch den Namen als Angehörige
des Heeres xax ^;OJ(t^v, des Geister-
heeres, bezeichnen wollte; vgl. die nord.
einherjar. In der Heldensage scheinen
die H. fortzuleben in den Herilunga, Har-
lunge, ags. Herelingas. Auch die beiden
harlungischen Brüder — von denen einer
ags. Emerka (= got. *Amrika) heißt, wie
einer der beiden Wandalenkönige in der
langob. Stammsage Ambri — stehen nach
Panzer [Deutsche Heldensage im Breis-
gau; Neujahrsblätter der badischen hist.
I
HARNLEIDEN— HARUDEN
451
Kommission 1904) mit dem wilden Heer
in Beziehung. r. Much.
Harnleiden machten sich durch ihre
Schmerzhaftigkeit nur zu bemerkhch; mhd.
der getwanc, di'e harnstrenge, harnwinde, kalt-
seiche, der kalte pysz, ags. earfoälme micga
gibt ihrer Beschwerhchkeit Ausdruck. Eine
ganze Reihe Verordnungen für dies Leiden,
gif man ne mcege gemigan, also für Harnver-
haltung, begegnen im ags. Laeceboc Balds,
desgleichen für Inkontinenz des Harns,
wenn mon ne mcege his micgen gekealdan,
namentlich ausführlicher im 32. Kap. des
I. Buches.
Cockayne Leechdoms 2, 88 ff. L e o n -
h a r d i Bibl. d. ags. Prosa 6, 28 (dieselben An-
gaben finden sich in anord. Arzneibüchern des
14. u. 15. Jhs.; daß auch die Gonorrhöe unter
diesen Harnbeschwerden mit einbegriffen ist,
dürfte zweifellos sein). Heyne Hausaltert.
132. Grön Altnord. Heilkunde, Janus 1908,
^A. HO f. Sudhoff.
Harnprobe. Harnschau fand früh in die
Mönchsmedizin des Mittelalters Eingang.
So berichtet Ekkehart von dem St.
Gallener Klosterarzt N ö t k e r (gen.
Pfefferkorn, quem pro severitate discipli-
narum Piperis granum cognominabant,
doctor, pictor, medicus, s. 'Arzt'), wie er
sich durch die Fopperei Herzog Heinrichs
von Bayern, der ihm den Harn eines
schwangeren Weibes statt seines eigenen
hinschickte, nicht täuschen Heß. Das hohe
Harnglas, das seine Form seit dem Mittel-
alter treu bewahrt hatte {ürinal), war
wichtigstes diagnostisches Instrument und
ist unzähligemal, vom Arzt gegen das Licht
gehalten, auf Handschriftenminiaturen zu
sehen, die allerdings nicht bis in das 10.
Jh. zurückgehen.
Heyne Hausaltert. 3, 191 f. Sudhoff.
Harpunen, Fischspeere, kommen bereits
in der älteren Steinzeit vor. Die Spitzen
sind aus Holz, Knochen, Elch- oder Hirsch-
horn geschnitzt, später auch aus Metall ge-
fertigt und haben einen oder eine Anzahl
von Widerhaken. Es werden auch mehrere
Spitzen an einem Schaft befestigt, oder die
Harpune ist von vornherein mehrzinkig
(Fischgabel, Wurfgabel, Dreizack) gear-
beitet.
W e i n h 0 1 d Altnord. Leben 73. E. K r a u s e
Vorgesch. Fischereigeräte u. neuere Vergleich-
stücke 1904. Fuhse.
Haruden. § i. Ein Volk dieses Namens
lernen wir zuerst aus Caesar kennen. Sie
kämpfen nach BG. i, 51 unter Ariovist;
nach BG. 1 , 31.37 sind sie erst vor Monaten
(im J. 58 V. Chr.), angeblich 24 000 Mann
stark, zu ihm gestoßen und im Begriff, sich
auf gallischem Boden niederzulassen. Was
nach der Niederlage Ariovists, die, wie
das Beispiel der fortbestehenden Van-
gionen, Nemeter und Triboker zeigt,
keine vernichtende war, aus ihnen ge-
worden ist, wird uns nicht berichtet.
Neben den Hartides kämpfen bei Caesar
u. a. auch die Sedusii, richtiger Eudusii
(s. Eudoses), die gleichfalls noch nicht an-
gesiedelt und darum als Wandergenossen
der H. zu betrachten sind.
§ 2. Beide Namen begegnen uns wieder
in Jütland. Dort kennt Ptolemaeus II ii, 7
Xapouoss unterhalb der Ki'jxßpot auf der Ost-
seite der Halbinsel und neben ihnen auf der
Westseite (pouvoouaiot, recte EuSouaioi. Mit
Kimbern zusammen erscheinen sie auch auf
dem Monumentum Ancyranum als Chary-
des. Daß sie, wie dies Denkmal uns bezeugt,
durch die Flottenfahrt des Tiberius im J. 5
n. Chr. veranlaßt, Gesandte an die Römer
schickten, spricht aber eher dafür, daß sie
an der Westküste saßen, und bestimmt
dürfen wir sie dahin verlegen, weil dort,
zwischen dem Limfjord im Norden und der
Skaernaa im Süden das dänische Harsyssel,
älter Harthesyscel, aisl. H(^ä ä lötlandi
ihren Namen fortbewahrt.
§ 3. Unentscheidbar ist vorläufig, ob
wir die Harudes und Eudusii in Ariovists
Heer von den jütländischen herleiten dür-
fen, oder ob sie sich umgekehrt, nachdem
ihr Versuch, sich in Gallien festzusetzen,
mißglückt war, nach Jütland verzogen, wo
in der alten Heimat der Kimbern und
Teutonen neben den zurückgebliebenen
Resten dieser Stämme leicht noch Land
zur Verfügung stand. An den Rhein könn-
ten sie dann aus dem inneren Deutschland
gekommen sein.
§ 4. Daß sich auf jütländischem Boden
der Name der H. bis in die dänische Zeit
hinein forterhält, läßt darauf schließen,
daß ein Teil von ihnen im Lande zurück-
blieb und zu Dänen wurde. Einen andern
dürfen wir wohl, auch ohne daß dort ihr
Name weiterlebt, unter den germ. Be-
452
HARVADAFJOLL— HAUBE
Siedlern Britanniens, zumal unter den An-
geln, vermuten. Mit Angeln und Warnen
zusammen haben sich H. aber, wie es
scheint, auch nach Süden gewandt. Nach
solchen ist wohl der Hardagö (a. 852 Haru-
dorum pagus) am Harz benannt in einer
Gegend, die bis 531 zum Thüringerreich
gehörte, dann sächsisch wurde.
§ 5. Versprengte H. haben sich wohl
früher schon auch andern Stämmen ange-
schlossen. Vgl. Paulus Diac. 4, 44: Rothari
gener e Arodus und den herulischen Manns -
namen "Apouö.
§ 6. Völlig gleichbenannt mit den H.
und von den jütländischen ausgegangen
sind die Hgräar, H^^er in Norwegen. S.
Nordgermanen und Norweger.
§ 7. Der Name Harudes, Charydes wird
von Grimm (GddSpr. 633) als 'silvicolae'
gedeutet aus as. hard, ahd. hart; vgl, auch
ags. haraß, harad in Ortsnamen. Diese
Etymologie ist sehr unsicher, eine über-
zeugende Erklärung aber noch nicht ge-
funden.
Zeuß 152. Müllenhoff DA. 4, 467.
Möller AfdA. 22, 139. R. Much.
Harva&af jqll heißt ein Gebirge in der Her-
vararsaga. Vigfusson (Corp, poet. Bor.
I, 349. 352) bezog den Namen auf die Kar-
paten, was Entlehnung vor der Lautver-
schiebung zur Voraussetzung haben würde.
Zwischen der dakischen Namensform, die
einzig bei Ptol. als KapTiaxrj? opoc belegt ist
und mit dem Volksnamen Carpi, Kcz'pTTOi,
zusammengehört, und der nordischen kann
germ. *Harhößa- oder *Harföda- ver-
mitteln. H e i n z e 1 (Wiener Sitzungsber.
114, 499) dachte bei H. an 'Berge der Chor-
waten', wozu aber die Laute nicht so gut
stimmen. R- Much.
Hasdingen. § i. Kurz nach 170 n. Chr.,
während des Markomannenkrieges, erschien
das Volk der H., geführt von 'Poto^ und
^PaiTTO? in der nördlichen Nachbarschaft
des röm. Daciens und verdrängte dort die
Koistoboken aus ihren Sitzen. Wenn auch
in Verbindung mit diesen Ereignissen zum
erstenmal genannt (bei Dio Cass. 71, 12),
sind sie doch vermutlich unter anderem
Namen dasselbe wie die schon etwas früher
bekannt gewordenen V i c t o v a 1 i ; ja
wegen der nachmals zutage tretenden vor-
herrschenden Stellung der H. kann man
bei ihnen sogar an denjenigen Stamm
denken, den Tacitus als den mächtigsten
unter den Lugiern kennt, die H a r i i ;
s. unter diesen beiden Namen.
§ 2. Nach einer Schlappe, die ihnen
durch die Lakringen beigebracht worden,
schließen sich die H. an die Römer an.
Beide Stämme erscheinen bei Petrus Pa-
tricius exe. legatt. ed. Bonn. 124 zusammen
als Hilfsvölker Mark Aureis. Von Has-
dingen erhält aber später nach Jordanes
Get. 16 auch Ostrogota gegen die Römer
Zuzug. Wenn aaO. 22 König Wisumar,
der die Vandalen in einem unglücklichen
Kampf gegen die Goten anführte und dabei
sein Leben ließ, als Asdingorum e stirpe be-
zeichnet wird, lernen wir hier den Namen
schon als den des Königsgeschlechtes ken-
nen, und diesem Geschlechte gehören nach
verschiedenen Zeugnissen auch Geiserik und
seine Nachfolger an. Neben der von has-
dingischen Königen geführten Abteilung
der Vandalen waren die in Spanien durch
die Westgoten aufgeriebenen Silingen noch
eine selbständige Abteilung gewesen.
§ 3. Der Name Hasdingi, Asdingi, "AaitY-
^01 wird von Müllenhoff DA. 4, 487
richtig als got. *Hazdiggös, anord. Had-
dingjar, Ableitung von *hazds = anord.
haddr 'Frauenhaar' erklärt, hat aber wohl
nichts zu tun mit dem durch muUehris
ornatus gekennzeichneten Priester im Hain
der Naharvalen, sondern bezeichnet den
Hochadel des Stammes, der nach Art der
fränkischen reges criniti langes Haar trug.
Auf einen mit'Mem südgermanischen über-
einstimmenden nordischen Volksnamen
scheint der Name des norw. Haddingjadalr,
jetzt Hallingdal, hinzuweisen. R. Much.
Haube. Im Gegensatz zum Hut ist die
H. eine sich eng an das Haupt schmiegende
Kopfbedeckung. Aus ältester germ. Zeit
ist von einer solchen noch nichts bekannt,
vielleicht mit Ausnahme des skandinavi-
schen Nordens, wo sich bereits aus der
Bronzezeit wollene Mützen als Kopfschutz
erhalten haben. In späteren Darstellungen
germanischer Trachten auf den röm. Denk-
mälern und in den Bilderhandschriften
sind haubenartige Kopfhüllen wenigstens
von Frauen nicht bezeugt. Da sind sie ge-
wöhnHch entweder mit unbedeckten Haaren
oder mit tuch- und schleierartigen Kopf-
I
HAUFENDORF
453
trachten abgebildet, ahd. hotibü-ttioch und
hulU-tuoch. Dennoch ist der Begriff der
Haube schon früh bei den Germanen be-
kannt, und ihre Wortsippe (ahd. hüba, ags.
hüje) ist gemeingerm. Die Haube ist auch
nicht ausschließHch auf die Frauentracht
beschränkt, wie die bekannte Haube des
Meier Helmbrecht zeigt. Nach den ags.
Glossen bezieht sich das Wort sogar auf
alle möglichen Kopfbekleidungen und
Kopfschmuck.
Moriz Heyne DHausaUert. 3, 297 u. 309.
L. Stroebe Die ae. Kleidernamen 16 u. 39.
0. Schrader Reallex. s. 'Kopfbedeckung'.
K. Brunner.
Haufendorf. § i . Die verbreitetste Form
ländlicher Siedelung auf altdeutschem und
überhaupt altgermanischem Boden. Die
überall annähernd gleichbleibende mittlere
Anzahl von Wohnstätten, die es von dem
kleineren Weiler (s. d.) unterscheidet. Auch
den Runddörfern (s. d.) und der Mehrzahl
der Straßendörfer (s. d.) ist es an Größe im
allgemeinen überlegen. Dementsprechend
ist die Entfernung der einzelnen Dörfer bei
den H. durchschnittlich größer als in den
anderen Fällen. Zum H. im besonderen
germanisch-deutschen Sinn gehört die ge-
nossenschaftliche Organisation der Hufen -
Verfassung (s. 'Hufe'), die zur Einteilung der
Flur in Gewanne (s. d.) und zum Flur-
zwang (s. d.) führt.
§ 2. Innerhalb der großen Klasse der
Haufendörfer gibt es verschiedene Unter-
typen, die weder mit Unterschieden in der
Flureinteilung noch mit den Hausformen
I. Bottendorf,
Kr. Querfurt.
2. Kalbsriet,
Sachsen- VVeimar-Eisenach.
3. Boxleben,
Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Guthmannshausen, Kr. Eckartsberga, 5. Herrengosseistedt, Kr. Eckartsberga.
Abb. 27. Haufendörfer.
Gehöfte stehen ohne bestimmten Plan, oft
in größter Unregelmäßigkeit beieinander,
doch so, daß sie immer durch Gärten oder
unbebaute Flächen etwas voneinander ge-
trennt sind und die Gebäude sich nicht, wie
in Städten, berühren. ,,Die Wege laufen
willkürlich nach verschiedenen Richtungen,
und das Ganze bildet ein Netz von krum-
men und winkeligen Gassen und Zu-
gängen." Im MA. war das Dorf regelmäßig
von Hecke und Graben umgeben, die oft
noch erhalten sind. Das H. hat eine sich
noch mit den Ortsnamen etwas zu tun haben.
Einige sind gänzlich regellos gebaut, so daß
kein Grundplan zu erkennen ist. Andere
haben einen rundlichen Kern; ein kleiner
Platz scheint den Anfang der Entwicklung
zu bilden, die dann zur Ausfüllung dieses
Platze? (etwa durch die Kirche) und zu er-
weiternden Ausbauten führte. Manche
dieser Dörfer stehen den Platzdörfern (s.
Runddorf) nahe. Wieder andere zeigen
mitunter sehr deutlich die Verwendung von
geraden Linien und rechten Winkeln; sie
454
HAUS
müssen diese Form durch eine besondere
planmäßige Gründung oder Neuanlage be-
kommen haben. Bei einem letzten Typus
scheint die Entwicklung von einem Punkt
aus einfach den Wegen und dem Ge-
lände gefolgt zu sein; ein größerer Kern
der Ansiedelung ist nicht zu erkennen
(=Gradmann's Kettendorf).
§ 3. Das Verbreitungsgebiet der H. um-
faßt Südskandinavien, Dänemark, Nord-
deutschland zwischen Elbe und Weser,
Mitteldeutschland zwischen Rhein und
Saale; dann das süddeutsche und sw-
deutsche Eroberungsland und große Teile
von Nordfrankreich und England. Das
Gebiet der Einzelhöfe (s. d.) um den Nieder-
rhein ist rings von Haufendörfern umgeben
und in NW-Deutschland vielfach auch von
ihnen durchsetzt. Nur in geringem Maße
findet sich das typische H. dagegen im ost-
deutschen Eroberungslande, wo es eigent-
lich nur auf den früh kolonisierten Ebenen
von Österreich, Steiermark und Kärnten
herrscht. Gewannfiuren bei anderen Orts-
typen (vgl. Runddorf, Straßendorf) gibt es
dagegen in Ostdeutschland viel.
§ 4. Die Entstehung des Haufendorf-
typus ist noch ungeklärt. Siedlungen ähn-
licher Form, wenn auch kleineren Umfangs,
müssen die Germanen von alters her gehabt
haben. Die Beschreibung der viel bei Taci-
tus (Germ. c. 16) paßt darauf. Auch die
Hufenverfassung weist namentlich durch
ihre geographische Verbreitung auf ein
hohes Altertum (R h a m m D. Großhufen
der Nordgermanen, Braunschweig 1905,
656 ff.). Anderseits scheint hier auch man-
ches wieder viel jünger zu sein, so daß die
Ausbildung des genossenschaftlichen Hau-
fendorfes mit seiner Gewannflur vielleicht
erst im Früh-MA. zum Abschluß gekommen
ist. (Vgl. 'Siedlungswesen' § 138 — 143.) —
S. Abb. 27.
M e i t z e n Siedig. u. Agrariu. Schlüter
Thilr. Abschn. 19 u. 20. (Nachtrag:) R. Grad-
mann Das läudl. Siedlung.iwesen des König-
reichs IVürilemberg ; ForschDLVK. XX i. 19 13.
O. Schlüter.
Haus. A. Archäologisches. §1.
Auf altgermanischem Gebiete ist archäo-
logisch nur das einräumige Haus,
zuweilen mit Vorhalle, nachzuweisen; die
mehrfach geteilten, wie das Gr. Gartacher
Haus von Schliz-Heilbronn (Korridor,
Wohn-, Schlaf- und Herdraum) oder das
der elsässischen steinzeitlichen Bauern-
farmen von Forrer, liegen auf altkeltischem
Gebiete.
§ 2. Für das altg. Haus sind zwei Exem-
plare der Steinzeit 1906 bei Plön aufge-
treten. Fundament aus Steinen, rechteckig
mit abgestumpften Ecken, 5 m lang, 3 ni
breit. Fußboden aus dünnen Spaltstücken
größerer Steine (wie in den Kammern der
Megalithgräber). An den Wänden rund
herum eine Bank, am Rande mit Steinen
abgesetzt, obenauf mit Lehm verkleidet.
Mitten auf dem Fußboden ein Steinhaufen,
vielleicht als Tisch. Unter dem ersten Fuß-
boden war ein zweiter und unter diesem
noch ein dritter vorhanden: der ursprüng-
liche Bau ist also zweimal ^erneuert worden.
§ 3. Ähnliche Grundrisse sind auch
zwischen Weser- und Eibmündung aus
späterer Zeit gelegentlich gefunden (H.
Müller- Brauel).
§ 4. Im östlichen Deutschland ist ganz
kürzlich (1909 und 1910) in germanischen
Burgen und Siedlungen der Grundriß des
griechischen Megaron: Hauptraum mit
Herd in der Mitte und Vorhalle, zu Tage
gekommen, auf der ,, Römerschanze" bei
Potsdam in einem Exemplar von 1 1 : 6'^|^ m
Größe, davon der Hauptraum 8 : 6Y2 m
(25 : 20 germ. Fuß), in der flachen Siedlung
bei Buch (nördhch Berlin) in mehreren
Dutzend Exemplaren von geringerer Größe:
6 : 3 oder 5:4m. Diese Häuser sind
Pfostenbauten gewesen. Bei ^em Hause
auf |der Römerschanze hat die Langseite 8,
die Schmalseite 4 Pfosten, die Zwischen-
räume zwischen den Pfosten waren aus
Flechtwerk mit Lehmverstrich, das iDach
offenbar aus Stroh oder Schilf. Die Tür
lag in der Mitte der Schmalseite. In Buch
haben sich dort gelegentlich die Reste von
Schwellen gefunden.
§ 5. Die Häuser, die wir schließlich im
Sachsenland auf karolingischen curtes fin-
den, sind ebenfalls noch alle einräumig,
zum Teil ganz unterkellert (Heisterburg,
Dolberg), aus Steinen mit Kalkmörtel,
Plattenfußboden. Erst der auf Pergament
erhaltene Grundriß des Klosters St. Gallen
(S. R a h n Kunstgesch. d. Schweiz) zeigt
andersartige Häuser mit dem Eingang von
HAUSFRIEDENSBRUCH— HAUSGEISTER
455
der Breitseite. Wie weit der Typus des
großen dreischiffigen niedersächsischen
Bauernhauses zurückgeht, ist noch ganz
unklar.
Praehist. Ztschr. I 2 30 ff. W. Schulz Das
german. Haus, 1912. Schuchhardt.
B. Sprachliches. §6. Die indo-
germ. Wurzel für 'bauen': *dem- (griech.
8£[X(ü) liegt im Germanischen in dem Worte
*timra- (anord. timbr, ags. timber) vor, das
zunächst 'Bauholz', sodann im Westger-
manischen auch 'Gebäude' (vgl. griech.
oofxoc;, lat. domus) bezeichnet (davon anord.
timbra, ags. timbran 'bauen'). Schon die
Geschichte dieses Wortes zeigt, daß die
altgerm. Häuser aus Holz waren. Nicht
einmal das Fundament war ein steinernes;
vgl. anord. svül, syll, ags. syll 'Grundstock'
(mit 'Schwelle' und got. gasuljan'^ xiz[izkioiiv
verwandt). [Doch s. auch §2!] Erst später
wurde mit dem Aufkommen des Steinbaus
(s. d.) zur Bezeichnung der steinernen Fun-
damentierung im Angelsächs. das Wort
grundweall (von lat. Valium), woraus anord.
grundvgllr, gebildet. Weiter gehört zu der
obengenanntenWurzel *dem- das mit griech.
SairsSov 'Fußboden, Hofstätte', verwandte
anord. töpt, tomt 'Bauplatz, Hofstätte',
eigentlich 'Hausgrund' {*dem- 'Haus', pedo-
* Boden'); dafür im Angelsächs. hüsstede,
ahd. hovestat. Die Richtung des Hauses
war im Norden am häufigsten eine west-
östliche; so jimmer in Dänemark und über-
all bei der Königshalle, während auf Island
und z. T. in Norwegen praktische Rück-
sichten maßgebend waren.
§ 7. Von den zahlreichen Wörtern für
'Haus' sind nicht wenige urgermanischen
Ursprungs. Dazu gehören erstens allge-
meine Bezeichnungen für Wohnsitz (wie
anord. ags. ahd. bü, anord. böl = ags. botl,
bold), Haus (wie anord. ags. ahd. hüs, got.
razn =^anord. rann, ags. cern), Hütte (zB.
anord. kot, ags. cot) oder Schuppen (zB.
anord. büJ' = mhd. buode 'Bude', anord.
skür = ahd. scür 'Scheuer', anord. skygna
= ahd. skugina, anord. skjöl = afries.
sket-skiala 'Viehstall'). Sodann mehrere
Benennungen des Wohnhauses, wie ,,Saal"
(anord. salr, ahd. sal, angelsächs. sele), das
in nordischen Ortsnamen häufig vorkommt
(vgl. K. Rhamm, Ethnogr. Beitr. z. germ.
slaw. Altertumsk. II i passim), ,, Halle"
(s. d.), anord. inni = ags. inn 'Herberge';
eine Sonderstellung nimmt ,, Stube" (s. d.)
ein. Das Wort bür scheint schon im urgerm.
die Bedeutung 'Schlaf haus' (s. Schlafzim-
mer) gehabt zu haben (nur auf Island ist
es in diesem Gebrauch von skäli, das eigent-
lich 'Schuppen' bedeutet, verdrängt wor-
den). Dagegen fehlen gemeingerm. Namen
für Küche, Vieh- und Pferdestall, Scheune,
ua. — Siehe im übrigen unter den Namen
der einzelnen Hausteile. Hjalmar Falk.
Hausfriedensbruch. Als H. läßt sich das
widerrechtliche, allenfalls mit einem tat-
sächlichen Brechen fremder Were ver-
bundene, Eindringen in ein fremdes Haus
oder den es umgebenden Garten bezeichnen,
sofern es, sich hierdurch von der Heim-
suchung unterscheidend, nicht durch eine
Schar, sondern durch einen einzelnen er-
folgt. Als im Laufe der Entwicklung einige
Rechte bei der Heimsuchung von der kol-
lektiven Begehung absahen, schied sich
diese vom H. nur noch durch die ihr
wesentliche Verübung von Gewalttat.
Der H. oder Gehegebruch (adän. garth-
gang, aschw. hüsbrut, ags. edorbregd', hüs-
bryce) war mit geringerer Buße als die Heim-
suchung belegt.
Als hoberus = curtis ruptura bezeichnen
die Langobarden ein hierhergehöriges De-
likt, das mit oder auch ohne Waffengewalt
vorgenommene Eindringen in eine fremde
Were, allenfalls verbunden mit dort ver-
übtem Diebstahl oder Gewalttat. Vielleicht
liegt hier nicht so wohl ein quahfizierter H.
als eine abgeschwächte Heimsuchung vor
(s. a. Heimsuchung).
Osenbrüggen Der Hausfriedensbruch.
Ders. Alem. Strafr. 365 f. und die zu 'Heim-
suchung' angegebene. v. Schwerin.
Hausgeister. § i. Über das ganze ger-
manische Gebiet verbreitet ist der Glaube
an*H. Wohl besitzen wir aus alter Zeit
nur wenige Zeugnisse über sie, aber die
Verbreitung der gleichen Grundanschauun-
gen über das ganze germanische Gebiet
und das Eindringen dieser Wesen in lappi-
schen, finnischen, estnischen Volksglauben
(vgl. von Schroeder, Germ. Eiben beim
Estenvolke) sprechen für das Alter dieses
Glaubens, der in der Volksdichtung im
Laufe der Zeit immer neue Früchte ge-
tragen hat.
456
HAUSGEISTER
§ 2. Notker gibt das lat. lar mit in-
goumo 'Schirmer des Hauses', penates
mit ingesTd wieder. Ob das Bezeichnungen
altgerm. H, gewesen sind, bleibt ungewiß.
Nach altn. Volksglauben wohnten die H.
in einem Felsen oder Stein in der Nähe des
Hauses. Ein solcher [bergbüi) brachte dem
Hafr- Björn in Gestalt eines Bockes Reich-
tum (Isl. S. I 271). Ein andrer wurde als
ärmaär kurz vor Einführung des Christen-
tums von Kodran in einem Steine, der sich
in der Nähe seines Hauses befand, als
Schirmgeist des Hauses verehrt (Maurer,
Bekehrung I 207 ff.). Noch heute wohnen
die H. nach skandinavischem Volksglauben
in großen Steinen in der Nähe des Hauses,
woher diese Tomtebissens stuga , Stube des
H.s' oder der Geist Haugbonde heißen
(ZdVfVk. 15, 4; 8; 133). In den Bergen
und Steinen leben aber die Seelen der Ver-
storbenen fort, und so mag der H. ur-
sprünglich der Geist des Hauserbauers,
die Ahnenseele gewesen sein, wie ja auch
heute noch vielfach H. Seelen Verstor-
bener sind.
§ 3. Waren die H. von Haus aus
seelischen Ursprungs, wofür die frühesten
Zeugnisse sprechen, so müssen sie doch
zeitig von diesem losgetrennt worden sein
und in der Volksphantasie als selbständige
Wesen fortgelebt haben. Bald haben sie
M nschen-, bald Tiergestalt. Zahlreich
sind die Namen, unter denen sie in den ver-
schiedenen Gegenden begegnen. In
Deutschland am verbreitetsten ist der
Name Kobold, der seit dem 13. Jh.
ziemlich allgemein wird und womit nach
dem Vokab, des Trochus (15 17) die boni
lares foci bezeichnet werden. Das Wort
deckt sich etymol. mit cofgodas 'penates'
ags. Glossen und bedeutet den des
Hauses Waltenden {kof-walt DWb. V
1 55 1). Daneben finden sich andere Namen,
die sich aus seinem Auftreten, seinem
Wesen erklären: Tatermann, Poltergeist,
Bullermann, Rumpelgeist, Rumpelstilz,
Mumhart, Butzemann (vgl. Laistner, ZfdA.
32, 145 ff.), Hütchen oder Güttchen, Heinzel-
mann, Wichtelmännchen. Sein Verhält-
nis zum Hausherrn deuten Bezeichnungen
an wie gesell, nachbar, guoter holde, dän. god
dreng, norw. god bonde, engl. -ir. good fellow.
In Niederdeutschland und England heißen
die H. puk, huspuke (fries.), pvick, nispuk,
( Jütl.), inEngland daneben brownie (schott.) ,
in Dänemark nisse (gebildet von Niels,
Nicolaus, der als Schutzgeist des Hauses
galt und so mit den alten Schutzgeistern
zusammenfiel), gaardbo, in Schweden bolvcett,
tomte, tomtebisse, in Norwegen tuss, tarnte -
bonde, gardvord udgl.
§ 4. Meist gibt man dem H. Zwerg -
gestalt: er ist klein wie ein Kind, hat oft
nur vier Finger, zuweilen wie der Zwerg
einen langen Bart und auf dem Kopf eine
rote Mütze. Den Hausbewohnern steht
er in allen Arbeiten bei, er sorgt für das
Wachstum und Gedeihen der Feldfrüchte;
besonders die Pferde und Kühe stehen
unter seiner Obhut. Bei allem ist er un-
gemein wachsam; er hat, wie der ärmaör
Kodrans, prophetischen Blick und sucht
infolgedessen seinen Herrn vor Unglück
zu warnen.
§ 5. Vor allem verlangen die H. Ruhe
und Frieden im Hause und von den
Herren wohlwollende Behandlung. Wird
ihnen diese nicht zu teil, so verlassen sie
das Gehöft oder werden des Besitzers ge-
fährlichste Gegner, so daß es bald mit
seinem Wohlstand zurückgeht. Wie alle
seelischen Wesen verlangen sie auch ihren
Kult. Am Steine, in der Scheune, dem
Stalle, dem Torfhaufen, oder wo sie sonst
ihren Sitz haben, müssen ihnen Speisen
und Trank vorgesetzt werden; diese sind
Grütze, Milch, Bier. Die Zeit, wo sie be-
sondere Verehrung genießen, ist auch bei
ihnen, wie bei den Seelen der Abgeschie-
denen, die Winternacht, die Tage um Weih-
nachten. Auch Kleider und Schuhwerk
fordern sie.
§ 6. Auch in Tiergestalt begegnen häufige
die H. und zwar als Ottern, Kröten, Unken,
schw. gärds- oder lyckorm. Auch siegelten
noch allgemein im Volksglauben als Seelen
verstorbener Ahnen, haben ihren Sitz
an oder unter dem Herde und müssen
mit Milch gefüttert werden. Während
diese aber ihren festen Sitz von jeher haben
und gleichsam dem Haus, der Familie zu-
gehören, ist der Drache der persönHche
Hausgeist des Besitzers, der seinen Freun-
den Gold und Schätze zuträgt (s. Drache)
und der als Golddrache, Getreidedrache,
Milchdrache, Pferdedrache, Butterdrache
HAUSGRUBE— HAUSMEIER
457
begegnet, je nachdem er dem Bauern dies
oder jenes zuführt. Auch dies über ganz
Deutschland und Skandinavien verbreitete
mythische Gebilde ist zu den Esten und
Letten gekommen, wo es als lendwa 'der
Fliegende' oder wedaja 'der Schlepper'
begegnet,
Grimm DMyth.'> T 413 ff. Feilberg Der
Kobold in nord. Überlieferung ZdVfVK. 8,
iff. V. Schroeder Gernian. Eiben u. Götter
beim Estenvolke. Wien 1906. E. Mogk,
Hausgrube. § i , U r z e i t. In den Erdboden
eingegrabene Wohnungen und Vorrats-
kammern sind für das alte Germanien
mehrfach bezeugt. Tacitus kennt sie als
Vorratskammern für Feldfrüchte und als
Zufluchtsort für den Winter, Plinius als
Webstuben. Die ahd. Bezeichnung für
ein solches Gebäude ist tunc^ das hy-
pogeum, genecium (d. h. ^uvaixsiov) und
textrina glossiert. Daneben bei anderen
deutschen Stämmen screnna. Die Benen-
nung tunc stammt daher, daß diese Räume
ursprünglich — wie Tacitus ausdrücklich
bemerkt — zum Schutz gegen die Kälte
mit Mist (Dung) zugedeckt wurden. Die
römischen Nachrichten in Verbindung mit
mittelalterlichen Quellen und den in
Deutschland und England gefundenen
Überresten ergeben als Grundtypus für
diese Anlagen ein halb unterirdisches und
mit Mist zugedecktes, zweiteiliges Bau-
werk, dessen unterer Teil aus einer trichter-
förmigen Grube zur Aufbewahrung von
Feldfrüchten bestand, und dessen oberer
Teil zum Aufenthaltsort und besonders als
weiblicher Arbeitsraum diente. Von diesem
Urtypus weicht die anord. dyngja in nicht
geringem Grade ab, besonders dadurch, daß
dieselbe nur einen Raum hatte, und da-
durch, daß die Zudeckung mit Mist nicht
bezeugt ist (der Ausdruck y^w dyngja
könnte jedoch — da der Raum nicht ge-
heizt wurde — , auf eine solche Sitte deuten).
Dagegen war sie, wie es scheint, gewöhnlich
mehr oder weniger in die Erde eingegraben
und diente den Frauen tagsüber zum Auf-
enthaltsort, indem sie hier ihre Hand-
arbeiten verrichteten (vgl. die Benennungen
vefjarstofa, saumstofa). Unterirdisch war
ebenfalls das anord. jarähüs (Erdhaus, auch
unterirdischer Geheimgang), worin Fremde
und Verwandte vor den Verfolgern ver-
H o o p s , Keallexikon. II.
steckt wurden. Dagegen ist bei dem mit
griech. '^dirri (Erdhöhle) verwandten kof,
(ags. cofa) jede Spur der ursprünglichen
Bedeutung verschwunden. — Die Angel-
sachsen hatten nichts der dyngja Ent-
sprechendes. Erwähnt wird jedoch eine
Art Grubenhütte, eorßsele (Klage der Frau
29), in der Landarme hin und wieder sich
aufhielten.
Heyne Hausaltert. I 46 f. Stephani
Der älteste deutsche Wohnbau Igzff. S. Müller
Alter tk. I. 202. V. Guömundsson Privat-
boligen paa Island 244 f. Hjalmar Falk.
§2. Mittelalter. Es kommt vor, daß die
einräumigen Häuser ganz in den Boden
eingetieft sind, und daß dieVertiefung nicht
bloß als Keller diente, sondern daß man
in ihr wohnte. Deutlich zeigen das die in
der karolingischen curtis bei Dolberg
(nächst Hamm a. Lippe) freigelegten
Häuser. Sie waren in den Felsen einge-
schnitten, trotzdem war der Fußboden
noch mit einem besonderen Pflaster belegt;
an den Wänden lief, ebenfalls aus dem
Felsen geschnitten, ein niedriger und flacher
Sockel entlang, auf den offenbar eine Holz-
verkleidung oder eine Flechtmatte aufge-
setzt war, Ähnliche eingetiefte Häuser mit
gepflastertem Fußboden haben sich auch
auf der curtis Heisterburg (s. d.) gefunden.
Aus älterer Zeit sind sie auf germanischem
Boden noch nicht festgestellt (wenn auch
vielfach auf keltischem, s. ,, Trichter-
gruben"); daß sie aber in Gebrauch waren,
bezeugt Tac. Germ. 16: solent et supterra-
neos specus aperire eosque multo insuper
fimo onerant, suffugium hiemis et recep-
taculum frugibus.
Ritterling Westf. Mitt. II Taf 3 u. 4
Schuchhardt Ztschr. Hist. V. Nds. 1891
272 ff. und Atlas vorgesch. Bef. in A^ds. Blatt 60.
Schuchhardt,
Hausmeier, Maior domus. §i.
MaioY hieß zunächst der Vorsteher des un-
freien Gesindes: des Hausgesindes, in den
Grundherrschaften auch des Hofgesindes
und der Hintersassen (Meier, villicus; dessen
Unterbeamte die iuniores). Die Angel-
sachsen verwenden hierfür den sonst auch
allgemeineren Titel ealdorman. Darnach
deckt sich die Grundbedeutung mit Sene-
schalk, Altknecht, ev, Truchseß, stolesaz
(Igb.)-
30
458
HAUSMEIER
§ 2. Bei den Franken, aber auch bei
anderen Stämmen lassen sich maiores
domus regiae belegen — manchmal mehrere
nebeneinander, vielleicht als Gattungs-
name für die obersten Hausämter eines
Seneschalls oder Truchsessen usw. Jeden-
falls hat aber der Hausmeier der mero-
wingischen Könige — anscheinend von der
Seneschallwürde aus — eine ganz außer-
ordentliche Entwicklung genommen. Schon
als Truchseß ist er Anführer der An-
trustionen. Als Seneschalk wohl ist er
auch für Aufträge des Königs an seine
Wirtschaftsbeamten Krongutschenkungen
betreffend zuständig. Als Führer der An-
trustionen hat er den allergrößten Vorteil
von dem Aufschwünge dieses Standes. Er
wird — gelegentlich geradezu gewählter —
Führer der Aristokratie des Landes, am
Hofe erster weltlicher Würdenträger: Do-
mänenminister, Beisitzer im Königsgericht,
Treuhänder für die Königswitwe und -wai-
sen, für die königliche Gewalt. Sogar Unab-
setzbarkeit wurde gelegentlich dem Haus-
meier zugesichert. Das jetzt bedeutungs-
lose Hofamt des Seneschalks löst sich ab.
§ 3. Teilungen des Reichs unter mehrere
Könige führten zu besonderen Maior-
domaten für die Höfe der Teilreiche: Neu-
strien, Austrasien, Burgund, allenfalls auch
Aquitanien. Nachdem aber das Haus-
meiertum sich zu einer solchen landständi-
schen Potenz entfaltet hatte, blieb es —
ein Symptom des Reichsverfalls — auch
trotz der Reichseinigung von 613 eine
staatsrechtliche Territorialwürde für jeden
der alten Reichsteile Austrasien, Neu-
strien und Burgund. Endlich gelang es
den austrasischen Hausmeiern auch, ihrer
Kollegen Herr zu werden (687) und das
Hausmeiertum für das ganze Reich als
(allenfalls teilbaren) Besitz ihres Geschlech-
tes sich anzueignen. Von dieser Position
aus, unterstützt durch die Machtmittel
ihres austrasischen Herzogtums, haben
dann die Arnulfinger den Inhalt der könig-
lichen Gewalt immer mehr aufgesogen. Sie
vergeben Krongut, führen stellvertreten-
den Vorsitz im Königsgericht, stellen
Schutzbriefe aus, besetzen die Ämter, er-
lassen Kapitularien, setzen den König ein
und schließlich auch ab und bekleiden zu-
allerletzt sich selbst formell mit der Königs -
würde (751). Dadurch ging das Haus-
meiertum im Königtum auf. Es ist nicht
wieder hergestellt worden. Nur unter Lud-
wig dem Frommen blitzt noch einmal für
die Stellung Walas die alte Vorstellung des
Hausmeiertums durch. Aber dieser oeco-
nomus totius domus gehörte dem kloster-
geistlichen Stande an und konnte daher
eine Dynastie nicht begründen. Die staats-
rechtliche Stelle des Hausmeiers wird in
karolingischer Zeit einigermaßen durch
den Pfalzgrafen, sowie den Erzkaplan und
Kanzler ausgefüllt.
§ 4. Im MA. tritt die Bezeichnung maior
domus zunächst nur als Titel für den Sene-
schall, Truchseß, also für ein Hofamt, auf.
Doch haben diese praesides palatii, vice-
domini, allmählich wieder großen Einfluß
auf die Staatsgeschäfte gewonnen. In
Deutschland hat die Stellung eines solchen
im II. Jahrh. wegen der Jugend der Könige
und des Aufschwungs der Aristokratie eine
bedenkliche Ähnlichkeit mit dem fränki-
schen Majordomat erlangt, wenn auch der
geistliche Stand dieser Persönlichkeiten die
äußerste Gefahr ausschloß. Gefährlicher
wurde wohl der maior regiae domus in
Frankreich, wo weltliche Personen, ja ganze
Familien in diese Stellung einrückten.
Auch in Frankreich tritt der Truchseß seit
den siebziger Jahren des 11. Jahrh. aus dem
Rahmen seines Hofamts hinaus und wird
zu einer Art Vizekönig. Erst seit 1191
bleibt das gefährliche Amt endgültig un-
besetzt. Und ähnlich hat in England das
Amt des maior domus regiae, quem nos
vulgariter senescallum vel dapiferum vo-
camus sich gelegentlich im Sinne der fränki-
schen Hausmeier ausgewachsen. Simons
von Montfort Glück und Ende (1264, 1265)
bedeutet die Peripetie. Eine gewichtige
ständische Position erlangten in Deutsch-
land die Erzämter, besonders durch Teil-
nahme an der Entwicklung des Kur-
fürstentums. Bescheidener verlief die
Geschichte des Hofmeisters (seit Ruprecht
Haushofmeister und Oberhofmeister). Vgl.
auch noch den schwedischen, norwegischen
und dänischen Reichsdrosten resp. Reichs -
hofmeister, den spanischen maiordomus
resp. Seneschall und etwa noch den päpst-
lichen maiordomus.
G. Waitz DVG. II32 83 ff., 397ff. 111*54,
HAUSRAT
459
498fr,, VI» 385 ff. E. Hermann Das Haus-
meieramt ein echt germanisches Amt (Gierke's
Untersuchungen IX) 1880. H. Brunner
DRG. II 104 ff., wo auch die ältere Literatur.
Ders. Grundz. d. DRGfi S. 62 u. Register. R.
Sch.T:o&der BRG.S i43ff. u. Register. A. Heus-
1er Dtsche. Verf. Gesch. 63, 74 ff. E. Mayer
Dtsche. u. frz. Verf. Gesch. II 317. E. Glas-
s o n Histoire du droit et des insiitutions
de la France 2, 301 ff., 3, 358 ff. Fustel
de Coulanges Histoire des institutions
politiques III (1888) 166 ff. VI (1892) 68 ff.,
149 — 197, 324!. P. Viollet Histoire des
institutions politiques et administratives de la
France I 232 ff., 250 ff., 451, 452, II iioff.
A. Es mein Cours elcmentaire d' histoire du
droit ß-angais {ifjo-^) 66, 441. A. Luchaire
Histoire des institutions monarchiques de la France
sous les Premiers Capetiens I 178 ff. und
Manuel 521. A. Pertile Storia del diritto
italiano I (1896) 96, 165 f. G. Salvioli
Manuale di storia del diritto italiano^ 1903
175. E. Mayer Ital. Verf. -Gesch. II 183 ff.
R. Schmidt Ges. der Angels.'* (1858) 560 ff.
F. Liebermann Gesetze d. Angelsachsen II i
(1906) 58. 112. II 2 (1912) 359. 498 f.
W. S t u b b s Constitutional history of England
I^ (1903) 372ff. 114 (1906) 55ff. 61 f. 65f.
73 f. 77 f. 82 f. 84. 89—99. R. Gneis t Engl,
Verf. -Gesch. (1882) 217, 325, 330, 453. F. W.
M a i 1 1 a n d 7 he constitutional history of Eng-
land {\<)o?,) 170 und Register unter 'Lord', 'High
Steward'. W. S. Holdsworth A history of
english law I (1903) 190. I. Hatschek
Engl. Veifassungsgesch. (191 3) 79. 226. 247.
Chr. Naumann Svenska Statsförfatningens
historiska Utveckling ( 1 866/7 5)34' R. K e y s e r
Norges Stats- og Retsforfatning i Middel-
alderen (Efterladte Skrifter II i) 81, 93, 134 ff.
A. Taranger Udsigt II (1904) 228.
H. Matzen Forel. I (1893) 179. L. Klüpfel
Die Beamten d. arago?iischen Hof u. Zentral-
ßnanzverwaltung am Ausgange des ij. Jahrhs.
in Vtjs. f. Soz. u. WG. XI 4«. (191 3).
K. Schwarz Aragonische Hof Ordnungen im
13. u. 14. Jahrh. 5 ff. 44 ff. 125 f. (19 14).
F. Hinschius Kirchenrecht I 491 (1896).
G. Moroni Dizionario di erudizione storico-
ecclesiastica 41 (1846) 239 ff. „ „
H. Schreuer.
Hausrat. §i. Tischgerät. Gabeln
gehörten nicht mit zum Tischgerät der alten
Skandinavier und Angelsachsen, wie ja das
Wort „Gabel" (ahd. gahaV) selbst aus dem
Keltischen zu stammen scheint. Zur Zer-
stückelung der Speisen diente ein Messer
(ags. meteseax, ahd. mej^isahs, mej^irahs,
anord. km fr), das in Skandinavien denen
gemeinsam war, die aus einer Schüssel
aßen (vgl. deüa knlf ok kfgtsiykki). Holz-
löffel (anord. spann, spönn = ags. spön,
eigentl. 'Span', ahd. leffW) sind schon aus
der jüngeren Steinzeit bekannt; ,auch
Löffel von Bein und Hörn (anord. hörn-
spann) kamen vor. Neben den hölzernen
und metallenen Schüsseln und Tellern,
deren schon in den ältesten altnordischen
Liedern gedacht wird (siehe Tisch),
fanden sich Tröge für die Grütze (anord.
grautartrog, -trygill). Milch und andere
flüssige Speise wurde in einer niedrigen und
weiten Deckelkanne ^(anord. askr), deren
Seitenwand aus einer zusammengebogenen
Holzscheibe bestand, oder in Näpfen (anord.
bolli = ags. bolla, ahd. bolld) vorgesetzt.
Schon in den vorhistorischen Gräbern sind
gedrechselte Bowlen gefunden; später wer-
den solche von geflammtem Holz (anord.
mQsurbolli) und mit Silber beschlagen er-
wähnt, die wohl besonders für Bier be-
stimmt waren. Nach Rigsmäl 32 wurde der
Wein aus Kannen {kanna = ags. canne,
ahd. kanna) in metallbeschlagene Becher
[kalkr, von ags. calic) gegossen; Fornaldar-
sögur HI 299 hat kanna und bikarr. Sowohl
,, Kelch" (ahd. kelih, von lat. calix) als
,, Becher" (ahd. bechar, von mlat. bicarium)
sind wohl mit der Weinkultur importiert;
eine echt germanische Bezeichnung des
Bechers ist dagegen anord. stäup = ags.
steap, ahd. siouf. Der Meth und das Bier
wurde in den Haushaltungen der anord.
Häuptlinge in einem Gefäß {skapker, zu
,, schöpfen") hereingebracht, das auf einem
besonderen Schenktisch (trapiza) nahe dem
Eingang aufgestellt wurde, und aus dem
der Trank in Schalen (skäl), Hörner
[drykkjarhorn) oder Becher gegossen wurde.
Die anord. Trinkgefäße [drykkjarker, bord"-
ker) waren meistens aus Holz oder ge-
branntem Ton, seltener aus Glas oder
Silber; das gewöhnlichste Trinkgefäß (auch
für Säuglinge) war aber das Hörn des
Stiers {dyrshorn), das das schon in der
älteren Eisenzeit allgemein gebräuchliche
Hörn des Auerochsen (ürarhorn) ablöste.
Frühzeitig waren die Hörner auch von
Metall (vgl. das goldene Hörn von Gallehus,
vielleicht aus dem 4. Jh.). Nach dem Be-
richte der Sagas ersetzte Olaf Kyrre das
Trinkhorn durch den Becher; unter den
30*
460
HAUSRAT
Bauern hielt sich aber dasTrinkhorn im Ge-
brauch, wenigstens bei feierlichen An-
lässen, noch Jahrhunderte hindurch. Das
an der Wand hängende, mit Gold und
Silber reich verzierte Trinkhorn {hörn)
schildert uns das ags. Rätsel 15. Die ags.
Trinkgefäße, die in alten Gräbern gefunden
wurden, waren alle aus Glas und ohne Fuß,
mußten also, wie die Trinkhörner, auf einen
Zug geleert werden; sie waren häufig köst-
lich ausgestattet (vgl. Beow. 2255: dryncjcet
deore). Das hohe Alter der Tongefäße be-
zeugen die aus der Zeit der Kjökkenmöd-
dinge (wo Töpferscheibe und Töpferofen
noch unbekannt waren) stammenden Funde
von großen tönernen Kruken ohne Henkel
und kleinen ovalen Schalen (S. Müller N.
Altertk. I 38).
§2. Küchengerät. Zur Erwär-
mung des Wassers und der Milch benutzten
die Skandinavier oft Holzgefäße, in die
glühende Steine geworfen wurden (vgl.
heita steina). Die Kochtöpfe der späteren
Heidenzeit waren gewöhnlich aus gebrann-
tem, unglasiertem Ton, Topf stein oder zu-
sammengenieteten Eisen-, Bronze- oder
Kupferplatten. Die anord. gryta war in
der ältesten Zeit aus Topfstein (vgl. grjöt,
'Stein, besonders Topfstein'), nachher auch
aus Ton (vgl. grytuker er blautt leir, ädr ßat
kemr tu elds, Homil. 119). Als Synonymon
davon erscheint hverna (mit aslaw. crenü,
'Bratpfanne', verwandt). Dem entspricht
der aus Topf stein gemachte ags. st^na, ahd.
steinna 'olla, cacabus'. Wichtiger war der
aus Metallplatten hergestellte Kessel (anord.
hverr = ags. ahd. hwer, mit sanskr. carüs m.
'Kessel', verwandt, anord. ketül ■= got.
katils, ags. cetel, ahd. ke^^il, wohl Demin.
zu anord. kati, 'kleines Fahrzeug'), wovon
aus der Wikingerzeit stammende Exem-
plare in den Schiffen von Tune, Oseberg
und Gokstad erhalten sind. Der Kessel war
mit zwei Ohren (anord. hadda) versehen,
die teils fest angenietet, teils beweglich
waren (vgl. SnE H 42, Hymiskviöa 34.)
In diesen war ein eiserner Henkel ange-
bracht, in den der zum Aufhängen über dem
offenen Feuer dienende Kesselhaken ein-
griff. Letzterer (ahd. hähala, anord. ketil-
festr) war so eingerichtet, daß der Kessel
höher oder tiefer gestellt werden konnte;
häufig bestand er aus zwei Eisenstäben,
deren einer gezahnt war (vgl, anord. sker-
äing, von skarff, 'Einschnitt'). Oben war
der Kesselhaken an einem horizontalen
Balken (anord. /oZ/r, Hymiskvi9a 13) be-
festigt. Vgl. Rhamm H i, 56 ff. Daneben
gab es auch Kessel ohne Henkel, die dann
in einen Kranz mit drei Füßen auf das
Feuer gesetzt wurden; vgl. Heyne H 288 ff.
Im Kochkessel (anord. hüdarketüJ) wurde
die Grütze zubereitet, indem sie fortwäh-
rend mit dem Quirl (anord. grautarfvard}
umgerührt wurde; daneben diente er zum
Kochen des Fleisches, das mittels einer
Gabel (anord. soääll) aufgenommen wurde.
Die ags. panne (Tsenpanne) und die ahd.
pfanna scheinen sowohl zum Kochen als
zum Braten gedient zu haben, während
anord. panna immer eine zum Bierbrauen
oder Salzsieden benutzte große Pfanne be-
zeichnet. Überhaupt war in Skandinavien
anderes Küchengeschirr als das zum Kochen
verwandte gewiß selten, da das Braten ge-
wöhnlich mittels des Spießes geschah; je-
doch finden sich bei Gustafson Norges
Oldtid 114 Abbildungen einer Bratpfanne
und eines Bratrostes aus der Wikingerzeit.
§3. Braugerät. Die Herstellung
des Mets und besonders die des Bieres er-
forderte verschiedene Gefäße. Zum Bier-
brauen war vorerst ein Bottich nötig, worin
das geschrotene Malz unter stetem Um-
rühren mit einer Stange (germ. *röpra^
'Ruder') mit heißem Wasser gemischt
wurde; sodann ein Braukessel, worin die
dadurch hergestellte süße Infusion (die
Bierwürze) mit Hopfen gekocht wurde;
endlich die Gärkufe (anord. güker), in der
der Maisch mit hinzugesetzter Hefe die
Gärung durchmachte. — Über die in
Deutschland gebräuchliche Obstpresse und
Weinkelter s. Heyne II 356 f.
§ 4. Das Butterfaß (anord. kjarni^
kirna, ags. eieren, mhd. kern, zu nhd. dial.
kern, 'Rahm') war ein kegelförmiges Gefäß^
worin die Milch mit einem Quirl (ags.
ßwirel, ahd. dwirit) behandelt ward. Eine
ältere Art des Buttermachens erwähnt Pli-
nius Hist. nat. 28, i; diese bestand im
heftigen Schütteln der Milch in einem lan-
gen Gefäße (vgl. ahd. scotto 'Schotten^
Molken' : nhd. schütteln; mnd. hotte 'Molken' :
hotten 'schwingen, schütteln').
§ 5. Das Waschgerät bestand aus
HAUSSCHMUCK— HAUSSUCHUNG
461
Waschbecken, Handtuch und Seife. Für
«rsteres fehlt ein altgermanischer Name,
vgl. Heyne HI 38 (Anord. hat dafür mund-
laug, eigentlich 'Handbad'). Anord. hand-
kUsdi (Handtu'ch) und säpa (Seife) sind aus
dem Ags. entlehnt. Die Wäsche wurde
durch Klopfen mit dem Bläuel (anord.
ßvättvTfl, ahd. wescinplüü) gereinigt, sodann
ausgewunden und auf einen Balken (anord.
väd'äss, väämeiär) zum Trocknen aufge-
hängt; vgl. Heyne HI 92 f. Zum Glätten
dienten in alter Zeit — nach Ausweis der
Gräberfunde — glatte Steine, später wohl
meistens Rundhölzer. Über die ahd. Bade-
gefäße vgl. Heyne HI 41 ff.
§ 6. Der Kehrbesen (anord. söfl,
mit söpa 'fegen' verwandt, iTmi, ags. besma,
ahd. besamo) war aus Reisern verfertigt.
Siehe ferner 'Beleuchtung', 'Feuer',
"Sieb'. Hjalmar Falk.
Hausschmuck. Ausstattung des Hauses;
ein reiches Gebiet vielfältigster Kunst-
übung. Schon das reine Holzhaus der
ersten christl. Jahrhunderte verlangte sol-
chen in reichem Maße, besonders an Zimmer-
und Tischlerarbeiten; an Türen, Holz-
decken, Holztäfelung wie äußerem Schmuck
des Hauses war zB. Schnitzerei geradezu
selbstverständlich. Die Schlosserei hatte
mindestens Türbeschläge und ähnliches zu
liefern. Der Fachwerkbau brachte Wand-
putz, also auch dekorative Malerei mit
sich; der Steinbau noch eine Reihe weiterer
Ausgestaltungen. Es kommen ferner in
Frage für die schmückende Ausstattung
des Hauses vor allem Fußböden in
Holz, Stein, Mosaik oder anderer
Estrich; Öfen und Kamine für die
Heizung; Wandgemälde, selbst Mosaiken,
Wandteppiche; Teppiche und Vorhänge an
F'enster und Türen, wie zur Abtrennung von
Räumen. Möbelausstattung war von jeher
vorhanden, zuerst Bank, Tisch, Stuhl
(Tacitus), dann Bett, Truhe, Schrein,
Schrank; selbst Schreibtische sind auf
Miniaturen des S./q. Jahrhs. erkennbar.
Ton-, Glas- und Metallgefäße, kleine und
große Geräte aller Art, Bequemlichkeiten
wie Kissen auf den Sitzen, aber auch Koch-
herde sogar komplizierter Konstruktion
(Bratspieße) sind nachgewiesen, a. Haupt.
Haussuchung. § i. Süden. Die Haus-
suchung diente bei den Südgermanen
besonders den Zwecken der Spurfolge (s. d.).
Die Quellenstellen, die sie erwähnen, weisen
höchst altertümliche, mit denen der nordi-
schen Rechte (s. u.) übereinstimmende Ge-
bräuche auf, die im Hinblick darauf, daß
sich auch bei Griechen, Römern, Slawen,
Kelten verwandte Sitten finden, auf eine
gemeinindogermanische Grundlage des In-
stituts schließen lassen. Bei der Haus-
suchung (ahd. hüssuocha, bayr. salisuocha,
scrutinium, inquisitio) betreten die Suchen-
den, nach späteren Nachrichten unter
Hinlegung von Geld auf die Schwelle,
nach einer friesischen Quelle ungegürtet,
unbehost und barfuß das Haus, damit sie
nicht etwa die gesuchte Sache mit in das
Haus brachten. Denn das galt als schweres
Verbrechen; nach salischem Recht wurde
einer, der sich dessen schuldig machte, als
firinboro, mit der Buße der Lebensgefähr-
dung bestraft. Umgekehrt wurde der Haus-
herr, der die rechtmäßige Haussuchung ver-
wehrte, als Dieb behandelt, wie auch ohne
weiteres derjenige, in dessen Haus die ge-
suchte Sache gefunden wurde. Nach ala-
mannischem und bayrischem Recht ver-
wirkte der Verfolger, der zwar mit Gewalt
in das fremde Haus eindringen durfte, eine
Buße, wenn die Haussuchung ergebnislos
verlief.
Lit. s. bei Spurfolge. R. Hübner.
§ 2. Norden. Höchst altertümlich
ist das Haussuchungsverfahren {rannsak
von rann 'Haus') des Nordens. Nach den
GulaJ)ingslög 255 hat der Bestohlene in Be-
gleitung von Männern des Herads sich zum
Hause des Verdächtigen zu begeben und
förmlich Haussuchung zu heischen [cesta tu
rannsaks). Weigerung der Gestattung von
selten des Verdächtigen gilt als Eingeständ-
nis der Schuld. Bei Gestattung haben die
Suchenden nur in einem Schurz und los-
gegürtet das Haus zu betreten, um nicht
die Gegenstände einschmuggeln zu können.
Ähnlich in aschwed. Rechten: ,, ohne Über-
kleid, losgegürtet, barfuß, die Hosen ans
Knie gebunden". Nach anderen, wohl
jüngeren Quellen sollen die Haussuchenden
beim Eintritt und Austritt untersucht
werden, ob sie nicht das Diebesgut an sich
tragen. Genaue Bestimmungen geben an,
wer als Dieb anzusehen sei, je nach dem
Orte, wo das Gut vorgefunden wird.
402
HAUSTÜR— HAUSURNEN
W i 1 d a Straf recht der Germanen 903 fF.
Grimm DRA.4 2,201 ff. v. Amira Altnor-
weg. Vollstreckungsverfahren 210. Estlander
Klander ä lösöre enligt äldre Svenskt rätt
1900 23 ff. K. Lehmann.
Haustür. Bei steinernen Hausfunda-
menten ist die Lage der Tür nur selten zu
erkennen; bei einem Haus auf der Heister -
bürg (s. d.) liegt die in den vertieften Wohn-
raum führende schmale (i m breite) Treppe
ganz an der Ecke des Rechtecks. Bei
Pfostenbauten ist die Tür in der Mitte der
Schmalseite anzunehmen (Römerschanze
bei Potsdam); bei einem der germanischen
Häuser von Buch bei Berlin schienen an den
beiden Stellen, wo durch die Vorhalle und
durch die Hauswand der Eingang führte,
Spuren der Holzschwelle vorhanden zu
sein. Eine wirklich erhaltene Holztür, frei-
lich klein, so daß es vielleicht eher eine
Kellerluke als eine Haustür gewesen ist,
wurde auf der Altenburg bei Niedenstein
(Mattium) gefunden. Sie bestand aus
mehreren der Länge nach aneinandergefüg-
ten Bohlen, über die ein paar Riegelhölzer
gelegt waren. Die Tür ist hie und da auch
bei den germanischen Häusern auf der
Marc -Aureis -Säule deutlich.
Petersen-Dom aszewski Die Markus-
Säule. Schuchhardt.
Haustypen (s. auch 'Haus'). Das
älteste indogermanische Haus scheint ein
Rundbau gewesen zu sein. Sowohl für
Skandinavien als auch für England sind
solche Häuser nachgewiesen; auf Island
wird diese Form sogar noch teilweise bei
Schaf Ställen {fjärhorg) gebraucht: das aus
Erde, Torf und Stein gebaute Haus trägt
ein Kuppeldach, das unmittelbar mit den
Wänden vereinigt ist (vgl. anord. borg,
,,Wall oder Wand von Erde und Steinen").
S. Hütte. Eine Übergangsform zum recht-
winkligen Bau bildete das oblonge Haus
mit abgerundeten Ecken und mehr oder
weniger geradlinigen Seitenwänden. Auch
diese Form ist bei alten skandinavischen
Häusern ziemlich häufig vertreten; beson-
ders interessant sind die bei Angerum in
Blekinge gefundenen Reste eines solchen
Gebäudes aus der Wikingerzeit, dessen
Wände aus einem mit Lehm bekleideten
Fachwerk von Weidenruten bestanden
haben, während zwei Pfeilerreihen im
Innern und ein von Säulen getragenes Vor-
dach vor der an der Giebelseite befindlichen
Tür an das historische Haus erinnern.
Überhaupt war die kreisrunde sowie die ob-
longe Form dem geflochtenen Hause von
Anfang an eigen (s. Wand). Mit dem Block-
werkbau ergab sich die rechtwinklige Form
von selbst. In der Sagazeit war sie bei
Wohnhäusern die alleinherrschende.
O. Monielius Gesch. des Wohnhauses,
Ders, Kulturgesch. Schwedens 281 ff, V. Gud-
mundsson Privatboligen paa Island 9 1 ff.
Hjalmar Falk.
Hausurnen. § i. Eine Gattung von Grab-
gef äßen aus schwach gebranntem Ton, ohne
Anwendung der Töpferscheibe geformt,
meistens als Behälter, Urne, für die nach
der Leichenverbrennung übrig gebliebenen
Reste benutzt. Sie kommen auf germani-
schem Boden vornehmlich in einem be-
grenzten Gebiete nördlich und östlich des
Harzes, im alten Semnonenlande, und ver-
einzelt in der Mark Brandenburg, Pom-
mern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein,
Dänemark und Südschweden (Schonen)
vor. Sie erinnern durch ihre Form mehr
oder weniger an einfache Hütten oder
Häuser. Den Namen ,, Hausurnen" erhiel-
ten sie von Lisch. Ihre Höhe schwankt
zwischen etwa 10 bis 40 cm. Die Ähnlich-
keit mit Häusern tritt am meisten bei eini-
gen Hausurnen des Harzgebietes {Aschers-
leben, Wüsleben, Staßfurt, Hoym, Kühnau),
der einen pommerschen von Obliwitz und
der südschwedischen hervor, während die
märkischen und mecklenburgischen [Lug-
gendorf, Gandow, Kiekindemark) eine mehr
zeit- oder backofenförmige Gestalt haben.
Zu dieser Gruppe wären auch die Haus-
urnen von Wulferstedt bei Halberstadt zu
stellen. Während sich bei den vorgenannten
Hausurnen die Tür meistens in der Nähe
des Bodens befindet, zeigt eine dritte Form
die Tür im oberen Gefäßteile, welcher oft
kuppelartig gewölbt ist. Sie ähnelt im
ganzen mehr einem Topfe als einem Hause
und wird meist als Kuppel- oder Türurne
bezeichnet. Der Gattung der Kuppelurnen
gehören eine ganze Reihe Hausurnen des
Harzgebietes {Unseburg, Tocheim, Burg-
kemnitz, Polleben) sowie die schleswig-
holsteinisch-dänische Gruppe an. Sehr nahe
steht ihr eine Verbindung von Haus- und
HAUSURNEN
463
Gesichtsurnen des Gräberfeldes von Eils-
dorf, Kr. Oschersleben. Als Türurnen wer-
den die Hausurnen von Clus und Nien-
hagen bei Halberstadt bezeichnet. Außer
der Tür, welche gewöhnlich mittels einer
Tonscheibe nebst Bronzeriegel verschließ-
bar ist, sind in der Regel keine Öffnungen
in der Wandung der Hausurnen vorhanden.
Nur vereinzelt tritt bei der einzigen süd-
schwedischen Hausurne eine Öffnung im
Dache (Rauchloch) auf, die mit einem
Deckel verschlossen wird. Fenster sind in
keinem Falle angebracht oder angedeutet,
obwohl andere Ornamente plastischer oder
malerischer Art den Hausurnen keineswegs
fremd sind {Hoym, Kühnau, Obliwitz,
Schleswig-Holstein, Schonen).
§ 2. Die Dachkonstruktion hängt aufs
engste mit dem Hausgrundriß zusammen.
Man findet daher bei den eigentlichen Haus-
urnen von annähernd eckigem Grundriß
meistens ein Giebeldach, zuweilen mit ab-
gewalmten Enden, während die runden,
topfförmigen sog. Hausurnen meistens ein
kuppeiförmiges oder zeltartiges Dach be-
sitzen. Man kann demnach zwei Haus-
typen als Modelle für die Hausurnen er-
kennen: das viereckige Haus und die runde
Hütte oder das Zelt. Die Frage nach dem
Altersverhältnis beider kann hier uner-
örtert bleiben, da ein wesentlicher zeitlicher
Unterschied der einzelnen Erscheinungen
innerhalb der nordeuropäischen Haus-
urnengruppe nicht anzunehmen ist. Wich-
tiger ist die Frage, ob aus anderen Funden
Art und Gestalt des menschlichen Wohn-
hauses jener Zeit erschlossen werden kann,
und wie sich diese Erkenntnisse zu den
Hausurnen verhalten. Die in Betracht zu
ziehende Periode wird fast allgemein als
jüngere Bronzezeit bezeichnet, und die
Hausgrundrisse, welche aus dieser Epoche
aufgedeckt worden sind, lassen erkennen,
daß länglich-rechteckige Grundrisse wohl
vorwiegen, daß aber auch runde gleich-
zeitig daneben auftreten. Zwar beziehen
sich gedachte Funde nicht gerade auf die
Gegenden, wo Hausurnen vorkommen, aber
sie liegen ihnen auch nicht so fern, daß
man Vergleiche vermeiden müßte. Es
sind die Funde der Heilbronner Gegend
und die märkischen aus der Umgegend von
Berlin (Römerschanze und Buch). Letztere
haben mit Bestimmtheit ergeben, daß das
Haus jener Tage von viereckigem Grundriß
war und an der Schmalseite eine Art von
Vorraum besaß, der entweder teilweise oder
ganz geschlossen war. Der Eingang befand
sich wie beim nordischen Hause zuerst
wohl am schmalen Ende, später an der
Breitseite des Hauses.
Von dieser hier erschlossenen Hausform
zeigen unsere eigentlichen Hausurnen ein
getreues Bild. Der Grundriß ist mehr oder
weniger rechteckig, und der Eingang liegt
in der Längswand. Von der inneren Ein-
richtung, dem Vorraum und Herd, ist
natürlich, als entbehrlich für ihren Zweck,
in der Urne nichts nachgebildet. Über die
Beschaffenheit der Wände kann man aus
den Hausfunden folgern, daß sie aus Lehm -
verputz, Staakwerk, hergestellt waren.
Die Obliwitzer Hausurne zeigt dement-
sprechendes, teils plastisches, teils einge-
ritztes Balkenwerk als Stützen für die
Lehmfüllungen. Für die Gestaltung des
Daches geben die Hausfunde bisher keinen
Anhalt. Aus den Dächern der Hausurnen
ersieht man aber, daß ein Stroh- oder Rohr-
dach von ziemlicher Steilheit etwas über
die Hauswände hinunterreichte. Für die
Gruppe der auch als Kuppelurnen bezeich-
neten Hausurnen dürften Erdwohnungen
nach Art der Köhlerhütten Vorbild ge-
wesen sein.
§ 3. Zum Vergleich mit der Erscheinung
der deutschen werden meist die in Mittel-
italien vorkommenden Hausurnen heran-
gezogen, welche nach Montelius dem
12. — II. vorchristl. Jahrh. angehören. Sie
unterscheiden sich von den nordischen
durch ihre reichere Verzierung und im
Grundriß vor allem durch die Eigentümlich-
keit, daß sie eine besonders große Tür in
einer Giebelseite besitzen. Zuweilen haben
sie auch Andeutungen einer von Säulen ge-
tragenen Vorhalle vor der Tür, also eine
dem wärmeren Klima entsprechende Aus-
gestaltung des Vorraumes, der im Norden
sich zu einem in das Hausinnere gezogenen
Schutzraum entwickelt hat. DieBeziehun-
gen der italischen zu den nordischen Haus-
urnen, deren Vorhandensein von Mon-
telius für zweifellos erklärt wird, sind
noch zu wenig, namentlich hinsichtlich der
Chronologie und Ethnologie, aufgeklärt,
464
HAUTAUSSCHLAG
um mehr als die Übertragung einer Idee
zuzulassen. Ebenso verhält es sich mit den
neuerdings von Olshausen bekannter
gemachten ägyptischen Türurnen, welche
etwa um 2000 — 1500 v. Chr. anzusetzen
sind. Der den Hausurnen überall zu-
grunde liegende Gedanke, dem Toten ein
eigenes neues Haus nach Art der mensch-
lichen Wohnungen zu geben, ist hier nur
in einer besonderen Form zum Ausdruck
gekommen. Sein Ursprung ist in viel
älterer Zeit zu suchen, worauf besonders die
steinzeitlichen Kammergräber und die
Felsengräber hinweisen.
§ 4. Für die Zeitbestimmung der nord-
europäischen Hausurnen sind die Grab-
formen und Beigaben von größter Bedeu-
tung. Gewöhnlich sind es kleinere, aus
Steinplatten hergerichtete Kistengräber, in
welchen Hausurnen gefunden wurden.
Während die spärlichen Beigaben an Ton-
gefäßen und Bronzen (besonders einfache
Nadeln) durchaus den Charakter der
Bronzezeit tragen, so kann doch aus der
Grabform, die in gleicher Weise der be-
ginnenden Eisenzeit zukommt, der Schluß
gezogen werden, daß die Hausurnen an das
Ende der Bronzeperiode zu stellen sind.
Hierzu stimmt auch die Beobachtung, daß
die Hausurne von Obliwitz in Hinter-
pommern zusammen mit Gesichtsurnen ge-
funden wurde, und auch die innige Verbin-
dung von Haus- und Gesichtsurnen in den
Funden von Eilsdorf bestätigt diesen
Schluß. In dieser Periode der Gesichts-
urnen tritt, wenn auch noch spärlich, schon
das Eisen als Beigabe auf. Die als Begleit-
funde der Luggendorfer Hausurne bisher
genannten T^nefibeln sind apokryph, wor-
über durch M. E b e r t leider noch nicht
veröffentlichte Feststellungen gemacht wor-
den sind. Betreffs der absoluten Zeitbe-
stimmung der nordeuropäischen Hausurnen
ergibt sich ein Widerspruch in der Auf-
fassung von M o n t e 1 i u s und anderer
Forscher. Der erstere setzt nämlich die
ältesten nordischen Hausurnen ins 12. — ii.
Jahrh., die jüngsten Türurnen aber um
einige Jahrhunderte später, K o s s i n n a
bestimmte den Schluß der jüngeren nord-
deutschen Bronzezeit, in welche die Haus-
urnen wenigstens zum Teil gehören, um
750 — 700 v. Chr. H ö f e r nimmt für die
deutschen Hausurnen im Gegensatze zu
Montelius die Zeit von 600 — 400 v. Chr.
in Anspruch. Der Gegensatz zwischen
Montelius und H ö f e r beruht dar-
auf, daß der erstere Beziehungen zwischen
den um looo v. Chr. anzusetzenden itali-
schen Hausurnen und den nordischen vor-
aussetzt, welche auch eine ungefähre zeit-
liche Gleichstellung erfordern. Höfer da-
gegen sieht von einer solchen Voraussetzung
ab und berücksichtigt nur die Chronologie
der Beigaben.
§ 5. Die Herbeiziehung von Darstellun-
gen des germanischen Hausbaues in römi-
schen Bildhauerwerken der Kaiserzeit hat
für die Frage nach dem germanischen
Hause der viel früheren Zeit der Haus-
urnen keinerlei Nutzen gebracht. Auch
ethnologische Vergleiche aus näherer und
weiterer Entfernung können hier wenig
helfen. Das Beste ist von Ausgrabungen
in der Heimat der Hausurnen zu erwarten.
Der in einer volkskundlichen Zeitschrift
Niedersachsens neuerdings aufgebrachte
Gedanke, daß die Hausurnen die Vorläufer
eines neueren volkstümlichen Hausgerätes
von der Form einer Hütte, nämlich des
großen hölzernen Salzbehälters in Nieder-
sachsen seien, ist abzulehnen, da gar nicht zu
beweisen, und weil das Verbreitungsgebiet
dieses Gerätes ein ganz anderes ist als das
der Hausurnen.
R. Henning Das deutsche Haus, Straßburg
1882. Nachtrag. R. Virchow Über die Zeit-
bestimmung der ital. u. deutschen Hausurnen,
Berlin 1883. Becker Harzzeitschrift, Werni-
gerode 1888. Montelius Der Orient u.
Europa, Stockholm 1899. Höfer Corresp.-Bl.
d. deutsch, anthrop. Ges. 1900, 115. O. Ols-
hausen Z. f. Ethnologie 1901, 424. Schliz
Fundber. a. Schwaben 1901, 21. Splieth
Inventar d. Bronzealterfunde aus Schleswig-
Holst. Fig. 247. G. Kossinna ZfEthnol.
1905» 387. Stubenrauch Baltische Studien
NF. 12 1908, Anlage 2. C. Schuchhardt
Praehist. Z. 1,209. A. Kiekebusch Praehist.
Z. 2, 371. K. Brunner.
Hautausschlag. Das bei mancherlei
Hautleiden vorhandene quälende Jucken
hat früh nach Ausdruck und Bezeichnung
gedrängt. Ahd. juckido, iuchido, iukiUgi,
mhd. juckede, juchede, iuckunge, itickenisse
(von ahd. juchan, jucchan, ags. gyccan, alts.
jukkian, mhd. jucken; s. 'Gicht') heißt das
HAVARIE— HEALFMEARC
465
juckende Leiden, bei dem man kratzen muß,
daher die ,, Krätze" im symptomatischen
Sinne, ags. gycpa. Die brennende Hitze
entzündlicher Hautkrankheiten wird wohl
als ahd. prunsti oder lohafiur oder glouuido
bezeichnet. Das Kratzleiden selbst heißt
mhd. kretzigi, kretze, kratz, kratzung,
kreczige hüt oder schabe, schebigkeit; ferner
ahd. hrüda, rüda, rüdo, riudi, and. hrütho
{hrüthon endi scavathon), anord. hrüdr,
mhd. rüde, rüd, rawde, die Räude mit ihrem
oft blutigen {crudus, vgl. Kruste) Schorf
{scorff, schorff, schuorff, scharff, ags. sceorfan
('nagen, beißen, fressen'), der, wenn er ganz
trocken ist, in kleinen Trümmern abspringt.
Der manchmal mit Warzen (s. diese) zu-
sammengestellte ahd. zitaroh, citaroc, cita-
roch, cittarouga, zittaroch, titturuh, später
zitteroch, zittrach, zittermäl, zitterlus, cuterlo,
cöterlus, der mit Impetigo, serpigo, Scabies
sicca in den Glossen wiedergegeben wird,
ist als ein trockener, mit Hautinfiltration
einhergehender, Drüsenschwellungen ver-
anlassender, meist abschuppender Aus-
schlag, ein Ekzem, aufzufassen (H ö f 1 e r
Krkhtsnmbch. 856), der nur eine Haut-
verfärbung zurückläßt, wenn er abheilt,
und alle Formen von der Krustenbildung
bis zur feinen, kleienförmigen Hautab-
schilferung aufweisen kann, die auch ahd.
crint, mhd. grind in verschiedenen Stadien
ihrer trockenen Ablösung (vgl. got. grinds,
ags. grindan zerreiben) genannt wird.
Natürlich ist es nur ein fast scherzhaftes
Mißverständnis, wenn die Wörterbücher
angeben, daß die Krätzmilbe ahd. siura,
mhd. siure heiße, während sie zwar von
dem arabischen Arzt-Philosophen i b n
Z u h r (f 1 162) zum erstenmal beschrieben,
aber erst später bekannt wurde, siura,
siure ist ein kleines, helles Bläschen oder
Knötchen, das etwas juckt, heute noch im
Dialekt seuerle genannt, wie das auch bei
S c h m e 1 1 e r (2, 322) noch ganz deutlich
ist. — Der langsam weiterschleichende,
hartnäckige, bald nässende, bald trockene
Ausschlag, den das Volk heute Flechten
nennt, begegnet mhd. als daz vlehten, diu
vlehte, daz geflehte, flecht, flicht (das
weiterwandernde Erysipel heißt vlechtende^
fiur, s. 'Rotlauf'), synonym auch als swinde
gegeben, wohl weil er an einer Stelle ver-
schwindet und an andrer neu sich zeigt.
Ags. wird er auch teter genannt (zu Zitteroch
gehörig ? ) und wegen seines scharfen, giftigen
Sekretes oder wegen seiner Herkunft aus
giftigen Säften als pytful wyrmses 'schlim-
mes Gift' bezeichnet. Harmlose Formen
sind: wimer, ritemen, puckelen, risel, mirel,
sprenckel, sproezel, sprute, placke, vleck,
laubflecken, mal, masz, mackel usw. Zur
Behandlung finden wir Tränke, Kräuter,
Bähungen, Bäder, Salben und Pflaster an-
gegeben, das meiste wohl klassischer Im-
port.
Heyne Hausalteri. 3, 132 — 135. Höfler
Krankheitsnamenbuch 856 f., 651 f., 202 f.,
1 5 1 f. Joh. G e I d n e r Altengl. Krankheits-
namen II (1907) 23. Sudhoff.
Havarie (Wort unsicherer Ableitung).
Der Grundgedanke des alten rhodischen
Seerechts, daß das bei Seenot an Schiff oder
Ladung gebrachte Opfer auf alle Inter-
essenten zu verteilen ist, durchzieht auch die
mittelalterl. Rechte. Eigentümlich ist, daß
die Schiffsgenossenschaft über die zu tref-
fenden Maßregeln beschließt, eigentümlich
südlichen Quellen das Agermanament (s. d.).
Lit. bei Lehmann HR.^ 961; (insbes. die
Schriften von Goldschmidt u. Heck)
dazu Rehme in Ehrenbergs Hdb. des HR.
I 107. K. Lehmann.
Heahgerefa (ags.). Der h. kommt nur in
einer für anglo -skandinavisches Gebiet be-
stimmten Rechtsquelle vor, daneben noch
in der Literatur, insbesondere auch als
cyninges h. Über seine Stellung läßt sich
Bestimmtes nicht sagen. Es war jedenfalls
ein hoher Reichsbeamter, hatte militärische
Führerschaft und war vielleicht immer ad
hoc ernannt; sein Wergeid stand unter dem
des ealdorman, über dem des pegn. Neue-
stens wird er dem Markgrafen verglichen.
K e m b 1 e The Saxons in England II* 156 f.
Chadwick Studies on Anglo Saxon Instituti-
ons 231 f. Larsson The hing's housebold
113 £E. V. Schwerin.
Healhnearc (ags.) bedeutet sowohl die
halbe Gewichtsmark, z. B. bei Festsetzung
des Wergeides im Gesetze Alfred u. Gu-
thrum. 2 {to VIII healfmearcum asodenes
goldes), als auch die halbe Zahlmark, die
nach Liebermann 80, nach Chadwick 75
Pfennige enthielt.
Liebermann Ges. d. Ags. I 126; II 112.
A. Luschin v. Ebengreuth.
466
HEBAMME— HEERESEINTEILUNG
Hebamme, ahd. hevanna, hefihanna, von
he ff an, hefjan, 'heben'. Der Name ist dem
Urgermanischen noch fremd; der Begriff
der Helferin bei dieser physiologischen
Funktion des Frauenkörpers hatte sich
noch nicht von der allgemeinen Hilfe der
Frauen untereinander abgesondert (s. 'Ge-
burtshilfe'), die auch noch im me. midwlf
('Mitweib') steckt. Aus hevanna wird das
spätere hevamme, dann mhd. hehemuoter
und hevemöder. Die geringe Erheblichkeit
der eigentUch geburtshilflichen Leistung
und ihre geringe Bewertung spricht sich in
der Benennung bademiider, bademome für
die Hebamme aus; man sah ihre wichtigste
Tätigkeit im ersten Bade des Neugeborenen
und dessen weiterer Pflege. Erst unter
ärztlich-chirurgischer Leitung (aus erneuter
Berücksichtigung geburtshilflicher Leistun-
gen der antiken medizinischen Wissen-
schaft) gewann das Tun der „Bademome"
auch für den Geburtsverlauf erhöhte Be-
deutung, was dann in der Bezeichnung als
vroedmoeder, vrcedvrouwe, vroedwyf {sage fam-
me) sich ausspricht und in der Anstellung von
Hebammen durch die Stadtobrigkeit am
Ausgange des Mittelalters praktische Be-
deutung gewinnt.
M. Heyne DHausalt. 3, 172. S. auch 'Ge-
burtshilfe'. Sudhoff.
Hecke. Kommt als älteste Einhegung
von Befestigungen vor in der Sachsenchronik
E. 547: er baute Bebbanburh (Bamborough,
Northumberland); sy wces cerost mid hegge
betyned, thxBrcefter mid wealle. Archäologisch
ist sie schwer nachzuweisen und daher
noch kaum beobachtet. Ich glaubte 1902
zu sehen, daß ein Vorraum unterhalb der
Skidroburg (s. d.), genannt ,,auf dem
kleff", mit einer Hecke umzogen gewesen
sein muß: die Spur war über Boden zu
erkennen an dicken Steinen; die Auf-
grabung zeigt unter und zwischen ihnen
unregelmäßige Löcher wie von den "Wur-
zeln dünner Stämme. Schuchhardt.
Heer. Ein Heer im modernen Sinn darf
man bei den Germanen nicht suchen. Es
gab keinen berufsmäßigen Kriegerstand.
In der germanischen Zeit und bis nach dem
Abschluß der Völkerwanderung war jeder,
der überhaupt Waffen tragen konnte, ein
Krieger. Das Volk selbst in seiner Gesamt-
heit ist das Heer, es ist ein exercüus. Aus-
genommen waren nur die Frauen, die eben
damals überhaupt nicht zum Volke zählten^
ferner die Männer, die zu jung oder zu alt
waren, um Waffen zu tragen, solche die
durch entehrende Verbrechen ihre Ehre
verloren hatten, endlich die auch nicht zum
Volk im engeren Sinne gehörenden Unfreien
und Hörigen. Auch im fränkischen Reich
war die Wehrpflicht allgemeine Untertanen,-
pflicht (s. 'Wehrverfassung'). Erst allmäh-
lich bildet sich seit dem Ende der fränkischen
Periode unter dem Einfluß der aufkommen-
den Reiterheere ein besonderer Kriegerstand
aus. Dagegen kann man im Norden inso-
fern von einem Heere sprechen, als dort
das Landheer, wenn man von dem zur
Landwehr aufgebotenen Volke absieht, aus-
einem Stand berufsmäßiger Krieger, den
königlichen Dienstleuten und Lehnsleuten,
besteht. — S. 'Heerwesen'. v. Schwerin.
Heerbann. Als Heerbann (mlat. hari-
bannus, heribannus, aribannus) bezeichnete
man den Befehl des Königs zur Ableistung
von Heeresdienst, das Aufgebot, aber auch
die Strafe, die für dessen Nichtbeachtung
zu büßen war, ferner in neuerer Zeit das
aufgebotene Heer selbst. Als haribannum
erscheint eine ursprünglich natural, später
auch in Geld zu leistende Beisteuer zur
Verpflegung des Heeres. — S. 'Heerwesen'.
V. Schwerin.
Heereseinteüung. § i. Die germani-
schen Heere waren nach einer zurzeit
noch vielfach vertretenen Meinung in Hun-
dertschaften und Tausendschaften geglie-
dert. Aus den Quellen aber ergeben sich
hierfür keine, jedenfalls nicht genügende
Anhaltspunkte, und die angebHch zu einer
arischen Heereseinteilung auf der Grund-
lage des Zentesimalsystems führenden Rück-
schlüsse aus den späteren Verhältnissen bei
einigen indogermanischen Völkern leiden
daran, daß sie von neu eingeführten Heeres-
gliederungen ihren Ausgang nehmen. Die
Quellen lassen dagegen für die germanische
Zeit ersehen, daß sich das Heer aus ver-
wandtschaftlichen Gruppen zusammen-
setzte, noch später bezeichnet lang, fara das
Geschlecht wie die Heeresabteilung. „Non
casus nee fortuita conglobatio turmam aut
cuneum facit, sed famiUae et propinquitates."
Mit dieser gentilizischen Heeresgliederung
HEERGEWÄTE UND GERADE
467
ist eine zahlenmäßige unvereinbar. Doch
haben die wandernden ostgermanischen
Stämme nicht alle Einflüsse der römischen
zentesimalen Heeresorganisation abweh-
ren können, ßei den Westgoten erscheint
das Heer gegliedert in Tausendschaften
(lat. mülenaria) unter dem millenarius, Hun-
dertschaften {centenae) unter dem cente-
narius und Zehntschaften [decaniae) unter
dem decanus. Sogar ein quingentarius wird
erwähnt. Millenarn kennen auch Ostgoten
und Vandalen.
§ 2. Über die Organisation delr frän-
kischen Heere haben wir wenig Nach-
richten. Die aus den einzelnen Gebieten
ausgehobenen Mannschaften sind unter dem
Befehl der Bezirksbeamten, des Grafen und
des centenarius, oder in den Stammes -
herzogtümern dem des Herzogs ausgezogen.
In Bayern finden sich militärische Zehnt-
schaften unter decani, bei den Tranken
gleiche unter dem Namen der contubernia.
Hierdurch ergab sich zwanglos eine Or-
ganisation des Heeres. Dabei werden aber
auch die von einzelnen Vasallen zu stellen-
den Truppen, sobald sie zahlreicher waren,
besondere Heeresabteilungen gebildet ha-
ben, und je mehr sich das Volksheer in ein
Söldnerheer verwandelte, mußten sich ge-
rade diese Heereskörper mehren.
Lit,: Brunner Di?G. P 181 f.; II 212.
Schröder Di?G 5, 38. Waitz FG. 13 407 f.;
III 365 f. ; IV 619. Delbrück Kriegsdienst
II* 5 ff. 43, 313 f. V. Schwerin Altgermani-
sche Hundertschaft 3 ff. Rietschel SZf RG.
XL 234 ff.
§ 3. In den skandinavischen
Ländern kommt bei der geringen Be-
deutung der Landmacht eine Einteilung
des Heeres wenig in Frage. Die Landwehr
focht unter dem Befehl der königlichen
Beamten, also wohl territorial geordnet.
Das Reiterheer empfing seine Ordnung
durch die innerhalb der Gefolgschaft (s. d.)
gegebene Klassenbildung. Das von einzel-
nen Lehnsleuten gestellte Kontingent wird
wie auf dem Kontinent unter seinem Herrn
gestanden haben. Über eine besondere Ein-
teilung der Flotte ist den Quellen nichts
Bestimmtes zu entnehmen, doch lassen
einzelne Andeutungen darauf schließen,
daß sich die Schiffe aus den zu einem größe-
ren Bezirk gehörenden Unterbezirken (s.
'Heerwesen' § 2) zu Abteilungen zusammen-
geschlossen haben. — S. 'Heerwesen'.
V. Schwerin.
Heergewäte und Gerade. § i. Schon
die Lex Angl. et Werin. kennt den Satz,
daß die vesiis bellica nicht an den nächsten
Erben der Fahrnis, sondern zusammen mit
dem Grundbesitz an den nächsten Schwert-
magen fällt, und nachmals findet sich in
Sachsen und den angrenzenden Gebieten
dasselbe Sondererbrecht des nächsten
Schwertmagen in bezug auf das Heerge-
wäte (mnds. (?) herwede von wäd ,, Kleid")
oder Heergeräte, die Kriegsaus-
rüstung des Erblassers (vgl. Ssp. I 22 § 4,
27 § 2). Nach den überzeugenden Unter-
suchungen Brunners ist diese Sonder-
erbfolge ein Rest der alten Sitte, dem Ver-
storbenen seine Waffenrüstung ins Grab
mitzugeben (s. u. 'Totengabe'). Neben den
nächsten Schwertmagen finden wir auch
gelegentlich die Kirche als Empfängerin
dieser Ausrüstung; bei Lehnsmannen und
Ministerialen beanspruchte es der Lehns-
herr bezw. Dienstherr. Ob die Stelle
Tacitus, Germ. 32, wonach bei den Tenk-
terern der kriegstüchtigste Sohn die Pferde
erhalten habe, mit dem Heergewäte zu-
sammenhängt, ist zweifelhaft.
§ 2. Ein Gegenstück zum Heergewäte
bildet die Gerade, die Gesamtheit der
weiblichen Kleider und Schmucksachen,
die nicht nur einen besonderen Bestandteil
des ehelichen Güterrechts (s. d.), sondern
auch des Erbrechts bildet. Nach Lex Burg.
51, 3 fallen die ornamenta et vestimenta
matronalia (in Lex Burg. 86, i malahereda
genannt) an die Töchter, nicht an die
Söhne; das gleiche gilt nach Lex Thur. 32
von den Schmucksachen der Mutter (in
Lex Thur. 38 als ornamenta, muliebna quod
rhedo dicimt bezeichnet) und nach Ewa
Chamav. 42 von der materna hereditas, wor-
unter wir ebenfalls wohl nur die Gerade zu
verstehen haben. Im späteren sächsischen
Recht vererbt sich die r a d e an die
nächste weibliche Verwandte (an ir nesten
nichtelen, de ir von wifhalven is besvas) (Ssp.
I 27 § I ; sogen. N i c h t e 1 - oder N i f -
t el g e r a d e).
S t o b b e Handbuch d. deutschen Privatrechts
5 130 ff. Grimm DRA. 4 II 101 (566) ff.
B r u n n e r SZfRG. » 19, 126 ff. K 1 a 1 1 Das
Heergewäte 1908. S, Rietschel.
468
HEERWESEN
Heerwesen. A. Süden.
§ I. Das germ. Heerwesen ruhte auf dem
Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht
aller freien wehrfähigen Männer (s. 'Wehr-
verfassung'). An dieser Grundlage hat sich
auch im fränkischen Reich wenigstens in
der Theorie nichts geändert. In der Praxis
allerdings sind nicht unerhebliche Änderun-
gen eingetreten und mußten eintreten, weil
die allgemeine Wehrpflicht mit der Folge
einer allgemeinen Dienstpflicht so wie in
der germanischen Zeit schlechterdings nicht
mehr durchführbar war. Entscheidend
waren im wesentlichen zwei Momente.
Das eine lag im System der Heeresver-
pflegung. Diese war weder in der germani-
schen noch in der fränkischen Zeit Sache
des Staates. Vielmehr war es dem einzel-
nen überlassen, für seinen Unterhalt zu
sorgen. In der fränkischen Zeit, in der das
Heer nicht unbeträchtliche Strecken oft
durch Reichsgebiet zurückzulegen hatte,
in dem das Plündern untersagt war, er-
gingen Verordnungen, die dem einzelnen
zur Pflicht machten, Proviant auf längere
Zeit, meist drei Monate, mitzunehmen.
Die Erfüllung dieser Forderung setzte aber
immerhin ein nicht unerhebliches Maß von
Vermögen voraus, das keineswegs bei jedem
vorhanden war. Dazu kam, daß auch die
Ausrüstung mit Kleidern und Waffen
Sache des einzelnen war. Schon zu einer
Zeit, als es sich nur erst um die Ausrüstung
zum Fußdienst handelte, überstieg die in
der fränkischen, insbesondere karolingi-
schen Zeit erforderliche Ausrüstung die
Leisturgskraft nicht weniger. Schon da
sah man sich genötigt zu einer genossen-
schaftlichen Ableistung des Heeresdienstes
zu greifen. Man vereinigte ärmere Leute
zu Gruppen, von denen dann einer auszu-
ziehen hatte, während die andern diesen
einen unterstützen mußten. Vollends aber,
als die Franken zum Reiterdienst in größe-
rem Umfang übergingen, steigerten sich
die an die Ausrüstung zu stellenden An-
forderungen so erheblich, daß dieses System
allein nicht abhelfen konnte.
§ 2. Nunmehr griff man zu einer Ver-
wertung des schon bestehenden sogenann-
ten Seniorats, des Verhältnisses zwischen
einem senior und seinen abhängigen Leuten
{homines; s. 'Gefolgschaft'). Indem man den
Senioren Grund und Boden, den man sich
wiederum durch Anleihen beim Kirchengut
verschafft hatte (s. 'Säkularisation'), zur
Verfügung stellte, setzte man sie instand,
mit diesen Liegenschaften auf dem Wege
der Benefizialleihe ihre homines, in erster
Linie die Vasallen, aber auch grundherr-
liche Hintersassen, auszustattten und so
mit dem zur Ableistung von Heeresdienst
nötigen Vermögen zu versehen. Zudem
wurde innerhalb der Grundherrschaften die
nicht dienstfähige Bevölkerung wiederum
zu Unterstützungsleistungen an die aus-
ziehenden Vasallen herangezogen und hatte
Wagen, Zugvieh und Lebensmittel [hosti-
licium, carnaticum), oder bei Ablösung in
Geld sogenannten 'Heerbann' (s. d.) zu
leisten. Allmählich wurden dabei die un-
mittelbaren Beziehungen zwischen den
Vasallen und dem Staate ausgeschaltet,
der senior wurde zum verbindenden Zwi-
schenglied, an das sich der König zu halten
hatte. Damit war aber aus dem die Völker -
Wanderung noch lange überdauernden
Volksheer am Ende der fränkischen Zeit
ein Lehnsheer geworden.
§ 3. Gewisse Abweichungen waren er-
forderlich, wenn es sich nicht um Angriffs-
kriege, sondern um die Verteidigung des
Landes handelte. Zur ,, Landfolge" [lant-
weri) waren nach wie vor alle verpflichtet,
selbst die sonst vom Kriegsdienst befreiten
Geistlichen. Solche Landfolge war nament-
lich an den Grenzen nicht selten erforder-
lich, wo auch unter den Karolingern stän-
dige Grenzwachen {wacta, war da) einge-
richtet werden.
L i t. : W a i t z FG. 13 401 ff.; II 23 25 ff.;
IV* 531 ff. Brunner DRG. I« 180 ff.; II
202 ff. Schröder Bi?G.537 ff. 157 ff. Del-
hi ü c k Gesch. d. Kriegskunst II*. P e u k e r
Deuisches Kriegswesen der Urzeit 1 — 111. W e i n -
hold Beitr. z. d. deutschen Kriegsaltertümern;
Berliner Sitzungsber. 29, 529 ff. Müllenhoff
DA IV 173 ff. 198 ff. 256 ff.
B. Norden.
§ 4. Das Heerwesen der Skandinaven
unterscheidet sich aus geographischen
Gründen sehr wesentlich von dem der kon-
tinentalen Stämme. Fast nur von Wasser-
grenzen umgeben, haben die Nordgermanen
den Schwerpunkt auf die Flotte gelegt.
Deshalb beschäftigen sich auch die Rechts-
HEHLEREI— HEIDENGRABEN
469
quellen fast ausschließlich mit dieser. Auf
sie bezieht sich daher die auch hier im
Prinzip allgemeine Wehrpflicht, der aller-
dings eine sehr beschränkte Dienstpflicht
gegenübersteht (s. 'Wehrverfassung'). Das
Volk ist verpflichtet, Schiffe zu bauen (s.
'Schiffsbaupflicht'), diese zu bemannen (s.
'Wehrverfassung') und die Bemannung mit
Nahrungsmitteln zu versehen (s. 'Kriegs-
führung' § 2) und zu entlohnen, endlich
Wachen zu halten (s. 'Kriegsführung' § 4).
Die Gesamtheit dieser Verpflichtungen be-
zeichnet das schwed. liß ok leßunger, das
norweg. leiäangr, üigerdir, röär ok reiäa.
Doch kamen Befreiungen von diesen Ver-
pflichtungen vor, sowie Umsetzungen in
Geldleistungen. Befreit waren vor allem
die höheren Geistlichen, zum Teil auch
deren Diener. Eine Abgabe, qucerscetce,
zahlte in Dänemark das eben davon so
genannte qucerscetceland; in den Städten
hieß diese Abgabe skot.
§ 5 Neben der Flotte kam ein größeres
Landheer in der Regel nur als Landwehr
(ostnord. landvcern, anorw. landvqrn) in Be-
tracht, wenn es sich darum handelte, gegen-
über einem feindlichen Einfall wcerice land
sit hemce. Doch stand dem König ein Land-
heer geringeren Umfangs jederzeit zur Ver-
fügung in seinen Gefolgsleuten, den Lehns-
leuten und den von diesen zu stellenden
Truppen. Dieses war in der Regel be-
ritten (s. 'Reiterei' und 'Kriegsführung'
§ 5).
§ 6. Für die Beschaffung der Flotte und
der sonstigen Leistungen waren eingehende
Vorschriften aufgestellt. Es diente diesem
Zwecke die Einteilung des Landes in
Schiffsbezirke (aschw. skiplagh, adän. skip-
(sn, anorw. skipreiäa, lat. navigium), die
in Dänemark das ganze Land erfaßt, in
Norwegen und Schweden die Küsten-
gebiete, dort ins Land herein 'soweit der
Lachs aufsteigt', hier insbesondere die
Küste von Ostgötaland und Uppland. Im
schwedischen Binnenland scheint die Ein-
teilung in hamnar den gleichen Zweck er-
füllt zu haben. Die Schiffsbezirke zer-
fielen in Schweden in är oder här, in Däne-
markin hafnce, diese wiederum mthrithings-,
sicettings- und tolfthingshafnce. Diese Be-
zirke standen in Übereinstimmung mit
den sonstigen politischen Bezirken (s.
'Staatsverfassung'), so daß zB. in Däne-
mark das hcerceth ein oder mehrere skipcen
umfaßte, nie aber die Grenzen von skipcen
und hcerceth sich kreuzten. Diese Einteilung
wurde in der Weise verwertet, daß den ein-
zelnen Bezirken bestimmte Leistungen
auferlegt wurden, so zB. die Stellung eines
Ruderers, von der die hafnce geradezu ihren
Namen hat. Da hierbei darauf gesehen
werden mußte, daß einerseits der Bezirk
die ihm obliegende Leistung erfüllen konnte,
andererseits die Leistungsfähigkeit des Be-
zirkes voll ausgenutzt wurde, erfolgte die
Abgrenzung der Bezirke entweder wie in
Norwegen bis in das 13. Jh. nach der
,, Mannzahl" oder nach dem Werte des
Grund und Bodens oder auch des beweg-
lichen Vermögens. Die Zahl der wehrpflich-
tigen Leute wurde in Norwegen auf dem
manntalsßing festgestellt, das alle Bauern
zu besuchen hatten. Dabei mußte jeder
die Zahl der in seinem Hause befindlichen
Wehrpflichtigen unter Eid {manntalseiär)
angeben. Einer allenfalls notwendig wer-
denden Ausgleichung diente das über das
ganze Reich sich erstreckende almannatal.
K e y s e r Efterladie Skrifter II 222 ff, Ta-
ranger t7d«gi II, 1, 293 ff. Maurer Vor-
lesungen II 271 ff. Hildebrand Sveriges
Medeltid 1 256 ff., II 143 ff. D e r s. Svenska
statsför]attningens historiska utveckHng 42, 147 ff.
Ramstedt Om krigs- och skaiteväsendet i
Svealands lagar. v. Schwerin.
Hehlerei. Die H. wird in allen germ.
Rechten bestraft. Nach schwedischem
Recht ist der Hehler selbst ein Dieb, ebenso
nach isländischem. Der, der die gestohlene
Sache entgegennimmt (aschw. vißtaka,
wnord. vidtaka) ist dadurch Diebsgenosse
(anorw. ßjöfsnautr) und Mitwisser (adän.
thiüfswithce, ags. ßeofes gewita) des Dieb-
stahls. In den südgerm. Rechten ergab sich
dasselbe aus dem Verfahren der Haus-
suchung (s. d.), wenn bei ihr die Sache beim
Hehler gefunden wurde. Doch wurde im
bayrischen Recht der nicht leugnende
Hehler milder bestraft als der Dieb.
Eine scharfe Abgrenzung der H. von der
Begünfitigung (s. d.) war übrigens in der
germ. Rechten nicht durchgeführt.
V. Schwerin.
Heidengraben bei Grabenstetten
(Urach). § i. Heidengraben ist eine weit-
470
HEIDENGRABEN
verbreitete Bezeichnung für vordeutsche,
selten frühdeutsche Befestigungsanlagen.
Die größte Anlage dieses Namens ist die
genannte, der Weißjurahochfiäche der
Schwäbischen Alb angehörige. Hier ist
nicht bloß eine Berghalbinsel von 150 ha
durch allseitige Befestigung zum oppidum,
zur befestigten Niederlassung, geschaffen,
sondern es ist eine etwa zehnmal so große
Hochfläche, mit der die Berghalbinsel zu-
sammenhängt, an den zugänglichen Stellen
mit Befestigungen versehen. Nach den
strecke bis zum Main hin ausdehnten und
nach den sonstigen gallischen Münzfunden
Württembergs (Fundber. aus Schwaben
Xn S. 60 ff.) wie nach Vergleich mit
der Angabe über Ariovists Einfall in Gal-
lien (Caesar BG. i, 36) wenige Jahrzehnte
über das Jahr loo hinaus in diesen Gegen-
den gewohnt haben müssen.
§ 2. Das Hauptwerk des oppidum (s. den
Plan Abb. 28) ist die etwa 1300 m lange
Mauer mit Graben davor, streckenweise
Doppelgraben, die die Berghalbinsel gegen
Abb. 28. Der »Heidengraben« bei Urach. (Aus den Blättern des Schwäbischen Albvereins,
Schriftführer Prof. Nägele, Tübingen.)
nicht eben zahlreichen Funden an Münzen,
Scherben, Geräten aus Metall und Stein —
der wenig mächtige Humus ist vom Pflug
längst bis auf den Grund durchwühlt —
und nach der Ähnlichkeit mit den aus
Cäsars gallischen Kriegen bekannten Städ-
ten Alesia, Bibrakte, Gergovia u. a. gehört
die Befestigung der späteren La-
t 6 n e z e i t an, und dürfte eine Stadt der
H e 1 V e t i e r gewesen sein, die nach
Tacitus Germ. 28 sich ursprünglich nördlich
von der badisch-schweizerischen Rhein-
die Hochebene abschließt. Diese Mauer,
mörtellos hergestellt und durch Balken zu-
sammengehalten, hatte eine ungefähre
Dicke von 7,5 m und eine Höhe von fast
4 m; in die Mauerfront eingelassen waren
Pfosten, je etwa i m von einander entfernt;
im übrigen verwandte man für die Front
die größten und besten Steine, die Mauer-
dicke wurde ausgefüllt durch den Graben -
aushub. Stein und Erde meist in dem Ver-
hältnis, wie das Material eben ausgehoben
wurde. Zwischen Graben und Mauer ist
HEILABERGLAUBE
471
eine mehrere Meter breite Bärme. Die
nach dem Verfaulen der Holzeinlagen und
Pfosten verfallene Mauer sieht heute wie
ein Wall aus. Über dem Steilabfall der
Berghalbinsel , genügte eine schwächere
Befestigung, deren Spuren ebenfalls fast
überall noch zu finden sind; doch wird der
langgezogene Vorsprung des Fuchsbergs
wieder durch eine mächtige Befestigung
ausgeschlossen. Drei Tore (A, B, C des Plans)
sind auf jene Hauptbefestigung ziemlich
gleichmäßig verteilt; bezeichnend für sie
sind die eingeschlagenen Mauerflügel; eine
Verschlußeinrichtung konnte nicht nach-
gewiesen werden. Ein Nebentor (D) ist
am Nordwestende der Befestigung des
Fuchsbergs.
§ 3. Auch die Vorbefestigungen sind
zum Teil gewaltig. Die größte ist das
1025 m lange Vorwerk beim Burrenhof
mit einem Tor (F), das genau wie die Tore
der Stadt, nur in vergrößertem Maßstabe
angelegt ist. Im Norden liegt ein Vorwerk
mit Tor (G) gegenüber einer offenbar älte-
ren Volksburg (,,Burg"), ebenfalls mit Ab-
schnittsbefestigung, die diese Berghalb -
insel, Baßgeige genannt, abschließt. Das
Vorwerk mit Tor (E) südlich von Graben -
stetten sperrt die Teilhochebene gegen die
Hochebene der Alb ab an einer nur 750 m
breiten Landenge. Eine ^andersartige Be-
festigung, sofern sie nur seitlich den natür-
lichen Aufgang von Urach gegen Graben -
stetten schützt, auf der Nordseite des
heutigen und ursprünglichen Weges, ist
unmittelbar westlich von Grabenstetten
(südlich vom Buchstaben G dieses Wortes).
Doch sind auch jene drei andern Vorwerke
so angelegt, daß sie zugleich Wege beher-
schen, die unmittelbar davor in den
Schluchten heraufführen. — Wasser findet
sich an einzelnen Stellen der befestigten
Vorebene infolge des Vorkommens von
tertiärem Basalttuff; für die Stadt selber
mußte es, abgesehen von einer schwachen
Quelle nahe dem Westrand, von dorther
oder aus den tiefen Tälern geholt werden.
(Mittlere Höhe der Stadt 700 m, Zusammen-
fluß der Bäche unten an ihrer Südspitze
515 m über dem Meer.)
§ 4. Man hat es hier oben zum Teil mit
älterem- Kulturboden zu tun. Zwei Hall-
stattgrabhügel sind im Bereich der galli-
schen Stadt nachgewiesen, eine große
Gruppe von solchen liegt wenig nördlich
von dem Vorwerk beim Burrenhof (bei F).
Diese hat schon Veranlassung gegeben,
dieses Vorwerk ebenfalls für älter zu halten ;
es hat jedoch nur Sinn im Zusammenhang
mit der gallischen Stadt, und die Lage
jener Gräber ist bedingt durch die Beschaf-
fenheit des Bodens, da sie, wie fast immer,
an der Grenze des ursprünglich urbaren
Bodens liegen; erst in verhältnismäßig
neuer ,Zeit wurde dieser gegen Norden hin
auf Kosten des Waldes erweitert.
§ 5. In Württemberg ist nur noch ein
Festungswerk derselben .Zeitstufe und von
ähnlicher Ausdehnung nachgewiesen, der
Burgstall bei Finsterlohr, über dem Tauber-
tal gelegen. Etwas älterer Zeit gehört an
die kleinere Befestigung des Rusenschlosses
bei Blaubeuren mit Funden der zweiten
Lat^nestufe. Doch mehren sich überall in
Württemberg die Funde der Lat^nezeit,
für die man früher mit Unrecht eine nur
außerordentlich dünne Bevölkerung anzu-
nehmen geneigt war.
F. H e r 1 1 e i n Blätter d. Schwab. Alb-
vereins 1905, 371 ff.; 1906, 351 ff.; 1909, 223 ff.
D e r s. Der Burgstaü bei Finsterlohr, Fundber.
aus Schwaben XI 7 ff. P. G ö s s 1 e r Die
Altertümer des Oberamts Blaubeuren, 191 1, 31 ff.
F. Hertlein.
Heüaberglaube. § i. Wenn auch vom
,, heilenden Glauben" und seinen feinen
psychologischen Momenten von heute him-
melweit verschieden, so wächst er doch
mit ihm aus der gleichen Wurzel, wie im
Artikel 'Heilkunde' kurz auseinanderge-
setzt ist.
§ 2. Der Formen, in denen der 'Heil-
aberglaube' bei den alten Deutschen auf-
tritt, sind viele. Eine Übersicht geben uns
der Indiculus superstitionum et paga-
niarurh vom Jahre 743 (unter Karlmann)
und das Capitulare de partibus Saxoniae
von Jjy oder 787, die von Amuletten mit
mystischem Geschreibsel {zouporgiscrib) ,
von Nestelknüpfen, vom Glauben an die
Heihgkeit von Quellen, von Zaubergesän-
gen, weiche krank machen, aber auch heilen
können, Blut und Schmerzen stillen, von
magischen Bändern, welche die obligatores
(Ärzte }}) umbinden, vom nötfiur, dessen
Rauch in den Kleidern vor Krankheit
472
HEILBAD— HEILIGENKALENDER
schützen solle, besonders vor dem Fieber,
vom Aufhängen hölzerner Votivhände und
-fuße bei den Götterbildern und deren Auf-
stellen an Scheidewegen handeln, alles auch
anderwärts bezeugte abergläubische Maß-
nahmen (vgl. Fr. W i d 1 a k Die abergl.
u. heidn. Gebräuche d. alten Deutschen
nach d. Zeugnis d. Synode v. Liftine,
Jahresb. d. Gymn. in Znaim 1 903/1904.
Boehmländer Die Bekämpfung des
Heidentums durch die Karolinger nach d.
Kapitularien, Altbayer. Monatsschr. hrsg.
V, Hist. Ver. v. Oberbayern V, 3 (1905),
61—76).
§ 3. In nächster Beziehung zum Indien -
lus steht die nordfränkische Homihe eines
gewöhnlichen Klerikers, die C. P. C a s -
pari nach einer Einsiedler Handschrift aus
dem Ende des 8. Jhs. ediert hat. Hier
erhalten wir namentlich über das Medi-
zinische besonders eingehende Auskunft,
nicht nur von Verzauberung der Weiber
ut non concipiant aut conceptos infantes
foras ejiciant (abortieren, § 18), sondern
auch von dem Brauch, die Wunde (zum
Schutze) mit einem goldenen Ringe zu um-
fahren oder einen Ring auf das Auge zu
binden gegen Augenschmerz (§ 21). Ja,
wir lesen dort ein langes Verzeichnis von
Krankheiten, gegen welche die Segens -
Sprüche {incantationes paganorum) Ver-
wendung finden (§ 15): ad spalmum [spas-
mum, 'Krampf'], ad furunculum ['Blut-
schwären'], ad alvus ['Durchfall'], ad ver-
mes, id est lumbricos, que (in) intrania homi-
nis flunt [Eingeweidewürmer], ad febres,
adfriguras ['Schüttelfrost', 'kaltes Fieber'],
ad capitis dolorem, ad oculum pullinum
['Hühnerauge'], ad tmpediginem ['Haut-
ausschlag'], ad ignem sacrum ['Rotlauf'], ad
morsum scorpionis, ad pullicinos [? ^], ad
restringendas nares, qui sanguine fluunt,
de ipso sanguine in fronte ponunt (C. P.
C a s p a r i Eine dem Augustin fälschlich
beigelegte Homilia de sacrilegiis, hrsg. v. d.
Gesellsch. d. Wissensch. zu Christiania
1886, 9, II.)
§ 4. Gegen alle aufgezählten Leiden sind
uns in der großen Zahl der zauberischen
Segenssprüche wirklich solche Besprechun-
gen aufbewahrt (s. 'mediz. Segensprüche').
Wie die angeführten christlichen Zeugnisse,
welche vom altgerm. Heilaberglauben im
Sinne seiner Bekämpfung uns Kunde auf-
bewahrt haben, geben die anord. Quellen
direkt uns Nachricht von der Verwendung
der mystischen Zeichen (Runen, rünar),
der Gesänge {galdrar, seiMceti) und Be-
schwörungen [seiär). Schutz- und Hilfs-
runen zur Lösung und Ausstoßung der
Leibesfrucht am normalen Schwanger-
schaftsende (s. 'Geburtshilfe') und Ast-
runenfür den Wundarzt (s. 'Wundbehand-
lung') lehrt uns die Edda in Sigrdrfm.
9 und II, und auch im leider verstümmelten
Verse 146 der Hävamäl 'Einen zweiten
(Spruch) kenn ich, zuträglich den Men-
schen, die üben des Arztes Amt . . .' ist
offenbar ein Segensspruch (göi^) gemeint,,
und der die Beschwörung (sei^r), Bezaube-
rung oder Entzauberung vornimmt, ist
gleichzeitig der Arzt der Frühzeit mit seinem
geheimnisvollen Gerät im Beutel am Gürtel
und seinem Zauberstabe [seiü'stafr) , der aber
auch Runen und Sprüche bei seinem sug-
gestibeln Publikum anwendet. (Vgl. 'Arzt',,
'Besprechen', 'Segensprüche', 'medizini-
scher Aberglaube'.) Schon beim ersten
Sammeln der Heilkräuter war die Anwen-
dung abergläubischer Gebärden und Worte
für deren spätere Wirkung von großer
Wichtigkeit.
Literatur s. unter 'Aberglaube' ; ferner
H ö f 1 e r AÜgerman. Heilkunde in Hdbch. d..
Gesch. d. Med. I457 ff. G r ö n Anord. Heilkunde
Janus 1908 (S.A. 5 — 14). Jos. Frank
P a y n e English medicine in the Anglo-Saxon
Times, Oxford 1904, 94 — 137. Sudhoff.
Heilbad, ein Faktor der urgermanischen
Heilkunde wie der eingeführten klassischen
Medizin, fand lokal und als Vollbad in der
Badestube, als Schwitz- und Kräuterbad,
in der Heilquelle (s. d.), sowohl warm als
kalt, Verwendung, auch schon im Hause
selbst als Kaltwasserkur (s. diese). Inwie-
fern das ,, Maibad" altgermanisch ist als
gesundheitliche Bestrebung, oder wieweit
es etwa mit der griechischen Jahreszeiten -
therapeutik zusammenhängt, bedarf noch
weiterer Klarstellung.
A. Martin Dtsch. Badewesen 10 ff.
Sudhoff..
Heiligenkalender. Der Ansatz hierzu
findet sich bereits in der Zeit des römischen
Kaiserreichs. Der älteste erhaltene Kalen-
der mit Einträgen von Heili'genfesten
HEILIGENVEREHRUNG
473
stammt aus dem Jahre 354 n. Chr. (s. CIL
I 332 f.). Da jede Gemeinde ihre besonde-
ren Lokalheiligen hatte, so war der Heili-
genkalender örtlich sehr verschieden. Auch
in die germanischen Länder ist der Ge-
brauch des Heiligenkalenders überge-
gangen. Die lokale Differenzierung ist
hier weiter fortgeschritten. Der Heiligen-
kalender kann nach verschiedenen Richtun-
gen hin für Datierungen und Lokalisierun-
gen gebraucht werden.
A. Potthast Bibliotheca historica medii
aevi I* 695 f. Realencyklopädie f. prot. Theo-
logie 93, 7 1 5 f. H. G r o t e f e n d Zeitrechnung
des deutschen M 4.s u. d. Neuzeit II. W. Streit-
berg Die got. Bibel I 472 f. Gr.- W. 2, 282 f.
Friedrich Wilhelm.
Heiligenverehrung. A. Allgemeines.
§ I. Die Heiligenverehrung ist von den
Mittelmeerländern und den nordwestlichen
Provinzen des römischen Reiches in die
germanischen Länder gedrungen. In den
Mittelmeerländern und in Gallien wurde
sie von den dort angesiedelten und einge-
drungenen germanischen Völkerschaften
übernommen und mit der zunehmendei;!
Christianisierung Deutschlands ostwärts
und nordwärts verbreitet. Schon früh hat
sich die Verehrung einzelner Heiligen im
römischen Reich an einem Ort bestimmt
lokalisiert. Hierdurch erklärt sich zum
Teil die lokale Verteilung mancher Mittel-
meerheiligen auf germanischem Boden, zB,
des Lupus von Troyes in den Diözesen
Köln, Konstanz und Metz. Da aber bei dem
regen Verkehr der verschiedensten Gegen-
den des römischen Reiches untereinander
auch Übertragungen eines Lokalkultes aus
einer Gegend in die andere stattfanden, so
ist häufig gar nicht recht feststellbar, auf
welchem Wege die Verehrung eines Heiligen
auf germanisches Gebiet gekommen ist.
Das gilt für alle Heiligen, welche etwa bis
500 n. Chr. verehrt worden sind, besonders
aber für die griechischen Namens. Ihr
Vorkommen auf bayrischem Gebiet zB.
beweist noch nicht, daß sie aus den Donau -
ländern importiert worden sind (zB. Simeon
Stylita in der Diözese Freising). In noch
höherem Maße gilt dies für die handschriftl.
Verbreitung einzelner Heiligenakten. Ge-
rade lateinische Akten griechischer Mär-
tyrer sind in großer Anzahl über Frank-
H o o p s , Reallexikon. II.
reich nach Südostdeutschland gelangt (s.
'Heiligenkalender' und 'Reliquienvereh-
rung'). Auf italienischen Einfluß deutet
die Verehrung des hl. Archelaus.
§ 2. Die Heiligen werden eingeteilt in
Apostel, Märtyrer und Konfessoren. Mit
dem Aufhören der Christenverfolgungen ist
auch das Zeitalter der eigenthchen Märtyrer
beendet, wenn es auch natürlich später noch
Heilige gab, die für ihren Glauben gestorben
sind und so sich den Ehrentitel Märtyrer
erworben haben. Die Apostel und Märtyrer
sind christlich-römische Schöpfungen. Die
Einteilung in sechs Klassen ist jünger.
§ 3. Auch der Brauch, eine Kirche oder
Kapelle einem Heiligen zu weihen, ist antik.
Er pflanzte sich ebenfalls in die germani-
schen Länder fort und ist hier schheßlich
ebenso Regel geworden wie im Süden.
Diese Sitte ist oft bedeutsam für die Ver-
breitung der Verehrung eines Heiligen ge-
worden. Denn die Verehrung des Heiligen
hing häufig von dem Ansehen ab, welches
die ihm geweihte Kirche genoß. Meist
wurden als Schutzpatrone die Mutter
Gottes oder die Apostel, besonders Petrus,
gewählt. Bei Klöstern, deren Abtei in
älterer Zeit mit einem Bischofsstuhl ver-
knüpft war, trat nach seinem Tode gewöhn-
lich der erste Abt oder Bischof neben den
eigentlichen Patron als Beschützer hinzu
(zB. St. Emmeran neben St. Peter in Re-
gensburg, ebenso wohl St. Ulrich und Afra
in Augsburg). Das Prädikat 'heilig' (be-
atus, sanctus) erhielt ein frommer Mann oder
eine fromme Frau in älterer Zeit durch Ge-
wohnheit, d. h. in der näheren Umgebung des
Verstorbenen setzte sich der Brauch durch,
diesen als 'sanctus' oder 'beatus' zu be-
zeichnen. In älterer Zeit war man mit
diesen Prädikaten ziemHch freigebig. Meist
entschied der Volkswille. Die eigentliche
Kanonisation, d. h. die Heiligsprechung
durch den Papst, ist nicht allzu früh nach-
weisbar. Für Deutschland ist sie erst 993
für den hl. Ulrich nachzuweisen.
§ 4. Überall haben die Apostel in der
Verehrung einen Vorrang vor den übrigen
Heiligen gehabt. Sie galten als die eigent-
lichen Gründer der Kirche, und zwar als
untereinander ranggleiche. Sehr früh haben
aber, infolge der dominierenden Stellung
der römischen Gemeinde, die Apostel Pe-
3*
474
HEILIGENVEREHRUNG
trus und Paulus eine Sonderstellung ein-
genommen, durch welche die übrigen
Apostel in ihrem Ansehen herabgedrückt
zu werden drohten. Das Ansehen, welches
aber die Apostel überhaupt genossen, war
den nicht apostolischen Heiligen ebenfalls
schädlich. Die Folge davon war eine Be-
wegung, die sich gegen die dominierende
Stellung der Apostelfürsten wandte. Da
indessen durch die Tradition die Missions-
gebiete der einzelnen Apostel bereits fest-
gelegt waren und somit die Behauptung,
daß christliche Gemeinden auf germani-
schem Boden durch Apostel gegründet
seien, auf unfruchtbaren Boden gefallen
wäre, griff man zu anderen Mitteln. Man
operierte mit Apostelschülern, die im Auf-
trag ihrer Lehrer Mission in germanischen
Ländern getrieben hätten. Diese Apostel -
Schüler genossen dann teilweise dasselbe
Ansehen wie ihre Lehrer selbst. Die Re-
gierung hat solchen Bestrebungen teilweise
sogar wohlwollend gegenübergestanden.
Im fränkischen Reich ist zB. die Verehrung
des hl. Dionys in dieser Richtung mit Er-
folg unterstützt worden (vgl. BHL. 2171 f.).
§ 5. Im Grunde kam es bei diesen Be-
strebungen auf Erwerbung gewisser Rechts -
titel an. Zu diesem Zweck wurde die
Heiligenverehrung auch sonst gern benutzt.
Die Bestrebungen des Hinkmar von Reims,
die Verehrung des hl. Remigius zu heben,
hing mit dem Versuch zusammen, für seine
Diözese gewisse Hoheitsrechte über andere
Diözesen zu erlangen (BHL. 7152!).
§ 6. Daß viele Heilige Funktionen ehe-
maliger heidnischer Gottheiten übernom-
men haben, wie ja auch heidnische Kult-
stätten durch christliche Kirchen abgelöst
wurden, ist eine allgemein bekannte Tat-
sache (vgl. E. H. Meyer Germanische
Mythologie, Berlin 1891, §§ 294; 299; 309;
340 f.; 374); wie weit man hierin freilich
zu gehen hat, scheint fraglich. Es wird
hier eher des Guten zuviel als zuwenig
getan. Die Legende arbeitet vielmehr mit
Motiven, und diese sind häufig bereits so
international, daß Schlüsse für die germ.
Mythologie daraus nicht gezogen werden
dürfen. Man darf zB. nicht den Petrus -
Schlüssel mit Thors Hammer zusammen-
bringen.
§ 7. Allgemein ist auch, daß bestimmte
Heilige, sei es wegen ihrer Wundertaten,
sei es infolge ihres eigenen Berufes, zu
Schutzpatronen bestimmter Stände und
Berufsklassen wurden. Auch diese Funk-
tion geht auf die Antike zurück. Die hll.
Cosmas und Damian sind schon früh zu
Beschützern der Ärzte geworden, Lukas
der Arzt früh zu einem Patron der Maler.
Neuschöpfungen in dieser Richtung sind
in den germanischen Ländern für uns erst
nach 1000 (bezw. 1200) erkennbar.
B. § 8. Goten. Sie haben mit ihrer
Bekehrung zum Christentum auch die
Heiligenverehrung übernommen. Wie der
erhaltene gotische Heiligenkalender zeigt,
schloß man sich zunächst an den Lokal-
gebrauch in Thrakien an (vgl. W. Streit-
berg Gut. Elementarbuch'i § 15). Bei
den Vandalen scheinen besonders Liberatus
abbas, Bonifatius diaconus et socii, f 483,
verehrt worden zu sein (s. BHL. 4906).
Der Westgotenkönig Sisebut schrieb eine
Passio des Desiderius episcopus Viennensis,
t 606/7 (BHL. 2148), wie der Frankenkönig
Chilperich einen Hymnus auf den hl. Me-
dardus (ZfdA. 47, 73 f.) verfaßte.
C. §9. In Deutschland hat seit
der Zeit Karls des Großen die Heiligenver-
ehrung immer tiefere Wurzeln geschlagen,
obwohl gerade Karl derselben nicht beson-
ders günstig war. Nationalheilige, Stam-
mesheilige und Stadtheilige haben sich ihr
Feld erobert. Bonifatius episcopus Mogun-
tinus, t 755 (BHL. 1400!), wurde wohl
bald in allen Diözesen (nur in Regensburg
nicht!) verehrt. Ein eigentlicher apostoli-
scher Charakter im speziell kirchenrecht-
lichen Sinn ist ihm wohl nie beigelegt
worden, was sich aus seiner Fühlung mit
Rom erklärt. Von bedeutenden Landes-
und Lokalheiligen seien erwähnt Kilianus
episcopus Herbipolensis, f 689 (BHL.
4660), Columbanus Bobiensis, f 615 (BHL.
1898 f.), Corbinianus episcopus Frisingen-
sis, t um 730 (BHL. 1947 f.), Emmerammus
episcopus Ratisbonensis, saec. VII. (BHL.
2538), FridoHnus confessor Seckingensis,
saec. VI (BHL. 3170), Gallus abbas in
Alemannia, f saec. VII (BHL. 3245 f.), Gen-
gulfus martyr Varennis, f um 760 (BHL.
3328 f.), Hubertus episcopus Leodiensis,
t 727 (BHL. 3993), Lambertus episcopus
Traiectensis, f um 705 (BHL. 4677 f.),
HEILIGENVEREHRUNG
475
Maximinus episcopus Treverensis, f saec,
IV (BHL. 5822 f.), Remaclus episcopus
Traiectensis, f nach 670 (BHL. 71 13), Ru-
pertus episcopus Wormatiensis, f saec. VIII
(BHL. 7390), Servatius episcopus Tungren-
sis, saec. IV (BHL. 761 1), Severinus
episcopus Coloniensis, saec. V (BHL.
7647), Udalricus episcopus Augustanus, f
973 (BHL. 8359), Willibaldus episcopus
Eichstetensis, f nach 786 (BHL. 8931 f.),
WilHbrordus episcopus Trajectensis, f 739
(BHL. 8935 f.), Wolfkangus episcopus Ra-
tisbonensis, f 994 (BHL. 8990), Gertrudis
abbatissa Nivialensis, f 659 (BHL. 3490),
OdiHa abbatissa Hohenburgensis in Alsatia,
f saec. VIII (BHL. 6271), Ursula et sociae
(BHL. 8426), Waldburgis abbatissa Hei-
denheimensis, saec. VIII (BHL. 8765). Es
sind in dieser Aufzählung absichtlich alle
durch das Christentum importierten Heili-
gen nicht berücksichtigt worden. (Gleiches
gilt für D. und E.)
§ 10. Besonders blühte in älterer Zeit
die Heiligenverehrung in den Rhein-
und Mosellanden, und hier bekam
sie auch am frühesten politischen Cha-
rakter. Die Bestrebungen Hilduins von
St. Denis und Hinkmars von Reims fanden
auch Boden in Deutschland. In Trier ent-
stand die Euchariuslegende (BHL. 2655 f.)
mit der ausgesprochenen Tendenz, dem
Trierer Stuhl gewisse Vorrechte für
Deutschland einzuräumen. Eucharius war
vom Apostel Petrus apostoliert. Die Diö-
zese Köln machte ähnliches für den histo-
risch beglaubigten Maternus geltend, Lüt-
tich ebenfalls. In Oberdeutschland zeigen
sich solche Tendenzen in Augsburg bei der
Verehrung des hl. Narcissus (BHL. 6031 f.).
Den Bestrebungen Hilduins verdankt übri-
gens der hl. Dionys seine in Deutschland
allgemeine Verehrung, noch Otloh von
St. Emmeran scheint dafür gewirkt zu
haben (vgl. BHL. 2194).
D. §11. In England ist die Heili-
genverehrung seit etwa 700 nachweisbar,
und hier besonders durch die irische Kirche
beeinflußt (Patricius, f um 463, BHL.
6492 f.). Bald nach der Mission durch
Augustinus episcopus Cantuariensis, f 604/5
(BHL. TT]), sind auch hier fromme
Männer und Frauen erstanden und später
als Heilige verehrt worden. Besonders
sind zu nennen: Albanus (BHL. 206),
Bertinus abbas Sithivensis, f um 709 (BHL.
1290), Botulfus abbas, saec. VII/VIII
(BHL. 1428), Byrinus episcopus Dorcestri-
ensis, f 640/650 (BHL. 1360), Caedmon
monachus Streanaeshalc, f nach Mitte
VII. saec. (BHL. 1501), Cuthbertus episco-
pus Lindisfarnensis, f 687 (BHL. 2019,
Cuthmanus confessor Stenningae (BHL.
2035), Eduardus rex Anglorum, f 978
(BHL. 2418), Erkenwaldus episcopus Lon-
dinensis, 693 (BHL. 2600), Ethelwoldus
episcopus Wintoniensis, f 948 (BHL.
2646). Grimbaldus abbas Wintoniensis, f
903 (BHL. S. 550), Guthlacus eremita Croy-
landiae, f 714 (BHL. 3723, Gr.-W. III i,
55 f-)) Johannes Beverlacensis, f 721
(BHL. 4338), Kenelmus, f 819 (BHL.
4642), Oswaldus rex Nordanhymbrorum,
f 642 (BHL. 6361), Swithunus episcopus
Wintoniensis, f 862 (BHL. 7943 f.), Wil-
fridus episcopus Eboracensis, f 709 (BHL.
8889), Aelgyfa regina, f 921 (Stadler, Heili-
genlexikon I, 53), Edburga abbatissa, f 751
(BHL. 2384), Etheldreda regina, f 679
(BHL. 2632 f.), Ermenilda regina, f um
700 (BHL. 261 1), Mildreda abbatissa, f um
700 (BHL. 5960 f.), Withburga regina, saec.
VII/VIII (BHL. 8979). — Apostolisierende
Tendenzen sind bis lOOO in England nicht
bekannt.
E. §12. Norden. Hier ist die Heili-
genverehrung sehr jung. Erst von der
Mitte des 11. Jhs. darf davon eigentlich
geredet werden. Sie bewegt sich in den
Bahnen wie in den übrigen germanischen
Ländern und zeigt, was ganz natürlich ist,
vornehmlich Einflüsse aus den norddeut-
schen (nordfranzösischen) und englischen
Diözesen (vgl. Willehad von Bremen BHL.
8898 f.; Botulfus BHL 1428 f.). Daneben
entstehen aber auch schon Nationalheilige,
wie Olavus rex Norvegiae, f 1030 (BHL.
6322 f.) ; Halvardus martyr in Norvegia,
f um 1040 (BHL. 3750); Ketill seu Ex-
uperius praepositus Viburgensis, f 1050
(BHL. 4651); Eskill episcopus in Suecia,
f 1076 (BHL. 2619); Canutus rex Daniae,
f 1086 (BHL. 1550) ; Canutus dux Slesvicen-
sis, 1 1131 (BHL. 1554); Sigfridus episcopus
in Suecia, f um 1150 (BHL. 7706); Erikus
rex Suecia, f 1161 (BHL. 2594); Thorlacus
episcopus Skalholtensis, f 1193 (BHL.
31*
476
HEILIGE TIERE
8273). — Apostolisierende Tendenzen sind
wie in England auch im Norden bis 1200
nicht bekannt.
Außer der BHL s. Ausführliches Heiligenlexicon
Colin und Franckfurt 1719. I. Stadler und
F. Heim Vollständiges Heiligenlexicon Augs-
burg 1858 f. Analecta Bollandiana, Brüssel 1882 f.
H agiographischer Jahresbericht Mainz 1901 f.
D. H. K e r 1 e r Die Patronate der Heiligen 1905.
Realenzyklopädie f. prot. Theologie 73, 554 f.
W. Waffenbach Deutschlands Geschichts-
quellen im MA.V. 1904. C h. Gross The
Sources and Literature of English History. London
1900 213 f. H. Delehaye Les legendes ha-
giographiques ^ Bruxelles 1906. H. Günter
Legenden-Studien 1906. L. Z 0 tpi Das Heiligen-
leben im 10. Jahrh. 1908. Friedrich Wilhelm.
Heilige Tiere. §1. Ob der bei vielen
Naturvölkern heimische Totemismus d. i.
der Glaube an bestimmte Ahnen- und
Schutztiere, der die Gesellschaftsbildung
sowie die Entstehung bestimmter Heirats -
klassen und Eheformen so sehr beeinflußt
hat, in vorhistorischer Zeit den Germanen
eigen gewesen ist, läßt sich mit Bestimmt-
heit nicht erweisen. Manches spricht da-
für, daß bei verschiedenen Stämmen das
Roß ein Totemtier gewesen ist: die Ver-
ehrung des Rosses, die Bedeutung, die das
Essen des Pferdefleisches bei den großen
Opfermahlzeiten hatte und die die strengen
Verbote christlicher Glaubensprediger gegen
den Genuß erklärt, das weiße Roß im
Wappen niederdeutscher Stämme, die
Nachbildungen der Pferdeschädel an den
norddeutschen und skandinavischen Häu-
sern, wodurch feindliche Dämonen vom
Hause fern gehalten werden sollten. Zu
dem Rosse mag sich in Skandinavien der
Bär gesellt haben. Dafür sprechen das
namentlich hier verbreitete Märchenmotiv
vom Bärensohn (vgl. Panzer, Stud. z.
germ. Sagengesch. I i ff.) und die zahl-
reichen mit Bjqrn- gebildeten Personen-
namen. Auch scheinen die plastischen
Nachbildungen von Tieren, die den Ger-
manen im Kampfe vorangetragen, in
Friedenszeiten aber in heiligen Hainen
aufbewahrt wurden (Germ. 7; Hist. 4, 22;
vgl. auch das Schlangenbild auf der
Trajanssäule), auf totemistischen Glauben
hinzuweisen.
von Negelein Das Pferd im arischen
Altertum 1903.
§ 2. Der Tierkult gehört demnach zu
den frühsten Schichten religiösen Kultes.
Er hat dann sein Gebiet wesentlich er-
weitert durch das Aufkommen des Seelen -
glaubens und Ahnenkultes, indem man in
den Tieren die Seelen Verstorbener wähnte.
In dieser Vorstellung wurzelt der Glaube
an die prophetische Gabe der Tiere. Und
als dann der Glaube und die Verehrung
anthropomorphischer Göttergestalten den
Dämonen- und Seelenglauben in '' den
Hintergrund drängte, wurden verschiedene
Tiere mit den Göttern in engsten Zusam-
menhang gebracht; sie wurden ihnen zuge-
schrieben, waren ihre steten Begleiter.
§ 3. Von den Haustieren genossen be-
sonders Roß und Rind Verehrung. In
heiligen Hainen wurden weiße Rosse ge-
pflegt, aus deren Wiehern der Priester die
Zukunft prophezeite (Germ. 10, Ind.
superst. XIII), heiHge Rosse des Frey
weideten in dem Drontheimer Gefilde
(Flatb. I 401), sein bestes Roß gab Hrafn-
kell dem Frey mit der Bestimmung, daß
keiner ohne seinen Willen auf ihm reiten
solle (Hrafnk. S. Kap. 3). Nicht selten *
wiesen Rosse Wege und Wohnstätten an 1
(Schoenfeld, Das Pferd im Dienste des
Isländers S. 62 f.). Auch im Mythus
spielte das Roß eine Rolle: Loki verwan-
delte sich in eine Stute, Ödinn reitet das ^
achtbeinige Roß Sleipnir, zum Thing
pflegen die Götter auf ihren Rossen zu
reiten, die alle Namen haben (Grim. 30 f.),
das Roß Skinfaxi führt den Tag, Hrim-
faxi die Nacht herauf, Arvakr (Frühwach)
und AlsviQr (Allschnell) ziehen den Sonnen -
wagen. Dämonen in Roßgestalt steigen aus
den Fluten (Landn. II 10), wie noch heut
im Volksglauben. Mit seinem Rosse ist
der dämonische Schimmelreiter verwachsen^
auf Rossen reiten die Valküren, reitet die
wilde Jagd. Dem Toten wurde deshalb
das Pferd mit ins Grab gegeben (v. Negelein
S. 148 ff.). Wo das Roß mit seinem Hufe
die Erde schlägt, entspringen Quellen
(Weinhold, Verehrung der Quellen 4 f.).
Sein Schädel war ein beliebter Talisman
zur Abwehr böser Dämonen; noch jetzt
sagt der niederdeutsche Bauer: 'Perdtkop
in Deel gift Glück in Hus'. Das Roß war
zugleich auch das vornehmste Opfertier.
Neben ihm opferte man auch Rinder, die
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
477
ebenfalls Verehrung genossen. Im Haine
des Friesengottes Fosete weideten diesem
heilige Rinder (Vita Alcuini K. lo); noch
zur Zeit Öläf Tryggvasons opferte Härekr
einem Ochsen (Fms. III 132), wie in frü-
herer Zeit König Eysteinn von Schweden
der Kuh Sibilja (Fas. I 254 ff.) oder der
Norweger Qgvaldr einer Kuh geopfert
hatte. Das Gebrüll dieser Tiere hatte
etwas Dämonisches, weshalb Gegner vor
ihnen zu fliehen pflegten. Daher be-
gleiteten diese Tiere die Kämpfer in die
Schlacht. — Auch der Eber genoß beson-
dere Verehrung. Er war die Opferspeise
zum Julfest; auf ihm legten die Nord-
germanen Gelübde ab, die sie innerhalb
Jahresfrist ausführten; sein Bild trug der
Krieger als Helmschmuck, und mit dem
Eberkult mag es zusammenhängen, wenn
die keilförmige Schlachtordnung als svTn-
fylking bezeichnet wird. Wie die Speise
des Kriegers, so war der Eber auch die
Speise des Einherjer in Valhqll. Ntich den
eddischen Mythen war Freys Tier, auf
dem der Gott ritt, der goldborstige Gullin-
bursti, dem nach jungem Mythus Zwerge
geschmiedet haben sollen. — Wie der
Eber in Zusammenhang mit Frey, so wur-
den die Böcke in Zusammenhang mit
Thor gebracht: sie zogen seinen Wagen,
wenn er durch die Lüfte gegen die Reif-
riesen fuhr.
§ 4. In engem Zusammenhang mit dem
Seelenglauben und Ahnenkult stehen Vögel
und Amphibien. Die Vögel sind vielfach
Künder der Zukunft (Adler, Rabe, Kuckuck,
Eule); es sind die Seelen Abgeschiedener,
weshalb oft die Seele den Menschen in
Vogelgestalt verläßt, unterhalten sich unter
einander und greifen durch Aufforderung
oder Warnung in das Geschick der Men-
schen ein. So warnen Grasmeisen den
Sigurd, seinem Lehrmeister Regin zu ver-
trauen (Fäfnism. 31 ff.). Andere Vögel
gelten als Schutzgeister und leben als
solche noch im heutigen Aberglauben fort
(Schwalbe, Storch, Rotkelchen ua.); in
alter Zeit sind sie im Norden die Fylgjen
(s. d.) der Menschen. Unter den Tieren,
deren man sich beim magischen Frucht-
barkeitszauber bedient, tritt bei den ger-
manischen Stämmen besonders der Hahn
hervor. Von den chthonischen Tieren, deren
Verehrung ebenfalls im Seelenglauben wur-
zelt, spielen Schlange und Kröte die wich-
tigste Rolle. Auch sie gelten als Schutz -
dämonen und werden noch nach dem heu-
tigen Volksglauben als Hausgeister viel-
fach verehrt und im Hause unterhalten.
Als chthonisches Wesen ist die Schlange
in Zusammenhang mit dem Totengott
Wödan-ÖDin gebracht worden: ofnir und
svafnir, sonst poetische Bezeichnungen für
Schlange, sind Beinamen des Gottes, und
auf einer bildlichen Darstellung desselben
schlängelt sich vor seinem Rosse eine
Schlange. Geradeso wie Vögel gehen auch
diese Tiere — daneben Mäuse, Wiesel, —
aus dem Mund des Sterbenden oder
Schlafenden (vgl. Feilberg, Jyske Almues-
mäl unter hugorm I 665). e. Mogk.
Heiligtümer. Heilige Orte. § i. Das
Adj. heilig (as. heilag; anord. heilagr) hat
durch Einführung des Christentums seinen
Begriff wesentlich verändert. In den nordi-
schen Quellen, die allein über seinen Ge-
brauch in heidnischer Zeit Aufschluß geben,
wird es nie von Personen in subjektiver
Bedeutung und Zeiten gebraucht (so hat
auch bei den heigar kindir Vsp. i, wo
überhaupt christlicher Einfluß nicht aus-
geschlossen ist, das Wort nicht subjek-
tive, sondern objektive Bedeutung), son-
dern stets nur von Sachen, und auch
auf dem Goldring von Pietroassa, der
wahrscheinlich der Türring eines Tem-
pels gewesen ist, bezieht sich das hailag
auf das vorangehende wi (vgl. Henning,
Deutsche Runendenkm. S. 27 ff.). Das
germ. heilig ist demnach eine auf Dinge
beschränkte Abart dessen, was die ver-
gleichende Religionsgeschichte mit dem
polynesischen tabu bezeichnet, ein Heilig-
tum, eine Sache oder ein Ort, der mit
magischer Kraft erfüllt ist oder in dem
Geister, Dämonen oder Götter dauernd
oder zeitweise ihren Sitz haben. Isländi-
sche Quellen berichten, daß solche Orte
besonders geheiligt [helga) und daß gegen
die Entweihung ähnliche Gebote erlassen
wurden, wie sie bei den Semnonen (Germ.
K. 39) oder Friesen (Vita WiUibrordi K. 14)
galten (Isl. S. I97; 254).
§ 2. Aus den altgermanischen Heilig-
tümern spricht überwiegend der Seelen-
glaube und Totenkult, wenn sich auch noch
478
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
Überreste alten Fetischismus erhalten
haben und zahlreiche heilige Gegenstände
und Orte in den Götterkult verwoben sind.
Oft läßt sich nicht feststellen, wer in dem
Heiligtume nach Auffassung des Verehrers
seinen Sitz gehabt hat. Über die ganze
Erde, auch im alten Europa, verbreitet
ist die Verehrung von Steinen und
Pfählen (Tylor, Anf. d. Kultur II i6i ff.;
S. Müller, Urgesch. Europas S. 152). Nach
germanischer Auffassung weilten die Seelen
der Vorfahren in den Steinen wie in den
Seidas der Lappen die Penaten (Castren,
Reise in Lappland S. 69 f.; 125 ff.). Der
Isländer Kodrän hatte in der Nähe seines
Gehöfts einen Stein, dem bereits seine Vor-
fahren geopfert hatten und den man für
den Sitz eines ärmadr hielt, eines Schutz -
geistes, der der Familie Glück brachte
(Kristnisaga Kap. 2, 2). Auch die Geist-
lichen in Deutschland eifern in frühchrist-
licher Zeit gegen die ohlationes ad lapides
(Correct. Burchardi bei Wasserschieben,
Bußordnungen S. 648). Noch in der Volks -
sage der Gegenwart sind Steine, nament-
lich Grenzsteine, Sitze von Geistern (Jon
Ärnason, Isl. f*jödsögur II 67; Unser Eichs-
feld 191 1, S. 56). Aus diesem Glauben er-
klärt sich, daß aus Steinen die kleinen
Kinder kommen (Danske Stud. 1908, 242).
Öfter findet man in solch isoliert dastehen-
den Steinen Vertiefungen zur Aufnahme
der Opferspeisen; hierher gehören die nordi-
schen Elfensteine, die sich bereits im jünge-
ren Steinalter finden (Montelius, Kultur-
geschichte Schwedens S. 55). Die Heilig-
keit, die man dem Steine als Sitz der
Geister zuschrieb, erklärt auch den Schwur
beim heiUgen Steine (Gudr. kv. III 4;
Helgakv. Hundb. II 29), die früheste
Form des altgermanischen Eides. Wie ver-
breitet diese heiligen Steine im Norden ge-
wesen sind, zeigen die zahlreichen Bautar-
steine (s.d.; vgl. Aarb. 1876, I28ff; 1897, 57ff.
u. oft.), hohe, geschlagene, nach oben etwas
spitz zulaufende Steine, die sich bald allein,
bald von kleineren Steinen umkränzt auf
oder in den Totenhügeln und Begräbnis-
stätten finden. Daß diese ursprünglich
als Seelenaufenthaltsorte gesetzt worden
sind, ergibt sich schon aus den zahlreichen
Funden in den Gräbern. Erst später, zu-
mal nach Aufkommen der Runenschrift,
entwickelten sich diese Steine zu Gedächt-
nissteinen.
In christlicher Zeit und namentlich
in Deutschland traten die Steinkreuze
an ihre Stelle, die in den Mord- oder
Sühnekreuzen seit dem 14. Jahrh. von
neuem aufblühten und die noch vielfach
im Volksmund als Sitze von Seelen oder
Geistern gelten (vgl. Mitt. d. Ver. f.sächs.
Volksk. V 203 ff.). Als der Götterglaube
den Seelenglauben zurückgedrängt hatte,
wurden namentlich die großen säulen-
artigen Steine zu Göttersteinen, die als
Irmensäulen (s. d.) verbreitet waren und
unter dem Einflüsse der römischen Kultur
in Westdeutschland die Gestalt der Jup-
pitersäulen erhielten (vgl. Hertlein, Die
Juppitergigantensäulen. Stuttgart 1910).
§ 3. Neben dem Steine galt der Pflock
oder Pfahl als heilig. Zwischen ihm und
dem Menschen bestand der engste Zu-
sammenhang (WuS. I 39 ff.) ; aus ihm hat
sich das Ahnen- und Götterbild entwickelt
(IE. 17, 165 f.; 18, 277 ff.; 21, 296 ff.; WuS.
I 199 ff.), denn in ihm wohnten wie im
Stein die Seelen Verstorbener und später die
Götter. Solcher Geisterpfahl hieß imAnord.
stajr (Norges g. L. I 383), und der umzäunte
Platz, in dem er aufgestellt war, stafgar9r
(A. Kock, Etymol. Belysning av nägra nord.
Ord. Lund 191 1, S. 30 ff. = Ark. 28, 199 ff.).
Es waren Pfähle, deren oberem Teile eine dem
menschlichen Haupte ähnliche Form ge-
geben war und die daher tremenn ('Holz-
männer' Häv. 49) hießen. Solche Hölzer
errichteten die Nordgermanen, wenn sie in
fremden Ländern Handel trieben, und
flehten sie um Erfolg ihrer Mühen an
(Thomsen, Ursprung des russ. Staates
S. 31). Neben den Ahnenpflöcken kennen
die nordischen Quellen heilige Götter-
säulen, die mit dem Bilde des Gottes den
Hochsitz des Tempels zierten, die gndugis-
sülur (Eyrb. S. K. 4, 6) oder die Rück-
lehnen des Stuhles (Flatb. II 217) oder den
Steven des Schiffes (Ems. II 324). Sie
wurden bei der Auswanderung aus der
Heimat mitgenommen und zeigten ihren
Besitzern den Ort, wo sie sich ansiedeln
sollten (Eyrb. S. K. 4, 3). Die Heiligkeit
des Pfahles mag im Zusammenhang stehen
mit der des Baumes, aus dem der Pfahl
hergestellt ist, da der Baum als Sitz der
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
479
Seelen und Geister galt, die nicht selten
auch im Stamme blieben, wenn er gefällt
war (vgl. 'Baumkult').
§ 4. Zu den Heiligtümern der Ger-
manen gehören weiter die Waffen, alte
Fetische, die man später in Verbindung
mit den Göttern gebracht hat. Noch aus
der Steinzeit rührt der über die ganze Erde
verbreitete Donnerkeil (s. d.), der schon
in der Bronzezeit zum Hammer geworden
und als Waffe dem Donar-Thor beigegeben
ist. In der Bronzezeit trat das Schwert in
die Reihe der Fetische und bald nach ihm
auch die Lanze. Nach Verehrung der
einen oder andern Waffe führten ver-
schiedene germ. Stämme ihren Namen, wie
die Sachsen, Heruler, Svardonen u. a. (Erd-
mann, Die Angeln ^6 ff.) ; bei ihren Schwer-
tern, quos pro numinibus colunt, schwuren
die Quaden (Ammianus Marc. XVII 17
§ 21); wie einen Kriegsgott verehrten die
Alanen das entblößte Schwert (ebd. XXXI 2
§ 23). Wie persönHch die Waffe noch im
jüngdren Eisenzeitalter aufgefaßt worden
ist, zeigen die zahlreichen Schwertnamen
(Lorange, Den yngre Jernalders Sverd
S. 20), zeigen die heiti und kenningar der
Skalden (Clavis poet. S. 122 ff.). Später
wurden Schwert und Lanze Waffen des
Kriegsgottes, des Tiwaz oder Wödan, als
dieser zum Kriegsgott emporgestiegen war,
der Hammer die Waffe Donar-Thörs.
§ 5. Eine ähnliche Verehrung wie die
Waffen genossen gewisse Tiere. Auch sie
wurden ursprünglich selbständig verehrt
und erst später in Verbindung mit einer
Gottheit gebracht (vgl. von Negelein, Das
Pferd im arischen Altertum). Allen voran
das Pferd, das in heiligen Hainen gepflegt,
zur Weissagung gebraucht und durch keine
irdische Dienstleistung entweiht werden
durfte (Germ. K. lo). Im Norden ist das
Roß in engen Zusammenhang mit dem
Gott Frey gebracht; eine ihm geweihte
Schar Pferde wurde in dem Drontheimer
Tempelbezirk gehalten (Flatb. I401); Is-
länder schenken ihren Lieblingsrossen fast
göttliche Verehrung und weihen sie dem Frey
(Forns. S. 55; Hrafnkels S. S. 99 ff.). Das
Roß ist das Tier, zu dessen Genüsse sich
die Tempelgenossen an den heiligen Opfer-
festen zusammenfinden. Daher das Fest-
halten gerade am Pferdefleischessen auch
nach Einführung des Christentums auf Is-
land (Isl. b. K. 7, 17), daher die strengen
Gebote der christlichen Geistlichen gegen
diese heidnische Sitte. Wie die Schwerter
erhielten auch Rosse Namen und wurden
mit diesen angeredet. Selbst der Schädel
des toten Pferdes besaß noch magische
Kraft und vermochte feindliche Dämonen
abzuwehren oder zu bringen. — Auch
Rinder genossen zuweilen eine ähnliche
Verehrung. So wird von einem Gaukönig
Qgvaldr in Norwegen erzählt, ihn habe
auf allen seinen Heerfahrten eine Kuh be-
gleitet, deren Milch ihn gesund erhalten
habe, und die nach seinem Tode mit in
seinem Hügel beigesetzt sei (Fms. II 138).
Zu den heiligen Tieren gehörte weiter die
Schlange, die mit dem Totengott Wödan -
Odin in engen Zusammenhang gebracht
war. In plastischer Nachbildung wur-
den diese heiligen Tiere in Hainen auf-
bewahrt und im Kampfe den Kriegern
vorangetragen (Germ. K. 7; Hist. IV 22).
Von den Cimbern wird erzählt, daß sie
einen ehernen Stier mit sich führten, auf
dem sie schwuren (Plutarch, Vita Mar.
K. 23). Auf den Abbildungen der Trajans-
säule trägt ein Germane ein Schlangenbild
am Stabe den Kämpfenden voran (Ausg.
von Cichorius, Taf. 64).
§ 6. Unter den Elementen galten als
heilig Feuer und Wasser. Das Feuer ver-
ehrte man als Element an und für sich
(vgl. Knuts Gesetze II K. 5), es spielte aber
bei den Germanen keine Rolle im Ahnen -
oder Götterkult. Nirgends erwähnen die
nordischen Quellen bei Schilderung des
Opfers ein Opferfeuer, keine Bußordnung,
kein GeistHcher frühchristUcher Zeit eifert
gegen den Kultgebrauch des Feuers. Die
Heiligkeit des Feuers lag in der magischen
Kraft, die man ihm zuschrieb, und so
knüpfen sich an seine Entfachung Riten,
die sich zum Teil bis zur Gegenwart in
volkstümlichen Bräuchen erhalten haben.
Die Verehrung des Feuers wurzelte vor
allem darin, daß man ihm die Kraft zu-
schrieb, Unheilsdämonen abzuwehren. Da-
her brachte man ihm Opfer, die noch in
den Tier- und Gegenstandsspenden bis zur
Gegenwart fortleben (vgl. Jahn, Die deut-
schen Opfergebräuche bei Ackerbau und
Viehzucht avO.). Es wurde entfacht,
48o
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
wenn Krankheit unter Menschen oder
Tieren ausgebrochen war. Das ist das
nodfyr, gegen das u. a. der Indiculus
superst. (No. XV) eifert, ein Überschriften-
verzeichnis heidnischer Gebräuche aus der
Zeit der Sachsenmission (Hauck, Kirchen-
gesch. II 357). Dies Feuer mußte Neu-
feuer oder wildes Feuer sein, das durch
Reiben (ahd. niuwan) hervorgerufen wurde,
nachdem vorher alles alte Feuer in der
Gemeinde gelöscht war. Diesem wurde
das Opfer gebracht, durch dieses wurde das
Vieh getrieben, über dieses sprangen die
Menschen. Aus dem Feuer bei Seuchen
hat sich das periodische Feuer entwickelt,
das jedes Jahr im Hochsommer entfacht
wurde, weil zu dieser Zeit nach heidnischer
Auffassung Unheilsdämonen Luft und
Wasser vergifteten und so den Tieren und
Menschen Krankheiten, den Feldern Hagel
brachten [vgl. antiquüus enim dracones in
hoc tempore (i. e. in vigilia Beati Johannis)
excitdbantur ad libidinem propter calorem
et volando per aera frequenter spermatiza-
hantur aquae, et tunc erat letalis, quia qui-
cunqice hibehant, aut moriebantur aut grave
morbum patiebantur. Aus einer alten engl.
Hd. Kemble, Die Sachsen in England
I 297]. Diese Feuer haben sich erhalten
in den Johannis- und Hagelfeuern. Auch
sonst bediente man sich des Feuers, um
Dämonen dadurch zu vertreiben. So
legte man fieberkranke Kinder am Herd-
feuer nieder (Burch. v. Worms X 14). Als
Helgi der Magere auf Island sich Gebiet
erworben hatte, entzündete er an den Fluß-
mündungen große Feuer und heiligte da-
durch denBezirk (Landn. III K. 12). Noch
in der späteren Zeit wurden bei Gewitter
vielfach Feuer angezündet. — Das Feuer
galt aber auch als Substitut der Sonne.
Hieraus erklären sich die Frühjahrsfeuer,
die man anbrannte, um der Sonne durch
sie neue Kraft und Wärme zuzuführen.
Daher wird dem zu entzündenden Feuer -
Stoffe eine runde Gestalt gegeben. Man
bediente sich eines Rades oder einer Scheibe
und schleuderte diese, meist unter Hersagen
eines Zauberspruches, in die Luft oder rollte
sie den Berg hinab, denn auf Bergen wurden
diese Feuer zum größten Teil entfacht.
Durch solches Scheibenwerfen geriet 1090
die Klosterkirche von Lorsch in Brand
(ZdVfVK. 3, 349 ff.)- — Eine ähnliche
Verehrung wie das Feuer genoß das fließen-
de Wasser, besonders das der Quellen und
Brunnen. Wie bei den meisten Völkern,
hatte auch bei den Germanen das Wasser
an und für sich reinigende, von bösen Dä-
monen befreiende Kraft. Ehe das neu-
geborene Kind von dem Vater anerkannt
wurde, mußte es mit Wasser begossen
werden {ausa barn vatni). Besonders heilig
galten das fließende Wasser und dann vor
allem die Orte, wo es aus der Erde quoll,
Brunnen und Quellen. Sie verbanden die
Oberwelt mit der Unterwelt, der Heim-
stätte abgeschiedener Seelen, und galten
daher auch als Seelenaufenthaltsorte. Hier
weilen die wazzerholden, hier hausen die
seelischen Wesen und ihre Führer wie J|,
Frau Holle oder der wilde Jäger. Aus m'
ihnen kommen die Seelen neugeborener
Kinder, aus ihnen trinken unfruchtbare
Frauen, um schwanger zu werden. Die
Heiligkeit der Quellen erklärt die harten
Bestimmungen, die auf ihre Verunreinigung
gesetzt waren. Auf jener Insel der Nord-
see, auf der das Heiligtum Fosites stand,
durfte man nur schweigend aus der heiligen
Quelle Wasser schöpfen (Alcuin, Vita
Willibr, K. 10). Das Wasser ist für ein
Volk geradezu eine Lebensfrage. Brunnen,
die während des Winters versiegen, wurden
bei Wiedereintritt des Wassers im Frühjahr
verehrt wie die wiederkehrende Sonne.
Wie eingewurzelt diese Quellen- und Brun-
nenverehrung bei allen germanischen Stäm-
men war, zeigen die Bußordnungen und
Gesetze christlicher Könige, die fast aus-
nahmslos gegen das ad fontes votum facere,
orare, offerre als heidnische Sitte eifern.
Zugleich schrieb man dem Quellwasser
heilende Kraft zu; das heilawäc oder heila-
wcege mußte vor Sonnenaufgang [e der tac
schin) geschöpft sein; die zahlreichen Heil-
brunnen, Wunderbrunnen, Gesundbrunnen,
Gutbrunnen erinnern noch an diesen Glau-
ben. Auch verjüngende Kraft hat der
Brunnen (daher iunc- oder quecprunnd).
Außerdem wurde, wie das Wasser über-
haupt (Plutarch, Vita Caes. K. 19, Agathias
I 7), auch die Quelle zur Weissagung be-
nutzt (Gregor III verbietet 731 in den ger-
manischen Provinzen die fontium auguria) ;
noch heute gehen Mädchen und Frauen
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
481
nicht selten an Brunnen, um aus ihnen
ihr Schicksal zu erfahren. Eine besondere
Verehrung genossen die salzhaltigen Quel-
len, die man vor allem als Sitz der numina
für heilig hielt. Um ihren Besitz ent-
spannen sich nicht selten harte Kämpfe, wie
die der Hermunduren und Chatten (Tacitus
Ann. 13, 57) oder Burgunder und Ala-
mannen (Ammianus Marc, XXVIII 5, ii). —
Mit der Auffassung von der Heiligkeit der
Quellen und des Wassers überhaupt stand
in engstem Zusammenhange ein reich ent-
wickelter Quellen- bzw. Wasserkult. Men-
schen und Tiere, Blumen und leblose Ge-
genstände wurden dem lebenden und
lebenspendenden Elemente dargebracht,
Lichter und Fackeln zündete man bei ihnen
an, Versammlungen, Feste und Tänze
fanden in der Nähe der Quellen statt. Und
da es der Geistlichkeit nicht gelang, diesen
festgewurzelten Quellenglauben und -kult
auszurotten, wurden auf ihre Veranlassung
an oder über den Brunnen christliche Ka-
pellen errichtet und diese zugleich mit der
Quelle einem Heiligen der Kirche geweiht.
Und während in heidnischer Zeit des Gottes
Speer oder der Hufschlag seines Rosses die
Quelle hat hervorspringen lassen, hat nun
der Heilige durch seinen Stab den Ursprung
bewirkt.
A.Kuhn Herabkunft des Feuers u. des Götter-
tranks. ■>■ 1886. J. Grimm Myth. *> I 484 fr.
Pfannenschmid Das Weihwasser im heidn.u.
Christi. Kultus 1869. Lyncker Zschr. f. hess.
Gesch. 7 (1858), I93ff. Runge Quelletikult
in der Schweiz 1859. Weinhold Die Ver-
ehrung d. Quellen in Deutschland 1898.
§ 7. Galt die Quelle einerseits als Spen-
derin des Wassers für heilig, anderseits als
Weg und Aufenthaltsort seelischer Wesen,
so genoß der Berg nur in letzter Bezie-
hung als Heiligtum Verehrung. Die Berge
waren Ruhestätten der Geister Verstorbe-
ner, und so berührt sich ihr Kult vielfach
mit dem Quellenkult (s. Bergkult), wie ja
vielfach auch Berge und Quellen in lo-
kaler Verbindung zueinander stehen (vgl.
Bertsch, Weltanschauung, Volkssage und
Volksbrauch, 19 10). Auch der Baum, der
sich an der Quelle erhob, galt als Heiligtum
der Gemeinde, das neben der Quelle den
Verkehr mit der Unterwelt vermittelte und
daher wie diese Sitz seelischer Wesen war.
In den Freibäumen der Schweiz, den früräd
Schwedens, die unter dem Schutze der
ganzen Markgenossenschaft standen, haben
diese heiligen Bäume bis in die Gegenwart
eine Rolle gespielt (Mannhardt WFK. I
38 ff.). Auch im Privatleben galten Bäume
als Sitz des Schutzgeistes der Familie oder
einzelner Personen als heilig, zumal wenn
der Baum bei der Geburt des Kindes ge-
pflanzt war. Wie den Quellen wurden auch
ihnen Opfer dargebracht, bei ihnen suchten
schwangere Frauen Hilfe, auf sie suchte
man Krankheiten von Menschen und Tieren
zu übertragen (Regino II K. 5.). Daher
eifert der Landtag zu Paderborn (785)
gegen die vota ad arhores (MG III 49), und
die ags. Gesetze verbieten die Verehrung
von Bäumen jeder Art (Schmidt, Ges. der
Angelsachsen ■ 272). Wie einzelne Bäume
verehrten die Germanen auch die Haine
und Wälder, die man in Norddeutschland
nimidas nannte, als Sitze der Vegetations-
gottheiten oder einzelner Götter (Ind.
superst. No. 6: zu vsjxsiv, lat. nemus] vgl.
Schöpf lins, Urkundenbuch anno ii^^utun-
tur pascuis in süva sacra). In allen ger-
manischen Ländern finden wir heilige
Wälder, und die späteren Bezeichnungen
für das Götterhaus (ahd. haruc, wih, paro)
kommen ursprünglich ihnen zu und haben
auch noch in späterer Zeit die Haine be-
zeichnet, in denen man die übernatürlichen
Mächte in der freien Natur wähnte und
verehrte (des weiteren s. Baumkult). Galt
der Wald als Sitz des Vegetationsdämons
oder später einer anthropomorphischen
Gottheit, der man die Erneuerung der
Natur im Frühjahre zuschrieb, so konnte
j man diese auch in die Umgebung der
menschlichen Wohnsitze bringen. Aus die-
sem Glauben entstand die Sitte des Mai-
baumholens, indem bei Frühlings Erwachen
bald die Jugend der ganzen Gemeinde
in den Wald ging und den schönsten Baum
und mit ihm ,,den Sommer" der Dorf-
genossenschaft zuführte, bald einzelne sich
den Maibaum für ihre oder des Mädchens
Wohnung holten und ihm hier die rituale
Verehrung zuteil werden ließen (vgl. Mann-
hardt WFK. I 160 ff.).
§ 8. Als heilige Orte galten ferner den
Germanen die Gräberstätten und Kreuz-
wege, denn die einen wie die andern Orte
482
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
waren Aufenthalts- und Ruheorte der
. Totenseelen, An Kreuzwegen {bivia oder
trivia) pflegte man Lichter zu entzünden,
Gelübde darzubringen, Brot oder andere
Gegenstände zu opfern (Grimm, DMyth. 4
III 402; Friedberg, Aus d. Bußbüchern 86).
Noch im heutigen Volksglauben gelten
diese Kreuzungen wie bei vielen andern
Völkern als Orte, an denen die seelischen
Geister ihr Spiel treiben und die sich des-
halb besonders zur Prophetie und Zauberei
eignen (Wuttke, D. Volksabergl. ^ § 108
u. oft.). Die nordischen Völker prophezeien
an Kreuzwegen; nach den Gesetzen der
ripuarischen Franken schwur man an
ihnen; mit besonderer Vorliebe wurden in
ihrer Nähe Tempel errichtet. Wie noch
in neuerer Zeit an heiligen Orten wurden
an ihnen nachgebildete Glieder zur Heilung
von Krankheiten aufgehängt (Caspari,
Kirchenhist. Anecd. S. 175: aus den
Dictis abbatis Priminii). Als Führer dieser
Geister wurde Wödan-Mercurius an ihnen
verehrt (^Elfric, Correct. rusticorum 220 ff.).
Der gleiche Glaube, der gleiche Kult
knüpfte sich an die Ruhestätten der Toten,
die Friedhöfe oder Totenäcker, die dann
unter römisch -griechischem Einfluß na-
mentlich in Süddeutschland als Rosen-
gärten (s. d.) begegnen. Angelegt waren
diese in der Regel an oder auf Hügeln, am
Waldessaum, am Strande des Meeres oder an
den Ufern der Flüsse, aber auch auf ebenen
Feldern und in der Nähe menschlicher Wohn-
stätten. S. Weinhold, Heidnische Toten -
bestattung (in den Sitzb. der Wiener Akad.
XXIX2, 163 ff.; XXX 2, 21 5 ff.); Ders., Alt-
nord. Leb. 498; Pfannenschmid, Weihwasser
S. 53ff. An ihnen wurden nicht nur Opfer
dargebracht, sondern es fanden auch Tänze
und allerlei Lustbarkeiten, Zauberei und
Prophetie hier statt, wogegen die Kapitu-
larien der Fürsten (vgl. z. B. MGL. I 17)
und die Bußordnungen (Ind. superst. No.
I ; Friedberg, Aus d. Bußbüchern S. 90 u.
oft.) immer wieder eifern. Gerichte und
Versammlungen wurden an ihnen abge-
halten (Weinhold, Altn. Leb. 499). An
ihnen befanden sich die Opfersteine mit
ihren Vertiefungen zur Aufnahme der
Totenspende, die schon aus der jüngeren
Steinzeit nachweisbar sind (Montelius,
Kulturgesch. Schwedens 55). Des wei-
teren sei verwiesen auf den Artikel To-
tenkult'.
§ 9. Weitere HeiHgtümer barg die
menschliche Wohnstätte, das Haus. Hier
galten vor allem als heilig das Dach, die
Schwelle des Hauses, der Herd. Das eine
wie das andere war der Sitz seelischer
Wesen. Auf das Dach des Hauses setzte
man sich, um die Zukunft zu erfahren
(Burchard v. Worms, Lib.19 K. 5, Kirchen-
hist. Anecd. S. 174); auf dieses legte man
kranke Kinder, wenn sie genesen sollten
(Friedberg, Aus d. Bußbüchern 90). Wie
bei fast allen Völkern (vgl. van Gennep,
Rites de passage avO., Samter, Geburt,
Hochzeit und Tod 136 ff.), war auch bei
den Germanen die Schwelle der Übergang
von der freien Natur in das Hausleben.
Sie ist der Aufenthaltsort der Geister, der
armen Seelen, von denen heute noch der
Volksglaube spricht (Wuttke, Aberglaube
§ 750), des Hausgeistes. Daher darf man
die Schwelle nicht mit dem Fuße berühren
(ZdVfVK. XI 9), damit man den Hausgeist
nicht verletze. Die junge Frau wird über
sie gehoben, wenn sie zum erstenmal das
Haus betritt. Wird aber der Sarg des
Toten aus dem Hause getragen, so muß er
auf sie dreimal niedergelassen werden. Aus
der Heiligkeit der Schwelle erklären sich
auch die Opfer, die unter ihr gefunden
worden sind (vgl. Feilberg, Aarb. f. dansk
Kulturhist. II 17 ff.). — Während so der
Schutzgeist unter der Schwelle das Haus be-
wachte, wohnte er im Hause an oder unter
dem Herde. Als Kobold ,,der des Hauses
Waltende" lebt er noch heute im Volks-
glauben fort (s. 'Kobold'). Wie bei andern
Völkern mag auch bei den Germanen die
Herdstätte die früheste Begräbnisstätte ge-
wesen oder mögen Wohnstätten über dem
Grabe des Ahnherrn errichtet worden sein.
Vielfach heißt noch heute der Platz an oder
hinter dem Herde das Hei oder die Hölle.
Aus zahlreichen Gebräuchen, die sich durch
die Jahrhunderte auch in christlicher Zeit
erhalten haben, spricht die Heiligkeit, die
einst der Herd genossen hat: am Herde
werden Gebete gesprochen und Gelübde
getan, an ihm wird der Tote aufgebahrt,
an ihn wendet man sich, um sich gegen
Unglück zu feien, dem Herdfeuer werden
Speise- und andere Opfer gebracht, auf
HEILIGTÜMER. HEILIGE ORTE
483
den Herd wird noch, wie in heidnischer
Zeit, das kranke Kind gelegt, um den Herd
werden neue Dienstboten, werden neue
Haustiere geführt, um ihn muß die junge
Frau des Hauses bei ihrem Einzug dreimal
gehen. Aber auch Eigentumsübertragun-
gen und besonders der Besitzwechsel findet
am Herde statt, und bei feierlichen Gelagen
ist er der Ort, wo diese abgehalten werden
(vgl. Rademacher, Am Urquell III 58 ff.;
82 ff.; 112 ff.; Feilberg, Aarb. f. dansk
Kulturhist. IX 69 ff.).
§ 10. Als äußeres Zeichen und Aufent-
haltsort der am Herd fortlebenden Ahnen -
seele war im Hause der Pfahl errichtet, der
nordische stafr, aus dem sich die Hochsitz -
Säulen entwickelt haben, die später im
Götterkult das Bild des Kultgottes im
Tempel schmückten (vgl. § 3). Welches
Gewicht man auf diese Hochsitzsäulen im
Hause legte, zeigt das Opfer des Land-
nahmemanns Hallstein, das er Thor brachte,
damit dieser sie ihm zusende. Und als
dann ein mächtiger Baum von 63 Ellen
Länge angeschwommen war, fertigte sich
der ganze Bezirk, da sich Hallstein ange-
siedelt hatte, aus ihm qndugissülur (Isl.
Sog. I 131). Die so entstandenen Ahnen -
und Göttersäulen genossen gleiche Ver-
ehrung wie die Ahnen, die Götter selbst,
denn in ihnen wähnte man ihre Seele (vgl.
Götterbilder). Überhaupt galten alle Ge-
genstände, alle Orte, in denen man den
Sitz von Menschenseelen wähnte, als heiHg.
Kodrans Ahnenstein wurde bereits erwähnt
(§ 2). Solche heilige Steine oder Pfähle,
die stavstenar, wie sie noch heute in Bohus-
län heißen, mögen frühzeitig umzäunt,
und dadurch der Ort, auf dem sie standen,
geheihgt worden sein. So entstand der
stafgarär, gegen den sich das Gutalag als
Ort heidnischen Kultes wendet (Ausg. von
Pipping S. 6). In ihm wurde vom Fa-
miUenhaupte geopfert, und es findet sich
neben dem verehrten Ahnenpfahl oder
-stein der Opferaltar. Hieraus entwickelte
sich ein Familienheiligtum, in dem nach
patriarchalischer Weise der Ahnenkult ge-
pflegt wurde. Als dann der Götterglaube
den Ahnenkult in den Hintergrund ge-
drängt hatte, kam die Götterverehrung
und mit ihr das Bild dieses oder jenes
Gottes in den Bezirk der Hausgenossen-
schaft, und das Familienhaupt hatte der
Gottheit gegenüber dieselben Kultpflichten,
die es den Ahnenseelen gegenüber gehabt.
Mit dem Götterbilde entstand aber auch
ein besonderer Raum, der es barg, und so-
mit der Privat- oder Eigentempel, der ganz
in der Gewalt des Familienhauptes war
und dem gegenüber dieses alle Rechte
besaß. Diesem germanischen Eigentempel,
den wir hauptsächlich nur bei angesehenen
Familienhäuptern finden, schlössen sich
auch die weniger bemittelten und weniger
mächtigen Nachbarn an, woraus sich dann
die weltliche Macht bei den isländischen
Hütern des Tempels, bei den Goden, ent-
wickelte. Wir können diese Eigentempel,
die den Hundertschafts- und Stammes-
heiligtümern gegenüberstehen (vgl. Tem-
pel), nur bei den Norwegern und Isländern
in der letzten Zeit des Heidentums nach
weisen (s. K. Maurer, Bekehrung d. norw
Stammes zum Christentum II 209 ff.
448 ff. u. oft.; Vorlesungen über anord
Rechtsgesch. I73ff.; II 17 ff.; bes. II 96 ff
u. oft.), allein sie müssen einst bei allen ger
manischen Stämmen bestanden haben: bei
allen, sowohl bei den Arianern wie Atha-
nasianern (Sueven, Westgoten, Burgun-
dern, Langobarden, Franken, Angelsach-
sen), finden wir in frühchristlicher Zeit die
Eigenkirchen (s. d.), eine germanische Ein-
richtung, die aus den Eigentempeln hervor-
gegangen ist, und mit der ein besonderes
germanisches Kirchenrecht verknüpft war
(vgl. Stutz, Die Eigenkirche als Element
des mittelalt. -germ. Kirchenrechtes, 1895;
Ders., Gesch. des kirchl. Benefizialwesens
I 89 ff. Ders., Internat. Wochenschr. 1909,
1561 ff.). Neben diesen Eigentempeln und
Eigenkirchen für kleinere und besonders
Familiengenossenschaften gab es auch ge-
meinsame Heiligtümer für den Gau, für
den Stamm, für Kultverbände, über deren
Heiligkeit die größere Genossenschaft
wachte, die zugleich Dingstätten waren und
über die nach nordischen Satzungen die
pinghelgr ruhte, an deren Stelle nach Ein-
führung des Christentums der kirkjufridr
getreten ist. Ob diese heiligen Kultstätten
ein besonderes Gebäude mit dem Götter-
bilde bargen, ist für die ältere historische
Zeit sehr fraglich. Ebensowenig kann als
feststehend angenommen werden, daß die
484
HEILKUNDE
hera^skirkja unmittelbar an den Hundert-
schaf tstempel, die fylkiskirkja an den
Gautempel anknüpft (vgl. Taranger, Den
ags. Kirkes Indflydelse paa den norske
S, 246 ff.). Des weiteren sei verwiesen auf
den Art. 'Tempel'. E. Mogk.
Heilkunde. §1. Wurzel aller Heilkunde
ist die Erfahrung an der Hand der Lehr-
meisterinnen Sorge und Not. Und wie
alles primitive Denken das Walten der
Naturkräfte in guten und bösen Mächten
personifiziert, so auch Körperschädigungen
und Krankheiten des Körpers und Geistes
als Wirkungen feindlicher Gewalten, die
im Finstern um den Menschen schleichen
und lauern auf eine Gelegenheit, durch
eine Wundöffnung oder sonst eine unbe-
wachte Stelle in den Menschen zu dringen
und in ihm ihr unheimlich Wesen zu
treiben. Dagegen muß man sich durch
Herbeiziehen einer guten Macht zur Hilfe
oder durch Abwehrmaßnahmen bestimmter
Art schützen,
§ 2. Wie bei allen Naturvölkern gilt dies
auch bei den Germanen und wird bei ihrem
Eintritt unter die Kulturnationen nicht
unwirksam, sowenig der Grieche es in der
besten Zeit unterließ, seinem Knaben eine
Amulettschnur umzuhängen. Wie wenig
die griechisch-römische Kultur der Kaiser-
zeit geeignet war, gerade hierin umstim-
mend oder erzieherisch zu wirken, beweist
der gerade damals immer mächtiger sich
ausbreitende Mystizismus, zu dem sich
sogar ein so klarer Kopf wie der des G a -
1 e n o s offen bekannt haben soll, wie
Alexander von Tralles (6. Jh.)
berichtet (XL i ed. Puschmann H. 475),
'die Zaubersprüche besitzen Kraft und er-
füllen ihren Zweck'. Auch das junge
Christentum wechselte nur die Form, nicht
das Wesen, bekämpfte in Lehre und Übung
die Äußerungen des alten 'heidnischen'
Glaubens oder suchte sie sich zu assimi-
lieren oder setzte Neues, innerlich Ver-
wandtes an ihre Stelle, (s. 'H e i 1 a b e r -
glaube').
§ 3. Doch sowenig wie in andern Kul-
turen war heilendes Wissen und Tun in der
germanischen zu irgendeiner Zeit mit der
Bekämpfung der 'Krankheitsdämonen' und
ähnlichem erschöpft, wie sehr auch alles
heilende Handeln und Denken mit diesen
Vorstellungen durchtränkt war, wie das
noch E i n h a r d s Erzählung (s. D ü m m -
1 e r Gesch. d. ostfr. Reichs lll'^ 660) von einer
an Kinnbackenkrämpfen erkrankten Frau
ergibt, die von Nachbarsfrauen vergeblich
mit Kräutern und Besprechungen [frivolis
incantationibus) behandelt wird. Neben
der übernatürlichen Therapie bestand in
der altgermanischen Volksmedizin und
älter als sie eine schlichte Erfahrungs-
medizin, welche die Heilkräfte der Pflanzen
neben ihrem Nahrungswerte durch Genera-
tionen über Generationen erprobt hatte
und von Anfang an und wohl für die gnze
Dauer des von höherer Kultur nicht beein-
flußten Volkslebens vor allem in den
Händen der Frauen lag, die wie die Wund-
pflege (s. 'Wundbehandlung') so auch die
Pflege innerer Krankheiten an Gatten,
Kindern, Gesinde und Sippegenossen mit
sorglichem Eifer übten und dies gemein-
same heilende Wissen auf Töchter und
Enkelinnen vererbten (s. 'Arzneipflan-
zen'). Von der Vielseitigkeit und Fülle
dieser heilenden, allzeit hilfsbereiten Kennt-
nis des Germanentums vermag uns die
große Arzneikräuterkenntnis eine schwache
Vorstellung zu vermitteln, welche sich in
den ags. Pflanzennamen dokumentiert, die
in den vier altengl. Arzneibüchern zu finden
sind, die Cockayne 1864 — 66 heraus-
gegeben hat (vgl. die Glossare zu Band H
u. ni und die Zusammenstellung, die Joh.
Hoops in seinen Waldbäumen S. 616
gegeben hat). Freilich ist das meiste in
diesen Arzneibüchern selbst Lehngut aus
der antiken Medizin, aber die heimischen
Namen der Pflanzen beweisen, daß die
Mehrzahl derselben schon dem ags. Volke
vertraut war.
§ 4. An Stelle dieses altererbten Wissens
trat allgemach etwa seit dem 4. oder 5.
Jh. unserer Zeitrechnung bei den Ger-
manen des Festlandes wie bei den Erobe-
rern der britischen Inseln die altklassische
Medizin in ihren letzten Ausläufern, zu-
nächst von Süden her, wo der geistige
Konnex mit dem Lateinertum seit den
Tagen Cäsars niemals völlig unterbrochen
war, und seit dem 6. Jh. der Einfluß der
Goten und Langobarden auf die Überset-
zung griechischer Autoren ins Lateinische
und die Bearbeitung lateinischer in wach-
HEILQUELLEN— HEIMDALLR
485
sendem Maße zur Geltung kam (vgl. P a -
gel, Einführung in die Gesch. d. Medizin,
2. Bearbeitung, v. Sudhoff, 1914), später
offensichtlich unter ags. Einwirkung.
Die Klöster, namentlich Fulda, St.
Gallen und Reichenau, wurden (wie aller-
wärts, so auch bei den Germanen) die
Pflanz- und Pflegestätten der Reste der
medizinischen Wissenschaft der Antike,
zunächst sie in Abschriften vervielfälti-
gend, später auch in das volkssprachliche
Gewand kleidend, das im ags. Nordwesten
schon die eigentliche Mönchsmedizin an-
legt, während bei den Süd- und Ost- und
Westgermanen erst die Salernitanerschrif-
ten, soweit sich nach den vorhandenen
Überresten beurteilen läßt, in größerem
Umfange in den hd., nd. und nord. Sprach-
gebieten durch Übersetzungen heimisch
gemacht wurden (s. 'Arzneibücher' und
'Arzt'). Ob die kleinen französischen Medi-
zinschulen, wie die in Chartres, irgend-
welchen Einfluß nach Osten übten, ist un-
gewiß. Die daran wirkten haben vielfach
germanische Namen; ihr bedeutendster ist
der Franke Heribrand. Der salerni-
tanische Einfluß ist im westfränkischen
Reiche schon im 10. Jh. lebendig am Hofe
Karls des Einfältigen (s. Richer historiarum
liber H cap. 58) und hat um looo oder
kurz nachher zu den Ostfranken hinüber-
gegriffen.
H ö f 1 e r Altgerm. Heilkunde. Handbuch d.
Gesch. d. Med. I 456 ff. Sudhoii Krankheiis-
dämonismusu. Heübräuched.Germanen; Deutsche
Revue 19 12, 31 ff, Pagel Gesch. d. Med. im
MA. Handb. I 622 ff. K. B a a s Z. Gesch. d.
miüeld. Hlkst. im Bodenseegebiet, Arch. f. Kultur-
gesch. IV 129 ff. D e r s. MittelaÜ. Gesundheits-
pflege im heutigen Baden, Hdlb. Njhrsblt. 1909
N. F. 12. Grön AÜnord. Heilkunde ]2iDnsigo2>.
J. F. P a y n e English Medicine in Anglo-Saxon
times, Oxford 1904. Clerval Les Ecoles de
Chartres au mcyen äge Paris [i 895] . J. H 0 o p s
Waldbäume und Kulturpflanzen im german.
Altertum 615 f. Sudhoff.
Heilquellen, vor allem natürliche warme
Quellen, Wildbäder (mhd. wüthat, wildez
hat), waren den Urgermanen willkommene
Badegelegenheit und wurden nach Ver-
jagung der Römer von den Germanen
weiterverwendet. Die Bezeichnung Badun
für solche Orte kommt schon ahd. vor
{Wisibadun), desgl. ags. Baüu (Bath,
Graf seh. Somerset). Wie sehr Aachen
schon von Pippin und Karl d. Gr. gepflegt
und benutzt wurde, ist bekannt. Später
erlangten die Badereisen in Deutschland
eine überreiche Ausdehnung, die den
eigentlichen Heilzweck (gegen Lähmungen,
Rheumatismus, Gicht, Hautleiden) über
dem Vergnügen, der Badelust vöUig in den
Hintergrund treten ließen. Auch Spaa,
Godesberg, Baden-Baden, Plummers, Bilin,
Teplitz, Heilbrunn in Oberbayern, Bertrich
und manche andere Heilquelle [heilprunno,
heüesprunno) gehen in ihren Anfängen
schon in das frühere MA. zurück. Auch
kalte Quellen wurden als Heilquellen be-
nutzt. S. 'Kaltwasserkur'.
M. Heyne D. Hausalt. 2,60 i. M. Höf ler
Hdb. d. Gesch. d. Med. 1 465. A. Martin Dtsch.
Badewesen 1906, 24 f. 222 ff. John Meier
ZfDPh. 24, 393—395. Sudhoff.
Heimdallr. § i. Eine lichte Gottheit,
der man in der nordischen Dichtung be-
gegnet. Der Name bedeutet 'Weltglanz'.
Seinem Wesen nach deckt sich H. mehr-
fach mit Baldr. Er ist der weißeste der
Äsen ; er ist klug wie die Vanen, trefflich
und berühmt (J^rymskv., Ulfr Uggason),
§ 2. Unter den Äsen ist Heimdallr der
Wächter, der Hüter des Himmels. Als
solcher hat er das Wächterhorn, durch das
er zum großen Kampfe der Götter mit den
dämonischen Mächten bläst (Vqlusp.). Zu
Himinbjqrg, wie noch jetzt in Norwegen
die steil ins Meer hinabfallenden Berge
heißen, ist sein Sitz (Grim.). Hier wacht
er, der Vertraute des Windes (Vindhler).
Doch trifft man ihn auch beim Leichen-
zuge Baldrs, wo er das Roß GuUtopp ('mit
goldenem Stirnhaar') reitet (SnE. I 240).
Derselbe Skalde (Ulfr Uggason, 10. Jh.),
der dies erzählt, berichtet auch von einem
Kampfe, den H. jeden Morgen mit Loki
draußen im Meere am Singasteine auszu-
fechten hat, und durch den er diesem das
geraubte Brisingamen (s. d.) der Freyja
abringt; eine bildliche Darstellung hat
dem Dichter den Stoff zu dieser Mythe
gegeben (SnE. I 268.).
§ 3. Geheimnisvoll ist seine Geburt,
ist sein Tod. Neun Mütter haben ihn ge-
boren (Ulfr Uggason; Hyndlul.), aller
Wahrscheinlichkeit nach die Wellen des
Meeres, die 9 Töchter der Rän. Durch
486
HEIMSUCHUNG— HEIRATSALTER
Erdkraft, eiskaltes Meerwasser und Eber-
blut ist er genährt und hat daher seine
Stärke (Hyndlul). Wie Baldr durch den
Misteltein den Tod findet, so bereitet ein
Menschenhaupt ihm den Untergang, Da-
her nennen Skalden das Haupt das
Schwert Heimdalls (Bjarni SnE. II 499;
Grettis S. K. 63, § 7). Der Heimdallar-
galdr, der diesen Vorgang enthalten hat,
ist leider bis auf zwei Verse verloren.
§ 4. Heimdallr galt auch als der Ahn-
herr des Menschengeschlechts (Hyndlul.);
daher heißen die Menschen seine Söhne
(Vqlusp. i). Mit dem Ursprung der Stände
dagegen, den ihm der Sammler der Edda-
lieder zuschreibt, indem er unter dem Rig
der RigsJ)ula den H. zu finden glaubt, hat
er schwerlich etwas zu tun. Hat dem
Dichter unter dem weisen, alten Äsen
(v. l) H. vorgeschwebt, so ist nur ihm die
Übertragung des Mythus vom Ahnherrn
des Menschen auf den vom Ursprung der
Stände zuzuschreiben. e. Mogk.
Heimsuchung. Die H. (aschw. hemsökn
adän. hemcesökn, wnord. heimsöcn, abayr.
heimzucht, ags. hämsöcne, fries. hämsekenge)
ist ein typisches Bandenverbrechen, Über-
fall eines Hauses oder der darin befind-
lichen Bewohner mit bewaffneter Schar,
in feindlicher Absicht. Sie ist eine Art
der Heerung (ags. hereteam, isl. hernaär),
des Überfalls mit einem Heer, im ags.
Recht von dieser geschieden, in anderen
Rechten mit ihr zusammengeflossen (daher
adän, hcervirki, afränk. harizuht, hariraida,
lang, haritraib). Dabei fordern manche
Rechte zum Tatbestand der H. noch die
Verübung von Gewalttat gegen das Haus
(adän. voldhrytce) oder Menschen, zB. Tö-
tung, Körperverletzung, während nach
anderen Rechten schon das bloße Um-
zingeln des Hauses H. darstellt und allen-
falls begangene Gewalttaten selbständige
Verbrechen bedeuten. Die Mindestzahl der
Folger ist oft genau bestimmt, im dänischen
Recht sogar die Art -der Waffen ('Volks-
waffen').
Spätere Entwicklung hat das Erforder-
nis der Bande in einigen Rechten fallen
lassen, so daß auch ein einzelner H, be-
gehen kann; so z, B. das schwed. Recht.
Vielfach ist auch durch Ausdehnung des
in diesem Delikt verletzten Hausfriedens
auf andere Gebäude und Schiffe eine Er-
weiterung herbeigeführt worden.
Brunner II 651. W i 1 d a 952 ff.
His Strafrecht 352. Matzen Strafferet 123 ff.
Nord ström Bidrag II 337 ff. 0 s e n -
b r ü g g e n Alem. Strafrecht 357, v. Schwerin.
Heiratsalter. Wenn sowohl Caesar (De
hello Call. VI, 21) wie Tacitus (Germ. 20),
hervorheben, daß die Germanen sich erst
in reiferem Alter zu verheiraten pflegten,
so handelt es sich dabei wohl nur um eine
auch noch in mittelalterlichen Quellen be-
zeugte Sitte, dagegen nicht um einen recht-
lichen Grundsatz. Denn sowohl bei den
Südgermanen wie bei den Skandinaviern
finden wir in späterer Zeit zahlreiche Bei-
spiele außerordentlich früher Ehen. Aller-
dings sind manche Beispiele mit Vorsicht
aufzunehmen; so war die ,, Vermählung"
der vierjährigen Elisabeth von Ungarn
mit dem elfjährigen Landgrafen Ludwig
von Thüringen eine Verlobung, der erst
10 Jahre später die Eheschließung folgte,
und ähnliches gilt wohl von manchen nordi-
schen Beispielen. Aus dem Wesen der Ehe
als Vertrag ergab sich, daß der am Vertrage
selbst als Partei beteihgte Mann erst mit
erlangter Volljährigkeit eine Ehe schHeßen
konnte; diese Volljährigkeit trat aber sehr
früh, bei den meisten Stämmen mit voll-
endetem 12. Lebensjahre ein. Ja, nach
dem langobardischen Recht Liutprands,
c. 129, war sogar eine von einem Minder-
jährigen abgeschlossene Ehe gültig, wenn
der Vater oder Großvater zugestimmt
hatte. Für die Braut gab es, solange sie
nicht selbst Vertragspartei war, überhaupt
keine Altersgrenze; die nordische Sage
liefert mehrere Beispiele, daß Frauen unter
ihren Jahren verheiratet wurden. Auch
das Verbot Liutprands, c. 12, ein Mädchen
unter 12 Jahren zu verheiraten, galt nicht,
wenn der Vater oder Bruder Verlober
waren. Wo die Frau selbst die Ehe schloß,
verlangte man, daß sie zu ihren Jahren ge-
kommen sei. Im Gegensatz zu dieser
formalistischen Anschauung machte sich
unter römisch-kanonischem Einflüsse zu-
erst im westgotischen Recht, später in der
Kapitulariengesetzgebung Karls d. Gr. das
Bestreben geltend, geschlechtliche Reife
für die Eheschheßung zu verlangen. Mit
dem Siege der kirchlichen Ehegerichtsbar-
HEISERKEIT— HEL
487
keit ist auch dieses Bestreben zum Siege
gelangt, wenn auch noch im späteren
Mittelalter gelegentlich dagegen verstoßen
wurde.
Kraut Vormundschaft! S. 123 ff. Grimm
DRA. 4 436 (602 f.), W e i n h o 1 d Deutsche
Frauen 1* 293 ff. Mauren Vorles. II 581 f.
V. Hörmann Die desponsatio impuberum
1891, 8 ff. S. Rietschel.
Heiserkeit. Die auffallende Änderung
der Stimme infolge von Erkrankungen des
Kehlkopfes wurde früher benannt: heiseri,
heisere, haisere, heiserkeit, heiskeü, heescheü,
heyscheit, heischen, ags. häsnys.
Heyne D. Hausalt. 2,, 127. Höfler Krank-
heitsnamenbuch 228. Sudhoff.
Heisterburg auf dem Deisterzw. Barsing-
hausen und Bad Nenndorf. Befestig-
ter Königshof von schönster Er-
haltung. Grabung Schuchhardt 1890 — 92:
Umwehrung = Saalburgprofil, zwei Tore
mit glatten Wangen (vgl. Wittekindsburg
bei Rulle)- mehrere Häuser, zwei Brunnen.
Wall der Vorburg aus Erde, aber am Tor
(im N.) mit Mauer. Hufeisen, Reibstein,
karoling. Scherben. Der einzige gute Auf-
gang von S. (von Feggendorf) her gesperrt
durch Landwehren (einfacher Wall und
Graben) nebst der Wirkesburg: Rundwall
(mit Mauer) mit Vorschanze. Unweit das
Kloster Barsinghausen.
Schuchhardt Atlas vorgesch. Befestig.
in Nieder Sachsen Bl. 3 u. 60. Ztschr. hast.
V. Nds. 1891, 268 — 290; 1892, 343 — 347.
Schuchhardt.
Heizung. Eine Heizung, wie die Römer
sie mit ihren Hypokausten erzielten,
haben die Germanen im Altertum nicht
aufgenommen, sondern erst im Mittel-
alter, wie besonders das Deutschordens -
schloß der Marienburg i. Wpr. zeigt. Vorher
ist alle Erwärmung des Raumes durch das
Herdfeuer erfolgt, wie bei den Griechen
auch. Schuchhardt.
Hei. § I. Auch bei den Germanen hat
einst die Vorstellung bestanden von einem
dunklen Totenreich im Innern der Erde,
wo die Seelen ein Leben führen, ähnlich
dem Leben auf der Erde. Die Vorstellung
ist allgemein germanisch, wie die in allen
germanischen Sprachen gemeinsame Be-
zeichnung dieses Ortes lehrt: got. halja,
ags. helle, ahd. hella, anord. hei, nhd. hölle
gehört zu helan und heißt 'die Bergende'.
Dieses Wort hat unter dem Einflüsse des
Christentums die Bedeutung 'Ort der Ver-
dammnis' erhalten, wofür sich bei den
Nordgermanen helviti (dän. helvede, schwed.
helvete) ,, Höllenstrafe" eingebürgert hat,
während hier hei noch in zahlreichen Bin-
dungen als 'Aufenthaltsort der Toten'
schlechthin bis heute fortlebt.
§ 2. Neben hei in seiner lokalen Be-
deutung, die es noch überwiegend in der äl-
teren Dichtung hat (vgl. Gering, Voll-
ständiges Wtb. zu den Liedern der Edda
424), finden sich in dieser noch verschiedene
andre Bezeichnungen für die Unterwelt:
Niflhel, Niflheim (s. d.), Nid'avellir ,,die
dunkeln Stätten", Valhgll die 'Totenhalle'
(s. d.). Zu ihr führt der helvegr, der Weg
zur hei, durch giftige Täler. Feucht, kalt
und neblicht wird dieses Reich geschildert.
Brausende Ströme, angefüllt mit Schwer-
tern und Sicheln, umgeben in späterer
Ausschmückung die Hei, von denen die
Gjqll ihr am nächsten liegt, über die die
Gjallarbrücke (s. d.) in das Reich führt.
§ 3. Schon zeitig hat sich in der Phan-
tasie der Nordgermanen die Vorstellung
gebildet, daß über dies Reich eine Herr-
scherin walte, die den Namen des Orts
angenommen hat. So ist Hei zum Per-
sonennamen geworden. Sie erscheint als
männerfressender, dunkler Dämon; Mar
sem Hei, dunkel wie Hei, ist ein beliebter
volkstümlicher Vergleich. Snorri hat ihr
Äußeres weiter ausgemalt: sie ist halb
schwarz, halb fleischfarbig und mit ihrem
herabhängenden Kopfe schrecklich anzu-
schauen (SnE. I 106). So ist sie auch in
die Verwandtschaft Lokis gekommen, ist
seine und der Angrboda Tochter und die
Herrin böser, dämonischer Scharen, die am
Vernichtungskampfe der Götter teilnehmen.
Ursprünglich kommen alle Toten zu ihr;
daß nur die Toten, die Alter und Krank-
heit dahingerafft, in ihr Reich kommen,
ist erst nach der Vorstellung von Valhqll
als Kriegerparadies aufgekommen.
§ 4. Ist Hei zur Herrin des Toten -
reichs geworden, so hat sie auch eine be-
sondere Behausung, einen Palast erhalten.
Er befindet sich unter einer Wurzel der
Esche Yggdrasil (Grim. 31); Tore führen
in ihn, bewacht vom Höllenhund Garm
488
HELBLING— HELDENSAGE
(Baldrs dr. 2), und wie in den andern
mythischen Reichen kündet hier ein ruß-
brauner Hahn die anbrechenden Ragnarak
(Vsp. 43). Jedenfalls ganz unter dem Ein-
flüsse der abendländischen Visionsliteratur
über die Hölle schildert Snorri ihre Be-
hausung: Eljüdnir 'Plagegeist', hungr
ist ihr Tisch, sultr 'Hungersqual' ihr Messer,
Ganglati und Ganglqt 'Gangfaul' ihr Knecht
und ihre Magd, ,, Fallendes Unheil" das
Gitter, ,, Geduldermüder" die Schwelle der
Pforte, ,, Krankheit" ihr Bett, „bleiben-
des Unglück" ihr Teppich (SnE. I 106).
Schoning Dsddsriger i nordisk Hedcntro
1903. Landau Hölle und Fegefeuer im Volks-
glauben, Dichtung und Kirchenlehre 1909.
E. Mogk.
Helbling. § i. Halber Pfennig: ,,waw
pt umb einen pfenninc, daz ist ein warez
dinCy zwen helbling sint si guot"' (Jans Eni-
kels Weltchronik v. 26. 547 ff. MG. 4°,
D. Chron. HI). Der Helbling ist also gleich
dem ags. healf pening, der (allerdings nur
als Halbpfennig -Wert) schon in den Gesetzen
Kg. Canuts vorkommt, das Halbstück
eines Pfennigs und wurde als solches seit
den Karolingern, wenn auch selten, aus-
gemünzt.
§ 2. Im Verkehr behalf man sich oft
beim Mangel an Kleinmünze mit dem
Zerteilen von Pfennigen. Das erweisen
ausdrückliche Zeugnisse aus späterer Zeit,
das kann für früher auch aus der vielen
Münzen eigenen symmetrischen Anord-
nung des Münzbildes erschlossen werden,
die eine Ergänzung des Gepräges nach der
Hälfte oder selbst einem Viertel eines sol-
chen Pfennigs ermöglicht. Die gleiche Ab-
sicht hat zur Anbringung des sog. ZwilHng-
fadenkreuzes ^j: geführt, das auf ags.
Münzen unter König ^thelred H. (978 bis
1016) und auf nordgermanischen Geprägen
auf der Rückseite erscheint und die Zer-
stückelung in Hälften oder Viertel erleich-
tert. Man hat darum dergleichen Pfennige
später geradezu brokemoney ' Bruchmünzen'
genannt.
Liebermann Ges. d. Ags. I (Cnut 1 2 A).
V. Luschin Münzk. 165, 176.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Heldensage. §1. Abgrenzung. Das
germ. Altertum hat uns Schöpfungen hin-
terlassen, die man Heldendichtung oder
Heldensage nennt. Die Jahrhunderte der
Völkerwanderung waren die schöpferische
Zeit. Aber nur weniges uns Überlieferte reicht
bis an diese Schwelle zurück: Jordan es*^
Skizze der Svanhildsage, der Kern des
Widsid. Das meiste hat bis in viel jüngere
Zeiten herab in mündlicher Pflege gelebt;
mannigfache Umwandlung, Neugestaltung
trat ein. In den Denkmälern des Hoch-
mittelalters finden wir eine Heldendich-
tung, die mittelbar vom germ. Altertum
zeugt: Wikingisches, Spielmännisches, Rit-
terUches hat sich verbunden mit dem alt-
germ. Kerne, dem Heroischen. Demgemäß
läßt die allgemein gehaltene Definition
'Heldensage ist, was germ. Stämme in der
Wanderungszeit von ihren kriegerischen
Idealmenschen dichteten', einen breiten
ungewissen Grenzgürtel übrig. Unsere
vhm. junge Überlieferung versagt oft die
sichere Entscheidung, ob ein Stoff den hier
angesetzten Ursprung hat; Beispiele Am-
leth, Harald Kampfzahn, Kudrun, Ortnid.
Und wo dieser Ursprung für einzelne Na-
men oder Fakta verbürgt wird, bleibt es
fraglich, wieviel von der ganzen Ausstat-
tung an Personen und Motiven erst jüngerer
Dichtung entsprungen ist: dieser Zweifel
erstreckt sich in der Tat auf die ganze Reihe
unserer Hn. — Die Grenze wird schärfer,
wenn wir das chronologische Moment durch
das stilistische ersetzen. Jene Helden -
dichtung des frühen MA.s hatte in Stoff-
wahl und Stimmung ihren eigenen Stil,
den heroischen. Was spätere Zeiten in
diesem heroischen Geiste hinzugedichtet
haben, nehmen wir fügUch unter den Be-
griff der germ. H. auf. Die Aufgabe ist also,
die heroische Dichtung (Sage) gegen die
konkurrierenden Gattungen im germ. MA.
abzugrenzen. Als solche Gattungen sind
namentlich zu erwähnen: Göttersage,
Volkssage, Geschichte, Abenteuerroman.
Die Göttersage, fast nur in nord. Ver-
tretern bekannt, hebt sich bei den Ger-
manen viel deutlicher als bei den Griechen
von der H. ab; es genügt in der Regel das
einfache Merkmal, ob eine Geschichte
Götter oder Riesen oder aber benannte
Menschen zu Hauptpersonen hat.
Der Volkssage, Ortssage gegenüber hat
die H. die reichere Fabel, den dramatischen
Aufbau. Es fehlt meistens die Bindung an
HELDENSAGE
489
die vor Augen liegende Örtlichkeit, die geo-
graphischen Angaben der H. sind weiter,
unbestimmter. Die H. teilt mit der Volks-
sage den Anspruch auf Glaubwürdigkeit,
bekennt sich aber darüber hinaus als Dich-
terwerk: sie will nicht nur einen denk-
würdigen Tatbestand festhalten, sondern
ergötzen, begeistern, ergreifen. Das freie
Gestalten und Entlehnen hat hier viel
weiteren Spielraum. Auch gesellschaftlich
ist die Heldendichtung das vornehmere
Gebilde: sie wendet sich an die Gemeine
der freien Krieger, nicht der erste beste
Dorfhirte gibt sie an die Dorfjugend weiter.
Die Heldendichtung kann Stoff zu einer
schlichten Ortssage abgeben, sie kann ganz
zur Ortssage verkümmern; umgekehrt kann
eine Ortssage zu den Quellen der H. gehören
(u. §3). Aber der gemeinsame Name 'Sage'
darf nicht darüber täuschen, daß das 'von
Mund zu Mund sich fortpflanzen', das
'leben im Volksmunde' auf die Volkssage
zutrifft, weit weniger auf die H.
Schwerer hält es, die Grenzlinie gegen
die Geschichte zu ziehen. Die Geschichte
hat ihre heldischen Momente; es gibt
historische Dichtungen, 'Zeitgedichte':
manches Lateinische, manches aber in ähn-
licher Sprach- und Verskunst wie die Hel-
denlieder (Ludwigslied, Einlagen der Ags.
Annalen, viele der nord. Skaldengedichte) ;
es gibt Prosaberichte, spannend, poetisch
verschönt, unter Umständen mit lebhaften
Repliken: die Schmiedegeschichte bei Eu-
gippius c. 8; Fridigern am Gastmahl, Jord.
c. 26; Chlothars Sachsenkrieg, Lib. Hist.
Franc, c. 41; der Brautbesuch Autharis,
P. Diac. HI 30; Ags. Ann. ad a. 755; man-
ches bei dem Monachus Sangallensis.
Warum stellt man derlei nicht zur H. }
Das Merkmal 'wirklich oder unwirklich'
versagt. Eher kann man als bezeichnend
für die H. nennen die Abrückung vom
Gegenstande: 'es war einmal', man fragt
nicht, wann; är var alda . ., in geärdagum
. ., antiquorum actus . . . Die historische
Dichtung orientiert sich genauer zu ihrem
Ereignis; ihr Stoff ist aktuell. — Aber das
Entscheidende liegt in der Wahl und Run-
dung des Inhalts. Die wenigen Heldensagen
mit phantastischer Großtat (Trollen-
kämpfen uä.) sind von vornherein mit Ge-
schichte nicht zu verwechseln. Die große
Hoops, Reallexikon. IL
Mehrzahl enthält persönliche Fehden, Sip-
penbrüche, tragische Verwicklungen, oft
geradezu ethische Probleme; das Politische
und das Massenschicksal steht abseits.
Eine solche heroische Fabel pflegt der
Historie, auch der ausgeschmückten, zu
fehlen: sie liegt mehr hinüber nach der po-
litischen oder strategischen Aktion oder
dann nach der Anekdote, dem gefällig zu-,
gespitzten Erlebnis. Oder auch es mangelt
ihr der Abschluß, das schicksalhafte Leeren
der Bühne. Die Vermutung, daß hinter
einem Chronistenbericht eine Heldendich-
tung stecke, darf sich dann regen, wenn
die tragischen Spannungen, die gipfelbil-
denden Reden einer heroischen Fabel zu er-
kennen sind. Wo wir eine Erzählung un-
vollständig überblicken, kann man zwei-
feln, ob diese Marke der Heldendichtung
vorhanden war: Hygelacs Rheinzug, die
Gauten- Schwedenkämpfe in den Anspie-
lungen des Beow. (im Gegensatz etwa zu
Froda-Ingeld, Hengest-Finn, ebenda). Auch
vereinzelte Stücke in Chroniken bilden
zweifelhafte Grenzfälle (P. Diac. I 20). Die
Heldendichtung hat aus der Geschichte
empfangen (§ 3), und mit Übergangsstufen
zwischen dem gesteigerten historischen Be-
richte und der entwickelten H. darf man
rechnen. Der Fall, daß eine Sage anfangs
noch mehr politische Farbe hatte und
später das rein Persönliche verstärkte, liegt
zB, bei Ingeld vor (s. 'Skiqldungar' B.).
Am wenigsten läßt sich zwischen H. und
Abenteuerroman eine feste Grenze legen.
Wir begreifen unter diesem Namen sowohl
die Wikingsagen Englands und Islands
(Hörn, Havelok, Gesta Herwardi u. a. ; der
größere Teil der Fornaldarsqgur in isl.
Sprache und bei Saxo) wie auch die Spiel-
mannsromane Deutschlands: Herzog Ernst,
K. Rother und die andern Brautwerbungen
mit oder ohne Kreuzzugskostüm, vieles in
der Jiiäreks saga, u. a. auch Attilas Wilzen-
kämpfe. Diese sehr ungleichen Dichtungen
sind Geburten des Hochmittelalters mit
seiner sinnlichen Stoff freude; der behaglich
ausholende Spielmann oder Sagamann
haben sie geschaffen. Es herrscht in ihnen
die Neigung zum Vielen und Bunten; die
Biographie eines Abenteurers oder die er-
lebnisreiche Werbungsfahrt eines Märchen-
prinzen oder Kriegszüge mit viel strategi-
32
490
HELDENSAGE
scher Beigabe; die Stimmung greift oft
ins Muntere, ja ins Komische über,
Schwankmotive, Derbheiten sind nicht
ausgeschlossen. Die H. besteht, ihrem Ur-
sprünge gemäß, aus einheithchen dramati-
schen Fabeln, nicht aus Lebensläufen; der
Heros abenteuert nicht, sondern kämpft
sein einfaches Schicksal aus; der Apparat
ist bescheiden, ohne die Wunder der
Fremde; das Schwergewicht liegt im Seeli-
schen, daher ein strenges Pathos als durch-
gehende Stimmung. Doch gibt es auch hier
Übergänge. Auch dies ist mitunter zu er-
wägen, ob ein altheroischer Stoff das Ge-
wand des Abenteuerromanes eingetauscht
habe (s. 'Orendel, Rother'); unter Umstän-
den ist ein Name und nicht viel mehr
von der alten Sage übrig geblieben. Das
Grenzgebiet verbreitert sich dadurch, daß
an leidlich bewahrte heroische Erzählungen
große Zudichtungen im jüngeren Stile an-
traten, siehe besonders die Dietrich- und
Wolfdietrichepen, auch den Sachsenkrieg
des NL.; die Hrölfs saga kraka, die Star-
kad-, die Tyrfingsagen. Vereinzelt haben
wohl auch deutsche Spielleute und isl. Er-
zähler noch im i2./i3.Jh. die alte Tonart so
gut getroffen, daß zeitliches und stilistisches
Merkmal auseinanderfallen; man denke an
Alphart, an Hälfr.
Gegen die Gattung des Ritterromans
brauchen wir die H. hier nicht abzugrenzen.
So sehr die ritterlichen Motive (Minne-
dienst, Turniere, höfische Etikette) auf die
hd. Heldenepen abgefärbt haben, so bilden
doch Namen, Schauplatz und Fabel eine
hinreichende Sonderung der beiden großen
Gruppen. Über die Beziehungen der H.
zum Märchen s. unter § 3.
0 1 r i k Art. •Folkeminder' in Salmonsens
Konv. -Lexikon 1897; Dania 1, 236 ff.; ZdVfVk.
2, 117; Nordisches Geistesleben Kap. 4. 5, ZfdA.
51, I ff. B e t h e Hess. Bl. f. Volkskunde 4, 97.
Panzer Märchen, Sage u. Dichtung 1905.
W e h r h a n Handbücher zur Volkskunde i
(1908). [Folkers Zur Stilkritik d. dtsch. Volks-
sage 1910.]
§2. Alter und Verbreitung.
Seit wann hatten die Germanen Helden-
sagen.? Das älteste Gefäß der H. war das
Heldenlied (§ 4), eine auf Grund der süd-
und nordgermanischen Reste klar vorstell-
bare Größe. Es fragt sich also : Wann kam
die Gattung des Heldenliedes auf.? (S.
den Artikel 'Dichtung' § 7.) Die Wahr-
scheinlichkeit spricht für die Zeit der
Völkerwanderung. Die ältesten Namen
der Heidendichtung, die wir geschichtlich
anlehnen können, der Westgote Widigoia,
der Ostgote Emanarich, der Angle Offa,
fallen ins 4. Jh. (Die älteren Ostgoten-
könige, die Cassiodor Var. XI i mit preisen-
den Beiwörtern aufführt, kennen wir nicht
als Träger einer epischen Handlung; sie
können in bloßen Merkversen überliefert
worden sein.) Auch die in der Helden-
dichtung durchblickenden Kulturverhält-
nisse fordern kein höheres Altertum; denn
daß die Großreiche der Wanderzeit und
die Reibung mit der Griechen- und Römer -
weit nicht abgebildet werden, erklärt sich
aus der Optik dieser unpolitischen Dich-
tung. Die Ansicht, daß schon zu Tacitus'
Zeit Heldenlieder bestanden, und daß deren
Gestalten durch die des 4. — 6. Jhs. ver-
drängt wurden, kann nicht widerlegt wer-
den, hat aber keine bestimmten Gründe
für sich. Als das Volk, dem diese Schöpfung
gelang, darf man die Goten vermuten in
ihren Sitzen am Pontus (seit ca. 200). —
Für die Zeit der Ausbreitung hat man diese
Anhaltspunkte. Die Angeln haben ihren
König Offa, mutmaßlich ca. 350, zum Helden
einer heroischen Sage gemacht; sie haben
vor ihrer Auswanderung, ca. 550, gotische
fränkische, skandinavische Sagenstoffe bei
sich aufgenommen nach Ausweis des Wids.
und der urkundlichen Privatnamen. Durch
die_Franken_ wurden burgundisch-hunni -
sche^Ereignisse von 437/453_ heroisch ge-
staltet. Dänen und Schweden (Gauten)
haben Könige aus der Zeit 470 — 530 in die
Heldendichtung gebracht. Die Folgerung
ist: nicht später als im 5. Jh. war die
Kunstform zu westlichen und nördlichen
Germanenstämmen gedrungen und hatte
dort selbständige Pflege mit eigenen Stoffen
gefunden. Außer den genannten Völkern
haben noch Franken, Thüringer, Lango-
barden historische Namen zur Helden -
dichtung beigesteuert (Theuderich, Irmen-
frid, Alboin). Andere Gründe erweisen die
Pflege der Heldendichtung in vorkarolingi-
scher Zeit bei Baiwaren (Übernahme und
Ausbildung der ostgotischen Stoffe aus
Italien, Umbildung der Burgundensage)
HELDENSAGE
491
und Sachsen (Wieland und Egil schon vor
700 nach England abgegeben). Unsicherer
ist der Schluß, daß die dem Wids. und
Beow. vorausliegende Harlungensage von
den Alemannen geformt war; auch der ae.
Waldere heischt keine alemannische Vor-
stufe. Gegen 800 haben wir das älteste
Zeugnis für die Friesen (Sänger Bernlef),
im 9, Jh. für die Norweger: die ältesten
skaldischen Strophen, die des Bragi, mit
Anspielungen auf die Hilde-, Ermenrich-
und Vqlsungensage, setzt die Überlieferung
ca. 830; später als 9. Jh. sind sie schwerlich.
Ob die Norweger schon vor der Wikingzeit
die südlichen Stoffe und überhaupt die
Kunst der Heldendichtung kennen lernten,
bleibt ungewiß. Daß wenigstens die Welle
um 500 sie noch nicht erreichte, ist zu fol-
gern daraus, daß alte norwegische Sage,
ein Gegenstück zu der dän. Skiqldungen-,
der schwedischen Ynglingenmasse, fehlt
(s. 'Hälfr'), und daß im Beow. und Wids,
neben all den südskandinavischen Helden
kein einziger Norweger steht. Ob die
Gattung des Heldenliedes die nachmals er-
loschenen Germanenstämme, zB. Wan-
dalen, Gepiden, Burgunden,^ alle erreicht
hat, wissen wir nicht: die Germanenvölker
des MA. haben alle zeitweilig an dieser
Kunst Anteil gehabt.
Die jüngste aus der Geschichte ent-
nommene Hauptgestalt ist Alboin (f 572).
Spätere Jahrhunderte stellten historische
Personen nur noch als Staffage (den Norman-
nen Sigfrid Kudr., die Markgrafen Gere und
Eckewart NL. u. Aa.) oder als bloße Namen
(Rother = Rothari.?): die Pipine und Karl,
die Penda und Ecgbirht drangen nicht in
deutsche und englische Heldendichtung
ein. Das 4. — 6. Jh. war somit für die Süd-
germanen die primär schöpferische Zeit
der H. Aber auch die dän.-schwed. Hel-
denkönige, bei denen man eine Datierung
wagen kann, fallen in diesen Zeitraum.
Das Kennzeichnende der Völkerwanderung
blieb zwar den Nordländern fremd; aber
an den Mustern, die der Süden herüber-
schickte, konnten sich heimische Helden-
lieder entfachen. Ob die nordische Dich-
tung noch im 7./8. Jh. Helden aus der Ge-
schichte ergriff, bleibt dunkel, vgl. ' Yng-
lingar', 'Haraldr Hilditannr'. Die kennt-
lichen Neuschöpfungen der Wikingzeit
(9. — II. Jh.), Ragnarr lodbrök, Qrvar-
Oddr, Hadingus u. Gen., stehen nicht mehr
unter dem Zeichen des heroischen Liedes,
sie wachsen in den Abenteuerroman hinein
(§ i). Doch hat die rege Dichtung dieser
Periode auch die alten Heldenstoffe noch
variiert. Noch für den Isländer des 13. /14.
Jhs. liegt die poesieverklärte forn gld mit
den idealen Königen den Tagen Harald
Schönhaars voraus.
Die 'Wanderung' der Hn. war wohl zu-
meist Mitteilung von Liedern durch fah-
rende Dichtkundige, auch Gesandte, Rek-
ken, Kaufleute, Gefangene, Pilger. Völker-
verschiebungen braucht man dafür nicht
anzustrengen. Auch muß ein Sagenstoff
nicht in jeder Zwischenstation Wurzel
gefaßt, er kann weite Länder gleichsam
überflogen haben. Wo man nur kunstlose
Prosaauszüge weitergab, gewannen die
Sagen schwerlich lebenskräftige Dauer.
Ein besonderer Fall ist die Überführung
durch kunstmäßige Sagaprosa von Island zu
Saxo; ferner die Widergabe der deutschen
Buchepen in der Ps., wobei wohl ein Nach-
erzählen aus dem Gedächtnis, nicht ein
Vorlesen vermittelt hat. Übertragung
durch Hss. dürfte selten und kaum vor dem
13. Jh. stattgehabt haben (f*s., VqIs. als
Quellen. nordischer Balladen). Die Richtung
war im allgem. S. -»• N. Doch ist innerhalb
Deutschlands vieles von Niederrhein und
Sachsenland zu den Obd. gelangt (Nibe-
lunge, Hilde, Kudrun; Wieland, Meister-
schütze, Hertnid). Von anglischen Stoffen
zeigt der Süden nur leise Spuren (s. 'Hen-
gest'); vor allem: sicher nordische Sagen
drangen nur zu den benachbarten Angeln,
nicht ins innere Deutschland (vgl. 'Hetel-
Hilde'; auch der milte Fruote ist nur ein
Porträtumriß, keine Sage, s, 'Skiqldungar'
A. 2). Daß sich deutsche Sage nach
ihren nord. Sproßformen umgewandelt
hätte (Einfluß eddischer Gedichte auf das
NL.), ist auch deshalb abzulehnen, weil
man sich der deutschen Heimat hüben
und drüben bewußt blieb und die heimat-
liche Überlieferung gewiß als die authenti-
schere ansah. — Die Zeit der Ausbreitung
ist für jede Sage besonders zu erfragen;
daß sich alles auf ein paar wenige große
Wanderungen konzentrierte, erscheint un-
glaubhaft. Die Engländer erhielten zu
32*
492
HELDENSAGE
dem aus Jütland mitgebrachten Grundstock
noch späteren Zuwachs: ^Ifwine, f 572,
wohl auch den im Wids. noch fehlenden
gotischen |)eodric. Zu den Isländern dran-
gen vom II. — 13. Jh. verflogene Einzel-
heiten aus den jüngeren deutschen Formen
der Brünhild- und der Burgundensage.
Auch dänische Dichtung ist nach der Land-
nahmszeit noch den Isländern zugekommen
(Biarkamäl).
Urschöpfung heroischer Stoff'e erfolgte
am reichlichsten bei Goten, Franken, Dä-
nen, demnächst bei Sachsen und Anglo-
friesen (deren Anteil schwer zu sondern
ist). Es sind zum Teil Nachbarn und Er-
oberer römischer Kultur, zum Teil Fernab -
wohnende. Der Wids. weckt die Vor-
stellung, daß hier bei den Angeln die 'erste
Blütezeit der Heldendichtung' ausnehmend
gut vertreten war. Im Hochmittelalter,
um 1200, sind die Donaulande und Island
die zwei weit entlegenen Hauptherde der
Sagendichtung: dort mit dem Epos, hier
mit der Saga als herrschender Darstellungs-
form. In England ist damals das Personal
von Wids. und Beow. verschollen bis auf
Offa und Wada; Schwaben und Mittel-
deutsche zehren an dem Reichtum der
Baiwaren, auch das Sachsenland wird von
diesem überflutet, — während der Däne
Saxo nur ein paar geringe Brocken aus
deutscher Tradition annimmt; er nährt sich
noch von dem andern, isländischen Herde.
Ein halbes Jahrhundert später jedoch
breitet sich obd. und nd. Stoff über Däne-
mark, Schweden, Norwegen, die Faeröer:
in der ps. und den stoffverwandten Fol-
keviser vollzieht sich die letzte namhafte
Sagenwanderung.
N e c k e 1 Beiträge zur Eddaforschung 1 90 ff.
§3. Herkunft der Stoffe. Daß
die Geschichte, das öffentliche Leben der
Germanen viele Hn. angeregt hat, wird
nicht mehr bezweifelt. Wie viele, ist un-
entscheidbar, weil für große Gebiete (Nord-
deutschland, Skandinavien) Geschichts-
quellen im 4. — 6. Jh. mangeln. Daß
mächtige Ereignisse und Menschen dieser
Heldenzeit in der uns bekannten Sage
übergangen sind (Fridigern, Chlodwigs
Kriege, Teja, die Eroberer Englands usf.),
mag zum Teil auf Verlusten beruhen, zum
Teil darauf, daß die betr. Stämme keine
Heldendichtung übten, oft aber gewiß auf
dem Zufall, daß keinem Dichter die heroi-
sche Formung gelang. Da, wo wir die Sage
mit einer unabhängigen Geschichtsquelle
vergleichen können, bei Ermenrich, Diet-
rich, Burgundenfall, Hunnenschlacht,
Wolfdietrich, Iring, zeigt sich, daß nicht
viel mehr als Namen und das allgemeine
Parteiverhältnis bewahrt sind. Burg, und
Hunn. haben eine große geschichtliche
Begebenheit wenigstens als Haupthand-
lung beibehalten, wenngleich mit völlig
neuer Einrahmung und Rollengestaltung.
Auch im Wolfdietrich hat das Hauptmotiv
(die Gefolgsmannen opfern sich für den
enterbten Herrn) Fühlung mit der Ge-
schichte. In den andern drei Fällen
stammt nicht das eigentliche Thema (zB.
Dietrichs Vertreibung, Elend und Wieder-
kehr), nur einzelne Bausteine aus der Wirk-
lichkeit. Die germ. Hn. sind ihrer Sub-
stanz nach unhistorischer als zB. die fran-
zösischen, serbischen, iranischen, weil sie
unpolitischer sind, ärmer an geo- und
ethnographischem Stoff, selten über die
Fürsten und ihre Hofkrieger hinausschauen,
keine Eroberung neuer Lande kennen,
keine Volksfeindschaften und Volkswande-
rungen, keine national-religiösen Gegen-
sätze. Diese Dichtung hat nur Auge für
den menschlichen Konflikt: sie läßt Ermen-
rich einer Schwesterrache unterliegen und
vergißt den ungeheuren Hunnenansturm;
sie macht aus dem volksfremden Über-
fiuter den verräterischen Schwager und
Wirt; statt der Unterjochung des Thü-
ringerreiches erzählt sie die Rache des
schuldigen Ratgebers an dem feindlichen
Sieger. Die welthistorischen Gegnerschaf-
ten (Germanen gegen Ost- und Westrom,
Westeuropa gegen Attila) fanden keinen
Nachhall; einen Massenkampf für Heimat
und Freiheit kennt nur die Hunnenschlacht,
und auch da wird die Völkerschlacht zum
Erbhandel zweier Brüder. Wie alt diese
Umschmelzung in die unpolitische Fehde
sein kann, zeigt Jordanes' Umriß der Svan-
hildsage. Man darf annehmen, daß die
Heldendichtung von Anfang an die uns
bekannte rein menschliche Schematisierung
übte.
Neben der geschichthchen Wurzel pflegt
man für die Hn. eine zweite zu fordern, die
HELDENSAGE
493
'mythische'. Unter 'Mythus' verstehen die
einen, mit Lachmann -MüUenhoff, den deut-
baren Naturmythus, dessen ursprüngliche
Träger man entweder als Götter oder als
(halbgöttliche) Heroen faßt. Andere setzen
den Mythus gleich Märchen und erklären
die H. für eine gehobene und mit ge-
schichtlichen Bestandteilen versetzte Mär-
chendichtung. — Für die einzelnen über-
natürlichen Elemente der Sage (Alben,
Drachen, Flammenritt u. a.) darf man
naturmythischen Ursprung erwägen: aber
für die mit dem 4. Jh. beginnende Helden-
dichtung waren dies gegebene poetische
Motive; eine 'Deutung' der Hn. im ganzen,
das Herauslesen eines tieferen und eigent-
lichen Sinnes greift hinter die Schwelle des
Heldenliedes zurück und wird dem, was
diese Dichter wollten, nicht gerecht. Daß
aber menschliche Helden auf Götter zurück-
gingen, wird durch eine Vergleichung der
überlieferten (nord.) Göttermythen mit den
Hn. unwahrscheinlich, und ein Heroen-
mythus bei den Germanen ist ein ungreif-
bares Postulat. Die Märchentheorie ihrer-
seits verallgemeinert zu sehr: viele germ.
Hn. sind frei von märchenartigen Zügen;
und sie ist zu eng: neben Märchen und
Geschichte hat man noch andere Wurzeln
der Heldenstoffe anzusetzen. Den vor-
handenen Möglichkeiten trägt man besser
Rechnung, wenn man die zwei Quellen
durch diese vier ersetzt: die Heldendichter
schöpften aus der Geschichte, dem Privat-
leben, eigener Erfindung und vorhandenem
Erzählgute. Diese Formel ist anwendbar
ebensowohl auf die späteren Umdichter wie
auf die ersten Schöpfer der Sagen, auf die
ganze Produktion der Heldenpoesie. Manche
Sagen werden nur aus einzelnen dieser vier
Quellen geflossen sein. Der Anteil von
2 und 3 bleibt uns naturgemäß unbestimm-
bar. Unter 4 hat man mit Dichtungen und
Prosageschichten aller Art zu rechnen:
Märchen, Volkssagen, Götter- und Alben-
mythen, Zeitgedichten, Anekdoten, wan-
dernden Novellen, natürlich auch den Hel-
dendichtungen selbst, von denen eine der
andern spendete. Daß darunter dem Mär-
chen eine größere Rolle zufiel, ist glaub-
haft. Doch können Züge wie Trollen -
kämpf, Hortgewinnung ebensogut aus
Ortssagen stammen, und wo eine Formel
in Märchen wiederkehrt, wird man nur
dann das Märchen mit Zuversicht als die
Quelle ansehen, wenn die Formel das Ge-
präge des Märchenstiles hat (die Zauber-
mühle, die Gutes und Schlimmes mahlt;
das von der Hindin gesäugte Findelkind;
die verkappten Königssöhne, die ihr lichtes
Haar verrät; das männliche Aschenbrödel,
das sich als der Stärkste entpuppt). Wo
dies nicht der Fall ist, geht man sicherer,
das dem Märchen und der H. Gemeinsame
auf ein x, eine Erzählform unbekannten
Stiles, zurückzuführen (die Freierprobe mit
dem Flammenwall; der gefangen gehaltene
und entkommende Albe; der als Bastard
ausgestoßene und gerettete Königssohn;
die entführte, vom Vater verfolgte Braut),
Der umfassende Name für das Lehngut
wird 'Wanderfabel' und 'Wandermotiv'
sein; es verflüchtigt den Begriff des Mär-
chens, wenn wir den Vater-Sohnkampf, die
Brutusfabel, den Apfelschuß ein Wander-
märchen nennen. Verhängnisvoll ist es,
den Gang einer H. umzubiegen nach einem
anklingenden Märchen als der vermeintlich
reineren Urform, wie dies zB. mit der
Brünhild- und der Hildesage geschah. Ein
ganzes Märchen kehrt kaum je in einer
germ. H. wieder, nur Teilformeln; die Er-
weckung der Verzauberten durch Sigurd
ist wohl der zusammengesetzteste Fall.
Wanderfabeln, gekennzeichnet durch das
Wechseln der Eigennamen, des Kostümes,
treten schon in altbeglaubigten germ.
Sagen auf (Wieland, Hildebrand), sie sind
kein Zeichen jüngerer Zeit. Daß sie sich
einmal aus einem Schriftwerke losgelöst
haben, muß man offen lassen (s. bes. Am-
leth, auch Wieland }). Im Falle Hildebrand
ist die gemeinsame Motivreihe so reich und
künstlerisch, daß an dem unbekannten
Ausgangspunkte wohl ein episches Gedicht,
keine bloße Kriegeranekdote stehen muß.
J. Grimm Mythologie i, 282 ff. E. H.
Meyer Idg. Mythen 2, 634 ff. Voretzsch
Die franz. H. 1894, Epische Studien i, i ff.
Wundt Völkerpsychologie II i, 326 ff., Arch.
f. RW. II, 200 ff. Heusler Berl. Sitzungs-
ber. 1909, 920 ff.
§4. Organe der Heldensage.
Unsere Quellen. (Diesen Para-
graphen ergänzt der Artikel Dichtung,
bes. § 7 D G.)
494
HELDENSAGE
A. Das Heldenlied, in der Gestalt
des doppelseitigen Ereignisliedes, im Mittel
120 — i8o Langverse umfassend, war die
gemeingermanische Kunstform der Helden-
dichtung. In und mit dem Heldenliede
wurden, wandelten sich und verbreiteten
sich die heroischen Sagen. Ein Liedinhalt
entsprach einer Sage. Die Beschaffenheit
dieser Sagen (straffe monozentrische Fa-
beln mit wenig Episodenwerk, zugespitzt
auf ein paar dialogische Schlager) erklärt
sich aus dem Umfang des Heldenliedes und
seinen Stilmitteln. Die Rekonstruktion
einer altgerm. H. hat sich vor allem zu
fragen, was als Füllung eines Heldenliedes
möglich und nicht möglich ist. Ein Lied-
inhalt konnte auf den andern anspielen;
aber zyklische Gruppierung, so daß ein
Lied als Einleitung oder Fortsetzung eines
andern gedichtet war, konnte schon des-
halb kaum vorkommen, weil jedes Lied
eine geschlossene Fabel enthielt. Zyklen
gab es nur in dem Sinne, daß ein Held
oder eine Dynastie in mehreren selbständi-
gen Fabeln spielte (Beowulf, Ermenrich,
Sigfrid, Starka9; Skiqldunge). Aber d i e
lebendigen Einheiten waren
die einzelnen Liedstoffe.
An Heldenliedern der stabreimenden Zeit
haben wir aus Deutschland das Hilde-
brandslied (8. Jh.), aus England das Finns-
burgfragment (B./p. Jh.), aus Norwegen-
Island -Grönland die Heldengedichte der
Edda (9. — 13. Jh.). Unter diesen ent-
sprechen dem alten Typus die fünf knappen
doppelseitigen Ereignislieder: Vqlundar-
kvida, Sigurdarkvida forna, Atlakvi9a,
Hamdismäl, Hunnenschlachtlied (minder
altertümlich HHund. I, Gudr. III). Jün-
gere, nur-nordische Form zeigen die rein
dialogischen Ereignisgedichte (Regins-,
Fäfnismäl, Biarkamäl u. a.). Der isl. Nach-
blüte gehören die Elegien, Situationsstücke,
zu denen Denkmäler wie Sigurdarkvi9a
skamma, meiri und Atlamäl hinüberführen.
Diese mehr lyrischen Sproßformen bieten
viel bewußte Zu- und Umdichtung, seltener
alte Züge, die in unsern Ereignisgedichten
mangeln. Diese waren durch Jahrhunderte
hin die eigentlichen Träger ihrer Sage, sie
mögen die Sage einst im Norden einge-
führt haben: von Übersetzung aus dem
Deutschen zeigen bes. Vkv. und Hunn.
sprachliche Spuren. Auch die nahe Über-
einstimmung der Sigur9arkvi&ur und der
Akv. (Hauptstelle Str. 28, 29) mit Stücken
des NL., die der Ham9. mit Ermenrikes
Dot, spricht gegen prosaische Einwanderung
der Stoffe. — Die Gattung des Helden-
liedes lebte unter dem Endreim weiter, in
Deutschland durch das ganze MA. Die
beiden späten Exemplare, das junge Hilde-
brandslied und Ermenrikes Döt, neben ihre
stabreimenden Vorgänger gehalten, be-
weisen die Fortdauer eines Liedkörpers
durch den Wandel der Stile hin. Daß auch
einige der skand. und engl. Balladen in
dieser organischen Weise ein altes Sagen-
lied fortsetzen, ist möglich; für die H.
kommen in Betracht namentlich DgF. Nr.
2—20, 82, 83, 90, 415, 430—433, 474;
Child Nr. 7, 8, 116.
B. Außer dem epischen Heldenliede
standen im Dienste der Sage die Merk-
verse, die eine Reihe von Fürsten-,
Völker- und Ländernamen umschlossen.
Das aus solchen Bausteinen komponierte
ae. Gedicht Widsid zählt zu den öftest zu
nennenden Quellen germ, H. Mit den
heroischen Namen vereinigt es bloß-ge-
schichtliche, völkerkundliche; die Grenze
ist fraglich. Eingestreut sind vier kurze
Auszüge aus epischer Fabel (Offa 35, Hrod-
gar u. Gen. 45, Goten -Hunnenschlacht 119,
Wudga-Hama 124) mit Hervorkehrung der
Stammesgegnerschaften. Der älteste fixier-
bare Name ist East-Gota, faeder Unwenes
(113) = Ostrogotha genuit Hunuil (Jord.),
vor 250, der jüngste yElfwine, f 572. Diese
Fürsten- und Völkernamen aus fast 31/2
Jhn. erscheinen im Breitschnitt, ohne Spur
von zeitlichem Augenmaß. Aus der nebel-
haften örtlichen Gruppierung hebt sich
hervor: die Angeln noch neben den Swsefe
(Nordschwaben) in Schleswig (43) ; ^Ifwine
schon in Italien (70); die Hraedas (Goten)
kämpfen am Weichselwald gegen Attilas
Leute (120). Geringen Wert für die H.
haben die isl. Vertreter der Katalogdich-
tung, die Strn. EM. Nr. XX, SnE. 130 f.
(Nr. 253 — 255), 196, und die größeren Kom-
positionen Hyndluliöd, Brävallaliste (Arkiv
10, 223 ff.) : alle mit Ausnahme der erstgen.
Strophe wahrscheinlich aus dem 12./13. Jh.
C. Das Heldenepos, die umfäng-
liche, für das Vorlesen bestimmte Vers-
HELDENSAGE
495
erzählung (Buchepos) mit heroischem In-
halt, hat sich unter den Germanen der
stabreimenden Zeit, soviel wir sehen, nur
in England ^.usgebildet, nicht ohne Ein-
wirkung Virgils. Der Beowulf, bald nach
700, wahrscheinlich mercisch, das Werk
eines Geistlichen, wird das erste Experi-
ment in der Gattung sein. Der Dichter hat
zwei selbständige Fabeln des Titelhelden
sehr lose verbunden; daß sie ihm als kurze
Lieder, nicht als prosaische Volkssagen zu-
kamen, macht u. a. ihr fremder Schauplatz
wahrscheinlich. Die epenhafte Länge und
Fülle wurde namentlich durch ruhende
Auftritte und beschauliche Reden erreicht,
im besonderen durch Ausblicke auf andere
Heldendichtung, dänische, gautische, schwe-
dische, friesische, anglische, fränkische,
gotische Stoffe, wodurch das Epos zu einer
vielseitigen Sagenquelle wird. Von einem
zweiten ae. Epos, dem Waldere (9. Jh.),
sind zwei Bruchstücke, 62 Langzeilen, be-
wahrt. — In Deutschland entstand ein
Heldenepos zuerst in lat. Hexametern,
nach Stil und Motiven gebildet an Virgil
und Prudentius: Eckehards Waltharius,
ca. 930. Er ist zu großen Teilen, verm. auch
in den Eigennamen der Nebenpersonen,
freie Schöpfung des Mönches. Doch kam
die Handlung anscheinend sagenecht her-
aus, als Quelle stand gewiß ein (stabreimen-
des?) Heldenlied zu Gebote. Ein hypo-
thetischer Nachfolger des Waltharius war
die latein. Nibelungenot, im Auftrage Bi-
schof Pilgrims von Passau (971 — 991) durch
seinen Schreiber Konrad verfaßt (s. Klage
4295 ff.). Seit II 50 (Rother) treten die
heimischen Epen auf, angeregt durch die
epische Dichtung der Geistlichen, später
der Ritter, mittelbar also durch das frz.
Schrifttum: einerseits jene spielmännischen
'Abenteuerromane' mit ganz oder über-
wiegend modernem Stoffe (s. § i); ander-
seits die eig. Heldenepen ('Volksepen'),
ebenfalls von Spielleuten, in vornehmerem
Stile, gedichtet, mit altheroischem Kerne:
an ihrer Spitze die Nibelunge. Dem er-
haltenen NL. (ca. 1200, österr.) muß ein
kürzeres, unritterlich -derberes Epos voran-
gegangen sein, das durch die vielfach ent-
stellte, auch mit wenigen nd. Zügen ver-
mehrte Widergabe der J*s. c. 226 — 229,
342—348, 356—394 durchblickt: die beiden
Hauptteile, Brünhild- und Burgundensage,
lagen offenbar in zwei sehr ungleichen
Werken vor; das zweite, durch Rüedeger
von Bechlaren und andere Merkmale als
ebenfalls baiwarisch erwiesen, war unter
Umständen eine Bearbeitung jener lat.
Nib.not. In welchem Umfange der Epiker
von 1200 und sein nächster Vorgänger aus
Heldenliedern schöpften, ist bei dem an-
gedeuteten Quellenverhältnis nicht zu
ahnen. Doch wurde die strophische Form,
für ein Buchepos etwas ganz Neues, gewiß
im Anschluß an Heldenlieder gewählt; auf
die spezielle Regelung der Verskadenzen
könnte die Lyrik des Kürnbergers immer-
hin eingewirkt haben. — Die übrigen mhd.
Heldenepen stehen alle unter dem (inidi-
rekten Einfluß des NL. Eine alte liedhafte
Quelle darf man voraussetzen für Kudrun
(Teil II und III), Wolfdietrich, Walther,
Teile von Dietr. Flucht und Rabenschlacht;
die andern scheinen inhaltliche Neu-
schöpfung zu sein. Verlorene Vorstufen
kürzeren Umfangs sind zu erwägen (s. u.
E). Ein Nachzügler mit teilweise uraltem
Sageninhalt ist der Hürnen Seyfrid (ca.
1500), eine sachlich widerspruchsvolle Zu-
sammenschweißung der Jung-Sigfrid -Fa-
beln. — Diese Ependichtung ist hd. (Do-
nau- und Rheingebiet). Wieweit das Sach-
senland eigene Heldenepen besaß, ist bes.
an der Hand der f)s. zu erwägen.
D. Den Isländern wurde das Epos durch
die Saga ersetzt, die ausführliche, kunst-
mäßige Prosaerzählung. Diese Kunstgat-
tung, im 10. Jh. unter irischem Einfluß
entstanden, wandten sie seit c. iioo auf
sagenhafte Stoffe an, erst mündlich, seit
dem 13. Jh. auch schriftlich. Die Prosa
löste das gealterte Heldenlied ab. Von den
Werken dieser Klasse, den Heldenromanen,
FornaldarsQgur, hat nur die Minderzahl
altheroischen Inhalt: die wichtigsten sind
Vqlsunga saga, Hrölfs s. kraka, Sqgubrot,
Hervarar s., Hälfs s., Gautreks s. (Mittel-
stück); einige Stücke der SnE. ; dazu die
Ynglinga saga und die im lat. Auszuge
Arngrims (a. 1596) bewahrte Skiqldunga
saga. Daß Norwegen Anteil an diesem
Literaturzweig hatte, ist nicht genügend
begründet. England und Deutschland
kannten keine literarische Prosadarstellung
der Sage. Nur ein Auszug aus allerhand
496
HELDENSAGE
Mündlichem und Schriftlichem, ein namen-
reicher Katalog (ein fernes Gegenstück
zum Wids.!) ist die Vorrede des ca. 1490
gedruckten Heldenbuches, die ein paarmal
die zweifelhaften Aussagen älterer Quellen
bestätigt. Daß aber gelegentlich auch
außerhalb Islands eine H. in Prosaform
einen reichen und kunstmäßigen Aufbau
erlangen konnte, wird man annehmen
dürfen. Ein Beispiel die dän. Amlethus-
sage.
Die vier besprochenen Formen, A — D,
sind die kunstmäßigen Organe der germani-
schen Heldendichtung. Es fragt sich, wie-
weit auch die anspruchslose Alltagsprosa
Hn. am Leben hielt. Daß ein im Gedichte
geformter Stoff prosaisch an den zweiten
und dritten Mann weitergegeben wurde,
ist bes. für Teile der Ps. anzunehmen. Aber
hier kam bald die Aufzeichnung zu Hilfe;
wie lange hätten sich sonst diese Erzählun-
gen gehalten? Dies hat die neuere For-
schung mit Recht immer wieder betont:
Heldenlieder, Epen, Sagas standen nicht
außerhalb der 'Sage', sondern verkörper-
ten die Sage; sie sind nicht der Schaum,
den der Strom der Sage auswirft, sie sind
der Strom selbst. An die Dichtung mochte
sich kunstlose Prosa anschließen, einfüh-
rend, kommentierend die Summe ziehend;
aber die Dichtung war die führende Ur-
kunde der Sage. Zwischen Dichtung und
H. besteht kein Gegensatz; in jedem wohl-
erhaltenen Vertreter fallen sie zusammen.
Die obigen Denkmäler sind 'Quellen
erster Hand'; sie unterscheiden sich von
den folgenden, die nicht von den berufenen
Pflegern der H. herrühren und zum Teil
dem Stoff fremde Zwecke verfolgen.
E. Solche draußenstehenden
Nacherzählungen sind die der
Chronisten, die die Hn. als Historie auf-
nehmen und mehr oder minder zurecht-
rücken. Von den südgerm. Autoren sind
die wichtigsten: der Ostgote Jordanes,
ca. 550; der Langobarde Paulus Diaconus,
ca. 770; der Sachse Widukind, a. 967; in
zweiter Linie die Quedlinburger Annalen,
ca. 1000, Eckehard von Aura, ca. 1 100. Drei
wichtige historische Daten (zu Hygelac,
Wolfdietrich, Irmenfrid) bietet Gregor von
Tours c. 580. Aus den englischen Chroniken
sind zu erwähnen die Stammtafeln der
Fürstenhäuser mit ihren sagenhaften Na-
men (Myth. 3, 377 ff.). Von den dän. Ge-
schichtswerken haben für die H. Bedeu-
tung: die 'Lejrechronik', Sven Agesen,
beide ca. 1180, und der ohne Vergleich
sagenreichste aller germ. Historiker, Saxo
Grammaticus. Seine Gesta Danorum,
ca. 1200, bauen ihre vorgeschichtlichen 9
ersten Bücher aus sagenhaften Stoffen in
Prosa und Versen auf. Ein Drittel dieser
Masse ruht auf dänischer, zwei Drittel auf
isländischer (nach Olrik norwegischer)
Überlieferung. Saxo hat die mündlichen
FornaldarsQgur isländischer Erzähler frei
nachstilisiert und manchen nicht auf dän.
Helden bezüglichen Stoff seiner großen
Königsreihe eingefügt. Die Mehrzahl von
Saxos Geschichten entfällt auf die Gattung
des Wikingromans (s. § i); altheroischen
Kern haben bes. Rolvo, Amlethus, Uffo,
Hunnenkrieg, Hilda, Ingellus, Haraldus et
Haldanus, Sigarus, Haraldus Hyldetand,
Omundus, larmericus. Aus den von Saxo
frei nachgebildeten Stabreimgedichten tre-
ten hervor die (rein dialogischen) Ereignis -
lieder: Biarki-, Ingelds- und Hagbardslied.
Die starke Schriftstellerpersönlichkeit mit
ihrem moralisierenden und vaterländischen
Pathos trägt manches Fremde, Schein -
historische in die Sagen hinein; auch mit
Hör- und Gedächtnisfehlern, Umstellungen
und kühner Zudichtung ist bei Saxo immer
zu rechnen. — Eine Sagensammlung von
ähnlichem Reichtum ist die Pi9reks saga,
ca. 1250 von (wahrscheinlich zwei) Nord-
ländern (Norwegern oder Isländern.?) zu-
sammengetragen und mit Kunst und Will-
kür um die Person Dietrichs von Bern
gruppiert. Die unmittelbaren Quellen
waren wohl durchweg die mündlichen Er-
zählungen Niederdeutscher (Kaufleute, ge-
wiß auch Spielleute), von den Sagaschrei-
bern ohne eigene deutsche Ortskenntnis
übernommen. Nur ein Teil jedoch war
Schöpfung des Sachsenlandes: die langen
Erzählungen von Wilzen und Hunnen
(Sachsen), von Vi9gas und Petleifs Jugend,
vom Zug ins Bertangaland vermut-
lich aus spielmännischen Epen fließend,
anderes, wie Velent, Hertnid, Jung Sigfrid
eher auf Lieder oder Prosageschichten zu-
rückführend. Große Teile ruhen auf junger
Einfuhr hochdeutscher Epen: Dietrichs
HELGI HADDINGIASKATI
497
Exil, Brünhild- und Burgundensage, Wolf-
dietrichs Drachenkampf, wohl auch manche
der neueren Spielmannsstoffe, Die Ps. hat
in Namen und Motiven mehr Anklänge an
frz. Dichtung als die hd. Originalepen.
Eine Streitfrage ist ferner, ob die Parallel -
berichte zu den hd. Epen (NL., Dietrichs
Flucht, Rabenschlacht, Ortnid, Ecke, Ro-
ther) auf erheblich abweichende (kürzere)
Vorstufen unserer deutschen Texte zurück-
gehen. In dem wichtigsten Falle, beim
NL., ist die Frage bestimmt zu bejahen.
Einmengung nordischer Sage scheint nur
an wenigen Stellen, durch unfreiwillige Er-
innerung, erfolgt zu sein; die Eddasamm-
lung wurde nicht benutzt. Die Ps. gehört
zu den 'draußenstehenden Nacherzählun-
gen', sofern die volksfremden Verff. auf
das zufällig Gehörte und Erfragte ange-
wiesen waren: daher die vielen Löcher,
Notbrücken und Mißverständnisse, wie sie
kaum in Quellen erster Hand, wohl aber
bei Saxo begegnen, ganz abgesehen von den
(meist durchsichtigen) planmäßigen Ver-
kettungen selbständiger Fabeln. Das he-
roische Gefühl ist in der Ps. fast durch-
gängig erniedrigt ins Plebejischere, teils
Gemütliche, teils Rohe: aus den stab-
reimenden Dichtungen, aber oft auch
aus den hd. Epen und Saxo spricht es
reiner und stärker zu uns.
Die Reihe der Quellen beschließen fol-
gende Gruppen.
F. Anspielungen auf H., in
Schriftwerken jeder Art. Hervorzuheben:
die ae. Elegie Deors Klage S./p. Jh. (Aus-
bHcke auf Wieland,. Dietrich, Ermenrich);
das Fürstengedicht des Norwegers Bragi,
ca. 830 (.?), mit Skizzen der Svanhild- und
der Hildesage. Ferner die vielen skaldi-
schen Umschreibungen (heiti und kennin-
gar), die einen Zug der H. bezeugen: 'Egils
Waffen' = Bogen, 'Sigars Roß' = Galgen,
u. dgl.
G. Personen- und Ortsnamen
in Aktenstücken und Geschichtswerken.
Sie können die Verbreitung einer Sage,
ihre örtliche Bindung (Lokalisierung) be-
zeugen, zumal wenn der betr. Sagenname
individuelle Erfindung ist (Sintarvizzilo),
wenn er in einer mundartfremden Laut-
form erscheint (Kriemhilt), oder wenn die
Namen in ähnlichen Gruppen begegnen wie
in der Sage (Swanailta neben Saraleoz;
Gunnarr und zwei Söhne Hqgni undGrani).
Schlüsse aus dem Fehlen von Sagennamen
sind kaum zu ziehen.
H. Bildliche Darstellungen
Diese für die griech. H. so reiche Quelle
hat bei den Germanen wenig zu bedeuten.
Das Hauptstück ist das engl. Runenkäst-
chen, ca. 700, mit Bildern zu Wieland, Egil
(und Sigmund .''.'*). Weitverbreitet sind in
nord. Wohnsitzen von Gotland bis Man,
10. — 12. Jh., Bilder aus den Nibelungen-
sagen, die größtenteils auf dieselben
(britisch-nordischen }) Originale zurück-
gehen. Mechanische Wiedergabe der Bilder
ohne Kenntnis des epischen Hintergrundes
ist nicht ausgeschlossen.
Gesamtdarstellungen, die nord- und südgerm.
Sagen umfassend, fehlen; U hl and Schriften
Bd. I, 7 und 8, zieht die nord. Sagen nicht in
die allgem. Betrachtungen herein, [von der
Leyen Die dtsch. Hn. 1912.] Die süd-
germ. H. umfassen : W. G r i m m Deutsche
H. 1889. S y m o n s PGrundr. 3, 606 ff. J i -
r i c z e k D. H. (Sammlung Göschen). Lit.
außer bei Symons bei R ö d i g e r Ergebn. der
germanist. Wiss. 579 ff. Die nordgerm. H. :
P. E. Müller Sagabibliothek 2 (1818).
Grundtvig Udsigt over den nordiske oldtids
heroiske digtning 1867. — Eine Biologie der heroi-
schen Dichtung der Weltliteratur gibt V. V e d e 1
HeUeliv 1903. [Chadwick The Heroic Age
1912.]
Zu § 4 : (A und C) K e r Epic and Romance
1897. Panzer Das ad. Volksepos 1903.
H e u s 1 e r Lied u. Epos 1905, AfdA. 33, 129 ff.
Morris Hart Ballad and Epic 1907.
J. Meier Werden u. Leben des Volksepos 1909.
R o e t h e Berl. Sitzungsber. 1909, 649 ff.
[Fr. Vogt Breslauer Festschrift (191 1) 4845.]
(B) Lawrence Med. Philology 4, 329 ff.
Brandl PGrundr. 2, 966 ff. [Chambers
Widsith 19 12.] (D und E) Kögel PGrundr.
2, 56 ff. O 1 r i k Sakse i u. 2. P a u 1 A.
und NL. 1900. Boer Arkiv 17, 339 ff.;
PBBeitr. 32, 155 ff. B e r t e 1 s e n Oin Didrik
af Berns saga 1902. D r o e g e ZfdA. 48, 471 ff.
51, 177 ff. [52, 193 ff.] (G) Müllenhoff
ZfdA. 12, 253 ff. Binz PBBeitr. 20, 141 ff.
S o c i n Mhd. N amenbuch ^6$ ff. (H) Schuck
Studier i nordisk Litter aturhistoria i, 176 ff.
A. Heusler.
Helgi Haddingiaskati ('der Haddingen-
kämpe'). § 1. Der Eddasammler spielt an auf
einen Helden dieses Namens und seine Ge-
liebte, die valkyria Kära Halfdans Tochter;
498
HELGI HIORVARDSSON
man habe sie für die wiedergeborenen Helgi
Hundingstöter und Sigrün gehalten; er
beruft sich auf die Käruliö9. Dieses Lied
ist verloren. Sein Schlußauftritt ist aber
eingefügt worden einem isl. Heldenroman,
der Saga von Hrömundr Gripsson: diese
besitzen wir in der Rimurbearbeitung
'Griplur' (um 1400) ; aus ihr fließt die Prosa-
fassung Fas. 2, 365 ff. Danach ist Helgi
enn frockni der Kämpe zweier schwedischer
Könige, derHaddingiar. Bei einer Schlacht
gegen die Dänen, auf dem Eise desVänersees,
fliegt Kära in Schwanengestalt über dem
Geliebten und lähmt mit ihrem Zauber-
gesang die Feinde. Helgis geschwungene
Waffe trennt ihr den Fuß ab, sie fällt tot
zur Erde, und sein Glück ist dahin: er
erliegt dem Gegner Hrömund. Über den
sonstigen Inhalt der Helgi -Kärasage läßt
sich nichts vermuten; die in die Hrömund-
geschichte aufgenommene Szene HHund.
II I — 4 hat man kein Recht unserem H.Ha.
zuzueignen; falls Saxos Helgo Norvagiensis
S. 290 auf H.Ha. zurückgeht, ist kaum
mehr als Name und Neunzahl der Gegner
herübergekommen. Der Held wird mit
seinem Beinamen noch erwähnt in der
Merkstrophe SnE. 131 (sagenberühmte
Reiter) und der Stammtafel Fiat, i, 24.
§ 2 . Jene Todesszene hat ein merkwürdiges
Gegenstück Ps. c. 349—355 (mit Berufung
auf 'deutsche Gedichte') : Ostacia als Flug-
drache mit viel Zaubergetier kämpft für
ihren Gatten Hertnid gegen K. Isung und
sein Heer, bis ein Feind, Petleifr (mhd.
Dietleib) ihr die Klinge in den Schlund
stößt. Eine tschechische Sage, zuerst bei
Cosmas ca. IIOO, führt auf eine Mittelstufe
zwischen dem nordischen und dem deut-
schen Bericht. Aus dieser altern deutschen
Sage scheint unsreHelgidichtung, vielleicht
mittelbar und nur in dem einen Auftritt,
zu stammen. Der Name Haddingiar stimmt
zwar zu Müllenhoffs mythischen Hazdingen
(s. 'Ortnid'); aber Dioskurisches verlautet
von ihnen nicht (Herv-. saga S. 206. EM. XX
B; Fiat, i, 24); für eine Bruderrache haben
weder Kära- noch Ostaciageschichte Raum.
Daß Helgi 'der Haddingenkämpe' eigent-
lich selbst einer der beiden Haddinge war,
bleibt trotz Hertnid -Herding fraglich.
K ö 1 b i n g Beitr. z. vgl. Gesch. der romanti-
schen Poesie (1876) 183 ff. Müllenhoff
ZdA. 23, 127. Wallner Deutscher Mythus
i. d. tschech. Ursage 1905. Helm PBBeitr.
32, 113 ff. [Le Roy Andrews Modern
Philology 1911, 527 ff. 1912, 371 ff., 6oi ff.
W. Haupt Zu7' nd. Dietrichsage 19 14.]
A. Hausier.
Helgi Hiqrvardsson. § i. Ein Komplex
von Prosa und Versen in der Edda erzählt
von K. Hiqrvardr und seinem Sohne Helgi
eine zusammengesetzte Geschichte. Volks-
tum und Schauplatz sind ungreifbar, i. Die
Werbung des weiberreichen Königs um
Sigrlinn erinnert an spielmännische Braut-
fahrten des Hochmittelalters (die vergeb-
liche Botensendung, die Verwahrung des
Mädchens, die Doppelheirat am Schluß);
doch zeigt unsere Erzählung keinen ein-
fachen, klaren Typus. 2. Helgi, von der Val-
kyriaSvävamit Sprache undSchwertbegabt,
nimmt Rache an dem Töter von Sigrlmns
Vater. Nordisch und altertümlich empfun-
den. 3. Ein Abenteuer mit einem Trollen-
weib, ausgestaltet in einem dramatischen
Scheltgespräch: im Geiste gewisser nach-
heroischer Fornaldarsögur. 4. Die vhm. ab-
gerundete Erzählung von den Brüdern H.
und Hedinn und von H.s Tode. Es ist ein
umgebogener Bruderkonflikt: der gut he-
roische Keim, Hedins Gelübde, Sväva für
sich zu gewinnen, führt zu einem wehmütig
resignierenden Gespräch; H. fällt durch
einen aus 2 stammenden Bluträcher und
vertraut sterbend die Geliebte dem Bruder
an. Hier regen sich Balladenklänge so
deutlich wie in keinem andern Stücke des
Liederbuchs.
§ 2. Keiner der vier Teile ist ganz
in sich geschlossen, die Füllung eines
Heldenliedes böte am ehesten der vierte.
Zusammen bilden sie fast einen Roman:
eine merkwürdige Musterkarte von Stilen
— Spielmannswerbung, Trollenmärchen,
Ritterballade — in dem Gewände der he-
roischen Diktion. Die Dichtung von H. Hi.
wird im 12. Jh. begonnen haben, ein Mo-
saik aus nordischen und fremden Steinchen.
Allerlei Gegenstücke hat S. Bugge gesam-
melt. Glaubhaftes und Unglaubhaftes (dar
unter die altmerowingischen Züge). Der
Name Sigrlinn (= Sigelint NL.) stammt
zwari aus der Sigmundsage, hat aber erst
in der nordischen Überlieferung die Stelle
getauscht mit dem Namen Hiqrdfs, der zu
HELGI I^UNDINGSBANI
499
Hiqrvar^ paßt. Die Liebesgeschichte des
H. Hi. gleicht der des Helgi Hund, nur von
ferne, obwohl der letzte als Wiedergeburt
des Hiqrvardsohnes galt. Daß H. Hi. oder
sein Vater schon in älterer Heldendichtung
gelebt hätten, ist kein Grund zu vermuten.
Man hat hier den jüngstgeborenen 'Sagen-
kreis' der Eddasammlung vor sich.
S. B u g g e The Home of the eddic poems
277 ff. Schuck Sttidier i nordisk litt. hist.
2, 140 S. ßaesecke Münchener Oswald
280. 294, [v. d. L e y e n , D. deutschen Helden-
sagen 200 ff.] A. Heusler.
Helgi Hundingsbani ('der Hundings-
töter'). §1. Ein nordischer Sagenheld, der
in mehreren Liedern und Bruchstücken der
Edda behandelt ist. Ortsnamen weisen auf
dänisches Volkstum; doch ist H. zu einem
Vqlsung, einem Sohne Sigmunds, gemacht
und der Halbbruder SinfiQtli als Neben-
figur in die Handlung hereingezogen wor-
den. Zwei Sagen sind zu trennen:
A. Der Kampf H.s mit H u n -
ding und seinen Söhnen, nur
bruchstückhaft überliefert. Er zeigt Ein-
fluß von Hagbard-Signe und von den Half-
danssöhnen ('Skiqldungar' A 3) und wurde
seinerseits von der Hrömundar saga be-
nutzt. Hundings Tötung war wohl als
Vaterrache gedacht, wurde aber durch die
Vqlsungenverwandtschaft verdunkelt, in-
dem man Sigurd zu Sigmunds Rächer er-
hob.
B. H.s Brautwerbung und Tod,
die Sigrüngeschichte. Zur Hildesage
stimmt der Kampf mit dem Schwäher und
dessen Name Hqgni. Unsere Sage hat
keine Entführung, ist im übrigen aber
reicher: der Nebenbuhler Hqdbroddr, die
Brüder der Heldin, darunter der eine
überlebende, Dagr, der mit Odins Speer
die Rache an H. vollzieht; dann der Schluß-
akt, die Wiederkehr des Toten, seine lie-
bende Vereinigung mit der Witwe im Grab-
hügel: die Lenorenformel in kühner Heroi-
sierung; wie in der Hildesage, zu der irdi-
schen Brautwerbung ein Schlußbild aus
dem Seelenglauben; eine Art Überbietung
von Hagbard-Signe: über den Tod hinaus
reicht die sieghafte Liebe des Paares. Daß
die Sigründichtung einst ohne diesen
Schluß bestand, ist aus den erhaltenen
Denkmälern nicht zu erweisen.
Alter und Heimat der beiden Helgisagen
sind nicht sicher zu bestimmen. Sie haben,
trotz der wikingischen Ausstattung in der
jüngeren Helgakvida, innerlich die alt-
heroische Art.
§ 2. Saxo setzt den Helgo, Hundingi et
Hothbrodi interemptor (S. 80 — 82), dem be-
rühmten Skiqldung Helgi gleich (s. 'Skiqld-
ungar' A 3, 4); mehrere Forscher sind
dafür eingetreten. Es kommt darauf an,
wie man das Quellenverhältnis bei Saxo
beurteilt. Saxo scheint aus isl. Tradition
nicht viel mehr als den Namen Helgi mit
den Beinamen Hundings und Hgdbrodds
bani aufgefangen und daran seinen histori-
sierenden Bericht geschlossen zu haben.
Auf Hothbrodus hat er nachweislich die
Taten Hrocriks (Tötung Hröars und Fall
durch den Skiqldung Helgi) übertragen.
So darf man ihm auch die Vermengung der
beiden Helgi zutrauen. Danach ist es be-
denklich, aus Saxo eine ältere Form der
Helgi -Hqdbrodd -Fehde zu folgern, die von
der Brautwerbung noch nichts wußte;
zieht man von seinem Berichte die Tötung
Hröars ab (s. o.), so bleibt nur ein leeres
politisches Schemen übrig, keine epische
Sage, Die Annahme, daß Hqdbrodd aus
*Ha{)ubard- umgeformt sei, also einen ver-
dunkelten Zug aus der Dänen-Hadebarden-
geschichte oder -dichtung berge (s. 'Skiqld-
ungar' A3; B), ist erwägenswert, schließt
aber nicht in sich, daß die Rolle der
Sigrün jünger sei, oder daß Hqdbrodds
Besieger einst der Skiqldung Helgi war,
§ 3. Für den Kampf mit Hunding hat
man kein geschichthches Vorbild nachweisen
können; südgermanischer Ursprung ist sehr
fraglich (s. 'Wülfinge'). Auch eine Ein-
wirkung des Wolfdietrich auf HHund. I
(Bugge) ist zu bezweifeln.
Aus der H. Hund. -Dichtung erwuchsen im
13, Jh., vielleicht in Nord-England, die
dänischen Balladen, die sich fortsetzen in
Ribold DgF, Nr, 82, Hildebrand ebd,
Nr, 83, Earl Brand Child Nr. 7 einerseits,
in Hr.Hjaelmer DgF. Nr. 415 anderseits.
Der Abstand dieser Viser von unseren eddi-
schen Texten ist weit größer als der
zwischen der Hagbardballade und dem
Hagbarthus Saxos.
S y m o n s PBBeitr. 4, 166 f. Müllen-
hof f ZfdA. 23, 126 ff. 169 f. N i e d n e r Zur
500
HELINIUM— HELM
Lieder edda 25 ff. S. B u g ge The Home of the
eddic poems 1899. B o e r PBBeitr. 22, 368 ff.,
ZfdPh. 40, 31 ff. Mogk PGrundr. 2, 612.
Olrik DHd. i, 174. Danske Studier 1906,
182 ff. Chadwick The origin of the English
nation 2^8 S. [Patzig, Die Verbindung der
Sigfrids- u. der Burgundensage 1914.]
A. Heusler.
Helinium nach Plinius NH. 4, loi die
südliche Rheinmündung. Ableitung von
germ. ela- 'Aal' } R. Much.
Hellusii. Name eines halb tiergestaltigen
Fabelvolkes bei Tacitus Germ. 46, von
M ü 1 1 e n h o f f [DA. 2, 354 f.j aus Wz.
kel- 'hoch erhaben' als 'Riesen' gedeutet,
von R. Much, (GGAnz. 1901, 463) als
Ableitung aus einer germ. Entsprechung
zu griech. eXXo? 'Hirschkalb', lit. elnis
Hirsch' usw. Vgl. Oxiones. R. Much.
Helm. § I. Helme, denen als älteste
Form des Kopfschutzes Kappen aus Tier-
fellen, Leder und Stoff vorausgegangen sein
mögen, sind im nördlichen Europa bis in
das Mittelalter hinein selten. Aus der älte-
ren Bronzezeit (Montelius Periode H) ist
der Gebrauch des Helmes durch ein prächti-
ges Fragment (Kinnstück) aus goldplat-
tierter Bronze mit zwei hornartigen Fort-
sätzen (vgl. die Felszeichnung von Bohuslän
Montelius, Kulturgesch. Schwedens Fig.
169), das in Dänemark gefunden wurde
(S. Müller Ordning Br. ald. 160) und zwei
Bronzestatuetten aus Schonen, die einen
niedrigen konischen Helm mit Krempe
zeigen (Montelius aaO. Fig. 193) bekannt.
Der jüngeren- Bronzezeit gehören einige
norddeutsche H. an, die sicher Import-
stücke aus dem ungarischen Kreise (Rein-
eckes IV. Periode: 1200 — 900 v. Chr.) sind.
Sie bestehen aus einem gewölbten Kegel,
der mit einem runden, innen angelöteten
Knauf abschließt (Bei t z Vorgesch. Altert.
253 Tafel 42, 88). Ein 1909 in der Oder
bei Stettin gefundenes Exemplar ist mittel-
italische Arbeit der Villanovazeit (11. Jh.
V. Chr.; vgl. Schuchhardt, Amtliche Be-
richte aus den Kgl. Kunstsammlungen
191 2/3 S. 28 ff.)
§ 2. Die in der engeren Zone der Hall-
stattkultur im Ostalpengebiet seit dem
Anfange des ersten vorchristlichen Jahr-
tausends aufblühende Helmindustrie, hat
doch trotz mannigfacher Einwirkungen, die
von hier auf Nordeuropa ausstrahlten,
keine allgemeinere Verwendung dieser
Schutzwaffe dort hervorgerufen. Bei der
Umwandlung, die im übrigen die nordeuro-
päische Bewaffnung durch diese Einflüsse
erfuhr, wird das wohl durch die den Ger-
manen eigene Abneigung gegen den Helm
zu erklären sein. Dieselbe ablehnende
Haltung bewahren sie auch in der La-Tene-
Zeit.
§ 3. So finden noch die Römer um
Christi Geburt bei den Germanen völlige
Helmlosigkeit. Die Sueben des Ariovist
kämpfen unbedeckten Hauptes (Dio Cas-
sius 38, 50). Zu Tacitus' Zeit ist ,,vix uni
alterive cassis aut galea" (Germ. 6). Auch
der aus den Rhein- und Donaugebieten in
Germanien in den ersten nachchristlichen
Jahrhunderten eindringende römische Han-
del und das Reislaufen germanischer Krie-
ger im römischen Solde hat wenig daran
geändert. Helmfunde auf rein germani-
schem Boden bleiben selten (von Hagenow
in Mecklenburg Fragmente: Beltz, Vor-
gesch. Altert. S. 315), häufiger sind sie an
der Grenze (Helmbruchstücke aus germ.
Gräbern bei Gießen, Mitteilgn. des Ober-
hess. Geschichtsvereins X 1902 Fundber.
S. 108; vgl. Helm unter Germ. .Spolien auf
der Signumscheibe von Niederbiber und auf
dem Kopfe der Darstellung eines Suebus
Nicres, K. Schuhmacher, Kataloge des
röm.-germ. Zentralmuseums. Nr. I. S.45f. ;
75 f.). Die rheinischen Soldatengrabsteine
der nachclaudianischen Zeit zeigen die
Germanen stets ohne Helme.
§ 4. Spuren zunehmender Verwendung
des Helmes und eine darauf basierende
germ. Helmindustrie mit selbständigen
Leistungen lassen sich auch in den folgen-
den Jahrhunderten nicht bemerken. Die
wenigen Stücke, die aus dem 3./4. Jh. be-
kannt sind, zeigen deutlich die Abhängig-
keit von der spätrömischen Industrie. Es
ist das Fragment eines Helmes von rö-
mischer Arbeit und ein wohlerhaltener
Visierhelm. (C. Engelhardt Thorsbjerg
Mosefund 1863 Taf. III i, 3, 4.) Letzterer,
ein nordisches- Fabrikat, besteht aus zwei
Teilen, die wohl ursprünglich nicht zu-
sammengehörten, einer Gesichtsmaske von
getriebenem, zum Teil vergoldetem Silber
und einem kalottenartigen Kappengerüst,
HELM
501
das aus einem Ringband mit darüber von
der Stirn zum Nacken sich wölbendem
Scheitelband und die Zwischenräume netz-
artig füllenden Schmalbändern aufgebaut
ist (Taf. 33, i). Sie hat auf einer Leder-
oder Zeugmütze gesessen, wie sie schon
aus der nordischen Bronzezeit bekannt
sind (S. Müller, Ordning Br. ald. l).
§ 5. Demselben Bandhelmtypus ange-
hörig ist der auf südeuropäische Einwirkun-
gen hinweisende sog. pannonische Reiter-
helm in Budapest (Z. f. hist. Waffenk. II
195 ff.). Bei ihm sind die wesentlichen
Konstruktionsbestandteile ein breites
Kammband und ein mächtiger Rand-
streifen. Die Füllung besteht aus einer
festen Eisenlage. Die feine Silberplattie-
rung, die prunkvolle Dekoration mit Gem-
men (darauf der sitzende Jupiter und Vik-
torien) zeigen den engen Zusammenhang
mit spätantiker Kunstübung.
§ 6. In der Völkerwanderungsepoche ist
der H. ein Schutz- und Zierstück in der
Ausrüstung der Führer, der gemeine Mann
kämpft noch wie zu Tacitus' Zeit bar-
häuptig. So berichtet im 6. Jh. Prokop
(bell. Pers. II 25) von den im römischen
Sold kämpfenden Herulern, Agathias (II 5),
von den Franken und Alamannen. Was
man an Helmen besaß, wird zum größten
Teil Import, zumeist wohl aus südöstlichen,
vielfach schon mit barbarischen Metall-
arbeitern produzierenden Fabriken stam-
men. Mit einiger Sicherheit kann das ge-
sagt werden von den in Dalmatien, Italien,
Süddeutschland und Ostfrankreich gefun-
denen Spangenhelmen (vgl. Baldenheimer
Helm).
§ 7. Erst seit der Mitte des Jahrtausends
kommt der H. bei den Germanen allmählich
in Aufnahme. — Das salische Gesetz kennt
ihn noch nicht. Im ripuarischen Landrecht
wird er bereits abgewertet (helmum cum
directo pro 6 soHdis tribuat Tit. 36, ii).
Gregor von Tours (X 3) erwähnt die galea
als von fränkischen Kriegern unter Childe-
bert 590 getragen, bei den fränkischen
Edelleuten scheinen sie schon zur regel-
mäßigen Ausrüstung zu gehören (Gregor
IV 42, V23).
§ 7. Aus dem Beowulfliede klingt die
erste Helmfreude hervor, und seine Schilde-
rung gibt, das geringe Fundmaterial er-
1 gänzend, wertvolle Anhaltspunkte über
I Form und Verwendung der ags. und nord-
germ. Helme des 6. — 8. Jhs. Der Band-
helm scheint hier die allein verwendete Art
I zu sein. Zwei ags. Bandhelme, etwa um
500 n. Chr. entstanden, sind in Leckhamp-
ton Hill bei Cheltenham und Benty Grange
in Derbyshire gefunden (C. Roach Smith,
Collectanea Antiqua II 37).
§ 8. Sie bestehen beide aus einem koni-
schen Gerüst von zwei am Kreuzpunkt oben
durch eine Scheibe zusammengehaltenen,
unten an einem schmalen Streifen vernie-
teten Spangen. Bei dem Helm von Chelten-
ham ist die Konstruktion aus Bronze, bei
dem von Benty Grange (Taf. ;^^, 3) aus
Eisen. Die Füllung bestand bei diesem
aus einem Geflecht von Hörn. Eine Stirn-
rippe verlängert sich zu einem mit dem
Kreuz verzierten Nasenschutz. Die Spitze
ist mit einem bronzenen Eber, dem heiligen
Tier des Schwertgottes Freyr geziert
(Beow. 304, II 12, 2256, 2812, 1449 ff.; vgl.
dazu I. Grimm DM.4 S. 195). Auch auf den
verwandten skandinavischen Helmen ist
der Eber als Helmschmuck sehr beliebt
gewesen, wie die Darstellungen auf den
Treibmodellen von Torslunda und den
Zierplatten des Wendelhelmes (Montelius,
Kulturges. Schwedens S. 232) lehren. Noch
in später Zeit wird HildisswTn als Helm-
name verwendet (E. Jönnson, Skaldskapar-
malS. 108). Den ags. Helmen verwandt sind
zwei aus fränkischem Boden gehobencEisen-
kappen von Bretzenheim (Taf. 5;^, 5) (Main-
zer Zeitschr. III Taf. 5) und Trivieres (An-
nales de la Societe archeol. de Bruxelles 23,
469 ff.). Sie gehören zum Bandhelmtypus,
scheinen jedoch in ihrer Konstruktion durch
die Spangenhelme beeinflußt.
§ 9. Die in Skandinavien gefundenen
Exemplare stehen dem ältesten durch die
Thorsbergkappe repräsentierten Band-
helmtypus näher. Bei dem Helm von Ul-
tuna (Z. f. Ethn. 1894 Verh. S. 315 ff.) ist
die Füllung des Gerüstes, eines Stirnreifes
mit breitem Scheitelband, noch aus einem
Kreuzgeflecht von breiten Metallbändern
hergestellt (Taf. ß;^, 2). Der H. von Wendel
in Uppland (ca. 600 n. Chr.) zeigt schon
das Ende der Entwicklung (Taf. ^^, 6).
Die Füllung ist zu einem halbkugligen
Eisenkern geworden, der mit zwei sich
502
HELM
Tafel 33. Helmtypen.
HELMBAND— HELVECONES
503
über dem Scheitel kreuzenden, aufgenie-
teten Bändern und einem breiten Band-
streifen aus Silberblech verziert ist. Die
aus dem Blech herausgetriebenen Dar-
stellungen nordischer Krieger machen den
Helm zu einem der wichtigsten Monumente
dieser archäol. Stufe.
§ 10. Aus der Wikingerzeit ist bis jetzt
nur ein Fragment — Augen und Nasen -
schütz aus Eisen mit Silberplattierung,
die einfachen Bandornamente mit Niello
ausgelegt — von Lokrume auf Gotland
(Fornvännen 1907 S. 208) bekannt ge-
worden. Funde aus karolingischer Zeit
fehlen, die Helmdarstellungen in den Mi-
niaturen sind vorläufig kaum verwertbar.
Wie es scheint, sind Metallhelme bis an
die Wende des Jahrtausends bei den Be-
waffneten zu Fuß noch selten.
§ II. Gegen Ende des 10. Jhs. ist eine
sphärische, nach oben spitz zulaufende
Form mit breiter Nasenstange vom Typus
des Wenzelhelmes (Prag) in Gebrauch,
das Vorbild der späteren Beckenhaube.
Im II. Jh. tritt der Topfhelmtypus auf,
der vom 12. — 14. Jh. vorherrscht.
Lindenschmit DA. 250 ff. (1889). K.
S t j e r n a Hjälmar och Svärd i Beowulf in
Studier tilegnada Oscar Montelius 1903. R.
Henning Der Helm v. Baldenheim 58 ff .
(i 907). Stolpe-Arne Graffältel vid Vendel;
1912. Max Ebert.
Helmband. Ein auszeichnender Schmuck
der germanischen Könige und Edlen ist
die Hauptbinde. Chnodomar trägt in der
Schlacht bei Straßburg eine flammrote
Kopfbinde (Ammian. Marc. XVI 12, 24:
cujus vertici fiammens torulus aptabatur).
Von der mit Edelsteinen besetzten Kappe
Totilas hängen purpurne Zierbänder herab
(Prokop, bell. goth. IV 13). Goldene, reich
mit Granaten verzierte Kopfbänder, grie-
chischen Diademen nachgebildet, sind aus
möglicherweise ostgermanischen Funden
bekannt, so von Kertsch, Tiligulskaja,
Süd -Rußland (K. Mus. Berlin) und
von Höckricht in Schlesien (vgl. Schle-
siens Vorzeit NF. III 46 ff.). Auch später,
als der Helm in Aufnahme kam, umgibt
ihn noch das ,, Herrenband" (Beow. 1452
freäwrasn; wg\. ferner: hjqlmum aringrey-
pom, Atlakvida 16; hjalmi hringreißum,
Hunnenlied i, 5. Max Ebert.
Helmstedt, Peterskapelle, errich-
tet Anfang des 9. Jhs. vom hl. Ludgerus,
der aus Westfalen hierher gekommen war.
Aus dieser Zeit datiert das Untergeschoß
der zweistöckigen Kapelle, das, aus zwei
Kreuzgewölben nebst einer Altarapsis be-
stehend, sich, wie es scheint, in Bögen nach
vorn und den Seiten öffnete; wohl eines jener
Missionskirchlein, das dem Heidenvolk
ringsumher ungestörten Einblick in den
kirchlichen Dienst gewähren sollte. Das
ganz einfache kleine Bauwerk erhielt im
folgenden Jahrhundert ein oberesStockwerk,
offenbar nachdem ringsum ein Kloster ent-
standen war. — Die Art dieses Oberge-
schosses stimmt im Stil und im einzelnen
genau mit der der gleichzeitigen Ludge-
ridenkrypta zu Werden a. d.- R. überein.
Im Äußeren zeigt es flache Pilaster mit
Bögen; im 0. noch flache Nischen.
J. Pfeiffer (Denkmalpflege 1900) Die
Peterskapelle zu Helmstedt. W. E f f m a n n
Die karolingisch-ottonischen Baiäen zu Werden.
Straßb. 1899. A. Haupt.
Helsingelagen [Helsingae landae laghbok)
ist ein wahrscheinlich zwischen 13 20 und
1340, sicher vor 1347, durch Bearbeitung
des upländischen Gesetzbuches entstande-
nes Rechtsbuch, das nicht nur für das im
Norden von Upland gelegene Helsingeland
mit Einschluß von Medelpad und Anger-
manland galt, sondern auch in Finnland
Eingang fand.
Ausgabe von Schlyter (1844 in Corpus
iuris Sueo-Gotorum VI). Liljenstrand
Om Helsingelagens älder och betydelse för lagskip-
ningen i Finland under äldsta tider (Juridiska
föreningens i Finland Tidskrift II 1 866). H u 1 1 -
man Hälsingelagen och Upplandslagens ärf-
dabalk i Cod. Ups. B. 49 Spräkhistorisk under-
sökning 1905/8. — S. u. 'Nordische Rechtsdenk-
mäler' (dort die weitere Literatur).
S. Rietschel.
Helvecones. Nach Tacitus Germ. 43 ein
lugischer Volksstamm. Gewiß dasselbe
sind die AiXouai'wVi? (^' EKouaiWsc) bei Ptol.
II 11,9, obwohl diese von den Aou^iot
durch die Boup^ouvTs; getrennt erscheinen.
Vielleicht haben sich, wenn die Stellung der
Namen auf der Karte den Tatsachen ent-
spricht, die Burgunder hier später einge-
schoben.
Die bei Tacitus überlieferte Namenform
ist trotz Müllenhoff DA. 4, 562 ganz
504
HELVETIER— HEMD
bestimmt die richtige und in AtXouauove?
bei Ptol., worin cxi in griech. Weise für s
geschrieben ist, ein x ausgefallen. Germ.
*elwekan-, das im Namen enthalten ist, darf
als eine Weiterbildung aus germ. *elwa-
'gelb, lohbraun' gelten.
Was aus den sonst unter diesem Namen
unbezeugten H. geworden, ist unbekannt.
Wenn sie tatsächlich durch die Burgunder
von den übrigen Lugiern abgedrängt waren,
werden sie nicht in den Vandalen der
Völkerwanderungszeit aufgegangen sein.
Eher darf man vermuten, daß sie dasselbe
sind wie die Bäningas, die Wids. 19 neben
den Burgendas genannt werden, und der
Stamm, dem das Land Bainaib in der lan-
gob. Wandersage den Namen verdankt.
Diese nennt Antaib, Bainaib, Burgundaib
nebeneinander, wovon ersteres wohl der
*End-, d. i. Grenz- oder Ufergau' ist und
an der Meeresküste zu suchen. Die Lage
von Bainaib entspräche dann genau der
Stellung der AiXouai'ojvs; bei Ptol. S. auch
Vandalen u. Lugier. R. Much.
Helvetier. Das kelt. Volk der H., das zu
Cäsars Zeit durch den Rhein oberhalb Basel
von den Germanen geschieden war, stand
einst weiter nördlich. Tacitus Germ. 28
bezeugt: . . inter Hercyniam silvam Rhe-
numque et Moenum amnes Helvetii, ulteriora
Boii, Gallica utraque gens tenuere. Dazu
stimmt der Name tj täv 'EXior^ntov "Epr^fxo?,
der in der Germ. mag. des Ptol. nördlich
von den 'AXTr&ta op7] (der Alb) eingetra-
gen ist.
Wahrscheinlich haben die H. das Land
zwischen Rhein und Main erst veranlaßt
durch die Kimbern, denen sie sich zum Teil
anschlössen, aufgegeben.
Z e u ß 222 ff. Müllenhoff DA. 2, 391 f.
R. Much.
Helysii. Ein Stamm der Lugier nach
Tacitus Germ. 43, sonst nirgends genannt.
Die Schreibung mit y, das hier in der Über-
lieferung bessere Gewähr hat als i, weist
wie bei Lygii auf griech. Quelle; für das
Germ, wird ein Wortstamm *^ZM5za- anzu-
setzen sein. Dazu vgl. man anord. iglstr
aus *elus-trö 'Weide' und — mit Mittel -
vokal i — Personennamen wie ahd. Ilisa,
Ilisune, die aus dem Baumnamen gebildet
sind; auch Flußnamen wie Ilse und schon
'EXiOttJV bei Dio Cass. gehören hierher. Eine
Ablautform stelltgerm. *aliza-*alnza-'Y.r\&'
dar, und schon neben jenem 'EXicjcuv steht
Aliso (s. d.). Vielleicht geht auch Helysii
zunächst von einem Fluß- oder Waldnamen
aus. Man könnte sogar an einen be-
stimmten Fluß des lugischen Gebietes, die
Olsa, einen rechtsseitigen Zufluß der oberen
Oder denken, deren Name aus poln. olcha,
olsza'Y.r\t' zu erklären sein wird, aber slaw.
Übertragung eines älteren germanischen
sein kann. Mit den Helysii, wenn sie nach
einem Gewässer benannt sind, vgl. man
die Wtstle. S. dieses und im übrigen 'Van-
dalen' und 'Lugier'. R. Much.
Hemd. Ein vorwiegend leinenes Unter-
kleid im heutigen Sinne ist das H. im germ.
Altertum nicht gewesen. Es ist seinem
Namen nach ursprünglich allgemein ein
Kleid, das den Leib bedeckt. Got. hamön
'bedecken', as. hämo 'Gewand', ahd. hc'
mithi, hemidi, afries. hemethe, hamede, ags.
hemeße. Allmählich erst entwickelte sich
der Begriff mit dem Kleidungsstücke
selbst. So kannte man wohl schon in Rom
im 3. vorchristl. Jh. wollene Untergewän-
der, aber das Leinenhemd ist dort erst im
4. Jh. n. Chr. nachweisbar und scheint von
den Germanen eingeführt zu sein. Zwar
sind in den röm. Steindenkmälern, welche
Germanendarstellungen zeigen, keine Hem-
den erkennbar, und es ist überhaupt
zweifelhaft, ob zu dieser Zeit bereits das
leinene Hemd von Germanen getragen
worden ist. In den nordischen Kleider-
funden der Bronzezeit kommt es nicht
vor, ebensowenig bei den Moorleichen-
funden des 2. — 4. Jhs. n. Chr. in Nord-
deutschland, die im übrigen reiche Aus-
beute an wollenen Kleidungsstücken liefer-
ten. Selbst in der fränkischen Tracht Karls
d. Gr. ist es noch nicht so allgemein, daß
es nicht noch durch besondere Bezeichnung
als Leinenhemd von der allgemeinen Be-
deutung des Hemdes als Gewand über-
haupt unterschieden werden müßte, wie
es Einhard tut. Es ist bekannt, daß das
Leinenhemd bis ins 16. Jh. hinein in
Deutschland nicht immer im Bett, wenn
auch seit dem Mittelalter von den Wohl-
habenden gewöhnlich am Tage getragen
worden ist. In der Form entsprach das
Männerhemd in älterer Zeit wohl der ein-
fachen Form des Rockes, wie ihn der Moor-
MENGEST
505
fund von Thorsberg in Schleswig zeigt
{Heyne Hausaltert. 3, 257), d. h. der heuti-
gen Form entsprechend. In der Frauen-
tracht des Mittelalters diente das lange,
weißleinene Hemd oft als einziges Gewand
und Hauskleid, wie es wohl schon zu Taci-
tus' Zeit der Fall gewesen sein wird, der
(Germ. 17) von der Vorliebe der germ.
Frauen für leinene Gewänder spricht.
Neben der am weitesten verbreiteten Be-
zeichnung des Untergewandes als Hemd
haben wir bei den Bajuwaren dafür das
Wort pfeü, pfeitel, got. paida = gr. j^ixwy.
Es ist sowohl Hemd als Rock, gr. ßairrj,
as. peda, ags. päd. Im Angelsächs. finden
wir außerdem als Bezeichnungen für unser
Kleidungsstück cemes, aus dem lat. camisia
entlehnt, ferner scyrte, anord. skyrta und
ags. sierce, serc, syrc, vielleicht aus dem
Slav. stammend, und ags. smocc, smoc,
ahd. snioccho, anord. smokkr, verwandt mit
ahd. smiogan, ags. smügan 'eng anschmie-
gen', die wohl zum Teil veränderte aus-
ländische Hemdformen bezeichnen mögen.
Moriz Heyne DHausaltert. 3, 274.
L. Stroebe Die ae. Kleidernamen; Heidel-
berger Dissert. 1904. K. Weinhold Die d.
Frauen i. d. Mittelalter 3. Aufl, 2, 245.
K, Brunner.
Hengest u n d F i n n. §1. Nach die-
sen Namen, dem Helden und dem Gegen-
spieler, ist die Nordseesage zu benennen,
die uns die ae. Poesie in eigentümlicher
Form überliefert. Das Fragment von dem
Kampfe in Finnsburg (Frg.) ist der Rest
eines Heldenliedes; der Abschnitt Beow.
1070 — 1160 ist eine teils kürzende, teils
lyrisch anschwellende Umschreibung eines
Liedinhaltes, die den Anfang übergeht.
Diese beiden Quellen nebst den fehlenden
Stücken (x, y) verteilen sich so auf den
Gesamtverlauf der Handlung:
Höc
Folcwalda
I
Frg-.
Bw.
Da auch die Beow. -Partie öfter mehrdeutig
ist und die Personennamen von Frg. zum Teil
in Bw. fehlen, hat man den Gang der Sage
sehr verschieden aufgefaßt. Gegen die
meisten Entwürfe ist einzuwenden, daß sie
eine zu verwickelte, epen- oder chroniken-
hafte Anlage aufstellen. Folgende Haupt-
punkte mögen als wahrscheinlich gelten.
H o o p s, Reallexikon. II.
Hnaef Hildeburg Finn.
Die dänische Königstochter Hildeburg ist
mit dem Friesenkönig Finn vermählt; ihr
ungenannter Sohn steht im Jünglingsalter,
x: auf einen Herbst hat Finn seinen jungen
Schwager Hnasf (trügerisch.?) zu sich über
die See geladen. Hnaef mit seinen 60 Dänen
wird zur Nacht untergebracht in einem
besonderen Gebäude des Königsgehöftes
[Finnes burh muß der umfassende Name
sein). Frg. : die Dänen sehen im Mondschein
die bewaffneten Friesen anrücken. Der
Kampf bricht aus. Viele der Angreifer
fallen, als erster Garulf, der Sohn Gudlafs
(wie es scheint, eines dänischen
Hauptkämpen). Hnafs Leute halten sich
fünf Tage ohne Verlust; dann setzen ihnen
die Wunden zu. y: in einem letzten An-
sturm fällt auf friesischer Seite der Königs-
sohn, auf dänischer Hnaef: an seiner Stelle
wird Hengest Führer, vermutlich der
Waffenmeister, nicht einer aus dem Königs -
hause (Z. 1086 peodnes pegn; die Dänen
heißen Z. 1104 ^eodenlease; daher muß der
cyning Frg. 2 Hnaef sein, nicht Hengest).
Bw. : Finn kann mit dem Reste seiner Schar
die Dänen nicht überwältigen; er beschwört
daher einen feierlichen Vertrag mit ihnen,
wonach sie den Winter über in allen Ehren
ihren Platz in des Königs Hofgefolge ein-
nehmen und von Finn, gleich seinen Frie-
sen, Gaben empfangen sollen. Die Toten
werden im Feuer bestattet; Hildeburg be-
jammert Sohn und Bruder, die Seite an
Seite auf dem Holzstoß liegen. Die Über-
lebenden nehmen in den friesischen Ge-
höften Quartier. Der Frühling kommt, die
See wird schiffbar: aber Hengest sinnt mehr
auf Rache als auf Heimkehr. Da legt ihm
einer seiner Tapfern, ein Hunlafs Sohn, das
Schwert Hildeleoma (wohl ein Eigenname) in
den Schoß: die Waffe des gefallenen Herrn!
Dies ist die Mahnung zur Tat (vgl. Beow.
2048, NL. 1784). Jetzt geht Hengest los
{cefter scesife 11 50 meint die erste Fahrt
im Herbst, nicht eine neue Expedition zur
Beschaffung von Hilfstruppen) ; die Dänen
überfallen Finns Halle, erschlagen ihn und
führen Hildeburg samt dem Königshorte
in ihre Heimat.
2i
506
HERCULES— HERCYNIA
§ 2. Die Dichtung hat nicht weniger als
10 benannte und handelnde Personen; die
4 Hauptfiguren sind: Hnagf, der Held des
aufsteigenden Teils; Hengest, der Held des
Hauptteils; Hildeburg, die tragische Frauen -
rolle; Finn, der Gegenspieler, Die Hand-
lung ist reich, zweigipflig wie in der Signy-
und Burgundensage. Zu diesen stimmt
auch der Schwagerverrat; aber unsere Sage
läuft auf ein anderes Hauptthema hinaus,
den Konflikt der Dienstmannen, die dem
Töter ihres Herrn folgen müssen, bis zuletzt
der Rachegedanke durchbricht. Hengest,
die Hauptperson, hat kein Gegenstück in
jenen zwei Sagen, und Hildeburgs Rolle ist
mit der jener Rächerinnen nicht zu ver-
gleichen. Ihre Heimholung erinnert an
Kudrun; aber Hi. kann nicht als Geraubte
und Gefangene des Friesen gedacht sein.
Ein Zusammenhang mit diesen Sagen
braucht nicht zu bestehen. Auch die Ähn-
lichkeit mit Ags. Ann. ad a. 755 wird zu-
fällig sein.
§ 3. Die Sage ist ein Erbstück aus der
festländischen Ags. -Heimat, also späte-
stens im 6. Jh. entstanden. Finns Volks-
tum wird bestätigt durch Wids. 27: Fin
Folcwalding [weold) Fresna cynne (während
sonst 'Finn' im Norden häufig, bei den West-
germanen nur noch in der ae. Stammtafel
vorkommt); seine Leute heißen im Beow.
auch Eotenas, was einige mit dem Jüten-
namen zusammenbringen wollen. Hnaef
und die Seinen erscheinen im Beow. als
Dänen und Scyldingas {'hceleä Healf-
Dena' = Hmsf, 1070, ist fragwürdig) : aber
das Frg. kennt diese Namen nicht, und der
Wids. 25 hat: Hncef (weold) Höcingum.
Man möchte jene Angabe des Beow. an-
zweifeln, da die Namen Hoc, Hnaef, Hilde -
bürg, auch Hengest, der Dänensage im
Norden völlig fehlen. Doch bringt Arn-
grims Skiqldunga saga 107 unter den auf
Fri9-Frödi folgenden, sonst unbekannten
Skiqldungen sechs Brüder mit Namen auf
-leif, darunter Odd-, Gunn-, Hünleif: dem
entsprechen die Hnaefkrieger Ordläf and
Gt'idläf (Frg. 18), Hünläfing (Bw. 1143).
Mehr als die Namen wird von jenen sechs
Brüdern nicht mitgeteilt; der Zusammen-
hang bleibt dunkel. Möglich ist dennoch,
daß die Hocinge selbst ursprünglich als
Angelsachsen gedacht waren. Dann wird das
Fehlen der Sage bei den Dänen verständ-
licher; denn sie kann sich doch nur bei den
Landsleuten Hnsefs, nicht bei den Friesen,
den Gegenspielern, gebildet haben. Die
Hengest-Finn -Dichtung tritt also viel-
leicht neben Offa als zweiter der ags. He-
roenstoffe. In den Stammbäumen be-
gegnet von ihren Namen, außer Finn, nur
der geschichtliche Hengest (f 489). Außer-
halb Englands hat sich, von jenen -leif-
Namen abgesehen, nur eine Spur gefunden:
ca. 700 heißt ein alemannischer Herzog am
Bodensee Huohhing (= Höcing), sein Sohn
Hnabi (~ Hnsef).
L i t. bei B r a n d 1 PGrundr. 2, 986; dazu:
K e r Epic and Roviance (1897) 94 ff. B o e r
ZfdA. 47, 125 ff. Chadwick Origin of ike
Engl. Nation 52 f. A. Heusler.
Hercules ist bei den römischen Schrift-
stellern der ersten Jahrhunderte (vgl.
Germ. 3) sowie in germanisch -römischen
Inschriften auf Steinen und Votivtafeln
die in terpretatio latina für den germani-
schen Gewittergott Donar (s. d.)
E. Mogk.
Hercynia. § i . Hercynia silva, Hercynius
saltus, 'Epxuvto? Spufio? usw. ist ein alter
Name des ganzen deutschen Mittelgebirges
und daneben einzelner seiner Teile, vor
allem des Böhmen einschließenden Wald-
kranzes. Die Frage, ob die Griechen ihn
zunächst mißverständlich auf die Alpen
bezogen haben oder nicht, ist belanglos.
Die größte Ausdehnung hat die H. bei
Caesar BG. VI 25, nach dessen Angabe sie
parallel mit der Donau bis zum Land der
Daker und Anartier verläuft; dort, an der
Ostgrenze Germaniens, wende sie sich vom
Lauf des Stroms nach links, und Leute aus
dieser Gegend, die 60 Tagreisen vorgedrun-
gen seien, hätten doch ihr Ende weder er-
reicht noch davon erfahren. Das führt uns
bis ins nordöstliche Rußland und macht
es verständlich, warum bei Caesar unter
den merkwürdigen Tieren der H. außer dem
urus und alces auch — allerdings ohne An-
gabe eines Namens — das Rentier erwähnt
wird : s. S a r a u w Das Rentier in Europa
zu den Zeiten Alexanders u. Caesars (Sser-
tryk af Mindeskrift for Japetus Steenstrup)
22 ff.
§ 2. Neben der gewöhnlichen Namenform
mit e steht 'Apxuvia bei Aristoteles, bei
HERD
507
dem der Name zuerst auftaucht, und 'Op-
xuvio? 3puiio? bei Ptolemäus, sowie — nach
Cäsars Aussage — bei Eratosthenes und
anderen Griechen. Aus griech. Quelle,
und zwar Posidonius, fließt übrigens auch
die Schreibung Hercynia bei Cäsar.
§ 3. Das zugrunde Hegende gallische
Wort, auf das auch der Volksname der
Hercuniates in Pannonien weist, kann, wie
zuerst von R. M u c h ZfdA. 32, 462 ge-
zeigt wurde, zusammen mit got. fair-
guni, ags, firgen- *Berg' und ahd. Fer-
gunna, Name des Erz- oder Fichtelgebirges,
aus einer gemeinsamen Grundform *Per-
künia hergeleitet werden und scheint auch
unter mythologischen Namen wie anord.
Fjgrgyn, lit. Perkünas Verwandte zu
haben.
§ 4. Über die Etymologie dieses *Per-
künia bezw. von Hercynia gingen die An-
sichten auseinander. Zeuß, Glück,
Kossinna, R. Much und andere
nahmen Zusammenhang mit cymr. er-
chynu 'erheben' an; dagegen denkt Hirt
IF. I, 480 wohl mit Recht an Ableitung
aus idg. *perqu- 'Eiche', also an eine Bildung
wie Bäcenis (s. dies). Verschieden wurde
auch das Verhältnis von Fergunna zu
Hercynia beurteilt, sofern man teils mit
Urverwandtschaft, teils mit alter Ent-
lehnung des keltischen Wortes (Kr e tsch -
mer) oder des germanischen (Kossinna)
rechnete.
§ 5- Virgundia, Virgunnia, mhd. Vir-
gunt, Name eines Höhenzuges zwischen
Ansbach und Ellwangen, zeigt übrigens
deutlich eine dentale Ableitung, und zwar
dieselbe wie die anord. von Baumnamen
abgeleiteten Inselnamen Eikund, *Öspund
(jetzt norw. Asponn), die nach S. B u g g e
Arkiv 6, 243 urnord. auf Nom, -undi
Gen. -undjöR ausgehen. Aus entsprechen-
dem germ. Nom. -undt, Gen. -undjöz
)-unjöz konnten wie bei as. sundea ags.
synn Doppelformen mit und ohne d ent-
springen. Da man sich aber doch nicht
leicht entschließen wird, Hercynia als
Lehnwort aus dem Germanischen zu be-
trachten, hat man hier mit zwei in der Ab-
leitung verschiedenen Worten zu rechnen,
die aber im Germ, ineinanderfließen. Daß
Virgunt Seitenstücke wie jenes Eikund,
*Öspund hat, kommt der Deutung von Her-
cynia als 'Eichenwald' zustatten. Vgl.
noch 'Opou-youvoimvE?' und 'Myrkvidr'.
R. Much ZfdA. 32, 454 ff., Der germ. Him-
melsgott 18 ff. H i r t IF. 1 , 4S0. Kretsch-
m e r Einl. in d. Gesch. d. gy. Spr, 81. Kos-
sinna IF. 7, 295. M u 1 1 e r PBBeitr. 26,
281 ff. R. Much.
Herd. § i. Den Mittelpunkt der alt-
nordischen Wohnstube bildete der Herd,
auf dem in der heidnischen Zeit ein be-
ständiges Feuer unterhalten wurde. Der
Name arinn bezieht sich wahrscheinlich
auf die Pflasterung (vgl. ahd. erin 'pavi-
mentum', schwed. dial. äril, 'Bodenplatte
in einem Backofen oder einer Feuerstätte',
lit. aslä 'Steindiele'); vielleicht darf daraus
auch geschlossen werden, daß der Herd
über den Boden erhoben war (vgl. arinn
'Erhöhung', ahd. erin 'Altar'). Dünne,
aufrechtstehende Steinfliesen [arinhella)
bildeten den Rahmen des Herdes. Auf das
Fortleben der alten Heilighaltung des Herd-
feuers deutet sowohl die Sitte, beim Zu-
trinken die Hörner durch Darreichen über
die Flamme zu weihen, als auch der Brauch,
bei gerichtlichen Übertragungen Erde aus
den vier Ecken des Herdes zu nehmen.
In der Rechtssprache hatte arinn zum Teil
einen weiteren Begriffsumfang: vgl. alt-
nord. /nV eru arineldar at Iggum und alt-
schwed. arinshüs von jedem Haus mit einer
Feuerstelle. Sonst trägt aber die Feuerstätte
der Küche immer andere Namen: eldstö
(vgl. ags. stöw 'Stelle') oder eldtö (zu tö
'festgestampfte Erde'), auch eldgröf (eigen tl.
'Feuergrube').
§ 2. Der angelsächsische Herd {heorß)
scheint dem altnordischen ähnlich gewesen
zu sein. Eine Stelle bei Beda zeigt, daß die
Königshalle den Herd in der Mitte des Fuß-
bodens hatte; eine Zeichnung zu einem
Kalendarium aus dem 1 1 . Jh. zeigt uns das
Feuer auf dem Fußboden brennend, wäh-
rend ein Diener mit einer Zange den Brand
schürt und ein anderer Holz von der in der
Nähe befindUchen Klafter herbeiträgt.
§ 3. Der altdeutsche Herd [herd) —
dessen ursprüngliche Bedeutung 'Boden,
Erde' zu sein scheint — war wohl ursprüng-
lich ein ebenerdiger, von Steinen um-
rahmter Raum auf dem aus Lehm herge-
stellten Fußboden. Ob derselbe die Mitte
des Hauses bildete, und ob er mit einer
33
508
HERDE— HEREGEAT
Feuergrube versehen war, ist nicht mit
Sicherheit zu entscheiden. Mit der Ein-
führung der Dielendecke mußte die offene
Feuerstatt verschwinden.
Heyne Hausaltertümer I 34, ii8. Ste-
phan! Der älteste deutsche Wohnbau passim.
R h a m m Ethnogr. Beitr. z. germ.-slaw. Alter-
tum.sk. I 1 55 f. Hjalmar Falk.
Herde. § i. Die H., (urgerm. *heräöi.:
got. hairda f.; anord. hjgräi., dän. schwed.
hjord; ags. heord f., me. ne. herd] ahd.
herta, mhd. herte f.) besteht bei den Ger-
manen wie bei andern Völkern der Pflug-
kultur wesentlich aus Rindern, denen
gegenüber die andern Tiere wesentlich
zurücktreten, wie auch der Hirt meist
stillschweigend als Rinderhüter angesehen
wird, während die andern Hirten stets dieBe -
Zeichnung ihrer Tiere mit im Namen führen.
Im Orient scheint das allerdings, wenig-
stens gelegentlich, anders zu sein, da zB.
im Evangelium der Hirt die Lämmer weidet
und die Herde im Sinne des Volks -
h i r t e n sich wohl meist auf die Schaf-
herde bezieht.
Da nun Rinder bei ausgesprochenen
Nomaden auch jetzt noch nicht vorkom-
men, kann ein Nomadentum für die Ger-
manen der älteren Zeit natürlich nicht
angenommen werden. S. Art. 'Rind'.
§ 2. In der ältesten Zeit scheint die
Z i e g e (s. d.) als Herdentier einen gewissen
Vorrang vor dem Schafe behauptet zu
haben, der aber nachher verloren ging.
Im Norden, wo die Ziege diese Priorität
wohl längere Zeit behauptet hat, spricht
sich das im Bocksgespann Thors aus und
in der Metspenderin Heidrun. Doch hat
wohl auch im Süden — Volkskunde und
Recht scheinen es zu beweisen — der Bock
eine gewisse Sonderstellung gehabt und
behalten.
§ 3. Das Schwein (s. d.) war lange in
großen Teilen Deutschlands, wo die Eichen-
und Buchenwälder — die ja übrigens bis
nach Schweden hineinreichten — eine
große Rolle spielten, ein sehr wichtiges
und der bequemen Haltung wegen sehr
beliebtes Herdentier.
§ 4. Eine ganz besondere Stellung scheint
vielfach die Pferdezucht (s. Art. 'Pferd')
gehabt zu haben, dadurch, daß sie einmal
mit der wilden Zucht zusammenhing, an-
dererseits vielfach zu einer eigentümlich
ausgebildeten Zucht Gelegenheit gab, indem
während des Sommers die säugenden Stu-
ten in geschlossenen Herden in den Laub-
wäldern in einer wenig gestörten Freiheit
weideten.
§ 5. Die Verhältnisse des Weidens dieser
verschiedenen Herdentiere sind im germ.
Gebiet wahrscheinlich schon seit sehr alter
Zeit ganz verschieden ausgebildet. So sind
die Hecken Holsteins, die ein Weiden ohne
Hütung gestatten, mit den Angelsachsen
wie es scheint nach England gekommen.
Die Holzzäune zeigen in Nord und Süd bis
in die letzte Zeit oft übereinstimmende und
dabei altertümliche und vielfach zusam-
menhängende Formen. Die Holzzäune der
schwedischen Bauern haben durch die
schwedischen Siedler eine für den Wald-
reichtum sehr bedenkliche Auferstehung in
Nordamerika erlebt. Alles das hängt aber
aufs genaueste mit den Verhältnissen der
Viehhaltung zusammen, denn die Einzel -
weide am Strick, das 'Tüdern', oder hinterm
Zaun und das Weiden auf der Ge-
meindeweide sind, wie es scheint, schon
seit alter Zeit getrennte Begriffe gewesen.
§ 6. Zu bemerken ist aber auch für die
Stellung der H. namentlich in älterer Zeit,
daß für den Menschen auch auf höheren
Kulturstufen Besitz als Tauschwert (oder
Geldwert) und als Schatzwert doch recht
verschieden sein können. Natürlich kann
sich eine Wirtschaft nicht dauernd auf
ganz unwirtschaftliche Dinge gründen, aber
in der persönlichen Auffassung kann sich
der wirtschaftliche und der Schätzungswert
außerordentlich unterscheiden.
§ 7. Die besondere Stellung der Gans
(s. d.) spricht sich darin aus, daß sie
wahrscheinlich schon seit ältester Zeit
als einziger Vogel bei uns gehütet wird.
» Ed. Hahn.
Herdgruben sind kleiner und regelmäßiger
angelegt als Abfallgruben und haben einen
gleichmäßigeren Inhalt: viel Asche und
Kohle und wenig Scherben und Knochen.
Sie kommen altgermanisch gleichzeitig
neben erhöhten Herden vor (Buch und
Römer schanze). Schuchhardt.
Heregeat (ags.), ne. heriot. Ursprünglich
war h. die Kriegsausrüstung, die der König
oder sonstige Häuptling seinem Thegn
HEREMOD — HERMODR
509
lieferte. Beim Tode des Mannes fiel diese
Ausrüstung (oder ihr Wert) an den Geber
zurück. Schon früh begabte der König
seine Thegne' lieber mit Ländereien als
mit Waffen und Rüstung ; aber das Recht
des Gebers auf das h. beim Tode des Thegn
blieb bestehen. Auf diese Weise wurde es,
wie es scheint, zum symbolischen Ausdruck
für die Rechte des Königs (oder Lords)
auf das Land. Zu Knuts Zeit schwankte
das h. je nach dem Rang des Mannes;
dies kann auch früher schon der Fall ge-
wesen sein. Der Ausdruck wird manch-
mal mit 'Lehensgebühr' (engl, relief) ver-
wechselt; aber die beiden sind ganz ver-
schieden nach Ursprung und Bedeutung.
L. M. Larson.
Heremöd. Der Beowulf entwirft in zwei
Ausblicken, QOi fT., 1710 fif., das Bild eines
Dänenkönigs H., der sich durch Stärke
auszeichnet, aber als harter und karger Herr
seinem Volke verhaßt wird und ein düsteres
Ende findet (Einzelheiten sind umstritten).
Der nordische Hcrmödr der Hyndluliöd 2 :
'(Odin) gab dem H. Helm und Brünne',
erinnert darin an jenen Namensvetter, daß
beide gleich neben Sigmund genannt wer-
den: ein Zusammentreffen, das auf einem
alten Merkverse beruhen wird. Einen
Hermödr (s. d.) kennt sonst die nordische
Sage nur als Odinssohn in der Götterwelt.
Den Namen H. bringen die ae. Stammtafeln
jüngerer Schicht unter Wodens Ahnen
(. . Itermon -* H. -*■ Sceaf oder Sceldwa
. .) ; auch in Ortsnamen und als Privatname
begegnet er öfter. Dem Wids. fehlt er. Man
muß damit rechnen, daß erst der Beowulf-
dichter H. zum Dänen machte, vgl. die
Hocinge unter 'Hengest-Finn'. In der
Reihe der Scyldinge, etwa vor Healfdene,
kann man ihn nicht unterbringen, und daß
die Dänensage des 6. Jhs. einen Vorgänger
Scylds kannte, darf man nicht folgern aus
Saxo, der seine drei ersten Königsgenera-
tionen erst selbst an diese Stelle gebracht
hat. Eher könnte man in H. einen iso-
lierten Dänenfürsten oder das Glied einer
verschollenen dänischen Nebendynastie se-
hen, etwa wie Sigehere (s. 'Hagbard-
Signe') und Alewih (Wids. 35), ohne alle
zeitliche Beziehung zur Scyldingenreihe.
Die Porträts von Lotherus (Saxo 23) und
von Ali frcckni (s. 'Starka9r') zeigen eine
allgemeine Ähnlichkeit mit H. ; bei Ali
kommt hinzu, daß zwei jüngere isl. Quellen
(Fiat. I, 354, Fas. 3, 406) seinen Namen
durch Armödr ersetzen: Entstellung aus
Hermödr? So kann H. zu dem Sagengute
gehören, das im 6. Jh. zwischen Angeln und
Dänen ausgetauscht wurde. Der Name
Ecgwela, wohl der Vater oder Ahne (Beow.
171 1 lies eafora), kehrt im Norden nicht
wieder.
S. Bugge PBBeitr. 12, 37 ff. Sievers
Leipz. Sitzungsber. 1895, 175 ff. Sarrazin
Anglia 19, 392 ff. A. Heusler.
Hermelin. Unser auch heute, wie es
scheint, noch recht häufiges großes Wiesel
nimmt in den kalten Teilen seines Ver-
breitungsgebietes während des Winters eine
auffallend weiße Färbung an, von der die
schwarze Schwanzspitze sich lebhaft ab-
hebt. Ehe durch die französische Kultur
(Tristan usw.) das Schoßhündchen
für die Damen beliebt wurde, sollen wirk-
lich Hermeline häufiger gezähmt gehalten
worden sein. Sie scheinen dann den sonst
sehr stark ausgeprägten Geruch zu ver-
lieren, wurden wohl auch, wie das Frett in
ähnlichen Umständen, nur mit Brot und
Milch ernährt. Das kann ein Überbleibsel
aus älteren Zeiten sein, jedenfalls aber
bietet es keinen Weg zu der eigentüm-
lichen Stellung des Hermelins als
Schmuck des Königsmantels,
über den wir, wie es scheint, noch nichts
wissen. Einen älteren Zusammenhang be-
weist jedenfalls das Vorkommen des Unter-
kiefers eines Hermelins oder Wiesels im
Königsgrabe von Seddin, auf vermutlich
germanischem Boden. In der Ethnologie
tritt ja häufig der L^nterkiefer für das ganze
Wesen ein.
ZfEthnol. 33 (1901), 65 f. Ed. Hahn.
Hermödr ist ein apotheosierter Ase in
der jüngsten Entwicklung der nordischen
Götterlehre. In den 961 auf Häkon den
Guten verfaßten Häkonarmäl begegnet er
als Sendbote Ö9ins, der König Häkon
in ValhQll bewillkommnen soll (Carm. norr.
S. 18). Er ist es auch, der nach Baldrs
Tode auf Odins Roß Sleipner zur Hei
reitet, um Baldr wieder aus ihrer Gewalt
zu befreien. Bei seiner Rückkehr soll er
von Baldr dem Odin den Ring Draupnir,
von der Nanna der Frigg ein Gewand, der
5IO
HERiMUNDUREN
Fulla einen Fingerring bringen (SnE. I
176 ff.). Zu diesem Ritt hat ihn aller
Wahrscheinlichkeit nach auch ödinn mit
Helm und Brünne ausgestattet (Hyndl. 2).
In der Memorialdichtung des 12. Jhs. wird er
unter die Söhne ÖQins gerechnet (SnE. I
554; 174). E. Mogk.
Hermunduren. §1. Nur das Zeugnis des
Strabo 290 läßt sich für Zugehörigkeit der H.
zu den Sveben geltend machen. Eher gegen
diese spricht Plinius NH. 4, 99, Hermi-
nones, quorum Suebi, Hermunduri, Chatti,
Cherusci, eine Stelle, in der man sonst das
Suebi von einem Teilstamm der Sveben
verstehen müßte.
§ 2. Die Tatsache, daß die H. während
der Kriegszüge des Drusus in Westdeutsch-
land keine Rolle spielen, ist kaum anders
zu erklären als durch die Annahme, daß
sie damals dort noch nicht zur Stelle waren.
Wir haben sie ursprünglich auf dem rechten
Eibufer südlich von denSemnonen zu suchen.
Dort sind sie uns noch durch Velleius Fat.
2, 106 bezeugt, der vom Feldzuge des Ti-
berius im J. 5 n. Chr. erzählt: usque ad
flumen Albim, qui Semnonum Hermundu-
rorumque finis praeterfluit, Romanus cum
signis perductus exercitus, wobei er die
Grenze bestimmen will, bis zu der Tiberius
vorgedrungen war, also rechtselbische Völ-
ker nennt (s. Z i p p e 1 Deutsche Völker-
bewegungen in der Römerzeit 27). Diese
Nachricht wird nicht wertlos, auch wenn
es sich dabei um einen kleinen Anachronis-
mus handelt. Wenn Tacitus Germ. 41 be-
richtet: in Hermunduris Albis oritur, mag
auch dies aus einer alten Quelle stammen,
die am Riesengebirge noch H. kannte.
Schwer zu beurteilen und nicht ganz ein-
deutig ist dagegen Strabos Aussage 290 f. :
}JL£YlCJTOV [X£V o5v XÖ Toiv SoY^ßoJV E&VO? "
StVjxet "ydcp ocTco xoü 'Pvjvou jJ-s/pt TOtj!"AXßio?'
[ispo? 0£ ZI auTÄv xal Tiepav toö "AXßio?
vs[X£Tat, xa&aTiep 'Ep[xovoopot xal iVa^xo-
ßapSoi* vüvt 0£ xal TzkioiZ zk trjv TTEpatav
ouTOi Y® £X7:£7:t(üxasi oEu^ovrE?. Aber
auch wenn diese Stelle für einen bestimmten
Zeitpunkt H. auf beiden Seiten der Elbe
erweisen sollte, kann man aus ihr mit
Rücksicht auf die Richtung der germa-
nischen Völkerbewegungen schließen, daß
die Wiege des Stammes auf der rechten
Seite gestanden hat.
§ 3. Ihre Übersiedlung nach dem Westen
ist uns bezeugt durch Dio Cass. 55, 10 a, 2
für die Zeit der Statthalterschaft des Do-
mitius Ahenobarbus, der gelegentlich seines
Zuges durch Germanien, wahrscheinlich im
J. I n. Chr., den H. neue Sitze anwies:
6 yap AofxiTio? .... xou? xö 'Epjxouvöo'jpou;
£x xr^c: otxEi'av oux 010' OTTtu? i^avasxavxa? xal
xaxa C^'/tTjaiv £X£pas ^^i^ TrXavo>jj.£vou? utto-
Xaßojv h [x£p£i x^? Mapxo[xavvi8oc xaxwxiac.
Dabei ist das ganze durch den Abzug
der engverbundenen Sveben und Marko-
mannen leer gewordene Land nach dem
damals führenden und den Römern an
Rhein und Donau zunächststehenden
Stamme als MapxotxavvtV bezeichnet. Die
Nachricht bezieht sich jedenfalls auf die
Gesamtheit der H. Noch bei Prokop B.
Goth. I, 12 wird auf diese Landanweisung
angespielt, wenn es dort heißt, daß im
Osten von den Franken die Oopi^yot, Thü-
ringer, das ihnen von Kaiser Augustus
geschenkte Land bewohnten, eine Stelle,
die zugleich mit ein Beleg dafür ist, daß
Thüringer und H. dasselbe sind.
§ 4. In ihren neuen Sitzen spielen die H.,
die wir uns als ein starkes Volk zu denken
haben, alsbald eine hervorragende Rolle.
Beim Sturze des Catualda 19 n. Chr. und
des Vannius 51 n. Chr. greifen sie unter
ihrem König Vibilius in die Angelegen-
heiten der Markomannen in Böhmen und
sogar der Donausveben in Oberungarn ein,
und im J. 58 siegen sie in einem blutigen
Kriege gegen die Chatten, der um den
Besitz von Salzquellen geführt wurde.
Tacitus kennt (Germ. 42) H. an der
Donau westlich von den Naristen in freund -
nachbarlichen Beziehungen und regem
Handelsverkehr mit den Römern, unter
deren Feinden sie aber im Markomannen-
kriege genannt werden.
Bei Ptolemäus fehlt ihr Name. Doch ist
das nördlich der 2o68r^xa opvj, des Erzgebir-
ges, von ihm eingetragene Teopio/jniioii
(s. d.) vermutlich nur ein anderer Name für
sie, ähnlich zu beurteilen wie ßat(v)o)^ar[i.at
für die Markomannen und auf ihre kelt.
Vorläufer, die *Teurii, hinweisend. Außer-
dem liegt es nahe, die von Ptolemäus II 11, 11
genannten Toupwvoi auf sie zu beziehen.
Dies kann vielleicht unter kelt. Einfluß
für *Thurones stehen, was sich mit Her-
HERRENBURGEN
II
munduri sehr wohl vereinigt, ja die Brücke
zwischen diesem und dem später allein be-
zeugten Thuringi bildet.
§ 5. Hermifinduri (woneben gelegentlich
ein dissimiliertes Hermunduli vorkommt)
weist auf einen germ. Wortstamm *Ermun-
dura- mit beachtenswerter Synkope des
Kompositionsvokales und nach dem Ver-
nerschen Gesetz stimmhaft gewordenem
Anlaut des zweiten GHedes. Vgl. den
quadischen Namen Vitrodorus gegenüber
got. Tkurvarus. Das erste Kompositions -
glied ist das vergrößernde oder verall-
gemeinernde germ. *ermuna- (neben *er-
mana-, *erm.ena-), das zweite wohl mit aisl.
ßori 'Menge, Masse' in nächster Beziehung;
doch vgl. auch aisl./öra 'wagen' und germ.
*ßurisa- 'Riese'. Das Suffix in Thuringi,
öopi-j-yoi, ags. Pyringas, mhd. Düringe —
das Th in Thüringen beruht auf Einfluß
von Thuringi — dürfte nicht patronymisch
sein. Mit dem germ. Volksnamen ist der
gallische Turoni Turones, wie es scheint,
wesentlich identisch. S. noch Thuringi.
Z e u ß 102 ff. 353 ff. Bremer Etkn. 240
(938 ff.). L. Schmidt Allg. Gesch. d. germ.
Völker 182 ff. R. Much.
Herrenburgen (§ i) nennen wir im Gegen-
satz zu Volksburgen den befestigten Wohn-
sitz eines Herrn nur mit seinem nächsten
Anhang. Allgemein ist die Sitte, so zu
wohnen, in Deutschland erst im ii. u.
12. Jh. geworden. Aber die Anfänge reichen
viel weiter zurück. Sie sind nur deshalb so
lange nicht erkannt, weil man die früheren
Herrenburgen, die ohne Mauerwerk sind,
für ,, Wallburgen." hielt, die für mittelalter-
liche Wohnweise und Kriegführung nicht
in Betracht kämen. Seit wir wissen, daß
diese Wallburgen Holz statt Stein ver-
wandten, so daß auch sie schon starke
Festungsmauern mit Toren und Türmen
und im Innern wohnliche Gebäude hatten,
hat sich das Bild geändert. Es gibt schein-
bare ,, Wallburgen" noch tief im MA., und
auf der andern Seite haben die Ausgrabun-
gen einige kleine als Herrenburgen bis in
die Zeit um 800 n. Chr. zurückreichend
wahrscheinlich gemacht.
§ 2. Von den früheren Annahmen eines
römischen Ursprungs der mittelalterl. Her-
renburg und eines Imports verschiedener
Teile, wie des Zwingers und des Bergfrits,
gelegentlich der Kreuzzüge aus dem Osten,
ist wenig übrig geblieben. Im alten Ger-
manien wohnt der Herr auf offnem Hof
am Fuß einer Volksburg (Fluchtburg, Gau-
burg). So besteht Marbods Wohnsitz aus
der regia und dem castellum i u x t a situm
(Tac. Ann. II 62), und so erfahren wir noch
von dem Franken Chlogio (5. Jh.), daß er
a p u d Despargum castrum wohnt (Gregor
V. T. II 9). So wird Segestes von Ar-
minius' Leuten in seiner — nicht immer
bewohnten — Volksburg belagert worden
sein, und so werden wir uns bei Detmold
das Verhältnis des Tötehofes zu der darüber
liegenden Grotenburg (Teutoburg.?) zu
denken haben.
§ 3. Nun scheinen in Süddeutschland die
fränkischen Herren sich zuweilen direkt in
die römischen Höfe hineingesetzt zu haben,
so bei der Pfalz Kirchheim i. Eis. (Plath Mitt.
d. Saalburgfreunde 1904, S. 92 ff.), und wie
sehr auch in Norddeutschland die fränki-
schen curtes nach römischem Grundriß und
Wehrbau gestaltet wurden, zeigen die
vielen erhaltenen Beispiele (s. Königshöfe).
Diese Königshöfe mit ihrem typisch recht-
eckigen Grundriß haben für alle Folgezeit
bestimmend auf die Anlage von Gutshöfen
und Schlössern eingewirkt, aber wenig Ein-
fluß gehabt auf den deutschen Burgenbau.
Das Wenige, was von der Art in Deutsch-
land vorhanden ist, kennzeichnet sich leicht
als fremder Typus, und zwar als derjenige,
den hauptsächlich die Normannen ausge-
bildet und in England weit verbreitet
haben.
§ 4. Es ist in kleinerer Ausgabe der
W o h n t u r m (s. d.) motte, moated mound,
auf viereckigem künsthchen Hügel errichtet
mit viereckiger flacher Vorschanze. In
England wurde diese Form lange für säch-
sisch gehalten, bis sie in immer weiterem
Kreise sich als normannisch erwies. In
Deutschland finden sich die Beispiele am
Niederrhein, die Lippe hinauf bis ins Egge-
gebirge (Driburg) und an die Weser (Hol-
trup b. Minden), ein vereinzeltes auch in
Mecklenburg (die Marodei beim Hofe
Schlicht nördl. Feldberg, oben Bd. I Taf. 15,
5). Es mögen teils Wegewarten, teils Zu-
fluchten zur Bergung des Wertbesitzes sein.
Im Aufriß findet sich eine solche Anlage
512
HERRENBURGEN
auf der Tapete von Bayeux (oben Bd. I
Taf. 15, 6).
§ 5. Die größere Ausgabe des Typus aber
ist der stattlichere dongeon, keep inmitten
eines viereckigen Hofes mit mehrfacher
Mauer und breitem Graben sowie gewöhn -
hch einer Vorburg. Das klassische Beispiel
dafür ist der Tower von London, von Wil-
helm dem Eroberer selbst 1078 erbaut und
ursprünglich als Residenz, später als Zita-
delle und Gefängnis benutzt (oben Bd. I
Taf. 15). Der Keep mißt 35 : 29 m im
Grundriß und ist 28 m hoch. Die Neben-
gebäude stammen aus späterer Zeit. Ganz
entsprechend, nur beträchtlich kleiner
(21 : 17 m), ist Adernö am SW.-Fuße des
Ätna, von Roger I. (f iioi) erbaut (oben
Bd. I Taf. 15,2).
§ 6. Diese Wohntürme und Normannen -
festen haben mit den Königshöfen wohl den
ganzen rechteckigen Grundriß, nicht aber
die Errichtung eines Gebäudes in der
Mitte des Hauptraums gemein. Sie erinnern
auch kaum an das römische Lager mit
dem Prätorium in der Mitte und werden
wohl als Weiterbildungen des römi-
schen Wartturmes aufzufassen sein, die
eine als ziemlich direkte, die andere stark
vergrößert und ausgestaltet. In Deutsch-
land finden sich diese Typen hier und da,
der große auffallend deutlich ausgesprochen
in den Deutschordensschlössern in Preußen.
Bei der Marienburg i. Wpr., 1280 begonnen,
mißt das ,, Hochschloß" 50 : 60 m; das
Mittelschloß war ursprünglich Vorburg und
ist erst 1351 — 1382 als Residenz ausgebaut
(oben Bd. ITaf.^5, 4). Das Schloß Rheden
bei Graudenz, 1300 bis 1310 gebaut, hat
52 : 52 m Grundfläche, 10 m Zwinger, 20 m
Graben (oben Bd. ITaf. 15, i). Sonst sind
solche Grundrisse selten. Es zeigen sie die
Grenzlerburg b. Othfresen Kr, Goslar
[Atl. Nds. Bl. 13), die im 13. Jh. der Sitz
des Sattgaugrafen gewesen sein soll, und
die Burg Altbodmann am Bodensee, erbaut
1307 (oben Bd. I Taf. 15,7); 's Graven-
kasteel in Holland (Burgwart V 1903 S. 27).
§ 7. Etwas mehr scheint der kleinere
fränkisch-normannische Typus, der ,, Wohn-
turm", zur Nachahmung angeregt zu
haben. Und zwar besonders in früher Zeit.
Der ,, Weiler Hügel" in der Rheinebene
westl. Darmstadt hat spätrömische Sigil-
lata geliefert (Mitt. Anthes 1905), Weitere
Beispiele sind die Schwedenschanze am
Limberg b. Pr. - Oldendorf [Atlas Nds.
Bl. 10) und die Burg b. Deckbergen nächst
Rinteln (ebda Bl. 12), beides kleine, doppel-
teihge Anlagen; südl. Göttingen die etwas
größere Friedlandburg (ebda Bl. 19), an
der unteren Lippe der Burgwall b. Hünxe
und die Hügel im Gartroper Busch (ebda
Bl. 47).
§ 8. Die scharfe Zweiteilung dieser An-
lagen wirkt weit ins MA. fort. Der Jagdhof
Bodfeld, der auf Heinrich L zurückgeht,
hat sie ebenso wie die Harzburg Heinrichs
IV. Aber die Einteilung des Innenraums
ist bei der deutschen Wohnburg immer eine
ganz andere als bei dem normannischen
oder Deutschordensschloß: die Mitte ist
nicht von einem alles enthaltenden großen
Gebäude eingenommen, sondern sie ist frei,
ist Hofraum, und eine Reihe von Einzel-
bauten für die verschiedensten Zwecke:
Palas, Stall, Küche, Backofen, Kapelle,
Bergfrit ziehen sich rings an der Mauer
entlang. Am deutlichsten haben das die
Ausgrabungen P. Höfers in Bodfeld gezeigt
(hierneben Tafel 34 und Ztschr. d. Harzv.
35 1902 S. 183 — 248), im ganzen war
schon dasselbe beobachtet bei der Hünen -
bürg (Osterburg) v. Todenman b. Rinteln
(oben Bd. I Taf. 16). Sie hat uns in
Verbindung mit der Uffoburg bei Bremke
den ersten bestimmten Anhalt gegeben,
wann im Sachsenlande die Umsiedlung
des adligen Herrn von seinem offenen
oder auch befestigten Gutshofe auf eine
kleine, stark geschützte Burg am Berge
stattfand, wohin er seine Scheunen und
Ställe nicht mitnahm. Es werden im Chron.
Mindense zwei ,,castra opima in provincia
(al. parochia) Eckerstein" des Grafen Uffo
genannt (dessen Gattin 896 das Kloster
MöUenbeck gestiftet hat): ,,unum juxta
villam Bredenbecke, quod incolae in prae-
sentiarum Uffenburg nominant, alterum
vero prope villam Steinborg quod dice-
batur Oesterborch". Aus der Umgrenzung
der betr. provincia ergibt sich, daß das eine
die curtis Uffoburg bei Bremke sein muß
(s. Königshöfe Nr. 25), das andere die
kleine Dynastenburg bei Todenman {Alias
Nds. S. yj). Der Graf Uffo hat also um 900
den Sitz seiner Väter, den großen befestig-
Tafel 34.
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miic/e/i S//cfiffrä6e/i /wn /SPS
MasssfaS 1600.
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Herrenburgen.
(Nach einem Plan von Prof. Dr. Paul Höfer, Blankenburg).
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II. Verlag- von Karl J. Trübner in Strafiburg.
514
HERRENBURGEN
tenHof bei Bremke, verlassen und sich eine
kleine feste Burg auf einem Vorsprung des
Wesergebirges gebaut: zweiteilig nfiit gro-
ßem Turm auf der einen, einem ovalen
Burgraum (40 : 30 m) mit steinernem Palas,
Bergfrit und Kapelle — die Nebenräume
werden aus Holz gewesen sein — auf der
andern Seite. Bei dieser Art des Über-
ganges ist es leicht erklärlich, daß die
Eigentümlichkeit des alten Hofes, wie sie
seine Natur erfordert, und die bisherigen
Ausgrabungen (Heisterburg, Dolberg s.
,, Königshöfe") bestätigen: ein großer freier
Raum und die einzelnen Gebäude um ihn
herum verteilt, auf die neue Dynastenburg
übernommen wird. Die Funde auf der
neuen Uffoburg bestätigen ihre Existenz
im 10. Jh. Die Keramik beginnt mit Pings-
dorfer Ware, und über dem bereits ver-
fallenen Palas sind ein paar Goslarsche
Denare Heinrichs IV. gefunden (Plath
ZfEthn. 1897 S. 369 ff). Derselben Zeit
und demselben Typus gehört auch die
Aseburg bei Herzlake an, deren Hauptburg
oben Bd. I Taf. 16 dargestellt ist (vgl.
Ztschr. Osnabrück 1891 Schuchhardt).
§ 9. Eine eigenartige Zwischenstellung
zwischen alter Volksburg und sächsischer
Herrenburg nehmen eine Anzahl gleich-
förmiger Rundwälle in Altsachsen ein, zu
denen auch einer in Holland gehört, so daß
sich heute noch nicht bestimmt sagen läßt, 1
ob sie Volks- oder Herrenburg sind. Die
Pipinsburg, 1906 und 1907 ausge-
graben, ist ein Rundwall von rd. 50 m
innerer Weite (oben Bd. I Taf. 16). Der
Wall ist zuhieist aus Plaggen aufgebaut
und mit Holz sowohl stückweise im
Innern gefestigt wie besonders an der
Vorder- und Rückfront verkleidet. Die
Holz- und Erdkonstruktion hatte die
erstaunliche Dicke von rd. 17 ra. Ein
schmaler Torweg, knapp 3 m breit, links
und rechts durch dichtstehende Pfosten
flankiert, durchbricht diesen ungeheuren
Wall. Im Innern stehen ringsherum kleine
Häuser, an den Pfostenlöchern im Sand-
boden erkennbar; keines ist so groß, daß
es einen ordentlichen Stall oder Spei-
cher abgeben könnte. (Hofmeister NW-
dtsch. Verbandstag Dortmund 1908, Korrbl.
d. Ges. V.)
Frappant ähnlich ist die H u n n e -
s c h a n s am Uddeler Meer in Holland,
die Holwerda iun. 1908 ausgegraben hat
(Oudheidkundlige Mededeelingen van Lei-
den III 1909 S. I — 52). Vgl. oben Bd. I
Taf. 16.
Die Burg ist ebenso rund, aber etwas
größer (loo m Dm.), der Wall noch etwas
dicker (20 m), das Tor aber ebenso eng und
mit seinen Pfosten genau nachweisbar. Im
Innern wieder liegen die Gebäude ringsum, so
daß der Mittelplatz als Burghof freibleibt.
Ein Novum ist, daß eines der Gebäude be-
deutend größer ist als die andern (14: 26 m)
und also wohl das Herrenhaus vorstellt.
Die Pipinsburg mit dem doppelten Gra-
ben nach der gefährdeten Seite und der
weiten Vorburg knüpft an den Typus der
sächsischen Volksburg an und führt mit der
Disposition ihres Innern zur mittelalter-
lichen Herrenburg hinüber. Aber alle Ein-
zelfunde, die sie geliefert hat, sind fränkisch,
bezw. gehören dem Ende des 8. oder dem
9. Jh. an, und die Kette von Burgen an der
Unterweserstraße : Pipinsburg — Kransburg
bei Midlum — Judenkirchhof bei Duhnen
deutet auf eine einheitliche Befestigung
dieser Gegend wohl erst gegen Karl d. Gr.,
also in den letzten Jahren seiner Sachsen -
kriege.
§ 10. Unter den vorgeschichtlichen Burg -
wällen in Schweden ist einer bei Ismantorp
auf Oeland ebenso rund und ebenso einge-
teilt wie Pipinsburg und Hunneschans
(Opuscula archaeol. 0. Monteho dedicata
1913S. 338). Die schwedischen Burgwälle
sind zwar meist noch nicht untersucht,
lassen aber, aus Stein gebaut, vielfach
ihre Grundrisse erkennen. Nach den
bisherigen Funden scheint dort kein Burg-
wall über die Zeit von 400 nach Chr.
zurückzugehen.
§ 1 1. Es gibt von der Art der Pipinsburg
und Hunneschans gegen 20 Rundwälle in
Niederdeutschland, und speziell zwischen
Weser und Elbe im Kernlande der sächsi-
schen Kolonisation. Die ausgesprochen-
sten sind:
I. 2. Pipinsburg und Hunneschans.
3. Judenkirchhof b. Duhnen.
4. Kransburg b. Midlum.
5. Alteburg b. Sandborstel (Kr. Bre-
mervörde).
6. Heilsburg b. Adiek (Kr. Zeven).
HERRENBURGEN
515
7. Burg b. Gr.-Thun (Stade).
8. Hünenburg b. Emsbüren.
9. 10. Sierhäuser Schanzen b, Damme.
11. Heiden-v^all b. Dehlthun (Ganderke-
see).
12. Quatmannsburg b. Eisten (Olden-
burg).
13. Burg b. Twistringen.
14. Hünenburg b. Baden (Achim).
15. 16. Dammburgen b. Wentorf u. b.
Rade (Wittingen), Atlas Nds. Bl.
63 B. C.
17. Borg b. Celle (ebda Bl. 62 B).
18. Düsselburg b. Rehburg (ebda Bl. ii.
Ztschr. Hist. V. Nds. 1904 S. 411 bis
435 Schuchhardt).
(Wo nichts bemerkt, erscheinen die Bur-
gen in Heft IX des Atlas Nds.)
Die Düsselburg (18) ist anscheinend
etwas älter als die Pipinsburg. Die Rund-
form dieser Burgen überhaupt scheinen
die Sachsen durch die Langobarden von
den Semnonen erhalten zu haben: in der
Lausitz und dem Elstergebiet (Schlichen,
Falkenberg, Burxdorf, Cosilenzien) findet
sie sich schon Jahrhunderte vor Chr. Geb.,
und die Lausitzer Keramik hat ebenfalls,
wie sich heute mehr und mehr zeigt,
durch die Prignitz und die Altmark hin-
durch die sächsische der Völkerwanderungs-
zeit beeinflußt.
§ 12. Ähnliches Nachwirken alter For-
men kommt auch im südlichen
Sachsenlande, besonders im Ruhr-
gebiete (Sichtigvor, Schwalenburg b. Bri-
lon), vielfach vor. Als der direkte, im
curtis-Bau ausgesprochene Einfluß der
Franken aufhörte und die Sachsen selbst
anfingen, sich neue Befestigungen zu
schaffen, kamen viele Eigentümlichkeiten
ihrer alten Volksburgen wieder zur Gel-
tung: der dem Terrain sich anschmiegende
Grundriß, die doppelten und dreifachen
Linien (Zwinger) besonders am Tore, die
unregelmäßigen Vorburgen. Von früheren
Forschern wurden viele Anlagen bestimmt
als: Dynastenburg, eingebaut in eine vor-
geschichtliche Wallburg (Sachsenstein Hein-
richs IV. b. Walkenried, Harlyburg b. Vie-
nenburg), während sie einheitlich eine Dy-
nastenburg darstellen. Bei Neubranden-
burg gibt es eine ,, Ravensburg", die man
nach ihrem Grundriß für eine „vorge-
schichtliche Wallburg" halten würde, wenn
nicht überliefert wäre, daß noch 1248 ein
Ritter Herbord Raven in ihr gewohnt hat
(Piper Burgenkunde S. 104). Ganz verwand-
ten Grundriß zeigt die Burg bei Schwalefeld
i. Waldeck (b. Brilon), wahrscheinlich die
Stammburg der Waldecker Grafen.
§ 13. Ein anderes ist bei Herrenburgen
bis vor kurzem allgemein für vorgeschicht-
lich gehalten worden: die kleinen Schanzen,
die oft auf benachbarten Höhen um die
Burg liegen und die, jede für sich betrach-
tet, gewiß uralt erscheinen könnten. Sie fin-
den sich aber bei lauter rein mittelalterlichen
Burgen und gehören deshalb auch zeitlich
mit ihnen zusammen. Beispiele: Harly-
burg b. Vienenburg (s. Taf. 35,2), II-
f e 1 d u. Ebersburg am Südharz, Rüste-
b e r g b. Heiligenstadt, Winzenburg
b. Freden, Todenman b. Rinteln
(alle im Atl. Nds. Bl. 14, 21, 23, 31
A. C, 37, 44 u. S. 42).
§ 14. Die Entwicklungsfolge der Wohn-
formen, wie sie sich in der Reihe Volksburg-
Königshof -Herrenburg zeigt, ist in ein paar
andern Beispielen noch voller erhalten. Bei
Quedlinburg ist die ,,alte Burg", eine
Volksburg auf dem Berge östlich der Stadt,
die ursprüngliche Trägerin des Namens;
nach ihr heißt in der Ebene die offene Ort-
schaft: villa quae dicitur Quitilingaburg
(922 April 22). In dieser villa liegt als Kern
die cortis Quitilinga (961 Juli 15), und von
ihr aus hat Heinrich I. die neue Dynasten -
bürg Quedlinburg auf dem Schloßberge ge-
gründet. Ähnlich gehört zu dem Königshof
Hemlion (Hemeln a. d. Weser) die große
Hünenburg hoch darüber (Atlas Nds. Bl.
26), und von dem Hofe ist nachher die
kleine Bramburg auf halber Höhe ausge-
gangen.
§ 15. Wenn Heinrich I. angesichts der
Ungarn- und Slavengefahr anordnet, daß
je 9 milites agrarii sich zusammen eine
Burg bauen sollen, daß einer von ihnen
ständig auf der Burg wohnen und sie in
Ordnung halten soll, und daß die andern 8
ihn dafür ernähren sowie auch auf Vorrat
Fourage hinaufschaffen sollen, so schließt
er ein Kompromiß zwischen dem, was ein-
zelne Adlige zu seiner Zeit schon vielfach
taten, und dem, was das Volk früher allge-
mein getan hatte: er konnte nicht verlangen,
Tafel 35.
Profil a-b.
Maasslab J:2000.
I. Alt-Sternberg bei Schwelentrup (Lippe) nach O. Weerth.
o so 103 30O xa ttfo I
2. Harlyburg bei Vienenburg mit zwei Vorposten i : 12500.
Herrenburgen.
Reallexikon der g-erra, Altertumskunde. II.
Verlag- von Karl J. Trübner in Strafiburg-.
HERSIR— HERULER
517
daß jeder einzelne sich eine eigene Burg
baute, und ging deshalb halbwegs zurück
auf die alte Volksburg, die durch Zusam-
menwirken einer größeren Menge erhalten
wurde. Ob auf der Volksburg auch schon
einige Leute dauernd gewohnt hatten, um
sie instand zu halten, läßt sich für Ger-
manien nicht bestimmt sagen; es scheint
nicht immer der Fall gewesen zu sein. Auf
jeden Fall begründete Heinrich I. mit
seinen urbes nicht ,, Städte", sondern eine
den damaligen Burgen der Einzelherren
verwandte Art, die wir ,, Genossen-
schaitsburgcn" nennen können.
Leider sind wir archäologisch noch über
keine einzige von ihnen unterrichtet, wir
werden nach dem ganzen Zuschnitt der
Zeit sie uns aber als klein, gewiß kaum
größer als die Einzelburgen der Adligen
vorzustellen haben.
§ 16. Eine besondere Eigentümlichkeit
ist noch zu erwähnen, die Herrenburgen
einer bestimmten Zeit (12. Jh.) zeigen. Einen
,,Wall" um den Burgraum scheinen die
Herrenburgen von Anfang an nicht mehr
gehabt zu haben, sondern nur eine gegen
Irühere Verhältnisse dünne Mauer. Das
aus dem Graben gewonnene Material, das
bei den Volksburgen und curtes zum Wall-
bau verwendet worden war, wurde nach
außen geworfen, so daß vor dem Graben
noch eine starke Erhöhung entstand. Es
ist dies schon die Wehrlinie der späteren
mittelalterlichen Stadt. Burgen, die um
1200 gegründet sind, pflegen nun das
Grabenmaterial nicht völlig zum Außen -
wall zu verwenden, sondern karren einen
großen Teil davon durch Lücken dieses
Außenwalls nach vorn, wo es zu großen
Schutthalden wie Bastionen sich anhäuft,
die dann in Zahl von 6, 8 oder 10 die Burg
umgeben. Beispiele .^Itsternberg
in Lippe, ausgegraben von Weerth (s. Taf.
35, i), 4 Kellerhäuser, 1 Münze Heinrichs
v. Champagne, Königs v. Jerusalem
1192 — 1197; Falkenburg i. Lippe,
erbaut um 1190 von Bernhard H. zur
Lippe; Brunsburg b. Höxter, d.h.
die Dynastenburg in der alten Volks-
burg, erb. V. Abt Widukind v. Corvey II 86
bis 1205; die I b u r g (Dynastenburg in der
Volksburg), erb. von Bischof Bernhard H,
V. Paderborn um 11 89; H o h e n r o d e b.
Rinteln, erb. um 11 70; Schellpyr-
m o n t , erb. v. Erzbisch. Philipp v. Köln
vor 1184. (Alle bei Hölzermann Lokal-
unters.) Schuchhardt.
Hersir (anord.). Der hersir ist der Be-
amte der norwegischen Hundertschaft, ein
Volksbeamter unter dem Jarl (s. d.), zur
Zeit des Kleinkönigstum auch Heradskönig
Iheraäskonungr) genannt. Die Legalquellen
kennen ihn nicht, da zu ihrer Zeit der H.
durch einen königlichen Beamten ersetzt
ist. Nach der Saga setzte Harald Schön-
haar unter jedem Jarl mindestens vier
hersir ein, die vom König ein Benefizium
erhielten und dafür 20 Mann zum Heer-
dienst zu stellen hatten. S. 'Beamten-
wesen' § I, 4- V. Schwerin.
Heruler. § i. Wir kennen zweierlei H.,
die aber gewiß eines Ursprungs sind.
Eine Abteilung tritt zum ersten Mal im
J. 267 und später wiederholt auf Raub-
fahrten in den griech. Gewässern auf und
ist uns an der Mäotis in der Nachbarschaft
der Ostgoten wohl bezeugt, unter deren
Oberherrschaft sie durch Ermanarik ge-
bracht wurde. Nach dem Sturz der Hunnen -
macht, der auch sie sich hatten beugen
müssen, zogen diese H. nach Westen und
gelangten ■ — wohl über die Karpaten-
pässe — in die Gegend der oberen Theiß.
§ 2. Eine andere Abteilung macht sich
zusammen mit Chahiones (s. d.) im J. 286
durch einen Einfall in Gallien bemerkbar,
von dem wir nicht sicher wissen, ob er zu
Land oder zur See unternommen wurde.
Die beiden Stämme werden in Mamertini
Paneg. Maximiano Augusto dictus 5 als
viribus primi barbarorum, locis ultimi be-
zeichnet. Dieselben nordischen H. plün-
dern als Vorläufer der Wikinger im 5. Jh.
die Küsten von Gallien und Spanien. Zu-
letzt werden sie genannt von Sidonius
Apoll, in seiner Epistel aus Burdigala 8, 9
aus Anlaß einer Gesandtschaft beim West-
gotenkönig Eurik mit deutlicher Anspie-
lung auf ihre Sitze [Herulus imos
Oceani colens recessus). Dazu kommt, daß
nach einer Bemerkung bei Jordanes Get. 23
in der auf den norwegischen König Rod-
vulf, der an Theoderiks Hof weilte, zurück-
gehenden Aufzählung der Völker Skandi-
naviens die Dänen, deren Ursprung von
dcnScandzae cuUores oder einem bestimmten
5i8
HERULER
skandinavischen Stamm betont wird, die
H. aus ihren Sitzen vertrieben haben, was
sich im Zusammenhalt mit jener Mitteilung
des Sidonius nicht auf eine längst ver-
gangene Zeit beziehen läßt. Man wird ihr
Land auch nicht mit Bremer Ethn. loo
(834) im Rücken der Dänen suchen, son-
dern in den Gegenden, über die sich diese
im 5, Jh. verbreitet haben müssen. Dazu
würde Seeland stimmen, das Müllen-
h o f f Beov. 30 ff. allein oder mit den
andern dän. Inseln für ihre ursprüngliche
Heimat hält, wenn auch seine Annahme,
daß die H. mit den Headobearden des Wids.
identisch seien, nicht haltbar ist (s. Lango-
barden).
§ 3. Was die Frage betrifft, wohin sich
die von den Dänen vertriebenen H. ge-
wendet haben, so ist es am wahrscheinlich-
sten, daß sie sich ihren früher ausgewander-
ten Stammesgenossen anschlössen. So er-
klärt sich am leichtesten die später (im
J. 512) wieder erfolgende Spaltung des
Volkes und die Rückwanderung der einen
Hälfte nach dem Norden. Es ist jener Teil,
der in seiner älteren Generation selbst von
dort gekommen war. Daß ihr Ziel das
Land der Gauten war im Rücken der Dänen,
wo durch die Vorwärtsbewegung der
letzteren leicht Raum freigeworden sein
kann, und nicht ihre eigene alte, inzwischen
von den Dänen besetzte Heimat, begreift
sich leicht.
Diese Rückwanderung, von der uns Pro-
kop (BG. 2, 15) berichtet, war die Folge
der Niederlage der H. durch die Lango-
barden (um 505) und des dadurch herbei-
geführten Zusammenbruches des heruli-
schen Reiches in Oberungarn.
§ 4. Andere, auf röm. Boden überge-
tretene herulische Scharen wurden um
Singidunum (Belgrad) angesiedelt. Davon
ging später ein Teil zu den Gepiden über.
Die übrigen verbluteten im Verlauf des
6. Jhs. im Kriegsdienst der Byzantiner
und auch in Aufständen gegen sie. Eine
besonders gefährhche Erhebung dieser
Söldner unter Führung des Sindwald
wurde auf ital. Boden nach der Nieder-
werfung der Ostgoten durch Narses nieder-
geschlagen.
Von diesem Ereignis, dem letzten, bei
dem der Name der H. hervortritt, meldet
Paulus Diac. 2, 3 mit den Worten: Habuit
Narses cer tarnen adver sus Sinduald Bren-
torum regem, qui adhuc de Herulorum stirpe
remanserat. Aber ein Volk der Brenti hat
es nie gegeben, und der Name ist, wie
bereits Zeuß 484 erkannt hat, das Ergebnis
einer Verderbnis aus Heruli selbst. Der
Gedanke an ein herulisches Reich im Lanjd
der Brennt, Breoni in Tirol und alle andern
Kombinationen, zu denen diese Brenti
Anlaß gegeben, sind abzuweisen.
§ 5. Nach Jordanes Get. 23 gab es seiner-
zeit kein Volk, das nicht die Leichtbewaff-
neten für sein Heer aus den H. ausgewählt
hätte. Auch unter den germ. Söldnern,
die Odoaker auf den Schild hoben, waren
sie stark vertreten; und schon Ammianus
und die Not. dign. kennt H. als röm. Hilfs-
truppen, aus deren Existenz aber nicht
auf H. in den Rheingegenden geschlossen
werden darf, wie es denn überhaupt der
Hypothese eines rheinischen Herulerreiches
(Bremer, L. Schmidt) an einer
festen Grundlage gebricht. Gleiches gilt
von dem brandenburgischen Heruler-
reiche Seelmanns. Auch der von
L 0 e w e angenommene herulische Ur-
sprung der Krimgoten entbehrt der Be-
gründung.
§ 6. Seit Grimm GddSpr. 472 werden
oft die Harlunge der deutschen Heldensage,
die Herelingas des Wids. 112 mit den H.
gleichsetzt. Grimm tat dies auf Grund der
Namen. Aber das H von Heruli, woneben
auch Eruli, Eroli begegnet, ist nur Zutat
des Lateinischen, und der Name gehört
gewiß nicht mit got. hairus 'Schwert', son-
dern mit anord. iarl, as. erl, ags. eorl zu-
sammen und bedeutet 'Männer, vornehme
Männer'. Eine Bildung mit Mittelvokal
zeigt sich auch in urnord. run. ErilaR für
späteres iarl; doch könnte das u im Heruli
auch lat. Einschub sein.
§ 7. Was uns von herulischen Namen
überliefert ist, unterscheidet sich in nichts
von den gotischen und läßt ostgerm. Ein-
flüsse erkennen. Mit Rücksicht auf die
Lage ihrer Stammsitze dürfen wir die H.
aber wohl als Nordgermanen ansprechen.
Und auf diese Herkunft aus einem Kultur-
kreis mit altertümlicheren Zügen, als sie
der südgerm. zu gleicher Zeit, ja zum Teil
schon Jahrhunderte früher, zeigt, weist
HERZOG
519
vieles, was wir von ihnen erfahren. So der
Witwenselbstmord und die Tötung von
Greisen, das Ablegen der Kleider im
Kampfe, auch ihre leichte Bewaffnung und
ihr unbändiges Wesen.
Zeuß476ff. Bremer Ethn. 99 (833) ff.
mit weiterer Lit. Mülleahoff DA. 2 pas-
sim. R. Much IF. Anz. 9, 205 ff. L.Schmidt
Allg. Gesch. d. gertn. Völker 136 ff. Zum Namen:
Möller AfdA. 22, 160. R. Much.
Herzog. § i. Der H. (ahd. herizoho, as.
heritogo, ags. heretoga, lat. diix) ist in der
germanischen Zeit der von einer Völker-
schaft [civitas] ohne dauerndes Königtum
(mit sog. Prinzipatsverfassung) für den
Kriegsfall erwählte Anführer. Auch die
Stämme weisen, soweit sie nicht zum
Stammeskönigtum gelangt sind, einen sol-
chen militärischen Dukat auf (Armin, Die
Sachsen bei Beda, Widukind).
§ 2. Als Heerführer sind germanische
Könige mehrfach in den Dienst des römi-
schen Reichs getreten. Vielleicht haben
die germanischen Heerführer im spätrömi-
schen Staatsrecht den Charakter des diix
herausgebildet. Jedenfalls entsteht da-
durch für die germanische Verfassungs-
geschichte ein neuer Begriff des dux. Es
sind mediatisierte Stammeskönige. Solche
hat auch das fränkische Staatsrecht für die
einverleibten Stämme geschaffen. In den
Höhephasen des fränkischen Königtums
unter Chlodwig und dessen Nachfolgern
und unter den ersten Karolingern ver-
schwindet freilich sogar das Stammes -
herzogtum. Dux wird Titel für einen Ober-
grafen, der mehrere Grafen unter sich hat
(Amtsherzog). Doch kommt im 7. und seit
dem 9. Jh. wieder aus dem Amtsherzogtum
ein Stammesherzogtum als eine Art halb-
souveränes Stammeskönigtum in die Höhe.
§ 3. Seit dem Mitttelalter werden in
Deutschland und Frankreich durch die
Reichsgewalt die Stammesherzogtümer be-
seitigt. Soweit der Titel noch übrig bleibt,
bedeutet er nur eine Territorialgewalt
(Territorialherzogtum). Endlich ist die
Bezeichnung Herzog bloß ein Adelstitel
geworden (Titularherzogtum). So auch der
schließlich zum wirklichenRechte gewordene
Titel: palatinus archidux des Herzogs von
Österreich nach dem Privilegium malus.
§4. England und die nordi-
schen Reiche, die ja ihrem Wesen nach
selbst schon Stammeskönigreiche sind (vgl.
'Stamm'), haben demgemäß ein besonderes
Stammesherzogtum unterhalb des Reichs -
königtums nicht ausgebildet. Dux, Herzog
ist da nur ein höherer Titel für einen bevor-
zugten Grafen, Markgrafen, für einen eal-
dormann, Jarl, namentlich wenn er der
königlichen Familie angehörte. Als Grafen-
würde kann die Stellung Amtscharakter oder
Lehnscharakter haben. Endlich wird auch
hier das Herzogtum zum Adelstitel, nament-
lich für Prinzen des königlichen Hauses.
§5. Beiden Langobarden, die
ja gleichfalls unter Stammeskönigen stan-
den, sind duces bloß die den Königen unter-
geordneten Volksanführer, rechtsgeschicht-
lich wohl zurückgehend auf ehemals selb-
ständige Kleinkönige und Fürsten ger-
manischer Zeit. Die Besiedlung Italiens
führt zur Ausbildung von Territorialherzog-
tümern mit stark nationalem Sondercha-
rakter, also mit stammesherzoglicher Nu-
ance: Benevent, Spoleto und — da der
Normannenstaat frühzeitig romanisiert ist —
Apulien-Calabrien- Sizilien resp. zum Titu-
larherzogtum namentlich für Markgrafen:
Friaul, Savoien (141 6).
Betreffend Deutschland und Frankreich siehe
die Literatur unter 'Stamm'. — W. Stubbs
The consiüutional history of England Hl ^ (1903)
447 ff. 544 ff. R. G n e i s t Engl. Verf.gesch.
(1882) 15, 45, 350. K. Maurer Vorles. üb.
altnord. Rechtsgesch. I (1907): altnorw. Staats-
recht (E. Hertzberg) 27, 166 ff. R. K e y s e r
Norges Stats- og Reisforfatning i Middelalderen
(Efterladte Skrifter II 1, 1867) 76, 77, 120, 298.
A. Taranger Udsigt over den norske Rets-
historie II 232 bes. 238 f. Chr. Naumann
Svenska Stats författningens historiska Utveckling
(1866/75) 35 f- G. W ai t z Schleswig-Holsteins
Geschichte (1851) 128 ff. Chr. L. E. v.
Stemmann Geschichte des öffentl. u. Privat-
rechts des Herzogtums Schleswig I (1866) i ff.,
49 ff., 150 ff. H. Matzen Forekesninger over
den danske Retshistorie, offentlig Ret I (1893)
181 f. J. Ficker Forschungen zur Reichs-
und Rechtsgeschichte Italiens I 3, 71, 248 ff., 250 f.
II 221 ff., 241 ff., 278 ff. HL 88., 184 ff., 187 ff..
190 ff., 434. A. P e r t i 1 e Storia d l diriito
italiano 1(1896) 107 ff. 185 f. II i, 276. G.Sal-
V i o 1 i Manuale di storia del diritto italiano 4
(1903) 166 f. E. Mayer Italienische Ver-
fasstingsgeschichie II (1909) 259 f., 267 ff^., 291 f.,
299. H. Schreuer.
520
HETEL
Hetel und Hilde. Das Paar der
ältesten germ. Entführungssage. § i.
Wids. und Deors Klage zusammen mit vier
Bragistrophen bezeugen den frühen Ur-
sprung. Bragis Angaben ergänzt die Prosa-
skizze der SnE. Ii8f. aus selbständiger
Überlieferung. Wieweit die Abweichungen
der übrigen nordischen Quellen (Saxo,
Sqrlajjätt) Ursprüngliches bergen, ist frag-
lich. Das deutsche Hauptdenkmal, Ku-
drun 204 — 562, stimmt nur in den Namen
und der allgemeinen Formel: Hetele (anord.
He9inn) entführt zu Schiffe, selbst (nord.)
oder durch seine Boten (Kudr.), Hilde
(Hildr), die Tochter des Hagene (Hqgni),
und kämpft mit dem verfolgenden Vater
am Meeresstrande. Dazu die negative
Übereinstimmung, daß der Nebenbuhler
und der rächende Bruder fehlen (vgl.
'Helgi Hundingsbani') sowie die Namen-
paare Hia9ningar: Hegelinge, Hiarrandi:
Hörant. (Die englischen Namenformen
stimmen zu den nordischen.) Was aber
innerhalb jenes Gerippes gemeinsames Sa-
gengut war, bleibt dunkel: die plastischen
Züge hüben und drüben sind mindestens
zum großen Teil Sonderentwicklung, in
Deutschland Spielmannsphantasie, im Nor-
den niederer Mythus. Soviel ist klar, daß
die Sage nichts mit der Goldenerfabel zu
tun hat.
§ 2. Snorris lückenhafte Skizze gibt die
Entführung selbst als farblosen Wiking-
streich, aller Nachdruck liegt auf dem Zu-
sammenstoß des Vaters mit dem fliehenden
Paare, wobei ein zauberisches Schwert
Hqgnis eine unklare Rolle spielt, und auf
dem durch Hildes Zauberkunst Tag für Tag
erneuten Kampfe der Gefallenen, dem
'Hia9ningavig'. Kudrun gibt eine reiche
Entführung nach spielmännischem Schema
l^der Verfolgung geht voraus die Intrigue
der Boten), und zwar überfüllt durch Ver-
dreifachung des Helfers (Wate, Horant,
Fruote) und Addition des Kaufmann- und
des Reckenmotivs; die Schlacht mit dem
verfolgenden Hagene hat weniger Relief.
Auf älterer Stufe fiel Hagene durch Wate
(Lamprechts Alexander Vor. 1321 ff.): daß
dieser Sagenform Hetel fehlte, darf man
nicht schließen; daß der Gegner durch
einen Gefolgsmann umkommt, verliert das
Befremdliche, wenn vorher Hetel durch
Hagen gefallen war. Wate somit als Rächer
das letzte Wort hatte (vgl. 'Hengest-Finn').
Daß Wate in unserer Sage ursprünglich ist^
wird durch seine Nennung nah hinter Ha-
gena und Heoden im Wids. 22 wahrschein-
lich, s. 'Wate'. Horant als Sänger in Hetels
Dienste bestätigt der liederkundige Heor-
renda, dem die Stelle des Deor, Heodeninga
scop, zufällt (Deors Klage 35 ff.). DieVermu-
tung, daß auf noch f rühererStuf e *Herrandio
ein Beiname *Hedans war, würde diesem
zwar die führende Rolle verschaffen, hat
aber in den nord. Quellen keinen Halt: hier
ist Hiarrandi Hedins Vater oder er steht
in anderer Umgebung [H-a hliöä, eine
Tanzweise; Hiarno, ein dichtkundiger Dä-
nenkönig bei Saxo). Die nordische H.-sage
scheint hier lückenhafte Kunde empfangen
zu haben, so daß der berückende Sänger
zum bloßen Vaternamen wurde.
§ 3. Das Plus der nordischen Form ist
vor allem das Hia9ningavlg. Ein Stück aus
dem Seelenaberglauben, die Vorstellung
von dem immer wieder beginnenden
Kampfe der Schlachttoten, die ' Seelen -
Schlacht', wurde hier verwertet als Ab-
schluß einer Entführungssage; und zwar
mit dieser (schon bei Bragi betonten) Ein-
leitung: das Weib ist die Urheberin; sie
hat zum Kampfe gereizt, sie dürstet nach
dem Gemetzel, sie erweckt die Toten. Aus
der Rolle einer Entführten ist dies unver-
ständlich; es würde passen zu der Kriegs-
dämonin, deren Gewerbe der Kampf ist.
Aber diese irdische Königstochter, die sich
entführen läßt und nicht mitkämpft, steht
der echten Valkyrje noch ferner als die
Weiber der Helgisagen. Hildr jedoch ist ein
Hauptname der echten Valkyrjen, und
wo die Dichter auf Hildr ( = Kampfgöttin
oder Kampf) anspielen, meinen sie die Ge-
stalt unserer Sage. Haben sich zwei Er-
zählungen gemischt: ein Mythus von der
valkyrja Hildr, die zwei Heere zum
Kampfe hetzt und die Seelenschlacht
heraufzaubert, und die Brautwerbungssage
von Hildr, Hqgnis Tochter.? Außer dem
Namen Hildr könnte der Name Hiadninga-
vig die Brücke gebildet haben. Nach dem
ae. Heodeningas, hd. Hegelinge kann
'Hiadningar' im Zusammenhang unserer
Sage nur meinen 'die Hedinsmannen'; aber
'Kampf der Hedinsmannen' für diese
HEXEN
521
Seelenschlacht ist eine befremdende Be-
zeichnung. Meinte 'Hiadninga vig' einst
den 'Kampf der Ulf-, Biarnhednar', den
'Berserkerkampf' (= Seelenschlacht), und
bezog man's dann auf die 'Hedinsmannen'
und machte es zum Abschluß von Hedins
Brautfahrt? Unter allen Umständen wird
die Seelenschlacht mit der Walzauberin
nordische Zudichtung sein, dazu bestimmt,
der verarmten Hildesage neues Gewicht zu
schaffen. Irische oder kymrische Herkunft
der Totenerweckerin ist nach dem Alter
der Zeugnisse unwahrscheinlich. Der
ursprüngliche Schluß der H. -sage ist somit
auf nordischer Seite verloren, und Lamp-
rechts Anspielung bietet keinen klaren
Ersatz.
§ 4. Für die Heimat der Sage kommt vor
allem in Betracht, daß der Wids. den Hagena
als Herrn der Holmryge nennt, der Ulme-
rugi (Jordanes) an der Südküste der Ost-
see. Doch braucht die Sage deshalb nicht
ins 2./3. Jh. zurückzugehen: die Ags. in
Jütland können sie geschaffen und an
jenen Stamm geknüpft haben, der in ihren
Merkversen fortlebte. Der urspr. Schau-
platz des Kampfes kann sich in Saxos
Hithini insula = Hiddensce fortsetzen. Die
nord. und deutschen Quellen tun entweder
Hagen oder Hetel nach Dänemark: viel-
leicht ist der Stoff erst von den Dänen,
den Nachfolgern der Ags., an die Deut-
schen gekommen; es wäre dann die einzige
Heldensage, die von den Nordgermanen in
die hd. Epik drang. — Die bezeichnenden
Namen der H.- und der Kudrunsage be-
gegnen in obd. Urkunden seit dem lO./ii.
Jh. (Hetin, Herrant und Wato schon seit
dem 8./9.). Die Sagen waren durch die
Niederlande vermittelt, wie u. a. der Wül-
penwerder (an der Scheide) als Schauplatz
der Schlacht beweist. Friesen und Nieder -
franken haben die Stoffe ausgebaut. Aber
da Hetels Dänen in günstigem Lichte ste-
hen, hat nicht das Zeitalter der normanni-
schen Räubereien das entscheidende Ge-
präge gegeben. Die vage Vorstellung vom
Dänenreiche in der Kudrun entspricht der
Zeit der dänischen Großmacht c. 1200.
Wikingisch kann man diese Meeressagen
nicht nennen, da es sich nicht um aben-
teuernde Raubfahrten von 'Seekönigen'
handelt. Ob die alte H.-sage von einem
Hoops, Reallexikon, II.
geschichtlichen Falle ausging, ist unent-
scheidbar.
Panzer Hilde-Gudrun 1901 (dazu Sy-
m o n s Litbl. 1902, 321 £f.). Baesecke
Münchener Oswald 274 ff. B 0 e r ZfdPh. 40. —
Seelenschlacht: Stjerna Frän filol.
föreningen i Lund (1906) 145 ff. Ritters-
haus Nisl. Volksmärchen XXXIX. — Schau-
platz: Müllenhoff DA 4, 676 ff. — Urk.
Namen: Wilhelm PBBeitr. 33, 570.
Schatz ZfdA. 50, 341 ff. Sieh femer bei
Symons PGrundr. III § 56 ff. A. Heusler.
Hexen. § i. Ahd. Glossen geben mit
häziis, hagazussa bald striga, bald furia,
ags. mit hcegtisse dieselben Worte oder
pythonissa wieder. Das Wort wird gleich-
gesetzt mit unholdo oder ängenga oder a.gs.
hellerune. Es findet sich nur in dem
westgerm. Sprachgebiete und tritt auch
hier in mhd. Zeit ziemlich zurück. Erst
seit dem 16. Jh. dringt es in der Form
hexe vom schweizerisch -allem. Gebiete wie-
der kräftig nach Norden vor, hat nament-
lich durch die berüchtigten Hexenprozesse
des ausgehenden Mittelalters große Ver-
breitung gefunden und herrscht in der Be-
deutung 'durch Zauber schadenbringen-
des Weib* noch heute.
§ 2. Die Ableitung des Wortes ist viel
umstritten. Die alte Auffassung des
Wortes als Kompositum, in dessen erstem
Teile man haga = 'Wald' wiederzufinden
glaubte, scheitert an der Schwierigkeit,
daß ahd. hag nie 'Wald' bedeutet; deshalb
faßt es Franck als Suffixbildung auf, dessen
Stamm mit xr^xaCsiv 'schmähen' verwandt
sei. Aber auch diese Ableitung ist sehr
ungewiß.
§ 3. Alle dämonischen Wesen haben
ihr Vorbild in irdischen Gestalten, so auch
die Hexen. Charakteristisch ist ihnen die
Kraft des Zaubers, durch den sie ihren
Mitmenschen schaden, durch den sie ihre
Seele schwärmen lassen können, durch
den sie in die Zukunft blicken (daher
= pythonissa). Sie decken sich also mit
den nord. irollkonur und vqlvur. Schä-
digende Zauberer sind aber stets aus der
menschlichen Gesellschaft ausgestoßen wor-
den. Sie sind hinaus in die Einöde, den
Wald verwiesen worden, wie der nord.
skögsmaär, der vargr T veum. Harald
härfagri verbrannte seinen eigenen Sohn
mit 80 Genossen wegen bösen Zaubers
34
522
HEXENSCHUSS— HIALMARR
(Haralds S. K. 36). Daher findet man die
ausgestoßenen Zauberer draußen im Walde.
Allein saß' sie draußen, heißt es von der
Völve, als ödinn sie um sein Schicksal be-
fragen wollte (Vsp. 28). Daher begegnet
auch die Hexe als ängenga 'die einsam
Gehende', daher wird die Crescentia nach
der Kaiserchronik {12 185 ff.) verflucht:
du soltest pillicher da ze holze varn, danne
die mägede hie bewarn. Du bist ain un-
holde und sizzest hie behangen mit golde.
§ 4. Ein Vergleich des deutschen Hexen -
glaubens mit dem altnordischen Troll- und
Völvenglauben ergibt die Grundlage des
altgerm. Hexenglaubens. H. sind irdische
Frauen, die die Kraft besitzen, durch
Ekstase ihre Seelen auswandern zu lassen.
Dann reiten sie auf Tieren; in den nord.
Quellen sind es' Wolfe, in deutschen Ziegen,
Kälber. Nach Alpart setzen sie sich dann
auf die Gebäude der Menschen und zer-
stören diese zum Teil. Daher heißen sie
tünridiir, gegen die der Hexenmeister der
Hävamäl sein Mittel hat (v. 155), die Ge-
bäudereiterinnen (zur Sache vgl. Eyrbyggja
Kap. 34), unter welchem Namen sie auch
im Münchener Nachtsegen begegnen {von
den zcunrüenZidA. 41, 337=^4). Dies ge-
schieht in der 'Nacht, weshalb sie nacht-
varn, anord: kveldri^ur genannt werden.
Sie können Krankheiten über die Men-
scheh bringen, Feld und Flur schädigen,
das Herz der Menschen aussaugen, deren
Sina : ganz nach ihrem Willen lenken,
ihn verwirren und können auch die
Gestalt von Tieren annehmen. Zu ihren
Manipulationen brauchen sie Menschen-
fleisch. Eine besondere Rolle haben die H.
schon in gemeingermanischer Zeit als Wetter -
macherinnen; besonders als Erregerinnen
von Sturm und Unwetter gespielt. Dies
ist nach nord^ ■■ Quellen das gerningavedr,
das immer ihr Werk ist, geradeso wie in
der deutschen Volksüberlieferung die Hexen
im Unwetter daherfahren, in dem sie sich
vielfach als Tiere, besonders als schwarze
Vögel zeigen. Hieraus erklärt sich die
über das ganze germanische Gebiet ver-
breitete Sitte, bei Unwetter nach den
Wolken zu schießen^
'' § 5. Im späteren MA. ist der germani-
sche Hexenglaube mit dem orientalischen
Teufelsglauben in Verbindung gebracht
worden, und manche Züge, die von Haus
aus dem Teufel zugehören, wurden dabei
auf die Hexen übertragen. Ihre Kunst
haben sie nun durch das Bündnis mit dem
Teufel erlangt, dem sie ihre Seele ver-
schrieben haben, dessen Buhlerinnen sie
sind, mit dem sie zu gewissen Zeiten (Wal-
purgisnacht) an bestimmten Orten (den
Brockenbergen) zusammenkommen. Die
erste Verknüpfung des Hexenglaubens mit
dem Teufelsglauben gehört dem 13. Jh.
an; sie hatte die berüchtigten Hexen-
prozesse zur Folge. Sie zeigt sich beson-
ders auch darin, daß von jetzt ab die
Hexen verfolgt werden, während nach
früherem Beschlüsse der Glauben an
Hexen bestraft wurde.
Soldau-Heppe Gesch. d. Hexeiiprozessc '
1 880. R i e t z 1 e r Gesch. d. Hexenprozesse in
Bayern 1896. Hansen Quellen n. Unter-
suchungen s, Gesch. ä, Hexcnwahties u. d.
Hexenverfolgungen im MA. ( 1 90 1 ) ; darin :
Franc k Gesch. des Wortes Hexe S. 6 14 ff.
Lehmann Aberglaube u. Zauberei''' (1908)
103 ff. E. Mogk.
Hexenschuß, ags. hmgtessan gescot (Lacn.
76), im heutigen Sprachgebrauch ein letzter
Rest der alten ätiologischen Krankheits-
vorstellungen (s. Krankheit) für rheu-
matische Schmerzen in der Kreuz- und
Lendengegend, ist im Mittelalter im übri-
gen als Krankheitsbezeichnung nicht nach-
weisbar.
H ö f 1 e r Krankheitsnamenbuch 598. C 0 c -
k a y n e Leechdoms 3, 54. W ü 1 k e r Bibl. d.
ags. Prosa I 2, 317. Sudhoff.
Hialmarr undlngibiqrg. §1. Die
einzige Brautwerbung des älteren Stils, die
den Kampf der zwei Rivalen, ohne Sippen-
fehde, zum Thema hat. Der wilde Berser-
ker Anganty, der älteste der zwölf Arn-
grimssöhne, ist von Ingibiqrg, der Tochter
des Upsalakönigs, abgewiesen worden und
hat den begünstigten Nebenbuhler Hialmarr
enn hugumstöri (den heldenmütigen) zum
Holmgang auf der dänischen Insel Samsö
gefordert. Der Kampf auf Samsö, der
Hauptauftritt, verläuft so, daß H.s Waffen-
bruder (urspr, Söti ? in unsern Prosen
Qrvar-Oddr) die elf berserkischen Brüder
erlegt, H. selbst über Anganty siegt und
die Todeswunde erhält. Der Freund führt
den Leichnam zur Königstochter, die das
Grab des Geliebten teilt. So der Bericht
HIDE:
523
der isl. Hervarar saga (S. 207 ff., vgl,
300 ff.). Die kürzere Fassung in der Qrvar-
Odds saga, noch weiter beschnitten bei
Saxo 250 f., hat Angantys Werbung um
Ingibiqrg beseitigt, der Holmgang ist zu
einem wikingischen Zufall geworden, das
Ganze zu einem einzelnen Blatte in dem
Lebenslauf des behebten Romanhelden
Qrvar-Oddr, Daß diese episodische Anlage
nicht die ursprüngliche ist, sieht man
daran, daß der Samsökampf immer noch
von der Art der Qrvar-Odds-Abenteuer
absticht, und daß er eine poetische Be-
handlung gefunden hat, die über den ge-
wöhnlichen Losestrophen-Schmuck hinaus-
geht. (Diese Frage hängt von dem Ver-
hältnis der beiden Texte EM. Nr. VII
nicht ab.) Die Herv. s. erzählt vom Stand-
punkte Angantys, die Qrv. s. von dem des
Odd; der Held aber ist H., und eine von
ihm ausgehende Darstellung würde man-
ches wohl voller und bestimmter geben.
§ 2. Anganty greift in einen weiteren Zu-
sammenhang über, s. 'Tyrfingsagen'. H.
ebenso wie Arngrims Geschlecht {'t Bvlm
austr': der See Bolmen in Smäland.'') sind
Schweden; die dän. Samsö spricht nicht
dagegen, daß unsere Dichtung in ihrem
Ursprung schwedisch ist. Sie hat den
Namen des Königs, Yngvi bzw. Ingialdr,
der Reihe der Ynglingar entnommen, steht
sonst aber außerhalb dieses schwedischen
Hauptzyklus. Ob die Sage in die vor-
wikingische Heldenzeit zurückgeht, und ob
sie einen geschichtlichen Kern hat, ist
nicht zu entscheiden. An die späte Dich-
tung von Starkadr- Helga bei Saxo 290 ff.
(s. 'Starkadr') hat sie den Namen Anganty
und einige einleitende Motive abgegeben.
Die allgemeine Ähnlichkeit mit Roland-
OHvier-Alde ist doch wohl zufällig.
B o e r Arkiv 8, 112 ff. 0 1 r i k Sakse 2,
59ff.;Arkivi4,79ff. £M. XXXVII ff. Sette-
gast Quellenstudien z. galloromav, Epik 66 f.
N e c k e 1 Eeiir. z. Eddaforschung 458 ff . [N e r -
man Svärges hedna Litteratur 1 30 ff.]
A. Heusler.
Hide (ne.), ags. htda 'Großhufe'. § i.
Das Wort kommt auch in der Form
higid vor (Cod. Dipl. 243, Karle Landch.
122). Als Äquivalente erscheinen: hlwisc
(Cod. Dipl. 454, Karle Landch. 351) und
hlwscipe (Bseda 4, 23, Aengl. Übersetzung).
Letzteres ist die ae. Wiedergabe von „terra
familiae", einem Ausdruck, der in Baedäs
Geschichte beständig wiederkehrt. In dön
Urkunden werden dafür manentes und
cassati gebraucht, während aratriim und
tem aratri in den kentischen Urkunden
für sulung [solin) steht, das mit der Hide
nicht identisch ist (vgl. unten). Die ur*
sprüngliche Bedeutung von hida ist also
das Land einer Familie, ohne bestimmte
agrarische Bewertung und wahrscheinlich
nach den Lokalitäten stark wechselnd. In
diesem Sinne wird das Wort bei Baeda
gebraucht und auf allgemeine Schätzung
der Kingebornen zurückgeführt, z. B. Histi
eccl. I 25. Die Zahlen, die dabei vom aei
Kirchenhistoriker einzelnen Bezirken zu-
geschrieben werden, entfernen sich sehr
stark von späteren Schätzungen, was bei
der Art der Berechnung nicht wundern
kann (z. B. Hist. eccl. II 9: Die ,,Menaniae
insulae", i. e. Anglesey und Man, werden
zu 960 und zu über 300 familiae einge-
schätzt, vgl. Plummer Bede II 41).
Auf derselben ursprünglichen Bedeutung
von Hide beruhen die Zahlen, die in dem
sogenannten 'Tribal hidage', einer Liste
von Hiden für das südöstliche und mittlere
KngJand, die wahrscheinlich im 8. oder gar
am Knde des 7. Jahrh.s abgefaßt worden
ist, vorkommen (C o r b e 1 1 Tribal Hidage,
in den Transactions der Royal HistoricaL
Society 14, 191 ff., vgl. M a i 1 1 a n d Do-
mesday and beyond 507 ff.).
Offenbar sind derartige Zahlen als an-
nähernde Angaben über die Bedeutung der
verschiedenen Distrikte für fiskahschd
Zwecke anzusehen. Wahrscheinlich wurden
Pauschzahlen nach ungefähren Ansätzen
für die betreffenden Bezirke angesetzt. '
§ 2. Früh macht sich aber eine andere
Art der Berechnung geltend. Obgleich die
Hide nach wie vor als Vollhufe für den
Bedarf einer. Haushaltung gilt, erscheint
als eine bestimmte Basis für die Berech-
nung nach Hiden das Maß des Landes, das
für den Gebrauch eines Pfluges nötig ist.
Das fclgt aus dem Umstände, daß die.
Zahlen der Manentes in den Urkunden des
7. und 8. Jahrh.s den späteren Hideh-
schätzungen \ vielfach buchstäblich ent-t
sprechen, und daß diese späteren Berech-
nungen ohne Zweifel die Hiden als Pflug-*
34*
524
HIDE
land betrachten (z. B. Cod. Dipl. 986, 987,
988, vgl. Cod. Dipl. 812. Maitland
Domesday and heyond 492). Außerdem
rechnen kentische Urkunden von Anfang
an nach a r a t r a , die zwar größer sind
als die gewöhnlichen Hiden, aber doch auf
denselben Prinzipien der Einschätzung be-
ruhen und in einem bestimmten Verhältnis
zu den Hiden gebracht wurden (Cod. Dipl.
199, Earle Landch. 89, A. D, 812. Vgl.
meine Abhandlung in Engl. Hist. Review
1904). Das Pflugland, das zur Basis der
gewöhnlichen Berechnung der Hide diente,
wurde zu 120 Acres gerechnet, so daß bei
der Zweifelderwirtschaft 60 und bei der
Dreifelderwirtschaft 80 Acres jährlich unter
den Pflug kamen. Mit dem Ackerlande
waren Rechte zur Nutzung in "Weide und
Wald verbunden. In den Quellen, nament-
lich in dem Domesdaybuch und andern
fiskalischen Beschreibungen, wird die Hide
systematisch als finanzielle Rechnungs-
einheit angewandt (vgl. 'Geld'); aber diese
technische Verwendung zu fiskahschen
Zwecken darf nicht den Umstand ver-
hehlen, daß die Steuerhide auf Grund
eigentlicher Agrarhiden konstruiert worden
1 St. Diese letzteren werden oft als reelle
Flächen behandelt und begrenzt, z. B.
Cod. Dipl. 682 : Bis sindon 9as landein gemcera
de gebyriad into dcerewestmestanhidecet Wii-
leage feldlondes and wudulandes. Neben der
normalen Hide zu 120 Acres kamen im lo-
kalen Gebrauch viele andere Variationen
vor, die zuweilen selbst in der Berechnung
von Steuerhufen sich bemerkbar machen
(Villainage in England 255, English So-
ciety in the llth Century 149. 203). Die
Bestellung des Ackers auf schwerem Boden
mit einer Pflugbespannung von 8 Ochsen,
die als Durchschnitt den fiskalischen Be-
rechnungen zugrunde gelegt wurde, schloß
nicht aus, daß größere und namentlich
kleinere Pflüge vorkamen. Auf ags. Ab-
bildungen erscheint der Pflug gelegentlich
miteinerBespannungvon 4 Ochsen {Larking
Domesday of Kent 170). Aber die Durch -
Schnittsberechnung kann nicht anders als
sehr charakteristisch angesehen werden.
Die Größe eines solchen Gespannes führte
notwendig in der Praxis zu Aufstellungen
von zusammengesetzten Gespannen, an
denen die Bauern nach Verhältnis ihrer
Ackerlose Anteil nahmen (S e e b o h m
English Village Community 117 ff,), und in
den Quellen würd öfters erwähnt, daß der
betreffende Hintersasse Pflugdienste zu
verrichten habe, 'cum quanto habuerit in
caruca'. Für die Hufe und ihre Zusammen-
setzung hatte das insofern große Bedeu-
tung, als bei Erbteilungen und Veräußerun-
gen mit der Tatsache gerechnet wurde, daß
die Großhufe regelmäßig in Viertel und
Achtel gemäß der Bespannung zerfiel. Der
kleinste Anteil, auf dem ein Pflugbauer an-
gesetzt werden konnte, war eine Achtelhufe
mit einem Tier in dem Pfluggespann, also
ein 'oxgang' {bovata). Eine bessere
Basis für den Haushalt wurde durch die
Bespannung zu zwei Köpfen, das y a r d -
land (virgata), gebildet. Die Bezeichnung
stammt in diesem Falle nicht von der An-
zahl der Pflugtiere, sondern von der
V i r g a (gyrde, yard, rod), welche die
Breitseite eines Viertels des Acre bei
der normalen Vermessung — zu 4 yards
Breite auf 40 yards Länge — repräsentiert.
(Über Berechnung nach Breiten vgl.
R h a m m Die Großhufen der Nordger -
manen 579). Diese agrarischen Tatsachen
übten eine mächtige Wirkung auf die so-
ziale Entwicklung germanischer Völker-
schaften und namentlich der Engländer
aus, insofern sie die Zersplittung der
Landlose und Bauernhaushaltungen durch
zufällige Teilungen verhinderten. In ge-
wohnheitsrechtlichen Vererbungen macht
sich allseitig das Streben nach Zusam-
menhaltung der Hufen, wenigstens der
Teilhufen, geltend (vgl. S e r i n g Erb-
recht und Agrarverfassung von Schleswig-
Holstein 218). Das schließt übrigens nicht
aus, daß sich in jedem Dorfe eine Anzahl
Kleinstellen bildeten, die aus dem Rahmen
der Pflugbauerschaft gleichsam heraus-
gefallen waren. Das sind die Cottagia und
bordae des Doomsdaybuchs, die neben den
ungefähr loooco Bauernhaushaltungen mit
etwa 80 CCO in dem Kataster Wilhelms des
Eroberers vertreten sind. Jüngere Brüder,
Witwen, Neuangesessene,abhängige,,Brink-
sitzer" und dergl. gaben das Material für
diese Bildung ab, deren Wichtigkeit nicht
gering anzuschlagen ist. Sie gab nicht nur
einen festen Anhalt für einen Stand länd-
licher Hilfsarbeiter, sondern diente auch
HILDEBRAND
525
dazu, etwas mehr Freiheit in die ländhchen
Verhältnisse zu bringen. Die Pflugbauern,
freie wie unfreie, waren zu sehr durch die
genossenschaftHche Organisation der Feld-
bestellung und die Rücksichten auf Ver-
erbung ihrer Hufen gebunden. Die bor-
darii und cottarii waren die eigentlichen
Pioniere der altenglischen Dorfgesellschaft,
und in bezeichnender Weise findet sich in
ihren Reihen nach Beginn der Ablösung
von Frondiensten die größte Anzahl
freier Haushaltungen.
S e e b o h m The Engl. Vülage Community
1883. Andrews Old Engl. Manor 1892.
M a i 1 1 a n d Domesday and Beyond 1897.
Rhamm Großhufen d. Nordgermamn 1903.
Vinogradoff Villainage in England 1 892 ;
Growth of the Manor 1905; Engl. Society in the
Utk Century 190S. G. J. Turner Calendar
of the Feet oß Fines of Huntingdonshirc,
IJ94 — löoj; 1913. Vinogradoff,
Hildebrand und Hadebrand. §1.
Der tragische Vater- Sohnkampf in seiner
germanischen Ausprägung liegt vor in dem
verstümmelten ahd. Liede ^8. Jh.). Das
junge Hildebrandshed (14. Jh.) und die
aus semer Vorstufe fließende Fassung der
{)s. c; 406 — 9 zeigen die Wandlung in die
spätmittelalterliche Gemütlichkeit. Daß
in der alten Dichtung der Sohn durch den
Vater fiel, lehren außer den drei fremden
Gegenstücken fs. u.) die isl. Verse, worin
Hildibrandr die Tötung des eigenen Sohnes
beklagt (EM. VHI, 4) : sie müssen aus einem
deutschen H.-lied in den andersartigen Zu-
sammenhang der Sagastrophen geraten
sein. Das bedeutsame Motiv, daß der be-
siegte und begnadigte Sohn einen ehrlosen
Hieb nach dem Alten führt, worauf dieser
mit dem Rufe 'den Schlag hat dich ein
Weib gelehrt, nicht dein Vater' die Hin-
richtung vollstreckt, ergibt sich aus der J)s.
§ 2. In Hi. sind zwei Gestalten zusam-
mengefallen: der Waffenmeister Dietrichs
von Bern mit wahrscheinlich historischer
Wurzel — und der Held einer Wanderfabel
vom Vater- Sohnkampfe. In drei außer-
germanischen Sagen liegt diese individuell
geprägte Fabel vor: der irischen von
Cuchullin und Conlaoch, der russischen von
Ilja und Sbuta Sokolniek, der persischen
von Rostem und Suhrab. Die Grundform
muß schon als Heldengeschichte, nicht als
Märchen gestaltet worden sein; ihre reiche
Anlage läßt beinah an Wanderung in Lied-
form denken. Heimat und Alter sind un-
bekannt. §3. Die Eigenart der germ. Form
liegt besonders in diesen drei Punkten,
I. Der Apparat ist einfacher, es fehlen die
Vorgeschichte des Sohnes, das Erkennungs-
kleinod, die zeitlich getrennten Kämpfe,
die Rolle der Mutter. 2. Nicht der in der
Fremde erzeugte Sohn sucht den Vater
und stößt unerkannt mit ihm zusammen,
sondern der Vater kehrt aus der Fremde
heim und findet den in der Heimat heran-
gewachsenen Sohn. Diese Umdrehung ist
die Folge davon, daß der Vater dem Meister
Dietrichs gleichgesetzt wurde, also die
dreißigjährige Landflucht mitmachte. Das
Tragische an der Gestalt des Vaters ver-
tiefte sich, indem das Ende des langen
Elends mit der Vernichtung des eigenen
Hauses zusammenfiel. 3. In den drei genann-
ten Formen gehn Vater und Sohn, ohne sich
zu kennen, in den Kampf; das Verhängnis,
daß sie es zu spät entdecken, ist zumal bei
Rostem und Suhrab, der reichsten Aus-
führung unseres Themas, gesteigert zu
einer Schicksalstragödie mit viel spannen-
den Hemmungen und ergreifenden Mo-
menten tragischer Ironie. Bei H. und H.
gibt es keine Namensverweigerung, kein
Geheimnis; der Sohn beharrt auf dem
Mißtrauen gegen den schlauen 'Hunnen',
der Vater hat volle Gewißheit, daß er gegen
den Sohn die Waffe führt, aber er muß:
denn den Vorwurf der Falschheit und
Feigheit kann er nicht auf sich sitzen
lassen. Der Hergang ist taghell, nüchtern;
kein tückisches Fatum, sondern ein seeli-
scher Kampf; alles darauf zugespitzt, wie
sich das Sippegefühl dem Ehrgebote beugt.
(Den Gedanken des Gottesurteils hat man
mit Unrecht dem Liede zuerkannt.) Das
Ehrgebot richtet sich zum zweitenmal
empor, als der Vater den überwundenen
Sohn erschlagen muß: lieber tot als in
Schanden! Der Vater ist der günstig be-
leuchtete 'Held', seiner Großmut steht die
Hinterlist des Sohnes gegenüber: dies
stimmt zu der russischen Form; in der
persischen und irischen liegen die Rollen
umgekehrt. Hier kann man zweifeln, wer
das Ältere hat. In den vorher genannten
Punkten hat die deutsche Form schöpfe-
risch geneuert: eine Vereinfachung, eine
526
HILLEVIONES— HIMMELSGOTT
-Zusammendrängung zu einer dramatischen
Szene, die ganz auf den innern Kampf des
Vaters abgestellt ist; die Kriegerehre, die
das schwerste Opfer fordert, als beherr-
schende Idee.
§ 4. Die uns vorliegende, an Dietrichs
Exilsage angegliederte H.-sage hat sich
entweder noch bei den Ostgoten im 6. Jh.
oder erst bei den Erben ihrer Helden -
dichtung, den Oberdeutschen, gebildet.
Der Vater-Sohnkampf kann schon frü-
her, mit andrer Einrahmung, in germ.
Heldenpoesie bestanden haben (notwendig
ist es nicht); dann könnte der Name Hilde -
brand von daher an den Dietrichshelden
gelangt sein und dessen frühern Namen
Gensimund ersetzt haben. In England er-
scheint Hi. als Privatname erst in nor-
mannischer Zeit, als Sagenname erst im
Wadefragment (Anf. 13. Jhs.), gewiß junge
Einfuhr aus Deutschland. Dagegen hat
auf einen isl. Heldenroman (12. Jh.), die
Äsmundar saga kappabana, unsere Sage
eingewirkt: der Name Hildibrandr ging
auf den älteren der streitenden Brüder über
(bei Saxo zu Hildegerus geändert, einem
gleichfalls unnordischen Namen), und er
heißt 'der greise Hunnenkämpe', deutlich
ein Beiwort Hildebrands. Wieweit auch
epische Züge aus der deutschen Sage ein-
flössen, ist unsicher.
Kauffmann Philol. Studien für Sievers
i24ff. Jiriczek D. Heldensagen i , 273 £E.
Busse PBBeitr. 26, 1 ff. P o 1 1 e r Sohrah
and Rüstern 1902. W i n d i s c h Täin bö Cü-
alnge 578 ff. Ehrismann PBBeitr. 32,
260 ff. Boer Versl. en Meded. 1907, 186 ff.
Vgl. 'Dietrich von Bern', 'Wülfinge'.
A. Heusler.
Hilleviones. f Von der Insel Scadinavia
sprechend sagt Plinius 4, 96: portionem
tantum eins quod notum sü Hülevionum
gente quingentis incolente pagis. Der Name,
der meist für einen die Nordgerm, um-
fagsenden genommen wird, ist einleuchtend
nicht gedeutet; auch von Müllenhoff
DA. 2, 354 f. nicht, der ihn mit Hellusii
zusammenstellt und kaum mit Recht seinen
Anlaut^f ür germ. h nimmt, v. Grien-
b e r g e r ZfdA. 46, 152 hält Hülevionum
für verderbt aus illae Suionum. R. Much.
-. Himmelsgott. §1. Ein direktes Zeugnis,
daß auch nur ein germanischer Stamm den
Himmel als persönliche Gottheit verehrt
habe, besitzen wir nicht. Durch die ver-
gleichende Sprachforschung hat man nach
J. Grimms Vorgange (D. Myth. 4 I 160)
einen urgermanischen Gott Tiwaz er-
schlossen, der in ahd. Zw, ags. TTj, an. Tvr
fortlebe (s. d.). Diesen Gott hätten die
Germanen aus der indog. Zeit mitgebracht,
aber bei ihnen sei er schon in einer gemein-
germanischen Periode zum Kriegsgott ge-
worden, und nur aus seiner Machtfülle bei
einigen germanischen Stämmen und aus
kleinen Zügen seines Mythus gehe hervor,
daß man auch in historischer Zeit seine
Bedeutung als Himmelsgott nicht ver-
gessen habe. Außerdem lebe er in ver-
schiedenen Beinamen fort, die seine Ver-
wandtschaft mit griech. Zsu;, lat. Jupiter,
sanskr. dyaus klar durchblicken ließen: bei
den Friesen als Thingsus, bei den Sachsen
als Er, bei den Dänen als Ing, bei den
andern Nordgermanen als Freyr, Baldr,
Heimdallr u. dgl. Dieser Himmelsgott sei
der Gemahl der mütterlichen Erde, die
man als seine Geliebte, als Frija, aufgefaßt
habe. So hätten die Germanen wie zahl-
reiche andere Völker den Mythus von der
Vereinigung von Himmel und Erde (Tiwaz
und Frija) als Quell alles Lebens gehabt.
§ 2. Dieser altgermanische Himmelsgott
sei in spätvorhistorischer Zeit im nordwest-
lichen Deutschland von Wodan entthront
worden, und dieser sei nun an seine Stelle
getreten. Von hier aus habe er seine domi-
nierende Stellung über ganz Deutschland,
besonders Norddeutschland, Dänemark,
Skandinavien verbreitet, wo er in früh-
historischer Zeit als der höchste Gott und
vor allem auch als Himmelsgott begegnet.
Und in der Tat schien nach den Quellen,
die man dabei zugrunde legte, seine Macht
und sein Wirkungsgebiet so groß, daß man
ihn in der Grimmschen Schule als höchsten
Gott schlechthin und somit in erster Linie
als Himmelsgott aufzufassen pflegte. Mit der
Machtfülle des Tiwaz war auch zugleich
dessen Gattin auf Wödan übergegangen,
und so wurde Frija dem Wödan gepaart,
eine Vereinigung, die die Quellen allein
kennen. Diese Auffassung, der namentlich
Müllenhoff zum Siege verholfen hat
(Schmidt, Allgem. Ztschr. f. Gesch. 8, 209 ff. ;
ZfdA. 23, 23 ff.; 30, 217 ff.) und die vor
HIMMELSGOTT
527
allem Much verteidigt, beherrscht heute
noch die meisten mythologischenLehrbücher.
§ 3. Gegen die Annahme eines urgerm.
Himmelsgottes Tiwaz sprechen sowohl
sprachliche als religionsgeschichtliche Tat-
sachen. Nachdem feststeht, daß aus dem be-
zeugten Namen die urgerm. Form für Zio
Ttwaz anzusetzen ist (PBBeitr. 9, 203;
IF. 3, 301 f.), darf das Wort nicht mehr zu
Zsuj-Dyaus gestellt werden, sondern zu
aind. devas^ lat. dJvus, lit. devas 'göttlich,
Gott'. Dies Wort liegt im Anord. im Ap-
pellativum ttvar 'Götter* und im Sg. als
zweiter Teil zahlreicher Komposita [Sigtvr,
Valtyr, Reidityr u. dgl.) vor. Auch in diesen
Kompositis bedeutet -tyr 'Gott' schlecht-
hin. Daß die Bedeutung dieses Wortes im
urgerm. 'hell, leuchtend' gewesen sei, die
man für aind. devas, lat. dlvus annimmt,
läßt sich aus dem germ. Sprachschatz nicht
erweisen. Dies Appellativum muß im germ.
das ältere gewesen sein, aus dem sich erst
in vorhistorischer Zeit der Eigenname Tyr
(s. d.) als Name eines persönlichen Gottes
entwickelt hat. Wir haben hier wie öfters
in der germ. Religionsgeschichte die Kol-
lektivierung eines Appellativums. Dazu ist
Tyr in allen Zeugnissen, wo der Name be-
gegnet, Kriegsgott. Auch gehört die Ent-
wicklung persönlicher Gottheiten, die in
der Kultgeschichte der Völker eine Rolle
gespielt haben, der Zeit nach der Völker-
trennung, nicht der indogerm. Zeit an
(vgl. Kretschmar, Einl. in die Gesch. der
griech, Sprache S. y6 ff.). Endlich hat die
Forschung die Züge der nordischen Dich-
tung, durch die man Tyr als altgermani-
schen Himmelsgott zu stützen suchte, als
wandernde Motive erwiesen, die erst von
den Nordgermanen an die Gestalt Tyrs
geknüpft worden sind,
§ 4, Wenn eine germanische Gottheit
mit Naturerscheinungen am Himmel zu-
sammengebracht und dadurch alsH, gedeu-
tet werden darf, so ist es Donar-Thor (s. d,).
Er ist aller Wahrscheinlichkeit nach der
Erbe eines indogerm. dämonischen Wesens,
dessen Name und Tätigkeit sich im ved.
Parjanyas (vgl. Oldenberg, Relig. desVeda
226), im lit. Perkunas erhalten haben, eines
Wesens, das vom Himmel Donner und
Blitz und Regen schickte (vgl. Schrader,
Die Indogermanen 140 f.). Im Anord. be-
gegnet er unter dem Namen Fjgrgynn als
Geliebter der Frigg (Lokas. 26). Daneben
kennt die anord. Literjatur ein weibliches
Wesen Fjqrgyn, die als gleichbedeutend mit
der Erde erscheint und wie Jqrd die Muttet
Thors ist. Ihr Name leitet sich von dem
ihres Gatten ab und bedeutet Frau Fjqr-
gynn (Much S. 19). Ist dieser Fjqrgynn;
Himmels- und Gewittergott, so ist die
Fjqrgyn die Erde, die durch den Blitz,
seinen Hammerwurf, fruchtbar gemacht
wird. Diese Vorstellung ist schon in früh-
germanischer Zeit auf Donar übergegangen,
der durch seinen Hammerwurf die Erde
befruchtet, was sowohl aus deutschen
(vgl. Donar) wie nordischen Zeugnissen her-
vorgeht. Donar, der durch den Blitzi
hammer erzeugte Sproß der Erde, hat auf
germanischem Gebiet den Fjqrgynn ver-
drängt. Hier steht er bis in histofi-
scher Zeit in Norwegen im Mittelpunkte
des Kultus und Mythus, während in den
fruchtbaren Gefilden Schwedens Fricco-
Freyr als Gott der Fruchtbarkeit an seine
Stelle getreten ist, der sich im Mythus
wieder mit Baldr und Heimdallr vielfach
berührt. Vor allem aber schwang sich im
nordwestlichen Deutschland der alte Toten-
und Windgott Wödan zum höchsten Gott
empor. Er drang von hier aus, wo er schon
nach der Stammsage der Langobarden
seinen Sitz im Himmel hatte, über Däne^
mark nach Skandinavien, und hier drängte
er in Norwegen den älteren Thor zurück*
Unter seinem Kulte breitete Haraldr här-
fagri seine Macht aus, und die nordischen
Skalden ließen ihn in ihren Gedichten all'
mählich zum allgewaltigen Gotte empor-,
steigen, der einen Götterstaat um sich ge-
sammelt hatte und von seinem Sitz aus
als Alfa9ir die Welt leitete. Gleichwohl
bringt ihn keine Quelle, kein Beiname mit
unserem 'Himmel' in Zusammenhang. Des
weiteren muß auf diese Gottheiten ver-
wiesen werden.
Müllerhoff Über Tuisco u. seine Nach-
kommen. Schmidts Allg. Z. f. Gesch. 8, 209 ff.
H o f f o r y Eddastudien 143 ff. Much £>e7- alt-
germ. Himmelsgott, Abh. z. germ. Phil.; Festg.
f. Rieh. Heinzel (1898). Mogk P. Grundr.» III
313 ff. Möller ZfdWf. 4, 108 ff. Mon-
te I i u s Solgudens yxa och l\irs hammare.
Svensk Fornminnesför. Tidskr. 10, 2 77 ff.
Moffk.
528
HINKEN— HIRD
Hinken. Got, halts, altnord. halir, ags,
healt, ahd. mhd. halz 'hinken'. Dazu ahd.
hufhalcz, mhd. hüffehalz 'hüftenhinkend'
(Beiname König Heinrichs II. infolge eines
Sprungs von der Mauer, also einer schlecht
geheilten Hüftgelenksverletzung) und das
spuriha{l)z des berühmten Segenspruches
gegen spurihelti eines Pferdes aus dem
9. Jahrh. (s. mediz. Segensprüche).
Ferner: ags. as. ahd. crump, mhd. krump
eig. 'verkrümmt', aus der Stelle gebracht,
dann aber auch allgemein für 'lahm' ge-
braucht. S. auch 'Lahmheit'.
M. Heyne Z>. Hausaltei-t. III 22 f.
Sudhofif.
Hird. A. A 11 g e m e i n e s. § i . Unter
hird' verstanden die Isländer der literari-
schen Zeit das Gefolge eines tiginn madr
(d. i. eines Königs oder Jarls); hiräniaär
ist ein engerer Begriff als hüskarl (s.
d. und vgl. den Sprachgebrauch Hkr. 2,
141, I — 2). Gleichzeitig sind die alten
Namen drött und veräung auf die Poesie
beschränkt, die nur in seltenen und späten
Fällen den Ausdruck hirä zuläßt: der älte-
ste Beleg steht bei Piödölfr Arnörsson
(1065). Den Begriff für erhebUch älter zu
halten, findet in der ÜberHeferung keine
Stütze. Doch weiß Snorri, daß Olaf der
Heihge (1015 — 30) eine 'Hirdstube' [hirä-
stofa) hatte mit 60 Hirdmannen neben je
30 'Gästen' und 'Hauskerlen': »er ver-
teilte die Ämter unter die Leute, wie es
die Sitte der Könige (d. i. der christlichen
Könige) war« (Hkr. 2, 81).
§ 2. Das Vorbild dieser Einrichtungen
ist in England zu suchen. Die Wörter
hirä, hirämenn begreifen sich als Entleh-
nungen von ags. hTred {hird), hJredmen
[hirdmen) 'Gefolge', 'Gefolgsleute' (vgl.
Byrhtnod 261. Chron. 1064 E), die Teilung
descömf^afM^z.T. daraus, daß das Corps der
Hofleute mit ihrem Geistlichen (Olaf hatte
sogar eine größere Anzahl Kleriker in der
Hird) den 'Gästen' und 'Hauskerlen'* über-
geordnet wurde (s. 'Gestir' u. 'Hüskarl').
Olaf kyrri (1067 — 93) hat dann das Zere-
moniell verstärkt, die Trinkhörner abge-
schafft und die alte Halle mit dem Hoch-
sitzpaar und den Feuern auf dem Estrich
ersetzt durch einen heizbaren Raum, indem
der Thron an derselben Stelle stand wieder
Hochaltar in der Kirche (Hkr. 3, 228. Fagr-
skinna ed. Jönsson 306 — 8 ; s. 'Hochsitz' ) . Im
13. Jahrh. berichten über die norwegische
Hird ziemlich eingehend die Hird'skrä und
der Königsspiegel (s. u.). Zusammen mit
dem Bildungs- und Unterhaltungsschrift-
tum dieser Kreise, den sog. RiddarasQgur,
veranschaulichen uns jene Quellen die
spezifisch mittelalterliche Kultur Norwe-
gens auf ihrem Höhepunkt. G. Neckel.
B. Besonderes. §3. In der altnor-
wegischen Geschichte hat dieser Ausdruck
eine zwiefältige Anwendung: im allgemeinen
umfaßt er den Haushalt des Königs in
seiner Gesamtheit; im besondern be-
zeichnet er den höheren Kreis der Königs -
mannen. Gleich den andern Klassen am
Hofe (Gäste, Kerzenträger, Hauskarle),
bildeten die Hirdmannen eine organisierte
Gilde mit dem König als höchstem Mit-
glied. Die Aufnahme in das Korps konnte
nur durch persönliche Bewerbung bei dem
König erlangt werden; aber der Beschluß
des Königs mußte von den versammelten
Hirdmannen genehmigt werden. Das Hof -
gesetz sieht eine Aufnahmezeremonie vor,
sehr ähnlich der der Lehnshuldigung, von
der sie übernommen gewesen sein mag,
obgleich es möglich ist, daß die beiden
Zeremonien sich unabhängig aus irgend-
einem alten germanischen Brauch ent-
wickelt haben mögen. Der Eid der Treue
wurde bei dem königlichen Schwert ge-
leistet; daher wurden Königsmannen dieser
Klasse ,,Schwertnehmer" [sverdtakarar)
genannt. (S. Höfisches Leben.)
§ 4. In dem Aufnahmeeide schwur der
Hirdmann, seinem Herrn öffentlich und im
geheimen treu zu sein, ihm zu folgen da-
heim und auswärts und seinen Hof ohne
Erlaubnis niemals zu verlassen, außer unter
dem Zwange dringender Notwendigkeit.
Seine besondere Pflicht war die Bewachung
und Verteidigung der Person des Königs —
am Hof, auf dem Schlachtfelde, an Bord des
Schiffes und in den öffentlichen Versamm-
lungen. Die Hirdmannen hatten auch einen
Sitz im Reichsrat, so oft der König einen
solchen einzuberufen beliebte; auch nahmen
sie in hervorragender Weise teil an Krö-
nungsfeierlichkeiten und an der Wahl eines
Königs in Fällen streitiger Thronfolge.
§ 5. Innerhalb der Hird entwickelte sich
ein System von Klassen, von denen zwei
I
HIRDSKRÄ— HIRSE
529
besonders hervortreten: die Grundbesitzer
{lendirmenn) und die Tafeljunker {sktUil-
sveinar). Obgleich sie nicht Wachmannen
in der eigentlichsten Bedeutung des Wortes
waren, wurden sie doch immer als solche
klassifiziert. Sie wurden aus der Hird
ausgewählt, behielten ihre Mitgliedschaft
in derselben und wurden niemals gänz-
lich von den Pflichten der Leibwache ent-
bunden. Die Grundbesitzer waren lokale
Magnaten, die der König enger an die Krone
zu binden wünschte. Um dies zu erzielen,
nahm er sie in seine Leibwache auf und be-
schenkte sie mit wertvollen Lehen. Ihre
Anwesenheit bei Hofe war nur eine gele-
gentliche. Die Tafeljunker bedienten den
König mit Speise und Trank und hatten
zugleich gewisse wichtige Pflichten in Be-
ziehung auf die Sicherheit der königlichen
Person. Im Jahre 1277 wurde den Grund-
besitzern der Baronstitel verliehen und den
Tafeljunkern die Ritterwürde.
Finnur Jonsson Nord. Tidsskr. f. fil. 3,
14, I54f. Keyser Efterladte Skrifter II 107 ff.
S a r s Udsigt over den Norske Historie II 369 f.
S 1 0 r m Hist. Tidsskr. 2 R., 4, 1 29 ff. Meißner
Strengleikar 123 f., i29ff. uö. L a r s 0 n Am.
Hist. Rev. 13, 460 ff. Olrik Danm. Heltedigtn.
1,131. V. Aniira Rechte 190. L. M. Larson.
Hir&skrä (f.) ist der Name eines Gesetz-
buchs des norwegischen Königs Magnus
Lagabötir (s. d.), das, zwischen 1274 und
1277 entstanden, das Recht des königlichen
Gefolges {hirälgg) in 54 Kapiteln regelt und
aus der Umarbeitung einer älteren, wahr-
scheinlich aus der Zeit König Sverrirs
(11 77 — 1202) stammenden H. entstanden
ist.
Ausgabe von Keyser u. M u n c h (i 848
in Norges gamte Love IL). Lichtsteindruck 1895.
S, u. 'Nordische Rechtsdenkmäler' (dort auch
die Literatur). S. RietscheL
Hirse.
Allgemeines §1. — I. Die Hirsearten
und ihre Herkunft § 2 — 3. Kultivierte
Hirsearten § 2. Ihre Stammformen und Hei-
mat § 3. — II. Alter des Hirsebaus in
Asien und Ägypten § 4 — 7. Verbreitung
§ 4. Indien, Ostasien, Mittelasien und pon-
tische Länder § 5. Babylonien und Palästina
§ 6, Ägypten § 7. — III. Prähistorischer
Hirsebau in Ost-, Mittel- und Nord-
europa § 8 — 13. Steinzeit § 8. Bronzezeit
§ 9. Hallstattzeit § 10. Artbestimmung bei
prähistorischer Hirse § 11. Vorgeschichtliche
Verbreitung der Rispenhirse § 12, der Kolben-
hirse § 13. — IV. Hirsebau derlndo-
germanen Süd- und Westeuropas im
Altertum § 14 — 17. Indogermanische Ur-
zeit § 14. Griechenland § 15. Italien § 16.
Keltische Länder § 17. — V, Hirsebau der
Germanen§ 18 — 21. Deutschland § 18 — 19.
England § 20. Nordische Länder § 21. —
Schluß § 22.
Allgemeines. §1. Die Hirse ge-
hört nebst dem Weizen und der Gerste zu
den ältesten Kulturpflanzen der Alten
Welt, und vieles deutet darauf hin, daß sie
früher ein noch weiteres Verbreitungs-
gebiet und eine größere Bedeutung hatte
als heutzutage.
I. Die Hirsearten und ihre
Herkunft. §2. Die beiden wichtigsten
der unter dem Namen ,, Hirse" zusammen-
gefaßten kultivierten Gramineen sind Pani-
cum müiacewn L., die Rispenhirse,
und Panicum italicum L. oder, wie sie
jetzt gewöhnlich genannt wird, Setaria
italica PB., Kolbenhirse oder Fen-
nich. Beide wurden schon im Alter-
tum gebaut. Eine dritte Hirseart, Panicum
colonuni, kennen wir als Kulturpflanze bis
jetzt nur aus dem alten Ägypten.
§ 3. Die wilde Stammform der Rispen-
hirse ist unbekannt; auch über ihre Heimat
läßt sich deshalb nichts Sicheres sagen.
Die Mutterpflanze der Kolbenhirse ist
Panicum viride L. {Setaria viridis PB.),
ein weitverbreitetes Ackerunkraut, das in
fast ganz Europa bis nach Finnland hinauf
vorkommt, durch Sibirien bis nach Ost-
asien und südwärts bis Nordafrika heimisch
ist. Es unterscheidet sich von der kulti-
vierten Form nur durch die geringere
Größe der Körner und das spontane Ab-
fallen der Fruchtährchen bei der Reife.
In welcher Gegend diese Wildhirse zuerst
in Kultur genommen ist, wird sich bei
ihrem sehr großen Verbreitungsgebiet auch
nur schwer feststellen lassen.
II. Alter des Hirsebaus in Asien
und Ägypten. § 4. Die Hirsekultur
hat sich frühzeitig über den größten Teil
der Alten Welt verbreitet. Ihr Hauptge-
biet erstreckt sich heute von Japan über
Nordchina und Mittelasien bis in die kau-
kasischen Länder.
§ 5. In Ostindien ist der Anbau beider
Hirsearten uralt, da wir für beide schon
53Ö
HIRSE
Sanskritnamen haben: änus m. für die
Rispenhirse [Panicum miliaceum), pri-
ydngiif m. f. oder priyängu n. und kangus
f., auch kangukas m. und kangukä f.
für den Fennich [Setaria italicä). In
China reichen die Zeugnisse für Hirse-
bau bis über 2700 v. Chr. zurück. Kol-
ben- und Rispenhirse gehörten zu den
fünf Getreidearten, die seit den Zeiten des
Kaisers Shen-nung, des mythischen Be-
gründers des chinesischen Ackerbaus (an-
gebhch 2737 — 05 V. Chr.), alljähdich zur
Zeit der Frühjahrs-Tagundnachtgleiche
von dem Kaiser ausgesät wurden. In
Nordchina spielt die Kolbenhirse noch
heute eine wichtigere Rolle als Weizen und
Reis; auch in Korea und Japan wird sie
in zahlreichen Varietäten kultiviert. In
Mittelasien bauen die mongolischen und
kirgisischen Nomaden seit langen Zeit-
räumen Hirse als einziges Getreide; in
Turkestan, in Transkaukasien, Mingrelien,
Imeretien, Gurien usw. bildet sie die
Hauptnahrung der Bevölkerung. Für das
alte Persien bezeugt Herodot 3, 117 den
Anbau von Kolbenhirse (jxsXtvr^) bei den
Chorasmiern, Hyrkaniern und Parthern;
und im 13. Jh. n. Chr. fand Marco Polo in
Persien viele Hirse beiderlei Art. Nach
PHnius (Nat. Hist. 18, 100. loi) war Hirse
die Lieblingsspeise der Sarmaten und der
übrigen pontischen Völker. (Weiteres bei
Hehn Kulturpfl. u. Haustiere ^ 543 f. =
8 569 f.) Für Kleinasien bezeugt Xenophon
401 V. Chr. in Kilikien den Anbau beider
Hirsearten (jxeXtvrj und xs^/po?: Anabasis
I 2, 22), in Bithynien den der Kolbenhirse
(lisXtvYj: Anab. VI 4, 6; 6, i).
§ 6. Bis vor kurzem schien es, als sei
die Hirse der alten semitisch-ägyptischen
Kulturwelt fremd geblieben. Neuerdings
hat aber H r o z n ]^ den Nachweis ver-
sucht, daß sie den Babyloniern mindestens
um 600 V. Chr. gut bekannt war. Für
Palästina bezeugt die neuhebräisch ge-
schriebene Misna (i. — 2. Jh. n. Chr.) den
Anbau der Kolbenhirse, die dort 'Fuchs -
ähre' genannt wird, und der Rispenhirse.
Den Namen der letzteren: mi§na p^raggim
= syr. p^raggä möchte HroznJ^ (Das Ge-
treide im alten Babylonien 33 f.) für eine
Entlehnung des altindischen Namens der
Kolbenhirse priydngus (oben § 5) ansehen,
indem er annimmt, daß die Rispenhirse
wie der Reis aus Indien nach Syrien und
Palästina gekommen sei.
§ 7. Was endhch Ägypten betrifft, so
fand Netolitzky in dem Darminhalt
prähistorischer (prädynastischer) ägypti-
scher Leichen aus der Zeit von etwa 4000
bis 3500 v. Chr. zum Teil massenhafte
Reste von Hirse, die er als Panicum colo-
num L. bestimmxte. Diese Hirseart ist
also von den Ureinwohnern des Niltals als
Nahrungsmittel verwandt und (nach der
Menge und Reinheit zu urteilen) höchst
wahrscheinlich auch kultiviert worden.
III. Prähistorischer Hirse-
bau in Ost-, Mittel- undNord-
e u r o p a. § 8. In Europa war der Hirse -
bau schon zur jüngeren Steinzeit
sehr verbreitet. Neolithischer Hirsebau
ist in Osteuropa neuerdings durch Chvoiko
im mittleren Dnjepr-Gebiet, durch A. v.
Stern in Bessarabien festgestellt (s. Schra-
der bei Hehn^ 571!.). In Mitteleuropa ist
er durch Funde aus Rumänien, Ungarn,
Oberitalien, der Schweiz nachgewiesen.
Auch in den nordischen Ländern reicht
die Hirsekultur bis in neolithische Zeiten
zurück. Wir haben zahlreiche steinzeit-
liche Belege der Hirse aus Jütland und
von den dänischen Inseln. Wenn aus
Deutschland bislang keine steinzeitlichen
Hirsefunde vorliegen, so beruht das
jedenfalls [nur auf unvollständiger Erfor-
schung.
§ 9. In der Schweiz sind beide Hirse -
arten von der Steinzeit an bis in die histo-
rischen Zeiten hinein nebeneinander ge-
baut worden (s. § 12 u. 13). In Deutsch-
land und Österreich waren bis vor kurzem
zuverlässige Funde aus der Bronze-
zeit ebensowenig wie aus der Steinzeit
bekannt. 191 3 hat sich aber in einer
bronzezeitlichen Ansiedlung bei Nackel,
Kreis Ruppin, Hirse gefunden (s. § 13).
In Dänemark hat Rostrup in einem
Bronzegefäß von Nagelsti auf der Insel
LoUand Hirse nachgewiesen (s. Hoops
Waldb. u. Kulturpfl. 396).
§ 10. In die H a 1 1 s t a 1 1 p e r i o d e
Österreichs gehören die Hirsefunde im
Salzbergwerk Heidengebirge bei Hallein,
von Bernhardstal und Rabensburg in
Niederösterreich, aus der Byciskala -Höhle
HIRSE
531
in Mähren. Dem Kulturkreis des Lausitzer
Typus entstammen die Hirsereste aus dem
Gräberfeld von Zollfeld bei Klagenfurt
und von Jägerndorf in Österreichisch -
Schlesien. In Deutschland haben wir aus
der gleichen Epoche Hirse aus dem Gräber-
feld Freiwalde im Norden des Kreises
Luckau in der Niederlausitz und aus dem-
jenigen an der Elster bei Schlieben im
Südosten der Provinz Sachsen. Auch in
Dänemark ist Hirse in der vorgeschicht-
lichen Eisenzeit gebaut worden. (Literatur-
nachweise bei Hoops Waldb. u. Kulturpfl.
395 f.)
§ II. Die Angaben der antiken Schrift-
steller über die Kultur der Hirse bei frem-
den Völkerschaften sind meist zu wenig
spezialisiert, als daß sich die Feststellung
der Art danach ermöglichen ließe. In den
prähistorischen Funden anderseits sind
die Hirsekörner gewöhnlich zu so imförm-
lichen Massen zerknetet, daß eine Spe-
ziesbestimmung nach den Körnern
auch für den Botaniker oft recht schwierig
ist. In den archäologischen Berichten
wird deshalb in vielen Fällen nur von
,, Hirse" im allgemeinen gesprochen. In-
dessen scheinen wir jetzt in der von N e -
t o 1 i t z k y angewandten Methode, durch
Prüfung des Aschenskeletts der Spelzen,
ein leichtes und sicheres Mittel zur Unter-
scheidung der zu Nahrungszwecken ver-
werteten Hirsefrüchte zu haben. Da die
Bestimmung prähistorischer Hirse nach
andern Merkmalen in der Regel keine ge-
nügende Sicherheit bietet, werden die
meisten früheren Angaben neuerdings zu
prüfen sein. Doch dürfen die Bestimmun-
gen, zu denen Neuweiler im wesent-
lichen auf Grund der schon von Heer
benutzten Merkmale gelangt ist, wohl als
zuverlässig gelten.
§ 12. Danach ist die R i s p e n h i r s e
{Panicum •miliaceum L.) sicher belegt aus
steinzeitlichen Niederlassungen in Ungarn
(Aggtelek, Lengyel), Bosnien (Ripac), der
Schweiz (Wangen, Lützelstetten, Roben -
hausen, Sutz) und Savoien (Bourget); aus
verschiedenen bronzezeitlichen Stationen
der Schweiz (WoUishofen, Mörigen, Au-
vernier,* Bevaix, Monteher); aus der Bycis-
cala-Höhle in Mähren, die der Hallstatt-
zeit angehört; endlich aus dem slawischen
oder vorslawischen Burgwall Burg im
Spreewald. Doch wird wohl eine Reihe
anderer, nicht näher bestimmter Funde
auch hierher zu stellen sein. (S. Neuweiler
Prähist. Pflanzenreste 24.)
§ 13. Die Kolbenhirse oder der
F e n n i c h [Setaria italica L.) liegt in
nicht so vielen sichern Fällen vor wie ihre
Konkurrentin. Besonders zahlreich sind
die Belege aus der Schweiz. Kolben-
hirse wurde gefunden in den steinzeitlichen
Niederlassungen von Robenhausen und
Irgenhausen, den bronzezeitlichen von
Mörigen, Nidau, Auvernier, Montelier,
ferner in den Siedlungen zu Buchs im
Kanton Zürich und von Baden im Aargau
aus der Römerzeit. In dem Pfahlbau von
Irgenhausen fand sich ein Brötchen aus
Kolbenhirse. (Heer Pflanzen d. Pfahlb. 9;
Neuweiler aaO. 27.) Außerhalb der Schweiz
ist die Kolbenhirse bisher nur in wenigen
Fällen prähistorisch sicher bezeugt. Der
neolithischen Epoche gehört ein Fund von
Lobositz in Böhmen an. Unter den Ge-
treidearten, die Kiekebusch aus einer
bronzezeitlichen Ansiedlung bei Nackel,
Kreis Ruppin, zutage förderte (s. § 9),
und von denen ich Proben an Schröter
zum Bestimmen schickte, stellte dieser
Setaria italica fest, während G. Lindau (in
einem Brief v. 6. Nov. 19 14) dieselben
Körner Panicmn miliaceum zuweist, weil
nach Netolitzky nördlich vom Main nie-
mals 5^^an'a- Körner gefunden worden seien.
Früheisenzeithch ist ein Fund von Kolben-
hirse aus dem Hallstatter Heidengebirge
(Neuweiler aaO. 27).
IV. Hirsebau der Indoger-
manen Süd- und Westeuropas
im Altertum. § 14. Die Namen-
gleichung griech. fiEXtvTj 'Hirse', lat. mili-
um 'Hirse', lit. malnos plur. 'Hirse, Schwa-
dengrütze' zeigt, daß die Hirse den I n d o -
germanen schon in der Urzeit bekannt
war. Zeugnisse aus dem klassischen Alter*
tum bestätigen dies.
§15. In Griechenland ist Pani-
cum. miliaceum in Form zusammengebacke-
ner Hirsekörner neuerdings aus minoisch-
my kenischer oder noch früherer Zeit nach-
gewiesen (nach Tsuntas; s. Schrader bei
Hehn^ 572). In den homerischen Gesängen
wird die Hirse merkwürdigerweise nicht er-
532
HIRSE
wähnt, und unter den großen Massen von
Vegetabilien, die Schliemann aus den
Ruinen von Troja zutage förderte, fand
sich keine Hirse (s. Virchows Angaben in
Schliemanns Ilios S. 362 Anm.). In
der griechischen Literatur begegnet sie uns
zuerst bei Hesiod, aber in einer wahrschein-
hch interpolierten Stelle. In späterer Zeit
wurden sicher beide Arten kultiviert; es
gab nicht weniger als drei griechische
Hirsenamen: xs^xpo* für die Rispenhirse,
£Xu|iOs oder jxsm'vtj für die Kolbenhirse.
In Thracien zog Xenophon mit seinen
Zehntausend am Pontus entlang durch das
Gebiet der Hirseesser (MsXivocpaYOi). Im
eigentlichen Griechenland waren insbe-
sondere die Lacedämonier als Hirseesser
bekannt, aber auch in Athen war Hirse-
brei ein gewöhnliches Gericht. Im heutigen
Griechenland hat sie keine größere Be-
deutung.
§ 16. Auch im alten Italien wurden
beide Arten gebaut: milium war die
Rispenhirse, pänicum die Kolbenhirse.
Beide wurden in erster Linie als Brei ge-
nossen, doch wurde namentlich die Rispen-
hirse, seltner die Kolbenhirse auch zu Brot
verbacken (Plinius NHist. 18, 54: Panis
multifariam et e miUo fit, e panico rarus).
Der altitahschen Feldgottheit Pales wurden
an ihrem Feste Hirsekuchen geopfert (Ovid,
Fasti 4, 743 f.), ein Beweis für die alter-
tümliche Bedeutung der Hirse als Volks-
nahrungsmittel. Doch trat sie in der
klassischen Zeit vor dem Spelz und Weizen
in den Hintergrund; nur die Campanier
bauten vornehmlich Hirse (Plinius 18,
100). Wo sie sonst in späterer Zeit noch
zum Brotbacken verwandt wurde, geschah
es in der Regel aus Mangel an anderem
Getreide (Galen De Aliment. Facult. i, 15;
ed. Kühn S. 523). Hieronymus schreibt
am Ende des 5. Jahrhs. n. Chr.: ,, Milium
rusticorum et agrestium et altilium cibus
est" (In Ezech. i, 4, 9; Migne Patrol. Lat.
25, 48). Gegenwärtig spielt sie in Italien
eine ganz untergeordnete Rolle; sie dient
hauptsächlich als Hühnerfutter (Körnicke
Handb. d. Getreidebaus i, 251).
§ 17. Über die Verbreitung des Hirse -
baus bei den Kelten haben wir Zeugnisse
des Polybius, Diodor, Strabo und Plinius.
,, Panico et Galliae quidem, praecipue
Aquitania utitur, sed et circumpadana
Italia," sagt PHnius (Nat. Hist. 18, loi).
Da er im Zusammenhang dieser Stelle
zwischen milium und panicum deutlich
scheidet, scheint es, daß in Gallien und
Oberitahen vornehmlich Kolbenhirse ge-
baut wurde. Dagegen berichtet Polybius,
daß im keltischen Oberitalien beide Hirse -
arten in großem Überfluß vorhanden seien.
(S. Hehn^ 569. Weitere Zeugnisse bei Hoops
Waldb. u. Kulturpfi. 355.) Ein altkelti-
scher Name für die Hirse hat sich merk-
würdigerweise nicht erhalten; denn die
heutigen kymrischen Namen meillion und
mellicot, sowie bret. mill sind augenschein-
lich Entlehnungen aus lat. milium. Daß
in Gallien gleichwohl auch im Mittelalter
beide Hirsearten gebaut wurden, zeigt die
Aufführung von milium und panicium im
Capitulare de villis.
V. Hirsebau der Germanen.
§ 18. Das Deutsche hat einen alter-
tümlichen Namen für Hirse: ahd. hirsi,
hirso m., mhd. hirse, hirs m., nhd. hirse f.,
thüring. hirse, herse, schwäb. hirse; and.
hirsi m., mnd. herse f. (Gallee Vorstudien
139- 452). Das Wort scheint von Haus aus
speziell deutsch gewesen zu sein, hat sich
aber in späterer Zeit auch nach dem
Norden verbreitet: anord. hirsi, dän. hirse,
schwed. hirs; engl, hirse. Daß den Ger-
manen die Rispenhirse bekannt war, steht
nach Ausweis der archäologischen Funde
(§ 12) außer Zweifel, und der deutsche
Name 'Hirse' kam |Wohl ursprünglich ihr
zu. Ob sie in vorgeschichtlicher Zeit auch
die Kolbenhirse bauten, ist unsicher. Zur
Römerzeit war sie ihnen "aber sicher be-
kannt; damals drangen die beiden latei-
nischen Namen als Lehnwörter ins Deutsche
ein: ahd. milli (selten) aus lat. milium, und
ahd. phenich, fenich, Schweiz, fennich,
pfench, and. penik, mnd. pennek (Gall6e
Vorstud. 240) aus lat. pänicum 'Kolben-
hirse'.
§ 19. Die Hirse ist im größten Teil
Deutschlands bis in die Gegenwart un-
unterbrochen gebaut worden. Hirsebrei
war in Deutschland das ganze Mittelalter
hindurch eine sehr verbreitete Volksnah-
rung; er ist in manchen Gegenden Mittel -
und Süddeutschlands noch heute ein Lieb-
lingsgericht- des Landvolks, ähnlich wie
HIRSE
533
in Norddeutschland der Reisbrei. In Süd-
deutschland und Österreich wird die Frucht
selber vielfach 'Brei' oder 'Grütze' schlecht-
hin genannt. Doch geht die Hirsekultur
in Deutschland gegenwärtig immer mehr
zurück.
§ 20. Auffallend ist das Fehlen des deut-
schen Hirsenamens im Angelsächsi-
schen. Da auf einer Wohnstätte zu Ston-
gaard beiVejlean der Ostküste Jütlands aus
der Völkerwanderungszeit (nach Ausweis der
Sammlungen im Kopenhagener National -
museum) „Perlhirse" gefunden worden ist,
dürfte die Hirse von den Angelsachsen
vor ihrer Auswanderung aus Schleswig-
Holstein noch gebaut worden sein. In
England dagegen fehlt es sowohl aus bri-
tischer wie aus j angelsächsischer Zeit an
sichern Zeugnissen für Hirsebau. Es gibt
keinen altenglischen Namen für die Pflanze.
In dem altengl. Epinal-Corpus-Glossar
wird mtlium durch eine lateinische Um-
schreibung als 'genus leguminis' erklärt,
weil dem Verfasser keine altengl. Be-
nennung dafür bekannt war. Auch ein
mittelenglischer Name existiert nicht. Noch
im i6. Jh. war kein englischer Ausdruck
für Hirse vorhanden. Turner in^ seinem
Buch Nanies of Herbes (1548) schlägt dafür
die Fremdwörter hirse oder millet vor. Er
bemerkt ausdrücklich, er habe die Rispen-
hirse in England überhaupt nicht, die
Kolbenhirse nur einmal in einem Garten
gesehen; dagegen habe er die Rispenhirse
häufig in Oberdeutschland angebaut ge-
troffen. Heute wird in England keine Hirse
kultiviert; David Low (Elements of Prac-
tica! Agriculture 353) betont, sie eigne sich
nicht für das kühle Klima Nordeuropas.
(Weiteres b. Hoops Waldb. u. Kulturpfl.
597 f.)
§ 21. Eben diese Empfindlichkeit gegen
Kälte ist es wohl gewesen, die die Pflanze,
welche zur Stein- und Bronzezeit auch in
den nordischenLändern gebaut wurde
(§ 8 — 10), veranlaßt hat, sich noch in vor-
literarischer Zeit südwärts zurückzuziehn.
Vielleicht ist seit der Bronzezeit im Norden
allmählich der neu eingeführte Hafer an
ihre Stelle getreten, mit dem sie an Ei-trag-
sicherheit nicht konkurrieren konnte. In
der altnordischen Literatur wird die Hirse
als hirsi (neutr.) nur einmal in der jüngeren,
nicht vor Ende des 13. Jhs. (auf Island)
entstandenen Redaktion der Ptdor erwähnt,
die schon zahlreiche Fremdwörter enthält;
auch anord. hirsi, sowie dän. hirse, schwed.
hirs gilt als solches (vgl. S. Bugge Aarboger
1875, S. 233; Kluge EWb.7; Falk-Torp
EWb. SV. Hirse; Björkman ZfdWf. 3,
269 f.). Ihr Anbau ist aus dem Mittelalter
im Norden nirgends bezeugt. Heute wird
die Rispenhirse in Dänemark und im süd-
lichsten Schweden nur ganz sporadisch
gebaut, die Kolbenhirse ist völlig unbe-
kannt, und in Norwegen zieht man außer-
halb der landwirtschaftlichen Versuchs-
felder überhaupt keine Hirse (Körnicke
Handb. d. Getreidebaues i, 252. 269;
Schübeier Kulturpflanzen Norwegens 44 f. ;
derselbe, Viridarium Norvegicum i, 260 ff.).
Sie reift zwar auch jetzt noch bis zum Amte
Drontheim hinauf, doch ist sie wegen ihrer
Empfindlichkeit gegen Kälte in den nörd-
lichen Ländern zu wenig ertragsicher.
(Vgl. Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 396 f.
632 f.)
§ 22. So stellt sich uns die Kultur-
geschichte der Hirse als die Geschichte
einer zerfallenden Weltmacht dar. Einst
als ein wichtiges Volksnahrungsmittel über
den größten Teil der Alten Welt verbreitet,
behauptet sie jetzt nur in Nordchina,
Mittelasien und Südrußland noch ihre alte
Stellung; im größten Teil Europas ist sie
zu einer Halmfrucht dritten Ranges her-
abgesunken. In Nordeuropa wurde wohl
noch in vorgeschichtlicher Zeit der Hirse-
brei allmählich durch den Haferbrei er-
setzt. In Mittel- und Süddeutschland, wo
die Hirse im Mittelalter und bis ins 17. Jh.
immer noch von einiger Bedeutung als
Volksnahrungsmittel war, ist sie erst im
Laufe der Neuzeit, vor allem im 19. Jh.,
durch drei ausländische Pflanzen: Reis,
Mais und Kartoffel, aus dieser Stellung ver-
drängt worden; der Reisbrei trat an die
Stelle des Hirsebreis.
Über die Kulturgeschichte der Hirse vgl.
H e h n Kulturpflanzen u. Haustiere 6 59. 543
= 8 60. 569. De Candolle Ursprung d.
Kulturpflanzen 475 ff. Körnicke Handbuch
des Getreidebaues i, 244 ff. Buschan Vorge-
schichtl. Botanik 67 ff. Ed. Hahn Die Haus-
tiere u. ihre Beziehungen z. Wirtschaft des
Menschen 4ioff. (1896). Derselbe Demeter
u. Baubo loff. (1896). Schrader Reallex.
534
HIRTENTUM— HLIN
374 flf, J, Hoops Waldbäume 11. Kulturpflan-
:ien im gertn. Altertum 295 f. 310 ff. 323 ff.
353 ff. 394ff. 458 f. 597 f- 632 f. (1905); mit
weiteren Literaturnachweisen. E. Neuweiler
Prähistoi-. Pflanzenreste Mittelturopas 23 ff.
( 1 905). Grad mann Getreidebau im deutschen
u. röm. Altertum 1 3 ff . ; Jena 1 909. F. H r o z n y
Anzeiger d. philos.-liist. KI. d. Wiener Akad.
1910, Nr. 5; SA. S. 7. F. Netolitzky //w-w
u. Cyperus anis dem prähisior. Ägypten; Bei-
hefte z. Bot. Zentralblatt 29, Abt. II S. i ff .
(1912). Hrozny Das Getreide im alten Ba-
bylonien I. Sitzungsber. d. Wiener Akad.,
philos.-hist. Kl. 173, i. Abhandl. (19 14).
Johannes Hoops.
Hirtentum. § i. Daß die Germ, beim An-
fang ihrer Geschichte die mit unserer Pflug-
kultur verbundene Viehwirtschaft bereits
kannten und übten, darüber herrscht kein
Zweifel. Nur war man bis vor kurzem noch
oft geneigt, diese Viehwirtschaft der älteren
Zeit überhaupt als diejenige Wirtschafts-
form anzusehen, der man neben der Jagd,
die als noch ältere Wirtschaftsform galt,
die ganze oder die hauptsächlichste Er-
nährung des Volkes zuschrieb. Noch in
allerletzter Zeit gab es Leute, die meinten,
erst die römische Herrschaft hätte
den Ackerbau zu den Germanen gebracht.
§ 2. Wenn wir nun auch bis dahin noch
keine sehr ausgiebigen Reste von Acker-
geräten und namentlich auch nicht von
Erzeugnissen der Pflugkultur, so von Ge-
treide und dergleichen nachgewiesen haben,
so liegt das wesentlich mit daran, daß wir
noch nicht danach suchten. Dagegen
erledigt sich die Annahme, die Pflugkultur
wäre uns von den Römern gebracht, von
selbst durch das starke Vorwalten des
Roggens und des Hafers in unserer Wirt-
schaft, die ja die Römer gar nicht kannten,
und da Tacitus so viel von Bier wußte,
müssen wir ja auch die Gerste voraussetzen.
(Vgl. ferner 'Ackerbau' und 'Agrarver-
fassung.) Außerdem aber erledigt sich die
Annahme eines Nomadentums durch das
Vorwalten des Rindes (s. d.) in der germ.
Wirtschaft, denn das Rind ist nie ein
Herdentier der Nomaden- oder Hirten-
völker gewesen. Daneben soll nicht ge-
leugnet werden, daß der Herdenbesitz und
damit auch die Tätigkeit des Hirten für
das Germanentum stets eine große Be-
deutung gehabt hat, die sich ja im Ge-
biete der Volkskunde in zahllosen Gebräu-
chen und Beziehungen bemerklich macht.
Ed. Hahn.
Hläford (ags.) 'Herr'. Ursprünglich
wurde jede Art von Herrschaft durch dieses
Wort bezeichnet; so wird z. B. Ine 3, der
Herr, der seinen Sklaven am Sonntage zu
arbeiten zwingt, bestraft und verliert den
Sklaven durch dessen Freilassung. Aber
in den späteren Gesetzen wird der Aus-
druck namentlich für das Verhältnis des
Patronats über Freie gebraucht. So be-
stimmt Aethelstan V, i, daß, wenn einer
den Untergebenen eines andern aufnimmt,
den dieser wegen einer Missetat von sich
jagt, indem er ihn von Verbrechen nicht
zurückhalten kann, so soll der Aufnehmende
den Mann dem früheren Herren entgelten
und dem König 20 Schilling Buße zahlen.
Die Regierung suchte überhaupt den
Grundsatz durchzuführen, daß der Unter-
gebene seinen Hläford nicht ohne Zustim-
mung des letzteren verlassen und sich in
das Patronat eines andern begeben dürfe
(Ine 39). Der Patron leistete seinen Kom-
mendierten oder Untergebenen Beistand
und Schutz, war aber für deren gute Auf-
führung verantwortlich (Ine 50 : Aethelred
I 32). Das Verhältnis gewann in England,
wie auf dem Kontinent eine große Be-
deutung infolge der Unsicherheit der Zu-
stände und des ungenügenden Schutzes,
den die Regierung den Untertanen zu ge-
währen imstande war. Der Hläford erhielt
einen Teil des Wergeides, wenn sein Mann
erschlagen wurde [manhöt Ine '](i). Beson-
ders waren Leute, die des Beistandes det
Sippe entbehrten, auf den Beistand von
freiwilligen Genossen und' von Patronen
angewiesen (vgl. Ine 21). Daher finden sich
besondere Bestimmungen für das Patronat
über Fremde (Ine 23). Als der natürliche
Patron erscheint in diesem Falle der König,
und er erhält zwei Dritteile des Wergeides,
falls der Fremde erschlagen wird, während
das letzte Dritteil an den Sohn oder die
sonstigen Verwandten fällt. Wenn es aber
ein Abt oder eine Äbtissin ist, die den Er-
schlagenen ' schützten, so können sie das
Wergeid mit dem König teilen.
Vinogradoff.
Hlm nach der SnE. (I Ii6)*'eine Asin,
die im Auftrag der Frigg die Menschen
HOBEL— HOCHACKER
535
vor Gefahren schützt. Sie ist nur eine
Hypostase der Frigg, die Vqluspä 53 unter
diesem Namen („die Schützerin ) be-
gegnet. E. Mogk.
Hobel. Es -unterliegt keinem Zweifel,
daß bereits unter den paläolithischen Silex-
geräten manche zum Ebnen und Glätten
des Holzes dienten, daß von denen aus der
jüngeren Steinzeit solche in Form vom
Hobeleisen auch mit Holzhandhaben ver-
sehen und wie Hobel gebraucht wurden
(vgl. F o r r e r Reallex. 362 f. H e i e r 1 i
Urgesch. d. Schweiz 66). Das dem modernen
Hobel entsprechende Gerät scheint sich
indessen nicht auf germanischem, sondern
auf griechisch-römischem Boden entwickelt
und von dort nach dem Norden verbreitet
zu haben. Römische Hobel sind auf deut-
schem Gebiet wiederholt gefunden worden
(s. Lindenschmit Die Altert, uns.
heid. Vorz. IV 21, i — 6. Jacobi Saal-
burg).'- Schon in der römischen Zeit sind sie
bis Skandinavien vorgedrungen und dort
selbständig gefertigt. Ein solcher nordi-
scher Hobel trägt eine Runeninschrift
(Montelius Kultiirgesch. Schwedens 186).
Auf die ältere Form scheint sich
anord. skafa, ags. sccafa, locer, ahd. scaba
= ferrum quo planafiir ligninn zu beziehen,
auf die neuere ahd. ritipanch, riira, ritera,
rite (zu ags. hridian, ahd. ridm 'stoßen');
ahd. niunvil, niioil (zu ahd. nuojan).
Heyne Handwerk 1 2 f . Fuhse.
Hochacker. § i. Der H. ist ein gewölb-
tes, breiteres Ackerbeet mit bleibenden
Hauptfurchen. Der von Pflug-Schar und
-Sech aus dem Boden geschnittene Erd-
balken wird bekanntlich durch das Streich-
brett so gewendet, daß seine ehemalige
Oberfläche nun ungefähr eine Seitenfläche
bildet. Führt man den einfachen Pflug
weiter so, daß zwei Erdbalken mit ihren
ehemaligen Oberflächen gegeneinanderge-
trieben werden, und legt man an den
rechten wie linken Erdbalken je einen
weiteren genau in derselben Art, so hat
man einen Bifang geackert; fährt man aber
fort, weitere Erdbalken rechts und links
ip derselben Weise anzufügen, so entsteht
zunächst ein Flachbeet. Wiederholt man
aber auf diesem Beete ganz genau dieselbe
Pflugführung 4, 5 Jajhre, so schiebt sich
die Bodenmasse immer mehr in die Mitte,
die Furchen werden immer breiter, die
Mitte (der Kamm) wird immer höher, und
es ist ein H. entstanden.
§ 2. Ist so der H. aufgebaut, so bleibt
beim folgenden Pflügen der Kern des H.
unberührt, und es wird nur gewissermaßen
seine Schale abwechselnd auseinanderge-
schlagen und wieder zu einem Beete zu-
sammengeackert. Ebenso bleiben auch die
Hauptfurchen zu beiden Seiten des H.
Das sind für den Feldbau die Hauptunter-
schiede zwischen Hoch- und Flachbeet.
§ 3. Der H. ist nichts anderes als ein
breiter Bifang und wurde von Volk und
Urkunden in Bayern auch so genannt. Nur
kann man infolge ihrer ganz geringen Breite
(rund I m) die Lage der Bifänge ver-
schieben, der H. dagegen bleibt, so lange
er besteht, da liegen, wo er aufgebaut
wurde.
§ 4. Bezüglich ihrer Länge und :^reite
besteht ein Unterschied zwischen H. und
Flachbeeten nicht. Einzelne H. zeigen
eine Länge von 1200 m; es gibt aber auch
ebensoviele Flachbeete dieser Länge; die
durchschnittliche Breite der H. der Münch-
ner Gegend ist 8 — 10 m, die größte Breite
ist 24 m (Beitr. z. Anthr. u. Urg. Bay.
V 295). Flachbeete erreichen dieselbe
Breite.
§ 5. Bei H. wie Flachbeeten gibt es
Anwander, Gehren, Querüberackerungen.
Feldwege zu den einzelnen Parzellen gab
es überhaupt nicht, da der allgemeine Flur-
zwang solche entbehrlich machte (s. § 14).
§ 6. Die H. sind mit dem Pfluge herge-
stellt worden, nicht mit dem Spaten. Ein
besonderer Pflug war nicht nötig, er mußte
nur neben Sech und Schar ein ausgebildetes
Streichbrett haben. Besonders eignete sich
der mittelalterliche Pflug mit langem
Streichbrett. — Ein Kehrpflug vereinfacht
die Pflugführung bei Hochäckern.
§ 7. Die H. verdanken ihr Entstehen
nicht der feldbautechnischen Eigenart eines
Stammes, etwa der Latene- Bevölkerung,
sondern der Bodenbeschaffenheit. Bei
humosem und tiefgründigem Boden hat
man nie H. angelegt. Wo aber der Boden
seichtgründig war, wie auf der Münchner
Schotterebene, da pflügte der Bauer, der
früher das Tief ackern scheute, den spär-
lichen Humus zu H. zusammen. Auch in
536
HOCHACKER
nassen Lagen, d. h. in Gegenden mit lehmi-
gem und lettigem Boden und hohem
Grundwasserspiegel, war das Auftreiben
der Beete, also die Herstellung von H.
nötig, so auf den voralpinen Höhen Ober-
bayerns, auf den Juraterrassen Bayerns
und Württembergs (D. G. Sdh. 87 S. 17).
§ 8. In diesen Gegenden herrscht noch
jetzt teilweise H.-Bau, so in den Bez.
Rosenheim, Miesbach, Hiltpoltstein, Neu-
markt in der Obpf., Neresheim, Ellwangen,
Aalen usw. (Blatt, d. schwäb. Albver.
24, 422; D. G. Sdh. 87 S. 20. und 112 ff.).
Vor 200 Jahren war er dort allgemein
üblich, und erst der Einfluß der physio-
kratischen Schule des 18. Jhs. veranlaßte
sein langsames Absterben: Stallfütterung
und damit systematische Düngung wurde
eingeführt, der Bauer begann tiefer zu
pflügen und ging allmählich zum Flachbeet -
bau über. Unterirdische Drainage machte
die primitive oberirdische, welche die H.-
Furchen vermittelten, überflüssig; zuletzt
verlangte die Einführung der Säe- und
Mähmaschine flache Beete.
§ 9. Die noch im Betrieb stehenden und
die erst vor einem Menschenalter aufge-
gebenen H. unterscheiden sich nicht von
den angeblich keltoromanischen H. etwa
der Münchner Gegend. Auch ist das be-
hauptete Zusammenfallen von Stammes -
gebieten mit H. -Zonen Irrtum. H. der
Münchner Art finden sich in Nordbayern,
Württemberg, am Harz und im SoUing, in
Ober- und Niederösterreich, in Mähren,
Italien, Frankreich usw. (D. G. Sdh. 87
S. 107 ff.).
§ 10. Das Alter der H. Rein
theoretisch genommen können H. bei § 7
gezeichneten geol. Verhältnissen aus jeder
Periode stammen, welche zwar einen Pflug
mit Streichbrett, aber keinen intensiven
Feldbau kennt. Ebenso kann H.-Bau an
sich wohl bei jeder Art von Feldbetrieb
(Dreifelder- oder andere Systeme) und
Feldbesitz (Feldgemeinschaft, parzellierter
Grundbesitz) bestehen.
Noch anfangs des 19. Jhs. sah man in
den H. nichts der deutschen Feldkultur
Fremdartiges. Es begann aber darauf in
Südbayern die Zeit, in der man den Ur-
sprung von Objekten des Mittelalters
(Buckelquadertürme, Burgställe, Sühne-
kreuze . . .) mit Vorliebe in vordeutsche
Perioden versetzte. Daraus ist zu erklären,
daß Vertreter der damaligen Archäologie
auch den H. deutsche Herkunft überhaupt
bestritten und sie bald den Bronze- und
Hallstattperioden, bald den Kelten, bald
der römischen Zeit allein zuschrieben.
Wesentlich gestärkt wurde die Annahme
vordeutschen Ursprungs der H. in Süd-
bayern durch irreführende, weil unrichtige
H. -Aufnahmen in den Beitr. z. Anthr. u.
Urg. Bay. 1892; X 141 ff. (Heinrich v.
Ranke ,,Über Hochäcker").
Seb. Wetzel, der diese Aufnahmen
prüfte, führte eine Wendung in der H.-
Forschung herbei, indem er in den Württ.
Vierteljahrsheften 1897, VI 385 ff. vor
allem nachwies, daß Römerstraßen unter
H. liegen. Die Ztschr. ,, Deutsche Gaue"
vermehrte 1907 — 11 die Belege für deut-
schen Ursprung der H. ; diesen bestritten
Fried r. Ohlenschlager (zuerst
1877 in dieser Frage tätig) und Franz
Weber wiederum in der Altbayr. Mo-
natsschrift X 117 ff.: die Bayern und
Schwaben hätten stets nur Flachbeete und
(oder?) Bifänge gebaut; die H. stammten
aus der Latenezeit 500 — 15 v. Chr. und von
den Keltoromanen, die unter und nach den
Römern in Südbayern seßhaft waren
( — c. 900). Dem traten die deutschen
Gaue entgegen D. G. Sdh. 87 (1912): Es
wären für die vordeutsche Zeit Südbayerns
H. wahrscheinlich, wenn die eingangs
dieses § genannten Bedingungen sicher zu-
treffen würden; dies ist sehr zweifelhaft.
Zur Altersbestimmung der vorhandenen H.
diente Erforschung des Geländes und der
lit. Quellen. Für die Existenz von H. in
der vorrömischen und römischen Zeit
konnte kein Anhaltspunkt gefunden wer-
den; dagegen fanden sich zwingende Be-
weise für den H.-Bau der Deutschen im
Mittelalter und Nachmittelalter, wobei eine
Übernahme dieser Ackerbauart von der
keltoromanischen Bevölkerung ausge-
schlossen erscheint.
§ II. Die Terrainforschung der letzten
Jahre heferte den Satz: „Wo immer H.
mit vorrömischen oder römischen Terrain-
objekten entscheidend zusammentreffen, da
erscheinen die H. als das jüngere Objekt."
H. bedecken Hügelgräber, nie stehen
HOCHACKER
537
letztere auf H. (D. G. Sdh. 87 S. 57), H.
lagern sich über Latenebefestigungen, nie
sind letztere in H. eingebaut (S. 61), H.
bedecken römische Gebäude (S. 71), nie
erscheint ein' solches als Ausgangspunkt
für eine H. -Flur. Die meisten der in den
letzten Jahren aufgenommenen Römer-
straßen sind streckenweise von H. zer-
stört, dagegen ist nirgends eine Römer-
straße in H.- Felder eingeschnitten (S. 62 ff.}.
§ 12. Ein Zusammenhang der röm. und
vorröm. Siedlungen im Gebiete der bayr.
Voralpen, Moränen und Glazialschotter mit
den dort sehr häufig auftretenden H. ließ
sich nicht nachweisen. Die Ursache der
letzteren Feldbauart liegt zunächst in
den genannten geol. Verhältnissen. Nörd-
lich dieser Zone, im Gebiete des trocknen
Tertiärsandbodens bis zur Donau hinab
sind H. selten (obwohl wir auch aus diesem
Gebiete vielfache röm. und vorröm. Sied-
lungsspuren haben). Dort scheinen selbst
in Lagen, wo H. veranlaßt gewesen wären,
die schmalen Bifänge üblicher gewesen zu
sein. Dies gründet sich auf Unterschiede
in der Landwirtschaft: wo Feldbau über-
wiegt, wie hier, schmale Bifänge; wo Vieh-
zucht überwiegt, wie im Oberland, breite
Bifänge, also H., weil ein zur Wiese liegen
gelassener Acker mit schmalen Bifängen
sich fast nicht mähen läßt.
§ 13. Die Prüfung der Beziehungen des
H. zu mittelalt. Terrainobjekten ergab:
die H. schonen regelmäßig die größeren
alten Feldwege reindeutscher Siedlungen,
machen an den Hecken der Hausänger
Halt, gruppieren sich (auch am Harz und
im SolHng) öfters um abgegangene mittel -
alt. Höfe als ihrem Ausgangspunkt. Auf
Straßen dagegen, welche in der ersten
Hälfte des MA. dem Salztransport, den
Itahenfahrten der Kaiser dienten, wie die
Straße Augsburg — Partenkirchen, und die
zum größten Teil mit ehemaligen Römer-
straßen zusammenfallen, liegen unversehrte
H. (D. G. Sdh. 87 S. 65). Diese können
nur angelegt worden sein, nachdem durch
die Städtegründungen des 12. u. 13. Jh.
zum Teil neue Verkehrszentren geschaffen,
der Verkehr von den alten Straßen abge-
leitet war und letztere verödeten.
H. bedecken Abschnittsbefestigungen des
Birgtypus, so die Birg bei Höhenschäft-
Hoops, Reallexikon. II.
larn (Wolfratshausen), welche im 8. u. 9. Jh.
als das oppidum des dortigen agilulfingi-
schen, dann karolingischen Hofes nachge-
wiesen ist (Mon. Boic, VHI 369), 1912
wurde eine weitere Anzahl von H, über-
pflügter mittelalterlicher Burgställe von
P. Reinecke festgestellt. Die Funde in H.,
auch Hufeisen, tragen alle rezenten Cha-
rakter, soweit nicht durch den H. -Pflug
die Inventare älterer Bestattungen auf-
gewühlt wurden.
§ 14. Das wichtigste Ergebnis der Ger
ländeforschung war der Nachweis (den
P. Reinecke zuerst 1 906 führte), daß das
Flurbild der älteren Katasterblätter sich
an entscheidenden Punkten mit dem genau
aufgenommenen H. -Flurbild direkt deckt,
so daß die jetzige Flureinteilung nichts
anderes sein kann als das hier 200, dort
3 — 500 Jahre jüngere Entwicklungsprodukt
der H. -Flureinteilung. Diese zeigt also
ebenfalls Gemengelage und parzellierten
Grundbesitz, Flurzwang; damit erledigten
sich die Kombinationen von keltisch-
römischen H. -Latifundien oder kelt. H.p
Feldgemeinschaft (D. G. Sdh. 87 S. 33 ff.).
§ 15. Die jetzigen Feldfluren von Orten
der Münchner Gegend (s. die Pläne von
Hohenbrunn und Feldmoching a. a. O.
S. 84) scheinen allerdings aus einem H.-
Kranz herausgeschnitten. Da diese Sied-
lungen im 8. u. 9. Jahrh. urkundlich auf-
traten, wurden die dortigen H. für älter
als diese bajuvarischen Niederlassungen
gehalten (Altbayerische Monatsschrift 10,
125). Zu Unrecht. Denn wie Flurnamen,
Berechnungen der Ertragsfähigkeit von H.
usw. darlegen, mußte die mittelalterliche
Feldflur dieser Dörfer über die jetzige
Anbaufläche hinausreichen. Die H. stellen
zumeist die Außenfelder dar, d. h. die
außerhalb des Öschzaunes und damit des
Dreifelderbetriebes liegenden Äcker, die
schlagweise bebaut wurden und bei ge-
änderten wirtsch. Verhältnissen verödeten.
Zudem ist dort auch auf den jetzigen
Äckern vielfach noch eine modifizierte
H. -Pflugführung zu beobachten.
§ 16. Von allen Staatswäldern der
Münchner Umgebung ist nur der Grün-
walder Park von H. durchsetzt. Dieser
Park ist aber keine dynastische Reservation
etwa aus dem 6. Jahrh., so daß also seine
35
538
HOCHSITZ
H. noch älter wären, sondern eine im 19.
Jahrh. abgeschlossene Neubildung, und
seine H. -besetzten Teile waren nach Plänen
des Reichsarchivs in München sämtlich
Eigentum der an- und inliegenden Dörfer
und Hof marken (D. G. Sdh. 87 S. 49). Bei
den andern Staatswäldern zeigen nur ein-
zelne Ränder und Enden H. Es ließ
sich zum Teil durch dieselben amtl. Pläne
nachweisen, daß diese H. einst den Bauern
der angrenzenden Gemeinden gehörten und
daß der Staatswald hier seine Grenzen
unter dem Einfluß des Bodenregals über
diese Felder vorgeschoben hatte.
§ 17. Flurnamen von H. -Komplexen
überHefern noch die mittelalterliche oder
spätere Rodung behufs Anlage der betr. H.
(Ried, Brand), die Verteilung (Luß) und
den Anbau des betr. H. -Flurteils (Egart,
Samfeld), dessen Liegenlassen zu Brach
oder Weide (Trat, Etz).
Der häufigste H.-Name ist Bifang, oft
großer Bifang, sowohl in der Flur wie in
den Literahen des 15. Jh., ein Zeichen,
daß man in den H. nichts Fremdartiges
erblickte; die höchst seltene Benennung
,, Heiden-Acker" deutet nicht notwendig
auf vorchristl. Ursprung; sonst heißen H.
Hochraine, Gartenbeete, breite Strängen
(D. G. Sdh. 87 S. 28).
§ 18. Der H. erscheint unter diesem
Namen auch als im Bau befindliche Kultur
in Urkunden und Saalbüchern des 15. — 17.
Jh. in den Bez. Miesbach, München. Der
häufigste mittelalterl. urkundhche Name
für H. ist ager 'Acker' als ein Beet zwischen
zwei feststehenden Furchen. (D. G. Sdh.
87 S. 99. Dort S. 29 und 100 Beiträge zu
der für Südbayern noch ungelösten Frage,
ob Bifang, ager und H. ein Feldmaß be-
deuten und welches.?)
§ 19. Die ältesten sicheren Hinweise auf
H.-Bau bieten jene Fluren reingermani-
scher, zum Teil -iwg^n- Siedlungen, welche
fast nur aus parallelen, langen schmalen
Riemen bestehen. Letztere stellten H.
dar. Ebenso ist sicher, daß die ältesten
deutschen Rodungsorte auf dem bayer.
Moränengebiet fast ihre ganze Flur in H.
bestellen mußten, bis der Boden genügend
( — 80 cm) durchgearbeitet war und Flach-
beetbau ermöghchte. Urkundliche Hin-
weise auf H. beginnen mit dem 9. Jh.
Neuanlage von H.-Fluren im 12., 13. Jh.
(§ 13).
§ 20. Reiner Hochbeetbau hat sich in
Nordbayern und Württemberg, modifizier-
ter in Südbayern allenthalben erhalten.
Wann der Anbau der älteren H. in Süd-
bayern aufhörte, ist lokal verschieden.
Nach den Quellen erscheinen bes. die Un,-
garnkriege, Fehden und der schwarze Tod
Ursachen der Verödung. Nach dem
Dreißigjährigen Kriege ordnen kurf. bayer.
Generalien wiederholt (1669, 1723, 1725)
Kultivierung oder Einziehung der vor dem
Kriege noch bebauten H. -Felder (bei
Schleißheim, Mosach, Schwabing) an (D. G.
Sdh. 87 S. 94).
Die Lit. bis 1876 ist zusammengestellt im
Oberbayr. Arch. 35, 115 ff., die neuere bis igiain:
Deutsche Gaue (Kaufbeuren), Sonderheft 87 :
Chr. Frank, Die Hockäcker, zitiert D. G. Sdh.
87. Ferner: Röm.-Germ. Korr.-Bl. 5, 33;
Mannus4, 344; Bl. d. schwäb. Albvereins 24, 420.
Rieh. Braungart Die Siidgermanen, Hei-
delberg 1914; S. 503 ff.; darüber Deutsche
Gaue 16 (1915). Christian Frank.
Hochsitz. § I. Der Thron der germani-
schen Könige wurde teils ,, Stuhl", teils
,, Hochsitz" genannt. Jedoch ist die alt-
nord. Benennung häsMi nach dem aus-
drückUchen Zeugnis der Sagas (vgl. Fagr-
skinna S. 149 f.) späteren Datums und
steht mit der von Olaf Kyrre (in der zweiten
Hälfte des ii. Jahrhs.) vorgenommenen
Umgestaltung der Königshalle in Verbin-
dung^ woHurch~dgr Hochsitz von der Mitte
der nördlichen Längswand nach der inneren
Giebelwand verlegt wurde. Vorbildlich für
den Namen und die Einrichtung des
häs^ti, das die in den ältesten Liedern
alleinherrschende Benennung gndvegi ab-
löste, war der angelsächsische heahsetl, ein
erhöhter Sessel mit Fußbank und Raum
für zwei bis drei Personen (vgl. Beowulf
642, ii64f. und das bei Heyne, Hausaltert.
I 55, wiedergegebene Bild aus dem ii.
Jahrh.). Wenn man aus der Einrichtung
der normannischen Halle auf die angel-
sächsische schließen darf, so wird der Hoch-
sitz denselben Platz, wie in Norwegen nach
Olaf, gehabt haben, nämlich vor dem quer-
gestellten Langtische, auf einer Erhöhung
an der inneren Giebelseite. Dieser Bühne
(norman. dais) entspricht der anord. häpallr.
I
HÖCHST— HOCHVERRAT
539
vor dem der Langtisch [häsätisbord, häborä)
angebracht war; die Fußbank findet sich
als anord. skgr oder fötborä' wieder.
§ 2. Im Gegensatze zum häsMi war das
alte gndvegi, das, wie die norwegischen Ge-
setze zeigen, in keiner Bauernstube fehlen
durfte, kein Hochsitz im eigentlichen Sinne,
sondern nur ein Ehrensitz des Hausherrn,
jedoch mit Raum für zwei bis drei Per-
sonen. Mit der Umbildung der Stube nach
dem Muster der Kyrreschen Königshalle
folgte die Verlegung des Ehrensitzes von
der Längswand an die Mitte der Giebel -
wand; gleichzeitig wurde der zweite, weni-
ger ansehnliche Ehrensitz {üedra gndvegi),
der sich früher dem Sitze des Hausherrn
gerade gegenüber befand, aufgegeben. Wie
eng der Ehrensitz mit der Stube verbunden
war, zeigt der Umstand, daß beide Namen
desselben noch in Norwegen leben, obgleich
der Sitz des Hausvaters nunmehr am Ende
des an der Giebelwand stehenden Lang-
tisches ist; dieser Sitz heißt h^gscete, wäh-
rend die Giebelbank in einigen Mundarten
den Namen andveg[es)benk (auch andveg,
andbenk) führt. Eine entsprechende Ent-
wicklung muß in Schweden stattgefunden
haben. Noch im i8. Jahrh. war hier an der
Ecke des Giebeltisches das högsäte zu finden,
das zwischen zwei hohen Pfosten {hög-
säte sstolper), die die altnord. qndvegissülur
fortsetzen, seine Stelle hatte. Diese schweren
Säulen, die mit geschnitzten Götterbildern
geschmückt waren und für heilig angesehen
wurden, waren überhaupt für das alte ^nd-
vegi wesentlich. Vielleicht spielt auch der
Name auf sie an, indem qnd- (ebenso wie
Qnd Vorhaus', siehe auch Laube) mit
lat. antae 'Pfeiler zu beiden Seiten der Tür'
verwandt zu sein scheint.
§ 3. Der Hochsitz als Thron scheint bei
allen germanischen Stämmen bekannt ge-
wesen zu sein, und zwar als ein erhöhter
Sitz, zu dem ein zugleich als Fußschemel
dienender Tritt hinaufführte: vgl. got.
stöls mit fötubaurd, as. höhgisetu (Plur.)
mit fötscamel. Die Miniaturen zeigen uns
denselben prachtvoll ausgestattet und
mit geschnitzten Tierköpfen u. dergl. ge-
schmückt. Das Nibelungenlied scheint
eine der nordischen ähnliche Anordnung
anzudeuten, mit dem königlichen Ehrensitz
[höchgesidele = ahd. höhsedat) in der Mitte
der Langseiten der Sitzreihen und dem
gegenüber einem Ehrenplatz {gegensidele)
für die angesehensten Gäste.
Heyne Hausaltertümer I 53 ff., 106. Ste-
phan! Der älteste deutsche Wohnbau I 339,
445 f. Rhamm Ethnogr. Beiir. z. germ.-slaw.
Altertunisk. II 1 passim. Gudmundsson
Privatboligen paa Island 184 ff., 196 ff., 215, 227.
Hjalmar Falk.
Höchst am Main, Justinus-^
k i r c h e. Säulen- Basilika, nach 800 er-
richtet, von der noch Schiff und ein Teil
des Querschiffes vorhanden. In der Anlage
überraschend übereinstimmend mit der
Basilika zu Michelstadt, bei der ebenfalls
nur 5 Stützen die Schiffarkaden tragen,
nur daß hier die Längenentwicklung viel
bedeutender ist als dort, wo dagegen die
Breite sehr groß ist. Die Säulen haben
korinthische Kapitelle mit glatten Blättern
und eigentümliche Kämpfersteine, schräg
gerieft, solchen aus Ingelheim (Mus. Mainz)
sehr ähnlich. Die Vierung ist, wie ebenfalls
in Steinbach, durch einen Bogen (wohl
auch einst Schranken) vom Schiff getrennt.
J. Luthmer Bau u. Kunstdenkmäler im
Rheingau 2, 15 ff. A. Haupt.
Hochverrat. Der H. war den germani-
schen Völkern so lange fremd, als nicht ein
das Gemeinwesen mit Herrschergewalt ver-
tretender König vorhanden war. Dieser ist
im Frankenreich seit der Völkerwanderung
gegeben, und hier erscheint denn der H. als
infidelitas, als Treubruch gegenüber dem
König als dem Herrn (daher ags. hläford-
searo), wobei der Name crimen maiestatis
wie einzelne Züge des Delikts von den
Römern übernommen wurden. Angriff
und Anschlag auf das Leben des Königs
und, soweit Erbkönigtum, der königlichen
Familie, Beleidigung dieser Personen, Em-
pörung gegen die Herrschaft und Teil-
nahme an solcher sind die Erscheinungs-
formen des in der Regel mit dem Tode
und Vermögensverlust zu büßenden H.
Soweit Wergeldzahlung das Delikt sühnen
kann, ist das Wergeid des Königs be-
sonders erhöht; bei den Angelsachsen
ist daneben noch eine Königsbuße [cyne-
böt) an das Volk zu zahlen. Bei den
Nordgermanen hat sich der H. erst sehr
allmählich von dem Landesverrat als selb-
ständiges Delikt losgelöst. Doch erscheint
35*
540
HOCKER— HODR
er auch hier im 13. Jahrh. als ein Treu-
bruch.
B r u n n e r II 688 ff. W i 1 d a 988 ff. d e 1
Giudice 179 f. Brandt Retshistorie II
130 f. Osenbrüggen Lang. Strafrecht 52 f.
S c h m i d Glossar s. v. 'hläford-searu'. Li e -
b ermann Gesetze II 510. y. Schwerin.
Hocker. Eigentlich Bezeichnung für
Leichen, die in hockender oder kauernder
. Stellung beigesetzt sind. Solche „sitzende
H." finden sich, zum Teil in große Gefäße
eingezwängt, besonders in der Mittelmeer-
zone. Im weiteren Sinne versteht man
darunter auch die „hegenden H.", bei
denen der Körper auf der Seite ruht und
die Beine mehr oder minder stark einge-
zogen sind. Die Haltung erinnert bald an
die eines Schlafenden, bald ist sie so un-
natürhch, daß man an eine gewaltsame
Zusammenschnürung des Leichnams den-
ken muß. Die H,- Bestattung ist während
des Steinalters und der ältesten Metallzeit
eine allgemein -europäische, in manchen
Gegenden schwächer, in anderen stärker
hervortretende Sitte; vereinzelt tritt sie
auch noch in späteren Perioden auf. Zu
ihrer Erklärung sind die verschiedensten
Hypothesen aufgestellt worden (Raumer-
sparnis, Schlafstellung, Nachahmung der
Lage des Embryos im Mutterleibe). Neuer-
dings hat R. Andree gezeigt, daß sie sich
in anderen Erdteilen vielfach bis auf den
heutigen Tag erhalten hat und daß ihr Be-
weggrund zugestandenermaßen überall die
Fesselung des Toten zur Verhinderung
seiner Rückkehr ist. Dieselbe Vorstellung
hat gewiß auch schon in Alt-Europa ge-
herrscht. Ob sie aber die erste und alleinige
Ursache der H.- Bestattung war, ist doch
zweifelhaft. Gerade die paläolithischen H.
(z. B. von Le Moustier, Combe Capelle,
Mentone) sind unzweideutig als Schläfer
charakterisiert, und auch in neoHthischer
Zeit geht die Schlafstellung mit mäßiger
Beugung der Beine der extremen Hocker-
lage in manchen Gegenden vorauf. Mög-
Hcherweise hat also eine Umdeutung der
ursprünglichen Idee im apotropäischen
Sinne stattgefunden, wobei orientalische
und südliche Einflüsse mitgewirkt haben
mögen. Ganz abzuweisen ist die öfters aus-
gesprochene Vermutung eines besonderen
„Hockervolkes"..
R. Andree Archiv f. Anthr. N. F. VI 282 ff.
S. Müller Urgeschichte Europas (1905) 26, 42.
J. Dechelette Manuel d'archiol. I 287.
294. 471. ff. M. Hörnes Natur- u. Urgesch.
d. Menschen (1909) I 224. 229. 252. II 424. Pra-
hlst. Z. I 276 ff. H. S e g e r Archiv f. Anthr.
N. F. V 125 f. H. Obermajer Der Mensch
d. Vorzeit (1912) 420!. H. Seger.
Hq^r^ bei Saxo grammaticus Hotherus.
§ I. Eine nordgermanische Gottheit, die
nur in der Baldrmythe bez. Baldrsage be-
gegnet. In der eddischen Dichtung ist
er Gegner Baldrs (s. d.), dem er durch den
Mistelzweig die Todeswunde beibringt
(Vsp. 33, Baldrs dr. 9). Die Rache an
ihm nimmt der junge Sohn Odins und der
Rind, VäH oder Bous. In der neuen Welt, wie
sie die Vqluspä schildert, kommt HqSr ge-
meinsam mit Baldr wieder (Vsp. 62).
§ 2. In späterer, umgestalteter Mythe,
wie sie in der Edda Snorris dargestellt wird,
ist Hqdr durch Loki zurückgedrängt. Er
ist zum blinden Äsen geworden, steht ab-
seits beim Spiele, das die Götter mit Baldr
treiben, und wird nur durch Loki, der ihm
den Mistelzweig in die Hand gibt und zum
Wurf nach Baldr auffordert, das Werk-
zeug zur Ermordung des Äsen. Daher
nehmen hier auch die Götter nicht an ihm
Rache, sondern an Loki (SnE. I 174).
§ 3. Als Sohn des dänischen Königs
Hothbrod erscheint Hotherus bei Saxo
{I HO ff.). Er ist bei dem weisen, mit
prophetischem Blick begabten Gevarus auf-
erzogen, zeichnet sich durch Stärke sowie
durch Kunstfertigkeit in allen leiblichen
Übungen und im Saitenspiel aus und gewinnt
dadurch die Liebe derNanna, der Tochter des
Gevarus. Als auch Baldr um diese wirbt,
verschafft er sich auf den Rat seines Pflege-
vaters durch List und Umsicht vom Wald-
geist Mimingus das treffliche Schwert und
einen reichtumspendenden Ring. Der
Sachsenkönig Gelderus, der ihm diese
Dinge abringen will, wird geschlagen, und
für Helgo von Halogia die Thora, die
Tochter des Finnenkönigs Cuso, erworben.
In dem Kampf, der darauf mit den Göttern
ausbricht, siegt Hotherus durch das
Schwert des Mimingus. Darauf heiratet
er die Nanna.
§ 4. Baldr nimmt an Hotherus Rache,
schlägt ihn und zwingt ihn zur Flucht zu
HCENIR— HOF
541
Gevarus. Dann begibt sich Hotherus nach
Schweden und von hier in einsame, ab-
gelegene Gegenden, wo er Jungfrauen
begegnet, die ihn auf die zauberhafte
Speise hinweisen, die Baldr übernatür-
liche Kräfte gebe. Er kehrt nach der
Heimat zurück und nimmt von neuem
den Kampf mit Baldr auf. Nächtlicher
Weile schleicht er sich in das Lager des
Gegners, weiß durch Lautenschlag und
List die drei Jungfrauen, die für Baldr die
Speise bereiten, zu gewinnen und erhält
so diese und einen siegverleihenden Gürtel.
Auf dem Heimweg zu den Seinen bringt
er Baldr die Todeswunde bei.
§ 5. Noch nimmt Hotherus an Gunno,
dem Mörder seines Pflegevaters, Rache,
dann nimmt er den Kampf gegen Bous, den
Sohn Othins und der Rinda, den Rächer
Baldrs, auf, von dem er voraus weiß, daß
er ihm den Tod bringt. Deshalb trifft er
vorher noch Bestimmungen über die
Nachfolge seines Sohnes. In diesem
Kampfe erhält auch Bous die Todeswunde
(Saxo I 131 ff.). Über die verschiedenen
Sagenschichten, die hier vorliegen, vgl.
Baldr. E. Mogk.
Hcenir. § i. Eine recht unklare Gestalt
der nordischen Götterwelt. Sie begegnet
hier besonders häufig im Verein mit Odin
und Loki in der Legende, ist dann stets
die Mittelperson und tritt als solche in der
Kompositionsfuge der epischen Trilogie
ganz in den Hintergrund. So in der Hort-
sage bei dem Besuche der drei Äsen bei
Hreidmar (SnE. I 352 ff.), in dem Aben-
teuer mit dem Riesen t*jazi (ebd. I 208).
Nur bei der Schöpfung der Menschen gibt
Hoenir diesen Geisteskraft (Vsp. 18). Im
faereischen Lokka tättur, nach dem ein
Bauer in Wettstreit mit einem Riesen
seinen Sohn verspielt hat, ruft jener die
Götterdreiheit um ihren Beistand an;
hier verwandelt Hoenir den Knaben des
Bonden in eine Feder und verbirgt diese
am Halse eines Schwanes (Fser. Kvaeder
ved Hammershaimb I 140 ff.). Mytholo-
gische Ausbeute zur Erklärung Hoenirs
bietet dieses Märchen nicht.
§ 2, Skaldische Gedichte nennen Hoenir
den Gefährten oder Freund Odins oder
Lokis. Nach Snorri (SnE. I 268) soll er
auch die Epitheta ,,der schnelle" Ase, der
Langfuß, der Wasserkönig gehabt haben.
Dies würde dafür sprechen, daß Hoenir von
Haus aus eine Wolkengottheit ist. In einer
der Fornaldarsagas wird er der ängst-
lichste aller Äsen genannt (Fas. I 373).
§ 3. Zu der letzten Bezeichnung stimmt
das eigentümliche Auftreten des Gottes im
Mythus vom Vanenkrieg. Darnach ver-
geiselten die Äsen Hoenir den Vanen und
gaben ihm den Mimir als geistigen Bei-
stand mit. Wegen seiner Größe und
schönen Gestalt machten ihn die Vanen zu
ihrem Häuptling. Da er aber bei allen
Verhandlungen nur Mimir sprechen und
raten ließ, schlugen sie diesem das Haupt ab
und sandten es den Äsen. Was aus Hoenir
geworden ist, wird nicht berichtet (Heims -
kr. I 13).
§ 4. Nach dem Dichter der Vqluspä
soll Hoenir auch in der verjüngten Welt
wiedererscheinen und hier des Loszweigs
walten (Vsp. 63).
Weinhold ZfdA. 7, 24. Bloete ebd. 38,
287. Hoffory Eddastudien 108. Schuck
Studier II 225. E. Mogk.
Hof. § I. Die Besiedlung der germani-
schen Gaue geschah in zweierlei Weise, nach
Dorf- und nach Hofsystem, indem die Wahl
teils durch die natürlichen Bedingungen,
teils durch die Art der Bodenokkupation
(ob durch Sippen oder durch einzelne), be-
stimmt wurde. Beim System der Einzel -
höfe bestand Individualbesitz von Haus,
Hofstatt und Ackerland, während Wald
und Weide (die Allmende) mehreren Höfen
oder Ortschaften gemeinsam war. Wo das
Dorfsystem herrschte, bestand von Anfang
an individualisierter Grundbesitz der Sip-
pen. Während das zu gemeinschaftlicher
Nutzung vorbehaltene Wald- und Weide-
land ungeteilt bheb, wurde das jedesmal in
Anbau genommene Landstück (Gewann)
nachgerade in Streifen geteilt, die unter die
Haushaltungen verlost wurden. Der
Ackerbesitz jeder Hufe bestand somit hier
aus mehreren zerstreuten Feldstücken.
§2. In Deutschland bestanden
seit der Völkerwanderungszeit beide Siedel-
arten, und zwar derart verteilt, daß West-
falen, Niederrhein, die deutschen Alpen und
Voralpen vorwiegend nach dem Hofsystem
angebaut wurden. Bei der Dorfanlage
scheinen die von Garten und Anger umgebe-
542
HOF
nen Gehöfte ursprünglich einen zerstreuten
und unregelmäßigen Haufen gebildet zu
haben. Unter den Einzelhöfen bewirkte
die Entwicklung des Großgrundbesitzes
nach und nach eine Sonderung in Haupt-
und Nebenhöfe. Während" der Herrenhof
mehrere, zum Teil zahlreiche Einzelgebäude
aufwies, machte sich beim Bauernhofe
überall eine starke Vereinfachung geltend,
die das Zusammenrücken verschiedener
Einräume unter ein Dach zur Folge hatte.
So bildete im oberdeutschen Einbau die
Scheune den Hauptraum, an den der Stall
und der Wohnraum unmittelbar stießen,
während in Niederdeutschland der lang-
gestreckte Stallraum am meisten hervortrat.
§ 3. In den vor der Wikingerzeit okku-
pierten Gebieten Skandinaviens,
Dänemark, Südschweden und den nor-
wegischen Küstenlandschaften, herrschte
durchweg das Dorfsystem, und zwar in der
oben beschriebenen Gestalt, wo die Teil-
stücke der einzelnen Höfe (nach Art der
deutschen Hufendörfer) im Gemenge lagen,
während Wald und Weide ungeteilt blieb.
Die Besiedlung durch Einzelpersonen fand
besonders in der Wikingerzeit statt; in
dieser Periode wurden die großen Wälder
des östlichen Norwegens und des nörd-
lichen Schwedens gerodet und teilweise
von Einzelhöfen verdrängt. Daher die
Tatsache, daß mit Personennamen zu-
sammengesetzte Hofnamen in der ältesten
uns bekannten Schicht nicht vorkommen
und erst in der Wikingerzeit allgemein
wurden. In Schweden wohnte gegen Ende
der Heidenzeit ein großer, vielleicht der
größte Teil der Bevölkerung in Dörfern,
und in Dänemark war das Dorfsystem noch
im 13. Jahrh. das bei weitem überwiegende.
Nach den Gula|)ings- und Frostat)ings-
gesetzen war eine mehr oder weniger voll-
ständige Feldgemeinschaft (über deren
Charakter besonders Landslov VII 15
orientiert) in den westlichen und nördlichen
Gegenden Norwegens die herrschende land-
wirtschaftliche Ordnung. In der Termino-
logie tritt diese Verschiedenheit nicht an
den Tag: sowohl das Dorf als der Hof
wurde im Altnorweg. als ber [byr) bezeich-
net. Für die Aufstellung der Häuser war
sie aber von entscheidender Bedeutung. Im
westlichen Norwegen lagen die Häuser der
zusammengehörigen Höfe gesammelt, in-
dem die Wohnhäuser eine Reihe, die Wirt-
schaf tshäuser eine andere bildeten, die durch
eine Gasse von der ersteren getrennt war.
In den breiteren Landstrichen des östlichen
Norwegens, wo die Höfe meist einzeln
lagen, waren die Gebäude derart verteilt,
daß die Wohnhäuser einen Binnenhof
{* manngar är), die übrigen Gebäude einen
andern {*nauigarä^r) umstanden. Auch in
einigen Gegenden Schwedens, vor allem auf
Öland und Gotland, treffen wir diesen
Zwiehof. Anders in Dänemark, wo die
Häuser ein geschlossenes Viereck um einen
Binnenhof bildeten. Auf Island endlich,
wo die Bodenokkupation das Werk von
Einzelsiedlern war, machte sich eine noch
eigentümlichere Sonderentwicklung gel-
tend, die zu einem zusammenhängenden
Gebäudekomplex ohne Binnenhof führte.
Die Zahl der Wohnhäuser (anord. innihüs,
von inni 'Herberge', mannahüs) scheint
ursprünghch gewöhnlich drei gewesen zu
sein: die Wohnstube {stofa), die Küche
{eldhüs) und das zweistöckige bür {skemma),
das Vorratskammer und Schlafzimmer zu-
gleich enthielt. Dazu kamen auf größeren
Höfen ein Frauengemach {dyngfa), eine
Badestube {baä stofa), bisweilen ein beson-
deres Schlaf haus (svefnhüs), ein Haus für
die Leibeigenen (Jr^lahüs) und ein Gäste-
haus {gestaskäli, gestahüs, veizluskäli, dryk-
kjuskäli). Die Wirtschaftshäuser [üthüs,
fjärhüs) waren: Scheune [hlad'ä), Pferde-
stall {hestahüs, stallr) und Viehstall [fjös).
Auf größeren Höfen gab es mehrere Vieh-
ställe und häufig verschiedene Gerät- und
Vorratshäuser [ütibür, ütiskemma, gervibür,
fatabür, stokkabür). Der Abtritt {garä'hüs,
gangr usw.) lag mitunter bei den Wohn-
häusern, mitunter bei den Wirtschafts-
gebäuden. Hierzu kamen verschiedene
kleinere Häuser, die vom Binnenhof ab-
gesondert lagen, wie Schmiede [smiäja),
Mühle [mylna), Boothaus {naust, mit lat.
nävis 'Schiff' verwandt), Trockenhaus
für Fisch {hjallr), Sennhütte {s^tr, sei).
Vor dem Eingang der Wohnhäuser war ge-
wöhnlich ein Pflaster von festgestampftem
Lehm {tä) oder von Steinen {hlad'), oder
auch nur ein flacher Stein {stett, zu ,, stei-
gen"). Die Höfe der Häuptlinge waren
nicht selten mit Wällen {virM) umgeben.
HOFÄMTER, HOFBEAMTE
543
§ 4. In England herrschte im Westen
und Norden, vielleicht unter Einfluß der
alten keltischen Hofansiedlung, das System
der Einzelhö£e, während sonst die Dorf-
verfassung mit Gemengelage der sehr
kleinen Feldfluren bestand. Als der Eigen-
tümer der ausgebreiteten Weideflächen ist
der Gutsherr zu betrachten, dem auch die
im Dorfe {tun, häm) wohnenden grund-
hörigen Bauern untertan waren. Während
die unfreien Bauern oder Kotsaßen nur
ein kleines Haus {cot = anord. kot 'kleines
Haus oder Anwesen') mit einer von einem
Zaun {eodor) umgebenen Hofstatt {weorpig
'curtillum', weorß = mnd. wort, wurt) be-
saßen, und nach Beda die alten Angel-
sachsen nicht einmal Stallungen kannten,
liefern uns die Glossen zahlreiche Namen
von verschiedenen Gebäuden, die wohl zum
Teil höchstens auf den Herrenhöfen und
in den klösterlichen Anlagen als selbstän-
dige Häuser vorkamen: siehe Scheune,
Pferdestall, Viehstall, Badehaus, Küche,
Schlafzimmer, Speisezimmer, und vgl. wei-
ter beodern (refectorium), fyrhüs (cami-
natum), wceschüs, wcescern (Waschhaus),
bellhüs (Glockenturm), giestern (Fremden -
haus). Auf dem Herrenhof war das Haupt-
gebäude die hölzerne Halle {heall). Die
Zeichnungen der Handschriften zeigen uns
eine hohe und lange Halle mit niedrigeren
Anbauten an jeder Seite. Sämthche Häuser
standen auf demselben Hofplatze, der mit
einer Hecke oder einem Wall {weall, von
lat. Valium) von Erde und Steinen nebst
Graben umgeben war.
V. Inama-Sternegg PGrundr. III i ff.
V. A m i r a ebd. 169 ff. M e i t z e n Siedelun-
gen u. Agrarwesen. Heyne HausaUertümer
lyiff. K. Rhamm Ethnogr. Beitr. z. germ.-
slaw. AUertumsk. I passim. II I 744 ff. 756 ff.
783 ff. A. Taranger Udsigt over den norske
reis historie 21 ß. V. Guömundsson Pri-
vatboligen paa Island 19 ff. Seebohm The
English Village Community. Vinogradoff
The Growth of the Manor; ders. Villainage in
England. Hjalmar Falk.
Hofätnter, Hofbeamte. A. Deutsch-
land. § I. Hof dienst und Staatsdienst
sind nicht getrennt. Aus der alten unfreien
Hausdienerschaft sind die hohen und höch-
sten Hofämter der späteren Zeit hervorge-
gangen . In der Umgebung der germanischen
Könige treten 4 besondere Hofbeamte auf,
in klarer Unterscheidung schon im Zeitalter
der Merowinger: der Marschalk {marahscalc
— Pferdeknecht), der in den merowingischen
Quellen gewöhnlich comes stabuli, später in
der deutschen Kaiserzeit auch agaso ge-
nannt wird; der Schenk, pincerna oder
princeps pincernaruni, in karolingischer
Zeit auch buticularius genannt; der Schatz-
meister, dem auch die Hut über das beweg-
liche Vermögen des Königs, über alle Kost-
barkeiten des Hofes anvertraut war, der
thesaurarius (später deutsch tresokamerari,
kamerari, was, übersetzt, zu cubicularius
führte, langob. hordere von hord Schatz,
auch vestiarius), dem vermutlich die von
merowingischen Geschichtschreibern er-
wähnten camer arii als Gehilfen der Ge-
schäfte des Hofhaltes unterstanden, der
aber im karolingischen Zeitalter gewöhnlich
selbst camer arius hieß; endlich der Vor-
steher des Hauswesens im allgemeinen, der
Seneschall (die Bezeichnung stammt von
einem altgermanischen Wort in der Be-
deutung Altknecht; seniscalcus in der
1. Alam. 83, 3).
§ 2. Der Majordomus der Merowinger
ist vermutlich nur der alte Seneschall mit
neuem Amtsnamen. Als er zum höchsten
Staatsbeamten geworden, aus der Sphäre
des Hofes, ja des Beamtentums überhaupt
emporgehoben und zum Träger einer neuen
Staatsgewalt geworden war (s. u. 'Haus-
meier'), da trat der Seneschall wieder auf.
Er ist in der Karolingerzeit der Leiter alles
dessen, was mit dem Unterhalt des Hofes
in Beziehung steht, er heißt daher auch
regiae mensae praepositus, princeps cO'
guorum, inferior, seit der 2. Hälfte des
9, Jahrh.s dapifer. Und das wird später
hauptsächlich sein Amtsname. Das Wort
truhsäzzo, mhd. truhtsaeze wird entweder
als ,, Träger der Speisen" aufgefaßt oder,
da truht in der Bedeutung Speise nicht
nachweisbar ist, als ,,im Gefolge Sitzender"
oder als ,, Vorsteher des Gefolges" (vgl.
Kluge Et.Wb.).
§ 3. Von den 4 Hofbeamten hatten
Kämmerer und Truchseß gleich anfangs
eine hohe Bedeutung auf dem Gebiete der
Staatsregierung, während Marschall und
Schenk erst im Zeitalter der Karolinger
über ihre engere Wirksamkeit als Haus-
beamte hinaus zu Ansehen gelangten. Da
544
HOFÄMTER, HOFBEAMTE
eine strenge Abgrenzung amtlicher Kom-
petenzen unbekannt war, so wurden die
Inhaber oder vielmehr die Vorsteher der
4 Hofämter, denen mehrere Gehilfen unter-
geordnet waren, zu verschiedensten wichti-
gen Staatsdiensten verwandt.
§ 4. Die vier Hofämter waren nicht auf
den Königshof beschränkt. Einmal hatten
auch die Mitglieder des königlichen Hauses
ihre eigenen Hofbeamten, dann begegnen
die vier Hofbeamten auch als Untergebene
höherer provinzialer Würdenträger und
Großer, was teils auf eine Nachahmung
der am Königshofe ausgebildeten Verhält-
nisse beruht, teils unmittelbar aus der Or-
ganisation der altgermanischen Herrschafts-
höfe hervorgegangen sein mag. So nennen
die Capitula des Bischofs Remedius von
Chur des 8. Jahrh.s 5 Ministri, nämUch
neben den 4 bekannten noch den judex
publüus, der dem Pfalzgrafen des Königs -
hofes zu vergleichen ist.
§ 5. Außer den zu den 4 Hofämtern Ge-
hörenden werden verschiedene Hofbeamte
in einer mehr untergeordneten, jedenfalls
weniger einflußreichen Stellung erwähnt:
Türsteher, Läufer, ein spatarius oder
armiger, der das Schwert des Königs voran-
trägt, ein mapparius, der das Handtuch
reicht, ein coguus usw., dazu Ärzte, Sänger,
der Quartier meister {mansionarius) , Jäger-
und Falkenmeister. Manche von ihnen
mögen einem der 4 Hofämter zugeteilt
gewesen sein. Im übrigen war ihr Einfluß
sehr wechselnd. So gewährte das Amt des
Magister ostiariorum, der sonst wenig her-
vortritt, unter Ludwig d. Fr. großen
Einfluß.
§ 6. So vieles auch in der Ordnung des
Hofstaates wechselte, die vier alten, aus
germanischen Verhältnissen entstandenen
Hofbeamtungen blieben bestehen, sie be-
gegnen in der deutschen Kaiserzeit ebenso
wie unter den Karolingern. Später, regel-
mäßig unter den Saliern, waren es Mini-
steriale, die zu diesen Ämtern genommen
wurden. Unter den Ottonen aber hatte
sich die Sitte eingebürgert, daß bei beson-
ders festUchen Anlässen (so beim Krönungs-
mahl 936, bei der Osterfeier 984) vier Her-
zöge des Reiches den Ehrendienst der vier
Hofbeamten persönlich verrichteten: die
Anfänge der vier weltlichen Erzämter.
§ 7. Außer den mit festem Amt Be-
trauten weilte eine große Schar Welt-
licher und Geisthcher bei Hof, des kgl.
Dienstes stets gewärtig. Hier wurden edle
Jünglinge zum künftigen Dienst gleichsam
vorgebildet — manchmal ist von einer
schola die Rede — , hier weilten die
kriegsgerüsteten Antrustionen, so-
dann Geistliche, die in der Merowingerzeit
einem Hofabte, in der KaroHngerzeit dem
Erzkapellan unterstanden (s. u. 'Kapelle').
Aber am Hofe wirkten auch Leute, deren
Kompetenz von vornherein weit mehr als
die der bisher erwähnten Hofbeamten be-
stimmten Staatsgeschäften zugewendet
war: die Pfalzgrafen und die Kanzlei-
beamten (s. u. 'Pfalzgraf', 'Kanzlei').
Waitz DFG. 2^, 69 ff.; 3, 497 AE.; 6, 323 fl.
B r u n n e r DRG. 2, 95 £E. D a h n Könige der
Germanen 7*, 237 £E.; 83, 122 fE. G. Seeliger.
B. E n g 1 a n d. § 8. Die Beamten des
kgl. Hofes erreichten bei den Angelsachsen
niemals eine solche Bedeutung wie auf dem
Kontinent. Der Grund liegt zweifellos
darin, daß die Möglichkeit der Entwicklung
zu kurz war; sie dehnte sich auf weniger als
zwei Jahrhunderte aus. Von den 4 traditio-
nellen Vorständen des kgl. Haushaltes
hören wir erst kurz vor dem 10. Jahrhun-
dert. Der Mundschenk und der Kämmerer
scheinen bei Beowulf erwähnt zu sein, aber
nicht der Marschall oder der Seneschall.
In dem Testament von König Eadred (ca.
950) lesen wir von Seneschallen, Kämmerern
und Mundschenken. Diese waren offenbar
die Hauptbeamten des alten englischen
Hofes. Der Marschall ist nirgends als ein
besonders hervorragender Beamter er-
wähnt, und das Amt des major domus
scheint in England unbekannt gewesen zu
sein. Der Kämmerer (bür{)egn, bed{)egn,
hraegelweard) scheint unter den Hofbeam-
ten die erste Stelle eingenommen zu haben.
Seine Obliegenheiten entsprechen denen
des Camerarius auf dem Kontinent. Er
hatte die Aufsicht über die Privatgemächer
des Königs, Bett und Garderobe. Er stand
der Person des Königs am nächsten; Audi-
enzen mußten durch seine Vermittlung
nachgesucht werden; er verwaltete auch
die Schatzkammer seines Herrn.
§ 9. Im II, Jahrhundert erscheinen in,
den Quellen zwei neue Hofbeamte: der
HOFÄMTER, HOFBEAMTE
545
,, staller" und der ,,chancellor". Der „stal-
ler" kam mit der dänischen Eroberung: er
ist aus den alten nordischen Quellen als
■der höchste Würdenträger am Hofe wohl-
bekannt; er stand nur dem König nach;
allerdings mußte er später (im 13. Jahr-
hundert) in dieser Stellung dem Kanzler
weichen. Im Norden handelte der ,, staller"
als des Königs Sprecher bei öffentlichen
Gelegenheiten, ferner als Hauptrichter und
Sprecher des Hofgesindes und als der ver-
antwortliche Beamte für die Vorbereitun-
gen der königlichen Tagungen. Ähnliche
Pflichten waren wahrscheinlich mit dem
Amte in England verbunden.
§ 10. Die englische Kanzlerschaft ist
nicht vor dem Ende der angelsächsischen
Herrschaftsperiode unzweifelhaft erweisbar.
Neuerdings hat Hubert Hall die Ansicht
vertreten, daß auch da noch nicht eine
solche Einrichtung bestanden habe. Auch
die Existenz einer kgl. Kanzlei wird be-
stritten. Indessen scheinen zwei Kanzler
in der Regierungszeit Eduard des Beken-
ners nachweisbar zu sein. Beide waren
Geistliche und wahrscheinlich mit der kg^.
Kapelle verbunden. Das Amt des Kanzlers
scheint sehr ehrenvoll und einträglich ge-
wesen zu sein. Der Kanzler Regenbald
hatte Ländereien in fünf Grafschaften und
die Aufsicht über die Einkünfte von sech-
zehn Kirchen. Wahrscheinlich ist das
Kanzleramt aus der Normandie eingeführt
worden.
Ramsay Foundations of England I 524 f.
Round Feudal England 421 ff. Stevenson
in: Engl. Hist. Rev. 11, 731 ff. Hall Studits in
Engl. Official Documents i63fF. Larson
King's Household in England 124 ff.
C. Norden. §11. In der Frühzeit
der nordischen Monarchie scheint der
inerkismad'r 'Bannerträger' der höchste
Hofbeamte gewesen zu sein. Ihm wurde
das kgl. Banner anvertraut; bei See-
gefechten hielt er es im Bug des kgl.
Schiffes. Das Gesetz verlangte, daß er
immer in der Nähe des Königs sein sollte.
Er sollte in dem kgl. Hause schlafen, auf
des Königs Schiff oder auch wo immer der
König war. Bei Hofe war er Richter oder
Schiedsrichter, und die Neigung ging
dahin, seine richterlichen Obliegenheiten
zu vermehren. Im 13. Jahrhundert sank
seine Würde. Sowohl der ,, staller" als der
,,chancellor" hatten ihn überholt. Das
Amt erlosch im Jahre 1320.
§ 12. Im II. Jahrhundert stand der
stallari der Person des Königs am näch-
sten. Die Poeten beschreiben ihn als Heer-
führer, aber die Sagas weisen ihm auch
bürgerliche Funktionen zu. Hauptsächlich
war er als Vermittler zwischen dem König
und den Freisassen tätig. Wenn der König
über Land reiste, so hatte der stallari
dafür zu sorgen, daß Pferde und alle weite-
ren Bedürfnisse zur Stelle waren. Man hat
deshalb dieses Amt mit dem des Oberstall-
meisters verknüpfen wollen, aber die Wahr-
scheinlichkeit spricht dafür, daß stallari
von dem altnordischen stallr kommt und
nicht vom lateinischen stabularius, und
daß sowohl der Titel als die entsprechenden
Funktionen auf ein Amt, das schon in
voller Ausgeprägtheit bestand, übertragen
wurden.
§ 13. Das Amt des stallari scheint
an allen nordischen Königshöfen verbreitet
gewesen zu sein. Gegen Ende des 12. Jahr-
hunderts löst ihn dann in Dänemark ein
neuer Beamter, der ,,marsk", ab. Der
Marschall tritt zuerst in der ersten Hälfte
des nächsten Jahrhunderts auf, aber das
Amt ist natürlich schon früher eingeführt
worden. In Schweden tritt derselbe Wech-
sel etwas später ein. Der ,,marsk" ist der
deutsche Marschall oder der Oberstall-
meister der Capetinger. Neben seiner Ob-
liegenheit, die Aufsicht über die kgl. Ställe
zu führen, befehhgte er die kgl. Wache; auch
hatte er das Heerwesen unter sich.
§ 14. Deutschen Einfluß hat man auch
in der Einführung oder dem Ausbau des
Amtes des Seneschalls gesehen. Die nor-
wegischen Könige hatten Tafelknappen,
die vor der kgl. Tafel standen und ihren
Herrn mit Fleisch und Getränken ver-
sorgten. Zwei dieser Diener bekamen nach
und nach große Bedeutung. Der ,,skenk-
jari" und der ,,drotseti". Im 13. Jahrhun-
dert waren diese noch reine Hausbeamte,
aber im nächsten Jahrhundert wurde der
,,drotseti" der höchste bürgerliche Beamte
im Staat. Etwas früher hob sich in Däne-
mark die Stellung des Truchseß, wo er des
Königs Finanzminister wurde. Ähnlieh
war die Entwicklung in Schweden.
546
HÖFISCHES LEBEN
§ 15. Das Amt des Kanzlers oder
Schatzmeisters bekam im Norden keine
große Bedeutung. Die Könige von Nor-
wegen haben Schatzmeister {fehirMr) ge-
habt, aber ihre Stellung wird selten in den
Quellen besonders hervorgehoben. In
Dänemark leisteten die Camerarii (im 13.
Jahrhundert) Hilfe beim Sammeln der
Einnahmen, wahrscheinlich unter der
Leitung des ,,drost" (Truchseß), aber
über ihre Obliegenheiten im kgl. Haushalt
ist wenig bekannt.
§ 16. Die Entwicklung des Kanzleramtes
vollzieht sich ähnlich wie im Frankenreiche.
Vor dem 13. Jahrhundert werden keine
Kanzler im Norden genannt. Aber das
Amt kann schon früher bestanden haben.
Es wurde wahrscheinlich von England ein-
geführt. Der erste dänische Kanzler war
der Engländer Radulf. Das Amt scheint
immer durch einen Geistlichen versehen
worden zu sein und wurde allmählich mit
bestimmten geistlichen Obliegenheiten ver-
bunden, wenigstens in Norwegen.
Keys er Efterladte Skrifter 11 79 ff. in:
Danmarks Riges Historie I 684; 826 (Steen-
strup). Larson in: Am. Hist. Rev. 13, 474ff.
Munch Norske Falks Historie IV i, 601 ff.
L. M. Larson.
Höfisches Leben. A. Allgeraeines.
§ I. Unsere Kenntnis des höfischen Lebens
der älteren Zeit stammt aus mannigfachen
literarischen und diplomatischen Quellen.
Drei Dokumente verdienen jedoch beson-
dere Erwähnung: Hincmars De ordine Pa-
latiiy Sven Aagesens Historiola und das nor-
wegischei/zV^^ferä (s. d., 'Hof-Recht'). Das
erste stammt aus dem 9., die andern beiden
aus dem 13. Jahrhundert. Alle drei ba-
sieren jedoch auf früheren Urkunden. Sie
scheinen auf einen gemeingermanischen
Typus des höfischen Lebens hinzuweisen,
der sich aber auch in ganz bestimmten ört-
lichen Variationen unabhängig entwickelt
hat. Auf jeden Fall scheint die Hofhaltung
auf eine Zeit zurückzugehen, da der König
nur ein Häuptling war und seine Umgebung
nur aus einer Gruppe von Dienern und einer
waffentüchtigen Leibgarde bestand. Mög-
licherweise setzte sich ursprünglich die Um-
gebung zum größten Teil aus Leibeigenen
zusammen, was aus der Etymologie von
Ausdrücken wie ,,Seneschal" und ,, Mar-
schall" hervorzugehen scheint. Die Wich-
tigkeit der Hofhaltung wuchs mit der-
jenigen des Herrn: in dem Maße, wie er
zur königlichen und kaiserlichen Würde
vorrückte, stiegen seine Diener zu hohen
Stellungen im Staate auf.
§ 2. In den lateinischen Quellen wird der
Hof oft als das palatium erwähnt, ein Aus-
druck, der sowohl für die Haushaltung als
für die Residenz gebraucht wird. Für die
Dienerschaft waren verschiedene Bezeich-
nungen üblich; ministri, palatini, satelUtes
sind darunter die gebräuchlicheren. Die
Angelsachsen nannten die Hofhaltung
htred m. und dessen Zugehörige ,, Degen"
[cyninges ßegnas). Im Norden hieß der
Königsmanne in früheren Zeiten wahr-
scheinhch hüskarl, oder hemßegi; aber später
wurde der angelsächsische Ausdruck ent-
lehnt ; der Hof wurde die hird' (s. d.) und seine
Angehörigen die hirämenn. Der Palast und
seine Umgebung war als des Königs 'Hof
{gardr) bekannt.
B. D e u t s c h 1 a n d. § 3. Die könig-
liche Leibwache entwickelte sich augen-
scheinlich aus dem älteren comitatus (s. d.).
In den ältesten poetischen Quellen liegt
auf dem militärischen Charakter des Hof-
lebens der Nachdruck. Die Diener, welche
die Metgefäße trugen, oder die Knappen,
welche die Zimmer in Ordnung brachten,
können an Rang nicht mit den am fest-
lichen Male teilnehmenden Hofgenossen
verglichen werden. Die Überlieferung des
comitatus erhielt sich am längsten im Nor-
den, was aus der Tatsache hervorgeht, daß
der Träger der Standarte oder merkismad'r
lange der Hauptwürdenträger unter den
norwegischen Königsmannen blieb (s. Art.
Hofämter § 11). In fränkischen Zeiten
waren die militärischen Begleiter als ,,An-
trustionen" bekannt, das Korps als
ganzes als trustis regia. Auf der Heeres -
folge im Kriege lag nicht mehr der Nach-
druck, die trustis war in erster Linie eine
Leibwache. In manchen Beziehungen bilde-
ten die Antrustionen eine bevorzugte Klasse ;
sie erfreuten sich eines dreifachen Wer-
geides und zweifellos auch anderer Vorteile.
Aber ihre Stellungen waren nicht erblich,
und hieraus geht hervor, daß die trustis
nicht aus den fränkischen Adligen bestand.
Entsprechend den Antrustionen finden
HÖFISCHES LEBEN
547
wir die gesT^as bei den Angelsachsen und
die hirämenn im Norden. Zwischen den
Antrustionen und den Hirdmenn können
gewisse interessante Parallelen gezogen
werden. Bei beiden finden wir einen be-
sonderen Treueid; eine privilegierte Stel-
lung insoweit, als sie die gerichtliche
Verfolgung betraf; eine Art Brüderschaft,
die verbot, daß ein Leibwächter gegen
einen andern Zeugnis ablegte. Wahrschein-
lich wurden zuerst nur Freie zur Brüder-
schaft zugelassen, später wurde aber das
Vorrecht auf die Leute unfreier Herkunft
[pueri regis, vielleicht Freigelassene) aus-
gedehnt.
§ 4. Für die materiellen Bedürfnisse des
Hofes sorgte eine Anzahl Diener und niede-
rer Beamter, die Knappen und Höscarlas
der angelsächsischen und nordischen Hof-
haltungen. Unter ihnen bestand eine große
Mannigfaltigkeit des Rangs und der Be-
deutung, was einerseits durch die Art der
Tätigkeit, andererseits durch den Rang des
Inhabers bedingt warde. Einige der wich-
tigsten waren : der Torwart [ostiarius] ; der
Quartiermeister {mansionaritis), der die
Oberleitung über die Anordnungen bei den
Reisen des Königs hatte; der Vogelsteller
{venator) und der Falkner (Jalconarius, ac-
cipitrarius) ; der erste Diener bei, der Tafel
{dispensator); der Schwertträger {spa-
tarius) ; die Köche {coqui) und andere mehr.
Von geringerem Rang waren gewöhnlich
solche Diener wie der Schmied {Jäher), der
Goldschmied [aurifex) und der Wagner
{biga). Noch tiefer standen die Leute, die
die Arbeiten auf den königlichen Gütern
verrichteten, die das Korn schnitten und
das Bier brauten; von diesen waren viele
zweifellos Sklaven.
§ 5. In dem Maße, wie des Königs Hof-
haltung an Bedeutung zunahm, wurde es
notwendig, zwischen den verschiedenen
Dienstleistungen genauere Unterscheidun-
gen zu treffen und für eine jede bestimmte
Beamte einzusetzen. Die typische ger-
manische Hofhaltung scheint 4 solcher
Beamten gehabt zu haben: den Seneschall,
den Marschall, den Schatzmeister (oder
Kanzler) und den Kellermeister. Diese
hatten für die Tafel, für die Ställe, für die
königlichen Gemächer, Kleidung und Kost-
barkeiten und für den königlichen Keller
zu sorgen. Obwohl ursprünglich nur Be-
amte des Haushalts, kamen sie nach und
nach dazu, öffentliche Funktionen auszu-
üben, und verloren fast ganz ihre Verbin-
dung mit der inneren Hofhaltung. An dem
karolingischen Hofe hatten die Pfalzgrafen
[comites palatit) eine wichtige Stellung, aber
ihre Obliegenheiten waren richterlicher
Natur und nicht mit dem Haushalt des
Hofes verbunden. Erster Beamter des
merowingischen Hofes und schließHch des
Staates war der major donms, eine Würde,
deren Funktionen teils germanischen, teils
romanischen Ursprungs zu sein scheinen.
§ 6. Nach der Bekehrung zum Christen-
tum fügte der König ein wichtiges Amt der
Hofhaltung hinzu, das der Kapelle. Des
Königs Priester war Bewahrer der heiligen
Kappe St. Martins, daher die Ausdrücke
capella und capellanus. Unter den Karo-
hngern war der Kapellendienst mit dem
der Schreibstube {scriptorium), die jetzt
ganz von königlichen Beamten geleitet
wurde, eng verbunden. Früher unterstand
diese Abteilung dem referendarins (oder
summus referendarins), der immer ein Laie
war. Seine Unterbeamten waren referen-
darii oder cancellarii. Unter den Karo-
lingern trug der erste Beamte der Schreiber
(jetzt notarii) den Titel Kanzler und war
immer ein Geisthcher.
§ 7. Neben diesen Ämtern bestanden am
Hofe (zeitweise wenigstens) einige andere,
die wahrscheinlich nicht offiziellen Charak-
ter hatten, z. B. die consüiarii, von denen
der König private Ratschläge einholte. Die
Quellen sprechen auch von den cotwivae
regis, die zuerst als Römer am fränkischen
Hofe erscheinen (Salisches Recht). Aber
die convivae können kaum ausschließlich
Römer gewesen sein. Auch haben wir kein
Recht, aus der Sprache des Gesetzes zu
schließen, daß sie römische Antrustionen
waren. Sie erfreuten sich des königlichen
Schutzes und seiner Gastfreundschaft, aber
über ihre Obliegenheiten, wenn sie über-
haupt solche hatten, wissen wir nichts Be-
stimmtes. Der geneat der älteren angel-
sächsischen Quellen stand offenbar auf der-
selben Stufe, und ebenso auch zweifellos die
Skalden, die an den nordischen Höfen für
Unterhaltung sorgten.
Waitz BVG. II 2, 71 ff.; III 493fr. von
548
HÖFISCHES LEBEN
Mauer Hofverfassung 189 fif. Luchaire Hist.
des Inst. Mon. I 163 ff. Lavisse Histoh-e de
France II i, 177!. Brunn er DRG. II 95 ff.
C. E n g 1 a n d. § 8. Vor der Aus-
breitung von Wessex im 9. und 10.
Jahrhundert können die enghschen Kö-
nigshöfe nicht von großer Bedeutung ge-
wesen sein. Die Reiche waren zu be-
schränkt, die Stellung des Königs zu be-
deutungslos, um eine größere Entwicklung
der Hofhaltung zuzulassen. Bis zur Zeit
Alfreds finden wir wenig Beweise von
einer besonderen höfischen Organisation.
Die Könige haben ihr Gesinde und ihre
Mannen, aber Beamte werden kaum erwähnt.
Sogar bis zum Jahre lOOO muß der Palast
nur eine sehr bescheidene Gruppe von Ge-
bäuden umschlossen haben. In seiner
Homilie über St. Thomas erzählt ^Ifric die
Geschichte, wie der Apostel, als er in Indien
war, einen Palast für den König bauen
wollte. Zunächst plante er die Halle, dann
das Badehaus, die Küche, das Winterhaus,
das Sommerhaus: 12 Gebäude zusammen.
Und der Homilist fügt bezeichnenderweise
hinzu: ,,aber so zu bauen ist nicht die Ge-
pflogenheit in England, und deshalb er-
wähnen wir sie nicht besonders".
§ 9. Soweit bekannt, gab es in England
niemals einen major domus, obwohl es
wahrscheinlich ist, daß ein Hauptbeamter
der Hofhaltung als Ganzem vorstand. Von
den 4 üblichen Beamten werden 3 beson-
ders in den Dokumenten erwähnt. Nur der
Marschall scheint bei den Angelsachsen
nicht hochgekommen zu sein. Der Kämme-
rer {camer arius, cuhicularitis), der als
Schatzmeister tätig war, ist wohl im 10.
Jahrhundert der oberste Hofbeamte ge-
wesen. Ein Kanzler wird zuerst etwa in
der Mitte des ii. Jahrhunderts erwähnt.
Aber von niederen Beamten, die den am
fränkischen Hofe bestehenden etwa ent-
sprachen, hatten die alten englischen
Könige eine beträchtliche Zahl.
§ 10. Der angelsächsische Hof wurde un-
ter der Regierung Knuts vollständig um-
gestaltet. Mit den Dänen kam eine
neue Organisation, die hüscarlas, und ein
neuer Beamter, der stealkre, zur Geltung
(vgl, die Art. 'Hüskarl' u. 'Hofämter').
Zweifellos wurden skandinavische Gewohn-
heiten zu gleicher - Zeit im weitesten Um-
fange eingeführt, ""da wohl wenigstens die
Hälfte der hervorragenden Stellungen von
Dänen eingenommen wurde.
Kemble Saxons in England II 106 ff.
Stevenson in Engl. Hist. Rev. XI 731 ff.
L a r s o n Kings Household in England Kap.
5 — 7. Little in Engl. Hist. Rev. IV 723 ff.
Round Feudal England 42 1 ff.
D.Norden. I.Norwegen. §ii.
Der norwegische Hof erreichte seine höchste
Entwicklung im 12. und 13. Jahrhundert.
Es bestanden in der königlichen Hofhaltung
4 verschiedene, aber nahe verwandte Gilden,
von denen jede dem König auf ihre be-
sondere Weise diente: die hirämenn, die
gestir, die kertisveinar und die hüskarlar.
Die Geistlichen der königlichen Kapelle
bildeten eine besondere Gruppe. Über die
ersten dieser Gilden vgl. die Artikel 'Hird'
u. ^Gestir'. Ihre hauptsächliche Pflicht war,
für die Sicherheit des Königs zu sorgen,
§ 12. Die Quellen nennen zwei Arten der
regulären Hofwachen: den Tag-Wächter
{fylgä) und den Nacht -Wächter {v<^ä'r).
Das letztere Amt war geteilt in den Innen -
Wächter (innvgrär), auch Haupt- Wächter
[hqfud'-vgr^r) genannt, und den Außen -
Wächter {utvgrär). Der Haupt -Wächter
war in der Nähe des Königs stationiert,
gewöhnlich an der Tür des Zimmers, in dem
der König schlief. Dieser Posten wurde nur
von hirämenn besetzt. Der Außenwächter
war in einer größeren Entfernung postiert
und wurde gewöhnlich von den gestir ge-
stellt. Diese erschienen voll bewaffnet zu
ihrem Dienst; in Zeiten großer Gefahr war
jeder mit einer Trompete versehen. Wäh-
rend der langen Winternächte wurden die
Wachen um Mitternacht gewechselt. Die
Tagwache bestand aus 6 Mann, von denen
je einer rechts und links vom König ging,
die vier andern folgten in einer gewissen
Entfernung, wenn' der König seine Ge-
mächer verheß. Bei festlichen Gelegen-
heiten wurde die Zahl verdoppelt, und die
Großen des Königreiches übten das Amt
aus. Die hirdmenn waren gehalten, wäh-
rend ihres Dienstes ihre besten Waffen
und Kleider zu tragen.
§ 13. Die Kerzenträger {kertisveinar)
konnten auch zum Wachtdienst herange-
zogen werden, aber gewöhnlich war ihr
Dienst in der königlichen Halle. Ihre
HÖFISCHES LEBEN
549
hauptsächlichste Aufgabe war, Kerzen bei
des Königs Tafel zu halten. Aus ihren
andern Obliegenheiten ist ersichtlich, daß
sie erwachsene Männer und nicht Pagen
waren. Da sie bei Gelegenheiten Dienst
taten, bei denen es auf höfisches Benehmen
ankam, wurden sie sorgfältig aus den guten
FamiHen ausgewählt unter Beachtung ihrer
sozialen Stellung, ihres Reichtums und
ihrer Fähigkeit. Die Kerzenträger wur-
den zu den handgengir gezählt, aber nicht
zu den Schwertträgern [sverdtakarar); sie
standen also im Range niedriger als die
gestir und hirämenn.
§ 14. Die hüskarlar bildeten die niedrig-
ste Klasse der Hof bedienten; sie ver-
richteten die körperliche Arbeit in der Hof-
haltung. Sie scheinen wie die andern Kö-
nigsmannen organisiert gewesen zu sein,
mit Gildengesetzen und einem Führer
{rcBd'ismaär). Ursprünglich wurden sie
nicht unter die handgengir gezählt, aber
später erreichten sie diese Auszeichnung.
Unter ihnen waren viele, die niemals zu
Hofe kamen. Söhne von reichen Freisassen,
die gegen eine kleine Abgabe oder für die
Ehre und den Schutz, der mit dem Range
eines Königsmannen verbunden war, ihre
Namen in die Gilde der hüskarlar eintragen
ließen.
§ 1 5. Unter diesen verschiedenen Körper-
schaften war das gegenseitige Verhältnis
nicht immer das beste. Die Verschieden-
heit im Rang, in der Behandlung und im
Unterhalt fand in Eifersüchteleien ihren
Ausdruck, die oft bei festhchen Gelegen-
heiten, wenn die Männer zuviel getrunken
hatten, zum Ausbruch kamen. Die gestir
des Magnus ErHngsson ,, empfanden es übel,
daß die hirämenn Met tranken, während
ihnen Ale gegeben wurde". Die Folge war
eine Prügelei (1181). Streitigkeiten fanden
oft zwischen den Mitgliedern der verschiede-
nen Körperschaften statt, und gewöhnhch
wurde der Streit auf ihre Kameraden über-
tragen. In solchen Fällen scheint der
König nachdrücklich seine richterliche
Autorität ausgeübt zu haben, unterstützt
vom stallari und merkismadr, deren Pflicht
es war, allen Versammlungen sowohl der
hirdmenn als der gestir beizuwohnen.
§ 16. Eine wichtige, wenn auch anders
geartete Organisation bildete sich um die
königliche Kapelle. Sie enthielt die übliche
Zahl von Geistlichen unter der Leitung des
Hofpriesters [hirü'prestr). Das Hofgesetz
sah zwei solcher Priester vor, einen, um dem
König und seinen Mannen die Beichte ab-
zunehmen, und einen, um das Eigentum
der Kapelle zu überwachen. Im 12. Jahr-
hundert wurde eine Anzahl von königlichen
Kapellen an verschiedenen Punkten des
Königreiches errichtet, alle unter der Ver-
waltung (im nächsten Jahrhundert) des
Magister capellarum, der für mehrere Jahre
meist ein Bischof war. Wie auch sonst,
wurde die Kanzlerschaft später mit dem
Kapellendienst vereinigt, sie wurde schließ-
lich mit dem Dekanat von Oslo (13 14)
verbunden.
§ 1 7. Von den verschiedenen Beamten,
die am Hofe tätig waren, hatten sechs hohen
Rang: der Kellermeister, der Seneschall,
der Schatzmeister, der Waffenmeister, der
Stallmeister und der Kanzler (vgl. darüber
den Artikel 'Hofämter'). Zuerst scheint
der Bannerträger die höchste Würde be-
kleidet zu haben. Aber im ii. Jahrhundert
wird das Amt des Stallmeisters bedeutungs»
voll. Ihn löste im folgenden Jahrhundert
der Kanzler ab. Die Entwicklung schloß
mit der obersten Stellung des Truchseß
{drötseti) im 14. Jahrhundert; aber mitt-
lerweile war das Amt rein politisch ge-
worden.
§ 18. Die Zugehörigkeit zur Hofhaltung
brachte gewisse materielle Vorteile mit, ob-
wohl diese nicht groß waren. Der königliche
Dienst wurde zunächst wegen der damit
verknüpften Ehre gesucht. Besonders her-
vorzuheben ist die Zulassung zur könig-
lichen Tafel, die das Vorrecht der hirämenn
und der gestir war, obwohl die gestir nur zu
den Festlichkeiten an Weihnachten und
Ostern zugelassen wurden. ^Am achten
Tage der Weihnachtsfeierlichkeiten wurde
den Leuten Sold bezahlt, den hirämenn dop-
pelt so viel wie den gestir, aber sicher allen
etwas; besondere Gaben kamen für die
Begünstigten hinzu. Der König gab jedem
der Hofpriester 5 Mark und 2 Gewänder.
Die Königsmannen bezahlten ihnen eiri
Dreizehntel ihres Soldes. Die höchsten
Beam.ten erhielten auch den Sold der
hirämenn und außerdem ein bestimmtes Ein-
kommen, gewöhnlich in der Form einer
550
HÖFISCHES LEBEN
Belehnung mit Land, Das Einkommen
des Kanzlers war anfänglich etwas geringer
als das des Stallmeisters und Banner-
trägers, aber die Vergütung für die von
ihm aufgesetzten Dokumente verschaffte
i hm bald bedeutende Einkünfte. Wenn ein
Königsmann in der Schlacht oder sonstwie
gefangen wurde, war er des Loskaufes sicher.
Die Hilfsbedürftigen wurden oft mit einer
Heimstatt versehen. Die ganz Armen unter
den bejahrten hirdmenn wurden in irgend-
einem Kloster untergebracht; der König
und die Wache trugen die Auslagen. Im
Jahre 1308 wurden Schritte unternommen,
um ein Hospital für die Kranken und ein
Asyl für die Bejahrten in Verbindung mit
des Königs Kapelle in Oslo zu gründen, das
von königlichen Schenkungen und Gaben,
die die Wächter sammelten, unterhalten
werden sollte.
IL Dänemark und Schweden.
§ 19. Es scheint wahrscheinlich, daß der
dänische Hof dem norwegischen mit den
verschiedenen Gruppen der Wächter und
Haushaltungsbeamten entsprach. Seine
Geschichte beginnt indessen kaum vor der
Regierung Knuts (1018), als die Körper-
schaft der hüscarlas in England geschaffen
wurde. Ob schon solch eine Wache in
Dänemark bestand oder später auf
derselben Grundlage errichtet wurde, ist
ungewiß; aber daß eine ähnliche Körper-
schaft am Hofe der dänischen Nachfolger
von Knut bestand, ist erwiesen. Ihre Ge-
setze und Gebräuche sind uns in Sven
Aagesens Historiola erhalten. Etwa am
Ende des 12. Jahrhunderts wurde die
Körperschaft gänzlich umgestaltet. Der
Adel wurde allgemein zu der Gilde
zugelassen mit dem Ergebnis, daß die
hüskarlar ihren besonderen Charakter als
Wächter verloren. In derselben Periode
treten am Hofe gewisse Beamte auf, die
deutschen Einfluß nahelegen; die Stall-
meister verschwinden, und ihre Betätigung
am Marstall und bei der Wache und im
Heere geht auf den marsk (Marschall) über.
Der drost [drötseti, Truchseß) übernimmt
die Verwaltung der Geldangelegenheiten,
unterstützt von Kämmerern und deren
Gehilfen. In denselben Jahren wurde das
Skriptorium, das mit der königlichen Ka-
pelle verbunden war, in eine Kanzlei um-
gewandelt, an deren Spitze des Königs
Kaplan oder irgendein anderer Geistlicher
in leitender Stellung als Kanzler stand.
§ 20. Von dem schwedischen Hofe ist vor
der Mitte des 13. Jahrhunderts wenig be-
kannt. Der König hatte eine Hofwache,
aber deren Zusammensetzung ist nicht
klar. Die hirffmenn erfreuten sich bestimmter
Vorrechte, die uns an die fränkischen An-
trustionen erinnern. Sie standen unter des
Königs besonderem Schutz, der sich sogar
auf ihre Witwen und Kinder erstreckte.
Hohe Strafen waren für Belästigung eines
Königsmannen ausgesetzt, und Bestrafun-
gen der Königsmannen scheinen nur an des
Königs Hof stattgefunden zu haben. Sold
wurde ihnen in der Form von Geld, Land
oder der Nutznießung von Krongütern ge-
zahlt. Die spätere Entwicklung der Hof-
wache gleicht der des dänischen Hofes.
Auch in Schweden erreichten die 'drots',
der 'marsk' und der Kanzler Stellungen von
großer Bedeutung, nicht nur in der Hof-
haltung, sondern auch in der Verwaltung
des Staates. Bei den ersten beiden ist däni-
scher und deutscher Einfluß deutlich zu
erkennen.
III. Zeremoniell. § 21. Für die
Einsetzung der Königsmannen und die
Einführung der höheren Beamten in ihre
Ämter sieht das Hofgesetz bestimmte Zere-
monien vor, die ohne Zweifel für das
mittelalterliche Hofzeremoniell vorbildlich
waren.
Es bestehen vier Klassen: Zeremonien
bei der Einführung der Schwertträger, bei
der Erhebung der hirdmenn zu höheren
Würden, bei der Ernennung der Kerzen -
träger, bei der Einführung von Beamten.
§ 22. Bei der Zulassung eines Mannes
zu seiner hirä saß der König auf seinem
Hofsitz umgeben von den hirdmenn.
Zwischen seinen Knien lag ein Schwert,
seine rechte Hand umfaßt den Knauf. Der
Kandidat näherte sich, kniete nieder, be-
rührte den Schwertknauf und küßte die
königliche Hand. Er erhob sich dann und
leistete den Treueid. Dann kniete er wieder
nieder, legte seine gefalteten Hände zwi-
schen die des Königs und küßte seinen
neuen Herrn. Der amtierende Tafel-
junker führte ihn dann zu seinen neuen
Kameraden, von denen er durch Hände-
HOFRECHT
551
druck und Kuß als zu ihnen gehörig an-
erkannt wurde. Bei der Zulassung eines
gestr war die Form einfacher. Aber auch in
diesem Falle mußte das königliche Schwert
berührt werden. Die Sitte der Leistung des
Treueides auf das Schwert war zweifellos
•eine alte und allgemeine, wenigstens im
Norden.
§ 23. Der Kerzenträger war normalerweise
kein Wächter, und daher berührte er nicht
das Schwert. Nach dem Abräumen der
Tafel, aber noch bevor die Wasserschale
für die Hände des Königs hereingebracht
wurde, führte der Seneschall den Kandi-
daten zum Hochsitz. Der König streckte
seine rechte Hand über die Tafel; der neue
Manne nahm sie in seine beiden Hände,
küßte sie und gelobte, in allen Diensten
treu zu sein. Nach dieser Zeremonie half
et beim Waschen der Hände des Königs.
§ 24. Grundbesitzer und Tafeljunker
wurden immer aus der Zahl der hirdmenn
gewählt. Zwei Männer des höchsten Ranges
pflegten den Königsmannen, der zum
Grundbesitzer gemacht werden sollte, zum
Hochsitz zu begleiten. Der König erhob
sich, nahm ihn bei der Hand und führte
ihn zum Sitz unter den andern Grundbe-
sitzern. Der König wählte einen Tafel -
Junker durch den einfachen Akt der Über-
gabe eines Bechers.
§ 25. Der Kanzler wurde in sein Amt bei
einer gemeinsamen Versammlung der Hof-
beamten eingeführt. Der Kandidat empfing
das königliche Siegel aus des Königs Hand,
kniete nieder und schwur, treu zu dienen,
namentlich zu verschweigen, was der
König geheim zu halten wünschte. Die
Bannerträger empfingen ihr Amt in derselben
Weise. In diesem Falle wurde das Banner
als Symbol verwandt. Das Amt des Stall-
meisters wurde in der königlichen Speise -
halle übertragen. Nach dem Tischgebet
und nach Ankündigung der Absicht des
Königs leiteten zwei Tafeljunker den
Erwählten nach vorn. Der König erhob
sich, nahm ihn bei der Hand und führte
ihn zu dem Hochsitz des Stallmeisters.
Die andern Hofbeamten scheinen ohne
besondere Zeremonie in ihr Amt eingesetzt
worden zu sein.
Key er Efterladte Skrifter II 79 ff. Dan-
marks Riges Historie I 174. 390 ff. 511 f. 796 f.
825 f. (Steenstrup,). Larson in: Am. Hist.
Rev. 13, 459 ff. Westmann Svenska Radets
Historia 83 ff. L. M. Larson.
Hofrecht. A. Deutschland. § i.
Die Bezeichnung ,, Hofrecht" ist in der
geschichtswissenschaftlichen Literatur der
letzten Jahrzehnte in wechselvoller Be-
deutung gebraucht worden. Gewöhnhch
wurde Hofrecht als das kraft privater
Herrschaft in den Gerichten der großen
Grundherrschaften ausgebildete Recht an-
gesehen, meistens ward dabei eine Sonde-
rung der Rechte ritterlicher und bäuerlicher
Herrschaftsleute vorausgesetzt und 'Hof-
recht' nur auf das Recht der bäuerlichen
bezogen. In dem Maße, in dem eine allge-
meine Unfreiheit der Hintersassen ange-
nommen ward, wurde 'Hof recht' zugleich als
das Recht der unfreien Bauern aufgefaßt.
(Vgl. S e e 1 i g e r Grundherr schalt 173 fT.
und Hist. Vtjs. 1905, 348 ff.). Um das
Hofrecht richtig würdigen zu können, ist
ein Blick auf die Struktur einer Großgrund-
herrschaft unerläßlich.
§ 2. Auf den fränkischen und deutschen
Großgrundherrschaften war nie Latifun-
dienwirtschaft ausgebildet, sondern eine
Organisation, die sich spätrömischen
Verhältnissen anschloß. Von dem im
Wirtschaftsverband der Herrschaft ver-
bleibenden Land — viel Land ist ja oft
als vornehmes Lehen um der politischen
Macht willen fortgegeben worden, es war
dann für den Lehnsherrn wirtschaftlich
unproduktiv — ist nur ein kleiner Teil
von der Herrschaft selbst bewirtschaftet
worden, die terra salica, terra indominicata,
während der größere Teil von Hintersassen
besetzt war, welche entweder Dienste
oder Zinse leisteten. Das herrschaftliche
Nutzungsland, d. i, das nicht als Lehen
ausgegebene Land, war demnach in drei
Gruppen geteilt: Herrenland, dienendes
Land, reines Zinsland. — Die dem Wirt-
schaftsverband der Herrschaft ange-
hörenden Leute aber können ihrem wirt-
schaftlichen Verhältnis gemäß in drei
Gruppen gesondert werden: die einen
treten uns als Gesinde entgegen, das am
Herrenhof oder am herrschaftlichen Wirt-
schaftshof lebt und der wirtschaftlichen
Selbständigkeit darbt; die andern sind
Hintersassen auf Herrschaftsland, haben
552
HOFRECHT
selbständige Wirtschaften und haben nur
einen Teil ihrer persönlichen Arbeitskraft
dem Herrendienst zu widmen, ja mitunter
nur Zinsen zu entrichten; die dritten end-
lich haben kein Herrschaftsland, sie müssen
aber als persönlich dem Herrschaftshof
Verbundene einen Jahreszins zahlen oder
einige Arbeitstage leisten. Diese drei
Klassen von Herrschaftsleuten sind nicht
scharf voneinander geschieden, gleitende
Übergänge sind wahrzunehmen, auch er-
scheinen anfangs gewerbliche und mini-
sterialische Dienste mit landwirtschaft-
lichen verbunden. Dazu: die Verschieden-
heit der volkswirtschaftlichen Stellung
deckt sich nicht mit der des Geburts-
standes, Freie und Unfreie begegnen inner-
halb der verschiedenen Kategorien von
herrschaftlichen Leuten, die Freien aller-
dings zumeist in ihrer Freiheit durch ein
erbliches, einseitig nicht lösbares Schutz-
verhältnis zur Herrschaft stark beschränkt.
§ 3. Die zu einer Herrschaft gehörenden
Leute bildeten eine Gemeinschaft, in wirt-
schaftlicher und in rechtlicher Hinsicht.
Die Herrschaft handhabte von vornherein
eine ausgedehnte, gleichsam hausherrliche
Gewalt, sie übte eine Disziplin aus, sie
schlichtete Streitigkeiten der Hofleute, sie
bestrafte Unfreie selbst mit dem Leben.
Die Gemeinschaft der Herrschaftsleute aber
bildete von dem Moment an eine Rechts-
gemeinschaft, da in ihr nicht einfach die
Willkür des Herrn, sondern da Norm und
Herkommen maßgebend waren. Und das
war schon im fränkischen Zeitalter der
Fall. Die Verhältnisse des Herrschafts-
mannes wurden geregelt, oft die Pflichten
sogar der Unfreien genau normiert. Im
Herrschaftsbereich entstand ein bestimmtes
Recht. Dieses betraf einmal die Beziehun-
gen der Herrschaftsleute zur Herrschaft
(vgl. Leg. Baiuw. I, 13; Leg. Alam. XXI
(XXII) f.), dann aber auch die Beziehungen
der Herrschaftsleute untereinander. Um-
fang und Inhalt dieses Rechts waren aller-
ding« in den einzelnen Herrschaften und
Herrschaftsteilen sehr ungleich. War doch
die herrschaftliche Gewalt zu sehr ver-
schiedener Entwicklung gelangt, räumlich
und inhaltlich. Räumlich, denn sie war
entweder beschränkt auf den herrschaft-
lichen Grund und Boden und auf die per-
sönHch der Herrschaft Untergebenen, oder
sie hatte über die Grenzen des eigenen pri-
vaten Grundeigentums hinaus in geschlosse-*
nen Bezirken obrigkeitliche Gewalt erlangt:
Bannherrschaft (s. u. 'Bann' § 7 und 'Im-
munität' § 3). Inhalthch, denn sie war zu
einer verschiedenen Intensität gelangt, sie
bezog sich einmal nur auf Regelung grund-
herrlicher Dinge und auf minder wichtige
Rechtssachen der Herrschaftsleute unter-
einander, sie konnte sich aber auch auf
wichtige Dinge beziehen, sie konnte, durch
die Immunität oder eine analoge Privi-
legierung gehoben, zur bedeutsamen Obrig-
keit werden, ja die Befugnisse des hohen
Provinzialbeamtentums besitzen. So war
die Gewalt — und es handelt sich vor-
nehmlich um richterliche Gewalt — in den
Herrschaften ungleich entwickelt. Sie war
verschieden in den einzelnen Herrschaften,
sie war auch verschieden auf den einzelnen
Gebieten der selben Herrschaft: hier besaß
ein Stift einen Bezirk mit voller selbständi-
ger Gerichtsbarkeit, dort nur niedere Justiz
oder Gerichtsbarkeit in grundherrlichen
Dingen auf den eigenen Gütern. Und
überdies: die richterhche Gewalt desselben
Fronhofs wirkte nicht gleichmäßig über
alle Gruppen der Untertanen: über die Un-
freien anfangs unbedingt, über die Freien
weit beschränkter, ja mitunter nur in den
das Leiheverhältnis angehenden Rechts-
fragen. Schheßlich ist noch ein Moment
zu beachten: wie die großen Herrschaften
in wirtschaftlicher Hinsicht teils lokal,
teils zentral organisiert erscheinen und
wie die Rechtsprechung teils in den zu
Dinghöfen gewordenen Fronhöfen, den
Mittelpunkten der grundherrUchen Ter-
ritorialorganisation, teils aber an der
Zentralstelle der Gesamtherrschaft unter
dem Vorsitz des Herrn oder eines Zentral -
beamten erfolgte, so mußte auch eine zentral
einheitliche und eine lokal verschiedene herr-
schaftHche Rechtsordnung nebeneinander
gehen. Es ergibt sich aus der Verfassung
der Grundherrschaften die Entstehung ver-
schiedenartiger Rechtskreise: zentrale und
partikulare Rechtsordnungen sind zu unter-
scheiden, d. i. einerseits Rechtsordnungen,
die für alle Leute einer Herrschaft, ander-
seits Rechtsordnungen, die nur für den
Bereich einzelner Fronhöfe gelten sollten.
HOFRECHT
553
§ 4. Die zentralen Ordnungen beziehen
sich naturgemäß weniger auf die landwirt-
schaftHchen und materiellen Leistungen der
Bauern, weil hier eine lokale Differenzierung
vorherrschte, als vielmehr auf die einheit-
lichen Rechtsverhältnisse gewisser der Herr-
schaft zugehöriger Leute: auf die der herr-
schaftlichen Familia, d. h. der Unfreien im
allgemeinen, oder — seit im ii. Jahrh.
sich aus der Klasse der Unfreien besondere
Berufs- und Standesgruppen scharf heraus-
hoben — auf die einzelnen Sonderklassen,
besonders auf die ritterlichen Unfreien, die
Ministerialen, und auf die nur Kopfzins-
pflichtigen, die Zensualen. So besitzen
wir allgemeine Rechtsordnungen für die
unfreien Herrschaftsleute überhaupt, wie
die Lex familie Wormatiensis ecclesie vom
dritten Jahrzehnt des 11. Jahrh. s oder wie
Konrads H. Bestimmung des Rechts der
Limburger Familia von 1035, so besitzen
wir seit der zweiten Hälfte des II. Jahrh.s
Gesetze für die Ministerialen, so auch Fest-
legungen der Zensualenrechte aus dem-
selben Zeitalter.
§ 5. Die partikularen Ordnungen be-
ziehen sich auf das in den einzelnen Fron-
höfen und in ihrem lokalen Bezirk aus-
gebildete Recht: auf das wirtschaftliche
und politische Verhältnis der einem
Fronhof Zugehörigen, auf den Rechtsver-
kehr der Fronhofsleute untereinander:
Privat-, Prozeß-, Strafrecht. Rechtsnor-
men darüber sind seit dem 8. Jahrh.
erhalten. Jm Jahre 770 wird an das
Kloster Gorze ein Landgut geschenkt
und dabei 'die Leistung der Hinter-
sassen eingehend bestimmt. Das wird
später häufiger, seit dem 10. Jahrh. sind
zahlreiche urkundliche Festlegungen der
Pflichten und Rechte von Fronhofsleuten,
Aufzeichnungen der Fronhofsrechte vor-
handen. Der Inhalt solcher Rechtsauf-
zeichnungen ist verschieden, je nach ihrer
Veranlassung, überdies auch je nach der
Richtergewalt, die mit dem Fronhof ver-
bunden war. War, wie im Gorzer Orte
Amel, der Fronhof Sitz eines herrschaft-
lichen Hochgerichts, dann enthielten die
Fronhofsordnungen auch Festsetzungen
über die Übung hoher Justiz; in andern
Fällen, und zwar in den meisten, weisen
Fronhofsrechte nur auf Niedergerichtsbar-
Hoops, Reallexikon. II.
keit oder auf Gerichtsbarkeit in grundherr-
lichen Dingen hin.
§ 6. Das Wort 'Hofrecht', d. h. die la-
teinische Fassung itis curtis, ius curiae tritt
vereinzelt Mitte des ii. Jahrh.s, häufiger
im 12. Jahrh. auf. Es werden damit die
Verpflichtungen der zum Hof Zugehörigen,
es wird aber damit auch in weiterer Be-
deutung das gesamte am Fronhof ausge-
bildete Recht bezeichnet. Es ist zweck-
mäßig, in diesem Sinne allein das Wort
'Hof recht' technisch anzuwenden: Hof-
recht ist das in den zu Dinghöfen geworde-
nen Fronhöfen ausgebildete Sonderrecht.
Es ist nicht lediglich das Recht für den
aus den grundherrlichen Verhältnissen ent-
standenen Verkehr, es ist das gesamte an
den zu sehr verschiedener Kompetenz ge-
langten Fronhöfen ausgebildete Recht. Es
kann auf der einen Seite Normen für das
gesamte Rechtsleben der unfreien Fron-
hofsleute, es kann aber auch auf der
andern Seite nur Bestimmungen über
Zinszahlungen an den Herrschaftshof und
über das Verfahren bei Pflichtversäumnis
enthalten. Dem Hofrecht unterworfen
sind die unfreien Hofknechte und die
Hintersassen, die ihr ganzes Recht am
Fronhof zu finden haben, dem Hofrecht
unterworfen ist aber auch der freie, mit-
unter der vornehme Zinser, der nur in be-
stimmten Zinssachen das Fronhofsding be-
suchen muß. Diese Mannigfaltigkeit ist
charakteristisch. — Das Wort Hofrecht
wird besser nicht gebraucht für andere
Arten von Rechtsordnungen im Herr-
schaftsbereich, Häufig ist das geschehen.
Mit Hofrecht wurden oft auch die zentralen
Rechtsbestimmungen bezeichnet, welche
dem Kreis aller unfreien Herrschaftsleute
(Familia) galten. Dann müßten die aus
ihnen hervorgegangenen Sonderrechte ein-
zelner Gruppen von Herrschaftsleuten: der
Ministerialen und Zensualen, auch als Teile
des Hofrechts angesehen werden, j
A. Heusler Instit. d. dt. Privatr. I, 27 ff.
Seeliger Bedeutung der Grundherrschaft
173 ff. D e r s. Staat u. Grundherrschaft in d.
älteren dt. Gesch. (Leipzig, Progr. 1909).
G. Seeliger.
B. E n g 1 a n d. § 7. Als Hofrecht be-
zeichnen kann man aus der ags. Zeit die
vom Quadripartitus so genannten Recti-
36
554
HOFSTELLE— HOFZEICHEN
tudines singularum personarum, eine Pri-
vatarbeit eines Gutsrechts, in der die
Rechte und Pflichten der einzelnen im Hof-
verband stehenden Leute eingehend er-
örtert sind. Ebenso dem Beginne des
II. Jahrh.s angehörig ist eine kurze Auf-
zeichnung über die „divisiones et consu-
etudines in Dyddanhamme", und in einer
Urkunde von 900 finden wir da gerichta
9(2 da ceorlas sculan don to Hysseburnan.
Liebermann Herrigs Archiv 109, 73 ff.
Ders. Gesetze II 511. Maitland Dotnes-
daybook and Beyond 327 ff. Vinogradoff
The growth of the manor 231 ff.
C. Norden. § 8. Ein Hofrecht im
kontinentalen Sinn ist den Skandinaven
mangels der Ausbildung einer Grundherr-
schaft unbekannt. Die sogenannten ,,Hof-
rechte" (aschwed. garzrcetther, adän. garthz-
rceth) sind in Wahrheit Dienstrechte.
Maurer Das älteste Hof recht des Nordens.
V. A m i r a Recht 3 90, 97. v. Schwerin.
Hofstelle. §1. Die Hofstelle oder Hof-
statt (ahd. hovastat, mhd. hofstat, as. wurä,
ags. word, fries. warf, aschw. tompt, adän.
toft, hüscetoft, anord. topt, tompt, hüsa-
topt, lat. curtis) ist der vom Ackerlande
gesonderte, bei dorfweiser Ansiedlung im
Dorfe liegende Grund und Boden, auf dem
das Haus (ahd. sala, aschw. stuva, daher
aschw. bürtompt und adän. hüscetoft), mit
ihm oft seit langem vererbt (aschw. aflin-
gatompt), steht. Daneben befinden sich
dort andere Gebäude, wie z. B. die Ställe
(aschw. fceküs), der Getreideschuppen
(aschw. kornhcebaerghi) und andere Scheu-
nen, das Badehaus (aschw. baßstova, anorw.
badstofa), und wohl auch die (Eigen-) Kirche
(s. d.). Dicht beim Hause mag ebenda
unter einem auf vier Pfähle gestellten Dach
[hialmgarth) Stroh aufbewahrt worden
sein. Mit der Toft hingen in Dänemark
Gärten zusammen, die aber eigens gezäunt
waren, so die Obstgärten (apceldgarth) ,
Kohlgarten {kalfgarth) und Bienengarten
{bigarth). Hinter der toft lag die hercetoft,
nach einer ansprechenden neueren Ver-
mutung die Flachsbleiche. Die Hofstätte
ist in aller Regel abgegrenzt gegenüber
Straße, Acker und Nachbarn durch einen
Zaun (ahd. bizüni, ags. tun, aschw. garßer,
tomptagarßer, adän. garth, toftcegarth, anord.
garär) oder eine Mauer (s. auch 'Zaunpflicht') .
§ 2. Die Größe der Hofstellen mag bei der
ersten Ansiedlung nicht überall gleich ge-
wesen sein; jedoch hat die tompt in
Schweden gesetzliche Größe (daher lag-
haiompt), nämlich in Westgötaland 20
Ellen Länge und lO Ellen Breite und
Viereckform. Doch konnten Teilungen
sowohl jene vermindern wie diese ver-
ändern, und in diesem Falle konnte dann
die alte Toft als ,,Haupttoft" (adän.
hovoethtoft) bezeichnet, auch als gamle toft
der neuen [sworoen toft) gegenübergestellt
werden. Gleichheit ergab sich jedenfalls auch
da, wo Dörfer planmäßig angelegt oder um-
gelegt wurden. Solche Anlage ist vor allem
aus dem nordischen Gebiete bekannt, am
klarsten aus Schweden. Dort liegt das
Dorf zunächst, auf der Grundlage der
ersten Ansiedlung, ,,in Fels und alter
Teilung" {i hambri ok forni skipt), in
,, Felsteilung" (hamarskipt) , d. h. so wie
die Bodenbeschaffenheit die Anlage ver-
anlaßt hatte. Es kann aber in ,, gesetzliche
Lage" gelegt werden {Iceggia tu laghalceghis)
durch künstliche Teilung ,, Sonnenteilung"
oder „sölskipt"' (5. 'Sölskipt'). Dann wurde
das Dorf in einem Parallelogramm angelegt,
meist durch eine oder zwei Gassen zunächst
in zwei [raßtiskipti) oder vier Teile [ficeper-
skipti) und dann weiterhin gleichmäßig
in Tofte zerlegt. Ebenso waren die däni-
schen Tofte in der Regel gleich groß.
Sie lagen bei gleichmäßiger Anlage des
Dorfes in Schweden mit der Front an
der ,, Gasse", mit der Rückseite gegen das
Ackerland. In Dänemark lagen sie um
die Forta.
Waitz Abhandlungen 1 IT,-] S.. Meitzen
Siedlung I 47 ff. v. A m i r a NOR. I 605 ff.
R h a m m Großhufen der Nordgermanen 41 ff.,
611 ff. Haff Dänische Gemeinderechte I 122 ff.
II I ff. V. Schwerin.
Hof zeichen. § i. Die Hof marke ist wohl
unter den Germanen älter als das persön-
liche Eigentumszeichen, das aus der erste-
ren hervorgegangen zu sein scheint. Als
Grundform diente der Strich, was darin
begründet sein wird, daß das Zeichen
meistens in Holz geschnitten wurde. Daraus
erklärt sich die Ähnlichkeit mit der Runen-
schrift, aus der die Hof marke nicht leicht
entstanden sein kann.
§ 2. Die germanischen Volksrechte vom
' HÖHLEN KIRCHEN— HÖHLEN WOHNUNGEN
555
fünften bis zum neunten Jahrhundert
kennen Eigentumszeichen (signa, charac-
teres) an Bäumen (besonders Bienen-
bäumen) und Tieren; außerdem wurden die
Losstäbe und die Vorladungen der Richter
mit persönlichen Marken gezeichnet. Aus
der Bezeichnung Handgemal [antmallo in
den Extravag. ad leg. Salicam aus dem
9. Jh., hantiginiäli in Salzburger Urkunden
der ersten Hälfte des 10. Jhs.) für das
Grundstück, von dem der Besitzer sein
Handzeichen als Hausmarke führte, darf
geschlossen werden, daß Hofmarken schon
in dieser Periode in Deutschland vorhanden
waren. Die angelsächsischen Gesetze ken-
nen die Viehmarke {mearc), ohne daß nähe-
res darüber bekannt ist.
§ 3. Nirgends im Norden scheint in alter
Zeit der Gebrauch des Eigentumszeichens
(altnord. mark, merkt, einkunn) eine grö-
ßere Rolle gespielt zu haben als auf Island;
die Bestimmungen des norwegischen all-
gemeinen Gesetzbuchs sind der isländi-
schen Grägäs entnommen (das ältere Gula-
JDingsgesetz hat nur ein paar hierauf bezüg-
liche Vorschriften). Außer beim Loswerfen
war der Gebrauch beim Walfischfang ge-
setzlich geboten: die Harpune mußte mit
der gerichtlich proklamierten Marke des
Jägers versehen sein {skjöta ßingbornum
skotwn ä hvala): vgl. die gezeichneten
Pfeile des dänischen Nydamfundes. Eben-
so mußte der aufgeschwemmte Walfisch
wie auch das Treibholz (vgl. viäarmark)
mit der eingeschnittenen Marke des Finders
gezeichnet werden. Eine unerläßhche
Pflicht {Iqgmark) war das Zeichnen des
Viehes {fjärmark, naiäamark), mit Aus-
nahme der Pferde. Dies geschah dadurch,
daß die Ohren desselben mittels einer
Schere mit der Marke {eyrnamark) des
Eigentümers versehen wurden. Das Ent-
fernen dieser Marke und das Zeichnen
fremden Viehes mit der eigenen Marke
wurde streng bestraft. Ebenso war es
verboten, beide Ohren gänzlich abzu-
schneiden [alstyf ingamark). Beim Ge-
flügel wurde die Schwimmhaut gezeichnet.
Die Marken waren entweder vom Besitzer
erfunden {ger darmark) oder ererbt [erfd'a-
mark) ; sie konnten aber auch — gewöhnlich
wohl mit dem Vieh — durch Schenkung
[gjafamark) oder Kauf {kaupamark) sein
Eigentum geworden sein. Wieweit in den
verschiedenen Fällen ein persönliches
Eigentumszeichen anzunehmen ist, oder
eine am Grundstück haftende Hofmarke
vorliegt, ist schwer zu entscheiden. Die
alten schwedischen Landschaftsrechte ha-
ben für letztere ein besonderes Wort: höh-
mcerki. Die weiteste Verwendung hatte die
Viehmarke, die auch im jütischen Gesetz
von 1240 erwähnt wird. Die späteren
Sitten, die Hofmarken in die Hörner des
Viehes einzubrennen oder mittels eines
Halsbandes anzuhängen, sind vor dem
J, 1200 nicht nachgewiesen. Ebenso ist
das Zeichnen der gefällten Bäume ein erst
später beglaubigter Gebrauch (die alt-
schwedischen Gesetze haben Bestimmun-
gen über das Zeichnen der Bienenbäume).
Bei einer Reihe nordischer Domkirchen
findet sich die Steinhauermarke, wie denn
auch durch das sog. Landesgesetz des
Königs Magnus eine registrierte Fabrik-
marke den Schildmachern unerläßlich
wurde. Die altnorweg. Christengesetze
geben Regeln für die Anbringung der Hof-
marke an den Teil des Kirchhofszaunes,
den jeder Hof zu erhalten hatte.
C. G. Homeyer Die Haus- u. Hofmarken.
K. Maurer Island von seiner Entdeckung bis
zum Untergang des Freistaats 405 ff. A. T a r -
a n g e r Den norske besiddelsesret indtil Christian
V's norske /ou I 86 ff. F. B. W a 1 1 e m En
indledning til studiet af de norske bomcerker (Fore-
ningen til norske fortidsmindesmerkers bevaring,
aarsberetning for 1902, s. 58 ff.).
Hjalmar Falk.
Höhlenkirchen kommen in Norwegen
vor; ihre Anzahl ist aber nicht groß: i. die
Michaelshöhle am Nordsee in Thelemarken,
eine St. Michael geweihte H. mit Loch im
Dach und Spuren eines Altars. 2. Die
gewiß ebenfalls St. Michael geweihte H.
unter den Heiligtümern zu Selje (Stift
Bergen), und 3. die Marienkapelle daselbst
mit Altar. 4, Die sog. Tolfkörsheller, d. h.
die Höhle der Kirche des Thorleif, eines
norw. Bauernheiligen, in Tonstad (Stift
Christiansand) und 5. die H. zu Geirwold-
stad (Stift Christiansand) mit Steinsitzen
längs den Wänden.
Nicolaysen Norske Fornlevninger.
L. Dietrichson.
Höhlenwohnungen sind im Germanen-
lande nicht vorhanden, da es an Höhlen
36*
556
HOHLMASZE— HOLDEN; FRAU HOLDA, HOLLE
fehlt. Die Einhornhöhle im Harz hat neben
reichlichen Höhlenbärenknochen viele Arte-
fakte von der Steinzeit an und auch einige
Reste menschlicher Bestattungen geliefert,
aber ein eigentliches Wohnen nicht klar
erkennen lassen. Schuchhardt.
Hohlmaße. § i. Nicht so einfach wie
zu den Maßen für Längen- und Flächen -
ausdehnung, ist man zu solchen für den
Körperinhalt gelangt. Auch dafür hat man
bisweilen den menschlichen Körper als
Maßstab benutzt. Ein mythisches Hohl-
maß ist beispielsweise der Mund (munn-
fyllr, munntal) als Maß für eine Gold-
menge. Geschichtlich beglaubigt sind hin-
gegen die Hand für Getreide, Mehl, Beeren,
und in Schweden bis ins 14. Jahrh. für Heu
der umfassende Arm, fang. Die gewöhn-
lichen Hohlmaße indessen waren Gefäße,
wie sie auch in der Hauswirtschaft oder
im Handelsverkehr vorkamen, deren Größe
jedoch zu Zwecken des Messens gewohn-
heitsrechtlich oder gesetzlich feststand.
§ 2. Schon im Altertum wurden Längen-,
Flächen- und Körpermaße, auch wohl das
Gewicht untereinander in Verbindung ge-
bracht. Wenn man dem Gefäße, das als
Hohlmaß diente, eine regelmäßige Gestalt
gab, so war die Beziehung zum Längen-
maße leicht aufzufinden, und die Flüssig-
keitsmenge, die es füllte, stellte zugleich
ein bestimmtes Gewicht dar. Vollendeten
Ausdruck hat dieser Gedanke in dem heute
üblichen metrischen System gefunden, er
beherrschte jedoch schon die römischen
Hohlmaße: denn die Amphora sollte einen
römischen Kubikfuß Inhalt haben und mit
Wasser oder Wein gefüllt 80 Pfund an
Flüssigkeit enthalten.
§ 3. Die römischen Maße sind von
den Germanen bei ihrer Ausbreitung auf
dem römischen Reichsboden vorgefunden
und zweifellos längere Zeit auch benutzt
worden. Spuren dieser Vertrautheit mit
römischen Maßen haben sich in Deutsch-
land durch das ganze Mittelalter hindurch
erhalten (vgl. 'Fuß' § 4). Die deutschen
Bezeichnungen für die Hohlmaße, Mut,
Quart, Sechter, Yhm sind aus den römi-
schen modius, quaftarius, sextarius, urna
entstanden, bisweilen findet sich auch
Übereinstimmung in der Einteilung, wie
beim steirischen Sechter, der gleich dem
Sextarius in 12 Maßeinheiten zerfiel, ver-
einzelt sogar die gleiche Größe wie bei der
Tiroler Yhrn (s. urna) von 25,94 1 die der
römischen Doppelurne, der amphora
(26,26 1) entspricht.
§ 4. Je nach der Bestimmung für trok-
kene Körper oder Flüssigkeiten unter-
scheidet man Trockenmaße (für Getreide,
Heu, Holz u. dgl.) und Flüssigkeits-,
namentlich Weinmaße.
V, A m i r a NOR. 1 437; II 501. H u 1 1 s c h
2, 112 ff. Unger 588.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Holden; Frau Holda, Holle. § i. Über
das ganze germanische Gebiet verbreitet
ist die Schar der Holden oder Hollen, die
norweg. Huldren, das isl. huldufolk. Der
altisl. huldumaär ist der Unterirdische;
noch jetzt sind das norw. huldufolk die
Geister der Verstorbenen. Wie in Deutsch-
land im Mittelalter die honi genii mit
guete holde wiedergegeben werden, so sind
noch heute in Norddeutschland die Hollen
die Geister, die unter der Erde oder in
Bäumen wohnen. Je nachdem diese
Glück bringen oder Schaden stiften, unter-
scheidet man gute und böse Holden. Das
Wort kann demnach nichts mit unserem
hold zu tun haben, sondern gehört zu
ahd. helan 'verbergen', wozu auch Hei
gehört, und bedeutet 'die Unterirdi-
schen'. Hieraus erklären sich die Hollen -
berge, die Hollenbrunnen, die Hollenteiche,
wo die wazzerholde ihren Sitz haben.
§ 2. Das frühste Zeugnis des Holden-
glaubens findet sich bei Burchard von
Worms: credidisti ut aliqua femina sit,
quae hoc facere possit, quod quaedam a
diabolo deceptae se affirmant necessario et
ex praecepto facere debere, id est cum dae-
monum turba in similitudinem mulierum
transformata, quam vulgaris stultitia holdam
vocat, certis noctibus equitare debere super
quasdam bestias, et in eorum se consortio
annumertam esse (J. Grimm Myth. 4 HI
407), wo sich holdam nur auf die turba be-
ziehen kann und von einer GöttinHolda nicht
die Rede ist. Während hier der Korrektor
mit heimischem Glauben rechnet, hat
Burchard im 10. Buche (ebd. S. 405) die
fremde Vorlage vor sich, nach der die
Führerin dieser Schar Diana oder Herodias
sein soll. Unter dem Einflüsse dieser
HOLZBAU
557
Führerin des römischen Volksglaubens ist
auch im deutschen Volksglauben die Kollek-
tivierung der Holden erfolgt und als
deren Führerin eine Frau Holda oder
Holle entstanden, die noch heute im Volks-
glauben und Märchen fortlebt, und zwar in
Mitteldeutschland vom äußersten Westen
bis Osten, und die sich auch weit in nord-
deutsches Gebiet erstreckt, während sie in
Oberdeutschland unbekannt ist.
§ 3. Wie die Holden erscheint auch
Frau Holda bald als gnädiges, freundliches,
bald als böses, strafendes Wesen. Die Zeit
ihrer Umfahrt ist wie die aller seelischen
Gestalten hauptsächlich die Winternacht.
Dann fährt sie durch die Lüfte, erregt
Sturm, wird oft vom wilden Jäger ver-
folgt, bestraft faule Dirnen, die ihren
Flachs nicht abgesponnen haben, bringt
Segen und Fruchtbarkeit über die Lande,
verlangt aber auch, daß während der Zeit
ihres Umzuges die Alltagsarbeit ausgesetzt
werde. Auch die nordischen Volkssagen
kennen eine Frau Hulla oder Huldra als
Führerin des Hudrefolks, bei der sich mehr
die Züge elfischer Geister finden: sie liebt
besonders Musik und Tanz, ist gehüllt in
weißen Schleier, erscheint aber auch als
alte Frau, als Führerin einer Herde mit dem
Melkeimer in der Hand, die den Menschen
die Seelen ungetaufter Kinder entwendet
(Grimm Myth.4 I 225). e. Mogk.
Holzbau. A. Deutschland und der
Norden. §1. Das Bauwesen der Ger-
manen war von uralters her ein solches des
reinen Zimmermannes, wie schon die
Sprachdenkmale (Wulfilas) beweisen, die
weder Maurer noch Steinmetzen kennen.
Tacitus erwähnt bereits die ihm roh er-
scheinende Bauweise der Germanen aus
Holzstämmen (Blockbau), die diese übri-
gens durch farbige Bemalung verschönert
hätten. — Da aber schon frühzeitig ansehn-
liche Bauwerke aus Holz in reichster Aus-
führung (so von Priscus Attilas sicher von
einem Goten aus Sirmium erbauter Holz-
palast in der Theißniederung) gerühmt und
beschrieben werden, so ist eine ausgebildete
Holzbaukunst sicher als längst geübt an-
zunehmen.
§ 2. Im 6. Jahrh. rühmt Venantius For-
tunatus die rheinischen Städte wegen ihrer
reinen Holzbaukunst : die Häuser im Geviert
von hölzernen Lauben umzogen, alles an
ihnen künstlich und zierlich geschnitzt,
alles von des Zimmermanns Hand allein
hergestellt.
§ 3. Die Gesetze der Baiern, Westgoten,
Langobarden usw. sprechen fast durchweg
von der Baukunst als einer Zimmermanns -
kunst; so ist anzunehmen, daß die ein-
facheren Wohngebäude zu allen Zeiten auch
in den eroberten südlichen Ländern aus
Holz hergestellt wurden, kaum minder
häufig die hervorragenden Bauwerke, vor
allem im Norden; in Skandinavien wurden
selbst die Kirchen, nicht nur die Wohn-
häuser, Paläste und Königshallen noch bis
ins tiefe Mittelalter so gut wie ausschließlich
in Holz errichtet; fast gleiches gilt für
England und Deutschland im i. christl.
Jahrtausend. An der Stelle wohl jeder
Steinkirche jener Zeit stand vorher eine
hölzerne.
§ 4. Die Reste der germanischen Stein-
bauwerke der Frühzeit, besonders deutlich
in Spanien, beweisen ausnahmslos die
stärkste Abhängigkeit von einer unzweifel-
haft gleichzeitig herrschenden Holzbau-
kunst, von deren Anwendung man im
Süden für Kirchen- und Palastbauten,
schon des Beispiels der älteren Architektur
halber, wohl absah, von der man aber das
Formentum in den Stein unverkennbar
übertrug.
§ 5. Die Liebe zum heimischen Walde,
dem man Scl|utz, Nahrung, Kleidung,
Haus, kurz so gut als alles verdankte, und
zu der aus ihm abgeleiteten Bauweise ist
den Germanen bis heute als Erbteil ge-
blieben.
P. Lehfeld D. Holzbaukunst. Berlin 1880.
A. Haupt D. älteste Kunst d. Germanen.
Leipz. 1908, 65 ff. E n 1 a r t Manuel d'archeo-
logie frangaise, Paris 1902 Ii25ff.~ Stephani
Wohnbau I 82, 175, 283, 342, 393; II 254, 476,
579 ff. — S. auch 'Baukunst', 'Blockbau', 'Fach-
werk'. A. Haupt.
B. England. § 6. Es ist bekannt,
daß Holz eine wichtige Rolle bei den
angelsächsischen Bauten spielte. Die
Wohnhäuser waren, wie in dem Artikel
'Englische (Angelsächsische) Baukunst* aus-
einandergesetzt ist, durchgängig von Holz,
und bei den kirchlichen Gebäuden wurde
zweifellos, obwohl uns darüber eine ver-
558
HOLZBAU
gleichende Statistik nicht möglich ist,
ebenso oft Holz verwandt, wie die dauer-
hafteren Materialien Stein und Backwerk.
Da die Bauten aus Stein sich erhalten
haben, so haben diese naturgemäß die
Beispiele für den obengenannten Artikel
geboten. Aber es ist eine interessante
Tatsache, daß noch eine angelsächsische
Holzkirche existiert, nämlich zu Greenstead
in Essex, wo sie,
wie aus literari-
schen Zeugnissen
belegt werden
kann, um das
Jahr 1020 er-
richtet wurde.
Eine Beschrei-
bung dieses ein-
zigartigen klei-
nen Bauwerkes
ist unten in die-
sem Artikel ge-
geben, dessen
Hauptziel aber
ist, sich mit der
oft behandelten
Frage zu be-
schäftigen, ob die
Holzbautechnik
im angelsächsi-
schen England
die Formen be-
einflußte, die im
Steinbau zur An-
wendung kamen.
§ 7. An dem
angelsächsischen
Turm der Kirche
von Earls Barton
in Northampton-
shire(s. Art. 'Eng-
lische (Angel-
sächsische) Bau-
kunst', Abb. 47) sieht man eine Gruppie-
rung von schmalen über die Oberfläche
verteilten Pfeilern oder Streifen, und zwar
in einer Art, die an den in der spätniittel-
alterlichen Periode in Nordeuropa so ge-
bräuchlichen Fachwerkbau erinnert. Dies
wurde von älteren Forschern als ein
Beweis des direkten Einflusses des Holz-
baues auf den Steinbau angesehen. Nicht
nur die ersten germ. Eindringlinge, so
Abb. 25. a Nordwest-Ecke der Kirche von Greenstead,
Essex. b Grundriß dazu.
führten die Vertreter dieser Ansicht aus,
sondern auch die späteren Nordleute und
Dänen brachten eine Tradition des Holz-
baues von ihrer Heimat in Nordwest-
europa mit, und auf diesen Ursprung
sollten die Streifen im Steinbau, die die
Fassade so mancher älteren angelsächsi-
schen Steinbauten schmücken, zurück-
gehen. Es gibt jedoch zwei unwiderlegliche
Einwände gegen
dieseTheorie. Zu -
nächst war die
den Sachsen und
Nordleuten ei-
gentümliche Art
des Holzbaues
wahrscheinlich
der Blockver-
band, der in
Ländern, wo es
Holz im Über-
flusse gibt, üblich
ist, wie in der
Schweiz und in
den Wäldern von
Kanada, und
nicht der,, offene"
oder Halbholz-
stil, derein Fach-
werk von Balken
und eine Füllung
von Mörtel oder
irgendeinem an-
deren billigen
Material enthält.
Die Kirche in
Greenstead ist ein
Zeugnis dafür.
Das Schiff, der
älteste Teil, hat
Mauern, die aus
senkrechten
Holzstöcken be-
stehen. Das Material sind in der Mitte
gespaltene Eichenstämme. Diese sind dicht
nebeneinander gestellt mit der flachen Seite
nach innen und der Rundung nach außen
(Abb. 25 a). Die Ecke wird jeweils von einem
starken Stamm gebildet, in der Art der
anderen, nur daß ein quadratisches Stück
aus dem Rohmaterial herausgeschnitten
wurde statt es zu spalten (Abb. 25 b). Die
heute vorhandene backsteinerne Sohle ist
HOLZDECKE— HOLZGEFÄSZE
559
modern, da der untere Teil der Stämme
durch Feuchtigkeit vermoderte und ent-
fernt werden mußte. Es ist hier also keine
Spur von Fachwerk und Fachfüllung, wie
wir sie in den systematischer konstruierten
norwegischen Kirchen etwas späteren Da-
tums finden, vorhanden, sondern die Kon-
struktion beruht auf dem Blocksystem,
das auch in den auf dem Bayeux -Teppich
dargestellten Holzbauten angewandt ist,
in Verbindung mit den „Mottes" (siehe
diesen Artikel), Es ist deshalb höchst
unwahrscheinlich, daß im angelsächsischen
England solche Bauten aus Holz mit Kalk-
füllung dazwischen existierten, die an-
genommen werden müßten, wenn man
bei der Kirche von Earls Barton eine
ursprüngliche Holztechnik voraussetzt.
§ 8. Der Bau in Earls Barton kann ferner
auf einen von jeder sonstigen Tradition
im Holzbau ganz abweichenden Ursprung
zurückgeführt werden. Er geht (aus-
führlich darüber im Artikel 'Enghsche
Baukunst') auf die deutschen ,,Lisenen"
zurück, und sein Vorbild ist in dem
Rippenwerk zu suchen, wie es z. B. die
westlichen Türme der Kirche in Gernrode
in Sachsen aufweisen. Dieses Rippenwerk
stammt im letzten Ende, wie die Vorhalle
in Lorsch beweist, aus römischen Quellen.
§ 9. Danach ist also die Annahme, daß
die Tradition des Holzbaues bei der Aus-
bildung des angelsächsischen Steinbau -
Stiles einen wesentlichen Einfluß geübt
hat, aufzugeben. G. Baldwin Brown.
Holzdecke, getäfelte oder Balkendecke.
In Kirchen, wo der Dachstuhl nicht offen
bleiben sollte, als schmuckvolle gefelderte
Fläche ausgestaltet, oft geschnitzt, bemalt
und vergoldet (s. a. 'Dach' § 2). In Pa-
lästen aber ohne Zweifel auch stark ver-
breitet, da die Mehrstöckigkeit horizontale
Balkenlagen unumgänglich machte. Solche
werden im Palaste zu Aachen erwähnt;
ebenso im Palast Ludwigs d. Frommen an
der Charente.
Stephan! Wohnbau I 275, II 261. 557.
A. Haupt.
Holzgefäße. §1. Die Benutzung des
Holzes zur Anfertigung von Gefäßen geht
nach den erhaltenen Funden auf germ.
Boden bis in die jüngere Steinzeit zurück.
Reste solcher Gefäße wurden in Dänemark
aus Gräbern und Mooren entnommen.
Man erkennt bereits an diesen den Einfluß
der Keramik auf die Formgebung, der auch
später recht bemerkbar bleibt. In der
Bronzezeit Dänemarks findet sich dann
schon eine Bereicherung dieser Formen
durch eingebrannte und durch einge-
schlagene Zinnstifte hervorgehobene Zier-
linien. Diese Motive sind zum Teil von
gleichzeitigen Bronzen entlehnt. Während
die älteren einheimischen Holzgefäße aus
dem Vollen geschnitzt wurden, tritt in
röm. Zeit, offenbar auf Grund südwestlicher
Einflüsse, auch im germ. Bereich das aus
Dauben zusammengesetzte Holzgefäß auf.
Es ist besonders in der Form des metall-
beschlagenen Eimers fast bei allen den
großen Grabfunden des 3. — 4. Jhs. ver-
treten. Beliebt ist besonders das Holz der
Eiche und Eibe. Ungefähr gleichzeitig
tritt auch das gedrechselte Holzgefäß auf.
Besonders reiche Funde bieten aus der
Zeit der Völkerwanderungen die nord-
schleswigschen Moorfunde und später die
alemannischen Gräber von Oberflacht in
Württemberg. S. Art. 'Eimer' § 2.
§ 2. Der Gebrauchszweck der Holz-
gefäße dürfte ehedem wie noch heute
hauptsächlich die Aufbewahrung von Was-
ser, Milch, Bier und Wein gewesen sein.
§ 3. Auf die ältesten Formen der Holz-
gefäße, die aus einem Stück gefertigt waren,
deuten hin ahd. potacha (mhd. boteche,
botech; ags. bodig), das den Rumpf des
Menschen oder Baumes bezeichnet und
unserem Bottich entspricht, ferner ahd.
scaf, das zum gemeingerm. schaben 'kratzen,
aushöhlen' gestellt wird und besonders als
Badegefäß (das noch heute gebräuchliche
Schaff) benutzt wurde. Auch sind ahd.
juibar, jubar (mhd. juber) und ahd. einbar,
eimbar, embir, emer, eimer belegt. Ebenso
dürfte nach Mor. Heyne das mhd. stus,
stutze älteren Ursprungs sein und ebenfalls
ein klotzartiges Holzgefäß bezeichnet ha-
ben. Aus romanischen Gegenden kommt
ebenso wie das Daubengefäß das ahd.
kubil aus dem spätlat. cubellus, mhd. kübel.
Die Gelte, ahd. gellita, geht gleichfalls auf.
roman. Wurzel zurück. Gemeingerm, aber
ist ahd. /aj, ags. fat, anord. fat.
Lindenschmit Altertum, uns. heidn.
Vorz. 3 H. 2 Taf. 6. S o p h. Müller Nord.
56o
HOLZGERLINGEN— HÖRIGE
AUertsk. v. Dürrich u. Menzel Die
Heidengräber am Lupfen b. Oberßacht Stuttg.
1847. Engelhardt Thorsbjerg Mosefund,
Kopenh. 1863. D e r s. Nydavt Mosefund,
ebd. 1865. Heyne D. HausaUert.
K. Brunner.
Holzgerlingen (Württemberg), Steinbild.
Ähnlich an Größe und Art dem von Wild-
berg (s. d.), doch ganz roh und einfach.
Steinerne, überlebensgroße Bildsäule eines
bartlosen Mannes (Fürsten oder Kriegers)
mit Gürtel und zwei hornartigen Spitzen
auf dem Hinterkopfe, die aus zwei ge-
kreuzten Stäben hinter diesem heraus-
zuwachsen scheinen. A. Haupt.
Holztäfelung, von alters zur Bekleidung
der Wände der Innenräume angewandt und
gern als Schmuckwerk ausgebildet. Minia-
turen des 6. Jahrh.s bereits beweisen diese
Gewohnheit, von der auch Venantius For-
tunatus spricht. Zur Zeit Karls d. Gr. war
sie verbreitet, wie eine Verordnung dieses
Königs besagt, in der er von der Anbrin-
gung von Mosaik oder Marmor in Holz-
häusern als ungeeignet abrät und die ge-
wohnte Holzvertäfelung dafür empfiehlt.
Im Palast zu Aachen wird Holztäfelung
erwähnt.
Stephan! H 253. £ i n h a r d Vila Car.
32. A. Haupt.
Honig. Es ist kein Zweifel darüber, daß
die Verwendung des H. für die menschliche
Wirtschaft in so entfernte Zeiten hinauf
reicht, daß dabei von geschichtlichen An-
fängen gar keine Rede sein kann. Und
ebensoweit zurück wird wohl auch die Ver-
wendung der gegorenen Form des H.,
des Mets, reichen. Nun gab es schon
sehr früh große Herren, an die größere soziale
Ansprüche gestellt wurden, d. h. die
Männer kamen bei ihnen zusammen, um zu
trinken. Ebenso verlangten die Götter bei
bestimmten Gelegenheiten nicht nur selbst
Spenden von Rauschmitteln zu unmittel-
barem wie zu mittelbarem Gebrauch für ihre
Priester, sondern die Priester hielten auch
schon früh darauf, die um sie versammelte
Männergemeinde mit diesen Rauschmitteln
zu erfreuen. So haben wir wohl im Honig
auch für das germ. Gebiet das älteste Ob-
jekt für kirchliche und weltliche Steuern
zu sehen.
Im germ. Altertum tritt dann noch in
derselben Kombination für Kirche und
Herrscher das Wachs dazu, das andere
Produkt der Biene, das hier durch die Ver-
wendung zu Lichtern eine weit größere
Wichtigkeit erhielt wie in andern Gebieten,
damit aber natürlich auch ein Objekt der
Besteuerung wurde. Ed. Hahn.
Hörige. § i. Süden. Das Wort H.
wird in verschiedenen Bedeutungen ge-
braucht, oft zur Bezeichnung der mittel-
alterlichen Unfreien überhaupt. Man sollte
es auf die dinglich unfreien Personen be-
schränken, die als solche' im Gegensatz zu
den persönlich unfreien stehen (s. d. Art.
Leibeigene). Der Hörige in diesem Sinn ist
glebae adscriptus: er muß das ihm über-
tragene Bauerngrundstück unter den im
Hof recht festgesetzten Bedingungen be-
sitzen und bewirtschaften; das Gut kann
nicht ohne ihn, er nicht ohne es veräußert
werden; sein Sohn (in der Regel nur einer,
der älteste oder der jüngste) hat das Recht
und die Pflicht zur Übernahme des Gutes.
HinsichtUch seiner Pflichten vgl. im übrigen
den Art. 'Unfreie'. Zwischen den dinglich
und den persönlich unfreien Leuten finden
sich mancherlei Übergänge.
L i t. s. die Art. 'Leibeigene' und 'Unfreie'.
G. V. Below.
§ 2. Norden. Die Hörigkeit ist im
Norden erst ganz späten Ursprungs und
hängt mit der alten Unfreiheit nicht zu-
sammen. Freilich stand der Freigelassene
noch in einem gewissen Abhängigkeitsver-
hältnis zu seinem ehemaligen Herrn (s.
Freigelassene, Ständewesen), aber dies
mußte mit der Beseitigung der Unfreiheit
ganz verschwinden. Der Pächter von
Grundstücken {leiglendingr, landboe) büßte
seine persönliche Freiheit nicht ein, wenn-
gleich er in manchen Beziehungen gegenüber
dem Grundeigentümer zurückgesetzt wurde.
Erst im 14. und 15. Jahrh., also in einer
Zeit, in welcher ein moderner Adel mit
zahlreichen öffentlich-rechtlichen Privi-
legien ausgebildet war, findet sich das
Institut der Hörigkeit (Leibeigenschaft) in
nordischen Ländern, deren vornehmlich-
stes Beispiel das dänische vornedskab
darstellt.
Steenstrup Vornedskabet hos den danske
Bonde 1886. Matzen Forel. Privatr. I 1895
p. 10 ff. K. Lehmann.
HOSE
561
Hose. § I. Mit dem Namen Hose be-
zeichnen wir jetzt ein Kleidungsstück zur
Bedeckung der Beine mit Einschluß des
Unterleibes, sei es nun kurz oder lang.
Diese Bedeutung kam dem Worte ur-
sprünglich nicht zu. Es bildet die gemein-
germanische Reihe got. *hüsa, ahd. anord.
hosa, ags. hosti, hosa und bedeutet so viel
wie Strumpf oder Gamasche,
auch Schote oder Hülse. Nach
Heyne soll das Wort keltischer Herkunft
sein. Ursprünglich dient es also in der
Kleidung zur Bezeichnung eines Unter-
schenkelschutzes. Die ältesten -»germani-
schen „Hosen" fanden sich in prähistori-
schen Eichenbaumsärgen der Bronzezeit
(um 1000 V. Chr.) an der westlichen Ost-
seeküste in der Form von Zeugstücken,
die mittels Riemen um den Unterschenkel
gewickelt wurden. Solche Riemen sind
aus dem germ. Wortschatze genügend be-
kannt: got. raips, anord. rtpt, ags. riß,
ahd. reft. Diese Beinumschnürung ist ge-
meingermanisch. Die Binden selbst waren
entweder von Wolle oder aus Tierfellen.
Letztere Art ist wahrscheinlich aus späterer
Zeit auch an einer Moorleiche von Rends-
wühren, Kr. Segeberg, bezeugt. Diese
Unterschenkelbekleidung ist in fränkischer
Zeit und später noch sehr gebräuchlich.
Aber bereits in römischer Zeit fand eine
Umwandlung des Kleidungsstückes Ein-
gang, die aus den Lappen und Binden der
alten Zeit eine strumpfartige Gamasche
oder den Lederstiefel entstehen ließ. Diese
Gamaschen, die zum Überstreifen einge-
richtet waren, wie Strümpfe, nannten die
Angelsachsen strapulas. In den Miniaturen
des Mittelalters bis zum 10. Jh. findet sich
diese nationale Unterschenkelkleidung un-
zählige Male abgebildet. Die Strümpfe,
deren alter Name ,, Hosen" sich übrigens
in der deutschen Volkstracht noch bis in
die neueste Zeit erhalten hat, wurden später
immer mehr verlängert, so daß sie schUeß-
lich das ganze Bein bedeckten. Die Bein-
binden verschwinden vom 10. Jh. an, und
es treten an ihre Stelle Halbstiefel und
Schuhe. Auch kommt nun die Mode der
Farbenteilung an ein und demselben Klei-
dungsstücke, zuerst am Beinkleide, auf.
In einer Stuttgarter Psalterhandschrift
dieser Zeit ist z. B. das rechte Bein eines
Königsbildes vorn rot, hinten grün, das
linke Bein umgekehrt gefärbt. Erst gegen
Ende des 15. Jh. verband man beide Bein-
strümpfe oben durch Zwickel miteinander.
Daher rührt auch die noch nicht vergessene
Bezeichnung ,,ein Paar Hosen". Die Tren-
nung der Fußbekleidung von diesen Hosen
erfolgt im allgemeinen erst im 16. Jahrh.
§ 2. Zur Ergänzung der alten Unter-
schenkelbekleidung durch die ,,Hose"
diente als Schutz des Leibes und der Ober-
schenkel ein allgemein indogerm. Klei-
dungsstück, der Gürtel oder Lendenschurz.
In Baumsargfunden der älteren Bronze-
zeit in Schleswig kommt ein solcher Schurz
vor, ein viereckiges Zeugstück mit Leder-
gürtel, von der Brust bis zum Knie rei-
chend. Der gemeingerm. Name dieses
leicht zur kurzen Hose umgewandelten
Schurzes ist ahd. brüoh, anord. brök, ags.
bröc 'Bruch'. Diese Bezeichnung ist in der
Schweiz noch heute gebräuchlich. Heynes
Ansicht, daß die Form der Bruch sich all-
mählich bis zum bloßen Schurze verkürzte
in dem Maße, als die ,,Hose" von unten
an Ausdehnung gewann, wird von Kauff-
mann aus dem Grunde bestritten, weil die
,,Hose" ursprünglich nicht strumpfförmig
war, sondern aus Binden und Lappen be-
stand, mithin eigentlich keine Tendenz
hatte, über das Knie hinaufzugehen. Viel-
mehr ist die Bruch immer eine kurze, sog.
Kniehose gewesen zum Schutze der Lenden
und Oberschenkel, entstanden aus dem
Schurze unter der Einwirkung einer neuen
fremden Mode. Diese aus Gallien einge-
drungene und nach Ausweis • der Denk-
mäler von Römern und Germanen teil-
weise übernommene Tracht ist durch den
gallischen Namen bräca bezeichnet, welcher
als urverwandt mit dem germ. brök anzu-
sehen ist. Die Bruch in Verbindung mit
den jwadenschützenden ,, Hosen" ist in der
Völkerwanderungszeit dann die nationale
Tracht der Germanen geworden und ist
noch heut in den Volkstrachten Deutsch-
lands überwiegend. ! Daß diese Kniehosen-
tracht im Altertum nicht nur von den
Männern, sondern auch von den Frauen
gebraucht wurde, scheint aus einem Funde
hervorzugehen, der im Moore von Daetgen
in Schleswig gemacht wurde. Eine Knie-
hose von Wollenköper und andere Stoff-
502
HOSPIZ
reste ließen die Vermutung einer weiblichen
Tracht zu. Ferner stellt ein Steinrelief im
Mainzer Museum eine Germanin dar,"welche
ein eng anliegendes Gewand aus Jacke und
Hose trägt. Dieselbe Tracht wird auch für
das 8. — 9. Jh. noch bezeugt durch eine
seltene Zeichnung eines Münchener Evan-
gelienbuches (v. Hefner-Alteneck
Trachten, Kunstwerke usw. Taf. 12, E), wo
König Herodes mit einem anliegenden Ge-
wände bekleidet ist, das vom Halse bis
zum Knie reicht und die Oberschenkel
hosenartig umschließt.
§ 3. Die Bezeichnung der vollen Bein-
bekleidung durch den Namen der Hose, wie
sie jetzt üblich ist, mag in fränkischer Zeit
und vielleicht auch schon früher durch die
Kenntnis der südöstlichen langen Hose
{osa partica) befördert sein, welche der
langobardische König Adebald (616 — 26)
zuerst getragen haben soll. Noch Lucan
bezeichnete im i. Jahrh. n. Chr. die sar-
matische lange Hose, welche der rheingerm.
Stamm der Vangionen nachahmte, mit
dem Ausdrucke {laxae) bracae. Diese lange
Hose, welche zugleich Unter- und Ober-
schenkel bedeckte, ist bei Germanen wohl
am frühesten bezeugt in den Reliefs des
Monumentes von Adamklissi in der Do-
brudscha. Furtwängler hält es im Gegen-
satze zu Tocilesco nicht für ein trajani-
sches Bauwerk, sondern für ein Sieges -
denkmal des Crassus nach seinen Kämpfen
gegen den german. Stamm der Bastarner
und andere nichtgerman. Völker in den
Jahren 29 — 28 v. Chr. Hier wie auf der
Trajans- und Marcus Aureliussäule in Rom
sind Germanen in langen, mehr oder weniger
anliegenden Hosen, die von Hüfte bis
Knöchel reichen, dargestellt. Einzelne Fi-
guren bezeugen durch den eigentümlichen
Haarschopf ihre Zugehörigkeit zum Sue-
venbunde. Kauffmann stellt nun die Hypo-
these auf, daß das Auftreten der langen
Hose auf südosteuropäische Einflüsse zu-
rückzuführen sei. Und in der Tat handelt
es sich bei den Reliefs der obengenannten
Monumente um Germanenstämme, welche
wie die Bastarner und Markomannen nach-
barliche Beziehungen zu den Langhosen
tragenden nichtgerm. Stämmen hatten.
Dagegen sprechen auch nicht die Funde
langer Hosen bei den Moorleichen Nord-
deutschlands, welche der Zeit von 200 — 400
n. Chr. angehören dürften. Besonders auch
im Thorsberger Moorfunde (um 300 n. Chr.)
sind neben den langen Hosen Gegenstände
erhoben worden, die auf südosteuropäische
Stileinfiüsse hindeuten. Auch v. Falke
sagt [Kostümgesch. d. Kulturvölker 123 ff.),
daß die Beinbekleidung nicht in der ostger-
manischen Art allgemein wurde, sondern in
der Form, wie sie von den Römern nach
Annahme der Hose ausgebildet ist.
Fried r. Kauffmann Studien zur alt-
germ. Volkstracht ZfdPh. 40, 385. RI o r i z
Heyne Deutsche Hausalteriümer 3, 259.
L. Lindenschmit Handb. d. d. AÜertumsk,
1 » 336. Fried r. Hottenroth Deuische
Volkstrachten i, 4. K. Brunner.
Hospiz (anord. säluhüs, sceluhüs, sälu- oder
sceluhüsstofa, scelubü, scelusetr). Man hat in
allen drei nordischen Reichen Nachrichten
von der Anlage von Hospizen, Herbergen,
worin die Reisenden Unterkunft finden
konnten; aber nur in Norwegen erfährt man
Näheres über die ältesten Einrichtungen
dieser Art. Bei den Bergübergängen, be-
sonders wo die Landstraßen nach den
großen Heiligtümern in Nidaros-Oslo, Selje
und Björgvin führten (Dovre und Filefjeld),
sowie längs der Küste lagen die H., die be-
sonders von den Königen mit Hilfe der
Bischöfe angelegt wurden. Die Einrichtung
muß sehr alt sein; denn bei Snorre hören
wir, daß König Eystein Magnusson 1107
bis IUI ein sceluhüs am Dovrefjell baute;
ja, schon in dem älteren Gulapingslag kom-
men Regeln für die Besucher solcher
Häuser vor (NGL. I, 47). In der Saga
Haakons IV. ist c. 112 von einem mikü
sceluhüs vid" kirkiuna in Eidaskog die Rede.
Aus den älteren Sseluhüs entwickelten sich
die Tafernishüs, die durch ein Gesetz
Haakons V. (1299 — 13 19) geregelt wurden.
Kurz nachher wird in Björgynjar kälfskinn
42 die sälustofa Helga Svarssonar uppi ä
Borgund genannt, die, auch als Margaretha-
stofa bekannt, da lag, wo die jetzige Station
Maristuen am Filefjeld liegt. Viele Orts-
namen bewahren noch die Erinnerung an
solche H., wie Svalestüen, Svalestad, Sval-
heim, Svalingen, Salhus, Sulstuen (viel-
leicht auch Salberg, Seljestad, Seines,
Seljebakke [Lange]). Wenn Lange, der in
seiner Klostergeschichte diese Namen
HRIMGERDR— HROTSVIT
563
nennt, behauptet, daß die H. mit den
Klöstern in Verbindung standen, und
von ,, Klosterhospizen" spricht, so ist zu
bemerken, daß in ganz Norwegen kein
einziges Beispiel solcher Kloster-H. ange-
geben werden kann. Um so gewisser ist es,
daß Bischöfe und Domkapitel solche
Häuser, denen gewisse Rechte verliehen
waren, besaßen. Die Bauart der scsluhls ist
uns nicht bekannt, muß aber der der ein-
fachen ,, Stuben" und ,,Loft" entsprochen
haben — mit festen Bettstellen an den
Wänden und von den nötigen am ,,tün"
liegenden Ökonomiegebäuden umgeben.
(Siehe für Dänemark Art. 'Kloster'.)
Lange De norske klostres Historie. N i c 0 -
1 a y s e n Norske Fornlevninger.
L. Dietrichson.
Hrimgerdr. Eine sagenhafte Riesin,
die nur in einem Helgiliede begegnet.
Helgi hat ihren Vater Hati erschlagen.
Die Tochter verlangt als Buße, daß sie
eine Nacht bei Helgi schlafen dürfe.
Durch gegenseitige Schmähereien mit Hel-
gis Mann Atli und durch scheinbares
Nachgeben Helgis wissen die beiden die
Riesentochter so lange hinzuhalten, bis
der Tag graut und sie in Stein verwandelt
(H. Hj. 12 ff.). E. Mogk.
Hrimpursar d. h. Reifriesen, ein Riesen-
geschlecht im nordischen Volksglauben, zu
dem die eisbedeckten Berge Veranlassung
gegeben haben. Daher begegnen die H.
neben den hergrisar „Bergriesen". Nach
den Vaflirö9nismäl ist ihr Ahnherr Ymir,
der Zwiegeschlechtige, dem Kinder unter
den Armen wuchsen (Vaf[:). 33). Dieser
Ymir oder Aurgelmir (Vaff). 30) soll
nach der Snorra-Edda aus den Eisblöcken
entstanden sein, die sich in Ginnungagap
aufschichteten, und in die Funken aus
Muspellsheim Leben gebracht hatten
(SnE. I 42). Wie ihm, wird seinem ganzen
Geschlechte Weisheit, Trotz und Über-
mut zugeschrieben. Nach derselben Quelle
töteten Burs Söhne diesen Urriesen und
schufen aus ihm die Welt; sein Blut aber
ertränkte das ganze Geschlecht des Reif-
riesen, und nur Bergelmir entkam der
großen Flut (SnE. I 48). Wie die Riesen
überhaupt, so waren besonders die H.
Gegner der Götter. In ihrer Gewalt be-
fand sich die weißarmige Gerdr (s. d.) ; ein
Reifriese war Prymr, der Thors Hammer
geraubt und unter der Erde verborgen
hatte (Prymskv.) ; Reifriesen waren zum
größten Teil auch die Gegner Thors, die
er im Zweikampf besiegte oder gegen die
er die Götter- und Menschenwelt schirmte
(vgl. unter Thor). Dröhnenden Schrittes,
mit gefrorenem Kinnbarte, wie Hymir,
schreiten sie einher. Freunde der winter-
lichen Jagd (Hymiskvida). Im Norden oder
Nordosten, jenseits der Elivägar, ist ihre
Heimstätte, in den von Gletschern ge-
krönten Bergen. Als man später System
in die Götter- und Dämonenwelt brachte,
versetzte man ihren Wohnort unter die
eine Wurzel der Weltesche Yggdrasil
(Grim. 31) in die Nähe des Mimisbrunnen
(SnE. I 68). E. Mogk.
Hrötsvit (§1) Nonne in Ganders-
heim, geb. in den dreißiger Jahren des
10. Jhs., aus edlem Geschlecht, feingebildet
und von ungewöhnlicher dichterischer
Formbegabung, hat zuerst Heiligenleben
metrisch bearbeitet, darauf, um den Dramen
des Terenz Stücke christlichen Inhalts
gegenüberzustellen, ihre berühmten 6 dia-
logisierten Legenden in gereimter Prosa
verfaßt — eine dichterische Tat, deren hohe
Bedeutung hier, wo nur ihre Verdienste um
die Geschichtschreibung gewürdigt werden
sollen, nicht zur Erörterung steht — , endlich
sich der poetischen Gestaltung historischer
Stoffe zugewandt.
§ 2. Ihre Gesta Ottonis behandeln
die Taten Ottos d. Gr. bis zur Kaiser-
krönung von 962, während sie für die
Folgezeit bis zur Kaiserkrönung Ottos II.
(25. Dez. 967) nur noch kurze An-
deutungen geben. Leider ist die einzige
Überlieferung in einer Münchener Hs.
lückenhaft, so daß gerade die Verse über
die wichtigen Jahre 953 — 62 mit dem Auf-
stand ' Liudolfs, der Ungarnschlacht und
dem erneuten Eingreifen in Italien fast
ganz verloren sind. Der Abschluß des
Werkchens von einst 1517 Versen muß
in der Hauptsache schon im Sommer 967
erfolgt sein, wo der junge Otto II. den
Wunsch nach Überreichung eines Exem-
plars äußerte.
Dreierlei ist als charakteristisch hervor-
zuheben. Erstens der dynastische Cha-
rakter. Die Äbtissin Gerberga, Nichte
564
HRUNGNIR
Ottos I. (959 — looi) gab die Anregung;
dem Erzbischof Wilhelm von Mainz, natür-
lichem Sohne des Kaisers (f 2. März 968),
sollte die Schrift zur Prüfung vorgelegt
werden, er oder ein anderer höfischer Ge-
währsmann hatte im wesentlichen das
Material geliefert, das Hrotsvit, ähnlich
wie bei ihren Legenden, dann nur me-
trisch bearbeitet hat. Widmungen an
die Kaiser Otto I. und Otto II. sind
außer der an Gerberga vorhanden; ver-
mutlich gab die Kaiserkrönung des letzte-
ren den Anlaß zur Überreichung einer bis
zu diesem Ereignis erweiterten Abschrift.
Dem allen entspricht die völlig einseitige
Schönfärbung zugunsten der Dynastie, das
Verschweigen alles Widrigen. Zweitens
tritt stark die christlich-legendarische,
augustinische Auffassung hervor. Otto I.
erscheint wie ein König David, auf teuf-
lische Eingebung von den Rebellen be-
kämpft, aber durch göttliche Wunder ge-
schirmt; darüber ist sein eigentliches Wesen
stark verblaßt. Endlich ist die Formgebung
land manche dichterische Ausmalung zwar
höchlichst anzuerkennen, wenn auch die oft
gerühmte Schilderung der Flucht der ita-
lienischen Königin Adelheid nach einem
Vorbild aus dem Waltharius gearbeitet ist;
aber das Individuelle ist durchgehends
stark zum Typischen verallgemeinert.
Trotzdem bietet das Werk bei der Dürftig-
keit der sonstigen Quellen manchen histo-
risch wichtigen Zug.
§ 3. Etwas tatsächlicher und auch dichte-
risch höherstehend, aber sonst ganz ähn-
lichen Charakters ist die spätere, jedoch vor
973 geschriebene, noch kürzere geschicht-
liche Dichtung: Primordia coenohii Gan-
dersliemensis. Sie steht mit den Gesta in
engem ideellen Zusammenhang; denn da
Gandersheim von Liudolf und Oda, den
Urgroßeltern des Kaisers, gestiftet uild mit
seinem Hause dauernd in engster Verbin-
dung war, so wird hier gleichsam die ältere
Familiengeschichte der Liudolfinger bis zur
Geburt Ottos L, wieder in christlicher Be-
leuchtung, nachgeholt. Aus dem Ganzen
ersieht man das Aufsteigen des Hauses vom
Grafenamt zum Kaiserthron. Hrotvits
Todesjahr ist unbekannt.
Hrotsvithae Opera ed. v. Winter-
fei d , MG. SS. rer. Germ. 1902. — Über-
setzungen : Geschichtschreiber d. d. Vorz.
^ 32, 1888 und Gundlach Heldenlieder I
207 ff. — R. Koepke Otton. Studien II (1869),
gegen Aschbachs Hypothese der Fälschung durch
Konrad Celtis u. seinen Kreis. H a u c k Kir-
chengesch. Deutschi. III 3. 4, 300 ff.; vgl. auch
Bloch N. Arch. 38, 121 fi. Manitius
Gesch. d. lat. Lit. des MA. I 619 ff. (191 1).
K. Hampe.
Hrungnir. Im 10. Jh. dichtete I^jödölfr
die Haustlqng, worin er nach den Bildern
eines Schildes ua. den Kampf Thors mit
dem Riesen Hrungnir darstellt (hrg. Finnur
Jonsson, Den norsk.-isl. Skjaldedigtn. I
14 ff.). Diese Sage muß ziemlich verbreitet
gewesen sein, da in der eddischen Dichtung
wiederholt auf diesen Kampf angespielt
wird. Hrungnir, ein Riese mit steinernem
Kopf und Herz, war einst im Kampfes -
eifer mit Ö9in nach Äsgard gekommen und
hatte hier auf Veranlassung der Äsen so
sehr gezecht, daß er trunken worden war
und in seinem Übermute Valhqll, Freyja
und Sif nach Riesenheim entführen wollte.
Da rufen die Äsen Thor; dieser will den
Riesen töten, er aber beruft sich auf die
Einladung ÖÖins und auf seine Waffen -
losigkeit. So läßt man ihn los, aber es
wird zwischen ihm und Thor ein Zwei-
kampf; auf dem neutralen Grjötönagardar
beschlossen. Als es hier zur Entscheidung
kommen sollte, errichteten die Riesen eine
mächtige Lehmgestalt, Mqkkurkalfi, und
setzten ihr ein Stutenherz ein. Neben ihr
stand Hrungnir, der mit aufgehobenem
Schild den Gegner erwartete. Thor kam
in Begleitung Thjälfis. Dieser lief zu
Hrungnir voraus und veranlaßte ihn, sich
auf seinen Schild zu stellen, da Thor von
unten komme. Alsbald erscheint der
Ase und wirft den Hammer nach Hrungnir,
der einen mächtigen Stein dagegen wirft.
Die Waffen treffen sich; der Stein zer-
bricht und die eine Hälfte fliegt Thor an den
Kopf, daß er zu Boden fällt. Allein der
Hammer Mjqllnir hat auch den Riesen
getroffen und getötet. Dieser fiel nach
vorn und auf Thor. Unterdessen hatte
Thjälfi den Lehmriesen gefällt. Als man
darauf versucht, Hrungnirs Bein von Thor
zu entfernen, gelingt es nur dem jungen
kraftvollen Sohne Thors, dem Magni. In
dieser Gestalt erzählt Snorri die Sage
HUFE— HUFEISEN
i65
(SnE. I 270 ff.), die im Vergleich mit dem
Schildgedicht f>jödölfs mannigfache Zu-
taten enthält. E. Mogk.
Hufe. L Deutschland. §1. Als
Hufe (ahd. huoba, as. höba; Etymologie
noch unklar, vielleicht zu gr. xt^tto? 'Garten'
{Boisacq, Dictionnaire dtymol. 449) wird
in den Quellen der Inbegriff der Rechte
bezeichnet, die ein Vollgenosse einer Dorf-
schaft an Grund und Boden besaß, also sein
Eigentum an der Hofstätte und dem in den
Zeigen und Gewannen verstreuten Acker-
land, seine Nutzungsrechte an diesem und
der Allmende. (Über andere Auffassungen
s. K ö t z s c h k e.) Weil die Anteile der
Genossen ursprünglich gleich und ein-
heitlich nach dem Bedürfnis einer Durch-
schnittsfamilie bemessen waren, kann man
eine Hufe ungefähr 30 Morgen gleich-
setzen; sie konnte so auch als Ackermaß
dienen, ohne daß jedoch dieser Umfang
immer eingehalten worden wäre. Aus glei-
chem Grunde zeigen die Quellen Beziehun-
gen zwischen Hufe und Wergeid. Nach
langob. Recht ist ein Getöteter nach der
,, Angergröße" {in angargathungi i.e. secun-
dum qualitakm personae) zu entgelten, und
wiederholt finden sich Wergelder als Grund-
lage für die Bestimmung von Grundstück-
preisen. Endlich konnte so die Hufe zum
Ackermaß werden. Schon bald aber führten
Erbteilungen und auch Veräußerungen zur
Teilung von Hufen, wodurch Halbhufen,
Drittel-, Viertelhufen usf. entstanden. Auf
der anderen Seite stieg der Grundbesitz
Einzelner weit über die Höhe. Die la-
teinische Bezeichnung der Hufe ist inansus
(ursprünglich wie curtis den Hof allein
bezeichnend, von wo die ,,Hufe" sich
ausdehnt) oder pars, portio, sors, was
wiederum gleichbedeutendem ahd. Muz,
fränk. hlut entspricht und auf die losweise
Verteilung des Ackerlandes zurückweist.
§ 2. Neben der Hufe zu ungefähr 30
finden sich solche von 20 und 40 Morgen,
und endlich die Königshufe zu 60 Morgen;
diese ist eine Rodung (Rotthufe) auf Königs-
land oder doch auf Grund königlichen Pri-
vilegs.
§ 3. Auf der Hufe als Einheit beruht die
Verteilung des Grundbesitzes, ebenso die
Anteilnahme des einzelnen an der Wirt-
schaft, gebend und empfangend. Die Hufe
ist daher die Grundlage der wirtschaftlichen
Verfassung, die damit selbst als Hufenver-
fassung, nach dem Hufensystem organi-
siert, erscheint (s. auch 'bol').
Schröder DGR.S 214 f. W a i t z Ab-
handlungen 1 123 ff. Lamprecht DWL.
I 931 ff. Inama-Sternegg DWG. P
1 5 1 ff. 43 1 ff. V. A m i r a Recht 3194. C a r 0
Die Hufe in den deutschen Geschichtsblättern
IV 257. K ö t z s c h k e DWG. 66 ff.
IL N o r d e n. § 4. Die der deutschen
Hufe entsprechende Wirtschaftseinheit
war in Schweden der ättunger oder böl,
auch bölsbrygpi. Nach Attungen wird
das schwedische Dorf angelegt, wie
das deutsche nach Hufen. Der Hufen-
verfassung entspricht die Attungsver-
fassung. Vollkommen klar ist dies noch
in den gotischen Gesetzen, insbesondere im
ostgötischen. Hier finden sich auch die
Grundlagen für die ansprechende Ver-
mutung, daß der ättunger ein Land sei, das
mit einem Achtergespann (von Ochsen) be-
wirtschaftet wurde und wiederum acht
Attungsäcker {ättungs ättunger) enthielt.
In den übrigen Teilen Schwedens ist der
ä/^wng^r verschwunden und an seine Stelle
infolge der Veranschlagung des Grundbe-
sitzes in Geld das Markland (s. d.) getreten.
Die dänische Hufe ist gleichfalls das Bol
{böl), seinerseits in acht den Attungs-
äckern entsprechende otting zerfallend.
R h a m m Großhufen 307 — ^440. Haff Ge-
meinderechte, insbes. H 42 ff.
III. Die englischen Verhältnisse s.
unter 'Hide'. v. Schwerin,
Hufeisen. Ganz sicher läßt sich die
Frage immer noch nicht entscheiden, wann
das Hufeisen, das an den Huf genagelt wird,
aufgekommen ist, und auf welches Volk es
zurückgeht. Jedenfalls hat die eigentliche
Antike nur gebundene Pferdeschuhe. Im-
merhin möglich, daß das Aufkommen der
Reiterei bei den Germanen und Kelten
diesen wichtigen Schritt mitgeführt hat.
Der Orient nahm jedenfalls die Neuerung
sehr bald auf, wenn sich auch das orien-
talische Pferdeeisen von unserem durch
größere Ausdehnung der Fläche auf den
Huf unterscheidet.
Kleine H. brauchen nicht unter allen
Umständen Maultiere anzuzeigen, da die
germ. Wildpferde sehr kleine Hufe hatten
566
HÜGELGRÄBER
und diese bei der halbwilden Zucht auf das
Gebrauchspferd sich vererben konnten.
Schaafhausen Jahrbuch d. Vereins v.
Altertumsfreunden im Rheinland 84 (1886),
S. 53. Ed. Hahn.
Hügelgräber. §1. H., d. h. hohe Rund-
gräber (dän. runddysser), gehen im nordi-
schen Kreise von der Steinzeit an durch
die ganze Bronzezeit. In Dänemark ist
ihre Form mit der „kleinen Stube" im
Innern sogar älter als die der langrecht-
eckigen Hünenbetten ilangdysser) [s. 'Mega-
lithgräber'] ; in Norddeutschland beginnen
sie jedenfalls auch schon in der reinen Stein-
zeit und liefern dann für die folgende Peri-
ode den Beweis einer ununterbrochenen
organischen Fortentwicklung des Grabbaus
und der Bestattungsriten.
A. Die Bauart.
Schon ganz äußerlich zeigt sich die Ver-
wandtschaft der Rundhügel mit den alten
Hünenbetten: die meisten von ihnen sind
von einem ähnlichen Steinkranze umgeben,
der freilich häufig unter dem Fuße des
Hügels verschüttet liegt. Die ursprüng-
liche Form der Hügel muß vielfach so ge-
wesen sein, wie ganz in Stein gebaute
Grabhügel sie oft bis heute erhalten haben
(sog. Tantalusgrab b. Smyrna), als flache
Trommel mit Kegeldach. Bei ein paar
Hallstatthügeln von Kaiserslautern sind
die Trommelwände noch kürzlich wohl-
erhalten gefunden worden (vgl. Taf. 36, l
und Prähist. Z. 1913 S. 595). Wo keine
Steinreste sich um den Hügel finden,
dürfen wir auch mit Holzbau rechnen (§ 8).
I. M e g a 1 i t h b a u. § 2. Die älteren,
noch der reinen Steinzeit angehörigen
Rundgräber haben eine Steinkammer, ganz
wie die Megalithgräber, nur kleinen Formats
(Tafel 36,2), und auch einen durch den Hügel
hindurchführenden Gang. In Dänemark
gibt es deren eine ganze Anzahl. In Nord-
deutschland, wo sie selten sind, ist ein
klassisches Beispiel der Denghog b. Wen-
ningstedt auf Sylt. Seine nicht ganz regel-
mäßig geformte Kammer zeigt zwischen
den großen Wandsteinen noch in schönster
Erhaltung die Auszwickung mit in Lehm
verlegten kleinen Steinplatten, und zwar
ist diese Auszwickung, wie überall deutlich,
von außen her erfolgt, so daß sie durch den
Erddruck des nachher aufgeschütteten
Hügels in die nach innen sich verengenden
Zwischenräume zwischen den großen Wand-
steinen hineingedrückt und so festgehalten
werden, so lange der Hügel überhaupt
steht. Das Grab bietet für 3 oder 4 Leichen
Raum, hat aber nur eine enthalten. Die
Funde, etwa ein Dutzend Tongefäße,
darunter ein sehr großer Topf mit Tiefstich -
Verzierung, viele Steingeräte (Meißel, Mes-
ser) und etwas Bernsteinschmuck, sind in
das Kieler Museum gekommen. Ein schma-
ler Gang, von Wand- und Decksteinen
gebaut, führt gegen Süden aus dem Hügel
heraus; er ist heute stark zugeschwemmt
und nicht gangbar, man steigt durch eine
Lücke in der Decke in das Grab hinein.
Eine Umhegung des Hügels ist bei diesem
Grabe nicht beobachtet; es ist wohl auch
nicht nach ihr gesucht worden.
IL Steinkiste. §3. Etwas jünger
sind die Gräber, zu deren Bau nicht mehr
in zwei Hälften gespaltene Findlinge, son-
dern regelrechte Platten verwendet wur-
den. Sie gehören nach den Beigaben auch
noch der Steinzeit an. Die Steinkiste liegt
gewöhnlich im Mittelpunkte des Hügels
(Tafel 37, 1 . 2) und meist auf ebenem Boden.
Ein Zugang ist bisher nicht beobachtet,
kann aber nach Analogie der in Holz ge-
bauten Gräber wohl vorhanden gewesen
sein. Eine solche Steinkiste ist in dem
riesenhaften Hügel, der Galgenberg heißt,
bei Sahlenburg (Cuxhaven) gefunden
worden.
Die langen Steinkisten (7 — 10 m lang), die
bei Zusehen i. Waldeck durch Böhlau 1894
und bei Rimbeck b. Scherfede durch
A. Götze 1907 aufgedeckt sind, gehören
derselben Zeit an und bilden das südwest-
lichste Vorkommen dieser Grabbauart. In
beiden waren eine große Menge von Leichen
bestattet, bei Rimbeck über hundert, und
für die späteren Beisetzungen war in der-
selben rücksichtslosen Weise Raum ge-
schafft, wie in den Riesenstuben Däne-
marks. (S. 'Steinkiste'.)
§ 4. Mehrfach kommt bei diesen Gräbern
ein ornamentaler oder auch figürlicher
Schmuck der Wände vor. So sind in dem
Grabe von GöUtzsch bei Merseburg alle
Wandsteine mit geometrischen Mustern,
wie die Schnur- und Zonenkeramik sie
zeigt, bedeckt (Vorgesch. Alt. d. Prov.
Tafel 36.
I. Hügelgrab mit Steinwand der Hallstattzeit. Bei Kaiserslautern.
2. Hügelgrab mit Holzwand. Letzte Steinzeit. Vaassen in Holland.
Hügelgräber.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 37.
I. Skelettgrab unter hohem Hügel. Holstein.
'j /
^■\-i\M"
2. Steinkiste in Hügel mit Steinkranz. Uelzen.
Reallexikon_der g-erm. Altertumskunde. II.
3, Hügel mit Urnengräbern und Steinkranz. Uelzen.
Hügelgräber.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
HÜGELGRÄBER
567
Sachsen Heft I). In Zusehen fanden
sich merkwürdige Doppelgabeln dargestellt
(Böhlau: Steinzeitliche Gräber in Hessen),
bei Ellenberg i. Hessen auf einer Platte
lauter plastische Dreiecke (Korrbl. d. Ges.
V. 1909, W. Lange), bei Anderlingen (Prov.
Hannover) auf dem Stein, der die Schmal-
seite der Kamnier bildete, drei Figuren
ganz im Stil der schwedischen Felsbilder
(Korrbl. d. Ges. V. 1908 H. Hahne),
in Schweden selbst schließlich die reich-
haltigsten Darstellungen in der Kammer
desKivik-Monumentes: einMenhir (Irmin-
sul) mit Beil links und rechts, Tierbilder,
Sonnenräder und geometrische Motive,
Zeremonien- und Kampfbilder (MonteUus
Kulturgesch. Schwedens 124).
HI. Holzbau. § 5. Daß das Grab
im Hügel statt in Stein ganz in Holz gebaut
war, ist bei einigen sehr schön erhaltenen
Anlagen bei sorgfältiger Ausgrabung genau
beobachtet worden, so bei dem berühmten
Leubinger Grabhügel in Thüringen, der der
ältesten Bronzezeit angehört, und bei dem
das Grab als eine Blockhütte mit Giebel-
dach errichtet und dann von einem dicken
Steinmantel überdeckt war. (F. Höfer,
Jahresschrift der sächs.-thüring. Länder V
1906.) Ähnliche Bauten sind aus der Hall-
stattzeit in Süddeutschland (Villingen)
bekannt geworden, also aus damals kel-
tischem Gebiete.
§ 6. Es finden sich aber Holzkonstruk-
tionen auch auf germanischem Gebiete weit
öfter, als bisher angenommen ist. In Däne-
mark sind sie als ,, Einzelgräber" im Hügel
teils auf, teils in dem Boden schon länger be-
kannt (Aarböger 1898 S. 157 ff.). In Jütland
sind so die Eichensärge gefunden, die die
Leichen mit wohlerhaltenem Anzug, Holz-
schachteln usw. enthielten ( Boye trouvaüles
de cercueüs etc. , Kopenh. 1 896) . In Deutsch-
land und Holland sind sie erst in den letzten
Jahren beobachtet. In Schleswig-Holstein
nannte J. Mestorf sie ,, steinzeitliche Gräber
unter Bodenniveau". Bei Langen Kr. Lehe
ist 1909 in zwei großen Hügeln festgestellt
worden, daß unter einer Steinlage starke
Reste eines Holzsarges lagen (die Holz-
schicht war noch etwa 10 cm dick) und
unter dieser Holzschicht erst sich die bron-
zenen Geräte: kurze Dolche mit Holz-
scheide, Kette, Radnadel fanden (Prähist.
Z, I 1909, 200 ff.). Solche Bestattungen
lagen mehrere (4 — 5) in jedem Grabhügel.
Etwas aufwärts vom Fuße des Hügels lief
ein Steinkranz in Gestalt einer geböschten
Findlingsmauer um, über den aber der in
Plaggen (Haidsoden) gebaute Hügel nach
außen hinwegging.
§ 7. An Stelle dieses bei Rundhügeln
sehr häufigen Steinkranzes ist neuerdings
mehrfach ein hölzerner Bering beobachtet
worden, am klarsten von Holwerda-Leiden
bei den Gräbern von Vaassen (Gelderland).
Es fand sich hier mehrfach eine dunkle,
in den hellen Urboden eingetiefte Spur,
die rings um den Hügel lief und nur an
einer Stelle, beim Eingang, unterbrochen
war. Sie mußte von Hölzern herrühren,
und in einem Falle konnte deren Lagerung
erkannt werden: horizontal über einander
und nach innen sich vorschiebend, so daß
ein Kuppelgewölbe, ähnlich den mykeni-
schen Tholosbauten, entstehen mußte.
(Hierneben Taf. 37, 2 und Prähist. Z. I1909
S. 374 ff.)
§ 3. Nach solchen Analogien werden wir
auch den hölzernen Rundbau mit einer
doppelten Reihe von Pfostenlöchern, den
Kofier 1904 bei Kranichstein in Hessen
freigelegt hat (ZfEthn. 1904, 109) und in
dem mehrere Gräber sich fanden, für den
Rest eines bronzezeitlichen Rundgrabes
halten müssen.
B. Das Innere.
§ 9. Das innere Aussehen der
Hügelgräber hat im Laufe der Zeit außer-
ordentlich gewechselt. Zuerst (Stein- und
Übergang zur Bronzezeit) pflegen sie nur
ein Grab in der Mitte zu enthalten,
bald aber mehrere, die offenbar eins nach
dem andern in der hohlen Kuppel angelegt
sind. Der belassene Eingang deutet ja von
vornherein auf die Absicht solcher Weiter -
benutzung. Schon in der älteren Bronze-
zeit macht sich dann aber auch in den
Hügeln der Übergang vom einfachen Be-
statten zum Verbrennen bemerkbar (die
ersten Brandgräber, zB. Heckkathen bei
Hamburg, waren Flachgräber). Das Haupt -
grab (Mann mit Schwert, Olshausen ZfEthn.
1892) bleibt zunächst noch Körpergrab, der
Leichenbrand tritt als Nebenbestattung
in demselben Hügel auf, und zwar mit
Beigaben, die auf weibliche Leichen deuten
568
HUHN
(BeltzVorgesch. Alt. Meckl. 200). Als dann
in der jüngeren Bronzezeit die Verbrennung
allgemein wird, bleibt doch das Hauptgrab
eine Weile noch so groß wie vorher. Ein
Hauptbeispiel für diese Art ist ostelbisch
das ,,Königsgrab von Seddin", ein 10 — 11
Meter hoher Hügel, der eine aus Stein ge-
wölbte Kuppel barg, in der die verbrannten
Knochen ,,in dreifachem Sarge", wie es der
Volksmund behauptet hatte und nun zu
seiner Genugtuung bestätigt sah, sich ge-
bettet fanden, nämlich innerhalb der
Steinkuppel in einer Bronzeamphora, die
in eine tönerne eingelassen war. Das
Bronzegefäß, eine italische Arbeit, gibt die
Datierung für das 8. oder 9. Jh. vor Chr.
§ 10. Reste der Totenopfer, wie absicht-
lich zerbrochene Gefäße, finden sich im
Mantel des Hügels; unter der Grabstelle
hockende Gerippe, unter dem Sarge ver-
brannte Tierknochen.
Allmählich wird dann der ganze Hügel für
kleine Brandbestattungeri in Anspruch ge-
nommen (Tafel 37, 3). Zumeist sind es Urnen
mit Steinen umstellt, d. h. bei genauer Be-
obachtung zeigt sich vielfach, daß ein vier-
eckiger Raum aus Brettern hergestellt, mit
Steinen umpackt und überlegt war, daß es
sich also um eine formelle Fortsetzung der
Skelettgräber mit Holzsarg und ,, Stein -
packung" handelt. Vielfach fehlt auch die
Urne, die Knochen sind dann offenbar in
einem Tuch, einem Beutel, einer Schachtel
beigesetzt.
§ II. In Ostdeutschland, auf dem suebi-
schen Gebiete der 'Lausitzer Kultur', herr-
schen schon in der jüngeren Bronzezeit
,, Urnenfriedhöfe", d. h. in den flachen
Boden massenhaft nebeneinander gesetzte
Brandbestattungen. Sie haben sich offen-
bar von hier aus gegen Nordwesten hin
verbreitet und treten in Norddeutschland
gegen Ende der Bronzezeit auf, haben
aber gewisse westliche Gebiete, wie Lippe
und Westfalen, überhaupt nicht erreicht.
Dort ist vielmehr bis auf Karl d. Gr. der
alte Hügel Sitte geblieben, woraus sich
erklärt, daß der Frankenkönig den Sachsen
verbietet, ihre Leichen noch ferner ,,ad
tumulos pagänorum" zu bringen. In
Skandinavien ist der Grabhügel auch bis
späthin noch von den Wikingern beibe-
halten worden. In Schweden und Nor-
wegen, in Dänemark, auf den friesischen
Inseln (Föhr, Amrum), ja sporadisch auch
auf dem norddeutschen Festlande finden
sich Hügelgräber der Wikinger bald als
Bestattungs-, bald als Brandgräber. Die
Bestattungsgräber haben zuweilen noch
eine geräumige Holzkammer, die sich wie
ein in Holz umgesetztes altes Megalithgrab
ausnimmt. Die Hügel bei Grundoldendorf
enthielten die verbrannten Knochenreste
mit Holzkohle vermischt frei im Hügel, ur)d
dazu kostbare Schwerter mit Silber- und
Goldtauschierung, die sich heute im Rat-
hause zu Buxtehude befinden (Linden-
schmit, Altertümer uns. heidn. Vorz.
Bd. IV).
S. Müller Nord. Altertumsk. 1897. M o n -
t e 1 i u s KuUurgesch. Schwedens 1906. R.
Beltz Vorgesch. Alt. Mecklbgs. 19 10.
Schuchhardt.
Huhn. § I. Das H. verrät im germ.
Gebiet entschieden noch, daß es später
angekommen ist als die Gans, die es ja
freilich, wenn auch nicht immer und für
alle Zeiten, so doch im weitaus größten
Teile des Gebietes und der Wirtschafts-
geschichte an Bedeutung überflügelt hat.
Gegenüber der Geschichte des Huhns bei
den klassischen Völkern tritt stark hervor,
daß es, wie im persischen Gebiet, immerhin
noch in der Zeit der werdenden Mythologie
aufgetreten ist, indem zumal der Hahn zu
den verschiedenen Reichen der Götter- und
der Unterwelt gehört, und zwar in der-
selben Stellung, in der er wahrscheinlich in
die germ. Welt eingewandert ist, als Uhr,
als Verkünder des Tags, als Verscheucher
der feindlichen Mächte der Nacht.
§ 2. Mit der Entwicklung der Feudalität
gewann das H. (und das Ei) im germ.
Gebiet eine außerordentliche Wichtigkeit
als die Steuer der kleinen Leute, und das Ei
wahrscheinlich auch als Tauschobjekt des
kleinen Verkehrs. Die Rauchhühner usw.
waren eben eine für oben und, unten be-
queme Abgabe, doch hat vielleicht diese
etwas einseitige Wendung der wirtschaft-
lichen Zucht mit dazu beigetragen, daß
bei uns die Hühnerzucht immer noch so
zurückgeblieben ist. Das H. blieb eben
vielfach nur die Abgabe, die man leistet,
einerlei, wie gut oder schlecht sie ist.
Jedenfalls ist aber im ganzen germ. Gebiet
HULDIGUNG— HUMPER
569
die Zucht des H.s sehr bald sehr weit aus-
gedehnt. Sie ist sogar früher weiter ausge-
dehnt gewesen wie jetzt. Island begnügt
sich jetzt mit der Verwertung der wilden
Vögel (und einer Art primitiven, halb-
wilden Zucht der Eiderente). Ebenso wird
früher die Zucht auf dem Festlande weiter
gegen Nordert ausgebreitet gewesen sein.
§ 3. Während die ältere Bronzezeit die
(wirtschaftliche oder religiöse) Wichtigkeit
der Gans in der Häufigkeit der Verwendung
als Ornament außerordentlich zum Aus-
druck bringt, tritt diese nachher doch
ziemlich stark zurück gegen den Hahn,
dessen Rolle auch im germ. Volksleben
eine ungeheure ist, vom H. auf dem Kirch-
turm bis zum H. am Faß im Keller und bis
zum Brauth., Ernteh. und zum Hahn-
schlagen im Kinderspiel.
§ 4. Merkwürdig wenig erfahren wir aus
älterer Zeit von der Verwendung des H.
zu Kämpfen, die doch sonst in dem
ungeheuren Gebiet seiner Verbreitung eine
so große Rolle spielen und die vielleicht
doch mit Ursache zu seiner Einführung
gewesen ist. Und doch kann sich die
außerordentlich ausgebreitete Sitte von
H.kämpfen in der Schule nur auf Grund
einer großen Ausübung im Volk gebildet
haben. Für uns ist es sehr seltsam, daß
diese Schulfeiern, vielfach am Gregorius-
tage, mit dem guten Vorbilde der kämpfen-
den H. entschuldigt wurden, und daß sie so
fest eingeführt waren, daß sie den Termin
für die Ablieferung eines Teils des Schul-
geldes bilden.
Wilhelmusfilius Stephani Migne
Patrologia vol. 190 S. 108. C o 1 e r u s Calen-
darium perpetuum, op. oeconom. Wittenberg 1632
fol. XIII 517c. Du Gange Glossarium.
Chambers Book of days, Lond. 1866, 238;
s. auch Haustiere S. 291. Ed. Hahn.
Huldigung und Treueid. § i.
Eine allgemeine eidHche Verpflichtung der
Volksgenossen an den König ist bei ver-
schiedenen germanischen Völkern, bei Ost-
goten, Langobarden, Angelsachsen, jedoch
meist erst in späterer Zeit, nachzuweisen. Als
gemeingermanisch darf daher die Huldigung
nicht gelten, der König des germanischen
Zeitalters scheint Treueide nicht emp-
fangen zu haben. Anders bei den Franken.
Der merowingische König zog selbst im
Hoops, Reallexikon. II.
Reiche umher, um die Huldigung in Emp-
fang zu nehmen, oder er schickte Königs-
boten aus, die das von den Grafen zusam-
menberufene Gauvolk verpflichteten. Da-
bei hatten, wie es heißt (M a r c u 1 f I, 40),
die Leute zu geloben und zu versprechen
fidelitatem et leudesamio, was man am
besten mit ,, Treue und Untertanschaft
(Mannschaft)" übersetzen wird.
§ 2. Große Fürsorge hat Karl d. Gr. der
Vereidigung seiner Untertanen zugewendet.
Viermal wurde der allgemeine Eid von
allen seinen Untertanen gefordert. Dieser
Eid war dem Gelöbnis nachgebildet, das
von den Vasallen geleistet wurde. Aber die
allgemeine Verpflichtung des Volkes ist
bald außer Übung gekommen: in der deut-
schen Kaiserzeit ist von einer Vereidigung
des Volkes selbst nichts zu bemerken. Nur
die höhere Schicht der Untertanen: die
weltlichen und geistlichen Würdenträger,
die Großen in weitem Sinne, die ritter-
lichen Leute, und zwar auch die unfreien
Standes, welche zum Reich in unmittel-
baren Beziehungen standen, hatten zu
huldigen und Eide zu leisten. Und dabei
ist wie in früherer Zeit eine Nachahmung
des Lehenseides beliebt gewesen: hominiwn
(Mannschaf t) leisteten nicht nur die Empfän-
ger von Lehen. In dieser Zeit begannen aber
auch die Großen des Reichs von den ihnen
Untergebenen ähnliche Huldigungen zu
fordern, wie sie im Reiche üblich waren —
die Anfänge von Treueid und Huldigung
{homagium) in den Territorien.
W a i t z BVG. 2'', 205 jBF. ; 3, 290 ff. ; 6, 209 f. ;
479 ff. Brunner DRG. 2, 58 ff. W.
Schücking Der Regierungsantritt I 1899.
G. Seeliger.
humper (aschwed.). Der in Ostgötaland
vorkommende humper ist ein Stück des
ursprünglich zu einer Hufe gehörigen
Landes, das ein Hufenbesitzer wegver-
äußert hat. Der humper kann mit Steinen
und Pfählen abgegrenzt werden; aber erst
wenn sein Besitzer daran rechte Gewere
{lagahcefß) erworben hat, muß der humper
nicht mehr ,, auf stehen vor der gesetzlichen
Verteilung", braucht er bei der Neuver-
legung eines Dorfes (s. sölskipt) sich nicht
mehr mit verteilen zu lassen.
V. A m i r a yiOR. I 607 f. R h a m m
Großhufen 839. v. Schwerin.
37
570
HUND
Hund. § I. Der Hund ist nach der jetzt
allgemein gültigen Auffassung das älteste
Haustier und das Produkt verschiedener
Formen nicht nur von Wildhunden im
engeren Sinne, sondern auch von eigent-
lichen Wölfen und Schakalen. Vielleicht
haben die letzteren die ältesten Formen
geliefert. Als Ursache der Zähmung sieht
man jetzt allgemein nicht die Unter-
stützung an, die der Jäger durch den Hund
fand oder gar erst finden wollte, son-
dern der Hund hat sich in der Steinzeit,
auch in Mitteleuropa, wie Steenstrup aus-
geführt hat (Congres Internat, d'anthropo-
logie et d'archeologie prehistoriques, Copen-
hague 1869, 139 — 142), an den Abfall der
menschlichen Wirtschaft gewöhnt, wobei
vielleicht auch das Feuer und die Gesell-
schaft der Frauen eine Rolle gespielt hat.
Diese zumeist kleineren Formen mögen
ja dann sich weiter erhalten haben; wesent-
lich wichtig aber sind für die germanische
Vorzeit die größeren H., von denen wir
auch mehr hören, die Hirtenh. und die
Jagdh.
§ 2. So lange nicht besseres Material
vorliegt, werden wir über die Hunderassen
der älteren Zeit kaum viel zu sagen haben.
Die Berichte sind zu lückenhaft, und es
können sich wahrscheinlich sehr ähnliche
Formen aus verschiedenen Ahrien hervor-
bilden. So erscheint es mir außerordent-
lich unwahrscheinlich, daß die W i n d h.
der verschiedenen Zeiten und der ver-
schiedenen Länder alle unter sich in Zu-
sammenhang stehen sollten. Es liegt
Grund vor, anzunehmen, daß für die ver-
schiedenen Bedürfnisse der Wirtschaft und
der Jagd sich sehr bald eigene Formen
entwickeln, die bei der kurzen Genera-
tionsdauer und der großen Auswahl sehr
bald bestimmte Formen annehmen können.
Im allgemeinen wird das Bedürfnis die
Germanen dazu geführt haben, kräftige
Hirtenhunde zu züchten zum Schutz der
Schafherde gegen die Wölfe, ebenso um die
Schweineherde im Walde zusammenzu-
halten. Auch der Rinderhirt wird mit-
unter einen H. zur Gesellschaft und gegen
Diebe gehabt haben. Die Rinder selbst
haben keinen Schutz nötig, sie schützen
sich wie die Pferde gegen Raubzeug selbst
und bleiben auch wie diese beisammen.
§ 3. An Jagdhunden wird es auf der einen
Seite den Hatzhund gegeben haben, aus
dem sich dann in späteren Zeiten viel-
leicht ein Teil der Windhunde abgliederte;
aber die französischen Hirschhunde und
die englischen Fuchshunde haben beide
den Charakter unserer Jagdhunde behalten
und nicht den der Windhunde angenom-
men, auch wenn sie schlank und hoch-
beinig sind.
Außerordentlich kräftige Hunde, B r a k -
k e n , mit massigem Körperbau und
starkem Gebiß, erforderte die Jagd auf
Bären und Wildschwein. Dagegen tritt auch
schon in den germanischen Gesetzbüchern
der Spürh. und Leith. auf, während mir
noch nicht bekannt geworden ist, ob auch
der Bluth. als besondere Art behandelt
wurde. Die Bestimmungen verraten sehr
deutlich, daß diese ausgebildeten Tiere
höher geschätzt wurden als der gewöhn-
liche Hund.
§ 4. Die gelegentUche oder häufigere
Verwendung der H. im Kriege schließt
dann das Bild der germ. H. und ihrer Ver-
wendung ab (Schwappach Forst- u.
Jagdgeschichte 135).
§ 5. Die Kulturgeschichte zeigt uns den
H. nebeneinander in zwei sehr verschiede-
nen Funktionen. Einmal wird der H. in
seinen Leistungen eher überschätzt, seine
soziale Stellung als Hirtenh., besonders
aber als Jagdh., ist eine sehr hohe und dabei
der Gemütswert ganz gewiß nicht gering
einzuschätzen. Auf der andern Seite aber
sehen wir den H. verachtet; wie andere
Haustiere muß er die entehrendsten
Schimpfnamen hergeben, und in einer sehr
bekannten Strafe des Mittelalters, deren
Charakter aber immer noch nicht aufge-
klärt ist, tritt er wie an andern Stellen als
Strafinstrument auf.
§ 6. Während bekanntlich der H. bei
den Außenvölkern sehr häufig als Speise
oder gar als Delikatesse dient, eine Ge-
wohnheit, die in gewissen Beziehungen zum
Kannibalismus steht (Schweinfurth
Im Herzen von Afrika), ist der Hund bei
uns nicht gegessen worden. Um so auf-
fallender ist es, daß er in der jüngeren
Steinzeit in Worms verspeist worden ist
(Schötensack Z.f. Ethnol. 1897, 473).
§ 7. Merkwürdig ist, daß in der germ.
HUNDERTSCHAFT
5?i
Mythologie der H. im Besitz einer weib-
lichen Gestalt auftritt, freilich ohne daß
wir über die näheren Beziehungen irgend
etwas sagen können. Es ist das die Neha-
lennia, von der wir ja außer ihren Bildern
nichts haben. Eine ebensowenig erklärte
Eigentümlichkeit eines benachbarten Ge-
biets ist das Vorkommen isoHerter Hunde -
Schädel in friesischen Mooren; die Museen
von Groningen und Leeuwarden bergen
davon eine ganze Reihe. Sonst wird
man ja wohl mit gutem Grunde Odins
Wölfe als himmhsche Vertreter des Hundes
ansehen können. Der Zusammenhang der
außerordentlich zahlreichen gespenstischen
Hunde, namentlich im Gefolge des wilden
Jägers und der Frau Gode sowie als Be-
gleiter der Schatzhüterin, der weißen Jung-
frau, mit alten mythischen Hundegestalten
wird sich kaum leugnen lassen,
Hahn Haustiere 52. Ed. Hahn.
Hundertschaft. § i. In der ganzen ger-
manischen Welt finden wir als politische
Landeseinteilung einen Bezirk, dessen Be-
zeichnung von der Hundertzahl abgeleitet
ist, und den man deshalb in der Wissen-
schaft als Hundertschaft bezeich-
net. Bei den Svear führt er den Namen
hundari; dem sveischen hundari aber ent-
spricht völhg in Größe, Organisation und
verfassungsrechtlicher Bedeutung das goti-
sche hcerap und dänische hcsrceth (die
Bezeichnung ist von hcer = Heer abzu-
leiten). Ein hcerad' oder her aß kommt aber
auch in Norwegen und Island vor. In fast
ganz England ist die politische Einteilung
das hundred; auch in den von den Dänen
besiedelten Gebieten, wo es durch das so-
genannte Wapentake (w^pengetcec)
verdrängt ist, war das Land ursprünglich
in Hundred eingeteilt. Auf dem Kontinent
findet sich in den Quellen des fränkischen
Reiches als politischer Bezirk die centena; ihr
Name erscheint in nachkarohngischer Zeit
wieder in der ostfränkischen Cent, der mosel-
ländischen hunrieund der niederrheinischen
Honnschaft. Die alamcnnischen Quellen
kennen bis ins ii. Jahrh. einen Bezirk,
der bald centena, bald huntari heißt, die
bayrischen und langobardischen Quellen
wenigstens einen centurio oder centenarius.
An eine sächsische Hundertschaft erinnert
der hunno des Heliand und der hunteri des
Tatian, an eine friesische der pagus Kilingo-
huntari und die villa Cammingahunderi.
§ 2. Allerdings nicht alle Beispiele, in
denen ein nach der Hundertzahl benannter
Beamter sich findet, hängen mit der Hun-
dertschaft zusammen. Der gotische hunda-
fafs und der westgotische centenarius sind
nichts anderes als Nachbildungen des römi-
schen centurio und wie dieser einfache
Heerführer über 100 Mann. Auch kommt
schon im Capitulare de vilhs 62, im Prümer
Güterbuch und in den späteren französi-
schen Quellen eine centena vor, die nichts
mit der alten Hundertschaft zu tun hat.
Und wenn auch das norwegisch-isländische
/ueraä den Namen mit dem ostskandinavi-
schen hcerap gemein hat, so hat doch dieser
Name, was wenigstens für Island allgemein
anerkannt wird, seine technische Bedeu-
tung in diesen Kolonisationsgebieten ein-
gebüßt.
§ 3. In den rein germanischen Gegenden
aber, die von ganzen Stämmen durch
Landteilung besiedelt worden sind, ist
überall die Hundertschaft die älteste po-
litische Einteilung. Was wir sonst von
politischen Bezirken nachweisen können,
das Bo in Västergötland, die Syssel in Jüt-
land, die Burgh und später die Shire in
England, vor allem aber die Grafschaft
{comitatus) in Deutschland, sind durchweg
spätere Bildungen, meist durch Zusammen-
schließung mehrerer Hundertschaften ent-
standen. Das deutsche Gau (s. d.) ist aber
überhaupt keine pohtische Einteilung, und
die germanische Tausendschaft (s. d.) hat
nie existiert. Überall, wo wir Näheres über
die Hundertschaft erfahren, bei den Schwe-
den, Dänen, Angelsachsen, Franken,
Alamannen, ist sie der ordentliche Ge-
richtsbezirk. Und zugleich erscheint sie
vielfach als wirtschafthcher Bezirk; die
ordentliche Allmende bei den Ostskandi-
naviern ist die Hundertschaftsallmende,
auch die Angelsachsen kennen Hundert-
schaftsmarken, und in den ostfränkischen
und hessischen Gegenden fallen nachmals
vielfach Markgenossenschaft und Hundert-
schaft zusammen. Gerade das deutet auf
die Ursprünglichkeit dieser Hundertschafts-
einteilung, ebenso wie die Erscheinung,
daß sowohl in Schweden wie in Schwaben
die Hundertschaftsnamen wiederholt nicht
37"
572
HUNDERTSCHAFT
vom Namen ihres Hauptortes, sondern von
demselben Stamm wie der Name eines in
ihnen Hegenden Urdorfes gebildet sind.
Unter diesen Umständen wird man die bei
Cäsar und Tacitus erwähnten pagi, in
welche die civitates der Germanen sich
gliederten, als Hundertschaften anzusehen
haben.
§ 4. Über die ursprüngliche Bedeutung
der Hundertschaft besteht Meinungsver-
schiedenheit. Sehen wir von den mehr
vereinzelten Ansichten ab, die in der
Hundertschaft einen Verband von 100
Dörfern, 100 Sippen, lOO Haushalten
sahen oder an ein hundertköpfiges Ver-
waltungskollegium dachten, so lassen sich
drei Hauptansichten scheiden. Die einen
(Brunner, Schröder u. a.) sehen in der
Hundertschaft einen Verband von 100
Heermännern (Heerestheorie). Die
Ansicht entbehrt jeder quellenmäßigen Be-
gründung. Sie begegnet aber auch sach-
lichen Schwierigkeiten. Entweder wurde
die Hundertschaft bei der Besiedelung ein
territorialer Verband; dann ging die Be-
schränkung auf die 100 Heermänner rasch
verloren, und es ist völlig unerklärlich, wie
für diesen Bezirk, nur deshalb, weil er
vor Jahrhunderten einmal im Moment der
Besiedelung 100 Heermänner gestellt hatte,
der Hundertschaftsname bei den verschie-
densten »Stämmen fortdauern konnte. Oder
aber — und das ist B r u n n e r s Ansicht
— die Heereshunderte wurden immer neu
eingeteilt und waren Jahrhunderte lang
nach der Besiedelung persönliche Ver-
bände; das steht mit der Beobachtung, daß
die Hundertschaft überall als der älteste
und ursprünglichste territoriale Verband
erscheint, im striktesten Widerspruch.
§ 5. Eine zweite Ansicht (G i e r k e ,
V. Amira, v. Schwerin) verzichtet
auf eine Deutung der Hundertzahl, sie
nimmt an, daß hundert nichts anderes als
die unbestimmte Vielheit bedeutet habe,
und daß die Hundertschaft nichts anderes
als ein aus vielen Menschen bestehen-
der Haufen sei (H a u f e n t h e o r i e).
Aber der Beweis, daß die Hundertzahl zur
Bezeichnung einer u^igezählten Vielheit in
der älteren Sprache verwendet worden sei,
ist nicht geführt; vor allem ist die von
Schwerin verfochtene Unterscheidung
zwischen dem gezählten hundert und dem
ungezählten hunt ganz unberechtigt. Die
Haufentheorie ist eine Verlegenheitshypo-
these, die in demselben Momente fällt, wo
es gelingt, für die Hundertschaft den Zu-
sammenhang mit der Hundertzahl nach-
zuweisen.
§ 6. Dieser Nachweis ist geführt für das
angelsächsische hundred, das nach
den angelsächsischen Quellen und dem
Domesdaybook ein Verband von lOO
H i d e n (Großhufen) ist, also ein Beleg
für die Richtigkeit der sogenannten H u -
fentheorie. Und zwar geht diese
regelmäßige Gliederung weiter; die engh-
schen Dörfer oder Dorfkomplexe bestehen
aus 5, 10, 20 oder 25 Hiden. Der Verbuch,
diese Hidenhunderte und Fünf hiden ver-
bände des Domesdaybook als bloße zum
Zwecke der Steuererhebung geschaffene
fiskahsche Rechnungsgrößen zu deuten,
scheitert daran, daß dieselben nicht nur
im Domesdaybook, sondern schon seit den
ältesten Zeiten in den angelsächsischen
Quellen sich als wirkHche Landeinheiten
finden. Sie reichen offenbar in die Zeit der
Besiedelung zurück. Diese Besiedelung
aber vollzog sich durch eine Art Dis-
tributivsystem. Man teilte durch
Halbteilung, Drittelung und Fünftelung
das Volk und das verfügbare Land in an-
nähernd gleich große Teile, die nachmaligen
Hundertschaften (20 in Essex, je 60 in
Kent, Sussex, Ostangeln, 120 in Mercia),
und diese wieder durch je zweimalige Hal-
bierung und Fünftelung in Hiden. Die
Hide ist also nicht ein festes Landmaß und
ebensowenig der Sitz einer Familie, sondern
der Quotient, der sich aus dieser fort-
schreitenden Landesteilung ergibt. Sie ist
regelmäßig der Sitz mehrerer Familien.
Bei diesem Teilungsmodus, der in einer
Zeit ohne Landvermessungskunst — wenn
wir von regelloser Okkupation absehen —
der einzig mögliche war, suchte man mög-
lichst die Sippenverbände zu wahren.
§ 7. Auch später blieb diese Hiden-
ghederung vielfach die Grundlage für die
politischen Pflichten. Je 5 Hiden stellten
in Berkshire einen Krieger, je 10 Hiden
unter Wilhelm dem Eroberer einen Sicher-
heitswärter; der Zehnhidenkomplex bildete
unter ihm eine Einheit hinsichtlich der
HUNDERTSCHAFT
573
Eideshilfe und hatte die Verpflichtung, ein
bestimmtes Quantum von Lebensmitteln
„zur Verköstigung" (to fostre) zu liefern,
offenbar ein Rest der altgermanischen
Jahresgeschenke.
§ 8. Spuren einer ähnlichen Hufengliede-
rung der politischen Bezirke finden wir in
den dänischen Gebieten Eng-
lands, wo, seitdem die Hundertschaft
durch das Wapentake ersetzt war, die
Dörfer oder Dorfkomplexe Einheiten von
6, 12, i8 oder 24 Karukaten bildeten,
ferner in Schweden, wo das Dorf
normalerweise ein Achthufendorf war, und
die in Hälften und Viertel eingeteilte Hun-
dertschaft ursprünglich, wie es scheint,
12 solcher Dörfer umfaßte. Auch in
Deutschland finden sich Anzeichen.
So hat E. Mayer I412 auf eine ober-
ysselsche Urkunde von 1133 aufmerksam
gemacht, nach der jemand mehrere Wars-
caph verschenkt, von denen 10 iacent inter
100 portiones ülorum de Ostergo . . . item
4 inter 100 illorum de Wye, item 2 inter 100
illorum de Suthe^oe; es handelt sich um An-
teile, die mehrere Hundertschaften an
einem gemeinsamen Wald haben. Auch der
Satz des Tacitus, daß im Gerichte des
princeps ins pagus .,centeni singidis ex
plebe comites consilium simul et auctoritas
assunV\ läßt die Deutung zu, daß die Ding-
pflicht auf Landeinheiten lastete, von denen
es hundert in der Hundertschaft gab. Daß
im übrigen diese Hunderthufeneinteilung
sich bald verwischte, ist bei der Gestalt, die
in Deutschland die Grundherrschaft ein-
nahm, begreiflich genug.
§ 9. Sowohl im skandinavischen Norden
wie in England hat sich die Hundertschaft
bis in die Neuzeit als der ordentliche Ge-
richtsbezirk und Verwaltungsbezirk er-
halten. Ebenso haben die ostfränkischen,
rheinfränkischen und hessischen C e n t e n
als Gerichtsbezirke und zum Teil auch als
Markgenossenschaften das Mittelalter über-
dauert. Dagegen ist am Niederrhein die
Hundertschaft verschwunden; ihren Namen
[Honschaft) hat sie an die kleinen Ge-
meindebezirke abgegeben, die aus der Zer-
splitterung der alten Hundertschaftsmark-
gemeinde hervorgingen. In den Mosel -
gegenden haben sich die Hundertschafts -
gerichte noch im späteren Mittelalter als
hunrie oder homnielding erhalten, aber nicht
als Gerichte der alten großen Hundert-
schaftsbezirke, sondern als Gerichte, die
nur ein Dorf oder einige Dörfer umfaßten
und in durchaus verschiedenen Händen
waren. Die gleiche Entwicklung hat sich
in Schwaben vollzogen, wo die alte
Hundertschaftsgerichtsbarkeit in der Ge-
richtsbarkeit über diube und frevel {furtum
et temeritas) fortdauert, die in dem einen
Dorfe dieser, im anderen jener Herr hat;
doch haben sich vereinzelt markgenossen-
schaftliche Verbände als Reste alter großer
Hundertschaften erhalten (Pfronten, Dorn-
stetten, die Weibelhube usw.). In Bay-
ern ist die Hundertschaft fast ganz
verschwunden, während die sächsische
Goschaft (göscap) und der friesische
Schulzenbezirk (del) die direkte Fort-
setzung der alten Hundertschaftsverbände
darstellen.
§ 10. Die Hundertschaft ist der alte
volksrechtliche Gerichts- und Wirt-
schaftsverband, der seine Organe in der
Versammlung der Hundertschaftsangesesse -
nen und dem gewählten Hundertschafts -
Vorsteher findet. Ein solcher gewählter
volksrechtlicher Vorsteher der Hundert-
schaft ist noch der gotische hcera/shöf/ingi,
der angelsächsische hundredesealdor, der
thunginus bzw. centenarius der Lex Salica.
Noch später wird gelegentlich der ost-
fränkische Centgraf oder der moselländische
hunno gewählt; für den sächsischen gögreve
kennt Ssp. I 56 noch die Bestellung durch
Wahl als allgemeines Recht. Auch die
Urteiler, die dömarar der Svear, die Ra-
chineburgen der Franken, die friesischen
Asegen waren ebenfalls vom Volk gewählte
Beamte.
§ II. Die weitere Geschichte der Hun-
dertschaft ist ein allmählicher Sieg des
Amtsrechts über das alte Volksrecht.
An die Stelle der volksrechtlichen Urteils-
finder treten in Franken und Sachsen die
amtsrechtlichen Schöffen. Der cente-
narius wird dem königlichen Beamten,
dem Grafen, völlig untergeordnet und seit
Karl d. Gr, unter entscheidender Mitwir-
kung des Grafen gewählt, anderwärts
(Friesland, fränkische und schwäbische
Gegenden) überhaupt durch den amts-
rechtlichen Schultheiß verdrängt. Richter
574
HUNDREDESMAN— HUNNENSCHLACHT
der angelsächsischen, der dänischen, der
sveischen Hundertschaft wird der könig-
liche gerefa, umbuzman, Icsnsman. Die
Kompetenzen des Hundertschaftsgerichts
werden eingeschränkt. So sind seit Karl
d. Gr. die Prozesse über Eigen dem Grafen-
gericht vorbehalten, während der Versuch
Karls, auch die peinlichen Sachen dem
Centenar zu entziehen (MG. Capit. I n.
80, 4), unter seinem Sohne nicht mehr auf-
recht erhalten wurde (MG. Capit. I n.
156 c. 3); in der Tat richtet später allge-
mein, nicht erst seit dem 13. Jahrh., das
Centgericht, Hommelding oder Goding
über peinliche Sachen.
Waitz DVG. I32i4ff. II 13398 ff. Sohm
Die fränkische Reichs- u. Gerichtsverfassung
181 ff. Brunner DRG. P 159 ff-, H 146 ff.
Schröder DRG 5 19 f., 125 f., 128 ff. von
A m i r a PGrundr. III 122 (72) f. E. M a y e r
Deutsche u. französische Verfassungsgeschichte
I 434 ff. M e i t z e n Siedelung u. Agrarwesen
1 140 ff. Rubel Die Franken 1904. B e t h g e
Die altgermanische Hundertschaft 1896 (Fest-
gabe f. Weinhold). Rachfahl Jahrb. f.
Natök. u. Stat. 74, 197 ff. Delbrück Gesch.
d. Kriegskunst IP i ff. v. S c h w e r i n Die
altgerman. Hundertschaft 1907, SZfRG. * 29,
261 ff. Rietschel Untersuchungen zur ger-
man. Hundertschaft I, SZfRG. » 28, 342 ff. (auch
als Buch), 30, 193 ff. — Die Literatur über die
skandinavische und angelsächsi-
sche Hundertschaft SZfRG. '28, 343 ff. Haff
Die dänischen Genieinderechte 1909, I 88 ff. Über
die deutschen Hundertschaften im einzel-
nen vgl. Knapp Die Zenten des Hochstifts
Würzhur g 2 Bde. 1907. Well er Württbg.
Vierteljahrshefte N. F. 3, i ff., 7, 301 ff.; Beil. z.
Staatsanz. f. Württemberg 1907, iff. Schütze
Bezirk u. Organisation d. niederrhein. Ortsgemeinde
1900. Stüve Untersuchungen üb. d. Gogerichte
1870. Schmitz D. Gogerichte im ehem.
Herzogtum Westfalen 1901. Philippi Mitt.
d. Inst. f. österr. GF. 29, 225 ff.; Westfälische
Landrechte I : Einleitung. Herold Gogerichte
u. Freigerichte in Westfalen 1909. Heck D.
altfries. Gerichtsverfassung 24 ff. — S. u. ' G a u ',
'Gerichtsverfassung', 'Tausendschaft'.
S. Rietschel.
hundredesman (ags.). Als h. tritt seit der
Mitte des 10. Jahrh.s der Vorsteher der
ursprünglich zur Verfolgung von Dieben
und damit zusammenhängenden Zwecken
gebildeten persönlichen Hundertschafts -
verbände oder hundred (s. 'Hundertschaft'
u. 'Staatsverfassung') auf. Er hat sich an
die Spitze der Diebsverfolgung zu stellen
und wirkt bei polizeilichen Präventions-
maßregeln mit. In London entspricht ihm
der hyndenman, an anderer Stelle der
hundredes ealdor. Späterhin erscheint der
h. als preposüus hundredi. In der norman-
nischen Zeit weicht er dem ballivus, als
Vorsteher des hundretum.
Inwieweit der hundredes ealdor eine Ge-
richtsbarkeit ausgeübt hat, ergeben die
Quellen nicht unmittelbar. Jedenfalls stand
solche dem hallivus zu, und die Gesamtbe-
trachtung der Verhältnisse schließt sie bei
seinem Vorgänger nicht aus.
Lit. s. bei 'Staatsverfassung' und 'gerefa'.
Dazu Liebermann Gesetze d. Angels. II 520.
v. Schwerin.
Hünengräber s. Megalithgräber.
Hungersnot war im MA. unter den be-
schränkten Verkehrsverhältnissen und dem
niederen Stand der materiellen Kultur
häufiger und schärfer als in der Neuzeit.
Der traurige Vorzug, den England sprich-
wörtlich in der Häufigkeit der famines vor
dem übrigen Abendlande genoß (s. 'S e u ■
che n'), war nur ein relativer. Auch in
Deutschland waren Hungersnöte nichts
Seltenes und meist über mehrere Jahre
nacheinander ausgedehnt, in der Regel
zwei oder drei Jahre. Wie sich Epidemien
an Hungersnöte anschließen, hat uns noch
der ,, Hungertyphus" im 19. Jahrh. gelehrt.
Auf alle hierbei im MA. in Frage kommenden
Punkte gibt übersichtlichen Aufschluß Fritz
Curschmann Hungersnöte im. MA. (in
Deutschland). Leipz. Stud. a. d. Geb. d. Ge-
schichte VI, I. Vgl. auch Ch. Creighton
A history of epidemics in Br itain I 15 — 5^
(Cambr. 1891). Sudhoff.
Hunnenschiacht, die Sage von der. § i.
Die isl. Hervarar saga beendet die Reihe
der T y r f i n g s a g e n (s. d.) mit der ver-
hältnismäßig abgeschlossenen Erzählung
von der großen Schlacht zwischen Goten
und Hunnen. Damit setzt eine neue Quelle
ein: ein doppelseitiges Ereignislied, wovon
29 Strophen(teile) im poetischen Wortlaut
eingeschaltet sind. Neben sehr jungen
Strophen stehen solche, die sich durch
Sprache, Motive, Eigennamen als alt er-
weisen und Spuren eines südgerm. Vor-
gängers tragen. Saxo hörte die Saga von
einem isl. Erzähler und gibt S. 231 — 40
einen verstümmelten, seiner Eigennamen
HUNNENSCHLACHT
575
beraubten, mit einer andern Handlung ver-
mengten Bericht; dieser scheint unsere
isl. Quelle um keine alten epischen Motive
zu bereichern (Uggerus vates?).
§ 2. Der Gotenkönig Heidrekr hat zwei
Söhne hinterlassen, den voUbürtigen An-
gantyr und den Bastard Hlqdr, der bei
seinem Muttervater, dem Hunnenkönig
Humli, aufwächst. Hlqd reitet zu dem
Erbmahl und verlangt von dem Halbbruder
die Hälfte des Vatererbes, wird aber abge-
wiesen und von dem alten Ratgeber Gizurr
Grytingalidi verhöhnt. Da rüsten er und
Humli ein Heer von nie erlebter Größe,
dessen Zahlen das Gedicht in umständlicher
Berechnung (nach fylki, f)üsundir, hund-
ru9) angibt. Durch den Myrkvidr rücken
sie ins Gotenland ein; Hervqr, die Schwe-
ster der feindlichen Brüder, fällt im
Kampfe gegen die Hunnen, ihr Ziehvater
Ormarr überbringt Anganty die Meldung.
Der alte Gizur entbietet die Hunnenmacht
zum Entscheidungskampfe auf die Dün-
heidr. In neuntägiger Schlacht verteidigen
die Goten Freiheit und Vaterland. Anganty
fällt seinen Bruder Hlqd, auch Humli
kommt um; das Gemetzel unter den fliehen-
den Hunnen ist so groß, daß die Flüsse
übertreten und die Täler sich mit Leichen
füllen.
§ 3. Die Bruderfehde setzt hier einen
Massenkampf in Bewegung, einen Krieg
großen Stiles, wie ihn die germ. Heldensage
sonst erst wieder in den mhd. Dietrichsepen
kennt; aus nordischer Sage kommt die
Brävallaschlacht am nächsten. Der außer-
gewöhnlich historische Gang ist frei von
märchenartigen Teilen. Doch tragen die
eigentliche Handlung die sechs benannten
und individualisierten Gestalten; den un-
politischen, menschlichen Gehalt verstärkt
der Fall der tapferen Schwester. Gizur
gehört in die Reihe der heroischen Meister,
vgl. Hildebrand, Wate, Berhtung, Starkad,
auch Hagene; als Aufreizer zum Zwist er-
innert er an (Min-Brüni bei Harald Kampf-
zahn.
§ 4. Eine ältere Anknüpfung gewährt zu -
nächst der Wids. : die Namen HMpe and
Incgen|)eow (Z. 116) entsprechen, lautlich
ungenau, dem Hlqdr und Angantyr; nach
einer Unterbrechung durch Langobarden
und Myrginge (Z. 117, 118) kommt:
Wulfhere sohte ic and Wyrmhere: ful oft
f);er wig ne alseg,
J)onne Hrseda here heardum sweordum
ymb Wistlawudu wergan sceoldon
ealdne e|)elstol ^tlan leodum:
auch hier ein Verteidigungskrieg der Goten
{Hrcedas) gegen die Hunnen {^tlan leode);
daß es der der nordischen H. ist, bestätigt
der vorangehende Wyrmhere = Ormarr,
P. E. Müller erkannte Zusammenhang mit
der katalaunischen Völkerschlacht von 451,
Heinzel hat ihn genauer begründet. Die
Sage hat von den beteiligten Völkern nur
die Goten (Westgoten) als die Sieger, die
Hunnen als die Besiegten festgehalten.
Ein Zwist fränkischer Brüder begegnet
zwar in den Berichten über die Schlacht;
doch wird die Sage ihr Hauptmotiv nicht
von diesen Nebenpersonen bezogen haben,
eher aus dem Eindruck, daß die einst ver-
brüderten Ost- und Westgoten sich jetzt
als Feinde gegenübertraten. Das Bruder -
fehdemotiv, das die Schlacht erst liedfähig
machte, mußte notwendig die Gottesgeißel
in den zweiten Rang drängen.
§ 5. Von den Personennamen sind die
der beiden wgot. Führer vergessen (dem Por-
trät nach stimmt Anganty am ehesten zu
Thorismund). Im übrigen hat man ver-
glichen: Incgenpeow (= Anganf)eow) mit
Aetius (Zwischenstufe *Aga-J)ewa-); Hlif)e
(< *Hly|)e.?) mit Chlodio (428 von Aetius
besiegt) oder Laudaricus (einem 451 ge-
fallenen Verwandten Attilas); Gizur mit
Geisericus (dem Wandalen, der Attila
aufreizte). Humli scheint gefolgert aus
Humlungr (Str. 8), Hlqds patrony-
mischem Beinamen, der wohl zu ver-
binden ist mit Hulmul, v. 1. Humal
(Jord. 76 ij), dem ostgotischen Ahnen: in
dieser Benennung Hlq9s spiegelt sich das
Zusammengehn von Hunnen und Ostgoten.
Dagegen ist auf die andere Seite geraten
der (Gizur) Grytingali^i, der ebenfalls auf
die Ostgoten, die Greutungi, -ingi weist.
Der Wids. scheint noch Attila als beteiligt
vorauszusetzen; die Nordländer haben ihn
beseitigt aus Rücksicht auf seinen Tod in
der Burgundensage.
§ 6. Was die Ortsnamen betrifft, so
kann sich der 'Weichselwald' des Wids.
daraus erklären, daß die engl. Dichtung
den Goten ein für allemal ihren alten
576
HUSKARL
nordöstlichen Wohnsitz gab. Dagegen die
Namen des nord. Liedes, v.a. Danpar-
stadir (zu Danaper, Dnjepr), dann Dünheidr
(wohl zu Dünä, Donau), lassarfiqll (die
östlichen Karpathen?), erfordern eine an-
derweitige Tradition, die sich mit der galli-
schen von 451 verbunden hat. Ein Einfluß
der Krimgoten auf die Waräger im 9./10.
Jahrh. (Heinzel) ist unwahrscheinlicher als
die Annahme, daß einzelne Namen aus der
Dichtung der pontischen Goten (4. Jh.)
Eingang fanden in das (wgot.) Lied von der
Völkerschlacht; an eine klare Umgestaltung
der geographischen Bühne ist dabei nicht
zu denken. Ob sich jene Namen urspr.
auch schon auf Kämpfe mit den Hunnen
bezogen und ob epische Motive aus dieser
älteren Schicht mit herüberkamen, bleibt
offen. Mit dem Goten-Gepidenkrieg, Jord.
c. 17, einer unpersönlichen strategischen
Aktion, besteht kein Zusammenhang. (Die
pannonischen Hunnenkämpfe nach Attilas
Tode müssen aus dem Spiele bleiben.)
§ 7. Die Schöpfung der H.-sage, die die
Goten verherrlicht, wird man den West-
goten zuschreiben eher als den Franken,
deren Volksname getilgt ist. Die Franken
werden das Lied an die Engländer ver-
mittelt haben; der nord. Text läßt eher auf
eine deutsche als eine enghsche Vorstufe
schHeßen. Ein loser Zusammenhang der
H. mit dem got. Kerne der Heidreksage
hat gewiß schon im Süden bestanden
(Wids. 116!). Die Eingliederung in den
isl. Tyrfingroman ist locker, das Schwert
selbst hat für die H. keine Bedeutung.
§ 8. Aus unserer Sage zogen die Isländer
(Skiqldunga saga, Rigspula) den Namen
Danpr in die dänische Urgeschichte; die
Brücke konnte bilden ein *Danr 'Don'
( = Danr, her. epon. der Dänen), der in
unseren H. -texten freihch fehlt. Auch die
Humblus und Lotherus zu Beginn von
Saxos Königsreihe (aus isl. Quelle) sind die
in Dänemarks Urzeit verschlagenen Humli
und HlqSr der H., und auch da kann man
sich nur jenen doppeldeutigen Danr als
Bindeglied denken.
Müller-Velschow Saxo gr. 2, 1 58.
Heinzel Über die Hervararsaga 1 887. O 1 r i k
Sakse 2, S2,DHd. 1,266 i. EM.XS. Schütte
Arkiv 21, 30 ff., Oldsagn om Godtjod iio u. ö.
Settegast Quellenstud. z. gallorom. Epik
31 ff. Neckel Beitr. z. Eddaforschung 256 ff.
[Boer Aarb. 191 1, 38 ff.] A. Heusler.
HÜskarl. L Norden. § i . Von
Hause aus jeden freien Diener be-
zeichnend (Gegensatz hüsböndi 'Hausherr'),
wurde das Wort früh eine der Bezeichnun-
gen für die Gefolgsleute der nordi-
schen Fürsten. Noch die Mannen Olafs
des Heil, nannten sich so; das Lied, das
am .Morgen der Schlacht bei Stiklastadir
der Skalde Formödr vortrug, hieß Hüs-
karlahvqt 'Aufreizung der Hauskerle'. Die
Heldendichtung kennt den Begriff in ihrer
ältesten wie in ihrer jüngsten Schicht
(Atlakvida; Hialmars Sterbelied).
§ 2. Nach der Dreiteilung der norwegi-
schen hirä (s. d.) in christlicher Zeit, die
zuerst für Olaf den Heil, bezeugt ist (Hkr.
2, 81), bildeten die hüskarlar die unterste
Klasse des Gefolges. Daß dies unursprüng-
lich ist, wissen noch die Hirdskrä und der
Königsspiegcl. S.Art. 'Höfisches Leben' § 14.
A. Olrik Daiimarks Heltedigining \, 103 f.
A. Bugge Vesferlandenes Jndßydelse 72.
246ff". uö. Finnur Jönsson Nord. Tidsskr.
f. fil. 3, 14, 152 f. G. Neckel.
n. England. § 3. Die früheste Er-
wähnung des englischen Korps der hüscarlas
findet sich in der Sachsenchronik für 1036;
aber es ist klar, daß es früher existierte. Es
entstand unter der Regierung Knuts, viel-
leicht im Jahre 1018. In diesem Jahr wurde
die Eroberungsarmee entlassen, mit Aus-
nahme von 40 Schiffen, deren Mannschaften
den Kern der neuen Truppe gebildet haben
mögen. Der Einwurf, daß das Korps keine
Schiffsorganisation war, hat wenig Gewicht;
die Wikinger waren zu Lande ebenso daheim
wie zur See.
§ 4. Das Korps diente zwei Zwecken:
es war sowohl ein Okkupationsheer, als
auch eine Leibgarde. Das Bedürfnis eines
solchen Heeres in einem eroberten Lande
liegt auf der Hand, besonders da Knut im
Jahre 1018 nur König von England war.
Die Anzahl der Hauskerle war wahrschein-
lich nicht festgesetzt; Sven Aagesen gibt sie
auf 3000 an, eine nicht unwahrscheinliche
Zahl, aber ohne Zweifel nur eine runde
Summe. Als Leibwache des Königs mußten
die Hauskerle mit einem gewissen Glanz
auftreten; die Tradition erzählt uns, dem
Bericht von Sven Aagesen zufolge, daß nur
HUSTEN— HVERGELMIR
577
solche Krieger zugelassen wurden, die zwei-
schneidige Schwerter besaßen, deren Griffe
mit Gold eingelegt waren. Diese Vorbedin-
gung gab der königlichen Leibwache natür-
lich ein aristokratisches Gepräge. Anschei-
nend benutzte der König seine Hauskerle
in verschiedenen Stellungen, sowohl ad-
ministrativer als auch kriegerischer Art
Die könighche Leibwache bestand in Eng-
land ununterbrochen fast ein halbes Jahr-
hundert lang; aber endlich ging sie auf dem
Schlachtfelde von Hastings unter. Ihre
Traditionen bestanden am dänischen Hofe
fort. (S. Höfisches Leben § lo.)
§ 5- Die Leibwache war organisiert wie
eine Gilde, von der der König nur ein Mit-
glied war, wenn auch ein sehr wichtiges.
Sie hatte ihre Gesetze und Ordnungen, von
denen einige an die der Wikingerbrüder-
schaft in Jomsborg erinnern und noch mehr
an die Organisation der späteren skandi-
navischen hirä (s. d.). Außer dem Solde
(der nach Saxo monatlich bezahlt wurde)
stellte der König die tägliche Kost und den
Unterhalt. Die Verbindlichkeit des Dien-
stes war nicht dauernd, konnte aber nur
am achten Tage des Christfestes gelöst
werden. Die Leibwache hatte ihre eigene
Versammlung, das Hüskarlesteffne, in der
alle Streitigkeiten unter den Mitgliedern
geschlichtet wurden.
Steenstrup Danelag 1 27 ff. Danmarks
Riges Historie I 390 ff. L a r s o n King's House-
hold in England 152 ff. L. M. Larson.
Husten. Wenn auch über Gemeingerma -
nisches hinausgehend (vgl. altind. käs-ate),
ist das Wort gotisch zufällig nicht bezeugt,
wohl aber anord. hösti^ ags. hwösta, ahd.
huosta, mhd. huoste. Die Hustenbehand-
lung in B a 1 d s Lseceboc und den Lac-
nunga bietet nichts Bemerkenswertes.
Heyne Hausalt. 3,117. H ö f 1 e r Krkhts-
nmbch. 245 f. Sudhoff.
Hut. Die röm. Steinbilder mit Darstel-
lungen von Germanen zeigen sie im allge-
meinen barhäuptig, während andere Bar-
baren verschiedenartige mützenförmige
Kopfbedeckungen tragen. In den nordi-
schen prähistorischen Funden kommen
mützenartige Wolle- oder Filzkopf bedek-
kungen vor, aber keine eigentlichen Hüte
im heutigen Sinne. Die Bedeutung der
Wortreihe ahd. huot, ags. hoett, höd, altnord.
höttr ist im einzelnen nicht näher zu be-
stimmen. Vielfach ist dafür Helm zu
setzen. Jordanes schreibt den got. Prie-
stern eine hutartige Kopfbekleidung zu.
Seit der karolingischen Zeit verbreitet sich
die Sitte der Bedeckung des Hauptes als
Sinnbild der Würde und Macht in Europa
immer mehr. Als nationale Tracht werden
die Strohhüte der Sachsen im 10. Jahrh.
genannt (Widukind 3, 2).
Moriz Heyne D. Hausaltertümer 3, 272.
L. Lindenschmit Handb. d. d. Altertumsk.
1,251. L. Stroebe Die ae. Kleidernamen 34.
0. Schrader Reallex. s. 'Kopfbedeckung*.
K. Brunner.
Hütte. Die älteste W^ohnung des arischen
Urvolkes war vielleicht eine kegelförmige
Hütte, die aus Zweigen geflochten und mit
Rasen und Lehm gedichtet war (siehe
'Haustypen'). Eine solche Hütte wurde im
Urgermanischen durch die Wurzel kut
'flechten' (vgl. d. dial. kötze, kieze 'ge-
flochtener Korb', angelsächs. cytwer
'Fischreuse') bezeichnet. Hierhin gehört
die pyramidenförmige, aus Reisig herge-
stellte und mit Rasen gedichtete Köthe der
Holzfäller und Köhler im Harz, ebenso
wie die norwegische keyta, ein W^aldzelt aus
Zweigen. Als später diese Bauart bis auf
wenige Reste in Vergessenheit geriet, wur-
den hierher gehörige W^örter auch auf
andere Hütten übertragen: altnord. kot
'kleines Anwesen' (wie mnd. kote), hüs-
kytja 'Hütte', angelsächs. cot, cyte 'Woh-
nung des Kossäten' (ahd. chuti ' Schaf -
stall'). Beim ags. cot scheint in der ältesten
Zeit noch Flechtwerk den Grundbestandteil
sowohl der W^ände (siehe 'Wand') wie des
Daches (vgl. walol 'Hürde', Plur. 'Dach-
bekleidung') gebildet zu haben.
0. M o n t e 1 i u s Geschichte des Wohn-
hauses. K. S. Stephani Der älteste deutsche
Wohnbau Iioff. K. Rhamm Ethnogr. Beitr.
z. germ.-slazv. Altertumskunde I 64 ff.
Hjalmar Falk.
Hvergelmir ein mythischer Brunnen,
über den wir in der eddischen Dichtung
nur erfahren, daß er der Urquell aller
Ströme ist (Grim. 26 ff.). Nach der
SnE. liegt er in Niflheim (s. d.) an der
einen Wurzel der Weltesche Yggdrasil,
wo Ni9h0ggr mit seinen Schlangen lebt.
E. Mogk.
578
HYMIR— ILLINGEN
Hymir, ein Reifriese, gehört dem Kreise
der Thorsagen an. Skalden und die eddische
Hymiskvida erzählen von Thors Fahrten
zu Hymir. Seine Behausung ist östlich
der Elivägar am Himmelsrande; Eiszapfen
umgeben sie. Der Blick des Riesen durch-
dringt alles; gefroren ist sein Bart. Seine
Mutter ist eine vielköpfige Riesin; in seiner
Gewalt befindet sich ein blondes Mädchen,
die Mutter Tyrs. Um einen mächtigen
Braukessel zu erlangen, den er besitzt,
begibt sich Thor mit Tyr zu ihm. Ehe er
ihn herausgibt, muß Thor mit dem Riesen
hinausfahren zum Angelplatz, nachdem er
die Fleischvorräte Hymirs aufgezehrt hat.
Der Kopf eines schwarzen Stiers, den Thor
erlegt, ist der Köder, mit dem der Ase
angelt. Hymir zog bei dieser Fischer-
arbeit zwei Wale aus dem Wasser, Thor
dagegen zieht die Midgardsschlange empor
und hätte sie gefangen, wenn nicht der
Riese die Angelschnur durchschnitten hätte.
Dann trägt er die beiden Wale zur Woh-
nung des Riesen. Noch gibt dieser den
Kessel nicht heraus; der Ase soll zuvor
noch eine andere Kraftprobe zeigen: er
soll einen Becher zerschlagen. Alle Ver-
suche sind vergeblich. Erst als das blonde
Mädchen ihm rät, das Gefäß an des Riesen
Kopf zu werfen, gelingt ihm auch dies?
Kraftprobe. Noch gilt es, den Braukessel
zu heben. Auch dies bringt Thor zustande.
So macht er sich mit Tyr auf den Heim-
weg. Als er sich auf diesem umblickt, be-
merkt er, wie die ganze Schar des Reif-
riesen ihn verfolgt. Da schwingt er seinen
Hammer und tötet das ganze Geschlecht.
E. Mogfk.
I.
Idisiaviso. In der Schilderung der Weser -
Schlacht bei Tacitus ist Ann. i6 überliefert:
Sic accensos et proelium poscentes in cam-
pum, cui Idisiaviso nomen, deducunt. Von
Herrn. Müller und J. Grimm ist
der Name, der entsprechend dem Sprach-
gebrauch des Tacitus Nominativ ist, in
Idisiaviso gebessert und als 'nympharum
pratum' verstanden worden, was fast all-
gemeine Billigung gefunden hat. Man kann
Eiber feld damit vergleichen. Mit dem fem.
w-Stamm -viso vgl. man 'EXiatuv Aliso
(und Arhalo}). In Idisia- kann aber nicht
gut ein Gen. plur. stecken, für den vielmehr
Idisio zu erwarten wäre; eher liegt eine ad-
jektivische ;o-Ableitung vor, so daß I. so
viel wie vüfjLcpaio? Xstfiwv wäre. R. Much.
Idria, Hydria, ein Wein- oder auch Ge-
treidemaß von unbestimmter Größe. Eine
steirische Urkunde vom J. 1159 zählt
cuppce, dolia, ydrice unter die majora cellarii
vasa.
Du Gange unter 'Hydria'. Urkundenbuch
der Steiermark I 385 n. 401.
A. Luschin v. Ebengreuth.
I9unn eine Göttin der eddischen Dich-
tung, die zu gleicher Zeit in skaldischen
Kreisen entstanden sein mag wie ihr Ge-
mahl Bragi (s. d.). In der älteren Dich-
tung begegnet sie nur in der von |>jödölf
aus Hvin behandelten Mythe vom Raub
der goldenen Äpfel, die aller Wahrschein-
lichkeit nach ihr Vorbild in einem irischen
Märchen hat. Darnach ist sie die Hüterin
der goldenen Äpfel, deren Genuß das Altern
der Äsen verhütete. Durch Loki kam sie
einst mit ihren Äpfeln in die Gewalt des
Riesen pjazi; die Äsen begannen zu altern,
und Loki mußte alles aufbieten, sie wieder
nach Asenheim zu bringen. Im Falken -
gewand fliegt er zu den Riesen, verwandelt
Idunn in eine Nuß und bringt sie so den
Äsen zurück. In der SnE. erscheint dann
Idunn immer unter den Asinnen; zugleich
ist sie hier die Gemahlin Bragis wie in der
Lokasenna, wo ihr Loki Männergier vor-
wirft (Loks. 17).
S. Bugge Iduns cebler. Arkiv 5, i ff. E. Mogk.
'lYuXXto)V2?, Volksname in der Sar-
matia eur. des Ptol., vielleicht aus 'ly-yu?^-
oimvs? verderbt und = got. *in-gzddjans
'die sehr Angesehenen, Tüchtigen'. Zuletzt
darüber R. Much AfdA. 33, 3.
R. Much.
Illingen (i. Württemberg), Silber-
f i b e 1 von — . § i. Illingen, im Oberamt
IMMUNITÄT
579
Maulbronn an der Bahn Bietigheim-Mühl-
acker, ist eine Alemannensied.-
1 u n g eines lUo auf fruchtbarem Lehm-
boden, der schon die Hallstattleute anzog,
dann auch die Römer. Es liegt ander wich-
tigen Römerstraße, die, zur Verbindung von
Augsburg und Mainz angelegt, Württem-
berg von Südosten nach Nordwesten durch-
schneidet, und zwar an einem Punkte, wo
diese von einem natürlichen, in der Benut-
zung durch prähistorische Funde gesicherten
ost-westlichen Verbindungsweg von Nek-
kar- und Rheintal — heute Orientexpreß -
strecke — gekreuzt wird. Nach Festlegung
der Grenze zwischen Alemannen und Fran-
ken lag der Ort im Frankengebiet (später
Bistum Speyer); 773 zum erstenmal ur-
kundlich erwähnt (cod. Lauresh.).
Abb. 26. Silberbrakteaten-Brosche von Illingen.
Natürl. Größe.
§ 2. Der Reihenfriedhof, eine
Viertelstunde westHch vom Ort dicht an
jener Kreuzung gelegen, ergab 191 1 ein
gemauertes Frauengrab mit den üblichen
Halsperlen, eisernem Messer, flachem Bron-
zearmreif der fränkischen Form des 7. Jhs.,
Ohrdrahtring und einer Silberbrak-
teatenbrosche (jetzt in der K. Al-
tertümersammlung Stuttgart). S. Abb. 26.
§ 3. Die Unterlage, auf der die Nadel
befestigt ist, bildet ein Bronzeplättchen.
Über den Kern aus Holz ist, mit dem er-
höhten Rand umgebogen, eine getriebene
Silberplatte von 33 mm Durchmesser
gelegt. — Dargestellt sind auf netzartigem
Hintergrund in antithetisch gleichen Hälf-
ten, die durch einen Baum mit symmetrisch
verschlungenen Wurzeln und äpfelartigen
Früchten geschieden sind, zwei halb ste-
hende, halb am Stamm emporkletternde
Tiere, nach Leib und Behaarung an Löwe,
nach Kopf, besonders Schnauze und Ohren,
an Wolf erinnernd.
§ 4. Die jeder heraldischen oder gar rein
ornamentalen Erstarrung bare Darstellung
fällt aus dem Rahmen nordisch -germani-
scher Tierornamentik heraus und nähert
sich klassisch -orientalischer
Kunstübung. Ebendorthin weist auch die
Darstellung sachlich: es ist eines der heral-
dischen Hauptmotive ägyptischer, assyri-
scher, altmykenischer, dann wieder sassa-
nidischer, orientalisch-römischer Kunst und
vor allem des orientalischen Teppichs.
Eigenartig aber sind die früchtefressenden
Tiere. Wie die Spangenhelme, auf deren
Ringbändern sich auch der von zwei Tieren
umgebene Lebensbaum findet, so gehört
auch die Fibel in den Kulturkreis des
Schwarzen Meeres, wo antike und orien-
talische Elemente in spätrömischen Werk-
stätten gemischt werden. So lange sich im
westgermanischen Kreise keine Parallelen
finden, ist sie nicht als ein unter diesem
Vorbild entstandenes Erzeugnis fränki-
scher Metallurgie, sondern als Importstück
anzusprechen, was bei der Topographie des
Fundorts keine Schwierigkeiten hat.
Goessler Ans unserer frühgerm. Kunst in
Württemberg, Korr.-Blatt f. Anthrop. 191 1,
S. 635. P. Goessler.
Immunität. A. Deutschland. § i .
Die fränkischen Könige haben den Kirchen
und weltUchen Großen ,, Immunitätsprivi-
legien" gegeben, in denen sie das unmittel-
bare Eingreifen der staatlichen Beamten
in finanzieller und gerichtlicher Hinsicht
auf herrschaftlichem Boden und gegen-
über herrschaftlichen Leuten verboten.
Die Immunitätsherren bildeten Zwischen -
instanzen, die Immunitäten waren besondere
mit Vorrechten ausgestattete Gebiete inner-
halb der staatlichen Provinzialordnung,
innerhalb der Grafschaften. Durch diese
Privilegierung wurde jene herrschaftliche
Gerichtsbarkeit, welche ohnehin auf rein
privatherrschaftlicher Grundlage zur Bil-
dung gelangt war, gestützt und gestärkt.
Anfangs nur für die internen Verhältnisse
des Herrschaftskreises selbst maßgebend,
dehnte sie sich aus: Klagen Auswärtiger
gegen Herrschaftsleute wurden an die herr-
schaftUche Instanz gewiesen. Die privatae
audientiae wurden am Anfang des 9. Jhs.
kSo
IMMUNITÄT
eine nicht zu umgehende Gerichtsinstanz,
sie wurden in den Kreis der staatlichen Ge-
richtsorganisation gezogen. Der Staat, der
damals seine Wirksamkeit nach allen Seiten
hin ausdehnte, übernahm eine Kontrolle,
die kirchlichen Vögte wurden vom Monar-
chen ernannt oder unter Teilnahme der
Grafen gewählt, vom Staate beaufsichtigt,
ihm verantworthch gemacht.
§ 2. Im 9. Jh. waren die Immunitäts-
gerichte zu einer Bedeutung und Geschlos-
senheit gelangt, deren sie anfangs ent-
behrten. Auch das Formular der Privi-
legien erfuhr eine Veränderung. Immunität
wurde mit dem Schutz [mundium), in wel-
chen bevorzugte Stifter aufgenommen wur-
den, zusammengebracht, mit ihm identi-
fiziert, verwechselt, seit Ludwig d. Fr. als
gleich behandelt. Und während die mero-
wingischen und frühkarolingischen Im-
munitätsurkunden nur die negative Bestim-
mung enthielten, daß den Beamten die
Vornahme von Amtshandlungen auf im-
munem Boden verboten sei [in integra
emunitate ahsque ullius introüus iiidicum
de quaslihet causas freta exigendum, Mar-
culf I 14. 16. 17; vgl. I 2, 3. 4), während
sie positiv nur den Genuß fiskalischer Ge-
fälle den Privilegierten zusprachen, ward
in Privilegien seit Mitte des 9. Jhs.
häufiger positiv auf die Gerichtsbarkeit
des Vogtes hingewiesen, zB. Mühlbacher
Reg. Nr. 1403 (1362): homines non alio
modo a iudaciariis potestatihus distrin-
gantur nisi cor am advocalo a nobis con-
stitutot Und schließhch fand das Moment
der königlichen Aufsicht und der könig-
lichen Bevollmächtigung der Immunitäts-
beamten darin seinen Ausdruck, daß die
Vögte die Bannleihe vom König empfingen.
Aber nicht alle Vögte. Seitdem könig-
liche Bannleihen bezeugt sind, seit dem
10. Jh., begegnen zwei Arten von Vögten
auf Kirchengütern: Vögte, die den Blut-
bann vom König haben, und Vögte ohne
Blutbann. Das hängt damit zusammen,
daß die mit Immunität ausgestatteten
Güter in ihrer Emanzipation von den
staatlichen Provinzialbeamten nicht gleich •
gestellt blieben. Mo,chten auch die
Immunitätsprivilegien im alten Wortlaut
immer wieder erneuert werden und mochte
hier auch ausdrücklich gesagt sein, daß die
Immunität jedem beliebigen Gut des Pri-
vilegierten in gleicher Weise zuteil werde,
dem längst besessenen ebenso wie dem
zukünftig zu erwerbenden, dem geschlossen
beisammen oder dem ganz verstreut ge-
legenen — die Herrschaftsgewalt begann
in den verschiedenen Teilen des Im-
munitätslandes stark und immer stärker
zu differieren. Das ist das eine wichtige
neue Moment der Entwicklung. Ein zweites
ward dadurch gebracht, daß die Herr-'
Schäften vielfach über die Grenzen des
eigenen Grundeigentums hinaus in ge-
schlossenen Bezirken, also über fremdes
Grundeigen hinweg, Herrschaftsrechte ge-
wannen. Beide Momente hängen aufs
innigste zusammen.
§ 3. Die Bildung von Bezirken herr-
schaftlicher Gerechtsame, unabhängig von
den Grenzen des Grundeigentums, ist schon
in fränkischer Zeit bezeugt (s. 'Bann' § 7).
Eine Urkunde Pippins bereits eximiert die
auf Land und auf Schutzgebiet der Herr-
schaft ansässigen Leute (qui super eorum
terras vel micio commanere videntur; Dipl.
K a r o 1. 17, 64). Der bannus, der als Ap-
pendix des Herrschaftsgutes seit dem
10. Jh. erwähnt wird, bringt inhaltlich
keine neuen Gerechtsame. Die älteren Pri-
vilege, welche, negativ, die unmittelbaren
Funktionen der staatlichen Beamten auf
dem privilegierten Gut verboten, setzten
eine zwingende Gewalt der Herrschaft
voraus. Seit dem 10. Jh. wird diese
zwingende Gewalt bannus genannt und
damit zur anerkannten Obrigkeit er-
klärt — das bedeutet die volle Durch-
setzung der Privatherrschaften mit Ele-
menten staatlicher Herkunft. Den bannus
kann das Grundeigentum des Privilegierten
erhalten, der bannus kann aber auch in
einem Bezirk, ohne Rücksicht auf die
Verhältnisse des privaten Grundeigen-
tums, erworben werden. Bannherrschaft
und Immunitätsherrschaft sind nicht iden-
tisch, aber sie berühren sich dem Wesen
ihrer innersten Gewalt nach. Und daher
treten sie naturgemäß in innigste Ver-
bindung. Dieselben Redewendungen fin-
den sich in Immunitäts- und Bannurkun-
den des ausgehenden lO. Jhs. ; Immunitäts-
und Bannübertragung wird nicht immer
unterschieden. Das Kloster Weißenburg
IMMUNITÄT
581
erhält, vielleicht schon in älterer Zeit, eine
Mark, sub emunitatis firmacione, es entsteht
die später bekannte Weißenburger Muntat
(Dipl. Heinrich II. 35 nach dem nicht
völlig echten Dipl. Otto II. 15, das ver-
mutlich auf karolingische Vorlagen zurück-
geht).
§ 4. Die Intensität der Herrschaftsrechte
war verschieden. Der hannus an sich,
ebenso wie die emunitas, gewährte nur
zwingende Gewalt, gewährte das, daß die
Herrschaft ,, Obrigkeit" im betreffenden
Gebiet wurde, und zwar die einzige un-
mittelbare Obrigkeit. Aber wie weit die
obrigkeitliche Gewalt reichte, d. h. in
welchem Umfang der Bannherr und der
Immunitätsherr die staatlichen Befugnisse,
besonders die Gerichtsbarkeit selbst besaß,
das war überaus verschieden, das hing ab
vom Umfang der Übertragung resp. vom
Umfang der tatsächlichen Erwerbung von
Gerichtsrechten. Denn im bannus und in
der emunitas lag zunächst nur das Recht,
im entsprechenden Gebiet als unmittelbare
Obrigkeit zu fungieren. Da, wo der König
seine Banngewalt übertrug, wo er der Herr-
schaft oder deren Beamten den Königsbann
verlieh, da ist das Dasein von Hoch-
gerichtsrechten anzunehmen. Verschieden
war eben die Gewalt, die die Immunitäts-
herren hatten: hier volle Emanzipation von
jeder provinzialen Gewalt, volle Hoch-
gerichtsbarkeit im ganzen Bezirk, dort nur
die zwingende Gewalt nach unten hin, zu-
gleich eine Vermittler»olle nach oben hin,
und damit in Verbindung die Nieder-
gerichtsbarkeit. In den Städten und in
den Stadtgebieten hatten im 10. Jh. die
geistlichen Fürsten, so darf man annehmen,
die volle geschlossene Hochgerichtsbarkeit
erlangt, hier war ein völliges Hinaustreten
aus dem Grafschaftsverband gelungen.
Und hier war damit eine Basis für die
spätere Landeshoheit des geistlichen
Fürstentums im lO. Jh. gewonnen. Das
bewirkten die sogenannten Ottonischen
Privilegien, welche mit den Immunitäts-
privilegien im Zusammenhang stehen,
welche historisch als ihre Fortbildung zu
gelten haben, welche aber von ihnen, die
dem gesamten Gut einer Stiftskirche die
gleichen Vorteile gewährten, wohl zu
unterscheiden sind. Auf den zahlreichen
verstreuten ländlichen Gütern war die Ge-
walt meist geringer als in den geschlossenen
städtischen Bezirken, Zu einer ganz ver-
schieden abgestuften Gewalt hat hier die
Entwicklung geführt. Entweder gewann
die Herrschaft da, wo sie viel Eigentum
besaß, den bannus über den ganzen Ort
und damit eine feste, obschon von der
hohen provinzialen Stelle keineswegs immer
völlig unabhängige obrigkeitliche Gewalt;
oder die Herrschaft hatte obrigkeitliche
Gewalt nur über ihre Güter und über ihre
Leute — dann hieß es, die Herrschaft hat
den bannus auf ihren Gütern; oder endlich
die Herrschaft besaß später, seit dem
II. Jahrhundert, trotz alter Immunitäts-
privilege auch solche Güter, auf denen sie
nicht die zur allgemeinen Immunität ur-
sprünghch gehörende zwingende Gewalt
ausübte, d. h. sie besaß Güter, die einer
fremden Bannherrschaft unterworfen
waren.
§ 5. So hat die Immunität als ein über-
aus wichtiges Moment bei der Bildung der
späteren partikularen Gewalten in Deutsch-
land zu gelten, und zwar sowohl jener Ge-
walten, die sich auf das Gebiet des eigenen
Grundeigentums beschränkten, als auch
derer, die über diese Bezirke hinauszuwach-
sen verstanden, sowohl jener Gewalten, die
es nur zu einer beschränkten politischen
Bedeutung brachten und welche Unter-
herrschaften mannigfacher Art wurden, als
auch solcher, die zur vollen Landeshoheit
führten. Die Immunitätsprivilege aber
waren für diese verschiedenen herrschaft-
hchen Bildungen nur der allgemeine Aus-
gangspunkt, sie selbst haben ein vö liges
Ausscheiden des Immunitätslandes und der
Immunitätsleute aus demVerbande derGraf -
Schäften nicht zu bewirken vermocht. Die
ältere verbreitete Ansicht, daß die Immuni-
tät dem Immunitätsrichter im fränkischen
Zeitalter die niedere Gerichtsgewalt, im
Ottonischen aber die Hochgerichtsbarkeit
gegeben und daß daher im 10. Jahrhun-
dert die Immunitäten Grafschaftscharakter
überhaupt erlangt haben, beruht auf einem
Irrtum. Die Immunitäten müßten ja,
wenn diese Ansicht richtig wäre, das, was
sie im lO. Jahrhundert erlangt hatten, meist
rasch wieder verloren haben, da sie später
zweifellos nur in gewissen Gebieten ihres
582
IMMUNITÄT
Landbesitzes Graf Schaftsfreiheit und Un-
mittelbarkeit unter der königlichen Gewalt
besaßen. Aber auch die entgegengesetzte
Ansicht ist abzuweisen, daß noch im lO.
Jahrh. mit dem Recht der Immunität nur
Niedergerichtsbarkeit verbunden war.
Denn der Immunitätsrichter war damals
sicher Hochrichter, er war es in gewisser
Hinsicht von Anfang an, weil jeder Herr
die volle Gewalt über seinen Eigenmann
hatte. Aber er war in seiner Wirksamkeit
auf interne Strafsachen der Eigenleute be-
schränkt. Das Immunitätsgericht war
nicht territoriales Hochgericht gleich dem
Grafengericht. Diesen Charakter hat es
erst später da und dort erworben, wo beim
großen Territorialisierungsprozeß die herr-
schaftlichen Gerechtsame die tatsächlichen
oder die rechtlichen Verhältnisse eine Um-
bildung der unbeschränkten Verfügung über
Leib und Leben der Unfreien und eine Aus-
weitung der beschränkten Gerichtsgewalt
über alle Immunitätsleute zu einer festen
Kriminaljustiz in geschlossenen Gebieten
begünstigte und ermöglichte.
§ 6. Die Rechte der Immunitätsherr-
schaften, die so stark abgestuft waren,
konnten längst nicht mehr als Ausfluß
der allgemeinen Immunitätsprivilegien an-
gesehen werden. Der Wert der allgemeinen
Immunität hatte sich vollständig ver-
flüchtigt; die Immunitätsprivilegien wur-
den wohl Jahrzehnte lang fortgesetzt, ihre
eigentliche Bedeutung hatten sie schon
am Schlüsse des lO. Jhs. verloren.
§ 7. Aber in späterer Zeit tritt uns ein
anderer aus dem älteren hervorgegangener
Immunitätsbegriff entgegen. Die Vorzüge
einer Exemtion, die anfangs allem Gut
galten, wo immer es lag, wann immer es
erworben wurde, wurden später nur auf
einen Teil des Herrschaftslandes bezogen.
Diese Bildung hängt mit einer Unterschei-
dung des Immunitätslandes der fränkischen
Periode zusammen: der besondere Schutz
und Frieden der Immunität kam damals
nur einem Teil des privilegierten Landes zu,
nur den Klöstern, Kirchen und Vorhöfen,
den Häusern, Höfen und umzäunten Ge-
bieten, den Fischwassern und dem mit Zaun
und Mauern umgebenen kirchlichen Grund
(Mühlbacher Nr. 751 (727)). Wer hier die
Immunität brach, besonders der Graf,
der hier unerlaubt Amtshandlungen
vornahm, verfiel der Riesenbuße von
600 Sol.; das freie Feld, Wiesen und Wald
aber waren nicht in gleicher Weise geschützt.
Dem allgemeinen weiteren Immuni-
tätsbegriff ist somit im karolingischen
Zeitalter ein engerer entgegengesetzt
worden. Aber nicht aus diesen karolingi-
schen Unterschieden allein ist der spätere
Gegensatz von weiterer und engerer Im-
munität hervorgegangen, zwei andere Um-
stände haben noch mitgewirkt: einmal das
unerläßliche Bedürfnis, die Herrschafts -
rechte auf den verschiedenen Gebieten des
Kirchengutes verschieden intensiv zu ge-
stalten; sodann das Streben der Immuni-
tätsherren, die Vögte, welche einst die ersten
Beamten und die berufenen Schützer der
Immunität waren, welche sich aber zu welt-
lichen Herren des Immunitätsgebiets zu
machen suchten, wenigstens von manchem
Immunitätsgebiet fernzuhalten. In zwie-
facher Art begegnet später der Name ,, Im-
munität", im Gegensatz zur ursprünglichen
weiten allgemeinen Immunität der fränki-
schen und der beginnenden Kaiserzeit.
Einmal wird er gebraucht für größere
räumlich geschlossene Bezirke, in denen
auf Grund der Immunität intensive herr-
schaftliche Gerechtsame zur Ausbildung
gelangt waren: die Immunitäten oder
Muntaten, die besonders im Südwesten
mehrfach begegnen. Sodann für kleinere
und recht kleine, mitunter innerhalb eines
größeren kirchlichen Herrschaftsbereiches
gelegene kirchHche Gebiete, von denen ge-
wöhnlich die Wirksamkeit des Vogtes aus-
geschlossen war, die von den kirchlichen
Vorstehern und ihren unmittelbar unter-
gebenen weltlichen Beamten regiert wur-
den oder in denen jeder weltliche Einfluß
beseitigt werden und das kanonische Recht
allein walten sollte: die Immunitäten und
Muntaten, die besonders auch in den
Städten jahrhundertelang als eine eigen-
tümHche lokale Herrschaftsbildung be-
gegnen.
§ 8. Diese ganze aus der alten fränki-
schen Immunität heraus vollzogene Bildung
besonderer Gewaltkreise ist nicht auf Gut
und Herrschaft der Stiftskirchen beschränkt
gewesen. Wenn auch die Bezeichnung Im-
munität bei Privilegierung weltlicher Herren
IMMUNITÄT
58:
nur in der älteren fränkischen Periode be-
gegnet, so ist doch der Sache nach die
Herrschaftsbildung der weltlichen Gewal-
ten durchaus analog der der kirchlichen
erfolgt. Die gleiche charakteristische Dif-
ferenzierung der Gerechtsame ist zu beob-
achten, dieselbe Abstufung von nur grund-
herrlicher, von bannherrlicher und nieder-
richterHcher und schließlich von hoch-
richterhcher Macht, insbesondere auch eine
ähnliche Entstehung kleiner Freigebiete,
die als engere Immunitäten zu bezeichnen
sind. Selbst das Wort Muntat ist für solche
Sondergebiete der weltlichen Mächte nach-
zuweisen. — Schon diese Erwägungen
lehren, daß es unmöglich ist, die engeren
Immunitäten, die gar nicht auf kirchliche
Verhältnisse beschränkt waren, ausschließ-
lich als Geltungsbereich des kanonischen
Rechts zu charakterisieren und ihren Zu-
sammenhang mit der vom König gewährten
älteren Immunität zu leugnen (Ansicht
S. Rietschels u. a. m.). Gewiß haben kirch-
liche Forderungen und kanonische Grund-
sätze wie in der Geschichte der Immuni-
täten überhaupt so in der Herausbildung
der engeren Immunität mitgespielt: der
geheiligte Ort der Gotteshäuser und ihres
Bereichs soll nach vorchristlichen und
christlichen Anschauungen besonderen Frie-
den und Freiheit von allem welthchen
Treiben genießen. Aber wie das Asyl-
recht überhaupt nicht schlechthin auf
christlich-kirchliche Einrichtungen zurück-
geht, so vollends nicht das Recht der
engeren Immunität. Unzutreffend ist auch
die Meinung, daß wohl ein Zusammen-
wirken von weltlichen und kirchhchen Ein-
richtungen bei Ausbildung der engeren
Immunität stattfand, daß aber dem Ka-
nonischen die Initiative zukomme und daß
das Welthche nur als das nachträglich
Hinzutretende gelten dürfe (Ansicht K.
Hofmanns). Wohl gibt es, besonders im
späteren Mittelalter, Stiftsimmunitäten
rein kanonischen Charakters, aber diese sind
nicht als das Primäre und ursprünglich
Einzige anzusehen, jene kirchhche Im-
munitäten, in denen weltliches Recht zur
Anwendung kam, haben nicht als ur-
sprünghch rein kanonische Friedensgebiete
zu gelten, die erst nachträglich weltliche
Elemente und weltliches Recht aufnahmen.
Oft ist sogar die Forderung, daß in Stifts-
immunitäten ausschließlich kanonisches
Recht walten solle, erst später aufgestellt
worden, als unter dem Einfluß der seit dem
II. Jahrh. vordringenden Ideen eine strenge
Sonderung von kirchlichem und weltlichem
Recht verlangt wurde. Jedenfalls muß mit
allem Nachdruck daran festgehalten wer-
den: die eigentümliche Bildung der engeren
Immunitäten steht mit der Entwicklung der
Immunität im allgemeinen, mit ihrer Dif-
ferenzierung und mit dem starken Ausein-
andergehen der verschiedenen partikularen
Gewalten im engsten Zusammenhang, sie
ist als ein charakteristisches Teilergebnis
eben dieser historischen Prozesse zu beur-
teilen. Für die engeren Immunitäten aber
und für die im Anschluß an alte allgemeine
Immunitätsprivilegien entstandenen größe-
ren Banngebiete wurden später allein die
Bezeichnungen emunitas, muntat u. dgl. an-
gewendet.
Waitz DVG. 2 b, 336 ff.; 4,297 ff.; 7,2270.
T h. S i c k e 1 Beiir. z. Diplomatik V (Sitzüngs-
ber. der phil.-hist. Kl. d. Wiener Akad. 49, 1865,
S. 311 ff.). B r u n n e r DRG. 2, 287 ff. D a h n
Könige der Germanen 73, 537 ff. ; 8^, 162 ff. See-
liger Bedeutung d. Grundherrschaft S. 56 — 173.
A. V. H a 1 b a n D. röm. Recht in den german,
Volksstaaten 3, 135 ff. H. Glitsch Unter-
suchu7igen zur mittelalterl. Vogtgerichtsbarkeit ^
\ 1912. H. Hirsch Die Klosterimmunität seit
dem Investitur streit^ i9i3. K. Hofmann Die
engere Immunität in deutschen Bischofstädten
im MA. 1914. — S. auch Bann, Hofrecht,
Vogtei. G. Seeliger.
B. England. § 7. Immunität im
technischen Sinn genießt wohl seit alter
Zeit das Königsgut: f>ces cinges agen inn-
land ist zuerst in den fraglichen Bezie-
hungen der Staatsgewalt entrückt, ,, steht
außerhalb des staathchen Finanz-, Ge-
richts- und Polizeisystems". Aber auch
eines andern Laien und insbesondere der
Kirche Land kann schon seit dem 8. Jahrh.
solche Freiheiten erlangen durch eine
Freiheitsurkunde, eine freolsböc, die in
einer Freiheitsklausel die gewährten einzel-
nen Privilegien aufzählt — oder auch in
einer allgemeinen Formel einbegreift. In
der Natur der Sache liegt es, daß insbeson-
dere die Grundherrn {landrTca, landhläford)
solche Privilegien erhielten.
§ 8. Der Umfang der Immunität konnte
584
INDICTION
verschieden sein. In der Regel wird das
betreffende Land befreit ab omni terrenae
servitutisiure, ab saecularibtis curiis, absaecu-
laribus negotiis. Aber sehr häufig erfolgt
dann die Ausnahme dreier besonderer Lasten :
exceptis tribtcs expeditione arcisve pontis
constructione; zu dieser Leistung der trinoda
necessitas (s. d.) waren auch die Immunitäten
meist verpflichtet. Im übrigen umfaßte
die Immunität in erster Linie Freiheit von
öffentlichen Abgaben und Lasten gegenüber
dem Staat, insbesondere tributum, census,
Zoll {toll) und pastus oder feorm, von der Un-
terhaltspflicht gegenüber dem durchs Land
reisenden König oder Beamten mit Gefolge
oder der dafür eingetretenen Geldleistung.
Dazu kam Eximierung von der staatlichen
Gerichtsbarkeit. Der Immunitätsherr erhielt
Gerichtsbarkeit über die in seinem Gebiete
wohnenden Personen in verschiedenem Um-
fang. Ausgenommen sind meist die beson-
ders schweren Verbrechen, wie Heim-
suchung, Straßenraub, Verletzung des Kö-
nigsfriedens, ausdrücklich einbegriffen meist
der in oder (in die Immunität gehörige,
aber) außer den Grenzen des Gebietes ge-
fangene Dieb {infangen ßeof und ütfangen
piof, furis comprehensio) , die Beherbergung
eines Friedlosen {flymena fyrmä) und team
(Gewährenzug) ; gemeint aber ist über diese
Fälle hinaus die gesamte Jurisdiktion,
abgesehen von jenen und unbeschadet der
der trinoda necessitas oft beigefügten so-
genannten öwgyW-Klausel, derzufolge der
Herr seinen angeklagten Hintersassen
durch Zahlung des ängyld, des Schadens-
ersatzes und der Buße an den Bestohle-
nen, dem staathchen Gericht entziehen
kann. Der Immunitätsherr hat sacu and
söcn, die Gerichtsbarkeit und das Recht
auf Besuch seines Gerichtes durch die
sokemen oder Gerichtsbarkeit und Recht
auf Gerichtsgefälle. Von diesem finanziellen
Recht aus hat sich überhaupt die Juris-
diktionsimmunität entwickelt. (Über das
Immunitätsgericht selbst s. 'Gerichtsver-
fassung'.) Und auch bei der Freiheit von
Abgaben ist der Gedanke der, daß diese
Abgaben nicht dem Staat, sondern eben
dem Immunitätsherrn zufallen sollen.
Maitland Domesdayhook and Beyond 258 ff.
Maurer Kritische Überschau Il32£F. Vino-
g r a d 0 f f Growth of the Manor 212 ff. D e r s.
English Society in the eleventh Century 108 ff.
177 ff. Holdsworth Hist. of English Lam
IS. 9 ff. Stubbs Constitutional history I
203 ff. Liebermann Gesetze d. Angels. II
454 ff. 688.
C. Norden. § 9. Die skandinavi-
schen Reiche zeigen bis zum Ende des
13. Jhs. nur Ansätze zur Ausbildung
von Immunitäten. In Schweden findet
sich eine Freiheit {frcelsi) von öffentlichen
Abgaben und ein von solchen befreites
Grundstück als frcelsisböl oder frcelsisior/,
jenes insbesondere als Äquivalent für Reiter-
dienste des Befreiten (frcelsisman) . Dazu
kam erst im 14. Jh. für den Adel das Recht,
die von den Hintersassen geschuldeten Ab-
gaben und Strafgelder für sich einzuziehen.
In Dänemark kann überdies der adlige
Grundeigentümer die Gerichtsbarkeit {bicer-
keret) über sein Gebiet haben. In Norwegen
ist bis 1300 lediglich eine Freiheit des
Bischofs, söknprestr und königlicher Be-
amten vom Heeresaufgebot bekannt.
V. A m i r a Recht 3i6o. E. Hildebrand
Svenska Statsförfatningens hisioriska utveckling
162 ff. Matzen Farel. Offentl. Ret 67 f.
Tar anger Udsigt II i, 148 ff.
V. Schwerin.
Indiction. § i. Sehr beliebt war im
Mittelalter die Bezeichnung der Jahre
durch die Indiction (Römerzins-
zahl, römische oder kaiser-
liche Zahl, Zeichen) mit oder
ohne Hinzufügung der Jahre nach Christi
Geburt. Unter I. versteht man die Zahl,
welche von einem Jahre aussagt, das wie-
vielste es in einem 15jährigen Zyklus ist,
der durch die ganze Zeitrechnung läuft.
Die einzelnen Indictionszyklen werden
nicht gezählt. Die Indictionen fangen nicht
überall und zu jeder Zeit mit demselben
Monatstage an. Es gibt vielmehr im
Abendlande drei Arten derselben.
a) Die Indictio Graeca oder Constantino-
politana beginnt mit dem i. September,
dem Anfang des byzantinischen Weltjahrs.
Sie ist die älteste Art der Indiction; in
Deutschland kommt sie in Kaiserurkunden
bis 832 und von Friedrich IL bis Heinrich
VII. vor, in Skandinavien und England nie.
b) Die Indictio Bedana, früher auch wohl
Indictio Caesarea oder Constantiniana ge-
nannt, beginnt am 24. September. Der
Ursprung dieser Indiction ist unbekannt;
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
585
Beda ist der erste, der sie gebraucht. Im
Abendlande weit verbreitet, kommt sie
auch in Deutschland vielfach vor. In Eng-
land war sie zuerst allein üblich, begann
aber seit dem 8. Jh. allmählich von der
folgenden Art verdrängt zu werden.
c) Die Indictio Romana, auch pontificia
oder pontificatis genannt, beginnt mit dem
25. Dezember oder dem i. Januar (daher
auch als Neujahrsindiction be-
zeichnet). Sie genoß namentlich im späte-
ren Mittelalter weite Verbreitung und ist
in Deutschland seit dem 13. Jh. die
vorherrschende. Bei den Skandinaviern
herrscht sie ausschließlich.
§ 2. Der Ursprung der Indictionen, die
zuerst in Ägypten erwähnt werden, hängt
mit dem römischen Steuersystem zusammen.
Sie beginnen 297 n. Chr. Als Epochetag
für die Indictionszyklen wird im Mittelalter
rechnungsmäßig je nachdem entweder
der I. September, der 24. September oder
der 25. Dezember 4 v. Chr. oder aber der
I. Januar 3 v. Chr. genommen, welche Ter-
mine an sich mit der Geschichte der In-
dictionen nichts zu tun haben. Man findet
mithin die Indiction eines Jahres nach
Christi Geburt, wenn man 3 zu der Jahres-
zahl addiert und die Summe durch 15 divi-
diert. Der Rest ist die Indiction; bleibt
kein Rest, so ist die Indiction 15. Handelt
es sich um die letzten Monate eines Jahres,
so muß man natürlich bei den beiden ersten
Indictionsarten 4 statt 3 addieren. Das-
selbe gilt eventuell bei der Indictio Romana
für die letzten Tage des Dezember.
F. Rühl.
Indogermanische Sprachen.
Inhaltsübersicht: § i — 8. Was heißt indo-
germanisch .> Dialektverschiedenheiten der idg.
Ursprache. Der Zerfall der idg. Ursprache in
idg. Einzelsprachen. — § 9 — 29. Die Satavi-
Sprachen: § 9 — 19. Arisch. § 20 f. Armenisch.
§ 23 f. Albanesisch. § 24 — 29. Baltisch-
Slavisch. — § 30 — 43. Die Cf«/?«;«-Sprachen :
§ 30 — 32. Griechisch. § 33 — 39. Italisch.
§ 40 — 42. Keltisch. § 43. Germanisch.
§ I. Die Personen und Völker, die
irgend eine der indogermanischen Mund-
arten als Muttersprache sprechen, lassen
sich bezeichnen als die Spracherben
des indogermanischen U r v o 1 k s. Die
Rassenzugehörigkeit spielt dabei keine
Rolle; denn Rassenmerkmale werden dem
Kind angeboren, die Sprache aber wird
von ihm im Umgang mit Sprechenden
erlernt. — Das indogermanische Urvolk,
das einmal, vor vielen Jahrhunderten, auf
einem im Verhältnis zur nachmaligen Ver-
breitung seiner Spracherben geringfügigen
Landgebiet zusammenwohnte, redete da-
mals eine gemeinsame Sprache, die indo-
germanische Ursprache : eine 'ein-
heitliche' Sprache in dem Sinn, wie man
etwa das Alemannische als eine einheit-
liche Mundart bezeichnen kann, dh, die
unzweifelhaft und notwendig vorhandenen
dialektischen Verschiedenheiten in Laut-
gebung, Wortbildung und Satzbau waren
nicht so erheblich, daß dadurch das gegen-
seitige Verständnis auch zwischen solchen,
deren Wohnsitze weiter von einander ent-
fernt lagen, wesentlich beeinträchtigt oder
gar unterbunden worden wäre: solang
als der — ausgleichend wirkende — ge-
genseitige Verkehr der ursprach-
lichen Gaue ohne besondere Störung fort-
bestand.
§ 2. Für das Bereich der Wortbildung
und des Satzbaus lassen sich die dialek-
tischen Verschiedenheiten der indogermani-
schen Ursprache nicht mit Sicherheit fest-
stellen. Um so bestimmter aber für das
lautliche Gebiet; und die auf diesem Ge-
biet erkennbaren Verschiedenheiten schei-
nen auch einen gewissen Einblick in die
räumliche Dialektgliederung der Ursprache
zu gewähren.
§3. Die bemerkenswerteste lautliche
Verschiedenheit der indogermanischen Ur-
sprache ist jene, nach der sie sich in zwei
Abteilungen zerlegt, die man nach von
B r a d k e s Vorschlag (Über Methode
und Ergebnisse der arischen Altertums-
wissenschaft 64) mit dem lateinischen und
dem awestischen Wort für 'hundert' die
Centum- und die ^a/^w -Abteilung zu nen-
nen pflegt. Während sich nämlich dort die
alten palatalen ^ -Laute k, g, kh, gh (nach
Brugmanns Bezeichnung im Grundr.)
als gutturale Verschlußlaute erhalten ha-
ben, sind sie hier im allgemeinen durch
Zischlaute vertreten, und zwar zunächst
durch palatale /-Laute (/ z usw.) ; wie weit
die Entwicklung von k zu / bereits in der
Ursprache vor sich gegangen war, ist nicht
auszumachen. Das Zahlwort 'hundert'
Hoops, Reallexikon. II.
586
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
lautete dort kmtöm, hier dagegen etwa
smtöm. Auf jenem beruht das lat. centum,
sowie griech. e-xocxov, air. cet und got.
hund, auf diesem das awest. satdm, sowie
aind. satäm, lit. szi?7itas [und auch das
krimgot. sada, das — ebenso wie hazer
'tausend' — einem iranischen Dialekt
entlehnt ist]. Das Griechische, Italische,
Keltische und Germanische setzen die
Sprache der Centum-, das Arische (In-
disch-Iranische), Armenische, Albanesi-
sche und Baltisch -Slavische die der 5a-
<3W -Abteilung fort. Die geographische
Verlagerung der angeführten Sprachen
macht es in hohem Grad wahrscheinlich,
daß die C^n/Mmindogermanen den Westen
des urindogermanischen Sprachgebiets ein-
genommen haben: wobei es wenig ver-
schlägt, wohin wir die Heimat des indo-
germanischen Urvolks verlegen. Die Tat-
sache, daß vor kurzem weit im Osten, in
Chinesisch -Turkistan, Literaturbruchstücke
eines indogermanischen Dialekts aufge-
funden worden sind, der die Merkmale der
Centumdiht&ihxng aufweist oder aufzuweisen
scheint, des sogenannten 'tocharischen' (s.
Sieg und S i e g 1 i n SPreußAW. 1908,
915 £f.; dazu jetzt Meillet Idgjb. i,
I ff., wo die weitere Literatur verzeichnet
und kritisch beleuchtet wird), der das Zahl-
wort 'hundert' in der Lautung kante und
kant bietet, also mit einem ^-Laut, ist nicht
ohne weiteres als Gegenbeweis zu ver-
werten (vgl. besonders Meillet aaO.
15 ff.), ebensowenig sie etwa als Beweis
dafür gelten kann, daß die indogermani-
schen Ursitze in den östlichen Gebiets-
teilen Eurasiens zu suchen seien.
§ 4. Genau auf die gleiche Teilung der
ndogermanischen Ursprache weist eine
zweite Verschiedenheit hin, die ebenfalls
ursprüngliche fe -Laute betrifft, nämhch
die der labiovelaren Verschlußlaute, ^V' usw.
(nach Brugmanns Bezeichnung). In
den C^w^Mmsprachen erscheinen sie in Ver-
bindung mit einem unsilbischen M-Laut,
in den S'a^^msp rächen ohne solchen. So
finden wir aus dem indogermanischen
Interrogativpronomen, das mit der labio- !
Velaren Tenuis anlautete, die Wortformen: \
aind. käh 'wer?', lit. käs 'was?', aksl. j
komu 'wem?', alb. kt 'wen?', anderseits |
aber lat. quo 'wohin?', quis 'wer?', got. I
huas 'wer?', ahd. hwer 'wer?', ags. hwilc
'qualis?', ferner mit einem die Stelle von
lat. qu usw. vertretenden p: aosk. pis
'wer?' (§ 38), griech. -oOsv 'woher?',
bret. piou 'wer?'. Wenn schon dieser
Unterschied nicht so ohrenfällig ist und
auch nicht so durchgreifend war, so hat er
doch sicher, da sich sein Gebiet mit dem
des zuvor beschriebenen Unterschieds ge-
nau deckte, nicht wenig dazu beigetragen,
daß sich die Grenzfurche zwischen der
Centum- und den 5afomabteilung vertiefte
und verbreiterte.
§ 5. Andere lautliche Verschiedenheiten,
die man ebenfalls mit Grund für ursprach-
lich ansehen darf, zeigen eine abweichende
Begrenzung. Ihr Gebiet stellt einen Aus-
schnitt aus dem Centum- und dem Satäm-
gebiet dar. Arisch-griechisch ist
die Ersetzung der alten silbischen Nasale
n m vor allen Lauten außer vor (silbischen
und unsilbischen) Vokalen durch einen
bloßen dj -Vokal, zB. wenn die Negation (we)
am Anfang von Zusammensetzungen ihr e
eingebüßt hatte: aind. ä-jätah, awest.
a-zätö 'ungeboren', aind. d-ksita/i, griech.
a-cp^ito? 'unvergängüch' ; dagegen hat
sich in den andern Sprachen der Nasal
erhalten: arm. an-han 'sprachlos' — gegen-
über griech. a-cpojvo? — , lat. in-teger
'unberührt', air. in-derh 'ungewiß', got.
un-weis 'un -weise'.
§ 6. Dem Griechischen, Ar-
menischen und Iranischen
(Westarischen) gemeinsam scheint die unter
gewissen Bedingungen, insbesondere im
Wortanlaut vor, im Inlaut zwischen Vo-
kalen erfolgte Umsetzung eines alten 5 in Ä
zu sein; man vergleiche die Wörter für
'alt, greis' : griech. Ivoc, arm. hin, awest.
hanö, und anderseits: lat. senex, air. sen,
lit. senas, aind. sänah. Der Eintritt von
h für s ist verhältnismäßig jung — der dem
Arischen (Indisch- Iranischen) eigentüm-
liche Wandel von s in / hinter bestimmten
Lauten (§ 18) ist ihm jedenfalls voraus-
gegangen, wie die Reihe got. kiusan
'wählen', awest. zaosö 'Gefallen', griech.
Y£U£xai (aus *geuhetai, § 31) 'er kostet'
erweist, mit awest. / gegenüber urgriech.
h; ebenso auch der in § 5 besprochene
Wandel der sonantischen Nasale n m zu
bloßem Vokal — , ganz sicherlich jünger als
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
587
die in § 3 besprochene Veränderung der
i -Laute. Jedoch war die Grenze zwischen
dem Centum- und dem 5a/^mgebiet noch
nicht so scharf ausgeprägt, daß sie das
Übergreifen einer sprachlichen Neuerung
von dem einen Gebiet auf benachbarte
Teile des andern hätte verhindern können
oder müssen.
§ 7. Die allmähliche Erweiterung des
indogermanischen Wohnbereichs, wobei
sich natürliche Hindernisse wie Flußläufe,
Bergzüge, wüstes Gelände usw., den Verkehr
mindernd oder aufhebend, zwischen ehe-
malige Nachbarn schoben; die Auswande-
rung indogermanischer Stämme; das Ein-
dringen von Nichtindogermanen in
deren Wohnsitze; der verschiedenartige
sprachliche Einfluß der Nichtindogermanen,
mit denen man dabei in Berührung kam
und sich vermischte; die Entstehung von
politischen, religiösen und kommerziellen
Mittelpunkten, durch die der . Verkehr
nach entgegengesetzten Richtungen ge-
drängt wurde: solche und ähnliche Gründe
haben es bewirkt, daß die sprachliche Zer-
klüftung mehr und mehr überhand nahm.
Die Verkehrsscheiden werden zu
Sprachscheiden. An die Stelle
der indogermanischen Ursprache tritt eine
Anzahl von indogermanischen Einzel-
sprachen, die sich zu verschiedenen
Zeiten ablösen und verselbständigen. Jede
von ihnen ist zunächst in dem selben Sinn
'einheitlich', wie es zuvor die Ursprache
gewesen war: aber alle von einander
scharf abgehoben. Die Angehörigen der
verschiedenen Einzelsprachgebiete reden
einander fremde Sprachen; ihr gegen-
seitiges Verstehen beschränkt sich auf den
Grenzverkehr. — Wesentlich in gleicher
Weise und aus den gleichen Ursachen
haben sich weiterhin auch wieder die indo-
germanischen Einzelsprachen: das Arische,
Griechische, Italische usw. in Mundarten
und Untermundarten zerspalten. Die Dia-
lektentwücklung kann wohl durch gewisse
Kräfte, besonders durch Schrift und
Schule, eingedämmt, aber niemals zum
Stil iid gebracht werden.
§ 8. Die Zahl der aus der indogermani-
schen Ursprache hervorgegangenen indo-
germanischen Einzelsprachen war früher
größer, als sie es jetzt ist. Einige ausge-
storbene Sprachen lassen sich nach dem,
was aus den erhaltenen Resten über ihren
Charakter zu ermitteln ist, nicht mit einer
der bekannten Einzelsprachen in engere
Beziehung bringen; sie haben somit als
Überbleibsel untergegangener Einzel -
sprachen zu gelten. So das schon erwähnte
'Tocharische' (§ 3). Sodann das Make-
donische, dessen Verbindung mit dem
Griechischen nicht gutgeheißen werden
kann. Das Phrygisch -Thrakische, dessen
Zusammengehörigkeit mit dem Armeni-
schen zum mindesten fraglich bleibt. End-
lich das Venetische, das Messapische und
das Illyrische, die man schon mehrfach als
Dialekte einer besonderen idg. Einzelsprache,
der illyrischen zusammengefaßt hat.
Daß das Etruskische eine indogermanische
Sprache sei, und daß es in nahen Beziehungen
zum Armenischen stehe, hat S. Bugge auch in
seinem nachgelassenen Werk: Das Verhältnis der
Etrusker zu den Indogermanen . ., herausgeg. von
Torp, Straßburg 1909, nicht zu erweisen ver-
mocht. Andre Versuche der Art übergehe ich.
Vgl. jetzt Herbig Kleinasiat.-etrusk. Namen-
gleichungen. München 1914.
Lit. zu § I — 8: Anzeiger f. idg. Sprach-
u. Altertunisk. (IFAnz.) i ff. Straßb. 1891 ff.;
darin Bibliographie über die Erscheinungen
der Jahre 1891 — 1907 auf dem Gebiet der idg.
Sprachwissenschaft im allgemeinen sowie aller
ihrer Zweige. Idg. Jahrhich (Idgjb.) i, 2
Straßb. 191 4, 191 5; darin Bibliographie über die
Erscheinungen des Jahres 1912, 1913. Oriental.
Bibliographie (OB.). Berlin 1887 ff. Darin IV.
Indogermanen. Bibliographie über die Erschei-
nungen der Jahre 1887 — 1910. Schrader
Sprachvgl. u. Urgesch. 3. Aufl. Jena 1907.
I, 53 ff. 133 ff. D ers. Die Indogei-manen. Leip«.
191 X. Hirt Die Indogm. Straßb. 1907. 74 ff.
553 ff. Feist Europa im Lichte d. Vorge-
schichte.'QtiWn i<)io. T)txs. Kultur, Ausbreit,
u. Herkunft d. Indogm. Berlin 1913. 415 ff.
Kretschmer Einl. in d. Gesch. d. griech. Spr.
Göttingen 1896. 7 — 288. Brugmann Grundr.'^
(insbesondre Einleitung). Ders. Kurze vergl.
Gramm. Straßb. 1904. Delbrück Vergl.
Syntax d. idg. Sprachen. Straßb. 1893 — 1900.
Meillet Les Dialectes Indo-Europeens. Psuüs
1908. Ders. Einführung in d. vergl. Gramnf-,
Übersetzt. Leipzig 1909. Fick Vergl. Wb.
d. idg. Sprachen ^. Gott, 1890 ff. (noch nicht
vollendet). — Die Lit. zu § 8 s. insbesondere
bei Brugmann, Hirt, Kretschmer, Meillet.
§ 9—29. Die 5a/3W- Sprachen.
§ 9. Als der Zweig des Indogermanen-
38*
588
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
tums, der sich am frühesten vom Haupt-
stamm ablöste und selbständig wurde,
darf das Arische bezeichnet werden.
Mit dem Namen Arier, dessen eigent-
liche Bedeutung und Herkunft unbekannt
sind (s. Meillet Les Dial. Indo-Eur. 24),
benannten sich und wurden benannt
jene indogermanisch redenden Stämme,
die vor mehr als 3500 Jahren bei ihrem
Eintreten in die Geschichte ihre Wohn-
sitze über das weite Gebiet vom Tigris
nach Osten zu bis zum Indus und noch
darüber hinaus erstreckten, also etwa über
Persien, Balutschistan, Afghanistan und
das Pandschab. Bereits damals zerfiel
das Arische (mindestens) in zwei Haupt -
mundarten, die einander allerdings noch
sehr nahe standen: eine östliche, die
indische, und eine westliche,
die iranische. Vgl. noch § 16, 19 Anm.
§ 10. Für die indischen (indo-
arischen) Dialekte setzt man drei Perio-
den an: die alt-, mittel- und neuindische.
Die altindische Sprache tritt uns
I. in den vedischen Texten und 2. in den
Werken der Sanskritliteratur entgegen.
I. Die ältesten Bestandteile des Veda
— aind. veda-h 'das Wissen', insbes. das
heilige; zu got. wait, griech. otoa — sind
in der Hymnensammlung des Rigveda
enthalten; sie bilden zugleich die ältesten
Sprachdenkmäler des Indogermanentums
überhaupt. Ihre Entstehung — und zwar
im Nordwesten Indiens, im Pandschab —
geht sicher weit in das zweite vorchristliche
Jahrtausend zurück. Schon die Sprache
des Rigveda war 'keine naturwüchsige
Sprache mehr, sondern eine schulmäßig ver-
erbte Standessprache'. Das gilt natürlich
erst recht von der Sprache der jüngeren,
weiter im Osten, im Gangesgebiet entstande-
nen vedischen Schriften, sowie von der Sans-
kritsprache, die sich mit der der jüngsten
vedischen Schriften nahe berührt. 2. Die
Sanskrit spräche {samskrta- 'richtig
gebildet, perfectus, poUtus'; s, § ii), die
schon im zweiten Jahrhundert v. Chr. von
den heimischen Grammatikern — mit Pä-
nini an der Spitze — für alle Einzelheiten
in feste Regeln gebracht war, bildet für lange
Zeit die Sprache der gelehrten und der höfi-
schen Welt für schriftlichen und für münd-
lichen Verkehr; als Gelehrtensprache wird
sie auch heute noch verwendet. Von den
nachvedischen in der Hochsprache ver-
faßten Literaturwerken sind nur die Epen,
das Mahäbhärata-m und das Rämäyana-m
nicht streng sanskritisch, d. i. noch nicht
in allen Stücken streng dem grammatischen
Kanon entsprechend. — Vgl. J a c o b i
Was ist Sanskrit.? (Scientia 1913, 251 ff.).
§ II. Die Volkssprachen wichen sicher
schon in f rühvedischer Zeit von der Sprache
der Priester und Vornehmen nicht unerheb-
lich ab. Die Kluft aber wurde größer und
größer, da sich die Volksmundarten weiter
entwickelten, während die Hochsprache,
durch Sitte und Schule gefestigt, nur verhält-
nismäßig geringe Veränderungen erfahren
hat, insbesondere nachdem sie zur Lingua
perfecta ausgebildet worden war. Die indi-
schen Volksdialekte hatten schon in der
vedischen Zeit jene Sprachstufe erreicht,
die wir als die m i 1 1 e 1 i n d i s c h e be-
zeichnen. Unter den mittelindi-
schen Sprachdenkmälern zeigen i. die
älteste Sprachform a) die kanonischen
Bücher der südlichen Buddhisten, die in
P a 1 i (eigenthch Kanon) abgefaßt sind,
einem Idiom, dessen Ausbildung ins vierte
Jahrhundert v. Chr. gesetzt werden darf —
der Begründer des Buddhismus starb um
480 — , das aber auch noch lang nachher als
Literatursprache verwendet wurde, und
b) die Inschriften in Höhlen, auf
Felsen, Säulen usw. aus der Zeit von der
Mitte des 3. Jh.s v. Chr. bis zum Ende
des 2. Jh.s n. Chr., beginnend mit der
Regierung des Königs As'oka {Piyadasi)
von Magadha, 259 — 226 v. Chr.; sie
geben uns Kunde von mindestens vier
verschiedenen mittelindischen Dialekten,
entsprechend ihren Fundstätten. 2. Auf
wesentlich jüngerer Entwicklungsstufe
stehen jene mittelindischen Mundarten,
die uns aus der profanen Literatur und
durch die Grammatiker bekannt sind.
Sie werden unter dem Namen P r a k r i t -
sprachen zusammengefaßt, und zwar meint
präkrta- 'naturwüchsig, volkstümlich', aber
zugleich auch 'ungebildet, rusticus' im
Gegensatz zu samskrta- (§ lo). Es sind
Sprachen, die ähnlich wie das Sanskrit
eine schulmäßige Ausgestaltung für lite-
rarische Zwecke erhalten haben und da-
rum nicht als ein getreues Abbild der im
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
589
Volk gesprochenen Mundarten angesehen
werden dürfen. Für die vornehmste der
Prakritsprachen — die auch unter präkrta-
schlechthin verstanden wird — gilt die
Mähäräsfn (Mahrattisch) genannte Litera-
tursprache. Dazu: die Sauraseni, die auf
dem Dialekt , des Sürasenav6\k?> um Ma-
thurä, die Mägadht, die auf dem des
MagadhavoXk?, in Bihar beruht, die Paisaci
u. a. m. Die indischen Dramatiker —
Kälidäsa lebte im 5. Jahrh. n. Chr. —
verwenden in ihren Dichtungen Sanskrit
und verschiedene Prakritsprachen je nach
der gesellschaftlichen Stellung der darin
auftretenden Personen.
§ 12. Die zahlreichen neuindi-
sehen Dialekte — keine der westlichen
indogermanischen Einzelsprachen ist in
so viel Individuen lebendig als das Indo-
arische — lassen sich etwa zu einem
Dutzend von Gruppen zusammenschließen;
die wichtigsten sind : Bengali, Bi-
hari, Gudscharati, Marathi, Orija,
Pandschabi, Osthindi, West-
hindi, wozu das zur allgemeinen Ver-
kehrssprache gewordene Hindustani
gehört, im zwölften Jahrhundert in den
Lagern der muhammedanischen Eroberer
um Delhi herum entstanden und darum
auch 'Lager'sprache (Urdu) genannt,
stark durchsetzt mit iranischen und ara-
bischen Lehnwörtern. Die Zigeuner-
sprachen gehören ebenfalls zum indischen
Zweig des Arischen; ihre Heimat sind die
Hindukuschländer.
§ 13. Auch für die iranischen
Sprachen nimmt man drei Perioden an:
die alt-, mittel- und neuiranische.
Das Altiranische ist uns durch
das Awesta und die altpersischen In-
schriften bekannt. Die a 1 1 p e r s i -
sehen Inschriften, in einem besonderen
Keilschriftsystem aufgezeichnet, stammen
aus der Zeit von etwa 520 bis 350 v. Chr.
Die ältesten und wichtigsten sind die
gewaltigen Felseninschriften des Königs
Darius I. vom Berg Bisitün (Bayij-avov
opo;), nicht weit von Kirmänschäh; ge-
schichtlichen Inhalts. Die Sprache, in
der sie abgefaßt sind, läßt sich als die
Kanzleisprache des persischen Hofs be-
zeichnen. Ihre Grundlage ist jedenfalls
ein w e s t iranischer Dialekt.
§ 14, Awesta — mitteliran. Appstäk,
jünger Awistä, eigentUch 'Grundlage, Ur-
text' (in a 1 1 iranischer Sprache) im Gegen-
satz zu Zand, d. i. Übersetzung und
Auslegung dazu (in mittel iranischer
Sprache) — ist der Name für die Gesamt-
heit der kanonischen Bücher der masda-
jasnischen Religion. Was wir heute von
awestischen Schriften besitzen, ist im
wesentlichen der Rest des sasanidischen
Awesta, dh. des Awesta, das bei der
Wiederaufrichtung der masdajasnischen
Religion unter den Sasaniden aus den
Trümmern des voralexandrinischen Awesta,
des Urawesta, und mit Hilfe der münd-
lichen Überlieferung in einem neuen, eigens
dazu geschaffenen Alphabet hergestellt, aber
bei und nach der Vernichtung des Sasani-
denreichs durch die Araber abermals zerstört
worden war. Die ältesten Teile des Awesta,
die auf den Stifter der masdajasnischen
Religion (Zoroaster) selber zurückgehen,
sind wahrscheinlich in Ostiran, am Unter*
lauf des Hilmend entstanden, nicht später
als um 1000 V. Chr. Im Anschluß an sie
hat sich eine Priestersprache herausge-
bildet, die alsdann Jahrhunderte hindurch
für religiöse Zwecke jeder Art verwendet
wurde. In ihr ist weitaus die Mehrheit
der erhaltenen Awestatexte abgefaßt.
§ 15. In der Ausgangszeit des Achä-
menidenreichs setzt die mittelirani-
sche Sprachperiode ein. Auch hier haben
wir im wesenthchen westliche und östhche
Dialekte zu scheiden. — Die Kenntnis der
westmitteliranischen Dialekte wird
uns durch Inschriften, Siegelsteine usw.
vermittelt, insbesondere aber durch zahl-
reiche Buchwerke vornehmlich religiösen
Inhalts, deren Urheber teils Masdajasner,
teils Manichäer sind; sie haben sich dabei
verschiedener Alphabete bedient. Die
manichäischen Schriften wurden erst vor
wenigen Jahren in Turkistan entdeckt und
harren größtenteils noch der Veröffent-
lichung. Bedeutend umfangreicher ist die
masdajasnische Literatur, deren Sprache
man Buchpahlavi oder auch schlecht-
hin Pahlavi benennt; d. i. mittel-
persisch; die Benennung Pahlavi
(eigentlich parthisch) ist aber darauf
zurückzuführen, daß der Name für die in
den Hofkreisen der P a r t h e r dynastie
590
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
gesprochene und im ganzen iranischen
Reich als Amtssprache verwendete nord-
westliche Mundart sich späterhin auch
auf die persische (südwestliche)
Amtssprache unter den Sasaniden
übertrug. So kommt es, daß die westlichen
Mundarten alle übrigen iranischen Dialekte
erheblich beeinflußt haben.
§ i6. Von den ostmittelirani -
sehen Dialekten sind uns durch neuer-
liche Funde bekannt geworden: i. Das
Mittelsakische, darin man zu-
nächst irrtümlich einen besonderen Zweig
des Arischen, das Nordarische, hat finden
wollen; s. jetzt Reich elt Idgjb. i,
20 ff., wo die übrige Literatur verzeichnet
ist. — 2. Das Mittelsoghdische,
das sich weit über die Ostgrenze Irans
hinaus verbreitet hat. Dessen Vorstufe
war wohl die Sprache, die von den Griechen
unter 'Skythisch' verstanden wurde. Lite-
ratur bei S a 1 e m a n n Bull. Ac. Sc. St.
Pet. 191 3, II 26.
§ 17. Der schon in mitteliranischer Zeit
bedeutende sprachliche Einfluß Westirans
setzt sich in der neuiranischen Pe-
riode, deren Beginn vom Untergang des
Sasanidenreichs an gerechnet werden kann,
in verstärktem Maße fort, da das N e u -
persische, frühzeitig zur Schrift-
sprache ausgebildet, die eine nach Umfang
und Inhalt bedeutende Literatur erzeugt
hat, die Verkehrssprache aller iranischen
Länder geworden i-t. Zur westlichen
Dialektgruppe gehören noch das Kur-
dische und eine Anzahl kleinerer Dia-
lekte, die man unter den Namen zen-
trale und kaspische zusammenfaßt.
Die Ostgruppe schließt das Afghani-
sche (genannt Paschtö), das B a 1 u t -
schische, das Pamirische (darin
sich das Sakische fortzusetzen scheint), und
das Neusoghdische (genannt Yagh-
nöbi) ein. Eine Sonderstellung nimmt das
Ossetische im mittleren Kaukasus
ein; vgl. W. Miller Die Sprache der
Osseten. Straßb. 1903, 4 ff.
§ 18. Die wichtigsten Besonderheiten
des Arischen auf lautlichem Ge-
biet [worauf ich mich hier und im folgen-
den beschränken werde] sind: i. die Er-
setzung des 'Schwa indogermanicum' {3)
' — in den anderen Sprachen a — durch i:
aind. sthitäh 'stehend' — lat. Status, griech.
araxo?; 2. die Verschiebung der alten s-
in /-Laute hinter i- und w-Vokalen, Li-
quiden und Gutturalen: awest. äsistö der
schnellste', aind. justäh 'beliebt', trsitäh
'durstig', karsuh 'Grenzfurche', äksah
'Achse' — griech. wxisto?, lat. gustus,
got. ßaurstei, griech. tsXöov, lat. axis
3. die Verwischung der qualitativen Unter-
schiede bei den a-Vokalen: aind. ändhah
'(Soma) kraut'. Gen. dndhasah — griech. aV'-
ihc, avi^öoc; aind. sänii^ 'halb', dänam 'Gabe',
nävi 'im Schiff' — lat. semi", dönum, näve.
Für die der letzten ADiiahme widersprechenden
Aufstellungen von Andreas, Verhandl. des
XIII. Orient.-Kongr. (1902) 99ff. vermisse ich
noch immer den Beweis; vgl. Bartholomae
IFAnz. 18, 82 f., WZKM. 24, 129 ff.
§ 19. Ein bemerkenswerter lautlicher
Zug des Indischen ist die Abneigung
gegen die stimmhaften Zischlaute; vgl.
aind. nedisthah 'der nächste', niidhäm 'Lohn'
— awest. nazdistö, miSddm. Bezeichnend
für die iranische Lautgestaltung sind
namentlich i. die Aufgabe der Aspiraten:
awest. yaV-a 'wie', bandam 'Fessel', apers.
dargam 'lang' — aind. yäthä, bandhdm,
dTrghdm; 2. die Verschiebung der ante-
konsonantischen Tenues zu Spiranten:
awest. fraoxtö 'ausgesprochen', syao^nam
'Tat' — aind. prokta/i, cyautndm; 3. der
Ersatz der aus k usw. hervorgegangenen
/-Laute (§ 3) durch 5-Laute: awest. dasa
'zehn' — aind. ddsa; awest. azahi 'du
treibst', vazahi 'du fährst' — aind. djasi,
vdhasi (aus ar. *az^, *ijazh°); 4. der Er-
satz von 5 in bestimmten Stellungen
durch h, eine Neuerung, die in vorira-
nische Zeit zurückzugehen scheint, s. § 6.
Die dem Punkt 4 entgegenstehende Annahme
E. Meyers SPreußAW. 1908, i8 — s. auch
Winckler Or, Lit.-Zeitg. 1910, 301 — : noch
im 14. Jahrhundert habe eine 'vollständige Über-
einstimmung der Vorfahren der Inder und Iranier
in Sprache . . bestanden', und es wäre 'der iranische
Übergang von s in h damals noch nicht einge-
treten' gewesen, beruht auf der unbewiesenen
Voraussetzung, daß die arischen Eroberer des
Miianir tichs, deren überlieferte Fürsten- und Götter-
namen s (s) an Stelle des iranischen h aufweisen,
gleichwohl Westarier (s. § 9 a. E.) gewesen
sein müßten ; vgl. M e i 1 1 e t Les Dial. Indo-Eur. 137
und oben § 6.
Lit. zu § 9 — 19: IFAnz. und Idgjb. (s. vor § 9)
unter Arisch. OB. (s. vor § 9) unter IV 2 Indien
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
591
und IV 3 Iran (bis Band 6 Eran). — Ferner,
nur für die älteren Sprachperioden, zu § lO
bis 1 2 : Grnndr. d. indo-arischen Philol. u.
Altertumsk. (GIndPh.). Begründet v. Bühl er,
Straßb. 18966".; unvollendet; darin: Speyer
Vedischc ti. Sanskrit- Syntax. 1896, und
Macdonell Vedic Grarnmar 1910. Böht-
lingk u, RotJi Sanskrit-Wörterbuch. St. Peters-
burg 1852 — 75. Uhlenbeck hurzgef. ctym.
Wörterb. der altind. Sprache. Amsterdam 1899.
Whitney A Sanskrit Grammar'i. Leipz. 1896.
J. Wackernagel Altind. Gramm. Gott.
1896, 1905; noch unvollendet. Weitere Lit.
bei Thumb Handb. des Sanskrit. Heidelb.
I, 4 ff. — Senart Les Jnscriptions de Piyadasi.
Paris 1881/6, Bühler ZDMG. 37—44-
Leipz. 1883 — 90: zu den ^5<7^ßinschriften.
Johansson Der Dialekt d. sog. Shäh-
b äz g ar hi redaktion. Leiden-Üpsala 1892 f. —
Childers Dict. of t he Pal i Lang. l^onA. 1875.
Minayef Grammair e Palie, traduite. Paris 1874.
Frankfurter Handb. 0/ Pdli. Lond. 1883;
mit Bibliogr. — Pischel Gramm, d. Prakrit-
Sprachen (im GIndPh.) 1900; mit Literaturan-
gaben. — Zu § 13 — 19: Grundr. d. iran. Philol •
GIranPh.), hrsg. v. Geiger u. Kuhn. Straßb.
1895 — 1904; darin in la Bartholomae Vor-
gesch. d. iran. Sprachen ; Aivestasprache it. Alt-
persisch. 1895 f. Bartholomae Altiran.
IVörterb.; darin Lit. im Vorwort; mit Nachtrag:
Zum altiran. IP ort erb. 1906. Reich elt
Awest. Elemcntarb. Heidelb. 1909; m. Lit.
Dazu jetzt Andreas NachrGöttGW. 1909, 42 ff.,
191 1, iff., 1913, 363 ff., wo der Versuch ge-
machtwird, die Wortgestalten des Urawesta (§ 14)
herzustellen. — Säle mann Mittelpersisch (im
GIranPh. la), 1901 ; mit Lit. in d. Einleitung.
D e r s. Manichäische Studien I. St. Petersburg 1 908.
Hübschmann Pers. Studien. Straßb. 1895.
§ 20. Die Besetzung und Besiedelung
Armeniens durch Indogermanen ist kaum
vor dem neunten vorchristlichen Jahrhun-
dert erfolgt. Die armenische Sprache,
deren selbständige Stellung im Kreis der
indogermanischen Sprachen Hübsch-
mann KZ, 23, 5 ff. (1875) erwiesen hat,
nachdem sie zuvor der vielen iranischen
Lehnwörter wegen, die sie besonders in der
Zeit der Partherherrschaft aufgenommen
hat, für eine Mundart des Iranischen an-
gesehen worden war, ist uns erst seit der
ersten Hälfte des 5. nachchristlichen
Jahrhunderts bekannt, wo sie sofort
als Schriftsprache auftritt. Diese von
den Kirchenlehrern S a h a k und M e s -
top (der auch die armenischen Schrift -
zeichen erfunden hat) geschaffene und
durch eine umfassende Übersetzungs-
literatur eingebürgerte Sprache ist als
Kirchen- und im wesentUchen auch als
Gelehrtensprache fast unverändert bis
heute erhalten geblieben: die k 1 a s s i s c h-
armenische Sprache, der gegenüber die
wohl vorhandenen, aber nicht zu Uterari-
scher Entfaltung gelangten Dialekte so gut
wie gänzlich zurücktreten.
§ 21. Charakteristisch für die arme-
nische Lautgebarung sind namentlich:
I. die Aufhebung der quantitativen Unter-
schiede der Sonanten und der Wandel von
idg. e öm i u; vgl. arm. elik'^ 'er verließ',
sirt 'Herz', durk"^ 'Türen', turk^ 'Gaben'
— griech. Dd'zz, xr^p, OiSpai, otopov; 2. der
durch die vorgeschichtUche Festsetzung
eines Starktons auf der vorletzten Silbe
der Wörter bewirkte Verlust aller Sonanten
in der folgenden (ursprüngHch letzten)
Silbe, sowie der Sonanten i u (auch derer
aus idg. eö; s. l) in den Silben davor; vgl.
arm, dustr 'Tochter', Nom. Sing. — Ut,
dukt^, got. dauhtar, aber dsters 'Töchter',
Akk. Plur. — lit. dükteris; 2. die Ver-
schiebung der Medien zu Tenues; vgl.
arm. ial 'geben' — lat. dare, griech. oouvai,
Lit.zu§20 — 21: IFAnz. undidgjb. unter Arme-
nisch. OB. unter IV 4 Armenien (bis Band 6 bei
Eran c. verzeichnet). — Hübschmann Armen.
Gramm. Leipz. 1897; unvollendet (m. Lit. im
Vorwort); dazu die Selbstanzeigen IFAnz. 8,
42 ff, 10, 41 ff. Mein et Esquisse d'une
Grammair e comparee de V Armenien classique.
Vienne 1903 (m, Lit. in der Introduction).
Ders. Altarmenisches Elementarbuch. Heidelb.
191 3. Finck Lehrb. d. neuostarmen. Literatur-
sprache. Marburg 1902. KArstHist. Gramm, des
Kilikisch- Armenischen. Straßb, 1901 (wozu
IFAnz. 12, 46 ff,).
§ 22. Die Quellen der a 1 b a n e s i -
sehen Sprache gehen nicht über das
17, Jahrhundert n. Chr. zurück. Man
hat zwei Hauptdialekte zu scheiden, den
gegischen in Nord- und den t o s -
k i s c h e n in Südalbanien, Keine der
übrigen indogermanischen Sprachen ist
mit fremdem Sprachgut — und zwar ver-
schiedenster Herkunft nach Ort und Zeit —
so durchsetzt wie die albanesische,
§ 23. Von den lautlichen Beson-
derheiten des Albanesischen seien hervor-
gehoben: I. der Wandel von idg. ö z\x e
und von idg. ("zu 0: alb, ne 'uns' (Akk.)
592
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
— lat. näs; alb. l'odem 'ich werde müde'
— griech. Xr^osiv 'trag sein', aksl. linü
'faul' (s. IF. 4, 99 f.) ; — 2. der von idg.
eu zu e: alb, desa 'ich hebte' — griech.
YSuaofxsJ)«, got, kiusa; — 3. der von
idg. sk zu h: alb. ah Buche', Äi" 'Schatten'
— ahd. asc 'Esche', griech. axia.
Lit. zu § 22^ — 23: IFAnz. und Idgjb. unter
Albanesisch. ■ — G. M e y e r Albanes. Studien I— I V,
Wien 1883 — 97 : insbesondere III. Lautl. d. idg.
Bestandteile des Albancsischen. 1892. Ders.
Kurzgefaßte albanes. Gramm. Leipz. 1888.
Ders. Etyviol. Wörterbuch d. albanes. Sprache.
Straßb. 1891; m. Bibliogr. S. 5i6fF. Pekmezi
Gramm, d. albanes. Sprache. Wien 1908.
§ 24. Die engere Zusammengehörig-
keit der baltischen und der s 1 a v i -
sehen Sprachen, das Recht, sie zu
einer baltisch-slavischen Ab-
teilung zusammenzufassen, kann kaum
ernstlich bestritten werden. Es wird ins-
besondere durch eine Reihe gemeinsamer
Neuerungen auf dem Gebiet der Flexion
erwiesen. Daß gleichwohl die ältesten
baltischen und slavischen Urkunden in
ihrer Sprachform erhebHcher von ein-
ander abweichen als die ältesten Urkunden
des indischen und des iranischen Zweigs
der arischen Abteilung erklärt sich einfach
aus der Tatsache, daß die letzteren um
mehr als zweitausend Jahre älter sind.
§ 25. Das ostwärts von der Nogat ge-
sprochene Baltische läßt sich in West-
und Nordostbaltisch zerlegen. Einziger
Vertreter der westlichen Abteilung ist
das Preußische, dessen Kenntnis
uns nur aus recht trüben Quellen des
15. und 16. Jahrhunderts zufließt. Im
17. Jh. ist es ausgestorben. Der nordöst-
liche Zweig ist durch das Litauische
und das Lettische vertreten. Sie
gehen im wesentlichen auf die gleiche
Grundlage zurück, aber das Lettische hat
sich viel weiter davon entfernt; es steht
auf einer erheblich Jüngern Stufe der
sprachhchen Entwicklung. Die ältesten
Urkunden beider Sprachen stammen aus
dem 16. Jh. Unter Litauisch schlecht-
hin versteht man den am besten erforschten
und durch die Bibelübersetzung verbrei-
teten Dialekt der preußischen Litauer in
der Nordostecke des Deutschen Reichs.
Der auf dem lettischen Gebiet zur
Schriftsprache ausgebildete Dialekt ist der
des mittleren Kurlands.
§ 26. Die älteste Entwicklungsstufe
des Slavischen zeigen uns die Werke
des Slavenapostels Konstantinos,
der später mit dem Mönchsnamen K y -
r i 1 1 0 s genannt wurde und im Jahr 869
gestorben ist, eines geborenen Griechen
aus Thessalonike (Saloniki), der aber auch
des in Mazedonien gesprocheenn slavischen
Dialekts, d. i. des bulgarischen, mächtig
war, und der dadurch, daß er das Evan-
gelium und andere religiöse Texte in diese
ihm geläufige Sprache übersetzt hat, zum
Schöpfer der slavischen K i r c h e n
spräche wurde. Das Altkirchen-
slavische — in zwei Alphabeten auf-
gezeichnet, im glagolitischen und kyrilli-
schen, die beide auf dem griechischen auf-
gebaut sind, — ist somit ein a 1 1 b u 1 -
garischer, also südslavischer Dialekt,
wennschon jene Übersetzungen bestimmt
waren, zunächst bei der Christianisierung
der Mähren, eines w e s t slavischen Volks -
Stamms, verwendet zu werden. In der
Folge wurde es bei allen Slavenstämmen
griechischen Bekenntnisses — Bulgaren,
Russen und Serben — zur Kirchensprache,
ja auf lange Zeit sogar zur Literatur-
sprache überhaupt, die freilich den Einfluß
der je nach Ort und Zeit gesprochenen
Volkssprache nicht verleugnen konnte,
§27, Man teilt die slavischen Sprachen
in eine südhche, eine östHche und eine
westliche Abteilung. Zur südlichen gehören
das Serbo-Kroatische, Slove-
n i s c h e und Bulgarische ; das
Russische bildet die östliche Ab-
teilung; die westliche endlich umfaßt das
Tschechische, Serbische und
Polnische, dem das Kassubische,
sowie das ausgestorbene Polakische
nah verwandt sind. Die ältesten Denk-
mäler des Slavischen sind, von den (alt)-
kirchenslavischen abgesehen, tschechische
aus dem 10. und russische aus dem 11. Jh.
§ 28. Das bezeichnendste lautliche
Merkmal für die slavisch-balti-
s c h e Sprachgemeinschaft ist die gleich-
mäßige Ausgestaltung der idg. sonanti-
schen Liquidae und Nasale r l n in, näm-
lich, durch Entwicklung eines i davor, zu
ir il in im; vgl. Ht, tifpti 'erstarren', aksl.
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
593
u-tripeti 'erstarren'; lit. vi/kas, aksl. vlükü
'Wolf; lit. deszimtis, aksl. des(tt 'zehn'
— lat. torpere; got, wulfs, aind. vfkah;
griech. osxaTOc, aisl. tiund[; die aksl. ri
lii { setzen ir il im voraus]. Eine solche
Gleichmäßigkeit zeigt sonst nur noch das
Germanische, das jenen Lauten überall u
vorgeschoben hat.
§ 29. Die Abweichungen vom ursla-
visch -baltischen Laut bestand liegen
überwiegend auf slavischer Seite;
so I. die Monophthongierung aller alten
Diphthonge: preuß. snaygis, aber aksl.
sncgi/ 'Schnee' — got. snaiws; lit. aus\s,
aber aksl. ucho 'Ohr' — lat. auris; 2. der
Wandel von k g vor hellen Sonanten in
c i: lit. keiurl, aber aksl. cetyre 'vier'
— air. cethh] lit. gervc, aber aksl. zeravi
'Kranich' — griech. ^^pavoc; 3. die Er-
setzung der für idg. k g usw. eingetretenen
i-Laute (§ 3) durch 5-Laute: lit. de-
szimtis, aber aksl. desiti 'zehn' — griech.
oixa; lit. vezü, aber aksl. vezq 'ich fahre'
— got. ga-wiga. Eine baltische
Besonderheit ist die Vertretung des alten
o durch a: aksl. ovtca, dhtvXit.avts 'Schaf' —
lat. ovis, während umgekehrt das S 1 a v i -
sehe für alle alten a — idg. a und 5,
§ 18 — 0 bietet: aksl. ost, aber lit. aszis
Achse' — lat. axis.
Lit. zu § 24 — 29: IFAnz. und Idgjb. unter
Baltisch- Slavisch. — Zu §25: Berneker. Du
preußische Sprache. Straßb. 1896. Traut-
mann. Die altpreuß. Spraclidenkmäler. Gott.
1910. Kurschat Gramm, d. littauischen Spr.
Halle 1876. Wi'edemann Handb. d. lii. Spr.
Straßb. 1897. Voelkel Lii. Ekmeniarb.^
Heidelb. 1900. Kurschat Liitauisch- Deui-
sches VV'örterb. Halle 1883. Bleien stein
Die lett. Sprache. * Berl. 1863. Ulmann
Lett.-deuisches Wörtb, Riga 1872. — Zu § 26:
Miklosich Vergl. Gramm, d. slav. Sprachen.
Wien 18740". (4 Bde., i u. 2 in 2. Aufl.).
Vondrak Vergl. slav. Gramm. Gott. 1906/8.
Ders. Alikirchenslav . Gramm. '^ Berlin 191 2.
L e s k i e n Gramm, d. altbulg. {alikirchenslav^
Sprache. Heidelb. 1909. Miklosich Eiym.
Wb. d. slav. Sprache?!. Leipz. 1886. Ber-
neker Slav. eiymol. Wörib. Heidelb. 1908 fr.;
noch unvollendet.
§ 30 — 43. Die C e n t u m sprachen.
§ 30. Die Sprache der alten Grie-
chen in Griechenland, an der Westküste
Kleinasiens und auf den an- und zwischen -
liegenden Inseln, sowie endlich in den
Kolonistenstädten kennen wir in ihrer
Mannigfaltigkeit nicht sowohl durch die
Literatur als vielmehr durch die überaus
zahlreichen Inschriften, die bis zum achten
Jahrhundert zurückgehen und, mit Aus-
nahme der kyprischen (§ 32, 4), in phö-
nikisch -griechischen Buchstaben aufge-
zeichnet sind. Sie zeigen uns, daß das
Altgriechische in eine Fülle land-
schaftlicher Dialekte zerspalten war, von
denen nicht ganz wenige auf dem Weg
standen, sich als Schrift- und Verkehrs-
sprache (KoivT^) auszubilden und zu ver-
breiten.
§ 31. Gemeinsame lautliche Be-
sonderheiten des Griechischen sind: i.
die Umsetzung der aspirierten Mediae
in aspirierte Tenues und deren nachmalige
Hauchentkleidung vor einer Aspirata im
Anlaut der nächsten oder übernächsten
Silbe: griech. tsT/o?, toij^o? (aus äl-
terem *theloikh° — aind. dehi 'Damm', got.
daigs 'Teig', aosk. feihüss 'Wälle'; alle aus
idg. *dhe/oigh°; — 2. die Ersetzung des
konsonantischen i (i) im Anlaut durch
'(h) und C (s^: T^irap — aind. yäkrt
'Leber', lat. iecur; ^Ü\^.r^ 'Sauerteig' —
aind. yusam 'Brühe', lat. iüs; — 3. der
Schwund des in vorgriechischer Zeit (§ 6)
aus s hervorgegangenen h zwischen Vokalen :
£1 'du bist' — aind. äsi, awest. ahi; — 4. die
eigentümhchen durch i bewirkten Verände-
rungen der Verschlußlaute: jon. y^.ojsojv,
7:a33(ov, {jiiC<"V, xpisstov, ßoc33tov, samt-;
lieh Komparative mit -iön zu yX'jx-:Sc,
7ra/-uc, fx£Y-ac, xpax-uc, ßa^-uc; Zsu? —
aind. dyäuh 'Himmel'.
§ 32. Unter den altgriechischen Dia-
lekten hebt sich i. das Ionisch -
Attische — gesprochen in lonien und
auf den benachbarten Inseln, auf den
Zykladen, auf Euböa und in den Kolonien
von Chalkis, sowie in Attika — scharf ab,
und zwar durch die Verwandlung aller
idg. ä in c; das Attische trennt sich später,
indem es diese jüngeren c, noch bevor sie
mit den alten ganz zusammengefallen
waren, hinter >. 'j s und ,0 wieder in ä
zurückverwandelt; jon.-att. [xVjrifjp, jon.
ro^r^z^r^, att. '^^äx^^^ — gemeingriech.
[iäTr^p, 'zirjOL-pä, lat. mäter, fräter. — 2. Die
a e o 1 i s c h e oder nordostgriechische Dia-
lektgruppe zerlegt sich in Lesbisch (auf
^594
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
und bei Lesbos gesprochen), Böo tisch und
Thessalisch (Nordthessalisch, in Thessalien
außer in der südlichen Landschaft Phthio-
tis gesprochen). Eine lautliche Besonder-
heit des Aeolischen ist die, daß die labio-
velaren Verschlußlaute (§ 4) auch vor
hellen Vokalen durch labiale vertreten
werden; lesb. Tiiaaupsc, bö. -ixiapsc:
'vier' — att. xst-apEc, lit. keturl (§ 29);
lesb. , thess. TSixTrs 'fünf — att. ttIvts
(aber Trs[x-otCo>, -i\i~xo^), lit. penkl; lesb.
BsXcpoi, bö. BsXcpoi', thess. BeXcpauo — att.
AsXcpot. ■ — 3. Das Eli sc he unterscheidet
sich von allen übrigen Dialekten durch
die ä-ähnhche oder gleiche Aussprache
des urgriech. F: txot, -axäp, i'ä • — ggriech.
u,/^, T:aTr,p, Eiv;. — 4. Das Arkadisch-
Kyprische — Kypros wurde nach
der Überlieferung der Alten von pelo-
ponnesischen Griechen besiedelt — zer-
fällt in Arkadisch und Kyprisch, das in
einer besonderen Schrift, der kyprischen
Silbenschrift, aufgezeichnet ist. Ein cha-
rakteristischer Zug der beiden Dialekte
ist das Auftreten eines Zischlauts an Stelle
der labiovelaren Tenuis vor hellen Vokalen :
kypr. ai'c, ark. gi'c, si'gs (g meint ein
eigens erfundenes Zischlautszeichen) —
att. Ti'?, cits, lat. quis, "que. — 5. Das
Achaische, wenig bekannt und da-
rum nicht sicher zu beurteilen. — 6. Die
dorischen Dialekte erstrecken sich
über den Süden und Osten des Peloponnes:
Messenien, Lakonien (und Kythera, samt
den Kolonien Tarent und Heraklea), Ar-
golis (und Ägina), Korinth (und Korkyra),
sowie über Megara (samt Byzanz); ferner
über Kreta — die Inschrift von Gortyn
aus dem 5. Jahrh. {Leges Gortyniae) ist von
allen griechischen Dialektinschriften die
wichtigste — , Melos und Thera (samt
Kyrene), Rhodos (samt Gela und Akragas),
die südägäischen Inseln Kos, Knidos, Telos,
Anaphe ua.; endlich über die peloponnesi-
schen Kolonistenstädte Sizihens. Die be-
sondern Merkmale der Gruppe liegen auf
dem Gebiet der Wortbildung. — Das selbe
gilt auch 7. von der nordwestgrie-
chischen Gruppe, die sich westlich von
Böotien bis nach Epirus lagert und das
Phokische, Lokrische, Phthiothische (s. 2),
Aenianische, AetoHsche, Akarnanische und
Epirotische umfaßt. Die ersten beiden
Dialekte und ebenso die letzten fünf
scheinen unter sich enger zusammenzuge-
hören. • — 8. Das Pamphylische,
nur dürftig und schlecht bezeugt. Eine
auffällige Erscheinung ist die Ersetzung
der Lautverbindung nt durch d: ^ivwoai
— att. Ysvfoviai, auch ttsos — att. ttsvts
(s. 2).
Auf die Entwicklung und Geschichte
der altgriechischen Dialekte und Litera-
tursprachen, der Ko'.VT^ usw. einzugehen,
glaube ich mir versagen zu dürfen.
Lit. zu § 30 — 32 : IFAnz. und Idgjb. unter
Griechisch, Ich begnüge mich im übrigen auf
T h u m b Handb. d. gricch. Dialekte. Heidelb.
1909, zu verweisen, wo die ältere Lit. in syste-
matischer Ordnung angeführt ist. Dazu neuer-
dings: Bück Introduction to the Study of ike
Greek Dialects. Boston 19 10. J. VVright
Compar. Gramm, of the Greek Langtiage . London
1912. Brugmann Griech. Gramm. ^, bearb.
von Thumb, München 191 3.
§ 33. Die indogermanischenSprachen
x-\ltitaliens, die man als italische
schlechthin bezeichnet, zerfallen in zwei
Hauptgruppen: die oskisch-um-
b r i s c h e und die lateinisch-fa-
1 i s k i s c h e. Dazu kommt vielleicht
noch die Sprache der Sikulet-, von der uns
aber zu wenig überliefert ist, als daß wir
sie sicher bestimmen und einordnen könn-
ten. Die italischen Inschriften, für deren
älteste die römische Joiixmentdvas>Q}c\x'\it
vom Forum Romanum (Archiv für lat.
Lexikogr. 10, I02ff.) unddiepraenestinische
Fibelinschrift des Manios — im CIL i^
Nu. I und 3 — zu gelten haben, gehen bis
zum sechsten Jahrhundert zurück, fließen
aber aus älterer Zeit ganz spärlich. Die
nichtlateinischen Dialekte haben eine Lite-
ratur nicht gezeitigt oder doch nicht
hinterlassen; ihre Kenntnis ist allein aus
Inschriften (auch auf Münzen), den über-
lieferten Namen, sowie aus den wenigen
Glossen lateinischer Schriftsteller zu
schöpfen. Die Entwicklung der lateini-
schen, d. i. der stadtrömischen Sprache
zur Literatursprache beginnt unter grie-
chischem Einfluß in der Mitte des dritten
Jahrhunderts.
§ 34, Das Umbrische ist uns fast
allein durch die im Jahr 1444 in Giubbio,
dem alten Iguvium, in Umbrien aufge-
fundenen umfangreichen Erztafeln bekannt.
INDOGERMANISCHE SPRACHEN
595
die die Satzungen für eine Priestergenossen-
schaft, die 'atiedischen Brüder', enthalten.
Sie sind teils in einem nationalumbrjschen
Alphabet aufgezeichnet — das wie alle ita-
lischen Alphabete auf dem griechischen
beruht — , teils im lateinischen. Aus prak-
tischen Gründen empfiehlt es sich, die
Sprache nach der Schrift als alt- und
neuumbrisch zu bezeichnen, wenn schon
der zeitliche Unterschied geringfügig ist
(s. § 35)- Die neuumbrischen Tafeln
mögen aus der ersten Hälfte des ersten
Jahrhunderts v. Chr. stammen. — In
nahen Beziehungen zum Umbrischen scheint
das Volskische gestanden zu haben,
von dem wir aber nur aus einer einzigen,
nur vierzeiligen Inschrift Kenntnis haben;
zuletzt darüber S k u t s c h Glotta 3, 87 ff.
§ 35. Die Fundstätten der 0 s k i -
sehen Inschriften erstrecken sich über
Samnium, Kampanien (Capua, Pompeji),
Nordapulien, Lukanien, Bruttium und
Messana auf Sizilien. Sie sind überwiegend
in einem nationalen Alphabet (s. § 34)
geschrieben (Votivtafel von Agnone in
Samnium, Vertrag zwischen Nola und
Abella, Bauinschriften in Pompeji usw.),
aber auch im lateinischen (Stadtrecht von
Bantia in Lukanien) und griechischen (in
Messana). Des bequemen Zitierens halber
mag man die ersten altoskisch, die latei-
nisch geschriebenen neuoskisch nennen,
ohne daß damit über das Altersverhältnis
ein bestimmtes Urteil ausgesprochen sein
soll (s. § 34). Die griechisch geschriebenen
bedürfen keiner besondern Marke. Die
Mehrzahl der oskischen Inschriften stammt
aus der Zeit von 300 bis 89 v. Chr., d. h.
bis zum Bürgerkrieg, nach dessen sieg-
reicher Beendigung durch die Römer die
oskische Sprache zu amtlichen Zwecken
nicht mehr verwendet wurde. — Unter
'Oskisch' im weiteren Sinn begreift man
auch die 's a b e 1 1 i s c h e n' Dialekte der
Päligner, Marruciner, Vestiner, Marser
und Sabiner, von denen aber nur das
Paelignische einigermaßen bekannt ist.
§ 36. Was sich inschriftlich vom Falls-
k i s c h e n erhalten hat, ist nicht viel, es
genügt aber, dessen nahe Beziehungen
zum Lateinischen zu erweisen. Noch
enger zum Lateinischen (Stadtrömischen)
standen die im Osten der Stadt gesproche-
nen Dialekte. Wir sind aber nur über
den von Praeneste durch eine kleine
Anzahl von Inschriften unterrichtet.
§ 37. Zu den lautlichen Eigen-
tümlichkeiten des Italischen zählen:
I. die Verschiebung der aspirierten Ver-
schlußlaute in stimmlose Spiranten: lat.
fertö = aumbr. fertu — aind. bhärati 'er
trägt'; lat. pliös = aumbr. feliuf — aind.
dhärüh 'saugend'; lat. formus — aind.
gharmäh 'warm'; lat. homö, humJ, aosk.
huntrus 'inferi' — griech. /«[J-ot'', got.
gunta; 2. der Wandel des inlautenden tl
zu kl: pael. puclois 'den Söhnen' —
putrdh 'Sohn'; lat. vehi]clum, aumbr.
piha]klu, aosk. sakara\klHm — griech.
oj^sjrXov; 3. die Ausgestaltung von n m
zu gw, em (vgl. § 5) : lat. aug]mentum, aosk.
tristaa\mentud — ahd. hliu]munt, aind.
srö]matam, griech. !ls'JY]jxotTa.
§ 38. Der bezeichnendste Unterschied
zwischen dem Oskisch-Umbrischen und
dem Lateinisch -Faliskischen ist die Ge-
staltung der labiovelaren Verschlußlaute:
hier labiaHsierte^-Laute (^//-Verbindungen),
dort /»-Laute: Isit. quid, ne]que, ven\io (aus
Z'/, s. got. qiman) — aosk. pid, nei]p,
küni]ben[ed, aumbr. pir[i, nei\p, ben[urent.
Ein besonderes Merkmal des lateinischen
Zweigs ist die Umsetzung der inlautenden
stimmlosen Spiranten (§ 37. i) in die
Media; nur das nichtlabialisierte h blieb
unverändert: aosk. sifei 'sich', pael. sefei
'sich', aumbr. tefe 'dir' — lat. siht, tibi;
vgl. aind. tübhyam; aosk. mejial — lat.
mediae; vgl. aind. mddhyah; aumbr. vufetes
'den geweihten' — lat. voveo (aus vogv°)]
vgl. aind. väghdt.
§ 39. Mit der Ausdehnung der römi-
schen Herrschaft breitete sich auch die
römische Sprache immer weiter aus, erst
über das Sabinergebiet, dann allmählich
über ganz Italien, endlich über die Pro-
vinzen. Auf die Geschichte der lateini-
schen Sprache und die Entstehung der
romanischen Sprachen, sowie auf diese
selber gehe ich nicht ein.
Lit. zu § 33 — 39 : IFAnz. und Idgjb. unter
Italisch. — Fürs Oskisch -ümbrische s.
B u c k y^ Grammar ofOscan and Umbrian. Boston
1904. Ders. Elementar b. d. oskisch-umbrischcn
Dialekte (übersetzt). Heidelb. 1905; in beiden
Werken Literaturangaben. — Fürs Lateinisch-
596
INGELHEIM
Faliskische s. Sommer Handb. d. latein.
Laut- u. Formenle/ij-c. Heidelb. 1902. Stolz
u. Schmalz Lat. Gramm.'i. München 1910.
Beide Werke mit reichen Literaturangaben.
Dazu jetzt noch Walde Lat. etym. Wörterh.'^
Heidelb. 1910. Sodann: Deecke Z'ze i^a/w/^^r.
Straßb. 1888. Herb ig (Tituli Faleriorum
veterum) in ClEtr. 2. 2. Lipsiae igiofif.
Em out Le Parier de Prencsie. Paris 1905.
Ders. Les Elements dialectaux du Vocabulaire
latin. Paris 1909. — Conway The Ltalic
Dialects. Cambridge 1897, i, 287 ff. — Zu § 39 :
Grufidr. d. roman. Philol. Hsg. von Gröber.
Straßb. I*. 1905; 2. 1897 ff. Meyer-Lübke
Einführung in d. Studium d. roman. Sprach-
iuissenschaft''' . Heidelb. 1909.
§ 40. Die keltischen Sprachen
zerlegt man in i. Inselkeltisch und
2. Gallisch (auf dem Festland). Das
Gallische, seinerzeit nicht nur in
beiden GaUien und auf der pyrenäischen
Halbinsel gesprochen, sondern weit nach
dem Osten, bis ans Schwarze Meer sich
erstreckend, ja sogar nach Kleinasien
(Galatia) hinübergreifend, ist früh ausge-
storben; die Reste der gallischen Sprache,
zumeist Inschriften, sind geringfügig.
Das Insel keltische zerfällt in
Irisch, Britannisch und P i k -
tisch (im Norden der enghschen Insel).
Nur die beiden erstgenannten Dialekte
sind genauer bekannt; das Piktische ist
früh untergegangen.
§ 41. Beim Britannischen schei-
det man a) Kymrisch (auch Welsh),
gesprochen in Wales, b) Kornisch,
in Cornwall, um 1800 ausgestorben, c)
Bretonisch (auch Aremorisch), die
Sprache der seit dem fünften Jahrhundert
n. Chr. in der Bretagne angesiedelten
Britannier; beim Irischen (auch Gä-
lischen oder Goidelischen) a) Irisch,
gesprochen in Irland, b) G ä 1 i s c h , im
schottischen Hochland und den benach-
barten Inseln, c) M a n x , auf der Insel
Man. Weitaus die wichtigste inselkeltische
Mundart ist das Irische. Dessen älteste
Denkmäler sind Inschriften, für die man
ein besonderes, das Ogom-Alphabet ver-
wendet hat; die frühesten aus dem 4. Jh.
n. Chr. Die sehr umfangreiche irische
Literatur, im römischen Alphabet aufge-
zeichnet, setzt im 8. Jh. ein. Die a 1 1 -
irische Periode, aus der uns hauptsäch-
lich Glossen erhalten sind, geht bis ins
ii.Jh. ; ihr schließt sich die m i 1 1 e 1 irische
Periode an, aus der uns vor allem viel
Sagenliteratur bewahrt ist; dieser seit dem
16. Jh. die neu irische.
§ 42. Die auffälligste Erscheinung der
keltischen Lautlehre ist der Schwund
des idg. p im Anlaut vor, im Inlaut zwi-
schen Sonorlauten, nachdem es zunächst
über f zu h geworden war; vgl. air.
athir 'Vater' — lat. pater; akymr. ein,
air. en 'Vogel' — lat. penna; gall., air. ro-
Verbalpart. — griech. rcpo; mir. niath 'des
Neffen' — lat. nepötis, ahd. nefo. Das
Alter des Verlusts erhellt auch aus dem
lat. -gall. {silva) Hercynia, eig. *Eich(wald)'
zu got. fairguni, lat. querquetum (aus
*perqu°).
Lit. zu § 40 — 42 : sie ist verzeichnet bei
Pedersen Vergl. Gramm, d. kelt. Sprachen.
Gott. I. 1909, 2. 191 3 und bei Thurneysen
Handb. des Altirischeji i. Heidelb. 1909. S.
femer IFAnz. und Idgjb. unter Keltisch. Dazu
jetzt noch Thurneysen Die Kelten in ihrer
Sprache u. Literatur; Bonn 1914.
§ 43. Über das Germanische
s. den Art. 'Germanische Sprachen'.
Bartholomae.
Ingelheim, Pfalz. Schon die Pipine
hatten in Nieder -Ingelheim eine Pfalz beses-
sen. Karl d. Gr. soll hier geboren sein. Ein
Neubau erstand vielleicht schon in den letz-
ten Jahren des Kaisers, doch ward er erst
von Ludwig d. Frommen vollendet, der I.
sehr liebte. Die Reste erweisen, daß die
eigentliche Königshalle hier BasiUkenform
hatte, dreischiffig, vielleicht mit Emporen
an den Längsseiten, an dem Südende eine
halbrunde Nische für den Hochsitz des
Königs. Die zahlreichen Säulen aus Ingel-
heim (bis nach Heidelberg verschleppt)
werden aus diesem Saale stammen. Der
Saal war nach Berichten der Zeitgenossen
mit Malereien geschmückt, die geschicht-
liche Großtaten darstellten (Ermold Ni-
gellus). Die durch Otto I. und Barbarossa
erneuerte Remigiuskirche steht in rechtem
Winkel dazu und scheint durch einen qua-
dratischen Hof mit dem Saal verbunden
gewesen zu sein. Von den Wohngebäuden
fehlen die Spuren; die ganze Pfalz aber war
durch eine starke Ringmauer geschützt.
Giemen D, karol. Kaiserpalast zu 7.; Westd.
Ztschrift 1890, 54 ff. Stephani II 178 ff.
INSIGNIEN DES KÖNIGTUMS
597
Giemen Die Kaiserpfalzen, Dtschr. Verein
f. Kunstwissensch. i. Bericht. Berlin 1911.
A. Haupt.
Insignien des Königtums. § i. Ge-
meingermanische Königsinsignien gab es
nicht, weil das Königtum keine gemein -
germanische Einrichtung war. Gebräuchhch
war vielleicht die Lanze, die sich später bei
den Merowingern und Langobarden findet.
Verbreitet war wohl auch der erhöhte Sitz,
den der König bei feierlichen Handlungen
einnahm. Vor allem aber wurde der Stab
gebraucht, der in der germanischen Rechts-
symbolik eine große Rolle spielt und früh-
zeitig bei germanischen Stämmen als
Symbol der könighchen Gewalt angewendet
worden ist, mag auch der Ursprung des
Stabsymbols im allgemeinen (vgl. die An-
sichten, A m i r a , Stab S. 160), mag auch
die Deutung des germanischen Königs-
Stabes im besonderen als zauberkräftiger
Stab (A m i r a , ebenda S. 123) zweifel-
haft sein. Im übrigen ist von bestimmt
ausgebildeten Symbolen des Königtums in
alter Zeit wenig die Rede, Die Mitglieder
der merowingischen Königsfamilie zeichne-
ten sich durch besonderen Haarschmuck
aus, die Könige selbst befuhren — was
wohl in heidnische Vorzeit zurückgeht —
auf rinderbespanntem Wagen die große
Jahresversammlung. Aber so lange der
germanische König Volkskönig in wahrem
Sinne war, unterschied er sich in seinem
äußeren Auftreten wenig von den Vor-
nehmen des Volks. Erst die in der Völker -
Wanderungszeit gesteigerte königliche Ge-
walt und erst römische Einwirkungen haben
die späteren und für alle Folgezeit charak-
teristischen Herrschaftssymbole gebracht.
§ 2. Die Merowinger haben neben der
Lanze und dem Thron besondere Königs-
gewänder und einen kronenartigen Kopf-
schmuck als Königssymbole gekannt, Pur-
purgewand und Kopfreif hat auch der Ost-
gote Theoderich angelegt. Theodahat statt
des Kopfreifes eine Kronenhaube gewählt.
Unter den Westgoten hat Leowigild das
Königsgewand, den prächtigen Thron und
die Kronen eingeführt. Die angelsächsi-
schen Könige haben sich als Herrschafts-
symbole des Königstuhls [brego-stöl, cyne-
stöl), des goldenen Banners, des goldenen
Helms (cyne-helm), der die Krone vertrat,
und des Stabes [cyne-gyrt) bedient, während
bei den Langobarden neben der Lanze auch
Kronen bekannt waren.
§ 3. Das Tragen von Kronen setzt den
Akt einer Krönung nicht voraus. Erst
als durch Karls d. Gr. Kaiserkrönung die
Krönungszeremonie im christlichen Abend-
land ein wichtiger Teil des formellen Re-
gierungsantritts geworden war, gewann ^die
Krone die hohe Bedeutung des ersten Herr-
schaftssymbols (s. 'Königskrönung'). Zwi-
schen kaiserlichen und königlichen Kronen
wurde anfangs nicht unterschieden, über-
haupt wurden mehrere nebeneinander ge-
braucht. Nur bei feierlichen Anlässen trug
der König die Krone, d. h. ließ er sie sich
von einem Geistlichen aufs Haupt setzen.
Otto d. Gr. fastete regelmäßig vorher,
Heinrich HL empfing die Kommunion.
Die später unter den Kleinodien des
Reichs verehrte Krone stammt teilweise
von Konrad H. her, während^ die vielbe-
sprochene eiserne Krone der Langobarden
erst im 15. Jh. mit Benutzung eines
etwa 900 entstandenen eisernen Armreifens
hergestellt wurde.
§ 4. Neben der Krone ist im Deutschen
Reich das Zepter wichtigstes Symbol der
königlichen Herrschaft. Der König hält es
in der Rechten bei besonders feierlichem
Anlaß, wie dies auch Siegelbildnisse der
Herrscher seit 962 veranschaulichen. Vom
Zepter [sceptrum) wird der Stab unter-
schieden {baculus oder virga). Beide tre-
ten nebeneinander auf: das Zepter als
Lilienzepter seit Karl d. K. in Frankreich,
Deutschland und in andern Ländern; der
längere Gehstock, welcher anfangs mit
einer Kugel, später mit einer stilisierten
Blume oder dem Kreuz abschloß. Auf
einer Darstellung Ottos HL ist einmal in
der Rechten des Monarchen der lange
Königsstab und auf dem Stab ein Vogel zu
bemerken, den man gewöhnUch als Adler,
den A m i r a (S, 124 f.) dagegen als Taube
deutet. Indessen berichtet die unter
Otto III. entstandene Graphia aureae urbis^
daß der Kaiser ein Zepter mit einem
goldenen Adler führe, und da die Siegel
seit Konrad II. einen Adler darstellen,
sitzend teils auf der Hand des Monarchen,
teils auf dem Zepter, nie auf dem langen
Königsstab (s. Posse, Die Siegel der dt.
598
INTOTEPrOI— IRING
Kaiser I, Taf. I2 ff.), so ist vielleicht anzu-
nehmen: Otto III. führte das Adlersymbol
auf dem Zepter, und der Zeichner irrte.
Krone und Zepter galten oft als die eigent-
lichsten insignia regni, als regalia insignia
oder regalia schlechthin.
§ 5. Zeitweilig wurden Krone und Lanze
oder Krone und Schwert zusammen er-
wähnt: das Schwert, das Zeichen der
kriegerischen und der richterUchen Gewalt,
das bei feierlichen Aufzügen dem Monar-
chen vorangetragen wurde; die Lanze, dieses
altgermanische Herrschaftssymbol, das be-
sonderes Ansehen erlangte, als Heinrich I.
von König Rudolf IL von Burgund die
heihge Lanze erworben hatte, die einst
vom großen Konstantin geführt worden
und aus Nägeln vom Kreuze Christi her-
gestellt war, die dann später Mauritius-
lanze und noch später Longinuslanze
genannt wurde. Noch andere Gegenstände
gehörten zur offiziellen königlichen Aus-
rüstung und fanden bei der Krönungsfeier
Verwendung: der Purpurmantel, die gol-
denen Armspangen und der Ring. Dieser
sollte dem König Zeichen des katholi-
schen Glaubens sein, den er zu schützen
berufen war. Seit Karl III. hören wir vom
hölzernen Kreuz, das gleich der heiUgen
Lanze mehr Reliquie als Insignie gewesen
zu sein scheint. Der erhöhte Königssitz
aber blieb fortdauernd im Gebrauch; zu
besonderer Bedeutung ist der noch heute
vorhandene Marmorstuhl im Aachener
Hochmünster als Sitz Karls d. Gr., später
der aus Stein und Bronze hergestellte Gos-
larer Kaiserstuhl gelangt. Der Reichsapfel
(schon Benzo von Alba nennt den aureus
pomus), d. i. eine Kugel mit dem Kreuze,
findet sich zwar schon auf einem Kaiser-
siegel Ottos L, ist aber vielleicht erst später
als königHches Abzeichen wirkUch geführt
worden, obschon die Kugel als Sinnbild
der Herrschaft bereits auf Münzen römi-
scher Kaiser vorkommt und schon von
Konstantin mit dem Kreuzsymbol ver-
bunden wurde.
§ 6. Als besondere Symbole der kaiser-
lichen Gewalt haben Kreuz und Adler zu
gelten, die teils selbständig, teils in Ver-
bindung mit den angeführten Insignien zur
Anwendung kamen. Sie deuten auf die
beiden Grundlagen, auf denen das abend-
ländische Kaisertum ruhte: christliche
Theokratie und römische Weltherrschaft.
K. V. A m i r a Der Stab in der gertnan. Rechts-
Symbolik, 1909. Ad. Hofmeister Die
heilige Lame, ein Abzeichen des alten Reichs, 1908.
E. Gritzner Symbole u. Wappen des alten
deutschen Reichs, 1902. W. Schücking Der
Regierungsantritt 1899, W a i t z DVG. 6, 285 R.
— S. auch die Lit. unter 'König'.
G. Seeliger.
'IvTouep^oi. Diese stehen bei Ptol. II
II, 6 in der westlichsten Völkerreihe Groß-
germaniens unmittelbar unter den Ntxpttove?,
d. i. Neckarsueben. Daß sie Germanen sind,
erhellt aus ihrem Namen, der aus verstär-
kendem in und germ. *pwerga = mhd.
ziverg neben zwerch, iwerch sich zusammen-
setzt und im Hinblick auf got. pwairhs
'öp^iXo?, öpYtcföeiV als 'die Ingrimmigen'
zu verstehen sein wird.
Der einzige Beleg bei Ptol., noch dazu in
einer Reihe, in der auch sonst manches
nicht in Ordnung ist, genügt aber nicht, dem
Namen und seinen Trägern einen bestimm-
ten Platz zuzuweisen. R. Much.
Investitur (kirchlich). Als investitura be-
zeichnet man seit Mitte des 1 1. Jhs. die Ein-
weisung des Bischofs durch den König
unter Überreichung des Bischofsstabes
{baculus pastoralis, virga pastoralis, aschw.
staver, anorw. stafr), später auch des Ringes.
Die gleiche Form haben wohl alle germani-
schen Staaten gekannt, in denen überhaupt
ein entsprechend w^eiter Einfluß des Königs
auf die Bischofswahl stattfand; alle aber
haben im Kampfe mit der Kirche hierauf
verzichten müssen.
H i n s c h i u s Kirchenrecht II 529, 536, 54iff.
0 1 r i k Konge og Prcestestand I 256 ff. Zorn
Staat u. Kirche in Norwegen. Tar anger
Den angelsaksiske Kirkes Indflydelse paa den
norske 221 ff. Mako wer Verfassung d. Kirche
V. England 19 f. v. Schwerin.
Iring. § I. Der Held einer Dienst -
mannensage, die uns Widukind von Corvey
gerettet hat. Rudolf von Fulda, die Qued-
linburger Annalen und die Herkunft der
Schwaben (12. Jh.) bringen für I.s Person
nichts Neues hinzu. Aus WidukinÖ 1 9 — 13
läßt sich nicht unmittelbar ein Liedinhalt
ablesen: dafür ist zu viel Strategisch -
Politisches darin; auch kreuzt die lebhafte
Erzählung von den Sachsen, wohl ebenfalls
nach poetischer Quelle, die durchaus thü-
IRING
599
ringisch orientierte I. -Fabel. Deren Aufbau
ist deshalb nicht genau erkennbar.
§ 2. Der Thüringerkönig Irminfrid, auf
das Betreiben seines stolzen und harten
Weibes Amalberga und seines Ratgebers
Iring, eines 'vir audax, fortis manu, acer
ingenio, acutus consilio, pertinax in agendis
rebus, facilis ad suadendum quae vellet',
verfeindet sich mit seinem Schwager, dem
Franken Dietrich, Hugos (d. i. Chlodwigs)
Sohn, und muß vor ihm in das feste Schei-
dungen an der Unstrut zurückweichen.
I. wird ins Frankenlager geschickt, Ver-
söhnung zu stiften. Dietrich aber beschUeßt,
den Schwager durch I. verräterisch zu sich
zu locken, und I. läßt sich endlich be-
stechen. Irminfrid kommt und tut vor dem
Sieger den Fußfall. 'Iring vero tamquam
armiger regalis stans secus evaginato gladio,
prostratum dominum trucidavit. Statim-
que ad eum rex: 'Tali facinore omnibus
mortalibus odiosus factus, dominum tuum
interficiendo, viam habeto a nobis disce-
dendi; sortem vel partem tuae nequitiae
nolumus habere'. 'Merito', inquit Iring,
'odiosus omnibus mortalibus factus sum
(Wortauf nähme!), quia tuis parui dolis;
antequam tamen exeam, purgabo hoc
scelus nieum vindicando dominum meum'.
Et ut evaginato gladio stetit, ipsum quoque
Thiadricum obtruncavit, sumensque corpus
domini, posuit super cadaver Thiadrici, ut
vinceret saltem mortuus, qui vincebatur
vivus (dies als or. recta zu denken), viam-
que ferro faciens, discessit.
§ 3. Die Sage gehört zu den nachweislich
historischen, aber aus dem Sturze des
Thüringerreiches durch die Franken a. 530
und der tückischen Tötung Irminfrids
durch Theuderich I. (Greg. v. Tours III
4. 7. 8) hat sie etwas ganz Neues gemacht,
indem sie den fränkischen Sieger dem
Rachestahl eines Thüringerhelden erliegen
läßt und so die letzte Abrechnung der Ge-
schichte zuwider schließt. Thüringische,
auf keinen Fall fränkische Dichtung konnte
darauf geraten. Theuderich L, den sein
eigenes Volk als den hochherzigen Wolf-
dietrich ausmalte, lebte bei den unter-
worfenen Feinden als der bestrafte Übel-
stifter fort. Amalberga, zu vergleichen mit
den Königinnen bei Wieland, Hagbard und
mit Skuld bei Hrölf kraki, zeigt die schon
bei Greg. tur. hervortretenden Züge. Für
Iring, die entschiedene Hauptperson, ken-
nen wir keine geschichthche Wurzel. Er
ist, den vielen treuen Dienstmannen gegen-
über, der kühn gezeichnete Neiding, das
deutsche Gegenbild zu dem dänischen
Starkadr, — mit der überraschendenSchluß-
wendung: in dem Augenblicke, da er sich
seiner Verworfenheit bewußt wird, kann
er den Herrn rächen; im Tode noch schafft
er dem unglückhchen Gefolgsherrn die Ge-
nugtuung, daß der Fremde, der Verführer,
ihm unterliege. Verrat und sühnende
Rache, was der germanische Held am tief-
sten verabscheut und als stolzestes Glück
begehrt, das drängt sich hier auf engem
Räume zusammen.
§ 4. Widukind teilt noch so sehr die
von der Dichtung vorausgesetzte Bewun-
derung für den Töter zweier Könige,
daß er beifügt, mit Grund sei die Milch-
straße nach I. benannt. Die Auersberger
Chronik setzt hier den Namen Iringes sträza
ein. Es bestätigt eine ae. Glosse: via secta,
Iringes (Iwaringes) weg. (|>s. c. 387 ist Irungs
vegr zu einer Straße in Soest geworden, dem
Schauplatz von I.s Falle durch Hagen.) Im
übr. vergleiche man das nach Orendel be-
nannte Gestirn. Möglich, daß unsere Sage
Anhalt bot für einen 'Weg' I.s (s. o.: viam-
que ferro faciens): jedenfalls gibt es von
einem zweiten, mythischen I. sonst keine
Spur, und unser Sagenheld selbst mit seiner
menschlich-tragischen Rolle weist doch
nicht auf ein überirdisches Wesen zurück.
Daher dürfen die Privatnamen: hd. Iring
(seit dem 8. Jh. häufig, Förstemann 967,
Socin 572), ae. luring als Zeugen für den
Thüringer gelten.
§ 5. Nach der Herkunft der Schwaben
entkommen Irmenfrid und I. zu Attila:
dort zeigt sie das obd. Epos (NL., Klage,
Biterolf), wobei I. Däne oder Lothringer
und Vassall Häwarts geworden ist. Diese
Neuerungen setzen ein Erlöschen der echten
alten I.-Sage voraus. Die beiden Namen
wird die obd. Epik aus md. Sage haben;
aber I.s Rolle im Burgundenuntergang ist
Schöpfung des (älteren) Nibelungenot-
Dichters. Auch seine breitere Rolle in der
ps. hat schwerlich altnd. Tradition hinter
sich.
J. Grimm Kl. Sehr. 8, 479 ff. W. G r i m m
600
IRMINSUL— ISIDOR VON SEVILLA
Heldensage S. 444. ü h 1 a n d Schriften 1 , 467 ff.
Müllenhoff ZfdA. 17, 57 ff., 30, 248 f., 260.
KögelLit. 1, 124 ff. [Neckel GRM. 1910, iiff.
Heusler Berl. SB. 1914, ii26f.] A. Heusler.
Irminsül. I.Mythologie, ^i.irmin-
srdi begegnet in den Glossen und der ahd.
Literatur öfter. Jene geben 'pyramides,
collosus' damit wieder. Es sind mächtige
Baumstämme, die bei fast allen germani'
sehen Stämmen, namentlich aber bei den
Sachsen heilige Verehrung genossen. Noch
in den Predigten des 13. Jhs. werden die
Apostel 'fursten und irmensuwel der Christen-
heit' (nach Gal. 2, 9) genannt. Von Karl
dem Großen berichten die Annal. Lauriss.
(MGS. I 150) und andere fränkische
Annalen, daß unter ihm die Franken 772
nach Einnahme der Eresburg im Gebiet
der Engern zu der Irminsül gelangt und
dort drei Tage an der Vernichtung des
Heiligtums gearbeitet hätten. In seiner
Nähe befand sich viel Gold und Silber.
§ 2. Von einer anderen I. berichtet
Widukind von Corwey (I Kap. 12). Dar-
nach hätten die Sachsen nach der Er-
oberung von Scheidungen an der Unstrut
532 eine solche Säule als Siegesmal er-
richtet. Auch in Brittannien waren die
I. bekannt; noch im 16. Jh. werden hier
mächtige Baumstämme erwähnt, die bei
festlichen Gelegenheiten geschmückt und
umtanzt wurden. Ebenso kennt man sie
in Skandinavien, wo sie von den Germanen
zu den Lappen gewandert sind, die noch
im 18. Jh. in ihnen ihre Gottheiten ver-
ehrten.
§ 3. Die I. wurzelt im Ahnenkult der
Germanen. Zwischen Mensch und Pfahl
bestand bei ihnen das innigste Verhältnis.
Wie der Mensch aus Bäumen hervorge-
gangen ist, so glaubte man, daß im Holze
die Seele des Verstorbenen raste. So ent-
standen neben den heiligen Steinen die
heiligen Pfähle. Man findet sie bald im
Freien, bald im Hause; in ihnen waren
nicht selten menschenähnliche Gesichter
eingeschnitten. Als dann die Gottheiten
zur Herrschaft gelangten, traten diese
an Stelle der Ahnen : die Ahnensäule wurde
zur Göttersäule. Als solche lebt sie in
den nordischen qndvegissülur fort, die in
der Mitte der Bank den Hochsitz im
nordischen Hause schmückten und in
denen meist das Bild der Gottheit einge-
schnitzt war. Als Göttersäulen wurden
sie dann allgemeine Kultheiligtümer, die
durch Opfer verehrt wurden. Sie galten
bald diesem, bald jenem Gotte. Als Stamm -
heiligtümer waren sie dem Stammesgotte
errichtet. Solche Säulen sind auch die
Jupitergigantensäulen (s. d.), die in der
Römerzeit im ganzen westlichen Ger-
manien errichtet worden sind.
§ 4. Eine andere Deutung der I. hat
Schuchhardt gegeben. Er faßt sie als
Nachbildung des alten Götterberges auf,
auf dem die Gottheit sichtbar throne, und
deutet sül als Erhöhung (verwandt mit
'Schwelle').
Grimm DMythA I 95 ff. Mannhardt WFK.
I 303. Kühl mann Zschr. f. vaterl. Gesch.
u. Altertumsk. 57, II 38 ff. Much WuS. I
4off. Olrik Maal og Minde II i ff. Hert-
lein Die Juppitergiganiensäulen (1910).
Schuchhardt Allg. Z\.g. 1898 Beil. No. 78.
E. Mogk.
IL S k u 1 p t u r. § 5. Die im Dom zu
Hildesheim aufbewahrte porphyrne Irmen-
säule dürfte antikrömisch sein, ist keines-
falls die zuerst genannte, die wir uns viel-
leicht ähnlich wie die Bildsäule von Wild-
berg (s. d.) zu denken haben. A. Haupt.
Isidor von Sevilla, wohl in den sechziger
Jahren des 6. Jhs. geb., wurde um 600
als Nachfolger seines Bruders Leander
Bischof von Sevilla, genoß schon bei Leb-
zeiten ein hervorragendes Ansehen und
starb 636. Nicht derExzerptor antiker Ge-
lehrsamkeit und der enzyklopädische Lehrer
des Mittelalters steht hier in Frage, sondern
nur der Chronist; auch da kommt weniger
die bis 615 geführte, in einem Auszuge
(Chronica minora) bis 627 fortgesetzte
knappe Weltchronik (Chronica maiora) in
Betracht, als vielmehr die bis 624 reichende
Königsgeschichte der Westgoten, an die sich
kurze ÜberbHcke über die der Vandalen
und Sueven anschließen. Wie die Werke
Cassiodors und Gregors von Tours, hinter
denen sie an Umfang und Bedeutung zu-
rücksteht, ist sie nicht eigentlich eine
Leistung germanischer Historiographie,
denn Isidor stammte aus römischem Pro-
vinzialengeschlecht; aber in seinen Tagen
wurden die nationalen Gegensätze in Spa-
nien nicht mehr schroff empfunden, die
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
60 1
Provinzialen betrachteten sich gern als
gotische Staatsangehörige, und auch für
die athanasianische GeistHchkeit war mit
der KathoHsierung der Trennungsgrund
beseitigt. So kann I. nicht mehr als ein
dem gotischen Volke Fremder betrachtet
werden. Der konfessionelle Gegensatz spielt
in seiner historischen Rückschau die Haupt-
rolle, er bestimmt stark die an sich beach-
tenswerten Ansätze zu Charakteristiken der
westgotischen Könige, deren Taten den
wesentlichen Inhalt der im allgemeinen ver-
läßlichen, aber knappen, nüchternen und
unlebendigen Darstellung bilden. Quellen-
mäßig betrachtet ist das Werk, das für die
ältere Zeit lediglich Kompilation ist, trotz
seiner Mängel von hohem Werte, in den
Jahren 531 — 568 und von 590 ab sind wir
für die Geschichte der germanischen Reiche
auf der iberischen Halbinsel fast ausschließ-
lich darauf angewiesen. — I.s literarhistori-
sches, an Hieronymus und Gennadius an-
knüpfendes Buch De viris ülustribus, ein
Vorbild für das gesamte Mittelalter, kann
hier nur kurz erwähnt werden.
Chronik und Historia de regibus Gotorum, Van-
dalorum et Suevorum: M. G. Auct. Ant. XI.
Übersetzung der letzteren: Ge-
schichtschr. d. d. Vorzeit 3 1 o, 19 10. Watten-
bach DG ö- 1 7, 93 ff. M a n i t i u s Gesch.
d. lat. Lit. d, MA. I 52 ff. (191 1). K. Hampe.
Isländisches Siedlungswesen. § i. Wäh-
rend die Geschichte fast aller Länder mit
einer Vorzeit beginnt, die in ein fast un-
durchdringliches Dunkel gehüllt ist, ist
dies mit Island nicht der Fall. Seine
Entdeckung und erste Besiedlung fällt in
historische Zeit, in eine Zeit, für die wir
zuverlässige schriftliche Aufzeichnungen
haben, wirkHche historische Dokumente.
Auf Island finden sich, im Gegensatz zum
übrigen Nordeuropa, keine Spuren eines
Stein- oder Bronzealters. Das Land hat
Jahrtausende hindurch unbewohnt, nicht
gekannt von irgendeinem Menschen, da-
gelegen. Gewiß, viele haben angenommen,
daß die von verschiedenen klassischen Ver-
fassern genannte ultima Thule auf Island
bezogen werden müsse, und dieser Meinung
waren unter andern die ersten nordischen
Geschichtsschreiber, sowohl der Isländer
A r i f r ö 9 i (d. i. der gelehrte), wie der
Däne Saxo Grammaticus, der
Hoops, Reallexikon. IL
deutsche Prälat Adam v. Bremen
und der irische Mönch D i c u i 1 u s.
Aber daß dies eine fehlerhafte Annahme
ist, hat man bereits seit langem mit so
guten Gründen bewiesen, daß es jetzt
als eine unbestreitbare Tatsache angesehen
werden kann : die 'ultima Thule' hat mit
Island ganz und gar nichts zu tun.
§ 2. Bis gegen das, Ende des 8. Jhs.
scheint Island von keinem menschlichem
Fuß betreten worden zu sein. Um diese
Zeit aber wurde es entdeckt und besucht
von einigen Kelten, welche auf den
Inseln an der Nord- und Westküste Schott-
lands wohnten. Von hier aus waren ver-
einzelte Anachoreten bereits früher zu den
Shetlandsinseln und den Färöern gelangt,
wo sie sich niedergelassen und ungefähr ein
Jahrhundert hindurch aufgehalten hatten,
bis sie von hier durch nordische Wikinger
verdrängt wurden. Ungefähr um diese
Zeit, als sie von den Färöern verdrängt
wurden, sehen wir, daß sie weiter nach
Norden gegangen sind und Island entdeckt
haben. Der Bericht hierüber findet sich in
einer Schrift des irischen Mönches D i >
c u i 1 u s : De mensura orbis terrae (K. 7),
die ungefähr 825 geschrieben ist. Hier
sagt Dicuilus, einige Geistliche, die er
kannte, hätten ihm vor 30 Jahren erzählt,
daß sie eine Insel besucht hätten, die er
selbst für die 'ultima Thule' der klassischen
Verfasser hält. Diese Geistlichen hatten
sich auf der Insel vom i. Februar bis zum
I. August aufgehalten, und sie erzählten,
daß es nicht allein zur Sommersonnen-
wende, sondern auch vorher und nachher
aussah, als wenn die Sonne sich nur
hinter einem kleinen Hügel verberge, wenn
sie am Abend unterging, so daß es niemals
finster wurde. Man konnte daher vor-
nehmen, was man nur wollte, selbst
Läuse aus seinem Hemd suchen, wie
wenn die Sonne die ganze Zeit am Himmel
stand; und hätte man oben auf den hohen
Bergen gestanden, so würde man wahrschein-
lich die Sonne die ganze Nacht gesehen
haben. Sowohl diese Bemerkung über die
Stellung der Sonne wie verschiedene andere,
die Länge des Tages und die Temperatur
des Meeres betreffende, lassen es unzweifel-
haft erscheinen, daß das Land, das sie be-
sucht hatten, Island gewesen ist. Ob nun
39
602
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
gerade die Geistlichen, die dem Dicuilus
hiervon erzählten, die ersten gewesen sind,
die Island besuchten, ist hingegen nicht
sicher. Vielleicht haben sie einzelne Stan-
desgenossen getroffen, welche bereits früher
dorthin gekommen waren, und die sich
dort kürzere oder längere Zeit aufgehalten
hatten. Hierauf scheint zu deuten, daß
Dicuils Gewährsmänner vollständig im
klaren darüber sind, daß Island eine Insel
ist, wiewohl es kaum wahrscheinlich ist,
daß sie sich hierüber durch Umsegeln des
Landes vergewissern konnten. Sie haben
daher wahrscheinlich ihre Kenntnis hiervon
von andern erhalten, die bei einem längeren
Aufenthalt Gelegenheit hatten, sich hier-
von zu überzeugen. Aber wie es sich auch
hiermit verhalten mag, so ist jedenfalls so-
viel sicher, daß irische Mönche oder Ana-
choreten im Laufe des 9. Jhs. festen
Aufenthalt auf Island genommen haben,
und daß sie sich noch dort befanden, als
das Land durch Nordmannen entdeckt und
besiedelt wurde. Denn hierüber wird in
verschiedenen isländischen Quellen be-
richtet. So sagt Islands ältester Geschichts-
schreiber Ari: 'Damals waren christ-
liche Leute hier, welche die Nordmannen
Papar nannten, die aber später fortzogen,
weil sie nicht zusammen mit heidnischen
Leuten wohnen wollten; aber sie ließen
irische Bücher und Glocken und Krumm-
stäbe zurück, woraus man schließen konnte,
daß es irische Leute waren.' Erinnerungen
an die Ansiedlungen der Papar finden sich
auch noch im südöstlichen Island (in der
jetzigen Austr- und Vestr-Skaptafellssysla),
in verschiedenen Ortsnamen, wie Papa-
fjgr^r, Papey, Papös, Pappyli und Trski-
höll, der letzte auf der Insel Papey, wo sich
auch einige Ruinen der Bauten der Papar
finden. Pappyli (s. Papbyli, Wohnstätte
der Papar) wird jetzt nicht mehr gebraucht,
aber es scheint der Name einer ganzen
Gegend mit dem Gehöft Kirkjubär als
Mittelpunkt gewesen zu sein, wo die Papar
eine Kirche erbaut zu haben scheinen.
Denn es heißt, daß sie zuerst hier gewohnt
haben, und daß dieses Gehöft darnach mit
so großer Heiligkeit behaftet war, daß kein
heidnischer Mann dort wohnen oder ge-
deihen konnte. Es wurde daher auch nach
dem Abzug der Papar von einem christ-
lichen Ansiedler in Besitz genommen und
scheint die ganze Zeit von christlichen
Leuten bewohnt gewesen zu sein bis zur
allgemeinen Einführung des Christentums
im Jahre lOOO. Und später, im Jahre 1 186,
wurde hier ein Nonnenkloster durch den
Benediktinerorden errichtet, wobei der all-
gemeine Glaube an die Heiligkeit der Stätte
gewiß mitgewirkt hat.
§ 3. Ohne daß man eine Ahnung von
der früheren Entdeckung Islands durch die
Iren hatte, wurde es zum zweitenmal in
den Jahren 860 — 865 entdeckt von drei
nordischen Wikingern, von jedem für sich,
unabhängig von den andern, und erst diese
Entdeckung war von dauernder Bedeutung.
Wer eigentlich der erste von ihnen war,
läßt sich heute nicht leicht ausmachen,
indem die Quellen hierüber uneinig sind.
Zwei von ihnen scheinen ungefähr gleich-
zeitig dorthin gekommen zu sein. Die
meisten Quellen nennen als den ersten
Entdecker Gardarr Svävarsson,
der ein Schwede von Geburt war, aber sich
in Dänemark niedergelassen und ziemliche
Besitzungen auf Seeland hatte. Auf einer
Reise nach den Hebriden wurde er aus
seinem Kurs heraus an die Ostküste Islands
getrieben, worauf er das Land umsegelte
und die Gewißheit erhielt, daß es eine Insel
sei, der er den Namen Gardars hölmr
(Gardarsinsel) gab. Er hielt sich einen
Winter an der Nordküste Islands auf und
erbaute dort ein paar Häuser, wonach
der Platz den Namen Hüsavik (der jetzige
Handelsplatz gleichen Namens) erhielt,
aber den nächsten Sommer segelte er nach
Norwegen zurück. Gardars Reise muß um
860 stattgefunden haben. Ungefähr um
dieselbe Zeit wurde Island auch durch einen
norwegischen Wikinger, N a d d o ö r , ent-
deckt, der damals auf den Färöern ansässig
war und in einigen Quellen als der erste
Entdecker des Landes angegeben wird. Er
wurde auf einer Reise von Norwegen nach
den Färöern durch einen Sturm weit nach
Nordwesten getrieben, bis er an die Ost-
küste von Island kam. Hier stieg er auf
einen hohen Berg, um zu sehen, ob er Rauch
oder andere Zeichen, daß das Land bewohnt
sei, erspähen könne, aber da er nichts derart
entdecken konnte, verließ er das Land und
segelte bereits denselben Herbst zurück
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
603
nach den Färöern. Als er fortsegelte, fiel
viel Schnee auf den Bergen, was ihm Ver-
anlassung dazu gab, das Land Snceland
{Schneeland) zu nennen. Islands dritter
Entdecker war ein norwegischer Wikinger
Flöki Glämsson oder V i 1 g e r d -
a r s o n {wie er meistens nach seiner
Mutter genannt wird), der zu seiner Reise
durch die Mitteilungen der früheren Ent-
decker über das neue Land angespornt
worden zu sein und die Absicht gehabt zu
haben scheint, sich dort niederzulassen,
denn er und seine Leute führten auch eini-
ges Vieh mit. Flöki segelte (ca. 865) von
der Südwestküste Norwegens aus, zuerst
nach den Shetlandsinseln und den Färöern
und von da nach dem Kap Hörn an der
Südostküste Islands. Von hier segelte er
südlich um das Land nach der Westküste,
wo er überwinterte und einige Gebäude
aufführte, deren Ruinen sich noch dort
nachweisen lassen. Da Flöki und seine
Kameraden aus Eifer für die reichhche
Fischerei es versäumten, für Futter für ihr
Vieh zu sorgen, ging ihr ganzer Viehbestand
im Winter ein. Im Frühjahr stieg Flöki
auf einen hohen Berg und sah da gegen
Norden einen Fjord, der voller Treibeis war;
das gab ihm Veranlassung dazu, daß er
das Land Island (s. Eisland) nannte, wel-
chen Namen es seitdem immer behalten
hat. Darauf rüstete er sich, fortzusegeln,
aber Unglück verschiedener Art nötigte
ihn, sich noch einen Winter auf Island
aufzuhalten, diesmal an der Südwestküste,
worauf er den nächsten Winter nach
Norwegen zurücksegelte. Flöki sprach
sich sehr ungünstig über das Land aus,
während einige seiner Begleiter es in
höchstem Maße lobten. Einige Jahre
später siedelte Flöki doch nach Island
über und ließ sich dort als Landnahms-
mann nieder.
§ 4. Wenige Jahre nach Flökis Reise
begann Islands Besiedlung oder Land-
nahme {landnäm), die alsdann ständig im
Laufe der nächsten 60 Jahre fortgesetzt
wurde, so daß das Land um 930 ganz in
derselben Ausdehnung bewohnt war, wie
es dies noch heutiges Tages ist. Der erste
Landnahmsmann war der Norweger I n g -
ölfr Arnarson, der zusammen mit
seinem Verwandten Hjqrleifr Hröd-
m a r s s o n dorthin auf zwei Schiffen zog,
von denen das eine mit Ingölfr an Bord an
dem Vorgebirge Ingölfsligfd'i an der Süd-
küste Islands landete, während Hjqrleifr
etwas westlicher an einem andern Vor-
gebirge an Land ging, das den Namen i//^r-
leifsJiqfdi erhielt. Nachdem er kaum einen
Winter sich dort aufgehalten hatte, wurde
er dort von einigen irischen Sklaven getötet,
die er mitgebracht hatte. Ingölfr hatte es
dem Schicksal überlassen, zu bestimmen,
wo er sich niederlassen sollte, indem er,
bevor er ans Land kam, seine von Nor-
wegen mitgenommenen Hochsitzsäulen ins
Meer warf und bestimmte, er wolle sich
dort niederlassen, wo er diese an die Küste
getrieben fand. Nach einem Suchen von
drei Jahren fand er sie an der Südwest-
küste Islands, wo er sich gerade an der
Stelle niederließ, wo die jetzige Hauptstadt
des Landes, Reykjavik, liegt, ein Name,
den er seinem Gehöft nach den aus einigen in
der Nähe gelegenen warmen Quellen aufstei-
genden Dampf Säulen gab (aisl. Reykjarvlk
— Dampf bucht). In welchem Jahre die
Niederlassung Ingölfrs auf Island stattfand,
ist etwas umstritten. Man pflegt nach
einigen isländischen Annalen und verschie-
denen Sagaberichten die erste Besiedlung
Islands ins Jahr 874 zu setzen. Aber dies
muß falsch sein, denn es stimmt nicht mit
der ältesten und größten isländischen
Autorität, der Mitteilung Aris, dessen
Zeugnis ganz anders in die Wagschale
fällt als die Mitteilungen der jünge-
ren Annalisten und Sagaschreiber. Ari
setzt die erste Besiedlung des Landes ins
Jahr 870. Seine klaren und unzweideutigen
Worte hierüber lauten so: 'Island wurde
zuerst besiedelt von Norwegen aus zur Re-
gierungszeit Haralds Haarschön ... zu der
Zeit . . ., da Ivar, Ragnar Lodbroks Sohn,
den König der Engländer Eadmund den
Heiligen töten ließ, aber dies war 870 Jahre
nach der Geburt Christi nach dem, was in
dessen Saga berichtet wird. Ingölfr hieß
ein norwegischer Mann, von dem glaub-
würdig berichtet wird, daß er der erste war,
der von dort nach Island zog. ... So sagen
gelehrte Leute, daß im Lauf von 60 Jahren
Island vollständig besiedelt wurde, so daß
die Besiedlung später niemals größer war.
In der Zeit übernahm Hrafn Heingsson das
39*
^4
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
Gesetzessprecheramt . . . dies war 6o Jahre
nach der Ermordung König Eadmunds.'
Ari bestimmt somit das erste Besiedlungs-
jahr auf zwei Weisen, zuerst nach dem
Todesjahr König Eadmunds (870), und
darauf, indem er 60 Jahre von dem Amts-
antritt des Gesetzessprechers Hraf n Höings -
son zurückrechnet, der, wie man mit voller
Sicherheit weiß, im Jahre 930 stattgefun-
den hat.
§ 5. Wir wissen, daß Islands Naturver-
hältnisse zur Landnahmszeit in allem
Wesentlichen die gleichen gewesen sind wie
in der Gegenwart. Trotz der nördlichen
Lage des Landes zwischen 63° 24' und
66^^ 33' n. Br. ist das Klima bei weitem
nicht so rauh, wie man erwarten sollte, was
dem günstigen Einfluß der Meeresströ-
mungen zu danken ist. Dies gilt jedoch
hauptsächlich für die Süd- und Westküste,
die vom warmen Golfstrom umgeben ist,
während die Nord- und Ostküste dem
Polarstrom ausgesetzt ist. Infolgedessen
sind die Unterschiede der Mitteltemperatur
des Jahres an der Süd- und Westküste, wo
sie 3 — 40 beträgt (im Winter o bis — 2",
im Sommer 9 — lO»), und an der Nord- und
Ostküste, wo sie i — 2° ist (im Winter — 2
bis — 4°, im Sommer 6 bis 70), nicht
gering. Während die Temperatur des
Winters somit verhältnismäßig mild ge-
nannt werden muß, hat die niedrige Tempe-
ratur des Sommers einen sehr ungünstigen
Einfluß auf die Vegetation. Hierzu kommt,
daß die Bodenverhältnisse weit davon ent-
fernt sind, günstig zu sein. Es sind nämlich
hauptsächlich nur die Küsten und die
Täler, die sich von diesen aufwärts ins
Land hinein erstrecken, bewohnbar. Der
allergrößte Teil des Landes wird von
einem Hochplateau von 1200 — 3 500 Fuß
eingenommen, von dem aus sich wieder
gewaltige 4000 — 6000 Fuß hohe Gletscher -
gruppen erheben, von denen ein einzelner,
der Vatnajökull, einen Flächenraum von
150 Quadratmeilen einnimmt. Außer den
Bergen und Gletschern finden sich sehr
ausgedehnte Lavafelder und große Sand-
wüsten, die von aller Vegetation entblößt
sind. Nur ^/ij Teil des Landes kann als
Tiefland bezeichnet werden, von dem das
größte Gebiet, 70 Quadratmeilen, an der
Südküste liegt, und das nächstgrößte,
20 Quadratmeilen, an der Südwestküste.
Das ganze bebaute Gebiet, die allgemeinen
Grasweiden eingerechnet, kann auf 700
Quadratmeilen angeschlagen werden, wäh-
rend 1200 Quadratmeilen unbebaut sind,
von denen jedoch ein Teil als Sommergras-
weide benutzt werden kann. Nur im niedri-
geren Küstenlande und in den Tälern, die
sich von diesem aufwärts erstrecken, findet
sich ein üppiger Pflanzenwuchs. Hier sind
sowohl die Talböden wie die Berghänge
stets mit einer schönen Grasdecke bedeckt,
und an einigen Stellen finden sich Busch-
wälder, die meistens aus 3 — 8, ausnahms-
weise aus 20 — 30 Fuß hohen Birken
{bjgrk, btrki) und ganz vereinzelte» Vogel -
beerbäumen (reynir) sowie kleinen Weiden -
büschen [vldir) und Wacholderbüschen
(einir) bestehen. Infolgedessen eignet
das Land sich nicht zum Getreidebau,
sondern nur zur Viehzucht, und daneben
zu ein wenig Gartenbau, sowie zur Jagd
und Fischerei, sowohl in Flüssen und Bin-
nenseen als auch im Meer, welch letzterer
Erwerbszweig eine außerordentlich reiche
Ausbeute geben kann.
§ 6. Untersucht man die Braunkohlen-
lager [surtarhrandr] auf Island, so kann
man sehen, daß man in längst entschwun-
denen Zeiten hier verschiedene Arten Kie-
fern, Eichen, Ahorn, Erlen, Tulpenbäume,
Weinranken u. a. m. gehabt hat; das zeigt,
daß das Klima und die Vegetation des
Landes denen gleich gewesen ist, die sich
heut in Mittelamerika finden (in Mexiko
und Florida). Aber dies geht weit in die
vorhistorische Zeit zurück, viele Jahr-
tausende, bevor das Land von einem
menschlichen Fuß betreten wurde, vor der
großen Eisperiode, die alle Vegetation in
Nordeuropa vernichtete. Diese Funde
haben deshalb nicht die geringste Bedeu-
tung für die Entscheidung der Frage, wie
der Zustand des Landes zur Landnahms-
zeit gewesen ist. Halten wir uns dagegen
ausschließlich an die historische Zeit, so
kann es sicherlich nicht geleugnet werden,
daß verschiedene Naturereignisse, wie vul-
kanische Ausbrüche, Bergrutsche, Erd-
beben und ähnliches in gewissen Gegenden
große Verödung verursacht haben, aber im
großen und ganzen haben die Naturver-
hältnisse des Landes keine andere wesent-
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
605
liehe Veränderung erfahren, als daß man
damals weit ausgedehntere Wälder hatte.
Ari berichtet, daß das Land damals 'be-
deckt war mit Wald zwischen den Ber-
gen und dem Strand', und das gleiche wird
in vielen andern Quellen hervorgehoben,
so daß man es als richtig annehmen muß,
obwohl die Bäume weder sonderlich hoch
noch dick waren. Das ist übrigens durchaus
nichts Unnatürliches, da der Wald sich
Jahrhunderte hindurch hatte ausbreiten
und in Frieden wachsen können, unan-
getastet von Mensch und Vieh. Bestärkt
wird diese Nachricht auch dadurch, daß
sich der Ortsname Holt (deutsch Holz) teils
nicht zusammengesetzt, teils in Zusam-
mensetzungen {Holtastadir, Holtsfü, Holts-
müli, Holtakot, Holtasel usw.) in so großer
Menge in allen Teilen des Landes findet.
Dagegen sind die Anhaltspunkte hinsicht-
lich der Art des Waldes weniger sicher.
Daß man wie jetzt Birken gehabt hat,
muß als gegeben angesehen werden, obwohl
man merkwürdig genug die Birke nicht in
den Ortsnamen repräsentiert findet, viel-
leicht weil sie so gewöhnlich war. Dagegen
finden sich mehrere Ortsnamen, die Namen
anderer Bäume enthalten, wie Weide
und Weidenbusch {VlHdalr, Vid'i-
hölmr, Vtäikjgrr, Vld'ines, Vldiskögr, Vldi-
vellir), Wacholderbäume oder
Wacholderbüsche {Einholt, Eini-
fell), Vogelbeerbäiime {Reynifell,
Reynihölar, Reynikelda, Reynir, Reynisdalr,
Reynisholt, Reynisnes, Reynistaär, Reynis-
vatn, Reyntvellir), Esche {Asknes, Eskja,
Eskifjgr^r, Eskihlld', Eskiholt, Esküsey,
Eskifell, Eskey), Espe {Asparvik, Espi-
höll), Kiefer {Furufjgrdr), Fichte
[Grenivik, Grenitresnes, Granasta9ir}) und
sogar Eiche {Eikibrekka, Eikisik). Einige
dieser Namen können jedoch entweder aus
Norwegen ganz mechanisch übernommen
oder durch Treibholz veranlaßt sein, das man
an diesenStellen ansLand getrieben gefunden
hat, wie solches ausdrücklich in einer Saga
vom Namen Grenitresnes hervorgehoben
wird. Was jedoch d\t'^dimen Eikibrekka wnd
Eikisik betrifft, von denen es heißt, daß
der Name von einer 'eik' herstammt, die
als Schiffskiel verwendet wurde, muß be-
merkt werden, daß diese Mitteilung sich in
einer weniger zuverlässigen Saga findet,
und daß das Wort 'eik' bereits in der alten
Literatur auf Island von allen möglichen
Bäumen gebraucht wird. Daß man jedoch
zur Landnahmszeit auf Island mehr Arten
Bäume gehabt hat als jetzt, ist doch höchst
wahrscheinlich, denn die Waldanpflan-
zungsversuche der letzten Jahre haben
vollauf bewiesen, daß dem nichts im Wege
steht, daß verschiedene neue Bäume dort
gedeihen können. Und obwohl die Bäume
durchschnittlich ziemlich klein gewesen sind,
findet man doch Beispiele davon, daß sie
zuweilen ganz ansehnlich sein konnten.
So heißt es von einem der prächtigsten
Gehöfte im ganzen Lande im 10. Jh.,
Hjard'arhoU, daß es ausschließlich aus ein-
heimischem Bauholz gebaut war, das zum
größten Teil im eigenen Walde des Gehöfts
gehauen war, zum Teil aber auch aus Treib-
holz bestand. Es gibt auch Beispiele dafür,
daß man Schiffe aus einheimischem Bauholz
baute.
§ 7. Wenn Islands Naturverhältnisse
im wesentlichen die gleichen waren wie
jetzt, so ist es klar, daß es nicht seine
Fruchtbarkeit oder das milde Klima
waren, die bewirkten, daß das Land
so schnell besiedelt wurde. Es waren
verschiedene andere Ursachen, vor allem
die politischen Verhältnisse in Norwegen
zu der Zeit, als das Land entdeckt wurde.
Während Norwegen bis dahin in viele
Kleinstaaten mit einer Menge Kleinfürsten
geteilt war, warf sich nun ein einzelner
Fürst, König Harald Schönhaar, als Allein-
herrscher über ganz Norwegen auf und
führte ein neues, bisher unbekanntes
Steuersystem ein, das einen so großen Un-
willen in der Aristokratie des Landes
weckte, daß sie es vorzogen, das Land
zu räumen. Einige wanderten da nach
Osten, nach Schweden, andere nach
Westen, nach den britischen Inseln, nach
den Färöern und nach Island. Und es
endete damit, daß der größte Teil des
Auswandererstroms nach Island ging, teils
direkt, teils nach kürzerem oder längerem
Aufenthalt auf den britischen Inseln.
Man hat in dem isländischen Land-
nahmsbuch {Landnämab ök) ein Verzeich-
nis über gut 400 der vornehmsten Land-
nahmsmänner, die sich auf Island nieder-
ließen, und es wird gleichzeitig darin
6o6
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
^
berichtet über ihr Geschlecht, wo sie
sich niederHeßen, und in den meisten
Fällen auch, von wo sie kamen. Nach
diesen Erläuterungen scheinen ungefähr
2/3 der Landnahmsmänner direkt von Nor-
wegen gekommen zu sein, hauptsächlich
von Norwegens Westküste, während etwa
1/3 von den britischen Inseln herkam, unter
ihnen viele der vornehmsten und bedeu-
tendsten. Und es war kein Mangel an
vornehmem Blut unter den Landnahms-
männern. Viele von ihnen stammten von
Kleinfürsten, Hersen oder Jarlen, oder
waren sogar von königlicher Geburt, und,
soweit sie nicht der eigentlichen Häupt-
lingsklasse angehörten, waren sie Groß-
bauern, Mitglieder des niederen Adels, der
sich in Norwegen auf der Grundlage des
freien Grundbesitzes gebildet hatte. Der
norwegische Historiker Professor Bars
äußert sich hierüber folgendermaßen; 'Die
Landnahmsmänner gehörten der norwegi-
schen Grundherren- und Hersenaristokratie
an, die den unbeugsamsten, steifnackigsten
Teil dieser Aristokratie ausmachten . . .
Man kann also sagen, daß der Kreis von
Geschlechtern, der sich auf Island nieder-
ließ, norwegisch in erster Linie war, la
creme de la creme, der am eigentümlichsten
ausgeprägte Teil des ganzen Volkes. . . .
Es hat kaum eine Gesellschaf t gegeben, die im
Verhältnis zu ihrer Größe so viele große Ge-
schlechter gehabt hat, so viel hohe Geburt,
so viel vornehmes Blut wie die isländische
in den ersten Jahrhunderten nach der Be-
siedlung des Landes.'
§ 8. Der Nationalität nach war also nach
dem Landnahmsbuch der überwiegende
Teil der Landnahmsmänner Norweger,
einige wenige Schweden, ein verein-
zelter Däne und eine Anzahl Kelten.
Das keltische Element scheint indessen
größer gewesen zu sein, als es der Eindruck,
den man auf den ersten Bhck beim Durch-
lesen des Landnahmsbuches erhält, erschei-
nen läßt. Viele der Nordmänner, die von den
britischen Inseln aus einwanderten, hatten
dort längere Zeit gewohnt und waren hier
Heiraten eingegangen, und einige waren
sogar dort von norwegischen und keltischen
Eltern geboren. Außerdem brachten sie
nach Island eine ganze Menge keltischer
Sklaven und Untergebener mit, deren
Namen nur zum Teil sich in den schrift-
lichen Quellen angegeben finden. Aber die
Zahl der keltischen Namen auf Island zu:
Landnahmszeit ist doch recht bedeutend
da viele Nordleute sich hatten taufe
lassen und neben ihrem heidnischen
Namen einen keltischenjTauf namen erhalten
hatten, der in den Quellen oft nur als
Beiname auftritt. Andere, die einer ge-
mischten, norwegisch-keltischen Ehe ent-
stammten, hatten nur einen keltischen
Namen, und einzelne waren reine Kelten.
Von solchen keltischen Perso-
nennamen, die auf Island selbst er-
wähntwerden, lassen sich anführen: Avangr
(vgl. ir. ahac, Zwerg), Alskik (?), Bekan
{Becän), Bekkr (vgl. ir. becc, klein), Bjölan,
Bjöla {Beolän), Bjollok [Bellocc), Bresi
[Bress, Gen. Bresse), Briänn, Brjänn(i5rfa«),
Dofnakr [Domhnach), Dufan {Dubkän), Duf-
guss {Dubhgus), Dufn(i)näll [Domhnall),
Duff)akr {Dubhthach), E9na {Ethne, Eithne),
Esja [Esa), Feilan [Faelän), Grelqd {}),
Hnokkan (vgl. ir. cnocän), Kadall [Cathal),
Kadlln [Caitlln), Kaiman [Colmän), Kimbi
(.?), Kjallakr, Kjarlakr {Cellach), Kjaran
( dar an) , Kj ar tan ( [Muir ] - Cheartach) ,
Kjarvalr [C erbhall), Ko9rän (.?), Kolka,
Kolkan {Colcu), Konall {Conall), Kori {?),
Kormakr [Cormac], Kormlqd [Gormfhlaith),
Kylan [Cuilean, Coelän), Lunan {Lonän),
Meldün {Mael-duin), Melkolmr, Melkolfr
[Mael-coluim), Melkorka [Maelcurcaigh),
Myrgjol {Muirgel, Muirgheal), Myrün {Mui-
renn), Niäll, Njäll {Niall), Parrak {Bar-
räch), Rafarta {Robhartacli) , Jjjälfi {Toird-
healbhach) .
Hierzu kommen eine Menge i s I ä n d i -
scher Ortsnamen, von denen man sofort
sieht, daß sie keltischen Ursprungs
sind, und deren einige sich an mehreren
Orten Islands finden. Von solchen können
hervorgehoben werden: BekansstaSir ^vgl.
Becän), Bjöla {Beolän), Brjämsläkr, Brjäns-
läkr, Brjämssta9ir (vgl. Brian), Desey,
Desjarmyri (vgl. ir. dais), Dimun, Dimon,
Dimunarklakkar, Dimunarvägr (vgl. ir.
di-muin), Dufansdalr (vgl. Dubhan), Duf-
gusdalr (vgl. Dubhgus), Duff)aksholt, Duf-
f)aksskor, Duf{)ekja (vgl. Dubhthach), Esja
(Berg), Esjuberg (vgl. £sa), Galmansstrqnd
(?), Gillasta9ir (vgl. ir. güle, güla), Kaöal-
stadir (vgl. CathaJ), Kaplagardar, Kapla-
e
1
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
607
grjöt (vgl. ir. capall), Karnsä, Karnsnes
(vgl.gael. carn), Katadair, Katanes, Kata-
stadir (vgl. Caühness und innsi Cat), Kim-
bastadir (.?), Kjallakshöll, Kjallaksä, Kjal-
laksstadir, Kjarlakssta9ir, Kjallrakatungur
(Kjarlakatungur), Kjallaksvellir (vgl. Cel-
lach), Kjaransey, Kjaransstaöir, Kjarans-
vlk (vgl. dar an), Kjartansstadir, Kjar-
tansgjä (vgl. Cheartach), Kjarvalsstadir
(vgl. Cerbhall), Kolkufjqrdr, Kolkumyrar,
Kolkuös (vgl. Colcu), Koranes (vgl. Kort),
Korkalskr (vgl. ir. coirce), Küdä (Gehöft),
Kü9afljöt (vgl. ir. cud), Kylanshölar, Ky-
lonsvatn (vgl. Cuilean, Coelän), Lindarbär
(vgl. ir. lind, linn), Lunansholt (vgl. Lonän),
Melkorkustadir (vgl. Mael-curcaigh), Min-
{)akseyrr (vgl. ir. min, *minntas), Mjqlbrigda-
stadir (vgl. Mael-brighde, Mael-hrigte),
Papi, Name eines Schwimmbeckens in
einem Fluß (vgl. gael. pap), Patreksfjqrdr
(vgl. Pätraic), Trostansfjqrör (vgl. Drostan).
Weniger sicher sind dagegen folgende
isländischen Ortsnamen, die nicht den Ein-
druck machen, nordisch zu sein, obwohl
einige von ihnen es möglicherweise sind, und
die daher am ehesten für gaelischen Ur-
sprungs angesehen werden können: Bjälm-
holt, Dunkadarstadir, Dunkärdalr, Dunk-
urbakki (steht vielleicht in Verbindung
mit gael. dun, Anhöhe, Hügel; vgl.
Eyma, Flassi, Kagar-
Kanahöll, Kanastadir,
Kyrnarstadir (Kyrun-
narstaöir), Ro9güll, Skrauma (Skräma),
Skraumuhlaupsä (Skrämuhlaupsä).
Endlich finden sich Erinnerungen an die
Verbindung mit Iren oder Kelten in den
Ortsnamen Irä, Iragerdi, Irska-
lei9, Irskubü9ir, Vestlida-
eyri, Vestmannaeyjar und V e s t -
mannsvatn. Hierzu kommt noch,
daß eine ganze Anzahl keltischer Wörter
in die isländische Sprache aufgenom-
men worden sind, und daß die meisten
davon noch heute gebraucht werden. Als
Beispiele dafür können genannt werden:
b a g a 1 1 (ir. h achall), Krummstab; b j a n-
nak {\r. beannact), Segen; des {ir. dais),
Heudiemen; gelt, g j a 1 t (ir. geilt), ein
Mann, der vor Schreck von Sinnen ist;
kapall (ir. capall), Pferd; kellir (ir.
caille), Hut, Schleier; k i m b i (?), Spott-
vogel; k i m b i n g (?), Spottglosse, Hohn-
Dunkeld, Dundee),
höll (Kaga9arhöll),
Koltur, Krysuvik,
rede; kok (ir. coca), Schlund; kläfr
(ir. cliab), Mistkasten; k 1 ä r r und k 1 ä r a
(ir. dar), Misthacke, Rodehacke; kradak
(gael. creacht, *creaghag), Gewühl, Menge;
krö (ir. crÖ), Hürde, Einhegung, Hütte;
lind (ir. lind, linn), Quelle; parrak
(gael. barrach), Riemen, Tau; p a r r a k a,
pfiökken, binden; s 1 a f a k (ir. slabhagen),
weiche Grasart, Tangart; tarfr (ir.
tarb), Stier, t u s k {}), Schlägerei; t u s -
käst (?), sich schlagen; f) u s t und
sust (ir. suist), Dreschflegel; {3 u s t a,
schlagen, tyrannisieren.
§ 9. Während ihres Aufenthalts auf den
britischen Inseln hatte ein Teil der Nord-
leute auch Ehen mit Angelsachsen
geschlossen, und einzelne der Landnahms-
leute waren auch mit angelsächsischen
Frauen verheiratet. Verschiedene isländi-
sche Personennamen deuten auf
angelsächsische oder fränki-
sche Abstammung oder Einfluß
hin, wie z. B.: Arnaldr {Arnold), Frid-
mundr {Fredemund), Geirjjjöfr {Gärßeow),
Hrodgeirr {Hreodgär), Ljüfvina {Leobuina),
Mäbil {Mabel, Aimable), Rodrekr {Rodrigo),
Val|)jöfr {Wealhpeow), Vilbaldr {Wilbeald),
Vilborg {Wilborg) ua.
Auch verschiedene isländische Orts-
namen enthalten Erinnerungen an a n -
g e 1 s äc h s i s c h e n oder fränki-
schen Einfluß, wie z. B. Frakka*
dalr, Frakkamyri, Frakkanes, Frakka-
staöir, Geir{)jöfsfjqr9r, Jörvik, Kofri, Kum-
baravägr, Portland, Straeti, Valf)jöfsstadr,
Valpjöfssta9ir ua.
Von einem der Landnahmsmänner wird
erwähnt, daß seine Mutter flämisch war.
Auch die deutsche Nationalität scheint
unter den Landnahmsmännern vertreten
gewesen zu sein, obwohl dies nicht im
Landnahmsbuch selbst ausdrücklich er-
wähnt wird. Man kann dies indessen so-
wohl aus den Namen Saxi {Sachse) und
Saxahväll, die im Landnahmsbuch genannt
werden, als auch daraus schließen, daß,
als Leifr Eirlksson Winland entdeckte,
einer seiner Begleiter der Deutsche Tyrker
war, von dem es heißt, daß er sich lange
bei Leifs Vater, Eirlkr raudi, aufgehalten
und den Leif in seiner Jugend auf .Is-
land gepflegt habe. Er muß sich also bei
Eirlkr aufgehalten haben, als dieser als
6o8
ISLÄNDISCHES SIEDLUNGSWESEN
Landnahmsmann auf Island wohnte, und
entweder mit ihm oder auf eigene Faust
eingewandert und so zuerst dort mit
Eirikr in Verbindung gekommen sein.
§ 10. Der überwiegende Teil der Land-
nahmsmänner waren Heiden, so alle, die
direkt von Norwegen einwanderten. Da-
gegen hatten viele Landnahmsmänner, die
von den britischen Inseln kamen, das
Christentum angenommen, ebenso wie alle,
die keltischer Abstammung waren, christ-
lich waren. Hiervon zeugen auch mehrere
isländische Ortsnamen aus der Landnahms-
zeit selbst, wie Kristnes, Krossä,
Krossäss, Krossavik, Kross-
h ö 1 a r usw. Von andern wieder heißt es,
daß sie reine Atheisten [goälauss) waren,
und daß sie nur an ihre eigene Stärke ge-
glaubt hätten {Irüa ä matt sinn ok megin).
Einige von ihnen, die das Christentum an-
genommen hatten, waren auch mehr dem
Namen als der Tat nach Christen und riefen
teils Christus, teils Thor an. In den meisten
Familien gewann daher das Heidentum
wieder die Oberhand im zweiten oder
dritten Glied, so daß bald so ziemlich das
ganze Land heidnisch wurde. In einigen
vereinzelten Familien scheint sich jedoch das
Christentum durch das ganze lo. Jh.
gehalten zu haben, so daß es immer wenig-
stens einige christliche Leute im Lande gab.
§ II. Da die Landnahmszeit ungefähr
60 Jahre dauerte und die Landnahms-
männer somit zu verschiedenen Zeiten und
aus verschiedenen Gegenden kamen, in
größeren oder kleineren Scharen, war der
Hergang bei der Besitznahme von Land
[nema land) nicht immer der gleiche. So-
lange das Land so gut wie unbewohnt war,
wählte der Führer jeder Einwandererschar
soviel Land, als er für sich und seine Leute
zur Besiedlung wünschte. Bei der Wahl
seines Wohnsitzes ließ er sich entweder be-
stimmen durch die Beschaffenheit des
Landes oder durch verschiedene Vorzeichen,
die er als Winke und Anweisungen der
Götter auffaßte. Das Gewöhnlichste in
dieser Hinsicht war, daß der Landnahms-
mann aus seinem früheren Heim seine
Hochsitzsäulen mitnahm, die wegen der
Götterbilder, die gewöhnlich auf ihnen aus-
geschnitzt waren, als eine Art Hausgötter
betrachtet wurden. Wenn er sich alsdann
der Küste des Landes näherte, warf er sie
ins Meer, damit sie ihm die Stelle anweisen
sollten, wo er seinen Wohnsitz aufschlagen
sollte, indem er beschloß, sich dort nieder-
zulassen, wo sie ans Land trieben (vgl. § 4).
Da oft mehrere Jahre (i — 15) hingehen
konnten, bis er sie fand, heß er sich vor-
läufig an einer andern Stelle nieder. Aber
sowie er seine Hochsitzsäulen gefunden
hatte, siedelte er sofort dorthin über, wo
sie ans Land getrieben waren. Damit das
Land als sein rechtmäßiges Eigentum an-
gesehen werden konnte, mußte er es sich
unter Anwendung gewisser Zeremonien
aneignen [Jielga ser land). Diese Zeremonie
bestand in der Regel darin, daß man das
betreffende Landgebiet mit Feuer befuhr
[fara land eldi). Das geschah entweder,
indem man mit einem brennenden Zweig
rund um das Gebiet zog, das man sich an-
eignen wollte, oder, wenn es nicht beson-
ders groß war, indem man einen brennen-
den Pfeil {tundrgr) darüber hinschoß.
Eignete man sich Land von großer Aus-
dehnung an, so begnügte man sich da-
mit, an verschiedenen Stellen Scheiter-
haufen anzuzünden (ohne mit dem Feuer
selbst rundumher zu ziehen), indem man
entweder mehrere Scheiterhaufen rund um
die ganze Landnahme anzündete mit sol-
chen Abständen zwischen ihnen, daß man
immer von dem einen zum andern sehen
konnte, oder man begnügte sich damit,
einen großen Scheiterhaufen an jeder Fluß-
mündung zu errichten, womit man das
ganze Tal oder die ganze Gegend, durch die
der Fluß strömte, in Besitz nahm. Auf diese
Weise eigneten sich in der ersten Land-
nahmszeit einige Landnahmsmänner sehr
große Landgebiete an, von denen sie dann
wieder teils durch Schenkung, teils durch
Verkauf größere oder kleinere Strecken an
ihre Freunde und Klienten abgaben. Aber
später, als sich nicht mehr soviel unbe-
wohntes Land fand, und dies daher größeren
Wert bekam, wurde bestimmt, daß nie-
mand sich mehr Land zueignen dürfe, als
er mit Feuer an einem Tage von Sonnen-
aufgang bis Sonnenuntergang mit seiner
Schiffsmannschaft befahren konnte. Über
dieLandnahme der Frauen gab es eine beson-
dere Vorschrift, die darauf zu deuten scheint,
daß es ihnen nicht erlaubt war, sich der
ISOLIERHÄUSER— JAGD
609
gleichen Maßregeln zu bedienen wie die
Männer, nämlich das Land mit Feuer zu
befahren. Eine Frau, heißt es, darf sich
nicht mehr Land zueignen als das, über das
sie eine zweijährige Kuh im Lauf eines
Tages führen kann, und zwar eines Früh-
jahrstags \x>n Sonnenaufgang bis Sonnen-
untergang.
§ 1 2. Wie groß am Ende der Landnahms-
zeit Islands Einwohnerzahl gewesen ist,
kann nicht bestimmt angegeben werden.
Aber die Wahrscheinlichkeit spricht dafür,
daß es 60 — 70 000 gewesen sind. Es ent-
standen weder Städte noch Dörfer, sondern
nur Einzelhöfe, auf denen jede Familie ab-
gesondert für sich lebte, meistens von den
andern durch einen bedeutenden Abstand
zwischen den Höfen getrennt. Die Er-
nährung der Landnahmsmänner geschah
wesentlich in gleicherweise wie heutzutage:
durch Jagd, Fischerei und Viehzucht. Doch
hielten sie außer den jetzt gewöhnlichen
Haustieren (Rindern, Schafen, Ziegen und
Pferden) auch Schweine, ebenso wie ihre
Federviehzucht größer war, indem sie außer
Hühnern auch zahme Gänse hatten. Außer-
dem trieben sie, was sich jetzt nicht auf
Island findet, einen nicht ganz unbedeuten-
den Ackerbau (s. 'Ackerbau' §54, 57 — 59). Es
scheint, das sie im ganzen genommen streb-
same Leute waren und größeren Fleiß auf
die Pflege des Landes und dessen Bevölke-
rung verwendet haben, als jetzt geschieht.
Sie schmolzen Erz aus dem Sumpfeisen
aus, brannten Salz aus dem Meeres-
wasser, nahmen Wiesenbewässerung vor,
indem sie Wasser aus nahen Flüssen über
die Wiesen leiteten, zogen Fischbrut auf
und führten sie in Flüsse, in denen vorher
keine Fische waren, und vieles andere, was
nun unbekannt auf Island ist. Da sie in
ihren Sklaven sehr billige Arbeitskräfte
hatten, und die Arbeit mit Sorgfalt und
Umsicht geleitet wurde, erstand bald im
Lande ein bedeutender Wohlstand, von
dem Schilderungen in den isländischen
Sagas mannigfaltiges Zeugnis ablegen.
K. Maurer Island 1 — 34. I. E. Sars
Udsigt over den norske Historie P 208 ff. A.
B u g g e Vesterlandenes Inflydelse 353 ff. B. T h.
Meisted Islendingasaga I i — 316. Safn til
sögu Islands I 185 — 296. Andvari VI 186 ff.
W. A. C r a i g i e Gaelic Words and Nantes
in the Icelandic Sagas (Zeitschr. f. Celt. Phil.
I 439 — 454) und The Gaels in Iceland (Pro-
ceedings of the Society of Antiquaries of Scot-
land 31, 247—264). Valtyr Guamundsson.
Isolierhäuser, zur Absonderung an über-
tragbaren oder für übertragbar gehaltenen
Krankheiten Leidender, lassen sich erst im
späteren Mittelalter nachweisen, für Pest-
kranke und früher schon für Aussätzige
(s. 'Leprosenhäuser').
lA.liiyne D.HausaÜert. III 163. Sudhoff.
Jagd. § I. Je weiter wir in der Ge-
schichte der nordischen Völker
zurückgehen, eine desto größere Rolle
spielt die Jagd als Erwerbsquelle.
In der Wikingerzeit nimmt sie noch —
ganz abgesehen von Fischerei und Walfang
— einen mehr oder minder bedeutsamen
Platz unter den verschiedenen Ernährungs-
quellen der Nordleute ein, je nach der
verschiedenen Beschaffenheit der Natur-
verhältnisse. Während die Bewohner des
für Ackerbau ungünstigen, aber mit Wild
ziemUch reich versehenen nördlichen Skan-
dinavien ein sozusagen ununterbrochenes
Jagdleben zu Wasser und zu Lande führten,
tritt im südlichen Skandinavien die Er-
werbsjagd vor anderen Nahrungsquellen in
den Hintergrund.
§ 2. Aber auch als Sport wurde die
Jagd in größerem Maßstabe von dem Nord-
mann der Urzeit getrieben. Er verstand
vollkommen ihre mannigfaltig erzieherische
Wirkung zu schätzen; es war ja nicht die
Schießfertigkeit allein, die hier ausgeübt
wurde, sondern manche andere Fertig-
keiten: Tüchtigkeit im Laufen, Springen
und Klettern, ferner Reiten, wenn der
Jäger zu Pferde war, oder Schneeschuh -
laufen, wenn die Jagd in schneebedeckten
Gebirgsgegenden vor sich ging. Das war
6io
JAGD
eine vortreffliche Schule für leibliche und
geistige Ausbildung: Stärke und Gewandt-
heit, Umsicht, Mut und schnelle Ent-
schlossenheit. Kurz gesagt, sie wurde als
ein unentbehrliches Erziehungsmittel be-
trachtet.
§ 3. Abgesehen von der Winterjagd auf
Schneeschuhen, die gern sportsmäßig von
Gebirgsbewohnern betrieben wurde, war
der Jagdsport hauptsächlich im südhchen
Skandinavien und Dänemark zu Hause, wo
sich große Waldstrecken mit reichem
Waldbestand fanden. Für diese Gegenden
treffen wir früh in Erzählung und Sage
Berichte, wie der Häuptling mit seinem
Gefolge oder der junge Edeling mit einer
Schar Kameraden durch Heide und Wald
streift, die Jagd auf Wildschweine, Bären,
Hirsche, Elche, Füchse, Wölfe, Hasen und
Vögel ausübend.
§ 4. Innerhalb der Mythologie tritt eine
Jagdgottheit, U 1 1 r , besonders für die
Winterjagd auf; er ist zugleich der Gott
des Schneeschuhlaufs und des Bogen-
schießens {veidiäss, ^duräss, hogaäss).
Auf Gedenksteinen werden Jagdszenen zur
Ehre für den Dahingeschiedenen dargestellt
(Dybeck, Runurkunder). Auch in fremden
Quellen wird die Jagdlust der Nordleute
bezeugt.
§ 5. Während die Anwendung von Schlin-
gen, Fallen, Gräben, Umzäunungen, ver-
steckten Spießen usw. eher zur Nutzjagd
gehört, wurde der Jagdsport meistens ent-
weder mit Speer und Pfeil oder mit
Falken ausgeübt. In beiden Fällen be-
diente man sich gern der Jagdhunde {dyr-,
.veiH-, etju-hundar), von denen vornehme
Leute ganze Koppeln hielten, die von be-
sonderen Dienern [hundasveinar) bewacht
wurden.
§6. Jagd mit Speer und Pfeil
geschah auf verschiedene Weise, je nach
der Art des Wildes und den äußeren
Umständen. Die erstere Waffe wurde
hauptsächlich gegen großes Wild wie
Wildschweine und Bären angewendet, die
letztere hauptsächlich gegen kleines Wild.
Meist streiften die Jäger einzeln umher,
bald ohne Hunde sich an das Wild heran-
schleichend, oder es durch Nachahmen
ihres Lauts lockend, bald mit Hunden, die
die Tiere aufstöbern und aufschrecken
sollten [reisa dyr), und die auf sie gehetzt
wurden und sie aufhalten mußten {renna
hundum at dyrum, hundum verpa, Ark. 24,
199). Der Jäger folgte alsdann zu Fuß
nach, oder zu Pferde oder auf Schnee-
schuhen. — je nach den Umständen —
und vorwärts gings über Stock und Stein,
bis er das flüchtende Tier traf, oder bis er,
überwältigt von Müdigkeit, das Feld räu-
men mußte. Besonders konnte die Elch-
jagd den Schneespuren nach sich lange
hinziehen, zuweilen mehrere Tage.
§ 7. Nach dem älteren Gulathingsgesetz
verlor der, der ein Wild aufgescheucht
hatte, sein Recht daran nicht, so lange er
es verfolgen wollte, selbst wenn es in-
zwischen von einem andern erlegt war; nur
daß dieser einen Anteil für seinen Schuß
erhielt. Im schwedischen Recht findet sich
der Brauch besonders für Elche geltend,
daß der, welcher die Verfolgung aufgibt,
einen Pfeil in die Spur stecken soll, um sich
diese zuzueignen ; niemand hatte dann inner-
halb dreier Tage das Recht auf dieser Spur
zu jagen. Bären zu erlegen, wurde als eine
verdienstHche Handlung angesehen, na-
mentlich weil der Bär ein verhaßtes schäd-
liches Tier war, das zusammen mit Fuchs
und Wolf durch die Gesetzgebung geächtet
wurde; es wurde sogar ein Preis auf seinen
Kopf ausgesetzt, wenn er nicht im Winter-
schlaf lag, während das Jagdrecht auf
andere Tiere, geringe Ausnahmen abgerech-
net (Jagd auf kleines Wild ohne Hunde),
dem Grundbesitzer vorbehalten blieb (vgl.
jedoch die Erinnerungen des Westgöta-
gesetzes an eine vollkommen freie Jagd).
§8. Treibjagd wird in alten Sagen
(Örv. 147) angedeutet, indem dort hervor-
gehoben wird, daß die Schützen sich auf-
stellen und warten, bis die Tiere in Schuß-
weite kommen, eine Andeutung, die ihre
Stütze findet in schwedischen Provinzial-
gesetzen, in denen den Bauern auferlegt
wird, mindestens fünfmal jährlich Treib-
jagd [skall, skallavret) auf Bären und Wölfe
abzuhalten.
§9. Die Falkenjagd ist uralt im
Norden. In vorhistorischen Sagen tritt
der Falke als Attribut des Helden auf, sein
stolzer Schulterschmuck in der Halle und
im Wald; wenn der Held auf den Scheiter-
haufen gelegt wird, folgt ihm sein Jagd-
JAHRESANFANG
6ii
falke (Sig. kv. 6"]). In Kriegergräbern,
schon ca. 500 n. Chr., hat man die Ske-
lette von Jagdfalken gefunden. Die Skal-
den der Wikingerzeit umschreiben die
Arme als 'Sitz des Falkens', und ihre Ge-
schichtschreiber stellen gern die Häupt-
linge dar, wie sie die Falkenjagd ausüben
(Olaf Schoßkönig, Waldemar d. Gr.); auch
Frauen werden als Besitzerinnen von Jagd-
falken erwähnt (Astrid, die Tochter des
Tryggvi). Auf Island wird auf dem Allding
1024 der Vorschlag gemacht, Olaf d. Hlgn.
als Ehrengaben zu senden: ,, Falken, Pferde,
Zelte oder Segel", anstatt ihm die Insel
Grimsey abzutreten. Selbst betrieben die
Isländer diese Jagdart nicht, aber sie fingen
gern Falken für ihre Freunde im Ausland ein.
§ 10. Die Falken wurden eingefangen,
entweder indem man die Jungen im Nest,
bevor sie flügge waren, fesselte, oder indem
man den erwachsenen Vögeln Schlingen leg-
te. Über die Weise der Abrichtung verlautet
nichts. Der zahme Falk hatte seinen Platz
auf seines Herrn Arm, von wo er auf Be-
fehl aufflog und andere Vögel in der Luft
angriff; der Jäger folgte nach, reitend oder
fahrend, während die Hunde den Fang auf-
schnappten. Jagdgewohnte Falken galten
für großeKostbarkeiten ; es war prahlerischer
Hochmut, wenn andere als hervorragende
Männer ihre Schulter mit diesen kostbaren
Vögeln schmückten. Nach dänischen und
schwedischen Provinzialgesetzen war jedoch
das- Recht zur Jagd mit Falken und Ha-
bichten uneingeschränkt, da sie für
Raubtiere angesehen wurden. In der nor-
weg. und Island. Gesetzgebung dagegen
zählt ihr Fang zur Nutzjagd und kommt
allein dem Grundbesitzer auf seinen Grund-
stücken zu, während er auf der Allmende
frei war. Aber nachdem das Ritterwesen
im Ausland die Falkenjagd zu einer Mode-
sache gemacht hatte, wurden später größere
Einschränkungen auf diesem Gebiet ge-
macht. Von iioo ab kann man einen
ständigen Wettstreit zwischen der geist-
lichen und weltlichen Macht wahrnehmen,
sich den reichUchen Erwerb von Falken zu
sichern, namentlich indem man sich das
Vorkaufsrecht und den freien Fang der-
selben, wo es auch immer war, vorbehielt.
Das hatte jedoch nicht so sehr seinen Grund
in dem persönlichen Bedürfnis der betref-
fenden Vornehmen, ihre Jagdlust zu be-
friedigen, sondern die Falken wurden als
Ehrengaben benutzt, um die wichtige
Gunst fremder Großen zu erlangen, da
nach den nordischen Falken, besonders
den isländischen Jagdfalken [geirfalkar] die
größte Nachfrage war.
Nyt hist. Tidskr, II. Bjarnason A'orä-
boernes legemlige Uddannelse i Oldtiden; K0ben-
havn 1905.
Über die Jagd bei Deutschen und Eng-
ländern s. Nachträge; vgl. auch Art.
'Beizvögel' u. 'Falkenbeize'.
Björn Bjarnason.
Jahresanfang. Der Jahresanfang ist im
Mittelalter, obwohl die Reihenfolge und
Tagzahl der Monate immer dieselbe blieb,
nach Zeit und Ort sehr verschieden und
auch an demselben Orte und zu derselben
Zeit nicht durchgängig derselbe. Bei den
germanischen Völkern kommen folgende
Jahresanfänge vor:
1. Der I. Januar (Zirkumzisions-
s t i 1 , weil das Fest Circiimcisio domini auf
den I. Januar fällt). Er ist der normale An-
fangdes julianischen Kalenders und gilt für
den Anfang des Sonnenjahres, wird auch zur
Berechnung des für die Bestimmung des
Osterfestes maßgebenden Mondalters an der
Frühlingsnachtgleiche benutzt, mißfiel aber
früh der Kirche wegen der mit der Feier
der Kalendac Januariae verbundenen aus-
gelassenen Lustbarkeiten. Er ist in Deutsch-
land sehr selten, herrscht aber bei den West-
gothen ausschließhch (vgl. 'Zeitmessung').
2. Der I. März. Dieser Gebrauch
herrscht bei den Franken, Alemannen und
Langobarden. Bei den Franken hängt er
mit ihrer großen Reichsversammlung, dem
Märzfeld, zusammen, welches am 4. März
abgehalten wurde. Bald nach der Um-
wandlung des Märzfeldes in ein Maifeld
(755) scheint dieser Jahresanfang abge-
kommen zu sein.
3. Der 25. März, der Tag der Ver-
kündigung Maria {Annunciatio S. Mariae,
daher Marienjahr oder A n n u n -
ziationsstil). Bei den germanischen
Völkern kommt von den beiden Formen des
Annunziationsstils nur der sog. Calculus
Florentinus vor, wonach das Jahr zwei
Monate und 25 Tage später anfängt als
nach unserer heutigen Rechnung. Dieser
6l2
JAHRTEILUNG— JAMUNDLING
Jahresanfang wird in einigen nördlichen
Gegenden Deutschlands gebraucht, dann
aber herrscht er namentlich im Erzstift
Trier und seinen Suffraganbistümern Metz,
Toul und Verdun. Er wird daher auch
stüus Treverensis oder mos Treverensis
genannt, im Gegensatz zu dem stüus Mo gun-
iinus, der mit dem 25. Dezember beginnt.
Außerdem kommt er seit dem ii. Jh.
sporadisch in England vor, wo er später
allgemeine Herrschaft erlangte und erst
1751 abgeschafft wurde.
4. Ostern (Paschais til). Diese fran-
zösische Sitte kommt in den Niederlanden,
in Köln und in einem Teile von Westfalen
vor, sowie in der romanischen Schweiz.
Da Ostern ein bewegliches Fest ist, so gab
es in den Ländern, welche ihr Jahr auf diese
Weise begrenzten, lange und kurze Jahre,
Jahre, welchen gewisse Monatstage fehlten,
und andere, in denen dieselben Monatstage
zweimal vorkamen. Zur Unterscheidung
der doppelten Tage bezeichnete man die
erste Reihe durch den Zusatz nach Ostern,
die zweite den Zusatz vor Ostern. Seiner
Unzweckmäßigkeit wegen ist der Oster-
anfang in Deutschland fast überall schon
zu Anfang des 14. Jhs. abgeschafft
worden.
S.Weihnachten (Weihnachts-
oder Nativitätsstil). Dieses ist der
in Deutschland beliebteste Jahresan-
fang, nachdem er im fränkischen Reiche
nach dem Aufhören der Märzfelder
durchgedrungen war. Auch die kaiser-
liche Kanzlei bediente sich seiner in den
weitaus meisten Fällen. AusschließHch
herrschte er in den skandinavischen Län-
dern und, abgesehen von den oben ange-
gebenen Ausnahmen, bei den Angelsachsen.
Über den altnordischen Jahresanfang vgl.
'Zeitmessung'. F. Rühl.
Jahrteilung. Die Jahrpunkte,
d. h. die Zeiten, in denen die Sonne auf
ihrer scheinbaren Bahn den Äquator
schneidet oder sich am weitesten von ihm
entfernt, welche also die astronomischen
Jahreszeiten begrenzen, legte die Kirche
auf den 21. März, den 21. Juni, den 23. Sep-
tember und den 25. Dezember; doch haben
von dieser Einteilung des Jahres nach
Nachtgleichen und Sonnenwenden nur die
Gelehrten Gebrauch gemacht. GewöhnHch
teilte man das Jahr in zwei Hälften, Winter
vmd Sommer, zu denen dann noch eine
weitere Teilung durch Mittwinter
( Jul) und Mittsommer kam. Diese
letzten beiden Termine wurden in christ-
Hcher Zeit auf Weihnachten und das
Fest Johannis des Täufers (24. Juni)
verlegt. Den Wintersanfang setzte man
im bürgerhchen Leben in der Regel auf
Michaelis (29. September), später auch
auf Martini (ii. November), den FrühUngs-
anfang auf Ostern oder wegen der Be-
weglichkeit dieses Festes auf Georgi (23.
oder 24. April) oder auf Walpurgis (i. Mai).
Für den praktischen Gebrauch des Bürgers
und Landmanns bezeichnete man aber den
Anfang der Jahreszeiten in der Regel durch
gewisse Tage, um die herum die der Jahres-
zeit entsprechende Witterung einzutreten
pflegte, und dazu wählte man natürlich in
den einzelnen Gegenden dem Klima ent-
sprechend verschiedene Tage. So kommen
für den Frühlingsanfang z. B. Lichtmeß
(2. Februar) und Petri Stuhlfeier (22. Fe-
bruar) vor, für den Sommersanfang Ma-
mertus, Pankratius und Servatius (ii. bis
13. Mai) oder Urbanus (25. Mai), für den
Herbstanfang Maria Himmelfahrt (15.
August) oder Bartholomäus (24. August),
für den Wintersanfang auch noch Elisa-
beth (19. November) oder Klemens (23.
November). Die Dreiteilung des Jahres
(s. 'Zeitmessung') hat sich nur in gericht-
lichen Gebräuchen erhalten.
Über Winter und Sommer im Norden
s. 'Zeitmessung' ; über die Monate 'Zeit-
messung' und 'Monatstage'. Weinhold Die
deutsche Jahrteilung; Kiel 1862. F. Rühl.
jamundling. § i. Altsächs. Ausdruck,
latinisiert jamundüingus, nach Du Gange
(Gloss.) schon von Spelman richtig zu
ags. gemundian 'beschützen' gestellt, be-
deutet einen 'Mündling, Schützling', der
unter Patronat (as. ynundburd m., afries.
mund m., ags. mund f., mundbyrd f., ahd.
munt f., mlat. mundiburdiwn) steht.
J. Grimm, der anfangs irrtümlich jam
mündling schrieb und das erste Element
als lat. jam 'schon' auffaßte (DRA. 3 311),
hat das Wort später richtig als gamun-
diling gedeutet (DRA. 4 i, 432). Es be-
ruht auf einer Verschmelzung von as.
*gamundling und *ji7nundling (mit ji-
JARL
613
au3 jf-; s. Gallee Altsächs. Gramm. 2 § 148,
II. 246).
§ 2. Der Ausdruck kommt nur in einigen
Urkunden auf altsächsischem Gebiet aus
dem 10. — 13. Jh. vor. Er begegnet zuerst
in einer Urkunde Ottos I. v. 30. Juni 937,
worin dieser der hamburgischen Kirche und
den zu ihrem Sprengel gehörigenKlöstern die
Immunität bewilligt (Hamburg. Urkundenb.
I S. 41 = Brcm. Urkb. Nr. 9): „St vero
aliquis ex libertis voliierit iamundling vel
litus fieri aut etiam colonus ad monasteria
supradicta cum consensu coheredum suo-
rum, non prohibeatur a qualibet potestate,
sed habeat licentiam nostra auctoritatc.
Habcat quoque potcstatem praedictus
Adaldag successoresque eius Hamma-
burgensis aecclesiae archiepiscopi super
libertos et iamundüingos monasieriorum
supradictorum in expeditionem sive ad
palatium regis." In der Bestätigung dieser
Immunitätsverleihung durch Otto II. vom
27. September 974 (Hamburg. Urkb. I
S. 50 = Brem. Urkb. Nr. 13) heißt es:
,,ut nullus dux neque marchio vel comes
aut alia quaelibet iudiciaria potestas ali-
quam sibi vendicet potestatem in supra-
dictorum hominibus monasteriorum, litis
videlicet et colonis atque iamundilingis'\
Die Stelle kehrt in der Bestätigung der
vorigen Urkunden durch Otto III. vom
16. März 988 (Hamburg. Urkb. I S. 56)
wieder: litis scilicet et colonis atque iamundi-
lingis und nochmals in den Bestätigungen
durch Heinrich II. vom 25. Mai 1003
(ebd. S. 62) und vom 20. November 1014
(ebd. S. 65), an letzterer Stelle mit leichter
Veränderung: seu in litis, colonis atque
iamundlingis. Der Ausdruck findet sich
ferner in einer Urkunde Ottos III. vom
17. März 986, worin er dem Kloster Hees-
lingen die Immunität verleiht (MG. Dipl.
II Nr. 24, S. 424, 15 = Zevener Urkundenb.
S. 8): ,,Ad hec concedimus, ut nullus dux
aut marchio vel comes seu alia quaedam
iudiciaria potestas in predictae ecclesiae
viris, litis videlicet, colonis et iamundlingis,
uUam sibi usurpet potestatem nisi ad-
vocatus, quem prefatae ecclesiae episcopus
ad hoc elegerit." Und in einer Urkunde
des Bremer Erzbischofs Gerhards II. von
1226, worin dieser dem Kloster Zeven die
ihm von den Kaisern und Erzbischöfen
erteilten Privilegien bestätigt, heißt es
ähnlich (Zevener Urkb. S. 17 = Mecklen-
burg. Urkb. I Nr. 320): ,,Ad hec concedi-
mus, ut in hominibus ecclesie, litis, iamund-
lingis, neque dux neque marchio seu alia
iudiciaria potestas nuUam sibi usurpet
potestatem nisi advocatus, quem ecclesia
de consilio archiepiscopi elegerit."
Jamundling bezeichnet in den vorstehen-
den Belegen durchweg einen Schütz-
ling oder Mundmann der Kirche.
Johannes Hoops.
Jafl. Der Jarl erscheint als Organ der
norwegischen Staatsverfassung zuerst klar
unter Haraldr härfagri (9. Jahrh.), der über
jedes fylki (s. d.) einen jarl setzte, so daß
die Jarle dieser Zeit die nächsten Beamten
unter dem König, Provinzstatthalter, sind.
Dabei ist wohl an die Tatsache angeknüpft,
daß die oberste Leitung in solchen Pro-
vinzen Personen von der sozialen Stellung
eines J. schon vorher kraft Wahl des Volkes
zustand. Die Geburtswürde wurde zur
Amtswürde. Der J. war in seiner Provinz
oberste Justiz- und Verwaltungsbehörde
und bezog ein Drittel der von ihm zu er-
hebenden königHchen Einkünfte. Doch
verschwinden diese J. schon bald nach
Haralds Tode. Nur in den westlichen
Schatzlandcn Norwegens erscheinen noch
später Jarle, nämlich vorübergehend auf
den Su9reyjar und auf Island, bis ins
15. Jahrh. auf den Orkneyar erblich im
Geschlecht der Moerajarlar; doch waren
diese von Anfang an selbständiger gestellt
als die J. in Norwegen und werden auch als
Schatzkönige bezeichnet. In Norwegen
selbst erhält sich das Amt des J. seit König
Olafr meist nur in einer Person. Dieser J.
ist durch Überreichung einer Fahne für
seine Person (nicht erblich) mit einem Teil
des Reiches belehnt {veizlujqrd) , steht in
einem gegenseitigen Treuverhältnis zum
König, hat das Recht, eine Gefolgschaft zu
halten, in dem ihm geliehenen Lande das
Aufgebot und Befehle zu erlassen, alle
Gefälle für sich einzuziehen, das Land in
Afterleihe zu geben. 1 308 wurde durch König
Hakon Magnussen die weltliche Jarlswürde
in Norwegen abgeschafft, 1 3 10 die geistliche.
Als Nachfolger der alten Kleinkönige er-
scheint auch der Jarl von Südjütland,
der einzige ständige Jarl in Dänemark, neben
6i4
JÄRNSIDA— JOHANN
dem Jarle nur vorübergehend in ein-
zelnen anderen Gebieten sich finden. Er
lebt seit Knut Lavard als Herzog von
Südjütland weiter; seine Stellung ist der
des späteren Jarl gleich, er ist wie alle
Jarle Dänemarks Lehnsmann des Königs.
Schweden kennt seit dem i2. Jahrhundert
nur noch einen Jarl, während früher viel-
leicht jede Landschaft einen solchen an der
Spitze hatte. Dieser übte in Rof)in Hoheits-
rechte aus, hatte Anrecht auf bestimmte
öffentliche Abgaben und Befehlshaberstel-
lung im Seeheer.
L i t. : s. die bei 'Staatsverfassung' angegebene.
V. Schwerin.
. Järnsida (f. = 'Eisenseite', wahrschein-
lich nach dem Einband benannt) war nach
einer etwa gleichzeitigen Annalennachricht
der Name des Gesetzbuches, das König
Magnus Lagabötir (s. d.) in den Jahren
1271 bis 1273 zusammen mit dem isländi-
schen Allthing für Island erließ. Erhalten
ist das Gesetzbuch allein in einer nicht
lückenlosen Pergamenthandschrift, auf die
alle späteren Papierhandschriften zurück-
gehen, und deren Text man lange für ein
Gesetz von Magnus' Vater Hakon hielt
(deshalb der bis in die neuere Zeit übliche
Name Häkonarbök). Seinem Inhalt nach
ist es wesentlich norwegisches Recht, ähn-
lich dem norwegischen Landslög eine Kom-
pilation aus Gula{)ingsbök und Frostu-
]5ingsbök; nur an einzelnen Stellen ist das
ältere isländische Recht verwertet.
Ausgaben von K e y s e r und M u n c h
(1846 in Norges gamle Love I; vgl. ebenda Vi 3 ff.)
und von E>ör9r Sveinbjörnsson 1 847.
— S. 'Nordische Rechtsdenkmä-
ler' (dort die Literatur). S. Rietschel.
Joch (lat. jugum) bedeutet:
1. Ein Gerät für das Zusammenspannen
der zur Feldarbeit benötigten Haustiere.
2. Die mit Hilfe der ins Joch gespannten
Tiere in einer bestimmten Zeit zu bear-
beitende Ackerfläche, also ein Feldmaß.
Bei den Römern hieß nach Plinius, 18, 359,
quod uno iugo boum in die exarari posset ==
jugerum (s. d.), während jugum die dio-
kletianische Steuerhufe war, die je nach
der Güte des Bodens und der Art der Be-
bauung ein Vielfaches von jugera umfaßte.
3. Das österreichische Joch war ein
Quadrat von 40 Klafter oder 240 Wiener
Fuß Seitenlänge, das 1600 Quadratklafter
oder 57 600 Quadratfuß = 57,55 Ar Fläche
enthielt. Der Zusammenhang dieses Jochs
mit den römischen Feldmaßen ist unver-
kennbar, es entspricht dem römischen
heredium, das gleichfalls 240 römische Fuß
(zu 295,8 Millimeter) ins Gevierte maß
und 57 600 römische Geviertfuß oder
50,4 Ar enthielt. Das Übermaß von 7 Ar,
um welche das österreichische Joch das
heredium übertraf, ging auf Rechnung der
größeren Länge des Wiener Fußes (316
Millimeter), der gleich dem drusianischen
Fuß bei den germanischen Tungrern von
332,7 Millimeter Länge auf ein altes Lokal-
maßj zurückzuführen sein wird, das in
Ufernorikum vorkam.
H u 1 1 s c h Metrologie § 13 und S. 583, 693,
702. N o b a c k Taschenbuch der Münz- usw.
Verhältnisse, 1851, S. 1459.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Johann, Abt von S. Arnulf in
Metz (f vor 984) schrieb die Biogra-
phie des ihm befreundeten Abtes J o -
hann von Gorze (960 — 974), der
hervorstechendsten Figur in der Bewegung
der lothringischen Klosterreform jener
Tage. Die Schrift ist sehr breit angelegt
und reicht in der einzigen Hs. unvollständig
nur bis 956, ist aber schwerlich je ganz zu
Ende geführt worden. Gleichwohl möchte
ich ihr unter den biographischen Leistun-
gen der Ottonenzeit die Palme zuerkennen.
Ein mit Person und Stoff gründlichst Ver-
trauter führt hier die Feder, und das Leben
seines Helden war asketisch und heilig-
mäßig genug, um es einfach mit allen in-
dividuellen Zügen aufzuzeichnen, ohne daß
es einer Steigerung nach dem Muster des
üblichen Heiligenschemas bedurft hätte.
Die Schilderung der Gesandtschaftsreise
zum Kalifen Abderrahman nach Cordova,
die dem Verf. freilich ähnlich schon aus
dem Munde eines der Beteiligten berichtet
sein muß, so daß er nur zu formen und
aufzuzeichnen hatte, ist das Höchste, was
die Ottonenzeit an Erzählungskunst aufzu-
weisen hat, in seiner ungeschminkten Wahr-
heit bei aller Lebendigkeit auch Liutprands
subjektiv gefärbte Schilderungen weit über-
ragend.
Vita Johannis Gorziensls MG. IV 335 ff.
Übersetzung des Gesandtschaftsberichts:
JONAS VON BOBBIO— JORDANES
615
G u n d ] a c h Heldenlieder I 550 ff. Watten-
bach DGQ. I 7, 413 ff. K. Hampe.
Jonas von Bobbio, (§ i) geb. in dem ober-
italischen Susa, genoß eine gute Schulung
an den Schriften der Alten und führte im
Kloster Bobbio, in das er 618 eintrat,
längere Zeit die Korrespondenz, um nach
einem mehrjährigen Aufenthalte im fränki-
schen Reiche dort später (659) Abt zu
werden. Er war im 7. Jahrh. der frucht-
barste Hagiograph und als solcher bei der
sonstigen Quellenarmut nächst Fredegar
zugleich der ergiebigste Historiker für das
Merowingerreich. Was ihn dazu vor allem
befähigte, war die noch von der Rhetorik
der Alten ausgehende formelle Gewandtheit
und relative Reinheit der Sprache, die frei-
lich dafür in Gefahr gerät, durch Schwulst
und Geziertheit unerträglich zu werden,
wo ihr nicht ein reicher sachlicher Inhalt
das Gegengewicht bietet.
§ 2. Letzteres ist nun in hohem Grade
der Fall in seinem um 642 vollendeten
Hauptwerk, der Vita des hl. C o 1 u m -
b a n. Da wird im ersten Buche zwar nicht
mehr aus eigener Anschauung, aber doch
auf die besten Gewährsmänner gestützt,
das Leben des irischen Missionars und
Klostergründers mit seinen wechselnden
Beziehungen zu den merowingischen Herr-
schern anschaulich und trotz einiger Ver-
schweigungen und starker Wundersucht im
ganzen wahrheitsgetreu geschildert. Im
zweiten Buche schließen sich Biographien
von Columbans Nachfolgern und Jüngern
in Bobbio, Luxeuil und Faremoutiers, ver-
bunden mit weiteren Wundergeschichten,
daran an, so daß das ganze Werk eine vor-
treffliche Darstellung von Leben, Mission
und Kämpfen des kolumbanischen Mönch -
tums gibt.
§ 3. Der dadurch erlangte Ruf des Ver-
fassers veranlaßte bei dem gänzlichen
Mangel an schriftstellerischen Talenten
auch andere Klöster, Jonas um die Auf-
zeichnung einer Vita ihres Gründers zu
ersuchen. Diese Heiligenleben indes, die
von Krusch als Werk des Jonas erkannte
Vita des Vedastes (St. Vaast)
in Ar ras und die des Johannes von
Moutiers-Saint-Jean, mit ganz
unzulänglichen Kenntnissen über diese
längstverstorbenen Gründer flüchtig ange-
fertigt, sind nur als recht mäßige und histo-
risch wenig brauchbare Leistungen zu be-
trachten.
Werke: ed. K r u s c h in GM. SS. rer. Merov.
III. u. verbessert in SS. rer. Germ. 1905, mit er-
schöpfender Einl. Übersetzung (i. Aus-
zug): Geschieh tschr. d. d- Vorzeit 3 11, 1888.
Wattenbach Z)Ge. 17, ißoff. K. Hampe.
Jönsbök (f.), die letzte und reifste
Schöpfung des norwegisch -isländischen Kö-
nigs Magnus Lagabötir (s. d.), ist nach dem
isländischen Gesetzessprecher Jon Einars-
son benannt, der sie nach Magnus' Tod
1280 im Auftrage König Eriks nach Island
brachte, wo sie die vor wenigen Jahren
eingeführte Järnsld'a (s. d.) ersetzen sollte.
Erst nach langwierigen Verhandlungen, die
zur Änderung mancher Bestimmungen
führten, wurde das Gesetzbuch 1281 vom
isländischen Allthing angenommen; in der
Folgezeit wurde es durch könighche Gt-
setze {rettarbcetr), insbesondere 1295, 1305,
13 14, geändert, hat aber bis heute seine
Geltung nicht völlig eingebüßt. Die Grund-
lage des Gesetzes bildet das norwegische
gemeine Landrecht; doch ist mehr als bei
der Jarnsida das alte isländische Recht be-
rücksichtigt, und zwar in einer Fassung,
die der Stad'arhölsbök (s. 'Grägäs') am
nächsten steht.
Ausgaben zusammen mit den ersten 3 rettar-
bcetr won Storm (1885 in Norges gamle Love
IV 259 ff.) und (weit besser) von O 1 a f u r
Halldorsson (1904). S. Rietschel.
Jordanes (nicht, wie J. Grimm vertei-
digte, Jornandes), ein angesehener Ostgote,
wohl kaum alanischen Blutes, gehörte zu
dem in Mösien gebliebenen Teile seines
Volkes und war oströmischer Untertan.
§1. Wie sein Großvater war er zunächst
Notar eines Alanenfürsten, der in oströmi-
schem Dienste stand. Was mit der von
ihm selbst erwähnten Konversion gemeint
ist, bleibt dunkel; daß es mit Sicherheit
den Eintritt ins Kloster bedeutet, ist
Mommsen nicht zuzugeben (vgl. v. Simson
N. Arch. 22, 741 ff.); vielmehr ist auch der
Übergang in den Stand der Weltgeisthchen
möglich, und noch wahrscheinlicher der zu
dem frommen Leben eines Laien (,,religi-
osus", ,,conversus"). Vielleicht war sein
späterer Aufenthaltsort Thessalonich. Im
Jahre 551 hat er auf Antrieb wißbegieriger
6i6
JOTUNHEIMAR
/
Freunde zwei Geschichtswerke geschrieben;
zunächst für einen gewissen CastaHus die
Gotengeschichte (Getica) : De ori-
gine actibusque Getarum, dann für Vigihus,
einen weltlichen Würdenträger des Reiches
(wie aus der Anrede „nobilissime et magni-
fice f rater" hervorgeht) seine Chronik
(Romana) De summa temporum vel origine
aciibusqtie gentis Romanorum, ein dürftiger
und stellenweise ganz verwirrter Abriß der
römischen oder Weltgeschichte (die für den
Verf. gleichbedeutend sind), höchst unwissen-
schaftlich und ungeschickt aus Florus und
einigen andern Autoren kompiliert, in der
fast nur die letzten Nachrichten über die
Gotenkämpfe bis 551 von historischem
Wert sind. Über Jordanes' Leben und Per-
sönlichkeit sind zahlreiche Kontroversen
geführt. Wattenbach und andere Forscher
wollten ihn mit einem Bischof von Kroton
oder einem Defensor der römischen Kirche,
jenen Vigilius mit dem zeitgenössischen
Papst (538 — 555) identifizieren, was sich
indes als haltlos erweist. Mommsen (Pro-
oemium der Ausgabe), im einzelnen ergänzt
und berichtigt durch Erhardt, Cipolla,
Friedrich u. a., bleibt der sicherste Führer,
wie ihm auch die kritisch brauchbaren
Ausgaben verdankt werden.
§ 2. Wie des Verf. Leben, so bietet auch
die quellenmäßig höchst wichtige Goten -
geschichte schwierige Probleme. Seit
Schirrens Untersuchung (s. bei Cassiodor)
wird freilich nicht mehr daran gezweifelt,
'daß nahezu das ganze Werk mit den meisten
Autorenzitaten der Gotengeschichte Cassio-
dors (s. d.) teils wörtlich, teils in unge-
schickter und oft mißverstehender Kür-
zung entlehnt ist, während namentlich
Anfang und Ende, wo die ostgotische Ge-
schichte bis 540 fortgeführt wird, Zutaten
bieten. Eine solche Benutzung ist natürlich
nur bei direkter Vorlage, nicht aus einer
Erinnerung an wenn auch wiederholte Lek-
türe denkbar; die gegenteilige Versicherung
J.s halte ich für unglaubhaft. Wie weit im
einzelnen aber die Übereinstimmung reicht,
wo sich sonst Abweichungen oder Hinzu-
fügungen finden, kann bei dem Verlust des
Cassiodorschen Werkes von der Forschung
nur unsicher beantwortet werden. Zweifel-
los sind alle Mängel von Cassiodors Ge-
schichtsklitterung nicht nur übernommen,
sondern durch Unkenntnis und Irrtümer
vielfach noch gesteigert. Der Standpunkt
der Beurteilung weicht einigermaßen ab.
Interesse und Freude an den Taten seines
Volkes sind J. gewiß nicht abzusprechen,
aber in dem letzten großen Kampfe steht
er auf Seiten Ostroms, mit dem ihn auch
die katholische Konfession verbindet; nur
in friedlicher Unterordnung sieht er das
Heil der Goten, den Weg dazu in der Ver-
mählung des kaiserlichen Neffen Germanus
mit der Amalerin Mataswintha, Theoderichs
Enkelin, und noch nach dessen Tode setzt
er auf sein nachgeborenes gleichnamiges
Söhnchen seine Hoffnung. Insofern kann
man das Werk wohl mit Ranke eine ,,auf
den Moment angelegte politisch-historische
Arbeit" nennen. Es entspricht diesem
Gesichtspunkte, daß in der ,, Chronik" der
als Usurpator betrachtete König Totilas
direkt feindselig beurteilt wird.
§ 3. Wie tief steht diese Gotengeschichte
unter der gleichzeitigen glänzenden Leistung
eines Prokop! Gleichwohl wäre es unge-
recht, Anerkennung und Dankgefühl gegen
J. ganz unterdrücken zu wollen. Daß über-
haupt damals schon ein — grammatisch
gar nicht ausreichend geschulter — Gote
sich an einer Geschichtschreibung größeren
Stils versuchte, war immerhin eine Tat,
und nur diesem gewiß noch weit über seine
Kräfte gehenden mutigen Versuch J.s ver-
danken wir es ja, daß uns das größere Werk
Cassiodors mit den darin verarbeiteten
älteren Quellen wenigstens im Auszug er-
halten bheb, und damit eine Darstellung der
Geschicke des gesamtgotischen Volkes, die
bei allen Gebrechen und Verunstaltungen
doch auch höchst lebendige Züge über-
liefert und als oftmals einzige Quelle ganz
unschätzbar ist.
Getica und Romana: MG. Auct. ant. V (1882),
Übersetzung : Geschichtschr. d. d. Vor-
zeit* 5, 1884. Wattenbach DGQ.n,%o&.
M a n i t i u s Gesch. d. lat. Lit. d. MA. 1 210 ff.
(191 1). Ranke Weltgesch. IV 2, 13 ff ( 883).
Erhardt Gott. gel. Anz. 1886, S. 669 ff.
Cipolla Memorie della R. Accad. di Torino
ser. 117.43(1893) S. 99ff. Friedrich
S.-B. d. Münch. Ak. 1907 S. 379 ff. K. Hampe.
Jqtunheimar (Riesenheim). § i. Wie
andere übernatürliche Wesen hatten im
Volksglauben der alten Nordgermanen
JUDEN
617
auch die Riesen ihre besondere Welt. Diese
lag in der Vorstellung des Volkes im
äußersten Nordosten, ohne daß man je-
doch ein besonderes geographisches Gebiet
mit dieser Vorstellung verband. Man
dachte sich die J. am Himmelsrand
(Hymiskv. 5), jenseits der Elivägar, stür-
zender Ströme, die sie von der bewohnten
Welt abschlössen. Hier hat z. B. Hraesvelgr,
ein Riese in Adlergestalt, von dessen
Fittichen die Winde ausgehen, seinen Sitz
(VafJ)r. 37). Hierher begibt sich Thorr,
wenn er gegen die Riesen streitet (Lokas.
60, Härb. 25 ; 20 u. oft.), von hier kommt er,
wenn er auf Riesenfahrten gewesen ist.
Von hier kommt auch die Schar der Riesen
zum letzten großen Kampfe gegen die
Götter (Vqlusp. 50).
§ 2 . Die Vorstellung von diesem Riesen -
reiche ist ganz analog der weltlicher
Reiche. Berge und Hügel, auf denen die
Riesen Thing oder Ausschau halten, durch-
ziehen das Land (I^rymskv. 5, Hävam. 104).
In ihm befinden sich Weideplätze (t^rymskv.
23, Hymiskv. 17), Jagdgefilde (Hymiskv.
10), Fischfangplätze (ebd. 25). An seiner
Grenze hält der Riese Egg{)er Wacht und
neben ihm der Hahn Fjalarr (Vqlusp. 41).
Die Riesen selbst wohnen mit ihren An-
gehörigen einzeln in großen Sälen (f*ryms-
kv. 24, Hymskv. 10, Hävam. 103), zu
denen man nur durch Berge gelangen
kann. Für ihre Herden haben sie be-
sondere Ställe. Zuweilen sind die Säle
von brennender Lohe umgeben (Skirnism.
17).
§ 3. In späterer Zeit lokalisierte man
die J. im nordöstlichen Norwegen, im nörd-
lichen Teile von Finnmarken. Hier war Ymis-
land ein Teil des Riesenlandes (Hauksbök
S. 350). Dadurch wurden die J. oft mit
Finnmarken identifiziert, und Eigenschaf-
ten, die sonst den Finnen zugeschrieben
wurden, wurden auf die Riesen übertragen.
So wurde in der Zeit der romantischen
Dichtung Islands J. das Land der Trolle
und des Geisterspuks, wie es in den
Fornaldarsögur Nordrlanda und beson-
ders in der Saga Egils ok Äsmundar (Fas. III
364 ff.) begegnet. Damals entstand auch
die Saga von Fornjötr und seinem Ge-
schlecht, in der die Unwetter Norwegens
als Sprossen des alten Riesen personifiziert
Hoopsi Reallexikon. IL
sind (Fas. II 3 ff.). Noch heute er-
innern Namen in Norwegen wie Jaettefjeld,
Jsettedal u. a. an den alten Volksglauben.
NM. Petersen Haandbog i den gammel-
nordiske Geografi I 2 00 ff. Schoning Deds-
riger i nordisk Hedentro 9 ff. E. Mogk.
Juden. Die rechtliche Behandlung der
Juden schloß sich in der fränkischen Mon-
archie an die Zustände an, in denen sich das
jüdische Volk innerhalb des römischen
Reichs befunden hatte. In diesem waren
die Juden dem gemeinen, also dem römi-
schen Recht unterworfen, welches aber nur
in Kriminalsachen und in Streitigkeiten
mit Christen für sie zu zwingender An-
wendung kam, da sie in Rechtshändeln,
die sie untereinander hatten, das Recht
schiedsrichterlicher Entscheidung besaßen
und übten. Das jüdische Recht, das bei
der internen Erledigung ihrer Streitsachen
in Anwendung kam, blieb auch im fränki-
schen Reich dafür maßgebend. Kriminal -
Sachen und Prozesse der Juden mit
Christen wurden nach der tatsächlich herr-
schenden lex loci entschieden. Auf Tötung
eines königlichen Schutzjuden wird in den
Schutzbriefen Ludwigs I. eine Geldstrafe
von 10 Pfund Goldes festgesetzt, die aber
nicht an die Verwandten des erschlagenen
Juden, sondern an den Fiskus fiel. Sofern
der Jude nicht in dem besonderen Schutze
des Königs stand, strafte dieser als allge-
meiner Beschirmer der Unvermögenden die
an jenen begangene Rechtsverletzung. Ein
volksrechtlich anerkanntes Wergeid fehlte
den Juden. Unter den Karolingern scheint
sich ein typisches Judenschutzrecht aus-
gebildet zu haben. Für den gewährten
Schutz waren den königlichen Schutzjuden
Leistungen an die königliche Kammer auf-
erlegt. Seit dem Beginn des 12. Jahrh.s
begegnen wir dem Gedanken des allgemei-
nen Judenschutzes des Königs, womit das
Judenschutzregal gegeben ist. Eine eigent-
Uche Organisation des Judenschutzes
scheint aber erst der staufischen Zeit an-
zugehören. Seit ihr werden die Juden als
königliche Kammerknechte bezeichnet.
Was ihre wirtschaftliche Stellung betrifft,
so haben sie sich ohne Zweifel seit ihrer
ersten Berührung mit den Deutschen
wesentlich auf den Handel beschränkt. Sie
waren es vornehmlich, die den Sklaven -
40
6i8
JUGERUM
handel in der Hand hatten. Ferner dürften
sie Hausierhandel getrieben haben. Un-
richtig ist die Behauptung, daß sie den
Handel zwischen Orient und Okzident bis
zu den Kreuzzügen vermittelt haben. Das
Maß ihres Anteils an diesem, der damals
an sich schon keinen großen Umfang hatte,
war schwerlich sehr bedeutend. Die ersten
Jahrzehnte der Kreuzzüge, die uns zuerst
detaillierte Nachrichten über die wirt-
schaftliche Tätigkeit der Juden bringen,
zeigen sie uns als Spezialisten im Geld-
handel (als ,, Wucherer" nach dem Sprach-
gebrauch des Mittelalters), namenthch im
Darlehnsgeschäft gegen Faustpfand. Da
diese ihre Tätigkeit bereits als etwas ganz
Typisches erscheint und auf festen Gewohn-
heiten beruht, müssen wir sie in frühere
Jahrhunderte zurückdatieren. Damit wird
die Meinung hinfällig, daß die Juden erst
durch die Kreuzzugsbewegung und andere
mit ihr in Zusammenhang stehende Er-
scheinungen auf den Geldhandel gewiesen
worden seien. Weiterhin sind es Edel-
metallhandel, Hausierhandel, Trödelge-
schäft und Geldverleihungsgeschäft, womit
sich die Juden abgeben. Die Ursache der
Judenverfolgung sieht Röscher in der
Emanzipation des deutschen Kaufmanns
von der jüdischen Handelsvormundschaft,
K. Bücher in dem jüdischen Wucher. Ro-
schers Ansicht trifft nicht zu, weil die Juden
vor den Verfolgungen keineswegs eine be-
herrschende Stellung im Handel einge-
nommen haben. Als Ursachen der Juden-
verfolgungen kommen tatsächlich in Be-
tracht neben dem religiösen Gegensatz der
Wucher und die steigende wirtschaftliche
Macht der Juden. Im späteren Mittelalter
beobachten wir, wie diese ihre Handels-
tätigkeit auszudehnen suchen. Die Bürger-
schaften wissen dem aber entgegenzu-
wirken.
B r u n n e r Deutsche Rechtsgesch. I^ S. 402 ff,
R. Schröder Rechtsgesch., 5, Aufl., S. 476 ff.
Röscher Die Stellung d. Juden im MA., An-
sichten der Volkswirtschaft 113, Lpz. 1878,
K. Bücher - Die Bevölkerung v. Frankfurt
a. M. I, Tübingen 1886. G. Liebe Das
Judentum in d. deutschen Vergangenheit; Lpz.
1903, F. Schaub Der Kampf gegen den Zins-
wucher, ungerechten Preis u. unlautern Handel im
MA.; Freiburg i. B. 1905, G. C a r o Sozial- u.
Wirtschaftsgesch. d. Juden im MA. u. d. Neuzeit
I; Lpz. 1908. B. Hahn Die wirtschaflUche
Tätigkeit d. Juden im Frank, ti. Deuischen Reich
bis zum. 2. Kreuzzug; Freiburger Diss. 191 1.
Derselbe der Geldhandel d. Deutschen Juden
im Mittelalter (Darlegung der neuesten Kontro-
I verse), Vtjs. f. Soz. u. WG. 1913, S. 214 ff,
! G. V. Below.
Jugerum, ahd. juhhirun, mhd. jiuchart,
juchart, ein Feldmaß. §1. Das Vermessen
der Felder haben die Germanen von den
Römern gelernt, die es als Kunst {ars men-
soria) betrachteten und durch ausgebildete
Feldmesser [gromatici) ausüben ließen. Es
ist daher begreifUch, daß die in Deutsch-
land bis zur Einführung des metrischen
Maßes in Gebrauch stehenden Feldmaße
vielfach auf römische Vorbilder zurückzu-
führen sind. Dies ist, wie beim österreichi-
schen Joch (s. d.), so bei dem durch
ganz Deutschland unter den Namen Ju-
chart, Morgen, Tagwerk u. dgl. verbreiteten
Ackermaße der Fall, das aus dem römischen
jugerum hervorgegangen ist.
§ 2. Das römische jugerum zu 28 800
römische Geviertfuß = 25,2 Ar Fläche war
ein Rechteck von 240 römische Fuß Länge
und 120 Fuß Breite, es enthielt mit der
zehnfüßigen Meßrute [pertica decempeda)
gemessen 24 perticce in der Länge und 12
in der Breite oder 288 perticas decempedas
quadratas. Nach Angabe des Plinius war es
eine Fläche, die man an einem Tage mit
einem Ochsengespann zu pflügen vermochte.
Zwei jugera gaben ein heredium (s. 'Joch' 3).
§ 3. Die Vermessung des urbaren Bodens
nach jugera war in Deutschland, nach der
häufigen Erwähnung in Urkunden zu
schließen, schon zur Zeit der Karolinger
an vielen Orten durchgeführt. Die ahd.
Glossen bieten jedoch neben juhhiran auch
moregana und morgana als Übersetzung des
genannten römischen Feldmaßes. Dem
jugerum entsprachen demnach die späteren
deutschen Feldmaße Juchert, Morgen,
Tagewerk.
§ 4. Die Größe des römischen jugerum =
25,2 Ar hat sich mehr minder genau er-
halten beim Morgen in Hessen ( = 25
Ar), Preußen (25,53 Ar), Hannover (26,21
Ar), in Sachsen = 27,67 Ar, ferner als
Tagmahd oder alter Morgen im Pustertal
und bei Bozen: 28,86 Ar.
§ 5, Es gab aber auch Morgen, deren
JUHRUOT A— JUPPITER SÄULEN
619
Größe auf altgermanische Lokalmaße zu-
rückgeht. Der württembergische Morgen
maß 31,51 Ar, das baierische Tagwerk (auch
Morgen oder Juchert genannt) = 34)07 Ar,
der badische Morgen und das Tiroler Jauch
oder Jauchert 36 Ar, das Jauchert im vor-
arlbergischen Rheintal = 38,84 Ar. Den
Schlüssel bietet die Nachricht des Gro-
matikers Hyginus, daß bei den germani-
schen Tungrern der pes Drusianus im Ge-
brauche war, der 332,7 MiUimeter maß und
den römischen Fuß von 295,7 MiUimeter
um ein Achtel an Länge übertraf, die Meß-
rute war überdies nicht 10, sondern 12
drusianische Fuß lang = 3,922 Meter. Die
tungrische pertica quadrata maß demnach
15)936 Quadratmeter, und das damit aus-
gemessene jugerum hatte 15,936 Quadrat-
meter X 288 = 35,895 Ar Fläche.
H u 1 1 s c h 693. N o b a c k Taschenbuch,
unter Berlin, Darmstadt, Dresden, Karlsruhe,
München, Stuttgart. Rottleutner Lokal-
maße in Tirol S. 40, 46; S t e i n m. - S i e v. II
341 n. 2; 411 n. 67; 456 n. 23.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Juhruota) jochruota, ahd. Glosse zu per-
tica (S t e i n m. - S i e V. II 46 n. 1 1), be-
zeichnet die zur Ausmessung des Landes
gebräuchliche Meßrute. S. 'Rute'.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Jul. Anord. jöl, ags. giuli, geöl, gehol,
ne. yole, yule ist ein großes Fest der Skandi-
navier und der Angelsachsen gewesen,
während es in Deutschland nicht nachweis-
bar ist, und die einzelnen Spuren, welche
sich davon in Pommern und Mecklenburg
finden, auf nordischen Einfluß zurückgehen
werden. Es wurde nach der übereinstim-
menden Tradition der Isländer und Bedas
(de temp. rat. c. 15) schon in der heidni-
schen Zeit, und zwar um die Zeit der
Wintersonnenwende begangen. Es dauerte
12, auch wohl 20 Tage, und während dieser
Zeit herrschte J u 1 f r i e d e {Jölafridr,
Jölahcelgh). Gegenwärtig wird vielfach
angenommen, daß das Fest früher erst
gegen den i. Februar begangen worden
sei und der Kirche seine Verlegung auf
die Weihnachtszeit verdanke. Bilfinger
(Untersuchungen über die Zeitrechnung der
alten Germanen II) hat sogar den Beweis
angetreten, daß das Fest überhaupt nicht
aus der heidnischen Zeit stamme, sondern
sich im Anschluß an Weihnachten ent-
wickelt habe. Er hält nur (S. 125) die^
Möglichkeit offen, daß die heidnischen
Fürsten in Nachahmung ihrer christlichen
Kollegen ein dem Weihnachtsfest analoges
Fest gefeiert hätten, das ja wegen des im
Norden üblichen Anfangs des christlichen
Jahres mit Weihnachten (siehe Jahres-
anfang) zugleich als Neujahrsfest er-
schien. Auf das Julfest ist auch die Stelle
des Prokopios Bell. Goth. II 15 bezogen
worden. Er erzählt, in Thule seien hinter-
einander 40 Tage Tag und 40 Tage Nacht.
Sobald 35 Tage der Nacht verflossen seien
und eigens auf Bergen aufgestellte Beob-
achter die ersten Spuren der Sonne melde-
ten, feierten die Thuliten, noch im Dunkeln,
ein großes Fest, welches bei ihnen das
größte sei. Prokop scheint unter Thule
Skandinavien zu verstehen, jedenfalls redet
er nicht von Island, das zu seiner Zeit noch
nicht bewohnt war, am wenigsten, wie sein
Thule, von 13 volkreichen Stämmen.
F. Rühl.
Jupiter. Bei den alten römischen Schrift-
stellern der späteren Zeit und in der früh-
kirchlichen Literatur die Bezeichnung für
den germanischen Gewittergott Donar (s.
d.). Daher wird bei Aufnahme der römi-
schen Wochentage der Dies Jovis mit
Donarestac wiedergegeben. e. Mogk.
Juppitersäulen. § i. Besonders in der
Mittelrheingegend, soweit sie zum römi-
schen Reich gehörte, findet man zahlreiche
Säulen, die ein Juppiterbild tragen, und
zwar entweder eine Statue des thronenden
oder stehenden Juppiter oder aber einen
reitenden, kriegsgerüsteten Juppiter, der
mitsamt seinem Pferde von einem
schlangenfüßigen, knienden oder liegen-
den Giganten getragen wird. Die erstere
Darstellung ist erweisbar seit der Zeit
Neros, in der die gewaltige Juppiter-
säule von Mainz errichtet wurde, deren
Sockel, Zwischensockel und Schaft ja mit
Relieffiguren geschmückt sind. Die Säulen
der zweiten Art, die erst gegen Ende des
2. Jahrh.s erscheinen, sind teils ohne weite-
ren Figurenschmuck, teils am Untersockel
mit 3 oder 4 Reliefbildern, am häufigsten
dem vom Juno, Merkur, Herkules und Mi-
nerva in dieser Reihenfolge, am Zwischen -
Sockel öfters mit den Wochengöttern oder
40*
620
JUPPITERSÄULEN
auch beliebigen Gottheiten, am Kapitell
mit 4 kleinen Köpfen oder Büsten ge-
schmückt.
§ 2. Besonders die Säulen dieser zweiten
Art beschränken sich, abgesehen von
verhältnismäßig wenigen, bis tief nach
Frankreich hinein versprengten Stücken,
auf die römischen Germanen des Mittel-
rheins und die Trevirer. Dies hat Hettner
veranlaßt, an ,, keltisch -germanische" Re-
ligionsvorstellungen zu denken, für kelti-
schen Boden an die Darstellung 'des Donner-
gottes Taranus, für germanischen an die
des entsprechenden germanischen Gottes.
Wenn wir jedoch Tacitus Germ. 28 und
Strabo 3, 194 Glauben schenken, daß die
Treverer ursprüngHch Germanen seien, und
bedenken, daß bei den zuerst einigermaßen
keltisierten, dann romanisierten Germanen
gerade Religionsvorstellungen sich beson-
ders zäh erhalten haben dürften, so können
wir von spezifisch südwestgermanischen
Vorstellungen sprechen, wobei wir diese Be-
zeichnung im Gegensatz zu den Nordwest -
germanen des Unterrheingebietes gebrau-
chen, bei denen sich auch sonst bemerkens-
werte Unterschiede gegenüber den religiösen
Darstellungen im mittelrheinischen Gebiet
finden. So erirtnern wir uns daran, daß wir
im Kult der Germanen des frühen Mittel-
alters Säulen finden, vor allem die Irminsäule
(s. d.). Und von diesen ist uns in der Trans-
latio S. Alexandri auctoribus Ruodolfo et
Meginharto C. 3 folgende Beschreibung ge-
geben: ,,(Saxones) truncum quoque ligni
non parvae magnitudinis in altum erectum
sub divo colebant, patria eum lingua Irmin-
sul appellantes, quod latine dicitur uni-
versalis columna, quasi sustinens omnia",
d. h. Weltsäule, die gleichsam das All trägt.
Jene Juppitergigantensäulen haben nun
zuoberst einen in scharfer Gangart
reitenden, einmal sicher mit Speer be-
waffneten, wiederholt das Sonnenrad
führenden, also unrömischen Juppiter,
sagen wir dafür dem Fundgebiet ent-
sprechend einen germanischen Himmels -
gott, getragen von einem unrömischen,
weil meist fratzenhaften, oft bärtigen, mit
der herausgedrückten Brust des Last-
trägers dargestellten Giganten als Erd-
dämon, also eine symbolische Darstellung
des Himmels, getragen von der Erde, in
romanisierten Symbolen natürlich, aber mit
allerlei bodenständigen Besonderheiten.
§ 3. Wenn nun eine Weltsäule von römi-
scher Steinmetzkunst dargestellt werden
soll, kann sie nicht besser geschmückt
werden als durch Bilder, die den ewigen
Kreislauf der Zeiten versinnbildHchen. Das
wollen die Bilder der 7 Planetengötter oder
Wochengötter, das die Bilder der Tages-
zeitengenien, die, klein am Kapitell darge-
stellt und oft zur UnkenntHchkeit Ver-
stümmelt, doch keinen Zweifel an ihrer
Deutung lassen, wenn man eine Reihe
dieser Kapitelle mustert; leicht kennthch
an ihrem Schleiertuch bleibt meist die
Nox. Eine Statistik der Bilder am Haupt-
sockel zeigt, daß auch hier manchmal, so
wie des öftern am Zwischensockel, be-
liebige Gottheiten dargestellt werden, daß
aber die genannten 4 Gottheiten, Juno,
Merkur, Herkules, Minerva, so häufig er-
scheinen und in so wandelloser Reihen-
folge, daß an ein kosmisches Prinzip ge-
dacht werden muß, um so sicherer, als die
Reihenfolge bleibt, auch wenn für eine der
Gottheiten eine andere eintritt, wie manch-
mal für Merkur ein Apoll, ein Juppiter mit
Sonnenrad, ein Mars mit demselben At-
tribut. Man kann hier nur an eine aus ger-
manischen Vorstellungen heraus gegebene
Darstellung von Jahreszeitengöttern den-
ken; Juno, die hier manchmal schwebend,
am Himmel hinfliegend, als Lichtbringerin
mit Fackel dargestellt ist, und mit der nach
gewissen Anzeichen die Reihe beginnt, muß
eine germanische Himmelsgöttin und Ver-
treterin der Jahreszeit des aufsteigenden
Lichts sein, Apoll oder Juppiter oder Mars
mit Sonnenrad ist Vertreter der Zeit der
hochstehenden Sonne, Herkules, der so oft
als Übertragung Donars, des Gottes der
Fruchtbarkeit, erscheint, Vertreter der
Herbstzeit, Minerva als Göttin des Spin-
nens und Webens — ich erinnere an die
wohl mit Unrecht angezweifelte schnee-
bringende Holda — Vertreterin der Winter-
zeit. Wenn am häufigsten Merkur die Zeit
der hochstehenden Sonne repräsentiert, so
wird das daraus zu erklären sein, daß
Wodan -Merkur in diesen Gegenden im
Begriff ist, eine der Stellung des Himmels -
gottes angenäherte Bedeutung zu erlangen,
die er am Niederrhein etwas früher schon
JURISTEN— JURISTISCHE LITERATUR
621
bekommen hat. Eine Bestätigung dieser
ganzen Erklärung geben die besonders
rechtsrheinisch nicht seltenen Dreigötter-
steine, die Herkules und Minerva meist fest-
halten, statt der beiden ersten Gottheiten
aber nur eine geben; haben ja doch die
freien Westgermanen nach Tacitus Germ. 26
nur 3 Jahreszeiten, hiems, ver, aestas,
welch letzteres Wort als Bezeichnung der
Erntezeit im weitesten Sinn anzusehen ist;
der Herbst im römischen und zugleich mo-
dernen Sinn fehlt naturgemäß. Herkules
muß sich als Vertreter des zweiten Jahres-
drittels einerseits, des dritten Jahresviertels
andrerseits infolge der Aufnahme der römi-
schen 4 Jahreszeiten durch die Germanen
des Imperiums genau dieselbe Verschie-
bung gefallen lassen, die das deutsche Wort
Herbst durchmacht, das ursprünglich die
Ernte bezeichnet.
§ 4. Eine dritte Art der Juppitersäulen
ist gegeben mit der jüngst gefundenen
Säule von Mülfort bei München-Gladbach,
also schon im niederrheinischen Gebiet, die
an dem Säulenschaft die Reliefbilder von
Juno, Minerva und Herkules, von oben
nach unten aufgeführt, und auf der Säule
einen Juppiter, stehend neben einem liegen-
den, den Oberleib aufrichtenden Giganten
(nur der untere Teil der Gruppe ist er-
halten) hat oder hatte. Diese Gruppe ist
wohl zu ergänzen nach dem Relief von
Merkenich (Bonner Jahrb. 104, 62 ff.), so
daß Juppiter dem zu ihm aufschauenden
Giganten seine Hand aufs Haupt legt.
Hier ist derselbe Grundgedanke in anderer
Fassung — der Himmel gestützt auf die
Erde — dargestellt. Die Reliefs an der
Säule mit teilweise denselben Gottheiten
finden sich auch an den Schäften einfacher
Juppitersäulen; es sollen hier ohne be-
stimmte Ordnung, jedoch die Himmels-
göttin wie auf der großen Mainzer Säule
zuoberst, die Hauptgötter des Dedikanten
dargestellt werden.
§ 5. Der Juppiter oben auf der Säule
kann in diesen rheinisch - germanischen
Gegenden für diese Zeit nur Ziu sein, dem
auch die Irminsäulen geweiht gewesen
zu sein scheinen. Und wenn die Juppiter-
säulen mit thronendem oder stehendem Gott
zuoberst eine weitere Verbreitung zu haben
scheinen als die Juppitergigantensäulen,
so erklärt sich das daraus, daß jene Art
.Säulen, wenn auch aus germanischer Vor-
stellung heraus geschaffen und unter den
Germanen, auch den niederrheinischen,
bei dem allgemein germanischen Säulenkult
besonders verbreitet, der äußeren Erschei-
nung nach auch für den Römer oder den
romanisierten, nichtgermanischen Provin-
zialen nichts Unrömisches an sich hatten.
Wie sich der Entstehung nach die zwei
Typen der Juppitergigantengruppe zuein-
ander verhalten, kann nach den vereinzel-
ten Funden noch nicht gesagt werden.
F. Hettner Juppitersäulen, Westd. Z. 4,
1885, S. 365 ff. F. Haug Die Wochengötter-
steine, ebd. 9, 1890, S. 17 ff.; Die Viergötter steine ^
ebd. IG, 1891, S. 9 ff, 125 ff. 295 ff. Körb er
Die große Juppitersäule in Mainz, Mainzer Z. i ,
1906, S. 54 ff. S. 90 ff. F. Hertlein Die
Juppitergigantensäulen, Stuttgart 1910. m. An-
gabe weiterer Lit. ; über ähnliche Bildwerke
wie das Mülforter S. 162. F. Hertlein.
Juristen. Berufsmäßige Kenner des
Rechts sind der älteren Zeit der germani-
schen Rechtsentwicklung unbekannt. Die
Kenntnis des Rechts war Gemeingut Aller,
und deshalb fehlte auch das Bedürfnis nach
besonderen Juristen. Allerdings finden sich
da und dort Männer, denen man eine be-
sonders ausgedehnte Kenntnis des Rechts
nachrühmt (anord. oft Iggma^r geheißen).
Aber dies ist erst in einer Zeit der Fall, in
der sich das Recht schon erheblich kom-
pliziert und differenziert hat, sofern es sich
dabei nicht etwa nur um Männer handelt,
die in der Feststellung und Formulierung
des dem Rechtsbewußtsein Entsprechenden
als Rechtswirker (aschwed. laghayrkir)
und in diesem Sinne in der Rechtsfindung
sich auszeichneten. Solche stehen jedenfalls
in Frage bei den kontinentalen, beamteten
Urteilfindern der fränkischen Zeit, dem
friesischen äsega, den sapientes der Lex
Frisionum, dem oberdeutschen eosago, eo-
sagari. Wie diese Rechtsgutachten abgeben,
so tut dies aber auch gelegentHch der
isländische Gesetzessprecher (s. d,).
V. Schwerin,
Juristische Literatur. § i. Eine juristi-
sche Literatur, die nicht nur das Roh-
material der Rechtssätze bietet, sondern
dasselbe zur wirkhchen Darstellung ver-
arbeitet, hat in Deutschland erst die karo-
lingische Renaissance hervorgebracht. Den
622
JURNALE— JUSTIEREN
Anfang macht eine Darstellung der Hof-
ordnung Karls d. Gr., von einem Karo-
linger, Abt Adalhard von Corbie
(f 826), verfaßt, die uns zwar im Original
verloren ist, aber die Grundlage für die
Schrift des Erzbischofs H i n k m a r von
Rheims (f 882) De ordine palatii bildet.
Wichtige Nachrichten auch für das welt-
liche Recht bieten das 840/842 verfaßte
Werk W a 1 a f r i d Strabos, De exordiis
et incrementis rerum ecclesiasticarum, und
die leidenschaftlichen Streitschriften A g o -
b a r d s von Lyon (f 841), adversus legem
Gundobadam und de divinis sententiis.
§ 2. Über die juristische Literatur, die
sich in Italien seit dem Anfang des
II. Jahrh.s an die langobardisch-karolingi-
schen Gesetze, in England im 12. Jahr-
hundert an die angelsächsischen Gesetze
anschloß, s. 'Leges Langobardorum', An-
gelsächsische Rechtsdenkmäler'. Im Nor-
den hat Dänemark um das Jahr 1200
eine bedeutsame Rechtsbücherliteratur (s.
u. Saellandike Lov, Skänske Lov, Vither-
lagsret), die wenigstens zum Teil über die
bloße Mitteilung von Rechtsstoff hinaus-
geht. Eine juristische Literatur im engeren
Sinne, und zwar in der Landessprache,
liefert Norwegen in der um 1200
unter König Sverrir geschriebenen flam-
menden Streitschrift gegen die Bischöfe
{Anecdoton Sverreri) und in dem Königs -
Spiegel [Speculum regale, Konungsskuggsjä
f.), einem Dialog aus der ersten Hälfte des
13. Jahrh.s.
Ausgaben Walafrids und H i n k -
m a r s von Krause in MG. Capitularia II
473 ff., Agobards von Baluzius Opera Ago-
bardi I 107 flF., 300 ff. Ausg. des Anecdoton
Sverreri von Storm 1885; Übersetzung von
Teichmann 1 899. Ausg. des Speculum
regale won Brenner 1881.
V. Amira, PGrundr. III 72, 117(22,67);
Mogk, ebenda II i, 910 ff.; Schröder
DGR.i 281. Brunner DRG. 1*416.
S. Rietschel.
Jurnale, jomale, auch curnale. § i.
Gleich dem Morgen oder dem Tagwerk ein
Feldmaß, dessen Fläche durch die mittlere
Tagesarbeit eines Ochsengespanns bestimmt
ist (s. jugerum). Der Ausdruck findet sich
schon in karolingischer Zeit. Kloster
Staffelsee besaß um 810 . . de terra arabili
jurnales 740.
§ 2. Das jurnale war ein Feldmaß von
fester Länge und Breite: jurnales X in
longitudinem et virgas VII, et in latitudi-
nem jurnales VII, in pago Mataccaue
(823) — Silvam . . in longitudine habentem
leuam unam et in latitudinem mensuram
curnalium duorum (834) Urkdb. Österr.
ob der Enns I, 6, n. 8; 74 n. 125.
§ 3. In Deutschland nicht nachgewiesen
ist die anderwärts vorkommende Verwen-
dung des Ausdrucks jomale zur Bezeich-
nung der als Frone geleisteten Tagesarbeit.
Mon. G. 40 Capitularia I 251. Du Gange
unter 'jornale'. A. Luschin v. Ebengreuth.
Justieren. § i. Das Nachprüfen, ob das
Schrot der Münzen die vorgeschriebene
Schwere hat. Es wird nach der Stückelung
der Zaine und vor der Prägung durch Ein-
zelwägung vorgenommen, geht aber dank
verschiedener Vorrichtungen heute ziem-
lich rasch vor sich.
§ 2. Zur Zeit der Karolinger scheint man
wie auf die Probehältigkeit, so auf die
Stückelung der Pfennige Sorgfalt verwendet
zu haben, denn es ist in den Gesetzen
wiederholt von denarii meri et pleniter pen-
santes die Rede, die niemand zurückweisen
durfte. Infolge mangelhafter Behelfe blieb
jedoch der Erfolg hinter der guten Absicht
weit zurück. Die Gewichte der Pfennige
Karls d. Gr. zeigten zB. im Münzschatz von
Ilanz nicht unbeträchtliche Schwankungen,
denn der Fortschritt gegenüber der Aus-
münzung unter König Pippin scheint sich
darauf beschränkt zu haben, daß allzu
leichte Stücke nicht mehr in den Verkehr
gelangen durften. Sicherlich erfolgte die
Prüfung des Pfenniggewichts schon unter
den Karolingern nicht Stück für Stück,
sondern al marco, d. h. nach dem Durch-
schnittsgewicht einer wohl klein bemesse-
nen Zahl Pfennige. In der Folgezeit be-
gnügte man sich mit dem mittleren Gewicht
einer größeren Menge, was dazu führte, daß
Pfennige von sehr ungleicher Schwere als
voll nebeneinander umliefen. Dieser Zu-
stand bildete einen starken Anreiz zum
Herausklauben der überwichtigen Stücke
(s. 'Seigern') und untergrub das Münz-
wesen. Die Vorgänge bei der Justierung
von Pfennigen im späteren MA. s. unter
'Feingewicht' § 6.
N. Arch. d. Ges. f. ältere deutsche Geschichts-
JUTEN
623
künde 33, 437 ff. v. L u s c h i n Münzk. 65,
161. A. Luschin v. Ebengreuth.
JQten. § I. Neben den Dänen, Danir,
in engerem Sinn, aber doch unter den Ge-
samtbegriff Dänen fallend, begegnet uns
in den anord. Quellen der Name lötar
für die Bewohner der kimbrischen Halb-
insel, die selbst lötland heißt.
Aus röm.-germ. Zeit fehlt ein Beleg für
den Namen. Doch berichtet Beda i, 15
von der Beteiligung der Jutae an der Er-
oberung Britanniens und führt auf sie die
Cantuarii und Vectuarii, die Bewohner von
Cantium (Kent) und der Insel Vecta (Wight),
sowie die Bewohner eines dieser Insel
gegenüberliegenden Landstriches zurück.
Damit sind J. schon für das 5. Jh. be-
zeugt.
Ein Beleg, der aus dem 6. Jh. stammt und
sich auf dieses Jh. bezieht, ist ein Brief des
Frankenkönigs Theodebert an Justinian, in
dem neben den Saxones die Eucii (d. i.
Eutii) und ihre freiwillige Unterwerfung er-
wähnt werden; fernernennt eine Stelle bei
Venantius Fortunatus unter denen, die
vor dem Frankenkönig Chilperich (f 584)
zittern, zwischen dem Danus und Saxo
den Euthio. Auf Völker der kimbrischen
Halbinsel weist sicher auch Wids. 26: Os-
wine weold Eowum ond Ytum Gefwidf.
§ 2. Diese ags. Form des Volksnamens
mit umgelautetem Stammvokal stimmt zu
Eucii und Euthio; es ist germ. *euti-,
*eutia-, *eutian- anzusetzen. Daneben
weist anord. lötar auf *eiäa- oder *eutan-
zurück, ein Verhältnis ähnlich dem von
anord. arfi, goH, kappi zu got. arhja, gudja,
ags. cempa. Das i verrät sich aber noch in
anord. ytar m. pl., einem poetischen Wort
für 'Männer, Menschen', das mit dem Volks -
namen zusammengehört; vgl. den Namen
des Urriesen Förniötr, eine Bildung wie
fornmadr (nach H e 1 1 q u i s t Arkiv 1 9,
137 f.). Wenn die Bedeutung 'Menschen'
bei ytar nicht etwa erst vom Volksnamen
ausgeht, könnte man auch anord. iöä
'proles' herbeiziehen, das auf vorgerm.
*euto- zurückgeht, wozu sich ein germ.
*euta- (aus *eutno- ?) so verhalten kann
wie anord. blautr zu blauer. Damit würde sich
auch zwischen den Juten und den in älterer
Zeit auf jütländischem Boden bezeugten
Eudusii, Eudoses die Verbindung herstellen.
Kaum ist mit N o r e e n (Upsala Univ.
ärsskr. 1907 Progr. 2, 6 f.) der Volksname
erst zum Landesnamen gebildet und yüt-
land als 'Seeland' zu verstehen.
§ 3. Die Juten, die Kent und die Insel
Wight besiedeln, sprechen eine anglo-
friesische Mundart. Wenn dagegen die
lötar auch sprachlich eine Abteilung der
Dänen sind, hegt hier eine Namensüber-
tragung vor, wie wir sie bei den Aisten,
Silingen (s. d.), Pommern, Preußen und
überhaupt oft beobachten können. Echt
dän. Elemente, die in Jütland schon 512
die politisch herrschenden sind (s. Dänen),
haben sich die vorgefundenen Reste einer
älteren Bevölkerung sprachlich ange-
glichen, aber ihren Namen angenommen
zur Bezeichnung ihrer geographischen und
politischen Sonderstellung gegenüber den
andern Dänen. Vermutlich saßen die
anglofriesischen Juten auf der Ostseite der
Halbinsel, und wurde diese schon in vor-
dänischer Zeit bei den Nordgermanen nach
ihnen benannt.
Nicht gerechtfertigt ist es, mit Möller
{Aengl. Volksep. 88) und K o s s i n n a
(IF. 7, 292) zwischen anglofriesischen *Eu-
tiones, angeblich einem Teil der Chauken,
und nordischen *Jeutiones als verschiedenen
Völkern zu unterscheiden und den J-Anlaut
dieses *Jeutiones auf dän. Jyder zu begrün-
den. Denn da lautgesetzHch in allen nord.
Sprachen und Mundarten anlautendes ;
geschwunden ist, kann der Anlaut von
Jyder nicht auf ein solches zurückgehen.
Auch der Ansatz der Euten in Friesland
zwischen Ems und Weser bei Siebs
PGrundr. 2 i^ 11 58 f. (im Anschluß an
Möller Aengl. Volksep. 88) ist unge-
rechtfertigt, da er die Identität der Namen
Jutae, Eucii und lötar in Jütland unauf-
geklärt läßt und sich ledighch auf die
nähere Verwandtschaft des Kentischen mit
dem Friesischen gründet, die sich aber auch
aus den Verkehrsverhältnissen nach der
Besiedlung Britanniens verstehen läßt.
In ags. Quellen wird Giotas, Geotas, wie
der Name der dän. Juten hier wiederge-
geben wird, leicht mit Geatas, dem Namen
der Gauten in Schweden, verwechselt, ohne
daß daraus auf irgendwelche innere Be-
ziehungen der Namen oder Völker zu
schließen ist.
624
JUTHUNGEN— JYDSKE LO\'
Lit. b. Bremer Ethn. 122 (836). Ferner:
Möller Aengl. Volksep. 88; AfdA. 22, 159.
B j ö r k m a n E. St. 39, 356 ff. Jordan
Verh. d. 49. Vers, deutsch. Phil. u. Schulm. in
Basel 1907, 138 £E. R. Much.
Juthungen. Mehrere Forscher — vgl.
L. Schmidt Allg. Gesch. d. germ. Völker
190, Bremer Ethn. 199 (933) — haben
den J. eine ursprüngHch selbständige Stel-
lung neben den Alemannen einräumen
wollen. Sie werden aber von Ammianus
Marc. 17, 6 ausdrücklich als Alamannorum
pars bezeichnet und der wichtige inschrift-
liche Beleg für eine ältere Lautgestalt ihres
Namens, ein den [mat)ribus Suebis Euthun-
gabus errichteter Altar (Rh. Mus. XLV
1890, 639. Korr.-Bl. d. westd. Ztschr.
9, 250), erweist sie als Sueben. Man wird
also auch sie und gerade sie auf die Sem-
nonen zurückführen, auch wenn man
Müllenhoff nicht beistimmen kann, der
ihren Namen (ZfdA. 10, 562 ff. DA. 4, 460)
als 'Nachkömmlinge, Abkömmlinge', näm-
lich die nächsten, echten des Gottes, den
die Semnonen in ihrem HeiHgtum verehrten,
verstanden wissen wollte. Jedenfalls ge-
hört germ. *eußunga- zu aisl. iöä 'proles'
und got. *eupa- in Namen wie Eutharicus.
Auch ahd. Eodunc, mhd. ledunc, urnord.
run. lupingaR, also ein mit dem Volks-
namen sich völlig deckender Personenname,
der aber nicht aus diesem geflossen sein
muß, ist belegt. In Eudusii, Eudoses (s. d.)
scheint eine zu eußa- im Verhältnis gram.
Wechsels stehende Form vorzuliegen, ^u-
thungi könnte allerdings 'die echten Ab-
kömmlinge' bedeuten ; doch brauchte dabei
nicht gerade an Abkunft von einem Gott ge-
dachtzuwerden. Vielleicht ist aber *eußungaz
wie isl. iödligr als 'perfecta sanitate floridus'
zu verstehen, oder der Name bezeichnet
das Volk als eine Art von ver sacrum.
Dieses hat sich selbst als eine Auslese be-
trachtet nach den Angaben seiner Gesand-
ten über ihre Streitmacht, Dexippus p. 13:
iTCTTixo) jisv atpaTSuJavTs? s? [jLupiaSa; 0', xal
'Ioui>ou"i"]f(uv xa&apüi?, uivTroXu^e©' tTrTcojiaj^ia
Xöyo?. doTTtSa 8s aYojj.sv oiTXaaiav ouvocjxsu)?
TT^C tTTTTlXT^?, Ou8' £V TOUTOi; Tai? StSptOV
£Trt[xiciai? STTisxidCovTs? xou acpETspou tJTpaxoü
To dvav-aYtuvi3-ov. Der Volksname läßt sich
als Gegensatz zu [xqdos? verstehen oder zu
daöcvsr? oder auch in einem Doppelsinn. Es
fällt übrigens auf, daß sich die Juthungen
hier den [xi^ctos; gegenüberstellen, und daß
der Name Alemannen so viel wie ^u^xX^Qä?
dvOptoTToi xal [xqcxSe; bedeuten soll. Viel-
leicht sind also die Namen Juthungi und
Alamanni in Beziehung zueinander als Be-
zeichnungen eines engeren und weiteren
Kreises zu verstehen. S. Alemannen.
R. Much.
Jydske Lov, die dänische Aufzeichnung
des Rechtes von Jütland, die auch in
Schleswig, Fünen und auf den benach-
barten kleinen Inseln galt, ist — anders als
die sonstigen dänischen Landschaftsrechte
— ein Königsgesetz, das König Valdemar
IL im März 1241 auf einem Reichstag von
Vordingborg erlassen hat; doch schöpft es
einen erheblichen Teil seines Inhalts aus
älteren jütischen und schonischen Rechts-
aufzeichnungen. Abgesehen von einer in
187 Kapitel geteilten Handschrift ist es
in 3 Bücher geteilt. Zusätze bilden Thord
Degns Artikler, benannt nach ihrem
um die Mitte des 14. Jhs. lebenden angeb-
lichen Verfasser, auf den aber wohl nur
einige derselben zurückgehen. Seit dem
14. Jh. ist das Werk mehrfach ins Nieder-
deutsche und Lateinische übersetzt worden.
Ausgabe von Kolderup-Rosen-
V i n g e 1837 (^Sämling af gamle danske Love III)
und N. M. Petersen 1850, des in Kapitel
geteilten Textes von T h o r s e n 1853, der Zu-
sätze von Kolderup-Rosenvinge aaO.
und T h 0 r s e n Stadsretter 1855. Eine moder-
nen Ansprüchen genügende Ausgabe fehlt. —
S. u. 'Nordische Rechtsdenkmäler' (dort die
Literatur). S. Rietschel.
Systematisches Register zu Band II.
Das Register stellt nur die im zweiten Band enthaltenen Stichwörter zu sachlichen Gruppen zusammen.
Ein systematisches und ein alphabetisches Gesamtregister werden dem letzten Bande beigegeben werden.
Aberglaube
Höhlenkirchen
Bergbau
s. Mythus und Aberglaube
Höhlenwohnungen.
Gewerkschaft.
Agrarwesen
Badewesen
Bestattungswesen
Feldgemeinschaft
Heilbad
s. Totenbestattung
Flureinteilung
Heilquellen
Flurverfassung
Bewaffnung
Flurzwang
Baukunst.
s. Waffen
Fronhof
s. auch Hausbau
Furchenlänge
Fischgrätenmauerwerk
Christentum
Furlong
Freitreppe
s. Kirche, Kirchenbau,
Gartenbau
Fulda, Michaelskirche
Kirchenverfassung
Gewann
Futtermauer
Grenze
Gernrode, Stiftskirche
Chronologie
Grundherrschaft
Gesimse
Fastnacht
Grundleihe
Gewölbe
Festzeiten
Gutsherrschaft
Glockenturm
Heiligenkalender
Hackbau
Goldbach, Kapelle
Indiction
Hacke
Goslar
Jahresanfang
Hamarskipt
Grundmauer
Jahrteilung.
Hide
Helmstedt
Hochacker
Höchst, Justinuskirche
Familie
Hof
Holzbau
s. auch Rechtswesen
Hofrecht
Holzdecke
Frauenraub
Hofstelle
Holztäfelung
Freiteil
Hufe
Ingelheim (Pfalz).
X 1 V^X 1.^X1
Ganerbschaft
humper
Gesinde
Hundertschaft
Bäume
Hausfriedensbruch
Joch
s. Waldbäume
Heiratsalter.
Jugerum.
Fichte oder Rottanne.
Archäologie
Befestigungswesen
Feste
Festzeiten
Jul.
s. auch Befestigungswesen
Falkenhof in Rheine
Feuersteintechnik
Graben
Fränkische Funde
Gauburgen
Göritzer Typus
Hecke
Fische
Gültlingen, Alemanen -
Heidengraben
s. Tiere.
friedhof
Heisterburg auf dem
Hallstattzeit
Deister
Flüsse
Hausurnen
Herrenburgen.
s. Geographie
626
SYSTEMATISCHES REGISTER ZU BAND IL
Gefäße
Gewerbeverfassung
Haustypen
s. auch Archäologie
Gilde
Holzbau
Faß
Gildehaus.
Holzdecke
Feldflasche
Hütte.
Fußschalen
Gewichte
Glasgefäße
s. Maße.
Haustiere
Hausurnen
Fasan
Holzgefäße.
Gewürze
Geflügel
Gewürz.
Gans
Gefolgschaft
Huhn
Gefolgschaft
Handel
Hund.
Hird
s. auch Schiffs- und See-
i
Hüskarl.
wesen
Hauswesen
Felag
s. auch Familie, Hausbau
Geographie
Flagge
Feuer
Flevum
Frachtvertrag
Feuerbock
Flußnamen
Geldwirtschaft
Feuerkieke
Glesaria
Gewährschaft
Feuerpfanne
Glesiae
Großhandel
Feuerzeug
Gothiscandza
Handel
Frauenarbeitshaus
Tpavoua?
Handelsbeschränkungen
Glasgefäße
rpaouiovapiov
Handelsgehilfen
Handmühle
Harvadafjqll
Handelsgerichte
Hausrat
Helinium
Handelsgesellschaften
Hausschmuck
Hercynia
Handelshäfen, -orte
Hauswesen
Idisiaviso.
Handelskauf
Heizung
Geometrie
Geometrie.
Handelsmonopole
Herd
. Handelsprivilegien
Herdgruben
Handelsrecht
Hochsitz.
Geräte
Hansa.
s. auch Gefäße, Werkzeuge
Handmühle.
Handwerk
Heerwesen
s. auch Waffen
s. auch Gewerbe, Werk-
Feldzeichen
Geschichtschreibung
zeuge
Flagge
Folcwin
Flechten
Heerbann
Frechulf
Flechtwerk
Heereseinteilung
Fredegar
Gerhard v. Augsburg
Gerberlohe
Heergewäte und Gerade
Gärungsmittel
Heerwesen
Geschichtschreibung
Häkeln
Herzog
Gildas
Hufeisen.
Hir& ^
Gregor von Tours
Huskarl.
Hrotsvit
Hausbau
Isidor von Sevilla
s. auch Baukunst, Haus-
Heldensage
Johann, Abt. v. S. Arnulf
wesen
Gautensagen
Jonas von Bobbio
Fachwerk
Hagbard und Signe
Jordanes.
Flett
Haraldr Hilditannr
Fenster
Heldensage
Geselligkeit
Fußboden
Helgi Haddingiaskati
Geselligkeit.
Glas
Helgi Hiqrvarösson
Halle
Helgi Hundingsbani
Gewerbe
Haus
Hengest
s. auch Handel, Hand-
Hausgrube
Heremöd
werk, Werkzeuge
Haustür
Hetel, Hilde
SYSTEMATISCHES REGISTER ZU BAND II.
627
Hialmarr
Hafer
Hildebrand
Hanf
Hunnenschlacht
Gerste
Iring.
Hirse.
Jagd
Kunst, Kunstgewerbe usw.
Falkenbeize
s. auch Archäologie, Bau-
Jagd.
kunst, Gefäße, Schmuck
Felsenbilder
Kirche, christliche
Fibel
s, auch Kirchenbau,
Filigran
Kirchenverfassung
Fingerring
Fasten
Flügelpferde
Fisch (als Symbol)
Gagatringe
Heiligenkalender
Gesichtsurne
Heiligenverehrung.
Gewandblech
Gewandnadel
Kirchenbau u. -einrichtung
Gitter
s. auch Baukunst
Glasgefäße
Gitter
Glockenbecher
Glocke.
Goldschmiedekunst
Greif
Kirchenverfassung
Gundestrup, Silberkessel
Geistlichkeit
von
Godord
Halsring
Investitur
Hängegefäße aus Bronze
jamundling.
Hängeschmuck
Hausschmuck
Kleidung
Holzgerlingen (Steinbild)
s. auch Körperpflege
Illingen, Silberfibel von
Handschuh
Juppitersäulen.
Haube
Hemd
T T
Landwirtschaft
Hose
Hut.
s. Agrarwesen, Haustiere,
Kulturpflanzen
Körperpflege
s. auch Badewesen, Medi-
Lehnswesen
zin
s. auch Staatsverfassung
Haarband
Fahnenlehen
Haarbeize
Gefolgschaft
Haarbrenneisen
Hausmeier
Hird
Haarbürste
Haarnadel
Hofämter
Haarnetz
Höfisches Leben
Haarpflege u. Haartracht
Haarsalbe.
Huldigung
Hüskarl.
Krankheiten s. Medizin
Maße u. Gewichte
Faden
Kulturpflanzen
Faust
Flachs oder Lein
Ferto, Vierdung, Viertinc
Getreide
Fuder
Furlong,^^Furlongia, Für-
longa .
Fuß
Gemünde
Gewicht
Gran, Grän, Granum
Healfmearc
Hand
Hammerwurf
Hohlmaße
Idria, Hydria
Joch
Jugerum
Juhruota
Jurnale.
Mathematik
Geometrie
Großhundert.
Medizin
Fallsucht
Feigwarzen
Fieber
Geburtshilfe
Geisteskranke
Geisteskrankheiten
Gelbsucht
Gemütskrankheiten
Geschwulst
Geschwür
Gesundheitspflege
Gesundheitsregeln
Grippe
Harnleiden
Harnprobe
Hautausschlag
Hebamme
Heilbad
Heilkunde
Heilquellen
Heiserkeit
Hexenschuß
Hinken
Hungersnot
Husten
Isolierhäuser.
Mineralien
Gagat.
Münzwesen
Falsche Münze, Falsch-
münzer
628
SYSTEMATISCHES REGISTER ZU BAND II.
Fälschung
Hexen
Feingehalt, Feingewicht
Himmelsgott
Fellgeld
Hlin
Fries als Geld
Hq^r
Geld
Hoenir
Geldarten
Holden; Frau Holda,
Geldwert
Holle
Gnad, Gnade
Hrimgerdr
Goldmünze
HrimJ)ursar
Hacksilber
Hrungnir
Helbling
Hvergelmir
Justieren.
Hymir
Idunn
Musik
IrminsQl
Gesang.
Jqtunheimar
Jupiter.
Mythus, Aberglaube usw.
FataUsmus
Nahrungsmittel
Fenja und Menja
Fischgerichte
Fenris, Fenriswolf
Fleischspeise
Fetisch
Gemüse
Feuerkult
Grütze.
Fjqrgynn, Fjqrgyn
Fornjötr
Ornamentik
Forseti
Flechtornament
Freyja
Geriemsel,
Freyr
Frija-Frigg
Öffentliches Leben
Fulla
s. Staatsverfassung.
Fylgjen
Gebet
Plastik
Gefjon
s. Kunst.
Geirr0dr
Gerdr
Pflanzen
Ginnungagap
s. Kulturpflanzen.
Gjallarbrü
Gnä
Rechtsdenkmäler
Gott
Formelbücher
Götterbilder
Frostu{)ingsbök
Göttertempel
Grägäs
Gylfaginning
Gula|)ingsbök
Hälfr
Gutalagh
Hackelberg
Helsingelagen
Hacke, Frau
HirSskrä
Hakenkreuz
Järnsida
Hausgeister
Jönsbök
Heilaberglaube
Juristische Literatur
Heilige Tiere
Jydske Lov.
Heiligtümer, Heilige Orte.
Heimdallr
Rechtswesen
Hei
s. auch Agrarwesen,
Hercules
Familie, Gewerbever-
Hermö9r
■ fassung, Handel,
Kirchenverfassung,
Lehnswesen, Rechts -
denkmäler, Ständewesen,
Staatsverfassung.
Fahrnisverfolgung
Fälschung
Fehde
Felag
Fischereirecht
Folter
Frachtvertrag
Freiheit
Freiheitsberaubung
Freiheitsstrafen
Freiteil
Friede
Friedensbruch
Friedensgeld
Friedlosigkeit
Fund
Gafol
Gästerecht
Ganerbschaft
Gebrauchsanmaßung
Gefängnis
Geisel
Geldstrafe
Genossenschaft
Gerichtsbarkeit
Gerichtsschreiber
Gerichtsverfahren
Gerichtsverfassung
Gerichtsverhandlung
Gerichtswesen
Geschworene
Gesetzessprecher
Gesetzgebung
Gottesurteil
Grenze
Haftung
Handhafte Tat
Hängen
„Hand wahre Hand"
Hausfriedensbruch
Haussuchung
Heimsuchung
Hehlerei
Heregeat
Hochverrat
Hofrecht
Hofzeichen
Hörige
hundredesman
SYSTEMATISCHES REGISTER ZU BAND IL
629
jamundling
Gau
Fremde
Juristen.
Gefolgschaft
Fronhof
Genossenschaft
Gefolgsadel
Schiffs- und Seewesen
gerefa
Geschlechtsleite
Flagge
Geschlechtsleite
Gesif)
Frachtvertrag
Godord
Gestir
Führung
Gottesgnadentum
Graf
Hafen
Guldswurdering
Hagestolz
Harpunen
Hausmeier
Halbfreie
Havarie.
Halbfreie
Hläford
heahgerefa
Hörige
Schmuck
hersir
Hüskarl
s. auch Kunst, Kunstge-
Herzog
Juden.
werbe
Hofämter, Hofbeamte
Fibel
Höfisches Leben
Tiere
Fingerring
Huldigung
Fischotter
Gagatringe
Hundertschaft
Fuchs
Gewandblech
Immunität
Geier
Gewandnadel
Insignien des Königtums
Hammel
Gürtelblech
Jarl.
Hermelin.
Gürtelplatte
Halsring
Stammeskunde
Hängeschmuck.
Falchovarii
Totenbestattung
Finnen
Flachgräber
FOQI
Flachhügelgräber
Schriftwesen
Gotische Schrift.
XMJoi
Franken
Friesen
0 0
Frauengräber
Friedhof
Gambrivii
Grabbeigaben
Seewesen
Gauten
Gräberfelder
s. Schiffs- und Seewesen.
Gepiden
Grabmal
Germanen
Hocker
Siedlungswesen
Germani cisrhenani
Hügelgräber
Haltern
Glomman
Hünengräber.
Haufendorf
Goten
Hof
Hofstelle
Gothi minores
Sprache
Germanische Sprachen
Isländisches Siedlungs-
Gyrwas
Indogermanische Spra-
wesen.
Harii
Haruden
chen.
Staatsverfassung und Ver-
Hardingen
waltung
Hellusii
Verkehrswesen
s. auch Gefolgschaft, Heer-
Helvecones
Gasthauswesen
wesen, Lehnswesen,
Helysii
Hospiz.
Ständewesen
Hermunduren
Feorm
Finanzbeamte
Finanzwesen
Fiskus
Heruler
Helvetier
Hilleviones
'IvTouep^oi
Verwaltung
s. Staatsverfassung und
-Verwaltung.
Fodrum
Juten
Folcland
Juthungen.
Vieh Wirtschaft
folklandshaerra
s. auch Haustiere
Fürst
Ständewesen
Herde
Gastung
Freigelassene
Hirtentum.
630
SYSTEMATISCHES REGISTER ZU BAND IL
Waffen
Helm.
Hobel.
Framea
Francisca
Waldbäume
Wohnungswesen
Geätzte Waffen
Fichte oder Rottanne
s. Hausbau, Hauswesen
Ger
Halsberge
Werkzeuge
Zahlensystem
Hammer
Feile
Großhundert.
Helmband
Harpunen
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